117 Uebereinkommens zwischen den Betheiligten nach den in dem Gesetz Art. 16 enthaltenen Be- stimmungen. Hiebei kann auch auf die Aufbringung des muthmaßlichen Betrags der den Rflichtigen obliegenden Kosten der Austheilung, des Einzugs und der Ablieferung des Geldes, so wie der etwaigen unvermeidlichen Verluste Bedacht genommen werden. (Art. 65, Abf. 2.) Bei der Ausscheidung des Antheils jeder einzelnen Culturfläche (Ges. Art. 16, Ziff. 1) ist so viel als möglich das Verhältniß des reinen Zehent-Ertrags der einzelnen Culturen zu berücksichtigen, wogegen bei der Unteraustheilung des eine Culturfläche betreffenden Antheils an der Ablösungsschuld auf die einzelnen in dieser Fläche enthaltenen Güterstücke die Größe der Ertragsfähigkeit den Vertheilungsmaaßstab bilvet. Hiezu ist zunächst die Eintheilung der Güterstücke in eine der Verschiedenheit der Er- tragsfähigkeit angemessene Anzahl von Classen räthlich. Jeder Classe ist sodann ein das Verhältniß der Ertragsfähigkeit ausdrückender Anschlag zu geben, und auf den Grund dieses Anschlags und des Gütermesses der Betreff des einzelnen Grundstücks an der Zeitrente zu berechnen. In vielen Fällen wird es übrigens ven Gemeindebehörden nicht schwer werden, auf kürzerem Wege, mit Zustimmung sämmtlicher Grundbesitzer, eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Vertbeilung der Zeitrente auf die Besitzer der zehentbare Grundstücke zu Stande zu bringen. Die Ablösungsbeamten haben deshalb die Gemeindebehörden aufzuforden, wo mög- lich den Versuch einer gütlichen Ausgleichung zu machen. Der rechtskräftig festgesetzte Zeitrenten-Betreff eines jeden Grundstücks ist im Güterbuch mit Angabe des ersten und letzten Jahrs, in welchem die Rente verfällt, vorzumerken. (Ges. Art. 64, Verfügung der Ministerien ver Justiz und des Innern vom 6. Okt. 1848.) Wenn ein geschlossenes Hofgut, dessen Besitzer den Zehenten abgesondert abgelöst hat (Ges. Art. 4, Ziff. 2), später vertheilt würde, so ist der Betreff eines jeden Theils an der früher auf das geschlossene Ganze gelegten Zeitrente nach den Vorschriften des Art. 64 des Gesetzes zu bestimmen, und für die Abtragung dieser Theile der Zeitrente ein Träger zu bestellen. Das Erstere bat auch zu geschehen, wenn ein Grundstück, dessen Zehenten in Gemeinschaft abgelöst wurde, nach der Bestimmung seines Betreffs an der Zeitrente der Ablösungs-Gemeinschaft in mehrere Stücke vertheilt wird. Forterhebung des Zehen tens oder eines dafür zu bestimmenden Surrogats. S. 71. Die durch das Gesetz Art. 17 zugelassene Ausnahme von der im Gesetz Art. 15 als Regel festgesetzten Art der Aufbringung der Zahlungsmittel zur Tilgung der Ablösungs schulo