161 A. Wird die ordentliche Periode zu 500 Jahren angenommen, so beträgt die Neubau- rente (nach Tab. II.) 800 K 0,000001144 fl. = 0,0009152 fl. Auf die Vergangenbeit fallen 400 Jahre. Die Entschädiguug macht also (nach Tab. III.) 4547300 K 0,0009152 fl. = 4161,7 fl. B. Gilt eine ordentliche Periode von 600 Jahren (so daß 500 Jahre der Vergangen- heit angehören), so hat man als Neubaurente (Tab. II.): 800 K 0,000000059 fl. = 0,0000470 fl. Entschädigung für die Vergangenheit (nach Tab. III.): 87400000 K 0,0000476 fl. = 4160,24 fl. C. Bei einer ordentlichen Periode von 700 Jahren ergibt die Berechnung (für welche die beigegebenen Tafeln nicht mehr ausreichen) als Entschädigung für die 600jährige Ver- gangenheit: 4162,65 fl. D. Bei einer ordentlichen Periode von 1000 Jahren (mithin 900 Jahre Vergangen- heit) findet man ebenfalls 4162,65 fl. 2) Das Baukapital betrage wieder 80000 fl.; die Vorperiode 200 Jahre. Die Entschädigung ist: A. Bei einer ordentlichen Periode von 500 Jahren: 236600 K 0,0009152 fl. = 216,5 fl. B. Bei einer ordentlichen Periode von 600 Jahren: 4547000 K 0,0000476 fl. = 216,44 fl. C. Bei 700jähriger ordentlicher Periode (für welche sich eine Neubaurente von 0,0000024 7 fl. berechnet): 87400000 K 0,000002478 fl. = 216,5 f. D. Bei 1000jähriger Periode (wobei also 800 Jahre in die Vergangenheit treffen): 216,505 fl. 3) Baukapital 80000 fl. Vorperiode 300 Jahre. — Entschädigung: A. Bei 500jähriger (ordentlicher) Periode: 12278 K 0,0009152 oder sehr nahe: 12300 K 0,0009152 fl. B. Bei 600jähriger Periode: 236600 Kx 0),0000476 fl. = 11,26 fl. C. Bei 700jähriger Periode: 4547000 x 0,0000024 fl. = 11,207 fl. 11,25 fl 12