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        <title>Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851.</title>
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            <idno>rbl_wuerttemberg_1851</idno>
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        Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg

vom  Jahr  1851.

##################se

 

Stuttgart.
Gedruckt  bei  Gottlieb  Hasselbrink.
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        1.
Regierungs--Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  30.  Januar  1854.

.  Inbalt.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Eröffnung  des  Pönitentiarhauses  in  Stuttart.
  —  Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  und  Verpflegung  der  außerhalb  der  Garnison  erkrankten  zu
dem  Dienststande  zählenden  Unterofficiere  und  Solvaten.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  Eröffnung  des  Pönitentiarhauses  in  Stuttgart.

In  Folge  der  Ueberfüllung  des  Zuchthauses  in  Gotteszell  haben  Seine  Königliche
Majestät  durch  Höchstes  Dekret  vom  28.  März  v.  J.  die  Aufnahme  eines  Theils  der
männlichen  Zuchthausgefangenen  in  das  Wnitentiarhaus  zu  Stuttgart  gnädigst  versügt.
Nachdem  die  erforderlichen  Einrichtungen  zu  Aufnahme  von  Gefangenen  in  diese  Strafanstalt
  nunmehr  getrofsen  sind  und  eine  angemessene  Zahl  Gefangener  von  Gotteszell  dahin
übersiedelt  worden  ist;  so  wird  solches  hiemit  unter  dem  Anfügen  öffentlich  bekannt  gemacht,
daß  von  jetzt  an  die  zu  lebenslänglicher  Zuchthausstrafe  Verurtheilten  männlichen
  Geschlechts  in  das  Pönitentiarhaus  zu  Stuttgart,  dagegen  die  zu  lebensläng--licher
  Zuchthausstrafe  Verurtheilten  weiblichen  Geschlechts,  so  wie  sämmt-
        <pb n="4" />
        2

liche  zu  zeitlicher  Zuchtbausstrafe  Verurtbeilten  auch  feenerbin  in  das  Zuchthaus
  zu  Gotteszell  einzuliefern  sind.  Von  dort  ist,  je  nabdem  in  dem  Pönitentiarhaus
freier  Raum  sich  ergibt,  in  dieses  eine  entsprechende  Zahl  männlicher  Gefangenen  von  Zeit
zu  Zeit  zu  übersiedeln.

Stuttgart  den  27.  Januar  1851.  Plessen.

B)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens.
Der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.

Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  und  Verpflegung  der  außerhalb  der  Garnison  erkrankten  zu
dem  Dienststande  zählenden  Unterofficiere  und  Soldaten.
Um  die  ärztliche  Behandlung  und  die  Verpflegung  der  auherhalb  der  Garnison  erkrankten,
nach  der  Verfügung  des  Kriegs-Ministeriums  vom  13.  Februar  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  49)
zu  dem  präsenten  Dienststande  zählenden  Unterofficiere  und  Soldaten  zu  ordnen,  sehen  sich
die  unterzeichneten  Ministerien  veranlaßt,  Folgendes  zu  verfügen.

S.  1.

Außerhalb  der  Garnison  erkrankte,  bei  einer  Truppen-Abtheilung  befindlichen  Unteroffieiere
  und  Soldaten  werden,  soweit  dieß  nach  der  Stellung,  Stärke  und  Dislocation  der
ausmarschirten  Truppen-Theile  irgend  möglich  ist,  durch  vie  betreffenden  Militärärzte  behandelt.
  In  Ermanglung  derselben  sind  die  Oberamtsärzte  und  Unteramtsärzte  innerhalb  ihres
  Bezirks  und  in  den  für  die  Unterbringung  von  Kranken  überhanpt  bestimmten  Spitälern
  die  an  denselben  angestellten  Spitalärzte,  soweit  ihre  Dienstverträge  nicht  besondere
Bestimmungen  enthalten,  zur  ärztlichen  Behandlung  unentgeldlich  verpflichtet.  Für  Reisen  der
Ober=  und  Unteramtsärzte  werden  die  regulativmäßigen  Reisekosten  vergütet.

8.  2.

Erfolgt  die  Krankheit  an  einem  Orte,  an  welchem  für  die  Behandlung  durch  den  Militärarzt
  nicht  gesorgt  werden  kann,  und  keiner  der  in  §.  1  aufgeführten  Cioilärzte  seinen
Wohnsitz  hat,  so  hat  der  Befehlshaber  der  betreffenden  Truppen-Abtbeilung  und  soweit  kein
solcher  vorhanden  ist,  der  Ortsvorsteher  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  der  Kranke,  sobald
dieß  nach  dem  erztlichen  Urtheile  irgend  thunlich  ist,  in  dem  nächsten  Civilspital,  wenn  nicht
ein  Militärspital  in  der  Nähe  ist,  untergebracht  wird.
        <pb n="5" />
        3

Wenn  und  solange  dieß  wegen  des  Zustandes  des  Kranken  nicht  ausführbar  ist,  hat
der  Militärbefehlshaber,  beziehungsweise  der  Ortsvorsteher,  für  eine  dem  Zustande  des  Erkrankten
  angemessene  Unterkunft  zu  sorgen,  und  binsichtlich  der  Belohnung  mit  dem  nächstwohnenden
  Arzte  oder  Wundarzte  ein  angemessenes  Uebereinkommen  zu  treffen;  falls  aber
dieses  Uebereinkommen  nicht  billiger  ausfallen  sollte,  als  die  dem  auswärts  wohnenden
Oberamts=  oder  Unteramtsarzt  zu  bezahlende  regulativmäßige  Reiseentschädigung  von  2  Gulden
  für  einen  halben  und  3  Gulden  30  kr.  für  einen  ganzen  Tag,  einen  der  Letzteren  zur
arztlichen  Behandlung  des  Kranken  zu  berufen.

g.  3.

Erkranken  einzelne  —  zum  präsenten  Dienststande  zählende  Unterofficiere  und  Soldaten
außerhalb  der  Garnison,  so  sind  dieselben  je  nach  den  Verhältnissen  und  der  Lage  des  Orts
der  Erkrankung  —  nach  den  in  den  vorstehenden  S#.  1  und  2  gegebenen  Bestimmungen  zu
behandeln.

S.  4.

Bei  der  Verpflegung  in  einem  Civilspitale  wird  nach  dem  für  dasselbe  bestehenden  Regulativ
  Vergütung  geleistet;  wo  ein  solches  nicht  besteht,  werden  für  Wart  und  Pflege,
einschließlich  der  Kost,  des  Zimmers,  Betts,  der  Reinigung,  Heitzung,  Beleuchtung,  Wäsche,
30  kr.  täglich  vergütet.

Arzneimittel  und  außerordentliche  Bedürfnisse,  wie  besondere  Ertrakost,  Wein,  Bäder,
besondere  Wärter,  werden  in  letzterem  Falle  nach  den  örtlichen  Preisen  besonders  bezahlt.

g.  5.

Die  Entschädigung  für  die  gesammte  Wart  und  PMlege  eines  nicht  in  einem  Spital
untergebrachten  kranken  Solvaten  mit  Einschluß  des  Zimmers,  Betts,  der  gewöhnlichen  oder
einfachen  Krankenkost,  Abwartung,  Heitzung,  Beleuchtung,  Reinigung  und  Wäsche,  wird  auf
tägliche  36  kr.  festgesetzt;  dagegen  wird  außerdem  für  Arzneimittel  und  außerordentliche  Bedürfnisse,
  wie  besondere  Ertrakost,  Wein,  Bäver,  besondere  Wärter,  die  besondere  Beheitzung
eines  nur  für  den  Kranken  bestimmten  Zimmers,  nach  den  örtlichen  Preisen  Bezahlung
geleistet.

S.  6.

Sowobhl  die  gewöhnliche  als  die  Extrakost,  die  Aufstellung  besonderer  Wärter  u.  s.  w.
wird  von  dem  Arzte  bestimmt,  welcher  bei  der  Unterbringung  eines  Kranken  in  einem  Privathause
  dem  Militärbefehlshaber  oder  Ortsvorsteher  eine  schriftliche  Legitimation  über  die  Fest-
        <pb n="6" />
        4

setzung  der  Kost  oder  die  Aufstellung  der  Wärter  ausstellt,  und  worauf  Letztere  mit  den  betreffenden
  Personen  (Kostreichern  oder  Wärtern)  ein  den  örtlichen  Preisen  entsprechendes
Uebereinkommen  zu  treffen  haben.

S.  7.

Im  Falle  stärkerer  Anhäufung  von  Kranken  an  einem  Orte  in  Folge  von  Märschen,
Kriegsübungen  und  dergleichen,  wird  die  Militärverwaltung  für  die  Einrichtung  von  Filialspitälern
  und  für  besondere  ärztliche  Behandlung  Sorge  tragen.

Stuttgart  den  31.  December  1850.
Linden.  Miller.

——————d

 

Gedruckt  bef  G.  Hasselbrink.
        <pb n="7" />
        5

2.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  3.  Februar  18.
Inhalt.  —  —

Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung  in  Betreff  der  Einführung  von  Pfarrgemeinderäthen  in  der
evangelischen  Landeskirche.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Königliche  Verordnung

in  Betreff  der  Einführung  von  Parrgemeinderäthen  in  der  evangelischen  Landeskirche.

Wilhemim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Um  dem  in  der  evangelischen  Landeskirche  hervorgetretenen  Bedürfnisse  der  Aufstellung
besonderer  Organc  für  die  Leitung  des  kirchlichen  Gemiendelebens  einstweilen  in  so  weit,
als  der  dermalige  Stand  der  Staatsgesetzgebung  es  gestattet,  Genüge  zu  leisten,  und  damit
zugleich  eine  Grundlage  für  weitere  Verbesserungen  in  der  Verfassung  vieser  Kirche  herzustellen,
  verordnen  und  verfügen  Wir,  auf  den  Antrag  der  evangelischen  Synode  und  nach
Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes,  unter  dem  Vorbehalt  der  nach  Beseitigung  der
jetzigen  Hindernisse  zu  treffenden  definitiven  Bestimmungen,  wie  folgt:
        <pb n="8" />
        6

Allgemeine  Bestimmungen.
8.  1.

In  jeder  evangelischen  Pfarrgemeinde  wird  aus  ihren  ordentlichen  Geistlichen  und  den
von  ihr  gewählten  Kirchenältesten  ein  Pfarrgemeinderath  (Presbyterium)  gebildet,  welcher
auf  dem  Grunde  der  heiligen  Schrift  und  im  Einverständnisse  mit  den  ursprünglichen  Bekenntnissen
  der  deutschen  Reformation,  vornämlich  der  Augsburger  Confession,  die  Leitung
der  kirchlichen  Angelegenheiten  der  Marrgemeinde  unter  der  Aufsicht  der  Dekanate  und  der
Oberkirchenbehörde  besorgt.  E—

Dem  Pfarrgemeinderathe  kommt  insbesondere  zu:

1))  Plege  christlichen  Lebens,  evangelische  Sorge  für  Zucht  und  Ehrbarkeit  und  der  damit
  verbundene  Einfluß  auf  Kinderergiehung,  Schule  und  ledige  Jugend;

2)  Wahrnehmung  der  kirchlichen  Ordnung  überhaupt,  namentlich  der  Gottesdienstordnung
  und  Sonntagsfeier;

3)  Christliche  Armen=  und  Krankenpflege;

4)  Ueberwachung  der  niederen  Kirchendiener  und  gutächtliche  Aeußerung  über  die  Bestellung
  derselben  da,  wo  diese  nach  der  Verordnung  vom  29.  September  1836
dem  Stiftungsrathe  zukommt;

5)  Vertretung  der  Marrgemeinde  und  ihrer  Interessen,  insbesondere  auch  bei  Besetzung
von  geistlichen  Aemtern.

Hinsichtlich  der  Zuständigkeit  der  Marrgemeinderäthe  in  den  Vermögensangelegenheiten

der  Pfarrgemeinde  vergl.  F.  30.
§.  3.

Einzelne  Gemeindegenossen  haben  ihre,  auf  das  christliche  Leben  und  die  kirchliche  Ordnung
  in  der  Gemeinde  bezüglichen  Wünsche  und  Beschwerven  zunächst  an  den  Parrgemeinderath
  oder  einzelne  Mitglieder  desselben  zu  bringen.  Auch  können  sie  dieselben,  wenn  sie
beim  Parrgemeinderath  kein  Gehör  finden,  auf  den  höheren  kirchlichen  Stufen  verfolgen.

Von  der  Bestellung  der  Kirchen-Aeltesten.
8.  4.
Die  Zahl  der  Aeltesten  richtet  sich  nach  der  Größe  der  Pfarrgemeinde.  Es  sind  deren:
4—6  in  Gemeinden  unter  500  Kirchengenossen,
6—8  —  —  —  1,500  —
8—10  —  —  —  65,000  —
10—15  —  —  über  5,000  —
        <pb n="9" />
        7

K5S.  5.

In  Pfarrgemeinden,  welche  mehrere  Orte  umfassen,  wird  aus  jedem  Orte  oder  aus
einer  Gruppe  von  Parzellen  eine  dem  Verhältnisse  der  Seelenzahl  entsprechende  Anzahl  von
Aeltesten  je  durch  die  Wahlberechtigten  des  Orts  oder  der  Ortschaftengruppe  gewählt.

.  6.

Für  die  erstmalige  Bestellung  der  Pfarrgemeinderäthe  bestimmt  der  Dekan  nach  Vernehmung
  der  Ortsgeistlichen  und  Kirchenconvente  die  in  jeder  Pfarrgemeinde  seiner  Diöcese
innerhalb  des  vorgezeichneten  Rahmens  zu  wählende  Gesammtzahl  von  Aeltesten,  so  wie  im
Falle  des  §.  5  die  etwa  zu  bildenden  Ortschaftsgruppen  und  die  Zahl  der  von  den  einzelnen
  Orten  oder  Ortschaftsgruppen  zu  wählenden  Aeltesten.  Später  unterliegen  diese  Bestimmungen
  dem  Beschluß  der  Marrgemeinderäthe  und  der  Genehmigung  der  aufsehenden
Bezirksstellen.

C.  7.

Zur  Wahl  der  Aeltesten  sind  alle  Männer  der  Marrgemeinde  berechtigt,  welche  das
30  ste  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  zur  Zeit  der  Wahl  selbstständig  auf  eigene  Rechnung
in  der  Pfarrgemeinde  leben,  in  der  bürgerlichen  Gemeinde,  zu  welcher  jene  gehört,  ihren
festen  Wohnsitz  haben  oder  andernfalls  sich  daselbst  auch  schon  während  der  letzt  vergangenen
  drei  Jahre  aufgehalten  haben,  und  sich  als  Mitglieder  der  evangelischen  Kirche  und  zu
ihrer  Ordnung  bekennen.  Weitere  Bedingung  ist,  daß  sie  an  keinem  derjenigen  Mängel
leiden,  welche  zur  Ausübung  des  gemeindebürgerlichen  Wahlrechts  unfähig  machen  (Art.  2
des  Gesotzes  vom  6.  Juli  1849,  betreffend  einige  Abänderungen  und  Ergänzungen  der  Gemeindeordnung)
  und  nicht  durch  unzweifelhafte  Thatsachen  den  Ruf  unkirchlichen  Sinnes
und  unsittlichen  Lebenswandels  sich  zugezogen  haben.

g.  8.

Zu  Aeltesten  können  nur  solche  nach  §.7  wahlberechtigte  Männer  der  Parrgemeinde
gewählt  werden,  welche  mindestens  40  Jahre  alt  find  und  ihren  christlichen  Sinn  insbesondere
  durch  Werthschätzung  der  kirchlichen  Gnadenmittel  (Wort  und  Sakrament)  bethätigen.

K  .  9.

Ueber  sämmtliche  Wahlberechtigte  wird  von  der  Wahlcommission,  welche  erstmals  aus
dem  Pfarrer,  dem  Ortsvorsteher,  oder,  wenn  derselbe  nicht  der  evangelischen  Confession  angehört,
  dem  ältesten  Kirchenkonvents-Mitgliede  und  leinem  weiteren  Mitgliede  des  Kirchenkonvents
  (und  später  aus  dem  Marrer  und  zwei  Aeltesten)  gebildet  wird,  eine  Liste  gefer-
        <pb n="10" />
        8

tigt,  welche  spätestens  am  Tage  der  Verkündigung  des  bevorstehenden  Wahlakts  (8.  10)
und  wenigstens  während  der  zwei  folgenden  Tage  an  einem  öffentlichen  Orte  aufzulegen  ist.

Klagen  wegen  Uebergehung  in  der  Liste  sind  vor  dem  Tage  der  Wahlhandlung  erstmals
  vor  dem  Kirchenconvente  (und  später  vor  dem  Parrgemeinderath)  anzubringen  und
zu  begründen,  und  von  diesem  nach  der  Lage  der  Sache  endgültig  zu  entscheiden.

Bei  dem  Wahlakte  werden  nur  die  Stimmen  der  in  der  Liste  Eingetragenen  angenommen.


.  10.

Die  Wahlhandlung  findet,  nachdem  sie  Senntags  zuvor  unter  angemessener  Ermahnung
der  Wähler,  nur  auf  Männer  von  ehrbarem  Wandel  und  lebendigem  Christenthum  Bedacht
zu  nehmen,  von  der  Kanzel  verkündigt  worden  ist,  in  der  Kirche  mittelst  Umgangs  um  den
Altar  Statt.  Den  Angehörigen  der  Filialorte  kann  je  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  die
Abstimmung  in  der  Filialkirche  oder,  in  Ermanglung  einer  solchen,  in  ihrer  Filialschule  gestattet
  werden.

11.

Die  Abstimmung  geschieht  in  Gegenwart.lder  Wahlcommission  (§K.  9)  vurch  persönliche
Abgabe  der  Stimmzettel,  welche  so  viele  Namen,  als  Kirchenälteste  zu  wählen  sind,  enthalten
  und  von  dem  Abstimmenden  eigenhändig  mit  seinem  Namen,  oder  wenn  er  des  Schreigens
  unkundig  ist,  mit  seinem  von  einem  Mitgliede  der  Wahlcommission  oder  des  Gemeinderaths
  oder  Kirchenconvents  beglaubigten  Handzeichen  unterfertigt  seyn  müssen.

S.  12.

Die  Stimmen  werden  nach  dem  Schlusse  des  Wahlgeschäfts,  wo  möglich  noch  an  dem
Wahltage  selbst,  von  dem  Geistlichen  und  den  Urkundspersonen  abgezählt;  das  Ergebniß  der
Abzählung  wird  in  dem  Protokoll  bemerkt  und  von  dem  Geistlichen  und  den  beiden  Urkundspersonen
  beglaubigt.  Wenn  die  Stimmenzählung  nicht  unmittelbar  auf  die  Abstimmung
erfolgen  kann,  find  die  abgegebenen  Stimmzettel  sofort  unter  amtliches  Siegel  zu  legen.

5  .  13.

Diejenigen,  welche  die  meisten  der  abgegebenen  Stimmen  in  sich  vereinigen,  sind  als
gewählt  zu  betrachten.  Dieselben  werden  sodann  am  nächsten  Sonntage  von  der  Kanzel
verkündigt,  und  am  darauf  folgenden  Sonntag  im  Morgen-Gottesdienste  der  Gemeinde  vorgestellt
  und  von  dem  Geistlichen  durch  Handtreue  verpflichtet.  Die  Verpflichtung  enthält
das  Gelübde:
        <pb n="11" />
        9

„Ich  gelobe  vor  Gott,  des  mir  befohlenen  Dienstes  mit  Sorgfalt  und  Treue  in
Uebereinstimmung  mit  dem  evängelischen  Bekenntniß  zu  warten  und  gewissenhaft
darauf  zu  achten,  daß  alles  ehrlich  und  ordentlich  zugehe  in  der  Gemeinde  zu

deren  Besserung.“
6S.  14.

Beanstandungen  des  Wahlverfahrens  oder  der  Befähigung  eines  Gewählten  (§.  8)
können  nur  binnen  einer  sechstägigen  Frist,  von  der  im  8.  13  vorgesehenen  Verkündigung
des  Wahlergebnisses  an  gerechnet,  bei  dem  Kirchenconvent,  später  bei  dem  Parrgemeinderath
  erhoben  werden,  welcher  in  erster  Instanz  über  dieselben  entscheidet.  Eine  Cntscheidung
in  zweiter  und  letzter  Instanz,  kommt  der  Oberkirchenbehörde  zu.

8.  15.

Die  Wahl  der  Aeltesten  geschieht  auf  sechs  Jahre;  nach  drei  Jahren  tritt  die  erstmals
durch  das  Loos  zu  bestimmende  Hälfte  und  nach  drei  weiteren  Jahren  die  andere  Hälfte
aus.  Die  Austretenden  sind  wieder  wählbar.  Einzelne  in  der  Zwischenzeit  durch  Tod  oder
sonst  (s.  16)  abgebende  Aelteste  werden  durch  die  Nächsten  in  der  bei  der  Wahl  gefallenen
Stimmenzahl  ersetzt.

S.  16.
Außer  dem  freiwilligen  Rücktritt  erfolgt  die  Entlassung  eines  Aeltesten:

1)  wegen  jedes  die  Wählbarkeit  in  den  Pfarrgemeinderath  aufhebenden  Grundes;

2)  wegen  erwiesener  Dienstuntüchtigkeit  in  Folge  geistiger  oder  körperlicher  Gebrechen;

3)  wegen  beharrlicher  Vernachläßigung  des  Berufs  und  sonstiger  Pflichtwidrigkeit;

Ueber  Entlassung  eines  Aeltesten  in  den  vorerwähnten  Fällen  entscheidet  bis  auf  Weiteres
  die  Oberkirchenbehörde.

Von  dem  Geschäfte  des  Pfarrgemeinderaths  und  den  Pflichten
der  Kirchenältesten.
8.  17.
Den  Vorfitz  im  Gemeinderath  fuüͤhrt  der  Pfarrer.
s.  18.

In  Verbinderungsfällen  ist  Stellvertreter  des  Vorsitzenden,  wo  mehrere  Geistliche  find,
der  nächstfolgende  ordentliche  Geistliche,  sonst  derienige,  welcher  auch  in  den  übrigen  Amtsverrichtungen
  den  Pfarrer  vertritt.  Der  Pfarrgehülfe  nimmt,  wo  er  nicht  als  Vertreter  des
Pfarrers  anwesend  ist,  an  den  Verhandlungen  nur  mit  berathenrer  Stimme  Tpeil.
        <pb n="12" />
        10

19.

Ist  der  vorsitzende  Geistliche  persönlich  betheiligt,  so  versammeln  sich,  wenn  kein  anderer
  Geistlicher  da  ist,  vie  Kirchenältesten  unter  dem  Vorsitze  desjenigen  Aeltesten,  welcher
bei  der  Wahl  die  meisten  Stimmen  hatte,  oder,  wenn  mehrere  gleichviel  Stimmen  hatten,  des
nach  dem  Lebensalter  vorangehenden.

iir
Der  Pfarrgemeinderath  versammelt  sich,  von  dem  Vorsitzenden  einberufen,  an  einem
würdigen  Orte,  monatlich  wenigstens  einmal,  wo  möglich  an  bestimmten  Tagen.

§S.  21.

Der  Vorstand  kann  auch  außerordentliche  Sitzungen  veranstalten  und  ist  dazu  verpflichtet,

  wenn  ein  Drittheil  der  Mitglieder  es  verlangt.
«  §.22.

Zu  jeder  Berathung  des  Pfarrgemeinderaths  sind  sämmtliche  Mitglieder  zu  berufen,  es
wäre  denn,  daß  das  eine  oder  das  andere  Mitglied  bei  dem  Gegenstande  derselben  persönlich
betheiligt  wäre.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  wird  die  Anwesenheit  von  mehr  als  der  Hälfte  der
festgesetzten  Zahl  der  Aeltesten  neben  dem  Vorsitzenden  erfordert.  Anordnungen  aber,  welche
behufs  der  Gottesdienstordnung  getroffen  werden,  und  Anträge  auf  Entlassung  eines  Aeltesten
  können  nur  in  Anwesenheit  von  wenigstens  zwei  Drittheilen  neben  dem  Vorsitzenden
beschlossen  werden.  "

Dem  Marrer  bleibt  vorbehalten,  den  schriftlichen  Verkehr  mit  andern  Behörden,  soweit
es  sich  nur  um  die  Vorbereitung  eines  Gegenstandes,  oder  um  Vollziehung  eines  Beschlusses
handelt,  im  Namen  des  Parrgemeinderaths  zu  besorgen.

g.  23.

Die  Verhandlungen  werden  mit  Gebet  eröffnet  und  beschlossen.  Das  Protokoll  führt

in  der  Regel  der  Geistliche,  unter  mehreren  der  jüngste.
.  24.

Wenn  in  einem  Orte  mehrere  Pfarrgemeinden  sind,  so  treten  die  Pfarrgemeinderäthe
derselben  zu  gemeinsamer  Berathung  und  Beschlußfassung  über  alle  diejenigen  Angelegenheiten
  zusamen,  welche  sich  nicht  auf  eine  einzelne  jener  Gemeinden  beschränken.  Hierbei  wechselt
der  Vorfitz  jährlich  unter  den  Pfarrern.  Außerdem  versammeln  sich,  wenigstens  je  nach  drei
Monaten,  unter  gleichem  Vorsitze,  die  von  den  Pfarrgemeinderäthen  hiezu  beauftragten  geistlichen
  und  weltlichen  Mitglieder  zu  gemeinsamer  Besprechung  und  Vorberathung  über  die
Kirchenzustände  des  Orts.  Von  dem  Ergebniß  dieser  Verhandlungen  ist  den  Pfarrgemeinveräthen
  der  Pfarrgemeinven  spätestens  bei  ihrer  nächsten  Versammlung  Nachricht  zu  geben.

g.  25.
Dem  Parrgemeinderath  kommt  ein  weltliches  Zwangs=  und  Strafrecht  nicht  zu.
S#  2.
Die  Aeltesten  stehen  dem  Geistlichen  in  der  christlichen  Berathung  der  Gemeindegliever

bei,  um  zu  belehren,  zu  trösten,  zu  ermahnen  und  zu  warnen.  Wie  sie  hiebei  überhaupt  mit
christlicher  Vorsicht  und  Schonung  zu  verfahren  haben,  so  wird  ihnen,  um  vie  Wirksamkeit
        <pb n="13" />
        11

des  Geistlichen  nicht  zu  stören  und  um  Einheit  in  der  Behandlung  zu  sichern,  zur  Pflicht  gemacht,
  im  Einvernehmen  mit  dem  Geistlichen  zu  handeln,  welchem  die  Seelsorge  zunächst  obliegt.
  Auch  haben  sie  dasjenige  geheim  zu  halten,  was  fie  in  ihrer  Amtsthätigkeit  als  Aelteste
  vertraulich  erfahren.

S.  27.

Den  Gliedern  des  Pfarrgemeindraths  liegt  ob,  auf  den  Wandel  und  die  ganze  Amtsfübrung
  sowohl  der  Geistlichen  als  der  Aeltesten  zu  achten,  eintretenden  Falls,  einzelne  oder
in  Gemeinschaft,  brüderlich  einander  zu  ermahnen,  und,  wo  es  noth  thut,  an  die  nächste
vorgesetzte  kirchliche  Behörde  sich  zu  wenden;  bievon  ist  jedoch  der  Betheiligte  vorher  in  Kenntniß
  zu  setzen.

8.  28.

Ueber  Gegenstände,  bei  welchen  die  Ortepolizei  betheiligt  ist,  bat  der  Pfarrgemeinderath
mit  der  zuständigen  Behörde  Rücksprache  zu  nehmen,  und,  wenn  er  sich  mit  deren  Maaßre-=77
  nicht  zufrieden  stellen  kann,  die  Verwendung  der  vorgesetzten  kirchlichen  Behörde  nachusuchen.


Erscheint  bei  Störungen  der  kirchlichen  Ordnung  das  Einschreiten  der  weltlichen  Strafgewalt
  nothwendig,  so  wird  der  Pfarrgemeinderath  den  vorliegenden  Fall  der  zuständigen
Behörde  zur  weiteren  Behandlung  übergeben.

6.  29.

Die  christliche  Armen=  und  Krankenpflege,  welche  dem  Pfarrgemeinderathe  und  besonders
einzelnen  Mitgliedern  desselben  (Diakonen,  Armenpflegern)  obliegt,  ist  nicht  nur  Sorge  für
leibliche  Bedürfnisse,  sondern  hauptsächlich  für  vas  Wohl  der  Seelen;  eine  Sorge,  welche
mit  den  evangelischen  Mitteln  der  Belehrung,  der  Ermahnung  und  des  Trostes  ebenso  der  Verarmung,
  wie  dem  sittlichen  Versinken  der  Verarmten  entgegen  wirkt.

In  dieser  Pflege  wird  es  unter  Umständen  zweckmäßig  und  wünschenswerth  seyn,  daß
die  Armenpfleger  des  Pfrrgemeinderaths  andere,  zumal  jüngere  Gemeinvegenossen  von  lebendigem
  Glauben  und  vorwurfsfreien  Sitten  als  Gehülfen  beiziehen,  welche  in  vorkommenden
Fällen  zu  den  Versammlungen  des  Pfarrgemeinderathes  eingeladen  werden  mögen.

So  weit  es  sich  bei  der  kirchlichen  Armenpflege  um  leibliche  Unterstützung  Handelt,  und
so  weit  zu  dieser  die  etwaigen  freiwilligen  Beiträge,  welche  dem  Pfarrgemeinderathe  zur  Verfügung
  gestellt  werden,  nicht  ausreichen,  wird  derselbe,  so  lange  ihm  eigene  Mittel  nicht  zu
Gebote  stehen  (§.  30),  sich  an  den  Stiftungsrath  wenden.

Auch  wird  der  Parrgemeinderath  sich  ins  Einvernehmen  mit  den  etwa  bestehenden  freien
Vereinen  christlicher  Wohlthätigkeit  setzen,  sie  möglichst  untersttzen  und  unter  Umständen  ihre
Hülfe  in  Anspruch  nehmen.

8.  30.

Bis  zu  definitiver  anderweiter  Festsetzung  bleiben  die  örtlichen  Stiftungen,  die  rein-kirchlichen
  wie  die  gemischten,  nach  den  Beflimmungen  des  Verwaltungsedikts  unter  der  Obhut
und  Verwaltung  des  Stiftungsraths  oder  seines  Ausschusses,  des  Kirchenconvents,  und  unter
der  Aufsicht  der  denselben  vorgesetzten  Behörden.  Es  ist  jedoch  besonde  re  Obliegenheit  des
Ortsgeistlichen,  bei  der  Verwaltung  der  Stiftungen  die  kirchlichen  Ansprüche  und  Bedürfmisse
  zu  wahren  und  geltend  zu  machen.
        <pb n="14" />
        12

ß.  31.
In  Beziehung  auf  die  Schule  hat  der  Pfarrgemeinderath  an  die  Ortsschulbehörde  dasjenige
  zu  bringen,  was  er  zur  Wahrung  des  kirchlichen  Interesses  für  angemessen  hält,  und
nöthigenfalls  die  Verwendung  der  kirchlichen  Oberbehörde  nachzusuchen.

.  32.

Vor  der  Wiederbesetzung  eines  geistlichen  Amts  in  der  Pfaergemeinde  muß  jedesmal  der
Parrgemeinderath  mit  seiner  Aeußerung  über  den  kirchlichen  Zustand  der  Gemeinde  und  über
das  Vorhandenseyn  besonderer,  bei  der  Besetzung  ver  Stelle  zu  berücksichtigender  Bedürfnisse
und  Verhältnisse  vernommen  und  diese  Aeußerung  der  Oberkirchenbehörde  vorgelegt  werden.

Desgleichen  liegt  es  dem  Stiftungsrath  ob,  vor  der  ihm  zustehenden  Besetzung  von
Stellen  niederer  Kirchendiener  die  gutächtliche  Aeußerung  des  Parrgemeinderaths  über  dieselbe
  zu  erheben.

Der  Pfarrgemeinderath  kann  Gesuche,  welche  allgemeine  Interessen  der  evangelischen
Kirche  betreffen,  an  die  kirchliche  Oberbehörde  richten,  und  wird  auf  Befragen  Seitens  dieser
Behörde  oder  des  Dekanatamts  über  solche  Gegenstände  sein  Gutachten  abgeben.

g.  34.

Durch  die  vorflehenden  Bestimmungen  wird  der  gesetzliche  Wirkungskreis  der  Kirchen-Convente
  in  ihrer  Eigenschaft  als  Sitten-,  Kirchen=  und  Schul=  Polizeibehörden,  und  als
Ausschüsse  der  Stiftungsräthe  (8.  132  des  Verwaltungs-Edikts)  nicht  verändert.  Dieselben
haben  daher  auch  in  kirchlichen  Angelegenheiten  (Amtsvorschrift  für  die  evangelischen  Kirchen-Convente
  vom  29.  Oktober  1824,  9#.  11—17)  in  allen  denjenigen  Fällen  nach  Maaßgabe
der  bestehenden  Vorschriften  thätig  zu  seyn,  in  welchen  eine  Einschreitung  der  Polizei  =  und
Strafgewalt  (ebenvaselbst  S§.  239—28)  erforderlich  ist.

Im  Uebrigen  geht  die  Leitung  und  Besorgung  der  kirchlichen  Angelegenheiten  der  Pfarrgemeinden,
  vorerst  mit  Ausnahme  der  Vermögensangelegenheiten  verselben  (§#.  2  und  30)
an  die  Pfarrgemeindcräthe  in  Gemäsheit  der  Bestimmungen  vieser  Verordnung  über.

Wir  versehen  Uns  zu  den  Kirchenconventen  wie  zu  den  Kirchenältesten,  daß  beide  mit
Eifer  und  in  gutem  Einvernehmen  für  Zucht,  Ordnung  und  Förderung  christlicher  Gesinnung
in  den  Gemeinden  wirken  und  darauf  Bedacht  nehmen  werden,  die  wohlthätigen  Erfolge  zu
erreichen,  welche  Wir  durch  gegenwärtige  Verordnung  bezwecken.

Unser  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  ist  mit  der  Vollziehung  gegenwärtiger
  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart,  den  25.  Januar  1851.

Wilheim.
Der  Chef  des  Departements  Auf  Befehl  des  Königs:
des  Kirchen=  und  Schulwesens:  der  Cabinets-Direktor:
Wächter.  Maueler.

 

Gebruckt  bei  G.  Hasselbrintk.
        <pb n="15" />
        W  3.
Regierungs-Blatt

für  das
7  *  .  77
Königreich  Württemberg.
Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  18.  Februar  1851.
Inhalt.

Könlgliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Entschädigung  für  umzugskosten  der  bet  der
Eisenbahn-Verwaltung  widerruflich  angestellten  Diener.

Verfügungen  der  Departements.  Gemeinbescheiv,  betreffend  die  Zulassung  zum  Armenrechte.  —  Verfügung
  in  Betreff  des  Verbots  unmittelbarer  Communication  der  Behörden  mit  den  Gesandtschaften.  —  Verfügung,
  die  einstweilige  Berlängerung  ves  Schifffahrts=  und  Hanvelovertrags  mit  Belgken  betreffend,  —  Verfügung,
  betreffend  die  Abänderung  der  Auszeichnung  der  bei  Brandfällen  mit  ver  Leitung  der  Löschanstalten
beauftragten  Beamten  und  der  bei  Zusammenrottungen  und  Aufruhr  der  bewaffneten  Macht  zur  Seite  stehenden

  Civil-Commissäre.  —  Verfügung,  betreffend  die  Gestattung  ves  Nebeneinanderspannens  von  drei  Pferden
auf  bestimmten  Straßenstrecken.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Entschädigung  für  Umzugskosten  der  bei  der  Eisenbahn-Verwaltung  widerruflich
angestellten  Diener.

Wilheim,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Betracht,  daß  seit  der  Cröffnung  der  württembergischen  Eisenbahn  in  der  ganzen
Ausdehnung  von  Heilbronn  bis  Friedrichshafen  die  Beförderung  von  Personen  und  Gegenständen
  von  und  zu  den  in  der  Nähe  von  Eisenbahnstationen  befindlichen  Wohnorten  sehr
erleichtert  und  in  der  Regel  mit  weit  geringerem  Kostenaufwand  verknüpft  ist,  als  zur  Zeit
der  Bekanntmachung  Unserer  Verordnung  vom  28.  Februar  1818  (Reg.Blatt  S.  93),
        <pb n="16" />
        14

betreffend  die  Ansprüche  der  Stgatsdiener  auf  Entschädigung  für  Umzugskosten,  haben  Wir
Uns,  auf  den  Antrag  Unseres  Finanz-Ministeriums  und  nach  Anhörung  Unseres
Geheimenrathes,  bewogen  gefunden,  bezüglich  der  Vergütung  von  Umzugskosten  bei  Versetzung
  von  widerruflich  angestellten  Eisenbahndiener  auf  andere  Eisenbahnstellen  zu  verordnen,
  wie  folgt:

Die  widerruflich  (sei  es  im  Sinne  des  §.  4  der  Dienstpragmatik  oder  in  täglich
widerruflicher  Weise)  angestellten  Eisenbahndiener  haben,  sofern  sie  ohne  ihr  Ansuchen,  ohne
ihre  Schuld  und  ohne  Aufbesserung  ihrer  bisherigen  Besoldung  auf  eine  andere  Stelle  an  der
Eisenbahn  versetzt  werden,  neben  kostenfreier  Beförderurg  ihrer  Person,  ihrer  Familienmitglieder
  und  Dienstboten,  so  wie  der  zu  ihrer  Haushaltung  gehörigen  Gegenstände  auf  die
ihrem  künftigen  Aufenthalt  nächstgelegne  Eisenbahnstatien  nachstehende  Entschädigung  ohne
Rücksicht  auf  die  Größe  der  Entfernung  anzusprechen:

1)  Vergütung  des  Miethzinses,  welchen  ein  Diener,  der  an  seinem  bisherigen  Dienstfiz
keine  freie  Wohnung  zu  genießen  hatte,  für  die  daselbst  innegehabte  Miethwohnung  in  Folge
seiner  Versetzung  über  die  Zeit  ihrer  wirklichen  Benützung  hinaus  erweislich  zu  bezahlen  hat.
Diese  Vergütung  soll  jedoch  in  keinem  Fall  auf  mehr  als  ein  halbes  Jahr  und  innerhalb
dieser  Grenze  nicht  ein  Vierteljahr  von  dem  nächsten  auf  die  Eröffnung  des  Versetzungs-Dekrets
  folgenden  ortsüblichen  Kündigungstermin  hinaus  erstreckt  werden.

2)  Vergütung  für  Umzugskosten  nach  der  Größe  des  Gehalts  ohne  Rücksicht  auf  die
Entfernung:

a)  unverheirathete  Diener  Eins  und  Ein  halb  vom  Hundert  —;

b)  verehelichte  Diener  und  Wittwer  ohne  oder  mit  nicht  mehr  als  zwei  bei  ihnen  befindlichen
  Kindern  Zwei  vom  Hundert  —;

I)  solche  mit  drei  oder  mehr  bei  ihnen  befindlichen  Kindern  Drei  vom  Hundert  —  ihrer
Jahresbesoldung,  mit  Ausschluß  der  Nebenbezüge  (Dienstwohnung,  Kleidung,  Gütergenuß
  und  dergleichen).

Unter  kostenfreier  Beförderung  der  Haushaltungs-Gegenstände  ist  auch  die  Ablieferung

derselben  in  die  Wohnungen,  soweit  sie  den  Güterbeförderern  obliegt,  begrissen.

Tritt  mit  der  Versetzung  eines  Eisenbahndieners  eine  Vermehrung  seiner  Besoldung  ein,
so  hat  derselbe  die  gedachte  Vergütung  und  freie  Beförderung  nur  in  so  weit  anzusprechen,
als  der  jährliche  Betrag  jener  Gehaltsaufbesserung  weniger  beträgt,  als  die  obige  Vergütung
        <pb n="17" />
        15
für  Umzugskosten  (oben  Punkt  1  und  2)  zusammengerechnet  mit  dem  durch  die  Versetzung
herbeigeführten  nothwendigen  Aufwand  an  Eisenbahnfracht,  worüber  genaue  Nachweisung  zu

liefern  ist.
Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  Unserer  Verordnung  vom  28.  Februar  1818

auch  auf  die  bei  der  Eisenbahn-Verwaltung  widerruflich  angestellten  Diener  Anwendung.
Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  dem  Vollzug  dieser  Verordnung  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  12.  Februar  1851.

Wilhelm.
Der  Chef  des  Finanz-Departements:
Knapp.
Auf  Befehl  des  Könige,
der  Cabinets-Direktor:
Mauceler.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Des  Justiz-Departements.
Civil-Senat  des  K.  Ober-Tribunale.

Gemeinbescheid,  betreffend  die  Zulassung  zum  Armenrecht.

Da  die  Gesuche  armer  Parteien  um  Bestellung  von  Armen-Anwälten  aus  der  Mitte  der
Obertribunal-Prokuratoren  Behufs  der  Verfolgung  meist  ganz  grundloser  Prozesse  bis  in
die  höchste  Instanz  immer  häufiger  werden,  die  Rechtswohlthat  des  Armenrechts  aber  nicht  zur
Unterstützung  muthwilliger  Streitsucht  mißbraucht  werden  darf,  so  hat  der  Civil-Senat  des
K.  Obertribunals  beschlossen,  solchen  Gesuchen  nur  dann  zu  entsprechen,  wenn  nicht  nur  gemäß
  dem  Gemeinbescheide  vom  25.  September  1850  die  Armuth  gehörig  bescheinigt  ist,  sondern
  auch  das  einzuführende  Rechtsmittel  nicht  als  unstatthaft  oder  nach  der  Sachlage
als  offenbar  grundlos  befunden  wird.

Stuttgart  den  25.  Januar  1851.
Harpprecht.
        <pb n="18" />
        16

B)  Der  Departements  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegen—
heiten  und  des  Innern.

Der  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und
des  Innern.

Verfügung  in  Betreff  des  Verbotes  unmittelbarer  Communication  der  Behörden  mit  den  Gesandtschaften.

Da  es  in  neuerer  Zeit  wieder  häufig  vorgekommen  ist,  daß  untergeordnete  Behörden
sich  in  dienstlichen  Angelegenheiten  unmittelbar  an  die  K.  Gesandtschaften  bei  auswärtigen
Höfen  oder  auch  an  die  an  dem  königlichen  Hofe  beglaubigten  fremden  Gesandtschaften  gewendet
  haben,  so  siebt  man  sich  veranlaßt,  die  Ministerial-Verfügung  vom  10.  April  1823
(Reg.  Blatt  S.  318),  nach  welcher  sowohl  den  untergeordneten  Behörden,  als  den  Kreisund
  Centralstellen  jede  unmittelbare  amtliche  Communication  mit  Gesandtschaften  untersagt
ist,  in  Erinnerung  zu  bringen,  wobei  bemerkt  wird,  daß  unter  dieses  Verbot  auch  jede  Communication
  einer  Stelle  als  solcher  mit  einem  bei  einer  fremden  Gesandtschaft  angestellten
Beamten  in  einer  Privatangelegenbeit  des  Letzteren  fällt.

Stuttgart  den  29.  Januar  1851.

Plessen.  Linden.

C)  Der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  der  Finanzen.

Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  der  Finanzen.

Verfügung,  die  einstweilige  Verlängerung  des  Schifffahrts=  und  Handelsvertrags  mit  Belgien  betreffend.

Nachdem  von  Seiten  der  sämmtlichen  den  deutschen  Zollverein  bildenden  Staaten  zu
einer  einstweiligen  Fortdauer  des  am  1.  September  1844  mit  dem  Königreiche  Belgien  abgeschlossenen
  Schifffabrts=  und  Handelsvertrags,  sowie  der  in  dessen  Folge  am  26.  Juni
1846  abgeschlossenen  Uebereinkunft  wegen  Unterdrückung  des  Schleichhandels  bis  zum  1.  Januar
  1852  im  Einverständnisse  mit  der  Königl.  Belgischen  Regierung  die  Zustimmung  ertheilt
worden  ist;  so  wird  dieses,  unter  Bezugnahme  auf  die  Königl.  Verordnungen  vom  9.  No-
        <pb n="19" />
        17

vember  1844  (Reg.  Blatt  S.  497)  und  vom  16.  Januar  1847  (Reg.  Blatt  S.  25),  hiermit
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  2.  Februar  185  1.
Linden.  Knapp.

ß)Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Abänderung  der  Auszeichnung  der  bei  Brandfällen  mit  der  Leitung  der
Löschanstalten  beauftragten  Beamten  und  der  bei  Zusammenrottungen  und  Aufruhr
der  bewaffneten  Macht  zur  Seite  stehenden  Civil-Commissäre.

Aus  Anlaß  der  Abänderung  und  Ergänzung  der  Vorschriften  über  die  Dienstkleidung
für  das  Departement  des  Innern  ist  die  Bestimmung  getroffen  worden,  daß  die  Bezirks-Polizeibeamten,
  so  wie  auch  zutreffenden  Falles  andere  Beamte,  wenn  sie  bei  Nacht  oder
sonst  im  Dienst  auf  die  Straße  gerufen  werden  und  einer  kenntlicheren  Auszeichnung  bedürfen,
  eine  gelbe  Schärpe  von  Seide  oder  wollenem  Stoffe  in  einer  Schleife  mit  1½  Fuß
langen  Enden  über  der  Schulter  von  der  Rechten  zur  Linken  zu  tragen  haben.

Diese  Anordnung  wird  mit  dem  Anfügen  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  dieselbe
  insbesondere  bei  Brandfällen  und  bei  etwaigen  Zusammenrottungen  und  Aufruhr  für
die  die  Löschanstalten  leitenden  Beamten  und  die  der  bewaffneten  Macht  zur  Seite  stehenden
Civil-Commissäre  Anwendung  findet  und  die  in  diesen  Fällen  durch  die  Ministerial-Verfügungen
  vom  14.  Januar  1822  und  30.  August  1849  vorgeschriebenen  besonderen  Auszeichnungen
  abgeändert  find.

Stuttgart  den  24.  Januar  1851.
Linden.

b))  Verfügung,  betreffend  die  Gestattung  des  Nebeneinanderspannens  von  drei  Pferden  auf  bestimmten
Straßenstrecken.

In  Erwägung  der  Vortheile,  welche  das  Nebeneinanderspannen  von  drei  Perden  für

den  Verkehr  varbietet,  so  wie  der  seit  einer  Reihe  von  Jahren  vorgenommenen  Erbreiterungen

  und  Verbesserungen  verschledener  Staats=  und  Nachbarschaftsstraßen  wird  in  theilweise
        <pb n="20" />
        18
Abaͤnderung  des  §.  26  der  Wegordnung  vom  23.  Oktober  1808  in  Gemäsheit  höchster  Entschließung

  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  29.  Januar  d.  J.  Folgendes  verfügt:

1)  das  Nebeneinanderspannen  von  drei  Pferden  ist  unter  den  nachfolgenden  Bedingungen
auf  den  unten  näher  bezeichneten  Straßenstrecken  allgemein  gestattet.

Für  kürzere  Straßenstrecken  wird  die  Gestattung  des  Nebeneinanderspannens  von
drei  Perden  durch  die  betreffende  Kreisregierung  bekannt  gemacht.

2)  Es  dürfen  nur  unmittelbar  vor  dem  Wagen  drei  Pferde  an  einfachen  Deichseln  oder
Gabeln  in  der  Art  nebeneinander  geführt  werden,  daß  das  auf  der  sogen.  Wildbahn
gehende  PMerd  zur  rechten  Hand  des  Wagenführers  eingespannt  wird.

3)  Der  Raum  zwischen  den  äußeren  Enden  der  beiden  Zugscheiter  darf  nicht  über  acht
Schuh  betragen.

4)  Die  Seitenpferde  müssen  mit  dem  mittleren  durch  Kreuzzügel  verbunden  werden.

5)  Vor  dem  Einfahren  in  einen  Ortsetter  und  in  dort  sich  befindende  Straßenwendungen
ist  ein  Signal  mit  dem  Posthorn  oder  der  Peitsche  zu  geben.

6)  Innerhalb  der  Ortsetter  darf  auf  breiten,  geraden  und  ebenen  Straßen  in  kurzem
Trab,  auf  andern  Straßen  aber  und  bei  allen  Straßenwendungen  soll  nur  im
Schritt  gefahren  werden.

7)  Auch  außerhalb  Etters  soll  auf  Brücken,  so  wie  beim  Ausweichen  auf  schmalen
Straßen  im  Schritt  gefahren  werden.

8)  Die  Uebertretung  dieser  Vorschriften  ist  durch  die  Orts=  und  Bezirks-Polizeibehörden
mit  Geldbuße  abzurügen.

9)  Die  der  Postverwaltung  ertheilten  Dispensationen  von  dem  §.  26  der  Wegordnung
bleiben  auch,  so  weit  sie  sich  auf  andere  als  die  im  Punkt  1  angeführten  Straßen
beziehen,  besteben,  es  finden  aberfauch  hier  die  oben  Punkt  2  bis  7  ertheilten  Vorschriften
  Anwendung.

Die  Bezirks=  und  Orts-Polizeibehörden,  so  wie  das  für  die  Aufsicht  auf  die  Straßen

bestellte  Personal  haben  die  Beobachtung  vorstehender  Vorschriften  zu  überwachen.

Stuttgart  den  6.  Februar  1851.

Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  besonderen  Befehl,
für  den  Departements-Chef:

Plessen.
        <pb n="21" />
        19

Verzeichniß
derjenigen  Staats=  und  Nachbarschafts-Straßen,  auf  welchen  das  Nebeneinanderspannen
  von  drei  Pferden  gestattet  ist.

1)  Die  Straße  von  Stuttgart  über  Berg,  Cannstatt  (einschließlich  der  Querstraße
zwischen  den  obern  Anlagen  bei  Stuttgart  und  ver  Straße  von  Cannstatt  gegen  die
Prag)  und  Waiblingen  einerseits  nach  Backnang,  Sulzbach,  Groß-Oerlach  und  Hall,
andererseits  nach  Schorndorf,  Gmünd,  Aalen,  Bopfingen  gegen  Nördlingen.

2)  Die  Straße  von  Stuttgart  über  Berg,  Eßlingen,  Göppingen,  Geislingen  nach  Ulm.

3)  Die  Straße  von  Stuttgart  über  Neckarthailsingen  und  Metzingen  nach  Reutlingen
und  Tübingen.

4)  Die  Straße  von  Stuttgart  über  Waldenbuch  und  Tübingen  gegen  Hechingen,  und
von  der  Landesgränze  bei  Engstlatt  über  Balingen,  Schömberg,  Wellendingen,  Spaichingen
  und  Tuttlingen  gegen  Stockach.

5)  Die  Straße  von  Stuttgart  über  Böblingen,  Herrenberg,  Nagold,  Freudenstadt  und
Kniebis  einerseits  gegen  Grießbach  und  andererseits  auf  den  Roßbühl.

6)  Die  Straße  von  Stuttgart  über  Schwieberdingen,  Vaihingen,  Illingen  einerseits
gegen  Pforzheim  und  andererseits  nach  Knittlingen  bis  zur  Landesgränze  bei  Bretten.

7)  Die  Straße  von  Stuttgart  über  Ludwigsburg,  Besigheim,  Lauffen,  Heilbronn  einerseits
  nach  Fürfeld  bis  zur  Landesgränze  gegen  Sinsheim,  andererseits  nach  Neckarsulm,
  Neuenstadt,  Möckmühl,  Reigheim  gegen  Adelsheim.

8)  Die  Straße  von  Heilbronn  nach  Weinsberg,  Oehringen,  Neuenstein,  Westernach,
Hall,  Bühlerthan,  Ellwangen,  Bopfingen  gegen  Nördlingen.

9)  Die  Straße  von  Ulm  über  Nerenstetten,  Heidenheim  und  Neresheim  gegen  Nördlingen.


10)  Die  Straße  von  Göppingen  über  Schorndorf,  Welzheim,  Gaildorf,  Westheim  nach
Hall.

Am  22.  v.  M.  ist  das  Register  des  Regierungsblatts  vom  Jahr  1850  ausgegeben  worden.

 

Gedruckt  hei  G.  Hasselhrink.
        <pb n="22" />
        <pb n="23" />
        21

W4.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  8.  März  1851.
Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Begnadigungsgesuche  der  durch  schwurgerichtliche
  Erkenntnisse  Verurtheilten.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung  in  Betreff  der  Stellung  der  in  gerichtlichen  Strafanstalten
verwahrten  Gefangenen  an  andere  Gerichtsstellen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  rechtlichen
  Persönlichkelt  an  das  evangelische  Frauenstift  in  Göppingen.  —  Verfügung,  betreffend  die  Festsetzung
der  Erxtraposttare.  "

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Begnadigungs-Gesuche  der  durch  schwurgerichtliche  Erkenntnisse  Verurtheilten.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Im  Hinblick  auf  das  Gesetz  vom  24.  August  1849,  betreffend  das  Verfahren  in
Strafsachen,  welche  vor  die  Schwurgerichtshöfe  gehören,  verordnen  Wir  hinsichtlich  der
Begnadigungs-Gesuche  der  vurch  schwurgerichtliche  Erkenntnisse  Verurtheilten,  nach  Anhörung
Unseres  Geheimen-Rathes,  wie  folgt:

.  1.

Die  in  Unserer  Verordnung  vom  3.  April  1835,  betreffend  das  bei  Begnadigungs-Gesuchen

  zu  beobachtende  Verfahren  (Reg.  Blatt  S.  209)  bezeichneten  Obliegenheiten  und
        <pb n="24" />
        22

Befugnisse  theils  der  Bezirks-,  theils  der  höheren  Gerichtsstellen  binsichtlich  der  Entgegennahme
  von  Begnadigungs=  und  Straf-Aufschubs-Gesuchen  und  deren  Einsendung  an  ras
Justiz-Ministerium,  beziehungsweise  hinsichtlich  der  Bewilligung  eines  Straf-Aufschubs  oder
der  Unterbrechung  einer  schon  angetretenen  Freiheils-Strase  werden  in  Beziehung  auf
Straf-Urtheile  der  Schwurgerichtshöfe  den  Staatsanwälten  übertragen.

g.  2.

Insbesondere  sind  alle  derartigen  Gesuche,  deren  Erledigung  den  Staatsanwälten  hienach
  nicht  zusteht,  von  denselben  bei  Vermeidung  einer  Ordnungsstrafe  binnen  acht  Tagen
mit  Begleitungs-Bericht  unter  Anschluß  der  Akten  unmittelbar  an  das  Justiz-Ministerium
einzusenden.

5.  3.

Die  Vorstände  der  Strafanstalten  haben  die  ihnen  übergebenen  Begnadigungs-Gesuche
der  durch  schwurgerichtliches  Erkenntniß  Verurtheilten  mit  dem  vorgeschriebenen  Zeugnisse
über  die  Aufführung  des  Strafgefangenen  binnen  der  bestimmten  dreitägigen  Frist  unmittelbar
  dem  betreffenden  Staatsanwalt  zugehen  zu  lassen.

g.  4.

Das  Verfahren  in  dem  Fall,  wenn  ein  Schwurgerichtshof  einen  Verurtheilten  Uns
zur  Begnadigung  zu  empfehlen  für  angemessen  erachtet,  ist  im  Art.  190  des  Gesetzes  vom
14.  August  1840  vorgeschrieben.

Unser  Justiz-Mimisterium  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  27.  Februar  1851.

Wilhelm.

Der  Cbef  des  Justiz-Departements:
Plessen.
Auf  Befehl  ves  Königs,
der  Cabinets-Direktor:
Maueler.
        <pb n="25" />
        23

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

Verfügung  in  Betreff  der  Stellung  der  in  gerichtlichen  Strafanstalten  verwahrten  Gefangenen  an
andere  Gerichtsstellen.

Mit  Rücksicht  auf  Art.  38  des  Strafgesetzbuchs,  Art.  119  der  Straf-Prozeßord-=nung,
  Art.  47  des  Gesetzes  über.  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs
  und  der  Straf-Prozeß-Ordnung  vom  13.  August  1849  und  auf  §.  6  der  Verfügung
der  Königl.  Ministerien  der  Justiz  und  des  Kriegewesens  vom  7.  November  1850,  werden
biermit  die  Bestimmungen  der  9#.  1—5  der  Justiz-Ministerial-Verfügung  vom  12.  Mat
1828  (Reg.  Blatt  S.  347)  außer  Wirkung  gesetzt  und  die  Untersuchungs-Gerichte  ermächtigt,
die  persönliche  Stellung  der  in  gerichtlichen  Straf-Anstalten  verwahrten  Gefangenen  zum
Zweck  ihrer  Vernehmung  in  Untersuchungssachen  unmittelbar  durch  Ersuchschreiben  an  pie
Verwaltungen  der  Strafanstalten  zu  bewirken.

Stuttgart  den  6.  März  1851.

Plessen.

8)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  rechtlichen  Persönlichkeit  an  das  evangelische
Frauenstift  in  Göppingen.

Da  durch  höchste  Entschließung  vom  22.  Januar  d.  J.  dem  evangelischen  Frauenstift  in
Göppingen  auf  den  Grund  des  vorgelegten  Statuts  die  rechtliche  Persönlichkeit  ertheilt
worden  ist;  so  wird  dieses  unter  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  das  Verwaltungs-Comité
  dieser  Stiftung  selnen  Wohnsitz  in  Stuttgart  hat.

Stuttgart  den  14  Februar  1851.
Für  den  Departements-Chef:
Plessen.
        <pb n="26" />
        24

b)  Verfügung,  betreffend  die  Festsetzung  der  Ertraposttare.

Durch  höchste  Entschließung  vom  12.  d.  M.  ist  vie  Ertraposttare  für  den  Zeitraum
vom  1.  März  1851  bis  letzten  Februar  1852  auf  1  fl.  24  kr.  für  Ein  Pferd  und  Eine
Station  festgesetzt  worden;  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  14.  Februar  1851.
Für  den  Departements-Chef:
Plessen.

N#######e######

 

 

 

Gedruckt  bet  G.  Hasselbrink.
        <pb n="27" />
        N  5.
Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Uusgegeben  Stuttgart  Sonntag  den  23.  März  1851.
In##a##.  —

Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Vornahme  einer  Wahl  der  Abgeordneten  zur
zweiten  Kammer  der  Stänveversammlun

Verfügungen  der  Departements  Verfüw  ihurg.  belreffend  die  Vornahme  einer  Wahl  von  Abgeordneten
zur  zweiten  Kammer  der  Stindeversammlung.  (Mit  einer  Beilage.)

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Vornahme  einer  Wabl  der  Abgeordneten  zur  zweiten  Kammer  der
Ständeversammlung.

Wilhemim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  der  wiederbolte  Versuch,  eine  Vereinbarung  über  verschiedene  Abänderungen
des  Verfassungsvertrags  mit  elinem  zu  diesem  Zwecke  besonvers  aufgestellten  Organe  der
Landesvertretung  zu  Stande  zu  bringen,  ungeachtet  Unseres  bereitwilligen  Entgegenkommens
  ohne  Erfolg  geblieben  ist  und  offenkundig  auf  diesem  Wege  zu  irgend  einem  Ziele
nicht  zu  gelangen  war,  haben  Wir  für  Unsere  PMlicht  erachtet,  zu  endlicher  Wiederherstellung
  fester  und  geordneter  Zustände  die  verfassungsmäßigen  Organe  der  Landesvertretung
in  die  ihnen  gebührende,  vorübergebend  unterbrochene  Wirksamkeit  wieder  eintreten  zu  lassen,
        <pb n="28" />
        26

und  unter  ihrer  verfassungsmäßigen  Mitwirkung  auf  dem  durch  die  Grundsätze  des  Rechts
zunächst  vorgezeichneten  Wege  die  als  nothwendig  oder  zweckmäßig  erkannten  Aenderungen
des  Grundgesetzes  festzustellen  und  die  zu  ihrem  Wirkungskreis  gehörigen  Gegenstände  der
Staatsverwaltung  zum  Besten  des  Landes  zu  erledigen.

In  Ausführung  dieser  Unserer  Cntschließung  verfügen  Wir,  auf  den  Antrag  Unseres
  Gesammiministeriums  und  nach  Vernehmung  Unseres  Geheimen-Raths,  die  An.
ordnung  einer  neuen  Wahl  der  Abgeordneten,  welche  nicht  Amtshalber  Sitz  und  Stimme
in  der  zweiten  Kammer  haben,  in  Gemäsbeit  der  Bestimmungen  der  §#§.  133  bis  154  der
Verfassungsurkunde.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  19.  März  1851.

Wilhelm.
Miller.  Wächter-Spittler.  Linden.  Knapp.  Plessen.

Auf  Befebl  des  Königs,
der  Cabinets-Direktor:
Maucler.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  die  Vornahme  einer  Wahl  von  Abgeordneten  zur  zweiten  Kammer  der
Ständeversammlung.  (Mit  einer  Beilage.)
Unter  Beziehung  auf  die  vorstehende  K.  Verordnung  werden
1)  die  verfassungsmäßig  dazu  berufenen  Behörden  beauftragt,  eine  Wahl  derjenigen
Mitglieder  der  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung,  welche  nicht  Amtshalber  Sitz
und  Stimme  in  dieser  Kammer  haben,  in  sämmtlichen  Wahlbezirken  des  Landes  sofort  einzuleiten
  und  demnächst  vorzunehmen.
        <pb n="29" />
        27

2)  Bei  Vollziehung  vieses  Auftrags  haben  sich  die  Behörden,  welchen  die  Leitung  des
Wahlgeschäfts  zusteht,  nach  den  Bestimmungen  ver  88.  133  bis  154  der  Verfassungsurkunde,
sodann  nach  den  Instruktionen  vom  6.  und  12.  December  1819  (Reg.  Blatt  S.  860—866,
und  879—883),  vom  15.  November  1831  (Reg.  Blatt  S.  576—581,  vergl.  jedoch  hernach
Ziff.  3  und  4)  und  nach  dem  letzten  Absatz  der  Ministerial-Verfügung  vom  29.  März  1833
zu  richten.

3)  Wegen  mangelnder  Unbescholtenheit  find  activ  und  passiov  wahlunfähig,

a)  Diejenigen,  welche  durch  rechtskräftiges  gerlchtliches  Erkenntniß  zur  Zuchthaus-,  Arbeitshaus=
  oder  Festungsstrafe,  oder  zu  dem  Verluste  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der
Dienstrechte,  oder  zu  der  Entziehung  verselben  auf  eine  noch  nicht  abgelaufene  Zeit
verurtheilt  wurden,  sofern  sie  nicht  auf  dem  Gnaden=  oder  Rechtswege  in  die  bürgerlichen
  Ebrenrechte  wieder  eingesetzt  sind  (Strafgesetzbuch  Art.  27,  28,  33,  34;
Gesetz  vom  13.  August  1849,  Art.  18);

b)  Diejenigen,  welche  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens,  das  mit  dem  Verlust
der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienstrechte  oder  einer  diesen  Verlust  nach  sich  ziehenden
  Freiheitsstrafe  bedroht  ist,  durch  rechtskräftiges  gerichtliches  Erkenntniß,  in  Anschulvigungsstand
  versetzt  oder  vor  einen  Schwurgerichtshof  verwiesen  sind  (Strafprozeß-Ordnung
  Art.  87;  Gesetz  vom  14.  August  1849,  Art.  19,  26),  oder  bloß  von  der
Instanz  entbunden  wurden;

e)  Diejenigen,  welche  unter  gerichtlich  erkannter  poltzeilicher  Aussicht  stehen  (Strafgesetzbuch
  Art.  44).

4)  In  der  wegen  des  Wahltermins  ergehbenden  Bekanntmachung  (Verfassungsurkunde
8.  149;  Instruktion  vom  6.  December  1810,  J6.  15—17,  vom  15.  November  1831,  Art.  6,
150  ist  neben  dem  Zeitpunkt  des  Beginns  der  Wahl  zugleich  der  für  dieselbe  anberaumte
Zeitraum  anzugeben.  Dieser  ist  nach  Maaßgabe  des  §.  17.  der  Instruktion  vom  6.  December
  1819.  so  zu  bemessen,  daß  auf  einen  Tag  böchstens  die  Abstimmung  von  400  Wahlmännern
  gerechnet  wird,  vorbehältlich  einer  Verlängerung  des  auf  weniger  als  drei  Tage
bestimmten  Zeitraums,  wenn  am  Schlusse  desselben  die  gesetzliche  Stimmenzahl  von  mindestens
  zwei  Drittheilen  der  Wahlberechtigten  noch  nicht  abgegeben  oder  aber  so  getheilt  seyn
sollte,  daß  keiner  der  Wahlcandidaten  ein  Drittheil  der  Stimmen  erbalten  hätte  (Ministerialverfügung
  vom  3.  November  1838,  Ziffer  4,  Reg.  Blatt  S.  580).
        <pb n="30" />
        28

5)  Behufs  der  Vornahme  der  Wahlen  des  ritterschaftlichen  Adels  ist  in  der  Beilage

der  dermalige  Stand

a)  der  ritterschaftlichen  Familien  des  Königreichs,

b)  ver  in  jedem  Kreise  stimmberechtigten  Rittergutsbesitzer,
wie  er  sich  aus  den  Akten  über  die  Adelsmatrikel  ergiebt,  verzeichnet.  Die  Vorstände  der
Kreisregierungen  haben  das  zweite  dieser  Verzeichnisse,  jeder  so  weit  es  seinen  Kreis  betrifft,
  unter  Benützung  der  vorliegenden  oder  ihnen  noch  von  den  Gerichtshöfen  zukommenden
  neueren  Notizen  einer  sorgfältigen  Durchsicht  zu  unterwerfen,  und  etwaige  Reklamationen
  Einzelner  an  die  Kreisregierung  zur  Entscheidung  zu  bringen.

Stuttgart  den  21.  März  1851.
Linden.
        <pb n="31" />
        29

I.
Verzeichniß

sämmtlicher  immatrikulirter  ritterschaftlicher  Familien.

 

v.  Adelmann,  Graf.

v.  Adelsheim-Wachbach,  Freiherr.

v.  Baldinger.

v.  Bautz,  genannt  Cappler,  Freiherr.

v.  Berlichingen,  Freiberr.

v.  Beroldingen,  Graf.

Besserer  v.  Thalfingen,  freiherrliche  und  adelige  Linie.
v.  Bissingen-Nippenburg,  Graf.

v.  Breitschwerdt,  Freiherr.

v.  Breuning  zu  Kochendorf,  Freiherr.

v.  Castell  zu  Dischingen,  Graf.

Cotta  v.  Cottendorf,  Freiherr.

v.  Crailsheim,  Freiherr.

v.  Degenfeld-Schomburg,  Gref.

v.  Dillen,  Graf.

v.  Ellrichshausen,  Freiherr.

v.  Enzberg,  Freiherr.

v.  Eyh,  Freiherr.

v.  Freyberg-Eisenberg-Allmendingen,  Freiherr.
v.  Fugger-Kirchberg-Weissenhorn,  Graf.
v.  Galsberg,  Freiherr.

v.  Gemmingen,  Freiherr.

v.  Görlitz,  Graf.

v.  Gültlingen,  Freiherr.

v.  Gumppenberg-Pöttmös,  Freiherr.
Hardt  v.  Wöllenstein,  Freiberr.
        <pb n="32" />
        v.
v.

30

Hayn  zu  Geroldseck  und  zu  Dambach,  Freiherren.
Hermann,  Freiherr.

Hiller  v.  Gärtringen,  Freiherr.
Hofer  v.  Lobenstein,  Freiherr.
vom  Holz,  Freiherr.

v.
v.
v.
.  Ifflinger-Granegg,  Freiherr.
4.  Kauffmann.

4.  Kechler,  Freiherr.

4.  Killinger,  Freiherr.

“.———..  .  ...  .  .  ..  ....

Hornstein-Bußmannshausen,  Freiherr.
Hornstein-Grüningen,  Freiherr.
Hügel  zu  Eschenau,  Freiherr.

Kniestedt-Schaubeck,  Freiherr.

.  Kolb  zu  Balhheim.

König  zu  Warthausen  und  zu  Mauren,  Freiherren.
Lang,  Freiherr.

f.  Leutrum-Ertingen,  Graf  und  Freiherr.
.  Linden,  Graf  und  Freiherr.

Maldeghem,  Graf.

4A  Massenbach,  Freiherr.

Maueler,  Freiherr.

Münch,  Freiherr.
Münchingen,  Freiherr.
Neubronner.
Normann-Ehrenfels,  Graf.
Ow-Wachendorf,  Fereiherr.
Palm,  Freiberr.
Pflummern,  Feiherr.
Phull-Rieppur,  Freiherr.
der  Planitz  zu  Balzheim.
Podewils  zu  Leinstetten.
Racknitz  auf  Laibach,  Freiherr.
        <pb n="33" />
        31

v.  Raßler,  Freiherr.

v.  Reichlin-Meldegg,  Freiherr.

v.  Reischach,  Graf  und  Freiherr.

Reuttner  v.  Weyl,  Gref.

v.  Röder,  Freiherr.

v.  Saint-Anvdré,  Freiherr.

v.  Salm-Dyk-Reiferscheid,  Fürst.

Schad  v.  Mittelbiberach.

Schertel  v.  Burtenbach,  Freiherr.

Schott  v.  Schotttenstein,  Freiherr,  genannt  v.  Hopffer.

v.  Schütz-Pflummern,  Feeiherr.

v.  Seckendorf-Gutend,  Freiherr.

v.  Seutter,  Freiherr.

v.  Soden,  Graf.

v.  Speth,  Freiherr.

v.  Stadion-Stadion-Thannhausen,  Graf.
v.  Stain  zum  Rechtenstein,  Freiherr.

v.  Stetten,  Freiherr.

v.  Sturmfeder,  Freiherr.

v.  Taubenhbeim,  Freiherr.

v.  Tessin,  Freiherr.

v.  Thannhausen,  Freiherr.

v.  Thumb-Neuburg,  Freiherr.

v.  Troyff  zu  Domeneck,  Freiherr.

v.  Ulm.-  Erbach-Mittelbiberach,  Freiherr.
v.  Ulm-Werrenwag,  Freiherr.

v.  Urkull-Gpyllenband,  Graf.

v.  Varnbüler,  Freiherr.

v.  Vischer  zu  Ibingen.

Wagner  v.  Frommenpausen,  Freiberr.
v.  Wächter  zu  Lautenbach,  Freiherr.
v.  Wächter-Spittler  zu  Horn,  Freiherr.
        <pb n="34" />
        82

v.  Weiler,  Freiherr.
Werner  v.  Kreit.

v.  Wiederhold,  Freiherr.
v.  Wölkern  zu  Balzheim.
v.  Wöllwarth,  Freiherr.
v.  Zeppelin,  Graf.

II.
Verzeichniß
der  stimmberechtigten  Ritterguts-Besitzer.

A.  Im  Neckarkreis.

Freiherr  Gustav  Wolfgang  v.  Bautz,  genannt  Cappler,  Revierförster  in  Söflingen.

Freiherr  Götz  v.  Berlichingen  zu  Jarxthausen,  Oberamts  Neckarsulm.

Freiherr  Carl  Ferdinand  v.  Berlichingen,  K.  Kammerherr  und  Oberstlieutenant,  Adjutant
des  Kronprinzen  K.  Hobeit,  zu  Stuttgart.

Freiherr  Gustav  Immanuel  Friedrich  v.  Berlichingen,  K.  Kammerherr  zu  Stuttgart.

Freiherr  Reinhard  Friedrich  v.  Berlichingen,  K.  Kammerherr  zu  Stuttgart.

Freiherr  Wilhelm  Gustav  v.  Breitschwerdt,  K.  Kammerherr,  Direktor  des  K.  Gerichtshofs
  in  Tübingen.

Freiherr  Friedrich  Wilhelm  Carl  v.  Breuning  in  Tübingen.

Freiherr  Carl  Ernst  Adolph  v.  Breuning,  Oberlieutenant  im  K.  Aten  Reiter-Regiment
in  Stuttgart.

Freiherr  Johann  Georg  Cotta  v.  Cottenvorf,  K.  bairischer  Kämmerer  in  Stuttgart.

Graf  Friedrich.  Wilhelm  Carl  v.  Dillen,  K.  Kammerberr  zu  Dätzingen,  Oberamts
Böblingen.

Freiherr  Ernst  Carl  Julius  v.  Ellrichshausen,  Oberst  und  Adjutant  des  Königs  zu
Stuttgart.
        <pb n="35" />
        33

Freiherr  Wilhelm  Georg  Alfred  v.  Ellrichshausen,  Oberlieutenant  im  K.  7ten  Infanterie-Regiment
  in  Ulm.  .

Freiherr  Friedrich  Ernst  Carl  Julius  v.  Ellrichshausen,  Großherzogl.  badischer  Kammerherr
  und  Geheimer-Rath,  zu  Maisenhölden,  Oberamts  Reckarsalm.

Freiherr  Ernst  Ferdinand  Christian  v.  Elrichshausen  in  Assumstadt,  Oberamts  Neckarsulm.

Freiherr  Carl  Philipp  Georg  v.  Ellrichshausen,  Lieutenant  im  K.  2ten  Reiter-Regiment
in  Ludwigsburg.

Freiherr  Ludwig  Albert  Benjamin  v.  Gaisberg,  K.  Oberstlieutenant  a.  D.,  in  Stuttgart.

Freiherr  Carl  Ludwig  Friedrich  Hermann  v.  Gaisberg,  Forstamts-Assistent  in  Ellwangen.

Freiherr  Carl  Ludwig  Heinrich  v.  Gaisberg,  K.  Kammerherr  und  Oberforstmeister  a.  D.,
in  Ludwigsburg.

Freiherr  Ludwig  Carl  Sigmund  Wilhelm  v.  Gaisberg,  K.  Kammerberr  und  Präsident
des  Obertribunals  a.  O.,  zu  Stuttgart.

Freiberr  Ludwig  Georg  Dieterich  v.  Gaisberg,  K.  Kammerherr  und  Generalmajor  a.  D.,
in  Ulm.

Freiherr  Wilbelm  Ferdinand  v.  Gaisberg,  Oberlieutenant  und  Schützenoffizier  im  K.  öten
Jufanterie-Regiment,  in  Stuttgart.

Freiherr  Ludwig  Reinhard  v.  Gemmingen,  K.  Kammerherr  und  Obersthofmeister  Ihre
Majestät  der  Königin,  in  Stuttgart.

Freiherr  Carl  Friedrich  v.  Qemmingen,  K.  Kammerherr  und  Kreis-Oberforstmeister  a.  D.,
in  Bonfeld,  Oberamts  Heilbronn.

Freiherr  Milipp  Albrecht  v.  Gemmingen,  K.  Kammerherr,  Generalmajor,  Vorstand  der
K.  Landgestüts-Commission  und  Direktor  der  K.  Privatgestüte,  in  Stuttgart.

Freiberr  Ludwig  Moriz  v.  Gemmingen,  Ober-Justiz-Assessor  bei  dem  K.  Gerichtshof  in
Tübingen.

Freiherr  Ernst  Ludwig  v.  Gemmingen,  K.  Kammerherr  und  Regierungs-Assessor  in
Ellwangen.

Freiherr  Carl  Philipp  v.  Gemmingen,  Herzogl.  Sachsen-Meiningischer  Hoflägermeister
a.  D.,  in  Bonfeld,  Oberamts  Heilbronn.

Freiherr  Friedrich  Wilhelm  v.  Gemmingen  zu  Fürfeld,  Oberamts  Heilbronn.

Freiherr  Carl  Friedrich  Wilhelm  v.  Gemmingen,  Regiments-Quartiermeister  im  K.  2ten
Infanterie-Regiment  in  Ludwigsburg.

2
        <pb n="36" />
        34

Freiherr  August  Rudolph  Friedrich  v.  Gemmingen,  Großberzogl.  badischer  Lieutenaut
a.  D.,  zu  Fürfeld.

Freiherr  Carl  Heinrich  Otto  Eduard  v.  Gemmingen,  Asfitent  bei  dem  Cataster-Bureau
in  Stuttgart.

Freiherr  Friedrich  Franz  Carl  Dieterich  v.  Gemmingen,  Oberamterichter  in  Heilbronn.

Freiherr  Franz  Carl  Wilhelm  Dieterich  v.  Gemmingen,  K.  Lieutenant  a.  D.,  in  Stuttgart.

Freiherr  Carl  Franz  Ludwig  Dieterich  v.  Gemmingen,  K.  Kammerherr  und  Kreis-Oberforstmeister
  a.  D.,  zu  Stuttgart.

Freiherr  Albert  v.  Hügel,  K.  Kammerberr  und  Rittmeister  a.  D.,  zu  Stuttgart.

Freiherr  Friedrich  Wilhelm  Ludwig  v.  König,  K.  Kammerherr  in  Mauren,  Oberamts
Böblingen.

Freiherr  Carl  Ludwig  Friedrich  v.  Leutrum-Ertingen,  Großherzogl.  badischer  Kammerherr
  zu  Unterrieringen,  Oberamts  Vaihingen.

Freiherr  Eberhard  Joseph  Christian  v.  Palm,  K.  Generalmajor  a.  D.,  in  Mühlhausen,
Oberamts  Cannstatt.

Freiherr  Friedrich  August  Wilhelm  Christian  v.  Palm,  K.  Kammerherr  und  Oberforstmeister
  a.  D.,  in  Stuttgart.

Freiherr  Marimilian  v.  Phull  -Rleppur,  Forsflpraktikant  in  Stuttgart.

Graf  Georg  Wilhelm  Philipp  Ludwig  Alerander  Ferdinand  v.  Reischach,  Hauptmann  im
K.  Zten  Infanterie-Regiment  in  Ulm.

Graf  Georg  Heinrich  Moriz  Ludwig  v.  Reischach,  Oberlieutenant  im  K.  Sten  Infanterie-Regiment
  in  Um.

Graf  Wilhelm  Georg  Hans  Jakob  Ludwig  Nudolph  v.  Reischach,  Forstamts-Asfistent  in
Schnaitheim,  Oberamts  Heidenheim.

Freiherr  Julius  Samuel  Carl  Eduard  Ludwig  v.  Re  ischach,  Oberstlieutenant  und  Commandant
  der  K.  Leibgarde  zu  Pferd,  in  Stuttgart.

Freiherr  Eduard  Albert  v.  Reischach,  K.  Kammerherr  und  Land-Oberstallmeister  in
Stuttgart.

Freiherr  Ernst  Hermann  Albert  v.  Reischach,  K.  Kammerherr  und  Rittmeister  a.  D.  ,
in  Stuttgart.

Freiherr  Leo  Ludwig  Ruvolph  v.  Reischach,  K.  Kammerherr  und  Oberamtmann  a.  D.,
in  Stuttgart.
        <pb n="37" />
        35

Freiherr  Carl  Franz  August  Sebastian  v.  Schertel-Burtenbach,  K.  Oberförster  in
Ochsenhausen,  Oberamts  Biberach.

Freiherr  Friedrich  Carl  v.  Sturmfeder,  K.  Kammerherrr  und  Oberlieutenant  a.  D.,  in
Stuttgart.

Freiherr  Benjamin  Franz  v.  Tessin,  Major  a.  D.,  zu  Hochdorf,  Oberamts  Vaihingen.

Freiherr  Carl  Franz  v.  Troyff,  zu  Domeneck,  K.  Generalmajor  und  Commandant  der
Reiter-Brigade  in  Ludwigsburg.

Freiherr  Friedrich  Gottlob  Carl  v.  Varnbüler,  K.  Kammerherr,  in  Hemmingen,  Oberamts
  Leonberg.

Gustav  v.  Vischer  zu  Ihingen,  Oberamts  Leonberg.

Freiherr  August  Heinrich  Christoph  v.  Wächter  zu  Lautenbach,  K.  Kammerberr  und  Geheimer-Legationsrath
  a.  D.,  in  Stuttgart.  "6

Freiherr  Wilhelm  Friedrich  Franz  v.  Weiler  in  Stuttgart.

Freiherr  Carl  Ludwig  Christian  Wilhelm  v.  Wöllwarth,  K.  Rittmeister  a.  D.,  in
Stuttgart.

8.  Im  Schwarzwalvkreis.

Freiherr  Johann  Georg  Cotta  v.  Cottendorf,  K.  Bayerischer  Kämmerer,  in  Stuttgart.


Graf  Friedrich  Wilbelm  Carl  v.  Dillen,  K.  Kammerherr,  zu  Dätzingen,  Oberamts
Böblingen.

Freiberr  Nikolaus  Leopold  v.  Enzberg  in  Möhlheim,  Oberamts  Tuttlingen.

Freiherr  Christian  Carl  v.  Gültlingen,  K.  Erbkämmerer  und  Rittmeister  a.  D.,  in
Stuttgart.

Freiherr  Adolf  Wilhelm  Balthasar  v.  Gültlingen,  K.  Revierförster  in  Enfingen.

Freiherr  Friedrich  v.  Gültlingen,  K.  Bayrischer  Hauptmann  a.  D.,  in  Mergentheim.

Freiherr  Friedrich  Heinrich  Elias  Christian  v.  Hayn  zu  Gerolvseck,  K.  Kammerherr  und
Kreisforstrath  a.  D.,  in  Stuttgart.

Freiherr  Carl  Friedrich  v.  Hayn  zu  Geroldseck.

Freiherr  Carl  Joseph  Ferdinand  Hiller  v.  Gärtringen,  K.  Kammerherr  und  Landvogt
  a.  D.,  zu  Stuttgart.
        <pb n="38" />
        36

Freiherr  Gustav  Ernst  Carl  Wilhelm  v.  Kechler  zu  Stuttgart.

Freiherr  Joseph  v.  Linden,  K.  Staatsrath  und  Chef  des  Departements  des  Innern,  in
Stuttgart.

Freiherr  Franz  Joseph  v.  Linden,  K.  Kammerberr  und  Geheimer  Legationsrath,  in
Stuttgart.

Freiherr  Friedrich  v.  Münch,  K.  Bayrischer  Kämmerer,  zu  Hohenmühringen,  Oberamts
Horb.

Freiherr  Johann  Nepomuk  Carl  v.  Ow  in  Wachendorf,  Oberamts  Horb.

Freiherr  Edmund  v.  Ow,  Ober-Justiz-Assessor  in  Eßlingen.

Freiherr  Franz  Joseph  Avolph  v.  Ow,  K.  Legations-Sekretär  bei  der  Gesandtschaft  in
München.

Freiherr  Friedrich  v.  Ow,  Rechtswissenschafts-Beflissener.

Edwin  Carl  Friedrich  Bogislaw  v.  Podewils  in  Stuttgart.

Freiherr  Joseph  v.  Raßler,  K.  Oberst  a.  D.,  in  Weitenburg,  Oberamts  Horb.

Freiherr  Gustav  Ferdinand  Adolph  v.  Saint-André,  K.  Rittmeister  a.  D.,  zu  Cresbach,
Oberamts  Tübingen.

Freiherr  Carl  Friedrich  Wilhelm  Schott  v.  Schottenstein,  genannt  v.  Hopfer,  zu
Bläsiberg,  Oberamts  Tübingen.

Freiherr  Gustav  Heinrich  v.  Stain  zum  Rechtenstein,  K.  Bayrischer  Kämmerer,  in  Lichtenegg,
  Oberamts  Oberndorf.

Freiherr  August  Wilhelm  v.  Taubenheim,  K.  Kammerherr  und  Oberststallmeister  in
Stuttgart.

Freiherr  Friedrich  Leopold  Gotthold  Wilhelm  v.  Tessin  zu  Kilchberg,  Oberamts  Täbingen.


Freiherr  Wilhelm  Frievrich  v.  Tessin,  ebendaselbst.

Freiherr  Alsred  v.  Thumb-Neuburg,  Oberlieutenant  um  K.  dritten  Reiter-Regiment,  in
Ludwigsburg.

Freiher  Otto  v.  Thumb-Neuburg,  K.  Geheimer  Legations-Sekretär  und  Kammerherr.

Freiherr  Carl  Fidel  Anton  Wagner  v.  Frommenhausen,  K.  Kammerherr  und  Hefjägermeister
  a.  D.,  zu  Frommenhausen,  Oberamts  Rottenburg.

Freiherr  Carl  Friedrich  Cuno  v.  Wiederhold,  Oberst  und  Adjutant  des  Königs,  in
Stuttgart.
        <pb n="39" />
        37

C.  Im  Jartkreis.

Graf  Sigmund  Elemens  PWilipp  v.  Adelmann  in  Hohenstadt,  Oberamts  Aalen.

Graf  Honor  Leopold  Clemens  Sigmund  Anselm  Nicolaus  v.  Adelmann  in  Hohenstadt.

Graf  Clemens  Philipp  Friedrich  Wilhelm  v.  Adelmann,  Oberlieutenant  im  K.  4ten
Reiter-Regiment  in  Stuttgart.

Graf  Friedrich  Joseph  Carl  Patriz  v.  Adelmann,  Collegial-Hülfsarbeiter  bei  dem  K.
Gerichtshof  in  Eßlingen.

Graf  Carl  Siegfried  Anton  v.  Adelmann,  Forstcandidat  in  Stuttgart,

Freiberr  Carl  Joseph  v.  Avelsheim,  Major  im  K.  Ehren-Invalidencorps,  in  Mergentheim.


Freiherr  Götz  v.  Berlichingen  zu  Jagsthausen,  Oberamts  Neckarsulm.

Freiherr  Carl  Ferdinand  v.  Berlichingen,  K.  Kammerberr  und  Oberstlieutenant,  Adjutant
  des  Kronprinzen  Königl.  Hoheit,  in  Stuttgart.

Freiherr  Gustav  Immanuel  Friedrich  v.  Berlichingen,  K.  Kammerherr,  zu  Stuttgart.

Freiherr  Reinhard  Friedrich  v.  Berlichingen,  K.  Kammerherr  zu  Stuttgart.

Graf  Joseph  v.  Berolvingen,  K.  Staatsminister  in  Stuttgart.

Freiherr  Gottfried  Christian  Ernst  v.  Crailsheim  zu  Crailsheim.

Freiherr  Ludwig  Carl  Robert  v.  Crailsheim,  Rittmeister  im  K.  4ten  Reiter-Regiment
in  Stuttgart.

Freiherr  Friedrich  Adolph  v.  Crailsheim  in  Kügelhof,  Oberamts  Künzelsau.

Freiherr  Hugo  Moriz  v.  Crailsheim  in  Morstein,  Oberamts  Gerabronn.

Graf  Cbristoph  Martin  v.  Degenfeld-Schomburg  in  Stuttgart.

Graf  Ferdinand  Chrisiopb  v.  Degenfelv-Schomburg,  K.  Kammerherr,  Geh.  Legationsrath
  und  außerordentlicher  Gesandter  am  K.  Bayerischen  Hofe  zu  München.

Graf  Götz  Cbristoph  v.  Degenfeld,  Oberst-Lieutenant  und  Adjutant  des  Königs,  in
Stuttgart.

Freiberr  Carl  Gottfried  Wilhelm  v.  Ellrichshausen  zu  Crailsheim.
        <pb n="40" />
        38

Freiberr  Ludwig  Carl  Ernst  Christian  Alerander  v.  Eyb,  K.  Hauptmann  und  Straßenbau=Inspektor
  zu  Heilbronn.

Freiherr  Carl  Adolph  Eduard  v.  Eyb,  K.  Revierförster  zu  Wachbach,  Oberamts  Mergentheim.


Freiherr  Ludwig  v.  Gemmingen,  K.  Kammerherr  und  Obersthofmeister  Ihrer  Majestät
der  Königin,  in  Stuttgart.

Freiherr  Carl  v.  Gemmingen,  K.  Kammerherr  und  Kreis-Oberforstmeister  a.  D.,  in
Bonfeld,  Oberamts  Heilbronn.

Freiherr  Philipp  v.  Gemmingen,  K  Kammerherr,  General-Major,  Vorstand  der  Landgestüts-Commission
  und  Direktor  der  K.  Privatgestüte,  in  Stuttgart.

Freiberr  Ludwig  Moriz  v.  Gemmingen,  Ober-Jufstiz-Afsessor  bei  dem  K.  Gerichtshof  in
Tübingen.

Freiherr  Ernst  Ludwig  v.  Gemmingen,  K.  Kammerherr  und  Regierungs-Assessor  in
Ellwangen.

Freiherr  Carl  Philipp  v.  Gemmingen,  Herzogl.  Sächsischer  Hofjägermeister  a.  D.,  in
Bonfeld,  Oberamts  Heilbronn.

Freiherr  Christian  Philipp  v.  Hayn,  K.  Oberst  a.  D.,  in  Stuttgart.

Freiherr  Ludwig  Carl  Heinrich  Adolph  Hofer  v.  Lobenstein  in  Stuttgart.

Freiherr  Wilhelm  Gottfried  Carl  v.  Holz,  Kammerherr  der  Königin  Majestät,  in  Stuttgart.


Freiherr  August  Friedrich  Carl  Julius  Ernst  v.  Holz  zu  Alfdorf,  Oberamts  Welzheim.

Freiherr  Hermann  Franz  Friedrich  v.  Holz,  K.  Kammerherr,  in  Nippenburg,  Oberamts
Ludwigsburg.

Georg  Christoph  Friedrich  Christian  v.  Kauffmann,  K.  Oberförster  in  Kirchheim.

Freiberr  Carl  Friedrich  Wilhelm  v.  Killinger  in  Oehringen.

Freiherr  Wilhelm  Friedrich  v.  König  zu  Warthausen,  K.  Kammerherr  und  Ober-Tribunalrath,
  in  Stuttgart.

Freiberr  Johann  Wilhelm  Gustav  Adolph  v.  Lang  in  Leinzell,  Oberamts  Gmünd.

Graf  Edmund  v.  Linden,  Oberst  und  Commandant  des  K.  4ten  Reiter-Regiments,  in
Stuttgart.

Graf  Carl  Leopold  Ludwig  v.  Maldeghem,  K.  Niederländischer  Kammerherr,  zu  Niederstotzingen,
  Oberamts  Ulm.
        <pb n="41" />
        39

Freiherr  Julius  v.  Palm,  K.  Kammerherr,  zu  Meßbach,  Oberamts  Künzelsau.

Freiherr  Gustav  Carl  Alerander  Eugen  v.  Racknitz,  Großherzogl.  Hessischer  Rittmeister
a.  D.,  zu  Laibach,  Oberamts  Künzelsau.

Freiherr  Eduard  Christoph  Ludwig  Carl  v.  Seckendorf-Gutend,  von  Unterdeufstetten,
Oberamts  Crailsheim.

Freiberr  Albrecht  Ludwig  v.  Stetten  zu  Schloß  Stetten,  Oberamts  Künzelsau.

Freiherr  Ferdinand  August  v.  Stetten,  Oberlieutenant  im  K.  1sten  Reiter  -Regiment  in
Ludwigsburg.

Freiherr  Ludwig  Christian  Eduard  v.  Stetten,  Hauptmann  im  K.  Zten  Infanterie-Regiment
  in  Ulm.

Freiherr  Gustav  Eberhard  Wilhelm  v.  Stetten,  Oberlieutenant  im  K.  öten  Infanterie-Regiment
  in  Stuttgart.

Freiherr  Carl  Wilhelm  v.  Stetten,  Oberlieutenant  im  K.  1sten  Infanterie-Regiment  in
Ludwigsburg.

Freiherr  Carl  Heinrich  v.  Stetten,  Buchenbacher  Hauses,  Lieutenant  im  K.  Z2ten  Infanterie-Regiment
  in  Ludwigsburg.

Freiherr  Gottfried  v.  Stetten  in  Bodenhof,  Oberamts  Künzelsau.

Freiherr  Hermann  v.  Tessin  zu  Hochdorf,  Oberamts  Vaihingen.

Freiherr  Wilhelm  Ernst  v.  Thannhausen,  K.  Revierförster  in  Ellenberg,  Oberamts  Ellwangen.


Freiherr  August  Friedrich  v.  TDhannhausen,  Kanzlist  bei  dem  K.  Gerichtshof  in  Eßlingen.


Freiherr  Friedrich  Ludwig  v.  Thannhausen,  Tagschreiber  bei  dem  K.  Gerichtshof  in
Ellwangen.

Graf  Friedrich  Carl  Wilhelm  v.  Uerkul!-Gyllenband,  K.  Oberförster  in  Schornvorf.


Freiherr  Carl  Ludwig  Christian  v.  Wöllwarth,  K.  Rittmeister  a.  D.,  in  Stuttgart.

Freiherr  Carl  Reinhard  Heinrich  Wilhelm  v.  Wöllwarth  zu  Laubach,  Oberamts
Aalen.

Graf  Johann  Friedrich  Traugott  v.  Zeppelin,  interimistischer  Geschäftsträger  in  Petersburg.
        <pb n="42" />
        40

D.  Im  Donaukreis.

Albert  Friedrich  v.  Baldinger,  Oberst  und  Commandant  des  7ten  Infanterie-Regiments
in  Ulm.

Maximilian  Joseph  v.  Baldinger,  Hauptmann  im  üsten  Infant.-Regiment  in  Ludwigsburg.

Wilhelm  v.  Baldinger,  Postpraktikant  in  Eßlingen.

Sigmund  v.  Baldinger,  Oberlieutenant  im  K.  2ten  Jufanterie-Regiment  in  Ludwigsburg.


Albert  Friedrich  v.  Baldinger,  K.  Revierförster  a.  D.  zu  Wabblingen.

Irendus  Germanus  Antonius  v.  Baldinger,  Senator  a.  D.,  in  Stuttgart.

Theodor  August  v.  Baldinger,  Major  und  Bataillons-Commandant  im  K.  3ten  Infanterie-Regiment
  in  Ulm.

Graf  Paul  Ignaz  v.  Berolvingen,  K.  Kammerberr,  zu  Ratzenried,  Oberamts
Wangen.

Philipp  Jakob  Besserer  v.  Thalfingen  zu  Ulm.

Gustav  Adolph  Besserer  v.  Thalfingen,  K.  Lieutenant  a.  D.,  in  Ulm.

Benedikt  Besserer  v.  Thalfingen  in  Ulm.

Albrecht  Besserer  v.  Thalfingen  in  Ulm.

Albert  Friedrich  Besserer  v.  Thalfingen  in  Ulm.

Georg  Sigmund  Besserer  v.  Thalfingen  in  Ulm.

Freiherr  Mar  Chrisiopp  Besserer  v.  Thalfingen,  K.  Oberförster  zu  Reichenberg.

Freiherr  Franz  Daniel  Besserer  v.  Thalfingen,  Major  a.  D.,  in  Ludwigsburg.

Albert  Friedrich  Besserer  v.  Thalfingen,  Senator  a.  D.,  zu  Ulm.

Graf  Ludwig  Anton  v.  Castell-Dischingen  zu  Oberdischingen,  Oberamts  Ehingen.

Graf  Christoph  Martin  v.  Degenfeld-Schomburg  in  Stuttgart.

Graf  Ferdinand  Christoph  v.  Degenfeld-Schomburg,  K.  Kammerherr,  Gehbeimer-Legationsrath
  und  außerordentlicher  Gesandter  am  K.  Bayerischen  Hofe  zu  München.

Graf  Gäötz  Christoph  v.  Degenfeld-Schomburg,  Oberstlieutenant  und  Adjutant
des  Königs,  in  Stuttgart.
        <pb n="43" />
        41

Freiherr  Maximilian  Joseph  v.  Freyberg-Eisenberg-Allmendingen  in  Groß-Allmendingen,
  Oberamts  Ehingen.

Graf  Raimund  v.  Fugger-Kirchberg-Weissenhorn  zu  Oberkirchberg,  Oberamts
  Laupheim.

Freiherr  Victor  Romuald  Heinrich  Hardt  v.  Wöllenstein,  K.  Kammerherr  und  Major
  a.  D.,  in  Ulm.

Freiherr  August  v.  Hornstein-Bußmannshausen,  K.  Kammerherr,  zu  Orsenhausen,
  Oberamts  Laupheim.

Freiherr  Carl  Theodor  v.  Hornstein-Grüningen  in  Grüningen,  Oberamts  Riedlingen.


Albrecht  Friedrich  v.  Kolb  in  Ulm.

Freiberr  Wilhelm  Friedrich  v.  König  zu  Warthausen,  K.  Kammerherr  und  Ober-Tribunalrath,
  in  Stuttgart.

Freiberr  Wilhelm  Friedrich  Victor  Wenzeslaus  Joseph  v.  König  zu  Warthausen.

Freiherr  Carl  Friedrich  v.  König  zu  Warthausen,  K.  Kammerberr,  in  Warthausen,  Oberamts
  Biberach.

Graf  Carl  Leopold  Ludwig  v.  Maldegbem,  K.  Niederländischer  Kammerherr,  zu  Niestotzingen,
  Oberamts  Ulm.

Freiherr  Friedrich  Wilhelm  Paul  Emil  v.  Maucler,  K.  Kammerherr  und  Geheimer-Cabinets-Director,
  in  Stuttgart.

Freiherr  Friedrich  v.  Münch,  K.  Bayerischer  Kämmerer,  zu  Hohenmühringen,  Oberamts
Horb.

Carl  v.  Neubronnner  in  Ulm.

Carl  Friedrich  v.  Neubronner,  K.  Oberlieutenant  a.  D.,  in  Ulm.

Graf  Carl  Ludwig  August  Friedrich  v.  Normann-Ehrenfels  zu  Ehrenfels,  Oberamts
  Münsingen.  4

Freiherr  Carl  August  Eberhard  v.  Palm,  Oberlieutenant  a.  D.,  in  Stuttgart.

Freiberr  Johann  Nepomuk  Fidel  Magnus  Heinrich  v.  Pflummern,  Stadt=  und  Amtspfleger
  a.  D.,  zu  Biberach.

Moriz  Carl  Marr  v.  d.  Planiz  in  Ulm.

Graf  Caspar  Carl  Cäsar  Victor  Reuttner  v.  Weyl,  K.  Kammerherr,  zu  Achstetten,
Oberamts  Laupheim.

3
        <pb n="44" />
        42

Freiherr  Carl  Friedrich  Reinhard  v.  Röder,  Oberlieutenant  a.  D.,  zu  Stuttgart.

Moriz  Schad  v.  Mittelbiberach,  Gerichts-Aktuar  zu  Blaubeuren.

Freiherr  Maximilian  v.  Speth-Untermarchthal,  K.  Rittmeister  a.  D.,  in  Zwiefaltendorf,
  Oberamts  Riedlingen.

Freiherr  Carl  v.  Speth-Schülzburg,  zu  Schülzburg,  Oberamts  Münfingen.

Freiherr  Marimilian  Marquard  Josepb  Anton  Carl  Ferdinand  Wilhelm  v.  Ulm-Erbach-Mittelbiberach
  zu  Erbach,  Oberamts  Ehingen.

Freiherr  Carl  v.  Wächter-Spittler,  K.  Staatsrath  und  Cbef  des  Departements  des
des  Kirchen=  und  Schulwesens,  in  Stuttgart.

Carl  Werner  v.  Kreit  zu  Greut,  Oberamts  Ravensburg.

Ludwig  Carl  Wilhelm  v.  Wölckern,  K.  Oberstlieutenant  a.  D.,  in  Stuttgart.

#####A

Am  17—21.  d.  M.  sind  die  Straf-Erkenntnisse  vom  vierten  Quartal  1850  nebst  dem  Register
zum  Jahrgang  1850  ausgegeben  worden.

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasse  lbrink.
        <pb n="45" />
        43

**
Negierungs-  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  1.  April  1851.
Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  die  Wahl  und  die  Amtsdauer  der  Beisitzer  der  israelltischen
Kirchenvorsteherämter  betreffend.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung  in  Betreff  des  Vollzugs  der  Kreisgefängnißftrase  an  den
zu  zeitlicher  Entziehung  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienstrechte  Verurtheilten.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
die  Wahl  und  die  Amtodauer  der  Beisitzer  der  israelitischen  Kirchenvorsteherämter  betreffend.

Wilhemim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zum  Behuf  der  Feststellung  der  Amtsdauer  der  gewählten  Beisttzer  der  israelitischen
Kirchenvorsteherämter  und  der  genaueren  Bestimmung  des  Wahlrechts  und  der  Wählbarkeit
für  die  letzteren,  so  wie  des  Wahlverfahrens,  verordnen  Wir,  nach  Anbörung  Unseres  Geheimen-Rathes,
  wie  folgt:
        <pb n="46" />
        44

S.  1.

Das  Wahlrecht  und  die  Wählbarkeit  zu  dem  israelitischen  Kirchenvorsteheramte  steht  jedem
  zur  Küchengemeinde  gehörigen  Israeliten  zu,  welcher  die  gesetzliche  jährliche  Personalsteuer
(Gesetz  vom  25.  April  1828,  Art.  59)  in  vollem  oder  durch  Nachlaß  ermäßigtem  Betrage
entrichtet  und  zu  den  Abgaben  an  die  betreffende  Kirchen-Gemeinde  Vermögens=  oder  Familien-Steuer
  beiträgt,  oder  im  Fall  der  Erhebung  einer  vieser  Steuern  an  die  Kirchengemeinde
  beizutragen  hätte.

Auegeschlossen  von  dem  Waßl=  und  Wällbarkeits-Rechte  zu  dem  israelitischen  Kirchenvorsteheramte
  sind  Personen,  welche  unter  Mlegschaft  stehen,  oder  gegen  welche  ein  Gantverfahren
  gerichtlich  eröffnet  ist,  während  der  Dauer  desselben,  oder  welche  zur  Zeit  der
Wahl  in  Folge  rechtskräftiger  strafrichterlicher  Erkenntnisse  der  gemeindebürgerlichen  Wahlrechte
  verlustig  oder  an  der  Ausübung  derselben  verhindert  sind,  so  wie  solche  Gemeindegenossen,
  welche  in  dem  laufenden  oder  dem  vorangegangenen  Rechnungsjahre  —  den  Fall
eines  vorübergehenden,  unverschuldeten  Unglücks  ausgenommen  —  Beiträge  zu  ihrem  oder
ihrer  Familie  Unterhalt  aus  einer  öffentlichen  Kasse  empfangen  haben  oder  zur  Zeit  der
Wahl  empfangen.  Ein  Verzicht  auf  diese  Beiträge  ist  hinsichtlich  der  Wahlrechte  ohne
Wirkung.

5S.  2.

Die  von  der  Kirchengemeinde  zu  wählenden  Mitglieder  des  Kirchenvorsteheramts  (Verordnung
  vom  27.  Oktober  1831,  §.  1)  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.

Je  nach  zwel  Jahren  tritt  ein.  Drittel  aus  und  wird  durch  eine  neue  Wahl  ersetzt,
wobei  die  Austretenden  wieder  gewählt  werden  können.

Der  Gewählte  ist  verpflichtet,  die  auf  ihn  gefallene  Wahl  anzunehmen.  Von  dieser
Verpflichtung  kann  er  nur  aus  erheblichen  Gründen  von  dem  Bezirksamt  und  in  höherer
Instanz  von  der  israelitischen  Oberkirchenbehörde  entbunden  werden.

Nach  Ablauf  der  sechs  Jahre  kann  der  Gewählte  eine  weitere  Wahl  sechs  Jahre  lang
ablehnen.

Wenn  ein  in  das  Vorsteheramt  berufener  Belistter  eine  der  nach  8.  1  für  vie  Wählbarkeit
erforderlichen  Eigenschaften  verliert,  so  hat  derselbe  aus  dem  Vorsteheramte  sofort  auszutreten.
        <pb n="47" />
        45

g.  3.

Die  periodische  Erneuerung  der  israelitischen  Kirchenvorsteheraͤmter  (S.  2)  ist  im  Januar
vorzunehmen.

Wird  eine  Stelle  im  Kirchenvorsteheramt  vor  der  ordentlichen  Wahlerneuerung  erledigt,
so  ist  dieselbe  für  den  noch  übrigen  Theil  der  Amtszeit  des  Ausgeschiedenen  durch  Neuwahl
sofort  wieder  zu  besetzen.  Beträgt  jedoch  der  Rest  der  Amtszeit  nur  noch  drei.  Monate  oder
darunter,  so  unterbleibt  die  Ergänzungswahl  bis  zu  dem  nächsten  ordentlichen  Wahltermine,
es  wäre  denn,  daß  die  Zahl  der  gewählten  Beisitzer  nicht  mehr  die  der  Mitglieder  von
Amtswegen  überstiege.

G.  4.

Die  Vornahme  der  Wahl  ist  mindestens  acht  Tage  zuvor,  mit  genauer  Bestimmung
des  Tags  der  Wahlhandlung  vurch  Anschlag  an  die  Synagogenthüre,  sowie  durch  Einladung
an  die  ortsanwesenden  Wahlberechtigten  oder  deren  Familien  zu  verkünden.

Die  Wählerliste  wird  von  dem  Vorsänger  in  Gemeinschaft  mit  dem  Kirchenpfleger  entworfen,
  von  dem  Kirchenvorsteheramt  in  ordentlicher  Sitzung  revidirt  und  festgestellt  und
drei  Tage  lang  zur  öffentlichen  Einsicht  aufgelegt.  Einsprachen  dagegen  sind,  im  Verlauf
weiterer  zwei  Tage  vorzubringen.  Die  Versäumniß  dieser  Frist  zieht  für  den  in  die  Liste
nicht  Aufgenommenen  den  Verlust  des  Stimmrechts  für  die  betreffende  Wahlhandlung  nach
sich,  es  wäre  denn,  daß  der  Wahlberechtigte  aus  offenbarem  Versehen  der  Behörde  nicht
aufgenommen  worden  wäre.

Ueber  erhobene  Einsprache  hat  das  Kirchenvorsteheramt  spätestens  am  Tage  vor  der
Wahl  unter  dem  Vorssitze  des  zu  dieser  Sitzung  einzuladenden  Ortsvorstehers,  welchem  bei
Stimmengleichheit  die  entscheidende  Stimme  zukommt,  endgültig  zu  erkennen.

5  .  5.

Die  Wahl  wird  unter  der  Leitung  einer  aus  dem  Ortsvorsteher  der  bürgerlichen  Gemeinde,
dem  Vorsänger  und  dem  ältesten  Beisitzer  des  Kirchenvorsteheramts  zusammengesetzten  Commisskon,
  und  zwar  bei  zusammengesetzten  israelitischen  Kirchengemeinden  in  dem  Hauptort,
vorgenommen.

Die  Abstimmung  geschieht  geheim.  Der  Wähler  hat  persönlich  einen  die  Gewählten
        <pb n="48" />
        46

bezeichnenden  Stimmzettel  dem  Ortsvorsteher  zu  übergeben,  welcher  ihn  ungelesen  in  die
Wahlurne  legt.  Die  abstimmenden  Wahlmänner  werden  vorgemerkt.  Erst  nach  vollendeter
Abstimmung  dürfen  die  Stimmzettel  geöffnet  und  die  Stimmen  gezählt  werden.

Die  Stimmzettel  sind  bei  jeder  Unterbrechung  der  Wahl  oder  der  Stimmzählung  bis
zur  Wiederaufnahme  derselben  von  der  Wahlcommission  unter  gemeinschaftlichen  Verschluß
und  Siegel  zu  nehmen.

Ueber  die  Wahlhandlung  ist  von  dem  Vorsänger  ein  Protokoll  zu  führen,  welches  von
den  Mitgliedern  der  Wahlcommission  zu  unterzeichnen  und  dem  Oberamt  bei  der  Anzeige
der  Wahl  zur  Bestätigung  (Art.  56  des  Gesetzes  vom  25.  April  1828  und  §.  3  der  K.
Verordnung  vom  27.  Oktober  1831)  vorzulegen  ist.

S.  6.
Die  bisherigen  Beisitzer  der  israelitischen  Kirchenvorsteherämter  haben  in  nachbezeichneter
  Ordnung  auszutreten:

Im  Mai  1851
von  den  Kirchenvorsteherämtern  mit  drei  bis  vier  gewählten  Beisitzern  —.
zwei  derselben;  von  Kirchenvorsteherämtern  mit  fünf  gewählten  Beisitzern  —.
drei  derselben;

Im  Januar  1853
die  noch  übrigen  alten  Mitglieder  des  Kirchenvorsteheramts.

Die  Bezeichnung  der  zuerst  Austretenden  geschieht  durch  das  Loos.

S.  7.

Erstmals  haben  von  den  in  Folge  der  Erledigung  nach  §.  6  neugewählten  Mitgliedern
  auszutreten:
Bei  Kirchenvorsteherämtern  von  drei  oder  vier  gewählten  Beifttzern:
von  den  im  Jahre  1  neu  gewählten  beiden  Mitgliedern  —  nach  dem
Loose  —  Einer  im  Janar  1855  und  Einer  im  Januar  1857;  die  im  Jahre
1853  Gewählten  im  Januar  1859.
        <pb n="49" />
        47

Bei  Kirchenvorsteherämtern  von  fünf  gewählten  Mitgliedern:
von  den  im  Jahre  1851  neu  gewähten  Kirchenvorstehern
—  nach  dem  Loose  —
Zwei  im  Januar  1855,
der  Dritte  im  Januar  1857,
sodann  die  beiden  im  Januar  1853  Gewählten  im  Januar  1850.

.

Von  den  oben  (§.  7)  bezeichneten  Terminen  (1855,  1857  u.  1859)  an  bleiben  dann
die  gewählten  Kirchenvorsteher  sechs  Jahre  lang  im  Amt  (Art.  2).

8.  9.

Durch  vorstehende  Bestimmungen  wird  der  §S.  2  Unserer  Verordnung  vom  27.  Oktober
  1831,  betreffend  die  Bilvung  und  den  Wirkungskreis  der  Vorsteherämter  der  israelitischen
  Kirchengemeinden  außer  Wirkung  gesetzt.

Unser  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  ist  mit  der  Vollzlehung  dieser  Verordnung
  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  25.  März  1851.

Wilhelm.

Der  Chef  des  Departements  des
Kirchen=  und  Schulwesens:
Wächter.

Auf  Befehl  des  Könige,
der  Geheime-Cabinets-Direktor:
Maueler.
        <pb n="50" />
        48

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Verfügung  in  Betreff  des  Vollzugs  der  Kreisgefängnißstrafe  an  den  zu  zeitlicher  Entziehung
der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienstrechte  Verurtheilten.

Da  bezüglich  der  Auslegung  des  Art.  5  des  Gesetzes  vom  13.  August  1849,  betreffend
die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  und  der  Strafprozeßordnung,
die  höheren  Gerichte  des  Landes  darüber  einverstanden  sind,  daß  die  Kreisgefängnißstrafe,
welche  gegen  die  zu  zeitlicher  Entziehung  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienstrechte
Verurtheilten  erkannt  wird,  nicht  in  dem  Zuchtpolizeihause,  sondern  in  dem  Kreisgefängnisse,
  zu  vollziehen  sei;  so  wird  solches  zu  Herbeiführung  eines  gleichförmigen  Verfahrens
bei  Einleitung  des  Vollzugs  solcher  Strafen  hiemit  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  27.  März  1851.

Plessen.

##

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
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        <pb n="52" />
        <pb n="53" />
        49

W  IJ.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

usgegeben  Stuttgart  Samstag  den  5.  Upril  1851.

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Aushebung  für  das  Jahr  1851.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Behandlung  von  Fronlehenbaren  Ablösungskapitalen.


 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
betressend  die  Aushebung  für  das  Jahr  1851.

Wilhelim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zur  Ergänzung  und  Erhaltung  der  Streitmacht  und  in  Erwägung,  daß  auf  der  einen
Seite  die  Entlassung  der  im  Jahre  1845  Ausgehobenen  nach  Ablauf  ihrer  am  1.  April  zu
Ende  gegangenen  Dienstzeit  bereits  verfügt  werden  mußte,  andererseits  die  Einlieferung  der
Rekruten  ohne  die  größten  Nachtheile  für  das  bestehende  Bildungs-System  nicht  länger  aufgeschoben
  werden  kann;  in  Erwägung  ferner,  daß  die  Einberufung  der  Stände  nicht  so  bald
erfolgen  kann,  um  das  Aushebungs-Gesetz  für  das  Jahr  1851  mit  denselben  rechtzeitig  zu
verabschieden,  verordnen  Wir,  auf  den  Antrag  Unseres  Gesammt-Ministeriums  und  nach
Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes  auf  Grund  des  K.  89  der  Verfassungs-Urkunde,
wie  folgt:
        <pb n="54" />
        50

Art.  1.
Aus  der  Altersklasse  von  1830  ist  in  dem  Aushebungsjahre  1851  die  bisherige  Zahl  von
3800  Rekruten
unter  der  Bestimmung  zum  aktioen  Heere  auszuheben,  daß  die  wegen  Berufs  Zurückgestellten,
  die  ungehorsam  Abwesenden,  so  wie  die  freiwillig  im  Militär  Dienenden,  insofern  fie
die  Aushebung  trifft,  als  gestellt  in  die  Rekrutenzahl  eingerechnet  werden.

Art.  2.
Aus  dem  ersten  Aufgebote  der  Landwehr  (Art.  59,  60  und  61  des  Gesetzes  vom
22.  Mai  1843)  sind  zur  Verfügung  des  Kriegs-Ministeriums  gestellt:
a)  die  gesammte  erereirte  Mamnschaft  oder  die  Ercapitulanten  der  beiden  letzten  Jahre;
p)  die  jüngste  Altersklasse  der  nicht  erercirten  Landwehr  (1820—50);
-P0)  ver  bei  der  Aushebung  des  Jahres  1851  nicht  zur  Ergänzung  des  Heeres  berufene
Theil  der  landwehrpflichtigen  Altersklasse  (1830—51).

Art.  3.

Der  unter  lit.  a.  des  Art.  2  begriffene  Theil  der  Landwehr  verbleibt  bis  zum  Eintritt
einer  Feldaufstellung  ungestört  in  seinen  bisherigen  Verhältnissen.

Die  nicht  exercirte  Mannschaft  aber  aus  den  lit.  b.  und  c.  genannten  beiden  Altersklassen
  kann  zu  Waffenübungen  in  den  Rahmen  des  aktiven  Heeres  auf  die  Dauer  von
höchstens  sechs  Wochen  einberufen  werden,  nach  deren  Beendigung  die  Mlichtigen  bis  zu  einer
Feldaufstellung  in  ihr  bisheriges  Verhältniß  zurücktreten.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  find  mit  der  Vollziehung  der
gegenwärtigen  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart  den  2.  April  1851.
Wilhelm.
Miller.  Wächter-Spittler.  Linden.  Knapp.  Plessen.

Auf  Befehl  des  Königs,
der  Cabinets-Direktor:
Mauceler.
        <pb n="55" />
        51

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Des  K.  Lehenrathbs.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Behandlung  von  kronlehenbaren  Ablösungskapitalien.

Nach  Art.  15  des  Gesetzes  vom  14.  April  1848  und  Art.  22  des  Gesetzes  vom  17.  Juni
1849  find  die  Besitzer  von  Ritterlehen  verbunden,  die  ihnen  zusließenden  Ablösungskapitalien
auf  eine  die  Rechte  ver  Agnaten  und  des  Lehenherrn  sicherstellende  Weise  anzulegen.

Da  jevoch  bei  der  beabsichtigten  Aufhebung  des  Kronlehenverbandes  die  Fürsorge  des
Lehenratbes  hinsichtlich  der  Anlegung  dieser  Kapitalien  nicht  mehr  in  der  biseherigen  Weise
in  Anwendung  zu  bringen  ist,  so  werden  sämmtliche  zur  Nachfolge  in  Kronlehen  Berechtigte
hievon  mit  dem  Bemerken  in  Kenntniß  gesetzt,  daß  es  nunmehr  ihnen  in  Gemäheit  der
Verfügung  des  K.  Justiz-Ministeriums  vom  4.  August  1840  (Reg.  Blatt  S.  461)  überlassen
  werde,  die  zu  Wahrung  ihrer  Rechte  auf  ungeschmälerte  Erhaltung  des  Grundstocks
nöthigen  Schritte  selbst  zu  thun.

Stuttgart  den  24.  März  1851.
Wächter.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbreink.
        <pb n="56" />
        <pb n="57" />
        53

.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.
*  ausgegeben  Stuttgart  Mitwvoch  den  9.  April  1851.

«  Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  ver  Departements.  Revidirte  Instruktion  zu  Vollziehung  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung
  vom  5.  August  1836.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.
RNevidirte  Instruktion
zu  Vollziehung  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  vom  5.  August  1836.

Aus  Anlaß  der  vielfachen  Petitionen  um  Aenderungen  in  der  bestehenden  Gewerbe-Gesetzgebung,
  wie  solche  namentlich  von  der  durch  die  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel
  im  Februar  1849  abgehaltenen  Versammlung  von  Fabrikanten,  Handwerkern,  Kaufleuten
  und  technischen  Lehrern  vorgetragen  worden  sind,  haben  Seine  Königliche
Majestät  die  höchste  Anordnung  getroffen,  daß  die  dießfallsigen  Gesetze,  insbesondere  die
revidirte  allgemeine  Gewerbe-Ordnung  vom  5.  August  1836  einer  Revision  unterworfen,
        <pb n="58" />
        54

sofort  aber  zur  Erfüllung  der  vorgetragenen  Wünsche  jetzt  schon  diejenigen  Anordnungen
getroffen  werden,  welche  einer  Verabschiedung  mit  den  Ständen  nicht  bedürfen.

Diesem  gemäs  werden  nun  mit  höchster  Genehmigung  vom  11.  v.  M.  folgende  an  die
Stelle  der  Instruktion  vom  12.  Oktober  1837  tretende  Bestimmungen  zur  Nachachtung
bekannt  gemacht.

I.  Zum  ersten  Abschnitt  des  Gesetzes.
1.  Anzeige  der  Gewerbe-Unternehmung  (rt.  2  des  Gesetzes).

S.  1.

Die  in  dem  Art.  2  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Anzeige  bei  dem  Gemeinde-Vorsteher
ist  von  Jedem,  welcher  ein  der  ordentlichen  direkten  Staatssteuer  unterliegendes  Gewerbe
auf  eigene  Rechnung  betreiben  will,  also  nicht  nur  von  dem  ersten  Unternehmer  eines  neuen
Gewerbes,  sondern  auch  von  demjenigen  zu  machen,  welcher  ein  mit  persönlichem  oder  mit
Realrecht  bestehendes  Gewerbe  uach  dem  Abgange  des  bisherigen  Inhabers  fortsetzt.  Das
Letztere  gilt  namentlich  von  Meisterswittwen  und  Ebefrauen,  welche  von  den  in  Art.  66
und  67  des  Gesetzes  festgesetzten  Rechten  Gebrauch  machen  wollen.  Auch  derjenige,  welcher
neben  einem  bereits  in  Ausübung  gesetzten  Gewerbe  noch  ein  weiteres  für  eigene  Rechnung
betreiben  will  (vergl.  Art.  51,  50,  71,  Ziffer  8  des  Gesetzes),  ist  zur  dießfälligen  Anzeige
verbunden.

Bei  einem  von  Mehreren  in  Gesellschaft  unternommenen  Gewerbe  kann  die  Aßzeige
entweder  durch  jeden  eingelnen  Theilhaber,  der  mit  selbstständigem  Gewerberecht  (vergl.
Art.  58  des  Gesetzes)  in  die  Gesellschaft  eintritt,  oder  durch  einen  aus  der  Mitte  dieser
Theilhaber  bestellten  Vertreter  der  Gesellschaft  geschehen,  unter  dessen  Namen  das  Gewerbe
in  die  Liste  eingetragen  wird.  In  dem  letztern  Falle  ist  jedoch  die  Anzeige  nur  so  lange
gültig,  als  in  der  Person  des  Vertreters  keine  Aenderung  eintritt;  die  Gesellschaft  ist  daher
bei  Vermeidung  der  in  Art.  2  der  Gewerbeordnung  angedrohten  Strafe  verbunden,  spätestens
vier  Wochen  nach  dem  Austritte  des  bisherigen  Vertreters  einen  neu  beßtellten  Vertreter
des  Gewerbes  dem  Ortsvorsleher  namhaft  zu  machen.

Wird  das  Gewerbe  unter  einer  besonderen  Firma  geführt,  so  ist  diese,  sowie  jede  in
einer  bestehenden  Firma  eintretende  Veränderung,  gleichfalls  zur  Anzeige  zu  bringen.

Was  insbesondere  die  Firma  eines  zünftigen  Gewerbs  oder  Handelsgeschäfts  betrifft,
        <pb n="59" />
        55

so  bat  dieselbe  in  der  Regel  den  Namen  des  persönlich  befäbigten  Unternehmers  zu  enthalten.
  Sind  mebrere  befähigte  Unternehmer  betheiligt,  so  können  die  Namen  aller  oder  einiger
  derselben  in  die  Firma  aufgenommen,  und  es  kann  in  dem  letztern  Fall  das  Vorhandenseyn
  weiterer  Betheiligten  durch  den  Beisatz,  „ei  Comp.“  angedeutet  werden.

Unter  Beobachtung  der  bestehenden  privatrechtlichen  Grundsätze,  insbesondere  unter
Zustimmung  des  Geschäftsvorfahrers,  kann  auch  eine  frühere  Firma  von  denjenigen,  welche
das  betreffende  Geschäft  auf  eigene  Rechnung  fortführen,  beibehalten  werden.

Dagegen  darf  der  Name  persönlich  nicht  befähigter  Personen,  welche  an  dem  Gewerbebetrieb
  eines  zünftigen  Handwerkers  oder  Kaufmanns  Theil  nehmen  (Art.  58  der  rev.  Gewerbe-Ordnung)
  in  die  Firma  nicht  aufgenommen  werren,  so  wie  es  überhaupt  nicht  erlaubt
ist,  eine  Firma  anzunehmen,  welche  zu  Mißverständnissen,  Verwechslungen  oder  Täuschungen
Anlaß  geben  kann.

Das  da  und  dort  bestehende  Herkommen,  ein  Geschäft  neben  der  Firma  mit  einem
anonymen  Beisatz  (Schild)  zu  begeichnen  (z.  B.  zu  den  drei  Mohren),  erleidet  durch  vorstehende
  Bestimmungen  keine  Aenderung;  jevoch  verstebt  es  sich  von  selbst,  daß  anstößige  oder
zu  Mißverständnissen  und  Täuschungen  führende  Bezeichnungen  nicht  zuläßig  sind.

8.  2.

Die  Anzeige  hat  zu  geschehen,  ehe  der  Anzeigepflichtige  das  Gewerbe  auszuüben  oder
an  dessen  Ausübung  Theil  zu  nehmen  anfängt.

Wird  von  einer  Wittwe  oder  einer  böslich  verlassenen  Ehefrau  das  Gewerbe  ihres
verstorbenen  oder  ortsabwesenden  Ebemannes  ohne  eine  zuvor  eingetretene  Unterbrechung
fortgesetzt,  so  muß  die  Anzeige  von  der  Fortsetzung  spätestens  vier  Wochen  nach  dem  Zeitpunkte
  gescheben,  in  welchem  der  Tod  des  Gewerbe-Inhabers  oder  die  Absicht  desselben,  sich
von  seinem  Haushalte  zu  trennen,  den  Anzeigepflichtigen  bekannt  wurde.

Die  eben  bemerkte  Frist  kommt  auch  demjenigen  zu  statten,  welcher  in  das  von  seinem
Erblasser  betriebene  unzünftige  Gewerbe  unmittelbar  nach  dessen  Tode  ohne  eine  Veränderung
in  der  Gewerbe-Niederlassung  eintritt.

Wünschen  die  Erben  eines  zünftigen  Meisters  das  von  demselben  hinterlassene  Gewerbe
nach  Maßgabe  des  Art.  68  oder  69  des  Gesetzes  noch  eine  Zeitlang  fortzusetzen,  so  haben
sie  längstens  innerhalb  vier  Wochen  (von  dem  ihnen  bekannt  gewordenen  Tode  des  Erblassers
  an  zu  rechnen)  eine  an  vas  vorgesetzte  Bezirksamt  gerichtete  Bitte  um  die  erforderliche
  Ermächtigung  dem  Ortsvorstande  zum  Beiberichte  zu  übergeben.
        <pb n="60" />
        56

g.  3.

Der  Ortsvorsteher,  bei  welchem  die  Anzeige  geschieht,  hat  zu  prüfen,  ob  die  Bedingungen
  des  beabsichtigten  Gewerbe-Betriebs  erfüllt  seien,  also  namentlich

a)  bei  zünftigen  Gewerben,  ob  der  Gewerblustige  die  Volljährigkeit  oder  Dispensation
von  derselben,  das  Meisterrecht  des  betreffenden  Gewerbes  und  das  Bürger=  oder
Beifsttzerrecht  am  Orte  der  beabsichtigten  Gewerbe-Niederlassung  besitze,  over  wenn
es  an  der  einen  oder  anvern  vieser  Eigenschaften  fehlt,  ob  einer  der  in  Art.  61,
66—73,  113,  116  des  Gesetzes  angeführten  sonstigen  Berechtigungsgründe  bei  ihm
vorhanden  sei;  ferner,  ob  derjenige,  welcher  mehrere  zünftige  Gewerbe  gleichzeitig
betreiben  will,  biezu  die  bezirksamtliche  Erlaubniß  erhalten  habe  (Art.  51  des
Gesetzes);

b)  bei  einem  unzünftigen,  aber  von  Concession,  oder  von  einer  Prüfung  der  persönlichen
Fähigkeit,  oder  von  obrigkeitlicher  Bestellung  abhängigen  Gewerbe  (Art.  123,  124,
125  des  Gesetzes,  §66.  95—113  der  gegenwärtigen  Instruktion),  ob  die  Concession
oder  Bestellung  ertheilt  sei  oder  der  Unternehmer  oder  sein  Werkführer  die  vorgeschriebene
  Fähigkeitsprobe  erstanden  habe;

P)  bei  unzünftigen  Gewerben  überhaupt,  ob  dem  Unternehmer  der  Aufenthalt  an  dem
Gewerbe-Niederlassungsorte  zu  gestatten  sei  (Art.  127  des  Gesetzes).

In  letzterer  Beziehung  wird  auf  den  Art.  11  des  revidirten  Gesetzes  über  das  Gemeinde-,
  Bürger=  und  Beisitzrecht  vom  4.  December  1833  und  wegen  des  Betriebs
unzünftiger  Gewerbe  durch  Ausländer  auf  den  nachfolgenden  §.  94  verwiesen.

8.  4.

Liegt  gegen  die  Gewerbe-Unternehmung  kein  Anstand  vor,  so  hat  der  Ortsvorsteher  die
geschehene  Anzeige  derselben,

1)  wenn  der  Gewerbe-Unternehmer  in  einer  der  nach  der  Ministerial-Verfügung  vom
26.  April  1828  (Reg.  Blatt  von  1828,  S.  292)  zu  führenden  Listen  über  die  Gemeindegenossen
  und  die  Wohnsteuerpflichtigen  eingetragen  oder  einzutragen  ist,  in  dieser  Liste  vorzumerken.


Dieß  kann  in  den  meisten  Fällen  am  kürzesten  dadurch  geschehen,  daß  dem  ohnehin  in
der  Liste  anzugebenden  Gewerbe  des  Gemeindegenossen  oder  Wohnsteuerpflichtigen,  und  beziehungsweise
  der  Wittwe  eines  Gemeindemitgliedes,  der  Tag  der  geschehenen  Anzeige  beigefügt
  wird.  «
        <pb n="61" />
        57

Für  die  gleichfalls  einzutragende  Firma,  für  die  Zurückwelsung  auf  früher  eingetragene
Gewerbe-Gesellschafter,  oder  auf  den  Vorgänger,  von  welchem  das  Gewerbe  übernommen
wurde,  für  die  Bemerkung,  daß  der  Anzeiger  eine  Gewerbe-Societät  vertrete  (§.  1),  endlich
für  die  Vormerkung  des  Wiederaufhörens  des  Gewerbe-Betriebs,  können  beziehungsweise  die
Columnen  „Austritt  aus  dem  aktiven  Bürgerrecht,  Abgang,  Bemerkungen“  benützt  werden.

2)  Für  die  Gewerbe-Inhaber,  welche  in  der  Gemeinde,  wo  das  Gewerbe  geführt
wird,  weder  ihren  selbstständigen  Wohnsttz  haben,  noch  zu  den  in  den  obbemerkten  Listen  zu
verzeschnenden  Genossen  derselben  gebören,  ist  ein  besonderes  Anzeige  -Register  zu  führen,
welches  den  vollständigen  Namen  des  Gewerbe-Inhabers,  dessen  Wohnort,  das  Gewerbe,
und  eintretenden  Falls  dessen  Firma,  den  Jabres=  und  Monatstag  der  Anzeige,  und  für
Zurückweisungen  oder  Vormerkungen  über  Gewerbe-Societät  oder  Gewerbe-Einstellung  die
Rubrik  „Bemerkungen“  enthält.

Ergibt  sich  bei  der  Anzeige,  daß  der  beabsichtigten  Gewerbe-Unternehmung  noch  irgend
ein  gesetzliches  Hinderniß  (§.  3)  entgegenstehe,  so  muß  nach  Beseitigung  dieses  Hindernisses
die  Anzeige  wiederholt  werden.

8.  5.

Von  jeder  fabrikmäßigen  Gewerbe-Einrichtung,  auch  wenn  dieselbe  nicht  vurch  Concession,
  oder  durch  eine  Prüfung  der  persönlichen  Fähigkeit  des  Unternehmers  oder  Werkfübrers
  bevingt  ist,  hat  der  Ortsvorsteher  dem  Bezirksamte  Nachricht  zu  geben,  das  hievon
der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  Anzeige  erstattet.

8.  6.

Die  Unterlassung  der  Gewerbe-Anzeige  hat  der  Ortsvorsteher  entweder  von  Amtswegen,
  oder  in  versammeltem  Gemeinderathe  mit  der  gebührenden  Orbnungsstrafe  zu  ahnden;
wenn  aber  letztere  die  gesetzliche  Strafbefugniß  des  Gemeinderaths  übersteigen,  oder  wenn
es  sich  neben  jener  Unterlassung  noch  von  dem  unbefugten  Betriebe  eines  zünftigen  oder
unzünftigen  Gewerbes  (Art.  74,  123—  125  des  Gesetzes,  §§8.  95—113  der  gegenwärtigen
Instruktion)  handeln  sollte,  dem  vorgesetzten  Bezirksamte  anzuzeigen.

+#  7.
Sind  durch  eine  unangezeigt  gebliebene  Gewerbe-Unternehmung  zugleich  andere  polizeiliche
  Vorschriften,  z.  B.  Bestimmungen  der  Bau-,  Feuer-,  Wasser-Polizei  verletzt  worden,
        <pb n="62" />
        58

so  hat  die  hiedurch  verwirkte  Strafe,  unabhängig  von  der  durch  die  unterlassene  Anzeige
oder  den  unbefugten  Gewerbe-Betrieb  begründeten  Rüge  einzutreten  (Art.  3—5  des
Gesetzes).
2.  Fabrikzeichen  (krt.  6  des  Gesetzes).
#.

Das  Bezirksamt,  bei  welchem  ein  in  seinem  Amtsbezirke  angesessener  Fabrikant  oder
Handwerker  ein  Muster  des  zur  Kennbarmachung  seiner  Fabrikate  bestimmten  Unterscheidungszeichens
  hinterlegt,  hat  den  Akt  der  Hinterlegung  in  ein  deßhalb  zu  führendes  Register
  einzutragen,  und  eine  Bescheinigung  über  vie  geschehene  Hinterlegung  auszußellen.
Von  dem  in  zwei  Eremplaren  zu  übergebenden  Muster  wird  das  eine  Exemplar  in  einem
Umschlage  aufbewahrt,  der  mit  dem  Amtsstegel  des  Bezirksamts  und  dem  Privatsiegel  des
Hinterlegers  verschlossen,  und  von  dem  Letzteren  mit  seinem  Namenszuge,  von  dem  Bezirksamte
  aber  mit  der  Ziffer,  unter  welcher  der  Hinterlegungsakt  in  dem  Register  vorkommt,
zu  bezeichnen  ist.  Das  zweite  Eremplar  wird  offen  dem  Register  beigelegt  und  wird  auf
Verlangen  Jedem  vorgewiesen,  der  sich  über  ein  bestehendes  Unterscheidungszeichen  zu  unterrichten
  wünscht,  bei  entstehendem  Streite  über  die  Nachahmung  eines  solchen  Zeichens  muß
auf  das  unter  Siegel  gelegte  Exemplar  zurückgegangen,  die  Recognition  und  Erbrechung
der  Siegel  aber  urkundlich  vorgenommen  werden.

III.  Zum  zweiten  Abschnitte,  zweites  Kapitel.

1.  Von  Lehrlingen.
a)  Anzeige  der  Lehrverträge.  (Gesetz  Art.  15.)
8.  9.

Die  Anzeige  der  Lehrverträge  geschieht  in  der  Regel  durch  persönliches  Erscheinen  der
Betheiligten  vor  dem  Zunftvorstande.  Ist  jevoch  der  Wohnsitz  des  Lehrmeisters  über  vier
Stunden  von  dem  Sitze  der  Zunftlade  entfernt,  so  kann  statt  persönlichen  Erscheinens  von
den  Betheiligten  ein  schriftlicher,  von  dem  Ortsvorsteher  des  Lehrmeisters  beglaubigter  Aufsatz
  des  Lehrvertrages  an  den  Zunftvorstand  eingeschickt  werden.

8.  10.
Von  dem  Zunftvorstande  werden  vie  Anzeigen  der  Lehrverträge  in  ein  fortlaufendes,
        <pb n="63" />
        59

tabellarisch  abgefaßtes  Protokoll  ausgenommen,  welches  zugleich  die  Stelle  des  nach  Art,  86
des  Gesetzes  von  dem  Zunftvorstande  zu  führenden  Verzeichnisses  über  den  Stand  der  Lehrlinge
  vertritt.

.  11.

Dieses  Protokoll  enthält  folgende  Rubriken:

1)  Vor=  und  Zuname,  Alter,  Heimathort,  bisheriger  Stand  des  Lehrlings;

2)  Name,  Stand  und  Wohnort  des  Vaters,  oder  bei  nicht  legitimirten  Unehelichen  der

Mutter,  auch  im  eintretenden  Falle  des  Vormundes  des  Lehrlings;

3)  Name,  Gewerbe  und  Wohnort  des  Lehrmeisters;

4)  Zeitpunkt

a)  des  Anfangs  der  Lehrzeit,
b)  der  Anzeige  des  Lehrvertrages;

5)  bedungene  Dauer  der  Lehrzeit;

6)  Belohnung  des  Lehrmeisters;

7)  Geldanschlag  des  etwa  statt  des  Lehrgeldes  bedungenen  Zusatzes  zur  Lehrzeit  (allgemeine

  Gewerbe-Ordnung,  Art.  24.);
8)  Gegenleistung  des  Lehrmeisters;
9)  Austritt  aus  der  Lehre;
10))  Bemerkungen.
S.  12.

Der  bisherige  Stand  des  Lehrlings  (erste  Rubrik)  wird  nur  in  dem  Falle  besonders
bemerkt,  wenn  derselbe  aus  einem  vorber  ergriffenen  anderen  Berufe  oder  von  einem  anderen
Lehrmeister  desselben  Gewerbes  in  die  Lehre  übertritt.  Soll  die  Belohnung  des  Lehrmeisters
ganz  oder  zum  Theil  in  einem  Zusatze  zu  der  eigentlichen  Lehrzeit  bestehen,  so  wird  in  der
fünften  Rubrik  nur  die  Dauer  dieser  eigentlichen  Lehrzeit,  der  Zusatz  zu  derselben  aber
in  der  sechsten,  und  der  bedungene  Geldanschlag  dieses  Zusatzes  in  der  slebenten  Rubrik  vorgetragen.
  Die  achte  Rubrik  enthält  die  Verpflichtungen,  welche  der  Lehrmeister  in  Hinsicht
auf  die  Verpflegung  des  Lehrlings,  die  Besorgung  seiner  Kleidung,  die  etwaige  Bezahlung
eines  Arbeitslohnes  an  venselben  (allgem.  Gewerbe-Ordnung,  Art.  25)  rc.  übernommen  hat.

.

Sollten  im  Falle  eines  Lehrzeitzusatzes  die  Betheiligten  den  Gelvanschlag  vesselben  zur

Zelt  der  Anzeige  des  Lehrvertrages  noch  nicht  vertragsmäßig  festgesetzt  haben,  so  hat  der
        <pb n="64" />
        60

Zunstvorstand  ein  dießfallsiges  Uebereinkommen  zwischen  ihnen  zu  versuchen.  Im  Falle  des
Mißlingens  wird  dieß  in  der  achten  Rubrik  kürzlich  bemerkt.
S.  14.

Bei  minderjährigen  Lehrlingen  hat  sich  ver  Zunftvorstand  zu  versichern,  daß  die  Personen,
von  deren  Zustimmung  die  bindende  Gültigkeit  der  Zusagen  des  Lehrlings  abhängt  (der  Vater,
oder  bei  vaterlosen  oder  nicht  legitimirten  unehelichen  Kindern  der  gesetzlich  bestellte  Vormund,
bei  solchen,  für  welche  öffentliche  Anstalten  die  Lehre  bestreiten,  die  Vorsteher  dieser  Anstalten),
in  den  Lehrvertrag  eingewilligt  haben.

S.  15.

Der  Eintrag  in  das  Protokoll  wird  von  zwei  Mitgliedern  des  Zunftvorstandes,  und
wenn  die  Anzeige  des  Lehrvertrages  durch  die  Betheiligten  persönlich  geschiebt,  von  diesen
umterzeichnet.  Im  Falle  einer  schriftlichen  Anzeige  (oben  §.  9)  wird  die  von  dem  Ortsvorsteher
  des  Lehrmeisters  beglaubigte  Ausfertigung  des  Lehrvertrages  dem  Protokoll  beigeziffert,
der  wesentliche  Inhalt  desselben  aber,  nebst  dem  Datum  der  Urkunde  und  den  in  ihr  enthaltenen
  Unterschriften,  in  das  tabellarische  Protokoll  des  Zunftvorstandes  eingetragen.

S.  16.

Dem  Lehrmeister  wird  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung  über  die  geschebene  Lehrvertrags-Anzeige

  von  dem  Zunftvorstande  ausgefertigt.
§S.  17.

Sollte  die  Anzeige  des  Lehrvertrages  nicht  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Zeit  (Gesetz
Art.  15)  gescheben,  so  kommt  es  dem  Zunftvorstande  zu,  über  eine  deßhalb  von  dem  Lehrmeister
  verwirkte  Rüge  innerhalb  seines  Strafmaßes  (Gesetz  Art.  87)  zu  erkennen,  oder
falls  er  eine  höhere  Rüge  für  begründet  halten  sollte,  dem  vorgesetzten  Bezirksamte  Anzeige
zu  machen.

b)  Lehrzeit-Verlängerung  statt  Lehrgelds.  (Gesetz  Art.  24.)
5.  18.

Die  Bestimmung  zu  Ziffer  4  des  Art.  24  des  Gesetzes  tritt  im  Mangel  einer  ander"
weiten  Verabredung  der  Betheiligten  ein,  und  hindert  den  Lehrmeister  namentlich  nicht,  ssch
einen  Ersatz  für  die  entgehende  Lehrzeit-Verlängerung  auf  den  Fall  zu  bedingen,  daß  diese
Verlängerung  wegen  des  Uebertritts  des  Lehrlings  zu  einem  andern  Gewerbe  (Art.  20),
wegen  früheren  Absterbens  des  Lehrlings  oder  des  Meisters  (Art.  23),  oder  wegen  der  von
        <pb n="65" />
        61

Letzterem  aus  rechtsgenũgenden  Gründen  verfügten  früheren  Entlassung  des  Lehrlings  (Art.  21)
nicht  geleistet  werden  sollte.

c)  Fürsorge  für  die  Bildung  der  Lehrlinge.  Prüfung  derselben  am  Schlusse  der  Lehre.
(Gesetz  Art.  26.)
8.  19.

Da  in  der  zweckmäßigen  Anwendung  der  Lehrzeit  die  wesentliche  Grundlage  der  Gewerbebildung
  besteht,  deren  Förderung  das  Gesetz  (Art.  76)  unter  die  Hauptzwecke  der  Zunfteinrichtung
  zählt,  so  wird  jedem  Lehrherrn  die  Verpflichtung  auferlegt,  den  ihm  anvertrauten
Lehrling  nicht  nur  in  allen  Arbeiten  seines  Gewerbes  nach  bester  Einsicht  zu  unterrichten,
sondern  ihn  auch  zur  Benützung  der  gewerblichen  Bildungsmittel,  welche  der  Ort  bietet,
namentlich  der  Abend=  und  Sonntags-Gewerbeschulen  anzuhalten.  Auch  hat  er  als  Stellvertreter
  der  Eltern  sich  angelegen  seyn  zu  lassen,  den  Lehrling  an  Fleiß,  Gehorsam,  sittlichen
Wandel  und  an  den  Besuch  des  Gottesdienstes  zu  gewöhnen,  indem  derselbe,  er  mag  Kost
und  Wohnung  bei  dem  Lehrherrn  haben  oder  nicht,  in  dessen  väterlicher  Zucht  steht.

Zu  andern  als  gewerblichen  Verrichtungen  darf  er  den  Lehrling  nur  in  so  weit  gebrauchen,
  als  dadurch  dem  Lehrzweck  kein  Eintrag  geschieht.

Ueber  die  Behandlung  des  Lehrlings  von  Seite  des  Lehrherrn,  über  das  sittliche  Verbalten
  und  den  Schulbesuch  des  erstern  hat  die  Ortsobrigkeit  zu  wachen.  "

Wie  die  Lehrlinge,  so  find  auch  andere  sonntagsschulpflichtige  Arbeiter  von  ihrem  Geschäftsherrn
  zum  regelmäßigen  Besuche  der  Kirche  und  der  Sonntagsschule  anzuhalten.

G.  20.

Die  Zunftvorsteher  haben  die  Einhaltung  der  Verpflichtungen  des  Lehrherrn,  insbesondere
  was  die  Tbeilnahme  der  Lehrlinge  an  dem  Unterricht  in  den  Gewerbeschulen  betriftt,
z#überwachen,  etwaige  Beschwerden  über  Vernachlässigung  des  Unterrichts  mit  Strenge  und
Unpartheilichkeit  zu  untersuchen,  auf  die  Anschaffung  von  nützlichen  Schriften  und  Modellen
zm  Selbstunterricht  der  Lehrlinge  hinzuwirken,  auch  von  den  Fortschritten  der  Letzteren  von
Jeit  zu  Zeit  Kenntnit  zu  nehmen.

Dem  Ermessen  der  Zunftvorsteher  bleibt,  um  von  den  Fortschritten  der  Lehrlinge  sich
Kenntniß  zu  verschaffen,  überlassen,  von  Zeit  zu  Zeit  förmliche  Prüfungen  derjenigen,  die
doch  nicht  zur  Endprüfung  kommen,  anzuordnen  und  abzuhalten.

2
        <pb n="66" />
        62

.  21.

Eine  regelmäßige  Prüfung  der  zünftigen  Lehrlinge  wird  jedenfalls  am  Schlusse  der
Lehrzeit  bei  jedem  zünftigen  Gewerbe,  sowie  bei  dem  zünftigen  Detailhandel,  vorgenommen.

Die  Prüfung  geschieht  unter  der  Leitung  des  Zunftobmanns  durch  wenigstens  zwei  Sachverständige,
  welche  für  jede  Prüfung,  mag  fie  nun  mit  einem  oder  zugleich  mit  mehreren
Lehrlingen  vorgenommen  werden,  von  dem  Zunftvorstande  unter  dem  Vorsitze  des  Obmanns
aus  seiner  Mitte,  oder  sofern  die  Mitglieder  des  Zunftvorstandes  nicht  dem  Gewerbe  des
Lehrlings  angehören,  oder  denselben  in  den  Fächern,  welche  in  den  Sonntags=  und  Abend-Gewerbeschulen
  gelehrt  werden,  nicht  zu  prüfen  vermöchten,  oder  durch  andere  gültige  Gründe
G.  B.  durch  Blutsverwandtschaft  oder  Schwägerschaft  mit  dem  Lehrlinge  oder  Lehrmeister,
bis  zum  vierten  Grade  bürgerlicher  Berechnung  einschließlich)  verhindert  wären,  aus  der  Zahl
der  im  Bezirk  ansäßigen,  sachverständigen  Männer  bestellt  werden.

Falls  in  einem  Bezirke  kein  zur  Prüfungs-Commission  tauglicher  Angehöriger  des  betrefsenden
  Gewerbes  sich  findet,  kann  ein  solcher  aus  einem  benachbarten  Bezirke  oder  ein  Angehöriger
  eines  verwandten  Gewerbes  berufen  werden.

Das  Oberamt  hat  varüber  zu  wachen,  daß  solche  Gewerbekunvige  in  die  Prüfungs-=Commission
  berufen  werden,  welche  fahig  sind,  auch  in  denjenigen  Fächern  zu  prüfen,  die  in
den  Sonntags=  oder  Abend-Gewerbeschulen  gelehrt  werden.

Die  Prüfung  kann  mit  mehreren  Lehrlingen  zugleich  und  bei  den  stärker  besetzten  Zunftvereinen
  in  Abtheilungen  vorgenommen,  auch  können  hiefür  periodische  Prüfungstermine  festgesetzt
  werden.

8.  22.

Der  Lehrmeister,  sowie  jeder  andere  Meister  des  Zunftvereins,  auch  die  Eltern  oder
Vormünder  der  Lehrlinge,  ebenso  Lehrer  an  Gewerbeschulen  und  die  geistlichen  und  weltlichen
Ortsvorsteher  sind  berechtigt,  der  Prüfung,  soweit  sie  vor  versammelter  Prüfungs-Behörde
geschieht,  anzuwohnen  und  die  Prüfungsarbeiten  einzusehen.  Die  Zulassung  weiterer  Personen,
  namentlich  der  Gesellen  und  Lehrlinge  des  betreffenden  Gewerbes,  kann  von  der  Prüfungsbehörde
  gestattet  werden.

5.  23.

Der  unmittelbare  Zweck  dieser  Prüfung  ist:  zu  erforschen,  ob  der  bieherige  Lehrling  den
für  einen  tüchtigen  Arbeitsgehölfen  (Gesellen)  erforderlichen  Grad  von  Kenntniß  des  Gewerbes
        <pb n="67" />
        63

und  von  Fertigkeit  in  den  Arbeitsverrichtungen  desselben  besitze.  Zu  diesem  Enve  hat  der
zu  Prüfende  ·  ·

1)  passende  Fragen,  welche  sich  auf  die  Kenntniß  des  Gewerbes,  seiner  Stoffe,  der
Werkzeuge  und  ihrer  Anwendung  2c.  beziehen,  je  nachdem  es  zweckmäßig  erfunden  wird,
mündlich  oder  schriftlich  zu  beantworten;

2)  einzelne  Arbeiten  des  Gewerbes,  die  zur  Probe  der  erlangten  Kenntniß  und  Fertigkeit
  vorzüglich  geeignet  sind,  vor  den  Augen  der  Prüfenden  auszuführen;

3)  wo  die  Natur  des  Gewerbes  eine  Kenntniß  des  Zeichnens  und  Modellirens  erfordert,
  sei  es  nun,  daß  dieselbe  zur  unmittelbaren  Ausübung  des  Gewerbes  nothwendig  oder
nur  in  gewissen  Beziehungen,  z.  B.  um  des  Verständnisses  neuer  Werkzenge  willen  rc.  nützlich
  ist,  da  ist  besonders  auch  die  Anfertigung  oder  die  Erklärung  von  Zeichnungen  und  Modellen
  und  das  Arbeiten  nach  solchen  zu  einer  Prüfungsaufgabe  zu  machen;

4)  wo  der  Zweck  ver  Prüfung  ohne  die  Au-arbeitung  eines  vollständigen  Fabrikats  des
Gewerbes  erreicht  werden  kann,  da  ist  solche  nicht  unter  die  Prüfungsaufgaben  zu  nehmen.

Im  entgegengesetzten  Falle  darf  wenigstens  nur  ein  Fabrikat  aufgegeben  werden,  das
nicht  mehr  als  zwei  bis  drei  Tage  zur  Ausarbeitung  erfordert  und  sogleich  verwerthet  werden
  kann,  folglich  dem  Lehrlinge  keinen  Kostenaufwand  verurfacht.

Wo  Abend-  oder  Sonntags-Gewerbeschulen  bestehen,  bat  sich  die  Prüfung  auch  auf
diejenigen  Gegenstände  zu  erstrecken,  welche  dort  gelehrt  werden,  und  es  ist  das  diesfallsige
Prüfungsergebniß,  wenn  es  günstig  ausfällt,  als  Empfehlung  des  Lehrlings  in  dem  Lehrbrief
zu  bemerken.

S.  24.

Die  Arbeitsausgaben,  sowie  die  wichtigern  bei  der  Prüfung  vorzulegenden  Fragen  müssen
  von  dem  Obmanne  und  den  mit  der  Prüfung  beauftragten  Sachverständigen  schon  vor
der  Prüfung  verabredet  werden.  Es  ist  in  denselben  die  gehörige  Abwechslung  zu  beobachten,
so  daß  der  zu  Prüfende  sie  nicht  mit  Sicherheit  voraussehen  kann.

g.  25.

So  weit  die  Ausarbeitung  einer  Prüfungsaufgabe  nicht  unter  den  Augen  der  versammelten
  Prüfungsbehörde  geschieht,  ist  die  gehörige  Beauffichtigung  des  Lehrlings  bei  derselben
zur  Verhütung  fremder  Beihülfe  zu  veranstalten.

26.
Ueber  das  Ergebniß  der  Prüfung  erkennen  die  mit  derselben  beauftragten  Sachverstän=
        <pb n="68" />
        64

digen  durch  Stimmenmehrheit;  im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Obmann.
Das  Erkenntniß  wird  dem  Lehrlinge  und  dessen  Lehrmeister  vor  versammelter  Prüfungsbehörde
  eröffnet.

S.  27.

Ueber  die  Vornahme  der  Prüfung  wird  von  dem  Obmanne  ein  kurzes  Protokoll  aufgenommen,
  welches  die  Zeit  der  Verhandlung,  die  Namen  der  Prüfenden,  des  Gepräften
und  des  Lehrmeisters,  die  gemachten  Prüfungsaufgaben,  das  Urtheil  der  Prüfungsbehörde.
über  die  Lösung  derselben  im  Einzelnen,  und  das  hieraus  gezogene  Erkenntniß  über  die  Befähigung
  des  Geprüften  im  Allgemeinen,  sowie  die  Bescheinigung  des  letztern  und  seines
Lehrmeisters  über  die  ihnen  geschehene  Eröffnung  des  Erkenntnisses  zu  enthalten  hat.

5.  28.

Streitigkelten  zwischen  dem  Lehrmeister  und  Lehrlinge  über  die  Wirkung  eines  abweisenden
  Prüfungsurtheils  auf  ihr  gegenseitiges  Verhältniß,  namentlich  über  die  Frage:  ob  der
Lehrmeister  die  Lehre  unentgeltlich  fortzusetzen,  oder  dem  Lehrlinge  die  Kosten  der  Vollendung
  seines  Unterrichts  bei  einem  anderen  Lehrer  zu  ersetzen  schuloig  sei,  eignen  sich  zunächst
zum  friedensrichterlichen  Erkenntnisse  des  Zunftvorstandes.  (Allgemeine  Gewerbe-Ordnung,
Art.  86,  Ziff.  6.)

Sollten  die  Betheiligten  bei  diesem  Erkenntnisse  sich  nicht  beruhigen  wollen,  so  sind  dieselben
  nach  Maßgabe  des  Art.  161  des  Gesetzes  an  das  zuständige  Bezirksamt  zu  verweisen.
5.  29.

Wenn  es  einem  Lehrlinge  an  der  erforderlichen  körperlichen  oder  geistigen  Fähigkeit
zur  Erlernung  des  betreffenden  Gewerbes  gebricht,  so  wird  der  Lehrmeister,  um  sich  gegen
jede  Zurechnung  bei  der  Erfolglosigkeit  der  Lehre  und  die  hieraus  abzuleitenden  Ansprüche
zu  verwahren,  wohl  thun,  bei  Zeiten  den  Lehrling,  beziehungsweise  dessen  Eltern  oder  Mleger
  auf  jene  Mängel  aufmerksam  zu  machen,  und  ihnen  die  Auflösung  des  Lehrvertrages
anzubieten.

d)  Austritt  aus  der  Lehre.
5.  30.

Der  Austritt  aus  der  Lehre  ist  dem  Zunftvorstande  von  dem  Lehrmeister  spätesteng
zehen  Tage  nach  geschehenem  Austritte  anzuzeigen.

Diese  Anzeige  muß  auch  in  dem  Falle  gemacht  werden,  wenn  der  Austritt  des  Lehr-
        <pb n="69" />
        65

lings  vorzeitig  geschieht  (Gesetz  Art.  18—21).  Die  Unterlassung  der  Anzeige  wird  nach
der  Vorschrift  des  F.  17  der  gegenwärtigen  Instruktion  geahnvet.
8.  31.

Dem  Lehrlinge,  welcher  die  Lehrzeit  ordnungsmäßig  erstanden,  wird  hierüber  nach
erstandener  Prüfung  von  dem  Zunftvorstande  ein  von  dem  Obmanne  und  zwei  Mitgliedern
des  Zunfvorstandes  unterzeichnetes  und  von  dem  Bezirksamte  beglaubigtes  Zeugniß  (der
Lehrbrief)  ausgefertigt  und  in  letzterem  das  Ergebniß  der  Prüfung  bemerkt.

Einem  Lehrlinge,  der  sich  zu  einem  Lehrzeit  -Zusatze  verpflichtet  hat,  darf  der  Lehrbrief,
auch  wenn  er  die  Lehrlingsprüfung  schon  nach  Ablauf  der  eigentlichen  Lehrzeit  erstanden
haben  sollte,  erst  nach  Erfüllung  jener  besonderen  Verpflichtung  ausgehändigt  werden.

.  8.32.

In  dem  tabellarischen  Verzeichniß  über  die  Lehrlinge  (8.  10)  wird  der  Austritt  aus
der  Lehre  unter  der  hiezu  bestimmten  Rubrik  (8.  11)  durch  den  Zunftvorstand  vorgemerkt.

Im  Falle  einer  vorzeitigen  Auflösung  des  Lehrvertrags  geschieht  dieses  Umstandes
unter  der  Rubrik  „Bemerkungen“  besondere  Erwähnung.

6.  33.

Bei  der  erstmaligen  Ausstellung  eines  Wanderbuches,  welche  von  dem  Gesellen  eines
zünftigen  Gewerbes  nachgesucht  wird,  bat  verselbe  entweder  einen  Lehrbrief  (.  31)  in  Original
  oder  beglaubigter  Abschrift  vorzulegen,  oder  aber  durch  glaubwürdiges  Zeugniß  nachzuweisen,
  daß  und  wie  er  auf  unzünftigem  Wege  (etwa  durch  den  Unterricht  im  Auslande,
oder  in  einer  Fabrik,  oder  auch  in  einer  hiezu  eingerichteten  öffentlichen  Anstalt)  die  erforderliche
  Ausbildung  in  dem  betreffenden  Gewerbe  sich  verschafft,  oder  die  in  einer  zünftigen
Lehre  angefangene  Ausbildung  vollendet  habe.

2.  Von  Gesellen.
à)  Unterstützung  und  Förderung  der  Gesellen  von  Seite  der  Zunft  (Gesetz  Art.  20—31).
#.  34.
Bei  regelmäßigen  Reise-Unterstützugen  (Zehrpfennigen),  welche  durch  die
Zünfte  an  wandernde  Gewerbsgehülfen  abgereicht  werden,  sind  folgende  Bestimmungen  allgemein
  zu  beobachten:

1)  Die  Reise-Unterstützung  wird  von  der  Kasse  des  Zunftvereins  verabreicht.  Das
        <pb n="70" />
        66

sogenannte  Geschenk  einholen,  wobei  der  Wandergeselle  die  Unterstützung  unmittelbar  von  den  einzelnen
  Meistern  aus  deren  Privatmitteln  zu  empfangen  hat,  kann  als  zünftige  Einrichtung
nur  ausnahmsweise  bei  Zunftvereinen  zugelassen  werden,  welche  aus  einer  ganz  geringen
in  einem  weiten  Umfange  zerstreut  wohnenden  Meisterzahl  bestehen.

2)  In  größeren  Zunftbezirken  find  auch  außerbalb  des  Ladensitzes,  mit  Rücksicht  auf
die  orts=  und  gegendenweise  stärkere  Bevölketung  des  Gewerbes  und  das  daselbst  vorbandene
Bedürfniß  von  Gesellendiensten,  Stationen  für  Abreichung  von  Reise-Unterstützung  an  wandernde
  Gesellen  zu  bilden,  jevoch  ist  biebei  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  nicht  durch  zu
häufige  Stationen  das  arbeitsscheue  Umherziehen  begünstigt  werde.

3))  Auf  den  Stationen  für  Abreichung  von  Wander-Unterstützungen  ist  die  Einrichtung
zu  treffen,  daß  Bestellungen  auf  ankommende  Wandergesellen,  sowohl  von  den  im  Stationsorte
  selbst,  als  von  den  im  Umkreise  desselben  wohnenden  Meistern  angenommen,  und  nach
Vorschrift  des  Art.  31  des  Gesetzes  besorgt  werden.

4)  Die  regelmäßige  Reise-Unterstützung  ist  keinem  Wandergesellen  zu  reichen,  der

a)  über  seine  Eigenschaft  als  solcher  sich  nicht  durch  die  vorgeschriebene  Urkunde  (Wanderbuch,
  Kunoschaft)  auszuweisen  vermag,  oder  der

b))  eine  im  Stationsorte  oder  dessen  Umkreise  vorhandene  Arbeitsgelegenheit  nicht  benützt,
oder

c)  auf  derselben  Station  im  Laufe  der  letzten  drei  Monate  bereits  eine  Reise-Unterstützung
erhalten,  oder  endlich

4)  nach  den  bestehenden  Verordnungen  vie  Ausweisung  aus  dem  Staatsgebiete,  beziehungsweise
  die  Ablieferung  in  seinen  inländischen  Heimathort  verwirkt  hat.  Hieher
gebören  namentlich  Wandergesellen,  welchen  nach  Maßgabe  der  Ministerial-Verfügung
vom  26.  April  1827  (Reg.  Blatt  S.  133)  Arbeitsscheue  (S§.  1  und  2  dieser  Verfügung.),
  erschwerter  Bettel  (§.  3),  wiederbolte  eigenmächtige  Verlängerung  des
Aufenthalts  (K.  4)  zur  Last  fällt,  oder  die  zur  Zeit  des  Stillstands  ihres  Gewerbes
wandern  (§.  8),  desgleichen  ausländische  Wandergesellen  im  Alter  von  mehr  als
40  Jahren,  welche  sich  nicht  über  ein  ihnen  im  Lande  gesichertes  Unterkommen  als
Arbeiter  auszuweisen  vermögen  (S#.  1  und  3).

g.  35.

Damit  arbeitsscheue  Gesellen  leichter  entdeckt  werden  (oben  8.  34,  Abs.  4,  Lit.  d  und

K.  Verordnung  vom  11.  September  1807,  §.  6),  ist  auf  den  Stationen  für  die  Abreichung
        <pb n="71" />
        67

regelmäßiger  Wander-Unterstützungen  von  den  Zunftvorstehern,  anderwärts  von  den  vistrenden
  Ortsvorstehern,  wenn  ihnen  bekannt  wird,  daß  ein  Wandergeselle  eine  ihm  sich  dargebotene
  passende  Arbeitsgelegenheit  unbenützt  gelassen  hat,  dieses  jedesmal  im  Wanderbuche
zu  bemerken.

2

Die  Beibehaltung  oder  Einführung  regelmäßiger  Reise-Unterstützungen  an  Wandergesellen,
  der  Betrag  der  Reise-Unterstützung,  die  Abreichungsstation,  die  Form  der  Verabreichung
  und  ihre  Nachweisung  ist  bei  jeder  Zunft  durch  Beschlüsse  der  Zunftversammlung
festzusetzen,  welche  den  in  §.  34  der  Instruktion  enthaltenen  Vorschriften  nicht  zuwider  laufen
  dürfen,  im  Uebrigen  aber  der  vorgängigen  Genehmigung  einer  Regierungs-Behörde
nicht  unterliegen.

8.  37.

Unabhängig  von  dem  Bestehen  regelmäßiger  Reise-Unterstützungen  sind  die  Zunftvereine
verpflichtet,  Wandergesellen  ihrer  Gewerbe,  welche  wegen  außerordentlicher  Umstände  zum
Fortkommen  auf  der  Reise  öftentlicher  Unterstützung  bedürfen,  eine  solche,  im  Anstandefalle
nach  polizeilichem,  zunächst  dem  Ortsvorsteher  des  Stationsortes  zukommenden  Erkenntnisse
zu  reichen.

S.  38.

Die  Unterstützung  wandernder  oder  in  Arbeit  stehender  Gewerbs-Gehülfen  in  Krankheits=
  und  ähnlichen  Nothfällen  von  Seite  der  Zünfte  richtet  sich  nach  den  örtlich
bereits  bestehenden  oder  im  Benehmen  mit  den  Gemeinde=  und  beziehungsweise  Amtskörperschafts-Behörden
  festzusetzenden  Einrichtungen,  vorbehältlich  der  Befugniß  der  Regierungs-Behörde,
  beim  Mangel  solcher  Einrichtungen  oder  ihrer  ungenügenden  Beschaffenheit  zur
Handhabung  der  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  einzuschreiten.

Fur  das  Beitrags-Verhältniß  der  Zunft=  und  der  Gemeinde=  oder  Bezirks-Armenkassen
zu  der  Unterstützung  kranker  Gewerbs  =  Gehülfen  ist  in  Ermanglung  gütlichen  Verständnisses
als  Anhaltspunkt  anzunehmen,  daß  die  Zunftkasse  das  Zweifache  dessen  zu  leisten  bat,  was
sie  zu  dem  bemerkten  Zwecke  an  Beiträgen  der  in  Arbeit  stehenden  Gesellen  erhebt  oder
erhebeu  könnte  (vergl.  §.  85).

S.  39.

Die  Bestimmung  des  Art.  30  des  Gesetzes  ist  auch  auf  Wandergesellen  anzuwenden,

welche  die  Lehre  in  inländischen  Werkstätten,  wo  das  betreffende  Gewerbe  ohne  zünftige
        <pb n="72" />
        68

Meisterschaft  gesetzlich  ausgeübt  wird  (vergl.  Art.  71,  Ziff.  4,  5,  7  des  Gesetzes)  empfangen
haben.
b)  Aufkündigung  des  Gesellenvertrags  (Gesetz  Art.  33—35).
8.  40.

Ist  der  Geselle  für  eine  bestimmte  Zeit  gedungen,  so  löst  sich  mit  dem  Ablaufe  dieser
Zeit,  wenn  binnen  derselben  keine  neue  Dingung  erfolgt,  der  Gesellenvertrag  auf,  ohne  daß
es  hiezu  einer  besonderen  Aufkuͤndigung  von  der  einen  oder  andern  Seite  bedarf.

8.  41.

Die  Frist,  nach  deren  Ablauf  der  Gesellenvertrag  durch  die  von  dem  einen  oder  andern.
Tbeile  erfolgte  Aufkündigung  (im  Gegensatze  der  in  den  gesetzlich  bezeichneten  Fällen  stattfindenden
  gleichbaldigen  Aufsagung,  Gesetz  Art.  33,  36,  37)  aufgelöst  wird,  bestimmt  sich
zunächst  durch  das  Einverständniß  der  Betheiligten.

In  Ermanglung  eines  solchen  Einverständnisses  beträgt  die  Frist  der  Regel  nach  vierzehen
  Tage.

Ausnahmsweise  dauert  sie

1)  acht  Tage  bei  den  Gewerben  der  Buchbinder,  Färber,  Gypser,  Hutmacher,  Maurer.
und  Steinhauer,  Schlosser,  Zimmerleute;

2))  vier  Wochen  bei  den  Gewerben  der  Gold=  und  Silberarbeiter  und  der  Perückenmacher;


3,)  sechs  Wochen  bei  dem  Barbier-Gewerbe;

4)  drei  Monate  bei  Apothekern,  Kaufleuten  und  Zuckerbäckern.

Schneidergesellen  können  den  Vertrag  nicht  in  der  Art  aufkündigen,  daß  derselbe  im
Laufe  der  letzten  vier  Wochen  vor  Ostern,  vor  Pfingsten,  oder  vor  Weihnachten  sich  auflöste.
5S.  42.

Wo,  wie  in  einzelnen  Orten  und  Bezirken  bei  den  Gewerben  der  Küfer,  der  Leineweber,
  der  Metzger,  das  Herkommen  besteht,  daß  der  Gesellenvertrag  auf  eine  bestimmte
Zeit  abgeschlossen  wird,  während  welcher  er  durch  Aufkündigung  nicht  einseitig  aufgelöst  werden
  kann,  da  hat  es  bei  diesem  Herkommen  in  so  weit  sein  Verbleiben,  als  die  festgesetzte
Dauer  des  unaufkündbaren  Vertrages  die  Zeit  von  sechs  Monaten  nicht  überschreitet.  Außerdem
  kann  auch  der  auf  einen  bestimmten  Zeitraum  abgeschlossene  Vertrag  vor  dem  Ablaufe
dieses  Zeitraums  durch  Aufkündigung  gelöst  werden,  nur  beträgt  bei  einer  festgesetzten  Dauer
        <pb n="73" />
        69

des  Vertrages  von  drei  Monaten  oder  mehr  die  Aufkündigungsfrist,  wofern  die  allgemeine
Bestimmung  bei  dem  betreffenden  Gewerbe  nicht  noch  eine  längere  Dauer  derselben  bedingt,
sechs  Wochen.

K.  43.

Geschieht  die  Aufkündigung  nicht  an  dem  gewöhnlichen  Zahltage,  so  beginnt  die  Frist
erst  vom  nächstfolgenden  Zahltage  an  zu  laufen.  Besteht  kein  fester  Zahltag,  so  wird,
wenn  die  Aufkündigung  am  Werktage  geschehen,  der  Lauf  der  Frist  erst  vom  nächstfolgenden
Sonntage  an  berechnet.

F.  44.

Die  nur  auf  Taglohn  angenommenen  Gesellen  können  jeden  Tag  verabschiedet  werden
oder  austreten.

Hinsichtlich  der  Verbindlichkeit  des  Gesellen,  welcher  stückweise  bezahlt  wird  oder  Vorschuß
  empfangen  hat,  ist  in  Art.  35  des  Gesetzes  Vorsehung  getroffen.

Pc)  Unberechtigter  Austritt  des  Gesellen.  Uebertritt  von  einem  Meister  zum  andern  in  demselben
Orte.  Arbeitszeit.  (Gesetz  Art.  39,  40  und  41).
g.  45.

In  Beziehung  auf  die  Mittel,  einen  unberechtigter  Weise  aus  der  Arbeit  tretenden
Gesellen  zur  Erfüllung  seiner  Verpflichtung  anzuhalten,  wird,  neben  der  im  Gesetze  selbst
bezeichneten  Zurückbehaltung  des  Wanderbuches,  auf  die  Bestimmungen  der  Art.  26  und  27
des  Erekutionsgesetzes  vom  25.  April  1825  verwiesen.

Der  Meister,  welcher  wissentlich  einen  solchen  Gesellen  in  seine  Dienste  nimmt,  ebe  derselbe
der  Verpflichtung  gegen  den  früheren  Meister  sich  entledigt,  unterliegt  einer  polizeilichen  Bestrafung.


S.  46.

Wenn  ein  Geselle  in  einem  und  demselben  Orte  von  einer  Werkstätte  in  eine  andere
übertritt,  so  hat  der  Inhaber  der  letzteren  hievon  binnen  acht  Tagen  der  Ortspolizeistelle  bei
Strafe  Anzeige  zu  machen.

·  8.47.

DasAkbcits-EinstcllenanWekktagen,insbesonderevassog.Blau-Montagmqcheuist
den  Gesellen  bei  Gefaͤngnißstrafe  verboten  (Polizei-Strafgesetz  Art.  1).

3
        <pb n="74" />
        70

3.  Von  Meistern.
a)  Erwerbung  des  Meisterrechts.
aa)  Allgemeine  Bestimmungen.  (Gesetz  Art.  45—50).
5S.  48.

Bei  allen  zünftigen  Gewerben  kann  das  Meisterrecht,  unabhängig  von  der  Art  und
Dauer  der  vorangegangenen  Vorbereitung,  durch  Erstehung  einer  förmlichen  Meisterprüfung
erworben  werden.

GS.  49.
Unbedingt  wird  diese  Prüfung  zur  Erwerbung  des  Meisterrechts  erfordert  bei  den  Gewerben
  der
Büüchsenmacher,
Drechsler,
Färber,
Flaschner  und  Spengler,  so  wie  der
Kupferschmide,
Gerber,
Glaser,
Gold=  und  Silberarbeiter,
Gürtler,
Gypser,
Hafner,
Huf=  und  Waffenschmide,
Hutmacher,
Kübler  und  Küfer,
Sattler,
Schlosser,
Schneider,
Schreiner,
Schuhmacher,
Schwerdtfeger  und  Messerschmide,
Seifensseder,
        <pb n="75" />
        71

Seiler,

Steinhauer  und  Maurer,
Wagner,

Zimmerleute,

Zinngleßer.

Eine  Dispensation  von  solchen  Prüfungen  findet  nicht  statt.

Bei  den  übrigen  zünftigen  Gewerben  kann  der  Nachweis  der  persönlichen  Befähigung
entweder  durch  eine  förmliche  Meisterprüfung  over  durch  schriftlichen  Ausweis  über  eine  dem
Art.  46,  beziehungsweise  106  des  Gesetzes  entsprechende  Vorbereitung  geliefert  werden.

G.  50.

Das  Meisterrecht  kann  der  Regel  nach  nur  in  der  Ausdehnung  auf  alle  Befugnisse  des
betreffenden  Gewerbes  ertheilt  werden.  Eine  beschränkte  Meisterrechts-Ertheilung  ist  jedoch
zuläßig:

1)  zu  Gunsten  einzelner  Gewerbsleute,  welche  nur  zu  gewissen  Arbeiten  eines  dritten
Gewerbes  ermächtigt  zu  seyn  wünschen,  um  solche  zu  vollständiger  Ausrüstung  der  Fabrikate
ihres  Hauptgewerbes  zur  Anwendung  zu  bringen;

2)  zu  Gunsten  solcher  Gewerbsleute,  welche  ihr  Fortkommen  in  ihrem  bieherigen  Gewerbe
  nicht  mehr  zu  finden  vermögen  und  daher  solches  in  dem  ihnen  näher  bekannten  Theile
eines  andern  technisch  verwandten  Gewerbes  suchen  wollen;

3)  wenn  nach  Maßgabe  der  Cntwicklung  der  Industrie  bei  einem  Handwerk  die  Fertigung
  oder  Verrichtung  einzelner  Arbeiten  desselben  geeignet  erscheint,  für  sich  allein  als
ein  selbstständiges  Gewerbe  betrieben  zu  werden.  Entsteht  Streit  bierüber  zwischen  den  Vorstebern
  der  betreffenden  Zunft  und  dem  Meisterrechts-Bewerber,  so  hat  das  Bezirksamt  die
Entschließung  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  einzuholen,  bei  welcher  es  jedenfalls
sein  Verbleiben  hat.  Von  selbst  versteht  es  sich  übrigens,  daß  der  Bewerber  um  ein  beschränktes
  Meisterrecht  vie  allgemeinen  Kenntnisse  von  dem  Betriebe  des  Gewerbes  besstzen
muß,  wenn  er  auch  eine  umfassende  praktische  Kenntniß  des  Gewerbes  nicht  hat,  und  daß
dem  Inhaber  eines  beschränkten  Meisterrechts  auch  bei  vorzüglicher  Befähigung  die  Annahme
eines  Lehrlings  nur  für  den  Gewerbezweig,  auf  welchen  er  sich  beschränkt,  gestattet  werden
  kann;

4)  ein  auf  die  Befugniß,  fremdes  Vieh  für  den  Hausbrauch  des  Eigenthümers  im
Lohne  zu  schlachten,  beschränktes  Metzger-Meisterrecht  kann  nach  bezirks-polizeilichem  Erkennt-
        <pb n="76" />
        72

nisse  in  einzelnen  Orten  zugelassen  werden,  wo  die  Anstalt  der  Lohn-Metzger  herkömmlich
oder  durch  den  Mangel  an  ordentlichen  Metzgermeistern  zum  örtlichen  Bedürfnisse  geworden
  ist;

5)  bei  dem  Zimmerhandwerke  kann  ein  auf  den  Bau  an  Möhlwerken  beschränktes
Meisterrecht  erworben  werden,  wogegen  bei  diesem  Gewerbe  und  bei  demjenigen  der  Maurer
und  Steinhauer  die  Ertheilung  eines  nach  den  voranstehenden  Bestimmungen,  Ziff.  1  und  2,
eingeschränkten  Meisterrechts,  vorbehältlich  der  hienach  in  IS§.  66—70  enthaltenen  Vorschriften,
  nicht  stattfindet.

.  51.

Ein  Ausländer,  welcher  nach  Württemberg  übersiedeln  will,  hat,  auch  wenn  er  nach
den  Gesetzen  seines  Staates  zu  selbstständiger  Ausübung  seines  Gewerbes  berechtigt  war,
den  diesseits  bestehenden  Gesetzen  über  die  Meisterrechts-Erwerbung  Genüge  zu  leisten.

#  .  52.

Das  Gesuch  um  das  Meisterrecht  wird  bei  dem  Oberamte  des  Bezirks  angebracht,  in

welchem  ver  für  die  Ausübung  des  Gewerbes  gewählte  Niederlassungsort  gelegen  ist.
5.  53.

Der  Bewerber  hat

1)  über  die  Volljährigkeit  oder  die  erlangte  Dispensation  von  der  Minderjährigkeit,

2)  über  den  Besitz  des  Bürger=  oder  Beisitzrechts  der  Gemeinde  des  Niederlassungsortes,
oder  wenigstens  über  eine  für  den  Fall  der  Erlangung  des  Meisterrechtes  ihm
ertheilte  Zusicherung  der  Aufnahme  in  das  Börger=  oder  Beisitzrecht  dieses  Ortes,
sich  auszuweisen,  sofort

3)  die  Art  und  Weise  seiner  Vorbereitung  für  das  betreffende  Gewerbe  anzugeben,  und

4)  sofern  ihm  nach  §.  49  die  Wahl  zwischen  förmlicher  Prüfung  oder  dem  bloßen  Vorbereitungs-Beweise
  zusteht,  sich  für  das  Eine  oder  das  Andere  zu  erklären.

Die  nur  zum  Behufe  der  Bewerbung  um  das  Meisterrecht  nachgesuchte  Dispensation
von  der  Minderjährigkeit  kann  unter  der  Suspensiv-Bedingung  der  wirklichen  Aufnahme  in
das  Meisterrecht  ertheilt  werden.

Die  so  bedingte  Dispensation  genügt  für  die  Zulassung  zur  Meisterrechts-Bewerbung,
und  tritt  unmittelbar  mit  der  Aufnahme  in  das  Meisterrecht  in  Wirksamkeit;  auch  die  Ent.
richtung  der  Dispensations-Sportel  bleibt  in  diesem  Falle  auf  die  Ertheilung  des  Meisterrechtes
  ausgesetzt.
        <pb n="77" />
        73

8.  54.

Wenn  der  Bewerber  die  im  K.  53  bezeichneten  Vorbedingungen  erfüllt  hat,  so  wird
das  Bezirksamt,  unter  Mittheilung  der  hierüber  gepflogenen  Verhandlung,  die  zuständige
Prüfungs-Commisston  des  zur  Niederlassung  gewählten  Zunftbezirkes  zur  Aufnahme  des
von  dem  Bewerber  angebotenen  Beweises  über  seine  persönliche  Befähigung  veranlassen.

K.  55.

Die  Prüfungs-Commission  wird  nach  Vorschrift  des  Art.  48  der  Gewerbe-Ordnung
von  dem  Bezirksamte  des  Ladensitzes  bestellt.  Demselben  kommt  sowohl  die  Bezeichnung  der
aus  der  Mitte  des  Zunftvorstandes  beizuziehenden,  als  die  der  beiden  weiteren  ordentlichen
Mitglieder  der  Prüfungs-Commission  zu,  wobei  es  eine  größere  als  die  bestimmte  Zahl  von
Personen  zu  reibenweiser  Dienstleistung  berufen  kann.

Bei  der  Wahl  der  nicht  dem  Zunftvorstande  angehörigen  Mitglieder  wird  das  Bezirksamt
  die  Rücksichten  auf  unpartheüsche  Stellung  und  Sachkunde  gehörig  auffassen.  Sehr
zweckmäßig  werden  namentlich  bei  einzelnen  Gewerben  Männer  von  wissenschaftlicher  Einsicht
in  die  Technik  des  betreffenden  Gewerbes,  z.  B.  zur  Prüfung  der  Färber,  Gerber,  Goldund
  Silber-Arbeiter  praktische  Chemiker,  zur  Prüfung  der  Hufschmide  wissenschaftliche  Thierärzte,
  ferner  bei  andern  Gewerben  waarenkundige  Kaufleute,  größere  Fabrikanten  in  demselben
  oder  einem  ähnlichen  Gewerbezweige,  so  wie  nach  Umständen  Meister  von  technisch
verwandten  Gewerben,  zu  Mitgliedern  der  Prüfungs-Commission  bestellt  werden.

Bei  der  Wahl  auswärtiger  Commissionsglieder  ist  zu  berücksichtigen,  was  der  nachfolgende
  K.  79  über  die  Vergütung  der  Reisekosten  vorschreibt.

K.  56.

In  Hinsicht  auf  die  Verhinderung  durch  Blutsverwandtschaft  oder  Schwägerschaft,  sowie
in  Ansehung  der  Vertretung  einzelner,  durch  diese  oder  sonstige  Hindernisse  abgehaltener  Mitglieder
  der  Prüfungs-Commission,  kommen  die  in  §.  21  für  die  Lehrlingsprüfung  ertheilten
Bestimmungen  auch  bei  der  Meisterprüfung  zur  Anwendung.

8.  57.

Ehe  die  Prüfungs-Commissson  ihre  weiteren  Arbeiten  beginnt,  hat  sie  den  Meisterrechts-Bewerber
  zu  Protokoll  zu  vernehmen,  ob  und  welches  weitere  Mitglied  derselbe  aus  den
Meistern  des  betreffenden  Gewerbes  in  die  Prüfungs-Commission  zu  wählen  gemeint  sei.

Wenn  von  mehreren  gleichzeitigen  Meisterrechts-Bewerbern  verschiedene  Mitglieder  zur
Prüfungs-Commission  gewählt  werden,  so  können  zwar  dieselben  alle  dem  Prüfungegeschäfte
        <pb n="78" />
        74

beiwohnen;  eine  mitzählende  Stimme  kommt  jedoch  einem  jeden  derselben  nur  bei  der  Beschlußnahme
  über  venjenigen  Bewerber  zu,  von  welchem  er  in  die  Commission  gewählt
worden  ist.

5S.  58.

Soll  die  in  dem  Gesetze  (Art.  46)  bezeichnete  Art  und  Dauer  der  Vorübung  den  Beweis
  der  persönlichen  Befähigung  liefern,  so  bat  die  Prüfungs-Commission  die  Urkunden,  durch
welche  der  Bewerber  jenen  Beweis  zu  führen  sucht,  in  Hinsicht  auf  Form  und  Inhalt  genau
zu  prüfen,  und  wenn  sie  Lücken  in  dem  Nachweise  vorfindet,  den  Bewerber  zur  Ergänzung
oder  Rechtfertigung  derselben  aufzufordern,  auch  ihm  biezu  nöthigenfalls  eine  angemessene
Frist  zu  gestatten.

Als  ein  unverschuldetes  Hinderniß  einer  ununterbrochenen  Vorübung  ist  insbesondere  die
bei  der  Fahne  zugebrachte  Militär-Dienstzeit  zu  betrachten.

Ebenso  kann  die  während  der  Wanderschaft  auf  die  Reise  verwendete  Zeit  dem  Bewerber
nicht  als  schuldhafte  Unterbrechung  der  Vorbereitung  beigemessen  werden,  es  wäre  denn,  daß
aus  untrüglichen  Thatsachen  der  Beweis  eines  längere  Zeit  absichtlich  fortgesetzten  müßigen
Umberlaufens  sich  ergäbe.  In  die  geletzliche  Dauer  der  Vorbereitung  wird  jedoch  nur  die
auf  der  Wanderschaft  in  Arbeit,  nicht  aber  die  auf  der  Reise  zugebrachte  Zeit  eingerechnet

Wird  der  versuchte  Beweis  der  gesetzlichen  Vorübungszeit  von  der  Prüfungs-Commission
nicht  für  zureichend  erkannt,  so  steht  es  dem  Bewerber  frei,  sich  zum  Beweise  seiner  Befähigung
  einer  förmlichen  Prüfung  zu  unterwerfen.

Bei  den  Gewerben,  bei  welchen  der  Beweis  der  persönlichen  Befähigung  durch  den
Nachweis  der  Vorübung  geliefert  werden  darf,  ist  dieser  Beweis  nicht  schon  dann  als  geliefert
  anzusehen,  wenn  in  dem  Wanderbuche  bemerkt  ist,  daß  ein  Geselle  an  einem  Orte  in
Arbeit  gestanden  sei  und  sich  klaglos  aufgeführt  habe;  vielmehr  find  nach  den  Bestimmungen
des  Gesetzes  ausdrücklich  Zeugnisse  darüber  zu  verlangen,  ob  der  Meisterrechts-Bewerber
mit  Arbeiten  seines  Gewerbes  beschäftigt  und  diese  zur  Zufriedenheit  seines  Arbeitsgebers
auszuführen  im  Stande  gewesen  sei;  welcher  Beweis  durch  Vorlegung  entsprechender  Zeugnisse
  zu  erbringen  ist.

8.  59.

Die  für  die  Lehrlingsprüfungen  gegebenen  Bestimmungen  über  die  Prüfungsaufgaben,
die  Festsetzung  der  letzteren  und  die  Abwechslung  in  denselben,  über  die  Beaufsichtigung  des.
zu  Prüfenden,  über  die  Anwesenheit  Dritter  bei  den  Prüfungen,  über  die  Einsichtnahme  der
        <pb n="79" />
        75

Prüfungsarbeiten  durch  Dritte,  über  die  Festsetzung  periodischer  Prüfungstermine,  sowie  über
die  Protokollführung  kommen  im  Allgemeinen  auch  bei  Meisterprüfungen  zur  Anwendung.
Insbesondere  ist  bei  den  Meisterprüfungen  der  Handwerker  auf  Kenntnisse  in  den  allgemeinen
  Grundsätzen  über  den  Gewerbebetrieb  und  in  dem  für  das  Gewerbe  nöthigen  gewerblichen
  Rechnen,  insbesondere  in  dem  Berechnen  der  Selbstkosten  eines  Fabrikats,  sowie  in
geeigneter  Buchführung  zu  sehen,  weßbalb  die  Bezirksämter  bei  der  ibnen  zustehenden  Wahl
von  Mitgliedern  der  Prüfungs-Commission  solche  Männer  zu  berufen  haben,  welche  im
Stande  sind,  in  den  eben  bemerkten  Fächern  zu  prefen,  wie  dieß  von  tüchtigen  Meistern,
Fabrikanten  in  demselben  oder  einem  ähnlichen  Gewerbe,  Kaufleuten  oder  Lehrern  an  gewerblichen
  Unterrichtsanstalten  zu  erwarten  ist.  Außerdem  wird  in  Hinsicht  auf  die  Meisterprüfungen
  noch  Folgendes  vorgeschrieben.
S.  60.

Bei  jeder  Meisterrechts-Prüfung  müssen  tbeils  Fragen  zur  Beantwortung,  theils  Arbeiten
  zur  Ausführung  aufgegeben  werden.  Durch  die  Fragen,  die  zur  mündlichen  oder  schriftlichen
  Beantwortung  vorgelegt  werden,  hat  sich  die  Prüfungs-Commission  zu  überzeugen,  ob
der  Geprüfte  die  für  einen  Meister  erforderlichen  Kenntnisse  von  dem  bei  seinem  Gewerbe
vorkommenden  Materialien  und  rohen  Stoffen,  namentlich  von  ihrer  Natur,  den  Kennzeichen
ihrer  Güte,  ihrer  Behandlungs=  und  Benützungsweise,  ferner  von  den  in  dem  Gewerbe
gebräuchlichen  Werkzeugen  nach  ihrer  Bestimmung,  ihrer  Behandlung  und  Anwendung,  endlich
  von  dem  sonstigen  Verfahren  bei  den  Arbeiten  seines  Gewerbes  besite.

Zu  schriftlichen  Aufgaben  eignen  sich  besonders  die  bei  einzelnen  Gewerben  vorkommenden
  Berechnungen,  Voranschläge,  Zeichnungen  und  ähnliche  Ausarbeitungen.

Zu  den  Arbeitsaufgaben,  durch  welche  neben  der  Kenntniß  des  Gewerbes  zugleich  das
Handgeschick  geprüft  werden  soll,  sind  einzelne  schwierigere  Verrichtungen  des  Gewerbes  zu
wählen,  die  in  der  Regel  unter  den  Augen  der  Prüfungs-Commission  zur  Ausführung  zu
bringen  sind.  Nur  ausnahmsweise  kann,  wenn  und  soweit  es  die  Gründlichkeit  der  Prüfung
  erbeischt,  ein  völlig  ausgearbeitetes  Fabrikat  des  Gewerbes,  oder  das  Modell  eines  solchen,
  zur  Aufgabe  gemacht  werden.  Den  Modellen  ist  da,  wo  sic  zum  Zwecke  der  Prüfung
hinreichen,  und  eine  kostbare  oder  längere  Zeit  erfordernde  Ausarbeitung  zu  ersetzen  vermsgen,
  immer  der  Vorzug  zu  geben.  Jedenfalls  aber  sind  zur  Ausarbeitung  nur  solche  Gegenstände
  zu  wählen,  welche  zur  Zeit  der  Prüfung  in  Gebrauch  und  Sitte  sind,  und  sonach
leicht  verwerthet  werden  können,  auch  höchstens  eine  Arbeitszeit  von  8  Tagen  und  einen
        <pb n="80" />
        76

Materialaufwand  von  15  fl.  erfordern,  es  wäre  denn,  daß  der  zu  Prüfende  selbst  zu  einer
kostbareren  Ausarbeitung  sich  freiwillig  erböte.

Wenn  mehrere  gleichartige  Gewerbe  in  ein  einziges  vereinigt  sind  (Art.  11,  Abs.  2  der
revidirten  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung),  so  hat  sich  die  Prüfung,  soweit  nicht  für  einzelne
Fälle  eine  andere  Bestimmung  gegeben  ist,  je  nachdem  ver  Meisterrechts-Bewerber  das  eine
oder  das  andere  Fach  erlernt  hat  und  dasselbe  vorzugsweise  ausüben  will,  nur  auf  dieses
Fach  zu  erstrecken,  indem  eine  mindere  Vertrautheit  mit  dem  anderen  Fache  nicht  als  Grund
der  Meisterrechts-Versagung  dienen  kaun.

5.  61.

Bei  der  Nachsuchung  eines  beschränkten  Meisterrechts  (§.  50)  hat  sich  die  Prüfungs-Commisston
  in  ihren  Aufgaben  streng  an  die  Gegenstände  der  nachgesuchten  beschränkten  Arbeitsbefugniß
  zu  halten.

8.  62.

Bei  eintretender  Stimmengleichheit  unter  den  Mitgliedern  der  Prüfungs-Commisston

gebührt  dem  Obmanne  eine  entscheidende  Stimme.
K.  63.

Das  über  den  Prüfungsakt  aufgenommene  Protokoll  (s.  27)  muß  die  Abstimmungen
der  einzelnen  Mitglieder  der  Prüfungs-Commission  über  das  Ergebniß  der  Prüfung  und  dag
bierauf  zu  gründende  Urtheil  enthalten,  und  ist  mit  sämmtlichen  Beilagen  dem  Bezirksamte
des  Ladensitzes  zum  Erkenntnisse  über  das  Messterrechts-Gesuch  mit  gutächtlichem  Berichte
vorzulegen.

Bei  diefem  Erkenntnisse  hat  das  Bezirksamt  einerseits  die  Gefährdung  des  Publikums.
durch  unwissende  over  ungeschickte  Gewerbsleute  ins  Auge  zu  fassen,  andererseits  jevoch  der
Gewerbethätigkeit  nicht  durch  zu  hoch  gespannte  Forderungen  an  den  neu  angehenden  Meister
allzu  enge  Schranken  zu  setzen.

64.

Der  Rekurs  gegen  das  bezirksamtliche  Erkenntniß  über  ein  Meisterrechts-Gesuch  unterliegt

  den  in  Art.  162  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Formen  und  Fristen.
8.  65.

Dem  aufgenommenen  Meister  wird  über  seine  Aufnahme  eine  Urkunde  (Meisterbrief)
eingehändigt,  welche  durch  den  Zunftvorstand  des  Ladensitzes,  an  dem  die  Prüfung  vorgenommen
  wurde,  ausgefertigt,  und  durch  das  Bezirksamt  dieses  Ladensitzes  beglaubigt  wird.
        <pb n="81" />
        77

Bei  einer  beschränkten  Meisterrechts-Ertheilung  (§J.  50)  hat  der  Meisterbrief  die  Begrenzung
  der  Befugniß  des  Aufgenommenen  zu  bezeichnen.

bh)  Besondere  Bestimmungen  für  die  Gewerbe  der  Maurer,  Steinhauer  und  Zimmerleute
(Gesetz  Art.  52).
8.  66.

Bei  den  Gewerben  der  Maurer,  Steinhauer  und  Zimmerleute  werden  drei  Stufen  des
Meisterrechts  unterschieden.

Das  Meisterrecht  erster  Stufe  setzt  die  gründliche  Befähigung  voraus,  Plane  und  Ueberschläge
  auch  für  größere  und  schwierigere  Bauwesen  in  der  Ausdehnung  auf  sämmtliche  dabei
zusammenwirkende  Gewerbe  zu  entwerfen,  und  deren  Ausführung  in  dem  bemerkten  Umfange
zu  leiten.

Von  dem  Meister  zweiter  Stufe  wird  die  Befähigung  erfordert,  nicht  nur  Bauaufgaben
jeder  Art  in  seinem  Fache  nach  gegebenen  Bauplanen  richtig  aufzufassen  und  auszuführen,
sondern  auch  innerbalb  des  Umfangs  seines  Gewerbs  verständliche  Risse  und  Ueberschläge
zum  wenigsten  für  minder  zusammengesetzte  und  schwierige  Bauwesen  zu  bearbeiten.

Bewerber,  welche  zwar  nicht  diejenige  Befähigung,  die  von  einem  Meister  zweiter  Stufe
gefordert  wird,  besitzen,  jedoch  zureichende  Tüchtigkeit  für  die  mechanische  Ausführung  von
Bauten  erproben,  und  wenigstens  einfache  Handrisse,  so  wie  einfache  Kosten=  und  Flächen-Berechnungen
  zu  fertigen  im  Stande  sind,  können  das  Meisterrecht  dritter  Stufe  erhalten.

6.  67.

Die  Meister  erster  Stufe  werden  durch  das  ihnen  ausschließend  zukommende  Prädikat
von  Werkmeistern  ausgezeichnet.  Bei  der  Besetzung  von  Stellen  in  den  Prüfungs-Commissionen
  ist  vorzugsweise  auf  sie  Rücksicht  zu  nehmen.

Die  Meister  dritter  Stufe  sind:

1)  zu  Stellen  von  Zunftvorstehern  oder  Mitgliedern  einer  Prüfungs-Commission,

2)  zu  Ertheilung  zünftiger  Gewerblehre  nicht  befähigt.

Eine  besondere  oder  ausschließliche  Berechtigung  zur  Uebernahme  oder  Verrichtung  gewisser

  Arbeiten  ist  mit  dem  Meisterrecht  erster  und  zweiter  Stufe  nicht  verbunden.
S.  68.

Zur  Vornahme  von  Prüfungen  in  den  Gewerben  der  Maurer,  Steinhauer  und  Zimmerleute

  sind  besondere  Commissionen,  in  welchen  mindestens  eine  der  beiden  nicht  für  Zunft-
        <pb n="82" />
        78

vorstands-Mitglieder  vorbehaltenen  Stellen  von  einem  Bezirks-Bauinspektor  oder  höheren
Staats-Baubeamten,  oder  einem  sonstigen,  vom  Staate  zur  Prüfung  der  Gemeinde=  und
Stiftungs-Bauten  ermächtigten  Baumeister  bekleidet  wird,  an  Ladenorten  zu  bilven,  wo
ein  oder  mehrere  solcher  höheren  Architekten  ihren  Wohnsitz  haben.

Die  Kreisregierungen  haben  der  Bildung  dieser  Prüfungs-Commissionen  besondere  Aufmerksamkeit
  zu  widmen,  und  jeder  verselben  die  geeigneten  Zunftbezirke  zur  Prüfung  der
Meisterrechts-Bewerber,  die  in  diesen  Bezirken  sich  niederlassen  wollen,  zuzutbeilen.

Die  Prüfung  für  das  Meisterrecht  erster  und  zweiter  Stufe  kann  nur  von  der  auf  vorstebende
  Weise  gebildeten  Prüfungs-Commission,  diejenige  für  das  Meisterrecht  dritter  Stufe
aber  auch  von  einer  nach  der  allgemeinen  Vorschrift  ohne  Beiziehung  eines  höheren  Bauverständigen
  am  Ladensitze  des  gewählten  Niederlassungsortes  bestellten  Prüfungs-Commission
vorgenommen  werden.

8.  69.

Bei  der  Bewerbung  eines  Meisters  niedrigerer  Stufe  um  ein  Meisterrecht  hoͤberer  Stufe
kann  auf  bereits  von  demselben  praktisch  abgelegte,  gehörig  nachgewiesene  Proben  Nücksicht
genommen,  und  dem  Prüfungsverfahren  hienach  und  nach  den  Ergebnissen  der  früheren  Prusung
  eine  entsprechende  Abkürzung  gegeben  werden.

S.  70.

Die  einem  Meister  des  Maurer-,  Steinhauer=  und  Zimmermanns-Gewerbes  ertheilte
Meisterrechtsstufe  ist  nicht  nur  in  dessen  Meisterbrief  und  in  den  obrigkeitlichen  Zeugnissen,
die  sich  auf  seinen  Gewerbebetrieb  beziehen,  auszudrücken,  sondern  auch  in  dem  Oberamtsbezirke
  seines  Niederlassungsorts  in  der  für  amtliche  Bekanntmachungen  bestehenden  Form
zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

b)  Gewerbe  =  Ausübung.
8.  71.
(Zu  Art.  60  des  Gesetzes.)

Die  Verfertigung  bestellter  Arbeiten  im  Inlande  ist  auch  Ausländern,  welche  das  betreffende
  Gewerbe  nach  den  Gesetzen  ihres  Staats  selbstständig  zu  üben  berechtigt  sind,  unter
der  Voraussetzung  gestattet,  daß  von  dem  betreffenden  auswärtigen  Staate  das  Gegenrecht
beobachtet  wird.
        <pb n="83" />
        79

s.  72.
(Zu  Art.  60,  vergl.  mit  Art.  132  des  Gesetzes.)

Das  Aufstellen  der  Waaren,  mit  welchen  ein  Meister  zu  handeln  berechtigt  ist,  auf
Straßen  und  öffentlichen  Plätzen  des  Niederlassungsorts  ist  außer  den  Markttagen  nur  in
so  weit  erlaubt,  als  nicht  polizeiliche  Rücksichten  nach  dem  Ermessen  der  Ortsbehoͤrde  die
Aufstellung  unzuläßig  machen.

8.  73.
(Zu  Art.  61  des  Gesetzes.)

Ueber  die  Gewerbe,  auf  welche  der  zweite  Absatz  dieses  Artikels  Anwendung  findet,  und
über  die  Bestrafung  der  Nichteinholung  der  ortspolizeilichen  Genehmigung  wird  eine  besonders
  erscheinende  Verfügung  über  den  Hausirhandel  und  über  den  Betrieb  von  Wandergewerben
  die  erforderliche  Bestimmung  enthalten.

c)  Nachfolge  im  Gewerbe  (zu  Art.  68  und  69).
8.  74.

Wenn  auf  den  Grund  der  Art.  68  oder  60  der  Gewerbe-Ordnung  die  Nachkommen
oder  sonstigen  Erben  eines  zünftigen  Meisters  die  Ermächtigung  zu  einstweiligem  Fortbetriebe
des  zurückgelassenen  Gewerbes  nachsuchen,  so  hat  bierüber  das  Bezirksamt  des  Gewerbesitzes
nach  vorgängiger  Vernehmung  des  Gemeinderathes  und  des  betreffenden  Zunftvorstandes  zu
erkennen.

III..  Zum  zweiten  Abschnitte  drittes  Kapitel.

1.  Ausnahmen  vom  Zunftzwang  (Gesetz  Art.  71,  Ziff.  1).
–  75.

Unter  Hausgenossen  sind  Gesellen  eines  zünftigen  Gewerbes  nicht  begriffen,  welche  zur
Verrichtung  zünftiger  Arbeiten  angenommen  werden.

Uebrigens  bleibt  es  bei  dem  bestehenden  Herkommen,  wonach  jeder  Gewerbetreibende
die  Werkzeuge  für  den  eigenen  Gebrauch  in  seiner  Werkstätte  anfertigen,  und  ein  Fabrik-Inhaber
  alles  dasjenige,  was  für  den  Betrieb  der  Fabrik  nothwendig  ist,  durch  zünftige  und
unzünftige  Gesellen,  die  in  der  Werkstätte  des  Fabrikanten  arbeiten,  ausführen  lassen,  auch
Bierbrauer  für  ihre  eigenen  Bedürfnisse  Küfergesellen  einstellen  dürfen.
        <pb n="84" />
        80

2.  Unzünstiger  Betrieb  der  Leinwandweberei  (Gesetz  Art.  72).
S.  76.

Wer  die  Leinwandweberei  ohne  zünftiges  Meisterrecht  auf  den  Grund  des  Art.  72  des
Gesetzes  nicht  bloß  für  den  eigenen  Hausbrauch,  sondern  auch  auf  dem  Verkauf  und  auf
Bestellung  auszuüben  beabsichtigt,  hat  hievon  Anzeige  an  den  Ortsvorsteher  zu  erstatten,
welcher  sofort  über  das  Vorhandenseyn  der  im  Gesetze  ausgedrückten  Bedingungen  des  unzünftigen
  Betriebs  der  Leinwandweberei  auf  vorgängige  Untersuchung  zu  erkennen  hat.

3.  Betrieb  des  Schneivdergewerbes  durch  Frauenspersonen
(Art.  73  des  Gesetzes).

S.  77.
Frauenspersonen,  welche  die  Verfertigung  weiblicher  Kleidungsstücke  nicht  bloß  im  Taglohne,
  sondern  im  Geding  oder  zu  Hause  besorgen,  unterliegen  der  Gewerbesteuer  und  eben
damit  der  Bestimmung  des  Art.  2  des  Gesetzes.

IV.  Zum  zweiten  Abschnitte  viertes  Kapitel.

1.  Bildung  der  Zurftvereine  (Gesetz  Art.  78).

8.  78.

Die  Bildung  mehrerer  Zunftvereine  des  gleichen  Gewerbes  innerhalb  eines  und  desselben
Amisbezirks  setzt  voraus:

1)  daß  mehrere  durch  nachbaltige  größere  Zahl  und  Tüchtigkeit  der  Gewerbetreibenden
so  wie  durch  geographische  Lage  für  den  Sitz  einer  Zunftverwaltung  besonders  ge.
eignete  Ortschaften  im  Bezirke  sich  vorfinden,  und

2)  daß  zugleich  die  wegen  der  größeren  Zahl  der  Betreiber  des  Gewerbes  in  dem  Bezirke
  und  wegen  ver  geographischen  oder  der  Verkehrsverhältnisse  ihrer  Wohnorte  für
die  Bildung  mehrerer  Zunftvereine  sprechenden  Gründe  den  für  einen  einzigen  Zunftverein
  sprechenden  Vorzug  der  Vereinfachung  der  Verwaltung  überwiegen.

Feblt  es  einem  Gewerbe  innerhalb  eines  Oberamtebezirkes  an  der  zur  Bildung,  beziehungsweise
  zur  Fortsetzung  eines  Zunftvereins  nothwendig  erforderlichen  Meisterzahl  (Gesetz
Art.  77),  so  werden  die  Betreiber  dieses  Gewerbes  entweder  mit  den  Meistern  eines  technisch
verwandten  Gewerbes  in  demselben,  oder  mit  den  Meistern  des  gleichen  Gewerbes  in  einem
        <pb n="85" />
        81

andern  Oberamtsbezirke  in  Zunftverbindung  gesetzt.  Im  letztern  Falle  können  die  Gewerbegenossen
  eines  Amtsbezirks  nicht  zwischen  verschiedenen  Zunstvereinen  vertheilt  werden.
Zwischen  Meistern  aus  verschiedenen  Kreisen  kann  keine  Zunftverbinvdung  stattfinden.
Die  Eintheilung  der  Zunftbezirke  unterliegt  dem  Erkenntnisse  der  Kreisregierung,  welche
zuvor  die  Betheiligten  zu  vernehmen  hat.

2.  Mittel  zur  Bestreitung  des  Aufwandes  der  Zünfte  (Ges.  Art.  91—94).

8.  79.
Die  zur  Zunfkkasse  nach  Ziff.  2  des  Art.  91  zu  entrichtenden  Gebühren  können  im
höchsten  Falle  betragen:
1)  Von  ein=  und  austretenden  Lehrlingen:

a)  für  die  Aufnahme  eines  Lehrvertrages,  ohne  Unterschied,  ob  die  Anzeige  unmittelbar
oder  durch  Vermittlung  des  Ortsvorstandes  (§I.  9)  bei  dem  Zunftvorstande  gemacht
werde,  einen  Gulden;

b)  für  das  Erkenntniß  über  den  Austritt  aus  der  Lehre  und  dessen  Eintragung  in  das
Verzeichniß  (das  Ausschreiben  oder  Ledigsprechen  des  Lehrlings):

aa)  wenn  eine  Pröfung  vorgenommen  wird,  zwei  Gulden;
hbb)  wo  eine  olche  nicht  stattfindet,  einen  Gulden.

Diese  letztere  Gebühr  ist  auch  bei  vorzeitiger  Auflösung  eines  Lebrvertrags  von
dem,  welcher  dieselbe  verschuldet  hat,  und  im  Zweifelsfalle  von  dem  Lehrlinge  zu
entrichten;

Jc#)  für  einen  ausgefertigten  Lehrbrief  dreißig  Kreuzer.

2)  Von  Meisterrechts-Bewerbern:
a)  für  die  Aufnahme  des  Befähigungsbeweises,  möge  derselbe  durch  den  Nachweis  der
Vorübung  oder  durch  förmliche  Prüfung  geführt  werden:
na)  bei  den  Gewerben  der  Färber,  Gerber,  Gypser,  Gold=  und  Silber-Arbeiter,
Maurer,  Steinhauer  und  Zimmerleute  zehn  Gulven,  und  bei  den  drei  letztgenannten
  Gewerben,  wenn  die  Prüfung  von  der  nach  dem  ersten  Absatze  des
#S.  68  gebildeten  Commission  vorgenommen  wird,  zwölf  Gulden;
bh)  bei  ven  übrigen  Gewerben  sechs  Gulden;
ce)  bei  der  Nachsuchung  eines  nach  §.  50,  Ziff.  1  oder  3  beschränkten  Meister-
        <pb n="86" />
        82

rechts  die  Hälfte  der  bei  der  Erwerbung  des  unbeschränkten  Rechtes  zu  entrichtenden
  Gebühr;

h)  für  die  Aufnahme  in  das  Meisterrecht  (den  Meisterbrief)  drei  Gulden,  und  bei  der
Erwerbung  der  so  eben  (zu  2,  a.  cc.)  bemerkten  beschränkten  Meisterrechte  die
Hälfte;

ID)  sind  unter  den  von  dem  Bezirksamte  berufenen  Mitgliedern  der  Meister-Prüfungs-=Commisston
  solche,  die  von  einem  auswärtigen  Wohnsitze  zu  der  Prüfung  in  den
Ladenort  zu  reisen  haben,  so  kann  unter  dem  Titel  der  Reisekosten-Vergütung  von
dem  Meisterrechts-Bewerber  eine  weitere  Summe  zur  Zuuftkasse  erhoben  werden,
welche  den  Betrag  von  fünf  Gulden  nicht  übersteigen  soll,  innerbalb  dieser  Grenze
aber  nach  dem  wirklichen  Bedarf  sich  bestimmt.  Mehrere  gleichzeitig  geprüfte  Meisterrechts-Bewerber
  theilen  sich  in  die  Entrichtung  dieser  Summe,  während  die  zu  a.
und  b.  erwähnten  Gebühren  von  jedem  derselben  besonders  entrichtet  werden.

((5.  80.

Gegen  die  in  §.  79  aufgezählten  Einnahmen  bestreitet  die  Kasse  der  Zunft,  an  deren
Ladenort  die  betreffenden  Handlungen  vorgenommen  werden,  den  durch  die  letztern  verursachten
  Aufwand,  namentlich  die  Belohnung  des  Obmanns  und  der  vier  von  dem  Bezirksamte
  in  die  Meisterprüfungs-Commission  berufenen  Mitglieder,  so  wie  die  etwa  an  solche
Commissions-Mitglieder  zu  vergütenden  Reisekosten.

Der  bei  einer  Prüfung  sich  ergebende  Nebenaufwand  für  Materialien,  Werkzeuge,
Arbeitslokal,  Beaufsichtigung,  Porto  2c.  wird  den  Geprüften  besonders  zum  Ersatze  angerechnet.


Die  der  Ermäßigung  des  Obmanns  unterliegende  Anrechnung  ist  streng  nach  dem  wirklichen
  Bedarf  zu  bemessen,  und  darf  unter  der  Rubrik  „Beaufsichtigung“  den  Betrag  von
vier  Kreuzern  für  die  Stunde  nicht  übersteigen.

(..  81.

Der  in  Art.  92  des  Gesetzes  vorgesehene  Beitrag  der  ein=  und  auszuschreibenden  Lehrlinge
  und  der  aufgenommenen  Meister  zur  Unterstützung  der  Wandergesellen  kann  von
Zünften  nicht  erhoben  werden,  welche  entweder  keine  regelmäßige  Unterstützung  an  Wandergesellen
  reichen,  oder  diese  Ausgabe  sammt  den  übrigen,  durch  das  Gesetz  den  Zünften  auf.
gelegten  Lasten  (Gesetz  Art.  88)  von  ihren  sonstigen  .Einkünften  ohne  eine  Umlage  auf  die
Meister  bestreiten  können.  Ist  die  Zunft,  durch  welche  die  Meisterprüfung  beforgt  wird,
        <pb n="87" />
        83

nicht  die  gleiche,  deren  Bezirk  der  gewählte  Niederlassungsort  angehört  (vergl.  §.  68),  so
wird  der  ebengedachte  Beitrag  an  die  Kasse  der  letzteren  Zunft  entrichtet.

g.  82.

Die  Zöglinge  der  Stgats-Waisenhäuser  bleiben,  wie  bisher,  von  den  unter  Ziffer  1
des  §6.  79  aufgeführten  Abgaben  befreit,  wogegen  sie  den  Nebenaufwand  der  Lehrlingsprüfung
(S.  80,  Absatz  2)  und  die  Kosten  der  Meisterrechts-Erwerbung  gleich  Andern  zu  bestreiten
verbunden  sind.

Ebenso  haben  dieselben  den  Beitrag  der  ein=  und  auszuschreibenden  Lehrlinge  zur  Unterstützung
  der  Wandergesellen  (6.81),  wie  überhaupt  die  Lehrlinge,  deren  Lehrgeld  aus  öffentlichen
  Kassen  bezahlt  wird  (Gesetz  Art.  92)  nicht  zu  entrichten.

83.

Die  Quellen,  aus  welchen  die  Zunftkasse  zunächst  die  Mittel  zu  regelmäßigen  Reise-Unterstützungen
  an  Wandergesellen  (§#§.  34  u.  36)  schöpft,  sind  neben  dem  Ertrage  des
Zunftvermögens  und  etwaigen,  aus  privatrechtlichen  Titeln  anzusprechenden  oder  freiwillig
gereichten  Beiträgen  anderer  öffentlichen  Kassen  die  ihr  in  Art  91,  Ziffer  1  und  2,  und
Art-  92—94  des  Gesetzes  angewiesenen  Einkünfte.

Die  Einziehung  von  Beiträgen  der  in  Arbeit  stehenden  Gesellen  zu  diesem  Zwecke
(Art.  91,  Ziff  3)  kann,  soweit  sie  nicht  bei  einzelnen  Gewerben  und  Zünften  altherkömmlich
  ist,  von  der  Zunftversammlung  nur  mit  Genehmigung  der  Kreisregierung  und  nur  alsdann
  angeordnet  werden,  wenn  zur  Bestreitung  der  Reise-Unterstützung  und  der  übrigen,  dem
Zunftvereine  durch  das  Gesetz  (Art.  88—00)  zugewiesenen  Ausgaben  eine  Umlage  auf  die
Meister  erforderlich  wird,  die  im  Durchschnitte  bei  einem  Meister  einen  gewissen,  von  der
Kreis-Regierung  für  die  einzelne  Zunft  nach  den  größeren  oder  geringeren  Kräften  ihrer
Genossen  zwischen  den  Summen  von  einem  bis  drei  Gulden  festzusetzenden  Betrag  erreicht.
In  der  Bemessung  der  Gesellen-Beiträge  ist  von  dem  Anbaltspunkte  auszugehen,  daß  ihr
Ertrag  höchstens  beiläufig  der  Hälfte  desjenigen  gleichzukommen  habe,  was  die  Meister  in
der  Umlage  zu  der  Reise-Unterstützung  beitragen.

8.  84.

Meister,  die  vermöge  der  geographischen  Lage  ihrer  Wohnsitze  an  den  Vortheilen  keinen
Antheil  nehmen,  welche  vie  regelmäßige  Unterstützung  ver  Wandergesellen  auf  der  Reise  den
Gewerbe-Inhabern  in  Absicht  auf  das  Gesellenhalten  gewährt,  können  auf  Ansuchen  von  dem
        <pb n="88" />
        84

Beitrage  zu  der  Umlage  auf  die  Zunftgenossen,  soweit  letztere  durch  jene  Unterstützungen  veranlaßt
  wird,  freigesprochen  werden.
8.  85.

Von  der  Ortsbehörde  können  regelmäßige  Beiträge  an  Krankenhäuser  eingeführt  werden,
  zu  deren  Entrichtung  die  Gesellen  und  Fabrikarbeiter  verbunden  sind.

Soweit  hiedurch  dem  Bedürfniß  nicht  Genüge  geschieht,  können  zu  Unterstützung  wandernder
  oder  in  Arbeit  stehender  Mitgesellen  in  Krankbeits=  oder  ähnlichen  Nothfällen
  (#.  38)  periodische  Beiträge  der  in  Arbeit  stehenden  Gesellen  auf  den  Grund  eines.
bezirksamtlich  genehmigten  Beschlusses  der  Zunftversammlung,  und  auch  in  dem  Falle  erboben
  werden,  wenn  durch  jenen  Zweck  ein  Abmangel  in  den  sonstigen  Zunfteinkünften  nicht
herbeigefühet  wird.  Diese  Beiträge  sind  in  ein  angemessenes  Verhältniß  zu  dem  Arbeitslohne
  der  Gesellen  und  zu  dem  deßhalb  bei  anderen  Zünften  bereits  von  längerer  Zeit  her
bestehenden  Mgaßstabe  zu  setzen.  In  der  Zunstrechnung  ist  über  ihre  Verwendung  zur  Unterstützung
  kranker  oder  auf  ähnliche  Weise  nothleidender  Mitgesellen,  welchem  Zwecke  fie  aus.
schließlich  angehören,  besonderer  Nachweis  zu  geben.

5S.  86.

Bei  der  Frage  von  dem  Bedürfniß  einer  Umlage  auf  die  Meister  zur  Bestreitung  der
dem  Zunftvereine  durch  das  Gesetz  aufgelegten  Ausgaben  (Gesetz  Art.  94)  sind  mit  den
der  Zunft  durch  Art.  91—93  des  Gesetzes  zugewiesenen  Einnahmen  zugleich  die  für  den
bemerkten  Zweck  verwendbaren  Einkünfte,  welche  die  Zunft  etwa  aus  einem  ihr  zustehenden
Vermögen  bezieht,  in  Berechnung  zu  nehmen.

#

3)  Kosten  der  Revision  der  Zunftrechnung  (SGesetz  Art.  98,  Ziff.  6).
S.  87.

Der  Revivent  der  Zunftrechnung  wird  mit  einer  Aversalsumme  belohnt,  welche  unter
Genehmigung  der  Kreisregierung  innerhalb  des  Betrags  der  für  die  Prüfung  und  Abhör
der  Rechnung  zur  Staatskasse  zu  entrichtenden  Sportel  festzusetzen  ist.

Die  bezahlte  Belohnung  wird  in  der  vierteljährigen  Sportelrechnung  des  betreffenden
Bezirksamtes  nachgewiesen,  und  von  den  an  das  Kameralamt  abzuliefernden  Sportelsummen
abgezogen.
        <pb n="89" />
        85

4)  Kostenvergütung  an  die  bei  der  Zunftversammlung  erschelnenden
Meister  (Gesetz  Art.  103).
4  88.

Wird  den  Meistern,  welche  bei  der  Zunftversammlung  erscheinen,  aus  der  Zuuftkasse
eine  Entschädigung  abgereicht,  so  darf  diese  den  Betrag  von  dreißig  Kreuzern  für  Zehrung,
und  an  Reisekosten-Vergütung  den  Betrag  von  sechs  Kreuzern  für  jede  auf  dem  Hin=  und
dem  Rückwege  zurückzulegende  Reisestunde  nicht  übersteigen.

Die  Leistung  einer  solchen  Entschädigung  aus  der  Zunftkasse  setzt  voraus,  daß  sie  zusammt
den  dem  Zurftvereine  durch  das  Gesetz  auferlegten  Ausgaben  (Art.  88—90)  ohne  eine
Umlage  auf  die  Meister  bestritten  werden  könne.

V.  Zum  dritten  Abschnitte.
Von  dem  kaufmännischen  Gewerbe  insbesondere.
1)  Befähigung  zum  kaufmännischen  Gewerbe  (Gesetz  Art.  106,  107).
6S.  89.

Auf  die  Erwerbung  des  Rechts  zum  selbstständigen  Betriebe  der  zünftigen  Kaufmannschaft
  finden  im  Allgemeinen  die  in  den  voranstehenden  I§.  48—65  enthaltenen  Vorschriften
ihre  Anwendung.  Die  Gebühr  für  die  Aufnahme  des  Befähigungs-Beweises  beträgt  im
böchsten  Falle  zwölf  Gulden.

Bei  der  Prüfung  der  Vorübungszeit  hat  sich  die  Commission  nach  den  besouderen  Bestimmungen
  des  Art.  106  des  Gesetzes  zu  richten.

Die  förmliche  Prüfung  des  Bewerbers  geschieht  durch  geeignete,  theils  mündlich,  theils
schriftlich  zu  lösende  Aufgaben,  und  hat  vorzugsweise  die  kaufmännische  Rechenkunft,  Korrespondenz
  und  Buchführung,  sodann  aber  auch  die  in  das  gewählte  Fach  einschlagenden  besonderen
  Handlungs=  und  Waaren-Kenntnisse  zum  Gegenstande.

G.  90.

Der  Betrieb  einer  Materialhandlung  setzt  neben  dem  Nachweise  der  Befähigung  zum
kaufmännischen  Gewerbe  im  Allgemeinen  noch  eine  besondere  wissenschaftliche  Prüfung  des
Prinzipals  oder  seines  Werkführers  durch  den  Oberamtsarzt  voraus,  welche  nach  Maaßgabe
der  Verordnung  vom  25.  Juni  1812  (Reg.  Blatt  S.  327)  auf  eine  nähere  Kenntniß  der

5
        <pb n="90" />
        86

Materialwaaren,  sodann  auf  die  Bekanntschaft  mit  dem  bei  der  Aufbewahruug  und  Abgabe
jener  Stoffe  zu  beobachtenden  Vorsichtsmaßregeln  zu  richten  ist.

2)  Kram-Concession  (Art.  113).

S.  91.

Bei  der  Untersuchung  des  Bedürfnisses  der  Errichtung  eines  Kramhandels  an  einem
Orte,  wo  ein  kaufmännischer  Detailhandel  mit  den  von  dem  Concesssonsbewerber  gewünschten
  Artikeln  betrieben  wird,  ist  zu  erwägen,  ob  der  ansäßige  Kaufmann  dem  Bedürfnisse  des
Orts  durch  die  Güte  seiner  Waare  und  die  Preise  derselben  genügt  und  ob  die  Bevürfnisse
der  Gemeinde  rücksichtlich  der  für  den  täglichen  Haushaltungsbedarf  erfor.
derlichen  Gegenstände  eine  mäßige  Concurrenz  wünschenswerth  erscheinen  lassen.

Von  der  ertheilten  Concession  ist  außer  dem  Handlungs=  und  Ortsvorstande  auch  den
im  Orte  ansäßigen  Kaufleuten  unter  Rekursbelehrung  Eröffnung  zu  machen.

Der  concessionirte  Krämer  darf  von  auswärtigen  Kaufleuten  und  Gewerbenden  ein
Commissionslager  nur  in  denjenigen  Artikeln  annehmen,  mit  welchen  er  nach  seinem  Concessionsdekret
  zu  handeln  berechtigt  ist.

Mit  den  künftig  zu  ertheilenden  Kramberechtigungen  ist  nur  die  Befugniß  zu  Führun
eines  offenen  Ladens  in  dem  Wohnort  des  Krämers,  nicht  aber  auch  zum  Betrieb  eines
Handels  auf  Jahr=  und  Wochenmärkten  außerhalb  des  Wohnorts  verbunden.  Es  ist  daher
fortan  zum  Betrieb  des  Markt=  und  Hausirhandels  auch  von  dem  Krämer  besondere  Erlaubniß
  einzuholen.

VI.  Von  Fabriken  und  andern  unzünftigen  Gewerben.
Allgemeine  Bestimmungen  (krt.  116).

#  92.
Die  Fabrik-Concession  im  Gebiete  zünftiger  Gewerbe  unterliegt,  wie  bisher,  dem  Erkenntnisse
  der  zuständigen  Kreisregierung.
#  93.
Die  Bestimmungen  oben  §.  19  über  die  Lehrlinge,  sowie  §.  47  über  das  Verbot  des
Arbeit-Einstellens  an  Werktagen,  insbesondere  des  blauen  Montags,  erstrecken  sich  auch  auf
das  Personal  der  unzünftigen  Gewerbe  und  ver  Fabriken  jeder  Art.
        <pb n="91" />
        87

5.  94.

Bei  Ausländern,  welche  sich  in  einem  inländischen  Orte  mit  einem  unzünftigen,  wenn
auch  von  keiner  Concession  abhängigen  Gewerbe  niederlassen  wollen,  hat,  sofern  ihnen  nicht
die  Erlaubniß  in  Erwiederung  der  den  diesseitigen  Gewerbetreibenden  im  Ausland  entgegenstehenden
  Beschränkungen  überhaupt  zu  versagen  ist,  das  für  die  Niederlassungsbewilligung
zuständige  Oberamt  nicht  allein  der  allgemeinen  Bedingungen  der  Wohnsitzuahme:  gutes
Prädikat,  Nachweis  des  auswärtigen  Staatsbürgerrechts  2c.  sich  zu  versichern,  sondern  es  ist
auch  unter  Vernehmung  des  Gemeinderatbs  des  Niederlassungsorts  zu  ermitteln,  ob  der  beabsichtigte
  Gewerbebetrieb  für  das  Publikum  wünschenswerth  ist,  oder  ob  nicht  ohne  ein  solches
  Bedürfniß,  für  die  betreffenden  inländischen  Gewerbe  eine  nachtheilige  Concurrenz  herbeigefübrt
  wird.

Wenn  in  dem  Staate,  welchem  der  Ausländer  angehört,  bezüglich  der  Gewerbe-Niederlassung
  oder  Gewerbe-Besteuerung  zwischen  Angehörigen  und  Fremden  zum  Nachtheil  der
letzteren  ein  Unterschied  eingefübrt  ist,  so  bat  das  Oberamt  das  Gesuch  der  höheren  Regierungsbehörde
  zur  Entscheidung  vorzulegen.  Bei  denjenigen  unzünftigen  Gewerben,  deren
Betrieb  von  dem  Nachweis  der  persönlichen  Befähigung  abhängt,  versteht  es  sich  von  selbst,
daß  vieser  Nachweis  auch  von  dem  Auslänver  nach  den  diesseits  bestehenden  Vorschriften  zu
liefern  ist.

Besondere  Bestimmungen.
1)  Abbängigkeit  einzelner  unzünftiger  Gewerbe.
a)  Von  Concession  (Gesetz  Art.  123).
.  95.

Das  polizeiliche  Erkenntniß  in  den  Fällen  des  Art.  123  steht  der  Kreisregierung  zu,
mit  Ausnahme  der  Errichtung  eines  Schiffabrts-Gewerbes,  wozu  das  Bezirks-Polizeiamt
die  Concession  zu  ertheilen  befugt  ist.

b)  Von  der  Prüfung  der  persönlichen  Fähigkeit  (Gesetz  Art.  124).
S.  96.

Eine  von  Staatswegen  vorzunehmende  Prüfung  der  persönlichen  Befähigung  des  Gewerbtreibenden
  findet  statt  bei  den  Gewerben:
        <pb n="92" />
        88

1)  der  Apotheker  und  derjenigen  Laboranten,  welche  nach  den  bestehenden  Vorschriften

den  Apothekern  gleich  zu  achten  find,

2)  der  Barbiere  und

3)  der  Hebammen,

4)  der  Feldmesser,

5)  der  für  Mahlgäste  arbeitenden  Getreidemüller,

6)  der  Schiffer,

7)  der  Kunstfärber  (Minister.  Verfügung  vom  10.  April  1837,  Reg.  Blatt  S.  168)  mit

Ausnahme  der  Türkischrothfärber,

8)  der  Ziegler,

9)  der  Schieferdecker.

.  97.

Hinsichtlich  der  in  §.  96  unter  Ziff.  1—4  und  6  genannten  Gewerbe  ist  das  Nähere
über  das  Erforderniß  und  den  Nachweis  der  Befähigung  in  den  für  dieselben  bestehenden
besonderen  Verordnungen  vorgesehen.

Bei  den  unter  Ziff.  5—9  genannten  Gewerben  kann  ein  nicht  befähigter  Gewerbe-Inhaber
  durch  einen  befähigten  Werkführer  vertreten  werden.  Hinsichtlich  der  Zulassung  von
Geschäftsführern  in  den  Apotheken  verbleibt  es  bei  der  Königl.  Verordnung  vom  4.  Januar.
1843  (Reg.-Bl.  S.  25).

Als  für  die  Kunstfärberei  befähigt  gilt  auch  derjenige  Werkführer,  der  die  Meisterprobe
bei  der  Schwarzfärberzunft  erstanden  hat.

g.  98.

Der  zum  Gewerbebetriebe  der  Getreidemüller,  der  Kunstfärber,  der  Ziegler  und  Schieferdecker
  erforderliche  Nachweis  der  persönlichen  Befähigung  des  Gewerbe-Inhabers  oder  seines
Werkführers  ist  Gegenstand  eines  bezirkspolizeiamtlichen  Erkenntnisses.

Bei  den  Getreidemüllern  dient  zum  Nachweis  entweder

1)  die  nach  den  bis  zum  Erscheinen  der  Gewerbe-Ordnung  vom  22.  April  1828  bestandenen

  Zunftgesetzen  erworbene  Eigenschaft  des  Meisters  oder  Meisterknechts,  oder

2)  eine  siebenjährige  Vorübung  durch  zur  Zufriedenheit  geleistete  Dienste  als  Lebrling

oder  Gehülfe,  oder  endlich

3)  die  Erstehung  einer  besondern  Prüfung.

Von  den  Kunstfärbern  ist  der  Befähigungsnachweis  durch  Erstehung  einer  wirklichen
        <pb n="93" />
        89

Prüfung  in  Verbindung  mit  glaubwürdigen  vortheilhaft  lautenden  Zeugnissen  über  eine  dreijährige
  Vorübung  zu  liefern.  Die  Ziegler  und  Schieferdecker  haben  sich  über  ihre
Befähigung  ebenfalls  durch  eine  wirkliche  Prüfung  auszuweisen.
8.  99.
Die  Beweismittel  für  die  in  §.  98  zu  Ziff.  1  und  2  erwähnten  Thatsachen  bezüglich  der
Getreidemüller  hat  das  Bezirksamt  unmittelbar  aufzunehmen.

Handelt  es  sich  aber  um  eine  besondere  Prüfung,  so  wird  dieselbe

1)  bei  dem  Getreidemüllergewerbe  einem  Bezirksmühlschauer  und  zwei  weiteren
derselben  von  dem  Bezirksamte  des  Prüfungsort  beigegebenen  Sachverständigen  aufgetragen.
Die  Prüfung  kann  nach  Umständen  am  Wohnsitze  des  Mühlschauers  oder  an  dem  gelegentlichen
  Aufenthaltsorte  desselben  auf  der  Visttationsreise  vorgenommen  werden.

2)  Bei  dem  Gewerbe  der  Kunstfärber,  welches  das  Färben  und  Bedrucken  von
Seide  und  Wolle  sowohl  in  Flocken,  als  in  Garnen,  in  gewirkten  und  gewobenen  Stoffen,
so  wie  das  Färben  und  Bedrucken  der  wollenen  oder  seidenen  mit  Linnen  over  Baumwolle
gemischten  Waaren  (Garne,  gewobene  und  gewirkte  Stoffe)  in  sich  begreift,  besteht  die
Prüfungs-Commission  neben  einem  geschäftskundigen  Vorstand  aus  einem  Chemiker  und  zwei
tüchtigen  Kunstfärbern,  welche  von  dem  Oberamte  des  Prüfungsorts  berufen  werden.  Bei
Anständen  über  die  Wahl  ves  Chemikers  ist  bei  ver  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel
anzufragen.  Die  Prüfungen,  welchen  Manns=  und  Frauens-Personen  gleichmäßig  unterworfen
  sind,  werden  in  der  Regel  nur  im  Frühjahr  oder  Spätjahr  vorgenommen,  und  zwar
in  den  vorerst  dazu  bestimmten  Städten  Biberach,  Calw,  Göppingen,  Reutlingen  und
Stuttgart.  Wer  eine  Prüfung  erstehen  will,  hat  sich  unter  Vorlegung  der  erforderlichen
Zeugnisse  (§.  98)  bei  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  Behufs  weiterer  Einleitung
zu  melden,  und  dabei  anzugeben,  in  welcher  der  vorgenannten  Städte  er  geprüft  zu  werden
wünscht.

3)  Bei  dem  Gewerbe  der  Ziegler  und  Schieferdecker  wird  die  Prüfung  vom
Bezirksamt  des  Niederlassungsorts  einem  Baubeamten  des  Staats  übertragen,  an  dessen
Wohnsitz  sofort  in  der  Regel  auch  die  Prüfung  vorzunehmen  ist.  Diesem  hat  das  Bezirksamt
  des  Prüfungsorts  zwei  weitere  Sachverständige  beizugeben.

Es  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  diese  Prüfungen  gleichzeitig  mit  denen  der  Maurer
und  Steinhauer  vorgenommen  werden.
        <pb n="94" />
        90

S.  100.

Die  Vorschriften  ver  §#.  21  und  56  wegen  des  Hindernisses  der  Blutsverwandtschaft
oder  Schwägerschaft  bei  Bildung  der  Prüfungs-Commissionen  sind  auch  bei  unzünftigen  Gewerben
  zu  beobachten.

8.  101.

Die  Prüfung  besteht  theils  in  Fragen,  theils  in  Probeverrichtungen  des  Gewerbes,
welche  der  Bewerber  unter  den  Augen  der  Prüfungsbehörde  vorzunehmen  hat.  Diese  hat
sich  bei  Prüfungen  im  Gewerbe  der  Kunstfärberei  insbesondere  zu  überzeugen,  ob  der
Geprüfte  genügende  Kenntnisse  besitzt,  einerseits  von  den  bei  dem  Gewerbe  vorkommenden
Materialien  und  rohen  Stoffen,  namentlich  von  ihrer  Natur,  den  Kennzeichen  ihrer  Güte,
der  Bezugsorte,  ihrer  Behandlungs=  und  Benützungsweise,  so  wie  von  dem  Verfahren  des
Gewerbes  überhaupt,  andererseits  von  den  Grundsätzen  des  ökonomischen  Gewerbebetriebs,  von
der  Berechnung  der  Fabrikationskosten,  von  dem  Preis  und  Werth  der  Farb-Materialien,
von  der  einfachen  Buchführung  und  Correspondenz.  «

DasüberoiePrüfungaufgenommencProtokollmußdieAbstimmungdereinzelnen
Mitglieder  der  Prüfungs-Commission  über  das  Ergebniß  der  Prüfung  und  über  das  bierauf
zu  gründende  Urtbeil  enthalten,  und  ist  mit  sämmtlichen  Beilagen  dem  Bezirksamte  des  Prüfungsorts
  zum  Erkenntnisse  über  die  Befähigung  vorzulegen.

Zur  Belohnung  der  Mitglieder  der  Prüfungsbehörde  hat  das  vorgesetzte  Bezirksamt
neben  der  etwaigen  Reisekosten-Entschäntgung  nach  Maßgabe  der  Zeitversäumniß  eine  Gesammtgebühr
  von  vrei  bis  höchstens  fünf  Guloen  festzusetzen,  welche  ebenso,  wie  der  Nebenaufwand
  für  Materialien,  Beaufsichtigung,  Porto  r2c.  von  dem  Geprüften  zu  bezahlen  ist.

8.  102.

Dem  befähigt  erkannten  Geprüften  wird  hierüber  durch  das  erkennende  Bezirksamt  eine
Urkunde  ausgestellt,  welche  bei  den  Müllern  auch  die  Art  des  geführten  Beweises  zu  bezeichnen
  hat.

Dieselbe  unterliegt  der  gesetzlichen  Sportel  für  oberamtliche  Zeugnisse.

Eine  wiederholte  Prüfung  kann  dem  einmal  für  befähigt  Erkannten  bei  einer  Veränderung
  seines  Niederlassungs=  oder  Dienstortes  nicht  angesonnen  werden.

8.  103.

Die  Zulafsung  zu  einer  wiederholten  Prüfung  in  Folge  eines  ungünstigen  Ergebnisses

findet  nach  Analogie  des  Art.  50  der  revidirten  Gewerbe-Ordnung  bei  dem  Gewerbe
        <pb n="95" />
        91

der  Müller,  Kunftfärber,  Ziegler  und  Schieferdecker  vor  Ablauf  von  sechs  Monaten
nicht  statt.
8.  104.

Diejenigen  Manns=  oder  Frauens-Personen,  welche  vor  der  Erscheinung  der  gegenwärtigen
  Vorschriften  die  Kunstfärberei  nicht  nur  bereits  betrieben,  sondern  auch  hievon  Behufs
  der  Besteurung  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Anzeige  (Art.  2  der  Gewerbe-Ordnung)
rechtzeitig  gemacht  haben,  können  auch  ohne  eine  Prüfung  zu  bestehen,  oder  einen  persönlich
befähigten  Werkführer  zu  bestellen,  dieses  Gewerbe  fernerhin  betreiben.  Wenn  sie  aber  dasselbe
  aufgeben,  und  später  dazu  zurückkehren  wollen,  so  haben  fie  sich  den  oben  (S§.  97  u.  98)
angeführten  Bedingungen  zu  unterwerfen.

Die  Wittwen  der  bisberigen  Kunstfärberei-Inhaber  sind  bei  dem  Fortbetrieb  dieses
Geschäfts  im  Wittwenstand  an  die  Bedingung  der  Verwendung  geprüfter  Werkfährer
nicht  gebunden.

8.  105.

Die  Aufstellung  eines  befähigten  Geschäfts=  oder  Werkführers  statt  des  persönlich  unbefähigten
  Gewerbe-Inhabers,  so  weit  sie  bei  den  in  §.  96  genannten  Gewerben  nach  den  bestehenden
  Vorschriften  als  zuläßig  erscheint  (§#.  97  und  98),  ist  spätestens  binnen  der  nächsten
  acht  Tage  der  Ortspolizei-Behörde  anzuzeigen,  und  diese  Anzeige  bei  jedem  Wechsel  in
der  Person  zu  wiederholen.

8.  106.

Die  Ausübung  des  Trödelhandels  bleibt,  wie  bis  daher,  von  dem  ortspolizeilichen  Erkenntnisse

  über  das  sittliche  Prädikat  des  Gewerbelustigen  abhängig.

c)  Von  obrigkeitlicher  Bestellung  (Gesetz  Art.  124).
S.  107.

Zu  den  Gewerben,  deren  Ausübung  auf  obrlgkeitlicher  Bestellung  beruht,  gehören  die
der  Lanvboten,  Kaminfeger,  Kleemeister,  Kornmesser,  Holzmesser,  Wagmeister,  Versteigerer,
Mäsckler  2c.

Zu  den  letztern  werden  namentlich  die  Commissionäre  für  gewerbsmäßige  Vermittlung

von  Gelvgeschäften  und  Auswanderer-Transporten  (zu  vergl.  die  Ministerial-Verfügung  vom
11.  Januar  1847,  Reg.  Blatt  S.  11)  gezählt.
        <pb n="96" />
        92
s.  108.

In  Hinsicht  auf  die  Bestellung  der  Landboten  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  der

Verordnung  vom  16.  Februar  1821  (Reg.  Blatt  S.  69).
8.  109.

Die  Bestellung  der  Kaminfeger  und  Kleemeister  geschieht  für  bestimmte  Bezirke,  und
zwar  die  der  ersteren  durch  die  Amtsversammlungen,  die  der  letzteren  durch  die  Vorsteher
der  zu  dem  Bezirke  gehörigen  Gemeinden.  Die  Wabhlbehörde  hat  sich  der  erforderlichen
Tũchtigkeit  des  zu  Bestellenden  zu  versichern.  Die  Abänderung  der  bestehenden  Bezirke
unterliegt  der  Genehmigung  der  Kreisregierung,  welche  für  eine  Erweiterung  derselben  nicht
ohne  dringenden  Grund  zu  ertheilen  ist.

8.  110.

Der  Nachweis  der  Befähigung  für  eine  Kaminfegersstelle  kann  entweder  durch  amtlich
beglaubigte  vortheilhafte  Zeugnifse  über  eine  mindestens  dreijährige  Arbeitszeit  in  dem  Kaminfeger
  =  Gewerbe,  oder  durch  eine  mit  günstigem  Crfolge  bestandene  Prufuns  geliefert
werden.

S.  111.

Die  Prüfung  der  Kaminfeger  hat  tbeils  die  Kenntniß  des  Kaminbaues  und  der  in
Hinsicht  auf  denselben,  so  wie  in  Hinsicht  auf  die  Feuerwerkstätten  überhaupt  bestehenden
feuerpolizellichen  Vorschriften,  theils  vas  praktische  Geschick  des  Bewerbers  in  Kaminfeger-Arbeiten
  zum  Gegenstande.

Sie  wird  auf  Anordnung  des  Bezirksamtes,  welchem  der  Bewerber  oder  die  zu  besetzende
  Stelle  angehört,  durch  zwei  Zunftvorsteher  des  Maurer=  und  Steinhauer-Gewerbes
und  einen  bereits  angestellten  Kaminfeger  vorgenommen.  Ueber  die  bewiesene  Fähigkeit  wird
auf  das  Gutachten  der  Prüfenden  von  dem  Bezirksamte  erkannt,  und  dem  befähigt  Erfundenen
  hierüber  eine  für  das  ganze  Land  gültige  Urkunde  ausgefertigt.

Für  diese  Prüfung  ist  nach  dem  Erkenntnisse  des  Bezirksamts  eine  den  Prüfenden  zukommende
  Gebühr  von  drei  bis  höchstens  fünf  Gulven,  für  die  Befähigungs-Urkunde  aber
die  gesetzliche  Sportel  eines  bezirksamtlichen  Zeugnisses  zu  entrichten.

8.  112.

Wittwen  angestellter  Kaminfeger  kann  von  der  Wahlbehörde  die  Versehung  der  durch
den  Tod  des  verstorbenen  Ehemannes  erledigten  Stelle,  unter  der  Bedingung  der  Verwendung
  eines  befähigten  Geschäftsführers,  auf  die  Dauer  des  Wittwenstandes  überlassen  werden.
        <pb n="97" />
        93

S.  113.
Die  Personen-Bestellung  für  die  weiteren  in  K.  107  genannten  Gewerbe  gehört  zum
ortspolizeilichen  Wirkungekreise.

2.  Der  Privat-Berechtigung  entzogene  Gewerbe  (Gesetz  Art.  125).

65.  114.
Unter  die  Bestimmungen  des  Art.  125  des  Gesetzes  gebören  namentlich  die  Gewerbe,
welche,  wie  der  Bergbau,  die  Flößerei  2c.  als  Ausfluß  eines  Regals  von  Privaten  nur  auf
besondere  Verleihung  betrieben  werden  können.

3)  Verjährung  der  Gewerbe-Concessionen  (Gesetz  Art.  126).
8.  115.

In  Beziehung  auf  die  Bestimmung  des  dritten  Absatzes  des  Art.  126  liegt  es  der
Steuersatz-Behörde  einer  jeden  Gemeinde  ob,  wenn  sie  bei  der  jährlichen  Regulirung  der
Gewerbesteuer  und  der  veßhalb  vorzunehmenden  Untersuchung  die  Kenntniß  erhält,  daß  dingliche
  Berechtigungen  zu  einem  der  in  Art.  113,  116  und  123  des  Gesetzes  bezeichneten  Gewerbe
  entweder  niemals  in  Ausübung  gesetzt,  oder  wieder  beruhen  gelassen  worden  sind,
bievon  dem  vorgesetzten  Bezirks-Polizeiamte  Anzeige  zu  machen.

Das  Bezirks-Polizeiamt  hat  sich  der  genauen  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  von  Seite
der  Gemeinde-Behörde  zu  versichern,  und  zu  diesem  Ende  namentlich  die  Fürsorge  zu  treffen,
daß  in  den  Gemeinden,  wo  Realberechtigungen  der  bezeichneten  Art  bestehen,  ein  stets  vollständig
  zu  haltendes  Verzeichniß  derselben  bei  den  Gewerbesteuer-Akten  sich  befinde,  überdieß
aber  bei  dem  Ruggerichte  regelmäßig  den  Betriebsstand  dieser  Berechtigungen  zu  erkundigen.

8.  116.

Den  Inhaber  einer  ruhenden  dinglichen  Berechtigung  der  bemerkten  Art  hat  das  hievon
  in  Kenntniß  gesetzte  Bezirks-Polizeiamt  zur  Ausübung  derselben,  unter  Beziehung  auf
den  Art.  126  der  revidirten  Gewerbe-Ordnung,  aufzufordern,  und  urkundlichen  Nachweis,
daß,  wie  und  wann  dieses  geschehen,  zu  einem  deßhalb  anzulegenden  fortlaufenden  Protokoll
zu  bringen,  auch  hievon  die  Steuersatz-Behörde  zu  benachrichtigen.

Eine  Wiederholung  der  Aufforderung  findet  nur  dann  statt,  wenn  vor  dem  Ablauf  von
fünf  Jahren  von  der  vorhergegangenen  Aufforderung  an  das  Gewerbe  in  Ausübung  gesetzt,
diese  Ausübung  jedoch  abermals  unterbrochen  worden  ist.

6
        <pb n="98" />
        94

Sind  von  der  Aufforderung  an  fünf  Jahre  abgelaufen,  ohne  daß  das  Gewerbe  in
Ausübung  gesetzt  worden  wäre,  worüber  das  Bezirks-Polizeiamt  sich  jährliche  Kenntniß  verschaffen
  wird,  so  hat  dasselbe  von  der  eingetretenen  Erlöschung  der  Berechtigung  sowohl  den
bisherigen  Inhaber,  als  die  Gemeinde-Behörde  in  Kenntniß  zu  setzen.

8.  117.

Die  Steuersatz-Behörde  hat  bei  der  jährlichen  Regulirung  der  Gewerbesteuer  zugleich
darauf  aufmerksam  zu  seyn,  ob  persönliche  Concessionen  zu  einem  der  in  Art.  113  und  123
des  Gesetzes  bezeichneten  Gewerbe  fünf  Jahre  lang  geruht  haben,  und  bejahenden  Falls
das  Orts-,  so  wie  das  Bezirks-Polizeiamt  zur  Handhabung  der  eingetretenen  Verjährung
in  Kenntniß  zu  setzen.

4.  Handelsrechte  der  unzunftigen  Gewerbe  (Gesetz  Art.  129).
8.  118.

Ueber  die  einem  unzünftigen  Fabrikanten  kaufmännischer  Waaren  zu  ertheilende  Befugniß,
  neben  den  eigenen,  auch  mit  fremden  Fabrikaten  seines  Gewerbes  im  Detail  zu  bandeln,
bat  das  Bezirksamt,  unter  Vernehmung  des  Gemeinderaths  und  der  Handels=  Innung,  zu
erkennen.  Sie  ist  nicht  zu  erschweren,  wenn  die  ganze  Einrichtung  und  der  Betrieb  des
Geschäfts  die  Vermuthung  begründen,  daß  der  Handel  mit  fremden  Fabrikaten  nicht  als
Haupterwerbszweig,  sondern  hauptsächlich  nur  als  Förderungsmittel  der  Fabrikation  und  des
Abfatzes  der  eigenen  Fabrikate  beabsichtigt  werde.

VII.  Zum  sechsten  Abschnitt,
über  den  Hausirhandel

wird  eine  besonders  erscheinende  Ministerial-Verfügung  die  erforderlichen  Bestimmungen
enthalten,  auf  welche  hiemit  hingewiesen  wird.

VIIII.  Zum  siebenten  Abschnitt,
von  Erfindungen  und  Patenten.
1.  Einzug  der  Patent-Abgabe  (Gesetz  Art.  148,  149).
«  §.119.
Der  Einzug  und  die  Berechnung  der  für  ein  Erfindungs=  oder  Einführungs-Patent
angesetzten  Jahresabgabe  liegt  dem  Cameralamte  ob,  vas  mit  dem  Bezirks-Polizeiamte,
        <pb n="99" />
        95

durch  welches  das  Patent  ausgehändigt  wird,  in  Sportelverrechnung  steht;  zu  diesem  Einzug
  wird  das  Cameralamt  durch  die  Ober-Finanzkammer,  Abtpeilung  für  Domainen,  welcher
die  Kreisregierung  gleichzeitig  mit  dem  Ausschreiben  des  Patents  die  erforderliche  Nachricht
gibt,  unter  Bemerkung  des  Verwilligungstags  des  Patents  angewiesen.

#  .  120.

Die  erste  bei  der  Aushändigung  des  Patents  zu  entrichtende  Jahres  -Abgabe  wird  bei
dieser  Handlung  von  dem  damit  beauftragten  Bezirks-Polizeiamte  in  Empfang  genommen,
und  sogleich  dem  verrechnenden  Cameralamte  gegen  Quittung  übergeben.  Die  Abgaben  der
folgenden  Jahre  werden  von  dem  Cameralamte  je  auf  den  Anfang  eines  neuen  Patentjahres

zum  Einzug  gebracht.
S.  121.

Ausländische  Patentwerber  haben,  bevor  ihnen  das  Patent  ausgehändigt  wird,  der  Behörde
  einen  Inländer,  welcher  für  die  Entrichtung  der  Patent-Abgabe  haftet,  zu  bezeichnen.
5S.  122.
Eine  Uebergabe  des  Einzuges  an  ein  anderes,  als  das  ursprünglich  hiezu  angewiesene
Cameralamt  findet  bei  einer  Veränderung  in  der  Person  oder  dem  Wohnorte  des  Patent-Inhabers
  nach  den  deßhalb  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften  statt.

2.  Instanzenfolge  für  Streitigkeiten  über  Einführungs=  und  Erfindungs-=Patente
  (Gesetz  vom  29.  Juni  1842,  Art.  4—6  und  revidirte  allgemeine
Gewerbe-Ordnung  Art.  155,  157,  158).
6S.  123.

Klagen  über  Einschränkung  oder  Verletzung  der  durch  ein  Patent  verliehenen  Berechtigung
  (Gesetz  vom  29.  Juni  1842,  Art.  4—6)  sind  zunächst  bei  dem  Bezirks-Polizeiamte
anzubringen,  welches  in  Fällen,  wo  es  sich  von  der  Wegnahme  nachgeahmter  Werkzeuge
und  Apparate,  so  wie  von  mittelst  Anwendung  derselben  bervorgebrachten  Gegenständen  oder
von  nachverfertigten  Fabrikaten,  oder  wo  es  sich  von  der  Werthserstattung  für  solche  Gegenstände
  handelt,  nach  Maßgabe  des  durch  §.  98  des  Verwaltungs-Edikts  bestlmmten  Umfangs
der  oberamtlichen  Strafgewalt  entweder  selbst  zu  erkennen,  oder  die  Entscheidung-der  Kreisregierung

  einzuholen  hat.
§S.  124.

Ueber  die  Nichtig  =  Erklärung  eines  Patents  (Gesetz  Art.  155),  deßgleichen  über  die
        <pb n="100" />
        96

Erloͤschung  desselben  (Art.  157,  158),  wenn  fie  zum  Streitgegenstande  wird,  hat  in  erster
Instanz  das  Ministerium  des  Innern,  welches  die  Patent-Ertheilung  instruirt,  zu  erkennen.
Wird  daher  einer  Klage  über  Eingriffe  in  die  Patent-Berechtigung  bei  deren  Verhandlung
vor  einer  dem  Ministerlum  untergeordneten  Behörde  die  Einrede  der  Nichtigkeit  oder  der
eingetretenen  Erlöschung  des  Patents  entgegengestellt,  so  ist  diese  Einrede  an  das  Ministerium
des  Innern  zu  verweisen,  inmittelst  aber,  wenn  Einreden  anderer  Art  nicht  im  Wege  stehen,
zum  Schutze  des  Berechtigten  von  der  angegangenen  Behörde  die  angemessene  Verfügung
zu  treffen.

3.  Einsicht  der  Beschreibung  des  Patent-Gegegenstandes.
(Gesetz  Art.  147.)
.  125.
Gesuche  um  Einssichtnahme  der  binterlegten  Beschreibung  eines  patentifirten  Gegenstandes
  (Gesetz  Art.  147,  Ziff.  2)  sind  dem  Ministerium  des  Innern  zum  Erkenntnisse  erster.
Instanz  vorzulegen.

IX.  Schlußbestimmung.

Mit  der  Verkündigung  der  gegenwärtigen  Instruktion  tritt  die  zur  revidirten  allgemeinen
  Gewerbe-Ordnung  vom  5.  August  1836  ertheilte  Instruktion  vom  12.  Oktober  1837
(Reg.  Blatt  S.  485)  außer  Wirkung.
Stuttgart  den  20.  März  1851.

Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  besonderen  Befehl,

der  Chef  des  Departements  des  Innern:
Linden.

##OSOO

 

Gedruckt  hei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="101" />
        97

"  NV
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttg  ar  t  Dienstag  den  15.  April  1851.

 

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.  .
Verfügungen  der  Departemenks.  Berfügung  in  Betreff  der  Ordnung  des  Haufirwesens.

—  —

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.

Verfügung  in  Betreff  der  Ordnung  des  Hausirwesens.

In  der  Absicht,  den  Betrieb  der  Wandergewerbe  und  des  Hausirhandels  auf  das  dem
wirklichen  Bevürfnisse  des  Publikums  entsprechende  Maaß  zurückzuführen  und  den  dießfälligen
vielfachen  Beschwerden  der  seßhaften  Gewerbsleute  so  viel  möglich  abzuhelfen,  sind  die  beste
henden  Verordnungen  und  Polizeivorschriften  über  das  Haufirwesen  einer  Revisson  unterworfen
  und  sofort  verschiedene  Abänderungen  derselben  für  begründet  erkannt  worden.

Bei  dieser  Revision  ist  zugleich  das  Bedürfniß  hervorgetreten,  die  verschiedenen  noch
gültigen  älteren  Bestimmungen  für  den  Zweck  einer  leichteren  und  sichereren  Handhabung
derselben  zusammenzustellen  und  zu  einem  Ganzen  zu  verbinden.
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        98

Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  3.  d.  M.  werden
  nun  die  nachstehenden  das  ganze  Hausirwesen  umfassenden  Bestinmungen  zur  Nechadhug
  eloant  gemacht.

I.  Allgemeine  Bestimmungen  über  Wandergewerbe  und  Hausirhandel.

8.  1.
Erforderniß  der  staatspolizeilichen  Erlaubniß.

Der  Haustrhandel  oder  das  Feiltragen  von  Fabrikaten  und  Waaren  auf  den  Straßen
und  in  die  Häuser,  das  Aufsuchen  von  Arbeitsbestellung  und  das  Aufkaufen  von  Waaren  im
Umberziehen,  so  wie  diejenigen  Wandergewerbe,  welche  vermöge  der  nachstehenden  Bestimmungen
  dem  Hausirhandel  gleichgestellt  sind,  dürfen,  soferne  nicht  hienach  einzelne  Ausnahmen
  festgesetzt  find,  ohne  besondere  staatspolizeiliche  Bewilligung  von  Niemand,  er  sei  Inländer
  oder  Ausländer,  Ortseinwohner  oder  Fremder,  betrieben  werden  (rev.  allg.  Gewerbe-Orbnung
  Art.  61,  128,  131,  134).

8.  2.
Vorbedingungen  der  Ertbeilung  einer  Hausir-Erlaubniß.

Die  Zulassung  zu  einem  der  in  §.  1  bezeichneten  Gewerbe  und  Handelsgeschäfte  setzt
in  der  Regel  ein  Bedürfniß  der  Gegend,  für  welche  die  Erlaubniß  nachgesucht  wird,  in  allen
Fällen  aber  gewisse  persönliche  Eigenschaften  des  Unternehmers  voraus.

Hinsichtlich  der  Ermittlung  des  Bedürfnisses  einer  gewissen  Gegend  wird  auf  die  Bestimmungen
  in  §.  10  ff.  verwiesen.

Was  die  Persönlichkeit  des  Unternehmers  anbelangt,  so  darf  eine  Hausir-Erlaubniß  nur
Personen  von  gutem  Prädikat,  deren  Heimathrecht  keinem  Zweifel  unterllegt  und  welche
ihren  Unterhalt  auf  anderem  Wege  zu  erwerben  nicht  im  Stande  sind,  gewährt  werden.

Arbeitsfähigen  Personen  unter  30  Jahren,  so  wie  überhaupt  solchen  Personen,  welchen
die  Erlernung  eines  ordentlichen  Gewerbes  möglich  gewesen  wäre,  ist  ohne  die  dringendsten
  Gründe  eine  Haufir-Erlaubniß  nicht  zu  ertheilen.  Ausnahmen  von  diesem  Grundsatze
können  im  Interesse  des  Publikums  zugelassen  werden  bei  den  Gewerben  der  Kesselflicker,
Hafenbinder,  Korb=  und  Wannenmacher,  Scheerenschleifer  und  Schirmflicker.

Inländer,  welche  um  Berechtigung  zu  einem  Hausfirgewerbe  nachsuchen,  haben  über  das
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        99

Zutreffen  dieser  Bedingungen  durch  ein  oberamtlich  beglaubigtes  Zeugniß  des  Gemeinderaths
ibres  inländischen  Heimathortes  sich  auszuweisen.

Bei  den  von  Zigeunern  angebrachten  Gesuchen  sind  die  in  der  Ministerial-Verfügung
vom  3.  November  1828,  Ziff.  11  und  14  enthaltenen  besonderen  Bestimmungen  sorgfältig
zu  wahren,  wonach  vor  Ausstellung  eines  Patents  Nachweis  zu  geben  ist,  daß  der  Zigeuner
eine  feste  Wohnung  hat,  für  geordnete  Erziehung  seiner  Kinder  Vorsehung  getroffen,  auch
für  den  festen  Aufenthalt  und  für  das  Fortkommen  der  Kinder  oder  sonstigen  Verwandten
gesorgt  ist,  deren  Ernährung  ihm  obliegt  und  die  ihn  auf  seinen  Wanderungen  nicht  begleiten
  dürfen.

Die  Oberämter  haben  sorgfältig  darauf  zu  achten,  daß  die  Ortsobrigkeiten  die  mit
einem  herumziehenden  Gewerbe  sich  nährenden  Personen  zur  Fürforge  für  eine  zweckmäßige
Unterkunft  und  Erziehung  ihrer  Kinder  anhalten,  und  sie  baben  nach  Umständen  durch  geeignete
  Einleitungen  und  Verfügungen  selbst  darauf  hinzuwirken,  daß  diese  Kinder,  wenn  sie
das  schulpflichtige  Alter  zurückgelegt  haben,  als  Gewerbe-Lehrlinge  oder  Dienstboten  over  auf
andere  Weise  für  einen  orventlichen  Beruf  gebilvet  werden;  daneben  ist  mit  möglichster
Strenge  die  Vorschrift  in  Anwendung  zu  bringen,  daß  von  den  Kindern  einer  mit  einem
Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  sich  nährenden  Person  höchstens  Einem  Sohne,  und  zwar
in  der  Regel  erst  nach  Erlangung  des  oben  vorgeschriebenen  Alters  von  30  Jahren  die  Erlaubniß
  zu  einem  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  ertheilt  werden  soll.

8.  3.
Zuständigkeit  der  Polizei-Behörden.

Die  Berechtigung  zu  einem  Haustrgewerbe  kann  von  dem  Oberamte  nur  an  Angehörige
  seines  Bezirks  und  für  den  Umfang  dieses  Bezirks  verliehen  werden.  In  anderen
Fällen  steht  die  nachgesuchte  Verleihung  zum  Erkenntnisse  der  Kreisregierung,  in  veren  Kreis
der  Inländer  wohnt,  ohne  daß  jevoch  diese  in  der  Bestimmung  des  Bezirks  für  den  Gewerbebetrieb
  an  den  Umfang  ihres  Kreises  gebunden  wäre  (vergl.  übrigens  §s.  17a.  und  20).

S.  4.
Dauer  der  Berechtigung.
Die  Dauer  der  Berechtigung  soll  den  Zeitraum  eines  Jahres,  bei  Zigeunern  eines  halben
  Jabres,  nicht  überstelgen.  Uebrigens  ist  vie  ertheilte  Berechtigung  widerruflich  und
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        100

kann  demnach  wegen  neu  eingetretener  Umstände  noch  vor  Ablauf  der  bestimmten  Gültigkeitsdauer
  zurükgenommen  werden.

G.  5.
Umfang  der  Berechugung.

Die  Berechtigung  wird  stets  für  einen  bestimmten  geographischen  Bezirk  und  für  bestimmte
  Waarengattungen  oder  Arbeiten  ertheilt,  welche  nicht  bloß  mit  allgemeinen  Augdrücken,
  wie  z.  B.  kurze  Waaren,  Quincaillerie-,  Galanterie-,  Holz-,  Eisen=  2c.  Waaren,
sondern  genau  zu  bezeichnen  find.

Der  einzuräumende  Gewerbebezirk  ist  streng  nach  dem  durch  die  Gattung  und  durch
die  Verhältnisse  des  Gewerbes  bedingten  Bedarf  des  Publikums,  beziehungsweise  des  Betreibers,
  zu  bemessen.  In  soweit  es  auf  das  persönliche  Bedürfniß  des  Unternehmers  und
nicht  auf  das  Bedürfniß  eines  Ortes  oder  einer  bestimmten  Gegend  ankommt,  soll  in  der
Regel,  und,  wenn  nicht  besondere  Umstände  eine  Abänverung  begründen,  darauf  gesehen  werven,
  daß  der  Bezirk  mit  dem  Wohnort  des  Gewerbetreibenden  over  der  Umgegend  desselben
in  geographischem  Zusammenhange  stehe.

Vor  der  Ertheilung  der  Berechtigung  ist  sorgfältig  zu  erwägen,  ob  die  Ertragsfähigkeit
des  auszuübenden  Gewerbes  mit  den  beabslchtigten  Wanderungen  in  einem  Verhälônisse  stebt,
welches  keine  Veranlassung  zum  Beitel  und  zur  Aufsuchung  andern  unerlaubten  Neben.
erwerbs  in  sich  trägt.

Die  Unterhaltung  von  Waaren-Niederlagen  außerhalb  des  Wohnorts  in  Wirths=  oder
Privathäusern  ist  dem  Haustrer  ohne  kesondere  ortspolizeiliche  Erlaubniß  verboten  (rev.
allg.  Gewerbe-Ordnung  Art  136).

Von  dem  räumlichen  Umfange  der  Berechtigung  bleibt  bei  dem  Hausirhandel  mit  Colonialwaaren,
  Taback  und  die  in  das  Gebiet  des  zünftigen  Gewerbes  gehörigen  Ellenwaaren,
so  weit  überhaupt  noch  Patente  hiefür  bestehen,  der  Zollgränzbezirk  (Ministerial-Verfügung
  vom  19.  November  1835,  Reg.  Blatt  S.  432)  stets  ausgenommen,  in  welchem
Bezirke  auch  Niederlagen  von  Waaren  der  bemerkten  Gattung  für  den  Haustrhandel  (rev.
allg.  Gewerbe-Ordnung  Art.  136)  nur  von  zum  Haustrhandel  berechtigten  Einwohnern  und
auch  von  diesen  nur  innerhalb  ihrer  Wohnerke  gebalten  werden  dürfen.

Die  Berechtigung  gilt  nur  für  die  Person,  auf  welche  sie  verliehen  ist  und  varf  gleichzeitig
  nicht  durch  dritte  Personen  ausgeübt  werden.  Zur  Ausübung  derselben  durch  eine
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        101

dritte  Person  hat  der  Berechtigte  ebenso,  wie  zur  Mitführung  von  Begleitern  auf  der  Gewerbe-Wanderung
  die  besondere  Erlaubniß  derselben  Behörde  nöthig,  welche  über  die  Berechtigung
  selbst  erkennt.  Jedoch  kann  dem  Inhaber  einer  von  der  höheren  Behörde  ausgegangenen
  Berechtigung  im  Fall  einer  vorübergehenden  persönlichen  Verhinderung  die  Ausübung
durch  einen  Dritten  bis  zur  Dauer  von  sechs  Wochen  von  dem  Oberamte  gestattet  werden.

Die  Abtretung  der  Berechtigung  an  einen  Dritten  findet  nicht  statt.  Dagegen  ist  auf
Absterben  des  Inhabers  seine  Wittwe,  ihre  persönliche  Befähigung  vorausgesetzt,  zur  Fortbenützung
  der  Berechtigung  für  die  noch  übrige  Gültigkeitsdauer  derselben  berechtigt.

Die  Zulassung  von  Begleitern  oder  Stellvertretern  des  Berechtigten  ist  streng  nach  dem
wirklichen  Bedürfnisse  des  letzteren  zu  bemessen  und  es  find  nur  solche  Personen  zuzulassen,
bei  welchen  die  oben  §.  2  aufgeführten  Bedingungen  der  Ertheilung  einer  selbstständigen
Hausir=  Erlaubniß,  nämlich  gutes  Prädikat,  Besitz  eines  Heimathrechts  und  ein  Alter  von
wenigstens  30  Jahren,  zutreffen,  mag  es  sich  um  Begleiter  oder  Stellvertreter  für  Personen
handeln,  denen  solche  bisher  noch  nicht  gestattet  waren,  oder  nur  um  Aenderungen  in  der
Person  eines  Begleiters  oder  Stellvertreters.  Das  Mitführen  von  Kindern  ist  unbedingt
ausgeschlossen.

Einem  Ehepaar,  das  unmündige  Kinder  besitzt,  kann  das  gleichzeitige  Umpyerziehen  auf
dem  Gewerbe  der  Regel  nach  nicht,  und  auch  ausnahmsweise  bei  besonders  dringenden
Gründen  nur  dann  gestattet  werden,  wenn  nachgewiesener  Maaßen  für  die  Beaufsichtigung
und  Erziehung  der  zurückgelassenen  Kinder  genügend  gesorgt  ist;  vagegen  kann  durch  die  Zulassung
  der  abwechslungsweisen  Benützung  eines  hierauf  einzurichtenden  Gewerbe-Patents  auf
die  Verhältnisse  solcher  Eheleute  Rücksicht  genommen  werden.

Die  Hanftr-Berechtigung  schließt  ohne  ausdrückliche  Bewilligung  der  dieselbe
ertheilenden  Regierungs  -Behörde  die  Befugniß  nicht  in  sich,  zor  Ausübung  des  Gewerbes
ein  mit  einem  over  mehreren  Zugthieren  bespanntes  Fuhrwerk  zu  gebrauchen.

Bei  Würdigung  der  hierauf  gerichteten  Gesuche  ist  nicht  allein  auf  die  Persönlichkeit  ves
Hausirers,  sondern  hauptsächlich  darauf  zu  sehen,  ob  nach  ver  Natur  des  Gewerbes,  wie
z.  B.  bei  dem  Hanvel  mit  steinernem  Geschirr,  der  Gebrauch  eines  mit  Pferden  bespannten
Wagens  erforvert  wird.  Fuhrwerke,  welche  zu  anderen  Zwecken,  z.  B.  zu  Wohmungen  dienen,
  find  unbedingt  auszuschließen.
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        102

8.  6.
Form  der  Haufir-Patente.

Die  Einsetzung  in  die  Berechtigung  geschieht  mittelst  Einhändigung  eines  von  dem  Oberamte
  ausgefertigten  Patents,  welches  die  Form  eines  Wanderbuchs  erhält,  mit  dem  auf  die
Enden  des  Einbandfadens  gedruckten  oberamtlichen  Siegel  versehen  seyn  muß  und  dem  Inhaber
  zugleich  als  Reise-Urkunde  dient.  ·

Dasselbe  hat  zu  enthalten:

1)  den  vollständigen  Namen,  den  Wohnort,  und,  falls  dieser  von  dem  Heimatborte  verschieden
  sepn  sollte,  auch  den  letztern  Ort,  sovann  das  Alter  und  die  Gestaltsbezeichnung
  des  Berechtigten,  so  wie,  wenn  er  schreiben  kann,  seine  eigenhändige  vollständige
Namens-Unterschrift;

2)  die  Waaren-Gattung,  vie  Zelt  und  den  geographischen  Bezirk,  wofür  die  Berechtigung
ertheilt  ist;

3)  vie  Anführung  der  Entschließung  der  höheren  Behörde,  wenn  die  Berechtigung  auf
einer  solchen  beruht;

4)  die  besondere  Erlaubniß  zum  Gebrauch  eines  Fuhrwerks  oder  die  ausorückliche  Verwarnung
  vor  diesem  Gebrauch  unter  Androhung  von  Strafe;

5)  wenn  dem  Berechtigten  Begleiter  gestattet  sind,  deren  Namen,  Heimathort,  Alter  und
Gestalts-Bezeichnung.

Der  Vertreter  eines  Dritten  in  der  Ausübung  der  Berechtigung  ist  in  dem  Patent  auf
die  unter  Ziff.  1  bemerkte  Weise  unter  gleichzeitiger  Benennung  des  Gewaltgebers  zu
bezeichnen.

Der  Uebergang  der  Berechtigung  an  die  Wittwe  des  Inhabers  wird  im  Patente,  unter
Bezeichnung  der  Wittwe,  auf  die  unter  Ziff.  1  bestimmte  Weise  beurkundet.  Zum  Hausfrrhandel
  mit  Druckschriften  wird  außer  dem  Patente  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  30.  Jan.
1817,  §.  25,  ein  von  dem  Oberamte  geprüftes,  und  mit  seinem  Vidit  und  Sigel  versehenes
Verzeichniß  der  dem  Händler  zugelassenen  Schriften  erfordert.

Bei  Vistrung  von  Reisepässen  auswärtiger  Gewerbsleute,  welche  Waaren  zum  Verkauf
auf  Märkten  ins  Land  bringen,  ist  von  dem  Oberamte,  welches  den  Reisepaß  erstmals  vifirt,
in  denselben  der  Eintrag  zu  machen,  daß  die  Ausübung  des  Hausirhandels  in
Württemberg  durch  die  Ausstellung  eines  besonderen  Patents  bedingt  sei.
        <pb n="107" />
        103

S.  7.

Erneuerung  der  Patente.

Die  Erneuerung  von  früher  ausgestellten  Patenten  ist  nach  ihrem  Ablauf  denjenigen
Inländern,  welche  bereits  ihren  Nahrungsstand  auf  ein  Wandergewerbe  gegründet  haben,  in
ver  Regel  nicht  zu  verweigern;  sie  kann  aber  versagt  werden,  wenn,  was  jedesmal  wohl
erwogen  werden  muß,  in  den  bei  der  ursprünglichen  Ertheilung  in  Betracht  gekommenen
sachlichen  oder  in  den  persönlichen  Verhältnissen  des  Berechtigten  eine  Aenderung  vorgegangen
wäre,  namentlich  in  der  Nichtung,  daß  der  Berechtigte  fernerhin  auf  anderem  Wege  sein
Fortkommen  zu  erlangen  vermöchte,  oder  daß  derselbe  gegen  das  bestehende  Verbot  Kinder
mit  sich  führt  oder  sonst  zur  Strafe  oder  zu  einer  strafrechtlichen  Untersuchung,  die  nicht  mit
seiner  vollständigen  Freisprechung  geendigt  hat,  gezogen  worden  wäre,  oder  überhaupt  ein
schlechtes  Prädikat  erlangt  hätte.  Zur  Erncuerung  ist,  wo  sie  nach  Vorstehendem  zuläßig
erscheint,  das  Oberamt  ermächtigt;  im  gegentheiligen  Fall  bleibt  das  Erkenntniß  über  die
Erneuerung  der  Kreisregierung  vorbehalten.

Bei  älteren  Patenten  zum  Hausirhandel  mit  gebrannten  Wassern  und  andern  solchen
Waaren,  zu  deren  hausirweisem  Absatz  künftig  überbaupt  kein  neues  Matent  mehr  ertheilt
wird  (unten  §.  14),  hat  die  Kreisregierung  über  die  Erneuerung  zu  erkennen  und  diese
ohne  besondere  Gründe  nicht  zuzulassen.

Der  Wittwe  des  Berechtigten  kann  das  Oberamt  die  von  dem  verstorbenen  Ehemann
auf  sie  übergegangene,  ursprünglich  von  der  höheren  Behörde  herrührende  Berechtigung  nach
Ablauf  der  Gültigkeitsdauer  gleichfalls  unter  den  so  eben  angeführten  Bedingungen,  wovon
die  der  Unbescholtenheit  in  dlesem  Fall  auch  das  frühere  Leben  der  betreffenden  Person  vor
der  ersten  Verwilligung  der  Berechtigung  begreift,  erneuern.

Die  oberamtliche  Erneuerung  der  Berechtigung  kann  nicht  auf  längere,  als  die  ursprünglich
  von  der  böheren  Behörde  bestimmte  Zeit  geschehben.  Die  Erneuerung  wird  durch  oberamtlichen
  Eintrag  in  das  Patent  vollzogen.  «

Hinsichtlich  der  Erlaubniß  des  Gebrauchs  eines  Fuhrwerks  oder  der  Mitnahme  von  Begleitern
  sind  übrigens  diejenigen,  welche  schon  bisher  Hausir-Patente,  jedoch  ohne  die  ebenbemerkte
  Erlaubniß,  besaßen,  ganz  nach  den  in  gegenwärtiger  Verfügung  enthaltenen  Vorschriften
  über  die  Ertheilung  neuer  Maente  zum  Gewerbe-Betrieb  im  Umberziehen  zu  behandeln;
  so  zwar,  daß  denselben,  wenn  für  ihren  Gewerbe-Betrieb  ein  neues  Patent  künftig
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        104

ohne  ein  besonderes  Bedürfniß  des  Publikums  (unten  §.  16)  nicht  ertheilt  werden  könnte,
auch  der  Gebrauch  eines  Fuhrwerks  oder  das  Mitnehmen  eines  Begleiters  ohne  die
dringendsten  Gründe  nicht  zuzulassen  ist.

6.  8.
Ersetzung  eines  verlorenen  Matents.

Ein  neues  Patent,  statt  eines  angeblich  verlorenen,  kann  nur  von  dem  Oberamte,
welches  das  frühere  Patent  ausgestellt,  und  nur  in  dem  Fall  ausgefertigt  werden,  wenn  bei
genauer  Untersuchung  eine  Verschuldung  des  Haustrers  nicht  erhoben  wird.

Zu  diesem  Ende  ist  namentlich  mit  den  Behörden,  von  welchen  die  angeblich  verlorene
Urkunde  die  letzten  Visfrungen  erhalten  hat,  Rücksprache  zu  nehmen,  auch  nöthigenfalls  über
den  Aufenthalt  und  das  Betragen  des  Hausirers  seit  der  letzten  bekannten  Vifirung  seines
Patents  Untersuchung  zu  pflegen.  In  dem  neuen  Matent  ist  die  Veranlafsung  zur  Ausstellung
desselben  nebst  dem  Datum  des  vorhergegangenen  Mtents  anzugeben,  auch  wenn  in  das
letztere  eine  Bestrafung  oder  Verwarnung  des  Inhabers  eingetragen  war,  das  darüber  Erbobene
  zu  bemerken.  Bis  zur  Ausfertigung  des  neuen  Patents  ist  die  Fortsetzung  des  Haufirhandels
  nicht  gestattet.

8.  9.
Gebühren  für  die  Patent--Ausstellung.

Für  die  Ertheilung  oder  Erneuerung  eines  Patents  zum  Hausirhandel  wird  neben  den
Auslagen  für  die  Anschaffung  des  eingebundenen  Formulars  eine  Sportel  angesetzt,  welche
je  nach  der  Erträglichkeit,  dem  Umfange  und  der  Dauer  dieses  Handels  1—15  fl.  zu  betragen
  hat  und  wobei  bis  3  fl.  je  um  1  fl.,  von  da  an  je  um  3  fl.  auszusteigen  ist.

Für  die  Ertheilung  eines  Patents  zu  einem  andern  berumziehenden  Gewerbe  beträgt  vie
zu  erhebende  Sportel  auf  das  Jahr  15kr.,  für  ein  Patent  zum  Lumpensammeln  2  fl.  jahrlich
  (Gesetz  vom  23.  Juni  1828,  Art.  5  sammt  Tarif,  Reg.  Blatt  S.  485  und  521).
Dasjenige  Oberamt,  welches  das  Patent  ausstellt  oder  erneuert,  hat  die  Sportel  zu  erheben
(vergl.  auch  §§#.  21  und  22).

S.  10.
Weitere  allgemeine  Vorschriften  über  die  Gewerbe-Wanderung.

Der  Tag,  an  welchem  der  Hausirer  seine  Wanderung  antritt,  wird  von  der  Polizei-Bebörde
  seines  Wohnorts  in  dem  Patente  vorgemerkt.  Eben  dieses  wiederholt  sich,  so  oft
        <pb n="109" />
        105

er  nach  einem  Zwischen-Aufenthalte  zu  Hause  von  Neuem  auf  die  Wanderung  ausgeht,  wobei
  zugleich  die  zu  Hause  zugebrachte  Zeit  in  dem  Patente  bemerkt  wird.

Der  Polizeibehörde  eines  jeden  Ortes,  wo  er  auf  der  Gewerbe-Wanderung  übernachtet,
hat  der  Inhaber  das  Patent  zum  Einschreiben  der  Erlaubniß  zum  Uebernachten  vorzulegen.

Von  der  Strenge  dieser  letzteren  Vorschrift  kann  der  Berechtigte  bei  ganz  zuverläßigem
Prädikate  durch  die  Kreisregierung  in  der  Art  entbunden  werden,  daß  nur  die  allgemeinen
Bestimmungen  wegen  der  Reisenden  und  ihrer  Beherbergung  auf  ihn  Anwendung  finden.
Diese  Vergünstigung  ist  von  dem  ausstellenden  Oberamt  in  dem  Patent,  unter  Anführung
des  Dispensations-Erkenntnisses,  vorzumerken.

Jedem  Hauftrer  liegt  es,  unabhängig  davon,  ob  die  Ausübung  seines  Gewerbes  ihn
ohnehin  in  einen  Oberamtssitz  führt,  oder  nicht,  ob,  so  lange  er  auf  ver  Gewerbe-Wanderung
ist,  mindestens  von  vier  zu  vier  Wochen  sich  von  einem  Oberamte  zur  Durchsicht  seines  Patents
  zu  stellen.  «

Diese  Verpflichtung  des  Haufirhändlers  ist  unter  die  Anweisungen  an  denselben  im  Patente
  aufzunehmen.

Das  vistrende  Oberamt  hat  die  Einhaltung  der  bestehenden  Vorschriften  von  Seiten
des  Haufirhändlers  genau  zu  prüfen  und  zu  diesem  Zweck,  so  weit  es  nöthig,  auch  den
Waarenvorrath,  insbesondere  bei  Haustrhändlern  mit  Bilvern,  Landkarten  und  Druckschriften,
letztere  an  der  Hand  des  oberamtlich  vidimirten  Verzeichnisses  zu  untersuchen,  sittenverderbliche,
  abergläubische  over  anstößige  Schriften  und  Bilder  zur  Einleitung  des  geeigneten  Strafverfahrens
  in  Beschlag  zu  nehmen,  auch  darauf  zu  achten,  daß  die  Ortsvorsteher  seines
Bezirks  die  Einträge  in  der  vorgeschriebenen  Form  machen.

Die  geschehene  Durchsicht  und  der  Tag  derselben  ist  im  Patent  zu  beurkunden.

8.  11.
Bedingungen  der  Ausübung  der  Berechtigung  in  den  Gemeinden.

In  jeder  Gemeinde,  wo  der  Hausirer  von  seiner  Berechtigung  Gebrauch  machen  will,
hat  er  biezu  vor  allen  Dingen  bei  dem  Ortsvorsteher  die  ortspolizeiliche  Erlaubniß  nachzusuchen
  und  sich  über  seine  Berechtigung  durch  Vorlegung  seines  Patentes  (nicht  zu  verwechseln
  mit  einem  Patent  zum  Marktbandel  oder  einem  Reisepaß  zu  Handelsgeschäften)  auszuweisen.


2
        <pb n="110" />
        106

Wird  dem  Ortsvorsteher  ein  solches  Hausirpatent  vorgelegt,  so  hat  er  zu  pruͤfen:

a)  ob  dasselbe  von  der  zuständigen  Behörde  ausgestellt  sei?

)  ob  der  Inhaber  des  Patents  in  dem  ihm  angewiesenen  Bezirke  sich  befinde?

JP)  ob  die  Gültigkeitsdauer  des  Patents  nicht  bereits  abgelaufen?

4)  ob  der  Haustirer  keine  anderen  Waaren  bei  sich  hat,  als  diejenigen,  zu  deren  Fübrung
er  nach  dem  Patente  —  bei  Druckschriften  nach  dem  besondern  oberamtlich  beglaubigten
  Verzeichnisse  derselben  —  berechtigt  ist?

e)  ob  das  Patent  in  den  letzten  vier  Wochen,  bei  Zigeunern  in  den  letzten  vierzehen
Tagen  von  einem  Oberamte  visirt  worden  ist?

Der  Ortsvorsteher  hat  ferner  darüber  zu  wachen:

f)  ob  der  Haustrer  nicht  Begleiter  oder  ein  Fuhrwerk  mit  sich  führt,  ohne  über  deren
Zulassung  durch  einen  amtlichen  Eintrag  in  das  Matent  sich  ausweisen  zu  können?

8)  ob  derselbe  nicht  verbotenerweise  Kinder  bei  sich  führt?

Sind  die  bestehenden  Vorschriften  in  irgend  einer  der  genannten  Beziehungen  nicht  eingebalten,
  so  hat  der  Ortsvorsteher  dem  Hausirer  die  Erlaubniß  zum  Hausiren  im  Orte  zu
berweigern,  dessen  Patent  dem  vorgesetzten  Oberamt  zur  Einleitung  des  geeigneten  Verfahcens
  zu  übermachen  und  ihn  selbst  sammt  etwaigen  Begleitern  mittelst  Laufpasses  anzuweisen,
bei  diesem  Oberamte  sich  zu  stellen.  Arzneimittel,  Gifte  und  Geheimmittel,  ferner  solche
Druckschriften  und  Bilver,  zu  deren  Verkauf  ein  Händler  nicht  berechtigt  ist,  sind  von  dem
Ortsvorsteher  mit  Beschlag  zu  belegen  und  dem  Oberamte  zu  übermachen;  bei  anderen
Waaren,  welche  ein  Hausirhändler  ohne  Berechtigung  mit  sich  führt,  bat  der  Ortsvorsteher
mittelst  Verssegelung  Vorkehr  zu  treffen,  daß  eine  Entfernung  derselben  von  dem  übrigen
Waarenvorrath  vor  dem  Eintreffen  des  Hausirbändlers  bei  dem  Oberamte  nicht  stattfinden
kann.  Liegt  in  den  hievor  unter  a—-g  aufgeführten  Beziehungen  kein  Anstand  vor,  so  kann
die  Erlaubniß  vom  Ortsvorsteher  doch  verweigert  werden,  wenn  das  Haustren  den  im  Orte
ansäßigen  Gewerbetreibenden  Nachtheil  bringt  oder  doch  den  Gemeinde-Angehörigen  nicht
besonderen  Vortheil  gereicht.

Sowohl  die  Verweigerung  als  die  Ertheilung  der  Hausir-Erlaubniß  ist  unentgeldlich
in  dem  Patente  vorzumerken,  letztere  unter  Bemerkung  der  Zeit,  für  welche  die  Erlaubniß
gegeben  wird.  Die  bloße  Visirung  der  Hausir-Patente  ist  nicht  genügend,  vielmehr  auch  dann,
wenn  der  Hausirer  nur  um  Erlaubniß  zum  Uebernachten  nachsucht,  ausdrücklich  im  Patente
zu  bemerken,  daß  er  nur  diese  Erlaubniß  erhalten  habe.  Auch  vor  Ertheilung  dieser  Erlaubzum
        <pb n="111" />
        107

niß  hat  der  Ortsvorsteher  zu  prüfen,  ob  nichts  Ordnungswidriges  oder  Verdächtiges
vorliegt.  »

DieörtlichcnPolizeidiene1-,sowiedieLandiägersindverpflichtet,aufdicherumziehenden
Gewerbsleute  ein  genaues  Augenmerk  zu  richten,  ihnen  ihre  Patente  abzufordern,  nach  den
hievor  unter  a—g  aufgeführten  Gesichtspunkten  eine  Prüfung  vorzunehmen,  und,  wenn  die
bestehenden  Vorschriften  nicht  eingehalten  sind,  oder  ohne  Erlaubniß  des  Ortsvorstehers
hausirt  wird,  den  Hausirer  vor  die  nächste  Polizeibehörde  zu  führen.

Die  Oberämter  haben  erforderlichen  Falles  den  Ortsvorstehern  über  ihre  Obliegenheiten
nähere  Anleitung  zu  geben,  auch  dafür  zu  sorgen,  daß  das  untergcordnete  Polizei=  Personal
über  die  Handhabung  der  vorstehenden  Bestimmungen  gehörig  unterrichtet  werde.

8.  12.
Bestrafung  der  Verfehlungen  in  Haufirsachen.

Die  Polizeistellen  haben  auf  diejenigen  Personen,  welche  unerlaubter  Weise  ein  Hausirgewerbe
  treiben,  ein  genaues  Augenmerk  zu  richten.

Herumzlebende  Gewerbsleute,  welche  mit  keinem  Patente  versehen  sind,  oder  welche  mit
anderen  Waaren  oder  in  einem  anderen  Bezirke,  als  im  Patente  vorgeschrieben  ist,  oder  nach
Ablauf  der  Zeit  des  Patents  auf  dem  Haustrhandel  betreten  werden,  find,  abgesehen  von  der
bei  Händlern  mit  Schriften  und  Bildern  etwa  konkurrirenden  sonstigen  Verschuldung,  durch
das  Oberamt,  beziehungsweise  die  Kreisregierung,  zu  einer  Gelostrafe  von  3  fl.  bis  30  fl.
oder  zu  einer  Gefängnißstrafe  von  2  bis  14  Tagen  zu  verurtheilen.

Diese  Strafe  wird  nach  dem  größeren  oder  geringeren  Grade  der  Verschulduug  oder
bösen  Absicht,  nach  dem  Schaden,  der  nach  Beschaffenbeit  der  Waare  durch  die  Uebertretung
verur  sacht  wird  und  nach  der  Menge  der  abgesetzten  Waaren  bemessen.

Diejenigen,  welche  über  dem  Hausiren  mit  Arzneimitteln,  Giften  oder  Geheimmitteln
ergriffen  werden,  unterliegen  der  gleichen  Strafe,  soferne  nicht  nach  den  Bestimmungen  der
Art.  38,  39  und  40  des  Polizeil-Strafgesetzes  vom  2.  Oktober  1839  eine  böbere  Polizeistrafe
  oder  nach  Mahgabe  der  Art.  251,  267  und  269  des  Strafgesetzbuchs  vom  1.  März
1839  gerichtliche  Strafe  begründet  ist.  Unabhängig  von  der  Bestrafung  ist  dem  Haustrer
sein  ganzer  Vorrath  an  solchen  Waaren  von  der  Polizeibehörde  wegzunehmen,  und,  insoferne
deren  Verwerthung  nicht  ohne  Gefahr  gestattet  werden  kann,  zu  vernichten  (rev.  allg.  Gewerbe-Ordnung
  Art.  138).
        <pb n="112" />
        108

Der  Hausirer,  welcher  ohne  besondere  durch  das  Patent  zu  erweisende  Erlaubniß  Begleiter
  oder  ein  Fuhrwerk  mit  sich  führt,  oder  welcher  die  ihm  obliegende  Verpflichtung  rücksichtlich
  des  ortspolizeilichen  Zeugnisses  über  den  Tag  seiner  Abreise  von  Haus,  oder  rücksichtlich
  des  Visa's  der  Polizei-Behörde  des  Uebernachtungsortes,  oder  ruͤcksichtlich  der  periodischen
Stellung  vor  einem  Oberamte  nicht  erfüllt  hat,  wird  von  dem  Oberamte  des  Betretungsortes,
  beziehungsweise  demjenigen  Oberamt,  bei  welchem  die  unterlassenen  Visirungen  zuerst
entdeckt  werden,  mit  einer  Polizeistrafe  belegt,  welche  nach  der  Analogie  ver  Strafbestimmungen
  des  Art.  138  der  Gewerbe-Orbnung  zu  bemessen  ist.  Daneben  find  Hausirer,  welche
Kinder  mit  sich  führen,  nach  Abnahme  des  Hausir-Patents,  so  wie  die  in  dem  Patente  eines.
Haufirers  nicht  genannten  Begleiter  desselben  mittelst  Laufpasses  auf  dem  nächsten  Wege  in
ihre  Heimath  zu  weisen.

Solchen,  welche  Kinder  mit  sich  genommen  hatten,  ist  der  Antritt  einer  neuen  Wanderung
  nicht  zu  gestatten,  ehe  für  die  Unterkunft  und  Erziehung  der  Kinder  während  der
Abwesenheit  des  Vaters  oder  der  Mutter  genügend  gesorgt  ist.

Wenn  ein  Haustrer  lediglich  die  Einholung  der  ortspolizeilichen  Erlaubniß  versäumt  bat,
so  verfällt  er  in  eine  nach  obigen  Rücksichten  zu  bemessende  Gelostrafe  von  Einem  Gulden
bis  fünfzeben  Gulden  oder  in  eine  Gefängnißstrafe  von  zwölf  Stunden  bis  acht  Tagen,
welche  in  leichteren  Fällen  von  den  Ortsbehörden  zu  erkennen  ist.  Bei  Wiederbolungsfällen
können  die  vorgenannten  Strafen  auf  das  Doppelte  steigen  oder  kann  der  alsbalvige  Verlust
  des  Hausir-Patents  durch  die  Kreisregierung  erkannt  werden  (rev.  allg.  Gewerbe-Orbnung
  Art.  138,  Ziff.  5).

Sollte  mit  den  vorstehenden  Uebertretungen  der  Verdacht  der  Landstreicherei  gegen  den
Hausirenden  zusammentreffen,  so  ist  verselbe,  woferne  nicht  ein  erschwerter  Grad  der  angeschulvigten
  Landstreicherei  oder  ein  Rückfall  in  dieses  Vergehen  im  Sinne  des  Art.  196  des
Strafgesetzbuchs  die  Abgabe  an  die  Gerichtsbehörde,  oder  die  Eigenschaft  des  Angeschuloigten
als  Ausländers,  die  Vornahme  der  Untersuchung  im  Bezirke  der  Betretung  begründet,  dem
Oberamte  selnes  Wohnorts  zum  weiteren  Verfahren  zu  überliefern.

Die  Uebertretung  ves  Verbots  der  Waaren-Niederlage  (oben  §.  5)  wird  von  dem  Ortsvorsteher
  innerhalb  seines  gesetzlichen  Strafmaaßes  gerügt.

Ist  aber  von  den  niedergelegten  Waaren  im  Orte  der  Niederlage  bereits  etwas  verkauft
  oder  feilgeboten  worden,  so  finden  die  wegen  des  unerlaubten  Hausirens  festgesetzten
Strafbestimmungen  ihre  Anwendung  (rev.  allg.  Gewerbe-Ordnung  Art.  138,  Ziff.  7).
        <pb n="113" />
        109

Jedes  Straferkenntniß,  das  den  Hausirhändler  trifft,  wird  von  der  Behörde,  welche
ihm  dasselbe  eröffnet,  in  dessen  Patent  eingetragen  und  dem  Oberamte  seines  Wohnorts
mitgetbeilt.

Der  Ortsvorsteher,  welcher

a)  den  Haufirhandel  mit  Waaren,  zu  deren  Feiltragen  in  Häusern  und  auf  Straßen  die
Erlaubniß  einer  Regierungsbehörde  erforderlich  ist,  einem  Händler  erlaubt,  der  sich
über  seine  Berechtigung  nicht  mittelst  eines  Original-Patents  ausweisen  kann,  oder
h)  dem  mit  einem  Hausir-Patent  versehenen  Händler  mit  anderen,  als  den  im  Paten
bezeichneten  Waaren,  oder

c)  außerhalb  des  im  Patente  vorgeschriebenen  Bezirks,  oder

4)  nach  Ablauf  der  im  Patente  ausgedrückten  Zeit  zu  hauffren  gestattet,  wird  mit  einer
Geldbuße  von  fünf  bis  zehen  Gulden,  im  Wiederholungsfall  aber  mit  geschärfter
Strafe  belegt.

Der  Anbringer  der  vorgenannten  Uebertretungen  erhält  ein  Drittheil  der  angesetzten
Gelostrafe  (rev.  allg.  Gewerbe-Ordnung  Art.  138).

Das  verbotswidrige  Mitfübren  von  Kindern  ist  nach  Art.  1  des  Polizei-Strafgesetzes
zu  abnden.

5S.  13.
Zulassung  von  Ausländern.

Die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Instruktion  beziehen  sich  durchweg  auch  auf  Ausländer;
  es  kommen  jedoch  diesen  gegenüber  folgende  weitere  Vorschriften  in  Anwendung.

Der  Ausländer,  welcher  um  Hausir-Erlaubniß  nachsucht,  bat  über  seine  Unverdächtigkeit
und  sein  Heimathrecht  sich  durch  Urkunden  auszuweisen,  welche  von  seiner  Heimaths-Behörde
selbst  herrühren  und  nicht  über  ein  Jahr  alt,  daher  bei  einer  Patentverlängerung  wieder  vorzulegen,
  beziebungsweise  vorher  erneuern  zu  lassen  sind.

Dagegen  kann  die  Frage  von  dem  Nahrungsstand  und  der  früheren  Laufbahn  des  Bewerbers
  als  die  diesseitigen  Behörden  nicht  berührend,  unerörtert  bleiben.  Im  Uebrigen  ist
die  Hausir-Erlaubniß,  wenn  sie  nach  den  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Verfügung  überhaupt
  zuläßig  ist,  nur  dann  zu  ertheilen,  wenn  dieselbe  dem  inländischen  Gewerbestande
Vortheil  oder  wenigstens  keinen  Nachtheil  bringt  und  in  dem  Gewerbe  nicht  bereits  eine  genügende
  Anzahl  von  Inländern  beschäftigt  ist.
        <pb n="114" />
        110

Ueberdieß  ist  aber  die  Haufir-Erlaubniß  zu  verweigern:

a)  den  ausländischen  Juden  (Juden=  Gesetz  Art.  9,  Instruktion  zu  diesem  Gesetz  §.  9
und  Ministerial-Verfügung  vom  14.  Januar  1849,  Reg.  Blatt  S.  11);

b)  ausländischen  Zigeunern  (Ministerial-Verfügung  vom  3.  November  1828,  Zif.  4,
Ergänzungs-Band  zum  Reg.  Blatt  S.  210);

)  allen  denjenigen,  welchen  durch  die  bestehenden  Polizeiverordnungen  (Verordnung  vom
11.  September  1807,  5.  7,  Reg.  Blatt  S.  447,  Dienst-Instruktion  für  das  Landjägerkorps
  vom  5.  Juni  1823,  6.  7,  Reg.  Blatt  S.  435)  der  Eintritt  in  das  Königreich
  untersagt  ist,  nämlich  Hafenbindern,  Hechelspitzern,  Kesselflickern,  Korbmachern,
Sackzeichnern,  Scheerenschleifern,  Sägenfeilern,  Schnallengießern,  Riemenstechern,
Wannenmachern,  Kochlöffel=  und  Ofenrohrhändlern,  Krämern  mit  geringfügigem
Waarenvorrath;

4)  Anderen,  welche  mit  den  eben  bezeichneten  Personen  nach  der  Geringfögigkeit  des
Gewerbes  oder  der  polizeilichen  Gefährde  in  gleiche  Kategorie  fallen;

e.)  Angehörigen  derjenigen  Staaten,  in  welchen  die  Württemberger  zu  Hausir-Gewerben
nicht  zugelassen  werden.

Den  Oberämtern  steht  es  nicht  zu,  Ausländer  zum  Betrieb  eines  Wander-Gewerbes
zu  ermächtigen,  und  die  Kreisregierungen  können  eine  solche  Ermächtigung  nur  für  den
Umfang  ihres  Kreises  und  nur  auf  eine  Zeit  von  höchstens  drei  Monaten  ertheilen  (vergl.
übrigens  §.  17  a.  und  §.  20).

Zur  Erneuerung  der  Behufs  des  Absatzes  württembergischer  Gewerbe-Erzeugnisse  ausgestellten
  Patente  ist  das  Oberamt,  welches  das  betreffende  Patent  ausgestellt  hat,  ermächtigt,
soferne  nicht  rücksichtlich  des  Prädikats  des  Inhabers  und  der  Beschaffenheit  der  vorzulegenden
  Urkunden  ein  Anstand  sich  ergeben  sollte,  in  welchem  Fall  die  Entschließung  der  Kreisregierung
  einzuholen  ist.

Wenn  ein  Ausländer  die  Erlaubniß  zum  Betrieb  seiner  Geschäfte  in  Württemberg
erlangt  hat,  so  ist  er,  falls  er  nicht  nach  den  bestehenden  Handelsverträgen  von  der  Arciseentrichtung
  befreit  ist,  wie  z.  B.  die  Angehörigen  der  Zolloereinsstaaten  (zu  vergleichen
Bekanntmachung  des  K.  Finanz-Ministeriums  vom  8.  December  1835,  Reg.  Blatt  S.  460)
von  dem  das  Patent  ausstellenden  Oberamt  an  die  Cntrichtung  der  vorschriftsmäßigen  Abgaben
  zu  erinnern.
        <pb n="115" />
        111

II.  Besondere  Bestimmungen  über  einzelne  Gewerbearten.
5.  14.
Gegenstände,  zu  deren  hausirweisem  Verkauf  keine  Erlaubniß  gegeben  wird.

Zum  Hausirhandel  mit  folgenden  Gegenständen  darf  weder  von  den  Staats-,  noch  von

den  Ortspolizei-Behörden  Erlaubniß  gegeben  werden:

1)  mit  einfachen  oder  zusammengesetzten  Arzneimitteln  für  Menschen  und  Thiere,  mit
Giften  oder  sogenannten  Arkanis,  mögen  diese  zum  innerlichen  oder  äußerlichen  Gebrauche
  bestimmt  seyn  (rev.  allg.  Gewerbe-Ordnung  Art.  135  und  Verfügung  vom
31.  Oktober  1837,  Reg.  Blatt  S.  551);

2)  mit  Salz;

3)  mit  Schießpulver,  Salpeter  und  Feuerwerk  oder  andern  explodirenden  Stoffen,  z.  B.
Zündbölzchen,  Knallsilber  rc.;

4)  mit  Essig,  ordinärem  Branntwein,  so  wie  mit  Weingeist,  Kirschengeist,  Heidelbeergeist,
Liqueure  und  andern  gebrannten  Wassern  dieser  Art;

5)  mit  Taback  und  Cigarren;

6)  mit  Zucker,  Kaffee  und  anderen  Specereiwaaren;

7)  mit  alten  Metallwaaren  und  getragenen  Kleidern;

8)  mit  stttenverderblichen,  abergläubischen  oder  sonst  anstößigen  Druckschriften  und  Bildern.

Zum  Umhertragen  eingesammelter  Axzneistoffe,  als  Kräuter,  Wurzeln,  Früchte,  spanische

Fliegen  bei  Apothekern  und  Materialisten  bedürfen  die  Sammler  keiner  Erlaubniß.

8.  15.
Fälle,  in  welchen  ortsobrigkeitliche,  jedoch  keine  staatspolizeiliche  Erlaubniß  zum  Hausiren
erforderlich  ist.
In  folgenden  Faällen  ist  eine  staatspolizeiliche  Erlaubniß  nicht  erforderlich,  sondern
nur  diejenige  der  Ortsobrigkeit:

a)  wenn  die  Meister  solcher  zünftiger  Handwerke,  deren  der  Landbewohner  zu  seinem
Lebensunterhalt  oder  zu  sonstigem  ähnlichem  Bedarf  benöthigt  ist,  z.  B.  Baͤcker,
Metzger,  Schneiver,  Schuster,  Hufschmide,  Wagner,  Sattler,  Glaser,  Küfer,  Kübler
u.  s.  w.  ohne  Unterbrechung  ihres  seßhaften  Gewerbe-Betriebs,  mithin  nicht  von  Ort
        <pb n="116" />
        112

zu  Ort  umherziehend,  in  einzelnen  vorausbestimmten  Ortschaften,  wo  sich  kein
zünftiger  Meister  ihres  Gewerbes  findet  oder  die  im  Orte  befindlichen  Meister  das
Gewerbe  nicht  auf  eine  dem  Ortsbedarf  genügende  Weise  betreiben,  ihre  Waaren
feilbieten  oder  zur  Verfertigung  derselben  eingerichtete  Werkstätten  unterhalten  wollen
(rev.  allg.  Gewerbe-Ordnung  Art.  61).

b)  Zum  Haufirhandel  innerhalb  des  Wohnorts  mit  Gegenständen,  deren  Verfertigung
  und  Verkauf  weder  durch  Zunftgesetze  beschränkt,  noch  an  eine  besondere
Bewilligung  der  Landespolizeistelle  geknüpft  und  deren  bausir  weiser  Absatz  nicht  überhaupt
  (oben  §.  14)  verboten  ist;  deßgleichen  zum  Aufsuchen  einer  den  vorbemerkten
Gewerben  angehörenden  Arbeitsbestellung  innerbalb  des  Wohnorts;  zu  den  Gegenständen,
  deren  gewerbsmäßiger  Verkauf  überhaupt  von  einer  staatspolizeilichen  Genehmigung
  abhängt,  und  daher  von  den  Ortsbehörden  nicht  einseitig  gestattet  werden
  kann,  gehören  insbesondere  Bier,  Essig,  Branntwein,  Liqueurs,  Druckschriften
u.  s.  w.

c)  Wenn  die  Anbietung  von  Waaren,  deren  Verfertigung  und  Verkauf  weder  durch
Zunftgesetze  beschränkt,  noch  an  eine  besondere  Bewilligung  der  Landespolzzeistelle
geknüpft  und  deren  hausirweiser  Absatz  nicht  überhaupt  verboten  ist  (§.  14),  oder
wenn  die  Anbietung  von  Arbeit  in  diesen  Gewerben  regelmäßig  nur  in  einem  einzelnen
  Orte  außerhalb  des  Wobhnsitzes  des  Anbietenden,  wo  die  ansäßigen  Gewerbetreibenden
  den  Ortsbedarf  nicht  genügend  befriedigen,  also  nicht  von  Ort  zu
Ort  umherziebend  geschieht.

4)  Wenn  Landleute  nehen  dem  ihr  Hauptgewerbe  bildenden  Betriebe  der  Landwirthschaft
  und  des  Gartenbaus,  Erzeugnisse  des  Bodens,  der  Viehzuchk,  der  Jagd  und
Fischerei  zu  Zeiten  in  auswärtigen  Orten  hausirweise  feilbieten.  Sollte  die  Ausdehnung
  oder  die  Entfernung  des  Bezirks,  in  dem  sie  ihren  Handel  treiben,  ihnen
die  Führung  eines  Ausweises  nöthig  machen,  so  kann  dieser  von  dem  Bezirksamte,
unter  bestimmter  Bezeichnung  des  sie  von  Hausirhändlern  im  Sinne  der  voranstebenden
  Bestimmungen  unterscheidenden  Charakters  ertheilt  werden  (vergl.  übrigens
S.  19).
        <pb n="117" />
        113

é.  1.
Abhängigkeit  des  Hausirens  mit  Gewerbe-Erzeugnissen  und  des  hausirweisen  Gewerbebetriebs
von  einem  Bedürfniß  des  Publikums.

So  weit  nicht  hienach  (§F.  17)  Ausnahmebestimmungen  gegeben  werden,  sind  alle  Gesuche
  um  neue  Patente  zum  Hausirhandel  mit  zünftigen  oder  unzünftigen  Waaren  zurückzuweisen,
  es  wäre  denn,  daß  nach  beigebrachten,  amtlich  bestätigten,  Beweisen  in  bestimmten
  Bezirken  die  Bedürfnisse  des  Publikums  an  gewissen  Fabrikaten  durch  die  ansäßigen
oder  benachbarten  (§.  15)  Gewerbsleute,  durch  die  bestehenden  Märkte  oder  durch  früher
patentirte  Hausirbändler  gar  nicht  oder  nur  mangelhaft  und  unbequem  befriedigt  werden
sollten,  in  welchem  Falle  die  Erlaubniß  zum  Haustren  mit  solchen  Waaren,  jedoch  ausschließlich
  mit  Beschränkung  auf  diese  Bezirke,  ertheilt  werden  kann.

Von  demselben  Grundsatz  ist  auszugehen,  wenn  zum  Aufsuchen  von  Arbeitsbestellung
  oder  zum  haustrweisen  Betriebe  zünftiger  oder  unzünftiger  Arbeiten  Patente  nachgesucht
werden.

5.  17.
Ausnahmen  von  der  vorstehenden  Regel.

Ohne  vorgängige  Erörterung  darüber,  ob  in  bestimmten  Bezirken  ein  Bedürfniß  besteht,
  können  unter  Voraussetzung  der  ersorderlichen  persönlichen  Eigenschaften  (§.  2)  der
Bewerber  bis  auf  Weiteres  neue  Haufirpatente  ausgestellt  werden.

a)  Für  den  Verkauf  der  Erzeugnisse  solcher  Gewerbe,  welchen  bisher  der  haufirweise
Absatz  ihrer  Fabrikate  gestattet  worden  ist  und  welche  bierin  eine  wesentliche  Beförderung
finden,  wie  z.  B.  die  Sensenfabriken  zu  Friedrichsthal  und  Neuenbürg,  die  Steingutfabrik
zu  Schramberg,  die  Glashütten,  die  Fabrikation  der  Schwarzwälder-Uhren,  der  Verlag  des
amtlichen  Kalenders;  ferner  für  den  Verkauf  neu  erfundener  Fabrikate,  welche  noch  nicht
Gegenstand  des  ordentlichen  Handels  geworden  find.

Die  Haufirberechtigung  darf  übrigens  nur  solchen  Personen  ertheilt  werden,  welche
biezu  von  dem  Inhaber  des  Gewerbe-Etablissements,  beziehungsweise  von  dem  Gemeinderathe
  eines  Orts,  in  welchem  die  Uhrenfabrikation  oder  ein  ähnlicher  Gewerbezweig  betrieben
  wird,  schriftlich  empfoblen  worden.

Die  Patente  sind  auf  den  Absatz  der  eigenen  Erzeugnisse  des  betreffenden  inländischen
Hewerbes  zu  beschränken,  und  in  demselben  ist  eine  Verwarnung  vor  dem  Verkaufe  anderer
Waaren  unter  Strafandrohung  einzutragen.

3
        <pb n="118" />
        114

Die  Patentgesuche  dieser  Art  sind  bei  Inländern  von  dem  Oberamt  ihres  Wohnorts,
bei  Ausländern  von  dem  Oberamt,  in  dessen  Bezirke  die  Fabrikation  betrieben  wird,  oder
der  Fabrikinhaber  wohnt,  mit  den  erforderlichen  Zeugnissen  versehen,  der  Regierung  desjenigen
  Kreises  vorzulegen,  in  welchem  die  Fabrikation  stättfindet.

Diese  Regierung  entscheidet  über  das  Gesuch,  nachdem  sie  vor  der  Gewährung  mit
der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  Rücksprache  gepflogen  hat;  dieselbe  ist  in  solchen
Fällen  weder  bezüglich  der  Patentdauer,  noch  der  Beschränkung  des  Haufirrechts  auf  ihren
Kreis  an  die  oben  §.  13  gegebenen  Bestimmungen  über  die  Verleihung  von  Patenten  an
Ausländer  gebunden  und  kann  diesen  die  Haustrberechtigung  auch  dann  ertheilen,  wenn  sie
das  unter  §.  2  bemerkte  Lebensalter  noch  nicht  erreicht  haben.  Auch  bei  solchen  Inländern,
welche  selbstverfertigte  Erzeugnisse,  die  bisher  nicht  im  Handel  vorkamen,  in  eigener  Person
absetzen  wollen,  kann  von  der  Bedingung,  daß  dieselben  das  30fte  Lebensjahr  zurückgelegt
haben,  Umgang  genommen  werden.

Die  Erneurung  solcher  Patente  hängt  von  der  schriftlichen  Empfehlung  des  betreffenden.
Gewerbe-Inhabers  oder  Gemeinderaths  ab,  und  richtet  sich  im  Uebrigen  nach  den  allgemeinen
  Vorschriften  über  die  Erneurung  von  Haufirpatenten.  Von  jeder  dießfälligen  Patent-Erneurung
  ist  übrigens  vurch  das  betreffende  Oberamt  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und
Handel  Anzeige  zu  machen.

Die  Patente  für  den  Absatz  der  Erzeugnisse  der  Sensenfabriken  zu  Friedrichsthal  und
Neuenbürg  werden  wie  bisher  je  auf  den  1.  März  für  die  Dauer  eines  Jahres  ausgestellt
oder  erneuert.

b)  Für  den  Handel  mit  Südfrüchten.
)  Für  den  Verkauf  folgender  Gegenstände.

Barometer  und  Thermometer,  Brillen;  Bierhefe  und  Preßhefe  oder  Pfundhefe,  Bürstenbinder-Waaren
  geringer  Art,  Döchte,  ungewebte  baumwollene,  Flecken=  und  Gallensaife,
Gyps=  und  Tbonfiguren,  Glaspapier;

gebäkelte,  geklöppelte  und  gestrickte  Waaren,  Harz,  Hecheln;  gemeine  Holzwaaren,
nämlich:  Besen,  Bettscheeren,  Brechen  und  Schwingen,  auch  Schwingmesser  zu  Hanf  und
Flachs,  Dosen  aus  Birkenrinde,  Dreschflegel,  Fliegenwedel,  Fruchtmaaße  und  Siebe,  hölzerne
Gabeln  und  Rechen,  auch  Stiele  dazu,  Gaiselstecken,  Kapseln  und  Schachteln,  bölzerne
Kämme,  Körbe  und  Wannen,  hölzerne  Küchengeräthe,  als:  Löffel,  Messer,  Gabeln,  Pfannenknechte,
  Teller,  Deckel,  Blättchen,  Salztennen,  Küchenschüsseln,  Lalbschießer,  Ofenrobre,
        <pb n="119" />
        115

Ofenwischer  und  dergl.,  Kömpfe,  Kummethölzer,  hölzerne  Maus=  und  Rattenfallen,  bölzerne
Nadeln,  hölzerne  Nägel,  Pfähle,  hölzerne  Schaufeln,  Schindeln,  Schnitzwaaren,  hölzerne
Schuhe  und  Pantoffeln,  Schumacherleisten,  Stiefelhölzer,  Stiefelzieher,  Schwefelhölzer  mit
Ausnahme  der  Reibhölzchen  (§.  14),  Sensen=  und  Sägengestelle,  Sessel  aus  rohen  Holgzstäben,
  Spindeln,  Spunten  und  Zapfen,  Warben,  Waschklemmerlen  und  Weberschifschen;

Kienruß,  Kohlen,  Kopf=  oder  Tragbäusche  oder  Ringe,  Kreuze  und  Rosenkränze,  Landkarten,
  Mooskränze,  Nadeln  und  Nähkissen,  Oblaten,  Siegellack,  Schreibfedern,  Pappendeckel-Waaren,
  Pech  und  Terpentin,  Puppen,  Putzpulver;

Putzwaaren,  als:  Blumen  und  Kränze,  Chemisetten  und  Krägen,  Hauben  und  Hüte  für
Frauenzimmer,  Steckereien;

Saiten  für  Spinnräder  und  mufsikalische  Instrumente,  Schleif=  und  Wetzsteine,  Schlundröhren,
  Schmelztigel  und  steinernes  Geschirr,  Schmirgelpapier,  Schuhe  und  Sohlen  aus
Tuchenden,  Haaren  und  Litzen;  Schwefelschnitten,  kleine  Spiegel,  Stroh-,  Binsen=  und  Bast-Waaren,
  nämlich:  Backkörbe,  Bienenkörbe,  Strickkörbe,  Taschen,  Kappen  und  Hüte,  Fußböden,
  Geflechte,  Blättchen,  Pfannenbäusche;  Theer  und  Kalksaifen,  Wichse,  Würtel,  Zunder
(Streichzunder  ausgenommen);  sodann  zum  Verkauf  von  religiösen  Büchern  und  Bildern
und  andern  wohlfeilen  Schriften  des  allgemeinsten  Gebrauchs  oder  zum  Sammeln  von  Subseribenten
  auf  dieselben,  und  zwar  auf  den  Grund  des  vorgeschriebenen  Verzeichnisses  (oben
S.  6).

Ferner  können,  jedoch  nur  für  den  tauschweisen  Absatz  gegen  Lumpen,  Glas,  alt  Eisen  2c.
zugelassen  werden:  leinene  und  baumwollene  Bänder  und  Schnüre,  auch  Faden,  Feuersteinc,
Fingerhüte,  Hacken  und  Haften,  Haar-,  Näh-,  Steck-,  Strick=  und  Zugnadeln,  Papier.

4))  Für  den  Betrieb  des  Hafenbinder-,  Kesselflicker-,  Korb=  und  Wannenmacher-,  Sackzeichner-,
  Scheerenschleifer=  und  Schirmflicker-Gewerbs;  sovann,  sofern  kein  medieinalpolizeiliches
  Hinderniß  vorliegt:  für  das  Bettfederreinigen,  Ratten=  und  Wanzenvertilgen.

Sollte  die  Ausstellung  von  Patenten  zum  Hausirhandel  mit  andern  Waaren  oder  zum
Betrieb  anderer  Gewerbe  im  Umherziehen  unabhängig  von  dem  Bedürfniß  in  bestimmten
Gemeinden  im  Interesse  der  Gewerbtreibenden  geboten  erscheinen,  so  hat  die  Kreisregierung
mit  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  über  den  jeweiligen  Stand  der  betreffenden
Gewerbe  zuvor  Rücksprache  zu  nehmen.
        <pb n="120" />
        116

8.  18.
Ueber  das  Aufsuchen  von  Arbeitsbestellung.

Das  Aufsuchen  von  Arbeitsbestellungen  im  Gebiete  eines  zünftigen  oder  unzünftigen
Gewerbes  wird  dem  Haustirhandel  gleichgeachtet,  ausgenommen  hievon  ist  das  Aufsuchen  von
Arbeit  durch  diejenigen  Personen,  welche  bei  ihrem  Umherwandern  kein  eigenes  oder  selbstständiges
  Gewerbe  ausüben  wollen  (z.  B.  wandernde  Handwerksgesellen,  Personen,  die
landwirthschaftliche  Arbeiten  oder  Beschäftigung  als  Dienstboten  suchen);  sowie  das  Aufsuchen
von  Bestellungen  auf  Muster  durch  reisende  Handelsleute  u.  s.  w.  (vergl.  unten  §  21).

Die  Vorschriften  bezüglich  der  Ertheilung  von  Erlaubniß  zum  Aufsuchen  von  Arbeitgbestellung
  in  den  einzelnen  Gewerben  find  oben  §.  15  a.  b.  c.,  #.  16  und  17  c.  aufgeführt.

5.  19.
Von  dem  Hausirhandel  mit  land=  und  forstwirthschaftlichen  Erzeugnissen  insbesondere.
Personen,  welche  den  Hausirhandel  mit  den  unter  §.  15  d.  genannten  Erzeugnissen  nicht
bloß  zu  Zeiten  oder  in  einzelnen  vorausbestimmten  Orten,  sondern  im  Umherziehen  von
Ort  zu  Ort  als  Hauptgewerbe  betreiben  wollen,  haben  biezu  ein  Hausirpatent  einzuholen.
Die  Ausstellung  solcher  Patente  kann  erfolgen  ohne  vorherige  Untersuchung,  ob  dazu
bestimmten  Gemeinden  ein  Bedürfniß  vorliegt.

in

8.  20.
Von  dem  Aufkaufen  im  Umherziehen.

Wer  das  Aufkaufen  von  Waaren  und  Waarenabfällen  außerhalb  seines  Wohnorts  im
Umherziehen  von  Ort  zu  Ort  gewerbsmäßig  betreiben  will,  bedarf  hiezu  gleich  einem  Hausirhändler
  ein  Patent  und  unterliegt  den  sämmtlichen  Vorschriften  in  Betreff  des  Hausirhandels,
  namentlich  auch  bezüglich  der  Mitnahme  von  Begleitern  und  des  Gebrauchs  eines
Fuhrwerks.

Bei  Gestattung  des  hausirweisen  Aufkaufs  von  alten  und  gebrauchten  Gegenständen
z.  B.  altem  Eisen,  Nägeln,  getragenen  Kleidern,  ist  in  Hinsicht  auf  die  Leichtigkeit  des
Mißbrauchs  zur  Entwendung  und  Unterbringung  entwendeter  Effekten,  eine  besondere  Vorsicht
  anzuwenden.

Die  Erlaubniß  zum  Aufkaufen  von  Lumpen  und  andern  Stoffen  der  Papierbereitung
        <pb n="121" />
        117

wird  von  dem  Oberamt  des  Bezirks  ertheilt,  in  welchem  das  Gewerbe  (Papierfabrik,  stehendes
  Handlungsgeschäft),  für  dessen  Rechnung  der  Aufkauf  geschieht,  betrieben  wird.  Die
Ausstellung  wie  die  Erneurung  des  Patents  setzt  eine  schriftliche  Zustimmung  unter  Bezeichnung
  des  Sammelbezirks  von  Seite  des  Inhabers  dieses  Gewerbes,  welcher  in  dem
Patent  zu  benennen  ist,  voraus,  ist  übrigens  im  Allgemeinen  nicht  zu  erschweren.  Auf  Verlangen
  dieses  Gewerbe-Inhabers  wird  das  Patent  vor  Ablauf  der  in  demselben  ausgedrückten
Gültigkeitszeit  entkräftet  und  dem  Inhaber  abgenommen.

Die  Patente  der  Lumpensammler  unterscheiden  sich  in  der  äußern  Form  von  den  Patenten
  für  den  Haufirhandel  nur  dadurch,  daß  auf  dem  Titelblatt  die  Rubrik  „innerhalb“
wegbleibt.  Dagegen  an  deren  Stelle  für  die  Bezeichnung  des  Auftraggebers,  des  Sammlers
  die  Rubrik  „im  Auftrag“  eingeschaltet  wird  und  in  der  Vorerinnerung  der  dritte  und
vierte  Absatz  folgende  Fassung  erhalten:

„Bevor  der  Patentinhaber  in  einem  Orte  Haderlumpen  sammelt,  hat  er  bei  dem
Ortsvorsteher  sich  zu  melden  und  von  demselben  die  Beurkunvung  der  erhaltenen  Erlaubniß
in  dem  Patent  nachzusuchen.“

„Wer  ohne  den  Besitz  des  vorgeschriebenen  Patents  oder  nach  dem  Ablauf  seiner  Gültigkeitsdauer
  oder  ohne  vorher  von  dem  Ortsvorsteher  erhaltene  und  in  dem  Patent  beurkundete
  Erlaubniß  das  Lumpensammeln  betreibt,  oder  die  polizeiliche  Beurkundung  der  Zeit
seines  Ausgangs  auf  das  Lumpensammeln,  oder  die  Vistrung  seines  Patents  in  den  Orten,
wo  er  auf  der  Wanderung  übernachtet,  einzuholen  unterläßt,  verfällt  in  die  durch  die  bestehenden
  allgemeinen  Bestimmungen  angedrohte  Gelv=  oder  Gefängnißstrafe  und  wird  nach
Umständen  in  seine  Heimath  zurücktransportirt.“

Die  Rubrik  des  Titelblatts,  „ausgestellt  auf  den  Grund,“  kann  ungeachtet  der  hier  wegfallenden
  Nothwendigkeit  einer  Erlaubniß  der  hören  Behörde,  beibehalten  und  zum  Eintrag
der  Zeugnisse,  auf  deren  Grund  das  Oberamt  das  Patent  ausstellt,  benützt  werden.

Ausländischen  Papierfabrikanten  ist,  insoweit  in  den  Staaten,  denen  sie  angehören,  das
Gleiche  gegen  Württemberger  beobachtet  wird,  unter  den  nachfolgenden  Bestimmungen  gestattet,
  im  diesseitigen  Staatsgebiet  Haderlumpen  für  ibren  Bedarf  umherziehend  sammeln
zu  lassen:

a)  der  Comissionär  des  ausländischen  Fabrikanten  bat,  wenn  er  gleichfalls  ein  Ausländer
  ist,  bei  dem  Bezirksamt  der  Eintritts-Station,  —  wenn  er  Inländer  ist,  bei  dem  Be-
        <pb n="122" />
        118

zirksamt  seines  Wohnorts  die  zu  Ausstellung  eines  Haufir-Patents  überhaupt  erforderlichen
Zeugnisse  über  Heimathrecht,  Alter  und  Prädikat  (oben  §.  2)  zu  übergeben,  nebst
#a)  einem  unter  bezirksamtlicher  Beglaubigung  ausgestellten  Zeugniß  des  ausländischen
Popierfabrikanten  über  den  dem  Inhaber  ertheilten  Auftrag  zum  Lumpensammeln  im
diesseitigen  Gebiet  und  über  die  Bezirke,  in  welchen  dieses  geschehen  soll,  —  und

6)  einem  bezirksamtlichen  Zeugniß  über  die  von  seinem  Auftraggeber  mit  gesetzlicher

Ermächtigung  ausgeübte  Papierfabrikation,  welch  beide  letztere  Documente  nicht  über
ein  Jahr  alt  seyn  dürfen.

b)  Diese  Ausweise,  auf  deren  Grund  bei  richtigem  Erfund  dem  Commissionär  ein  Patent
von  dem  Oberamt  ausgestellt  wird,  werden  in  diesem  erwähnt  und  auf  den  beiden  letzt
genannnten  (a  und  6)  die  geschebene  Ausstellung  eines  Patents  bemerkt.  Die  Erneuerung
des  letztern  geschieht  von  dem  Oberamt,  welches  dasselbe  ausgestellt  bat,  setzt  aber  die  Erneuerung
  der  oben  genannten  beiden  besondern  Zeugnisse  (a  und  6)  voraus.  Diese  Patente
können  auch  für  Ausländer  bei  vorliegendem  Bedürfnisse  auf  die  Daner  eines  Jahres  ausgestellt
  werden  und  die  Oberämter  sind  befugt,  die  Ermächtigung  zum  Lumpensammeln  auch
ausserhalb  ihrer  Bezirke  zu  ertheilen.

Soweit  die  Oberämter  über  die  Beobachtung  der  Gegenseitigkeit  in  dem  Staat  des
ausländischen  Papierfabrikanten,  der  im  diesseitigen  Gebiete  Lumpen  sammeln  lassen  will,
nicht  von  ihrer  vorgesetzten  Behörde  unterrichtet  find,  haben  sie  die  Ausstellung  eines  Patents
für  den  Commissionär  des  fremden  Papierfabrikanten  von  der  Beurkundung  dieser  Gegenseitigkeit
  durch  ein  Zeugniß  der  obersten  oder  einer  Provinzial-Regierungsbebörde  des  betreffenden
  Staats  abhängig  zu  machen.

Die  Verbindung  eines  Haufirhandels  mit  dem  Lumpensammeln  kann  nur  insoweit  gestattet
  werden,  als  sich  derselbe  auf  solche  Gegenstände  beschränkt,  welche  gegen  die  einzusammelnden
  Lumpen  von  den  Lumpensammlern  gewöhnlich  ausgetauscht  werden,  und  oben  §.  17
b.  namentlich  aufgeführt  sind.  Diese  Erlaubniß  wird  durch  das  Oberamt  des  Wohnorts  des
Lumpensammlers,  oder  in  Fällen,  wo  der  Gewerbebetrieb  sich  nicht  auf  dieses  Oberamt  beschränkt,
  von  der  Kreisregierung  ertheilt.  Das  bezeichnete  Oberamt,  welches  die  Hausirbandelserlaubniß
  zu  behandeln  und  die  Sporteln  biefür  einzuziehen  hat,  hat  von  dieser
  Erlaubniß  dem  Oberamt,  welches  für  die  Ausstellung  des  Patents  zum  Lumpensammeln
zuständig  ist,  Nachricht  zu  geben,  damit  durch  dieses  die  Erlaubniß  zum  Haustirhandel  in  das
für  das  Lumpensammeln  auszustellende  Patent  eingetragen  werde.
        <pb n="123" />
        119

Der  Aufkauf  von  Getreide  und  andern  Boden-Erzeugnissen,  so  wie  von  Erzeugnissen
der  Viehzucht  in  den  Häusern  der  Landleute  ist  durch  Ausstellung  eines  Haufir-Patents  nicht
bevingt.  Unter  den  Voraussetzungen  des  §.  15  d.  kann  dem  Unternehmer  biezu  von  dem
Oberamt  ein  Ausweis  ertheilt  werden.  Wenn  aber  der  Aufkauf,  wie  es  z.  B.  beim  Viehhandel
  üblich  ist,  in  Verbindung  mit  dem  Wiederverkauf  als  Hauptgewerbe  mittelst  Umher-=ziehens
  von  Ort  zu  Ort  betrieben  wird,  so  ist  dazu  ein  Hausir-Patent  einzuholen.

8.  21.
Von  Musterreisenden.

Die  Nachfrage  nach  Waaren-Bestellungen  durch  reisende  Handelsleute,  Fabrikanten  und
Handwerker,  welche  nicht  Waaren  selbst,  sondern  nur  Muster  derselben  zum  Vorzeigen  bei
sich  führen,  ist  den  Bestimmungen  über  den  Hausirhandel  nicht  unterworfen.

Uebrigens  ist  das  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Waaren,  deren  Verfertigung  und
Verkauf  durch  Zunftgesetze  beschränkt  oder  von  Bewilligung  einer  Staatspolizeistelle  abhängig
ist,  nur  bei  den  ansäßigen  Kaufleuten  unbedingt,  bei  Fabrikanten  und  Handwerkern  aber
nur  in  Beziehung  auf  die  für  ihr  Gewerbe  erforderlichen  Gegenstände  gestattet.  Eine  Ueberschreitung
  dieser  letzteren  Beschränkung,  so  wie  jede  bei  anderen  als  den  bezeichneten  Personen
geschehene  Nachfrage  nach  Bestellungen  auf  die  erwähnten  Waaren-Gattungen  fällt  unter  das
Hausir-Verbot  (allg.  Gewerbe-Ordnung  Art.  139)  und  wird  auf  die  oben  §.  12  bestimmte
Weise  gerügt.

In  gleiche  Strafe  verfallen,  ohne  Unterschied  der  Waaren,  diejenigen  Handelsreisenden,
Fabrikanten  und  Handwerker,  welche  nicht  bloß  Muster,  sondern  Vorräthe  der  zu  verkaufenden
  Waaren  selbst  mit  sich  führen.

Fabrikanten,  Händler  oder  Handlungsreisende  aus  den  Zollvereins-)  oder  denjenigen
Ländern,  welche  dießfalls  durch  Staatsverträge  dem  Zollvereinsgebiet  gleichgestellt  sind,  haben,
wenn  sie  im  diesseitigen  Staatsgebiete  Bestellungen  suchen,  nicht  nur  durch  einen  Reisepaß

 

*)  Zum  Zollverein  gehören  folgende  Staaten:  Preußen,  Baiern,  Königreich  Sachsen,  Würktemberg,  Baden,
Hessen-Kassel,  Hessen  =  Darmstadt,  Hessen-Homburg,  Sachsen-Weimar,  die  sächsischen  Herzogthümer,  Braunschweig,
Nassau,  Frankfurt,  Luremburg,  die  Schwarzburg  und  Reuß'schen  Fürstenthümer,  die  Fürstenthümer  Lippe,  Waldeck
und  Pprmont,  das  oldenburg'sche  Fürstenthum  Birkenfeld,  die  mecklenburg-schwerin'schen  Orte  Nossau,  Negeband  und
Schöneberg,  die  hannover'sche  Grafschaft  Hohenstein  mit  Elbengerode,  und  der  süpliche  Theil  des  hannover'schen  Amts
Fallersleben.
        <pb n="124" />
        120

über  die  Unverdächtigkeit  ihrer  Person  und  über  ihren  Wohnsitz,  sondern  auch  durch  ein  von
dem  Polizeiamt  ihres  Wohnorts  nach  den  in  der  Verfügung  vom  8.  December  1835  (Reg.
Blatt  S.  460)  vorgeschriebenen  Formularen  ausgestelltes,  jährlich  zu  erneuerndes  Zeugniß
darüber  sich  auszuweisen,  daß  sie,  beziehungsweise  ihre  Prinzipale,  daselbst  die  ihrem  Gewerbe
  entsprechenden  gesetzlichen  Steuern  und  Abgaben  entrichten.

Dieselben  haben  diese  Urkunden  bei  ihrem  Eintritt  in  das  Land  dem  nächstgelegenen
Oberamte  vorzuzeigen,  von  welchem  ihnen  unentgeldlich  ein  Legitimationsschein  ausgestellt
  wird.

Die  Angehörigen  anderer  als  der  oben  genannten  Staaten  haben  gleichfalls  bei  dem
ihrem  Eintritt  in  das  Land  nächstgelegenen  Oberamte  sich  zu  melden,  worauf  sie  von  demselben,
  falls  der  Aufsuchung  von  Bestellungen  in  Württemberg  kein  polizeiliches  Hinderniß
entgegensteht,  zur  Lösung  eines  auf  ein  Jahr  gültigen  Patents  bei  dem  nächstgelegenen  Kameralamt
  gegen  die  Abgabe  von  15  fl.  angewiesen  werden.  Wenn  die  Letzteren,  ohne  ein
Patent  gelöst  zu  haben,  ihre  Nachfrage  nach  Waaren-Bestellungen  beginnen,  so  verfallen  sie
in  die  Strafe  des  zehnfachen  Betrags  der  Patent-Abgabe  (Instruktion  zum  Accise-  Gesetz
vom  21.  August  1824,  §.  2,  Reg.  Blatt  S.  675).

Von  Angehörigen  des  Zollvereins  oder  der  diesen  gleichgestellten  Staaten,  welche  Bestellungen
  suchen,  ohne  zuvor  den  vorgeschriebenen  Legitimationsschein  von  der  diesseitigen
Polizeistelle  gelöst  zu  haben,  ist  die  im  S.  4  des  Accise-Gesetzes  vom  18.  Juli  1824  bestimmte
Aceise-Abgabe  von  15  fl.  einzuziehen,  anch  wenn  ihr  Paß  und  Gewerbe-Zeugniß  in  Ordnung
ist,  und  ihnen  demgemäß  zur  Fortsetzung  ihrer  Handelsreise  ein  Legitimationsschein  ertheilt
werden  kann.

Wer  zum  Aufsuchen  von  Waaren-Bestellungen  berechtigt  ist,  darf  auch  für  dasselbe  Geschäft
  Waaren-Ankäufe  machen,  die  aufgekauften  Waaren  jedoch  nicht  mit  sich  herumführen,
dleselben  sind  vielmehr  frachtweise  an  ihren  Bestimmungsort  befördern  zu  lassen.

Bezüglich  der  Reisenden  auswärtiger  Weinhandlungen  wird  auf  die  Verfügung  der
Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  19.  August  1841  (Reg.  Blatt  S.  355)

verwiesen.
6.  22.

Von  Schaustellungen  und  anderen  sinnlichen  Darstellungen  für  Auge  und  Opr.
Hinsschtlich  der  von  umherziehenden  Personen  mit  der  Schaustellung  von  Tbieren,  Kunststcken,
  körperlichen  Fertigkeiten,  Marionettenspielen,  mit  musikalischen  oder  dramatischen  Auf-
        <pb n="125" />
        121

führungen  oder  anderen  derartigen  sinnlichen  Darstellungen  betriebenen  Gewerbe  werden
folgende  Bestimmungen  getroffen:

1)  Ausländischen  Betreibern  von  Gewerben  der  bezeichneten  Art  kann,  wenn  sie  zu  den
gemeinen  Spielleuten,  Orgelträgern,  Harfenisten,  Gauklern,  Seiltänzern,  Schnellläufern,
Taschenspielern,  Marktschreiern,  Glückshafenträgern,  Scholderern,  Naritätenkastenträgern  gebören,
  oder  ihr  Gewerbe  mit  den  eben  bemerkten  auf  gleicher  Stufe  steht  oder  zu  ihrer
Ernährung  nicht  hinreicht  und  zu  einer  lästigen  Bettelei  oder  anderem  unerlaubten  Nebenerwerbe
  Anlaß  und  Gelegenheit  gibt,  oder  mit  lebensgefährlichen  Vorstellungen  verbunden  ist,
oder  einen  nachtheiligen  Einfluß  auf  die  Volkssitten  besorgen  läßt,  die  Ausübung  des  Gewerbes
  in  diesseitigem  Staatsgebiete  nicht  gestattet  werden;  dieselben  sind  vielmehr  an  der
Grenze  zurückzuweisen,  oder,  wenn  sie  sich  bereits  innerhalb  des  Landes  befinden,  auf  dem
kürzesten  Wege  aus  demselben  zu  entfernen  und  für  den  Fall  der  Wiederbetretung  mit  Strasen
  zu  bedrohen.

2)  Wenn  dagegen  eine  höhere  Stufe  von  Vollkommenheit  in  dem  zu  betreibenden  Gewerbe,
  oder  das  höhere  Gebiet  des  Wissens  oder  der  Kunst,  dem  dasselbe  angehört,  oder  der
dabei  mitzuführende  umfänglichere  Apparat  die  Aufsuchung  größerer  Orte  für  die  Ausübung
dieses  Gewerbes  bedingt  und  eben  damit  die  polizeiliche  Beaussichtigung  desselben  erleichtert,
so  kann  auch  Ausländern  dessen  Betrieb  innerhalb  Landes,  und  zwar  je  durch  das  betreffende
Oberamt  für  seinen  Bezirk,  unter  genauer  Beachtung  der  für  die  Fremden-Polizei  bestehenden
  allgemeinen  Bestimmungen  gestattet  werden.

3)  Wandernde  Schauspieler-Gesellschaften  (für  dramatische  Darstellungen)  haben  sich
für  ihren  Gewerbe-Betrieb  im  Königreiche  die  Erlaubniß  der  betreffenden  Kreisregierung  je
für  deren  Kreis  zu  erwerben.

4)  Die  unter  2  und  3  vorgetragenen  Bestimmungen  finden  auch  auf  inländische  Betreiber
  der  bezeichneten  Gewerbe  Anwendung.  Inländer,  welche  in  die  zu  Ziff.  1  bezeichnete
Klasse  fallen,  unterliegen  in  Beziehung  auf  die  Ausübung  ihres  Gewerbes  den  für  den
Hausirhandel  und  für  die  im  Umherziehen  betriebenen  niederen  Gewerbe  bestehenden  allgemeinen
  Normen  (oben  §.  17  c.).  Bei  der  Entscheidung  über  die  Erlaubniß-Gesuche  ist  auf
die  mögliche  Gefahr  einerseits  des  Ausartens  in  eine  vem  Publikum  lästige  Bettelei,  andererseits
  eincs  nachtheiligen  Einflusses  auf  die  Volkssitten  und  die  Sonntagsfeier  besondere  Rücksicht
  zu  nehmen.  Namentlich  soll  gemeinen  Spielleuten  die  Erlaubniß  zum  herumziehenden
Betrieb  ihres  Gewerbes  immer  nur  mit  der  gusdrücklichen  Einschränkung  auf  den  Besuch

4
        <pb n="126" />
        122

von  Kirchweihen  und  Märkten  und  das  Aufspielen  im  Dienst  seßhafter  Mustker  ertheilt
werden.

5)  In  den  einzelnen  Orten,  in  welchen  der  für  einen  Bezirk  oder  einen  oder  mehrere
Kreise  Ermächtigte  sein  Gewerbe  ausüben  will,  hat  er  hiezu  die  besondere  Erlaubniß  der
Ortspolizeistelle  nachzusuchen,  welche  im  Gewährungsfall  die  nöthige  Fürsorge  für  Beobachtung
  des  Anstandes  und  der  Sitte  bei  Ausübung  des  Gewerbes  eintreten  zu  lassen  hat.
Zur  Aufführung  halsbrecherischer  Wagstücke,  an  deren  Anschauung  sich  die  fortdauernde  Besorgniß
  eines  Unglücksfalls  knüpfen  muß,  darf  von  den  Regierungs-Behörden  eine  Erlaubniß
nicht  ertheilt  werden,  und  es  find  dieselben,  wenn  sie  an  einem  Orte  zur  Schau  gebracht
werden  wollen,  von  der  Ortsobrigkeit  nicht  zu  dulden.

6)  Sollen  Menschen  als  Gegenstände  der  Neugier  oder  Wißbegier,  z.  B.  wegen  ungewöhnlicher
  Körper-Eigenschaften  oder  wegen  der  Fremdartigkeit  ihrer  Nationalität  oder  Race,
zu  öffentlicher  Schau  sich  darstellen,  so  bat  nicht  nur  die  Ortspolizeibehörde  gegen  jede  Verletzung
  des  Anstands  und  der  Menschenwürde  in  der  Art  der  Schaustellung  sorgfältig  zu
wachen,  sondern  es  liegt  auch  insbesondere  der  Bezirkspolizeibehörde  ob,  ehe  fie  die  Ermächtigung
  zu  dem  Gewerbe-Betrieb  giebt,  sich  gründlich  zu  überzeugen,  daß  die  Schaustellung
mit  dem  freien  Willen  der  Schaugestellten  geschieht  und  diese  in  keinerlei  Zustand  des
Zwangs  gegenüber  von  ihren  Begleitern  oder  Reiseführern  sich  befinden.

Vermögen  die  zur  Schau  zu  stellenden  Personen  sich  nicht  in  der  Landessprache  oder  in
einer  sonstigen  dem  Polizei-Beamten  oder  einem  anzuwendenden  zuverläßigen  Dollmetscher
bekannten  Sprache  auszudrücken,  so  kann  die  Ermächtigung  zu  der  Gewerbe-Ausübung  nur
alsdann  gegeben  werden,  wenn  der  Schausteller  urkundlich  nachweist,  daß  jene  Personen  in
Beziehung  auf  vie  Schaustellung  in  einem  den  Rechten  freier  Menschen  nicht  zu  nahe  tretenden
  Vertrags  -Verhältniß  gegen  ihn  sich  befinden,  und  daß  ihnen  die  Mittel  in  die  Hand
gegeben  sind,  dieses  Verhältniß  und  die  in  demselben  für  sie  begründeten  Ansprüche,  so  wie
überhaupt  die  ihnen  nach  diesseitigen  Staatsgesetzen  zukommende  persönliche  Freiheit  zu
wahren  und  geltend  zu  machen.

Ergibt  sich  gegen  den  Schausteller  der  Verdacht  einer  Verletzung  der  persönlichen  Freibeit
  der  vorzuzeigenden  Personen,  oder  eines  sonstigen  an  denselben  verübten  Vergehens,  so
liegt  der  Polizeistelle  ob,  hlevon  die  Gerichtsbehörde  zur  geeigneten  Einschreitung  in  Kenntniß
  zu  setzen.
        <pb n="127" />
        123

7)  An  Gebühren  sind  zu  erheben  (Sporteltarif  von  1828):
a)  fuͤr  die  Erlaubniß,  Kunstwerke  und  Seltenheiten  gegen  Bezahlung  zur  Schau  zu
stellen  (Ziff.  2)
bis  auf  drei  Tage,  je  für  einen  Tas  1  fl.  30  kr.
auf  längere  Zeit  ..  .  .  .  NOfl.
b)  für  die  allgemeine  Erlaubniß  der  negierung  an  Schauspieler,  die  eine  ordentliche
Gesellschaft  bilden,  ihre  Kunst  innerhalb  des  Kreises  auszuüben

je  auf  einen  Monat  4  3fl.
auf  weniger  als  einen  Monat  oder  furt  die  Varlängerung
auf  kürzere  Zeit  als  einen  Monat  .  ..  3fl.

Außerdem  wird  die  in  §.  5  des  Accise-Gesetzes  vom  18.  Juli  1824  bemerkte  Aeccise=Abgabe
  von  der  Finanz-Behörde  erhoben.

§S.  23.
Von  herumziehenden  Aerzten.
Bezüglich  der  Aufsicht  über  fremde  berumziehende  Aerzte,  Augen-,  Zahn-Aerzte,  Operateure,
verbleibt  es  bei  der  Bestimmung  des  §.  11  der  K.  Verordnung  vom  6.  Juni  1818,  §.  11,
Ziff.  16  (Reg.  Blatt  S.  313).

g.  24.
Von  der  Privatbeschälhalterei.
Hinsichtlich  des  Herumziehens  der  Privatbeschälhalter  wird  auf  die  revidirte  Beschäl-Ordnung
  vom  10.  April  1830  (Reg.  Blatt  S.  321  ff.)  verwiesen.

III.  Vorschriften  über  die  Geschäfts-Behandlung.
8.  25.

Die  Gesuche  um  Berechtigung  zu  einem  herumziehenden  Gewerbe  find  von  den  Oberamtern
  vierteljährlich  auf  den  1.  Januar,  1.  April,  1.  Juli  und  1.  Oktober,  so  weit  nicht
wegen  der  Patente  für  den  Absatz  der  Erzeugnisse  der  Sensenfabriken  (oben  Ziff.  17  a.)  besondere
  Bestimmung  gegeben  ist,  in  einer  tabellarischen  Uebersicht  der  betreffenden  Kreisregierung
  vorzulegen.
        <pb n="128" />
        124

Nur  ausnahmsweise  und  aus  dringenden  Gründen  können  einzelne  Gesuche  außer  den
bestimmten  Fristen  vorgetragen  werden.

Die  tabellarische  Uebersicht  der  Berechtigungsgesuche  enthält  folgende  Rubriken:

1)  Fortlaufende  Ziffer;

2)  Wohnort  und  Heimathsort;

3)  Name,  Gewerbe,  Alter;

4)  Familienstand  des  Bittstellers;

5)  Gewerbe,  Zeit  und  Bezirk,  wofür  Bewilligung  gesucht  wird;

6)  Begleiter,  welche  der  Bittsteller  auf  der  Gewerbe-Wanderung  mit  sich  führen  zu  dürsen
  wünscht;

7)  Dispensation  von  der  Vorschrift,  daß  das  Patent  an  jedem  Uebernachtungsorte  vistren
zu  lassen  ist  (ob  sie  nachgesucht  wird  oder  nicht?);

8)  Ziffern,  unter  welchen  die  erforderlichen  Zeugnisse  beiliegen,  Bemerkungen  und  Antrag
  des  Oberamts;

9)  Entscheidung.

In  der  Rubrik  Familenstand  wird  angegeben,  ob  der  Bittsteller  ledig,  verheirathet  oder
Wittwer  ist,  ferner  die  Zahl,  das  Geschlecht  und  Alter  der  Kinder,  auch  die  Art,  wie  für
deren  Unterkunft  und  Erziehung  während  der  Abwesenheit  des  Bittstellers  gesorgt  wird.
Wenn  die  Eltern  des  Bittstellers  sich  mit  einem  herumziehenden  Gewerbe  nähren  oder  genährt
  haben,  so  ist  dieß  zu  bemerken  und  beizufügen,  ob  etwa  Geschwister  vesselben  ein
herumziehendes  Gewerbe  ausschließlich  oder  nur  zeitweise  in  Verbindung  mit  einem  geordneten
  Gewerbe  treiben.

Uebt  der  Bittsteller  ein  geordnetes  Gewerbe  aus,  neben  welchem  er  ein  berumziehendes
mur  zeitweise  betreiben  will,  so  ist  dieß  in  der  fünften  Rubrik  zu  bemerken.

Die  gemeinderäthlichen  Zeugnisse  haben  über  das  Prädikat  des  Bittstellers,  namentlich
die  etwa  schon  von  ihm  erstandenen  Strafen,  über  sein  Vermögen  und  die  Mittel,  welche
ihm  zu  Gebot  stehen,  um  ohne  herumziehendes  Gewerbe  sich  fortzubringen,  bestimmte  Augkunft
  zu  enthalten  und  werden  nöthigen  Falls  durch  die  oberamtlichen  Bemerkungen  ergänzt.
Das  Gleiche  gilt  bezüglich  der  Zeugnisse  für  Begleiter.

Die  Tabelle  wird  den  Oberämtern  mit  Beifügung  der  Entscheidung  in  der  neunten
Nubrik  zurückgegeben;  in  dieselbe  sind  die  in  der  Folge  einkommenden  Gesuche  aufzunehmen.
und  sofort  in  den  bestimmten  Terminen  der  Kreisregierung  zur  Entscheidung  vorzulegen.
        <pb n="129" />
        125

Die  Concepte  der  Tabellen  bilden  die  von  den  Oberämtern  über  die  herumziehenden
Gewerbsleute  ihrer  Bezirke  fortzuführende  Listen,  welche  die  ganz  gleichen  Rubriken,  jedoch
in  der  dritten  Spalte  auch  die  Gestaltsbezeichnung  der  Haustrer  zu  enthalten  haben.

In  diesen  Listen  werden  in  der  neunten  Spalte  die  erfolgte  Resolution  und  die  von
dem  Oberamt  bewilligten  Erneuerungen,  so  wie  die  gegen  den  Berechtigten  erkannten  Strafurtheile
  eingetragen  Diejenigen,  auf  deren  Gesuche  abschlägige  Entschließung  erfolgt  oder
deren  herumziehender  Gewerbebetrieb  durch  Verzicht,  Tod  oder  versagte  Erneuerung  aufgehört
  bat,  werden  in  der  Liste  durchstrichen.

Die  an  die  Oberämter  zurückgehenden  Zeugnisse  bilden  Beilagen  der  Listen.

Erneuerungsgesuche,  welche  der  Entscheidung  einer  Kreisregierung  unterliegen,  werden
in  der  Tabelle  über  die  Berechtigungsgebühr  vorgetragen.  Hiebei  sind  die  Verhaͤltnisse,  auf
welche  sich  die  Rubriken  2—6  der  Tabelle  beziehen,  nach  ihrem  neuesten  Stand  zu  bezeichnen
  und  ebenso  ist  ein  neues  gemeinderäthliches  Zeugniß  über  die  als  Gegenstand  desselben
oben  bezeichneten  Verhältnisse  beizubringen.  In  der  siebenten  Spalte  ist  das  Datum  der
ursprünglichen  Berechtigung  und  die  Ursache  anzuführen,  warum  das  Oberamt  zur  Erneuerung
sich  nicht  kompetent  erachtet.

Wünscht  der  Bewohner  eines  Kreises  die  Fabrikate  eines  in  einem  andern  Kreise  betriebenen
  Gewerbes  (oben  §.  17  a.)  hausirweise  abzusetzen,  so  wird  sein  Gesuch  der  Regierung
des  letzteren  Kreises  in  der  vorgeschriebenen  Form  und  Frist  vorgelegt.  Dasselbe  gilt  von
einer  Erneuerung,  so  wie  zutreffenden  Falls  von  der  Nachsuchung  um  Letztere.

Vorstellungen  oder  Rekurse  gegen  frühere  auf  Gesuche  um  Berechtigung  zu  einem  Wandergewerbe
  ertheilte  Entschließungen  sind  in  abgesonderten  Berichten,  bei  deren  Vorlegung
die  Oberämter  nicht  an  die  Vierteljahrsfristen  gebunden  sind,  vorzutragen,  unter  Bezeichnung
der  Tabelle,  in  welcher  das  abgewiesene  Gesuch  enthalten  war,  und  der  Ziffer  desselben;  in
einen  und  denselben  Bericht  sind  aber  nur  solche  Bittsteller  oder  Rekurrenten  aufzunehmen,
deren  Gesuche  früher  in  der  nämlichen  Tabelle  vorgelegt  worden  sind.  Die  an  das  Ministerium
  des  Innern  gerichteten  Berichte  dieser  Art  sind  von  den  Oberämtern  an  die  betreffende
  Kreisregierung  einzusenden,  welche  dieselben  unter  Anschluß  der  Vorakten  an  das  Ministerium
  einzubefördern  hat.

Die  Erneuerung  wird,  wofern  noch  hinreichender  Raum  vorhanden  ist,  in  das  früher
ausgestellte  Patent  eingetragen.  Auf  der  ersten  Seite  des  Patents  ist  in  diesem  Fall  das
Blatt  zu  bemerken,  welches  die  Erneuerung  enthält.  Ist  mit  der  Erneuerung  die  Ausfertigung
        <pb n="130" />
        126

eines  neuen  Patents  verbunden,  so  wird  in  demselben  neben  der  Erneuerung  das  Datum
der  Entschliehungen  für  vie  ursprüngliche  Berechtigung  und  für  vie  letztvorhergegangene
Erneuerung  angeführt.  Bei  dem  Eintrag  der  Erneuerung  ist  zu  bemerken,  ob  sie  auf  oberamtliche
  oder  auf  Entschließung  der  Kreisregierung  geschebe,  und  das  Datum  der  letzteren
anzuführen.  Vor  Ausfertigung  eines  neuen  Mtents  hat  sich  das  Oberamt  das  vorgeschriebene
ältere  zur  Einsicht  vorlegen  zu  lassen.

Unter  Beziehung  auf  die  bei  den  Kreisregierungen  vorliegenden  Listen  haben  die
Oberämter  denselben  alljährlich  die  Verfügungen  anzuzeigen,  welche  getroffen  worden  sind
um  die  nicht  mehr  schulpflichtigen  Kinder  der  herumziehenden  Gewerbetreibenden  einer  geordne.
ten  Lebensbestimmung  zuzuführen.

Mit  der  Verkündigung  der  gegenwärtigen  Verfügung  treten  die  einschlagenden  Bestimmungen
  der  nachstehenden  älteren  Verordnungen  und  Verfügungen  außer  Wirkung:

1)  der  General-Verordnung  vom  11.  September  1807  (Reg.  Blatt  S.  445);

2)  der  General-Reseripte  wegen  Aufhebung  von  Handelsbeschränkungen  vom  14.  Februar
1812  (Reg.  Blatt  S.  103)  und  vom  13.  Februar  1815  (Reg.Blatt  S.  53);

3)  gr  General-Verordnung  über  das  Keßlergewerbe  vom  29.  April  1818  (Reg.  Blatt

210);

4)  der  Ministerial-Verfügung  vom  9.  September  1824  (Ergänzungsband  zum  Reg
Blatt  S.  150);  "

5)  der  Instruktion  vom  10  November  1825  (Reg.  Blatt  S.  697);

6)  des  Nachtrags  zu  dieser  Instruktion  vom  30.  Jauuar  1826  (Reg.  Blatt  S.  67);

7)  der  Verfügung  vom  3.  November  1828  in  Betreff  der  Zigeuner  (Ergänzungsband
zum  Reg.  Blatt  S.  209);

8)  der  Instruktion  vom  24.  Februar  1831  (Ergänzungsband  zum  Reg.  Blatt  S.  152  :

9)  der  Ministerial-Verfügung  über  Schaustellungen  vom  31.  August  1833  (Reor
Blatt  S.  244);  9.

10))  der  Ministerial-Verfügung  in  Betreff  des  Lumpensammelns  vom  25.  März  1837
(Reg.  Blatt  S.  154);  "„

11)  der  zur  Vollziehung  der  revidirten  Gewerbeordnung  erlassenen  Instruktion  vom  12
Oktober  1837  Ss.  69,  109—121;  «

12)  der  Ministerial-Verfügung  vom  30.  Oktober  1848  in  Betreff  der  Geschäftspereinfachung
  IV.  3,  (Reg.  Blatt.  S.  498).  «

Stuttgart  den  5.  April  1851.
Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  besonderen  Befehl:
Linden.

Berichtigung.
In  der  Nummer  8  des  Regierungsblatts  vom  9.  April  1851,  S.  81,  letzte  Linie,  ist  statt:
obei  der  Nachsuchung  eines  nach  §.  50,  Ziffer  1  oder  3  beschränkten  Meisterrechts“  zu  lesen:
„bei  der  Nachsuchung  eines  nach  §.  50,  Ziffer  1,  3  oder  4  beschränkten  Meisterrechts“  «

 

————·

Gedrucnt  bei  G.  Hasselbrink.
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        <pb n="132" />
        <pb n="133" />
        Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  30.  April  1851.

 

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Haus-Ordnung  für  die  Civil-Festungs-Arrest=  und  Straf-Anftalt
  zu  Hohen-Asberg.  (Mit  Beilagen  I—  V.)

 

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Haus-Ordnung  für  die  Civil-Festungs-Arrest=  und  Straf-Anstalt  zu  Hohen-Mberg.
(Mit  Beilagen  I—V.)

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.
Der  nachstehenden  Haus-Ordnung  für  die  Civil-Festungs-Arrest=  und  Straf-Anstalt  zu
Hohen-Asberg  haben  Wir,  nach  Anbörung  Unseres  Geheimen-Natbes,  Unsere  Genebmigung
  ertheilt,  und  wird  dieselbe,  gemäß  des  Art.  26  des  Strasgesetzbuchs,  anmit  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Unser  Ministerium  der  Justiz  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  20.  April  1851.
Wilheilm.
Der  Chef  des  Justig-Departements:  Auf  Befehl  des  Königs,
Plessen.

der  Cabinets-Direktor:
Maueler.
        <pb n="134" />
        128

Haus-Ordnung
für  die
Civil  -  Festungs  -  Arrest-  und  Straf-Anstalt
zu  Hohen-Asberg.

 

Mit  Beilagen  IV.

Erster  Abschnitt.
Aufnahme  der  Gefangenen.

S.  1.
In  die  Civil-Festungs-Arrest=  und  Straf-Anstalt  zu  Hohen-Asberg  werden  nur  männliche
  Gefangene  aufgenommen.
Dieselben  theilen  sich  ab:
1)  in  Festungs-Strafgefangene  (Art.  2  des  Gesetzes  vom  13.  August  1849,  Art.  19  ves
Strafgesetzbuchs),
2)  in  Festungs-Arrestanten  (Art.  23  des  Strafgesetzbuchs)  und  letztere  wieder  (Art.  24
daselbst)
a)  in  Haus--Arrestanten  mit  einer  Strasfzeit  über  drei  Monate,
b)  in  Arrestanten  mit  Festungs-Freiheit  mit  einer  Strafzeit  von  drei  Monaten  und
darunter.
8.  2.

Jeder  Gefangene  ist  bei  seiner  Einlieferung,  die  nur  an  Werktagen  geschehen  darf,
durch  seinen  Begleiter  dem  Vorstand  vorzufübren,  der,  wenn  kein  Anstand  obwaltet,  dessen
Aufnahme  in  die  Strafanstalt  verfügt,  und  die  Abtheilung  bezeichnet,  welcher  der  Gefangene
angehört.
        <pb n="135" />
        129

g.  3.

Bei  Festungs-Strafgefangenen  ist  sofort  die  genaue  Durchsuchung  der  Kleider
und  Effekten  anzuordnen.  Diese  Visitation,  vor  welcher  der  Gefangene  auf  Erfordern  sich
bis  auf  das  Hemd  und  die  Unterhosen  zu  entkleiden  hat,  nimmt  der  Aufseher  vor.  Die
hiebei  vorgefundenen  Gegenstände  und  die  Kleider,  soweit  solche  nicht  den  Gefangenen  zum
Gebrauch  während  der  Strafzeit  belassen  werden  (vergl.  Hausregeln  Mt.  10),  nimmt  der
Aufseher  in  Verwahrung  und  trägt  das  Verzeichniß  derselben  in  das  Abrechnungsbuch  ein,
welchen  Eintrag  der  Gefangene  zu  bescheinen  hat;  nach  Umständen  können  diese  Effekten  auch
in  die  Heimath  des  Gefangenen  zurückgeschickt,  oder  für  dessen  Rechnung  (vergl.  §.  39)
öffentlich  zum  Verkaufe  gebracht  werden.

Bei  Haus-Arrestanten  und  Arrestanten  mit  Festungs-Freiheit  genügt
das  Abfordern  der  Gegenstände,  in  deren  Besitz  der  Gefangene  nicht  bleiben  darf  (vergl.
Hausregeln  Mt.  10).

Auch  diese  Gegenstände  sind  entweder  zurückzusenden  oder  zu  verkaufen,  oder  von  dem
Aufseher  in  Verwahrung  zu  nehmen,  in  welch  letzterem  Falle  der  Eintrag  in  das  Abrechnungsbuch,
  der  von  dem  Gefangenen  zu  bescheinen  ist,  ebenfalls  zu  geschehen  hat.

S.  4.

Der  Unterarzt  der  Anstalt  bat  nach  der  Aufnahme  des  Gefangenen  sich  nach  selnem
Gesundbheitszustande  zu  erkundigen,  und  denselben,  wenn  er  es  für  nöthig  finden  sollte,
näher  zu  untersuchen.  Entdeckt  er  eine  Krankheit,  so  bat  er  dem  Oberarzt  ungesäumte  Anzeige
  zu  machen,  der  das  Geeignete  zu  verfügen  hat.

S.  5.

Von  dem  Ergebnisse  der  Visitation  (§§.  3,  4),  welche  in  elnem  geeigneten  Lokal  unter

steter  Beobachtung  des  Anstandes  zu  gescheben  hat,  ist  dem  Vorstand  Anzeige  zu  erstatten.
6.

Nach  beendigter  Untersuchung  wird  dem  Gefangenen  von  dem  Vorstand  das  Zimmer
und  der  Platz,  den  er  in  demselben  einzunehmen  hat,  angewiesen.  Zugleich  werden  ihm  die
Hausregeln  (vergl.  §.  13  unten)  gegen  unterschriftliche  Bescheinigung  für  den  Empfang  derselben
  zugestellt,  und  ihm  deren  genaue  Befolgung  zur  Pflicht  gemacht;  auch  wird  er  von
den  Strafbestimmungen  über  die  Selbstbefreiung  und  die  Meuterei  der  Gefangenen  in  den
Strafanstalten  (Art.  181,  182  des  Strafgesetzbuchs)  in  Kenntniß  gesetzt.
        <pb n="136" />
        130

Zweiter  Abschnitt.

Behandlung  der  Gefangenen.

1.  Allgemeine  Vorschriften.
S.  7.

Die  Gefangenen  jeder  Abtheilung  werden  nach  gleichen  Grundsätzen  behandelt.  Eine
willkührliche  Bevorzugung  Einzelner  vor  den  Uebrigen  ist  den  Beamten  und  den  Officianten
der  Anstalt  verboten.

8.

Die  Behandlung  der  Gefangenen  soll  im  Allgemeinen  strenge,  aber  gerecht  und  menschlich
  und  auf  ihre  sittliche  Besserung  berechnet  seyn;  auch  ist  auf  die  Gesundheit  der  Gesangenen
  jede  mit  dem  Strafzwecke  und  der  inneren  Ordnung  und  Diseiplin  der  Anstalt
vereinbare  Rücksicht  zu  nehmen.

Die  Offkeianten  haben  gegen  die  Gefangenen  eine  ernste  und  würdige  Haltung  zu
bcobachten,  denselben  stets  mit  Höflichkeit  zu  begegnen,  jedoch  jeden  näheren  Umgang  und
jede  Vertraulichkeit  mit  denselben  zu  vermeiden.

8.  9.

Etwaige  Bitten  und  Anfragen  haben  die  Gefangenen  dem  Aufseher,  und  falls  dieser  sie
nicht  erledigen  kann,  dem  Vorstande  mündlich  vorzutragen.  Beschwerden  gegen  den  Aufseher
  sind  bei  dem  Vorstande  auf  dieselbe  Weise  vorzubringen.

Ist  die  Beschwerde  eines  Gefangenen  gegen  den  Vorstand  der  Anstalt  gerichtet,  so  hat
dieser  dieselbe  so  bald  als  thunlich,  spätestens  aber  binnen  acht  Tagen  (vergl.  Art.  440  des
des  Strafgesetzbuchs)  zu  Protokoll  zu  nehmen  und  der  höheren  Verwaltungsstelle  vorzulegen.

Zu  Eingaben  an  höhere  Bebörden,  welche  die  Gefangenen  entweder  selbst  verfassen,  oder
durch  hiezu  befugte  Personen,  nicht  aber  durch  Mitgefangene,  fertigen  lassen  können,  ist  die
Erlaubniß  des  Vorstandes  einzuholen,  die  jedoch  ohne  triftige  Gründe  nicht  verweigert  werden
  darf.

Mit  Ausnahme  der  Eingaben  an  die  Gerichtsbehörden  und  der  durch  diese  dem  Justiz-Ministerlum
  vorzulegenden  Begnadigungsgesuche  find  alle  an  böbere  Stellen  gerichteten  Eingaben
  dem  K.  Strafanstalten-Collegium  zu  weiterer  Einleitung  vorzulegen.
        <pb n="137" />
        131

Den  Festungs-Strafgefangenen  ist  verboten,  Aufsätze  ohne  Genehmigung  des  Vorstandes
der  Anstalt  oder  des  Strafanstalten-Collegiums  dem  Drucke  zu  übergeben.

S.  10.

Den  Gefangenen  ist  der  persönliche  Verkehr  mit  ihren  Angehsrigen  und  Freunden  unter
folgenden  Bestimmungen  gestattet  (Art.  26  des  Strafgesetzbuchs).

Zu  jedem  Besuch  ist  immer  die  Erlaubniß  des  Vorstandes  der  Anstalt  zuvor  einzuholen.


Frauenspersonen  werden,  mit  Ausnahme  der  nächsten  Verwandten,  nicht  zugelassen.

Besuche  derselben  Person  sollen  nicht  zu  häufig  stattfinden;  Personen,  welche  hiegegen
  anstoßen,  können  zurückgewiesen  werden;  ebenso  solche,  welche  bel  einem  früheren  Besuche
  Ercesse  veranlaßt  haben.

Besuche  von  mehr  als  drei  Personen  zugleich  zu  empfangen  ist  den  Gefangenen,  Besuche
  von  Familien-Angehörigen  ausgenommen,  in  der  Regel  nicht  gestattet.

Die  Haus-Arrestanten  und  die  Festungs-Strafgefangenen  haben  ihre  Besuche
  in  den  biefür  bestimmten  Lokalen,  in  welchen  in  der  Regel  nicht  mehrere  Gefangene
zugleich  anwesend  seyn  dürfen,  zu  empfangen.

Den  Strafgesangenen  wird,  bescheinigte  dringende  Fälle  ausgenommen,  nur  Einmal
  in  einem  Monate  ein  Besuch  zugelassen;  bei  jedem  derselben  muß  der  Aufseher  zugegen
seyn,  und  es  ist  sich  hiebei  der  gewöhnlichen  Sprache  zu  bedienen.  Der  Aufseher  bat  darauf
zu  achten,  daß  dem  Gefangenen  Nichts  heimlich  zugesteckt  oder  von  demselben  dem  Besuchenden
  übergeben  werde.  Gegenstände,  welche  der  Besuchende  dem  Gefangenen  übergeben  will,
hat  der  Aufseher  dem  Vorstande  zur  Verfügung  vorzulegen.

An  Sonn=  und  Festtagen  dürfen  aus  Rücksicht  auf  vas  Officianten-Personal  Besuche  bei
Haus-Arrestanten  und  Strafgefangenen,  außer  in  Notbfällen,  nicht  abgestattet
werden.

Die  Dauer  der  Besuche  ist  bei  Arrestanten  mit  Festungs-Freiheit
auf  vier  Stunden,
bel  Haus-Arrestanten  auf  zwei  Stunden,
bei  Strafgefangenen  auf  eine  halbe  Stunde
beschränkt,  und  auch  diese  Zeiträume  können  abgekürzt  werden,  wenn  Ercesse  irgend  einer
Art  vorkommen.
        <pb n="138" />
        132

S.  11.

Ueber  den  schriftlichen  Verkehr  der  Gefangenen  mit  ihren  Angehörigen  und  Freunden
wird  Nachstehendes  festgesetzt:

Die  Arrestanten  mit  Festungs-Freibeit  sind  hierin  nicht  beschränkt,  vorbehältlich
der  für  Fälle  des  Mißbrauchs  zu  treffenden  Maßregeln.

Den  Haus-Arrestanten  it  schriftlicher  Verkehr  unter  der  Aufsicht  des  Vorstandes
erlaubt,  welcher  für  Fälle  des  Mißbrauchs  die  nothwendigen  Beschränkungen  eintreten
lassen  kann.

Die  Festungs-Strafgefangenen  dürfen,  dringende  Fälle  ausgenommen,  nur
Einmal  des  Monats  einen  Brief  absenden;  ihre  Briefe  sind  dem  Vorstande  zur  Durchsicht
und  Beförderung  zu  übergeben;  derselbe  bat  auch  die  an  sie  einlaufenden  Briefe,  Pakete  2c.
zu  eröffnen.  Briefe  unsfttlichen  oder  sonst  verbotenen  Inhalts  sind  zu  unterdrücken,  vorbehältlich
  der  sonst  gegen  die  betreffenden  Gefangenen  zu  verhängenden  Abndung.

S.  12.

Die  Belegung  ver  Zimmer  richtet  sich  nach  der  Zahl  der  Gefangenen;  doch  sollen  in
keinem  Zimmer  mehr  als  vier  Gefangene  wohnen.

In  ein  Zimmer  gebört

1  Tish,

1  Leuchter  sammt  Lichtscheere,

1  Spuckkästchen  und

Stühle  nach  der  Zahl  der  Gefangenen,  so  wie  die  erforderlichen  Bett  ellen.

Jeder  Gefangene  darf  in  der  Regel  nur  Ein  geschlossenes  Behältniß,  und  zwar  nur
einen  Koffer,  Kiste  oder  derartige  Lade  zur  Aufbewahrung  seiner  Effekten  mit  sich  bringen.
Doch  kann  der  Vorstand  der  Anstalt  eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  zulassen,  wo  der  für
die  Unterbringung  eines  Gefangenen  verfügbare  Raum  dieses  gestattet.

S.  13.

Das  Verhalten  der  Gesangenen  ist  in  besonderen  Hausregeln  (Beil.  Nro.  I.)  vorgeschrieben.


Diese  Vorschriften  sind  in  allen  Zimmern  anzuheften.

8.  14.

Vermögliche  Gefangene  haben  Beiträge  zu  ihren  Unterhaltungskosten  zu  leisten  (Strafgesetzbuch
  Art.  26),  worüber  die  näheren  Bestimmungen  in  der  Justig-Ministerial-Verfüg  ung
vom  3.  März  1843  (Reg.  Blatt  S.  204)  enthalten  find.
        <pb n="139" />
        133

II.  Verpflegung  der  Gefangenen.
A.  Nahrung.
G.  15.

Die  bemittelten  Haus-Arrestanten  und  Arrestanten  mit  Festungs-Freiheit  haben  für  ibre
Verpflegung  selbst  zu  sorgen,  wobei  jedoch  jedes  Uebermaß  zu  vermeiden  ist.  Insbesondere
ist  den  Ersteren  untersagt,  täglich  mehr  als  drei  Schoppen  Wein  oder  sechs  Schoppen  Bier
sich  reichen  zu  lassen.  Den  unbemittelten  Festungs-Arrestanten,  so  wie  sämmtlichen  Strafgefangenen
  wird  dagegen  auf  Rechnung  der  Anstalt  genügende  und  angemessene  Nahrung
gereicht  (Strafgesetzbuch  Art.  26).

Dieselbe  besteht  im  Allgemeinen  bei  den  Strafgefangenen  aus  täglich  zweimaliger,  bei
den  Festungs=  Arrestanten  aber  aus  täglicher  dreimaliger  warmer  Speise,  aus  schwarzem,
gehörig  ausgebackenem  Brod  und  aus  Wasser.

Strafgefangene  über  50  Jahre  erhalten  gleichfalls  dreimalige  warme  Speise.

Morgens  wird  sämmtlichen  zu  verpflegenden  Gefangenen  eine  aus  1  Pfund  schwarzem
Brod  zubereitete  Wassersuppe  gereicht.

Mittags  erhalten  dieselben  Fleischsuppe  und  Gemüse,  oder  ein  Gemüse  mit  einer  Mehlspeise.
  Mit  den  Suppen  und  Gemüsen  ist  je  nach  der  Jahreszeit  zu  wechseln.

Ueberdieß  wird  den  Strafgefangenen  wöchentlich  dreimal  (Sonntag,  Dienstag,  Donnerstag.),
den  Festungs-Arrestanten  wöchentlich  fünfmal  (Sonntag,  Dienstag,  Mittwoch,  Donnerstag  und
Samstag)  je  1  Pfund  Fleisch  gereicht.

Die  Fleischportion  darf  abwechslungsweise  aus  gutem  Rind-,  Kalb-,  Hammel=  oder
Schweinefleisch  bestehen.

Abends  ist  den  Festungs-Arrestanten  und  Strafgefangenen  über  50  Jahre  eine  aus
je  1  Pfund  schwarzem  Brod  zubereitete  Suppe  zu  geben.

Die  tägliche  Portion  der  Mittagskost  soll  der  Quantität  nach  2  Schoppen,  die  Morgenund
  Abendsuppe  11  Schoppen  betragen.

Brod  wird  einem  Gefangenen  täglich  14  Pfund  gegeben,  hievon  aber  1  Pfund  zur
Morgen=  und  1  Pand  zur  Abendsuppe  abgezogen.

Als  Getränke  wird  täglich  dreimal  frisches,  reines  Wasser  gereicht.

G.  16.

Ueber  die  täglich  zu  reichende  Kost  ist  eln  besonderes  Regulativ  zu  fertigen,  welches  in

jedem  Zimmer  anzuheften  ist.
        <pb n="140" />
        134

Sämmtliche  Speisen  müssen  gehörig  zubereitet  und  gekocht  seyn.

Die  Morgensuppe  wird  je  nach  der  Jahreszeit  um  7  oder  8  Uhr  Morgens,  die
Mittagskost  um  112  Uhr  Vormittags,  und  die  Abendsuppe  je  nach  der  Jahreszeit  um  6  over
7  Uhr  Abends  abgegeben.

Jedem  von  der  Anstalt  zu  verpflegenden  Gefangenen  sind  die  ihm  durch  den  Hofschäffer
berbeigeschafften  Speisen  in  Beiseyn  des  Aufsebers  zu  übergeben,  und  von  ihm  auf  dem  ihm
angewiesenen  Zimmer  einzunehmen.  Die  Speisen,  die  die  Gefangenen  nicht  zu  sich  nehmen,
sind  abzutragem.

Das  Brod  darf  erst  24  Stunden  nach  dem  Backen  an  die  Gefangenen  abgegeben
werden.

g.  17.

Kränklichen  Gefangenen,  für  welche  der  Hausarzt  die  gewöhnliche  Kost  nicht  zuträglich
findet,  darf  statt  derselben  eine  ihren  Umständen  angemessene,  jedoch  nicht  theurere  Kost
verabfolgt  werden.

Die  von  der  Anstalt  zu  verpflegenden  Gefangenen  israelitischer  Religion  haben  die  gewoͤhnliche
  Hauskost  zu  genießen.  Wäbrend  ihres  Osterfestes  ist  ihnen  jedoch  ungesäuertes
Brod  in  angemessener  Ouantität  unter  den  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln  von  ihren
Glaubensgenossen  zuzulassen.

5.  18.

Den  Strafgefangenen  und  den  unbemittelten  Haus-Arrestanten  ist  gestattet,  von  ihrem
Nebenverdienst  oder  von  sonst  ihnen  zukommenden  Gelvern  die  in  der  Beilage  Nro.  II.
verzeichneten  Genußmittel,  Ersteren  in  dem  Betrag  von  höchstens  9,  Letzteren  von  böchstens
15  kr.  täglich  sich  anzuschaffen,  oder  auch  in  diesen  Beträgen  von  ihren  Angehörigen  oder
Freunden  zu  beziehen.  Die  Abgabe  hat  ver  Aufseher  zu  beforgen.

Zu  dem  Verkauf  dieser  Genußmittel  ist  nur  der  aufgestellte  Kostreicher  ermächtigt,  und
die  von  der  Verwaltung  festgesetzte  Tare,  welche  von  Zeit  zu  Zeit  zu  berichtigen  ist,  muß
den  Gefangenen  bekannt  gemacht  werden.

Die  Zeit,  während  welcher  solche  Genußmittel  von  den  Gefangenen  bestellt  und  zu
sich  genommen  werden  dürfen,  ist  durch  die  Tagesordnung  bestimmt.

Das  Anborgen  des  Preises  ist  verboten.

Dem  Vorstande  der  Strafanstalt  steht  die  Befugniß  zu,  Gefangenen,  welche  sich  nicht
gut  betragen,  das  Recht  zu  Anschaffung  von  Sxpeiseartikeln  zeitlich  zu  entzlehen.
        <pb n="141" />
        135

8.  19.

Beschwerden  der  Gefangenen  über  die  Kost  und  die  erlaubten  Genußmittel  hat  der
Vorstand  —  nöthigenfalls  unter  Zuziehung  des  Oekonomieverwalters  und  des  Hausarztes
—  schleunig  zu  untersuchen  und  zu  erledigen.

Klagen  über  das  Brod  sind,  wenn  fie  nicht  auf  dieselbe  Weise  erledigt  werden  können,
an  die  Brodschau  zu  bringen.

Uebrigens  hat  die  Verwaltung  von  Amtswegen  für  die  vorschriftsmäßige  Abgabe  dieser
Gegenstände  zu  sorgen  und  muthwillige  Beschwerden  zu  ahnden.

B.  Kleidung.
S  20.

Die  Gefangenen  tragen  ihre  eigene  Kleidung  und  haben  für  dieselbe  selbst  zu  sorgen.
Sie  haben  hiebei  alles  Auffallende  und  Anstößige  (z.  B.  Tragen  politischer  Abzeichen)  zu
vermeiden,  und  sowohl  innerhalb  als  außerhalb  der  Anstalt  stets  reinlich  und  in  geordnetem
Anzug  zu  erscheinen.

Sind  die  Gefangenen  nicht  mit  hinlänglichen  Kleidungsstücken  versehen,  und  nicht
vermögend,  solche  anzuschaffen,  so  wird  ibnen  von  der  Anstalt  der  Bedarf  abgegeben.

Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  sind  in  dem  Regulativ  (Nro.  III.)  enthalten.

Das  Leibweißzeug  haben  die  Gefangenen  alle  8  Tage  zu  wechseln;  den  mittellosen
Gefangenen  wird  die  Reinigung  der  Leibwäsche  auf  Kosten  der  Anstalt  besorgt.

C.  Lagerstätte.
éS.  21.

Jeder  Gefangene  erhält  eine  eigene  Bettstelle.  Den  Haus-Arrestanten  und  den  Arrestanten
  mit  Festungs-Freiheit  ist  der  Gebrauch  eigener  Betten  gestattet,  den  Strafgefangenen
nur  nach  eingeholtem  ärztlichen  Gutachten  über  wirkliches,  durch  die  Gesundheitsumstände
des  Gefangenen  veranlaßtes  Bedürfniß.

Bringt  der  Gefangene  keine  Betten  mit  sich,  so  werden  ihm  solche  von  der  Anstalt
abgegeben.

Das  Nähere  über  die  Bestandtheile  der  Betten  und  den  Wechsel  ist  gleichfalls  in  einem
  besonderen  Regulativ  (Nro.  IV.)  angegeben.

2
        <pb n="142" />
        136

D.  Körperpflege  und  Reinlichkeit.
22.

Wegen  möglichster  Reinhaltung  ihres  Körpers  und  ihrer  Kleider  ist  den  Gefangenen  in

Punkt  5  der  Hausregeln  das  Nähere  vorgeschrieben.
5.  23.

Auch  in  den  Gelassen  der  Anstalt  ist  auf  die  möglichste  Reinlichkeit  zu  dringen,  weßhalb
  insbesondere  die  Zimmer  täglich  zu  lüsten,  auszukehren  und  öfters  aufzuwaschen  find,
was  in  denjenigen  Stunden  vorzunehmen  ist,  wäbrend  welcher  die  Gefangenen  sich  außerhalb
  des  Zimmers  befinden.

Sämmtliche  Gelasse  sind  jährlich  wenigstens  Einmal  zu  weißen.  Auch  die  Bettstellen
sind  jährlich  mehrmals  abzuwaschen.

8.  24.

Zum  Genuß  der  freien  Luft  werden  die  Haus-Arrestanten  und  Strafgefangenen  täglich
zugelassen  (Strafgesetzbuch  Art.  20).  Sie  werden  zu  dem  Ende  täglich  und  so  oft  es
die  Witterung  erlaubt,  in  angemessenen  Abtheilungen  aus  dem  Gefangenen-Gebäude  geführt,
bezlehungsweise  entlassen.  Die  Strafgefangenen  haben  sich,  sofern  es  die  Witterung  erlaubt,
täglich  eine  Stunde  lang  auf  dem  inneren  Wall,  und  zwar  auf  dem  für  sie  von  dem  Vorstand
  bestimmten  Raume,  in  Begleitung  einer  Wache  zu  ergehen.

Die  Haus-Arrestanten  dürfen  zwei  Stunden  des  Tages  auf  dem  inneren  Wan
auf  dem  für  sie  von  dem  Vorstand  bestimmten  Raume  ohne  Begleitung  sich  Bewegung
machen;  jedoch  sind  sie  gehalten,  sich  mit  keinem  Gefangenen  einer  andern  Abtbeilung
in  Gespräch  und  Verkehr  einzulassen,  in  kein  Haus  und  keinen  Garten  einzutreten,  und  sich
überhaupt  nach  den  polizeilichen  Vorschriften  der  Festung  genau  zu  richten.

Die  Arrestanten  mit  Festungs-Freiheit  können  von  der  Tagwache  an  zu  jeder
Tageszeit  das  Gebäude  verlassen,  und  innerhalb  der  Festung  sich  bewegen,  so  weit  vie
Festungs-Polizei  dieses  gestattet.  Letzterer  haben  ste  pünktlich  nachzukommen.

Sobald  es  dunkel  geworden  ist,  dürfen  sie  nicht  mehr  auf  dem  Wall  geben,  und  spätestens
  um  9  Uhr  baben  sie  sich  auf  ihr  Zimmer  zurückzubegeben.

Sämmtliche  Gefangene  haben  sich  gesittet  und  ruhig  auf  dem  Spaziergang  zu  verhalten.
  Das  Betreten  der  Mauern,  der  Brustwehr  der  Festung  und  derjenigen  Orte,  wo
sie  sich  ver  Aufsicht  entziehen  könnten,  z.  B.  des  Ronvels  u.  dergl.,  ist  ihnen  verboten.
        <pb n="143" />
        137

g.  25.

Kein  Haus-Arrestant  und  Strafgefangener,  welchem  seine  Gesundheit  die  Bewegung  im
Freien  gestattet,  darf  sich,  so  wie  es  die  Witterung  erlaubt,  derselben  entziehen.  Jedoch
sind  bievon  augsgeschlossen:

1)  diesenigen,  die  eine  Disciplinar-Arreststrafe  zu  erstehen  haben,  over  denen  der  Ausgang
  zur  Strafe  geschmälert  ist;

2)  diejenigen,  die  sich  im  Untersuchungs-Arrest  befinden.  Diese  werden  zur  Bewegung
im  Freien  nur  gleich  den  bezirksgerichtlichen  Untersuchungs-Gefangenen,  und  stets  abgesondert
von  den  übrigen  Gefangenen,  zugelassen.

E.  Krankenpflege.
S.  26.

Das  Krankenzimmer  ist  mit  allem  Nöthigen  zu  guter  und  regelmäßiger  Verpflegung  der
Kranken  auszustatten;  auch  muß  für  stete  Erhaltung  der  Reinlichkeit  und  reinen  Luft  in  demselben
  gesorgt  werden.

S.  27.

Für  die  Erhaltung  der  Ordnung  in  diesem  Zimmer  sorgt,  unter  Mitwirkung  des  Unterarztes,
  der  Aufseher.

8.  28.

Die  unmittelbare  Pflege  und  Wartung  der  Kranken  wird  unter  Leitung  des  Unterarztes
  durch  einen  Hofschäffer  besorgt.

Sollte  die  Aufstellung  eines  besonderen  Krankenwärters  nöthig  seyn,  so  ist  hiefür  von
der  Verwaltung  Vorsorge  zu  treffen.

.  29.

Jeder  Gefangene  bat  von  seiner  Erkrankung  dem  Aufseher  Anzeige  zu  machen,  der  hievon
  den  Arzt  der  Anstalt  ungesäumt  in  Kenntniß  zu  setzen  hat.  Dieser  hat  sofort  den
Kranken  zu  besuchen  und  das  weitere  Erforderliche  anzuordnen.

8.  30.

Bemittelte  Arrestanten  mit  Festungs-Freiheit  werden  nur  bei  bedeutenden  Erkrankungen
auf  Anordnen  des  Arztes  in  das  Krankenzimmer  gebracht,  wogegen  Haus-Arrestanten  und
Strafgefangene  auch  bei  leichten  Erkrankungen,  wenn  der  Arzt  es  passend  findet,  dahin  versetzt
  werden  können.

Geisteskranke  Gefangene  sind  in  eine  Irrenanstalt  zu  versetzen.
        <pb n="144" />
        138

5S.  31.

Auf  dem  Krankenzimmer  wird  der  Kranke  in  Absicht  auf  Nahrung,  Arzneien,  Körperpflege
  und  Lager  nach  Vorschriften  des  Arztes  behandelt.  Die  Kranken  sollen  die  von  dem
Arzte  verordneten  Heilmittel  nach  der  Vorschrift  pünktlich  gebrauchen  und  nicht  verderben,
wegwerfen  oder  ausschütten,  auch  in  dem  Krankenzimmer  Ruhe  und  Stille  beobachten.
Dasselbe  ist  stets  geschlossen  zu  halten.  In  Betreff  der  Bewegung  der  Kranken  im  Freien
sind  die  Weisungen  des  Arztes  vorzugsweise  zu  beachten.  Für  die  Krankenkost,  welche  von
dem  Kostreicher  der  Anstalt  geliefert  wird,  sind  die  in  der  Beilage  Nro.  V.  näher  bezeichneten
vier  Abstufungen  festgesetzt,  über  deren  Wahl  der  Hau-arzt  entscheidet.

g.  32.

Saͤmmtliche  bemittelte  Gefangenen  haben  in  Krankheitsfällen  die  Kosten  der  ärztlichen
Behandlung  zu  tragen.

F.  Todesfälle.
g.  33.

Ist  ein  Gefangener  gestorben,  so  wird  er,  sobald  es  der  Arzt  für  zulässig  erklärt,  in
die  Todtenkammer  gebracht.  Der  Todesfall  wid  durch  den  Festungs-Geistlichen  des  betreffenden
  Glaubens-Bekenntnisses  in  das  Todtenregister  eingetragen  und  zur  Kenntniß  des  zuständigen
  Pfarramtes  gebracht,  welches  hievon  den  Angehörigen  des  Verstorbenen  Nachricht  zu
geben  hat.  Diesen  ist  gestattet,  den  Leichnam  auf  ihre  Kosten  in  den  Heimathsort  des  Verstorbenen
  zu  bringen  und  dort  zu  bestatten.  Treffen  sse  biezu  nicht  rechtzeitig  Vorkehr,  so
wird  der  Leichnam  auf  dem  Kirchhof  des  Orts  auf  Rechnung  der  Hinterlassenschaft  des
Verstorbenen  bestattet.  Der  in  der  Anstalt  befindliche  Nachlaß  des  Verstorbenen  wird  nach
Tilgung  der  Verbindlichkeiten  an  die  betreffende  Theilungs-Behörde  ausgefolgt.

III.  Beschäftigung  der  Gefangenen.
.  34.

Die  Strafgefangenen  werden  zu  Arbeiten  innerhalb  der  Strafanstalt  angehalten
(Strafgesetzbuch  Art.  19).  Die  ihnen  auferlegte  Arbeit  soll  übrigens  nach  Art  und  Dauer
ihrer  Gesundheit  nicht  nachtheilig  und  so  viel  als  thunlich  ihren  früheren  Verhältnissen
angemessen  seyn  (Strafgesetzbuch  Art.  19,  26).

Haus-Arrestanten  können,  wenn  sie  die  Kosten  ihres  Unterhaltes  zu  bestreiten  nicht
        <pb n="145" />
        139

vermögen,  Behufs  der  Deckung  derselben  zu  einer  angemessenen  Beschäftigung  angehalten
werden  (Strafgesetzbuch  Art.  24).  «

Arrestanten  mit  Festungs-Freiheit,  bei  denen  eine  Kreisgefängnißstrafe  in
Festungs-Arrest  verwandelt  wurde,  sind  unter  denselben  Voraussetzungen,  wie  die  Haus-Arrestanten,
  arbeitspflichtig.  Die  übrigen  Arrestanten  mit  Festungs-Freiheit  sind  in  der  Wahl
ihrer  Beschäftigung,  insoweit  solche  mit  den  allgemeinen  festungspolizeilichen  Bestimmungen
und  den  in  der  Haus-Ordnung  gegebenen  Vorschriften  vereinbar  ist,  in  keiner  Weise  beschränkt.

g.  35.

Die  Beschäftigung  der  arbeitspflichtigen  Gefangenen  und  ihre  tägliche  Arbeits-Aufgabe
wird  von  dem  Vorstand  unter  Zuziehung  des  Oekonomie-Verwalters  bestimmt.  Dieselben
sind,  so  weit  es  die  Verhältnisse  der  Anstalt  gestatten,  mit  solchen  Arbeiten,  welche  sie  erlernt
haben,  und  nach  ihrer  Entlassung  aus  der  Anstalt  fortsetzen  können,  oder  doch  in  einer  möglichst
  gleichartigen  Weise,  zu  beschäftigen.

g.  36.

Die  Arbeitszeit  ist  bel  den  Strafgefangenen  auf  tägliche  zehen,  bei  den  übrigen  arbeitspflichtigen
  Arrestanten  (vergl.  §.  34)  auf  tägliche  acht,  an  Feiertagen  aber  bei  beiden  Klassen
auf  fünf  Stunden  festgesetzt.

An  Fest=  und  Sonntagen  werden  die  Gefangenen  zur  Arbeit  nicht  angehalten.

Die  tägliche  Arbeits-Aufgabe  ist  in  der  Art  festzusetzen,  daß  es  einem  sleißigen  Arbeiter
Möglich  werde,  etwas  mehr  als  die  bestimmte  Arbeits-Aufgabe  zu  leisten  und  sich  hiedurch
einen  Nebenverdienst  zu  erwerben.

Den  Haus-Arrestanten  und  Strafgefangenen,  welche  sich  auf  eigene  Rechnung  zu
beschäftigen  wünschen,  ist  vieses  gegen  einen  täglichen  Abtrag  von  12  Kreuzern  gestattet;  sie
haben  jedoch  jedenfalls  die  ganze  vorgeschriebene  Arbeitszeit  ihren  Geschäften  zu  widmen.

Den  Fall  physischer  Hindernisse  abgerechnet,  sind  keine  Arbeits-Rückstände  zu  dulden.
Wer  durch  sein  Verschulden  Arbeits-Rückstände  anwachsen  läßt,  oder  der  Arbeit  sich  weigert,
wird  mit  angemessener  Disciplinarstrafe  belegt.

5.  37.
Für  die  Arbeiten  der  Gefangenen  ist  ein  verhältnißmäßiger  Lohn  festzusetzen,  wonach
der  Verdienst  eines  jeden  berechnet  wird.
        <pb n="146" />
        140

Hinfichtlich  derjenigen  Arbeiten,  bei  welchen  ihrer  Natur  nach  eine  besilmmte  Arbeits-Aufgabe
  nicht  wohl  festgesetzt  werden  kann,  bleibt  es  dem  Ermessen  der  Verwaltung  überlassen,
  fleißigen  Gefangenen  einen  billigen  Nebenverdienst  zu  bewilligen.

8.  38.

Von  dem  Nebenverdienst  der  unbemittelten  Gefangenen  muß  jedenfalls  so  viel  zurückgelegt
  werden  daß  sie  bei  ihrer  Entlassung  eine  Baarschaft  besitzen,  wovon  wenigstens  die
Kosten  der  Heimreise  bestritten  werden  können.

S.  39.

Ueber  sämmtliche  Ersparnisse  und  sonstige  Geld-Einnahmen  jedes  Gefangenen,  so  wie
über  seine,  mit  Genehmigung  des  Vorstands  gemachten  Ausgaben  wird  von  dem  Aufseher  Rechnung
  geführt,  deren  Einsicht  dem  Gefangenen  auf  Verlangen  zu  gestatten  ist,  und  wovon
ihm  ein  vierteljährlich  zu  ergänzender  Auszug  mitgetheilt  wird.

Jeder  Gefangener  hat  die  Richtigkeit  der  ihn  betreffenden  Einträge  in  dem  Abrechnungsbuch
  zu  beurkunden.

IV.  Mittel  für  die  sittliche  Besserung  der  Gefangenen.
C  40.  «

Alle  Sonntage  und  an  confessionellen  Fest=  und  Feiertagen  findet  in  der  Garnisons-Kirche
  für  die  evangelischen  und  katholischen  Gefangenen  Gottesdienst  statt.  Diesen  sollen
alle  Gefangenen  der  gedachten  Confesskonen  regelmäßig  besuchen.

Die  Strafgefangenen  und  Haus-Arrestanten  werden  von  den  Aufsehern  in  die  Kirche  geführt.

Den  Gefangenen  bleibt  es  unbenommen,  den  Besuch  des  Geistlichen  sich  zu  erbitten.

K.  41.

Gefangene  israelitischer  Religion  sind  von  Zeit  zu  Zeit  durch  den  Bezirks-Rabbiner  zu
besuchen,  welcher  hiebei  die  Verpflichtung  hat,  für  ihre  religissen  Bedürfnisse  nach  Thunlichkeit
  zu  sorgen.  Zu  ungestörter  Verrichtung  ihrer  Gebete  ist  ihnen  Gelegenheit  zu  verschaffen.

5S.  42.

Um  den  Gefangenen  die  Mittel  zur  Ausbildung  und  zu  zweckmäßiger  Ausfüllung  ihrer
Freistunden  an  die  Hand  zu  geben,  ist  ihnen  vie  statutengemäße  Benützung  der  Bibliothek
der  Anstalt  gestattet.
        <pb n="147" />
        141

V.  Diseiplinar-Strafen.
S.  43.

Die  vorgeschiebene  Hausordnung  soll  mit  Strenge  gehandhabt  werden.  Verfehlungen
der  Gefangenen  gegen  vieselbe,  auch  wenn  sie  eine  polizeiliche  Uebertretung  enthalten,  werden
  in  leichten  Fällen  von  dem  Vorstand,  in  schwereren  von  dem  Straf-Anstalten-Collegium
gerügt  (Strafgesetzbuch  Art.  39).

8.  44.
Als  Diseiplinar-Strafen  kommen  zur  Anwendung:
1)  schmale  Kost,
2)  einsame  Einsperrung,
3)  Dunkelarrest  (Strafgesetzbuch  Art.  40).
Auch  können  Ungebührlichkeiten  der  Gefangenen  durch  Verweis  und  —  gegenüber  von
Strafgefangenen  und  Haus-Arrestanten  —  vurch  Entziehung  des  Rechts  zur  Bewegung  im
Freien  längstens  auf  die  Dauer  von  acht  Tagen  gerügt  werden.

S.  45.
Die  schmale  Kost,  bestehend  in  Wasser  und  Brod,  je  um  den  andern  Tag,  darf  auf
nicht  länger  als  acht  Tage  erkannt  werden  (Strafgesetzbuch  Art.  40).
Dem  auf  schmale  Kost  angewiesenen  Gefangenen  ist  während  der  Dauer  dieser  Strafe
die  Anschaffung  der  erlaubten  Genußmittel  (§.  18)  verboten.

8.  46.

Die  einsame  Einsperrung,  welche  ununterbrochen  nicht  auf  länger  als  vierzehen  Tage
verfügt  werden  darf  (Art.  40  des  Strafgesetzbuchs),  wird  im  bellen  Arrestzimmer  vollzogen.
Der  Gefangene  wird  zum  Genuß  der  freien  Luft  nicht  zugelassen,  hat  aber  seine  Arbeitsaufgabe,
  soferne  ihm  eine  solche  obliegt,  zu  liefern.

5S.  47.

Der  Dunkelarrest,  welcher  ununterbrochen  nicht  auf  länger  als  acht  Tage  (Strafgesetzbuch
  Art.  40)  zu  erkennen  ist,  wird  in  dem  hiezu  eingerichteten  Arrest-Lokal  mit  Entziehung
der  Lagerstätte  und  des  Bettes  vollzogen.
        <pb n="148" />
        142

+.  48.

Die;  von  den  Gerichten  und  Polizeibehörden  erkannten  Schärfungen  der  verschiedenen
Straf-Arten  (Art.  25  des  Strafgesetzbuchs  und  Art.  99  des  Polizei-Strafgesetzes)  werden
auf  gleiche  Weise  vollzogen.

8.  49.

Dem  Ermessen  der  zuständigen  Diseiplinar-Strafbehörde  bleibt  überlassen,  von  jenen
Strafen  diejenige  in  Anwendung  zu  bringen,  welche  nach  dem  Charakter  und  der  Sinnnesart
der  Gefangenen  ihrem  Zwecke  am  Besten  entspricht.  Auch  können  dieselben  gleichzeitig  mit
einander  verbunden  werden.

§  .  50.

Die  Gefangenen  können  zwar  gegen  die  von  dem  Vorstand  ihnen  zuerkannten  Disciplinar-Strafen,
  wie  gegen  dessen  Verfügungen  überhaupt,  bei  dem  Straf-Anstalten-Colle--gium
  sich  beschweren;  die  Erhebung  einer  solchen  Beschwerde  hält  jedoch  den  Straf-Vollzug
nicht  auf.

Hat  ein  Gefangener  nach  dem  Ablauf  seiner  Strafzeit  noch  eine  diseiplinarische
Freiheits-Strafe  zu  erstehen,  so  wird  diese  in  dem  Arrestlocal  der  Anstalt  oder  nach  seinem
Abgang  in  dem  betreffenden  Bezirksgefängnisse  vollzogen.

.  51.

Außer  dem  Vorstand  hat  kein  Beamter  und  kein  Officiant  der  Anstalt  das  Recht,  gegen
  einen  Gefangenen  eine  Diseiplinar-Strafe  auszusprechen,  jevoch  sind  der  Justitiar  und
ver  Oekonomie-Verwalter  der  Anstalt  befugt,  in  Fällen,  welche  eine  augenblickliche  Einschreitung
  erfordern,  die  Abführung  des  Uebertreters  in  das  Gefängniß  der  Anstalt  vorläufig
anzuordnen,  wovon  aber  dem  Vorstand  zu  weiterer  Verfügung  unverzügliche  Anzeige  zu  erstatten
  ist.

8.  52.

Diejenigen  Gefangenen,  welche  sich  längere  Zeit  hindurch  stets  vorzüglich  gut  betragen
haben,  sind  in  dem  Jahres-Berichte  von  dem  Vorstand  Behufs  ihrer  etwaigen  Berücksichtigung
  im  Gnadenwege  zu  benennen.
        <pb n="149" />
        143

Dritter  Abschnitt.
Entlassung  der  Gefangenen.

S.  53.

Am  Tage  vor  der  Entlassung  ist  von  dem  mit  der  Führung  der  Privatgelder  der  Gefangenen
  betrauten  Offieianten  über  die  Gelder,  welche  er  von  dem  Gefangenen  zur  Verwahrung
übernommen  hatte,  Abrechnung  zu  pflegen.  Hierauf  ist  der  Gefangene  dem  Vorstand  vorzuführen,
  der  ihm  das  Ergebniß  der  Abrechnung  zu  eröffnen  und  seine  unterschriftliche  Anerkennung
  zu  verlangen  hat.  Sollten  Anstände  obwalten,  so  sind  diese  im  Abrechnungsbuch  zu
bemerken  und  vom  Vorstand  wo  möglich  zu  bereinigen.

Am  Tage  der  Entlassung,  die  nach  der  Tagewache  erfolgt,  hat  der  Gefangene  sein  Gutbaben
  und  die  von  ihm  deponirten  Effecten  gegen  Bescheinigung  in  Empfang  zu  nehmen
und  das  ihm  zum  Gebrauch  überlassene  Mobiliar  gut  erhalten,  zurückzugeben.

Sodann  erhält  er  den  von  dem  Vorstand  auszufertigenden  Entlassungsschein,  wird  von
dem  Aufseher  vor  das  Thor  binausgeführt  und  entlassen.

Eine  rechtswidrige  Verzögerung  der  Entlassung  wird  nach  Maßgabe  der  Art.  432  und
433  des  Strafgesetzbuchs  geahndet.

.  54.

Unbemittelten  Gefangenen  wird  erforderlichen  Falls  (§.  38  oben)  die  tarismäßige  Reise-Unterstützung
  aus  der  Kasse  verwilligt.

Werden  unvermögliche  Gefangene  nach  abgelaufener  Straßzeit  durch  Krankheit  an  der
Heimreise  verhindert,  so  werden  dieselben  bis  zu  ihrer  Genesung  in  der  Anstalt  verpflegt
und  zwar  gegen  Ersatz  der  Auslagen,  welcher  aus  den  Ortskassen  der  Heimatbgemeinde  zu
leisten  ist.

Stuttgart  den  20.  April  1851.
Der  Chef  des  Justiz-Departements:
Plessen.
        <pb n="150" />
        144
Beilage  Nro.  J.
Haus-Regeln
für  die

Civil-Festungs-Strafgefangenen  und  Festungs-Arrestanten.

1.))  Jeder  Gefangene  hat  die  Pflicht,  sich  der  Ordnung  des  Hauses  und  allen  bestehenden
  Vorschriften  zu  unterwerfen;  den  Vorgesetzten  mit  Achtung  zu  begegnen  und  ihren
Geboten  oder  Verboten  unweigerlich  Gehorsam  zu  leisten.  Gegen  die  aufgestellten  Schild-=wachen
  baben  sich  die  Gefangenen  gebührend  zu  benehmen  und  ihren  instruktionsgemäßen
Weisungen  Folge  zu  leisten.

2)  In  den  Zimmern  haben  die  Gefangenen  jedes  unnöthige  Geräusch  zu  vermeiden,
unter  sich  in  Ruhe  und  Frieden  zu  leben,  alles  Lärmens,  Schimpfens,  Zankens,  Fluchens
und  aller  Thätlichkeiten  sich  zu  entbalten.

Melodisches  Singen  von  Liedern  unanstößigen  Inhalts  ist  ihnen  gestattet.

3)  Ein  Verkehr  zwischen  den  Gefangenen  ist  nur  erlaubt

a)  den  Gefangenen  mit  Festungs-Freibeit  unter  sich,
b)  den  Haus--Arrestanten  unter  sich;
)  den  Strafgefangenen  eines  Zimmers.

Der  Verkehr  mit  Personen,  die  an  den  Fenstern  vorübergehen,  so  wie  das  Hinaussprechen
  zum  Fenster  überhaupt,  ist  verboten.

4)  Ihren  Körper,  ihre  Kleider,  Betten,  das  Zimmer  und  dessen  Geräthschaften,  so
wie  die  übrigen  Räume  des  Hauses  haben  die  Gefangenen  stets  reinlich  zu  halten,  auch
die  ihnen  anvertrauten  Gegenstände  an  Arbeitsgeräthschaften,  Büchern  aus  der  Bibliother
und  dergleichen,  mit  Schonung  zu  behandeln.

Das  Hinauswerfen  von  Gegenständen  und  Hinausschütten  von  Flüssigkeiten  zum  Fenster
  ist  untersagt.

5)  Falls  mehrere  Gesangewe  Ein  Zimmer  bewohnen,  darf  keiner  derselben  Geräthschaften
ohne  Erlaubniß  an  ewen  andern  Ort  bringen  oder  überhaupt  die  Ordnung  im  Zimmer
abändern.
        <pb n="151" />
        145

6)  Besondere  Sorgfalt  ist  auf  Feuer  und  Licht  zu  verwenden.  Das  Licht  haben  die
Strafgefangenen  und  Haus-Arrestanten  um  9  Uhr,  die  Arrestanten  mit  Festungs-Freiheit
um  10  Uhr  zu  löschen.

Den  Festungs-Arrestanten  ist  das  Rauchen  im  Zimmer  aus  Peifen  gestattet;  dagegen
dürfen  Cigarren  von  ihnen  nur  im  Freien  geraucht  werden.  Die  Strafgefangenen  dürfen
überhaupt  nur  auf  dem  Spaziergange  rauchen  und  haben  hiezu  ihre  Pfeifen  von  dem  Aufseher
  zu  empfangen.  Im  Krankenzimmer  darf  gar  nicht  geraucht  werden.

7)  Die  Arbeit,  welche  ihnen  aufgegeben  wird,  haben  die  Gefangenen  binnen  der  festgesetzten
  Zeit  untadelhaft  zu  liefern.  Keiner  darf  die  ihm  aufgegebene  Arbeit  durch  einen
andern  fertigen  lassen.

8)  Während  der  festgesetzten  Arbeitsstunden  darf  kein  Arbeitspflichtiger,  wenn  er  auch
seine  Arbeit  vollendet  hat,  müßig  gehen,  sondern  er  hat  die  ihm  übrige  Zeit  zu  Erwerbung
eines  Nebenverdienstes  oder  sonst  auf  eine  nützliche  Weise  anzuwenden.

9)  Kein  Gefangener  darf  außer  den  ihm  zum  Gebrauch  überlassenen  Kleldern  und
Geräthen  etwas  besitzen,  sondern  ist  schuldig,  es  dem  Aufseher  abzugeben.

10)  Jeder  Handel  mit  Lebensmitteln,  Kleidern  und  andern  Sachen,  alles  Leihen  und
Entlehnen  ist  den  Gefangenen  sowohl  unter  sich,  als  mit  den  Officianten  der  Anstalt,
verboten.

Das  leichtsinnige  Schuldenmachen  ist  streng  untersagt.  Wirthe  und  Händler  sind  angewiesen,
  keinem  Gefangenen  Credit  zu  geben.  Nur  den  Festungs-Arrestanten,  die  für  ihre
Beköstigung  selbst  sorgen,  ist  gestattet,  den  Kostreicher  erst  am  Schluß  einer  Woche  für  die
während  dieser  Zeit  abgegebene  Kost  zu  befriedigen.

11)  Das  Spielen  mit  Karten,  Würfeln  und  dergleichen  in  den  Zimmern  der  Strafanstalt
  ist  verboten.  Auch  außerbalb  derselben  haben  die  Arrestanten  mit  Festungs-Frelheit
aller  reinen  Glücksspiele  mit  Karten  und  Würfeln  um  Gelvgewinnes  willen  sich  zu  enthalten.

12)  Wenn  in  der  Festung  Feuerlärm  entsteht,  so  sind  die  Arrestanten  mit  Festungs-Freiheit
  gehalten,  sich  sogleich  im  Festungshof  einzufinden  und  sich  beim  Vorstand  der  Anstalt
zu  melden.

Die  Uebertretung  vieser  Vorschriften,  so  wie  der  Ordnung  der  Anstalt  überhaupt,
werden  nach  Maßgabe  der  Gesetze  bestraft  werden.
        <pb n="152" />
        146
Beilage  Nro.  II.

Verzeichniß
der  den
Strafgefangenen  und  Haus-Arrestanten  zu  Hohen-Asberg
als  Zulage  und  Aufbesserung
zu  der

gewöhnlichen  Kost  erlaubten  Genußmittel.

Diejenigen  Strafgefangenen  und  Haus-Arrestanten,  welche  über  eigene  baare  Mittel  zu
verfügen  haben,  oder  sich  einen  Nebenverdienst  erwerben,  dürfen  sich  erlaubte  Genußmittel,
Erstere  zu  dem  Betrage  von  9  Kreuzern,  Letztere  in  dem  Betrage  von  15  Kreuzern  täglich
anschaffen.

Diese  Genufmittel  bestehen  in

Wein,

Bier  oder
Obstmost,
Brod,  schwarzes,

„  weißes,
Wassersuppe,
gebrannte  Suppe,
Kartoffeln,  gesotten,
Salat  von  Kartoffeln,

„  grünen,
Gemüse,

Milch,  kalte,  warme  und  gestandene,
Butter,

Eier,

Käse,
        <pb n="153" />
        147

Salz,  Pfeffer,  Kümmel,
Zwiebel,
Rettich,
Obst,  grünes  und  gepörrtes,
Schnupftaback,
Rauchtaback.
Die  gewünschten  Genußmittel  werden  für  den  Mittag  —  des  Morgens,  für  Zwischenbrod

  —  Mittags,  für  den  Abend  —  zur  Zeit  des  Zwischenbrods,  und  für  den  andern
Morgen  —  Abends  angegeben.
        <pb n="154" />
        148
Beilage  Nro.  III.
Regulativ
für  die
Kleidung  unbemittelter  Gefangenen.

Wamms,  für  den  Sommer  von  Zwilch,
Weste,  für  den  Winter  von  Wollenzeug  mit  einem  Futter  von
Beinkleider,  ungebleichter  abwergener  Leinwand.

3  reustene  Hemden,
3  Mar  Socken,  im  Sommer  leinene,
im  Winter  wollene,
2  Halstücher,
2  Nastücher,
2  Hosenträger,
1  Kappe,
1  Mar  Lederschuhe.
Ferner  erhält  jeder  Gefangene:
3  Waschtücher,
1  Kamm,
1  irdenen  Krug  und  Schüssel,
1  Kleiderbürste,
2  Schuhbürsten,
1  Fettbüchse.
Mit  dem  Leibweißzeug  ist  alle  8  Tage,  mit  den  Kleivern  nach  6—8  Wochen  zu  wechseln.
Die  getragenen  Stücke  werden  jedesmal  der  Wäsche  übergeben.
An  diesen  Kleidungsstücken  ist  ein  angemessener  Vorrath  zu  halten  und  der  Abgang
zu  ergänzen.
        <pb n="155" />
        149
Beilage  Nro.  IV.

Negulativ
für  die
Lagerstätte  der  Strafgefangenen  und  der  Festungs-Arrestanten

zu

Hohen-Asberg.

Jeder  Strafgefangene  und  Festungs-Arrestant,  wenn  nämlich  letzterer  kein  eigenes  Bett
mit  sich  bringt,  erhält:
1  Matratze  «  .
1  Kopfpolster  mit  Heu  oder  Stroh  gefüllt.
2  Leintücher  (von  gebleichter  abwergener  Leinwand).
1  Teppich  (im  Winter  deren  zwei).
Die  Leintücher  sind  in  der  Regel  jeden  Monat,  das  Stroh  halbjährlich  zu  wechseln;
wenn  es  nötbig  ist,  wird  dasselbe  in  der  Zwischenzeit  aufgefüllt.
Die  Teppiche  find  in  jeder  Woche  auszuklopfen  und  zu  reinigen,  auch  von  Zeit  zu  Zeit
auszuwalken.
An  Bettgeräthschaften  ist  ein  verhältnißmäßiger  Vorrath  zu  halten  und  der  Abgang
zu  ersetzen.
        <pb n="156" />
        150
Beilage  Nro.  V.

Meber  sicht
über  ·
die  für  Krankenkost  bestehenden  vier  Abtheilungen.

Die  Krankenkost  zerfällt  in:

A.  Außerordentliche  Kost:
1)  1  Kost:  3  Schoppen  Suppe,  Morgens,  Mittags,  Abends,  soll  leichter  Art  seyn.
2)  1  Kost:  dieselbe  Kost  mit  1  Schoppen  Gemüse,  Mittags.
3)  2  Kost:  3  Schoppen  Suppe,  1  Schoppen  Gemüse  und  ½  Pfund  Ochsenfleisch.
4)  Ganze  Kost:  3  Schoppen  Suppe,  1  Schoppen  Gemüse  und  1  Pfund  Ochsenfleisch.
B.  Außerordentliche  Kost:
welche  je  nach  dem  Bedarfe  besonders  verordnet  werden  kann.
Brod  bis  zu  1.  Pfund,
Wein,
Bier,
Fleischbrühe,  Kalbfleisch,  1  Pfund  gebraten  oder  eingemacht,  Eier,  Milch,  Kaffee,
gekochtes  Obst  und  dergleichen.
Die  leichte  Kost  besteht  darin,  daß  die  warme  Speise  Mittags,  welche  gesunde  Gefangene

  erhalten,  aus  der  Reihe  der  als  Krankenkost  im  Regulativ  bestimmten  Speisen
gewählt  wird.

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Gedruckt  hei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="157" />
        151
11.

Regierungs=  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  1.  Mai  1851.

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  der  Ständeversammlung.
Ve  rit  gungen  der  Departements.  Vekanntmachung,  betreffend  die  Mitglieder  der  Legitimations-  Commisfion.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,

betressend  die  Einberufung  der  Ständeversammlung.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Gemäßbeit  des  §.  186  der  Verfassungs-Urkunde  und  unter  Beziehung  auf  Unsere
Verordnung  vom  19.  März  d.  J.  haben  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes,
beschlossen,  die  getreuen  Stände  Unseres  Königreichs  auf  Dienstag  den  6.  Mai  d.  J.  zum
ordentlichen  Landtag  in  Unsere  Haupt=  und  Resivenzstadt  Stuttgart  einzuberufen.

Wir  befehlen  demnach,  daß  die  Mitglieder  beider  Kammern  am  3.  Mai  sich  dahier  einfinden
  und  ihre  Legitimationen  zur  Prüfung  sofort  vorlegen.

Zu  diesem  Geschäft  werden  Wir  eine  besondere  aus  Mitgliedern  beider  Ständekammern
von  Uns  zu  ernennende  Commission  niedersetzen.

Die  Mitglieder  der  Commission  werden  zur  Prüfung  ihrer  eigenen  Legitimation  durch
die  zuerst  legitimirten  Abgeordneten  ersetzt.
        <pb n="158" />
        152

Im  Uebrigen  wird  die  Legitimations-Commission  bei  Vornahme  des  Legitimations-Geschäfts
  nach  den  hierüber  für  den  ständischen  Ausschuß  bestehenden  Normen  verfahren.
Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  29.  April  1851.

Wilhelm.
Miller.  Wächter-Spittler.  Linden.  Knapp.  Plessen.

Auf  Befehl  des  Königs,
der  Cabinets-Direktor:
aucler.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Mitglieder  der  Legitimations-Commission.

Zu  Mitgliedern  der  durch  vorstehende  K.  Verordnung  niedergesetzten  Legitimations-Commission
  haben  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung  vom
29.  d.  M.  ernannt:

I.  aus  der  Kammer  der  Standesherren:
den  Grafen  v.  Rechberg,
den  Staats-Minister  v.  Gärttner,
ven  General-Major  v.  Baur;

II.  aus  der  Kammer  der  Abgeordneten:
den  Abgeordneten  des  Oberamts  Schornvorf,  Staatsrath  Duvernoy,
den  Abgeordneten  des  Amts  Ellwangen,  Dr.  v.  Kuhn,
den  ritterschaftlichen  Abgeordneten  Freiherrn  v.  Linden,
den  ritterschaftlichen  Abgeordneten  Freiherrn  Hofer  v.  Lobenstein,
den  Abgeordneten  des  Oberamts  Cannstatt,  Mäulen,
den  Abgeordneten  der  Stadt  Stuttgart,  Nestle,
den  Abgeordneten  des  Oberamts  Tuttlingen,  v.  Teuffel,
den  Abgeordneten  des  Oberamts  Ehingen,  Wiest.

Die  Mitgliever  der  Commission  werden  aufgefordert,  am  3.  kommenden  Monats  in
ver  hirer  des  Ständehauses  zusammenzutreten  und  sich  dem  Legitimations-Geschäft  zu
unterziehen.

Stuttgart  den  30.  April  1851.  Linden.

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrin  k.
        <pb n="159" />
        Regierungs--Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  23.  Mai  1851.
Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Geseo,  betreffend  die  Forterhebung  der  Steuern  bis  letzten  Juni  1851.

Verfügungen  ver  Departement.  Verfügung,  betreffend  einige  Zusätze  zu  der  Instruktion  zum  Vollzug
des  Gesetzes  über  die  Ausdehnung  des  Amts=  und  Gemeindeverbands  auf  sämmtliche  Theile  des  Staatsgebiets.
—  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  und  Beaussichtigung  des.  ieraelitischen  Religionsunterrichts  in  der  Schule.
—  Verfügung,  betreffend  die  Forterhebung  der  Stenern.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gesetz,

betreffend  die  Forterhebung  der  Steuern  bis  letzten  Juni  1851.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen

Stände,  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Einziger  Artikel.

Der  in  dem  Gesetz  vom  15.  Oktober  1850,  Reg.  Blatt  S.  349  beftimmte  Zeitraum
für  die  einstweilige  Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben  nach  Maaßgabe  des  Finanzgesetzes
  für  1818,  Reg.  Blatt  von  1849,  S.  321,  wird  vorbehältlich  der  mit  der  Verabschiedung
  des  Hauptfinanzetats  für  1872  eintretenden  Aenderungen,  bis  zum  letzten  Juni  1851
        <pb n="160" />
        154

unter  der  Bestimmung  verlängert,  daß  nach  Ablauf  dieses  Termins  der  §F.  114  der  Verfassungsurkunde
  keine  Anwendung  finden  soll.
Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben,  Baden  den  18.  Mai  1851.

Wilheim.

Auf  Befehl  des  Königs,
der  Cabinets-Direktor:
Maucler.

Der  Chef  des  Finanz-Departements:
Knapp.

II1.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  einige  Zusätze  zu  der  Instruktion  zum  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Ausdehnung
des  Amts=  und  Gemeindeverbands  auf  sämmtliche  Theile  des  Staatsgebiets.

Zu  der  unterm  8.  September  1849  erlassenen  Instruktion  über  den  Vollzug  des  Gesetzes
  in  Betreff  der  Ausdehnung  des  Amts=  und  Gemeindeverbands  auf  sämmtliche  Theile
des  Staatsgebiets  vom  18.  Juni  1849  werden  zu  Folge  böchster  Entschließung  vom  30.  April
d.  J.  folgende  weitere  Bestimmungen  ertheilt:

1)  Bezüglich  der  Ergänzung  des  Steuerkatasters  der  Amtckörperschaften  und  Gemeinden.
Instruktion  Abschnitt  III.

Bei  Gegenständen,  deren  Einschätzung  einer  besonderen  Schwierigkeit  unterliegt,  wohin
zu  zählen  sind:  die  Schloßgebäude,  Schloßgärten,  Parks,  Waldungen  und  Waiden  ohne  Rücksicht
  auf  ihren  Umfang,  Hofgüter  und  überhaupt  Besitzungen,  welche  bisher  eine  eigene
Markung  gehabt  haben,  ist  den  Eigenthümern  der  betreffenden  Besitzungen  oder  ihren  Ver-
        <pb n="161" />
        155

waltern,  den  Besoldeten  und  den  betreffenden  Verwaltungsstellen  (Kameral-,  Forst-,  Salinenund
  Hüttenämtern,  Eisenbahn-Inspektionen,  Gemeinde=  und  Stiftungspflegen)  die  Einsichtnahme
  der  erhobenen  Notizen  (Instruktion  §.  17),  und  zwar,  so  weit  dieß  ohne  besondere
Schwierigkeit  geschehen  kann,  durch  schriftliche  Mittheilung  derselben,  beziehungsweise  deren
Vervollständigung  zu  gestatten,  auch  sind  vieselben  durch  oie  Einschätzungs-Commissionen
(Instruktion  S#.  15,  24)  noch  vor  der  wirklichen  Einschätzung  zur  mündlichen  Verhandlung
einzuladen,  wobei  ihnen  Gelegenheit  zu  geben  ist,  ibre  etwaigen  Einwendungen  gegen  die
gesammelten  Notizen  und  gegen  die  darin  liegenden  Anhaltspunkte  für  die  Bildung  ver
Cataster-Summe  zu  Protokoll  zu  geben  und  Anträge  zu  stellen.

2)  Bezüglich  der  besondern  Verhältnisse  der  bioherigen  Eremten  zu  den  Amtskörperschaften
und  Gemeinden.  Instruktion  Abschnitt  IV.

Die  Ausscheidung  derjenigen  Schuloen  und  Zahlungsrückstände  der  Amtskörperschaften
und  der  Gemeinden,  zu  deren  Verzinsung  und  Tilgung  die  exemt  gewesenen  Gegenstände
nicht  beizutragen  haben  (Gesetz  Art.  5  und  6,  Justruktion  §.  30),  ist,  sobald  sie  von  der
Amtsversammlung,  beziehungsweise  von  dem  Gemeinderath  gefertigt  seyn  wird,  den  Besitzern
der  seither  eremt  gewesenen  Gegenstände  zur  Prüfung  mitzutheilen,  wobei  denselben  die  Benützung
  aller  bezüglichen  Akten  freizustellen  ist.

In  streitigen  Fällen  hat  das  Oberamt  vor  der  Entscheidung  eine  mündliche  Verhandlung
mit  den  Betheiligten  vorzunehmen.

3)  Begzüglich  der  Feststellung  der  Entschädigungs-Forderungen  für  Aufhebung  privatrechtlich  begründeter
  Amtskörperschafts=  und  Gemeindebesteurungsverhältnisse  und  der  sonstigen.
Vollziehungsvorschriften.  Instruktion  Abschnitt  VII.  und  VIII.

Das  gleiche  Verfahren,  wie  zu  Ziff.  2  ist  auch  bei  der  Berechnung  der  nach  den  Gesetzes-Artikeln
  14,  15  und  16  begründeten  Entschädigungen  (Instruktion  8.  48),  so  wie  bei
der  Berechnung  derjenigen  Körperschaftsanlagen,  zu  welchen  die  Eremten  nach  Art.  2  des
Gesetzes  CInstruktion  §.  51)  nachträglich  vom  1.  Januar  1849  an  beizutragen  haben,
einzuhalten.

Stuttgart,  den  2.  Mai  1851.
Linden.
        <pb n="162" />
        156

B)  Des  Departements  des  Kirchen-  und  Schulwesens.

Des  Ministerium  des  Kirchen-  und  Schulwesens.

Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  und  Beaufsichtigung  des  israelitischen  Religionsunterrichts
in  der  Schule.

In  Absicht  auf  die  Anordnung  und  Beaufsichtigung  des  von  den  Rabbinen  und  Vorsängern
  zu  ertheilenden  Religionsunterrichts  für  die  eine  besondere  israelitische  Schule  oder
die  allgemeine  Volksschule  besuchenden  israelitischen  Kinder  wird  unter  Beziehung  auf  den
Art.  74  des  Gesetzes  vom  29.  September  1836,  betreffend  die  Volksschulen,  zu  näherer
Bestimmung  der  Vorschriften  in  88.  7,  10,  11  und  21  der  Verfügung  vom  30.  Juli  1829,
betreffend  die  Vollziebung  der  zweiten  Abtheilung  des  Gesetzes  vom  25.  April  1828,  in
Gemäßheit  höchster  Entschließung  vom  6.  d.  M.  Nachstehendes  verfügt:

I.  Der  Lehrplan  für  den  israelitischen  Religionsunterricht,  welcher  über  die  Gegenstände
desselben,  die  demselben  zu  widmende  Stundenzahl,  die  dabel  zu  benützenden  Schulbücher
und  die  bei  Ertheilung  desselben  einzuhaltende  Ordnung  bestimmt,  wird  auf  Anträge  der
israelitischen  Oberkirchenbehörde  und  nach  Einvernehmung  der  Oberschulbehörden  im  Einklang
mit  dem  gesammten  Schulplane  von  dem  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  festgesetzt.

Die  Sorge  für  die  Vollziehung  und  die  Ueberwachung  ver  Einhaltung  desselben  liegt
den  Oberschulbehörden  ob,  welche  die  diesfalls  erforderlichen  Verfügungen  zu  treffen  haben.

II.  Der  israelitischen  Oberkirchenbehörde  steht  die  Mitaufsicht  über  den  Religionsunterricht
  ver  israelitischen  Schüler  zu.

Zu  diesem  Behufe  haben

1)  die  Rabbinen  von  Zeit  zu  Zeit,  und  zwar  in  den  Gemeinden  außerhalb  des  Rabbinatssitzes,
  bei  Gelegenheit  ihrer  Anwesenheit  zur  Leitung  des  Gottesdienstes,  von  dem  Zustand
  des  Religionsunterrichts  durch  Anstellung  einer  Prüfung  mit  den  icraelitischen  Schülern
nähere  Kenntniß  zu  nehmen  und  über  ihre  Wahrnehmungen  periodische  Berichte  an  vie
israelltische  Oberkirchenbehörde  zu  erstatten.
        <pb n="163" />
        157

In  gleicher  Weise  verschafft  sich  die  letztere  von  dem  Zustand  des  israelitischen  Religionsunterrichts
  am  Rabbinatssitze  durch  ihren  Abgeordneten  zur  Rabbinatsvisitation  die  erforderliche
  Kenntniß.

Bei  diesen  Schulbesuchen  ist  jedoch  in  Orten,  wo  die  ioraelitischen  Kinder  die  allgemeine
  Volksschule  besuchen,  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  nicht  die  äußere  Ordnung  des
Schulunterrichts,  auch  für  die  israelitischen  Schüler,  dadurch  gestört  werde.

2)  Den  Rabbinen  und  dem  Rabbinats-Visttator  steht  zu,  den  Religionslehrern  (Vorsängern
  und  Rabbinen)  über  ihre  Wahrnehmungen  hinsichtlich  der  Behandlung  des  Unterrichts
  Bemerkungen  und  Erinnerungen  zu  machen,  wonach  dieselben  sich  zu  achten  haben.

Desgleichen  gibt  vie  israelitische  Oberkirchenbehörde  venjenigen  israelitischen  Religionslehrern,
  bei  welchen  sie  nach  den  Berichten  der  Rabbinen  und  des  Rabbinats-Visitators
Versäumnisse  oder  Mängel  in  ver  Behandlung  des  religiösen  Lehrstoffs  wahrgenommen  hat,
das  Erforderliche  unmittelbar  zu  erkennen.

Wegen  etwaiger  weiterer  Verfügungen  und  besonders  in  Absicht  auf  solche  Anordnungen,
welche  auf  den  Lehrgang  im  Ganzen  und  auf  die  äußere  Ordnung  des  Schulunterrichts
Einfluß  äußern  können,  hat  sich  dieselbe  an  die  Oberschulbehörde  zu  wenden.

Im  Uebrigen  hat  es  bei  den  Vorschriften  in  S§.  10  und  11  und  den  übrigen  Bestimmungen
  der  Verfügung  vom  30.  Juli  1829  sein  Verbleiben.

Stuttgart  den  8.  Mai  1851.

Wächter.

C)  Des  Finanz-Departementê.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  Forterhebung  der  Steuern.

In  Folge  des  Gesetzes  vom  18.  v.  M.,  betreffend  die  einstweilige  Forterhebung  der
Steuern,  tritt  die  K.  Verordnung  vom  20.  December  1850,  betreffend  die  einstweilige  Sicherstellung
  der  Wirthschaftsabgaben,  der  Accisegefälle,  der  Sporteln  und  der  Hundeauflage
(Reg.  Blatt  S.  397)  und  hiermit  auch  die  —  die  Vollziehung  dieser  Verordnung  betreffende

  —  Verfügung  des  K.  Gesammt-Ministeriums  vom  30.  December  1850  (Reg.Blatt
S.  399)  außer  Wirkung.
        <pb n="164" />
        158

Es  werden  deßhalb  auch  die  für  die  Ausführung  der  gedachten  K.  Verordnung  von
dem  Finanz-Ministerium  unter  dem  30.  December  v.  J.  ertheilten  näheren  Vorschriften  in
Betreff  der  abgesonderten  Verwahrung,  Verrechnung  und  Controlirung  der  binterlegten  Gel.
der  hiermit  gleichfalls  außer  Wirkung  gesetzt;  wogegen  sämmtliche  —  auf  den  Grund  der
K.  Verordnung  vom  29.  December  v.  J.  vorläusig  nur  angesetzten  oder  hinterlegten  Abgaben
  nunmehr  auf  die  gewöhnliche  Weise  nachträglich  zu  erheben,  soweit  es  noch  nicht
geschehen  ist,  an  die  Staatshauptkasse  abzuliefern  und  vorschriftmäßig  zu  verrechnen  sind.

Stuttgart  den  20.  Mai  1851.

Knapp.

####  —d

Druckfehler.

In  der  Nummer  9  des  Regierungsblatts  vom  15.  April  1851,  S.  108,  sollte  nach  den  Worten
des  dritten  Absatzes  „zu  erkennen  ist“  mit  den  Worten:
„Bei  Wiederholungsfällen  können  u.  s.  w.“
auf  einer  neuen  Linie  ein  besonderer  Absatz  beginnen.
Sodann  ist  zu  lesen:
S.  115  L.  7.  §.  17  c.  statt  Nadeln  und  Nähkissen,  „Nadeln=  und  Näh-Kissen.“
S.  116  §s.  18  am  Schlusse,  statt  88.  16  und  17  c.  „S#.  16  und  17  d.“
S.  118  letzter  Absatz,  statt  S.  17  b.  „S.  17  c.“
S.  121  Punkt  4,  staitt  S.  17  c.  „S.  17  d.“
S.  125  vierter  Absatz,  statt:  Tabelle  über  die  Berechtigungs  gebühr:
„Tabelle  über  die  Berechtigungs  gesuche.“
        <pb n="165" />
        159

13.
Regierungs-Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  13.  Juni  1851.

In  halt.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  das  statistisch-topographische  Bureau.  —  Verfügung,
  betreffend  die  Aenderungen  im  Zolltarif.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Finanz-Departementé.

Des  Finanz-Ministerium.
a)  Verfügung,  betreffend  das  statistisch-topographische  Bureau.

Nachdem  durch  die  K.  Verordnung  vom  9.  December  v.  J.  (Reg.Blatt  S.  379)
die  bei  dem  Steuercollegium  bestandene  besondere  Zollabtheilung  aufgehoben  worden  ist,
find  in  Gemäßheit  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  18.  d.  M.
die  in  der  Ministerial-Verfügung  vom  14.  Januar  v.  J.  (Reg.  Blatt  S.  8)  bezeichneten
statistischen  Arbeiten  wieder  von  dem  statistisch-topographischen  Bureau  zu  besorgen.
        <pb n="166" />
        160

Die  Oberämter  werden  daher  angewiesen,  von  nun  an  die  Berichte  über  den  Gang
der  Bevölkerung  an  das  statistisch-topographische  Bureau  zu  richten.
Stuttgart  den  30.  Mai  1851.
Knapp.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Aenderungen  im  Zolltarif.

In  Folge  der  unter  den  Regierungen  der  zum  Zollverein  gehörigen  Länder  getroffenen
Vereinbarung  werden,  in  Gemäßheit  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät
vom  9.  d.  M.,  die  Bestimmungen  der  Position  25  s.  und  der  Anmerkung  1  zur  Posttion  26  der
zweiten  Abtheilung  des  laut  der  Königl.  Verordnung  vom  30.  Oktober  1848  (Reg.  Blat#
S.  488)  bestehenden  Vereinszolltarifs  dahin  abgeändert,  daß

1)  Reis,  und  zwar  «

a)gefchälterdemCingangszollvonlRthlr.oder1fl.45k1-.findenan
b)ungeschältcr...-..Von20Sgr-oder1fl.10kr.  sägt-I
unterliegt  und

2)  Baumöl  in  Fässern  eingehend,  wenn  bei  der  Abfertigung  auf  den  Centner  ein

Pfund  Terpentinöl  zugesetzt  worden,  vom  Eingangszoll  frei  bleibt,  dagegen  einem
Ausgangszoll  von  5  Sgr.  oder  171  kr.  für  den  Centner  unterworfen  ist.
Diese  Abänderungen  treten  mit  dem  1.  August  d.  J.  in  Wirksamkeit.
Stuttgart  den  12.  Juni  1851.
Knapp.

N
        <pb n="167" />
        161
14.

Regierungs=  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  19.  Juni  1851.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  K.  Berordnung  in  Betreff  der  Einführung  von  Paßkarten.

 

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Königliche  Verordnung

in  Betreff  der  Einführung  von  Paßkarten.

Wilhemim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Die  Regierungen  von  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Hannover,  Mecklenburg-Schwerin,
Sachsen-Weimar,  Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Coburg-Gotha,  Braunschweig,  Reuß  ältere
und  jüngere  Linie,  Schaumburg-Lippe,  Bremen  und  Hamburg  haben,  von  dem  Wunsche
geleitet,  ihren  Angehörigen  die  bei  der  Anlegung  von  Eisenbahnen  in  ihren  Staaten  rücksichtlich
  der  Beförderung  des  Verkehrs  beabsichtigten  Vortheile  auch  durch  eine  erleichterte,
zugleich  aber  die  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherbeit  erforderliche  Garantie  gewährende
Hanvhabung  der  Paß=  und  Fremden-Polizei  zu  Theil  werden  zu  lassen,  unter'm  21.  Oktober
1850  eine  Uebereinkunft  bezüglich  der  Einführung  von  Paßkarten  in  ihren  resp.  Staaten

abgeschlossen.
        <pb n="168" />
        162

Diesem  Vertrage  haben  sich  nachträglich  auch  die  Regierungen  von  Kurhessen,  Nassau,
Sachsen-Meiningen,  Anhalt-Defsau  und  Köthen,  Anhalt-Bernburg,  Schwarzburg-Sondershausen,
  Schwarzburg-Rudolstadt,  Lübeck  und  Frankfurt  a.  M.  angeschlossen.

Auf  die  an  Uns  ergangene  Einladung  zum  gleichmäßigen  Beitritt  haben  Wir  Uns
auf  den  Antrag  Unseres  Ministeriums  des  Innern  und  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes
  hiezu  bewogen  gefunden,  und  bringen  nun  nachstehende  auf  diesen  Vertrag  gegründete
Bestimmungen  zur  öffentlichen  Kenntniß,  indem  Wir  verordnen,  wie  folgt:

8.  1.

Die  Angeßörigen  der  Eingangs-erwähnten  contrahirenden  Staaten  sind,  soweit  nicht  in
den  nachfolgenden  I#.  2  und  4  Beschränkungen  festgesetzt  find,  befugt,  sich  zu  ihren  Reisen,
sei  es  auf  den  Eisenbahnen,  mit  der  Post  oder  sonst,  tnnerbalb  der  Gebiete  der  der  erwähnten
  Uebereinkunft  beigetretenen  oder  derselben  künftig  noch  beitretenden  Staaten  statt  der
gewöhnlichen  in  den  resp.  Staaten  vorgeschriebenen  Pässe  künftighin  der  Paßkarten  zu
bedienen.

5.  2.
Paßkarten  dürfen  nur  solchen  Personen  ertheilt  werden,  welche
1)  der  Polizeibehörde  als  vollkommen  zuverläßig  und  sicher  bekannt,  auch
2)  völlig  selbstständig  sind,  und
3)  im  Bezirke  der  ausstellenden  Behörde  (§.  6)  ihren  Wohnsitz  haben.

In  Beziehung  auf  die  Bedingungen  unter  2  und  3  können  ausnahmsweise  Paßkarten
ertheilt  werden:
a)  Studirenden  mit  Zustimmung  der  Universitätsbehörde  am  Universitätsorte;
b)  Milltärpersonen  mit  Genehmigung  ihrer  Militärvorgesetzten  an  ihrem  jedesmaligen
Aufenthaltsorte;
JD)  unselbstständigen  Familiengliedern  auf  den  Antrag  des  Familienhauptes  (Vaters
oder  Vormünders),  jedoch  nur,  wenn  sie  das  18te  Lebensjahr  überschritten  haben;
#)  Handlungsdienern  auf  den  besonderen  Antrag  ihrer  Prinzipale  am  Wohnorte  der
letzteren.
8.  3.
Ehefrauen  und  Kinder,  welche  mit  ihren  Ehegatten  und  Eltern,  sowie  Dienstboten,
welche  mit  ihren  Herrschaften  reisen,  werden  durch  die  Paßkarten  der  letzteren  legitimirt.
        <pb n="169" />
        163

8.  4.
Die  Paßkarten  bleiben  allen  denjenigen  versagt,  welche
1)  nach  den  bestehenden  Gesetzen  auch  bei  Reisen  im  Inlande  paßpflichtig  sind,  jedenfalls
  den  Handwerksgesellen  und  Gewerbegehülfen;
2)  den  Dienstboten  und  Arbeitsuchenden  aller  Art;
3)  denen,  welche  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  betreiben.
8.  5.
Die  Paßkarten  sind  nur  auf  die  Dauer  eines  Kalenderjahrs,  somit  nur  bis  zum  Schlusse
des  Jahres  gültig,  in  welchem  sie  ausgestellt  worden.
S.  6.
Die  Ausstellung  von  Paßkarten  in  Unserem  Königreiche  steht  zu:
1)  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  bezüglich  aller  Inländer  ohne
Ausnahme;
2)  den  Oberämtern  bezüglich  derjenigen  Personen,  welche  in  dem  betreffenden  Oberamtebezirke
  ihren  Wohnsitz  haben.
Die  von  den  Oberämtern  ausgestellten  Paßkarten  ersordern  keine  Beglaubigung  durch
das  Ministerium.
Die  von  den  zuständigen  Behörden  ausgestellten  Paßkarten  werden  in  den  Gebietstheilen
  der  dem  Paßkartenvereine  angehörigen  Staaten  gleichmäßig  respektirt.
8.  7.
Eine  Visirung  der  Paßkarten  findet  nicht  Statt.
S.  8.
Die  vereinbarten  Paßkarten  enthalten  auf  der  ersten  Seite:
1)  das  Wappenschild  des  betreffenden  Staates,
2)  das  Kalenderjahr,  auf  welches  die  Paßkarte  lautet,
3)  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Inhabers,
4)  die  Fertigung  der  ausstellenden  Behörde  mit  Namens  Unterschrift  und  beigedrücktem
  Siegel,
5)  die  Nummer  ves  gesondert  zu  führenden  Paßkarten-Journals;
auf  der  zweiten  Seite:
6)  das  in  seinen  vier  Rubriken  sorgfältig  auszufüllende  Signalement  des  Inhabers,
7)  dessen  eigenhändige  Namens-Unterschrift;
        <pb n="170" />
        164

auf  dem  Rande  endlich:
8)  die  Hinweisung  auf  die  in  dem  betreffenden  Staate  gegen  Fälschung  oder  Mißbrauch
  der  Pässe  und  Paßkarten  in  Anwendung  kommenden  Strafbestimmungen.
8.  9.

Jeder  Mißbrauch  der  Paßkarten,  wohin  insbesondere  außer  der  Fälschung  derselben  die
Führung  einer  auf  eine  dritte  Person  lautenden  Karte,  die  wissentliche  Ueberlaffung  der  letzteren
  Seitens  des  Inhabers  an  einen  Anderen  zum  Gebrauche  als  polizeiliches  Legitimationsmittel,
  oder  die  fälschliche  Bezeichnung  von  Personen  als  Familien-Mitglieder  oder  Dienstboten
  (§.  3)  zu  rechnen  ist,  ist,  insoferne  nicht  nach  Beschaffenheit  des  Falles  gerichtliche  Bestrafung
  einzutreten  hat,  mit  Polizei-Arrest  bis  zu  vierzehn  Tagen  oder  mit  einer  Gelobuße
bis  zu  dreißig  Gulden  zu  ahnden  (Polizeistrafgesetz  vom  2.  Oktober  1839,  Art.  1).

#  .  10.

Neben  der  gesetzlichen  Sportel  ist  für  jede  auszustellende  Paßkarte  eine  Gebühr  von
drei  Kreuzern  zu  entrichten.

Unsere  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern  find  mit  der
Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Baden  den  5.  Juni  1851.
Wilheilm.

Der  Chef  der  Departements  der  auswärtigen
Angelegenheiten  und  des  Innern:

Linden.
Auf  Befehl  des  Königs,
der  Cabinets-Direktor:
Maueler.
#

A#

 

Gedruckt  bef  G.  Hasselhrink.
        <pb n="171" />
        15.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  30.  Juni  1851.

Inhalt.
Köntliche  Dekrete.  Geseh,  betreffend  die  Forkerhebung  der  Steuern  bis  letzten  Oktober  1851.

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Gesetz,
betreffend  die  Forterhebung  der  Steuern  bis  letzten  Oktober  1851.

Wilheilm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Da  die  Verabschiedung  des  Finanzgesetzes  für  1842  voraussichtlich  nicht  so  bald  erfolgen
  wird,  daß  auf  den  Grund  desselben  die  Steuern  schon  zu  Anfang  des  Verwaltungsjahrs
1854  ausgeschrieben  werden  könnten;  so  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anbörung

Unseres  Geheimen-Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie
folgt:
        <pb n="172" />
        166

Einziger  Artikel.

Der  in  dem  Gesetze  vom  18.  Mai  d.  J.  bestimmte  Zeitraum  für  die  einstweilige  Forterhebung
  der  Steuern  und  Abgaben  nach  den  Bestimmungen  des  Finanzgesetzes  für  1818.
(Reg.  Blatt  von  1849,  S.  321)  wird,  vorbehältlich  der  mit  der  Verabschiedung  des  Hauptfinanzetats
  für  1842  eintretenden  Aenderungen,  bis  zum  letzten  Oktober  1851  unter  der
Bestimmung  verlängert,  daß  nach  Ablauf  dieses  Termins  der  §.  114  der  Verfassungs-Urkunde
keine  Anwendung  finden  soll.

Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  28.  Juni  1851.

Wilhelm.

Der  Chef  des  Finanz-Departements:
Knapp.
Auf  Befehl  des  Königs,
der  Cabinets-Direktor:
Mauceler.
        <pb n="173" />
        Regierungs-Blatt

Königreich  Mürttemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  8.  Juli  1851.

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Betbeiligung  der  Verwaltungen  inländischer  öffentlicher  Körperschaften
  und  Kirchenpfründen  an  den  Gekäll=  und  Zehent-Ablösungskassen.
Verfügungen'der  Departements.  Verfügung,  die  Brandschadens-Umlage  für  das  Verwaltungsjahr  vom  1.  Juli
1851—52  betreffend.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Wiederherstellung  einer  Curat-Caplanei  für  die  Katholiken
  in  Kohrdorf,  Oberamts  Nagold,  und  in  der  Umgegend.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

'  Gese  6,

betreffend  die  Betheiligung  der  Verwaltungen  inländischer  öffentlicher  Körperschaften  und  Kirchenpfründen
an  den  Gefäll=  und  Zehent-Ablösungskassen.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  den  Antrag  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  verordnen  und  verfügen
Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Gebeimen-Ratbes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände,  wie  folgt:

Einziger  Artikel.

Die  den  inländischen  öffentlichen  Körperschaften  und  Kirchenpfründen  in  Art.  8,  Abf.  3
des  Gesetzes  vom  14.  April  1848  (Reg.  Blatt  S.  168)  und  Art.  21  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1849  (Reg.  Blatt  S.  191)  eingeräumte  Befugniß,  für  die  Ablösung  ihrer  Gefälle
und  Zehentrechte  die  Vermittlung  der  durch  diese  Gesetze  begründeten  Ablösungskassen  anzurufen,
  tritt  für  diejenigen  Fälle  außer  Wirkung,  in  welchen  nicht  vor  dem  Ablauf  einer
neunzigtägigen  vom  Erscheinen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  an  zu  rechnenden  Frist,  mithin
vor  dem  7.  Oktober  1851,  die  Ablösungs-Anmeloung,  sei  es  durch  den  Berechtigten  oder  den
Pflichtigen,  vorschriftsmäßig  erfolgt  und  die  Vermittlung  der  Ablösungskasse  von  der  Körperschafts=
  oder  Pründe-Verwaltung  mit  der  erforderlichen  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
bei  dem  zuständigen  Oberamte  angerufen  worden  ist.
        <pb n="174" />
        168

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes
  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  2.  Juli  1851.

Wilheilm.
Der  Chef  des  Departements  des  Innern:
inden.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Chef  des  Finanz-Departements:  der  Cabinets-Direktor:
Knapp.  Mauceler.

II.  Verfügungen  der  DOepartements.
A)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.
Verfügung,  die  Brandschadens-Umlage  für  das  Verwaltungsjahr  vom  1.  Juli  1851—52  betreffend.

Zu  Deckung  des  für  das  nächste  Etatsjahr  unter  Berücksichtigung  des  Durchschnitts  der
letzten  Jahre  ermittelten  Bedarfs  der  allgemeinen  Hrandversscherungekase  für  Gebäude,  so
wie  zu  Bestreitung  eines  Theils  ves  bei  dieser  Kasse  bestebenden  Abmangels  haben  Seine
Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  2.  d.  M.  für  das  Verwaltungsjahr
vom  1.  Juli  1834  eine  Brandschadens-Umlage  von  neun  Kreuzern  vom  Hundert  Gulden
Versicherungs-Anschlag  angeordnet,  wovon  die  eine  Hälfte  spätestens  bis  zum  15.  September
v.  J.  und  die  andere  Hälfte  auf  den  15.  Januar  1852  an  die  Brandversicherungskasse  einzuliefern
  ist.

Die  Oberämter  erbalten  dle  Weisung:

1)  nach  erfolgter  Richtigstellung  der  Brandversicherungskataster  die  Umlage  auf  den
Stand  vom  1.  Juli  vorzunehmen;

2)  die  Umlage-Urkunden,  bei  deren  Abfassung  namentlich  in  Ansehung  der  Liquidation
der  Katastersumme  das  in  der  Ministerial-Verfügung  vom  9.  Oktober  1828  (Reg.  Blatt.
S.  789)  vorgeschriebenen  Formular  anzuwenden  ist,  spätestens  bis  zum  15.  September  v.  J.
an  die  Brandversicherungskasse  einzusenden,  und

3)  für  ven  rechtzeitigen  Einzug,  so  wie  Ablieferung  der  Beiträge  Sorge  zu  tragen.

Stuttgart  den  3.  Juli  1851.  Linden.

8)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Des  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Wiederherstellung  einer  Curat-Caplanei  für  die  Katholiken  in  Ro
gun  Oberamts  Nagold,  und  in  der  Umgegend.  brdorf,
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermäöge  böchster  Ensscießung  vom  1.  d.  M.
dic  Wiederherstellung  einer  durch  einen  ständigen  Verweser  zu  versehenden  Curat-Caplanei
für  die  Katholiken  in  Rohrdorf,  Oberamts  Nagold,  und  in  ver  Umgegend  gnädigst  genehmigt.

Stuttgart  den  2.  Juli  1851.  Wächter.
        <pb n="175" />
        W  17.
Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stutt  gart  Samstag  den  19.  Juli  1851.  *
Inhalt.

Königlliche  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Bekanntmachung  des  mit  dem  Fürsten  von  Thurn
und  Taxris  abgeschlossenen  Vertrags  über  die  Auflösung  des  zwischen  der  Krone  und  dem  Fürstl.  Hause
Thurn  und  Taxis  bestandenen  Lehensverbandes  Hinsichtlich  der  Königl.  Posten.

Verfügungen  der  Departements.  Weiterer  Nachtrag  zu  dem  Jurisdictionsvertrage  zwischen  den  Kronen

Württemberg  und  Bayern  vom  7.  Mai  1821,  die  Bevormundung  der  in  Württemberg  und  Bayern  zugleich
begüterten  Minderjährigen  betreffend.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Bekanntmachung  des  mit  dem  Fürsten  von  Thurn  und  Taris  abgeschlossenen  Vertrags
über  die  Auflösung  des  zwischen  der  Kronc  und  dem  Fürstl.  Hause  Thurn  und  Taris  bestandenen
Lehensverbandes  hinsichtlich  der  Königl.  Posten.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  in  Folge  der  Unterhandlungen,  welche  über  die  Auflösung  des  zwischen  Uns
und  dem  Fürstl.  Hause  Thurn  und  Taris  bestandenen  Lehensverbandes  binsichtlich  der  Königl.
Posten  von  den  beiderseits  hiezu  ernannten  Bevollmächtigten  gepflogen  wurden,  am  22.  März
        <pb n="176" />
        170

d.  J.  ein  Vertrag  hierüber  zu  Stande  gekommen  ist,  welchem  sowohl  Wir,  nach  Anhörung
Unseres  Geheimen-Rathes,  als  auch  der  Fürst  von  Thurn  und  Taris,  die  Ratifikation  und
Unsere  getreuen  Stände  ihre  Zustimmung  ertheilt  haben;  nachdem  ferner  in  Gemäßheit
dieses  Vertrages  das  nutzbare  Eigenthum  und  die  Verwaltung  der  Posten,  wie  auch  die
damit  verbundenen  Postrechte  am  1.  d.  M.  an  Uns  zurückgegeben  worden  find:  so  verordnen
  und  verfügen  Wir,  daß  dieser  Vertrag  in  seinem  ganzen  hienach  folgenden  Inhalt  zur
Nachachtung  für  Unsere  sämmtlichen  Unterthanen  und  Königl.  Behörden  bekannt  gemacht
  werde.

Gegeben,  Stuttgart  den  11.  Juli  1851.
Wilheilm.

Der  Chef  des  Departements  des  Innern:
Linden.

Der  Chef  des  Finanz-Departements:
Knapp.

Auf  Befehl  des  Königs,
der  Cabinets-Direktor:
Maueler.
        <pb n="177" />
        171

Vertrag

über  die

Auflösung  des  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Württemberg  und  dem
Fürstl.  Hause  Thurn  und  Taris  bestehenden  Lehensverbandes  hinsichtlich
der  Königl.  Posten.

(Ohne  die  Beilagen  A—I.)

In  Folge  der  Unterhandlungen,  welche  in  Gemäßbeit  der  Beschlüsse  der  hohen  Bundes-Centralcommission
  vom  21.  Februar,  8.  März  und  22.  April  1850  durch  den  zum  Vermittler
  ernannten  K.  K.  österrelchischen  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  am  Königl.  württembergischen  Hose,  Herrn  Maximilian  Freiherrn  v.  Handel,
zur  Erzielung  einer  freien  Uebereinkunft  zwischen  der  Krone  Württemberg  und  dem  Fürftll.
Hause  Thurn  und  Taxris  über  die  Abtretung  ver  dem  letzteren  zustehenden  lehenbaren  Rechte
des  nutzbaren  Eigenthums  und  der  Verwaltung  der  Posten  im  Königreiche  Württemberg
gepflogen  worden  find,  baben  die  zu  diesem  Ende  ernannten  Commissäre,  und  zwar:

im  Namen  und  Auftrage  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Württemberg:
der  Königl.  Geheime  Legationsrath  Frhr.  Eduard  v.  Wächter,  und  der  Königl.
Regierungsrath,  Hr.  Julius  Hölder;

im  Namen  und  Auftrage  Seiner  Durchlaucht  des  Hrn.  Fürsten  von  Thurn
und  Taxis:  der  General-Postdirektionsrath  Hr.  Hubert  Walter,

nach  geschehener  Auswechslung  der  Vollmachten  durch  den  Hrn.  Vermittler  sich  über  folgende
Punkte  geeinigt:
        <pb n="178" />
        172

Art.  1.

Der  zwischen  der  Krone  Württemberg  und  dem  Fürstl.  Hause  Thurn  und  Tearis  unter
dem  27.  Juli  (9.  September)  1810  abgeschlossene  Postlehenvertrag,  einschließlich  des  sogenannten
  Nebenvertrags  von  demselben  Tage,  wird  in  beiderseitigem  Einverständnisse  und
freier  Uebereinkunft  gemäß  aufgelöst  und  soll  am  1.  Juli  1851  außer  Wirksamkeit  gesetzt
werden.

Zu  diesem  Ende  geben  Seine  Durchlaucht  der  Hr.  Fürst  Maximillan  Carl  von  Thurn
und  Taris,  unter  Verzichtleistung  auf  die  Würde  und  das  Amt  eines  Königl.  württember.
gischen  Erb=  und  Landpostmeisters,  für  Sich,  Ihre  Nachkommen  und  sämmtliche  zur  Erbfolge
in  das  Postlehen  berechtigten  Agnaten  das  nutzbare  Eigenthum  und  die  Verwaltung  der
Posten  in  Württemberg  und  die  damit  verbundenen  Postrechte  an  Seine  Majestät  den  König
von  Württemberg  zurück.

Die  Uebergabe,  beziehungsweise  Uebernahme,  erfolgt  durch  beiderseits  zu  ernennende
Commissäre,  gleichzeitig  mit  dem  Vollzuge  des  Art.  9  des  gegenwärtigen  Vertrages,  am
1.  Juli  1851  mittelst  entsprechender  Erklärung  in  dem  zu  diesem  Behufe  aufzunehmenden
Protökolle.

Von  diesem  Tage  an  werden  Seine  Durchlaucht  der  Hr.  Fürst  von  Thurn  und  Taxis
von  allen  in  dem  Haupt=  und  Nebenvertrage  vom  27.  Juli  (9.  September)  1819  begründeten
  Pflichten  und  Verbindlichkeiten  und  namentlich  von  den  danach  zu  leistenden  Zahlungen
befreit.

Art.  2.

Mit  dem  Akte  der  Uebergabe  werden  sämmtliche  angestellten  oder  verwendeten  Beamten
  und  sonstigen  Bediensteten  ihrer  Dienstpflichten  gegen  Seine  Durchlaucht  den  Hrn.  Fürsten
  von  Thurn  und  Taxis  entbunden.

Dieselben  haben  jedoch  alle  auf  ihren  Dienst  bis  zum  Tage  der  Uebergabe  sich  beziehenden
  Geschäfte  und  Obliegenheiten  nach  Maßgabe  der  einschlägigen  Vorschriften  noch  zu  besorgen,
  die  Rechnungsaufstellungen,  Abrechnungen,  Monitenerledigungen,  Geldeinlieferungen,
Vorschußrückzahlungen  und  Ersatzleistungen  zu  bewirken,  und  werden  zur  Erfüllung  dieser
Rflichten  von  der  Königl.  Postadministration  nach  Erforderniß  angehalten  werden.
        <pb n="179" />
        173

Ebenfalls  von  dem  Alte  der  Uebergabe  an  gehen  alle  Verwaltungslasten  auf  den  Staat
über,  und  es  werden  die  sämmtlichen  angestellten  oder  verwendeten  Beamten  und  sonstigen
Bediensteten  mit  allen  ihren  Dienstrechten  und  unter  denselben  Bedingungen  in  den  unmittelbaren
  Königl.  Staatsdienst  übernommen,  welche  im  Dienste  Seiner  Durchlaucht  des  Hen.
Fürsten  von  Thurn  und  Taxris  bestanden.

Die  Verbindlichkeit  zu  Bezahlung  der  den  gedachten  Beamten  und  sonstigen  Bediensteten
  zugesicherten  Besoldungen,  Taggelder  und  übrigen  Bezüge,  wie  solche  in  der  Anlage  A.
verzeichnet  und  in  welcher  Verbindlichkeit  auch  die  der  Befriedigung  der  sonstigen,  aus  Bestallungsbriefen
  und  Verwilligungsdekreten  abzuleitenden  Ansprüche  des  gesammten  württembergischen
  Postdienstpersonals  begriffen  sind,  wird  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von
Württemberg  in  demselben  Maaße  und  Umfange,  in  welchem  sie  bisher  Seiner  Durchlaucht
dem  Hrn.  Fürsten  von  Thurn  und  Taris  oblag,  auf  die  Staatskasse  übernommen.

Soweit  und  in  dem  Maaße,  als  es  die  bisherigen  Dienstverhältnisse  zu  Seiner  Durchlaucht
  dem  Hrn.  Fürsten  von  Thurn  und  Taxis  mit  sich  bringen,  werden  Seine  Majestät
der  König  insbesondere

a)  sämmtlichen  Postbeamten  und  sonstigen  Bediensteten  ihre  Besolvungen,  Emolumente
und  übrigen  Bezüge  und  Begünstigungen  belassen,  und  den  Penstonsberechtigten,
ohne  daß  dieselben  Beiträge  zu  einem  Pensionsfonds  zu  leisten  haben  sollen,  im  Falle
ihrer  Dienstunfähigkeit  nach  Maßgabe  des  IX.  Königl.  Edikts  vom  18.  November
1817  und  unter  Mitanrechnung  der  schon  früher  in  Königlichem,  beziehungsweise  im
Dienste  Seiner  Durchlaucht  des  Hrn.  Fürsten  von  Thurn  und  Taxis  zurückgelegten
Dienstzeit,  so  wie  auch  unter  Anwendung  dieser  Bestimmungen  den  hinterbleibenden
Wittwen  und  Kindern  der  mit  Tod  abgehenden  Beamten  und  Bediensteten,  Pensionen
  bewilligen.

Nicht  minder  wird

b)  den  bereits  in  Ruhestand  versetzten,  in  der  Anlage  B.  verzeichneten  Postbeamten  und
Bediensteten  die  fernere  unverkürzte  Auszahlung.  der  verwilligten  Beträge  aus  der
Staatskasse  für  ihre  Lebenszeit  von  Seiner  Majestät  dem  König  zugesschert;

auch  werden  Allerhöchstdieselben

c)  den  Wittwen  von  Postbeamten  oder  Postbediensteten  während  ihres  Wittwenstandes

und  den  Kindern  derselben  bis  zum  Ablaufe  der  Bewilligungsperiode,  beziehungsweise
        <pb n="180" />
        174

bis  zum  vollendeten  18.  Lebensjahre,  die  von  Seiner  Durchlaucht  dem  Hrn.  Fürsten
von  Thurn  und  Taxis  ihnen  verwilligten  in  der  Anlage  C.  verzeichneten  Pensionen
und  Unterstützungen  fernerhin  aus  der  Staatskasse  gewähren;
es  tritt  ferner
4)  die  Königl.  württembergische  Regierung  in  die  Stelle  Seiner  Durchlaucht  des  Herrn
Fürsten  von  Thurn  und  Texis  ein  in  allen  jenen  Fällen,  in  welchen  laut  des  Verzeichnisses
  sub  1).  von  Seiner  Durchlaucht  an  Postbeamte  und  sonstige  Bedienstete,
an  Wittwen  und  Kinder  derselben  nur  für  einen  bestimmten  Zeitraum  Pensionen
oder  Unterstützungen  bewilligt  worden  sind;  die  Königl.  Regierung  wird,  ohne  dießfalls
  ven  Betheiligten  gegenüber  eine  rechtliche  Verbindlichkeit  zu  übernehmen,  denselben
  die  gleiche  Unterstützung  zu  Theil  werden  lassen,  soweit  nach  ihrem  Ermessen
die  Gründe  der  früheren  Bewilligungen  noch  fortbestehen;
auch  übernimmt
e)  die  württembergische  Regierung  vom  1.  Juli  1851  angefangen,  nach  vorhergegangener
  Verständigung  über  die  Wahl  der  Personen,  die  in  der  Anlage  E.  nach  ihren
Kategorien  verzeichneten  Central-Verwaltungsbeamten  und  die  darin  benannten  Pensionäre
  unter  Belassung  ihrer  Besolungen,  Pensionen  und  sonstigen  Bezüge  nach
Maßgabe  ihrer  Bestallungs=  und  Pensionsdekrete;
endlich  tritt
1)  die  Königl.  württembergische  Regierung,  welcher  künftig  die  Verfügung  über  die  aus
Württemberg  der  Postillons-Hülfskasse  zufließenden  Einnahmen  zusteht,  an  die  Stelle
der  abtretenden  Fürstl.  Verwaltung  in  jenen  Fällen,  in  welchen  laut  Beil.  F.  württembergischen
  Postillonen  ein  Recht  auf  eine  Ebrenbelohnung  erwachsen  ist.
Demnach  werden  Seine  Durchlaucht  der  Hr.  Fürst  von  Thurn  und  Taris  Ihrer  Mllichten
  und  Verbindlichkeiten  gegen  die  erwähnten  Beamten,  Bediensteten  und  sonstigen  Personen,
mit  dem  Tage  der  Uebergabe  der  Posten  an  die  Königl.  württembergische  Regierung  ent.
bunden  und  hat  letztere  für  den  Hrn.  Fürsten  gegenüber  von  dießfalls  etwa  entstehenden
Aufprüchen  einzustehen.

Art.  3.

Die  Dienstkautionen  der  Postbediensteten,  welche  mit  dem  Uebergange  der  Königl.  Posten
  in  Staatsverwaltung  aus  dem  Dienste  Seiner  Durchlaucht  des  Hrn.  Fürsten  von  Thurn
        <pb n="181" />
        175

und  Taxis  scheiden,  gehen  auf  den  Staat,  welcher  die  Kosten  der  Uebertragung  zu  bestreiten
hat,  über;  sie  bleiben  jedoch  während  18  Monaten  von  Uebergabe  der  Postverwaltung  an
in  der  Art  dem  Hrn.  Fürsten  zugleich  verhaftet,  daß  derselbe  für  einen  innerhalb  dieser
Frist  gegen  einen  Postbeamten  erhobenen  Anspruch  aus  der  früheren  Dienstverwaltung  sich
an  die  Dienstkaution  halten  kann,  und  zwar  mit  Vorzugsrecht  vor  etwaigen  Ansprüchen,
welche  der  Staat  gegen  den  betreffenden  Postbeamten  aus  dessen  Dienstverwaltung  seit
der  Uebernahme  in  den  unmittelbaren  Staatsdienst  zu  erbeben  in  den  Fall  kommen
würde.

Art.  4.

Das  der  Postverwaltung  zugehörige,  in  den  Beilagen  Sub.  G.  verzeichnete  Inventarium
wird  am  1.  Juli  1851  mittelst  dießfallssger  Erklärung  des  Fürstl.  Commissärs  an  den  Staat
abgetreten;  die  Fürstl.  Thurn=  und  Tarissche  Postverwaltung  wird  dasselbe  fortlaufend  und
bis  zur  Uebergabe  im  gehörigen  Stand  erhalten  und  nötbigenfalls  ergänzen.

Die  zur  Zeit  der  Uebergabe  vorhandenen,  in  den  Inventarien  nicht  specificirten  Materialvorräthe,
  soweit  dieselben  noch  brauchbar  sind,  werden  nach  ihrem  Anschaffungspreise
der  abtretenden  Verwaltung  besonders  vergütet.

Art.  5.

Die  der  Fürstl.  Verwaltung  in  Württemberg  eigenthümlich  zugehörigen  Post=  und
Poststall-Gebäude  sammt  Zugehör  werden,  wie  sie  im  Besitze  Seiner  Durchlaucht  des  Herrn
Fürsten  von  Thurn  und  Tarxis  sich  befinden  und  in  der  Anlage  H.  verzeichnet  sind,  am
1.  Juli  1851  abgetreten  und  durch  dießfallsige  Erklärungen  in  dem  Vollzugsprotokolle  an
den  Staat  übergeben.

Die  Steuern  und  Abgaben  von  den  abzutretenden  Gebäuden  werden  von  jenem  Tage
an  auf  die  Staatskasse  übernommen,  auch  sind  die  Kosten  der  Transskription  der  Gebäude
von  dem  Staate  zu  tragen.

Gegenüber  den  Postbeamten  und  Bediensteten,  welchen  Dienstwohnungen  überlassen  oder
veranschlagt  sind,  tritt  der  Staat  in  die  Verbindlichkeiten  der  Verwaltung  Seiner  Durchlaucht
  des  Hrn.  Fürsten  von  Thurn  und  Taxis,  so  wie  den  Mietbsbewohnern  gegenüber  in
die  bestehenden  Miethkontrakte  ein.
        <pb n="182" />
        176

Art.  6.

Die  General-Postdirektion,  deren  Wirkungskreis  als  Verwaltungsbehörde  der  württembergischen
  Posten  am  1.  Juli  1851  aufhört,  wird  sofort  die  auf  die  württembergische  Postverwaltung
  bezüglichen  in  ihrem  Besitze  befindlichen  Akten  einem  Königl.  Commissär  übergeben,
  beziehungsweise  nach  Erforderniß  in  Gemeinschaft  mit  demselben  von  ihren  übrigen
Akten  ausscheiden.

Die  Einsichtnahme  der  dem  württembergischen  Staate  verbleibenden  Akten,  welche  die
Verwaltung  der  württembergischen  Posten  durch  das  Fürstl.  Haus  von  Thurn  und  Taris
betreffen,  steht  übrigens  der  Fürstl.  Verwaltung  jederzeit  offen,  gleichwie  von  denjenigen,
auf  die  württembergischen  Posten  sich  beziehenden  Akten,  welche  wegen  ihres  auf  die  übrigen
Fürstl.  Thurn=  und  Taxris'schen  Posten  sich  erstreckenden  Inhalts  der  Fürstl.  Verwaltung
zu  belassen  sind,  der  württembergischen  Regierung  das  Recht  der  jederzeitigen  Einsichtnahme
  verbleibt.

Art.  7.

Wegen  der  während  der  Verwaltung  ver  Königl.  Posten  durch  Seine  Durchlaucht  den
Hrn.  Fürsten  von  Thurn  und  Taris  entstandenen  Verbindlichkeiten  der  Postanstalt  werden
Seine  Durchlaucht  vor  den  inländischen  Gerichten  und  beziehungsweise  dem  Königl.  Ministerium
  des  Innern  nach  Art.  14  und  Art.  7,  Ziff.  2  der  K.  Verordnung  vom  9.  September
  1819  eintretenden  Falls  auch  künftig  Recht  geben,  jedoch  statt  des  Oberpostmeisters  in
Stuttgart  einen  anderen  in  Württemberg  ansäßigen  Vertreter  aufstellen  lassen.

Art.  8.

Der  Staat  tritt  bei  der  Uebernahme  der  Verwaltung  der  Posten  in  die  von  der  Fürstl.
Tburn=  und  Taris'schen  Postverwaltung  in  Bezug  auf  den  württembergischen  Postdienst  geschlossenen
  Pacht-,  Mietb=  und  sonstigen  Verträge  bis  zu  deren  Ablauf  ein.

Auch  tritt  der  Staat  in  alle  Rechte  und  Verbindlichkeiten  ein,  welche  zum  Zwecke  des
unmittelbaren  Postoienstes  und  Speditionsverkehrs  zwischen  den  Königl.  württembergischen
und  den  nicht  in  Fürstl.  Thurn=  und  Taris'scher  Verwaltung  befindlichen  Posten  in  Folge
von  Verträgen,  Verabredungen,  oder  sonst  rechtsgültig  bestehen,  und  welche  von  der  Farstl.
Postverwaltung  in  zuständiger  Weise  eingegangen  worden  find.
        <pb n="183" />
        177

Art.  9.

Für  die  Abtretung  sämmtlicher  dem  Fürstl.  Hause  Thurn  und  Taxis  hinsichtlich  der
Posten  im  Königreiche  Württemberg  zustehenden  Rechte,  insbesondere  des  nutzbaren  Eigenthums
  der  Posten,  so  wie  für  Ueberlassung  des  gesammten  Inventars  und  der  dem  Fürstl.
Hause  eigenthümlich  zugehörigen  Post=  und  Poststall-Gebäude,  nach  Inhalt  der  Art.  4  und  5
des  gegenwärtigen  Vertrags,  lassen  Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg  an  Seine
Durchlaucht  den  Hrn.  Fürsten  Marimilian  Carl  von  Thurn  und  Taxis  die  Summe  von

Einer  Million  dreimalhunderttausend  Gulden
im  241  Guldenfuße

zu  Handen  des  zur  Empfangnahme  legitimirten  Furstl.  Commissärs  in  Stuttgart  am  Tage
der  Uebergabe  der  Posten  an  den  Staat  gegen  gebörige  Bescheinigung  ausbezahlen,
und  zwar:

a)  baar  in  cursmäßigen  Münzen  den  Betrag  von  fünfmalhunderttausend  Gulden;

b)  in  bereits  emittirten  Alprocentigen  württembergischen  Staatsobligationen  achtmalhunverttausend
  Gulden,  nach  dem  Curse,  wie  er  sich  laut  den  amtlichen  Notirungen  der
Frankfurter  Börse  im  Durchschnitt  der  der  Uebergabe  zunächst  vorangehenden  vier
Wochen  berechnet.

Erglbt  diese  Durchschnittsberechnung  einen  höheren  Betrag,  als  den  Nominalwerth
  der  Obligationen,  so  wird  nur  dieser  letztere  gerechnet.

Die  Verabfolgung  dieser  Summe  von  Einer  Million  dreimalbunderttausend  Gulden  im
241  Guldenfuße  hat  in  völlig  freier  und  unbeschwerter  Eigenschaft  zu  geschehen;  es  kann
daher  weder  aus  der  lehenbaren  Eigenschaft  der  Pesten,  noch  aus  einem  anderen  Titel  eine
Belastung  dieser  Zahlung  hergeleitet  werden.  In  Folge  dieser  Ablösung  entsagen  Seine
Durchlaucht  der  Hr.  Fürst  von  Thurn  und  Taris  jedem  Anspruche,  welcher  etwa  wegen  Beeinträchtigung
  der  Fürstl.  Thurn=  und  Taris'schen  Postgerechtsame  in  Württemberg  an  den
württembergischen  Staat  hätte  erhoben  werden  können,  so  wie  entgegen  Königl.  württembergischer
  Seits  auf  jeden  aus  dem  bisherigen  Postlehensverhältnisse  etwa  herzuleitenden,  in
dem  gegenwärtigen  Vertrage  nicht  besonders  vorbehaltenen  Anspruch  an  Seine  Durchlaucht
den  Hrn.  Fürsten  von  Thurn  und  Taris  verzichtet  wird.

2
        <pb n="184" />
        178

Art.  10.

Zu  gehöriger  Abscheivung  des  Kassen=  und  Rechnungswesens  und  zum  Zwecke  geordneter
  Abrechnung  mit  anderen  Postverwaltungen  wird  Folgendes  bestimmt:  Z
a)  alle  bis  zum  Ablauf  des  30.  Juni  1851,  Nachts  12  Uhr,  entstehenden  Verwaltungsund
  Betriebskosten  werden  von  der  Fürstl.  Postverwaltung  getragen  und  von  viesem
Zeitpunkte  an  auf  die  Königl.  Postkasse  übernommen;

)  die  Einträge  der  Correspondenz-,  Päckerei=  und  Personen-Karten,  welche  noch  unter
dem  Datum  des  30.  Juni  1851  expedirt  werden,  oder  mit  diesem  Datum  versehen
ankommen,  fallen,  wenn  die  Ankunft  der  Karten  an  den  Bestimmungsorten  auch  erst
nach  dem  30.  Juni  erfolgt,  einschließlich  des  internen  Porto's  in  die  Rechnung  der
Farstl.  Postverwaltung.

Dagegen  gehen

)  die  Einnahmen  für  die  Reisenden,  Briefe  und  Päckereien,  welche  erst  nach  dem  Ablauf
  des  30.  Juni  erpedirt  werden,  in  die  Rechnung  der  Königl.  Postadministration
über,  auch  wenn  die  Erhebung  früher  stattgefunden  hat.

Hinsichtlich  der  Einziehung  und  der  an  die  Fürstl.  Verwaltung  zu  bewirkenden  Ablieferung
  der  auf  den  Staat  nicht  übergehenden,  sondern  der  Verwaltung  Seiner  Durchlaucht
des  Hrn.  Fürsten  von  Thurn  und  Taris  angehörenden  und  verbleibenden  Rechnungs-Ergebnisse
  und  Kostenbestände,  Ausstände  und  Aktioforderungen  aus  den  Dienst-,  Kassen=  und
Rechnungsführungen  bis  zum  Uebergange  der  Postverwaltung,  aus  Vorschüssen,  Rechnungsmoniten,
  erogatorischen  Zahlungen  und  sonstigen  Titeln  wird  auf  den  betreffenden  Inhalt
der  Art.  2  und  3  Bezug  genommen.

Art.  11.

Ueber  die  von  der  Fürstl.  Postverwaltung  auf  eigene  Rechnung  in  Württemberg  errichteten
  Poststallmeistereien  und  Postställe  bleibt  derselben  die  Disposstion  vorbehalten;  jedoch
find  solche  noch  drei  Monate  nach  Uebergabe  der  Posten  gegen  die  gleiche  Vergütung,  wie
bei  den  Privat-Postställen,  auf  Fürstl.  Rechnung  für  den  württembergischen  Postdienst  fortzuführen,
  falls  wegen  derselben  nicht  früher  eine  besondere  Uebereinkunft  getroffen  wird.
        <pb n="185" />
        179

So  lange  hienach  die  Fürstl.  Poststallverwaltung  fortdauert,  wird  ihr  die  unentgeltliche
Benützung  ver  Poststallgebäude  zu  Stuttgart  und  Navensburg  eingeräumt.

Art.  12.

Ueber  die  Fortunterhaltung  der  Verbindungen  zwischen  den  Königl.  württembergischen
und  Fürstl.  Thurn=  und  Taxis'schen  Posten,  so  wie  über  den  gegenseitigen  Postdienst=  und
Speditions-Verkehr  wird  zwischen  den  beiden  contrahirenden  Theilen  noch  vor  dem  Vollzugstermine
  des  gegenwärtigen  Vertrags  besondere  Uebereinkunft  getroffen  werden.

Art.  13.

Von  Seiner  Durchlaucht  dem  Herrn  Fürsten  von  Thurn  und  Taris  wird  Seiner  Majestät
  dem  Könige  von  Württemberg  und  den  Mitgliedern  des  Königl.  Hauses  auf  allen
jeweilig  in  der  Fürstl  Verwaltung  befindlichen  Posten  das  aktive  und  passive  Postportofreithum
  für  Brief=  und  Fahrpostsendungen  ohne  alle  Beschränkung  belassen.

Art.  14.

Seiner  Durchlaucht  dem  Herrn  Fürsten  von  Thurn  und  Taris  und  sämmtlichen  Mitgliedern
  des  Fürstl.  Hauses  wird  das  aktive  und  passtve  Postportofreithum  in  Württemberg
sowohl  für  Briefe  als  für  Fahrpostsendungen  ohne  Beschränkung  vorbehalten.

Deßgleichen  wird  auf  den  Königl.  württembergischen  Posten  den  Fürstl.  Thurn=  und
Taxis'schen  Rent=  und  Forstämtern  in  Württemberg  und  in  den  Fürstentbümern  Hohenzollern
für  amtliche  Brief=  und  Fahrpostsendungen  an  und  von  der  Fürstl.  Domänen-Oberadministration
  und  Obereinnehmerei  in  Regensburg  das  Portofreithum  bewilligt,  jevoch  mit  der
Beschränkung,  daß  an  Einem  Tage  an  einzelne  Stellen  nicht  mehr  als  Ein  Centner  aufgegeben
  werden  darf.

Art.  15.

Da  zum  Vollzuge  des  gegenwärtigen  Vertrages  die  Einwilligung  sämmtlicher  zur
Rechtsnachfolge  Berechtigter  erforderlich  ist,  so  werden  Seine  Durchlaucht  der  Hr.  Fürst
Marimilian  Carl  von  Thurn  und  Taris  den  agnatischen  Consens  zu  demselben  bis  Ende
Juni  1851,  oder  wo  möglich  früher,  beizubringen  bedacht  seyn.
        <pb n="186" />
        180

Art.  16.

Von  Seite  der  Königl.  württembergischen  Regierung  wird  sich  die  Zustimmung  der
württembergischen  Landesvertretung  zu  dem  gegenwärtigen  Vertrage  in  der  Art  vorbehalten,
daß  derselbe,  wenn  er  von  der  nächsten  Landesversammlung  nicht  genehmigt  würde,  auch
späteren  Landesversammlungen  vorgelegt  werden  kann.

Wenn  jedoch  von  Seite  der  Königl.  württembergischen  Regierung  die  vertragsmäßige
Uebernahme  der  Posten  bis  zum  1.  Januar  1852  nicht  bewerkstelligt  werden  sollte,  so  würden
  sowohl  die  Königl.  Regierung,  als  auch  Seine  Durchlaucht  der  Hr.  Fürst  von  Thurn
und  Taxie  berechtigt  seyn,  von  dem  gegenwärtigen  Vertrage  zurückzutreten.

Für  den  Fall,  daß  die  Uebergabe  der  Posten  an  den  Staat  am  1.  Juli  1851  nicht
erzielt  werden  könnte,  wird  der  1.  Oktober  1851,  und,  falls  auch  dann  noch  Hindernisse
obwalten  sollten,  der  1.  Januar  1852  als  Uebergabstermin  festgesetzt.  Es  würden  demgemäß
  in  jenem  Falle  ver  1.  Oktober  1851,  in  diesem  der  1.  Januar  1852  an  die  Stelle
des  in  den  vorhergehenden  Artikeln  bezeichneten  Uebergabstermins  zu  treten  haben.

Sobald  der  agnatische  Consens  zu  gegenwärtigem  Vertrage  beigebracht  ist,  wird  die
Königl.  württembergische  Regierung  ver  Fürstl.  Thurn=  und  Taris'schen  Postverwaltung  die
Benützung  der  Staatseisenbahnen  unter  denjenigen  Bedingungen  einräumen,  welche  in  der
sub  lit.  1.  anliegenden,  unterm  heutigen  Tage  zwischen  ver  Königl.  Eisenbahnverwaltung
und  dem  Fürstl.  Commissär  abgeschlossenen  Uebereinkunft  festgestellt  sind,  und  wird  solche  ihr
unter  denselben  Bedingungen  belassen,  bis  Kraft  gegenwärtigen  Vertrags  die  Posten  an  den
Staat  übergehen  oder  bis  nach  der  oben  erwähnten  Bestimmung  dessen  Verbinolichkeit
erlischt.

Art.  17.

Wenn  bei  dem  Vollzuge  des  gegenwärtigen  Vertrags  wider  Erwarten  Irrungen  und
Meinungsverschiedenheiten  sich  ergeben  würden,  so  sollen  dieselben  ohne  Zulassung  einer
Berufung  vurch  drei  Schievsrichter  geschlichtet  werden,  von  welchen  Einer  von  Seiner  Majestät
  dem  Könige  von  Wörttemberg,  Einer  von  Seiner  Durchlaucht  dem  Hrn.  Fürsten  von
Thurn  und  Taxis  und  der  Dritte  als  Obmann  von  diesen  beiden  Schiedsrichtern  gewählt
werden  wird.
        <pb n="187" />
        181

Im  Falle  sich  die  beiden  Schiedsrichter  uͤber  einen  solchen  Obmann  nicht  zu  vereinigen
vermögen,  werden  die  beiden  contrahirenden  Parteien  die  Kaiserl.  österreichische  Gesandtschaft
am  Königl.  württembergischen  Hofe  um  die  Wahl  dieses  Obmanns  ersuchen.

Art.  18.

Gegenwärtiger  Vertrag  ist  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtlgten  unter  Vorbehalt  der
Genehmigung  sowohl  von  Seite  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Württemberg,  als  von
Seite  Seiner  Durchlaucht  des  Herrn  Fürsten  Maximilian  Carl  von  Thurn  und  Taxis,  abgeschlossen
  worden;  es  soll  jevoch  deren  Genehmigung  alsbald  eingeholt  und  es  sollen  die
Ratifikationsurkunden  spätestens  binnen  drei  Wochen  in  Stuttgart  ausgewechselt  werden.

Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  gegenwärtigen  Vertrag  unterzeichnet
  und  ihre  Siegel  beigedruckt.

So  geschehen  Stuttgart  am  22.  März  1851.

Eduard  Frhr.  v.  Wächter,
Königl.  württembergischer  Geheimer  Legationsrath.
(L.  S.)
Julius  Hölder,
Königl.  württembergischer  Regierungsrath.
(L.  S.)

Hubert  Walter,
Fürstl.  Thurn=  uud  Taris'scher  Generalpostdirektionsrath.
(L.  S.)
        <pb n="188" />
        182

II.  Verfügungen  der  Departements.

Der  Departements  der  Justiz  und  des  Innern.
Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Weiterer  Nachtrag  zu  dem  Juricedictionsvertrage  zwischen  den  Kronen  Württemberg  und  Bayern  vom
7.  Mai  1821,  die  Bevormundung  der  in  Würktemberg  und  Bayern  zugleich  begüterten  Minderjährigen
  betreffend.

Unter  Beziehung  auf  den  am  7.  Mai  1821  zwischen  den  Königl.  Regierungen  von
Württemberg  und  Bayern  geschlossenen  Jurisdictionsvertrag  und  auf  den  Nachtrag  vom  8.  Merz
1825  zu  demselben,  in  Betreff  der  Bevormundung  derjenigen  Minderjfährigen,  welche
zugleich  in  Württemberg  und  Bayern  Vermögen  besttzen,  sind  die  beiderseitigen  Regierungen
weiter  dahin  übereingekommen:

Daß  künftig  bei  Veräußerung,  Verpfändung  oder  Belastung  von  im  Fideicommißverband
  befindlichen  Gütern  der  erforderliche  Consens  für  minverjährige  Agnaten
nicht  bei  der  Güter-Curatel-Behörde,  sondern  bei  der  Vormundschaftsbehörde  des
Wohnorts  dieser  Agnaten  einzuholen  sei.

Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  dieser  Uebereinkunft  die  Allerhöchste
Genebhmigung  ertheilt  haben  und  die  beiderseitigen  Ratifikations=  Urkunden  ausgewechselt
worden  sind,  so  wird  der  Inhalt  derselben  zur  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  1.  Juli  1851.
Plessen.  Linden.

ONA·

Am  26.  v.  M.  sind  die  Straf-Erkenntnisse  vom  ersten  Vierteljahr  des  Jahrgangs  1851  ausgegeben
  worden.

—  —  —  —  —  *

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="189" />
        183
18.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Sonntag  den  20.  Juli  1851.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Königl.  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Centralbehörde  für  die  Verkehrs-Anstalten
  in  Württemberg  als  IV.  Abtheilung  der  unter  dem  Finanz-Ministerium  stehenden  Ober-Finanzkammer.


 

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Errichtung  einer  Centralbehörde  für  die  Verkehrs-Anstalten  in  Württemberg  als  IV.  Abtheilung
  der  unter  dem  Finanz-Ministerium  stehenden  Ober-Finanzkammer.

Wilheim,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  am  1.  d.  M.  die  nach  Unserer  Verordnung  vom  9.  September  1819
seither  dem  Fürstl.  Hause  Thurn  und  Taxis  als  Erbmannthronleben  verliehen  gewesenen
Königl.  Posten  in  Württemberg  durch  Vertrag  in  das  volle  Eigenthum  und  in  die  unmittelbare
  Verwaltung  des  Staats  übergegangen  find;  haben  Wir,  in  der  Absicht,  die  Verkehrs-Anstalten
  im  Königreiche  unter  sich  in  zweckmäßige  Verbindung  zu  bringen  und  deren
        <pb n="190" />
        184

Verwaltung  möglichst  zu  vereinfachen,  auf  den  Antrag  des  Finanz-Ministeriums  und  nach
Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes  zu  verordnen  beschlossen,  wie  folgt:

S.  1.

Für  die  obere  Leitung  des  Betriebs  und  der  Verwaltung  der  Eisenbahnen,  Posten  und
Telegraphen  in  Württemberg,  so  wie  zu  Vermittlung  einer  engen  Verbindung  dieser  Verkehrs-Anstalten
  unter  sich,  wird  in  unmittelbarer  Unterordnung  unter  das  Finanz-Ministerium
eine  „Centralbehörde  für  die  Verkehrs-Anstalten"  gebildet,  welche  in  der
Ober-Finanzkammer  als  „IV.  Abtheilung  für  die  Verkehrs-Anstalten“  an  die  Stelle  der
Eisenbahn-Commission  (Königl.  Verordnung  vom  23.  Juli  1850,  Reg.  Blatt  S.  291)  tritt.

5.  2.
Die  Centralbehörde  für  die  Verkehrs-Anstalten  theilt  ssch  nach  den  Verwaltungs-Gegenständen
  in  die  drei  Sektionen:

A.  Eisenbahn-Commission  —  für  die  ummittelbare  Leitung  des  Baues,
Betriebs  und  der  Verwaltung  der  Eisenbahnen;

B.  Post-Commission  —  für  die  unmittelbare  Leitung  des  Betriebs  und  der
Verwaltung  der  Posten;

C.  Telegraphen-Amt  —  für  die  unmittelbare  Leitung  der  Einrichtung,  des
Betriebs  und  der  Verwaltung  der  Telegraphen.

g.  3.
Sowohl  der  Centralbehörde  als  den  Sektionen  A.  und  B.  sind  die  Rechte  und  Mlichten
  eines  Landescollegiums  beigelegt.
Die  einer  collegialischen  Berathung  bedürfenden  Geschäfte  des  Telegraphen  =  Amtes
welches  vorerst  kein  Collegium  bildet,  werden  mit  der  Eisenbahn-Commission  gemeinschaftlich
  behandelt.

§S.  4.

Zu  Führung  der  Geschäfte  wird  bei  jeder  der  Sektionen  ein  Vorstand  und  bei  den
Sektionen  A.  und  B.  eine  dem  Bedarf  entsprechende  Zahl  von  Mitgliedern  mit  dem  erfor-
        <pb n="191" />
        185

derlichen  Kanzleipersonal  bestellt;  die  Centralbehörde  selbst  aber  besteht  aus  den  Vorständen
der  drei  Sektionen,  sodann  aus  zwei  Collegial-Mitgliedern  der  Eisenbahn-Commisston  und
zwei  solchen  Mitgliedern  der  Poß-Commission  als  ordentlichen  Mitgliedern,  deren  Zahl  nach
Erforderniß  durch  Beiziehung  weiterer  Mitglieder  aus  den  Sektionen  verstärkt  werden  kann;
den  Vorsitz  in  der  Centralbehörde  führt  der  Departement-Chef,  dessen  Stelle  aus  besonderem
  Auftrag  in  Verhinderungsfällen  Einer  der  Sektions-Vorstände  vertritt.

Außer  einem  Sekretär  für  die  Protokoll-Führung  und  die  damit  zusammenhängenden
Arbeiten  wird  bei  der  Centralbehörde  kein  Kanzleipersonal  angestellt,  vielmehr  sind  die  Erpeditionen
  bei  den  betreffenden  Sektionen  zu  besorgen.

8.  5.

Der  Beruf  und  Wirkungskreis  der  Centralbehörde  besteht  zunächst  in  der  Vermittlung
  und  Erhaltung  einer  möglichst  innigen  Verbindung  der  verschievenen  Verkehrs-Anstalten
unter  sich  in  allen  wichtigeren  Beziehungen  zu  einander  und  in  der  Behandlung  verjenigen
Geschäfte,  welche  ein  jenen  Anstalten  gemeinschaftliches  höheres  Interesse  haben;  während  bei
den  einzelnen  Sektionen  die  außer  Beziehung  zu  den  übrigen  Verkehrs-Anstalten  stehenden
Gegenstände  ihres  Verwaltungszweigs  selbstständig  besorgt  werden.

Die  nähere  Abgränzung  des  Wirkungskreises  der  Centralbehörde  einerseits  und  der
Sektionen  andererseits  wird  im  Wege  der  Instruktion  erfolgen.

6.

Für  Privatansprüche,  welche  aus  der  Verwaltung  der  in  §.  1  genannten  Anstalten  erhoben
  werden,  gibt  Namens  des  Staats  die  für  die  betreffende  Anstalt  bestehende  Sektion
vor  den  ordentlichen  Gerichten  Recht.

S.  7.

Die  Geschäfts-Behandlung  bei  der  Centralbehörde  und  den  Sektionen  geschieht  in  der
durch  §.  3  Unserer  Verordnung  vom  21.  November  1849  (Reg.  Blatt  S.  730)  vorgeschriebenen
  Weise.
        <pb n="192" />
        186

8.  8.
Die  Verordnung  vom  20.  December  1849  in  Betreff  der  Uebernahme  der  Posten  in
die  unmittelbare  Verwaltung  des  Staats  (Reg.  Blatt  S.  775)  ist  aufgehoben.
Mit  dem  Vollzuge  gegenwärtiger  Verordnung  ist  Unser  Finanz-Ministerium
beauftragt.
Gegeben  Stuttgart  den  17.  Juli  1851.

Wilheilm.

Der  Chef  des  Finanz-Departements:
Knapp.

Auf  Befehl  des  Königs,
der  Cabinets-Direktor:
Maucler.
        <pb n="193" />
        187
19.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  1.  August  1851.

 

Inhalt.
Königlliche  Dekrete.  Königl.  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  des  Vereins-Zolltariss.
Verfügungen  der  Departements.  Versügung,  betreffend  die  der  Schweiz  zugestandenen  Zollbegünstigungen.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Abänderung  des  Vereins-Zolltarifs.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Die  Regierungen  der  zum  Zollvereine  gehörenden  Staaten  sind  übereingekommen,  den
für  die  Jahre  1846—48  erlassenen  Jolltarif  nebst  den  denselben  ergänzenden  Verfügungen,
welche  laut  Unserer  Verordnung  vom  30.  Oktober  1848  (Reg  Blatt  S.  488)  bis  auf
Weiteres  in  Kraft  bleiben,  in  einzelnen  Bestimmungen  abzuändern  und  weiter  zu  ergänzen.

Wir  verordnen  daher,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes,  daß  folgende  Abänderungen
  und  Zusätze  zu  diesem  Tarise,  welcher  mit  den  seit  der  Publikation  desselben
ergangenen  Verfügungen  im  Uebrigen  in  Kraft  bleibt,  vom  1.  Oktober  1851  an,  gleichfalls
bls  auf  Weiteres,  in  Wirksamkeit  treten  sollen.
        <pb n="194" />
        188

Erste  Abtheilung  des  Tarifs.

Den  Gegenständen,  welche  keiner  Abgabe  unterworfen  find,  treten  folgende,
bisher  in  dem  Tarife  nicht  namentlich  aufgeführten  Artikel  hinzu:
Eisenrostwasser,  Moos,  Erdnüsse  (Erdpistazien),  Kupferasche,  Streulaub  und  Kleie.
Außerdem  werden  folgende,  dermalen  in  der  zweiten  Abtbeilung  des  Tarifs  stehende
Artikel  der  ersten  Abtheilung  zugewiesen,  mithin  von  jeder  Abgabe  befreit:
aus  II.  Posstion  5  lit.  f.  Gelbe,  grüne,  rothe  Farbenerde,  Braunroth,  rohe  Kreide,
Oker,  Rothstein,  Umbra,  roher  Flußspath  in  Stücken;

aus  II.  Posstion  5  lit.  g.  3.  Flechten;
„,  „  „  5„,  k.  Weinstein;
„  „  „  16  Gebrannter  Kalk  und  Gyps;

33  „  a.  Bruchsteine  und  behauene  Steine  aller  Art,  Müblsteine
„nit  Ausschluß  der  mit  eisernen  Reifen  versehenen),  grobe  Schleif=  und
Wetzsteine,  Tufsteine,  Traß,  Ziegel-  und  Backsteine  aller  Art,  beim  Trans-=porte
  zu  Wasser,  auch  beim  Landtransperte,  wenn  die  Steine  nach  einer
Ablage  zum  Verschiffen  bestimmt  sind.

Zweite  Abtheilung  des  Tarifs.

Bei  den  Gegenständen,  welche  bei  der  Einfuhr  oder  bei  der  Ausfuhr  einer  Abgabe
unterworfen  sind,  treten  folgende  Aenderungen  ein:
A.  In  den  Zollsätzen.
I.  Vom  Ausgangsgolle  bleiben  frei:
Knochen,  seewärts  von  der  russischen  bis  zur  mecklenburgischen  Gränze  ausgehend
(Position  1.  Abfälle  2c.).
II.  Von  folgenden,  bisher  in  dem  Tarife  nicht  namentlich  aufgeführten  Artikeln  find  vie
beigefügten  Ein=  oder  Ausgangs-Zollsätze  zu  erbeben,  und  zwar  von:
1)  Grünspan,  raffinirtem  (destillirtem,  krystallisirtem)  oder  gemahlenem,  beim  Eingange
1  Rtblr.  oder  1  fl.  45  kr.  vom  Centner  (Pos.  5.  Droguerie=  c.  Waaren);
        <pb n="195" />
        189

2))  Alcanna,  Alkermes,  Avignonbeeren,  Berberisholz,  Berberiswurzeln;  Catechu  (japanische
Erre);  Citronensaft  in  Fässern;  Cochenille,  Derbyspath,  Elephanten=  und  anderen
Tbierzähnen,  Färberginster;  Färbe=  und  Gerbewurzeln,  nicht  besonders  genannten;
Flohsamen;  Fraueneis  (Gypsspath);  Gummi  Arabicum;  Gummi  senegal;  Gutta
Percha,  roher  ungereinigter;  Hornplatten,  Invigo,  Kino;  Knochenplatten,  rohen  bloß
geschnittenen;  Kokosnüssen,  Lac  dye;  Meerschaum,  rohem;  Muschelschalen;  Orlean,
Perlmutterschalen;  Rohr,  spanischem,  ostindischem,  marseiller;  Pffferrohr,  Stuhlrohr;
Salep;  Schildkrötenschalen,  rohen;  Tragant;  Wallfischbarden  (rohes  Fischbein)),,  nur
beim  Ausgange  5  Sgr.  oder  17½  Kr.  vom  Centner  (Pos.  5.  Droguerie-v.  Waaren);

3)  Gutta  Percha,  mehr  oder  weniger  gereinigter,  beim  Eingange  6  Rthlr.  oder  10  fl.
30  kr.  vom  Centner  (Pos.  21.  Leder  2c.).

III.  Von  nachfolgenren  Artikeln  sind,  außer  den  schon  durch  die  Ministerial  -Verfügung
vom  12.  Juni  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  160)  bekannt  gemachten,  vom  1.  August  d.  J.  an  in
Vollzug  kommenden  Sätzen  für  Baumöl  und  Reis,  anstatt  ver  bisherigen  Ein=  oder  Ausgangs-Zollsätze,
  over  anstatt  beider,  die  beigefügten  Sätze  zu  erbeben,  und  zwar  von:

1)  Roher  Baumwolle,  beim  Ausgange  5  Sgr.  oder  17½  Kr.  vom  Centner  (Pos.  2.

Baumwolle  2c.);

2)  Mennige,  zur  Weißglasfabrikation  auf  Erlaubnißscheine  eingehend,  ein  Viertheil  der
tarismäßigen  Eingangs-Abgabe  (Pos.  5.  Droguerie-2c.  Waaren);

3)  Krapp,  beim  Eingange  2½  Sgr.  oder  83/:  Kr.  vom  Centner  (Pos.  5.  Droguerie=  2c.
Waaren);

4)  Pott=  (Waid-)  Asche,  beim  Eingange  5  Sgr.  oder  17½  Kr.  vom  Centner  (Pos.  5.
Droguerie=  2c.  Waaren);

5)  Farbehölzern:

1)  in  Blöcken,  beim  Ausgange  2½  Sgr.  oder  8¾  Kr.  vom  Centner,
2)  gemahlen  oder  geraspelt,  beim  Eingange  5  Sgr.  oder  17½  Kr.  vom  Centner
(Pos.  5.  Droguerie-  2c.  Waaren);

6)  Aloe,  Galläpfeln;  Harzen  aller  Gattung,  europäischen  und  außereuropäischen,  roh
oder  gereinigt;  Kreuzbeeren,  Kurkume,  Quercitron,  Saflor;  Salpeter,  gereinigtem
und  ungereinigtem;  salpetersaurem  Natron;  Sumach,  Terpentin,  Waid,  Wau,  beim
Ausgange  2½  Sgr.  oder  8¾/¾  Kr.  vom  Centner  (Pos.  5.  Droguerie=  v.  Waaren);
        <pb n="196" />
        190

7)  Buchsbaum,  Cedernholz,  Korkholz,  Pockholz;  Gummi  elasticum  in  der  ursprünglichen
Form  von  Schuhen,  Flaschen  u.  s.  w.;  Hölzern,  außereuropäischen,  für  Drechsler,
Tischler  2c.  in  Blöcken  und  Bohlen,  beim  Ausgange  5  Sgr.  oder  17½  Kr.  vom
Centner  (Pos.  5.  Droguerie=  c.  Waaren);

8)  Getreide  und  Hülsenfrüchten  auf  der  sächfisch-böhmischen  Gränze  bei  dem  Transporte
zu  Lande  eingehend,

a)  links  der  Elbe,  diese  ausgeschlossen:
1)  von  Waizen,  Spelz  oder  Dinkkel  2  Scgr.  vom  dresdener  Scheffel.
2)  von  Roggen,  Gerste,  Hafer,  Bohnen,  Erbsen,

Hirse,  Linsen,  Heidekorn  und  Wicken%  „  „  „  »
b)  rechts  der  Elbe,  diese  ausgeschlossen:
1)  von  Waizen,  Spelz  oder  Dinkel  2  „  „  „  „
2)  von  Roggen,  Gerste,  Bobnen-  Erbsen  -  2
Linsen  und  Wicken  1  „  „  „  „
3))  Hafer  und  Heivekon  ½%½%  „  „  »  »

(Pos.  9.  Getreide  ꝛc.,  Anmerkung  2);

9)  Holz  in  geschnittenen  Fournieren,  ohne  Unterschied  des  Ursprungs,  sowohl  beim  Wasserals
  beim  Landtransporte,  beim  Eingange  1  Rthlr.  oder  1  fl.  45  kr.  vom  Centner
(Pos.  12.  Holz  ꝛc.);

10)  Feiner  Korb=  und  Holzflechterarbeit  ohne  Unterschied,  und  von  Fournieren  mit  eingelegter
  Arbeit,  beim  Eingange  10  Rthlr.  oder  17  fl.  30  kr.  vom  Centner  (Pos.  12.
Holz  2c.);

11)  Waaren  aus  Schildpatt;  metallenen  Häkelnadeln  (ohne  Griffe)  und  gefaßten  Brillen
aller  Art,  beim  Eingange  50  Rthlr.  oder  87  fl.  30  kr.  vom  Centner  (Pos.  20.
Kurze  Waaren  2e.);

12)  Gummiplatten,  beim  Eingange  6  Rthlr.  oder  10  fl.  30  kr.  vom  Centner  (Pos.  2  1.
Leder  #.);

13)  Gummifabrikaten  außer  Verbindung  mit  andern  Materialien:

a)  nicht  lakirten,  beim  Eingange  10  Rtblr.  oder  17  fl.  30  kr.  vom  Centner,
b)  lakirten,  beim  Eingange  22  Rthlr.  oder  38  fl  30  kr.  vom  Centner  (Pos.  21.  Leder  rc.)

14)  Lichten  (Talg-,  Wachs-,  Wallrath=  und  Sctearin-),  beim  Eingange  6  Rcthlr.  orer
10  fl.  30  kr.  vom  Centner  (Pos.  23.  Lichte  2c.);
        <pb n="197" />
        191

15)  Cigarren  und  Schnupftabak,  beim  Eingange  20  Rtblr.  oder  35  fl.  vom  Centner
(Pos.  25.  Material=  2c.  Waaren);.

16)  Müöhlsteinen  mit  eisernen  Reifen  ohne  Unterschied  des  Transportes,  beim  Eingange
von  einem  Stück  3  Rthlr.  oder  5  fl.  15  kr.  (Pos.  33.  Steine);

17)  Bast=  und  Strohhüten  ohne  Unterschied,  beim  Eingange  50  Rthlr.  oder  87  fl.  30  kr.
vom  Centner  (Pos.  35.  Stroh=  2c.  Waaren);

18)  Wachstafft,  beim  Eingange  11  Rehlr.  oder  19  fl.  15  kr.  vom  Centner  (Pos.  40.
Wachsleinwand  2c).

B8.  In  den  Tarasätzen.
I.  An  Tara  wird  bewilligt  für:

1)  Bier  2c.  (Pos.  25.  a.)  in  Ueberfässern,  11  Mund  vom  Centner  Bruttogewicht;

2)  Cigarren  (Pos.  25.  v.  2.  6),  außer  der  Tara  für  die  äußere  Umschließung  eine  Zusatztara
  von  12  Pfund,  wenn  solche  in  Pappkästchen  verpackt  sind;

3)  Zucker,  Brod=  und  Hut-,  Kandis-,  Bruch=  oder  Lumpen=  und  weißen  gestoßenen
Zucker  (Pos.  25.  X.  1.  a.)  in  Körben,  7  Pfund  vom  Centner  Bruttogewicht.

II.  Die  Tara  wird  herabgesetzt  bei:
Kaffee,  rohem  2c.  (Pos.  25.  m.)  in  Ballen  und  Säcken  auf  3  Pfund  vom  Centner
Brutto-Gewicht.

C.  In  der  Bezeichnung  und  Beschreibung  der  ein-oder  ausgangs.
zollpflichtigen  Gegenstände.

1)  Bei  Pos.  4.  h.  „feine  Bürstenbinder=  2c.  Waaren“  und  12.  k.  „feine
Holzwaaren“  sind  die  in  Parenthese  stebenden  Worte:  „mit  Ausnahme  von  edlen
Metallen,  feinen  Metallgemischen,  Bronce,  Perlmutter,  ächten  Perlen,  Korallen  oder
Steinen“  zu  ersetzen  durch  folgende  Worte:  („mit  Ausnahme  von  edlen  Metallen,
seinen  Metallgemischen,  ächt  vergoldetem  oder  versilbertem  Metall,  Schildpatt,  Perlmutter,
  ächten  Perlen,  Korallen  oder  Steinen“).

2)  Bei  Pos.  6.  I.  2.  „Grobe  Eisen=  2c.  Waaren“  ist  hinter  dem  Worte  „gefirnißt“
  zuzusetzen  „verkupfert.“

3)  Bei  Pos.  6.  I.  3.  „Feine  Eisen=  2c.  Waaren  sind  die  in  Marenthese  stehenden
Worte  „mit  Ausschluß  der  Näh=  und  Stricknadeln“  zu  ersetzen  durch:  („mit  Aus-
        <pb n="198" />
        192

schluß  der  Nähnadeln,  metallenen  Stricknadeln,  metallenen  Häkelnadeln  ohne  Griffe.“)

4)  Bei  Pos.  20.  „Kur  ze  Waaren,  Quincaillerien  2c.“  ist  der  Tert  folgendermaßen

  abzuändern:

a)  im  Eingange:
„Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  edlen  Metallen,  aus  feinen  Metallgemischen;
aus  Metall  ächt  vergoldet  oder  versilbert;  aus  Schildpatt,  Perlmutter,  ächten
Perlen“  u.  s.  w.;  sodann

b)  nach  den  Worten  „unächten  Steinen  u.  dergl.“:

„feine  Galanterie=  und  Quincaillerie-Waaren  (Herren=  und  Frauenschmuck,  Toiletten=

  und  sogenannte  Nippestischsachen  2c.)  aus  unedlen  Metallen,  jedoch  fein  gearbeitet

  und  entweder  mehr  oder  weniger  vergoldet  oder  versilbert  oder  auch  vernirt,
oder  in  Verbindung  mit  Alabaster“  u.  s.  w.;  endlich

nach  dem  Worte  „Kronleuchter“:

„in  Verbindung  mit  echt  vergoldetem  oder  versilbertem  Metallf;  Gold=  und  Silberblatt

  (#cht  oder  unächt)“  u.  s.  w.

5)  Bei  Pos.  22.  Leinengarn,  Leinwand  und  anderen  Leinenwaaren  ist

unter  e.  das  Wort  O„unappretirte“,  unter  f.  das  Wort  („,appretirte“)
zu  löschen.

6)  Bei  Pos  24.  Lumpen  und  andere  Abfälle  zur  Papierfabrikation  tritt  binzu:
„auch  macerirte  Lumpen  (Halbzeug).“

7)  Bei  Pos.  25.  i.  a.  Frische  Apfelsinen  u.  s.  w.  soll  der  letzte  Satz  künftig  lauten:
„Im  Falle  der  Auszählung  bleiben  verdorbene  unversteuert,  wenn  sie  in  Gegenwart
  von  Beamten  weggeworfen  werden.“

8)  Bei  Pos.  25.  p.  Konfituren  u.  s.  w.  ist  nach  den  Worten  „Büchsen  u.  dergl."
der  Texrt  abzuändern  in:

„eingemachte,  eingedämpfte  oder  auch  eingesalzene  Früchte“  u.  s.  w.
9)  Bei  Pos  33.  Steine  #.  sind  unter  b.  Waaren  aus  Alabastler  re.  die  Worte:
„unächte  Steine  in  Verbindung  mit  unedlen  Metallen“,
so  wie
die  ganze  Anmerkung  2
zu  streichen.
10)  Bei  Pos.  43.  a.  Grobe  Z  innwaaren  ist  das  Wort  „Löffel“  in  Wegfall  zu  bringen.

C.

Eu
        <pb n="199" />
        193

Dritte  Abtheilung  des  Tarifs.

1)  Die  allgemeine  Durchgangs-Abgabe  (Pos.  2.  u.  3)  wird  herabgesetzt  auf  10  Sgr.
oder  35  Kr.  vom  Centner.
2)  Von  Heäringen  find  als  Durchgangs-Abgabe  nicht  mehr  als  3  Sgr.  0  Pf.  oder  13  Kr.
für  die  Tonne  zu  erheben.
3)  Die  Bestimmungen  des  l.  Abschnitts  unter  10.  u.  11.  gelten  auch  bei  dem  Eingange
des  Getreides  auf  der  Warthe  und  bei  dem  Ausgange  über  den  Hafen  von  Stettin.
4)  Die  im  I.  u.  II.  Abschnirte  für  die  Straße  über  Neu-Berun  getroffenen  Bestimmungen
  werden  auf  die  durch  die  Eisenbahn  über  Myslowitz  gebilvete  Straße  ausgedehnt.
5)  Die  in  Abschnitt  lI.  aufgeführten  Durchgangs-Abgabensätze  werden  ermäßigt,  wie  folgt:
unter  A.  auf  5  Sgr.  oder  17  ½  Kr.  vom  Centner;
„  B.  1.  2.  u.  4.  auf  2½  Sgr.  oder  85/,  Kr.  vom  Centner;
„  B.  3.  auf  1  ¼  Sgr.  oder  48  Kr.  vom  Centner.

Fünfte  Abtheilung  des  Tarifs.
Die  allgemeinen  Bestimmungen  werden  vervollständigt:
a.  durch  den  Zusatz:
„der  Ein-,  Aus=  und  Durchgangszoll  wird  nach  denjenigen  Tarifsätzen  und  Vorschriften
  entrichtet,  welche  an  dem  Tage  gültig  find,  an  welchem:
1)  die  zum  Eingange  bestimmten  Waaren  bei  der  competenten  Zollstelle  zur  Verzollung
oder  zur  Abfertigung  auf  Begleitschein  II.,
2)  die  zum  Ausgange  bestimmten  ausgangszollpflichtigen  Waaren  bei  einer  zur  Erhebung
  des  Ausgangszolls  befugten  Abfertigungsstelle,
3)  die  zum  Durchgange  bestimmten  Waaren:
a)  im  Falle  der  unmittelbaren  Durchfuhr,  bei  dem  Grängeingangsamte  zur  Durchfuhr,
b)  im  Falle  der  mittelbaren  Durchsuhr,  bei  dem  Nieverlageamte  zur  Versendung
nach  dem  Auslande  angemeldet  und  zur  Abfertigung  gestellt  werden“;
b.  durch  die  Abänderung  der  Bestimmung  unter  III.  d  „Bei  Ballen  von  einem  Bruttogewichte“
  u.  s.  w.  in  folgender  Weise:
„Bei  Waaren,  für  welche  der  Tarif  eine  4  Pfund  übersteigende  Tara  für
Ballen  vorschreibt,  ist  es,  wenn  Ballen  von  einem  Bruttogewichte  über  8  Centner
        <pb n="200" />
        194

zur  Verzollung  angemeldet  werden,  der  Wahl  des  Zollpflichtigen  überlassen,  entweder
sich  mit  der  Taravergütung  für  8  Centner  zu  begnügen,  oder  auf  Ermittlung  des
Nettogewichtes  durch  Verwiegung  anzutragen.

Bei  baumwollenen  und  wollenen  Geweben  (Tarif  Abtbi.  II.  2.  c  u.  41.  e)
findet  diese  Bestimmung  schon  Anwendung,  wenn  Ballen  von  einem  Bruttogewichte
über  6  Centner  angemeldet  werden,  dergestalt,  daß  dabei  nur  von  6  Centnern  eine
Tara  bewilligt  wird.“

Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.
Gegeben,  Friedrichshafen  den  25.  Juli  1851.

Wilheim.

Der  Chef  des  Finanz-Departememtsr  Auf  Befebl  des  Königs,
Knapp.  der  Cabinets-Direktor:
Mauoeler.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Finanz-Departementsé.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  der  Schweiz  zugestandenen  Zollbegünstigungen.
Vermöge  einer  zwischen  den  Regierungen  von  Württemberg,  Bayern  und  Baden  im
Namen  des  Zollvereins  getroffenen  Vereinbarung  treten  die  der  Schweiz  bisher  zugestandenen
  Zollbegünstigungen  für
Getreide,  Holz,  rohe  Farbekräuter,  Honig,  Wurzeln,  gevörrtes  Obst,  ungebleichtes
  Wachs,  schweizerischen  weißen  Bodenseewein,  Schweizerkäse,  Uhrenbestandtheile,
gemeine  Täöpferwaaren,  schweizerischen  Obstmost,  schweizerischen  Essig,  Extrait
d  Absyntbe,  schweizerischen  Kirschengeist  und  schweizerische  Strohgeflechte  (Königl.
Verordnungen  vom  30.  November  1835,  Reg  Blatt  S.  465,  und  vom  23.  Januar
  1838,  Reg.  Blatt  S.  47)
vom  1.  August  d.  J.  an  bis  auf  Weiteres  außer  Wirksamkeit.
Dieß  wird  hiemit  in  Gemähheit  böchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät
  vom  21.  d.  M.  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.
Stuttgart  den  31.  Juli  1851.  Knapp.

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasse  lbrink.
        <pb n="201" />
        %.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  14.  August  Sns

 

In  halt.

Königl.  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  ver  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Berechtigung  zur  Errichtung  von  Backöfen,
Koch-  und  Kesselherden.  —  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Paßkarten-Convention.  —  Verfügung,  betreffend
die  Mitunterschrift  des  dem  Kasster  der  Oberpostkasse  beigegebenen  Controleurs  bei  Bescheinlgungen.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Aufstellung  eines  andern  Vertreters  der  Fürstl.  Thurn=  und  Taris'schen  General-Postdirektion
  in  Frankfurt.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.
A.  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Verfügung,  betreffend  die  Berechtigung  zur  Errichtung  von  Backöfen,  Koch=  und  Kesselherden.
Da  die  Wahrnehmung  gemacht  worden  ist,  daß  die  Errichtung  von  Backöfen,  Kochund
  Kesselherden  an  verschiedenen  Orten  als  besonderes  Gewerbe  betrieben  wird,  diese
Verrichtungen  aber  zu  den  zünftigen  Bauarbeiten  gehören,  und  eine  sowohl  die  Interessen  des
Publikums  als  vie  Forderungen  der  Bau=  und  Feuerpolizei  sicher  stellende  besondere  Befäbigung
  voraussetzen;  so  wird  in  Gemäßbeit  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen
Majestät  vom  9.  d.  M.  auf  den  Grund  der  Art.  11,  46,  52  und  91  der  revidirten  allgemeinen
  Gewerbe-Ordnung  Folgendes  verfügt:
        <pb n="202" />
        196

1)  Bei  dem  Maurer=  und  Steinhauer-Handwerke  kann  ein  auf  die  Anfertigung  von
Backöfen,  Herd=  und  Kesselfeuerungen  beschränktes  Meisterrecht  erworben  werden.

2))  Dieses  beschränkte  Meisterrecht  kann  nur  durch  eine  förmliche  Prüfung  vor  der
Commission  für  die  Prüfung  von  Maurern  und  Steinhauern  erster  und  zweiter  Klasse
(Instruktion  vom  20.  März  1851,  §.  68),  zu  veren  Bezirk  der  Niederlafsungsort  des  Bewerbers
  gehört,  erlangt  werden.

Bei  der  Prüfung  ist  die  Befähigung,  vie  Construktion  eines  Backofens  oder  Herdes,
wo  nicht  in  regelrechter  architektonischer  Zeichnung,  voch  vurch  deutliche  Handrifse  mit  eingeschriebenen
  Maaßen  klar  zu  veranschaulichen,  die  nöthige  Bekanntschaft  mit  den  bieher  einschlagenden
  feuerpolizeilichen  Bestimmungen  und  mit  den  Grundsätzen  des  Gewerbebetriebs,
namentlich  der  Kostenberechnung,  so  wie  vie  praktische  Geschicklichkeit  nachzuweisen.

Ueber  den  Erfolg  der  Prüfung  erkennt  auf  den  Bericht  der  Commisston  das  der  letztern.
vorgesetzte  Oberamt.  Dem  als  befähigt  Erfundenen  wird  von  der  Prüfungs-Commission
eine  Urkunde  hierüber  ausgestellt,  und  diese  vom  Oberamt  beglaubigt.

Die  für  die  Prüfung  und  den  Meislerbrief  zu  bezahlenden  Gebühren  sellen  die  in  der
revidirten  Instruktion  zur  Gewerbe-Ordnung  vom  20.  März  1851,  §.  79,  Ziff.  2,  lit.  a,
Unterabthl.  cc.  und  lit.  b.  aufgeführten  Summen  nicht  übersteigen.

3)  Diejenigen  Personen,  welche  bisher  mit  der  Errichtung  von  Backöfen  selbstständig
sich  beschäftigt  haben,  ohne  Meisterrecht  zu  besitzen,  können  dieses  Gewerbe  nur  nach  Erwerbung
  eines  Melsterrechts  fortsetzen.  Insofern  dieselben  aber  bisher  schon  als  Backofenmacher
  besteuert  waren,  und  durch  die  seitherige  selbstständige  Gewerbe-Ausübung  keine
gegründeten  Zweifel  an  ibrer  Fähigkeit  zu  Herstellung  guter  Feuerwerke  veranlaßt  haben,
können  sie  ohne  vie  Erstehung  der  in  Ziff.  2  angeordneten  Prüfung  das  beschränkte  Meisterrecht
  bei  der  Maurer=  und  Steinhauerzunft  auf  den  Grund  ihrer  seitherigen  Gewerbe-Ausübung
  erlangen.

4)  Zu  Herstellung  von  Backöfen  sind  ohne  ein  Meisterrecht  bei  ver  eben  erwähnten
Zunft  diejenigen  Hafnermeister  berechtigt,  welchen  nach  der  Verfügung  vom  13.  Januar  1841
(Reg.  Blatt  S.  34)  vie  Befugniß  zur  Errichtung  von  Koch=  und  Kesselherden  zusteht,  oder
künftig  ertheilt  wird.

Stuttgart  den  14.  Juli  1851.
Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  besonderen  Befehl:
Lindenr.
        <pb n="203" />
        197

b)  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Paßkarten-Convention.

Unter  Bezugnahme  auf  die  K.  Verordnung  vom  5.  Juni  d.  J.  wird  bekannt  gemacht,
daß  die  Großherzogl.  Mecklenburg-Strelitzsche  Regierung  der  Paßkarten-Convention  nachträglich
  beigetreten  ist.

Stuttgart  den  4.  August  1851.
Linden.

:8)  Des  Finanz-Departements.

Des  Finanz-Ministerium.
a)  Verfügung,  betreffend  die  Mitunterschrift  des  dem  Kassier  der  Oberpostkasse  beigegebenen
Controleurs  bei  Bescheinigungen.
Da  in  Absicht  auf  die  Verwaltung  der  Oberpostkasse  die  Anordnung  besteht,
„daß  bei  der  Einnahme  jede  Quittung,  welche  der  Kassier  ausstellt,  durch  den
Controleur  contrasignirt  und  ebenso  bei  der  Ausgabe  jeve  Ouittung  für  eine
Zahlung,  welche  aus  dieser  Kasse  geleistet  wird,  von  demselben  vifirt,  auch  ohne
Beobachtung  dieser  Vorschrift  wever  die  eine,  noch  die  andere  Art  von  Quittungen
für  gültig  angenommen  werden  soll;“
so  wird  dieses  zur  Kenntnißnahme  für  diejenigen,  welche  mit  der  genannten  Kasse  zu  verkehren
  haben,  biemit  bekannt  gemacht.
Stuttgart  den  3.  Auguft  1851.
Knapp.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufstellung  eines  andern  Vertreters  der  Fürstl.  Thurn=  und
Taris'schen  General-Postdirektion  in  Frankfurt.

Unter  Bezugnahme  auf  die  K.  Verordnung  vom  9.  September  1819,  Art.  7,  Ziff.  2
(Reg.  Blatt  S.  620)  und  Art.  14  (Reg.Blatt  S.  623),  so  wie  auf  die  K.  Verordnung
vom  11.  Juli  d.  J.  und  den  derselben  angehängten  Vertrag  über  die  Abtretung  der  Posten
an  ven  Staat  vom  22.  März  1851,  Art.  7  (Reg.  Blatt  S.  176)  wird  zur  allgemeinen
        <pb n="204" />
        198

Kenntniß  gebracht,  daß  wegen  der  während  der  Verwaltung  der  K.  Posten  durch  die  Fürstl.
Thurn=  und  Taris'sche  General-Postdirektion  in  Frankfurt  entstandenen  Verbindlichkeiten  der
Postanstalt  Seine  Durchlaucht  der  Herr  Fürst  von  Thurn  und  Taris  vor  den  inländischen
Gerichten  und  beziehungsweise  dem  K.  Ministerium  des  Innern  eintretenden  Falls  auch
künstig  Recht  geben  werden,  und  zu  diesem  Zweck  an  die  Stelle  des  Oberpostmeisters  in
Stuttgart  den  Obertribunal-Prokurator  Seeger  daselbst  als  Vertreter  aufgestellt  haben.

Stuttgart  den  6.  August  1851.

Knapp.
        <pb n="205" />
        199
21.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stutt  gart  Dienstag  den  26.  August  1851.

 

 

Inhal  t.
Königl.  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Bekanntmachung  des  Beitritls  der  württembergischen
  Postverwaltung  zu  dem  veutsch  östreichischen  Postverein.  —  Verfügung,  betreffend  die  Transportordnung
  für  den  Poktverkehr  im  Inlande.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Bekanntmachung  des  Beitritts  der  württembergischen  Postverwaltung  zu
dem  deutsch-östreichischen  Postverein.

Nachdem  auf  die  Einladung  der  Regierungen  Oestreich,  Preußen  und  Bayern  die  württembergische
  Postverwaltung  mit  höchster  Genehmigung  vom  16.  Juli  d.  J.  in  den  deutschöstreichischen
  Postoerein  unter  den  Bestimmungen  des  zwischen  mehreren  veutschen  Regierungen
unterm  6.  April  1850  zu  Berlin  abgeschlossenen  Postvereins-Vertrags  eingetreten  und  mit
den  Postverwaltungen  der  Nachbarstaaten  Verabredung  über  die  wechselseitige  Anwendung
jener  Vertragsbestimmungen  getroffen  worden  ist;  so  wird  der  gedachte  Postvereins-Vertrag
        <pb n="206" />
        200

nachstehend  mit  seinem  ganzen  Inhalt  zur  Nachachtung  mit  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,
daß  derselbe  vom  1.  September  d.  J.  einschließlich  an  im  Verkehr  zwischen  der  württembergischen
  Postoerwaltung  und  den  Postanstalten  der  Vereinsstaaten  gegenseitig  zum  Vollzuge
  kommt.
Dem  deutsch-östreichischen  Postoerein  sind  außer  Württemberg  bis  jetzt  folgende  Staaten
beigetreten:
1)  Die  K.  K.  östreichische  Gesammt-Monarchie
einschließlich  des  lombardisch-venetianischen  Königreichs  mit
dem  Fürstenthum  Lichtenstein.
2)  Die  K.  preußische  Gesammt-Monarchie  mit
dem  Großh.  Oldvenburg'schen  Fürstenthum  Birkenfeld,
dem  Großh.  Sachsen-Weimar'schen  Amt  Allstadt,
den  Herzogthümern  Anhalt-Bernburg,  Köthen  und  Dessau,
den  Unterherrschaften  der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Sonvershausen  und  Rudolstadt,
so  wie
dem  Fürstenthum  Waldeck  und  Pyrmont
und
den  K.  preußischen  Postanstalten  in  den  Hansestädten.
3)  Das  Königreich  Bayern.
4)  Das  Königreich  Sachsen  mit  dem  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
5)  Das  Königreich  Hannover  mit  den  in  den  Hansestädten  Bremen  und  Hamburg  befindlichen
  K  bannöver'schen  Postämtern.
6)  Das  Großberzogthum  Baden.
7)  Die  Großberzogtbümer  Mecklenburg-Schwerin  und
Mecklenburg-Strelitz.
8)  Das  Herzogthum  Holstein  mit  dem  Oldenburg'schen  Fürstenthum  Lübeck  (Eutin).
9)  Aus  dem  Fürstl.  Thurn=  und  Taxis'schen  Postgebiete
a)  das  Groß-Herzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach,
b))  das  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha,
()  das  Herzogthum  Sachsen-Meiningen,
d)  die  Oberherrschaften  der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Sondershausen  und  Rudolstadt,
        <pb n="207" />
        201

e)  die  Fürstenthümer  Reuß,  ältere  und  jüngere  Linie,
f)  die  Landgrafschaft  Hessen=  Homburg,
8)  die  freien  Städte  Frankfurt  a.  M.,  Bremen,  Hamburg  und  Lübeck  (letztere
3  für  die  Briefpost.)
Von  den  deutschen  Bundesstaaten  gehören  demnach  dem  Verein  noch  nicht  an:
1)  Das  Großherzogthum  Oldenburg  mit  Ausnahme  der  Fürstenthümer  Birkenfeld  und
Lübeck  (Eutin).
2)  Das  Großherzogtbum  Luremburg.
3)  Das  Herzogthum  Braunschweig.
4)  Aus  dem  Fürstl.  Thurn=  und  Taris'schen  Postgebiete
a)  das  Kurfürstenthum  Hessen,
b)  das  Großberzogkthum  Hessen,
c)  das  Herzogthum  Nassau,
d)  das  Fürstenthum  Lippe  und
ee)  das  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.
Auf  diese  dem  Verein  noch  nicht  beigetretene  Staaten  finden  die  Bestimmungen  des
Postvereins-Vertrags  keine  Anwendung.
Stuttgart  den  22.  August  1851.
Knapp.
        <pb n="208" />
        202

Postvereins-Vertrag.

Allgemeine  Bestimmungen.
Umfang  und  Zweck  des  Vereins.

Art.  1.

Der  deutsch-östreichische  Postverein  bezweckt  die  Feststellung  gleichmäßiger  Bestimmungen
für  die  Taxirung  und  postalische  Behandlung  der  Brief=  und  Fahrpost-Sendungen,  welche
sich  zwischen  verschiedenen  zum  Verein  gehörigen  Postgebieten  oder  zwischen  dem  Vereinsgebiet
  und  dem  Auslande  bewegen.

Oestreich  und  Preußen  treten  dem  Poftvereine  für  ihr  gesammtes  Staatsgebiet  beil.
Außer  diesen  wird  derselbe  nur  deutsches  Gebiet  umfassen.

Die  Bestimmungen  über  die  internen  Brief=  und  Fabrpost-Sendungen  bleiben  den
einzelnen  Verwaltungen  überlassen.

Zusammengesetzte  Postgebiete.
Art.  2.

Der  gesammte  Verwaltungsbezirk  einer  jeden  Postadministration  wird,  auch  wenn  sie
mehrere  Landesposten  im  Vereinsgebiete  zugleich  verwaltet,  in  dem  Verhältnisse  zu  den  übrigen
  Vereins-Postadministrationen  nur  als  Ein  Postgebiet  angesehen.

Sicherung  und  Beschleunigung  des  Postverkehrs.
Art.  3.

Jede  zum  Vereine  gehörige  Postverwaltung  ist  berechtigt,  für  ihre  Correspondenz  jederzeit
  die  Routen  zu  benutzen,  welche  vie  schnellste  Beförderung  darbieten.  Dabei  ist  jeder
Verwaltung  freigestellt,  vie  internationale  Vereins-Correspondenz  über  anderes  Vereinsgebiet
einzeln  over  in  verschlossenen  Paketen  zu  versenden.

Ueber  die  Anwendung  der  vorstehenden  Bestimmung  auf  die  Correspondenz  der  Hansestädte
  werden  sich  die  betheiligten  Postverwaltungen  auf  Grund  der  bestehenden  Rechtsverhältnisse

  besonders  einigen.
Art.  4.

Die  Vereins-Postverwaltungen  machen  sich  gegenseitig  verbindlich,  für  möglichst  schleunige
Beförderung  der  ihnen  zugeföhrten  Correspondenz  Sorge  zu  tragen,  und  in  dem  Falle,  wenn
        <pb n="209" />
        203

von  einer  Verwaltung  die  Einrichtung  eines  Postcourses  zur  Beförderung  der  eigenen  Correspondenzen
  im  Bezirke  einer  andern  Verwaltung  für  sich  in  Anspruch  genommen  wird,  dem
ihr  diesfalls  zukommenden  Ersuchen  gegen  Ersatzleistung  der  Kosten,  so  weit  eine  solche  begründet
  erscheint,  zu  entsprechen.

Art.  5.

Die  Regierungen  verpflichten  sich  gegenseitig,  so  weit  es  von  ihnen  abhängt,  dafür  Sorge
zu  tragen,  daß  den  Postverwaltungen  die  ungehinderte  Benutzung  der  Eisenbahnen  und  ähnlicher
  Communikationsmittel  überall  für  die  Beförderung  der  Correspondenz  gesichert  und
überhaupt  dem  wechselseitigen  Postverkehre  die  Vortheile  größtmöglicher  Beschleunigung  gewährt
  werden.

Entfernungs-Maß.
Art.  6.

Die  Entfernungen  in  dem  Wechselverkehr  zwischen  den  einzelnen  Postrereinsgebieten
werden  ausschließlich  nach  geographischen  Meilen  (zu  15  auf  Einen  Aequatorsgrad)  bestimmt.
Vereins-Gewicht.

Art.  7.

Für  alle  Gewichts--Bestimmungen  in  dem  Wechselverkehre  der  Postvereinsstaaten  gilt

als  Gewichtseinheit  das  Zollpfund  (500  französische  Grammen).
Münzwährung.
Art.  8.

Die  Zutarirung  und  Abrechnung  erfolgt  in  der  Landesmünze  derjenigen  Postbehörde,
welche  das  Porto  eingieht.  Ueber  die  Art  der  Saldirung  tritt  zwischen  den  betheiligten  Verwaltungen
  besondere  Verständigung  ein.

Abrechnung.
Art.  9.

Diejenige  Postverwaltung,  an  welche  die  Postsendungen  unmittelbar,  d.  h.  ohne  Berührung
  einer  dritten  Vereins-Postanstalt  übergeben  und  von  welcher  sie  in  eben  der  Weise
empfangen  werden,  übernimmt  auf  Verlangen  die  Abrechnung  und  Ausgleichung  mit  den
weiter  liegenden  deutschen  Postverwaltungen.

Die  Reduktion  des  angerechneten  Porto  für  tranfitirende  Correspondenz  findet  nach  dem
wirklichen  Werthe  des  zugerechneten  Betrages  statt.  Die  Festsetzung  des  Reduktions-Verhältnisses
  bleibt  besonderer  Verständigung  vorbehalten.
        <pb n="210" />
        204

Briefpo  st.
I.  Briefverkehr.
a)  Internationale  Vereins-Correspondenz.  Gemeinschaftliches  Porto.
Art.  10.

Die  sämmtlichen  nach  Art.  1  zu  dem  deutsch-östreichischen  Postverein  gehörigen  Staatsgebiete
  sollen  bezüglich  der  Briefpost  für  die  internationale  Vereins-Correspondenz
  und  Zeitungs-Spevdition  Enn  ungetheiltes  Postgebiet  darstellen.

In  Folge  dessen  soll  diese  Correspondenz  2c.,  ohne  Rücksicht  auf  die  Territorialgrenzen,
einzig  mit  den  verabredeten  gemeinschaftlichen  Portotaren  belegt  werden.

Bezug  des  Porto's.
Art.  11.

Das  Porto,  welches  nach  diesen  Taxen  sich  ergibt,  hat  jede  Postverwaltung  für  alle
Briefe  zu  beziehen,  welche  von  ihren  Postanstalten  abgesandt  werden,  es  mögen  diese  Briefe
frankirt  seyn  oder  nicht.

Hinwegfallen  des  Transitporto's.
Art.  12.

Die  Erhebung  eines  besonderen  Transitporto's  von  den  Correspondenten  hört  auf  für

sämmtliche  nur  innerhalb  des  Vereinsgebiets  sich  bewegende  Correspondenz.
Transitgebühr.
Art.  13.

Zur  Regulirung  des  Bezuges  der  Transitgebühren  der  einzelnen  Postverwaltungen
treten  folgende  Bestimmungen  ein:

a)  Die  Transitgebühr  wird,  sowohl  bei  der  in  geschlossenen  Packeten  als  einzeln  transttirenden
  Correspondenz  mit  ½  Silberpf.  pro  Meile  bis  zu  einem  Marimo  von  7  Pf.
oder  den  entsprechenden  Betrag  in  der  Landesmünze  pro  Loth  nelto  bemessen.

b)  Retourbriefe  und  unrichtig  instradirte  Briefe,  Kreuzbandsendungen  und  Waarenproben,
so  wie  die  vom  Porto  befreiten  Sendungen  werden  dabei  nicht  in  Ansatz  gebracht.

c)  Jede  Postanstalt,  welche  Tranfit  zu  leisten  hat,  ist  auch  zum  Bezuge  der,  nach  Maß.
gabe  ihrer  Transitstrecke  in  direkter  Entfernung  sich  ergebenden  Gebühr  berechtigt.

4)  Der  Bezug  eines  Porto  für  die  Beförderung  einer  Correspondenz-Gattung  schließt
den  einer  Transttgebühr  für  dieselben  Briefe  aus.

e.)  Das  Transttporto  vergütet  diejenige  Postverwaltung,  welche  das  Porto  bezieht.
        <pb n="211" />
        205
Vergütung  der  Transitgebühr.
Art.  14.

Die  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  13  ausgemittelten  Transitgebühren  find  zur  Vergütung
  in  Vormerkung  zu  nehmen,  und  spätestens  nach  Ablauf  eines  Jahres  in  einer  abgerundeten
  Pauschal-Summe  für  die  Dauer  des  gleichen  Verhältnisses  zu  firiren.

Jeder  Verwaltung  steht  frei,  wenn  sie  solches  für  zweckmäßig  hält,  auf  anderweite
Ermittelung  der  von  ihr  zu  zahlenden  oder  zu  beziehenden  Pauschal-Beträge  nach  vorstehenden

  Grundsätzen  anzutragen.
Vereins-Briefportotaren.

Art.  15.

Die  gemeinschaftlichen  Portotaxen  für  die  internationale  Vereins-Correspondenz
sollen  nach  der  Entfernung  in  gerader  Linie  bemessen  werden  und  für  den  ein  fachen
Brief  (vergl.  Art.  16)  betragen:

bei  einer  Entfernung
bis  zu  10  Meilen  einschließlich  1  Sgr.  oder  3  Kr.
7  „%  20  1  «  2  «  «  6  7“
über  20  „  „  3  „  „  9„

Für  den  Briefwechsel  zwischen  denienigen  Orten,  für  welche  gegenwärtig  eine  geringere
Taxe  bestebt,  kann  riese  geringere  Tare  nach  dem  Einverständnisse  der  dabei  betheiligten  Postverwaltungen
  auch  ferner  in  Anwendung  kommen.

Gewicht  des  einfachen  Briefs,  Gewichts=  und  Tarprogression.
Art.  16.
Als  einfache  Briefe  werden  solche  behandelt,  welche  weniger  als  Ein  Loth  wiegen.
Für  jedes  Loth  Mehrgewicht  ist  das  Porto  für  einen  einfachen  Brief  zu  erheben.
Beförderung  mit  der  Briefpost.
Art.  17.

Briefschaften  ohne  Werthsangabe  bis  zu  4  Loth  excl.  unterliegen  durchweg  der  Behandlung
  als  Briefpostsendungen;  schwerere  dagegen  alsdann,  wenn  es  von  dem  Aufgeber,
durch  einen  Beisatz  auf  der  Adresse,  ausdrücklich  verlangt  wird.

Frankirung.
Art.  18.

Für  die  Wechsel-Correspondenz  innerhalb  der  Vereinsstaaten  soll  in  der  Regel  die  Vorausbezahlung
  des  Porto  stattfinden,  und  die  Erhebung  sobald  als  thunlich  durch  Francomarken
  geschehen.
        <pb n="212" />
        206

Unfrankirte  Briefe.
Art.  19.

Unfrankirte  Briefe  sollen  zwar  abgesendet  werden,  jedoch  einen  Zuschlag  von  1  Sgr.
oder  3  Kreuzern  pro  Loth  zur  Portotare  erhalten.

Für  Briefe  mit  Frankomarken  von  geringerem  Betrage  als  das  tarifmäßige  Porto  ist
nebst  dem  Ergänzungsporto  der  gleiche  Zuschlag  vom  Empfänger  einzuziehen.

Kreuzbandsendungen.
Art.  20.

Für  Kreuzbandsendungen,  wenn  solche  außer  der  Adresse,  dem  Datum  und  der  Namensunterschrift
  nichts  Geschriebenes  enthalten,  wird  ohne  Unterschied  der  Entfernung  nur
der  gleichmäßige  Satz  von  1  Kreuzer  (4  Silberpf.)  pro  Loth  im  Falle  der  Vorausbezahlung,
  sonst  aber  das  gewöhnliche  Briefporto  erhoben.

Waarenproben  und  Muster.
Art.  21.

Für  Waarenproben  und  Muster,  welche  auf  eine  Art  verwahrt  aufgegeben  werden,
  daß  die  Beschränkung  des  Inhalts  auf  diese  Gegenstände  leicht  ersichtlich  ist,  wird  für
je  2  Loth  das  einfache  Briefporto  nach  der  Entfernung  erhoben.

Diesen  Sendungen  darf,  wenn  vorstehende  Ermäßigung  zur  Anwendung  kommen  soll,
nur  ein  einfacher  Brief  angehängt  werden,  welcher  bei  der  Austaxirung  mit  der  Waarenprobe
  oder  dem  Muster  zusammenzuwiegen  ist.

Uebrigens  werden  derlei  Sendungen  nur  bis  zu  einem  Gewichte  von  16  Loth  excl.
als  Briefpostsendungen  nach  der  bevorstehenden  Bestimmung  behandelt.

Rekommandirte  Briefe.
Art.  22.

Rekommandirte  Briefe  werden  nur  frankirt  abgesendet.  Dafür  ist  von  dem  Aufgeber
außer  dem  gewöhnlichen  Porto  nur  eine  besondere  Rekommandationsgebühr  von  6  Kreuzern
(2  Sgr.)  ohne  Rücksicht  auf  die  Entfernung  und  das  Gewicht  voraus  zu  bezahlen.

Wenn  der  Absender  die  Beibringung  einer  Empfangsbescheinigung  von  dem  Adressaten
(Retour-Recepisse)  ausdrücklich  verlangt,  so  steht  der  absendenden  Postanstalt  frei,  dafür  eine
weitere  Gebühr  bis  zur  Höhe  von  6  Kreuzern  oder  2  Sgr.  zu  erheben.

Ein  Ersatzanspruch  für  nicht  rekommandirte  Briefe  findet  gegenüber  den  Postverwaltungen
  nicht  statt.
        <pb n="213" />
        207

Ersatzleistung.
Art.  23.

Die  Postanstalt,  in  deren  Bereich  ein  rekommandirter  Brief  aufgegeben  worden  ist,  soll,
wenn  derselbe  verloren  geht,  gebalten  seyn,  dem  Reklamanten,  sobalo  der  Verlust  konstatirt
ist,  eine  Entschärigung  von  Einer  Mark  Silber  zu  bezahlen,  vorbehaltlich  des  Regresses  an
diejenige  Postverwaltung,  in  deren  Gebicte  der  Verlust  erweislich  stattgefunden  bat.  Das
Reklamationsrecht  soll  nach  Ablauf  von  6  Monaten  vom  Tage  der  Aufgabe  an  erloschen
  seyn.

Portofreiheiten.
Art.  24.

Die  Correspondenz  sämmtlicher  Mitglieder  der  Regentenfamilien  der

Postvereinsstaaten  wird  in  dem  ganzen  Vereinsgebiete  portofrei  befördert.
Art.  25.

Ferner  werden  im  Gesammtvereinsgebiete  gegenseitig  portofrei  befördert  die  Correspondenzen
  in  reinen  Staatsdienst-Angelegenheiten  (Ossicialsachen)  von  Staats=  und
anderen  öffentlichen  Behörden  des  einen  Postgebiets  mit  solchen  Behörden  eines  anderen,
wenn  sie  in  der  Weise,  wie  es  in  dem  Postbegirke  der  Aufgabe  für  die  Berechtigung  zur
Portofreiheit  vorgeschrieben  ist,  als  Offieialsache  bezeichnet  und  mit  dem  Dienstsiegel  verschlossen
  sind,  auch  auf  der  Adresse  die  absendende  Behörde  angegeben  ist.

Art.  26.

Die  dienstlichen  Correspondenzen  der  Postbehörden  und  Postanstalten  unter
sich  und  an  Privatpersonen,  ferner  die  amtlichen  Laufschreiben  der  Postanstalten  unter  sich
werden  gegenseitig  portofrei  gelassen.  Laufschreiben  von  Privatpersonen  müssen  nach  dem
Briefposttarif  frankirt  werden.  Ergibt  sich,  daß  die  Reklamation  durch  das  Versehen  eines
Postbeamten  berbeigeführt  worden  ist,  so  muß  der  Schuldige  auf  Begehren  das  Porto
erstatten.

Art.  27.

Um  in  Bezug  auf  Portofreibeit  die  wünschenswerthe  Gleichförmigkeit  zu  erlangen,  soll
für  den  inneren  Verkehr  in  Zukunft  als  allgemeiner  Grundsatz  gelten,  daß  außer  den  Sendungen
  der  Allerhöchsten  und  höchsten  Personen,  nur  diejenigen  der  Behörden  in  reinen
Staatsdienstangelegenhelten  Anspruch  auf  Portofreiheit  haben.

’  O

 

2
        <pb n="214" />
        208

Portofreiheits-Bewilligungen  für  andere  Sendungen  sollen  möglichst  vermieden  werden.
Die  für  Privatpersonen,  Vereine  w.  früher  bewilligten  Portofreiheiten  sollen  aufgehoben,  oder
doch  so  weit  als  möglich  beschränkt  werden.

Unrichtig  geleitete  Briefe.
Art.  28.
Briefe,  welche  irrig  instradirt  worden,  sind  ohne  Verzug  an  den  wahren  Bestimmungsort
  zu  befördern,  woselbst  nur  dasjenige  Porto  zu  erheben  ist,  welches  sich  bei  richtiger
  Instradirung  ergeben  hätte.

Unbestellbare  Briefe.
Art.  29.

Briefsendungen,  deren  Annahme  von  dem  Aovressaten  verweigert  wird,  sind
ohne  Verzug  an  das  Aufgabepostamt  zurückzusenden;  dieselben  dürfen  jedoch,  wenn  sie  zurückgenommen
  werden  sollen,  nicht  eröffnet,  und  müssen  vielmehr  noch  mit  dem  von  dem  Aufgeber
  aufgedrückten  Siegel  verschlossen  seyn.  Eine  Ausnahme  von  letzterer  Bestimmung
tritt  nur  ein  bezüglich  der  Briefe,  welche  wegen  gleichlautenden  Namens  auf  der  Aoresse
von  Jemand,  dem  das  Schreiben  nicht  gehört,  geöffnet  wurden,  und  bezüglich  der  Briefe,
welche  Loose  zu  verbotenen  Spielen  entbalten,  die  von  den  Adressaten  nach  den  für  sie  geltenden
  Landesgesetzen  nicht  benutzt  werden  dürfen.

Sendungen,  deren  Adressat  nicht  ausgemittelt,  oder  deren  Bestellung  sonst
nicht  bewirkt  werden  kann,  sollten,  wenn  sie  als  offenbar  unbestellbar  erkannt  sind,  ohne
Verzug,  die  übrigen  unbestellbar  gebliebenen  aber  längstens  nach  Ablauf  zweier  Monate,
vom  Tage  des  Einlangens  an,  nach  dem  Aufgabeort  zurückgesandt  werden.

Die  mit  Poste  reslante  bezeichneten  Sendungen,  welche  nicht  abgeholt  werden,  sind,
wenn  nicht  von  Seiten  des  Aufgebers  oder  des  Adressaten  eine  andere  Verfügung  darüber
in  Anspruch  genommen  wird,  nach  Ablauf  dreier  Monate,  vom  Tage  des  Einlangens  an,
nach  dem  Aufgabeort  zurückzusenden.

In  allen  vorgedachten  Fällen  ist  der  Grund  der  Zurücksendung  auf  dem  Briefe  zu
bezeichnen.

Art.  30.

Bei  den  in  Art.  29  bezeichneten  unanbringlichen  Briefen  ist  für  die  Rücksen,

dung  kein  Porto  anzusetzen,  und  werden  dieselben,  wenn  sie  bei  der  Aufgabe  frankirt  worden
        <pb n="215" />
        209

find,  ohne  Anrechnung  eines  Porto  dem  Aufgabepostamt  zurückgesandt.  Waren  dieselben
unfrankirt  aufgegeben,  so  wird  von  dem  Postamte  des  Bestimmungsorts  das  für  die  Hinsendung
  angesetzt  gewesene  Porto  in  demselben  Betrage  und  in  derselben  Währung  zurückgerechnet,
  wie  dasselbe  angesetzt  gewesen  ist,  wogegen  die  Postanstalt,  an  welche  vieselben
zurückgelangen,  berechtigt  ist,  das  ganze  Porto  für  die  Hinsendung  zu  Gunsten  der  eigenen
Postkasse  zu  erheben.

Art.  31.

Briefe,  welche  den  Adressaten  an  einen  anderen  als  den  ursprünglich  auf  der  Adresse
bezeichneten  Bestimmungsort  nachgesendet  werden  sollen  (reklamirte  Briefe),  werden  wie
solche  behandelt  und  tarirt,  die  an  dem  Orte,  von  wo  die  Nachsendung  erfolgt,  nach  dem
neuen  Bestimmungsorte  aufgegeben  werden,  wobei  jedoch  nur  die  Tare  für  frankirte  Briefe
in  Anwendung  zu  kommen  hat.  Das  früher  dafür  angesetzte  vereinsländische  oder  sonstige
Porto  wird  als  Auslage  in  Anrechnung  gebracht.  Eine  Ausnahme  hiervon  tritt  jedoch  alsdann
  ein,  wenn  die  Nachsendung  vom  ersten  Bestimmungsorte  unmittelbar  nach  dem
Aufgabeorte  erfolgt,  in  welchem  Falle  die  gleiche  Behandlung  wie  bei  den  unanbringlichen
  Briefen  (Art.  30)  einzutreten  hat.

Für  reklamirte  Briefe,  deren  Zustellung  an  die  Adressaten  nicht  bewirkt  werden  kann,
und  die  daher  an  die  Aufgabeorte  zurückzuleiten  sind,  dürfen  der  Postanstalt,  von  welcher
dieselben  eingelangt  sind,  nur  diejenigen  Gebühren  in  Anrechnung  gebracht  werden,  welche
von  dieser  bei  der  Auslieferung  an  die  rücksendende  Postanstalt  aufgerechnet  worden  sind.

Aufhebung  der  nicht  vereinbarten  Gebühren.
Art.  32.

Außer  den  in  den  vorstehenden  Artikeln  ausdrücklich  stipulirten  Taxen  dürfen  für  die
Beförderung  der  internationalen  Vereinscorrespondenz  keinerlei  weitere  Gebühren  erhoben
werden,  und  es  ist  ausnahmeweise  nur  bezüglich  der  Bestellgebühr  denjenigen  Postadministrationen,
  bei  welchen  eine  solche  noch  bestebt,  überlassen,  dieselbe  vorläufig  fortzuerheben.
Diese  Gebühr  soll  jevoch  über  ihren  dermaligen  Betrag  keinenfalls  erböht  werden,  und  es
werden  vielmehr  die  betreffenden  Verwaltungen  darauf  Bedacht  nehmen,  sic  nach  Thunlichkeit
  ganz  aufzuheben  oder  doch  zu  ermäßigen.

Der  Ersatz  baarer  Auslagen  für  außerordentliche  Besorgungen  (3.  B.  für  die  Bestellung
vdurch  einen  expressen  Sendboten)  ist  nicht  ausgeschlossen.
        <pb n="216" />
        210

b)  Correspondenz  mit  fremden  Ländern.
Art.  33.

Die  Vereinscorrespondenz  mit  dem  Auslande  unterliegt  derselben  Behandlung,  wie  die
internationale  Vereinscorrespondenz.  Dabei  tritt  dasjenige  Postamt  an  ver  Grenze,  wohin
die  Correspondenz  nach  den  Verelnsstaaten  unmittelbar  gelangt,  in  das  Verhältniß  eines
Aufgabeamtes,  und  dasjenige,  wo  sie  auszutreten  hat,  in  das  eines  Abgabeamtes.  Die
Art.  19  erwähnten  Portozuschläge  für  nicht  srankirte  Briefe  bleiben  dabei  außer  Anwendung.

Art.  34.

Sämmtliche  mit  dem  Auslande  unmittelbar  verkehrende  Postoerwaltungen  verpflichten  sich,
vahin  zu  wirken,  daß,  gegenüber  dem  Auslande,  die  allgemeine  Tarbestimmungen  des  Postvereins
  bald  thunlichst  überall  in  Wirksamkeit  treten,  und  werden  dieselben  für  ihre  eigene
Correspondenz  in  keiner  Weise  günstigere  Bedingungen  festsetzen,  als  diejenigen,  welche  für
das  gesammte  Vereinsgebiet  Geltung  haben.

Art.  35.

Für  solche  Correspondenz  zwischen  einem  Vereins=  und  einem  fremden  Staate,  welche
durch  das  Gebiet  einer  Vereinsgrenzpost-Verwaltung  zur  Zeit  in  verschlossenen  Packeten
transitirt,  soll  es  während  der  Dauer  der  gegenwärtig  zwischen  der  Vereins-Postverwaltung,
welche  den  Trajekt  in  Anspruch  nimmt  und  dem  betreffenden  fremden  Staate  bestehenden
Verträge,  vorbehaltlich  anderweiter  besenderer  Verständigung  bei  der  Zahlung  der  gegenwärtig
  für  den  Transit  über  das  Gebiet  der  Grenzpostverwaltung  ausbedungenen  Transttportosätze

  verbleiben.
Art.  36.

Die  transttirende  fremdländische  Correspondenz  mit  anderen  fremden  Staaten  wird  beim
Durchgange  rurch  in  Mitte  liegende  Vereinsstaaten  wie  die  Vereinscorrespondenz  behandelt.
Die  Vertragsoerhältnisse  der  Grenzstaaten  zum  Auslande  sollen  dabei  der  freien  Vereinbarung
  der  bezüglichen  Staaten  überlassen  bleiben.  In  so  weit  auf  Grund  der  mit  fremden
Staaten  bestehenden  Postverträge  von  diesen  an  Transitporto  für  die  in  Mitte  liegenden
Vereinsverwaltungen  ein  höherer  Betrag  vergütet  wird,  als  zufolge  der  vorstehenden  Bestimmungen
  denselben  dafür  zu  zahlen  bleibt,  so  sollen  viejenigen  Postverwaltungen,  welche
den  Transit  für  solche  Correspondenz  gewähren,  für  den  Verlust,  den  sie  durch  Ermäßigung
des  Transitporto  erleiden,  von  der  Grenzpostanstalt  in  dem  Maaße  entschädigt  werden,  als
diese  durch  die  Ermäßigung  des  Transstporto  einen  Vortheil  erreicht.
        <pb n="217" />
        211

Art.  37.

So  weit  als  thunlich  soll  vie  Auflösung  der  Postverträge  mit  fremden  Staaten  auch
vor  Ablauf  derselben  erzielt,  und  die  neue  Fassung  nach  den  Bestimmungen  des  Vereins  bewirkt
  werden.  Die  neu  zu  schließenden  Verträge  sollen  den  übrigen  deutschen  Postverwaltungen
  so  weit  mitgetheilt  werden,  als  ihr  Interesse  dabei  betheiligt  ist.

II.  Behandlung  der  Zeitungen.
Allgemeine  Bestimmung.
Art.  38.

Die  Postämter  der  Vereinsstaaten  besorgen  die  Annahme  der  Pränumeration  auf  die
im  Vereinsgebiet  sowohl,  als  die  im  Auslande  erscheinenden  Zeitungen  und  Journale,  so
wie  deren  Versendung  und  Bestellung  an  die  Pränumeranten.

Vereinsländische  Zeitungen,  welche  im  Vereinsgebiete  befördert  werden.
Art.  39.

Die  Postverwaltungen  sind  verbunden,  die  in  einem  anderen  Vereinsstaate  erscheinenden
Zeitungen  und  Journale,  wenn  darauf  bei  ihnen  abonnirt  wird,  bei  derjenigen  Postverwaltung
  zu  bestellen,  in  deren  Gebiet  der  Verlagsort  gelegen  ist.  Hierbei  bleibt  der  Vereinbarung
  der  betheiligten  Postadministrationen  überlassen,  die  einzelnen  Postämter  zu  bezeichnen,
bei  welchen  die  Bestellung  erfolgen  kann.

Art.  40.
Die  Versendung  hat  direkt  nach  Bestimmung  des  bestellenden  Postamts  zu  erfolgen.
Art.  41.

Die  Bestellung  kann  in  der  Regel  nicht  auf  einen  kürzeren  Zeitraum  als  ein  Vierteljahr
  erfolgen;  ausnahmsweise  kann  jedoch  in  besonderen  Fällen  auch  auf  eine  kürzere  Zeit
abonnirt  werden.  Uebrigens  sind  hierbei  die  Verlagsbedingungen  zunächst  maßgebend.

Um  auf  den  Cmpfang  aller  vom  Beginne  des  Pränumerationstermins  an  erscheinenden
Blätter  rechnen  zu  können,  baben  die  Bestellungen  so  zei#ig  zu  erfolgen,  daß  das  Postamt
des  Absendungsortes  dieselben  vor  dem  gedachten  Termine  erhält.

Art.  42.

Wird  bei  dem  Empfang  eines  Zeitungspackets  ein  Abgang  an  den  bestellten  Blättern

wahrgenommen,  so  ist  das  Feblende  von  dem  absendenden  Postamte,  und  zwar  kosteufrei,
        <pb n="218" />
        212

wenn  der  Abgang  mit  umgebender  Post  angezeigt  wird,  im  andern  Falle  aber  gegen  Ersatz
der  vom  Verleger  in  Anspruch  genommenen  Vergütung  nachzusenden.
Art.  43.
Für  die  internationale  Spedition  der  im  Vereinsgebiete  erscheinenden  Zeltungen  und
Journale  wird  eine  gemeinschaftliche  Gebühr  in  der  nachbemerkten  Weise  erhoben  und  zwischen
dem  bestellenden  und  dem  absendenden  Postamt  halbscheidig  getheilt.

Ein  Zuschlag  für  das  Transttiren  durch  ein  drittes  Vereinspostgebiet  findet  nicht  mehr
statt.  Sollte  aber  die  aus  einem  Vereinsgebiete  in  ein  anderes  Vereinsgebiet  bestimmte
Sendung  durch  ein  fremdes,  zum  Vereine  nicht  gehöriges  Postgebiet  transitiren,  so  ist  die
an  das  fremde  Postamt  zu  entrichtende  Transitgebühr  als  Auslage  neben  der  Vereinsländischen
  Speditionsgebühr  in  Aufrechnung  zu  bringen.

Art.  44.

Die  Gebühr  für  die  internationale  Spedition  vereinsländischer  Zeitungen  und  Journale
  wird  ohne  Rücksicht  auf  die  Entfernung,  in  welche  die  Versendung  erfolgt,  dahin
bestimmt:

1)  für  politische  Zeitungen,  d.  h.  fur  solche,  welche  für  die  Mittheilung  politischer

Neuigkeiten  bestimmt  find,  beträgt  die  gemeinschaftliche  Speditionsgebühr  Fünfzig
Procent  von  dem  Preise,  zu  welchem  die  versendende  Postanstalt  die  Zeitung  von
dem  Verleger  empfängt  (Netto  preis),  jedoch  soll
a)  bei  Zeitungen,  welche  wöchentlich  sechs  over  stebenmal  erscheinen,  die  Speditionsgebühr
  wenigstens  3  Gulden  Conv.-Gelo  oder  2  Thlr.  Preuß.  und  höchstens
  9  Gulden  Conv.-Geld  oder  6  Thlr.  Preuß.
b)  bei  Zeitungen  aber,  welche  weniger  als  sechsmal  in  der  Wochr  erscheinen,  wenigstens
  2  Gulden  Conv.-Gelo  oder  1.  Thlr.  10  Sgr.  Preuß.  und  höchstens
6  Gulden  Conv.-Geld  oder  4  Thlr.  Preuß.  betragen;

2)  für  nichtpolitische  Zeitungen  und  Journale  beträgt  die  Speditionsgebühr  durchweg
  und  ohne  Beschränkung  auf  ein  Minimum  oder  Marimum  Fünfundzwanzis
  Procente  des  Nettopreises,  zu  welchem  das  absendende  Postamt  die  Zeitschrift
von  dem  Verleger  bezieht.

Den  Abonnenten  ist  nur  der  Nettopreis  nebst  der  betreffenden  Speditionsgebühr

anzusetzen.
        <pb n="219" />
        213

Art.  45.

Eine  Ermäßigung  der  in  dem  vorstehenden  Artikel  bezeichneten  Speditionsgebühren,
wenn  im  einzelnen  Falle  besondere  Gründe  dafür  sprechen,  ist  dem  Uebereinkommen  der  betheiligten
  Postverwaltungen  überlassen.

Art.  46.

Die  in  Art  40  stipulirte  gemeinschaftliche  Speditionsgebühr  begreift  nickt  auch  die  Ablieferung
  der  Zeitschriften  in  die  Wohnungen  der  Besteller  in  sich,  vielmehr  stebt  dem  Abgabepostamte
  frei,  für  diese  Ablieferung  eine  angemessene  Bestellgebühr  zu  erheben,  jedoch
in  keinem  höheren  als  dem  bereits  bestehenden  Betrage.

Art.  47.

Das  bestellende  Postamt  hat  an  dasjenige  Postamt,  von  welchem  es  eine  Zeitung  oder
ein  Journal  bezieht,  den  dasselbe  betreffenden  Betrag  längstens  im  Laufe  des  ersten  Monats
der  Abonnementsperiode  zu  berichtigen

Art.  48.

Wenn  eine  Zeitschrift  vor  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  pränumerirt  wurde,  zu  erscheinen
  aufhört  oder  verboten  wird,  so  ist  dem  Abonnenten  für  die  Zeit,  in  welcher  die  Lieferung
  nicht  erfolgt,  neben  der  entsprechenden  Rate  der  Speditionsgebühr  der  vorausbezahlte
Preis,  so  weit  er  von  dem  Verleger  zum  Ersatz  gebracht  werden  kann,  zurück  zu  erstatten.

Art.  49.

Verlangt  ein  Abonnent  die  Nachsendung  einer  Zeitschrift  an  einen  andern,  als  den
Ort,  für  welchen  er  die  Bestellung  gemacht  bat,  so  bat  diese  Nachsendung  (nach  der  Wahl
des  Abonnenten)  von  dem  Postamte  des  Bestellungs=  oder  des  Verlagsorts  unter  Ansatz
der  für  Kreuzbandsendungen  festgesetzten  Gebühr,  welche  der  Adressat  zu  bezahlen  hat,  zu
erfolgen;  weßhalb  derlei  Sendungen  von  dem  absendenden  Postamte  besonders  als  nachgeschickte
  Zeitungen  zu  bezeichnen  sind.

Aucländische  und  nach  dem  Auslande  bestimmte  vereinsländische  Zeitungen.
Art.  50.

Die  Behandlung  der  ausländischen  und  der  nach  dem  Ausland  bestimmten  vereinsländischen
  Zeitungen  richtet  sich  nach  vorstehenden  Bestimmungen  in  der  Weise,  daß  das  betreffende
  Grenzbureau,  bei  welchem  vie  Zeitungsbestellung  erfolgt,  als  Verlags=  und  resp.
Abgabsort  angesehen  wird.  Als  Nettopreis  wird  hierbei  der  Einkaufspreis  angesehen.
        <pb n="220" />
        214

Fahrpost.
Festsetzung  der  Entfernungen.
Art.  51.

Bei  der  gegenseitigen  Ueberlieferung  der  Fahrpostsendungen  wird  das  Porto  nach  den
Entfernungen  zwischen  den  postalischen  Grenzen  und  den  Abgangs=  resp.  Bestimmungsorten
berechnet.

Auswechselungspunkte.
Art.  52.

Zwischen  je  zwei  benachbarten  Postgebieten  wird  für  die  Auslieferung  der  Sendungen

eine  dem  Bedürfniß  entsprechende  Anzahl  von  Auswechselungspunkten  festgesetzt.
Art.  53.

Für  die  Taxirung  der  Fahrpostsendungen  werden  Grenzpunkte  verabredet,  bis  zu  welchen

  und  von  welchen  ab  gegenseitig  die  Berechnung  und  der  Bezug  des  Porto  erfolgt.
Art.  54.

Werden  die  Transportlinien  einer  Postverwaltung  durch  zwischenliegendes  Gebiet  einer
anderen  Postverwaltung  unterbrochen,  so  findet  eine  Zusammenrechnung  der  einzeln  zu  ermittelnden
  Distanzen  eines  jeden  Gebiets  Katt.

Porto  für  Transitsendungen.
Art.  55.

Zur  Berechnung  des  Portos  für  Transktsendungen  ist  bei  mehreren  Traysitlinien  die

Meillenzahl  auf  Durchschnitts-Entfernungen  zurückzuführen.
Art.  56.

Für  jede  Fahrpostsendung  wird  ein  Gewichtporto  berechnet,  ein  Werthporto  jedoch  nur

dann  erhoben,  wenn  auf  der  Sendung  ein  Wertb  deklarirt  ist.

Fahrposttarif.
Art.  57.
Als  Minimum  des  Gewichtporto  wird  für  jede  Tartrungsstrecke
bis  10  Meilen  ..  3  Kreuzer  oder  1  Sgr.
über  10  bis  20  Meilen  6  „  „  2  „

und  über  20  Meilen  9  „  „  3  „
angenommen.  "
        <pb n="221" />
        215

Für  alle  Sendungen,  für  welche  sich  durch  Anwendung  des  Tarifs  nach  dem  Gewichte

ein  höheres  Porto  ergibt,  soll  erhoben  werden:
für  jedes  Pfund  auf  je  5  Meilen  ½  Kreuzer  Conv.-Münze  oder  2  Silberpf.,  oder
der  entsprechende  Betrag  in  der  Landesmünze.

Ueberschießende  Lothe  über  die  Pfunde  werden  gleich  einem  Punde  gerechnet.

Für  Werthsendungen  soll  erhoben  werden:
bis  zur  Entfernung  von  50  Meilen
für  jede  100  Gulden  2  Kreuzer  und  für  jede  100  Tblr.  1  Sgr.,
über  50  Meilen
für  jede  100  Gulden  4  Kreuzer  und  für  jede  100  Thlr.  2  Sgr.
mit  der  Maßgabe,  daß  für  geringere  Summen  als  100  der  Betrag  für  das  volle  Hundert
erhoben  werden  soll.

Ueber  die  der  Austarirung  und  Abrechnung  bei  der  Fahrpost  zu  Grunde  zu  legende
Währung  verständigen  sich  die  Nachbarstaaten.

Garantie.
Art.  58.

Dem  Absender  bleibt  es  freigestellt,  die  Grenzen  der  verlangten  Gewähr  durch  die  Erklärung
  ves  Werthes  nach  eigenem  Ermessen  zu  bestimmen.  In  Beschädigungs=  und  Verlustfällen
  wird  die  Entschädigung  nach  Maßgabe  des  deklarirten  Werthes  geleistet,  mit  alleiniger
  Ausnahme  des  durch  Krieg  oder  unabwendbare  Naturereignisse  herbeigeführten  Schadens.
  Auch  wird  bei  Sendungen,  für  welche  ein  bestimmter  Werth  nicht  angegeben  ist,
Gewähr  geleistet;  dieselbe  erstreckt  sich  jevoch  nur  bis  zum  Belaufe  von  10  Sgr.  oder  30
Kreuzern  für  jedes  Pfund  der  Sendung  oder  den  Theil  eines  Pfundes,  und  kann  bei  vorkommenden
  bloßen  Beschädigungen  innerbalb  dieser  Grenze  nur  bis  zum  Belaufe  des  wirklich
erlittenen  Schadens  in  Anspruch  genommen  werden.

Allgemeine  Bestimmungen.
Art.  59.
Wenn  mehrere  Packete  zu  Einer  Adresse  gehören,  so  wird  für  jedes  einzelne  Stück  der
Sendung  die  Gewichts=  und  die  Werthstare  selbstständig  berechnet.
Art.  60.
Aoreßbriefe  zu  Fahrpostsendungen  werden  nicht  mit  Porto  belegt,  sofern  sie  das  Gewicht
3
        <pb n="222" />
        216

von  1  Loth  nicht  erreichen.  Für  schwerere  Briefe  dagegen  ist  das  betreffende  Porto  nach
dem  Brief=  oder  Fahrposttarif  in  Ansatz  zu  biingen.
Art.  61.

Es  ist  freigestellt,  die  Sendungen  entweder  unfrankirt  aufzugeben,  oder  vollständig  bis
zum  Bestimmungsorte  zu  frankiren.

Art.  62.

Erhebungen  an  Schein=  und  sonstigen  Nebengebühren,  sollen  da,  wo  sie  bestehen,  über
die  dermaligen  Sätze  nicht  erhöht,  neue  dergleichen  nicht  eingeführt  und  die  Sätze  in  der
nächsten  Postconferenz  (Art.  68)  festgestellt  werden.

Art.  63.

Der  Portobezug  berechnet  sich  nach  vorstehenden  Tarifbestimmungen  für  die  Transportstrecke

  einer  jeden  einzelnen  Verwaltung  besonders.
Art.  64.

Zurückgehende  und  weiter  gehende  Sendungen  unterliegen  den  Gebühren  nach  der  auf

dem  Hinwege  und  auf  dem  Rückwege  zurück  zu  legenden  Transportstrecke.
Art.  65.

In  Bezug  auf  die  Behandlung  der  Fahrpost-Sendungen  bei  der  Auf=  und  Abgabe  gelten
  die  landesherrlichen  Verordnungen.

Art.  66.

Bei  umfangreichem  Fahrpost-Transitverkehr  wird  man  sich  über  thunlichste  Einführung
#on  Transitkarten  verständigen.

Schiedsrichterliche  Entscheidung.
Art.  67.

Sollten  über  die  Anwendung  einer  Bestimmung  des  Vereinsvertrags  Irrungen  entsteben,
  welche  sich  nicht  durch  gegenseitige  Verständigung  ausgleichen,  so  soll  darüber  eine  schiedsgerichtliche
  Entscheidung,  welcher  sich  die  sämmtlichen  Postverwaltungen  zum  Voraus  unterwerfen,
  in  der  Weise  herbeigeführt  werden,  daß  in  dem  einzelnen  Falle  jede  Parthei  eine
unbetheiligte  Postadministration  aus  dem  Vereine  zum  Schiedsrichteramte  wählt  und  diese
beiden  Schievsrichter  sovann  eine  dritte  unbetheiligte  Vereins-Post-Verwaltung  sich  zugesellen.
        <pb n="223" />
        217

Ausbildung  des  Vereins.
Art.  68.

Die  weitere  Ausbildung  des  Vereins  und  Einführung  allgemeiner  Verbesserungen,
Gleichbeit  der  Gesetzgebung  und  der  Reglements  ist  dem  zeitweisen  Zusammentritte  einer
deutschen  Postkonferenz  vorbehalten.

Dauer  des  Vertrags.
Art.  69.

Gegenwärtige  Vereinbarung  tritt  mit  dem  1.  Juli  1850  in's  Leben.  Dieselbe  bleibt
bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1860  und  von  da  ab  ferner  unter  Vorbehalt  einjähriger  Kündigung
  in  Kreft.

Berlin  den  6.  April  1850.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Transport-Ordnung  für  den  Postverkehr  im  Inland.

In  Folge  des  durch  Verfügung  vom  heutigen  Tage  veröffentlichten  Beitritts  der  württembergischen
  Postverwaltung  zum  deutsch-östreichischen  Postoerein  tritt  mit  dem  Vollzug  der
Bestimmungen  des  Postoereins-Vertrags  für  den  internationalen  Verkehr  folgende  neue  Einrichtung
  des  Postverkehrs  im  Inlande  vom  1.  September  d.  J.  an  bis  auf  Weiteres
in  Wirksamkeit.

1.  Allgemeine  Bestimmungen.
E.  1.
Entfernungs-Maß.

Für  die  Bestimmung  der  Ortsentfernungen  wird  bei  der  Postverwaltung  durchaus  die
geographische  Meile  (zu  15  Meilen  auf  einen  Aequatorsgrad,  1  Meile  =  26,000  württembergischen
  Fußen)  zu  Grunde  gelegt.

4  2.
Gewicht.
Bei  allen  Gewichtsermittlungen  wird  das  Zollgewicht  (100  Pfund  Zollgewicht  gleich
        <pb n="224" />
        218

107  Pfund  württembergisch),  das  Zollpfund  zu  500  Grammen,  mit  der  Eintheilung  in
32  Loth  angewendet.

II.  Briefpofst.
-
Gegenstände  der  Briefpost.
Als  zur  Briefpost  gehörig  werden  angesehen:

a)  alle  Briefschaften  ohne  angegebenen  Werth  und  ohne  Nachnahme  bis  zum  Gewicht
von  4  Loth  einschließlich,  und  schwerere  Briefsendungen,  wenn  solche  aus  zusammengepackten
  einzelnen  Briefen  bestehen;

b)  Briefe  und  Schriften  =  Pakete  ohne  angegebenen  Werth  über  4  Loth  schwer,  wenn
der  Absender  veren  Beförderung  mit  der  Briefpost  auf  der  Adresse  ausdrücklich
verlangt  hat,  oder  wenn  solche  in  den  Briefkasten  gelegt  worden  sind,  in  welchem
letzteren  Falle  dies  vom  expedirenden  Postbeamten  auf  der  Adresse  zu  bemerken  ist;

e.)  Briefe  mit  angehängten  Waarenproben  (Mustern)  bis  zum  Gewicht  von  16  Loth
einschließlich;

d)  Kreuzband-Sendungen  bis  zum  Gewicht  von  4  Loth  einschließlich;

e)  Zeitungen.

P.  4.
Briefporto-Tare.
Die  Briefportotare  wird  nach  der  geraden  Entfernung  von  der  Aufgabe-Poststelle  bis
zur  Abgabe-Poststelle  bemessen  und  beträgt  für  den  einfachen  Brief  (vergl.  S.  5)
bis  zu  12  Meilen  einschließlicitg.  3  Kr.
über  12  Meillen  6)  „
Als  Porto  von  Stadtbriefen  und  von  Briefen  zwischen  Postorten,  welche  nicht  über
1  Meile  von  einander  entfernt  liegen,  wird  auf  den  einfachen  Brief  1  Kr.  erhoben.

8.  5.
Gewichts=  und  Tar-Progression.

Als  ein  fach  werden  solche  Briefe  angesehen,  welche  nicht  mebr  als  ein  Loth  wiegen.
Für  schwerere  Briefe  ist  zu  erheben:
        <pb n="225" />
        219

über  1  Loth  bis  2  Loth  einschließlich.  .  .  Ffaches,
„  2  „  bises  3  „  ,,  ...3faches,
„  3  „  bis  4  „  „  .  .  .  ffaches
Briefporto,  u.  s.  f.  für  jedes  weitere  Loth  Gewicht  der  Betrag  der  einfachen  Portotaxe  mehr.

.  6.
Frankirung  mittelst  Freimarken.

Alle  Briespostsendungen  nach  inländischen  Bestimmungsorten  sind  in  der  Regel  bei  der
Aufgabe  mittelst  Freimarken  zu  frankiren.

Die  biezu  erforderlichen  Freimarken  find  bei  jeder  inländischen  Briefpost-Expedition  einzeln
  oder  in  größerer  Anzabl  käuflich  zu  haben.

Solche  Freimarken  sind  auf  der  Adreßseite  des  Briefes  am  obern  Ranve  rechts  mittelst
Benetzung  des  auf  der  Rückseite  der  Marke  befindlichen  Klebestoffs  eine  oder  so  viele  haltbar
  zu  befestigen  als  nöthig  sind,  um  durch  deren  Nennwerth  den  Brief  vollständig  zu
frankiren.

Zur  Frankirung  der  bei  den  inländischen  Postanstalten  aufzugebenden  Briefe  können
nur  württembergische  Freimarken,  nicht  aber  Marken  anderer  Staaten  oder  Postverwaltungen
  und  ebensowenig  schon  gebrauchte  württembergische  Freimarken  verwendet  werden,
indem  sonst  die  Briese  als  unfrankirt  abgesendet  werden  würden.

Für  verlorene  oder  sonst  zu  Grunde  gegangene,  für  beim  Gebrauch  verdorbene,  so  wie
für  irrthümlich  oder  zu  viel  verwendete  Freimarken  leistet  die  Postverwaltung  keinen  Ersatz.

Durch  Zufall  unbrauchbar  gewordene  Freimarken  ist  die  K.  Postkommission  ermächtigt,
mittelst  Umtausches  alsdann  zu  ersetzen,  wenn  dieselben  noch  unabgeschnitten  bei  den  Neunund
  Sechskreuzer-Marken  mindestens  einen  Zehntelsbogen,  bei  Drei=  und  Einkreuzer-Marken
mindestens  einen  Sechstelsbogen  betragen  und  unzweifelhafte  Merkmale  erkennen  lassen,  daß
der  Versuch  einer  Verwendung  oder  eines  Mißbrauchs  nicht  stattgefunden  hat.

7.
Unfrankirte  Briefe.
Für  unfrankirte  Briefe  wird  außer  der  in  §K.  4  bestimmten  Tare  von  3  und  6  Kr.
        <pb n="226" />
        220

ein  Zuschlag  von  3  Kr.,  für  Stadtbriefe  und  Briefe  nach  Postorten  bis  zu  1  Meile  Entfernung
  aber  ein  Zuschlag  von  1  Kr.  für  das  Loth  erhoben.

Für  Briefe  mit  Freimarken  von  geringerem  Betrage,  als  das  tarifmäßige  Porto,  ist
neben  dem  feblenden  Betrag  dieser  Zuschlag  ebenfalls  vom  Empfänger  zu  entrichten.

Bel  portopflichtigen  Schreiben  von  Königl.  Staatsbehörden  an  Privaten  findet  die  Erbebung
  des  Zuschlagporto  nicht  statt.

8.  8.
Kreuzband-Sendungen.

Für  Zeitungen  und  Journale,  gedruckte,  gestochene  oder  lithographirte  Circulare,  Preis-Courante,
  Anzeigen  und  Empfehlungsschreiben,  welche  außer  der  Adresse,  dem  Datum  und
der  Namensunterschrift  nichts  Geschriebenes  enthalten,  ferner  für  Correcturbogen  ohne  das
Manuseript  und  nur  mit  den  durch  die  Correctur  bedingten  Abänderungen,  wenn  solche  unter
Kreuz=  oder  Streifband  versendet  und  bei  der  Aufgabe  (mittelst  Freimarken)  frankirt  werden,
wird  ohne  Rücksicht  auf  die  Entfernung  des  Bestimmungsortes  nur  eine  gleichmäßige  Taxe
von  1  Kr.  für  das  Loth  (der  Bruchtheil  eines  Loths  für  ein  volles  Loth  gerechnet)  erhoben.

Die  Kreuz=  oder  Streifbänder  müssen  jevoch  schmal  und  in  einer  Weise  angelegt  sepn,
daß  sich  die  Postbeamten  von  Einhaltung  der  vorstehenden  Vorschriften  leicht  überzeugen
können.

Unfrankirte  Kreuzband-Sendungen  unterliegen  der  gewöhnlichen  Brieftare.

8.  9.
Waarenproben.

Waarenproben  und  Muster,  welche  jevoch  nach  oben  §.  3.  c.  nur  bis  zum  Gewicht  von
16  Loth  mit  der  Briefpost  befördert  werden,  zahlen,  wenn  sie  in  der  Art  verpackt  sind,  daß
die  Beschränkung  des  Inhalts  auf  diese  Gegenstände  leicht  ersichtlich  ist,  für  je  2  Loth  vas
einfache  Briefporto  nach  der  Entfernung

Diesen  Sendungen  darf,  wenn  vorstebende  Tarermäßigung  zur  Anwendung  kommen  soll,
nur  ein  einfacher  Brief  angehängt  werden,  welcher  bei  der  Austaxirung  mit  der  Waarenprobe
  oder  dem  Muster  zusammen  zu  wiegen  ist.

Bei  unfrankirten  Waarenproben  oder  Mustern  wird  ein  Zuschlag  von  3  Kr.  zur  Taxe
für  je  2  Loth  erhoben.
        <pb n="227" />
        221
8.  10.
Rekommandirte  Briefe.

Rekommandirte  Briefe  werden  nur  frankirt  abgesendet.  Der  Aufgeber  eines  solchen
  Briefes  hat  außer  dem  gewöhnlichen  Briefporto  eine  Rekommandationsgebühr  von  6  Kr.
ohne  Rücksicht  auf  Gewicht  und  Entfernung  zu  entrichten.

Wenn  der  Aufgeber  die  Beibringung  einer  Empfangs-Bescheinigung  vom  Empfänger
(Retour-Recepisse)  verlangt,  so  hat  derselbe  dafür  eine  weitere  Gebühr  von  6  Kr.  bei  der
Aufgabe  zu  zahlen.

Rekommandirte  Briefe  sind  stets  am  Schalter  aufzugeben  und  dürfen  nicht  in  den
Briefkasten  gelegt  werden.  Geschiebt  dieses  dennoch,  so  ist  die  Aufgabe-Poststelle  befugt,  die
Rek  dations-Bezeichnung  auf  der  Adresse  unter  Beifügung  der  Bemerkung:  „im  Brief-*



kasten  vorgefunden“  zu  streichen  und  den  Brief  als  einen  gewöhnlichen  Brief  zu  behandeln.
S.  11.
Ersatzleistung.

Geht  ein  rekommandirter  Brief  verloren,  so  wird  dem  Reklamanten,  sobald  der  Verlust
erwiesen  ist,  eine  Entschädigung  von  einer  Mark  Silber  (24  ½  fl.)  gegen  Rückgabe  des  Aufgabescheins
  geleistet.

Der  Anspruch  auf  diese  Entschädigung  erlischt  jedoch,  wenn  die  Reklamation  nicht  binnen
3  Monaten  vom  Tage  der  Aufgabe  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Wegen  des  Verlusts  nicht  rekommandirter  Briefe  findet  ein  Ersatzanspruch  an  die  Postverwaltung
  nicht  statt.

12.
Unrichtig  geleitete  Briefe.

Briefe,  welche  irrig  instradirt  worden,  sind  ohne  Verzug  an  den  wahren  Bestimmungsort
  zu  befördern,  woselbst,  im  Falle  der  Brief  nicht  frankirt  war,  nur  dasjenige  Porto
zu  erheben  ist,  welches  sich  bei  richtiger  Instradirung  ergeben  hätte.

–P.  13.
Unbestellbare  Briefe.
Briespost-Sendungen,  deren  Annahme  von  dem  Aoressaten  verweigert  wird,  sind  ohne
        <pb n="228" />
        222

Verzug  an  das  Aufgabe-Postamt  zurückzusenden.  Dieselben  dürfen  jedoch,  wenn  sie  zurückgenommen
  werden  sollen,  nicht  eröffnet,  sondern  müssen  noch  mit  dem  vom  Aufgeber  aufgedrückten
  Siegel  verschlossen  senn.  Eine  Ausnahme  von  letzterer  Bestimmung  tritt  nur  ein
bezüglich  der  Briefe,  welche  wegen  gleichlautenden  Namens  auf  der  Adresse  von  Jemand,
dem  das  Schreiben  nicht  gehört,  geöffnet  wurden,  und  bezüglich  der  Briefe,  welche  Loose  zu
verbotenen  Spielen  enthalten,  die  von  den  Aoressaten  nach  den  bestehenden  Gesetzen  nicht
benützt  werden  dürfen.

Sendungen,  deren  Adressat  nicht  ausgemittelt,  oder  deren  Bestellung  sonst  nicht  bewirkt
werden  kann,  sollen,  wenn  sie  als  offenbar  unbestellbar  erkannt  find,  ohne  Verzug,  die  übrigen
  unbestellbar  gebliebenen  aber  längstens  nach  Ablauf  zweier  Monate  vom  Tage  des  Eintreffens
  an  nach  dem  Aufgabeort  zurückgesendet  werden.

Die  mit  poste-restante  bezeichneten  Sendungen,  welche  nicht  abgeholt  werden,  sind,
wenn  nicht  von  Seite  des  Aufgebers  oder  des  Aoressaten  eine  andere  Verfügung  darüber
in  Anspruch  genommen  wird,  nach  Ablauf  dreier  Monate,  vom  Tage  des  Eintreffens  an,
nach  dem  Aufgabeort  zurückzusenden.

In  allen  vorgedachten  Fällen  ist  der  Grund  der  Zurücksendung  auf  dem  Briefe  anzugeben.


Bei  den  vorstehend  bezeichneten  unanbringlichen  Briefen  ist  für  die  Rücksendung
  kein  Porto  anzusetzen  und  werden  dieselben  hienach,  wenn  sie  bei  der  Aufgabe
frankirt  worden  sind,  ohne  Anrechnung  eines  Porto  zurückgesandt,  andernfalls  hat  der  Aufgeber
  das  Porto  des  unfrankirten  Briefs  nach  der  Tare  für  die  Hinsendung  zu  entrichten.

.  14.
Reklamirte  Briefe.

Briefe,  welche  dem  Adressaten  an  einen  andern  als  den  ursprünglich  auf  der  Aoresse
bezeichneten  Bestimmungsort  nachgesendet  werden  sollen  (reklamirte  Briefe),  werden  wie
solche  behandelt  und  taxirt,  dle  an  dem  Ort,  von  wo  die  Nachsendung  erfolgt,  nach  dem
neuen  Bestimmungsorte  aufgegeben  werden,  wobei  jedoch  nur  die  Taxe  für  frankirte  Briefe,
d.  h.  ohne  den  Zuschlag,  in  Anwendung  zu  bringen  und  diese  dem  etwa  bis  zum  anfänglichen
  Bestimmungsorte  auf  dem  Briefe  haftenden  Porto  hinzuzurechnen  ist.  Eine  Ausnahme
  hievon  tritt  alsdann  ein,  wenn  die  Nachsendung  vom  ersten  Bestimmungsorte  un-
        <pb n="229" />
        223

mittelbar  nach  dem  Aufgabeorte  erfolgt,  in  welchem  Falle  die  gleiche  Behandlung
wie  bei  unanbringlichen  Briefen  einzutreten  hat.

8.  15.
Aufhebung  der  Briefbestellgebühr.

Weder  für  frankirte,  noch  für  unfrankirte  Briefe  aus  dem  Inlande  und  dem  Auslande
darf  eine  Bestellgebühr  mehr  erhoben  werden,  da  diese  unter  dem  Porto  begriffen  ist.

III.  Zeitungen.
5S.  16.
Speditlonsgebühr  für  Zeitungen.
Hinsichtlich  der  von  der  K.  Postanstolt  für  die  Spedition  der  Zeitschriften  im  Inlande
zu  erhebenden  Gebühren  verbleibt  es  vorerst  bei  der  Verfügung  vom  13.  December  1848
(Reg  Blatt  S.  611  und  612).

IV.  Fahrpost.
8.  17.
Gegenstände  der  Fahrpost.
Als  zur  Fahrpost  gehörig  sind  anzusehen:

a)  Schriftensendungen  über  4  Loth  schwer,  insofern  solche  nicht  entweder  aus  zusammengepackten
  Briefen  bestehen  und  deßhalb  zur  Briefpost  gehören,  oder  auf  Verlangen
  des  Absenders  mit  der  Briefpost  zu  befördern  sind;

b)  Waarenproben  und  Muster  über  16  Loth  schwer;

c)  Geld  und  Briefe  mit  angegebenem  Werthe  oder  mit  Nachnahmen;

d))  Päckereien  mit  und  ohne  Werthsangabe.

S.  18.
Beschränkungen  in  der  Beförderung.

1)  Von  der  Beförderung  mit  dem  Postwagen  sind  unbedingt  ausgeschlossen:
Alle  durch  Reibung  oder  Luftzudrang  leicht  entzündbare  Gegenstände,  wie  Schießpulver,
4
        <pb n="230" />
        224

Schießbaumwolle,  Kunstfeuerwerk,  Knallstlber,  Zündbölzchen  u.  s.  w.  Wer  solche  Gegenstände
  heimlicherweise  oder  unter  unrichtiger  Bezeichnung  aufgibt,  ist  für  allen  daraus  entstehenden
  Schaden  verantwortlich  und  nach  §.  10  der  Königl.  Verordnung  vom  2.  Oktober
1845  (Reg.  Blatt  S.  392)  strafbar.  Cntsteht  in  dieser  Beziehung  der  Verdacht  einer  unrichtigen
  Angabe  des  Inhalts,  se  sind  die  Postbeamten  berechtigt,  die  zu  versendenden  Gegenstände
  in  Gegenwart  des  Versenders  öffnen  und  untersuchen  zu  lassen.

2)  Nur  bedingt  gestattet  ist  die  Beförderung  folgender  Gegenstände,  als:

a)  große  Kisten  und  Ballots,  z.  B.  mit  Möbeln,  Bäumen,  Sträuchern  u.  s.  w.  nur
in  dem  Falle,  wenn  ihre  Vexladung  in  die  Packräume  der  Postwagen  wegen  ihres
Umfanges  keinem  Anstande  unterliegt;

Frachtstücke,  welche  einzeln  gewogen,  das  Gewicht  von  —.  130  Zollpfund  überschreiten,
  nur  dann,  wenn  die  Versendung  zwischen  zwei  an  der  Eisenbahn  gelegenen
Stationen  geschieht  und  die  Bestellung  am  Bestimmungsort  keinem  Anstande  unterliegt;


Waaren  in  Schachteln  verpackt,  leicht  zerbrechliche  Gegenstände,  so  wie  dem  schnellen
Verderben  und  der  Fäulniß  ausgesetzte  Sachen  in  der  Regel  pur  in  Collis  unter
25  Pfo.  und  in  Bezug  auf  mögliche  Beschädigung  stets  nur  auf  Gefahr  des  Aufgebers;


4)  flüssige  Waaren  nur  in  unzerbrechlicher  und  sicherer  Verpackung  und  ohne  alle  Gewähr

  von  Seite  der  Postverwaltung.

b

S

c

.  19.
Verpackung.

Alle  Fahrpoststücke  müssen  von  dem  Bersender  gut  und  fest  verpackt  und  an  den  Schlüssen
  wohl  verssegelt  seyn.

Zur  Siegelung  darf  ein  Geldstück  nicht  als  Petschaft  verwendet  werden.

Werthvolle  Waaren,  als  Seidewaaren,  Spitzen  u.  s.  w.,  überhaupt  Gegenstände,  welche
durch  Nässe  oder  Reibung  Schaden  leiden  können,  sollen  in  Kisten  verpackt  werden,  welche
überdieß  noch  mit  Stroh  und  Wachstuch  oder  Leinwand  zu  umhüllen  sind.  Werden  solche
Gegenstände  wegen  mangelhafter  Verpackung  auf  dem  Posttransport  durch  Nässe  oder  Reibung
  beschädigt,  so  kann  der  Absender  dafür  keinen  Schadensgersatz  fordern.
        <pb n="231" />
        285

Briefe  mit  Geld  oder  Geldeswerth  sind  mit  einem  Kreuz-Couvert  und  fünf  Siegeln  in
nachbezeichneter  Form  zu  versehen.

 

—

—

Groͤßere  baare  Geldsendungen  bis  zu  600  fl.  können  in  mehrfaches  starkes  Packpapier
verpackt,  gut  verschnürt  und  versiegelt  aufgegeben  werden.

Sendungen  in  Silbergeld  von  höherem  Betrage  aber  müssen  in  Leinwand  oder  Wachstuch
  verpackt  und  an  den  Näthen  gut  verstegelt  werden.

Große  Gelodsendungen  von  mehreren  Tausend  Gulden  sollen  in  Säcken,  gut  bereiften
Kisten  oder  Fässern  gepackt  seyn.

An  den  Säcken  müssen  die  Näthe  nach  Innen  gerichtet  und  an  diesen  sowohl,  als  an
den  Fässern  und  Kisten  die  Siegel  so  angebracht  seyn,  daß  eine  Oeffnung  des  Sackes,  der
Kiste  over  des  Fasses  ohne  Verletzung  des  Siegels  oder  der  äußern  Umschließung  nicht  möglich
  ist.  Gelvfässer,  welche  auf  größere  Entfernungen  mit  der  Post  versendet  werden,  sind  noch
mit  Stroh  und  Leinwand  zum  umhüllen,  auch  find  die  Näthe  gut  zu  versiegeln.

 

 

 

8.  20.
Adreßbriefe.

Alle  Ballen,  Kisten,  Fässer,  Säcke,  größere  Pakete,  Schachteln  und  Kartons  von  mehr
als  25  Pfd.,  so  wie  alle  Fahrpostsendungen  mit  Nachnahme  mussen  von  einem  besondern
Adreß=  oder  Frachtbriefe  begleitet  seyn,  auf  welchem  die  vollständige  Adresse,  so  wie  die  Gattung
  und  das  Zeichen  des  Stücks  angegeben,  und  welcher  mit  demselben  Siegel  zu  versehen
ist,  mit  welchem  das  Fahrpoststück  selbst  versiegelt  wurde.  Nur  bei  Geldbriefen,  kleineren
Paketen,  Schachteln,  Kartons,  Schriften  und  Aktensendungen,  auf  welchen  keine  Nachnahme
haftet,  ist  die  Beigabe  eines  eigenen  Adreßbriefes  nicht  erforderlich.

Die  von  einem  Adreßbriefe  beglelteten  Fahrpoststücke  find  mit  Buchstaben  oder  andern
Zeichen  zu  bezeichnen  und  mit  dem  Namen  des  Bestimmungsortes  zu  versehen.
        <pb n="232" />
        226

8.  21.
Fahrposttare.

Für  jede  Fahrpostsendung  wird  ein  Gewichtsporto  berechnet.  Neben  diesem  kommt
ein  Werthsporto  in  Ansatz,  wenn  auf  der  Sendung  ein  Werth  deklarirt  ist.

Das  Gewichtsporto  richtet  sich  nach  der  in  gerader  Linie  gemessenen  Entfernung
zwischen  der  Aufgabestelle  und  Abgabestelle  und  beträgt  für  jedes  Pfund  auf  je  fünf  Meilen
%  Kr.

Hiebei  werden  Entfernungen  unter  5  Meilen  gleich  5  Meilen,  Gewichtsbeträge  unter
einem  Pfunde  gleich  einem  vollen  Pfunde  und  Bruchkreuzer  für  voll  gerechnet.  Als  geringster
Betrag  des  Gewichtsporto  ist  jedoch  zu  erheben:

bis  zu  10  Meilen  einschließlich.  4  fKr.
über  10  bis  20  Mellen  8=  Kr.
über  20  Meilen.  11  Kr.

Das  Werthsporto  beträgt  auf  alle  Entfernungen  innerhalb  Landes  2  kr.  für  jede
100  fl.  des  deklarirten  Werthes,  wobei  Werthsbeträge  unter  100  fl.  gleich  einem  vollen  Hundert
gerechnet  werden.

Für  Sendungen  in  württembergischem  Staatspapiergeld  ist  statt  eines  Gewichts=  und
Werthsporto  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1849  (Reg.  Blatt  S.  266)  der  vierte
Theil  der  bisherigen  Tarifsätze  für  den  Transport  von  baarem  Geld  zu  erheben.

Die  bisher  vorgeschriebene  Vorzeigung  solcher  Werthspapiere  vor  dem  Postbeamten
findet  in  der  Regel  nicht  mehr  statt.

5.  22.
Mehrere  Pakete  zu  einer  Adresse.

Wenn  mehrere  Pakete  zu  einer  Adresse  gehören,  so  wird  für  jedes  einzelne
Stück  das  Gewichtsporto,  und  im  Falle  einer  Werthsdeklaration,  auch  das  Werthsporto
  besonders  berechnet.

#5.  23.
Porto  für  Adreßbriefe.
Der  zu  einer  Fahrpostsendung  gehörige  Adreßbrief,  verslegelt  oder  unverfiegelt,  wird
        <pb n="233" />
        227

nicht  taxirt,  wenn  derselbe  das  Gewicht  von  Ein  Loth  nicht  überschreitet  und  mit  keiner
Werthsdeklaration  versehen  ist.

Schwerere  Adreßbriefe  ohne  Werthsbeklarafion  werden  bis  zum  Gewicht  von  4  Loth
mit  der  Brieftare,  bei  schwererem  Gewicht  aber,  oder  bei  deklarirtem  Werthe,  mit  der  Fahrposttare
  belegt.

8.  24.
Frankirung.

Die  Fabrpostsendungen  können  nach  dem  Willen  der  Absender  entweder  unfrankirt  oder
ganz  frankirt  aufgegeben  werden.  Eine  theilweise  Frankatur  ist  nicht  zuläßig,  eben  so  wenig
die  Frankirung  mittelst  Freimarken.

5.  25.
Gewährleistung.

In  Verlust=  und  Beschädigungsfällen,  welche  innerhalb  des  Bereichs  der  württembergischen
  Posten  eintreten,  wird  die  Entschädigung  nach  Maßgabe  des  deklarirten  Werths  geleistet.
Ausgenommen  von  dieser  Gewährleistung  ist  allein  der  durch  Krieg  oder  unabwendbare  Natur-Ereignisse
  berbeigeführte  Schaden.  Mit  dieser  Ausnahme  wird  auch  bei  Sendungen,  für  welche
ein  bestimmter  Werth  nicht  angegeben  ist,  Gewähr  geleistet.  Dieselbe  erstreckt  sich  jedoch  nur
bis  zum  Belaufe  von  30  Kr.  für  jedes  Pfund  der  Sendung  oder  den  Theil  eines  Pfundes
und  kann  bei  vorkommenden  bloßen  Beschädigungen  innerhalb  dieser  Grenze  bloß  bis  zum
Belaufe  des  wirklich  erlittenen  Schadens  in  Anspruch  genommen  werden.

Entschävigungsansprüche  für  Verluste  müssen  vor  Ablauf  von  drei  Monaten,  vom  Tage
der  Aufgabe  an  gerechnet,  erhoben  werden,  widrigenfalls  solche  erlöschen.

Fahrpoststücke,  welche  in  äußerlich  verletztem  Zustande  auf  der  Abgabestelle  ankommen,
sind  im  Postlokale  in  Gegenwart  des  Empfängers  zu  eröffnen,  und  ist  im  Falle  einer  wirklichen
  Beschädigung  des  Inhalts  der  Befund  urkundlich  aufzunehmen.

Nach  unbeanstandeter  Uebernahme  eines  dem  Empfänger  überlieferten  Fahrpoststücks  pört
die  Haftbarkeit  der  Postverwaltung  für  vasselbe  auf.

KS.  26.

Schein-Gebühr.
Ueber  jede  aufgegebene  Fahrpostsendung  wird  dem  Aufgeber  auf  Verlangen  ein
        <pb n="234" />
        228

Aufgabeschein  gegen  eine  Gebühr  von  2  Krn.  ertheilt.  Bei  Sendungen,  welche  aus  mehreren
  zu  einem  Aoreßbriefe  gehörigen  Stücken  bestehen,  ist  nur  ein  Aufgabeschein  auszufertigen.

S.  27.
Unrichtig  geleitete  Sendungen.
Für  Fahrpostsendungen,  welche  irrig  instradirt  worden,  gelten  dieselben  Bestimmungen,
wie  bei  der  Briefpost  (oben  §.  12).

8.  28.
Unbestellbare  Fahrpoststücke.

Fabrpostsendungen,  deren  Annahme  vom  Adressaten  verweigert  wird,  find
ohne  Verzug  an  das  Aufgabe-Postamt  zurückzusenden.  Ist  jedoch  die  Sendung  einmal  angenommen,
  over  dieselbe,  oder  auch  nur  der  etwa  dazu  gehörige  verfiegelte  Adreßbrief,
bereits  eröffnet  worden,  so  kann  eine  nachherige  Zurückgabe,  oder  die  Zurückforderung  des  bezahlten
  Porto  rc.  nicht  mehr  stattfinden.

Fahrpostsendungen,  deren  Adressat  nicht  ausgemittelt,  oder  deren  Bestellung
sonst  nicht  bewirkt  werden  kann,  sollen,  sobald  sie  als  offenbar  unbestellbar  erkannt  find,  die
übrigen  unbestellbar  gebliebenen  aber  längstens  nach  Ablauf  zweier  Monate  vom  Tage  des
Eintreffens  an  nach  dem  Aufgabeorte  zurückgesendet  werden.

Die  mit  „poste-restante“  bezeichneten  Fahrpostsendungen,  welche  nach  Ablauf  von
drei  Monaten  nicht  abverlangt  worden,  werden  alsdann  nach  dem  Aufgabeorte  zurückgeschickt,
  falls  nicht  von  Seite  des  Aufgebers  oder  des  Mdressaten  eine  andere  Verfügung  darüber
  beansprucht  wird.

Weiter  geschickte  oder  zurückgesendete  Fahrpoststücke  unterliegen  der  tarifmäßigen  Portotare
  für  die  einzelnen  Beförderungsstrecken  auf  dem  Hin=  und  beziehungsweise  Rückwege.

5.  29.
Aufbebung  der  Bestellgebühr  für  Päckereien.

Eine  Bestellgebühr  für  frankirte  oder  unfrankirte  Fahrpostsendungen  aus  dem  Inlande
und  dem  Auslande  darf  nicht  mehr  erhoben  werden.
        <pb n="235" />
        229

V.  Nachnahmen.
5S.  30.
Leistung  von  Nachnahmen.

Die  Königl.  Poststellen  haben  nicht  nur  öffentlichen  Behörden,  sondern  auch  Privaten
Nachnahmen  auf  Schreiben  oder  Fahrpostsendungen  jeder  Art  an  Behörden  oder  Prioatpersonen
  im  Inlande  bis  zum  Betrage  von  50  fl.  für  die  einzelne  Sendung  gegen  eine  Provision
von  ½  pr.  Ct.  zu  gestatten  und  neben  dem  Porto,  Nachnahme  und  Provision  als  Auslagen  in
Ansatz  zu  bringen.

Das  Minimum  der  Provision  wird  auf  2  Kr.  festgesetzt.

.  31.
Nachnahme-Schein.

Für  den  Betrag  der  zu  erhebenden  Nachnahme  muß  von  dem  Versender  auf  dem  Frachtbriefe
  oder  der  Adresse  Empfangsbescheinigung  ausgestellt  werden.  Gegen  viese  Empfangsbescheinigung
  erhält  der  Aufgeber  einen  Nachnahme-Schein.

Die  baare  Bezahlung  der  Nachnahme  vurch  die  Aufgabestelle  erfolgt  aber  erst,  nachdem
über  die  Annahme  des  Briefes  oder  der  Sendung,  sowie  über  die  Vergütung  der  Nachnahme
  durch  den  Empfänger  zuverlähige  Nachricht  eingegangen  ist,  gegen  Zurückgabe  des
Nachnahme-Scheins.

Wenn  der  Aufgeber  den  Nachnahmebetrag  inner  4  Wochen  nach  Ausstellung  des  Nachnahme-Scheins
  nicht  bei  der  Poststelle  abholen  läßt,  so  wird  solcher  demselben  gegen  eine
Bestellgebühr  von  2  Krn.  in  das  Haus  gebracht.

5.  32.
Verweigerte  Nachnahmen.

Wenn  ein  Brief  oder  eine  Fahrpostsendung,  auf  welche  eine  Nachnahme  gewährt  wurde,
als  von  dem  Aoressaten  nicht  angenommen  oder  aus  einer  sonstigen  Ursache  unbestellbar  zurückgesendet
  wird,  so  ist  der  Aufgeber  verbunden,  den  Nachnahme-Schein  gegen  den  Brief
over  die  Fahrpostsendung  zurückzugeben  und  die  Provision,  sowie  das  Porto  für  die  Hinund
  Zurücksendung  und  die  etwaigen  fremden  Auslagen  zu  ersetzen.
        <pb n="236" />
        230

VI.  Behandlung  der  Briefe  und  Fahrpostsendungen  bei  der  Aufund
  Abgabe.
4  33.
Adressirung  der  Briefe  und  Fahrpostsendungen.

Alle  zur  Post  zu  gebenden  Briefe  und  Fahrpostsendungen  müssen  gehörig  versiegelt  und
mit  einer  deutlichen  Adresse  versehen  seyn.  Sind  solche  an  kleinere,  wenig  bekannte,  oder
solche  Orte  bestimmt,  deren  es  mehrere  gleichen  Namens  giebt,  so  muß  außer  dem  Bestimmungsort,
  auch  der  Name  des  Oberamts,  die  nächste  Poststation,  der  Fluß  2c.,  in  welcher
oder  bei  welchem  der  Ort  liegt,  angegeben  sepn.  "

K.  34.
Zurückforderung  aufgegebener  Briefe  und  Fahrpostsendungen.

Wird  ein  der  Post  zur  Beförverung  übergebener  Brief  oder  ein  Fahrpoststück  vor  dem
Postschlusse  zurückverlangt,  so  kann  die  Rückgabe  nur  gegen  ein  von  der  Hand,  welche  die
Aoresse  geschrieben,  unter  genauer  Anführung  der  Adresse  ausgestelltes,  schriftliches  Begehren,
Vorzeigung  des  Siegels,  mit  welchem  der  Brief  oder  die  Sendung  verschlossen  ist,  erfolgen.

Bei  rekommandirten  Briefen  und  Fahrpostsendungen  wird  überdieß  Bescheinigung  des
Rückempfangs  und  Rückgabe  des  Postscheins  erfordert.

Eine  Erstattung  des  Werths  ver  verwendeten  Freimarken,  sowie  ein  Rückersatz  der  etwa
baar  entrichteten  Beträge  an  Briefporto,  der  Gebühren  für  Rekommandation  und  Retourrecepisse
  oder  der  Scheingebühr  findet  nicht  statt.

Dagegen  wird  das  für  frankirte  Fahrpostsendungen  bezahlte  Porto  zurückgegeben.

5.  35.
Rückerstattung  und  Nacherhebung  von  Porto.

Im  Falle  durch  Schuld  eines  K.  Postbeamten  an  Porto  oder  sonstigen  Postgebühren
zuviel  angesetzt  und  erhoben  worden  ist,  so  kann  der  ungebührlich  gezahlte  Betrag  auf  genügenden
  Nachweis  binnen  drei  Monaten  zurückgefordert  werden.

Wenn  dagegen  durch  Verseben  der  Postbeamten  zu  wenig  Porto  angesetzt  und  erhoben
worden  ist,  und  der  Fehler  erst  nach  Ausfolgung  des  Briefs  oder  der  Fahrpostsendung  entdeckt
  wird,  so  ist  der  Aufgeber  oder  der  Empfänger  nur  dann  zu  einer  Nachzahlung  verbun-
        <pb n="237" />
        231

den,  wenn  solche  im  einzelnen  Falle  mindestens  12  Kr.  beträgt  und  die  Nachforderung  innerhalb
  3  Wochen  geltend  gemacht  wird.
5S.  36.

Bestellung  der  rekommandirten  Briefe  und  der  Fahrpostsendun  en.

Die  angekommenen  rekommandirten  Briefe  und  Fahrpostsendungen  sind  vor  der  Bestellung
  je  in  ein  besonderes  Bestellungsbuch  einzutragen,  in  welchem  der  Aoressat  den  Empfang
  zu  bescheinigen  hat.  In  dem  Bestellungsbuche  ist  auch  der  auf  den  Fahrpoststücken
haftende  Porto=  und  etwaige  Auslagen-Betrag  zu  bemerken.

VII.  Taxen  für  den  Personen-Transport.

S.  37.
Personen-Taxe.
Bei  den  inländischen  Personen-Posten  beträgt  die  Tare  für  einen  Platz  in  der  Regel
20  Kr.  für  jede  Meile  des  mit  dem  Postwagen  zurückzulegenden  Wegs.  Außer  diesem
Betrage  hat  der  Reisende  für  seine  Beförderung  nichts  weiter  zu  entrichten.

8.  38.
Taxe  für  Kinder.

Kinder  unter  zwei  Jahren,  die  noch  getragen  werden,  find  zwar  auf  dem  Platze  ihrer
Angehörigen  von  Entrichtung  des  Personengeldes  frei.  Letztere  haben  aber  dafür  zu  sorgen,
daß  die  Mitreisenden  durch  die  Kinder  nicht  belästigt  werden.

Größere  Kinder  zahlen  die  volle  Personentare.  Wenn  jevoch  ein  ganzer  Wagensitz  oder
eine  ganze  Wagen-Abtheilung  (Coupé)  durch  Bezahlung  der  vollen  Zahl  der  eingerichteten
Plätze  gemiethet  wird,  werden  je  2  Kinder  bis  zu  10  Jahren  auf  einen  Platz  befördert.,

5  .  39.
Einschreiben  der  Reisenden.

Jeder  Reisenve  hat  sich  in  der  Regel  spätestens  eine  Stunde  vor  der  Abfahrt  des  Eilwagens
  zur  Reise  auf  demselben  einschreiben  zu  lassen  und  das  Personengelo  bis  zum  Bestimmungsorte
  zu  entrichten.  Ueber  das  bezahlte  Personengeld  erhält  jeder  Reisende  unentgeltlich

  einen  Schein,  in  welchem  der  Tag  und  die  Stunde  der  Abfahrt,  die  nach  der  Reihen-5
        <pb n="238" />
        folge  der  Anmeldung  treffenden  Nummern,  der  Ort,  bis  zu  welchem  das  Personengeld  entrichtet
  wurde  und  der  gezahlte  Betrag  enthalten  ist.

Der  Reiseschein  gilt  nur  für  den  Tag  und  die  Fahrt,  für  welche  derselbe  ausgestellt
worden  ist.

Sogleich  nach  dem  Empfang  des  Scheins  hat  der  Reisende  zu  prüfen,  ob  solcher  auf
die  von  ihm  gewünschte  Fahrk  lautet  und  überhaupt  richtig  ausgeslellt  ist,  indem  spätere
Reklamationen  nicht  berückstchtigt  werden  können.

Auf  Coursen,  auf  welchen  keine  Beichaisen  gestellt  werden,  können  auf  den  Zwischenstationen
  Reisescheine  nur  bedingt,  nämlich  für  den  Fall,  daß  in  dem  vurchfahrenden
Postwagen  noch  unbesetzte  Plätze  vorhanden  sind,  ausgegeben  werden.  Wenn  die  Aufnahme
nicht  erfolgen  kann,  wird  das  bezahlte  Personengeld  gegen  Zurückgabe  des  Reisescheins  zurückerstattet.


S.  40.
Zeit  und  Ort  des  Einsteigens.

Die  Reisenden  haben  sich  vor  der  im  Reiseschein  angegebenen  Zeit  bei  der  Poßtstelle
des  Abfahrtsorts  einzusinden.  Bei  versäumter  Zeit  der  Abfahrt  hat  ver  Reisende  keinen
Anspruch  auf  Rückvergütung  des  bezahlten  Personengeldes.  Nur  wenn  der  Reisende  durch
Krankheit  an  der  Abreise  verhindert  wird,  ist  auf  ärztliches  Zeugniß  die  entrichtete  Taxe
zurückzugeben.

4  41.
Ordnung  der  Plätze.

Die  Orbnung  der  Plätze  in  ven  Postwägen  ist  in  denselben  durch  Nummern  bezeichnet.
Die  Reisenden  folgen  sich  in  vieser  Orbnung  nach  ver  Zeit  ihrer  Anmeloung,  welche  aus
ver  Nummer  des  Reis#escheins  hervorgeht,  und  nach  dem  Grundsatze,  daß  auf  einem  und
demselben  Course  die  früher  zugegangenen  Reisenden  vor  den  später  hinzugekommenen  den
Vorrang  der  Plätze  haben.  Unter  den  noch  nicht  abgegebenen  Plätzen  steht  jedem  Reisenden
die  Wahl  frei.

An  den  Anfangsstationen,  von  wo  die  Postwagen  ausgehen,  schließen  sich  die  von
andern  Coursen  herkommenden  Reisenden,  welche  bereits  für  den  weiteren  Weg  Zahlung
gelelstet  hbaben,  den  am  Orte  selbst  eingeschriebenen  Reisenden,  ohne  weitere  Anmeldung,
nach  der  Zeit  und  Ordnung  an,  in  welcher  sie  eingetroffen  sind.  Die  an  Unterwegsorten
        <pb n="239" />
        233

zugehenden  Reisenden  stehen  den  bereits  im  Postwagen  befindlichen,  sowie  den  von  Anschlußcoursen
  kommenden,  bereits  durcheingeschriebenen,  Reisenden  nach.

Reisende,  welche  nur  bis  an  einen  Unterwegsort  eingeschrieben  sind  und  sich  daselbst
wieder  auf  den  nämlichen  Cours  zur  Weiterreise  einschreiben  lassen,  werden  als  neu  zugehend
betrachtet,  und  verlieren  den  Anspruch  auf  den  bisher  eingenommenen  Platz.

Geben  unterwegs  Reisende  ab,  so  rücken  die  nach  ihnen  kommenden  Reisenden  um  ebensoviele
  Nummern  vor.  Auf  die  Befugniß  zum  Vorrücken  kann  jedoch  verzichtet  werden,  wenn
nicht  durch  den  Abgang  der  Reisenden  eine  Verminderung  der  Wagenzahl  zuläßig  wird.
Alsdann  hat  jedesmal  der  nächfffolgende  Reisende  auf  den  freien  Platz  vorzurücken.

Den  Postbediensteten  sind  willkührliche  Begünstigungen  einzelner  Reisenden  sowohl  beim
Einschreiben,  als  beim  Einweisen  in  die  Plätze  strenge  untersagt,  jedoch  ist  den  Reisenden
selbst  unbenommen,  nach  freiem  Uebereinkommen  ihre  Plätze  gegenseitig  zu  vertauschen.

8.  42.
Freie  Beförderung  kleiner  Gepäckstücke.

Jedem  Reisenden  ist  gestattet,  kleines  Handgepäck  bis  zum  Gewicht  von  10  Pfunden
frei  in  die  Postwagen  mitzunehmen  und  bei  sich  zu  behalten,  wenn  dadurch  keine  Belästigung
  der  Mitreisenden  verursacht  wird.

8.  43.
Gepäcktare.

Alles  übrige  Reisegepäck  muß  wohl  verpackt,  mit  deutlicher  Adresse  und  dem  Namen
des  Bestimmungsorts  versehen  seyn  und  spätestens  eine  Stunde  vor  der  Abfahrt  der  Fabrpost-Expedition
  übergeben  werden.  Für  dasselbe  ist  eine  Tare  von  ½%  Kr.  für  je  5  Pfund
auf  jede  Meile  des  Transports  zu  entrichten.

Hiebei  werden  Bruchmeilen  von  ½/  und  darüber,  so  wie  Bruchkreuzer  für  voll  gerechnet,
  die  zwischen  je  5  Pfund  liegenden  Pfunde  jevoch  zu  Gunsten  des  Reisenden  unberücksichtigt

  gelassen.
8.  44.

Gewährleistung  für  das  Gepäck.
Die  Postverwaltung  leistet  für  das  ihr  in  gehöriger  Weise  übergebene  Reisegepäck  bis
nach  der  Ankunft  am  Bestimmungsorte,  den  Verlust  vurch  Krieg  oder  unabwendbare  Na-
        <pb n="240" />
        234

turereignisse  ausgenommen,  dergestalt  Gewähr,  daß  sie  dem  Eigenthümer  für  jedes  Pfund
des  zu  Verlust  gegangenen  Gepäcks  1  fl.  30  kr.  vergütet.

Wenn  der  Reisende  sein  Gepäck  zu  einem  höheren  Werthe  versschern  will,  so  ist  außer
der  im  vorhergehenden  Paragraphen  angegebenen  Gewichtstare  eine  Werthstare  von  6  Kr.
für  jeves  Hundert  Gulden  des  deklarirten  Werths  zu  entrichten,  wobei  Beträge  unter
100  fl.  für  voll  gerechnet  werden.

S.  45.
Gepäckschein.

Ueber  das  der  Post  übergebene  Reisegepäck  erhält  der  Reisende  unentzeltlich  einen
Gepäckschein  ausgestellt,  in  welchem  die  Zahl,  Gattung,  das  Gewicht  und  beziehungsweise
der  Werth  der  Gepäckstücke,  das  entrichtete  Gepäckporto,  die  etwa  bezahlte  Versicherungstare,
das  Datum,  der  Bestimmungsort  und  die  auf  dem  Reiseschein  enthaltene  Nummer,  Langegeben
  finr.

Bei  der  Ankunft  am  Bestimmungsorte  wird  das  Gepäck  dem  Reisenden  nur  gegen
Rückgabe  des  Empfangscheins  ausgeliefert.  Dieser  Schein  ist  veßhalb  von  den  Reisenden
sorgfältig  aufzubewahren.

S.  46.
Aufbewahrung  des  Gepäcks  auf  der  Ankunftsstation.

Reisende,  welche  sich  in  einem  Postorte  kurze  Zeit  aufhalten  und  mit  der  Post  weiter
reisen  wollen,  können  ihr  Gepäck  bei  der  Postistelle  des  Orts  bis  zur  Weiterreise,  unter  fortwährender
  Haftung  der  Postverwaltung,  gegen  Entrichtung  einer  Lagergebühr  von  3  Kr.  für
jedes  Gepäckstück  in  Verwahrung  geben  und  erhalten  in  diesem  Falle  einen  Lagerschein,  gegen
welchen  sie  den  Gepäckschein  zurückgeben,  der  bei  ver  Weiterreise  gegen  einen  neuen  vertauscht
wird.

Die  Haftungsverbindlichkeit  der  Postverwaltung  für  solche  Effekten  dauert  übrigens
böchstens  zwei  Tage  von  der  Uebergabe  an  gerechnet.

·  S.  47.
Gepäckträger-Gebühr.

Wenn  der  Reisende  sein  Gepäck  von  seiner  Wohnung  zur  Post  abholen  oder  von  dieser
in  die  Wohnung  bringen  lassen  will,  so  geschieht  dieß  durch  die  Postpacker,  welche  biefür
        <pb n="241" />
        235
bestimmte  Gebühren  anzusprechen  haben.  Das  gedruckte  Regulativ  für  diese  Gebühren  bat
jerer  Packer  stets  bei  sich  zu  führen  und  auf  Verlangen  vorzuzeigen,  auch  ist  ein  solches  bei
jeder  Postslelle  anzuschlagen.
G.  48.
Verbot  der  Mitnahme  uneingeschriebener  Reisender.

Den  Cendukteurs  und  Postillons  ist  die  Mitnahme  uneingeschriebener  Reisender  in  den
Postwägen  strenge  untersagt.

Wenn  aber  ein  Condukteur  oder  ein  Postillon  sich  dennoch  eine  solche  Ordnungswidrigkeit
  zu  Schulden  kommen  lassen  sollte,  so  werden  die  ordnungsmäßig  eingeschriebenen  Reisenden
  ersucht,  den  Fall  bei  der  nächsten  Poslstelle  zur  Anzeige  zu  bringen.

S.  49.
Von  der  Reise  mit  den  Postwägen  ausgeschlossene  Personen.

Personen  in  betrunkenem  Zustande,  so  wie  solche,  welche  durch  Krankheiten  oder  eckelhafte
  Gebrechen  den  Mitreisenden  beschwerlich  fallen  können,  werden  mit  den  Postwägen  nicht
beförbert.

5S.  50.
Rauchen  im  Postwagen.

Das  Rauchen  in  den  Postwägen  ist  nur  im  Einverständniß  mit  der  übrigen  Reisegesellschaft

  gestattet.
6S.  51.
Mitnahme  von  Hunden.

Hunde  dürfen  in  die  Postwägen  nicht  mitgenommen  werden.

VIII.  Bekanntmachung  der  Portotarife  und  der  Aufgabezeiten.
*52.

Die  nach  obigen  Bestimmungen  für  die  Brief=  und  Fahrpostsendungen,  so  wie  für  den
Personentransport  gefertigten  speciellen  Tarife  werden  bei  jeder  Königl.  Poststelle  vor  dem
Postlokal  öffentlich  angeschlagen.  In  gleicher  Weise  wird  bei  jeder  Poststelle  veröffentlicht,
zu  welchen  Stunden  die  Aufgabe  von  Briefen  und  Fahrpostsendungen  stattfindet.
        <pb n="242" />
        236

IX.  Anfbebung  älterer  Verfügungen.
K.  53.

Die  Königl.  Verordnung  vom  2.  Juni  1814,  betreffend  die  Einführung  neuer  Briefund
  Fahrposttarife,  so  wie  die  Ministerial-Verfügungen  vom  27.  März  1823,  die  Ermäßigung
  der  Briestare  betreffend,  vom  260  Juni  und  4.  September  1837  über  die  Tare  für
Kreuzbandsendungen  und  Waarenmuster  vom  22.  Mai  1826  und  23.  Januar  1828,  so  weit
solche  die  Erhebung  von  Bestellgebühren  betreffen,  ferner  vom  9.  Oktober  1811  und  vom
27.  Januar  1824  über  die  Inhalts=  und  Werthsdeklaration  vom  18.  März  1810  über  die
Behandlung  der  Lokalauslagen,  überhaupt  alle  mit  den  vorstehenden  Bestimmungen  im  Widerspruch
  stehenden  älteren  Verfügungen  und  Vorschriften  treten  mit  dem  Vollzug  gegenwärtiger
  Transport-Ordnung  außer  Kraft.

Stuttgart  den  22.  August  1851.

Knapp.

#  #########nssa

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="243" />
        *4r.•*5
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  10.  September  1851.

Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departemento.  Verfigung,  betreffend  die  Mitwirkung  der  Gerichte  bei  Vollziebung
der  Geiese  üer  die  Ablösung  der  Zehenten.  —  Verfügung,  betreffend  die  Kapitalsteuer-Aufnahme  auf  das

 

Jahr  1851—52.  —  Bekannimachung,  betreffend  den  Beitritt  der  würtlembergischen  Postverwallung  zu  dem
Jauuzt  östreichischen  Postverein.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  Mitwirkung  der  Gerichte  bei  Vollziehung  der  Gesetze  über  die  Ablösung
der  Zehenten.

Zu  Erzielung  einer  gleichförmigen  Behandlung  der  den  Gerichten  bei  Vollziehung  der
Gesetze  über  die  Ablösung  der  Zehenten  obliegenden  Geschäfte  werden  den  Gerichtsstellen
folgende  Vorschriften  ertheilt:

.-Nach

  Art.  50  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1840  und  nach  §.  05  der  Hauptinstruktion
vom  22.  März  1850  hat  der  Ablösungsbeamte  der  zuständigen  Gerichtsstelle  eine  Abschrift
von  jeder  Zehent-Ablssungsurkunde  mitzutheilen,  und  hat  biefür  die  Gerichtsbehörde  eine
Bescheinigung  auszustellen.
        <pb n="244" />
        —

238

Als  zuständig  ist  in  dem  Falle,  wenn  die  Berechtigung  zum  Zehentbezug  mit  einem
Gute  des  Staats  oder  der  Hofoomänenkammer,  oder  mit  einem  immatriculirten  standesberr.
lichen  oder  ritterschaftlichen  Gute  verbunden  ist,  ver  Ciollsenat  des  Kreisgerichtshofs,  in  dessen
Bezirk  das  Gut  gelegen  ist,  zu  betrachten,  bei  anderen  Zehentrechten  dagegen  der  Gemeinverath,
  zu  dessen  Gemeindeverband  das  Gut  gehört.

Im  ersteren  Falle  hat  ver  betreffende  Civilsenat  dem  Gemeinderath,  in  dessen  öffentlichen
  Büchern  die  zehentpflichtigen  Güter  eingetragen  sind,  weitere  Mittheilung  zu  machen.

8.  2.

Sobald  die  Gerichtsstelle  von  dem  Ablösungsbeamten  die  in  §&amp;amp;.  6  der  Hauptinstruktion
vorgeschriebene  Zusammenstellung  der  Rechtsansprüche  Dritter  erhält,  hat  sie,  ohne  die
Uebergabe  der  Ablösungsurkunde  selbst  abzuwarten,  unverweilt  die  zu  Bereinigung  von  derlei
  Ansprüchen  erforderlichen  Einleitungen  zu  treffen,  und  insbesondere  darüber  zu  berathen
und  zu  beschließen,  ob  und  in  wie  weit  diese  Ansprüche  der  Ausbezahlung  ver  Ablösungskapitalien
  oder  der  Auefolge  der  hiefür  auszustellenden  Obligationen  an  die  Berechtigten
im  Wege  stehen,  und  sofort  das  Geeignete  zu  verfügen.

Wenn  die  Gerichtsbehörden  Ergänzungen  der  Verhandlungen  der  Ablösungsbeamten
über  vdie  Rechtsansprüche  Dritter  für  nöthig  erachten;  so  haben  sie  vas  Erforderliche  an  die
betreffenden  Ablösungsbeamten,  welche  zur  unweigerlicher  Befolgung  solcher  Verfügungen  angewiesen
  sind,  unmittelbar  zu  erlassen.

S.  3
Nach  Empfang  der  Ablösungsurkunde  hat  die  Gerichtsbehörde  ohne  Verzug  darüber
Beschluß  zu  fassen,  ob  die  Ausbezahlung  des  Ablssungskapitals,  beziehungsweise  die  Ausfolge
der  Obligationen  an  den  Zehentberechtigten  einem  Anstand  unterliegt  oder  nicht,  und  nach
Maaßgabe  ihres  Beschlusses  das  Geeignete  zu  verfügen,  jedenfalls  aber  von  demselben  die
Zehentberechtigten  selbst,  oder,  wenn  die  Ablösung  durch  die  Vermittlung  der  Ablösungskasse
bewirkt  worden  ist,  die  Ablösungskassen-Commission  zu  benachrichtigen.  Diese  Benachrichtigung
  der  Ablösungskassen-Commission  geschieht  von  dem  Civilsenate  unmittelbar,  von  dem  Gemeinderath
  durch  Vermittlung  des  Ablösungsbeamten.
S.  4.
Die  Ablösungsurkunde  ist  unter  den  mit  fortlaufenden  Nummern  zu  versehenden  Beilagen
  des  Güterbuchs,  und  wo  ein  Güterbuch  nicht  besteht,  in  dem  dieses  vertretenden  Akten-
        <pb n="245" />
        239

faszikel  aufzubewahren.  Ueberdieß  ist  eine  Abschrist  der  Ablösungsurkunde  in  das  Contraktenbuch
  und  eine  kurze  Hinweisung  in  den  Vorbemerkungen  zum  Güterbuch  einzutragen.

Bei  den  einzelnen  Güterstücken  ist  je  der  betreffende  Betrag  der  Zeitrente  und  das
Jahr,  in  welchem  sie  letztmals  zu  entrichten  ist,  am  Rande  des  Güterbuchs  zu  bemerken.
Eine  Ausnahme  hievon  findet  nur  bei  geschlossenen  Hofgütern,  deren  Besitzer  den  Zehenten
abgesondert  abgelöst  haben,  statt,  indem  es  hier  genügt,  bis  zu  einstiger  Vertheilung  die
auf  das  geschlossene  Ganze  gelegte  Zeitrente  im  Eingang  des  Hofgutseintrags  im  Güterbuch
  vorzumerken.

S.  5.

Bei  Besitzstandsveränderungen  durch  Kauf,  Tausch,  Schenkung,  Theilung,  Vermögensübergabe
  und  dergleichen,  so  wic  bei  jeder  Verpfändung  haben  die  mit  Ausübung  der  nicht
streitigen  Rechtspflege  beauftragten  Stellen  genau  zu  erheben  und  zu  berücksichtigen,  welche
Bestimmungen  rücksichtlich  der  Zehentablösung  bei  den  betreffenden  Grundslücken  getroffen
worden  sind,  und  insbesondere  die  Betheiligten  urkundlich  darüber  zu  belehren,  wie  hoch  sich
die  jährliche  Ablösungsrente  belauft,  und  in  welchem  Jahr  sie  letztmals  zu  entrichten  ist.

S.  6.

Den  Gerichten  wird  die  vorzugsweise  Beschleunigung  der  Verhandlung  und  Erledigung
der  ihnen  zur  Entscheidung  überlassenen  Streitigkeiten  zur  Mlicht  gemacht.

Von  der  erfolgten  Erledigung  ist  im  Einzelnen  sogleich  dem  betreffenden  Ablösungsbeamten
  Nachricht  zu  geben.

Stuttgart  den  18.  August  1851.
Plessen.

8)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Kapitalsteuer-Aufnahme  auf  das  Jahr  1851—52.

Unter  Beziehung  auf  das  Gesetz  vom  28.  Juni  d.  J.,  betreffend  die  Forterhebung  der
Steuern  bis  zum  letzten  Oktober  1851,  und  unter  Hinweisung  auf  Art.  2,  lit.  d.,  Art.  5
und  6  des  Finanzgesetzes  vom  29.  Juli  1840  (Reg.  Blatt  S.  321),  wird  biemit  zur  Nachachtung
  bekannt  gemacht,  daß  nunmehr  die  Aufnahme  der  Kapitallen  zur  Besteuerung  für
        <pb n="246" />
        240

1851—52  nach  dem  Stand  am  1.  Juli  1851,  den  bisherigen  Vorschriften  gemäß  zu  besorgen
  ist.

Zugleich  werden  die  Verwalter  öffentlicher  Kassen  angewiesen,  über  den  Betrag  der
Passiokapitalien  ihrer  Kassen,  nach  dem  vorbemerkten  Normaltage  die  vorgeschriebenen  Urkunden
  an  die  betreffenden  Oberämter,  beziehungsweise  an  das  Steuercollegium,  einzusenden.

Stuttgart  den  20.  August  1851.

Knapp.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  württembergischen  Postverwaltung  zu  dem  deutschöstreichischen
  Postverein.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Verfügung  vom  22.  d.  M.,  in  Betreff  des  Beitritts  der
württembergischen  Poslverwaltung  zu  dem  deutsch-östreichischen  Postverein  (Reg.  Blatt  Nro.  2  1),
wird  nachträglich  bekannt  gemacht,  daß  zu  den  diesem  Vereine  noch  nicht  beigetretenen  Theilen
  des  Fürstl.  Thurn=  und  Taris'schen  Postgebiets  auch  vie  Hohenzollern'schen  Lande  gehören.

Stuttgart  den  29.  August  1851.
Knapp.
        <pb n="247" />
        241
W  2.

Regierungs--Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  30.  September  1851.

 

 

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Vereinszolltariss.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  den  Beitritt  ves  Kurfürstentbums  und  des  Großherzogthums  Hessen  zu  dem  deutschöstreichischen
  Postverein.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Herzogthums  Nassau  zu  dem  deutschöstreichischen
  Postverein.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  DOekrete.

Keine.

I.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.
a)  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Vereinczolltarifs.
Im  Zusammenhang  mit  den  durch  die  K.  Verordnung  vom  25.  Inli  d.  J.  (Reg.  Blatt
S.  187)  bekannt  gemachten,  vom  ersten  nächsten  Monats  an  in  Wirksamkeit  tretenden  Aenverungen
  in  dem  Vereinszolltarif  ist  das  zur  richtigen  Anwendung  desselben  dienende  amtliche

Waarenverzeichniß  (Art.  14  ves  Zollgesetzes  vom  15.  Mai  1838)  abgeändert  und  ergänzt
worden.
        <pb n="248" />
        242

Dieß  wird  mit  dem  Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  zur  Erleichterung
des  Vollzugs  sämmtlicher  vom  1.  Oktober  d.  J.  an  gültigen  Bestimmungen  des  Tarifs  und
Waarenverzeichnisses  eine  amtliche  Ausgabe  derselben  vemnächst  den  Zollbehörden  zugehen
und  im  Wege  des  Buchhandels,  versehen  mit  dem  Stempel  des  Steuercollegiums,  zu  erhalten
  seyn  wird.  ·

Stuttgart  den  12.  September  1851.
Knapp.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Kurfürstenthums  und  des  Großherzogthums
Hessen  zu  dem  deutsch-östreichischen  Postverein.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Verfügung  vom  22.  v.  M.,  in  Betreff  des  Beitritts  der
württembergischen  Postverwaltung  zu  dem  deutsch-östreichischen  Postverein  (Reg.  Blatt  S.  199),
wird  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  mit  dem  1.  Oktober  d.  J.  der  Eintritt  des
Kurfürstenthums  und  des  Großberzogthums  Hessen  in  den  Postoerein  erfolgen  wird,  und
daher  von  diesem  Zeitpunkte  an  der  deutsch-östreichische  Postvereins-Vertrag  auch  beim  Verkehr
  zwischen  Württemberg  und  jenen  Staaten  zum  Vollzug  kommt.

Stuttgart  den  24.  September  1851.
Knapp.

P)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Herzogthumos  Nassau  zu  dem  deutsch-östreichischen
Postverein.

Mit  dem  1.  Oktober  d.  J.  wird  das  Herzogthum  Nassau  dem  deutsch-östreichischen
Postverein  sich  anschließen.

Von  dlesem  Zeitpunkte  an  findet  daher  ver  deutsch-östreichische  Postvereins-Vertrag  auch
auf  den  Verkehr  zwischen  Württemberg  und  Nassau  Anwendung,  was  unter  Bezugnahme
auf  die  Verfügungen  vom  22.  v.  M.  und  24.  d.  M.,  in  Betreff  des  Anschlusses  an  den
deutsch-östreichischen  Postverein,  hiedurch  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  29.  September  1851.
Knapp.

Am  9.  September  d.  J.  find  die  Straf-Erkenninisse  vom  zweiten  Quartal  1851  ausgegeben  worden.
        <pb n="249" />
        243
24.

Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  1.  Oktober  1851.

 

 

Inbalt.
Königl.  Dekrete.  Zeine.
Verfügungen  ver  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Rheinschifffahrts-Abgaben.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Rheinschifffahrts-Abgaben.

Nachdem  die  deutschen  Rheinuferstaaten  übereingekommen  sind,  die  Schifffahrts-Abgaben
auf  dem  Rhein,  ausschließlich  der  Recognitionsgebühr,  vom  1.  Oktober  d.  J.  an  zu  ermäßigen,
  so  wird  hiemit  unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  16.  Januar  1837
(Reg.  Blatt  S.  20)  und  auf  die  nach  der  Bekanntmachung  vom  23.  September  1846
(Reg.Blatt  S.  428)  nachgefolgten  Ermäßigungen  nachstehend  der  vom  1.  Oktober  d.  J.  an
gültige  Tarif  nebst  den  gleichzeitigen  Aenderungen  durch  Ueberweisung  einiger  Artikel  in  die
Klassen  ver  Viertels=  und  Zwanzigstels-Gebühr  unter  dem  Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht,  daß  die  Bestimmungen  hinsichtlich  des  Abgaben-Erlasses  von  den  im  steuerlich
freien  Verkehr  befindlichen  Gegenständen,  die  nicht  überseeischen  Ursprungs  sind,  so  wie  viejenigen
  binsichtlich  der  Rückoergütung  der  preußischen  Rheinzölle  (Verfügung  vom  30.  März
1843,  Reg.  Blatt  S.  257)  fortwährend  in  Kraft  bleiben.

Stuttgart  den  29.  September  1851.  Knapp.
        <pb n="250" />
        244

Tarif

zur  Erhebung  der  Rheinzölle  auf  der  Rheinstrecke  von  der  Lauter  bis  Emmerich  von
denjenigen  Gütern,  welche  unter  der  Flagge  eines  deutschen  Rheinuferstaates  oder  unter

 

 

 

einer  anderen,  den  Flaggen  der  deutschen  Rheinuferstaaten  gleichgestellten  Flagge
verschifft  werden.
Für  die  Rheinstrecke  Bei  der  Fahrt

abwärts  Erhebungs-  auf  wärts  Erbebungsvon

  bis:  an  Sas:  an  Sa:
der  Zollstelle  zu:  Cent.  MPRill.  der  Zollstelle  zu:  Eent.  Nil.

A.  Von  allen  Gütern,  welche  der  ganzen  Gebühr  unterliegen:

der  Lauter  Neuburg  Neuburg  —]3Neuburg  —  5
Neuburg  Mannheim  Neuburg  11s16Mannheim  1788
Mannheim  Mainz  Mannheim  16  7  Mainz  1750
Mainz  Caub  Mainz  10  —  Caub  10  02
Caub  Coblenz  Caub  6  83  Coblenz  8.12
Coblenz  Andernach  Coblenz  2|  23  Andemach  335
Andernach  Linz  Andernach  116  Linz  2  63
Linz  Cöln  Linz  602  Cöln  9  06
Cöln  Düsseldorf  Cöln  582  Daäseelvorf  815
Düsseldorf  Ruhrort  Düsseldorf  376Rauhrort  5  65
Ruhrort  Wesel  Ruhrort  352  Wesel  580
Wesel  .os  eit  Wesel  537Emmerich  8  07
        <pb n="251" />
        245

B.  Ausnahmen:

Diejenigen  Artikel,  welche  nach  dem  conventionsmäßigen  Rheinzolltarife  mit  einer  geringeren
  Gebühr  belegt  sind,  werden  auch  fernerhin  nur  von  dieser  geringeren,  jedoch  fortwährend
  nach  den  conventionsmäßigen  Tarifsätzen  zu  bemessenden  Gebühr  betroffen.  Es  treten
aber  diesen  Ausnahmeklassen,  wenn  die  Verschiffung  unter  der  Flagge  eines  deutschen  Rheinuferstaates
  oder  unter  einer  anderen  gleichgestellten  Flagge  stattfindet,  folgende  Artikel  binzu:

a)  der  Klasse  zur  Viertel-Gebühr:
Kreuzbeeren,  Quercitron,  Saflor,  Aloe,  Galläpfel,  Sumach,  Farbehölzer  in  Blöcken,
Weinstein,  Salpeter;
b)  der  Klasse  zur  Zwanzigstel-Gebühr:
Heringe.

C.  Bau=  und  Nutzholz:

Die  unter  A.  aufgeführten  Tarifsätze  finden  auch  Anwendung  auf  Bau=  und  Nutzholz,
welches  unter  der  Flagge  eines  deutschen  Rheinuferstaates  oder  unter  einer  anderen  Flagge
verschifft  oder  verflößt  wird.

######ss

 

Gedruckt  bei  G.  Hassebrint.
        <pb n="252" />
        <pb n="253" />
        247
25.

RNegierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Sonntag  den  5.  Oktober  1851.

 

Inhalt.
Königl.  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  den  Bundesbeschluß  vom  23.  August  d.  J.  über  die  Gültigkelt
der  deutschen  Grundrechte.  —  K.  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Israeliten.
Berfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Herausgabe  eines  zweiten  Ergänzungsbands
  zum  Regierungeblatt.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Königliche  Verordnung,
betreffend  den  Bundesbeschluß  vom  23.  August  d.  J.  über  die  Gültigkeit  der  deutschen  Grundrechte.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  die  deutsche  Bundesversammlung  in  ihrer  Sitzung  vom  23.  August  d.  J.  beschlossen
  hat:

„Die  in  Frankfurt  unter  dem  27.  December  1848  erlassenen,  in  dem  Entwurfe

einer  Verfassung  des  deutschen  Reichs  vom  28.  März  1840  wiederholten  sogenannten

  Grundrechte  des  deutschen  Volks  können  weder  als  Reichsgesetz,  noch,

so  welt  sie  nur  auf  Grund  des  Einführungsgesetzes  vom  27.  December  1848,

oder  als  Theil  der  Reichsverfassung  in  den  einzelnen  Staaten  für  verbindlich  er-
        <pb n="254" />
        248

klärt  find,  für  rechtsgültig  gehalten  werden;  sie  find  deßhalb  in  so  weit  in  allen
Bundesstaaten  als  aufgehoben  zu  erklären;“
so  machen  Wir  dieses  in  Gemäßheit  des  §s.3  der  Verfassungsurkunde  nach  Vernehmung
Unseres  Geheimen-Rathes  zu  allgemeiner  Nachachtung  bekannt.

Gegeben,  Stuttgart  den  5.  Oktober  1851.
Wilbeilm.
Miller.  Wächter-Spittler.  Linden.  Knapp.  Plessen.  Neurath.

Auf  Befehl  des  Königs,
der  Cabinets-Direktor:
Maucler.

8)  Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Rechtsverhälknisse  der  Israeliten.

Wilhbeilm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Erwägung,  daß  vurch  den  Beschluß  der  deutschen  Bundesversammlung  vom  23.  August
  d.  J.  über  die  Aufhebung  der  deutschen  Grundrechte  und  durch  die  von  Uns  erfolgte
Verkündigung  dieses  Beschlusses  die  deutschen  Grundrechte  jeden  Anspruch  auf  Gültigkeit
als  Reichsgesetz  in  Württemberg  verloren  haben,  und  daß,  wenn  auch  einzelne  Bestimmungen
  derselben  in  befondere  Landesgesetze  übergegangen  sind,  doch  den  Grundrechten  in  ihrer
Gesammtheit  die  Eigenschaft  eines  württembergischen  Landesgesetzes  nie  zukam;

in  Erwägung,  daß  hiernach  die  Nothwendigkeit  einer  unverzüglichen  gesetzlichen  Regelung
  der  Rechtsverhältnisse  der  Israeliten  eingetreten,  einstweilen  aber,  und  bis  diese  erfolgt
sepn  wird,  jeder  Rechtsunsicherbeit  in  dieser  Beziehung  vorzubeugen  ist,  verordnen  Wir  auf
den  Grund  des  8.  89  der  Verfassungsurkunde  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes,

daß  die  seit  Erlassung  der  Ministerial-Verfügung  vom  14.  Januar  1849  über
die  Einführung  der  deutschen  Grundrechte  eingehaltenen  Vorschriften  in  Betreff
        <pb n="255" />
        249

der  Rechtsverhältnisse  ver  Israeliten  bis  auf  weitere  gesetzliche  Normirung  auch
fortan  in  Anwendung  zu  bringen  find.
Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  Vollzug  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  5.  Oktober  1851.
Wilhelm.
Miller.  Wächter-Spittler.  Linven.  Knapp.  Plessen.  Neurath.
Auf  Befebl  des  Königs,
der  Cabineto-Direktor:
Maueler.

fügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Herausgabe  eines  zweiten  Ergänzungsbands  zum  Regierungsblatt.

Nachdem  seit  der  im  Jahr  1838  erfolgten  Herausgabe  des  Ergänzungsbands  zum  Regierungsblatt
  von  den  Ministerien  und  anderen  höheren  Behörden  eine  Reihe  weiterer  Verfügungen
  erlassen  worden  ist,  nach  welchen  sich  die  Staatsangehörigen,  beziehungsweise  einzelne
  Klassen  derselben  zu  richten  haben,  oder  in  welchen  gegen  nachgesetzte  Behörden  Rechtsanfichten
  ausgesprochen  worden;  so  ist  in  Gemäßheit  eines  Höchsten  Befehls  Seiner  Königlichen
  Majestät  vom  31.  Januar  v.  J.  ein  Zusammentrag  derselben  in  der  gleichen
Weise,  wie  früher,  veranstaltet  worden,  dessen  Veröffentlichung  mittelst  eines

zweiten  Ergänzungsbands  zum  Regierungsblatt
nunmehr  erfolgen  wird.

Es  wird  dieser  zweite  Ergänzungsband,  dessen  Druck  bereits  begonnen  hat,  im  Laufe
d.  J.  in  angemessenen  Abtheilungen  ausgegeben  werden,  und  es  ist  die  erste  Abtheilung,
vorbehältlich  des  Nachtrags,  des  Titelblatts  und  Vorworts  heute  versandt  worden.

Der  Preis  dieses  Bandes  ist  bei  einer  vorausgesetzten  Größe  von  etwa  sechzig  Bogen
auf  1  fl.  15  kr.  bestimmt  worden,  und  wird,  —  wenn  sich  die  Bogenzahl  bedeutend  vermehren
  sollte,  verhältnißmäßig  erhöht  werden.
        <pb n="256" />
        250

Alle  Behörden  und  Beamten,  welche  Amtseremplare  des  Regierungsblatts  unentgeldlich
beziehen,  erhalten  auch  den  zweiten  Ergänzungsband  unentgeldlich.

Im  Uebrigen  hat  man  in  der  Voraussetzung,  daß  auch  sämmtliche  Abonnenten  des
Regierungsblatts  diesen  Band  zu  erhalten  wünschen  werden,  dessen  Versendung  an  dieselben
angeordnet.

Sollte  ein  Abonnent  die  Sammlung  nicht  zu  erhalten  wünschen,  so  erwartet  man,
daß  derselbe  die  ausgegebenen  Bogen  ohne  Verzug  vem  betreffenden  Postamte  zurücksenden
werde.

Etwaige  Bestellungen  von  Personen,  welche  das  Regierungsblatt  sonst  nicht  beziehen,
können  ebenfalls  bei  den  Postämtern  gemacht  werden.

Stuttgart  den  30.  September  1851.  ·
Plessen.

####

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="257" />
        26.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Auögegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  9.  Oktober  1851.

 

Inhalt.
Königl.  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  den  Zusammentritt  der  vertagken  Ständeversammlung.

 

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,

betreffend  den  Zusammentritt  der  vertagten  Ständeversammlung.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  der  Zweck,  für  welchen  Wir  durch  Reskript  vom  29.  Juni  d.  J.  die  Vertagung
  der  gegenwärtigen  Ständeversammlung  angeordnet  haben,  der  Uns  erstatteten  Anzeige
  des  ständischen  Ausschusses  zufolge  erreicht  ist,  und  nunmehr  die  ferneren  Verhandlungen
ihren  ungestörten  Fortgang  nehmen  können,  haben  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes
  beschlossen,  den  Wiederzusammentritt  der  Stände  auf  Dienstag  den  21.  d.  M.
festzusetzen.
        <pb n="258" />
        252
Wir  befehlen  demnach,  daß  sich  die  Mitglieder  beider  Kammern  an  diesem  Tage  zur
Wiedereröffnung  ibrer  Sitzungen  dahier  einfinden  und  die  unterbrochenen  Verhandlungen
wieder  aufnehmen.
Gegeben,  Stuttgart  den  6.  Oktober  1851.

Wilheim.

Der  Chef  des  Departements  des  Innern:
Linden.

Auf  Befehl  des  Königs,

der  Cabinets-Director:
Maueler.

####boe######- 



Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="259" />
        253
27.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Jusgegeben  Stuttgar  1.  Mittwoh  den  22.  Oktober  1851.

 

Inhal  t.
Königl.  Dekrete.  3K.  Verordnung  betreffend  die  Enuseronung  der  Strafanstalt  für  iuugendliche  Gesangene
in  Hall.  (Mit  Beilagen  1—I7.)

Verfügungen  der  Departemente.  Verfügung,  betreffenr  die  rechtopolizeiliche  Tbätigkeit  der  Gerichte
binsichtlich  der  auf  abzulösenden  Gefällen  und  Zehenten  ruhenden  Apanage-,  Alimentations-,  Dotations=  und
Wittums-Ansprüche.  —  Bekanntmachung,  betreffend  vie  Ertheilung  der  rechtlichen  Persönlichkeit  an  den  unter
dem  Namen  „Hülfe  in  Noth“  zu  Stuttgart  gegründeten  Unterstützungs-Verein.  —  Bekanntmachung,  betreffend
vie  Ertheilung  der  rechtlichen  Personlichkeit  an  ven  Verein  für  vaterländische  Naturkunde.

.——

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
·  Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Hausordnung  der  Strafanstalt  für  jugendliche  Gefangene  in  Hall.
(Mit  Beilagen  1I—IV.)

Wilheilm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Der  nachstehenden  Hausordnung  der  Strafanstalt  für  jugendliche  Gefangene  in  Hall
haben  Wir,  nach  Anhörung  Un  seres  Geheimen-Rathes,  Unsere  Genehmigung  ertheilt,  und
wird  solche  gemäß  des  Art.  26  des  Strafgesetzbuchs  anmit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Unser  Ministerium  der  Justiz  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  9.  Oktober  1851.

Wilheim.
Der  Chef  des  Justiz-Departements:  Aus  Befehl  des  Königs,
Plessen.

der  Cabinets-Direktor:
aucler.
        <pb n="260" />
        254

Haus-Ordnung

der

Strasanstalt  für  jugendliche  Gefangene
in  Hall.

 

Mit  Beilagen  IIV.

Erster  Abschnitt.
Aufnahme  der  Gefangenen.

S.  1.
Jeder  Gefangene  ist  unmittelbar  nach  seiner  Einlieferung  dem  Verwalter  vorzuführen,
welcher  sofort,  wenn  kein  Anstand  obwaltet,  dessen  Aufnahme  in  die  Strafanstalt  verfügt,
und  die  Abtheilung  bezeichnet,  der  der  Gefangene  anzugehören  hat  (vergl.  .  14  ff.).

–F.  2.

Hierauf  ist  eine  genaue  Durchsuchung  des  Gefangenen  und  seiner  Kleider  und  Effekten
anzuordnen.  Diese  Visstation,  vor  welcher  der  Gefangene  auf  Erfordern  ganz,  jedenfalls
aber  bis  auf  das  Hemd  sich  zu  entkleiden  hat,  geschieht  bei  männlichen  Gefangenen  durch
einen  Anfseber,  bei  weiblichen  durch  eine  Aufseherin.

Die  biebei  vorgefundenen  Gegenstände,  so  weit  sie  nicht  dem  Gefangenen  selbst  zum
Gebrauche  während  der  Strafzeit  belassen  werden  (vergl.  S.  12  der  Hausregeln),  nimmt
der  Oberaufseher  für  den  Gefangenen  in  Verwahrung,  oder  sendet  sie,  wenn  sie  sich  nicht
        <pb n="261" />
        «  255

wohl  aufbewahren  lassen,  und  ihr  öffentlicher  Verkauf  für  Rechnung  des  Gefangenen  (§.  44)
nicht  zweckmäßig  erscheint,  den  Angehörigen  zurück.

Bei  Allen  ist  einc  körperliche  Reinigung  vorzunehmen,  auch  sind  sie  nöthigenfalls  mit
frischem  Weißzeug  zu  versehen.

5S.  3.

Hiernächst  hat,  der  Wundarzt  der  Anstalt  den  Gesundheitszustand  des  Gefangenen  zu
untersuchen,  und  wenn  er  hiebei  eine  Krankheit  entdeckt,  unter  ungesäumter  Benachrichtigung
des  Hausarztes  die  geeigneten  Maaßregeln  zu  treffen.  Der  Untersuchung  woeiblicher  Gefangenen
  hat  stets  eine  Aufseherin  anzuwohnen.

5S.  4.

Von  dem  Ergebnisse  der  Visitation  (S§.  2,  3),  welche  in  einem  geeigneten  Lokale,  unter
  steter  Beobachtung  des  Anstandes,  zu  geschehen  hat,  ist  dem  Verwalter  Anzeige  zu
erstatten.

i*i-i  6

Nach  beendigter  Untersuchung  wird  dem  Gefangenen  die  Hauskleidung  (§F.  27)  angclegt,
  worauf  er  dem  Oberaufseher  und  den  übrigen  Ofsicianten  der  Strafanstalt  vorgesellt
und  ihm  von  dem  Verwalter  das  Zimmer,  welches  er  zu  bewohnen  bat,  und  seine  Beschäftigung
  angewiesen  wird.  Zugleich  werden  ihm  die  Hausregeln  (Beil.  Nro.  I.)  eröffnet  und
ihm  deren  genaue  Befolgung  zur  Mlicht  gemacht.

Auch  wird  er  bei  dieser  Gelegenheit  von  den  Strafbestimmungen  über  die  Selbstbefreiung
  und  die  Meuterei  der  Gefangenen  in  den  Strafanstalten  (Art.  181,  182  des  Straf-Gesetzbuchs)
  in  Kenntniß  gesetzt.

Bei  nächster  Gelegenheit  hat  eine  Vorstellung  des  Neueingetretenen  bei  dem  betreffenden
Hausgeistlichen  Statt  zu  sinden.  Diesem  und  dem  Lehrer,  so  wie  dem  Oberaufseher  werden
auch  die  Einlieferungspapiere  zur  Einsicht  mitgetheilt.
        <pb n="262" />
        256

ZJweiter  Abschnitt.
Behandlung  der  Gefangenen.

I.  Allgemeine  Vorschriften.
5.  6.

Die  Behandlung  der  Gefangenen  soll  im  Allgemeinen  strenge,  aber  gerecht  und  menschlich,
  und  auf  ihre  gehsrige  Fortbildung,  namentlich  ihre  sittliche  Besserung,  berechnet  seyn;
auch  ist  auf  die  Gesundheit  der  Gefangenen  jede  mit  dem  Strafzwecke  und  der  inneren  Ordnung
  und  Disciplin  der  Strafanstalt  verelnbare  Rücksicht  zu  nehmen.

S.  7.

Die  männlichen  Gefangenen  find  von  den  weiblichen,  mit  Einschluß  der  sogenannten
Hosschäffer  und  Hofschäfferinnen  (IF.  40)  in  allen  Beziehungen  abgesondert  zu  balten,  so  daß
jeder  Verkehr  zwischen  ihnen  verhutet  wird.

Für  die  unmittelbare  Beaufsichtigung  der  weiblichen  Gefangenen  sind  ausschlieplich  die
Aufseherinnen  zu  verwenden.

5.  8.

Ununterbrochene  Beaufsichtigung  der  Gefangenen  hat  in  der  Art  Statt  zu  finden,  daß
für  jedes  Arbeitszimmer  und  für  jedes  Schlafzimmer  je  ein  Aufseher  (Aufseherin)  aufgestellt
  ist.

Zur  Unterstütung  des  Aufsichtspersonals  werden  für  jedes  Zimmer  aus  den  besseren
der  in  den  Jahren  vorgerückteren  Gefangenen  Obleute  ausgewählt.

8.  9.

Die  Gefangenen  haben  ihre  Arbeiten  still  zu  vollbringen  und  während  derselben  nur
das  zu  ihrer  Fortsetzung  durchaus  Nothwendige  zu  sprechen.

Uebrigens  ist  ihnen  das  Singen  eines  passenden  Lieds  während  der  Arbeit,  unter  der
Leitung  des  Aufsehers,  zuzulassen.

In  den  Erholungsstunden  ist  ihnen  unter  Aufsicht  und  in  Gegenwart  ihrer  Lehrer  und
Aufseher  eine  anständige  Unterhaltung  untercinander  gestattet,  wobei  jedoch  jede  Mittheilung
über  begangenc  Uebelthaten  strenge  verboten  ist.
        <pb n="263" />
        257
10.

Etwaige  Bitten  und  Anfragen  haben  die  Gefangenen  mündlich  dem  betreffenden  Aufseber
  (Aufseherin))  vorzutragen;  kann  dieser  die  Sache  nicht  selbst  erledigen,  so  ist  solche  an
den  Oberaufseher  oder  nach  Umständen  an  den  Verwalter  unmittelbar  zu  bringen.

Beschwerden  gegen  das  Aufsschtspersonal  sind  immer  bei  dem  diesem  zunächst  Vorgesetzten
  anzubringen.

Ist  die  Beschwerde  eines  Gefangenen  gegen  den  Vorsteher  der  Strafanstalt  selbst  gerichtet,
  so  hat  dieser  dieselbe  längstens  binnen  acht  Tagen  zu  Protokoll  zu  nehmen  und  der
höberen  Verwaltungsstelle  vorzulegen  (Art.  440  ves  Strafgesetzbuchs).

Zu  Eingaben  an  höhere  Behörden,  welche  die  Gefangenen  selbst  zu  verfassen  oder  vurch
biezu  befugte  Personen,  nicht  aber  durch  Mitgefangene  fertigen  zu  lassen  haben,  ist  jevesmal
die  Erlaubniß  des  Verwalters  einzuholen,  welche  jevoch  ohne  triftige  Gründe  nicht  verwelgert
  werden  darf.

Mit  Ausnahme  der  Eingaben  an  die  Gerichtsbehörden  und  der  durch  diese  dem  Justizministerium
  vorzulegenden  Begnadigungsgesuche  sind  alle  an  höhere  Stellen  gerichteten  Eingaben
  dem  K.  Strafanstalten-Collegium  zu  weiterer  Einleitung  vorzulegen.

5,  11.

Den  Gefangenen  ist  ver  persönliche  sowohl,  als  der  schriftliche  Verkehr  mit  ihren  Angehörigen
  und  Freunden  unter  folgenden  Bestimmungen  gestattet  (Art  20  des  Strafgesetzbuchs):

Bei  jedem  Besuche,  wozu  immer  die  Erlaubniß  des  Verwalters  einzuholen  ist,  muß
ein  Aufseher  zugegen  seyn.  Die  Unterredung  findet  in  dem  hiefür  bestimmten  Lokale  Statt;
sie  muß  in  der  gewöhnlichen  Sprache  geschehen,  und  darf  ohne  besondere  Genehmigung  des
Verwalters  nicht  über  eine  Viertelstunde  dauern.

Besuche  von  ledigen  Personen  verschiedenen  Geschlechts  find  in  der  Regel  nicht  gestattet.
  Dieses  Verbot  findet  jedoch  auf  vie  nächsten  Verwandten  des  Gesangenen  keine  Anwendung.
  Auch  ist  die  Verwaltung  in  dringenden  Fällen  noch  andere  Ausnahmen  eintreten
zu  lassen  ermächtigt.  «

Gegenstände,  welche  der  Besuchende  dem  Gefangenen  übergeben  will,  hat  der  Aufseher
dem  Verwalter  zur  Verfügung  vorzulegen.

An  Sonn=  und  Festtagen  dürfen  aus  Rücksicht  auf  das  Officiantenpersonal  Besuche,
außer  in  Nothfällen,  nicht  abgestattet  werden.
        <pb n="264" />
        258

8.  12.

Ihre  Briefe  haben  die  Gefangenen  in  den  der  Arbeit  nicht  gewidmeten  Stunden
vergl.  §.  46)  unter  Aufsicht  zu  schreiben  und  dem  Verwalter  zur  Durchsicht  und  Beförderung
  zu  übergeben.  Derselbe  hat  auch  die  ankommenden  Briefe,  Pakete  u.  s.  w.  zu  öffnen.

Briefe  unsittlichen  oder  sonst  verbotenen  Inhalts  find  zu  unterdrücken,  vorbehältlich  der
sonst  gegen  den  betreffenden  Gefangenen  zu  verhängenden  Ahndung.

8.  13.

Die  Zahl  der  Besuche,  welche  ein  Gefangener  annehmen  darf,  ist  jährlich  auf  vier
festgesetzt  und  auf  vie  gleiche  Zahl  sind  die  brieflichen  Mittheilungen  an  seine  Angehörigen
beschränkt.  Jedoch  darf  der  Verwalter  in  geeigneten  Fällen  Ansnahmen  gestatten,  namentlich
  denjenigen  Gefangenen,  welche  durch  gutes  Betragen  sich  auszeichnen,  zur  Belohnung  die
Bewilligung  ertheilen,  jährlich  einige  Male  weiter  von  den  Ibrigen  Besuche  anzunehmen,  oder
an  dieselben  zu  schreiben;  dagegen  sleht  ihm  aber  auch  die  Befugniß  zu,  denjenigen,  welche
sich  schlecht  aufführen,  jene  Vergünstigung  bis  zu  erprobter  Besserung  zeitweise,  oder  in
Fällen,  wo  dieser  Verkehr  zu  unerlanbten  Zwecken  zu  mißbrauchen  versucht  werden  sollte,
ganz  zu  entziehen,  so  wie  es  auch  von  seinem  Ermessen  abhängt,  die  Erlaubniß  zum  Besuche
eines  Gefangenen  aus  triftigen  Gründen  zeitlich  zu  verweigern.

S.  14.

Die  „Besseren“  unter  den  Gefangenen  sind  abgesondert  von  den  übrigen  zu  verwahren
und  deßwegen  die  Gefangenen  beider  Geschlechter  je  in  zwei  Abtbeilungen  in  der  Art  zu
trennen,  daß  jede  nicht  nur  ein  abgesondertes  Arbeits=  und  Schlaflocal  erhält,  sondern  auch,
wenn  sie  an  dem  Unterricht,  an  dem  Gottesdienste,  dem  Essen  und  der  Erholung  gleichzeitig
Antheil  nehmen,  durch  eigene  Plätze  geschieden  bleiben,  soweit  die  Localitäten  der  Strafanstalt

  dieß  zulafsen.
§  15.

In  die  Abtbeilung  der  „Besseren“  können  sogleich  nach  der  Einlieferung  nur  diejenigen
Gefangenen  gesetzt  werden,  welche  im  Allgemeinen  ein  gutes  Prädikat  haben.  Alle  übrigen
dürfen  erst  nach  erprobtem  Wohlverhalten  in  der  Strafanstalt  zu  den  „Befsseren“  verse  tz

werden.
8.  16.

Die  Versetzung  aus  der  Abtheilung  der  „Besseren“  in  die  andere  kann  gegen  jeden
Gefangenen  wegen  übler  Aufführung  in  der  Strafanstalt  verfügt  werden.
        <pb n="265" />
        259
8.  17.
Ueber  die  Aufnahme  und  Versetzung  in  die  eine  oder  andere  Abtheilung  entscheidet  der
Verwalter,  unter  Rücksprache  mit  dem  Geistlichen  und  Lehrer.

8.  18.

Das  Verhalten  der  Gefangenen,  so  wie  die  Reihenfolge  ihrer  täglichen  Verrichtungen
ist  in  besonderen  Hausregeln  (Beil.  Nr.  I.)  und  in  einer  speciellen,  von  dem  Verwalter  zu
entwerfenden  Tagesordnung  vorgeschrieben.  Diese  Vorschriften  find  in  allen  Arbeitszimmern
anzuheften  und  vierteljährig  zu  verlesen.

–G.  19.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  amtlichen  Obliegenbeiten  der  an  der  Strafanstalt
angestellten  Beamten  und  Offieianten,  sowie  über  die  Verrichtungen  der  Obleute,  Krankenwärter
  und  Hofschäffer  sind  in  besonderen  Instructionen  enthalten.

S##

Vermögliche  Gefangene  haben  Beiträge  zu  ihren  Unterbaltungskosten  zu  leisten.  (Art.
26  des  Strafgesetzbuchs.)

Als  böchster  Beitrag  wird  die  Summe  von  vier  Gulden,  als  geringster  ein
Gulden  für  den  Monat  bestimmt.  Im  Uebrigen  kommen  wegen  des  Ansatzes  und  des
Einzugs  vieser  Beiträge  die  näheren  Bestimmungen  in  der  Justizministerialverfügung  vom
2.  November  1825  (Reg.  Blatt  S.  673)  in  Anwendung.

Unter  dem  im  Punkt  1  dieser  Verfügung  bezeichneten  Vermögen  oder  Einkommen,
worüber  sogleich  verfügt  werden  kann,  sind  nicht  bloß  baare  Mittel,  sondern  alle  Vermögensoder
  Einkommenstheile  begriffen,  welche,  ohne  Beeinträchtigung  der  Rechte  Dritter  veräußert
und  zu  Bezablung  jener  Beiträge  verwendet  werden  können.

II.  Verpflegung  ver  Gefangenen.
A.  Nahrung.

.  21.

Sämmtlichen  Gefangenen  soll  genügende  und  angemessene  Nahrung  gereicht  werden.
(Art.  20  des  Strafgesetzbuchs.)
        <pb n="266" />
        260

Mittags  erhält  jeder  eine  aus  11  Schoppen  bestehende  Portion  Rumfordersuppe  oder
Gemüse,  oder  eine  Mehlspeise,  und  an  Sonn=  und  Festtagen  noch  1  Pfo.  Fleisch  (roh  gewogen)
  ohne  Bein;  Nachts  eine  Wassersuppe  von  11  Schoppen.

Sodann  erhält  jever  Gefangene  unter  14  Jahren  ?  Pfo.,  jeder  Gefangene  über  14
Jahre  1  Pfo.  Brod  täglich,  und  zwar:  hälftig  Morgens  als  Frühstück,  hälftig  Nachmittags
als  Zwischenimbiß.

Das  Brod  muß  zu  ktel  aus  Roggenmehl  und  zu  ztel  aus  Dinkelmehl  bestehen  und
gehörig  ausgebacken  seyn.  Als  Getränke  wird  täglich  dreimal  frisches  reines  Wasser  gereicht.
6.  22.

Ueber  die  täglich  zu  reichende  Kost  ist  ein  besonderes  Regulativ  zu  fertigen,  welches  in
dem  Speisezimmer  anzuheften  ist.

Sämmtliche  Speisen  müssen  gehörig  zubereitet  und  gekocht  seyn.

Der  Abgabe  der  hiezu  erforderlichen  Viktualien  und  Zuthaten  hat  jedesmal  ein  Offielant
  anzuwohnen,  welcher  sich  zu  vergewissern  hat,  daß  die  Zubereitung  nach  den  bestehenden
Vorschristen  und  dem  fur  jede  Speise  zu  fertigenden  besonderen  Tarife  geschehe.

Das  Brod  darf  erst  24  Stunden  nach  dem  Backen  an  die  Gefangenen  abgegeben  werden.

5.  23.

Das  Essen  erfolgt  nach  einzelnen  Abtheilungen  auf  dem  hiezu  bestimmten  Zimmer.  Die
Speisen  werden  durch  Hofschäffer,  beziehungsweise  Hofschäfferinnen,  in  geeichten  Gefäßen
aufgetragen,  aus  welchen  jedem  Einzelnen  seine  Portion  abgereicht  wird.

Das  Mitnehmen  von  Speisen  in  die  Arbeits=  und  Schlafzimmer  ist  nicht  gestattet.

5.  24.

Die  zu  schwereren  Arbeiten  verwendeten  Gefangenen  erhalten  eine  entsprechende  Kostzulage
  durch  Abreichung  einer  stärkeren  Ration  Brod  oder  warmer  Speise,  auch  nach  Umständen
  Obstmost  over  Bier.

Kränklichen  Gefangenen,  für  welche  der  Hausarzt  die  gewöhnliche  Kost  nicht  zuträglich
findet,  darf  statt  derselben  eine  nicht  theurere  leichte  Suppe,  übrigens  ohne  Störung  der
Speiseordnung,  verabfolgt  werden.

Die  Gefangenen  israelitischer  Religion  haben  die  gewöhnliche  Hauskost  zu  genießen.

Während  ihres  Osterfestes  darf  ihnen  jevoch  ungesäuertes  Brod  in  angemessener  Quantität
  und  unter  den  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln,  von  ihren  Glaubensgenossen  zugelassen
  werden.
        <pb n="267" />
        261
6.  25.

Neben  der  ordentlichen  Verköstigung  (K.  21)  wird  den  Gefangenen  einigemal  des  Jahrs,
Lan  festlichen  Tagen,  deren  Bestimmung  dem  Verwalter  zusteht,  eine  Zugabe  zu  ihrem  Abendbrode,
  bestehend  in  Obst,  Milch,  Butter,  einem  Glas  Bier  oder  Most,  auf  Kosten  der  Anstalt
  gereicht.

Weitere  außerordentliche  Genußmittel  sind  nicht  zuläßig.

8.  26.

Beschwerden  der  Gefangenen  über  sdie  Kost  hat  der  Verwalter,  noͤthigenfalls  unter
Zuziehung  des  Hausarztes,  schleunig  zu  untersuchen  und  zu  erlevigen.

Klagen  über  das  Brod  sind,  wenn  sie  nicht  auf  gleiche  Weise  erledigt  werden  können,
an  die  Polizeibehörde  und  vie  öffentliche  Brodschau  zur  Entscheidung  zu  bringen.

Uebrigens  hat  die  Verwaltung  von  Amtswegen  für  die  vorschriftmäßige  Abgabe  dieser
Gegenstände  zu  sorgen  und  muthwillige  Beschwerden  zu  ahnden.

B.  Kleidung.
8.  27.

Die  Gefangenen  erbalten  von  der##  Strafanstaltenverwaltung  eine  gleichförmige  einfarbige
  Kleidung.

Einzelnen  Gefangenen  kann  nach  dem  Gutachten  des  Hausarzts  gestattet  werden,  bei
kalter  Witterung  unter  der  Hauskleidung  ihre  eigenen  Unterkleider  anzulegen.

Das  Tragen  der  rigenen  Leilwäsche  ist  seimmtlichen  Gefangenen  gestattet.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Bestandtheile  und  den  Wechsel  der  Kleidung  find
in  der  Beilage  Nro.  II.  enthalten.

C.  Lagerstätten.
+.  28.

Jever  Gefangene  erhält  eine  eigene  (d.  h.  einschläfrige)  Bettstelle  und  der  Gebrauch
eigener  Betten  ist  gestattet.  Bringt  der  Gefangene  solche  nicht  mit,  so  wird  ihm  ein  Bett
von  der  Anflalt  abgegeben.  ·

Das  nähere  über  die  Bestandtheile  der  Betten  und  den  Wechsel  derselben  ist  gleichfalls
in  einem  besondern  Regulative  bestimmt.  (Beil.  Nro.  1II.)
        <pb n="268" />
        262

D.  Körperpflege,  Reinlichkeit.
8.  29.

Wegen  moͤglichster  Reinhaltung  ihres  Körpers  und  ihrer  Kleider  ist  den  Gefangenen

im  §.  6  der  Hausregeln  (Beil.  Nro.  I.)  das  Nähere  vorgeschrieben.
5.  30.

Auch  in  den  Gelassen  der  Strafanstalt  ist  auf  die  möglichste  Reinlichkeit  zu  dringen,
weßhalb  insbesondere  die  Wohn=  und  Schlafzimmer  täglich  zu  lüften,  auszukehren  und  öfters
aufzuwaschen  sind.  Sämmtliche  Gelasse  find  jährlich  wenigstens  einmal  zu  weißen.  In
jedes  geweihte  Gelaß  dürfen  die  Gefangenen  erst  nach  dessen  völliger  Austrocknung  zurückgebracht
  werden.

Auch  die  Bettstellen  sind  jährlich  mehrmals  abzuwaschen.

31.

Zum  Genusse  der  freien  Luft  werden  die  Gefangenen  täglich  zugelassen.  (Art.  26  des
Strafgesetzbuch.)  Hiebei  werden  sie,  sofern  es  die  Witterung  gestattet,  auf  die  bestimmten  Erbolungsplätze
  in  dem  Hofraume  geführt,  wo  sie  unter  gehöriger  Aufsscht  sich  ergeben,  auf
Anregung  der  Lehrer  und  unter  deren  steter  besonderen  Leitung  auch  zu  angemessenen  Leibes-Uebungen
  sich  vereinigen,  oder  mit  der  Pflege  des  ihnen  etwa  angewiesenen  Gartenplatzes
sich  beschäftigen  dürfen.  Der  Zeitpunkt  und  die  Dauer  der  Erholung  ist  durch  die  Tagesordnung

  bestimmt.
.  32.

Kein  Gefangener,  welchem  seine  Gesundheit  die  Bewegung  im  Freien  gestattet,  darf
sich  verselben  entziehen.  Ausnahmen  finden  statt:

1)  bei  denjenigen  Gefangenen,  welche  zu  einsamer  Einsperrung  oder  zu  Dunketarreßt
verurtheilt  sind,  während  der  Erstehung  dieser  Strafe;

2)  bei  denjenigen,  welche  sich  im  Untersuchungsarrest  befinden;  diese  werden  zur  Bewegung
  im  Freien  nicht  öfter,  als  die  bezirksgerichtlichen  Untersuchungsgefangenen,  uund
stets  abgesondert  von  den  übrigen  Gefangenen,  zugelassen.

E.  Krankenpflege.
5S.  33.
Die  für  jedes  Geschlecht  besonders  einzurichtenden  Krankenzimmer  sind  mit  allem
Nöthigen  zu  guter  und  regelmäßiger  Mlege  der  Kranken  auszustatten;  auch  muß  für  stete
Erhaltung  der  Reinlichkeit  und  reiner  Luft  in  denselben  gesorgt  werden.
        <pb n="269" />
        263

5S.  34.

Für  die  Erhaltung  der  Ordnung.  in  diesen  Zimmern  sorgt,  unter  Mitwirkung  des

Wundarztes,  ein  eigener  Aufseber,  beziehungsweise  Aufseherin.
S.  35.

Die  unmittelbare  Mlege  und  Wartung  der  Kranken  wird  unter  Leitung  des  Wundarztes
  durch  die  aus  der  Klasse  der  besseren  Gefangenen  hiczu  ausgewählten  Wärter  und
Wärterinnen  besorgt.

Uebrigens  ist  auch  biebei  jeder  nicht  nothwendige  Verkehr  unter  den  Gefangenen  möglichst
  zu  verbüten.

.  36.

Wenn  ein  Gefangener  erkrankt,  so  ist  hievon  durch  den  betreffenden  Aufseher  (Aufseherin)
  dem  Hausarzte  Anzeige  zu  machen,  welcher  über  die  Aufnahme  in  das  Krankenzimmer
  entscheidet.

In  dringenden  Fällen  kann  auch  vor  der  Ankunft  des  Hausarztes  der  Kranke  dorthin
gebracht  werden.

Von  schwereren  Erkrankungen  ist  auch  dem  betreffenden  Hausgeistlichen  die  Anzeige  zu
machen.

Geisteskranke  Gefangene  sind  in  eine  Irrenheilanstalt  zu  versetzen.

§S.  37.

Auf  dem  Krankenzimmer  wird  der  Kranke  in  Absicht  auf  Nahrung,  Arzneien,  Kleidung
und  Lager  nach  den  Vorschriften  des  Arztes  behandelt.  Für  die  Krankenkost,  welche  aus  der
allgemeinen  Küche  der  Anstalt  geliefert  wird,  sind  dic  in  der  Beilage  Nro.  IV.  näher  bezeichneten
  Abstufungen  festgesetzt,  über  deren  Wahl  der  Haugarzt  entscheidct.

F.  Todes  fälle.

8.  38.

Ist  cin  Gefangener  gestorben,  so  wird  er  mit  einem  Leichenhemde  bekleidet,  und,  sobald
  der  Arzt  es  für  zuläßig  erklärt,  in  die  Todtenkammer  gebracht.  Der  Todesfall  wird
durch  den  betreffenden  Hauzgeistlichen  in  das  Todtenregister  eingetragen  und  zur  Kenntniß
des  zuständigen  Pfarramts  gebracht,  welches  hievon  den  Angehörigen  des  Verstorbenen
Nachricht  zu  geben  hat.

Hat  der  Verstorbene  die  nöthigen  Mittel  zu  seiner  Beerdigung  hinterlassen,  oder  wer-
        <pb n="270" />
        264

den  diese  auf  andere  Weise  beigeschafft,  so  wird  der  Leichnahm  auf  dem.Kirchhof  des  Orts
beerdigt,  im  entgegengesetzen  Falle  aber  an  die  betreffende  anatomische  Anstalt  abgelieferr.
(Vergl.  Ministerialverfügung  vom  23.  Axril  1829,  Reg.  Blatt  S.  184.)

Der  in  der  Strafanstalt  befindliche  Nachlaß  res  Verstorbenen  wird  nach  Tilgung  der
Verbiwlichkeiten  an  die  Erben  vesselben  ausgefolgt.

III.  Beschäftigung  der  Gefangenen.

K.  39.

Die  Gefangenen  werden  zu  einer  angemessenen  Beschäftigung  angehalten.

Die  Arbeit  darf  nach  Art  und  Dauer  der  Gesundheit  nicht  nachtheilig  seyn.  Sie  wird
in  Gemeinschaft,  jevoch  in  passenden  Abtheilungen,  verrichtet.

8.  40.

Soweit  es  thunlich,  sind  die  eigenen  Bedürfnisse  der  Strafanstalt  durch  die  Gefangenen
selbst  anfertigen  zu  lassen;  auch  haben  dieselben  die  häuslichen  Arbeiten  zu  verrichten.  Für
diejenigen  häuslichen  Geschäfte,  welche  in  den  Gängen  und  Hofräumen  der  Anstalt  vorgenommen
  werden,  sind  aus  den  besseren  und  zuverläßigeren  Gefangenen,  welche  bereits  einen
bedeutenden  Theil  ihrer  Strafe  erstanden  haben,  eigene  Hofschäffer  und  Hofschäfferinnen  von
der  Verwaltung  auszuwählen.  Auch  können  zu  Besorgung  der  Schreiberei=  und  Rechnungsgeschäfte
  hiczu  geeignete  Gefangene  unter  den  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln  gebraucht
werden.

Nur  die  dazu  sich  eignenden  und  durch  Wohlverhalten  sich  auszeichnenden  Gefangenen
können  für  die  Zwecke  der  Anstalt  auch  außerhalb  des  Hauses,  namentlich  zu  Feld=  und
Gartenarbeiten,  übrigens  unter  beständiger  Aufsicht,  verwendet  werden.

.  41.

Die  in  ver  Strafanstalt  zu  betreibenden  Arbeits=  und  Fabrikationszweige,  so  wie  die
Große  der  täglichen  Arbeitsaufgabe  im  Allgemeinen,  worüber  für  die  verschiedenen  Arbeiten
besondere,  in  den  Arbeitszimmern  anzuheftende  Regulative  zu  fertigen  sind,  werden  von  dem
K.  Strafanstaltencollegium  bestimmt.  Dieses  wird  bei  deren  Auswahl  auf  solche  Bedacht
nehmen,  welche  neben  Gewährung  eines  angemessenen  Ertrags  als  Mittel  der  Zucht  und
zu  Begründung  eines  das  Fortkommen  der  Gefangenen  nach  ihrer  Entlassung  sichernden
geordneten  Erwerbs  zu  dienen  geeignet  sind.  Deßhalb  werden,  soweit  es  thunlich  ist,  einzelne
  Gefangene  je  nach  ihrer  Fähigkeit  und  Neigung,  zu  förmlicher  Erlernung  eines  Hano-
        <pb n="271" />
        265

werks  in  der  Strafanstalt  durch  Gewerbeaufseher,  oder  falls  der  eine  oder  andere  schon
früher  ein  Gewerbe  erlernt  hat,  und  solches  ohne  Störung  der  Hausordnung  in  der  Anstalt
fortsetzen  kann,  zu  fernerer  Betreibung  vesselben  unter  Leitung  des  Gewerbeaufsehers  angebalten.
  Die  betreffenden  Gefangenen  sind  als  Lehrlinge  zünftig  einzuschreiben  und  wenn  sle
während  ihrer  Strafzeit  auslernen,  als  Gesellen  auszuschreiben,  beides  auf  Rechnung  der
Kasse  der  Anstalt.

5  .  42.

Die  Beschäftigung  der  einzelnen  Gefangenen  und  ihre  tägliche  Arbeitsaufgabe  wird  von
dem  Verwalter  unter  Zuziehung  des  Oberaufsehers  bestimmt.

.  43.

Alle  Zeit  des  Werktags  vom  Aufstehen  bis  zum  Schlafengeben  ist,  so  weit  sie  nicht
durch  die  Erholungsstunden  und  den  Schulunterricht  in  Anspruch  genommen  wird,  der  Händearbeit
  gewidmet.

Wer  vurch  sein  Verschulden  Arbeitsrückstände  anwachsen  läßt,  over  der  Arbeit  sich  weigert,
  wird  mit  angemessener  Diseiplinarstrafe  belegt.

Ein  Nebenverdienst  findet  nicht  statt;  dagegen  werden  für  gute  und  fleißige  Arbeit,  in
Verbindung  mit  Wohlverhalten,  auf  den  Antrag  des  Oberaufsehers  und  Lehrers,  nach  vorheriger
  Vernehmung  der  Geistlichen,  angemessene  Prämien  ausgetheilt  (vergl.  §K.  40).

S.  44.

Ueber  sämmtliche  Ersparnisse  und  sonstige  Geldeinnahmen  jedes  Gefangenen,  so  wie
über  seine,  mit  Genehmigung  des  Verwalters  gemachten  Ausgaben  wird  von  dem  Oberaufseher
  Rechnung  geführt,  worüber  dem  Gefangenen  ein  monatlich  zu  ergänzendes  Abrechnungsbüchlein
  in  die  Hand  gegeben  wird.  Jeder  Gefangene  hat  die  Richtigkeit  der  ihn  betreffenden
  Einträge  in  dem  Abrechnungsbuche  zu  beurkunden.  Von  diesen  Geldern  soll  so
viel  zurückgelegt  werden,  daß  die  Heimreise  der  Gefangenen  davon  bestritten  werden  kann.

Die  verfügbaren  Gelver  der  Gefangenen  find  auf  sichere  Weise  verzinslich  anzulegen.

IV.  Mittel  zur  sittlichen  Besserung  ver  Gefangenen.

6.  45.
An  den  Fest-,  Sonn=  und  Feiertagen,  so  wie  an  einem  Wochentag,  nehmen  die  jugendlichen
  Gefangenen  an  den  —  nach  den  bestehenden  Einrichtungen  für  die  erwachsenen  Kreis-
        <pb n="272" />
        266

gefangenen  von  den  Geisilichen  beider  Confessionen  zu  haltenden  Gottesdiensten  in  der  Hauskapelle
  Theil,  jevoch  auf  eine  Weise,  daß  sie  die  Krelsgefangenen  weder  sehen,  noch  sonst
mit  denselben  in  Berührung  kommen  können.

In  der  Kirche  stehen  sie  unter  der  genauen  Aufsicht  der  Aufseher  (Aufseherinnen).

Wöchentlich  zweimal,  abwechselnd  für  die  männlichen  und  weiblichen  Gefangenen  des
betreffenden  Glaubensbekenntnisses,  findet  Religionsunterricht  Statt.

Für  die  confirmirten  Gefangenen  wird  vierteljährlich  Einmal  Beichte  und  Abendmahl
gefeiert.

K.  46.

Alle  jugendlichen  Gefangenen  sind  schulpflichtig;  sie  erhalten,  so  weit  fie  es  nöthig
haben,  nach  dem  jeweils  durch  das  Strafanstalten-Collegium  festgesetzten  Schulplane  Unterricht
  im  Lesen,  Schreiben,  in  der  deutschen  Sprache,  im  Rechnen,  in  der  Pflichtenlehre  und
biblischen  Geschichte,  womit  auch  Gedächtniß-Uebungen  zu  verbinden  sind,  so  wie  im  kirchlichen
Gesang.

In  diesen  Unterrichtsstunden  können  auch  vie  Briefe  der  Gefangenen  geschrieben  werden.

8.  47.

Alle  Halbjahre  findet  in  Gegenwart  des  Verwalters  eine  Schulprüfung  Statt.  Sie
wird  von  den  beiden  Hausgeistlichen  vorgenommen,  und  ist  über  deren  Ergebniß  an  das
Strafanstalten-Collegium  Bericht  zu  erstatten.

S.  48.

An  jedem  Tage  werden  von  den  Lehrern  je  mit  den  Gefangenen  ihres  Glaubensbekenntnisses
  Morgen=  und  Abendandachten  abgehalten,  auch  von  den  Obleuten  kurze  Tischgebete
  gesprochen.

Die  Morgenstunden  der  Sonn=  und  Festtage  fünd  zum  Lesen  religiöser  Bücher  und  zu
Erlernung  ver  Schulaufgaben,  die  Nachmittage  und  Abende  aber  zu  nützlicher  Unterhaltung
zu  verwenden,  namentlich  zu  gemeinschaftlichem  Vorlesen  geeigneter  Bücher,  veren  Anschaffung
nach  dem  Gutachten  der  Hausgeistlichen  der  Genehmigung  des  K.  Strafanstalten-Collegiums
unterllegt.  Nach  dem  Ermessen  des  Verwalters  kann  auch  eine  Verlängerung  ver  Erholungszeit
  im  Freien  gestattet  werden.

S.  49.

Als  stttliches  Besserungsmittel  werden  Prämien,  monatliche  Sittenlocation  und  demgemäß

  Versetzung  unter  die  Abtheilung  der  befseren  Gefangenen  oder  Zurücksetzung  in  die
        <pb n="273" />
        267

Abtheilung  der  Schlechteren  (§.  16  oben),  und  zwar  immer  unter  Mitwirkung  des  Geistlichen
  und  Lehrers,  angewendet.
8.  50.

Bei  Todesfällen  werden  vor  der  Beerdigung  oder  Abführung  des  Leichnams  die  Gefangenen
  in  dem  Betsaale  versammelt  und  von  dem  Hauggeistlichen  der  Confession,  welcher
der  Verstorbene  angehörte,  eine  kurze  Rede  gehalten,  oder  ein  Gebet  gesprochen.

S.  51.

Jeden  Monat  findet  eine  Conferenz  Statt,  welcher  unter  dem  Vorsitze  des  Verwalters
die  Hausgeistlichen  und  Lehrer,  nach  Umständen  auch  der  Hausarzt  und  einzelne  Offieianten
anzuwohnen  haben,  worin  die,  die  religiös-sittliche  Besserung  und  den  Unterricht  der  Gefangenen
  berübrenden  Gegenstände  berathen  und  etwa  Ermahnungen  und  Warnungen  an  einzelne
  Gefangene  ertheilt  werden.

KS.  52.

Hinsichtlich  israelitischer  Gefangenen,  welche  gleich  den  Uebrigen  an  ihren  Sabbathen
und  Feiertagen  zu  arbeiten,  so  wie  an  den  Sonntagen  und  christlichen  Festtagen  zu  feiern
haben,  ist  Fürsorge  zu  treffen,  daß  die  Anstalt  einigemal  des  Jahrs  durch  den  Bezirks-Rabbiner
  besucht  und  von  ihm  eine  Previgt  abgehalten.,  auch  für  die  religiösen  Bedürfnisse
jener  Gefangenen  gesorgt  werde.  Zu  ungestörter  Verrichtung  ihrer  Gebete  ist  ihnen  Gelegenheit
  zu  verschaffen.

Uebrigens  haben  sie  sich  bei  den  allgemeinen  Morgen=  und  Abendandachten  mit  Ruhe
und  Anstand  zu  betragen.

V.  Diseiplinarstrafen  und  Belohnungen.
6.  53.

Die  vorgeschriebene  Ordnung  in  der  Strafanstalt  soll  mit  aller  Strenge  gehandhabt
werden.  Verfehlungen  der  Gefangenen  gegen  dieselbe,  auch  wenn  sie  eine  polizeiliche  Uebertretung
  enthalten,  werden  in  leichteren  Fällen  von  dem  Verwalter,  in  schwereren  von  dem
K.  Strafamtalten-Collegium  gerügt.

Den  Strafansätzen  der  Verwaltung  soll  in  der  Regel,  wo  es  sich  nicht  von  ganz  unbedeutenden
  oder  von  solchen  Fällen  handelt,  die  zu  Erhaltung  des  Ansehens  des  Beamtenoder
  Aufseherpersonals  ein  augenblickliches  Einschreiten  erfordern,  der  Beirath  des  betreffenden
  Hausgeistlichen,  nach  Umständen  auch  der  des  Lehrers,  vorangehen.
        <pb n="274" />
        268

8.  54.
Als  Diesciplinarstrafen  kommen  in  Anwendung:
1)  schmale  Kost,
2)  einsame  Einsperrung,
3)  Dunkelarrest  (Art.  40  des  Strafgesetzbuchs).
Wegen  Unarten  und  Verfehlungen  in  der  Schule  kann  der  Lehrer  gegen  die  Schüler
die  gewöhnlichen  Schulstrafen  erkennen  und  vollziehen.

.  55.

Die  schmale  Kost,  bestehend  in  Wasser  und  Brod  je  um  den  andern  Tag,  darf  auf
nicht  länger  als  acht  Tage  erkannt  werden.

Dem  auf  schmale  Kost  gesetzten  Gefangenen  wird  beim  Essen  ein  von  den  Uebrigen
abgesonderter  Platz  angewiesen.

«  s.56.

Die  einsame  Einsperrung  wird  im  hellen  Arrestzimmer  vollzogen.

Dieselbe  ist  überbaupt  nur  mit  Vorsicht,  und  besonderer  Rücksicht  auf  die  Individualität
  der  Gefangenen  in  Anwendung  zu  bringen,  und  darf  die  Dauer  von  acht  Tagen  in
keinem  Fall  übersteigen.

Während  des  Vollzugs  derselben  wird  der  Gefangene  zum  Genusse  der  freien  Luft  nur
so  weit  zugelassen,  als  der  Hausarzt  solches  für  nöthig  erachtet;  seine  Arbeitsaufgabe  hat  er,
wie  sonst,  zu  liefern.

5.  57.

Der  Dunkelarrest  wird  in  dem  hiezu  eingertchteten  Arrestlokal,  mit  Entziehung  der
Lagerstätte  und  des  Bettes,  vollzogen.

Derselbe  darf  ununterbrochen  höchstens  auf  die  Dauer  von  vier  Tagen  in  Anwendung
gebracht  werden,  und  treten  die  in  §.  56  gegebenen  Vorsichteregeln  auch  hier  ein.  Arbeit
findet  bei  demselben  nicht  Statt.

*

Die  von  den  Gerichten  und  Polizeibehörden  erkannten  Schärfungen  der  Strafen  (Art.
25  des  Strafgesetzbuchs,  Art.  99  des  Polizeistrafgesetzes)  werden  auf  gleiche  Weise  vollzogen.
        <pb n="275" />
        269

§S.  59.

Dem  Ermessen  der  Verwaltung  (vergl.  §.  53),  beziehungsweise  des  Strafanstalten-Collegium,
  bleibt  überlassen,  von  jenen  Diseiplinarstrafen  diejenige  in  Anwendung  zu  bringen,
welche  nach  dem  Charakter  und  der  Sinnesart  des  Gefangenen  ihrem  Zwecke  am  besten
entspricht.  Auch  können  dieselben  gleichzeitig  mit  einander  verbunden  werden.

8.  60.

Die  Gefangenen  können  zwar  gegen  die  von  dem  Verwalter  ihnen  zuerkannten  Diseiplinarstrafen,
  wie  gegen  dessen  Verfügungen  überhaupt,  bei  dem  Strafanstalten-Collegium
sich  beschweren;  die  Erhebung  einer  solchen  Beschwerde  hält  jedoch  den  Strafoollzug  nicht  auf.

Hat  ein  Gefangener  nach  dem  Ablaufe  seiner  Strafzeit  noch  eine  disciplinarische  Freibeitsstrafe
  zu  erstehen,  so  wird  diese  in  dem  einsamen  Arrestlokal  der  Strafanstalt  vollzogen.

HS.  61.

Mit  Ausnahme  der  Lehrer  als  solcher  (vergl.  54)  steht  den  Officianten  der  Strafanstalt
keine  Strafbefugniß  zu;  jedoch  ist  der  Oberaafseher  berechtigt,  in  Fällen,  welche  eine  augenblickliche
  Einschreitung  erfordern,  die  Abführung  des  Uebertreters  in  das  Gefängniß  der
Strafanstalt  vorläufig  anzuordnen,  wovon  aber  dem  Verwalter  zu  weiterer  Verfügung  unverzügliche
  Anzeige  zu  erstatten  ist.

8.  62.

Gefangenen,  welche  durch  gutes  Betragen  sich  auszeichnen,  ist  nach  Umständen  die  Aussicht
  zum  Vorrücken  in  die  erste  Abtheilung  (S.  14  fl.),  zur  Verwendung  als  Hofschäffer
Hofschäfferinnen]  (§.  40)  und  zur  Aufstellung  als  Obmann  IObfraul  eröffnet  (F.  8).

Diejenigen,  welche  sich  längere  Zeit  bindurch  stets  vorzüglich  gut  betragen  haben,  find
in  dem  Jahresberichte  von  dem  Verwalter  Behufs  ihrer  etwaigen  Berücksichtigung  im  Gnadenwege
  zu  benennen.

In  einem  eigenen  „Sittenregister  der  Gefangenen“  werden  die  löblichen  Handlungen
eines  Jeden,  wie  dessen  Verfehlungen  und  deßhalb  erstandene  Strafen  kurz  aufgezeichnet.

Dieses  Register  ist  hauptsächlich  bei  Entscheidung  ver  Frage  über  die  Versetzung  der
Gefangenen  unter  die  Besseren  zu  benützen.
        <pb n="276" />
        270

Dritter  Abschnitt.

Entlassung  der  Gefangenen.

g.  63.

Vierzehn  Tage  vor  dem  Austritte  eines  unvermöglichen  inländischen  Gefangenen  wird
dessen  Ortsobrigkeit  von  der  bevorstehenden  Entlassung  und  der  Arbeitsfähigkeit  vesselben
durch  den  Verwalter  schriftlich  benachrichtigt,  um  eine  passende  Unterkunft  für  ihn  ausmitteln
zu  können  (vergl.  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  28.  Juni  1833,
Reg.  Blatt  S.  179).

Ebenso  werden  über  diejenigen  Gefangenen,  welche  die  Fürsorge  des  Vereins  für  entlassene
  Strafgefangene  in  Anspruch  nehmen,  einige  Zeit  zuvor  dem  Centralausschusse  dieses
Vereins  die  erforderlichen  Notizen  zu  dem  gleichen  Zwecke  mitgetheilt.

Innerhalb  der  letzten  acht  Tage  vor  seiner  Entlassung  wird  der  Gefangene  dem  betreffenden
  Hausgeistlichen  zur  Verabschiedung  vorgeführt.

S.  64.

Am  Tage  vor  der  Entlassung  wird  der  Gesundheitszustand  des  Austretenden  ärztlich
untersucht  und  das  etwa  Nöthige  angeordnet,  sofort  mit  ihm  über  sein  Guthaben  abgerechnet,
die  Richtigkeit  der  Abrechnung  von  ihm  unterschriftlich  anerkannt,  und  seine  Effekten  dem
Aufseber  übergeben.

Hiernächst  wiro  der  Gefangene  dem  Verwalter  vorgeführt,  welcher  ihm  einen  Entlassungs-,
beziehungsweise  Transportschein,  der  zugleich  ein  Zeugniß  über  sein  Betragen  in  der  Strafanstalt
  enthält,  ausfertigt,  ihm  eine  Marschroute  vorschreibt,  und  ihn  vor  einem  Rückfall  auf
angemessene  Weise  verwarnt.  Zugleich  wird  bei  unbemittelten  Gefangenen  erforderlichen
Falls  (vergl.  §.  44)  die  tarifmäßige  Reiseunterstützung  verwilligt.

S.  65.

Am  Tage  der  Entlassung,  welche  immer,  ohne  Rücksicht  auf  die  Stunde  der  Einlieferung,
Morgens  erfolgt,  wird  der  Gefangene,  nach  dem  Genusse  des  Frühstücks,  von  dem  Aufseher
  auf  das  Visitationszimmer  (§.  4)  geführt,  wo  ihm  die  von  der  Anstalt  empfangene
Kleidung  abgenommen  und  seine  eigene  Kleidung  angelegt  wird.
        <pb n="277" />
        271

Ist  der  Gefangene  nicht  mit  einer  brauchbaren  eigenen  Kleidung  versehen,  so  wird  eine
solche  aus  seinen  Mitteln,  und  in  deren  Ermanglung  von  der  Kasse  der  Strafanstalt  angeschafft.
  Hiebei  ist  er  zu  untersuchen,  ob  ihm  nicht  von  Andern  verbotene  Gegenstände  zugesteckt
  worden  sind.  Sodann  wird  ihm  seine  Baarschaft,  so  weit  er  solche  zur  Heimreise  bedarf,
  und  sein  übriges  Eigenthum  nebst  dem  Entlassungsschein  zugestellt.

Die  Umkleidung  und  Durchsuchung  weiblicher  Gefangenen  geschieht  durch  die  betreffende
Aufseherin.

8.  66.

Hierauf  erhält  der  Gefangene  seine  wirkliche  Entlassung,  entweder  durch  freien  Austritt
  aus  der  Strafanstalt,  oder,  wenn  den  bestehenden  Vorschriften  gemäß  der  Transport
verfügt  wird,  durch  Uebergabe  an  das  Oberamt.

Eine  rechtswidrige  Verzögerung  der  Entlassung  wird  nach  Maßgabe  der  Art.  432  und
433  des  Strafgesetzbuchs  geahndet.

S.  67.

Besitzt  der  Gefangene  mehr  Geld,  als  er  zur  Heimreise  nöthig  hat,  so  wird  solches

der  Ortsobrigkeit  zur  weiteren  Verfügung  übersendet.

.  68.

Gefangene,  welche  nach  abgelaufener  Strafzeit  durch  Krankheit  an  der  Heimreise  gehindert
  sind,  werden  bis  zu  ihrer  Genesung  in  der  Strafanstalt  verpflegt  und  zwar  gegen
Ersatz  der  Auslagen,  sofern  diese  nicht  unter  einem  Gulden  betragen.  Der  Ersatz  ist  entweder
  aus  den  Mitteln  des  Gefangenen,  oder  in  deren  Ermanglung  aus  den  Ortzkassen
selner  Heimathgemeinde  zu  leisten.

Stuttgart  den  9.  Oktober  1851.

Der  Chef  des  Justiz-Departements:
Plessen.
        <pb n="278" />
        272
Beilage  Nro.  J.

Haus-KRegeln
für  die

Anstalt  der  jugendlichen  Strafgefangenen  zu  Hall.

8.  1.

Jeder  Gefangene  hat  die  Pflicht,  fich  der  Ordnung  des  Hauses  und  allen  bestehenden
Vorschriften  zu  unterwerfen,  den  Vorgesetzten  mit  Achtung  zu  begegnen,  ihren  Geboten  oder
Verboten  unweigerlich  Gehorsam  zu  leisten,  auch  die  Weisungen  der  Obleute  willig  zu
befolgen.

§S.  2.

Die  Gefangenen  haben  bei  ihrer  Arbeit  sich  still  zu  verhalten  und  nur  da,  wo  zu  Fortsetzung
  verselben  zu  reden  unvermeidlich  ist,  zu  sprechen.  In  den  Erholungsstunden  dürfen
sie  in  Gegenwart  der  Aufseher  oder  Lehrer  anständige  Gespräche  führen.  Sonst  haben  sie
sich  alles  Geräusches  jeder  Art  zu  enthalten.

8.  3.
Die  Gefangenen  haben  unter  sich  in  Ruhe  und  Frieden  zu  leben,  alles  Schimpfens,
Zankens,  Fluchens,  aller  Thätlichkeiten  sich  zu  enthalten,  bei  der  Arbeit,  bei  der  Nachtruhe,
beim  Gebete  oder  bei  dem  Lesen  von  Erbauungsbüchern  einander  nicht  zu  stören.

8.  4.

Wenn  sie  ihren  Vorgesetzten  eine  Bitte,  Beschwerde  oder  Anfrage  vorzutragen  wünschen;
  so  haben  sie  durch  ein  Zeichen  die  Erlaubniß  zum  Sprechen  einzuholen,  und  nachdem
ihnen  diese  ertheilt  worden,  ihr  Anliegen  in  Bescheidenheit  und  mit  wenigen  Worten  vorzutragen.


S.  5.
Sie  müssen  auf  das  gegebene  Zeichen  Morgens  aufstehen  und  Abends  sich  niederlegen.
        <pb n="279" />
        273

8.  6.

Ihren  Körper,  ihre  Kleider  und  Betten,  die  Arbeits=  und  Schlafzimmer,  so  wie  die
übrigen  Räume  des  Hauses  haben  sie  stets  reinlich  zu  halten.  Das  Beschneiden  der  Haare
und  Nägel  geschieht,  so  oft  es  nöthig  erscheint.

Die  Gefangene  müssen  sich  Morgens  Gesicht,  Hals  uud  Hände  waschen,  den  Mund
ausspülen,  die  Haare  kämmen,  das  Bett  machen,  die  Zimmer  auskehren  und  lüften,  die
Waschgefässe  leeren  und  reinigen.

S.  7.

Bei  dem  Abführen  in  die  Arbeitszimmer,  in  die  Schlafzimmer,  in  die  Kirche,  Schule,
auf  die  Erholungsplätze,  haben  die  Gefangenen  in  der  vorgeschriebenen  Ordnung,  Einer  hinter
  dem  Andern  zu  gehen,  und  Keiner  darf  aus  dem  Zuge  treten.  Die  gleiche  Ordnung
ist  bei  dem  Zurückführen  zu  beobachten.

8.  8.

Kein  Gefangener  darf  den  ihm  angewiesenen  Platz  ohne  Erlaubniß  oder  Befehl  des
Aufsehers  verlassen.

Den  Abtritt  dauf  immer  nur  ein  Gefangener  betreten.

S.  9.

Die  Arbeit,  welche  ihnen  aufgegeben  wird,  haben  die  Gefangenen  binnen  der  festgesetzten
Zeit  untadelhaft  zu  liefern.  Keiner  darf  die  ihm  aufgegebene  Arbeit  durch  Andere  fertigen
lassen.

8.  10.

Sie  sollen  dle  Zimmer  und  Arbeitsgeräthe,  überhaupt  alle  ihnen  anvertrauten  Gegenstände
  mit  Schonung  und  Sorgfalt  behandeln  und  besondere  Vorsicht  auf  Feuer  und  Aicht
verwenden.

Wer  etwas  aus  Bosheit  over  Leichtsinn  beschädigt,  muß  den  Schaden  ersetzen.

.  11.

Während  der  festgesetzten  Arbeitsstunden  darf  kein  Gefangener,  wenn  er  auch  seine
Aufgabe  vollendet  hat,  müßig  gehen.  Er  hat  vielmehr  mit  Arbeiten  in  Ruhe  und  Ordnung
fortzufahren.
        <pb n="280" />
        274

5  .  12.

Kein  Gefangener  darf  außer  den  ihm  zum  Gebrauch  überlassenen  Kleidern  und  Gerzthen
  irgend  etwas  besitzen,  sondern  ist  schuldig,  es  an  den  Oberaufseher  oder  Lehrer  abzugeben.
  Namentlich  ist  der  Besitz  von  Geld  oder  Kostbarkeiten,  desgleichen  von  Werkzeugen
jeder  Art  untersagt.

K.  13.

Jeder  Handel  mit  Lebensmitteln,  Kleidern  oder  andern  Sachen,  alles  Leihen  und  Entlehnen
  ist  den  Gefangenen  sowohl  unter  sich,  als  gegenüber  den  Offieianten  der  Anstalt
verboten.

8.  14.

Der  Genuß  der  nicht  ausdrücklich  zugelassenen  Speisen  und  Getränke,  so  wie  das
Mitnehmen  von  Speisen  aus  dem  Speisezimmer  ist  nicht  erlaubt.  Auch  der  Gebrauch  des
Rauch=  und  Schnupftabacks  ist  den  Gefangenen  untersagt.

.  15.
Alles  Spielen  (besonders  das  Karten=  und  Wirfelspiel)  ist  unbedingt  verboten.
S.  16.

Die  Gefangenen  dürfen  Fremde,  welche  die  Strafanstalt  besuchen,  weder  begrüßen  noch
anreden,  noch  weniger  anbetteln,  auch  ohne  Erlaubniß  des  Verwalters  keine  Gaben  von
ihnen  annehmen.

&amp;amp;é.  17.

Gefangene,  welche  Mitgefangene  zum  Ungehorsam  gegen  Vorgesetzte  oder  zu  anderen
  Uebertretungen  der  Hausregeln,  oder  zur  Flucht,  oder  zu  Aufruhr  und  Menterei
zu  verleiten  suchen,  haben  vie  strengste  Ahndung  zu  gewärtigen,  wogegen  denjenigen  Gefangenen,
  welche  solche  Aufreizungen  und  Anstiftungen  zu  rechter  Zeit  zur  Anzeige  bringen,  angemessene
  Belohnung  zu  Theil  werden  wird.

#
4

Die  Uebertretungen  dleser  Vorschriften,  so  wie  der  Ordnung  der  Strafanstalt  überhaupt
werden  nach  Maaßgabe  der  Gesetze  bestraft.
        <pb n="281" />
        275
Beilage  Nro.  II.
Uegulativ
für  die
Bekleidung  der  jugendlichen  Gefangenen  in  der  Strafanstalt
zu  Hall.

S.  1.
Die  von  der  Anstalt  abzugebende  Kleidung  besteht:
a)  für  die  männlichen  Gefangenen  in:
Wames,
Weste,
langen  Beinkleidern,
von  Zwilch  für  den  Sommer,  von  Wollenzeug  für  den  Winter  mit  einem  Futter
  von  ungebleichter  abwergener  Leinwand,
welche  für  jeven  Gefangenen  doppelt  vorhanden  seyn  müssen,
3  reustenen  Hemden,
3  paar  Socken,
für  den  Sommer  von  Linnen,  für  den  Winter  von  wollenem  Garn,
2  Halstüchern,
2  Nastüchern,
2  Hosenträgern,
1  Kappe,
1  paar  Lederschuben;
b)  für  die  weiblichen  Gefangenen  in:
Rock,
Leibchen,
Kittel,
von  Zwilch  für  den  Sommer,  von  Wollenzeug  für  den  Winter,  mit  ungebleichter
abwergener  Leinwand  gefüttert,
welche  für  jede  Gefangene  doppelt  vorhanden  seyn  müssen;
        <pb n="282" />
        276

3  reustenen  Hemden,
3  paar  Strümpfen,
für  den  Sommer  von  Linnen,  für  den  Winter  von  wollenem  Garn,
2  Halstüchern,
2  Nastüchern,
1  Haube,
1  paar  Lederschuhen.
Ferner  erhält  jeder  Gefangene,  wofern  er  sie  nicht  selbst  mitbringt:
3  Waschtücher,
1  Kamm,
1  Kleiderbürsie,
2  Schuhbürsten,
1  Fettbüchse;
zu  gewissen  Beschäftigungen,  namentlich  für  Wollenarbeiter,  Holzarbeiter,  Schuster  2c.  wird
eine  abwergene  Schürze  und  für  die  Hofschäffer  ein  Paar  Handschuhe  abgegeben.
.  2.

Mit  dem  Leibweißzeug  ist  alle  8  Tage,  mit  den  Kleidern  von  6  bis  8  Wochen  zu
wechseln.

Die  getragenen  Stücke  werden  jedesmal  der  Wäsche  übergeben.

8.  3.

Sämmtliche  Kleidungsstücke  eines  Gefangenen  werden  mit  der  nämlichen  Nummer,  mit
welcher  er  in  den  Verzeichnissen  der  Anstalt  aufgeführt  ist,  auf  eine  Art  bezeichnet,  daß  die
Nummer  bei  der  Uebertragung  der  Kleidungsstücke  auf  einen  andern  Gefangenen  ohne  Schwierigkeit
  abgeändert  werden  kann.

5S.  4.

Von  sämmtlichen  Kleidungsstücken  ist  ein  angemessener  Reservevorrath  zu  halten  und

bei  entstandenem  Abgang  zu  ergänzen.
        <pb n="283" />
        277
Beilage  Nro.  III.

Regulativ
für  die

Lagerstätten  der  jugendlichen  Strafgefangenen  in  Hall.

Das  Bett  eines  Gefangenen  besteht  in
einer  Matratze

einem  Kopfpolster  von  ungebleichtem  Zwilch,  mit  Stroh  gefällt,

zwei  Leintüchern  von  gebleichter  abwergener  Leinwand,
einer  wollenen  Decke  für  den  Sommer  und  zwei  dergleichen  für  den  Winter.
Die  Leintücher  sind  in  der  Regel  jeden  Monat,  das  Stroh  halbjährlich  zu  wechseln;
wenn  es  nöthig,  wird  dasselbe  in  der  Zwischenzeit  aufgeföüllt.
Die  Decken  sind  in  jeder  Woche  auszuklopfen  und  zu  reinigen,  auch  von  Zeit  zu  Zeit
auszuwalken.
Von  sämmtlichen  Bettgeräthschaften  ist  ein  verhältnißmäßiger  Reservevorrath  zu  halten
und  der  Abgang  zu  ergänzen.
Die  Anweisung  der  Lagerstätten  richtet  sich  nach  der  Abtheilung,  welcher  die  Gefangenen
  angehören.
Die  zu  einer  Lagerstätte  gehörigen  Stücke  sind  mit  der  gleichen  Nummer,  wie  die  Kleidungsstücke,
  zu  versehen,  um  das  Verwechseln  zu  verhüten.
        <pb n="284" />
        278
Beilage  Nro.  IV.

[Uebersicht
über  die

ffür  Krankenkost  in  der  Anstalt  für  jugendliche  Strafgefangene
in  Hall  bestehenden  vier  Abtheilungen.

Für  die  Beköstigung  der  kranken  Gefangenen  sind  vier  Abstufungen  festgesetzt:

In  der  ersten  Abstufung  für  fieberbafte  und  schwere  Kranke  erbalten  diese  dreimal
des  Tags  eine  mit  Abwechslung  zu  reichenre  in  einem  Scheppen  bestehende  dünne  Suppe,
Reis  oder  Gerstenschleim,  welcher  Mittags  ein  halber  Schoppen  leichten  Gemüses  beizugeben
ist;  die  Abreichung  einer  Brodportion  findet  biebei  nicht  Statt.

Die  zweite  Abstufung  besteht  in  der  kaum  erwähnten  Speise,  jedoch  kommt  hiezu
zweimal  in  der  Woche  je  #  Pfo.  Ochsen=  oder  Kalbfleisch,  sowie  täglich  4  Pfo.  weißen
Brodes.

In  der  dritten  Abstufung  erhalten  die  Kranken  außer  Suppe  und  Gemüse  jeden
Tag  einmal  entweder  Mittags  oder  Abends  1  Pao.  Fleisch,  sowie  täglich  1  Pfo.  weißen
Brodes.

In  der  vierten  Abslufung  wird  täglich  zweimal  Fleisch  und  ein  Pfr.  weißen
Brodes  gereicht.
        <pb n="285" />
        279

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Berfügung,  betreffend  die  rechtspolizeiliche  Thätigkeit  der  Gerichte  hinsichtlich  der  auf  abzulösenden
Gefällen  und  Zehenten  ruhenden  Apanagc-,  Alimentations-,  Dotationsund
  Wittums-Ansprüche.

Zu  Beseitigung  von  Zweifeln  über  die  rechtspolizeiliche  Thätigkeit  der  Gerichte  hinsichtlich
  der  Ansprüche  an  mit  Fideicommiß=  oder  Lehensrerband  verhaftete  Gefälle  und  Zehenten
  werden  die  Betheiligten  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  die  Gerichte  nicht  verbunden
sind,  aus  Veranlassung  der  Vellziehung  der  Ablösungsgesetze  von  den  einzelnen  Ablösungen
renjenigen  Berechtigten  Nachricht  zu  geben,  welchen  nach  Hausgesetzen,  Testamenten,  Familien=
  und  Eheverträgen,  Apanage-,  Alimentations-,  Dotations=  oder  Wittums-Ansprüche  auf
abzulösenden  mit  Fideicommiß=  oder  Lehensverband  verhafteten  Gefällen  und  Zebhenten  zustehen;
vaß  es  vielmehr  diesen  Betheiligten,  wie  nach  der  Justizministerial-Verfügung  vom  4.  August
1849  (Reg.  Blatt  S.  461)  den  Lehensherrn,  Fideicommiß=  und  Lehensagnaten  überlassen
bleibt,  erforderlichen  Falls  durch  Cinsprache  gegen  die  Auszahlung  der  Ablösungssummen
oder  die  Abgabe  der  Obligationen  an  die  Fideicommiß=  und  Lehensbesitzer  ihre  Ansprüche

sicher  zu  stellen.
Stuttgart  den  16.  Oktober  1851.  Plessen.

.B)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.
2)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ertheilung  der  rechtlichen  Persönlichkeit  an  den  unter  dem  Namen
„Hülfe  in  Noth“  zu  Stuttgart  gegründeten  Unterstützungs-Verein.

Da  durch  höchste  Entschließung  vom  8.  d.  M.  dem  unter  dem  Namen  „Hülfe  in  Noth“
zu  Stuttgart  gegründeten  Unterstützungs-Verein  auf  den  Grund  der  vorgelegten  Statuten
die  Rechte  einer  juristischen  Person  verliehen  worden  sind,  so  wird  dieß  unter  dem  Anfügen
öffentlich  bekannt  gemacht,  daß  der  Verein  seinen  Wohnsitz  in  Stuttgart  hat.

Stuttgart  den  10.  Oktober  1851.  Linden.
        <pb n="286" />
        280

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ertheilung  der  rechtlichen  Persönlichkeit  an  den  Verein  für
vaterländische  Naturkunde.

Da  durch  höchste  Entschließung  vom  8.  d.  M.  dem  im  Jahr  1844  gestifteten  Verein
für  vaterländische  Naturkunde  die  Rechte  einer  juristischen  Person  verliehen  worden  find,  so“
wird  dieß  unter  dem  Anfügen  öffentlich  bekannt  gemacht,  daß  der  Verein  seinen  Wohnfitz  in
Stuttgart  hat.

Stuttgart  den  10.  Oktober  1851.
Linden.

G######“

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="287" />
        3
Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

*  Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  23.  Oktober  1851.

Inhal  t.
Königl.  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Portofreihet#t.

 

 

Unmittelbare  Königliche  Oekrete.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Portofreiheit.

Wilheim,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  der  Absicht,  das  Postportofreithum  in  Uebereinstimmung  mit  den  Grundsätzen  des
dentsch  -östreichischen  Postvereinsvertrags  auch  für  den  Postverkehr  im  Inland  zeitgemäß  zu
regeln  und  bisher  bestandene  Mißbräuche  abzustellen,  verordnen  und  verfügen  Wir,  auf  den
Antrag  Unseres  Finanz-Minifteriums  und  nach  Anhörung  Unseres  Geheimenrathes,
wie  folgt:

5.  1.
Beschränkung  der  Portofreiheit.

Unbeschränkte  (aktive  und  passive.)  Portofreiheit  in  dem  ganzen  bisherigen  Umfang
genießt  auf  den  württembergischen  Posten  der  König  und  sämmtliche  Mitglieder  des  Königlichen
  Haufes.
        <pb n="288" />
        282

Sodann  haben  auf  den  Grund  des  Vertrags  vom  22.  März  1851,  Art.  14  (Reg.  Blatt
S.  179)  der  Fürst  von  Thurn  und  Taris  und  die  Mitglieder  seines  fürstlichen  Hauses
aktive  und  passive  Portofreiheit  für  alle  Brief=  und  Fahrpostsendungen  anzusprechen.

Alle  übrigen  persönlichen  Portobefreiungen  find  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche
durch  den  Postvereinsvertrag  Art.  24  den  Mitgliedern  der  Regentenfamilien  der  Postvereinsstaaten
  für  ihre  Correspondenz  unter  sich  eingeräumt  ist,  aufgehoben.

Soweit  der  Genuß  der  Portobefreiung  als  Besoldungstheil  ausdrücklich  zugesichert  wurde,
oder  auf  einem  andern,  die  Unwiderruflichkeit  begründenden  besonderen  Rechtstitel  berußt,
wird  angemessene  Entschädigung  dafür  gewährt.

2.
Portofreiheit  in  Dienstsachen.

Brief=  und  Fahrpostsendungen  in  Dienstangelegenheiten  des  Staats,  der  Kirche,  der
Schulen  und  der  öffentlichen  Stiftungen  zu  milden  Zwecken  sind  im  Verkehr  zwischen  den
Staatsbehörden  und  Aemtern  im  Civil-,  Militär=  und  Kirchendienst  unter  sich  portofrei.

8.  3.

Hinsichtlich  der  Portofreiheit  für  Sendungen  Königlicher  Gelder  zwischen  der  Oberhofkasse,
  den  Hofkameralämtern  und  den  Staatsämtern  untereinander  bleibt  es  bei  den  bisherigen
  Bestimmungen.  Portofrei  find  auch  die  Staatsgelver,  welche  von  den  Oberamtepflegen
an  die  Staatshauptkasse  oder  die  Staatsschuldenzahlungskasse  eingesendet  werden.

S.  4.

Für  die  Versendung  des  Regierungsblatts  und  des  Staatsanzeigers  an  die  Staatsund
  Gemeindebehörden  und  sonstige  Abonnenten  wird  von  der  Post  keine  Speditionsgebühr
angerechnet.

S.  5.
Beschränkung  der  dienstlichen  Portofreiheit.

Die  Brief=  und  Fahrpostsendungen  der  in  §.  2  benannten  Behörden  und  Aemter  in
anderen,  als  den  ebendaselbst  bezeichneten  Angelegenheiten,  namentlich  in  Civil=  und  Strafprozeßsachen,
  in  sonstigen  Angelegenheiten  von  Privaten,  Privatvereinen  und  Körperschaften
unterliegen  auch  im  Verkehre  der  Staatsbehörden  unter  einander  der  Portopflicht.  Nur
alsdann  sind  solche  Angelegenheiten  im  Postverkehr  der  im  K.  2  bezeichneten  Behörden  rc.
        <pb n="289" />
        283

untereinander  von  der  Portoentrichtung  befreit,  wenn  es  nach  den  bestebenden  Normen  als
entschieden  feststeht,  daß  das  zu  bezahlende  Porto  auf  die  Staatskasse  fallen  würde.

Die  in  K.  7  der  Transport-Ordnung  für  den  Postverkehr  im  Inlande  vom  22.  August
1851  für  unfrankirte  portopflichtige  Briefsendungen  der  K.  Staatsbehörden  an  Privaten  2c.
gestattete  Befreiung  von  dem  Zuschlagporto  findet  auch  auf  die  unfrankirten  portopflichtigen
Briefsendungen  der  Kirchen-,  Amtskörperschafts=  und  Gemeinde-Behörden  an  andere  dergleichen
  Behörden  oder  an  Privaten  Anwendung.

8.  6.
Ausnahme  von  der  allgemeinen  Portopflicht.

Der  Centralleitung  und  den  Bezirks=  und  Ortsleitungen  des  allgemeinen  Wohlthätigkeitsvereins
  und  der  württembergischen  Sparkasse  zu  Stuttgart  kommt  die  Portobefreiung  für
alle  Brief=  und  Fahrpostsendungen  zu,  welche  in  dem  Verkehr  dieser  Institute  unter  einander
und  mit  den  in  §.  2  genannten  Bebörden,  desgleichen  mit  den  öffentlichen  Agenturen  der
Sparkasse  von  ihnen  ausgehen  oder  an  fie  ankommen.  Ebenso  genießen  die  Geld=  und
Werthssendungen  an  die  Centralleitung  des  Wohlthätigkeitsvereins,  auch  wenn  sie  von  andern,
  als  den  hievor  genannten  öffentlichen  Behörden  oder  von  Privaten  ausgehen,  die
Portofreiheit.  Ferner  sind  alle  zur  Bibelverbreitung  dienenden  Brief=  und  Fahrpostsendungen
der  beiden  prioilegirten  Bibelgesellschaften  zu  Stuttgart  und  Tübingen  in  dem  Verkehr  dieser
Anstalten  unter  sich  und  mit  den  in  F§F.  2  genannten  Behörden  und  Aemtern  vom  Porto

befreit.
S.  7.

Frankirung  der  Sendungen  von  Privaten  an  die  Staats=  rc.  Behörden.

Briefpostsendungen  von  Privatpersonen  an  die  in  §.  2  genannten  Behörden  und
Aemter,  so  wie  an  die  Vorstände  des  K.  Geheimenraths,  der  Ministerien,  des  Geheimen=Cabinets
  und  der  Landes-Collegien  sind  nur,  wenn  sie  frankirt  aufgegeben  werden,  von  der
Post  anzunehmen  und  zu  befördern.

8.  8.
Allgemeine  Portopflicht  auf  den  Stadtposten.
Auf  den  bestebenden  Stadtposten  ist  keine  Portofrelheit  zulässig.
        <pb n="290" />
        284

K.  9.
Vertragsmäßige  Portofreiheit.

Den  amtlichen  Brief=  und  Fahrpostsendungen  der  fürstl.  Thurn=  und  Taxis'schen  Rentund
  Forstämter  in  Württemberg  und  in  den  Fürstenthümern  Hehenzollern  an  und  von  der
fürstl.  Domänen-Oberadministration  und  Obereinnehmerei  in  Regensburg  kommt  vermäöge
des  Art.  14  des  Vertrags  vom  22.  März  1851  (Reg.Blatt  S.  170)  die  Portofreibeit  auf
den  württembergischen  Posten  unter  der  Einschränkung  zu,  daß  an  Einem  Tage  an  einzelne
Stellen  nicht  mehr  als  Ein  Centner  aufgegeben  werden  darf.

8.  10.
Portopflicht  bei  Sendungen  in  das  Ausland.

In  das  Ausland  gehende  und  von  da  kommende  Sendungen  unterliegen  der  Portoentrichtung
  für  die  inländische  Postbeförderung  auch  dann,  wenn  sie  nach  vorstehenden  Bestimmungen
  bei  einem  auf  das  diesseitige  Staatsgebiet  beschränkten  Posttransport  die  Portofreiheit
  anzusprechen  hätten.  Eine  Ausnahme  hieven  tritt  nur  bei  denjenigen  dieser  Sendungen
  ein,  welche  das  ihnen  im  inländischen  Verkehr  zukommende  Portofreithum  auch  für
ihren  Posttransport  im  Auslande  anzusprechen  haben.

Dahin  gehören:

1)  die  Correspondenz  zwischen  den  Mitgliedern  der  Regentenfamilien  der  dem  deutschen
Postvereine  beigetretenen  Staaten  innerhalb  des  Vereinsgebiets  (Postvereinsvertrag
Art.  24,  Reg.  Blatt  S.  207);

2)  die  Correspondenz  zwischen  den  diesseitigen  Staatsbehörden  (§K.  2)  und  denen
der  übrigen  Postverelnsstaaten  in  Staatsdienst-Angelegenheiten  (§#.  2  und  5  der
gegenwärtigen  Verordnung,  Postvertrag  Art.  25  und  26);

3)  die  Versendungen  des  Königs  und  der  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  nach
Ländern,  in  welchen  die  Post  in  der  Verwaltung  des  Fürsten  von  Taris  steht  und
die  an  sie  von  solchen  Ländern  ankommenden  Sendungen;

4)  die  von  dem  Fürsten  von  Taxis  oder  von  Mitgliedern  seiner  Familie  ausgehenden
oder  an  sle  gerichteten  Sendungen,  welche  von  Ländern  kommen,  oder  nach  Ländern
gehen,  wo  der  Fürst  und  seine  Familie  vermöge  der  jenem  übertragenen  Postverwaltung
  oder  vertragsmäßig  die  Portofreiheit  zu  genießen  haben.
        <pb n="291" />
        285

s.  11.
Bezeichnung  der  portofreien  Sendungen.

Diejenigen  Sendungen,  welche  das  oben  in  §.  1  gedachte  unbeschränkte  Portofreithum
genießen,  werden  mit  dem  Wappen  des  Versenders  gesiegelt  und  auf  der  Adresse  mit  dem
Namen  des  portofreien  Aufgebers  bezeichnet.

Die  Umschläge  derjenigen  Brief=  und  Fahrpostsendungen  aber,  für  welche  auf  den  Grund
ver  vorstehenden  Bestimmungen  §§.  2  und  3  und  des  Postvereinsvertrags  Art.  25  Portofreibeit
  in  Anspruch  genommen  wird,  sind  nicht  nur  mit  dem  Amtssiegel  zu  verschließen,
sondern  es  ist  auf  denselben  auch  neben  der  Avdresse  die  absendende  Stelle  zu  nennen  und  die
Bezeichnung  „Dienstsache“  (D.  S.)  beizufügen  und  diese  Deklaration  bei  den  höheren  Behörden
  von  dem  Vorstand  oder  einem  Kanzleibeamten,  bei  den  Bezirks=  und  Lokalstellen
von  dem  betreffenden  Beamten  oder  seinem  Stellvertreter  eigenhändig  mit  seinem  Namen
zu  unterzeichnen.

Die  Adresse  hat  in  den  Fällen  des  vorhergehenden  Absatzes  auf  den  Namen  der  Stelle,
an  welche  die  Sendung  gerichtet  ist,  nicht  auf  den  des  Beamten  zu  lauten.  Nur  solche  zur
Portofreibeit  berechtigte  Sendungen,  welche  von  den  Vorständen  des  Geheimenraths,  der
Ministerlen,  des  Geheimen-Cabinets  und  der  Landes-Collegien  ausgehen,  oder  welche  an  einen
solchen  Vorstand,  oder  an  einen  im  Dienste  von  seinem  Amtssitze  oder  seiner  Garnison  abwesenden,
  oder  an  einen  auf  einem  Dienstplatze  im  Auslande  verwendeten  Diener  gerichtet
sind,  genießen,  wenn  die  im  verigen  Absatze  ausgedrückten  Erfordernisse  vorhanden  find,  auch  bei
persönlicher,  jedoch  die  Diensteigenschaft  des  Adressaten  ausdrückender  Adresstrung  die  Portofreihett.

Auf  die  Correspondenz  der  Leitungen  des  Wohlthätigkeitsvereins  und  der  württembergischen
  Sparkasse,  so  wie  der  beiden  privilegirten  Bibelgesellschaften  (§.  6)  finden  die  Vorschriften
  des  voranstehenden  zweiten  Absatzes  gleichfalls  Anwendung  und  es  find  insbesondere
die  Sendungen  der  Agenturen  der  württembergischen  Sparkasse  an  die  letztere  mit  der  Bezeichnung
  der  Agentur  und  der  eigenhändigen  Namensunterschrift  des  Agenten  zu  versehen.
Nur  bei  Werthssendungen  an  die  Centralleitung  des  Wohlthätigkeitsvereins  genügt  es  an
ver  Adresse  der  letzteren  für  die  Bewirkung  der  Portofreiheit.

8.  12.
Mißbrauch  der  Portofreiheit.

Wer  portopflichtige  Gegenstände  unrichtiger  Weise  als  portofrei  deklarirt  oder  portofreie

Sendungen  zum  Beischluß  von  Briefen  oder  anderen  Gegenständen,  welchen  kein  Anspruch
        <pb n="292" />
        286

auf  Portofreiheit  zukommt,  benützt,  desgleichen  wer  zur  Durchführung  eines  solchen  Unterschleifs
  Beihülfe  leistet,  wird  wegen  Mißbrauchs  der  Portofreiheit  nach  der  durch  Unsere
Entschließung  vom  17.  Juni  1817  modisseirten  Bestimmung  des  §.  11  der  Verordnung  vom
31.  August  1806  in  die  Bezahlung  des  zehnfachen  Betrags  des  gefährdeten  Porto's  zu
Gunsten  der  Postkasse  verfällt.  Ueberdieß  wird  gegen  Beamte  und  Diener,  welche  sich  einen
Mißbrauch  der  Portofreihelt  erlauben,  nach  Umständen  weiteres  Strafverfahren  eingeleitet  werden.

4.  13.
Aufhebung  älterer  Verfügungen.

Alle  vor  der  Verkündigung  der  gegenwärtigen  Verordnung  erlassenen.  Vorschriften  und
ertheilten  Bewilligungen  in  Betreff  der  Portofreiheit  treten  mit  dem  Vollziehungstermin  der
gegenwärtigen  Verordnung  außer  Wirkung,  so  daß  für  die  von  diesem  Tage  einschließlich
an  der  Post  aufgegebenen  Sendungen  die  Portofreiheit  auf  den  Grund  jener  Vorschriften
und  Bewilligungen  nicht  mehr  in  Anspruch  genommen  werden  kann.

G.  14.
Vorübergehende  Portofreiheit.

Die  von  dem  Fürsten  von  Thurn  und  Taris  den  fürstlichen  Häusern  Hohenzollern=Sigmaringen
  und  Hohenzollern-Hechingen,  so  wie  verschiedenen  Behörden  und  Privaten  der
beiden  Fürstenthümer  auf  den  württembergischen  Posten  vertragsmäßig  eingeräumten  Portofreiheiten
  bleiben  in  ihrem  bisherigen  Umfange  so  lange  in  Wirksamkeit,  als  die  Posten  in
den  hohenzollern'schen  Landen  noch  unter  fürstlich  Thurn=  und  Taris'scher  Verwaltung  stehen,
in  keinem  Falle  aber  länger  als  bis  zum  1.  Januar  1852.

Unser  Finanz=  Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt,
welche  am  1.  November  d.  J.  in  Wirksamkeit  tritt.

Gegeben,  Stuttgart  den  20.  Oktober  1851.

Wilhelm.

Der  Chef  des  Departements  der  Finanzen:

Knapp.
Auf  Befehl  des  Königs,
der  Cabinets-Direktor:
Mauecler.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="293" />
        .
Regierungs=  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

—

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  30.  Oktober  1851.

 

 

Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Forterhebung  der  Steuern  bis  letzten  Februar  1852.
Verfügungen  der  Departements.  BVerfügung  zu  Vollziehung  der  K.  Verordnung  vom  20.  Oktober  v.  J.,
betreffend  die  Portofreihcit.

.—

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Gesetz,
betreffend  die  Forterhebung  der  Steuern  bis  letzten  Februar  1852.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unser  es  Geheimen-Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Einziger  Artikel.

Der  in  dem  Gesetze  vom  28.  Juni  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  165)  bestimmte  Zeitraum
für  die  einstweilige  Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben  nach  Maßgabe  des  Finanz-
        <pb n="294" />
        288

gesetzes  für  1848—49  (Reg.  Blatt  von  1849,  S.  321)  wird,  vorbehältlich  der  mit  der
Verabschiedung  des  Hauptfinanzetats  für  1849—52  eintretenden  Veränderungen,  bis  zum
letzten  Februar  1852  unter  der  Bestimmung  verlängert,  daß  nach  Ablauf  dieses  Termins
der  §.  114  der  Verfassungs-Urkunde  keine  Anwendung  sinden  soll.
Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  30.  Oktober  1851.
Wilhelm.

Der  Chef  des  Departements  der  Finanzen:

Knapp.
pp  Auf  Befehl  des  Königs,

der  Cabinets-Director:
Maucler.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.

Verfügung  zu  Vollziehung  der  K.  Verordnung  vom  20.  Oktober  d.  J.,  betreffend  die  Portofreiheit.

Zu  Ausführung  der  durch  die  K.  Verordnung  vom  20.  Oktober  d.  J.  in  Betreff  der
Portofreiheit  gegebenen  Bestimmungen,  welche  mit  dem  1.  November  d.  J.  in  Wirksamkeit
treten,  werden  nachstehende  Vorschriften  ertheilt.

S  1.
Zu  §.  2  der  Verordnung.

Unter  Dienstangelegenheiten  der  Kirche  sind  bloß  die  Angelegenheiten  der  vom  Staat
als  Corporationen  anerkannten  und  mit  Corporationsrecht  ausgestatteten  Kirchengesellschaften
verstanden.  Zu  den  Staatsbehörden  im  Sinne  der  vorliegenden  Verordnung  sind  auch  zu
rechnen:  das  K.  geheime  Cabinet  und  die  Staatsschulden-Zahlungskasse,  so  wie  die  Behörden
für  die  Beaufsichtigung  und  Verwaltung  der  auf  Staatskosten  unterhaltenen  höheren  Unter-
        <pb n="295" />
        289

richts-,  Straf-,  Polizei-,  Beschaͤstigungs-Anstalten.  Den  K.  Poststellen  wird  ein  specielles
Verzeichniß  der  —  für  Brief=  und  Fahrpostsendungen  in  Dienstsachen  des  Staats,  der  Kirche,
der  Schulen  und  öffentlichen  Stiftungen  zu  milden  Zwecken  —  die  Portofreiheit  genießenden
Staatsbehörden  und  Aemter  zugehen,  welches  von  denselben  in  Anstandsfällen  bis  zur  einzuholenden
  höberen  Entscheidung  als  maßgebend  zu  betrachten  ist.

g.  2.
Zu  §.  3  der  Verordnung.

Die  Portofreiheit  der  Staatsgelder,  welche  von  den  Oberamtspflegen  an  die  Staatshauptkasse
  und  Staatsschulden-Zahlungskasse  eingesendet  werden,  erstreckt  sich  auch  auf  die
Lieferungen  an  ordentlichen  Steuern,  welche  seither  auf  Kosten  der  Amtskörperschaften  frankirt
  werden  mußten.

8.  3.
Zu  §.  4  der  Verordnung.

Die  Bestimmung,  daß  für  die  Versendung  des  Regierungsblatts  und  des  Staatsanzeigers
  an  Staats=  und  Gemeinde-Behörden,  so  wie  an  sonstige  Abonnenten  von  der  Post
keine  Speditionsgebühr  angerechnet  werden  soll,  kann  Hinsichtlich  des  Staatsanzeigers  erst
mit  dem  nächsten  Abonnementstermin  (1.  Januar  1852)  in  Anwendung  kommen.

Die  württembergischen  Posten  erbeben  für  ihren  Antheil  auch  keine  Speditionsgebühr
für  die  Versendung  der  gedachten  Blätter  an  die  außerhalb  Württemberg  befindlichen
Abonnenten.

8.  4.
Zu  8.  5  der  Verordnung.

Bei  unfrankirten  portopflichtigen  Schreiben  der  in  §.  2  aufgeführten  Behörden
  und  Aemter  unter  sich  und  an  andere  Amtsstellen,  Privaten,  Privatvereine  und  Körperschaften,
  so  wie  bei  solchen  Schreiben  der  Kirchen-,  Amtskörperschafts=  und  Gemeinde-Behörden
  unter  sich  und  an  Andere  unterbleibt  die  Erhebung  des  Zuschlagporto  nur
dann,  wenn  auf  der  Adresse  solcher  Briefe  das  versendende  Amt  genannt,  der  Name  des
Beamten  unterzeichnet  und  das  Schreiben  mit  dem  Dienstfiegel  der  betreffenden  Stelle  ver-
        <pb n="296" />
        290

schlossen  ist;  fehlt  bei  dergleichen  Schreiben  auch  nur  Eines  dieser  Erfordernisse,  so  ist  das
Zuschlagporto  anzusetzen.
g.  5.
Zu  §.  7  der  Verordnung.

Werden  Briefpostsendungen  von  Privaten  an  die  in  §.  2  der  Verordnung  bezeichneten
Behörden  und  Aemter,  so  wie  an  die  Vorstände  des  K.  Geheimenraths,  der  K.  Ministerien,
des  K.  Geheimen=  Cabinets  und  der  Landes-Collegien  einer  K.  Poststelle  am  Briefschalter
aufgegeben,  so  sind  solche  von  der  letzteren  unter  Belehrung  des  Aufgebers  sogleich  zurückzuweisen;
  werden  aber  solche  Briefe  unfrankirt  in  den  Briefladen  vorgefunden,  so  sind  dieselben
  nach  Maßgabe  des  §.  13  der  Transport-Ordnung  für  den  Postverkehr  im  Inland  als
unbestellbare  Briefe  zu  behandeln.

S.  6.
Zu  §.  10  der  Verordnung.

 

Zu  denjenigen  Sendungen  in  Staatsdienst-Angelegenheiten,  welche  das  ihnen  im  inländischen

  Verkehr  zukommende  Portofreithum  auch  für  den  Posttransport  im  Ausland  anzusprechen
  haben,  gehören  ferner  zu  Folge  besonderer  Vereinbarung:

1)  die  Brief=  und  Fahrpostsendungen  zwischen  den  diesseitigen  Staatsbehörden  und
denen  der  übrigen  Zollvereinsstaaten  in  den  gemeinschaftlichen  Zollangelegenheiten
mit  Ausnahme  der  Gelosendungen,

2)  die  Brief=  und  Fahrpostsendungen  in  Angelegenbeiten  des  deutschen  Eisenbahn-Verelns
  und  im  Wechselverkehr  der  durch  denselben  verbundenen  Verwaltungen  mit
Ausnahme  der  Geld=  und  Werthssendungen.

S.  7.
Zu  §.  11  der  Verordnung.

Auch  die  fürstlich  Thurn=  und  Taris'schen  Behörden  und  Aemter  (5.9  der  Verordnung)
haben  auf  den  Umschlägen  der  Sendungen,  für  welche  sie  das  Portofreithum  ansprechen,  die
im  §.  11,  Absatz  2  und  3  der  Verordnung  gegebenen  Vorschriften  genau  zu  beachten.
        <pb n="297" />
        291

G.  .
Zu  S.  11  der  Verordnung.

Wenn  auf  den  Umschlägen  derjenigen  Brief=  und  Fahrpostsendungen,  für  welche  auf  den
Grund  der  §§.  2,  3  und  9  der  Verordnung,  des  Art.  25  des  Postvereinsvertrags  und  des
8.  6  der  gegenwärtigen  Verfügung  Portofreiheit  in  Anspruch  genommen  wird,  irgend  eine
ver  vorgeschriebenen  Bezeichnungen  mangelt,  so  ist  die  betreffende  Sendung,  Falls  fie  am
Schalter  aufgegeben  wird,  zur  Vervollständigung  der  Bezeichnung  zurückzugeben,  Falls  sie
aber  in  der  Brieflade  sich  vorfand,  als  unfrankirte  portopflichtige  Sendung  in  der  Art  zu
behandeln,  daß,  wenn  die  K.  Poststelle  aus  der  mangelhaften  Bezeichnung  doch  noch  die
Ueberzeugung  gewinnen  kann,  daß  die  Sendung  von  einer  zur  Portofreiheit  berechtigten  Behörde
  herrührt,  kein  Portoguschlag  für  die  Nichtfrankirung  stattfindet.

Der  Bezeichnung  „O.  S.“  (Dienstsache)  ist  die  Bezeichnung  „Z.  V.  S.“  (Zollvereinssache)
  und  diejenige  „D.  E.  V.  S.“  (deutsche  Eisenbahnvereinssache)  gleich  zu  achten;
vie  Bezeichnungen  „A.  S.“  (Armensache)  „K.  S.“  (Kirchensache)  „M.  S.“  (Militärsache)
„St.  S.“  (Stiftungssache)  begründen  aber  von  nun  an  keine  Portofreiheit  mehr.  Sendungen,
  welche  eine  solche  Bezeichnung  tragen,  sind  daher  nach  der  im  vorhergehenden  Absatz
  für  mangelhafte  Bezeichnungen  ertbeilten  Vorschrift  zu  behandeln.

8.  D.
Zu  §.  12  der  Verordnung.

Ueber  die  zu  Verhütung  von  Mißbrauch  der  Portofreiheit  getroffene  Anordnung  wird
den  betbeiligten  Behörden,  so  wie  den  Poststellen  besondere  Nachricht  zugehen.

Da  die  Poststrafen  ungetheilt  in  die  Postkasse  fließen,  so  haben  die  K.  Oberämter  von
Strafansätzen  wegen  Mißbrauch  der  Portofreiheit  der  K.  Postcommission  Behufs  der  Einleitung
  des  Einzugs  in  der  bei  andern  Strafen  wegen  Uebertretung  der  Finanzgesetze  üblichen
Weise  Nachricht  zu  geben.

8.  10.

Die  Bestimmungen  der  Ministerial-Verfügung  vom  29.  März  1822  (Reg.  Blatt  S.  284),
betreffend  die  Behandlung  des  Postporto  bei  sämmtlichen  Amtsbehörden  sind,  so“  weit  sie  nicht
        <pb n="298" />
        292

durch  die  vorliegende  neue  Verordnung  über  Porkofreiheit  außer  Anwendung  kommen,  auch
künftig  noch  zu  beobachten.

Transitporto,  welches  von  sonst  portofrelen  Fahrpostsendungen  der  einen  württembergischen
  Staatsbehörde  an  die  andere  für  Rechnung  auswärtiger  Postverwaltungen  zu  bezahlen
  ist,  hat  die  empfangende  Behörde  zu  berichtigen.

Die  K.  Poststellen  haben  übrigens  den  in  §.  2  der  Verordnung  genannten  Behörden
und  Aemtern  die  für  ihre  jetzt  noch  portopflichtigen  Brief=  und  Fahrpostsendungen  baar  oder
mit  Brieffrancomarken  ausgelegten  Portobeträge  auf  Verlangen  zum  Zweck  der  Controle
über  den  Portoaufwand  bei  jeder  Aufgabe,  beziehungsweise  bei  jeder  Empfangnahme  von
Sendungen  in  ein  von  den  letzteren  zu  diesem  Zweck  vorgelegtes  Verzeichniß  summarisch
einzutragen.

Stuttgart  den  29.  Oktober  1851.
Knapp.

####NIAAAA’[

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselhrink.
        <pb n="299" />
        Regierungs--Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  20.  November  1851.

 

 

Inhal  t.
Königl.  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  einen  Zusatzvertrag  zu  dem  zwischen  dem  Zollverein  und  dem
Königreich  Sardinien  abgeschlossenen  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag.

 

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Königliche  Verordnung,

betreffend  einen  Zusatzvertrag  zu  dem  zwischen  dem  Zollverein  und  dem  Königreich  Sardinien
abgeschlossenen  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  unter  dem  20.  Mai  d.  J.  ein  Zusatzvertrag  zu  dem  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrage
  zwischen  den  Zollvereinsstaaten  und  dem  Königreiche  Sardinien  vom  23.  Juni  1845
zu  Turin  abgeschlossen  und  demselben  von  den  sämmtlichen  betheiligten  Regierungen  die  Genehmigung
  ertheilt  worden  ist,  auch  die  Auswechslung  der  hierüber  ausgestellten  Ratifikations=Urkunden
  zu  Berlin  Statt  gefunden  hat,  so  versügen  und  verordnen  Wir  biemit,  daß  der
Inhalt  dieses  Zusatzvertrags  öffentlich  bekannt  gemacht  werde.

Stuttgart  den  30.  Oktober  1851.
Wilheim.

Der  provisorische  Vorstand  des  Departements
der  auswärtigen  Angelegenheiten:

Neuratp.  Auf  Befebl  des  Königs,
Der  Vorstand  des  Finanz-Departements:  der  Geheime  Cabinets-Direktor:
Knapp.  Mauceler.
        <pb n="300" />
        294

Conventilon  additionelle
au

Traité  de  Commerce  et  de  Navigation  du

23.  Juin  1845  entre  les  Etats  de  I’Assockation

de  douanes  et  de  commerce  Allemande  d’une
part  et  la  Sardaigne  d'autre  part.

La  Mjesté  le  Rot  de  Priesge  agissant
tant  en  Son  nom  et  pour  les  autres  Pays
et  parties  de  Pays  souveralns  Ccompris  dans
Son  systeme  de  douanes  et  d’impots,  savoir:
Le  Grand-Duche  de  Luxembourg,  les  eneElaves
  du  Grand-Duché  de  Mecklembourg  —
Rossow,  Nelzeband  ct  Schönberg,  —  la
Principauté  de  Birkenleld  du  Grand-Duché

Oldenbourg,  les  Duchés  d’Anhalt-Kötlhen,
d/Anhalt-Dessau  et  M’Anhalt-Bernbourg,  les
Principantés  de  Waldeck  et  Pyrmont,  la
Principauté  de  Lippe,  et  le  Grand  Bailliage
de  DMleisenheim  du  Landgraviat  d’Hessc,
qufau  nom  des  autres  Membres  de  I’Assolation
  de  douanes  ct  de  commerce  Allemande
(Zollverein),  savoir:  la  Couronne  de  Baviére,
I  Couronne  de  Saxe  ct  la  Couronnc  de
Wuülrttemberg,  le  Grand-Duché  de  Bade,
TElectorat  de  Hessc,  le  Grand-Duché  de
Hessc,  tant  pour  lui  quc  pour  le  bailliage
de  Hombourg  du  Landgravlat  de  Hesse;
les  Etats  formant  IAssociation  de  douanes
et  de  commercce  de  Thüringe,  savoir:  le
Grand-Duché  de  Saxe,  les  Duchés  de  Sare-Meiningen,
  de  Sakge-Altenbourg  et  de  Saze-Cobourg
  et  Gotha,  les  Principautés  de
Schwarzbourg-Roudolstadt  et  de  Schwarzbourg-Sondershausen,
  de  Reuss-Greitz,  de
Reuss-Schleitz  ct  de  Reuss-Lobenstein  et
Ebersdorf;  le  Duché  de  Brunswick,  le  Duché
de  Nassau  et  la  ville  libre  de  Francfort
d'une  part,  et

Sa  Majesté  le  Hoi  de  Sardaigne
d'autre  part,

 

Additional-Convention
zu  dem

Handels=  und  Schifffahrts-Vertrage  vom  23.  Juni
1845  zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zollund
  Handelsvereins  einerseits  und  Sardinien
andererseits.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,
sowohl  für  Sich  und  in  Vertretung  der  Ihrem
Zoll=  und  Steuersystem  angeschlossenen  souveränen
Vänder  und  Landestheile,  nämlich  des  Großherzogthums
  Luremburg,  der  Großherzoglich  Mecklenburgischen
  Enclaven  Rossow,  Netzeband  und
Schönberg,  des  Großherzoglich  Oldenburgischen
Fürstenzhums  Birkenfeld,  der  Herzogthümer  Anhalt-Köthen,
  Anhalt-Dessau  und  Anhalt-Bernburg,
der  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont,  des
Fürstenthums  Lippe  und  des  Landgräflich  Hessischen
  Oberamts  Meisenheim,  als  auch  im  Namen
der  übrigen  Mitglieder  des  deutschen  Zoll=  und
Handelsvereins,  nämlich  der  Krone  Bapern,  der
Krone  Sachsen  und  der  Krone  Württemberg,  des
Großberzogthums  Baden,  des  Kurfürstenthums
Hessen,  des  Großberzegthums  Hessen,  zugleich
das  Landgräflich  Hessische  Amt  Homburg  vertretend;
  der  den  Thüringschen  Zoll=  und  Handelsverein
  bildenden  Staaten,  —  namentlich:  des
Großberzogthums  Sachsen,  der  Herzogthümer
Sachsen-Meiningen,  Sachsen-  Altenburg  und
Sachsen-Koburg  und  Gotha,  der  Fürstenthümer
Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarzburg-Sondershausen,
  Reuß=  Greitz  und  Reuß-Schleitz-Lobenstein-Ebersdorf;
  —  des  Herzogthums
Braunschweig,  des  Herzogthums  Nassau  und  der
freien  Stadt  Frankfurt  einerseits,  und

Seine  Majestät  der  König  von  Sardinien
andererseits,
        <pb n="301" />
        295

désirant  étendre  les  rélations  Ccommerciales
entre  les  Etats  du  TZollverein  et  les  Etats
Sardes,  sont  convenus  Tiajouter  au  trall
de  Commerce  et  de  Navigation  conclu  à
Berlin  le  23.  Juin  1845  les  articles  suivants.

Article  I.

Sa  Majestè  le  Hoi  de  Prusse  tant  en
Son  nom  qu'’au  nom  des  autres  Membres
de  I’Association  de  douanes  et  de  commerce
Allemande  s'engage:

à4  réduire  les  droils  actuellement  Gtablis

sur  les  riz  Sardes  4  leur  entrée  dans
les  Etats  du  Zollvercin,  savoir:

a)  pour  les  riz  pelés  de  2  écus  à  P’écu

de  Prusse  le  quintal,

b)  pour  les  riz  non  pclés  de  2  éeus  4½

d'écu  ou  20  Silbergroschen  le  quintal;

2)  d  supprimer  les  droits,  dui  étaient  perçus

jusqu'd  pröscht  sur  Fhuile  T’oolive  provenant

  en  tonneaux  des  Etats  Sardes  et

destinéc  d  subir  d  son  entrc  dans  les

Etats  du  Zollverein  un  mélange  d’huile

de  Terébenthine.

Articlel  lI.

Sa  Majesté  le  Itoi  de  Sardaigne  consent
  a  étendre  aux  Etats  du  ZLZollverein  à
partir  du  1.  Juin  1851  les  réductions  de  douane
  accordées  Dar  la  Sardalgne  à  la  France,
A  la  Belgique  ct  à  Angleterre  par  les  traités
  conclus  avec  ces  Puissances  sous  la  date
des  5.  Novembre  1850,  le  24.  Janvier  et  le
27.  Fevrier  1851.

Article  III.
Les  deux  Hautes  Parties  contractantes
se  réservent  de  prendre  de  concert  des  mesures
  propres  à  lavoriser  Pétablissement  Tune

 

von  dem  Wunsche  beseelt,  den  Handels-Beziehungen
  zwischen  den  deutschen  Zollvereins=  und
den  Sardinischen  Staaten  eine  größere  Ausdehnung
  zu  geben,  sind  übereingekommen,  dem  zu
Berlin  am  23.  Juni  1845  abgeschlossenen  Handelsund
  Schifffahrts-Vertrage  die  nachstehenden  Artikel
  hinzuzufügen:

Artikel  I.
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,
  sowohl  für  Sich,  als  auch  im  Namen  der
übrigen  Mitglieder  des  deutschen  Zoll=  und  Handelsvereins,
  verpflichtet  Sich:
1)  die  gegenwärtig  für  Sardinischen  Reis  bei
seinem  Eingange  in  die  Staaten  des  Zollvereins
  bestehenden  Zölle
a)  für  geschälten  Neis  von  2  Rthlr.  auf  1  Rthlr.
pro  Centner,

b)  für  ungeschälten  Reis  von  2  Nthlr.  auf
8  Rtblr.  oder  20  Sgr.  pro  Centner
zu  ermäßigen;

2)  die  Zölle  aufzubeben,  welche  bisher  von  dem
Baumöl  erhoben  wurden,  das  in  Fässern
aus  den  Sardinischen  Staaten  eingeführt
wird  und  beim  Eingange  in  die  Staaten  des
Zollvereins  einen  Zusatz  von  Terpentinöl
erhält.

Artikel  II.

Seine  Majestät  der  König  von  Sardinien
  willigt  darin,  die  Sardinischer  Seits,
Frankreich,  Belgien  und  Großbritannien  mittelst
der  mit  diesen  Mächten  abgeschlossenen  Verträge
vom  5.  November  1850,  24.  Januar  und  27.  Februar
  1851  gewährten  Zollermäßigungen  vom
1.  Juni  1851  an  auch  auf  die  Staaten  des  Zollvereins
  auszudehnen.

Artikel  III.
Die  beiden  hohen  vertragenden  Theile  behalten
  Sich  vor,  gemeinschaftlich  Maßregeln  zu  ergreifen,
  welche  geeignet  sind,  die  Herstellung  einer
        <pb n="302" />
        lgne  de  chemins  de  ser  destinée  à  reller
ceux  de  I’Union  douaniéère  Allemande  avec
celul  qui  est  en  voie  de  construction  entre
Gene  et  les  frontleres  de  la  Sulsse.

Article  IV.

La  présente  Convention  aura  la  force
ct  la  valeur  du  traiteé  du  23.  Juin  1815  dont
elle  formera  désormais  I’amexe  et  lun  et
Pautre  resteron  en  vigueur  jusqu'an  1.  Janvier
  1858.  A  partir  de  cetie  époque  ls  ne
Cesseront  d'eire  en  vigueur  due  douze  mois
aprés  due  unc  des  Hautes  Parties  contractantes
  aura  declaré  4  hautre  son  intention
de  ne  plus  vouloir  les  maintenir.

Article  V.

La  présente  Convention  sera  ratilicc  et
les  ratilications  en  scront  échangées  à  Berlin
  dans  le  plus  court  délai.

En  fei  de  quoi  Envoyé  Extraordinaire
et  Minièdre  2Plnipotentiarre  de  Sa  Majesté
le  Roi  russe,  et  Monsicur  le  Ministre
de  .nc,  de  P’Agriculture  et  du  Commerce,
  chargé  du  Portelcuilke  des  Finances
de  Sa  Majeslé  Sarde,  munis  d  cet  elsfet  de
plein-pouvoirs  (rouvés  en  bonne  et  duc  lorc,
ont  signé  la  présente  Convention,  c  F  ont
abposé  leurs  cachels.

Fait  d  Turin  en  double  Original  le  20.
jour  du  mois  de  Mai  de  Tan  mil-huit-centcinquante
  et  un.

C.  de  Cavour.
(L.  S.)

H.  Redern.
(L.  S.)

 

Eisenbahnlinie  zur  Verbindung  der  Schienenwege
des  deutschen  Zollvereins  mit  der  von  Genua
nach  der  Gränze  der  Schweiz  im  Bau  begriffenen
Bahn  zu  fördern.

Artikel  IV.

Die  gegenwärtige  Uebereinfunft  soll  gleiche
Kraft  und  Gültigkeit  mit  dem  Vertrage  vom
23.  Juni  1845  haben,  dessen  Anhang  sie  fortan
bildet  und  beide  sollen  bis  zum  1.  Januar  1858
in  Wirksamkeit  bleiben.  Von  diesem  Zeitpunkte
an  wird  ihre  Wirksamkeit  erst  zwölf  Monat  nach
dem  Zeitpunkte  aufhören,  wo  einer  der  boben
vertragenden  Theile  dem  andern  seine  Absicht,
dieselben  nicht  länger  aufrecht  halten  zu  wollen,
erklärt  haben  wird.

Artikel  V.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  ratificirt,
und  die  Natifikationen  sollen  so  bald  als  möglich
in  Berlin  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  der  außerordentliche
Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister  Seiner
Majestät  des  Königs  von  Preußen,  und  der  Königlich
  Sardinische  Minister  für  Marinc,  Ackerbau
  und  Handel,  auch  betraut  mit  dem  Ministerium
  der  Finanzen,  auf  Grund  der  ihnen  zu
diesem  Behufe  ertheilten,  in  guter  und  gehöriger
Form  befundenen  Vollmachten  die  gegenwärtige
Uebereinkunft  unterzeichnet  und  ihr  die  Siegel
ihrer  Wappen  beigedrückt.

Geschehen  zu  Turin  in  doprelrem  Original,
den  20.  Mai  1851.

H.  Redern.
(L.  S.)

C.  de  Cavour.
(L.  S.)

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="303" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  25.  November  1851.
Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departkements.  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Paßkarten-Convention.  —  Verfügung,
betreffend  die  Umlageslders  Grund-,  Gesill-,  Gebäuve=  undg  Gewerbesteuer  auf  die  ersten  acht  Monate  des
Jahrs  1851—52.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
1  „54
Keine.  “
II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

Bekanntmachung  in  Betreff  der  Paßkarten-Convention.

Unter  Bezugnahme  auf  die  K.  Verordnung  vom  5.  Juni  d.  J.  wird  bekannt  gemacht,
daß  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  der  Paßkarten-Convention  nachträglich  beigetreten
  ist.

Stuttgart  den  13.  November  1851.
Linden.
        <pb n="304" />
        298

B)  Des  Finanz-Departements.
Des  Steuer  -Collegium.

Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  auf  die  ersten
acht  Monate  des  Jahres  1851—52.

Nach  den  Gesetzen  vom  28.  Juni  und  30.  Oktober  1851  (Reg.  Blatt  S.  165  und  287)
ist  die  in  dem  ordentlichen  Etat  für  1848—49  verwilligte  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und
Gewerbe-Steuer  von  —:.  27000,000  fl.  bis  zum  letzten  Febrnar  1852,  somit  auf  die  ersten
acht  Monate  des  Finanzjahres  1851—52  fortzuerheben.

il  haben,  für  das  ganze  Jahr  berechnet,  beizutragen:
das  Grundeigenthum  und  die  Gefälle,  nämlich
a)  das  Grundeigenthn  ....  1°378,210  fl.
b)  die  Gefüüt::  38,451  fl.
—:.  14160,667  fl.

WL.  die  Gebäude  333,333  fl.
N  die  Gewereee  250,000  fl.
—:.  2,000),000  fl.

Hievon  beträgt  der  Antheil  auf  8  Monate  —:.  1·333,333Kxfl.

Mit  Berücksichtigung  der  das  Lanveskatasler  betreffenden  Veränderungen,  insbesondere
in  Folge  der  periodischen  Gebäudekataster-Ergänzung  nach  dem  Stand  pro  1.  Juli  1850,
worüber  die  Nachweisungen  den  Oberämtern  besonders  zugegangen  sind,  und  nach  welchen
nunmehr  auch  der  Amtekörperschafts=  und  Ortssteuerfuß  richtig  zu  stellen  ist,  berechnet  sich

a)  das  Grundkataster  nach  dem  Reinertrage  aff  156719,409  fl.  58  ke.

und
das  Gefällkataster  afffff.  466,457  fl.  44  kr.
—:.  17/185,867  fl.  42  kr.
demnach  die  Staatssteuer  je  auf  100  fl.  Reinertrag  8  fl.  14  kr.  3  1c  hlr.
b)  das  Gebäudekataster  nach  dem  Kapitalwerth  aauf.  13897/119,218  ffl.  —
und

die  Staatssteuer  je  auf  100  fl.  Kapitalwerth  10  kr.  3  415;  hlr.
        <pb n="305" />
        299

c)  die  Katasteransätze  für  die  Gewerbesteuer  betragen.  .  .  .  .  405,  262  fl.  44  kr.
Zur  Umlage  der  Summe  von  250,000  fl.  kommen  n  daher  auf  100  fl.
Katasteransasss  61  fl.  41  kr.  1#khlr.

Nachdem  hienach  die  9phersgener  unrr  die  ersten  8  Monate  von  1851—52  unter  die
Oberamtsbezirke  auf  die  aus  der  Beilage  ersichtliche  Weise  vertheilt  worden  ist;  so  werden
die  K.  Oberämter  angewiesen,  unverweilt  die  Vertheilung  der  Steuern  auf  die  einzelnen
Orte  .  unter  Zugrundlegung  des  Landeskatasters  vorzunehmen,  auch  dafür  zu  sorgen,  daß
die  Unteraustbeilung  auf  die  Steuerpflichtigen  nach  den  orrschiedenen  Katasterzweigen,  je
abgesondert  auf  das  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Kataster  vollzogen  werde.

In  Beziehung  auf  die  instruktionsgemäße  Fortführung  der  Gebäude=  und  Gewerbesteuerrollen,
  die  rechtzeitige  Vornahme  des  Steuersatzes,  die  richtige  Fortführung  der  Oberamts-Uebersichten,
  übereinstimmend  mit  den  Kanzlel-Eremplaren,  so  wie  die  Benützungsart  des
Steuerkatasters  zu  der  Umlage  der  Körperschafts-Anlagen,  endlich  hinsichtlich  der  rechtzeitigen
Unteraustheilung,  der  sorgfältigen  Ueberwachung  des  Einzugs  und  der  Ablieferung  der  Steuern
werden  die  K.  Oberämter  auf  die  ihnen  hierüber  schon  früher  ertheilten  Weisungen,  insbesondere
  in  der  Verfügung  des  Steuerkollegiums  vom  30.  Juni  1848  (Reg.Blatt
S.  301)  verwiesen.

Stuttgart  den  11.  November  1851.
Hefele.

Genehmigt  von  dem  Finanz-Ministerium  den  18.  November  1851.
Knapp.
        <pb n="306" />
        300

Vertheilung

der  direkten  Staatssteuer  auf  die  Oberämter  des  Königreichs,  die  K.  Hofdomänenkammer
und  die  Staatskasse-Renten  für  die  ersten  acht  Monate  des  Etatsjahrs  1851—52.

 

 

 

 

Hauptbetrag
Oberämter.  Grund=  Gefäll-=  Gebäude-ewerbe=  )
Steuer.  Steuer.  Steuer.  Steuer.  der  auf
Jahressteuer.  acht  Monate.
fl.  fl.  fl.  fl.  fl.  fl.  kr.
1.  Neckarkreis.

Backnang  18,356  161  4,347  3,611414y  17,660  —
Besigheim.  18,513  921  5,626  3,444  28,504
Böblingen.  10,573  220  5,198  3,53528,526  19,01711½
Brackenheim.  19,6076  684  4,321  2,10726,788  17,858  40
Canstatt  15,536  541  5,804  4,000  25,  S#1  17,254—
Eßlingen  18,914  438  4,818  5,811129,981  19,88720
Heilbronn  20,098  723  8,903  ,166  39,7900,  5264
Leonberg  27,198  740  6,657  2,955887,,555
Ludwigsburg  24,242  794  8,151  4,0514
Marbach  25,858  419  4,830  2,899784,0042660
Maulbronn  17,878  133  4,312  1,991  24,314  16,20920
Neckarsulm  26,157  602  5,238  3,412  35,409  23,606  —
Stuttgart,  Stadt  4,812  1906  28,8154,  7#40  ,  63C3,O042
Stuttgart,  Amt.  19,837  393  5,164  2,717  28,111  18,7404
Vaihingen  18,400  551  4,497  2,024  25,972  17,314
Waiblingen  19,714  547  4,691  2,706427,715  18,476  40
Weinsberg  18,406  680  3,716  2,026  24,91816,612—
—  334,158  8,752  15,0882  46%4  344  22929  #20
        <pb n="307" />
        301

 

Hauptbetrag

 

 

 

Oberämter  Grund-  Gefäll-  Gebäude=  Gewerbe-  —
Steuer.  Steuer.  Steuer.  Steuer.  der  auf
Jahressteuer.  acht  Monate.
–  K.  .  .  .  .  F.
II.  Schwarzwaldkreis.
Balingen  18,690  243  4,459  3,0446  27,33883,22520
Calw.  13,534  38496118660%202  801
Freudenstadt  15,725  34  4,148  3,129  23,036  15,3572
Herrenberg  23,152  1,180  4,  770  1,9046  31,048ä2  608
Horb  16,475  321  4,  777  2,37023,952¾  15,9068  —
Nagold  14,506  142  4,848  3,2122,  08“  15,  138  40
Neuenbürg  9,933  200  3,258  2,260115,652  0,434
Nürtingen.  18,655  225  4,471  2,7744  17,416  40
Oberndorf.  14,204  217  3,587  2,424  40  —
Reutlingen  21,128  433  7,.753  8,70238,016  2444
Rottenburg  23,772  371  6,005  2,892  33,0406
Rottweil.  22,381  637  4,685  3,538  1,2410  82  7
Spaichingen.  12,995  165  2,150  1,00717,  2  127411L148
Sulz.  16,263  106  2,854  1,036  21,15994,1066
Tuttlingen.  17,288  486  3,234  2,87v1123,879  20
Tübingen.  19,185  246  7,310  4,69141  20,95440
Urach  18,091  33  4,089  3,07326,186  17,45720
—  295,977  6,077  77,359  56,248  434,  661  4  —
        <pb n="308" />
        302

 

 

 

 

«  »  Hauptbetrag
Oberämter.  Grunb-  GefälleGebäude=  Gewerbe-Steuer.
  s  Steuer.  Steuer.  Steuer.  dahrcicuer.  ac  nate.

Ll.  Jaxtkreis.  "6  ";  ";  ";  2xn
Aalen.  13/18688  24066000  3337544  —
Erallsheim  17032  354  2,0768  2,867  23,231  15,487  20
Ellwangen  23,75661  331  4,214  3,633  31,034  21,280  20
Gaildorf.  18,472  243  2,a470  15,928  23,113  15,  408  40
Gerabronn  30058  440  40
Gmünd  16,  644  286  3,451  5,007388  16,902520
Hal  30,205  %%  20
Heidenheim  22,450  15855720  403023„2222
Künzelsan  26,603  740  4,085  3,466  34,0038  4
Mergentheim.  30,  714  1,033  4,327  3,280  39,363  26,2a2
Neresbeim  20,508  doo  2,958  25803  217,2290  18,15240
Ochringen  .  373581  1,252  5,  110  3,50047,220  31,480  —
Schorndorf  15,503  129  4,198  2,211  22,041  14,6944—
Welzheim.  14,320  216%  %  12,515  20

—  324,326  10,779  54,503  45,  991  435,  599  290,399  20
        <pb n="309" />
        303

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

»  »  Hauptbetrag
Oberämter  Grund-  Gefäll-  Gebäude=  Gewerbev
  Steuer.  Steuer.  Steuer.  Steuer.  der  auf
Jahressteuer.  acht  Monate.

fl.  si.  s.  si.  si.  sl.  kr.

IV.  Donaukreis.
Biberach  35,251  820  6,542  5,662  48,2753  183
Blaubeuren  19,825  204  3,519  2,647  26,195317,46320
Ebingen  32,605  1,044  5,214  3,024  41,8877,9244
Geislingen  17,896  632  3,9006  3,770  26,204  17,40900
Göppingen  24,645  296  5,9065  6,040  36,946%24,630
Kirchhied2,  543  242  5,286  3,895  31,9066  21,3100
Laupheim  .  .1  22,192  644  4,436  2,978  30,250  20,166  40
Leutkirch  ..  25,729  496  4,451  2,816  33,19222,328
Münsinggen  18,596  265  3,240  2,441  24,542  10,361120
Ravensburg  30,798  508  7,732  4,460  3,498  28,  0084
Riedlingen  31,925  602  6,638  3,148  42,313  28,208  40
Saulgau.  32,309  839  5,138  3,443  4,72909%2%  8199
Tettnang  21,018  300  3,921  2,250  27,489  18,326
Ulm  .  .  28,248  1,16610,287  12,699  52,400|  34,93320
Walosee  31,202  649  5,711  2,856  40,  41g26,  94520
Wangen  22,822  319  3.,015  18,8902  —
–417,604  9,0260  85,601  65,226  ,  4574  y110D

V.  K.  Hofdomänenkammenr
  6,151  1,816  782  189  8,938  5,058  40
VI.  Staatskasserente  —  3,001  —  —  3,001  2,000140
Zusammen  —  „4378,2163  0,00033
Am  21.  d.  M.  ist  die  zweite  Lieferung  des  zweiten  Ergänzungsbandes  zum  Regierungsblatt  ausgegeben

  worden.

–

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="310" />
        <pb n="311" />
        305
Z2.  ·
Regierungs-Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  3.  December  1891.

 

 

Inhal  t.
Königl.  Dekrete.  Keine.
Versügungen  der  Departements.  Versügung,  betreffend  die  Bekanntmachung  des  revidirten  Tarifs  zu
dem  Handelsvertrag  zwischen  dem  Jollverein  und  der  Ottomanischen  Morte.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.

Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  der  Finanzen.

Verfügung,  betreffend  die  Bekanntmachung  des  revidirten  Tarifs  zu  dem  Handelsvertrag  zwischen  dem
Zollverein  und  der  Ottomanischen  Pforte.

Nachdem  mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmung  im  Art.  X.  des  Handelsvertrags  zwischen
den  Zollvereinsstaaten  und  der  Ottomanischen  Pforte  vom  1.  Oktober  1840  (Reg.  Blatt
vom  Jahr  1841,  S.  447  ff.)  durch  beiderseitige  Kommissarien  der  nachstehende  neue  Zolltarif
  vereinbart  worden  ist,  so  wird  solcher  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  17.  November  1851.
Neurath.  Knapp.
        <pb n="312" />
        306

In  Jahre  1256  den  28.  Schaban  war  für  die  Kaufleute  des  Königreichs  Preußen
und  der  Zollvereins-Staaten  auf  die  Dauer  von  7  Jahren  ein  Tarif  nach  den  damaligen
kurrenten  Preisen  vereinbart  worden,  welcher  für  alle  Arten  von  Waaren,  sowohl  die  von
besagten  Kaufleuten  in  die  Türkei  eingeführten  Erzeugnisse  des  Bodens,  des  Landbaues  und
Gewerbfleißes  ihres  eigenen  und  fremder  Länder,  als  auch  die  von  ihnen  selbst  und  ihren
Agenten  in  allen  Provinzen  der  Osmanischen  Monarchie  zur  Ausfuhr  in  ihr  eigenes  und  andere
fremde  Länder  aufgekauften  Erzeugnisse  des  Bodens,  des  Landbaues  und  des  Gewerbfleißes
der  Türkei,  zu  zahlenden  Mauthgebühren  festsetzte.  Da  nunmehr  die  Dauer  dieses  Tarifs
erloschen  und  die  Pforte  sich  nach  dem  bestehenden  Handelsvertrage  für  verpflichtet  hält,  denselben
  zu  erneuern,  so  sind  einerseits  von  Ihr  und  andererseits  von  dem  Preußischen  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  Herrn  Grafen  von  Pourtales  Kom,
missäre  ernannt  worden,  welche  den  hier  folgenden  Tarif  vereinbart  haben:
        <pb n="313" />
        807

Einfuhr.

 

 

 

 

 

Zollsätze
Benennung  der  Waaren.  Solleinheit.  —
3  pEt.
h  Alaun..  ..  ..  .  Alun  de  roche.  ...  ..  der  Centner  201
)  Aleppinuien  .  aleppines  die  Elle  33
XEEIIIIIIIIII  der  Centner  720
9  Bernstein,  rober  .  ..  .  .  J  ambre  jaune  brut.  ....  die  Okka  3600
5)  Blechspiegelbüchsen  boftes  en  fer  blanc  à  miroirs.  das  Mket,  12  Stück  13
0)  Bleiweiß,  feines,  gen.  genuesisches  ceruse  rallinttt  ..  der  Centner  590
5  —  ordinäres  aus  Deutschlandékruse  ordinairre  .  do.  461
.  Briefpapier  aller  Gattungen  poapier  à  lettres  de  toute  espeoe  die  Okka  31½
)  Cigarren  cigare  das  Kästchen
1000  Stück  360
M)  Cõlnisches  Wasser.  ..  .  .  cau  de  Cologne  .  ..  die  Schachtel
6  Flaschen  43
11)  Fingerhüte  von  Messing,  Eisen  dés  i4  coudre  en  laiton,  en  fer
und  Blecchhg  et  en  plomnoo  das  Gros  34½
1)  Flanlel  anellllel..  dbPes  Stück  35  Ellen  576
J/6)  Garn,  rothees  fl  ronggg  die  Okka  72
b)  Handschuhe,  ordinäre,  weiß  lund  gants  ordin.  blancs  et  en  coufarbig
  aus  Zwirn  und  Baum-  leurs,  de  coton  et  de  sil.  .  das  Paket,  12  Paar  55
wolle.
h)  Kalbfelle,  gewichst  und  weiß  .  speaux  de  veau  eirées  et  blanches  das  Paket,  12  Stuͤck  1080
10)  Lichtputzscheeren,  ordinäre.  mouchettes  ordinaires  5  Paket,  60  Stück  115
n)  Marokin  in  allen  Farbenn  maroquin  de  toute  couleur  bas  Paket,  12  Stück  353
19)  Merino's  breit  und  schmal  mérinos  larges  et  étroitees  ad  valorem.
10)  Messer  und  Gabeln,  ordinäre,  couteaux  et  lourchettes  ordin.
mit  Knochen=  und  Horn-Stielen  manches  en  os  et  en  corne.  bas  BPaket,  24  Paar  36
W)  Messingblech  und  Draht.  fil  de  laiton  et  laiton.  .  die  Okka.  49
dische  siiguilllles  das  Paket
1)  Nadeln,  europäisch  gi  888  t  691
2)  Rasiermesser  .  .  .  .  rasoirss..  .  ..  3  Paket,  12  Stück  43
3)  Schachteln  von  Holz.boites  en  bis.  das  Faß  2304
A)  Schlösser  aus  zur  u.  Messing  cadenas  en  cuivre  et  en  laiton  die  Hundert  374½
5)  Schuhe  Saouliers  das  Paar  76
        <pb n="314" />
        808

 

 

 

 

ollsä
Benennung  der  Waaren.  Zolleinheit.  Jaläte,
3  pEt.
26)  Sicheln  und  Sensen.  .  .  .  .Kfaulx,  grandes  et  petites  das  Stück  13
27)  Silbergeräih..  Aargent  oure.  die  Drachme  11½
28)  Sohlleder  Lüuirs  pour  semelle  die  Okka.  35
29)  Spielkarten  oartes  à  oner  .  .  das  Meket,  12  Spiel  32
30)  Stall  acher  der  Centner  461
31)  Stärke..  ..amidon.  ....  die  Okka  10
32)  Strümpfe,  wollne  .  .  bas  de  laine..  ..  .  .das  Paket,  12  Paar  101
33)  —  leinene.  ..  .  bas  de  lin  !r*’  do.  115
34)  —  lange,  aus  Zwirn  u.  Baun-  bas  de  coton  et  de  t1  ...  do.  94
wolle.
35)  —  kurze,  aus  Zwirn  u.  Baum-bas  courts  de  coton  et  de  fil.  do.  53½
wolle.
36)  —  für  Kinder  aus  Zwirn  und  bas  pour  ensants  de  coton  et  de  fil  do.  40
Baumwolle.
37)  Stiefelschaͤfte  ..  .  .  .  tiges  de  bottes  das  Paar  4½
38)  Tassen,  Kaffe-,  irdene  ordinäre  tasses  àd  calé  ordinanires  das  Hundert  172
39)  Tassenhalter  (Zarfs)  von  gelbem  Zarls  en  laiton  blanc  et  jaune  das  Paket,  12  Stück  34½

und  weißem  Blech.
40)  Tuche,  feine  .  .  ..  .
41)  —  Kasimir  aller  Gattungen  .
42)  —  Elböf,  facon,  Elböf  lipsica,
Inglis,  façon  Saja  Rift  Elböf
43)  —  Zefir,  Kronentuch,  ohnestrone,
drap  de  cour,  Corposi  Sultani,
  kagon  Sackßonia  und
Mahut.
44)  —  Mahut  Sera.
45)  —  breit  Rift)t
46)  —  schmal  Rft
47)  Vorstiefsen

 

draps  surlis.
Casimir  de  toute  espöece
elbeul,  lagon  elbeuf,  lipsica  uso
inglese,  lacon  saya  et  rifl  elbeut
Zésir,  drap  à  couronnes  et  sans
Couronnes,  drap  de  cour  corposi,
  sultani,  façon  de  Saxe  et
—.
mahout  srraa.
draps  dits  rilt  largees.
—  —  étroits
avant-bottes

 

 

àad  valorem.
ad  valorem.

die  Elle

do.
do.
do.
do.
das  Paar

 

89
        <pb n="315" />
        309

Ausfuhr.

 

 

 

 

—
Zollsätze
Benennung  der  Waaren.  Polleinheit.  n  Afpern.
9axpCt.  |  3  pCt.
—
0  Aladscha,  Tschitari  und  Kitabi-Aladsja,  tchilari  ct  kitabi  de  Da-  *
Stoffe  von  Damaskus.  mas.  das  Stück
)  Ammoniak-Gummi  Zomme  ammoniadklelel  ad  pelpreen.
Ammoniak-Salz  aus  Aegypten.Sel  ammoniac  d’Egypteo  die  Okka.  100
1  Angorafelle,  weiß  und  farbig  eausx  d'Angora  blanches  ct  de
toule  corler  àd  valorem.
Anis  von  Cäsarea  4aAnis  de  Csarte  die  Okka  25
—  von  Rumelienn  .  .  —de  BRumélie  .  do.  20
Bauholz  aller  At  .  .  .  .bois  de  coustruetion  de  toute
espéece  .  ad  valorem.
Baumwolle,  indische,  aus  Aegyp--  coton  en  lainc  des  Indes  produt
——  ..  .  ad  valorem.

ten.
)—  ägpptische  und  sprische
Baumwolle  von  Anatolien  aller

Art.
IJausnle  aus  Rumelien  aller
Art.
5  t  nwollenzeuge-  gen.  Dagh.
5—  gen.  Boucassins  von  Hamid
und  Donily,  einfach  und  farbig,
und  Aladscha.
4  daumwollenzeuge  von  Malatia
)—  breites,  von  Alasa
)  schmales,  von  Alaja.  ..
)  von  Wizeh.  ..  ..
*—  von  Drana
—  von  Merzifin

*—  von  Kedos,  breit  und  schmal
—  von  Kastamboli,  gen.  Astar.

 

—  —  d'’Egypitc  ct  de  Sprie

coton  cn  lainc  d-Anatolie  de  loute
qualité  .  .  ..

—  —  de  Roumnẽlie  de  iouie  qua-EIIE


toile  dite  Dagh.  .  ..

boucassins  de  Hamid  ct  bentalg
blancs  et  en  coulcurs,  et
Aladn

toilc  de  Mlalata

—  d'’Alaya  large

—  d'Alaya  étroite.

–  de  Veee6é6  ..

–  de  Dranaa

—  de  Merzilon

4

—  de  Kedos,  large  ct  étroite
—  de  Castambol,  dite  Astar

 

ad  valorem.

der  Centner

do.
das  Stück

die  Okka

das  Stück
do.
do.

die  Okka
do.

der  Ballen  von
1200  Ellen

50  Stück

der  Ballen  von
Stück

tũ

 

 

2145  715
1860  620
127  42
163  54
204  68
81  27
63½  21
565  211
172½  57½
7984  2661
3720  T  1240
4090  J  1663
        <pb n="316" />
        310

 

 

ollsa
Benennung  der  Waaren.  Zolleinheit.  ——
9  pCt.  3  pCt.
22)  Baumwollenstoff,  gen.  Aladscha,  aladja  de  Magnésie  der  Ballen  von
von  Magnesicaa  100  Stück  8165  27211.
23)  —  gen.  Astar,  von  Taschköprusastar  de  Tachkeupru.  das  Stück  54  18
24)  —  Aladscha  von  Aleppo  aladja  d'Alep.  ..  do.  272  90
25)  —  von  Menemen  toile  de  Mänemen  do.  100  33
26)  —  von  Gholoß,  Badban-Opo-  —  de  Gholoss,  Bandban-Gholos
loß,  Kastamboli  und  Veghes.  Caslambol  et  Bogmaa  die  Elle  9  3
27)  —  von  Laodicce  —  de  Ladique  das  Stück  45½  15
28)  —  Aladscha  von  Tireh  und  von  aladja  de  Tiré  ct  de  Bor  do.  72  24
Bor.
29)  —  Astar  von  Giweh.  .  .  astar  de  guivé  do.  91  30
30)  —  Astar  von  Hamid  astar  de  Hamid-  die  Okka.  200  66
31)  Baumwollene  Druckwaare  von  indiennes  de  Castambol  etdessus  der  Ballen  von
Kastamboli  und  Bettüberzüge  de  couverturees  60  Stück  72572419
32)  —  —  von  Cppern,  zu  Tisch=  indiennes  de  Chypre  pour  couund
  Bettdecken.  vertures  de  lits  et  de  tables.  das  Stück  91  30
33)  —  —  vor  Cypern,  zu  Matratzen  —  —  pour  matelas  do.  145  ½
34)  —  —  von  Cppern,  gen.  Faßla,  —  dits  fasla  avce  Pôoltchas
item  Boktschah's  und  Kissen.  et  Ccoussins  das  Stück  145  48½
35)  —  —  von  Cypern,  zu  Sopha-—  —  pourameublementde  soln  das  Assortiment  726  242
überzügen.
36)  —  —  von  Tokat  zu  Bettüber-=  de  Tokat  pour  dezsus  de  couzügen
  und  farbige  Boucassins.  vertures  ct  boucassins  de  diverses
  couleuiiss  das  Stück  63½  21
37)  Baumwollenstoff,  gen.  Siled-  silédjek  de  Chrprre  ..  do.  91  30
schek  von  Cypern.
38)  Baumwollene  Schürzen  vonabliers  de  Brousse  dits  pech-Brussa,
  gen.  Peschtimal.  timal  ....  das  Paar  127  42
39)  —  —  gen.  Akbasch-Peschtimal!  —  dits  acbach  pechtimal  do.  113½  39
40)  —  von  Tessalonich,  genannt  pechtimals  de  Salonique.  ..  do.  181  60
Peschtimal.
41)  Baumwollene  Kissen  von  Mer-  coussins  de  Mercisoun  dits  bezifun,
  gen.  Beledi.  ledi  do.  208½  69½
42)  —  —  von  Brussa,  gen.  Beledi|  coussins  de  Brousse  atts  beléadt  do.  154½  5
        <pb n="317" />
        311

 

 

 

 

 

 

Benennung  der  Waaren.  3olleinheit.  J,  Zallie
9pCt.  3pCt.
Baumwoll.  Garn  von  Bey  Bazar  coton  silé  de  Bey-Bazar..  die  Okka  113½  38
10  —  —  von  Argatsc  —  —  d’'Arghatc-l  do.  45  15
6)  —  —  von  Monastt  —  de  hlonasttr  ..  ad  valorem.

6)  —  —  von  Castamboli,  Giweh  —  —  de  Castambol,  Guivé  et

und  Alaja.  Alara  .  .  dieOkka  91  30
3)  —  —  von  Smyrna,  weiß  und  oton  silé  de  Smyrna,  blane  ei  de

farbig.  toute  couler  do.  109  36
Blutegel  (bis  zum  Ablauf  des  Sangsuiis  do.  216  72

gegenwaͤrtigen  Pachtkontralts).
6)  Bobnen,  Erbsen,  Linsen,  Kicher,  légumes  sccs  de  toutc  espce  ad  valorem.

Bamia  getrocknet  u  s.  w.
5  Branntwein  cau  de  rie.  .  die  Okka  34  11
h  Buchsbaum  aller  Art  hois  de  buis  de  tonte  quahte  der  Centner  136  45
9  Büffel=  und  Ochsenhäute,  ge=  eaux  de  buflicsctbocufs  söches

trocknet  und  gesalzen,  groß  und  ct  Salécs#  grandes  et  Delites  ad  valorem.

klein.
Büffelhörnern  cornes  de  buflle  100  Paar  2359  786
Butter,  Talg,  Unschlitt,  gelben,  beurre  ct  suif  tchervich  ct  miel.  ad  valorem.

und  Honig.
5  Colloquinten  coloquinte.  die  Okka  91  30
Farbe,  rothe,  genannt  Gülbehar  couleur  rouche  dite  Guibenar  .  do.  18  6
Faßdauben..  .  .  .  douves..  ..  ad  valorem.
!  Feigen,  getrocknete  aller  Art  Higucs  seches  de  loute  espece  ad  valorem.
Felle,  von  Schaafen  und  Ziegen,  peaux  de  moutons  et  de  chevres
behaart.  4  boll  .  das  Stück  25  8
0  —  von  Schaaf=  und  Ziegenlim=  Daux  d'agneaux  et  de  cherres
mern,  behaart.  4  poil  .  ...  do.  13½  4½
0  Feß  von  Tunis,  kleine,  aller  bonnets  de  Tunis,  supérieurs:

Qualitäten.  moycns  et  inféricurs,  betits.  das  Dutzend  1542  514
d  —  von  Tunis,  gen.  Medschidijeh  Donnels  de  Tunis  dits  médjiciès  das  Paket  4  Stück|  907  302
)  —  von  Tunis,  große,  aller  Qua-  bonnets  de  Tunis,  supéricurs  et

litäten.  infericurs,  granils  do.  1542  514
¾-  Filz  von  Karahissar,  weiß  und  feutres  de  Carahissar,  blancsct

farbig.  de  toutc  couler  das  Stück  91  30
        <pb n="318" />
        312

 

Venennung

der  Waaren.

 

65)  Filz  von  Karahissar  zu  Pferdebecken


66)  Fische,  gesalzene,  aller  Art  ..

67)  Fischeier,  eingemachte.

68)  Galläpfel  aller  Qualität

69))  Garn  von  Angora-Ziegenhaar,
aller  Gattungen.

70)  Gerste

71)  Gummi  Arabicum

72)  Gummi  Traganth,
beste  Qualität.

73)  —  mittlere  Qualitit

74)  —  niedrigste  Qualitit

75)  Gürtel,  gen.  Scherbab.

76)  —  seidene,  von  Tripolls

77)  —  gen.  Bamii

78)  —  halbseidene,  gen.  Scherbab.

79)  —  wollene,  von  Karadschalar,
weiß  und  farbig.

erlesener,

"

80)  —  von  Hamna

81)  —  von  Tunis

82)  Hafer

83)  Hanfsaamwen

84)  Haarene  Säcke  und  Bindfaden
aus  Rumelien  und  Anatolien.

85)  Hasenfelle  von  Anatolien  ..

86)  —  von  Rumellkien

87)  Hirschgeweihee

88)  Jbrahimiehs  (Stofffe

89)  Ichrahms,  wollene,  weiß  und  farbig,
  von  Numelien.

90)  Indigo  von  Egypten

 

leutres  de  Carahissar  pour  couverlures
  de  cheral
poisson  salé  de  t(outc  espece  .
bot-takquc...  ..
galles  insérieures  et  supemneures
#  de  chèrre  d’angora  de  toute
dualico
orge  .  .....
gomme  arbicue
gomme  adragante  de  premiere
qualité,  choisie  ..
——qualit(3m0yenne...
——qtmlit6inl·öricuro.
ccintukcstlitcsclsokbub.
ccinlukcdclcdoictlcTkipoli.
ceintures  dites  Bamri
ceintuces  avce  soic  ditesCherbab
ceintures  de  laine  de  Caradjalar
Planches  et  de  toutcs  les  couleuis.

ceintures  de  Hama
ceintures  dec  Tunis
avoien
graine  de  chanvre.
sacs  vides  de  crin,  cousus  etn  non
cousus,  ei  sicelle  de  crin  de
Roumélic  ct  Anatolllo
peaux  de  licyres  (’Anatolic
—  de  Roumélic.  .
comosouboistloccrss.
Ibrahimiés
Ihrams  en  laine,  blanes  et  de
toute  couleur  de  Roumelie
indigo  d’Egypte

 

 

 

—
!½z½m*“5  Zollsätze
Bolleinheit.  in  on
t.
—
1.
das  Stück  182  #  l
àd  valorem.
ad  valorem.  r
der  Centner  2722  90
die  Okka  272½½¼9%
das  Kilo  56½¼9  „
die  Okka  L  1%
do.  173  51
bo.  91  30
do.  32  10%
das  Stück  181  607
die  Okka.  1814  605
das  Stück  454  151  !„
die  Okka  1½4½
das  Stück  81½  7
do.  363  121
ad  valorem.
das  Kilo  12712
1
,.
die  Okka  50  167
das  Hundert  907  30
do.  544  tsoir/-die
  Okka  45  15  !
das  Stück  499  166
1
die  Okka  245  17/!

 

ad  valorem.
        <pb n="319" />
        313

 

Benennung

der  Waaren.

Golleinheit.

 

Zollsätze
in  Aspern.

9  p#t.  3  pct.

 

 

I1)  Johannisbrdo

22)  Kaffe,  Mocha,  aus  Egypten
(Jemeni).

9)  Käse  aller  Art,  Pekmes,  Halwa.
und  Bulama,  Talglichter,  verarbeitetes
  Wachs.

4)  Kissen  von  Biledschik,  schlicht

5)  Korintben

6)  Krapp  aus  Cypern,  Syrien  u.
Tripolis  in  der  Barbarei.

V)  Krapp  aus  Anatolien
9)  Kreuzbeeren  von  Jekilip  und
Cäsarea,  beste  Qualität.

5)  —von  Iskilip,  niedere  Qualität

"

10)  —  von  Rumelien,  von  allen
Qualitäten.
1)  Küämmel
))  Kupfer,  alte
la)  KupfergerätthD
40)  Kupfer  in  Scheiben
5)  Kutni  von  Aleppo
n)  Kutni  und  Merreh  von  Brussa
I)  Kutni  von  Damaskus
118)  Lakritzensaft  von  Smyrna  .
IWJLccnsaamcn....

110)  Leingarn  von  Keleb  und  Sürmeneh.


11)  —  von  Karadschalar  ..

12)  —  von  Anatolien

43)  —  in  Stränggen

II4#)  —  weißes,  genannt  Hamalat,
aus  Trreh.

caroubes.  .
casé  moka  WEgypte  Gemen).

fromage  detouteespece,  petmez,
halva  et  boulama,  chandelles
et  eire  travailler
Ccoussins  de  Biledjik  simples
raisin  sec  pelit  dit  de  Corinthe
alizaris  de  Chypre,  de  Syrie  et
de  Tripoli  de  Barbari
alizaris  d#’Anatollie
graine  jaune  d'Iskilip  et  de  cesarée
  dualilé  supérieure
graine  jaune  d'Iskilip  dualité  infericure

graine  jaune  die  Roumelee  de
toute  qualitkttt
cumm
cuivre  vier.
cuivrc  oure
cuivre  en  pan
coutni  d’Ao  .
coutni  de  merré  et  Brousse  .
coutni  de  Damas
jus  de  réglisse  de  ue  *
graine  de  .

fll  de  lin  de  Küch  et  de  Syrméné

fl  de  lin  de  Caradjalar
sil  de  lin  d’Anatolllo
sil  de  lin  en  mateaux.  ..
sil  de  lin  blanc  dit  hamalat  de
Tre

 

 

ad  valorem.

die  Okka

ad  valorem.

das  Mar
der  Centner

do.
do.

die  Okka.
do.

do.
do.
do.
do.
do.
das  Stück
do.
do.
der  Centner
d.  Kilo  v.  Konstantinopel
  1.  c.  20Okka.
die  Okka

do.
do.
do.

do.

 

22
326½|  109
1021  340
885  295
1588  529
163  54½.
91  30
41  13½
20  6½
81  2
204  68
1338
408  136
—
500  106
908  33
190%½  63½
122%  K
155  51
68  22½
181  60
136  45
        <pb n="320" />
        314

 

 

 

Jaouste
Benennung  der  Waaren.  Dolleinheit.  n  Aspern.
—  pCt.
115)  Leingarn  von  Marcula  .  .  sil  de  Marcoula  ..  ...  die  Okka  73  24
116)  leinene  Fischntgeettss  do.  181½  1
117)  Leinwand  aus  Trapezunt..  toile  de  Trébizonde  das  Stück  227  76
118)  Leinwand  aus  Anatollien  .  toile  de  lin  d'Anatolie  die  Okka  127  42
119)  Mais  und  Roggen.  ..  .  blé  de  Turquie  et  seigle  das  Kilo  63½2
120)  Marokin  von  Cäsarea  u.  Eglinmaroquin  de  Césarée  et  aghn  5  Stück  590  196
121)  Marokin,  schwarzer,  von  Nico-  noir  de  Nicomédie,  Sparta,
medien,  Sparta,  Conia,  Conia,  Choumla  et  Ouchak  das  Stück  108  36
Schumla  und  Uschak.
122)  —  rother  von  Uschak  u.  Toßia  —  rouge  de  Tossia  et  Ouchak.  6  Stück  680  227
123)  —  schwarzer,  von  Islimieh,  noir  C'lslimié,  de  Tchirpan
Tschyrpan  und  Carlova,  und  t  Carlova,  ct  noir  et  jaune  des
schwarzer  und  gelber  von  an-  autres  paas  das  Stück  77  26
dern  Orten.
124)  —  scharlachrother,  v.  Heraclea  s  maroquin  écarlates  de  Balikesser
und  Balikesri.  et  d’IHlrachkke  .  do.  163  51
125)  —  scharlachrother,  v.  Rumelslen  —  carlates  de  Roumelle  do.  113½  38
126)  Mastir  in  Fassern  zu  70  Okken  mastic  en  barils.  ..  das  Faß  18144  6048
127)  —  in  Tropofen  mastic  en  larmes  die  Okka  363  121
128)  Myrrhenmhe  do.  36  12
129)  Nadeln  von  Mudunn...  aiguilles  de  Moudoeurnon  do.  109  36
130)  Nüsse,  Hasel.  Boeoisettes  der  Centner  400  166
131)  Nüsse,  WollovLlnotrr  ...  das  Kilo  von
100  Okka  522  174
132)  Ochsenhörner..  .  .  .  Cornes  de  bocuds  100  Paar  1180  393
133)  Olivenöäl..  .  .  .  Jluile  d'olive.  ..  .  .  ..  der  Centner  1633  544
134)  Opium  von  Aegdpten  odhium  dEgyptt  ad  valorem.
135)  Opium  .  ..  ..  .opium..  ....  die  Okka  1270  423
136)  Operment  —  do.  32  10%

137)  Pasturma  (gedörrtes  Fleisch
aller  Art,  geräucherte  Zungen
und  Würste.

138)  Reis  von  Philippopoli,  Aegypten
  und  Trapezunt.

 

langues  fumées  saucissons  ce
pastourma  de  toute  qualité.

riz  de  Philippopoll,  dEgypte  et
de  Treébizonde

"  "  ·  *"  "

 

 

ad  valorem.

d  valorem.
        <pb n="321" />
        315

 

 

Venennung  der  Waaren.  Golleinheit.  golsefe
9  pCt.  3pCt.
9)  Nosens  huile  ou  essence  de  rose  d.  Miskal  136  45
0)  Rosinen  von  Karaburun  und  raisin  Sec  de  Carabouroun  et
solche  ohne  Kern.  sans  pepins  der  Centner  1179  393
|1)  —  Resaki  von  Urla,  Tschechmeh,êki  d'Ourla,  de  Tehechmé,
Aidin  und  Mentescheh.  d'  Aidin  et  dh  Menécht  do.  635  212
2##)  —  Sultani  von  Tschechmeh  und  Sullani  de  Tchechmé,  et
Jerli  ohne  Kern.  yerli  sans  bebins  do.  907  303
6)  —  von  Urla  ohne  Kern  —  d’Ourla  sans  pepins  do.  1066  355
u)  —  Resaki  von  Karaburun—  rézaki  de  Carabouroun  do.  720  242
5)  —  von  Beylerdschhe  —  sec  de  Béylerddt  do.  340  113
6)  —  schwarze..  .  .  .  .  —  noir.  .  ..  ...  do.  308  103
1)  —  Resaki  von  Stanko.—  zaki  de  Stancho  do.  386  128½⅛
6)  —  von  Mandalia  und  Samos  —  de  Dlandalia  ct  de  Samos  do.  290  97
9  Safran  von  Anatolien  und  Ru-  safran  d'Anatolie  et  de  Roumélie  ad  valorem.
melien.
9)  Safflor  von  Egypten.  salramm  dEgypttet  ad  valorem.
1)  —  von  Anatoleen  .  —  d'’Anatolllle.  die  Okka  136½45
H  Salep  aus  Anatolien  .  .  Salep  d'Anatolle  do.  136  45½
H  —  aus  Numelien  —  de  Roumele  ad  valorem.
4  Salpeter  u.  Natron  a.  Acsvpt  salpétre  et  natron  dEgypie  ad  valorem.
5)  Sandarach  ...  gandarqque.......  die  Olka  46  15
7  )  Scamonienharz.  scamonee  ad  valorem.
))  Seide,  rohe,  aus  dem  paschalt  soies  de  Broussc,  de  Nicomedie
Brussa  und  dem  Santschak  et  des  environs,  ainsi  duc  tou-Kodscha-Ili
  (Nicomedien)  und  tes  les  soics  à  la  Pièémontaise
sonst  auf  Maschinen  abgespon-  de  Pempire  Ottomaan  die  Okka  1406  468
nen.
—  —  von  Aidin,  Sighala,  d'Aidin,  de  Sighala,  de  Men-Mentescha,
  Damaskus,  Saida,  löché,  de  Domas,  de  Saida,
Aleppo  und  ganz  Sprien.  Alep  cl  Beirot  do.  835  278
5)  —  —  von  Cppern.  –de  Chyprrbern  do.  635  278
Ja)  —  —  von  Janina,  Tricala,Soies  de  Janins  eic.  do.  1025  342

Amahia,  Jenischehr,  Jenischehri-gbolos,
  Thessalonich,  Bafra,
#charschambo  ,  Karaferieh.
        <pb n="322" />
        316

 

Benennung  der  Waaren.

 

160)  Seide,  rohe,  v.  Adrianopel,  Demotica,
  Turnowa,  Philippopel,
  Bazardschil,  Zaara,  Atik,
Zaara  dschedid  in  Numelien.

161)  Seidenabfall  und  Cocons  .

162)  Seife  .

163)  Seifenwurzel

164)  Schaaffelle,  rothe,  von  Rumeli


en.
165)  —  —  von  Anatolien
166)  —  gegerbte,  von  Anatolien  und
Rumel  unn-167)
  Schmirg  .
168)  Schmiegelea  aller  Qualität  .

169)  Schwämme

170)  Schalio  von  Toßia,  farbiger  und
Ta

171)  Schürzen,  einfache,  von  Hama

172)  —  von  Brussa,  gen.  Futao

173)  —  von  Hama  mit  Metallfäden

174)  Sesam  ....

175)  Semesblätter

1760  Sbawls,  gen.  Karadschalar

177)  Sbawls  von  Tunis  (Halaly)

178)  Sbawls  von  Tunis,  weise

170)  Sbawls  von  Tunis,  Donluko

180)  Shawls  von  Tunis,  farbige

181)  Soblleder  von  Jalowa

182)  —  von  Büffeln  und  2

183)  Sohlleder  von  Aiddin

184)  —  von  Gerbrbe

185)  Straußenfedern

186)  Tabackin  tiein,  gen.  Göbel,
in  Bektscha

187)  —  —  in  ns  s  von  Hanf
188)  —  —  v.  Ermieb,  in  Boktscha's
189)  —  —  von  Bafra,  Samsun,

Kumadi,  Purßidschan,  Basma

  u.  a.

190)0  —  —  von  Ermieh,  in  Ballen

191)  Tabak,  gen.  Dschebeli,  und  frischer
  Tabak  in  Blättern.

 

soics  d’'Andrinople,  de  Demaetica
Tournova  efc.  de  Roumelie  et
anvirons

cocons,  bourrc,  descie

saren

saponaire

Peaux  de  moutons  Gcarlates  de
Roumélile  .

—  —  —  dAnatolle  .

peaux  de  moutons  tannées  E
natolie  et  de  Roumélie.

6Gméri

collc  de  cordonnier  dite  reiureh
de  toute  dualitt

éCponges

chall  de  Tossia  de  toute  couleur
et  tallct.  .  .

tahliers  simples  de  Hama

tlahliers  de  Broussc,  dits  louta

tabliers  de  Hama  brodhhs

Eraine  de  sésame  .

säue.

schals  dits  Caradjalar

schals  de  Tumis  dits  hélali.

schals  de  Tunis  blancs

schals  de  Tunis,  donluks  .

sclials  de  Tunis  de  toute  couleur

cuirs  pourt  Semelles  de  Valova
J  bullles  ct  bocufs.
cuirs  pour  semelles  d’A#din
—  —  —  de  Géréees
plumes  d'autruche
tabac  en  feuilles  dit  guenbec  en
boctchas
—  ——  enboctchas  de  chanrre
—  —  —  de  Ermie  en  boctcha's.
—  —  —  de  Balra;,  Samsoun,
Koumadi,  Poursitchan,  Basma
et  autres.
—  ——  d’Ermié  en  balles
djébéli  et  tabac  en  feuilles,  (rais

 

-½–  °Vö  .¼  #  ,
2m  Zollsätze
Bolleinheit.n  Aspern.
9  pCt.  3  pCt.
die  Okka  1107  369
ad  valorem.
der  Centner  1596  532
die  Okka  18½  6
das  Stück  50  161.
do.  68  22½
do.  32  10½
der  Centner  180  60
die  Okka  45  15
ad  valorem.
ad  valorem.
das  Paar  408  136
do.  336  112
do.  816¼272
das  Kilo  2009½
die  Okka  45  15
das  Stück  127  42
do.  454  151
do.  163  54
do.  544  181
das  Stück  von
12  Ellen  3175  105
das  Stück  408
do.  1043  348
do.  2721  901
do.  2721  00#
ad  ralorem.  «
die  Olla  ;4  14
do.  72½  24
do.  59  19
.
ad  valorem.
die  Okka  54½  198
àd  valorem.
        <pb n="323" />
        317

 

 

-  »  «  Zollsätze
Zenennung  der  Waaren.  Zolleinheit.  in  Aspern.
vüt.  3  pet.
—

 

2)  Talg=  und  Wachslichter

P)  Teppiche  von  Smyrna  (Uschak)

A)  —  (Sedschadch's)  von  Gördös,
Kula  u.  s.  w.,  und  Kalitscha-Teppiche
  von  Gördös.

5)  —  Turkmannen=1)

  Tischtücher  und  Servietten,  einfach
  und  mit  Metallfäden  von

Hama.
#)  Traubenmuß-Paste  (FWhölter).
#8)  Vallonca  aller  #D0t
5)  Vogelkirsch-Saamen  (mehleb)
0)  Wachs  in  Scheiben
1)  Weihrauch..
121)  —  in  Stabb.
3)  Wein  aus  allen  Theilen  der
Türkei.
u)  —  Cyper-(Commanderia)
5)  Wezden

 

5)  Wolle  aus  Anatolien,  Rumelien
  und  Konstantinopel.

7)  —  aus  Sprien,  Tripolis  in  der
Barbarei,  Bagdad  und  Um-Ngegend.



690  Wollengewebe,  genannt  Tossia

#  muhasei:

)  genannt  Papas  muhajeri.

I)  Ziegenhaar  aus  Angora  aller
Art  (Tiftik  und  Finik).

Die  türkischen  Commissäre:
gez.)  Muchtar  Bey.
Kiamil  Bep.

 

tapis  de  Smyrne  (Ouchak).
—  dits  sédjadés  de  gucurdées
ct  Coula  et  autres,  et  tapis  de
gueurdèis..  -
EEIEE
nappes  et  serviettes  de  table
unies  ct  brodées  de  Hama

pätc  de  mont  de  raisin  dit  keufter
vallonée  de  toute  qualiltk
Lrainc  de  mérisier  dite  mehleb.
circ  en  baan
eneens..  .  .  .  .  ....
—  en  poudre  .....
vin(l(:l’cmpitscottoman...

vin  de  Chypre  dit  commandéira
ble

"  "  "  "  "  "  "

lainc  venant  d’Anatolie,  de  Roumeélic
  et  cellc  produitc  à  Constantinoble.

—  de  Fyrie,  Tripolide  Barbarie,
Bagdad  ct  des  pays  voisins
tissus  de  laine  dits  Tossia  muhayeri
  ......
————tlils1)as)asMulm)-öki
poil  de  chérre  d'Angora  de
toute  espese

Die  Königl.  Dolmetscher:
J.  Bosgiowich.
G.  Rosen.

 

ad  valorem.

die  Okka
ad  ve
das  Stück
do.
der  Centner
do.
die  Okka
do.
der  Centner
o.
die  Okka
do.
d.  Kilo  von  Konstantinopel

der  Centner

do.
das  Stück
do.

die  Okka

 

145  48
alorem
227
1633  544
907  302
476  159
4%3
1407  99
748½249½
14  5
45½  15
127  42
1315  438½
930  310
181½  60
272½  90½
120  43

 

Die  preußischen  Commissäre:
G.  D.  Schneider.
G.  Walz.

R.  Rittershaus.
        <pb n="324" />
        318

Die  traktatenmäßig  zu  zahlenden  Mauthgebühren  von  allen  sowohl  in  die  Türkei  eingeführten
  als  auch  daher  ausgeführten  Waaren  sollen  von  dem  Preußischen  und  Zollvereinsländischen
  Kaufleuten,  nach  Abzug  von  16  pEt.  für  die  Ausfuhr  und  von  20  pCt.  für  die
Einfuhr  vom  Werthe,  als  Douane=  und  Kostenvergütigung,  nach  den  hier  festgesetzten  Beträgen
erhoben  werden.

Von  den  in  diesem  Tarif  nicht  mit  aufgeführten  Waaren,  so  wie  von  denjenigen,  deren
Werth  nicht  bestimmt  und  welche  demnach  ad  valorem  belassen  worden  sind,  sollen,  abermals
  nach  Abzug  von  16  pCt.  vom  Wertbe  bei  der  Ausfuhr  und  von  20  pCt.  vom  Werthe
bei  der  Einfuhr  für  erstere  9  pCt.  Amedizih  und  3  pCt.  Reftizeh,  und  für  diese  3p  Ct.  Amedizih
  und  außerdem  die  traktatenmäßig  hinzugefügten  2  pCt.  resmi  muzarem  erhoben  werden.

Wenn  beim  Erscheinen  derartiger  neuer  Artikel,  over  solcher,  welche  ad  valorem  belassen
worden  sind,  so  daß  die  Mauth  nach  ihrem  kurrenten  Preise  zu  zahlen  ist,  die  Kaufleute
sich  mit  den  Zollbeamten  über  die  Werthbestimmung  nicht  einigen  können  und  deshalb  in
Streit  gerathen,  so  söll  nach  altem  Gebrauche  die  Mauth  in  natura  gegeben  und  angenommen
  werden.

Dieser  Tarif  soll  vom  Erlöschen  der  oben  bezeichneten  Frist  (des  früheren  Tarifs)  an
bis  zum  1.  Märzg  a.  St.  (v.  h.  zum  13.  März  n.  St.)  1855  christlicher  Zeitrechnung  bei
den  Mauthämtern  sowohl  von  Konstantinopel  als  auch  in  allen  übrigen  Theilen  der  Monarchie
  seine  Geltung  haben.  Da  aber  die  Waaren  im  Laufe  der  Zeit  ihren  Preis  verändern
  können,  so  soll,  nachdem  er  die  angegebene  Zeit  innegehalten  worden,  ein  jeder  der  beiden
  kontrahirenden  Theile  das  Recht  haben,  6  Monate  vor  dem  Erlöschen  der  Frist,  d.  h.  in
ven  letzten  6  Monaten,  eine  Revision  zu  verlangen.  Wenn  nach  dem  Erlöschen  ver  Frst
6  Monate  verstreichen,  ohne  daß  eine  der  beiden  Partheien  die  Revision  verlangt,  so  wird
dadurch  die  Frist  vieses  Tarifs  um  7  Jahre  verlängert.

In  Folge  der  offiziellen  Bestimmungen  der  Hohen  Pforte  mit  dem  vorgenannten  Gesandten,
  und  des  desfallsigen  höchsten  Befehls  Sr.  Maj.  des  Sultans,  ist  dieser  Tarif  angefertigt
  und  unterzeichnet  worden:

den  13.  Redjeb  1267.
(gez.)  A.  Pourtalês.  (I.  S.)  Muhammed  Fuad.
Für  getreue  Uebersetzung.
Der  Königl.  Gesandtschafts-Dolmetscher.
(gez.)  G.  Rosen.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.  —
        <pb n="325" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

3  Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  12.  December  1851.

Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zutheilung  der  evangelischen  Marrei
Pflummern  zu  der  Diöcese  Biberach.  —  Verfügung,  betreffend  das  Gesachhalten  bei  den  K.  Postämtern.  —
Versügung,  betreffend  die  Besoldungs-,  Pensions=  und  Apanagen-Steuer  auf  das  Jahr  1851—52.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Des  K.  evangelischen  Consistoriums.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Zutheilung  der  evangelischen  Pfarrei  Pflummern  zu  der  Diöcese

Biberach.
Die  evangelische  Pfarrei  Mlummern,  bisher  zu  dem  Dekanatsbezirke  Münfugen  gehsrig,
  ist  mit  höherer  Genehmigung  der  Diöcese  Biberach  zugetheilt  worden.
Stuttgart  den  18.  November  1851.
Für  den  Vorstand:
Grüneisen.
        <pb n="326" />
        820

B)  Des  Finanz-Departements.

Des  Finanz-Ministerium.
a)  Verfügung,  betreffend  das  Gefachhalten  bei  den  K.  Postämtern.

Unter  Aufhebung  der  Verfügung  vom  21.  December  1841  über  die  für  das  Gefachhalten
  und  Acontiren  bei  den  K.  Postämtern  zu  entrichtenden  Gebühren  (Reg.  Blatt  von  1842,
S.  5)  treten  mit  dem  1.  Januar  1852  mit  böchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen
Majestät  hinsichtlich  des  Gefachhaltens  bei  den  K.  Poststellen  folgende  Bestimmungen  in
Kraft.

–  .  1.

Für  die  Gestattung  eines  Gefaches  bei  ver  Briefposterpedition  und  die  Erlaubniß,  die
ankommende  Correspondenz  nebst  Zeitungen  auf  derselben  abholen  zu  lassen,  ist  eine  Gebühr
von  sechs  Gulden  dem  Jahr  nach  vorauszubezablen.

Von  der  Bezahlung  dieser  Gefachgebühr  sind  die  Mitglieder  der  Königlichen  Familie,
so  wie  die  K.  Ministerien  befreit.

8.  2.

Personen,  welche  auswärts  wohnen  und  ihre  Correspondenz  nebst  Zeitungen  nicht  durch
den  für  ihren  Wohnort  aufgestellten  Amtsboten,  sondern  durch  einen  Andern  abholen  lassen
wollen,  haben  nur  drei  Gulden  Gefachgebühr  jährlich  zu  entrichten.

8.  3.

Abonnenten,  welche  nur  für  ihre  Zeitungen  ein  eigenes  Gefach  halten  wollen,  haben
für  jedes  Exemplar  jährlich  30  kr.  Gefachgebühr  vorauszubezahlen.  Bezieht  ein  Abonnent
mehr  als  5  Eremplare,  so  vermindert  sich  dieser  Satz  für  jedes  weitere  Exemplar  auf  20  kr.
jährlich,  so  daß  z.  B.  für  10  Exemplare  jährlich  4  fl.  10  kr.  zu  zahlen  find.

8.  4.

Außer  dem  in  K.  1,  2  und  3  bestimmten  Gefachgeld  ist  für  die  von  den  Gefachbaltern
bezogenen  Zeitungen  als  Entschädigung  für  die  entgehenden  Belieferungsgebühren  jährlich
zu  entrichten:  ·
        <pb n="327" />
        321

für  Zeitschriften,  welche  erscheinen:
wöchentlich  6—7  mal  24  kr.
—  2—5—.  18skr.
—  1  —  12  kr.
monatlich  1  2  —  .  .  6  kr.

Wenn  ein  Abonnent  mehrere  Zeitschriften  in  das  Zeitungsgefach  legen  läßt,  so  hat
verselbe  nur  für  ein  einziges  Eremplar  der  unter  der  ganzen  Anzahl  am  äftesten  erscheinenden
  Zeitschriften  die  volle  Gebühr,  für  die  übrigen  Zeitungen  aber,  wenn  sie  mindestens
wöchentlich  einmal  erscheinen,  je  12  kr.,  wenn  sie  nur  monatlich  1—2mal  erscheinen,  je  6  kr.,
jedoch  bei  einer  Stückzahl  bis  zu  5  Eremplaren  höchstens  1  fl.,  bei  einer  größeren  Stückzahl
aber  höchstens  2  fl.  jährlich  zu  zablen.

§S.  5.

Wenn  vas  Abonnement  nicht  auf  das  ganze  Jahr  ausgedehnt  wird,  sondern  viertel=  oder
halbjährlich  erfolgt,  so  werden  die  in  den  §#§.  3  und  4  festgesetzten  Gefach=  und  Belieferungsgebühren
  nach  Verhältniß  der  Abonnementszeit,  unter  Ergänzung  der  etwa  vorkommenden
Bruchkreuzer  auf  volle  Kreuzer,  berechnet.

8.  6.

Eine  Acontirung  oder  Creditirung  von  Porto  oder  Franco  darf  künftig  weder  bei  der
Briefpost,  noch  bei  der  Fahrpost  mehr  stattfinden.
Stuttgart  den  21.  November  1851.
Knapp.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Besoldungs-,  Pensions=  und  Apanagen=  *  Steuer  auf  das  Jahr
1851  —52.

Nachdem  in  Betreff  der  Kapitalsteuer  =  Aufnahme  auf  das  Jahr  1851—52  durch  die
Ministerial-Verfügung  vom  20.  August  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  239)  das  Erforderliche  angeordnet
  worden  ist,  wird  nun  auch  in  Absicht  auf  die  Besoldungs-,  Pensions=  und  Apanagen-Steuer,
  unter  Hinweisung  auf  das  Finanzgesetz  vom  29.  Juli  1849,  Art.  2,  lit.  d.,  Art.  7
und  8.  (Reg.  Blatt  S:  322—325)  und  auf  das  Gesetz#  vom  z0.  Oktober  d.  J.  Gi.  Blatt
S.  287)  Nachstehendes  verfügt:
        <pb n="328" />
        322
K  1.

Die  Vorschriften  der  Bekanntmachung  des  Finanz-Ministeriums  vom  18.  December  1850,
betreffend  die  Besoldungs-,  Pensions=  und  Apanagen-Steuer  auf  das  Jahr  1850—51  (Reg.
Blatt  S.  382)  kommen  auch  für  das  Jahr  1851—52  in  Anwendung,  soweit  solche  nicht
durch  die  nachfolgenden  Bestimmungen  abgeändert  werden.

g.  2.
Zu  §.  2  der  Bekanntmachung  von  1850.
Bei  denjenigen  Steuerpflichtigen,  welche  schon  in  den  Jahren  1848,  1849  und  1850
fatirt  haben,  genügt  es  auch  noch  für  das  Jahr  1851—32  an  der  Erklärung  über  die  Veränderung
  oder  Nichtveränderung  ihres  Einkommens  gegenüber  dem  vorigen  Finanzijahre.

g.  3.
Zu  §.  3  der  Bekanntmachung  von  1850.  Zum  letzten  Absatz.

Die  nicht  zur  Ablösung  angemeldeten  Zehenten  und  Theilgebühren  sind  in  der  Regel
nach  dem  Durchschnitt  der  drei  Jahre  1848,  1849  und  1850  in  Berechnung  zu  nehmen.
Will  jevoch  der  Steuerpflichtige  seine  frühere  Fassion  unverändert  beibehalten  (vergl.  §.  2),
wonach  der  Durchschnitts-Ertrag  der  drei  Jahre  1845,  1846  und  1847  als  Grundlage
belassen  wird:  so  bleibt  ihm  dies  ausnahmsweise  freigestellt.

g.  4.
Statt  des  §.  5  der  Bekanntmachung  von  1850.

Die  im  Laufe  des  Etatsjahrs  1850—51  eingetretenen  Veränderungen  hinsschtlich  steuerpflichtiger
  Personen  oder  deren  Einkommen,  welche  Abänderungen  der  betreffenden  Steuerbeträge
  zur  Folge  haben  und  welche  bei  Prüfung  der  Steuerbeträge  für  jenes  Etatsjahr  etwa
nicht  mehr  berücksichtigt  werden  konnten,  sind  in  den  Steuerverzeichnissen  für  1851—352  durch
die  entsprechenden  Aktiv=  und  Passiv-Nachträge  auszugleichen.

Stuttgart  den  8.  December  1851.
Knapp.

SS“

An  3.  d.  M.  ist  die  dritte  Lieferung  des  zweiten  Ergänzungsbandes  zum  Regierungsblatt  und
am  11.  d.  M.  die  vierte  Lleferung  ausgegeben  worden.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="329" />
        323
Z  *i
Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  24.  December  1855.

 

–

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Berfügung,  betreffend  den  Abonnementspreis  des  Regierungöblatts.  —
Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Arzneitare.  (Mit  einer  Beilage).  —  Bekanntmachung,
betreffend  einige  Abänderungen  der  Tare  der  tbierärztlichen  Arzneimittel.  (Mit  einer  Beilage.)  —  Verfügung,
betreffend  die  von  der  K.  Postanstalt  für  die  Spevition  der  Zeitschriften  zu  erhebenden  Gebühren.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  den  Abonnementopreis  des  Negierungoblatts.
Da  der  Abonnementepreis  des  Regierungsblatts  vom  1.  Januar  1852  an  wieder  auf
ven  früheren  Betrag  von  drei  Gulden  für  den  Jahrgang  festgesetzt  worden  ist;  so  wird
vieß  hiemit  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  13.  December  1851.
Plessen.
        <pb n="330" />
        824

B)  Des  Departements  des  Innern.

Des  K.  Medicinal-Collegiums.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Arzneimittel.  (Mit  einer  Beilage.)

In  Folge  der  neuestens  vollzogenen  periodischen  Revision  der  Arzneitare  wird  Folgendes

  verfügt:
1)  Für  die  in  der  Beilage  bezeichneten  Arzneistoffe  gelten  bis  zur  nächstkünftigen  Taxeabänderung

  die  beigefügten  Preisbestlmmungen.
2)  Für  alle  andern  Artikel  gelten  die  Bestimmungen  der  Arzneitare  vom  27.  Oktober

1847.
3)  Die  abgeänderten  Preisbestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1852  in  Wirksamkeit.



Stuttgart  den  17.  December  1851.
Ludwig.

Anmerkung:  Für  den  Bedarf  der  Apotheker  sind  von  gegenwärtigen  Verfügungen  mehr
Abdrücke  als  gewöhnlich  gemacht  worden  und  kann  das  Eremplar  um  den  Preis  von  drei  Kreuzern
bei  der  Erpedition  des  Regierungsblatts  abgelangt  werden.
        <pb n="331" />
        325

 

 

 

 

Beilage.
Mccdicinal-Gewich  .
–
1  Plund.  1  Unzo  1  Druchme.  1  scrupol.  1  Gran.
1  n.  kr.  g.  kr.  #u  kr.  sl.  kr.  sl.  kr.
umonuium  chloratum  praepar.,  subt.  pulv.  1  12—  8  —  —
un  Chlolr  —  5414  8.—  2  —  —
bTalsamum  vulnerarim  —  36—  4  —  —
lantharides  pulveraae  —I  —  20—  3  —  —
lastorcum  anglicum,  sublil.  pulv.  —  —  4—  20r.  j.  3
—  moscovilicum  subt.  pul.  —  3  40Gr.  j.  14
Chinium..  ...  —  2  10  —  48—  3
—  aAcctiimm  —  2  10—  48—  3
—  UHydrochloricum  —  2  10  —  48—  3
—  Sulphuricum  (basicum)  —  1  36  —  36—  2
—I  —  ncutrum  —  2  10  —  48—  3
Chloroformum  purum,  p.  sp.  1,  A80  (  9  —  —  —  6  —  —
nchonium  purum.  .  ..  .  —  —  4  18  —
(ollolllin  —  —  16  3  —  —
bortes  Chinse  regius  gross.  mod.  pulv.  .  156  —  —  34  —  —
—  —  —  Saubt.  pbull.  —  —  40—  6  —  —
—  Cinnamomisinensis  gross.  modl.  pulv.  —  —  10  —  —
—  —  —  Suht.  pulv.  —  —  11—  2  —  —
-simakubaoconcisus.....  —  —  14  —  —
Elacosaccharum  Vanille  —  —  5  —  —
Emplastrum  adhaesivum.  —  50—  5  —  —
—  Caniharidum..  ..  .  .2  244  16  —  —
—  —  perpet.  (Janini)  —  —  24—  4  —  —
—  Lydrargyri..  1  48  —  12  —  —
—  Minii.  1  —  —  6  —  —
Emulsio  Amygdalaaum  1f5  —  —
Extrackum  Arniccce  ..  —  —  10  —  —
—  Artemisiee  —  —  12  —
—  Calamii..  ....  —  —  6  —  —
        <pb n="332" />
        326

 

1  Plund.

Medicinal-Gewicht.
–.

Unzo.

 

1  Drachme.  1  Scrupel.  1  Gran
s  kr.  kr.  si.  kr.  kr.  fl  kr.
Extractum  Chineae  .  —  —  —  16—  6  —
—  Colombo-  .  ..  .  —  —  —  22  —  —
—  Emae  .  —  —  —  6  —  —
—  Ratanhlao  .  .  —  —  —  12  —  —
—  Valerlanage  ....  —  —  —  9  —  —
Ferrum  jodatum  .  .  ..  —  46—207-200k.101—6(;k·7
Flokessambuclintegkl.  .....-—18—  2  —  —  —
—  —  —  C0onc.  el  gross.
mod.  puktv.  —  27  3  —  —  —
Folla  Sennae  indica  integre  —  —  4  —  —  —
—  —  —  Concis.  *  —  —  6  —  —  —
Gummi  arabic.  subt.  pulver.  —  —  12  2  —  —

—  Elemi.  Q)W  —  —  8  —  —  —

—  Gutlue  sublil.  pule  ...-..  —  —  18  —  3  —  —

—  Mastiches  integr.  ..  —  30  —  5  —  —

—  —  subt.  pallv.  —  —  40—  6  —  —
Hydrargyrum  bijodatum...  .  ..  —  —  —  16—  6äGr.  v.  2

—  depuralum  —  —  22—  3  —  —

—  jodamm  .  ..  —  —  —  12—  56r.  1ll  1
Jodum  .  .  —  —  —  12—  Holz-lot
Kali  nitricum  depuratum  .  1  12  8  —  —  —
Kalium  jodatum.  —  —  —  10  —  4  —
Lactucarium  ....  ..  —  —  —  20—  8  Gr.  j.  1
Magnesia  sulphurica  depurata  eryst.  —  36—  4  —  —  —
Manua  calabrina  .  ...  —  —  8  —  —  —

—  canellata,  scu  lecia  ..  —  —  14  —  —  —
Moschus  ....  —  —  —  4  20r.  i.  14
Oleum  athereum  J  unibert  venale  e  baceis  *

pro  usu  externo  —  —  144  2  —  —

—  —  Rosarum.  .  .  ..  —  —  —  1  12Gtt.  j.  3

—  Crotonis  —  —  —  8.  —  3tt.  i.  1

—  Jecoris  Aselli  .  30—  3  —  —
        <pb n="333" />
        327

Medicinal-Gewicht.

 

 

1  Plund.  1  Unze.  1  Drachme.Scrupel.  1  Gran

n  .  kur.  ur.  #ur..  r.  kr1
(eeum  Papaveris  —  27  3  —  —  —
—  Riennn  ..  —  —  8  —  —  —
ladix  Caincae  cone.  ect  gross.  nod.  pulv.  2  —  —  14  —  —  —
—  —  subtil.  pur.  —  —  20—  3  —  —
—  lhecacuanhae  gross.  mod.  pulv..  —  —  140—  6  —  —
—  —  sublil.  pbullv.  —  —  16—  8—  3  —
—  Ratanhige  concis.  el  gross.  mod.  pulv.1  48  —  1—  2  —  —
—  —  sublil.  pnr.  —  —  16—  3  —  —
Lthei  moscovit.  conc.  et  gross.  mod.  p.  —  —  5141—  8  —  —
—  —  —  sublil.  pulv.  ...  —  1  8—  9  —  —
—  Rlhei  sinensis  Concis.  cl  gross.  mod.  p.  —  —  30—  5  —  —
—  —  Subtil.  puiur.  —  —  40—  6  —  —
—  Sialep.  gross.  mod.  Dbu.  —  —  18  3  —  —
—  —  Subl.  pul.  —  —  2—  4  —  —
hirit  us  Anmmoniuci  anisatus.  .  ...  —  —  8—  2  —  —
Cochleariten  149  12—  8  —  —  —
—  Pormicarum..  .  —  54  —  6  —  —  —
—Juniperi..  ....  —  48  —  5  —  —  —
—  Lavendule  —  48—  5  —  —  —
—  Horis  marinnn  —  48—  5  —  —  —
Serpylli..  .  —  48—  5  —  —  —
vulnerarius  ..  .  —  48  5  —  —  F
—  Vun  nitroso-acihereus.  ...  —  —  20  —  3  —  —
—  —  rectilicatissimus.  –—  28—  3  —  —  —
—  —  roclilicalhlhs—  20|—  2  —  —  —
—  —  Ssimpleeees  ...  —  16  Unz.  jj.  3  —  —  —
—  —  Camphoralls—  45  —  5  —  —  —
—  —  Ssahohatus  .  —  36  —  4  —  —  —
—  saponate-canphornt.  —  4656—  5  —  —  —
Gr  jodaaum  —  —-  —  16—  6  —
vsebinthin  —  27.—  3  —  —  —
        <pb n="334" />
        Medicinal-Gewicht.
—  —
1  Psund.  1  Unze.  1  Drachme.Scrupc  1  Gran.
—.0————————————
Tinctura  Absymhi  —  —  6—  1  —  —
—  Asae  soetidae  —  —  8  Dr.  j.  3  —  —
—  Balsami  peruviani  —  —  10r.  j.  2  —  —
—  Benzoös.  ...  —  —  10—  2  —  —
—  Cantharidum  (Spiriluosa)  —  51—  6  Dr..  3  —  —
—  Capsici  —  —  888  3  —  —
—  Cascarillac  —  —  10  Drij.  2  —
—  Castorci  moscor.  —  —  2  18  —  —
—  Catechu  —  —  8Dr.  jj.  3  —  —
—  Chinae  composila  1  36—  10  Dr.  j.  2  —  —
—  Colocynthidum  —  —  12—  2  —  —
—  Euphorbtztt  —  —  Dr.  i.  3  —  —
—  Gratiolac  —  —  8  —  3  —  —
—  Joddl  —  —  30  r.  j.  4  —  —
—  Kino  .  —  —  10  —  2  —  —
—  Myrrhal  —  —  10  —  2  —
—  Seillae  —  —  100—  2  —  *
—  Vanillac  —  —  11
Ungucnlum  basilin  —  54—  6  —  —  —
—  Eleemm  1  —  6  —  —  —
—  Hydrargyri  1  48—  12—  2  —  —
—  Resinac  Pini  —  —  5444  6  —  —
Vanilla  —  —  —  24  —  10  Gr.  L.  4
        <pb n="335" />
        329

5)  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Tare  der  thierärztlichen  Arzneimittel.
(Mit  einer  Beilage.)
In  Folge  der  neuestens  vollzogenen  Revision  der  bestehenden  Taxe  der  thierärztlichen
Arzneimittel  wird  verfügt:
1)  Für  die  in  der  Beilage  verzeichneten  Arzneistoffe  gelten  bis  zur  nächsten  künftigen  Tare-Abänderung
  die  beigefügten  Preisbestimmungen.
2)  Für  alle  übrigen  Artikel  gelten  die  Bestimmungen  der  Tare  vom  26.  August  1848.
3)  Die  abgeänderten  Preisbestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1852  in  Wirksamkeit.

 

 

 

Stuttgart  den  17.  December  1851.  Ludwig.
Beilage.
Medicinal-Gewicht.
1  Plond.  1  Unze.  1  Drachme.
n.  kr.  sl.  kr.  g.  kr.
Cantharides  *““  G  T?D7))T  —  —  20  —  3
Jodum  22  "  „:  "  "  "  —  2222  o  —  1  12  —  12
Kallum  odatum.  ...............  —  —  4—  8
Oleum  Terebinthiee  18—  2  —
–  Ricini  ###***  –  5  —
Opium  pulveratum.  .  ..  .........  —  —  —  10
Radik  Ipecacuanhac  subtil.  hun.  .  —  —  —  8
—  Hbhei  sinensis  subtil.  baolw.  —  —  —  5
Semen  Anisi  gross.  mod.  pulv.  —  —  3  —
—  Foeniculi  gross.  mod.  pbulll.  —  Un-.  ij.  5  —
Tinctura  Opii  simple8s..  .  —  —  244—  4
Unguentum  IIydrargyrl  cincreum  .  ..1  48  —  12  —
        <pb n="336" />
        830
C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.

Verfügung,  betreffend  die  von  der  K.  Postanstalt  für  die  Spedition  der  Zeitschriften  zu
erhebenden  Gebühren.

Mit  höchster  Genehmigung  vom  19.  d.  M.  wird  binsichtlich  der  von  der  K.  Postanstalt
für  die  Spedition  der  in  Heften  oder  Blättern  erscheinenden  Zeitschriften  zu  erhebenden  Gebühren
  Folgendes  verfügt:

1)  Die  in  Württemberg  erscheinenden  Zeitschriften  werden  durch  die  Post  innerhalb
Württemberg  ohne  Rücksicht  auf  die  Cntfernung,  in  welche  die  Versendung  erfolgt,  vom
1.  Januar  1852  an  gegen  folgende  Spevitions-Gebübren  befördert:

a)  politische  Zeitungen  gegen  50  Procent  des  Nettopreises,  d.  b.  desjenigen  Preises,

zu  welchem  das  absendende  Postamt  vie  Zeitschrift  vom  Verleger  empfängt;

b)  nicht-politische  Zeitungen  und  Journale  gegen  25  Procent  des  Netto  preises.

Hiedurch  wird  von  dem  gedachten  Termine  an  der  Punkt  1  der  Verfügung  des  Ministeriums
  des  Innern  vom  13.  December  1848  (Reg.  Blatt  S.  611)  und  §.  16  der  Verfügung
  des  Finanz-Ministeriums  vom  22.  August  1851  (Reg.  Blatt  S.  223)  aufgehoben.

2)  Für  die  in  Württemberg  erscheinenden  und  nach  underen  Poswvereinsstaaten  ausgebenden,
  so  wie  für  die  von  Postvereinsstaaten  eingehenden  und  in  Württemberg  abgegebenen
Zeitschriften,  endlich  für  die  durch  Württemberg  nach  und  von  Vereinsstaaten  transitirenden
ausländischen  Zeitungen  ist  die  Speditions-Gebühr  nach  den  Bestimmungen  des  Postvereinsvertrags
  (Reg.  Blatt  von  1851,  S.  212  7c.)  zu  erbeben.

3)  Für  die  unmittelbar  aus  dem  —  nicht  zum  Postvereinsgebiet  gehörigen  —  Ausland
  nach  Württemberg  gelangenden  oder  von  Württemberg  unmittelbar  vdabin  gehenden
Zeltungen  sind  für  diesseitige  Rechnung  die  unter  Punkt  1  gegenwärtiger  Verfügung  festgesetzten
  Gebühren  zu  beziehen.

4)  Die  Entscheidung  darüber,  ob  eine  Zeitschrift  als  eine  politische  oder  nicht-politische
zu  betrachten  sei,  steht  der  Postverwaltung  zu.

5)  Gegen  jene  Speditions-Gebühren  baben  die  K.  Postämter  die  Annahme  der  Bestellung
und  Vorauszahlung  auf  vie  Zeitschriften,  so  wie  die  Versendung  an  den  dem  Wohnort  der
Abnehmer  nächstgelegenen  Postort  zu  besorgen,  dagegen  ist  unter  denselben  die  Vergütung
für  Belieferung  (das  Austragen)  der  Zeitungen  in  die  Wohnungen  der  Empfänger  nicht
begriffen,  und  bleiben  dießfalls  vorerst  die  hinsichtlich  der  Belieferungsgebühr  in  der  Verfügung
  des  Ministeriums  des  Innern  vom  13.  December  1848,  Punkt  3  (Reg.  Blatt  S.  612)
gegebenen  Bestimmungen  vollständig  in  Kraft.

Stuttgart  den  20.  December  1851.  Knapp.

GW##AN

Am  18.  d.  M.  sind  die  Straferkenntnisse  vom  dritten  Vierteljahr  1851  ausgegeben  worden.
Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.,
        <pb n="337" />
        Register

das  Regierungs-Blatt  für  das  Königreich  Württemberg

v"om  Jahr  1851.

 

J.

Chronologisches  Verzeichniß  der  im  Jahrgang  1851  des  Reglerungs-Blatts
enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  und  Bekanntmachungen.

December  1850.

31.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Verfügung,  betreffend  die
Behandlung  und  Verpflegung  der  außerhalb  der  Garnison  erkrankten  zu  dem  Dienststande  zäßlenden
  Unteroffiziere  und  Soldaten.  2.

Januar  1851.

24.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffen!  die  Abänderung  der  Auszeichnung  der
bei  Brandsällen  mit  der  Leitung,  #schanstalten  beauftragten  Beamten  und  der  bei  Zusammenrottungen
  und  Aufruhr  der  bewaffneten  Macht  zur  Seite  stehenden  Civil  Commissäre.  17.

.  Königliche  Verordnung  in  Betreff  der  Einführung  von  Pfarrgemeinderäthen  in  der
evangelischen  Landeskirche.  5.

25.  Civilsenat  des  K.  Obertribunals.  Gemeinbescheid,  betreffend  die  Zulassung  zum  Armenrecht.

  45.

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        *

2a

9.

2.

9

27.

I

332

Justizs-Ministerium.  Verfögung,  betreffend  die  Eröffnung  des  Pönitentiarhauses  in  Stuttgart.
  1.
Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des
Innern.  Berfägung  in  Betreff  des  Verbots  unmittelbarer  Communikation  der  Behörden  mit
den  Gesandischaften.  16.

Februar.

Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  der  Finanzen.  Verfügung,
  die  einstweilige  Verlängerung  des  Schifffahrts=  und  Handels-Vertrags  mit  Belgien  betreffend.
  16.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Gestattung  des  Nebeneinanderspannens
  von  drei  Perden  auf  bestimmten  Strahenstrecken.  17.

2.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Entschädigung  für  Umzugskosten  der  bei  der

Eisenbahn-Verwaltung  widerruflich  angestellten  Diener.  13.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  rechtlichen

Persönlichkeit  an  das  evangelische  Frauenstift  in  Göppingen.  23.

Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Festsetzung  der  Extraposltare.  24.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Begnadigungs-Gesuche  der  durch  schwurgerichtliche
  Erkenntnisse  Verurtheilten.  21.

März.

.Justis-Ministerium.  Verfügung  in  Betreff  der  Stellung  der  in  gerichtlichen  Strafanstalten

  verwahrten  Gefangenen  an  andere  Gerichtsstellen.  25.

.  Königliche  Berordnung,  betreffend  die  Vornahme  einer  Wahl  der  Abgeordneten  zur

zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung.  25.

20.  Ministerium  des  Innern.  Revidirte  Instruktion  zu  Vollgiehung  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung

  vom  5.  August  1836.  53.

.  Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Vornahme  einer  Wahl  ven  Abgeordneten  zur  zweiten  Kammer

  der  Ständeversammlung.  26.

25.  Lehenrath.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Behandlung  von  kronlehenbaren  Ablosungs-Capitalien.

  51.

Königliche  Verordnung,  die  Wahl  und  die  Amtsdauer  der  Beisitzer  der  israelitischen

Kirchenvorsteherämter  betreffend.  43.
Justis-Ministerium.  Verfügung  in  Betreff  des  Vollzugs  der  Kreisgefängnißstrase  an  den
zu  zeitlicher  Entziehung  der  bürgerlichen  Ehren=  und  Dienstrechte  Verurtheilten.  48.

April.

Königliche  Verordnung,  bekreffend  die  Aushebung  für  das  Jahr  1851.  à09.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung  in  Betreff  der  Ordnung  des  Haulirwesens.  97.
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        S#

0.

30.

8.

18.

333

Königliche  Verordnung,  betreftend  die  Hausordnung  für  die  Cibil-Festungs-Arrest,  und
Stras-Anstalt  zu  Hohen-Asberg.  127.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  der  Ständeversammlung.  151.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Mitglieder  der  Legitimations-Commission.
  152.

Mal.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  einige  Zusätze  zu  der  Instruktion  zum

Vollzuge  des  Gesetzes  über  die  Ausdehnung  des  Amts=  und  Gemeindeverbands  auf  sämmtliche
Theile  des  Staatsgebiets.  154.

Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung
  und  Beaufsichtigung  des  israelitischen  Religions-Unterrichts  in  der  Schule.  156.
Gesetz,  betreffend  die  Forterhebung  der  Steuern  bis  letzten  Juni  1851.  153.

20.  Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Forterhebung  der  Steuern.  157.

50.

42.
28.

Ebend.  Verfügung,  betreffend  das  statislisch-topographische  Bureau.  159.

Juni.
Königliche  Verordnung  in  Betreff  der  Einführung  von  Pawßkarten.  161.
Finanz-Ministerium.  Werfügung,  betreffend  die  Aenderungen  im  Zolltarif.  160.
Gesetz,  betreffend  die  Forterhebung  der  Steuern  bis  letzten  Oktober  1851.  165.

Juli.

Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.  Weiterer  Nachtrag  zu  dem  Juriödictions-Vertrage
  zwischen  den  Kronen  Württemberg  und  Baiern  vom  7.  Mai  1821,  die  Bevormundung
der  in  Württemberg  und  Baiern  zugleich  begüterten  Minderjährigen  betreffend.  182.
Gesetz,  betreffend  die  Betheiligung  der  Verwaltungen  inländischer  öffentlicher  Körperschaften
und  Kirchenpfründen  an  den  Gefsäll=  und  Zehent-Ablösungskassen.  167.

.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Wiederherstellung

  einer  Curat-Caplanei  für  die  Katholiken  in  Rohrdorf,  Oberamts  Nagold,  und  in
der  Umgegend.  168.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  die  Brandschadens-Umlage  für  das  Perwaltungsjahr
  vom  1.  Juli  1851—52  betreffend.  168.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Bekanntmachung  des  mit  dem  Fürsten  von  Thurn
und  Taxis  abgeschlossenen  Bertrags  über  die  Auflösung  des  zwischen  der  Krone  und  dem  fürstlichen
  Hause  Thurn  und  Taxis  bestandenen  Lehensverbandes  Hinsichtlich  der  K.  Posten.  169.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Berechtigung  zu  Errichtung  von

Backöfen,  Koch=  und  Kesselherden.  195.
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Centralbehörde  für  die  Verkehrs-
        <pb n="340" />
        34.

3.

4.

r—

42.
24.

29.

29.
30.

S#

334

Anstalten  in  Wörttemberg  als  IV.  Abtheilung  der  unter  dem  Finanz-Ministerium  stehenden
Oberfinanzkammer.  183.

.RKönigliche  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  des  Vereins-Zolltarifs.  187.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  der  Schweiz  zugestandenen  Zollbegünstigungen.
  196.

August.
Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Mitunterschrift  des  dem  Kassier  der
Oberpostkasse  beigegebenen  Controleurs  bei  Bescheinigungen.  197.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Paßkarten-Convention.  197.

.  Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufstellung  eines  andern  Vertreters

  der  fürstl.  Thurn=  und  Taxik'schen  General-Postdireklion  in  Frankfurt.  197.
Justiz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Mitwirkung  der  Gerichte  bei  Vollgiehung
der  Gesetze  über  die  Ablösung  der  Zehenten.  237.

.  Finangz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Kapitalsteuer-Aufnahme  auf  das  Jahr

1854—52.  239.
Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Bekanntmachung  des  Beitritts  der  württembergischen  Postverwaltung
  zu  dem  deutsch-Uösterreichischen  Postverein.  199.

.Ebend.  PVerfügung,  betreffend  die  Transport-Ordnung  für  den  Postverkehr  im  Inland.  199.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  württembergischen  Poslverwaltung  zu
dem  deutsch-österreichischen  Postverein.  240.

September.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Vereins-Zolltarifs.  241.
Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Kurfürstenthums  und  des  Großherzogthums
  Hessen  zu  dem  deutsch-österreichischen  Postverein.  242.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Herzogthums  Nassau  zu  dem  deutschösterreichischen
  Postverein.  242.

Ebend.  Bekannimachung,  betreffend  die  Rheinschisffahrts-Abgaben.  243.
Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Herausgabe  eines  zweiten  Ergänzungöbandes
  zum  Regierungsblatt.  249.

Oktober.

4.  Königliche  Verordnung,  betrefsend  den  Bundesbeschluß  vem  23.  August  d.  J.  über  die

Gültigkeit  der  deutschen  Grundrechte.  247.
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Israeliten.  248.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Zusammentrikt  der  vertagten  Ständeversammlung.

  251.
        <pb n="341" />
        r—

10.

10.

16.

13.
17.

2

—2
v

335

.  Königliche  Verordenung,  betreffend  die  Hausordnung  der  Strafanstalt  für  jugendliche

Gefangene  in  Hall.  (Mit  Beilagen  1-IV.)  263.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ertheilung  der  rechtlichen
Personlichkeit  an  den  unter  dem  Namen  „Hülfe  in  Noth“  zu  Stuttgart  gegründeten  Unterstützungsverein.
  279.  #

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ertheilung  der  rechtlichen  Persönlichkeit  an  den  Verein
  für  vaterländische  Naturkunde.  280.

Justiz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  rechtspolizeiliche  Thätigkeit  der  Gerichte
hinsichtlich  der  auf  abzulösenden  Gefällen  und  Zebenten  ruhenden  Apanage-,  Alimentations=Dotations=
  und  Wittums--Ansprüche.  2709.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Portofreiheit.  281.

Finanz-Ministerium.  Verfügung  zu  Vollziehung  der  K.  Verordnung  vom  20.  Okt.  d.  J.,
betreffend  die  Portofreiheit.  288.

4  Gesetz,  betreffend  die  Forterhebung  der  Steuern  bis  letzten  Februar  1852.  287.

Königliche  Verordnung,  betreffend  einen  Zusatzvertrag  zu  dem  zwischen  dem  Zollverein
und  dem  Königreiche  Sardinien  abgeschlossenen  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag.  293.

November.

.  Steuer-Collegium.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäudeund

  Gewerbe-Steuer  auf  die  ersten  acht  Monate  des  Jahrs  1851—52.  298.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Paßkarten-Convention.  297.
Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  der  Finanzen.  Versügung,
  betreffend  die  Bekanntmachung  des  revidirten  Tariss  zu  dem  Handelzvertrag  zwischen
dem  Zollverein  und  der  Ottomanischen  Pforte.  305.

.  Evangelisches  Consistorium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zutheilung  der  evangel.

Pfarrei  Mlummern  zu  der  Diöcese  Biberach.  319.
Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  das  Gesachhalten  bei  den  K.  Postämtern.
320.

December.

Finanz-Ministerium.  Verfägung,  betreffend  die  Besoldungs-,  Pensions=  und  Apanagen-Steuer
  auf  das  Jahr  1851—52.  321.
Justiz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  den  Abonnementspreis  des  Reg.  Blatts.  323.

.  Medicinal-Collegium.  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Arzneitare.

(Mit  einer  Beilage.)  324.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Tare  der  thierärztlichen  Arzneimittel.
  (Mit  einer  Beilage.)  329.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  von  der  K.  Postanstalt  für  die  Spedition
der  Zeitschriften  zu  erhebenden  Gebühren.  330.

[  —.  —  —
        <pb n="342" />
        336

II.

Alphabetisches  Sachregister.
"  A.

Abgaben.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Rheinschifffahrts-Abgaben.  243.  Im  Uebrigen  siehe
Steuern.

Abgeordnete,  s.  Ständeversammlung.

Ablösungswesen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Behandlung  von  kronlehenbaren  Ablösungs=Kapitalien.
  541.  Gesetz,  betreffend  die  Betheiligung  der  Verwaltungen  inländischer  öffentlicher
  Körperschaften  und  Kirchenpfründen  an  den  Gefäll=  und  Zehent-Ablösungskassen.
467.  Verfügung,  betreffend  die  Mitwirkung  der  Gerichte  bei  Bollziehung  der  Gesetze
über  Ablösung  der  Zehenten.  237.  Verfügung,  betreffend  die  rechtspolizeiliche  Thärigkeit
der  Gerichte  hinsichtlich  der  auf  abzulösenden  Gefällen  und  Zehenten  ruhenden  Apanage-,
Alimentations-,  Dotations=  und  Wittums-Ansprüche.  279.

Amtsverband.  Verfügung,  betreffend  einige  Zusätze  zu  der  Instruktion  zum  Vollzuge  des  Gesetzes
  über  die  Ausdehnung  de5  Amts=  und  Gemeindeverbands  auf  sämmtliche  Theile  des
Staatsgebiets.  154.

Apanagen-Steuer,  (.  Steuern.

Armenrecht.  Gemeinbescheid,  betreffend  die  Zulassung  zum  Armenrecht.  15.

Arzneitaxe.  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Arzneitare.  324.  Desgl.,  betreffend
  einige  Abänderungen  der  Tare  der  thierärztlichen  Arzneimittel.  399.

Aufruhr.  Auszeichnung  der  bei  Aufruhr  und  Zusammenroktungen  der  bewaffneten  Macht  zur
Seite  stehenden  Civilkommissäre.  17.

Aushebung.  K.  Verordnung,  die  Aushebung  für  das  Jahr  1851  betreffend.  49.

Auszeichnungen.  Verfügung,  betreffend  die  Abänderung  der  Auszeichnung  der  bei  Brandfällen
mit  der  Leitung  der  Löschanstalten  beauftragten  Beamten  und  der  bei  Zusammenrottungen
und  Aufruhr  der  bewaffneten  Macht  zur  Seite  stehenden  Civilkommissäre.  17.

B.

Backösen.  Verfügung,  betreffend  die  Berechtigung  zu  Errichtung  von  Backöfen,  Koch=  und  Kestfelherden.
  195.

Baiern.  Weiterer  Nachtrag  zu  dem  Juriödictionsvertrag  zwischen  den  Kronen  Württemberg  und
Baiern  vom  7.  Mai  1824,  die  Bevormundung  der  in  Würtctemberg  und  Batern  zugleich
begüterten  Minderjährigen  betreffend.  1382.
        <pb n="343" />
        337

Bausachen.  Verfügung,  betreffend  die  Berechtigung  zu  Errichtung  von  Backöfen,  Koch=  und
Kesselherden.  195.

Begnadigungs-Gesuche.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Begnadigungs-Gesuche  der  durch
schwurgerichrliche  Erkenninisse  Verurtheillen.  21.

Belgien.  Verfügung,  die  einstweilige  Verlängerung  des  Schiffahrts=  und  Handelsvertrags  mit
Belgien  betreffend.  16.

Besoldungs-Steuer,  s.  Steuer.

Biberach.  Zutheilung  der  evangelischen  Pfarrei  Pflummern  zur  Diöcese  Biberach.  319.

Brandfälle.  Auszeichnung  der  bei  Brandfällen  mit  der  Leitung  der  Löschanstalten  beauftragten
Beamten.  17.

Brandversicherungs-Anstalten.  Verfügung,  die  Brandschadens-Umlage  für  das  Verwaltungsjahr
  1851—52  betreffend.  168.

Briespost.  Bestimmungen  darüber  im  Postvereinsvertrag.  204.  JP  10—37;  in  der  Transpork-Ordnung
  218.  §§.  3—15;  230.  98.  33  -36.

C.

Capitalsteuer,  s.  Kapitalsteuer.

Civil-Commissäre.  Verfügung,  betreffend  die  Abänderung  der  Auszeichnung  der  bei  Brandsällen
  mit  der  Leitung  der  Löschanstalten  beauftragten  Beamten  und  der  bei  Zusammenroltungen
  und  Aufruhr  der  bewaffneten  Macht  zur  Seite  stehenden  Civil-Commissäre.  47.

Communication.  Verfügung  in  Betreff  des  Verbots  unmittelbarer  Communicalion  der  Behörden
  mit  den  Gesandtschaften.  16.

D.  -

Deutsch-österreichischer  Postverein.  Verfügung,  betressend  die  Bekanntmachung  des  Beitritts
  der  württembergischen  Postverwaltung  zu  dem  deutsch-österreichischen  Postverein.  199.
Postvereinsvertrag.  202.  Im  Uebrigen  s.  Postwesen.

E.

Eisenbahnwesen.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Entschädigung  für  Umzugskosten  der  bei  der
Eisenbahnverwaltung  widerruflich  angestellten  Diener.  13.  K.  Verordnung,  betreffend
die  Errichtung  einer  Centralbehörde  für  die  Verkehrsanstalten.  183.

Ersindungen.  Bestimmungen  der  revidirten  Instruktion  zu  Vollziehung  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung
  vom  5.  August  1836  in  Betreff  der  Erfindungen  und  Patente.  96.
SS.  119—125.

Ergänzungsband.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Herausgabe  eines  zweiten  Ergänzungsbandes
zum  Regierungsblatt.  249.

Ertraposttaxe.  Festsetzung  derselben.  25.
        <pb n="344" />
        338
F

Fabriken.  Erlangung  der  Fabrikconcession  im  Gebiete  zünftiger  Gewerbe.  86.  J#  92—94.
Fabrikzeichen.  58.  8.  8.
Fahrpost.  Bestimmungen  über  dieselbe  im  Postvereins-Vertrag.  214.  9§8.  51—66;  in  der  Transport-Ordnung.
  225.  JS#,  17—29.  230.  ##.  33—36.
Frauenstift,  evangelisches  in  Göppingen.  Ertheilung  der  rechtlichen  Persönlichkeit  an
dasselbe.  23.
G.

Gefachhalten.  Verfügung,  betreffend  das  Gefachhalten  bei  den  K.  Postämtern.  320.

Gefäll-Ablösungen,  s.  Ablösungswesen.

Gefangene.  Verfügung  in  Betreff  der  Stellung  der  in  gerichtlichen  Strafanstalten  verwahrten
Gefangenen  an  andere  Gerichtsstellen.  25.

Gemeindeverband.  Verfügung,  betreffend  einige  Zusätze  zu  der  Instruktien  zum  Vollzuge  des
Gesetzes  über  die  Ausdehnung  des  Amts=  und  Gemeindeverbands  auf  sämmtliche  Theile
des  Scaatsgebietö.  454.

Gerichte.  Berfügung,  betreffend  die  Mitwirkung  der  Gerichte  bei  Vollziehung  der  Gesetze  über
Ablösung  der  Zehenten.  237.  Verfügung,  betreffend  die  rechtspolizeiliche  Thätigkeit  der
Gerichte  hinsichtlich  der  auf  abzulösenden  Gefällen  und  Zehenten  ruhenden  Apanages-,
Alimentations-,  Dotations=  und  Wittums-Ansprüche.  279.

General-Postdirektion,  fürstlich  Thurn=  und  Taxissche,  s.  Thurn  und  Taxis.

Gesandtschaften.  Verfügung  in  Betreff  des  Verboks  unmittelbarer  Communication  der  Behörden
  mit  den  Gesandtschaften.  16.

Gesellen.  Bestimmungen  der  revidirten  Instruktion  zu  Bollziehung  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung
  vom  5.  August  1836  in  Beziehung  auf  die  Verhältnisse  der  Gesellen  bei  zünftigen
  Gewerben.  65.  9§.  34—47.

Gewerbe,  kaufmännisches.  Befähigung  zu  demselben.  85.  8§.  89.  90.

Gewerbe-Ordnung.  Redidirte  Instruktion  zu  Vollziehung  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung
vom  5.  August  1836.  53.  Bestimmungen  in  Betreff  der  zünftigen  Gewerde.  58.  S#  9—91.
Fabrikconcession  im  Gebiete  zünfliger  Gewerbe.  86.  9§.  92—94.  Unzünftige  Gewerbe.  87.
88.  96  —  148.  Bestimmungen  in  Betreff  der  Ersindungen  und  Patente.  95.  5§.119—125.

Grundrechte.  K.  Verordnung,  betreffend  den  Bundesbeschluß  vom  23.  August  d.  J.  über  die
Gültigkeit  der  deutschen  Grundrechte.  247.

H.
Hall.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Hausordnung  der  Strafanstalt  für  jugendliche  Gefangene  in
Hall.  255.
Handelsverträge.  Verfügung,  betreffend  die  einstweilige  Verlängerung  des  Schifffahrts=  und
Handelsverkrags  mit  Belgien.  16.  K.  Verordnung,  berreffend  einen  Zusatzvertrag  zu
        <pb n="345" />
        339

dem  zwischen  dem  Zollverein  und  dem  Königreich  Sardinien  abgeschlossenen  Handels=  und
Schiffahrtsvertrag.  293.  Verfügung,  betreffend  die  Bekanntmachung  des  revidirten  Tarifs
  zu  dem  Handelsvertrag  zwischen  dem  Zollverein  und  der  Ottomanischen  Pforte.  305.

Handwerksgehülfen,  (.  Gesellen.

Hausirwesen.  Verfügung  in  Betreff  der  Ordnung  des  Hausirwesens.  97.

Hausordnungen.  Für  die  ECivil-Festungs-Arrest=  und  Straf-Anstalt  zu  Hohenasberg.  127;
für  die  Strafanstalt  für  jugendliche  Gefangene  in  Hall.  253.

Herde.  Verfügung,  betreffend  die  Berechtigung  zu  Errichtung  von  Backöfen,  Koch=  und  Kesselherden.
  495.

Hessen.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Kurfürstenthums  und  des  Großherzogthums
Hessen  zum  deutsch-österreichischen  Postverein.  242.

Hohenasberg.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Hausordnung  für  die  Civil-Festungs-Arrest=  und
Straf-Anstalt  zu  Hohenasberg.  427.

Hülfe  in  Noth,  Unterstützungsverein  in  Stuttgart.  Ertheilung  der  rechtlichen  Persönlichkeit  an
denselben.  279.

J.

Ilraecliten.  K.  Verordnung,  die  Wahl  und  Amtsdauer  der  Beisitzer  der  israelitischen  Kirchenvorsteherämter
  betreffend.  45.  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  und  Beaufsichtigung
des  israelitischen  Religions  =  Unterrichts  in  der  Schule.  156.  K.  Verordnung,  betreffend
die  Rechtsverhällnisse  der  Israeliten.  248.

Jurisdictions-Verträge.  Weiterer  Nachtrag  zu  dem  Jurisdictions-Vertrage  zwischen  den
Kronen  Württemberg  und  Baiern  vom  7.  Mai  4821,  die  Bevormundung  der  in  Wörttemberg
  und  Baiern  zugleich  begüterten  Minderjährigen  betreffend.  182.

Juristische  Personen.  Verleihung  der  rechtlichen  Persönlichkeit  an  das  evangel.  Frauenstift
zu  Göppingen.  23.  Desgl.  an  den  unter  dem  Namen  „Hülfe  in  Noth“  in  Stuttgart
gegründeten  Unterstützungsverein.  279.  Deögl.  an  den  Verein  für  vaterländische  Naturkunde
  in  Stuttgart.  280.

K.

Kapitalsteuer.  Verkügung,  betreffend  die  Kapitalsteuer-Aufnahme  auf  das  Jahr  1854—52.  239.

Kaufmännisches  Gewerbe.  Befähigung  zu  demselben.  85.  8§§.  89.  90.

Kesselherde,  fs.  Herde.

Kirchenälteste,  s.  Pfarrgemeinderäthe.

Kirchenpfründen.  Gesetz,  betreffend  die  Betheiligung  der  Verwaltungen  inländischer  öffentlicher
Körperschaften  und  Kirchenpfründen  an  den  Gefäll=  und  Zehent-Ablösungskassen.  167.

Kirchenwesen,  evangelisches.  K.  Verordnung  in  Betreff  der  Einführung  von  Pfarrgemeinderäthen
  in  der  evangelischen  Landeskirche.  S.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zutheilung
der  evangelischen  Pfarrei  Pflummern  zu  der  Diöcese  Biberach.  319.
        <pb n="346" />
        340

Kirchenwesen,  israelitisches.  K.  Verordnung,  die  Wahl  und  Amtsdauer  der  Beisitzer  der  ifraelitischen
  Kirchenvorsteherämter  betreffend.  43.

Kirchenwesen,  katholisches.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Wiederherstellung  einer  Curat-Caplanei
  für  die  Katholiken  in  Rohrdorf,  Oberamts  Nagold,  und  in  der  Umgegend.  168.

Kochherde,  l.  Herde.

Körperschaften,  öffentliche.  Gesetz,  betreffend  die  Betheiligung  der  Verwaltungen  inländischer
  öffentlicher  Körperschasten  und  Kirchenpfründen  an  den  Gefäll=  und  Zehent-Ablösungskassen.
  167.

Kramconcession.  86.  5F.  91.

Kreisgefängnisse.  Verfügung  in  Betreff  deS  Vollzugs  der  Kreiögesängnißstrafe  an  den  zu
zeitlicher  Entziehung  der  bürgerlichen  Ehren=  und  Dienstrechte  Verurtheilten.  48.

L.

Legitimations-Commission.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Mitglieder  derselben.  152.

Lehrlinge.  Bestimmungen  der  revidirten  Instruktion  zu  Vollziehung  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung,
  in  Betreff  der  Lehrlinge.  58.  8§§.  9—35.

Leinwandweberei.  Unzünftiger  Betrieb  derselben.  80.  8.  76.

M.

Maurer.  Erwerbung  des  Meisterrechts  bei  diesem  Gewerbe.  77.  3#.  66—70.

Medikamententare,  (.  Arzneitaxe.

Meister,  Meisterrecht.  Bestimmungen  der  revidirten  Instruktion  zu  Vollziehung  der  allgemeinen
Gewerbe-Ordnung  vom  5.  August  1856  in  Beziehung  auf  die  Meister  bei  zünftigen  Gewerben.
  70.  &amp;amp;§.  48—7

Militärwesen.  Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  und  Verpflegung  der  außerhalb  der  Garnison
  erkrankten,  zum  Dienststande  zählenden  Unteroffiziere  und  Soldaten.  2.  K.  Verordnung,
  betreffend  die  Aushebung  für  das  Jahr  1852.  49.

Minderjährtge.  Weiterer  Nachtrag  zu  dem  Jurisdictionsvertrag  zwischen  den  Kronen  Württemberg
  und  Baiern  vom  7.  Mai  1821,  die  Bevormundung  der  in  Württemberg  und
Baiern  zugleich  begüterten  Minderjährigen  betreffend.  182.

Moralische  Personen,  sjuristische  Personen.

N.

Nachnahmen.  Bestimmungen  darüber  in  der  Transpert  Ordnung.  250.  Fs.  30—32.

Nassau.  Bekanmmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Herzogkthums  Nassau  zum  deutsch-österreichischen
  Postverein.  242.

Naturkunde.  Verein  für  vaterländische  Naturkunde  in  Stutegart;  Verleihung  der  rechtlichen
Persönlichkeit  an  denselben.  280.
        <pb n="347" />
        341

Nebeneinanderspannen.  Verfuͤgung,  betreffend  die  Gestattung  des  Nebeneinanderspannens
von  drei  Pferden  auf  bestimmten  Straßenstrecken.  17.

O.

Oberpostkasse.  Verfügung,  betreffend  die  Mitunterschrift  des  dem  Kassier  der  Oberpostkasse  beigegebenen
  Controleurs  bei  Bescheinigungen.  197.

Ottomanische  Pforte.  Verfuͤgung,  betreffend  die  Bekanntmachung  des  revidirten  Tarifs  zu  dem
Handelsvertrag  zwischen  dem  Zollverein  und  der  Ottomanischen  Pforte.  305.

P.

Paßkarten.  K.  Verordnung  in  Betreff  der  Einführung  von  Paßkarten.  161.  Bekanntmachung
in  Betreff  der  Paßkarten-Convention.  197.  Desgleichen.  297.

Patente.  Bestimmungen  der  revidirten  Instruktion  zu  Vollziehung  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung
  vom  5.  August  1836,  in  Betreff  der  Erfindungen  und  Patente.  96.  §.  119
bis  125.

Pensionssteuer,  s.  Steuer.

Pfarrgemeinderäthe.  K.  Berordnung  in  Betreff  der  Einführung  von  Pfarrgemeinderäthen
in  der  evangelischen  Landeskirche.  5.

Pfarrstellen.  Wiederherstellung  der  Curat-Caplanei  Rohrdorf,  Oberamts  Nagold.  168.  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Zutheilung  der  evangelischen  Pfarrei  Pflummern  zu  der
Diöcese  Biberach.  319.

Pflummern.  Zutheilung  der  Pfarrei  daselbst  zur  Diöcese  Biberach.  319.

Pönitentiarhaus.  Verfügung,  betreffend  die  Eröffnung  des  Pönitentiarhauses  in  Stuttgart.  1.

Portofreiheit.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Portofreiheit.  281.  Verfügung  zu  Vollzichung
derselben.  288.

Postwesen.  Festsetzung  der  Extraposttare.  23.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Bekanntmachung
des  mit  dem  Fürsten  von  Thurn  und  Taris  abgeschlossenen  Vertrags  über  die  Auflösung
des  zwischen  der  Krone  und  dem  fürstlichen  Hause  Thurn  und  Taris  bestandenen  Lehensverbandes
  hinsichtlich  der  K.  Posten.  160.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung
einer  Centralbehörde  für  die  Verkehrs-Anstalten.  183.  Verfügung,  betreffend  die  Mitunterschrift
  des  dem  Kassier  der  Oberpostkasse  beigegebenen  Controleurs  bei  Bescheinigungen.
  197.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufstellung  eines  andern  Vertreters  der  fürstlich
  Thurn-  und  Taxisschen  General-Postdirektion  in  Frankfurt.  197.  Verfügung,  betreffend
  die  Bekanntmachung  des  Beitritts  der  württembergischen  Postverwaltung  zu  dem
deutsch=  österreichischen  Postverein.  199.  Postvereins-Verktrag.  202.  Allgemeine  Bestimmungen.
  202.  9§.  1—9.  Briefpost;  Briefverkehr.  204  S§.  10—57.  Behandlung  der
Zeitungen.  211.  J9.  38—50.  Fahrpost.  214.  JK.  51—66.  Verfügung,  betreffend  die
Transport=  Ordnung  für  den  Postverkehr  im  Inland.  217.  Allgemeine  Bestlmmungen.
        <pb n="348" />
        342

217.  K.  1—2.  Briefpost.  218.  A6.  53—16.  Zeitungen.  225.  8.  16.  Fahrpost.  225.
Ss.  17  -29.  Nachnahmen.  229.  88.  30—32.  Behandlung  der  Briefe  und  Fahrpostsendungen
  bei  der  Auf=  und  Abgabe.  250.  J8,  33—36.  Taxen  für  den  Personen-Transport.
  234.  88.  37—51.  Bekanntmachung  der  Portotarife  und  der  Aufgabezeiten.  235.
##.  52.  Aufhebung  älterer  Verfügungen.  236.  f.  83.  Bekanntmachung,  betreffend  den
Beitritt  der  württembergischen  Postverwaltung  zu  dem  deutsch-österreichischen  Postverein.
240.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Kurfürstenthums  und  des  Großherzogthums
  Hessen,  so  wie  des  Herzogthums  Nassau  zum  deutsch-österreichischen  Postverein.
242.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Portofreiheit.  281.  Vollziehungs-Verfügung  dazu.
288.  Verfügung,  betreffend  das  Gefachhalten  bei  den  K.  Postämtern.  320.  Verfögung,
betreffend  die  von  der  K.  Postanstalt  für  die  Spedition  der  Zeitschristen  zu  erhebenden
Gebühren.  330.

R.

Regierungsblatt.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Herausgabe  eines  zweiten  Ergänzungsbandes
zum  Regierungsblatt.  249.  Verfügung,  betreffend  den  Abonnementspreis  für  das  Regierungsblatt.
  323.

Rekrutirung.  K.  Vererdnung,  die  Aushebung  auf  das  Jahr  1851  betreffend.  49.

Religions-Unterricht.  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  und  Beaussichtigung  des  israelitischen
  Religions-  Unterrichts  in  den  Schulen.  156.

Rheinschiffahrts-Abgaben.  Bekanmmachung,  betreffend  die  Rheinschifffahrts-Abgaben.  243.

Rohrdorf.  Wiederherstellung  der  Curat-Caplanei  daselbst.  168.

S.

Sardinien.  K.  Verordnung,  betreffend  einen  Zusatzvertrag  zu  dem  zwischen  dem  ZJollverein  und
dem  Königreiche  Sardinien  abgeschlossenen  Handels=  und  Schiffahrts-Vertrog.  293.

Schifffahrts-Verträge.  Verfügung,  die  einstweilige  Verlängerung  des  Schifffahrts=  und
Handelsvertrags  mit  Belgien  betreffend.  16.  K.  Verordnung,  betreffend  einen  Zusatzvertrag
  zu  dem  zwischen  dem  Zollverein  und  dem  Königreich  Sardinien  abgeschlofsenen  Handels=
  und  Schifffahrts-Vertrag.  293.

Schneider-Gewerbe.  Betrieb  desselben  durch  Frauenzimmer.  80.  8.  77.

Schulwesen,  israelitisches.  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  und  Beaufsichtigung  des  israeli,
tischen  Religions-Unterrichts  in  den  Schulen.  156.

Schweiz.  Verfügung,  betreffend  die  der  Schweiz  zugestandenen  Zollbegünstigungen.  194.

Schwurgerichte.  K.  Verordnung,  betressend  die  Begnadigungs-Gesuche  der  durch  schwurgerichtliche
  Erkenntnisse  Verurtheilten.  21.

Soldaten.  Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  und  Verpflegung  der  außerhalb  der  Garnison
erkrankten,  zum  Dienststande  zählenden  Unteroffiziere  und  Soldaten.  2.
        <pb n="349" />
        343

Ständeversammlung.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Vornahme  einer  Wahl  der  Abgeordneten
  zur  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung.  25.  Verfügung,  die  Vollziehung
dieser  Verordnung  betreffend.  26.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  der
Ständeversammlung.  451.  Bekannwachung,  betreffend  die  Mitglieder  der  Legitimations-Commission.
  452.  K.  Verordnung,  betreffend  den  Zusammentritt  der  vertagten  Ständeversammlung.
  261.

Statistisch-topographisches  Bureau.  Verfügung,  betreffend  das  statistisch-topographische
Bureau.  159.

Steinhauer.  Erlangung  des  Meisterrechts  bei  diesem  Gewerbe.  77.  88.  66  —70.

Steuern.  Gesetz,  betreffend  die  Forterhebung  der  Steuern  bis  letzten  Juni  1854.  153.  Verfü—
gung,  betreffend  die  Forterhebung  der  Steuern.  157.  Gesetz,  betreffend  die  Forterhebung
der  Steuern  bis  letzten  Oklober  1851.  165.  Verfügung,  betreffend  die  Kapitalsteuer-Aufnahme
  auf  das  Jahr  1851—62.  239.  Gesetz,  betreffend  die  Forkerhebung  der  Steuern
bis  letzten  Februar  1852.  287.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,
Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  auf  die  ersten  acht  Monate  de5  Jahrs  1854—62.  298.
Verfügung,  betreffend  die  Besoldungs-,  Pensions=  und  Apanagen-Steuer  auf  das  Jahr
1854—52.  321.

Strafanstalten.  Verfügung  in  Betreff  der  Eröffnung  des  Pönitentiarhauses  in  Stuttgart.  1.
Verfügung  in  Betreff  der  Stellung  der  in  gerichtlichen  Strafanstalten  verwahrten  Gefangenen
  an  andere  Gerichtsstellen.  23.  Verfügung  in  Betreff  des  Vollzugs  der  Kreiegefängnißstrafe
  an  den  zu  zeitlicher  Entziehung  der  bürgerlichen  Ehren=  und  Dienstrechte
Verurtheilten.  48.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Hausordnung  für  die  Civil-Festungs-Arrest=
  und  Straf-Anstalt  zu  Hohenasberg.  127.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Hausordnung
  der  Strafanstalt  für  jugendliche  Gefangene  in  Hall.  253.

Straßen.  Verzeichniß  derjenigen  Staats=  und  Nachbarschafts-Straßen,  auf  welchen  das  Nebeneinanderspannen
  von  drei  Perden  gestattet  ist.  19.

T.

Thurn  und  Taxis.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Bekanntmachung  des  mit  dem  Fürsten  von
Thurn  und  Taris  abgeschlossenen  Vertrags  über  die  Auflösung  des  zwischen  der  Krone
und  dem  fürstlichen  Hause  Thurn  und  Taxis  bestandenen  Lehensverbands  hinsichtlich  der
K.  Posten.  169.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufstellung  eines  anderen  Vertreters
der  fürstlich  Thurn=  und  Taxisschen  General-Postdirektion  in  Frankfurt.  197.

Transport-Ordnung  für  den  Postverkehr  im  Inland.  217.  Im  Uebrigen  f.  Postwesen.

U.

Umzugskosten.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Entschädigung  für  Umzugskosten  der  bei  der
Eisenbahn-Verwaltung  widerruflich  angestellten  Diener,  15.

Unteroffiziere.  Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  und  Verpflegung  der  außerhalb  der  Garnison
  erkrankten,  zu  dem  Dienststande  zählenden  Unteroffiziere  und  Soldaten.  2.
        <pb n="350" />
        344

V.

Verein  für  vaterländische  Naturkunde  in  Stuttgart.  Verleihung  der  rechtlichen  Persönlichkeit
  an  denselben.  280.

Verkehrs-Anstalten.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Centralbehörde  für  die
Verkehrs-Anstalten  in  Württemberg  als  IV.  Abtheilung  der  unter  dem  Finanz-Ministerium
stehenden  Oberfinanzkammer.  183.

Verpflegung.  Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  und  Verpflegung  der  außberhalb  der  Garnison
  erkrankten,  zum  Dienststande  zählenden  Unteroffiziere  und  Soldaten.  2.
Verurtheilte.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Begnadigungs-Gesuche  der  durch  schwurgerichtliche

Erkenntnisse  Verurtheilten.  21.  Verfügung  in  Betreff  des  Vollzugs  der  Kreisgefängnißstrase
  an  den  zu  zeitlicher  Entziehung  der  bürgerlichen  Ehren=  und  Dienstrechte  Verurtheilten.
  48.
3.

Zehent-Ablösungen,  s.  Ablösungswesen.

Zeitschriften.  Verfügung,  betreffend  die  von  der  K.  Postanstalt  für  die  Spedition  der  Zeitschriften
  zu  erhebenden  Gebühren.  330.  Besiimmungen  in  Betreff  der  Zeilungen  im  Postvereins,Vertrag.
  241.  98.38—50;  in  der  Transport-Ordnung.  2253.  S.  16.

Zimmerleute.  Erlangung  des  Meisterrechts  bei  diesem  Gewerbe.  77.  S.  66—70.

Zollverein.  K.  Verordnung,  betreffend  einen  Zusatzvertrag  zu  dem  zwischen  dem  Zollverein  und
dem  Königreiche  Sardinien  abgeschlossenen  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag.  295.  Verfügung,
  betreffend  die  Bekanntmachung  des  revidirten  Tarifs  zu  dem  Handelsvertrag
zwischen  dem  Zollverein  und  der  Ottomanischen  Pforte.  305.

Zollwesen.  Verfügung,  betreffend  die  Aenderungen  im  Zolltarif.  160.  K.  Verordnung,  betrefsend
  die  Abänderung  des  Vereins-Zolltariss.  187.  Verfügung,  betreffend  die  der  Schweiz
zugestandenen  Zollbegünstigungen.  1964.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Vereins-Zolltarifs.
  241.

Zunftwesen.  Bestimmungen  der  revidirten  Instruktion  zu  Vollziehung  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung
  vom  5.  August  18356,  in  Beziehung  auf  zünftige  Gewerbe.  79.  I#.  9—94;  in
Beziehung  auf  unzünftige  Gewerbe.  87.  I#,  92—118.

Zusammenrottungen.  Auszeichnung  der  bei  Aufruhr  und  Zusammenrottungen  der  bewaffneten
  Macht  zur  Seite  stehenden  Civilkommissäre.  17.

A#

In  den  Nummern  9,  S.  126,  und  12,  S.  458,  sind  Berichtigungen  und  Druckfehler
angezeigt.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
