229 Beilage H. Cameralamt Vormerkungs-Verzeichniß oder Verzeichniß über diejenigen Capitalien und Zieler, welche in einem bereits erkannten Gante oder in einem Rechtsstreite liegen und von welchen bis zu ihrer Flüssigwerdung die Steuer vorgemerkt wird. bpro 1. Juli 18 Anmerkung. Posten unter 50 fl. dürfen nicht vorgemerkt werden.