171 Empfang von den Mlichtigen (oder aus der Ablösungskasse") über Abzug ves an die Abfindungs- berechtigten Abgegebenen (s. hienach Ziffer 3) —: 1,360 fl. 48 kr. somit Mehrempfang —:. 280 fl. 48 kr. welche an der Copitalforderuns 5 cbgehen, wornach letztere noch beträüüt .. .....87l9si.l2kr. mit Worten: verzinslich vom 1. Januar 1851 an. 3) für die Abfindungsberechtigten, und zwar: (vergl. die Anmerkung hienach zu Xl.) a) die katholische Psarrei in N. Betrag der Zinsenforderung 480 fl. — Empfang von dem Zehentberechtigten *- aus der Ablösungskasses x20028 fl. 48 kr. somit Mehrempfang —. 228 fl. 48 kr. welche an der Absindung (VII. 1, a.) ) wornach solche noch betraüt .. ........3771si.12kr. mit Worten: verzinslich vom 1. Januar 1851 an. b) Die politische Gemeinde N. (Namens der Schusstelle) Zinsenforderug 180 fl. — Empfang von dem Jehentberechtigten (oder aus der Ablösungskasssse 82565 fl. 48 kr. somit Mehrempfang —. 85 fl. 48 kr. welche an der Abfindung (V#. 1, b.) abgeben wornach solche noch beträüt .. .. ....l4l4si.12kr. mit Worten: verzinslich vom 1. Januar 1851 an. *) Bei Ablösungen, welche durch die Zehent-Ablösungskasse vermittelt werden, kann nach §. 59 der Instruction der Empfang des Zehentberechtigten nie den Betrag seiner Zinsenforderung über- steigen.