S. 1. Die Befähigung zu den technischen Aemtern im Berg-, Hütten= und Salinenwesen, namentlich zu den Stellen der Hütten= und Saline-Verwalter, der Saline= und Bergwerks- Inspektoren, der Hütten= und Saline-Verwaltungs-Assistenten, ist durch die genügende Er- stebung zweier Dienstprüfungen bedingt, wovon die erste das theoretische Wissen, die zweite die praktische Tüchtigkeit sowohl hinsichtlich der festeren Begründung der theoretischen Kennt- nisse und der specielleren Bekanntschaft mit den vaterländischen Gesetzen und Einrichtungen, als auch in Ansehung der Geschäfts-Gewandtheit und der Uebung in den praktischen Ver- fahrungsarten erforschen soll. G. 2. Gegenstände dieser Prüfung sind: I. ver ersten Prüfung: 1) reine Mathematik, mit Einschluß der niederen und höheren Analyfis; 2) darstellende Geometrie, mit Anwendung auf Markscheidekunst und Krystallographie; 3) praktische Geometrie; 4) Mechanik der festen, flüssigen und elastisch-flüsssgen Körper; 5-) Phyfik; 6) Chemie, und zwar a) reine und angewendete, mit besonderer Rücksicht auf Halurgie und Metallurgie; b.) analytische; 7) Mineralogie und Geognosie; 8) Anwendung der höheren Analysss; 9) Aufnahme und Projection eines zu bezeichnenden Gegenstandes; 10) National-Oekonomie; 11) vaterländische Finanzgesetze und Einrichtungen in ihren Hauptzügen; 12) Hauptgrundsätze des württembergischen Staatsverfassungs= und Verwaltungs-Rechts; 13) württembergisches Privatrecht, insbesondere die für die Verwaltung wichtigsten Lehren von Verträgen, vom Pandrecht, von der Verjährung rc.; 14) Kenntnisse in der französischen und englischen Sprache, sowohl im Schreiben als im Sprechen.