125 Die Concepte der Tabellen bilden die von den Oberämtern über die herumziehenden Gewerbsleute ihrer Bezirke fortzuführende Listen, welche die ganz gleichen Rubriken, jedoch in der dritten Spalte auch die Gestaltsbezeichnung der Haustrer zu enthalten haben. In diesen Listen werden in der neunten Spalte die erfolgte Resolution und die von dem Oberamt bewilligten Erneuerungen, so wie die gegen den Berechtigten erkannten Straf- urtheile eingetragen Diejenigen, auf deren Gesuche abschlägige Entschließung erfolgt oder deren herumziehender Gewerbebetrieb durch Verzicht, Tod oder versagte Erneuerung aufge- hört bat, werden in der Liste durchstrichen. Die an die Oberämter zurückgehenden Zeugnisse bilden Beilagen der Listen. Erneuerungsgesuche, welche der Entscheidung einer Kreisregierung unterliegen, werden in der Tabelle über die Berechtigungsgebühr vorgetragen. Hiebei sind die Verhaͤltnisse, auf welche sich die Rubriken 2—6 der Tabelle beziehen, nach ihrem neuesten Stand zu bezeich- nen und ebenso ist ein neues gemeinderäthliches Zeugniß über die als Gegenstand desselben oben bezeichneten Verhältnisse beizubringen. In der siebenten Spalte ist das Datum der ursprünglichen Berechtigung und die Ursache anzuführen, warum das Oberamt zur Erneuerung sich nicht kompetent erachtet. Wünscht der Bewohner eines Kreises die Fabrikate eines in einem andern Kreise be- triebenen Gewerbes (oben §. 17 a.) hausirweise abzusetzen, so wird sein Gesuch der Regierung des letzteren Kreises in der vorgeschriebenen Form und Frist vorgelegt. Dasselbe gilt von einer Erneuerung, so wie zutreffenden Falls von der Nachsuchung um Letztere. Vorstellungen oder Rekurse gegen frühere auf Gesuche um Berechtigung zu einem Wan- dergewerbe ertheilte Entschließungen sind in abgesonderten Berichten, bei deren Vorlegung die Oberämter nicht an die Vierteljahrsfristen gebunden sind, vorzutragen, unter Bezeichnung der Tabelle, in welcher das abgewiesene Gesuch enthalten war, und der Ziffer desselben; in einen und denselben Bericht sind aber nur solche Bittsteller oder Rekurrenten aufzunehmen, deren Gesuche früher in der nämlichen Tabelle vorgelegt worden sind. Die an das Mini- sterium des Innern gerichteten Berichte dieser Art sind von den Oberämtern an die betref- fende Kreisregierung einzusenden, welche dieselben unter Anschluß der Vorakten an das Mi- nisterium einzubefördern hat. Die Erneuerung wird, wofern noch hinreichender Raum vorhanden ist, in das früher ausgestellte Patent eingetragen. Auf der ersten Seite des Patents ist in diesem Fall das Blatt zu bemerken, welches die Erneuerung enthält. Ist mit der Erneuerung die Ausfertigung