21 W4. Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Samstag den 8. März 1851. Inhalt. Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die Begnadigungsgesuche der durch schwurgericht- liche Erkenntnisse Verurtheilten. Verfügungen der Departements. Verfügung in Betreff der Stellung der in gerichtlichen Strafanstalten verwahrten Gefangenen an andere Gerichtsstellen. — Bekanntmachung, betreffend die Verleihung der recht- lichen Persönlichkelt an das evangelische Frauenstift in Göppingen. — Verfügung, betreffend die Festsetzung der Erxtraposttare. " I. Unmittelbare Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die Begnadigungs-Gesuche der durch schwurgerichtliche Erkenntnisse Verurtheilten. Wilheim, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Im Hinblick auf das Gesetz vom 24. August 1849, betreffend das Verfahren in Strafsachen, welche vor die Schwurgerichtshöfe gehören, verordnen Wir hinsichtlich der Begnadigungs-Gesuche der vurch schwurgerichtliche Erkenntnisse Verurtheilten, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes, wie folgt: . 1. Die in Unserer Verordnung vom 3. April 1835, betreffend das bei Begnadigungs- Gesuchen zu beobachtende Verfahren (Reg. Blatt S. 209) bezeichneten Obliegenheiten und