Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. 6 Ausgegeben Stuttgart Montag den 6. Juni 1853. In halt. Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend einen Vertrag zwischen der Krone Württemberg zn en Benbreine Belgien wegen gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher und Leistung von Rechtöhülfe in Strafsachen. Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, betreffend den Eintrift des Grasen Kurt Pückler- Limpurg in den Mitbefitz der Standesherrschaft Limpurg-Gaildorf. " I. Unmittelbare Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend einen Vertrag zwischen der Krone Würktemberg und dem Königreich Belgien wegen gegen- seitiger Auslieferung der Verbrecher und Leistung von Rechtshülfe in Strafsachen. Wilheim, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nachdem zwischen der Krone Württemberg und dem Königreiche Belgien am 2. April 1853 ein Vertrag wegen gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher und Leistung von Rechts- hülfe in Strafsachen abgeschlossen worden ist, so verordnen Wir hiemit, daß der Inhalt dieses Vertrages zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung gebracht werde. Baden-Baden, den 28. Mai 1855. Wilhelm. Der Justiz-Minister: Plessen. Auf Befehl des Königs, Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: der Chef des Gehelmen-Cabincts: Neurath. Stagtsrath Maueler.