505 43. Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Freitag den 30. December 1853. In phalt. Königliche Dekrete. Keine. Verfügungen der Departemento. Verfügung, betreffend das Ausleihen von Pflegschafte-, Korporations- und Stiftungsgeldern gegen Verpfändung von bei ver allgemeinen Brandversicherungs-Anstalt nicht bethellig- ten Gebäuden. — Bekanntmachung, betreffend den Beitritt von Hessen-Homburg zu der Gothaer Ueberein- kunft wegen Uebernahme der Heimathlosen. — Verfügung, betreffend die rommunordnungsmäßigen Gebüpyren der Geistlichen für Schulvisitationen. — Berfügung, betreffend vie Eröffnung weiterer Uebergangsstraßen für Wein, Obstmost, Branntwein, Bier und Malz. I. Unmittelbare Königliche Dekrete. Keine. II. Verfügungen der Departements. A) Der Departements der Justiz und des Innern. Der Ministerien der Justiz und des Innern. Verfügung, betreffend das Ausleihen von Pflegschafts-, Korporations= und Stiftungsgeldern gegen Verpfändung von bei der allgemeinen Brandversicherungs-Anstalt nicht betheiligten Gebäuden. Im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 1 des Gesetzes vom 14. März 1833, betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungs-Anstalt (Reg. Blatt S. 79), wird hiemit verfügt, daß für Korporations-, Stiftungs= und Pflegschafts-Kapitalien nur solche Gebäude als Pfandobjekte angenommen werden dürfen, welche bei der allge- meinen Brandversicherungs-Anstalt versichert find.