94 49 und 50 der Strafprozeß-Orbnung stets nur unter unmittelbarer persönlicher Leltung eines Gerichtemitgliedes vorzunehmen sind, daß somit, wo ein Justiz-Referendär zweiter Klasse zur Führung des Protokolls verwendet wird, diesem unter keinen Umständen auch die Ka##- sllung uberlassen werden darf. Stuttgart den 12. April 1852. Plessen. b) Verfügung in Betreff der Aufbewahrung der Münzen und Geräthschaften von Falschmünzern. In Bezlehung auf die aus Veranlassung von Untersuchungen wegen Münzverbrechen in Gerichtshände kommenden falschen Münzen, Werkzeuge und Materialien werden hiermit, im Einverständnisse mit dem K. Finanzministerium, die Gerichtsbehörden angewiesen, die beigebrachten falschen oder verfälschten Münzen und die zu deren Fertigung benützten Wrrk- zeuge und Materiallen nach Erlevigung ver betreffenden Untersuchungssachen könstig nicht mehr an die K. Kameralämter, sondern unter Anschluß eines Verzeichnisses der einzelnen Gegenstände, mit Angabe des Orts, wo diese aufgefunden worden find, und ver Namen und Heimathorte der in die Untersuchung verwickelten Personen, an das K. Münzamt in Stuttgart einzusenden. Da ferner in Folge der gegenwärtigen Verfügung das K. Münzamt, welches zu Aus- stellung von Gutachten über den Gehalt falscher over verfälschter Münzen und über die muthmaßliche Art ihrer Fertigung schon an sich die geeignetste sachverständige Stelle ist, am besten in der Lage seyn wird, technische Vergleichungen der aus verschiedenen derartigen Untersuchungssachen bei ihm aufbewahrten Gegenstände anzustellen und für die Beurtheilung eines etwaigen Zusammenhangs unter einzelnen gleichzeitig oder in verschiedenen Zeitperio- den zur Untersuchung kommenden Münzverbrechen Materialien zu liefern; so werden die Untersuchungsgerichte geeigneten Falls von selbst darauf Bedacht nehmen, von den bei ihnen zur Anzeige kommenden Münzverbrechen unter Uebersendung der zur Hand gebrachten Mün- zen, Werkzeuge und Materialien das K. Münzamt rechtzeltig zu benachrichtigen und dessen Aeußerung in der Sache zu veranlassen. Stuttgart den 23. April 1852. Plessen.