32 bestimmte Arzneimittel nach besonders zu treffenden Lieferungs-Akkorden aus einer der nächst- gelegenen Apotheken zu beziehen sind, wird durch diese Verfügung nicht abgeändert, dagegen wird die Vorschrift der Ministerial-Verfügung vom 23. Januar 1834, betreffend die Form der thierärztlichen Recepte, dahin erläutert, daß außer den Ortsvorstehern nur die geprüften Tbierärzte berechtigt sind, Zeugnisse beziehungsweise Recepte zur Abgabe von Arzneien für Thiere auszustellen. Stuttgart den 22. Januar 1853. Linden. Verzeichniß derenigen Arzneimittel, deren Haltung den Thierärzten für ihre Privat-Praris außer den schon durch den Ministerial-Erlaß an die Kreisregierungen vom 2. Juni 1830 zugelassenen einheimischen Arzneikräutern gestattet ist. * Acetum plumbi. Alcohol germanicus. * Aloe lucida. Alumen crudum. Ammonium chloratum venale. Calcaria chlorata venalc. “ Camphora. Cuprum sulphuricum venale. * Emplastrum acre. Ertractum hyoseyami e succo. Ferrum sulphuricum venale. * Hepar antimonil. Kali carbonicum crudum. — mitricum. * — sulphuricum. Liquor ammoniaci caustiei. Natrum sulphuricum.