19 Beilage C. Verordnungen für das Prüfungswesen der Offjierszöglinge und Kriegsschule. I. Allgemeine Bestimmungen. . 1. Sämmtliche Prüfangen gescheben unter der Leitung einer ständigen Prüfungs-Commis- sion, deren Zusammensetzung aus der Bellage D. zu ersehen ist. 8. 2. Pruͤfungen, welche jeder Offiziers-Candidat zu erstehen hat. Jeder Offtziers-Candidat hat in der Regel vier Prüfungen zu bestehen, und zwar: 1) die Prüfung zur Aufnahme als Offlzierszögling zweiter Classe in ein Regiment, Offigierszöglingsprüfung (Org. Statut SF. 5, 6 Mt. e, +. 21); 2) die Prüfung zur Aufnahme in die Kriegsschule (Org. Statut §. 17); 3) die Uebergangsprüfung von der zweiten Classe der Kriegsschule in die erste (Org. Statut §§. 11, 29); 4) die Prüfung zum Offizierszögling erster Classe, Offiziersprüfung. (Org. Statut 8. 11). Ueber die Ausnahmsfälle, in welchen nicht alle diese Prüfungen gemacht werden müs- sen, siehe §§. 18 und 34 des Org. Statuts. g. 3. Prüfungs-Termine. Die Offizierszöglingsprüfung findet in der Regel alljährlich im Monat März statt und wird jedes Jahr vier Wochen früher vom Königlichen Kriegsministerium in öffentlichen Blät- tern ausgeschrieben. (Org.Statut §. 9.) Die Aufnahmsprüfung in die Kriegsschule ist Anfangs Juli und wird durch Ministerial- Erlaß bekannt gemacht. Die Uebergangsprüfung von der zweiten in die erste Classe der Kriegsschule und die Offiziersprüfung finden in der letzten Hälfte des Monats September statt. (Org. Statut . 29.)