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        <title>Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853.</title>
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            <idno>rbl_wuerttemberg_1853</idno>
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        Regierungs-Blatt
für  das
Königreich  Württemberg

vom  Jahr  188563.

Stuttgart.
Gedruckt  bei  Gottlieb  Hasselbrink.
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        1.
Regierungs=  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  13.  Januar  1853.

 

Inhal  t.
Königl.  Dekrete.  Königl.  Verordnung  in  Betreff  der  Dienstprüfungen  im  Berg-,  Hütten=  und  Salinenfache.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Bereilung  und  den  Verkauf  der  sogen.
Santoninzeltchen  und  Santonintabletten.  —  Verfügung,  betressend  die  Verhütung  von  Brandunglück  bel  dem
Gebrauche  der  Reibzündhölzer.  —  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Paßkarten-Convention.

 

II.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung
in  Betreff  der  Dienstprüfungen  im  Berg-,  Hütten=  und  Salinenwesen.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Um  die  Dienstprüfungen  im  Berg-,  Hütten=  und  Salinenfache  mit  den  andern  Staatsdienstprüfungen
  im  Finanz-Departement  so  weit  als  thunlich  in  Uebereinstimmung  zu
bringen,  verordnen  und  versägen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes,
wie  folgt:
        <pb n="4" />
        S.  1.

Die  Befähigung  zu  den  technischen  Aemtern  im  Berg-,  Hütten=  und  Salinenwesen,
namentlich  zu  den  Stellen  der  Hütten=  und  Saline-Verwalter,  der  Saline=  und  Bergwerks-Inspektoren,
  der  Hütten=  und  Saline-Verwaltungs-Assistenten,  ist  durch  die  genügende  Erstebung
  zweier  Dienstprüfungen  bedingt,  wovon  die  erste  das  theoretische  Wissen,  die  zweite
die  praktische  Tüchtigkeit  sowohl  hinsichtlich  der  festeren  Begründung  der  theoretischen  Kenntnisse
  und  der  specielleren  Bekanntschaft  mit  den  vaterländischen  Gesetzen  und  Einrichtungen,
als  auch  in  Ansehung  der  Geschäfts-Gewandtheit  und  der  Uebung  in  den  praktischen  Verfahrungsarten

  erforschen  soll.
G.  2.

Gegenstände  dieser  Prüfung  sind:
I.  ver  ersten  Prüfung:

1)  reine  Mathematik,  mit  Einschluß  der  niederen  und  höheren  Analyfis;

2)  darstellende  Geometrie,  mit  Anwendung  auf  Markscheidekunst  und  Krystallographie;

3)  praktische  Geometrie;

4)  Mechanik  der  festen,  flüssigen  und  elastisch-flüsssgen  Körper;

5-)  Phyfik;

6)  Chemie,  und  zwar
a)  reine  und  angewendete,  mit  besonderer  Rücksicht  auf  Halurgie  und  Metallurgie;
b.)  analytische;

7)  Mineralogie  und  Geognosie;

8)  Anwendung  der  höheren  Analysss;

9)  Aufnahme  und  Projection  eines  zu  bezeichnenden  Gegenstandes;

10)  National-Oekonomie;

11)  vaterländische  Finanzgesetze  und  Einrichtungen  in  ihren  Hauptzügen;

12)  Hauptgrundsätze  des  württembergischen  Staatsverfassungs=  und  Verwaltungs-Rechts;

13)  württembergisches  Privatrecht,  insbesondere  die  für  die  Verwaltung  wichtigsten  Lehren
von  Verträgen,  vom  Pandrecht,  von  der  Verjährung  rc.;

14)  Kenntnisse  in  der  französischen  und  englischen  Sprache,  sowohl  im  Schreiben  als
im  Sprechen.
        <pb n="5" />
        II.  der  zweiten  Prüfung:
1)  Bergbaukunde;
2))  Eisenhüttenkunde;
3)  Salinenkunde;
4)  Maschinenkunde,  mit  besonderer  Rücksicht  auf  die  bei  dem  Bergbau,  dem  Salinenund
  dem  Eisenhütten-Betrieb  vorkommenden  Maschinen  und  Bau-Construktionen:
5)  Gesetze  über  Bergbau,  Hütten=  und  Salinenbetrieb,  Salzhandel,  Münzwesen,  Verwaltungs-,
  Etats=  und  Rechnungs-Vorschriften.

S.  3.

Die  Befähigungsstufen  werden  nach  drei  Klassen  (I.  II.  III.)  abgetheilt,  von  welchen
jede  zwei  Unterabtheilungen  (A.  B.)  enthält.

S.  4.

Die  Prüfungen  finden  alle  zwei  Jahre  in  Stuttgart  Statt.

Die  Meldungen  um  Zulassung  zu  denselben  sind  vor  dem  1.  November  schriftlich  bei
dem  Finanz-Ministerium  einzureichen.

Die  Vornahme  der  Prüfungen  wird  unter  der  unmittelbaren  Leitung  Unseres  Finanz-Ministeriums
  einer  Commission  von  wenigstens  drei  Mitgliedern  übertragen.

In  Absicht  auf  die  Behandlung  des  Prüfungs-Geschäfts  und  das  Verhalten  der  Candidaten
  bei  der  Prüfung  find  die  für  die  übrigen  Dienstprüfungen  im  Finanzdepartement
gegebenen  Vorschriften  zu  beobachten.  (Vergl.  Königl.  Verordnung  vom  10.  Februar  1837,
.  3—6,  22  und  28,  Reg.  Blatt  S.  82  und  92,  und  vom  22.  August  1843,  8§.  4—6,
Reg.  Blatt  S.  644.)

Den  bei  der  Prüfung  für  befähigt  erkannten  Candidaten  wird  ein  von  den  Eraminatoren
  ausgestelltes,  von  dem  Finanz-Ministerium  unter  Beivrückung  des  Ministerialsigills  beglaubigtes
  Klassenzeugniß  zugefertigt.

g.  ö.

Bei  der  Meldung  um  Zulassung  zur  ersten  Prüfung  hat  sich  jeder  Candidat  auszuweisen:


1)  über  das  zurückgelegte  einundzwanziuße  Lebensjahr;

2)  über  den  Besitz  eines  Gemeinde-Genossenschaftsrechts;
        <pb n="6" />
        4

3)  über  die  Vollendung  eines,  seiner  Bestimmung  entsprechenden  (Oberrealklassenund
  polytechnischen  Schul-)  Curses  und  über  seine  von  da  an  bis  zur  Prüfung
fortgesetzte  weitere  Vorbereitung.

Außerdem  sind  von  den  Candidaten

4)  von  ihnen  ausgeführte  technische  Zeichnungen  mit  einer  Beurkundung,  daß  sie  vieselben
  selbst  gefertigt  haben,  einzusenden.

Die  Eingaben  derjenigen  Candidaten,  welche  zur  Zeit  der  Meldung  sich  auf  der  Landesuniversität,
  oder  in  der  polytechnischen  Schule  zu  Stuttgart  befinden,  sind  dem  Rektorat
beziehungsweise  dem  Vorsteheramte,  die  der  übrigen  Candidaten  dem  Oberamte  des  Aufenthaltsorts,
  von  den  etwa  im  Auslande  befindlichen  Candidaten  aber  dem  Oberamte  des  gesetzlichen
  Wohnorts  zur  Einsendung  an  das  Finanz-Ministerium  zu  übergeben.  Die  Oberämter
  werden  in  ihren  dießfälligen  Berichten  sich  über  Das,  was  ihnen  von  der  Aufführung
der  Bewerber  bekannt  ist,  äußern.

8.  6.

Die  Zulassung  zur  zweiten  Prüfung  ist  durch  die  mit  genügendem  Erfolge  bestandene
erste  Prüfung  und  durch  eine  von  deren  Erstehung  an  zu  rechnende  zweijährige  praktische
Vorbereitung  bedingt.

Innerhalb  dieser  Vorbereitungszeit  haben  die  Candidaten

a)  Behufs  ihrer  Uebung  in  den  technischen  Verfahrungsarten  mindestens  acht  Monate
bei  K.  Hüttenwerken  und  Salinen,

b))  Behufs  ihrer  Ausbildung  in  den  Verwaltungs-Geschäften  mindestens  zwei  Monate
bei  der  Kanzlei  des  Bergraths  und  zwei  Monate  bei  der  Kanzlei  eines  Hüttenoder
  Salinen-Amts

Probedienste  zu  leisten,  in  welcher  Beziehung  die  Bestimmungen  des  §.  25  der  Königl.  Verordnung
  vom  10.  Februar  1837  Anwendung  finden.  Bei  der  dießfälligen,  von  dem  Bergrath
  ausgehenden  Zutheilung  wird,  so  weit  es  thunlich  ist,  auf  die  Wünsche  der  Candidaten
Rücksicht  genommen  werden.

S.  7.

Den  Meldungen  um  Zulassung  zur  zwelten  Prüfung  sind  beizuschließen:
1)  das  Zeugniß  über  die  Erstehung  der  ersten  Dienstprüfung,  und
        <pb n="7" />
        5

2)  urkundliche  Nachweise  über  die  seit  jener  Prüfung  gepflogene  Frakeische  Vorbereitung,
  namentlich  auch  selbstgefertigte  Beschreibungen  und  Zeichnungen  technischer
Gegenstände;  über  die  gemachten  Fortschritte  und  über  das  Verhalten  des  Candidaten
  in  Absicht  auf  Fleiß  und  Aufführung.

Die  Meldung  ist  durch  diejenige  Amtsstelle,  bei  welcher  der  Bewerber  sich  befindet,  an
das  Ministerium  vorzulegen;  wenn  aber  ein  Candidat  sich  nicht  von  einer  Amtsstelle  aus
zur  zweiten  Prüfung  meldet,  so  ist  die  Eingabe  durch  das  Oberamt  mit  dessen  Aeußerung
über  das  Verhalten  des  Bittstellers  einzusenden.

Unser  Finanz-Minister  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  30.  December  1852.

Wilhelm.

Der  Finanz-Minister:
Knapp.

Auf  Befehl  des  Königs,
der  Cabinets-Direktor:
Maucler.
        <pb n="8" />
        II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Bereitung  und  den  Verkauf  der  sogen.  Santoninzeltchen  und
Santonintabletten.

In  Erwägung,  daß  die  sog.  Santoninzeltchen  und  Santonintabletten  nach  ihrer  Wirkung
  und  Bestlmmung  zu  den  Arzneimitteln  zu  zählen  sind,  und  daher  ihr  Verkauf  den
Apothekern  allein  zusteht,  welche  die  Verpflichtung  haben,  vieselben  den  Vorschriften  der
Arzneikunde  gemäß  zu  bereiten,  wird  hinsichtlich  ihrer  Bereitung  und  ihres  Verkaufs  nach
Vernehmung  des  Medicinal-Collegiums  unter  Beziehung  auf  den  Art.  38  des  Polizeistrafgesetzes
  Folgendes  verfügt:

–P.  1.
Zu  dem  Einzelnverkauf  und  zum  Handel  mit  Santoninzeltchen  und  Santonintabletten
in  Württemberg  find  die  Apotbeker  allein  berechtigt  und  verpflichtet,  und  ist  derselbe  den
Conditoren,  Chokoladefabrikanten,  Krämern  und  Kaufleuten  untersagt.

5.  2.

Die  Apotheker  des  Landes  sind  gehalten,  die  Santoninzeltchen  und  Santonintabletten
nach  den  jeweiligen  von  dem  Medicinal-Collegium  ertheilten  Vorschriften  selbst  zu  bereiten,
oder  solche  wenigstens  in  einer  den  Vorschriften  entsprechenden  Weise  bereitet  von  einem
Apotheker  zu  beziehen,  und  in  einer  dem  Bedürfnisse  entsprechenden  Menge  stets  vorräthig
zu  halten.

Die  Oberämter  und  Oberamts-Physikate  baben  über  die  genaue  Einhaltung  dvieser  Verfügung
  mit  Ernst  zu  wachen,  und  gegen  Uebertretung  der  ertheilten  Vorschriften  nach  Maßgabe
  der  bestehenden  Gesetze  nachdrücklich  einzuschreiten.

Stuttgart  den  23.  December  1852.

Linden.
        <pb n="9" />
        7

b)  Verfügung,  betreffend  die  Verhütung  von  Brandunglück  bei  dem  Gebrauche  der
Reibzündhölzer.

Da  in  neuester  Zeit  die  Erfahrung  gemacht  wurde,  daß  Brandfälle  mehrfach  durch
fabrläßige  Behandlung  und  Verschleuderung  von  Reibzündhölzchen  entstanden  sind,  daß
in  Folge  dieser  fahrläßigen  Behandlung  insbesonvere  Kinder,  welche  in  den  Besitz  genannter
Zündmittel  gekommen,  damit  Feuersbrünste  veranlaßt  haben,  so  sieht  sich  das  Ministerium
veranlaßt,  vie  bestehenden  Verfügungen,  welche  Verhütung  von  Branvunglück  vurch  Reibzündhölzer
  bezwecken,  zur  Nachachtung  wiederholt  bekannt  zu  machen,  und  zwar

I.  Die  Verfügung  vom  31.  Juli  1838,  betreffend  die  bei  der  Bereitung,  Aufbewahrung
und  Versendung  der  sogenannten  Congrev'schen  Feuerzeuge  zu  beobachtenden  Vorsichtemaaßregeln,
  welche  lautet:

„Zu  Verhütung  von  Feuersunglück  bei  der  Bereitung,  Aufbewahrung  und  Versendung
der  neuerlich  in  Gebrauch  gekommenen  Congrev'schen  oder  Reib-Feuerzeuge  werden  mit  höchster
  Genehmigung  vom  27.  d.  M.  nachstehende  Vorschriften  ertheilt:

„1)  Die  Bereitung  der  sogenannten  Congrev'schen  oder  Reib-Feuerzeuge,  wie  der  Reib-Zündhölzchen,
  Reib-Schwämme,  Reib-Fidibus  und  anderer  Zündmittel,  zu  welchen
Pbosphor  und  chlorsaures  Kali  verwendet  werden,  darf,  ohne  besondere  Erlaubniß
der  Kreisregierung,  nur  außerhalb  der  Ortschaften  in  für  sich  bestehenden  Localen,
vie  von  jedem  anderen  Gebäude  wenigstens  dreißig  Fuß  entfernt  seyn  müssen,
geschehen.“

„2)  Bei  einer  Versendung  müssen  die  genannten  Reib-Zündmittel  in  Portionen,  in
welchen  sie  zum  Detail-Verkaufe  kommen,  in  Behälter  von  Holz  oder  einem  anderen
  dem  Drucke  widerstehenden  Material  gebracht,  sodann  in  weiche  lockere  Körper,
wie  trockenes  Sägmehl,  trockene  Kleie  und  dergleichen,  eingehüllt  und  überhaupt  so
gepackt  werden,  daß  auf  dem  Transporte  jede  Reibung  der  Zündmittel  an  einem
festen  Körper  entfernt  gehalten  wird.“

„Der  Frachtfuhrmann  ist  bei  der  Aufgabe  auf  die  Feuersgefährlichkeit  der  Waare
aufmerksam  zu  machen.  Auch  ist  auf  den  Paketen  oder  Kisten  und  in  dem  Ladscheine
  der  feuersgefährliche  Inhalt  mit  dem  Worte:

„Reibfeuerzeuge“
zu  bemerken.“
„S))  Die  zur  Bereitung  der  Reib-Zündmittel  erforderlichen  Vorräthe  an  Phosphor,
        <pb n="10" />
        8

Schwefel  und  chlorsaurem  Kall  dürfen  außerhalb  des  Fabriklokals  nach  den  Vorschriften
  der  Verordnungen  vom  13.  April  1808,  Abschnitt  B.  (Reg.  Blatt  S.  205)
und  vom  2.  April  1810  (Reg.  Blatt  S.  109)  nur  in  feuerfesten  Gewölben  und  die
zum  Verkaufe  vorräthigen  Reib-Feuerzeuge  von  den  Fabrikanten  nur  innerhalb  des
Fabriklokals,  von  den  Kaufleuten  aber,  welche  nur  geringere  Quantitäten
davon  im  Vorrathe  haben  dürfen,  nur  abgesondert  von  anderen  Gegenständen
  aufbewahrt  werden.“

„4)  Die  Orts-=  und  Bezirks-Polizeibehörden  haben  über  die  genaue  Beobachtung  der
vorstehenden  Bestimmungen  zu  wachen  und  alle  Verfehlungen,  die  zur  Anzeige  kommen,
  zu  untersuchen  und  nach  der  Analogie  der  in  der  allgemeinen  Feuerpolizei-Verordnung
  vom  13.  April  1808  enthaltenen  Bestimmungen  zu  bestrafen,  oder  nach
Umständen  der  vorgesetzten  höheren  Stelle  zum  Straferkenntnisse  vorzulegen.“

„Auch  haben  die  Orts=  und  Ober-Feuerschauer  bei  ihren  periodischen  Visitationen
  von  den  Fabrik=  und  Materialvorraths-Localen  der  Fabrikanten  und  den
Magazinen  der  Kaufleute  Einsicht  zu  nehmen.“

II.  Die  Verfügung  vom  8.  Januar  1843,  betreffend  die  Verhütung  von  Brandunglück
bei  dem  Gebrauche  der  Reib-Feuerzeuge,  deren  Inhalt  ist:

„Durch  die  in  neuerer  Zeit  in  Folge  der  Verwahrlosung  von  Reib-Zündhölzchen  vorgekommenen
  Brandfälle  findet  das  Ministerium  des  Innern  sich  veranlaßt,  auf  die  große
Gefährlichkeit  einer  unvorsichtigen  Behandlung  und  Verwahrung  dieser  Zündmittel  aufmerksam
  zu  machen  und  unter  der  Erinnerung

„1)  an  die  Vorschriften  der  Feuerpolizei-Verordnung  vom  13.  April  1808,  wonach  Jeder
  nicht  nur  für  seine  Person  alle  Vorsicht  zur  Abwendung  von  Feuersgefahr  anzuwenden,
  sondern  auch  seine  Familie  und  sein  Gesinde  dazu  anzuhalten,  auch  jeder
Nachbar  auf  das  feuersgefährliche  Betragen  des  andern  aufmerksam  zu  seyn,  und,
wenn  Erinnerungen  nichts  fruchten,  der  Obrigkeit  davon  die  Anzeige  zu  machen  hat,

„so  wie

„2)  an  die  auf  die  Vernachläßigung  der  Feuerpolizei-Vorschriften  in  der  erwähnten  Verordnung
  von  1808,  Abthl.  G.  und  dem  Strafgesetzbuch  Art.  384  angedrehten  Rechtsnachtheile
  und  Strafen

vor  jeder  Fahrläßigkeit  bei  dem  Gebrauche  der  erwähnten  Zündmittel  unter  dem  Anfügen
zu  verwarnen,  daß
        <pb n="11" />
        „1)  Diejenigen,  welche  sich  verselben  bedienen,  ihren  Vorrath  stets  in  feuersicheren  Gefässen,
  oder  auf  sonstige,  gegen  Feuersgefahr  vollkommen  schützende  Weise,  und  an
Orten,  welche  Kindern  nicht  zugänglich  sind,  verwahren,

„2)  beim  Gebrauche  jede  Verschleuderung  des  Zündstoffs  (z.  B.  durch  Verlieren  oder
Wegwerfen  ganzer  oder  abgebrochener,  nicht  völlig  abgebrannter  Zündhölzchen)  sorgfältig
  vermeiden  sollen.“

„Dabei  versteht  es  sich  von  selbst,

„3)  daß  da,  wo  der  Gebrauch  des  bloßen  Lichtes  verboten  ist,  wie  in  Ställen,  Scheunen,
Dachböven,  Dachkammern,  oder  wo  sonst  leicht.  feuerfangende  Gegenstände,  wie  Heu,
Stroh,  Späne  2c.  befindlich  find,  und  in  den  Straßen,  Gassen,  Hofstätten  r2c.  bewohnter
  Orte,  solche  Reib-Zündmittel  ebenfalls  in  keiner  Weise  gebraucht  oder  angezündet
  werden  dürfen.“

„Die  Orts-Polizeibehörden  haben  über  die  Beobachtung  dieser  Vorschriften  zu  wachen;
insbesondere  haben  die  Orts=  und  Ober-Feuerschauer  bei  jedem  Umgange  der  Aufbewahrungs-=weise
  der-Reib-Feuerzeuge  in  den  einzelnen  Haushaltungen  besondere  Aufmerksamkeit  zu
widmen  und  alle  dießfällige  Verfehlungen  zur  Anzeige  zu  bringen.“

„Feuersgefährliche  Aufbewahrung  und  verbotswidriger  Gebrauch  solcher  Zündmittel  find

nach  Maaßgabe  der  Feuerpolizei-Verordnung  vom  13.  April  1808  von  den  zuständigen

Polizeibehörden  unnachsichtlich  zu  bestrafen.“

„Den  Bezirks-Polizeiämtern  insbesondere  wird  die  strenge  Handhabung  gegenwärtiger

Verfügung  und  veren  möglichst  allgemeine  Bekanntmachung  zur  Obliegenheit  gemacht,"

indem  Folgendes  beigefügt  wird:

1)  Mit  der  Vorschrist  unter  Ziffer  2  der  erst  aufgeführten  Verfügung  (vom  31.  Juli
1838),,  wonach  die  Reib-Zündmittel  in  Portionen,  in  welchen  sie  zum  Detail-Verkauf
kommen,  in  Behälter  von  Holz  oder  einem  anderen  dem  Drucke  widerstehenden
  Material  gebracht  werden  sollen,  ist  nicht  vereinbar,  daß  in  Behältern  von
ganz  schwachem  (gehobeltem)  Holze,  welches  dem  Drucke  nicht  widersteht,  die  Zündmittel
  im  Lande  versendet  oder  von  Kaufleuten  verkauft  werden,  sondern  es  müssen
die  Behälter  wenigstens  von  starkem  (gebohrtem)  Holze  seyn,  welches  den  Druck
wirklich  aushält.

Es  ist  daher  von  Seiten  der  Polizeibehörden  und  Bediensteten  darüber  auf  das
strengste  zu  wachen,  daß  von  den  Fabrikanten  bei  Versendungen  im  Lande  und
2
        <pb n="12" />
        10
von  den  Kauflenten  und  Krämern  beim  Verkaufe  diese  Vorschrift  genau  beobachtet
  wird.

2)  Wärde  die  Vorschrift  unter  Nr.  1  der  letztangeführten  Verfügung  (vom  8.  Januar
1843),  wonach  die  Vorräthe  der  Reib-Zündhölzer  in  feuersicheren  Gefässen  oder  auf
sonstige  gegen  Feuersgefahr  vollkommen  schützende  Weise  und  an  Orten,  welche  Kindern
  nicht  zugänglich  sind,  bewahrt  werden  sollen,  namentlich  von  den  Hausvätern
und  Hausmüttern  mit  gebührender  Sorgfalt  befolgt,  so  könnte  es  insbesondere  nicht
vorkommen,  daß  Kinder  in  den  Besitz  von  Reib-Zündhölzern  gelangen  und  dadurch
Gelegenheit  erhalten,  Feuer  zu  stiften.  Es  ergebt  daher  die  ernstliche  Mahnung,
dieser  so  sehr  im  gemeinsamen  Interesse  begründeten  Vorschrift  genau  nachzukommen.

Da  sodann  mit  dieser  Vorschrift  nicht  vereinbar  ist,  daß  Reib-Zündhölzer  von
Kindern  eingekauft  werden,  so  wird  den  Kaufleuten  und  Krämern  hiermit  ausdrücklich
  verboten,  an  Kinder  unter  vierzehn  Jahren  Zündhölzer  abzugeben.

Den  Oberämtern  und  Ortsvorstehern  wird  zur  Mlicht  gemacht,  für  vie  genaue  Befolgung
  der  vorstehenden  Vorschriften  mit  allen  ihnen  zu  Gebot  stehenden  Mitteln  wirksam
zu  sehn.  Insbesondere  sind  auch  Visitationen  der  Kaufläden  durch  die  Polizeibediensteten
oder  Oberfeuerschauer  anzuordnen  und  die  Landjäger  anzuweisen,  den  Vollzug  der  Verfügung
genau  zu  überwachen.

Zugleich  wird  an  die  gesetzliche  Bestimmung  erinnert,  daß  Diejenigen,  welche  die  in
den  Polizei-Verordnungen  zur  Verhütung  eines  Brandunglücks  ertheilten  Vorschriften  vernachläßigen
  oder  überhaupt  die  gehörige  Vorsicht  im  Gebrauch  von  Feuer  und  Aicht  versäumen
  und  vurch  solche  Fahrläßigkeit  an  fremden  Gebäuden  und  Sachen  einen  Brand  verursachen,
  mit  Geldbuße  bis  zu  einhundert  Gulden  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahr
bestraft  werden  sollen  (Strafgesetzbuch  vom  1.  März  1839,  Art.  384),  so  wie  daß  Diejenigen,
  welche  vurch  Vernachläßigung  der  die  Abwendung  von  Brandunglück  bezweckenden
Polizei-Vorschriften  einen  Brand  verursachen,  der  Ansprüche  auf  Entschädigung  des  Brandschadens
  an  ihrem  Eigenthum  verlustig  werden.

Die  Oberämter  haben  für  möglichst  allgemeine  Bekanntmachung  der  vorstehenden  Verfügung
  zu  sorgen.

Stuttgart  den  23.  December  1852.
Linden.
        <pb n="13" />
        11

e)  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Paßkarten-Convention.

Unter  Bezugnahme  auf  die  K.  Verordnung  vom  5.  Juni  1851  wird  bekannt  gemacht,
daß  die  Regierung  des  Fürstenthums  Waloeck  der  Paßkarten-Convention  nachträglich
beigetreten  ist.

—

Stuttgart  den  7.  Januar  1853.

Linden.

MMNSANAOOSOI

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="14" />
        <pb n="15" />
        (Formulare  zu  Nro.  16  des  Reg.  Blaits  von  1853.)

A.

Oberamt  .  .  .  .  ....  Cameralaunt

Gemeinde

Protokoll

über
die  Aufnahme  der  Hunde  zur  Besteuerung
auf

den  1.  Juli  18

Bemerkung.
Die  Ausfüllung  der  Spalte  2  dieses  Potokolles  kann  in  den  Gemeinden  zweiter  und  dritter  Klasse
unterbleiben.
        <pb n="16" />
        3.  4.  5.  6.

 

 

 

 

 

 

1  2.
Hundebesitzer.  Gattung  Vorbringen  Aeußerung
7  Wohnung:  und  des  des
25  Straße  Name  Farbe,Hunvebesitzers  Gemeinderath=55
  und  und  des  bezüglich  des  über  die
Hausnummer.  Stand.  Hundes.  Locations-Anspruches.Location  des  Hundes.
Die  Einträge  in  Spalte  1—5  beurkundet  Die  Einträge  beurkunde
den  den
Der  Ortssteuerbeamte  Der  Gemeinderath
Der  Ortsvorsteher
        <pb n="17" />
        7.  8.  9.  10.
Aeußerung  Entscheidungsgründe  Klassifikation.
des  des

.  .  Geld-Cameralamts

  Oberamts  u
über  die  für  A.  |  B.  A.  n.  betrag.

erhobenen  Locations-Ansprüche.  ·  ion.  Steuer  Steuer
b  Locations-Ansprüche  die  Klassifikation  usesnt.  .

 

Die  Einträge  in  Spalte  8  und  9.  I.  A.  B.

beurkundet

"

"

den  r*“  r—  r—  4  r—  4
K.  Oberamt

 

 

 

 

 

 

Die  Einträge  in  Spalte  7  und  9
II.  A.  B.  und  Spalte  10

beurkundet

"

4

"

den

4

K.  Cameralamt
        <pb n="18" />
        <pb n="19" />
        Oberamt  .  .  .  .  ....  Cameralamt.

Zusammenstellung
über
die  Hundeaufnahme-Protokolle

auf

den  1.  Juli  18

Beilagen:

#  Aufnahme-Protokolle.
        <pb n="20" />
        1.  2.  3.
Zahl  der  Hunde  und  Steuerbetrag.
Hauptsumme
Auf-  I.  II.
nahme-  Benennung  5  —
Pro-  d  «  l  B.  A.  B  R.
tokoll.  er  J  E  3
B  .2  .12  .  2  2  x
Orte  -
"  SVSES
ro.  232  22  5
—  =  —  —  —  —  —
—  —  —
E  —  —  S  —  —–—
SSôsasGSl

 

 

 

 

 

 

 

 

Diese  Zusammenstellung  beurkundet

"

den
K.  Cameralamt
        <pb n="21" />
        <pb n="22" />
        <pb n="23" />
        &amp;amp;2.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

#  Tusgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  2.  Februar  1853.

 

Inhal  t.
Könlgliche  Dekrete.  Zusatz-Gesetz  zu  dem  Gesetz  über  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste  vom  22.  Mai  1843.
Verfügungen  der  Departements.  Abänderung  der  Zustruktion  zu  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die

Verpflichtung,  zum  Kriegsdienste.  —  Versügung,  betreffend  die  Benennung  der  Regimento=  Offizierszöglinge
erster  Classe.

 

I.  Unmittelbare  Koönigliche  Dekrete.
Zusatz-Gesetz

zu  dem  Gesetze  über  die  Verpflichtung  zum  Kriegöodienste  vom  22.  Mai  1843.

Wilhelm,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg,

Zu  Ergänzung  des  Gesetzes  über  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste  vom  22.  Mai
1843  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  mit
Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

Art.  1.

Die  nach  Art.  76  und  78  des  Gesetzes  über  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste  vom
22.  Mai  1843  (Reg.  Blatt  S.  321)  von  den  Militär-Einstehern  zu  slellenden  Einstands-
        <pb n="24" />
        14

Cautionen  sind  vollständig  in  baarem  Gelde  bei  der  Staatsschulden-Zahlungskasse  einzulegen
und  werden  von  dieser  Kasse  zu  4  Procent  verzinst.
Art.  2.

Während  der  Dienstzeit  des  Einstehers  können,  so  lange  die  Haftverbindlichkeit  vesselben
  besteht,  vorbehältlich  der  Rechte  des  Einstellers  weder  die  Kaution  selbst,  noch  die  aus
dieser  verfallenden  Zinse,  Gegenstand  eines  Vertrags  oder  gerichtlicher  Beschlagnahme  seyn.

Dem  Kriegs-Ministerium  ist  gestattet,  von  dieser  Bestimmung  eine  Ausnahme  dann
zuzulassen,  wenn  die  Caution  von  dem  Einsteher  zur  Erwerbunz  von  Grundeigenthum  oder
anderer  Realitäten  verwendet  werden  will.

Hienach  ist  der  Art.  76,  letzter  Absatz,  des  Kriegsdienstgesetzes  abgeändert.

Unsere  Ministerien  des  Kriegswesens  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  des
gegenwärtigen  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  12.  Januar  1853.

Wilheim.
Der  Kriegs-Minister:
Miller.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Finanz-Minister:  der  Cabinets-Director:
Knapp.  Maucler.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens.
Des  Ober-Rekrutirungsraths.

Abänderung  der  Instruction  zu  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste.
Da  es  für  nöthig  erachtet  worden  ist,  die  unterm  30sten  Dezember  1843  (Reg.  Blatt
von  1844,  S.  17)  ertheilte  Instruktion  zu  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  Verpflichtung
zum  Kriegsvienste  vom  22.  Mai  1843  an  der  Hand  der  seither  gemachten  Erfahrungen  einer
Revision  zu  unterwerfen,  in  deren  Folge  die  Vorschriften  über  die  Gebrechen,  welche  zum
Dienste  untüchtig  machen,  und  das  Verfahren  bei  der  Musterung  ver  Militärpflichtigen  theilweise
  abgeändert  worden  sind;  so  werden  hiemit  die  bezüglichen  Paragraphen  dieser  Instruc-
        <pb n="25" />
        15

tion,  und  zwar  #&amp;amp;&amp;amp;#.  53.  80.  81.  82.  85.  88.  97.  101.  und  102  für  aufgehoben  erklärt,
und  an  deren  Stelle  nachstebende  Bestimmungen  ertbeilt.

S.  53.

Die  Gebrechen,  über  welche  der  Bezirks-Rekrutirungsrath  unabhängig  von  der  Musterungs-Commission
  zu  erkennen  befugt  und  verpflichtet  ist,  sind:

1)  Allgemeine  Mißbildung,  Verkrüpplung  des  Körpers,  oder  auffallende  Verkrüpplung
eines  Armes  oder  Fußes,  6

2)  Mangel  eines  Armes,  einer  Hand,  eines  Fußes,

3)  Zerstörung  der  Augäpfel.

In  allen  diesen  Fällen  soll  der  Vezirks-Rekrutirungsrath  auf  eigene  Wahrnehmung,  und
nur  dann  auf  andere  Beweismittel  hin  erkennen,  wenn  der  Mllichtige  nicht  per  sönlich
erschienen  ist.

Wegen  nachstehender  Uebel  aber  bat  der  Bezirks-Rekrutirungsrath  ein  zig  auf  den
Grund  der  in  §  54  angegebenen  Beweiêmittel  die  Untüchtigkeit  auszusprechen:

4)  Geisteskrankheit,  wenn  sich  der  Kranke  in  einer  Staats-Irrenanstalt  befindet,  oder
wenn  ihm  gegenüber  die  Verfügung  vom  15.  Juli  1836,  die  polizeiliche  Fürsorge  für  Geisteskranke
  betreffend,  eingetreten  ist.

5))  Ausgesprochene  Verröüktheit.

6)  Ausgesprochener  Blödsinn.

7)  Fallende  Krankheit  (Epilepsia),  wenn  diese  von  Kindbeit  an  bestanden  hat  und
noch  besteht.  ·

8)  Gänzliche  Blindheit  ohne  sichtbare  Entartung  des  Auges.

9)  Taubstummheit.

10)  Gänzliche  Taubheit.

Ueber  alle  bier  nicht  genannten  Krankheiten  und  Gebrechen,  oder  wenn  ein  einstimmiger
Beschluß  des  Bezirks-Rekrutirungsraths  nicht  zu  Stande  kommen  sollte,  bleibt  das  Erkenntniß
  der  Musterungs-Commission  vorbehalten.

8.  80.

Die  Untersuchung  ist  unter  Beobachtung  des  Anstandes,  und  mit  möglichster  Schonung
des  Zartgefühls,  gemeinschaftlich  von  beiden  Aerzten,  binter  einem  Schirme  (spanischer
  Wand)  vorzunehmen.  Inzwischen  bleiben  die  andern  Mitglieder  der  Musterungs-
        <pb n="26" />
        16

Commission  mit  dem  Actuar  im  Sitzungs-Zimmer  zurück,  um  mit  dem  Messen  fortzufahren.
Sie  können  aber,  so  oft  es  nothwendig  erachtet  wird,  der  ärztlichen  Besichtigung  beiwohnen,
und  sollen  überhaupt  deren  vorschriftmäßige  Vornahme,  soweit  es  ihnen  möglich  ist,  überwachen.

Es  darf  immer  nur  Ein  Militärpflichtiger  nach  dem  andern  vor  die  Aerzte  treten.

Jedem  Dritten,  mit  Ausnahme  des  Vaters  oder  Vormundes  (TArt.  50,  Abs.  2),  ist
der  Zutritt  zu  verwehren.

Die  Urkundsperson,  welche  die  Militärpflichtigen  vorgeführt,  und  sich  während  der  Besichtigung
  außerhalb  des  Schirmes  aufzustellen  bat,  bringt  die  Besichtigten  mit  der  Visstations-Liste,
in  welche  Erfund  und  Gutachten  der  Aerzte  eingetragen  sind,  in  das  Sitzungs-Zimmer  zurück.

Es  müssen  Maßregeln  getroffen  werden,  daß  jeder  Militärpflichtige,  an  dem  die  Reibe
ist,  sogleich  zur  Hand  sei,  und  keiner  sich  eigenmächtig  entferne.

Wer  beim  Aufrufe  feblt,  wird  ans  Ende  der  Musterung  verwiesen.

5S.  S1.

Beim  Antritt  zur  ärztlichen  Untersuchung  soll  Jeder  zunächst  nach  seinem  Namen  und
Geburtsort  befragt,  und  sofort  die  Untersuchung  selbst  vorgenommen  werden.

Sollte  sich  auch  ein  Militärpflichtiger  als  gesund  und  vollkommen  fehlerfrei  angeben,  so
darf  er  gleichwohl  der  ärztlichen  Untersuchung  nicht  entgehen,  da  die  Erfahrung  gelehrt  hat,
daß  viele  jungen  Leute  mit  Gebrechen  behaftet  sind,  die  sie  selbst  nicht  kennen.

Nach  beendigter  Untersuchung  ist  sodann  selbst  in  dem  Falle,  daß  die  untersuchenden
Aerzte  kein  Gebrechen  an  dem  Pflichtigen  gefunden  haben  sollten,  derselbe  noch  besonders  zu
befragen,  ob  er  etwa  mit  einem  Gebrechen  bebaftet  sei,  und  im  bejabenden  Falle  dieses  einer
nochmaligen  genauen  Untersuchung  zu  unterwerfen.

g.  82.

Im  Uebrigen  unterliegen  der  ärztlichen  Prüfung  zuerst  die  Sinnes-Organe,  dann  Kopf,
Hals,  Arme  und  Füße.  Wenn  sich  bieran  kein  Febler  gefunden,  so  müssen  Brust  und  Unterleib
  untersucht  werden,  und  erst,  wenn  auch  an  diesen  Alles  fehlerfrei  erfunden  worden  ist,
soll  die  Untersuchung  der  Scham-,  Hüft=  und  Kreuz-Gegend  gescheben.

Eine  gänzliche  Entblösung  durch  Ausziehung  des  Hemdes  hat  jederzeit  Statt  zu  finden,
sobald  Einer  der  visitlrenden  Aerzte  solche  aus  irgend  einem  Grunde  für  nothwendig  erachtet.

Sobald  ein  Gebrechen  entdeckt  worden  ist,  das  untüchtig  zum  Militärdienste  macht,
wird  jede  weitere  Untersuchung  eingestellt.
        <pb n="27" />
        17

6.  85.

Während  des  Untersuchungs-Geschäfts  ist  keinem  der  Musterungsärzte  gestattet,  sich  über
den  Erfund  der  Untersuchung  in  einzelnen  Fällen  Privatnotizen  zu  machen,  viel  weniger
Abschriften  von  den  Visitationslisten  zu  nehmen,  oder  nehmen  zu  lassen.

Dagegen  bleibt  den  Aerzten  in  zweifelhaften  Fällen  unbenommen,  in  der  Visttationsliste
unter  der  Rubrik:  „Bemerkungen“  den  Grund  ihres  Urtheils  einzutragen,  um  sich  erforderlichen
  Falls  später  hicrauf  beziehen  zu  können.

g.  88.

Die  Krankheiten  und  Gebrechen,  welche  die  Tüchtigkeit  zum  Dienste  ganz  aufheben,  oder
bedingte  Untüchtigkeit  zur  Folge  baben,  und  worüber  die  Musterungs-Commission  zu  entscheiden
  hat,  sind:

A.  Allgemeine  Krankheiten,  und  solche,  die  an  keine  einzgelnen  Tbeile
gebunden  sind.

Alle  unheilbaren  in  der  Constitution  begründeten  Krankheiten.

1)  Allgemeine  Schwächlichkeit,  schlecht  entwickelter  Körper  mit  schwachen  Knochen
und  schlaffen  Muskeln,  ohne  Hoffnung  auf  Besserung.  u.  u.)

Bei  vorhandener  Hoffnung  zu  kräftiger  Entwicklung  vergl.  §.  95,  Abs.  1  der  Instruktion.
  z.  u.)

2)  Allgemeine  Entkräftung  in  Folge  irgend  einer  unheilbaren  Krankheit.  u.  u.

3)  Unheilbares  Schwinden  einzelner  Theile  (Atrophia),  z.  B.  des  Auges,  Armes,
Fußes  in  höherem  Grade,  u.  u.  in  leichterem  Grade.  b.  u..  )

Geringere  Grade  der  Abmagerung  einer  Extremität  schließen  die  Tüchtigkeit  nicht  aus.

4)  Vollkommene  oder  unvollkommene  Lähmung  einzelner  oder  mehrerer  Theile.  u.  u.

An  den  Fingern.  Siehe  diese.

5)  Ausgesprochene,  durch  sichere  Zeichen  erkennbare  Schwindsucht,  oder  im  Bau  begründete
  entschiedene  Anlage  dazu  (habitus  phihisicus),  erwiesen  durch  engen  Brustkasten,
mit  flügelförmig  hervorstehenden  Schultern,  langem  schmalem  Halse,  feiner  zarter  Haut,
langem  schmächtigem  Körper.  u.  u.

 

*)  Unbedingt  untüchtig.
**)  Zeitlich  untüchtig.  S.  §.  95  der  Instrukton.
sl)  Bedingt  untüchtig.
        <pb n="28" />
        18

6)  Wassersucht  einer  der  drei  Haupthöhlen  des  Körpers,  die  muthmaßlich  unheilbar
  ist.  u.  u.
7)  Enorme  allgemeine  Fettsucht,  wenn  die  freie  Beweglichkeit  dadurch  beschränkt
ist.  u.  u.
8)  Constitutionelle  Serophelkrankheit,  oder  Folgen  derselben,  wenn  sie  die  Ernährung
  des  Körpers  oder  die  freie  Verrichtung  eines  Theiles  stören.  u.  u.
Einzelne  Drösenanschwellungen  werden  je  nach  der  Größe  und  Lage  die  Tüchtigkelt
nicht  ausschließen,  oder  wenigstens  bedingte  Untächtigkeit  zulassen.
9)  Aussatz.  u.  u.
10)  Erbgrind.  u  u.
Zurückgebliebene  haarlose  Hautstellen  beben  vie  Tüchtigkeit  nicht  auf;  siehe  übrigens
Haarlosigkeit,  unter  Nro  21.
11)  Veraltete  ausgebreitete  Flechten.  u.  u.
Nicht  aber  leichtere  auf  kleine  Stellen  beschränkte  Flechten,  over  einfaches  Abschuppen
der  Haut.
12))  Inveterirte  syphilittsche  Krankbeiten,  wie  Ausschläge  und  dergl.  b.  u.
13)  Chronische  Gicht  mit  Anschwellung  der  Gelenke.  u.  u.
14)  Unheilbare  Geschwülste,  die  durch  ihre  Beschaffenheit  der  Gesundheit  Gefahr  drohen,
  oder  durch  ihre  Lage  jede  militärische  Verrichtung  hindern.  u.  u.
a)  große  Balggeschwülste,  Fett-Fleisch-Lymph-Geschwülste,  große  Ueberbeine.  u.  u.
Wenn  sie  klein  sind,  und  die  Führung  der  Waffen  nicht  hindern,  heben  fie
die  Tüchtigkeit  nicht  auf.
Größere,  welche  die  Führung  der  Waffen  stören,  aber  heilbar  sind.  b.  u.
b)  Krebs,  Markschwamm,  Blutschwamm.  u.  u.
c)  Polypen  des  Gebörganges,  der  Nase,  des  Mastvarmes.  b.  u.
4)  Bedeutende  Blutaderknoten,  welche  die  Function  eines  Theiles  slören,  zu  berslen
drohen.  u.  u.
Leichtere  Knoten  der  Extremitäten.  b.  u.
Einfache  Erweiterungen  der  Blutadern  ohne  Knoten  bedingen  nicht  Untöüchtigkeit.
e)  Aneurysmatische  Geschwülste.  u.  u.
fl)  Unheilbare  Anschwellung  der  äußerlichen  Drüsen,  wie  Speicheldrüsen.  u.  u.
15))  Veraltete  Geschwüre,  die  auf  krankhafter  Säftemasse  beruhen,  besonders  mit  ent-
        <pb n="29" />
        19

arteter  Haut,  Knochenauftreibung,  allgemein  schlechtem  Aussehen,  oder  solche,  die  nach  der
Heilung  große,  festsitzende,  spannende  Narben  hinterlassen.  u.  u.
Schwer  heilbare,  wie  scorbutische,  serophulose,  flechtenartige,  varicose,  veraltete  Fußgeschwüre.
  b.  u.  Lieicht  heilbare  Geschwüre  werden  nicht  berücksichtigt.
16)  Unheilbare  veraltete  Fisteln,  welche  mit  den  Organen  der  Brust=  oder  Unterleibshöhle,
  mit  Knochen  oder  Gelenken  in  Verbindung  stehen.  u.  u.
Schwer  heilbare,  wie  Thränen-,  Speichel-,  Harn=  und  Mastdarmfisteln.  b.  u.
17))  Constitutionelle  und  andere  Knochenkrankheiten,  wenn  sie  die  Verrichtung  der
Theile  hindern,  oder  im  Fortschreiten  begriffen  sind.  u.  u.
a)  Veraltete,  in  der  Regel  unheilbare  Knochengeschwüre.  u.  u.
Heilbare.  b.  u.
b)  Knochenbrand  (Necrosis)  von  bedeutenderem  Umfang.  u  u.
Bei  geringerem  Umfang.  b.  u.
)  Knochen=  und  Knochenhaut.  Geschwülste,  wenn  sie  unheilbar  sind,  wie  Spina  ventosa,
  Osteosteatoma,  Osteosarcoma.  u.  u.
Heilbare,  wie  Deriostosis,  Gumma.  b.  u.
4)  Knochenauswüchse  (Exostosis),  wenn  sie  durch  Größe  oder  Sitz  die  militärischen
Verrichtungen  hindern.  u.  u.
Wenn  sie  nicht  hindern,  schließen  sie  die  Tüchtigkeit  nicht  aus.
C)  Bedeutender  Substanzverlust  der  Knochen.  u.  u.
I!)  Nicht  geheilte,  veraltete  Knochenbrüche,  falsche  Gelenke.  u.  u.
Wenn  sie  noch  heilbar  sind.  b.  u.
8)  Mit  unförmlicher  Callusbildung  geheilte  Knochenbrüche,  wenn  sie  die  freie  Bewegung
  größerer  Glieder  hindern.  u.  u.
Bei  geringem  Hinderniß  der  Bewegung,  oder  an  kleinern  Gliedern.  b.  u.
h)  Schiefe,  mit  Verkürzung  geheilte  Brüche  an  größern  Gliedern.  u.  u.  s.  Nro.  97.
An  kleinern.  b.  u.
An  den  Fingern.  Siehe  diese.
18)  Unheilbare  Krankheiten  größerer  Gelenke.  u.  u.
a)  Bleibende  Anschwellung  der  Knie=  und  Fuß-Gelenke.  u.  u.
hb)  Große  Schlaffheit  der  Gelenkscapseln  und  Bänder,  so  daß  bei  Bewegungen  Verrenkungen
  drohen.  u.  u.
        <pb n="30" />
        20

c)  Veraltete  Verrenkungen.  u.  u.
Am  untern  Ende  der  Ellenbogenröhre,  bei  sonst  normalem  Zustande  des  Handgelenks.
  b.  u.
d)  Falsche  Gelenke,  siehe  Knochenkrankheiten  Nro.  17.  l.
e)  Chronische  Entzündung  (Arthrocace).  b.  u.
s)  Unheilbare  Contracturen  größerer  Glieder.  u.  u.
8)  Gelenksmäuse.  b.  u.
h)  Gelenksverwachsung  (Anchylosis)  an  größeren  Gliedern.  u.  u.

An  den  Fingern,  siehe  diese.

Beschränkte  Beweglichkeit,  die  noch  Hoffnung  zur  Besserung  giebt,  oder  wobei
Bewegungen  zwar  ausgeführt  werden  können,  aber  nicht  mit  der  gehörigen  Vollkommenheit
  und  Gewandtheit.  b.  u.

19)  Beveutende  Narben,  die  bei  Anstrengungen  aufbrechen,  mit  unterliegenden  Muskeln,
  Aponevrosen,  Bändern  oder  Knochen  fest  verwachsen  sind,  und  dadurch  die  freie  Bewegung
  und  den  freien  Gebrauch  eines  Theiles  hindern,  oder  schmerzhaft  machen,  oder
die  durch  Druck  schmerzhaft  werden,  wie  z.  B.  am  Kopf.  u.  u.

Wenn  sie  die  freie  Bewegung  nur  erschweren.  b.  u.

Wo  aber  die  Bewegung  durch  sie  nicht  gebindert  wird,  oder  durch  Druck  keine  Beschwerden
  entstehen,  werden  sie  nicht  berücksichtigt.

B.  Oertliche  Krankheiten.
Am  Kopfe.

20)  Bedeutende  Entstellung  in  der  Bilvung  des  Schädels,  oder  durch  monstrosen  Umfang
des  Kopfes.  u.  u.

21)  Unheilbarer  Mangel  aller  oder  des  größten  Tbeiles  der  Kopfhaare,  wenn  die  Kahlheit
  mehr  als  die  Hälfte  des  Schädels  einnimmt.  u.  u.

Wenn  die  Haarlosigkeit  nicht  die  Hälste  des  Schävels  einnimmt,  oder,  nach  Nervenfieber,
  Rothlauf  entstanden,  Hoffnung  zum  Wiederwachsen  der  Haare  zuläßt,  tüchtig.

22)  Flecken  oder  Muttermale,  welche  das  Gesicht  beveutend  entstellen.  b.  u.

23)  Hirnbruch.  u.  u.

Krankheiten  der  Augen.

24)  Verwachsung  der  Augenliedränder  unter  sich  (anch)  loblepharon),  so  daß  das  Sehen

auf  einem  Auge  beschränkt  ist.  u.  u.
        <pb n="31" />
        21

25)  Verwachsung  elnes  oder  beider  Augenlieder  mit  dem  Augapfel  (Symblepharon).  u.  u.

26)  Veraltete  Augenliederdrüsenentzündung.  b.  u.

27)  Veraltete  Auswärts=  oder  Einwärtsstülpung  eines  Augenlieds  (Ectropium,  Entropium).
  u.  u.

28))  Einwärtskehrung  der  Augenwimpern,  oder  doppelte  Stellung  derselben  (Trichia-Sis,
  Distichiasis),  wenn  dadurch  beständige  Entzündung  des  Auges  hervorgebracht  wird.  u.  u.

29)  Gänzlicher  Verlust  der  Augenwimpern  eines  oder  beider  Augen  mit  Zerstörung  der
Haarzwiebel  und  schwieliger  Verhärtung  der  Augenlieber.  u.  u.

30))  Habituelles,  unwillkührliches,  krampfhaftes  Zuken  der  Augenlieder  (Nestagmus
palpebrarum).  b.  u.

31)  Beständiges  Thränenträufeln  (Daervostagon),  durch  Verwachsung  der  Thränencanäle,
  des  Thränensacks  oder  Nasencanals.  u.  u.

32)  Schwammige  oder  krebehafte  Entartung  der  Thränencarunkel  (Eneanthis).  u.  u.

33)  Undurchsichtige  Flecken  oder  Narben  der  Hornhaut,  welche  die  Pupille  ganz  oder
theilweise  bedecken,  somit  das  Sehen  beeinträchtigen,  auf  beiden  Augen,  oder  auf  dem  rechten.
  u.  u.

Auf  dem  linken.  b.  u.

Durchscheinende  Flecken  vor  der  Pupille.  b.  u.

Flecken  an  der  Seite  der  Hornhaut,  welche  vie  Pupille  nicht  treffen,  schließen  die  Tüchtigkeit
  nicht  aus.

34)  Geschwüre  der  Hornhaut.  b.  u.

35)  Flügelfell  (Pterrgium),  wenn  es  so  weit  vorgeschritten  ist,  daß  es  die  Hornhaut
zum  Theil  bedeckt,  und  nur  durch  eine  Operation  zu  beseitigen  ist.  b.  u.

36)  Wucherung  der  Bindehaut  (Pannus).  b.  u.

37)  Traubenauge  (Staphy'loma),  mit  sichtbarer  Entartung  und  Hervortreibung  der
Hornhaut.  u.  u.

38)  Verzerrung,  Zerreißung  der  Regenbogenhaut  mit  Mißstaltung  der  Pupille,  mit  der
Hornhaut  oder  Linsencapsel  verwachsene  Regenbogenhaut  (Synechia);  Vorfall  der  Regenbogenhaut,
  wenn  dadurch  die  Sebfähigkeit  gestört  ist.  u.  u.

39)  Verschließung  der  Pupille.  u.  u.

40)  Habituelles,  bei  allem  Aichtwechsel  gleich  bleibendes  Zittern  der  Regenbogenhaut.
  u.  u.

 

2
        <pb n="32" />
        22

41)  Chronische,  bei  allem  Lichtwechsel  gleichbleibende  Verengerung  der  Pupille  (Myosis),
oder  Erweiterung  derselben  (Mydriasis)  von  Lähmung  der  Regenbogenhaut.  u.  u.
42))  Angeborene  Spaltung  der  Regenbogenhaut  (Coloboma)  ohne  anderweitige  Krankheit
des  Auges,  wenn  die  Sehfähigkeit  nicht  beeinträchtigt  ist.  b.  u.
43))  Grauer  Staar  (Cataracta))  in  jeder  Entwicklungsstufe,  auch  nach  gelungener  Operation.
  u.  u.
44)  Grüner  Staar  (Glaucoma).  u.  u.
45)  Wassersucht  des  Augapfels.  u.  u.
46)  Habituelles  krankhaftes  Zittern  des  Augapfels  (Nestagmus  bulbs#).  u.  u.
47)  Starkes  Schielen.  b.  u.
Gelindes  Schielen  hebt  die  Tüchtigkeit  nicht  auf.
48.)  Ungewöhnliches  Hervortreten  des  Auges,  so  daß  dieses  von  den  Augenliedern  nicht
bedeckt  wird  (Exophthalmos).  u.  u.
490  Albinos.  u.  u.
50)  Lähmung  des  Augenlieds.  u.  u.
Wenn  die  Lähmung  nicht  in  dem  Grade  vorhanden  ist,  daß  die  Pupille  bedeckt  wird,  tüchtig.
Krankheiten  des  Ohrs.
51)  Taubheit,  erkennbar  durch  Verwachsung  oder  bedeutende  Verengerung  des  Gehärgangs,
  Zerstörung  des  Trommelfells  auf  beiden  Ohren;  u.  u.
Auf  einem  Ohr.  b.  u.
52)  Stinkender,  eiteriger  Ohrenfluß,  mit  krankhafter  Beschaffenheit  des  äußern  Gehörgangs.
  u.  u.
53)  Mangel  der  Ohrmuschel  auf  einer  Seite.  b.  u.
Krankheiten  der  Nase.
54)  Einsinken  der  Nase  durch  Zerstörung  der  Nasenknochen  oder  der  knorpligen  Scheidewand.
  u.  u.
55)  Unheilbare  Verengerung  oder  Verwachsung  der  Nasenhöhlen.  u.  u.
56))  Eiteriger,  stinkender  Ausfluß  mit  geschwüriger  Entartung  der  Nasenschleimhaut
(Ozaena).  u.  u.
Krankheiten  an  und  in  dem  Munde.
57)  Hasenscharte.  b.  u.
Eine  nicht  über  den  vierten  Theil  der  Lippe  gebende  Spalte  soll  nicht  berücksichtigt  werden.
        <pb n="33" />
        23

58)  Gaͤnzliche  Verwachsung  der  Lippen  oder  Wangen  mit  dem  Zahnfleische.  u.  u.

59)  Mangel  aller  Schneide=  und  Eckzähne  in  einer  Kinnlade.  u.  u.

60)  Deformitäten  des  Ober=  und  Unterkiefers,  wenn  sie  das  Kauen  und  Sprechen  in
hohem  Grade  hindern.  u.  u.

61)  Mangel,  Verstümmlung,  Deformität  der  Zunge,  wodurch  die  Dcutlichkeit  der  Sprache
leidet.  u.  u.

62)  Verwachsung  der  Zunge  mit  den  Wänden  der  Mundhößle.  u.  u.

63)  Gespaltener  knöcherner  Gaumen,  Durchbohrung  desselben  mit  Substanzverlust.  u.  u.

64)  Mangel  ovder  völlige  Spaltung  des  Gaumensegels.  u.  u.

65)  Spaltung  des  Zäpschens,  wenn  die  Sprache  dadurch  undeutlich  ist.  u.  u.

Krankheiten  am  Halse.

66)  Krummer,  schiefer,  steifer  Hals  in  höherem  Grade  (Obliquilas  colli).  u.  u.

In  geringerem  Grade.  b.  u.

67)  Bedeutende  unheilbare  Anschwellung  ver  Kropforüse  mit  Verhärtung,  wenn  vieselbe
auf  die  Luftröhre  brückt.  u.  u.

Bei  geringerem  Grade,  namentlich  wenn  vie  Anschwellungen  an  der  Seite  liegen.  b.  u.

Heilbare  Anschwellungen  ohne  Verhärtung  machen  nicht  untüchtig.

68)  Auffallend  starkes  Hervorragen  des  Kehlkopfes,  wenn  durch  das  Anlegen  der  Halsbinde
  Andrang  gegen  den  Kopf,  Beängstigungen  entstehen.  u.  u.

Krankheiten  am  Rumpfe.

Verkrümmungen  der  Wirbelsäule,  Deformitäten  des  Bruslkastens,  Verschiebungen  des
Beckens  sollen  nur  untüchtig  machen,  wenn  dadurch  vie  innern  Organe  in  ihren  Verrichtungen
  gestört  werden,  oder  die  aufrechte  militärische  Stellung  nicht  möglich  ist;  nicht  aber  jede
geringe  Abweichung  vom  normalen  Bau  und  der  Symmetric,  wie  sie  so  häufig  ohne  allen
Schaden,  selbst  ohne  Wissen  des  Betheiligten,  vorkommt.

69)  Starke  Krümmungen  der  Wirbelsäule  nach  binten,  vornen  oder  zur  Seite,  wenn
bei  letzterer  die  Abweichung  mehr  als  einen  Zoll  beträgt.  u.  u.

70)  Fehlerbafte  Bildung,  Verschiebung,  Verengung  ves  Brustkastens,  stark  eingedrücktes
Brustbein,  wodurch  die  Athmungswerkzeuge  in  ihren  Funktionen  gestört  werden.  u.  u.
        <pb n="34" />
        24

Wenn  die  Abweichungen  bei  diesen  Verkrümmungen  der  Wirbelsäule  und  Deformitäten
des  Brustkastens,  die  in  vielen  Fällen  zugleich  vorhanden  sind,  und  durch  einander  bedingt
werden,  den  Grad,  der  zur  unbedingten  Untüchtigkeit  gehört,  nicht  erreichen,  aber  doch  Zweifel
  besteht,  ob  die  militärischen  Verrichtungen  ohne  Schaden  für  die  Gesundbeit  der  Betreffenden
  ausgeführt  werden  können,  soll  die  bedingte  Untüchtigkeit  ausgesprochen  werden.

Leichtere  Grade,  leichtere  Abweichungen  sollen  die  Tüchtigkeit  nicht  ausschließen.

71))  Fehlerhafte  Lage  des  Herzens.  u.  u.

72))  Organische  Herzleiden,  habituelles,  anhaltendes,  verbreitetes  oder  unregelmäßiges
Herzklopfen.  u.  u.

Die  Beobachtung  sollte  in  verschiedenen  Lagen,  nach  Bewegungen  und  Ruhe  wiederholt,
und  dieses  krankhafte  Herzklopfen  wohl  unterschteden  werden  von  dem  durch  Gemüthsbewegung
  und  Anstrengung  bervorgebrachten.

73)  Mißbildung  des  Beckens,  schiefes,  verschobenes  Beken,  und  ungleiche  Hüften,  wenn
dadurch  die  gerade  Haltung  aufgehoben  ist  und  hinkender  Gang  erzeugt  wird.  u.  u.
Nur  wenig  höhere  over  schiefe  Hüfte  soll  nicht  berücksichtigt  werden.
74)  Chronische  Anschwellungen  innerer  Organe,  die  äußerlich  erkennbar  find,  z.  B.  der
Leber,  Milz.  u.  u.
75)  Vorfall  ves  Mastdarms.  u.  u.
76)  Vollkommene  Brüche  (Herniae).  u.  u.
Unvollkommene.  b.  u.
Bloße  Anlage  zu  Brüchen  ist  nicht  zu  berücksichtigen.
Krankheiten  an  den  Geschlechtstheilen.
77)  Mangel,  oder  bedeutende  mit  gänzlichem  Verlust  ver  Eichel  verbundene  Verstümmlung
  des  männlichen  Gliedes.  u.  u.

Narben,  besondere  Kleinheit  desselben,  bedingen  nicht  Untüchtigkeit.

78)  Alle  zwitterähnlichen  Verbildungen  der  äußern  Geschlechtstheile  (bseudohermaphro—
ditismus).  u.  u.

790))  Ausmündung  der  Harnröhre  auf  der  obern  oder  untern  Fläche  des  Gliedes,  von  der
Mitte  an  rückwärts  (Epispadia,  Hypospadia).  u.  u.

80)  Abnorme  Lage  eines  oder  beiver  Hoven  im  Leistenring  oder  Canal.  b.  u.

In  der  Unterleibshöhle  zurückgebliebener  Hoden  bei  geschlossenem  innerem  Leistenring  macht
nicht  untüchtig.
        <pb n="35" />
        25

81)  Veraltete  Verhärtung  des  Samenstranges.  u.  u.

82)  Höhere  Grade  von  Anschwellung  der  Blutadern  des  Samenstranges  (Varicocele),
so  daß  mebrere  varicose  Stränge  sich  bis  in  den  Leistenring  erstrecken  und  der  Nebenhoden
Antheil  nimmt.  b.  u.

83)  Wasserbruch  (Hydrocele),  b.  u.

Krankheiten  der  obern  Ertremitäten.

84)  Mangel  eines  oder  beider  Arme,  oder  Vorderarms,  oder  Hand.  u.  u.
85)  Verkürzung  beider  Arme,  so  daß  sie  nur  bis  an  die  Rollhügel  des  Oberschenkels
reschen.  u.  u.
86)  Verkürzung  eines  Arms  um  141  Zoll.  u.  u.
Um  weniger  als  11  bis  1  Zoll.  b.  u.
Weniger  wird  nicht  berücksichtigt.
Beim  Messen  wird  der  Arm  unter  einem  rechten  Winkel  ausgestreckt,  und  von  der  Mittellinie
  des  obern  Theils  des  Brustbeines  bis  zur  Spitze  des  Mittelfingers  gemessen.
87)  Auffallende  Mißbildung  des  Schlüsselbeins,  wenn  davurch  das  Tragen  des  Tornisters
  unmöglich  gemacht,  oder  sehr  erschwert  wird.  u.  u.
88)  Verkrüpplung,  oder  bleibende  widernatürliche  Verdrehung  einer  Hand.  u.  u.
89)  Gänzlicher  Mangel  eines  Daumens  over  des  rechten  Zeigfingers,  oder  Verstümmlung
  derselben,  die  mehr  als  das  Nagelglied  betrifft.  u.  u.
Am  linken  Zeigfinger.  b.  u.
90)  Mangel  je  eines  Fingers  an  jeder  Hand,  oder  zweier  und  mehrerer  Finger  an  einer
Hand.  u.  u.
Verlust  eines  Fingers  an  einer  Hand,  außer  Daumens  und  rechten  Zeigfingers.  b.  u.
91)  Gänzlicher,  oder  fast  gänzlicher  Verlust  des  Nagelgliedes  an  einem  Finger.  b.  u.
Derselbe  Verlust  aber  am  kleinen  Finger  hebt  die  Tüchtigkeit  nicht  auf.
Mangel  des  Nagelglieds  an  beiden  Daumen,  oder  am  Daumen  und  rechten  Zeigfinger,
oder  der  Mehrzahl  der  Finger  an  einer  Hand.  u.  u.
Verstämmlung,  die  über  das  Nagelglied  hinausgeht,  an  zwei  Fingern  einer  Hand.  u.  u.
92))  Steif  einwärts  gebogenes  erstes  oder  zweites  Glied  eines  Fingers,  außer  dem  kleinen.  u.  u.
Steif  einwärts  gebogenes  Nagelglied  an  mehreren  Fingern.  u.  u.
Eines  Fingers.  b.  u.
        <pb n="36" />
        26

Einfache  Krümmung  der  Finger,  wie  sie  oft  durch  die  Arbeit  hervorgebracht  wird,  und
Einwärtsbiegung  des  kleinen  Fingers,  macht  nicht  untüchtig,  wenn  sie  nicht  in  dem  Grade
vorhanden  ist,  daß  dadurch  die  Führung  der  Waffen  gehindert  ist,  wo  dann  die  bedingte
Untüchtigkeit  ausgesprochen  werden  soll.

93)  Steif  gestrecktes  Glied  an  einem  Finger.  b.  u.
An  zwei  oder  mehreren  Fingern.  u.  u.
94)  Ueberzähliger  Finger,  der  unbeweglich,  oder  abnorm  gebildet  ist.  u.  u.

Wenn  er  gut  gebildet,  beweglich  ist  und  neben  dem  kleinen  steht,  hebt  er  die  Tüchtigkeit
  nicht  auf.

95)  Verwachsung  zweier  Finger  unter  einander,  durch  Verschmelzung  der  Knochen  gebildet.
  u.  u.

Wenn  die  Verwachsung  blos  durch  die  Haut  vermittelt  ist,  also  die  Beweglichkeit  nicht

bindert,  und  zwischen  Mittelfinger  und  dem  vierten,  oder  diesem  und  vem  fünften  stattfindet.  b.  u.

Krankheiten  der  untern  Extremitäten.

96)  Mangel  eines  Fußes  oder  Vorderfußes.  u.  u.
97)  Verkürzung  eines  Fußes  von  14  Zoll.  u.  u.
unter  14  bis  1  Zoll  b.  u.
Geringere  Verkürzung  schließt  die  Tüchtigkeit  nicht  aus.
98)  Einwärts  gebogene  Kniee,  wenn  bei  möglichst  gerader  Stellung  und  aneinanderstehenden
  Knieen  die  Entfernung  der  Fersen  3  Zoll  beträgt.  u.  u.
Zwischen  2  bis  3  Zoll.  b.  u.
Bei  weniger  Abstand  täüchtig.
Dasselbe  gilt,  wenn  nur  ein  Knie  cinwärts  gebogen  ist.
99)  Auswärts  gebogene  Kniee,  wenn  bei  aneinandergestellten  Fersen  die  Kniee  4  Zoll
abstehen.  u.  u.  «
Zwischen  4  bis  3  Zoll.  b.  u.
Bel  geringerem  Grade  tüchtig.
Dasselbe  gilt  bei  der  Krümmung  eines  Knies.
Wenn  nur  ein  Knie  einwärts  oder  auswärts  gebogen  ist,  K.  98,  99,  so  ist  neben  der
Distanz  zugleich  die  Art  des  Gangs  noch  besonders  in  Beurtheilung  zu  zieben.
100)  Schlecht  geheilte  Zerreißung  des  Kniescheibenbandes  over  der  Achillessehne.  u.  u.
        <pb n="37" />
        27

101)  Mattfuß,  oder  jede  andere,  in  einer  Verschiebung  der  Fußwurzel=  oder  Mittelfußknochen
begründete  Deformität  des  Vorderfußes.  u.  u.

Wobhl  zu  unterscheiven  von  einem  platten,  breiten  Fuße,  wobei  die  Knochen  normal
stehen,  und  das  Gehen  nicht  gehindert  ist.

102)  Steifigkeit  der  Zehen,  durch  Verwachsung  der  Knochen  unter  einander  bedingt.  u.  u.

Die  Verwachsung  blos  durch  Zwischenhäute  vermittelt,  welche  die  Bewegung  nicht  stört,
hebt  die  Tüchtigkeit  nicht  auf.

103)  Uebereinanderliegende  Zehen,  so  daß  das  zweite  Glied  der  einen  von  der  andern
Zebe  ganz  bedeckt  ist,  und  Steifigkeit  oder  schwielige  Haut  auf  der  obern  Fläche  der  überliegenden
  vorhanden  ist.  b.  u.

104)  Unter  einem  Wirkel  so  stark  steif  einwärtsgebogene  Zehe,  daß  die  Spuren  des  Drucks
durch  Schwielen  auf  dem  Rücken  der  Zehe  sichtbar  sind.  b.  u.

105)  Mangel  der  großen  Zehe,  oder  mehr  als  des  ersten  Gliedes  derselben.  u.  u.

106.)  Mangel  von  zwei  oder  mehreren  Zehen  eines  Fußes.  u.  u.

107)  Ueberzähllige  Zehen,  wenn  dadurch  eine  bedeutende  Deformität  entstebt.  u.  u.

108)  Ungewöhnlich  starker  Vorsprung  der  Gelenkverbindung  der  großen  Zehe  mit  dem
Mittelsuße,  mit  zu  starker  Richtung  der  Zehe  nach  außen.  u.  u.

8.  97.
Um  die  Zahl  der  zur  Landwehr  Tüchtigen  einer  Altersklasse,  so  weit  es  thunlich,  bei
der  Musterung  schon  zu  erbeben,  ist  die  ganze  Altersklasse,  und  selbst  diejenigen,  die  sich  für
dienstfähig  zur  Landwehr  erklären,  der  Besschtigung  zu  unterwerfen.

8.  101.

Um  die  Auswahl  der  Rekruten  zu  den  verschiedenen  Waffengattungen  (§S.  2,  131)
zu  erleichtern,  bat  der  Oberamtmann,  aber  unter  keinen  Umständen  während  des
Musterungsgeschäfts  selbst,  das  dadurch  ungebührlich  verzögert  werden  würde,  sondern  bei  andern
  Gelegenheiten,  die  Wünsche  einzelner  in  Absscht  auf  ihre  Eintbeilung  zu  denselben  aufzunehmen
  und  einzutragen,  z.  B.

„Wünscht  zur  Reiterei  eingetheilt  zu  werden.“
„Bittet  um  Eintheilung  bei  der  Artillerie.“

Andere  Bitten  und  Wünsche  aber,  namentlich  um  Eintheilung  zur  Infanterie,  dürfen

bier  nicht  aufgenommen  werden.
        <pb n="38" />
        28

K.  102.

Ueber  die  Hauptverhandlung,  mit  Beziehung  auf  die  in  der  Ziebungsliste  gemachten
Einträge,  oder,  wenn  sich  während  der  Musterung  Etwas  ereignet  hat,  was  nicht  in  die
Ziehungsliste  gehört,  ist  ein  kurzes  Protocoll  aufzunehmen  und  von  den  Mitgliedern  der
Musterungs-Commisston  und  dem  Actuare  zu  unterzeichnen.

Die  Namen  der  bei  der  Musterung  unbefugter  Weise  Ausgebliebenen  und  der  zur
nächsten  Jahres-Musterung  Verwiesenen  werden  am  Schlusse  der  Musterung  in  besondere
  Verzeichnisse  gebracht,  und  den  betreffenden  Ortsvorstehern  Abschriften  davon  mit
der  geeigneten  Weisung  zugestellt  (§§.  68,  179,  180).

Nach  beendigtem  Musterungsgeschäft  hat  der  Militärarzt  aus  der  Visitationsliste  einen
Auszug  über  die  bei  der  Musterung  wahrgenommenen  Gebrechen  und  deren  Grad,  in  Folge
deren  unbedingte  oder  bedingte  Untüchtigkeit  ausgesprochen  wird,  aber  ohne  Neunung  eines
Namens,  jevoch  mit  Angabe  der  Loos-Nummer,  zu  fertigen,  und  nach  der  Rückkehr  in  die
Garnison  an  den  Ober-Rekrutirungsrath  einzusenden.

Vorstehende  Aenderungen  der  Instruktion  zu  Vollziehung  des  Kriegsdienstgesetzes  sollen
schon  bei  ver  vießjährigen  Aushebung  zur  Anwendung  gebracht  werden.

Stuttgart  den  13.  Januar  1853.
Auf  besondern  Befehl:
Schweizerbarth.

B)  Des  Kriegs-Departementé.
Des  Kriegs-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  die  Benennung  der  Regiments-Offizierszöglinge  erster  Classe.

In  Folge  höchster  Entschließung  vom  3.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
zu  bestimmen  geruht,  daß  die  Regiments-Offizierszöglinge  erster  Classe,  welche  vie  Offiziiersprüfung
  erstanden  haben,  künftig  das  Offlziers-Porle-—eépée  zu  tragen  haben,  und  den  Titel:
Porte-épée-Kadeten  erhalten  sollen;  was  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  5.  Januar  1853.  Miller.

Am  22.  Dezember  find  die  Straferkenntnisse  vom  dritten  Vierteljahr  1852  ausgegeben  worden.
Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="39" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

usgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  3.  Februar  1853.

Inhal  t.
Königliche  Dekrete.  Keine

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Berechtigung  der  geprüften  Thierärzte  zu
Haltung  von  Arznelvorräthen  und  die  Abgabe  von  Arzneien  für  Thiere.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die
Uebergangsstraßen  für  Wein,  Obstmost,  Branntwein,  Bier  und  Malz,  und  die  zu  Erhebung  der  Uebergangsstenern
  von  Branntwein,  Bier  und  Malz  zuständigen  Steuerämter.  (Mit  einer  Beilage.)

II  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  die  Berechtigung  der  geprüften  Thierärzte  zu  Haltung  von  Arznei-Vorräthen
und  die  Abgaben  von  Arzneien  für  Thiere.

In  Betreff  der  Berechtigung  der  Thierärzte  zur  Haltung  von  Arznei-Vorräthen  und
der  Abgabe  von  Arzneien  für  Thiere  wird  Folgendes  verfügt:
S.  1.
Den  geprüften  Thierärzten  ist  auf  wiederrufliche  Weise  unter  nachfolgenden  Bestimmungen
  gestattet,  die  in  dem  beigefügten  Verzeichniß  angeführten  Arzneimittel  ausschließlich
        <pb n="40" />
        30

für  den  Gebrauch  bei  Thieren  vorräthig  zu  halten  und  auf  Ansuchen  der  Eigenthümer  für
diejenigen  Thiere,  welche  sie  in  ihrer  Privat-Praxis  ärztlich  behandeln,  abzugeben.

8.  2.

Jeder  geprüfte  Thierarzt,  welcher  von  dem  Rechte,  einen  Arzneivorrath  halten  zu  dürsen,
  Gebrauch  machen  will,  hat  hievon  dem  Oberamt  und  Oberamts-Physikat  seines  Bezirks
Anzeige  zu  machen.  Die  Eröffnung  des  Arzneimittelvorraths  hängt  von  dem  Nachweis  einer
  von  dem  Oberamtsarzt  nach  zuvor  genommener  Einsicht  angemessen  befundenen  Einrichtung
  für  die  Aufbewahrung  und  die  Dispenstrung  der  Arzneistoffe  ab.

5S.  3.

Die  Aufbewahrung  der  Arzneistoffe  hat  in  einem  passenden  verschließbaren  Raume  zu
geschehen.  Derselbe  muß  die  erforderlichen  Schiebladen,  Gläser,  steinernen  Töpfe,  Waagen
von  Messing  und  Horn,  mit  den  nöthigen  vorschriftsmäßigen  Medicinalgewichten,  sodann  die
erforderlichen  Reibschaalen  von  Serpen#in  und  Porzellan,  Mensuren  von  Zinn,  eiserne  Spateln,
  beinerne  Löffel  rc.  enthalten.  Geräthe  und  Aufbewahrungsort  müssen  stets  in  untadelhaftem
  Zustande  sich  befinden.  "

§.4.

Die  Arzneistoffe  sind  je  nach  ihrer  Natur  theils  in  gut  schließenden  Schiebladen,  theils
in  Gläsern  mit  gläsernen  Stöpseln  oder  in  steinernen  Töpfen  mit  dergleichen  Deckeln  aufzubewahren.
  In  Einer  Schieblade  darf  nie  mehr  als  ein  Arzneistoff  sich  befinden.

8.  5.

Starkwirkende  und  giftartige  Stoffe  sind  von  den  übrigen  Arzneistoffen  abgesondert  zu
stellen.  Jedes  Arzneimittel  muß  mit  seinem  Namen  in  lateinischer  und  deutscher  Sprache
bezeichnet  seyn.

8.  6.

Die  Arzneistoffe  müssen  stets  von  guter  Qualität  vorräthig  gehalten  werden,  und  die

Quantitäten  der  einzelnen  dürfen  das  Bedürfniß  der  Praris  des  Thierarztes  nicht  überschreiten.
        <pb n="41" />
        31

S.  7.

Ueber  alle  Ankäufe  von  Arzneistoffen  hat  der  Thierarzt  ein  Buch  zu  führen,  aus  welchem
  die  Zeit  des  Ankaufs,  die  Bezugsquelle,  die  Menge  und  die  Preise  der  angekauften
Mittel  zu  ersehen  sind.

Er  ist  verpflichtet,  diejenigen  Arzneistoffe,  welche  nach  dem  anliegenden  Verzeichniß  aus
einer  Apotheke  bezogen  werden  müssen,  aus  einer  Apotheke  des  Oberamtsbezirks,  dem  er
angehört,  in  der  Regel  aus  der  nächstgelegenen  gegen  einen  auszustellenden  Schein  oder
Recept  zu  bezieben.

Ueber  die  Abgabe  der  einfachen  oder  zusammengesetzten  Arzneimittel  hat  derselbe  ein
Receptbuch  zu  führen,  in  welches  jede  Ordination  speriell  unter  Angabe  des  Datums,  Namens
  und  Wohnorts  des  Thierbesitzers,  sowie  des  Preisansatzes  einzutragen  ist.

S.  8.

Der  Oberamtsarzt  hat  über  die  Einhaltung  der  in  IS#.  3—7  gegebenen  Bestimmungen
zu  wachen,  und  wenigstens  Cinmal  des  Jahrs  unvermuthet  den  Arzneivorrath  zu  visitiren
und  biebei  insbesondere  sich  zu  versichern,  daß  "

1)  die  vorräthigen  Arzneistoffe,  sowic  die  Utensilien  von  guter  Qualität  und  in  gutem
Zustande  sind,

2)  die  vorgeschriebenen  Bücher  in  Ordnung  geführt  werden  und  die  Preisansätze  der
dispensirten  Arzneimittel  der  gesetzlichen  Tare  entsprechen.

Verfälschte  oder  verdorbene  Arzneistoffe  sind  alsbald  zu  entfernen  und  zu  vernichten  und
je  nach  Umständen  dem  Oberamt  Behufs  weiterer  Einschreitung  hievon  Mittheilung  zu  machen.

.  9.

Verfeblungen  der  Thierärzte  gegen  die  vorstehenden  Vorschriften  sind  durch  die  Oberämter
  nach  Umständen  mit  Entziehung  der  Berechtigung  oder  nach  Maaßgabe  des  Art.  1
des  Polizeistrafgesetzes  vom  2.  Oktober  1839  mit  Geld  oder  Gefängnißstrafe  zu  ahnden.

S.  10.

Die  für  allgemeine  Krankheiten  der  Hausthiere  gegebene  Vorschrift  des  §.  31  der  Ministerialverfügung
  vom  14.  Oktober  1830,  nach  welcher  zum  gemeinschaftlichen  Gebrauch
        <pb n="42" />
        32

bestimmte  Arzneimittel  nach  besonders  zu  treffenden  Lieferungs-Akkorden  aus  einer  der  nächstgelegenen
  Apotheken  zu  beziehen  sind,  wird  durch  diese  Verfügung  nicht  abgeändert,  dagegen
wird  die  Vorschrift  der  Ministerial-Verfügung  vom  23.  Januar  1834,  betreffend  die  Form
der  thierärztlichen  Recepte,  dahin  erläutert,  daß  außer  den  Ortsvorstehern  nur  die  geprüften
Tbierärzte  berechtigt  sind,  Zeugnisse  beziehungsweise  Recepte  zur  Abgabe  von  Arzneien  für
Thiere  auszustellen.
Stuttgart  den  22.  Januar  1853.
Linden.

Verzeichniß

derenigen  Arzneimittel,  deren  Haltung  den  Thierärzten  für  ihre  Privat-Praris
außer  den  schon  durch  den  Ministerial-Erlaß  an  die  Kreisregierungen  vom
2.  Juni  1830  zugelassenen  einheimischen  Arzneikräutern  gestattet  ist.

*  Acetum  plumbi.

Alcohol  germanicus.
*  Aloe  lucida.

Alumen  crudum.

Ammonium  chloratum  venale.

Calcaria  chlorata  venalc.

“  Camphora.

Cuprum  sulphuricum  venale.
*  Emplastrum  acre.
Ertractum  hyoseyami  e  succo.

Ferrum  sulphuricum  venale.
*  Hepar  antimonil.

Kali  carbonicum  crudum.

—  mitricum.
*  —  sulphuricum.
Liquor  ammoniaci  caustiei.

Natrum  sulphuricum.
        <pb n="43" />
        33

Oleum  animale  crudum.
—  Terebinthinz.
Sulphur  sublimatum  venale.
*  Tartarus  depuratus.
—  emeemeliens  venale.
Terebinthina  veneta.
*  Unguentum  cantharidum.
*  —  Hydrargyri  einereum.
Tincum  sulphuricum  venale.

Die  mit  bezeichneten  Arzneistoffe  müssen  aus  der  Apotheke  bezogen  werden.

8)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebergangsstraßen  für  Wein,  Obstmost,  Branniwein,  Bier  und  Malz,
und  die  zu  Erhebung  der  Uebergangssteuern  von  Branntwein,  Bier  und  Malz  zuständigen
Steuerämter.  (Mit  einer  Beilage.)

Nachdem  sich  das  Bedürfniß  ergeben  hat,  das  mit  der  diesseitigen  Verfügung  vom
20.  September  1852  (Reg.  Blatt  S.  263  ff.)  bekannt  gemachte  Verzeichniß  der  Uebergangsstraßen
  für  Getränke  und  Malz  einer  Revision  zu  unterwerfen,  so  wird,  unter  Aufhebung
dieser  Verfügung  und  der  nachträglichen  Bekanntmachungen  vom  7.  und  26.  October  1852
(Reg.  Blatt  S.  312  und  384),  Nachstehendes  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht:

8.  1.

Als  Uebergangsstraßen  für  Wein,  Obstmost,  Branntwein,  Bier  und  Malz  werden
diejenigen  Straßen  bestimmt,  welche  durch  die  in  der  Beilage,  Spalte  2,  verzeichneten
Grenzorte  führen.

5.  2.

Zu  Erbebung  der  Uebergangssteuer  von  unter  Frachtbrief-Controle  eingebendem

Branntwein,  Bier  und  Malz,  so  wie-  zu  der  in  der  Finanz-Ministerial-Verfögung  vom
        <pb n="44" />
        34

9.  November  1852  (Reg.  Blatt  S.  385  ff.)  vorgeschriebenen  Controle  bezüglich  desjenigen
Branntweins,  von  welchem  bei  der  Ausfuhr  Steuerrückvergütung  angesprochen  werden  will,
sind  zuständig:

a)  die  Ortssteuerbeamten  (Acciser)  in  den  in  der  Beilage  aufgeführten  Grenzorten;

b)  die  Ortssteuerbeamten  in  denjenigen  Orten,  welche  der  Sitz  eines  Oberamts  find;

e)  sämmtliche  Haupt=  und  Nebenzollämter.

Wenn  die  Einfuhr  unter  Uebergangsschein-Controle  stattfindet,  so  sind  zur  Erhebung
  der  Uebergangssteuer  nur  zuständig  die  Haupt=  und  Nebenzollämter,  so  wie  diejenigen
  von  den  in  der  Beilage  bezeichneten  Grenzacciseämtern,  an  deren  Sitz  sich  keine  Zollstelle
  befindet  (zu  vergl.  Finanz-Ministerial-Verfügung  vom  29.  November  1852,  Reg.Blatt
S.  424—425).

8.  3.

Den  Steuerbeamten  und  namentlich  dem  Steueraufsichtspersonal  wird  zur  besonderen
Obliegenheit  gemacht,  den  Verkehr  mit  controle=  und  übergangssteuerpflichtigen  Gegenständen
an  der  Grenze  sorgfältig  zu  überwachen  und  die  diesfälligen  Vorschriften  der  Verfügung
vom  9.  November  1852  mit  Umsicht  und  Pünktlichkeit  zu  vollziehen.

5.  4.

Das  Nichteinhalten  der  vorgeschriebenen  Uebergangsstraßen  bei  der  Einfuhr  und  Ausfuhr
  der  in  §.  1  bezeichneten  Gegenstände  wird,  je  nach  Beschaffenhcit  des  Falles,  als  Controlevergehen
  oder  Steuergefährdung  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  bestraft.

Stuttgart  den  27.  Januar  1853.

Knapp.
        <pb n="45" />
        1.

35

Verzeichniß

ver  Uebergangsstationen  für  den  Verkehr  mit  controle=  und  übergangssteuerpflichtigen
  Gegenständen,  und  Bezeichnung  der  zur  Abfertigung

zuständigen  Grenzacciseämter.

2.

3.

4.

 

Kreis.

Uebergangsstationen.
(Grenzaceiseämter.)

 

Cameralamt.

Oberamt.

 

Neckarkreis.

 

Massenbachhausen.
Ochsenberg.
Schweigern.
Stetten.

Fürfelo.

Heilbronn  für  die  Wasserstraße
  des  Neckars.

Untereifisheim.
Heimsheim.
Merklingen.
Wimsheim.
Derdingen.
Enzberg.
Knittlingen.
Oelbronn.
Sternenfels.
Wurmberg.
Gundelsheim.
Jartfeld.
Kocherthürn.
Möckmühl.
Oedheim.
Siglingen.
Widdern.

“ê——..

Güglingen.

Heilbronn.

Leonberg.

Maulbronn.

Neuenstadt.

 

Brackenheim.

Heilbronn.

Leonberg.

Maulbronn.

Neckarsulm.
        <pb n="46" />
        1.

36

2.

3.

4.

 

Kreis.

Ueber  gangsstationen.
(Grenzacciseämter.)

Cameralamt.

Oberamt.

 

Schwarzwaldkreis.

 

Ebingen.
Engstlatt.
Onftmettingen.
Winterlingen.
Buhlbach.
Kniebis.
Reinerzau.
Schönmünznach.
Unterhaugstetten.
Unterreichenbach.
Mühlen.
Nordstetten.
Birkenfeld.
Conweiler.
Enzklösterle.
Gräfenhausen.
Grunbach.
Herrenalb.
Loffenau.
Neuenbürg.
Salmbach.
Schwann.
Unterniebelsbach.
Aichbalden.
Alpirsbach.
Marigzell.
Röthenberg,
Schramberg.

 

—...—..—.——.—

Balingen.

Dornstetten.

Hirsau.

Horb.

—□

Neuenbürg.

Oberndorf.

 

Balingen.

Freudenstadt.

Calw.

Horb.

Neuenbürg.

Oberndorf.
        <pb n="47" />
        37

1.  2.  3.  4.

 

Kreis.  Uebergangsstationen.

(Grenzacciseämter.)  Cameralamt.  Oberamt.

 

Schwarzw  aldkreis.  Großengstingen.
Hausen  (Inclave.)  Reutlingen.  Reutlingen.
Mägerkingen  (Inel.)  1
Bodelshausen.
Hirrlingen.
Ofterdingen
Thalbeim.
Horgen.
Schwenningen.  Rottweil.  Rottweil.
Wellendingen.
Mühlheim  a.  B.
Irrendorf.
Neuhausen.
Tbuningen.
Tuttlingen.

 

Rottenburg.  Rottenburg.

Sulz.  Sulz.

Wurmlingen.  Tuttlingen.

l
Jaxtkreis.  Deufstetten.
Leukershausen.  Crailsheim.  Crailsheim.
Neustädtlein.

Archshofen.
Creglingen.
Freudenbach.
Schäftersheim.
Schwarzenbronn.
Waldmannsbofen.
Ellenberg.
Regelsweiler.
Wörth.

Creglingen.  Mergentheim.

Ellwangen.  Ellwangen.
        <pb n="48" />
        38

 

 

 

1.  2.  3.  4.
Kreis.  Urbergangakhatnen.  Cameralamt.  Oberamt.
Jaxtkreis.  Brenz.  3
Hohenmemmingen.  Heidenbeim.  Heidenheim.
Ballmertshofen.  Neresheim.
Benzingen.  Ellwangen.
Demmingen.  Neresheim.
Ohmenbeim.  Kapfenburg.  Neresheim.
Pflaumloch.  Neresheim.
Schweindorf.  Neresheim.
Althausen.
Bernsfelden.
Deubach  (Ineclave).  Mergentheim.  Mergentheim.
Edelfingen.
Mergentheim.
Haußen.
Leutzendorf.  Roth  am  See.  Gerabronn.
Michelbach  a.  d.  L.
Altkrautheim.
Bieringen.
Dörzbach.  Schönthal.  Künzelsau.
Marlach.
Oberkessach.
l
Donaukreis.  Andelfingen.  Riedlingen.
Bolstern.  Saulgau.
Egelfingen.  Heiligkreuzthal.  Riedlingen.
Frievberg.  Saulgau.
Jettkofen.  Saulgau.
        <pb n="49" />
        39

 

 

 

1.  2.  3.  4.
Kreis.  Ueberangcattanen  Cameralamt.  Oberamt.

Donaukreis.  Mengen.  Saulgau.
Scheer.  Heiligkreuzthal.  Saulgau.
Wilflingen.  Riedlingen.
Egelsee.  Leutkirch.
Unterdettingen.  1  Ochsenhausen.  *
Hoßkirch.
Laubbach.  Schussenried.  Saulgau.
Pfrungen.
Fischbach.
Hemikofen.
Langnau.  Tettnang.  Tettnang.
Neuhaus.
Obertheuringen.
Niederstotzingen.  Ulm.  Ulm.
Ulm.
Ferthofen.  Waldsee.  Leutkirch.
Eglofsthal.  Wangen.
Friesenhofen.  Leutkirch.
Holzleute.  Wangen.
Jsny,  Stadt.  Wangen.
Memravensburg.  Wangen.  Wangen.
Niederwangen.  Wangen.
Wangen.  Wangen.
Leutkirch.  Leutkirch.
Essenhausen.
Hasenweiler.  Weingarten.  Ravensburg.

 

Kappel.
        <pb n="50" />
        40

 

 

 

1.  2.  3.  4.
Uebergangsstationen.  .
Kreis.  (Grenzceiseämter.)  Cameralamt.  Oberamt.
Donaukreis.  Wilhelmsdorf.  "

r  Zafrorf  Weingarten.  Ravensburg.
Dietenheim.
Oberkirchberg.  Wiblingen.  Laupheim.
Wiblingen.
Ittenhausen.  Zwiefalten.  Riedling  en.
Willsingen.  Münfingen.

 

 

 

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zutheilung  des  Reviers  Hohenberg  zum  Forst  Ellwangen.

Durch  böchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  24.  d.  M.  ist
das  seither  dem  Forstamt  Crailsheim  zugetheilte  Revier  Hohenberg  dem  Forstamt  Ellwangen
einverleibt  worden,  was  mit  dem  Anfügen  bekannt  gemacht  wird,  daß  die  Aenderung  mit
dem  1.  März  in  Wirkung  tritt  und  daß  bei  diesem  Anlaß  das  Forstamt  Crailsheim  aus  der
zweiten  in  die  dritte  Besoldungsklasse  versetzt  wurde.

Stuttgart  den  27.  Januar  1853.

Knapp.

###

 

 

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="51" />
        *
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

usgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  16.  Februar  1853.

Inphalt.
Könlgliche  Dekrete.  Königl.  Verordnung  in  Betreff  der  Postdienstprüfungen.

Berfügungen  der  Departements.  Gemeinbescheiv,  betreffend  vas  Verfahren  bei  Einwendungen  gegen
Vollftreckungs-Verfügungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung
in  Betreff  der  Postdienstprüfungen.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg,

Um  eine  angemessene  Berufsbildung  der  Postbeamten  berbeizuführen,  und  um  die
Dienstprüfungen  im  Postfache  mit  den  andern  Staatsdienstprüfungen  im  Finanzvepartement
Cvergl.  Königl.  Verordnung  vom  10.  Februar  1837,  Reg.  Blatt  S.  92  ff.  und  vom  24.  Januar
  1840,  Reg.  Blatt  S.  53  ff.)  so  weit  als  thunlich  in  Einklang  zu  bringen,  verordnen
und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes,  wie  folgt:

8.  1.

Die  Befähigung  zu  den  Verwaltungsämtern  im  Postfache,  namentlich  zu  den  Stellen

eines  Collegial-Mitgliedes,  Expeditors  oder  Kanzlei-Assistenten  der  Postcommission,  so  wie
        <pb n="52" />
        42

zu  den  Stellen  eines  Postinspektors,  Oberpostmeisters,  Postmeisters,  Postkassters,  Postsekretärs
und  Postassistenten  im  äußeren  Postdienste  ist  durch  die  genügende  Erstehung  einer  theoretischyraktischen,
  theils  schriftlichen,  theils  mündlichen  Postdienstprüfung  bedingt.

S.  2.

Gegenstände  dieser  Postdienstprüfung  sind:
1.  für  sämmtliche  Candidaten:

1)  die  Hauptgrundsätze  des  württembergischen  Staatsverfassungs=  und  Verwaltungsrechts;


2)  die  allgemeinen  Normen  und  Grundsätze  des  württembergischen  Staatskassen=  und
Rechnungswesens;

3)  die  württembergische  Posigesetzgebung  einschließlich  der  speciellen  Vorschriften  über
den  gesammten  technischen  Postdienst,  und  zwar  sowohl  in  Beziehung  auf  den  inneren
  Verkehr,  als  auf  den  Verkehr  mit  dem  Auslande;  so  wie  die  praktische  Fertigkeit
  in  der  unmittelbaren  Anwendung  der  vorbemerkten  Bestimmungen  und  in  der
unmittelbaren  Besorgung  ver  hierauf  beruhenden  Postabfertigungsgeschäfte;

4)  die  Bestimmungen  über  die  Benützung  der  Staatseisenbahnen  und  Telegraphen,
und  die  auf  die  Verwaltung  derselben  und  auf  deren  Betrieb  bezüglichen  Vorschriften
  (Dienstinstruktionen  der  Eisenbahn=  und  Telegraphen-Bediensteten);

5)  politische  Geographie;

6)  neuere  Sprachen,  insbesondere  die  französische  und  englische,  jedenfalls  aber  Fertigkeit
  im  Sprechen  des  Französischen.

Sodann
II.  zur  Befähigung  für  den  höheren  Posidienst,  nemlich  für  Oberpostmeisters--  und
Postinspektorsstellen,  so  wie  für  Kanzlei-Assistenten-,  Expeditors=  und  Collegialstellen  bei  der
Postcommission  noch  weiter:

7)  die  für  den  Postdienst  wichtigeren  Grundsätze  des  bürgerlichen  Rechtes,  des  Cioilprozesses,
  des  Strafrechts  und  des  Strafprozesses;

8)  die  Hauptgrundsätze  der  Nationalökonomie  und  die  Kenntniß  der  vaterländischen
Finanzgesetze  und  Einrichtungen  in  ihren  Hauptzügen;

9)  Gewerbskunde  mit  besonderer  Rücksicht  auf  Transportmittel.
        <pb n="53" />
        43

Die  Prüfungs-Gegenstände  unter  Ziff.  I.  Nro.  1—6  machen  die  niedere  und  diejenigen
unter  Ziff.  I.  und  II.  Nro.  1—9  zusammen  die  höhere  Postdienstprüfung  aus.

g.  3.

Die  Befähigungsstufen  werden  nach  drei  Klassen  (I.  11.  III.)  abgetheilt;  bei  der
höheren  Postdienstprüfung  zerfällt  jede  Klasse  in  zwei  Unterabtheilungen  A.  und  B.,  wodurch
  die  Annäherung  an  eine  höhere  oder  niedrigere  Klasse  ausgedrückt  wird.  Die  Klasse  I.
beziehungsweise  I.  Abthellung  A.  wird  nur  ausgezeichneten  Candidaten  ertheilt.

8.  4.

Die  Postdienstprüfung  findet  alljährlich  im  Monat  Januar  statt.

Die  Vornahme  derselben  wird  einer  Commission  übertragen,  welche  unter  der  unmittelbaren
  Leitung  Unseres  Finanz-Ministeriums  aus  einem  Collegialrathe  des  Finanz-Ministeriums,
  einigen  höheren  Postbeamten  und  den  erforderlichen  Sprachverständigen  besteht.

In  Absicht  auf  die  Behandlung  des  Prüfungsgeschäfts  und  das  Verhalten  der  Candidaten
  bei  der  Prüfung  sind  die  für  die  Dienstprüfungen  im  Finanz-Departement  gegebenen
Vorschriften  zu  beobachten.  (Vergl.  K.  Verordnung  vom  10.  Februar  1837,  d&amp;amp;&amp;amp;#  3—6,
Reg.  Blatt  S.  82  und  92;  und  vom  22.  August  1843,  66.  4—6,  Reg.Blatt  S.  644).

6.  5.

Die  Meldungen  um  Zulassung  zur  Postdienstprüfung  sind  vor  dem  1.  November  jeden
Jahrs  schriftlich  bei  dem  Finanz-Ministerium  einzureichen  und  mit  folgenden  Nachweisungen
zu  belegen:

I.  Von  den  Candidaten  „für  das  niedere  Postdienst-Examen“:

1)  über  das  zurückgelegte  einundzwanzigste  Lebensjahr;

2)  über  den  Besitz  eines  Gemeindegenossenschaftsrechts;

3)  über  die  Erstehung  der  Maturitätsprüfung  für  die  Universität  oder  der  Concursprüfung

  für  die  polytechnische  Schule;

4)  über  mehrjährigen  Fachbildungsvienst  bei  Post=  und  Eisenbahnämtern,  worunter  ein

Dienstprobejahr  in  der  Eigenschaft  eines  Praktikanten  zweiter  Klasse;

5)  über  die  bisherige  sittliche  Aufführung.
        <pb n="54" />
        44

II.  „Für  das  höhere  Postdienst-Eramen“:

1)  über  das  zurückgelegte  Zweiundzwanzigste  Lebensjahr;

D  über  den  Besitz  eines  Gemeindegenossenschaftsrechts;

3)  über  die  Art  und  Weise  der  wissenschaftlicen  Ausbildung;  im  Falle  des  Studiums
auf  einer  Universität  —  über  die  Dauer  ihrer  akademischen  Laufbahn  und  über
die  besuchten  akademischen  Vorlesungen;

4)  über  die  zuvor  erstandene  erste  höhere  Diensiprüfung  im  Departement  der  Finanzen
oder  des  Innern  und  über  das  Ergebniß  derselben;

5)  über  einjährigen  Fachbildungs=  und  Probedienst,  wovon  4  Monate  bei  der  Postcommission
  und  8  Monate  bei  Post=  und  Eisenbahnämtern;  endlich

6)  über  das  bigßherige  sittliche  Verhalten.

Die  Bewerber  um  Zulassung  zu  den  Postdiensiprüfungen  haben  ihre  Meldungen  derjenigen
  Postbehörde,  bei  welcher  sie  zur  Zeit  Dienste  leisten,  oder  wenn  fie  sich  nicht  in  diesem
Falle  befinden,  dem  Bezirkspolizeiamte  ihres  gesetzlichen  Wohnorts  zu  übergeben,  welche  dieselben
  mit  einer  Aeußerung  über  das,  was  ihnen  von  der  Aufführung  der  Bewerber  bekannt
ist,  dem  Finanz-Ministerium  unmittelbar  vorlegen.

Die  für  zulassungsfähig  erkannten  Candidaten  werden  durch  den  Staatsanzeiger  auf

den  bestimmten  Prüfungstermin  unter  näherer  Bezeichnung  des  Prüfungslocals  vorgeladen.

C.  6.

Die  bei  der  Prüfung  für  befähigt  erkannten  Candidaten,  welche  ein  von  den  Eraminatoren
  ausgestelltes,  von  dem  Departementschef  unter  Beidrückung  des  Ministerialsigills  beglaubigtes
  Klassenzeugniß  erhalten,  treten  in  das  Verhältniß  der  Postpraktikanten  erster  Klasse
und  der  Dienstkandidaten  für  die  in  den  S#  1  und  2  genannten  Stellen  ein.  Zur  Anstellung
  im  höheren  Postdienste  wird  übrigens  neben  der  Erstehung  der  höheren  Postvienstprüfung
  eine  vorgängige,  mindestens  2jährige  Dienstleistung  im  Postabfertigungsdienste  erfordert.

Bei  Besetzung  von  Verwaltungsstellen  im  niederen  Eisenbahndienste  wird  nach  Thunlichkeit
  auch  auf  geprüfte  Postdienstkandidaten  Rücksicht  genommen  werden.

g.  7.

Behufs  des  als  Bedingung  der  Zulassung  zur  Postdienstprüfung  vorgeschriebenen  ein.
jährigen  Pobedienstes  in  der  Eigenschaft  eines  Postkandidaten  zweiter  Klasse  werden  die
        <pb n="55" />
        45

Candidaten  für  die  niedere  Postdienstprüfung  auf  ein  an  die  Centralbehörde  für  die  Verkehrs-Anstalten
  gerichtetes  schriftliches  Ansuchen,  welches  mit  einem  Nachweise  über  das  zurückgelegte
  sechszehnte  Lebensjahr  und  über  die  erstandene  Maturitätsprüfung  für  die  Universität
oder  die  Concursprüfung  für  die  polytechnische  Schule,  mit  einem  ärztlichen  Zeugnisse  über
den  Gesundheitszustand  und  namentlich  über  die  für  den  Postdienst  erforderliche  gute  Sehkrast,
  so  wie  mit  einer  obrigkeitlichen  Urkunde  über  Kautionsfähigkeit  und  Existenzmittel  durch
Vermittlung  des  Bezirkspolizeiamts  des  gesetzlichen  Wohnorts  mit  Beifügung  einer  Aeußerung
  über  das  sittliche  Verhalten  des  Bittstellers  vorzulegen  ist,  auf  vie  ersten  4  Monate  —
einem  kleineren  Postamte  zur  Einleitung  in  alle  Zweige  des  Abfertigungsdienstes,  auf  die
nächsten  4  Monate  —  einem  größeren  Postamte  zum  gleichen  Zwecke  und  zur  Bekanntmachung
  mit  den  Kassen=  und  Rechnungs-Geschäften,  so  wie  mit  den  Obliegenheiten  und  Verrichtungen
  eines  Amtsvorstandes,  sofort  auf  die  letzten  4  Monate  —  einem  Eisenbahnamte
zur  Erlernung  des  Eisenbahn=  und  Telegrapbendienstes  zugetheilt.

Die  Candidaten  für  die  höhere  Postdienstprüfung  werden  in  der  Regel  erst  nach  erstandener
  erster  höherer  Dienstprüfung  im  Departement  der  Finanzen  oder  des  Innern  zum  Probedienst
  zugelassen.  Sie  haben  ibre  dießfallsigen  Eingaben  mit  einem  Nachweise  über  die  Erstehung
  der  letztgedachten  Prüfung,  über  seitheriges  sittliches  Verhalten,  über  Kautionefähigkeit
  und  Eristenzmittel,  so  wie  mit  einem  ärztlichen  Zeugnisse  über  feste  Gesundheit  und  gute
Sehkraft  durch  Vermittlung  des  Bezirkspolizeiamts  ihres  gesetzlichen  Wohnorts  bei  dem
Finanz-Ministerium  einzureichen,  welches  dieselben  auf  die  ersten  4  Monate  —  einem  größeren
  Postamte,  auf  die  nächsten  4  Monate  —  einem  Post=  und  Eisenbahnamte,  und  auf  die
letzten  4  Monate  —  der  Postcommission  Behufs  ihrer  Fachbildung  zutheilt.

Bei  der  Zutheilung  zu  den  einzelnen  Stellen  wird,  so  weit  es  thunlich  ist,  auf  die
Wünsche  der  Candidaten  Rücksicht  genommen  werden.

Die  zugetheilten  Postpraktikanten  zweiter  Klasse  werden  bei  dem  Antritte  ihres  Dienstprobejahrs
  in  eidliche  Pflichten  genommen,  und  genießen  hinsichtlich  ihrer  Dienstleistungen
amtlichen  Glauben,  haben  aber  eine  Kaution  von  500  fl.  durch  slchere  Bürgschaft  einzulegen.

S.  8.

Zu  Gunsten  derjenigen  Candidaten,  welche  zur  Zeit  ver  Bekanntmachung  der  gegenwärtigen
  Verordnung  das  achtzehnte  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  und  bereits  in  der  praktischen
  Ausbildung  für  den  Postoienst  begriffen  oder  schon  auf  Uebergangsstellen  verwendet
        <pb n="56" />
        46

find,  findet  bis  zur  Dienstprüfung  im  Jabr  1855  einschließlich  Dispensation  von  der  Maturitätsprüfung
  für  die  Universität  oder  der  Concursprüfung  für  die  polytechnische  Schule  beziehungsweise
  von  der  ersten  höheren  Diensiprüfung  im  Departement  der  Finanzen  oder  des
Innern,  so  wie  von  dem  Probejahr  in  der  Art  statt,  daß  solche  Candidaten  nach  zurückgelegtem
  einundzwanzigsten  Jahre  gegen  Nachweisung  einer  wenigstens  zweijährigen  praktischen
Laufbahn,  auch  ves  Besitzes  eines  Bürgerrechts  und  einer  stttlichen  Aufführung  sowohl  zur
niederen  als  höheren  Postvienstprüfung  zugelassen  werden.
Die  Prüfung  für  das  Jahr  1853  findet  nachträglich  im  Monat  Mai  d.  J.  statt.
Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Vollzkehung  dieser  Verordnung  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  9.  Februar  1853.
Wilhelm.
Der  Finanz-Minster:  Auf  Befehl  des  Königs,
Knapp.  der  Cabinets-Director:
Maucler.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Departemente.
Civilsenat  des  K.  Obertribunals.

Gemeinbescheid,  betreffend  das  Verfahren  bei  Einwendungen  gegen  Vollstreckungs-Verfügungen.

Aus  Veranlassung  verschiedener  Beschwerden  über  Vollstreckungs-Verfügungen  hat  der
Civilsenat  des  K.  Obertribunals  in  voller  Versammlung  bezüglich  des  Verfahrens  im  Falle
von  Einwendungen,  durch  welche  die  Vollstreckung  zu  hemmen  gesucht  wird,  auf  dem  Grund
der  Art.  17.  18.  21.  23.  24.  und  95.  des  Erecutionsgesetzes,  und  Art.  51  des  Gesetzes
vom  21.  Mai  1828  die  nachstehenden  Beschlüsse  gefaßt,  welche  Behufs  ver  Herbeiführung
einer  gleichförmigen  Behandlungsweise  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.

1))  Gegen  die  Anordnung  von  Vollstreckungs-Maßregeln  jeder  Art  kann  von  dem  Schuldner
  nur  in  der  Form  einer  einfachen  Beschwerde  Abhülfe  gesucht  werden.

2)  Durch  die  Ergreifung  der  Beschwerde  wird  das  Vollstreckungs-Verfahren  nicht  gehemmt,
  sofern  nicht  das  höhere  Gericht  dessen  Einstellung  verordnet.

3)  Wird  die  Vollstreckungs-Verfügung  von  dem  Beschwerdeführer  deshalb  angefochten,
        <pb n="57" />
        47

weil  in  dem  einzelnen  Falle  die  Voraussetzungen  nicht  zutreffen,  unter  welchen  nach  Art.  17
und  18  des  Exekut.  Gesetzes  die  Hülfsvollstreckung  erkannt  werden  darf,  so  ist  darüber:  ob
diese  Voraussetzungen  vorliegen,  ob  mithin  die  Hülfsvollstreckung  zulässig  sei  oder  nicht?  von
dem  Beschwerdegericht  durch  einen  nicht  in  Rechtskraft  übergehenden  Beschluß  zu  entscheiden.

Behauptet  insbesondere  der  Schuldner,  daß  er  an  der  von  ihm  anerkannten  Forderung
des  Gläubigers  eine  Gegenforderung  abzurechnen  habe,  welche  aus  demselben  Rechtsgeschäft
oder  aus  fortgesetzten  Rechtsgeschäften  derselben  Art  entstanden  sei  (Art.  18,  Satz  2  des
Erekut.  Gesetzes),  und  findet  er  sich  dadurch  beschwert,  daß  die  Vollstreckungs-Behörde  der
Geltendmachung  dieser  Gegenforderung  eine  die  Vollstreckung  hemmende  Wirkung  nicht  beigelegt
  babe,  so  ist,  mag  der  Schuloner  die  Forderung  des  Gläubigers  in  Folge  einer  gerichtlichen
  Klage  oder  im  außergerichtlichen  Schulvdklag-Verfahren  anerkannt  haben,  über  die
zwischen  den  Parteien  bestrittene  Frage:  ob  die  beiverseitigen  Forderungen  in  dem  von  dem
Schuloner  behaupteten  Zusammenhange  stehen  und  deßhalb  die  Vollstreckung  bezüglich  der
anerkannten  Forderung  insolange,  bis  über  die  bestrittene  Gegenforderung  durch  rechtskräftiges
  Urtheil  erkannt  oder  dieselbe  auf  andere  Weise  klargestellt  worden,  einzustellen  sei  oder
nicht?  lediglich  im  Beschwerdewege  zu  entscheiden.

Gegen  einen  die  Beschwerde  verwerfenden  Beschluß  steht  dem  Schuldner  der  Weg  der
weiteren  Beschwerdeführung  in  der  gesetzlichen  Stufenfolge  offen.

Darüber  hingegen,  ob  die  Einwendungen  des  Schuldners  wider  die  Forderung  des
Gläubigers,  oder  die  Gegenforderungen  desselben  materiell,  und  abgesehen  von  ihrem  Einflusse
  auf  vie  Vollstreckung,  gegründet  seien  oder  nicht?  so  wie  über  die  von  dem  Schuldner
angerufene  Rechtswohlthat  des  Nothbedarfs  (benelicium  competentiz.)  kann  nur  in  den
Formen  des  prozessualischen  Verfahrens  und  durch  ein  der  Rechtskraft  fähiges,  bloß  mittelst
eigentlicher  Rechtsmittel  anfechtbares  Urtheil  entschieden  werden.

4)  Wenn  dem  Antrage  des  Schuldners  auf  Einstellung  der  Vollstreckung  eines  recheskräftigen
  Urtheils,  sei  es,  weil  er  behauptet,  daß  er  diesem  Urtheil  bereits  Folge  geleistet,
oder  sich  mit  dem  Gläubiger  hierüber  verglichen,  oder  daß  er  gegen  das  Urtheil  eine  Nichtigkeitsklage
  erhoben  oder  das  Rechtomittel  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  wegen
neuentdeckter  Thatumstände  oder  Beweismittel  eingelegt,  oder  um  Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand  gegen  die  Versäumung  der  Berufung  oder  gegen  einen  Verzicht  auf  dieses
Rechtsmittel  gebeten  habe,  von  dem  je  nach  Verschiedenheit  dieser  Fälle  zuständigen  Gerichte
nicht  stattgegeben  wird;  oder  wenn  das  Gericht,  von  welchem  pas  zu  vollstreckende  Urtheil
        <pb n="58" />
        48

gefaͤllt  worden,  dasselbe,  der  dawider  eingewandten  Berufung  ungeachtet,  für  sofort  vollstreck
bar  erklärt  hat,  so  sind  auch  die  dießfälligen  Beschwerden  des  Schuldners  gegen  die  Vollstreckungs-Verfügung
  von  dem  höheren  Gerichte  in  dem  unter  Nro.  3,  erster  Absatz,  bezeichneten
  Wege  zu  erledigen.

5))  Ist  das  Daseyn  der  Voraussetzungen,  unter  welchen  gesetzlich  die  Hülfsvollstreckung
stattfindet,  nicht  bestritten,  sondern  findet  sich  der  Schuldner  bloß  durch  die  Art  der  angeordneten
  Hölfsvollstreckung  beschwert,  so  entscheidet  über  seine  Beschwerde  gegen  die  Vollstreckungs-Verfügung
  das  nächsthöhere  Gericht  endgültig,  also  mit  Ausschluß  weiterer  Beschwerdeführung
  des  Schuldners.

Dieß  gilt  auch  von  dem  Falle,  wenn  der  Schuldner  bestreitet,  daß  ein  gewisser  Vermsgenstheil,
  z.  B.  ein  Dienst-,  Pensions=  oder  Gnaden-Gehalt  zum  Zweck  der  Befriedigung
des  Gläubigers  mit  Beschlag  belegt  werden  dürfe,  selbst  dann,  wenn  er  außerdem  keine  andern
zum  Angriff  geeigneten  Mittel  besitzt.

Wird  die  Beschwerde  des  Schuloners  ganz  oder  theilweise  für  begründet  erkannt,  so“
steht  dem  Gläubiger  das  Recht  der  Beschwerde  gegen  die  abändernde  Entscheidung  zu.

6)  Die  Vollstreckung  eines  rechtskräftigen  Urtheils  kann  durch  den  Vorwand  einer  Gegenforderung
  nicht  gehemmt  werden;  auch  ist  es  unstatthaft,  die  Gegenforderung,  selbst  wenn
sie  erst  nach  der  Eröffnung  des  rechtskräftigen  Urtheils  entstanden  ist,  durch  das  Rechtsmittel
der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  jenes  Urtheil  geltend  zu  machen.  Dem
Schuldner  bleibt  nur  übrig,  seinen  Anspruch,  wenn  er  bestritten  ist,  mittelst  einer  vor  dem
ordentlichen  Richter  des  Beklagten  anzubringenden  selbstständigen  Klage  zu  verfolgen.

Stuttgart  den  25.  Januar  1853.
Harpprecht.

Berichtigungen.

In  Nro.  20  des  Reg.Blatts  von  1852,  enthaltend  das  Branntweinsteuergesetz  vom  19.  Sept.
1852,  ist  auf  S.  213  im  Art.  39,  zweiter  Absatz,  statt  des  Allegats  „Art.  24“  zu  lesen  „Art.  29.“4
In  Nro.  3  des  Reg.  Blatts  von  1853  muß  es  auf  S.  32  statt:  calcarena  ehlorata  venale,
heißen:  c.  ch.  venalls;  besgl.  auf  S.  33  statt:  Tartarus  emeticus  venale  —  T.  em.  venalis.

 

 

s—

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink,
        <pb n="59" />
        49
35.

Regierungs-  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  5.  Mirz  1853.

 

Inhal  t.
Königlche  Dekrete.  Königl.  Verordnung,  betreffend  die  Ausübung  des  verfassungsmäßigen  Schutz=  und  Aufsichtsrechts
  des  Staats  über  die  katholische  Landeskirche.

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Ausübung  des  verfassungsmäßigen  Schutz=  und  Aufsichts-Rechts  des  Staats  über  die
kathollsche  Landeskirche.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  Wir  Unsere  Verordnung  vom  30.  Januar  1830  in  Betreff  der  Ausübung
des  oberhoheitlichen  Schutz=  und  Aufsschts-Rechts  über  die  katholische  Kirche  einer  Revisson
unterworfen  und  in  Folge  dessen  beschlossen  haben,  einige  Bestimmungen  derselben  abzuändern,
  so  verordnen  Wir  hiermit,  im  Einverständnisse  mit  den  übrigen  bei  der  oberrheinischen
Kirchenprovinz  betheiligten  Regierungen,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen=  Rathes,
wie  folgt:

F.  1.

An  die  Stelle  der  K.  4.  5.  9.  18.  10.  25.  und  27.  der  Verordnung  vom  30.  Janugr

  1830  treten  nachstehende  Bestimmungen:
        <pb n="60" />
        50

5.  2.  (anstatt  §.  4.)

Die  von  dem  Erzbischof,  dem  Bischof  und  den  übrigen  kirchlichen  Behörden  ausgehenden
  allgemeinen  Anordnungen  und  Kreisschreiben  an  die  Geisllichkeit  und  Diözesanen,  wodurch
  dieselben  zu  Etwas  verbunden  werden  sollen,  was  nicht  ganz  in  dem  eigenthümlichen
Wirkungskreise  der  Kirche  liegt,  so  wie  auch  sonstige  Erlasse,  welche  in  staatliche  oder  bürgerliche
  Verhältnisse  eingreifen,  unterliegen  der  Genehmigung  des  Staates.

Solche  allgemeine  kirchliche  Anordnungen  und  öffentliche  Erlasse,  welche  rein  geistliche
Gegenstände  betreffen,  sind  der  Staatsbehörde  gleichzeitig  mit  der  Verkündigung  zur  Einsicht
  mitzutheilen.

8.  3.  (anstatt  S.  5.)

Alle  päbstlichen  Bullen,  Breven  und  sonstigen  Erlasse  dürfen  nur  von  dem  Bischof  und

nur  unter  den  Voraussetzungen  des  §.  2  verkündet  und  angewendet  werden.

S.  4.  (anstatt  S.  9.)

Provinzial-Synoden,  auf  welchen  Gegenstänre,  die  des  landesherrlichen  Macet  bedürfen,
zur  Beschlußfassung  gebracht  werden  sollen,  können  nur  nach  vorheriger  Anzeige  an  die  Regierungen
  ver  vereinten  Staaten,  welche  venselben  Commissire  beizuordnen  sich  vorbehalten,
stattfinden.  «

Die  gefaßten  Beschlüsse  unterliegen  den  obigen  Bestimmungen  binsichtlich  des  landesherrlichen
  PMacet.

S.  5.  Canstatt  S.  18.)

Diözesan-Synoden,  auf  welchen  Gegenstände,  die  des  landesherrlichen  Macet  bedürfen,

zur  Berathung  oder  Beschlußfassung  gebracht  werden  sollen,  können  von  dem  Bischof  nur

nach  vorberiger  Anzeige  an  vie  Landesregierung,  welche  sich  vorbebhält,  landesherrliche  Commissäre
  dazu  abzuordnen,  zusammenberufen  werden.

Die  gefaßten  Beschlüsse  unterliegen  den  obigen  Bestimmungen  hinsichtlich  des  landesherrlichen
  Placet.
S.  6G.  (anstatt  F.  10.)
Der  Verkehr  der  Angehörigen  der  katholischen  Kirche  mit  dem  Kirchenoberhaupte  ist  ungehindert;
  jevoch  find  bei  allen  die  kirchliche  Verwaltung  betreffenden  Gegenständen  die  aus
        <pb n="61" />
        51

dem  Diözesan=  und  Metropolltan-Verbande  hervorgehenden  Verhältnisse  jederzelt  zu  berücksichtigen.

5.  7.  (anstatt  S.  25.)

In  jedem  der  vereinten  Staaten  wird  die  Einrichtung  getroffen  werden,  daß  die  Candidaten
  des  katholischen  geistlichen  Standes  entweder  ihre  theologische  Bildung  an  einer  mit  der
Landesuniversität  zu  vereinigenden  katholisch-theologischen  Fakultät,  in  Verbindung  mit  einer
Anstalt  für  die  gemeinsame  Verpflegung  und  Erziehung  der  Zöglinge  erhalten,  oder  durch
Stipendien  in  den  Stand  gesetzt  werden,  eine  Universität  in  der  Kirchenprovinz  zu  besuchen.

So  lange  dieses  in  einzelnen  Staaten  nicht  ausführbar  ist,  wird  daselbst  für  die  zweckmäßige
  Bildung  ver  Candidaten  in  anderer  angemessener  Weise  Fürsorge  getroffen  werden.

§.  8.  (anstatt  §.  27.)

Vor  vder  Aufnahme  in  das  Priesterseminar  müssen  die  Candidaten  in  einer  von  der
bischöflichen  Behörde  anzuordnenden  und  zu  leitenden  Prüfung  gut  bestanden  seyn.

Dieser  Prüfung  wohnt  ein  landesherrlicher  Commissär  bei,  welcher  sich  die  Ueberzeugung
zu  verschaffen  hat,  daß  vie  Candidaten  den  Gesetzen  und  Vorschriften  des  Staates  Genüge
geleistet  haben,  und  nach  Betragen  und  Kenntnissen  der  Aufnahme  würdig  sind.

Die  Aufnahme  geschieht  vurch  die  bischöfliche  Behörde.  Sie  darf  nach  etwa  erhobener
Einsprache  des  landesherrlichen  Commissärs  in  so  lange,  als  dieselbe  nicht  vurch  die  zuständige
Staatsbehörde  beseitigt  ist,  niche  erfolgen.

Den  Aufgenommenen  wird  der  landesherrliche  Tischtitel  ertheilt.

Unser  Minister  des  Kirchen=  und  Schulwesens  ist  mit  der  Vollziehung  der  gegenwär-=tigen
  Verordnung  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart  den  1.  März  1853.

Wilhelm.
Der  Minister  des  Kirchen=  und
Schulwesens:
Wächter-Spittler.  Auf  Befehl  des  Königs,
der  Cabinets-Direktor:
Maueler.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrintk.
        <pb n="62" />
        <pb n="63" />
        53

k„r  G.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Tusgegeben  S  tut  tgart  Dienstag  den  8.  März  1853.

In  halt.

Konigliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung  in  Bezsehung  auf  die  bei  Herstellung,  Ausstellung  und  den
Gebrauch  von  Dampsiesseln  zu  beobachtenden  Sicherheitsmaaßregeln.  —  Verfügung,  betreffend  die  Erhebung
der  Ptentabgabe  von  Handelsreisenden  aus  der  Schweiz.  —  Verfügung,  beireffend  die  Festsetzung  der  Ertrapost=
  und  Estasetten-Tare.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.
Verfügung  in  Beziehung  auf  die  bei  Herstellung,  Aufstellung  und  den  Gebrauch  von  Dampftesseln
zu  beobachtenden  Sicherheitsmaaßregeln.
Um  den  Gefahren,  welche  bei  dem  Gebrauche  der  Dampfkessel  eintreten  können,  möglichst
vorzubeugen,  wird  mit  höchster  Genehmigung  auf  den  Grund  eines  von  Sachverständigen
abgegebenen  Gutachtens  Folgendes  verfügt:

I.  In  Betreff  der  Herstellung  und  Anwendung  der  geschlossenen
Dampfkessel-Apparate.
8.  1.
Die  Aufstellung,  Ingangsetzung,  Versetzung  und  ver  Umbau  eines  Dampfkessels  und
seiner  Heizeinrichtungen  unterliegt  dem  Erkenneniß  des  Ministeriums  des  Innern.
        <pb n="64" />
        54

Als  Dampfkessel  im  Sinne  des  Abs.  1  dieser  Verfuͤgung  sind  anzusehen  alle  diejenigen
geschlossenen  Dampferzeuger,  an  welchen  sich  irgend  eine  mechanische  Absperrvorrichtung  gegen
die  freie  Entweichung  des  Dampfes  befindet,  oder  bei  welchem,  wenn  dieß  auch  nicht  der  Fall
ist,  die  gesammte  Heizfläche  mehr  als  das  Hundertfache  vom  Querschnitte  der  kleinsten  Oeffnung
  für  die  Ableitung  des  Dampfes  beträgt  und  dieser  nicht  ganz  frei  in  die  Luft  oder
doch  nur  in  eine  wässerige  Flüssigkeit  von  weniger  als  5  Fuß  Druckhöhe  ausströmt.

8.  2.

Die  Stärke  der  Wandungen  der  Dampfkessel  muß  zunehmen  nach  dem  Grade  der
Spannung,  welche  der  Dampf  in  ihnen  erhalten  soll?).

.  3.

Zu  den  Wandungen  geschlossener  Dampfkessel  darf  ausschließlich  nur  Eisenblech  oder
Kupferblech  verwendet  werden.  Feuerröhren,  welche  durch  den  Kessel  gehen,  können  bis  zu
einem  Durchmesser  von  höchstens  4  Zoll  auch  aus  Messing  gefertigt  seyn.

Für  vie  Herstellung  aus  dem  einen,  wie  aus  dem  andern  dieser  Materialien  sind  die
gleichen  Blechstärken  in  Anwendung  zu  bringen.

Bei  Kesseln  von  cylindrischer  Form  und  mehr  als  atmosphärischer  Spannung  müssen
die,  durch  die  beiliegende  Tabelle  l.  bezeichneten  Blechstärken  gewählt  werden.

Bei  Kesseln,  welche  blos  mit  Dämpfen  von  atmosphärischer  Spannung  arbeiten  sollen,
steht  die  Blechstärke  im  Ermessen  des  Unternehmers,  insoferne  sse  nur  den  für  die  Probe
durch  die  Druckpumpe  festgesetzten  Bedingungen  entsprechen  (§.  9  unten.).

Bei  Kesseln,  welche  ganz  oder  tbeilweise  von  der  eylindrischen  Form  abweichen,  muß  an
allen  Tbeilen,  wo  dieß  der  Fall  ist,  entweder  durch  Anwendung  noch  stärkeren  Bleches  oder
vurch  besondere  Verstärkungen  dafür  gesorgt  werden,  daß  der  Kessel  durch  den  Dampforuck,
sowie  bei  den  Proben  keinerlei  Form-Veränderung  erleidet.

Bei  Kesseln,  für  welche  die  Tabelle  die  Wanostärke  nicht  angiebt,  bedarf  die  letztere  der
speciellen  obrigkeitlichen  Genehmigung,  wobei  je  nach  Maaßgabe  der  gewählten  Kesselform
die  Blechstärken  besonders  vorgeschrieben  oder  besondere  Proben  angeordnet  werden.

*)  Wo  in  gegenwärtiger  Verfügung  von  Damsspannung  die  Reve  ist,  kommt  der  Gegendruck  der  Atmosphäre
nicht  in  Betracht,  und  wenn  von  dem  Druck  gesprochen  wird,  mit  welchem  die  Dampfspannung  den  Athmosphäre=Druck
  überstelgt,  ist  die  Benennung  „Ueberdruck“  gewählt.

Der  Albmosphäre-Druck  wird  zu  18  würktembergischen  Plunden  auf  den  wilrttembergischen  Quadratzoll  an-Venommen.
        <pb n="65" />
        55

Größere  Blechstärken,  als  sie  in  der  Tabelle  angegeben  find,  dürfen  übrigens  nur  bei
den  ebenen  Theilen  der  sogenannten  Röhren-Kessel,  wie  sie  unter  anderem  bei  den  flachen
Wandungen  der  Lokomotiven  vorkommen,  in  Anwendung  gebracht  werden.

8.  4.

Bei  jedem  Dampfkessel  von  60  Quadratfuß  Heizfläche  und  darüber  muß  dafür  gesorgt
seyn,  daß  derselbe  in  zweifacher  Weise,  enweder  durch  Pumpen  oder  durch  andere  Vorrichtungen
  mit  dem  erforderlichen  Speisewasser  versehen  werden  kann;  so  nämlich,  daß,
wenn  eine  der  fraglichen  Vorrichtungen  dienstunfähig  wird,  die  andere  dafür  in  Thätigkeit
treten  kann.

Bei  Dampfkesseln  unter  60  Quadratfuß  Heizfläche,  sowie  bei  einfachen,  unmittelbar  am
Kessel  fest  angebrachten  Speise-Vorrichtungen,  an  welchen  sich  keine  anderen  beweglichen  Theile
befinden,  als  die  für  die  unmittelbare  Absperrung  oder  Zulassung  des  Speisewassers  unbedingt
erforderlichen  Hahnen  und  dergl.  kann  die  Anschaffung  einer  zweiten  Speisevorrichtung  nachgesehen
  werden.

*

8.  5.

Jeder  Dampfkessel  muß  in  seiner  höchsten  Fläche  und  zwar  in  größt  möglicher  Cntfernung
  zwei  nach  außen  sich  öffnende  Sicherheits-Ventile  mit  flachem  Deckel  haben.

Nur  für  Lokomotiven  werden  konische  Deckel  gestattet.  Eines  dieser  Ventile  muß  so
angebracht  seyn,  daß  nur  der  erste  Aufsichtführende  des  Werks  dazu  gelangen  kann.

Die  Lichtweite  dieser  Ventile  ist  nach  dem  Betrag  der  ganzen  Heizfläche  des  Dampfkessels
  und  dem  Grade  der  Dampfspannung  verhältnißmäßig  zu  bestimmen,  wofür  mindestens
die  in  der  Tabelle  ll.  enthaltenen  Dimensionen  in  Anwendung  zu  bringen  sind.

Die  Breite  des  Randes  an  der  Oeffnung  der  Sicherheits-Ventile  darf  nach  keiner  Richtung
  hin  mehr  als  ##,  des  gleichliegenden  innern  Durchmessers  und  jedenfalls  nicht  über
eine  und  eine  halbe  Linle  betragen.

Die  Hebung  des  Ventils  muß  wenigstens  ein  Viertel  ves  Durchmessers  der  Ventil-Oeffnung
  betragen  können.

Durch  das  Gewicht,  mit  welchem  das  Sicherbeits-Ventil  belastet  wird,  darf  kein  größerer
Druck  ausgeübt  werden,  als  derjenige  ist,  welcher  der  erlaubten  höchsten  Dampfspannung  des
Kessels,  reducirt  auf  den  Querschnitt  der  Ventil-Oeffnung,  entspricht.

Die  Belastung  des  Sicherheits-Ventils  darf  nur  mittelst  eines  einzigen  Stückes  bewerkstelligt
  werden,  gleichviel  ob  ie  direkt  aufgelegt  wird,  oder  mittelst  eines  Hebels  wirkt.  Nur
        <pb n="66" />
        bei  Lokomotivmaschinen  darf  anstatt  dieses  Gewichts  eine  Feder  von  äquivalenter  Spannung
angebracht  werden.

Gewicht  und  Hebel  müssen  mit  einem  amtlichen  Stempel  versehen  seyn.

5.  6.

An  jedem  Dampfkessel  ist  ein  Wasserstandsglas  anzubringen.

Ebenso  müssen  sich  an  demselben  wenigstens  zwei,  dein  Kesselwärter  leicht  zugangliche
Probehähne  befinden,  aus  deren  oberstem  Dampf  und  aus  deren  unterstem  Wasser  beim  Oeffnen
  ausströmt,  wenn  der  Keffel  seine  gehörige  Füllung  hat.  Die  zu  den  Hähnen  führenden
Röhren  müssen,  wenn  sie  nicht  parallel  mit  dem  Wasserspiegel  laufen,  an  ihrer  inneren
Oeffnung  davor  geschützt  seyn,  daß  nicht  auch  bei  tieferem  Stand  des  Wassers  dieses  durch
kegelformige  Erhebung  ungehindert  in  die  Röhren  aufsteigen  kann.

Als  zu  niedrig  wird  der  Wasserspiegel  des  Kessels  betrachtet,  sobald  er  nicht  mehr  volle
4  Zoll  über  dem  höchsten  Puncte  der  Feuerkanäle  steht,  gleichviel  ob  diese  ganz  oder  theilweise,
  innerhalb  oder  außerhalb  des  Kessels  liegen.

Es  bleibt  übrigens  den  Behörden  vorbehalten,  für  einzelne  Fälle,  namentlich  bei  Schiffskesseln
  und  Kesseln  von  verbaͤltnißmäßig  geringem  Wassergehalt  noch  einen  höheren  Wasserstand
  vorzuschreiben.

8.  7.

An  jedem  Dampfkefsel  muß  ein  Manometer  angebracht  seyn,  das  den  Dampfdruck  angibt.
  Bei  einem  stehenden  Kessel  bis  zu  54  Atmosphäre-Druck  muß  das  Manomcter  ein
offenes  seyn.  Demselben  muß  der  Dampf  unmittelbar  aus  dem  Kessel  zugeführt  werden.
Es  muß  so  angebracht  und  construlrt.  seyn,  daß  es  der  Arbeiter  leicht  beobachten  kann.

An  beweglichen  Dampf-Erzeugern  ist  das  offene  Manometer  durch  ein  geschlossenes  zu
ersetzen.  .

8.  8.

Wo  der  Dampf  mehrerer  Kessel  zusammengeführt  ist,  müssen  nichts  desto  weniger  bei
jedem  derselben  die  gleichen  Vorrichtungen  angebracht  werden,  wie  es  im  Vorhergehenden
für  den  einzelnen  Kessel  vorgeschrieben  ist;  jedoch  genügt  es  bezüglich  der  herzustellenden
Speise-Vorrichtungen,  wenn  deren  zwei  aufgestellt  sind  und  jede  derselben  für  sich  vas  für
sämmtliche  Kessel  erforderliche  Speisewasser  beizuschaffen  vermag.

5  .  9.
Alle  feststehenden,  sowie  die  Schiffsdampfkessel,  in  welchen  ver  Dampf  eine  den  Alhms-
        <pb n="67" />
        57

sphaͤre-Druck  übersteigende  Spannung  erhalten  soll,  sind  mit  einem  das  Doppelte  des  Ueberdrucks
  betragenden  Drucke,  diejenigen,  welche  blos  mit  Dampf  von  atmosphärischer  Spannung
arbeiten  sollen,  mit  dem  Anderthalbfachen  des  atmosphärischen  Drucks  und  die  Röhrenkessel
für  Lokomotive  mit  dem  Anderthalbfachen  des  Ueberdrucks,  mit  welchem  man  sie  arbeiten
lassen  will,  durch  Einpumpen  von  kaltem  Wasser  zu  probiren.

Auf  einen  höheren  Druck,  als  den  so  eben  festgesetzten,  soll  kein  Kessel  probirt  werden.
Der  beabsichtigte  Dampfdruck  ist  Behufs  der  Kesselprobe  in  ganzen  und  in  Bruchtheilen  von
Atmosphären  oder  in  Pfunden  auf  den  Quadratzoll  anzugeben.

Die  Preobe  ist  jedenfalls  vor  dem  Einmauern  des  Kessels  vorzunehmen;  es  kann  dieselbe
aber  sowohl  in  der  Werkstätte,  in  welcher  der  Kessel  gefertigt  wurde,  als  da,  wo  er  angewandt
  werden  soll,  vorgenommen  werden.  Ist  aber  die  Probe  auswärts  vorgenommen  worden,
  so  ist  da,  wo  der  Kessel  in  Gebrauch  gesetzt  werden  will,  vieser  nochmals  mindestens
dußerlich  zu  untersuchen.

Bei  im  Ausland  gefertigten  Kesseln  muß  auch,  wenn  dieselben  im  Fabrikationsort  schon

probirt  worden  sind,  gleichwohl  die  vorschriftmäßige  Untersuchung  am  Orte  der  Ausstellung
vorgenommen  werden.

Die  Kesselprobe  muß  nach  jeder  Reparatur,  bei  welcher  irgend  ein,  wenn  auch  noch  so
kleiner  Theil  der  Kesselwandung  erneuert  oder  ersetzt  worden  ist,  wlederholt  und  es  muß  zu
diesem  Behufe  vor  dem  Wieder-Betriebe  von  dem  Eigenthümer  Anzeige  an  die  Behörde  erstattet
  werden.

Ein  Gleiches  hat  zu  geschehen,  wenn  über  den  guten  Bestand  eines  Kessels  irgend  welche
Zweifel  obwalten;  endlich  muß  dicse  amtliche  Probe  überhaupt  jedesmal  vorgenommen  werden,
  wenn  der  Eigenthümer  es  verlangt.

Wenn  bei  der  Probe  sich  an  dem  Kessel  irgend  eine  nachtheilige  Formveränderung  oder
Risse  zeigen  oder  wenn  das  Wasser  durch  Fugen  anbaltend  herauslauft,  so  ist  der  Kessel  als
mangelhaft  zu  erklären.

Die  Probe  wird  bei  allen  neuen  Kesseln,  sowie  nach  den  Reperaturen  und  so  oft  sie
sonst  von  dem  Eigenthümer  verlangt  wurde,  auf  Kosten  des  Eigenthümers  des  Kessels  vorgenommen,
  ver  auch  vie  erforderliche  Druckpumpe  nebst  Zuleitungs-Röhren  und  sonstigen
Rcquisiten,  so  wie  das  nöthige  kalte  Wasser  herbeizuschaffen  hat.

Das  Gleiche  geschieht,  wenn  der  aufsehende  technische  Beamte  zuverläßige  Anzeigen  über
den  mangelhaften  Bestand  eines  Kessels  erkennt.
        <pb n="68" />
        58

II.  Hinsichtlich  der  Beschaffenbeit  der  zu  Aufstellung  von  Dampfkesseln
«  bestimmten  Räume.

8.  10.

Dampfkessel  (oder  Dampferzeuger)  dürfen  in  allen  Orten  in  allen  Wohn=  oder  sonstigen
  Räumen  aufgestellt  werden,  wenn  ihre  Spannung  und  Größe,  sowie  ihre  vom  Feuer
berührte  Fläche  das  auf  der  beigefügten  Tabelle  III.  enthaltene  Maaß  nicht  überschreitet.

Wenn  zwei  oder  mehrere  Dampfkessel  in  einem  Lokale  gemeinschaftlich  wirken  sollen
und  auf  irgend  eine  Art  mit  einander  in  Verbindung  stehen,  so  ist  die  Spannung  und  das
Maaß  aller  zusammen  genommen  in  Rechnung  zu  nehmen,  wie  wenn  sie  nur  einen  (größern)
Kessel  bilden  würden.

Größere  Dampfkessel  dürfen  nur  in  Räumen  aufgestellt  werden,  oberhalb  welcher  sich
keine  Menschen  aufzuhalten  pflegen.

Diese  Kessel  dürfen  innerhalb  solcher  Räume,  in  welchen  sich  gewöhnlich  Menschen  aufzuhalten
  pflegen,  nur  in  dem  Falle  aufgestellt  werden,  wenn  diese  Räume-Arbeitssäle  over
Werkstätten  sich  in  besondern  Gebäuden  befinden  und  eine  verhältnißmäßig  bedeutende  Grundfläche
  und  Höhe  besitzen.  n

Beträgt  die  Entfernung  des  Raumes,  worin  ver  größere  Dampfkessel  aufgestellt  wird,
von  der  Eigenthumsgränze  oder  andern  Gebäuden  nicht  mehr  als  20  Fuß,  so  müssen  die
näher  stehenden  Umfassungsmauern  eine  Stärke  von  mindestens  21  Fuß  erhalten,  wenigstens
3  Fuß  über  den  höchsten  Dampfraum  des  Kessels  aufgeführt  werden  und  der  Länge  des
Außengemäuers  des  Kessels  an  beiden  Enden  wenigstens  gleichkommen.

Auch  dürfen  die  Mauern  auf  diese  Länge  keinerlei  Oeffnungen  erhalten.

8.  11.

Wird  der  Dammpfkessel  so  tief  in  das  natürliche  Terrain  eingesetzt,  daß  der  höchste  Dampfraum
  des  Kessels  sich  noch  3  Fuß  unter  demselben  befindet  und  bleibt  der  Dampfkessel  nicht
weniger  als  20  Fuß  von  der  Eigenthumsgränze  oder  andern  Gebäuden  und  Straßen  entfernt,
so  fällt  die  oben  (§.  10)  in  Beziehung  auf  Führung  der  Mauer  über  den  höchsten  Dampfraum
  des  Kessels  und  die  Länge  dessen  Außengemäuers  gegebene  Vorschrift  weg  und  genügt
es,  wenn  das  eingeschnittene  Terrain  durch  eine  dem  Erdorucke  entsprechende  Futtermauer
bekleidet  wird.
        <pb n="69" />
        59

S.  12.
Der  Raum,  worin  die  größeren  Kessel  stehen,  darf  nicht  überwölbt  werden  und  es  darf
das  Gebälk  und  Dach  desselben  nicht  mit  einem  andern  Gebäude  fest  zusammenhängen.
Der  Boden  darf  nicht  aus  Holz  besteben.

*

Die  Aufstellung  von  Dampfkesseln  im  Freien  zu  vorübergehenden  Zwecken,  z.  B.  zum
Betrieb  eines  Hoch=  oder  Wasser=  oder  Bergbaues  kann  zugelassen  werden,  wenn  die  zum
Schutze  der  Nachbarschaft  im  einzelnen  Falle  nothwendigen  Vorkehrungen  getroffen  werden.

S  14.

Zwischen  der  Ummauerung  des  größern  Dampfkessels  und  den  den  Kesselraum  umgebenden
  Wandungen  muß  immer  ein  Zwischenraum  von  mindestens  1  Fuß  5  Zoll  frei  bleiben.
  Bei  kleinern  Dampfkesseln  muß  zwischen  demjenigen  Mauerwerk,  welches  den  Feuerraum
  und  die  Feuerzüge  des  Dampfkessels  einschließt  (Rauchgemäuer))  und  den  dasselbe  umgebenden
  Wänden  ein  Zwischenraum  von  mindestens  3  Zoll  verbleiben,  welcher  oben  abgedeckt
  und  an  den  Enden  bis  auf  die  nöthigen  Lichtöffnungen  verschlossen  werden  kann.

S.  15.

Der  Dampfkessel  selbst  kann  zwar  gegen  die  Abkühlung  mit  einer  leichten  Decke  oder
einem  Mantel  versehen  werden,  es  dürfen  bierzu  jedoch  weder  Mauersteine,  noch  schwere
Deckplatten,  noch  feuerfangende  Materialien,  sondern  nur  Mischungen  aus  Lehm,  Asche  und
dergl.  verwendet  werden,  welche  entweder  mit  einem  Blechmantel  oder  mit  höchstens  1  Zoll
dicken  nicht  über  1  Quadratfuß  großen  Steinen  beveckt  werden  können.

+.  16.

Die  Feuerung  des  Dampfkessels  ist  in  der  Art  anzulegen,  daß  der  Rauch  möglichst
vollkommen  verzehrt  wird,  und  die  Züge  zum  Abführen  desselben  sowie  des  Feuers  durch
und  um  den  Dampfkessel  an  ihrer  höchsten  Stelle  wenigstens  noch  4  Zoll  unter  dem  im
Dampfkessel  festgesetzten  Wasserspiegel  liegen.

8.  17.

Zur  Abführung  des  Rauches  aus  feststehenden  Dampfkesseln  ist  ein  Kamin  von  feuerfesten
  Steinen  oder  von  Eisen  herzustellen.

Die  Weite  des  Kamins  richtet  sich  nach  der  Stärke  der  Feuerung,  darf  jedoch  nicht  geringer
  seyn,  als  vie  für  gewöhnliche  Kamine  bestehenden  Vorschriften  sestsetzen.
        <pb n="70" />
        60

Die  Höhe  des  Kamines  ist  unter  Berücksichtigung  der  Höhe  der  benachbarten  Gebäude
im  einzelnen  Falle  zu  bestimmen.

Beträgt  die  Entfernung  der  benachbarten  Gebäude  nicht  mehr  als  40  Fuß,  so  muß
jedenfalls  die  Ausmündung  des  Kamines  den  Dachfirst  des  höchsten  benachbarten  Gebäudes
um  mindestens  5  Fuß  überragen.  Nöthigenfalls  kann  auch  bei  größerer  Cntfernung  der
Nachbargebäude  diese  Vorschrift  ertheilt  oder  überhaupt  größere  Höhe  bestimmt  werden.

Auch  kann  schon  bei  der  ersten  Anlage  des  Kamines  vorgeschrieben  werden,  daß  die
Fundamente  und  das  Gemäuer  in  der  Art  angelegt  werden,  daß  eine  Erhöhung  des  Kamines
noch  später  ausgeführt  werden  kann,  wenn  und  sobald  es  von  der  zuständigen  Polizeistelle
angeordnet  wird.

4.  18.

Eiserne  Kamine  sind  innerhalb  des  Gebäures  oder  in  der  Nähe  brennbarer  Gegenstände
mit  einem  mindestens  3  Zoll  4  Linien  dicken  Steingemäuer  zu  umgeben,  welches  durch  eine
Luftschichte  von  nicht  weniger  als  2  Zoll  Dicke  von  der  Wand  des  eisernen  Kamins  getreunt
  ist.

In  allen  Fällen  muß  alles  Holzwerk  oder  was  sonst  brennbar  ist,  mindestens  1  Fuß
von  der  äußersten  Seite  des  Kamines  entfernt  seyn,  außerdem  nöthigenfalls  vurch  Steinoder
  Blechbekleidung  gesichert  werden.

8.  19.

Erscheint  die  Herstellung  eines  fesistehenden  Dampfkessels  in  der  von  dem  Unternehmer
beantragten  Weise  mit  Gefahren  verbunden,  welchen  nur  durch  besondere  in  gegenwärtiger
Verfügung  nicht  vorgesehene  Maaßregeln  vorgebeugt  werden  kann,  so  ist  die  Anlage  von
besondern  die  Gefahrlosigkeit  verbürgenden  Bedingungen  abhängig  zu  machen.

III.  Hinsichtlich  der  Behandlung  der  Concessions-Gesuche.
.  20.

Die  Gesuche  um  Ermächtigung  zu  einer  Kesselanlage  oder  Kesselveränderung  sind  bei
dem  Oberamte  des  Bezirks  anzubringen,  in  welchem  diese  Bauten  zur  Ausführung  kommen
  sollen.

Bei  diesen  Gesuchen  muß  nachgewiesen  seyn,  in  welcher  Weise  der  Unternehmer  den  oben
gegebenen  Vorschriften  entsprechen  will;  besonders  aber  ist  unter  Anfügung  einer  höchsiens
        <pb n="71" />
        61

Zofach  verjüngten  Zeichnung  von  dem  Kessel,  wie  er  in  der  Feuerung  liegen  soll,  nebst  seinen
vorgeschriebenen  Zubehörden,  so  wie  einem  Situationsplan  über  den  Aufstellungsraum  und
dessen  Umgebung  unter  Bezugnahme  auf  diese  Zeichnungen  genau  zu  beschreiben:

a)  die  Localität  für  die  Kesselanlage  unter  Angabe  der  nächstgelegenen  inneren  Räume,
der  äußeren  Umgebungen  und  der  anstoßenden  Gebäude  und  Wege;  der  Eigenthumsgränze
  und  der  Nachbarn;

b)  Gestalt  und  Maaße  des  Kessels  und  der  ctwa  dazu  gehörigen  Siederöhren;

c)  das  Material  und  die  Dicke  der  Wandungen;

4)  die  Größe  der  Heizfläche;

e)  die  beabsichtigte  höchste  Dampfspannung  nach  Atmosphären  oder  Pfunden  auf  dem
Quadratzoll;

#)  der  beabsichtigte  größte  Wasserverbrauch  in  der  Stunde  nach  Pfunden;

)  die  Größe  der  beabsichtigten  Krafterzeugung,  soferne  der  Kessel  zum  Betrieb  einer
Dampfmaschinc  bestimmt  ist,  außerdem  aber  seine  anderweitige  Bestimmung;

D)  mit  welchem  Brennmaterial  geheizt  werden  soll;

i)  die  Werkstätte,  von  welcher  der  Kessel  geliefert  wird;

k)  die  Construction  der  Speiseapparate,  Wasserstandzeiger,  Sicherheits  -Ventile  und
sonstigen  Zubebörden;

I!)  die  Höhe  und  Weite  des  Schornsteins,  verglichen  mit  der  Höhe  des  höchsten  benachbarten
  Gebäudes  bis  auf  40  Fuß  Entfernung  (vergl.  §.  17.)
Diese  sämmtlichen  Vorlagen  müssen  in  gedoppelter  Ausfertigung  beigebracht  werden.

8.  21.

Findet  das  Oberamt  die  Zeichnungen  und  die  Beschreibung  erschöpfend,  so  ist  die  örtliche
  Bau=  und  Feuerschau  mit  der  erforderlichen  Untersuchung  und  Begutachtung  zu  beauftragen,
  welcher  für  diesen  Zweck  von  dem  Ministerium  ein  Sachverständiger  beigegeben  wird.

Zugleich  hat  das  Oberamt  alle  diejenigen,  welche  sich  bei  der  beabsichtigten  Anlage  gefährdet
  glauben  möchten,  öffentlich  aufzufordern,  ihre  Einwendungen  innerhalb  einer  Frist  von
15  Tagen  bei  dem  Ortsvorsteher  schriftlich  einzurelchen  oder  mündlich  zu  Protokoll  zu  geben.

Während  jener  Frist,  welche  für  alle  Einwendungen,  die  nicht  privatrechtlicher  Natur
sind,  eine  ausschließende  ist,  sind  die  Beschreibungen  und  Zeichnungen  bei  dem  Ortsvorsteher
zur  Einsicht  für  die  Betheiligten  aufzulegen.

2
        <pb n="72" />
        62

Von  dem  Concession  Nachsuchenden  ist  zu  Deckung  der  Kosten  des  Verfahrens  ein  entsprechender
  Vorschuß  zu  erheben.

5.  22.

Nach  Ablauf  jener  Frist  hat  die  nach  F.  21  zusammengesetzte  Bau=  und  Feuerschau  die
ihr  aufgetragene  Untersuchung  an  Ort  und  Stelle  vorzunehmen  und  hiezu  außer  dem  Unternehmer
  andere  Betbeiligte,  namentlich  die  Inhaber  der  an  die  Baustelle  anstoßenden  Gebeude
und  Grundstücke,  so  wie  diejenigen  weiteren  Personen,  welche  innerhalb  der  bemeldten  Frist
Einwenvungen  erhoben  haben,  beizuziehen  und  über  das  Vorhaben  gegen  einander  zu  hören.
Sind  Einwendungen  privatrechtlicher  Natur  vorgebracht  worden,  so  hat  die  Bau=  und  Feuerschau
  sich  angelegen  seyn  zu  lassen,  vieselbe  auf  gütlichem  Wege  zu  erledigen.  Kommt  eine
Uebereinkunft  nicht  zu  Stande,  so  ist  solches  im  Protokoll  vorzumerken.  Andere  als  privatrechtliche
  Einwendungen  sind  zum  Protokoll  vollständig  zu  erörtern.  Nach  geschlossener  Verhandlung
  werden  die  Acten  mit  dem  Gutachten  und  Antrag  der  Bau=  und  Feuerschau  an
das  Oberamt  eingesendet,  welches  sofort  dieselben  nach  Vornahme  der  ihm  etwa  in  technischer
  oder  polizeilicher  Hinsicht  nothwendig  scheinenden  Aufklärungen  und  Ergänzungen  dem
Ministerium  des  Innern  zur  Entschließung  vorzulegen  hat.

Befindet  sich  in  der  Nähe  der  Baustelle  eine  öffentliche  Straße,  so  ist  von  dem  Oberamt
  zuvor  noch  die  Aceußerung  der  Straßenbau-Inspection  einzuholen.

Sämmtlichen  Behörven  und  Amtspersonen  wird  die  schleunige  Erledigung  der  ihnen
dießfalls  obliegenden  Geschäfte  ernstlich  zur  Pflicht  gemacht.

23.

Sobald  die  Concession  von  der  Behörde  endgültig  ertheilt  und  der  Kessel  vorschriftsmä-Pig
  probirt  ist,  kann  derselbe  eingemauert  und  mit  allen  zu  seiner  Benützung  gehorigen  Zubehörden
  versehen  werden.  Ehe  jedoch  die  Benützung  wirklich  eintritt,  muß  nochmals  eine
technische  Besichtigung  vorgenommen,  und  untersucht  werden,  ob  bei  der  endlichen  Herstellung
des  Apparats  allen  Vorschriften  vollständig  genügt  worven  ist.

Nur  auf  den  Grund  einer  von  dem  Techniker  ausgestellten  Urkunde,  in  welcher  derselbe
bezeugt,  daß  er  an  dem  fraglichen  Dampferzeuger  und  den  dazu  gehörigen  Vorrichtungen
Nichts  auszustellen  habe,  darf  derselbe  sofort  in  Betrieb  gesetzt  werden.
        <pb n="73" />
        63

#.  24.

Die  polizeiliche  Genehmigung  zu  einer  Dampfkesselanlage  bleibt  so  lange  in  Kraft,  als
keine  der  in  K.  1  bezeichneten  Veränderungen  in  der  Lage  oder  Beschaffenheit  der  Betriebsstätte
  vorgenommen  wird,  mag  die  Anlage  selbst  in  den  Händen  des  Unternehmers  verbleiben
oder  auf  einen  neuen  Erwerber  übergehen.  Wird  aber  eine  Veränderung  jener  Art  vorgenommen,
  so  muß  die  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  von  Neuem  nachgesucht  werden.

.  25.

Der  Betrieb  aller  geschlossenen  Dampferzeuger  unterliegt  der  staatspolizeilichen  Aufsscht
und  es  muß  daher  den  Polizeibehörden  der  Zutritt  zu  den  Loralen,  in  welchen  die  Dampferzeuger
  aufgestellt  sind,  jever  Zeit  offen  stehen.

Der  biemit  beaustragte  Techniker  (oben  &amp;amp;.  21)  hat  die  genannten  Apparate  einmal  im
Jahre  und  ausnahmsweise  in  der  Zwischenzeit,  wenn  zuverläßige  Anzeigen  über  eine  gesährliche
  Beschaffenheit  des  Kessels  vorliegen,  zu  untersuchen;  im  Uebrigen  in  Gemäsbeit  der  ihm
von  dem  Ministerium  des  Innern  zu  ertheilenden  Instruktion  sich  zu  benehmen.

Die  Kosten  der  regelmäßigen  Visitationen  werden  nach  einem  noch  festzusetzenden  Regulatio
  von  den  betreffenden  Eigenthümern  getragen.  Bei  ausnahmsweisen  Besichtigungen  ist
über  die  Frage,  wer  die  Kosten  zu  tragen  habe,  durch  das  Ministerium  des  Innern  nach
der  Beschaffenheit  des  einzelnen  Falls  zu  erkennen.

Neben  der  Aufsicht  über  die  Unterhaltung  der  Kessel  und  die  pünktliche  Einhaltung  der
für  ihren  Betrieb  gegebenen  Vorschriften  bat  der  Techniker  auch  darüber  zu  wachen,  daß  nur
erfahrene  und  zuverläßige  Leute  zur  Besorgung  ver  Dampfkessel  verwendet  werden.

8.  26.

Wenn  der  mit  der  Beaufsichtigung  der  Dampfkessel  in  einem  Oberamtsbezirke  beauftragte
  Techniker  den  Fortbetrieb  eines  Dampfkessels  gefährlich  finden  sollte,  so  hat  er  hier—
von  dem  Oberamte  Anzeige  zu  machen,  welches  hierüber  an  das  Ministerium  des  Innern
zu  berichten  hat.  In  dringenden  Fällen  hat  das  Oberamt  die  Benützung  des  Kessels  bis
auf  weitere  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  einzustellen.

8.  27.

Jeder,  der  von  einem  geschlossenen  Dampferzeuger  Gebrauch  macht,  hat  ein  besonderes
von  dem  Oberamte  beglaubigtes  und  mit  fortlaufenden  Seitenzahlen  versehenes  Buch  zu
balten,  in  welchem  das  Resultat  der  von  dem  Baubeamten  vorgenommenen  Dampfkessel-
        <pb n="74" />
        64

Visitation  und  der  nach  einer  Kesselreparatur  vollzogenen  Probe  (also  auch  die  in  §.  23  erwähnte
  Urkunde)  sogleich  einzutragen  ist.  Eine  von  dem  Eigenthümer  unterschriebene  Abschrift
  it  jedesmal  von  dem  Beamten  zur  Hand  zu  nehmen.

6  28.

Diejenigen,  welche  Dampfkessel  zu  irgend  welchem  Zwecke  bereits  besitzen,  haben  innerhalb
  einer  jedem  Einzelnen  zu  bestimmenden  Frist  den  Vorschriften  vieser  Verfügung  über
die  Sicherheitsvorrichtungen  an  den  Dampfkesseln  und  über  deren  Aufstellung  in  soweit  nachzukommen,
  als  dieß  nach  dem  Ermessen  der  Polizeibehörde  vermöge  der  Rücksicht  auf  die  allgemeine
  Sicherheit  unerläßlich  ist.  Soweit  der  Fortbetrieb  eines  solchen  bereits  bestebenden
Dampfkessels  oder  Dampferzeugers  gefährlich  erscheint,  ist  nach  §.  260  der  gegenwärtigen  Verfügung
  Vorsorge  zu  treffen.

8.  29.

Im  Fall  einer  eintretenden  Explosion  hat  der  Eigenthümer  des  Dampfkessels  sogleich
Anzeige  davon  an  die  Ortspolizeibehörde,  die  letztere  aber  an  das  Oberamt  zu  machen.
Soweit  nicht  die  Fürsorge  für  Verwundete  oder  der  Zweck  der  Verhütung  weiteren  Unglücks
Etwas  zu  thun  gebietet,  muß  Alles  in  demselben  Zustande  und  in  derselben  Lage  belassen
werden,  wie  es  sich  in  Folge  der  Explosion  befindet,  bis  der  Bezirkspolizeibeamte  erschienen  ist.

Uebrigens  hat  sich  das  Oberamt  so  schnell  als  möglich  an  Ort  und  Stelle  zu  begeben,
von  dem  Sachverhalt  Einsicht  zu  nehmen  und  über  den  Erfund,  so  wie  über  alle  von  dem
Eigenthümer,  dessen  Arbeitern  und  anderen  Personen  zu  bekommenden  Notizen  ein  Protokoll
aufzunehmen  und  nach  geschlossener  Untersuchung  an  das  Ministerium  des  Innern  Vortrag
zu  erstatten.  —  Erscheint  es  nöthig,  den  aufsichtführenden  Baubeamten  beizuziehen,  so  ist  demselben
  von  dem  Oberamt  alsbald  Nachricht  zu  geben.

mm

Jede  Nichtbeachtung  oder  Vernachläßigung  der  in  dieser  Verfügung  gegebenen  Bestimmungen
  ist  neben  Beseitigung  aller  vorschriftswidrigen  Einrichtungen  und  einstweiliger  Einstellung
  des  Betriebs  mit  den  gesetzlichen  Ungeborsamsstrafen  zu  ahnden,  vorbehältlich  aller  in
Folge  verschuldeten  Unglücks  begründeten  Cntschädigungen  und  der  wegen  Tödtung  oder  Körperverletzung
  aus  Fahrläßigkeit  oder  wegen  Feuerverwahrlosung  nach  Art.  251,  207  und
384  des  Strafgesetzbuchs  zu  erkennenden  gerichtlichen  Strafen.

Stuttgart  den  18.  Februar  1853.  Linden.
        <pb n="75" />
        65
Tabelle  I1.

 

 

 

Durchmesser  Geringste  Wandstärke  des  Kessels  in  württembergischen  Linien  (10  auf  den  Zoll)  für
des  Kessels  Dampfspannungen  von
in  württemb.
ußen.  J  Atmosphaͤren.ss  Atmosphaͤren.!s  Ammosphiren.,  5  Mmmosphren.  6  Anmosphären.])  Abtmospbären.s  Atmospökren.
—  —  1,5  1,6  1,8  1,9  2,1
1,6  —  1,5  1,  1,9  2,1  2,4  2,6
2  —  1.6  1,9  22  2.5  2,8  3,1
2,5  —  1,8  2,1  2,5  2,0  33  36
1,5  1,9  24  2,8  33  3,7  42
35  1,5  2,1  2,6  3,1  3,6  42  47
4  1,6  2,2  2,8  34  40  4,6  5,2
45  1,7  24  3,0  3,7  44  5,1  *
5  1,8  25  33  4,0  4  5,5  —
55  1,8  2,7  3,5  43  5.1  60  —
1,9  2,8  3,7  4,6  5,5  —  —
6,5  2,0  3.0  3,9  4,9  5,9  —  —
7  2,1  3,1  4,2  5,2  —  —  —
7.5  2,1  3,3  44  5.5  —  —  —
2,2  3,4  4,6  5,8  —  —  —
8,5  2,3  3,6  4,8  —  —  —  —
9  2,4  3,.7  5,1  —  —  —  —
55  24  3,9  5.3  —  —  —  —
10  2,5  4,0  5,5  —  —  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Diese  Tafel  ist  berechnet  nach  der  Formel:  1  =  0,15  (n-  1)  D  +  1.
wo  d  die  Dicke  des  Kesselblechs  in  württembergischen  Linien
ßb  den  Durchmesser  des  cylindrischen  Kessels  in  württembergischen  Fußen
en  die  absolute  Pressung  des  Dampfes  in  Atmosphären  bedeutet.
Die  geringste  erlaubte  Blechstärke  beträgt  1½  Linien.

Ressel,  für  welche  die  vorstehende  Formel  mehr  als  6  binien  Wandstärke  angibt,  bedürfen
der  speciellen  obrigkeitlichen  Genehmigung,  wobei  nach  Mahgabe  der  Form  die  Blechstärke
besonders  vorzuschreiben  ist.

Für  Röhren,  bei  denen  der  Dampforuck  von  außen  nach  innen  wirkt,  sind  die  Blechdicken
obiger  Tabelle  um  ½  größer  zu  nehmen.
        <pb n="76" />
        66
Tabelle  II.

 

 

 

 

 

 

 

 

Heizsläche  Geringster  Durchmesser  des  Dampfausströmungskanals  in  württembergischen  Linien  (10  auf
in  ·  spa

Quadrat-  den  Zoll)  für  Dampfspannungen  von

Fußen.  1  Ann.Arm..2  Slem.  N.35  Mim.4  Aem.  ihe-  5,5  Aim.6  klm.  —  1iba.
10  107  /  75#  65  N  571/  51T)  DÖ  43.  ¼LTJNT  ’TTTTNBNN  JTN  0  20
20  15,2  114102  02  ½%  5,4  5,1  a5)  A  45  43  452
30  1186  13,6  113  98  88  81  751  70  66  63  60  558  553)  5,3  551
40  121,34  15,7  130  113  1021  983  8,6  8,1  7,7  7,  3  685)  6,6  64  6,  6  60
50  123,0  17,  61145  12,7  114  104  97  51  86)  8,11  771  74  T  6,8  6,6
60  126,3193  15,9  13,9  125  115  106  99)  93  8,0  851  81  7,1  75  753
7028,  44½  ]
80  30,322,38,  446,4,5  %
90  32,2  23,  7  140  13  0  12  1115)  109  10,4  10,0  8,61  92  S,6
100  133,8124,9  20,6  18,0  16,2  148  13,  7  12  8612  1114  110  105  10,1  957  54
11085,6  26,  1  216  188  16,0  15,5  143  134  127  121  15  100  106  10,20  98
12037,  1|7,322,|9,  ,56,2500%3  107  10,32
130  138,7  28,4  23,5  20,5  18,4  16,9  15,6  146  138  13,1  12,6  119  165  L1  t0
14040,1%  244  21311951  1751162152  144  136  130  124  119  115  111
15041,50,  5  25,  2  22,  0  157  181  168  15,3  140  141  13,56  129  12,4119  115
160  142  9  315  26  1  228  204  181  123  162  153  1451  138  133  1281  1231  119
170  1442  3251  26,823,  426  1  102  172  17  158)  15,0  14313,7  132  127  123
180  145,5  33,4  27,6  24  1266  198  1834  172162  155  14,714,1  13,6113,1  12,8
180  146,7  344  28,424,7  22,3  204  18,9177  168  15,0  15,  1145  13,913,4  13,0
200  148,035,329,  125,  41228  20  1904  181  172  162  1551  148  1431  13,8  133
21041  1  ,  23,  414  1014%  15,2  14,6  4,1,U
220  50,337,030,60,0  23,0L0  20,  150  180  17  11163)  15,6  15,0  14,5  146
230514,81%  1,  41  140|14,
240  52,5  2  ,  17,0
250N
260054,7|21
27055,7  29,5  26,5  242  225  214  109  189  180117,31  16,6116,0  1555
28206,7%%  215203  152  18,3  17,6  16,9  163)  15.7
290  152,2  42,  435,  1130,66  27,125,  123,  3218  20,7  19,6  18,5  17,0  17,2  16,6  160
30058,  4  1  10,  %  O0%OS,  175  16,9  163
310  59,743,8|6,31,6|2S,  4  24,  1  22,6  214  20,2193  18,  5  17,8  171  166
320  160,7  44,5  36,9  %  262  206  19,6  18,6  181  12.4  165
33061,6|45,3,  432,  2  36,)  ,32%  18317,2  171
340  %  J,0,  22  8  3  2122021  194  18,6  1801  174
35063,44%  33,  730,227,7  25,  624,0  22,7  2155120,5  180718,9  183  176
36064,31%  260  244  23,0  218  20,8  100  1921  1835)  178
370  165,2  47(  0  306  346  310264  26531  247  2231  22121120,2  1955  188  181
38066,  35,  3628  267  25,0  23,6  22,4214  20,5  102  1900  183
390  167,0  402407  35,  3  020  2  2  2x,0  2272137  2058  199  192  186
40068  L„  195  168
41068,70,  4  20,0  275  26,  1  245  233  2231214  205  19,7  1981
420  189,5151,0  42,2  36,8  33,  1303  28,1126,4  249  23,6  22,5  21,6  20,8  20,0  193
43070,351,63  25,  2  23,  228  218  21001202  195
440  343,  37,7  330  310  261269  2551  242123,0  2211212  204  1587
45071,0152,87  43,8|  38,UI  B34,2  31,  22  %  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formel:  11  =  2,6  7—
Formel  2,6  sw

7.
wo  d  den  Durchmesser  des  Dampfausströmungekanals  in  württembergischen  Linien
und  s§  die  Heizslsche  des  Kessels  in  württembergischen  Ougorgtfußen  bedeutet.
        <pb n="77" />
        67
Tabelle  III.

Bei  Aufstellung  eines  Dampfkessels  oder  Dampferzeugers  innerhalb  eines  zur  Wohnung
benützten  Gebäudes  oder  unter  Räumen,  in  denen  sich  Menschen  aufhalten

(Verfugung  §.  10),  darf

 

wenn  die  Spannung
der  Dämpfe
im  Dampferzeuger
pr.  Quadratzoll  Decimal
in  württembergischen  &amp;amp;

der  vom  Wasser
und  Dampf  eingenommene
  Raum
im  Dampferzeuger
in  Cubekfußen  nicht  mehr

die  vom  Feuer  berührte  Fläche

 

für  einen  durch  cinen
Schornstein  beförderten  Zug
in  QOuadrat-Fuben
württembergisch

für  einen  vurch  mechanische
Vorrichtungen,  als:
Gebläse,  Ventilatoren,  Erbaustoren
  oder  durch  Abführen
von  Dämpfen  in  einen  Schornstein
  beförderten  Zug  in  Qua- 



 

beträgt:  entbalten,  als:  dratsußen  württembergisch
nicht  größer  seyn  als:
18  fK  81½  Cub.  Fuß.  66  Quad.Fuß.  40  Quad.  Fuß.
24  K  76  —  64  —  38  —
30  68  —  62  —  37  —
36  K  61  —  60  —  36  —
42  f.  54  —  58  —  35  —
48  K  48  —  56  —  34  —
54  K  42  —  55.  —  33  —
60  K.  37  —  54  —  32  —
66  kK  .  32  —  53  —  31  —
72  K  27  —  52  —  30  —
78  K  23  —  51  —  29  —
84  K.  20  —  50  —  29  —
90  f.  17  —  49  —  28  —
-*“  15  —  48  —  28  —
102  .  14  —  47  —  27  —
108  13  —  46  —  27  —
        <pb n="78" />
        68
8)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
a)  Verfügung,  betreffend  die  Erhebung  der  Palentabgabe  von  Handelsreisenden  aus  der  Schweiz.
Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  Bten  dies  wird
biemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  in  Gemäsheit  der  Instruktion  zu  dem
Accisegesetz  vom  18.  Juli  1824,  §.  2,  letzter  Absatz  (Reg.  Blatt  S.  675),  für  Handelereisende
  aus  der  Schweiz  bestandene  Befrelung  von  der  Patentabgabe  vom  1.  März  v.  J.  an
nur  noch  auf  die  Reisenden  aus  den  Cantonen
Aargau,  Appenzellausserrhoden  und  Innerrhoden,  Basel  Stadt  und  Land,  Bern,
Freiburg,  St.  Gallen,  Genf,  Neuenburg,  Schaffhausen,  Solothurn,  Tessin,  Thurgau,
  Unterwalden  ob  und  nid  dem  Wald,  und  Waadt

Anwendung  findet,  dagegen  den  Handelsreisenden  aus  den  Cantonen
Glarus,  Graubündten,  Luzern,  Schwyz,  Uri,  Wallis,  Zürich  und  Zug

bis  auf  Weiteres  nicht  mehr  einzuräumen  ist.

Hienach  wird  von  dem  gedachten  Tage  an  von  den  Handelsreisenden  aus  den  letztgenannten
  Schweizer-Cantonen  die  Patentabgabe  nach  den  Bestimmungen  im  dritten  Absatz
des  K.  2  jener  Instruktion  erhoben.

Stuttgart  den  23.  Februar  1853.
Knapp.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Festsetzung  der  Ertrapost=  und  Estafetten-Tare.

Durch  böchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  21.  d.  M.  ist  die
Extrapost=  und  Estafetten-Tare  auch  für  den  Zeitraum  vom  1.  März  1853  bis  letzten  Februar
  1854  auf  42  kr.  pro  Pferd  und  Meile  festgesetzt  worden.

Stuttgart  den  23.  Februar  1853.
Knapp.

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="79" />
        69

W  7.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  16.  März  1853.
alt.

Königliche  Dekrete.  Koönigliche  Verordnung,  burnuffen  einen  Vertrag  zwischen  der  Krone  Württemberg  und
Kaiserresche  wegen  gegenseitiger  Auslieferung  der  Verbrecher  und  Leistung  von  Rechtöhülfe
n  Strafsachen

Verfügungen  der  Departements.  Versfügung,  betreffend  die  Erhebung  der  Patentabgabe  von  Handelsreisenden
  aus  der  Schweiz.  —  Verfügung  in  Betreff  der  Verpackung  von  Geldsendungen,  welche  von  Staatskassenämtern
  zur  Postbeförderung  ausgegeben  werden.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  DOekrete.

Königliche  Verordnung,
betreffend  einen  Vertrag  zwischen  der  Krone  Württemberg  und  dem  Französischen  Kaiserreiche  wegen
gegenseitiger  Auslieferung  der  Verbrecher  und  Leistung  von  Rechtshülfe  in  Strafsachen.

Wilheim,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  zwischen  der  Krone  Württemberg  und  dem  Französischen  Kaiserreiche  am
25.  Januar  1853  ein  Vertrag  wegen  gegenseitiger  Auslieferung  der  Verbrecher  und  Leistung
von  Rechtshülfe  in  Strafsachen  abgeschlossen  worden  ist;  so  verordnen  Wir  hiemit,  daß  der
Inhalt  dieses  Vertrages  zur  allgemeinen  Kenntniß  und  Nachachtung  gebracht  werde.
Stuttgart  den  6.  März  1853.

Wilheilm.
Der  Justiz-Minister:
Plessen.  Auf  Befebl  des  Königs,
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:  der  Cabineto-Director:

Neurath.  Maueler.
        <pb n="80" />
        Sa  Majesté  le  Roi  de  Wurttemberg
et  Sa  Majesté  PEmpereur  des  Français,
  ayant  zugé  convenable,  pour  faciliter
I’adminislration  de  la  Justice  et  pour  prévenir
  les  crimes  dans  leurs  territoires  et
jurisdictions  respectils,  de  conclure  un  traité
pour  Pextradition  rCcihrodue  des  malfaiteurs,
ont  à  cel  ellet  nommé  peur  leurs  plénipo-(entiaircs,
  savoir:  "

Sa  Majesté  le  Roi  de  Wurttemberg
  Son  Mlinistre  des  Afires  étrangéres,
  Baron  de  Neurath  ctc.  etc.  etc.

et

Sa  Majestél’Empereur  des  FrançVais
  Son  Envoyt  extraordinaire  et  Ministre
  plénipotentiaire  prés  Sa  Majesté
le  RKol  de  Wurttemberg,  A.  de  Gramont,
  Duc  de  Guiche  etc.  etc.  etc.

Lesquels,  après  s'ülre  communlaucè  leurs
bleins-bouvoirs  respectils  trouvés  en  bome
et  due  forme,  ont  arrélé  ct  concln  les  articles
suivants:

Arlticle  1.

Les  Gouvernements  Wurttembergeols  et
Français  s#engagent,  Dar  la  Présente  convention,
  4  se  livrer  rciproduement  chacun
Pexception  de  ses  nationaux,  les  individus
rfugis  de  Wurttemberg  en  France  ou  de
France  en  Wurttemberg,  poursuivis  ou  condamnés
  par  les  tribunank  compétents  pour
l'un  des  crimes  ci-après  énumérés.

Liextradilion  aura  licu  sur  Ja  demande

70

Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg
  und  Seine  Majestät  der  Kaiser
der  Franzosen  haben  in  der  Absicht,  die  Handhabung
  der  Jusßiz  zu  erleichtern  und  die  Begehung
  von  Verbrechen  in  ihren  beiderseitigen  Staatsgebieten
  dadurch  zu  verhindern,  für  zweckmäßig
erachtet,  eine  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger
Auslieferung  der  Verbrecher  abzuschließen,  und
haben  zu  diesem  Behufe  mit  Vollmacht  versehen,
  nämlich:

Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg
  Höchst-Ihren  Minister  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Freiherrn  v.  Neurath
  u.  s.  w.  und

Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Franzosen
  Höchst=  Ihren  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister  bei  Sr.
Majestät  dem  Könige  von  Württemberg,  A.
v.  Gramont,  Herzog  von  Guiche  u.  s.  w.

Welche  nach  gegenseitiger  Mittheilung  ihrer  in

gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten  über

folgende  Artikel  übereingekommen  sind:
Artikel  1.

Die  Regierungen  von  Württemberg  und  Frankreich
  verpflichten  sich  durch  die  gegenwärtige  Uebereinkunft,
  diesenigen  Individuen,  welche  sich  von
Württemberg  nach  Frankreich  und  von  Frankreich
  nach  Württemberg  geflüchtet  haben,  und
wegen  eines  der  nachstehend  aufgezählten  Verbrechen
  von  den  zuständigen  Gerichten  in  Untersuchung
  gezogen  oder  verurtheilt  worden  sind,
sedoch  mit  Ausnahme  ihrer  eigenen  Staatsangehörigen,
  sich  gegenseitig  auszuliefern.

Diese  Auslieferung  soll  auf  den  Antrag  er-
        <pb n="81" />
        due  lPun  des  deux  Gouvernements  adresscra
Tautre  par  voic  diplomatiquc.

Artiele  2.
Les  erimes  4  raison  desquels  cette  extraditlon
  sera  accordée,  sont:

f)  Assasinat,  empoisomement  parricide,
Infantleidc,  meurtre,  Viol,  attentat  &amp;amp;  la
hudeur  consommé  ou  tenté  avec  vlolence.

2)  Incendic.

3)  Faux  en  écriture  authentique,  en  ecrilture
  de  commerce,  et  en  ECcriture  priveéc
5cCompris  Ila  contrefacon  des  billets  de
banque  ct  effets  publics,  mais  non  compris
  les  laux  dui,  daus  le  pays  auducl
Textradilion  est  demandec,  ne  sont  point
punis  de  peines  attlictives  et  inlamantes.

4)  Fabricallon  ou  Emission  de  fausse  monnaic.


5)  Contrelaçon  des  Dolnpons  de  I’Elat  servrant
  à  marduer  les  matières  Toor  ct
d'argent.

6)  Menaces  Tun  attentat  contre  les  personnes
  ou  les  propriétés;  extorsion  de
lires  et  de  signatures.

7)  Faux  tmoignage,  dans  le  cas  on  il  entraine
  peine  alllictive  et  infamante;  subormation
  de  téemolns.

8)  Vol  lorsqu’'f  a  616  accompagné  de  elrconstanees
  dui  leul  iniprlment  le  carsetere
  de  crime  punl  par  des  peines  al-Metlves
  et  infamantes;  abus  de  conf#ance
  domestique.

9)  Soustractlons  commises  par  les  dépositalres
  publics,  mais  sculement  dans  les
cas  on  elles  sont  punics  de  peines  af#ctives
  et  ilnfamantes.

10)  Banqueroute  frauduleuse.

71

folgen,  welchen  die  eine  Regierung  an  die  audere
  im  diplomatischen  Wege  richten  wird.

Artikel  2.
Die  Verbrechen,  wegen  welcher  die  Auslieferung
  zugestanden  seyn  soll,  sind:

1)  Mord,  namentlich  Giftmord  und  Vatermord,
Kindemord,  Todtschlag,  Nothzucht,  gewaltsamer
  Angriff  auf  die  Sittlichkeit.

2)  Brandstiftung.

3)  Fälschung  von  öffentlichen  Urkunden,  Handelspapieren
  und  Privaturkunden,  mit  Inbegriff
des  Nachmachens  von  Bankbillets  und  öffentlichen
  Creditpapieren,  jedoch  mit  Ausnahme
solcher  Fälschungen,  welche  in  dem  Lande,
an  welches  das  Auslieferungo-Begehren  gerichtet
  wird,  gelinder  als  mit  entehrenden
Freiheitsstrafen  geahndet  werden.

4)  Verfertigung  oder  Inumlaufsetzen  von  falscher
  Münze.

5)  Nachahmen  von  zur  Bezeichnung  von  Gold
und  Silber  dienenden  Staatsstempeln.

6)  Gefährliche  Drohungen  gegen  Personen  oder
gegen  das  Eigenthum;  Erpressung  von  Urkunden
  oder  Unterschriften.

7)  falsches  Zeugniß,  wenn  solches  mindestens  mit
einer  entehrenden  Freiheitsstrafe  bedroht  ist;
Verführung  von  Zeugen  zu  falscher  Aussage.

8)  Diebstahl,  wenn  derselbe,  nach  der  Beschaffenheit
  des  einzelnen  Falles,  eine  entehrende
Freiheitsstrafe  begründet;  ferner  Diebstahl
und  anderc  Veruntreuungen  an  der  Dienstherrschaft
  und  deren  Hausgenossen  verübt.

9)  Restsetzung  oder  Unterschlagung  von  Seiten
öffentlicher  Diener,  sofern  sie  entehrende  Freiheitsstrafen
  zur  Folge  haben.

10)  Betrügerischer  Bankerott.
        <pb n="82" />
        Artiele  3.

Tous  les  objets  saisis  en  la  possession
Tzun  prévenn,  lors  de  son  arrestation,  scront
  livrés  au  moment  on  s'effectucra  Pextradition;
  el  ceitc  remisc  ne  se  borncra  pas
sculement  aux  objets  volés,  mais  comprendra
  tous  ceux  qui  pourraient  servir  àd  la
breuv#c  du  crime.

Article  4.

Si  Pindividu  reclamé  est  poursuivi  ou  se
trouve  délenn  pour  un  crime  ou  döélit  du’il
à  commis  dans  le  pays  ou  il  s'est  relugié,
son  extradition  pourra  éirc  différéc  jusqu'#
cc  du’'il  ait  subi  sa  peine.

Dans  le  cas  on  il  scrait  poursufvi  ou  detem
  dans  le  mémc  pays  ià  raison  doobligations
  par  lui  contraclées  cnvers  des  parliculicrs,
  son  cxtradition  aura  licn  néanmolns,
Sauf  à  la  partic  lséc  à  poursuivre  ses  droits
devant  lautorité  compétente.

Article  5.

Liextradilion  ne  sera  accordée  duc  sur
la  production,  soit  d’'un  arrét  de  condamnalion,
  Soit  Vun  mandat  d'arrét  décerne  contre
l’accusé,  ct  CKpédièé  dans  les  l#ormes  prescriles
  par  la  législation  du  Gouvernement  dui
demande  l’extradition,  ou  tout  autre  acte
ayant  au  moins  la  méme  force  duc  cc  mandat,
  ct  indiqunnt  6galement  la  nature  et  la
gravité  des  Iaits  poursuivis,  ainsi  due  la  disposition
  pénalc  applicable  à  ces  saits.

Article  6.

Chacun  des  deux  Gouvernements  contractants

  pourra  sur  Ia  production  du  man-72



Artikel  3.

Alle  Gegenstände,  welche  einem  Beschuldigten
bei  seiner  Verhaftung  abgenommen  werden,  sind
bei  der  Auslieferung  mit  zu  übergeben,  und  es
soll  diese  Uebergabe  nicht  bloß  auf  die  entwendeten
  Sachen  sich  beschränken,  sondern  auch  alle
diejenigen  Gegenstände  umfassen,  welche  zum  Beweise
  des  Verbrechens  dienen  können.

Artikel  4.

Wenn  das  Individuum,  dessen  Auslieferung
verlangt  wird,  in  dem  Lande,  in  welches  dasselbe
sich  geflüchtet  hat,  bereits  wegen  eines  daselbst
begangenen  Verbrechens  oder  Vergehens  gerichtlich
  verfolgt  wird,  oder  verhaftet  ist,  so  kann
seine  Auslieferung  bis  nach  Erstehung  seiner
Strafe  ausgesetzt  werden.

Wenn  das  betreffende  Individuum  in  demselben
  Lande  auch  wegen  Verbindlichkeiten  gegen
Privatpersonen  verfolgt  wird,  oder  in  Haft  sich
befindet,  so  findet  seine  Auslieferung  gleichwohl
Statt,  vorbehältlich  des  Rechts  der  verletzten
Partie  zu  Verfolgung  ihrer  Ansprüche  vor  der
zuständigen  Behörde.

Artikel  5.

Die  Auslieferung  wird  nur  gegen  Vorzeigung
eines  nach  den  gesetzlichen  Formen  der  requirirenden
  Regierung  ausgefertigten  Urtheils  oder
Haftbefehls,  oder  wenigstens  einer  sonstigen  einem
Haftbefehl  gleichkommenden  Verfügung  bewilligt,
in  welcher  die  Art  und  die  Schwere  des  dem
Au  zuliefernden  zur  Last  gelegten  Vergehens,  so
wie  die  zur  Anwendung  kommenden  Bestimmungen
  der  Strafgesetze  bezeichnet  sind.

Artikel  6.
Jede  der  beiden  contrahirenden  Regierungen
kann  bei  Miltheilung  des  Haftbefehles  verlangen,
        <pb n="83" />
        dat  d’arrst  demander  à  TPautre  Parrestation
immédiale  et  provisoire  de  Haccusé  ou  du
condamné  domt  il  réclamera  Pextradition.

Article  7.

Si  le  prévenn  ou  le  condamné  west  pas
sujet  de  celui  des  deukx  Etats  contractants
dui  le  réclame,  u  ne  pourra  étre  livré  qu’'après
  due  son  Gouvernement  aura  été  consulié
  et  mis  en  demeure  de  faire  connattre
les  motils  du’il  pourra  Aavoir  de  s'’opposer  à
Pextradition.

Dans  tous  les  cas,  le  Gouvernement  saisi
de  la  demande  diextradition  restera  libre  de
donner  à  cette  demande  la  suite  qu'il  lui
Paraitra  convenable,  et  de  livrer  le  prévenu
pour  Eire  jugé,  soit  à  son  pays  natal,  soit
au  pays  on  le  crime  aura  été  commis.

Article  8.

Les  dispositions  de  la  présentc  conventdion
  ne  pourront  eire  appliquèes  à  des  individus
  qui  se  seront  rendus  coupables  d'un
delil  politique  duelconque.

Liextradition  ne  pourra  Avoir  lieu  due  bour
la  poursuite  et  la  punition  des  crimes  communs.

Article  9.

Liextraditlon  ne  pourra  avoir  lieu,  si,
depuis  les  lalls  imputés,  la  poursuile  ou  la
condammation,  la  prescription  de  l’action  on
de  la  peinc  est  acquisc  d’après  les  lois  du
pays  on  le  prévenu  Siest  réfugié.

Article  10.
Les  Gouvernements  respectils  renoncent
à  réclamer  la  restltution  des  frais  Treutre-73



daß  der  Angeklagte  oder  Verurthellte,  dessen  Auslieferung
  beansprucht  wird,  sogleich  in  vorläufige
Haft  genommen  werde.

Artikel  7.

Wenn  der  Angeklagte  oder  Verurtheilte  nicht
Unterthan  desjenigen  Staates  ist,  welcher  seine
Auslieferung  verlangt,  so  kann  diese  erst  dann
Statt  haben,  nachdem  diejenige  Regierung,  deren
Unterthan  er  ist,  befragt  und  in  den  Stand  gesetzt
worden  ist,  die  etwaigen  Gründe  anzugeben,  aus
welchen  sie  sich  der  Auslieferung  widerseten  könnte.

In  allen  Fällen  bleibt  es  derjenigen  Regierung,
  an  welche  das  Auslieferungsverlangen  gerichtet
  wird,  freigestellt,  diesem  Verlangen  diejenige
  Folge  zu  geben,  welche  sie  für  angemessen
hält,  und  den  Angeklagten  entweder  seiner  Heimathbehörde,
  oder  demjenigen  Lande  zur  Aburtheilung
  auszuliefern,  in  welchem  er  das  Verbrechen
  begangen  hat.

Artikel  8.

Die  Bestimmungen  der  gegemvärtigen  Uebereinkunft
  können  auf  Individuen  keine  Anwendung
finden,  welche  sich  irgend  eines  politischen  Vergebens
  schuldig  gemacht  haben.

Die  Auslieferung  kann  nur  zu  Untersuchung
und  Bestrafung  gemeiner  Verbrechen  stattfinden.

Artikel  9.

Die  Auslieferung  kann  nicht  stattfinden,  wenn
seit  Begehung  der  zur  Last  gelegten  That,  seit
dem  Untersuchungsverfahren  oder  seit  der  Verurtheilung
  die  Verjährung  der  Untersuchung  oder
der  Strafe  nach  den  Gesetzen  dessenigen  Landes
eingetreten  ist,  in  welches  sich  der  Beschuldigte
geflüchtet  hat.

Artikel  10.

Die  beiderseitigen  Regierungen  verzichten  auf

jede  Ersatzforderung  von  Kosten,  für  Verköstigung,
        <pb n="84" />
        74

tien,  de  iransport,  d'urresiatlon  provlsoirc  ou
autres  qui  résulteralent  de  l'exiradition  dꝰ'aceusés
  ou  de  condamnés  et  ils  consentent  à  prendre
  réciproquement  ces  frais  à  leur  charge.

Article  11.

Lorsque  dans  la  poursuite  d’'affaires  pé-R
nales,  un  des  Gouvernements  jugera  nécessalre
  Paudition  de  1témoins  domiclliés  dans
D’auirc  Etat,  une  Ccommission  rogatoire  sera
cnvoyée  4  cet  effet  par  voic  diplomatique,
et  il  y  sera  donné  suite  en  observant  les
lois  du  pays  on  les  téemoins  seront  Invites
à  comparaftre.

Les  Gouvernements  respectils  renoncent
de  part  et  d'autre  à  former  aucune  réclamation
  Par  sulte  des  Hrals  dui  en  résulteraient.

Article  12.

Lorsdue  dans  une  cause  pénale  la  communication
  des  pices  qul  se  trouversient
entre  les  mains  des  autorités  de  Pautre  pays
sera  jugee  utile  ou  nécessalre,  la  demande
en  sera  faite  par  la  vole  dlplomatique  et’on
J  donnera  suite  §'il  m'iexiste  pas  de  considérations
  Spéciales  qui  s'y  opposent,  et  sous
Pobligation  de  renvoyer  les  pleces.

Le  princlpe  posé&amp;amp;  à  Tarticke  X.  de  la
présente  convention  est  ECgalement  applicable
Aaux  frais  résultant  de  ’envoi  et  de  la  restitution
  des  piéces.

Arlicle  13.

La  presente  convention  Contimuera  4  étre
en  vigueur  jusqu’'  Pexpiration  de  sik  mois
aprs  Ia  declaration  contraire  de  la  part  de
Tun  des  deux  Gouvernements.

Elie  sera  ratiliée  et  les  ratisications  en

Transport,  vorläusige  Verhaftung  oder  Ande#tes,
welche  durch  die  Auslieferung  der  Verfolgten
oder  Verurtheilten  entstehen,  und  verpflichten  sich
gegenseitig,  diese  Kosten  auf  sich  zu  übernehmen.

Artikel  11.

Wenn  im  Laufe  einer  Untersuchung  eine  der
contrahirenden  Regierungen  die  Vernehmung  von
Zeugen,  welche  in  dem  andern  Staate  wohnhaft
sind,  für  nothwendig  erachten  sollte,  so  wird  auf
diplomatischem  Wege  ein  entsprechendes  Requisitorium
  mitgetheilt  und  demselben  nach  den  gefetzlichen
  Vorschrifsten  des  Landes,  in  welchem  die
Zeugen  abzuhören  sind,  entsprochen  werden.

Beide  Regierungen  verzichten  gegenseitig  auf
seden  Ersatz  von  Kosten,  welche  biedurch  entstehen
  könnten.

Artikel  12.

Wenn  in  einer  Strafsache  die  Mittheilung
von  Aktenstücken,  welche  in  den  Händen  der  Bebörden
  des  andern  Staates  find,  für  wünschenswerth
  oder  nothwendig  crachtet  wird,  so  wird
das  enksprechende  Anfsinnen  auf  diplomajischem
Wege  gestellt  und  demselben,  wenn  nicht  desondere
  Rücksichten  im  Wege  stehen,  statigegeben  werden,
  unter  der  Verpfklchtung,  die  Akkenstücke  zurückzugeben.


Der  in  Artikel  10  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
  ausgesprochene  Grundsag  findet  auch  auf
diejenigen  Kosten  Anwendung,  welche  durch  die
Mittheilung  und  Zurückgabe  der  Aktenstücke  veranlaßt
  werden.

Artikel  13.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  bleibt  auch
nach  erfolgter  Aufkündigung  derselben  von  einer
der  beiden  Regierungen  noch  sechs  Monate  in
Kraft.

Sie  wird  ratificirt  und  die  Ratisicationen  wer-
        <pb n="85" />
        765
seront  échangées  dans  le  délai  de  slx  se-  den  binnen  sechs  Wochen  oder  wo  möglich  frümaines

  ou  plustet  si  faire  se  peut.  her  ausgewechselt  werden.

En  fol  de  qduoi,  les  plénipotemialres  ont  Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
signé  la  présente  convemtson  et  yom  apposé  die  gegenwärtige  Uebereinkunft  unterzeichnet  und
le  scean  de  leurs  armes.  besiegelt.

Fait  à  Stuttgart  le  vingl-cinduieme  de  Geschehen  zu  Stuttgart  den  25.  Jannar  1853.
Janvier  de  I’an  de  gräce  mil  huit  cent  cinduante
  trois.

(L.  S.)  Baron  de  Neurat  h.  (L.  S.)  Freiherr  v.  Neurath.
(L.  S.)  Duc  de  Guslche.  (L.  S.)  Herzog  von  Guiche.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
a)  Verfügung,  betreffend  die  Erhebung  der  Patentabgabe  von  Handelsreisenden  aus  der  Schweiz.

Nachträglich  zu  der  Verfügung  vom  23.  v.  M.  (Nro.  6  des  Regierungsblatts)  wird
hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  auch  die  Handelsreisenden  aus  dem  Kanton

Zürich  in  Württemberg  noch  fernerhin  von  der  Patentabgabe  befreit  bleiben.

Stuttgart  den  3.  März  1853.  Knapp.

5)  Verfügung  in  Betreff  der  Verpackung  von  Geldsendungen,  welche  von  Staatskassenämtern  zur
Postbeförderung  aufgegeben  werden.

Um  Anstände  zwischen  den  Staatskassenämtern  und  Postämtern  hinsschtlich  genügender
Verwahrung  der  mit  der  Post  im  Inlande  zu  befördernden  Geldsendungen  zu  vermeiden,
werden  denselben  biedurch  folgende,  die  Bestimmungen  des  8S.  9  der  Abtb.  II.  ver  K.  Verordnung
  vom  2.  Juni  1814  (Reyschers  Gesetzessammlung,  Anhang  in  Betreff  des  Post=  und
Landbotenwesens  S.  140)  und  des  §&amp;amp;.  19  der  Transportordnung  für  den  Postverkehr  im
Inland  vom  22.  August  1851  (Reg.  Blatt  S.  225)  erläuternde  und  ergänzende  nähere
Vorschriften  zur  genauen  Beachtung  ertheilt:

1))  Gelosendungen  in  Silber,  welche  von  öffentlichen  Kassen  zur  Beförderung  mit  der
Post  im  Inlande  aufgegeben  werden,  dürfen  höchstens  bis  zum  Gewicht  von  35  Pfunden  in
        <pb n="86" />
        76

mehrfach,  mindestens  dreifach  umgeschlagenem,  fest  umschnuͤrtem  und  versiegeltem  Pachpapier
versendet  werden.  Das  Geld  muß  innen  gehörig  in  Rollen  gefaßt,  das  Packpapier  stark  und
die  Umschnürung  mit  starkem  Bindfaden  sowohl  ins  Kreuz  als  auch  in  die  Queere  —  je
doppelt  —  angebracht  seyn.

2))  Größere  Geldsendungen  im  Gewicht  bis  zu  50  Pfunden  find  in  Leinwand  oder  Wachstuch
  zu  verpacken  und  an  den  Näthen  gut  zu  verfiegeln,  auch  jedenfalls  mit  starkem  Bindfaden
  sowohl  ins  Kreuz  als  auch  in  die  Quere  —  je  doppelt  —  zu  umschnüren.  Werden
zur  Verpackung  Säcke  (Beutel)  verwendet,  so  darf  die  Nath  nicht  auswendig  und  der  Kropf
nicht  zu  kurz,  und  muß  da,  wo  der  Knoten  geschürzt  ist,  das  Siegel  deutlich  ausgedrückt  seyn.

3)  Das  Gewicht  von  50  Pfnden  übersteigende  Geldsummen  müssen  in  Fässern  oder
Kisten  verpackt  werden.

Fässer  mit  Geld  müssen  gut  gereift  und  die  Reifen  festgenagelt  seyn.

Beide  Böden  müssen  dergestalt  verschnürt  und  verftegelt  seyn,  daß  ohne  Verletzung  der
Schnur  oder  des  Siegels  ein  Oeffnen  des  Fasses  nicht  thunlich  ist.

Die  Geldkisten  müssen  gereift  oder  an  den  Ecken  mit  Eisen  beschlagen  und  fest  vernagelt
  seyn,  oder  gute  Schlösser  haben,  auch  jedenfalls  versiegelt  seyn.

Die  Siegel  an  Kisten  müssen  in  einer  Vertiefung  angebracht  seyn,  damit  solche  nicht
durch  Reibung  verletzt  werden  können.

Das  Gewicht  eines  Geldfasses  over  einer  Geldkiste  soll  130  Pfund  nicht  übersteigen.

Wenn  der  innere  Raum  eines  Fasses  oder  einer  Kiste  durch  die  in  denselben  zu  legenden
  Geldpakete  nicht  ganz  ausgefüllt  wird,  so  ist  solcher  noch  mit  Papier,  Heu  oder
dergleichen  auszustopfen.

Das  Geld  muß  jedenfalls  zuvor  in  Rollen  gethan  und  die  Rollen  müssen  in  Pakete
zusammengepackt  over  in  Beutel  gelegt  werden.

Geldkistchen  müssen  mit  zwei  Handhaben  von  Eisen  oder  starkem  Seil  versehen  sepn.

4)  Die  vorstehend  angegebenen  Gewichts-Marima  für  die  Verpackung  der  Geldsendungen
  in  Papier,  oder  in  Leinwand  oder  Wachstuch,  oder  in  Fässer  oder  Kisten  dürfen  künftig
in  keinem  Falle  überschritten  werden.  Dagegen  kommt  der  Werthbetrag  der  Geldsendungen
bei  der  Verpackung  in  der  Folge  nicht  mehr  in  Betracht.

Stuttgart  den  9.  März  1833.  Knapp

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="87" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  19.  März  1853.  —-Inhalt.


Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung  in  Betreff  des  Verbots  der  unter  dem  Namen  Burschenschast
bestehenden  akademischen  Verbindung.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung
in  Betreff  des  Verbots  der  unter  dem  Namen  Burschenschaft  bestehenden  akademischen  Verbindung.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Erwägung,  daß  die  unter  dem  Namen  der  Burschenschaft  bestehende  Verbindung
von  Studirenden  der  Universität  Tübingen,  nach  dem  Ergebniß  einer  wider  sie  eingeleiteten
Untersuchung,  zu  politischen  Zwecken  mißbraucht  wird  und  hiedurch  die  öffentliche  Ordnung
gefährdet,  verordnen  und  verfügen  Wir,  auf  den  Grund  des  Art.  149,  Abs.  2  und  3  des
Strafgesetzbuchs,  nach  dem  Antrage  Unserer  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  des
Kirchen=  und  Schulwesens,  und  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes,  wie  folgt:

8.  1.
Die  Verbindung  der  Burschenschaft  zu  Tübingen  ist  aufgelöst.  Jede  fernere  Theil=
        <pb n="88" />
        78

nahme  an  derselben,  so  wie  jede  Theilnahme  von  Württembergern  an  einer,  nach  gleichartigen
  Grundsätzen  eingerichteten  Verbindung  auf  auswärtigen  Universitäten,  wird  hiemit  verboten.

5S.  2.

Die  Uebertretung  dieses  Verbots  ist  an  den  Stiftern  und  Vorstehern  mit  Kreisgefängniß
  bis  zu  Einem  Jahr,  an  den  übrigen  Genossen  mit  Gefängniß  bis  zu  vier  Wochen,  oder
mit  Geldbuße  von  fünfzig  bis  zu  zweihundert  Gulden,  zu  bestrafen.

Auch  wird  kein  Studirender,  welcher  dem  Verbote  zuwider  handelt,  von  Uns  im  Staats-,
Kirchen=  oder  Schuldienste  angestellt  werden.

K  .  3.

Die  akademischen,  so  wie  die  ordentlichen  Polizeibehörden  haben  von  jeder  zu  ihrer
Kenntniß  gelangenden  Fortsetzung  der  verbotenen  Verbindung  sofort  den  Gerichten  zur  strafrechtlichen
  Einschreitung  gegen  die  Schuldigen  Nachricht  zu  geben.

Unsere  Minister  der  Justiz,  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens  find  mit
der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stattgart  den  14.  März  1853.

Wilhelm.
Der  Justiz-Minister:
Plessen.
Der  Minister  des  Innern:
Linden.

Der  Minister  des  Kirchen=  und  Schulwesens:

Wächter-Spittler.
ch  p  Auf  Befehl  des  Königs,

der  Cahinets-Direktor:
Maueler.

 

 

 

 

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="89" />
        79

Wy.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  21.  März  1853.

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Geset,  bekreffend  die  veränderte  Einrichtung  der  allgemeinen  Brandversicherungs-Anstalt.
—  Königl.  Verordnung  zu  dem  Gesetz  vom  14.  März  1833,  deireffend  die  veränderte  Einrichtung  der  allgemeinen
  Brandversicherungs-Anstalt.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Gesets,

betreffend  die  veränderte  Einrichtung  der  allgemeinen  Brandversicherungs-Anstalt.

Wilheim,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Wir  haben  die  gesetzlichen  Bestimmungen  in  Betreff  der  für  die  Versicherung  der  Gebäude
  gegen  Brandschaden  bestehenden  Landesanstalt  einer  Durchsicht  unterworfen,  in  Folge
welcher  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände,  verordnen  und  verfügen,  wie  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
Art.  1.
Die  Theilnahme  an  der  Anstalt  ist  nicht  der  Willkühr  der  Gebäude-Inhaber  überlassen,
sondern  in  Ansehung  aller  nach  der  Bestimmung  dieses  Gesetzes  nicht  ausdrücklich  ausgenommenen
  Gebäude  im  Umfange  des  Königreichs  geboten.
        <pb n="90" />
        80
1.  Ausgeschlossen  von  der  Theilnahme  find:
1)  Gebäude,  welche  nicht  25  fl.  werth  sind,
2)  Pulvermühlen  und  Pulvermagazine,
3)  die  zu  militärischen  Zwecken  bestimmten  Festungsgebäude.
II.  Von  der  Verbindlichkeit  zur  Theilnahme  sind  befreit:
1)  Lust=  und  Gartenhäuser,  die  nicht  zur  Wohnung  eingerichtet  sind,
2)  Gebäude,  welche  Privateigenthum  des  Königs  sind,  over  zum  Königlichen  Haus-Fiveicommiß
  gehören,
3)  besonders  feuersgefährliche  Gebäude.  (Art.  7,  Ziff.  III.)
Ist  eines  der  unter  Ziffer  II.  aufgeführten  Gebäude  in  die  Anstalt  ausgenommen,  so
findet  ein  Rücktritt  nicht  mehr  statt.
Einzelne  Bestandtheile  des  Gebäudes,  welche  vom  Feuer  nicht  zerstört  oder  beschädigt
werden  können,  dürfen  von  der  Versscherung  ausgenommen  werden.
Ueber  die  Zuläßigkeit  der  Mitversicherung  von  niet=  und  nagelfesten  Zubehörden  der
Gebäude,  von  dem  laufenden  Geschirr  bei  Mühlen  und  anderen  Werken,  von  Maschinen,
Orgeln,  Glocken,  Thurmuhren  bei  Kirchen  wird  durch  Verordnung  das  Nähere  bestimmt

werden.
Art.  2.

Die  nach  Art.  1,  Ziff.  I.  ausgeschlossenen,  so  wie  diejenigen  unter  Ziff.  II.  des  Art.  1
benannten  Gebäude,  für  welche  von  der  Versicherung  bei  der  Landesanstalt  kein  Gebrauch
gemacht  wird,  dürfen  bei  anderen  im  Lande  zugelassenen  Feuer-Versicherungs-Anstalten  unter
Beobachtung  der  hinsichtlich  der  Benützung  dieser  Anstalten  bestehenden  Vorschriften  (Geseg
vom  19.  Mai  v.  J.,  Reg.  Blatt  S.  125)  verflchert  werden.

Art.  3.

Die  Anstalt  versichert  gegen  die  Beschädigung  oder  Zerstörung  der  Gebäude  durch  Feuer
und  leistet  in  allen  nicht  ausdrücklich  durch  gegenwärtiges  Gesetz  ausgenommenen  Fällen  eine
nach  den  Bestimmungen  desselben  zu  ermittelnde  Entschädigung.

Art.  4.

Der  Zerstsrung  oder  Beschädigung  durch  Feuer  ist  gleich  zu  achten  diejenige,  welche
durch  Blitzstrahl,  verselbe  mag  gezündet  haben  oder  nicht,  und  diejenige,  welche  durch  Feuerlöschmaaßregeln
  verursacht  worden  ist.
        <pb n="91" />
        81

—

Art.  5.

Feuerschaden,  welcher  im  Kriege  von  Freundes=  oder  Feindestruppen  durch  Befehle  von
Commandirenden  eines  Truppencorps  oder  einzelner  Abtheilungen  vorsätzlich  erregt  worden
ist,  wird  nur  zum  dritten  Theil  aus  der  Brandversicherungskasse  ersetzt.

In  wie  weit  ver  nicht  ersetzte  Schaden  aus  Staatsmitteln  Ersatz  findet,  hängt  von  besonderer
  gesetzlicher  Bestimmung  ab.

Art.  6.
Ein  Gebäude  darf  nicht  in  einem  höheren  als  dem  durch  Sachverständige  ermittelten
Werthe  (Art.  19,  20,  23)  versichert  werden,  dagegen  darf  der  Versicherungsbetrag  auf  das
Verlangen  des  Versichernden  um  ein  Viertheil  dieses  Werths  unter  demselben  sich  halten.

Art.  7.
Die  Mittel  zur  Erfüllung  der  von  der  Anstalt  zu  leistenden  Verpflichtungen  werden  durch
Umlage  auf  die  versicherten  Gebäude  nach  Verhältniß  des  Versscherungsbetrags  aufgebracht.
Der  Umlagefuß  ist  mit  folgenden  Ausnahmen  für  alle  Gebäude  gleich.
I.  Bis  zur  Hälfte  des  ordentlichen  Versicherungsbeitrags  kann  herabgestiegen  werden:
bei  Kirchen,  welche  mit  Bligableitern  versehen  find;
bis  zu  drei  Viertheilen  vesselben:
bei  Gebäuden  mit  steinernen  Umfassungs=  und  Giebelwandungen  und  feuerfester
Bedachung,  wenn  die  hienach  bezeichnete  feuersgefährliche  Beschaffenheit  oder  Einrichtung
  (II.  Ziff.  2.)  nicht  Statt  findet,  und  sofern  diese  Gebäude  von  benachbarten
  Gebäuden  oder  Waldungen  mindestens  20  Fuß  enefernt  sind.

II.  Bis  zu  ktel  über  den  ordentlichen  Beitrag  kann  ausgestiegen  werden:

1))  bei  Gebäuden,  welche  eine  nicht  feuerfeste  Bedachung  —  Stroh=  oder  Holzdach  —
oder  ganz  hölzerne  Umfassungswandungen  haben,  sofern  die  Gebäude  von  benachbarten
  (fremden)  Gebäuden  oder  Walvungen  nicht  mindestens  400  Fuß  entsfernt  stehen:

2)  bei  Gebäuden,  welche  Feuerwerkstätten  oder  andere  Einrichtungen  dieser  Art  von
feuersgefährlicher  Beschaffenheit  haben,  sofern  die  Einrichtung  nicht  in  feuerfester  Weise
abgeschieden  ist.

III.  Ueber  ein  und  ein  Viertheil  des  Beitrags  ist  nach  Maaßgabe  der  Gefahr  von
solchen  Gebäuden  zu  entrichten,  deren  Einrichtung  oder  Benützung  von  besonders  feuersgefährlicher
  Art  ist.  (Art.  1,  II.  3.)
        <pb n="92" />
        82

Dem  unter  Ziffer  II.  und  IIl.  vorgesehenen  erhöhten  Beitrag  werden  diejenigen  Gebäude
  oder  Gebäudetheile  nicht  unterworfen,  welche  zwar  mit  dem  feuersgefährlichen  Local
ein  Ganzes  bilden,  aber  von  demselben  entweder  abgesondert  stehen  oder  wenigstens  durch
feuerfeste  Bauart  vollständig  abgeschieden  find.

Die  nähere  Bezeichnung  der  Merkmale,  nach  welchen  sich  die  Eintheilung  der  Gebäude
in  die  hievor  bezeichneten  Elassen  bestimmt,  so  wie  die  nähere  Abstufung  der  in  den  einzelnen
  Klassen  zu  entrichtenden  Beiträge  ist  Gegenstand  der  Verordnung.

Der  letzteren  bleibt  auch  die  Feststellung  der  für  Zubehörden,  welche  nach  dem  letzten
Absatz  des  Artikels  1  mit  den  Gebäuden  versichert  werden  können,  zu  entrichtenden  Beiträge
vorbehalten.

Art.  8.

Die  Beiträge  werden  von  den  Gemeindepflegen  erhoben  und  von  denselben  den  Oberamtspflegen
  abgeliefert,  welche  auch  die  Ausbezahlung  der  Entschädigungen  besorgen.

Die  Gemeindepfleger  und  Oberamtspfleger  erhalten  für  ihre  Bemühung  eine  durch  Verordnung
  festzusetzende  Gebühr.

II.  Von  der  Aufnahme  der  Gebäude  und  der  Schätung  derselben.
Art.  9.

In  jeder  Gemeinde  hat  der  Ratbsschreiber  ein  Verzeichniß  der  versicherten  Gebäude,
welche  mit  fortlaufenden  Nummern  zu  versehen  sind,  unter  Aufsicht  des  Gemeinderaths
zu  führen.

Jedes  Oberamt  hat  vie  in  diesen  Verzeichnissen  sich  ergebenden  Veränderungen  in  einem
ämmtlichen  Orte  des  Bezirks  umfassenden  Verzeichniß  regelmäßig  nachzutragen.

Das  Näbere  bierüber  wird  im  Verordnungswege  bestimmt.

Art.  10.

Die  Aufnahme  in  die  Anstalt  erfolgt  durch  den  Eintrag  in  das  Feuer-Versicherungs-Buch
  auf  den  Termin  1.  Januar  jeden  Jahres.

Auf  denselben  Termin  werden  auch  die  Veränderungen  der  Versicherungssummen  eingetragen.


Art.  11.
Die  Verslcherung  und  die  Beitragspflicht  des  Versicherten  besteht  fort,  wenn  auch  das
        <pb n="93" />
        83

versicherte  Gebaͤude  durch  Feuer  zerstoͤrt  oder  beschädigt,  oder  wenn  dasselbe  ganz  oder  theilweise
  zum  Wiederaufbau  abgebrochen  wird.

Die  Versicherungssumme  des  ursprünglich  verscherten  Gebäudes  gilt  für  das  neue  Gebäude
  in  so  lange,  als  nicht  eine  neue  Versicherung  Statt  gefunden  bat.

Will  der  Eigenthümer  jedoch  überhaupt  oder  zur  Zeit  nicht  wieder  bauen,  so  wird  er
durch  die  Anzeige  hievon  frei  von  weiterem  Beitrag,  als  dem  des  laufenden  Jahres.

Art.  12.
Die  Einschätzung  ver  in  die  Anstalt  aufzunehmenden  Gebäude  findet  ordentlicher  Weise
im  Laufe  der  letzten  Monate  des  Jahres  Statt.  Zu  dieser  Zeit  hat  auch  der  Gemeinderath
sämmtliche  Versicherungsanschläge  in  der  Gemeinde  zu  prüfen  und  eine  neue  Einschätzung
derjenigen  Gebäude  zu  veranlassen,  deren  Anschlag  zu  ändern  ist.

Art.  13.

Die  Eigenthümer  sind  berechtigt,  für  ihre  während  des  Kalenderjahrs  errichteten  neuen
Gebäude  oder  vorgenommenen  Verbesserungen  an  solchen,  bei  ersteren,  sobald  sic  unter  Dach
stehen,  bei  letzteren  nach  geschehener  Ausführung,  die  Einschätzung  zur  Brandversicherung  mit
gleichbaldiger  Wirkung  zu  verlangen,  ohne  daß  sie  für  das  laufende  Kalenverjahr  einen  Versicherungsbeitrag
  zu  entrichten  haben.

In  diesen  Fällen  soll  vom  Tage  der  Anmeldung  an  längstens  innerhalb  15  Tagen  die
Einschätzung  vollzogen  werden.

Art.  14.

Außer  den  in  vorstehendem  Artikel  bezeichneten  Fällen  findet  eine  außerordentliche  Schätungsverhandlung

  im  Laufe  des  Jahres  nicht  Statt.
Art.  15.

Von  Zeit  zu  Zeit  findet  auf  Anordnen  des  Ministeriums  des  Innern  eine  allgemeine
Revision  der  Versicherungsanschläge  und  der  Classification  der  Gebäude  Statt.  Die  hiebei
sich  ergebenden  Veränderungen  gelten  von  dem  Zeitpunkte  an,  in  welchem  die  Rerifion
geschehen.

Dem  Verwaltungsratbe  (in  Art.  44)  ist  jedoch  unbenommen,  in  der  Zwischenzeit  in
einzelnen  Orten  eine  Revision  der  Anschläge  und  der  Classtfication  im  Ganzen  oder  nur  in
Beziehung  auf  einzelne  Bestandtheile  der  Versicherung,  wie  Maschinen,  oder  in  Beziehung
auf  einzelne  Gebäude  vornehmen  zu  lassen.
        <pb n="94" />
        84

Art.  16.
Soweit  bei  den  Gebäuden  nach  Art.  7  eine  Classfificirung  einzutreten  hat,  wird  dieselbe
nach  Maaßgabe  der  dießfalls  zu  erlassenden  Verordnung  vorgenommen.
Von  dem  Ergebnisse  ist  dem  Gebäudeeigenthümer  Eröffnung  zu  machen.
Ist  derselbe  hiemit  nicht  zufrieden,  so  kann  er  gegen  den  Ausspruch  der  Schätzungs-Commission
  binnen  15  Tagen  bei  dem  Verwaltungsrathe  Beschwerde  führen.

Art.  17.
Der  Gebäudeeigenthümer  hat  bei  dem  Ortsvorsteher  den  Werth  des  Gebäudes  oder
der  Verbesserung  anzumelden.
Sollen  einzelne  Theile  des  Gebäudes,  welche  vom  Feuer  nicht  zerstört  oder  beschädigt
werden  können,  von  ver  Versicherung  ausgenommen  werden,  so  sind  sic  genau  zu  bezeichnen,
widrigenfalls  anzunehmen  ist,  es  seyn  das  ganze  Gebäude  ohne  Ausnahme  zu  verstchern.

Art.  18.

Bei  der  Schätzung  ist  bloß  das  Gebäude  als  solches  in  Betracht  zu  ziehen,  und  ist
weder  der  Werth  des  Bauplatzes,  noch  die  mehr  oder  minder  vortheilhafte  Lage,  noch  einec
darauf  ruhende  Gerechtigkeit  in  Anschlag  zu  bringen.

Art.  19.

Für  die  Ermittlung  des  Werths  wird  ohne  Rücksicht  auf  etwaigen  höheren  Kaufpreis
lediglich  der  Aufwand  für  die  Herstellung  des  Gebäudes  an  Material  und  Arbeitslohn  in
Berechnung  genommen.

Bei  Gebäuden,  welche  zur  Zeit  ver  Einschätzung  nicht  mehr  in  vollkommen  gutem  Zustande
  wie  unmittelbar  nach  dem  Neubau  sich  befinden,  ist  der  Betrag  der  Herstellungskosten
mit  Rücksicht  auf  Alter  und  Zustand  der  Zeit  der  Schätzung  herabzusetzen.

Den  Wertbsbestimmungen  sind  die  zur  Zeit  der  Schätzung  geltenden  mittleren  Ortspreise,
  ohne  Rücksicht  auf  vorübergehende  Preisschwankungen  zu  Grund  zu  legen.

Ist  in  Folge  besonderer  Entwerthungsursachen  der  gemeine  Werth  eines  Gebäudes  geringer,
  als  der  nach  vorstehenden  Bestimmungen  ermittelte  innere  Werth,  so  kann  nur  jener
geringere  Werth  Gegenstand  der  Versicherung  seyn.

Der  Werth  der  von  der  Versicherung  auszunehmenven,  von  Feuer  unangreifbaren  Bestandtheile
  sowie  der  Werth  der  Baubeiträge  Dritter  ist  von  dem  Anschlage  abzurechnen.
        <pb n="95" />
        85

Letztere  können  von  dem  zu  Leistung  derselben  verpflichteten  Dritten  für  sich  versichert
werden.

Art.  20.

Zu  Vornahme  der  Schätzung  wird  eine  aus  zwei  beeidigten  Bauverständigen  bestehende
Commission  von  der  Regierungsbehörde  bestellt.

Der  Ortsvorsteher  oder  ein  anderes  Mitglied  des  Gemeinderaths  ist  Mitglied  der  Commission
  mit  berathender  Stimme.

Zur  Ermittlung  des  Werths  von  Zubehörden  des  Hauses,  namentlich  Maschinen,  wozu
besondere  Sachkenntniß  erforderlich  ist,  kann  ein  be  onderer  Sachverständiger  mit  zählender
Stimme  beigezogen  werden.

Art.  21.

Können  sich  die  Sachkundigen  über  Fesistellung  des  Anschlags  nicht  vereinigen  und  will
sich  der  Eigenthumer  bei  der  Schätzung  desjenigen  unter  ihnen,  welcher  die  geringere  Anschlagssumme
  aufgestellt  hat,  nicht  beruhigen,  so  ist  ein  dritter  Bauverständiger  beizuziehen,  welcher,
sofern  die  zwei  ordentlichen  Bauverständigen  über  seine  Person  sich  nicht  vereinigen,  durch
den  Oberbeamten  bestimmt  wird.  Kommt  auch  bei  dem  Zusammentritt  von  drei  Sachverständigen
  eine  Vereinigung  über  den  Anschlag  nicht  zu  Stande,  so  gilt  diejenige  Anschlagssumme,
  für  welche  Stimmenmehrheit  vorhanden  ist.

Ergiebt  sich  für  eine  und  dieselbe  Summe  keine  Mehrheit,  so  gilt  derjenige  Betrag  als
Versicherungssumme,  in  welchem  von  der  böchsten  Schätzung,  stufenweise  auf  die  niedrigere
Summe  zurückgeschritten,  zuerst  die  Mehrheit  der  Schätzer  zusammentrifft.

Art.  22.

Ueber  die  Verhandlung  der  Schätzungs-Commission  wird  von  einem  Mitgliede  derselben
  in  ein  zu  führendes  Protokoll  Eintrag  gemacht,  welcher  von  der  Commission,  sowie  dem
Gebäudeeigenthümer,  welchem  von  dem  Ergebnisse  Eröffnung  zu  machen  ist,  unterzeichnet
wird.  Besteht  das  Ergebniß  der  Verhandlung  in  Feststellung  oder  Aenderung  eines  Gebäudeanschlags,
  so  ist  hievon  sofort  in  das  Feuer-Versicherungs-Buch  Eintrag  zu  machen.

Die  Wirksamkeit  der  Versicherung  beginnt  vom  Zeitpunkte  des  Eintrags  in  das  Schstzungs-Protokoll.


Art.  23.
Ist  der  Eigenthümer  mit  dem  Anschlage  nicht  zufrieden,  so  steht  ihm  die  Befugniß  zu,
        <pb n="96" />
        86

binnen  15  Tagen,  von  der  Eröffnung  der  ersten  Schaͤtzung  an,  bei  dem  Oberamte  den
Antrag  auf  eine  zweite  Schätzung  zu  stellen.

Die  Anordnung  derselben  ist  jedoch  nur  statthaft  wegen  solcher  sormellen  oder  materiellen
  Mängel,  welche  den  Ausspruch  der  Schätzungs-Commission  unglaubwürdig  machen.

Wird  vom  Oberamte  der  Antrag  für  begründet  erkannt,  so  ist  von  demselben  eine
wiederholte  Schätzung  unter  angemessener  Verstärkung  der  Schätzungs-Commission  anzuordnen,
  bei  deren  Ausspruch  es  sein  Bewenden  behält.

Gegen  einen  abweisenden  Bescheld  des  Oberamts  steht  dem  Eigenthümer  binnen  einer
unerstrecklichen  Frist  von  15  Tagen  die  Berufung  an  den  Verwaltungerath  zu,  welcher  über
den  Anspruch,  vöthigenfalls  nach  wiederholter  Schätzung,  endgültig  entscheidet.

III.  Von  der  Abschätzung  des  Feuerschadens  und  Festsetzung
der  Entschädigung.
Art.  24.

Wenn  ein  Gebäude  gänzlich  abgebrannt  ist,  so  besteht  die  zu  leistende  Entschädigung
in  der  ganzen  Versicherungssumme  nach  Abzug  des  Werths  der  etwa  übrig  gebliebenen
Baumaterialien.

Bei  theilweisen  Beschädigungen  verhält  sich  der  Entschädigungs-Betrag  zur  ganzen
Verstcherungssumme  so,  wie  die  zur  Wiederherstellung  des  abgebrannten  Theils  erforderlichen
Kosten  sich  zu  dem  Kostenaufwand  verhalten,  welcher  nothwendig  wäre,  um  das  Gebäude
in  seiner  bisherigen  Einrichtung,  so  weit  es  versichert  war,  neu  aufzuführen.

Kann  dargethan  werden,  daß  der  Versicherungs-Anschlag  des  Gebäudes  nach  der  Beschaffenheit
  vesselben  zur  Zeit  des  Brandes  denjenigen  Betrag,  welchen  der  Versicherte  nach
Art.  19  zu  erhalten  gebabt  hätte,  offenbar  überstieg,  so  kann  der  Entschädigungs-Ermittlung
  nur  der  letztere  zu  Grund  gelegt  werden.

Art.  25.

Werden  bei  einem  Brande  Grundstücke  oder  Einfassungen  derselben  durch  die  Löschanstalten
  beschädigt,  so  stebt  den  Eigenthümern  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  zu,  und
zwar  zur  einen  Hälfte  an  die  Brandversicherungskasse,  zur  andern  Hälfte  an  die  Gesammtgemeindekasse.


Der  Schaden  wird,  wie  der  Gebäudeschaden,  durch  Schätzung  ermittelt.
        <pb n="97" />
        87

Art.  26.

Wird  ein  neues  oder  noch  im  Bau  begriffenes  Gebäude,  welches  an  die  Stelle  eines
alten  versscherten  tritt,  durch  Feuer  oder  Löschmaahregeln  zerstört  oder  beschädigt,  bevor  dasselbe
  von  Neuem  beim  Ortsvorsteher  zur  Versicherung  angemeldet  ist  (Art.  13,  17),  so
ersetzt  die  Anstalt  den  Schaden  höchstens  bis  zu  dem  Betrag  der  Verstcherungs-,  beziehungsweise
  Entschädigungs-Summe  des  alten  Gebeudes.

Wird  ein  Gebäude  durch  Brand  oder  Löschmaaßregeln  zerstört  oder  beschädigt,  welches
erweislich  zum  Abbruch  bestimmt  war,  so  wird  ver  Schaden  nur  nach  dem  Werthe  des  Gebäudes
  als  Baumaterial  abgeschätzt  und  bienach  vergütet.

Ist  vas  alte  Gebhäude  zu  einer  geringeren  Summe  als  zu  dem  ermittelten  Werthe  des
neuen  versichert  gewesen,  so  wird  auch  bei  theilweiser  Beschädigung  der  ermittelte  Schaden
nur  nach  dem  Verhältniß  ersetzt,  in  welchem  die  Verstcherungssumme  zu  dem  Werth  des
neuen  Gebäudes  slebt.

Ist  das  alte  Gebäude  vagegen  zu  einer  höheren  Summe  als  dem  ermittelten  Werth
des  neuen  versichert  gewesen,  so  muß  die  Versicherungssumme  in  demselben  Verhältniß  herabgesetzt
  werden,  in  welchem  die  Werthsverminderung  eingetreten  ist,  und  der  Beschädigte  hat
nur  den  Betrag  des  herabgesetzten  Werths,  bei  theilweisen  Beschädigungen  den  nach  der
Größe  des  Schadens  hievon  berechneten  Thbeil  anzusprechen.

Kann  der  Werth  des  neuen  Gebäudes  durch  Sachpverständige  allein  nicht  mehr  ermittelt
werden,  so  ist  die  Ermittlung  durch  andere  Hülfsmittel  zu  vervollständigen.

Art.  27.

Hat  ein  versscherter  Gebäude-Eigenthümer  bereits  Materialien  zur  Wiederherstellung
des  beschädigten,  abgebrochenen  oder  sonst  zu  Grunde  gegangenen  Gebäudes  auf  den  Bauplatz
  schaffen  lassen,  und  es  werden  dieselben  durch  einen  Brand  oder  durch  Feuerlösch-Maaßregeln
  ganz  oder  theilweise  zerstört,  so  ist  demselben  auf  beigebrachten  Beweis  über  die
Größe  des  Verlusts  eine  mit  dem  bisherigen  Branvversicherungs-Betrag  im  Verhältniß
stehende  Vergütung  zu  leisten.

Art.  28.

Wenn  in  einem  neu  aufgeführten  zur  Versicherung  gerigneten  Gebäude,  es  mag  an  die
Stelle  eines  fräher  verslcherten  erbaut  worden  seyn  oder  nicht,  ein  Brandschaden  nach  ge-2
        <pb n="98" />
        88

machter  Anmeldung  bei  dem  Ortsvorsteher  zur  Versicherung,  aber  vor  Vornahme  der  Schätzung

entsteht,  so  hat  der  Beschädigte  Anspruch  auf  die  volle  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen

Gesetzes  entsprechende  Entschädigung,  wogegen  er  schuldig  ist,  von  dem  betreffenden  Gebäude

den  Brandversicherungs-Beitrag  nachträglich  für  das  ganze  laufende  Jahr  zu  entrichten.
Art.  29.

Spätestens  binnen  drei  Tagen  nach  einem  Brandfalle  bat  unter  Leitung  des  Oberamts
die  Besichtigung  der  Brandstätte  und  die  Abschätzung  ves  Brandschadens  stattzufinden.

Hiezu  werden  von  dem  Oberamte  zwei  unparthelsche  beeidigte  Bauverständige  berufen.

Der  Ortsvorsteher  oder  ein  Mitglied  des  Gemeinderaths  ist  mit  berathender  Stimme
beizuziehen.

In  diese  Commission  find  in  der  Regel  die  zur  Ermittlung  der  Versicherungs-Anschläge
bestellten  Sachkundigen  (Art.  20)  zu  berufen.

Im  Falle  der  Meinungs-Verschiedenheit  unter  den  Schätzmännern  finden  die  Bestimmungen
  des  Art.  21  Anwendung.

Art.  30.

Dem  Beschadigten  steht  das  Recht  zu,  eine  Revision  der  Schadens-Abschätzung  zu  verlangen;
  das  Gesuch  ist  binnen  der  Frist  von  acht  Tagen  von  der  Zeit  der  Eröffnung  der
ersten  Schätzung  an  bei  dem  Oberamte  anzubringen.

Die  Anordnung  einer  zweiten  Schätzung  ist  jedoch  nur  statthaft  wegen  formeller  oder
materieller  Mengel,  welche  den  Ausspruch  der  Schätzungs-Commissson  unglaubwürdig  machen.
Wird  vom  Oberamte  das  Verlangen  für  begründet  erkannt,  so  ist  von  demselben  eine  wiederholte
  Schätzung  unter  angemessener  Verstärkung  der  Schätzungs-Commission  anzuordnen.

Nach  vollzogener  Schätzung  sind  von  dem  Oberamte  vie  Akten  dem  Verwaltungsrathe
vorzulegen,  welcher  die  dem  Beschädigten  zu  leistende  Vergütung  feststellt.

Art.  31.

Vor  geschehener  Besichtigung  und  Schätzung  darf  an  der  Brandstätte  keine  Veränderung
vorgenommen  werden.  Durch  eigenmächtige  Veränderung  nach  vollzogener  Schätzung  verliert
  der  Beschädigte  das  Recht  auf  Revision  der  Schätzung.

Art.  32.

Würde  ein  Gebäude-Eigenthümer  vorsätzlich  ein  Brandunglück  anrichten  und  dadurch

sein  eigenes  Gebäude  beschädigt  werden,  so  ist  derselbe  aller  Entschädigung  verlustig.
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        89

Dem  Vorsatz  (dolus)  wird  große  Nachlößigkelt  (eulpa  lata)  gleichgehalten.

Für  den  bel  dem  Feuerlöschen  verursachten  Schaden  wird  gleichfalls  keine  Vergütung
geleistet,  wenn,  nachdem  die  Löschmaaßregel  von  der  Polizeibehsrde  für  unnöthig  oder  unzweckmäßig
  erkannt  worden  ist,  der  Gebäude-Eigenthümer  gleichwohl  dieselbe  fortsetzt.

In  beiden  Fällen  ist  die  Anstalt  zur  Räckforderung  befugt,  wenn  die  Schuld  des  Eigentbämers
  erst  nach  geschehener  Bezahlung  der  Entschädigung  sich  herausstellt.

Diese  Vorschriften  bleiben  bis  zum  erforderlichen  Betrag  außer  Anwendung  zu  Gunsten
von  Gläubigern,  welche  auf  das  Gebäude  Unterpfandsrechte  erlangt  haben  und  ihre  Befriedigung
  aus  anderen  Mitteln  des  Pfanoschuloners  nicht  erhalten  können.

IV.  Ausbezahlung  und  Verwendung  der  Entschädigungsgelder.
.  Art.  33.
Die  Ausbezahlung  der  Entschädigungsgelder  erfolgt  in  angemessenen  Abtheilungen  nach
Maaßgabe  des  Fortschritts  des  Wiederaufbaues.
Art.  34.

Die  Entschädigungsgelder  sind  vollständig  zur  Wiederherstellung  der  vurch  Feuer  oder
durch  Löschmaaßregeln  zerstörten  oder  beschädigten  Gebäude  zu  verwenden.

Es  kann  auch  kein  Pandgläubiger  die  Entschädigungsgelder  in  Anspruch  nehmen,  sondern
  er  muß  die  Wiederherstellung  des  Gebäudes  abwarten,  in  welchem  Falle  das  Unterpfandsrecht
  wieder  auflebt.

Ausnahmen  vön  diesen  Vorschriften  können  nur  aus  erheblichen  Gründen,  namentlich
beim  Eintritt  des  in  Art.  19,  Abs.  4  vorgesehenen  Falles,  von  dem  Verwaltungsrathe  gestattet
  werden.
#  Art.  35.

Das  neue  Gebaude  ist  in  der  Regel  auf  dem  Platze,  worauf  es  gestanden,  zu  erbauen.

Ausnahmen  können  auch  hier  nur  aus  erheblichen  Gründen  von  dem  Verwaltungsrathe
zugelassen  werden,  in  welchem  Falle  jedoch,  wenn  gegen  die  alte  Baustelle  einem  Dritten
ein  Unterpfandsrecht  zukommt,  dieser  zuvor  über  die  Veränderung  zu  hören  ist.  Im  Falle
seines  Widerspruchs  entscheidet  ver  ordentliche  Richter.

Art.  36.
Die  Brandentschävigungs-Gelder  können  ganz  oder  theilweise  an  Diejenigen  abgetreten
        <pb n="100" />
        90

werden,  von  denen  der  Brandbeschädigte  auf  Kredit  Baumaterialien  und  Bayarbei####  zur
Wiederherstellung  des  Gebäuves,  oder  zu  gleichem  Zwecke  baare  Vorschüffe  erhalten  hat.
Diese  Abtretung  wird  jedoch  gegen  die  Brandversicherungskasse  nur  dann  wirksam,  wenn  sie
vor  dem  Ortsvorseher  des  Beschädägten  erklärt,  anerkannt  und  der  Brandverscherungskasse
durch  Mittheilung  der  vom  Ortsvorsteher  aufgeneommenen  inkunde  verkündet  worden  ist,
auch  die  Bedingungen,  unter  welchen  der  Beschädigte  die  Zahlung  der  Vergütung  erlangen
kann,  wirklich  erfüllt  worden  sind.

Art.  37.

Die  Brandentschädigungs-Forderungen  an  sich  können  zu  Gunsten  dritter  Personen  weder
  mit  Arrest  belegt,  noch  als  Gegenstand  der  Hülfsvollstreckung  behandelt  werden.  Sie
können  aber  mit  der  Baustelle  als  ein  mit  derselben  verbundenes  und  den  Werth  des  zerstörten
  Gebäudes  vertretendes  Recht  unter  der  Brdingung  des  Wiederaufbaues  frei  oder  im
Wege  der  Hüölfsvollstreckang  veräußert  werden.

Der  Erwerber  erhält  in  solchem  Falle  die  Gelder  in  erm  Maaße  ausbezaßlt,  wir  fosche
der  vorige  Eigenthümer  erhalten  haben  würde.

Art.  38.

Wenn  der  Wiederaufbau  binnen  10  Jabren  von  dem  Tage  der  Brandbeschädigung  an
gar  nicht  erfolgt,  so  geht  der  Anspruch  auf  Entschädigung  ganz,  oder,  wenn  der  Wiederaufbau
nur  zum  Theil  erfolgt  ist,  im  Werthbetrage  des  nicht  verwendeten  Theiles  verloren.

Eine  Erstreckung  dieser  Frist  kann  nur  von  dem  Verwaltungsrathe  aus  erheblichen  Gründen
  bewilligt  werden.

V.  Von  den  Beiträgen  zur  Brandversicherungskasse.
Nrt.  39.

Die  Größe  der  Umlage  wird  nach  Manzgabe  ves  bereits  bekamten  Bevarfs  der  Kasse
und  des  muthmaßlichen  Anfalls  von  Brundschäden  um  kommenden  Jahr  vom  Minthertam
des  Imnern  bestimmt  und  sodann  auf  sämmliche  versicherte  Gebsme  umzelrgt.

Die  Umlagen  werden  nach  Kreuzern  auf  s###  humdert  Gulden  Verstchormgeanschlag
berechnet.  Beiträge  unter  drei  Hellern  kommen  nicht  in  Anschlag;  solche  von  und  über  drei
Heller  werden  für  einen  Krruzer  berechnet.
        <pb n="101" />
        91

Art.  40.  ·-Die
  Beitragspflichtigen  baben  die  Umlagen  inner  der  Zeit,  welche  in  der  die  Umlage
betreffenden  Verfügung  bezelchnet  ist,  zu  entrichten.
Gegen  Säumige  findet  das  gleiche  Verfahren  wie  gegen  säumige  Staatssteuerpflichtige
  Statt.
Art.  41.

Bei  Ganten  über  das  Vermögen  von  Gebäude-Eigenthümern,  welche  mit  Beiträgen  im
Räückstande  sind,  gebührt  den  während  des  Gantes  ausgeschriebenen  Brandschadens-Beiträgen
sammt  den  von  der  letzten  Brandschadens-Umlage  vor  Eröffnung  des  Gants  herrührenden
  Rückständen  ein  unbedingtes  Vorzugsrecht  in  ver  ersten  Klasse  (Prioritätsgesetz  Art.  4,
Ziff.  I.  3.)

VI.  Bestrafung  von  Vergeben  gegen  dieses  Gesep.
Art.  42.

Wer  für  ein  nach  den  Bestimmungen  ves  gegenwärtigen  Gesetzes  ver  Versicherung  bei
der  Landesanstalt  unterworfenes  Gebäude  von  einer  anderen  Anstalt  oder  Gesellschaft  eine
Versicherung  gegen  Brandschaden  erwirbt,  wird  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert
Gulven  oder  im  Falle  ver  Uneinbringlichkeit  mit  einer  Gefängnißstrafe  bis  zu  vrei  Monaten
  belegt.  Die  gleiche  Strafe  trifft  den  Agenten  der  Anstalt  oder  Gesellschaft,  durch  welchen
  vie  unerlaubte  Versicherung  vermittelt  wurde.

#ußerdem  N  wenn  das  Gebände,  für  welches  vie  verbotswiorige  Verflcherung  erworben
wurde,  zur  Zeit  des  zu  fällenden  Erkenntnisses  durch  Brand  beschädigt  oder  zerstört  ist,  ver
Emschädegungsanspruch  an  die  Gebände-Brandversscherungs-Anstalt  als  verwirkt  zu  erklären,
währran  ver  Brschädigte  die  m  durch  die  andere  Verstcherungsanstalt  auszubezahlende  Entschädigungesamme
  zur  Herstellung  over  zum  Wiederaufbau  des  Hauses  zu  verwenden  her.

D  Vorschrift  des  vorstehenden  Sapes,  wornach  der  Entschädigungsanfprach  an  die
Anstalt  als  verwirkt  erklärt  wirv,  bleibt  eintretenden  Falle  bis  zum  erforderlichen  Betrage
außer  Anwendung  zu  Gunsten  der  Gläubiger,  welche  auf  das  Gebäude  Unterpfandsrechte
erlangt  p#een  und  ihre  Besciedigung  aus  anderen  Mitteln  des  Schuldners  nicht  bewirken  können.

Art.  43.

Ueber  die  vorbezeichneten  Uebertretungen  wird  von  vem  Berwaltungarathr  in  erster  und

von  dem  K.  Geheimen-Rathe  unter  den  gesetzlichen  Bestimmungen  in  letter  Insanz  erkannt.
        <pb n="102" />
        VII.  Von  den  in  Betreff  der  Verwaltung  der  Anstalt  und  Streitigkeiten
bei  Anwendung  dieses  Gesetzes  zuständigen  Behörden.
Art.  44.

Die  Verwaltung  der  Anstalt  besorgt  unter  der  oberen  Leitung  des  Ministeriums  des
Innern  ein  von  Uns  ernannter  Verwaltungerath.  «

Derselbe  besteht  ordentlicher  Weise  aus  drei  Mitgliedern,  von  denen  eines  zum  Richteramte
  befähigt  seyn  muß,  und  wird  im  Falle  der  Entscheidung  von  Streitigkeiten  durch  zwei
weitere  Collegial-Mitglieder  verstärkt.

Art.  45.

Der  Verwaltungsrath  entscheidet  insbesondere  über:

a)  die  Theilnahme  an  der  Anstalt  (Art.  1),

b)  die  Classisicirung  der  Gebäude  (Art.  7,  16),

)  die  Größe  des  Beitrags  für  die  Gebäude  in  den  einzelnen  Klassen  CArt.  7),
4)  den  Anschlag  der  Gebäude  (Art.  23),

e)  die  Ansprüche  auf  Entschädigung  wegen  Brandschaden  (Art.  24),

1)  die  Uebertretungen  gegen  dieses  Gesetz  (Art.  43).
Die  übrigen  Befugnisse  desselben  werden  vurch  Verordnung  festgestellt.

Art.  46.

In  den  unter  lil.  a.  b.  c.  und  d.  des  Art.  45  aufgeführten  Fällen  ist  die  Entscheidung
des  Verwaltungsraths  endgültig.

Gegen  Cntscheidungen  vesselben  über  Entschävigungsansprüche  wegen  erlittenen  Brandschadens
  (Art.  45,  lit,  e.)  steht  ven  Betheiligten,  sofern  der  Streitgegenstand  ohne  Einrechnung
  der  Kosten  des  Verfahrens  den  Werth  von  200  fl.  übersteigt,  der  Rekurs  an  den
K.  Geheimenrath  offen.  Die  Beschwerde  ist  innerhalb  der  Frist  von  dreißig  Tagen  von
der  Zeit  der  Eröffnung  des  Erkenntnisses  des  Verwaltungsraths  an  auszuführen.

Art.  47.

Die  Nichteinhaltung  der  in  den  vorstehenden  Artikeln  23,  30  und  46  enthaltenen  Fristen
  hat  den  Verlust  des  Beschwerderechts  zur  Folge.

Ueber  die  Unerstrecklichkeit  dieser  Fristen  sind  die  Betheiligten  zu  belehren.  Diese  Belehrung
  ist  wesentlich.
        <pb n="103" />
        93.
Art.  48.
Dispensationsgesuche  erledigt  der  Verwaltungsrath  (Art.  34,  35,  38).

VIII.  Zusammentritt  von  Versicherten.

Art.  49.

Von  dem  Ministerium  des  Innern  wird  wenigstens  alle  drei  Jahre  eine  Anzahl  versicherter
  Gehäude-Eigenthümer  zusammenberufen.  Zu  diesem  Behuf  wird  von  jeder  Oberamtsversammlung
  ein  Gebäude-Eigenthümer  erwählt,  wonach  aus  der  Zahl  sämmtlicher  Erwählten
das  Ministerium  fünfzehn  Versicherte  beruft.  Ihr  Beruf  ist,  die  allgemeinen  Angelegenheiten
der  Anstalt  zu  berathen,  insbesondere  binsichtlich  der  Einrichtung  derselben,  sowie  der  Verwaltung
  ihre  Ansichten  und  Vorschläge  dem  Ministerium  des  Innern  mitzutheilen.

Diejenigen  einberufenen  Verficherten,  welche  ihren  Wohnsitz  nicht  in  Stuttgart  haben,
erhalten  aus  der  Brandversicherungskasse  entsprechende  Vergütung.

IX.  Von  den  der  Brandversicherungskasse  zufallenden  Strafen.

Art.  50.

Die  wegen  Uebertretungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  und  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  v.  J.,
betreffend  die  Versicherung  des  beweglichen  Vermögens  (Reg.  Blatt  von  1852,  S.  125),
sowie  wegen  Uebertretung  der  feuer=  und  baupolizeilichen  Vorschriften  überhaupt  erkannten
Geldstrafen  und  die  dem  Staate  verfallenden  Entschädigungsbeträge  werden,  sowelt  sie  in
die  Staatkasse  fließen,  der  Gebäudebrandversicherungskasse  überwiesen.

X.  Behandlung  der  Brandcollecten.
Art.  51.

Werden  zur  Unterstützung  von  bedürftigen  Branvbeschädigten  öffentliche  Sammlungen
unternommen,  so  ist  zur  Vertheilung  der  Unterstützungen  von  dem  zuständigen  gemeinschaftlichen
  Oberamte  eine  Anzahl  unbetheiligter,  unbescholtener  Männer  zu  berufen,  nach  deren
Gutachten  die  Vertheilung  unter  Leitung  der  genannten  Behörde  an  die  Beschädigten  nach
dem  Grade  ihrer  Bedürftigkeit  geschieht,  soweit  nicht  die  Geber  eine  besondere  Bestimmung
getroffen  haben.
        <pb n="104" />
        94

Xl.  Von  den  Kosten  des  Verfahrens  in  Brandversicherungs-Sachen.
Art.  52.

Von  den  Kosten  des  Verfahrens  in  Branvversicherungs-Sachen  hat  zu  übernehmen:

1)  Der  Eigenthümer,  beziehungsweise  der  Baupflichtige

a)  die  Kosten  der  ersten  Einschätzung,  soweit  die  Verhandlung  ganz  in  Folge  seines
Verlangens  vorgenommen  wird  (Art.  13),  mit  Ausnahme  der  Gebühren  des  beizuziehenden
  Gemeinderaths,  ganz,

b)  die  Hälfte  an  den  Kosten  der  ersten  Schadensabschätzung  (Art.  29);

2)  die  Gemeindepflege

a)  die  Belohnung  des  Gemeinderaths  für  die  Theilnahme  an  der  ersten  Einschätzung
  (Art.  13),

b)  die  Kosten  der  von  Amts  wegen  erfolgenden  jährlichen  allgemeinen  Prüsung  und
der  ordentlichen  Einschätzung  der  in  die  Anstalt  aufzunehmenden  Gebäude,  der  Aenverung
  der  Versscherungsanschläge  und  deren  Aufnahme  ins  Cataster  (Art.  12);

3)  die  Staatskasse

die  Kosten  der  polizeilichen  Untersuchung  des  Brandfalls  und  der  Leitung  der
Löschanstalten  und  der  Schadensabschätzung  durch  vas  Oberamt.

4)  Darüber,  wer  die  Kosten  einer  zweiten  Einschätzung  und  einer  zweiten  Schadensabschätzung
  zu  tragen  bat,  erkennt  das  Oberamt  in  erster  und  der  Verwaltungsrath  in  letzter
Instanz.

5)  Alle  übrigen  hier  nicht  angeführten  Kosten  trägt  die  Brandversicherungsanstalt,  insbesondere
  auch  den  Aufwand

a)  für  die  Anlegung  der  Orts=  und  Oberamts-Cataster  und  die  Fortfübrung  und
jährliche  Revisson  der  Orts-Brandversicherungs-Cataster,

p)  für  die  Umlage,  das  Einzugsregister,  den  Ginzug  und  die  Ablieferung  der  Jahresbeiträge,


e)  für  die  erste  Schadensabschätzung  zur  Hälfte  (oben  Ziff.  1  b.),

4)  für  die  Versendung  und  Ausbezahlung  der  Brandentschädigungsgelder,

e.)  für  die  vom  Ministerium  oder  vom  Verwaltungsrath  nach  Art.  15  angeorbnete
allgemeine  Reviston  der  Versicherungsanschläge;
        <pb n="105" />
        95

1die  Vergütung,  welche  diejenigen  nach  Art  49  einzuberufenden  Verficherten  anzusprechen
  haben,  die  ihren  Wohnsitz  nicht  in  Stuttgart  haben;

g)  die  Gehalte  der  Mitglieder  des  Verwaltungsraths,  der  Anstalts-Kassen=  und
Kanzlei-Beamten,  Gehülfen  und  Diener  und  die  Bureaukosten.

XII.  Schlußbestimmung.
Art.  53.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  an  die  Stelle  des  General-Reseripts  vom  17.  December
1807,  der  lit.  g.  der  General-Verordnung  vom  13.  April  1808,  sowie  des  Gesetzes  vom
2.  März  1828.

Der  Zeitpunkt,  von  welchem  an  dasselbe  in  Wirksamkeit  zu  setzen  ist,  wird  im  Wege
der  Verordnung  bestimmt  werden.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  dem  Vollzuge  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart  den  14.  März  1853.

Wilhelm.
Der  Minister  des  Innern:
Linden.  Auf  Befehl  des  Königs,
der  Cabinets-Direktor:
Maureler.

)  Koönigliche  Verordnung

zu  dem  Gesetze  vom  14.  März  1853,  betreffend  die  veränderte  Einrichtung  der  allgemeinen
Brandversicherungs-Anstalt.

Wilheim,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Betreff  der  in  dem  Gesetze  vom  14.  März  1833,  betreffend  die  veränderte  Einrichtung
der  allgemeinen  Brandversicherungs-Anstalt  dem  Wege  der  Verordnung  vorbehaltenen  Bestimmungen
  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes,  wie  folgt:

3
        <pb n="106" />
        96

K  .  1.
(Zu  Gesetz  Art.  1.)

Lust=  und  Gartenhäuser,  welche  eine  Kocheinrichtung  und  mehr  als  ein  bewohnbares
Gelaß  enthalten,  sind  als  zur  Wohnung  eingerichtet  zu  betrachten,  und  gehören  daher  nicht  unter
  diejenigen  Gebäude,  welche  von  der  Verbindlichkeit  zur  Theilnahme  an  der  allgemeinen
Brandversicherungsanstalt  befreit  sind.

g.  2.
(Zu  Gesetz  Art.  1.)

Gegenstände,  die  zwar  ihrer  Gattung  nach  zu  den  Mobilien  gehören,  bingegen  mit
einem  Gebäude  so  verbunden  sind,  daß  sie  einen  bleibenden  Theil  desselben  ausmachen,  find
mit  dem  Gebäude  als  Zubehörden  zu  versichern,  z.  B.  Braukessel  mit  den  Brauereien,  Kelternbäume
  mit  den  Keltergebäuden,  Orgeln,  Glocken  und  Uhren  mit  den  Kirchen  und  Thürmen
  auch  andern  Gebäuden.

Insbesondere  besteht  diese  Verpflichtung  bei  den  Mühlen  und  bei  andern  Werken  und
Fabriken  jeder  Art  hinsichtlich  des  laufenden  Geschirrs,  zu  welchem  die  arbeitenden  Maschinen,
  welche  vurch  mechanische  Vorrichtung  in  Bewegung  gesetzt  werden,  nebst  dem  Triebwerke,
  das  ihre  Bewegung  vermittelt,  zu  zählen  sind.  Auch  von  den  an  und  für  sich  unter
die  beweglichen  Sachen  zu  rechnenden  Maschinen  sind  alle  diejenigen  als  Gebäudebestandtheile
in  die  Brandversicherung  aufzunehmen,  welche  in  der  in  Abs.  1  bezeichneten  Weise  mit  einem
Gebäude  oder  Gebäudetheil  zu  bleibendem  Zwecke  verbunden  sind,  wogegen  alle  anderen
Maschinen  ohne  Rücksicht  auf  Größe  und  Schwere  von  der  Anstalt  ausgeschlossen  bleiben.

Im  Uebrigen  findet  die  gesetzliche  Bestimmung,  wonach  feuerfeste  Gebäudebestandtheile
durch  die  Eigenthümer  von  der  Versicherung  ausgenommen  werden  dürfen,  auch  auf  diese
Zubehörden  Anwendung.

g.  3.
(Zu  Gesetz  Art.  2.)
Sofern  gemäs  Art.  2  des  Gesetzes  die  nach  Art.  1,  Ziffer  1.  von  der  Theilnahme  an
der  Brandverstcherungsanstalt  ausgeschlossenen,  sowie  die  unter  Ziffer  II.  ves  Art.  1  benannten
  Gebäude,  für  welche  von  der  Versscherung  bei  der  Landesanstalt  kein  Gebrauch  ge-
        <pb n="107" />
        97

macht  wird,  bei  andern  im  Lande  zugelassenen  Feuer-Versicherungs-Anstalten  versichert  werden
wollen,  findet  auf  diese  Versicherungen  das  Gesetz  vom  19.  Mai  1852  Anwendung.

Hiebei  wird  übrigens  verfügt,  daß  der  Versicherungswerth  der  fraglichen  Gebäude  und
Zubehörden  nach  den  in  Art.  19  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853,  betreffend  die  veränverte
  Einrichtung  der  allgemeinen  Brandversscherungsanstalt,  aufgestellten  Grundsätzen  bestimmt
werden  muß,  und  daß  das  gemeinderäthliche  Erkenntniß  über  den  Versticherungsanschlag  nur
auf  ven  Grund  eines  Augenscheins  von  Sachverständigen  unter  Beiziehung  des  Orts-Vorstehers
  oder  eines  andern  Mitglieds  des  Gemeinderaths,  nach  Vorschrift  der  Artikel  20—22
des  letztgedachten  Gesetzes  erfolgen  darf,  wobei  varauf  hinzuwirken  ist,  daß  zu  dem  fraglichen
Augenschein  die  für  die  Einschätzung  in  die  allgemeine  Gebäude-Verfscherungs-Anstalt  bestellten
  Schätzer  berufen  werden.

Wer  für  ein  im  Art.  1,  Ziffer  II.  des  Gesetzes  genanntes  Gebäude  die  Landesanstalt
benützen  will,  muß  dieß  auch  für  die  Zubehörden  thun.  Auch  darf  er  mit  diesem  allein,  somit
  ohne  das  Gebäude,  der  Landesanstalt  nicht  beitreten.

 

8.  4.
(Zu  Gesetz  Art.  7.)
Die  Eintheilung  der  Gebäude  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  Art.  7  richtet  sich  nach
den  in  K.  5—11  bezeichneten  Merkmalen.

S.  5.

In  die  erste  Classe  gehören  Kirchen  und  deren  Thürme,  wenn  beide  mit  Blitzableitern
  versehen  sind,  und  steinerne  Umfassungs=  und  Gibelmauern,  sowie  feuerfeste  Bedachung
(Bedeckung  von  unverbrennbarem  Material)  haben,  auch  im  Falle  der  Verbindung  mit  andern
Gebäuden  zugleich  von  letztern  in  feuerfester  Weise  vollständig  abgeschieden  sind.  Als  feuerfeste
  Bedachung  gelten  auch  Dächer  mit  Ziegelplatten,  welche  mit  Schindeln,  Stroh  oder
Moogs  unterlegt  sind,  nicht  aber  Dächer  mit  Hohlziegellh,  die  eine  solche  Unterlage  haben.

KS.  6.
In  die  zweite  Classe  gehören:
a)  Kirchen  und  deren  Thürme  mit  Blitzableitern,  wenn  die  Umfassungs=  und  Giebelmauern
  nicht  durchaus  von  Stein  erbaut  find,  wosern  sie  nicht  wegen  der  in  dem
Gesetz  Art.  7,  Ziffer  II.  1  aufgezählten  Mängel  unter  die  Gebäude  der  vierten
        <pb n="108" />
        98

Classe  fallen,  beziehungsweise  unter  der  oben  für  die  Kirchen  in  der  ersten  Classe
erwähnten  Voraussetzung  feuerfester  Abscheidung  von  etwa  damit  verbundenen
Gebeuden.

Alle  Gebäude  mit  steinernen  Umfassungs=  und  Giebelmauern  und  mit  Dachbedeckung
  von  unverbrennbarem  Material,  wenn  sie  nicht  wegen  Einrichtungen  von
feuersgefährlicher  Beschaffenheit  (Art.  7,  II.  2,  III.)  in  die  vierte  bis  sechste  Classe
fallen,  und  wenn  sie  mit  andern  Gebäuden  nicht  verbunden,  auch  von  benachbarten
  (fremden  oder  eigenen)  Gebäuden  oder  von  Waldvungen  wenigstens  20  Fuß
entfernt  sind.

1

8.  7.

Die  dritte  Classe  bilden  diejenigen  Gebäude,  bei  welchen  weder  die  Voraussetzungen
  zutreffen,  welche  eine  Eintheilung  in  die  begünsligte  erste  oder  zweite  Classe  begründen,
noch  diejenigen  Voraussetzungen,  welche  die  Eintheilung  in  die  beschwerenden  folgenden  Classen
  (4,  5  und  6)  nach  sich  ziehen.

5  8.
In  die  vierte  Classe  gehören

a)  Gebäude,  welche  eine  Dachbedeckung  von  verbrennbarem  Material,  oder  ganz  hölzerne
  Umfassungswandungen  (Block-,  Bretter-,  Lattenwände,  gezäunte  oder  verschindelte
  Holzwände)  auf  den  ganzen  Umfang  oder  nur  an  einzelnen  Theilen  des
Gebäudes  haben,  sofern  sie  von  benachbarten  (fremden)  Gebäuden  oder  Waldungen
  nicht  mindestens  400  Fuß  entfernt  stehen.

b)  Gebäude  mit  Feuerwerkstätten  over  andern  Einrichtungen  dieser  Art  von  feuersgefährlicher
  Beschaffenheit,  bei  welchen  die  Einrichtung  nicht  in  feuerfester  Weise  abgeschieden
  ist.

Unter  diese  Abtheilung  sind  zu  zählen  insbesondere
1)  vie  Werkstätten  der  sog.  Feuerarbeiter,  z.  B.  der  Schmiede,  Schlosser,  Nagelschmiede
Kupferschmiede,  Roth=  und  Gelbgießer,  Büchsenmacher  2c.
2)  Die  Feuerstätten  der  Seifensteder,  Wachs=  und  Lichterzieher;
3)  die  Backöfen,  sowie  die  Muffelöfen  der  Porzellanmaler  und  dergleichen;
4)  vie  Bierbrauereien  und  Malzvörren,  soweit  sie  nicht  unter  Classe  6,  Ziffer  16  fallen;
5)  die  Branntweinbrennereien  ohne  fabrikmäßigen  Betrieb  (vergl.  Classe  6,  Ziff.  2);
        <pb n="109" />
        99

6)  Die  Laboratorien  der  Apotheker  und  Materialisten  (vergl.  Classe  5,  Ziff.  1).  Die
Salpeterfiedereien  und  die  Chlorkalkfabriken,  letztere  wenn  eine  Feuerung  damit  verbunden
  ist;

7)  die  Pottaschenstedereien;

8)  Hafneröfen  (vergl.  Classe  6,  Ziff.  13);

9)  Einrichtungen  in  Küchen  für  die  Bereitung  von  Firniß,  Lack,  Siegellack,  Harz,  Pech,
Theer  und  Terpentin.  (Die  größern  Einrichtungen  stehe  Classe  6,  Ziffer  5);

10)  Leimstedereien:;

11)  Oehlmühlen;
12)  Kesfselseuerungen  zu  gewerblichem  Betrieb,  oder  in  öffentlichen  Anstalten.

Eine  feuerfeste  Abscheidung  ist  als  vorhanden  anzunehmen,  wenn  das  betreffende  Local
gewölbt,  mit  feuersicherm  Boden  ohne  Gebälk  und  mit  massiv  steinernen  Umfassungsmauern
versehen  ist,  wobei  im  Allgemeinen  eine  Verbindungsthüre  gegen  ungefährliche  Gelasse  gestattet
ist,  während  bei  Hafneröfen  (Ziff.  ),  Firniß=  und  Lack=  2c.  Küchen  (Ziff.  9)  und  Oelmühlen
(Ziff.  11),  feuersichere  Abscheidung  nur  dann  vorhanden  ist,  wenn  eine  Verbindungsthüre
oder  sonstige  Oeffnung  gegen  das  Innere  des  Gebäudes  nicht  bestehen  und  außerdem  die
ins  Freie  mündenden  Oefsnungen  mit  eisernen  Thüren  oder  Läden  verwahrt  sind.

g.  9.

Die  fünfte  Classe  begreift  die  erste  (niedere)  Abtheilung  solcher  Gebäude  in  sich,
deren  Einrichtung  over  Benützung  von  besonders  feuersgefährlicher  Art  ist,  als  z.  B.

1)  Fabriken  für  chemische  Erzeugnisse  mit  Flammöfen  oder  anderen  bedeutenderen  Feucrungen,

  so  weit  sie  nicht  wegen  besonderer  Gefährlichkeit  in  die  sechste  Classe  gehören.
(Die  kleineren  Einrichtungen  siehe  Classe  4,  Ziff.  6);

2)  Zuckerfabriken  und  Zuckerraffinerien,  so  weit  sie  nicht  in  die  6te  Classe  unter  Ziff.  4
kommen;

3)  Knochenbrennereien;

4)  Stearinfabriken;

5)  mechanische  Webereien;

6)  mechanische  Spinnereien  für  Wolle;

7)  Appreturanstalten  für  Baumwollenzeuge;

8)  Fabrikeinrichtungen  für  Wachsleinwand  und  Wachstaffent;

9)  Fabriken  für  gefärbtes  Papier  und  Tapeten;
        <pb n="110" />
        100

10)  Strohhutfabriken;

11)  Papiermühlen  und  Fabriken;

12)  Glas-,  Smalte=  und  Spiegel-Fabriken;

13)  Emalllir-Werkstätten;

14)  Fabriken  lackirter  Waaren;

15)  Fabriken  von  irdenen  Waaren,  z.  B.  Porzellan,  Fayence,  Steingut;
16)  Hüttenwerke,  Gießereien,  Hammer=  und  Walzwerke;

17)  Sägmühlen  und  Fournierschneidereien,  welche  ein  Feuerwerk  enthalten;
18)  Gebäude  mit  größeren  Dampfkessel-Feuerungen.

K.  10.

In  die  sechste  Classe  kommen  alle  diejenigen  Gebäude,  mit  deren  Einrichtung  oder
Benützung  ein  noch  höherer  Grad  von  Feuersgefährlichkeit  als  bei  den  Gebäuden  der  vorigen
Classe  verbunden  ist,  z.  B.:

1)  die  Theater;

2)  Fabriken  und  Aufbewahrungslocale  für  leicht  entzündbare  chemische  Crzeugnisse,  z.  B.
Pbosphor,  Reib=  und  Streichfeuerzeuge,  auch  fabrikmäßig  betriebene  Brennereien  (zu
vergl.  Classe  4,  Ziff.  5);

3)  die  Raffinerien  für  Schwefel;

4)  Zuckerfabriken  und  Zuckerraffinerien  mit  anderer  als  Dampf-Heitzeinrichtung  (vergl.
Classe  5,  Ziff.  2);

5))  Fabrikeinrichtungen  für  die  Bereitung  von  Firniß,  Lack,  Siegellack,  Harz,  Pech,  Theer
und  Terpentin  (vergl.  Classe  4,  Ziff.  9);

6)  Leuchtgasfabriken;

7)  Kienrußbereitungs-Hütten;

8)  mechanische  Spinnereien  für  Baumwolle:

9)  mechanische  Spinnereien  für  Flachs  und  Hanf;

10)  Wattfabriken;

11)  Flachs=  und  Hanf-Dörrhütten;

12)  Loh-,  Flachs=  und  Hanfmöhlen;

13)  Ziegel-,  Kalk=  und  Gypsbrennereien,  und  Hafnerofen,  letztere,  sofern  sie  in  nicht
völlig  feuerfesten  Räumen  sich  befinden  (vergl.  Classe  4,  Ziff.  8);
        <pb n="111" />
        101

14)  Torfverkohlungs-Anstalten;

15)  Vorrathsgebäude  für  Holz=  und  Torfkohlen  und  Koaks;

16)  Bierbrauereien  und  Malzfabriken  mit  Dörren,  welche  keine  unverbrennbaren  Böden,
Wände  und  Decken  haben  (vergl.  Classe  4,  Ziff.  4);

17)  Alte  Darr=  und  Trockenräume  für  brennbare  Stoffe  mit  heizbaren  Loralen,  wenn  diese
nicht  mit  Dampf  oder  warmem  Wasser  geheizt  werden.

5S.  11.

Gebäude  oder  Gebäudetheile,  welche  mit  einem  der  in  die  vierte,  fünfte  oder  sechste
Classe  eingetheilten  feuersgefährlichen  Locale  ein  Ganzes  bilden,  aber  von  demselben  entweder
  abgesondert  mindestens  30  Fuß  entfernt  stehen,  oder  wenigstens  durch  feuerfeste  Bauart
(eine  auf  sich  selbst  ruhende  Brandmauer  ohne  Verbindungsthüre  und  sonstige  Oeffnungen)
vollständig  abgeschieden  sind,  werden  für  sich  und  unabhängig  von  dem  feuersgefährlichen
Local  classificirt.

.  12.

Die  Abstufung  der  Versicherungsbeiträge,  welche  von  den  einzelnen  Classen  (oben  88.  5
bis  10)  der  Gebäude  zu  erheben  sind,  wird  bis  auf  Weiteres  folgendermaßen  bestimmt:
a)  die  in  erste  Classe  fallenden  Gebäude  entrichten  die  Hälfte  des  Beitrags  der  dritten
  Classe;
h)  die  Gebäude  der  zweiten  Classe  entrichten  drei  Viertheile  des  Beitrags  der  dritten
  Classe;
e)  die  Beitragssumme  der  Gebäude  der  dritten  Classe  bildet  die  Regel  und  die
Grundlage  für  die  Berechnung  des  Beitrags  in  den  niederern  und  höhern  Classen.
Sodann  entrichten
d)  die  Gebäude  der  vierten  Classe  fünf  Viertheile;
e)  die  Gebäude  der  fünften  Classe  das  Zweieinhalbfache;
Il)  die  Gebäude  der  sechsten  Classe  das  Vterfache
des  ordentlichen  Beitrags  (Classe  3).
Die  mitversicherten  Zubehörden  und  Maschinen  unterliegen  venselben  Beiträgen  wie  das
betreffende  Gebäude;  ebenso  die  Bauverbindlichkeiten  Dritter,  wenn  ste  nach  Art.  19  des
Gesetzes  versichert  werden.
        <pb n="112" />
        102

.  13.

Die  (oben  #6.  5—10)  in  den  verschiedenen  Classen  aufgezählten  Gebäuve  und  Einrichtungen
  fünd  nicht  als  ausschließend  zu  betrachten,  sondern  nur  beispielsweise  angeführt  und
können  denselben  deshalb  von  dem  Verwaltungsrath  mit  Genehmigung  des  Minssteriums
weitere  gleichartige  beigezählt  werden.

Auch  kann  von  dem  Ministerium  bei  einzelnen  Arten  der  in  den  Classen  4,  5,  6  behandelten
  Gebäude  und  Einrichtungen  oder  bei  den  Zubehörden,  deren  Zutheilung  in  eine  andere
Classe  vermöge  besonderer  Umstände  und  der  für  die  Classifscation  festgesetzten  Gründe  als
geboten  erscheint,  die  Veränderung  der  Classification  gestattet  werden.

In  gleicher  Weise  ist  es  in  Beziehung  auf  Gebäude  und  Einrichtungen  der  fünften  und
sechsten  Classe  zuläßig,  bei  einzelnen  Versicherungen  über  den  festgesetzten  Betrag  in  dem
Falle  aufzusteigen,  wenn  dieser  Beitrag  mit  der  von  der  Anstalt  zu  übernehmenden  Gefahr
nicht  in  richtigem  Verhältniß  steht.

8.  14.
(Zu  Gesetz  Art.  9.)

Das  Verzeichniß  der  versicherten  Gebäude  (Feuer-Versicherungsbuch,  Brandversicherungs-Cataster)
  ist  für  den  ganzen  Umfang  der  Gemeinde,  beziehungsweise  Gesammtgemeinde,  durch
den  Nathsschreiber  unter  Aufsicht  und  Mitverantwortlichkeit  des  Gemeinderaths  zu  führen.

Soweit  es  nothwendig  erfunden  wird,  können  die  Geschäfte  der  Anlegung  und  Fortfübrung
  des  Brandversicherungs-Buchs  nebst  der  jährlichen  Umlage  der  Versicherungsbeiträge
ganz  oder  theilweise  einem  andern  Geschäftsmanne  übertragen  werden,  welcher  vieselben  im
Namen  des  Rathsschreibers  und  unter  Aufsicht  des  Gemeinderaths  zu  besorgen  hat.

Ueber  die  Form  ves  Versicherungsbuchs,  über  vessen  erste  Anlegung  und  über  die  Fortführung
  desselben,  sowie  über  die  Geschäftsbehandlung  binsichtlich  der  jährlichen  Umlage  der
Versscherungsbeiträge,  wird  der  Verwaltungsrath  die  erforderlichen  näheren  Vorschriften  ertheilen.

8.  15.
(Zu  Gesetz  Art.  13.)

Ueber  die  Anmeldung  von  Gebäuden,  welche  während  des  Kalenderjahrs  neu  errichtet,
oder  baulich  verbessert  worden  find,  und  deren  Einschätzung  zur  Brandversicherung  mit  gleichbaldiger
  Wirkung  von  dem  Eigenthümer  verlangt  wird,  bat  der  Ortsvorsteher  ein  fortlausendes
  Verzeichniß  zu  führen  und  dem  Eigenthümer  ein  schriftliches  Zeugniß  auszustellen.
        <pb n="113" />
        103

.  16.
(Zu  Gesetz  Art.  20  und  29.)

Zu  der  nach  dem  Gesetze  zu  bildenden  Schätzungs-Commission  dürfen  Verwandte  bis
zum  vierten  Grad  bürgerlicher  Berechnung  (wonach  Geschwister-Kinder  noch  ausgeschlossen
find)  und  Verschwägerte  bis  zum  gleichen  Grade,  ferner  Handwerksleute  aus  der  Gemeinde,
in  welcher  das  Gebäude  steht,  sowie  solche,  welche  daran  arbeiten,  oder  daran  gearbeitet
haben,  nicht  berufen  werden.

Bei  der  Wahl  der  Sachverständigen  ist  nicht  allein  auf  Sachkenntniß,  sondern  auch  auf
völlige  Unbescholtenheit  und  strenge  Rechtlichkeit  zu  sehen.

Zu  Abschätzung  des  Schadens  an  Zubehörden  eines  beschädigten  Gebäudes  kann  ebenso
wie  zur  Schätzung  des  Versicherungswertbes  (Art.  21,  letzter  Absatz  des  Gesetzes)  ein  besonderer
  Sachverständiger  mit  zählender  Stimme  unter  Beachtung  der  vorstehenden  Bestimmungen
  beigezogen  werden.

S.  17.
(Zu  Gesetz  Art.  24  und  29.)

Wenn  der  die  VLöschanstalten  leitende  beziehungsweise  die  Branduntersuchung  führende
Beamte  in  Gemeinschaft  mit  dem  Gemeinderathe  oder  den  aus  dessen  Mitte  genommenen
Urkundspersonen  findet,  daß  ein  Gebäude  ganz  abgebrannt  und  von  den  versicherten  Bestandtheilen
  nichts  übrig  geblieben  ist,  was  von  einiger  Bedeutung  wäre,  so  bedarf  es  zur  Feststellung
des  Schadens  keiner  eigentlichen  Schätzung,  sondern  nur  einer  Urkunde  über  jenen  Erfund.

8.  18.
(Zu  Gesetz  Art.  28.)

Wenn  in  einem  während  des  Kalenderjahrs  verbesserten,  auf  den  Grund  des  Art.  13
des  Gesetzes  zur  neuen  Einschätzung  für  die  Brandversscherung  angemeldeten  Gebäude  ein
Brandschaden  nach  dieser  Anmeldung,  aber  vor  Vornahme  der  Schätzung  entsteht,  so  findet
auch  auf  ein  solches  Gebäude  der  Art.  28  des  Gesetzes  Anwendung,  wonach  der  Beschädigte
auf  die  volle  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  entsprechende  Entschädigung  Anspruch  hat,  wogegen
  er  schulvig  ist,  den  Brandversicherungsbeltrag  von  dem  angemelveten  höhern  Anschlag
des  betreffenden  Gebäudes  nachträglich  für  vas  ganze  laufende  Jahr  zu  entrichten.

5.  19.
(Zu  Gesetz  Art.  33.)  —

Dem  Verwaltungsrathe  kommt  es  zu,  im  einzelnen  Falle  das  betreffende  Oberamt  zu
ermächtigen,  die  Ausbezahlung  der  Entschädigungsgelder  ganz  oder  theilweise  anzuweisen.

4
        <pb n="114" />
        104

Die  Anweisung  kann,  soweit  im  einzelnen  Falle  von  dem  Verwaltungsrathe  nichts  anderes
  verfügt  wird,  bis  zu  drei  Viertheilen  der  Vergütungssumme  auf  den  Grund  eines  gemeinderäthlichen
  Zeugnisses  ertheilt  werden.  Das  letzte  Viertheil  kann  erst  dann  angewiesen
werden,  wenn  durch  Beurkundung  des  Gemeinderaths  und  eines  zuverläßigen  Sachverständigen
  dargethan  ist,  daß  die  Entschädigungssumme  zu  vorschriftmäßiger  Wiederberstellung  des
abgebrannten  oder  beschädigten  Gebäudes  verwendet  und  dabei  der  Bauordnung  und  der
festgestellten  besonderen  Bauvorschriften  gemäs  gebaut  worden  sei.

Soweit  die  Werthsbeurtheilung  von  Maschinen  und  andern  Zubehörden  besondere  Sachkenntniß
  erfordert,  können  die  Zahlungen  überhaupt  nur  auf  das  Zeugniß  von  Sachverständigen
  hin  angewiesen  werden.

8.  20.
(Zu  Gesetz  Art.  34.)

Die  Entschädigungsgelder  sind  nur  dann  als  zu  dem  vorgeschriebenen  Zwecke  verwendet
zu  betrachten,  wenn  das  neue  Gebäude  dem  Umfange  und  der  wirthschaftlichen  oder  sonstigen
  Bestimmung  des  frühern  Gebäudes  im  Wesentlichen  entspricht,  nicht  aber,  wenn  z.  B.
statt  einer  Fabrik  ein  Wohngebäude  errichtet  wird.

Eben  darum  sind  auch  die  mit  einem  Gebäude  zerstörten  oder  beschädigten  Zubehörden,
namentlich  Maschinen,  in  einem  nicht  nur  der  Entschädigungssumme,  sondern  auch  ihrer  vorberigen
  Bestimmung  entsprechenden  Stand  wieder  herzustellen,  sofern  nicht  die  dringendsten
Gründe  zu  einer  von  dem  Verwaltungsrathe  zu  bewilligenden  Ausnahme  vorliegen.

8.  21.
(Zu  Gesetz  Art.  44,  45,  48.)

Dem  Verwaltungsrath  kommen  vie  Befugnisse  eines  Landes-Collegiums  und  die  solchen
Collegien  vurch  die  Generalverordnung  vom  8.  Mai  1818,  K.  4  (Reg.  Blatt  S.  218)  eingeräumte
  Disciplinar-Strafgewalt  zu.

Von  dem  Geschäftskreis  der  Kreisregierungen  gehen  sämmtliche  das  Gebäude-Brandversicherungswesen
  betreffenden  Geschäfte  (Instruktion  für  diese  Behörden  vom  21.  December
1819,  s.  13,  lit.  c.)  auf  den  Verwaltungsrath  über.  ·

Neben  den  ihm  ausdrücklich  im  Gesetz  zugewiesenen  Befugnissen  gehören  insbesondere
zu  seinem  Ressort:

a)  die  widerrufliche  Bestellung  der  Schätzungs-Commisssonen  in  den  Fällen  des  Art.  15
und  20  des  Gesetzes,  so  wie  die  Bestimmung  ihrer  Gebühren;
        <pb n="115" />
        105

5)  die  im  Interesse  der  Anstalt  zweckmäßig  erscheinende  Absendung  von  Vertretern  der
Anstalt,  insbesondere  zur  Controlirung  bedeutender  Schätzungen;

J0)  die  Feststellung  der  Gebühren  für  die  Anlegung  und  Fortführung  der  Brandversicherungs-Cataster,
  für  die  Fertigung  der  Umlageregister,  für  den  Einzug  und  die
Ablieferung  der  Brandversicherungs-Beiträge,  sowie  für  die  Ausbezahlung  der
Brandentschädigungsgelver,  endlich  die  Genehmigung  und  Zahlungsanweisung  der
auf  die  Brandversicherungskasse  fallenden  Kosten;

4)  die  Abschließung  von  Rückversicherungen  für  werthvolle  feuersgefährliche  Gebäude;

e)  die  Ermächtigung  zu  vorübergehender  Anlegung  des  Kassenvorrathe;

s)  die  Entgegennahme  des  monatlichen  Kassenberichts,  wogegen  der  seither  an  das
Ministerium  des  Innern  monatlich  erstattete  Kassenbericht  wegfällt.

Im  Uebrigen  bleibt  es  hinsichtlich  der  Cassencontrole,  der  Abnahme-Revision  und  Justisication
  der  Jahresrechnung  durch  die  Oberrechnungskammer  bei  der  bisherigen  Einrichtung.
(Evict  vom  13.  Dezember  1818,  §§.  3,  15  und  16,  Reg.  Blatt  S.  658  und  663.)

Endlich  wird  dem  Verwaltungsrath

g)  die  Prüfung  der  auf  die  Staatskasse  fallenden  Kosten  der  polizeilichen  Untersuchung
  der  Brauvfällc  und  der  Leitung  der  Löschanstalten  und  der  Schadensabschätzung
durch  das  Oberamt  (Gesetz  Art.  52,  Punkt  3),  sowie  die  Vorlage  der  dießfallsigen
  Kostenverzeichnisse  an  das  Ministerium  übertragen.

S.  22.
(Zu  Gesetz  Art.  52,  Punkt  3.)

Der  Oberamtmann  hat  sogleich  nach  erhaltener  Anzeige  von  dem  Ausbruche  eines
Brandes  auf  den  Brandplatz  sich  zu  begeben,  um  vie  Löschanstalten  zu  leiten,  sofort  an  Ort
und  Stelle  unter  Zuziehung  von  Urkundspersonen  über  die  Ursachen  und  die  Art  der  Entstehung
  des  Brandes,  über  den  Umfang  desselben  und  über  die  Größe  des  dadurch  entstandenen
  Schadens  auch  mit  Rücksicht  auf  Abs.  3  des  Art.  24  des  Gesetzes  eine  genaue  Untersuchung
  anzustellen.

Diese  Untersuchung  ist  auch  dann  vorzunehmen,  wenn  der  Brand  auf  Gebäude  sich  beschränkt,
  welche  entweder  gar  nicht  oder  bei  einer  Privat-Assekuranzanstalt  (Gesetz  Art.  1
und  2)  versichert  sind.

Ergibt  sich  der  Verdacht  einer  Brandstiftung  oder  Feuerverwahrlosung,  so  bat  das
Oberamt  die  Akten  an  die  Gerichtsstelle  zu  übergeben  (Strafprozeß-Ordnung  Art.  10  und  20);
        <pb n="116" />
        106

liegt  aber  ein  solcher  Verdacht  nicht  vor,  so  find  von  dem  Oberamte  die  Alten  an  den
Verwaltungsrath  einzusenden,  welcher,  wenn  keine  weitern  Anstände  gefunden  werden,  die
Brandentschädigung  feststellt.

Kommen  bei  der  Untersuchung  andere  polizeilich  abzurügende  Uebertretungen  zur  Sprache,
z.  B.  Nichtbeobachtung  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1852,  betreffend  die
Mobiliar-Versicherung,  oder  baupolizeilicher  Vorschriften,  so  ist  hierüber  abgesonderte  Untersuchung
  zu  führen,  welche  entweder  von  dem  Oberamte  zu  erledigen  oder  der  Kreisregierung
vorzulegen  ist.

Sofern  die  Stellung  der  Kreisreglerungen  als  höberer  Polizeibehörden  (Instruktion
für  dieselben  vom  21.  December  1819,  §.  13,  lit.  b.)  es  erfordert,  daß  dieselben  von  Brandfällen,
  namentlich  von  bedeutenderen,  Kenntniß  erhalten,  haben  die  Oberämter  auch  künftig
den  Kreisstellen  Bericht  hierüber  zu  erstatten.

S.  23.
(Zu  Gesetz  Art.  53.)

Das  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  künftigen  Monats  in  Wirksamkeit.

Bis  zu  dieser  Frist  find  vie  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  und  der  gegenwärtigen
Verordnung  in  den  Geschäftskreis  des  Verwaltungsraths  gehörigen  Geschäfte  von  den  seither
zuständigen  Behörden  zur  Erledigung  zu  bringen,  wogegen  diejenigen  Fälle,  deren  Erledigung
wegen  entgegenstehender  Hindernisse  auf  den  gedachten  Termin  nicht  vollendet  werden  kann,
an  den  Verwaltungsrath  zu  übergeben  find.

In  Betreff  der  neuen  Einschätzung  der  in  der  Anstalt  bereits  versicherten  Gebaude  nach
den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853,  so  wie  wegen  Anwendung  ver  durch
Art.  7  desselben,  und  S§.  4  und  5  dieser  Verordnung  vorgeschriebenen  Classisication  der  Gebäude
  auf  die  vom  1.  Juli  1853  an  stattfindenden  Umlagen  der  Versicherungs-Beiträge  wird
der  Verwaltungsratb  die  erforderlichen  Weisungen  ergehen  lassen.

8.  24.

Die  Verfügung  vom  2.  December  1830,  betreffend  das  Verfahren  bei  neuer  oder  veräuderter
  Aufnahme  eines  Gebäudes  in  die  allgemeine  Brandversicherungs--Anstalt  tritt  hiemit
außer  Wirkung.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  dem  Vollzug  der  gegenwärtigen  Verordnung
beauftragt.

Gegeben  Stuttgart  den  14.  März  1853.
»  Wilhelm.
Der  Minister  des  Innern:  Auf  Befehl  des  Königs,
Linden.  der  Cabinets-Direktor:
aucler.

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="117" />
        X  10.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Tusgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  5.  April  1853.

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  Erleichterungen  des  Verkehrs  zwischen  den
Staaten  des  Zollvereins  und  den  Staaten  des  Steuervereins.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Finanz-Departements.

Des  Finanz-Ministeriums.

Verfügung,  betreffend  Erleichterungen  des  Verkebrs  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins  und
den  Staaten  des  Steuervereins.

Nachdem  die  zum  Zollverein  gehörenden  Regierungen  einerseits  und  die  zum  Steuerverein
  gehörenden  Regierungen  andererseits  übereingekommen  sind,  den  unmittelbaren  Verkehr
  zwischen  beiden  Vereinsgebieten  schon  jetzt  vurch  umfassende  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen
  zu  begünstigen,  so  werden  dieselben  in  Folge  böchster  Entschließung  Seiner
Königlichen  Majestät  vom  1.  d.  M.  in  Nachstehendem  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht:
        <pb n="118" />
        108

Vom  5.  April  d.  J.  an  bis  zum  Schlusse  d.  J.  werden  von  den  in  der  Anlage  II.
bezeichneten  Erzeugnissen  der  Steuervereinsstaaten  bei  deren  unmittelbaren  Einführung  aus
dem  Gebiete  des  Stenervereins  in  das  Gebiet  des  Zollvereins  keine,  beziebungsweise  keine
höheren,  als  die  in  dieser  Anlage  bestimmten  Eingangsabgaben  erboben.

Die  den  Erzeugnissen  des  Zollvereins  bei  deren  unmittelbarer  Einführung  aus  dem  Gebiete
  des  Zollvereins  in  das  Gebiet  des  Steuervereins,  von  Seiten  der  Steuervereinsstaaten
zugestandenen  Zollbefreiungen  und  Ermäßigungen  sind  in  der  Anlage  l.  enthalten.

Die  in  den  Anlagen  zum  Art.  2  der  Uebereinkunft  VI.  vom  16.  Oktober  1845  (Reg.=Blatt
  vom  Jahr  1846,  S.  560  ff.)  gegenseitig  zugestandenen  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen
  sind,  so  weit  sie  fortan  noch  Geltung  haben,  in  die  Anlagen  II.  und  l.  mit  aufgenommen,
  im  Uebrigen  bleiben  die  in  ver  gevachten  Uebereinkunft  verabredeten  Verkehrs-Erleichterungen
  bestehen.

Das  als  Anlage  des  Separatartikels  3  zu  der  Uebereinkunft  VI.  vom  16.  Oktober  1845
(Reg.  Blatt  vom  Jahr  1846,  S.  567  f.)  vereinbarte  Regulativ  über  das  Verfahren  bei
Versendung  inländischer  Erzeugnisse  und  Fabrikate  aus  dem  Gebiet  des  Zolleereins  in  das
Gebiet  des  Steuervereins  und  aus  dem  Legteren  in  den  Ersteren  findet  auch  auf  die  Versendung
  ver  in  ven  Anlagen  I.  und  lI.  genannten  Gegenstände  Anwendung,  jedoch  mit  ver
Maßgabe,  daß

a)  alle  diese  Gegenstände,  so  weit  nicht  in  den  Bemerkungen  zu  jenen  Anlagen  etwas
Anveres  bestimmt  worden  ist,  ebenso  behandelt  werden,  wie  die  in  §.  3  des  gedachten
  Regulativs  genannten  Artikel;

5)  alle  nach  den  gedachten  Anlagen  bei  ver  Einfuhr  aus  dem  einen  in  den  andern
Verein  unbedingt  zollfreien  Gegenstände  bei  dem  Uebergang  über  die  Landgrenze
binsichtlich  ver  zollgesetzlichen  Verpflichtungen  des  Waarenführers  ebenso  behandelt
  werden,  wie  die  in  der  ersten  Abtheilung  der  beiderseitigen  Tazise  genannten
  Artikel.

Stuttgart  den  2.  April  1853.
Knapp.
        <pb n="119" />
        109

I.
Verzeichniß

derjenigen  zollvereinsländischen  Erzeugnisse,  welche  bei  ihrem  unmittelbaren  Uebergang  #n
den  Steuerverein  einer  geringeren  als  der  tarifmäßigen  Eingangsabgabe  zu  unterziehen
sind,  —.  von  derselben  ganz  frei  bleiben.

 

 

 

 

 

:  Positon  Ver-S
  trags-3
  Benennung  der  Gegenstände.  Ser,  wäßige  Bemerkungen.
*  Vereins-  92
S  Tarifs.  Rihlr.  gGr.
*  —...-.  —————
"  für  den  Zollzentner  «
jBaumwollengarmungcmqchtoder-gemischtmitWollcovchJ
Leinen:
1.  ungebleichtes  ein=  und  zweidräthiges,  und  Watten  3.  V.  2  D.  1.  frei.
.  ungebleichtes  drei=  und  mehrdräthiges,  ingleichen  alles  dervirnte
gebleichte  oder  gefürbte  Gern#  3.  V.  2b.  2.  frei.
2  Baumwollenwaaren,  desgleichen  aus  Baumwolle  und  Leinen,
ohne  Beimischung  von  Seide,  Wolle  u.  anderen  Thierhaaren  gefertigte
Zeuge  und  Strumpfwaaren,  Spitzen  (Tüll),  Posamentier-,  Knopfmacher-,
  Sticker=  und  Putzwaaren;  auch  dergleichen  Zeug=  und
Strumpfwaaren  mit  Wolle  gestickt  oder  brochirt;  ferner  Gespinnste
und  Tressenwaaren  aus  Metallfäden  (Lahn)  und  Baumwolle  oder
Baumwolle  und  Leinen,  außer  Verbindung  mit  Seide,  Wolle,  Eisen,
  Glas,  Holz,  Leder,  Messing,  Stahl  und  anderen  Materialie3.  V.  2c.  10—
3Blei:
a)  rohes,  in  Blocken,  Mulden  u.  s.  w.,  auch  ales,  deegleichen  3.  V.  Za
Blei-,  Silber=  und  Goldglätte  .  E..  .  "  frei.
b)  grobe  Bleiwaaren,  als:  Kesel  Robien  Saro  Mlanen  u.  ".  w.,  ’«·
auch  gerolltes  Blei  ..  St.  V.  Ab.  Krei.
c)  feine  Bleiwaaren,  als:  Spiehzeug  u.  K.  w.  „  ober  Weieie
aus  Blei,  auch  dergleichen  lackirte  Waaren  3.  B.  4c4.3
4Bürstenbinder=  und  Siebmacherwaaren:
a)  robe-  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen,  obue  Politur  und
Lack  3.  V.  4  rei.
b)  feine,  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien  *  Ausnahme
von  edlen  Metallen,  feinen  Metallgemischen,  echt  vergoldetem
oder  versilbertem  Metall,  Schildpatt,  Tellmutee,  echten  Perlen,
  Korallen  oder  Steinen),  auch  iebböden  aus  Perde-  5.
haaren  2  .  .  .  S  Bese  2.  3  —
        <pb n="120" />
        110

 

 

2  PositionVer-S
  *  trags=2
  .·  teuer-  weß  et
å  Benennung  der  Gegenstände.  —iees  ger  Bemerkungen.
ereins-  zo.
Tarifs.  #s#tr.  gr.
für  den  Jollgenner  —
—  —  —
5|  Droguerie,  und  Apothecker-,  auch  Farbewaaren:  S..  V.
à)  Oel-,  Muschel-,  Miniatur-,  Pastellfarben  und  Tusche,  Farben=  112.  b.  1.
und  Tuschkasten,  feine  Pinfel,  Mundlack,  Siegellack  1.—
9  V.  53.
b)  Mineralwasser,  künstliches,  in  Flaschen  oder  Krügen  .  Så  Z  liafrei.
SJZündhölzeychemischezZeichenkrcivc.....  ff  V  11b  frei.
d)  Eisenvitriol  (grüner)  .  ..  St.  V.  69.  frei.
J)  Mineralwasser,  natürliches,  in  Flaschen  und  Krügen.  St.  V.  60.  frei.
10  Schwefelsaures  und  salzsaures  Kali;  gemahlene  Kreid  -11  frei.
&amp;amp;)  Cichorienwurzeln,  getrocknete,  gedörrtt  .  Si.  V.  69.  frei.
6Eisen  und  Stahl:
a)  Roheisen  aller  Urt;  altes  Brucheisen,  Eisenfeile,  vammerschlag
  .  13.  V.  6a.  frei.
5b)  Geschmiedetes  und  gewalztes  Eisen  (mit  Ausnahme  des  faconnirten)
  in  Stäben  von  ½  QO.  Zoll  Preuß.  im  Querschnitt  und
darüber;  desgleichen  Luppeneisen,  elechnbenen  auch  Rohund
  Cement  ahl,  Guß=  und  raffinirter  Stahl  .  ..3.B.6b.frei.
c)  Geschmiedetes  und  gewalztes  Eisen  (mit  Augnabme  des  fagonnirten)
  in  Stäben  von  weniger  als  55  Zolt  Preuß.  im
Querschnitt  .  «  Z—V.60.frei.
(l)Fa(;onntrteöqunmStaben,deoqcccchenEuen,welcheszu
groben  Bestandtheilen  von  Maschinen  und  Wagen  (Kurbeln,
Achsen  u.  s.  w.)  roh  vorgeschmiedet  ist,  in  sofern  dergleichen
Bestandtheile  einzeln  1  Ctr.  und  darüber  wiegen,  auch  Pflugschaareneisen;
  schwärzes  Eisenblech,  rohrs  Stahlblech,  rohe  (unpolirte)
  Eisen=  und  Szablplatten;  Anler,  sowie  Anker=  und
Schissöketten  .  ..  .  .  ﬀL13.  B.  6d.  Ifrei.
e)  Weißblech,  Festuuten  Eisenblech,  polirtes  Stahlblech,  polirte
Eisen=  und  Stahlplatten,  Eisen=  und  Stahldrat  ..  V.  6e.  rei.
        <pb n="121" />
        111

 

 

 

:  Position  Ver-*
  des  trags--

Benennung  der  Gegenstände.  (  Steusr  äßiger  Bemerkungen.
*  Vereins=  bensatz.
S  Tarifs.  Mihlr.  gGr.
für  den  Zollzentner.
1)  Eisen=  und  Stahlwaaren:  —....
1.  ganz  grobe  Gußwaaren  in  Oefen,  Platten  u.  s.  5.
2.  grobe,  die  aus  geschmiedetem  Eisen  oder  Eisenguß,  aus  Eisen
und  Stahl,  Eisenblech,  Stabl=  und  Eisendraht,  auch  in  Verbindung
  mit  Holz  gefertigt;  ingleichen  Waaren  dieser  Art,  die  gefirnißt,
  verkupfert  oder  verzinnt,  jedoch  nicht  polirt  sind,  als:
Aerte,  Degenklingen,  Feilen,  Hämmer,  Hecheln,  Haspeln,  Holzschrauben,
  Kaffeetrommeln  und  -Mühlen,  Ketten  (mit  Ausschluß
der  Anker=  und  Schiffsketten),  Maschinen  von  Eisen,  Nägel,
Pfannen,  Plätteisen,  Schaufeln,  Schlösser,  grobe  Ringe  (  1  St.V.  13q
Politur),  Schraubstöcke,  Sensen,  Sicheln,  Stemmeisen,  Strie-  /(t6  „  ö  ·  frei
geln,  Thurmuhren,  Tuchmacher=  und  Schneiderscheeren,  grobe  2.  2-  b..  Ket.
Waagebalken,  Zangen  u.  s.  w.  .........·
3.  feine,  sie  mögen  ganz  aus  feinem  Eisenguß,  polirtem  Eisen  oder
Stahl,  oder  aus  diesen  Urstoffen  in  Verbindung  mit  Holz,  Horn,
Knochen,  lohgarem  Leder,  Kupfer,  Messing,  Zinn  (letzteres  polirt)
  und  anderen  unedlen  Metallen  gefertigt  seyn,  als:  Gußwaaren
  (feinc),  Messer,  Scheeren,  Streichen,  Schwerdtseßerarbeit
  2c.  (mit  Aueschluß  der  Nähnadeln,  metallenen  Stricknadeln,
  metallenen  Häkelnadeln  ohne  Griffe);  lackirte  Eisenwagren;
  auch  Gewehre  aller  Art..  .  —  3
St.V.  222.
7  Getreide,  Hülfenfrüchte,  Sämereien  und  Beeren  14=  frei.
23.  1  2.
45.  69.
8Glas  und  Glaswaaren:
a)  grünes  Hohlglas  (Glasgeschirr).  St.  V.  2431—8
b)  weißes  Hohlglas,  ungemustertes,  ungeschliffenes,  oder  nur  mit
abgeschliffenen  Stöpseln,  Böden  oder  Rändern;  Fenster=  und
Tafelglas  in  seiner  natürlichen  Farbe  (grün,  halb=  und  ganzweiß)
  ..  ..  t.  V.  245—
IP)  gepreßtes,  geschliffenco,  abgeriebenes,  geschnittenes,  gemustertes
weißes  Glas;  auch  Behänge  zu  Kronleuchtern  von  Glas,  Glas-  3.  V.  100
knöpfe,  Glasperlen  und  Glasschmehz  .....  m  3—
4)  Spiegelglav,  wenn  das  Stück  nicht  über  288  Preuh.  O.Zoll
mißt;  farbiges,  bemaltes  oder  vergoldetcs  Glas  ohne  Unter-
        <pb n="122" />
        112

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Position  J  Ver-  ·
s  des  trags-9
  Beuennung  der  Gegenstände.  (.  Steusel  äßt  siger,  Bemerkungen.
Vereins-Tarifs.
  #  9.
"  für  den  Johzentner.  —
schied  der  Form;  Glaswaaren  in  Verbindung  mit  unedlennn
Metallen  und  anderen.  nicht  zu  den  Gespinnsten  gehöri  en  Urstoffen;
  desgleichen  Spiegel,  deren  Glastefeln  nicht  über  255  3.  B.  10d.
Preuß.  O.  Joll  messen..  .  .  ...  3—
St.  V.  24c.
C.
SHolz,  Holzwaaren:  Ei.  v.  8e
a)  Bau-  und  Nutzholz,  auch  Holz  in  geschnittenen  Fournieren.  75  12b.  rei.
Anm.  1.
b)  böhzerne  Gaurgerthe  (Meubles)  und  andere  Tischler-,  Drechsler=
  und  Böttcherwaaren,  die  gefärbt,  gebeizt,  lackirt,  polirt,
oder  auch  in  einzelnen  Theilen  in  Verbindung  mit  Eisen,
Messi  ing  oder  lobgarem  Leder  verarbeitet  si  nd;  auch  gerise  nes  St.  .  ps
Fischbein  4  .  1  —
e.
c)  feine  Holzwaaren  (  Ausgelegte  Arbeit),  Nürnbergerwaaren  aller
Art;  Spielzeug,  feine  Drechsler-,  Schnitz=  und  Kammacherwaaren,
  Meerschaumarbeit,  ferner  dergleichen  Waaren  in  Verbindung
  mit  anderen  Materialien  (mit  Ausschluß  von  edlen
Metallen,  feinen  Metallgemischen,  echt  vergoldetem  oder  versilbertem
  Metall,  Schildpatt,  Perlmutter,  echten  Perlen,  Korallen
  oder  Steinen),  Holzbronce,  hölzerne  Hängeuhren,  feine
Korb=  und  Holzflechterarbeit  ohne  Unterschied,  Fourniere  mit  i-b
eingelegter  Arbeit  und  geschnittenes  Fücchein,  Blei-  und  Noth-  3—
stifte  30.  2.
a
robe,  rohe,  ungefärbte  Böttcher-,  Drechsler-,  Tischler-  und
los  gehobelte  Holzwaaren  und  Wagnerarbeiten,  grobe  Maschinen
  von  Holz  und  grobe  Korbflechterwaaren  ..  FRAle  frei
1.  Anm.  «
10Hopfen..................  Slsjkdlsaastci.
11KupkaUUdMefsiuq:
a)  geschmiedetes,  gewalztes,  gegossenes  zu  Geschirren:  Kupferschaalen,
  wie  sie  vom  Hammer  kommen;  Blech,  Dachplatten,  gewöhnlicher
  und  plattirter  Drath;  polirte,  gewalzte,  auch  plat--4t.  V.  3a.
tirte  Tafeln  und  Blche  2.  3.-.  rei.
1.
        <pb n="123" />
        113

 

 

 

–  Fossion-Ver-5
  des  trags-2
  Benennung  der  Gegenstände.  E—  sruteD
5  Vereins=  bensatz.
*  Tarifs.  Rthlr.  aGr
1Nu————
b)  Waaren:  Kessel,  Pfannen  und  dergleichen;  auch  alle  sonstigen——.  —
Waaren  aus  Kupfer  und  Messing;  Gelb=  urd  Glockengieher-Gürtler=
  und  Nadlerwaaren,  außer  Verbindung  mit  eblen  Me-  St.  V.  35b.  3
tallen,  desgleichen  lackirte  Kupfer=  und  Messingwaaren  11.  1
Jc)  Roh=  (Stück-)  Messing,  Roh=  oder  Schwarzkupfer;  Gar=  oder
Rosettenkupfer,  altes  Bruchkupfer  oder  Bruchmessing,  Kupferund
  Messingfeile,  Glockengut,  Kupfer=  und  andere  Scheidemünzen
  zum  Einschmelzen  (die  Nünzen  auf  besondere  Erlaubniß-  3.  V.  19.  «
scheine  eingehend)  S  frei.
12|  Kurze  Waaren,  GQuinecaillerien  u.  f.  ö.  3.  V.  20.10—
13/  Leder,  Lederwaaren  und  ähnliche  Fabrikate:
a)  lohgare  oder  nur  lohroth  gearbeitete  Häute,  Fahlleder,  Soblleder,
  Kalbleder,  Sattlerleder,  Stiefelschäfte,  auch  Juchten;  sämisch=
  und  weißgares  beder,  Pergament,  Gummerlatzen  und
mehr  oder  weniger  gereinigte  Guttapercha  .  13.  V.  21a3.3—
f)  Brüsseler  und  Dänisches  Handschubleder,  Korduan,  Marokin,
Saffian,  alles  gefärbte  und  lackirte  Leder,  Gummifäden  außer
Verbindung  mit  anderen  Materialien  3.  V.  210.3—
JP0)  grobe  Schuhmacher-  „  Sattler=  und  Täschnerwaaren  aus  Leder
oder  Gummi;  Blasebälge;  desgleichen  andere  nicht  lackirteS-t.  V.  37b.
Gummifabrikate  außer  Verbindung  mit  anderen  Materiallen!c.  6—
3Z.V.  21c.  d
cl)  feine  Lederwaaren  von  Korduan,  Saffian,  Marokin,  Brüsseler
und  Dänischem  Leder,  von  sämifch-  und  weißgarem  Leder,  von
lackirtem  Leder,  hackirtem  Gummi  und  Pergament;  Sattel-  und
Reitzeuge  und  Geschirre  mit  Schnallen  und  Ringen,  ganz  oder
theilweise  von  feinen  Metallen  und  .  Metallgemischen“  und  seine  St.  B.  36.  0
Schuhe  aller  Art  .  .7c  10—
e)  lederne  Handschube  3.  V.  21  4ä.0—
14  Leinengarn  und  Leinenwaaren:
à)  rohes  Garn:  Mlchinenzespin#  und  Handgespinnst.  .  .  .13.  V.  22  a.  frei.
5)  Zwirn  2  **.Q-  "  sooft  3.  V.  22c.  frei.
c)  graue  Packteinwand  und  Segeliuchh...  84  ftei.

 

 

 

Bemerkungen.
        <pb n="124" />
        114

 

 

 

 

Position  J  Ver-  —
S  de  ig
3  »  teuer=  mäßiger
2  Benennung  der  Gegenstände.  eenem,3ol  züsa,  Bemerkungen.
“-  ereins=  Pensatz.
Tarifs.  #.  9Er
für  den  Jollzentner.  —
4)  rohe  Leinwand,  roher  Zwillich  und  Drillich  .  .11  frei.
e)  gebleichte,  gefärbte,  gedruckte  oder  in  anderer  Art  zugerichiete,
auch  aus  gebleichtem  Garn  gewebte  Leinwand;  gebleichter  oder
in  anderer  Art  zugerichteter  Zwillich  und  Drilich;  rohes  und
gebleichtes,  auch  verarbeitetes  Tisch-,  Bett=  und  echerz,  St.V.  10  .  *5½
leinene  Kittel,  auch  neue  Leibwäsche  4.
1Beänder,  Batist,  Borten,  Fransen,  Gaze,  Kammertuch,  gewebte
Kanten,  Schnürc,  Strumpfwaaren,  Gespinnste  und  Tressenwaaren
  aus  Metallfäden  und  Leinen,  jedoch  außer  Verbindung  3V.  194.  410
mit  Eisen,  Glas,  Holz,  Leder,  Messing  und  Stahl  *8
)7  Netze,  Fischer-,  Vogel-,  Jagd-  und  Pferde-  von  ungebleichtem
*l  Fl  und  Hanfgarn  7  St.  V.  50.1—
15|Material=  und  Streeis,  auch  Konditorwaaren  und
andere  Consumtibilien:
à)  Bier  aller  Art  in  Fässern,  auch  Meth  in  Fässen....  3.  V.  25a.—
b)  Bärme  oder  Hefen,  trockene  (Preßbefen)  .  V.  2505.38
c)  Wein  und  Most,  auch  Cider  3—  2..  1—
d)  Essig  in  Fässen.  St.V.  15.  1  —
e.)  Butter  in  Stücken  |t.  V.  7.  rei.
f  Fleisch,  ausgeschlachtetes:  feisches  Und  zubereitetes;  25h.
rinun-t  en,  Schinken/  Sbed,  Waine;  ;  zrete  n  6  frei
ild  -*§½l  „  69
5ro  Lihrr.  5  frei
h)  Käse  aller  cnbtr-'iiirtt  gzz3.  V.  25  .,  frei
.  ,.  .  St.  V.  22h.
1)  Bäckerwagren,  gewöhnliche,  einschlietzlich  Zwiebacck  (2.  frei
..,  St  V22l)«.  WHIIINIIvoksea
k)  Mehl,  unverpackt  oder  in  Säcken  frei  "06  k.
ine  der  Mülle.
welche  dasselbe
1)  Kraftmehl,  Nudeln,  Puder,  Stärke;  Mühlenfabrikate  aus  Ge-  Minhlen  habende  artreide
  und  Hülsenfrüchten,  mit  Ausnahme  von  Mehl,  nämlich:  B  3  20  srei
geschrotete  und  geschäite  Körner,  Grauͤpe,  Gries  und  Grütze.  )
4  V.  25V.
m))  Tabacksblätter,  unbearbeitetttte  ai  "
        <pb n="125" />
        115

 

 

Pofition  J  Ver-Sdes
  trags-Benennung
  ver  Gegenstänve.  (eveukuhg  s
S  Vereins-  benser.
Tarifs.  #  ghr.
für  den  Zollzentner.
Mn)  Tabacksfabrifate:  Rauchtaback  in  Rollen,  abgerollten  oder  entt.
rüppten  Blättern,  oder  geschnitten;  Cigarren;  Carotten  oder
Stangen  zu  Schmupffaback;  Schnupftabac;  Tabacmebln  und
Abfälle  3  V.  25v.  616
161  Oelkuchen,  als  Rückstände  beim  Oelschlagen  aus  Lein,  Raps,
Rübsaamen  u.  s.  w.  ingleichen  Mebl  aus  solchen  Kuchen  *
Rückständen  3  V.  .  frei.
17  Papier=  und  Pappwaaren:
r*  ungeleimtes  ordinaires  (grobes,  graues  und  halbweißes)  Druckpapier,
  auch  grobes  (weißes  und  gefärbtes  Vadpapier  und  v.  27
Pappdecel  E  .  ,.
b)  geleimtes  Papier;  ungeleimtes  feines;  buntes  (mit  Ausnahme
der  unter  c.  genannten  Papiergattungen);  litbographirtes,  bedrucktes
  oder  linürtes,  zu  Rechnungen,  Enketten,  Frachtbriefen,
Dewvisen  u.  s.  w.  worherschtetes  Papier;  -  ordinaire  Bilberbogen,  3.  V.  27a.
Malerpappe  %-1  116
.  c.
c)  Gold-  und  Silberpapier;  Papier  mit  Gold-  oder  Silbermuster;
durchgeschlagenes  Papier,  ingleichen  Streifen  von  diesen  Pepiergattungen
  .  SF,V»409·212
d)  graues  Löschpapier  und  Packpapier  .  83  V.  27°  frei.
e)  Buchbinderarbeiten  aus  Papier  und  Pappe;  grobe  lackirte
Waaren  aus  diesen  Urstoffen,  auch  Formerarteit  aus  Steinpappe,
  Asphalt  oder  ähnlichen  Stoffen  .  St.V.4()e.4-—
181  Pelzwerk;  überzogene  Pelze,  Mützen,  Hansschuhe;  gefütterte  Decken,
  Pelzfutter  und  Besätze  und  dergleichen  St.V.  41e.0  —
19  Seide  und  Seidenwaaren:
a)  gefärbte,  auch  weiß  gemachte  Seide  und  Floretseide,  ungezwirnt  Z„
oder  gezwirnt,  auch  Zwirn  aus  roher  Seide  3.  V.  30  à.  frei.
b)  seidene  Jeug=  und  Strumpfwaaren,  Tücher  (Sbtawis),  Blon—
den,  Spitzen,  Petinet,  Flor  (Gaze),  Posamentier-,  Knopfmacher-,
  Sticker=  und  Putzwaaren,  Gespinnste  und  Tressenwaaren
aus  Metallfäden  und  Seide,  außer  Verbindung  mit  Eisen,  Glas,
Holz,  Leder,  Messing  und  Stahl;  ferner  Gold=  und  Silberstoffe
(echt  oder  unecht);  Bänder,  ganz  oder  theilweise  aus  Seide;

 

 

 

 

 

Bemerkungen.
        <pb n="126" />
        116

 

 

8  Positeon=  Ver-S
  S  *
*—.  v  »  --  euer-  Imaser
Z  Benennung  der  Gegenstände.  (event.3ll  Abga
9  Vereins=  bensatz.
Tarifs.  #.  9er
für  den  Joüzeniner—
endlich  obige  Waaren  aus  Floretseide  (bourre  de  sole),  oderrOW  —
Seide  und  Floretseide#  .  Z.V.30b.10——
c)alleobcgenWaaien,m  welchen  außer  Seide  und  Floretseide
auch  andere  Spinnmaterialien:  Wolle  oder  andere  Thierhaare,
Baumwolle,  Leinen,  einzeln  oder  verbunden  enthalten  sind,  mit
Ausschluß  der  Gold=  und  Silberstoffe,  sowie  der  Bänder  Z.  V.  3000.  10  —
20|  Seife:  »
a)  grüne,  schwarze  und  andere  Schmierseife  .  .  .13.  V.  31a.  —  112
b)  gemeine  weiße  .  St.  V.  490.f1f4
-)  feine  in  Täfelchen,  Kugeln,  Böchsen,  Krügen,  Toöpfen  u.  s  w.  ISt.  V.  49c.1  3  —
21|  Steinkohlen  ..St.  V.  33a.  frei.
22  Stroh=  Rohr=  und  Vestwaaven:
àa)  Matten  und  Fußdecken  von  Bast  Strohn  und  45  ordinaire:
1.  ungefärbt  .  .3.V.358.1.frei.
2.  gefärbt  8.  V.  35a.  2.Hfrei.
fb)  Stroh=  und  Vastgestechte,  Decken  von  angeretcne  *  ,
Span=  und  Rohrhüte  ohne  Garnitur  ½  ##.28
St.  8  288.
e)  Bast-  und  Strohhüte  ohne  Unterschied  1
7*
23  Theer  (Mineraltheer  und  anderer)  ert,  Pech,  auch
Mastix-Cement,  Asphalt  rm  en  St.  V.  26.  frei.
24  Töpferwaaren:  —
a)  gemeine  St.  V.  57a.frei.
b)  einfarbiges  oder  weißes  Fayence  vber  Seeingut,  irdene  Pfeifen  3.  V.  388cd.1—
c)  bemaltes,  bedrucktes,  vergoldetes  oder  versilbertes  Fayence  oder  «
Steingut  .........  ....3.V.38(l.3—
1)  Porzellan,  weißes  .  —Z.V.389.6—
0)PVTöellaII-fctrbtgeo,und  weißes  mit  farbigen  Srreifen,  auch
dergleichen  mit  Malerei  und  Vergoldung  .  3.B.38l·.10-—
1)  Fapence,  Steingut  und  anderes  Erdgeschirr,  auch  weipeo  Porzellan
  und  Email  in  Verbindung  mit  unedlen  Metallen  3.  V.  388..6  —
8)  dergleichen  in  Verbindung  mit  Gold,  Silber,  Matina,  Semilor
und  andern  feinen  Metallgemischen,  ingleichen  alles  übrige  Perzellan
  in  Verbindung  mit  edlen  und  unedlen  Metallen.3lhV.  38.10

 

 

 

 

Bemerkungen.

——
        <pb n="127" />
        117

 

 

 

K  Position  Ver-Sdes
  trags=2
  Be  n  *  Steuer=  mäßiger
#  nennung  ver  Gegenstände.  (evemethel)jmähiger
r  Vereins-  benser.
Tarifs.  e.  9r
%  für  ein  Stück.
25|  Vieb:  -(  «
a)  Rindvieh:
1.  Ochsen  und  Zuchtstirer  4St.  V.  5502
2.  Kühe  .  St.  V.  590]  1
3.  Jungvich  St.  V.  590—
b)  Schweine:
1.  gemästtte  .St.  V.  591.  frei.
2.  magreeer  do.  frei.
3.  Spanferkel  H.  4.V.  59g.  frei.
c)  Hammee.  do.  frei.
d)  anderes  Schafvieh  und  Ziggen  St.  V.  59h.l  frei.
für  den  Zollzentner.
26  Wachsleinwand,  Wachsmoufselin,  Wachstafft:  —  —

 

a)  grobe  unbedruckte  Wachsleinwaddnddd
b)  alle  andere  Gattungen,  ingleichen  Wachsmousselin  und  Malertuch.

Wolle  und  Wollenwaaren:

a)  weißes  drei=  oder  mehrfach  gezwirntes  wollenes  und  Kameelgarn,
  auch  Garn  aus  Wolle  und  Seide;  desgleichen  alles  gefergte
  Garn  .  .

h)  Waaren  aus  Wolle  (einschließlich  anderer  Thierhaare)  allein
oder  in  Verbindung  mit  anderen,  nicht  seidenen  Spinnmaterialien
  gefertigt:

1.  bedruckte  Waaren  aller  Art;  ungewalkte  Waaren  (ganz  oder
theilweise  aus  Kammgarn),  wenn  sie  gemustert  (d.  h.  saton:
nirt  gewebt,  gestickt  oder  brochirt)  sind;  Umschlagetücher  mit
angenähten  gemusterten  Kanten;  Posamentier-,  Knop  macherund
  Stickereiwaaren,  außer  Verbindung  mit  Eisen,  Glas,
Holz,  Leder,  Messing  und  Staoalllll
gewalkte  unbedruckte  Tuch-,  Zeug=  und  Filzwaaren;  Strumpfwaaren
  aller  Art;  sowie  alle  ungewalkte  ungemusterte  Waaren.

3.  Fußteppiche

Tc)  einfaches  und  doublirtes  ungefärbtes  Wollengarn,  sowie  Oeltücher
  aus  Roßhaaren,  ingleichen  ganz  grobe  Gewebe  aus  Kälberhaaren
  und  Wereegg.

4

14

.  13.  V.  41c.  3.

 

Z.  V.  A0a.
Z.  V.  40h.

3.  V.  41b.

3.  V.  41c.  1.
3.  V.  41c.  2.

3.  V.  41.

—
*—

frei.

10
10

frei.

 

 

Anm.  2.

 

 

Bemerkungen.

 

Beim  Eingang  über
bie  Grenzen  gegen  das
Herzogthum  Braunschweig
  in  einzelnen
Stücken  wird  die  Ein-1


herabgesetzt.
        <pb n="128" />
        118

 

 

Position,Ver-—
  des  tra  s-7
  Benennung  der  Gegenstände.  (e  Steupr.  mäßieer  Bemerkungen.
Vereins=  bensatz.
Tarifs.  Iihlt.  gör.
für  den  Jollzentner.  -
—.  ——  —
28  Zink  und  Zinkwaaren:
a)  roher  Zinn  ..........  St.  V.  69.  frei.
3.  V.  4205
b)  Bleche  und  grobe  Zinhwaaren  St.  V.ö7  ,  8
c)  feine,  auch  lackirte  Zinkwaaren  t.  V.  670.  —
29  Zinn  und  Zinnwaaren:
a)  Zinn,  rohes,  in  Blöcken,  Stangen  u.  s.  K.  89.  43.  frei.
b)  grobe  Zinnwaaren,  als:  Schüsseln,  #  Keseel  und  andere
Gefés  Röhren  und  Platten  3.  V.  43.  —
)  anvere  feine,  auch  lackirte  Zinnwagren,  Spielzeug  u.  1.  w  .St.V.  66b.  3—
30  Bienenkörbe,  gebrauchte,  und  Futterhonig,  sowie  Bie  nenkörbe,  in  welchen
  die  Bienen  getödtet  sind,  mit  dem  Honig  69.  11  a.  Hrei.
31|Bücher,  Landkarten,  Musi  lalien,  Kupferstiche  Stfahlsiche,  Fuuerne  3.  V.  A.  E.  A  frei
phien,  Holzschnitte  .  V.  122.  frei.
32|  Backobsss  F  frei.
33Buchdruckerschwärze  do.  frei.
34Bettfeden  do.  frei.
35  Honig  .  [  4  o  a  o  o  o  ·  do.  frei.
361Borsten  ..  EStV.3a.  frei.
37  Seilerarbeit  (mit  zusschuzz  der  Nebe)  «  St.  V.  50.  Hrei.
38chiefertafeln  und  -Stifte  ES’zes,  frei.
30|  Wachs  .B.V.A.E.A.frei.
        <pb n="129" />
        119

II.
Verzeichniß

derjenigen  steuervereinsländischen  Erzeugnisse,  welche  bei  ihrem  unmittelbaren  Uebergange
in  den  Zollverein  einer  geringeren  als  der  tarifmäßigen  Eingangs-Abgabe  zu  unterziehen
sind,  beziehungsweise  von  derselben  hanz  frei  bleiben.

 

 

 

 

 

:  Ver-*
  Positonags-2
  Be  -  des  maßiger
z  nennung  der  Gegenstände.  Vereins-  Bemerkungen.
5  PollTarifs.  2
S  Rthlr.  shr.
für  den  Jollgentner.,
.  Gezen  Ereipäse  der
1  Baumwollengarn,  ungemischt  oder  gemischt  mit  Wolle  oder  don  —
Leinen,  ungebleichtes  ein=  und  zweidräthiges,  und  Watten  2b.  1.  Srei.  r—.——
burg  bis  auf  Hbbe
*P“n  relhemn  iu
Blei:  uetoen  ’
tn
à)  rohes,  in  Blöcken,  Mulden  u.  s.  w.,  auch  altes,  desgleichen
Blei-  Silber-  und  Goldglätte  ..  3a.  frei.
b)  grobe  Dleiwaaren,  als:  Kessel-  ben  u.  f  w.,  ½  rrol
tes  Blei  «  «  3b.  frei.  Mur  repuce  9!
tenwerke.  Segen  unr
lerenpgegepaele  .
3  Bürstenbinder-  und  Siebmacherwaaren:  ten  und  Eischen  en
grobe,  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen,  ohne  Politur  und
acckkl  u  143.  frei.
4Droguerie-,  Apotheker=  und  Farbewaaren:
à)  Mineralwasser,  künstliches,  in  Flaschen  oder  Krügen  5  à.  frei.  uuteten  6  ½
rfertiger.
b)  Zündhöslzer,  chemische;  Zeichenkreide  5  a.  frei.
c)  Eisenvitriol  (grüner)  ...  5d.  frei.
d)  Mineralwasser,  natürliches,  in  güscen  und  arugen  ....  5ls.  frei.
e)  schwefelsaures  und  salzsaures  Kali;  alle  Abfälle  von  der  Fchrikation
  der  Salpetersäure;  gemahlene  Kreide  51.  u.  i.  rei.
1)  Cichorien-Wurzeln,  getrocknete,  gedörrt  5.  frei.
Anmerzung  1.
        <pb n="130" />
        120

 

 

 

 

*  Position  Vers-**)5
  6  s  2
2  Benennun  er  ände.  de  mäßiger  rkun
7“  g  der  Gegenständ  Vereins-  un  Bemerkungen.
S  ensatz.
S  Zoll-Tarifs.  i-*m¼6
für  den  Jollzentner.  —-à)
  Roheisen  aller  Art;  altec  Brucheisen,  Eisenfeile,  Hammerschlag  6à.  frei.
b)  geschmiedetes  und  gewalztes  Eisen  (mit  Ausnahme  des  facon-  or
nirten)  in  Stäben  von  ½  O.  Zoll  Preuß.  im  Querschnitt  und  annkrosue  err
darüber;  desgl.  Luppeneisen,  Eisenbahnschienen,  auch  Roh=  und  tenwerse,  degen  urn
Eementsahl,  Guß=  und  raffintrter  Sahl  56.  ee,,d
-P0)  geschmiedetes  und  gewalztes  Eisen  (mit  Ausnahme  des  fadon-  hten  und  Faltoreien.
nirten)  in  Stäben  von  weniger  als  1/  O.  Zoll  Preuß.  im
Querschnit..  KKGCcCcercc.  frei.
d)  faronnirtes  Eisen  in  Stäben;  desgl.  Eisen,  welches  zu  groben
Bestandtheilen  von  Maschinen  und  Wagen  (Kurbeln,  Achsen
u.  s.  w.)  roh  vorgeschmiedet  ist,  insofern  dergleichen  Bestandtheile
  einzeln  1  Zentner  und  darüber  wiegen,  auch  Pflugschaareneisen;
  schwarzes  Eisenblech,  rohes  Stahlblech,  rohe,  (unpolirte)
  Eisen=  und  Stahlplatten;  Anker,  sowie  Anker=  und
Schiffsketten  ..............  6d.  frei  rn  —  Her
e)  Weißblech,  gefirnißtes  Eisenblech,  polirtes  Stahlblech,  polirte  kenberre,  b4heent
Eisen=  und  Stahlplatten,  Eisen=  und  Stahldraht  .  ..  Ge.  frei,  gbengegenuesle  der
s)  Eisen  und  Stahlwaaren:  ten  und  Faltoreien.
1.  ganz  grobe  Gußwaaren  in  Oefen,  Platten,  Gittern  rc.  6l.  1.  —  10
Anmerkung.  Produkte  der  Hannoverschen  Hüttenwerke  geen
  Ursprungs-Zeugnisse  der  Landeöherrlichen  Hütten  und
Faktoren  —  frei.
2.  grobe,  die  aus  geschmiedetem  Eisen  oder  Eisenguß,  aus  Eisen
und  Stahl,  Eisenblech,  Stahl=  und  Eisendraht,  auch  in  Verbindung
  mit  Holz  gefertigt;  ingleichen  Waaren  dieser  Art,  die
gefirnißt,  verkupfert  oder  verzinnt,  jedoch  nicht  polirt  sind,
als:  Aerte,  Degenklingen,  Feilen,  Hämmer,  Hecheln,  Haspeln,
Holzschrauben,  Kafeetrommeln  und  -Mühlen,  Ketten  (mit
Ausschluß  der  Anker=  und  Schiffsketten),  Maschinen  von  Eisen,
Nägel,  Pfannen,  Plätteisen,  Schaufeln,  Schlösser,  grobe  Ringe
(ohne  Politur),  Schraubstöcke,  Seusen,  Sicheln,  Stemmeisen  Nur  prohutte  der
Striegeln,  Thurmuhren,  Tuchmacher=  und  Schneiderscheeren,  Kannoverschen  Hurgrobe
  Waagebalken,  Zangen  u.  s.  161.  2.  Ifrei.  Pborsngen  —
landesberrlichen  LHür
ten  und  Faktoreien.
3.  Maschinen,  feine,  aus  Eisen  geschmiedee.  3.  6  vsl  P  otot
9eä  edete  ase  #mc
6  Flachs,  Werg,  Hanf,  Heede  o  «  "  "  -  4  ·  2  4  2  8.  frei.  nen  ##zusehen“  *
“  *  2  "  *  v  6  7.  5  u.  das
Getreide,  Hülsenfrüchte,  Sämereien  und  Berren.9.e  *
gebend.
        <pb n="131" />
        121

 

Laufende  Nr.

Benennung  der  Gegenstände.

Position
des
Vereins- 



-—tl

9

—
—

 

Glas=  und  Glaswaaren:
a)  grünes  Hohlglas  (Glasgeschirhr)
b)  weißes  Hohlglas,  ungemustertes,  ungeschliffenes;  Fenster-  und
boefen  1  natürlichen  Farbe  (grün,  halb  und  ganzweiß)

IP)  vorgedachtes  Hoblglas  nur  mit  abgeschliffenen  Stoͤpseln,  Boͤden

oder  Rändern

—

1)  geprehtes,  geschliffenes,  vatgerieben,  geschnttenen  hemustertes
weißes  Glas;  auch  Behänge  zu  Krnleuchtern.  von  Gls,  Glasknöpfe,

  Glaoperlen  und  Glasschmelz

e  Shigelnlas,  wenn  das  s  Stick  nicht  über  b  bieih.  5%½

—

s

—

farbiges,  bemaltes  oder  vergoldetes  Elas  ohne  uneersched  der
Form;  Glaswaaren  in  Verbindung  mit  unedlen  Metallen  und
anderen,  nicht  zu  den  Gespinnsten  gehörigen  Urstoffen,  desgleichen
  Spiegel,  deren  Glastafeln  nicht  iber  *  Preuß.  S.  Zol
das  Stück  messen

Holz,  Holzwaaren:
a)  Brennhbol  .-I))BauundNutzholz,auch
  Holz  in  geschniutenen  Fournieren.  .

JP)  hölzerne  Hausgeräthe  (Meubles)  und  andere  Tischler-,  Drechsler=
  und  Böttcherwaaren,  welche  gefärbt,  gebeizt,  lackirt,  polirt
rder  auch  in  einzelnen  Theilen  in  Verbindung  mit  Eisen,  Messing
  oder  lobgarem  Leder  verarbeitet  si  nd;  auch  geris  enes
Fischbein

d)  grobe,  rohe,  ungefärbte  Böntcher,,  Drechsler  Tischler—  und  bloß
gehobelte  Holzwaaren  und  Wagnerarbeiten,  grobe  Maschinen
von  Holz,  und  grobe  Korbflechterwaaren

Hopfen

Kupfer  und  Messing:

1.  geschmiedetes,  gewalztes,  gegossenes  zu  Gescherren;  Kupferschaalen,
  wie  sievom  Hammer  kommen;  Blech,  Dachplatten,  gewöhn
licher  und  plattirter  Draht:  wolin  gewalzte,  auch  Plattir
feln  und  Bleche  .....  .

10  a.

10  b.

n.
Anmerkung.

10c.

10d.

10e.
12a.

12b.
u.  Anmerkung  1.

12e.

2e.  u.  h.
Anmerkung.

13.

19a.

 

Zoll-Tarifs.

Vertrags-



a.
bensts.

Mihlr.  sgr.

Bemerkungen.

 

für  den  Zollzentner.
ü—  —

Ifrei.
rei.

10

frei.

10

 

 

 

rei.  1

 

Fuͤr  Versendungene  ber
Glash  i.  Ste

rungszen
nisse  der  euert

desal.

Nur  Produkte  der
Kasche  Küt-#


Fertht  guan#
ten  unb  —
        <pb n="132" />
        122

 

 

 

 

 

 

S  Position  Ver-*
  des  mäßiger
—  n  e  G  .
Benennung  der  Gegenstände  Vereins.25  „Bemerkungen.
goll-Tarifs.  ben  *
für  den  Jollzentner.  "“"
2.  upfer.  und  Messi  ingwaaren,  grobere-  als:  kesel,  Pfannen  10  kr  E
9  —  eiten  V  Verfer-3.
  (Stück=  Messin  ing,  Noh-  oder  Schwarztupfer  Gar-  “  giger  bieser  Waaren.
Rosettenkupfer,  altes  Bruchkupfer  oder  Bruchmessing,  Kupferund
  Messingfeile,  Glockengut,  Kupfer=  und  andere  Scheidemün-  Nur  Produtte  der
zen  zum  Einschmelzen  (ie  Mämzen  auf  besondere  Erlaubniß-  «  IIIYIFZÄJZZ  W
scheine  eingehend.)  .  frei.  sprungeseneriffe  der
12  Leder  und  Lederwaaren:  wes  “ms
a)  lohgare  oder  nur  lohroth  gearbeitete  Häute,  Fahlleder,  Sohlleder,
  Kalbleder,  Sattlerleder,  Stiefelschaͤfte  ingleichen  sämisch
und  weißgares  Leder  ..  Un.  3—  ##  dun
b)  Korduan,  Marokin,  Saffian  und  (adirtes  Leder  ...  .  21  b.  6  25  Seitens  len  ßen
P)  Stiefeln  und  Schube  aus  Leder  (grobe  Schuhmacherwaaren)  2Lulc.  6  25  iger  dieser  n
13|  Leinengarn  und  Leinenwaaren:
a)  rohes  Garn  (Handgespinn  .......·..  228.2.fkei.
b)3wtrn..  ...-.....  22c.  frei.
e)  graue  Packleinwand  und  Segeltuch  ........  22(l.  frei.
d)  rohe  Leinwand,  roher  Zwillich  und  Drillich  22e.  frei.
e)  gebleichte,  gefärbte,  gedruckte  oder  in  anderer  Art  zugerichtete,
auch  aus  gebleichtem  Garne  gewebte  Leinwand;  ebleichter  oder
in  anderer  Art  zugerichteter  Zwillich  und  Drilli  rohes
gebleichtes,  auch  verarbeitetes  Tisch-,  Bett-  und  Henotachereug,
leinene  Kittel,  neue  Leibwäsche  221.  8  —
s)  Netze,  Fischer-,  Vogel-,  Jagd  und  bi  von  ingeblichen
Flachs=  und  Hanfggrn  .  22e.  1  —
u4  Material-  und  Skeierei-  auch  Konditorwaaren  und
andere  Konsumtibilten:
à)  Bier  aller  Art  in  Fässern,  auch  Meth  in  Fässern  25  à.  —  #
b)  Bärme  oder  Hefen,  trockene  (Preßbefen)  25  b.  310|  eim  neingange  aber
c)  Essig  in  Fässen:  25  c.  1—  “
4)  Butter:  a)  in  Stücken  258.  Frei.
b)  eingeschlagen  258.  1.5  eime  iirron
e)  Fleisch,  ausgeschlachtetes:  frisches  und  zuberritetes;  auch  unge-  3  Duantur,  oron
schmolzenes  Fett,  Schinken,  Speck,  Würste;  desgl.  großes  Wildö  25  .  Srei.  Siganshe,  de  die
lse  #e
enge.

1
        <pb n="133" />
        123

 

 

1  .  Verz
  Posttion  tragsz2
  Benennung  der  Gegenstände.  Verens=  mäßieer
—  „Wrebeensae.
S  Zoll-Tarifs.  Nihlr.  Agr.
"  fäür  den--Johtzeniner.
—..
25%  %r  m555.  frei.
)  Käse  aller  Art  ·...  250.  frei.
h)  Bäckerwaaren,  gewöhnliche,  einschließlich  zwieback.  E.A.  u.  5.  rei.
i)  Honigkuchen  und  Peffernuseeeeeee  .  **  3—
k)  Mehl,  unverpackt  oder  in  Süäcken  —-  frei.
1)  Kraftmehl,  Nudeln,  Puder,  Stärke;  Mühlenfabrikate  aus  Ge—
treide  und  Hülsenfrüchten,  mit  Ausnahme  von  Mehl,  nämlich:
geschrotete  oder  geschälte  Körner,  Graupe,  Gries  und  Grütze  254.  Krei.
m))  Tabacksblätter,  rohe,  unverarbeitete,  nicht  kaufmännisch  verackte
  ·  "  ·  ·  »  »  v  *  ·  "  r“.  r  r  ·  ·  rm  ·  *  25  v.  1.  —  20
151  Oel  in  Fässern  (Rüböl)h..  ...  ....  26.  1.5
16/Oelkuchen,  als  Rückstände  beim  Oelschlagen  aus  Lein,  Raps,
Rübsamen  u.  s.  w.,  ingl.  Mehl  aus  solchen  Kuchen  und  Rückstäden
  26.  frei.
Anmerkung  3.
UBPapier=  und  Pappwaaren:
à)  ungeleimtes  ordinaires  (grobes,  graues  und  halbweißes)  Druckpapier,
  gauch  grobes  (weißes  und  gefärbtes)  Vackpapier  und
Pappdeckel  ......  ....27a.—1d
b)  geleimtes  Papier;  ungeleimtes  feines  buntes  mit  Ausnahme
der  unter  c  genannten  Papiergattungen);  lithographirtes,  bedrucktes
  oder  linürtes,  zu  Rechnungen,  Ettketten,  Frachtbriefen,
Devisen  rc.  vorgerichtetes  Popier;  ordinaire  Bilderbogen,  Malerpapke
  ..  .  .  .  .1  276b.  1.20
)  graues  Löschpapier  und  Pacsapier  27.  frei.
4)  Buchbinderarbeiten  aus  Papier  und  Pappe;  grobe  lackirte  Waa=  m.
ren  aus  diesen  Urstoffen,  auch  Formerarbeit  aus  Steinpappe,
Asphalt  oder  ähnlichen  Stossern  27e.  4—
18  Seidenwaaren,  nämlich:
Gespinnste  und  Tressenwaaren  aus  Metallfäden  und  Seide.305.  10—
19/  Seife:
a)  grüne,  schwarze  und  andere  SchmierseisesS31  —  15
b)  gemeine  weisfe  .  ..  31b.  1110
c)  feine  in  Täfelchen,  augeln,  Düchsen,  Krügen,  Töyen  c.  NZ31c.  3—

 

 

 

 

 

Bemerkungen.

 

Nur  in  Transperten
bis  zu  entnern
od.  #sien  endungsscheine
  der  Müller.

kerchesfrommn

dar  ein  Quantum  von

v  mfuhr  über  die  Zoll-Amter
  se
Teistun

sun  und  Tasse
Nur  fuͤr  die  unmtelbore
  t1  Bersedun

au  den-Veimmssen
d  Raffinerien.
        <pb n="134" />
        124

 

 

 

 

 

 

2  Ber-S
  Position  a
2  2  des  mäßiger
2  Benennun  er  Gegenstände.  .  Bemerkunge
137  genst  Vereine,  i  gen.
.  ensatz.
S  -
*  Joll-Tarifs  Athtr.  sgr.
für  den  Jollzentner.  —
—  ——  —
i  s  00  ·  "  "  "  "  *  "  o  ·  's  Bei  der  Einfubr  #
20  Steinkohlen  34.  frei.  l  eEsurae
.
21|  Strob-,  Rohr=  und  Bastwaaren:  Weenngegetenrn
à)  Matten  und  Fußdecken  von  Bast,  Stroh  und  Schilf,  ordinaire:  der  Grubenveamten.
1.  ungefärbt  2  35  à.  1.  frei.
2  gefärbt.  438335-.  rei.
22  Theer  (Mineraltheer  und  anderer),  Daggert,  Pech  auch
Mastix-Eement,  Asphalt,  und  Asphaltplatten  37.  ffrei.
23  Töpferwaare:  Nur  für  die  unmittela)
  gemenn  44441135½  Krei.  E  Seee
b)  Fayence,  Steingut,  einfarbiges  oder  weißes  und  irdene  PMeifen.  38c.  3  15  dhhe  lilen  der  Faim
  ieuervereh  ifen
241  Vieh:  für  ein  Stück.
—

Bei  dem  Eingange  ü#eà)

  Rindvieh:
1.  Ochsen  und  Zuchtstirers  39b.  1.  21  vir  Pe  en
2.  Kühe.  ....  39b.  2.  1.154weiigische  Hornze
3.  Jungvieh.  u  u  P3095.3.1|  n  αr

S#

i#

S
—

"

d  ier
b)  Schweine:  rs“““  ½

1.  gemästete  ·  o  s  v  o  s  4  s
2.  magerrr
3.  Spanferel

39c.  1.  rei.  lr  n
39c.  2.  rei.
39c.  3.  rei.

r

e)  Hammel...  JJJJJ1J1904.  frei.
4)  anderes  Schafvieh  und  Zieggen  J39e.  Heei.

25]  Wachsleinwand,  Wachsmoufselin,  Wachstafft:  sũr  den  Zollgerkuer.
à)  grobe  unbedruckte  Wachsleinwadddd  1411983.  1  1
b)  alle  andere  Gattungen,  ingl.  Wachsmouffelin  und  Malertuchb.  3—

26|  Zink  und  Zinkwaaren:  Nur  Lrazuete  der
roher  Zn  ..  -  422.  frei.

 

 

 

 

ten  gegen  Ur
Frmrötuugusn  rr
andesherrlichen  Lum
en  und  Faktoreièn.
        <pb n="135" />
        125

 

 

 

 

 

 

 

*  —*•„•
2  Benennung  der  Gegenstände.  7nie  un  Bemerkungen.
2  goll-  Tarifs.sbensas
für  den  Zollzentner.
27Bienenkörbe,  gebrauchte,  Futterhonig,  sowie  Bienenkörbe,  in  welchen
die  Bienen  getödtet  sind,  mit  dbem  Honigag..  .  .  .  .  .  l.  E.  A.  frei.
Bücher,  sowie  Landkarten,  Musikalien,  Kupferßtiche,  Stahlstiche,  Lithographien
  und  Holzschnitte,  und  zwar:
a)  wenn  sie  neu  und  gebunden  oder  kartonirt,  oder  im  Zollvereins-  -
oderSteucrvercins-Gebietcgedrucktodcrverlcgtsind...  —  frei.
h)  ungebundene  oder  geheftete,  auch  alle  gebundene  bis  zu  zehn
Pfund  in  einem  Transportceeererer  .  ...  —  frei.
29  Backosttt  ......  —  frei.
30Bärme  oder  Hefen,  frisseee  —  frei.
31  Buchdruckerschwärzzee.  ..  .....  —  frei.
Bekttfeden;;;  —  frei.
Borsten.  —  frei.
34  Honig.  ..  .....  —  frei.
36  Seilerarbeit  (mit  Ausschluß  der  Netzzenn  —  frei.
36  Schiefertafeln  und  -Stifteni######  —  frei.
3Wacchsss-  —  frei.
        <pb n="136" />
        126

Berichtigungen.

In  Nr.  9  des  Regierungsblatts  von  1853,  enthaltend  das  Gesetz,  betreffend  die  veränderte  Einrichtung
  der  allgemeinen  Brandversicherungs-Anstalt,  nebst  der  Verordnung  zu  diesem  Gesetze  ist
zu  lesen:

auf  S.  84,  Art.  19,  Abs.  2,  statt:  der  Zeit  der  Schätzung,  „zur  Zeit  der  Schätzung“

auf  S.  101,  §.  10,  Ziff.  17,  statt:  alte  Darr=  und  Trockenräume,  „alle  Darr=  und  Trockenräume“
auf  S.  103,  S.  16,  letzter  Absatz,  statt  des  allegirten  Art.  21:  „(Art.  20,  letzter  Absatz  des  Gesetzes“)
auf  S.  105,  s.  21,  zwölfte  Linie,  statt  Abnahme-Revision:  „Abnahme,  Revision  u.  s.  w.“

Am  16.  März  d.  J.  ist  das  Register  zum  Regierungsblatt  für  den  Jahrgang  1852  ausgegeben
  worden.

 

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="137" />
        &amp;amp;  11.
Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

nusgegeben  Stuttgart  Montag  den  18.  April  1853.

Inhal  t.
Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  den  Einband  der  einzelnen  Dienern  zukommenven
  Frei-Exemplare  des  Regierungsblatts.  —  Verfügung,  betreffend  die  Schuldforderungen  gegen  Militär-Einsteher
  und  die  Ablösung  der  Einstands-Cautionen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  vie  in  den  Kalenderfahren
  1850  52  in  der  Gemeindebezirkseintbeilung  vorgegangenen  Veränderungen.  —  Bekanntmachung  einer
Gemeindebezirko-Veränderung  im  Oberamt  Neresheim.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Der  Departements  der  Justiz,  des  Innern,  des  Kirchen=  und
Schulwesens  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern,  des  Kirchen=  und  Schulwesens
und  der  Finanzen.
Verfügung,  betreffend  den  Einband  der  einzelnen  Dienern  zukommenden  Frei-Eremplare
des  Regierungöblatts.

Da  die  bestehende  Vorschrift,  die  Regierungsblätter  sorgfältig  zu  sammeln  und  zu  bewahren,
  nicht  gehörig  erfüllt  werden  kann,  wenn  diese  Blätter  nicht  eingebunden  werden;
        <pb n="138" />
        128

so  sehen  sich  die  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern,  des  Kirchen=  und  Schulwesens  und  der
Finanzen  veranlaßt,  anzuordnen,  daß  diejenigen  Diener  ihrer  Departements,  welche  Frei-Eremplare
  des  Regierungsblatts  beziehen,  dieselben  für  die  Zukunft  nach  Jahrgängen  auf
ihre  Kosten  einbinden  zu  lassen  haben,  soweit  nicht  vermöge  Herkommens  oder  anderer  Titel
die  Bestreitung  der  Kosten  des  Einbands  den  Staats=  oder  anderen  Cassen  obliegt.

Stuttgart  den  8.  April  1853.

Plessen.  Linden.  Wächter-Spittler.  Knapp.

·8)  Der  Departements  der  Justiz  und  des  Kriegswesens.
Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Kriegswesens.

Verfügung,  betreffend  die  Schuldforderungen  gegen  Militär-Einsteher  und  die  Ablösung  der
Einstands-Cautionen.

Da  durch  das  Zusatzgesetz  vom  12.  Januar  v.  J.  (Reg.  Blatt  S.  13),  in  Ergänzung
des  Gesetzes  über  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste  vom  22.  Mai  1843,  die  Verfügung
getroffen  ist,  daß  während  der  Dienstzeit  der  Militär-Einsteher,  so  lange  die  Haftverbindlichkeit
  derselben  besteht,  vorbehältlich  der  Rechte  des  Einstellers  weder  vie  Caution  selbst,
noch  die  aus  dieser  verfallenden  Zinse  Gegenstand  eines  Vertrags  oder  gerichtlicher  Beschlagnahme
  sepn  können,  mithin  die  seitber  bei  ven  Militär-Behörden  bewirkten  Vormerkungen
von  Schulvforderungen  auf  dem  Cautions-Capital  eines  Einstehers  nicht  mehr  stattfinden,
so  wird,  unter  Aufhebung  der  vießfallsigen  Verfügung  vom  24.  April  1833  (Reg.  Blatt  S.  131)
und  der  Bekanntmachung  vom  22.  Januar  1847  (allgemeines  Landes-Intelligenzblatt  S.  121)
zur  Sicherung  des  Interesses  der  etwaigen  Gläubiger  der  Einsteher  und  zur  Nachachtung
für  die  Behörden,  welchen  die  Behandlung  der  Schuloklagsachen  obliegt,  Nachstehendes
verfügt:

Alle  Schuloforderungen  gegen  präsente  und  beurlaubte,  oder  anderwärts  angestellte,  aber
noch  im  Militär-Verbande  befindliche  Einsteher,  sind,  sofern  der  Gläubiger  bei  der  einstigen
        <pb n="139" />
        129

Ausfolge  der  Caution  berückfichtigt  zu  werden  wünscht,  in  Zukunft  bei  der  Heimathsbehörde
  des  Einstehers  anzubringen.  Die  Einstands-Caution  wird  dem  Einsteher  nach
aufgelöstem  Cautions  -Verbande  von  nun  an  nur  dann,  wenn  er  ein  Zeugniß  seiner
Heimathsbehörde  darüber,  daß  der  Ausfolge  und  Ausbezahlung  der  Einstands-Caution
kein  Hinderniß  im  Wege  stehe,  beibringt,  andernfalls  aber  an  die  Heimathsbehörde  oder
die  von  dieser  bezeichnete  Gerichtsstelle  verabfolgt.  Auf  gleiche  Weise  haben,  wenn
der  Einsteher  (den  Fall  der  Selbstentleibung  ausgenommen)  mit  Tod  abgeht,  die  Erben
ein  Zeugniß  der  Heimathsbehörde  über  die  Zuläßigkeit  der  Ausbezahlung  der  Caution
beizubringen.

Die  Gläubiger  des  Einstehers,  welche  es  unterlassen,  rechtzeitig  bei  der  Heimathsbehörde
desselben  die  erforderlichen  Schritte  zu  thun,  haben  sich  hienach  selbst  zuzuschreiben,  wenn  sie
bei  der  Ausfolge  der  Caution  unberücksichtigt  bleiben.

Die  Zulassung  ver  in  dem  zweiten  Absatz  des  Art.  2  des  Zusatzgesetzes  vom  12.  Januar
d.  J.  erwähnten  Ausnahme,  wonach  das  Einstands-Capital  zu  Erwerbung  von  Grundeigenthum
  oder  anderer  Realitäten  verwendet  werden  darf,  hängt  von  der  in  jedem  einzelnen  Falle
einzuholenden  Genehmigung  des  Kriegs-Ministeriums  ab.  Derartigen  Gesuchen  um  Vormerkung
  auf  das  Einstands-Capital  sind,  unter  Darlegung  ver  näheren  Verhältnisse,  gemeinderäthliche
  vom  Oberamt  beglaubigte  Zeugnisse  über  die  Räthlichkeit  und  Nützlichkeit  einer
solchen  Erwerbung,  wie  auch  über  die  Aufführung  des  Bittstellers  im  Urlaub  und  über  dessen
  Vermögens-Verhältnisse  beizuschließen  und  es  fünd  vdiese  Gesuche  bei  dem  betreffenden
Regiments-Commando,  welches  sich  gleichfalls  über  deren  Zuläßigkeit  zu  äußern  hat,  einzubringen.


Hiebei  wird  jedoch  bemerkt,  daß  solche  ausnahmsweise  zugelassene  Vormerkungen  ohne
Wirkung  einer  Nachversicherung  und  unbeschadet  des  Rechts  des  Kriegsärars  gescheben,  welchem
  das  Cautions-Capital  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  (Art.  82  des  Gesetzes  über
die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste)  mit  Ausschluß  aller  Gläubiger  anheimfällt.

Stuttgart  den  19.  März  1853.

Plessen.  Miller.
        <pb n="140" />
        130

C)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministeriums  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  die  in  den  Kalenderjahren  1850  —52  in  der  Gemeindebezirkseintheilung

vorgegangenen  Veränderungen.

Nachvem  in  den  Kalenderjahren  1859  in  der  Eintheilung  der  Gemeindebezirke  die  hiernach
  aufgeführten  Veränderungen  vorgenommen  worden  sind,  so  werden  solche  hiemit  durch
das  Regierungsblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht:

I.  Im  Neckarkreis:  Keine.

II.  Im  Schwarzwaldkreis:
durch  Verfügung  der  Kreisregierung  vom  13.  September  1850  wurden  die  Theilgemeinden
  Aichelberg,  Hünerberg  und  Meistern  mit  der  Rehmühle,  Oberamts  Calw,
von  dem  Gemeindeverband  mit  Neuweiler  getrennt  und  zu  einer  selbstständigen  Gesammtgemeinde
  unter  dem  Namen  „Bergorte“  erhoben.

III.  Im  Faxtkreis:

1.

d

durch  Verfügung  der  Kreisregierung  vom  15.  Januar  1850  wurde  die  Auflösung
der  Gemeinde  Lindlein,  Oberamts  Gerabronn,  angeordnet  und  sofort  die  Parzellen
Lindlein  und  Grosbärenweiler  mit  der  Gemeinde  Schmalfelden,  die  Parzelle  Naicha
aber  mit  der  Gemeinde  Wiesenbach  vereinigt.

Durch  Regierungsentschließung  vom  21.  August  1849  (in  Vollzug  gesetzt  am  1.  Juli
1850)  wurde  die  Trennung  der  Gemeinveparzelle  Beimbach  von  der  Gemeinde
Gerabronn,  der  Parzellen  Herolphausen,  Lenkerstetten  und  Werdegg  von  der  Gemeinde
  Gaggstadt  und  der  Parzelle  Kleinbrettheim  von  der  Gemeinde  Roth  am
See,  sämmtlich  im  Oberamtsbezirke  Gerabronn,  sowie  die  Vereinigung  dieser  Parzellen
  zu  einem  Gemeinde-Verbande  unter  dem  Namen  der  Gemeinde  Beimbach
genehmigt.

Durch  Regierungsentschliehung  vom  11.  September  1840  (in  Vollzug  gesetzt  mit

dem  1.  Juli  1850)  wurde  die  Trennung  der  Gemeindeparzellen  Michelbach,  Kupferhof
  und  Rechenhausen,  Gemeinvebezirks  Gerabronn,  Bichelberg  und  Liebesvorf,  Gemeindebezirks
  Langenburg  und  Seibotenberg,  Gemeindebezirks  Gaggstadt,  von  den
        <pb n="141" />
        IV.

1#.

Or

D

–

S

131

Gemeinden,  welchen  sie  bisher  einverlelbt  waren  und  ihre  Bildung  zu  Einer  selbstständigen
  Gemeinde  genehmigt.

Unter  dem  3.  Mai  1850  wurde  die  Parzelle  Schloßberg,  Oberamts  Neresheim,

vom  Gemeindeverband  mit  Flochberg  getrennt  und  zu  einer  selbstständigen  Gemeinde
erhoben.

.  Im  Monat  Februar  1851  wurde  im  Oberamtobezirk  Künzelsau  die  Trennung  der

Parzelle  Zottishofen  vom  Gemeindeverbande  mit  Laßbach  und  ihre  Vereinigung
mit  der  Gemeinde  Jungholzhausen  genehmigt  und  vollzogen.

.  Im  Monat  August  1851  wurde  vie  Parzelle  Schmerbach,  Oberamts  Mergentheim,

von  dem  bisherigen  Verbande  mit  der  Gemeinde  Oberimbach  getrennt  und  zu
einer  selbstständigen  Gemeinde  erhoben.

.  In  demselben  Monate  wurde  die  Gemeindeparzelle  Schönthal,  Oberamts  Künzelsau,

von  dem  Gemeindeverband  mit  Bieringen  getrennt  und  zu  einer  selbstständigen  Gemeinde
  erhoben.

Im  Monat  Oktober  1851  wurde  der  Gemeinde-Verband  Pflaumloch,  Oberamts
Neresheim,  aufgelöst  und  die  beiden  Parzellen  Goldburghausen  und  Pflaumloch
zu  selbstständigen  Gemeinden  erhoben.

.  Im  Monat  Januar  1852  wurde  die  Trennung  der  Parzellen  Maisenhof  und

Klopfbof  vom  Gemeindeverbande  Riedbach,  Oberamts  Gerabronn,  und  ihre  Vereinigung
  mit  der  Gemeinde  Bartenstein,  desselben  Oberamts  genehmigt  und
vollzogen.

Im  Donaukreis:

1.

2

durch  Verfügung  ver  Kreisregierung  vom  Januar  1850  wurde  die  Trennung  der
Gesammtgemeinde  Berg,  Oberamts  Tettnang,  in  zwei  Gemeinden  Berg  und  Schnezenhausen
  angeordnet,  und  der  neuen  Gemeinde  Berg  mit  Holzhof,  Jägerhaus
und  Langenbach,  ferner  Ittenhausen,  Kapelhof  und  Unterraderach  mit  Höneshaus
und  Weiler  an  der  Ach  der  neuen  Gemeinde  Schnezenhausen,  aber  alle  weitern
Parzellen  der  bisherigen  Gesammtgemeinde  Berg  zugetbeilt.

.  Im  Monat  Februar  1850  wurde  die  Colonie  Wilhelmsdorf,  Oberamts  Ravensburg,

  zu  einer  selbstständigen  Gemeinde  erhoben  und  unter  Auflösung  ihres  bis-
        <pb n="142" />
        132

herigen  politischen  Verbandes  mit  den  Gemeinden  Kornthal  und  Esenhausen,
in  Absicht  auf  bürgerliche  Verfassung  den  übrigen  Gemeinden  des  Landes  gleichgestellt.


Durch  Verfügung  der  Kreisregierung  vom  10.  Dezember  desselben  Jahrs  wurde
im  Oberamtsbezirk  Göppingen  die  Trennung  der  Parzelle  Schafbof  von  ihrem
bisherigen  Gemeindeverband  mit  Uihingen  und  deren  Vereinigung  mit  Albershausen
  verfügt.

Stuttgart  den  17.  März  1853.

*

Linden.

2.  Der  Regierung  des  Jartkreises.

Bekanntmachung  einer  Gemeindebezirks-Veränderung  im  Oberamt  Neresheim.

Nachdem  die  Trennung  der  bisber  vereinigten  Gemeinden  Ballmertshofen  und  Trugenhofen
  im  Oberamte  Neresheim  und  ihre  Bildung  zu  felbsiständigen  Gemeinden  genehmigt
und  vollzogen  worden  ist;  so  wird  diese  Gemeindebezi  änderung  unter  dem  Bemerken
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  der  Gemeinde  Ballmert-Fofen  die  Buchbronn=  Mühle,
der  Gemeinde  Trugenhofen  die  Parzellen  Schloß  Taris,  Carlsbronn  und  Ziegelhütte  einverleibt

  sind.
Ellwangen  den  11.  Februar  1853.
Schumm.

WV###  o

 

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="143" />
        12.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  7.  Mai  1833.

 

Inbalt.

Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Befreiung  der  Standesherren  und  ihrer  Familien  von  der  Kriegsdiensüpflichtigkeit.
  —  Köniliche  Verordnung,  einige  Abänderungen  des  Vereins-Zolltarifs  betreffend.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betresfend  das  Verfahren  der  Gerichte  auf  den  Grund  des
mit  der  französischen  Regierung  abgeschlossenen  Auslieferungs-Vertrags.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die
Anerkennung  der  Gesellschaft  für  Transport-Versicherung  in  Heilbronn.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die
Anerkennung  der  Gesellschaft  für  Schleppschifffahrt  in  Heilbronn.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  erfolgte
Kündigung  der  Verträge  mit  dem  Königreich  Preußen  wegen  Uebernahme  der  Ausgewiesenen  und  Heimathlosen.

 

*1
"

I.  unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Gesetz,
betreffend  die  Befreiung  der  Standesherren  und  ihrer  Familien  von  der  Kriegsdienstpflichtigkett.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Einziger  Artikel.
Die  den  Standesherren  und  ihren  Familien  kraft  ves  Artikels  14  der  Bundesakte  zustehende
  Befreiung  von  der  Kriegsdienstpflicht  wird  unter  Aufpebung  des  Artikels  1  des
        <pb n="144" />
        134

Gesetzes  vom  30.  März  1849  in  ihrem  früheren  Umfang  (Art.  1  des  Gesetzes  vom  22.  Mai
1843  über  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienst)  wieverhergestellt.

Unsere  Minister  des  Innern  und  des  Kriegswesens  find  mit  der  Vollziehung  dieses
Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  30.  April  1853.

Wilhelm.
Der  Minister  des  Innern:
Linden.
Der  Kriegs-Minister:
Miller.  Auf  Befehl  des  Königs,
der  Cabinets-Direktor:
Maueler.

:8)  Koönigliche  Verordnung,
einige  Abänderungen  des  Vereins-Zolltarifs  betreffend.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Die  Regierungen  der  zum  Zollverein  gehörenden  Staaten  sind  übereingekommen,  den
für  die  Jahre  1846,  1847  und  1848  erlassenen  Zolltarif  und  die  denselben  ergänzenden
Verfügungen,  welche  in  Gemäßheit  Unserer  Verordnung  vom  30.  Oktober  1848  (Reg.=Blatt
  S.  488)  bis  auf  Weiteres  in  Kraft  sind,  in  einzelnen  Bestimmungen  abzuändern.

Wir  verordnen  daher,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes,  daß  folgende
Abänderungen  jener  Vorschriften,  vom  1.  Juli  1853  an,  bis  auf  Weiteres,  in  Wirksamkeit
treten  sollen:

1.  Von  nachfolgenden  Artikeln  sind,  anstatt  der  bisherigen  Eingangs-Zollsäge,  die  beigefügten
  Sätze  zu  erheben,  und  zwar  von:

1)  Wein  und  Most,  auch  Cider,  in  Fässern  eingehend,  6  Rehlr.  oder  10  fl.  30  kr.
vom  Zentner  (Pos.  25  Material=  .  Waaren);
        <pb n="145" />
        135

2)  Kaffee,  rohe,  und  Kaffee-Surrogate,  5  Rthlr.  oder  8  fl.  45  kr.  vom  Zentner
(Pos.  25  Material=  2c.  Waaren);

3)  Tabackeblätter,  unbearbeitete,  und  Stengel,  4  Rthlr.  oder  7  fl.  vom  Zentner
(Pos.  25  Material=  2c.  Waaren);

4)  Thee,  8  Rthlr.  oder  14  fl.  vom  Zentner  (Pos.  25  Material=  2c.  Waaren).

II.  Die  Bestimmung  Unserer  Verordnung  vom  23.  Oktober  1845,  einige  Ausnahmen
  von  dem  allgemeinen  Zolltarif  betreffend  (Reg.  Blatt  S.  438),  durch  welche  der  Eingangszollsatz
  für  Franzbranntwein  einstweilen  auf  16  Rthlr.  oder  28  fl.  vom  Zemnner  festgesetzt
  wurde,  tritt  außer  Kraft  und  es  tritt  an  dessen  Stelle  der  in  dem  Zolltarif  für  die
Jahre  1846,  1847  und  1848  vorgeschriebene  Eingangszollsatz  von  8  Rthlrn,  oder  14  fl.
vom  Zentner  in  Wirksamkeit.

Unser  Finanz-Minister  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  5.  Mai  1853.

Wilhelm.

Der  Finanz-Minister:
Knapp.

Auf  Befehl  des  Königs,
der  Vorstand  des  Geheimen-Cabinets:
Staatsrath  Maueler.
        <pb n="146" />
        136

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministeriums.

Verfügung,  betreffend  das  Verfahren  der  Gerichte  auf  den  Grund  des  mit  der  französischen  Regierung
abgeschlossenen  Auslieferungs-Vertrags.

Unter  Bezugnahme  auf  den  Art.  6  des  Vertrags  der  Krone  Württemberg  mit  dem
franzöfischen  Kaiserreich  vom  35  4e1853,  betreffend  die  gegenseitige  Auslieferung  der  Verbrecher
  und  die  Leistung  von  Rechtshülfe  in  Strafsachen  (Reg.  Blatt  S.  69  fl.)  werden
die  Gerichtsstellen  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  es  ihnen  zusteht,  in  Fällen,  wo  die  Umstände
  die  möglichste  Beschleunigung  der  Einschreitung  gegen  einen  in  Frankreich  befindlichen
flüchtigen  Verbrecher  erheischen,  an  den  betreffenden  Präfekten  (nicht  an  eine  Gerichtsstelle)
das  Ersuchen  um  die  vorläufige  Verhaftung  unmittelbar  mit  Beziehung  darauf  ergehen
  zu  lassen,  daß  das  Auslieferungs-Begehren  im  diplomatischen  Wege  werde  gestellt  werden.

Hat  ein  solches  Ersuchen  stattgefunden,  so  ist  vesselben  in  dem  Berichte  an  das  Justiz=Ministerium,
  mit  welchem  der  Haftbefehl  diesem  vorgelegt,  und  die  Einleitung  der  Auslieferung
  nachgesucht  wird,  immer  ausdrückliche  Erwähnung  zu  thun.

Stuttgart  den  16.  April  1853.
Plessen.

:8)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anerkennung  der  Gesellschaft  für  Transport-Verficherung
in  Heilbronn.
Da  vie  im  Jahr  1837  unter  der  Benennung
„Wörttembergische  Schifffahrts-Asseuranz-Gesellschaft  in  Heilbronn  für  Schifffahrts-Versicherung
  auf  dem  Rhein  und  Reckar“
zusammengetretene  Gesellschaft,  deren  Anerkennung  unterm  21.  Oktober  1837  (Reg.  Blatt
S.  546)  bekannt  gemacht  wurde,  in  neuerer  Zeit  die  Versicherung  gegen  die  Gefahren  der
        <pb n="147" />
        137

See-,  Fluß=  und  Canal--Schifffahrt,  sowie  des  Transports  zu  Lande,  worunter  auch  der  auf
der  Eisenbahn  verstanden  wird,  zum  Gegenstande  ibrer  Thätigkeit  gemacht  und  sich  unter
Feststellung  neuer  Statuten  den  Namen
„Württembergische  Transport-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Heilbronn“

beigelegt  hat,  so  haben  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung  vom
13  d.  M.  die  Bildung  dieser  neuen  Gesellschaft  auf  den  Grund  der  von  ihr  vorgelegten
Statuten  gnädigst  zu  genehmigen  geruht,  was  andurch  unter  dem  Anfügen  bekannt  gemacht
wird,  daß  das  Gesellschafts-Capital  fünf  Hundert  Tausend  Gulden,  getheilt  in  1000  Actien
zu  500.  fl.  beträgt,  die  Haftbarkeit  der  Actionäre  auf  den  Actienbetrag  beschränkt,  und  durch
die  Statuten  dem  Gesellschafts-Ausschusse  die  Befugniß  zugestanden  ist,  verloren  gegangene
Actienscheine  nach  vorangegangenem  öffentlichen  Aufruf  zur  Geltendmachung  etwaiger  Einsprachen
  für  kraftlos  zu  erklären.

Stuttgart  den  18.  April  1853.

Linden.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anerkennung  der  Gesellschaft  für  Schleppschifffahrt

in  Heilbronn.

Da  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung  vom  13  d.  M.
der  unter  dem  Namen  Heilbronner  Schleppschifffahrts-Gesellschaft  in  Heilbronn  zusammengetretenen
  Actiengesellschaft  die  nachgesuchte  Genehmigung  ihrer  Bilvung  auf  den  Grund  des
vorgelegten  Gesellschafts-Vertrags  gnädigst  ertheilt  haben,  so  wird  dieß  unter  dem  Anfügen
öffentlich  bekannt  gemacht,  daß  nach  dem  Gesellschafts-Vertrag  die  Zahl  der  Actien  vorerst
auf  120  bestimmt  worden  ist,  auf  eine  Actie  250.  fl.  einbezahlt  werden  müssen,  und  die
Haftbarkeit  der  Gesellschaftsmitglieder  auf  den  Betrag  der  Actien  beschränkt  bleibt.

Stuttgart  den  18.  April  1853.
Linden

)  Bekanntmachung,  betreffend  die  erfolgte  Kündigung  der  Verträge  mit  dem  Königreich  Preußen
wegen  Uebernahme  der  Ausgewiesenen  und  Heimathlosen.
Nachdem  von  Seiten  der  Königl.  Preußischen  Regierung  sowohl  die  im  Jahr  1818
zwischen  dem  diesseitigen  Staate  und  dem  Fürstenthum  Hohenzollern=  Sigmaringen  abge-
        <pb n="148" />
        138

schlossene  Uebereinkunft  wegen  wechselseitiger  Uebernahme  der  Vaganten  und  anderer  Ausgewiesenen
  (Reg.  Blatt  von  1818,  S.  117)  als  die  denselben  Gegenstand  betreffende  Uebereinkunft
  mit  Preußen  vom  Jahr  1845  (Reg.  Blatt  von  1846,  S.  9  u.  folg.)  gekündigt
worden  sind;  so  wird  dieß  auf  allerhöchsten  Befehl  unter  dem  Anfügen  öffentlich  bekannt
gemacht,  daß  die  gevachten  Staatsverträge  vom  1.  April  1853  an  außer  Wirkung  treten.
Stuttgart  den  18.  April  1853.
Linden.

Berichtigung.
In  der  Beilage  I.  zu  Nro.  10  des  Regierungs-Blatts  von  1853,  S.  114,  soll  es  unter
Ziffer  15,  lit.  m.  heißen:
„Tabacksblätter,  unbearbeitett)  3..57.  —  16  gr.

E—.———————

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="149" />
        139
13.
Regierungs-Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttg  art  Samstag  den  28.  Mai  1853.  «

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  esef-  in  Betreff  nachträglicher  Bestimmungen  zu  den  Gesetzen  vom  7.  September  1849
über  Quiescirung  und  Penfionirung  der  Eivil-  und  Militär-Diener.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung  in  Betreff  der  Mitlheilung  von  Straferkennknissen  durch
die  Bezirks=  Gerichte  an  die  Bezirkd=  Polizeiämter.  —  Verfügung,  betresfend  die  Aufhebung  des  gebotenen
Kirchenopfers  bei  Verwandtschafte  -  und  Schwägerschafts  =  Dispensationen  Behufs  der  Verrhelichung.  —  Verfügung,
  betreffend  die  Dienstgesuche  von  Angehörigen  des  Finanzdepartements.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Geset,
in  Betreff  nachträglicher  Bestimmungen  zu  den  Gesetzen  vom  7.  September  1849  über  Qutiescirung
und  Pensiontrung  der  Eivil=  und  Militärdiener.

Wilheim,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachträglich  zu  den  zwei  Gesetzen  vom  7.  September  18490,  wovon  das  eine  die  Abänderung
  einiger  gesetzlicher  Bestimmungen  über  Quieseirung  und  Penstonirung  von  Civilstaatsdienern,
  das  andere  die  Abänderung,  beziehungsweise  Ergänzung  des  Militärpenstonsgesetzes
  vom  13.  September  1819  betrifft,  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung
Unseres  Geheimen-Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

Art.  1.

Die  in  Ark.  3,  Abs.  1  des  ersten  Gesetzes  vom  7.  September  1849  bezeichneten  Civildiener

  und  die  Offziere,  welche  zur  Zeit  des  Erscheinens  der  beiden  Gesetze  vom  7.  Sep-
        <pb n="150" />
        140

tember  1849  bereits  in  pensionsberechtigten  Aemtern  angestellt  waren,  werden  im  Falle
ihrer  Quiescirung  oder  Penfionirung  auf  Verlangen  hinsichtlich  der  Bemefsung  des  Quiescenzgehaltes
  oder  der  Penfion  nach  Maßgabe  der  vor  dem  12.  September  1849  bestandenen
Gesetze  in  der  Weise  behandelt,  daß  bei  Bestimmung  des  Qutescenzgehaltes  oder  der  Pension
  etwaige,  nach  Erlassung  der  Gesetze  vom  7.  September  1849  erfolgte  Gehaltserhöhungen
  außer  Berechnung  bleiben  und  so  verfahren  wird,  als  hätte  der  Diener  den  Gehalt,
in  dessen  Genuß  er  am  12.  September  1849  stand,  bis  zum  Tage  seiner  Qutiescirung  oder
Pensionirung  unverändert  fortbezogen.

Art.  2.

Hinsichtlich  der  Unterstützungen  der  Wittwen  und  Waisen  von  Offizieren  wird  der
erste  Absatz  des  Art.  10  des  Gesetzes  vom  7.  September  1849,  betreffend  Abänderungen
des  Militärpensionsgesetzes,  dahin  geändert,  daß  bei  Bemessung  dieser  Unterstützungen  zwar
die  Dienstjahre  der  verstorbenen  Offtziere  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
13.  September  1819  zu  zählen,  vdie  Penstonsbeträge  derselben  aber  nach  §.  25  des  Gesetzes
vom  38.  Juni  1821  zu  berechnen  sind.

Unsere  sämmtlichen  Ministerien  sind  mit  der  Vollziehung  dieses  vom  12.  September
1849  an  wirkenden  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Baden  den  24.  Mai  1853.

Wilhelm.

Der  Justiz-Minister:
Rlessen.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Neurath.
Der  Minister  des  Innern:
Linden.
Der  Minister  des  Kirchen=  und  Schulwesens:
Wächter-Spittler.
Der  Kriegs-Minister:
Miller.
Der  Finanz-Minister:  Auf  Befehl  des  Königs,
Knapp.  der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Staatsrath  Maucler.
        <pb n="151" />
        141

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Der  Departements  der  Justiz  und  des  Innern.
Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.
Verfügung  in  Betreff  der  Mittheilung  von  Straferkenntnissen  durch  die  Bezirksgerichte  an  die
Bezirks-Polizeijämter.

Da  die  Bestimmung  der  Verfügung  vom  30.  Oktober  1848,  betreffend  die  Vereinfachung
der  Geschäfte  der  Gemeinde=  und  Bezirks-Behörden,  Ziffer  3,  wegen  der  Benachrichtigung
der  Orts-Polizeistellen  von  den  gegen  ihre  Amtsuntergebenen  ergangenen  Straferkenntnissen
hinsichtlich  der  auf  Ortsbegrenzung  oder  Polizeiaufsicht  lautenden  gerichtlichen  Erkenntnisse
zu  Unzuträglichkeit  geführt  hat,  so  werden  die  Gerichte  angewiesen,  in  Zukunft  alle  auf
Ortsbegrenzung  oder  Polizeiaufsicht  lautenden  Erkenntnisse,  sobald  sie  die  Rechtskraft  erlangt
haben,  den  mit  der  Handhabung  der  Ortsbegrenzung  und  Polizeiaufsicht  beauftragten  Bezirks-Polizeiämtern
  in  Abschrift  zuzufertigen,  im  Uebrigen  aber  nach  den  Vorschriften  der
g8.  1  und  20  der  Ministerial-Verfügung  vom  29.  Juli  1845,  die  Behandlung  der  Confinirten
  und  unter  Polizeiaufsicht  gestellten  Personen  betreffend,  sich  zu  richten.

Die  Bezirks-Polizeiämter  haben  sofort  in  den  erwähnten  Fällen  die  ihnen  zukommenden
Erkenntnißabschriften  an  die  Ortsbehörden  auszufolgen.

Bei  diesem  Anlasse  werden  die  Gerichte  zugleich  erinnert,  die  von  ihnen  an  die  Ortsobrigkeiten,
  beziehungsweise  die  Bezirks-Polizeiämter  ven  bestebenden  Vorschriften  zufolge
mitzutheilenden  Abschriften  von  Straferkenntnissen  diesen  Behörden  stets  so  zeitig  zuzufertigen,
daß  keine  Klagen  dießfalls  vorkommen.

Stuttgart  den  25.  Mai  1853.  Plessen.  Linden.

8)  Der  Departements  der  Justiz  und  des  Kirchen=  und
Schulwesené.

Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  des  gebotenen  Kirchenopfers  bei  Verwandtschafts=  und  Schwägerschafts-Dispensationen
  Behufs  der  Verehelichung-Nachdem

  vurch  die  Gesetze  vom  18.  Mai  1842  und  vom  3.  Februar  1852  die  in  dem
allgemeinen  Sportel-Gesetz  vom  23.  Juni  1828  bestimmten  Sporteln  für  Verwandtschafts-
        <pb n="152" />
        142

und  Schwãgerschafts-Dispensationen  Behufs  der  Verehelichung  aufgehoben  worden  find,  wird
auf  den  Antrag  der  evangelischen  Synode  und  in  Gemäßheit  höchster  Entschließung  vom
20.  d.  M.  verfügt:
daß  der  in  der  Ehegerichtsordnung  Thl.  II.  Kap.  8,  §.  4  vorgeschriebene  Ansatz
eines  Kirchenopfers  für  Verwandtschafts=  und  Schwägerschafts-Dispensationen  von
jetzt  an  nicht  mehr  stattfinden  soll,
wonach  die  ehegerichtlichen  Behörden  sich  zu  achten  haben.
Stuttgart  den  23.  Mai  1853.  Plessen.  Wächter.

C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  die  Dienstgesuche  von  Angehörigen  des  Finanzdepartements.

Zu  Ergänzung  der  Verfügung  vom  7.  August  1823  (Reg.  Blatt  S.  591),  die  Form
der  Anstellungsgesuche  betreffend,  wird  hiemit  angeordnet,  daß  die  im  Finanzvepartement  destnitiv
  angestellten,  oder  als  Amtsverweser,  Hülfsarbeiter  2c.  verwendeten  Beamten  und  Diener,
welche  eine  Beförderung  oder  Versetzung  nachsuchen  wollen,  ihre  Meldungen  bei  derjenigen
Behörde,  welcher  sie  unmittelbar  untergeordnet  sind,  zu  übergeben  haben,  von  wo  aus  die
Gesuche  mit  einer  Aeußerung  über  das  Prädicat  und  die  seitherige  Dienstleistung  des  Bewerbers
  an  die  vorgesetzte  Collegialstelle  einzubegleiten  sind.  Dieses  Collegium  hat,  wofern  nicht
ihm  selbst  die  Wiederbesetzung  der  erledigten  Stelle,  oder  die  Erstattung  vießfälliger  Vorschläge
  zukommt,  der  in  vieser  Beziehung  zuständigen  Behörde  die  Bewerbung  mitzuthellen,
im  Falle  aber  vie  letztere  auf  Anstellung  in  einem  andern  Departement  gerichtet  ist,  dieselbe
dem  Finanzministerlum  zur  weitern  Einleitung  vorzulegen.

Stuttgart  den  6.  Mai  1833.  Knapp.

 

Berichtigungen.
In  Nro.  20  des  Regierungsblatts  von  1852  ist  auf  Seite  209  im  Art.  29  des  Branntweinbeuergesets
  Linie  1  und  4  statt  des  Allegats  „Art.  16  bis  23  und  28“  zu  lesen:  „Art.  16  bis  26
un

In  Nro.  3  des  Regierungsblatts  von  1853,  S.  38  ist  in  Columne  2  statt  „Benzingen“  zu  lesen
„Benzenzimmern“.

Am  7.  Mai  d.  J.  ist  die  Nummer  4  der  Straferkenntnisse  vom  Jahr  1852  ausgegeben  worden.
Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="153" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

6  Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  6.  Juni  1853.

In  halt.

Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  einen  Vertrag  zwischen  der  Krone  Württemberg
zn  en  Benbreine  Belgien  wegen  gegenseitiger  Auslieferung  der  Verbrecher  und  Leistung  von  Rechtöhülfe
in  Strafsachen.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Eintrift  des  Grasen  Kurt  Pückler-Limpurg
  in  den  Mitbefitz  der  Standesherrschaft  Limpurg-Gaildorf.  "

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,

betreffend  einen  Vertrag  zwischen  der  Krone  Würktemberg  und  dem  Königreich  Belgien  wegen  gegenseitiger
  Auslieferung  der  Verbrecher  und  Leistung  von  Rechtshülfe  in  Strafsachen.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  zwischen  der  Krone  Württemberg  und  dem  Königreiche  Belgien  am  2.  April
1853  ein  Vertrag  wegen  gegenseitiger  Auslieferung  der  Verbrecher  und  Leistung  von  Rechtshülfe
  in  Strafsachen  abgeschlossen  worden  ist,  so  verordnen  Wir  hiemit,  daß  der  Inhalt
dieses  Vertrages  zur  allgemeinen  Kenntniß  und  Nachachtung  gebracht  werde.

Baden-Baden,  den  28.  Mai  1855.

Wilhelm.
Der  Justiz-Minister:
Plessen.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:  der  Chef  des  Gehelmen-Cabincts:

Neurath.  Stagtsrath  Maueler.
        <pb n="154" />
        144

Sa  Majestéle  Roi  de  Wurttemberg
  et  Sa  Majestéile  Rof  des  Belges,
  ayant  jugé  utile  de  régler,  par  une
Convention,  Pextradition  des  malfaiteurs  et
assurer  I’assistance  réciproque  de  la  Justice
  criminelle,  eonformément  à  la  législation
des  deux  pays,  ont  muni  à  cet  esset  de  leurs
Pleins-pouvoirs,  savolr:

Sa  Majesté  le  Roi  de  WMoarktemberg  Son
Ministre  des  Assaires  étrangères,  Baron
de  Neurath  etc.  etc.  etc.

et

Sa  Majesté  le  Itoi  des  Helges,  le  Comte
Camille  de  Brieg,  Baron  de  Landres,
Son  Envoyé  extraordinalre  et  Ministre
plénipotentiaire  pres  la  Cour  royale  de
Wuritemberg  etc.  etc.  etc.

lesquels,  aprés  s'etre  communiquèé  leurs
pleins-pouvoirs,  sont  Convenus  des  articles
sulvants:

Article  1.

Les  Gouvernements  Wurttembergeois  et
Belge  s'engagent  à  se  IVrer  réciproquement
les  individus  rélugiès  de  Belgique  en  Wurttemberg
  ou  de  Wurttemberg  en  Belgique
et  mis  en  accusation  ou  condamnés,  pour
Tun  des  crimes  ou  delits  ci-apres  Enumérés,
Par  l'un  des  tribunaux  de  celui  des  deux
Ppays  on  les  faits  auront  été  commis,  à  moins

Seine  Magjestät  der  König  von
Württemberg  und  Seine  Masestät
der  König  der  Belgier  haben  es  für  zweckmäßig
  erachtet,  die  Auslieferung  von  Verbrechern,
  so  wie  die  Leistung  von  Rechtshülfe  in
Straffachen  durch  eine  Uebereinkunft  im  Einklange
  mit  der  beiderseitigen  Gesetzgebung  zu
sichern  und  zu  regeln  und  zu  diesem  Behufe  mit
Vollmacht  versehen,  nämlich:

Seine  Mgjestät  der  König  von  Württemberg
  Hoöchst-Ihren  Minister  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Freiherrn  v.  Neurath
  u.  s.  w.  und

Seine  Majestät  der  König  der  Belgier
  Hoöchst-Ihren  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister  bei
Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Württemberg,
  Grafen  Camill  v.  Brieg,  Baron
  v.  Landres  u.  s.  w.

welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung  ihrer  Vollmachten,
  über  folgende  Artikel  übereingekommen
sind:

Artikel  1.

Die  Regierungen  von  Württemberg  und  Belgien
  verpflichten  sich,  diejenigen  Individuen,
welche  sich  von  Württemberg  nach  Belgien  und
von  Belgien  nach  Württemberg  geflüchtet  haben
und  wegen  eines  der  nachstehend  aufgezählten
Vergehen  oder  Verbrechen  von  einem  der  Gerichte
  desjenigen  Landes,  in  welchem  dieselben
begangen  wurden,  in  Untersuchung  gezogen  oder
        <pb n="155" />
        145

due  ces  individus  ne  scoient  sujets  de  I’Etat

ou  Gouvernement  auquel  leur  extradltion

est  demandée.

Ces  crimes  et  délits  sont:

1)  Assassinat,  empoisonnement,  parricide,
Iinfanticide,  meurtre,  viol;

2)  Incendie;

3)  Faux  en  Gecriture,  y  compris  la  contrefaçon
  de  billets  de  banque  et  effets
publics;

4)  Fausse  monnsie;

5)  Faux  témoignage;

6)  Vol,  escroquerie,  concussion,  soustraction
  commise  par  des  dépositaires  publics;


7)  Banqueroute  frauduleusc.

Les  communications  nécessaires  pour  s’en--tendre
  sur  les  extraditions  ci-dessus  spéecillées
  se  feront  par  Ila  voie  diplomatique,
A  Pexclusion  de  toute  correspondance  directe
  entre  les  autorités  judiclaires  des
deux  pays.

Article  2.

Si  Pindividu  réclamé  est  poursuivi  ou  se
trouve  détenu  pour  un  crime  ou  un  delit
commis  dans  le  pays  on  il  sest  rélugié,
son  extradition  pourra  étre  dilférée  jusqu'#
c#ee  duril  ait  61é  acquitte  par  une  sentence
définitive  ou  du’il  ait  subi  sa  peine.  ·

IlcnsekademömeJoksquePIMiVMU
reclamé  est  detenu  pour  dettes  en  vertu
’une  condanmatlon  antérieure  à  la  demande
d'’extradition.

verurtheilt  worden  sind,  jedoch  mit  Ausnahme
ihrer  eigenen  Unterthanen,  sich  gegenseitig  auszuliefern.


Diese  Verbrechen  und  Vergehen  sind:

1)  Mord,  namentlich  Gistmord,  Vatermord,
Kindsmord,  Todtschlag,  Nothzucht;

2))  Brandstiftung;

3)  Fälschung  von  Urkunden  mit  Inbegriff  des
Nachmachens  von  Bankbillets  und  öffentlichen
Creditpapieren;

4)  Falschmünzerei;

5)0  falsches  Zeugniß;

6)  Diebstahl,  Prellerei,  Erpressung,  Restsetzung
oder  Unterschlagung  von  Seiten  öffentlicher
Diener;

7)  betrügerischer  Bankerott.

Die  erforderlichen  Mittheilungen,  um  sich  über
die  eben  aufgeführten  Auslieferungsfälle  zu  verständigen,
  haben  auf  diplomatischem  Wege  zu
erfolgen,  mit  Ausschluß  jeder  directen  Correspondenz
  zwischen  den  Gerichtsstellen  beider  Länder.

Artikel  2.

Wenn  das  Individuum,  dessen  Auslieferung
verlangt  wird,  in  dem  Lande,  in  welches  dasselbe
sich  geflüchtet  hat,  bereits  wegen  eines  daselbst
begangenen  Verbrechens  oder  Vergehens  gerichtlich
  verfolgt  wird  oder  verhaftet  ist,  so  kann
seine  Auslieferung  ausgesetzt  werden,  bis  es  endgültig
  freigesprochen  worden  ist,  oder  seine  Strafe
erstanden  hat.

Dasselbe  soll  der  Fall  seyn,  wenn  das  reklamirte
  Individuum  sich  in  Folge  einer  Verurtheilung,
  welche  älter  ist  als  das  Auslieferungsbegehren,
  wegen  Schulden  in  Haft  befindet.
        <pb n="156" />
        146

Article  3.

Liextradition  ne  sera  accordée  qduc  sur
la  production  d'un  arret  de  condamnation
ou  de  mise  en  accusation  dellvré  en  original
  ou  en  expédition  authentlque,  soit  par
un  tribunal,  soit  Dar  une  autre  autorité  compétente
  du  pays  qui  demande  Pextradilion,
dans  les  formes  prescrites  par  la  lEgislation
du  Gouvernement  réclamant.

Article  4.

L'étranger  réclamé  pourra  éetre  arrété
provisoirement  dans  les  deux  pays  Dour  Pun
des  faits  mentionnés  4  I’  Article  1  sur  Pexhibition
  d'uun  mandat  d'’arrét  déecerné  par
Tautorité  compétente  et  expédié  dans  les
Hformes  prescrites  par  les  lols  du  Gouverne--ment
  réclamant.

Cette  arrestation  aura  lieu  dans  les  formes
  ct  suivant  les  regles  prescrites  par  la
lEgislation  du  Gouvernemem  auquel  ellc  est
demandée.

L'étranger  arrété  provisoirement  sera  mis
en  liberté,  si  dans  le  terme  de  trois  mois,
il  ne  reçoit  notilication  dun  arrét  de  mise
en  accusation  ou  de  condamnation.

Article  b.

Les  dispositions  de  la  présente  convention
  ne  pourront  pas  GEtre  appliduécs  à  des
individus,  qui  se  seront  rendus  coupables
Tun  délit  politique  duclconque.

Article  6.

L'extradltion  ne  pourra  avoir  licu  si,

depuis  les  faits  imputés,  les  poursuites  ou

Artikel  3.

Die  Auslleferung  wird  nur  gegen  Vorzeigung
eines  von  den  zuständigen  Gerichten  oder  einer
anderen  zuständigen  Behörde  des  die  Auslieferung
  begehrenden  Staates  nach  den  gesetzlichen
Formen  der  requirirenden  Regierung  in  Original
  oder  beglaubigter  Abschrift  ausgefertigten
Urtheils  oder  des  die  Versetzung  in  den  Anklagestand
  verfügenden  Gerichtsbeschlusses  bewilligt
werden.

Artikel  4.

Der  Ausländer,  dessen  Auslieferung  verlangt
wird,  kann  in  beiden  Ländern,  in  Gemäßheit
eines  von  der  zuständigen  Behörde  und  nach
den  gesetzlichen  Formen  der  reclamirenden  Regierung
  erlassenen  Haftbefehls,  wegen  einer  der
in  Artikel  1  aufgeführten  verbrecherischen  Handlungen
  in  vorläufige  Haft  genommen  werden.

Die  Inhaftnahme  hat  nach  den  gesetzlichen
Formen  und  Bestimmungen  derjenigen  Regierung
zu  erfolgen,  an  welche  das  desfallsige  Begehren
gerichtet  wird.

Der  auf  diese  Weise  in  vorläufige  Haft  genommene
  Ausländer  wird  wieder  in  Freiheit  gesetzt
  werden,  wenn  nicht  innerhalb  dreier  Monate
  seine  Versetzung  in  den  Anklagestand  oder
seine  Verurkheilung  ihm  notificirt  wird.

Artikel  5.

Die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
  finden  auf  solche  Individuen,  welche  sich
irgend  eines  politischen  Vergehens  schuldig  gemacht
  haben,  keine  Anwendung.

Artikel  6.

Die  Auslieferung  kann  nicht  stattfinden,  wenn

seit  Begehung  der  zur  Last  gelegten  That,  seit
        <pb n="157" />
        147

la  condamnation,  la  prescription  de  l'action
ou  de  la  peine  est  acquise  d'après  les  lois
du  pays  dans  lequcl  Petranger  sc  trouve.

Artiele  7.

Les  frais  d’arrestation,  d'entretien  et  de
transport  de  Pindividu  dont  Pextradition  aura
été  accordée,  resteront  d  la  charge  de  chacun
  des  deux  Etats,  dans  les  limites  de
leurs  territolres  respectils.

Les  frais  de  transport  etc.  par  le  territoire
  des  Etats  intermédlalres  seront  à  la
charge  de  D’Etat  reclamant.

Article  8.

Lorsque,  dans  la  poursuite  Tune  affaire
criminelle,  un  des  Gouvernements  jugera
nécessaire  l’auditlon  de  témolns  domieiliés
dans  I’autre  Etat,  une  commission  rogatoire
sera  envoyée  à  cet  effet  par  la  voie  diplomatidue
  et  1l  y  sera  donné  suitc  en  observant
  les  lols  du  pays,  on  les  tEmoins  seront
invités  à  comparaftre.

Les  Gouvernements  respectifks  renoncent
de  part  et  d'autre  à  toute  reclamation,  par
rapport  à  la  restitution  des  frals  qui  en  résulteraient.


Article  9.

Sl,  dans  une  cause  Pénale  la  comparu--tion
  personelle  d'un  témoIn  dans  Fautre
pays  est  nécessaire  ou  désirée,  son  Gouver--nement
  Pengagera  à  se  rendre  d  Pinvitation
dui  lui  sera  faite  et  en  cas  de  consentement,
i#  lui  sera  accordé  des  frais  de  voyage  et
de  séjour,  d’apres  les  tarils  et  reglements

dem  Untersuchungsverfahren  oder  seit  der  Verurtheilung
  die  Verjährung  der  Untersuchung  oder
der  Strafe  nach  den  Gesetzen  desjenigen  Landes
eingetreten  ist,  in  welchem  der  Ausländer  sich
befindet.

Artikel  7.

Die  Kosten  der  Verhaftung,  des  Unterhalts,
so  wie  des  Transportes  eines  Individuums,  dessen
Auslieferung  zugestanden  worden  ist,  hat  jeder
der  beiden  Staaten  innerhalb  seines  Gebietes
zu  tragen.

Die  Kosten  des  Transportes  u.  s.  w.  durch
das  Territorium  der  dazwischen  liegenden  Staaten
  fallen  der  reclamirenden  Regierung  zur  Last.

Artikel  8.

Wenn  im  Laufe  einer  Untersuchung  eine  der
contrahirenden  Regierungen  die  Vernehmung  von
Zeugen,  welche  in  dem  andern  Staate  wohnhaft
sind,  für  nothwendig  erachten  sollte,  so  wird  auf
diplomatischem  Wege  ein  entsprechendes  Requisitorium
  mitgetheilt  und  demselben  nach  den  gesetzlichen
  Vorschriften  des  Landes,  in  welchem
die  Zeugen  abzuhören  sind,  entsprochen  werden.

Beide  Regierungen  verzichten  gegenseitig  auf
jeden  Ersatz  von  Kosten,  welche  hiedurch  entstehen
  könnten.

Artikel  9.

Wenn  in  einer  Strafsache  das  persönliche  Erscheinen
  eines  Zeugen  in  dem  andern  Lande  nothwendig
  oder  wünschenswerth  erscheint,  so  wird
seine  Regierung  ihn  auffordern,  der  Ladung,
welche  ihm  gemacht  worden,  Folge  zu  leisten  und
es  werden  ihm  im  Falle  seiner  Zustimmung  Reiseund
  Unterhaltskosten  nach  den  gesetzlichen  Be-
        <pb n="158" />
        148

een  vigueur  dans  le  pays  on  laudition  devra
Avoir  lieu.
Article  10.

Lorsque,  dans  une  cause  pénale,  Ia  communication
  de  piéces  de  conviction  ou  de
documents,  se  trouvant  entre  les  mains  des
autoritécs  de  autre  pays,  sera  jugée  utlle
rou  necessalre,  la  demande  en  sera  laite
Par  la  voie  diplomatiquc  et  PFon  y  donnera
suite  pour  autant  du’il  n’y  ait  pas  de  considérations
  spéciales,  dui  s'y  opposent  et
sous  H’obligation  de  renvoyer  les  piéeces.

Les  Gouvernements  respectifs  renoncent.
de  part  et  d’antre,  d4  toute  réclamation  de
Hrais  résultant  de  P’envoi  et  de  la  restitution
des  pices  et  documents.

Articlc  11.

La  présente  convenlion  ne  sera  exéculolre
  duc  dix  jours  aprés  la  bublication  dansles
Hormes  prescrites  par  les  lois  des  deux  pays.

Article  12.

La  présente  convention  continuera  à  dire
en  vigucur  jusqu'à  Pexpiration  de  sik  mois
après  déclaration  contraire  de  la  part  de
T’un  des  deux  Gouvernements.

Elle  sera  ratifiéc  et  les  ratilications  en
seront  échangées  dans  le  délal  des  six  semaines
  ou  Plustot  si  faire  se  peut.

En  foi  de  duoi,  les  deux  pléuipotentiaires
Tont  signée  et  y  ont  apbosé  le  sceau  de
leurs  armes.

Fait  à  2wde  l'an  de
gräce  mil  huit  cent  cinduante  trois.

(L.  S.)  Baron  de  Neurath.
(L.  S.)  C.  de  Brieg.

 

 

stimmungen  desjenigen  Staates  gewährt  werden,
in  welchem  die  Vernehmung  statthaben  soll.
Artikel  10.

Wenn  in  einer  Strafsache  die  Mittheilung
von  Beweiöstücken  oder  Documenten,  welche  in
den  Händen  der  Behörden  des  anderen  Staates
sind,  für  wünschenswerth  oder  nothwendig  erachtet
  wird,  so  wird  ein  entsprechendes  Ansinnen
auf  diplomatischem  Wege  gestellt,  und  demselben,
wenn  nicht  besondere  Bedenken  im  Wege  stehen,
entsprochen  werden,  unter  der  Verpflichtung,  die
Aktenstücke  zurückzusenden.

Beide  Regierungen  verzichten  gegenseitig  auf
seden  Ersatz  von  Kosten,  welche  durch  Mittheilung
  und  Zurückgabe  der  Beweis=  und  Aktenstücke
  veranlaßt  werden.

Artikel  11.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  tritt  erst  zehn
Tage  nach  ihrer,  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften
der  beiden  Länder  erfolgten  Verkündigung  in  Kraft.

Artikel  12.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  bleibt  auch
nach  erfolgter  Aufkündigung  derselben  von  einer
der  beiden  Negierungen  noch  sechs  Monate  in
Kraft.

Sie  wird  ratifcirt  und  die  Ratificationen
werden  binnen  sechs  Wochen  oder  wo  möglich
früher  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  beide  Bevollmäch-.
tigte  dieselbe  unterzeichnet  und  besiegelt.

Stuttgart  den  2.  April
Geschehen  zu  Frankfurt  den  4.  Apr#u  1853.

(L.  S.)  Freiherr  v.  Neurath.
(L.  S.)  Graf  v.  Brieg.
        <pb n="159" />
        149

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

Bekanntmachung,  bekreffend  den  Eintritt  des  Grafen  Kurt  Pückler-Limpurg  in  den  Mitbefitz
der  Standesherrschaft  Limpurg-Gaildorf.

Da  Graf  Friedrich  Pückler-Limpurg  durch  einen  Uebergabe-Vertrag  seinen  Antheil  an
der  Standesherrschaft  Limpurg-Gaildorf  an  seinen  Sohn  den  Grafen  Kurt  Pückler-Limpurg
  abgetreten,  und  Letzterer  hiedurch  als  nunmehriges  Stammeshaupt  den  Mitbesfitz
der  Standesherrschaft  Limpurg=  Gaildorf  erworben  hat,  so  wird  dieses  zur  Kenntnißnahme
und  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  26.  Mai  1853.

Linden.

KK———

 

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselhrink.
        <pb n="160" />
        <pb n="161" />
        N  15.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  11.  Juni  1853.

 

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Gesetz  über  den  Besitz  und  Gebrauch  von  Wassen,  so  wie  über  die  Errichtung  von
Schützengesellschaften  und  Bürgerwachen.  —  Gesetz,  betreffend  vie  Dienftverhältnisse  der  Umgelds-Commissäre.


Berfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Dlenstverhältnisse
  der  Umgelds-Commissäre.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Geset

über  den  Besitz  und  Gebrauch  von  Waffen,  so  wie  über  die  Errichtung  von  Schützengesellschaften
und  Bürgerwachen.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anbörung  Unseres  Gebeimen-Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verorden  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
        <pb n="162" />
        152

Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen  über  den  Besitz  und  Gebrauch
von  Waffen.

Art.  1.

Das  größere  Geschütz  jeder  Art  kann  nur  mit  Unserer  besonderen  Ermächtigung
erworben  und  in  Besitz  genommen  werden.  Ein  Geschütz,  welches  dieser  Bestimmung  zuwider
  im  Besitze  eines  Anderen  als  des  Fabrikanten  ist,  oder  welches  von  dem  Fabrikanten
zu  einem  anderen  Zwecke  als  den  nöthigen  Versuchen  gebraucht  oder  zum  Gebrauche  hergegeben
  wird,  unterliegt  der  Confiscation.

Art.  2.

Privatpersonen,  welche  mit  dem  Verfertigen  oder  Handel  von  Schuß-,  Hieb=  oder
Stich-Waffen  kein  Gewerbe  treiben,  ist  ohne  besondere  Ermächtigung  nicht  gestattet,  größere
Vorräthe  von  solchen  anzulegen  oder  zu  besitzen.  Die  Uebertretung  dieser  Vorschrift  wird
neben  Confiscation  sämmtlicher  Waffen  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Gulden  oder
Gefängniß  bis  zu  vier  Wochen  geahndet.

Art.  3.

Der  Besstz  und  das  Tragen  von  Schießwaffen  ist  untersagt:

1)  allen  denjenigen  Personen,  welche  der  bürgerlichen  Ebrenrechte  für  immer  oder  für

eine  gewisse  Zeitdauer  verlustig  find;

2)  den  wegen  Wildverei,  Landstreicherei,  Bettelns,  Asotie  oder  wegen  wiederholten  Jagdfrevels
  gerichtlich  oder  polizeilich  bestraften,  so  wie  solchen  Personen,  welche  bei  Verübung
  einer  Eontrebande  oder  Zoll-Defraudation  Waffen  (oder  andere  gleich  gefährliche
  Werkzeuge)  zum  Widerstande  gegen  die  Zollbediensteten  mit  sich  gefährt
baben  und  deßhalb  nach  Art.  15  des  Zollstrafgesetzes  vom  15.  Mai  1838  gestraft
worden  sind,  während  der  ersten  sechs  Jahre  nach  ergangenem  Straferkenntnisse;

3)  Denjenigen,  welche  unter  polizeilicher  Aufsicht  stehen;

4)  solchen  Personen,  welche  Feuerwaffen  zu  Verbrechen  oder  Vergehen  mißbraucht  haben
und  aus  diesem  Grunde  durch  gerichtliches  Erkenntniß  des  Rechts,  Waffen  zu  besigen
oder  zu  tragen,  für  eine  gewisse  Zeit  verlustig  erklärt  worden  find.
        <pb n="163" />
        153

Wenn  Jemand,  welcher  Schleßwaffen  besitzt,  das  Recht  zu  diesem  Besitze  in  den  vorbemerkten
  Fällen  verliert,  oder  nach  dem  Verluste  dieses  Rechts  durch  Erbschaft  oder  Vermächtniß
  in  den  Besitz  von  Schießwaffen  kommt,  so  bat  er  die  Waffen  unverweilt  bei  dem
Ortsvorsteher  zu  hinterlegen,  widrigenfalls  er  in  die  in  Art.  11  bezeichnete  Strafe  verfällt.

Art.  4.

Die  Strafe  des  Verlusts  des  Rechts,  Schießwaffen  zu  besitzen  und  zu  tragen,  kann
von  den  Gerichten  bei  allen  Verbrechen  oder  Vergeben,  welche  mit  Mißbrauch  solcher  Waffen
  verübt  worden  sind,  auf  die  Zeit  von  drei  bis  fünfzehn  Jahren  erkannt  werden,  sofern
dieser  Verlust  nicht  schon  aus  anderen  Gründen  für  dieselbe  Zeitdauer  eintritt.

Art.  5.

Kinder  und  junge  Leute  unter  sechszehn  Jahren  dürfen  ohne  Erlaubniß  der  Eltern  und
Vormünder,  welche  biefür  verantwortlich  find,  oder  der  von  diesen  beauftragten  Personen
keine  Schießwaffen  tragen  oder  benützen.

Art.  6.

Das  Mitführen  von  Waffen  (Art.  2)  in  öffentliche  Versammlungen  ist  mit  Ausnahme
obrigkeitlich  gestatteter  Aufzüge  untersagt.  Ebenso  ist  es  verboten,  Waffen  in  Wirthshäuser
mitzuführen,  wofern  nicht  der  Zweck  der  Sicherung  der  Person  und  des  Eigenthums  au
Reisen  oder  die  Ausübung  der  Jagd  oder  die  Theilnahme  an  öffentlichen  Schießübungen
oder  an  Waffenübungen  der  Bürgerwachen  vieses  mit  sich  bringt.  In  diesen  Fällen  haben
die  Besitzer  der  Waffen  oder  die  Führer  der  Bürgerwachen  für  gefabrlose  Aufbewahrung
der  Waffen  besorgt  zu  seyn.

Art.  7.

Das  Herumschweifen  in  Feldern  und  Waldungen  mit  Feuergewehren  oder  anderen
Waffen  außerbalb  des  Bezirks,  in  welchem  dem  Betheiligten  die  Ausübung  der  Jagd  gestattet
  ist,  ist  verboten.

Art.  8.
Das  Schießen  aus  Feuergewehren  und  das  Abbrennen  von  Feuerwerk  ist  untersagt:
1)  innerhalb  der  Orte  und  in  der  unmittelbaren  Nähe  derselben;
2)  auf  Staats=  und  Nachbarschaftsstraßen  und  in  der  unmittelbaren  Nähe  derselben;
3)  an  Sonn=  und  Festtagen  während  des  Gottesdienstes.
        <pb n="164" />
        154

Von  diesem  Verbote  treten  Ausnahmen  ein  in  Nothfällen  oder  wenn  die  Ortspolizeibehörde
  in  einzelnen  Fällen  Auftrag  oder  Erlaubniß  ertheilt.  Dieses  kann  namentlich  stattfinden
  bei  Aufzügen  öffentlicher  Schützengesellschaften  und  Bürgerwachen,  wobei  jevoch  die
eintretenden  sicherheits=  und  feuerpolizeilichen  Rücksichten  vurch  besondere  Vorschriften  zu
wahren  sind.

Art.  9.

Bei  Behandlung  und  Aufbewahrung  von  Feuergewehren,  so  wie  bei  Bereitung  und  Aufbewahrung
  von  Schießpulver,  Schießwolle  und  ähnlichen  Stoffen  und  bei  dem  Verkehr  mit
denselben  ist  die  größte  Sorgfalt  anzuwenden,  und  sind  die  in  dieser  Beziehung  erlassenen
oder  künftig  ergehenden  allgemeinen  polizeilichen  Verfügungen  genau  zu  beobachten.

Art,  10.

Auf  das  active  Militär,  das  Landjägercorps,  die  Zoll-,  Steuer=  und  Forst-Schutzwache
und  auf  die  Civildiener,  soweit  diese  im  Dienste  find,  finden  die  in  Art.  3  bis  9  enthaltenen
Vorschriften  insichtlich  verjenigen  Waffen,  welche  zu  ibrer  dienstlichen  Ausrüstung  gehören,
keine  Anwendung:  es  gelten  für  diese  die  besonderen  Gesetze  und  Instructionen.

Auf  die  von  der  Obrigkeit  zu  gewissen  Dienstleistungen  mit  Waffen  berufenen  Personen
finden  die  Art.  6  bis  8  in  soweit  keine  Anwendung,  als  der  erhaltene  Auftrag  dieses
erheischt.

Art.  11.

Die  Uebertretung  der  vorstehenden  Bestimmungen  wird  durch  die  Oberämter  und  die
Kreisregierungen  unter  Anwendung  der  allgemeinen  Bestimmungen  des  Polizeistrafgesetzes
abgerügt,  und  zwar

a)  der  unberechtigte  Besitz  und  das  unberechtigte  Tragen  von  Schießwaffen  (Art.  3)
mit  Gefängniß  bis  zu  acht  Tagen,  oder  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Gulden  neben
Confiscation  der  unberechtigt  besessenen  oder  getragenen  Waffen;  bei  Rückfällen
oder  bei  dem  Zusammenflusse  mit  Uebertretungen  der  Art.  6  bis  9  kann  die
Strafe  auf  14  Tage  Gefängniß  steigen;

b.)  Verfeblungen  gegen  die  Art.  5  bis  9  mit  Geldbuße  bis  zu  fünfzehn  Gulden  oder
Gefängnißstrafe  bis  zu  vier  Tagen;  bei  Rückfällen  ist  zugleich  auf  Confiscation
der  gebrauchten  Wassen  zu  erkennen.
        <pb n="165" />
        155

Der  Besitz  verbotener  Waffen  wird  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  43  des  Polizeistrafgesetzes
  vom  2.  October  1839  bestraft.

Art.  12.

Die  in  den  Art.  5  bis  9  enthaltenen  Vorschriften  finden  auf  Ausländer,  welche  sich  in
Württemberg  aufhalten,  unbedingte  Anwendung.  Der  Besitz  und  das  Tragen  von  Waffen
unter  Beobachtung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  wird  einem  Ausländer  so  lange  nicht  verwehrt,
  als  ihm  die  Befugniß  hiezu  nicht  durch  das  Erkenntniß  einer  Württembergischen  Behörde
  in  den  Fällen  des  Art.  3  abgesprochen  oder  das  Tragen  von  Waffen  durch  eine
Polizeibehörde  niedergelegt  worden  ist.  Dieses  Verbot  ist  in  dem  Paß,  Auswels,  Heimathschein
  oder  Wanderbuch  des  Auslänvers  einzutragen  und  eine  Uebertretung  desselben  nach
Maaßgabe  des  Art.  11  a.  zu  bestrafen.

Zweiter  Abschnitt.
Schießübungen  und  Schützengesellschaften.
Art.  13.
Die  Schießübungen  von  Einzelnen  und  von  Gesellschaften  stehen  unter  der  Aufsicht  der
Ortsbehörden,  welche  dafür  zu  sorgen  haben,  daß  die  nöthige  Vorsicht  angewendet  wird.
Insbesondere  muß  der  Ort  der  Schießhübungen  so  gelegen  und  eingerichtet  seyn,  daß  für

andere  Personen  keine  Gefahr  entsteht.
Das  Schießen  nach  der  Scheibe  bei  Nacht  ist  verboten.

Art.  14.

Die  Gemeindebehörden  sind  ermächtigt,  die  Uebungen  im  Scheibenschießen,  soweit  sie
den  Charakter  einer  Communal-Angelegenheit  annehmen,  zu  unterstützen  und  die  Anstalten
  hiezu  ganz  oder  tbeilweise  aus  Gemeindemitteln  herzustellen  und  zu  erhalten,  auch
durch  Aussetzung  von  Prämien  das  Schießen  aus  freier  Hand  zu  befördern  und  zu
ermuntern.

Zu  gleichem  Zwecke  behalten  Wir  Uns  vor,  für  größere  Schießübungen  Preise  aus
der  Staatskasse  auszusetzen.
        <pb n="166" />
        156
Art.  15.

Wenn  zehn  oder  mehr  zum  Waffentragen  berechtigte  Einwohner  einer  Gemeinde  eine
Gesellschaft  zu  gemeinschaftlichen  Schießübungen  biloen,  so  find  sie  gehalten,  eine  bestimmte
Oronung  festzusetzen,  durch  welche  insbesondere  Unglücksfällen,  Mißbräuchen  und  Streitigkeiten
  vorgebeugt  wird,  und  dem  Ortsvorsteher  davon  Anzeige  zu  machen.

Art.  16.
Die  Schützengesellschaften  stehen  unter  Aufsicht  der  Orts=  und  Staats-Polizeibehörden.

Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherhelt  und  des  allgemeinen  Wohls  kann  die  Auflösung
einer  solchen  Gesellschaft  von  der  Staatsregierung  verfügt  werden.

Dritter  Abschnitt.
Bürgerwachen.

Art.  17.

Die  Errichtung  organistrter  bewaffneter  Corps  von  Bürgerwachen  in  den  einzelnen
Gemeinden  aus  der  Zahl  der  im  Gemeindebezirke  wohnhaften,  volljährigen  selbstständig
  auf  eigene  Rechnung  lebenden  Staatsbürger  erfolgt  durch  Beschlußfassung  des
Gemeinderaths  und  Börgerausschusses  vorbehältlich  der  einzuholenden  Genehmigung  der
Regierungsbehörden.

Die  Mitglieder  der  Bürgerwachen  find  verpflichtet,  auf  die  Aufforderung  der  zuständigen
Bebörde  (vergl.  Art.  26)  zur  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Ordnung  und  Sicherheit  im
Gemeindebezirke  mitzuwirken.

Art.  18.

In  soweit  nicht  die  nachfolgenden  Gesetzes-Artikel  bestimmte  Vorschriften  enthalten,  sind
die  Normen  für  vie  Organisation  einer  Bürgerwache  in  Statuten  festzustellen,  welche  unter.
Mitwirkung  der  Gemeindebehörde  zu  entwerfen  sind  und  der  Genehmigung  der  Regierungsbehörde
  unterliegen.

In  die  Statuten  sind  insbesondere  Bestlmmungen  aufzunehmen:  über  die  Aufnahme  in
        <pb n="167" />
        157

die  Bürgerwache,  die  Fertigung  und  Fortführung  der  Stammliste,  die  taktische  Eintheilung,
die  Bestellung  der  Offiziere  und  Unteroffiziere,  die  Besorgung  der  Verwaltungsangelegenheiten
  der  Bürgerwache,  die  Bewaffnung  und  Bekleidung  ihrer  Mitglieder,  die  Zahl  der
gewöhnlichen  Uebungen,  die  Diseiplin  und  deren  Handhabung  durch  Strafen,  die  Erkennung
und  Vollziehung  der  letzteren  und  die  Aufbringung  der  allgemeinen  Kosten  für  Fahnen  und
dergleichen.

Abänderungen  der  Statuten  bedürfen,  wie  deren  erste  Feftstellung,  der  Genehmigung
  der  Regierungsbehörden,  welche  zugleich  berechtigt  sind,  Aenderungen  derselben  selbst
anzuordnen.

Art.  10.

Die  erste  Organisation  der  Bürgerwachen  geschieht  unter  Leitung  des  Oberamts,  welches
  insbesondere  die  Stammliste  zu  prüfen  hat,  auch  berechtigt  ist,  solche  zu  diesem  Zweck
von  Zeit  zu  Zeit  einzusehen.

Art.  20.

Der  Eintritt  in  die  Bürgerwache  ist  freiwillig;  derselbe  ist  jedoch  nur  solchen  in  dem
Falle  des  Art.  17  befindlichen  Staatsbürgern  gestattet,  welche  zum  Besitze  und  Tragen  von
Schießwaffen  berechtigt  sind,  zur  Zeit  ihres  Eintritts  weder  in  gerichtlicher,  noch  wegen  eines
unter  Art.  3,  Ziff.  2  fallenden  Vergehens  in  polizeilicher  Untersuchung  stehen,  auch  im
Stande  sind,  den  biemit  verbundenen  Aufwand  ohne  erheblichen  Nachtheil  für  ihre  ökonomischen
  Verhältnisse  aus  eigenen  Mitteln  zu  bestreiten.

Für  die  Verrichtungen  der  Fouriere  und  Spielleute  können  auch  Solche,  welche  diesen
Aufwand  nicht  bestreiten  können  und  unter  keine  der  in  Art.  17  aufgeführten  Kategorien
fallen,  gegen  Belohnung  den  Bürgerwachen  einverleibt  werden.

Art.  21.

Die  Bildung  einer  Bürgerwache  setzt  voraus,  daß  sich  wenigstens  vierzig  in  dem  Gemeindebezirke
  wohnhafte  Staatsbürger,  welche  die  in  Art.  17  und  20,  erster  Absatz,  angeführten
  Eigenschaften  besitzen,  zu  einjährigem  Dienste  in  derselben  verpflichten.

Art.  22.
Die  Bestellung  der  Osfiziere  der  Bürgerwachen  unterliegt  der  Bestätigung  der  Regie-
        <pb n="168" />
        158

rung.  Die  Versagung  derselben  erfolgt  ohne  Angabe  von  Gründen,  und  es  ist  eine  Beschwerde
  bierüber  nicht  zuläßig.
Die  ertheilte  Bestätigung  ist  widerruflich.

Art.  23.

Zur  Aufrechthaltung  der  Disciplin  kann  die  Regierung  dem  Befehlshaber  und  den  sonstigen
  Organen  der  Bürgerwachen  eine  Diseiplinar-Strafgewalt  von  zehn  Gulden  Geldstrafe
und  zwei  Tagen  Arrest  ertheilen.

Gegen  Straferkenntnisse,  welche  auf  Arrest  oder  auf  eine  Geldstrafe  von  mehr  als  zwei
Gulden  gerichtet  sind,  oder  welche  die  Absetzung  eines  Offziers  oder  Unteroffiziers,  sowie
den  Ausschluß  aus  der  Bürgerwache  aussprechen,  kann  an  das  Oberamt  rercurrirt  werden.
Ueber  die  Fristen  und  Formen  des  Recurses  gelten  die  Bestimmungen  des  zweiten  Abschnit.
tes  des  Gesetzes  vom  26.  Juni  1821.

Die  von  den  Organen  der  Börgerwachen  erkannten  Gelostrafen  fließen  in  die  Kasse  der
Bürgerwache.

Art.  24.

Das  Ausrücken  der  Bürgerwachen  ist  nur  mit  Genebmigung  des  Ortvorstehers,  vorbehältlich
  der  Befugnisse  der  Bezirks-Polizeibehörde,  in  Garnisonsstädten  mit  der  Genehmigung
der  Garnisons-Befehlshaber,  gestattet;  bei  dem  Ausrücken  zu  Uebungen  genügt  jedoch  eine
Anzeige  bei  diesen  Behörden.

Art.  25.

Vorübergehende  Verelnigungen  zwischen  Bürgerwachen  verschiedener  Gemeinden  dürfen
nur  mit  besonderer  Erlaubniß  der  Staatsbehörden  Statt  finden.

Art.  26.

Die  Dienstleistungen  der  Bürgerwache  zur  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Sicherheit
und  Orbnung  (Art.  17)  können  nur  von  den  Polizeibehörden,  und  zwar  zunächst  von  dem
Bezirks-Polizeibeamten,  in  dessen  Abwesenheit  von  dem  Vorstande  der  Ortspolizei,  in  Anspruch
genommen  werden.  Sobald  die  requirirende  Behörde  das  weitere  Einschreiten  der  Bürgerwache
  für  überflüssig  erklärt,  hat  sich  diese  sogleich  zurückzuziehen.
        <pb n="169" />
        159

Art.  27.

Wegen  pflichtwidrigen  Benehmens,  sowie  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit
und  des  allgemeinen  Wohles  kann  eine  Bürgerwache  von  der  Staatsregierung  aufgelöst
  werden.

Mit  der  Auflösung  pören  alle  Dienste  und  Stellen  bei  der  aufgelösten  Bürgerwache
auf.  Die  Dienstwaffen  der  Einzelnen  können  gegen  Bescheinigung  in  öffentlichen  Gewahrsam
genommen  werden.

Art.  28.

Der  Befehlshaber  einer  Bürgerwache  over  elner  Abtheilung  verselben,  welcher  auf  die
an  ihn  von  der  zuständigen  Behörde  ergangene  Aufforderung  zur  Dienstleistung  der  Bürgerwache
  nicht  Folge  leistet  oder  dieselbe  eigenmächtig  oder  nach  erfolgter  Auflösung  in  Thätigkeit
  setzt,  ist,  wofern  die  Handlung  in  kein  schwereres  Verbrechen  übergeht,  mit  Gefängniß
bis  zu  drei  Monaten  zu  bestrafen.

Art.  29.

Wenn  größere  oder  kleinere  Abtheilungen  einer  Bürgerwache  ohne  Befehl  oder  Ermächtigung
  des  Befehlshabers  oder  nach  erfolgter  Auflösung  derselben  mit  den  Waffen  ausrücken,
so  find  die  Betheiligten,  wofern  ihre  Handlung  in  kein  schwereres  Verbrechen  übergeht,  mit
Gefängniß  bis  zu  vier  Wochen  zu  bestrafen.

Art.  30.

Uebertretungen  der  Art.  24  und  25,  welche  nicht  nach  Art.  28  und  29  zu  bestrafen
find,  werden  von  den  Polizeibehörden  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehn  Gulden  oder  mit  Gefängniß
  bis  zu  acht  Tagen  bestraft.

Art.  31.

Die  Bürgerwachen  stehen  unter  der  Aufsicht  der  Orts=  und  Staats-Polizeibehörden,
welche  die  Einhaltung  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  und  der  Statuten  zu
überwachen  haben.

Art.  32.

Organisirte  bewaffnete  Corps,  deren  Bildung  und  Statuten  die  Genehmigung  der  Regierung

  nicht  erhalten  haben,  sind,  sofern  die  Theilnehmer  durch  ihre  Vereinigung  keine  höhere
2
        <pb n="170" />
        160

Strafe  verwirkt  haben,  bei  einer  Geldstrafe  von  fünf  bis  dreißig  Gulden  oder  einer  Arreststrafe
  von  drei  bis  vierzehn  Tagen  für  jeden  Theilnehmer  verboten.  Diese  Strafe  ist  durch
die  ordentlichen  Polizeibehörden  zu  erkennen.

Art.  33.

Alle  früheren  nicht  ausdrücklich  vorbehaltenen  Bestimmungen  über  den  Besitz,  das
Tragen  und  den  Gebrauch  von  Waffen,  insbesondere  der  erste  und  zweite  Absatz  des  Gesetzes,
  betreffend  die  Volksbewaffnung,  vom  1.  April  1848  und  das  Gesetz,  betreffend  die
Bildung  der  Bürgerwehr,  vom  3.  Oktober  1849,  find  aufgehoben.

Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Baden,  den  1.  Juni  1853.
Wilbeilm.

Der  Minister  des  Innern:
Linden.

Auf  Befehl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Staatsrath  Maucler.
        <pb n="171" />
        161

B)  Gesestz,
betreffend  die  Dienstverhältnisse  der  Umgelds  -Commissäre.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.
Nach  Vernehmung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen

  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  unter  theilweiser  Abänderung  des  Gesetzes
über  die  Verhältnisse  der  Civilstaatsdiener  vom  28.  Juni  1821,  §.  27,  Ziff.  1,  wie  folgt:

Einziger  Artikel.

Den  Umgelds-Commissären  werden  die  in  dieser  Eigenschaft  von  Verkündigung  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  an  zurückgelegten  Dienstjahre  im  Falle  ihrer  Berufung  zu  einem  Staatsamte
  (Dienstpragmatik  von  1821,  §.  3)  in  die  penstonsberechtigte  Dienstzeit  eingerechnet,
wogegen  sie  die  gesetzlichen  Beiträge  zu  dem  Wittwen=  und  Waisenpenstonsfonds  der  Civilstaatsdiener
  aus  dem  bezogenen  Gehalte  in  angemessenen  Fristen  nachzuzahlen  haben.

Unser  Finanz-Minister  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Baden  den  3.  Juni  1853.

Wilhelm.

Der  Finanz-Minister:
Knapp.

Auf  Befehl  des  Königs,

der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Staatsrath  Maueler.
        <pb n="172" />
        162

II.  Verfügungen  der  Departements.

Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Dienstverhältnisse  der  Umgelds-Commissäre.

Zu  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  3  d.  M.  wird  hievurch  bestimmt,  daß  in  Ansehung
der  Leistungen  zum  Wittwen=  und  Waisenpensionsfonds  der  Civilftaatsdiener  die  Umgelds-Commissäre
  bei  ihrer  Berufung  zu  elnem  Staatsamt  ebenso  zu  behanveln  sind,  wie  durch  die
Verfügung  vom  109.  April  1842  (Reg.  Blatt  S.  272)  für  andere  angehende  Diener  vorgeschrieben
  ist;  und  daß  bezüglich  der  schon  bisher  angestellten  Umgelds-Commissäre,  ohne  Unterschied,
  ob  sie  wirklich  ein  Umgelds-Commissariat  bekleiden,  oder  ob  sie  un'  Belassung
ihrer  Dienstrechte  anderwärts  verwendet  find,  die  in  die  pensionsberechtigte  Dienstzeit  einzurechnenden
  Dienstjahre  vom  11.  Juni  1853  an  zählen,  mit  welchem  Tage  das  Gesetz  vom
3.  d.  M.  als  verkündigt  anzusehen  ist.

Stuttgart  den  11.  Juni  1853.

Knapp.

Berich  tig  umgen.

In  Nro.  13  des  Regierungsblatts  vom  28.  Mai  1853,  S.  140,  Art.  2,  letzte  Zeile,  sollte  es
statt  38.  Juni  1821,  heißen:  28.  Junt  1821.-In

  Nro.  14  des  Regierungsblatts  (Auslieferungsvertrag  mit  dem  Königreich  Belgien)  ist  statt:
Graf  von  Brieg  zu  lesen:  Graf  von  Briey.

W#a#######s###t

 

 

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="173" />
        16.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

usgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  14.  Juni  1853.

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfüg.  ader  Departements.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Hunde--Abgabe
vom  8.  September  1852.  (Mit  Formularen  A.  und  B.)

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Verfügung,

betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Hunde-Abgabe  vom  8.  September  1852.
(Mit  Formularen  A.  und  B.)

Zu  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  8.  September  1852,  betreffend  die  Abgabe  von
Hunden,  werden  folgende,  vom  1.  Juli  1853  an  in  Wirkung  tretende  Vorschriften
ertheilt:  "v
        <pb n="174" />
        164

I.  Näbere  Bestimmungen  über  dic  Anzeige=  und  Steuerpflicht  der
Hundebesipgzer.

8.  1.

Der  in  Art.  1  und  2  des  Gesetzes  angeordneten  Abgabe  unterliegen  nach  dem  polizeilichen
  Zwecke  derselben  alle  im  Lande  befindlichen  Hunde  von  steuerpflichtigem  Alter,  somit
auch  die  Hunde  der  im  Inlande  wohnenden  Auslänver,  und  zwar  selbst  in  dem  Fall,  wenn
solche  bereits  anderwärts  mit  einer  Steuer  belegt  wären.

Die  Anzeige  und  Steuerentrichtung  hat  bei  dem  Ortssteuerbeamten  (Aceiser)  desjenigen
Orts  zu  geschehen,  in  welchem  der  Inhaber  des  Hunds  zur  Zeit  der  jährlichen  Hauptaufnahme
  oder  des  späteren  Eintritts  der  Steuerbarkeit  (Gesetz  Art.  4,  Absatz  2  und  3)  wohnt.

Anzeige=  und  steuerpflichtig  ist  nach  Gesetz  Art.  4,  Satz  1,  der  Inhaber  des  Hundes.

Da  jedoch,  wenn  der  Hund  erweislichermaßen  einem  Andern  als  dem  faktischen  Inhaber
gehört,  die  Abgabe  dem  wirklichen  Besttzer  nach  dessen  Verhältnissen  anzusetzen  ist,  so  haben
in  einem  solchen  Falle  Beide  die  vorgeschriebene  Anzeige  zu  machen,  damit  die  Steuerbehörde
auf  Grund  dieser  Anzeigen  den  Sachverhalt  näher  untersuchen  und  die  Steuerpflicht  feststellen
  kann.

8.  2.

Die  Verbindlichkeit  der  Hundebesitzer  zur  Anzeige  ihrer  Hunde  ist  unbedingt  und  es
kann  deren  Unterlassung  durch  das  Vorgeben,  von  der  öffentlichen  Aufforderung  (vergl.  §.  5,
Absatz  4)  keine  Kenntniß  erbalten  zu  haben,  niemals  entschuldigt  werden.

Auch  ist  eine  Anzeige  in  dem  Falle  erforderlich,  wenn  nach  der  Bestimmung  des  Gesetzes
  Art.  4,  Absatz  2,  für  einen  im  Laufe  des  Verwaltungsjahrs  erworbenen  Hund  ausnahmsweise
  kein  Abgabenansatz  stattfindet,  da  von  dem  Hundebesitzer  nachgewiesen  und  von
der  zuständigen  Behörde  anerkannt  werden  muß,  daß  der  Hund  nur  an  die  Stelle  eines
andern  von  demselben  Besttzer  bereits  versteuerten  Hundes  tritt,  und  daß  der  neue  Hund
nicht  in  eine  höhere  Klasse  zu  lociren  ist,  als  der  bisher  versteuerte.

g.  3.

Nach  Art.  4,  Abs.  1  des  Gesetzes  entscheidet  der  Besitzstand  vom  1.  Juli  für  die  Entrichtung
der  Abgabe  vom  ganzen  Verwaltungsjahr,  und  es  bleibt  daher  der  einem  Pflichtigen  für  den-
        <pb n="175" />
        165

selben  Hund  von  der  zuständigen  Behörde  einmal  gemachte  Abgabenansatz  unverändert,  welche
Aenderung  auch  im  Besitze  des  Hundes  oder  in  den  für  dessen  Location  maßgebend  gewesenen
  Verhältnissen  des  Besitzers  im  Laufe  des  Verwaltungsjahrs  eintreten  mag.  Dieß  gilt
ebenso  binsschtlich  der  in  Gemäßheit  des  zweiten  Absatzes  in  Artikel  4  des  Gesetzes  erfolgenden
  nachträglichen  Abgabenansätze  für  den  Rest  des  Verwaltungsjahres,  da  die  daselbst  vorgeschriebenen
  nachträglichen  Anzeigen  lediglich  als  eine  Ergänzung  der  Hauptaufnahme  zu
betrachten  find.

Aus  diesem  gesetzlichen  Grundsatz  folgt  nun  insbesondere:

1)  daß  Aenderungen  in  dem  Besttzstand  oder  in  den  sonstigen  Verhältnissen,  welche
zwischen  dem  Jahr  sich  ergeben,  erst  vom  nächsten  Verwaltungsjahre  an  zu  berücksichtigen
  sind;

2)  daß  das  Vorgeben  eines  Hundebefttzers,  den  Hund  nur  im  Falle  der  Gewährung
der  von  ihm  beanspruchten  niedrigeren  Besteurung  behalten  zu  wollen,  nicht  zu  beachten,
  sondern  die  Abgabe  lediglich  nach  den  zur  Zeit  der  Aufnahme  bestehenden  Verhältnissen
  anzusetzen  ist;

3)  daß  deßbalb,  weil  der  Hund  in  der  Zwischenzeit  wegläuft,  durch  Zufall  umkommt,
von  der  Polizei  weggesprochen,  oder  sonst  weggeschafft  wird,  ein  Nachlaß  an  der
Abgabe  nicht  angesprochen  werden  kann.

Hievon  findet  nur  die  ein  zige,  zufolge  Finanzministerial-Entschließung  vom  17.  Juni  1837
(Ergänzungsband  zum  Regierungsblatt  1  Theil,  S.  512)  bisber  schon  bestandene  Ausnahme
statt,  daß  für  einen  als  der  Wuth  verdächtig  in  Folge  polizeilicher  Anordnung  getödteten
Hund  die  Abgabe  für  die  noch  übrigen  Quartale  dann  nicht  zu  entrichten  ist,  wenn  kein  anderer
  Hund  statt  des  getödteten  angeschafft  wird.

S.  4.

Zu  Vermeidung  von  Zweifeln  darüber  (ob  die  Abgabe  von  einem  und  demselben  Hund,
wenn  er  im  Laufe  des  Verwaltungsjahres  den  Besitzer  wechselt,  mehrfach  zu  erheben  sey,
werden  folgende  Erläuterungen  ertheilt:

1)  der  Veräußerer  hat  nach  dem  im  vorigen  Paragraphen  erörterten  allgemeinen  Grundsatz
  des  Gesetzes  die  ihm  angesetzte  Abgabe  unbedingt  für  das  ganze  Jahr  zu  bezah-
        <pb n="176" />
        166

len,  dagegen  steht  ihm  frei,  einen  andern  Hund  fuͤr  den  weggegebenen  anzuschaffen,
von  dem  er  alsdann  eine  weitere  Abgabe  in  dem  Falle  nicht  zu  entrichten  hat,
wenn  der  neue  Hund  in  dieselbe  Klasse  zu  lociren  ist,  welcher  der  veräußerte  angebörte
  (vergl.  §.  4,  zweiter  Absatz).

2)  In  der  Hand  des  neuen  Besitzers  ist  der  Hund  ganz  so  anzusehen,  als  ob  von  demselben
  die  Abgabe  zuvor  noch  nicht  erhoben  worden  wäre.  Der  neue  Besttzer  bat
daher  denselben  nach  der  Vorschrift  des  zweiten  Absatzes  des  Gesetzes  Art.  4  anzuzeigen
  und  nach  seinen  Verhältnissen  zu  versteuern,  sofern  nicht  auch  hier  der  Befreiungsgrund
  zutrifft,  daß  der  Hund  nur  an  die  Stelle  eines  andern  von  dem  jegzigen
  Besitzer  bisher  schon  versteuerten  Hundes  der  nämlichen  Klasse  tritt.

II.  Aufnahme  der  Hunde.
5S.  5.

Die  alljährliche  Aufnahme  der  nach  dem  Gesetz  steuerbaren  Hunde  liegt  dem  Ortssteuerbeamten
  (Acciser)  unter  der  im  §.  7  näher  bestimmten  Mitwirkung  des  Ortsvorstehers  und
unter  der  Leitung  des  Oberamts  und  Cameralamts  ob.

Das  Aufnahme-Protokoll  ist  nach  dem  unter  lit.  A.  anliegenden  Formular  zu  fertigen.
Die  hiezu  erforderlichen  Tabellen  find  durch  das  Cameralamt  je  vor  Anfang  des  Verwaltungsjahrs
  von  dem  Revisorat  des  Steuer-Collegiums  zu  beziehen.

Das  Oberamt  und  Cameralamt  baben  gemeinschaftlich,  je  vor  dem  Beginn  eines  Verwaltungsjahrs,
  den  Ortssteuerbeamten  zur  Besorgung  der  Hundeaufnahme  und  den  Ortsvorsteher
  zu  seiner  Mitwirkung  hiebei  anzuweisen,  wobei  das  Cameralamt  dem  Ortssteuerbeamten
  den  örtlichen  Bedarf  an  Tabellen  (lit.  A.)  und  das  Hundeaufnahme-Protokoll  des
Vorjahrs  nebst  Nachträgen  zugustellen  hat.

Zugleich  ist  von  dem  Oberamt  in  Gemeinschaft  mit  dem  Cameralamt  durch  das  Bezirks-Intelligenzblatt
  die  Aufforderung  an  die  Hundebesitzer  ergehen  zu  lassen,  ihre  Hunde  spätestens
  bis  zum  15.  Juli  bei  dem  zuständigen  Ortssteuerbeamten  (F.  1)  anzuzeigen,  und  es
ist  diese  Aufforderung  überdieß  noch  in  jeder  einzelnen  Gemeinde  besonders  von  dem  Ortsvorsteher
  öffentlich  bekannt  zu  machen,  was  am  1.  Juli,  und  wenn  dieser  ein  Sonntag  ist,
spätestens  den  2.  Juli  in  ortsbblicher  Weise  zu  geschehen  hat.
        <pb n="177" />
        167

g.  6.

Der  Ortssteuerbeamte  hat  über  die  ihm  zukommenden  Anzeigen  im  Beiseyn  des  Ortsvorstehers
  in  das  vorgeschriebene  Aufnahme-Protokoll  unter  Spalte  1—5  die  aus  den  Ueberschriften
  dieser  Spalten  ersichtlichen  Einträge  zu  fertigen.

Die  Ausfüllung  der  Spalte  2  kann  in  Gemeinden  zweiter  und  dritter  Klasse
unterbleiben.

Nach  beendigter  Aufnahme  liegt  dem  Ortssteuerbeamten  weiter  ob,  das  Aufnahme-Protokoll
  des  Vorjahrs  mit  dem  Ergebniß  der  neuen  Aufnahme  zu  vergleichen  und  über  etwaige
Anstandsfälle  die  nöthige  Erörterung  einzuleiten,  beziehungsweise  solche  dem  Cameralamt  bei
Uebergabe  des  Aufnahme-Protokolls,  welche  spätestens  bis  zum  31.  Juli  unter  Beischluß  des
Vorgangs  zu  erfolgen  hat,  zur  weiteren  Verfügung  anzuzeigen.

8.  7.

Sache  des  Ortsvorstehers  ist  es  dagegen,  die  geeigneten  Einleitungen  zu  Erzielung
rechtzeitiger  und  vollständiger  Anzeige  sämmtlicher  Hunde  zu  treffen,  dem  Aufnahmegeschäft
selbst  beizuwehnen  und  das  hierüber  von  dem  Ortssteuerbeamten  geführte  Protokoll  mit  zu
beurkunden,  auch  dafür  zu  sorgen,  daß  die  nach  Art.  3  des  Gesetzes  einzuholende  gutächtliche
Ansicht  des  Gemeinderaths  über  die  vorgebrachten  Gesuche  um  Lokation  einzelner  Hunde  in
die  erste  Klasse  in  Spalte  6  des  Aufnahme-Protokolls  mit  der  erforderlichen  Vollständigkeit
urkundlich  eingetragen  und  vas  ergänzte  Aufnahms-Protokoll  spätestens  bis  25.  Juli  dem
Or#ssteuerbeamten  zurückgestellt  werve.

III.  Feststellung  der  Steuer.

8.  8.

Nach  Einlangung  des  Aufnahme-Protokolls  hat  das  Cameralamt  solches  unter  Beifügung
  seiner  Aeußerung  über  die  erhobenen  Ansprüche  auf  Lokation  von  Hunden  in  die  erste
Classe  in  Spalte  7,  und  unter  Anschluß  des  Aufnahme-Protokolls  des  Vorjahrs  sogleich  dem
Oberamte  zuzustellen,  welches  sofort  über  jene  Ansprüche  unter  Beachtung  der  cameralamtlichen
  Aeußerung  und  nöthigenfalls  nach  Einleitung  weiterer  Verhandlung,  falls  die  vorllegenden
  Notizen  nicht  genügen  sollten,  zu  erkennen  hat.

Ueber  seine  Entscheidungen  hat  das  Oberamt  in  Spalte  8  und  Spalte,  9  I.  A.  B.  des
        <pb n="178" />
        168

Aufnahme-Protokolls  das  Erforderliche  einzutragen,  worauf  spätestens  bis  zum  20.  August
das  Aufnahme-Protokoll  nebst  demjenigen  des  Vorjahrs  dem  Cameralamt  zurückzugeben  ist.
Glaubt  das  Cameralamt,  daß  eine  von  dem  Oberamt  verfügte  Lokation  eines  Hundes  entweder
  gegen  die  bestehenden  Formen  des  Verfahrens  oder  gegen  das  Gesetz  verstoße,  so  hat
es  sein  dießfallsiges  Bedenken  dem  Oberamt  mitzuthellen,  wenn  aber  vasselbe  durch  weitere
Verfügung  des  Oberamts  nicht  gehoben  werden  sollte,  solches  dem  Steuercollegium  vorzutragen,
  das,  soweit  es  die  Bedenken  des  Cameralamts  in  der  bezeichneten  Richtung  begründet
findet,  der  Kreisregierung  Behufs  der  weiteren  Verfügung  Mittbeilung  machen  und  nach  Maßgabe
  der  hierauf  ergehenden  Entschließung  dieser  Stelle  die  Richtigstellung  der  Aufnahmeliste
anordnen  wird.
S.  9.

Im  Uebrigen  steht  die  Berechnung  der  Steuer  den  Steuerbehörden,  und  zwar  zunächst
dem  Cameralamt  zu,  welches  nach  Zurückkunft  der  Akten  von  dem  Oberamt  hierüber  in
Spalte  9,  II.  A.  B.  und  Spalte  10  des  Protokolls  die  erforderlichen  Einträge  zu  machen,
und  spätestens  bis  1.  September  sämmtliche  Aufnahme-Protokolle  seines  Bezirks,  nebst  einer
nach  anliegendem  Formular  lit.  B.  zu  fertigenden  Zusammenstellung  unter  Beischluß  des
Verzeichnisses  über  die  Kosten  des  Aufnahmegeschäfts  (.  15,  Absatz  4)  an  das  Steuercollegium
  zur  Prüfung  einzusenden;  auch  auf  den  gleichen  Termin  spezielle  Einzugsregister  den
Ortssteuerbeamten  zuzustellen  hat.

Von  den  Abänderungen,  welche  sich  in  Folge  der  Prüfung  des  Steuercollegiums  oder
vurch  nachfolgende  Entscheidungen  der  Kreisregierung  ergeben,  find  die  Ortssteuerbeamten  gleichfalls
  zu  benachrichtigen.

IV.  Nachtrags-Verzeichnisse.
K  10.

Ueber  die  nach  Abschließung  der  Aufnahme-Protokolle  (§.  5)  im  Laufe  der  drei  ersten
Quartale  eines  Verwaltungsjabres  auf  Grund  der  Bestimmung  Artikel  4,  Absatz  2  und  3
des  Gesetzes  zur  Anzeige  kommenden  Hunde  hat  der  Ortssteuerbeamte  Nachtrags-Verzeichuisse
zu  führen.  Diese  sind  je  am  letzten  Tage  des  Quartals  (30.  September,  31.  Dezember,
31.  März)  auf  die  in  §.  5  bestimmte  Weise  abguschließen  und  nach  erfolgter  Einholung  der
gemeinderäthlichen  Aeußerung  über  etwaige  Gesuche  um  Lokation  in  die  erste  Classe  an  das
        <pb n="179" />
        169

Cameralamt  einzusenden,  welches  hierüber  in  dem  Aufnahme-Protokoll  die  erforderlichen  Einträge
  zu  machen  und  nach  Einholung  der  oberamtlichen  Entscheidung  über  die  Lokation  (§.8)
dem  Ortssteuerbeamten  innerhalb  der  ersten  vier  Wochen  jeden  Quartals  einen  Nachtrag  zum
Einzugsregister  zuzustellen  Hat.

V.  Einzug  der  Abgabe.

S.  11.

Der  Ortssteuerbeamte  hat  auf  den  Grund  der  ihm  von  dem  Cameralamt  zukommenden
Einzugsregister  (§.  9  und  10)  die  Abgabe  sofort  ungesäumt,  und  zwar  im  ganzen  Betrag
zum  Einzug  zu  bringen.  Ausnahmsweise  kann  jedoch  das  Cameralamt  einzelnen  Abgabepflichtigen,
  welche  in  dem  Ort  der  Anzeige  (§.  1,  Absatz  2)  ihren  festen  Wohnsitz  haben,
auf  Ansuchen  die  Bezahlung  in  halbjährigen  oder  Quartalraten  gestatten.

Wenn  ein  Hundebesttzer  die  Bezahlung  der  Steuer  ganz  oder  theilweise  unter  dem  Vorbringen
  von  Einwendungen  gegen  die  Lokation  seines  Hundes  verweigern  sollte,  so  ist  demselben
  urkundlich  eine  Frist  von  fünfzehn  Tagen  zu  Nachweisung  der  wirklichen  Einlegung
der  Beschwerde  gegen  die  Lokation  seines  Hundes  unter  Androhung  der  Exekution  für  den
Versäumnißfall  anzuberaumen  und  diese  bei  versäumter  Frist  sofort  einzuleiten.

Wird  dagegen  die  Beschwerde  verfolgt,  so  hat  das  Cameralamt  nach  Maßgabe  der
bierauf  ergehenden  höheren  Entschließung  dem  Ortssteuerbeamten  weitere  Weisung  zu  ertheilen.

Auch  im  Uebrigen  hat  der  Ortssteuerbeamte  gegen  Säumige  die  Einleitung  der  Erekution
  bei  dem  Ortsvorsteher  rechtzeitig  zu  beantragen  und  in  Anstandsfällen  den  Bescheid
des  Cameralamts  einzuholen.

GS.  12.

Bezüglich  der  Kassen=  und  Rechnungsführung  und  der  Ablieferung  der  einzogenen  Steuern
an  das  Cameralamt  bleiben  die  bestebenden  Vorschriften  maßgebend.

8.  13.

Außer  den  in  Vorstehendem  bezeichneten  besondern  Obliegenbeiten  hat  der  Ortssteuerbeamte
  überhaupt  die  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  Hundeabgabe  und  der  zugehörigen
Verwaltungsanordnungen  in  seinem  Ort  sorgfältig  zu  überwachen,  etwaigen  Verfehlungen
unter  Mitwirkung  des  Steueraufsichtspersonals  nachzuforschen  und  solche  zur  Kenntniß  des
Cameralamts  zu  bringen.
        <pb n="180" />
        170

VI.  Antheile  der  Ortsarmenkassen.
8.  14.

Das  Cameralamt  hat  von  dem  —  über  Abzug  der  Aufnahme  —  und  Einzugskosten
verbleibenden  Ertrag  der  Hunde-Abgabe  in  den  einzelnen  Gemeinden,  soweit  derselbe  zum  Einzug
  gebracht  worden  ist,  je  die  Hälfte  den  betreffenden  Ortsarmenkassen  am  Schlusse  des
Etatjahrs  gegen  Bescheinigung  auszufolgen.

VII.  Kosten.
5.  15.

Die  den  Oberämtern  und  Cameralämtern  zugewiesenen  Geschäfte  gehören  zu  deren
ordentlicher  Amtsobliegenheit  und  ist  daher  keinerlei  Anrechnung  biefür  zuläßig.

Den  Ortsvorstehern  gebühren  für  ihre  Mitwirkung  die  in  der  Königl.  Verordnung  vom
22.  Februar  1841,  6.  11,  Ziffer  1  und  §.  13  (Reg.  Blatt  S.  88  und  89)  bestimmten  Taggelver,
  beziehungsweise  Zehrungsvergütungen,  und  der  Gemeinderathsdiener  erhält  auf  die  bei
dem  Aufnahmegeschäft  versäumte  Zeit  gleichfalls  die  in  dieser  Verordnung  §.  11,  Ziffer  3
festgesetzte  Gebühr.

Für  die  Belohnungen  und  Gebühren  der  Ortssteuerbeamten  vagegen  ist  das  dießfalls
bestehende  besondere  Regulativ  maßgebend.

Das  Cameralamt  hat  die  einzelnen  Gebühren-Anrechnungen  zu  prüfen,  etwaige  Ueberschreitungen
  auf  das  den  Umständen  entsprechende  Maß  zurückzuführen  und  hierauf  die  Kostenverzeichnisse
  dem  Steuercollegium  zur  Dekretur  vorzulegen.

Stuttgart  den  7.  Juni  1853.
Knapp.

W##O

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="181" />
        r  15.
Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  20.  Juni  1833.
Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Gesetz  über  die  Wiedereinführung  der  Todeostrase  und  der  Strafe  der  körperlichen

Züchtigung.  —  Gesetz  über  Nachtrags-Bestimmungen  zu  dem  Gesetze  in  Betreff  einiger  Abänderungen  und
Ergänzungen  des  Polizeistrasgesetzes.

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Gese  6
über  die  Wiedereinführung  der  Todesstrafe  und  der  Strafe  der  körperlichen  Züchtigung.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Art.  1.

Anstatt  der  im  Art.  1  des  Gesetzes  vom  13.  August  1849  angedrohten  lebenslänglichen
Zuchthausstrafe  soll,  vorbehältlich  ver  im  Art.  96,  Ziffer  1  des  Strafgesetzbuches  bestimmten
Ausnahme,  auf  Tovesstrafe  erkannt  werden:
        <pb n="182" />
        1705

.  wegen  Hochverraths  in  den  im  Strafgesetzbuch  Art.  140,  Ziff.  1  ausgehobenen
  Fällen  eines  Angriffs  gegen  die  Person  des  Königs  oder  Reichsverwesers;
6  wegen  mit  Vorbedacht  zugefügter  körperlicher  Mißbandlung  des
Königs  oder  Reichsverwesers;
III.  wegen  Mords.
Bei  dem  Verbrechen  des  Mords  soll  der  Versuch  mit  Zuchthaus  von  acht
bis  zu  fünfund  zwanzig  Jahren  bestraft  werden.

1

Art.  2.

Gegen  Personen,  welche  nach  dem  sechzehenten,  aber  noch  vor  dem  zurückgelegten  achtzehenten
  Jahre  ein  mit  Todesstrafe  oder  mit  lebenslänglicher  Zuchthausstrafe  bedrohtes  Verbrechen
  begangen  haben  p  ist  statt  dieser  Strafen  auf  fünfzehn=  bis  fünfundzwanzigjähriges
Zuchthaus  zu  erkennen.

Art.  3.

Auf  die  Todesstrafe  ist  in  den  gesetzlichen  Fällen  (Art.  1,  Ziff.  I.  bis  1II.)  zu  erkennen,

  ohne  Rücksicht  darauf,  wie  der  Beweis  der  Thäterschaft  hergestellt  worden  ist.
Art.  4.

Zu  einem  Erkenntniß  auf  Todesstrafe  wird  die  Zahl  von  fünf  Schwurrichtern  erfordert.

Die  Ernennung  des  vierten  und  fünften  Schwurrichters  geschieht  nach  Maaßgabe  des
Artt.  39,  Absatz  2  des  Schwurgerichtsgesetzes  vom  14.  August  1849.

Die  Eröffnung  des  Erkenntnisses  erfolgt  in  der  durch  Art.  182  ff.  desselben  Gesetzes
vorgeschriebenen  Weise.

Art.  5.

Dem  Verurtheilten  und  seinem  Vertheidiger  steht,  wenn  die  Nichtigkeitsklage  gegen  das
Todesurtheil  entweder  nicht  erhoben  oder  nachdem  sie  verworfen  ist,  eine  Frist  von  dreimal
vierundzwanzig  Stunden  zu,  um  dem  Staatsanwalte  oder  dem  Gerichte,  bei  welchem  der
Verurtheilte  sich  in  Haft  befindet,  die  Gründe,  welche  für  die  Begnadigung  geltend  gemacht
werden  wollen,  mitzutheilen,  was  dem  Verurtheilten  bei  der  Verkündigung  des  Erkenntnisses
zu  eröffnen  ist.

Ist  das  Begnadigungsgesuch  eingekommen  oder  die  obige  Frist  fruchtlos  abgelaufen,  so
ist  das  Todesurtheil  nebst  der  Aeußerung  des  Schwurgerichtshofes  darüber,  ob  Gründe  zur.
        <pb n="183" />
        170-Begnadigung

  vorbanden  sind,  unverweilt  dem  König,  Behufs  etwaiger  Ausübung  des  Betnadigungsrechtes,
  vorzulegen  (Art.  190  des  Gesetzes  vom  14.  August  1849).

Wenn  das  Todesurtheil  zu  vollziehen  ist,  so  wird  sogleich  nach  dem  Eintreffen  der
Königlichen  Cntschließung  diese  dem  Verurtheilten  durch  den  Bezirksrichter  am  Sitze  des
erkennenden  Gerichtes  in  Gegenwart  zweier  Gerichtszeugen  mit  dem  Anfügen  eröffnet,  daß
die  Vollziehung  nach  Verfluß  von  drei  Tagen  erfolgen  werde.

Diese  Eröffnung  geschieht  so,  daß  der  Tag  der  Vollstreckung  auf  keinen  Sonntag  oder
Feiertag  fällt.

Während  der  dreitägigen  Frist  soll  der  Verurtheilte  unter  binreichender  Bewachung  in
leichterer  Gefangenschaft  gehalten,  jedoch  der  Zugang  zu  demselben  nur  dem  Geistlichen  seines
  Glaubensbekenntnisses,  seinen  Angehörigen  und  solchen  Personen  gestattet  werden,  die
er  selbst  noch  zu  sprechen  wünscht.

Art.  6.
Die  Vollstreckung  des  Todesurtheils  erfolgt  an  dem  Orte  des  Schwurgerichtshofes.
Ihre  Leitung  liegt  dem  Bezirksrichter  und  dem  Bezirkspolizeibeamten  des  betreffenden
Bezirks  gemeinschaftlich  ob.

Art.  7.

Am  Tage  der  Hinrichtung,  welcher  unter  Angabe  der  Stunde  der  Vollstreckung  in  dem
Gerichtsbezirke  öffentlich  bekannt  zu  machen  ist,  wird  dem  Verurtheilten  durch  den  Bezirksrichter
  das  Todesurtheil  nochmals  vorgelesen  und  sofort  die  Hinrichtung  in  Vollzug  gesetzt.

Der  Vorlesung  des  Todesurtheils  und  der  Vollziehung  der  Hinrichtung  haben,  außer
den  in  Art.  6  genannten  Personen,  sämmtliche  Mitglieder  des  Bezirksgerichts,  der  Bezirks-Commandant
  des  Landjägerkorps,  der  Gerichtsarzt  und  ein  Geistlicher  des  Glaubensbekenntnisses
  des  Verurtheilten  anzuwohnen.

Art.  8.

Die  Hinrichtung  wird  durch  Enthauptung  innerhalb  eines  geschlossenen  Hofraumes
vollzogen.  Der  Zutritt  in  diesen  Raum  ist  dem  Vertheidiger,  den  Verwandten  des  Verurtbeilten,
  und,  so  weit  es  thunlich,  auch  anderen  achtbaren  Männern  zu  gestatten.

Ist  die  Todesstrafe  an  Mehreren  zu  vollstrecken,  so  ist  die  Veranstaltung  zu  treffen,
daß  Keiner  die  Hinrichtung  des  Andern  sehen  kann.
        <pb n="184" />
        1704

In  der  Zeit  von  der  Vorlesung  des  Todesurtheils  (Art.  7)  bis  zu  dessen  Vollstreckung,
beide  Akte  einschließlich,  findet  das  Läuten  mit  einer  Glocke  statt.
Ueber  den  ganzen  Akt  wird  ein  kurzes  Protokoll  verfaßt,  welches  von  dem  Bezirksrichter,
  dem  Bezirkspolizeibeamten  und  dem  Gerichtsaktuar  unterzeichnet  und  in  dem  für  amtliche
  Bekanntmachungen  bestimmten  öffentlichen  Blatt  abgedruckt  wird.

Art.  9.
Die  Strafe  körperlicher  Züchtig  ung  sindet  statt:
1)  als  Surrogat  für  verwirkte  Freiheitsstrafe;
2)  als  Strafschärfung;
3)  als  Ordnungsstrafe  gegen  Gefangene.

Der  Art.  3  des  Gesetzes  vom  13.  August  1849  ist  aufgehoben.

Auf  körperliche  Züchtigung  kann,  mit  den  im  Art.  12  enthaltenen  Ausnahmen,  nur  von
einem  höheren  Gerichte  erkannt  werden.

Ist  in  einem  an  sich  der  bezirksgerichtlichen  Competenz  unterliegenden  Straffalle  die
Anwendung  der  körperlichen  Züchtigung  angezeigt,  so  hat  das  Bezirksgericht  die  Akten  dem
Gerichtshof  vorzulegen  und  dieser  auch  in  dem  Falle,  wenn  er  letztere  Strafe  nicht  für  be.
gründet  erachtet,  das  Erkenntniß  auszusprechen.

Die  Zahl  der  Streiche  ist  in  dem  Urtheil  zu  bestimmen.

Die  körperliche  Züchtigung  soll  als  Strafsurrogat  und  als  Strafschärfung  bei  Erwachsenen
  die  Zahl  von  fünfzig,  bei  jungen  Leuten  unter  sechzehn  Jahren  die  Zahl  von  dreißig,
und  als  Ordnungsstrafe  die  Zahl  von  fünfundzwanzig  Streichen  nicht  übersteigen.

Gegen  junge  Leute  unter  sechzehn  Jahren  soll  sie,  wenn  die  Anzahl  der  Streiche  mehr
als  fünfzehn  beträgt,  jevenfalls  in  zwei  Abschnitten  vollzogen  werden.

In  allen  Fällen  geschieht  die  Vollziehung  der  körperlichen  Züchtigung  nicht  öffentlich
und  nur  nach  vorgängiger  gutächtlicher  Vernehmung  des  Gerichts-,  beziehungsweise  Hausarztes,
  so  wie  in  Gegenwart  des  Gerichtsbeamten,  zweier  Urkundspersonen  und  eines  Arztes
  oder  Wundarztes.

Art.  10.

Als  Surrogat  für  verwirkte  Freiheitsstrafe  in  deren  ganzem  Umfang  oder
auch  nur  in  Beziehung  auf  einen  Theil  derselben,  so  wie  als  Schärfung  der  Freiheitsstra
  se  kann  auf  körperliche  Züchtigung,  wofern  die  Uebertretung  eine  überlegte  Bosbeit  oder
        <pb n="185" />
        170e
elne  besondere  Verdorbenheit  kund  giebt,  oder  in  beharrlicher  Arbeitsscheue  oder  Genußsucht
ihren  Grund  hat,
1)  gegen  junge  Leute  unter  sechzehn  Jahren  unbedingt,
2)  gegen  Erwachsene  alsdann  erkannt  werden:

a)  wenn  den  Angeschuldigten  durch  ein  früheres  rechtskräftiges  Erkenntniß  der  Verlust
oder  die  zeitliche  Entziehung  der  bürgerlichen  Ehren=  und  Dienstrechte  betroffen
hatte  und  die  Wirkung  dieses  Erkenntnisses  zur  Zeit  der  neuen  Uebertretung  noch
fortdauerte  (vergl.  Art.  18  des  Gesetzes  vom  13.  August  1849);

b)  wenn  das  abzurügende  Vergehen  den  Verlust  oder  zeitliche  Entziehung  der  bürgerlichen
  Ehren=  und  Dienstrechte  zur  Folge  hat;

J)  in  den  Fällen  des  Strafgesetzbuches  Art.  260,  Ziffer  4,  Art.  385,  390  und  391.

Als  Surrogat  für  verwirkte  Freiheitsstrafe  soll  das  schwerste  zuläßige  Maaß  der  körperlichen
  Züchtigung,  Zuchthausstrafe  bis  zu  sechs,  Arbeitshausstrafe  bis  zu  acht  Monaten,  Gefängnißstrafe
  bis  zu  einem  Jahr  ersetzen  können.

Art.  11.

Als  Ordnungsstrafe  kann  gegen  Untersuchungsgefangene,  wie  gegen  Strafgefangene
wegen  grober  Ungebühren  körperliche  Züchtigung  verfügt  werden.

Uebrigens  ist  gegen  Untersuchungsgefangene  und  gegen  Strafgefangene  der  Bezirksgerichte,
  Kreisgefängnisse  und  Zuchtpolizeihäuser  die  Anwenvung  körperlicher  Züchtigung  nur
gestattet,  wenn  der  Gefangene  schon  zuvor  wegen  grober  Ungebühren  disciplinarisch  bestraft,
und  für  ven  Wiederholungsfall  ausdrücklich  mit  körperlicher  Züchtigung  bedroht  worden  war.

Zu  dieser  Bedrohung  ist  bei  den  bezirksgerichtlichen  (Untersuchungs=  und  Straf-)  Gefangenen
  der  Bezirksrichter,  in  allen  andern  Fällen  der  Verwalter  der  betreffenden  Strafanstalt
berechtigt  und  ist  hierüber  unmittelbar  nach  der  erfolgten  Bedrohung  ein  von  dem  Bedrohten
zu  unterzeichnendes  Protokoll  aufzunehmen.

Art.  12.

Auf  körperliche  Züchtigung  als  Ordnungsstrafe  gegen  Strafgefangene  ist  ordentlicher
Weise  nur  die  den  gerichtlichen  Strafanstalten  vorgesetzte  oberaufsehende  Behörde  zu  erkennen
  befugt.  Doch  ist  den  Vorstehern  der  Zucht-,  Arbeits=  und  Zuchtpolizeihäuser  gestattet,
unter  den  sonstigen  Voraussetzungen  in  dringenden  Fällen  körperliche  Züchtigung  bis  zur  Zahl
        <pb n="186" />
        1707

von  fünfzehn  Streichen  zu  verfügen,  sofern  die  abzurügende  Ungebühr  nicht  unmittelbar  gegen
die  Person  des  betreffenden  Beamten  gerichtet  war.  Die  Vorsteher  der  genannten  Anstalten
haben  in  den  Fällen,  in  welchen  sie  von  jener  ihnen  eingeräumten  Befugniß  Gebrauch  gemacht
  haben,  unmittelbar  nach  geschehener  Vollziehung  der  körperlichen  Züchtigung  über  diesen
  Akt  ein  motivirtes  Protokoll  aufzunehmen  und  der  vorgesetzten  Behörde  vorzulegen.

Die  Vollziehung  der  körperlichen  Züchtigung  kann  nur  durch  unbetheiligte  Diener
geschehen.

Art.  13.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündigung  in  Kraft.

Auf  Verbrechen  oder  Vergehen,  welche  vor  diesem  Zeitpunkte  begangen  worden  find,
aber  erst  nach  dessen  Eintritt  zur  Aburtheilung  kommen,  findet  das  Gesetz  vom  13.  August  1849
Anwendung.

Unsere  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  sind  mit  der  Vollzlehung  dieses  Gesetzes
  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  17.  Juni  1853.
Wilhelm.

Der  Justiz-Minister;
Plessen.
Der  Minister  des  Innern:
Linden.

Auf  Befebl  des  Königs:
Für  den  Chef  des  Geheimen-Cabinets
der  Geheime  Cabinets-Sekretär:
Egloffstein.
        <pb n="187" />
        1709

B)  Gesetz

über  Nachtragsbestimmungen  zu  dem  Gesetze  in  Betreff  einiger  Abänderungen  und  Ergänzungen
des  Polizeistrafgesetzes.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände  verordnen  und  verfügen  Wir  nachträglich  zu  dem  das  Polizeistrafgesetz  vom  2.  Oktober
  1839  in  einzelnen  seiner  Bestimmungen  abändernden  und  ergänzenden  Gesetze  vom
2.  Mai  1852,  wie  folgt:

Art.  1.

Den  Kreisregierungen  steht  die  Befugniß  zu,  unter  den  nachstehenden  Bestimmungen  auf
körperliche  Züchtigung  zu  erkennen.

Die  den  Vorstehern  der  Zuchtpolizeihäuser  gegen  die  Gefangenen  zukommenden  Diceiplinarbefugnisse
  werden  auch  den  Vorstehern  der  polizeilichen  Beschäftigungs-Anstalten  gegen  die
Eingesprochenen  eingeräumt.

Art.  2.

Körperliche  Züchtigung  ist  nach  vorgängiger  gutächtlicher  Aeußerung  des  Oberamts-,  beziehungsweise
  des  Hau-Larztes  zuläßig:

1)  als  Surrogat  für  verwirkte  Freiheitsstrafe,

2)  als  Strafschärfung,  und

3)  als  Ordnungsstrafe  gegen  Gefangene  und  gegen  die  in  polizeiliche  Beschäftigungs-Anstalten

  Eingesprochenen.

Die  Zahl  der  Streiche,  welche  sich  auf  nicht  mehr  als  fünfundzwanzig  belaufen  darf,
ist  in  dem  Urtheil  zu  bestimmen.

Die  Vollziehung  geschieht  nicht  öffentlich  und  nur  unter  Aufficht  des  Oberamts  und  in
der  Beschaͤftigungs-Anstalt  des  Vorstehers  derselben,  sowie  in  Gegenwart  von  zwei  Urkunds-Personen
  und  eines  Arztes  oder  Wundarztes.

Art.  3.

Als  Surrogat  für  verwirkte  Freiheitsstrafe  in  deren  ganzem  Umfang  oder  auch  nur  in
Beziehung  auf  einen  Theil  verselben,  sowie  als  Schärfung  der  Freiheitsstrafe  kann  in  den
zum  Erkenntnisse  der  Kreisreglerung  erwachsenen  Rückfällen,  wofern  die  neue  Uebertretung
in  beharrlicher  Arbeitsscheu  oder  Genußsucht  ihren  Grund  hat,  oder  einen  höhern  Grad  von
Bosbeit  oder  Verdorbenheft  kund  gibt,  auf  körperliche  Züchtigung  gegen  Bettler,  Landstrei-
        <pb n="188" />
        1704

cher,  Asoten  und  gegen  solche  Personen  erkannt  werden,  welche  sich  eine  der  in  den  Art.  5
und  6  des  Gesetzes  vom  2.  Mai  1852  bezeichneten  Uebertretungen  zu  Schulden  gebracht  haben.

Die  körperliche  Züchtigung  von  fünfundzwanzig  Streichen  soll  eine  Gefängnißstrafe  bis
zu  drei  Monaten  ersetzen  können.

Art.  4.
Wegen  grober  Ungebühr  kann  körperliche  Züchtigung  als  Ordnungsstrafe  verfügt  werden:
a)  gegen  Gefangene,  welche  wegen  der  in  Art.  3  dieses  Gesetzes  genannten  Vergehen
in  dem  Untersuchungs=  oder  in  dem  Strafgefängnisse  ssch  befinden,

b)  gegen  die  in  die  polizeilichen  Beschäftigungs-Anstalten  Eingesprochenen,
wenn  dieselben  wegen  solcher  Ungebühr  während  derselben  Haft  bereits  disciplinarisch  bestraft
und  für  den  Wiederholungsfall  ausdrücklich  mit  körperlicher  Züchtigung  bedroht  worden  sind.

Zu  dieser  Bedrohung  ist  bei  den  unter  a.  genannten  Gefangenen  der  Oberamtmann,  bei
den  unter  b.  bezeichneten  Eingesprochenen  der  Vorsteher  der  Anstalt  berechtigt.

Art.  5.

Den  Vorstehern  der  polizeilichen  Beschäftigungs-Anstalten  ist  gestattet,  unter  den  sonstigen
  Voraussetzungen  in  dringenden  Fällen  körperliche  Züchtigung  bis  zur  Zahl  von  fünfzehn
Streichen  zu  verfügen,  sofern  die  abzurügende  Ungebühr  nicht  unmittelbar  gegen  die  Person
des  betreffenden  Beamten  gerichtet  war.

Die  Vollziehung  der  körperlichen  Züchtigung  kann  nur  durch  unbetheiligte  Diener  geschehen.

Der  Vorsteher  der  poligzeilichen  Beschäftigungs-Anstalt,  welcher  von  der  ihm  vurch  vorstehende
  Bestimmung  eingeräumten  Befugniß  Gebrauch  macht,  ist  verbunden,  unmittelbar  nach
der  Vollziehung  der  körperlichen  Züchtigung  über  diesen  Akt  ein  Protokoll  aufzunehmen  und
solches  der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde  vorzulegen.

Art.  6.  *

Durch  vorstebende  Bestimmungen  wird  das  Polizeiftrafgesez  vom  2.  Oltober  1839  in
den  Art.  90,  91  und  92  ergänzt.

Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Baden  den  11.  Juni  1853.

Wilhelm.
Der  Minister  des  Innern:
Linden.  Auf  Befehl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Staatsrath  Maucler.

osbrruersrerieinttr
        <pb n="189" />
        18.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Uusgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  21.  Juni  1853.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Besteurung  des  Einkommens  von  Apanagen,  Capitallen  und

Renten,  so  wie  des  Dienst-  und  Berufo  =  Einkommens  für  die  Zwecke  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden.


Verfügungen  der  Departements.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufnahme  Schwangerer  in  die  klnische
Anstalt  zu  Tübingen.

I.  Unmittelbare  Köntgliche  Dekrete.
Geset,

betreffend  die  Besteurung  des  Einkommens  von  Apanagen,  Capitalien  und  Renten,  so  wie  des  Dienstund
  Berufs-Einkommens  für  die  Zwecke  der  Amtskorperschaften  und  Gemeinden.

Wilhelm,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Betreff  der  Besteurung  der  in  dem  Gesetze  vom  19.  September  1852  als  Objekte
der  Staatssteuer  genannten  Einkommensquellen  für  die  Zwecke  der  Amtskerperschaften  und
Gemeinden  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes  und
unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:
        <pb n="190" />
        190#%

Art.  1.

Zu  den  für  die  Zwecke  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  umzulegenden  direkten
Steuern  hat  auch  das  Einkommen  an  Apanagen  und  übrigen  hausgesetzlichen  Bezügen  der
Mitglieder  des  Königlichen  Hauses,  sowie  das  Capital-,  Renten-,  Dienst=  und  Berufs-Einkommen
  beizutragen.

Dieser  Beitrag  besteht  in  einem  Theile  des  nach  den  Normen  des  Gesetzes  vom  19.  September
  1852  für  die  Staatsbesteurung  ermittelten  steuerbaren  Jahresertrages  und  darf  vom
1.  Juli  1852  an  Ein  Procent  jenes  Jahresertrages  nicht  übersteigen.

Art.  2.

Die  Besteurung  der  im  Art.  1  genannten  Quellen  für  Zwecke  der  Amtskörperschaften
und  Gemeinden  ist  nur  unter  der  Voraussetzung  gestattet,  daß  für  dieselben  Zwecke  gleichzeitig
  eine  Umlage  auf  das  übrige  steuerbare  Vermögen  (Grund-,  Gebäude-,  Gewerbe-,  Gefäll-Cataster)
  Statt  findet.

Uebrigens  dürfen  jene  Quellen  für  die  Zwecke  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden
uumr  in  demselben  Berhältnisse  besteuert  werden,  in  welchem  eben  diese  Steuerquellen  vom
Staate  in  derselben  Gemeinde,  beziehungsweise  demselben  Oberamtsbezirke,  gegenüber  der
Staatssteuer  aus  den  anderen  Steuerquellen  (Grund-,  Gebäude-,  Gewerbe-,  Gefäll-Cataster)
in  dem  gleichen  Rechnungsjahre  in  Anspruch  genommen  werden.

Art.  3.

Die  Steuer  ist  in  denjenigen  Oberamtsbezirken  und  Gemeinden  zu  entrichten,  in  welchen
  der  Steuerpflichtige  seinen  Wohnsitz  zu  Anfang  des  Steuerjahrs  hat.  Hat  Jemand  in
zwei  oder  mehreren  inländischen  Gemeinden  oder  Oberamtsbezirken  seinen  Wohnsttz,  so  theilen
  sich  diese  Gemeinden  beziehungsweise  Amtskörperschaften  zu  gleichen  Theilen  in  das  Besteurungsrecht.


Wohnt  der  Steuerpflichtige  abwechselnd  im  In=  und  Auslande,  so  hat  die  inländische
Gemeinde=  und  Amtskörperschaft  das  Besteurungsrecht  nur  zur  Hälfte.

Art.  4.

Der  Ertrog  der  Steuer  hat  bis  zu  einem  Drittheil  die  Amtskörperschaft  anzusprechen;
das  Uebrige  gehört  der  Gemeinde.  Wenn  und  soweit  die  Amtskörperschaft  jenes  Drittheel
        <pb n="191" />
        170

nicht  in  Anspruch  nimmt,  fällt  solches  gleichfalls  der  betreffenden  Gemeinde  zu.  Bei  der
Gemeinde  Stuttgart  findet  eine  Thellung  des  Ertrags  überhaupt  nicht  Statt.

Art.  5.

In  Beziehung  auf  die  Steuerbefreiung,  auf  die  Erhebung  der  Steuer,  Bestrafung  der
Steuergefährdungen  und  Verjährung  derselben  kommen  für  die  Amtskärperschafts=  und  Gemeindebesteurung
  der  Apanagen,  des  Capital-,  Renten-,  Dienst=  und  Berufs-Einkommens
dieselben  Grundsätze  in  Anwendung,  welche  für  die  Staatsbesteurung  bestehen.

Zur  Untersuchung  und  Abrügung  der  Gefährdung  der  Körperschaftssteuern  der  bezeichneten
  Art  sind  die  Behörden,  welchen  die  Untersuchung  und  Abrügung  der  Gesäbroung  der
Staatssteuer  obliegt,  zuständig.

Die  wegen  Gefährdung  der  Koörperschaftssteuern  (vergl.  Art.  11  des  Gesetzes  vom
19.  September  1852)  erkannten  Geldstrafen,  mit  Ausnahme  der  Controlestrafen  (vergl.  Art.  12
des  angeführten  Gesetzes),  fallen  in  die  betreffenden  Amts=  und  Gemeindekassen.

Art.  6.

Das  vorstehende  Gesetz  tritt  an  die  Stelle  der  Art.  26  bis  29  des  Gesetzes  vom
6.  Juli  1849  und  des  Gesetzes  vom  29.  Juli  1849.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Baden  den  15.  Juni  1853.

Wilheim.

Der  Minister  des  Innern:
Linden.
Der  Finanz-Minister:
Knapp.
Auf  Befebhl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Staatsrath  Maueler.
        <pb n="192" />
        170m

II.  Verfügungen  der  Departements.

Der  Departements  des  Innern  und  des  Kirchen=  und
Schulwesens.

Der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufnahme  Schwangerer  in  die  klinische  Anstalt  zu  Tübingen.

Durch  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  20.  März  1848  (Reg.Blatt
S.  122)  sind  die  Bezirksämter  angewiesen  worden,  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Schwangeren
bei  ihrer  persönlichen  Meldung  um  Aufnahme  in  die  klinische  Anstalt  zu  Tübingen  neben  den
übrigen  erforderlichen  Zeugnissen  mit  Heimathscheinen  versehen  seien.

Man  sieht  sich  veranlaßt,  die  Befolgung  dieser  Vorschrift  den  Oberämtern,  sowie  den
Gemeindebehörden  wiederholt  mit  dem  Anfügen  in  Erinnerung  zu  bringen,  daß  der  Heimathschein
  nicht  in  dieselbe  Urkunde  mit  den  übrigen  Zeugnissen,  insbesondere  mit  dem  Armutys-Zeugniß,
  aufgenommen  werden  darf,  sondern  stets  abgesondert  auszustellen  ist.

Stuttgart  den  13.  Juni  1853.
Linden.  Wächter.

SSF

 

—  —  e

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="193" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Jusgegeben  Stuttgart  Montag  den  27.  Juni  1853.

####

nhalt.
u—  Kelnt.  In

Herfügtzungen  der  Departementeo.  Verfügung  zu  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  19.  September  1852,
betresfend  die  Steuer  von  Capital-,  Renten-,  Dienst-  und  Berufs=  Einkommen.  (Mlt  Beilagen.)

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Finanz-Departements.

Des  Steuer-Collegiums.

Verfügung
zu  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  19.  September  1852,
betreffend  die  Steuer  von  Capital-,  Nenten-,  Dienst=  und  Berufs-Einkommen.

Nachdem  für  angemessen  erachtet  worden  ist,  die  Aufnahme  der  Steuer  von  Capital-,
Renten-,  Dienst=  und  Berufs-Einkommen  den  Cameralämtern  zu  übertragen,  so  werden  in
Gemäsbeit  des  Art.  7  des  Gesetzes  vom  19.  September  1852  für  den  Vollzug  dieses
Gesetzes  vom  1.  Juli  1853  an  mit  Genehmigung  des  K.  Finanz-Ministeriums  folgende,  an
die  Stelle  der  Verfügung  vom  15.  Oktober  1852  tretende,  nähere  Vorschriften  ertheilt.
        <pb n="194" />
        172

1.  Grundsätze  für  die  Steuerberechnung.

S.  1.
Gegenstand  der  Steuer.
(Gesetz  Art.  1,  II.  a.  und  III.  a.)

1)  Der  Steuer  von  dem  Einkommen  aus  Capitalien  und  Renten  unterliegen  auch
Bankiers,  Wechsler  und  Handlungshäuser,  welche  sich  mit  dem  Ankauf  und  Verkauf  von
Staatspapieren  und  anderen  Werthspapieren  befassen,  mit  ihren  gesammten  Fonds  an  verzinslichen
  Capitalien,  verzinslichen  und  unverzinslichen  Zielern,  Lotterie-Anlehensloosen,
Renten,  Aktien  2c.  einschließlich  der  ständigen  Solawechsel.

2)  Unter  der  allgemeinen  Bezeichnung  „Dienst=  und  Berufs-Einkommen“  ist
alles  Einkommen  der  im  Gesetz  namentlich  aufgeführten  Personen  aus  Diensten  der  bezeichneten
  Art  begriffen,  es  mag  in  einem  festen  Gehalt,  in  Taggeldern,  Honoraren  oder  sonstiger
  Belohnung,  in  ständigen  oder  veränderlichen  Nutzungen  an  Naturalien,  Gütergenuß,
Wohnung,  Kost,  Gebühren  oder  anderen  zufälligen  Einnahmen  bestehen;  zu  dem  steuerbaren
Dienst=  und  Berufs-Einkommen  gebören  daher  namentlich  auch:

a)  ständige  oder  außerordentliche  Gehaltszulagen  und  Gratiftcationen;

b)  Zusatzgehalte  für  Nebenämter  und  Functionsgehalte;

J)  Antheile  (Tantiemen)  an  einem  Gewerbegewinn,  welche  Gewerbegehülfen  statt
eines  Gehaltes  überlassen  werden;

4)  Prämien  und  Anbringgebühren;

e)  bei  Geistlichen:  die  Stolgebühren;

f  bei  Lehrern:  der  Erwerb  von  Privatlectionen;

8)  bei  Einkommenssteuerpflichtigen,  welchen  der  unentgeldliche  Genuß  einer  Dienstkleidung
  zusteht,  der  Nutzungswerth  derselben.

3)  Unter  Aerzten  sind  Aerzte  aller  Art,  also  namentlich  auch  Heb-,  Wund-,  Zahn=  und
Thierärzte  begriffen,  wogegen  die  Barbiere  mit  dem  Rasterverdienst  wie  bisher  so  auch  künftig
  zu  der  Gewerbesteuer  beizuziehen  sind.  (Ministerial-Verfügung  vom  13.  December  1834,
Beil.  F.)

4)  Bezüglich  des  Einkommens  von  Zeitschriften  und  des  schriftstellerischen  Erwerbes
überhaupt  finden  die  Vorschriften  der  Verfügung  vom  4.  Juli  1849,  ##.  2—4  (Reg.  Blate
S.  274)  Anwendung.
        <pb n="195" />
        173

+  .  2.
Steuerbarkeit.
(Gesetz  Art.  5.)

1)  Bei  Pensionen,  welche  von  Landesangehsrigen  mit  besonderer  Erlaubniß  im  Auslande
  verzehrt  werden  und  in  diesem  Falle  einen  Abzug  von  10  Procent  für  die  Staatskasse
erleiven  (Dienstpragmatik  &amp;amp;.  29),  unterliegt  nur  derjenige  Betrag  der  Besteurung,  welcher
über  diesen  Abzug  von  der  Pension  noch  bevorbleibt.

2)  Leibgedinge  und  Leibrenten  werden  in  ihrem  vollen  Jahresbetrag,  ohne  Rücksicht  auf
das  Lebensalter  des  Beziehers,  der  Besteurung  unterworfen.

3)  Bei  Aktienunternehmungen,  welche  nicht  der  württembergischen  Gewerbesteuer
unterliegen,  bildet  der  volle  Ertrag  der  betreffenden  Aktie,  unter  welchem  Namen  er  auch
bezogen  werden  mag  (Dividende  im  engeren  Sinne,  Zinse,  Renten),  den  Gegenstand  ver
Besteurung.

4)  Zu  der  in  Art.  5,  Ziff.  II.  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Berechnung  des  steuerbaren
  Ertrags  unverzinslicher  Zieler  und  Zeitrenten  dient  die  anliegende  Hülfstafel  Beilage
  Lit.  A.

8.  3.
Fortsetzung.

Die  als  Besoldung  verliehenen  Grundstücke  unterliegen  der  Diensteinkommenssteuer,
  dieselben  moͤgen  von  der  Grundsteuer  befreit  seyn  oder  nicht.

Wenn  aber  dem  Nutznießer  solcher  Grundstuͤcke  die  Entrichtung  der  Grundsteuer  obliegt,
so  ist  ihm  gestattet,  von  seinem  Roheinkommen  die  Grundsteuer  (Staats-  wie  Gemeindeund
  Körperschaftssteuer)  als  eine  auf  diesem  Einkommen  ruhende  Last,  abzuziehen,  so  vaß
der  steuerbare  Ertrag  seines  Diensteinkommens  nur  aus  der  nach  Abzug  der  Last  verbleibenden
  Summe  berechnet  wird.  Ebenso  dürfen  weitere  Lasten,  welche  auf  Pfarreigefällen  bleibend
  fundirt  sind,  wie  z.  B.  die  Verpflichtung  zur  Haltung  von  Vaselvieh,  Baulasten  u.  dergl.
von  dem  Roheinkommen  in  Abzug  gebracht  werden.  Dagegen  eignen  sich  andere  nicht  radizirte
  Leistungen,  wie  z.  B.  Beiträge  zum  Wittwen-Fiscus,  zu  Leseanstalten  2c.  nicht  zum
Abzug,  und  eben  so  wenig  darf  bei  Besoldungsgütern,  deren  Besteurung  im  Uebrigen  der
örtliche  Pachtwerth,  oder  wenn  solche  verpachtet  sind,  der  wirkliche  Pachtschilling  zu  Grund
zu  legen  ist,  außer  der  Grundsteuer  ein  weiterer  Abzug  gemacht  werden.
        <pb n="196" />
        174

5.  4.

Fortsetzung.
(Gesetz  Art.  6.)

1)  Bei  firirten  Wein=  und  Fruchtbesoldungen  findet  keln  Abzug  von  Transportkosten,
Meßgeld  2c.  statt.

Bei  nichtffirirten  Zehenten  und  Theilgebühren  dagegen,  welche  noch  als  Gefäll  bezogen
werden,  darf  für  den  Bezug  der  wirkliche  Aufwand  in  Abzug  gebracht  werden.

2)  Bei  Holzbesoldungen  muß,  wenn  das  Holz  aus  einem  Holzmagazin  abgegeben  wird,
der  dort  bestehende  Magazinspreis,  und  wenn  das  Holz  im  Walde  angewiesen  wird,  der
Staatsrevierpreis  der  Besteurung  zu  Grund  gelegt  werden.

Bei  Ersterem  fündet  in  keinem  Falle  ein  Abzug  statt;  an  Letzterem  aber  darf  der  Macherlohn
  im  Walve  dann  in  Abzug  gebracht  werden,  wenn  der  Empfänger  das  Holz  selbst  sällen
und  aufbereiten  lassen  muß.

Da  der  Revierpreis  den  Fußrlohn  nicht  in  sich  begreift,  so  ist  denjenigen,  welchen  dag
Holz  frei  vor  das  Haus  geführt  wird,  der  Fuhrlohn  besonders  aufzurechnen.

Wird  das  Holz  aus  anderen  als  Staatswaldungen  abgegeben,  so  bildet  der  Revierp#eis
des  nächstgelegenen  Staatsreviers  die  Grundlage  der  Besteurung.

Ueber  die  Revierpreise  haben  die  Forstämter  den  Aufnahme-Commissionen  (§.  12)  die
erforderlichen  Notizen  rechtzeitig  (auf  den  1.  Juli  jeden  Jahrs)  mitzutheilen,  auf  deren  Grund
sofort  von  der  Ortssteuer-Commission  die  betreffenden  Fassionen  hinsschtlich  der  Geldwerths-Berechnung
  zu  ergänzen  find.

S.  5.
Fortsetzung.

1)  Die  Wohnungen  der  Revierförster  oder  die  hiefür  ausgesetzten  Geldentschäbigungen
find  nach  Analogie  des  Art.  2,  lit.  g.  des  Gesetzes  vom  16.  Juli  1849  (Reg.  Blatt  S.  332)
mit  50  fl.  in  Berechnung  zu  bringen  (vergl.  Ministerial-Verfügung  vom  30.  Juli  1849,  Ul.
5  .  9,  Ziff.  2,  Reg.  Blatt  S.  340.)

2)  Den  in  Art.  6,  Abs.  2  des  Gesetzes  genannten  Regiments=  2c.  Adjutanten  fiad  in  B.
ziehung  auf  den  Anschlag  des  Wohnungsgenusses  auch  sonstige  unverheirathots  Suhaltern-Offiziere
  gleichzuachten,  welche  freie  Wohnung  geuleßen.
        <pb n="197" />
        175

3)  Diejenigen  Kirchendiener,  welche  eine  Pfarrei  oder  Parochie  selbstständig  versehen,
welchen  aber  ein  Kirchenamt  nicht  definitiv  übertragen  ist  (Pfarrvikare,  Pfarrvesweser  #.),
baben  ihr  Einkommen  gleich  den  selbstständigen  Kirchendienern  zu  versteuern,  und  ist  die  Wohnung,
  sofern  nicht  die  Vorschrift  in  K.  6,  Ziff.  1  Anwendung  findet,  nach  Analogie  der  Bestimmung
  in  Art.  6,  Abs.  2  des  Gesetzes  mit  25  fl.  in  Berechnung  zu  nehmen.

5S.  6.
Fortsetzung.

Zu  dem  steuerbaren  Dienst=  und  Berufs-Einkommen  der  Vikarien  (Pfarramtsgehälfen),
Amtsgehülfen,  Handlungscommis  2c.,  so  wie  der  für  Privatdienste  aller  Art  verwendeten
männlichen  und  weiblichen  Gehülfen  und  Diener  ist  nach  K.  1,  Ziffer  2  oben  auch  die  freie
Kost  nebst  Getränke  und  Wohnung  zu  rechnen,  und  zwar  wird

1)  bei  ständigen  Vikarien  für  diese  Einkommenstheile  diejenige  Summe  in  Berechnung
  genommen,  welche  von  der  betreffenden  Oberkirchenbehsrde  neben  der  Salarirung  für
freie  Kost  c.  als  eine  auf  dem  Parreinkommen  ruhende  und  daher  von  demselben  in  Abzug
kommende  Dotation  ausgeschieden  ist.

2))  Bei  den  übrigen  Gehülfen  und  Dienern  dagegen  find  für  Kost,  Getränke  und  Wohnung
  von  den  Loralbehörden  angemessene,  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechende  Aversalbeträge
  zu  bestimmen,  wobei  zu  unterscheiden  ist  zwischen

a)  Parramts-Gehülfen  (nicht  ständigen  Vikarien),  pharmaceutischen,  kaufmännischen  und

Schreiberei-Gehülfen;
b)  Handwerks-Gehülfen  und  männlichen  Dienstboten;
x)  weiblichen  Dienstboten.

3)  Die  von  den  Loealbehörden  festzusetzenden  Aversalbeträge  für  Kost,  Wohnung,  Getränke,
  Holz,  Licht  und  Bedienung  der  vorstehend  bezeichneten  Gehülfen  und  Diener  werden
sch,  je  nach  den  örtlichen  und  anderen  Verhältnissen,  verschieren  berechnen.  Um  aber  jenen
Behörden  für  ihr  Urtheil  in  der  Bemessung  der  Größe  dieser  Aversalbeträge  einen  Anhaltspunkt
  zu  geben,  wird  bestimmt,  daß  als  mittleres  Maaß  für  Kost,  Wohnung,  Getränke,
Holz,  Licht  und  Bedienung

#a)  bel  Pfarramts-Gebülfen  (nicht  ständigen  V##arien),  pharmaeeutischen,  kaufmännischen

und  Schreiberei-Gehülfen  1020  fl.
h)  bei  Haudwerks-Gehülfen  und  maͤnnlichen  *  606st.
e)  bei  weiblichen  Dienstboten  .  ......«50I.
        <pb n="198" />
        176

anzunehmen  seyen.  Andere  hler  nicht  speciell  genannte  Gehülfen  sind,  je  nach  der  Art  ihrer
Dlenstleistungen,  in  eine  dieser  drei  Categorien  einzutheilen.

+&amp;amp;  7.
Fortsetzung.

1)  Bei  venjenigen,  welche  eine  bestimmte,  nicht  in  Besteurung  zu  ziehende  Entschädigung
  für  Gehülfen  und  übrigen  Amtsaufwand  beziehen,  finden  keine  weiteren  Abzüge  Statt,
auch  in  dem  Falle  nicht,  wenn  sie  in  Wirklichkrit  mehr  aufwenden,  als  die  ausgesetzte  Entschädigung
  beträgt.

2)  Denjenigen,  welchen  für  Gehülfen  kein  besonderer  Gehalt  auzgesetzt  ist,  ist  der  Abzug
  eines  Aufwands  für  einen  solchen  nur  dann  gestattet,  wenn  der  Umfang  des  Amts  oder
Kränklichkeit  des  Dieners  die  Haltung  eines  Gehülfen  wirklich  erfordert,  und  hierüber  eine
Bescheinigung  von  der  vorgesetzten  Behörde  beigebracht  wird.

Der  Aufwand  auf  einen  solchen  Gehülfen  für  freie  Kost,  Trunk,  Wohnung,  Holz,  Licht
und  Bedienung  wird  in  dem  nach  §.  6  zu  bestimmenden  Aversalbetrag  neben  der  dem  Gehülfen
  zu  reichenden  Gelpybelohnung  an  dem  Einkommen  des  Dienstherrn  in  Abzug  gebracht.

K#  8.
Rohes  Einkommen.  Reines  Einkommen.  Steuerbarer  Beirag.

1)  Der  nach  Gesetz  Art.  1,  III.  Steuerpflichtige  hat  das  rohe  Einkommen,  d.  h.
den  Gesammtertrag  seines  Dienst=  oder  Berufs-Einkommens  zu  fatiren.

2)  Der  Berechnung  des  sleuerbaren  Betrags  dagegen  (nach  Gesetz  Art.  5,  III.)  ist
vas  reine  Einkommen,  v.  h.  verjenige  Betrag  zu  Grunde  zu  legen,  welcher  übrig  bleibt,
nachdem  die  gesetzlich  zuläßigen  Abzüge  (vergl.  Gesetz  Art.  6  und  gegenwärtige  Instruktion
K.  3,  4  und  7,  Ziff.  2)  berücksichtigt  find.

Der  Anspruch  auf  einen  solchen  Abzug  ist  mit  den  Gründen  hiefür  unter  Beischluß  der
erforderlichen  Nachweise  bei  der  vorschriftsmäßigen  Fassion  des  rohen  Einkommens  vorzutragen.

Die  Würdigung  der  erhobenen  Ansprüche  und  die  Feststellung  ver  bienach  statthaften
Abzüge  steht  dem  Cameralamt,  und  bei  obwaltenden  Zweifeln  dem  Steuer-Collegium  zu.

3)  Zu  Erleichterung  der  Berechnung  des  steuerbaren  Betrags  von  dem  Gesammt-Einkommen
  und  der  Steuer  dienen  die  unter  Beilage  B.  angeschlossenen  Tafeln.
        <pb n="199" />
        177

II.  Aufnahme  des  steuerbaren  Einkommené.
(Gesetz  Art.  7  und  8.)

A.  Allgemeine  Bestimmungen.

.  9.
Aufnahmebehörden.

Die  alljährliche  Aufnahme  des  nach  dem  Gesetz  zu  besteuernden  Einkommens  liegt  unter
der  Leitung  des  Cameralamts  der  in  +.  12  bezeichneten  Ortssteuer-Commission  ob,  welchen
Behörden  daher  in  allen  die  Einkommensaufnahme  betreffenden  Angelegenheiten  und  namentlich
  auch  bei  Nachforschungen  nach  Art.  8,  Absatz  1  des  Gesetzes,  die  gebührende  Folge  zu
leisten  ist.

Den  Aufnahmebehörden  wird  die  strengste  Geheimbaltung  der  zu  ihrer  Kenntniß  kommenden
  Vermögens=  und  Einkommensverhältnisse  der  Steuerzahlenden  zur  Pflicht  gemacht.

S.  10.
Abgesonderte  Behandlung  des  Aufnahme-Geschäfts  für  jede  der  beiden  Hauptarten  von
Einkommen.

Die  Aufnahme  des  steuerbaren  Einkommens  hat

1)  für  das  Einkommen  aus  Capitalien  und  Renten,

2)  für  Dienst=  und  Berufs-Einkommen  aller  Art,  je  abgesondert  in  der  Weise  zu  gescheben,
  daß  für  jede  dieser  beiven  Einkommengarten  besondere  Erklärungen  (Fassionen)  abzugeben,
  und  ebenso  besondere  Aufnahme-Protokolle  und  Steuerverzeichnisse  zu  führen  sind.

S.  11.
Anlegung  des  Aufnahme-Protokolls  und  des  Verzeichnisses  der  Steuerpflichtigen.

Das  Cameralamt  hat  unter  Zugrundlegung  der  Aufnahme-Protokolle  des  Vorjahrs  die
Aufnahme-Protokolle  nach  den  unter  Lit.  C.  und  D.  anliegenden  Formularien,  und
zwar  für  jeden  Ortssteuerbezirk  und  jede  Steuerart  besonders,  alphabetisch  in  der  Art  anzulegen,
  daß  in  Spalte  1  die  Ordnungs-Ziffern  und  in  Spalte  3  die  Namen  der  Steuerpflichtigen
  des  Vorjahrs  eingetragen  werden.

Je  am  Schluß  eines  Buchstabens  ist  ein  entsprechender  Raum  für  Nachträge  offen  zu
lassen.
        <pb n="200" />
        178

Weitere  Einträge  in  Spalte  3,  so  wie  die  Einträge  in  Spalte  4  und  6  liegen  der
Ortssteuer=  Commisston  nach  §.  12  ff.  ob.  Auch  hat  diese  Commission,  soweit  es  ihr
Möglich  ist,  die  Einträge  in  Spalte  7—11  des  Aufnahme-Protokolls  über  die  Steuer
von  Capital-  und  Renten-Einkommen,  und  in  Spalte  7  des  Protokolls  über  die  Steuer
von  Dienst=  und  Berufs-Einkommen  vorzunehmen.  Durch  das  Cameralamt  find  diese  Einträge,
  sobald  die  Protokolle  durch  die  Ortssteuer  -Commission  übergeben  sind  (S.  17),  zu
prüfen,  zu  ergänzen  und  sofort  in  dem  erstgenannten  Aufnahme-Protokoll  die  Spalten  2,
5,  12,  13,  sowie  in  dem  letztgedachten  Protokoll  die  Spalten  2,  5,  8—  10  auszufüllen.
C  24.)

8.  12.
Ergaͤnzung  des  Verzeichnisses  der  Steuerpflichtigen  durch  die  Ortssteuer-Commission.

Die  Aufnahme  des  steuerbaren  Einkommens  geschieht  in  jeder  Gemeinde  durch  eine  besondere
  Deputation,  die  Ortssteuer-Commission,  welche  in  der  Regel  aus  dem  Ortsvorsteher
  (Schultheißen,  Stadtschultheißen),  dem  Ortssteuerbeamten  (Acciser)  und  einem  Gemeinderath
  besteht.  Ist  der  Orrsvorsteher  zugleich  Accifer,  so  werden  zwei  Gemeitveraths=Mitglieder
  beigezogen.

Der  Ortsvorsteher  hat  hlebei  die  Leitung,  föhrt  das  Protokoll  und  beforgt  vie  erforderlichen
  Ausfertigungen.

In  Gemeinden  britter  Classe  besteht  die  Aufnahme-Commission  blos  aus  dem  Orts.
voeskeher  (beziebungsweise  einem  Gemeindrrath)  umd  dem  Ortssteuerbeamten.

Bei  Verhinderung  des  Ortsvorstehers,  oder  wenn  derselbe  die  erforderliche  Besähigung
zu  richtiger  Besorgung  des  Geschäfts  nicht  besitzen  sollte,  hat  das  Cameralamt  einem  andern
biezu  tüchtigen  Gemeinderaths-Mitglied  oder  einem  sonstigen  geeigneten  Geschäftsmanne  den
Auftrag  zur  Vornahme  des  Geschäfts  zu  ertheilen.

Die  von  dem  Cameralamt  (nach  F.  11)  angelegten  Aufnahme-Protokolle  find  mit  den
Aasnahmr-Protekollen  des  Vorjahrs  (jedoch  ohne  deren  Beilagen)  alljährlich  auf  den  10.  Juli
ber  Ortssteuer-Commission  zuzustellen,  welche  die  ersteren  sofort  einer  Prüfung  in  der  Richtung
  zu  untetwerfen  bat,  ob  nicht  Stenerpflichtige  des  Vorjahrs  durch  Tod,  Versetzang,
Wegzug  u.  s.  w.  abgegangen,  oder  neue  Steuerpflichtige  hinzugekommen  flnd.

Die  Ortestener-Commissson  hat  die  vor  dem  1.  Juli  des  Steuerjahrs  ausgefallenen
Steuerpflichtigen  unter  Beisetzung  der  geeigneten  Bemerkung  in  Spalte  6  des  betreffenden
        <pb n="201" />
        179

neu  angelegten  Aufnahme-Protokolls  zu  durchstreichen;  die  neu  hinzugekommenen  Steuerpflichtigen
  dagegen  in  Spalte  3  nachzutragen  und  sich  dabei  in  Spalte  6  darüber  zu  äußern,  aus
welchen  Gründen  von  denselben  im  Vorjahr,  beziehungsweise  in  früheren  Jahren  keine  Fassion
  abgegeben  und  keine  Steuer  entrichtet  worden  sey.

Zugleich  hat  die  Ortssteuer-Commissson,  wenn  zur  Zeit  der  Steueraufnahme
ein  im  letzten  Verzeichnisse  laufender  Steuerpflichtiger  sich  nicht  mehr  in  dem  bisherigen  Ort
befindet,  hievon  das  Cameralamt  seines  neuen  Aufenthaltsorts  zu  benachrichtigen  und  eine
Bescheinigung  hierüber  zu  den  Akten  zu  bringen.

Diese  Benachrichtigung  und  Bescheinigung  ist  aber  zunächst  dem  der  Ortssteuer-Commission
  vorgesetzten  Cameralamt,  welches  jene  weiter  zu  befördern  hat,  zu  übergeben.

§S.  13.
Aufforderung  zur  Fassion.  .

Die  Ortssteuer-Commission  hat  gleichzeitig  mit  der  nach  §.  12  zu  Richtigstellung  der
Verzeichnisse  der  Steuerpflichtigen  zu  treffenden  Einleitung  und  spätestens  auf  den  20.  Juli
die  nach  Gesetz  Art.  7  von  dem  Steuercollegium  am  Anfang  des  Steuerjahrs  zu  erlassende
und  von  den  Cameralämtern  durch  die  Bezirks-Intelligenzblätter  weiter  zu  verbreitende  Aufforderung
  zur  Fassion  in  der  ortsüblichen  Weise  öffentlich  bekannt  zu  machen,  unter  dem
Anfügen,  daß  ein  Eremplar  der  vorgeschriebenen  Fassionszettel  jedem  Steuerpflichtigen  von
dem  Ortsvorsteher  unentgeldlich  abgegeben  werde  und  bei  demselben  abzubolen  sey,  auch  daß
die  Fassion  spätestens  bis  zum  1.  August  der  Ortssteuer-Commissson  schriftlich  nach  dem  vorgeschriebenen
  Formular  übergeben  oder  mündlich  zu  Protokoll  erklärt  werden  müsse.  Daneben
  ist  diese  Aufforderung,  verbunden  mit  der  geeigneten  Belehrung,  am  Rathhaus  oder
an  einem  sonst  hiezu  geeigneten  Ort,  öffentlich  anzuschlagen.

Bei  Erlassung  dieser  Aufforderung  ist  auf  die  in  §.  16  bestimmten  Folgen  einer  Versäumung
  dieses  Termins  hinzuweisen.

Sofern  es  von  der  Ortssteuer-Commission  oder  von  dem  Cameralamt  für  angemessen
erachtet  wird,  kann  in  kleineren  Gemeinden  auch  eine  Vernehmung  der  Ortseinwohner  über
ihre  steuerbaren  Bezüge  im  Wege  des  Durchgangs  unter  mündlicher  Belehrung  über  das
Gesetz  stattfinden;  wogegen  in  größeren  Orten  ver  Zweck  möglichster  Vervollständigung  des
Verzeichnisses  der  Steuerpflichtigen  auf  andere  geeignete  Weise,  wie  z.  B.  durch  Aufforderung
der  Hausbesitzer  zu  schriftlicher  Anzeige  der  Bewohner  ihres  Hauses  nach  dem  Formular  E.
zu  erreichen  zu  suchen  ist.

2
        <pb n="202" />
        180

Zugleich  können  in  größeren  Orten,  nach  dem  Ermessen  der  Ortssteuer-Commissson  oder
des  Cameralamts,  zur  Beschleunigung  des  Aufnahmegeschäfts  den  bekannten  Steuerpflichtigen
die  Fassionszettel  ins  Haus  geschickt  werden,  in  welchem  Falle  aber  die  Bemerkung  beizufügen
ist,  daß  für  jede  bis  zum  12.  August  nicht  zurückgegebene  Fassion  dem  dieselbe  auf  diesen
Termin  abbolenden  Diener  eine  Ganggebühr  von  4  kr.  zu  bezahlen  sep  (vergl.  auch  §.  16.).

8.  14.
Verbindlichkeit  zur  Fassion.

Die  Verbindlichkeit  zur  schriftlichen  over  mündlichen  Fassion  liegt  jedem  Steuerpflichtigen
(Gesetz  Art.  2)  ob,  ohne  Unterschied,  ob  ihm  im  Fall  ver  Versäumung  des  ersten  Termins
eine  weitere  Vorladung  (§.  16)  zukam  oder  nicht.  Ebenso  ist  die  Fassionspflicht  in  Ansehung
der  Gegenstände  allgemein,  fte  bezieht  sich  daher  auf  alle  Bezüge  an  Capital-,  Renten-,  Dienstund
  Berufs-Einkommen,  gleichviel  ob  solche  aus  öffentlichen  Cassen  fließen  oder  nicht,  und
sinden  von  dieser  Allgemeinheit  nur  die  in  dem  nachfolgenden  Paragraphen  bezeichneten  Ausnahmen
  statt.

Wer  persönlich  zur  Fassion  aufgefordert  wird  (§.  16),  ist  verbunden,  wenn  er  kein  der
Steuer  unterworfenes  Einkommen  bezieht,  eine  Fehlanzeige  abzugeben.

Das  Unterlassen  der  Fassion  kann  durch  das  Vorgeben,  von  ven  öffentlichen  Aufforderungen
  des  Steuercollegiums,  beziehungsweise  der  Ortssteuer-Commissson  und  des  Cameral.
amts  (Gesetz  Art.  7,  Instruktion  §.  13)  keine  Kenntniß  erbalten  zu  haben,  niemals  entschuldigt
  werden.

8.  15.
Ausnahmen  von  der  Fassionspflicht.  Steuerbefreiungen.

1)  Von  der  Fassionspflicht  befreit  sind  bezüglich  des  in  Gesetz  Art.  1,  II.  bezeichneten
Einkommens,  die  in  Gesetz  Art.  3.  A.  a.  b.  g.  genannten  Anstalten,  die  in  Art.  3.  A.  e.
erwähnte  allgemeine  Sparkasse  in  Stuttgart,  und  diejenigen,  welche  in  diese  Sparkasse  Ersparnißeinlagen
  gemacht  haben,  hinsichtlich  der  denselben  aus  diesen  Einlagen  zufließenden  Zinse,
ferner  die  in  Art.  3.  A.  f.  genannte  Casse  des  Wohlthätigkeits-Vereins,  sowie  bezüglich  ver
Dienst=  und  Berufs-Einkommenssteuer  viejenigen  Personen,  welche  nach  Ges.  Art.  3.  B.  a.  und  b.
von  dieser  Steuer  frei  bleiben.

2)  Wenn  weitere  in  Gesetz  Art.  3.  A.  e.  k.  genannte  Anstalten,  oder  wenn  Institute
der  in  Art.  3.  A.  c.  1.  k.  bezeichneten  Art  Steuerbefreiung  ansprechen,  desgleichen  wenn
        <pb n="203" />
        181

auf  Grund  der  Bestimmungen  Art.  3.  A.  i.  ein  solcher  Anspruch  erhoben  werden  will,  so
sind  diese  mit  vollständigen  Nachweisen  zu  begründenden  Ansprüche  durch  die  Ortssteuer-Commission
  beim  Cameralamt  anzubringen,  welches  hierüber  ein  Verzeichniß  anzufertigen  und  dieses,
  mit  entsprechendem  Gutachten  versehen,  an  das  Steuercollegium  Behufs  der  Entscheivung
  über  vie  Ansprüche  einzusenden  hat.  Das  Verzeichniß  ist  übrigens  so  zeitig  vorzulegen,
daß  die  Entscheidung  noch  vor  dem  Abschluß  des  Hauptsteuer-Verzeichnisses  erfolgen  kann.

Wird  von  dem  Steuercollegium  der  Anspruch  auf  Befreiung  als  begründet  erkannt,  so
ist  die  betreffende  Anstalt  oder  Person  von  der  Fasston  in  solange  befreit,  als  nicht  eine  Aenderung
  der  Verhältnisse  eintritt,  welche  den  gesetzlichen  Grund  der  Steuerbefreiung  ganz  oder
theilweise  aufbebt.

3)  Die  Ansprüche  auf  Steuerbefreiung,  welche  nach  Art.  3.  A.  U.  des  Gesetzes  erhoben
werden,  sind  durch  die  Ortssteuer-Commisston  in  das  unter  Beilage  F.  vorgeschriebene  Verzeichniß
  zu  bringen  und  mit  den  erforderlichen  Nachweisen  dem  Cameralamt  vorzulegen,  worauf
  der  Cameralverwalter  und  der  Cameralamtsbuchhalter  in  einem  Zusammentritt  über  die
Ansprüche  zu  erkennen  haben  In  zweifelhaften  und  in  solchen  Fällen,  in  welchen  diese
Beamten  verschiedener  Ansicht  sind,  sowie  wenn  der  Steuerpflichtige  sich  durch  die  cameralamtliche
  Entscheidung  für  beschwert  erachtet,  ist  die  Entscheidung  des  Steuercollegiums  auf
die  zu  Ziff.  2  bezeichnete  Weise  einzuholen.

Da  sich  die  Einkommens-Verhältnisse  der  in  Gesetzes-Art.  3.  A.  kh.  bezeichneten  Personen
  mit  jedem  Jahre  ändern  können,  so  hat  das  Cameralamt  diejenigen,  welchen  im  Vorjahre
Steuerbefreiung  gewährt  worden  ist,  vor  Beginn  der  Einkommens-Aufnahme  in  dem  Verzeichnisse
  Beilage  F.  vorzutragen  und  dieses  mit  dem  neu  angelegten  Aufnahmeprotokoll  (§.  11)
an  die  Ortssteuer-Commission  abzugeben,  damit  diese  die  auf  den  Befreiungsanspruch  Einfluß
äußernden  Verhältnisse  der  fraglichen  Personen  nach  dem  neuesten  Stand  ermittle  und  in
dem  Verzeichniß  vormerke.

4)  Die  Verzeichnisse  über  die  vom  Cameralamt  erledigten  Befreiungsansprüche  (Ziff.  3)
sind  nach  der  Reihenfolge  der  Bezirksorte  auf  dem  Titelblatt  zu  numeriren  und  mit  den
Aufnahmeprotokollen  dem  Steuercollegium  vorzulegen.

5)  Von  den  nicht  für  begründet  erkannten  Befreiungsansprüchen  ist  die  Steuer  sogleich
in  dem  Aufnahmeprotokoll  anzusetzen.

6)  Die  in  Art.  3.  A.  d.  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Rechnungs-Controle,  welcher  sich
vie  auf  Gegenseitigkeit  gegründeten  Ersparnißgesellschaften,  Behufs  der  Erlangung  der  Steuer-
        <pb n="204" />
        182

freiheit  für  die  Zinsen=  und  Dividendenbezüge  ihrer  Mitglieder,  unterwerfen  wollen,  ist  Obliegenheit
  der  Cameralämter,  welche  jevoch  hiefür  eine  dem  Umfang  des  Geschäfts  entsprechende,
  von  dem  Steuercollegium  zu  bestimmende  Belohnung  aus  der  betreffenden  Gesellschaftskasse
  anzusprechen  haben.  Zum  Zwecke  der  Handhabung  dieser  Controle  ist  spätestens
auf  den  1.  Mpril  jeden  Jahres  die  Rechnung  des  unmittelbar  vorangegangenen  Verwaltungsjahres
  nebst  dem  Vorgang  und  den  neuesten  Statuten  von  dem  Verwaltungs-Ausschuß  oder
Vorstand  der  Gesellschaft  dem  zuständigen  Cameralamt  zu  übergeben,  welches  durch  Einsichtnahme
  von  diesen  Documenten  genau  zu  untersuchen  hat,  ob  nicht  die  Gesellschaft  nach  der
Art  ihrer  Operationen,  sey  es  vermöge  ausdrücklicher  Statuten-Aenderungen  oder  durch  stillschweigende
  Abweichung  von  den  ursprünglichen  Statuten,  den  Charakter  eines  Sparvereins,
unter  dessen  Voraussetzung  allein  ihr  die  Steuerbefreiung  für  ihre  Leistungen  eingeräume
werden  kann,  mehr  oder  weniger  in  den  einer  Leih=  oder  Zielerkasse  umgeändert  hat.

Das  Ergebniß  der  cameralamtlichen  Prüfung  ist  in  das  oben  Ziff.  2  bemerkte,  dem  Steuercollegium
  vorzulegende,  Verzeichniß  über  die  erhobenen  Steuerbefreiungs-Ansprüche  aufzunehmen.

5S.  16.
Verfahren  gegen  Säumige.

1)  Die  Ortssteuer-Commission  hat  über  diejenigen  von  dem  Cameralamt  in  das  Aufnahme-Protokoll
  eingetragenen  und  von  ihr  selbst  ermittelten  Steuerpflichtigen,  welche  bis  zum
1.  August  nicht  fatirt  haben,  ein  Verzeichniß  zu  entwerfen,  und  spätestens  bis  zum  7.  August
den  Säumigen  zur  Einkommensfatirung  einen  weiteren  Termin  von  6  Tagen  anzuberaumen.
Die  Eröffnung  vieser  Aufforderung,  in  welcher  auf  die  in  Ziff.  2  des  gegenwärtigen  Paragraphen
  bestimmte  Folge  einer  weiteren  Säumniß  ausdvrücklich  hinzuweisen  ist,  und  welche
spätestens  bis  zum  12.  August  erfolgt  seyn  muß,  ist  in  diesem  Verzeichniß  unterschriftlich  anerkennen
  zu  lassen  und  hat  der  Säumige  für  die  Eröffnung  4  kr.  Ganggebühr  an  den  die
Aufforderung  überbringenden  Diener  zu  entrichten.

2)  Gegen  diejenigen  Steuerpflichtigen,  welche  auch  diesen  zweiten  Termin  versäumen,
ist  von  dem  Ortsvorsteher  eine  Ordnungsstrafe  zu  erkennen.  Bei  fortgesetztem  Ungehorsam
  bat  der  Ortsvorsteher  eine  wiederholte  und  höhere  Ordnungsstrafe  zu  verfügen,  zugleich
ist  aber  auch  dem  Cameralamt  Anzeige  zu  machen,  damit  dasselbe  gegen  eine  weitere  Säumniß
  selbst  einschreite  oder  die  Einschreitung  des  Oberamts  veranlasse.
        <pb n="205" />
        183

5.  17.
Fassionen;  Steueraufnahme.  Uebergabe  der  Aufnahme-Protokolle  an  das  Cameralamt.

1)  Die  Fatirung  des  Capital-  und  Renten-Einkommens  kann  entweder  mündlich
  in  das  Aufnahme-Protokoll  oder  schriftlich  nach  dem  vorgeschriebenen  Formular
(§.  18)  geschehen.  Die  schriftliche  Fassson  ist  in  diesem  Formular,  die  mündliche  dagegen
in  Spalte  4  des  Aufnahme-Protokolls  vom  Fatenten  eigenhändig  zu  unterzeichnen.  —  In
kleineren  Orten,  in  welchen  die  Einkommens-Aufnahme  im  Durchgange  vorgenommen  wird,
(§.  13,  Abs.  3,)  ist  wo  möglich  immer  der  Weg  mündlicher  Fassion  zu  Protokoll  einzuschlagen.
  In  denjenigen  Fällen  jedoch,  in  welchen  die  Erklärung  der  Steuerpflichtigen  so“
viele  verschiedene  Einkommenstheile  (wie  z.  B.  in  der  Regel  bei  den  Leibgedingen)  enthält,
daß  zu  deren  specieller  Aufnahme  in  das  Protokoll  kein  Naum  vorhanden  wäre,  muß  immer
eine  schriftliche  Fassion  stattfinden,  den  Fall  in  §.  18,  Ziff.  4,  Abs.  6  ausgenommen.

Uebrigens  sind  auch  bei  der  mündlichen  Fassion  solche  Posten,  deren  Vormerkung  nach
#P.  19  angesprochen  wird,  schriftlich  zu  verzeichnen,  welche  Verzeichnung  eine  Beilage  zum
Aufnahme-Protokoll  bildet  und  in  Spalte  5  einzunumeriren  ist.

2)  Die  Fassion  über  Dienst=  und  Berufs-Einkommen  ist  in  der  Regel  schriftlich
  nach  dem  vorgeschriebenen  Formular  (§.  20)  zu  übergeben  und  gleichfalls  vom  Fatenten
  eigenhändig  zu  unterzeichnen.

Es  kann  jevoch  die  nach  §.  20,  Ziff.  5  im  zweiten  und  dritten  Jahr  einer  Etatsperiode
zugelassene  Erklärung,  daß  das  Einkommen  des  Fatenten  dem  des  Vorjabrs  gleich  geblieben
sey,  auch  mündlich  in  das  Aufnahme-Protokoll  abgegeben  werden,  in  welchem  sie  sodann
in  Spalte  4  vom  Fatenten  zu  beurkunden  ist.

3)  Wenn  solche  Fatenten,  welche  schriftlich  zu  fatiren  haben,  ihre  Fassion  mündlich  abgeben
  wollen,  so  hat  solche  der  Ortsvorsteher  oder  ein  anderes  Mitglied  der  Ortssteuer-Commission
  in  das  vorgeschriebene  Fassions-Formular  einzutragen  und  von  dem  Fatenten
unterzeichnen  zu  lassen;  kann  der  Fatent  nicht  schreiben,  so  sind  dessen  Handzeichen  von  einem
zweiten  Mitglied  der  Ortssteuer-Commission  zu  beurkunden.

4)  Diese  Commission  bat  auch  die  Fatenten  auf  Verlangen  darüber,  wie  sie  ihre
Fassion  (Erklärung)  abzugeben  baben,  zu  belebren,  die  Fassionen  zu  prüfen,  die  Fatenten  zu
Berichtigung  von  Verstößen  zu  veranlassen,  den  Tag  der  Fatirung  in  Spalte  4  und  die
bei  deren  Prüfung  sich  ergebenden  Anstände  in  Spalte  6  des  Aufnahme-Protokolls  vorzu-
        <pb n="206" />
        184

merken,  auch  die  schriftlichen  Fasssonen  in  der  Reibenfolge  des  Aufnahme-Protokolls  zu
ordnen.

5)  Die  Aufnahme-Protokolle  find  spätestens  bis  31.  August  abzuschließen,  von  der  Ortssteuer
  =  Commission  am  Schlusse  zu  beurkunden  und  auf  diesen  Tag  nebst  den  zugehörigen
Fassionen  und  etwaigen  weiteren  Beilagen  sammt  den  Protokollen  des  Vorjahrs  an  das
Cameralamt  einzusenden.

Die  Ortssteuer-Commission  hat  bei  der  Uebergabe  zugleich  Verzeichnisse  der  noch  rückständigen
  Fatenten  vorzulegen,  auch  alle  Anstände,  welche  sich  ergeben  haben,  dem  Cameralame
in  so  weit  besonders  anzuzeigen,  als  solche  nicht  in  Spalte  6  des  Aufnahme-Protokolle  bereits
vorgemerkt  find.

8.  18.
B.  Besondere  Vorschriften  in  Betreff  der  Fassionen  für  das  Einkommen  aus
Capitalien  und  Renten.

Das  Einkommen  aus  Capitalien  und  Renten  ist  nach  den  im  Gesetz  Art.  1,  II.  aufgefuͤhrten
  Einkommens-Arten  je  besonders  anzugeben,  wobei  namentlich  bemerkt  wird,  daß  das
nutznießliche  Zinsen-Einkommen  von  dem  Nutznießer  angezeigt  werden  muß.

Die  schriftliche  Fassson  hat  nach  dem  beigegebenen  Formular  G.  zu  geschehen,  mit  dessen
  Inhalt  auch  derjenige,  welcher  mündlich  in  das  Aufnahme-Protokoll  fatiren  will,  bekannt
zu  machen  ist.  Hiezu  werden  noch  folgende  nähere  Vorschriften  ertheilt:

1)  zu  Lit.  A.  verzinsliche  Capitalien  und  verzinsliche  Zieler.

Hier  ist  in  Spalte  2  und  3  zu  bemerken:  die  Capitalsumme  und  deren  Zinsfuß,  ohne
Unterschied,  ob  die  Capitalien  eigenthümlich  oder  nutznießlich  find,  ob  sie  im  Auslande  oder
Inlande,  ob  bei  öffentlichen  Kassen  oder  Privaten,  ob  gegen  Unterpfand,  Bürgschaft,  anderweite
  Sicherheit  over  auf  einfache  Schuloscheine  2c.  angelegt  sind.  Ferner  ist  in  Spalte  4  der
Zinsertrag  zu  berechnen.

Wenn  verzinsliche  Capitalien  eines  Steuerpflichtigen  zu  verschiedenem  Zinsfuß  angelegt
sind,  so  ist  je  die  zu  gleichem  Zins  angelegte  Summe  im  Ganzen  besonders  anzugeben,  mag
sie  in  einem  oder  verschiedenen  Posten  bestehen.  Statt  der  Angabe  des  Zinsfußes  kann  jevoch
  auch  der  steuerbare  Zinsertrag  unmittelbar  in  Spalte  4  fatirt  werden.

Capitalien  von  wechselndem  Curs  sind  nach  ihrem  Ertrag  unter  Beifügung  des  Nennwerths
  zu  fatiren.

In  Bezlehung  auf  die  Ablösungs-Capitalien  wird  bemerkt,  daß  in  Fällen,  in  welchen
        <pb n="207" />
        185

die  Ablösung  zwar  angemeldet,  das  Ablösungs-Capital  aber  noch  nicht  sestgesetzt,  mithin  der
Zinsbetrag  noch  nicht  genau  bekannt  ist,  die  Steuerpflichtigen  zu  möglichst  annähernder  Angabe
  des  Zinsbetrags  nach  den  ihnen,  theils  durch  bereits  vorliegende  Schätzungen  oder  Berechnungen,
  theils  durch  die  empfangenen  Abschlagszahlungen,  gegebenen  Grundlagen  verpflichtet
  und  daß  diese  Angaben  in  den  Fassionen  von  anderen  Capitalzinsen  gesondert  einzubringen
  sind.  Behufs  der  künftigen  Ausgleichung  etwaiger  erheblicher  Differenzen  ist  übrigens
in  der  —  der  Feststellung  des  Ablösungs-Capitals  und  der  Zinse  nachfolgenden  Fassion  über
den  Betrag  der  letzteren  vom  Anfangs-Termin  an,  zur  Vergleichung  mit  den  vorangegangenen
Fassionen,  Nachweisung  zu  geben.

2)  Zu  Lit.  B.  unverzinsliche  Zieler  und  Zeitrenten.

Bei  den  unverzinslichen  Zielern  und  Zeitrenten  ist  nach  dem  Gesetz  (Art.  5,  1I.)  von
dem  Nennwerth  der  darunter  begriffene  Zwischenzins,  welcher  im  Zweifelsfall  zu  4  Procent
jäbrlich  zu  berechnen  ist,  abzuziehen  und  von  dem  hienach  sich  ergebenden  wahren  Capitalwerth
  sodann  der  zu  versteuernde  Zinsbetrag  nach  demselben  Zinsfuß  zu  berechnen.  Es  müssen
  daher  dergleichen  Zieler  und  Zeitrenten  zum  Zweck  dieser  Berechnung  jedesmal  unter
Angabe  ihres  ganzen  Nennwerths  und  des  darunter  begriffenen  Zwischenzinses,  sofern
solcher  bekannt  ist,  so  wie  der  Zahl  der  Zieler  oder  Zeitrenten  und  ihrer  Verfallzeit
fatirt  werden.

3)  Zu  Lit.  C.  Lotterle-Anlehensloose.

Diese  sind  unter  Angabe  nicht  des  jeweiligen  Curswerths,  sondern  des  ursprünglichen
Nennwerths  aufzuführen,  dessen  vierprocentiges  Interesse  den  steuerbaren  Jahresertrag  bildet.
(Gesetz  Art.  5,  II.)

4)  Zu  It.  D.  Leibgedinge,  Leibrenten  und  vererbliche  Renten.

In  diese  Abtheilung  gehören  die  Leibrenten  und  vererblichen  Renten  jeder  Art,  ohne
Unterschied,  ob  solche  auf  Grundeigenthum  oder  bestimmte  Gefälle  fundirt  sind  oder  nicht,  ob
sie  von  den  Staatskassen,  Körperschaften  oder  Privaten  gereicht  werden,  ob  sie  aus  dem  Inland
  oder  Ausland  fließen.

Ausgenommen  sind  nur  die  vom  Grundertrag  abgezogenen,  der  Gefällsteuer  unterliegenden
  Grundgesälle  und  die  diesen  gleichzuachtenden  reichsschlußmäßigen  Renten.  CGesetz
Art.  1,  II.  b.)

Dagegen  gehören  in  gegenwärtige  Abtheilung  insbesondere  auch  die  Entschädigungen,
        <pb n="208" />
        186

welche  an  frühere  Berechtigte  für  verlorenen  Umgeldsbezug  oder  genossene  Umgeldsfreiheit,
für  aufgehobene  Kammersteuern  oder  aus  sonstigen  Titeln  gereicht  werden;  desgleichen  die
von  adeligen  Gutsbesitzern  an  Mitglieder  ihrer  Familien  zu  entrichtenden  Apanagen,  Wittume,
  Alimente,  und  ebenso  Präbenden  und  Ordenspensionen.

Die  Fassion  dieser  Bezüge  hat  nach  dem  wirklichen  Jahresbetrag  zu  geschehen  (vergl.
auch  oben  §.  2,  Ziff.  2),  welcher  von  dem  Fatenten  in  Spalte  4  einzusetzen  ist.

Besteht  ein  Einkommen  nicht  in  Gelo,  sondern  in  sonstigen  Nutzungen,  so  hat  der  Fatent
  solche  in  Spalte  1  einzeln  anzugeben,  nach  den  Preisen  des  Gesetzes  Art.  6  in  Geld
zu  berechnen  und  den  hienach  sich  ergebenden  Geldbetrag  gleichfalls  in  Spalte  4  einzutragen.

Wenn  der  Betrag  solcher  Nutzungen  einmal  in  dieser  Weise  fatirt  ist,  so  genügt  in  den
folgenden  Jahren  eine  Hinweisung  hierauf,  z.  B.  durch  Einsetzung  der  Worte:  „wie  im
vorigen  Jahr“,  in  so  lange,  als  sich  diese  Nutzungen  ganz  gleich  bleiben.

5)  Zu  let.  E.  Renten  und  Dividenden  aus  Aktienunternehmungen.

Diese  Abtheilung  begreift  alle  Renten  oder  Dioidenden  aus  auf  Gewinn  berechneten
Aktienunternehmungen,  sofern  und  soweit  das  betreffende  Unternehmen  nicht  ver  württembergischen
  Gewerbesteuer  unterliegt.

Es  ist  nicht  nur  der  Betrag  der  Aktic  oder  sonstigen  Einlage  in  Spalte  2,  sondern  auch
der  der  Rente  oder  Dioidende  (§.  2,  Ziff.  3)  mit  Einschluß  des  etwa  daneben  noch  besonders
  zu  beziehenden  Zinses  in  Spalte  4  je  von  demjenigen  Verwaltungsjahr  einer  solchen
Unternehmung  anzugeben,  dessen  Schluß  in  das  betreffende  Steuerjabr  fällt.

Ist  die  Rente  oder  Dividende  zur  Zeit  der  Fassson  noch  nicht  festgestellt,  so  ist  der  Bezug
  des  nächst  vorangegangenen  Jahres  der  Fasston  zu  Grund  zu  legen,  wenn  aber  in  dem
letzten  Jahr  ein  solcher  Bezug  noch  nicht  stattgefunden  hat,  so  ist  der  Antheil  an  der  Unternehmung
  überhaupt  (z.  B.  der  Betrag  der  Aktien)  vorläufig  zu  fatiren,  die  Angabe  der  Rente
oder  Dividende  selbst  aber  für  das  nächste  Jahr  vorzubehalten  und  hier  die  Steuer  nachzuholen.

Derartige  Renten  und  Dividenden  sind  auch  dann  zu  fatiren,  wenn  für  dieselben  Steuerbefreiung
  wegen  behaupteter  Beiziehung  der  betreffenden  Unternehmung  zur  württembergischen
  Gewerbesteuer  angesprochen  wird.  In  diesem  Falle  hat  aber  der  Fatent  zugleich  von
dem  betreffenden  Oberamt  über  die  behauptete  Beiziehung  ver  Unternehmung  zur  Gewerbesteuer
  eine  Bescheinigung  beizubringen,  worauf  das  Cameralamt  über  den  Befreiungs-Anspruch,
nach  der  Vorschrift  oben  §.  15,  Ziff.  3  zu  entscheiden,  beziehungsweise  die  Entscheidung  des
Steuer-Collegiums  einzuholen  hat.
        <pb n="209" />
        187

5.  19.
Vormerkung  von  Capitalien  und  Renten  zu  späterer  Nachholung  der  Steuer.
(Mänotations-Verzeichniß.)

Von  solchem  Einkommen  aus  Capitalien  und  Renten,  worüber  am  Anfang  des  Etatsjabrs
  (dem  1.  Juli)  entweder  ein  Gant  oder  ein  Civilrechtsstreit  anhängig  ist,  sowie  von
dem  zur  Zeit  der  Fassion  nach  §.  18,  Ziff.  5  noch  nicht  bekannten  Einkommen  aus  auf  Gewinn
  berechneten  Unternehmungen  wird  die  Capitalsteuer  für  das  laufende  Jahr  nicht
angesetzt,  sondern  nur  vorgemerkt.

Jedoch  hat  der  Steuerpflichtige  in  den  zwei  ersten  Fällen  die  betreffenden  Capitallen
und  Renten  im  Einzelnen  unter  Angabe  des  Betrags  der  Forderung  und  der  rückständigen
Zinsen  und  unter  Benennung  der  Gerichtsbehörde,  bei  welcher  der  Gant  beziehungsweise
Rechtsstreit  anhängig  ist,  in  dem  letzteren  Fall  die  Einkommensquelle  auf  die  in  K.  18,  Ziff.  5
vorgeschriebene  Weise  anzuzeigen,  auch  über  den  Stand  der  Sache  je  bei  der  Einkommensaufnahme
  des  folgenden  Jahrs  Nachweis  zu  geben.  Nach  erfolgter  Erledigung  des  Gantes
oder  Rechtsstreits,  beziehungsweise  nach  erfolgter  Feststellung  der  Dividenden  ist  sodann  die
Steuer  von  den  liquid  gewordenen  Bezügen  nachträglich  anzusetzen  und  zu  erheben.

Wenn  ein  Capital  nebst  dem  zugehörigen  Zins  in  einem  Gant  nur  tbeilweise  befriedige
wird,  so  wird  für  die  Steuernachholung  als  flüssig  gewordener  Zins  nur  dasjenige  angesehen,
um  was  die  dem  Forderungsberechtigten  aus  der  Gantmasse  zugeschiedene  Summe  den  Betrag
  der  Capitalforderung  übersteigt.

Die  Ortssteuer-Commission  hat  bei  denjenigen  Fatenten,  welche  Vormerkungs-Posten
anmelden,  dies  in  Spalte  6  des  Aufnahme-Protokolls  (Beilage  Lit.  C.)  zu  bezeichnen,  das
Cameralamt  aber  hat  diese  Anmeldungen  zu  prüfen  und  über  solche  ein  Verzeichniß  nach
dem  Formular  Lit.  H.  zu  fertigen.  Die  in  Spalte  12  dieses  Verzeichnisses  berechnete
Steuer  ist  in  dem  Hauptsteuer-Verzeichniß  Lit.  K.  (s.  §S.  24)  nachzutragen.

5  .  20.
C.  Besondere  Vorschriften  für  die  Fassion  des  Dienst=  und  Berufs-Einkommens.
In  den  Fassionen  des  Dienst=  und  Berufs-  Einkommens  (Beilage  Uit.  J.)  hat  derjenige,
welcher  ein  solches  Einkommen  bezieht,  dasselbe  nach  seinen  einzelnen  Theilen  (Geld  oder
sonstige  Nutzungen)  je  speciell,  übrigens  in  einer  und  verselben  Fassion,  anzuzeigen,  und
zwar  das  ständige  Einkommen  nach  dem  Stand  am  1.  Juli,  das  veränverliche  nach  dem
        <pb n="210" />
        188

Ergebniß  des  der  Fatirung  unmittelbar  vorhergegangenen  Etatsjahrs.  Ebenso  find,  wenn  das
Gesammt-Einkommen  eines  Steuerpflichtigen  aus  verschiedenen  Dienst-  oder  Berufszweigen
entspringt,  die  Bezüge  von  diesen  verschiedenen  Dienst=  und  Berufszweigen  je  speciell
zu  fatiren.

Hienach  haben  z.  B.

1)  öffentliche  Diener,  welche  Einkommen  für  verschiedene  Stellen  oder  von  verschiedenen

Kassen  bezlehen,  das  Einkommen  jeder  einzelnen  Stelle  und  die  betreffenden  Kassen  besonders
anzuzeigen.  Beziehen  sie  neben  dem  Einkommen  aus  öffentlichen  Kassen  noch  irgend  ein
weiteres  Einkommen  der  in  Gesetz  Art.  1,  III.  a.  b.  bezeichneten  Art,  so  ist  dessen  Art  und
Betrag  gleichfalls  besonders  auszusetzen.
29)  Ausübende  Aerzte  oder  andere  in  Gesetz  Art.  1,  1I.  a.#  genannte  Steuerpflichtige,
welche  neben  dem  Einkommen  von  Ausübung  ihrer  Kunst,  Wissenschaft  oder  ihres  Gewerbes
noch  irgend  anderes  Einkommen  der  in  Gesetz  Art.  1,  III.  a.  b.  bezeichneten  Art  aus  öffentlichen
  Kassen  oder  sonst  woher  beziehen,  haben  diese  verschiedenen  Bezüge  gleichfalls  je  besonders
  zu  fatiren;  und  in  derselben  Weise  haben  auch

3)  die  in  Art.  1,  III.  b.  genannten  Steuerpflichtigen,  wenn  deren  Einkommen  aus
verschiedenen  Titeln  oder  von  verschiedenen  Kassen  fließt,  solches  je  besonders,  und  wenn  sie
neben  dem  in  Art.  1,  I11I.  b.  bezeichneten  Einkommen  noch  weiteres  Einkommen  der  in
Art.  1,  1II.  a.  bezeichneten  Art  beziehen,  neben  dem  erstern  zugleich  die  einzelne  Gattung
und  Bezugskasse  r2c.  des  letzteren  je  abgesondert  anzuzeigen.

.4)  Wenn  Zinse  oder  Renten  als  Theile  eines  Dienst=  oder  ähnlichen  Einkommens  bezogen
  werden,  so  sind  sie  mit  dem  Dienst=  und  Berufs-Einkommen  zu  fatiren  (Gesetz  Art.  1,  III.
letzter  Absatz).  Hinstchtlich  der  Fatirung  des  Zinsen-Einkommens  von  noch  nicht  definitiv  festgesetzten
  Ablösungs-Capitallen  ist  auch  hier  die  Vorschrift  in  S.  18,  Ziff  1,  Absatz  4  einzuhalten.

Dagegen  ist  das  Capital-  und  Renten-Einkommen  erledigter  Kicchen-  und  Schulstellen,
welches  in  den  evangelischen  Parr-Unterstützungsfonds  oder  in  den  katholischen  Interaalarfonds
oder  in  eine  Camerariatskasse  fließt,  als  solches  von  den  betreffenden  Verwaltern  zur
Capital-  und  Renten-Einkommenssteuer  zu  fatiren.

5)  Wenn  im  Laufe  einer  dreijährigen  Etatsperiode  das  Dienst=  oder  Berufs-Einkommen
eines  Steuerpflichtigen,  gegenüber  von  dem  Vorjahre,  sich  nicht  verändert  hat,  so  genügt  es
an  der  Erklärung,  daß  sein  Einkommen  dem  des  Vorjabrs  gleich  geblieben  sey.  Im  ersten
Jahre  einer  dreijährigen  Etgtsperiode  muß  gber  immer  speziell  fatirt  werden.

1.
        <pb n="211" />
        189

8.  21.
Fortsetzung.  Naturalnutzungen  und  Abzuͤge.

Einkommen,  das  nicht  in  Geld,  sondern  in  Nutzungen  der  in  Gesetz  Art.  6  bezeichneten
Art  besteht,  ist  nach  den  einzelnen  Objecten  dieser  Nutzungen  anzugeben  und  von  dem  Fatenten
  nach  den  gesetzlichen  Bestlimmungen  in  Geld  zu  berechnen.

Wer  an  seinem  Gesammteinkommen  einen  Abzug  der  in  Gesetz  Art.  6  Schlußsatz  bezeichneten
  Art  anspricht,  hat  für  die  Fassion  die  Vorschrift  des  §.  8,  Ziffer  2  zu  beachten,
und  wird  bezüglich  des  Einkommens  von  Zeitschriften  und  schriftstellerischem  Erwerb  auf  §.  1,
Ziffer  4  dieser  Instruktion,  sowie  auf  die  Verfügung  vom  4.  Juli  1849,  §.  5  (Reg.  Blatt
S.  275)  verwiesen.

s.  22.
Vorschriften  bezüglich  des  Dienst=  und  Berufs-Einkommens,  welches  im  Laufe  des  Etatsjahrs
beginnt  und  aufhört.

Da  in  dem  Fall,  wenn  der  Bezugstlitel  zu  einem  Dienst=  oder  Berufs-Einkommen  schon
in  der  ersten  Hälfte  des  Etatsjahres  ganz  aufhört,  nur  die  Steuer  von  der  wirklich  noch
bezogenen  Rate  zu  erheben,  beziehungsweise  der  weiter  erhobene  Betrag  auf  Verlangen  des
Steuerpflichtigen  zurückzuerstatten  ist  (Gesetz  Art.  9,  Abs.  2),  so  wird  diese  Einkommens-Veränderung,
  im  Fall  solche  dem  Cameralamt  noch  vor  dem  Abschluß  des  Hauptsteuer-Verzeichnisses,
  bezlehungsweise  vor  Feststellung  der  Steuer  (§.  24)  kund  geworden  ist,  schon  bei
dem  diesfälligen  Eintrag  in  das  Hauptsteuer-Verzeichniß  berücksichtigt,  andern  Falls  aber
wird  die  betreffende  Steuerrate  dem  Steuerpflichtigen  oder  seinen  Erben  vergütet  und  ist
deshalb  die  Berechnung  der  Rückoergütung  dem  Steuer-Collegium  zur  Prüfung  und  Zahlungs-Anweisung
  vorzulegen.

Hört  der  Bezugstitel  zu  einem  Einkommen  der  genannten  Art  erst  in  der  zweiten  Hälfte
des  Etatsjahres  auf,  so  ist  die  Herabsetzung  des  Steueransatzes  auf  die  wirklich  bezogene
Einkommensrate  nicht  mehr  zuläßig,  vielmehr  muß  in  diesem  Falle  die  auf  das  betreffende
Etatsjahr  berechnete  Steuer  vollständig  erhoben  werden.

Wenn  ein  Einkommen  erst  nach  dem  ersten  Juli  sich  erhöht  oder  neu  anfällt,  so  findet
für  das  laufende  Steuerjahr  die  nachträgliche  Aufnahme  und  Besteurung  der  Erhshung  oder
des  neuen  Anfalls  nicht  statt.
        <pb n="212" />
        190

III.  Prüfung  der  Fassionen.  Feststellung  der  Steuer.

.  23.
Prüfung  der  Fassionen.

1)  Das  Cameralamt  hat  die  von  den  Ortssteuer-Commissionen  eingesandten  Fassionen
nach  allen  Theilen  genau  zu  prüfen  und  erforderlichen  Falls  nach  vorgängiger  Vernehmung
der  Betheiligten  richtig  zu  stellen,  in  Anstandsfällen  nach  Gesetz  Art.  8  nähere  Nachforschung
einzuleiten  und  über  solche  je  nach  dem  Ergebniß  entweder  strafrechtliche  Untersuchung  bei
dem  Oberamt  einzuleiten  oder  die  Entscheidung  des  Steuercollegiums  einzuholen.

2)  Insbesondere  aber  liegt  dem  Cameralamt  ob:

A.  in  den  Fassionen  über  Capitalien  und  Renten  die  Einträge  in  Spalte  2  und  3
der  Fasskon  in  soweit  auf  Grund  der  Angaben  der  Fatenten,  beziehungweise  nach
dem  Ergebniß  der  hierüber  etwa  eingeleiteten  Verhandlungen  zu  ergänzen,  als  die
Einträge  in  diesen  Spalten  nicht  von  dem  Fatenten  selbst  gefertigt  find,  ferner
die  von  dem  Fatenten  und  der  Ortssteuer-Commission  herrührenden  Berechnungen
  zu  prüfen,  beziehungsweise  den  noch  nicht  ausgeworfenen  Jahres-Ertrag  in
Spalte  4  der  Fassion  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  und  gegenwärtiger  Instruktion
  zu  berechnen.  Deßgleichen  hat  dasselbe

B.  in  den  Fassionen  über  Dienst=  und  Berufs-Einkommen  nach  dem  Ergebniß  der
Prüfung  den  Geldwerth  der  einzelnen  Einkommenstheile  und  das  rohe  Gesammt-Einkommen
  zu  ermitteln,  so  wie  die  zuläßigen  Abzüge  (§.  8,  Ziff.  2)  festzustellen
und  hiernach  das  reine  Gesammt-Einkommen  zu  bestimmen,  von  welchem  sofort
ver  steuerbare  Betrag  nach  der  Vorschrift  des  Gesetzes  Art.  5,  III.  zu  berechnen
  ist.

8.  24.
Feststellung  der  Steuer.

Hierauf  hat  das  Cameralamt  die  Einträge  und  Berechnungen  in  den  Aufnahme-Protokollen
  von  Seite  der  Ortssteuer-Commission  (§.  11,  letzter  Absatz)  richtig  zu  stellen,  sowie
überhaupt

1)  in  den  Aufnahme-Protokollen  über  Capitalien  und  Renten  Lit.  C.  die  weiter  erforderlichen
  Einträge  in  Spalte  7—12  zu  machen,  die  verbliebenen  Anstände  (§.  23,  Ziff.  1)
        <pb n="213" />
        191

in  Spalte  13  vorzumerken,  in  Spalte  2  die  forklaufende  Numerirung  und  in  Spalte  5  die
Einzeichnung  der  Protokoll-Beilagen  (Fassionen  2c.)  vorzunehmen,  das  Vormerkungs-Verzeichniß
  (§.  19)  herzustellen  und  in  Spalte  12  desselben  die  nachzuholende  Steuer  zu
berechnen.

2)  In  den  Aufnahme-Protokollen  über  Dienst=  und  Berufs-Einkommen  Iitt.  D.  Spalte
7—9  die  noch  nöthigen  Einträge  zu  machen,  die  verbliebenen  Anstände  in  Spalte  10  vorzumerken
  und  in  Spalte  2  die  fortlausende  Numerirung  sowie  in  Spalte  5  die  Einzeichnung
der  Protokoll-Beilagen  (Fasstonen  2c.)  vorzunehmen.

Sofort  sind  die  Aufnahme-Protokolle  abzuschließen,  auch  ist  über  jede  der  beiden  Einkommensarten
  ein  besonderes  Hauptsteuerverzeichniß  nach  Orten  (s.  Beilage  Lit.  K.  und  1.)
anzufertigen  und  in  dem  Hauptverzeichniß  über  Capitalien  und  Renten  zugleich  der  in  dem
Vormerkungsverzeichniß  Lit.  H.  berechnete  Steuerbetrag  einzubringen.

Bei  diesem  Geschäft  hat  sich  der  Cameralamts-Buchhalter  nicht  zu  bethelligen,  dagegen
wird  demselben  zur  Obliegenheit  gemacht,  nach  dem  Abschlusse  der  Hauptsteuerverzeichnisse
  die  Ueberträge  und  Berechnungen  in  den  Aufnahme-Protokollen  über  Capitalien  und
Renten  Spalte  7—12,  sowie  die  Steuerberechnungen  in  dem  Vormerkungsverzeichnisse  einer
Prüfung  zu  unterwerfen  und  den  Vollzug  derselben  am  Schlusse  der  Aufnahme-Protokolle
und  des  Vormerkungsverzeichnisses  zu  beurkunden.  Auch  ist  das  Hauptsteuerverzeichniß  über
Capitalien  und  Renten  von  dem  Buchhalter  mitzuunterzeichnen.

Steuernachbolungen,  welche  dem  Cameralamt  noch  nicht  speriell  zum  Einzug  und  zur
Verrechnung  zugewiesen  sind,  müssen  in  den  Hauptsteuerverzeichnissen  am  Schlufse  nachgetragen
  werden.

g.  25.
Einsendung  der  Aufnahme-Acten.

Nach  Vollziehung  der  in  §.  24  angeordneten  Geschäfte  find  die  Hauptsteuerverzelchnisse
  mit  den  Aufnahme-Protokollen  unter  Anschluß  der  auf  Anstände  sich  beziehenden
Beilagen  und  mit  den  Vormerkungsverzeichnissen,  sowie  die  Verzeichnisse  über  die  Aufnahmekosten,
  jedoch  über  beiderlei  Einkommensarten  abgesondert,  spätestens  bis  1.  November  an  das
Steuercollegium  zur  Prüfung  einzusenden.

Die  Fassionen  über  das  Capital=  und  Renten-Einkommen,  welche  in  jedem  Jahre  von
einigen  Cameralämtern  beim  Steuercollegium  einer  Superrevision  werden  unterworfen  wer-
        <pb n="214" />
        182
den,  sind  nur  auf  besonderes  Verlangen  vorzulegen,  dagegen  müssen  den  Akten  über  die
Aufnahme  des  steuerbaren  Dienst=  und  Berufs-Einkommens  bei  der  Einsendung  an
das  Steuercollegium  die  Fassionen  regelmäßig  beigeschlossen  werden,  da  bei  dieser  Act  von
Einkommen  die  Ueberträge  und  Berechnungen  in  den  Aufnahme-Protokollen  nicht  durch  die
Cameralamts-Buchhalter,  sondern  durch  das  Revisorat  des  Steuercollegiums  zu  prüfen  find.

IV.  Einzug  und  Einlieferung  der  Steuer.

26.
Allgemeine  Bestimmungen.

Gleichzeitig  mit  der  Abschließung  der  jährlichen  Steuerakten  (K.  24)  haben  die  Cameralämter
  wegen  des  Einzugs  der  Steuern  das  Erforderliche  sogleich  einzuleiten.  (s.  §.  27.)

Den  Erbebestellen  wird  zur  Mlicht  gemacht,  den  Einzug  der  Steuer  so  zu  betreiben,
daß  längstens  6  Wochen  nach  den  in  Gesetz  Art  9  bestimmten  Terminen  (1.  Oktober  und
1.  April)  der  ganze  Betrag  der  verfallenen  Steuer  an  die  Staatshauptkasse  abgeliefert  werden
  kann.

Namentlich  haben  die  Cameralämter  über  den  rechtzeitigen  Einzug  und  die  geordnete
Ablieferung  der  Steuer  von  Seiten  der  Ortssteuer-Einbringer  genau  zu  wachen.

Den  Erhebestellen  wird  in  Absicht  auf  Geheimhaltung  der  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden
Vermögens=  und  Einkommens-Verhältnisse  dieselbe  Verpflichtung  wie  oben  K&amp;amp;.  9,  im  zweiten
Absatz,  den-Aufnahmebehörden,  eingeschärft.

5S.  27.
Erhebestellen.

A.  Einzug  der  Steuer  von  Capital=  und  Renten-Einkommen.

Die  Erbebung  dieser  Steuer  von  den  einzelnen  Mflichtigen  geschieht,  wenn  nicht  in  einzelnen
  Gemeinden  aus  besonderen  Gründen  von  dem  Finanz-Ministerium  der  Ortsacciser  hiemit
  beauftragt  wird,  durchaus  durch  die  Gemeindepfleger  (Ortssteuer-Einbringer),
welche  ihrerseits  die  eingezogenen  Steuerbeträge  an  die  Cameralämter  abzuliefern  haben,
was  längstens  vier  Wochen  nach  dem  Verfalltermin  (Ges.  Art.  9)  geschehen  muß,  damit  für
die  Einsendung  an  die  Staatskasse  die  in  §.  26  festgesetzte  Frist  eingehalten  werden  kann.

Die  Cameralämter  haben  zu  biesem  Zwecke  jedem  Ortssteuer-Einbringer  ein  Einzugsregister
  nach  Beilage  M.  mit  der  geeigneten  Weisung  wegen  des  Einzugs  rechtzeitig  zuzustellen.
        <pb n="215" />
        193

B.  Einzug  der  Steuer  von  Dienst=  und  Berufs-Einkommen.

1))  Die  Erhebung  dieser  Steuer  geschieht  bei  solchen  Fatenten,  welche  ihr  Einkommen
von  Privaten,  Gemeinden,  Corporationen,  Stiftungen  oder  aus  einer  ausländischen  Casse  beziehen,
  wenn  nicht  ausnahmsweise  der  Ortsaceiser  hiezu  bestimmt  wird,  gleichfalls  durch  die
Gemeindepfleger  (Ortssteuer-Einbringer)  auf  die  zu  A.  bemerkte  Weise.  Letztere  haben  insbesondere
  darauf  zu  achten,  daß  die  in  Privatdiensten  stehenden  Fatenten,  wenn  sie  aus  ihrem
Dienstverhältnisse  austreten,  und  ihren  bisherigen  Aufenthaltsort  verlassen,  vor  ihrem  Abgange
die  gesetzlich  schuldige  Steuer  begahlen.

2))  Bei  denjenigen  Steuerpflichtigen  dagegen,  welche  ihr  Einkommen  ganz  oder  zum
größeren  Theil  aus  einer  inländischen  königlichen  Kasse  beziehen,  wird  die  Berufsund
  Dienst-Einkommenssteuer  bei  dieser  Kasse  mittelst  Abzugs  an  der  betreffenden  Forderung,
und  zwar  auch  in  Beziehung  auf  denjenigen  Theil  des  Gesammt-Einkommens,  welcher  nicht
aus  der  fraglichen  Casse  fließt,  in  folgender  Weise  erhoben:

a)  die  Cameralämter  haben  diejenigen  Steuerpflichtigen,  welche  ihre  Gehalte,  Pensionen
  2c.  aus  der  Kriegs-Ministerialkasse  oder  aus  einer  derselben  unmittelbar
  untergeordneten  Casse  (aus  einer  Reglments-Quatiermeisterskasse,  Kasernen-Verwaltung
  2c.)  oder  aus  der  Kriegs-Ministerialkasse  durch  Vermittlung  einer  Oberamtspflege
  beziehen,  durchaus  der  Kriegs-Ministerialkasse  in  einem  Verzeichnisse
  zum  Einzug  zu  übergeben,  welch'  letztere  auf  einem  Duplicat  dieses  Verzeichnisses
die  Uebergabe  dem  Cameralamt  zu  bescheinigen  hat.  Diese  Bescheinigung  hat  das
Cameralamt  dem  Hauptsteuerverzeichniß  Lit.  L.  (§.  24)  beizuschließen,  an  dessen
Schluß  zugleich  der  Betrag  der  übergebenen  Steuer  vorzutragen  ist.  Die  Kriegs-Ministerialkasse
  hat  die  ihr  zur  Crhebung  übergebenen  Steuern  einzuziehen  und
unmittelbar  an  die  Staatshauptkasse  abzuliefern.

b))  Bei  allen  übrigen  Dienst=  und  Verufs-Einkommens-Steuerpflichtigen  dagegen,
welche  aus  einer  inländischen  königl.  Kasse  einen  Gehalt  r2c.  beziehen,  hat  das
Cameralamt  den  Einzug  selbst  zu  besorgen  und  hiezu  ein  besonderes  Einzugsregister
  zu  fertigen,  damit  namentlich  der  Steuereinzug  nicht  in  Stockung  gerathe,
so  lange  die  Aufnahme-Protokolle  beim  Steuercollegium  sich  befinden.  Wenn  das
Cameralamt  nicht  selbst  die  den  Gehalt  2c.  zahlende  Stelle  ist,  so  hat  solches  die
betreffende  andere  Kasse  (Staatshauptkasse,  Postkasse,  Eisenbahnkasse,  Hüttenkasse,
Salinenkasse,  Catasterkasse,  Oberbofkasse,  Hofcgmeralamtskasse,  Universitätskasse,
        <pb n="216" />
        194

Seminar-,  Waisenhaus-Oek  ie-Verwaltung  2c.)  um  Besorgung  des  Abzugs  und
Uebersendung  der  abgezogenen  Steuer  anzugehen.  Bei  den  Hauptkassen  in  Stuttgart
  wird  jedoch  gestattet,  daß  vieselben  die  eingezogene  Steuer  unmittelbar  an  die
Staatskasse  abliefern,  welche  dafür  dem  betreffenden  Cameralamt  eine  Bescheinigung
  zuzustellen  hat.

Alle  königlichen  Kassen,  welche  in  diefer  Weise  bei  der  Steuererhebung  mitzuwirken
haben,  sind  verbunden,  den  ihnen  obliegenden  Steuereinzug  mittelst  Innebehaltung  der  Steuerbeträge
  an  den  Besoldungs=  oder  Pensionsbezügen  auf  den  letzten  September  und  letzten  März
unmangelhaft  zu  bewerkstelligen,  und  den  abgezogenen  Steuerbetrag  dem  Cameralamt  rechtzeitig
  zu  übergeben.

Sollte  eine  königliche  Kasse  bei  Personen,  an  welche  sie  einen  Gehalt,  eine  Pension  2c.
von  mehr  als  200  fl.  ausbezahlt,  wegen  eines  Steuerabzugs  nicht  angegangen  werden,  so
hat  solche,  damit  die  Steuer  nicht  zurückbleibe,  dem  betreffenden  Cameralamt  Behufs  weiterer
  Einleitung  entsprechende  Mittheilung  zu  machen.  Wenn  der  Bezug  eines  Gehalts  2c.  aus
elner  königl.  Kasse  ganz  aufbört,  ehe  dieser  Kasse  die  Größe  der  abzuziehenden  Steuer  mitgetheilt
  worden  ist,  so  daß  zu  befürchten  steht,  es  könnte  später  die  Nachholung  der  Steuer
erschwert  oder  sogar  unmöglich  werden,  (wie  z.  B.  wenn  sich  der  Steuerpflichtige  aus  dem
Inlande  entfernt,)  so  hat  jene  Kasse  das  betreffende  Cameralamt  hievon  sogleich  zu  benachrichtigen,
  damit  die  Steuerschuldigkcit  berechnet  und  an  der  letzten  Gehalts  2c.  Rate  in  Abzug
gebracht  werden  kann.

 

V.  Kosten.
5.  28.

1)  Die  den  Cameralämtern  und  insbesondere  auch  den  Cameralamtsbuchhaltern  durch
gegenwärtige  Instruktion  zugewiesenen  Geschäfte  gehören  zu  deren  ordentlichen  Amtsobliegenheiten
  und  ist  daher  keinerlei  Anrechnung  hiefür  zuläßig.

2)  Die  Mitglieder  der  Ortssteuer-Commissionen  erhalten  für  die  ihnen  bei  der  Aufnahme
des  steuerbaren  Einkommens  obliegenden  Geschäfte  folgende  Belohnungen,  und  zwar:

a)  der  Ortsvorsteher  oder  dessen  Stellvertreter  die  in  der  Königl.  Verordnung  vom

22.  Februar  1841,  K.  11,  Ziff.  1,  und  §.  13  (Reg.  Blatt  S.  88  und  89)  bestimmten
  Taggelder,  beziehungsweise  Zehrungsvergütungen;  vie  Anrechnung  einer  höheren
        <pb n="217" />
        195

Gebühr  für  den  Stellvertreter  ist  ohne  specielle  Genehmigung  des  Steuer-Collegiums
nicht  zuläßig;

b)  die  weiteren  Mitglieder  der  Commissson  die  in  derselben  Verordnung  (§.  11,  Ziff.  2

und  §.  13)  bestimmten  Taggelder  und  Zehrungsvergütungen  eines  Gemeinderaths.
Wenn  jedoch  der  Ortssteuerbeamte  einen  firen  Gehalt  bezieht,  so  hat  derselbe  für
seine  Mitwirkung  bei  dem  Aufnahmegeschäft  kein  besonderes  Taggeld  anzusprechen.

3)  Der  Gemeinderathsdiener  erbält  auf  die  bei  dem  Aufnahmegeschäft  versäumte  Zeit
gleichfalls  die  in  der  erwähnten  Verordnung  §.  11,  Ziff.  3  festgesetzte  Gebühr.

Die  Cameralämter  haben  die  Anrechnungen  zu  Ziff.  2  und  3  genau  zu  prüfen,  etwaige  Ueberschreitungen
  auf  das  dem  Umfange  des  Geschäfts  entsprechende  Maaß  zurückzuführen,  sofort
aber  in  ein  Verzeichniß  zusammenzustellen  und  dieses  nebst  Bellagen  mit  den  Aufnahme-Akten
(6.  25)  an  das  Steuercollegium  zur  Deeretur  einzusenden.

4)  Für  den  Einzug  der  Steuer  haben  die  Ortssteuer-Einbringer  eine  Belohnung  von
1  kr.  vom  Gulden  anzusprechen.  Diese  Belohnung  ist  auf  den  nach  §S.  27,  Lit.  A.  und  B.  1,
den  Ortssteuer-Einbringern  zuzustellenden  Einzugs-Registern  zu  berechnen,  welche  vom  Ortssteuer-Einbringer
  nach  vollendetem  Steuereinzug  unter  Bescheinigung  für  jene  Belohnung  an  das
Cameralamt  zum  Belege  seiner  Rechnung  zurückzugeben  sind.

Für  die  den  königl.  Kassen  obliegenden  Einzugsgeschäfte  findet  eine  besondere  Belohnung
  nicht  Statt.

VI.  Verrechnung  der  Steuer  durch  die  Cameralämter.

8.  20.

Die  von  dem  Steuer-Collegium  geprüften  Hauptsteuer-Verzeichnisse  (§.  25),  sowie  die
von  dieser  Behörde  sonst  ausgehenden  Einweisungen  bilden  die  Grundlage  zur  Verrechnung
der  Steuer  von  Capital-,  Renten-,  Dienst=  und  Berufs-Einkommen  in  den  cameralamtlichen
Hauptbüchern  und  müssen  daher  den  letzteren  beigeschlossen  werden,  wogegen  die  Aufnahme-Protokolle
  sammt  Fassionen  in  der  Registratur  des  Cameralamts  außzubewahren  find.

Bezüglich  der  Art  und  Weise  der  Verrechnung  dieser  Steuer  und  der  Ablieferung  derselben
  an  die  Staatshauptcasse  haben  sich  die  Cameralämter  nach  den  besonderen  Vorschriften
der  Oberrechnungskammer  zu  achten.

4
        <pb n="218" />
        196

VII.  Besteurung  der  Apanagen  und  übrigen  hausgesetzlichen  Bezüge  der
Mitglieder  des  Königlichen  Hauses.

8.  30.

Die  Erhebung  des  steuerbaren  Ertrags  mittelst  Fasfion  findet  bei  den  auf  dem  K.  Kammergute
  haftenden,  im  K.  Hausgesetz  begründeten  Apanagen,  Sustentationen,  Nadelgeldern,  Wittumen
  und  ähnlichen  Renten  der  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  nicht  Statt.

Dagegen  hat  die  K.  Staatskasse  ein  Verzeichniß  derselben  je  auf  den  1.  Oktober  dem
Steuercollegium  zu  übergeben,  welches  die  hievon  zu  entrichtende  Steuer  bestimmt  und  deren
Einzug  durch  die  Staatskasse  anordnet.

VIII.  Druckschriften.

5S.  31.

Das  Cameralamt  hat  je  vor  Anfang  eines  Etatsjahrs  den  Bedarf  der  in  dieser  Instruction
  bestimmten  Formularien  Lit.  C.  bis  J.  und  M.  zu  berechnen  und  von  dem  Revisorat
  des  Steuercollegiums  zu  bezieben,  sofort  jedem  Orts-Vorsteher  den  örtlichen  Bedarf
gleichzeitig  mit  dem  Aufnahmeprotokoll  (S.  12)  zuzustellen.

Der  Verbrauch  an  solchen  Druckschriften  ist  in  jedem  Jahr  nach  dem  Abschluß  ver  Ein.
kommens-Aufnahme  in  einem  Verzeichnisse  zu  liquidiren  und  dieses  an  das  Revisorat
einzusenden.

IX.  Vorübergehende  Bestimmungen.
8.  32.

Die  Oberämter  werden  angewiesen,  die  bei  denselben  befindlichen  früheren  Akten  über
die  Aufnahme  der  Capital-,  Renten-,  Dienst=  und  Berufs-Einkommenssteuer  und  die  vorräthigen
  Formularien  an  die  Cameralämter  auszufolgen.

Wenn  sich  Gemeinden  von  verschiedenen  Cameralämtern  in  einem  Oberamtsbezirk  befinden,
  so  sind  die  allgemeinen  Akten  demjenigen  Cameralamt,  das  seinen  Sitz  im  Oberamts-=bezirk
  hat,  zu  übergeben  und  die  Special-Akten  für  die  betreffenden  Cameralämter  auszuscheiden.

Stuttgart  den  10.  Juni  1853.

Hefele.
        <pb n="219" />
        197

Hülfs-Tafel
zu  Berechnung  des  Capitalwerths  und  Zinsertrags  unverzinslicher  Zieler  oder
Zeitrenten  zu  4  vom  100,  einfacher  Zinse.
(Gesetz  Art.  5,  Instruction  §.  2.)

Lit.  A.

oder  oder  oder
von  1  fl.  von  10  fl.  von  .

Capital-gewährteiaenzineihatwahrenCapitacigewährteinensineshatwahkenCapitabgewährtelnenstnss
im  aen  im  Ganzen
im  im  beistprlich  im  im  bei  führüch
boltem  An-  holtem  Anfau.
  fall.

—

11
11

2
2
2
2
2
2
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1

E————.——.———.————————l—ll  .—
—S#  dd  de  dbl  de  de  d  de  de  Sdb  SVeoamt  à

G  C#I  CG  R-S-Sddd  d———

 

Bemerkung.  Da  die  Bruchheller  in  dieser  Tabelle  weggelasen  sind,  so  muß  nach  15—20  Jahren  der
bier  berechnete  Capital=  und  Zinswerth  von  dem  wir  klichen  Werthe  um  einige  Kreuzer  abweichen,
die  Differenz  ist  aber  so  unbedeutend,  daß  sie  auf  die  Steuerberechnung  keinen  E#fus  bat.
        <pb n="220" />
        198

Anleitung

zum  Gebrauch  vorstehender  Hülfstafel.

A.  Um  den  wahren  Capitalwerth  elnes  nach  einer  bestimmten  Anzahl  Jahre  einmal
fälligen,  unverzinslichen  Ziels  und  den  diesem  Capitalwerth  entsprechenden  Zinsertrag  mit
Hülfe  vorstehender  Tabelle  zu  finden,  suche  man  die  dem  Jahr  des  Anfalls  zugehörige  Horizontallinie.
  Auf  dieser  findet  man  sofort  in  Spalte  1,  5  und  9  den  Capitalwerth  und  in
Spalte  3,  7  und  11  den  Zinsertrag  angegeben.

So  findet  man  z.  B.  als  Capitalwerth  eines  Ziels  von  10  fl.,  welches  nach  vier
Jahren  verfällt,  in  Spalte  5  —:.  8  fl.  32  kr.  4  hlr.  und  als  Zinsertrag  hieraus  in
Spalte  7  —:.  20  kr.  4  hlr.

B.  Um  den  wahren  Capitalwerth  einer  unverzinslichen  Summe  zu  finden,  welche  nicht,
auf  einmal  nach  einer  bestimmten  Zahl  von  Jahren  anfällt,  sondern  in  gleichen  Raten
oder  Renten  innerbalb  elner  bestimmten  Anzahl  von  Jahren  zu  erheben  ist,  hat  man  folgendes
  Verfahren  zu  beobachten.  «

An60fl.seienösaprelangjåbrlichloss.zubezahlen,sosindetmanvenCapith·

werth
der  1  ten  10  fl.  auf  Linte  1,  Spalte  5  mit  9  fl.  37  kr.  —
„  2  „  10  fl.  „  „  2,  „  5  „D  fl.  14  kr.  4  hlr.
„  3  „  10  fl.  „  „  3,  „  5  „S8j  fl.  53  kr.  2  hlr.
„  4,  10  fl.  „  „  4,  „  5  „  S  fl.  32  kr.  4  hlr
7)  5.  10  fl.  7“  77  5,  «  5  /  8fl.  12  kr.  4Ahlr.
„  5,  10  fl.  ,  „  6,  „  5  „  fl.  53  kr.  4hlr.

Diese  6mal  10  fl.  haben  somit  zusammen  einen  wahren  Capitalwerth  von  52  fl.  24  kr.,
welche  Summe  auch  auf  Linie  6,  Spalte  6,  als  Gesammtwerth  angezeigt  ist  und  daher
hieraus  auf  einmal  entnommen  werden  kann,  ohne  daß  es  der  vorstehenden  zusammengesetzten
  Berechnung  bedarf.

Ebenso  findet  man  auf  Linie  6,  Spalte  8,  als  ganzen  Zinsertrag  aus  diesem  Catalwerth
  2  fl.  6  kr.  2  hlr.,  welcher  sich  solgendermaßen  specifieirt:
        <pb n="221" />
        199

Zinsertrag  der  1ten  10  fl.  nach  Linie  1,  Spalte  7?  .  .  23kr.  —
1  »  2  «  10  fl.  1  1  2,  "5  22  kr.  DLhlr.

7
1  «  3  «  10  fl.  1  1  3,  5“.  7.  21  kr.  2  blr.
5  7“  4  7“  10  fl.  7“  7,  4,  »  7-«20Its4  blr.
«  «  5  «  10  fl.  »  »  5,  7“  7  20  kr.  —
77  77  6  77  10  fl.  »  »  6,  1  7  19  kr.  —

zus.  —:.  2  fl.  6  kr.  ZLhlr.

C.  Um  den  wahren  Werth  (an  Capital=  und  Zinsertrag)  einer  Summe  zu  finden,
welche  zwar  in  jährlichen  aber  ungleichen  Raten  abgetragen  wird,  sind  Capitalwerth  und
Zinsertrag  von  jeder  Nate  besonders  zu  berechnen  und  hierauf  die  einzelnen  Werthe
zu  addiren.

Das  Aufsuchen  des  Werths  der  einzelnen  Raten  geschieht  wie  bei  A.

Erläuternde  Beifpiele.

u  A.
8  A.  verkauft  sein  Haus  gegen  einen  unverzinslichen  nach  vier  Jahren  in  einer
Summe  zahlbaren  Kaufschilling  von  460  fl.,  so  findet  man
a)  als  wahren  Capitalwerth

von  400  fl.  —  nach  Linie  4,  Spalte  9,
4mal  85  fl.  28  kr.  3blr.  34  fl.  54kr.  —

von  60  fl.  —  nach  Linie  4,  Spalte  5,
Gmal  8  fl.  32  kr.  4htr.  51  fl.  16  kr.  —

zus.  —:.  393  fl.  10  kr.  —
b)  als  Zinsertrag
von  400  fl.  —  nach  Linie  4,  Spalte  11,
4mal  3  fl.  25  kr.  2  hlr.  13ffl.  41  kr.  2  hlr
von  60  fl.  —  nach  Linie  4,  Spalte  7,
6mal  20  kr.  4hr.  2  fl.  4kr.  —

zus.  —:.  15  fl.  45  kr.  2  hlr.
        <pb n="222" />
        200

Obige  393  fl.  10  kr.  bilden  nun  den  steuerbaren  Capitalwerth  und  letztere  15  fl.  45  kr.
2  hlr.  den  steuerbaren  Zinsertrag  während  der  vier  Jahre,  in  welchen  der  Kaufschilling  von
460  fl.  aussteht,  wornach  also,  wenn  das  Haus  am  1.  November  1851  verkauft  wurde,  mithin
  der  Kaufschilling  am  1.  November  1855  zu  bezahlen  ist,  A.  die  genannten  Summen  je
auf  den  1.  Juli  1852,  1853,  1854  und  1855  zu  fatiren  hat.

Probe.
Von  393  fl.  10  kr.  Capitalwerth  beträgt  der  Jahreszins  zu  4pCt.  15  fl.  45  kr.  —

4  Jahreszinse  betragen  somit..  683fffl.  —  —
hiezu  das  Capital  mitt..  J33393  fl.  10  kr.  —

thut  zus.  —:2.  4356  fl.  10  kr.  —
Hiezu  ferner  der  nicht  steuerbare  Zwischenzins,  welcher  beträgt:
im  2ten  Jahre:  von  15  fl.  45kr.  —:  —  36  kr.  14  hlr.
im  3ten  Jahre:
von  15  fl.  45  kr.  +  15  fl.  45  kr.  +  36  kr.  11  hlr.  —:  1  fl.  16  kr.  4  hlr.
im  4ten  Jahre:
von  15  fl.  45  kr.  +  15  fl.  45  kr.  +  15  fl.  45  kr.  +  36kr.
+  1  fl.  16kr.—:·1  fl.  57kr.  3  hlr.
z3  f  50  kr.  2  hlr.
se  ergibt  sich  wieder  der  Neunwertb  des  Ziels  mi  460  fl.  —  —

—

II.  B.  hat  ein  Güterziel  von  6000  fl.  ausstehen,  das  ihm  nach  10  Jahren  zu  bezahlen
ist.  Derselbe  besitzt  mithin

wahren  Capitalwerth

60mal  67  fl.  32  kr.  4  hlr.  nach  Linie  10,  Spalte  9—  4052  fl.  40  kr.
bezieht  hieraus  Zinsertrag

60mal  2  fl.  42  kr.  1  hlr.  nach  Linie  10,  Spalte  11—  162  fl.  10  kr.  —
und  hat,  wenn  das  Ziel  am  30.  Mai  1852  erworben  und  am  30.  Mai  1862
zahlbar  ist,  diese  Summe  pro  1.  Juli  1852—1861  zu  fatiren.

–
        <pb n="223" />
        201
Zu  B.

III.  C.  hat  sein  Haus  um  600  fl.  verkauft,  welche  ihm  in  6  urverzinslichen  Zielern

à  100  fl.  zu  bezahlen  fünd,  so  beträgt
der  Capitalwerth  dieser  6  Zieler  nach  Linie  6,  Spalte  10  524  fl.  11  kr.  2  hlr.
der  Zinsertrag  nach  Linie  6,  Spalte  12.  400fl.  58  kr.  3  hlr.
C.  pat  also,  wenn  er  sein  Haus  im  Januar  1852  verkaufte  und  im  Januar  1853
das  erste  Ziel  heimbezahlt  erhält,  auf  den  1.  Juli  1852  die  obigen  Summen  zu
fatiren  und  zu  versteuern;  auf  den  1.  Juli  1853  dagegen  hat  er,  wenn  ihm  im
Januar  1853  das  erste  Ziel  wirklich  heimbezahlt  worden  ist,  nur  noch  5  Zieler  zu
fatiren,  und  zwar  mit
Capitalwerth  nach  Linie  5,  Spalte  10  445  fl.  9  kr.  5  hlr.
Zinsertrag  nach  Linie  5,  Spalte  12  .  17  fl.  48  kr.  ö5  hlr.
u.  s.  w.
Daß  unter  600  fl.  blos  524  fl.  11  kr.  2  hlr.  Capital  stecken,  ergibt  sich  aus  Folgendem:

 

mithin  stecken  unter

 

Zins-=  den  empfangenen
Ertrag.  100  fl.
Capital
.  kr.  lr.  .  kr.  lr.
im  Jahr  s  bir  s  bir
C.  hat  zu  fordern  1.  100  fl.  —:.  20  58  3179  1  3
(von  den  vollen  6  Zielern,
  Lin.  6,  Sp.  12.)
2.  100  fl.  —;  ·  1748  5  82  11  1
(von  5  Zielern,  binte  5,
palte
3.  100  fl.  —  14  3113  85  28

(von  4  Zielern,  Linie  4,
Spalte  12.)

4.  100  fl.  M.  1  60  18  53
(von  3  Zielern,  Linie  3,
Spalte  12.)

s.  100  fl.  32  52
(von  2  Zielern,  binie  2,
Spalte  12.)
0.  100  fl.  —;.  350  5%%  0911
(vom  letzten  Ziel,  Lin.  1,
Spalte  12.)

 

zus.  —.  524
        <pb n="224" />
        202

IV.  D.  hat  2000  fl.  unverzinsliche  Zieler,  verfallend  in  10  Jahren  je  auf  Martini  und
im  Jahr  1852  erstmals  à  200  fl.
Diese  10  Zieler  haben
Capitalwerth  nach  Linie  10,  Spalte  10,
2mal  811  fl.  1  kr.  2  hr..  1422fl.  2kr.  4hlr.
und  gewähren
Zinsertrag  nach  Linie  10,  Spalte  12,
2mal  32  fl.  27  kr.  2hhr.S--  646202  fl.  54kr.  4  hlr.
D.  hat  daher  diese  Summe  pro  1.  Juli  1852  zu  versteuern.

V.  E.  hat  am  1.  Juli  1852  —:  1000  fl.  Zeitrenten  ausstehen,  welche  in  20  Jahren
mit  jährlichen,  an  Neujahr  1853  erstmals  fälligen  50  fl.  abgetragen  werden,  so  sfind
als  steuerbare  Beträge  pro  1.  Juli  1852  zu  fatiren:

Capitalwerth  nach  Linie  20,  Spalte  6,

5mal  135  fl.  39  kr.  2  hr.  628  fl.  16  kr.  Ahlr.
Zinsertrag  nach  Linie  20,  Spalte  8,
5mal  5  fl.  27kr.  Ablr—  27  fl.  16  kr.  4  hlr  e

Zu  C.
VI.  F.  hat  ein  Güterziel  ausstehen  von  1500  fl.,  woran  verfallen:
im  1  ten  Jahr  ist  sooo  310  fl.  —
«  2,  »  ««O«-00  300  fl.  —

„  3  „„  310  fl.  —
7“  41  7“  Ö  300  fl.  —
„  5“.  „  320  fl.  —
7’  *  77  "  ·  20  fl.  —

—:.  1560  fl.  —

so  beträgt  der  wahre  Capitalwerth  dieser  6  Zieler  von  300  fl.  jährl.  Ziel  auf  5  Jahre
gleich  1500  fl.  nach  Linie  5,  Spalte  10,  Zmal  445  fl.  9  kr.  5  hlr.  =  1335  fl.  29  kr.  3  hlr.
von  10  fl.  im  lten  Jahr  ....  9  fl.  37kr.  —
„  10fl.,  33  D88iffl.  33r.  2  hl.
„  20  fl.  „  5,  „  2nmal  8  fl.  12  kr.  4  hrlr.  16  fl.  25  kr.  2  hlr.
„  20  fl.  „  6„,  „  22maal  7  fl.  53  kr.  4  hrr.  15  fl.  47  kr.  2  hlr.

zus.  also  von  1560  fl.  Rennwerth.  —:  1386  fl.  12  kr.  3  hlr.
        <pb n="225" />
        203

Der  Zinsertrag
von  1500  fl.  in  5  Jahren  à  300  fl.,  Linie  5,  Spaltt  8,

äblr.

2blr.

5  hlr.

Zzmal  17  fl.  48  kr.  5  hlr.  ..  .  .  3533fl.  26  kr.

„  10  fl.  im  lIten  Jahr,  Linie  1,  Spalte  ..  23  kr.
„  10  fl.  „  3„  „  „  3  „  33.  21kr.
„  20  fl.  „  5„  ,,  „  5  „  3  mmal  20  khrr.  —  40  kr.
„  20  fl.  „  6  „  „  6  „  3  2nmal  19kr.  —  38  kr.
Zusammen  Zinsertrag  von  1560  f.  in  6  Zieleren  505  fl.  28  kr.
F.  soll  unter  1560  fl.  in  6  Jahrten  13586  fl.  12  kr.

Capital  einnehmen.
Derselbe  hat  zu  fordern:
im  Jahr  1.  von  1386  fl.  12  kr.  Zuuss  50  fl.  28kr.
erhält  310  fl.
mithin  Capital..  2564  fl.  32  kr.

3blr.

 

—:  310fl.  —
„  2.  von  1386  fl.  12  kr.  weniger
254  fl.  32  kr.
1131  fl.  20  kr.  Zinns  6ifl.  15  kr.
erhält  300  fl.
mithin  Capital  254  fl.  45  kr.

300  fl.  —

„  3.  von  1131  fl.  20  kr.  weniger
254  fl.  45  kr.
876  fl.  35  kr.  Zus  55  fl.  4  kr.
erhält  310  fl.

mithin  Capiktell..  274  fl.  56kr.

—.  310  fl.  —
„  (4.  von  876  fl.  35  kr.  weniger

274  fl.  56  kr.
601  fl.  39  kr.  Zusss  424fsl.  5  kr.
erhält  300  fl.

mithin  Capital..  275  fl.  55  kr.

:!:  300  fl.  —

*1
        <pb n="226" />
        204

im  Jahr  5.  von  601  fl.  39  kr.  weniger
275  fl.  55  kr.
325  fl.  44  kr.  Zins  .
erhält  320  fl.
mithin  Capital.

6.  von  325  fl.  44  kr.  weniger
306  fl.  58  kr.

18  fl.  46  kr.  Zuns  ..
erhält  20  fl.
mithin  Capilllll

77

hat  also  Capital  erhalten:
254  fl.  32  kr.
254  fl.  45  kr.
274  fl.  50  kr.
275  fl.  55  kr.
306  fl.  58  kr.
19P#  fl.  15  kr.

—.  1386  fl.  21  kr.  Differenz  9  kr.

13  fl.

2kr.

306  fl.  58  kr.

320  fl.

–4

10  fl.  15  kr.

20  fl.

45  kr.

—

—.
        <pb n="227" />
        205

Beilage  B.

Tafeln

zu

Berechnung  des  steuerbaren  Betrags  und  der  Steuer  von  dem
Dienst=  und  Berufs-Einkommen

nach  dem  Gesetze  vom  19.  September  1852.

Belehrung
für

den  Gebrauch  dieser  Tafeln.

 

Die  Haupttafel  enthält  in  den  betreffenden  Rubriken  das  Gesammt-Einkommen,  den
steuerbaren  Betrag  und  die  Steuer  für  die  in  100  runden  Gulden  steigenden  Summen  von
200  fl.  bis  3000  fl.  und  für  die  in  1000  runden  Gulden  steigenden  Summen  von  3000  fl.

bis  10,000  fl.
Für  die  ungeraden  Summen  sind,  je  nach  dem  Betrage  des  Einkommens,  die  Hülfstafeln

  1—5  zu  benützen.
Beifspiele.
1)  Bei  einem  Gesammt-Einkommen  von  346  fl.  ergibt  sich
Lals  steuerbarer  Betrag
nach  ver  Haupttafel  aus  300  fl.  30  fl.  —  1f  kr.
nach  der  Hülfstafel  1  aus  40  fl.  4411.—  2s9
1  „  600.  —  36kr.  —  Ach

346  fl.  "  ·  34  fl.  36  kr.  -  e  "  "  —  20T#  kr.

77  77

Zusammen  —:.

als  Steuer  zu  1  Procent
        <pb n="228" />
        206

2)  Gesammt-Einkommen  735  fl.
steuerbarer  Betrag

nach  der  Haupttafel  aus  700  fl..  .  .  90Ofl..
„„Hulfstafel  2  aus  30  fl..  ..  6fl..
77  14  14  77  77  5fl.  "  1fl.  "

Zusammen  aus  —:.  735  fl.  97  fl.

 

3)  Gesammt-Einkommen  1472  fl.
steuerbarer  Betrag

nach  der  Haupttafel  aus  1400ffl.  310  fl.  —

„  „  Hülfstafel  3  aus  70fl.  2s3  fl.
«  »  »  ««  2fl.  **d*  —

Zusammen  aus  —:.  1472fl.  338  fl.  48  kr.

4)  Gesammt--Einkommen  1819  fl.
steuerbarer  Betrag

nach  der  Haupttafel  aus  1800  fl.  59000  fl.

„  „Hlfstafel  4,  10  f.  8Sfl.  —
7“  ½%  7,  —*'“.  9fl..  ..  7fl.  12  kr.

Zusammen  aus  —:.  1819  fl.  605  fl

5)  Gesammt-Einkommen  von  3638  fl.
steuerbarer  Betrag

nach  der  Haupttafel  aus  3000  fl.  1750  fl.

„  Hülfstafel  5,  600  fl.  600  fl.
—.
7  77  7  1!77  77  8  fl.  «  8  1

14

14  77  14  77  17

48  kr.

12  kr.

 

Zusammen  aus  —:.  3638ffl.  2388  fl.

Steuer  zu  1  Procent
—  54  kr
**
F  1

–  58Tln  kr.

Steuer  zu  1  Procent
3fl.  6  kr.
—  16#
—  f#
3  fl.  23  110  kr.

Steuer  zu  1  Procent

5  fl.  54  kr.
4709
4#½

6  fl.  #n##  kr.

Steuer  zu  1  Procent
17  fl.  30  kr.
6  ffl.  —
—  18  kr.
–  4
23  fl.  52#  kr.
        <pb n="229" />
        207

1.  Haupt-Tafel.

 

 

 

 

 

 

 

1.  2.  J.
Ge-  Steuer
sammt-!  Steuerbarer  zu  1  Procent

Ein-  Betrag.  des  steuerbaren
kommen  Betrags.
al.  "  kr.  J
200  20  —  12
300  30—  N  10
400  40  —  24
500  500  —  —  80
600  70|7C42
700  O—  —  54
800  110—  1  6
900%130—  118
1,0001  150  —  1130
1,.1100|1901  1  54
1,20|20  218
1,300  22700  —  2  142
1,41400%3101  3  6
15001  350  —  30
1,6000%  30  4  18
1,7001  510  —  5  6
1,8001  590  5  54
1,9000  670—  6  42
2,000  750  7  130
2,#100880  —  8  80
2,200|950  9  80
2,301,000  110
2,40  ,  105—  11  30
2,500  1,250  —  120
2,600  1,350  —  13  30
2,70|1,  4500
2,801,550  150
2,9000  1,6050]  160
3,000  1,  750  130
4,0002,  7500  j977
5,00,  700  37  30
6,00%  7530——  130
7,000  70|  H%
8,000  6,  70——  67
9,000  7,7500%
10,00098,  750—]
        <pb n="230" />
        T

II.

Hälfs- 



üste  Hülfstafel
von  einem  Einkommen  von  200  fl.
bis  500  fl.

2te  Hülfstafel

von  einem  Einkommen  über  500  fl.
bis  1000  fl.

3te  Hülfsvon

  einem  Einkommen

 

 

 

 

 

bis  1500  fl.
1.  2.  3.  1.  2.  3.  1.  2.
Gesammt.  Steerbarer  Steuer  W/.  Steuerbarer  Steuer  ##Stenerbarer
-  Betrag  zu  çotell  u  1  Procent  Ein.  Betrag  zu  eotel  zu  1  procent#Betrag  zu  vottel
1.  in.  bes  Gesammt.  bes  stelerbaren,  Ein.  des  Gesammt,  des  steuerbaren  Ein=  des  Gesammt.
ommen.Einkommens.  Betrags.  kommen.éintommené.  Betrags.  kommen.)  Einkommens.
fl.  fl.  F.  .  kr.  1  al.  kr.  fl.  kr.  fl.  4.
2  —1  12—  r6  2  —  2244  fl  2  —  48
3  —  18—  Wa#  36  —  3  1  12
4  —  24  r  4  —  48  —  rodl  4  1  36
5  —  30—  10  5  1  —  —  5  2s—
6  —  366—  ##  6  1  12  —  #G6  224
7  —  42  —  #  7  1244  24
8  —  148  —  8  1  36—  %  8  3  12
9—  54%  1.48  1%%9  3  36
10  1—  K10  2——  —  110  4.—
20  2  —  —  1.20  4%—  2  #ll20  8
30  3  —  —  10  6—  —  3#30  12—
40  4—  —  E3Oc0  8  „„—  48%s  40  16  —
50  —  —  3  50  10  —  6  50  20  —
60  —  Z3Z#60  15—  —  7060  —
70  —  4  ————ämW5.5
80  8  —  4###980  16—  —  9f##80  32
90  9—i5r90  18—  410  90  —iel
        <pb n="231" />
        209
Tafeln.

 

 

 

 

tafel  4te  Hülfstafel  5te  Hül
über  1000  fl.  von  einem  Ginkomwen  über  1500  fl.  von  “l  über
einn  6  etanr  eckr  tii-r  .  —
zu  1  Procent  Gelanmt-  Betrag  zu  rotell  zu  1  Procent  ip  zu  1  Proent
des  kommen,.  vom  Gesammt·  des  steuerbaren  gaugleich,.  des  fleuerbaren
„euerbaren  Betrags.  Einkommen.  Betrags.  Berrag.  Betrags.
fl.  kr.  fl.  fl.  kr.  fl.  kr.  fl.  fl  kr.
21  —  —  48  —  60
—4  11  t:n“.  1  1½
—  2  224  1683  1|
—  4  3  12  —  11„  44  2Zr#
—  1  5  4.—  2ch  5  —  3
—  14  4  48  218r  Z30#
—  1#9  5  6  —————.—-.-—
  1  K#  8  6  24  —  3  8  —  48%%
—  2  9  7  12  —  4re##-  9  —  5#
—  00%  65872  10  hdrso-—-
  4  #h#  20  1  6  —  —  9  40000.  20  12
T0  30  24  —  —  14½%  30  —  118
9Ko40  32  —  —  119·##  40  —  24
—  2  50  40  —  —  4  50  —  130
—  14%  48  —  —  2889  60  —  36
—  106  F0%  ——  33661  720  —  42
19  1400%  80  64  —  —  138  I#%##  80  —  48
—  21  90  72  —  –  43  r  90  —  54
100  1  —
200  2—
300  3—
400  4  —
500  5  —
600  6  —
700  7—
800  8—
900  9  —
        <pb n="232" />
        <pb n="233" />
        211
Bellage  C.

Cameralant

Gemeinde

Protokoll

über

die  Aufnahme  des  Capital=  und  Renten-Einkommens  zur  Besteurung
auf  den  1.  Juli  1853.

(Gesetz  vom  19.  September  1852,  Reg.  Blatt  S.  230  ff.)

Mit  ....  Beilagen.

 

Nach  vorheriger  öffentlicher  Bekanntmachung  ist  von  den  nachgenannten  Steuerpflichtigen  das
bienach  eingetragene  Capital=  und  Renten-Einkommen  fatirt  worden:
        <pb n="234" />
        212

 

 

 

 

1.  2.  3.  4.  5.  6.
Fortlausend  Tag  der  Einkommensummer
  atirung
Name  und  Stand  .  .  Bemerkungen
«  bei  der  Ortssteuer-  JBeil.
2  27t  des  Commission,  der
=  —  .  bei  mündli  o
Steuerpflichtigen.  u  beimkoleger  Fa  n  Nr  Aufnahme-Commission.
225#  durch  den  Fatenten.  «
IIFeIIcht,0bI-istian,  ae1121..1u111853.  1  —  —  —
Gemeinderath.  .
22  Klaiber,  Johannes,  —  2  Nach  Strilmpfelbach  ge-Stricker.
  zogen.
3  Müller,  Franz,  den  20.  Juli  1853.  —  Hat  fernd  10,000  fl.  weiter.
Kaufmann.  T.  Franz  Milller.  falirt,  die  Abnahme  rilhrt  von
Ausstatlung  einer  Tochter
(Güterankäulen)  her.
4  Schuster,  Friederich,  —  —  Ist  am  29.  Juni  gestorben
Acker.  *  «

 

 

 

 

 

Borstehende  Aufnahme  beurkundet
...  .  den..Jull
Die  Aufnahme-Commission.
        <pb n="235" />
        213

 

 

 

 

 

 

 

7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.
Fatire  Gawitalien,  lich  Faticte  Nenten,
verzinsliche  und  unverzinsliche  als  Leibgedinge
Zzieler  oder  Jeitreen  beibrchten  8  "Jahres-Summes  Steuer-Bemerkungen
und  Lotterie-Anlehensloose.  Zins-  vererbliche  Nen=  Ertrasß  von  betrag  des
ten  u.  Dividenden  dark4
  v.  o.  Ertrag.  aus  auf  Gewinnus  u.  10.  aud  11.  Cameralamts.
t  ·#
Gattung.  Betrag.  Zinsfuß.  unkrschneteny  Ü
fl.  fl.  J  tr.  fl.  r.]fl.  Itr.  n.  Iir.
Capltal  1000  5  50—  Leibgedig  40
900  4½¼40  0  Leibrenten  20—
500  420-„edenspension200  —
300  3½10  Ertrag  aus
verschiedenen
Actien  774/0—
·  —:-103436l1247546224
unverzinsliche
  Zielerr  451  57P
Zeitrenten  438  4
Lotterie-Anlchensloose
  570  4  22  8
5007  21318
Capital  20000  551000—  —  —  1000—  30—
Hauptsumme.  5557  11  1|  N

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gegenwärtige  Berechnung  und  die  specielle  Prüfung  der  Fassionen  beurkundet



Die  Einträge  und  Berechnungen  in  Spalte  7  bis  12
auf  den  Grund  der  Fassionen  genau  geprüft  zu  haben,

beurkundet

·  v

..  .  den

v  v

Cameralamts-Buchhalter.

den  August

K.  Cameralamt.
        <pb n="236" />
        <pb n="237" />
        215
Beilage  D.

Cameralamt

Gemeinde  ..  ...

Protokoll

über

die  Aufnahme  des  Dienst=  und  Berufs-Einkommens  zur  Besteurung
auf  den  1.  Juli  1853.

(Gesetz  vom  19.  September  1852,  Reg.  Blatt.  S.  230  ff.)

Mit  Beilagen.

Nach  vorheriger  öffentlicher  Bekanntmachung  ist  von  den  nachgenannten  Steuerpflichtigen  das
bienach  eingetragene  Dienst=  und  Berufs-Einkommen  fatirt  worden:
        <pb n="238" />
        216

 

 

 

1.  2.  3.  4.  5  6.
Fortlausende  Tag  der  Einkommensinm
  Name,  Stand  fatirung  Bei-  Bemerkungen
*3  und  bei  ver  Seesrnen
a  Berufsart  ommission  lagen.  der
55  us  und  bei  mündi.  Fassion  ¾l  ,«
zgz  ..  Unterzeichnung  Aufnahme-Commission.
212  Steuerpflichtigen.  durch  den  Fatenten.  Nr.
—
1110Klemm,  Ludwig,  15.  Juli  1853.  1  —  —
Oberamtmann.
25  Lang,  Ernst,  16.  ej.  2  —  —
Oberamtsrichter.
—  3  Muller,  Emil,  eod.  3.  4.  —  —
Cameralverwalter.
34  Renz,  Friedrich,  eod.  —  —  —
Stadtschultheiss,  T.  Renz.
Rathsschreiber,
Verwaltungsactuar
und  Pfandhilllsbeamter.

4  55  Biecke,  Eugen,  15.  ej.  5  —  —
Stadtpfarrer.
5  6  HRiecker,  Johames,  —  6  Nach  Böhmisreute  versctzt.
Schulmeister.
—  7Hommel,  Paul,  15.  Cj.  7  Eingetreten  den  1.  September  1852.
#icar.
68  Wall,  Joseph,  eod.  —  —  —
Wundarzt.  T.  Joseph  Wall.
—  Wörz,  Christian,  16.  ej.  8  Ernannt  den  1.  Januar  1853.
Polizeidiener.

 

 

 

 

 

Vorstehende  Aufnahme  beurkundet

4  4  *7*

den  Juli  18
Die  Aufnahme-Commission.
        <pb n="239" />
        217

 

 

 

7.  8.  9.  10.
Bemerkungen
Gesammt-  Steuerbares  Steuer-  des
Einkommen.  J  Einkommen.  betrag.
Cameralamts.
ffl.  kr.  sl.  kr.  sl.  Fkr.
1600  —  40—  3424
1600  —  430  —  34  24
1300U00  21  36  Von  der  Stadtdirection  Stuttgart  bergeben.
Laut  Beilage.
1711—  518  48  41  131
1020  46  158  20  12  40
—  —  —  —FDen  10.  Juli  1853  der  Stadtdirectlon  Stuttgart  übergeben,
  laut  anlicgender  Bescheinigung.
200—  25—  150%  18%  crstmals.
6600—  80  —  6  24
201—  20  6  1.  36ro  18/4  erstmals.
Hauptsumme  193014  1545

 

 

 

 

 

 

Gegenwärtige  Berechnung  und  die  specielle  Prüfung  der  Fassionen  beurkundet

·  ·  *  ·  v  August

K.  Camerglamt.
        <pb n="240" />
        <pb n="241" />
        219
Beilage  E.

Cameralant  Gemeinnndeied
—.IIIr
Hausnummenr

Verzeichniß  der  Hausbewohner.

An  den  Hausbesitzer  abgegeben  den

Von  demselben  zurückerhalten  den

Vorerinnerungen.

In  jedem  Hause  sind  in  Spalte  1,  2  und  3  alle  erwachsenen  Personen  einzeln  und  namentlich
  einzutragen,  welche  daselbst  ihre  Schlafstätte  haben.

Fremde,  welche  sich  nur  als  Gäste  vorübergehend  im  Hause  aufbalten,  werden  jedoch
nicht  eingetragen.

Bei  Personen,  welche  ihr  Geschäft  nicht  im  Hause  selbst  betreiben,  ist  in  Spalte  4  der  Name
des  Arbeitgebers  beizusetzen.

Der  Hauseigenthümer,  oder  wenn  derselbe  nicht  selbst  im  Hause  wohnt,  derjenige  Hausbewohner,
  welchem  die  Aufsicht  über  das  Haus  übertragen  ist,  ist  für  die  richtige  und  vollständige
Ausfüllung  des  Verzeichnisses  verantwortlich.

Gegenwärtiges  ist  vorschriftsmäßig  ausgefüllt  spätestens  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Empfang
bei  Vermeidung  einer  von  dem  Ortsvorsteher  zu  erkennenden  Ordnungsstrafe  zurückzugeben.
        <pb n="242" />
        220

 

2.  3.  4.  5.
Name
E#  Vor=  und  Zunamen  des
r  .
»Es  der  Stand.  Arbeitge  bers  Bemerkungen.
E  .r  Art  des  Ge-·
  Hausbewohner  schäftsbetriebs.

 

S————————————l-.



Johann  Georg  Rheinwald,  Hauselgenthllmmen
  HRHKaufmann.
Paulien.  essen  Gattin.
————)  „  Sohhn.
Carolienn  "  TVochter.
Carl  Röder  aus  Augsburg  Buchhalter.
Heinrich  Braun  aus  Mainzkzkz.  Handlungscommis.
Dorothec  Müller  aus  Gmilid.  .  PDienstmagd.
Babette  Lutz  aus  Heidenheim  .  Siubenmädchen.

"
"
"

Emil  Baumann  aus  Weilheim.  Hallverwalter.  Haupt-Zollamt.

u.  s.  W.

 

Tichtileit  und  Vollständigkeit  dieses  Verzeichnisses  beurkundet
r  en  rl*  *

Rheinwald,  Kaufmann.
        <pb n="243" />
        Beilage  F.
Cameralaont
Gemeide

Verzeichniß

über  die

nach  Art.  3  A.  h.  des  Gesetzes  vom  19.  September  1852  erhobenen  Ansprüche
auf  Befreiung  von  der  Capital=  und  Renten-Einkommens-Steuer

pro  18

Mit  222  Beilagen.

 

Vorbemerkungen.

1)  Von  einem  Jeden,  welcher  Steuerbefreiung  anspricht,  ist  das  Alter  in  Spalte  3  anzugeben.

2)  Als  Waisen  gelten  nur  elternlose  Personen  unter  25  Jahren.

3)  Bei  Ansprüchen  für  Halbwaisen  muß  immer  ermittelt  werden,  ob  die  Zinse  und  Renten
etwa  dem  überlebenden  Eltern=  (oder  Großeltern-)  Theil  nutznießlich  zustehen.  Bezieht  der
Halbwaise  die  Zinse  und  Renten  selbst,  so  ist  in  Spalte  5  auch  der  Werth  der  demselben  von
dem  überlebenden  Elterntheil  zukommenden  Unterstützung  an  Geld  oder  Naturalien  (freie  Kost,
Kleidung,  Wohnung  2c.)  anzusehle  en.  «

4)  Bei  eFrechlichn  Personen  ist  in  Spalte  6  die  Art  der  Gebrechlichkeit  anzuzeigen.

5)  In  Spalte  5  muß  das  sonstige  Einkommen  aller  Art,  das  einer  Person  zukommt  (namentlich
bei  den  in  einem  Dienstverhältniß  stehenden  Personen  die  93  nung  und  Verpflegung,  der  Anschlag
  für  Kost,  Wohnung  2c.)  genau  und  vollständig  angegeben,  beziehungsweise  zu  Geld  gerechnet
  werden.

6)  In  Anstandsfällen  hat  die  Ortssteuer-Commission  bei  dem  Cameralamt  anzufragen.
        <pb n="244" />
        befreiung  Anspruch
machen.

angesprochen  wird.

ungswerth  v.  Gebäuden,
Grundstücken,  u.  etwaige

 

Waisenkasse  be-Entscheidung



1.  2.  4.  *2.  6.  #
—
5NSan  Betrag  arwed  dur  ae  Stturrpefelung  GCameralamts

1.  *.  .  «
S  Berufsart  kr  Zinsen-  und  Renten-  3  Wittwe  oder  Waise,  begehungs-&amp;amp;
  Herfenigen,  welch  Einkommens,  Kopnr.),  Penstonen,  stän-ob  gebrechlchun  anfwene  eag  der
äauf  Steuerr  für  welches  Steuer-(hige  Graliallen  und  Ge.  welchen  Getrechen,  orseage
befreiun  schenke,  Pacht=  od.  Nutz-  leiden  nicht  bein  das  Steuereiner
  Wittwen=  oder  Collegium  und

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nro.

 

sonftige  Nutzunge  thelllgt.  dieser  Stelle
□  —  Bei-  —
        <pb n="245" />
        223
Beilage  G.

Fassion  der  Activcapitalien  und  Nenten  zur  Besteurung.

—

Allgemeine  Bemerkungen.

Zu  Lit.  A.  Spalte  2  und  3.

1)  Nach  dem  Gesezz,  betreffend  die  Steuer  von  Capital-,  Renten--,  Dienst-  und  Berufs-Einkommen
  vom  19.  September  1852  (Reg.  Blatt  S.  230  ff.),  Art.  1,  II.  bildet  der
Zinsertrag  aus  Capitalien  nach  dem  Besitzstand  vom  1.  Juli,  und  nicht  mehr  das  Capital,
den  Maasstab  für  die  Steuer,  es  find  also  die  Capitalien  nach  dem  Zinsfuß  vorzutragen
und  ist  der  Jahresertrag  in  die  vierte  Spalte  einzusetzen.  Wenn  verzinsliche  Capitalien
eines  Steuerpflichtigen  zu  verschiedenem  Zinsfuß  angelegt  sind,  so  ist  je  die  zu  gleichem  Zins
angelegte  Summe  im  Ganzen  besonvers  anzugeben,  mag  sle  in  einem  over  verschiedenen
Posten  bestehen.

2)  Da  in  Zukunft  keine  öffentliche  Kasse  mehr  eine  Capitalsteuer  abzieht,  so  hat  der
Capitalieninhaber  nicht  nur  seine  bei  Privaten,  sondern  auch  alle  bei  öffentlichen  Kassen  im
In=  oder  Ausland  stehenden  verzinslichen  Capitalien  und  Zieler  anzuzeigen.

3)  Steuerfrei  sind  nur  folgende  in  dem  Gesetz  Art.  3,  unter  Lit.  a—k  benannten  Kassen
  und  Anstalten:

a)  die  Einkünfte  des  Staats,  der  ganz  oder  theilweise  auf  Kosten  des  Staats  zu
unterhaltenden  Anstalten,  namentlich  der  Landesuniversität,  der  Zucht-,  Waisenund
  Irrenhäuser;

b)  die  Activen  der  Schulfonds,  ohne  Unterschied  der  Gattung  und  Stufe  der  Unterrichtsanstalten;


W.)  die  Actiozinse  und  Renten  der  unter  sffentlicher  Verwaltung  stehenden  Wittwenund
  Waisenkassen;  deßgleichen  die  Passtvrenten,  welche  andere,  auf  Gegenseitigkeit
gegründete  Anstalten  dieser  Art  ausbezahlen;

d)  ebenso  die  Leistungen  solcher  Ersparniß-Gesellschaften,  welche  sich  der  Controle  ihrer
        <pb n="246" />
        224

Rechnungen  durch  die  Staatsbehoͤrde  unterziehen  und  nicht  auf  den  Gewinn  Dritter
  berechnet  sind,  sondern  nur  die  gemeinsame  Anlage  der  Ersparnisse  der  Einleger
  bezwecken;
die  Activ=  und  Passiv-Capitalzinse  der  allgemeinen  Sparkasse  in  Stuttgart  und
anderer  unter  öffentlicher  Verwaltung  stehender  Sparkassen;
1)  die  Actio-Capitalzinse  der  Kasse  des  Wohlthätigkeitsvereins  und  der  unter  öffentlicher
  Verwaltung  stehenden  Hülfskassen;
die  Activen  der  in  Gemäsheit  der  Gesetze  vom  14.  April  1848,  Art.  4  (Reg.Blatt
S.  168)  und  vom  17.  Juni  1849,  Art  21  (Reg.  Blatt  S.  191)  errichteten  Gefäll-
  und  Zehntablösungskassen;
die  einen  Jahresertrag  von  100  fl.  nicht  übersteigenden  Zinse  und  Renten  der  bei
einer  Wittwen=  und  Waisenanstalt  (Art.  3,  A.  c.)  nicht  betbeiligten  Wittwen,
Waisen,  und  gebrechlichen  Personen,  welche  im  Ganzen  nicht  mehr  als  100  fl.  Einkommen
  bezieben;
i)  Einköünfte  von  den  in  Art.  1,  II.  genannten  Arten,  welche  aus  dem  Auslande  fließen,
  sind,  wenn  dieselben  in  dem  auswärtigen  Staate  bereits  einer  Steuer  unterliegen,
  nach  darüber  geführtem  Beweise  in  Württemberg  ganz  oder  tbeilweise  frei
zulassen,  je  nachdem  der  auswärtige  Steueransatz  den  diesseitigen  erreicht  over  nicht;
Creditvereine,  welche  unter  Controle  der  Staatsbehörden  stehen  und  blos  den
Zweck  haben,  Capitalschulden  der  Gesellschafts-Mitgliever  gemeinschaftlich  aufzunehmen,
  und  nicht  auf  den  Gewinn  Dritter  berechnet  sind,  können,  sofern  sie  dieser
  Bestimmung  treu  bleiben,  nach  dem  Ermessen  ver  Centralsteuerbehörde,  mit
ven  bei  den  Gesellschafts-Mitgliedern  (den  Zinsen=  oder  Rentenschuldnern)  stehenden
  Capitalien  frei  von  der  Steuer  behandelt  werden,  wogegen  fie  mit  den  Zinsen
aus  ihren  ausnahmsweise  etwa  anderweitig  angelegten  Capitalien  oder  erworbenen
verzinslichen  Forderungen,  so  wie  ihre  Gläubiger  mit  den  dem  Creditvereine  geliehenen
  Capitalien  der  Pesteurung  unterliegen.
Es  hat  somit  aufgehört:

Die  bisberige  Steuerfreiheit  der  Kirchen-,  Heiligen=  und  Spitalpflegen  und  der  übrigen
milden  Stiftungen,  welche  an  einem  Defieit  leiden,  auch  unterliegen  künftig  der  Besteurung
die  Activeapitalien  der  Gantmassen,  sowie  die  Capitalien  und  Renten  der  Wittwen,  Waie



“

8

b

k
        <pb n="247" />
        225
sen  und  gebrechlichen  Personen,  wenn  diese  Personen  bei  einer  Wittwen=  oder  Waisenanstalt
betheiligt  sind,  oder  wenn  deren  Einkommen  im  Ganzen  den  Betrag  von  100  fl.  übersteigt.

4)  Zinse,  welche  Kirchendiener  oder  Schullehrer  als  Theile  ihres  Dienst=  Einkommens
aus  Capitalien  beziehen,  unterliegen  nicht  der  Capital-,  sondern  der  Dienst-Einkommenssteuer
(Ges.  Art.  1,  letzter  Absatz),  dagegen  ist  dasjenige  Capital-Einkommen  erledigter  Kirchen=
  und  Schulstellen,  welches  in  den  evangelischen  Pfarrunterstützungsfonds  oder  in  den
katholischen  Intercalarsfonds  oder  in  eine  Camerariatskasse  fließt,  als  solches  von  den  betrefsenden
  Verwaltern  zur  Capital-Einkommenssteuer  zu  fatiren.

5)  Die  in  einem  wirklichen  Rechtsstreit  over  im  bereits  erkannten  Gant  befindlichen
Capitalien  sind  in  einer  besonderen  Beilage  zur  Fassion  unter  Angabe  des  Betrags  der
Forderung  und  der  rückständigen  Zinse  anzuzeigen,  um  die  Steuer  daraus  vormerken  zu
können

6)  Die  Schuloen  dürfen  von  den  Capitalien  nicht  abgezogen  werden.  (Gesetz
Art.  5,  II.)

„Zu  Uit.  B.  Spalte  1.

7)  Bei  unverzinslichen  Zielern  ist  der  Capitalbetrag  nach  seinem  Nenunwerth  in  der
ersten  Spalte  anzugeben  unter  Beifügung  der  Zahl  der  Zieler  und  ihrer  Verfalltermine,
so  wie  des  darunter  begriffenen  Zwischenzinses,  wenn  solchen  der  Fatent  anzugeben  vermag,
worauf  die  Aufnahms-Commission  den  Werth  derselben  und  den  steuerbaren  Jahresertrag
berechnen  wird.

In  gleicher  Weise  sind  auch  Zeitrenten  unter  Angabe  ihres  vollen  Nennwerths  zu  fatiren.

Zu  Lit.  C.  Spalte  2.

8)  Bei  Lotterie-Anlehensloosen  ist  nicht  der  jeweilige  Courswerth,  sondern  der  ursprüngliche
  Capitalwerth  zu  fatiren.

9)  Zu  Lit.  I).  Spalte  4  gehören:  Leibgedinge,  Leibrenten  und  vererbliche  Renten
jeder  Art,  sie  mögen  gereicht  werden,  von  wem  sie  wollen,  jedoch  mit  der  im  Gesetz  bezeichneten
  Ausnahme.  Die  Fasston  dieser  Bezüge  hat  nach  dem  wirklichen  Jahresertrag  zu  geschehen,
  welcher  von  dem  Fatenten  in  Spalte  4  einzusetzen  ist.  Besteben  dergleichen  Bezüge
nicht  in  Geld,  sondern  in  sonstigen  Nutzungen,  so  sind  solche  im  Einzelnen  in  Spalte  1  anzugeben,
  nach  den  Preisen  des  Art.  6  des  Gesetzes  zu  Gelo  zu  berechnen,  und  zwar:

Kernen  .0  fl.  36  kr.  für  1  Scheffel
Waizen,  Erbsen,  Linsen,  Welschkorn  8  fl.  —  do.
        <pb n="248" />
        226

Möhlfruchtt  117  fl  12  kr.  für  1  Scheffel

Roggen,  Ackerbohnen  5  fl.  24  kr.  do.

Gerste,  gemischtes  soern.X  .  5  fl.  36  kr.  do.

Wicken  4f4is  fl.  48  kr.  do.

Dinkel  48  fl.  —  do.

Einkorn  und  Ehmrernr  3ffl.  12  kr.  do.

Habeere#  227  fl.  40  kr.  do.

1  Wanne  Heu..  8ifl.  48  kr.

1  Fuder  Stoh.g  Sfl.  —

1  Eimer  Win  DKofl.  —  n
und  ist  der  Gelobetrag  in  Spalte  4  einzusetzen.  Wenn  sich  in  dem  Betrag  solcher  Nutzungen
  in  den  folgenden  Jahren  keine  Veränderung  ergiebt,  so  ist  eine  Hinweisung  auf  den
Vorgang  genügenv.

Zu  Lit.  E.  Spalte  2  und  4.

10)  Bei  den  —  nicht  ver  württembergischen  Gewerbesteuer  unterliegenden  Aktienunternehmungen
  ist  nicht  der  Zins  aus  dem  Courswerth  der  Aktien,  sondern  die  wirkliche  Dividende
  Gegenstand  der  Besteurung.  Ist  der  Betrag  derselben  zur  Zeit  der  Fassion  noch  nicht
festgestellt,  so  ist  der  Bezug  des  nächst  vorangegangenen  Jahres  der  Fassion  zu  Grund  zu  legen;
  wenn  aber  in  dem  letzten  Jahr  ein  solcher  Bezug  noch  nicht  stattgefunden  hat,  so  ist  der
Antbeil  an  der  Unternehmung  überhaupt  (3.  B.  der  Betrag  der  Aktien)  vorläufig  zu  fatiren,
die  Angabe  der  Rente  oder  Diwvidende  selbst  aber  für  das  nächste  Jahr  vorzubehalten  und
hier  die  Steuer  nachzuholen.

11)  Unterlassung  oder  unrichtige  Angabe  der  Capitalien  und  Renten  wird  mit  dem
zehnfachen  Betrag  der  verkürzten  Steuer  bestraft  und  daneben  die  letztere  nachgeholt,  was
auch  dann  noch  geschieht,  wenn  die  Thatsache  erst  nach  dem  Tode  des  Schuloigen  bekannt
wird.  (Gesetz  Art.  11.)

12)  Vormünder  und  andere  Verwalter  von  fremdem  Vermögen,  so  wie  die  Nutznießer
von  solchen  Capitalien,  die  das  Eigenthum  eines  Andern  sind,  haben  fuͤr  die  richtige  Angabe
zu  haften  und  unterliegen  im  Falle  der  Unterlassung  derselben  Strafe.  (Gesetz  Art.  7,  letzter
  Satz.)
        <pb n="249" />
        227

Nummer  Angabe

der

Straße

Hausnummer

Kapitalien  und  Renten  zur  Besteurung  nach  dem  Besttzstand  vom  I.  Juli  18.

 

 

 

1!  2.  3.  4.
ital-  ins=  Zins-  resp.
Gattung  der  Capitalien  und  Renten.  Capital-,  Zins  Jabres-Betrag.,
  fuß.  Ertrag.
fl.  kr.]  Proc.  fl.  Ifr
A.  Verzinsliche  Capitalien  und  verzinsliche  Zieler  im  In=  und  Aus000  5  50—
land,  bei  öffentlichen  Cassen  und  bei  Privaten.  900]]  40
500  20  —
300  —  3½  10  30
B.  nikersualice  Zieler  (unter  Angabe  des  Verfalltermins)  oder
eitrent
0fl.  unverzinsliche  Zieler  verfallen  in  10  Jahren  jc  auf
Martini  und  im  Jahr  1853  erstmals  à  200  fl.  1622  2  4  64  54
2)  1000  fl.  Zeitrenten,  welche  in  20  Jahren  mit,  jlrlchen“  an
Neujahr  1854  erstmals  fälligen  50  fl.  abgetragen  werden78  1  5  27  110
C.  hetherto  Anlehensloose.
Grossherzoglhum  Hessen  10  Stück  2  504  ...  500—-4  20—
„  Baden  2„  4  35  fl.  70  +  4  248
1)  Renten,  als:  Leibgedinge,  Leibrenten,  vererbliche  Renten  2c.
Jährliches  L#ei  ßgeding:
Geld  20fl
1  Scheffei  Kernen.  9fl.  abe.
1  Simri  Erbsen  .  10
Eimer  Wein  .  .  ..  oͤn  —
—  —  40  36
2)  Jlhrliche  Leibrene—  20—
3)  Ordenspensiun  ....—·  —  200—-E.
  Renten  und  Dioidenden  aus  Actien-  unternehmungen.
1  Actie  bei  der  badischen  Versorgungs-Anstalt.  200  —  —  150  —
eic.  etc.  eic.  646
Zur  Vormerkung  werden  die  in  der  besonderen  Beilage  verzeichneten
  im  Gant,  beziehungsweise  Rechtöstreit  befindlichen  Capitalien
  angezeigt.
Die  Richtigkeit  dieser  v  cng  bezeugt
..  .  den.....
T-
        <pb n="250" />
        <pb n="251" />
        229
Beilage  H.

Cameralamt

Vormerkungs-Verzeichniß

oder

Verzeichniß

über

diejenigen  Capitalien  und  Zieler,  welche  in  einem  bereits  erkannten  Gante  oder
in  einem  Rechtsstreite  liegen  und  von  welchen  bis  zu  ihrer  Flüssigwerdung
die  Steuer  vorgemerkt  wird.

bpro  1.  Juli  18

 

Anmerkung.  Posten  unter  50  fl.  dürfen  nicht  vorgemerkt  werden.
        <pb n="252" />
        230

—
*i
S
t
—
—ê

 

 

 

Fortlaufende
—  Namen  amen  run  ränotirt  etrag  ·
N  N  Grund  Hränotirt  zus.
„  äubi  ins-  ins-2#
  der  der  EOläubiger"  der  für  des  "6
spectiv  «  »  uß.  JErtrag.
*  Orte.  Capitalienbesitzer.  Pränotation.  sdie  Jahre  Capitals.  fuß  rag
2s
fl.  kr.]  Proc.]l.  JFF.
111Abstadt.  Pfander,  Ernst,,Gamt.  181%½%  200  +—5  10
Friedrich.  185%  10  —
18%  10  —
18/  10
200  —  40
3½rossgartach.Huber,  Plarrer.Rechtsstreit.,tt  500  —  4  20  —
18  /%  *5ç.ä  20  —
500  —  40.—
6  3  Somheim.  Saupp,  ChristianGant.  18  ½  100  HK  4
als  Plleger  18  4
des  Carl  Steeb.  166—  –
—  4  abertfeld.  Maier,  Johannes,desgleichen.18%  200  —M—  5  10—
Schultheiss.  18’½2  10.
18%  10  —
200  —  30
—  5  aselbst.  Seger,  Enll,Rechtsstreit.1  1000  —  %  5  .
Gutsplchter.
        <pb n="253" />
        231

 

 

9.  10.  11.  12.  13.

Von  dem  Capital=  und  Rest  Von  dem

Steuer=  Ginsbetrag  (6.8.)  find  zur  Pränotation.  zu  10.  a.
ge-Betrag
  ..  v.  crsio,  305  gergegen  Bemerkungen,
daraus.  ein-  verloren  —  Steuer.  san  Steuer
etrag.  rtrag.  nachgegangen.
  gegangen.  zuholen.

 

 

 

 

kr.]  fl.  kr.]  fl.  kr.]  fl.  (k.]  fl.  kr.l.  str.s  fi.  Itr.

30  Capitai  +——  ——  —2
30  und  Zins
30ver-30
  wiesen.

——  —  500—0  —  1  —  er  Rechtsstrelt  ist  noch
nicht  erledigt.

—  —l.  emgesehenen  Verweis-Z2ettels
  durchgefallen.

30  210  ——  20  —  —  —  —  —  —  130  Ebenso.

 

—  1111  *
S

—  —1000M%%%  %%Der  Rechtsstreit  hat  erst
54begonnen.

 

i

Gegenwärtiges  Verzeichniß  beurkundet

dden  Geprüft
Cameralamt  ...  .  den

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Cameralamts-Buchbalter
        <pb n="254" />
        232

Beilage  J.

Fassion  für  Dienst-  und  Berufs-Einkommen.

Allgemeine  Bemerkungen.

1)  Derjenige  Steuerpflichtige,  welcher  erftmals  mit  einem  Gebalt  vorkommt,  hat  den
Betrag  seines  früberen  Gehaltes  und  den  Ort  und  die  Stelle,  wo  er  bisher  versteuert  wurde,

anzugeben.

Bei  Einkommensveränderungen  ist  die  Zelt,  zu  welcher  der  veränderte  Gehalt

anfieng,  zu  bemerken.

2)  Mit  Ausnahme  der  im  Gesetz  vom  19.  September  1852,  Art.  3,  B.  a.  genannten
Soldaten,  Unteroffiziere  und  Landjäger  und  ver  diesen  gleichgestellten  militärisch  organisirten
Forstschutzwächter,  sind  alle  diejenigen  steuerpflichtig,  deren  Dienst=  und  Berufs-Einkommen
im  Ganzen  den  jährlichen  Betrag  von  200  fl.  übersteigt.  Insbesondere  führt  das  Gesetz
(Art.  1,  Ziffer  III.)  als  steuerbar  auf:  das  Dienst=  und  Berufs-Einkommen

a)  aller  im  Staats-,  Hof-,  Kirchen-,  Schul-,  Körperschafts-,  Gemeinde=  und  Stif-I



—

tungsdienst  activ  angestellten  oder  verwendeten  Personen,  der  Militärpersonen,  der
ausübenden  Aerzte,  Rechtsanwälte,  immatrikulirten  Notare,  Commissionäre,  Mackler
  (Sensale),  Architekten,  Feldmesser,  Künstler,  Literaten,  der  Herausgeber  von
Zeitschriften,  der  gutsherrlichen  Verwalter  und  Diener,  der  Pfleger  und  Vermögensverwalter
  aller  Art,  der  Verwalter,  Geschäftsführer  und  Diener  von  Privatvereinen,
  der  bei  öffentlichen  Stellen,  bei  gewerblichen  Unternehmungen,  so  wie  für
Pivatdienste  aller  Art  verwendeten  männlichen  und  weiblichen  Gehülfen  und
Diener;

die  Quiescenzgehalte  der  Civil=  und  Militär-Staatsdiener,  so  wie  die  Pensionen
oder  Ruhegehalte,  die  Invaliden-,  Medaillen-,  Gnadengehalte  und  Unterstützungen,
welche  einer  der  zu  Lit.  a.  aufgeführten  Personen  nach  dem  Austritt  aus  dem  activen
Dienstverhältnisse  in  Beziehung  auf  ihre  frühere  Dienftleistung  oder  aus  gleichem
Grunde  deren  Wittwen  und  Waisen  von  dem  Staate,  aus  einer  anderen  öffent-
        <pb n="255" />
        233

lichen  Casse  oder  von  einem  Privaten  gereicht  werden;  überhaupt  alle,  welche  aus
persönlichen  Leistungen  einen  der  Gewerbesteuer  nicht  unterworfenen  Erwerb  ziehen.

Zu  dem  steuerbaren  Einkommen  gehören  auch  Taggelder,  Honorare,  Gehaltszulagen,
  Zusatzgehalte  für  Nebenämter,  Belohnungen  für  Mlegschaften  und
Vermögensverwaltungen,  Antheile  an  Gewerbsgewinn,  Prämien  und  Anbringgebühren,
  desgleichen  Zinse  oder  Renten,  welche  als  Theil  eines  Dienst=  oder  ähnlichen
  Einkommens  bezogen  werden;  dagegen  gehören  nicht  hieher  unständige  Gratialien
  und  Geschenke.

3)  Das  feste  ständige  Einkommen  ist  nach  Art.  7,  Lit.  b.  des  Gesetzes  nach  dem  Stande
am  1.  Juli,  das  veränderliche  wechselnde  nach  dem  Ergebnisse  des  der  Fatirung  unmittelbar
vorangegangenen  Etatsjahrs  anzugeben.

4)  Für  Vikarien  (Parramtsgehülfen),  Schreibereigehülfen,  Commis  2c.  wird  neben
dem  Salair  für  Kost,  Wohnung,  Bedienung,  Heizung,  Beleuchtung  eine  —  von  dem  betreffenden
  Gemeinderath  festzusetzende  Aversalsumme  in  Aufrechnung  gebracht,  wenn  sie  die
fraglichen  Genüsse  von  dem  Dienstherrn  frei  haben.  Dagegen  darf  die  gleiche  Summe  von
dem  Dienst=  und  Berufs-Einkommen  des  Dienstherrn  dann  in  Abzug  gebracht  werden,  wenn
der  Umfang  des  Amts-  oder  Kränklichkeit  des  Amtsvorstands  die  Haltung  eines  Gehülfen
wirklich  erfordert.

5)  Für  die  Berechnung  des  in  andern  Nutzungen  als  Geld  bestehenden  Einkommens,
so  wie  hinsichtlich  der  zuläßigen  Abzüge  enthält  das  Gesetz  (Art.  6)  folgende  Bestimmungen:

Soweit  das  Einkommen  nicht  in  Geld,  sondern  in  sonstigen  Nutzungen,  als:  Naturalien,
  Gütergenuf,  Wohnung,  Kost  2c.  besteht,  wird  deren  Gelowerth,  sofern  nicht  vieses
Gesetz,  und  bezüglich  der  Dienstwohnungen  das  Gesetz  vom  16.  Juli  1849  (Reg.  Blatt
S.  332)  besondere  Vorschristen  enthält,  nach  örtlichen  Preisen  bestimmt.

Der  Wohnungsgenuß  der  Oberamts-Gerichtsaktuare,  Oberamtsaktuare,  Cameralamts=Buchhalter
  „Forstamts-Affistenten,  Regiments-  ꝛc.  Adjutanten  (Gesetz  vom  16.  Inli  1849,
Art.  2,  Schlußsatz)  ist  mit  25  fl.  in  Berechnung  zu  nehmen.

Für  die  Naturalien  sind  folgende  Preise  anzusetzen:

Kernen  .  .  fl.  36  kr.  für  1  Scheffel.
Waizen,  Erbfen,  Linsen,  2  .  8  fl.  —  do.
Müblfrucht  fl.  12  kr.  vo.
Roggen,  Ackerbohnen  b5fl.  24  kr.  do.
        <pb n="256" />
        234

Gerfte,  gemischtes  Korn..  .  .  sfl.  36  kr.  für  1  Scheffel
Wickken  A  fl.  48  kr.  do.
Dinkl  4f.  —  do.
Einkorn  und  Ehmerr  3  fl.  12  kr  do.
Haber  2  s  sdl.  40  kr.  do.

1  Wanne  8i  fl.  48  kr.

1  Fuder  Stoo.H  Sfl.  —

1  Eimer  Wein  20  fl.  —

Von  dem  Werth  der  Naturalien  dürfen  die  etwa  damit  verbundenen  Bezugskosten  in
Abzug  gebracht  werden.

Desgleichen  bleibt  bei  den  in  Art.  1,  III.  a.  bezcichneten  Steuerpflichtigen  außer  Berechnung:
  der  mit  Versehung  des  Dienstes  oder  Erfüllung  des  Berufs  unmittelbar  verbundene
  Aufwand  oder  die  dafür  gewährte  Entschädigung,  wie  namentlich  der  Kanzleiaufwand
aller  Art,  die  Auslagen  beziehungsweise  Entschädigungen  für  Gehülfen,  für  die  amtliche
Bedienung,  die  Diäten  und  Reisekosten  für  Amts=  und  Berufsreisen,  die  in  Naturalien  oder
Geld  gereichten  Pferdsrationen,  wofern  die  Dienstpferde  wirklich  gehalten  werden;  serner  bei
Aerzten  der  Aufwand  für  Equipage,  die  des  Verufs  halber  gehalten  wird,  für  Instrumente
u.  s.  w.,  bei  Künstlern  die  Kosten  für  Materiolanschaffung,  bei  Literaten  der  unumgängliche
Aufwand  für  wissenschaftliche  Bedürfnisse  aller  Art.

6)  Wenn  im  Laufe  einer  dreijährigen  Etatsperiode  das  Dienst=  oder  Berufs-Einkommen
eines  Steuerpflichtigen,  gegenüber  von  dem  Vorjahre,  sich  nicht  verändert  bat;  so  genügt
es  an  der  Erklärung,  daß  sein  Einkommen  dem  des  Vorjahrs  gleich  geblieben  sei.  Im  ersten
Jahre  einer  dreijährigen  Etatsperiode  muß  aber  immer  speriell  fatirt  werden.
        <pb n="257" />
        235

 

 

 

 

 

 

1.  2.  3.  4.
Geldwerth
Art  der  Dienstleistung  Einkommen.
oder  des  Berufs  r-.  b.  Eidern,  3
und  Baar  Sonstige  Nutzungen,  als:  Naturalien,  Grundgefälle,  J  *  6
der  Bezugskasse.  Geld.  zuosie  hbungen,  alen  Gütergenuß,  Woh  c.  menotheile  kommen.
—  Itr.  .Itr.
s  A.  Fix  irt.  si.  str
4  Scheffel  Bedeen  à  6  fl.  2411  25  36
Pfarrer  10  „  Dinkel  à  Asl.  —  .  ....  40
o  10  „  Höaber  aà  2sl.  40kr.  ..  .  26  40
A.  Fixirte.  1  Fuder  Stro  8
vom  Cameralamt  ½  Eimer  Win  10  —
(Rentamt)  4  Klafter  buchenes  Scheiterholz,  Forst-Jahresbesollugng200
  amt  .  ..  Revier  Revierpreis  12  fl.  48
Zins  aus  6660  Ab-  Entschädigung  für  freie  Beiluher  .  10  —
lösungs-Capital  aus  100  buchene  Wellen  ...  8
dem  grossen  Zchen-  Von  der  Gemeinde  eine  Bürgerholzgabe
ten  zu  44o  400  —  ¼  Klaller  nach  Abzug  der  Holzaulberei-Capitalzinse
  aus  150  fl.  tungskosen  .  4—
zu  5  7ä0  B.  Nicht  (ixirte.
Kirchenpflege  für  ge-  Die  Ablösung  des  Kleinen-,  Heu-  und  Obststillete
  Jahrestäge  15—  zchnten  ist  zwar  angemeldet,  aber  noch
für  Schulprlllung  1.picht  vollzogen.  Inzwischen  wird  auf
.%  E  klinftige  Abrechmmg  nach  Vorgingen
B.  Nicht  fixirte.  eingebracct  *§*  110—
(Nach  dem  Ergebniss  Giltergenuss.
des  nächst  vorange-  6  Morgen  Acker  sind  auf  9  Jahre  verpachgangenen
  Etatsjah-  tet  um  jährlieaa  ...  100  —
res.)  4  Morgen  Wiesen  auf  3  Jahrc  à  2511.100—
Stolgebilhren  und  1  Morgen  Gras-  und  Baumgarten  in  Selbstblfer
  12—  verwaltung,  Urtlicher  Pachtwerth  nach  ge-Fur
  Verschung  des  meinpderäithlicher  Urkunde  40  —
Camerariäts100½  Viertel  Gemisegarten  ebenss.  1—
Einkommen  kür  Ver-  Wohnung
mögen-  und  Pfleg-  Als  Pfarrer  ...  SOscliakls-VcrwalttuthO—
  Abzüge.  581  16
——  Für  einen  Vicar  136646
785  30
Gehallt  100fl.
f.  Kost,  Heizung  etc.  nach  dem  v.  dem
Gemeinderath  bestimmten  Aversum  150  fl.  250
Baukosten  an  dem  Hauptgebkuse  40—
Grundsteuer  im  letzten  Jahr  18/f  6  —  296
Reinertrag  2222  2  1070  46

Die  richtige  und  gewissen

 

v

 

 

*

 

 

 

 

hafte  Angabe  seines  Berufs=  und  Diensteinkommens  bezeugt
den  .  .  Juli  18
        <pb n="258" />
        236

Beilage  K.
Cameralamt

Hauptverzeichniß
über
die  nach  dem  Gesetze  vom  19.  September  1852  stattgehabte  Aufnahme  des
Capital-  und  Renten-Einkommens  zur  Besteurung
pro  1.  Juli  18.
Mit  5  Beilagen.

Nach  den  angeschlossenen  Aufnahme-Protokollen  berechnet  sich  die  Capital-  und  Renten-Einkommenssteuer
  pro  1.  Jull
Beilagen  in  dem  Ortssteuerbezirk:
Nr.  1.  Grabenstetttten  100  fl.  20  kr.
Nr.  2.  Linsenhosen  .  ..  ..  76ffl.  —

Nr.  3.  Neuffenn..  ....  .  ..  .  20902fl.  55  kr.
—...
rc.  z.  Zusammen  —:-  489  fl.  15  kr.

Hiezu  kommen
Nr.  4.  nach  dem  beiliegenden  Vormerkungs-Verzeichnif.  15  fl.  —
Nr.  5.  sonstige  Steuer-Nachholungen  nach  anliegendem
Verzeichniß..  12  f0.  —

Hauptsumme  —:-  516  fl.  15  kr.
Durchaus  in  der  Verrechnung  des  Cameralamts  verbleibend.
Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  dieses  Verzeichnisses  beurkunden,

*  r  '  "  .  den  22*42*
Cameral-Verwalter:  Cameralamts-Buchhalter:
        <pb n="259" />
        237

Beilage  L.
Cameralant

Hauptverzeichniß
über

die  nach  dem  Gesetze  vom  19.  September  1852  stattgehabte  Aufnahme  des
Dienst-=  und  Berufs-Einkommens  zur  Besteurung
pro  1.  Juli  .  .  ..

Mit  5  Beilagen.

Nach  den  angeschlossenen  ufgahme  Protofollen  berechnet  sich  die  Steuer  von  Dienstund
  Berufs-Einkommen  pro  1.  Juli
Beilage  in  dem  Onteftenerbegict.
Nr.  1.  Echterdingegg  .7?½2fl.  10  kr.
Nr.  2.  PMattenhartt  239f..  12  kr.
Nr.  3.  Waldenbui  3332  fl.  24  kr.
Zusammen  —:-  132  fl.  46  kr.
Hiezu  kommen
Nr.  4.  Steuer-Nachholungen  nach  beiliegendem  Verzeichnisse  244  fl.  10  kr.
Hauptsumme  —:.  155  fl.  56  kr.
Von  dieser  Steuersumme  kommen
1)  in  die  Verrechnung  des  Cameralants.  146  fl.  46  kr.
welche  erhoben  werden
a)  durch  Abzug  beim  Cameralamnt  98  fl.  46  kr.
b)  durch  Abzug  von  anderen  königl.  Cassen  22  fl.  —
IP)  durch  Sinzug  von  Seite  der  Duusssteuer-Einbringer
  .  26  fl.  —
S:  146  fl.  46  kr.
Beil.  Nr.  5.  2)  An  die  Kriegs-Ministerialkasse  wurden  nach
anliegender  Bescheinigung  zum  Einzug  und
zur  Ablieferung  an  die  Staatsbaupilasse
übergeben  10  fl.  10  kr.
u  wieder  bbige  —.  1556  fl.  56  kr.

Die  Richtigkeit  und  Vollstãndigleit  dieses  Verzeichnisses  beurkundet,
·  r—  *  ·  en  ·#  r  v

Cameral-Verwalter:
        <pb n="260" />
        238

Beilage  M.
Cameralamt.

Einzugs-Negister
für  den  Ortssteuer  =  Einbringer  zu
über

1  Capital=  und  Renten  =  Einkommen  .
die  Steuer  von  sspe  und  Deraten  Fiideammen  auf  das  Steuerjahr

1.  Juli  18

 

 

 

 

 

 

1.  2.  3.  4.  5.
Nummer  Name  und  Stand  JZahlungs-Nachweisung.
Aufnabme-  des  Vetrag  Tag  Betrag  Bemerkungen.
½  Steuerpflichtigen.  der  Zahlung.ese
fl.  sfr.  fl.  fr.fl.  Ikr.  —

1  Kiecke,  Eugen,  Plarrer.21|en  .1.  Oct.  1853.7114

2  KHömer,  Ernst,  Vicar.  322  1.41

cod.
den  2.  Juni  18541.——1  41

eic.  eic.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Ortssteuer-Einbringer  (Gemeindepfleger)  erhält  den  Auftrag,  die  vorstehend  berechnete  Steuer
nach  Maaßgabe  der  §§.  26  und  27  der  Instruction  vom  10.  Juni  1853  auf  den  1.October  18..und
1.  April  18.  einzuziehen  und  hieher  abzuliefern.

...  .  .  .  .  den  .  .  .

Cameralamt:
Die  Einzugsgebühr  berechnet  sich  für  den
Ortssteuer-Einbringer  à  ½  kr.  pr.  1  fl.  auf

Deren  Empfang  bezeugt,  den
T.  *5

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="261" />
        r2
Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mitwoch  den  29.  Jum  1853.

Inhba
Königliche  Dekrete.  Gesetz  in  Betreff  der  zunnanr  z  Verbrechen  gegen  den  deutschen  Bund.
Berfügungen  der  Departements.  Verfügung  in  Betreff  der  Vollzlehung  der  Königl.  Verordnung  vom
14.  März  1853  wegen  des  Verbots  der  Burschenschaftsverbindung.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt
  des  Fürstenthums  Lippe-Detmold  zu  dem  veutsch-österreichischen  Postverein.

 

I.  Unmittelbare  Könitgliche  Dekrete.

Gesetz
in  Betreff  der  Bestrafung  der  Verbrechen  gegen  den  deutschen  Bund.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Vernehmung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Art.  1.

Der  Angriff  gegen  das  Daseyn,  gegen  die  Integrität  oder  gegen  dle  Verfafsung  des
deutschen  Bundes  wird  mit  lebenslänglichem  Zuchthause,  eine  auf  die  Ausführung  eines  solchen
  Angriffs  gerichtete  Verschwörung  an  dem  Anstifter  mit  zwanzig  bis  dreißig,  an  den  übrlgen
  Tbeilnehmern  mit  acht  bis  zwanzig  Jahren  Zuchthaus  bestraft.
        <pb n="262" />
        240

Art.  2.

Ist  zu  einem  Kriege  gegen  den  deutschen  Bund  aufgefordert,  oder  in  einem  wider  den
Bund  entstandenen  Kriege  der  Feind  auf  die  in  dem  Artikel  145  des  Strafgesetzbuchs  angegebene
  Art  unterstützt  worden,  so  wird  der  Thäter  bestraft:

1)  mit  zehn=  bis  dreißigjährigem  Zuchthaus  in  den  Fällen  des  Art.  145,  Ziff.  1  bis  7;
doch  sind  die  Gerichte  ermächtigt,  in  dem  Falle  der  Ziffer  3  auf  Arbeitshaus  zu
erkennen,  wenn  die  persönlichen  Verhältnisse  des  Thäters,  seine  Beweggründe  zum
Eintritt  in  den  Kriegsdienst  des  Feindes  und  die  Beschaffenheit  seines  Dienstes  eine
mildere  Strafe  rechtfertigen  sollten;

2)  mit  Zuchthaus  bis  zu  zwanzig  Jahren  in  den  Fällen  des  Art.  145,  Ziffer  8  und
des  Art.  146.

Art.  3.

Der  Art.  148  des  Strafgesetzbuches  vom  1.  März  1839,  und  Art.  22  des  Gesetzes
vom  13.  August  1849,  betreffend  die  Abänderungen  einiger  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches
  und  ver  Strafprozeßordnung  sind  aufgehoben.

Unser  Justiz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Baden  den  23.  Juni  1853.

Wilhelm.

Der  Justiz-Minister:
Plessen.

Auf  Befehl  des  Ksnigs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinetê:
Staatsrath  Mauclker.
        <pb n="263" />
        241

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Gesammt-Ministeriumé.

Verfügung  in  Betreff  der  Vollziehung  der  K.  Verordnung  vom  14.  März  1853  wegen  des  Verbots
der  Burschenschafts-Verbindung.

Zur  Vollziehung  der  K.  Verordnung  vom  14.  März  1853  (Reg.  Blatt  S.  77)  in
Betreff  des  Verbots  der  unter  dem  Namen  „Burschenschaft“  bekannten  akademischen  Verbindung,
  insbesondere  zur  Handhabung  des  im  §s.  2,  Absatz  2  derselben  den  Uebertretern  angedrohten
  Ausschlusses  vom  Staats-,  Kirchen=  oder  Schuldienste,  wird  Nachstehendes  verfügt:

1)  Von  jever  durch  die  akademischen  oder  die  ordentlichen  Polizei-Behörden  den  Gerichten
  zur  strafrechtlichen  Einschreitung  ertheilten  Nachricht  einer  Uebertretung  des  gedachten
Verbots  (§.  3  der  Verordnung)  haben  dieselben  gleichzeitig,  unter  Benennung  der  Angeschuldigten,
  unmittelbar  ihrem  vorgesetzten  Ministerium  Anzeige  zu  machen.

2)  Ebenso  ist  von  den  Gerichten  jedes  von  ihnen  wegen  der  erwähnten  Uebertretung
gefällte  Straferkenntniß  dem  Justiz-Ministerium  anzuzeigen.

3)  Die  genannten  Ministerien  (Ziff.  1  und  2)  werden  von  dem  Inhalte  dieser  Anzeigen
unverweilt  auch  den  übrigen  Ministerien  Mittheilung  machen,  welche  die  Namen  der  Schuldigen
  in  eine  Liste  bringen  lassen  werden.  Eine  Abschrift  dieser  Liste  und  ibrer  periodischen
Ergänzungen  wird  den  bei  Dienstbesetzungen  mitwirkenden  Behörden  zugefertigt.

4)  Die  akademischen  Behörden  haben  jede  (in  Gemäßheit  der  Ministerial-Verfügung
vom  .  Ler  1851,  Reg.  Blatt  von  1852,  S.  2)  zu  ihrer  Kenntniß  gelangende  Verurtbeilung
  aus  dem  erwähnten  Grunde  in  den  Universitäts-Abgangszeugnissen  aufzuführen.  Hinsichtlich
  des  Ausweises  über  die  Nichttheilnahme  an  nach  gleichartigen  Grundsätzen  eingerichteten
  Verbindungen  auf  auswärtigen  Universttäten  verbleibt  es  bei  den  in  den  Verordnungen
über  die  Dienstprüfungen  jedes  Departements  getroffenen  Bestimmungen.

Stuttgart  den  31.  Mai  1853.

Plessen.  Neurath.  Linden.  Wächter-Spittler.  Miller.  Knapp.
        <pb n="264" />
        242

8)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Beilritt  des  Fürstenthums  Lippe-Detmold  zu  dem  deutsch-österreichischen
Postverein.
Vom  1.  Juli  d.  J.  tritt  das  Fürstenthum  Lippe-Detmold  in  den  deutsch-österreichischen
Postverein  ein.  Von  diesem  Tage  an  finden  daher  die  Bestimmungen  des  revidirten  Postvereinsvertrags
  vom  5.  December  1851  (Reg.  Blatt  v.  J.  1852,  S.  56)  guch  auf  den  Postverkehr

  zwischen  Württemberg  und  Lippe-Detmold  Anwenvung.
Dagegen  bleiben  die  bisherigen  Tax-Bestimmungen  für  den  Postverkehr  mit  dem  Fürstenthum

  Lippe-Schaumburg  (ostanstalten  zu  Bükeburg  und  Stadt  Hagen)  unverändert,
da  dieses  Fürstenthum  dem  Postverein  noch  nicht  beigetreten  ist.

Stuttgart  den  18.  Juni  1853.
Für  den  Minister:
Sigel.

M###ee####

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="265" />
        21.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  1.  Juli  1853.

 

Inhalt.
Könlelilche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Beseitigung  der  bei  Liegenschafts-Veräußerungen  und  insbesondere
bei  der  Zerstücklung  von  Bauerngütern  vorkommenden  Mißbräuche.  —  Gesetz,  betreffend  die  Aufbebung  der
Anbringgebühren  von  Uebertretungen  gegen  die  Steuergesetze.

 

Unmittelbare  Königliche  Oekrete.
A)  Gese"s,

betreffend  die  Beseitigung  der  bei  biegenschafts-Veräußerungen  und  insbesondere  bei  der  Zerstücklung
von  Bauerngütern  vorkommenden  Mißbräuche.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zu  Beseitigung  der  bei  Liegenschafts-Veräußerungen  und  insbesondere  bei  der  Zerstücklung
  von  Bauerngütern  vorkommenden  Mißbräuche  verordnen  und  verfügen  Wir,
nach  Anbörung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände,  wie  folgt:
        <pb n="266" />
        244

Art.  1.

Alle  Kauf=  und  Tauschverträge,  welche  Gebäude  oder  Grundstücke  zum  Gegenstand
haben,  sind  nichtig,  wenn  sie  nicht  schriftlich  abgefaßt  und  von  den  Contrahenten  oder  ihren
Bevollmächtigten  unterzeichnet  sind.

Dieß  gilt  auch  von  allen  auf  einen  solchen  Vertrag  sich  beziehenden  Nebenberedungen.

Art.  2.

Die  Kaufs=  oder  Tauschvertrags-Urkunde  muß  jedenfalls
a)  die  Namen  der  Contrahenten,
b)  die  bestimmte  Bezeichnung  der  Vertrags-Gegenstände,
J)  den  Betrag  des  Kausschillings,  beziehungsweise  bei  Tauschverträgen  des  etwaigen
Aufgeldes,
d)  den  Ort  und  Tag  des  Vertrags-Abschlusses
enthalten.
Sind  mehrere  Personen  auf  einer  Seite  bei  dem  Vertrage  betheiligt,  so  genügt  es
nicht  an  dem  unbestimmten  Beisatze:  „und  Genossen“  „Compagnie“  und  dergleichen.

Art.  3.

Nur  diejenigen,  welche  in  der  Vertrags-Urkunde  als  Contrahenten  genannt  sind,  können
  als  solche  in  die  öffentlichen  Bücher  eingetragen  werden.  Die  nachträgliche  Nennung
weiterer  Theilhaber  oder  eines  anderen,  als  des  in  der  Vertrags-Urkunde  genannten  Contrahenten
  ist  nicht  zu  beachten.

Art.  4.

Wenn  Gebäude  oder  Grundstücke,  welche  hinsichtlich  des  Erkenntnisses  über  ihre  Veräußerung
  der  gemeinderäthlichen  Zuständigkeit  unterliegen,  versteigert  werden,  so  muß  die
Aufstreichs-Verhandlung  unter  Leitung  des  betreffenden  Bezirksnotars,  Ortsvorstehers  oder
Rathschreibers  und  unter  Beiziehung  eines  Mitglieds  des  betreffenden  Gemeinderaths,  auf
dem  Rathhause,  oder,  wenn  ein  solches  am  Orte  des  Verkaufs  nicht  vorhanden  ist,  in  dem
für  die  Vornahme  obrigkeitlicher  Verhandlungen  sonst  bestimmten  Locale  vor  sich  gehen.
Sie  darf  nur  zur  Tageszeit  und  nicht  an  Sonn=  oder  Festtagen  stattfinden.

Die  Zustcherung  von  Geld  oder  Geldeswerth  an  diejenigen,  welche  sich  bei  der  Auf-
        <pb n="267" />
        245

streichsverhandlung  betheiligen,  ist  verboten,  ebenso  die  Verabreichung  von  Speisen  und  Getränken
  in  dem  Versteigerungslocale  und  in  den  benachbarten  Gelassen  unmittelbar  vor  und
während  der  Aufstreichsverhandlung.

Wird  eine  dieser  Vorschriften  übertreten,  so  ist  der  Käufer  an  den  Vertrag  in  so  lange
nicht  gebunden,  als  nicht  der  letztere  gerichtlich  bestätigt  worden  ist.

Art.  5.

Bei  allen  Verkäufen  von  Liegenschaften  ist  eine  Uebereinkunft  dahin:

a)  daß  der  Verkäufer  für  einen  bestimmten  Erlös  aus  dem  Kaufsgegenstand  Garantie
leiste,  oder

b)  daß  sich  der  Verkäufer  gefallen  lassen  müsse,  auf  die  bei  dem  Wiederverkauf  zu
bedingenden  Kaufschillingszieler  für  die  ganze  Kaufschillingsforderung  oder  für  einen
Theil  derselben  verwlesen  zu  werden,  oder

)  daß  der  Verkäufer  eines  oder  mehrere  Stücke  von  den  Verkaufsgegenständen  um
einen  bestimmten  Preis  wieder  an  Zahlungsstatt  zurücksehmen  müsse,  wenn  sie  nicht
verkauft  werden  können,

unstatthaft  und  unverbindlich.
Art.  6.

Wenn  ein  oder  mehrere  Grundstücke  im  Flächengehalte  von  wenigstens  zehen  Morgen
aus  Einer  Hand  verkauft  werden,  so  gelten  neben  den  Bestimmungen  der  voranstehenden
Art.  1—5  die  in  den  nachfolgenden  Art.  7—  10  enthaltenen  besonderen  Vorschriften.

Eine  Ausnahme  findet  blos  statt,  wenn  der  Verkauf  im  Erecutionswege  erfolgt,  in
welchem  Falle  es  bei  den  Bestimmungen  des  Erecutionsgesetzes  sein  Bewenden  hat.

Art.  7.

Die  nach  Art.  1  und  2  auszufertigende  Vertragsurkunde  muß  von  dem  betreffenden
Bezirksnotar,  Ortsvorsteher  oder  Rathsschreiber,  und  im  Versteigerungsfalle  von  dem  beigezogenen
  Gemeinderathsmitgliede  (Art.  4)  unter  der  Beurkundung  mit  unterzeichnet  werden,
daß  beide  Theile  den  Inhalt  derselben  auf  Vorlesen  als  richtig  anerkannt  haben.

Von  der  auf  solche  Art  beglaubigten  Urkunde  ist  jedem  der  contrahirenden  Theile  ein
Eremplar,  sey  es  in  der  Original-Ausfertigung,  sey  es  in  beglaubigter  Abschrift,  auszufolgen
und  eine  das  Datum  des  Empfangs  bezeichnende  Bescheinigung  für  diese  Ausfolge  zu  den
Acten  der  für  die  Erkennung  über  die  Veräußerung  zuständigen  Behörde  zu  bringen.
        <pb n="268" />
        246

Art.  8.

Die  gesetzliche  Dauer  der  Reuzeit  kann  durch  Verzicht  nur  bis  auf  drei  Tage,  von  dem
Empfang  der  nach  Art.  7  auszufolgenden  Urkunde  an  gerechnet,  beschränkt  werden.  Jeder
weiter  gehende  Verzicht  auf  die  Reuzeit  ist,  Verkäufe  von  Grundstücken  im  Wege  der  Versteigerung
  ausgenommen,  soweit  er  weiter  geht,  unzuläßig  und  als  nicht  beigefügt  anzusehen.

Alle  Nebenberedungen,  wodurch  die  Ausübung  des  dreitägigen  Reurechtes  beseitigt  oder
erschwert  werden  soll,  insbesondere  alle  Verpflichtungen,  welche  ein  Contrahent  für  den  Fall,
daß  er  von  seinem  dreitägigen  Reurechte  Gebrauch  machen  würde,  besonders  übernommen
bat,  find  ungültig.

Die  Ausübung  des  Reurechts  innerhalb  der  ersten  drei  Tage  zleht  auch  nicht  den  Verlust
  des  Haftgeldes,  beziehungswelse  die  doppelte  Erstattung  desselben  nach  sich.

Art.  9.

Das  gemeinderäthliche  Erkenntniß  darf,  die  Fälle,  wo  bei  Liegenschafts-Versteigerungen
auf  die  gesetzliche  Reuzeit  nach  ihrer  vollen  Dauer  verzichtet  worden  ist,  ausgenommen,  nur,
wenn  die  in  Art.  7  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  vollständig  beobachtet  fsnd,  und  nicht
früber  erfolgen,  als  nachdem  sich  der  Gemeinderath  durch  Einsicht  der  Bescheinigung  der
Contrahenten  für  die  Ausfolge  der  Urkunde  (Art.  7)  davon  überzeugt  hat,  daß  von  dem
Empfang  dieser  Urkunde  an  drei  Tage  abgelaufen  find.

Ist  dieser  Vorschrift  nicht  Genüge  geschehen,  so  stebt  jedem  Contrahenten  auch  nach  erfolgtem
  gerichtlichen  Erkenntniß  das  Recht  zu,  innerhalb  drei  Tagen  von  der  ihm  hierüber
geschehenen  Eröffnung  an  von  dem  Vertrage  zurückzutreten.

Art.  10.

Außer  den  gesetzlichen  Abgaben  und  tarifmäßigen  Gebühren  dürfen  den  anderen  Contrahenten
  unter  keinerlei  Namen  und  Vorwand  Nebenkosten,  wie  z.  B.  Trinkgeld,  Kreuzergeld,
Schmußgeld,  Provisson,  Zehrungsaufwand  und  dergleichen  anbedungen  werden.

Sind  derlei  Zahlungen  dennoch  geleistet  worden,  so  kann  das  Gegebene  von  dem  Empfänger
  zurückgefordert  werden.

Art.  11.

Wer  ein  oder  mehrere  Grundstücke,  im  Flächengehalte  von  wenigstens  zehen  Morgen,

aus  Einer  Hand  durch  einen  Kauf=  oder  Tauschvertrag  erwirbt,  darf,  ehe  er  diese  Liegen-
        <pb n="269" />
        247

schaft  nicht  wenigstens  drei  Jahre  in  Besitz  gehabt  hat,  entweder  dieselbe  nur  im  Ganzen
oder  nicht  mehr  als  den  vierten  Theil  davon  verkaufen.

Ausnahmen  hievon  finden  statt:

1)  bei  denjenigen  Grundstücken,  welche  Jemand  als  Gläubiger  oder  als  dessen  Bürge
im  Gant  oder  im  Wege  der  gerichtlichen  Erecution  lediglich  in  der  Absicht  erworben
  hat,  um  biedurch  zu  möglichst  vollständiger  Befriedigung  einer  nicht  erst  nach
der  Anzeige  der  Ueberschuldung  durch  den  Schuldner  oder  den  Gemeinderath,  oder
nach  der  Anordnung  der  Vermögensuntersuchung  oder  während  des  Executions-=Verfahrens
  an  sich  gebrachten  Forderung  zu  gelangen;

2)  wenn  der  Wieder-Verkauf  von  der  Erecutions-Behörde  angeordnet  wurde;

3)  bei  Abtretung  von  Grundeigenthum  für  Staats=  oder  Körperschaftszwecke;

4)  bel  Stückveräußerungen  Behufs  der  Theilung  eines  Gutes  zwischen  Miterben,  so
wie  bei  Abtretung  einzelner  Grundstücke  Seitens  der  Eltern  an  ihre  Kinder;

5)  mit  besonderer  Genehmignung  der  Kreisregierung,  welche  die  Erlaubniß  dann  nicht
verweigern  wird,  wenn  der  stückweise  Wiederverkauf  nach  der  Persönlichkeit  und
den  Verhältnissen  des  Eigenthümers  nicht  als  eine  Handelsspeculation  sich  darstellt,
oder  wenn  er  nach  den  besonderen  Verhältnissen  der  Gemeinde  als  vortheilhaft
erscheint.

Art.  12.

Verbotene  Stückoerkäufe  find  ungültig  und  dürfen  in  die  öffentlichen  Bücher  nicht  eingetragen
  werden.

Diesem  Verbot  unterliegt  auch,  wenn  Jemand  ein  solches  Gut,  blos  als  Scheinbevollmächtigter
  des  früheren  Eigenthümers,  in  der  Wirklichkeit  aber  für  eigene  Rechnung,  stückweise
  verkauft,  oder  wenn  dasselbe  von  Einem,  oder  von  Mehreren  nach  Verabredung  untereinander,
  durch  abgesonderte  Verträge  in  Abschnitten  von  weniger  als  zehen  Morgen  verkauft
  wird.

Art.  13.

Im  Falle  der  Nichtbeachtung  der  in  Art.  4,  5,  7,  10  und  11  enthaltende  Bestimmungen
  tritt,  neben  den  privatrechtlichen  Folgen  der  Uebertretung,  für  diejenigen  Betheiligten,
welchen  hiebei  eine  Versäumniß  zur  Last  fällt,  Gelostrafe  bis  zu  fünfzig  Gulden  und  nach
Umständen  zugleich  Gefängnißstrafe  bis  zu  vierzehen  Tagen  ein.
        <pb n="270" />
        248

Wer  die  verbotene  stückweise  Veräußerung  von  Gutscomplexen  gewerbsmäßig  betreibt,
desgleichen  wer  solchen  Unternehmungen  als  Zwischenhändler  oder  in  irgend  einer  andern
Weise  gewerbsmäßig  Vorschub  leistet,  soll  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  und  mit
Gelobuße  bis  zu  500  fl.  bestraft  werden.

Zur  Erkennung  der  vorstehenden  Strafen  sind  die  Polizeibehörden  zuständig.

Die  Gelostrafen  fallen  in  die  Armenkasse  vder  Gemeinde  der  gelegenen  Sache.

Art.  14.

Die  Oberämter  sind  verpflichtet,  in  allen  hievor  bezeichneten  Uebertretungsfällen  von
Amtswegen  einguschreiten.
Art.  15.
Die  amtlichen  Personen,  welche  in  einer  oder  der  anderen  Richtung  gegen  die  gegebenen

Vorschriften  sich  verfehlt  haben,  trifft,  wenn  nicht  die  Uebertretung  unter  die  Bestimmungen
des  Strafgesetzbuches  fällt,  Ordnungsstrafe  bis  zu  fünfzig  Gulden.

Art.  16.

Das  vorstehende  Gesetz  tritt  zehen  Tage  von  dem  Datum  des  gegenwärtigen  Regierungsblattes
  an  gerechnet  in  Wirksamkeit,  so  daß  die  Bestimmungen  desselben  auf  alle  nach  diesem
Zeitpunkte  zum  Abschluß  kommenden  Verträge  anzuwenden  find.

Gegeben,  Baden  den  23.  Juni  1853.

Wilheim.

Der  Justiz-Minister:
Plessen.
Der  Minister  des  Innern:
Linden.

Auf  Befehl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Stagtsrath  Maucler.
        <pb n="271" />
        249

:B)  Geseb,
betreffend  die  Aufhebung  der  Anbringgebühren  von  Uebertretungen  gegen  die  Steuergesetze.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Bezlehung  auf  die  Verwendung  der  wegen  Verfehlungen  gegen  die  Steuergesetze
erkannten  Geld=  und  Confiscationsstrafen  verordnen  und  verfügen  Wir  zu  Herbeiführung
einer  Uebereinstimmung  in  der  Gesetzgebung,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes  und
unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

Art.  1.

Die  Bestimmung  in  Art.  8.  des  Hundeabgabengesetzes  vom  18.  September  1852,  in

Art.  14  des  Gesetzes  vom  19.  desselben  Monats,  betreffend  die  Steuer  von  Capital-,  Renten-,

  Dienst=  und  Berufs-Einkommen,  und  in  Art.  35  des  Gesetzes  über  die  Branntweinabgabe

  vom  gleichen  Tage,  wonach
die  wegen  Uebertretungen  dieser  Gesetze  und  der  in  deren  Folge  öffentlich  bekannt
gemachten  Verwaltungsvorschriften  erkannten  Gelv=  und  Confiscationsstrafen,  so
weit  es  als  zweckmäßig  oder  nothwendig  erscheint,  in  die  für  die  niederen  Diener
bei  der  Steuerverwaltung  zu  errichtende  Unterstützungskasse  fließen,  welche  zu  Prämien
  für  diese  Diener  und  zu  Unterstützung  derselben  im  Falle  der  unverschuldeten
  Dienstentlassung,  sowie  ihrer  Wittwen  und  Waisen  bestimmt  ist,

findet  auch  auf  diejenigen  Strafen  Anwendung,  welche  auf  den  Grund  anderer  Steuergesetze

erkannt  werden.

Art.  2.

Die  fernere  Zuscheidung  eines  Antheils  an  den  wegen  Uebertretungen  gegen  die  Steuergesetze
  erkannten  Geld=  und  Confiscationsstrafen  (Anbringgebühren)  (vergl.  Art.  21  des
Accisegesetzes  vom  18.  Juli  1824,  Art.  47  des  Wirthschafts-Abgabengesetzes  vom  9.  Juli
1827,  Art.  49  des  Sportelgesetzes  vom  23.  Juni  1828  und  Art.  40  des  Zollstrasgesetzes
        <pb n="272" />
        250

vom  15.  Mai  1838)  ist  allgemein,  auch  fuͤr  die  nicht  im  Dienste  der  Steuerverwaltung
stebenden  Anbringer,  aufgehoben.

Jevoch  können  diesen  Anbringern  in  hiezu  geeigneten  Fällen  aus  der  Unterstützungskasse
angemessene  Prämien  verwilligt  werden.

Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Vollzlehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Baden  den  23.  Juni  1853.

Wilheim.

Für  den  Finanz-Minister:
Director  Sigel.

Auf  Befehl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Staatsrath  Maueler.

V###########us#ss- 



 

 

 

Gedruckt  bel  G.  Hasselbrink.
        <pb n="273" />
        N  22.
Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Jusgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  5.  Juli  183.
Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  den  Steuersatz  vom  inländischen  Rübenzucker
und  die  Eingangggollsätze  vom  ausländischen  Zucker  und  Sprup  für  den  Zeltraum  vom  1.  September  1853
bis  Ende  August  1855.

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

III  Verfügungen  der  Departements.
Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.

Verfügung,  betreffend  den  Steuersatz  vom  inländischen  Nübenzucker  und  die  Eingangszollsätze  vom
ausländischen  Zucker  und  Syrup  für  den  Zeitraum  vom  1.  September  1853  bis  Ende
August  1855.

Nachdem  die  Regierungen  der  zum  Zollverein  gehörenden  Staaten  am  4.  April  d.  J.
eine  Uebereinkunft  wegen  Besteuerung  des  Rübenzuckers  abgeschlossen  und  sich  über  eine

Abänderung  des  zur  Zeit  bestehenden  Eingangszollsatzes  vom  ausländischen  Syrup  vereinigt

haben,  wird  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  zur  Ausführung
dieser  Vereinbarungen  Folgendes  verfügt:
        <pb n="274" />
        252

1)  Während  des  zweijährigen  Zeitraums  vom  1.  September  d.  J.  bis  Ende  Auguft
1855  wird  die  Steuer  vom  inländischen  Rübenzucker  mit  sechs  Silbergroschen  over
einundzwanzig  Kreuzern  vom  Zollcentner  der  zur  Zuckerbereitung  bestimmten  rohen
Rüben  erhoben.

2)  Während  des  in  Punkt  1.  bezeichneten  Zeitraums  ist  an  Eingangszoll  von  ausländischem
  Zucker  und  Syrup  zu  erheben,  und  zwar  vom

 

Nach  dem  Nach  dem,]  Für  Tara  wird  vergütet  vom
14  Thaler.x4½  Gul-  Centner  Brutto-Gewicht

 

fuße.  denfaße.  Pund
m———  rr  1/r%  1  -  Danb
n  Fässern  mit  Dauben  von
1)  Zucker:  Elchen-  und  anderem  harten
a)  Brod=  und  Hut-,  Candis,  Bruch=  oder  (0  vlhe  deren  zin
Lumpen=  und  weißer  gestoßener  uch,  13  in  Kisten  assern.
vom  Centter  1410Körben.
b)  Rohzucker  und  Farin  Zuermebl  v  vom  1  gechffen  mit  Oauden  uan
Centtnter  814  —  Holze.
»  10  in  anderen  Zäfsern.
Jc)  Rohzucker  für  inländische  Siedereien  zum  16  in  Kisten  von  8  Centnern
Raffiniren  unter  den  besonders  vorzu-  513  ni-rr

schreibenden  Bedingungen  und  id  Controlen,  10  gensalercbäe  Rohrgeflechten
  (Kanassers,
vom  Centner  5.8  5  n%  öech  ers,  Kran
t  and  .

2)  Syrup:  ga  dn  Körben
a)  in  dem  Zeitraum  vom  1.  September  bis
31.  December  1853  vom  Centner  41—  7.—
b)  in  dem  Zeitraum  vom  1.  Januar  1854
bis  Ende  August  1855,  unter  den  beson-  11  in  Fässern.
ders  vorzuschreibenden  Bedingungen  und
Controlen,  vom  Centnter  .  2  1243130

 

 

 

 

 

Die  Erhebung  der  Rübenzuckersteuer  geschieht  nach  der  Königl.  Verordnung  vom
25.  Juli  1846  (Reg.  Blatt  S.  341  f.)
Stutt  2.  Juli  1853.
hart  den  2.  duli  Für  den  Minister:
Sigel.

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="275" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  11.  Juli  1853.
Inbalt.
Königliche  Dekrete.  K.  Verordnung,  die  Fortdauer  und  Erweiterung  des  Zoll-  und  Handelovereins  betreffend.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
die  Fortdauer  und  Erweiterung  des  Zoll=  und  Handelsvereins  betreffend.

Wilheilm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Ueber  die  Fortdauer  und  Erweiterung  des  zwischen  Unserem  Königreiche  und  anderen
deutschen  Staaten  bestehenden  Zoll=  und  Handelsvereins  ist  nachstehender  Vertrag  vom
4.  April  1853  geschlossen  worden.

Indem  Wir  diesen  von  Uns  nach  Anbörung  Unseres  Gebeimen-Rathes  und  mit
Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  genehmigten  Staatsvertrag  biemit  zur  Nachachtung
verkünden,  wollen  Wir  Unsern  Finanz-Minister  mit  dem  Vollzuge  desselben  beaustragt  haben.

Gegeben,  Baden  den  25.  Juni  1853.

Wilbelm.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Neuratb.  Auf  Befehl  des  Königs,
Für  den  Finanz-Minister:  der  Chef  des  Geheimen,Cabinets:

Director  Sigel.  Staatsrath  Maucler.
        <pb n="276" />
        254

Vertrag

zwischen

Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Hannover,  Württemberg,  Baden,  Kurhessen,

dem  Großherzogthume  Hessen,  den  zum  Thüringischen  Joll=  und  Handelsvereine

  gehörigen  Staaten,  Braunschweig,  Oldenburg,  Nassau  und  der
freien  Stadt  Frankfurt,

die
Fortdauer  und  Erweiterung  des  Zoll=  und  Handelsvereines
betreffend.

Nachdem  die  Regierungen  von  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Hannover,  Württemberg,
Baden,  Kurhessen,  Großherzogthum  Hessen,  der  bei  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine
  betheiligten  Staaten,  Braunschwelg,  Olvenburg,  Nassau  und  der  freien  Stadt
Frankfurt,

im  Anerkenntniß  der  wohlthätigen  Wirkungen,  welche  der  auf  den  Verträgen  vom
22.  und  30.  März  und  11.  Mai  1833,  vom  12.  Mai  und  10.  December  1835,  vom  2.  Januar
  1836  und  vom  8.  Mai,  19.  October  und  13.  November  1841  beruhende  Zoll=  und
Hanvelsverein,  den  bei  dessen  Gründung  gehegten  Absichten  entsprechend,  für  den  Handel
und  gewerblichen  Verkehr  der  daran  betheiligten  Staaten  herbeigeführt  hat,  und  welche  von
einer  weiteren  Ausdehnung  des  gegenseitig  freien  Handels  und  gewerblichen  Verkehrs  zwischen
  Ihren  Staaten  für  die  Wohlfahrt  Ibrer  Unterthanen  und  zugleich  für  die  Beförderung
  der  allgemeinen  Handels=  und  Verkehrsfreiheit  in  Deutschland  zu  erwarten  stehen,

in  dem  Wunsche  übereingekommen  sind,  sowohl  den  Fortbestand  des  gedachten  Zollund
  Handelsvereins  slcherzustellen,  als  auch  den  Steuerverein,  auf  Grund  des  zwischen
        <pb n="277" />
        255

den  Regierungen  von  Preußen  und  Hannover  am  7.  September  1851  abgeschlossenen  Vertrages,
  welchem  Oldenburg  durch  Vertrag  vom  1.  März  1852  beigetreten  ist,  mit  viesem
Vereine  zu  vereinigen:  so  sind  zur  Erreichung  vieser  Zwecke  Verhandlungen  gepflogen  worden,
  wozu  als  Bevollmächtigte  ernannt  haben:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:  4
Allerhöchst  Ihren  General-Direktor  der  Steuern  Johann  Friedrich  von  Pommer
  Esche,
Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Legationsrath  Alerander  Max  Phllipsborn
und
Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Regierungsrath  Martin  Friedrich  Rudolph
Delbrück;
Seine  Majestät  der  König  von  Bayern:
Allerhöchst  Ihren  Ministerlalrath  Carl  Meirner;
Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:
Allerhöchst  ihren  Zoll=  und  Steuer-Direktor  Bruno  von  Schimpff;
Seine  Majestät  der  König  von  Hannover:
Allerhöchst  Ihren  General-Direktor  der  indirekten  Steuern  und  Zölle  Dr.  Otto
Klenze;
Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg:
Allerböchst  Ihren  Direktor  im  Finanz-Ministerium  Carl  Friedrich  von  Sigel;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Regent  von  Baden:
Höchst  Ibren  Ministerialrath  Joseph  Hack;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Kurfürst  von  Hessen:
Höchst  Ihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Wilbelm  Duysingz;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein:
Höchst  Ihren  Ministerialrath  Marimilian  von  Biegeleben;
Die  bei  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsverein  betheiligten  Souveraine,
  nämlich  außer  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner  Königlichen
Hoheit  dem  Kurfürsten  von  Hessen:
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar--Eisenach,

Seine  Hoheit  ver  Herzog  von  Sachsen-Meiningen,
        <pb n="278" />
        256

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen;
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß  älterer  Linie
und
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß  jüngerer  Linie:
den  Großherzoglich  Sächsischen  Geheimen  Staatsrath  Gustav  Thon;
Seine  Hohelt  der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg:
Höchst  Ihren  Finanz-Direktor  Wilhelm  Erdmann  Florlan  von  Thielau-;,
Seine  Könligliche  Hoheit  der  Großberzog  von  Oldenburg:
Höchst  Ihren  Geschäftsträger  am  Königlich  Preußischen  Hofe  Legationsrath  Dr.  Friedrich
  August  Liebe;
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Nassau:
Höchst  Ibren  Domänenrath  Ernst  Freiherrn  Marschall  von  Bieberstein;

der  Senat  der  freien  Stadt  Frankfurt:
den  Schöffen  und  Senator  Coester;

von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,  folgender  Vertrag  abgeschlossen
  worden  ist.

Artikel  1.

Der  zwischen  den  Königreichen  Preußen,  Bapern,  Sachsen  und  Württemberg,  dem  Großherzogthum
  Baden,  dem  Kurfürstenthum  und  dem  Großherzogthum  Hessen,  den  zum  Thüringischen
  Zoll-  und  Handelsvereine  verbundenen  Staaten,  den  Herzogthümern  Braunschweig
und  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt,  Behufs  eines  gemeinsamen  Zoll=  und  Handelsspstems
  errichtete  Verein  wird  vorläufig  auf  weitere  zwölf  Jahre,  vom  1.  Januar  1854  anfangend,
  also  bis  zum  letzten  December  1865  fortgesetzt.

Für  diesen  Zeitraum  bleiben  die  Zollvereinigungs-Verträge  vom  22.  und  30.  März
und  11.  Mai  1833,  vom  12.  Mai  und  10.  December  1835,  vom  2.  Januar  1836  und  vom
8.  Mai,  19.  October  und  13.  November  1841  auch  ferner  in  Kraft.
        <pb n="279" />
        257

Artikel  2.

Der  zwischen  dem  Königrelch  Hannover,  dem  Herzogthum  Oldenburg  und  den  ihnen
angeschlossenen  Gebieten  dermalen  bestehende  Steuerverein  wird,  vom  1.  Januar  1854  an,
mit  dem  zwischen  den  übrigen  kontrahirenden  Staaten  im  Artikel  1  erneuerten  Zoll=  und
Handelsvereine  verbunden,  dergestalt,  daß  beide  Vereine  für  die  Dauer  der  im  Artikel  1
erwähnten  Vertragsperiode  einen  durch  ein  gemeinsames  Zoll=  und  Handelssystem  verbundenen,
  und  alle  darin  begriffenen  Länder  umfassenden  Gesammtverein  bilden.

Die  Rechte  und  Verpflichtungen,  welche  in  den  im  Artikel  1  genannten  Zollvereinigungs=Verträgen
  gegenseitig  zugestanden  und  übernommen  sind,  sollen,  so  weit  nicht  etwas  Anderes
besonders  verabredet  ist,  auch  dem  Königreiche  Hannover  und  dem  Herzogthum  Oldenburg
zustehen  und  obliegen,  und  zwar  sowohl  in  dem  Verhältniß  beider  Staaten  zu  einander,  als
auch  in  dem  Verhältniß  eines  jeden  derselben  zu  den  übrigen  kontrahirenden  Staaten.  Zur
Feststellung  der  erwähnten  Rechte  und  Verpflichtungen  wird  der  Inhalt  jener  Verträge  mit
diesen  besonderen  Verabredungen  in  Nachstehendem  aufgenommen.

Artikel  3.

In  den  Gesammtverein  sind  insbesondere  auch  diejenigen  Staaten  einbegriffen,  welche
schon  früber  entweder  mit  ihrem  ganzen  Gebiete,  oder  mit  einem  Theile  desselben  dem  Zollund
  Handelssysteme  eines  over  des  anveren  der  kontrahirenden  Staaten  beigetreten  find,  unter
Berücksichtigung  ihrer  auf  ven  Beitrittsverträgen  beruhenden  besonderen  Verhältnisse  zu  den
Staaten,  mit  welchen  sie  jene  Verträge  abgeschlossen  haben.

Artikel  4.

Dagegen  bleiben  von  dem  Gesammtvereine  vorläufig  ausgeschlossen  diejenigen  elnzelnen
Landestheile  der  kontrahirenden  Staaten,  welche  sich  ihrer  Lage  wegen  zur  Aufnahme  in  den
Gesammtverein  nicht  eignen.

Hiebei  werden  jedoch  in  Beziehung  auf  vie  schon  bisher  zum  Zollvereine  gehörigen
Staaten  diejenigen  Anordnungen  aufrecht  erhalten,  welche  rücksichtlich  des  erleichterten  Verkehrs
  der  ausgeschlossenen  Landestheile  mit  dem  Hauptlande  gegenwärtig  bestehen.

Weitere  Begünstigungen  dieser  Art  können  nur  im  gemeinschaftlichen  Einverständnisse  der
Vereinsglieder  bewilligt  werden.
        <pb n="280" />
        258

Artikel  5.

In  den  Gebieten  der  kontrahirenden  Staaten  sollen  übereinstimmende  Gesetze  über  Eingangs-,
  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  bestehen,  dabei  jevoch  diejenigen  Modificationen
zulässig  seyn,  welche,  ohne  dem  gemeinsamen  Zwecke  Abbruch  zu  thun,  aus  der  Eigenthümlichkeit
  der  allgemeinen  Gesetzgebung  eines  jeden  Theil  nehmenden  Staates  oder  aus  lokalen
Interessen  sich  als  nothwendig  ergeben.  Bei  dem  Zolltarife  namentlich  sollen  hierdurch  in
Bezug  auf  Eingangs=  und  Ausgangs-Abgaben  bei  einzelnen,  weniger  für  den  größeren  Handelsverkehr
  geeigneten  Gegenständen,  und  in  Bezug  auf  Durchgangs-Abgaben,  je  nachvem  der
Zug  der  Handelsstraßen  es  erfordert,  solche  Abweichungen  von  den  allgemein  angenommenen
Erhebungssätzen,  welche  für  einzelne  Staaten  als  vorzugsweise  wünschenswerth  erscheinen,
nicht  ausgeschlossen  seyn,  sofern  sie  auf  die  allgemeinen  Interessen  des  Vereins  nicht  nachtheilig
  einwirken.

Desgleichen  soll  auch  die  Verwaltung  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben
  und  die  Organisation  der  dazu  dienenden  Behörden  in  allen  Ländern  des  Gesammtvereins,
  unter  Berücksichtigung  der  in  denselben  bestehenden  eigenthümlichen  Verhältnisse,  auf
gleichen  Fuß  gebracht  werden.

Artikel  6.

Veränderungen  in  der  Zollgesetzgebung,  mit  Einschluß  des  Zolltarifs  und  der  Zollordnung,
  so  wie  Zusätze  und  Ausnahmen  können  nur  auf  demselben  Wege  und  mit  gleicher
Uebereinstimmung  sämmtlicher  Glieder  des  Gesammtvereins  bewirkt  werden,  wie  die  Einführung
  der  Gesetze  erfolgt.

Dies  gilt  auch  von  allen  Anordnungen,  welche  in  Beziehung  auf  die  Zollverwaltung  allgemein
  abändernde  Normen  ausfstellen.

Artikel  7.

Mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Vertrages  tritt  zwischen  den  kontrahlrenden
Staaten  Freiheit  des  Handels  und  Verkehrs  und  zugleich  Gemeinschaft  der  Einnahme  an
Zöllen  ein,  wie  beide  in  den  folgenden  Artikeln  bestimmt  werden.

Artikel  8.

Es  hören  von  diesem  Zeitpunkte  an  alle  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben
  an  den  gemeinschaftlichen  Landesgrenzen  der  schon  jetzt  zum  Zollverein  gehörenden
        <pb n="281" />
        259

Staaten  und  der  dermalen  zum  Steuerverein  gehörenden  Staaten  auf,  und  es  können  alle
im  freien  Verkehr  des  einen  Gebietes  bereits  befindlichen  Gegenstände  auch  frei  und  unbeschwert
  in  das  andere  Gebiet  gegenseitig  eingeführt  werden,  mit  alleinigem  Vorbehalte
a)  der  zu  den  Staats-Monopolien  gehörigen  Gegenstände  (Spielkarten  und  Salz),
nach  Maaßgabe  der  Artikel  9  und  10;
b)  der  im  Innern  der  kontrahirenden  Staaten  mit  einer  Steuer  belegten  inländischen
Exrzeugnisse,  nach  Maaßgabe  des  Artikels  11.

Artikel  9.

Hinsichtlich  der  Einfuhr  von  Spielkarten  behält  es  bei  den  in  den  kontrahirenden  Staaten
  bestehenden  Verbots=  oder  Beschränkungs-Gesetzen  sein  Bewenden.

Artikel  10.

In  Betreff  des  Salzes  treten  die  Königlich  Hannoversche  und  die  Großherzoglich  Olden-=burgische
  Regierung  den  zwischen  den  kontrahirenden  Vereins-Regierungen  getroffenen  Verabredungen
  in  folgender  Art  bei:

a)  Die  Einfuhr  des  Salzes  und  aller  Gegenstände,  aus  welchen  Kochsalz  ausgeschieden
zu  werden  pflegt,  aus  fremden,  nicht  zum  Vereine  gehörigen  Ländern  in  die  Vereinsstaaten
  ist  verboten,  in  soweit  dieselbe  nicht  für  eigene  Rechnung  einer  der  vereinten
  Regierungen,  und  zum  unmittelbaren  Verkaufe  in  ihren  Salz-Aemtern,
Faktoreien  oder  Niederlagen  geschieht.

b)  Die  Durchfuhr  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstände  aus  den  zum
Vereine  nicht  gehörigen  Ländern  in  andere  solche  Länder  soll  nur  mit  Genehmigung
der  Vereinsstaaten,  deren  Gebiet  bei  der  Durchfuhr  berührt  wird,  und  unter  den
Vorsichtsmaaßregeln  Statt  finden,  welche  von  denselben  für  nöthig  erachtet  werden.

c)  Die  Ausfuhr  des  Salzes  in  fremde  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten  ist  frei.

4)  Was  den  Salzhandel  innerhalb  der  Vereinsstaaten  betrifft,  so  ist  die  Einfuhr  des
Salzes  von  einem  in  den  anderen  nur  in  dem  Falle  erlaubt,  wenn  zwischen  den
Landes-Regierungen  besondere  Verträge  deshalb  besteben.

e)  Wenn  eine  Regierung  von  einer  anderen  innerhalb  des  Gesammt-Vereins  aus
Staats=  oder  Privat-Salinen  Salz  beziehen  will,  so  müssen  die  Sendungen  mit
Mssen  von  öffentlichen  Behörden  begleitet  werden.
        <pb n="282" />
        260

Zu  diesem  Ende  verpflichten  sich  die  betheiligten  Regierungen,  auf  den  Privat-Salinen
  einen  öffentlichen  Beamten  aufzustellen,  der  den  Umfang  der  Produktion
und  des  Absatzes  derselben  überhaupt  zu  beobachten  hat.

1)  Wenn  ein  Vereinsstaat  durch  einen  anderen  aus  dem  Auslande  oder  aus  einem
dritten  Vereinsstaate  seinen  Salzbevarf  beziehen,  oder  durch  einen  solchen  sein  Salz
in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten  versenden  lassen  will,  so  soll  diesen
  Sendungen  kein  Hinderniß  in  den  Weg  gelegt  werden,  jedoch  werden,  insofern
dieses  nicht  schon  durch  frühere  Verträge  bestimmt  ist,  durch  vorgängige  Uebereinkunft
  der  betbeiligten  Staaten  die  Straßen  für  den  Transport  und  die  erforderlichen
  Sicherheitsmaaßregeln  zur  Verhinderung  der  Einschwärzungen  verabredet
werden.

8)  Da  es,  nach  der  bestimmten  Erklärung  der  Königlich  Hannoverschen  Regierung,
unübersteigliche  Schwierigkeiten  findet,  im  dortigen  Gebiete  den  Verkauf  des  Salzes
  en  gros,  wie  dies  im  übrigen  Gebiete  des  Zollvereins  geschieht,  auf  Rechnung
des  Staates  zu  übernehmen  und  zu  beschränken,  oder  doch  den  jetzigen  Betrag
ihrer  Salzsteuer  zu  erhöhen,  so  werden  die  Regierungen  von  Hannover  und  Oldenburg,
  um  Einschwärzungen  von  Salz  in  die  angrenzenden  Vereinsstaaten,  auch
ohne  die,  in  Folge  der  Zollvereinigung  wegfallende  strenge  Grenzbewachung  abzuwenden,
  die  verbotene  Salzeinfuhr  nach  diesen  Staaten  mit  nachdrücklichen  Strafen
  bedrohen  und  durch  andere,  näher  verabredete  Mittel  zu  deren  Verhinderung
mitwirken.

Artikel  11.

In  Bezug  auf  diejenigen  Erzeugnisse,  welche  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten  theils  bei
ihrer  Hervorbringung  oder  Zubereitung,  theils  unmittelbar  bei  ihrem  Verbrauche  mit  einer
inneren  Steuer  belegt  find  (Artikel  8,  Lit.  b),  wird  es  von  sämmtlichen  kontrahirenden
Tpeilen  als  wünschenswerth  anerkannt,  bierin  eine  Uebereinstimmung  der  Gesetzgebung  und
der  Besteurungssätze  in  den  Vereinsstaaten  thunlichst  bergestellt  zu  sehen,  und  es  wird  daher
auch  ihr  Bestreben  auf  Herbeiführung  einer  solchen  Gleichmäßigkeit,  insbesondere  durch  Vereinigung
  mehrerer  Staaten  zu  gleichen  inneren  Steuer-Einrichtungen,  mit  oder  ohne  Gemeinschaftlichkeit
  der  Steuer-Erträge,  gerichtet  sen.  Bis  dahin,  wo  dieses  Ziel  erreicht  worden,
sollen  hinsichtlich  ver  vorbemerkten  Steuern  und  des  Verkehrs  mit  den  davon  betroffenen
Gegenständen  unter  den  Vereinsstaaten,  zur  Vermeidung  der  Nachtheile,  welche  aus  einer
        <pb n="283" />
        261

Verschiedenartigkelt  der  inneren  Steuer-Systeme  überhaupt  und  namentlich  aus  der  Ungleichheit
  der  Steuersätze,  sowohl  für  die  Produzenten,  als  für  die  Steuer-Einnahme  der  einzelnen
Vereinsstaaten  erwachsen  könnten  —  abgesehen  von  der  Besteuerung  des  im  Umfange  des
Zollvereins  erzeugten  Rübenzuckers,  weshalb  auf  die  besonders  getroffenen  Vereinbarungen
Bezug  genommen  wird  —  folgende  Grundsätze  in  Anwendung  kommen.

I.  Hinsichtlich  der  ausländischen  Erzeugnisse.

Von  allen  Erzeugnissen,  von  welchen  entweder  auf  die  in  der  Zoll-Ordnung  vorgeschriebene
  Weise  dargethan  wird,  daß  fie  als  ausländisches  Ein=  oder  Durchgangsgut  die  zollamtliche
  Behandlung  bei  einer  Erhebungsbehörde  des  Vereins  bereits  bestanden  haben  oder  derselben
  noch  unterliegen,  oder  von  welchen,  dafern  sie  zu  den  tarifmäßig  zollfreien  gehören,
durch  Bescheinigungen  der  Grenz-Zollämter  nachgewiesen  wird,  daß  sie  vom  Auslande  eingeführt
  worden  sind,  darf  keine  weitere  Abgabe  irgend  einer  Art,  sey  es  für  Rechnung  des
Staats  oder  für  Rechnung  von  Communen  und  Corporationen,  erhoben  werden,  jedoch  —
was  das  Eingangsgut  betrifft  —  mit  Vorbehalt  derjenigen  inneren  Steuern,  welche  in  einem
  Vereinsstaate  auf  die  weitere  Verarbeitung  oder  auf  anderweite  Bereitungen  aus  solchen
Erzeugnissen,  ohne  Unterschied  des  ausländischen,  inländischen  oder  vereinsländischen  Ursprungs,
allgemein  gelegt  sind.

II.  Hinsichtlich  der  inländischen  und  vereinsländischen  Erzeugnisse.

1.  Von  den  innerhalb  des  Vereins  erzeugten  Gegenständen,  welche  nur  durch  einen
Vereinsstaat  transitiren,  um  entweder  in  einen  anderen  Vereinsstaat  oder  nach  dem  Auslande
geführt  zu  werden,  dürfen  innere  Steuern  weder  für  Rechnung  das  Staats,  noch  für  Rechnung
  von  Communen  oder  Corporationen  erhoben  werden.

2.  Jedem  Vereinsstaate  bleibt  es  zwar  freigestellt,  die  auf  der  Hervorbringung,  der
Zubereitung  oder  dem  Verbrauche  von  Exzeugnissen  ruhenden  inneren  Steuern  beizubehalten,
zu  verändern  oder  aufzuheben,  sowie  neue  Steuern  dieser  Art  einzuführen,  jedoch  sollen

a)  dergleichen  Abgaben  für  jetzt  nur  auf  folgende  inländische  und  gleichnamige  vereinsländische

  Erzeugnisse,  als:  Branntwein,  Bier,  Essig,  Malz,  Wein,  Most,  Cider#
2
        <pb n="284" />
        262

(Obstwein),  Taback,  Mehl  und  andere  Mühlenfabrikate,  desgleichen  Backwaaren,
Fleisch,  Fleischwaaren  und  Fett  gelegt  werden  dürfen.  Auch  wird  man  sich

b)  so  weit  nöthig,  über  bestimmte  Sätze  verständigen,  deren  Betrag  bei  Abmessung

der  Steuern  nicht  überschritten  werden  soll.

3.  Bei  allen  Abgaben,  welche  in  dem  Bereiche  der  Vereinsländer  hiernach  zur  Erhebung
kommen,  wird  eine  gegenseitige  Gleichmäßigkeit  der  Behandlung  dergestalt  stattfinden,  daß
das  Erzeugniß  eines  anderen  Vereinsstaates  unter  keinem  Vorwande  höher  oder  in  einer
lästigeren  Weise,  als  das  inländische  over  als  das  Erzeugniß  der  übrigen  Vereinsstaaten,  besteuert
  werden  darf.  In  Gemäßheit  dieses  Grundsatzes  wird  Folgendes  festgesetzt.

a)  Vereinsstaaten,  welche  von  einem  inländischen  Erzeugnisse  keine  innere  Steuer  er-4



S
S

—

heben,  dürfen  auch  das  gleiche  vereinsländische  Erzeugniß  nicht  besteuern.  Jedoch
soll  ausnahmsweise  denjenigen  Vereinsstaaten,  in  welchen  kein  Wein  erzeugt  wird,
freistehen,  eine  Abgabe  von  dem  vereinsländischen  Weine,  nach  den  besonders  getroffenen
  Verabredungen  zu  erheben.
Diejenigen  Staaten,  in  welchen  innere  Steuern  von  einem  Consumtions-Gegenstande
  bei  dem  Kaufe  oder  Verkaufe  oder  bei  der  Verzehrung  desselben  erhoben
werden,  dürfen  diese  Steuern  von  den  aus  anderen  Vereinsstaaten  herrührenden
Erzeugnissen  der  nämlichen  Gattung  nur  in  gleicher  Weise  fordern;  sie  können  dagegen
  die  Abgabe  von  den  nach  anderen  Vereinsstaaten  übergehenden  Gegenständen
unerhoben,  oder  ganz  oder  theilweise  zurückgeben  lassen.
Diejenigen  Staaten,  welche  innere  Steuern  auf  die  Herivorbringung  oder  Zubereitung
  eines  Consumtions-Gegenstandes  gelegt  haben,  können  den  gesetzlichen  Betrag
derselben  bei  der  Einfuhr  des  Gegenstandes  aus  anderen  Vereinsstaaten  voll  erheben
  und  bei  der  Ausfuhr  nach  diesen  Staaten  theilweise  oder  bis  zum  vollen  Betrage
  zurückerstatten  lassen.

Welche,  dem  dermaligen  Stande  der  Gesetzgebung  in  den  gedachten  Staaten
entsprechende  Beträge  hiernach  zur  Erhebung  kommen  und  beziehungsweise  zurückerstattet
  werden  können,  ist  besonders  verabredet  worden.  Treten  späterhin  irgendwo

Veränderungen  in  den  für  die  inneren  Erzeugnisse  zur  Zeit  bestehenden  Steuersätzen

  ein,  so  wird  die  betreffende  Regierung  den  übrigen  Vereins-Regierungen
davon  Mittheilung  machen  und  hiermit  den  Nachweis  verbinden,  daß  die  Steuer-Beträge,
  welche,  in  Folge  der  eingetretenen  oder  beabsichtigten  Veränderung,  von
        <pb n="285" />
        263

den  vereinsländischen  Erzeugnissen  erboben,  und  bei  der  Ausfuhr  der#beie  uerten  Gegenstände
  vergütet  werden  sollen,  den  vereinbarten  Grundsätzen  entsprechend  bemessen  seien.

4)  So  weit  zwischen  mehreren,  zum  Zollvereine  gehörigen  Staaten  eine  Vereinigung
zu  gleichen  Steuer-Einrichtungen  besteht,  werden  diese  Staaten  in  Ansehung  der
Befugniß,  die  betreffenden  Steuern  gleichmäßig  auch  von  vereinsländischen  Erzeugnissen
  zu  erheben,  als  ein  Ganzes  betrachtet.

4.  Die  Erhebung  ver  inneren  Steuern  von  den  damit  betroffenen  vereinsländischen  Gegenständen
  soll  in  der  Regel  in  dem  Lande  des  Bestimmungsortes  Statt  finden,  in  sofern  solche
nicht,  nach  besonderen  Vereinbarungen,  entweder  durch  gemeinschaftliche  Hebestellen  an  den
Binnengrenzen,  oder  im  Lande  der  Versendung  für  Rechnung  des  abgabeberechtigten  Staates
erfolgt.  Auch  sollen  die,  zur  Sicherung  der  Steuer-Erhebung  erforderlichen  Anordnungen,
soweit  sie  die,  bei  der  Versendung  aus  einem  Vereinsstaate  in  den  anderen  einzuhaltenden
Straßen  und  Controlen  betreffen,  auf  eine,  den  Verkehr  möglichst  wenig  beschränkende  Weise
und  nur  nach  gegenseitiger  Verabredung,  auch,  vafern  bei  dem  Transporte  ein  dritter  Vereinsstaat
  berührt  wird,  nur  unter  Zustimmung  des  letzteren  getroffen  werden.

5.  Die  Erbebung  von  Abgaben  für  Rechnung  von  Communen  oder  Corporationen,  sei
es  durch  Zuschläge  zu  den  Staatssteuern  oder  für  sich  bestehend,  soll  nur  für  Gegenstände,
die  zur  örtlichen  Consumtion  bestimmt  sind,  nach  den  deshalb  getroffenen  besonderen  Vereinbarungen
  bewilligt  werden,  und  es  sollen  dabei  die  vorstehend  unter  II.  2,  b.  gegebene  Bestimmung
  und  der  unter  II.  3,  ausgesprochene  allgemeine  Grundsatz  wegen  gegenseitiger
Gleichmäßigkeit  der  Behandlung  der  Erzeugnisse  anderer  Vereinsstaaten,  eben  so  wie  bei
den  Staatssteuern  in  Anwendung  kommen.

Vom  Taback  dürfen  Abgaben  für  Rechnung  von  Communen  oder  Corporationen  überall
nicht  erhoben  werden.

6.  Die  Regierungen  der  Vereinsstaaten  werden  sich  gegenseitig

aà)  was  die  hier  in  Rede  stehenden  Staatssteuern  betrifft,  von  allen  noch  gültigen
Gesetzen  und  Verordnungen,  ferner  von  allen  in  der  Folge  eintretenden  Veränderungen,
  sowie  von  den  Gesetzen  und  Verordnungen  über  neu  einzuführende  Steuern,
b)  binsichtlich  der  Communal=  2c.  Abgaben  aber  darüber,  in  welchen  Orten,  von  welchen
  Communen  oder  Corporationen,  von  welchen  Gegenständen,  in  welchem  Betrage
  und  auf  welche  Weise  dieselben  erhoben  werden,
vollständige  Mittheilung  machen.
        <pb n="286" />
        264

Artikel  12.

Ueber  die  Besteuerung  des  im  Umfange  des  Vereins  aus  Rüben  bereiteten  Zuckers  ist
unter  den  kontrahirenden  Theilen  die  anliegende  besondere  Uebereinkunft  getroffen  worden,
welche  einen  Bestandtheil  des  gegenwärtigen  Vertrages  bilden  und  ganz  so  angesehen  werden
soll,  als  wenn  fie  in  diesen  selbst  aufgenommen  wäre.

Die  kontrahirenden  Theile  find  ferner  dahin  einverstanden,  daß,  wenn  die  Fabrikation
von  Zucker  oder  Syrup  aus  anderen  inländischen  Erzeugnissen,  als  aus  Rüben,  z.  B.  aus
Stärke,  im  Zollvereine  einen  erheblichen  Umfang  gewinnen  sollte,  diese  Fabrikation  ebenfalls
in  sämmtlichen  Vereinsstaaten  einer  übereinstimmenden  Besteuerung  nach  den  für  die  Rübenzuckersteuer
  verabredeten  Grundsätzen  zu  unterwerfen  seyn  würde.

Artikel  13.

Chaussegelder  oder  andere  statt  derselben  bestehende  Abgaben,  ebenso  Pflaster-,  Damm-,
Brücken=  und  Fährgelver,  oder  unter  welchem  andern  Namen  dergleichen  Abgaben  bestehen,
ohne  Unterschied,  ob  die  Erhebung  für  Rechnung  des  Staats  oder  eines  Privat-Berechtigten,
namentlich  einer  Commune  geschieht,  sollen  sowohl  auf  Chausseen,  als  auch  auf  unchaussirten
Land=  und  Heerstraßen,  welche  die  unmittelbare  Verbindung  zwischen  den  an  einander  grenzenden
  Vereinsstaaten  bilden  und  auf  denen  ein  größerer  Handels=  und  Reiseverkehr  stattfindet,
  nur  in  dem  Betrage  beibehalten  oder  neu  eingeführt  werden  können,  als  fie  den  gewöhnlichen
  Herstellungs=  und  Unterhaltungskosten  angemessen  sind.

Das  in  dem  Preußischen  Chausseegeld-Tarife  vom  Jahre  1828  bestimmte  Chausseegeld
soll  als  der  höchste  Satz  angesehen,  und  hinführo  in  keinem  der  kontrahirenden  Staaten
überschritten  werden,  mit  alleiniger  Ausnahme  des  Chausseegeldes  auf  solchen  Chausseen,  welche
von  Corporationen  oder  Privatpersonen  oder  auf  Aktien  angelegt  sind  oder  angelegt  werden
möchten,  in  sofern  dieselben  nur  Nebenstraßen  sind  oder  bloß  lokale  Verbindungen  einzelner
Ortschasten  oder  Gegenden  mit  größeren  Städten  oder  mit  den  eigentlichen  Haupthandelsstraßen
  bezwecken.

Statt  der  vorstehend  in  Beziehung  auf  die  Höhe  der  Chausseegelder  eingegangenen
Verbindlichkeit,  übernehmen  Hannover  und  Oldenburg  nur  die  Verpflichtung,  ihre  dermaligen
Chausseegeldsätze  nicht  zu  erhöhen.

Besondere  Erhebungen  von  Tporsperr-  und  Mlastergeldern  sollen  auf  chaussirten  Straßen
        <pb n="287" />
        265

da,  wo  fie  noch  bestehen,  dem  vorstehenden  Grundsatze  gemäß  aufgehoben  und  die  Ortspflaster
  den  Chausseestrecken  dergestalt  eingerechnet  werden,  daß  davon  nur  die  Chausseegelder
nach  dem  allgemeinen  Tarife  zur  Erhebung  kommen.

Artikel  14.

Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog
von  Oldenburg  schließen  sich  den  Verabredungen  an,  welche  zwischen  den,  zu  dem  Zoll=  und
Handelsvereine  gehörigen  Reglerungen  wegen  Herbeiführung  eines  gleichen  Münz-,  Maaßund
  Gewichtssystems  getroffen  worden  find,  und  treten  insbesondere  sowohl  der  zwischen  den
gevachten  Regierungen  unter  dem  30.  Juli  1838  abgeschlossenen  allgemeinen  Münz-Convention,
  als  auch  dem  unter  denselben  am  21.  Oktober  1845  abgeschlossenen  Münzkartel,  und  zwar
der  ersteren  mit  der  Erklärung  bei,  den  14-Thalerfuß,  welcher  im  Königreich  Hannover  und
im  Herzogthum  Oldenburg  bereits  der  Landes-Münzfuß  ist,  als  solchen  auch  ferner  beibehalten
  zu  wollen.

Demgemäß  kommen  die  Stipulationen  der  bisherigen  Zollvereinigungs-Verträge,  wonach

1)  der  gemeinschaftliche  Zolltarif  in  zwei  Haupt-Abtheilungen  nach  dem  14-Thalerfuße
und  nach  vem  241-Gulvenfuße  ausgefertigt  wird;

2)  die  Silbermünzen  der  sämmtlichen  kontrahirenden  Staaten  —  mit  Ausnahme  der
Scheide-Münze  —  nach  der  durch  die  vorgedachte  Münz-Convention  festgestellten
Gleichwerthung  von  Vier  Thalern  gegen  Sieben  Gulden  bei  allen  Zoll-Hebeßellen
des  Vereins  angenommen  werden;  dagegen

3)  binsichtlich  der  Goldmünzen  einer  jeden  Vereins-Regierung  die  Bestimmung  überlassen
  bleibt,  ob  und  in  welchem  Silberwerthe  dieselben  bei  den  Zoll-Hebestellen
ihres  Landes  angenommen  werden  sollen,

auch  für  das  Königreich  Hannover  und  das  Herzogthum  Olvenburg  zur  Anwendung.

Die  Einheit  für  das  gemeinschaftliche  Zollgewicht  bildet  der  Großherzoglich  Badische
und  Hessische  Zentner  (50  Kilogramme)  und  es  wird  daher  im  gesammten  Verein  die
Deklaration,  Verwiegung  und  Verzollung  der  nach  dem  Gewichte  zollpflichtigen  Gegenstände
ausschließlich  nach  jenem  Gewichte  geschehen.

Die  Deklaration,  Messung  und  Verzollung  ver  nach  dem  Maaße  zu  verzollenden  Gegenstände
  wird  in  allen  Theilen  des  Vereins  so  lange  nach  vem  landesgesetzlichen  Maaße  erfolgen,
  bis  man  sich  über  ein  gemeinschaftliches  Maaß  ebenfalls  vereinigt  haben  wird.
        <pb n="288" />
        266

Uebrigens  werden  die  kontrahirenden  Regierungen  ihre  Sorgfalt  dahin  richten,  auch  für
das  Maaß-  und  Gewichtssystem  ihrer  Länder  im  Allgemeinen  die  zur  Foͤrderung  des  gegenseitigen
  Verkehrs  wünschenswerthe  Uebereinstimmung  herbei  zu  führen.

Artikel  15.

Die  Wasserzölle  oder  auch  Wegegeld-Gebühren  auf  Flüssen,  mit  Einschluß  derjenigen,
welche  das  Schiffsgefäß  treffen  (Rekognitions-Gebühren),  sind  von  der  Schifffahrt  auf  solchen
Flüssen,  auf  welche  die  Bestimmungen  des  Wiener  Congresses  oder  besondere  Staatsverträge
Anwendung  finden,  ferner  gegenseitig  nach  jenen  Bestimmungen  zu  entrichten,  insofern  hierüber
nichts  Besonderes  verabredet  wird.

Alle  Begünstigungen,  welche  ein  Vereinsstaat  dem  Schifffahrtsbetriebe  seiner  Unterthanen
  auf  den  Eingangs  genannten  Flüässen  zugestehen  möchte,  sollen  in  gleichem  Maaße  auch
der  Schifffahrt  der  Unterthanen  der  anderen  Vereinsstaaten  zu  Gute  kommen.

Auf  den  übrigen  Flässen,  bei  welchen  weder  die  Wiener  Congreß-Akte  noch  andere
Staatsverträge  Anwendung  finden,  werden  die  Wasserzölle  nach  den  privatioen  Anordnungen
der  betreffenden  Regierungen  erhoben.  Doch  sollen  auch  auf  diesen  Flüssen  die  Unterthanen
der  kontrahirenden  Staaten  und  deren  Waaren  und  Schiffsgefäße  überall  gleich  behandelt
werden.

Artikel  16.

Von  dem  Tage  an,  wo  die  gemeinschaftliche  Zollordnung  des  Vereins  in  Vollzug  gesetzt
wird,  sollen  im  Königreich  Hannover  und  im  Herzogthum  Oldvenburg,  wie  bereits  in  den
übrigen  zum  Zollvereine  gehörigen  Gebieten  geschehen  ist,  alle  etwa  noch  bestehenden  Stapelund
  Umschlagsrechte  aufhören,  und  Niemand  soll  zur  Anhaltung,  Verladung  oder  Lagerung
gezwungen  werden  können,  als  in  den  Fällen,  in  welchen  die  gemeinschaftliche  Zollordnung
oder  die  betreffenden  Schifffahrts-Reglements  es  zulassen  oder  vorschreiben.

Artikel  17.

Kanal-,  Schleusen-,  Brücken-,  Fähr-,  Hafen-,  Waage-,  Krahnen=  und  Niederlage-Gebühren
  und  Leistungen  für  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmt  find,  sollen
  nur  bei  Benutzung  wirklich  bestehender  Einrichtungen  erhoben,  und  in  der  Regel  nicht,
keinenfalls  aber  über  den  Betrag  der  gewöhnlichen  Herstellungs=  und  Unterhaltungskosten
hinaus,  erhöhet,  auch  überall  von  den  Unterthanen  der  anderen  kontrahirenden  Staaten  auf
        <pb n="289" />
        267
völlig  gleiche  Weise,  wie  von  den  eigenen  Unterthanen,  ingleichen  ohne  Räcksicht  auf  die  Bestimmung
  der  Waaren  erboben  werden.

Findet  der  Gebrauch  einer  Waage-Einrichtung  nur  zum  Behufe  der  Zoll-Ermittelung
oder  überhaupt  einer  zollamtlichen  Controle  Statt,  so  tritt  eine  Gebühren-Erhebung  nicht  ein.

Artikel  18.

Die  kontrahirenden  Staaten  werden  gemeinschaftlich  dahin  wirken,  daß  durch  Annahme
gleichförmiger  Grundsätze  die  Gewerbsamkeit  befördert,  und  der  Befugniß  der  Unterthanen
des  einen  Staates,  in  dem  anderen  Arbeit  und  Erwerb  zu  suchen,  möglichst  freier  Spielraum
  gegeben  werde.

Von  den  Unterthanen  des  einen  der  kontrahirenden  Staaten,  welche  in  dem  Gebiete
eines  anderen  derselben  Handel  und  Gewerbe  treiben,  oder  Arbeit  suchen,  soll  von  dem  Zeitpunkte
  an,  wo  der  gegenwärtige  Vertrag  in  Kraft  treten  wird,  keine  Abgabe  entrichtet  werden,
  welcher  nicht  gleichmäßig  die  in  demselben  Gewerbsverhältnisse  stehenden  eigenen  Unterthanen
  unterworfen  sind.

Desgleichen  sollen  Fabrikanten  und  Gewerbetreibende,  welche  blos  für  das  von  ihnen
betriebene  Geschäft  Ankäufe  machen,  oder  Reisende,  welche  nicht  Waaren  selbst,  sondern  nur
Muster  derselben  bei  sich  führen,  um  Bestellungen  zu  suchen,  wenn  sie  die  Berechtigung  zu
diesem  Gewerbsbetriebe  in  dem  Vereinsstaate,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsttz  haben,  durch
Entrichtung  der  gesetzlichen  Abgaben  erworben  haben,  oder  im  Dienste  solcher  inländischen
Gewerbetreibenden  oder  Kaufleute  stehen,  in  den  anderen  Staaten  keine  weitere  Abgabe  hierfür
  zu  entrichten  verpflichtet  seyn.

Auch  sollen  beim  Besuche  der  Märkte  und  Messen  zur  Ausübung  des  Handels  und  zum
Absatze  eigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikate  in  jedem  Vereinsstaate  die  Unterthanen  der  übrigen
  kontrahirenden  Staaten  eben  so  wie  die  eigenen  Unterthanen  behandelt  werden.

Artikel  19.

Preußen,  Hannover  und  Oldenburg  werden  gegenseitig  ihre  Seeschiffe  und  deren  Ladungen
  unter  denselben  Bedingungen  und  gegen  dieselben  Abgaben,  wie  die  eigenen  Seeschiffe
zulassen  und  von  diesem  Grundsatze  namentlich  auch  in  Betreff  der  Binnenschifffahrt  oder
Cabotage  keine  Ausnahme  machen.
        <pb n="290" />
        268

Ihre  Seehäfen  sollen  dem  Handel  der  Unterthanen  jedes  anderen  Vereinsstaates  gegen
völlig  gleiche  Abgaben,  wie  solche  von  den  eigenen  Unterthanen  entrichtet  werden,  offen  stehen;
auch  sollen  die  in  fremden  See=  und  anderen  Handelsplätzen  angestellten  Konsuln  eines  oder
des  anderen  der  kontrahirenden  Staaten  veranlaßt  werden,  der  Unterthanen  der  übrigen  kontrahirenden
  Staaten  sich  in  vorkommenden  Fällen  möglichst  mit  Rath  und  That  anzunehmen.

Artikel  20.

Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog
von  Olvenburg  treten  hiedurch  dem  zwischen  den  bisherigen  Vereinsgliedern  zum  Schutze
ihres  gemeinschaftlichen  Zollsystems  gegen  den  Schleichhandel  und  ihrer  inneren  Verbrauchs-Abgaben
  gegen  Defraudationen  unter  dem  11.  Mai  1833  abgeschlossenen  Zollkartel  für  die
Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  bei,  und  werden  die  betreffenden  Artikel  desselben  gleichzeitig
  mit  letzterem  in  Ihren  Landen  publiziren  lassen.  Nicht  minder  werden  auch  von  Seiten
  der  übrigen  Vereinsglieder  die  erforderlichen  Anordnungen  getroffen  werden,  damit  in  den
gegenseitigen  Verhältnissen  den  Bestimmungen  dieses  Zollkartels  überall  Anwendung  gegeben
  werde.

Artikel  21.

Die  als  Folge  des  gegenwärtigen  Vertrages  eintretende  Gemeinschaft  der  Einnahme  der
kontrahirenden  Staaten  bezieht  sich  auf  den  Ertrag  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben
  in  den  Königlich  Preußischen  Staaten,  den  Königreichen  Bayern,  Sachsen,
Hannover  und  Württemberg,  dem  Großherzogthume  Baden,  dem  Kurfürstenthume  und  dem
Großherzogthume  Hessen,  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine,  den  Herzogthümern
Braunschweig,  Olvenburg  und  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt,  mit  Einschluß  der,
den  Zollsystemen  der  kontrahirenden  Staaten  bisber  schon  beigetretenen  Länder.

Von  der  Gemeinschaft  sind  ausgeschlossen,  und  bleiben,  sofern  nicht  Separat-Verträge
zwischen  einzelnen  Vereinsstaaten  ein  Anderes  bestimmen,  dem  privativen  Genusse  der  betrefsenden
  Staats-Regierungen  vorbehalten:

1)  die  Steuern,  welche  im  Innern  eines  jeden  Staates  von  inländischen  Erzeugnissen  erhoben
  werden,  einschließlich  der  nach  Art.  11  von  den  vereinsländischen  Erzeugnissen
der  nämlichen  Gattung  zur  Erhebung  kommenden  Uebergangsabgaben;

2)  die  Wasserzölle;
        <pb n="291" />
        269

3)  Chaussee-Abgaben,  Pflaster-,  Damm-,  Brücken-,  Fähr-,  Kanal-,  Schleusen-,  Hafengelder,
  sowie  Waage=  und  Niederlage-Gebühren  oder  gleichartige  Erhebungen,  wie
sie  auch  sonst  genannt  werden  mögen;

4)  die  Zollstrafen  und  Confiskate,  welche,  vorbehältlich  der  Antheile  der  Denunzianten,
jeder  Staats-Regierung  in  ihrem  Gebiete  verbleiben.

Artikel  22.

In  Hinsicht  auf  die  Vertheilung  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben  ist  Folgendes
  verabredet  worden.

Sowohl  bei  den  Eingangs-Abgaben,  als  auch  bei  den  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben
  wird  der  nach  Abzug

a)  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen,

b)  der  auf  dem  Grunde  besonderer  gemeinschaftlicher  Verabredungen  erfolgten  Steuervergütungen
  und  Ermäßigungen
verbleibende  Brutto-Ertrag  der  Vertheilung  zu  Grunde  gelegt.

1.  Bei  den  Eingangs-Abgaben  bildet  derjenige  Theil  des  Brutto-Ertrages,  welcher
dem  Verhältniß  der  dem  Vereine  angehörenden  Bevölkerung  des  Königreichs  Hannover  und
des  Herzogthums  Oldenburg  zur  Gesammt-Bevölkerung  des  Vereins  entspricht,  nachdem  er
um  drei  Viertheile  seines  einfachen  Betrages  vermehrt  worden,  den  Antheil  des  Königreichs
Hannover  und  des  Herzogthums  Oldenburg,  der  übrige  Theil  den  Antheil  der  anderen  kontrahirenden
  Staaten  an  dem  Brutto-Ertrage.

Der  hiernach  dem  Königreich  Hannover  und  dem  Herzogthum  Oldenburg  über  das
Verhältniß  ihrer  Bevölkerung  hinaus  zukommende  Antheil  am  Brutto-Ertrage  der  Eingangs-Abgaben
  soll  jedoch,  unter  Hinzurechnung  des  viesen  Staaten  an  dem  Brutto-Ertrage  der
Röbenzuckersteuer  zugestandenen  gleichen  Zuschlages  von  drei  Viertheilen,  den  Betrag  von
zwanzig  Silbergroschen  für  jeden  ibrer,  dem  Vereine  angehörenden  Einwohner  in  keinem
Jahre  übersteigen.

Die  gemeinschaftlichen  Verwaltungs-Kosten  werden  auf  das  Königreich  Hannover  und
das  Herzogthum  Olvenburg  einerseits  und  auf  die  übrigen  kontrahirenden  Staaten  andrerseits
  nach  dem  Verhältniß  ihrer,  dem  Vereine  angehörenden  Bevölkerung  vertheilt  und  es
wird  der  von  jeder  dieser  beiven  Gruppen  zu  tragende  Antheil  von  dem  Antheil  verselben
am  Brutto-Ertrage  in  Abzug  gebracht.

3
        <pb n="292" />
        270

Der  hieraus  für  jede  der  beiden  Gruppen  sich  ergebende  Antheil  am  Netto-Ertrage  der
Eingangs-Abgaben  wird  zwischen  den  betheiligten  Staaten  nach  dem  Verhältniß  ibrer,  dem
Vereine  angehörenden  Bevölkerung  vertheilt.

2.  Der  Brutto-Ertrag  der  Aus-  und  Durchgangs-Abgaben  wird

a)  soweit  diese  Abgaben  bei  den  Hebestellen  in  den  östlichen  Provinzen  des  Königb)



reichs  Preußen  (also  mit  Ausnahme  der  Provinz  Westphalen  und  der  Rbeinprovinz),
  im  Königreich  Sachsen,  im  Gebiete  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereins
  und  im  Herzogthum  Braunschweig,  mit  Ausschluß  der  Kreis-Direktions-Bezirke
  Holzminden  und  Gandersheim,  sowie  des  Amtes  Thedinghausen,
eingehen,  zwischen  Preußen,  Sachsen,  den  Staaten  des  Thüringischen  Vereins  und
Braunschweig  nach  dem  von  ihnen  zu  verabredenden  Theilungsfuße  vertheilt;
dagegen

soweit  dieselben  bei  den  Hebestellen  in  den  westlichen  Provinzen  des  Königreichs
Preußen,  den  Königreichen  Bapyern,  Hannover  und  Württemberg,  dem  Großherzogthum
  Baden,  dem  Kurfürstenthum  und  dem  Großherzogthum  Hessen,  den  Kreis-Direktionsbezirken
  Holzminden  und  Gandersheim,  sowie  dem  Amte  Thedinghausen
des  Herzogthums  Braunschweig,  den  Herzogthümern  Oldenburg  und  Nassau  und
der  freien  Stadt  Frankfurt  eingehen,  in  der  Weise  vertheilt,  daß  derjenige  Theil
des  Brutto-Ertrages,  welcher  dem  Verhältniß  der  dem  Vereine  angehörenden  Bevölkerung
  des  Königreichs  Hannover  und  des  Herzogthums  Olvenburg  zur  Gesammt-Bevölkerung
  der  vorgenannten  Vereinstheile  entspricht,  nachdem  er  um  drei
Viertheile  seines  einfachen  Betrages  vermehrt  worden,  den  Antheil  des  Königreichs
  Hannover  und  des  Herzogthums  Oldenburg,  der  übrige  Theil  den  Antheil
der  anderen  betreffenden  Staaten  bildet,  welche  Antheile  sodann  zwischen  den  vorgenannten
  Staaten,  nach  dem  Verhältniß  ihrer,  dem  Vereine  angehörenden  Bevölkerung,
  bezlehungsweise  der  Bevölkerung  ihrer  vorgenannten  Landestheile  zur
Vertheilung  kommen.

3.  Bei  der  nach  den  Sätzen  1.  und  2.  Statt  findenden  Vertheilung  der  Ein-,  Ausund
  Durchgangs-Abgaben  wird

a)

die  Bevoͤlkerung  des  Fürstenthums  Schaumburg-Lippe  und  der  Hannover-Braunschweigischen
  Communion-Besitzungen  in  die  Bevölkerung  des  Königreichs  Hannover,
        <pb n="293" />
        271

b))  die  Bevölkerung  anderer  Staaten,  welche  durch  Vertrag  mit  einem  oder  dem  anderen
der  kontrahirenden  Staaten  unter  Verabredung  einer  von  diesem  jährlich  für  ihre
Antheile  an  den  gemeinschaftlichen  Zoll-Revenüen  zu  leistenden  Zahlung  dem  Zoll-Systeme
  desselben  beigetreten  sind,  oder  etwa  künftig  noch  beitreten  werden,  in  die
Bevölkerung  desjenigen  Staates  eingerechnet,  welcher  diese  Zahlung  leistet.

4.  Der  Stand  der  Bevölkerung  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten  wird  alle  drei  Jahre
ausgemittelt,  und  die  Nachweisung  derselben  von  den  Vereinsgliedern  einander  gegenseitig
mitgetheilt  werden.

5.  Unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Verhältnifse,  welche  hinsichtlich  des  Verbrauchs
an  zollpflichtigen  Waaren  bei  der  freien  Stadt  Frankfurt  obwalten,  ist  wegen  des  Antheils
derselben  an  den  gemeinschaftlichen  Einnahmen  ein  besonderes  Abkommen  getroffen.

Artikel  23.

Vergünstigungen  für  Gewerbetreibende  hinsschtlich  der  Zoll-Entrichtung,  welche  nicht  in
der  Zoll-Gesetzgebung  selbst  begründet  sind,  fallen  der  Staats-Kasse  derjenigen  Regierung,
welche  sie  bewilligt  hat,  zur  Last.  Hinsichtlich  der  Maaßgaben,  unter  welchen  solche  Vergünstigungen
  zu  bewilligen  find,  bewendet  es  bei  den  darüber  im  Zollvereine  bereits  bestehenden

  Verabredungen.
Artikel  24.

Dem  auf  Förderung  freier  und  natürlicher  Bewegung  des  allgemeinen  Verkehrs  gerichteten
  Zwecke  des  Zollvereins  gemäß,  sollen  besondere  Zollbegünstigungen  einzelner  Meßplätze,
namentlich  Rabattprivilegien,  da  wo  sie  dermalen  in  den  Vereinsstaaten  noch  bestehen,  nicht
erweitert,  sondern  vielmehr,  unter  geeigneter  Berücksichtigung  sowohl  der  Nahrungs-Verhältnifse
  bisher  begünstigter  Meßplätze,  als  der  bisherigen  Handelsbeziehungen  mit  dem  Auslande,
  thunlichst  beschränkt  und  ihrer  balvdigen  gänzlichen  Aufhebung  entgegen  geführt,  neue
aber  ohne  allseitige  Zustimmung  auf  keinen  Fall  ertheilt  werden.

Artikel  25.

Von  der  tarifmäßigen  Abgaben-Entrichtung  bleiben  die  Gegenstände,  welche  für  die
Hofbaltung  der  hohen  Souveraine  und  ihrer  Regentenhäuser,  oder  für  die  bei  ihren  Höfen
akkreditirten  Botschafter,  Gesandten,  Geschäftsträger  u.  s.  w.  eingehen,  nicht  ausgenommen,
und  wenn  dafür  Rückvergütungen  Statt  haben,  so  werden  solche  der  Gemeinschaft  nicht  in
Rechnung  gebracht.
        <pb n="294" />
        272

Ebenso  wenig  anrechnungsfähig  find  Entschädigungen,  welche  in  einem  oder  dem  anderen
  Staate  den  vormals  unmittelbaren  Reichsständen,  oder  an  Communen  oder  einzelne
Privatberechtigte  für  eingezogene  Zollrechte  over  für  aufgehobene  Befreiungen  gezahlt  werden
müssen.

Dagegen  bleibt  es  einem  jeden  Staate  unbenommen,  einzelne  Gegenstände  auf  Freipässe
ohne  Abgaben-Entrichtung  ein-,  aus=  oder  durchgehen  zu  lassen.  Dergleichen  Gegenstände
werden  jedoch  zollgesetzlich  behandelt,  und  in  Freiregistern,  mit  denen  es  wie  mit  den  übrigen
Zollregistern  zu  halten  ist,  notirt,  und  die  Abgaben,  welche  davon  zu  erheben  gewesen  wären,
kommen  bei  der  demnächstigen  Revenüen-Ausgleichung  demjenigen  Theile,  von  welchem  die
Freipässe  ausgegangen  sind,  in  Abrechnung.

Artikel  26.
Das  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungsrecht  bleibt  jedem  der  kontrahirenden  Staaten
  in  seinem  Gebiete  vorbehalten.  Auf  Verlangen  werden  periodische  Uebersichten  der  erfolgten
  Straf-Erlasse  gegenseitig  mitgetheilt  werden.

Artikel  27.

Die  Ernennung  der  Beamten  und  Diener  bei  den  Lokal=  und  Bezirksstellen  für  dle
Zollerhebung  und  Aufsicht,  welche  nach  der  bierüber  getroffenen  besonderen  Uebereinkunft  nach
gleichförmigen  Bestimmungen  angeordnet,  besetzt  und  instruirt  werden  sollen,  bleibt  sämmtlichen
  Gliedern  des  Gesammtvereins  innerhalb  ihres  Gebietes  überlassen.

Artikel  28.

Die  Leitung  des  Dienstes  der  Lokal=  und  Bezirks-Behörden,  sowie  die  Vollziehung  der
gemeinschaftlichen  Zollgesetze  überhaupt,  wird  im  Königreich  Hannover  und  im  Herzogthum
Oldenburg  einer  gemeinschaftlichen  Zoll-Direktion  übertragen,  welche  dem  Königlich  Hannoverschen
  Finanz-Ministerium  und  dem  Großberzoglich  Olvenburgischen  Staats-Ministerium
untergeordnet  ist.  Die  Bildung  dieser  Direktion  und  die  Einrichtung  ihres  Geschäftsganges
bleibt  den  Regierungen  von  Hannover  und  Oldenburg  überlassen;  der  Wirkungskreis  verselben
  aber  wird,  in  soweit  er  nicht  schon  durch  gegenwärtigen  Vertrag  und  die  gemeinschaftlichen
  Zollgesetze  bestimmt  ist,  gleichwie  der  Wirkungskreis  der  übrigen  im  Verein  bestehenden
Direktionen,  durch  eine  gemeinschaftlich  zu  verabredende  Instruktion  bezeichnet  werden.
        <pb n="295" />
        273
Artikel  29.

Die  von  den  Zoll-Erhebungs-Behörden  nach  Ablauf  eines  jeden  Vierteljahres  aufzustellenden
  Quartal-Ertrakte  und  die  nach  dem  Jahres=  und  Bücherschlusse  aufzustellenden  Final-Abschlüsse
  über  die  resp.  im  Laufe  des  Vierteljahres  und  während  des  Rechnungsjahres
fällig  gewordenen  Zoll-Einnahmen  werden  von  den  Zoll-Direktionen  nach  vorangegangener
Prüfung  in  Haupt-Uebersichten  zusammengetragen,  und  diese  an  das  in  Berlin  bestehende
Central-Büreau  des  Zollvereins  eingesendet,  zu  welchem  Hannover  einen  Beamten  zu  ernennen
  die  Befugniß  hat.

Auf  den  Grund  jener  Uebersichten  wird  von  dem  Central-Büreau  von  drei  zu  drei
Monaten  die  provisorische  Abrechnung  zwischen  den  vereinigten  Staaten  gefertigt,  dieselbe
den  Central-Finanzstellen  der  letzteren  übersandt  und  zugleich  Einleitung  getrossen,  um  die
etwaige  Minder-Einnahme  einzelner  Vereinsglieder  gegen  den  ihnen  verhältnißmäßig  an  der
Gesammt-Einnahme  zuständigen  Revenüen-Antheil  durch  Herauszahlung  von  Seiten  des  oder
derjenigen  Staaten,  bei  denen  eine  Mehreinnahme  Statt  gefunden  hat,  auszugleichen.

Demnächst  bereitet  das  Central-Büreau  auch  die  definitive  Jahres-Abrechnung  vor.

Artikel  30.

In  Abstcht  der  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten  kommen  folgende  Grundsätze  in
Anwendung:

1)  Man  wird,  soweit  nicht  ausnahmsweise  etwas  Anderes  verabredet  ist,  keine  Gemeinschaft
  dabei  eintreten  lassen,  vielmehr  übernimmt  jede  Regierung  alle  in  ihrem  Gebiete
  vorkommenden  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten,  es  mögen  diese  durch  die
Einrichtung  und  Unterhaltung  der  Haupt=  und  Neben-Zollämter,  der  inneren  Steueramter,
  Hallämter  und  Packhöfe,  und  der  Zoll-Direktionen,  oder  durch  den  Unterhalt
  des  dabei  angestellten  Personals  und  durch  die  den  letzteren  zu  bewilligenden
Penssonen,  oder  endlich  aus  irgend  einem  anderen  Bedürfnisse  der  Zollverwaltung
  entstehen.

2))  Hinsichtlich  desjenigen  Theils  des  Bedarfs  aber,  welcher  an  den  gegen  das  Ausland
  gelegenen  Grenzen  und  innerhalb  des  dazu  gehörigen  Grenzbezirks  für  die
Zoll-Erhebungs=  und  Aufsichts=  oder  Control-Behörden  und  Zollschutzwachen  erforderlich
  ist,  wird  man  sich  über  Pauschsummen  vereinigen,  welche  von  der  jährlich
aufkommenden  und  der  Gemeinschaft  zu  berechnenden  Brutto-Einnahme  an  Zoll-
        <pb n="296" />
        274

Gefällen  nach  der  im  Artikel  22  unter  1  getroffenen  Vereinbarung  in  Abzug  gebracht
  werden.

3)  Bei  dieser  Ausmittelung  des  Bedarfs  soll  da,  wo  die  Perzeption  privativer  Abgaben
  mit  der  Zollerhebung  verbunden  ist,  von  den  Gehalten  und  Amtsbedürfnissen
der  Zoll-Beamten  nur  derjenige  Theil  in  Anrechnung  kommen,  welcher  dem
Verhältuisse  ihrer  Geschäfte  für  den  Zolldienst  zu  ihren  Amtsgeschäften  überbaupt
  entspricht.

4)  Man  wird  sich  mit  der  Königlich  Hannoverschen  und  mit  der  Großherzoglich  Oldenburgischen
  Regierung  über  allgemeine  Normen  vereinigen,  um  die  Besoldungs-Verhältnisse
  der  Beamten  bel  den  Zoll-Erhebungs=  und  Aufsichts-Behörden,  ingleichen
  bei  den  Zoll-Direktionen,  auch  in  Beziehung  auf  das  Königreich  Hannover
und  das  Herzogthum  Oldenburg  in  möglichste  Uebereinstimmung  zu  bringen.

Artikel  31.

Die  kontrabirenden  Theile  gestehen  sich  gegenseitig  das  Recht  zu,  den  Haupt-Zoll-Aemtern
  anderer  Vereinsstaaten  sowohl  an  den  Grenzen,  als  im  Innern  (Haupt-Steuer-Aemter
mit  Niederlage)  Controleure  beizuordnen,  welche  von  allen  Geschäften  derselben  und  der
Neben-Aemter  in  Beziehung  auf  das  Abfertigungs-Verfahren  und  die  Grenzbewachung
Kenntniß  zu  nehmen,  und  auf  Einhaltung  eines  gesetzlichen  Verfahrens,  imgleichen  auf  die
Abstellung  etwaiger  Mängel  einzuwirken,  übrigens  sich  jeder  eigenen  Verfügung  zu  enthalten
  haben.

Einer  näher  zu  verabredenden  Dienstordnung  bleibt  es  vorbehalten,  ob  und  welchen  Antpeil
  dieselben  an  den  laufenden  Geschäften  zu  nehmen  haben.

Artikel  32.

Jedem  der  kontrahirenden  Staaten  steht  das  Recht  zu,  an  die  Zoll-Direktionen  der  anderen
  Vereinsstaaten  Beamte  zu  dem  Zwecke  abzuordnen,  um  sich  von  allen  vorkommenden
Verwaltungs-Geschästen,  welche  sich  auf  die  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  eingegangene
Gemeinschaft  beziehen,  vollständige  Kenntniß  zu  verschaffen.  Das  Geschäftsverhältniß  dieser
Beamten  wird  durch  eine  besondere  Instruktion  näher  bestimmt,  als  deren  Grundlage  die  unbeschränkte
  Offenheit  von  Seiten  der  Verwaltung,  bei  welcher  die  Abgeordneten  fungiren,  in
        <pb n="297" />
        275

Bezug  auf  alle  Gegenstände  der  gemeinschaftlichen  Zollverwaltung,  und  die  Erleichterung
jedes  Mittels,  durch  welches  sie  sich  die  Information  hierüber  verschaffen  können,  anzusehen
ist,  während  andererseits  ihre  Sorgfalt  nicht  minder  aufrichtig  dahin  gerichtet  seyn  muß,  eintretende
  Anstände  und  Meinungsverschiedenheiten  auf  eine,  dem  gemeinsamen  Zwecke  und  dem
Verhältnisse  verbündeter  Staaten  entsprechende  Weise  zu  erledigen.

Die  Ministerien  oder  obersten  Verwaltungsstellen  ver  sämmtlichen  Vereinsstaaten  werden
sich  gegenseitig  auf  Verlangen  jede  gewünschte  Auskunft  über  die  gemeinschaftlichen  Zoll-Angelegenheiten
  mittheilen,  und  insofern  zu  diesem  Behufe  zeitweise  oder  dauernd  die  Abordnung
eines  höheren  Beamten,  oder  die  Beauftragung  eines  anderweit  bei  der  Regierung  beglaubigten
  Bevollmächtigten  beliebt  würde,  so  ist  demselben  nach  dem  oben  ausgesprochenen  Grundsatze
  alle  Gelegenheit  zur  vollständigen  Kenntnißnahme  von  den  Verhältnissen  der  gemeinschaftlichen
  Zollverwaltung  bereitwillig  zu  gewähren.

Artikel  33.

Jährlich  in  den  ersten  Tagen  des  Juni  findet  zum  Zwecke  gemeinsamer  Berathung  ein
Zusammentritt  von  Bevollmächtigten  der  Vereinsglieder  Statt.

Für  die  formelle  Leitung  der  Verhandlungen  wird  von  den  Conferenz-Bevollmächtigt
aus  ihrer  Mitte  ein  Vorsitzender  gewählt,  welchem  übrigens  kein  Vorzug  vor  den  übrigen
Bevollmächtigten  zusteht.

Bei  dem  Schlusse  einer  jeden  jährlichen  Versammlung  wird  mit  Rücksicht  auf  die  Natur
der  Gegenstände,  deren  Verhandlung  in  der  folgenden  Conferenz  zu  erwarten  ist,  verabredet
werden,  wo  letztere  erfolgen  soll.

Artikel  34.

Vor  die  Versammlung  dieser  Conferenz-Bevollmächtigten  gehört:

a)  die  Verhandlung  über  alle  Beschwerden  und  Mängel,  welche  in  Beziehung  auf
die  Ausführung  des  Grundvertrages  und  der  besonderen  Uebereinkünfte,  des  Zollgesetzes,
  der  Zollordnung  und  Tarife,  in  einem  oder  dem  anderen  Vereinsstaate
wahrgenommen,  und  die  nicht  bereits  im  Laufe  des  Jabres  in  Folge  der  darüber
zwischen  den  Ministerien  und  obersten  Verwaltungsstellen  geführten  Correspondenz
erledigt  worden  sind;
        <pb n="298" />
        276

b)  die  definitive  Abrechnung  zwischen  den  Vereinsgliedern  über  die  gemeinschaftliche
Einnahme  auf  dem  Grunde  der  von  den  obersten  Zollbehörden  aufgestellten,  durch
das  Central-Büreau  vorzulegenden  Nachweisungen,  wie  solche  der  Zweck  einer  dem
gemeinsamen  Interesse  angemessenen  Prüfung  erheischt;

)  die  Berathung  über  Wönsche  und  Vorschläge,  welche  von  einzelnen  Staats-Regierungen
  zur  Verbesserung  der  Verwaltung  gemacht  werden;

d)  die  Verhandlungen  über  Abänderungen  des  Zoll-Gesetzes,  der  Zoll-Ordnung,  des
Zoll-Tarifs  und  der  Verwaltungs-Organisation,  welche  von  einem  der  kontrahirenden
  Staaten  in  Antrag  gebracht  werden,  überhaupt  über  vie  zweckmäßige  Entwickelung
  und  Ausbildung  des  gemeinsamen  Handels=  und  Zollsystems.

Artikel  35.

Treten  im  Laufe  des  Jahres,  außer  der  gewöhnlichen  Zeit  der  Versammlung  der  Conferenz-Bevollmächtigten,
  außerordentliche  Ereignisse  ein,  welche  unverzügliche  Maaßregeln  oder
Verfügungen  abseiten  ver  Vereinsstaaten  erheischen,  so  werden  sich  die  kontrahirenden  Theile.
darüber  im  diplomatischen  Wege  vereinigen,  oder  eine  außerordentliche  Zusammenkunft  ihrer
Bevollmächtigten  veranlassen.

Artikel  36.

Den  Aufwand  für  die  Bevollmächtigten  und  deren  etwaige  Gehülfen  beftreitet  dasjenige
Glied  des  Gesammtvereins,  welches  sie  absendet.

Das  Kanzlei-Dienstpersonale  und  das  Lokale  wird  unentgeldlich  von  der  Regierung  gestellt,
  in  deren  Geblete  der  Zusammentritt  der  Conferenz  Statt  findet.

Artikel  37.

Eine  Nachsteuer  für  gemeinsame  Rechnung  soll  für  die  beim  Anschlusse  an  den  Verein
im  Königreich  Hannover  und  im  Herzogthume  Oldenburg  vorhandenen  Waaren  nicht  erhoben
  werden.

Ueber  die  Maaßregeln,  welche  erforderlich  sind,  damit  nicht  die  Zoll-Einkünfte  des  Gesammtvereins
  durch  die  Einführung  und  Anhäufung  geringer  verzollter  Waarenvorräthe  beeinträchtigt
  werden,  ist  eine  besondere  Vereinbarung  getroffen  worden.
        <pb n="299" />
        277

Artikel  38.

Für  den  Fall,  daß  andere  Deutsche  Staaten  den  Wunsch  zu  erkennen  geben  sollten,  in
den  Zollverein  aufgenommen  zu  werden,  erklären  sich  die  hohen  Kontrahenten  bereit,  diesem
Wunsche,  soweit  es  unter  gehöriger  Berückstchtigung  der  besonderen  Interessen  der  Vereins-Mitglieder
  möglich  erscheint,  durch  desfalls  abzuschließende  Verträge  Folge  zu  geben.

Artikel  39.

Auch  werden  sie  sich  bemüßen,  durch  Handelsverträge  mit  anderen  Staaten  dem  Verkehr
  ihrer  Angehörigen  jede  mögliche  Erleichterung  und  Erweiterung  zu  verschaffen.

Artikel  40.

Alles  was  sich  auf  die  Detail-Ausführung  der  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage  und  dessen
  Beilagen  enthaltenen  Verabredungen  bezieht,  soll  durch  gemeinschaftliche  Commissarien
vorbereitet  werden.

Artikel  41.

In  Folge  der  Erneuerung  der  Zollvereins-Verträge  treten  die  daran  betheiligten  Deutschen
  Staaten,  nach  stattgehabter  Prüfung,  dem  zwischen  Preußen  und  Oesterreich  abgeschlossenen
  Handels=  und  Zollvertrage  vom  19.  Februar  1853,  nach  Maaßgabe  des  Artikels  26
des  letztgedachten  Vertrages,  biemit  förmlich  bei,  vergestalt,  daß  dessen  sämmtliche  Bestimmungen
  auch  auf  die  oben  gedachten  Deutschen  Staaten  vom  1.  Januar  1854  ab  Anwendung
  finden  werden.

Artikel  42.

Sofern  der  gegenwärtige  Vertrag  nicht  vor  dem  1.  Januar  1864  von  dem  einen  oder
dem  anderen  der  kontrahirenden  Staaten  aufgekündigt  wird,  so  soll  er  auf  weitere  zwölf
Jahre,  und  sofort  von  zwölf  zu  zwölf  Jahren  als  verlängert  angesehen  werden.

Letztere  Verabredung  wird  jedoch  nur  für  den  Fall  getroffen,  daß  nicht  in  der  Zwischenzeit
sämmtliche  Deutsche  Bundesstaaten  über  gemeinsame  Maaßregeln  übereinkommen,  welche  den
mit  der  Absicht  des  Artikels  19  der  Deutschen  Bundesakte  in  Uebereinstimmung  ehenden
Zweck  des  gegenwärtigen  Zollvereins  vollständig  erfüllen.

4
        <pb n="300" />
        278

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  alsbalo  zur  Natifikation  der  hohen  kontrahirenden  Theile
vorgelegt  und  die  Auswechslung  der  Ratifikations-Urkunden  spätestens  binnen  sechs  Wochen
in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  4.  April  1853.

(gez.)  von  Pommer  CEsche.

Pbllipsborn.  Delbrück.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)
von  Schimpff.  Klenze.  von  Sigel.
(I.  S.)  (I.  S.)  (L.  S.)
Duysing.  von  Biegeleben.  Thon.
(L.  S.)  (I.  8.)  (L.  S.)
Liebe.  Marschall  von  Bieberstein.
(L.  S.)  (L  S.)

Meixrner.
(L.  S.)
Hack.

(I.  S.)

von  Thielau.

(L.  S.)

Coester.
(L.  S.)
        <pb n="301" />
        279
Beilage  zu  Artikel  12  des  Vertrages.
—  —„

Uebereinkunft

zwischen

Preusten,  Bayern,  Sachsen,  Hannover,  Württemberg,  Baden,  Kurhesfsen,

dem  Großherzogthum  Hessen,  den  zum  Thüringischen  Joll=  und  Handelsvereine

  gehrigen  Staaten,  Braunschweig,  Oldenburg,  Nassau  und  der
freien  Stadt  Frankfurt,

wegen

Besteuerung  des  Rübenzuckers.

Im  Zusammenhange  mit  dem  heutigen,  die  Forkdauer  und  Erweiterung  des  Zoll=  und
Handels-Vereins  betreffenden  Vertrage  ist  zwischen  den  betheiligten  Regierungen  folgende
Uebereinkunft  wegen  der  Befleuerung  des  Rübenzuckers  getroffen  worden.

Artikel  1.

Der  im  Umfange  des  Zollvereins  aus  Rüben  verfertigte  Zucker  soll  mit  einer  überall
gleichen  Steuer  belegt  werden.  In  Absicht  dieser  Steuer  findet  ebenso,  wie  solches  Hinsichtlich
  der  gemeinschaftlichen  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangszölle  der  Fall  ist,  eine  völlig
übereinstimmende  Gesetzgebung  und  Verwaltung  in  sämmtlichen  Vereinsstaaten  statt.

Neben  dieser  Steuer  darf  in  keinem  Falle  eine  weitere  Abgabe  von  dem  Rübenzucker
weder  für  Rechnung  des  Staats,  noch  für  Rechnung  der  Communen  erhoben  werden.

Artikel  2.

Bei  Abmessung  ver  Steuer  vom  Rübenzucker  soll  nach  folgenden  Grundsätzen  verfahren
  werden:
        <pb n="302" />
        280

a)  die  Steuer  vom  vereinsländischen  Rübenzucker  soll  gegen  den  Eingangszoll  vom
ausländischen  Zucker  stets  so  viel  niedriger  gestellt  werden,  als  nöthig  ist,  um  der
inländischen  Fabrikation  einen  angemessenen  Schutz  zu  gewähren,  ohne  zugleich  die
Concurrenz  des  ausländischen  Zuckers  auf  eine,  die  Einkünfte  des  Vereins  oder  das
Interesse  der  Consumenten  gefährdende  Weise  zu  beschränken;  es  sollen  jedoch

b))  der  Eingangszoll  vom  ausländischen  Zucker  und  Syrup  und  die  Steuer  vom  vereinsländischen
  Rübenzucker  zusammen  für  den  Kopf  der  jeweiligen  Bevölkerung  des
Zollvereins  jährlich  mindestens  eine  Brutto  -Einnahme  gewähren,  welche  dem  Ertrage
  jenes  Zolles  und  dieser  Steuer  für  den  Kopf  der  Bevölkerung  im  Durchschnitt
  der  drei  Jahre  1843  gleichkommt.

Artikel  3.

Demgemäß  soll  die  Steuer  vom  inländischen  Rübenzucker  von  dem  mit  dem  1.  September
  1853  beginnenden  Betriebsjahre  an  mit  sechs  Silbergroschen  oder  einundzwanzig
Kreuzern  vom  Zentner  der  zur  Zuckerbereitung  bestimmten  rohen  Rüben  erhoben  und  demnächst
  jedesmal  nach  Ablauf  von  zwei  Betriebsjahren,  unter  den  im  Nachfolgenden  angegebenen
  Voraussetzungen,  um  einen  halben  Silbergroschen  oder  einen  und  dreiviertheil  Kreuzer
erhöhet  werden.

1)  In  jedem  der  Jahre  1855,  1857,  1859,  1861  und  1863  wird

a)  diejenige  Summe  festgestellt,  welche  sich  ergiebt,  wenn  der  Betrag  von  6,0762  Sgr.
mit  der  Kopfzahl  der  jeweiligen  Bevölkerung  des  Zollvereins  vervielfältigt  wird.
Als  jeweilige  Bevölkerung  wird  im  Jahre  1855  die  Bevölkerung  des  Jahres  1854,
in  jedem  der  späteren  Jahre  der  Durchschnitt  aus  der  Bevölkerungszahl  der  beiden
Vorjahre  angesehen.  Das  Ergebniß  der  regelmäßigen  Bevölkerungs-Aufnahme
mit  einer  Vermehrung  um  ein  halbes  Procent  stellt  die  Bevölkerung  des  Jahres,
welches  auf  die  Aufnahme  folgt,  mit  einer  Vermehrung  um  ein  und  ein  halbes
Pocent  die  Bevölkerung  des  zweiten  Jahres,  und  mit  einer  Vermehrung  um
zwei  und  ein  halbes  Procent  die  Bevölkerung  des  Jahres  dar,  in  welchem  die
neue  Aufnahme  stattfindet.

Zugleich  wird

b)  ver  Betrag  festgestellt,  welcher  an  Rübenzuckersteuer  und  Eingangs-Abgaben  von

ausländischem  Zucker  und  Syrup,  nach  Abzug  der  Bonifkkation  für  ausgeführten
        <pb n="303" />
        281

raffinirten  Zucker  aufgekommen  ist,  und  zwar  im  Jahre  1855  für  die  zwölf  Monate
  vom  1.  April  1854  bis  zum  31.  März  1855,  in  jedem  der  späteren  Jahre
für  den  Durchschnitt  der  zwei  Jahre  vom  1.  April  des  vorletzten  bis  zum  31.  März
des  laufenden  Jahres.

2)  Erreicht  oder  übersteigt  dieser  Betrag  (1b.)  jene  Summe  (1  a.),  so  bleibt  der  jeweilig
  bestehende  Satz  der  Steuer  vom  inländischen  Rübenzucker  für  die  nächsten  zwei  Betriebsjahre
  unverändert;  ist  dagegen  dieser  Betrag  geringer,  als  jene  Summe,  so  erfolgt  die
Erhöhung  des  alsedann  bestehenden  Steuersatzes.

Sollten  die  kontrahirenden  Theile  über  Aenderungen  der  für  ausländischen  Zucker  gegenwärtig
  bestehenden  Zollsätze,  so  wie  des  für  ansländischen  Syrup  vereinbarten  Zollsatzes,
oder  über  die  Erhebung  der  Rübenzuckersteuer  nach  einem  anderen  Maaßstabe,  als  nach  dem
Gewichte  der  zur  Zuckerbereitung  verwendeten  rohen  Rüben,  übereinkommen,  so  werden  sie
sich  über  eine  entsprechende  Aenderung  der  vorstehenden  Verabredungen  verständigen.

Artikel  4.

In  den  Jahren  1855,  1857,  1859,  1861  und  1863  wird  spätestens  am  6.  Juli  derjenige
  Steuersatz  bekannt  gemacht,  welcher  in  der,  mit  dem  1.  September  des  nämlichen
Jahres  beginnenden  zweijährigen  Periode  für  den  Zentner  der  zur  Zuckerbereitung  bestimmten
  rohen  Rüben  zu  entrichten  ist.

Gleichzeitig  mit  diesem  Steuersatze  werden  auch  die  Eingangs-Zollsätze  für  den  ausländischen
  Zucker  und  Syrup  bekannt  gemacht  und  in  Anwendung  gebracht,  daher  solche  aus
der  Reihe  der  übrigen,  mit  dem  Kalenderjahr  laufenden  Sätze  des  Zolltarifs  ausscheiden.

Artikel  5.

Der  Ertrag  der  Rübenzuckersteuer  ist  gemeinschaftlich  und  wird  vom  1.  Januar  1854
ab  nach  den  nämlichen  Grundsätzen  unter  den  Vereinsstaaten  getheilt,  welche  im  Artikel  22
des  im  Eingange  erwähnten  Vertrages  für  die  Vertheilung  der  Eingangs-Abgaben  verabredet
  find.

Artikel  6.

Alle  durch  die  Zollvereinigungs  =  Verträge  oder  in  Folge  verselben  getroffenen  Bestimmungen
  und  Verabredungen  über  die  den  Vereins-Regierungen  rücksichtlich  der  Zollabgaben
zustehende  Theilnahme  an  der  gemeinschaftlichen  Gesetzgebung  und  an  der  Controle  der  Ver-
        <pb n="304" />
        282

waltung,  wohin  insbesondere  die  Stipulatlonen  wegen  Anstellung  der  Vereins-Bevollmächtigten
  und  Stations-Controleurs  und  wegen  der  jährlichen  General-Conferenzen  gehören,  ingleichen
  die  Vereinbarungen  in  dem  unter  den  Vereins-Regierungen  abgeschlossenen  Zollkartel
vom  11.  Mai  1833,  sollen  auch  in  Beziehung  auf  die  Rübenzuckersteuer  volle  Anwendung
finden.

Artikel  7.

Die  Wirksamkeit  dieser  Uebereinkunft  beginnt  mit  dem  1.  September  1853.

Mit  demselben  Tage  tritt  die  Uebereinkunft  zwischen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,
  Baden,  Kurhessen,  dem  Großherzogthum  Hessen,  den  zum  Thüringischen  Zoll=  und
Handelsvereine  verbundenen  Staaten,  Nassau  und  der  freien  Stadt  Fraukfurt,  wegen  der
Besteuerung  des  Runkelrübenzuckers  vom  Z.  Mai  1841,  welcher  Braunschweig  durch  Artikel  11
des  Zollvereinigungs-Vertrages  vom  19.  October  1841  beigetreten  ist,  außer  Kraft.

So  geschehen  Berlin,  den  4.  April  1853.

(gez.)  von  Pommer  Esche.  Philipsborn.  Delbrück.  Kleirner.
von  Schimpff.  AKlenze.  von  Sigel.  Hack.
Duysing.  von  HBiegeleben.  Thon.  von  Thielau.
Liebe.  Marschall  von  Bieberstein.  Cocster.

#WA##

Am  8.  Juli  1853  ist  das  Register  zu  den  Straferkenntnissen  des  Jahrgangs  1852  ausgegeben
  worden.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="305" />
        283
24.

Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  18.  Juli  1853.  ««

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Gebäudebrandschadens-Umlage  für  den
Zeitraum  vom  1.  Juli  1853  bis  31.  Dezember  1854.  —  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des  Gesetzes
über  den  Besitz  und  Gebrauch  von  Waffen.  —  Verfügung,  betreffend  die  Ausstellung  der  Jagdscheine.

 

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

 

a)  Verfügung,  betreffend  die  Gebäudebrandschadens-Umlage  für  den  Zeitraum  vom  1.  Juli  1853
bis  31.  Dezember  1854.

Nachdem  durch  den  Art.  10  des  Gesetzes  vom  14.  März  d.  J.,  betreffend  die  veränderte
  Einrichtung  der  allgemeinen  Brandversicherungsanstalt,  der  Rechnungstermin  für  die
Brandversicherungshauptkasse  vom  1.  Juli  auf  den  1.  Januar  verlegt  worden  ist,  bat  die
nächste  Brandschadens-Umlage  nicht  nur  die  zweite  Hälfte  des  Jahrs  1853,  sondern  auch  das
        <pb n="306" />
        284

Jahr  1854  zu  umfassen  und  es  ist  diese  Umlage  zugleich  mit  Rücksicht  auf  die  Kosten  des
Vollzugs  des  neuen  Gesetzes  in  der  Weise  bestimmt  worden,  daß  die  die  Regel  und  die
Grundlage  für  die  Berechnung  des  Beitrages  in  den  niederen  und  höheren  Classen  bildende
Beitragssumme  der  dritten  Classe  (K.  Verordnung  vom  14.  März  d.  J.,  §.  12c)  Sechs
Kreuzer  für  ein  Jahr,  somit  für  11  jährige  Periode  Neun  Kreuzer  von  Hundert  Gulden
  Brandversicherungsanschlag  beträgt,  wovon  ein  Drittheil  spätestens  bis  zum  15.  Oktober
d.  J.  und  die  weiteren  zwei  Drittheile  spätestens  auf  den  15.  Januar  und  15.  September  1854
an  die  Brandversicherungskasse  einzuliefern  find.
Die  Oberämter  werden  angewiesen:
1)  nach  erfolgtem  Abschluß  des  Einschätzungs=  und  Classisications-Geschäfts  in  ihren
Bezirken  die  Umlage  nach  dem  Stand  vom  1.  Juli  vorzunehmen,
2)  die  vorschriftgemäß  zu  fertigenden  Umlageurkunden  spätestens  bis  zum  18.  Oktober
d.  J.  an  die  Brandverssicherungskasse  einzusenden,
3)  für  den  rechtzeltigen  Einzug,  so  wie  die  Ablieferung  der  Beiträge  Sorge  zu  tragen.

Stuttgart  den  30.  Juni  1853.

Linden.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des  Gesetzes  über  den  Besitz  und  Gebrauch
von  Waffen.

In  Gemäßbeit  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
6.  d.  M.  wird  zu  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  1.  v.  M.  über  den  Besitz  und  Gebrauch
von  Waffen,  so  wie  über  die  Errichtung  von  Schützengesellschaften  und  Bürgerwachen
Folgendes  verfügt:

8.  1.

Prioatpersonen,  welche  groͤßere  Vorräthe  an  Schuß-,  Hieb-  oder  Stich-Waffen  besitzen,
ohne  mit  dem  Verfertigen  oder  Handel  derselben  ein  Gewerbe  zu  treiben  (Art.  2),  haben
bei  Vermeldung  der  im  Gesetze  angedrohten  Strafen  innerhalb  30  Tagen  von  der  Verkündigung
  gegenwärtiger  Verfügung  an  bei  dem  Bezirkspolizeiamte  ihres  Wohnorts  ihre  Gesuche
  um  Ermächtigung  zu  deren  Besitze  anzubringen.
        <pb n="307" />
        285

8.  2.

Personen,  welche  im  Befitze  von  Schießwaffen  sind,  denen  derselbe  aber  nach  Art.  3
des  Gesetzes  untersagt  ist,  haben  die  in  ihrem  Besitze  befindlichen  Schießwaffen  innerhalb
dreißig  Tagen  von  Erlassung  dieser  Verfügung  an  bei  dem  Ortsvorsteher  zu  hinterlegen,
wiorigenfalls  sie  in  die  in  Art.  11  bestimmte  Strafe  verfallen.

8.  3.

Bürgerwachen,  und  sonstige  organisirte  bewaffnete  Corps,  deren  Bildung  und  Statuten
in  früherer  Zeit  eine  Genehmigung  der  Regierung  erbalten  haben,  haben  innerhalb  drei
Monaten  ihre  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  zu  revidirenden  Statuten  dem  Oberamte
zur  Genehmigung  vorzulegen.

8.  4.

Innerhalb  der  gleichen  Frist  haben  organisirte  bewaffnete  Corps,  welche  bereits  bestehen,
aber  eine  ausdrückliche  Genehmigung  der  Regierung  nicht  erhalten  haben,  die  Genehmigung
ihrer  Bildung  nach  Maaßgabe  des  Art.  17  des  Gesetzes  unter  Vorlegung  ihrer  Statuten
bei  dem  Oberamte  nachzusuchen.

S.  5.

Nach  Ablauf  der  im  Vorstehenden  bestimmten  Frist  finden  gegen  die  Theilnehmer  der
in  88.  3  und  4  genannten  bewaffneten  Corps,  wenn  die  eben  erwähnten  Vorschriften  nicht
beobachtet  worden  find,  die  in  Art.  32  des  Gesetzes  bestimmten  Strafen  Anwendung.

*2),“

Ueber  Gesuche  um  Ermächtigung  zum  Besitze  von  Waffen-Vorräthen  (Art.  2),  haben
die  Kreisregierungen  zu  erkennen,  die  Gesuche  um  Crmächtigung  zum  Besitze  größeren  Geschützes
  (Art.  3),  so  wie  um  Gestattung  der  Bildung  von  Bürgerwachen  und  Genehmigung
ihrer  Statuten  sind  dem  Ministerium  vorzulegen.

S.  7.
Das  Gesetz  vom  1.  v.  M.  so  wie  gegenwärtige  Verfügung  find  in  den  Gemeinden
öffentlich  bekannt  zu  machen.

Stuttgart  den  11.  Juli  1853.

Linden.
        <pb n="308" />
        286

B)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Verfügung,  betreffend  die  Ausstellung  der  Jagdscheine.

Im  Interesse  der  Geschäftsvereinfachung  wird  binsichtlich  der  in  K.  9  der  Ministerial-Verfügung
  vom  23.  März  v.  J.,  die  Ausübung  der  Jagd  betreffend,  angeordneten  Ausstellung
  von  Jagdscheinen  mit  Höchster  Genehmigung  vom  23.  d.  M.  verfügt,  daß  künftig  die
Scheine  für  die  Ausübung  der  Jagd  bei  gepachteten  Staatsjagden  überhaupt  von  dem  zuständigen
  Forstamte,  bei  Privatjagden  aber,  welche  sich  über  mehrere  Markungen  erstrecken,
insoweit  auf  sie  der  §.  9  der  gedachten  Ministerial-Verfügung  Anwendung  findet,  von  dem
Oberamt  des  Bezirks,  in  welchem  die  Jagd  gelegen  ist,  ausgestellt  werden  sollen.

Stuttgart  den  25.  Juni  1853.
Linden.  Für  den  Flnanz-Minister:
Sigel.

Berich  tigung.

In  der  Bellage  zu  der  Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  der  Finanzen
  vom  17.  November  1851,  betreffend  den  revidirten  Tarif  zu  dem  Handelsvertrag  zwischen  dem
Zollverein  und  der  Ottomannischen  Porte,  Reg.  Blatt  S.  307,  ist  bei  Ziffer  12  der  Einfuhr:  „Flanell“
in  der  vorletzten  Spalte  statt  „das  Stück  35  Ellen“  zu  lesen:  „das  Stück  55  Ellen“.

 

GedHsautbei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="309" />
        W  25.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

Inhalt.
Könligliche  Dekrete.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  zu  dem  zwischen  der  Mehrzahl  der  deutschen
Bundesstaaten  bestehenden  Vertrage  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Heimathlosen  und  Ausgewlesenen.

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Bekanntmachung,

betreffend  den  Beitritt  zu  dem  zwischen  der  Mehrzahl  der  deutschen  Bundesstaaten  bestehenden
Vertrage  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Heimathlosen  und  Ausgewiesenen.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  zwischen  den  hiernach  bezeichneten  Bundesregierungen  unter  dem  15.  Juli
1851  zu  Gotha  in  Betreff  der  gegenseitigen  Uebernahme  von  Heimathlosen  und  Ausgewiesenen
  die  nachstehende  Uebereinkunft  abgeschlossen  und  hiebei  allen  veutschen  Bundesstaaten,
welche  diese  Uebereinkunft  nicht  mitabgeschlossen  hatten,  der  Beitritt  zu  derselben  vorbehalten
worden  ist,  so  haben  Wir,  nach  Anbörung  Unseres  Gebeimen-Rathes  und  unter  Zustimmung
  Unserer  getreuen  Stände,  Unsern  Beitritt  zu  der  fraglichen  Uebereinkunft  nach
        <pb n="310" />
        288

Maßgabe  des  §.  15  derselben  in  der  Weise  bewirkt,  daß  solche,  unter  den  in  §.  13  enthaltenen
  näheren  Bestimmungen,  vom  1.  Juli  1853  an  für  Unser  Königreich  in  Wirksamkeit
treten  soll.

Wir  verordnen  demgemäß,  daß  diese  Uebereinkunft,  welche  nunmehr  in  Folge  des  nachherigen
  Beitritts  mehrerer  deutschen  Regierungen,  mit  Ausnahme  des  österreichischen  Kaiserstaates,
  des  Großherzogthums  Baden,  des  Großberzogthums  Luremburg,  des  Herzogthums
Holstein,  ver  Landgrafschaft  Hessen-Homburg  und  der  freien  Städte  Hamburg  und  Lübeck,
sämmtliche  deutsche  Bundesstaaten  umfaßt,  zur  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht  werde,
und  daß  die  Bestimmungen,  welche  das  revidirte  Bürgerrechtsgesetz  vom  4.  December  1833
hinsichtlich  der  Zutheilung  von  Heimathlosen  an  einzelne  Gemeinden  enthält,  auch  auf  die  in
Kraft  dieser  Uebereinkunft  zu  übernehmenden  Heimathlosen  angewendet  werden  sollen.  Von
den  wegen  Uebernahme  von  Ausgewiesenen  bestehenden  Staateverträgen  treten  in  Folge  ves
5  13  der  Gothaer  Uebereinkunft  die  Verträge  mit  dem  Königreiche  Bayern,  dem  Königreiche
  Sachsen  und  dem  Großherzogthum  Hessen  (Reg.  Blatt  von  1810,  Seite  287,  von
1818,  Seite  450  und  von  1846,  S.  223)  von  dem  oben  bezeichneten  Termine  an  außer
Wirkung.

Unsere  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern  sind  mit  der  Vollziehung
  dieser  Uebereinkunft  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  12.  Juli  1853.

(gez.)  Wilhbelm.

Der  Minmster  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
(gez.)  Neurath.
Der  Minister  des  Innern:
(gez.)  Linden.

Auf  Befebl  des  Königs.,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
(gez.)  Maueler.
        <pb n="311" />
        289

Die  Regierungen  von  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Sachsen-Weimar,  Olbenburg,
Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Coburg-Gotha,  Sachsen-Altenburg,  Anhalt-Dessau,  Cöthen
und  Bernburg,  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Sondershausen,  Reuß-Plauen  älterer  und
jüngerer  Linie,  Waldeck  und  Lippe,  sind  in  Berücksichtigung  der  bei  Anwendung  der  bisber
zwischen  ihnen  abgeschlossenen  Conventionen  wegen  der  Ausgewiesenen  hervorgetretenen
Schwierigkeiten,  so  wie  in  der  Absicht,  das  in  Bezug  auf  die  Uebernahme  von  Auszuweisenden
  oder  Heimathlosen  zwischen  ihnen  bestehende  Verhältniß  auf  möglichst  einfache  und
leicht  zu  handhabende  Grundsätze  zurückzuführen  und  dadurch  zugleich,  so  viel  an  ihnen  ist,
ein  allgemeines  deutsches  Heimathorecht  vorzubereiten,  übereingekommen,  eine  neue  Vereinbarung
  über  die  gegenseitige  Verpflichtung  zur  Uebernahme  von  Auszuweisenden  abzuschließen,
und  haben  zu  diesem  Zwecke  Bevollmächtigte  ernannt,  und  zwar:

die  Königl.  Preußische  Regierung

den  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Frantz

und

den  Geheimen  Legationsrath  Hellwig,
die  Königl.  Bayerische  Regierung

den  Legationsrath  Rösgen,
die  Königl.  Sächstsche  Regierung

den  Geheimen  Rath  und  Director  2c.  Kohlschütter,
die  Großberzogl.  Sachsen-Weimarische  Regierung

den  Geheimen  Regierungsrath  Schmith,
die  Großberzogl.  Olvenburgische  Regierung

den  Regierungsrath  Freiberrn  von  Berg,
die  Herzogl.  Sachsen-Meiningensche  Regierung

den  Staatsrath  Dr.  Oberländer,

die  Herzogl.  Sachsen-Coburg=  und  Gothaische  Regierung

den  Ministerialrath  Brückner,

die  Herzogl.  Sachsen-Altenburgische  Regierung

den  Regierungs-Director  Schuderoff,
        <pb n="312" />
        290

die  Herzogl.  Regierungen  von  Anhalt-Dessau,  Anhalt-Cöthen  und  Anhalt-Bernburg
den  Herzogl.  Anhalt-Dessauischen  Ministerlalrath  Walther,
die  Fürstlichen  Regierungen  von  Schwarzburg-Rudolstadt,  Schwarzburg-Sondershausen
  und  Reuß-Plauen  älterer  so  wie  jüngerer  Linie
den  Großherzogl.  Sachsen-Weimarischen  Gehelmen  Regierungsrath  Schmith,
die  Fürstlich  Walvecksche  Regierung
den  Staatsrath  Schumacher,
die  Fürstlich  Lippesche  Regierung
den  Regierungsrath  Heldmann,
welche,  vorbehaltlich  der  Genehmigung  ihrer  Regierungen,  über  nachstehende  Bestimmungen
übereingekommen  sind.  51
Jede  der  kontrahirenden  Reglerungen  verpflichtet  sich,
a)  diejenigen  Individuen,  welche  noch  fortdauernd  ihre  Angehörigen  (Unterthanen)
find,  und
b)  ihre  vormaligen  Angehörigen  (Unterthanen),  auch  wenn  sie  die  Unterthanschaft
nach  der  inländischen  Gesetzgebung  bereits  verloren  haben,  so  lange,  als  sie  nicht
dem  andern  Staate  nach  dessen  eigener  Gesetzgebung  angehörig  geworden  find,
auf  Verlangen  des  andern  Staates  wieder  zu  übernehmen.

G.  2.

Ist  die  Person,  deren  sich  der  eine  der  kontrabirenden  Staaten  entledigen  will,  zu  keiner
Zeit  einem  der  kontrahirenden  Staaten  als  Unterthan  angehörig  gewesen  (§.  1),  so  ist
unter  ihnen  derjenige  zur  Uebernahme  verpflichtet,  in  dessen  Gebiete  der  Auszuweisende

a)  nach  zurückgelegtem  2sten  Lebensjahre  sich  zuletzt  5  Jahre  hindurch  aufgehalten,  oder

b)  sich  verheirathet  und  mit  seiner  Ehefrau  unmittelbar  nach  der  Ebeschließung  eine
gemeinschaftliche  Wohnung  mindesten  sechs  Wochen  inne  gehabt  hat,  oder

IP)  geboren  ist.

Die  Geburt  (c.)  begründet  eine  Verpflichtung  zur  Uebernahme  nur  dann,  wenn  keiner
der  beiden  andern  Fälle  (a.  und  b.)  vorliegt.  Treffen  diese  zusammen,  so  ist  das  neuere
Verhältniß  entscheidend.

8.  3.
Ebefrauen  find  in  den  Fällen  der  88.  1  und  2,  ihre  Uebernabme  moͤge  gleichzeitig  mit
        <pb n="313" />
        291

derjenigen  ihres  Ehegatten  oder  ohne  diese  in  Frage  kommen,  von  demjenigen  Staate  zu
übernehmen,  welchem  der  Ehemann  nach  &amp;amp;s.  1  oder  2  zugehört.

Bei  Wittwen  und  geschiedenen  Ehefrauen  ist,  sevoch  nur  bis  zu  einer  in  ihrer  Person
eintretenden,  die  Uebernahme-Verbindlichkeit  begründenden  Veränderung,  das  Verhältniß  des
Ehemannes  zur  Zeit  seines  Todes  und  beziehungsweise  der  Ehescheidung  maßgebend.

Die  Frage,  ob  eine  Ehe  vorhanden  sey,  wird  im  Falle  des  §.  1  nach  den  Gesetzen
desjenigen  Staates  beurthellt,  welchem  der  Ehemann  angehört;  im  Falle  des  §.  2  aber  nach
den  Gesetzen  desjenigen  Staates,  wo  die  Eheschließung  erfolgt.

8.  4.

Eheliche  Kinder  sind,  wenn  es  sich  um  deren  Uebernahme  vor  vollendetem  Alsten  Lebensjahre
  handelt,  in  den  Fällen  der  ##.  1  und  2  nicht  nach  ihrem  eigenen  Verhältnisse,
sondern  nach  dem  des  Vaters  zu  beurthellen.  Kinder,  welche  durch  nachfolgende  Ehe  der
Eltern  legitimirt  find,  vwerden  den  ehelich  geborenen  glelch  geachtet.

8.  5.

Uneheliche  Kinder  sind  nach  demjenigen  Unterthans-Verhältnifse  zu  beurthellen,  in  welchem
  zur  Zeit  der  Geburt  derselben  deren  Mutter  stand,  auch  wenn  sich  später  eine  Veränderung
  in  diesem  Verhältnisse  der  Mutter  zugetragen  hat.

Gehörte  die  Mutter  zur  Zeit  der  Gehurt  ihres  unehelichen  Kindes  keinem  der  kontrahirenden
  Staaten  als  Unterthanin  an,  so  entscheiden  über  die  Verpflichtung  zu  seiner  Uebernahme
  die  Bestimmungen  des  §.  2.

Auch  auf  uneheliche  Kinder  findet  die  Vorschrift  des  zweiten  Absatzes  des  §.  6  Anwendung.


g.  6.

Ist  keiner  der  im  §.  2  gedachten  Fälle  vorhanden,  so  muß  der  Staat,  in  welchem  der
Heimathlose  sich  aufhält,  denselben  behalten.

Doch  sollen  weder  Ehefrauen  noch  Kinder  unter  16  Jahren,  falls  ste  einem  andern
Staate  nach  S.  1  oder  2  zugewiesen  werden  könnten,  von  ihren  Ehemännern  und  beziebungsweise
  Eltern  getrennt  werden.

S.  7.

Wen  diejenige  Regierung,  welche  sich  einer  lästigen  Person  entledigen  will,  die  Uebernahme

  derselben  von  mehreren  deutschen  Bundesstaaten  aus  der  gegenwärtigen  oder  einer
        <pb n="314" />
        andern  Uebereinkunft  zu  fordern  berechtigt  ist,  so  hat  sie  denjenigen  Staat  zunächst  in  Anspruch
  zu  nehmen,  welcher  in  Beziehung  auf  den  Verpflichtungsgrund  oder  die  Zeitfolge
näher  verpflichtet  ist.

Hat  dieser  Staat,  auch  nach  vorgängigem  Schriftwechsel  der  obersten  Landesbehörden,
die  Uebernahme  verweigert,  so  kann  die  ausweisende  Regierung  auch  von  demjenigen  Staate,
welcher  nach  gegenwärtiger  Uebereinkunft  hiernächst  verpflichtet  ist,  die  Uebernahme  fordern
und  demselben  die  Geltendmachung  seines  Rechts  gegen  den  vermeintlich  näher  verpflichteten

Staat  überlassen.
g.  8.

Ohne  Zustimmung  der  Bebörde  des  zur  Uebernahme  verpflichteten  Staates  darf  diesem
kein  aus  dem  andern  Staate  ausgewiesenes  Individuum  zugeführt  werden,  es  sey  denn,  daß
a)  der  Rückkehrende  sich  im  Besitze  eines  von  der  Behörde  seines  Wohnortes  ausgestellten
  Passes,  (Wanderbuchs,  Paßkarte)  seit  dessen  Ablauf  noch  nicht  ein  Jahr  verstrichen
  ist,  befindet,  oder
b)  daß  der  Ausgewiesene  einem  in  geraver  Richtung  rückwärts  liegenden  dritten  Staate
zugehört,  welchem  er  nicht  wohl  anders  als  vurch  das  Gebiet  des  anderen  kontrabirenden
  Staates  zugeführt  werden  kann.

+.  9.

Sollte  ein  Indioiduum,  welches  von  dem  einen  kontrahirenden  Staate  dem  anderen  zum
Weitertransport  in  einen  rückwärts  liegenden  Staat  nach  Maaßgabe  des  §.  8,  Lit.  b.  überwiesen
  worden  ist,  von  dem  letzteren  nicht  angenommen  werden,  so  kann  dasselbe  in  denjenigen
  Staat,  aus  welchem  es  ausgewiesen  worden  war,  wieder  zurückgeführt  werven.

§S.  10.

Die  Ueberweisung  der  Ausgewiesenen  geschieht  in  der  Regel  mittelst  Transportes  und
Abgabe  derselben  an  die  Polizeibehörde  desjenigen  Ortes,  wo  der  Transport  als  von  Seiten
des  ausweisenden  Staates  beendigt  anzusehen  ist.  Mit  dem  Ausgewiesenen  werden  zuglelch
die  Beweisstücke,  worauf  der  Transport  konventionsmäßig  gegründet  wird,  übergeben.  In
solchen  Fällen,  wo  keine  Gefahr  zu  befsorgen  ist,  können  einzelne  Ausgewiesene  auch  mittelst
eines  Passes,  in  welchem  ihnen  die  zu  befolgende  Route  genau  vorgeschrieben  ist,  in  ihr

Vaterland  gewiesen  werden.
8.  11.

Die  Kosten  der  Ausweisung  trägt  innerhalb  seines  Gebietes  der  ausweisende  Staat.
        <pb n="315" />
        293

Wenn  der  Ausgewiesene,  um  seiner  Heimath  in  einem  dritten  Staate  zugeführt  zu
werden,  durch  das  Gebiet  eines  anderen  kontrahirenden  Theiles  transportirt  werden  muß,  so
hat  dem  letzteren  der  ausweisende  Staat  die  Hälfte  der  bei  dem  Durchtransporte  entstehenden
  Kosten  zu  erstatten.

Muß  der  Ausgewiesene  im  Falle  des  §.  9  in  den  Staat,  aus  welchem  er  ausgewiesen
worden  war,  wieder  zurückgebracht  werden,  so  hat  dieser  Staat  sämmtliche  Kosten  des  Rücktransportes
  zu  vergüten.

'*is

Können  die  betreffenden  Behörden  über  die  Verpflichtung  des  Staates,  welchem  die
Uebernahme  angesonnen  wird,  sich  bei  dem  darüber  stattfindenden  Schriftwechsel  nicht  einigen
und  ist  die  Meinungsverschievenheit  auch  im  diplomatischen  Wege  nicht  zu  beseitigen  gewesen,
so  wollen  die  betheiligten  Regierungen  den  Streitfall  zur  schiedsrichterlichen  Entscheidung  einer
dritten  deutschen  Regierung  stellen,  welche  zu  den  Mitkontrahenten  des  gegenwärtigen  Vertrages
  gehört.

Die  Wahl  der  um  Abgabe  des  Schiedsspruchs  zu  ersuchenden  deutschen  Regierung  bleibt
demjenigen  Staate  überlassen,  der  zur  Uebernahme  des  Ausgewiesenen  verpflichtet  werden
  soll.

An  diese  dritte  Regierung  hat  jede  der  betbeiligten  Regierungen  jedesmal  nur  eine
Darlegung  der  Sachlage,  wovon  der  anderen  Regierung  eine  Abschrift  nachrichtlich  mitzutbeilen
  ist,  in  kürzester  Frist  einzusenden.

Bis  die  schiedsrichterliche  Entscheidung  erfolgt,  gegen  welche  von  keinem  Theile  eine
weitere  Einwendung  zuläßig  ist,  bat  derjenige  Staat,  in  dessen  Gebiet  das  auszuweisende
Individuum  beim  Entstehen  der  Differenz  sich  befunden,  die  Verpflichtung,  dasselbe  in  seinem
Gebiete  zu  behalten.

S  13.

Gegenwärtige  Uebereinkunft  tritt  vom  1.  Januar  1852  an  und  zwar  dergestalt  in
Wirksamkeit,  daß  alle  Fälle  zweifelhafter  Uebernahme-Verbindlichkeit,  welche  bis  zu  diesem
Zeitpunkte  zwischen  den  beiderseitigen  Behörden  noch  nicht  zur  Erörterung  gelangt,  oder,
falls  dies  bereits  der  Fall  gewesen,  bis  eben  dahin  vurch  ein  bündiges  Anerkenntniß  oder
durch  schievsrichterliche  Entscheidung  noch  nicht  definitiv  erledigt  worden  sind,  nach  den  neu
vereinbarten  Bestimmungen  beurtheilt  werden  sollen.
        <pb n="316" />
        294
Mit  dem  1.  Januar  1852  treten  sämmtliche  Vereinbarungen  wegen  der  Uebernahme
von  Ausgewiesenen,  welche  bisher  zwischen  den  kontrahirenden  Staaten  bestanden,  außer  Kraft.
S.  14.
Jedem  kontrahirenden  Theile  steht  das  Recht  zu,  ein  Jahr  nach  der  von  ihm  ausgesprochenen
  Kündigung  von  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  zurückzutreten.
6.  15.

Allen  deutschen  Bundesstaaten,  welche  die  gegenwärtige  Uebereinkunft  nicht  mit  abgeschlossen
  haben,  steht  der  Beitritt  zu  derselben  offen.  Dieser  Beitritt  wird  durch  eine,  die
Uebereinkunft  genehmigende  und  einer  der  kontrahirenden  Regierungen  Behufs  weiterer  Benachrichtigung
  der  übrigen  Contrahenten  zu  übergebende  Erklärung  bewirkt.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  die  gegenwärtige  Uebereinkunft  unterzeichnet
  und  unterfiegelt.

Gotha,  den  15.  Juli  1851.

(gez.)  Frantz.  Hellwig.  Rösgen.

(L.  S)  (I.  S.)  (L.  S.)
Kohlschütter.  Schmith.  von  Berg.

(I.  S.)  (L.  S.)  (I.  S.)
Oberländer.  Brückner.  Schuderoff.

(I.  8S.)  (IL  S.)  (1.  S.)
Walther.  Schumacher.  Heldmann.

(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)

#ASJNOAVS#

Am  22.  Juli  ist  die  Nummer  1  der  Straferkenntnisse  vom  Jahrgang  1853  ausgegeben  worden.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="317" />
        295
N  26.

RegierungsBlatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  6.  August  1853.
«  Inhalt.
Köntaliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Abänderung  der  Notarlatsbezrks=  Elntbel
lung  in  dem  Oberamte  Neckarsulm.  —  Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  der  sog.  Circular=  Erlasse.  —

Tetinang.

Verfügung,  betreffsend  die  Anwendung  von  Phoophorpaste  zur  Vertilgung  von  Natten  und  Mäusen.  —  Be
kanntmachung  einer  Aenderung  der  Eintheilung  der  Gemeindebezirke  Kaltenberg  und  Liebenau,  Oberamis

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

U.  Verfügungen  der  Oepartements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  die  Abänderung  der  Notariatsbezirks-Eintheilung  in  dem  Oberamte
Reckarsulm.
Durch  höchste  Entschlleßung  vom  19.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Masestät
eine  Abänverung  der  Notariatsbezirks-Eintheilung  in  dem  Oberamte  Neckarsulm  auf  die
        <pb n="318" />
        296

in  der  beigefügten  Uebersicht  enthaltene  Weise,  wonach  das  bisherige  Amtsnotariat  Widdern
aufgelöst  und  dagegen  in  Gundelsheim  ein  Amtsnotariat  neu  errichtet  wird,  zu  genehmigen
geruht.  Solches  wird  andurch  mit  dem  Anfügen  zu  allgemeiner  Kenntniß  gebracht,  vaß
die  neue  Bezirks-Einthellung  mit  dem  15.  September  d.  J.  in  Wirksamkeit  zu  treten  hat,
bis  zu  welchem  Zeitpunkte  die  Notartatsgeschäfte  noch  wie  bisher  zu  besorgen  sind.

Plessen.

Uebersicht

Über  die

neue  Notartatsbezirks-Eintheilung  in  dem  Oberamte  Neckarsulm.

1)  Das  Gerichtsnotarlat  Reckar  sulm  (II.  Classe)  übernimmt  von  dem  Amtsnotariate
Neuenstadt:  Untergriesheim,  und  gibt  dahin  ab:  Dahenfeld.

2)  Das  Amtsnotariat  Neuenstadt  (I.  Classe)  erhält  von  dem  Gerichtsnotariate
Neckarsulm:  Dahenfeld  und  von  dem  Amtsnotariate  Möckmühl:  Kochersteinsfeld  und
Gochsen;  dagegen  tritt  es  ab  an  das  Gerichtsnotariat  Neckarsulm:  Untergriesheim
und  an  das  neu  gebildete  Amtsnotariat  Gundelsheim:  Gundelsheim,  Bachenau,
Böttingen,  Höchstberg  und  Tiefenbach.

3)  Das  Amtsnotariat  Möckmühl  (I.  Classe)  übernimmt  den  bisberigen  Amtsnotariats=Bezirk
  Widdern,  und  gibt  an  das  Amtsnotariat  Neuenstadt  ab:;  Kochersteinsfeld  und
Gochsen.

4)  Das  bisherige  Amtsnotariat  Widdern  (II.  Classe)  hört  auf.

5)  Das  neu  gebildete  Amtsnotariat  Gundelsheim  (II.  Classe)  erhält  von  dem  Amtsnotariat
  Neuenstadt  die  oben  bei  2,  bemerkten  fünf  Gemeinden.
        <pb n="319" />
        II.

IV.

297
Hiernach  umfaßt  künftig

.  das  Gerichtsnotariat  Neckarsulm  die  Gemeinden:

Neckarsulm,  Binswangen,  Duttenberg,  Erlenbach,  Hagenbach,  Jagstfeld,  Kochendorf,
  Obergriesheim,  Offenau,  Untergriesheim;

das  Amtsnotariat  Neuenstadt:
Neuenstadt,  Brettach,  Bürg,  Cleversulzbach,  Dahenfeld,  Degmarn,  Gochsen,
Kochersteinsfeld,  Kocherthürn,  Oedheim;

das  Amtsnotariat  Möckmühl:
Möckmühl,  Bittelbronn,  Jagsthausen,  Lampoldshausen,  Olnhausen,  Roigheim,
Siglingen,  Widdern,  Züttlingen;

das  Amtsnotariat  Gundelsheim:
Gundelsheim,  Bachenau,  Böttingen,  Höchstberg,  Tiefenbach.

Stuttgart  den  30.  Juli  1853.

Zur  Beglaubigung
die  Kanzlei-Direktion  des  Königl.  Justiz-Ministerlums,
Kern.
        <pb n="320" />
        B)  Der  Departements  der  Justiz,  des  Innern,  des  Kirchen=  und
Schulwesens  und  der  Finanzen.

Oer  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern,  des  Kirchen=  und  Schulwesens
und  der  Finanzen.

Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  der  sog.  Circular-Erlasse.

Zu  Herbeiführung  eines  übereinstimmenren  und  zweckmäßigen  Verfahrens  in  der  Circulation
  der  an  mehrere  Stellen  gemeinschaftlich  gerichteten  Verfügungen  —  der  sog.
Cireular-Erlasse  —  werden  hiemit  folgende  Vorschriften  ertheilt:

8.  1.

Die  Behörden,  an  welche  ein  Circular-Erlaß  gelangen  soll,  find  auf  der  Adresse  in  der
durch  §.  56  der  Verfassungs-Urkunde  festgesetzten  Reihenfolge  der  Departemente  zu  benennen;
  so  jedoch,  daß  wenn  ein  Circular-Erlaß  zugleich  als  Rechnungsbeleg  zu  dienen  hat,
die  verrechnende  Beamtung  stets  zuletzt  aufgeführt  wird.

S.  2.

Die  zuerst  genannte  Behörde  ist  verpflichtet,  den  betreffenden  Erlaß,  nachdem  sie  davon
  Abschrift  zu  ihren  Akten  genommen  und  auf  dem  Original  den  Tag  des  Einlaufs,  so
wie  der  Weiterbeförderung  beurkundet  hat,  unverweilt  ver  nächstfolgenden  zugehen  zu  lassen,
von  welcher  je  vas  gleiche  Verfahren  zu  beobachten  ist,  bis  ver  Erlaß  an  die  zuletzt  genannte
Behörde  gelangt,  bei  welcher  derselbe  in  Original  liegen  bleibt.

Stuttgart  den  15.  Juli  1853.

Plessen.  Linden.  Wächter.  Knapp.
        <pb n="321" />
        C)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministeriums  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Anwendung  von  Phosphorpaste  zur  Vertilgung  von  Ratten  und  Mäusen.

In  Gemäßheit  pöchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  13.  d.  M.
wird  in  Absicht  auf  die  Anwendung  von  Phosphorpaste  zur  Vertilgung  von  Ratten  und
Mäusen  Folgendes  verfügt:  1

8.  1.

Die  Bereitung  und  der  Verkauf  von  phospborbaltigem  Klelster-Phosphorpaste  zur  Vertilgung

  von  Ratten  und  Mäusen  ist  nur  den  Apothekern  gestattet.
8.  2.

Die  Abgabe  von  Phosphorpaste  darf  von  den  Apothekern  nur  an  ihnen  persoͤnlich  bekannte
  Personen,  unter  unverdächtigen  Umständen  und  gegen  schriftliche  Bescheinigung  derselben
  über  Zeit,  Zweck  und  Quantität  der  empfangenen  Phosphorpaste  geschehen.

Jede  Abgabe  von  Phosphorpaste  ist  in  das  Giftbuch  vorschriftmäßig  einzutragen  und
mit  der  ausgestellten  Bescheinigung  zu  belegen.

Die  abgegebene  Phosphorpaste  ist  auf  dem  Umschlage  u.  dergl.  als  solche  und  als  „Gift“
ausdrücklich  und  deutlich  zu  bezeichnen.

Jedem  Empfänger  ist  eine  kurze,  gedruckte  Belehrung  über  die  beim  Gebrauche  der
Phosphorpaste  anzuwendende  Vorsicht  einzuhändigen.

5S.  3.

Wenn  zu  Vertilgung  von  Feldmäusen  die  Anwendung  von  Posphorpaste  auf  einer
ganzen  Gemeinde-Markung  geschehen  soll,  so  ist  der  Ankauf  der  im  Ganzen  erforderlichen
Quantität,  so  wie  die  Einbringung  der  Phosphorpaste  in  die  Mäuselscher  unter  der  Leitung
eines  anerkannt  rechtlichen  und  zuverläßigen  Gemeinderaths-Mitglieds  vorzunehmen.

5.  4.

Den  Aerzten  wird  hiemit  untersagt,  Giftscheine  zur  Anwendung  von  Arsenik  gegen
Ratten  und  Mäuse  auszustellen.

Die  etwa  mit  Nichtachtung  dieses  Verbots  ausgestellten  Giftscheine  dürfen  von  den
Apothekern  nicht  ausgeführt  werden.

Stuttgart  den  23.  Juli  1853.  Linden.
        <pb n="322" />
        800

2.  Der  Regierung  des  Donau-Kreises.

Dekanntmachung  einer  Aenderung  der  Eintheilung  der  Gemeindebezirke  Kaltenberg  und  Liebenau,
Oberamts  Tettnang.

Nachdem  die  Trennung  der  Parzellen  Blumenrein,  Feurenmoos,  Mühlebach,  Madenreuthe
  und  Untertennenmoos  vom  Gemeinde-Verband  Kaltenberg,  Oberamts  Tettnang,
und  ihre  Verbindung  mit  der  Gemeinde  Liebenau,  desselben  Oberamts,  einerseits,  so  wie  die
Trennung  der  Parzellen  Ober=  und  Unter-Eisenbach  und  Scheiben  vom  Gemeinde-Verband
Liebenau  und  ihre  Verbindung  mit  der  Gemeinde  Kaltenberg  andererseits  genehmigt  worden
ist,  so  wird  dieß  mit  dem  Anfügen  öffentlich  bekannt  gemacht,  daß  in  Folge  dieser  veränderten
  Eintheilung  die  bisherige  Gemeinde  Kaltenberg  künftig  den  Namen  der  Hauptparzelle
Ober-Eisenbach  führen  wird.

Ulm  den  19.  Juli  1853.
Schott.

Berich  tigung.

Bei  der  in  der  Nr.  24  des  Regierungs-Blatts  erschienenen  Verfügung  wegen  Vollziehung
des  Gesetzes  über  den  Besitz  und  Gebrauch  von  Waffen  ist  in  §.  6  die  Allegation  des  Art.  3  des
Gesetzes  unrichtig,  und  sollte  Art.  1  heißen.

33SSININSID

 

–W

Gedruckt  bel  G.  Hasselbrink.
        <pb n="323" />
        27.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  10.  August  1853.

 

Inhal  t.
Königliche  Dekrete.  Keine.  «
Verfügungen-derDepartements.Verfügung-betreffenhdiellmlageverthsnd-,Gefåll-,Gebäudeund
  Gewerbesteuer  für  das  Etatsjahr  1853—54.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Finanz-Departements.
Des  Steuer  -Collegiums.

Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer
auf  das  Etats-Jahr  1853—54.

Nach  dem  Finanz-Gesetze  vom  20.  September  1852  (Reg.  Blatt  S.  246)  flnd  für
das  Etatsjahr  1822  an  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  —  :.  2,600,000  fl.
zu  erheben.
        <pb n="324" />
        802

Hieran  haben  beizutragen:

#  1.  das  Grundeigenthum  und  die  Gefälle,  v#tmi
a)  das  Grundeigenthn  .  .  .  .  15828,936  fl.
b)  die  Gefaͤlle....  .  ...  12,731  fl.

—:.  1,841,667  fl.
v#er.  die  Gebäauide  433)333  fl.
N.  die  Gewerbbbbe  3395000  fl.

—:.  2,600,000  fl.
Mit  Berücksichtigung  der  das  Landes-Catasler  betreffenden  Veränderungen,  worüber
die  Nachweisungen  den  Oberämtern  besenders  zugegangen  sind,  und  nach  welchen  nunmehr
auch  der  Amtskörperschafts=  und  Ortssteuerfuß  richtig  zu  stellen  ist,  berechnet  sich
a)  das  Grundkataster  nach  dem  Reinertrage  aiuf.  17,920,710  fl.  1  ke.

und
das  Gefällkataster  aa###  124,744  fl.  40  kr.
—.  18,045,454  fl.  41  kr.
demnach  die  Staatssteuer  je  auf  100  fl.  Reinertrag  10  fl.  12  kr.  2  #  hlr
b)  das  Gebäudekataster  nach  dem  Kapitalwerth  aauf  .191,322,868  fl.  —
und
die  Staatssteuer  je  auf  100  fl.  Kapitalwertt)  13  kr.  310  hlr.

JP)  die  Katasteransätze  für  die  Gewerbesteuer  betragen,  mit  Rücksicht  auf  die  nach  der
Finanz-Ministerial-Verfügung  vom  6.  December  1852  (Reg.  Blatt  S.  425)  binzugekommenen,
  bieber  steuerfrei  gewesenen  Branntweinbrennereien,  und  auf  die  aus
dem  Landeskataster  entfernten,  künftig  der  Dienst=  und  Berufs-Einkommenssteuer
unterworfenen  Commissionäre,  Makler  (Sensale),  Felomesser,  und  nur  gesellenweise

arbeitenden  Meister  und  Gewerbegehülfen  309,640  fl.  47kr.
Zur  Umlage  der  Summe  von  325,000  fl.  kommen  daher  auf  100  fl.
Katasteranssss  8381  f.  19  kr.  143  hlr

Nachdem  hienach  die  Jahressteuer  pro  1853—54  unter  die  Oberamtsbezirke  auf  die
aus  der  Beilage  ersschtliche  Weise  vertheilt  worden  ist;  so  werden  die  K.  Oberämter  angewiesen,
  unverweilt  die  Verthellung  der  Steuern  auf  die  einzelnen  Orte  w.  unter  Zugrund-
        <pb n="325" />
        308

legung  des  Landeskatasters  vorzunehmen,  und  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Unteraustheilung
auf  die  Steuerpflichtigen  nach  den  verschiedenen  Catasterzweigen,  je  abgesondert  auf  das
Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe.  Cataster  vollzogen  wird.

In  Beziehung  auf  vie  instruktionsgemäße  Fortführung  der  Gebäude=  und  Gewerbesteuerrollen,
  die  rechtzeitige  Vornahme  des  Steuersatzes,  die  richtige  Fortführung  der  Oberamts-Uebersichten,
  übereinstimmend  mit  den  Kanzlei-Exemplaren,  so  wie  auf  die  Benützungsart  des
Steuerkatasters  zu  der  Umlage  der  Amtskörperschafts  =  Anlagen,  endlich  binsichtlich  der  rechtzeitigen
  Unteraustheilung,  der  sorgfältigen  Ueberwachung  des  Einzugs  und  der  Ablieferung  ver
Steuern,  werden  die  K.  Oberämter  auf  die  ihnen  hierüber  schon  früher  ertheilten  Weisungen,
  insbesondere  auf  die  Verfügung  des  Steuer-Collegiums  vom  30.  Juni  1848  (Reg.  Blatt
S.  301)  verwiesen.

Stuttgart  den  2.  August  1853.
Hefele.

Genehmigt  von  dem  Finanz-Ministerium  den  2.  August  1853.
Knapp.
        <pb n="326" />
        304

Vertheilung

der  direkten  Staatssteuer  auf  die  Oberämter  des  Königreichs,  die  K.  Hofdomänenkammer
  und  die  Staatskasse-Renten  für  das  Etatsjahr  1853—54.

 

 

 

.  Grund-  Gefälll  Gebäude=  Gewerbe-Oberämter.
  Steuer.  *—  Steuer.  Steuer.  Hauptbetrag.
sl.  fl.  fl.  fl.  fl.  —
I.  Neckarkreié.

Backnang  23,687  6  5,619  4,683  33,095
Besigheim.  ..  24,943  155  7,256  4,513  36,867
Böblingen.  25,856  179  6,760  4,627  37,422
Brackenheim.  26,670  198  5,683  2,770  35.321
Cannstadt  20,888  68  7,486  5,279  33,721
Eßlingen  24,793  48  6,216  7,521  38,578
Heilbron  28,201  148  11,52811929  51,806
Leonberg  36,440  100  8,672  3,834  49,046
Ludwigsburg  33,143  120  10,592  6,034  49,889
Marbach  34,151  312  6,230  3,790  4,483
Maulbronn  23,399  113  5,552  2,593  31,657
Neckarsulm  34,719  43  6,923  4,447  46,132
Stuttgart,  Stadt  6,285  11  37,182  32,173  75,651
Stuttgart,  Amt  26,316  46  6,636  3,493  36,491
Vaihingen  24,836  173  5,877  3,324  34,210
Waiblingen  25,942  43  6,039  3,629  35,653
Weinsberg  24,612  86  4,889  2,658  32,245

—  444,881  1,840  40,  110  07,  297  703,167
        <pb n="327" />
        305

 

 

 

—————.—.—.—.—...—
fl.  fl.  fl.  l.  fl.
II.  Schwarzwaldkreis.
Balingen  24,480  —  5,773  5,111  35,364
Calw  17,934  36  6,377  4,807  29,154
Freudenstadt  20,231  2  5,331  4,048  29,612
Herrenberg  31,149  —  6,186.  2,575  39,910
Horb.  22,284  43462600  3)59  31,  655
Nagold  18,192  132  6,276  4,216  29,816
Neuenbürg  12,646  306  4,183  2,923  20,058
Nürtingen.  ..  24,567  —  5,752  3,590  -
Oberndorf.  18,849  12  4,673  3,120  26,654
Reutlingge7508  383  9,9721434  49,297
Rottenburg  31,299  7.725  3,782  4,815
Rottweil.  30,040  —  6,037  4,560  40,637
Spaichingen  17,330  202,694  22,471
Sulz  21,556  41  3,692  2,492  27,781
Tuttlingen.  23,047  79  4,194  3,754  31.074
Tübingen  25,.219  —  9,455  6,085  40,759
Urach  44019  3335259  65,276  4,587
—  391,350  1,105%2335  565,553
        <pb n="328" />
        306

 

Grund-Gefäll-









Dberänter.  Steuer.  Steuer.  Steuer.  Steuer.  Hauptbetras.

III.  Jaxtkreis.  6  "  n  sie
AaMlen  17,898  23  4,858  4,38  26,817
Crailsheim  22,232  86  3,852  3,693  29,863
Ellwangen  31,267  40  5,424  4,717  41,448
Gaildorf  23,770  —  3,224  2,501  29,495
Gerabronn  48,676  4  5,476  4,039  58,195
Gmünd  21,568  8  4473  6,443  32,492
Hall  39,569  4,192  6,012  5,500  55.273
Heidenheim  30,338  17  7,370  6,194  43,919
Künzelsau.  35,052  11  5,443  4,494  45,000
Mergentheim.  41,252  —  5,651  4,355  51,258
Neresheim  27,817  18  4,  074  3,714  35,623
Oehringen  48,828  5  6,788  4,599  60,220
Schorndorf  20,444  5  5,393  2,899  28,741
Welzheim.  18,988  174  3,402  2,050  24,614

—  427,  699  4,5683  71,440  39,  236  562,958
        <pb n="329" />
        307

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  Grund-  Gefäll-  Gebäude-Gewerbe=Okerämter.
  Steuer.  Steuer.  Steuer.  Steuer.  Hauptbetrag.
al.  fl.  fl.  fl.  fl.

IV.  Donankreis.
Biberach  47,133  18  8,516  7,364  63,031
Blaubeuren  26,822  25  4,550  3,464  34,867
Ehingen  43,634  —  6,908  3,921  54,463
Geislingen  23,689  145  5,105  4,655  33,594
Göppingen  32,267  38  7,798  7,929  48,032
Kirchheim  29,409  51  6,804  5,  136  41,400
Laupheim  29,684  —  5,785  3,833  39,302
Leutkirch  34,412  20  5,901  3,709  44,042
Münsingen  24,706  22  4,216  3,168  32,112
Ravensburg  41,512  48  9,964  5,ç40  57,473
Riedlingen  42,519  1  8,782  4,021  55,.323
Saulgau  42,706  25  6,664  4,474  53,869
Tettnang  28,505  6  5,039  3,090  36,640
Ulm  38,065  92  13,250  10,  559  67,966
Walosee  41,280  84  7,466  3,718  52,548
Wangen  30,399  4  4,727  4,088  39,218
5556,742  57011,481  85,078  753,880

V.  K.  Hofdomänenkammernr
  8,264  1,056  1,349  214  10,883
VI.  Staatskasserenten  —  3,559  —  —  3,559

Zusammen  —  „  1,828,936400  2,600,000
#####  ##  s  ####

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="330" />
        <pb n="331" />
        309

28.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  22.  August  1853.
.  Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  das  Verfahren  der  Unterpfandsbehörden  im
Fall  des  Austritts  von  Eigenthümern  verpfändeter  Gebäude  aus  der  Landes-Brandversicherungsanstalt.  —
Verfügung,  betreffend  die  für  die  K.  öffentliche  Bibliothek  abzugebenden  Eremplare  der  im  Lande  gedruckten

Schristen.  —  Verfügung,  betresfend  die  Eröffnung  weiterer  Uebergangsstraßen  für  Wein,  Obstmost,  Branntwein,
  Bier  und  Malz.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  das  Verfahren  der  Unterpfandsbehörden  im  !•  des  Auotritts  von  Eigenthümern
  verpfändeter  Gebäude  aus  der  Landes-B

Landr  N#  8  J

Da  nach  Art.  1,  Ziff  II.  3.  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853  den  Eigenthümern
von  besonders  feuergefährlichen  Gebäuden  der  Austritt  aus  der  allgemeinen  Brandversicherungsanstalt
  gestattet  ist,  in  Folge  eines  solchen  Austrittes  aber  dritte  Personen,  welchen
        <pb n="332" />
        310

auf  derlei  Gebäuden  dingliche  Ansprüche,  namentlich  Pfandrechte,  zustehen,  im  Fall  eines
Brandunglücks  mit  Verlusten  bedroht  sind,  so  werden  die  Unterpfandsbehörden  angewiesen,
von  der  ihnen  nach  einer  allgemeinen  Verfügung  des  Verwaltungsrathes  der  Gebäude-Versicherungsanstalt
  vom  8.  d.  M.  in  jedem  einzelnen  Falle  zu  erthellenden  Nachricht  über  den
Austritt  eines  Gebäude-Eigenthümers  aus  der  allgemeinen  Brandversscherungsanstalt  unverweilt
  die  betreffenden  dinglich  Berechtigten  in  Kenntniß  zu  setzen  und  ihnen  die  zu  Wahrung
  ihrer  Rechte  geeigneten  Schritte  anheimzugeben.
Stuttgart  den  15.  August  1853.  Plessen.

:B)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Des  K.  Studienraths.

Verfügung,  betreffend  die  für  die  K.  öffentliche  Bibliothek  abzugebenden  Eremplare  der  im  Lande
gedruckten  Schriften.

Mit  Beziehung  auf  vie  Verfügung  vom  20.  Februar  1840  (Reg.  Blatt  S.  86)  werden
die  Bezirkspolizelämter  biedurch  angewiesen,  die  nach  der  Verfügung  vom  26.  April  182.4
(Reg.  Blatt  S.  290  ff.)  im  Januar  jeden  Jahrs  einzusendenden  Verzeichnisse  ver  Buchdrucker
  über  die  von  ihnen  im  vorhergegangenen  Jahr  gedruckten  Schriften  künftighin  nicht
mehr  an  den  K.  Studienratb,  sondern  an  die  K.  öffentliche  Bibliothek  einzusenden,
Lan  welch  letztere  auch  künftig  die  in  gedachter  Verfügung  von  1824  angeordneten  Anzeigeberichte
  von  Aenderungen  in  dem  Bestand  der  Druckereien  zu  richten  find.

Stuttgart  den  13.  August  1853.  Knapp.

C)  Des  Finanz-Departementsé.
Des  Finanz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  die  Eröffnung  weiterer  Uebergangsstraßen  für  Wein,  Obstmost,  Branntwein,
Bier  und  Malz.
Unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  27.  Januar  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  33  f..),
betreffend  die  Uebergangsstraßen  für  Wein,  Obstmost,  Branntwein,  Bier  und  Malz  und

die  zu  Erhebung  der  Uebergangssteuern  von  Branntwein,  Bier  und  Malz  zuständigen  Steuerämter,
  wird  hiemit  Folgendes  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht:
        <pb n="333" />
        311

8.  1.

Als  weitere  Uebergangsstraßen  werden  nach  den  näheren  Bestimmungen  der  Eingangs
erwähnten  Bekanntmachung  für  den  Verkehr  mit  Wein,  Obstmost,  Branntwein,  Bier  und
Malz  eröffnet

die  durch  die  Grenzorte
Röthenbach,  Cameralamts  und  Oberamts  Oberndorf,
Dürrenmettstetten,
Leinstetten,
Sulz,
Vöhringen,
Rosenfeld,
Binsdorf,

Aschhausen,
Westernhausen,  Cameralamts  Schönthal  und  Oberamts  Künzelsau,

Cameralamts  und  Oberamts  Sulz,

fübrenden  Straßen,  wogegen  die  in  dem  unterm  27.  Januar  d.  J.  bekannt  gemachten  Verzeichniß
  aufgefübrten  Uebergangsstatlonen  Röthenberg,  Cameralamts  und  Oberamts  Obernvorf,
  als  entbehrlich  wieder  aufgehoben  wird.

–  .  2.
Vorstehende  Veränderungen  treten  mit  dem  1.  September  1853  in  Wirkung.
Stuttgart  den  10.  August  1853.

Knapp.

Aum##

 

 

Gedrucktabei  G.  Hasselb.rink.
        <pb n="334" />
        <pb n="335" />
        N  29.
Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Würllemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  10.  September  1853.
Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Königl.  Verordnung,  betreffend  den  Joll-  und  Handelsvertrag  zwischen  den  am  Jollvereine
  belheiligten  Regierungen  einerseits  —  und  der  K.  K.  österreichischen  Regierung  anvererseits.

Unmittelbare  Konigliche  DOekrete.

Königliche  Verordnung,

betreffend  den  Zoll=  und  Handelsvertrag  zwischen  den  am  Zollvereine  betheiligten  Regierungen
einerseits  —  und  der  K.  K.  österreichischen  Regierung  andererseits.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  durch  den  Artikel  41  des  mittelst  Unserer  Verordnung  vom  25.  v.  M.
(Reg.  Blatt  S.  253)  verkündigten  Vertrags  vom  4.  April  d.  J.,  betreffend  die  Fortdauer
und  Erweiterung  des  Zoll=  und  Hanvelsvereins,  die  an  diesem  Vertrage  betheiligten  deutschen
  Staaten  vem  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Oesterreich  und  Seiner  Majestät
  dem  König  von  Preußen  abgeschlossenen  Handels=  und  Zollvertrage  vom  19.  Februar
        <pb n="336" />
        314

1853,  nach  Maßgabe  des  Art.  26  des  letztgedachten  Vertrages,  dergestalt  beigetreten  find,
daß  dessen  saͤmmtliche  Bestimmungen  auch  auf  die  obengedachten  deutschen  Staaten  vom
1.  Januar  1854  ab  Anwendung  finden  werden,  so  verfügen  und  verordnen  Wir,  daß  der
Inhalt  dieses  Vertrags  öffentlich  bekannt  gemacht  werde.

Gegeben,  Friedrichshafen  den  21.  August  1853.
Wilheim.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Für  denselben
der  Geheime  Legationsrath

v.  Wächter.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Finanz-Minister:  der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Knapp.  Maucler.

Handels=  und  Zoll-Vertrag

zwischen

Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner  Majestät
dem  Kaiser  von  Oesterreich.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen
«  und
Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,
von  dem  Wunsche  geleitet,  den  Handel  und  Verkehr  zwischen  Ihren  Gebieten  durch  ausgedehnte
  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen,  vurch  vereinfachte  und  gleichförmige  Zollbehandlung
  und  durch  erleichterte  Benutzung  aller  Verkehrsanstalten  in  umfassender  Weise  zu
fördern,  und  in  der  Absicht,  ihre  Zolleinnahmen  zu  sichern,  und  die  allgemeine  veutsche
        <pb n="337" />
        315

Zolleinigung  anzubahnen,  haben  Unterhandlungen  eröffnen  lassen  und  zu  diesem  Zwecke  zu
Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchst  Ihren  Minister-Präsidenten  und  Minister  der  auswärtigen  Angelegenbeiten
  Freiherrn  Otto  Theodor  von  Manteuffel
und
Allerhöchst  Ihren  General-Direktor  der  Steuern  Johann  Friedrich  von
Pommer-Esche;
und
Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich:
Allerhöchst  Ibren  Wirklichen  Geheimen  Rath  Freiherrn  Carl  von  Bruck,
welche,  nach  geschehener  Mittheilung  und  gegenseitiger  Anerkennung  ihrer  Vollmachten,  den
folgenden  Handels=  und  Zollvertrag  vereinbart  und  abgeschlossen  haben:

Artikel  1.
Die  kontrahirenden  Theile  verpflichten  sich,  den  gegenseitigen  Verkehr  zwischen  ihren
Nanden  durch  keinerlei  Einfuhr-,  Ausfuhr=  oder  Durchfuhr-Verbote  zu  hemmen.
Ausnahmen  hiervon  dürfen  nur  stattfinden:
a)  bei  Taback,  Salz,  Schießpulver,  Spielkarten  und  Kalendern;
b)  aus  Gesunpheits-Polizei-Rücksichten;
c)  in  Beziehung  auf  Kriegsbevürfnisse  unter  außerordentlichen  Umständen.

Artikel  2.

Hinsichtlich  des  Betrages,  der  Sicherung  und  der  Erhebung  der  Eingangs-,  Ausgangs-=und
  Durchgangs-Abgaben  dürfen  von  keinem  der  beiden  kontrahirenden  Theile  dritte  Staaten
Fgünstiger  als  der  andere  kontrahirende  Tbeil  behandelt  werden.  Jede  dritten  Staaten  in  diesen
  Beziehungen  eingeräumte  Begünstigung  ist  daher  ohne  Gegenleistung  dem  andern  kontrabirenden
  Theile  gleichzeitig  einzuräumen.

Ausgenommen  hievon  sind  nur  diejenigen  Begünstigungen,  welche  die  mit  einem  der
kontrahirenden  Theile  jetzt  over  künftig  zollvereinten  Staaten  genießen,  sowie  solche  Begünstigungen,
  welche  anderen  Staaten  vurch  bestehende  und  vor  Abschluß  des  gegenwärtigen
Vertrages  mitgetheilte  Verträge  zugestanden  sind,  oder  diesen  anderen  Staaten  für  dieselben
Gegenstände  in  nicht  höherem  Maße  auch  nach  Ablauf  dieser  Verträge  zugestanden  werden  sollten.
        <pb n="338" />
        316

Artikel  3.

Die  kontrahirenden  Theile  wollen  vom  1.  Januar  1854  an  gegenseitige  Verkehrs-Erleichterungen
  auf  Grundlage  des  freien  Eingangs  roher  Natur-Erzeugnisse  und  des  gegen
ermäßigte  Zollsätze  zu  gestattenden  Eingangs  gewerblicher  Erzeugnisse  ibrer  Länder  eintreten
  lassen.

Demgemäß  sind  sie  schon  jetzt  übereingekommen,  daß  von  den  in  der  Anlage  l.  bezeichneten
  Waaren,  bei  deren  unmittelbarem  Uebergange  aus  dem  freien  Verkehr  im  Gebiete
des  einen  in  das  Gebiet  des  andern  Staates,  keine,  beziehungsweise  keine  höheren,  als  die
in  dieser  Anlage  bestimmten  Eingangs-Abgaben  erhoben  werden  sollen.

Sie  werden  ferner  im  Jahre  1854  Commissarien  zusammentreten  lassen,  um  sich  über
weitere,  dem  obigen  Gesichtspunkte  entsprechende  Verkehrs-Erleichterungen  zu  einigen.

Artikel  4.

Wenn  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  in  dem  Gebiete  des  einen
oder  des  anderen  der  kontrahirenden  Staaten  Erhöhungen  der  allgemeinen  tarifmäßigen
Eingangszölle  gegen  den  gegenwärtig  gültigen  Tarif  eintreten  sollten,  so  bleiben  diese  auf  die
in  der  Anlage  l.  vereinbarten  Verkehrs-Erleichterungen  ohne  Einfluß.  —

Wenn  aber  einer  der  kontrahirenden  Theile  für  eine  von  den  in  der  Anlage  I.  genannten
  Waaren  eine  Ermäßignng  seines  gegenwärtigen  allgemeinen  Zolltarifs,  sey  es  allgemein
  oder  für  gewisse  Grenzstrecken  oder  Zollämter,  eintreten  lassen  will,  so  liegt  ihm  ob,
dem  anderen  Theile  von  dieser  Ermäßigung  mindestens  drei  Monate  vor  deren  Eintreten
Nachricht  zu  geben  und  es  bleibt  alsdann,  vorbehaltlich  anderweiter  Verständigung,  dem
anderen  Theile  freigestellt,  diese  Waare  einem  Zwischenzoll,  beziehungsweise  einer  Erhöhung
des  Zwischenzolls,  und  zwar  in  dem  einen  wie  in  dem  anderen  Falle  zu  einem  der  jenseitigen
  Zollermäßigung  entsprechenden  Betrage,  zu  unterwerfen.  Wer  von  dieser  Befugniß  Gebrauch
  macht,  wird  die  Veränderung  vier  Wochen  vor  deren  Eintreten  veröffentlichen.

Artikel  5.

1.  Die  kontrahirenden  Theile  werden  bei  dem  unmittelbaren  Uebergange  von  Waaren
aus  dem  Gebiete  des  einen  in  vas  Gebiet  des  anderen  Staates  Ausgangs-Abgaben  von
keinen  anderen,  als  den  in  der  Anlage  II.  verzeichneten  Gegenständen  und  zu  keinen  höheren,
als  den  in  ihren  Zolltarifen  gegenwärtig  für  diese  Gegenstände  festgesetzten  Beträgen  erheben
  lassen.
        <pb n="339" />
        317

Auf  Ausgangs-Abgaben,  welche  an  Stelle  der  Durchgangszölle  erhoben  werden,  sindet
die  vorstebende  Bestimmung  keine  Anwendung;  hinsichtlich  des  Betrages  dieser  Ausgangs-Abgaben
  gilt  die  nachstehend  unter  2.  getroffene  Verabredung  über  den  Betrag  der  Durchgangszölle.


2.  Die  kontrahirenden  Theile  werden  von  den  nach  der  Anlage  I.  im  Zwischenverkehr
zollfrelen  Waaren,  welche  aus  dem  Gebiete  des  andern  Tbeiles,  ohne  Berührung  zwischenliegenden
  Auslandes,  durch  ihr  Gebiet  nach  vem  Auslande  durchgeführt  werden,  Durchgangs-Abgaben
  nicht  erheben  lassen.

Sie  werden  ferner  von  Waaren,  welche  aus  dem  Auslande  vurch  ihr  Gebiet  nach  dem
Gebiete  des  andern  Theiles  oder  umgekehrt,  ohne  Berührung  zwischenliegenden  Auslandes,
durchgeführt  werden,  wenn  diese  Waaren  nach  ihren  allgemeinen  Zolltarifen  weder  bei  der
Einfuhr  noch  bei  der  Ausfuhr  einer  Abgabe  unterliegen,  keine  Durchgangs-Abgaben,  in  allen
andern  Fällen  dagegen  keine  anderen,  als  die  gegenwärtig  bestehenden  Durchgangs-Abgaben,
böchstens  jevoch  den  Betrag  von  31  Silbergroschen  oder  10  Kreuzern  für  den  Zollcentner
erheben  lassen.  Die  weitere  Ermäßigung  dieser  Durchgangs-Abgabe  im  Allgemeinen  oder
für  einzelne  Grenzstrecken  oder  Straßenzüge  bleibt  jedem  der  kontrahirenden  Theile  unbenommen.


Die  vorstehenden  Verabredungen  finden  sowohl  auf  die  nach  erfolgter  Umladung  oder
Lagerung,  als  auch  auf  die  unmittelbar  durchgeführten  Waaren  Anwendung.

Artikel  6.

Zur  weiteren  Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs  wird  beiderseits  Befreiung  von
Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  zugestanden:

a)  für  Waaren  (mit  Ausnahme  von  Verzehrungs=  Gegenständen),  welche  aus  dem
einen  Staate  auf  Märkte  oder  Messen  des  anderen  gebracht  oder  auf  ungewissen
Verkauf  außer  dem  Meß=  und  Marktverkehr  aus  dem  einen  Staate  nach  dem
andern  versendet,  daselbst  aber  nicht  in  den  freien  Verkehr  gesetzt,  sondern  unter
Controle  der  Zollbehörde  in  öffentlichen  Niederlagen  (Packhöfen,  Hallämtern  u.  s.  w.)
gelagert  und  binnen  einer  im  Voraus  zu  bestimmenden  Frist  unverkauft  zurückgeführt
  werden;

b)  für  Vieh,  welches  auf  Märkte  des  anderen  Staates  gebracht  und  unverkauft  von
dort  zurückgeführt  wird;
        <pb n="340" />
        318

e)  fũür  Glocken  zum  Umgießen,  Wachs  zum  Bleichen,  Seidenabfälle  zum  Hecheln
(Kämmeln),  unter  Festhaltung  der  Gewichtsmenge;

d)  für  Gewebe  und  Garne  zum  Waschen,  Bleichen,  Walken,  Appretiren,  Bedrucken
und  Stricken,  so  wie  für  Gegenstände  zum  Lackiren,  Poliren  und  Bemalen;

e.)  für  sonstige  zur  Reparatur,  Bearbeitung  und  Veredlung  bestimmte,  in  den  anderen
  Staat  gebrachte  und  nach  Erreichung  jenes  Zweckes,  unter  Beobachtung  der
deshalb  getroffenen  besonderen  Vorschriften,  zurückgeführte  Gegenstände,  wenn  die
wesentliche  Beschaffenheit  und  die  Benennung  derselben  unveränvert  bleibt;

und  zwar  in  den  Fällen  unter  a.,  b.,  d.  und  e.,  sofern  die  Iventität  der  aus=  und  wiedereingeführten
  Gegenstände  außer  Zweifel  ist.

Artikel  7.

Hinsschtlich  der  zollamtlichen  Behandlung  von  Waaren,  die  dem  Begleitschein-Verfahren
unterliegen,  wird  eine  Verkehrs-Erleichterung  dadurch  gegenseitig  gewährt  werden,  daß  beim
unmittelbaren  Uebergange  solcher  Waaren  aus  dem  Gebiete  des  einen  kontrahirenden  Staates
  in  das  Gebiet  des  anderen  die  Verschluß-Abnahme,  die  Anlage  eines  anderweiten  Verschlusses
  und  die  Auspackung  der  Waaren  unterbleibt,  sofenn  den  dieserhalb  vereinbarten  Erfordernissen
  genügt  ist,  und  daß  überhaupt  die  Abfertigung  möglichst  beschleunigt  wird.

Artikel  8.

Die  kontrahirenden  Theile  werden  sich  vereinigen,  ihre  gegenüberliegenden  Grenzzollämter,
  wo  es  die  Verhältnisse  gestatten,  je  an  einen  Ort  zu  verlegen,  so  daß  die  Amtshandlungen
  bei  dem  Uebertritte  der  Waaren  aus  einem  Zollgebiete  in  das  andere  gleichzeitig  stattfinden
  können.

Artikel  9.

Innere  Abgaben,  welche  in  dem  einen  der  kontrahirenden  Staaten,  sey  es  für  Rechnung
  des  Staates  oder  für  Rechnung  von  Communen  und  Corporationen,  auf  der  Hervorbringung,
  der  Zubereitung  oder  dem  Verbrauche  eines  Erzeugnisses  ruhen,  dürfen  Erzeugnisse
der  kontrahirenden  Staaten  unter  keinem  Vorwande  höher  oder  in  lästigerer  Weise  treffen,
als  die  gleichnamigen  Erzeugnisse  des  eigenen  Landes.

Von  allen  Erzeugnissen,  die  nach  der  dem  Artikel  3  angeschlossenen  Anlage  I.  aus  dem
einen  Staate  in  den  anderen  zu  ermäßigten  Zollsätzen  eingehen,  und  von  welchen  gollordnungsmäßig
  dargethan  wird,  daß  sie  als  ausländisches  Eingangsgut  die  zollamtliche  Behand-
        <pb n="341" />
        319

lung  bei  einer  Erbebungsbehörde  des  letzteren  bestanden  haben,  oder  derselben  noch  unterliegen,
  darf  keine  weitere  Abgabe  irgend  einer  Art,  sey  es  für  Rechnung  des  Staates  oder
für  Rechnung  von  Communen  und  Corporationen,  erhoben  werden,  jedoch  mit  Vorbehalt
derjenigen  inneren  Steuern,  welche  in  einem  der  kontrahirenden  Staaten  auf  die  weitere
Verarbeitung  oder  auf  anderweite  Bereitungen  aus  solchen  Erzeugnissen,  ohne  Unterschied
des  ausländischen  oder  inländischen  Ursprungs,  allgemein  gelegt  sind.  Dagegen  werden  Erzeugnisse,
  welche  nach  dieser  Anlage  aus  dem  einen  in  den  andern  Staat  gollfrei  eingehen,
in  Beziehung  auf  die  innere  Besteuerung  als  einheimische  behandelt.
Artikel  10.

Die  kontrahirenden  Theile  verpflichten  sich,  zur  Verhütung  und  Bestrafung  des  Schleichhandels
  nach  oder  aus  ihren  resp.  Gebieten  durch  angemessene  Mittel  mitzuwirken  und  zu
diesem  Zwecke  die  erforderlichen  Strafgesetze  zu  erlassen,  die  Rechtshülfe  zu  gewähren,  den
Aufsichtsbeamten  des  andern  Staates  die  Verfolgung  der  Contravenienten  in  ihr  Gebiet  zu
gestatten  und  denselben  durch  Steuer-,  Zoll=  und  Polizeibeamte,  so  wie  durch  die  Ortsvorstände
  alle  erforderliche  Auskunft  und  Beihülfe  zu  Theil  werden  zu  lassen.

Das  nach  Maßgabe  dieser  allgemeinen  Bestimmungen  abgeschlossene  Zollkartel  enthält
die  Anlage  III.

Für  Grenzgewässer  und  für  solche  Grenzstrecken,  wo  die  Gebiete  der  kontrahirenden
Theile  mit  fremden  Staaten  zusammentreffen,  werden  Maßregeln  zur  gegenseitigen  Unterstützung
  beim  Ueberwachungesdienste  verabredet  werden.

Artikel  11.

Stapel=  und  Umschlagsrechte  sind  in  den  Staaten  der  kontrahirenden  Theile  unzulässig
und  es  darf,  vorbehaltlich  schifffahrts=  und  gesundheitspolizeilicher,  so  wie  der  zur  Sicherung
der  Abgaben  erforderlichen  Vorschriften,  kein  Waarenführer  gezwungen  werden,  an  einem
bestimmten  Orte  anzuhalten,  aus-,  ein=  oder  umzuladen.

Artikel  12.

Die  kontrahirenden  Theile  werden  die  Seeschiffe  des  anderen  Tbeiles  und  deren  Ladungen
  unter  denselben  Bedingungen  und  gegen  dieselben  Abgaben,  wie  die  eigenen  Seeschiffe,
  zulassen.

Die  Schifffahrt  zwischen  Seehäfen  seines  Gebiets  kann  jeder  Staat  seinen  eigenen
Schiffen  vorbehalten.  Begünstigungen  jedoch,  welche  in  Beziehung  hierauf  einer  der  kon-
        <pb n="342" />
        320

trahirenden  Staaten  den  Schiffen  dritter  Staaten  durch  Uebereinkunft  gewährt,  wird  derselbe
  auch  den  Schiffen  des  anderen  Staates  zu  Theil  werden  lassen,  wenn  letzterer  die
Gegenseitigkeit  zugesteht.  Die  successive  Befrachtung  oder  Entlöschung  in  mehreren  Seehäfen
  des  einen  Staates  soll  den  Schiffen  des  anderen  Staates  gestattet  seyn.

Die  Staatsangehörigkeit  der  Schiffe  jedes  der  kontrahirenden  Staaten  ist  nach  ver  Gesetzgebung
  ihrer  Helmath  zu  beurtheilen.

Zur  Nachweisung  über  die  Ladungsfähigkeit  der  Schiffe  des  einen  Staates  sollen  die
nach  der  Gesetzgebung  ihrer  Heimath  gültigen  Meßbriefe,  vorbehaltlich  der  Reduction  der
Schiffsmaße,  bei  Feftstellung  von  Schifffahrts=  und  Hafenabgaben  im  anderen  Staate
genügen.

Artikel  13.

Von  Schiffen  des  einen  der  kontrahirenden  Theile,  welche  in  Unglücks=  oder  Nothfällen
  in  die  Seehäfen  des  andern  einlaufen,  sollen,  wenn  nicht  der  Aufenthalt  unnöthig
verlängert  oder  zum  Handelsverkehr  benutzt  wird,  Schifffahrts=  oder  Hafenabgaben  nicht
erhoben  werden.

Von  Havarie=  und  Strandgütern,  welche  in  das  Schiff  eines  der  kontrahirenden  Theile
verladen  waren,  soll  von  dem  andern,  unter  Vorbehalt  der  Durchgangsabgabe  bei  der  Wiederausfuhr
  zu  Lande  und  des  etwaigen  Bergelohns,  eine  Abgabe  nur  dann  erhoben  werden,
wenn  dieselben  in  den  Verbrauch  übergehen.

Artikel  14.

Zur  Befahrung  aller  natürlichen  und  künstlichen  Wasserstraßen  in  den  Gebieten  der
kontrahirenden  Theile  sollen  Schiffsführer  und  Fahrzeuge,  welche  einem  derselben  angehören,
unter  denselben  Bedingungen  und  gegen  vieselben  Abgaben  von  Schiff  oder  Ladung  zugelassen
  werden,  wie  Schiffsführer  und  Fahrzeuge  des  eigenen  Staates.

Artikel  15.

Die  Benutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  Straßen,  Canäle,  Schleusen,  Fähren,
Brücken  und  Brückenöffnungen,  der  Häfen  und  Landungsplätze,  der  Bezeichnung  und  Beleuchtung
  des  Fahrwassers,  des  Lootsenwesens,  der  Krahne  und  Waageanstalten,  der  Niederlagen,
  der  Anstalten  zur  Rettung  und  Bergung  von  Schiffsgütern  und  dergleichen  mehr,
in  soweit  die  Anlagen  oder  Anstalten  für  den  öffentlichen  Verkehr  bestimmt  sind,  soll,  gleichviel
  ob  dieselben  vom  Staate  oder  von  Privatberechtigten  verwaltet  werden,  den  Angehörigen
        <pb n="343" />
        321

des  anderen  Staates  unter  gleichen  Bedingungen  und  gegen  gleiche  Gebühren,  wie  den  Angehörigen
  des  elgenen  Staates,  gestattet  werden.

Gebühren  dürfen,  vorbehaltlich  der  beim  Seebeleuchtungs=  und  Seelotsenwesen  zulässtgen
  abweichenden  Bestimmungen,  nur  bei  wirklicher  Benutzung  solcher  Anlagen  oder  Anstalten
erhoben  werden.

Dieselben  dürfen  die  Unterhaltungskosten  sammt  den  landesüblichen  Zinsen  des  Anlage-Capitals
  nicht  übersteigen.

Weggelver  für  beladenes  Fuhrwerk  sollen  auf  Straßen,  welche  unmittelbar  oder  mittelbar
  zur  Verbindung  der  kontrahirenden  Staaten  unter  sich  oder  mit  dem  Auslande  dienen,
da,  wo  dieselben  den  Satz  von  einem  Silbergroschen  für  ein  Zugthier  und  eine  geographische
Meile  erreichen  oder  übersteigen,  höchstens  zu  den  jetzt  geltenden  Beträgen  und  da,  wo  sie
jenen  Satz  nicht  erreichen,  höchstens  zu  diesem  letzteren  erhoben  werden.  Weggelder  für
einen  die  Landesgrenze  überschreitenden  Verkehr  dürfen  auf  den  erwähnten  Straßen  nach
Verhältniß  der  Streckenlängen  nicht  höher  seyn,  als  für  den  auf  das  eigene  Staatsgebiet
beschränkten  Verkehr.  «

Für  Eisenbahnen  gelten  nicht  diese,  sondern  die  in  den  Artikeln  16  und  17  enthaltenen
Bestimmungen.  «

Artikel  16.

Auf  Eisenbahnen  sollen  in  Beziehung  auf  Zeit,  Art  und  Preise  der  Beförderungen  die
Angehörigen  des  anderen  Theiles  und  deren  Güter  nicht  ungünstiger  als  die  eigenen  Angehörigen
  und  deren  Güter  behandelt  werden.

Für  Durchfuhren  nach  oder  aus  dem  Gebiete  des  anderen  Staates  soll  kein  Staat
höhere  als  diejenigen  Eisenbahnfrachtsätze  erheben  lassen,  welchen  auf  derselben  Eisenbahn  die
in  dem  eigenen  Gebiete  auf=  oder  abgeladenen  Güter  verhältnißmäßig  unterliegen.

Artikel  17.

Die  kontrahirenden  Theile  werden  dahin  wirken,  daß  die  Waarenbeförderung  auf  den
Eisenbahnen  in  ihren  Gebieten  durch  Herstellung  unmittelbarer  Schienenverbindungen  zwischen
den  an  einem  Orte  zusammentreffenden  Bahnen  und  durch  Ueberführung  der  Transportmittel
von  einer  Bahn  auf  die  andere  möglichst  erleichtert  werde.

Sie  werden  ferner,  wo  an  ihren  Grenzen  unmittelbare  Schienenverbindungen  vorhanden
  sind  und  ein  Uebergang  der  Transportmittel  stattsindet,  Waaren,  welche  in  vorschrifts-2
        <pb n="344" />
        322

mäßig  verschließbaren  Wagen  eingehen  und  in  denselben  Wagen  nach  einem  Orte  im  Innern
befördert  werden,  an  welchem  sich  ein  zur  Abfertigung  befugtes  Zoll=  oder  Steueramt  befindet,
  von  der  Deklaration,  Abladung  und  Revision  an  der  Grenze,  so  wie  vom  Kolloverschluß
  frei  lassen,  insofern  jene  Waaren  durch  Uebergabe  der  Ladungsverzeichnisse  und
Frachtbriefe  zum  Eingange  angemeldet  sind.

Waaren,  welche  in  vorschriftsmäßig  verschließbaren  Eisenbahnwagen  durch  das  Gebiet
elnes  der  kontrahlrenden  Theile  aus  oder  nach  dem  Gebiete  des  anderen  ohne  Umladung
durchgeführt  werden,  sollen  von  der  Deklaration,  Abladung  und  Revision,  sowie  vom  Kolloverschluß
  sowohl  im  Innern  als  an  den  Grenzen  frei  bleiben,  insofern  dieselben  durch  Uebergabe
  der  Ladungsverzeichnisse  und  Frachtbriefe  zum  Durchgange  angemeldet  und  von  den  betheiligten
  Eisenbahn-Verwaltungen  die  zur  Ermittlung  und  Erhebung  der  gebührenden  Durchgangs-Abgaben
  erforderlichen  Einrichtungen  getroffen  find.

Die  Verwirklichung  der  vorstehenden  Bestimmungen  ist  jevoch  dadurch  bedingt,  daß  die
betheiligten  Eisenbahn-Verwaltungen  für  das  rechtzeitige  Eintreffen  der  Wagen  mit  unverletztem
  Verschlusse  am  Abfertigungsamte  im  Innern  oder  am  Ausgangsamte  verpflichtet  seyen.

Artikel  18.

Die  kontrahirenden  Theile  wollen  gemeinschaftlich  dahin  wirken,  daß  durch  Annahme
gleichförmiger  Grundsätze  die  Gewerbsamkeit  befördert  und  der  Befugniß  der  Unterthanen
des  einen  Staates,  in  dem  andern  Arbeit  und  Erwerb  zu  suchen,  möglichst  freier  Spielraum
  gegeben  werde.

Von  den  Unterthanen  des  einen  der  kontrahirenden  Theile,  welche  in  dem  Gebiete  des
andern  Handel  und  Gewerbe  treiben,  oder  Arbeit  suchen,  soll  von  dem  Zeitpunkte  ab,  wo
der  gegenwärtige  Vertrag  in  Kraft  treten  wird,  keine  Abgabe  entrichtet  werden,  welcher  nicht
gleichmäßig  die  in  demselben  Gewerbsverhältnisse  stehenden  eigenen  Unterthanen  unterworfen
  sind.

Desgleichen  sollen  Fabrikanten  und  Gewerbtreibende,  welche  blos  für  das  von  ihnen
betriebene  Geschäft  Ankäufe  machen,  oder  Reisende,  welche  nicht  Waaren  selbst,  sondern  nur
Muster  derselben  bei  sich  führen,  um  Bestellungen  zu  suchen,  wenn  sie  die  Berechtigung  zu
diesem  Gewerbebetriebe  in  dem  Staate,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  vurch  Entrichtung
  der  gesetzlichen  Abgaben  erworben  haben,  oder  im  Dienste  solcher  inländischer  Gewerbtreibenden
  oder  Kaufleute  stehen,  in  dem  anderen  Staate  keine  weitere  Abgabe  biefür  zu
entrichten  verpflichtet  seyn.
        <pb n="345" />
        223

Auch  sollen  beim  Besuche  der  Märkte  und  Messen  zur  Ausübung  des  Handels  und
zum  Absatze  eigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikate  in  jedem  der  beiden  Staaten  die  Unterthanen
des  anderen  ebenso  wie  die  eigenen  Unterthanen  behandelt  werden.

Die  Unterthanen  des  einen  der  kontrahirenden  Theile,  welche  das  Frachtfuhrgewerbe,
die  See=  oder  Flußschifffahrt  zwischen  Plätzen  verschiedener  Staaten  betreiben,  sollen  für
diesen  Gewerbebetrieb  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  einer  Gewerbesteuer  nicht  unterworfen
  werden.

Artikel  19.

Die  kontrahirenden  Staaten  werden  noch  im  Laufe  des  Jahres  1853  über  eine  allgemeine
  Münzkonvention  in  Unterhandlung  treten.

Schon  jetzt  haben  ste  sich  dahin  verständigt,  daß  keiner  von  ihnen  die  von  ihm  geprägten
  Münzen  außer  Verkehr  setzen  oder  den  von  ihm  denselben  beigelegten  Werth  verringern
wird,  ohne  einen  Zeitraum  von  mindestens  vier  Wochen  zur  Einlösung  derselben  zum  bisherigen
  gesetzlichen  Werthe  festgesetzt  und  denselben  wenigstens  drei  Monate  vor  dessen  Ablauf
öffentlich  bekannt  gemacht  und  zur  Kenntniß  des  anderen  Theiles  gebracht  zu  haben.  Nur
beim  Uebergange  zum  Vierzebn  -Thaler=  oder  Vier  und  zwanzig  und  ein  halb  Guldenfuße
oder  zum  metrischen  Münzsysteme  bleibt  es  dem  betreffenden  Staate  vorbehalten,  das  Werthverhältniß
  zu  bestimmen,  nach  welchem  er  seine  bisherigen  Münzen  einlösen,  oder  in  seinem
Gebiete  in  Umlauf  lassen  will.

Die  kontrahirenden  Theile  werden  ferner  Verbrechen  und  Vergehen  in  Beziehnng  auf
Münze  oder  Papiergeld  des  anderen  Theiles  mit  gleichen  Strafen,  wie  Verbrechen  und
Vergeben  in  Beziehung  auf  die  eigenen  Münzen  oder  das  eigene  Papiergeld  belegen.  Das
unter  ihnen  abgeschlossene  Münzkartel  ist  in  der  Anlage  IV.  enthalten.

Artikel  20.

Jeder  der  kontrahirenden  Theile  wird  seine  Consuln  im  Auslande  verpflichten,  den
Angebörigen  des  anderen  Theiles,  sofern  letzterer  an  dem  betreffenden  Maxtze  durch  einen
Consul  nicht  vertreten  ist,  Schutz  und  Beistand  in  derselben  Art  und  gegen  nicht  höhere  Gebühren,
  wie  den  eigenen  Angehörigen  zu  gewähren.

Artikel  21.

Die  kontrahirenden  Theile  gestehen  sich  gegenseltig  das  Recht  zu,  an  ihre  Zollstellen

Beamte  zu  dem  Zwecke  zu  senden,  um  von  der  Geschäftsbehandlung  derselben  in  Beziehung
        <pb n="346" />
        324

auf  das  Zollwesen  und  die  Grenzbewachung  Kenntniß  zu  erlangen,  wozu  diesen  Beamten
alle  Gelegenheit  bereitwillig  zu  gewähren  ist.

Ueber  die  Rechnungsführung  und  Statistik  in  beiden  Zollgebieten  wollen  die  kontrahirenden
  Staaten  sich  gegenseitig  alle  gewünschten  Aufklärungen  ertheilen.

Ueber  die  Ausführung  dieser  Vereinbarung  wird  näherc  Verständigung  stattfinden.

Artikel  22.
In  denjenigen  einzelnen  Landestheilen  der  kontrahirenden  Staaten,  welche  von  deren
Zollgebiete  ausgeschlossen  sind,  finden,  so  lange  deren  Ausschluß  dauert,  die  Verabredungen
in  den  Artikeln  1  bis  9  des  gegenwärtigen  Vertrages  keine  Anwendung.

Artikel  23.
Noch  im  Laufe  des  Jahres  1853  sollen  Commissarien  der  kontrahirenden  Staaten  zusammentreten,
  um  die  in  Gemäßbeit  der  vorstehenden  Artikel  erforderlichen  Vereinbarungen
und  Vollzugsvorschriften  festzustellen.

Artikel  24.

Die  in  den  Anlagen  dieses  Vertrages  enthaltenen  Bestimmungen  sind  als  integrirende
Theile  desselben  anzusehen.

Artikel  25.

Die  Dauer  dieses  Vertrages  wird  auf  zwölf  Jahre,  also  vom  1.  Januar  1854  bis
zum  31.  December  1865  festgestellt.

Es  werden  im  Jahre  1860  Commissarien  der  kontrahirenden  Staaten  zusammentreten,
um  über  die  Zolleinigung  zwischen  den  beiden  kontrahirenden  Tbeilen  und  den  ibrem  Zollverbande
  alsdann  angehörigen  Staaten,  oder,  Falls  eine  solche  Einigung  noch  nicht  zu
Stande  gebracht  werden  könnte,  über  weitergehende,  als  die  am  1.  Januar  1854  eintretenden
  und  durch  die  im  Artikel  3  erwähnten  kommissarischen  Verbandlungen  nachträglich  sestzustellenden
  Verkehrs-Erleichterungen  und  über  möglichste  Annäherung  und  Gleichstellung  der
beiderseitigen  Zolltarife  zu  unterhandeln.

Artikel  26.

Der  Beitritt  zu  diesem  Vertrage  bleibt  denjenigen  deutschen  Staaten  vorbehalten,  welche
am  1.  Januar  1854  over  später  zum  Zollvereine  mit  Preußen  gehören  werden.
        <pb n="347" />
        825

Nicht  minder  steht  der  Beitritt  zu  diesem  Vertrage  den  jetzt  oder  in  Zukunft  mit  Oesterreich
  zollverbündeten  italienischen  Staaten  frei.

Artikel  27.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  ratifizirt  und  es  sollen  die  Ratifikations-Urkunden  im  Lause
des  künftigen  Monats  in  Berlin  ausgewechselt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  Neunzehnten  Februar  Eintausend  acht  hundert  und  drei
und  funfzig.

(gez.)  Otto  von  Manteuffel.  von  Bruck.
(1.  S.)  (1.  S.)
Friedrich  von  Pommer  Esche.
(I.  S.)
        <pb n="348" />
        326

J.
Verzeichniß

derjenigen  Gegenstände,  welche  im  Zwischenverkehr  zwischen  Preußen  und  Oestterreich
eingangszollfrei  oder  zu  einem  ermäßigten  Zwischenzollsatze  zuzulassen  sind.

A.  Zollfreie  Gegenstände.
1.  Abfälle.

Hierunter  sind  verstanden:  Abfälle  und  Abschnitze  von  rohen  oder  gegerbten  Häuten
und  Fellen;  Blut,  flüssiges  und  eingetrocknetes;  Dünger,  thierischer;  Flechsen;  Hörner,  einschließlich
  Gemshörner  und  Hirschgeweihe,  Hornspitzen,  Hornscheiben  und  Hornspäne;  Klauen
und  Füße  oder  Beine;  Knochen,  Knochenmehl  (Spodium),  Knochenschaum  (Zuckererde);
Leimleder;  Abfälle  von  der  Wachsbereitung  (Bienenerde,  Bienenkeule,  Bienenrab);  Flockwolle
  (Abfall  beim  Spinnen),  Tuch=  oder  Wolltrümmer  (Abfall  beim  Weben),  Scheerwolle
(Abfall  beim  Tuchscheeren),  Zupfwolle  oder  Schuddywolle.

Asche  von  Holz,  ausgelaugte;  Asche  von  Torf,  Steinkohlen  und  Braunkohlen;  Kalkäscher
  oder  Aschenerde;  Lohkuchen  oder  ausgelaugte  Lohe;  Oelkuchen  und  Oelkuchenmehl;
Streulaub,  Strob,  Häckerling  (Häcksel),  Spreu  (Kaff)  und  Kleie;  Säge=  und  Hobelspäne;
Schlempe  und  Spdlicht;  Treber  und  Trester;  Papierabschnitze  (Papierspäne),  Hadern  oder
Lumpen  (Strazzen).

Glasgalle  und  Glasschaum;  Schlacken  von  Erzen;  Kupferasche,  Münzgekräz  (Silbergekräz,
  Goldschmiedegekräz,  Kapellasche);  Zinngekräz;  Scherben  von  Glas-,  Thon=  und
Porzellanwaaren.

2.  Bettfedern.

3.  Bienenstöcke
mit  lebenden  Bienen;  Blenenkörbe,  gebrauchte  und  solche,  in  welchen  die  Bienen  getödtet
sind,  mit  dem  Honig.
        <pb n="349" />
        327

4.  Chemische  Hülfsstoffe  und  Produkte,  nämlich:

Mineralwasser,  natürliches,  in  Flaschen  und  Krügen;  Schwefel;  Weinstein,  roher,  raffinirter,
  krystallisirter;  Vitriol,  Eisen-,  Kupfer-,  gemischter  Eisen=  und  Kupfer-,  weißer;
Wasserglas.

Ruß=  und  Kohlenschwarz,  Buchdrucker-Schwärze,  Frankfurter  Schwärze;  Leim  (Fisch-,
Horn-,  Lever-);  Schmirgelpapier  und  Schmirgeltuch.

Schwefelfäden;  Schwefelpölzer,  einschließlich  ver  chemisch  berelteten  Zündhölzer,  Reibhölzer,
  Reibsidibus  und  Zündfläschchen;  Lunten.

Krapp;  Waid;  Wau.

5.  Eier  aller  Art  und  Milch,  ingleichen  Rahm.

6.  Erden  und  irdene  Wagaren.

Hierunter  sind  verstanden:  Amianth  und  Asbest;  Bimestein,  Cement  und  Tuffstein;
Blutstein;  Braunstein;  Farberden  aller  Art;  Flußspath  in  Stücken  und  gemablen;  Graphit
(Reißblei,  Wasserblei);  Kalk  und  Gyps,  ungebrannt  und  gebrannt;  Lehm;  Mergel;  Moorerde;
  Puzzolan=  oder  Lava--Erde;  Sand,  auch  gefärbter  (mit  Ausnahme  der  geriebenen
Schmalte));  Schmirgel;  Schwerspath  in  Stücken  und  gemahlen;  Talkerde;  Thon  aller  Art,
einschließlich  Pfeifenthon  und  Porzellanerde;  Traß;  Tripel;  Walkererde.

Gemeine  Töpferwaaren,  d.  h.  gewöhnliches,  aus  gemeiner  Thonerde  verfertigtes  Töpfergeschirr
  mit  oder  ohne  Glasur,  so  wie  schwarzes  oder  Graphit-Geschirr;  Fliesen;  Schmelztiegel.


7.  Erze  aller  Art.

8.  Feldfrüchte,  Garten  gewächse  und  Waldfrüchte.

Hierunter  sind  verstanden:  alle  Feldfrüchte  in  Garben  oder  in  Stroh,  wie  solche  unmittelbar
  vom  Felve  eingeführt  werden;  Flachs=  und  Hanfpflanzen;  Futterkräuter;  Gras
und  Heu;  Cichorien,  ungetrocknete;  Karden  oder  Weberdisteln;  Kartoffeln.

Getreide  und  Hülsenfrüchtec;  Oelsaaten  aller  Art,  einschließlich  Mohnsaamen;  Gartensämereien;
  Anis  und  Kümmel;  Kleesaaten;  Senfsaat;  Senfpulver  oder  gemahlener  Serf,
nicht  in  Blasen,  Flaschen  oder  Krügen  verpackt;  Beeren  aller  Art,  frisch,  getrocknet  oder
bloß  eingekocht,  letztere  jevoch  nicht  in  Flaschen,  Büchsen  u.  dergl.;  Flachs  und  Hanf  (ungebechelt
  oder  gehechelt),  Chinesisches  Gras,  Werg  und  Heede;  Waldwolle;  Krappwurzeln.
        <pb n="350" />
        328

Bäume,  Sträuche,  Reben,  Schößlinge,  Setzlinge,  Stauden  zum  Verpflanzen;  lebende
Gewächse  in  Töpfen  oder  Kübeln;  frische  Blumen,  Blätter  und  Knospen;  frische  und  getrocknete
  (auch  gesalzene  oder  in  Esstg  eingelegte,  in  Fässern)  Gemüse,  Plze,  Rüben,  Wurzeln,
  Schwämme,  einschließlich  der  Trüffeln,  und  Zwiebeln;  Blumenzwiebeln  und  Meerzwiebeln;
  Obst,  nämlich:  Aepfel,  Aprikosen,  Birnen,  Johannisbeeren,  Kirschen,  Melonen,  Mirabellen,
  Mispeln,  Pfirsiche,  Mlaumen,  Quttten,  Schlehen,  Stachelbeeren,  frisch,  getrocknet  oder
bloß  eingekocht  (Mus),  jedoch  nicht  in  Flaschen,  Büchsen  u.  dergl.;  Nüsse,  grüne  und  trockene;
Roßkastanien;  Maulbeerblätter.

Feuerschwamm,  roher;  Binsen;  Heide;  Kalmus,  frischer;  Flechten  und  Moos;  Schachtelhalm;
  Schilfe  und  Rohre  (Dach=  und  Weberrohre);  Bast,  roher;  Seegras;  Waloholzsaamen
  (Bucheckern,  Buchkerne,  Eicheln,  Zapfen  von  Nadelhölzern);  Eckerdoppern  (Knoppern),
  Knoppernmehl.

9.  Flußfische,
frische;  Fluß=  und  Bachkrebse,  frische;  Landschnecken;  Biber;  Ottern;  Frösche.

10.  Geflügel,  zahmes  und  wildes.

11.  Glas,  nämlich:
Hohlglas  (Glasgeschirr),  grünes,  schwarzes  und  gelbes  in  seiner  natürlichen  Farbe,
weder  gepreßt,  geschliffen,  noch  abgerieben.
12.  Haare
aller  Art,  rohe,  mit  Ausschluß  der  Borsten;  Perdehaare,  gesottene,  gefärbte,  gehechelte.
"  13.  Harze,  nämlich:

Pech;  Theer  (Mineraltheer  und  anderer);  Daggert;  Kolophonium;  Aophalt  und  andere
  Erdharze  (Bergpech,  Bergtheer);  Steinöl,  schwarzes.

Terpentinöl;  Vogelleim;  Wagenschmiere,  schwarze.

14.  Holz  und  Holzwaaren.

Hierunter  sind  verstanden:  Brennholz;  Bau=  und  Nutzholz  in  Stämmen,  Stöcken  und
Scheiten;  Balken,  Pfosten,  Sägewaaren,  Faßholz  und  alles  andere  vorgearbeitete  Nutzholz:
Faschinen,  Pfahlbolz,  Flechtweiden,  Busch,  Reisig,  Holzborke  und  Gerberlohe.

Grobe,  rohe,  ungefärbte  Böttcher-,  Drechsler-,  Tischler=  und  bloß  gehobelte  Holzwaaren
        <pb n="351" />
        329

und  Wagener-Arbeiten,  auch  grobe  Maschinen  von  Holz,  nämlich:  Fässer,  Fischbehälter  und
andere  Böttcherwaaren,  Kisten,  Schachteln,  Tröge,  Mulden,  Handschlitten,  Schubkarren,
ausgearbeitete  Achsen,  Deichseln,  Speichen,  Felgen,  Naben,  Räder,  Rad=  und  Holzschube,
Tische,  Stühle,  Bänke,  Stiefelhölzer,  Schuhmacherleisten,  Stiefelknechte,  Röhren,  Rinnen,
Barren,  Kumpfe,  Joche,  Leiter=  und  Wiesbäume,  Leitern,  Schneidebretter,  Kleider=  und
Haubenstöcke,  Kochlöffel,  Teller,  Schaufeln,  Rechen,  Ruder,  Schlägel,  Keulen,  Nägel,
Stifte,  Hühnersteigen,  andere  Ackerbau-,  Garten=  und  Küchengeräthe,  Pressen,  Mangen,
Spinnrocken,  Webstühle,  Reife  und  Zargen,  gerundete  Hölzer  zu  Stielen,  Deckel,  Resonanzbören,
  ungetunkte  Zündhölzchen,  Fidibus,  Zahnstocher,  Besen  u.  s.  w.,  weder  gefärbt,  gebeizt,
  lackirt  oder  polirt,  noch  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen.
Anmerkung.  Beschläge,  Nägel,  Schrauben,  Scharniere,  Reife,  Schlösser,  ferner
Seile,  Stricke,  Spagate,  Bindfäden,  Bänder,  Schnüre  und  Riemen  zur  Befestigung
  oder  Verbindung  der  einzelnen  Bestanvtheile  schließen  die  zollfreie  Zulassung
der  vorstehend  genannten  Waaren  nicht  aus.

15.  Kohlen.
Braun-,  Holz=  und  Steinkohlen,  ingleichen  Torf.
16.  Korbflechterwaaren,
grobe,  nämlich  aus  ungeschälten  Ruthen,  ingleichen  aus  geschälten  Nuthen,  weder  gefärbt,
gebeizt,  lackirt,  noch  gefirnißt,  zum  Wirthschaftsgebrauch,  z.  B.  Wagenflechten,  Fischreusen,
Tragkörbe  (Hucken),  Waschkörbe  u.  s.  w.
17.  Metalle.

Hierunter  sind  verstanden:  Arsenik,  Operment,  arsenike  Säure,  Gold  und  Silber  in
Barren,  Platten,  Körnern,  Pagamenten  (Gold=  und  Silberbarren  mit  Kupfer  vermischt),
auch  ausgebrannt  oder  in  Bruch;  Roh-Kupfer  und  -Messing,  Schwarz-,  Gar=  und  Rosetten-Kupfer,
  Stückmessing,  altes  gebrochenes  Kupfer  und  Messing,  Kupfer=  und  Messingfeile,
Glockengut;  Nickelmetall;  Matina;  Spießglanzmetall  (Spießglanzkönig);  Zink,  roher  und
alter  gebrochener  Zink;  Zinn  in  Blöcken,  Stangen  u.  s.  w.  und  altes  gebrochenes  Zinn.

18.  Mühlen  fabrikate.

Hierunter  sind  verstanden:  geschrotete  oder  geschälte  Körner,  Graupe,  Gries,  Grütze
und  Mehl;  Nudeln  und  gleichartiges  Teigwerk;  Brod;  Schiffszwieback;  Kraftmehl-Produkte,
v.  h.  Haarpuder,  Stärke,  Kleister,  Pappe,  Leogomme,  Gummi-Surrogate.

3
        <pb n="352" />
        930

19.  Papier,  literarische  und  Kunstgegenstände,  nämlich:
ungeleimtes  Papier  aller  Art  (Lösch-,  Pack=  und  Druckpapier);  Sand=  und  Schieserpapier,
ingleichen  Rechentafeln  aus  Schieferpapier;  Pappdeckel  und  Preßspäne.

Manufkripte  (beschriebenes  Papier)  und  Akten;  Zeichnungen,  Gemälde.

Bücher,  gedruckte,  sowohl  gebunden  als  ungebunden;  Landkarten;  Mufskalien;  Kupferund
  Stahlstiche,  Lithographien,  Holzschnitte,  schwarz  oder  farbig,  ordinäre  Bilderbogen;  sofern
  diese  Gegenstände  in  einem  der  kontrahirenden  Staaten  gedruckt  und  verlegt  sind.

Schau=  und  Denkmünzen.

Anmerkung.  Die  für  Zeitungen,  Kalender  und  Ankündigungen  etwa  bestehende

Stempelabgabe  bleibt  vorbehalten.

20.  Seidenkokons  (Seidengalleten).
21.  Steine  und  Steinwaaren.

Hierunter  sind  verstanden:  alle  behauene  und  unbehauene  Bruch-,  Kalk-,  Schiefer-,  Ziegel-
  und  Mauersteine;  Mühlsteine;  Schleif=  und  Wetzsteine  aller  Art;  Flintensteine;  Lithographirsteine,
  gravirte  oder  bezeichnete.

Schieferstiste  und  Schiefertafeln  (auch  in  hölzernen  Rahmen);  große  Arbeiten  aus
Marmor,  Granit,  Sandstein  und  Gyps  (Menumente,  Statuen,  Büsten  u.  dergl.);  Waaren
aus  Serpentinstein.

22.  Stroh-,  Rohr=  und  Bastwaaren,  neänlich:
Matten  und  Fußdecken  von  Bast,  Binsen,  Stroh  und  Schilf,  ordinäre,  ungefärbte.
23.  Vieh,  nämlich:

Pferde,  Maulesel,  Maulthiere,  Esel;  Kälber,  Spanferkel;  Schaafoieh,  mit  Ausschluß

der  Hammel;  Ziegen.
24.  Wagen  und  Schlitten,
ohne  Leder=  oder  Polster-Arbeit.
25.  Wildpret,
kleines  (Hasen,  Kaninchen).
26.  Wolle,  nänlich:

Schaaf=  und  Lammwolle,  rohe  und  gekämmte,  ingleichen  gemahlene,  rob,  gebleicht

und  gefärbt.
        <pb n="353" />
        331

B.  Gegenstände,  welche  im  Zwischenverkehr  einem  ermäßigten  Zollsatze
unterliegen,  und  zwar:

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

 

 

Vergollung
*  B

Zwischenzoll-Satz

in

Preußen.

Riblr.

Egr.

in

Oesterreich.

Bl.

Kr.

 

.—

w

S

 

Bast-,  Binsen-,  Rohr-,  Schilf=  und  Strohwaaren:



àa)  Matten  und  Fußdecken  von  Bast,  Binsen,  Schilf
und  Stroh,  ordinäre,  gefärbt,  auch  rohes,  gespaltenes
  Stuhlrorrr  ..

b)  Stroh-,  Nohr=  und  Bastgeflechte  und  dergleichen
Waaren,  soweit  solche  nicht  unter  A.  Nr.  22.  oder
vorstehend  unter  a.  und  nachstehend  unter  c.  genannt
  sind;  Decken  von  ungespaltenem  Stroh;
Hüte  (mit  Ausnahme  der  Bast=  und  Strohhüte)
ohne  Garnitur;  gespaltenes,  gebeiztes  Stuhlrohr.

c)  Stroh-,  Rohr=  und  Bastgeflechte,  welche  mit  seidenen
  oder  anderen  Gespinnsten  oder  mit  Roßhaaren
  durchzogen  oder  durchwebt  sind  (Sparterie)

Baumwollengarn  aller  Art,  ungemischt  oder  gemischt
  mit  Wolle  oder  Leinen,  ungebleicht,  gebleicht  oder
gefärbt,  eindräthig,  mehrdräthig  oder  gezwirnt,  ungeschlichtet
  oder  geschlichtet,  ingleichen  Baumwollenwatte.

.Beinwaaren,  einschließlich  der  Waaren  aus  Horn,

Klauen  und  anderen  thierischen  Schnitzstoffen  (mit  Ausnahme
  von  Schildpatt,  Elfenbein  und  Muschelschaalen):
a)  Fischbein,  gerissenes  .»···
l))Beinwaarcn,alleanderen,auchinVcrbinbnng
mit  Holz,  lobgarem  Leder,  Glas,  Papier  und
Pappe,  Alabaster,  Marmor,  Speckstein,  Gyps,
unedlen  weder  echt  noch  unecht  vergoldeten  oder
versilberten,  noch  mit  Gold=  oder  Silberlack  überzogenen
  Metallen  (mit  Ausnahme  von  Neusilber

 

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

 

21

22½

 

 

30

30

30

30

30
        <pb n="354" />
        332

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Verzollung.)

Zwischenzoll-Satz

 

in

Preußen.

Rthir.

Egr.

in

Oesterreich

Fl.

Xr.

 

S

□

 

oder  Packfong);  dischbein  deschniutenes  und  ddisch
beinstöcke  .

Blei-mthothstifte.

Bleiwaaren,  feine,  nämlich:
Spielzeug,  ganz  oder  theilweise  aus  Blei;  auch  andere
Bleiwaaren,  lackirt,  gefirnißt  oder  bemalt,  jedoch  weder
  echt  noch  unecht  vergoldet  oder  versilbert,  noch  mit
Gold-  oder  Silberlack  überzogen,  auch  in  Verbindung
mit  Bein  (mit  Ausnahme  von  Elfenbein),  Horn,  Klauen,
Holz,  lohgarem  Leder,  Glas,  unedlen  weder  echt  noch
unccht  vergoldeten  oder  verfilberten,  noch  mit  Goldoder
  Silberlack  überzogenen  Metallen  (mit  Auenabme
von  Neusilber  oder  Packfong)
Anmerkung:  Spielzeug  aus  zin  wird  wie
Spielzeug  aus  Blei  behandelt.

Bürstenbinder-Waaren,  grobe,  nämlich:  Waa—

ren  aus  Borsten  in  Verbindung  mit  Holz  und  Eisen,
weder  gobeizt,  lackirt,  gefirnißt,  gefärbt  noch  polirt.

Chemische  Hülfsstoffe  und  Preokukte,  nämlic:
Alaun,  Salzsäure,  Schwefelsäure  .

Eisen=  und  Eisenwaaren,  mit  Ausnahme  von

Maschinen  und  Maschinenbestandtheilen:

a)  Noheisen,  ingleichen  Brucheisen,  d.  h.  altes  gebrochenco
  Eisen  und  Eisenabfälle  (Eisenfeile,  Hammerschlag
  oder  Schmidzundrr

Roheisen  bei  unmittelbarer  Versendung  von
den  Hüttenwerken  mit  lrsprange-  Zeugnissen  der
Bergbehörden

b)  gefrischtes  d.  h.  alles  gescmirdete  und  aewehzte

Eisen  in  Stäben  (mit  Ausnahme  des  faconnirten,

 

Zeniner

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

 

 

7  ½

 

—1

 

30
30

30

45
        <pb n="355" />
        333

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der

Verzollung.

Zwischenzoll  -Satz

 

in
Preußen.
Rihlr.  Sgr.

in
Oesterreich.
Fl.  Ir.

 

 

—J

r

der  runden,  unter  ½  Preußischen  oder  Wiener
Joll  dicken  Stäbe  und  des  mehr  als  sieben  Preußische
  oder  Wiener  Zoll  breiten  Flacheisens),  Luppeneisen,
  Eisenbahnschienen;  Stahl,  roher  und  raffinirter
  (gegerbter),  Cäment=  und  Gußstabl  (mit
Ausnahme  der  Stangen  von  nicht  mebr  als  ½
Wiener  oder  Preußische  Zoll  Dicke)
faconnirtes,  d.  b.  in  einer  für  den  Gebrauch  vorgerichteten
  Form  auogeschmiedetes  oder  gewalztes
Eisen  in  Stäben;  Eisen,  welches  zu  groben  Bestandtheilen
  von  Wagen  (lAchsen  u.  dergl.)  roh
vorgeschmiedet  ist,  sofern  dergleichen  Bestandtbeile
einzeln  einen  Zentner  und  darüber  wiegen;  Eisenblech
  und  Eisenplatten  (einschließlich  des  mehr  als
sieben  Preußische  oder  Wiener  Zoll  breiten  Flacheisens)
  weder  polirt,  noch  verzinnt,  gefirnißt,  lackirt
oder  gelocht;  Stablblech  und  Stablplatten,  weder
pelirt  noch  abgeschliffen;  Pflugschaareisen;  Anker,
so  wie  Anker=  und  Schiffefetten

Eisenblech  und  Eisenplatten,  polirt,  verzinnt  (Weihblech),
  verzinkt  oder  gefirnißt;  Stahlblech  und
Stahlplatten,  polirt  oder  abgeschlifsen;  Eisendrath
(cinschließlich  der  runden,  unter  ½  Preußischen
oder  Wiener  Zoll  dicken  Stäbe),  Stahldrath  (einschließlich
  der  nicht  mehr  als  ½  Preußischen  oder
Wiener  Zoll  dicken  Stangen)  roh  oder  polirt;
Stahlsaiten  ..··....
Eisengußwaaren,  rohe,  ..  h.  alle,  die  nicht  abgedreht,
  gefeilt,  gestemmt,  gelocht,  gebohrt,  geschliffen,
  polirt,  gefirnißt  sind.

Anmerkung.  Spuren  von  abgestemmten  ucber
güssen  oder  von  Gußnäthen  schließen  die
Gußwaaren  von  der  Einreihung  in  diesen
Tarifsatz  nicht  aus.

 

Zentner

Zentner

Zeutner

Zentner

 

20

1  22½

 

 

45
        <pb n="356" />
        334

 

Nro.

Maaßstab.  Zwischenzoll-Satz

Benennung  der  Gegenstände.  ver  in  in
Verzollung.]  Preußen.Oesterreich.
Rihlr.  Sgr.  Fl.  Xr.

 

 

1)  Eisenwaaren,  gemeine,  d.  h.  grobe  aus  geschmiedetem
  Eisen=  oder  Eisenguß,  aus  Eisen  und  Stahl,
Eisenblech,  Eisen=  und  Stahldrath  gefertigte  Waaren,
  auch  verzinnt,  verkupfert,  mit  einem  schwarzen
  Anstrich  oder  Firniß  zum  Schutze  gegen  den
Nost  versehen  (iedoch  weder  polirt,  abgeschliffen,
noch  lackirt),  auch  in  Verbindung  mit  Holz,  nämlich:
  gebohrte,  gelochte  oder  zu  Gittern  verbundene
Stäbe  und  Platten,  Amboße,  Mauerschließen,  Brecheisen
  (Gaisfüße),  grobe  Schlägel,  Hämmer;  Bestandtheile
  von  Wagen,  soweit  sie  nicht  vorstehend
unter  c.  genannt  sind;  grobe  Eisengußwaaren,  so
weit  sie  nicht  vorstehend  unter  e.  genannt  sind,
auch  glasirte  (emaillirte)  Kochgeschirre;  Nagel,
Nieten,  Haken,  Klammern,  Zwecke,  Pflügen,  Eggen,
  Harken,  Hauen,  Kellen,  Krampen,  Hecheln,
Rechen,  Schaufeln,  Dung-,  Heu=  und  Ofengabeln,
Fallen  und  Fangeisen,  Haspeln,  Winden,  Hemmschuhe,
  Hufeisen,  Striegeln,  Ketten  (mit  Ausschluß
der  Anker=  und  Schiffsketten),  Bratspieße,  Dreifüße,
  Feuerhunde,  Feuerzangen,  Glüuthschaufeln,
Schürhaken,  Kessel,  Pfannen,  Mörser  und  Mörserstößel,
  Thür=  und  Truhenbeschläge,  Plätteisen,  Holzschrauben,
  Feilen,  Raspeln,  Kaffectrommeln,  Kaffeemühlen,
  Schlösser,  grobe  Ringe,  Schraubstöcke,
Stemmeisen,  Thurmuhren,  grobe  Waagcebalken,
grobe  Zangen,  Maultrommeln,  Kratzbürsten  von
Eisendrath  für  Metallarbeiter,  grobe  Drathwaaren,
von  Eisen=  und  Stahldrath  und  dergleichen,  außerdem
  alle  Aerte,  grobe  Sägen,  Sicheln,  Sensen,
Tuchmacher=  und  grobe  Schneiderscheeren  (d.  h.
Zuschneidescheeren),  grobe  Messer  zum  Handwerksgebrauch
  (auch  Kneife,  Bauernpuffere)e)NZentner  2—  31—
        <pb n="357" />
        335

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der

Zwischenzoll-Satz

 

Verzollung.

in  in
Preußen.  Oesterreich.
Rihlr.  Sgr.  l.  kr.

 

*

 

Anmerkung:  Unwesentliche  an  den  vorgedachten
Waaren  befindliche  Bestandtheile  von  anderen
unedlen  Metallen,  die  weder  echt  noch  unecht
vergoldet  oder  versilbert,  noch  mit  Gold=  oder
Silberlack  überzogen  sind  (mit  Ausnahme  von
Neusilber  oder  Packfong),  schließen  diese  Waaren
  von  der  Zulassung  zu  dem  Satze  von
2  Rthlr.  oder  3  Fl.  für  den  Zentner  nicht  aus.

)  Eisenwaaren,  feinc,  d.  h.  Waaren  aus  feinem  Eisenguß,
  Eisen=  und  Stahlwaaren,  polirt,  abgeschliffen,
lackirt  (gefirnißt),  jedoch  weder  echt  noch  unecht
vergoldet  oder  versilbert,  noch  mit  Gold=  oder  Silberlack
  überzogen,  auch  in  Verbindung  mit  Bein

(mit  Ausnahme  von  Elfenbein),  Horn,  Klauen,

Holz,  lohgarem  Leder,  Glas,  unedlen  weder  echt
noch  unecht  vergoldeten  oder  versilberten,  noch  mit

Gold=  oder  Silberlack  überzogenen  Metallen  (mit

Ausnahme  von  Neusilber  oder  Packfong),  z.  B.

Messer  (mit  Ausnahme  der  vorstehend  unter  1.  genannten),

  Scheeren,  feine  Sägen,  Hafteln  und

Schließen,  Oesen,  Kardätschen,  Kratzen  und  Streichen

  (Kratzen=  und  Streichenbeschläge),  Waffen  und

Waffenbestandtheile,  feine  Drathwaaren  von  Eisenoder

  Stahldrath,  jedoch  mit  Ausnahme  der  nachstebend

  unter  h.  genannten  Gegeufäne  und  der
Stahlperen

Nähnadeln,  Stricknadeln,  2  6%  Tambournadeln)
  ohne  Grisse  .

—
—

Fette,  nämlich:
Butter,  frisch  oder  eingeschmolzen;  Thierfett,  ungeschmolzenes
  und  geschmolzenes  (Talg,  Schmalz,  Gänse-  und
Schweinefett);  Speck;  Stearin  und  Stearinsäure

Zentner

Zentner

Zentner
        <pb n="358" />
        336

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Verzollung.

Zwischenzoll-Satz

 

in
Preußen.
Nidlr.  Sgr.

in

Oesterreich.

Il.

Ir.

 

—

·0

—
—

 

Flußfahrzeuge,  hölzerne,  sowohl  Ruder=  als  Segelfahrzeuge
  mit  oder  ohne  Eisen=  oder  Kupferbeschlag,
einschließlich  der  zur  Bewegung  und  Erhaltung  des
Schiffs  nothwendigen  Einrichtungsstücke,  z.  B.  Segel
und  Segelstangen,  Anker=  und  Ankerketten,  Schiffseile,
Beischiffe,  insoweit  deren  Anzabl  über  den  gewöhnlichen
Bedarf  nicht  hinausgeht,  und  zwar:

in  Preußen  für  die  Last  von  4000  Pfund  Tragfähigkeit


in  Oesterreich  für  die  Tonne  von  20  Zollze  ntnern
Tragfähigkeitt.

Glas  und  Glaswaaren:

a)  Spiegelglas,  rohes,  ungeschliffenes

5)  weißes  Hohlglas,  ungemustert,  ungeschliffen,  unabgerieben,
  ungepreßt,  oder  nur  mit  abgeschliffenen
Stöpseln,  Böden  oder  Nändern;  Fenster=  und  Tafelglas
  in  seiner  natürlichen  Farbe  (grün,  halb
und  ganz  weißH  ...

c)gepreßtes,geschltffctteo,  abgctccbc11e6,  geschnitzenes,
gemustertes  weißes  Glas;  auch  Behänge  zu  Kronenleuchtern
  von  Glas,  Glasknöpfe,  Glasperlen  und
Glasschmelz;  geschliffenes  Spiegelglas  belegt  oder
unbelegt,  wenn  das  Stück  nicht  über  288  Preu-Kische
  oder  284  Wiener  Quadratzoll  mißt

)  farbiges,  bemaltes,  vergoldetes,  versilbertes,  oder
mit  Pasten  (Kameen)  eingelegtes  Glas  ohne  Unterschied
  der  Form;  Glaswaaren  in  Verbindung
mit  Bein  (mit  Ausnahme  von  Elfenbein),  Horn,
Klauen,  Holz,  lohgarem  Leder,  Papier  und  Pappe,
Alabaster,  Marmor,  Speckstein,  Gyps,  unedlen  weder
  echt  noch  unecht  vergoldeten  oder  versilberten,
noch  mit  Gold=  oder  Silberlack  überzogenen  Metallen
  (mit  Ausnahme  von  Neusilher  oder  Packfong);

 

Zentner

Zentner

Zentner

 

—  7½

1  122½

 

 

 

30
        <pb n="359" />
        337

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Verzollung.

Zwischenzoll=  Satz

 

Preußen.
Rihlr.

in
Oesterreich.

Sgr.  Fl.  Fr.

 

22

 

eingerahmte  Spiegel,  deren  Glastafeln  nicht  über
288  Preußische  oder  284  Wiener  Quadratzoll  das,
Stück  messen;  Glasflüsse  Cunechte  bdeiein  ohne
Fassung
Spiegelglas,  geschlifenes,  belegt  oder  intclegi
wenn  das  Stück  mehr  als  288  Preußische  oder
284  Wiener  Quadratzoll  mißt,  und  zwar:  «
beidemCingangeinOesterteich.-...
bei  dem  Eingange  in  Preußen,
wenn  das  Stück  mißt:
über  288  bis  576  O.  Zoll  Preußisch.  .
-5761000-  -  ..«
-1000-1400
-1400  1900  ..
1900Q30llchußtfch....
Anmerkung:  Spiegel,  deren  Glastafeln  über  288
Preußische  oder  284  Wiener  Quadratzoll  das
Stück  messen,  unterliegen,  ohne  Rücksicht  auf
den  Rahmen,  sowohl  bei  dem  Eingange  in  Preußen,
  als  auch  bei  dem  Eingange  in  Oesterreich,
demjenigen  Zwischenzoll,  welcher  für  die  Glastafeln,
  die  sie  enthalten,  vereinbart  sind.

*r

M  dàd
v

Holzwaaren,  einschließlich  der  Waaren  aus  Röhren,
Nüssen,  Kork  und  anderen  vegetabilischen  Schnitzstoffen:,
a)  Fourniere  und  Parketten,  nicht  eingelegte;  Korkplatten,

  Korkscheiben,  Korkstöpseln,  Korksohlen;
roh  vorgearbeitete  Hefte  und  Klaviaturhölzer
p)  Hausgeräthe  (Meubles),  gefärbt,  gebeizt,  lackirt,

polirt  oder  auch  in  Verbindung  mit  Eisen,  Messing,

  lohgarem  Leder,  Bast,  Binsen,  Korbgeflechten,

Schilf-,  Stroh=  und  Stuhlrohr,  ingleichen  alle  anderen

  Böttcher-,  Drechsler=  und  Tischlerwaaren,

 

Zentner

Zeuner

Stück
Stück
Stück
Stück
Stück

Zentner

——
G  S
        <pb n="360" />
        838

 

Maaßstab  Zwischenzoll-Satz

 

Benennung  der  Gegenstände.  ver  in  in
Verzollung.]  Preußen.  Oesterreich.
Rihlr.  Sgr.  F  Ar.

Nro.

 

welche  weder  unter  A.  Nr.  14  begriffen,  noch  vorstehend
  unter  a.  oder  nachstehend  unter  c.  aufgeführt
  sind,  auch  in  Verbindung  mit  Eisen  (mit
Ausnahme  des  polirten  Stahls)  und  Messing.entner  114Ä  1  180
Fourniere,  Parketten  und  andere  Waaren  mit  eingelegter
  Arbeit;  Spielzeug;  Kammmacherwaaren;
feine  Schnitz=  und  Drechslerwaaren;  auch  in  Verbindung
  mit  Bein  (mit  Ausnahme  von  Elfenbein),
Horn,  Klauen,  lohgarem  Leder,  Glas,  Papier  und
Pappe,  Alabaster,  Marmor,  Speckstein,  Gyps,  unedlen
  weder  echt  noch  unecht  vergoldeten  oder  versilberten,
  noch  mit  Gold  oder  Silberlack  überzogenen
  Metallen  (mit  Ausnahme  von  Neusilber  oder
Packfong):  ingleichen  hölzerne  Hängenhren  und  Uhrkästen,
  Holzbronce  und  mit  Gold=  oder  Silberlack
überzogene  Wagren,  Boulle-Arbeiten  Zentner  3  5  4  80
18.i—333  a.eu#r  —  130

14Instrumente:
a#)  gefaßte  Augengläser  (Brillen  u.  s.  w.)  und  Operngucker
  .  Zentner  10  151  15  —
b)  astronomische,  chirurgische,  mathematische,  mechanische,
  musikalische,  optische  (mit  Ausnahme  der  vorstehend
  unter  a.  genannten),  physikalische,  ohne
Rücksicht  auf  die  Materialien,  aus  denen  si  ie  gefertigt
  fnndd  .  .Zentner  2——  3—
5  Kaͤse  663  Zerner  1—  1  30
16)  Korbflechterwaaren,  feine,  nämlich  alle  unter  A.
Nr.  16  nicht  begriffene,  auch  in  Verbindung  mit  Bein
(mit  Ausnahme  von  Elfenbein),  Horn,  Klauen,  lohgarem
  Leder,  Glas,  Papier  und  Pappe,  Alabaster,
Marmor,  Speckstein,  Gyps,  ungebranntem  Thon,  unedlen
  weder  echt  noch  unecht  vergoldeten  oder  versil-—
        <pb n="361" />
        Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Verzollung.

Zwischenzoll-Satz

 

in
Preußen.
Rihtr.  Sgr.

in

Oesterreich.

Fl.

Xr

 

#—

 

berten,  noch  mit  Gold=  oder  Silberlack  überzogenen
Metallen  (mit  Auonabne  von  Neusilber  oder  Vaa
fong)  .  ..

Kürschnerwaaren,  nämlich:
fertige  nicht  überzogene  Schaafpelze,  desgleichen  ungefütterte
  Decken,  Pelzfutter  und  Besäacse

Kupfer=  und  Messingwaaren:

à)  Kupfer  und  Messing,  geschmiedetes,  gewalztes,  gegossenes,
  in  Tafeln,  Matten,  Blechen  und  Dräthen,
Messingsaiten,  roh  vorgearbeitete,  vertiefte  Kupferbleche
  (Kupferschaalen,  wie  sie  vom  Hammer  kommen).
  ...  44
Kupfer=  und  Mesingwaaren,  weder  gefirnißt  noch
lackirt,  bemalt  oder  bedruckt  (mit  Ausnahme  der
gepreßten  Verzierungen,  z.  B.  Kasten=  und  Thürbeschläge,
  Vorhanghalter),  auch  in  Verbindung  mit
Bein  (mit  Ausnahme  von  Elfenbein),  Horn,  Klauen,
Holz,  lohgarem  Leder,  Glas,  unedlen,  weder  echt
noch  unecht  vergoldeten  oder  versilberten,  noch  mit
Gold=  oder  Silberlack  überzogenen  Metallen  (mit
*r  Ausnahme  von  Neusilber  oder  Packfong),  ingleichen

  geriebenes  Messing  (Broncepulver),  aegold
  und  Rauschsilber

Jc#)  Kupfer=  und  Messingwaaren,  gefirnißt,  lacirt,  bemalt

  oder  bedruckt,  ingleichen  gepreßte  Verzierungen,
  alle  diese  Waaren  weder  echt  noch  unecht  vergoldet
  oder  versilbert,  noch  mit  Gold=  oder  Silberlack
  überzogen,  auch  in  Verbindung  mit  Bein  (mit
Ausnahme  von  Elfenbein),  Horn,  Klauen,  Holz,
lohgarem  Leder,  Glas,  unedlen,  weder  echt  noch
unecht  vergoldeten  oder  versilberten,  noch  mit  Gold=—


S

 

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

 

1  22½

 

 

 

30

30

30
        <pb n="362" />
        940.

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der

Zwischenzoll-Satz

 

Verzollung.

in

Preußen.
Rihlr.  Sgr.

in
Oesterreich.
Kl.  Ir.

 

—
2

 

oder  Silberlack  überzogenen  Metallen  (mit  Ausnahme
  von  Neuflber  oder  Packfong)
Anmerkung:  Legirungen  von  Kupfer  oder  Messing
  mit  unedlen  Metallen  (mit  Ausnahme
von  Neusilber  oder  Packfong)  und  Waaren
aus  diesen  Legirungen  werden  wie  Kupferund
  Messingwaaren  behandelt.

Leder-  und  Lederwaaren,  einschließlich  der  Waafren
  aus  Gummi  und  Guttapercha:

a)  Leder  aller  Art,  nämlich:  lohgare  oder  nur  kohrokh
geatbeitete  Häute,  Fahlleder,  Sohlleder,  Kalbleder,
Sattlerleder,  Stiefelschäfte,  Juchten,  sämisch=  und
weißgares  Leder,  Pergament,  Brüsseler  und  Denisches
  Handschuhleder,  Kordnan,  Marokin,  Safftan,
alles  gefärbte,  lackirte,  vergolbete  und  gepreßte  Leder;
  Gummeplatten;  Gummisäden  außer  Verbindung
  mit  anderen  Materialien;  Guttapercha  mebr
oder  weniger  gereinigt  ...  ·
Leder-  und  Gummiwaaren,  gemeine,  d.  *  grobe
Schuhmacher-,  Sattler=  und  Täschnerwaaren  aus
lohgarem,  lohrothem  oder  blos  geschwärztem  Leder
oder  aus  Gummi,  auch  in  Verbindung  mit  Holz;
Blasebälge;  desgleichen  andere  nicht  lackirke,  gefärbte,
  bemalte  oder  mit  gepreßten  Verzierungen
versehene  Gummifabrikatoe  ..

Anmerkung:  Die  Ausfütterung  der  vorstehend

genannten  Waaren  mit  baumwollenen,  leinenen
  oder  wollenen  Geweben  und  die  Verbindung
  dieser  Waaren  mit  Schlössern,  Schnallen,
  Ringen  und  dergleichen  aus  unedlen,
weder  echt  noch  unecht  vergoldeten  oder  versüberten,
  noch  mit  Gold=  oder  Silberlack  über-—


—
—

Zeniner

Zentner

Zentner

 

10

 

15

122,

 

 

15
        <pb n="363" />
        341

 

Maaßstab  Zwischenzoll-Satz

 

Benennung  der  Gegenstände.  der  in  in
Verzollung.]  Preußen.  Oesterreich.
Rihlr.  Sgr.  Fl.  I#

Nro.

 

zogenen  Metallen  (mit  Ausnahme  von  Neusilber

  oder  Packsong)  schließt  dieselben  von

der  Zulassung  zu  dem  Satze  von  5  Rthlrn.

oder  7  Fl.  30  Kr.  für  den  Zentner  nicht  aus.

JP)  Leder=  und  Gummiwaaren,  feine,  d.  h.  Lederwaaren
  von  Kordnan,  Safflan,  Marokin,  Vrüsseler
und  Dänischem  Leder,  sämisch=  und  weißgarem  Leder,
  lackirtem,  gefärbtem,  bemaltem,  vergoldetem
oder  mit  gepreßten  Verzierungen  versehenem  Leder
  (mit  Ausnahme  der  Handschuhe),  von  Pergament,
  von  lackirtem,  gefärbtem,  bemaltem  oder  mit
gepreßten  Verzierungen  verschenen  Gummi  oder
Guttapercha.  ..  Zentner  10  15  15—

)  Lederne  Handschuhe,  auch  in  Verbindung  mit  gewebten
  oder  gewirkten  Stostten..  Zentner  21  —30—

S

Leinengarn,  nämlich
a)  rohes,  ungezwirnt  Zeniner  —5  45
)  gebleichtes,  mit  Einschluß  des  blos  abgelochten  cder

gebükten  (geäscherten)  und  gefärbtes,  -  Zeniner
JP)  gezwirntes  aller  Vrt  .Zentner

30

J  G
l
*

—

Lichte,  Talg-,  Wachs-,  *  und  Stearin-Lichte,
Wachsstöckel  .  .  ...3entncr  2—  3—

2Oel,  nämlich:
Hauf-,  Lein=  und  Rapööl  in  Fässern.  .  .  .  .  BZBentner  —15  45

3|  Papier:

a)  alles  geleimte  Papier;  buntes  (mit  Ausnahme  der
unter  b.  genannten  Papiergattungen),  lithographirtes,
  bedrucktes  oder  linürtes,  zu  Rechnungen,  Etiketten,
  Frachtbriefen,  Devisen  u.  s.  w.  vorgerichtetes
  Papier;  Malerpapdeo  AZerntner  11—  130

2

d
        <pb n="364" />
        342

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Verzollung.

Zwischenzoll-Satz

 

Preußen.

Rihlr.

Sor.

in

Oesterreich

l.

Xr.

 

25

26

27

 

b)  Gold-  und  Silberpapier  und  Papier  mit  Goldoder
  Silbermuster  (echt  oder  unecht,  auch  broncirt);
gepreßtes  und  durchgeschlagenes  Papier;  ingleichen
Streifen  von  diesen  Papiergattungen

Papier=  und  Pappwaaren:
a)  Papiertapeten
b)  Buchbinderarbeiten  aus  Papier  und  5  Pove,  Arete
lackirte  Waaren  aus  diesen  Urstoffen,  auch  Formerarbeit
  aus  Steinpappe,  Asphalt  oder  ähnlichen
Stosfen:

Siebmacherwaaren,  grobe,  nämlich:  fertige  hölzerne
Siebe  mit  Böden  von  Holzgeflecht  oder  von  Eisendrath,
  weder  gebeigzt,  lackirt,  gefirnißt,  gefärbt  noch
polirt  *z.  #  r  *  r—  ·  ·  ·#  v  *  r  r  r  r

Speisen,  zubereitete,  nämlich:

a)  Chokolade  und  Chokoladen-Surrogate,  so  wie  Chokoladen-Fabrikate,
  Racahout  des  Arabes,  Confituren,
  Zuckerwerk,  Kuchenwerk,  Zwieback  aller  Art,
mit  Ausnahme  von  Schiffszwieback;  mit  Zucker,
Essig,  Oel  oder  sonst,  namentlich  alle  in  Flaschen,
Büchsen  und  dergleichen  eingemachte,  eingedämpfte
oder  auch  eingesalzene  Früchte,  Gewürze,  Gemüse
und  andere  Consumtibilien

b)  Senfpulver  in  Blasen,  Flaschen,  Krügen,  wie  ovns
zubereiteter  Senn

Steinwaaren:

à)  Waaren  aus  Marmor,  Granit,  Sandstein  und
Gype,  soweit  solche  nicht  unter  A.  Nr.  21  begriffen
  sind,  aus  Alabaster  und  Speckstei

b)  Halbedelsteine,  nämlich:  Achat,  Adular,  Amethyst,

 

Zentner

Zentuner

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

 

 

 

30

45

30

45

30

30
        <pb n="365" />
        343

 

 

Maaßstab  Zwischenzoll  -Satz
z  Benennung  der  Gegenstände.  der  in  in
Verzollung.]  Preußen.  DOesterreich.
Rihlr.  Sgr.  öl.  Xr
Chalcedon,  Karneol,  Jaspis,  Onyr  und  Chrysopras,
geschliffen,  geschnitten  oder  in  anderer  Weise  bearbeitet,
  ohne  Fassung...  entner  5.—  7  30
28  Thonwaaren:
a)  einfarbiges  oder  weißes,  ingleichen  weißes  nur  mit
farbigen  (weder  vergoldeten  noch  versilberten)  Randstreifen
  versehenes  Fayence  oder  Steingut;  dergleichen
  Pfeifen.  Zentner  1  „22½  230
h)  bemaltes,  mehrfarbiges,  bedrucktes,  vergoldetes  oder
versilbertes  Fayence  oder  Steingut  Zentner  3  5  40
-P)  weißes,  auch  mit  farbigen  (weder  vergoldeten  no•h
versilberten)  Randstreifen  versehenes  Porzellan  Zentner  3  5  4  0
1)  farbiges,  bemaltes,  bedrucktes,  vergoldetes  oder
versilbertes  Porzellen  Zentner  5.—  7  130
e)  Thonwaaren  aller  Art  (mit  Ausschluß  ver  vorste
hend  unter  d.  genannten),  auch  Email  in  Verbindung
  mit  unedlen,  weder  echt  noch  unecht  vergoldeten
  oder  versilberten,  noch  mit  Gold=  oder  Silberlack
  überzogenen  Metallen  (mit  Ausnahme  von
Neusilber  oder  Packfong)  NZentner  3  5  4  30
29|  Vieh,  nämlich:
a)  Nindvieh:
1)  Ochsen  und  Zuchisiere  Stück  2  15  3  80
2)  Kühe  Stück  1  15  2—
3)  Jungvich.  .  Stück  111—  130
b)  Schweine,  gemästete  und  magere  (nit  T
der  Spanferkel)  .......  Stück  —  20  11—
c)  Hammele  .  .  .  .Stück  —10—80
sOWebe-undWirkwaaren,nämlich:
a)  Baumwollenwaaren,  gewebte  und  gewirkte  aus
Baumwolle  oder  Baumwolle  und  anderen  nicht  sei-
        <pb n="366" />
        344

 

Nruro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

Zwischenzoll-Satz

 

der
Verzollung.

in

Preußen.

Rtblr.

Sgr.

in
Oesterreich.
Fl.  TXr.

 

 

denen  oder  wollenen  Webe=  und  Wirkstoffen,  auch
dergleichen  Waaren  geleimt,  gefirnißt,  mit  Kautschuck,
  Guttapercha.,  anderen  Harzen  oder  Wachs
überzogen  oder  getränkt,  oder  in  Verbindung  mit
echten  oder  unechten  Gold=  oder  Silberfäden  oder
gesponnenem  Glase,  und  zwar:
10  gemeinste,  gemeine,  mittelfeine  und  feine,  d.  i.
alle  nicht  unter  2  und  3  genannte  Waaren
2)  ertrafeine,  d.  i.  alle  nicht  unter  3  genannte  undichte
  Gewebe,  z.  B.  Jakonets,  Organtins,  Musselins,
  Musselinets,  Vapeurs,  Mulls  und  Tülls
30  feinster  Art,  als:  Bobbinets  (Tüll  anglais),
Petinets,  Spitzen,  gestickte  Waaren  und  alle
Baumwollenwaaren  in  Verbindung  mit  echten
oder  unechten  Gold=  und  Silberfäden  oder  gesponnenem
  Glases
b)  Leinenwaaren,  gewebte  und  gewirkte,  aus  Flachs,
Hanf,  Werg,  Manillahanf,  Neuseeländer  Flachs,
Bast-,  See=  und  chinesischem  Gras,  Waldwolle  und
anderen  vegetabilischen  Fasern,  auch  dergleichen
Waaren  getheert,  gefirnißt,  geleimt,  mit  Kautschuck,
Guttapercha,  anderen  Harzen  oder  Wachs  überzogen
  oder  getränkt,  oder  in  Verbindung  mit  echten
oder  unechien  Gold=  oder  Silberfäden  oder  gesponnenem
  Gilase,  und  zwar:

1)  Kemeinster  Art,  gemeine  und  mittelfeine,  d.  i.
lüalle  nicht  unter  2  und  3  genannte  Waaren
20  feine,  als:  alle  glatte-Gewebe  (Leinewande),

von  denen  mehr  als  100  Kettenfäden  auf  den
Wiener  Kurrentzoll  gehen,  alle  leinene  Damaste,
  Battiste  und  alle  undichte  Stoffe,  mit
(Ausnahme  der  unter  3  genannten
3)  feinster  Art,  als:  Spitzen,  gestickte  Waaren  und
garen  in  Verbindung  mit  echten  oder  unech-—

  Gold=  oder  Silberßiden  oder  gesponnenem

 

aüse  "„  e22  222222

 

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

30

30

 

 

——.  —„.

45

100

200

75  —

200
        <pb n="367" />
        345

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

 

Verzollung.

 

 

Tc#)  Wollenwaaren,  gewebte  und  gewirkte,  aus  Wolle

4)

oder  Wolle  und  anderen  nicht  seidenen  Webe=  und
Wirkstoffen,  auch  dergleichen  Waaren  getheert,  gefirnißt,
  geleimt,  mit  Kautschuck,  Guttapercha,  anderen
  Harzen  oder  Wachs  überzogen  oder  getränkt,
oder  in  Verbindung  mit  echten  oder  unechten  Goldoder
  Silberfäden  oder  gesponnenem  Glase,  und
zwar:

1)  gemeinster  Art,  gemeine,  mittelfeine  und  feine,
d.  i.  alle  nicht  unter  2  und  3  genannte  Waarcn


2)  ertrafeine,  d.  i.  alle  undichte  Gewebe  mit  Ausnahme
  der  unter  3  genanntt

3)  feinster  Art,  als  Shawls  und  Shawltücher,
Spitzen,  gestickte  Waaren  und  alle  Waaren  in
Verbindung  mit  echten  oder  unechten  Gold-=eder
  Silberfäden  oder  gesponnenem  Glase

Seidenwaaren,  und  zwar:

1)  feine,  d.  i.  Waaren  aus  Seide  allein  oder  in
Verbindung  mit  echten  oder  unechten  Gold=  oder
Silberfäden  oder  gesponnenem  Glase,  ingleichen
folgende  Waaren,  solche  mögen  aus  Seide  allein
  oder  in  Verbindung  mit  anderen  Webeoder
  Wirkmateriallen  erzeugt  seyn:  alle  Bänder,
  Velpel,  Plüsche  und  Sammte,  Musselin,
Barege,  Crepe,  Gaze,  Blonden,  Spitzen  und
andere  undichte  (klare)  Gewebe,  so  wie  alle
gestickte  Waaren

2)  gemeine,  d.  i.  alle  nicht  unter  1  genannte  Waaren,
  in  denen  außer  anderen  Webe=  und  Wirkstoffen
  sich  auch  Seide  befindet,  ingleichen  seidene,
  mit  Kautschuck,  Guttapercha,  anderen  Harjen
  oder  Wachsüherzogene  oder  getränkte  Waaren

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

 

 

 

 

Zwischenzoll-Satz
in  in

Preußen.  Oesterreich.
Nelr.  Sgr.  Fl.  Er.
45  —
J30—100|
200  —
80  —120  —
500%%
        <pb n="368" />
        346

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der

Verzollung.

in

Preußen.

Rehlr.

Sar.

Zwischenzoll-Satz

in
Oesterreich.
Fl.  Et.

 

—

-

2

1

 

Zinkwaaren:
a)  Zinkbleche  und  Zinkdrath,  ingleichen  Zinkwaaren,

weder  gefirnißt  noch  lackirt  oder  bemalt.

b)  Zinkwaaren,  gefirnißt,  lackirt,  bemalt  oder  bedruckt,

sedoch  weder  echt  noch  unecht  vergoldet  oder  versilbert,
  noch  mit  Gold=  oder  Silberlack  überzogen,
auch  in  Verbindung  mit  Bein  (mit  Ausnahme  von
Elfenbein),  Horn,  Klauen,  Holz,  lohgarem  Leder,
Glas,  unedlen,  weder  echt  noch  unecht  vergoldeten
oder  versilberten,  noch  mit  Gold=  oder  Silberlack
überzogenen  Metallen  (mit  Auenahme  von  Neusilber
  oder  Packslong  .  .

Zusammengesetzte  oder  kurze  Waaren,  Quincaillerien
  u.  s.  w.,  nämlich:
a)  feine,  d.  h.  Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  echt

S

oder  unecht  vergoldeten  oder  versilberten,  oder  mit
Gold=  oder  Silberlack  überzogenen  unedlen  Metallen
  (mit  Ausnahme  der  Uhren,  der  plattirten  Tafeln,
  Bleche  und  Dräthe  aus  Kupfer  oder  Messing,
so  wie  der  vergoldeten  oder  versilberten  Perlen
und  aller  Waaren  aus  Neuslber  oder  Packfong),
außer  Verbindung  mit  edlen  Metallen,  Edelsteinen,
echten  Perlen  und  Gespinnsten  von  Baumwolle,
Leinen,  Seide  oder  Wolle;  ferner  unechtes  Blattgold
  und  unechtes  Blattsilber
gemeine,  d.  h.  Beinwaaren,  Bleiwaaren,  Bürstenbinderwaaren,
  Eisen=  und  Stahlwaaren,  Glaswaaren,
Helzwaaren,  Korbflechterwaaren,  Kupfer=  und  Messingwaaren,
  Lederwaaren,  Papier=  und  Pappwagren,
  Siebmacherwaaren,  Waaren  aus  Alabaßeer,
Marmor,  Speckstein  und  Gyps,  Thonwaaren  und

"  "  "  "  "t

 

Zentner

Zentner

Zentner

 

35

 

 

50
        <pb n="369" />
        347

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der
Verzollung.

 

in
Preußen.
Rthlt.  Egr.

Zwischenzoll-Satz

Oesterrelch.

Fl.

Er.

 

 

Zinkwaaren  in  Verbindung  mit  anderen  Materia-=lien,
  so  weit  sie  nicht  vorstehend  unter  A.  oder
beziehungsweise  unter  B.  Nr.  3.  b.,  Nr.  5.,  Nr.  6.,
Nr.  8.  f.  g.,  Nr.  11.  d.,  Nr.  12.  b.  c.,  Nr.  16.,
Nr.  18.  b.  c.,  Nr.  19.  b.  c.,  Nr.  25.,  Nr.  28.  e.,
Nr.  31.  b.  begriffen  sind,  jedoch  außer  Verbindung
mit  edlen  Metallen,  Neusilber  oder  Packfong,
Edelsteinen,  echten  Perlen,  Korallen,  Bernstein,
Gagat,  Schildpatt,  Perlmutter,  Meerschaum  und
Gespinnsten  von  Baumwolle,  Leinen,  Seide  oder
Wolle  und  mit  Ausnahme  der  Uhren

Zentner

 

 

 

 

30
        <pb n="370" />
        348

Allgemeine  Bemerkungen.

1)  Die  in  vorstehendem  Verzeichniß  für  Waaren  aus  einem  bestimmten  Materiale  ver-2)



3)

4

einbarten  Zollbefreiungen  und  Zwischenzollsätze  finden  auf  Waaren,  welche  aus  einem
solchen  Materiale  in  Verbindung  mit  einem  oder  mehreren  anderen  Materialien  bestehen
  (zusammengesetzte  Waaren),  nur  in  soweit  Anwendung,  als  dergleichen  Verbindungen
  ausdrücklich  zugelassen  find.

Die  in  dem  jedesmaligen  allgemeinen  Zolltarife  jedes  Staates  über  die  Erhebung
der  Zölle  nach  dem  Brutto-Gewichte  oder  nach  dem  Netto-Gewichte  und  über  die
Taravergütung  für  die  in  ver  zweiten  Abtheilung  des  vorstehenden  Verzeichnisses  genannten
  Gegenstände  enthaltenen  Bestimmungen  kommen  auch  bei  der  Erhebung  der
vereinbarten  Zwischenzölle  zur  Anwendung.

Sollten  einzelne  Gegenstände,  welche  in  der  zweiten  Abtheilung  des  vorstehenden
Verzeichnisses  aufgeführt  sind,  in  dem  einen  oder  dem  anderen  Staate  allgemeinen
tarifmäßigen  Eingangszollsätzen  von  geringeren,  als  dem  für  den  Zmwischenverkehr
vereinbarten  Betrage  unterliegen  oder  künftig  unterworfen  werden,  so  wird  von  solchen
  Gegenständen  auch  im  Zwischenverkehr  der  allgemeine  tarifmäßige  Zollsatz  so
lange  erhoben  werden,  als  er  den  vereinbarten  Zwischengollsatz  nicht  erreicht  oder
übersteigt.  Der  im  Artikel  2  des  Vertrages  enthaltene  Grundsatz  findet  auch  auf
diese  Gegenstände  Anwendung.

Hinsichtlich  ver  in  dem  vorstehenden  Verzeichniß  nicht  enthaltenen  Gegenstände  kommen
  die  allgemelnen,  beziehungsweise  die  als  Ausnahme  für  gewisse  Grenzstrecken
oder  Zollämter  setzt  oder  künftig  bestehenden  Jollsätze  in  dem  allgemeinen  Tarife
jedes  Staates  zur  Anwendung.
        <pb n="371" />
        349

II.

Verzeichniß

derjenigen  Gegenstände,  von  welchen  im  Zwischenverkehr  zwischen  Preußen  und  Oesterrelch
Ausgangs-Abgaben  erhoben  werden  können.

1)  Abfälle  und  zwar:  von  Gerbereien  das  Leimleder;  Absälle  und  Theile  von  rohen
Häuten  und  Fellen;  abgenutzte  alte  Lederstücke;  Hörner,  Hornspitzen,  Hornscheiben,
Hornspäne;  Klauen;  Knochen,  letztere  mögen  ganz  oder  zerkleinert  seyn.

2)  Blutegel.

3)  Eckerdoppern  (Knoppern),  Knoppernmehl,  Eicheln,  Eichelhülsen,  Valenna,
Galläpfel;  Pottasche  und  andere  unausgelaugte  vegetabilische  Asche;  Weinstein,
  roher.

4)  Gold=  und  Silberstufen.

5)  Granaten,  vohe.

6)  Häute,  Felle  und  Haare,  und  zwar:  rohe  (grüne,  gesalzene,  trockene)
Häute  und  Felle  zur  Lederbereitung;  rohe  behaarte  Schaaf-,  Lamm=  und  Ziegenfelle;
rohe  Hasen=  und  Kaninchenfelle;  Haare  aller  Art,  einschließlich  Borsten.

7)  Lumpen  (Hadern)  und  andere  Abfälle  zur  Papierfabrikation:  leinene,  baumwollene,
  seidene  und  wollene  Lumpen,  auch  macerirte  Lumpen  (Halbzeug);  Papierabschnitzel
  (Papierspäne);  Makulatur  (beschriebene  und  bedruckte);  desgleichen  alte
Fischernetze,  altes  Tauwerk  und  Stricke.

8)  Nickel  und  Kobalterze  und  Speise;  Nickelmetall  und  Nickelschwamm.


9)  Selde  und  zwar:  Seidengalleten  (Kokons);;  Seidenabfälle,  ungesponnen;  Seide,
rohe,  unfilirt  oder  filirt;  rohe  Nähseide.

10)  Töpferthon  für  Porzellanfabriken  (Porzellanerde).
        <pb n="372" />
        850

III.
Zollkartel.

5.  1.
Jeder  der  kontrahirenden  Staaten  verpflichtet  sich,  zur  Verhinderung,  Entdeckung  und
Bestrafung  von  Uebertretungen  (IK.  13  und  14)  der  Ein-,  Aus-  und  Durchgangs-Abgabengesetze
  des  anderen  Staates  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  mitzuwirken.

#5.  2.

Jeder  der  kontrahirenden  Theile  wird  seinen  Angestellten,  welche  zur  Verhinderung
oder  zur  Anzeige  von  Uebertretungen  seiner  eigenen  Ein-,  Aus=  und  Durchgangs-Abgabengesetze
  angewiesen  sind,  die  Verpflichtung  auflegen,  sobald  ihnen  bekannt  wird,  daß  eine
Uebertretung  verartiger  Gesetze  des  anderen  Theiles  unternommen  werden  soll,  oder  stattgefunden
  hat,  dieselbe  im  ersteren  Falle  durch  alle  ihnen  gesetzlich  zustehenden  Mittel  thunlichst
zu  verhindern  und  in  beiden  Fällen  der  inländischen  Zoll=  oder  Steuerbehörde  (in  Preußen
Hauptzollämter  oder  Hauptsteuerämter,  in  Oesterreich  Hauptzollämter  oder  Finanzwach-Commissäre)
  schleunigst  anzuzeigen.

8.  3.

Die  Zoll=  oder  Steuerbehörden  des  einen  Staates  sollen  über  die  zu  ihrer  Kenntniß
gelangenden  Uebertretungen  von  Ein-,  Aus-  und  Durchgangs-Abgabengesetzen  des  anderen
Staates  der  zuständigen  Zoll=  oder  Steuerbehörde  des  letzteren  sofort  Mittheilung  machen
und  derselben  dabei  über  die  einschlagenden  Thatsachen,  soweit  sie  diese  zu  ermitteln  vermögen,
  jede  sachdienliche  Auskunft  ertheilen.

8.  4.

Die  Erhebungsämter  der  kontrahlrenden  Staaten  sollen  den  dazu  von  dem  anderen
Staate  ermächtigten  oberen  Zoll=  oder  Steuerbeamten  desselben  die  Einsicht  der  Register
oder  Register  =  Abtheilungen,  welche  den  Waarenverkehr  aus  und  nach  vem  letzteren  und  an
der  Grenze  desselben  nachweisen,  nebst  Belegen  auf  Begehren  jederzeit  an  der  Amtsstelle
gestatten.
        <pb n="373" />
        351

S.  5.

Die  Zoll-  und  Steuerbeamten  an  der  Grenze  zwischen  beiden  kontrahirenden  Staaten
sollen  angewiesen  werden,  sich  zur  Verhütung  und  Entdeckung  des  Schleichhandels  nach  beiden
  Seiten  bin  bereitwilligst  zu  unterstützen  und  nicht  allein  zu  jenem  Zwecke  ihre  Wahrnehmungen
  sich  gegenseitig  binnen  der  kürzesten  Frist  mitzutheilen,  sondern  auch  ein  freundnachbarliches
  Vernehmen  zu  unterhalten  und  zur  Verständigung  über  zweckmäßiges  Zusammenwirken
  von  Zeit  zu  Zeit  und  bei  besonderen  Veranlassungen  sich  miteinander  zu  berathen.

Bei  jeder  der  einander  gegenüberliegenden  Aussichtsstationen  soll  ein  Register  geführt
werden,  in  welches  die  erwähnten  Mittheilungen  einzutragen  sind.

g.  6.

Den  Zoll=  und  Steuerbeamten  der  kontrahirenden  Thbeile  soll  gestattet  seyn,  bei  Verfolgung
  eines  Schleichhändlers  oder  der  Gegenstände  oder  Spuren  einer  Uebertretung  der
Ein-,  Aus=  und  Durchgangs-Abgabengesetze  ihres  Staates  sich  in  das  Gebiet  des  anderen
Staates  zu  dem  Zwecke  zu  begeben,  um  bei  den  vortigen  Ortsvorständen  oder  Behörden  die
zur  Ermittlung  des  Thatbestandes  und  des  Thäters  und  die  zur  Sicherung  des  Beweises
erforderlichen  Maßregeln,  das  Sammeln  aller  Beweismittel  bezüglich  der  vollbrachten  oder
versuchten  Zollumgehung,  so  wie  den  Umständen  nach  die  einstweilige  Beschlagnahme  der
Waaren  und  die  Festhaltung  der  Thäter  zu  beantragen.

Anträgen  dieser  Art  sollen  die  Ortsvorstände  und  Behörden  jedes  der  kontrahirenden
Theile  in  derselben  Weise  genügen,  wie  ihnen  dies  bei  vermutheten  over  entdeckten  Uebertretungen
  der  Ein-,  Aus=  und  Durchgangs-Abgabengesetze  des  eigenen  Staates  zusteht  und
obliegt.  Auch  können  die  Zoll=  und  Steuerbeamten  des  einen  Theiles  durch  Requisttion  ihrer
vorgesetzten  Behörde  von  Seiten  der  zuständigen  Behörde  des  andern  Theiles  aufgefordert
werden,  entweder  vor  letzterer  selbst  oder  vor  der  kompetenten  Bepörde  ihres  eigenen  Landes,
die  auf  die  Zollumgehung  bezüglichen  Umstände  auszusagen.

.  7.

Keiner  der  kontrahirenden  Theile  wird  in  seinem  Gebiete  Vereinigungen  zum  Zwecke
des  Schleichhandels  nach  dem  Gebiete  des  anderen  Tbeiles  dulden,  oder  Verträgen  zur
Sicherung  gegen  die  möglichen  Nachtheile  schleichhändlerischer  Unternehmungen  Gültigkeit
zugestehen.
        <pb n="374" />
        352

K.  8.

Jeder  der  kontrahirenden  Theile  ist  verpflichtet,  zu  verhindern,  daß  Vorräthe  von
Waaren,  welche  als  zum  Schleichhandel  nach  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  bestimmt
anzusehen  sind,  in  der  Nähe  der  Grenze  des  letzteren  angehäuft,  oder  ohne  genügende  Sicherung
  gegen  den  zu  besorgenden  Mißbrauch  niedergelegt  werden.

Innerhalb  des  Grenzbezirks  sollen  Nieverlagen  fremder  unverzollter  Waaren  nur  an
solchen  Orten,  wo  sich  ein  Zollamt  befindet,  gestattet  und  in  diesem  Falle  unter  Verschluß
und  Controle  der  Zollbehörde  gestellt  werden.  Sollte  in  einzelnen  Fällen  der  amtliche  Verschluß
  nicht  anwendbar  seyn,  so  sollen,  statt  desselben,  anderweite  möglichst  sichernde  Controle-Maßregeln
  angeordnet  werden.  Vorräthe  von  fremden  verzollten  und  von  inländischen
Waaren  innerhalb  des  Grenzbezirks  sollen  das  Bedürfniß  des  erlaubten,  d.  b.  nach  dem
örtlichen  Verbrauche  im  eigenen  Lande  bemessenen  Verkehrs  nicht  überschreiten.  Enesteht
Verdacht,  daß  sich  Vorräthe  von  Waaren  der  letztgedachten  Art  über  das  bezeichnete  Bevürfniß
  und  zum  Zweck  des  Schleichhanvels  gebilvet  hätten,  so  sollen  vergleichen  Niederlagen,
insoweit  es  gesetzlich  zulässig  ist,  unter  spezielle  zur  Verhinderung  des  Schleichhandels  geeignete
  Controle  der  Zollbehörde  gestellt  werden.

9.
Jeder  der  kontrahirenden  Theile  ist  verpflichtet:

a)  Waaren,  deren  Ein=  oder  Durchfuhe  in  dem  anderen  Staate  verboten  ist,  nach  demselben
  nur  beim  Nachweise  dortiger  besonderer  Erlaubniß  zoll=  oder  steueramtlich  abzufertigen;


b)  Waaren,  welche  in  dem  anderen  Staate  eingangsabgabenpflichtig  und  dahin  bestimmt
  sind,  nach  demselben

1)  nur  in  der  Richtung  nach  einem  dortigen  mit  ausreichenden  Befugnissen  versehenen
  Eingangsamte,

2)  von  den  Ausgangsämtern  oder  Legitimationsstellen  nur  zu  solchen  Tageszeiten,
daß  sie  jenseits  der  Grenze  zu  dort  erlaubter  Zeit  eintreffen  können,  und

3)  unter  Verhinderung  jedes  vermeidlichen  Aufenthaltes  zwischen  dem  Ausgangsamte
  oder  der  Legitimationsstelle  und  der  Grenze

zoll=  oder  steueramtlich  abzufertigen,  oder  mit  Ausweisen  zu  versehen.
8.  10.
Auch  wird  jeder  der  beiden  Staaten  die  Erledigung  der  für  die  Wiederausfuhr  unver-
        <pb n="375" />
        353

abgabter  Wagren  ihm  geleisteten  Sicherheiten,  sowie  die  für  Ausfuhren  gebührenden  Abgaben-Erlasse
  oder  Erstattungen  erst  dann  eintreten  lassen,  wenn  ihm  durch  eine  vom  Eingangsamte
auszustellende  Bescheinigung  nachgewiesen  wird,  daß  dle  nach  dem  vorgezeichneten  Nachbarlande
  ausgeführte  Waare  in  dem  letzteren  angemeldet  worden  ist.  Die  Grenzzollämter  werden
  sich  wechselseitig  wöchentlich  beglaubigte  Uebersichten  aus  den  Zollregistern  mittheilen,
welche  die  Gattung  und  Menge  der  zur  Ausfuhr  abgefertigten  Waaren  der  bemerkten  Art

enthalten.
8.  11.

Vor  Ausführung  der  im  §.  9  unter  b.  und  im  8S.  10  enthaltenen  Bestimmungen  werden
  die  kontrahirenden  Theile  über  die  erforderliche  Anzahl  und  die  Befugnisse  der  zum
Waarenübergange  an  der  gemeinschaftlichen  Grenze  bestimmten  Anmelde=  und  Erhebungsstellen,
  über  die  denselben,  soweit  sie  zu  einander  unmittelbar  in  Beziehung  stehen,  übereinstimmend
  vorzuschreibenden  Abfertigungsstunden,  und  über,  nach  Bedürfniß  anzuordnende
amtliche  Begleitungen  der  ausgeführten  Waaren  bis  zur  jenseitigen  Anmeldestelle,  so  wie
über  besondere  Maaßregeln  für  den  Eisenbahnverkehr  sich  bereitwilligst  verständigen.

5.  12.

Jeder  der  kontrahirenden  Theile  hat  die  in  den  88.  13  und  14  erwähnten  Uebertretungen
der  Ein-,  Aus=  und  Durchgangs-Abgabengesetze  des  anderen  Theiles  nicht  allein  seinen  Angehörigen,
  sondern  auch  allen  denjenigen,  welche  in  seinem  Gebiete  einen  vorübergehenden
Wohnsitz  haben  over  auch  nur  augenblicklich  sich  befinden,  unter  Androhung  der  zu  jenen  88.
bezeichneten  Strafen  zu  verbleten.  Beide  kontrahirende  Theile  verpflichten  sich  wechselseitig,
die  dem  andern  kontrahlrenden  Theile  angehörigen  Unterthanen,  welche  den  Verdacht  des
Schleichhandels  wider  sich  erregt  haben,  innerhalb  ihrer  resp.  Gebiete  überwachen  zu  lassen.

S.  13.  .

Uebertretungen  von  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhrverboten  des  anderen  Theiles  und  Zolloder
  Steuerdefrauden,  d.  h.  solche  Handlungen  oder  gesetzwidrige  Unterlassungen,  durch
welche  dem  letzteren  eine  ihm  gesetzlich  gebührende  Ein-,  Aus=  oder  Durchgangsabgabe  entzogen
  wird  oder  bei  unentdecktem  Gelingen  entzogen  werden  würde,  sind  von  jedem  der  kontrahirenden
  Theile  nach  seiner  Wahl  entweder  mit  Confiscation  des  Gegenstandes  der  Uebertretung,
  eventuell  Erlegung  des  vollen  Wertbes,  und  daneben  mit  angemessener  Geldstrafe
oder  mit  denselben  Geld=  oder  Vermögensstrafen  zu  bedrohen,  welchen  gleichartige  oder
ähnliche  Uebertretungen  seiner  eigenen  Abgabengesetze  unterliegen.

6
        <pb n="376" />
        354

Im  letzteren  Falle  ist  der  Strafbetrag,  soweit  derselbe  gesetzlich  nach  dem  entzogenen
Abgabenbetrage  sich  richtet,  nach  dem  Tarife  des  Staates  zu  bemessen,  dessen  Abgabengesetz

übertreten  worden  ist.
K.  14.

Für  solche  Uebertretungen  der  Ein-,  Aus=  und  Durchgangs-Abgabengesetze  des  anderen
Staates,  vurch  welche  erweislich  ein  Ein-,  Aus=  oder  Durchfuhrverbot  nicht  verletzt  und  eine
Abgabe  widerrechtlich  nicht  entzogen  werden  konnte  oder  sollte,  sind  genügende,  in  bestimmten
Grenzen  vom  strafrichterlichen  Ermessen  abhängige  Geldstrafen  anzudrohen.

8.  15.

Freiheits=  oder  Arbeitsstrafen  (vorbehaltlich  der  nach  seinen  eigenen  Abgabengesetzen
eintretenden  Abbüßung  unvollstreckbarer  Geldstrafen  durch  Haft  oder  Arbeit),  so  wie  Ehrenstrafen,
  die  Entziehung  von  Gewerbsberechtigungen  oder,  als  Strafschärfung,  die  Bekanntmachung
  erfolgter  Verurtheilungen  anzudrohen,  ist  auf  den  Grund  dieses  Kartels  keiner  der

kontrahirenden  Theile  verpflichtet.  (6
8.

Dagegen  darf  durch  die  nach  den  SF.  12—15  zu  erlassenden  Strafbestimmungen  die
gesetzmäßige  Bestrafung  der  bei  Verletzung  der  Ein-,  Aus=  und  Durchgangs-Abgabengesetze
des  anderen  Staates  etwa  vorkommenden  sonstigen  Uebertretungen,  Vergehen  und  Verbrechen,
als:  Beleivigungen,  rechtswidrige  Widersetzlichkeit,  Drohungen  oder  Gewaltthätigkeiten,  Fälschungen,
  Bestechungen  oder  Erpressungen  u.  dergl.  nicht  ausgeschlossen  over  beschränkt  werden.

K.  17.

Uebertretungen  der  Ein-,  Aus=  und  Durchgangs-Abgabengesetze  des  anderen  Theiles
hat,  auf  Antrag  einer  zuständigen  Behörde  vesselben,  jeder  ver  kontrahirenden  Theile  von
denselben  Gerichten  und  in  denselben  Formen,  wie  Uebertretungen  seiner  eigenen  derartigen
Gesetze  untersuchen  und  gesetzmäßig  bestrafen  zu  lassen,

1)  wenn  der  Angeschuldigte  entweder  ein  Angehöriger  des  Staates  ist,  welcher  ihn
zur  Untersuchung  und  Strafe  ziehen  soll,  oder

2)  wenn  jener  nicht  allein  zur  Zeit  der  Uebertretung  in  dem  Gebiete  dieses  Staates

einen,  wenn  auch  nur  vorübergehenden  Wohnsltz  batte  oder  die  Uebertretung  von
diesem  Gebiete  aus  beging,  sondern  auch  bei  oder  nach  dem  Eingange  des  Antrags
  auf  Untersuchung  sich  in  demselben  Staate  betreffen  läßt,

in  dem  unter  2  erwähnten  Falle  jevoch  nur  dann,  wenn  der  Angeschuldigte  nicht  Angehöriger
  des  Staates  ist,  dessen  Gesetze  Gegenstand  der  angeschulvigten  Uebertretung  sind.
        <pb n="377" />
        355

8.  18.

Zu  den  im  8.  17  bezeichneten  Untersuchungen  sollen  das  Gericht,  von  dessen  Bezirke
aus  die  Uebertretung  begangen  ist,  und  das  Gericht,  in  dessen  Bezirke  der  Angeschuldigte
seinen  Wohnsitz  oder,  als  Ausländer,  seinen  einstweiligen  Aufenthalt  hat,  insofern  zuständig
seyn,  als  nicht  wegen  derselben  Uebertretung  gegen  denselben  Angeschuldigten  ein  Verfahren
bei  einem  anderen  Gerichte  anhängig  oder  durch  schließliche  Entscheidung  beendigt  ist.

8.  19.

Bei  den  im  §.  17  bezeichneten  Untersuchungen  soll  den  amtlichen  Angaben  der  Behörden
  oder  Angestellten  des  anderen  Staates  dieselbe  Beweiskraft  beigelegt  werden,  welche  den
amtlichen  Angaben  der  Behörden  oder  Angestellten  des  eigenen  Staates  in  Fällen  glelcher
Art  beigelegt  ist.

4.  20.

Die  Kosten  eines  nach  Maßgabe  des  5&amp;amp;.  17  eingeleiteten  Strafverfahrens  und  der  Strafvollstreckung
  sind  nach  denselben  Grundsätzen  zu  bestimmen  und  aufzulegen,  welche  für  Strafverfabren
  wegen  gleichartiger  Uebertretungen  der  Gesetze  des  eigenen  Staates  gelten.

Für  die  einstweilige  Bestreitung  derselben  bat  der  Staat  zu  sorgen,  in  welchem  die
Untersuchung  geführt  wird.

Diejenigen  Kosten  des  Verfahrens  und  der  Strafvollstreckung,  welche,  wenn  ersteres
wegen  Uebertretung  der  eigenen  Abgabengesetze  stattgefunden  hätte,  von  jenem  Staate  schließlich
  zu  tragen  seyn  würden,  hat,  insoweit  sie  nicht  vom  Angeschuldigten  eingezogen  oder  durch
eingegangene  Strafbeträge  (§.  21)  gedeckt  werden  können,  der  Staat  zu  erstatten,  dessen
Behörde  die  Untersuchung  beantragte.

–S  21.

Die  Gelvbeträge,  welche  in  Folge  eines  nach  Maßgabe  des  §.  17  eingeleiteten  Strafverfahrens
  von  dem  Angeschuldigten  oder  für  verkaufte  Gegenstände  der  Uebertretung  eingehen,
  sind  vergestalt  zu  verwenven,  daß  davon  zunächst  die  rückständigen  Gerichtskosten,  sodann
die  dem  anderen  Staate  entzogenen  Abgaben  und  zuletzt  die  Strafen  berichtigt  werden.

Ueber  die  letzteren  hat  ver  Staat  zu  verfügen,  in  welchem  das  Verfahren  stattfand.

5S.  22.

Eine  nach  Maßgabe  des  K+.  17  eingeleitete  Untersuchung  ist,  so  lange  ein  rechtskräftiges
Enderkenntniß  noch  nicht  erfolgte,  auf  Antrag  der  Behörde  desjenigen  Staates,  welcher  dieselbe
  veranlaßt  hatte,  sofort  einzustellen.
        <pb n="378" />
        356
K.  23.

Das  Recht  zum  Erlasse  und  zur  Milderung  der  Strafen,  zu  welchen  der  Angeschuldigte  in  Folge
eines  nach  Maßgabe  des  §.  17  eingeleiteten  Verfahrens  verurtheilt  wurde  oder  sich  freiwillig  erboten
  hat,  steht  dem  Staate  zu,  bei  dessen  Gerichte  die  Verurtheilung  oder  Erbietung  erfolgte.

Es  soll  jedoch  vor  derartigen  Straferlassen  oder  Strafmilderungen  der  zuständigen  Behörde
des  Staates,  dessen  Gesetze  übertreten  waren,  Gelegenheit  gegeben  werden,  sich  darüber  zu  äußern.

g.  24.

Die  Gerichte  jedes  der  kontrahirenden  Staaten  sollen  in  Beziehung  auf  jedes  in  dem
anderen  Staate  wegen  Uebertretung  der  Ein-,  Aus-  und  Durchgangs-Abgabengesetze  dieses
Staates  oder  in  Gemäßheit  des  §&amp;amp;.  17  eingeleitete  Strafverfahren  verpflichtet  seyn,  auf  Ersuchen
  des  zuständigen  Gerichtes

1)  Zeugen  und  Sachverständige,  welche  sich  in  ihrem  Gerichtsbezirke  aufhalten,  auf  Erfordern
  eidlich  zu  vernehmen  und  erstere  zur  Ablegung  des  Zeugnisses,  soweit  dasselbe
nicht  nach  den  Landesgesetzen  verweigert  werden  varf,  z.  B.  vie  eigene  Mitschuld  der
Zeugen  betrifft,  over  sich  auf  Umstände  erstrecken  soll,  welche  mit  der  Anschuldigung
nicht  in  naher  Verbindung  stehen,  nöthigenfalls  anzuhalten;

2)  amtliche  Besichtigungen  vorzunehmen  und  den  Befund  zu  beglaubigen;

3)  Angeschuldigte,  welche  sich  im  Bezirke  des  ersuchten  Gerichts  aufbalten,  ohne  dem  Staatsverbande
  des  letzteren  anzugehören,  Vorladungen  und  Erkenntnisse  behändigen  zu  lassen;

4)  Uebertreter  und  deren  bewegliche  Güter,  welche  im  Bezirke  des  ersuchten  Gerichtes
angetroffen  werden,  anzuhalten  und  auszuliefern,  insofern  nicht  jene  Uebertreter  dem
Staatsverbande  des  ersuchten  Gerichtes  oder  einem  solchen  dritten  Staate  angehören,
welcher  durch  Verträge  verpflichtet  ist,  die  fragliche  Uebertretung  seinerseits  gehörig
untersuchen  und  bestrafen  zu  lassen.

–  .  25.

Es  sind  in  diesem  Kartel  unter  „Ein-,  Aus=  und  Durchgangs-Abgabengesetzen“  auch

die  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr-Verbote  und  unter  „Gerichten“  die  in  jedem  der  kontrahirenden

  Staaten  zur  Untersuchung  und  Bestrafung  von  Uebertretungen  der  eigenen  derartigen
Gesetze  bestellten  Behörden  verstanden.
8.  26.

Durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  werden  weiter  gehende  Zugeständnisse  zwischen
den  kontrahirenden  und  anderen  dem  Vertrage  vom  heutigen  Tage  und  diesem  Kartel  auf
Grund  des  Artikels  26  ves  ersteren  beitretenden  Staaten  zum  Zwecke  der  Unterdrückung  des
Schleichhandels  nicht  aufgehoben  oder  geändert.
        <pb n="379" />
        857

IV.
Münzkartel.

5S.  1.

Jeder  der  kontrahirenden  Thelle  verpflichtet  sich,  seine  Angehörigen  wegen  eines  in  Bezug
  auf  die  von  dem  anderen  Theile  geprägten  Münzen,  auf  das  von  demselben  ausgegebene
Papiergeld  oder  auf  diejenigen  öffentlichen  Kreditpapiere,  welche  er  seinen  Münzen  als  Zahlungsmittel
  gesetzlich  gleichgestellt  hat,  unternommenen  oder  begangenen  Verbrechens  oder
Vergehens  ebenso  zur  Untersuchung  zu  zieben,  und  mit  glelcher  Strafe  zu  belegen,  als  wenn
das  Verbrechen  oder  Vergeben  in  Bezug  auf  die  eigenen  Münzen  oder  das  eigene  Papiergeld
  stattgefunden  hätte.

–.  2.

Jeder  der  kontrahirenden  Theile  übernimmt  ferner  die  Verpflichtung,  die  in  seinem  Gebiete
  sich  aufhaltenden  Fremden,  von  welchen  ein  solches  Verbrechen  oder  Vergehen  in  Bezug
  auf  die  Münzen,  das  Papiergeld  oder  die  im  §.  1  bezeichneten  Kreditpapiere  des  andern
  Theiles  unternommen  oder  begangen  worden,  auf  Regquisition  des  letzteren  an  dessen
Gerichte  auszuliefern.  Sind  jevoch  dergleichen  Personen  Angehörige  eines  Staates,  welcher
dem  Vertrage  vom  beutigen  Tage  und  diesem  Kartel  auf  Grund  des  Artikels  26  des  ersteren
beigetreten  ist,  so“  steht  diesem  Staate  vorzugsweise  das  Recht  zu,  die  Auslieferung  zu  verlangen
  und  es  ist  derselbe  deshalb  auch  von  dem  requirirten  Staate  zunächst  zur  Erklärung
  über  die  Ausübung  dieses  Rechtes  aufzufordern.

*
Die  im  §.  2  ausgesprochene  Verpflichtung  zur  Auslieferung  soll  nicht  eintreten,  wenn  der
Staat,  in  dessen  Gebiete  ein  solcher  Fremder  sich  befindet,  entweder

a)  in  Gemäßbeit  eines  zwischen  ihm  und  einem  dritten  Staate  vor  Verkündigung
dieses  Kartels  abgeschlossenen  allgemelnen  Vertrages  über  die  gegenseitige  Auslieferung
  der  Verbrecher  verpflichtet  ist,  denselben  dabin  auszuliefern,  oder

b)  die  Untersuchung  und  Bestrafung  selbst  verhängen  zu  lassen  vorzieht.  Im  letzteren
Falle  soll  jevoch  die  im  §.  1  eingegangene  Verpflichtung  gleichfalls  Anwendung  finden.
        <pb n="380" />
        358

S.  4.

Die  kontrahirenden  Theile  wollen  die  Bestimmungen  der  §§.  1—3  auch  auf  Verbrechen
und  Vergehen,  welche  die  betrügliche  Nachahmung  ovder  vie  Verfälschung  der  von  einem
von  ihnen  ausgestellten  Staatsschuldscheine  und  zum  Umlauf  bestimmten  Papiere,  so  wie  der
von  andern  jurifstischen  Personen  unter  Genehmigung  des  Staates  auf  jeden  Inhaber  ausgefertigten
  Kreditpapierc,  soweit  auf  solche  nicht  der  §.  1  Anwendung  findet,  zum  Gegenstande
baben,  over  die  aus  gewinnsüchtiger  Absicht  oder  doch  wissentlich  unternommene  Verbreitung
solcher  unechten  Papiere  betreffen,  in  der  Art  ausgedehnt  wissen,  daß  bei  der  Bestrafung
solcher  Verbrechen  und  Vergehen  zwischen  inländischen  Papieren  und  gleichartigen  Papieren
aus  dem  andern  Staate  ein  Unterschied  nicht  gemacht  werden,  auch  hinsichtlich  der  Unterfuchung
  oder  Auslieferung  dasjenige  Anwendung  finden  soll,  was  in  den  S§.  1—3  vereinbart
  ist.

g.  5.

Wenn  in  einem  Staate,  welcher  dem  Vertrage  vom  heutigen  Tage  und  diesem  Kartel
auf  Grund  des  Artikels  26  des  ersteren  beigetreten  ist,  die  Unterscheidung  zwischen  Verbrechen
  und  Vergehen  in  der  Strafgesetzgebung  nicht  besteht,  over  die  strafbare  Nachahmung
oder  Verfälschung  der  in  diesem  Kartel  genannten  Münzen  oder  Kreditpapiere  mit  einem
anderen  Namen  als  mit  „Verbrechen  und  Vergehen“  von  dem  Gesetze  bezeichnet  sind,  so
bleibt  es  diesem  Staate  anheimgestellt,  bei  der  Bekanntmachung  des  Kartels,  im  ersteren
Falle  die  auf  jene  Unterscheidung  bezüglichen  Worte  „oder  Vergehen“  wegzulassen,  im  zweiten
  Falle  an  Stelle  des  Ausvrucks  „Verbrechen  und  Vergehen“  diejenige  Bezeichnung  zu
setzen,  welche  seiner  Gesetzgebung  entspricht.

##o#######

Am  5.  September  ist  die  Nummer  2  der  Straferkenntnisse  vom  Jahrgang  1853  ausgegeben  worden.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselkrinfk.
        <pb n="381" />
        W  30.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  13.  September  1853.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  revidirten  Staatsschuldenstatuts
  vom  22.  Februar  1837.

Verfügungen  der  Departemento.  Bekanntmachung,  den  Abschluß  eines  Freigügigkeits-Vertrages  mit  der
Königl.  Spanischen  Regierung  betreffend.  —  Verfügung  zur  Vollziehung  ves  Gesetzes  vom  15.  Juni  1853,
betreffend  die  Besteurung  des  Einkommens  von  Apanagen,  Kapitalien  und  Renten,  so  wie  des  Dienst-  und
Berufseinkommens  für  die  Zwecke  der  Amtskörperschasten  und  Gemeinden.  —  Verfügung,  betreffend  die  Zuständigkeit
  der  Oberämter  und  der  Finanzbehörden  zu  Abrügung  von  Gefährdungen  der  Körperschaftssteuer
aus  Kapital-,  Dienst=  und  Berufseinkommen.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Geset,

betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  revidirten  Staatsschuldenstatuts  vom
22.  Februar  1837.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Unter  Hinweisung  auf  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1843  (Reg.  Blatt
S.  419)  in  Betreff  der  künftigen  Form  der  Staatsschuldscheine  und  im  Hinblicke  auf  vie
den  neueren  Stagtsanlehen  zu  Grunde  liegenden  Verträge  verordnen  und  verfügen  Wir,
        <pb n="382" />
        360

nach  Anbörung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände,  wie  folgt:
Art.  1.
Der  für  jedes  Jahr  auszusetzende  Kapital-Tilgungsfonds  für  die  kündbare  Schuld,
zur  Zeit  bestehend:
in  der  auf  den  Grund  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1845  verwandelten  3  Aprocentigen
  Staatsschuld  und  in  den  —  in  den  Jahren  1845,  1846,  1847,  1849  und
1852  aufgenommenen  Staatsanlehen,
ist  nach  den  —  den  einzelnen  Bestandtheilen  dieser  Schuld  zu  Grunde  liegenden  vertragsmäßigen
  Bestimmungen  über  deren  Tilgung  zu  bemessen.

Art.  2.

Für  die  nichtkündbare,  v.  h.  zur  Zeit  nicht  heimzahlbare  Schuld,  bestehend:

in  dem  Brautschatzkapital  der  verewigten  Königin  Katharina  Mgjestät,  —  den
Kapitalien  der  Pensionsfonds  für  Hinterbliebene  von  Civilstaatsdienern,  für  Schullehrer
  und  deren  Hinterbliebene,  für  Gymnastallehrer  und  deren  Hinterbliebene
und  den  Kapitalien  der  Geistlichen-Wittwenkasse,  sodann  in  den  Einstandskautionen
der  Militäreinsteher,  den  Kapitalforderungen  der  katholischen  Kirchenpflegen  in
Stuttgart  und  Ludwigsburg  und  in  den  vom  Fürstenthum  Ellwangen  herrührenden
  balbzinsenden  Kapitalien,

wird  vom  1.  Juli  1852  an  und  so  lange,  als  die  Abzahlung  dieser  Bestandtheile  der  Staatsschuld

  nicht  zulässig  ist,  ein  Kapitaltilgungfonds  nicht  ausgesetzt;  jedoch  unter  Aufrechthaltung

der  Bestimmungen,  welche  das  Gesetz  vom  22.  Mai  1843,  betreffend  die  Verpflichtung  zum

Kriegsdienste,  in  den  Art.  72  u.  folg.  über  die  Hinterlegung  der  Einstandskautionen  der

Militäreinsteher  bei  der  Staatsschuldenzahlungskasse  und  die  Zurückzahlung  dieser  Kautionen

enthält.

 

Art.  3.

Die  Bestimmungen  des  Staatsschuldenstatuts  vom  22.  Februar  1837,  Art.  3.  6.  Absatz
  2.  und  3.,  Art.  7.  Absatz  1.  und  2.,  Art.  9.  Absatz  1.,  so  wie  des  Gesetzes  vom  4.  Juli
1842  find  aufgehoben.
        <pb n="383" />
        361

Bei  dem  durch  Unsere  getreuen  Stände,  beziehungsweise  den  ständischen  Ausschuß
erfolgenden  Vollzuge  des  gegenwärtigen  Gesetzes  wird  Unser  Commissär  bei  der  Staatsschuldenzahlungskasse
  Unser  landesherrliches  Oberaufsschtsrecht  gehsrig  wahren.

Gegeben,  Stuttgart  den  4.  September  1853.

Wilheim.
Oer  Finanz-Minister:
Knapp.  Auf  Befehbl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:

Mauceler.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  des  Innern.

Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.

Bekanntmachung  den  Abschluß  eines  Freizügigkeits-Vertrages  mit  der  Königlich  Spanischen  Regierung
betreffend.

Nachdem  durch  einen  von  der  K.  Regierung  am  24.  März  d.  J.  bezüglich  des  Uebergangs
  des  in  den  beiderseitigen  Ländern  anfallenden  Vermögens  mit  der  K.  Spanischen  Regierung
  abgeschlossenen  Staatsvertrag,  binsichtlich  dessen  die  Auswechslung  der  Genehmigungs-Urkunden
  beider  Souveräne  am  22.  Juni  d.  J.  zu  Paris  stattgefunden  hat,  die  Erhebung
des  Abzuges  und  der  Nachsteuer  sowie  ähnlicher  Abgaben  und  ebenso  jede  Art  von  Heimfallsrecht
  sowohl  in  Württemberg  als  in  den  europäischen  Besttzungen  der  Spanischen  Monarchie
  gegenseitig  aufgehoben  und  dabei  bestimmt  worden  ist,  daß  diese  Uebereinkunft  auf
alles  noch  nicht  ausgeführte,  wenn  gleich  früher  angefallene  Vermogen  angewendet  werden
solle,  so  wird  solches  zur  allgemeinen  Nachricht  und  Nachachtung  biermit  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  28.  August  1853.
Für  den  Minister  der  auswärtigen  Angelegenbeiten:  Für  den  Minister  des  Innern:
der  Geheime  Legations-Rath  der  Ober-Regierungsrath
v.  Wächter.  Camerer.
        <pb n="384" />
        362

8)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

Verfügung  zur  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1853,  betreffend  die  Besteurung  des  Einkommens
von  Apanagen,  Kapitalien  und  Renten,  so  wie  des  Dienst=  und  Berufseinkommens  für  die  Zwecke
der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden.

Nachdem  für  die  Aufnahme  der  der  Staatskasse  gebührenden  Steuer  von  Kapital-,
Renten-,  Dienst=  und  Berufseinkommen  durch  die  Verfügung  des  K.  Steuer-Collegiums
vom  10.  Juni  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  171)  eine  veränderte  Einrichtung  getroffen  worden  ist,
werden  zur  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  d.  J.),  betreffend  die  Besteurung  des
Einkommens  von  Apanagen,  Kapitalien  und  Renten,  so  wie  des  Dienst=  und  Berufseinkommens
  für  die  Zwecke  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  folgende  Vorschriften  ertheilt:

8.  1.

Fuͤr  den  Zweck  ver  Ermittlung  der  Körperschaftssteuer  aus  dem  Einkommen  von  Apanagen,
  Kapitalien  und  Renten,  so  wie  dem  Dienst-  und  Berufseinkommen  finden  keine  besonderen
  Fasstonen  statt,  sondern  es  wird  hiezu  die  Aufnahme  des  steuerbaren  Einkommens
für  die  Staatebesteurung  benützt.  Die  Steuerpflichtigen  sind  aber  verbunden,  bei  der  Fassion
ihres  Einkommens  solche  Verhältnisse,  welche  eine  Ausnahme  von  der  Körperschaftssteuer,
eine  Beschränkung  derselben  auf  die  Hälfte  oder  eine  Vertheilung  verselben  zwischen  mehreren
  inländischen  Gemeinden  oder  Amtskörperschaften  begründen,  anzugeben.  Hieher  gebört
  also:

1)  die  Wohnstznahme  im  Auslande,  welche  von  der  Körperschaftsbestcurung  befreit;

2)  das  abwechselnde  Wohnen  im  In-  und  Auslande,  wodurch  die  Verbindlichkeit  zur
Körperschaftssteuer-Entrichtung  auf  die  Hälfte  beschränkt  wird;

3)  der  Wohnsitz  in  mehreren  inländischen  Gemeinden  oder  Oberamtsbezirken,  was
eine  Theilung  des  Besteurungsrechts  der  Gemeinden,  beziehungsweise  Amtskörperschaften
  zur  Folge  hat.

8.  2.

Für  die  Berechnung  der  aus  den  im  §.  1  genannten  Einkommensarten  zu  Gunsten  der
Amtskörperschaften  und  Gemeinden  zu  erhebenden  Steuer  sind  nach  dem  Gesetze  vom
15.  Juni  d.  J.  folgende  Grundsätze  maaßgebend:
        <pb n="385" />
        363

a)  eine  Befteurung  findet  überhaupt  nicht  statt,  wenn  eine  Amtskörperschaft  oder  Gemeinde
  keine  Umlage  auf  die  Steuerpflichtigen  zu  Deckung  des  Abmangels  der
Einnahmen  zu  machen  hat;

die  Steuer  darf  für  die  Amtskörperschaft  und  die  Gemeinden  zusammen  Ein  Procent

  des  nach  den  Normen  des  Gesetzes  vom  19.  September  1852  für  die  Staatsbesteurung

  ermittelten  steuerbaren  Jahresertrags  nicht  übersteigen,  —  absolutes

Maximum  —;:

J6)  außerdem  darf  aber  auch  die  Kapital=  2c.  Einkommenssteuer  zu  Gunsten  der  Amtskörperschaften
  und  Gemeinden  gegenüber  von  der  Umlage  auf  die  älteren  Steuerquellen
  das  Verhältniß  nicht  übersteigen,  welches  in  demselben  Oberamtsbezirk
oder  Gemeindebezirke  zwischen  der  Staatssteuer  aus  Grundeigenthum,  Gefällen,
Gebäuden  und  Gewerben  und  der  Staatssteuer  aus  Kapital=  2c.  Einkommen  stattfindet
  —  relatives  Marimum  —;  "

1)  von  dem  für  die  Amtskörperschaft  und  die  Gemeinde  zu  erhebenden  absoluten
Marimalbetrage  gebührt  der  Amtskörperschaft  und  der  Gemeinde  3;  sofern  jedoch
  die  Amtskörperschaft  gar  nichts  oder  nicht  ihren  vollen  Betrag  in  Anspruch
nimmt,  fällt  auch  ihr  Antheil  oder  der  Ueberschuß  ihres  Antheils  an  die  Gemeinde,
wobei  aber  der  Gesammtbezug  der  Gemeinde  das  ihr  zustehende  relative  Maximum
nie  überschreiten  darf.

b

S.  3.

Wenn  sich  bei  der  Feststellung  des  Jahresetats  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden
ein  Abmangel  ergibt,  zu  dessen  Deckung  eine  Umlage  auf  vie  Steuerpflichtigen  als  nothwendig
  erscheint,  so  ist  der  Steuerbetrag,  welcher  von  dem  Kapital-,  Renten-,  Dienst=  und  Berufseinkommen
  nach  §.  2  wird  erhoben  werden  können,  auf  den  Grund  der  über  den  Betrag
des  gedachten  Einkommens  der  Ortseinwohner  im  vorangegangenen  Jahre  gemachten  Erfahrungen
  und  unter  Erwägung  der  Frage:  ob  die  Anforderung  des  absoluten  oder  nur
eines  relativen  Steuerbetrags  begründet  seyn  werde,  zu  schätzen.  Der  geschätzte  Betrag  ist
unter  die  Einnahmen  zu  stellen  und  nur  der  hierüber  noch  verbleibende  Abmangel  auf  das
Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Cataster  umzulegen.

F.  4.

Sobald  dem  Oberamte  die  abgeschlossenen  Einkommens-Aufnahmeakten  durch  das  Cameralamt

  zugekommen  seyn  werden  (vergl.  Verfügung  des  K.  Steuer-Collegiums  vom
        <pb n="386" />
        364

19.  August  1853),  hat  dasselbe  zunächst  die  darunter  befindlichen  Diensteinkommens-Fassionen
öffentlicher  Diener  zu  durchgehen  und  bei  denjenigen  derselben,  welche  Anschläge  für  den  Genuß
  von  Amtswohnungen  oder  Gütern  und  Gefällen  enthalten,  diese  Beträge  von  der
Summe  des  fatirten  Einkommens  aus  dem  Grunde  in  Abzug  zu  bringen,  weil  die  Objekte
unter  der  Gebäude-,  Grund=  und  Gefällsteuer  zu  den  Amts=  und  Gemeindeschadensumlagen
beitragen.  (K.  Verordnung  vom  23.  Oectober  1840,  8.  4,  Reg.  Blatt  S.  694).  Sofort
ist  aus  dem  über  diesem  Abzuge  verbleibenden  Gesammteinkommen  der  für  die  Körperschaftszwecke
  steuerbare  Betrag  nach  den  der  Verfügung  des  K.  Steuer-Collegiums  vom  10.  Juni
v.  J.  unter  Beilage  B.  angeschlossenen  Tafeln  zu  berechnen.

Außerdem  sind  die  erforderlichen  Berichtigungen  wegen  des  Wohnsitzes  einzelner  Steuer-Contribuenten
  im  Auslande  oder  wegen  des  mehrfachen  Wohnsttzes  derselben  vorzunehmen.
g.  5.

Nach  dieser  Richtigstellung  sind  die  steuerbaren  Einkommensbeträge  sowohl  aus  Kapitalien
  2c.  als  aus  dem  Dienst-  und  Berufseinkommen  nach  Gemeinden  zusammenzustellen  und
es  ist  zunächst  das  absolute  Marimum  ver  Kerperschaftssteuer  (1  pCt.)  daraus  im  Ganzen
zu  berechnen.

Falls  nun  die  Amtskörperschaft  ihren  Antheil  hievon  in  Anspruch  genommen  bat,  ist  zu
untersuchen,  wie  viel  der  Amtskörperschaft  entweder  als  absolutes  Marximum  (/1  pCt.)  oder  als
relatives  Marimum  gebühre  und  wie  viel  hierüber  jeder  Gemeinde  als  absolutes  Maximum
verbleibe.

Hierauf  ist  bei  jeder  einzelnen  Gemeinde  des  Oberamts  zu  untersuchen,  ob  sie  den  nach
Abzug  des  Antheils  der  Amtskörperschaft  verbleibenden  Rest  der  Körperschaftssteuer  ganz
(v.  i.  das  absolute  Marimum)  oder  blos  theilweise  (v.  i.  ein  relatives  Marimum)  anzusprechen
  befugt  sey,  und  es  ist  sofort  der  Antheil  jeder  Gemeinde  an  der  Körperschaftssteuer
im  Ganzen  zu  berechnen.

Wenn  die  Gemeinde,  welche  den  ihr  zustehenden  Steuerantheil  gar  nicht  oder  nur  theilweise
  in  Anspruch  nimmt,  eine  Gesammtgemeinde  ist,  so  muß  noch  weiter  untersucht  werden,
ob  nicht  eine  oder  mehrere  Theilgemeinden  vorhanden  sind,  welche  Umlagen  machen  müssen
und  deßhalb  das,  was  die  Gesammtgemeinde  von  der  Steuer  übrig  gelassen  hat,  ganz  oder
theilweise  für  sich  zu  beziehen  berechtigt  find.  (Vergl.  Art.  12  des  Gesetzes  in  Betreff  der
Verhältnisse  der  zusammengesetzten  Gemeinden.)  Bejahenden  Falls  ist  der  Anspruch  der
Theilgemeinden  zu  berechnen.
        <pb n="387" />
        365

Die  bei  dieser  Untersuchung  maaßgebenden  Notizen,  so  wie  die  Ergebnisse  der  Untersuchung
  und  Berechnung  des  Oberamts  sind  in  einer  nach  dem  Formular  A.  anzulegenden
Uebersicht  zusammenzutragen.

Diese  Uebersicht  ist  durch  den  Amtspfleger  oder  den  Amtsversammlungs-Aktuar  oder
durch  einen  anveren  von  der  Amtsversammlung  mit  Genehmigung  des  Oberamts  zu  bestellenden
  Geschäftsmann  zu  fertigen  und  durch  das  Oberamt  noch  vor  der  Zurückgabe  der
Aufnahmeakten  an  das  Cameralamt  zu  prüfen.

F.  6.

Nach  Feststellung  der  Ansprüche  der  Amtskörperschaft  und  der  einzelnen  Gemeinden  an
die  Steuer  aus  dem  Kapital-,  Renten-,  Dienst=  und  Berufseinkommen  ist  für  jede  Gemeinde
nach  dem  Formular  Beilage  B.  ein  Umlage=  und  Einzugsregister  zu  fertigen,  gleichviel  ob
blos  die  Amtskörperschaft  oder  blos  die  Gemeinde  oder  jede  dieser  Körperschaften  ihren
Steuerantheil  in  Anspruch  nimmt.

Da  auch  zu  Fertigung  dieses  Registers  die  kameralamtlichen  Aufnahmeakten  nöthig  sind,
und  nicht  zugegeben  werden  kann,  daß  viese  Akten  verschiedenen  Geschäftsleuten  ausgehändigt
  werden,  so  ist  die  Einrichtung  zu  treffen,  daß  der  gleiche  Geschäftsmann,  welcher  die
Uebersicht  (§.  5)  zu  fertigen  hat,  auch  mit  der  Fertigung  der  Umlage=  und  Einzugeregister
für  sämmtliche  Gemeinden  des  Oberamtsbezirks  beauftragt  wird.

Für  seine  Bemühung  ist  dieser  Geschäftsmann  durch  eine  nach  der  Zahl  der  in  sämmtlichen
  Registern  vorkommenden  Steuerkontribuenten  zu  bemessende  Aversalsumme  aus  der
Amtopflegkasse  zu  belohnen.  Der  Amtsversammlung  stebt  die  Festsetzung  dieser  Belohnung
unter  Genehmigung  der  Kreisregierung,  so  wie  eine  Bestimmung  darüber  zu,  ob  die  Auslage
  ganz  auf  der  Amtepflegkasse  belassen  oder  ein  verhältnißmäßiger  Theil  derselben  von
den  betheiligten  Gemeinden  wieder  erhoben  werden  soll.  Im  letzteren  Falle  ist  der  von
jeder  einzelnen  Gemeinde  zu  ersetzende  Betrag  durch  das  Oberamt  zu  bestimmen.

S.  7.
Wie  die  Uebersicht  (§.  5),  so  find  auch  vie  Umlageregister  vor  der  Zurückgabe  der
Aufnahmeakten  an  das  Cameralamt  durch  das  Oberamt  zu  prüfen  und  es  ist  diese  Prüfung
auf  den  einzelnen  Registern  zu  beurkunden.
        <pb n="388" />
        366

Die  Register  find  sofort  den  Gemeindepflegen  mit  der  Weisung  zur  vorschriftmäßigen
Erhebung  der  Steuer,  hälftig  auf  den  1.  October  und  hälftig  auf  den  1.  April,  und  zur
Ablieferung  des  Antheils  der  Amtskörperschaft  an  die  Amtspflege  zuzustellen.

Die  Uebersicht  (§.  5)  ist,  falls  die  Amtskörperschaft  einen  Mitanspruch  auf  die  Steuer
hat,  dem  Amtepfleger  zur  Bewerkstelligung  des  Einzugs  von  den  Gemeindepflegen  und  zur
Beurkundung  seiner  Rechnung  zuzustellen,  außerdem  aber  in  der  Oberamtsregistratur  aufzubewahren.


g.  8.

Sowohl  den  Oberämtern  und  den  mit  der  Ausarbeitung  der  Uebersicht  und  der  Umlageregister
  beauftragten  Geschäftsmännern,  als  den  betreffenden  Gemeindebeamten  wird  die
strengste  Geheimhaltung  der  zu  ihrer  Kenntniß  kommenden  Vermögens=  und  Einkommens-Verhältnisse
  der  Steuerzahlenden  zur  Pflicht  gemacht.

8.  9.
Die  Oberämter  haben  das  ihnen  obliegende  Geschäft  in  der  Art  zu  beschleunigen,  daß
die  Zurückgabe  der  Aufnahmeakten  an  die  Cameralämter  binnen  des  dafür  anberaumten
Termins  von  drei  Wochen  erfolgen  kann.

Stuttgart  den  29.  August  1853.

Für  den  Minister:
Ober-Regierungsrath  Camerer.
        <pb n="389" />
        867
Beilage  A.

Oberatt

Uebersicht

über  die

der  Amtskörperschaft  und  den  Gemeinden  des  Oberamtsbezirks  in  dem  Verwaltungsjahr
  vom  1.  Juli  18:  gebührende  Steuer  aus  dem  Einkommen  von  Apanagen,
Kapitalien  und  Renten,  so  wie  aus  dem  Oienst=  und  Berufseinkommen.
        <pb n="390" />
        868

A.  Berechnung  des  Antheils  der  Amtskörperschaft
im  Ganzen.

.  Nach  der  Verfügung  des  K.  Steuer-Collegiums  vo  l.  J.  und  der  derselben
  angehängten  Beilage  trifft  es  in  diesem  Jahr  den  Oberamtsbezirk  an  direkter
Staatssteuer  aus  Grundstücken,  Gefällen,  Gebäuden  und  Gewerben  33,721  fl.  —

.Nach  den  Aufnahmeakten  über  die  Staatssteuer  aus  dem  Kapital-,  Renten-,  Dienstund
  Berufseinkommen  ist  diese  Steuer  für  die  Einwohner  des  Oberamtsbezirks
berechnet  a  535464620  fl.  10  kr.

Das  absolute  Maximum  der  Körperschaftssteuer  aus  diesem  Einkommen  berechnet
sich  (s.  unten)  im  Ganzen  a  ...  10.  036  fl.  36  kr.
Die  Amtskörperschaft  hat  bei  der  Feststellung  Hrrs  Etats  den  ihr  hieran  gebührenden
Antheil  in  Anspruc  genommen  und  es  belräzt  selber  in  seiner  absoluten  Größe  ½
mit  .  .  ....34-)si32kr

Die  rt  auf  *  ei  Gebäude  und  Gewerbe  beträgt
heuer  .  ....  ..  .  15,636fl.  —

Nach  dem  Verhalnise  der  Sicaiosteuer  aus  Orunostacen  .  zu  der  Staatssteuer
aus  Kapital=  2c.  Einkommen  hat  die  Amtskörperschaft  bei  einer  auf  Grundstücke  2c.
gemachten  Amtsschadensumlage  von  1636  fl.  die  Kapital=  2c.  Einkommenssteuer  nicht
in  dem  absoluten  Betrage  von  345  fl.  32  kr.,  sondern  nur  in  dem  verhältnißmäßigen

*

VI

 

Betrage  von  .  ..  440  fl.  4  kr.

zu  sordern  und  es  vunrblritt  somit  den  Gemeinden  des  Oberamts  als  absoluter

Betrag  übrig  JJ3965  f..  56  kr.
Anmerkung:

Wenn  die  Amtokörperschaft  keine  Umlage  gemacht  oder  doch  auf  ihren  Antheil  an  der  Körperschaftssteuer  auo
dem  Kapital=  2c.  Einkommen  verzichtet  hat,  so  schliett  sich  die  Vormerkung  A.  unter  Ziffer  Ul.  mit  den  Worten:
„welcher  Betrag  ganz  auf  die  Gemeinden  des  Oberamis  fällt,  weil  die  Amtskörperschaft  keinen  Anspruch  auf  Theilnahme
  macht“  (oder  machen  kann).
        <pb n="391" />
        369

B.  Berechnung  des  Antheils  der  Amtskörperschaft  in  den  einzelnen  Gemeinden
so  wie  der  Forderung  der  letzteren.

 

 

 

 

 

 

1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.
9  +  tbet

Staatésteuer  Absolutes  *  Betrag  des  Vetrag,  welchen  der  lkuereron
Gemeinden  Maximum  der  Antheil  Absolutes  auf  das  Grund-  die  Gemeinde  schen  die  Amtsa.
  h.  Krperschafts-eerAmtstrperMarimum  der  eigenthum,  ae  Steuer  aus  (cberschaut  1n0

des  aus  Grund-  aus  Kapital-,stieuer  fuͤr  schaft  an  dem  Khrperschafts-seie  Gesälle,  Ge-  hem  N—  ufemm  enund  6.
HOberamts-  Lüclen,  Geset  Renten-,  ie  Amtskörper=  Gesammt-  steuer  für  vaͤude  und  n  F  bih  Kapitalveei#s.en,
  Gebänden  Dienst=  und  e  schaft  und  die  betrag  der  Ker  die  Gemeinde  Gewerbe  umge  Hante  hd  =  —
und  rufs  Gemeinde  perschafts-  allein.  p#egten  Gemein=  kusseintemnen  rufscimkommen

Gewerben.  J  eintommen.  zusammen.  steuer.  deschadens.  für  sich  einforelinfordern.
dern  darf.

—.—  .  #*  sl.  w  l.  ..  s.  r  #  *.  umur  #
A.  1040  48  103  80  18  21  410  1442  -  145  18  21

B.  180020  310  0%  5556  12  41  4  16  200  —  33  51  46  3

C.  1930  2  580  11110  25  34  848  600—  84  3  110  6

2.h  „2c.  „2c.
Zusammen  33,7211—  5,620  1001036  30  0  75  5621,300  —  590  80  840  10
        <pb n="392" />
        370

Bellage  B.
Oberamt
Gemeinde  A.

Amlage-  und  Einzugs-  Uegister

der  Amtskörperschaft  und  der  Gemeinde  gebührende  Steuer  von  Kapital-,  Renten-,
Dienst=  und  Berufseinkommen  auf  das  Verwaltungsjahr  1.  Juli  18.

Noch  der  gefertigten  Hauptübersscht  berechnet  sich
A.  das  steuerbare  Einkommen  der  Einwohner  der  Gemeinde
a)  aus  Kapitalien  und  Renten  auf  1225  fl.  —
b)  aus  Diensten  und  Berufsarten  auf.  610  fl.  —
Zusammen  1835  fl.  —
B.  Die  Körperschaftssteuer  hieraus
a)  für  die  Amtskörperschaft  aauf  4  fl.  16  kr.
b)  für  die  Gemeine  14  fl.  5  kr.
Zusammen  1Sfl.  21  kr.
(absolutes  Marimum)
somit  trifft  es  auf  Einen  Gulden  Einkommen  —:  Kreuzer  Körperschaftssteuer,
wornach  die  folgende  Umlage  auf  die  beigesetzten  Einkommensbeträge  gemacht  wurde.

 

 

 

 

Nummer  Name  und  Stan  Betras  wrenbeuerd  aren  Ein=  Betrag  Jahlungs-Nachweisung.

uere  gernt  -  Betra

nahme-  des  Ausichuen  vuhen  schafs  Tag  s  Bemerkungen.
Protoko  ichti  mmueren  Zusammen.  "  F  «
Pollesmmpflschngw  Reis-Im  ,  ku«-"o.smra.)  steuer.UIZAHIUIIgsLIZIJZHIMHIUIIML

 

 

 

Il-  lk.si.  kr.

—  5
——43

r.K#v.  fl.  "6“  —I
—90O|  n  2.  Oet.
1  4.  April

—  —  45  den  3.  Oct.  —  23

1u.  1.  Abel,  Friedrich,
farrer.  60

 

 

2.  Braun,  Carl,

Schneider.  50  50

 

 

 

 

 

1!5
        <pb n="393" />
        371

C)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Verfügung,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Oberämter  und  der  Finanzbehörden  zu  Abrügung  von
Gefährdungen  der  Körperschaftssteuer  aus  Kapital-,  Dienst=  und  Berufs-Einkommen.

Nachdem  durch  Art.  5  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1853  (Reg.  Blatt  S.  170)  die
Untersuchung  und  Bestrafung  von  Gefährdungen  der  Koerperschaftssteuer  aus  Kapital-,
Renten-,  Dienst=  und  Berufs-Einkommen  den  hinsichtlich  der  Untersuchung  und  Abrügung
  der  Gefährdung  der  Staatssteuer  zuständigen  Behörden  (Oberämtern,  Steuer-Collegium)
  zugewiesen  worden  ist,  und  über  die  Anwendung  dieser  Bestimmung  im
Einzelnen  nach  den  durch  vieselbe  nicht  veränderten  sonstigen  Bestimmungen  über  die
Competenz  sich  Zweifel  erhoben  haben,  so  werden  hiermit  zur  Nachachtung  folgende  Vorschriften
  gegeben:

1)  Die  Oberämter  sind  in  erster  Instanz  zur  Abrügung  von  Gefährdungen  der
Staats=  und  Körperschafts-Steuer  dann  zuständig,  wenn  die  je  auf  den  Grund
einer  und  derselben  Untersuchung  wegen  Gefährdung  der  einen  und  der  anderen
Steuer  zu  erkennende  Strafe,  jede  einzeln  für  sich  berechnet,  deren  Competenz
nicht  übersteigt.

2)  In  diesen  Fällen  bildet  das  Steuer-Collegium  die  zuständige  Rekursbehörde
rücksichtlich  beider  Strafen;  wogegen

3)  dieses  zu  Abrügung  von  Gefährdungen  der  Körperschaftsstener  in  erster  Instanz
  dann  zuständig  ist,  wenn  die  für  die  concurrirende  Gefährdung  der  Staatssteuer
  in  Aussicht  stehende  Strafe,  für  sich  allein  betrachtet,  die  Summe  von
50  fl.  übersteigt.

4)  Diese  Bestimmungen  finden  auf  diejenigen  Körperschaftssteuer-Gefährdungen  keine
Anwendung,  welche  vor  dem  Zeitpunkte,  bis  zu  welchem  das  Gesetz  vom
15.  Juni  1853  rückwirkt,  nemlich  vor  dem  l.  Juli  1852,  begangen  worden
sind  und  mit  keiner  nach  diesem  Zeitpunkt  begangenen  Steuergefährdung  zusammenhängen.
        <pb n="394" />
        372
5)  Vorstehende  Grundsätze  sind  auch  für  die  Ressortverhältnisse  der  Ministerien  des
Innern  und  der  Finanzen  bezüglich  ver  Gesuche  um  Nachlaß  der  wegen  Körperschaftssteuer-Gefährdung
  rechtskräftig  erkannten  Strafen  maßgebend.
Stuttgart  den  26.  August  1853.
Knapp.
Für  den  Minister  des  Innern:

der  Ober-Regierungsrath
Camerer.

·39O

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="395" />
        N31.
Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  16.  September  1833.
Inhalt.

Königliche  Delrete.  Keine.
Berfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Vormerkung  der  Gesäll-  und  Zebent=  Ablösungsschuldigkelten

  in  den  Gemelndegüterbüchern.  —  Verfügung,  betreffend  den  zeitlichen  Erlaß  des  Eingangszolls
  von  Getreide  und  Hülsenfrüchten,  Mehl  und  Mühlenfabrlkaten.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Der  Departements  der  Justiz  und  des  Innern.

Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Vormerkung  der  Gefäll=  und  Zehent-Ablösungsschuldigkesten  in  den
Gemeindegüterbüchern.

Da  nach  manchen  Wahrnehmungen  die  vorgeschriebenen  Vormerkungen  der  Gefäll=  und
Zehent=  Ablösungsschuldigkeiten  in  die  Gemeindegüterbücher  nicht  überall  mit  der  im  Interesse
  der  Rechtssicherheit  und  zu  Richtigstellung  ver  Steuerverhältnisse  erforderlichen  Ordnung
  und  Beschleunigung  vorgenommen  worden  sind,  so  wird  zu  Bewirkung  eines  glelchförmigen
  schnelleren  Verfahrens  Folgendes  verfügt:
        <pb n="396" />
        374

8.  1.

Die  Vornahme  der  in  Folge  der  Gefäll-  und  Zehent-Ablösungen  erforderlichen  Einträge
  in  die  Güterbücher  oder  die  veren  Stelle  vertretenden  Urkunden  ist  der  Regel  nach
Obliegenheit  der  Gerichts=  und  Amtsnotare  (Verordnung  vom  14.  Juni  1843,  §.  6).

Ausnahmen  finden  dann  statt:

1)  wenn  in  dem  Zeitpunkte  der  vollendeten  Gefäll=  oder  Zehent  =  Ablösungen  ein  in
Arbeit  befinpliches  Güterbuch  der  Vollendung  nahe  ist,  in  welchem  Fall  der  für  die
Anfertigung  des  Güterbuchs  aufgestellte  Geschäftsmann  unter  der  Leitung  der  dieses
Geschäft  beaufsichtigenden  Behörde  die  erforderlichen  allgemeinen  und  speziellen  Vormerkungen
  auch  über  die  Ablösungsschuldigkelten  zu  machen  hat;
wenn  bei  den  Ablssungs-Verhandlungen  die  Unteraustheilung  der  Ablösungsschuldigkeiten
  den  Gemeindebehörden  zugefallen  und  von  diesen  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörden
  bei  Uebertragung  der  Unteraustheilung  an  einen  tüchtigen  Geschäftsmann
  zugleich  die  Besorgung  ver  erforderlichen  Vormerkungen  im  Göterbuch  anbedungen
  wird.  In  diesem  Falle  ist  dem  Rotar  des  Bezirks  von  dem  aufgestellten
Geschäftsmann  Anzeige  zu  machen.

2

+.  2.

Die  Vormerkung  der  Ablösungsschuldigkeiten  in  den  Güterbüchern  ist,  wo  es  bisher
noch  nicht  geschehen  ist,  jedenfalls  in  jeder  Gemeinde,  in  welcher  die  Ablösung  der  Gefälle
und  der  Zehenten  oder  die  Ablosung  der  einen  Gattung  dieser  Grundabgaben  vollendet  ist,
möglichst  bald  vorzunehmen.  Außerdem  ist,  wo  einzelne  Ablösungen  in  einer  Gemeinde  von
bedeutenderem  Umfange  sind,  und  veßbalb  häusige  Veränderungen  in  dem  Besitze  der  belasteten
  Güter  vorkommen  werden,  das  Geschäft,  auch  wenn  noch  sonstige  Ablösungsfälle
rückständig  sind,  nicht  aufzuschieben.

Die  Ablösungsbeamten  haben  den  Gerichts=  und  Amtsnotaren  über  die  Gemeinden  ihres
Bezirks,  in  welchen  die  Ablssung  ver  Gefälle  oder  der  Zehenten  vollendet  ist,  oder  umfangreichere
  Ablösungen  abgeschlossen  sind,  sogleich  unter  Bezeichnung  der  Ortsmarkung,  der  Berechtigten,
  der  Zahl  der  belasteten  Parzellen  und  der  Art  der  Unteraustheilung  der  Ablösungsschuldigkeiten
  Mittheilung  zu  machen,  und  künftig,  sobald  eine  Ablösungs-Verhandlung
vollendet  ist,  den  Notar  davon  in  Kenntniß  zu  setzen.
        <pb n="397" />
        875

8.  3.

Die  Gerichts-  und  Amtsnotare  haben  die  wegen  der  Ablösungen  erforderliche  Richtigstellung
  der  Güterbücher  vorzunehmen,  ohne  daß  dabei  die  Rücksicht  auf  die  Zeit  der  ordentlichen
  Ergänzung  der  Güterbücher  von  entscheidendem  Gewicht  ist.  Wo  aber  nach  Umsländen
ein  Anreihen  des  außerordentlichen  Geschäfts  an  sonslige  Geschäfte  ohne  Verzögerung  geschehen
  kann,  oder  das  Geschäft  sehr  unbedeutend  ist,  ist  die  Richtigstellung  des  Güterbuchs  mit
sonstigen  Geschäften  zu  verbinden.

Wo  in  einem  Notariatsbezirk  die  Güterbücher  in  vielen  oder  mehreren  Gemeinden
gleichzeitig  zu  berichtigen  sind,  hat  der  betreffende  Gerichts=  oder  Amtsnotar  über  die
angemessenste  Reihenfolge  für  die  Vollziehung  des  Geschäfts  mit  Rücksicht  auf  die  größere
oder  geringere  Dringlichkeit  dem  Oberamtsgericht  einen  Plan  zur  Prüfung  und  Genehmigung
vorzulegen,  welcher  sodann  zur  Ausführung  zu  bringen  ist.

S.  4.

Die  Vormerkungen  der  Gefäll=  und  Zehent-Ablösungsschuldigkeiten  in  den  Güterbüchern
oder  den  die  Stelle  derselben  vertretenden  Dokumenten  haben  den  Zweck,  bei  jedem  Grundstück
  über  das  Vorhandenseyn  einer  darauf  haftenden  Ablösungsschuld  sichere  Auskunft  zu
gewähren  und  zugleich  die  Möglichkeit  zu  geben,  den  Betrag  der  Schuldigkeit,  wic  er  sich  zu
jeder  Zeit  herausstellt,  leicht  und  genau  zu  ermitteln.

Zu  diesem  Zwecke  sind:

1)  die  einzelnen  Ablösungs-Urkunden  mit  den  Spezialnachweisen  unter  fortlaufenden
Nummern  und  mit  einer  allgemeinen  Vormerkung  dem  Güterbuche  beizulegen  und
aufzubewahren,  und

2)  bei  jedem  Grundstücke  unter  Allegation  der  betreffenden  Beilage  die  Bemerkung:
„in  Zeitrenten  verwandelt“  oder  „mit  Zeitrenten  behaftet“  beizufügen.

Der  Betrag  der  Zeitrente  ist  hienach  auch  bei  Zebhent-Ablösungen  künftig  nicht  speziell

einzutragen.

Wo  vie  Ablösungsschuld  von  den  Einzelnen  nicht  in  Zeitrenten,  sondern  durch  Fortbezug
  der  Grundabgaben  oder  auf  sonstige  zulässige  Weise  erhoben  wird,  ist  dieses  Verhältniß
  kurz  zu  bemerken.  Außerdem  ist  eine  Abschrift  ver  Ablösungs-Urkunde  in  das  Contractbuch
  einzutragen.
        <pb n="398" />
        876

8.  5.

Von  der  Vorschrift,  daß  bei  jedem  einzelnen  Grundstück  die  Bemerkung  über  eine  darauf
  haftende  Abloͤsungsschuldigkeit  vorzutragen  sey,  finden  Ausnahmen  statt,

1)  bei  Abloͤsungsschuldigkeiten  von  Gefaͤllen,  welche  auf  mehreren  bisher  zusammengehoͤrigen
  Grundstuͤcken  Eines  und  desselben  Besttzers  zumal  und  unausgeschieden  hafteten,
  solange  die  zumal  verhafteten  Grundstücke  in  Einer  Hand  bleiben,  indem  es
hier  genügt,  bei  dem  Namen  des  Schuloners  die  Ablösungsschuldigkelt  vorzumerken
und  bei  den  einzelnen  Grundstücken  darauf  zu  verwelsen;

2)  bei  geschlossenen  Hofgütern,  deren  Besitzer  den  Zehenten  besonders  abgelsst  haben,
indem  es  hier,  solange  das  Gut  unvertheilt  bleibt,  genügt,  im  Eingang  des  Eintrags
  des  Hofguts  im  Güterbuch  die  Ablösung  des  Zehenten  mit  Beziehung  auf
die  beigelegte  Ablösungs-Urkunde  vorzumerken.

Sollten  in  einzelnen  Gemeinden  besondere  Einrichtungen  bestehen,  welche  zur  Vereinfachung
  ver  Einträge  in  das  Güterbuch  dienen  könnten,  wie  z.  B.  besondere  Verzeichnisse
über  die  Gefällschulvigkeiten  jedes  Besttzers  eines  belasteten  Grundstücks,  so  ist  über  die  Zulässigkeit
  der  beabsichtigten  Art  der  Vormerkungen  im  Güterbuch  die  Genehmigung  des  Oberamtsgerichts
  einzuholen,  welche  nicht  zu  ertheilen  ist,  wenn  der  Zweck  ver  Vormerkungen  im
Göterbuche  nicht  mit  vollkommener  Sicherheit  erreicht  wird.

S.  6.

Ueber  den  geordneten  Fortgang  der  Richtigstellung  der  Güterbücher  over  der  diese
vertretenden  Dokumente  durch  den  Eintrag  ver  oben  genannten  Vormerkungen  haben  die
Oberamtsgerichte  zu  wachen,  zu  viesem  Zweck  sich  von  Zeit  zu  Zeit  über  den  Stand  der
Sache  Bericht  erstatten  zu  lassen  und  die  zur  Beschleunigung  dienlichen  Vorkehrungen  zu
treffen.

g.  7.

Für  die  erstmaligen  Einträge  der  Vormerkungen  der  Ablösungsschuldigketten  in  den  Güterbüchern,
  welche  nicht  in  der  ordentlichen  Amtsobliegenheit  der  Gerichts-  und  Amtsnotare
gelegen  sind,  gebührt  denselben  aus  den  Gemeindekassen  eine  besondere  Belohnung,  für
welche  ein  Taggeld  von  2  fl.  nebst  der  Reisekosten-Entschädigung  nach  §.  8  der  Ministertal-Verfögung
  vom  3.  December  1832  zu  Grund  zu  legen  ist.
        <pb n="399" />
        377

S.  8.

Da  in  Bezirken,  in  welchen  die  in  Folge  der  Gefäll=  und  Zehent-Ablösungen  nstpig
gewordene  Richtigstellung  des  Oberamtskatasters  durch  Aufrechnung  der  Reallasten=  Abzüge
bei  den  Antheilen  der  einzelnen  Orte  an  dem  Grundkataster  und  durch  Aenderung  des  Gefällkatasters
  durch  den  Oberamts-Steuerkommissär  noch  nicht  besorgt  worden  ist,  in  manchen
Fällen  dadurch  eine  Geschäftsvereinfachung  bewirkt  werden  kann,  daß  derselbe  Geschäftsmann,
welcher  die  Vormerkungen  über  die  Gefäll-  und  Zehent-Ablösungsschuldigkeiten  in  den  Güterbüchern
  einträgt,  zugleich  auch  die  Richtigstellung  der  Ansätze  der  betreffenden  Orte  in
dem  Grund=  und  Gefällkataster  des  Bezirks  nach  den  hierüber  bestehenden  Grundsätzen  besorgt,
  so  ist  in  solchen  Bezirken  den  Oberämtern  von  dem  Beginn  der  Ergänzung  der
Güterbücher  durch  Eintrag  der  Ablösungsschuldigkeiten  Anzeige  zu  machen;  die  Oberämter
haben  sodann  zu  erwägen,  ob  durch  gleichzeitige  Uebertragung  der  Vornahme  der  durch  die
Ablösungen  nöthig  gewordenen  Aenderungen  der  Ansätze  der  einzelnen  Orte  in  dem  Oberamtskataster
  an  die  Geschäftsmänner,  welche  die  Güterbücher  berichtigen,  jenes  Geschäft
schneller  und  zweckmäßiger  vollzogen  werden  könnte,  und  zutreffenden  Falls  die  Einleitung
biezu  zu  treffen.

8.  9.

Die  Fortführung  der  gemachten  Einträge  über  die  Gefäll=  und  Zehent-Ablösungsschulvigkeiten
  in  den  Güterbüchern  mittelst  Uebertragungen  auf  die  jeweillgen  Besitzer  bei
Besttzstands-Veränderungen  jeder  Art  gehört  zu  den  ordentlichen  Obliegenhelten  der  Gerichtsund
  Amtsnotare.  Insbesondere  baben  auch  die  Notare,  wenn  in  Folge  von  Theilungen
oder  sonstigen  Rechtsgeschäften  eine  Mehrheit  belasteter  Grundstücke,  auf  welchen  bisher  Eine
unausgeschiedene  Ablösungsschuld  haftete,  an  verschiedene  Besitzer  übergeht  oder  ein  mit  einer
Ablösungsschuld  belastetes  Grundstück  vertheilt  wird  und  von  der  Gemeindebehörde  die  Schulo
nach  dem  Verhältniß  des  Ertragswerths  auf  die  neuen  Besitzer  der  Grundstücke  umgelegt  ist,
den  auf  jedes  einzelne  Grunystück  fallenden  Theil  der  Ablösungsschuldigkelt  in  dem  Güterbuche
  genau  einzutragen  und  es  genügen  bei  solchen  klelneren  Repartitlonen  der  Ablösungsschuldigkeiten
  blose  Verweisungen  auf  andere  Akten  nicht.

Sollte  dagegen  in  der  Folge  in  einer  Gemeinde  eine  allgemeinere  Unteraustheilung  von
Ablssungsschuldigkelten,  welche  bis  vabin  von  den  einzelnen  Pflichtigen  in  anderer  Weise
abgetragen  wurden,  ausgeführt  werden,  so  ist  die  Richtigstellung  des  Güterbuchs  als  außer-
        <pb n="400" />
        878

ordentliches  Geschäft  der  Notare  anzusehen  und  es  kann  hiebei  mit  Genehmigung  des  Oberamtsgerichts
  eine  Verweisung  auf  die  Urkunde  über  die  Unteraustheilung  bei  den  einzelnen
Grundstuͤcken  gestattet  werden.

g.  10.

Bei  Besitzstands-Veränderungen  durch  Kauf,  Tausch,  Schenkung,  Theilung,  Vermogens-Uebergabe
  und  bei  jeder  Verpfändung  haben  die  mit  Ausübung  der  nichtstreitigen  Rechtspflege
  betrauten  Behörden  aus  den  in  ihrem  Besitz  befindlichen  Ablösungs-Urkunden  und  aus
den  Güterbüchern  und  deren  Beilagen  den  Betrag  der  auf  dem  Grundstück  haftenden  Gefäll-
  und  Zehent-Ablösungsschulo  zu  ermitteln  und  die  Betheiligten  hierüber,  so  wie  über  die
Modifkationen  der  Bezahlung  der  Ablösungsschulv,  namentlich  über  die  Größe  des  Jahresbetrags
  und  die  Dauer  der  Leistung  urkundlich  vor  dem  gerichtlichen  Erkenntniß  zu  belehren.
Auch  ist  hiebei  für  die  Bezahlung  etwaiger  Rückstände  der  bisberigen  Besitzer  Fürsorge
zu  treffen.

 

s.  11.

Wenn  aus  Veranlassung  von  Trennungen  bisher  zumal  verhafteter  Befitzungen  oder
von  Vertheilungen  von  Grundstücken  oder  aus  sonstigen  Gründen  künftig  das  Bedürfniß
einer  neuen  Vertheilung  von  Ablösungsschuloigkeiten  eintritt,  ohne  daß  sich  dasselbe  durch
eine  völlige  Tilgung  dieser  Schuldigkeiten  beseitigen  läßt,  so  steht  deren  Vertheilung  dem
Gemeinderath  zu,  von  welchem  hiebei  das  Flächenmaß,  die  Ertragsfähigkeit  und  die  sonst
im  einzelnen  Fall  maßgebenden  Momente  zu  berücksichtigen  sind.  Der  Gemeinderath  hat  bei
Festsetzung  der  Vertheilung  solcher  Ablösungsschuldigkeiten  dieselben  Formen  zu  beobachten,
welche  für  die  Repartition  von  Zehent-Ablösungsschuldigkeiten  gesetzlich  vorgeschrieben  sind
und  vemgemäß  den  auf  jedes  der  nun  abgesonderten  Grundstücke  fallenden  Antheil  an  der
Ablösungsschulv  sowohl  den  Besitzern  der  Grundstücke  als  dem  Berechtigten  zu  eröffnen.
Gegen  die  durch  den  Gemeinderath  beschlossene  Vertheilung  von  Ablösungsschuloigkeiten  kann
innerhalb  30  Tagen  von  der  Eröffnung  an  bei  dem  Oberamte  Beschwerde  erhoben  werden,
gegen  dessen  Entscheidung  innerhalb  gleicher  Frist  ein  weiterer  und  letzter  Rekurs  an  die
Kreisregierung  stattfindet.

Wo  eine  Vertheilung  von  Ablösungsschuldigkeiten  erforderlich  ist,  hat  der  Gemeinderath
die  Vertheilung  vor  dem  gerichtlichen  Erkenntniß  über  das  die  Vertheilung  veranlassende
Rechtsgeschäft  vorzunehmen.
        <pb n="401" />
        979

8.  12.
Wenn  ein  Pflichtiger  oder  eine  pflichtige  Gemeinde  durch  Bescheinigungen  der  Berechtigten
  oder  sonst  auf  rechtlich  gültige  Weise  die  vollständige  Abbezahlung  von  Ablösungsschulden

  nachweist,  so  ist  auf  den  Grund  eines  gemeinderäthlichen  Erkenntnisses  die  Vormerkung
  über  die  Ablösungsschulo  zu  löschen.

8.  13.

Die  nach  dem  ersten  Absatz  des  §.  6  der  gemeinschaftlichen  Ministerial-Verfügung  vom
22.  August  1849  den  Berechtigten  mitzutheilenden  Verzeichnisse  über  Besitzstands  =  Verände--rungen
  von  Gütern,  auf  welchen  Ablösungsschuloigkeiten  haften,  sind,  wenn  solche  von  dem
Gemeinderathe  auszugehen  haben,  durch  den  Rathsschreiber  unentgeldlich  zu  fertigen,  und
wenn  hiezu  in  eingelnen  Fällen  die  Beihülfe  des  Bezirksnotars  erforderlich  sepn  sollte,  so
ist  dieser  hiefür  aus  der  Gemeindekasse  nach  dem  oben  in  K.  7  festgesetzten  Maßstabe  zu  belohnen.
  Ueber  Besitzveränderungen  in  Folge  von  Inventur=  und  Theilungsgeschäften  sind
die  Berechtigten  von  der  Theilungsbehörde  unentgeldlich  in  Kenntniß  zu  setzen.

S.  14.

Durch  Vorstehendes  werden  die  Bestimmungen  der  Verfügungen  vom  6.  Oktober  1848
und  24.  Oktober  1850,  ferner  der  zweite  Absatz  des  §.  4  und  die  F.  5  und  6  der  Verfügung
  vom  22.  August  1849;  sowie  die  K.  4  und  5  der  Verfügung  vom  18.  August  1851
ersetzt  und  vervollständigt.

25.  August
9.  Septemder  53

Stuttgart  den
Plessen.
Für  den  Minifter  des  Innern:
der  Ober-Regierungsrath
Camerer.
        <pb n="402" />
        380

B)  Des  Finanz-Departementc.
Des  Finanz-Ministeriums.

Verfügung,  betreffend  den  zeitlichen  Erlaß  des  Eingangszolls  von  Getreide  und  Hülsenfrüchten,
Mehl  und  Mühlenfabrikaten.

Nachdem  unter  den  Regierungen  der  zum  Zollverein  gehörigen  Staaten  Verständigung
darüber  getroffen  worden  ist,  daß  außerverelnsländisches  Getreide  und  Hülsenfrüchte,  als:
Waizen,  Spelz  oder  Dinkel,  Gerste,  Hafer,  Heivekorn  oder  Buchwaizen,  Roggen,  Bohnen,
Erbsen,  Hirse,  Linsen  und  Wicken,  desgleichen  ausländisches  Mehl  und  andere  Mühlenfabrikate,
als:  geschrotete  oder  geschälte  Körner,  Graupe,  Gries  und  Grütze  vom  15.  dieses  Monats
bis  zum  31.  December  d.  J.  im  ganzen  Gebiete  des  Zollvereins  zollfrei  einzulassen  sey,  so
wird  dies  mit  höschster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  andurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  10.  September  1853.

Knapp.

N##########  —

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselhrink.
        <pb n="403" />
        N  32.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  23.  September  1853.

Inhalt.

Köntgliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Versügung,  betreffend  die  Ausstellung  von  Heimatbscheinen  zum  Aufenthalt
  in  den  der  Gothaer  Convention  beigetretenen  deutschen  Bundesstaaten.  —  Bekanntmachung,  betreffend
den  Beitritt  der  Herzoglichen  Regierungen  von  Movena  und  Parma  zu  dem  Ockreichisch-Preußischen  Handelsund
  Zollvertrag  vom  19.  Februar  1853.  —  Versügung,  betreffend  weitere  Erleichterungen  des  Verkehrs
zwischen  dem  Zollverein  und  dem  Steuerverein.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Der  Departements  der  auswärtigen  Angelenheiten
und  des  Innern.
Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  die  Ausstellung  von  Heimathscheinen  zum  Aufenthalt  in  den  der  Gothaer
Convention  beigetretenen  deutschen  Bundesstaaten.

Die  der  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Heimathlosen  und  Ausgewlesenen
  d.  d.  Gotha  den  15.  Juli  1851  (cont.  Reg.  Blatt  von  1853,  S.  287  ff.)  beigetretenen
  deutschen  Regierungen  haben  sich  weiter  dahin  vereinigt,  daß
        <pb n="404" />
        382

a)  in  Beziehung  auf  die  von  den  Angehörigen  (Untertbanen)  eines  andern  contrahirenden
  Staats  (§.  1  der  Convention)  Behufs  des  Aufenthalts  beizubringenden  Heimathscheine
  keine  andere  Anforderung  gestellt  werde,  als  daß  darin  die  Unterthanschaft  des
Inhabers  bescheinigt  sei,

b)  diese  Heimathscheine  auf  einen  bestimmten  Zeitraum  der  Giltigkeit  nicht  beschränkt
werden.

In  Gemähheit  allerhöchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  wird  nun
zu  Vollziehung  jener  Verabredung  Nachstehendes  verfügt:

1)  Sobald  der  Unterthan  eines  der  Gothaer  Convention  beigetretenen  deutschen  Bundesstaats
  Behufs  seines  Aufenthalts  in  Württemberg  einen  Heimathschein  beibringt,  welcher
  die  Beschelnigung  seiner  Unterthanschaft  enthält  und  von  der  zuständigen  Staatsbehörde
  ohne  Beschränkung  auf  einen  bestimmten  Zeitraum  ausgestellt  ist,  so  kann
demselben  der  Aufenthalt  in  Württemberg  aus  dem  Grunde  eines  mangelhaften
Heimath-Ausweises  nicht  versagt  werden.  Hiedurch  erleidet  gegenüber  von  den  der
Gothaer  Convention  beigetretenen  Staaten  der  Normal-Erlaß  vom  13.  März  1837,
betreffend  das  Erforderniß  eines  Heimathscheins  von  Ausländern  (Reg.  Blatt  Erg.  Bo.
I.  S.  305)  in  so  ferne  eine  Modifikkation,  als  hiernach  der  Heimathschein  die  besondere
  Versicherung  enthalten  mußte,  daß  dem  Inbaber  die  Rückkehr  in  den  betrefsenden
  Staat  jeder  Zeit  freistehe.  Es  versteht  sich  übrigens  von  selbst,  daß  die  in
dieser  Form  ausgestellten  Heimathscheine  den  in  Württemberg  sich  aufhaltenden  Unterthanen
  der  der  Gothaer  Convention  beigetretenen  Staaten  keiner  Erneuerung  bedürfen
  und  daß  hinsichtlich  ihrer  die  bisher  stattgefundene  auf  diese  Erneuerung  bezügliche
  Controle  künftig  hinwegfällt.

2)  Auch  von  ven  viesseitigen  Oberämtern  ist  künftig  in  denjenigen  Heimathscheinen,  welche
sie  einem  Württemberger  Behufs  des  Aufenthalts  in  einem  der  Gothaer  Convention
beigetretenen  Bundesstaate  ausstellen,  die  Beschränkung  der  Giltigkeit  auf  einen  bestimmten
  Zeitraum  zu  unterlassen,  und  es  haben  sich  dieselben  für  die  bezeichneten
Heimathscheine  des  hiernach  angehängten  Formulars  zu  bedienen.  Hiernach  treten
in  Beziehung  auf  diese  Heimathscheine  die  Punkte  5  und  8  der  Instruction  vom
28.  Juni  1823,  die  Ausstellung  von  Heimathscheinen  betreffend,  sowie  das  derselben
angehängte  Formular  außer  Wirkung.

3)  Dagegen  verbleibt  es  in  Bezug  auf  diejenigen  Heimathscheine,  welche  zum  Aufent-
        <pb n="405" />
        8838
halt  in  einem  der  Gothaer  Convention  nicht  beigetretenen  deutschen  oder  außerdeutschen
  Staat  ausgestellt  werden,  durchaus  bei  der  so  eben  angeführten  Instruction
und  Formulare.  (Reg.  Blatt  von  1823,  S.  510—512.)

4)  Die  durch  die  Ministerial-Verfügung  vom  22.  Dec.  1835,  Reg.  Blatt  von  1835,
S.  490  ertheilte  Vorschrift,  wonach  den  aus  dem  Königreich  auswandernden  Württembergern
  vor  der  Annahme  ihrer  Verzichtleistung  auf  das  Staatsbürgerrecht  die
etwa  in  ihren  Händen  befindlichen  Heimathscheine  abzufordern,  und  wie  dies  geschehen,
  jedesmal  in  dem  Amtsprotokoll  zu  bemerken  ist,  wird  den  Oberämtern  hiermit
wiederholt  eingeschärft.

Ebenso  ist  aber

5)  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  dem  Unterthanen  eines  der  gevachten  Convention
beigetretenen  Staats  das  württembergische  Staatsbürgerrecht  ertheilt  wird,  von  dem
Oberamte,  in  dessen  Bezirk  derselbe  das  Ortsbürgerrecht  erwirbt,  dafür  zu  sorgen,
daß  der  dem  Aufgenommenen  von  seiner  bisherigen  Heimathbebörde  etwa  ertheilte
Heimathschein  an  die  ausstellende  Behörde  zurückgesendet  werde.

6)  Der  Heimathschein  kann  in  den  der  Gothaer  Convention  beigetretenen  Bundesstaaten
  nicht  als  eine  den  Reisepaß  ersetzende  Legitlmation  benützt  werden.

Vorstehende  Vorschriften  sind  von  sämmtlichen  Behörden,  deren  Geschäftskreis  durch
dieselben  berübrt  wird,  genau  zu  beachten.
Stuttgart  den  3.  September  1853.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:  Für  den  Minister  des  Innern:
Neuratb.  der  Oberregierungsrath

Camerer.
        <pb n="406" />
        384
Beilage.

Formular  eines  oberamtlichen  Heimathscheins

zum  Behuf  des  Aufenthalts  in  den  der  Gothaischen  Convention  vom
15.  Juli  1851  belgetretenen  Bundesstaaten.

Königreich  Württeinberg.

..  Kreis.
Oberamt

Die  unterzeichnete  Stelle  bezeugt,  daß  der  N.  von  N.  welcher  sich  in  N.  in  der  Absicht..
  .  .  .  aufhalten  will,  Angehöriger  des  württembergischen  Staats  und  der
Gemeinde  N.  Oberamts  J.  sei.

Gegeben  zu.  ..  .  .  den

Königliches  Oberamt.

Die  im  Auslande  sich  aufhaltenden  Württemberger  haben  ihre  staatsbürgerlichen
Rflichten  fortdauernd  zu  erfüllen  und  namentlich  die  nachfolgenden  Bestimmungen  bei  Vermeidung
  der  auf  die  Ueberschreitung  derselben  gesetzten  Nachtheile  zu  beobachten:

JB.  Dieses  Formular  darf  blos  dann  gebraucht  werden,  wenn  sich  der  um  einen  Heimathschein  Nachsuchende
in  einem  der  Gothaer  Convention  vom  15.  Juli  1851  beigetretenen  Bundesstaate  aufhalten  will.
        <pb n="407" />
        385

1)  der  Württemberger  kann  sich  nur  mit  besonderer  von  der  diesseltigen  Staatsbehörde
erhaltenen  Erlaubniß  im  Auslande  trauen  lassen,  widrigenfalls  die  von  ihm  eingegangene
  Ehe  als  nichtig  betrachtet,  und  weder  der  Person,  mit  der  er  getraut  worden
  wäre,  noch  den  mit  ihr  erzeugten  Kindern  ein  Anspruch  auf  Heimathrechte  im
Königreich  zugestanden  werden  würde.

2)  Derjenige  Württemberger,  in  dessen  Altersklasse  dle  Aushebung  zum  Militär
noch  nicht  statt  gehabt  hat,  ist  bei  Vermeidung  der  im  Kriegsdienstgesegtz
angedrohten  Strafen  verbunden,  mit  dem  Anfange  des  Jahres,  welches  auf
das  von  ihm  zurückgelegte  zwanzigste  Lebensjahr  folgt,  sich  im  Königreich  wieder
einzufinden.

3)  Dem  Württemberger,  welchem  während  seines  auswärtigen  Aufenthalts  aus  rechtsgiltiger
  Ehe  Kinder  geboren  werden,  liegt  die  Verbindlichkeit  ob,  von  jeder  solcher
Geburt  sowie  von  jedem  Sterbfalle  in  selner  Familie  seiner  Heimathbehörde  binnen
3  Monaten,  unter  Beifügung  beglaubigter  Auszüge  aus  den  betreffenden  öffentlichen
Registern,  Anzeige  zu  machen.

:8)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  Herzoglichen  Regierungen  von  Modena  und  Parma  zu
dem  Oestreichisch-Preußischen  Handels=  und  Zollvertrag  vom  19.  Februar  1853.

Nachvem  die  Herzoglichen  Regierungen  von  Modena  und  Parma  dem  am  19.  Februar
d.  J.  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Oestreich  und  Seiner  Majestät  dem
Könige  von  Preußen  abgeschlossenen  Hanvels=  und  Zollvertrage  für  die  Dauer  des  zwischen
Oesterreich,  Este  und  Parma  vermöge  Vertrags  vom  9.  August  1852  bestehenden  Zollvereins
mittelst  Erklärung  vom  18.  und  21.  Juni  1853  in  der  Art  beigetreten  find,  daß  diese  Erklärung
  für  sämmtliche  mit  Preußen  im  Zollvereine  begriffenen  Staaten,  die  dem  Vertrage
        <pb n="408" />
        386

vom  19.  Februar  d.  J.  gleichfalls  beigetreten  sind,  Geltung  haben  soll,  und  in  dessen  Folge
der  erwähnte  Vertrag  mittelst  diesseitiger  Erwiederung  vom  28.  August  gegenüber  von  den
Herzoglichen  Regierungen  von  Modena  und  Parma  als  nunmehk  gegenseitig  verbindlich  anerkannt
  worden  ist,  so  wird  solches  unter  Beziehung  auf  die  den  obgedachten  Vertrag  vom
19.  Februar  betreffende  K.  Verordnung  vom  21.  August  d.  J.,  hiemit  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  17.  September  1853.

Neurath.

C)  Des  Finanz-Departemente.

Des  Finanz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  weitere  Erleichterungen  des  Verkehrs  zwischen  dem  Zollverein  und  dem
Steuervercin.

Nachdem  zwischen  den  Regierungen  der  Zollvereinsstaaten  und  der  Steuervereinsstaaten
außer  den  durch  die  Verfügung  des  Finanzministeriums  vom  2.  April  d.  J.,  Reg.  Blatt  S.  107
bekannt  gemachten  gegenseitigen  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen  noch  weitere  Erleichterungen
  des  Verkehrs  mit  gegenseitigen  Erzeugnissen  bei  veren  unmittelbarem  Uebergange
aus  dem  einen  in  den  andern  Verein  verabredet  worden  sind,  werden  dieselben,  zu  Folge
böchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  19.  d.  M.  in  Nachstehendem
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

A.  Es  wird  gegenseitig  zugelassen:
a)  zgollfrei:

1)  Bleiweiß  (Kremserweiß),  rein  oder  versetzt;

2)  Chlorkalk;

3)  Soda,  gereinigte  oder  ungereinigte  (bei  dem  Uebergange  in  den  Zollverein  gegen

beglaubigte  Ursprungszeugnisse  der  Verfertiger);

4)  Mennige,  Schmalte,  Kupfervitriol,  gemischter  Kupfer=  und  Eisenvitriol,  weißer  Vitriol,

  Wasserglas;  Grünspan,  raffinirter  (deftillirter,  krystallisirter)  oder  gemahlener;

5)  Salzsäure  und  Schwefelsäure;
        <pb n="409" />
        387

6)  a)  gebleichtes,  deßgleichen  bloß  abgekochtes  oder  gebücktes  (geäschertes)  Leinengarn,
  sowie  gefärbtes  Leinengarn;
)  gebleichte  und  gefärbte  Leinwanr;  diese  Leinwand  jedoch  nur  auf  der  Grenze
zwischen  dem  Hannoverschen  Landdrosteibezirke  Osnabrück  und  den  angrenzenden
K.  Preußischen  Landestbeilen  (bei  dem  Uebergange  in  den  Zollverein  beschränkt
auf  die  mit  dem  Stempel  einer  steuervereinsländischen  Lagge  versehene  Leinwand);

7)  a)  Talg  und  Stearin;
b)  Lichte  (Talg-,  Wachs-,  Wallrath=  und  Stearin-);
8)  Butter,  eingeschlagene;
9)  PMerde,  Maulesel,  Maulthiere,  Esel;
10))  Rindvieh,  und  zwar:  Ochsen  und  Zuchtstiere,  Kühe,  Jung-Vieh  und  Kälber;
b)  zu  einem  Zollsatze  von  2  Thlr.  (3  fl.  30  kr.)  für  den  Zentner:  Möbel,  gepolsterte;
JD)zu  einem  Zollsatze  von  3  Thlr.  (5  fl.  15  kr.)  für  den  Zentner:  Wachstafft;
")  zu  einem  Zollsatze  von  4  Thlr.  (7  fl.)  für  den  Zentner:  Papiertapeten.

B.  Die  Zollvereinsstaaten  werden  von  Erzeugnissen  der  Steuervereinsstaaten  zulassen:


a)  zollfrei:  Hopfen;

b)  zu  einem  Zollsatze  von  1  Thlr.  (1  fl.  45  kr.)  für  den  Zentner:  Hohlglas,  weißes,  ungemustertes,
  welches  mit  abgeschliffenen  Stöpseln,  Böden  oder  Rändern  versehen,  sonst
aber  nicht  geschliffen  ist,  sofern  es  von  Glashütten  im  Steuervereine  mit  beglaubigten
Ursprungszeugnissen  der  Verfertiger  versendet  wird;

J)  zu  einem  Zollsatze  von  21  Thlr.  (4  fl.  221  kr.)  für  den  Zentner:  Gold=  und  Silberpapier;
  Papier  mit  Gold=  und  Silbermuster,  vurchgeschlagenes  Papier;  ingleichen
Streifen  von  diesen  Popiergattungen;

d)  zu  einem  Zollsatze  von  3  Thlr.  (5  fl.  15  kr.)  für  den  Zentner:  farbiges,  bemaltes
oder  vergoldetes  Glas  ohne  Unterschiep  der  Form;  Glaswaaren  in  Verbindung  mit
unedlen  Metallen  und  anderen  nicht  zu  den  Gespinnsten  gehörigen  Urstoffen,  desgleichen
  Spiegel,  deren  Glastafeln  nicht  über  288  preußische  Quadratzoll  das  Stück
        <pb n="410" />
        888

messen,  sofern  diese  Waaren  von  Glashütten  im  Steuervereine  mit  beglaubigten  Ursprungszeugnissen
  der  Verfertiger  versendet  werden.

Die  vorstehenden  Verkehrs-Erleichterungen  treten  vom  24.  September  d.  J.  an  in  Krafe,
wonach  sich  die  Zollbehörden  zu  achten  haben.

Stuttgart  den  21.  September  1853.

Für  den  Finanzminister:
Sigel.

———————————s- 



 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="411" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  I.  Orctober  1853.

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Verbältnisse  der  zusammengesetzten  Gemeinden.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  das  bei  gewerblicher  Niederlassung  von  auswärtigen
  Renten-  und  Lebensverficherungsbanken  und  von  Hagel=  und  Vieh-Versicherungsanstalten  einzubaltende
Verfahren.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gese  6,

betreffend  die  Verhältnisse  der  zusammengesetzten  Gemeinden.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.
Zu  gesetzlicher  Feststellung  der  Verhältnisse  der  zusammengesetzten  Gemeinden  verordnen

und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer
  getreuen  Stände,  wie  folgt:

Art.  1.
Die  Verhältnisse  der  aus  mebreren  Orten  zusammengesetzten  Gemeinden  find  durch  das
        <pb n="412" />
        390

Ortsstatut  festzusetzen,  dessen  Abfassung  unter  der  Zustimmung  des  Börgerausschusses  dem
Gemeinderath  zukommt.

Durch  das  Statut  wird  auch  der  Ort  der  Versammlung  des  Gemeinderaths  und  Bürgerausschusses
  bestimmt.

Nach  Festsetzung  des  Statuts  und  vor  Einholung  der  Genehmigung  der  Regierungsbehörde,
  zu  welcher  dasselbe  vorzulegen  ist,  ist  den  Vertretern  der  einzelnen  Theilgemeinden
zu  Geltendmachung  etwaiger  Einreden  bei  dem  Oberamt  eine  unerstreckliche  Frist  von  dreißig
Tagen  zu  gestatten.

Wenn  durch  den  Wohnsitz  des  Gemeindevorstehers  außerhalb  des  Versammlungsorts
der  Gemeindebehörden  der  Dienst  nachgewiesenermaßen  erheblichen  Nachtheil  leidet,  so  kann
die  Kreisreglerung  verfügen,  daß  derselbe  an  diesem  Orte  zu  wohnen  habe.

Art.  2.

An  der  Wahl  des  Gemeindevorstehers  und  der  Mitglieder  des  Gemeinderaths  und  Bürgerausschufsses
  nehmen  vie  stimmberechtigten  Einwohner  sämmelicher  Orte  gemeinschaftlich  Theil.

Durch  das  Ortsstatut  oder  da,  wo  es  sich  von  der  neuen  Bildung  einer  zusammengesetzten
  Gemeinde  handelt,  durch  das  von  der  Regierungsbehörde  genehmigte  Uebereinkommen
der  Vertreter  der  zu  der  neuen  Gemeinde  zu  vereinigenden  Orte  ist  zu  bestimmen,  ob  die
Stellen  in  dem  Gemeinderathe  und  Börgerausschusse  nach  einem  vorausbestimmten  Zahlenverhältniß
  mit  Einwohnern  der  verschiedenen  Orte  besetzt  und  wie,  bejahendenfalls,  vieses
Verhältniß  gebildet  werden  soll.

Art.  3.

Die  Verwaltung  der  gerichtlichen  und  polizeilichen  Angelegenheiten  innerhalb  des  ganzen
  Gemeindebezirks  steht  den  gesetzlichen  Organen  der  Gesammtgemeinde  zu,  welcher  au  4
der  Aufwand  biefür  obliegt.  Jedoch  ist  den  einzelnen  Orten  gestattet,  zur  Hue  des  Eigenthums
  und  der  Personen  eigene  obrigkeitliche  Diener  (z.  B.  Feld=  und  Waloschützen,  Nachtwächter
  u.  s.  w.)  anzustellen.

In  Orten,  welche  nicht  ver  Sitz  des  Schultheißen  sind,  kann  zu  Unterstützung  des  legt
teren  in  Handhabung  der  Polizei  nach  vorgängiger  Vernehmung  des  Gemeinderaths  über
vie  Nothwendigkeit  vieser  Maaßregel  von  dem  Oberamte  die  Aufstellung  eines  Anwalts  angeordnet
  werden.
        <pb n="413" />
        891

Der  Anwalt  wird  in  Theilgemeinden,  welche  wenigstens  zwanzig  zu  den  Gemeindewahlen
  berechtigte  Bürger  oder  Beisitzer  enthalten,  durch  die  wahlberechtigten  ortssteuerpflichtigen
  Einwohner  erwählt,  in  kleineren  Orten  vagegen  von  dem  Gemeinderath  ernannt  und
von  dem  Oberamte  bestätigt  und  verpstichtet.  Er  erhält  seine  etwalge  Belohnung  aus  der
Gesammtgemeinde-Casse.

Die  Bestätigung  des  Anwalts  durch  das  Oberamt  erfolgt  in  widerruflicher  Weise.

Das  für  Gemeindevorsteher  geltende  Verbot  des  Wirthschaftsbetriebs  kommt  in  gleicher
Weise  auch  bei  Anwälten  zur  Anwendung.

Art.  4.

Der  Anwalt  ist  berechtigt,  in  dringenden  Fällen  polizeiliche  Vorkehrungen  zu  treffen
und  Gesetzesübertreter  oder  verdächtige  Personen  vorläufig  in  Gewahrsam  zu  nehmen.  Die
ergriffenen  Personen  sind  jedoch  sogleich  dem  Schultheißenamte  zu  übergeben.

Geringere  Polizei-Ubertretungen,  namentlich  auch  Verfehlungen  durchreisender  Fremder
gegen  die  Haus-,  Straßen=  und  Felvpoligei,  ist  der  Anwalt  an  der  Stelle  des  Schultheißen
mit  Gelobuße,  welche  in  die  Gesammtgemeinde-Casse  fällt,  bis  zu  drei  Gulden  abzurügen
befugt.

Art.  5.

Zum  Wirkungskreis  der  Organe  der  Gesammtgemeinde  gehört  ferner  die  Besorgung
aller  Gemeindeangelegenheiten,  welche  entweder  den  gesammten  Verband  oder  einzelne  Orte,
die  keine  Theilgemeinde  bilden  (Art.  6),  berühren,  desgleichen  derjenigen  örtlichen  Angelegenheiten
  von  Theilgemeinden  (Art.  7),  deren  Wahrung  der  Gesammtgemeinde  durch  Vertrag
oder  Herkommen  übertragen  ist.  Ueberdieß  haben  die  Behörden  der  Gesammtgemeinde  darüber
  zu  wachen,  daß  in  ven  Theilgemeinden  alle  Gemeindezwecke  gehörig  erfüllt  werden,  und
die  hierüber  entstehenden  Streitigkeiten  zu  entscheiden.

Soweit  einzelne  Theilgemeinden  unvermögend  find,  vie  ihnen  obliegenden  öffentlichen
Verbindlichkeiten  allein  zu  erfüllen,  hat  vie  Gesammtgemeinve  unterstützend  einzutreten.  Diese
Unterstützungsverbindlichkeit  bezieht  sich  jedoch  nur  auf  solche  Ausgaben,  deren  Nothwendigkeit
entweder  von  den  Organen  ver  Gesammtgemeinde  anerkannt  oder  durch  das  Erkenntniß  der
zuständigen  Behörden  ausgesprochen  ist.  Gegen  die  dießfälligen  Beschlüsse  des  Gesammtgemeinderaths,
  sowie  gegen  das  Erkenntniß  der  Staatsbehörde  steht  jedem  Theile  das  Recht
der  Beschwerdeführung  bei  der  vorgesetzten  Gemeindeaufsichtsbehörde  zu.
        <pb n="414" />
        Art.  6.

Diejenigen  Orte  einer  Gesammtgemeinde,  welche  mit  abgesonderter  Markung  versehen
sind  und  um  dieses  Verhältnisses  willen  bleibenden  abgesonderten  Aufwand  zu  machen  haben,
sowic  diejenigen,  welche  ein  besonderes  für  Gemeindezwecke  bestimmtes  Ortsvermögen  in  eigener
  Verwaltung  besitzen,  bilden  Theilgemeinden  mit  eigener  juristischer  Persönlichkeit.  Auch
können  mehrere  Orte  zusammen  zu  einer  Theilgemeinde  sich  vereinigen.

Neue  Thbeilgemeinden  können  künftig  nur  alsdann  gebildet  werden,  wenn  sie  mit  einer
besondern  Markung  versehen  sind  oder  eine  solche  erwerben,  und  wenn  zugleich  andere  erhebliche
  Gründe  dafür  sprechen.  Die  hierüber  einzuholende  Entscheidung  der  Regierung  erfolgt
nach  vorgängiger  Vernehmung  der  betreffenden  Gemeinde-Collegien.

Art.  7.

Sovweit  nicht  durch  Herkommen  oder  Vertrag  zwischen  den  Betheiligten  etwas  Anderes
bestimmt  ist,  kommt  die  Verwaltung  der  rein  örtlichen  Gemeindeangelegenheiten,  sowie  die
Bestreitung  der  Kosten  derselben  der  Theilgemeinde  zu.  Dazu  gehören  bei  den  betreffenden
Theilgemeinden,  insbesondere  auch  die  auf  dem  Markungebesitze  haftenden  öffentlichen  Leistungen,
  jevoch  kann  die  Unterhaltung  öffentlicher  Wege,  Brücken  und  Stege,  die  für  einen  größeren
  Verkehr  von  Wichtigkeit  sind,  durch  einen  unter  Zustimmung  des  Bürgerausschusses
gefaßten  und  von  der  Regierungsbehörde  genehmigten  Beschluß  des  Gesammtgemeinderaths
auf  die  Gesammtgemeinde  übernommen  werden.  Wird  ein  solcher  Beschluß  nicht  erzielt,  so
kann  über  die  fragliche  Uebernahme,  auf  Verlangen  sämmtlicher  Vertreter  der  betheiligten
Orte,  ein  schiedsrichterlicher  Ausspruch  der  Regierungsbehörde,  welcher  Endgültigkeit  hat,  eingebolt
  werden.

Die  Unterstützung  nothleidender  Gemeindeglieder  liegt  jedem  einzelnen  Orte  für  seine
Angehörigen  ob,  wofern  nicht  eine  Uebereinkunft  zwischen  den  Theilgemeinden  dieselbe  für
eine  Last  der  Gesammtgemeinde  erklärt.  Im  Falle  des  Unvermögens  eines  Ortes  zu  Erfüllung
  dieser  Verbindlichkelt,  oder  wenn  im  einzelnen  Falle  nicht  ausgemittelt  werden  kann,
welcher  Theilgemeinde  der  Nothleidende  angehört,  hat  die  ganze  Gemeinde  für  das  Fehlende
einzutreten,  beziehungsweise  die  Unterstützung  ganz  zu  übernehmen;  über  das  Vorhandenseyn
dieses  Falls  hat  zunächst  das  Oberamt  zu  entscheiden.
        <pb n="415" />
        393

Art.  8.

In  jeder  Theilgemeinde,  mit  Ausnahme  der  hienach  in  dem  fünften  Absatz  genannten,
ist  ein  Ortsrechner  aufzustellen,  der  von  den  bei  der  Gemeinderathswahl  stimmberechtigten
Einwohnern  auf  bestimmte  Zeit  gewählt  wird.

Beträgt  die  Zahl  der  in  einer  Theilgemeinde  ansäßigen  Familien  zwanzig  oder  mehr,  so
wird  für  sie  ein  Theilgemeinderath  von  nicht  weniger  als  3  Mitgliedern  bestellt,  der  aus
dem  Schultheißen,  oder  statt  seiner  in  Nebenorten  dem  Anwalt,  dem  Ortsrechner  und  den
in  der  Theilgemeinde  wohnhaften  Mitgliedern  des  Gesammtgemeinderaths  besteht,  und,  soweit
diese  mangeln  oder  zur  Ausfüllung  der  bestimmten  Zahl  von  Theilgemeinderaths-Mitgliedern
nicht  zureichen,  durch  die  je  auf  sechs  Jahre  gültige  Wahl  der  stimmberechtigten  Ortseinwohner
  ergänzt  wird.  Dem  Theilgemeinderathe  gegenüber  ist  ein  örtlicher  Bürgerausschuß  nach
den  allgemeinen  Bestimmungen  aufzustellen.

Die  Wahl  des  Ortsrechners  und  der  Mitgliever  des  Tieilgemeinberaths  und  des  örtlichen
  Bürgerausschusses  erfolgt  unter  Leitung  des  G  devorstehers,  welcher  die
Gewählten  zu  verpflichten  hat.

Die  Mitgliever  ves  Theilgemeinderaths  bilven  mit  dem  Geistlichen  der  Theilgemeinde
den  Stiftungsrath  für  die  Verwaltung  der  örtlichen  Stiftungen,  welchem  zugleich  die  Verrichtungen
  des  Kirchenconvents  zukommen.

In  kleineren  Theilgemeinden  können  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  von  der  Gesammtheit
  der  stimmberechtigten  Einwohner  unter  Leitung  des  Anwalts  berathen  und  die  Beschlüsse
von  diesem  und  dem  Ortsrechner  vollzogen  werden.

Wenn  endlich  die  Markung  einer  Theilgemeinde  ganz  oder  zum  weit  überwiegenden
Theil  in  dem  Eigenthum  einer  oder  mehrerer  gemeinschaftlich  wirthschaftenden  Personen  steht,
welche  allen  Aufwand  für  örtliche  Zwecke  ohne  Beiziehung  des  übrigen  in  der  Markung  begriffenen
  steuerbaren  Vermögens  allein  bestreiten,  so  werden  die  örtlichen  Angelegenheiten
einer  solchen  Theilgemeinde  durch  die  Eigenthümer  oder  deren  Bevollmächtigte  besorgt.

Die  in  Gemäsheit  dieser  Bestimmungen  für  die  einzelnen  Theilgemeinden  getroffene  Einrichtung
  ist  in  das  Ortsstatut  aufzunehmen.

O

Art.  9.

Wenn  und  so  lange  in  einzelnen  Orten  zusammengesetzter  Gemeinden  die  Besttungen
eines  Steuerpflichtigen  den  vierten  Theil  des  Betrags  des  Gemeindesteuer-Catasters  sämmt-
        <pb n="416" />
        394
licher  Quellen  der  direkten  Besteurung  erreichen,  so  sieht  den  Eigenthümern  dieser  Besttzungen,
  welche  nicht  bereits  Mitglieder  des  Theilgemeinderaths  find,  das  Recht  zu,  an  den  Verhandlungen
  des  Theilgemeinderaths  mit  Sitz  und  Stimme  Theil  zu  nehmen.  Diese  Tpeilnahme
  kann  entweder  in  Person  oder  durch  den  ordentlichen  Verwalter  oder  einen  Bevollmächtigten,
  auch  im  Falle  der  Minderjährigkeit  des  Steuerpflichtigen  durch  den  gertichtlich
bestellten  Vormünder  geschehen.

Art.  10.

In  Thellgemeinden,  in  welchen  ein  Theilgemeinderath  und  ein  örtlicher  Bürgerausschuß
besteht,  gilt  hinsichtlich  der  Genehmigung  der  Beschlüsse  des  Theilgemeinderaths,  beziehungswelse
  des  Theilflistungsraths  vurch  die  Staatsbehörden  Dasselbe,  was  für  die  Gemeinden
überhaupt  vorgeschrieben  ist.

In  kleineren  Theilgemeinden  ist  eine  Genehmigung  nur  dann  erforderlich,

1)  wenn  Schulden  zu  anderen  Zwecken  als  zur  Tilgung  älterer  Schulden  gemacht  werden
  sollen,
oder
2)  wenn  das  Ortsvermögen  durch  Ablösung  von  Kapitalien,  ohne  sie  zu  Grundstockszwecken
zu  verwenden,  oder  durch  Veräußerung  von  Grundstockstheilen  oder  durch  Einführung
oder  Erweiterung  bürgerlicher  Nutzungen  geschmälert  werden  soll,
oder
3)  wenn  Umlagen  nach  dem  Steuerfuß  gemacht  werden  sollen.

Die  Gemeindevorsteher  haben  die  Verpflichtung,  dafür  zu  sorgen,  daß  vie  Beschlusse,  zu
deren  Guͤltigkeit  die  Genehmigung  der  Staatsbehörde  erforderlich  ist,  zu  dieser  Genehmigung
vorgelegt  werden,  und  ihre  Vollziehung  zu  überwachen.

Art.  11.

In  Theilgemeinden,  in  welchen  die  Bevölkerung  zwanzig  oder  mehr  Familien  begreift,  hat
der  Ortsrechner  periodisch  eine  Rechnung  zu  stellen,  welche  durch  den  Anwalt  (in  dem  Hauptort
  den  Schultheißen)  den  Ortseinwohnern  zu  verkündigen  und  dem  Oberamte  durch  den
Gemeindevorsteher  zur  Revision  einzusenden  ist.

In  kleineren  Theilgemeinden  ist  vieses  nur  dann  erforderlich,  wenn  entweder  Schulden
vorhanden  find  oder  eine  Umlage  nach  dem  Steuerfuß  Statt  findet.  In  anderen  Fällen
        <pb n="417" />
        395

genügt  es,  wenn  der  Ortsrechner  den  Einwohnern  die  gehörig  aufgezeichneten  Einnahmen
und  Ausgaben  jährlich  vorträgt  und  diese  über  die  Jahresrechnung  beschließen.  Ueber  den
Bestand  und  die  Veränderungen  des  Grundstocks  ist  jevoch  periodische  Nachweisung  zu  geben
und  dem  Oberamte  zur  Prüfung  einzusenden.  Auch  hat  das  Oberamt  im  Allgemeinen  über
das  Kassen=  und  Rechnungswesen  solcher  kleineren  Theilgemeinden  Aufsicht  zu  führen  und
bei  geeigneten  Gelegenheiten  sich  nach  demselben  zu  erkundigen  und  Mißbreuche  abzustellen.

Art.  12.

Die  den  Gemeinden  zukommende  Steuer  von  Kapitalien  und  Einkommen  hat  die  Gesammtgemeinde
  anzusprechen.  Wenn  und  insoweit  die  Gesammtgemeinde  diese  Steuer  nicht
in  Anspruch  nimmt,  ist  die  Theilgemeinde  vieselbe  unter  den  gesetzlichen  Voraussetzungen
(vergl.  Gesetz  vom  15.  Juni  1853)  zu  erheben  berechiigt.

Der  durch  Umlagen  aufzubringende  Aufwand  der  Gesammtgemeinde  wird  auf  das  Grundeigenthum,
  die  Gefälle,  die  Gebäude  und  die  Gewerbe  umgelegt.  In  der  Regel  werden
vie  Steuern  für  die  Gesammtgemeinde  unmittelbar  unter  die  Steuercontribuenten  der  einzelnen
  Theilgemeinden  vertheilt.

Ausnahmsweise  kann  nach  dem  Beschlusse  der  Vertreter  der  einzelnen  Theilgemeinden
die  Vertheilung  unter  die  einzelnen  Tbeilgemeinden  da  eintreten,  wo  dieselben  Vermögen
besitzen,  aus  welchem  der  Antheil  an  dem  Gesammtgemeindeaufwand  vollständig  oder  theilweise
  bestritten  werden  kann,  oder  wo  in  den  einzelnen  Orten  ein  verschiedener  Steuerfuß
eingeführt  ist,  oder  wo  Umlagen  für  Armenzwecke  aus  besonderen  Stiftungen  nach  deren  entsprechender
  Bestimmung  bestritten  werden  können,  oder  wo  andere  Einnahmen  bestehen,  oder
wo  sonstige  besondere  Verhältnisse  der  Art  obwalten.

Durch  besondere  Uebereinkunft  kann  auch  festgesetzt  werden,  daß  der  Hauptort  gegen
gewisse  Aversalbeiträge  ver  Nebenorte  den  ganzen  Aufwand  der  Gesammtgemeinde  bestreitet.
Ebenso  kann  bestimmt  werden,  daß  der  Hauptort  zu  der  Besoldung  des  Gemeindevorslehers
einen  gewissen  Voraus  beizutragen  hat.

Art.  13.

Wenn  in  einer  Tbeilgemeinde  ver  Eigenthümer  des  ganzen  oder  des  überwiegend  größten
  Theils  der  Markung  oder  mehrere  gemeinschaftlich  wirthschaftende  Eigenthümer  den  gesammten
  örtlichen  Aufwand  aus  eigenen  Mitteln  bestreiten,  so  ist  keine  sffentliche  Rechnung
        <pb n="418" />
        396
darüber  zu  führen.  Die  nach  der  Verfassung  der  Gesammtgemeinde  den  einzelnen  Orten
überlassenen  Bürgeraufnahme-Gebühren,  Bürger-,  Beisitz=  und  Wohnsteuer=  und  Recognitions-Gebühren
  (Art.  14)  werden  von  dem  Gemeindepfleger  erhoben  und  den  betreffenden  Markungseigenthümern
  übergeben.  Eine  Belziehung  der  Ortseinwohner  oder  des  stleuerbaren
Vermögens  derselben  für  örtlichen  Aufwand  findet  nicht  Statt.

Wo  die  Verhältnisse  der  zusammengesetzten  Gemeinden  noch  nicht  festgestellt  find,  ist  in
Orten,  deren  Markung  ganz  oder  zum  größten  Theil  einem  oder  mehreren  gemeinschaftlich
wirthschaftenden  Eigenthümern  angehört,  diesen  Markungsinhabern  eine  Frist  zur  Erklärung
wegen  alleiniger  Uebernahme  des  örtlichen  Aufwands  anzuberaumen.  Erklären  sie  sich  nicht
innerhalb  dieser  Frist  unbedingt  für  diese  Uebernahme,  so  tritt  die  sonst  vorgeschriebene  Verfassung
  der  Theilgemeinde  ein.

Dasselbe  ist  auch  der  Fall,  wenn  das  Eigenthum  der  Markung  unter  mehrere  Besiter
real  vertheilt  wird,  oder  wenn  der  Markungsinhaber  die  Herstellung  des  gewöhnlichen  Zustands
  verlangt,  oder  wenn  die  Majorität  der  ortssteuerpflichtigen  Einwohner  der  Theilgemeinde
  darauf  anträgt.

Art.  14.

In  den  übrigen  Theilgemeinden  wird  der  örtliche  Aufwand  der  Theilgemeinde  und  der
von  ihr  in  dem  in  Art.  12,  Abs.  3  vorgesehenen  Fall  aufzubringende  Antheil  an  dem  auf
Grundeigenthum,  Gefälle,  Gebäude  und  Gewerbe  umgelegten  Aufwand  der  Gesammtgemeinde
zunächst  aus  dem  Ertrag  des  vorhandenen  Ortsvermögens,  und,  soweit  es  rechllich  zuläßig
ist,  des  vorhandenen  örtlichen  Stiftungs-Fonds,  sowie  der  etwaigen  besonderen  Einnahmen
der  Ortskasse  (vergl.  den  folgenden  Absatz  und  Art.  17)  bestritten.

Durch  besondere  Uebereinkunft  ver  Theilgemeinden  können  die  Bürger-,  Beisitz=  und
Wohnsteuern  sammt  den  Recognitions-Geldern,  sowie  die  Gebühren  für  die  Aufnahme  in  das
Bürger=  und  Beisitz-Recht,  die  letzteren  entweder  ganz  oder  zum  Theil,  den  örtlichen  Kassen
zum  Bezug  überlassen  werden.  Obhne  eine  solche  Uebereinkunft  fließen  diese  Bezüge  in  die
Gemeindekasse.

Soweit  die  örtlichen  Einnahmen  nicht  binreichen,  wird  der  Abmangel  auf  die  zu  der
Theilgemeinde  gehörigen  Grundstücke,  Gefälle,  Gebäude  und  Gewerbe,  auch  betreffendenfalls
Cvergl.  Art.  12,  Abs.  1)  auf  Kapitalien  und  Einkommen  umgelegt.

Dasselbe  Steuer-Objeet  darf  jedoch  nie  für  den  örtlichen  Aufwand  zweier  Theilgemeinden
  angelegt  werden.
        <pb n="419" />
        397

Die  Angepörigen  von  Theilgemeinden  können  für  die  besonderen  Zwecke  derselben  zu
persönlichen  Diensten  oder  zu  Entrichtung  eines  Surrogatgelds  für  dieselben  angehalten  werden.

Art.  15.
Die  in  Art.  7  Abs.  2,  Art.  12  Abs.  4,  Art.  14  Abs.  2  erwähnten  Uebereinkünfte  sind
auf  bestimmte  Perioden  abzuschließen  und  gelten  längstens  für  die  Dauer  von  zwanzig  Jahren,
  nach  deren  Ablauf  jedem  Theile  freisteht,  die  gesetzliche  Regel  in  Anspruch  zu  nehmen.

Art.  16.

Der  Bürger  oder  Beisitzer  einer  zusammengesetzten  Gemeinde  hat  seine  nächste  Heimath
in  demjenigen  Orte,  in  welchem  er  seinen  Wohnsitz  bat,  oder  solche  durch  Geburt,  Aufnahme,
Ueberstedlung  oder  Zutheilung  erworben  hat.  Die  Uebersiedlung  in  einen  andern  Ort  der
Gemeinde  steht  ihm  jeder  Zeit  frei,  so  lange  er  nicht  öffentliche  Unterstützung  genießt.  Wenn
der  Uebersiedler  an  seinem  neuen  Wohnorte  binnen  Jahresfrist  der  öffentlichen  Fürsorge  anbeimfällt,
  so  ist  die  Theilgemeinde,  in  welcher  er  sich  zuletzt  aufgehalten  hat,  verpflichtet,  ihm
die  erforderliche  Unterstützung  zu  reichen.

Art.  17.

Mit  dem  Wegzuge  von  einem  Orte  in  den  anderen  verliert  der  Ueberfiedler  den
Anspruch  auf  die  Theilnahme  an  vden  bürgerlichen  Nutzungen  selnes  bisherigen  Wohnortes.
Wenn  in  dem  neuen  Wobnorte  des  Uebersiedlers  die  bürgerlichen  Nutzungen  größer  find,  als
in  dem  von  ihm  verlassenen,  so  erwächst  ihm  erst  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  nach  erfolgter
  Ueberstedlung  ein  Anspruch  auf  Theilnahme  an  denselben.  Unter  der  gleichen  Voraussetzung
  tritt  in  Orten,  wo  die  Bürger  nach  einer  gewissen  Reihenfolge  in  den  Genuß  der
bürgerlichen  Nutzungen  gelangen,  der  überffedelnde  Bürger  erst  nach  Ablauf  von  drei  Jahren
in  diese  Reihenfolge  ein.

Durch  Bezahlung  des  dreifachen  Jahreswerths  der  bürgerlichen  Nutzungen  in  die
Ortskasse  kann  sich  jedoch  der  Ueberstedler  sogleich  die  Rechte  der  älteren  Ortseinwohner
erwerben.

Dem  neu  in  das  Bürgerrecht  einer  zusammengesetzten  Gemeinde  aufgenommenen  Anfiedler
  kann  in  der  Theilgemeinde,  in  welcher  er  sich  niederläßt,  wenn  daselbst  bürgerliche
Nutzungen  bestehen,  die  Entrichtung  eines  Einstandsgeldes  an  die  Ortskasse  auferlegt  werden.

2
        <pb n="420" />
        398

Das  Einstandsgeld  in  Verbindung  mit  der  Aufnahmegebühr,  gleichviel  ob  letztere  in  die
Ortskasse  over  in  diejenige  der  Gesammtgemeinde  fließt  (Art.  14,  Abs.  2),  darf  den  gesetzlichen
  Betrag  der  Aufnahmegebühr  bei  den  Gemeinden  überhaupt  (Gesetz  vom  4.  December
  1833,  Art.  29—31,  und  Gesetz  vom  5.  Mai  1852,  Art.  18)  und  das  Einstandsgeld
für  sich  allein  den  dreifachen  Jabreswerth  der  bürgerlichen  Nutzungen  dieser  Parzellen  nicht
übersteigen.

Sonstige  örtliche  Aufnahmegebühren  sind  unzuläßig.

Art.  18.

Ueber  Gesuche  um  Aufnahme  in  das  Bürger=  oder  Beisttzrecht  einer  zusammengesetzten
  Gemeinde  hat  der  Gemeinderath  die  Vertreter  ver  einzelnen  Theilgemeinden,  in  welchen
der  Aufnahmesuchende  sich  niederlassen  will,  um  ihre  gutächtliche  Aeußerung  zu  vernehmen.
Die  Nichtbeobachtung  dieser  Vorschrift  zieht  auf  die  Beschwerdeführung  der  Vertreter  der
Theilgemeinde  die  Nichtigerklärung  ver  Aufnahme  nach  sich;  jedoch  muß  die  Nichtigkeitsbeschwerde
  binnen  fünfzehn  Tagen,  von  Eröffnung  des  Aufnahme-Erkenntnisses  an  gerechnet,  bei
der  dem  Gemeinderath  vorgesetzten  Rekursbehörde  schriftlich  oder  in  mündlicher  Erklärung  zu
Protokoll  angebracht  werden.

Art.  19.

Die  bisher  über  die  Verhältnisse  zusammengesetzter  Gemeinden  abgeschlossenen  Uebereinkünfte
  und  statutarischen  Bestimmungen  bleiben,  soweit  sie  nicht  mit  diesem  Gesetze  im  Widerspruch
  stehen,  aufrecht  erhalten.  Den  einzelnen  Orten  einer  zusammengesetzten  Gemeinde
bleibt  es  vorbehalten,  im  Wege  der  Uebereinkunft  ihre  Markungen  zu  Einer  Markung  mit
gleichen  Rechten  und  Lasten  und  ibr  besonderes  Ortsvermögen  zu  Einem  Ganzen  zu  vereinigen,
  überhaupt  jede  andere  Uebereinkunft  abzuschließen,  wodurch  die  zusammengesetzte
Gemeinde  einer  einfachen  näher  gerückt  wird.

Auch  können  einzelne  Orte  mit  der  Gesammtgemeinde  sich  dahin  vereinigen,  daß  die
Verwaltung  ihrer  örtlichen  Angelegenheiten  durch  die  gesetzlichen  Organe  der  Gesammtgemeinde
  besorgt  wird  und  die  Ausgaben  der  Theilgemeinde  vorschußweise  aus  der  Gesammtgemeinde-Kasse
  bezahlt  werden.

Gleich  dem  Ortsstatut  (Art.  1)  find  Uebereinkünfte  von  der  in  den  zwei  nächst  vorgehenden
  Sätzen  genannten  Art,  sowie  überhaupt  statutarische  Bestimmungen  über  die  Ver-
        <pb n="421" />
        399

bältnisse  der  zusammengesetzten  Gemeinden  der  Regierungsbehörde  zur  Kenntnißnahme  und
Genehmigung  vorzulegen.
Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollzlehung  vieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  17.  September  1853.

Wilheim.
Der  Minister  des  Innern:
Linden.  Auf  Befehl  des  Königs,
für  den  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
der  Geheime  Legationsrath
Gros.

II.  Verfügungen  der  Departements.

Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  das  bei  gewerblicher  Niederlassung  von  auswärtigen  Renten=  und  Lebensversicherungsbanken
  und  von  Hagel-  und  Vieh-Versicherungsanstalten  einzuhaltende  Verfahren.

Um  das  Verfahren  bei  Zulassung  des  gewerbsmäßigen  Geschäftsbetriebs  auswärtiger
Renten=  und  Lebensversich  6-  Anstalten  mittelst  bleibender  Niederlassung  im  Inland,  welche
wie  jede  andere  gewerbliche  Nirderlassung  eines  Ausländers  nach  dem  bestehenden  Rechte  von
der  Bewilligung  der  Regierungsbehörden  abhängt,  in  gleichförmiger  und  den  besonderen  hiebel
  zu  nehmenden  Rücksichten  entsprechender  Weise  zu  ordnen,  wird  mit  Höchster  Genehmigung
  vom  24.  v.  M.  Folgendes  verfügt:

8.  1.

Jede  auswärtige  Bank,  deren  Zweck  ist,  für  die  durch  eine  größere  Zahl  von  Theilnehmern
  zusammengeworfenen  Einlagen,  Renten  oder  Kapitalzahlungen  zu  gewähren,  welche
durch  das  Leben  oder  Sterben  der  Betheiligten  bedingt  find,  in  welcher  Form  einerseits  vie
Einlagen,  andererseits  die  Renten  oder  Kapitalzahlungen  stattfinden  mögen,  bedarf  zu  ihrer
Niederlassung  im  Inland  zum  Behuf  des  gewerbsmäßigen  Geschäftsbetriebs  durch  eine  Filialanstalt,
  oder  eine  Agentur„der  Bewilligung  der  Regierungsbehörden,  mag  die  Bank  auf
        <pb n="422" />
        400

Gegenseitigkeit  der  Theilnehmer  beruhen,  oder  für  Rechnung  einer  Aktiengesellschaft  oder  sonstiger
  Unternehmer  betrieben  werden.
g.  2.

Wenn  sich  eine  auswärtige  Renten=  oder  Lebensversicherungsbank  im  Inland  gewerblich
niederzulassen  beabsichtigt,  so  hat  dieselbe  dem  Oberamte  des  Bezirks,  in  welchem  die  Filialanstalt,
  oder  der  Hauptagent  den  Wohnsitz  nehmen  soll,  von  diesem  Vorhaben  Anzeige  zu  machen,
  und  alle  zur  Prüfung  des  Gesuchs  erforderlichen  Nachweisungen  und  Belege  einzureichen.

Hieher  gehört:

dle  Nachweisung  über  die  Beobachtung  der  in  dem  eigenen  Staate  der  betreffenden
Bank  für  diese  Anstalten  bestehenden  Gesetze  und  Vorschriften  und  die  etwa  erforderliche
Genehmigung  der  eigenen  Regierung;

die  Vorlegung  der  Plane  oder  der  Verfassung  der  Anstalt,  aus  welchen  der  Zweck  und
der  rechtliche  Charakter  derselben,  die  Rechte  und  Pflichten  der  Bank  und  der  Theilnehmer,
die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  und  die  Leitung,  Verwaltung  und  Controle  der  Verwaltung
  zu  entnehmen  ist,  mit  Angabe  der  rechnungsmäßigen  Grundlagen  der  Prämien=  oder
Einlagentarife,  insbesondere  der  angewendeten  Sterblichkeitstafel;

die  Vorlage  von  Exemplaren  der  Policen  und  von  Formularen  sonstiger  Vertragsurkunden
  über  die  Geschäfte  mit  der  Bank;

bei  Banken,  welche  für  Rechnung  von  Aktiengesellschaften  oder  sonstiger  Gesellschaften
von  Kaptltalisten  unternommen  sind,  die  Vorlegung  der  Gesellschaftsstatuten  und  die  Nachweisung
  der  Beobachtung  der  in  dem  eigenen  Lande  bestehenden  gesetzlichen  Formen,  und,
wo  es  erforderlich  scheint,  der  sicheren  Deponirung  des  Gesellschaftsfonds;

die  Vorlage  der  Rechenschaftsberichte  über  den  bisherigen  Benieb.

Nach  Umständen  kann  auch  die  Nachweisung  darüber  verlangt  werden,  daß  in  dem
Staate  der  betreffenden  Bank  diesseitige  Institute  ähnlicher  Art  zu  dem  Geschäftsbetrieb  zugelassen
  werden.

8.  3.

Die  Bankverwaltung  hat  unter  Zustimmung  der  Regierungsbehörden  in  der  Person
eines  ansäßigen  Staatsbürgers  einen  Hauptagenten  oder  Geschäftsführer  aufzustellen  und
mit  einer  Generalvollmacht  zu  versehen.

Der  Hauptagent  muß  dadurch  ermächtigt  seyn,  in  allen  zur  gerichtlichen  Entscheidung
geeigneten  Streitigkeiten  zwischen  der  Bank  und  inländischen  Einlegern,  welche  sich  auf  den
        <pb n="423" />
        401

Geschäftsbetrieb  der  Bank  beziehen,  Namens  der  Bank  vor  den  württembergischen  Gerichten
Recht  zu  nehmen  und  zu  geben,  sofern  nicht  statutenmäßig  für  solche  Streitigkeiten  die  Entscheidung
  eines  im  Inland  zu  bestellenden  Schiedsgerichts  vorgesehen  ist.

Nach  Umständen  kann  die  Zulassung  des  Geschäftsbetriebs  einer  solchen  Bank  von  Leistung
  einer  Caution  für  die  sichere  Erfüllung  der  Verbindlichkeiten  abhängig  gemacht  werden.

8.  4.

Das  Oberamt  hat  das  mit  den  bezeichneten  Nachweisungen  versehene  Gesuch  der  vorgesetzten
  Kreisregierung  vorzulegen,  von  welcher  dasselbe  zu  prüfen  ist.

Ergibt  sich  hiebei,  daß  entweder  in  dem  Staate  der  die  gewerbliche  Niederlassung  in
Wurttemberg  beabsichtigenden  Bank  ähnliche  württembergische  Unternehmungen  auzgeschlossen
sind,  oder  die  Einrichtung  der  Bank  mit  gesetzlichen  Bestimmungen  im  Widerspruch  steht,  so
ist  das  Gesuch  durch  die  Kreisregierung  abzuweisen.

In  anderen  Fällen  entscheidet  das  Ministerium  des  Innern,  gegen  welches  die  Kreisregierung
  sich  gutächtlich  zu  äußern  hat,  über  die  Bewilligung  des  Gesuchs.

Die  Zulassung  des  Geschäftsbetriebs  auswärtiger  Renten=  oder  Lebensverftcherungsbanken
  wird  nach  Erfüllung  der  etwa  vorzuschreibenden  Bedingungen  öffentlich  bekannt  gemacht.

g.  5.

Von  dem  Geschäftsbetrieb  der  im  Inland  zugelassenen  Renten=  und  Lebensversicherungsbanken
  haben  die  Regierungebehörden  zu  dem  Zwecke  der  Ueberwachung  der  Einhaltung  der
Statuten  und  der  etwaigen  besonders  ertheilten  Vorschriften  und  der  Prüfung  der  Sicherheit
ver  Bank  fortwährende  Kenntniß  zu  nehmen.

Die  Bank  ist  verbunden,  durch  ihre  Hauptagenten  alle  hiezu  erforverlichen  Mittheilungen
  machen  zu  lassen,  namentlich  alle  Aenderungen  in  den  Statuten,  den  Tarifen,  den  Policen,
  dem  Gesellschaftsstatut,  sowie  die  Ergebnisse  des  fährlichen  Rechnungs-Abschlusses  und  des
Stands  des  einzelnen  Fonds.  Auch  ist  jäbrlich  eine  Uebersicht  über  die  im  Laufe  des  Jahrs
im  Inland  abgeschlossenen  Geschäfte,  und  den  Stand  der  Rentenforderungen  oder  der  Versicherungen
  vorzulegen.

Eine  Veränderung  in  der  Person  des  Hauptagenten  ist  unter  Vorlegung  einer  neuen
Vollmacht  zur  Genehmigung  anzuzeigen,  bevor  der  neue  Hauptagent  die  Geschäfte  beginnt.

Das  Verzeichniß  der  Bezirksagenten  ist  dem  Oberamte  zu  übergeben  und  jedes  Jahr
von  den  vorgegangenen  Veränderungen  Mittheilung  zu  machen.
        <pb n="424" />
        402

g.  6.

Die  unmittelbare  Aufsicht  über  die  Agenten  auswärtiger  Renten=  und  Lebensversicherungsbanken
  (§.  5)  führt  das  Oberamt  des  Wohrsitzes  des  Hauptagenten.  Die  übrigen
Oberämter  haben  Wahrnehmungen,  welche  sie  über  die  Wirksamkeit  solcher  Banken  und  über
etwaige  Mißstände  in  deren  Geschäftsbetrleb  zu  machen  Gelegenheit  haben,  jenem  Oberamte  mitzutheilen.
  Nach  Umständen  kann  die  Staatsregierung  bei  Geschäfts-Ueberhäufung  eines  Oberamts
  einen  besonderen  Commissär  mit  den  Befugnissen  des  Oberamte  für  obigen  Zweck  bestellen.

Die  Kreisregierungen  haben  die  Thätigkeit  der  betreffenden  Oberämter  zu  überwachen,
über  den  Gang  des  Geschäftsbetriebs  ver  in  ihbrem  Kreise  durch  Hauptagenturen  ansäßigen
Renten=  und  Lebensversscherungsbanken  und  über  die  Erhaltung  der  Bürgschaften  für  die
Sicherheit  der  Einleger  jährlich  Bericht  einzuziehen,  und  die  an  sse  gebrachten  Beschwerden
und  Anstände  zu  erledigen.

Dem  Ministerium  des  Innern  wird  die  Bestellung  der  Hauptagenten  vorbehalten.  Auch
ist  demselben  von  jever  Kreisregierung  über  vie  Wirksamkeit  ver  in  ihrem  Kreise  niedergelassenen
  Renten=  over  Lebensversicherungsbanken  und  über  die  biebei  gemachten  Wahrnehmungen
  periodisch  Vortrag  zu  erstatten.

S.  7.

Diejenigen  auswärtigen  Renten=  und  Lebensversicherungsbanken,  welche  bisher  ohne  Genehmigung
  der  Regierung  durch  Agenturen  im  Inland  Geschäfte  betrieben  haben  sollten,  find
vurch  die  Oberämter,  in  deren  Bezirk  die  Hauptagenten  niedergelassen  find,  aufzufordern,
längstens  binnen  3  Monaten  das  Gesuch  um  Gestattung  des  Geschäftsbetriebs  mit  den  hier
vorgeschriebenen  Nachwelsungen  vorzubringen,  und  für  den  Fall  des  Ungehorsams  mit  der
Strafe  ves  unbefugten  Gewerbebetriebs  und  ver  Einstellung  des  letzteren  zu  bedrohen.  Wird
das  Gesuch  nachträglich  vorgebracht,  so  ist  nach  obigen  Vorschriften  zu  verfahren.  Andernfalls
  ist  der  fernere  Geschäftsbetrieb  einzustellen.

5P.  S.

Die  in  dieser  Verfügung  für  auswärtige  Renten=  und  Lebensversicherungsbanken  ertheilten
  Vorschriften  finden  in  Beziehung  auf  das  Verfahren  und  die  Beaufsichtigung  auch  auf
auswärtige  Vieh=  und  Hagelversicherungs-Anstalten  Anwendung.

Stuttgart  den  31.  August  1853.  Linden.

 

Gedruckt  bel  G.  Hasselbrink.
        <pb n="425" />
        34.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  3.  Oktober  1853.

 

 

Inhalt.
Känigliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  verschiedene  Erleichlerungen  im  Vollzug  des
Branntweinsteuer-Gesetzes  vom  19.  September  1852.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.

DOes  Finanz-Departemente.
Des  Finanz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  verschiedene  Erleichterungen  im  Vollzug  des  Branntweinsteuer-Gesetzes  vom
19.  September  1852.

Aus  Anlaß  der  von  beiden  ständischen  Kammern  an  die  K.  Staatsregierung  gebrachten
Bitten  um  Erleichterungen  in  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  19.  September  1852,  betreffend
die  Abgabe  vom  Branntwein,  werden  in  Gemäsheit  der  nach  Vernehmung  des  K.  Geheimen-
        <pb n="426" />
        404

Rathes  erfolgten  höchsten  Entschließung  vom  26.  September  1853  folgende,  vom  1.  Oktober
1853  an  in  Wirksamkeit  tretende  Bestimmungen  ertheilt.

8.  1.

Die  Vorschrift  des  §.  2,  Abs.  1  und  §.  6,  Ziff.  4  der  Hauptinstruktion  vom  27.  September
  1852,  wornach  alle  zur  Aufnahme  von  Branntweinmaterial  bestimmten  Gefässe
ordnungsmäßig  geeicht  seyn  sollen,  wird  zu  Gunsten  der  Besitzer  kleinerer  Brennereien
dahin  gemildert,  daß  der  Rauminhalt  solcher  Gefässe,  welche  nur  in  obst=  und  weinreichen
  Jahren  mit  Obst=  und  Weintrestern  gefüllt,  und  somit  nur  ausnahmsweise  als  Brennereigeräthe
  benützt  werden,  mit  Genehmigung  des  Bezirkssteueramts  anstatt  des  Eichens
durch  den  Zoll-,  beziehungsweise  Vifirstab  (vergl.  S.  16,  Ziff.  3,  Abs.  2  der  Instruktion)
ermittelt  werden  darf.

Zu  diesem  Zweck  sind  die  Geräthe,  bevor  fie  mit  Branntweinmaterial  angefüllt  werden,
bei  dem  Ortssteuerbeamten  anzumelden,  welcher  dieselben  sofort  mit  dem  Zollstabe  nach  Tiefe,
Ober=  und  Unterweite  abzumessen  und  die  gefundenen  Dimenstonen  in  einem  Verzeichniß
zu  notiren  hat.

Der  Rauminhalt  selbst  ist  dagegen  durch  den  Bezirkssteuerbeamten  (Umgelds-Commissär)
  zu  ermitteln,  welcher  solchen,  sobald  ihn  sonstige  Dienstgeschäfte  in  den  betreffenden  Ort
führen,  auf  Grund  ver  ortssteueramtlichen  Abmessung,  von  den  angemelveten  Standen  nöthigenfalls
  unter  Benützung  des  Visirftabs  zu  berechnen,  die  Standen  gehörig  zu  bezeichnen
und  den  Erfund  von  dem  Brennereibesttzer  in  einer  den  Eichschein  vertretenden  Urkunde  anerkennen
  zu  lassen  hat.

Verweigert  der  Brennereibesitzer  diese  Anerkennung,  so  ist  das  betreffende  Gefäß  durch
die  ordentliche  Eichbehörde  auf  Kosten  des  Steuerpflichtigen  eichen  zu  lassen.

5.  2.

In  den  Bestimmungen  des  §s.  8  der  Hauptinstruktion,  betreffend  Veränderungen  im
Inventarium,  Gebrauch  und  Aufbewahrung  der  Geräthe,  treten  nachstehende  Erleichterungen
  ein:

Zu  Ziff.  1.  Den  Besitzern  von  kleinen  Brennereien  wird  gestattet,  die  Anzeige  über
        <pb n="427" />
        405

Veränderungen  mit  den  Betriebsräumen  und  Geräthen  auch  mündlich  mindestens  24  Stunden
  vor  deren  Eintritt  bei  dem  Ortssteuerbeamten  zu  machen,  welcher  in  Gegenwart  des
Brennereibesltzers  die  Aenderung  in  dem  betreffenden  Verzeichniß  (Formular  Lit.  E.)  vorzumerken
  und  solche  daselbst  mit  dem  Brennereibesitzer  zu  beurkunden  hat.

Zu  Ziff.  6,  Abs.  1.  Ist  in  einer  kleineren  Brennerei  nicht  Raum  genug  zur  Aufstellung
  der  Maischbütten,  so  können  dieselben  mit  Erlaubniß  des  Ortssteueramtes  und  nach
geschehener  Vormerkung  in  der  Beschreibung  der  Betriebsräume  in  einem  anderen,  dem
Steuerpersonal  zugänglichen  Lokal  aufgestellt  werden.

8.  3.

Auf  Grund  gemachter  Erfahrungen  wird  in  Abänderung  der  Hauptinstruktion  5.  9,
Ziff.  1  Lit.  h.  und  Jiff.  2  Lit.  b.  bestimmt,  daß  bei  Beurtheilung  der  Leistungsfähigkeit
der  Brennapparate  in  der  Regel  und  soferne  nicht  die  eigenthümliche  Einrichtung  eines
Destillir-Apparates  ein  anderes  Verhältniß  begründet,  anzunehmen  ist:

es  erfordere  jede  Füllung  einer  Blase  mit  Bierabgängen  (Hauptinstruktion  Ziff.  1b)
ztel  des  gesammten  Rauminhaltes  einer  Blase;  und  es  seien  zu  einem  einmaligen
Abtrieb  von  größeren  Blasen  auf  Kern=  und  Steinobst  (Hauptinstruktion  Ziff.  2b)
bei  mangelhafter  Kühleinrichtung  5  bis  6  Stunden  erforderlich.

Zugleich  wird  die  Erläuterung  beigefügt,  daß  die  Bestimmungen  des  §&amp;amp;.  9  der  Hauptinstruktion
  unter  Ziff.  1,  2  und  3  nach  dem  zweiten  Absatz  der  Ziff.  4  nicht  als  absolut  binvende
  Normen,  sondern  nur  als  Anhaltspunkte  zu  betrachten  sind,  von  welchen  beim  Vorbandenseyn
  zureichender  Gründe  mit  Genehmigung  des  Bezirkssteueramts  (Umgelds-Commissariats.
  auch  abgewichen  werden  darf.

*  4.

Den  Besitzern  kleinerer  landwirthschaftlichen  Brennereien  kann,  wenn  bei  denselben  die
Einhaltung  der  gesetzlichen  Regel,  wornach  der  Betriebsplan  je  den  vollen  Kalendermonat,
beziehungsweise  den  Rest  eines  solchen,  zu  umfassen  hat  (Gesetz  Art.  6,  Ziff.  3,  und  Hauptinstruktlon
  §.  10,  Ziff.  6)  nach  der  Art  ihres  Betriebs  erheblichen  Schwierigkeiten  unterlie-
        <pb n="428" />
        406

gen  sollte,  durch  das  Bezirkssteueramt  ausnahmsweise  erlaubt  werden,  Betriebsplane  auch  auf
kürzere  Zeit,  als  auf  einen  Kalendermonat,  einzureichen.

Es  mössen  jedoch  die  Betriebsplane  mindestens  einen  Zeitraum  von  14  Tagen  mit
oder  ohne  Unterbrechung  des  Betriebs  umfassen.

*iu

Die  Einreichung  eines  besonderen  Verzeichnisses  über  den  Branntweinmaterial-Vorrath
(Hauptinstruktion  K.  15,  Ziff.  2)  kann  in  dem  Fall  unterbleiben,  wenn  ein  Brenner  seinen
Gesammtvorrath  in  Einem  Monat  und  in  einer  Anzahl  ununterbrochen  auf  einander
folgender  Tage  nach  Einem  Betriebsplan  abbrennen  will.  In  einem  solchen  Fall  vertritt
  der  Betriebsplan  zugleich  die  Stelle  des  Verzeichnisses  und  hat  alsdann  die  Beurkundung
  des  Revifionserfundes  (vergl.  Spalte  5  des  Formulars  zum  Verzeichniß  Lit.  J.)
unter  dem  Eintrag  in  den  Spalten  1,  2,  3  des  Betriebsplanes  (Formular  Lit.  G.)
zu  geschehen.

 

8.  6.

Den  Brennereibefitzern  wird  freigestellt,  die  ihnen  nach  den  88.  6,  10  und  15  der
Hauptinstruktion  obliegenden  schriftlichen  Ausfertigungen  entweder  selbst  zu  besorgen,  oder
solche  vurch  den  Ortssteuerbeamten  beforgen  zu  lassen,  welcher  in  letzterem  Falle  die  von  der
Steuerverwaltung  festgesetzten  Gebühren  von  dem  Brenner  zu  beziehen  hat.

Diese  Gebühren  betragen  nach  dem  in  der  Nr.  13  des  Amteblatts  des  Steuercollegiums
  von  1853  bekannt  gemachten  Regulativ:

a)  für  Anfertigung  eines  Betriebsplans  bis  zu  15  Posen  Eintragen  über  die  ganze
Querlinie  der  Betriebserklärungg  ..  DybkNrr.
bei  mehr  Einträgen  für  je  15  Posten  weitrer  P71

b)  für  Anfertigung  der  Nachweisung  über  die  Betriebsräume  2c.  bis  zu  15  Posten
  oder  Einträgen  (die  Querlinie  entlang)  pr.  Stük  6slc#
bei  mehr  Einträgen  je  auf  15  Posten  weiterr  66kr.

)  für  Anfertigung  eines  Material-Vorrathsverzeichnisses,  pr.  Stück,  wie  für  die  Nachweisung
  der  Betriebsräume  (b).
        <pb n="429" />
        407

Fertigt  der  Brenner  das  Duplikat  selbst,  so  passiren  für  das  Unikat  ad  a—e  je  nur
der  festgesetzten  Gebüpren.

S.  7.

Von  der  in  §.  28,  Ziff.  4  der  Hauptinstruction  enthaltenen  Bestimmung,  wornach
nur  das  Bezirkssteueramt  zu  einer  Verlängerung  der  gesetzlichen  Brennfrist  in  außerordentlichen
  Fällen  ermächtigt  ist,  wird  zur  Erleichterung  der  Steuerpflichtigen  folgende  Ausnahme
gestattet:

Wenn  nach  der  Cntfernung  einer  Brennerei  von  dem  Sitze  des  Bezirkssteueramts  die
Genehmigung  des  letztern  zu  einer  Ausnahme  von  dem  erlaubten  Brenntage  voraussschtlich
nicht  rechtzeitig  ertheilt  werden  könnte,  so  ist  die  zu  Begründung  einer  solchen  Ausnahme
erforderliche  Anzeige  bei  dem  Ortssteueramt  entweder  mündlich  oder  schriftlich  zu  machen,
welches  alsdann  befugt  ist,  die  Brennfrist  mittelst  schriftlicher,  dem  in  der  Brennerei  aufgehängten
  Exemplar  des  Betriebsplanes  beizuheftender  Ausfertigung  so  weit  nöthig  zu  verlängern,
  was  jedoch  nie  über  den  fünften  Tag  binaus  geschehen  darf,  und  wovon  nach  geschebener
  Vormerkung  in  dem  bei  dem  Ortssteuerbeamten  befindlichen  Eremplar  des  Betriebsplans
  jedesmal  sogleich  dem  Bezirkssteueramt  Anzeige  zu  machen  ist.

Eine  solche  Verlängerung  ist  übrigens  über  den  vierten  Tag  hinaus  nach  Gesetz  Art.  9,
Ziff.  3  (zweiter  Absatz)  nur  in  den  äußersten  Fällen  erwiesener  unverschulveter  Hindernisse
zuläßig,  zu  welchen  das  vorgebliche  Nichtreifwerden  der  Maische  innerhalb  der  ordentlichen
Gäbrfrist  nicht  gezählt  werden  kann,  da  bei  einem  geregelten  Betriebe  und  bei  nicht  allzumangelbasten
  Einrichtungen  eine  3  bis  4tägige  Gährfrist  erfahrungsmäßig  bei  allen  mehligen
Stoffen  hinreicht,  die  Maische  zur  Reife  zu  bringen.

F.  8.

Die  in  &amp;amp;.  29,  Ziff.  4  (zweiter  Absatz)  der  Hauptinstruktion  den  Ortssteuerbeamten  bezüglich
  ver  Verlängerung  der  täglichen  Breunzeit  ausnahmsweise  eingeräumte  Besugniß  wird
vahin  erweitert,  daß  denselben  gestattet  wird,  in  allen  Fällen,  wo  ein  Bedürfniß  hiezu  nachgewiesen
  wird,  die  Brennzeit  bis  Abends  10  Uhr  zu  verlängern,  sofern  es  sich  nicht  um  eine
Brennerei  handelt,  auf  welche  die  Bestimmungen  der  Ziff.  5  des  §.  29  der  Hauptinstruktion
Anwendung  finden.

2
        <pb n="430" />
        408

S.  9.

Zu  8.  34,  Ziff.  4,  Abs.  1  der  Hauptinstruktion,  betreffend  die  Firation  der  Branntweinsteuer
  von  nicht  mehligen  Stoffen,  werden  folgende  Bestimmungen  ertheilt:

1)  Den  Bezirks=  und  Ortssteuerbeamten  wird  aufgegeben,  die  Steuerpflichtigen  bei  jeder
Gelegenheit  über  die  näheren  Modalitäten  der  Steuerfiration  und  über  die  in  dem
Abschluß  eines  Firations-Vertrags  liegende  wesentliche  Erleichterung  bezüglich  der
Controle  mündlich  zu  belehren.

2)  Die  Ausfertigung  der  Firations-Verträge  hat  nach  dem  beiltegenden  Formular  zu
geschehen.

3)  Die  Bezirkssteuerämter  sind  ermächtigt,  die  mit  den  Brennern  abgeschlossenen  Firations-Verträge
  noch  vor  der  Prüfung  und  Genehmigung  durch  das  Steuercollegium
in  Wirksamkeit  treten  zu  lassen,  unbeschadet  jedoch  nachträglicher  Berichtigung  derjenigen
  Anstände,  welche  sich  in  Folge  dieser  Prüfung  ergeben.

4)  Wo  ein  Bedürfniß  hiezu  vorliegt,  können  nach  dem  Ermessen  der  Steuer-Verwaltung
  neben  den  Umgelos-Commissären  auch  tüchtige  Ortssteuerbeamte  und  andere
geeignete  Personen  zur  Abschließung  von  Firations-Verträgen,  vorbehältlich  der  Prüfung
  und  Genehmigung  des  Bezirkssteueramts,  begiehungsweise  des  Steuercollegiums,
verwendet  werden.

8.  10.

Zu  8.  37,  Ziff.  5  der  Hauptinstruktion,  betreffend  die  Sicherheits-Maaßregeln  hinsichtlich
  der  Brennereigeräthe,  wird  bestimmt:

In  Bezirken,  in  welchen  die  Zahl  der  Branntwein-Brennereien  eine  häufige  Visitation
von  Seite  rer  Steueraufseher  zuläßt,  kann  vie  Anlegung  ves  Blasenverschlusses,  welche  nach
Ablauf  der  für  den  steuerfreien  Gebrauch  gestatteten  Frist  zu  erfolgen  hat  (vergl.  Hauptinstruktion
  §.  41,  Ziff.  3)  unterbleiben,  und  es  genügt  alsdann  die  Versieglung  des  Blasenhelms
  und  der  Kühlröhre,  vorausgesetzt,  daß  das  Bezirksfteueramt  nicht  besondere  Gründe
bat,  diese  Erleichterung  zu  versagen.
        <pb n="431" />
        409

8.  11.

Von  der  der  Steuerverwaltung  nach  Art.  3  des  Gesetzes  zustehenden  Ermächtigung,
einzelnen  Brennern  die  Fabrikationsabgabe  über  den  betreffenden  Kalendermonat  hinaus  anzuborgen,
  ist  im  Hinblick  varauf,  daß  bei  der  Wirthschaftsabgaben-Verwaltung  der  Einzug
in  Quartalterminen  die  Regel  bildet,  dahin  Gebrauch  zu  machen,  daß  auch  die  Branntwein-Fabrikations-Abgabe
  von  denjenigen  Brennern,  bei  welchen  die  Steuerverwaltung  keinen  Anstand
  sindet,  in  Quartalraten  und  zwar  in  Verbindung  mit  dem  Wirthschaftsabgaben-Einzug
erhoben  wird,  soweit  nicht  ausnahmsweise  eine  längere  Anborgung  gegen  spezielle  Sicherheitsleistung
  stattfindet.  (Hauptinstruktion  88.  4  und  51.)

Die  bei  dem  Quartaleinzug  mit  ihrer  Schuldigkeit  im  Rückstand  bleibenden  Brenner
sind  von  dem  Cameralamt  sogleich  nach  Beendigung  des  Einzugs  dem  Umgelds-Commissariate
zu  Besorgung  des  Weiteren  (zu  vergl.  den  2  Abs.  des  s.  51  der  Hauptinstruktion)  zu
bezeichnen.

Stuttgart  den  29.  September  1853.

Knapp.
        <pb n="432" />
        <pb n="433" />
        411

Cameralamt
Bezirkssteueramt
Ortssteueramt

Nummer  des  Inventariums.  Nummer  des  Anmeldungs-Regtsters.

Firations-  Vertrag
mit
Nach  der  abgelaufenen  Brennfrist  mit
dem  anderen  Eremplar  ausgewechselt,

den  ten  185
Der  Ortssteuerbeamte.

Bedingungen.

1)  Die  Firationsperiode  umfaßt  die  Zeit  vom
bis

2)  Während  derselben  dürfen  nur  die  hierin  bemerkten  Blasen  benützt  werden,  und  bleiben  diesenigen,

auf  welche  der  Firationsvertrag  nicht  lautet,  unter  steueramtlichem  Verschluß.

3)  Eine  Veränderung  in  der  Benützung  und  Beschaffenbeit  der  Deftillirgeräthe  während  dieser  Zeit

ist  unzuläßig.

4)  Eo  dürfen  keine  andere  als  die  bienach  bemerkten  Materialien  verwendet  werden.  Der  etwa  übrig
bleibende  Materialvorratb  wird  bei  seiner  ferneren  Verwendung  zu  Branntwein  aufs  Neue  zur

Versteurung  gezogen.

5)  Dem  Stenerpflichtigen  ist  nicht  gestattet,  während  der  Firationsperiode  vom  Vertrage  abzugehen,
dagegen  kann  die  Steuerbebörde  den  Vertrag  in  Folge  seder  Verletzung  der  Bedungungen  ohne

Weiteres  aufbeben.
6)  Bei  Abweichung  von  den  Firationsbedingungen  zur  Verkürzung  der  Steuer  tritt  die  Strafe  der
Steuerverkürzung  ein.  (Gesetz  Art.  22.)

7)  Die  berechnete  Steuer  im  Betrag  von  —:.  ist  beim  nächsten  Einzug

an  das  K.  Cameralamt  zu  entrichten.

8)  Nach  Ablauf  der  Firationsperiode  muß  dieses  Eremplar  von  dem  Brennereibesitzer  binnen  drei

Tagen  an  das  Ortssteueramt  zurückgeliefert  und  gegen  das  bei  demselben  zurückgebliebene  zweite
Eremplar  umgetauscht  werden.
        <pb n="434" />
        412

 

 

 

 

 

 

 

NMaterial.  Blasen.  A.  Material-Verarbeitung.
Wohnort  und  Name  -
bes  Gattung  Flluns  Zahl  Zeiterforderniß  Luttergewinn
und  "

Brenners.  Quantum.r.  Blasen  zu  zusämt-Durch-  von
Ausbewah=  gehalt.  1  zuma  Aahrte  einem  lichenAb.  schnitt  ron  sämtlichen
unrn.  ———1

geprüft  und  genehmigt
den  185
Das  Bezirkssteueramt
        <pb n="435" />
        413

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.  Lutter-Verarbeitung.e  Des  Brennens  p
«  Revisionsbefund
r*-  1
Zahl.  Beitersorderniß  at  2  Anfang.  Ende.  Steuer  und
der  —  crni  u
Blasen.zu  H#zu  sämtl.,  Stun-  Firum.  ,
füllun-  10er  (sefii,  i  den.  Tag.  Stund.  Tag.  Stund.  sonstige  Bemerkungen.
gen.  Stun.  Stund.  Stum.
.  #
geprüft  und  richtig  gestellt  Vorstehenden  Vertrag  erkennt  an
unter  Vorbehalt  höherer  Genehmigung  den  185
den  .
renne
Das  Ortssteueramt  Der  B  reibesizer
        <pb n="436" />
        <pb n="437" />
        35.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  8.  Oktober  1853.
In  halt.
Königliche  Dekrete.  Königl.  Verordnung  zu  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1853,  betreffend  die
Wiedereinführung  der  Tovesstrafe.
Verfügungen  der  Departemento.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Großherzogthums  Oldenburg
  zur  Pahkarten-Convention.

 

I1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung
zu  Vollziehung  des  Gesetzes  vem  17.  Juni  1853,  betreffend  die  Wiedereinführung  der  Todesstrafe.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.
Zu  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  17.  Junl  1853,  betreffend  die  Wiedereinführung
der  Todesstrafe,  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes,

  wie  folgt:
K  .  1.

Die  Vollzlehung  der  Todesstrafe  geschieht  durch  Enthauptung  mittelst  des  Fallbeils.
        <pb n="438" />
        416

K.  2.

Dieselbe  ist  am  Orte  des  Schwurgerichtshofs,  vor  welchem  die  betreffende  Anklagesache
  verhandelt  worden  ist,  nach  der  Anordnung  des  betreffenden  Staatsanwalts  und
unter  gemeinschaftlicher  Leitung  des  Bezirksrichters  und  Bezirkspolizeibeamten  jenes  Ortes
von  dem  Nachrichter  des  Kreises  vorzunehmen,  zu  welchem  das  Bezirksgericht  gehört.
Uebrigens  kann  das  Justiz-Ministerium  auch  einen  anderen  oder  einen  weiteren  Nachrichter
  berufen.

Die  Polizeiwache  bei  dem  Acte  der  Hinrichtung  liegt  dem  Landjägercorps  ob.  Die
Art  der  Verwendung  desselben  ist  durch  den  Bezirks-Commandanten  des  Landjägercorps
unter  Rücksprache  mit  dem  Gerichtsvorstande  und  Bezirkspolizeibeamten  anzuordnen.

riie

Die  zu  Vorbringung  eines  Begnadigungsgesuches  eingeräumte  Frist  von  dreimal  vier

und  zwanzig  Stunden  (Gesetz  Art.  5)  wird

a)  wenn  auf  die  Ergrelfung  der  Nichtigkeitsklage  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  von
drei  Tagen  (Schwurgerichtsgesetz  Art.  187)  ausdrücklich  verzichtet  worden  ist,  von
der  Abgabe  dieser  Erklärung  an  —

b)  wenn  die  dreitägige  Frist  zu  Ergreifung  der  Nichtigkeltsklage  unbenützt  verstrichen
ist,  von  Ablauf  dieser  Frist  an  —

p)  wenn  die  Nichtigkeitsklage  durch  Erkenntniß  des  Cassationshofs  verworfen  oder  wenn
erst  von  dem  Cassationshof  auf  Todesstrafe  erkannt  worden  ist,  von  der  Eröffnung
des  von  letzterem  gefällten  Erkenntnisses  an  —

berechnet.

In  dem  betreffenden  Protocoll  ist  die  Stunde,  zu  welcher  die  Erklärung,  beziehungsweise

  Eröffnung  stattgefunden  hat,  zu  bemerken.

8.  4.

Das  Begnadigungsgesuch  kann  dem  Staatsanwalt  oder  dem  Bezirksgericht  schriftlich
übergeben  oder  dem  Letzteren  zu  Protocoll  erklärt  werden.

Die  Vorlegung  der  Acten  an  das  Justiz-Ministerium  liegt  dem  Staatsanwalt  ob.
        <pb n="439" />
        417

8.  5.

Wenn  eine  zum  Tode  verurtheilte  Person  von  Geisteszerruͤttung  befallen  ist  oder  im
Zustande  der  Schwangerschaft  sich  befindet,  so  kann  die  Vollstreckung  der  Todesstrafe  vor
erfolgter  Genesung,  beziehungsweise  Entbindung  nicht  stattfinden.

5S.  6.

Ist  ein  Todesurtheil  zu  vollziehen,  so  hat  das  Justiz-Ministerium  das  Ministerium
des  Innern  Behufs  der  vorläufigen  Benachrichtigung  der  Kreisregierung  und  den  Staatsanwalt
  davon  in  Kenntniß  zu  setzen.

Letzterer  hat  sofort  nach  genommener  Rücksprache  mit  dem  Bezirks-Commandanten  des
Landjägercorps  dem  zuständigen  Bezirksgericht  unter  genauer  Bezeichnung  der  Zeit,  zu  welcher
  das  Todesurtheil  zu  eröffnen  und  zu  welcher  dasselbe  zu  vollstrecken  ist,  die  erforderliche
  Mittheilung  zu  machen  und  den  Nachrichter  zu  unverweiltem  Erscheinen  vor  dem  Bezirksgericht
  anzuweisen.

Die  öffentliche  Bekanntmachung  der  Stunde  der  Vollstreckung  hat  der  Staatsanwalt
vermittelst  des  Bezirksgerichts  zu  bewerkstelligen.

Unter  den  Feiertagen  im  Sinne  des  Gesetzes  (Art.  5)  sind  nicht  blos  die  allgemeinen
bürgerlichen  Feiertage,  sondern  alle  diejenigen  Tage  begrisffen,  welche  von  der  evangelischen
oder  katbollschen  Kirche  als  Fest=  oder  Feiertage  begangen  werden.

S.  7.

Die  erstmalige  Eröffnung  Unserer  die  Vollziehung  eines  ergangenen  Todesurtheils
verfügenden  Entschließung  (Gesetz  Art.  5,  Abs.  3)  geschieht  in  dem  Gefängnisse  des  Verurtheilten.
  Der  Gerichtsvorstand  hat  hiebei  in  seiner  Amtskleidung  zu  erscheinen.

In  dem  über  die  Verhandlung  aufzunehmenden  Protocoll  soll  darüber,  wie  der  Verurtbeilte
  bei  der  Eröffnung  sich  benommen  und  was  er  hiebei  etwa  geäußert  hat,  das  Erforderliche
  bemerkt  werden.

g.  8.

Während  der  letzten  drei  Tage  (Gesetz  Art.  5)  ist  der  Verurtheilte  in  einem  hellen
und  geräumigen  Arrestzimmer,  wo  möglich  ungefesselt,  zu  verwahren.  Auch  ist  ihm  eine
bessere  als  die  gewöhnliche  Gefangenenkost  abzureichen.

Die  Bewachung  des  Verurtheilten  während  dieser  Zeit  geschieht  durch  Landjäger.
        <pb n="440" />
        418

5.  9.

Bei  der  Wahl  des  Geistlichen,  welcher  den  Verurtheillten  in  den  letzten  drei  Tagen
zu  besuchen  und  der  Vorlesung  und  Vollstreckung  des  Todesurthells  anzuwohnen  hat,  find
die  Wünsche  des  Verurtheilten  nach  Tpunlichkeit  zu  berücksichtigen.

Die  Berufung  des  Geistlichen  erfolgt  durch  eine  von  dem  Gerichtsvorstand  an  das
betreffende  Dekanatamt  zu  richtende  Requisition.

Nach  Umständen  kann  auch  ein  zweiter  Geistlicher  beigezogen  oder  zugelassen  werden.

.  10.

Der  Geistliche  ist,  damit  seine  Zulassung  jedergeit  ungehinvert  stattfinde,  dem  Wachpersonal
  bekannt  zu  machen.

Anderen  Personen,  welchen  nach  dem  Gesetz  der  Zugang  zu  dem  Verurtheilten  zu  gestatten
  ist,  hat  der  Gerichtsvorstand  einen  dem  Wachpersonal  vorzuzelgenden  Erlaubnißschein
  auszustellen.

8.  11.

Die  Vorlesung  des  Todesurtheils  (Gesetz  Art.  7)  erfolgt  innerhalb  des  für  die  Hinrichtung
  bestimmten  Hofraumes.  Die  Beamten  (Art.  6  und  7)  haben  hiebei  in  der  für  sie
vorgeschriebenen  Amtstracht  und  die  weiteren  nach  dem  Gesetz  beizuziehenden  amtlichen  Personen
  in  feierlicher  Kleidung  zu  erscheinen.

Den  übrigen  nach  dem  Gesetz  (Art.  8,  Abs.  1)  zuzulassenden  Personen  ist  der  Zutritt
nur  dann  zu  gestatten,  wenn  sie  feierlich  gekleidet  und  mit  von  dem  Gerichtsvorstand  ausgestellten
  Eintrittskarten  versehen  find.

.  12.

Der  Act  ist  mit  einer  einleitenden  Rede  durch  den  Gerichtsvorstand  zu  eröffnen,  worauf
  der  Gerichtsactuar  das  Tovesurtheil  und  Unsere  auf  solches  ergangene  Entschließung
zu  verlesen  hat.

Sofort  erheben  sich  alle  Anwesenden;  der  Gerichtsvorstand  ergreift  einen  schwarzen
  Stab,  zerbricht  denselben  und  wirft  ihn  vor  die  Füße  des  Verurtheilten  mit  den
Worten:

„Euer  Leben  ist  verwirkt;  Gott  sei  Eurer  Seele  gnädig!"“
        <pb n="441" />
        419

Nun  wendet  er  sich  zu  dem  anwesenden  Nachrichter  und  spricht:
„Nachrichter,  ich  übergebe  Euch  den  N.  N.  mit  dem  Befehl,  ihn  dem  ausgesprochenen
  Urtheil  gemäß  zu  richten  vom  Leben  zum  Tod.“

6.  13.

Nachdem  hierauf  der  Geistliche  mit  dem  Verurthellten  noch  ein  kurzes  Gebet  verrichtet
hat,  führen  auf  ein  von  dem  Gerichtsvorstande  zu  gebendes  Zeichen  die  Gehülfen  des
Nachrichters  den  Verurtheilten  auf  das  Schaffot,  und  ist  ohne  Aufenthalt  durch  den  Nachrichter
  unter  Beistand  seiner  Gehülfen  die  Enthauptung  vorzunehmen.

Will  der  Verurtheilte  vor  der  Vollstreckung  noch  eine  Erklärung  abgeben,  so  ist  ihm
solches  zu  gestatten.

Nach  Beseitigung  des  Leichnams  wird  der  Act  mit  einem  kurzen  Gebet,  welches  der
Gelftliche  spricht,  geschlossen.

5S.  14.

Hinsschtlich  der  Ablieferung  des  Leichnams  an  eine  äffentliche  anatomische  Anstalt  ist
nach  den  von  dem  Ministerium  des  Innern  unter  dem  23.  April  1829  (Reg.  Blatt  S.  184  f.)
gegebenen  Vorschriften  zu  verfahren.

8.  15.

Das  über  die  Vollstreckung  des  Todesurtheils  abzufassende  Protocoll  hat  eine  kurze
Beschreibung  des  Hergangs  sowohl  bei  der  Verkündigung  des  Urtheils  (§.  12)  als  bei  der
Hinrichtung  selbst,  und  die  etwa  von  dem  Verurtheilten  abgegebene  Erklärung  (§.  13,  Abs.  2)
zu  enthalten.

Dieses  Protocoll  hat  das  Bezirksgericht  mit  demjenigen  über  die  erstmalige  Eröffnung
  Unserer  Entschließung  (§.  7)  unverweilt  mit  Bericht  dem  Justiz-Ministerium  vorzulegen.


Auch  ist  der  Staatsanwalt  von  der  Vollstreckung  des  Todesurtheils  durch  das  Bezirksgericht
  sofort  zu  benachrichtigen.
        <pb n="442" />
        420

Unsere  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  find  mit  der  Vollziehung  gegenwärtiger
Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  1.  October  1853.  4
Wilhelm.
Der  Justiz-Minister:

Plessen.

Der  Minister  des  Innern:
Linden.  Auf  Befebl  des  Königs,

der  Chef  des  Gebeimen-Cabinets:
Mauecdler.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Großherzotzthums  Oldenburg  zur  Paßkarten-Convention.


Unter  Bezugnahme  auf  die  Königl.  Verordnung  vom  5.  Juni  1851  wird  bekannt  gemacht,
  daß  die  Regierung  des  Großherzogthums  Olvenburg  der  Paßkarten  -Convention
nachträglich  beigetreten  ist.

Stuttgart  den  3.  October  1853.
Linden.

——————.———

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrinke.
        <pb n="443" />
        36.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

....

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  25.  Oktober  1853.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betresfend  die  Behandlung  der  auhergerichtlichen  Schuldenverweisungen
  und  der  Liegenschaftsveräuberungen  in  Gant-,  Schuld=  und  Verlassenschaftssachen.  —  Eine  Abänverung
  ver  Waisenhaugordnung  in  Betreff  der  Aufnahme  der  Waisen.  —  Verfügung,  betreffend  eine
Aenderung  der  Bezirks-Eintheilung  ver  Umgelds-Commissariate.  —  Verfügung,  betreffend  vie  Erwelterung
des  Termins  für  die  zollfreie  Einlassung  von  Getreide,  Hülsenfrüchten,  Mehl  und  anderen  Mühlenfabrikaken.

 

———

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departementê.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministeriums.

Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  der  außergerichtlichen  Schuldenverweisungen  und  der  Liegenschaftsveräußerungen
  in  Gant-,  Schuld=  und  Verlassenschaftssachen.

Zu  Beseitigung  von  Conflikten  und  zu  Erzielung  eines  gleichförmigen  Verfahrens  der

Behörden  bei  Behandlung  der  außergerichtlichen  Schuldenverweisungen  und  der  Leegenschaftsveräußerungen

  in  Gant-,  Schuld=  und  Verlassenschaftssachen  werden  hiemit  auf  den  Grund
        <pb n="444" />
        422

der  bestehenden  Gesetze  und  nach  gutächtlicher  Vernehmung  der  obersten  Gerichtsstelle  nachstebende
  Vorschriften  ertheilt:

1)  Ein  ausschließliches  Recht  auf  Vornahme  und  Erledigung  von  Schuldenverweisungen
und  der  außergerichtlichen  Bereinigung  von  Schuldenwesen  durch  Borg=  oder  Nachlaßvergleich
(Gesetz  über  das  Notariatswesen  vom  14.  Juni  1843,  Art.  7.  A.  b.)  steht  dem  Gemeinderath,
  beziehungsweise  dem  Rathsschreiber,  nicht  zu;  vielmehr  bleibt  es  dem  Ermessen  des
Bezirksrichters  anheimgegeben,  mit  Rücksicht  auf  vie  obwaltenden  Verhältnisse  überhaupt  und
auf  die  Beschaffenheit  ver  einzelnen  Sache  die  betreffenden  Geschäfte  durch  den  Rathsschreiber
oder  durch  den  Notar,  beziehungsweise  mit  dem  Gemeinderath  oder  mit  einer  gemeinderäthlichen
  Deputation,  vornehmen  zu  lassen.

2)  In  Gantsachen  sind  ordentlicher  Weise  die  zum  Zweck  der  Versteigerung  der  Massegegenstände
  erforderlichen  Handlungen  durch  die  Ortsobrigkeit,  d.  h.  je  nach  der  Natur  des
einzelnen  Actes  durch  den  Gemeinderath  oder  eine  Deputation  desselben  oder  auch  durch  den
Ortsvorsteher  allein,  zu  besorgen  (IV.  Edict  über  die  Rechtspflege  vom  31.  Dec.  1818,
K  164),  wobei  dann  dem  Rathsschreiber  die  Protokollführung  obliegt.  Der  Bezirksrichter
hat  jedoch  das  Recht,  da,  wo  solches  durch  besondere  Gründe  im  Interesse  der  Sache  geboten
  erscheint,  anderweite  Vorkehrung  zu  treffen,  insbesondere  andere  Gemeindebeamte  oder
den  Notar  mit  der  Leitung  der  fraglichen  Veräußerungen,  oder  wenigstens  mit  dem  Aetuariat
  zu  beauftragen,  in  welchen  Fällen  übrigens  der  Notar  stets  zwei  Urkundspersonen  beizuziehen
  hat.

Etwaige  motivirte  Anträge  der  Gläubiger  auf  Vornahme  der  Versteigerung  durch  den
Notar  find  der  Verfügung  des  Bezirkörichters  zu  unterstellen.

3)  In  derselben  Weise,  wie  bei  Versteigerungen  in  Gantsachen  CZiff.  2)  ist  bei  Versteigerungen
  in  außergerichtlichen  Schuldsachen  zu  verfahren.

4)  Wenn  bei  Liegenschaftsveräußerungen  in  Verlassenschaftssachen  die  amtliche  Leitung
der  Versteigerung  begründet  erscheint,  so  steht  diese  an  sich  zwar  dem  Gemeinderath  beziehungsweise
  dem  Waisengericht  zu.  Vereinigen  sich  aber  die  Betheiligten  und  für  die  unter
Vormundschaft  stehenden  Interessenten  ibre  Vormünder  dahin,  daß  die  Verfteigerung  unter
Leitung  des  Notars  vor  sich  gehen  soll,  so  kann,  wenn  der  Bezirkerichter  nichts  dabei  zu
erinnern  findet,  der  Gemeinderath  oder  Rathsschreiber  eine  Einsprache  gegen  die  Vornahme
des  Geschäfts  durch  den  Notar  nicht  erheben.

Stuttgart  den  20.  October  1853.  Plessen.
        <pb n="445" />
        423
-B)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
K.  Commission  für  die  Erziehungshäuser.
Eine  Abänderung  der  Waisenhausordnung  in  Betreff  der  Aufnahme  der  Waisen.

Um  den  Unterricht  in  den  beiden  Waisenhäusern  zu  vereinfachen  und  die  Unterbringung
der  Zöglinge  in  eine  Berufslehre,  welche  im  Herbst  bisher  auf  viele  Schwierigkeiten  gestoßen
  ist,  zu  erleichtern,  wurde  durch  höchste  Entschließung  vom  6.  September  d.  J.  der  Antrag,
daß  der  §.  5  der  Waisenhausordnung  vom  1.  Juli  1811  aufgehoben  und  an  dessen  Stelle
die  Bestimmung  gesetzt  werde,  daß  jährlich,  außerordentliche  und  ganz  dringende  Fälle  ausgenommen,
  nur  Einmal  und  zwar  im  Mai  eine  Aufnahme  in  die  beiden  Waisenhäuser  zu
Stuttgart  und  Weingarten  Statt  finden  soll,  genehmigt.

Die  Gesuche  um  Aufnahme  von  Waisenkindern  sind  deßbalb,  außerordentliche  und  ganz
vringende  Fälle  ausgenommen,  gleichfalls  jährlich  nur  Einmal  und  zwar  vom  1.  März  bis
spätestens  15.  April  einzureichen,  indem  spätere  Gesuche  keine  Berücksichtigung  finden  können.

Stuttgart  den  5.  October  1853.  Schedler.

C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
à)  Verfügung,  betreffend  eine  Aenderung  der  Bezirks-Eintheilung  der  Umgelds-Commissariate.
Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  19.  v.  M.  eine
theilweise  Aenderung  der  Umgelos-Commissariatsbezirke  und  die  Errichtung  von  7  neuen
Umgelds-Commissariaten  in  der  Art  genehmigt,  daß
der  Cameralamtsbezirk  Bietigheim  von  dem  Umgelds-Commissariat  Vaihingen,

—  Cannstatt  —  —  Stuttgart,
—  Großbottwar  —  —  Ludwigsburg,
—  Münfingen  —  —  Ehingen,

—  Neuenstadt  —  —  Heilbronn,
—  Reuthin  —  —  Calw,

—  Rottweil  —  —  Oberndorf,
—  Schönthal  —  —  Oehringen,

—  Tettnang  —  —  Wangen,
        <pb n="446" />
        424

der  Cameralamtsbezirk  Weinsberg  von  dem  Umgelos-Commissariat  Backnang,
—  Wiblingen  —  —  Ulm,
—  Zwiefalten  —  —  Riedlingen

getrennt,  dagegen

der  Cameralamtsbezirk  Bietigheim  dem  Umgelds-Commissariat  Ludwigsburg,
—  Großbottwar  —  —  Backnang,
—  Wiblingen  —  —  Ehingen

zugetheilt  und
die  Umgelds-Commissarlate  Cannstatt,  bestehend  aus  dem  Cameralamtsbezirk  Cannstatt,

—  Künzelsau,  —  —  Schönthal,
—  Münfüngen,  —  —  Münsingen
»  und  Zwiefalten,
—  Nagold,  —  —  Reuthin,
—  Rottweil,  —  —  Rottweil,
—  Tettnang,  —  —  Tettnang,
—  Weinsberg,  —  —  Neuenstadt

und  Weinsberg
neu  gebildet  werden.

Vorstehendes  wird  mit  dem  Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  neue
Bezirkseintheilung  demnächst  in  Wirkung  tritt.
Stuttgart  den  10.  October  1853.  Knapp.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Erweiterung  des  Termins  für  die  gollfreie  Einlafsung  von  Getreide,
Hälsenfrüchten,  Mehl  und  anderen  Mühlenfabrikaten.  ·

Mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  wird  andurch,  unter
Beziehung  auf  die  Verfügung  des  Finanz-Ministeriums  vom  10.  September  d.  J.,  betreffend
den  zeitlichen  Erlaß  des  Eingangszolls  von  Getreide  c.  (Reg.  Blatt  S.  380),  zur  öffentlichen
  Kenntniß  und  Nachachtung  gebracht,  daß  nach  einer  weiteren  Verabredung  unter  den
Zollvereinsstaaten  die  Erhebung  des  Eingangszolls  für  Getreide,  Hülsenfrüchte,  Mehl  und
andere  Mühlenfabrikate,  nemlich:  geschrotete  und  geschälte  Körner,  Graupe,  Gries  und  Erütze,
gestampfte  oder  geschälte  Hirse  bis  Ende  September  1854  eingestellt  bleibt.

Stuttgart  den  18.  October  1853.  Knapp.

Gedruckt  bel  G.  Hasselbrink.
        <pb n="447" />
        a
Regierungs--Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  5.  November  1853.
Inhalt.
Königliche  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  des  Vereins-Zolltarifs.

Bersügungen  der  Departemento.  Bekanntmachung,  die  Auslegung  des  Art.  41  der  allgemeinen  deutschen
  Wechselordnung  betreffend.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestätigung  des  von  dem  K.  Kammerherrn,
  Freiherrn  Friedrich  von  Weiler  errichteten  Familienstatuto.

I.  Unmittelbare  Königliche  DOekrete.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Abänderung  des  Vereins-Zolltarifs.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Die  Regierungen  der  zum  Zollverein  gehörenden  Staaten  find  übereingekommen,  den
seit  dem  1.  October  1851  gültigen  Zolltarif  in  einzelnen  Bestimmungen  weiter  abzuändern
und  zu  ergänzen.

Wir  verordnen  daher,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes,  daß  nachstebende
Abänderungen  und  Zusitze  zu  diesem  Tarife,  welcher  mit  den  seit  der  Publikation  desselben
        <pb n="448" />
        426

ergangenen  Verfügungen  im  Uebrigen  in  Kraft  bleibt,  vom  1.  Januar  1854  an  in  Wirksamkeit
  treten  sollen.

Erste  Abtheilung  des  Tarifs.
Den  Gegenständen,  welche  keiner  Abgabe  unterworfen  find,  kreten  aus  der  zweiten
  Abtheilung  des  Tarifs  folgende  Artikel  hinzu:
aus  Pos.  1:  Abfälle  von  Glashütten,  desgleichen  Scherben  und  Bruch  von  Glas  und
Porzellan;  von  der  Bleigewinnung  (Bleigekräz,  Blei-Abzug  oder  Abstrich
und  Bleiasche);  von  der  Gold=  und  Silberbearbeitung  (Münzgrätze);  von
Seifensiedereien  die  Unterlauge;  Blut  von  geschlachtetem  Vieb,  sowohl  flüssiges
  als  eingetrocknetes.
aus  Pos.  7:  Wastserblei  (Reißblei),  Kobalt  in  folgender  Fafsung:  Graphit  (Wasserblei,
Reißblei);  Kobalterze.
aus  Pos.  17:  Karden  oder  Weberdisteln.
aus  Pos.  38a.:  Tspferthon  für  Porzellanfabriken  (Porzellanerde).
Außerdem:
Abfälle  von  Seidencocons,  ingleichen  Flockseide  (Abfälle  vom  Haspeln  und  Spinnen  der
rohen  Seide).

Zweite  Abtheilung  des  Tarifs.

Bei  den  Gegenständen,  welche  bei  der  Einfuhr  oder  bei  der  Ausfuhr  einer  Abgabe
unterworfen  sind,  treten  folgende  Abänderungen  ein:

A.  In  Bezug  auf  die  Zollsätze.
1.  Vom  Ausgangszoll  werden  befreit:
Roheisen  aller  Art;  altes  Brucheisen,  Eisenfeile,  Hammerschlag  (Pos.  6.
Eisen  und  Stahl).
II.  Von  folgenden  bisher  theils  in  der  ersten  Abthellung  des  Tarifs  stehenden,  tpeils
im  Tarif  nicht  namentlich  aufgeführten  Artikeln  find  die  beigefügten  Eingangsgollsätze  zu
erheben,  und  zwar:
1)  von  Eisenbeizen,  einschließlich  Eisenrosiwasser  7½  Sgr.  oder  26  ¼/1  Kr.  vom  Zentner
(Pos.  5.  Droguerie=  r.  Waaren);
        <pb n="449" />
        427

2)  von  nachstehenden  Waaren  auch  in  Verbindung  mit  Gummi  elasticum  oder
Gutta  percha,  als:  Waaren  ganz  oder  theilweise  aus  edlen  Metallen,  aus
feinen  Metallgemischen;  aus  Metall  echt  vergoldet  oder  verfilbert;  aus  Schildpatt,
Perlmutter,  echten  Perlen,  Korallen  oder  Steinen  gefertigt,  oder  mit  edlen  Metallen
belegt,  50  Rthlr.  oder  87  Fl.  30  Kr.  vom  Zentner  (Pos.  20.  kurze  Waaren  2c.);

3)  von  Kratzenleder,  auch  künstlichem,  für  inländische  Kratzenfabriken  auf  Erlaubnißschelne
unter  Kontrole  vom  Zentner  3  Rthlr.  oder  5  Fl.  15  Kr.  (Pos.  21.  Leder  r.);

4)  von  allen  mit  Gummi  elastikum  oder  Gutta  percha  überzogenen  Geweben  vom  Zentner
  20  Rthlr.  oder  35  Fl.;

5)  von  Gummidrucktüchern  für  Fabriken  auf  Erlaubnißscheine  unter  Kontrole  vom  Zentner
  10  Rthlr.  oder  17  Fl.  30  Kr.  (Pos.  40.  Wachsleinwand  2c.).

III.  Von  nachfolgenden  Artikeln  find  anstatt  der  bisherigen  Ein=  oder  Ausgangsgollsätze

  die  beigefügten  Sätze  zu  erheben,  und  zwar:  "

1)  von  schwefelsaurem  Natron  (gereinigtem,  ungereinigtem,  kaleinirtem,  keystallisirtem,
beim  Eingange  vom  Zentner  15  Sgr.  oder  52½  Kr.  (Pos.  5.  Droguerie=  2c.
Waaren);

2)  von  Myrobalanen  und  Palmnüssen  nur  beim  Ausgange  vom  Zentner  5  Sgr.  oder
17½  Kr.  (Pos.  ö.  Droguerie=  .  Waaren);

3)  von  Ziegenhaaren  nur  beim  Ausgange  vom  Zentner  5  Sgr.  oder  17½  Kr.  (Pos.  11.
Häute  2c.);

4)  von  Schreibfedern  aus  Stahl  oder  Metall-Komposition  beim  Eingange  vom  Zentner
50  Rthlr.  oder  87  Fl.  30  Kr.  (Pos.  20.  kurze  Waaren  2c.);

5)  von  Mühlsteinen  mit  eisernen  Reifen  beim  Eingange  vom  Stück  2  Rthlr.  oder  3  Fl.
30  Kr.  (Pos.  33.  Steine  2c.);

6)  von  rohem  Zink  beim  Eingange  vom  Zentner  1  Rtblr.  oder  1  Fl.  45  Kr.  (Pos.  42.
Zink  2c.).

B.  In  Bezug  auf  die  Tarasätze.
An  Tara  wird  bewilligt  für:
1)  Tabacksblätter,  unbearbeitete,  und  Stengel  (Pos.  25.  v.  1.);
a)  in  Seronen  (nicht  von  Thierhäuten)  12  Mund  vom  Zentner  Bruttogewicht;
b)  in  Thierhäuten  8  Pfund  vom  Zentner  Bruttogewicht;
        <pb n="450" />
        428

2)  Tabacksfabrikate  (Pos.  25.  v.  2.  a  und  6)  in  Kanasserkörben  12  Pfund  vom  Zentner
  Bruttogewicht.

C.  In  Bezug  auf  die  Fassung  einzelner  Positionen.
1)  In  der  Pos.  5.1.  „Schwefelsaures  2c.  Kali“  fallen  die  Worte:  „alle  Abfälle  von
der  Fabrikation  der  Salpetersäure“  hinweg.
2)  An  die  Stelle  der  Anmerkung  2.  zur  Pos.  6.  „Eisen  und  Stahl"  tritt  folgende
Bestimmung:
Von  Rohstahl,  seewärts  von  der  Russischen  Grenze  bis  zur  Weichselmündung  einschließlich
  auf  Erlaubnißscheine  für  Stahlfabriken  eingehend,  wird  nur  die  allgemeine
  Eingangsabgabe  erhoben.
3)  Bei  Pos.  6.  k.  2.  „Grobe  Eisen=  und  Stahlwaaren“  fallen  die  Worte:  „Maschinen
von  Eisen“  hinweg.
4)  Die  Ausnahme  zu  Pos.  22  e.  „Rohe  Leinwand  2c.“  soll  künftig  vahin  lauten:
Ausnahme.  Rohe,  ungebleichte  Leinwand  geht  frei  ein:
aa.  in  Preußen:
auf  den  Grenzlinien  von  Leobschütz  bis  Seidenberg  in  der  Oberlausitz  und  von
Gronau  bis  Anholt  nach  Bleichereien  oder  Leinwandmärkten;
bb.  in  Sachsen:
auf  der  Grenzlinie  von  Ostritz  bis  Schandau  auf  Erlaubnißscheine.

Dritte  Abtheilung  des  Tarifs.

Bei  der  Durchfuhr  von  Waaren,  welche

A.  rechts  der  Oder,  seewärts  oder  landwärts  über  die  Grenzlinie  von  Memel  bis
Myslowitz  (die  Eisenbahnstraße  über  Myslowitz  ausgeschlossen)  ein=  und  über  irgend
welchen  Theil  der  Vereinszollgrenze  wieder  ausgehen;  desgleichen  welche

B.  durch  die  Odermündungen  oder  links  der  Oder  eingehen,  und  rechts  der  Oder
seewärts  oder  landwärts  über  die  Grenzlinie  von  Memel  bis  Myslowitz  (die
Eisenbahnstraße  über  Myslowitz  ausgeschlossen)  wieder  ausgehen;  und  endlich,  welche

C.  auf  der  Eisenbahn  über  Myslowitz  ein=  und  rechts  der  Over  wieder  ausgehen,

wird  —  mit  Ausnahme  ver  unter  Nr.  8.,  9.  und  10.  des  ersten  Abschnittes  genannten
        <pb n="451" />
        49

Gegenstände,  für  welche  die  bisherigen  Sätze  gültig  bleiben  —  erhoben  vom  Zentner
3½  Sgr.  oder  12  ¼/  Kreuzer.  «

Fünfte  Abtheilung  des  Tarifs.

Die  Bestimmung  im  zweiten  Satz  unter  Ziff.  V.,  wonach,  im  Fall  eine  Waare  aus
Seide  oder  Floretseide  in  Verbindung  mit  andern  Gespinnsten  aus  Baumwolle,  Leinen  oder
Wolle  befteht,  die  Deklaration  als  „halbseidene  Waare“  genügt,  findet  auf  Gold=  und  Silberstoffe
  und  auf  Bänder  keine  Anwendung.

Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  4.  November  1853.

Wilhelm.

Der  Finanz-Minister:
Knapp.  Auf  Befehl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Maucler.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Departements.

1.  Civilsenat  des  K.  Obertribunals.

Bekanntmachung,  die  Auslegung  des  Art.  41  der  allgemeinen  deutschen  Wechselordnung
betreffend.
Die  Bestimmung  in  Art.  41  der  allgemeinen  deutschen  Wechselordnung:
„Die  Erhebung  des  Protests  ist  am  Zahlungstage  zuläßig,  sie  muß  aber  spätestens
  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage  geschehen,“
bat  —  im  Hinblick  auf  Art.  92  —  zu  dem  Zweifel  Veranlassung  gegeben,  ob  —  wenn
der  erste  Tag  nach  dem  Zahlungstage  ein  Sonntag  oder  allgemeiner  Felertag  ist,  derselbe
  mitzuzählen  sey,  oder  ob  beide  auf  den  Zahlungstag  folgenden  Tage,  an  welchen  der
Protest  erhoben  werden  kann,  Werktage  sepn  müssen.
        <pb n="452" />
        430

Der  Civilsenat  des  K.  Obertribunals  hat  diese  Frage  in  Erwägung  gezogen  und  fich
für  den  Grundsatz  ausgesprochen,  daß  beide  auf  den  Zahlungstag  folgenden  Tage  —  um
als  Protesttage  zu  gelten  —  Werktage  seyn  müssen.

Um  aller  Unsscherheit  vorzubeugen,  wird  dieser  künftig  von  hier  aus  zu  befolgende
Grundsatz  hiemit  sffentlich  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  19.  October  1853.
Harpprecht.

2.  Civilsenat  des  K.  Gerichtshofs  für  den  Neckarkreis.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestätigung  des  von  dem  K.  Kammerherrn  Freiherrn  Friedrich
von  Weiler  errichteten  Familienstatuts.

Der  K.  Kammerherr,  Freiherr  Friedrich  von  Weiler  zu  Weiler  hat  am  30.  Juni
1853  ein  Familienstatut  errichtet,  wonach  seine  Besitzungen  in  den  Oberämtern  Weinsberg,
Bestgheim  und  Marbach,  beziehungsweise  die  aus  denselben  entfallenden  Ablösungsschillinge
ein  nach  den  Grundsätzen  der  Linealerbfolge  und  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  unter  seinen
  männlichen  ehelichen  Nachkommen,  und  nach  dem  Erlöschen  des  Mannsstammes  in  gleicher
  Weise  unter  den  weiblichen  ehelichen  Nachkommen  sich  vererbendes  Familienfideicommißgut
  bilden  sollen.

Nachdem  nun  diesem  Familienstatute  nach  gepflogener  Rücksprache  mit  der  K.  Regierung
  für  den  Neckarkreis  vorbehältlich  der  Rechte  dritter  Personen  und  der  Rechte  des  Le,
bensherrn  bezüglich  des  Erblehens  Maienfels  die  gerichtliche  Bestätigung  ertheilt  worden  ist,
wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

So  beschlossen  im  Civilsenat  des  K.  Gerichtshofs  für  den  Neckarkreis.

Eßlingen  den  14.  October  1853.

Pfaff.

SO#####i#u#####i#sett

 

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrin.
        <pb n="453" />
        &amp;amp;  38.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  19.  November  1853.

 

Inhal  t.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Drr  artemento.  Gemeinbescheid  des  Civilsenats  des  K.  Obertribunals  in  Betreff  der
Auslegung  des  Art  Abs.  4  des  Erecutionogesetzes  vom  15.  April  1825  hinsichtlich  der  Beschlagnahme
von  Gehalten  und  Fre#ne  öffentlicher  Diener  oder  ihrer  Hinterbliebenen.  d.  q.  24.  September  1853.  —
Verfügung,  betreffend  den  zeitlichen  Erlaß  des  Eingangszolls  von  Rri.

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Justiz-Departements.

Civilsenat  des  K.  Obertribunalcé.

Gemeinbescheid  in  Betreff  der  Auslegung  des  Art.  42,  Abs.  4  des  Erecutionsgesetzes  vom  15.  April
1825  hinsichtlich  der  Beschlagnahme  von  Gehalten  und  Pensionen  öffentlicher  Diener  oder  ibrer
Hinterbliebenen.  .  1.  24.  September  1853.

Aus  Veranlassung  eines  neuerlich  zur  Entscheidung  anher  gelangten  Falles  ist  zur  Kenntniß
  des  obersten  Gerichtshofs  gekommen,  daß  die  Bestimmung  des  Art.  42,  Absatz  4  des
Executionsgesetzes  vom  15.  April  1825  über  die  Beschlagnahme  von  Besoldungen,  Quiescen-
        <pb n="454" />
        432

tengehalten  und  Pensionen  öffentlicher  Diener  oder  ihrer  Hinterbliebenen  von  den  K.  Gerichtshöfen
  und  Bezirksgerichten  auf  verschiedene  Weise  ausgelegt  und  angewendet  wird,  indem
mehrere  den  Angriff  des  vollen  Drittheils  jenes  Einkommens  für  unbeschränkt  zulässig  erklären,
  andere  dagegen  der  Ansicht  sind,  daß  das  Gesetz  blos  im  Allgemeinen  die  Grenze  bestimme,
  bis  zu  welcher  der  Gehalt  eines  öffentlichen  Dieners  der  Zwangsvollstreckung  unterliege;
  die  Festsetzung  des  im  einzelnen  Falle  mit  Beschlag  zu  belegenden  Betrags  jenes
Drittheils  aber  dem  durch  die  Rücksicht  auf  den  Nothbedarf  des  Schuloners  geleiteten  Ermessen
  des  Richters  überlasse.

Der  Cidvilsenat  des  K.  Obertribunals  hat,  nach  wiederholter  Berathung  dieses  Gegenstandes
  in  voller  Versammlung,  den  von  ihm  seitber  befolgten  Grundsatz  festgehalten,

daß  Besoldungen,  Quiescentengehalte  und  Pensionen  öffentlicher  Diener  oder  ihrer
Hinterbliebenen,  ohne  Rücksicht  auf  die  Verhältnisse  des  Schuldners,  bis  zum
dritten  Theil  im  Vollstreckungswege  angegriffen  werden  können.

Uebrigens  versteht  sich  von  selbst,  daß  die  auf  solchem  Einkommen  haftenden  Staats-,
Amtskörperschafts=  und  Gemeindesteuern,  so  wie  die  Penssonsbeiträge  von  jenem  Drittheil  in
Abzug  zu  bringen  sind,  mithin  dem  Schuldner  jedenfalls  zwei  Drittheile  seines  Jahresgehalts
ungeschmälert  verbleiben  müssen.

Vorstehender  Beschluß  wird  Behufs  der  Herbeiführung  eines  gleichfsrmigen  Gerichtsgebrauchs
  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  24.  September  1853.  Harpprecht.

8)  Des  Finanz-Departement.
Des  Finanz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  den  zeitlichen  Erlab  des  Eingangszolls  von  Reis.

Nachdem  unter  den  Regierungen  der  Zollvereinsstaaten  Vereinbarung  darüber  getroffen
worden  ist,  daß  die  Erhebung  ves  Eingangszolls  für  Reis  vom  10.  v.  M.  bis  zum  31.  Dezember
  d.  J.  im  ganzen  Gebiete  des  Zollvereins  eingestellt  werden  soll,  so  wird  dies  mit  höchster
  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  hiedurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  7.  November  1853.  Knapp.

 

 

 

——

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="455" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  13.  December  1853.

 

Inhal  t.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung  in  Betreff  des  neuen  Vereinsgolltariss.

 

—  —

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Bekanntmachung  in  Betreff  des  neuen  Vereinsgolltarifs.
Nachdem  mit  Rücksicht  auf  die  verschiedenen  theils  schon  eingetretenen,  theils  vom
1.  Januar  k.  J.  an  zur  Ausführung  kommenden  Aenderungen  und  Zusätze  zu  dem  Vereinszolltarif
  eine  neue  Ausgabe  desselben  vereinbart  worden  ist,  so  wird,  zu  Folge  der  höchsten
Verordnung  vom  4.  d.  M.,  Reg.  Blatt  S.  425,  dieser  neue  vom  1.  Januar  1854  an  in

sämmtlichen,  alsdann  den  Zollverein  bildenden  Staaten  gültige  Zolltarif  in  der  Anlage  zur
allgemeinen  Kenntniß  und  Nachachtung  gebracht.
        <pb n="456" />
        434

Eine  besondere  amtliche  Ausgabe  desselben  in  Verbindung  mit  dem  Waarenverzeichniß
wird  demnächst  den  Zollbehörden  zugehen  und  im  Wege  des  Buchhandels,  mit  dem  Stempel
des  Steuerkollegiums  versehen,  zu  erhalten  seyn.

Stuttgart  den  25.  November  1853.
Knapp.

Vereins-Zolltarif.

Erste  Abtheilung.

Gegenstände,  welche  gar  keiner  Abgabe  unterworfen  sind.

 

1)  Abfälle  von  Glashütten,  vesgleichen  Scherben  und  Bruch  von  Glas  und  Porzellan;
von  der  Bleigewinnung  (Bleigekrätz,  Blei-Abzug  oder  Abstrich  und  Bleiasche);  von
ver  Golo=  und  Silberbearbeitung  (Münzgrätze);  von  Seifenstevereien  die  Unterlauge;
Blut  von  geschlachtetem  Vieh,  sowohl  flüssiges  als  eingetrocknetes;

2)  Bäume,  Sträuche  und  Reben  zum  Verpflanzen,  ingleichen  lebende  Gewächse  in  Töpfen
oder  Kübeln;

3)  Bienenstöcke  mit  lebenden  Bienen;

4)  Branntweinspülig;

5)  Dönger,  thierischer;  vesgleichen  andere  Düngungsmittel,  als:  ausgelaugte  Asche,  Kalkäscher,
  Knochenschaum  oder  Zuckererde,  Düngesalz,  letzteres  nur  auf  besondere  Erlaub.
nißscheine  und  unter  Kontrole  der  Verwendung;

6)  Eier;

7)  Erden  und  Erze,  die  nicht  mit  einem  Zollsatze  namentlich  betroffen  sind,  als:  Bolus,

Bimsstein,  Blutstein,  Braunroth,  Braunstein;  gelbe,  grüne,  rothe  Farbenerde;  roher
Flußspath  in  Stücken,  roher  Gyps,  gebrannter  Gyps  und  Kalk,  Graphit  (Reißblei,
Wasserblei);  Kobalterze;  rohe  Kreide,  Lehm,  Mergel,  Oker,  Rothstein,  Sand,  Schmirgel,
  Schwerspath  (in  krystallisirten  Stücken),  gewöhnlicher  Töpferthon  und  Pfeifenerde,
Töpferthon  für  Porzellanfabriken  (Porzellanerde),  Tripel,  Umbra,  Walkererde  u.  a.;
        <pb n="457" />
        435

8)  Erzeugnisse  des  Ackerbaues  und  der  Viehzucht  eines  einzelnen  von  der  Zollgrenze

durchschnittenen  Landgutes,  dessen  Wohn-  oder  Wirthschaftsgebäude  innerhalb  dieser
Grenze  belegen  sind;

O)  Fische,  frische,  und  Krebse  (Flußkrebse);  desgleichen  frische,  unausgeschälte  Muscheln;

10)

Feldfrüchte  und  Getreide  in  Garben,  wie  dergleichen  unmittelbar  vom  Felde  eingeführt
werden;  Flachs  und  Hanf,  geröstet  oder  ungeröstet,  in  Stengeln  und  Bunden;  ferner
Gras,  Futterkräuter  und  Heu,  auch  Heusaamen;

11)  Gartengewächse,  frische,  als:  Blumen,  Gemüse  und  Krautarten,  Kartoffeln  und  Rü-12)


13)
14)

15)

16

17

ben,  eßbare  Wurzeln  rr.,  auch  frische  Krappwurzeln,  ingleichen  Feuerschwamm,  roher;
ungetrocknete  Cichorien;  Flechten,  Moos  und  Erdnüsse  (Erdpistazien);  Karden  oder
Weberdisteln;
Geflügel  und  kleines  Wildpret  aller  Art;
Glasur=  und  Hafnererz  (Alquisoux);
Gold  und  Silber,  gemünzt,  in  Barren  und  Bruch,  mit  Ausschluß  der  fremden  fllberhaltigen
  Scheidemünze;  auch  Kupferasche;
Hausgeräthe  und  Effekten,  gebrauchte,  getragene  Kleider  und  Wäsche,  gebrauchte  Fabrikgeräthschaften
  und  gebrauchtes  Handwerkszeug,  von  Anziehenden  zur  eigenen  Benutzung;
  auch  auf  besondere  Erlaubniß  neue  Kleider,  Wäsche  und  Effekten,  insofern
sie  Ausstattungsgegenstände  von  Ausländern  sind,  welche  sich  aus  Veranlassung  ihrer
Verheirathung  im  Lande  niederlassen;
Holz:  Brennholz  beim  Landtransporte,  auch  Reisig  und  Besen  daraus,  ferner  Bauund
  Nutzholz  (einschließlich  Flechtweiven),  welches  zu  Lande  verfahren  wird  und  nicht
nach  einer  Holzablage  zum  Verschiffen  bestimmt  ist;

Anmerkung.  Dem  Landtransporte  wird  das  Verflößen  in  losen  Stücken  auf  Floßkanälen  und

Floßbächen  gleich  geachtet.

Kleidungsstücke  und  Wäsche,  welche  Reisende,  Fuhrleute  und  Schiffer  zu  ihrem  Gebrauche,
  auch  Handwerkszeug,  welches  reisende  Handwerker,  so  wie  Geräthe  und  Instrumente,
  welche  reisende  Künstler  zur  Ausübung  ihres  Berufs  mit  sich  führen;  ingleichen
  Musterkarten  und  Muster  in  Abschnitten  oder  Proben,  die  nur  zum  Gebrauch
als  solche  geeignet  sind;  dann  die  Wagen  der  Reisenden,  ferner  die  beim  Eingange
über  die  Grenze  zum  Personen=  oder  Waarentransporte  dienenden  und  nur  deshalb
eingehenden  Wagen  und  Wasserfahrzeuge,  letztere  mit  Einschluß  der  darauf  be-
        <pb n="458" />
        436

findlichen  gebrauchten  Inventarienstücke,  insofern  die  Schiffe  Ausländern  gehören,  oder
insofern  inländische  Schiffe  die  nämlichen  oder  gleichartige  Inventarienstücke  einführen,
als  sie  beim  Ausgange  an  Bord  hatten;  Reisegeräthe,  auch  Verzehrungsgegenstände
zum  Reiseverbrauch:

18)  Kunstsachen,  welche  zu  Kunstausstellungen  oder  für  landesherrliche  Kunstinstitute  und
Sammlungen,  auch  andere  Gegenstände,  welche  für  Bibliotheken  und  andere  wissenschaftliche,
  besonders  naturhistorische  Sammlungen  öffentlicher  Anstalten  eingeben;


19)  Lohkuchen  (ausgelaugte  Lohe  als  Brennmaterial);

20)  Milch;

21)  Obest,  frisches;

22)  Papier,  beschriebenes  (Akten  und  Manufkripte);

23)  Saamen  von  Waldhölzern;

24)  Schachtelhalm,  Schilf=  und  Dachrohr;

25)  Scheerwolle  (Abfälle  beim  Tuchscheeren);  Flockwolle  (Abfälle  von  der  Spinnerei);
Tuchtrümmer  (Abfälle  von  der  Weberei),  und  die  aus  Lumpen  gewonnene  Zupfwolle
(Shuddywolle);

26)  Seidencocons  und  Abfälle  derselben,  ingleichen  Flockseide  (Abfälle  vom  Haspeln  und
Spinnen  der  rohen  Seide);

27)  Steine,  alle  behauene  und  unbehauenc,  Bruch-,  Kalk-,  Schiefer-,  Ziegel-  und  Mauersteine;
  Mühlsteine  ohne  eiserne  Reifen;  grobe  Schleif=  und  Wetzsteine;  Tufsteine  und
Traß;

28)  Stroh,  Spreu,  Häckerling,  Streulaub,  Kleie;

29)  Thiere,  alle  lebenden,  für  welche  kein  Tarifsatz  ausgeworfen  ist;

30)  Torf  und  Braunkohlen,  auch  Steinkohlenasche;

31)  Treber  und  Trester;

32)  Weinstein.
        <pb n="459" />
        437

Zweite  Abtheilung.

Gegenstände,  welche  bei  der  Einfuhr  oder  bei  der  Ausfuhr  einer
Abgabe  unterworfen  sind.

 

Fünfzehn  Silbergroschen  oder  ein  halber  Thaler  Preußisch,  oder  zwei  und  fünfzig  und
ein  halber  Kreuzer  im  241-Guldenfuß  vom  Centner  Bruttogewicht  wird  in  der  Regel  bei
dem  Eingange,  und  weiter  keine  Abgabe  bei  dem  Verbrauch  im  Lande,  noch  auch  dann
erhoben,  wenn  Waaren  ausgeführt  werden.

Ausnahmen  hiervon  treten  bei  allen  Gegenständen  ein,  welche  entweder  nach  dem  Vorhergehenden
  (Erste  Abtheilung)  ganz  frei,  oder  nach  dem  Folgenden  namentlich:

a)  einer  geringeren  oder  höheren  Eingangsabgabe,  als  einem  halben  Thaler  oder  zwei

und  fünfzig  und  einem  halben  Kreuzer  vom  Centner,  unterworfen,
oder

b)  bei  der  Ausfuhr  mit  einer  Abgabe  belegt  sind.

Es  sind  dieses  folgende  Gegenstände,  von  welchen  die  beigesetzten  Gefälle  erhoben
werden:
        <pb n="460" />
        438

 

onl

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der

Verzollung.

Abgabensätze

 

nach  dem
14-Thaler-Fuß
(mit  der  Eintheilung

de  aler
in  30  fel  und  234stel),

eim

Eingang.  Ausgang.
gr.  Sgr.

ENNN  K  Gr.)  Rehlr.  S

 

2

 

Abfälle

von  Gerbereien  das  Leimleder;
Thierflechsen,  Abfälle  und  DTheile
von  rohen  Häuten  und  Fellen,  abgenutzte
  alte  Lederstücke,  Hörner,
Hornspitzen,  Hornspäne,  Klauen
und  Knochen,  letztere  mögen  ganz
oder  zerkleinert  shy
Anmerk.  Knochen,  seewärts  von  der
Rusfischen  ble  zur  Mecklenburgtschen
Grenze  ausgehend,  gollfrei.

Baumwolle  und  Baumwollenwaaren:


a)  Rohe  Baumwollel

hp)  Baumwollengarn,  ungemischt  od.

gemischt  mit  Wolle  oder  Leinen:

1)  ungebleichtes  ein=  und  zweidrähtiges,

  und  Wattern

LVAMAI

 

2*  .  *8  Lrhr#t

)  8  r—t  *
tiges,  ingleichen  alles  gezwirnte,
gebleichte  oder  gefärbte  Garn

c)  Baumwollene,  desgleichen  aus
Baumwolle  und  Leinen,  ohne  Beimischung
  von  Seide,  Wolle  und
anderen  Thierhaaren  gefertigte

Zeuge  und  Strumpfwaaren,  Spiten

  (Tüll),  Posamentier-,  Knopfmacher-,

  Sticker=  und  Putzwaaren:
  auch  dergleichen  Zeug=  und
Strumpfwaaren  mit  Wolle  gestickt
  oder  brochirt;  ferner  Gespinnste
  und  Tressenwaaren  aus
Metallfäden  (Lahn)  und  Baumwolle
  oder  Baumwolle  und  Lei- 



1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner

nach  dem
24½-Gulden-Fuß,

eim
Ausgang.
fl.  kr.

b
Eingang.
fl.  kr.

4

Für
Tara
wird  vergütet
vom  Centner
Brutto-Gewicht:

Pfund.

 

frei  15
(12/)

frei
(4)

 

 

 

 

frei  5¼

frei  1½

 

 

 

 

 

 

*)  Die  unter  den  Silbergroschen  stehenden  Ziffern  bezeichnen  24ftel  des  Thalers.

 

—  18  in  Fässern  u.  Kisten

13  in  Körben.
7  in  Ballen.
        <pb n="461" />
        439

 

Benennung  der  Gegenstände.

Abgabensätze

 

 

 

nen,  außer  Verbindung  mit  Seide,
Wolle,  Eisen,  Glas,  Holz,  Leder,
Messing,  Stahl  und  anderen
Materiallen

Blei:

a)  Rohes,  in  Blöcken,  Mulden  2c.,
auch  altes,  desgleichen  Blei,
Silber=  und  Goldglätte

b)  Grobe  Bleiwaaren,  als:  Kessel,
Röhren,  Schrot,  Platten  u.  s.  w.,
auch  gerolltes  Blll

ach)  Feine  Bleiwaaren,  als:  Spielzeu
#c.  ganz  oder  theilweise  aus  Bleil
auch  dergleichen  lackirte  Waagren

Bürstenbinder=  und  Siebmacherwaaren:


a)  Grobe,  in  Verbindung  mit  Holz
oder  Eisen,  ohne  Politur  und  Lack.
b)  Feine,  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien  (mit  Ausnahme  von
edlen  Metallen,  feinen  Metallgemischen,
  echt  vergoldetem  oder
versilbertem  Metall,  Schildpatt,
Perlmutter,  echten  Perlen,  Korallen
  oder  Steinen),  auch  Siebböden
  aus  Merdehaaren

Drogucric=  und  Apotheker-,
auch  Farbewaaren:

Chemische  Fabrikate  für  den  Medizinal=
  und  Gewerbögebrauch,
auch  Präparate,  ätherische  und
andere  Oele,  Säuren,  Salze,
eingedickte  Säfte;  desgl.  Maler-,
Wasch-,  Pastellfarben  und  Tusche,
Farben=  und  Tuschkasten,  feine

a

—

 

 

3  nach  dem  dür
Maaßstab  14.  Thaler  ·  Fuß  nach  dem  Tara
(mit  der  Eintheilung  wird  vergütet
der  des  Thalers  24½-Gulden-Fuß,  vom  Centner
in  30  tel  und  24stel),  .
Verzollung.  eim  beim  Brutto-Gewicht:
Eingang.Ausgang.  Eingang.  usgang.
Rthlr.  Aibir.  3.  a.  .  .  Lu.  LE  Pfund.

i  —  —-—  —-.18inFässctIItt..Kisten.
lCentne150  8730  HnBallm
1Ccntncr——7t-2———261-4——

(6)
1  Centne0liässern  u.  Kisten.
.  —-20iaFässernit-Msten·
1C""WIIO---1730  tstanökben.
16  in  Fä  .Kisten.
1  Centne——5115.HO5  Sianern  7
1  Centnerlol—Fässer#n  u.D  Kisten.
        <pb n="462" />
        440

 

*

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Abgabensätze

 

 

 

Pinsel,  Mundlack  (Oblaten),
Englisch-Pflaster,  Siegellack  u.  s.
w.;  überhaupt  die  unter  Droguerie-,
  Apotheker=  und  Farbewaaren
  gemeiniglich  begriffenen
Gegenstände,  sofern  sie  nicht  besonders
  ausgenommen  sind

Ausnahmen  treten  jedoch  folgende  ein,
und  zahlen  weniger:

b)  Aiunn

P)  Bleiweiß  (Kremserweiß),  rein
oder  versetzt,  Chlorkallk
d)  Eisenvitriol  (grüner);  Eisenbeizen,
einschliehlich  Eisenrostwasser
O  Exzeugnisse,  folgende  rohe,  des
ineral-,  Thier=  und  Pflanzenreichs:

1)  Krapp  222  2222
2)  Aloe,  Galläpfel;  Harze  aller
OGattung,  europaͤische  und  außereuropäische,
  roh  und  gereinigt;
Kreuzbeeren,  Kurkume,  Quereltron,
  Sasflor;  Salpeter,  gereinigter
  und  ungereinigter;  salreterfaures
  Natron;  Sumach,
Schwefel,  Terpentin,  Waid  und
Waun
3)  Alcanna,  Alkermes,  Avignonbeeren,
  Berberisholz,  Berberiswurzeln,
  Buchsbaum,  Cedernbolz,
  Korkholz,  Fochohz;  Catechu
  (japanische  Erde);  Citronensaft
  in  Fässern;  Cochenille,  Derbvspath,
  Eckerdoppern  (Knoppern),
  Elephanten=  und  andere
Thierzähne,  Färberginster;  Fär- 



1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner

 

nach  dem
14-Tbaler-Fu#

(mit  ver  Eintbeilung

des
in  30tel  u

Verzollung.  beim
Eingang.

gr.  gr.
thlr.  ((9Gr.)  RKthlr.  I9#.)
—.—-——-1#



alers

10—
[(8)

(8)

7—
(6)

2½—
(2)

 

 

 

nd  24fstel),

Ausgang.

—
—

 

 

 

Für
nach  dem  2  **
wird  vergütet
4½-Gulden-Fuß,  *
24Gulden-Fuß  vom  Centner
beim  Brutto-  Gewicht:
Eingang.  )  Augang.
———NN  Lu  —  —
16  in  dasern  u.  Kiffen  ·
55  50]  in  Körben.
6  in  Ballen.
2220  —  #  Kgässern.
330q  1.  6  in  Fässern.
—.  —  26
—  —  ——
2%  —12184
(2)
        <pb n="463" />
        441

 

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Abgabensätze

 

 

be=  und  Gerbewurzeln,  nicht  besonders
  genannte;  Flohsaamen,
Fraueneis  (Gypsspath);  Gummi
  arabicum;  Gummi  elasticum
in  der  ursprünglichen  Form  von
Schuhen,  Flaschen  2c.;  Gummi
senegal;  Gulta  percha,  rohe,
ungereinigte;  Hölzer,  außereuropäische
  für  Drechsler,  Tischler
  u.  s.  w.,  in  Blöcken  und
Bohlen;  Hornplatten,  Indigo,
Kino;  Knochenplatten,  rohe  blos
geschnittene;  Kokosnüsse,  Lac
dye;  Meerschaum,  roher;  Muschelschalen,
  Mprobalanen,  Orlean,
  Palmnüsse  Perlmutterschalen;
  Rohr,  spanisches,  ostindisches,
  marseiller;  Pfefferrohr,
Stuhlrohr;  Salep;  Schilkdrötenschalen,
  rohe;  Tragant,  Wallfischbarden
  (rohes  Fischbein)

Anmerk.  zu  c.  Die  allgemeine  Eingangoabgabe
  tragen:

1)  rohe  Erzeugnisse  des  Mineral-,  Thierund
  Pflanzenreichs  zum  Gewerbeund
  Medizinalgebrauche,  vie  nicht
besonders  höher  oder  nledriger  besteuert
  find;

2)  schwefelsaures  Natron  (gereinigtes,
ungereinigtes,  kaleintrtes,  krystallisirtes).


s)  Farbehoͤlzer:
1)  in  Blöcken

2)  gemahlen  oder  geraspelt.
8)  Mennige,  Schmalte,  ungereinigte
und  gereinigte  Soda  (Mineral=Alkalt),
  Kupfervitriol,  gemischter

 

1  Centner

1  Centner

1  Centner

 

nach  dem
14-Thaler-Fuß
(mit  der  Eintheilung
des  Thalers
in  30stel  und  24#t#l),

eim
Eingang.usgang.

Verzollung.
4  Rtdlr.

5
(4)

 

Sar.  Sgr.
EW  Rihlr.  %

 

 

nach  dem

24½.Gulven-Fuß,

Für
Tara
wird  vergütet
vom  Centner

 

beim  Brutto-Gewicht:
Eingang.  1  Ausgang.
.  r.  #.  Pfund.
5  —%
(4)
2—
(2)
—N

 

 

 

 

 

#
        <pb n="464" />
        442

 

#oll

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der

Verzollung.

Abgabensätze

—-- 



 

S

 

Kupfer=  und  Eisenvitriol,  weißer
Vitriol,  Wasserglas;  Grünspan,
raffinirter  (destillirter,  krystallisirter)
  oder  gemahlener
Anmerl.  zu  g.  Mennige  kann  zur
Welßglasfabrikation  auf  Erlaubnißscheine
  zu  einem  Viertheile  der  tarifmäßigen
  Eingangsabgabe  eingeführt
  werden.

5)  Mineralwasser,  natürliches  in

Flaschen  und  Krügen
i)  Pott-(Wald-)  Asche;
Kreide

r—

gemahlene

k)  Salzsäure  und  Schwefelsäure
1)  Schwefelsaures  und  salzsaures
Kali

r“  "  "  "  "  "  "  "  "“

m,)  Terpentinsl  (Kienöl)

Eisen  und  Stahl:

à)  Robeisen  aller  Art;  altes  Brucheisen,
  Eisenfelle,  Hammerschlag
b)  Geschmiedetes  und  gewalztes  Eisen
  (mit  Ausnahme  des  faconnirten)
  in  Stäben  von  ½  Quadratzoll
  Preußisch  im  Querschnitt
und  darüber;  desgleichen  Luppenefsen,
  Eisenbahnschienen,  auch
Roh=  und  Cementstahl,  Guß=  und
raffinirter  Stal
c)  Geschmiedetes  und  gewalztes  Eisen
  (mit  Ausnahme  des  fagonnirten)
  in  Stäben  von  weniger
als  ½  Ouadratzoll  Preußisch  im
Querschnit

 

1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner
1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Ceniner

1  Centner

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach  dem  dũr
14  Thaler  Fuß  nach  dem  Tara
(mit  der  Eintheilun  wird  vergüt
44  Thalers  8  24½  Gulden-Fuß,  vom  m*s
in  30stel  und  24stel),  .
ste  zund  stel)  beim  Brutto-Gewicht:
ingang.  JAusgang.  Eingang.  sAusgang.
Iauu.  labt  —m—m—m—t.  il.  .  #l.  #r  Ifno.
1  +—  —1118  –
—  7/6q.
(6)
—  "b  —  —%  =
—  23  in  Kiften.
1  —  2?20  9  in  Körben.
—  5.  17½  —  J—
(4)
—  10  —H....  —  —
(8)
—10  H%
(8)
1132  7
12)
10  in  äss  .Ki
whrges
4  in  Ballen.
215  22½
(12)
        <pb n="465" />
        443

 

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der

Verzollung.

Abgabensätze

 

 

 

4)  Fagonnirtes  Eisen  in  Stäben;
desgl.  Eisen,  welches  zu  groben
Bestandtheilen  von  Maschinen  und
Wagen  (Kurbeln,  Achsen  und
dergl.)  roh  vorgeschmiedet  ist,  insofern
  dergleichen  Bestandtheile
einzeln  einen  Zentner  und  darüber
  wiegen,  auch  Pflugschaareneisen;
  (erarzeo  Eisenblech,  rohes
Stahlblech,  rohe  (unpolirte)  Eisen=
  und  Stahlplatten;  Anker,  so
wie  Anker=  und  Schiffsketten

c)  Weißblech,  gesirnißtes  Eisenblech,
polirles  Stahlblech,  polirte  Eisenund
  Stahlplatten,  Eisen=  und
Stahldrat

Anmerk.  1.  Von  Rohstahl,  seewärkls
von  der  Russischen  Grenze  bis  zur
Weichselmündung  einschließlich  auf
Erlaubnißscheine  für  Stablfabriken
eingehend,  wird  nur  die  allgemeine
Eingangsabgabe  erhoben.

Anmerk.  2.  Geknoppertes  Zaineisen
kann  in  Baiern  auf  der  Grenze
von  Hindelang  bis  zur  Donau  einschließlich
  zu  dem  Zollsatze  von
1½  Rthlr.  (2  fl.  37½  kr.)  pro
Zentner  eingehen.

Anmerk.  3.  Radkranzeisen  zu  Eisenbahnwagen
  wird  nach  Pos.  d.  vergollt.


s)  Eisen=  und  Stahlwaaren:

1)  Ganz  grobe  Gußwaaren  in
Oefen,  Platten,  Gittern  c.
2)  Grobe,  die  aus  geschmiedetem
Eisen  oder  Eisenguß,  aus  Eisen
und  Stahl,  Eisenblech,  Stabl- 



1  Centner

1  Centner

1  Centner

 

.  dem  Füũr
Thaler-Zuß  nach  dem  Tara
(mit  der  Eintheilun  -  -
des  Thalers  s  24Gulden-Fuß,  wird  vergiltet
·  vom  Ceniner
in  30stel  und  2äsel),
beim  beim  Bruito-Gewicht:
Eingang.  Ausgang.  JEingang.  #  Ausgang.
laue  410%  Rehtr.  10#  #.#r.  .  kr.  Pfund.
3—  —515  —  Z  «
10  in  Fässern  u.  Kisten.
6  in  Körben.
4  in  Ballen.
4  x
11  —  11  4%
        <pb n="466" />
        444

 

ol

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der

Verzollung.

 

 

 

und  Eisendrath,  auch  in  Verbindung
  mit  Holz  gefertigt;  ingleichen
  Waaren  dieser  Art,  die
gefirnißt,  verkupfert  oder  verzinnt,
  jedoch  nicht  polirt  sind,
als:  Aerte,  Degenklingen,  Feilen,
  Hämmer,  Hecheln,  Haspeln,
Holzschrauben,  Kaffeetrommeln,
und  -Mäöhlen,  Ketten  Cmit  Ausschluß
  der  Anker=  und  Schiffsketten),
  Nägel,  Pfannen,  Mätteisen,
  Schauffeln,  lösser,
grobe  Ringe  Cohne  Politur),
Schraubstöcke,  Sensen,  Sicheln,
Stemmeisen,  Striegeln,  Thurmuhren,
  Tuchmacher=  und  Schneiderscheeren,
  grobe  Waagebalken,
Zangen  u.  s.  .
3)  Feine,  sie  mögen  ganz  aus  feinem
  Eisenguß,  polirtem  Eisen
oder  Stahl,  oder  aus  diesen
Urstoffen  in  Verbindung  mit
Holz,  Horn,  Knochen,  lohgarem
  Leder,  Kupfer,  Messing,
Zinn  (letzteres  polirt)  und  anderen
  unedlen  Metallen  gefertigt
seyn,  als:  Gußwaaren  (feine),
Messer,  Scheeren,  Strelchen,
Schwertfegerarbeit  u.  s.  w.  (mit
Ausschluß  der  Nähnadeln,  metallenen
  Stricknadeln,  metallenen
  Häkelnadeln  ohne  Griffe);
lackirte  Eisenwaaren;  auch  Gewehre
  aller  #trtt

Erze,  nämlich:  Eisen=  und  Stahlslein,
  Stufen,  Galme

Anmerk.  An  den  Bayertschen,  Sächsischen,
  Württembergischen,  Bavi--schen
  und  Luremburgisch-Belgischen
Grenzen,  Eisenerz.

 

 

1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Ceniner

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgabensätze
nach  dem  hür
14  Tbaler  gu  nach  dem  Tarta
it  d  inthei  i  ũ
(mit  kntser  ung  24%  EGulden-Zus,  v  cersüte
in  30stel  und  24stel),  om  eniner
beim  beim  Brutto-Gewicht:
Eingang.  Ausgang.Eingang.Ausgang.
——  Auhe  I  6270  sl  Ir.  sl.  kr.  Pfund.
10  in  Fässern  u.  Kißen.
——————.—  —————.—  6  in  Korben.  ne
4  in  Ballen.
13  in  Fassern  u.  Kisten.
10  ——  OH  "S1  6  in  Körben.
4  in  Ballen.
fre.  5  re..—  17½
(4)  «
frei.—frei.—frei.—frei.—
        <pb n="467" />
        445

 

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der

Verzollung.

Abgabensätze

 

nach  dem  1
14.  Thaler·  Fuß
(mit  der  Eintheilung
ces  Thalers
in  30stel  und  24stel),
cingng.  /Ausgang.
Rehlr.  115  NRehlr.  (##%

 

Flachs,  Werg.  Hanf,  Heede
Getreide,  Hülsenfrüchte,
Sämereien,  auch  Beeren:
a)  Getreide  und  Hülsenfrüchte,  als:
Weizen,  Spelz  oder  Dinkel,  Hese
(auch  gemälzte),  Hafer,  Heidekorn
  oder  Buchweizen,  Roggen,
Bohnen,  Erbsen,  Hirse,  Linsen
und  Wicken
Anmerk.  1.  In  Bayern  an  der  Grenze
  von  Berchtesgaden
Anmerk.  2.  Auf  der  Sächsisch-  Böhni.
schen  Grenze  gehen  die  unter  u.
genannten  Getreidearten  und  Hülsenfrüchte
  beim  Landtransporte  zu
folgenden  ermäßigten  Sätzen  ein:

a)  links  der  Elbe,  diese  ausgeschlossen:


1)  Weizen,  Spelz  oder  Dinkel
2)  Noggen,  Gerste,  Hafer,  Bohnen,
Erbsen,  Hirse,  Linsen,  Heidelorn
und  Wicken  .
b)  Esbn  der  Elbe,  diese  auege

1)  Weizen,  Spelz  oder  Dinkel
2)  Roggen,  Gerste,  Bohnen,  Erbsen,
  Hirse,  Linsen  und  Wicken.
3)  Hafer  und  Heidekorn
Anmerk.  3.  Hafer  in  Quantitäten  unter
  einem  Preußischen  Scheffel  oder
bezlehungsweise  unter  2  Baperischen
etzen  und  andere  Getreidearten,
so  wie  Hülsenfrüchte  unter  einem
halben  Preußischen  Scheffel  oder
unter  1  Baperischen  Metzen  frel.

b)  Sämereien  und  Beeren:
1)  Anis  und  Kümmel

 

 

1  Ceniner

1  Schfl.
1  HPprri

is

1  Bayerisches
Schäffel.

1  Dresdener
Schäffel.

1  dilo.
1  dilo.

1  dilo.
1  dilo.

1  Centner

 

Für
Tara
wird  vergütet
vom  Centner
Brutto-Gewicht:

Pfund.

 

—  5  —

(4)

5
(4)

20
(16)

—

 

 

 

 

nach  dem
24Gulden-  Fuß,
beim
Eingang.  Ausgang.
sl.  #r.  fl.  kr.
—  17½½  —  —
—  17½  ä
1110
—  244—
        <pb n="468" />
        446

 

onn

Benennung  der  Gegenslände.

Maaßstab
der

Verzollung.

Abgabensätze

 

——

 

 

 

2)  Oelsaat,  als:  Hanfsaat,  Leinsaat
  und  Leindotter  oder  Doder,
Mohnsaamen,  Raps,  Rübesaat.

3)  Kleesaat  und  alle  nicht  namentlich
  im  Tarif  genannten  Simereien;
  ingleichen  Wachbolderbeeren


Anmerk.  Ein  Preußischer  Scheffel  Kleesaat
  wird  mit  Einschluß  des  Sackes
zu  89  Pfund,  eln  Bayer.  Schäffel
desgl.  zu  360  Pund  gerechnet.

Glas  und  Glaswaaren:
a)  Grünes  Hohlglas  (Glasgeschirr)
Anmerk.  Bei  loser  Verpackung  werden
zu  1  Centner  veranschlagt
5½  Preufische
6  ½  Alkbaperische  Aubikfuß.
oder
4½  Rheinbaperische
b)  Weißes  Hohlglas,  ungemußertes,
ungeschliffenes;  ingleichen  Fenster=
  und  Tafelglas  in  seiner
natürlichen  Farbe  (grün,  halbund
  ganz  wei)
Anmerk.  Vorgedachtes  Hohlglas  nur
mit  abgeschlisfenen  Stöpseln,  Böden
  oder  Rändenr
pc)  Gepreßtes,  geschliffenes,  abgeriebenes,
  geschnittenes,  emufterten
weißes  Glas;  auch  Behänge  zu
Kronleuchtern  von  Glas,  Glasknöpfe,
  Glasperlen  und  Glasschmelz
  O  *  i  -  "4

4)  Spiegelglas:
1)  wenn  das  Stück  nicht  über  288
Preußische  oder  333  Altbayeri- 



1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner

 

 

nach  dem  Ur
14.h  nach  dem  Tara
mit  der  Einthellun  ird  vergü
des  t  uns  24½-Gulven-Fuß,  on  n  *
in  30stel  und  24stel),  #er
beim  beim  Brutto=  Gewicht  :
Eingang.  Ausgang.  Eingang.  J  Ausgang.
aae  97  Ntor.  12  □  Mnd.
—  1  —  —  —  4¼  —  —
(1)
—  5  ——17½%  ——
(4)
1|—114  —
3———1515
23  in  Fässern  u.  Kisten.
13  in  Korben  und  Ge-4151
  7  52½¼  ellen.
(12)
zingé  *
———....————
        <pb n="469" />
        447

 

7%1X

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der

Verzollung.

 

 

sche  Lüder  255  Rheinbayerische

a)  gegossenes,  beiegtes  oder  unbelegtes,

aa)  wenn  das  Stück  nicht  über
144  Preußische  ioll  mißt.
pPb)  ween  das  Stück  über  144  und
288  Preuß.  [goll  mißt
6)  gekleprs,  belegtes  oder  unbelegtes

2)  belegtes  und  unbelegtes,  gegossenes
  und  geblasenes,  wenn  das
Stück  mißt:
oll  [IJoll  Preuß.  Altbayerische  beineern
über  3  ar  576  od.  bis  Kä5  er  n

gelglas  wird  gegen  die  mie
Eingangsabgabe  eingelassen.

e)  Farbiges,  bemaltes  oder  vergoldetes
  Glas  ohne  Unterschied  der
Form,  auch  Olaswaaren  in  Verbindung
  mit  unedlen  Metallen
zer  anderen  nicht  zu  den  Gespinnsten

  gebörigen  Ursoffen;  deögleichen
  Spiegel,  deren  Glastafeln
nicht  über  288  Preuß.  I3Zoll

.  Spiegel  von  größeren  Die
mensionen  des  Glases  zahlen,  ohne
Rücksicht  auf  die  Rahmen,  den  Eingangszoll
  nach  obigen  Stücksätzen
für  Spiegelglas,  den  Dimensionen
des  Glases  gemäß;  fsalls  sich  der
Eingangszoll  danach  aber  geringer
als  10  Rthlr.  oder  17  fl.  30kr.  vom
Zentner  berechnek,  diesen  Satz.

 

 

1  Centner
1  Centner

1  Centner

1  Stück
1  Stück
1  Stück
1  Stück
1  Stück

1  Centner

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgabensätze
ach  em  Für
14.  Thaler-Fuß  nach  dem  Tara
5“  -  -
cnut  er  —  24  /-Gulden-gus,  wird  rwdutet
in  9  und  2aftel),  vom  Gentner
beim  beim  Brutto-Gewicht:
Eingeng.  nieee  Eingang.  Ausgang.
La  —  Abblr.  145  #g.  .  4—  Pfund.
S  —10030
8  —  J—  —147HSifeen.
3———  5  15  —
11—  11  45  —
3—  ——  —515–
8  ——  J—14
200
3z0—  AA1
20  in  Fäss.  Kißen.
1IHHDD!N„  Aa
        <pb n="470" />
        448

 

--——-Abgabensätze



 

 

 

 

nach  dem  Für
—....
Benennung  der  Gegenftände.  ver  drh  lers  24.-Oulden-  Fuß-  urrhütet
in  9*  und  24stel),  entner
Verzollung.  beim  beim  Brutto-Gewicht:
5  Eingang.  Ausgang.  Eingang.  Ausgang.  4  -
*  1%  Wl  dihlr.  sactl  a.  1  u.  r  Pfund.
Häute,  Felle  und  Haare:
a)  Rohe  (grüne,  gesalzene,  trockene)
äute  und  Felle  zur  Lederbereitung;
  rohe  7rmi*5  Schaf-,
bamm=  und  iegenfe  e;  rohe
Merdeharrrr..  e  fre  —  1  20  fhe.—  551  kär„  u.  giln
)  Felle  zur  Pelzwerk-  GMwsan  (10)
ren-)  Bereitung  1  Centner22  5%
)  Hasen=  und  *  *  (16)
und  Haare  ..  1  Centner  frei.  ——  —  15  rrei.  □  52½
d)  Haare  von  2  e  (12)
haare  KCentner  frei.  +——  6  Hei.  ——  17½,
(4)
SHolz,  Holzwaaren  2c.  1  Preuß.
,  Klastcr..-.  2I-«·«-———.——
a)  Brennholz  beim  Wassertransport  .-.
  (2)
1  Bayerisch.
b.)  Bau=  und  Nutzholz  beim  Wasser--Klasterr-——8—

transport,  oder  beim  Landtransport
  zur  Verschiffungsablage:

1)  Eichen-,  Ulmen-,  Eschen-,  Aborn=Kirsch-,
  Birn-,  Apfel-,  Pflau=  Schiffslast

men-  acrnei  und  Nußbaum  Cv)
bolz4  6K0P5e166—
75  Preuß.

2)  Buchen=  auch  Fichten-,  Tannen-,  Kübirfuß.
erchen-  weben  Ein  und
anderes  weiche  Holz;  ferner
Bandstöcke,  Stangen,  Faschinen,  "1  —

Pfahlholz,  Flechtweiden  ꝛc.  ..  bein  übsßen  —  10ô-3)
  Sägwaaren,  Faßbolz  (Dauben)  P0  ubtt.  (8)

und  alles  andere  vorgearbeitete  ·

Nutzhla
a)  aus  den  unter  1  tenannten  Holzarten

  Schiffslasttu1100—J32520  –

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(8)
        <pb n="471" />
        449

 

Benennung  der  Gegenstände.

#n#

Maaßstab
der

Vergollung.

Abgabensätze

 

 

9)  aus  den  unter  2  genannten  Holzarten
  .

·  v  o

Anmerk.l.Holzingeschnittenensours
nieren,  ohne  Unterschied  des  Ursprungs,
  sowohl  beim  Wasser=  als
beim  Landtransporte.  ...

Anmerk.2.JndcnösilichcnPkovinze-1
des  Preußischen  Staates,  ferner  in
den  Häsen  von  Hannover  und  Oldenburg
  wird  erhoben,  für

an)  Blöcke  oder  Balken  von  hartem

ole

W  05  oder  Balken  von  weichem
otttzt

c)  Boblen,  Bretter,  Latten,  Faßbolz
(Dauben),  Bandstöcke,  Stangen,
Faschinen,  PMahlholz,  Flechtweiden

  ...  .

c)  Holzborke  oder  Gerberlohe,  desgleichen
  Holzkohlen

d)  Holzasche
e#e)  Hölzerne  Hausgeräthe  (Meubels)

und  andere  Tischler-,  Drechslerund

  Böticherwaaren,  welche  gefärbt,

  gebeizt,  lackiré,  polirt,  oder

auch  in  einzelnen  Theilen  in  Verbindung

  mit  Eisen,  Messing  oder
lohgarem  Leder  verarbeitet  sind;
“  gerissenes  Fischbein.  .
Feine  Holzwaaren  (ausgelegte
Arbeit),  sogenannte  Nürnberger
Waaren  aller  Art,  Spielzeug,
feine  Drechsler  -,  Schnitz=  und
Kammacherwaaren,  auch  Meerschaumarbeit,
  ferner  dergleichen
Waaren,  in  Verbindung,  mit  anderen
  Materialien  (mit  Ausschluß
von  edlen  Metallen,  seinen  Me- 



1  Centner

5  Stück

25  dilo.

1  Schiffslast.
1  Centner

1  Centner

1  Centner

 

1  Schiffslast.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

z100h  eansn  Für
14-Thaler-Fu  nach  dem  Tara
it  d  il  «  «
(mi  e  Sel  ung  247  -Gulden-Fuw,  wird  vergatt
in  30stel  und  2ättel),  vom  Centner
beim  Brutto-Gewicht:

Eingang.  Ausgang.Eingang.  Ausgang.
Rihlr.  —  m————  si.  te.  .  Pfund.
—  20—41„0  HH,

(16)

1  1#5—
1

1
—1  5

(12)
fre  ——  2½  Hfrei,.  ——

(2)
frei..—  10  frei.
(8)
l
Isinsässernmsistetk

3-——515——6inBc-llen.
        <pb n="472" />
        450

 

*#2

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der

Verzollung.

 

Sgr.  .
thlr.  —iass  ½öß

 

—

—

4

tallgemischen,  echt  vergoldetem
oder  versilbertem  Metall,  Schildpatt,
  Perlmutter,  echten  Perlen,
Korallen  oder  Steinen),  ingleichen
  Holzbronce,  hölzerne  Hängeuhren,
  feine  Korb=  und  Holzflechterarbeit
  ohne  Unterschied,  Fourniere
  mit  eingelegter  Arbeit  und
geschnittenes  Fischbein,  auch  Bleiund
  Nothstift
83)  Gepolsterte  Meubels,  wie  grobe
Sattlerwaaren.
h)  Grobe  Böticherwaaren,  gebrauchte
Anmerk.  zuc)  und  5):  Grobe,  rohe,
ungesärbte  Böttcher-,  Drechsler,
Tischler=  und  blos  gehobelte  Holzwaaren
  und  Wagnerarbeiten,  grobe
Maschinen  von  Holz  und  grobe
Korbflechterwaaren  tragen  die  allgemeine
  Eingangsabgabe.

Soofer

Instrumente,  astronomische,  chirurgische,
  mathematische,  mechanische,
  musikalische,  optische,  physikalische,
  ohne  Rücksicht  auf  die
Materialien,  aus  denen  sie  gefertigt
  ind

Kalender,

a)  die  für's  Inland  bestimmt  find,
werden  nach  den,  der  Stempelabgabe
  halber  gegebenen  besonderen
  Vorschriften  behandelt;

)  die  durchgeführt  werden,  tragen
die  Durchgangs-Abgabe.  Der
Wiederausgang  muß  nachgewiesen
  werden.

 

 

1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner

 

Abgabensätze  —
nach  dem  Für
14-Thaler-Fug  nach  dem  Tara
mit  der  Eintheilun  i
des  ne  24½.usden-3t,  —  geabee
in  30stel  und  2astel),  entner
ei  beim  Brutto-Gewicht:
Eingang.Ausgang.Eingang.  Ausgang.
Pfund.

fl.  kr.  fl.  kr.

 

10  +—
—  55
(4
2151
(12)

 

 

 

 

30

17½

30

 

 

 

—  —

 

3  in

20  in  Fässern  u.  Kisten.
11  Arben.  Kis
(  9  in  Ballen.

923  in  Fässern  u.  Kisten

ê5  in  Ballen.
        <pb n="473" />
        451

 

.

———

Benennung  der  Gegenslände.

Maaßstab
der

Verzollung.

Abgabensätze

 

 

s  Kalk  und  Gyps,  gebrannter.

—

7

—

19

(Ist  in  die  erste  Abtheilung  aufgenommen
  worden.)

Karden  oder  Weberdisteln.

(Ist  in  die  erste  Abtheilung  aufgenommen
  worden.)

Kleider,  fertige  neue;  desgleichen
getragene  Kleider  und  getragene
Leibwäsche,  beide  letztere,  wenn
sie  zum  Verkauf  eingehen

Kupfer  und  Messing:
ay)  Geschmiedetes,  gewalztes,  gegossenes
  zu  Geschirren;  auch  Kupferschaalen,
  wie  sie  vom  Hammer
kommen,  ferner  Blech,  Dachplatten,
  gewöhnlicher  und  plattirter
Drath,  desgleichen  polirte,  gewalzle,
  auch  plattirte  Tafeln  und
Bleche
b)  Waaren:  Kessel,,  Pfannen  und
dergleichen;  auch  alle  sonstigen
Waaren  aus  Kupfer  und  Messing;
Gelb=  und  Glockengießer-,  Gürtler=
  und  Nadlerwaaren,  außer
Verbindung  mit  edlen  Metallen;
ingleichen  lackirte  Kupfer=  und
Messingwaaren
Anmerk.  Von  Roh-=  (Stück.)  Messing,
Roh=  oder  Schwarzkupfer,  Gar-  oder
Rosettenkupfer,  von  altem  Bruchkupser
  oder  Bruchmessing,  desgl.  von
Kupfer=  und  Messingseile,  Glockengut,
  Kupfer-  und  andern  Scheidemünzen
  zum  Einschmelzen  (die  Münzen
  auf  besondere  Erlaubnißscheine
eingehend),  wird  vie  allgemeine

Eingangsabgabe  erhoben.

 

 

1  Centner

1  Ceniner

1  Ceniner

110

 

es  Thalers
in  30  tel  und  24stel,,

Eingang.
.  Sar.
Wolr.  I(#2  1  ç.  i

14
14-Thaler-Fuß  nach  dem
t  der  Eintbei
(mit  der  Eintbheilung  24½  Gulven-Fuß,

eim
Ausgang.

*  #
*

beim
Eingang.  j  Ausgang.
kr.  #l.  kr.

Für
Tara
wird  vergütet
vom  Centner
Brutto-Gewicht:

Pfund.

 

—  1192  3O0
—  —t1030  —
——O0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

in  Kißen.
in  Körben.

20
11
9  in  Ballen.

4  in  Ballen.

1  in  Fässern  u.  Kisten.
6  in  Körben.
-*
        <pb n="474" />
        452

 

——"

Abgabensätze

 

 

Für
Maaßstab  14.  T  *n  nach  dem  Tara
2  mit  der  Eintheilun  ·  ..
Benennung  der  Gegenstände.  ver  C#t  der  Einhelung24—0ulden-zus,  *x  kntaate
in  30stel  und  2äs#el),  vom  Centner
2  Verzollung.  belm  beim  Brutto-Gewicht:
Eingang.  J  Ausgang.  Eingang.  Ausgang.
*  8  r.  r.
·  Los-hin  Imosjsiihtr.kgaksw»s.a.ck.  Pfund.

 

20  Kurze  Waaren,  Quineaillerien
  2c.:

Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus
edlen  Metallen,  aus  feinen  Metallgemischen;
  aus  Metall,  echt
vergoldet  oder  versilbert;  aus
Schildpatt,  Perlmutter,  echten
Perlen,  Korallen  oder  Steinen
gefertigt,  oder  mit  edlen  Metallen
belegt;  ferner  Waaren  aus  vorgenannten
  Stoffen  in  Verbindung
mit  Alabaster,  Bernstein,  Elfenbeln,
  Fischbein,  Gyps,  Glas,
Gummi  elastikum,  Gutta  percha,
Holz,  Horn,  Knochen,  Kork,  Lack,
Leder,  Marmor,  Meerschaum,
unedlen  Metallen,  Perlmutter,
Schildpatt,  unechten  Steinen  u.
dergl.;  feine  Galanterie=  und
Quincaillerie-Waaren  (Herrenund
  Frauenschmuck,  Toiletten=  und
sogenannte  Nippestischsachen  u.  s.
w.)  aus  unedlen  Metallen,  jedoch
fein  gearbeitet,  und  entweder  mehr
oder  weniger  vergoldet  oder  verfilbert
  oder  auch  vernirt,  oder  in
Verbindung  mit  Alabaster,  Elfenbein,
  Email,  Korallen,  Lava,  Perlmutter,
  Schildpatt,  feinen  Steinarten,
  unechten  Steinen  oder  auch
mit  Schnitzarbeiten,  Pasten,  Kameen,
  Ornamenten  in  Metallguß
u.  dgl.;  feine  Parfümerien,  wie
solche  in  kleinen  Gläsern,  Kruken
2c.  Im  Galanteriehandel  und  als
Galanteriewaaren  geführt  werden;
  Taschenuhren,  Stutz=  und
Wanduhren,  letztere  mit  Ausnahme
  der  hölzernen  Hängeuhren;
        <pb n="475" />
        453

 

I

Benennung  der  Gegenstände.

 

      

 

Kronleuchter  in  Verbindung  mit
echt  vergoldetem  oder  verfllbertem
  Metall;  Gold=  und  Silberblatt
  (echt  oder  unecht);  Nähnadeln,
  metallene  Stricknadeln,  metallene
  Häkelnadeln  (ohne  Griffe);
Schreibfedern  aus  Stahl  oder  aus
Metallkomposition;  gefaßte  Brillen
  aller  Art;  feine  lackirte  Waaren
  von  Metall  oder  Pappmasse
(Papier  maché),  feine  bossirte
Wachswaaren,  Regen=  und  Sonnenschirme,
  Fächer,  Blumen,  zugerichtete
  Schmuckfedern,  Wachsperlen,
  Perrückenmacherarbeit  u.
s.  w.;  überhaupt  alle  zur  Gattung
  der  Kurzen-,  Quincaillerieoder
  Galanteriewaaren  gehörigen
unter  den  Nummern  2.  3.  4.  5.
6.  10.  12.  19.  21.  22.  27.30.  31.
33.  35.  38.  40.  41.  42.  und  43.
der  zweiten  Abthellung  dieses  Tarifes
  nicht  mit  inbegriffenen  Geenstände;

  ingleichen  Waaren  aus
Pespinnften  von  Baumwolle,  Leinen,
  Seide,  Wolle,  welche  mit  Eisen,
  Glas,  Holz,  Leder,  Messing,
Papier,  Pappe  oder  Stahlverbunden
  sind,  z.  B.  Tuch=  oder  Zeugmützen
  in  Verbindung  mit  Leder,
Knöpfe  auf  Holzformen,  Klingelschnüre
  u.  dgl.  mehhr

 

 

.

 

 

 

Abgabensätze
g  stz  zue
nach  dem
Nsab  4.Khaler=  gu  nach  dem  D5D
(mit  der  Elntheilung  wird  vergüte
*  da  Thalera  24½  Gulven-Huß,  vom  Centner
in  30stel  und  24ftel),  icht:
Verzollung.  beim  beim  Brutto-Gewicht
ie  1!  asang  Eingang.  usgang.  pfund.
Riblt.  I(gGt.)  LRihlr.  M—#  kr.  ##.  kr.
.  20  in  Fässern  u.  Kisten.
1  CentnesBnosos!)  ———  113  in  Kärben.
9  in  Ballen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach  der  Verordnung  vom  23.  Ockober  1845  unterliegen  Waaren  aus  Gold  oder  Silber,  seinen  Metallgemischen,  Metallare
  (echt  vergolbet),  echten  Perlen,  Korallen  oder  Steinen  gesertigt,  oder  mit  Gold  oder  Silber  belegt;  ferner  Waaren  aus  vorunnten
  Stoffen  in  Verbindung  mit  Alabaster,  Bernstein,  Elsenbein,  Perlmutter,  Schildpatt  und  unechten  Steinen;  feine  Parfü-##n,,
  wie  solche  in  kleinen  Gläsern,  Kruken  2c.  im  Galanteriehandel  und  als  Galanteriewaaren  geführt  werden;  Stutzuhren  mit
Ghahme  derer  in  hölzernen  Gehäusen;  Kronleuchter  mit  Bronce;  Gold=  oder  Silberblatt;  Fächer;  künstliche  Blumen  und  zugerichtete
#muckfedern  bis  auf  weitere  Bestimmung  einem  Eingangszolle  von  100  Rihlr.  (175  fl.)  pro  Centner.
        <pb n="476" />
        454

 

roln

Benennung  der  Gegenstände.

Abgaben  sätze

 

Maaßslab
der

Verzollung.

nach  dem
14-Thaler-Fuß
(mit  der  Eintheilung
des  Thalers
in  30tel  zund  LaAstel),
i

eim
Eingang.  Ausgang.
Sgr.  Sgr.
Kthlr.  —  Rthlr.  adtʒ

nach  dem
24½-Gulden-FuW,

Eingang.

fl.  kr.  ##

beim
Ausgang.

#r.

Für
Tara
wird  vergütet
vom  Centner
Brutto-Gewicht:

Pfund.

 

 

2

—.

 

Leder,  Lederwaaren  und  ähnliche
  Fabrikate:

a)  Lohgare  oder  nur  lohroth  gearbeitete
  Häute,  Fahlleder,  Sohlleder,
  Kalbleder,  Sattlerleder,
Stiefelschäfte,  auch  Juchten;  ingleichen
  sämisch=  und  weißgares
Leder,  auch  Pergament,  Gummiplatten
  und  mehr  oder  weniger
gereinigte  Gutta  percha

Anmerk.  Kratzenleder,  auch  künstliches,

für  imlänvische  Kratzenfabriken  auf

Erlaubnißscheine  unter  Kontrole

b)  Brüsseler=  und  Dänisches  Handschuhleder,
  auch  Korduan,  Marokin,
  Safflan  und  alles  gefärbte
und  lackirte  Leder;  desgl.  Gummifäden
  außer  Verbindung  mit
anderen  Materialien.

Anmerk.  Halbgare  Zlegen=  und  Schaffelle

  für  inländische  Saffian=  und
Lederfabrikanten  werden  unter  Kontrole
  gegen  die  allgemeine  Eingangsabgabe
  eingelassen.

c)  Grobe  Schuhmacher-,  Sattlerund
  Täschnerwaaren  aus  Leder

oder  Gummi;  Blasebälge,  auch

Wagen,  woran  Leder=  oder  Polsterarbeiten;

  desgleichen  andere

nicht  lackirte  Gummifabrikate  außer
  Verbindung  mit  andern  Materialln


Feine  Lederwaaren  von  Korduan,

Safsfian,  Marokin,  Brüsseler=  und

Dänischem  Leder,  von  sämischund

  weißgarem  Leder,  von  lackirtem

  Leder,  lackirtem  Gummi  und

Pergament;  Sattel-  und  Reit-—


“

 

1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Ceniner

 

—

0

 

 

 

 

30

30

 

 

 

—  —

 

16  in  Fässern  u.  Kisten
13  in  Körben.  is
6  in  Ballen.

—  in  Faffern  u.  Kisttl

in  Körben.
6  in  Ballen.
        <pb n="477" />
        455

 

Benennung  der  Gegenslände.

Maaßstab

der

Abgabensätze

 

 

zeuge  und  Geschirre  mit  Schnallen
  und  Ringen,  ganz  oder  tbeilweise
  von  feinen  Metallen  und
Metallgemischen,  Handschuhe  von
Leder  und  feine  Schuhe  aller  Art
Leinengarn,  Leinwand  und
andere  Leinenwaaren:
a)  Rohes  Garn:
1)  Maschinengespinnst
2)  Handgespinnt.  .

l))Gebleichtes,desgletchenblosab
gekochtes  oder  gebüktes  (geäschertes
  Garn,  ferner  gesärbies  Garn.

c)  3wirn.

d)  Graue  Padlleinwand  und  Sesel·
t

und  D

Ausnahme.  Rohe,  ungehleichte
Leinwand  geht  frei  ein:

an)  in  Preußen:
auf  den  Grenzlinien  von  Leobschütz
bis  Seidenberg  in  der  Ober-Lausitz
  und  von  Gronau  bis  Anholt,
nach  Bleicherelen  oder  Leinwandmärkten;


bb)  in  Sachsen:
auf  der  Grenzlinie  von  Ostritz  bis
Schandau,  auf  Erlaubnißscheine;
Gebleichte,  gefärbte,  gedruckte
oder  in  anderer  Art  zugerichtete,

e)  Rohe  chnendn  ½  T

S

 

 

1Centner

1Centner
1  Centner

1  Centner
1  Centner

1  Centner

1  Centner

in  30stel  hund  24stel),

141%0  a  6
Thaler-Fu  nach  dem
(mit  ver  Eintheilun

des  *  s  24½8  Gulden-Fuß,

fl.  kr.

Ausgang.

Verzollung.  beim
urum,  e  Eingang.
Rihlr.  14  6t  ENNN  11%  sl.  kr.

Für
Tara
wird  vergütet
vom  Centner
Brutto-Gewicht:

Pfund.

 

2  1½  3s  30*)
2—3N
5%  4
(4)

3—55
4
—
(1)

4

 

 

 

 

 

 

 

 

4  n  in  Fsem  u.  Kisten.
6  1  Faben.

6T

13  in  Kisten.
6  in  Ballen.

13  in  Kisten.
6  in  Ballen.

13  in  Kisten.
6  in  Ballen.

 

Nach  der  Verordnung  vom  23.  October  1845  unterliegen  lederne  Hanwschuhe  bis  auf  weitere  Bestimmung  einem  Eingangs-*


)
von  44  Rthlr.  (77  fl.)  pro  Centner.
        <pb n="478" />
        456

 

####

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßsiab
der

Verzollung.

 

 

23

24

25

auch  aus  gebleichtem  Garn  gewebte
  Leinwand;  gebleichter  oder
in  anderer  Art  zugerichteker  Zwillich
  und  Drillich;  rohes  und  gebleichtes,
  auch  verarbeitetes  Tisch-,
Bett=  und  Handtücherzeug,  leinene
Kütel-  auch  neue  Leibwäsche
2)  Bänder,  Batist,  Borken,  Fransen,
Gaze,  Kammertuch,  gewebte  Kanten,
  Schnüre,  Strumpfwaaren,
Gespinnste  und  Tressenwaaren
aus  Metallfäden  und  Leinen,  jedoch
  außer  Verbindung  mit  Eisen,
Glas,  Holz,  Leder,  Messing  und
Stahl

lIJZwirnspitzen......
Lichte,  (Talg-,  Wachs-,  Wallrathund

  Stearin-)..  ...

Lumpen  und  andere  Abfälle  zur
Papierfabrikation:
leinene,  baumwollene  und  wollene
  tuen,  aurd  arir,  Lumpen
  (Halbzeug);  Papierspäne,
Makulatur  ges  at  "oEl“  bedruckte),
  desgleichen  alte  Fischernetze,
  altes  Tauwerk  und  Stricke
Anmerk.  Alte  Fischernetze,  altes  Tauwerk
  und  Stricke  beim  Ausgange
über  Preußische,  Hannoversche  und
Oldenburglsche  Seehäfen

Material=  und  Specerei-,  auch
Conditorwaaren  und  andere
Consumtibilien:

a)  Bier  aller  Art  in  Fässern,  auch

Meth  in  Fässen

 

 

1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgabensätze
nach  dem  hür
6  14  nach  dem  Tata
mit  der  Eintheilun  «  ü
des  Thalers  s  24½.-Gulden-Fuß,  vorn  geechte
in  30stel  und  24stel),  ler
beim  beim  Brutto-Gewicht:
Eingang.  Ausgang.Eingang.  Ausgang.
LrL  S  .  Eikut.
13  in  Kisten.
—  —  —135  N9  in  Körben.
20  )  6  in  Ballen.
18  in  Kisten.
30  N-–  152  30  —1  ö  13  in  Koroin.
6  in  Ballen.
*  51  —323  in  Kisten.
60  —  105  11  in  Ballen.
6—  —100  3——  in  flfen.
freiFfrei.—5  5
frei0.—  U——Q
(8)
215—  ——1  2—HlliD  eäe#
(12)
        <pb n="479" />
        457

 

Benennung  der  Gegenstände.

Abgabensätze

 

 

0h)  Branntwein  aller  Art,  auch  Arrack,
  Rum,  Franzbranntwein  und
versetzte  Branntweine,  desgleichen
Hefe  aller  Art  mit  Ausnahme  der
Bier=  und  Weinhefe

#)  Essig  aller  Art  in  Fässeen.
)  Bier  und  Essig,  in  Flaschen  oder
Kruken  eingehnd
c)  Oel,  in  laschen  oder  Kruken
eingehend  .

s)  Wein  und  Mof  auch  Cider:
a)  in  Fässern  eingehend  .  ..

s3)  in  Flasche

)  Butter  “

Anmerk.  1.  Frische,  ungesalzene  Butter
  auf  der  Linie  von  Lindau  bis
Hemmenhofen  eingebend.

Anmerk.  2.  Einzelne  Stücke  in  Nenden
  von  nicht  mehr  als  3  Pund
werden  zollfrei  eingelassen,  vorbehaltlich
  der  im  Falle  eines  Mißbrauchs
  örtlich  anzuordnenden  Aufhebung
  oder  Beschränkung  dieser
Begünstigung.

.)  Fleisch,  ausgeschlachtetes:  frisches
und  zubereitetes;  auch  ungeschmolzenes
  Fett,  Schinken,  Speck,  Würste;
  desgleichen  großes  Wild

i)  Früchte  (Südfrüchte),  auch  Blätter:

a)Frische  Apfelsinen,  Citronen,  Limonen,

  Pommeranzen,  Granaten
  u.  deg.

 

nach  dem  Für
Maaßstab  u1/  Tba  —  nach  dem  Tara
"Dfilung2670-Gaherezus,  dbi  veraate
in  3he/T0  24fl),  vom  Centner
Verzollung.  beim  beim  Brutto-Gewicht:
Eingang.“  Ausgang.  Eingang.Ausgang.
——  m—  —  #fund.
24  in  Kisten,
16  in  Körben,
für  Brannewein  2c.  nur
4  —  Eingange  in  Fla-1
  Centnei—11413  Ueberfässern.
1  Centnerr1020  —
(8)
ntnerS8l...!
1  Centne  "(•Qq)  g  ahen
1  Centntei—  —  n  Körben.
1  Centner  6——  —  —·103l  eberässern
.  --—  -——24insiflea,
1  Centner  14  16  k.  Kraal,
1  Centnter  820||  ôäfsern  u.  Töpfen.
(16)
1  Cennter––—–——  1  —-16m
  K
1  Cennes———330|.  .  4——“
6  t  Ballen.
(40  5  „%  +  !  Siseen,  u  ifen
entner  —  —  —  n  K
6  in  Gen“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4
        <pb n="480" />
        458

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgaben'fäct#e=  —
nach  dem  Für
Maabßab  14-Thaler-Zu#  nach  dem  Tara
B  .  (mit  der  Eintbeilung  wird  verau
enennung  der  Gegenstände.  der  des  Thalers  24½  Gulden-Fu#,  gütet
in  Zostel.  zund  astel),  vom  Centner
-  erzollung.  eim  beim  Brutto-Gewicht:
7  auw  Ausgang.  Eingang.  usgang.
«  met-I(gok)miukl(gek)sc·ck.sc·ck  Pfand-Verlangt
  der  Steuerpflichtige
die  Auszählung,  so  zahlt  er  für
20  Sgr.
100  siash  LD
Im  Falle  der  Auszählung
bleiben  verdorbene  unversteuert,
wenn  sie  in  Gegenwart  von  Beamten
  weggeworfen  werden.
6)  *  und  Fcgetrolet-  Datteln,
  Ffeigen,  Kastanien,  Korinthen,
  andeln,  Pfirfichkerne,
Rofinen,  —
ranzen,  Pommeranzenschalen  13  in  Fäseern.
u.  dergl.  ....  lCcntncr4—-—7—-.-  in  es
s»  n.
UGewürzemamlkchGalathuk  omBallms
ber,  Cardamomen,  Cubeben,  Muskatnuͤfse
  und  -Blumen  (Macis),
Nellen,  Pfeffer,  Piement,  Saff-  8  in  Ki
ran,  Sternanis,  Vanille,  Zimmt  6  zn  Kisten.
und  Zimmt-Cassia,  Zimmtblüthe  1  Centnern—  —112%J  n  arn
(12)  4  in  Ballen.
1)  Hering.  Tenne,—
m))  a)  Kaffee,  roher,  und  Koffe--Surrogate
  1  Cenine1165  1#111111  181  18  üffe.  7n
n  "
69)  Kakao  in  Vohnen  und  Ka-  Ainen  chen  9e0
kaoschalen  1  Centner  14  —1  hto  undbi  Kifem  iime
en
(12)  l  in  n  5“
3  in  Ballen  ode
Säcken.
Mn)  Gebrannter  Kaffee,  ingleichen
Kakaomasse,  gemahlener  Kakao,
Chokolade  und  Cbololade  ·  Sur  ·
roggge  1  Centnter111  13  in

 

20  in  häfern-  u.  Kisteh
örben
6  in  Bae
        <pb n="481" />
        Benennung  der  Gegenstaͤnde.

Maaßstab
der

Verzollung.

Abgabensätze

 

nach  dem
14-Thaler  =  zuß
(mit  der  Eintheilung
des  Thalers
in  3stel  und  24#tel),
engeng.
ngang.  usgang.
#  Kr.  4  rI

 

 

———————D‘

p)  Konfitüren,  Zuckerwerk,  Kuchenwerk
  aller  Art;  mit  Zucker,  Essig.
  Oel  oder  sonst,  namentlich  alle
in  Flaschen,  Büchsen  u.  dergl.  eingemachte,
  eingedämpfte  oder  auch
eingefalzene  Früchte,  Gewürze,
Gemüse  und  andere  Consumttbilien
  (Pilze,  Trüffeln,  Geflügel,
Seethiere  u.  dergl.);  ferner  Kaviar,
  Sago  und  Surrogate  dieser
  Artikel,  Sardellen  in  Oel,  Oliven,
  Kapern,  Pasteten,  zubereiteter
  Senf,  Tafelbouillon,  Saucen
und  andere  ähnliche  Gegenstände
des  seineren  Lafeltzenuseo  ..
Kraftmehl,  worunter  Nudeln,  Puder,
  Stärke  mitbegriffen,  desgleichen
  Möhlenfabrikate  aus  Getreide
  und  Hülsenfrüchten,  nämlich:
  geschrotete  oder  geschälte
Körner,  Graupe,  Gries,  Grütze,
Mehl..  ..
Anmerk.  1.  Gewöhnliches  Roggenmehl
(Schwarzmehl),  bel  dem  Eingange
zu  Lande  auf  der  Sächfischen  Grenzlinie
  gegen  Böhme
Anmerk.  2.  Gewöhnliches  Roggenbrod
bel  dem  Eingange  zu  Lande  auf
derselben  Grenzlinitet
a)  Muschel=  oder  Schalthiere  aus
der  See,  als:  Austern,  Hummern,
ausgeschälte  Muscheln,  Schildkröten
  und  dergleiche

4

"

 

1  Ceniner

1  Eeniner

1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner

Rihlt.  0  r

 

Für
Tara
wird  vergütet
vom  Centner
Hrutto-Gewicht:

Pfund.

 

20
(16)

1
l

7½
(6)

5
(4)

 

 

 

 

 

nach  dem
24½  -Gulden-Fuß,
beim
Eingang.  Ausgang.
sl.  lt.  fl.  #r.
625
19015  —
330  —  —
HEEIE

 

 

 

«

 

20  in  Kisten  v.  1  Ctr.
und  darübee.
16  in  Kisten  unter  1Ctr.
11in  Fässern  u.  Kũbeln.
8  in  Karben.
6  in  Ballen.

20  in  Fässern  u.  Kisten.
13  in  Körben.
6  in  Ballen.

13  in  Zäffern,  Kisten
und  Körben.
6  in  Ballen.
        <pb n="482" />
        460

 

Abgabensätze

#—““

 

 

 

 

 

Für
Tara
wird  vergütet
vom  Centner
Brutto  =  Gewicht:

Pfund.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach  dem
Maaßstab  114  nach  dem
mit  der  Einthellun
Benennung  der  Gegenstände.  der  des  Thalers  24Gulden-uß,
in  30tel  und  24stel),
Verzollung.  beim  beim
Eingang.  lcgcg.  Eingang.  Ausgang.
Ahlr.  (1#%%  Rihlr.  1#5  st.  I  ck·  fl.  kr.
)
1)  ziäiu;  ....  ICentner1—-——145——
2)  z  s  1  Centnerr—2  —  —  1H  10.
t)  Salz  Lochsei  Steinsalz)  #  ein-  (16)
zufübren  verboten;  beigestatteter
Durchfuhr  wird  die  Abgabe  besonders
  bestimmt.
u)  Syrop  *).
v)  Taback:
1)  Tabacksblätter,  unbearbeitete,
und  Stengel...  .  .11CEentner!  —  ——7TJ  1  —
2)  „n
Rauchtaback  in  Rollen,  abge-)7
  vee  oder  entrippten  Blättern,
  oder  geschnitten;  Carotten
  oder  Stangen  zu  Schnupftaback,
  auch  Tabacksmehl  und
Abfällle  4Centrer  11
5)  Cigarren  und  Schnupftaback.)  Centntre2000—J  —
*)  Die  Zollsätze  für  Zucker  und  Sprop  sind  bis  zum  1.  Sep-  -
(mbed  1233  etr  oüs  Iuccer  und  Padro  Jumt  156.Kod  p.  Giedt  Maazsfab,  Eingangs-Abgabe.
S.  251,  bestimmt  und  betragen  bis  dahin  vom  Ver  vuuns.  WIIIL
2  und  Hut-,  Kandis-,  Bruch-  oder  kLumpen·.  und
weißer  gestoßener  Zucker  1  Centner  10H
b)  Rohzucker  und  Farin  (Zuckekmehl)  1  Cenkner  8  144
)  Rohzucker  für  inländische  Siedereien  zum  Raffiniren
unter  den  besonders  vorzuschreibenden  Bedingungen
und  Kontrolen  ..  „  1  Ceniner  5  —  8.
41
2)  Syrop  unter  den  besonders  vorzuschteibenden  Bedin·
aungen  und  Kontrolen..  ——  tEkntnek2—asou.-F«

 

 

 

 

 

—

 

(nicht  von  Thierhäuten)
  und  Kanasserkorben


9  in  Korben.

8  in  Thierhäuten.

4  in  Ballen  aller  Art.

in  Fässern,  Seronen

13  in  Körben.
12  in  Kanasserkörben-6
  in  Ballen.

Bei  außer  der  v04.

steben#n  Tara  für  die  98

16  in  Fässern.

1  u  E6r?  .  2#½  srten  von  Gicken“
und  anderm  n  ve  ol#e.

1  n  aͤldthen  z  II

nderm

13  in  Fössern  mit  LDuuten  von  Eicktn“
lic,

und  a  i  Ho
10  in  anderen  gr

8  u  as  rarübn.

13  in  Kisten  unter.  8  Centne

10  in  außereuror#  kischen  Nolrgestra#
Candusers,  Cranja“#  ).

7  un  anderen  FIee
n  Ballen

sern.
        <pb n="483" />
        461

 

—.

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßsiab
der

Verzollung.

 

 

5

—.

 

W)  Thee  —  2222—  42
x)  Zucker  *).

Oel,  in  Fässern  eingehend

Anmerk.  1.  Baumäöl,  in  Fässern  eingebend,
  wenn  bei  der  Abfertigung
auf  den  Centner  ein  Pfund  Terpentinöl
  zugesetzt  worden

Anmerk.  2.  Kokosnuß-,  Palm-,  Wallrath-Oel
  trägt  die  allgemeine  Eingangsabgabe.


Anmerk.  3.  Sogenannte  Oelkuchen,  als
Rückstände  beim  Oelschlagen  aus
Lein,  Raps,  Rübsamen  u.  s.  w.,
ingleichen  Mehl  aus  solchen  Kuchen
und  Rückständen

Papier=  und  Pappwaaren:

à)  ungeleimtes  ordinaires  (grobes
graues  und  halbweißes)  Druckpapier,
  auch  grobes  (weises  und
gefärbtes)  Packpapier  und  Pappdeckel


b)  geleimtes  Papier;  ungeleimtes  feines;

  buntes  (mit  Ausnahme  der
unter  c.  genannten  Papiergattungen);
  lithographirtes,  bedrucktes
oder  linürtes,  zu  Rechnungen,
Etiketten,  Frachtbriefen,  Devisen
u.  s.  w.  vorgerichtetes  Papier;
ordinäre  Bilderbogen,  desgleichen
Malerpape
c)  Gold=  und  Silberpapier;  Papier
mit  Gold=  oder  Silbermuster;
durchgeschlagenes  Papier;  inglei- 



*)  Siehe  Anmerkung  auf  S.  3460.

 

1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgabensätze
nach  dem  Für
14.  Thaler  ·  Fuß  nach  dem  Tat  a
E—
ln  Joftel  4  m  2astel)  beim  Brutto-Gewicht:
Eingang.Ausgang.  Eingang.Ausgang.
Schlr.  Ln  #t#.  .  r  Vfund.
8  W——42lften.
1|10  —121201  ——
(8)
frei..4%  fffei.  17½
(4)
—
“)
1  145
16  in  Kisten.
5  8%%Salen.
        <pb n="484" />
        462

 

oun

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der

Verzollung.

Abgabensätze

 

 

8

—2  292

dudt  Streifen  von  diesen  Papiergattu
  *  v  ·  *
Anmerk.  *i  ersuen.  ½Lösch=  und  Packpapier
  wird  die  allgemeine  Eingangsabgabe
  erhoben.
d)  Papiertapeten
e)  Buchbinderarbeilen  aus  Papier
und  Pappe;  grobe  lackirte  Waaren
  aus  diesen  Urstoffen,  auch  Formerarbeit
  aus  Steinpappe,  Asphalt
  oder  ähnlichen  Stoffen

Pelzwerk  (fertige  Kürschnerarbeia)

  sebene  Pelze,  Mützen,  Handschuhe;
  gefütterte  Decken,  Pelzfutter
  und  Beäde  und  dergleichen


b)  Fertige,  nicht  überzogene  Schfpelze,
  desgleichen  weißgemachte
und  gefärbte,  nicht  gefütterte  Angora=
  und  Schaffelle;  **;ss*
  Dece,  Pelutter  u  Betze

  .

Schießpulver......

Seide  und  Seidenwaaren:
a)  Gefärbte.  auch  weißgemachte  Seide
  und  Rloretseide:
1)  Ungezwirnt.  ..
2)  Gezwirnt;  auch  Zwirn  aus  roher
  Setde,  (Mähsebe,  Knopfiochseide
  u.  s.  w  .

 

 

1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Ceniner

1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach  dem  hür
44  Thaler  gr  nach  dem  Tara
Eatnnaettti
in  30stel  und  24stel),  wom  enter
beim  beim  Brutto-Gewicht:
Eingang.  L.  Eingang.  usgang.  emn
#r.  ##r  Ksn  15  A.  I  kr.  K.  I  Pinr.h
16  in  Kiften.
10  O  6  in  Hallen.
10  —.  —.,(G  n#D
16  in  Kisten.
)  13  in  Körden.
6  in  Ballen.
10  —+——  —  30  ——
t  in  zäßern.
2—  8  30  20  in  Kisten.
6  in  Ballen.
TEIEIIIIIEIE  6  äfern  Kistenin
  n.
AEIELIIEIEIIIIIII—
8—1-14121
16  in  dnn  Kisten-9
  in  Balle
111  —-achberBemdnungvomUOctoberlstunterliegenPapcettavetcnbisaufwcctekeBesttmmungememEingang-zoll-



  20  2e  (35  fl.)  pro  Centner.
        <pb n="485" />
        463

 

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der

Verzollung.

Abgabensätze

 

 

0)  Seidene  Zeug=  und  Strumpfwagren,
  Tücher  (Shawlsd),  Blonden,

Spitzen,  Petinet,  Flor  (Gaze),
OI.  47  G  *.8.  4.  GSticker=

  und  Putzwaaren,  Gespinnste
und  Tressenwaaren  aus  Metallfäden
  und  Seide,  außer  Verbindung
  mit  Eisen,  Glas,  Holz,  Leder,
  Messing  und  Stahl;  ferner
Gold=  und  Silberstoffe  (echt  oder
unecht);  Bänder,  ganz  oder  theilweise
  aus  Seide;  endlich  obige
Waaren  aus  Floretseide  (bourre
de  soie),  oder  Seide  und  Floretseide
  .......
Alle  obigen  Waaren,  in  welchen
außer  Seide  und  Floretseide  auch
andere  Spinnmaterialien:  Wolle
oder  andere  Thierhaare,  Baumwolle,
  Leinen,  einzeln  oder  verbunden
  enthalten  find,  mit  Ausc



schluß  der  Gold=  und  Silberstoffe,
so  wic  der  Bänder
Seife:

a)  Grüne,  schwarze  und  andere
Schmierseife
b)  Gemeine  weiße
-)  Feine,  in  Täfelchen,  Kugeln,  Büchsen,
  Krügen,  Töpfen  u.  s.  #
Spielbarten  von  jeder  Gestalt
und  Größe,  in  sofern  sie  in  einzelnen
  Vereinsstaaten  zum  Gebrauche
  im  Lande  eingefährt  werden
  dürfen,  und  unter  Berücksichtigung
  der  besonderen  Stempel=
  und  Kontrol-Vorschriften
Anmerkl.  Werden  dergleichen  zum
Durchgange  angemeldet,  so  wird
die  Durchgangsabgabe  erboben.

 

1  Centner

1  Centner

1  Centner
1  Centner

1  Centner

1  Centner

 

nach  dem  Fü#
14n,T  S  nach  dem  Tara
(m  d  5  Aindei  ung  24½Gulden-3us,  v  brgütt
in  30fel  und  24ßel),  om  Geminer
beim  beim  Brutto  b°  Gewicht  :
Eingang.  1  Ausgang.  Eingang.Ausgang.
—  9  L  —  #  .  #gr  Pund.
22  in  Kisten.
110  ——421182  30  „  Ballen.
,  20  in  Kisten.
55i96  11  in  Ballen.
1——  11451  —  —
13  in  Kiffen.
3  9  —55  %  in  “
10  J.  17  —„u  Kisten.
10  +—  —1  130
        <pb n="486" />
        464

 

*

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Verzollung.  beim
Eingang.  Ausgang.
Nihlr.  4C  S  #-thlr.  1%

Abgabe

nsättze

 

 

34

35

 

Steine:
à)  Mühlstelne  mit  eisernen  Reifen

db)  Waaren  aus  Alabaster,  Marmor
und  Speckstein;  ferner  geschliffene
echte  und  unechte  Steine,  Perlen
und  Korallen  ohne  Fassung
Anmerk.  Große  Marmorarbeiten  (Statuen,
  Büsten  und  dergleichen),  Flintensteine;
  seine  Schleif=  und  Wetzsteine;
  auch  Waaren  aus  Serpentinstein
  zahlen  die  allgemeine  Eingangsabgabe.


Steinkohlen

Annmerk.  1.  An  der  Preuwischen  Seegrenze
  und  auf  der  Elbe,  desgleichen
  auf  besondere  Erlaubnißscheine
auf  der  Weser  oder  Berra  eingehend.


Anmerk.  2.  An  der  Badischen  Cenze
oberhalb  Kehl,  desgleichen  an  der
Württembergischen  Grenze  und  an
der  Bayerischen  Grenze  techis  des
Rheins  eingehend.  .

»»»»»

Stroh-,  Rohr=  und  Bastwaaa)

  Frauen  und  Fußdecken  von  Bast,
Stroh  und  Schilf,  ordinäre:

1)  ungefärtt#

2)  gefärbtt  "

b)  Stroh=  und  Basigeslechte,  Decken
von  ungespaltenem  Stroh,  Spanund
  Rohrhüte  ohne  Garnkur

c)  *  und  Strohhüte  obne  Unied

  ·  rr  *  ·  e  ·  ·

 

1  Stück

1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner

nach  dem
14-Thaler-Fuß
(mit  der  Eintheilung
des  Thalers
in  30stel  und  24stel),

 

nach  dem
24½.Gulden-Fuß,
beim
Eingang.  Ausgang.
fl.  kr.  fl.  kr.

—

Für
Tara
wird  vergütet
vom  Centner
Brutto-Gewicht:

Pfund.

 

1¼
(1)

½
%%)

 

 

 

 

 

380

30

4%½

17½

 

5  15

1

30

 

 

 

30

s;—8i  s

16  in  Fässern  u.  Kif#.

16  in  Fässern  u.  Kien“
z  in  Ballen.

20  in  Kisten.
9  in  Ballen.
        <pb n="487" />
        465

 

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der

Verzollung.

Abgabensätze

 

nach  dem
14-Thaler--Fuß
(mit  der  Eintheilung
des  I!

*-'  alers
in  30stel  und  24ftel),

 

Talg  (eingeschmolzenes  Thbierfett)
und  Stearrinn

Theer  (Mineraltheer  u.  anderer),
aggert,  Pech

Töpferwaaren:
a)  Gemeine  Töpferwaaren,  Fliesen,
Schmelztiegel  .....
b)  Einfarbiges  oder  weißes  Fayence
oder  Steingut,  irdene  Pfeisen
)  Bemaltes,  bedrucktes,  vergoldetes
oder  verfilbertes  Fayence  oder
Steingnt
d)  Porzellan,  weißße
ee)  Porzellan,  farbiges,  und  weißes
mit  farbigen  Streifen,  auch  dergleichen
  mit  Malerei  oder  Veroldunung

1.)  Fapence,  Steingut  und  anderes
Erdgeschirr,  auch  weißes  Porzellan
  und  Email  in  Verbindung
mit  unedlen  Metallen
§)  Dergleichen  in  Verbindung  mit
Gold,  Silber,  Platina,  Semilor
und  anderen  feinen  Metallgemischen,
  ingleichen  alles  übrige  Porzellan
  in  Verbindung  un  edlen
oder  unedlen  Metallen

Vieh:
a)  Pferde,  Maulesel,  Maulthiere,
Esel

b)  Rindvieh:
1)  Ochsen  und  Zuchtstiere
2)  Kührr
3)  Jungrvie
45  Kälber  2—  22222

 

1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner
1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Stück

1  Stück
1  Stück
1  Stück
1  Stück

 

nach  dem
24½  -Gulden-Fu#,

Für
Tara
wird  vergütet
vom  Centner

 

 

belm  beim  Brutto-Gewicht:
Eingang.  1  Ausgang.Eingang.  usgang.
Rihlr.  10  l——  #l.  —##  Pfund.
3  —  515——  13uässern  u.  Kisten.
—  5  —1477½%  —
(4)
—10  S
(8)
5  .—  8  4—
10  0%
10  —H  .
25  43  (22  „  iffeen
13  in  Körben.
10  1  30  ——
50|  —  —  887  ——
11001  2220  —
(8)
5——  —  8  1150  —
33—  —515S
2——  —  330  1
—.  —  —  ½
ch
        <pb n="488" />
        466

 

onN.

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Verzollung.

————.——

 

 

 

C)  Schweine:
)  gemastete
2)  mager

3)  Spanferkel  ..
cl)Hämmel...-....

o)  Anderes  SchafmehundZiegen.
merk.  1.  Pferde  und  andere  vorgenannte
  Thiere  find  zollfrei,  wenn
aus  dem  Gebrauche,  der  von  ihnen
beim  Eingange  gemacht  wird,  überzeugend
  hervorgeht,  dah  fie  als  Zugoder
  Lastthiere  zum  Angespann  eines
Reise-  oder  Frachtwagens  gehören,
oder  zum  Waarentragen  dienen,
oder  die  Pferde  von  Reisenden  zu
ihrem  Forkkommen  geritten  werden
müssen.

Fohlen,  welche  der  Mutter  folgen,

gehen  frei  ein

Anmerk.  2.  Auf  der  Grenzlinie  von
Oberwiesenthal  in  Sachsen  bis
Schusterintel  in  Baden  werden  zu
folgenden  ermäßigten  Sätzen  eingelassen:

a)  Magere  Ochsen

b)  Zuchistiere  und  Kühe
c)  Jungvieh
Anmerk.  3.  Auf  der  Grenglinie  von

Harburg  bis  Leer,  beide  Orte  eingeschlossen,
  werden  zu  folgenden
ermäßigten  Sätzen  eingelassen:

a)  Füllen  unter  einem  Jahr
0)  magere  Ochsen

c)  magere  Kühe.

q)  magere  Rinder.
zu  b.,  c.  und  d.  wenn  fie  zur  Ma.
stung  bestimmt  find  und  unter  den
Ersorderlichen  Kontrolen.

 

1  Stück
1  Stück

1  Stück
1  Stück
1  Stück

1  Stück

1  Stück
1  Stück

 

Eingang.

—

—

—  1I

Für
Tar  a
wird  vergütet
vom  Ceniner
Brutto-Gewicht:

Pfund.

 

14-Tale  hus  nach  dem
mit  5  M  ellun
6  ai  os  s  24  Gulden-Fuß,
in  adnt  und  24stel),
beim  beim
Ausgang.  Eingang.  Ausgang.
Iurns  1#5  ANbhlr.  #  #.r  fl.  1  kr.
——  ——  114—
20|0  —  1101
(16)
5
(4)
15—  —  52½  ——
(12)
5  –  r  —  17½  ——  —
(4)
10—  220  —
(8)
————
20  —  11/100  —
(16)
15—  —  52½  —
15  —  4  22½  —
15.—  2  37½  —
—  —  11145  —
        <pb n="489" />
        467

 

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der

Verzollung.

 

—

Wachsleinwand,  Wachsmoufselin,
  Wachstafft:

a)  Grobe  unbedruckte  Wachsleinwanndnd

)  Alle  anderen  Gattungen,  ingleichen
  Wachsmousselin  und  Malertcuchgg

c)  Wachstasst
4)  Alle  mit  Gummt  elastikum  oder
Gutta  percha  überzogenen  Gewebbe

Anmerk.  Gummidrucktücher  für  Fabriben
  auf  Erlaubuischeine  unter  Kontrole.


Wolle  und  Wollenwaaren:

a)  Schafwolle,  rohe  und  gekämmte,
einschließlich  der  Gerberwolle
Anmerk.  Haidschnuckenwolle  zahlt  beim
Ausgange  Über  die  Hannoversche
und  Oldenburgische  Grenze  2½  Sgr.

(8/  kr.)  vom  Centner.

b)  Weißes  drei=  oder  mehrfach  gezwirntes
  wollenes  und  Kameelgarn,
  auch  Garn  aus  Wolle  und
Seide;  desgleichen  alles  gefärbte
Garaarrrn::

c)  Waaren  aus  Wolle  (einschließlich
anderer  Thierhaare)  allein  oder
in  Verbindung  mit  anderen,  nicht
seidenen  Spinnmaterialien  gefertigt:


1)  bedruckie  Waaren  aller  Art;  ungewalkte
  Waaren  (ganz  oder
theilweise  aus  Kammgarn),  wenn
sie  gemustert  (d.  h.  fagonnirt  gewebi,
  geftickt  oder  brochirt)  sind;

 

1  Centuer

1  Centner
1  Ceniner

1  Centner

1  Centner

1  Ceniner

1  Centner

Abgabensätze

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aun  dem  Für
14-Thaler-Fuß  nach  dem  Tara
it  d  intheil
(m  det  Eintpe  ung  24Oulden-Suf,  wird  berguter
in  30stel  und  Lastel),  vom  Centner
beim  beim  Brutto-Gewicht:
Eingang.  Ausgang.Eingang.  Ausgang.
—.  La:  L4  W  ...  Bii.  Pfund.
2—  ——3830  H.
5  .—845——
111——  1191813  n  Kiten.
9  in  Körben.
6  in  Ballen.
20|0  H
10  ——  10  30  —
frelt,0i—Ulsoffrei.  —
16  in  Fäffern  u.  Kisten.
8  —144  ———6  u1  Ballen.
        <pb n="490" />
        468

 

ol

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Verzollung.

Abgabensätze

 

 

12

1—
S—

Umschlagetücher  mit  angenähten
gemusterten  Kanten:  Posamentier-,
  Knopfmacher=  und  Stiickereiwaaren,
  außer  Verbindung  mit
Eisen,  Glas,  Holz,  Leder,  Mesfing
  und  Stahl  ..

2)  zewalsteunbedruchte  Tuch=  Zaugund
  Filzwaaren;  Strumpfwaaren
  aller  Art;  so  wie  alle  ungewalkte
  ungemusterte  Waaen4  .

3)  Fußteppiche

Anmerk.  Einfaches  und  vonblirtes  ungefärbtes
  Wollengarn,  so  wie  Oeltücher
  aus  Roßhaaren,  ingleichen
ganz  grobe  Gewebe  aus  Kälberhaaren
  und  Werg  zahlen  die  allgemeine
  Eingangsabgabe.

Zink=  und  Zinkwaaren:

a)  Roher  Zink
b)  Bleche  und  grobe  zinkwaaren

)  Feine,  auch  lackirte  Zinkwaaren

Zinn  und  Zinnwaaren:

à)  Grobe  Zinnwaaren,  als:  Schüsseln,
  Teller,  Kessel  u.  andere  Gefäße,
  Röhren  und  Matten

b.))  Andere  feine,  auch  lackirte  Zinnwaaren,
  Spielzeug  und  dergleichen

Anmerk.  Von  Zinn  in  Blöcken,  Stangen
  u.  s.  w.  und  altem  Zinn  wird
die  allgemeine  Eingangoabgabe  erboben.


 

 

1  Centner

1  Centner
1  Centner

1  Centner
1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner

 

m

 

 

 

414  d  t  Für

1  I  aler-  nach  dem  ara
—]iieZZ——.
in  30stel  und  24#tel),  ner

beim  f00  beim  Brutto-Gewicht:

Eingang.  Ausgarg..  Eingang.Ausgang.

Ntblr.  1½  Nchiregtr  ..  .  .  Pfund.

50  ——  —  30  ——

20  in  Kisten.
3on  DBul!#s3!Bnà3R  7  in  Ballen.
20  +55

1  1  —  1|15—  —  (om  es
—  —  —  in  Fä  ern  u.  Kißen-3
  9  5  50  6  in  Körben.  i
10  —%NJ0n  Nzäsen  u.  Kifen-13

  in  Körben.

10  in  Fässern  u-  Kisten-2830N1%%

10|0  O  BL  „kn  ässern  u.  Kiften-13

  in  Körben.
        <pb n="491" />
        469

Dritte  Abtheilung.

Von  den  Abgaben,  welche  zu  entrichten  sind,  wenn  Gegenstände  zur
Durchfuhr  angemeldet  werden.

1)  Die  in  der  ersten  Abtheilung  des  Tarifes  benannten  Gegenstände  bleiben  auch  bei  der
Durchfuhr  in  der  Regel  abgabenfrei.

2)  Von  Gegenständen,  welche  nach  der  zweiten  Abtheilung  des  Tarifes  beim  Eingange
oder  Ausgange,  oder  in  beiden  Fällen  zusammen  genommen,  mit  weniger  als  10  Sgr.
oder  35  kr.  vom  Centner,  oder  nach  Maß  oder  Stückzahl  belegt  sind,  ist  in  der  Regel
als  Durchgangsabgabe  der  Betrag  jener  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben  zu  entrichten.


3)  Für  Gegenstände,  bei  welchen  die  Eingangs=  oder  Ausgangsabgabe,  oder  beide  zusammen,
  10  Sgr.  oder  35  kr.  vom  Centner  erreichen  oder  überfleigen,  wird  in  der  Regel
nur  jener  Satz  von  10  Sgr.  oder  35  kr.  vom  Centner,  sodann:

vom  Stück:
a)  von  Perden,  Mauleseln,  Maulthieren,  *)  1  ½/8  Rthlr.  oder  2  fl.  20  kr.
b)  „  Ochsen  und  Zuchtstieren  1  ,,  ,,l,,45»
c),,KuhenundJunngeh......«,«.·.,,»—527,»
(l)»SchweinenundSchafvieh.....7»,,»-—17«X3«

0)«HeringenfürdieTonnc,auchbeimDurchs
gange  auf  den  im  II.  *  genannten
Straßßen  ..  .  .  .  .  3Sgr.  OPf.  „  13  „
als  Durchgangsabgabe  entrichtet.
4)  Für  den  Transit  auf  gewissen  Straßen  oder  für  gewisse  Gegenstände  sind  ausnahmsweise
  geringere  Sätze  festgestellt.
Diese  Ausnahmen  find  folgende:
        <pb n="492" />
        470

I.  Abschnitt.

Bei  der  Durchfuhr  von  Waaren,  welche

A.  rechts  der  Oder  seewärts  oder  landwärts  über  die  Grenzlinien  von  Memel  bis
Myslowitz  (die  Eisenbahnstraße  über  Myslowitz  ausgeschlossen)  ein=  und  über  irgend
welchen  Theil  der  Vereinszollgrenze  wieder  ausgehen;  desgleichen  welche

B.  durch  die  Odermündungen  oder  links  der  Oder  eingehen,  und  rechts  der  Oder
seewärts  oder  landwärts  über  vie  Grenzlinie  von  Memel  bis  Myslowits  (die
Eisenbahnstraße  über  Myslowitz  außgeschlossen)  wieder  ausgehen;  und  endlich,  welche

C.  auf  der  Eisenbahn  über  Myslowitz  ein=  und  rechts  der  Oder  wieder  ausgehen,

wird  erhoben  vom  Centner  3½  Sgr.  oder  12  1/  kr.

Ausnahmsweise  ist  zu  entcichten:

1)  Von  Salz  (25  t.),  wenn  solches  durch  die  Häfen  von  Danzig,  Memel  und  über
Pillau  eingeführt  wird  zum  Bedarf  der  Königlich  Polnischen  Salz-Administration
unter  Kontrole  der  ii  Vreubischen  Salx  Administralien,  von  der  Preußischen
Last  ..  .  .  .  .  ..,.3Rtblt

2)  Von  Weizenu  und  andern  unter  Nr.  3  rih  besonders  genannten  Getreivearten,  desgleichen
  von  Hülsenfrüchten,  als:  Bohnen,  Erbsen,  Linsen,  Wicken,  auf  der  Weichsel,
dem  Niemen  und  der  Warthe  eingehend  und  vurch  die  Häfen  von  Danzig  und  Memel,
  auch  über  Elbing  und  Königsberg  über  Pilan  so  wie  über  Stettin  ausgehend,
  vom  Preußischen  Schefe  ...  2  Sgr.

3)  Von  Roggen,  Gerste  und  Hafer,  auf  denselben  Strömen  ein=  und  über  die  vorgenannten
  Häfen  auegehend,  vom  Preußischen  Scheee..  Sgr.

II.  Abschnitt.

Bei  der  Durchfuhr  durch  nachgenannte  Theile  des  Vereinsgebiets  over  auf  nachgenannten
  Straßen  wird  von  den  beim  Ein=  und  Ausgange  höher  belegten  Gegenständen  an  Durchgangsabgabe
  nur  erhoben:
        <pb n="493" />
        471

A.  Von  Waaren,  welche  durch  die  Odermündungen  oder  links  der  Oder,  oder  auf  der
Straße  über  Neu-Berun,  oder  endlich  auf  der  Eisenbahn  über  Myslowitz  ein=  und
links  der  Oder  oder  auf  der  Straße  über  Neu-Berun,  oder  auf  der  Eisenbahn  über
Myslowitz,  oder  endlich  durch  die  Overmündungen  wieder  ausgeben  (mit  Ausschluß
der  Durchfuhr  auf  den  nachstehend  unter  B.  und  C.  bezeichneten  Straßenzügen),  vom
Centtern  .......  ..5Sgroder17IX-.kr

B.  Von  Waaren,  welche
4)  über  die  südliche  Grenzlinie  von  Saarbrücken  bis  zur  Donau  (beide  eingeschlossen)

ein=  und  wieder  ausgehen;  ingleichen,  welche
2)  rheinwärts  eingeführt,  aus  den  Häsen  zu  Mainz  und  Biebrich  oder  oberhalb  gelegenen
  Rbeinhäfen,  aus  Mainhäfen  oder  aus  Neckarhäfen  über  die  Grenzlinie  von
Mittenwald  bis  zur  Donau  (diese  eingeschlossen)  wieder  ausgehen,  und  umgekehrt;
serner,  welche
3)  über  die  Grenzlinie  von  Schusterinsel  in  Baden  bis  Waidhaus  in  Baiern  (beide
Orte  eingeschlossen)  ein=  und  wieder  ausgehen,  vom  Centner  2½  Sgr.  oder  8  3/  kr.
C.  Von  Waaren,  welche  rheinwärts  eingeführt,  aus  den  Häfen  zu  Mainz  und  Biebrich
oder  aus  oberhalb  gelegenen  Rheinhäfen  über  die  Grenzlinte  von  Saarbrücken  bis
Neuburg  a.  R.  (beide  Orte  tiugeshlosen)  wieder  ausgehen,  oder  umgekehrt,  vom
Centter  ...  ....174Sgrvder43-zkr

.  Von  Vieh,  welches  auf  den  vohchen  unter  B.  und  (.  bezeichneten  Straßen  durchgeführt

  wird,  so  wie  von  demjenigen,  welches

1)  auf  der  linken  Rheinseite  ein=  und  wieder  ausgeht,  und

2)  auf  der  linken  Rbeinseite  nördlich  von  Saarbrücken  eingeht  und  über  die  südliche
Grenzlinie  zwischen  Neuburg  am  Rhein  und  Mittenwald  in  Baiern  (diesen  Ort
eingeschlossen)  wieder  ausgeht,  oder  umgekehrt,

und  zwar:

—
—

vom  Stück.
von  Merden,  Maulthieren,  Eseln,  Ochsen  und  Zuchtstieren,  S.  1  .
Kühen  und  Jungvieh  F  —
von  Säugefüllen,  Schweinen  und  Shasoieb  ½  —
        <pb n="494" />
        472

III.  Abschnitt.

Bei  der  Durchfuhr  auf  Straßen,  welche  das  Vereinsgebiet  auf  kurzen  Strecken  durchschneiden
  und  für  welche  die  örtlichen  Verhältnisse  eine  weitere  Ermäßigung  der  Durchgangsgefälle
  oder  deren  Verwandlung  in  eine  nach  Pferdesladungen  zu  entrichtende  Kontrol-Gebühr
erfordern,  werden  die  obersten  Flnanzbehörden  der  betheiligten  Regierungen  solche  Ermäßigungen
  anordnen  und  zur  allgemeinen  Kunde  bringen  lassen.

Vierte  Abtbeilung.

 

Hinsichts  der  Schifffahrtsabgaben  bei  dem  Transport  von  Waaren  auf  der  Elbe,  der
Weser,  dem  Rhein  und  dessen  Nebenflüssen  (Mosel,  Main  und  Neckar),  bewendet  es  im
Allgemeinen  bei  den  in  der  Wiener  Kongreß-Akte  enthaltenen  Bestimmungen,  oder  den,  auf
den  Grund  derselben  über  die  Schifffahrt  auf  einzelnen  dieser  Ströme  bereits  abgeschlossenen
Uebereinkünften.

Nach  der  Bekanntmachung  des  K.  Finanz-Ministeriums  vom  31.  Oktober  1845  wird  als  Waarendurchfuhr
  auf  kurzen  Straßen  bebandelt  und  demnach  die  Durchfuhr  besteuert  auf

1)  den  Straßen,  welche  östlich  des  Straßenzuges  von  Waldsaßen  nach  Pfronten,  diesen  eingeschlossen,
  ein=  und  austreten,  mit  ½  Kreuzer;

2)  den  Straßen,  welche  das  Vereinsgebiet  auf  der  Linie  von  Kehl  bis  Mittenwald  einschließlich
  oder  südlich  dieser  Linie  berühren,  mit  ½  Kreuzer;

3)  den  Straßen  von  den  Rheinhäfen  zu  Mainz  und  Biebrich,  von  den  am  linken  oder  rechten
heinufer  oberhalb  Mainz  gelegenen  Häfen,  so  wie  von  den  Main=  und  Neckarhäfen  über
die  Grenzlinie  von  Neuburg  am  Rhein  bis  Mittenwalde  (diesen  Ort  eingeschlossen)  mit
½  Kreuzer;

4)  den  Straßen,  welche  von  Mainz  und  Biebrich  oder  von  einem  Rheinhafen  oberhalb  Mainz
nach  elnem  höher  gelegenen  Rheinhafen  führen,  mit  ½  Kreuzer;

5)  den  Straßen,  welche  auf  der  südlichen  Grenzlinie  von  Schusterinsel  in  Baden  einschließlich
bis  zur  Donau  cdiese  eingeschlossen)  ein=  und  ausmünden,  mit  ½  Kreuzer.
        <pb n="495" />
        473

Fünfte  Abtheilung.

Allgemeine  Bestimmungen.

 

1.  Der  Ein-,  Aus=  und  Durchgangszoll  wird  nach  denjenigen  Tarifsätzen  und  Vorschriften

  entrichtet,  welche  an  dem  Tage  gültig  sind,  an  welchem:
1)  die  zum  Eingange  bestimmten  Waaren  bei  der  kompetenten  Zollstelle  zur  Verzollung
oder  zur  Abfertigung  auf  Begleitschein  II.,
2)  die  zum  Ausgange  bestimmten  ausgangszollpflichtigen  Waaren  bei  einer  zur  Erhebung
des  Ausgangsgzolles  befugten  Abfertigungsstelle,
3)  die  zum  Durchgange  beftimmten  Waaren:
a)  im  Falle  der  unmittelbaren  Durchfuhr,  bei  dem  Grenzeingangsamte  zur  Durchfuhr,

h)  im  Falle  der  mittelbaren  Durchfuhr,  bei  dem  Niederlageamte  zur  Versendung  nach
dem  Auslande
angemeldet  und  zur  Abfertigung  gestellt  werden.

II.  Der  dem  Tarife  zu  Grunde  liegende,  mit  den  in  den  Großherzogthümern  Baden
und  Hessen  allgemein  eingeführten  Gewichten  übereinstimmende  Centner,  der  Zoll-Centner,
ist  in  hundert  Pfunde  getheilt,  und  es  sind  von  diesen

Zoll-Pfunden:

935  ran#  1000  Preußischen  (Kurhessischen)  Munden,
1120  —  1000  Baierischen  Pfunden,
2000  =  1000  Rbeinbaierischen  Kilogrammen,
935  e  =  1000  Württembergischen  Pfunden,
933  K#  1000  Sechsischen  (Dresdener)  Pfunden.
Demnach  sind  gleich  zu  achten:
Zoll-Pfunde:
14  =  15  Preußischen  (Kurhesfischen)  Pfunden,
28  —  25  Baierischen  Pfunden,
2  =  1  Rheinbaierischen  Kilogramm,
        <pb n="496" />
        und

14

474
—  15  Wörttembergischen  Pnden,

14  =  15  Sachsischen  (Dresdener)  Pfunden;

Zoll-C.

entner:

36  =  35  Preußischen  (Kurhessischen)  Centnern  zu  110  Pfunden,
28  —  25  Baierischen  Centnern  zu  100  Pfunden,

2

—  1  Rbeinbaierischen  Quintal  zu  100  Kilogrammen,

36  =  37  Württembergischen  Centnern  zu  104  Punden,

36

—  35  Siächsischen  (Dresdener)  Centnern  zu  110  Pfunden.

III.  Werden  Waaren  unter  Begleitschein  =  Kontrole  versandt,  oder  bedarf  es  zum
Waarenverschlusse  der  Anlegung  von  Bleien,  so  wird  erhoben:

für  einen  Begleitschein  2  Sgr.  (11  g  Gr.)  oder  7  Kreuzer,

für  ein  angelegtes  Blei  1  Sgr.  (2  cr.)  oder  31  Kreuzer.
Wegen  der  Meßgebühren  (Meßunkosten)  ist  das  Nöthige  in  ven  Meßordnungen  entbalten


IV.  a)

.  Andere  Nebenerhebungen  find  unzulässig.
Die  Zölle  werden  entweder  nach  dem  Brutto-Gewichte,  oder  nach  dem  Netto-Gewichte
  erhoben.

Unter  Brutto-Gewicht  wird  das  Gewicht  der  Waare  in  völlig  verpacktem
Zustande,  mithin  in  ihrer  gewöhnlichen  Umgebung  für  die  Aufbewahrung  und
mit  ihrer  besonderen  für  den  Transport  verstanden.

Das  Gewicht  der  für  den  Transport  nöthigen  besonderen  äußeren  Umgebung
  wird  Tara  genannt.

Ist  die  Umgebung  für  den  Transport  und  für  die  Aufbewahrung  nothwendig
  ein  und  dieselbe,  wie  es  z.  B.  bei  Syrop  u.  s.  w.  die  gewöhnlichen  Fässer
find,  so  ist  das  Gewicht  dieser  Umgebung  die  Tara.

Das  Netto-Gewicht  ist  das  Gewicht  nach  Abzug  der  Tara.  Die  kleineren,
zur  unmittelbaren  Sicherung  der  Waaren  nöthigen  Umschließungen  (Flaschen,
Papier,  Pappen,  Bindfaden  und  dergl.)  werden  bei  Ermittelung  des  Retto-Gewichtes
  nicht  in  Abzug  gebracht;  eben  so  wenig  Unreinigkeiten  und  fremde
Bestandtheile,  welche  der  Waare  beigemischt  seyn  möchten.

*)  In  WMürttemberg  werden  Begleitschein=  und  Blelgebühren  nicht  erßoben.
        <pb n="497" />
        475

b)  Die  Zölle  werden  vom  Brutto-Gewichte  erhoben:

1)  von  allen  verpackt  transitirenden  Gegenständen;

2)  von  den  im  Lande  verbleibenden,  wenn  die  Abgabe  einen  Thaler  oder
einen  Gulden  und  fünf  und  vierzig  Kreuzer  vom  Centner  nicht  übersteigt;

3)  von  anderen  Waaren,  wenn  nicht  eine  Vergütung  für  Tara  im  Tarife
ausdrücklich  festgesetzt  sst.

(c)  Von  allen  Gegenständen,  von  welchen  nach  vorstehender  Bestimmung  der  Zoll
nicht  nach  dem  Brutto-Gewichte  zu  erheben  ist,  wird  das  Netto-Gewicht  der
Verzollung  zu  Grunde  gelegt.

4)  Bei  Bestimmung  dieses  Netto-Gewichtes  ist  Folgendes  zu  beobachten:

1)  In  der  Regel  wird  die  Vergütung  für  Tara  nach  den  im  Zolltarife  bestimmten
  Sätzen  berechnet.

2)  Gehen  Waaren,  für  welche  eine  Tara-Vergütung  zugestanden  ist,  blos  in
einfache  Säcke  von  Pack=  oder  Sackleinen,  in  Schilf=  oder  Strohmatten
oder  ähnlichem  Material  gepackt  ein,  so  können,  mit  Ausnahme  des  Falls
Pos.  25.m.  Abtbeilung  II.,  4  Pfund  vom  Zoll-Centner  für  Tara  gerechnet
  werden.

Unter  den  im  Tarife  mit  einem  höheren  Tarasatze  als  4  Pfund  aufgeführten
  Ballen  wird  in  der  Regel  eine  doppelte  Umschließung  von  dem
für  einfache  Säcke  bezeichneten  Material  verstanden.  Auf  einfache  Embal-=lage
  ist  diese  höhere  Tara  für  Ballen  nur  dann  anwendbar,  wenn  das
dazu  verwandte  Material  nach  dem  Ermessen  der  Zollbehörde  erheblich
schwerer  als  bei  Säcken  ins  Gewicht  fällt.

Bei  Waaren,  für  welche  der  Tarif  eine  4  Pfund  übersteigende  Tara
für  Ballen  vorschreibt,  ist  es,  wenn  Ballen  von  einem  Brutto-Gewichte  über
8  Centner  zur  Verzollung  angemelvet  werden,  der  Wahl  des  Zollpflichtigen
  überlassen,  entweder  sich  mit  der  Taravergütung  für  8  Centner  zu  begnügen,
  oder  auf  Ermittelung  des  Netto-Gewichtes  durch  Verwiegung  anzutragen.

Bei  baumwollenen  und  wollenen  Geweben  (Tarif  Abth.  II.  2  c.  und
41  c.)  findet  viese  Bestimmung  schon  Anwendung,  wenn  Ballen  von  einem
Brutto-Gewichte  uber  6  Centner  angemeldet  werden,  vergestalt,  daß  dabel
nur  von  6  Centnern  eine  Tara  bewilligt  wird.
        <pb n="498" />
        476

3)  Es  ist  der  Wahl  des  Zollpflichtigen  überlassen,  ob  er  bei  Gegenständen,
deren  Verzollung  nach  dem  Netto-Gewichte  stattfindet,  den  Tara-Tarif
gelten,  oder  das  Netto-Gewicht  entwever  durch  Verwiegung  der  Waaren
ohne  die  Tara,  oder  der  letzteren  allein,  ermitteln  lassen  will.

Bei  Flüssigkeiten  und  anderen  Gegenständen,  deren  Netto-Gewicht  nicht
ohne  Unbequemlichkeit  ermittelt  werden  kann,  weil  ihre  Umgebung  für
den  Transport  und  die  Aufbewahrung  dieselbe  ist,  wird  die  Tara  nach
dem  Tarife  berechnet,  und  der  Zollpflichtige  hat  kein  Widerspruchsrecht
gegen  Anwenvung  vesselben.

4)  In  Fällen,  wo  eine  von  der  gewöhnlichen  abweichende  Verpackungsart  der
Waare  und  eine  erhebliche  Entfernung  von  dem  in  vem  Tarife  angenommenen
  Tarasatze  bemerkbar  wird,  ist  auch  die  Zollbehörde  befugt,  die  Retto-Verwiegung
  eintreten  zu  lassen.

e)  Wo  bei  der  Waarendurchfuhr  auf  kurzen  Straßenstrecken  (Dritte  Abtbeilung,
Abschnitt  III.)  geringere  Zollsätze  stattfinden,  kann,  auch  wenn  sonst  die  Abschätzung
  des  Gewichts  nachgelassen  wird,  mit  Vorbehalt  der  speziellen  Verwiegung,
  im  Ganzen  berechnet  werden:

die  Traglast  eines  Lasttpieres  zu  drei  Centner,
die  Ladung  eines  Schubkarrens  zu  zwei  Centner,
-  -  einspännigen  Fuhrwerks  zu  fünfzehn  Centner,
-  -  é"  zweispännigen  Fuhrwerks  zu  vier  und  zwanzig  Centner,
und  für  jedes  weiter  vorgespannte  Stück  Zugvieh  zwölf  Centner  mehr.

V.  Bei  den  aus  gemischten  nicht  seivenhaltigen  Gespinnsten  gefertigten  Waaren  muß
bei  der  Deklaration  auf  das  darin  vorhandene  Material,  insofern  dafselbe  zu  der  eigentlichen
Waare  gehört,  Rücksicht  genommen  und  es  müssen  aus  Baumwolle  und  Leinen  rc.,  ohne
Beimischung  von  Wolle,  gefertigte  Waaren  nach  ihren  Urstoffen  oder  als  baumwollene  Waaren
  deklarirt  werden.  Besteht  eine  Waare  (mit  Ausschluß  der  Gold=  und  Silberstoffe  und
der  Bänder)  aus  Seide  oder  Floretseide  in  Verbindung  mit  anderen  Gespinnsten  aus  Baumwolle,
  Leinen  oder  Wolle,  so  genügt  vie  Deklaration  als  halbseidene  Waare.  Die  gewöhnlichen
  Weberkanten  (Anschroten,  Saumleisten,  Saalband,  Lisiöre)  an  den  Zeugwaaren
bleiben  dabei  und  bei  der  Zollklassisikation  außer  Betracht.

VI.  Sind  in  einem  und  demselben  Kollo  Waaren  zusammengepackt,  welche  verschiede-
        <pb n="499" />
        477

nen  Zollsätzen  unterliegen,  so  muß  bei  der  Deklaration  zugleich  die  Menge  einer  jeden
Waarengattung  nach  ihrem  Netto-Gewichte  angegeben  werden.

Geschieht  dies  nicht,  so  muß  entweder  der  Inhaber  der  Waaren  dieselben  Behufs  der
speziellen  Revision  beim  Grenzzollamte  auspacken,  oder  es  wird,  Falls  er  das  letztere,  ungeachtet
  der  ihm  über  die  Folgen  der  Unterlassung  gemachten  Eröffnung,  ablehnt  und  seine
diesfällige  Erklärung  in  den  Begleitschein  amtlich  aufgenommen  worden,  im  Bestimmungsorte
  von  dem  ganzen  Gewichte  des  Kollo  der  Abgabensatz  erhoben,  welcher  von  der  am
höchsten  besteuerten  Waare,  die  darin  enthalten,  zu  erlegen  ist.  Ausgenommen  hiervon  find:
Glas,  Glaswaaren,  Instrumente,  Porzellan,  Steingut  und  kurze  Waaren,  so  wie  alle
sprachgebräuchlich  zu  den  kurzen  Waaren  (Mercerie)  gehörigen,  im  Tarife  nicht  als
solche  bezeichneten,  sondern  unter  anderen  Nummern  aufgeführten  Gegenstände,  wenn  die
Beschaffenheit  der  Emballage  solcher  Waaren  einen  ganz  zuverlässigen  Verschluß  gestattet.

VII.  Die  Deklaration  der  sprachgebräuchlich  zu  den  kurzen  Waaren  (lercerie)
gehörigen,  im  Tarife  nicht  als  solche  bezeichneten,  sondern  unter  anderen  Nummern  aufgefübrten
  Gegenstände  als  „Kurze  Waaren“  (Tarif,  Abth.  II.  Nr.  20)  soll  nicht  die  Verzollung
  derselben  nach  dem  höheren  Tarifsatze  für  kurze  Waaren  zur  Folge  haben,  sondern  es
soll  die  Abgaben-Entrichtung  nach  dem  Revisionsbefunde  zulässig  bleiben,  wenn  der  Zoll-Pflichtige
  vor  der  Revisson  auf  spezielle  Ermittelung  anträgt.

VIII.  a)  Von  Waaren,  welche  zum  Durchgange  bestimmt  find,  wird:

1)  sofern  dieselben  zu  einer  Niederlage  (Packhof,  Hallamt)  deklarirt  werden,
die  Durchgangsabgabe  erst  bei  dem  weiteren  Transport  von  der  Niederlage
  erhoben;

2)  sofern  dieselben  zum  unmittelbaren  Durchgang  deklarirt  werden,  erfolgt  die
Entrichtung  der  Durchgangsabgabe  in  der  Regel  gleich  beim  Eingangsamte,
  wo  nicht  aus  örtlichen  Rücksichten  Ausnahmen  angeordnet,  oder,  bei
veränderter  Richtung  des  Waarenzugs,  Nacherhebungen  beim  Ausgangsoder
  Packhofsamte  nötbig  werden.

b)  Von  Waaren,  welche  keine  höhere  Abgabe  beim  Eingange  tragen,  als  die  allgemeine
  Eingangsabgabe  (1  Thaler  oder  521  Kreuzer  vom  Centner),  und  nach
der  dritten  Abtheilung  beim  Durchgange  nicht  mit  einer  geringeren  Abgabe  belegt
  sind,  als  an  Eingangsabgabe  oder  Ausgangsabgabe,  oder  an  beiden  zu-
        <pb n="500" />
        478

sammen  genommen  davon  zu  entrichten  seyn  würde,  müssen  die  Gefälle  gleich
beim  Eingangsamte  erlegt  werden,  vorbehaltlich  örtlicher  Ausnahmen  wie
bei  a.  2.

)  Waaren  dagegen,  welche  höher  belegt,  oder  nicht  unter  vorstehender  Ausnahme
begriffen  und  nach  einem  Orte,  wo  sich  ein  Haupt-Zoll=  oder  Haupt-Steucramt
oder  eine  andere  kompetente  Hebestelle  befindet,  avressirt  sind,  können  unter
Begleitschein-Kontrole  von  den  Grenzämtern  dorthin  abgelassen  und  es  können
daselbst  die  Gefälle  davon  entrichtet  werden.  An  solchen  Orten,  wo  Niederlagen
  befindlich  sind,  erfolgt  sovann  die  Gefälle-Entrichtung  erst,  wenn  die
Waaren  aus  der  Niederlage  entnommen  werden  sollen.

IX.  a)  Bei  Nebenzollämtern  erster  Klasse  können  Gegenstände,  von  welchen  die  Gefälle
  nicht  über  5  Thaler  oder  82  Gulden  vom  Centner  betragen,  in  unbeschränkter
  Menge  eingehen.

Höber  belegte  Gegenstände  dürfen  nur  vann  über  solche  Aemter  eingeführt
werden,  wenn  die  Gefälle  von  dergleichen  auf  einmal  eingehenden  Waaren  den
Betrag  von  50  Thalern  oder  871  Gulden  nicht  übersteigen.

Den  Ausgangszoll  können  Nebenzollämter  erster  Klasse  ohne  Beschränkung
binsichtlich  des  Betrags  erheben.

b)  Bei  Nebenämtern  zweiter  Klasse  kann  Getreide  in  unbeschränkter  Menge  eingehen.


Waaren,  welche  mit  geringeren  Sätzen  als  sechs  Thalern  oder  101  Gulden
vom  Centner  belegt  sind,  und  Vieh  dürfen  über  Nebenzollämter  zweiter  Klasse
in  Mengen  eingeführt  werden,  von  welchen  die  Gefälle  für  die  ganze  Waarenladung
  oder  den  ganzen  Vieh-Transport  den  Betrag  von  zehn  Thalern  oder
171  Gulden  nicht  übersteigen.

Der  Eingang  von  böber  belegten  Gegenständen  ist  aber  nur  in  Mengen
von  höchstens  zehn  Pfund  im  Einzelnen  über  solche  Nebenämter  zulässig,  mit
der  Maßgabe,  daß  auch  die  Gefälle  von  den  in  einem  Transport  eingehenden
Waaren  solcher  Art  den  Betrag  von  zehn  Thalern  oder  171  Gulden  nicht
übersteigen  dürfen.

Den  Ausgangszoll  können  Nebenzollämter  zweiter  Klasse  bis  zum  Betrage
von  zehn  Thalern  oder  171  Gulden  erheben.
        <pb n="501" />
        479

)  Insoweit  Nebenzollämter  von  der  betreffenden  obersten  Finanzbehörde  erweiterte
Abfertigungs-Befugnisse  erhalten,  werden  darüber  geeignete  Bekanntmachungen
ergehen.

Die  Gefälle  müssen  bei  den  Nebenzollämtern  sogleich  erlegt  werden,  insofern
  dieselben  nicht  ausnahmsweise  zur  Ertheilung  von  Begleitscheinen  ermächtigt
  werden.

X.  Es  bleiben  bei  der  Abgabenerhebung  außer  Betracht  und  werden  nicht  versteuert:
alle  Waaren-Quantitäten  unter  rolyo  des  Centners.  —  Gefällebeträge  von  weniger  als  sechs
Silberpfennigen  oder  einem  Kreuzer  werden  überhaupt  nicht  erhoben.  In  beiderlei  Beziehungen
  bleiben  im  Falle  des  Mißbrauchs  örtliche  Beschränkungen  vorbehalten.

XlI.  Hinsichtlich  des  Verhältnisses,  nach  welchem  die  Gold=  und  Silbermünzen  der  sämmtlichen
  Vereinsstaaten  —  mit  Ausnahme  der  Scheidemünze  —  bei  Entrichtung  der  Eingangs-,
Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  anzunehmen  sind,  wird  auf  die  besonderen  Kundmachungen
  verwiesen.

WIVVIAA

Berichtig  ung.

In  der  Beilage  A.  zur  Ministerial-Verfügung  vom  29.  August  d.  J.  (Reg.  Blatt  Nro.  30,
S.  368)  soll  es  unter  Lit.  A.  Ziffer  VI.  heißen:
statt  —:.  240  fl.  40  fr.  —:Y  „272  fl.  40  kr.“
und  ·
statt—:-795si.56kr.—J·,,763fl.56kr.«

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="502" />
        <pb n="503" />
        481
N  490.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

usgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  15.  December  1833.  #

Inhal  t.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfsügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  den  Abonnementspreis  des  Regierungs-Blatts.
—  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  zu  der  zwischen  der  Mebrzahl  der  deutschen  Bundesstaaten  bestehenden
  Uebereinkunft  wegen  ver  durch  Verpflegung  erkrankter  Ausländer  entstehenden  Kosten.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Genehmigung  der  in  Heilbronn  gebildeten  Aktiengesellschaft  „Zuckersabrik  Heilbronn.“
—  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  freien  Stadt  Hamburg  zu  der  Gotbaer  Uebereinkunst  wegen
gegenseitiger  Uebernahme  der  Heimathlosen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Fürstenthums
Lippe-Schaumburg  zu  dem  deutschösterreichischen  Postverein.

 

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departementê.
Des  Justiz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  den  Abonnementopreis  des  Regierungs-Blatts.

Da  der  Abonnementspreis  des  Regierungs-Blatto  künftig,  vom  1.  Januar  1854  an,
auf  drei  Gulden  dreißig  Kreuzer  für  den  Jahrgang  feftgesetzt  worden  ist,  so  wird
dieß  hiemit  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  12.  December  1853.  Plessen.
        <pb n="504" />
        484

B)  Der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten
6  und  des  Innern.

Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  zu  der  zwischen  der  Mehrzahl  der  deutschen  Bundesstaaten
bestehenden  Uebereinkunft  wegen  der  durch  Verpflegung  erkrankter  Ausländer
entstehenden  Kosten.

Eine  Mehrzabhl  von  Bundesregierungen  ist  übereingekommen,  über  die  Grundsätze,  welche
gegenseitig  in  Bezug  auf  die  Verpflegung  erkrankter  und  Beerdigung  verfiorbener  Angehörigen
  des  anderen  Staats  Anwendung  finden  sollen,  sich  vertragsmäßig  zu  einigen,  und  haben
dießfallsé  Folgendes  vereinbart:

8.  1.

Jede  der  kontrahirenden  Regierungen  verpflichtet  sich,  dafür  zu  sorgen,  daß  in  ihrem
Gebiete  venjenigen  hülfsbedürftigen  Angehörigen  anderer  Staaten,  welche  der  Kur  und  Ver-Pstegung
  benöchigt  find,  diese  nach  denselben  Grundsätzen,  wie  bei  eigenen  Unterthanen,  bis
dahin  zu  Theil  werde,  wo  ihre  Rückkehr  in  den  zur  Uebernahme  verpflichteten  Staat  ohne
Nachtheil  für  ihre  oder  Anderer  Gesundheit  geschehen  kann.

8.  2.

Ein  Ersatz  der  hiebei  (§.  1)  oder  durch  die  Beerdigung  erwachsenden  Kosten  kann  gegen
  die  Staats-,  Gemelnde=  oder  andere  öffentlichen  Kassen  desjenigen  Staates,  welchem
der  Hülfsbedürftige  angehört,  nicht  beansprucht  werden.

8.  3.

Für  den  Falli,  daß  der  Hülfsbedürftige,  oder  daß  anvere  privatrechtlich  Verpflichtete
zum  Ersatz  der  Kosten  im  Stande  sind,  bleiben  die  Ansprüche  auf  letztere  vorbehalten.  Die
kontrahirenden  Regierungen  sichern  sich  auch  wechselseitig  zu,  auf  Antrag  der  betreffenden
Behörde  die  nach  der  Landesgesetzgebung  zuläßige  Hälfe  zu  leisten,  damit  denjenigen,  welche
die  gedachten  Kosten  bestritten  haben,  diese  nach  billigen  Ansätzen,  erstattet  werden.

8.  4.

Gegenwärtige  Uebereinkunft  tritt  mit  dem  t.  Januar  1854  in  Kraft.  Mit  demselben
Tage  erlischt  die  Wirksamkeit  derjenigen  Verabredungen,  welche  bisher  über  den  gleichen.
Gegenstany  zwischen  einzelnen  der  kontrahirenden  Regjerungen  bestanden  haben.  Die  Dauer
        <pb n="505" />
        483
der  Wirksamkeit  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  wird  zunächst  auf  den  Zeitraum  von  drei
Jahren  verabredet.  Sie  ist  aber  auf  je  weitere  drei  Jahre  als  in  Kraft  befindlich  für  jede
der  kontrahirenden  Regierungen  zu  betrachten,  welche  nicht  spätestens  sechs  Monate  vor  dem
Ablaufe  der  Gültigkeit  der  Uebereinkunft  dieselbe  gekündigt  hat.

*isr

Allen  deutschen  Bundesstaaten,  welche  die  gegenwärtige  Uebereinkunft  nicht  mit  abgeschlossen
  baben,  steht  der  Beitritt  zu  derselben  offen.  Dieser  Beitritt  wird  durch  eine,  die
Uebereinkunft  genehmigende  und  einer  der  kontrahirenden  Regierungen  Behufs  weiterer  Benachrichtigung
  der  übrigen  Kontrabenten  zu  übergebende  Erklärung  bewirkt.

Dabei  wurde  weiter  Folgendes  als  in  dem  Vertrage  begründet  anerkannt:

Zu  &amp;amp;.  1,  daß  unter  der  Rückkehr  sowohl  die  freiwillige  Abreise  des  Verpflegten,  als
auch  die  von  der  Obrigkeit  angeordnete  Weiterschaffung  desselben  und  nicht  nur  die  Fortsetzung
  der  Reise  zu  Fuß,  sondern  auch  der  Transport  zu  Wagen  oder  durch  andere  geeignete
  Fortschaffungsmittel  verstanden  seyn  solle;  desgleichen

zu  8.  2,  daß  der  Vertrag  nicht  anzuwenden  sei  auf  Personen,  welche  in  öffentlichen  Diensten
  stehen,  dieses  Dienstes  halber  im  Gebiete  des  anderen  Staates  sich  befinden  und  dort
erkranken;  daß  es  vielmehr  in  dieser  Hinsicht  lediglich  bei  den  deßhalb  bestehenden  Grundsätzen
  verbleiben  solle.

Nachdem  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
13.  September  d.  J.  der  Beitritt  zu  vieser  Uebereinkunft  erklärt  worden  ist,  so  wird  solches
mit  dem  Anfügen  zur  allgemeinen  Nachachtung  bekannt  gemacht,  daß  der  Uebereinkunft  bis
jetzt  beigetreten  sind:  die  Regierungen  des  Kaiserthums  Oestreich,  der  Königreiche  Preußen,
Sachsen,  Hannover,  des  Kurfürstenthums  Hessen,  der  Großherzogthümer  Hessen,  Sachsen-Weimar,
  Mecklenburg-Schwerin,  Mecklenburg-Strelitz,  Olvenburg,  der  Herzogthümer  Braunschweig,
  Nassau,  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Koburg-Gotha,  Anhalt-Dessau,
  Anhalt-Köthen,  Anhalt-Bernburg,  der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Nudolstadt,
Schwarzburg-Sondershausen,  Schaumburg-Lippe,  Lippe,  Reuß-Plauen  älterer  Linie,  Reuß
jüngerer  Linie,  Waldeck,  so  wie  der  freien  Städte  Frankfurt,  Bremen  und  Lübeck.

Stuttgart  den  17.  November  1853.

Neuratb.  Linden.
        <pb n="506" />
        484

C)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung  der  in  Heilbronn  gebildeten  Actiengesellschaft
„Zuckerfabrik  Heilbronn.“

Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung  vom
2.  November  der  unter  dem  Namen  „Zuckerfabrik  Heilbronn“  in  Heilbronn  zusammengetretenen
  Aktiengesellschaft  die  landesherrliche  Genehmigung  auf  den  Grund  der  vorgelegten
Statuten  gnädigst  ertheilt  haben,  so  wird  dieß  unter  dem  Anfügen  öffentlich  bekannt  gemacht,
daß  das  Grundkapital  der  Gesellschaft  in  fünfmalhunderttausend  Gulden  besteht  und  in  Aktien

à  5000  fl.  zerfällt,  deren  Inhaber  über  den  Betrag  der  Aktien  hinaus  nicht  haftbar  find.

Stuttgart  den  4.  November  1853.  Linden.

)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  freien  Stadt  Hamburg  zu  der  Gothaer  Uebereinkunft
  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Heimathlosen.

Unter  Bezugnahme  auf  die  K.  Bekanntmachung  vom  12.  Juli  d.  J.,  betreffend  den
Beitritt  zu  der  Gothaer  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Heimathlosen  und
Ausgewiesenen  (Reg.  Blatt  S.  287  ff.),  so  wie  auf  die  denselben  Gegenstand  betreffende
Ministerial-Verfügung  vom  3.  September  (Reg.  Blatt  S.  381  ff.)  wird  hiemit  bekannt  gemacht,
  daß  die  freie  Stadt  Hamburg  der  Gothaer  Uebereinkunft  neuerdings  beigetreten  ist.

Stuttgart  den  3.  December  1853.  Linden.

D)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Fürstenthums  Lippe-Schaumburg  zu  dem  deutschösterreichischen
  Postverein.

Am  1.  Januar  k.  J.  tritt  auch  das  Fürstenthum  Lippe-Schaumburg  in  den  veutschösterreichischen
  Postverein  ein;  von  diesem  Tage  an  finden  daher  die  Bestimmungen  des
revidirten  Postvereinsvertrags  vom  5.  December  1851  (Reg.Blatt  von  1852,  S.  56)  auch
auf  den  Postverkehr  zwischen  Württemberg  und  Lippe-Schaumburg  (mit  den  Postanstalten
Bückeburg  und  Stadthagen)  Anwendung.

Stuttgart  den  6.  December  1853.  Knapp.

Gedruckt  bei  S.  Hassel  brink.
        <pb n="507" />
        &amp;amp;  41.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  17.  December  1853.

 

Inhal  t.
Königliche  Dekrete.  Königl.  Verordnung,  betreffend  die  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  auf  den  Inhaber
lautenden  Staatsschuldscheine  vom  16.  September  1852.

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  auf  den  Inhaber  lautenden  Staatsschuldscheine
vom  16.  September  1852.

Wilhemim,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zu  Vollziehung  des  Gesetzes  in  Betreff  der  auf  den  Inhaber  lautenden  Staatsschuldscheine
  vom  16.  September  1852  (Reg.  Blatt  S.  223)  verordnen  Wir  auf  den  Antrag
Unserer  Ministerien  der  Justiz  und  der  Flnanzen  und  nach  Anbörung  Unseres  Geheimen-Rathes,
  wie  folgt:
        <pb n="508" />
        486

8.  1.
(Gesetz  Art.  1  und  2.)

Die  mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung  zu  bewirkende  Kündigung  der  auf  den  Inhaber
lautenden  Staatsschuldscheine  ist  unter  der  Leitung  der  ständischen  Staatsschulden-Verwaltungsbehörde
  von  der  Staatsschuldenzahlungskasse  je  in  Verbindung  mit  der  Kündigung  aller
bei  Einer  Verlosung  gezogenen  Staatskapitalien  unmittelbar  nach  jever  ordentlichen  und
außerordentlichen  Verlosung  durch  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  letzteren  in  dem
Staatsanzeiger  für  Württemberg  und  in  den  gelesensten  Stuttgarter,  Frankfurter  und  Augsburger
  öffentlichen  Blättern  vorzunehmen.

8.  2.

In  dieser  Bekanntmachung  find  nach  geböriger  Bezeichnung  des  Schulotheils  (31  —,
4  —,  41  procentige  Schuld),  auf  welchen  die  Kündigung  sich  bezieht,  zwar  gleichzeitig
sämmtliche  bei  einer  Verlosung  gezogene  Schuloscheine  mittelst  spezieller  Benennung  der  Litera
und  der  Nummern  derselben  zur  Kündigung  zu  bringen,  dagegen  die  auf  den  Namen  des
Gläubigers  ausgestellten  (Namenscheine)  und  die  inseribirten  Scheine  getrennt  von  den
auf  den  Inhaber  lautenden  Schuloscheinen  (Inhaberscheinen),  aufzuführen.

Ferner  ist  in  dieser  Bekanntmachung  außer  der  Bestimmung:  daß  bei  sämmtlichen  zur
Kündigung  gekommenen  Schuloscheinen  mit  dem  für  die  Rückzahlung  ver  Hauptschuld  bestimmten
  Tage  die  Verzinsung  aufhöre,  noch  die  weitere  zu  veröffentlichen:  daß  nach  Art.  3
des  Gesetzes  bei  den  Inhaberscheinen  die  Hauptforderung  erlösche,  wenn  nicht  binnen  fünf
Jahren,  von  dem  verkündigten  Tage  der  Rückzahlung  an  gerechnet,  der  Schuloschein  der
Schulvenzahlungskasse  vorgelegt  werde;  und  daß,  wenn  bei  ver  Ablösung  von  Inhaberscheinen
  die  nach  dem  für  die  Rückzahlung  ver  Hauptforderung  bestimmten  Tage  fällig  werdenden
  Zinsabschnitte  (Coupons)  nicht  mit  den  Schuldscheinen  abgeliefert  werden  sollten,  deren
Beträge  nach  Art.  18  des  Gesetzes  an  der  Hauptforderung  abgezogen  würden;  welche  letztere
Bestimmung  auch  auf  die  inseribirten  Scheine  Anwendung  finde,  soweit  nicht  die  zu  denselben
  gehörigen  Zinsabschnitte  gleichzeitig  mit  der  Inscription  (vergl.  §.  17)  an  die  Schuldenzahlungskasse
  abgegeben  worden  seyen.

Zutreffendenfalls  ist  überdieß  in  der  Bekanntmachung  zu  bemerken,  daß  die  Ablieferung
der  Schuldscheine  nach  der  Wahl  des  Gläubigers  bei  der  Schuldenzahlungskasse  oder  bei
den  für  deren  Einlösung  bestellten  Agenten  erfolgen  könne.
        <pb n="509" />
        487

8.  3.
(Gesetz  Art.  3.)

Wird  die  Zinsleiste  (der  Talon)  nicht  mit  dem  Schuldschein  zurückgegeben,  so  steht  dieses
  nach  Art.  23  des  Gesetzes  der  Auszahlung  der  gekündigten  Hauptforderung  nicht  im
Wege;  es  hat  jedoch  in  diesem  Falle  die  Schuldenzahlungskasse  auf  Kosten  des  Gläubigers
in  den  öffentlichen  Blättern  (zu  vergl.  §.  1)  unter  genauer  Bezeichnung  der  Zinsleiste  bekannt
  zu  machen,  daß  dieselbe  in  Folge  der  Einlösung  des  Hauptschuldscheins  kraftlos  geworden
  sei.

S.  4.

Während  bei  der  Einlösung  von  Namenscheinen  und  inseribirten  Scheinen  die  Schuldenzahlungskasse
  zu  Belegung  ihrer  Rechnung  Beurkundung  über  die  erfolgte  Auszahlung  des
Kapitals  beizubringen  hat,  bedarf  es  bei  der  Einlösung  von  Inhaberscheinen  einer  solchen
Bescheinung  für  das  Kapital  nicht.

.  5.

Der  in  dem  —  in  dem  ersten  Absatze  des  Art.  3  des  Gesetzes  vorgesehenen  Falle  weiter
  zu  erlassende  öffentliche  Aufruf  an  die  unbekannten  Besitzer  der  nicht  zur  Einlösung  gebrachten
  Inhaberscheine  hat  in  denselben  öffentlichen  Blättern  zu  geschehen,  in  welchen  nach
K.  1  die  Kündigung  der  Kapitalien  bekannt  gemacht  wird.

K.  6.
(Gesetz  Art.  4.)

Ein  Staatsgläubiger,  welcher  für  einen  zum  Umlaufe  untauglich  gewordenen  Inhaberschein
  die  Aushändigung  einer  neuen  Schuldurkunde  oder  aus  derselben  Veranlassung  die
Aushändigung  neuer  Zinsabschnitte  wünscht,  hat  sich  mit  seinem  Gesuche  an  die  Schuldenzahlungskasse
  zu  wenden,  welche  die  ihr  gegen  Bescheinigung  auszufolgenden  Urkunden  in
Absicht  auf  deren  Aechtheit  zu  prüfen  und  mit  ihrer  Aeußerung  hierüber  der  ständischen  Verwaltungsbehörde
  vorzulegen  hat.

Von  der  letzteren  ist  sofort,  wofern  ein  Anstand  nicht  obwaltet,  gegen  Einziehung  der
ächt  —  aber  zum  Umlaufe  untauglich  erfundenen  Urkunden  die  Ausfertigung  neuer  auf  Kosten
  des  Gläubigers  einzuleiten.
        <pb n="510" />
        488

8g.  7.
(Gesetz  Art.  5.)

Nur  die  der  Staatsschuldenzahlungskasse  selbst,  sei  es  durch  den  betheiligten  Gläubiger
  unmittelbar,  oder  nach  Art.  8  des  Gesetzes  durch  das  zuständige  Gericht,  zukommende
Benachrichtigung  von  der  erfolgten  Anrufung  des  Gerichts  zum  Zwecke  der  Wahrung  der
Rechte  des  Gläubigers  an  einem  zu  Grunde  gegangenen  oder  sonst  abhanden  gekommenen
Inhaberschein  hat  nach  Art.  10  des  Gesetzes  die  Wirkung,  daß  gegen  den  Anrufenden  die
Verjährungsfrist  des  Art.  3  nicht  läuft;  nicht  aber  kommt  diese  Wirkung  auch  der  in  Art.  5
des  Gesetzes  weiter  vorgesehenen  Benachrichtigung  der  Agenten  der  Schuldenzahlungskasse
(zu  vergl.  §.  2  letzter  Absatz)  zu,  bei  welchen  der  abhanden  gekommene  Schuloschein  in  der
Zwischenzeit  zur  Einlösung  kommen  könnte.

#.  .

Zu  den  dem  Gerichte  anzugebenden  Unterscheidungs-Merkmalen  eines  verlorenen  Schuldscheins
  gehören  insbesondere  vie  Litera,  die  Nummer,  der  Kapitalbetrag,  der  Zinsfuß  und
der  Zinstermin.

Ist  das  Gericht  im  Zweifel  über  die  Richtigkeit  dieser  Angaben,  so  hat  dasselbe  mit
der  Schuldenzahlungskasse  Rücksprache  darüber  zu  nehmen,  ob  überhaupt  ein  Schuldschein
unter  ver  von  dem  Anrufenden  bezeichneten  Litera,  Nummer  u.  s.  w.  ausgegeben  worden  ist.

KG.  9.

Die  Sicherheitsleistung,  von  welcher  in  Art.  5,  Abs.  3  des  Gesetzes  das  Recht  des  Anrufenden
  abhängig  gemacht  ist,  wenn  er  nach  dem  Urtheile  des  Gerichtes  den  Verlust  der
Urkunde  bescheinigt  hat,  vor  deren  Kraftloserklärung  von  ver  Staatsschuldenzahlungskasse
die  Aushändigung  eines  neuen  Schuldscheines  auf  seine  Kosten,  beziehungsweise  die  Auszahlung
  des  Betrags  desselben  zur  Verfallzeit  zu  verlangen,  —  hat  durch  Faustpfandbestellung
  entweder  in  baarem  Gelve  oder  in  württembergischen  Staatsobligationen  zu  geschehen.
Im  Uebrigen  bleibt  der  ständischen  Verwaltungsbehörde  überlassen,  im  einzelnen  Falle  das
Nähere  über  den  Betrag  der  zu  leistenden  Sicherheit  zu  bestimmen.

5.  10.
(Gesetz  Art.  7.)

Sobald  von  dem  K.  Stadtgericht  ein  abweisender  Bescheid  gegeben  und  dieser  der

Schuldenzahlungskasse  zugestellt  ist,  hat  letztere  hievon  die  betreffenden  Banquiers  (zu  vergl.
        <pb n="511" />
        489

8.  2)  zu  benachrichtigen  und  sleht  der  Einlösung  des  Schuldscheins  in  solange  kein  Hinderniß
  mehr  im  Wege,  als  nicht  das  vorgesetzte  Gericht  auf  erhobene  Beschwerde  von  Neuem
Zahlungssperre  verfügt.
g.  11.
(Gesetz  Art.  8.)

Die  von  dem  Gerichte  verfügte  und  durch  dasselbe  zur  Kenntniß  der  Schuldenzablungskasse
  gebrachte  Zahlungssperre  ist  Behufs  der  genauen  Befolgung  der  ergangenen  gerichtlichen
  Verfügung  von  der  Schuldenzahlungskasse  unverweilt  in  dem  Staatsschuldbuche
vorzumerken,  sodann  auf  Kosten  des  Anrufenden  in  den  öffentlichen  Blättern  (zu  vergl.  §.  1)
bekannt  zu  machen  und  zutreffenden  Falles  auch  zur  Kenntniß  ver  Agenten  (zu  vergl.  §.  2)
zu  bringen.

8.  12.
(Gesetz  Art.  9.)

In  der  an  den  etwaigen  Inhaber  eines  verlorenen,  nicht  gekündigten,  Schuldscheins
von  der  Schuldenzablungskasse  durch  die  öffentlichen  Blätter  (zu  vergl.  8.  1)  zu  erlassenden
  Aufforderung  zur  Vorlegung  des  Scheins  sind  nach  Umständen  als  zur  Abnahme  des
Scheins  ermächtigt  —  neben  der  Schuldenzahlungskasse  —  auch  die  hiefür  bestellten  Agenten
  (zu  vergl.  §.  2)  zu  bezeichnen.

Unter  dem  nächsten  zu  veröffentlichenden  Verzeichnisse  gekündigter  Scheine,  in  welchem
  die,  wenn  auch  nicht  gekündigten,  doch  mit  Zahlungssperre  belegten,  Scheine  gleichfalls
vorzutragen  flnd,  ist  je  das  nächste  Verzeichniß  von  Scheinen  desjenigen  Schuldtheiles
(des  31,  —  4,  —  41  procentigen)  zu  verstehen,  zu  welchem  der  betreffende  Schuldschein
gehört;  und  es  sind  in  diesem  Verzeichnisse  die  mit  gerichtlicher  Zahlungssperre  belegten
Scheine  unter  Hinweisung  auf  das  besondere  bei  denselben  obwaltende  Verhältniß  abgesondert
  hervorzuheben.

8.  13.
(Gesetz  Art.  11.)

Wenn  die  Frist  des  Art.  9,  Abs.  1,  beziehungsweise  des  Art.  3  abgelaufen  ist,  und
innerhalb  derselben  ein  Inhaber  des  betreffenden  Schuldscheins  sich  nicht  gemeldet  hat;  so
hat  die  Schuldenzahlungskasse  das  Gericht  hievon  zu  benachrichtigen,  von  welchem  sofort
durch  gerichtliches  Erkenntniß  die  Urkunde  für  kraftlos  zu  erklaäͤren,  dieses  Erkenntniß  dem
        <pb n="512" />
        490

Betheiligten  zu  eröffnen,  auch  der  Schuldenzahlungskasse  zur  Nachachtung  mitzutheilen  und
auf  Kosten  des  Anrufenden  öffentlich  (zu  vergl.  8.  1)  bekannt  zu  machen  ist.

Die  für  kraftlos  erklärten  Schuloscheine  sind  gleichfalls  in  dem  nächsten  (zu  vergl.  §.  12,
zweiter  Absatz)  Verzeichnisse  gekündigter  Scheine  abgesondert  aufzuführen.

8.  14.

Die  in  Folge  der  Kraftloserklärung  auszugebenden  neuen  Schuldscheine  find  je  unter
einer  neuen  Nummer  des  entsprechenden  Staatsschuldabschnittes  (Lit.  A.  B.  C.  u.  s.  w.)
auszufertigen,  und  es  hat  hiezu  die  Schuldenzahlungskasse  mittelst  Vorlegung  des  gerichtlichen
  Erkenntnisses  bei  der  ständischen  Verwaltungsbehörde  Einleitung  zu  treffen.

8.  15.
(Gesetz  Art.  12.)

Die  hier  vorgeschriebene  Bescheinung  über  die  erfolgte  Beibringung  eines  Schuldscheins
zur  Schuldenzahlungskasse  ist  von  dem  Casster  und  dem  Controleur  gemeinschaftlich  auszustellen.


Den  Schuldschein  selbst  hat  die  Schuldenzahlungskasse  vorläufig  in  Verwahrung  zu
nehmen  und  ihre  Sache  ist  es  auch,  von  der  erfolgten  Uebergabe  dem  zuftändigen  Gerichte
Behufs  weiterer  Einschreitung  Anzeige  zu  machen,  mag  die  Urkunde  durch  deren  letzten  Inhaber
  ihr  unmittelbar  oder  einem  Agenten  der  Kasse  (zu  vergl.  §.  2)  vorgelegt  worden
sepn;  daher  der  letztere  gehalten  ist,  an  ihn  etwa  gelangende  Schuldscheine  unverweilt  an
die  Schuldenzahlungskasse  einzusenden.

8.  16.
(Gesetz  Art.  15.)

Tritt  der  in  Abs.  1  des  Art.  15  vorgesehene  Fall  ein,  so  hat  die  Schuloenzahlungskasse
  durch  die  öffentlichen  Blätter  (zu  vergl.  &amp;amp;.  1)  bekannt  zu  machen,  daß  dem  etwaigen
Ueberbringer  des  verlorenen  Schuloscheins  keine  Zahlung  geleistet  werde;  auch  hat  sle  hiervon
  ihre  Agenten  (§.  2)  zur  Nachachtung  in  Kenntniß  zu  setzen.

6.  17.
(Gesetz  Art.  16.)

Die  Einschreibung  von  Staatsschuldscheinen,  welche  auf  den  Inhaber  lauten,  bei  der
Schuldenzahlungskasse  auf  den  Namen  der  Besttzer  kann  nach  der  Wahl  der  letzteren  unter
        <pb n="513" />
        491

Zurückgabe  der  Zinsabschnitte  (nebst  der  Zinsleiste)  an  die  Kasse,  oder  unter  Beibehaltung
derselben  bewerkstelligt  werden.

Die  so  von  dem  Gläubiger  beibehaltenen  Zinsabschnitte  fallen,  gleich  andern  Zinsabschnitten,
  unter  die  Artikel  19,  20  und  21  des  Gesetzes.

8.  18.
(Gesetz  Art.  18.)

Zu  den  Einlösungskassen,  welche  die  Verpflichtung  haben,  die  im  ersten  Absatze  des
Art.  18  bezeichneten  Zinsabschnitte,  bis  zur  Vorlegung  des  Schuldscheins  zur  Ablösung,  beziehungsweise
  bis  zum  Ablaufe  der  Verjährungsfrist,  zurückzuweisen,  gehören  alle  mit  der
Einlösung  der  Zinsabschnitte  beauftragten  öffentlichen  Kassen  und  Banguiers.

.  19.
(Gesetz  Art.  19.)

Untér  den  Zinsabschnitten,  auf  welche  die  Bestimmung  des  zweiten  Absatzes  des  Art.  19
Anwendung  findet,  sind  nur  die  nach  dem  ersten  Absatze  des  Art.  18  einstweilen  zurückzuweisenden
  Zinsabschnitte  begriffen.

5S.  20.
(Gesetz  Art.  20,  vergl.  mit  Art.  5.)

Der  im  §.  7  bezeichnete  Unterschied  in  der  Wirkung  der  der  Schuldenzahlungskasse
selbst  oder  deren  Agenten  zukommenden  Benachrichtigung  von  der  erfolgten  Anrufung  des
Gerlchts  zum  Zwecke  der  Wahrung  der  Rechte  des  Gläubigers  findet  nach  Art.  19  und  20
ves  Gesetzes  auch  bei  der  Verfolgung  der  Rechte  auf  einen  verlorenen  Zinsabschnitt  statt.

g.  21.
(Gesetz  Art.  20,  vergl.  mit  Art.  6.)
Zu  den  anzugebenden  Unterscheidungsmerkmalen  eines  verlorenen  Zinsabschnittes  gehoͤrt
insbesondere  die  Litera,  die  Nummer,  der  Betrag  und  die  Verfallzeit.
Bei  der  Prüfung  der  Richtigkeit  einer  solchen  Bezeichnung  eines  verlorenen  Zinsabschnittes
  kommt  die  Vorschrift  des  zweiten  Absatzes  des  §.  8  gleichfalls  in  Anwendung.
G.  22.
(Gesetz  Art.  20,  vergl.  mit  Art.  7.)

Die  in  §.  10  gegebenen  Vorschriften  kommen  auch  bei  der  Geltendmachung  von  Ansprüchen
  auf  Zinsabschnitte  in  Anwendung.
        <pb n="514" />
        492

5S.  23.
(Gesetz  Art.  20,  vergl.  mit  Art.  8.)

Ist  von  dem  zuständigen  Gerichte  in  Abstcht  auf  einen  Zinsabschnitt  Zahlungssperre
verfügt  und  hievon  die  Schuldenzahlungskasse  in  Kenntniß  gesetzt,  so  hat  die  letztere  nach
den  Vorschriften  des  §.  11  das  weiter  Erforderliche  vorzukehren,  und  es  kann,  was  im  Besonderen
  die  Benachrichtigung  der  Agenten  der  Kasse  (zu  vergl.  §.  18)  betrifft,  namentlich
auch  die  Benachrichtigung  der  Kameralämter  und  der  Amtspflegen  nur  dann  unterbleiben,
wenn  der  Anrufende  auf  diese  letztere  Maßregel  ausdrücklich  verzichtet.

Wenn  jedoch  die  Zahlungssperre  nur  auf  einzelne  Zinsabschnitte  sich  bezieht,  so  kann
zur  Vermeidung  unverhältnißmäßiger  Kosten  die  Bekanntmachung  in  den  öffentlichen  Blättern
  mit  Zustimmung  des  Anrufenden  auf  eine  kleinere  Zahl  von  Tagesblättern  beschränkt
werden.

8.  24.
(Gesetz  Art.  20,  vergl.  mit  Art.  12.)

Das  Benehmen  der  Schuldenzahlungskasse  im  Falle  der  Beibringung  eines  verlorenen
Zingabschnittes  richtet  sich  nach  den  in  §.  15  (vergl.  mit  §.  18)  für  die  Behandlung  der
zur  Kasse  gebrachten  Schuloscheine  gegebenen  Vorschriften.

5.  25.
(Gesetz  Art.  20,  vergl.  mit  Art.  15.)

Im  Falle  des  Abhandenkommens  eines  Zinsabschnittes  bei  der  Schuldenzahlungskasse  selbst
ist  von  ihr  (wie  nach  §.  16  in  Absicht  auf  die  Schuldscheine)  öffentlich  (zu  vergl.  §.  1  und
23  zweiter  Absatz)  bekannt  zu  machen,  daß  dem  etwaigen  Ueberbringer  des  Zinsabschnittes
keine  Zahlung  geleistet  werde;  auch  ssnd  hievon  die  Agenten  der  Kasse  (zu  vergl.  §.  18)
zur  Nachachtung  in  Kenntniß  zu  setzen.

5  .  26.
(Gesetz  Art.  21.)

Die  nach  Art.  11  des  Gesetzes  auszugebenden  neuen  Schuldscheine  können,  wofern  nicht
von  dem  Anrufenden  für  den  Fall  seiner  später  eintretenden  Ersatzverbindlichkeit  genügende
Sicherheit  geleistet  wird,  mit  neuen  Zinsabschnitten  nur  dann  verseben  werden,  wenn
sämmtliche  vor  der  Kraftloserklärung  des  Schuldscheins  ausgegebene  Zinsabschnitte  verfallen
  find.
        <pb n="515" />
        493

8.  27.

Zinsabschnitte,  welche  zu  einem  für  kraftlos  erklärten  Schuldscheine  gehören,  find,  wenn
der  letztere  auch  bereits  gekündigt  ist  und  nach  Art.  2  des  Gesetzes  zur  Einlösung  gebracht
wird,  bei  der  Auszahlung  der  Hauptforderung  nach  Art.  18  des  Gesetzes  an  der  letzteren
auch  demjenigen  gegenüber,  der  für  diese  Zinsabschnitte  als  für  vernichtete  oder  verloren  gegangene
  eine  gerichtliche  Zahlungssperre  erwirkt  hat,  in  Abzug  zu  bringen,  so  weit  sie  nicht
bei  der  Ablösung  des  Schuldschelnes  mit  diesem  an  die  Schuldenzahlungskasse  abgegeben
werden.

5.  28.

Für  die  Auszahlung  des  Betrages  eines  verjährten  Zinsabschnittes  im  Falle  des  zweiten
  Absatzes  des  Art.  21  hat  der  Empfänger  der  Schuloenzahlungskasse  schrisftliche  Bescheinung
  auszustellen.

S.  20.
(Gesetz  Art.  24.)

Die  von  der  Schuldenzahlungskasse  zu  erlassende  öffentliche  Aufforderung  (zu  vergl.
S.  1)  an  den  etwaigen  Inhaber  einer  verlorenen  Zinsleiste,  dieselbe  binnen  der  Frist  von
neunzig  Tagen,  von  dem  im  Art.  24,  Abs.  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Zeltpunkte  an  gerechnet
  vorzulegen,  ist,  wenn  die  Aufforderung  über  ein  Jahr  vor  dem  Verfalltage  des  letzten
mit  der  in  Frage  stehenden  Zinsleiste  ausgegebenen  Zinsabschnittes  zu  gescheben  hat,  dreißig
Tage  vor  dem  gedachten  Verfalltage  zu  wiederholen.

.  30.

Die  Aushändigung  einer  neuen  Zinsleiste  in  Folge  des  fruchtlosen  Ablaufes  der  zur
Vorlegung  der  verlorenen  Urkunde  gegebenen  Frist  hat  vie  Schuldenzahlungskasse  von  der
wiederholten  Vorlegung  des  betreffenden  Schuldscheines  abhängig  zu  machen  und  die  neue
Zinsleiste  nur  dem  letzten  Vorzeiger  des  Schuloscheins  auszuhändigen,  wofern  nicht  in  der
Zwischenzeit  der  Hauptschuloschein  gekündigt  oder  für  kraftlos  erklärt  wurde,  oder  verjährt
ist,  in  welchen  Fällen  die  Ausfolge  neuer  Zinsleisten  überhaupt  zu  unterbleiben  hat.

–P.  31.
Die  neuen  Zinsleisten  find  in  einer  Weise  auszustatten,  daß  sie  sich  von  den  älteren
(mit  den  Schuldscheinen  ausgegebenen))  augenfällig  unterscheiden,  und  namentlich  ist  in  einer
2
        <pb n="516" />
        494

solchen  neuen  Zinsleiste  das  Datum  ihrer  Ausstellung  zu  bezeichnen  und  auszudrücken,  daß
sie  für  eine  verlorene  ausgegeben  worden  sei.

Die  Schuldenzahlungskasse  bat  von  jeder  Ausfertigung  einer  neuen  Zinsleiste  Vormerkung
  in  dem  Staatsschuldbuche  zu  machen;  nach  welcher  Vormerkung  die  Aushändigung
neuer  Zinsabschnitte  gegen  Zurückgabe  von  Zinsleisten  sich  zu  richten  hat.

g.  32.
(Gesetz  Art.  24,  vergl.  mit  Art.  12.)

Das  Verfahren  der  Schuldenzahlungskasse  im  Falle  des  vritten  Absatzes  des  Art.  24
richtet  ssch  nach  den  zu  Art.  12  des  Gesetzes  in  §.  15  gegebenen  Vorschriften.

5.  33.

Am  2.  Januar  eines  jeden  Jahrs  hat  die  Schuldenzahlungskasse  durch  vie  öffentlichen
Blätter  (zu  vergl.  mit  K.  1)  ein  Verzeichniß  aller  in  Folge  der  vorangegangenen  Verlosungen
gekündigten,  weder  zur  Einlösung  vorgelegten,  noch  verjährten  Inhaberscheine  bekannt  zu
machen,  und  es  ist  hiebei  unter  Hinweisung  auf  Art.  3  des  Gesetzes  wiederholt  zu  bemerken,
  daß  die  Hauptforderung  erlösche,  wenn  der  gekündigte  Schein  nicht  binnen  fünf  Jahren
je  von  dem  gekündigten  Tage  der  Rückzahlung  an  gerechnet,  vorgelegt  werde.

Mit  vieser  Bekanntmachung  ist  ferner  ein  Verzeichniß  aller  in  den  vorangegangenen
Jahren  mit  gerichtlicher  Zahlungssperre  belegten  oder  durch  gerichtliches  Erkenntniß  für  kraftlos
  erklärten  Inhaberscheine  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen,  soweit  nicht  in  der  Zwischenzeit
  die  Zahlungssperre  wieder  aufgehoben  worden  ist,  beziehungsweise  die  Schuldenzahlungskasse
  Gewißheit  darüber  erlangt  hat,  daß  ein  für  kraftlos  erklärter  Schuloschein  sich
nicht  mehr  im  Umlauf  befinde.

Weiter  sind  in  diesem  Verzeichnisse  alle  diejenigen  Capitalien,  bei  welchen  die  Verfährung
  eingetreten  ist,  abgesondert  fortzuführen,  so  lange  die  Kasse  keine  Gewißheit  darüber
hat,  daß  sie  sich  nicht  mehr  im  Umlauf  befinden.

Endlich  sind  in  dem  gedachten  periodischen  Verzeichniß  sämmtliche  Zinsabschnitte,  welche
zur  Zeit  der  Bekanntmachung  mit  gerichtlicher  Zahlungssperre  belegt  sind,  in  einer  besonderen
  Abtheilung  anzugeben.

.  34.

Schuloscheine  und  Zinsabschnitte,  welche  durch  Verjährung  kraftlos  geworden  sind,  so

wie  Schuldscheine,  welche  durch  gerichtliches  Erkenntniß  für  kraftlos  erklärt  sind,  gleichwohl
        <pb n="517" />
        495

aber  in  Folge  der  ergehenden  allgemeinen  Bekanntmachungen  bei  einer  Einlösungskasse  zur
Vorlage  kommen,  sind  unter  Vermittlung  der  Schuldenzahlungskasse  dem  zuständigen  Gerichte
  zur  Verfügung  vorzulegen.

Unsere  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung,
  beziehungsweise  mit  der  Beaufsichtigung  der  Vollziehung  derselben  durch  die  ständischen
  Behörden  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart  den  14.  December  1853.

Wilhelm.

Der  Justiz-Minister:
Rlessen.

Der  Finanz-Minister:
Knapp.

Auf  Befehl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Maueler.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="518" />
        <pb n="519" />
        49
N  42.

Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  29.  December  1853.
Inhal  t.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betresfend  einige  Abänderungen  der  Tare  der  Arzneimittel.

  (Mit  einer  Beilage.)  —  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänverungen  der  Tare  der  thierärztlichen
Aczneimittel.  (Mit  einer  Beilage.)

I1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Medicinal-Collegiums.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Tare  der  Arzneimittel.

(Mit  einer  Beilage.)

In  Folge  der  neuestens  vollzogenen  periodischen  Revision  der  Arzneitare  wird  Folgendes
  verfügt:

1)  Für  die  in  der  Beilage  bezeichneten  Arzneistoffe  gelten  bis  zur  nächstkünftigen  Tareabänderung

  die  beigefügten  Preisbestimmungen.

2)  Für  alle  andern  Artikel  gelten  die  Bestimmungen  der  Arzneitare  vom  27.  Oktober  1847.
3)  Die  abgeänderten  Preisbestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1854  in  Wirksamkeit.
Stuttgart  den  16.  December  1853.  Luvwig.

Anmerkung:  Für  den  Bedarf  der  Apotheker  sind  von  gegenwärtigen  Verfügungen  mehr

Abdrücke  als  gewöhnlich  egemacht  worden  und  kann  das  Eremplar  um  den  Peis  von  drei  Kreuzern
bei  der  Expedition  des  Regierungsblatts  abgelangt  werden.
        <pb n="520" />
        498

 

 

Beilage.
Medicinal-Gewicht.  —
—  Ô  nÂ  ÊIÊI  e  e  (I
4  Pfund.  1  Unze.  1  Drachme.  1  sScrupel.  1  Gran
sl.  kr.  #  kr.  1  kr.  si.  kr.  #.  kr.
Acidum  benzoieum  .  ..  .  —  —  —  30  —  1—  1
—  ehltricum  eryst.  sabt.  pulv.  —  —  244  4  —
—  tannicm  —  —  48—ä  8  —
—  tartaricum  crysl.  —  —  15  —  2  —
—  —  subt.  pulv..  —  —  18—  3  —
Ammonium  chloratum  praepar.  ..  1  12  —  8  —  —
Aqua  Chlori  ..  .  .  —  54X4  8  2  —
Balsam.  Copalvreeo  —  —  12  —  2  —
—  vulnerarium  —  15—  5  —  —
Cantharldes  pulverat.  —  —  30—  5  —
Castoreum  anglicum  subtil.  pulv.  .  —  —  —  48  —  20  Gr.  j.  3
—  moscovilicum  Subt.  pulv.  —  —  —  4  30  Gr.j.  16
Chloroformum  P.  sp.  1,480  (+  14%E.)  —  —  36—  6  —
Cinchonlum  hydrochloricum.  .  —  —  —  4—  18  —
—  sulphuricum..  ...  .  —  —  —  30  12  —
Coccionella  subt.  aurs  ....  .  —  —  24  4  —
Collodium  .  «  —  —16—  3  —
Cortex  Chinæ  regius  gross.  nod.  pulv.  5  —  —  344  5  —
—  —  —  Subt.  pulv.  —  —40-—  6  —
—  Cinnamomi  sinensis  gross.  mod.  pul#  —  —  10  —
—  —  Subt.  pulv.  —  —  14  2  —
Elacosaccharum  Vanilleee  —  —  —  5  —
Emplastrum  adhaesivum  ..  —  54—  6  —  —
—  Cantharidum..  12  415—  18  —  —
—  —  perpet.  (Janini)  —  —  36  6  —.
—  dlachylon  (simpler)  —  54—  6  —  —
—  ydrargyri  1  48—  12  —  —
—  Minli..  .11  —  —  6  —  —
—  gaponatum.  —  —  8  —  —
        <pb n="521" />
        498

 

Medicinal-Gewicht.
—  —

 

 

 

 

 

 

1  Psund.  1  Unzo.  1  Drachme.  Scrupel.  1  Gran.

l  kr.  sl.  kr.  fl.  kr.  sl.  kr.  n  kr.
Emulsio  Amygdalarum  .  .  —  15  —  —  —  —
Extraclum  Ratanhiae  .  .  —  —  —  12  —  —
—  Hlhei  .  .  —  —-  —  24  —  —
—  Senegae.  .  —  —  —  12—  5  —
Flores  Sambuci  integri  ...——  18—  2  —  —  —

—  —  —  conc.  et  gross.  mod.

pulv.  —  27—  3  —  —  —
—  liliae  integri.  .  .  ..  —  27—  3  —  —  —
—  —  concis.  .  ..  —  361—  4  —  —  —I
—  Verbasch  mmtegrt  1  20  —  9  —  —  —
—  —  concisi  —  —  10  —  —  —
Folia  Sennac  indica  integnra  4  —  —  4  —  —  —
—  —  —  couc.  et  gross.  mod.  pulv.  —  —  6  —  —  —
Gummi  arabic.  subt.  pulver.  —  —  12  2  —  —
—  Benzoös  inter.  k  —  —  12—  2  —  —
—  —  Ssubt.  pulver.  .  —  —  181—  3  —  —
—  Elenrn.  —  —  8  —  —  —
—  Guttae  subtil.  pulver.  .  *  —  —  18—  3  —  —
—  Masliches  integr.  .  —  1  —  —  10  —  —
—  —  subt.  pulver.  .  —  1  12—  12  —  —
Hydrargyrum  depuratum  .  .  —  —  22—  3  —  —
lnsusumscnnaecompositttm  .  —  —  8  —  —  —
Kali  nitricum  depurat.  subt.  pulv.  1  12—  8  —  —  —
—  tartarlcum  subt.  pulver.  .  —  —  14  —  2  —  —
Magnesia  sulphurica  depurata.  .—  3z6—  4  —  —  —
Mauna  calabrina.  .  .  ..  —  —  10  —  2  —  —

Moschhs  —  —  —  4  20—  14

Oleum  aethereum  Junip.  e  baccis  venale  opt.

Pro  usu  externo  —  —  14  2  —  —

—  —  Rosarum  ....  —  —  —  1  12Git.  j.  3

—  Crotois  —  —  —  s—  3  Stt.  Uj.  1
—  Jecoris  Asclli..  .  ..  ..  —  30—  3  —  —  —
        <pb n="522" />
        500

 

Medicinal-Gewicht.
—–—

 

Plund.  1  Unze.  1  Drachme.  Scrupel.  1  Grau.
kr.  n  kr.  #-  kr.  #l.  kr  sl.  kr.

Olcum  Lauri  .  56—  6  —  —  —
—  Olivarum  commune  ....  36—  4  —  —  —

Pastilli  c  Santonino  #  Stück  1  kr.

Radik  Caincac  conc.  el  gross.  mod.  un-  —  —  144  —  —  —
—  —  Subt.  pulver.  —  —  20  —  3  —  —
—  lIpecacuanhac  gross.  mod.  —9  —  —  146—  6—  3  —
—  —  suhtil.  pulver.  —  1  ——  9—  4  —
—  Hatanhiac  condis.  et  gross.  mod.  *  48—  12—  2  —  —
—  —  suhtil.  pulver.  ..  —  —  16  —  3  —  —
—  Mhei  moscovit.  conc.  el  gross.  mod.  p.  —  —  58—  9  —  —
—  —  —  subtil.  pulver.  —  1  1—  10  —  —
—  —  Sinensis  Concis.  ct  gross.  mod.  p.  —  —  36—  6  —  —
—  —  —  aublil.  pulrer.  —  —  4898—  7  —  —
—  Sialep  gross.  mod.  pulver.  —  —  18—-  3  —  —
—  —  Subt.  pulver.  —  —22—  4  —  —
—  Senegae  concis.  el  gross.  nod.  pulv  —  —  144  2  —  —
—  —  Sublil.  pilven.  —  —  18  —  3  —  —

Santoninum.  ..  .....  —  —  —40—16Gr.j.

Semen  Anlsi  siellau  nieg.  —  —  —  5  —  —
—  Cynse  integr.  .  .  —  —  —  6  —  —
—  —  Contus,  et  gross.  mod.  —  —  —  —  8  —  —
—  —  subt.  pulv.  —  —  —  12—  2  —

Spiritus  Cochlearicggg  122  8  —  —  —

—  PFormicarum..  .  12  8  —  —  —
—  Junipdei  54—  6  —  —  —
—  Lavendulea  5  6  —  —  —
—  Roris  marnlnn  54—  6  —  —  —
—  Serpyll  544  6  —  —  —
—  vulneraris  54  6  —  —  —
Tartarus  ammoniacalls  —  —  24—  4  —  —
—  baoraxatus..  ...  —  —  18—  3  —  —
        <pb n="523" />
        501

 

Medicinal-Gewicht.
—

 

 

—
1  Plund.  1  Unze.  1  Drachme.scrupel.  1  Gran.
n  kr..  #kkr.  kr.  sl.  kr.  fl.  kr.
Tartarus  depuratus  gross,  mod.  pulver.  —  54—  6  —  —  —
—  —  subtil.  pulver.  1  12—  8  —  —  —
—  serratus  gross.  mod.  pulver..  1  488—  12—  2  —  —
—  —  subt.  pulver.  .  —  —  1444  3  —  —
—  natronatus  gross.  mod.  pulver..  —  —  12—  2  —  —
—  —  subtil.  pulver.  —  —  16  —  3  —  —
Terebinthina  .  ..  —  27—  3  —  —  —
Tinctura  Cantharidum  Cpirstnos.)  ..  .11  12—  8Dr.  H.  3  —  —
—  Castorei  anglici.  .  .  ..  —  —  Dr.  i.  12  —  —
—  —  moscovitici  —  —  -  30  —  —
—  Chinae  composiiia  4  418—  142—  2  —  —
—  Vanilla..  ...  —  1  1—  12  —  —
Unguentum  basilicum  1  —  —  6  —  —  —
—  Cantharidum  commune  ..  —  —  1444  2  —  —
—  —  per  insus.  parat.  —  —  20%  3  —  —
—  Elemi.........1  ——  6  —  —  —
—  ad  fonticullsss  —  —  241  —  4  —  —
—  Hyvdrargyri..  .  .  ..11  40—  10—  2  —  —
—  Resinac  Pini  .  .—-  54—  6  —  —  —
Vanilla  —  —  —  28—  12  Cr.i#.  2
Veratrim..  ....  .  —  —  —  —  306r.  j.  2
        <pb n="524" />
        502

b)  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Tare  der  thierärztlichen  Arzneimittel.
(Mit  einer  Beilage.)
In  Folge  der  neuestens  vollzogenen  Revisson  der  bestehenden  Taxe  der  thierärztlichen
Arzneimittel  wird  verfügt:
1.)  Für  die  in  der  Beilage  verzeichneten  Arzneistoffe  gelten  bis  zur  nächsten  künftigen  Tare-Abänderung
  die  beigefügten  Preisbestimmungen.
2)  Für  alle  übrigen  Artikel  gelten  die  Bestimmungen  der  Tare  vom  26.  August  1848.

3)  Die  abgeänderten  Preisbestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1854  in  Wirksamkeit.


Stuttgart  den  16.  December  1853.

 

 

Ludwig.
Beilage.

Medicinal-Gewscht.
1  Plund.  1  Unze.  Drachme.
-  kr..  kr..  kr.

Alcohol  Vini  german.  33333.——  24  Unz.  1.  5  —

Balsamum  Copaiee  —  Unz.  j.  9  —
Cantharldes  puler.  —  —  30  —  4
Emplastrum  arerere  .....  —  —  18—  3
Jodumm..  —  1  24  —  14
Kalium  jodatum..w  .  —  1  12  12
Kreoson  —  —  28—  4

Oleum  Layiii  544—  6  —

—  O0liann  361—  4  —

—  Terebinthinaase  2441  3  —
Opium  pulverautiiiii  —  —  —  10
Radix  Ipecacuanhae  subtil.  paler.  —  —  —  9
—  Rhlei  sinensis  subtil.  pulter.  —  —  —  6
        <pb n="525" />
        503

 

 

Medicinal-Gewicht.

——  —  —  —

1  Plund.  1  UVunze.  1  Drachme.

n.  kr.  fl.  kr.  n.  kr.
Semen  Anisi  gross.  mod.  paleer.  —  —  3  —
—  Fogeniculi  gross.  mod.  pulver.  —  Unz.  U.  5  —
Spirltus  Vini  camploratus..  .  ——  42  Unz.i.  5  —
—  —  rrectillcuttsss  —  —  2  —
Tartarus  depuralus  palen  —  —  5  —

—  enmetieus...  —  —  12—  2
Tinctura  Aloss  .  —  Unz.  jj.  9  —
—  Arniceeeee  u  45  Unz.j.  5  —
—  Cranthari  ..  —  —  8  —
—  Myrraaa  —  —  10  —

—  OVbpii  simplex..  —  —  24—  4
—  Verutri  aabbb.  —  —  5  —
Unguentum  basilicum..  ..  ..  —  —  5  —
—  Canthariinn  —  —  12  —
—  —  are  —  —  14  —
—  Hydrurgyri  cinereuim  ..  11  30  —  10  —

 

 

 

##o###GI

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="526" />
        <pb n="527" />
        505
43.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  30.  December  1853.

In  phalt.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departemento.  Verfügung,  betreffend  das  Ausleihen  von  Pflegschafte-,  Korporationsund
  Stiftungsgeldern  gegen  Verpfändung  von  bei  ver  allgemeinen  Brandversicherungs-Anstalt  nicht  bethelligten
  Gebäuden.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  von  Hessen-Homburg  zu  der  Gothaer  Uebereinkunft
  wegen  Uebernahme  der  Heimathlosen.  —  Verfügung,  betreffend  die  rommunordnungsmäßigen  Gebüpyren
der  Geistlichen  für  Schulvisitationen.  —  Berfügung,  betreffend  vie  Eröffnung  weiterer  Uebergangsstraßen  für
Wein,  Obstmost,  Branntwein,  Bier  und  Malz.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Der  Departements  der  Justiz  und  des  Innern.
Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  das  Ausleihen  von  Pflegschafts-,  Korporations=  und  Stiftungsgeldern  gegen
Verpfändung  von  bei  der  allgemeinen  Brandversicherungs-Anstalt  nicht  betheiligten  Gebäuden.

Im  Hinblick  auf  die  Bestimmungen  des  Art.  1  des  Gesetzes  vom  14.  März  1833,
betreffend  die  veränderte  Einrichtung  der  allgemeinen  Brandversicherungs-Anstalt  (Reg.  Blatt
S.  79),  wird  hiemit  verfügt,  daß  für  Korporations-,  Stiftungs=  und  Pflegschafts-Kapitalien
nur  solche  Gebäude  als  Pfandobjekte  angenommen  werden  dürfen,  welche  bei  der  allgemeinen
  Brandversicherungs-Anstalt  versichert  find.
        <pb n="528" />
        506
Die  betreffenden  Aufsichtsstellen  werden  angewiesen,  hievon  die  ihnen  untergeordneten
Vermögensverwalter  in  Kenntniß  zu  setzen  und  sich  von  der  genauen  Befolgung  vieser  Anordnung
  je  bei  der  Rechnungsabhör  zu  vergewissern.
Stuttgart  den  14.  December  1853.
Plessen.  Linden.

:8)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  von  Hessen-Homburg  zu  der  Gothaer  Uebereinkunft
wegen  Uebernahme  der  Heimathlosen.

Unter  Bezugnahme  auf  die  K.  Bekanntmachung  vom  12.  Juli  d.  J.,  betreffend  den
Beitritt  zu  der  Gothaer  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Heitmathlofen  und
Ausgewiesenen  (Reg.Blatt  S.  287  ff.),  so  wie  auf  die  venselben  Gegenstand  betreffende
Ministerial-Verfügung  vom  3.  September  (Reg.  Blatt  S.  381  ff.)  wird  hiemit  bekannt  gemacht,
  daß  vom  1.  Januar  1854  an  die  gedachte  Uebereinkunft  auch  für  die  Landgrafschaft
  Hessen-Homburg  in  Wirksamkeit  treten  wird.

Stuttgart  den  19.  December  1853.
Linden.

C)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kirchen=  und
Schulwesens.
Der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Verfügung,  betreffend  die  communordnungmähigen  Gebühren  der  Geistlichen  für  Schuloisitationen.
Um  die  Anwendung  der  Bestimmungen  der  Commun-Ordnung  Kap  ll.  Abschn.  8.  und
Abschn.  7.  8.  4.  über  die  Gebühren  der  Ortzgeistlichen  bei  den  von  den  örtlichen  Schulaufsichtsbehörden
  periodisch  vorzunehmenden  Schuloisitationen,  wobei  bisher  namentlich  in
Orten  mit  umfassenderen  Schuleinrichtungen  eine  verschiedene  Behandlungsweise  stattgefunden

hat,  gleichmäßig  zu  regeln  und  vorgekommene  Anstände  zu  beseitigen,  wird  Nachstehendes
verfügt:
        <pb n="529" />
        507

1)  Für  die  Visitation  der  Volks=  und  ver  lateinischen  Schulen,  wo  solche  in  einem
Orte  neben  einander  bestehen,  findet  je  eine  besonvere  Anrechnung  nach  Maßgabe  ver  erwähnten
  Bestimmungen  der  Commun-Ordnung  statt,  ohne  daß  es  biebei  darauf  ankommt,
ob  diese  Schulen  an  einem  und  demselben  Tage  oder  an  verschiedenen  Tagen  visitirt  worden
  find.

2)  Das  Gleiche  gilt  von  der  Vifitation  einer  neben  der  Volks=  und  beziehungsweise
einer  latelnischen  Schule  für  sich  bestehenden  Realschule.

3)  Bei  umfassenderen  Schulen  kann  die  communordnungsmäßige  Gebühr  für  die  Vistation
  einer  jeden  Schule  (Schulklasse),  welcher  ein  verantwortlicher  Lehrer  (bei  den  Volksschulen:
  Schulmeister,  Schulmeister  mit  Lehrgehülfe,  Unterlehrer)  vorgesetzt  ist,  besonders
angerechnet  werden.

Stuttgart  den  10.  December  1853.  Linden.  Wächter.

ßb0))  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  die  Eröffnung  weiterer  Uebergangsstraßen  für  Wein,  Obstmost,  Branntwein,
  Bier  und  Malz.

Auf  den  Grund  ver  Bekanntmachung  vom  27.  Januar  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  33  f..),
betreffend  die  Uebergangsstraßen  für  Wein,  Obstmost,  Branntwein,  Bier  und  Malz,  und
die  zu  Erhebung  der  Uebergangssteuern  von  Branntwein,  Bier  und  Malz  zuständigen  Steuerämter
  und  mit  Beziehung  auf  die  Verfügung  vom  10.  August  1853  (Reg.  Blatt  S.  310),
betreffend  die  Eröffnung  weiterer  solcher  Uebergangsstraßen,  wird  Folgendes  zur  allgemeinen
Nachachtung  bekannt  gemacht:

S.  1.

Als  weitere  Uebergangsstraßen  werden  nach  den  näheren  Bestimmungen  der  Eingangs
erwähnten  Bekanntmachung  für  den  Verkehr  mit  Wein,  Obstmost,  Branntwein,  Bier  und
Malz  eröffnet

die  durch  die  Grenzorte

Höchstberg,  Cameralamts  Neuenstadt  und  Oberamts  Neckarsulm,

Horb,  Oberamtsstadt  und  Cameralamts  Sulz,

Nusplingen,  Cameralamts  und  Oberamts  Spaichingen,
        <pb n="530" />
        508

führenden  Straßen,  dagegen  wird  die  in  dem  Verzeichnisse,  welches  ver  Bekanntmachung
vom  27.  Januar  1853  beigefügt  ist,  aufgeführte  Uebergangsstation  Mühlen,  Cameralamts
und  Oberamts  Horb,  als  entbehrlich  wieder  aufgehoben.

8.  2.

Dem  Stadtacciseamt  Reckarsulm,  Cameralamts  Neuenstadt,  werden  die  Befugnisse  einer
Uebergangsstation  (eines  Grenzacciseamts.)  in  Absicht  auf  den  Verkehr  mit  Wein,  Obstmost,
Branntwein,  Bier  und  Malz  auf  der  Wasserstraße  des  Neckars  beigelegt.

8.  3.
Die  Uebergangsstation  Ohmenheim,  Oberamts  Neresheim,  Cameralamts  Kapfenburg,
wird  aufgelöst  und  dagegen  das  Stadtacciseamt  Neresheim  zum  Grenzaceiseamt  bestimmt.

8.  4.
Diese  Anordnungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1854  in  Wirkung.

Stuttgart  den  22.  December  1853.

Knapp.

#UN

Berichtigung.

In  der  Nummer  40  des  Regierungs-Blatts,  S.  482,  ist  auf  der  7ten  Linie  von  oben  statt:
5,  daß  die  Grundsätzez  zu  lesen:  Hüber  die  Grundsätze.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="531" />
        Register

über

das  Regierungs-Blatt  für  das  Königreich  Württemberg

vom  Jahr  1853.

 

I.

Chronologisches  Verzeichniß  der  im  Jahrgang  1853  des  Regierungs-Blatts

23.

25.

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  und  Bekanntmachungen.

December  1852.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Bereitung  und  den  Verkauf  der
sogen.  Santoninzeltchen  und  Santonintabletten.  6.
Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Verhütung  von  Brandunglück  bei  dem  Gebrauche  der
Reibzündhölzer.  7.
Königliche  Berordnung  in  Betreff  der  Dienstprüfungen  im  Berg-,  Hütten=  und  Salinen-Fache.
  1.

Januar  1853.

Kriegs-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Benennung  der  Regiments-Osfizierszöglinge
erster  Classe.  28.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Paßkarten-Convention.  11.

A.lZusatz-Gesetz  zu  dem  Gesetz  über  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste  vom  22.  Mai  1863.  13.

Ober-Rekrutirung  brath.  Abänderung  der  Instruction  zu  Vollziehung  des  Gesetzes  über
die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste.  14.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Berechtigung  der  geprüften  Thierärzte

  zu  Haltung  von  Arzneivorräthen  und  die  Abgabe  von  Arzneien  für  Thiere.  29.
Eivilsenat  des  K.  Obertribunals.  Gemeinbescheid,  betreffend  das  Verfahren  bei  Einwendungen
  gegen  Vollstreckungs-Verfügungen.  46.
        <pb n="532" />
        27.

510

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebergangsstraßen  für  Wein,  Obelmost,
  Branntwein,  Bier  und  Malz  und  die  zu  Erhebung  der  Uebergangssteuern  von  Branntwein,
  Bier  und  Malz  zuständigen  Steuerämter.  33.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zutheilung  des  Reviers  Hohenberg  zum  Forst
Ellwangen.  40.

Februar.
Königliche  Verordnung  in  Betreff  der  Postdienstprüfungen.  41.
Regierung  des  Jartkreises.  Bekanntmachung  einer  Gemeindebezirks-Veränderung  im

 

Oberamte  Nereb]heim.  132.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung  in  Beziehung  auf  die  bei  Herstellung,  Aufstellung
und  den  Gebrauch  von  Dampfkesseln  zu  beobachtenden  Sicherheitsmaaßregeln.  53.
Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Erhebung  der  Patentabgabe  von  Handelsreisenden
  aus  der  Schweiz.  68.

Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Festsetzung  der  Ertrapost=  und  Estafertentare.  68.

März.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ausübung  des  verfassungsmähigen  Schutz=  und

Aufsichtsrechts  des  Staats  über  die  katholische  Landeskirche,  49.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Erhebung  der  Patentabgabe  von  Handelsreisenden
  aus  der  Schweiz.  75.

Königliche  Verordnung,  betreffend  einen  Vertrag  zwischen  der  Krone  Württemberg  und
dem  Frangösischen  Kaiserreiche  wegen  gegenseitiger  Auslleferung  der  Verbrecher  und  Leistung  von
Rechtshülfe  in  Strafsachen.  69.

Finanz-Ministerium.  Verfügung  in  Betreff  der  Verpackung  von  Geldsendungen,  welche
von  Staatskassenämtern  zur  Postbeförderung  aufgegeben  werden.  75.

Königliche  Verordnung  in  Betreff  des  Verbots  der  unter  dem  Namen  Burschenschaft
bestehenden  akademischen  Verbindung.  77.

Gesetz,  betreffend  die  veränderte  Einrichtung  der  allgemeinen  Brandversicherungsanstalt.  79.
Königliche  Verordnung  zu  dem  Gesetz  vom  44.  März  1853,  betreffend  die  veränderte
Einrichtung  der  allgemeinen  Brandversicherungsanstalt.  95.

Ministerium  des  Innern.  Bekanmmachung,  betreffend  die  in  den  Kalenderjahren  185
in  der  Gemeindebezirks-Eintheilung  vorgegangenen  Veränderungen.  130.

4M  Ministerien  der  Justiz  und  des  Kriegswesens.  Verfügung,  betreffend  die  Schuldforderungen

  gegen  Militär-Einsteher  und  die  Ablbsung  der  Einstands-Cautionen.  128.

April.
Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  Erleichterungen  des  Verkehrs  zwischen  den
Staaten  des  Zollvereins  und  den  Staaten  des  Steuervereins.  107.
        <pb n="533" />
        511

8.  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern,  des  Kirchen-  und  Schulwesens  und  der

G□

23.

Finanzen.  Verfuͤgung,  betreffend  den  Einband  der  einzelnen  Dienern  zukommenden  Frei-Exemplare
  des  Regierungsblatts.  127.

.  Justiz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  das  Verfahren  der  Gerichte  auf  den  Grund

des  mit  der  französischen  Regierung  abgeschlossenen  Auslieferungs-Vertrags.  136.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anerkennung  der  Gesellschaft
für  Transport-Versicherung  in  Heilbronn.  136.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anerkennung  der  Gesellschaft  für  Schleppschifffahrt
in  Hellbronn.  137.

.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  erfolgte  Kündigung  der  Verträge  mit  dem  Königreich

Preußen,  wegen  Uebernahme  der  Ausgewiesenen  und  Heimathlosen.  437.
Gese,  betreffend  die  Befreiung  der  Standesherren  und  ihrer  Familien  von  der  Kriegsdienstpflichtigkeit.
  133.

Mai.

.  Königliche  Verordnung,  einige  Abänderungen  des  Vereins-Zolltarifs  betreffend.  134.
.  Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Dienstgesuche  von  Angebörigen  des

Finanzdepartements.  142.

Ministerien  der  Justiz  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend
  die  Aufhebung  des  gebotenen  Kirchenopfers  bei  Verwandtschafts=  und  Schwägerschafts-Dispensationen
  Behufs  der  Verehelichung.  1#1.

Gesetz  in  Betreff  nachträglicher  Bestimmungen  zu  den  Gesetzen  vom  7.  September  1849  über
Quiescirung  und  Pensionirung  der  Civil=  und  Militär-Diener.  139.

.  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.  Verfügung  in  Betreff  der  Mittheilung  von

Straferkenntnissen  durch  die  Bezirksgerichte  an  die  Bezirks-Polizeiämter.,  141.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Eintritt  des  Grafen  Kurt
Pükler-Limpurg  in  den  Mitbesitz  der  Standesherrschaft  Limpurg-Gaildorf.  149.

Königliche  Verordnung,  bettreffend  einen  Vertrag  zwischen  der  Krone  Württemberg  und
dem  Königreich  Belgien,  wegen  gegenseitiger  Auslieferung  der  Berbrecher  und  Leistung  von
Rechtshülfe  in  Straffachen.  143.

Gesammt-Ministerium.  Verfügung  in  Betreff  der  Vollziehung  der  K.  Verordnung  vom
14.  März  1855  wegen  des  Verbots  der  Burschenschafts-Verbindung  241.

Juni.

Gesetz  über  den  Besitz  und  Gebrauch  von  Waffen,  sowie  über  die  Errichtung  von  Schützengesellschaften
  und  Bürgerwachen.  151.
Gesetz,  betrefsend  die  Dienstverhältnisse  der  Umgelds-Commissäre.  161.

.  Fin  anz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Hunde-Abgabe

  vom  8.  September  1852.  463.
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12.

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5.

512

Steuer-Collegium.  Verfügung  zu  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  19.  September  1852,
betreffend  die  Steuer  von  Capital-,  Renten-,  Dienst=  und  Berufs-Einkommen.  471.
Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  den  BVollzug  des  Gesetzes  über  die  Dienstverhältnisse
  der  Umgelds-Commissäre.  462.

Gesetz  über  Nachtragsbestimmungen  zu  dem  Gesetze  in  Betreff  einiger  Abänderungen  und  Ergänzungen
  des  Polizeistrafgesetzes.  170.

Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Bekanntmachung,
betreffend  die  Aufnahme  Schwangerer  in  die  klinische  Anstalt  zu  Tübingen.  170  #.

Gesetz,  betreffend  die  Besteurung  des  Einkommens  von  Apanagen,  Capitalien  und  Renten,
sowie  des  Dienst=  und  Berufs-Einkommens  für  die  Zwecke  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden.
  470  .

Gesetz  über  die  Wiedereinführung  der  Todesstrafe  und  der  Strafe  der  körperlichen  Züchtigung.
  1704.

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Fürstenthums  Lippe-Detmold
  zu  dem  deutsch-österreichischen  Postverein.  242.

Gesetz  in  Betreff  der  Bestrafung  der  Verbrechen  gegen  den  deutschen  Bund.  239.

Gesesz,  betreffend  die  Beseitigung  der  bei  Liegenschafts-Veräußerungen  und  insbesondere  bei
der  Zerstücklung  von  Bauerngütern  vorkommenden  Mißbräuche.  2435.

Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  Anbringgebühren  von  Uebertretungen  gegen  die  Steuergesetze.
  249.

Königliche  Verordnung,  die  Fortdauer  und  Erweiterung  des  Zoll=  und  Handelsvereins
betreffend.  255.

Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  Ausstellung
der  Jagdscheine.  286.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Gebäude-Brandschadensumlage  für
den  Zeitraum  vom  1.  Juli  1855  bis  31.  December  1854.  285.

 

Juli.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  den  Steuersatz  vom  inländischen  Rübenzucker

und  die  Eingangszollsätze  vom  ausländischen  Zucker  und  Syrup  für  den  Zeitraum  vem  1.  September
  1853  bis  Ende  August  1855.  251.

Ministerium  des  Innern.  Verkfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des  Gesetzes  über  den
Besitz  und  Gebrauch  von  Waffen.  284.

Königliches  Dekret.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  zu  dem  zwischen  der  Mehrzahl
  der  deutschen  Bundesstaaten  bestehenden  Vertrage  wegen  gegenseitiger  Uebemahme  der
Heimathlosen  und  Ausgewiesenen.  267.

Ministerien  der  Justiz,  des  Innern,  des  Kirchen=  und  Schulwesens  und  der
Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  der  sogen.  Circular-Erlasse.  298.
        <pb n="535" />
        513

49.  Regierung  des  Donaukreises.  Bekanntmachung  eliner  Aenderung  der  Eintheilung  der

23.

30.

16.

21.

Gemeindebezirke  Kaltenberg  und  Liebenau,  Oberamts  Tettnang.  300.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Anwendung  von  Phosphorpaste  zur
Vertilgung  von  Ratten  und  Mäusen.  299.
Justiz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Abänderung  der  Notariatsbezirks-Eintheilung
in  dem  Oberamte  Reckarsulm.  295.

August.
Steuer-Collegium.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gesäll-,  Gebäudeund
  Gewerbesteuer  auf  das  Etatêjahr  1853—64.  301.
Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Eröffnung  weiterer  Uebergangsstraßen
für  Wein,  Obstmost,  Branntwein,  Bier  und  Malz.  310.

.  Studienrath.  Verfügung,  betreffend  die  für  die  K.  öffentliche  Bibliothek  abzugebenden

Eremplare  der  im  Lande  gedruckten  Schriften.  310.

FJustiz-Ministerium.  Verfögung,  betreffend  das  Verfahren  der  Unterpfandsbehörden  im
Fall  des  Austritts  von  Eigenthümern  verpfändeter  Gebäude  aus  der  Landes-Brandversicherungs-Anstalt.
  309.

Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Zoll=  und  Handelsvertrag  zwischen  den  am
Zollvereine  betheiligten  Regierungen  einerseits  und  der  K.  K.  österreichischen  Regierung  anderseits.
  313.

Sgn  er.  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.  Verkügung,  betreffend  die  Vor-26.



28.

29.

31.

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merkung  der  Gefäll=  und  Zehent-Ablösungsschuldigkeiten  in  den  Gemeindegüterbüchern.  375.
Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  Zuständigkeit
  der  Oberämter  und  der  Finanzbehörden  zu  Abrügung  von  Gefährdungen  der  Körperschaftssteuer
  aus  Kapital-,  Dienst=  und  Berufs-Einkommen.  371.

Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.  Bekanntmachung,
  den  Abschluß  eines  Freizügigkeits-Vertrages  mit  der  Königlich  Spanischen  Regierung
betreffend.  361.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung  zur  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1853,
betreffend  die  Besteurung  des  Einkommens  von  Apanagen,  Kapitalien  und  Renten,  so  wie  des
Dienst=  und  Berufs-Einkommens  für  die  Zwecke  der  Annskörperschaffen  und  Gemeinden.  562.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  das  bei  gewerblicher  Niederlassung
von  auswärtigen  Renten=  und  Lebensversicherungsbanken  und  von  Hagel=  und  Biehversicherungsanstalten
  einzuhaltende  Verfahren.  399.

September.

Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.,  Verfügung,
  betreffend  die  Ausstellung  von  Heimathscheinen  zum  Aufenthalt  in  den  der  Gothaer  Convention
  beigetretenen  deutschen  Bundesstaaten.  381.
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48.

19.

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4.

514

Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  revidirten  Staatsschuldenstatuts  vom
22.  Februar  1837.  359.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  den  zeitlichen  Erlaß  des  Eingangszolls  von
Getreide  und  Hülsenfrüchten,  Mehl  und  Mühlenfabrikaten.  380.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Bekanntmachung,  betreffend
den  Beitritt  der  Herzoglichen  Regierungen  von  Modena  und  Parma  zu  dem  Oesterreichisch-Preu-Kischen
  Handels=  und  Zollvertrag  vom  19.  Februar  1853.  S85.

Gesetz,  betreffend  die  Verhältnisse  der  zusammengesetzten  Gemeinden.  389.
Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  weitere  Erleichterungen  des  Verkehrs  zwischen
  dem  Zollverein  und  dem  Steuerverein.  386.

.  Civilsenat  des  K.  Obertribunals.  Gemeinbescheid  in  Betreff  der  Auslegung  des

Art.  42,  Abs.  4.  des  Erecutionsgesetzes  vom  15.  April  1825  hinsichtlich  der  Beschlagnahme  von
Gehalten  und  Pensionen  öffentlicher  Diener  oder  ihrer  Hinterbliebenen.  451.
Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  verschiedene  Erleichterungen  im  Vollzug  des
Branntweinsteuergesetze-  vom  19.  September  1852.  403.

Oktober.

Königliche  Verordnung  zu  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1853,  betreffend
die  Wiedereinführung  der  Todesstrafe.  315.

Ministerium  des  Innern.  Bekonntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Großherzogthums
  Oldenburg  zur  Paßkarten-Convention.  420.

Commission  für  die  Erziebungshäuser.  Eine  Abänderung  der  Waisenhausordnung
  in  Betreff  der  Aufnahme  der  Waisen.  425.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  eine  Aenderung  der  Bezirk5-Eineheilung
der  Umgelds-Commissariate.  423.

Civilsenat  des  K.  Gerichtshofs  für  den  Neckarkreis.  Bekannmmachung,  betreffend
  die  Bestätigung  des  von  dem  K.  Kammerherrn  Freiherrn  Friedrich  von  Weiler  errichteten
Familienstatuts.  430.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Erweiterung  des  Termins  für  die  gollfreie
  Einlasung  von  Getreide,  Hülsenfrüchten,  Mehl  und  andern  Mühlenfabrikaten.  426.
Eivilsenat  des  K.  Obertribunals.  Bekanntmachung,  die  Auslegung  des  Art.  44  der
allgemeinen  deutschen  Wechselordnung  betreffend.  429.

Justiz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  der  außergerichtlichen  Schuldenverweisungen
  und  der  Liegenschaftsveräußerungen  in  Gant-,  Schuld=  und  Verlassenschaftssachen.
  421.

November.
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  des  Bereinszolltarifs.  425.
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        16.

16.

19.

22.

515

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung  der  in  Heilbronn
  gebildeten  Actiengesellschaft  „Zuckerfabrik  Heilbronn.“  484.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  den  zeitlichen  Erlaß  des  Eingangszolls  von
Reis.  432.

Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.  Bekanntmachung,
  betreffend  den  Beitritt  zu  der  zwischen  der  Mehrzahl  der  deutschen  Bundesstaaten  bestehenden
  Uebereinkunft  wegen  der  durch  VPerpflegung  erkrankter  Ausländer  entstehenden  Kosten.
  482.

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung  in  Betreff  deS5  neuen  Bereinsgolltarifs,  483.

December.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  freien  Stadt
Hamburg  zu  der  Gothaer  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Heimathlosen.  485.
Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitrikt  des  Fürstenthums  Lippe-Schaumburg  zu  dem
deutsch-österreichischen  Postverein.  486.

4.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesen  s.  Verfögung,

betreffend  die  communordnungsmäßigen  Gebühren  der  Geistlichen  für  Schulvisitationen.  506.
Justiz-Ministerium.  Verfügung,  berreffend  den  Abonnementspreis  de5  Regierungsblatts.
  481.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  auf  den  Inhaber
  lautenden  Staatsschuldscheine  vom  16.  September  1852.  485.

Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  das  Ausleihen  von
Plegschafts-,  Korporations=  und  Sriftungsgeldern  gegen  Verpfändung  von  bei  der  allgemeinen
Brandversicherungsanstalt  nicht  betheiligten  Gebäuden.  505.

Medicinal-Collegium.  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Tare  der
Arzneimittel  497.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Tare  der  thierärztlichen  Arzneimittel.
  602.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  von  Hessen-Homburg
zu  der  Gothaer  Uebereinkunft  wegen  Uebernahme  der  Heimathlosen.  506.
Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Eröffnung  weiterer  Uebergangsstraßen
für  Wein,  Obstmost,  Branntwein,  Bier  und  Malz.  507.
        <pb n="538" />
        516

II.
Alphabetisches  Sachregister.

A.

Abgaben,  s.  Steuern.
Ablösungswesen.  Verfügung,  betreffend  die  Vormerkung  der  Gefäll=  und  Zehent-Ablösungs-Schuldigkeiten

  in  den  Gemeindegüterbüchern.  375.

Anbring-Gebühren.  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  derselben  von  Uebertretungen  gegen  die
Steuergesetze.  249.

Apanagen.  Gesetz,  betreffend  die  Besteurung  des  Einkommens  von  Apanagen  für  die  Zwecke
der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden.  470/.  Vollziehungs-Verfügung  hiezu.  362.

Arzneimiltel.  Verfügung,  betreffend  die  Bereitung  und  den  Verkauf  der  sogenannten  Santoninzelechen
  und  Santonintabletten.  6.  Verfügung,  betreffend  die  Berechtigung  der  geprüften
  Thierärzte  zu  Haltung  von  Arzneivorräthen  und  die  Abgabe  von  Arzneien  für
Thiere.  29.  Verfügung,  betreffend  die  Anwendung  von  Phosphorpaste  zu  Vertilgung
von  Ratten  und  Mäusen.  299.  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der
Taxe  der  Arzneimittel  497,  und  der  thierärztlichen  Arzneimittel.  502.

Aussichts=  und  Schutzrecht  des  Staats  über  die  katholische  Landeskirche  betreffende  K.  Verordnung.
  49.

Ausgewiesene.  Bekanntmachung,  betreffend  die  erfolgte  Kündigung  der  Verträge  mit  dem  Königreich
  Preußen  wegen  Uebernahme  der  Ausgewiesenen  und  Heimathlosen.  437.  Bekanntmachung,
  betreffend  den  Beitritt  zu  dem  zwischen  der  Mehrzahl  der  deutschen  Bundesstaaten
  bestehenden  Vertrage  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Heimathlosen  und  Ausgewiesenen.
  287.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  freien  Stadt  Hamburg  zu
vorstehender  Uebereinkunft  484,  und  von  Hessen-Homburg.  506.

Ausländer.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  zu  der  zwischen  der  Mehrzahl  der  deutschen
Bundesstaaten  bestehenden  Uebereinkunft  wegen  der  durch  Verpflegung  erkrankter  Ausländer
  entstehenden  Kosten.  482.

B.

Bauerngüter.  Geset,  betreffend  die  Beseitigung  der  bei  Liegenschafts-Veräußherungen  und  insbesondere
  bei  der  Zerstücklung  von  Bauerngütern  vorkommenden  Mißbräuche.  243.
Bergfach.  K.  Verordnung  in  Betreff  der  Dienstprüfungen.  1.
Berufs-Einkommen.  Gesetz,  betreffend  die  Besteurung  desselben  für  die  Zwecke  der  Amtskörperschaften
  und  Gemeinden.  4704  .  Vollziehungs-Verfügung  hiezu.  362.  Verfügung
        <pb n="539" />
        517

zu  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  19.  September  1852,  betreffend  die  Steuer  von  demselben.
  171.  Verfügung,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Oberämter  und  der  Finanzbehörden
  zu  Abrügung  der  Gefährdungen  von  Kerperschaftösteuern  aus  solchem.  371.

Bibliother,  K.  öffentliche.  Verfügung,  betreffend  die  für  dieselbe  abzugebende  Eremplare
der  im  Land  gedruckten  Schriften.  310.

Bier.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebergangsstraßen  für  solches  und  die  zu  Erhebung  der-Uebergangssteuern
  von  solchem  zuständigen  Steuerämter.  33.  Verfügung,  betreffend
die  Eröffnung  weiterer  Uebergangsstraßen  für  Bier.  310.  507.

Brandversicherungs-Anstalt,  allgemeine.  Gesetz,  betressend  deren  veränderte  Einrichtung.
  79.  K.  Verordnung  hiezu.  95.  Verfügung,  betreffend  die  Gebäudebrandschadens-Umlage
  für  den  Zeitraum  vom  1.  Juli  1853  di5  31.  December  1354.  283.  Verfügung,
betreffend  dab  Verfahren  der  Unterpfandsbehörden  im  Fall  des  Austritts  von  Eigenthümern
  verpfändeter  Gebäude  aus  der  Landes-Brand  Canstalt.  309.

Brauntwein.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebergangöttraßen  für  solchen  und  die  zu  Erhebung
  der  Uebergangssteuern  von  solchem  zuständigen  Steuerämter.  35.  Perfügung,  betreffend
  die  Eröffnung  weiterer  Uebergangsstraßen.  310.  507.  Verfügung,  betreffend
verschiedene  Erleichterungen  im  Vollzug  de5  Branntweinsteuergesetzes  vom  19.  September
  1852.  403.

Bürgerwachen.  Gesetz  über  die  Errichtung  solcher.  151.  Vollziehungs-Verfügung  hiezu.  284.

Burschenschaft.  K.  Verordnung  in  Betreff  des  Verbots  der  unter  diesem  Namen  bestehenden
akademischen  Verbindung.  77.  Vollziehungs-Verfügung  hiezu.  251.

C.
Circularerlasse,  sog.  Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  derselben.  298.

D.

Oampfkessel.  Verfügung  in  Beziehung  auf  die  bei  Herstellung,  Aufstellung  und  den  Gebrauch
derselben  zu  beobachtenden  SicherheilSsmaaßregeln.  53.

Deutscher  Bund.  Gesetz  in  Betreff  der  Bestrafung  der  Verbrechen  gegen  denselben.  239.

Dienst.=  Einkommen.  Gesetz,  betreffend  die  Besteurung  defielben  für  die  Zwecke  der  Amtskörperschaften
  und  Gemeinden.  170  /.  Vollziehungs-Verfügung  hiezu.  362.  Berfügung  zu
Vollziehung  des  Gesetzes  vom  19.  September  1852,  betreffend  die  Steuer  von  demselben.
171.  Verfügung,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Oberämter  und  der  Finanzbehbrden  zu
Abrügong  der  Gefährdungen  von  Köxperschaftssteuer  aus  solchem.  371.

—  .  Gesuche,  von  Angehörigen  des  Finanz-Departements.  142.

Dispensationen.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  deb  gebotenen  Kirchenopfers  bei  Verwandeschafts=
  und  Schwägerschaft5-Dispensati  Behufs  der  Verehelichung.  141.

Oruckschriften.  Verfügung,  betreffend  die  für  die  K.  öffentliche  Bibliothek  abzugebenden  Eremplare
  der  im  Lande  gedruckten  Schriften.  310.
        <pb n="540" />
        518

E.
Ehesachen.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  des  gebotenen  Kirchenopfers  bei  Verwandtschaftsund
  Schwägerschafts-Dispensati  Behufs  der  Perehelichung.  141.

 

Einkommen.  Gesetz,  betreffend  die  Besteurung  des  Einkommens  von  Apanagen,  Kapitalien  und
Renten,  so  wie  des  Dienst=  und  Berufs-Einkommens  für  die  Zwecke  der  Amtskörperschaften
  und  Gemeinden.  1704.  Vollziehungs-Verfügung  hiezu.  362.  Verfügung  zu
Vollziehung  des  Gesetzes  vom  19.  September  1852,  betreffend  die  Steuer  von  Kapitol-,
Remten-,  Dienst=  und  Berufs-Einkommen.  174.  Verfügung,  betreffend  die  Zuständigkeir
der  Oberämter  und  der  Finanzbehörden  zu  Abrügung  von  Gefährdungen  der  Körperschaftssteuer
  aus  Kapiral-,  Dienst=  und  Berufs-Einkommen.  371.

Erecutions-Werfügungen.  Gemeinbescheid  des  K.  Obertribunals,  betreffend  das  Verfahren
bei  Einwendungen  gegen  solche.  46.  Gemeinbescheid  defselben  in  Betreff  der  Auslegung
de5  Art.  32,  Abf.  A  des  Erecutionsgesetzes  vom  15.  April  1825  binsichtlich  der  Beschlagnahme
  von  Gehalten  und  Pensionen  öffentlicher  Diener  oder  ihrer  Hinterbliebenen.  431.

Ertrapost=  und  Estafetten-Tare.  Verfügung,  deren  Festsetzung  vom  1.  März  1853—54
beireffend.  68.

F.

Familienstatute.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestätigung  des  von  dem  K.  Kammerherrn
Freiherrn  Friedrich  von  Weiler  errichteten  Familienstatuts.  430.

Feuerpolizei.  Verfügung  in  Beziehung  auf  die  bei  Herstellung,  Aufstellung  und  den  Gebrauch
von  Dampfkesseln  zu  beobachtenden  Sicherheitsmaaßregeln.  33.  Verfügung,  betreffend
die  Verhütung  von  Brandunglück  bei  dem  Gebrauche  der  Reibgündhölzer.  7.  Gesetz,
betreffend  die  veränderte  Einrichtung  der  allgemeinen  Brandversicherungs-Anstalt.  79.
K.  Verordnung  hiezu.  95.

Forstveränderung.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zutheilung  des  Reviers  Hohenberg  zum
Forst  Ellwangen.  30.

Freizügigkeits-Vertrag.  Bekanntmachung,  den  Abschluß  eines  solchen  mit  der  K.  Spanischen
  Regierung  betreffend.  361.

Fremdenpolizei.  Bekanntmachungen  in  Betreff  der  Paßkarten-Convention.  411.  420.  Bekanntmachung,
  betreffend  die  erfolgte  Kündigung  der  Verträge  mit  dem  Königreich  Preußen
wegen  Uebernahme  der  Ausgewiesenen  und  Heimathlosen.  137.  Bekanntmachung  betreffend
  den  Beitritt  zu  dem  zwischen  der  Mehrzahl  der  deutschen  Bundesstaaten  bestehenden
Vertrage  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Heimathlosen  und  Ausgewiesenen.  287.
484.  506.  Verfügung,  betreffend  die  Ausstellung  von  Heimathscheinen  zum  Aufenthalt
in  den  der  Gothaer  Convention  beigetretenen  deutschen  Bundesstaaten.  381.
        <pb n="541" />
        519

G.

Gantsachen.  Verfuͤgung,  betreffend  die  Behandlung  der  außergerichtlichen  Schuldenverweisungen
und  der  Liegenschaftsveräußerungen  in  Gant-,  Schuld=  und  Verlassenschaftssachen.  421.

Gehalte.  Gemeinbescheid  des  K.  Obertribunals,  betreffend  die  Auslegung  des  Art.  42,  Abs.  4  des
Erecutionsgesetzes  vom  15.  April  1825  binsichtlich  der  Beschlagnahme  von  Gehalten  und
PMensionen  öffentlicher  Diener  oder  ihrer  Hinterbliebenen.  431.

Geldversendung.  Verfügung  in  Betreff  der  Verpackung  von  Geldsendungen,  welche  von  Staatskassenämtern
  zur  Postbeförderung  aufgegeben  werden.  75.

Gemeinden.  Bekanntmachung  einer  Gemeindebezirks-Veränderung  im  Oberamt  Nerebßheim.  132.
Bekanntmachung,  betreffend  die  in  den  Kalenderjabren  1850/52  vorgegangene  Veränderungen
  in  der  Gemeindebezirks-Eintheilung.  150.  Bekanntmachung  einer  Aenderung
der  Eintheilung  der  Gemeindebezirke  Kaltenberg  und  Liebenau.  300.  Gesetz,  betreffend  die
Verhältnisse  der  zusammengesetzten  Gemeinden.  389.

Gesellschaften.  Bekannemachungen,  betreffend  die  Anerkennung  solcher  für  Transportversicherung
in  Heilbronn.  136.  Für  Schleppschifffahrt  daselbst.  137.  Juckerfabrik  Heilbronn.  à8.

Getreide.  Verfügung,  betreffend  den  zeitlichen  Erlaß  des  Eingangszolls  von  Getreide  und  Hülsenfrüchten,
  Mehl  und  Mühlenfabrikaten.  380.  424.

Gewerbe.  Verfügung,  betreffend  das  bei  gewerblicher  Niederlassung  von  auswärtigen  Rentenund
  Lebens-Versicherungsbanken  und  von  Hagel=  und  Vieh-VersicherungSanstalten  einzuhaltende
  Verfahren.  399.

Güterbücher.  Verfügung,  betreffend  die  Vormerkung  der  Gefäll=  und  Zehent-Ablösungsschuldigkeiten
  in  den  Gemeindegüterbüchern.  375.

Güter-Zerstücklung.  Gesetz,  betreffend  die  Beseitigung  der  bei  Liegenschafts=  Veräußerungen
und  insbesondere  bei  der  Zerstücklung  von  Bauerngütern  vorkommenden  Mißbräuche.  245.

H.

Hagel-Versicherung.  Verfuͤgung,  betreffend  das  bei  gewerblicher  Niederlassung  solcher  Anstalten
  einzuhaltende  Verfahren.  399.

Handelswesen.  Verfügung,  betreffend  die  Erhebung  der  Patentabgabe  von  Handelsreisenden  aus
der  Schweiz.  68.  75.  Verfuͤgung,  betreffend  Erleichterungen  des  Verkehrs  zwischen  den
Staaten  deß  Zellvereins  und  den  Staaten  des  Steuervereins.  107.  K.  Verordnung,
die  Fortdauer  und  Erweiterung  des  Zoll=  und  Handelsvereins  betreffend.  253.  K.  Verordnung,
  betreffend  den  Zoll=  und  Handelsvertrag  zwischen  den  am  Zollvereine  betheiligten
  Regierungen  einerseits  und  der  K.  K.  östereichischen  Regierung  andererseils.  313.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  Herzoglichen  Regierungen  von  Modena  und
Parma  zu  dem  Oestreichisch  -Preußischen  Handels=  und  Zollverkrag  vom  19.  Februar
1855.  385.
        <pb n="542" />
        520

Heimathlose.  Bekanntmachung,  betreffend  die  erfolgte  Kündigung  der  Verträge  mit  dem  Königreich
  Preußen  wegen  Uebernahme  der  Ausgewiesenen  und  Heimatblosen.  137.  Bekanntmachung,
  betreffend  den  Beitritt  zu  dem  zwischen  der  Mehrzahl  der  deutschen  Bundesstaaten
  bestehenden  Vertrage  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Heimathlosen  und  Ausgewiesenen.
  287.  Bekannmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  freien  Stadt  Hamburg  zu
vorstehender  Uebereinkunft  484,  und  von  Hessen-Homburg.  506.

Heimathscheinc.  Verfügung,  betreffend  die  Ausstellung  solcher  zum  Aufenthalt  in  den  der  Gothaer
  Convention  beigetretenen  deutschen  Bundesstaaten.  381.

Hüttenfach.  K.  Verordnung  in  Betreff  der  Dienstprüfungen.  1.

Hundeabgaben.  Verfögung,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Hundeabgabe  vom
8.  September  1852.  165.

J.
Jagdscheine.  Verfügung,  betreffend  die  Ausstellung  solcher.  286.
Jurisdictions-Verträge.  K.  Verordnung,  betreffend  einen  Vertrag  zwischen  der  Krone
Wärttemberg  und  dem  Franzbsischen  Kaiserreiche  wegen  gegenseitiger  Auslieferung  der
Verbrecher  und  Leistung  von  Rechtshülfe  in  Strafsachen.  69.  Verfügung,  betreffend  das
Verfahren  der  Gerichte  auf  Grund  dieses  Vertrags.  156.  K.  Verordnung,  betreffend
einen  gleichen  Vertrag  mit  dem  Kdnigreich  Belgien.  143.

K.

Kapital-Einkommen.  Geset,  betreffend  die  Besteurung  desselben  für  die  Zwerke  der  Amtskorperschaften
  und  Gemeinden.  41704.  Vollziehungs=  Berfügung  hiezu.  362.  Verfügung  zu
Vollziehung  des  Gesetzes  vom  19.  September  1852,  betreffend  die  Steuer  von  demselben.
171.  Verfügung,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Oberämter  und  der  Finanzbehörden  zu
Abrügung  der  Gefährdungen  von  Körperschaftssteuer  aus  solchem.  371.

Kirchenopfer.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  des  gebotenen  Kirchenopfers  bei  Verwandtschasts=
  und  Schwägersch  Dispensati  Behufs  der  Perehlichung.  141.

Kirchenrecht.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Ausübung  des  verfassungsmäßigen  Schutz=  und
Aufsichtsrechts  des  Staats  über  die  Katholische  Landeskirche.  49.

Klinik.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufnahme  Schwangerer  in  die  klinische  Anstalt  zu  Tübin-=gen.
  470  .

Korporationen.  Verfügung,  betreffend  das  Ausleihen  von  Geldern  gegen  Verpfändung  von
bei  der  allgemeinen  Brand-Versicherungsanstalt  nicht  betheiligten  Gebäuden.  505.

Kriegsdienst,  s.  Militärwesen.

L.

Lebens-Versicherungsanstalten.  Verfögung,  betreffend  das  bei  gewerblicher  Niederlassung
solcher  einzuhaltende  Verfahren.  399.
        <pb n="543" />
        521

Liegenschaftö-Veräußerungen.  Gesetz,  betreffend  die  Beseitigung  der  bei  solchen  vorkommenden
  Mißbräuche.  263.  Verfügung,  betreffend  dieselbe  in  Gant-,  Schuld=  und  Verlassenschaftssachen.
  421.

M.

Malz.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebergangsstraßen  für  solches  und  die  zu  Erhebung  der
Uebergangssteuern  zuständigen  Steuerämter.  33.  Verfügung,  betreffend  dle  Eröffnung
weiterer  Uebergangsstraßen.  310.  507.

Medieinalpolizei,  s.  Arzneimittel.

Militärwesen.  Zusatz-Gesetz  zu  dem  Gesetze  über  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste  vom
22.  Mai  1843.  13.  Abänderung  der  Instruction  zu  Vollziehung  dieses  Gesetzes.  15.
Verfügung,  betreffend  die  Benennung  der  Regiments-Offziers-Zöglinge  erster  Classe.  28.
Verfügung,  betreffend  die  Schuldforderungen  gegen  Militär-Einsteher  und  die  Ablösung
der  Einstands-Cautionen.  128.  Gesetz,  betreffend  die  Befreiung  der  Standesberren  und
ihrer  Familien  von  der  Kriegsdienstpflichtigkeit.  1353.  Gesetz  in  Betreff  nachträglicher
Bestimmungen  zu  den  Gesetzen  vom  7.  September  1849  über  Quiescirung  und  Pensionirung
  der  Civil=  und  Militär-Diener.  139.

Müählenfabrikate.  Verfügung,  betreffend  den  zeitlichen  Erlaß  des  Eingangszolls  von  Mehl
und  anderen  Mühlenfabrikaten.  380.  424.

N.

Notariate.  Verfügung,  betreffend  die  Abänderung  der  Notariatsbezirks-Eintheilung  in  dem
Oberamt  Neckarsulm.  295.

O.

Offisierszöglinge.  Verfügung,  betreffend  die  Benennung  der  Regiments-Offiziers-JZöglinge

erster  Classe.  28.
Obstmost.  Bekanntmachung,  betreffend  Uebergangsstraßen  für  solchen,  33.  310.  507.

P.

Paßwesen.  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Paßkarten-Convention.  14.  Verfuͤgung,  betreffend
die  Ausstellung  von  Heimathscheinen  zum  Aufenthalt  in  den  der  Gothaer  Convention  beigetretenen
  deutschen  Bundesstaaten.  381.  Bekanntmachung,  bekreffend  den  Beitrikt  des
Großherzogihums  Oldenburg  zur  Paßkarten-Convention.  420.

Patent-Abgaben.  Verfügung,  betreffend  die  Erhebung  derselben  von  Handelsreisenden  aus  der
Schweiz.  68.  75.
        <pb n="544" />
        522

Pensionen.  Gesetz  in  Betreff  nachträglicher  Bestimmungen  zu  den  Gesetzen  vom  7.  September
1849  über  Quiescirung  und  Pensionirung  der  Civil=  und  Militär-Diener.  459.  Gemeinbescheid
  des  CivilsenatSs  des  K.  Obertribunals  in  Betreff  der  Auslegung  des  Art.  42,
Abs.  4  des  Erecutions-Gesetzes  vom  15.  April  1825  hinsichtlich  der  Beschlagnahme  von
Pensionen  öffentlicher  Diener  oder  ihrer  Hinterbliebenen.  431.

Pfletschaften.  Verfügung,  betreffend  das  Ausleihen  von  Geldern  derselben  gegen  Verpsändung
von  bei  der  allgemeinen  Brandversicherungsanstalt  nicht  betheiligten  Gebäuden.  505.

Phosphorpaste.  Verfügung,  betreffend  deren  Anwendung  zur  Bertilgung  von  Ratten  und
Mäusen.  299.

Polizeistrafgesetz.  Gesetz  über  Nachtragsbestimmungen  zu  dem  Gesetze  in  Betreff  einiger  Abänderungen
  und  Ergänzungen  desselben.  4709.

Postwesen.  K.  Verordnung  in  Betreff  der  Postdienstprüfungen.  l.  Versögung,  betreffend
die  Festsetzung  der  Extrapost=  und  Estafettentare.  68.  Verfügung  in  Betreff  der  Verpackung
  von  Geldsendungen,  welche  von  Staatskassenämtern  zur  Postbeförderung  ausgegeben
  werden.  75.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  zu  dem  deutsch-österreichischen
Postverein  von  Seiten  des  Fürstenthums  Lippe-Detmold  242,  und  Lippe-Schaumburg  484.

Prüsungen.  K.  Verordnung  in  Betreff  der  Dienstprüfungen  im  Berg-,  Hütten=  und  Salinen-Fache.
  1.  K.  Verordnung  in  Betreff  der  Postdienstprüfungen.  41.

O.

Quiescirungen.  Gesetz  in  Betreff  nachträglicher  Bestimmungen  zu  den  Gesetzen  vom  7.  September
  18549  über  Quiescirung  und  Pensionirung  der  Cioil=  und  Militär-Diener,  139.

R.

Rechtspflege  Civil-,  Gemeinbescheid  des  K.  Obertribunals,  betreffend  das  Verfahren  bei  Einwendungen
  gegen  Vollstreckungs-Verfügungen.  46.  Verfügung,  betreffend  die  Schuld-=forderungen
  gegen  Militär-Einsteher  und  die  Ablösung  der  Einstands-Cautionen.  128.
Bekanntmachung  des  K.  Obartribunals,  betreffend  die  Auslegung  des  Arr.  44  der  allgemeinen
  deutschen  Wechselordnung.  429.  Gemeinbescheid  desselben  in  Betreff  der  Auslegung
  des  Art.  42,  Abs.  4  des  Erecutions-Gesetzes  vom  15.  April  1825  hinsichtlich  der
Beschlagnahme  von  Gehalten  und  Penssonen  öffentlicher  Diener  oder  ihrer  Hinterbliebenen.
  431.

—  Criminal-,  K.  Verordnung,  betreffend  einen  Vertrag  zwischen  der  Krone  Wöürttemberg
  und  dem  Französischen  Kaiserreiche  wegen  gegenseitiger  Auslieferung  der
Verbrecher  und  Leistung  von  Rechtshülfe  in  Strafsachen.  69.  Verfügung,  betreffend  das
Perfahren  der  Gerichte  auf  Grund  dieses  Vertrags.  136.  K.  Verordnung,  betreffend
einen  gleichen  Vertrag  mit  dem  Königreich  Belgien.  435.  K.  Verordnung  in  Betreff
        <pb n="545" />
        523

des  Verbots  der  unter  dem  Namen  Burschenschaft  bestehenden  akademischen  Verbindung.
  77.  Gesetz,  in  Betreff  der  Bestrafung  der  Verbrechen  gegen  den  deutschen  Bund.  239.

Regierungsblatt.  Versfügung,  betreffend  den  Einband  der  —  einzelnen  Staats-,  Kirchen=  und
Schuldienern  zukommenden  Frei-Eremplare  127.  Verfügung,  betreffend  den  Abonnementspreis.
  481.

Reis.  Verfügung,  betreffend  den  zeitlichen  Erlaß  des  Eingangszolls  von  selchem.  432.

Renten.  Gesetz,  betreffend  die  Besteurung  des  Einkommens  von  solchen  für  die  Zwecke  der  Amtskörperschaften
  und  Gemeinden.  170i.  Vollziehungs-Verfügung  hiezu.  362.  Verfügung  zu
Vollziehung  des  Gesetzes  vom  19.  September  1852,  betreffend  die  Steuer  von  solchen.
  471.

—  -Anstalten.  Verfügung,  betreffend  das  bei  gewerblicher  Niederlassung  solcher  einzuhaltende
  Verfahren.  399.

S.

Salinen  fach.  K.  Verordnung  in  Betreff  der  Dienstprüfungen.  1.

Santonin-Zeltchen  und  Tabletten.  Versügung,  betreffend  deren  Bereitung  und  Verkauf.  6.

Schifffahrts-Wesen.  Bekanntmachung,  betreffeud  die  Anerkennung  der  Gesellschaft  für  Schleppschifffahrt
  in  Heilbronn.  437.

Schützengesellschaften.  Gesetz  über  die  Errichtung  solcher.  151.  Vollzichungs-Verfügung
hiezu.  284.

Schuldsachen.  Gemeinbescheid  des  K.  Obertribunals,  betreffend  das  Verfahren  bei  Einwendungen
  gegen  Vollstreckungs-Verfügungen.  46.  Verfügung,  betreffend  Schuldforderungen
gegen  Militär-Einsteher.  128.  Gemeinbescheid  des  K.  Obertribunals  in  Betreff  der
Auslegung  des  Art.  42,  Abs.  5  des  Executions-Gesetzes  vom  45.  April  1825  hinsichtlich
der  Beschlagnahme  von  Gehalten  und  Penfionen  öffentlicher  Diener  oder  ihrer  Hinterbliebenen.
  434.  Perfügung,  betreffend  die  Behandlung  der  außergerichtlichen  Schulden-Verweisungen
  und  der  Liegenschaftsveräußerungen  in  Gant-,  Schuld=  und  Verlassenschaftssachen.
  421.

Schulvisitationen.  Verfügung,  betreffend  die  communordnungsmäßigen  Gebähren  der  Geistlichen
  für  solche.  506.

Schutz=  und  Aufsichtsrecht  des  Staats  über  die  Katholische  Landeskirche  betreffende  K.  Verordnung.
  49.

Schwangere.  Bekanntmachung,  betreffend  deren  Aufnahme  in  die  klinische  Anstalt  zu  Tübingen.
  470  .

Staatödiener.  Gesetz  in  Betreff  nachträglicher  Bestimmungen  zu  den  Gesetzen  vom  7.  September
  1849  über  Quiescirung  und  Pensionirung  der  Eivil=  und  Militär-Diener,  139.

Staatsschuldenstatut.  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  bes  revidirten
  Statuts  vom  22.  Februar  1837.  359.

3
        <pb n="546" />
        524

Staatsschuldscheine.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  auf
den  Inhaber  lautenden  Staatsschuldscheine  vom  16.  September  1852.  485.
Standesherren.  Gesetz,  betreffend  die  Befreiung  der  Standesherren  und  ihrer  Familien  von
der  Kriegödienstpflichtigkeit.  1358.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Eintritt  des  Grafen
Kurt  Pückler-Limpurg  in  den  Milbesitz  der  Standesherrschaft  Limpurg-Gaildorf.  149.

Steuern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebergangsstraßen  für  Wein,  Obstmost,  Branntwein,
Bier  und  Malz  und  die  zu  Erhebung  der  Uebergangssteuern  von  Branntwein,  Bier  und
Malz  zuständigen  Steuerämter.  33.  310.  507.  Verfügung,  betreffend  die  Erhebung  der
Patentabgabe  von  Handelsreisenden  aus  der  Schweiz.  68.  75.  Verfügung,  betreffend
Erleichterungen  des  Verkehrs  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins  und  den  Staaten
des  Steuervereins.  107.  386.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom
8.  September  1852  über  die  Hundeabgabe.  165.  Verfügung  zu  Vollziehung  des  Gesetzes
vom  19.  September  4852,  betreffend  die  Steuer  von  Capital-,  Renten-,  Dienst=  und  Be,
rufs-Einkemmen.  4171.  Gesetz,  betreffend  die  Besteurung  des  Einkommens  von  Apanagen,
  Capitalien  und  Renten,  sowie  des  Dienst=  und  Berufs-Einkommens  für  die  Zwecke
der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden.  170/.  362.  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung
der  Anbringgebühren  von  Uebertretungen  gegen  die  Steuergesetze.  249.  Versügung,  betreffend
  den  Steuersaß  vom  inländischen  Rübenzucker  für  den  Zeitraum  vom  1.  September
  18  °5/55.  254.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäudeund
  Gewerbesteuer  auf  das  Etatbjahr  185  5/54.  301.  Verfügung,  betreffend  die  Zuständigkeit
  der  Oberämter  und  der  Finanz-Behörden  zu  Abrügung  von  Gefährdungen  der
Körperschaftösteuer  aus  Kapital-,  Dienst=  und  Berufs-Einkommen.  374.  Verfügung,  betreffend
  verschiedene  Erleichterungen  im  Vollzug  des  Branntweinsteuer-Gesetzes  vom
49.  September  1852.  403.

Stiftungen.  Verfügung,  betreffend  das  Ausleihen  von  Geldern  gegen  Verpfändung  von  bei  der
allgemeinen  Brandverlicherungs-Anstalt  nicht  betheiligten  Gebäuden.  505.

Strafarten.  Gesetz  über  die  Wiedereinführung  der  Todesstrafe  und  der  Strafe  der  körperlichen
Züchtigung.  170#K  415.

—  Erkenntnisse.  Verfügung  in  Betreff  deren  Mittheilung  durch  die  Bezirkögerichte  an

die  Bezirkspolizeiämter.  141.

Syrup.  Verfügung,  betreffend  die  Eingangszellsätze  vom  4.  September  18  5/.  251.

T.

Thierärzte.  Verfügung,  betreffend  deren  Berechtigung  zu  Haltung  von  Arzneivorräthen  und  die
Abgabe  von  Arznei  für  Thiere.  29.

Todesstrafe.  Gesetz  über  deren  Wiedereinführung.  470#.  415.

Transport-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Heilbronn.  Verfügung,  betreffend  deren
Anerkennung.  136.
        <pb n="547" />
        525

u.

Uebergangs-Straßen  und  -Steuern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebergangsstraßen
für  Wein,  Obstmost,  Branntwein,  Bier  und  Malz  und  die  zu  Erhebung  der  Uebergangssteuern
  von  Brannkwein,  Bier  und  Malz  zuständigen  Steuerämter.  33.  310.  507.

Umgelds-Commissäre.  Gesetz,  betreffend  deren  Dienstverhältnisse.  161.  162.

—  Commissariate.  Verfägung,  betreffend  eine  Aenderung  in  der  Bezirks-Eintheilung.
  423.

Unterpfands-Wesen.  Verfügung,  betreffend  das  Berfahren  der  Unterpfandsbehörden  im  Fall
des  Austritts  von  Eigenthümern  verpfändeter  Gebäude  aus  der  Landes-Brandversicherun  gsanstalt.
  309.

V.

Vereinswesen.  K.  Verordnung  in  Betreff  des  Verbots  der  unter  dem  Namen  Burschenschaft
bestehenden  akademischen  Verbindung.  77.  244.  Gesetz  über  die  Errichtung  von  Schützengesellschaften
  und  Bürgerwachen.  151.  2694.

Verlassenschafts  sachen.  Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  der  Liegenschafts-Veräußerungen
  in  solchen.  421.

Vieh-Versicherungsanstalten.  Verfügung,  betreffend  das  bei  gewerblicher  Niederlassung
solcher  einzuhaltende  Verfahren.  599.

W.

Waffen.  Gesetz  über  den  Besitz  und  Gebrauch  derselben.  151.  286.

Waisenhaus-Ordnung.  Abänderung  derselben  in  Betreff  der  Aufnahme  der  Waisen.  423.

Wechsel-Ordnung.  Bekanntmachung  des  K.  Obertribunals,  die  Auslegung  des  Art.  44  der
allgemeinen  deutschen  Wechsel-Ordnung  betreffend.  429.

Wein.  Verfügung,  betreffend  die  Uebergangsstraßen  für  solchen.  33.  310.  507.

Z.

Zollwesen.  Verfügung,  betreffend  Erleichterungen  des  Verkehrs  zwischen  den  Staaten  des
Zollvereins  und  den  Staaten  des  Steuervereins.  107.  386.  K.  Verordnung,  Abänderungen
  des  Vereinsgzolltarifs  betreffend.  133.  425.  K.  Verordnung,  die  Fortdauer  und
Erweiterung  des  Joll-,  und  Handelsvereins  betreffend.  253.  Verfügung,  betreffend  die
Eingangszollsätze  vom  ausländischen  Zucker  und  Syrup  pro  1.  September  18  59%  251.
K.  Verordnung,  betreffend  den  Zoll=  und  Handels-Verkrag  zwischen  den  am  Zellverein
betheiligten  Regierungen  einerseits,  und  der  K.  K.  österreichischen  Regierung  anderseits.
        <pb n="548" />
        526

343.  385.  Verfügung,  betreffend  den  zeitlichen  Erlaß  des  Eingangszolls  von  Getreide
und  Hülsenfrüchten,  Mehl=  und  Mühlenfabrikaten.  380.  424;  von  Reis  432.  Bekanntmachung
  in  Betreff  des  neuen  Vereins-Zolltarifs.  435.

Zucker.  Verfügung,  betreffend  den  Steuersatz  vom  inländischen  Rübenzucker  und  die  Eingangszollsätze
  vom  ausländischen  Zucker  und  Syrup  für  1.  September  188⅜8.  251.

—  -Fabriken.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung  der  in  Heilbronn  gebildeten

Actiengesellschaft.  484.

Züchtigung,  körperliche.  Gesetz  über  deren  Wiedereinführung.  170%.  qA5.

Zündhölzer.  Verfügung,  betreffend  die  Verhütung  von  Brandunglück  bei  dem  Gebrauch  der
Reibzündhölzer.  7.

In  den  Nummern  6.  10.  12.  15.  15.  25.  26.  39.  und  33.  sind  je  am  Ende  der  Blätter  Berichtigungen
  angezeigt.

#WNSO

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrinke.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
