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        <title>Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854.</title>
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            <idno>rbl_wuerttemberg_1854</idno>
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        Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg

vom  Jahr  1854.

##

 

Stuttgart.
Gedruckt  bei  Gottlieb  Hasselbrinf.
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        <pb n="3" />
        1
Regierungs  =  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  12.  Januar  1854.
In  halt.
Königliche  Dekrete.  Königl.  Verordnung,  betreffend  die  Verkündigung  des  Vertrags  über  die  Fortdauer

des  Anschlusses  des  Färstenthums  Pyrmont  an  den  Zollverein.
Berfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Eingangsverzollung  von  Sprup.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Königliche  Verordnung,

betressend  die  Verkündigung  des  Vertrags  über  die  Fortdauer  des  Anschlusses  des  Fürstenthums
Pyrmont  an  den  Zollverein.

Wilhelm,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  der  zwischen  den  Regierungen  des  Zollvereins  und  der  fürstlich  Waldeckschen
Regierung  am  3.  September  1853  eingegangene  Vertrag  über  die  Fortdauer  des  Anschlusses
des  Fürstenthums  Pyrmont  an  den  Zollverein  die  allseitige  Genehmigung  erhalten  hat,  so
verordnen  Wir  hiermit,  daß  der  Inbalt  dieses  nachstehend  beigefügten  Vertrags  zur  allgemeinen
  Kenntniß  gebracht  werde.

Stuttgart  den  31.  December  1853.

Wilhelm.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Neurath.
Der  Minister  der  Finanzen:
Knapp.  Auf  Befehl  des  Königs,
der  Chef  des  Königl.  Geheimen-Cabinets:
Maueler.
        <pb n="4" />
        Vertrag

zwischen

Württemberg,  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Hannover,  Baden,  Kurhessen,  dem
Großherzogthum  Hessen,  den  zu  dem  Thüringischen  Zoll-  und  Handelsvereine
gehörigen  Staaten,  Braunschweig,  Oldenburg,  Nassau  und  der  freien  Stadt
Frankfurt  einerseits  und  Waldeck  andererseits,
die
Fortdauer  des  Anschlusses  des  Fürstentbums  Pyrmont  an  das  Zollsystem
Preußens  und  der  übrigen  Staaten  des  Zollvereins
betreffend.

Bei  dem  bevorstehenden  Ablaufe  des  Vertrages  vom  11.  December  1841  über  den  Anschluß
  des  Fürstenthums  Pyrmont  an  das  Zollsystem  Preußens  und  ver  übrigen  Staaten
des  Zollvereins  haben  die  kontrahirenden  Theile,  in  Anerkennung  der  wohlthätigen  Wirkungen
  des  gevachten  Anschlusses  für  den  Handel  und  Verkehr  der  belderseitigen  Unterthanen
zum  Zweck  der  Verlängerung  jenes  Vertrages  Unterhandlungen  eröffnen  lassen  und  deshalb
zu  Bevollmächtigten  ernannt:

einerseits:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  für  Sich  und  in  Vertretung  der  übrigen
  Mitglieder  des  kraft  der  Verträge  vom  22.  und  30.  März  und  11.  Mai  1833,
12.  Mai  und  10.  December  1835,  2.  Januar  1836,  8.  Mai,  19.  October  und
13.  November  1841,  endlich  vom  4.  April  1853  bestehenden  Zoll=  und  Hanvelsvereins,
  nämlich  der  Kronen  Württemberg,  Bayern,  Sachsen  und  Hannover,  des
Großherzogthums  Baden,  des  Kurfürstenthums  Hessen,  des  Großherzogthums  Hessen,
der  den  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsverein  bildenden  Staaten  —  namentlich
des  Großherzogthums  Sachsen,  der  Herzogthümer  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg
  und  Sachsen-Koburg-Gotha,  und  der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolstadt
  und  Schwarzburg-Sonvershausen,  so  wie  der  Fürstlich  Reupischen  Länder  älterer
  und  jüngerer  Linie  —  des  Herzogthums  Braunschweig,  des  Großherzogthums
Oldenburg,  des  Herzogthums  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt:
        <pb n="5" />
        3

Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Friedrich  Leopold  Henning
und
Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Legationsrath  Alexander  Max  Philipsborn,
und  andererseits
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Waldeck  und  Pyrmont:
Höchst  Ihren  Geheimen  Rath  Carl  Wilhelm  v.  Stockhausen,
von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalt  der  Ratisikation,  folgender  Vertrag

abgeschlossen  worden  ist:
Artikel  1.

Der  wegen  des  Beitritts  Seiner  Durchlaucht  des  Färsten  zu  Waldeck  und  Pyrmont
mit  dem  Fürstenthum  Pyrmont  zu  dem  Zollsystem  Preußens  und  der  übrigen  Staaten  des
Zollvereins  am  11.  December  1841  abgeschlossene  Vertrag  soll  bis  zum  letzten  December
1865,  jedoch  mit  nachfolgenden  Veränderungen,  verlängert  werden.

Artikel  2.

Seine  Durchlaucht  ver  Fürst  zu  Waldeck  und  Pyrmont  übernehmen  auch  ferner  die
Verbimdlichkeit,  im  Fürstenthume  Pyrmont  den  im  Inlande  bereiteten  Rübenzucker  derselben
Besteuerung  zu  unterwerfen,  welche  in  den  übrigen  Staaten  des  Zollvereins  besteht.  Zu
dem  Ende  sollen  wegen  Anwendung  der  dieserhalb  im  Zollvereine  bestehenden  gesetzlichen
und  administrativen  Bestimmungen  und  Einrichtungen  im  Fürstenthume  Pyrmont  und  wegen
deren  etwaiger  künftiger  Abänderung  dieselben  Verabredungen  maßgebend  seyn,  welche  in
den  Artikeln  2  und  3  ves  Verträges  vom  11.  December  1841,  den  Anschluß  des  Fürstenthums
  Pyrmont  an  das  Zollsystem  Preußens  und  der  übrigen  Staaten  des  Zollvereins
betreffend  und  in  dem  dazu  gehörigen  Separat-Artikel  2  in  Bezug  auf  die  Zölle  getroffen
worden  find.  In  Folge  vessen  wird  zwischen  dem  Königreiche  Preußen  und  den  mit  ihm  zum
Zollvereine  verbundenen  Staaten  und  dem  Fürstenthume  Pyrmont  ferner  eine  Gemeinschaft
der  Rübenzuckersteuer  stattfinden  und  der  Ertrag  dieser  Steuer  nach  dem  Verhältnisse  der

Bevölkerung  getheilt  werden.
Artikel  3.

Soweit  sich  nach  der  bisberigen  Erfahrung  einzelne  Abänderungen,  Ergänzungen  und
nähere  Bestimmungen  der  bestehenden  Vereinbarungen  als  im  Bedürfnisse  liegend  zu  erkennen
  gegeben  haben,  ist  darüber  eine  besondere  Uebereinkunft  getroffen  worden.

Artikel  4.

Die  Einrichtung  der  Zoll-  und  Rübenzucker-Steuerverwaltung  im  Fürstenthume  Pyrmont

  soll,  so  weit  sie  einer  Abänderung  bedarf,  in  gegenseitigem  Einvernehmen  mit  Hülfe
        <pb n="6" />
        4

der  von  beiden  Seiten  zu  diesem  Behufe  zu  ernennenden  Ausführungs-Commissarien  angeordnet

  werden.  ç
Artikel  5.

Wenn  der  gegenwärtige  Vertrag  nicht  spätestens  neun  Monate  vor  dessen  Ablaufe  gekündigt
  wird,  soll  derselbe  auf  zwölf  Jahre  und  so  fort  von  zwölf  zu  zwölf  Jahren  als
verlängert  angesehen  werden.

Derselbe  soll  alsbald  sämmtlichen  betheiligten  Regierungen  vorgelegt  und  sollen  die
Ratifikations-Urkunden  mit  möglichster  Beschleunigung,  spätestens  binnen  vier  Wochen,  ausgewechselt
  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen  Vertrag
unterzeichnet  und  unterfiegelt.

So  geschehen  Berlin,  den  3.  September  1853.

(Gez.)  Friedrich  Leopold  Alexander  Max  Carl  Wilhelm
Henning.  Pbilipsborn.  v.  Stockhausen.
(I.  S.)  (I.  S.)  (I.  S.)

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  die  Eingangsverzollung  des  ausländischen  Syrups.
Nachdem  unter  den  Zollvereinsstaaten  eine  Vereinbarung  über  die  Ausführung  der  Verabredungen
  wegen  der  Eingangsverzollung  des  ausländischen  Syrups  getroffen  worden  ist,
so  wird  demgemäß,  mit  böchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät,  Folgendes
  verfügt:
1)  Der  durch  die  Verfügung  des  Finanz-Ministeriums  vom  2.  Juli  1853  (Reg.Blatt
S.  251)  für  den  Zeitraum  vom  1.  Januar  1854  bis  Ende  August  1855  vorgeschriebene
  Zollsatz  von  2  Thlrn.  für  den  Centner  ausländischen  Syrups  bezieht  sich
auf  gewöhnlichen,  d.  b.  solchen  Syrup,  welcher  nach  dem  Ergebniß  der  darüber
von  der  Steuerbehörde  anzuordnenden  Ermittelungen  krystallisirbaren  Zucker  gar
nicht  oder  nur  in  geringer  Menge  enthält.
Der  nicht  unter  diesen  Satz  fallende  Syrup  unterliegt  einem  Eingangszolle  von

4  Thlrn.  für  den  Centner.

2)  Diese  Bestimmungen  kommen  vom  1.  Januar  1854  an  in  Anwendung,  zu  welchem
Behufe  den  Zollbehörden  die  näheren  Anweisungen  zugehen  werden.

Stuttgart  den  31.  December  1853.  Knapp.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbeink.
        <pb n="7" />
        a.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  28.  Januar  1854.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Vorladungen  r2c.  von  Inländern  durch  ausländische
  Behörden  in  Untersuchungssachen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  K.  Bayerischen
Regierung  zu  der  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger  Verpflegung  erkrankter  und  Beerdigung  verstorbener
Staatsangehöriger.  —  Verfügung,  betreffenv  vie  polizeiliche  Aufsicht  auf  ven  Verkehr  mit  Brod.  —  Verfügung,
  betreffend  eine  Aenderung  in  der  Bezirks-Eintheilung  der  Umgelds-Commissariate.

 

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  die  Vorladungen  2c.  von  Inländern  durch  ausländische  Behörden
in  Untersuchungssachen.
Es  ist  zur  Kenntniß  des  Justiz-Ministeriums  gekommen,  daß  schon  mehrfach  von  Seiten
  auswärtiger  Gerichtsstellen  viesseitige  Gerichtsbehörden  requirirt  worden  sind,  um  Amtsuntergebenen

  der  Letzteren,  welche  eines  Vergehens  gegen  den  betreffenden  auswärtigen
Staat,  namentlich  eines  Preßvergehens  angeklagt  waren,  Vorladungen  und  dergleichen  zum
        <pb n="8" />
        6

Zweck  eines  von  der  auswärtigen  Gerichtsstelle  gegen  sie  eingeleiteten  Strafverfahrens  zu
instnuiren.  Wenn  nun  gleich  vas  freiwillige  Erscheinen  eines  diesseitigen  Staatsangehörigen
  vor  einem  auswärtigen  Gerichte  zur  Rechtfertigung  wegen  einer  im  Auslande  sich  zu
Schulven  gebrachten  Gesetzes-Uebertretung  nicht  verhindert  werden  kann,  so  ist  es  doch  mit
dem  Princip,  welches  den  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  Art.  6  und  den  mit  anderen
deutschen  Staaten  abgeschlossenen  Jurisdietions-Verträgen  zu  Grunde  liegt,  nicht  vereinbar,
daß  die  diesseitigen  Gerichte  irgendwie  einer  Vermittlung  bei  Ladungen  oder  anderen  Eröffnungen
  sich  unterziehen,  welche  ihnen  von  auswärtigen  Gerichten  zum  Zwecke  einer  von  diesen
  gegen  diesseitige  Staatsangehörige  beabsichtigten  strafrechtlichen  Einschreitung  angesonnen
werden.

Die  Gerichtsbehörden  haben  demgemäß  für  die  Zukunft  derartige  Requisstionen  auswärtiger
  Gerichtsstellen  unbevingt  zurückzuweisen.

Stuttgart  den  12.  Januar  1854.
Plessen.

:8)  Der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  des  Innern.

Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  K.  Bayerischen  Regierung  zu  der  Uebereinkunft  wegen
gegenseitiger  Verpflegung  erkrankter  und  Beerdigung  verstorbener  Staatsangehöriger.
Nachdem  die  K.  Bayerische  Regierung  der  zwischen  einer  Mehrzahl  deutscher  Regierungen
  abgeschlossenen  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger  Verpflegung  erkrankter  und  Beerdigung
  verstorbener  Staatsangehöriger  gleichfalls  beigetreten  ist;  so  wird  solches,  unter  Bezugnahme
  auf  die  Bekanntmachung  vom  17.  November  1853,  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Stuttgart  den  16.  Januar  1854.

Neurathb.  Linden.
        <pb n="9" />
        7

C)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  polizeiliche  Aufficht  auf  den  Verkehr  mit  Brod.

Auf  den  Grund  der  über  die  Handhabung  der  polizeilichen  Aufsicht  auf  den  Verkehr
mit  Brod  eingezogenen  Berichte  wird  hiemit  Folgendes  verfügt  und  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht:

1)  Die  Feststellung  der  Brodtare  hat  in  Zukunft  in  bestimmten  Zeiltabschnitten,  welche
nicht  weniger  als  vierzehn  Tage  betragen  dürfen,  zu  geschehen.  Die  festgestellte  Tare
darf  während  des  auf  die  Festsetzung  folgenden  gleichen  Zeitabschnittes  nicht  veräindert
  werden.

2))  Jeder  Bäsker  ist  verpflichtet,  die  Tare  des  Brods  und  das  Gewicht  der  Wecken  nach
der  jeweiligen  Festsetzung  auf  eine  jedem  in  das  Verkaufslokal  Eintretenden  in  die
Augen  fallende  Weise  anzuzeichnen.

3)  Die  Bäcker  find  verbunden,  den  Käufern  auf  Verlangen  das  von  ihnen  erkaufte
Brod  vorzuwägen  und  zu  diesem  Zwecke  in  dem  Verkaufslokale  eine  Waage  aufzustellen.


4)  Der  erlaubte  Gewichtsabmangel  beträgt:

bei  Brodlaiben  von  1  Pfund  bis  2  Pfund  auf
1  PMund  —  :.  1  Loth;
beim  dreipfündigen  Laibe  21  Loth;
77  vier  77  7.  7
11  sechs  7  77  5  77
bei  dem  kleinen  Brode  (Wecken)  ein  Zwölftheil  des  vorgeschriebenen
Gewichts.
Ein  weiterer  Gewichtsabmangel  unterliegt  den  gesetzlichen  Strafen.

5)  In  Gemeinden,  in  welchen  mehrere  Bäcker  auf  den  Verkauf  backen,  ist  jedem  derselben
  von  der  Ortsobrigkeit  ein  besonderes  Zeichen  einzuhändigen,  welches  derselbe
jedem  von  ihm  zum  Verkaufe  gebackenen  Laibe  Brod  aufzudrücken  verpflichtet  ist.

6)  Gut  ausgebackenes  Brod  darf  keine  zu  große  Menge  Wasser  enthalten.
        <pb n="10" />
        8

Auf  den  Grund  des  Gutachtens  von  Sachverständigen  wird  festgesetzt,  daß  die
Krume  (die  inneren  weichen  Theile)  von  gut  ausgebackenem  und  vollftändig  erkaltetem
  weißem  Brode  nicht  über  45  %,  von  schwarzem  Brode  nicht  über  48  %
Wasser  enthalten  darf.

7)  Wenn  ein  Bäcker  wegen  grober  Verfehlung  gegen  die  polizeilichen  Vorschriften  über
die  Fabrikation  und  den  Verkauf  von  Brod  gestraft  wird,  so  ist  solches  in  der  betreffenden
  Gemeinde  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Das  Gleiche  hat  nach  vorangegangener
  Bedrohung  hiemit  dann  zu  geschehen,  wenn  ein  Bäcker  wegen  geringerer
Verfehlungen  dieser  Art  wiederholt  gestraft  wird.

Hienach  haben  sich  die  Betheiligten,  so  wie  die  Polizeibehörden  zu  achten.
Stuttgart  den  12.  Januar  1854.
Linden.

D0)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.

Verfügung,  betreffend  eine  Aenderung  in  der  Bezirks-Eintheilung  der  Umgelds-Commissariate.
In  Folge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  16.  d.  M.

wird  das  bisherige  Umgelds-Commissariat  Balingen  aufgelöst,  der  Cameralamts-Bezirk

Balingen  dem  Umgelds-Commissariat  Rottweil  zugetheilt  und  ein  neues  Umgelds-Commissariat
  „Tuttlingen“  aus  den  Cameralamts-Bezirken  Spaichingen  und  Wurmlingen  gebildet.
Vorstehende  Aenderungen,  welche  demnächst  in  Wirkung  treten,  werden  hiemit  zur

öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  17.  Januar  1854.
Knapp.

###e#sa#ssbuune  V##ns#

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="11" />
        W3.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Jusgegeben  Stuttgart  Freitag  den  17.  Februer  1854.

Inhalt.
Könlgliche  Dekrete.  Keine.
Verfsügungen  der  Departements.  Berftlgung,  betreffend  eine  veränderte  Einrichtung  der  Maturitäts-Prlfung
  für  den  Besuch  der  Universität.  —.  Bekanntmachung,  die  im  Königreich  Hannover  bettehenden
Zollftellen  betresffend.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Verfügung,  betreffend  eine  veränderte  Einrichtung  der  Maturitäts-Prüfung  für  den  Besuch
der  Universität.
An  der  Stelle  der  Versügung  vom  10.  August  1850  (Reg.  Blatt  S.  293  f.)  in  Betreff

  der  Maturitäts-Prüfung  für  den  Besuch  der  Universität  werden  in  Folge  der  bisberigen

  Erfahrungen  mit  höchster  Genehmigung  vom  8.  d.  M.  nachstehende  Bestimmungen
getroffen:

1)  Die  Aufnahme  auf  die  Landes-Universität  in  der  Eigenschaft  eines  ordentlichen
Studirenden  ist  durch  die  genügende  Erstehung  elner  Maturitäts-Prüfung  bedingt,  welche
        <pb n="12" />
        10

alljährlich  zweimal,  im  Frühjahr  und  im  Herbst,  unter  Leitung  des  K.  Studienraths  durch
eine  je  auf  drei  Jahre  dazu  bestimmte  Commission  abgehalten  wird.
2)  Zu  dieser  Prüfung  werden  nur  diejenigen  Bewerber  zugelassen,  welche  das  achtzebnte
  Lebensjahr  entweder  zur  Zeit  der  Prüfung  zurückgelegt  haben  over  in  den  nächsten
drel  Monaten  nach  der  Prüfung  zurücklegen  werden.
3)  Zöglinge  der  Landesgymnasien  und  der  Seminarien  werden  außerdem  nur  dann
zugelassen,  wenn  der  Lehrer-Convent  der  betreffenden  Anstalt  den  Bewerber  als  reif  für  vdie
Univerfität  erklärt  hat.
Hiebei  hat  der  Lehrer-Convent  nicht  nur  zu  erwägen,  ob  ein  Candidat  in  der  Entwicklung
  seiner  Urtheilskraft  so  weit  gefördert  sey  und  solche  Kenntnisse,  dem  Grad  und  dem
Umfang  nach,  sich  erworben  habe,  daß  er  als  befähigt  erscheint,  die  akademischen  Vorlesungen
  mit  Nutzen  zu  besuchen,  sondern  insbesondere  auch,  ob  derselbe  diejenige  sittliche  Reife
erlangt  habe,  welche  erwarten  läßt,  daß  er  auf  der  Universität  ein  geordnetes  und  wissenschaftliches
  Leben  führen  werde.
Sein  Urtheil  hat  der  Lehrer-Convent  auf  diejenigen  Beobachtungen  zu  gründen,  welche
die  Lehrer  an  dem  Schüler  im  Laufe  seiner  Vorbildung  gemacht  haben,  ohne  daß  eine  besondere
  Vorprüfung  erfordert  wird.
4)  Diejenigen  Candidaten,  welche  sich  nicht  auf  einem  Gymnastum  oder  Seminar  vorbereitet
  oder  ibre  Vorbereitung  nicht  bis  zur  Zeit  der  Maturitäts-Prüfung  daselbst  fortgesetzt,
  haben
a)  in  den  Meldungen  genau  anzugeben,  auf  welche  Weise,  ob  durch  Besuch  einer  Anstalt,
  durch  Privat-Unterricht  oder  allein  durch  Privatstudium,  sie  die  erforderlichen
Kenntnisse  sich  zu  verschaffen  gesucht  haben;

b)  ferner  ins  Einzelne  gebende  Zeugnisse  von  den  betreffenden  Anstalten  oder  Lehrern
über  Fleiß  und  Fortschritte  in  den  einzelnen  Fächern  vorzulegen;  ebenso  ist

c)  ein  versiegeltes  Zeugniß  von  den  Lehrern  oder  dem  Prinzipal  oder  dem  Ortegeistlichen

  darüber  beizubringen,  ob  der  Canvidat  für  fittlich  reif  zur  Universität  gehalten
  werde,  endlich  ist
4)  ein  Nachweis  über  das  Alter  beizuschließen.

Auf  den  Grund  dieser  Nachweise  hat  der  Studienrath  über  die  Zulassung  solcher  Candidaten
  zur  Maturitäts-Prüfung  zu  erkennen.

Uebrigens  wird  für  alle  solche  Candivaten,  welche  nicht  ein  Maturitäts-Zeugniß  von
        <pb n="13" />
        11

Seiten  eines  Gymnastal=  oder  Seminarlehrer-Convents  vorlegen  konnen,  die  Prüfung  theilweise
  eine  eingehendere  und  umfassendere  seyn,  als  für  die  übrigen,  worüber  das  Nähere
aus  ver  auf  geeignete  Weise  zu  veröffentlichenden  Instruktion  des  Studienraths  für  die
Prufungs-Commission  zu  ersehen  seyn  wird.

5)  Der  Studienrath  hat  nach  den  Ergebnissen  der  Maturitäts-Prüfung  mit  Rücksichtnahme
  auf  die  sonst  beigebrachten  Zeugnisse  über  die  Zulassung  der  Candidaten  zum  Universitätsstudium
  zu  erkennen.

6)  Für  diejenigen,  welche  in  einem  Fache  der  höheren  Technik  vie  Staatserlaubniß
zur  Fortsetzung  #shrer  wissenschaftlichen  Ausbildung  auf  der  Universftät  oder  einer  dieser  gleichsiehenden
  Lehranstalt  nachsuchen  wollen,  wird  in  Zukunft  eine  Prüfung  in  den  ihren  Studien
entsprechenden  Fächern  (Mathematik,  Physik,  Mechanik,  Chemie,  deutsche,  französtsche  oder
englische  Sprache)  in  Verbindung  mit  der  Maturitäts-Prüfung  stattfinden.

Auf  die  Zöglinge  der  polptechnischen  Schule  finden  in  diesem  Falle  die  Ziffern  2  und  3,
auf  andere  Candidaten  die  Ziffern  2  und  4  der  obigen  Verfügung  analoge  Anwenvung.

Die  Bestimmungen  der  ##.  1  und  5  der  Verordnung  vom  17.  Juni  1818  und  der
Verfügung  vom  12.  December  1820  über  die  vom  Rektor  der  Unlversität  zu  ertheilende
Ermächtigung  zum  Besuch  akademischer  Vorlesungen  werden  durch  Vorstehendes  nicht  abgeändert.


Stuttgart  den  9.  Februar  1854.
Wächter.

8)  Des  Finanz-Departemente.
Des  Finanz-Ministeriums.
Bekanntmachung,  die  im  Königreich  Hannover  bestehenden  Zollstellen  betreffend.

Dem  §.  108  der  Zollordnung  gemäs  werden  in  den  Anlagen  A.  und  B.  die  in  dem
seit  1.  Januar  1854  zum  Zollverein  gehörigen  Königreiche  Hannover  bestlehenden  Zollstellen,
  auf  welche  Waaren  mit  Begleitscheinen  abgefertigt  werden  können,  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  1.  Februar  1854.
Knapp.
        <pb n="14" />
        12

A.
Verzeichniß

der

Zollerhebungs=  und  Controlestellen  an  den  Grenzen  des  Königreichs
Hannover.

 

Befugniß-Erweiterung

 

Haupt-  mit

Jollämter.  )-  v!  Bemerkungen.
zollamts-Bezirk.  u!  Ansageposten.  in  Näciüh  rue  gen

er
Berzollung.  Abfertigun

 

I.  ,
d  -  —  —  —
Nordhorn.  Gil  3“  d#  ½6
2)  Nordhorn,  Frensdorfer  —  —
H.  3.  A.  Haar.
mit  Zolllager.
3)  Frensdorfer  —  —  —
aar,
N.  3.  A.  II.
und  Ansageposten  für
das  H.  Z.  A.  Nordhorn.

4)  Lage,  —  —  —
N.  Z.  A.  1.

5)  Geteloh,  —.  ensu  .  .
5  9  angszolls  von  Vie

N.  3.  W  II.  FIinundeschrinlter
Menge.

6)  Vennebrügge,  —  —  —
N.  Z.  A.  !

7)  Laar,  —  —  -
N.  Z.  A.  I.

8)  Escherbrügge,  —  —  *
N.  3.  A.  II.

 

 

 

 

 

9)  Heseper  Twist,  —  —  —
N.  3.  A.  II.
        <pb n="15" />
        13

 

mit

Befugniß-Erweiterung

 

 

Haupt-  zoläm  "
ämter.  -·..  «  merkungen.
zollamts-Bezirk.  Ansageposten.  in  Flañst  u7h  *7“  ze
Verzollung.  Abfertigung.
288  I.  10)  Rütenbrock,  —  ad  10.  —
Nordhorn.  N.  Z.  NA.  II.  Erhebung  des  Ein-Hangsgzolle
  für  Bieh
in  uuneschränkter
11)  Neurhede,  —  enge.  —
N.  Z.  A.  II.
II.  Das  .  ut  Säge-Leer.
  1)  Bunderneuland,  —  —  —  mühble  im  Süder-N.
  Z.  A.  I.  Christian-Eberhards-Polder
  bestimmte
Holz  kann  auf  der
Wasserstraße  der  Aa
2)  P  3  uhu  urg,  Emswachtschif  —  —  eingeführt  werden.
mit  Creditlager  *  Schifs-  Chatzum.)
baumatertalien  aller  Art.
ad  3.
3)  aat  e,  dessl.  —  246  Spüt  6.  br-.
  3.  A.  J.  4  Gogleltscheine.
mit  Jolllager.  unt  vern  Hauptgollamt
  Nordhorn  zu
H  w  wechseln.
eener,  l.  —  —
N.  3.  A.“I.  9
5)  Leer,  desgl.  —  —

mit  Niederläge  (Fachof.)
6)  Jemgum,
N.  3Z.  A.  II.

A.  II.
8)  Ems-Wachtschiff

und  zur  Winterzeit,  wenn  das
Schiff  die  Ems  verlassen  und
inden  Winterhafen  geßenmuß,
die  Zollstelle  zu
Hatzum,

7.)  Ditzum,
N.  3.

 

N.  .
und  Insazepoßen  fr  Leer,

 

Geener,  Halte  u.  Papenburg.
        <pb n="16" />
        14

 

Hauptmit



Befugniß-Erweiterung

 

 

Zollämter.  6.  Bemerkungen.
zollamts-Bezirk.  -  Ansageposten.  in  nül  derinspacch.m  gen
Bercuung.  Abfertigung.
III.  1)  Neshe#la#  —  —  —
Emden.  N.  Z.  A.  II.
und  zennoi  für  das
H.  3.  A
2)  Emden,  Nesserland.  —  —
mit  öfentlicher  Niederlage
(Packhof)  und  Porkofranco.
3)  -  Wachtschtff,  —  —  —
und  Ansagedoßten  iul  le#nen.
4)  Geeetsoht,  —  —  —
N.  Z.  A.  II.
·  ad  5.  ad  5.
5)  Norden,  tLey-Wachtschiff.  Erhebung  von  WeinAusfertigung  u.  Er-.
  Z.  .  I.  und  Thee  in  unbe-  levigung  von  Begleitmit
  öffentlichem  Credit-  schränkter  Menge,  scheinen  I.  u.  II.  auf
lager.  von  den  übrigen  Ge-Ddie  H.  3.  A.  Emden
Lunfänden  bis  500  und  Delmenhorst  inthlr.
  für  den  einzel  nerhalb  der  Erhenen
  Transport.  bungsbefugnisse.
6)  Nehmerspfl,  —  —  —
N.  3.  A.  -
7)  Westeraccumer-=  —  —  —
yhl,
N.  3.  A.  II.
Bensersyhl.  —  —

8)  Esens,
N.  3.  A.  1
9)  Bensenssert,

und  irne  für  das

10)  Neuharrlinger-5l


N.  37  A.  II.
        <pb n="17" />
        15

 

Befugniß-Erweiterung

 

 

Haupt-  Zollämt  mit  "GA  "  b  t
ämter.  in  Kü  «  Bemerkungen.
zollamts-Bezirk.  Ansageposten.  in  Nüascht  de  c—  9
Verzollung.  Abfertigung.
4  11.
Noch  III.  11)  Caroltnensyhl,  Friedrichsschleuse.  Er  ebun  des  Ein-  —
Emden.  N.  3.  A.  J.  Sung  ues  Wein
in  unbeschränkter
enge.
12)  Norderney,  —  —  —
N.  3.  A.  I.
IV.
Brinkum.1)  Bremen,  —  —  —  Der  Beschluß  bieram
  Bahnhofe.  über  ist  einstweilen
vorbehalten.
2)  Brinkum,  Kattenthurm.  —  —
H.  Z.  A.
3)  Kattentbufn,  —  —  —
N.  Z.  A.
und  Ansagepoßten  #.  das
H.  3.  A.  Brinkum.
Drepe,  Vor-Ahrsten.  Erwellerte  Erbe-  —
N.  3Z.  A.  I.  bungsbefugnit  bis
zu  300  Kthlr.
Hemelingen,  —  —  —
N.  3  A  r
Achim,  —  —  —
N.  Z3.  A.  J.
entn  erdamm,  —  —  Für  den  Durchgangs-N.
  3.  A.  1  verkehr  von  Bremen
nach  Hamburg  Wechsel
  v.  Begleitschein  I.
mit  dem  H.  3.  A.
Harburg.
Lilienthal,  —  —  —
N.  3.  A.  J.
Höftdeich,  —  —  —
N.  Z.  A.  II.

 

Nitterhude,
N.  Z.  A.  II.
        <pb n="18" />
        16

 

 

 

Befugniß-Erweiterung
Haupt-  mit
Zollämter.  in  3  Bemerk
„Neuur  Rücksscht  n  Rlilckficht  semerkungen.
zollamts-Bezirk.  Ansageposten.  uir  4  der  Be  karschte*  3
Verzollung.  Abfertigung.
Noch  IV.  Burgdamm,  —  Erbebung  des  Ein=  Ermächtigung  zum
«  gangszollstWeithWlvoBcleits
Brinkum.  N.  3.  A.  1  Spirituosen  u.  Roh-  m4  Pimiesem
zucker  ohne  Beschrän-H.  3.  A.  Geestemünde
kung.  und  dem  N.  J.  Al.
zu  Altenwalde.
G  w  o  hu,  —  —  —
N.  3.  A.  J.
Fä  4  r,  —  ""  —
N.  Z.  A.  II.
RNönnebeck,  —  —  —
N.  Z.  A.  1.  -
J.
Geestemünde.1)  Sandstedt,  —  —  —
N.  3Z.  A.  II.
2)  Dede  Sdof.  —  —  —
N.  2  A.  1
3)  Vor-Geeste-s  —  —  —
münde,
H.  3.  A.
4)  Lebe,  —  —  —
N.  Z.  A.  1
5)  Wremen,  —  —  —
N.  Z.  A.  1.
6)  Dorumertief,  —  —  —
N.  3.  A.  I.
7)  Altenwalde,  —  —  Ausfertigung  u.  Erle-N.
  3.  A.  I.  digung  von  Begleitschein
  I.  für  den  Verkehr
  mit  Geestemünde
ꝓ  und  Burgdamm.
u  aus  15  Altenbruch  an  der  Bracke  und  —  ächti
d.  Oste.  N.  3.  A.  I.  fan  der  Rützebütteler  E*#  z,

 

 

"

Chaussec.

 

 

 

ferkigung  v.  Begleit-Geinen
  I.  auf  die

H.  3.  A
Stade  u  e  .Harburg.

 

 

.  Reuhaus,
        <pb n="19" />
        17

 

 

 

Befugniß-Erweiterung
oot  3ollämter  mit  v
»  ämter.  -  ----  emerkungen.
llamts-Bezik  Ansageposten.  usch  unge
Verzollung.  Abfertigung.
Noch  VI.  2)  Otterndorfer  —  —  —
Neuhaus  Schleuse,
a.  d.  Oste.  N.  3Z.  A.  I.
3)  Wachtschiff  a.  d.  —  —  —
O#temndung.
und  Aulageposen  für  das
H.  3.  A.  Neuhaus.
4)  Neuhausa.  d.  Ote,  Wachtschiff  —  —
.  Z.  A.  a.  d.  Ostemündung.
mit  Zolllager.
5)  Balje,  —  —  —
.  N.  3Z.  A.  II.
6)  Freiburg,  —  Befugniß  zur  unbe-  —
N.  3.  N  schränkten  Erßebung
des  Eingangszolls
für  Wein.
VII.  ·  »
Stade.  1)  Wischhafka.  —  —  —

 

2)  Krautsand,

N.  *  II.
und  Ansageposten  für  die
3.  A.  Assel  u.  Gauensiek.

3)  Dorubusg—
N.  Z.  A.  II.
4)  Gauensiek,
N.  Z.  A.  I.
5)  Assel,
N.  3.  A.  I.
6)  Barnkrug,
.  3.  A.  II.
und  Ansageposten  für  Assel
und  Gauenfiek.
7)  Abbenflet
*  l.

*  r!  *'

Barnkrug  und
Krautsand.

deogl.
        <pb n="20" />
        18

 

Hauptzollamts-Bezirk.


–’  ——

Zollämter.

—  —  —

mit
Ansageposten.

Befugniß--Erweiterung

 

a.
in  Rücksicht
der
Verzollung.

b.
in  Rücksicht
der  Begleitscheln-Abfertigung.



Bemerkungen.

 

Noch  VII.
Stade.

VIII.
Harburg.

8)  Brunshausen,
und  Ansageposten  für  Stade.
9)  Stade,
mit  Siut.

10)  I#elinfl#k.
N.  3.  A.  1

11)  V  ehören
iegẽ  e

N.

Westseite,
N.  Z.  A.  I.

14)  Borstel,
N.  Z.  A.  I.

15)  Cranz,
N.  Z.  A.  I.

16)  Neuenfelde,
N.  3.  A.  II.

17)  Viersielen,
N.  Z.  A.  II.

18)  Francop,
N.  Z.  N.  II.

 

12)  Bührln  der!

13)  Neueschleuse,
N.  Z.  A.  II.

 

Brunshausen.
        <pb n="21" />
        19

 

Befugniß-Erweiterung

 

 

Haupt-  zolim  mit  n
ämter  A.
;  --  '  z-  mNucksichi  in  Rücksicht  Bemerkungen.
jollamts-Bezirk.  Ansageposten.  -  hrkneralssh
Verzollung.  Absertigung.
Noch  vm.  3)  Harbur  8  1)  an  der  alten  —  —
Harburg.  H.  3.  A  eufe;
mit  Nebenerbebung2)  an  der  Neulana)
  an  der  Nieverlage,  der  Fähre;
b)  am  Bahnhofe.  3)  am  Anlegeplatze
der  Dampsschiffe
und  der  neuen
s  leuse.
4)  An  der  Neulan-  —  —
der  Fähre,
.  Z.  A.  II.
und  Anfagepoßen  für
5))  Am  Anlegeplatze  —  —  —
der  dandis  liffe,
und  Ne###  für
Harburg.
ad  6.
6)  Bulleußqusen,  —  —I  —  Das  N.  Z.  A.  II.  zu
N.  Z.  A.  II.  Bullenhausen  ist  zur
Abfertigung  des  auf
.  Deklarationsschein
"  vom  Ausland  wieder
eingehenden  Viebes
rmächtigt.
ad  7.  d  7.  ermãchtig
7)  Hoopte,  —  Befugniß  zur  Erhe-  Unbeschränkte  Aus-N.
  Z.  A,  1  bung  des  Eingangs.  sertigung  von  Be-"
  zolls  bis  500  Rthlr.blestscheinen  auf
von  einem  Trans-  Lüneburg.
porte.  -b
1#  1)  Obermarschacht
i  er.  Obermar  „  —  —  —
Hitza  N.  Z.  A.  II.
ad  2.
2)  Stove  ,  —  Erbebung  des  Zolls  —
N.  3.  A  von  Vieh  in  unbeschränkter
  Masse.
ad  3.

 

3)  Artlenburg,
N.  3.  NA.  I.

 

 

 

Ermächligung  zum

Bechsel  v.  Begleitschein

  I.  mit  Lüneurg.
        <pb n="22" />
        20

 

Befugniß--Erweiterung

 

 

 

Haupi-  gollämter  mit  Bemerk
«-·  emerkur
zollamtsBezirk.  Ansageposten.  sult  Fünnte  aue  *
-  Absertigung.
Noch  IX.  4)  Hohnstor  —  ad  4.  —
Hitzacker.  N.  #  4%  si  1.  Erhebung  des  Ein- 



5)  Brackede,
N.  Z.  A.  II.

6)  Bleckede,
A.  I1.

"  "%

7)  Higacker,
mit  Zölllager.

8)  Schwarzewasser,
N.  Z.  A.  II.

9)  Tripkau,
N.  Z.  A.  II.

10)  Preten,
N.  Z.  A.  I.

11)  Rosien,
N.  Z.  A.  II.

12)  Drachau,
N.  Z.  A.  II.

13)  Weninzen,
N.  3Z.  A.  II.

14)  Claasenhof,
N.  Z.  A.  II.

15)  Gorleben,
N.  Z.  A.  II.

16)  Schnackenburg,
N.  3  I.

"  l“

 

gangszolls  v.  Oel  in
Fässern  bis  25  Rthlr.
v.  einem  Transporte.

Erhebung  des  Zolls
von  Bieh  in  unbeschränkter
  Masse.
        <pb n="23" />
        Verzeichniß

für  die  innere  Verwaltung  der  Zölle  errichteten  Hauptsteuerämter
und  Steuerämter.

 

 

In  den
Hauptsteueramt:  Steucramt:  Hauptzollamts=  Steuerämter:
Bezirken:

Celle.  Fallersleben.
Ochsendorf.  Emden.  Aurich.
Gifhorn.  Wittmund.
Soltau.
Uelzen.  Vor-Geestemünde.  Verden.
Bevensen.  Rotenburg.
Lüchow.  Beverstedt.
Wustrow.  Osterholz.
Dannenberg.

Hannover.  Rehburger  Brunnen.  Nordhorn.  Lingen.
Bückeburg.  Meppen.

Hildesheim.  Alfeld.
Miine.  Stade.  Bremervörde.
Hameln.
Bodenwerder.
Bockenem.
Goslar.

Lüneburg.
        <pb n="24" />
        22

 

Hauptsteueramt:

Steueramt:

In  den
Hauptzollamts-Bezirken:


Steuerämter:

 

Münden.

Obnabrück.

 

 

 

Göttingen.
Einbeck.
Northeim.
Osterode.
Duderstadt.
Uslar.
Clausthal.

Quackenbrück.
Bassum.
Hoya.
Nienburg.
Stolzenau.
Syke.
Diepholz.
bemförde.
        <pb n="25" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  6.  März  1854.

In  halt.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Entscheidung  über  die  Baulast  an  sogenannten
  Kameralstraßen.  —  Verfügung,  betreffend  die  Aichung  und  die  Bezeichnung  der  höchsten  Ladungsfähigkeit
der  Neckarschiffe.  —  Verfügung,  betreffend  den  Austritt  des  Herzogthums  Holstein  aus  vem  deutsch-öfferreichischen
  Postverein.  —  Verfügung,  betreffend  die  Feftsetzung  der  Ertrapost=  und  Estafettentare.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Kelne.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  die  Entscheidung  über  die  Baulast  an  sogenannten  Kameralstraßen.

Da  die  Vorschrift  des  g.  32  der  Instruktion  vom  1.  Oktober  1849,  wornach  die  aus
Veranlassung  der  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1849  hervortretenden  Streitigkeiten
  über  die  Baulast  an  sogenannten  Kameralstraßen  durch  die  Commission  zu  Bereinigung
des  Gemeindeverbands  entschieden  werden  sollen,  dieser  Behörde  einen  nicht  zu  der  Vollziehung
  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1849  gebörigen  Auftrag  ertheilt,  und  zu  Verwicklungen
und  Rechtsverletzungen  Veranlassung  geben  kann,  so  wird  der  §#.  32  der  Instruktion  vom
1.  Oktober  1840  mit  allerhöchster  Genehmigung  hiemit  aufgehoben,  und  es  haben  über  Baustreitigkeiten
  an  den  sogenannten  Kameralstraßen  die  nach  den  bestehenden  Rechtsgrundsätzen
zuständigen  Behörden  zu  entscheiden.

Stuttgart  den  10.  Februar  1854.  Linden.
        <pb n="26" />
        24

B)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
Verfügung,  betreffend  die  Aichung  und  die  Bezeichnung  der  höchsten  Ladungsfähigkeit  der
Neckarschiffe.

Zur  Vollziehung  der  Bestimmungen  der  in  den  Artikeln  26—28  der  durch  die  K.  Verordnung
  vom  9.  Februar  1843  verkündigten  Neckarschifffahrtsordnung  (Reg.  Blatt  S.  147,
167)  in  Betreff  des  Alchens  und  der  Bezeichnung  der  höchsten  Ladungsfähigkeit  der  Reckarschise
  wird  mit  böchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  Folgendes  vorgeschrieben:


I1.  Vom  Schiffsaichen.
*-Die

  den  Neckar  mit  Gütern  befahrenden  Schiffe,  welche  ihre  Fahrten  nicht  auf  das
württembergische  Stromgebiet  beschränken  und  Fünfzig  oder  mehr  Centner  Ladungefähigkeit
haben,  oder  bei  geringerer  Ladungsfähigkeit  als  Lichterschiffe  oder  zum  selbstständigen  Transport
  von  Kaufmannsgut  (Gut  zur  vollen  Gebühr))  gebraucht  werden  sollen,  müssen  geaicht

  seyn.
cht  sey  #

Das  Aichamt  für  die  württembergischen  Schiffe  ist  die  Hafenverwaltung  zu  Heilbronn,
welcher  zu  dem  Ende  ein  sachverständiger  Aich-Commissär  beigegeben  ist  und  bei  welcher  die
Schiffer  zur  Aichung  sich  anzumelden  haben.

g.  3.

Ordentlicher  Weise  wird  das  Alchungsgeschäft,  sofern  dazu  durch  Anmeldungen  von
Schiffern  Veranlassung  gegeben  ist,  jährlich  einmal  zu  Heilbronn  in  einem  Zeitpunkte  vorgenommen,
  welche  das  Aichamt  mindestens  zehn  Tage  vor  dem  Eintritt  desselben  durch  öffentliche
  Bekanntmachung  in  den  betreffenden  Bezirks-Intelligenzblättern  und  durch  Ausschreibung
#an  die  betreffenden  Oberämter  zur  Kenntniß  des  Neckarschifferstandes  zu  bringen  bat.

F.  4.

Ausnahmsweise  können  Schiffer  die  Aichung  ibrer  Schiffe  auch  an  ihren  Wohnorten
begehren,  wenn  ste  neben  der  Bezahlung  der  hienach  in  §.  11  festgesetzten  Aichgebühren  vie
Diäten  und  Reisekosten  des  Aich-Commissärs  in  die  Zollkasse  ersetzen  wollen.  Ebenso  kann
der  Aichung  eines  Schiffes  an  der  Aichstätte  selbst  außer  der  ordentlichen  Zeit  (§.  3)  von
        <pb n="27" />
        25

dem  Aichamt  stattgegeben  werden,  wenn  der  Schiffer  durch  bescheinigte  gültige  Gründe  an
der  Benützung  der  ordentlichen  Aichzeit  gehindert  ist.
8.  5.

Zum  Behuf  der  Aichung  hat  der  Schiffer  dem  Aich--Commissär  zwei  gleichlautende,  von
ihm  eigenhändig  unterschriebene  Verzeichnisse  sämmtlicher  Geräthschaften  und  beweglichen  Gegenstände,
  die  sich  auf  dem  Schiffe  befinden  und  zur  Führung  desselben  oder  zur  Verpackung
und  Sicherheit  der  Ladung  erforderlich  sind,  zu  überreichen.

Sämmtliche  Gegenslände  müssen  eingeln  und  das  Gewicht  eines  jeden  deiselben  so  genau
als  möglich  darauf  angegeben  seyn.

Der  Aich-Commissär  hat  darüber  zu  wachen,  daß  alle  in  dem  Geräthhschaftenverzeichniß
aufgeführten  nothwendigen  Gegenstände  auf  vdem  Schiff  und  am  gehörigen  Ort  vorhanden
sind,  und  daß  die  nicht  nothwendigen  vor  der  Aichung  entfernt  werden.

8.  6.

Zur  Untersuchung  der  auf  den  zu  veraichenden  Fabrzeugen  befindlichen  Geräthschaften,
zur  Ausmittlung  des  höchsten  Punktes,  bis  zu  welchem  ein  Fahrzeug  ohne  Gefahr  für  vie
Transporte  beladen  werden  darf,  zu  Constatirung  des  Wasserstandes  in  dem  Schiffsboden  2c.
werden  dem  Commissär  verpflichtete  Schifffahrtsverständige,  welche  zunächst  aus  der  am  Sitz
des  Aichamts  bestehenden  Commission  für  die  Untersuchung  des  baulichen  Zustandes  der
Schiffe  (Schiffsbeklopfungs-Commission)  zu  berufen  sind,  beigeordnet.

S.  7.

Der  Punkt  der  Einsenkung  des  leeren,  nur  mit  seinem  Tackelwerk  und  den  in  §.  5
bezeichneten  Geräthschaften  versehenen  Fabrzeuges  ist  durch  Einschlagung  einer  zwei  Zoll
langen  und  ein  Zoll  breiten  Aichklammer  von  Eisen  zu  bezeichnen,  auf  welcher  sich  die  Buchstaben
  K.  W.  und  ein  Horizontalstrich  eingeprägt  finden.

Durch  eine  gleiche  Klammer  ist  der  Punkt  der  höchsten  Ladungsfähigkeit  an  jeder  Scale
zu  bezeichnen  und  müssen  oberhalb  derselben  die  Buchstaben  +X  W  und  die  in  K.  9  erwähnte
  Aichnummer  eingebrannt  werden.

Jedes  Fahrzeug  darf  nur  eine  und  dieselbe  Ladungshöhe  sowohl  für  Berg=  als  für

Thalfahrt  erhalten.
.  8.

Das  Verfahren  bei  der  Aichung  richtet  sich  nach  den  hiefür  in  Beziehung  auf  die  Rheinschifffabrt
  zwischen  Straßburg  und  der  niederländischen  Grenze  bestehenden  Vorschriften.
        <pb n="28" />
        26

8S.  H.

Unmittelbar  nach  der  Ausmessung  des  zu  aichenden  Schiffes  hat  ver  Aich-Commissär  dasselbe
  nach  den  gefundenen  Maaßen  graphisch  darzustellen.  Diese  Darstellung  bildet  eine  Beilage
  des  Aichregisters,  in  welchem  von  dem  Aich-Commissär  die  Berechnung  der  geaichten  Schiffe
einzutragen  und  die  diesfälligen  Einträge  mit  fortlaufenden  Nummern  zu  versehen  find.

8.  10.

Auf  den  Grund  des  über  jede  einzelne  Schiffsaichung  aufzunehmenden  Protololls  hat
der  Aichcommissär  dem  Schiffer  den  Aichschein  auszustellen  und  letzterem  das  eine  der  in
5.  5  erwähnten  Verzeichnisse,  mit  seiner  Beurkundung  versehen,  beizufügen,  das  andere  Eremplar
  des  Verzeichnisses  ist  mit  dem  Protokoll  als  eine  Beilage  des  Aichregisters  (§.9)  aufzubewahren.


.  11.

Die  Gebühren,  welche  die  Schiffer  für  die  Aichung  ihrer  Schiffe  zu  bezahlen  haben,
werden  nach  Verhältniß  der  Ladungsfähigkeit  folgendermaßen  festgesetzt:
von  Schiffen  bis  150  Centner  einschließlii.1A1fl.

„  „von  150  bis  300  Centner  einschließlih..  ...  2-77
  77  1  300  t/  600  77  77  "  "“  "  "  "  "  "  3  —
11  11  14  600  7  1000  '’  7*r  "  "  o  «  s  4—
1  77  1  1000  1  1500  11  14  s  ·  "  i  5  —
7  77  77  1500  77  2000  t  7  "  "  "  "  "  6  "  7  —
„  „  „  2000  „  2500  „  »  -.-«-..9—
»  „  „  2500  „  3000  „  »  .......11-.
»  „  „  3000  „  3500  „  5„  13—

Nur  wenn  die  höchste  Ladungsfähigkeit  einer  Classe  um  einen  vollen  Centner  uterschriten
  wird,  kann  die  Gebühr  der  nächst  höhern  Classe  in  Ansatz  gebracht  werden.

Diese  Gebühren  müssen  gegen  Bescheinigung  an  das  Hauptzollamt  Heilbronn  bezahlt
werden.  Eine  weitere  Abgabe  darf  dem  Schiffer  unter  keinem  Titel  aufgelegt  oder  von  ihm
angenonmen  werden,  vorbehältlich  jedoch  des  nach  §.  4  in  dem  dort  vorgesehenen  besondern
Fall  von  ihm  zu  entrichtenden  Diäten=  und  Reisekostenersatzes.

r-'i

Nach  beenvdigter  Aichung  und  ehe  der  Schiffer  eine  Ladung  antreten  darf,  muß  er  an

seinem  Schiff  an  einem  in  die  Augen  fallenden  Ort  auf  beiden  Seiten  den  Namen  des
        <pb n="29" />
        27

Schiffs,  den  Wohnort  des  Schiffers  und  die  Aichnummer  mit  Buchstaben  und  Ziffern  von
31  bis  5  Zoll  Größe  in  Oelfarbe  anschreiben  lassen.

Der  Aich-Commissär  bestimmt  diesen  Ort  und  die  Größe  der  Nummern  und  Buchstaben

und  bezeichnet  ihn,  so  wie  Namen  und  Nummern  des  Schiffs  im  Protkoll.
G.  13.

Schiffer,  welche  an  ihren  geaichten  Schiffen  Reparaturen  oder  Veränderungen  vornehmen,
  die  auf  den  Aichgehalt  Einfluß  haben  können,  müssen  davon  vor  der  Vollendung  derselben
  dem  Aichamt  (§.  2)  schriftliche  Anzeige  machen  und  ihre  Schiffe  zu  einer  etwa  nöthigen
Aichrevision  stellen.  Die  Zeit  und  der  Ort  der  Vornahme  der  letztern  richtet  sich  nach  den
Bestimmungen  der  §##.  3  und  4.

Ergibt  sich,  daß  die  Einsenkung  des  Schiffes  (§.  7)  keine  Aenderung  erlitten  hat,  so
wird  der  Aich-Commissär  dieses  in  dem  Aichschein  bemerken.  Andern  Falles  ist  eine  neue

Aichung  vorzunehmen.
8.  14.

Auch  ohne  das  Vorhandenseyn  des  in  8.  13  bemerkten  Falles  kann  bei  dem  diesseitigen
Aichamt  die  entweder  von  diesem  selbst  oder  von  einer  ausländischen  Aichftätte  herrührende
Aichung  württembergischer  Neckarschiffe  einer  Revision  unterworfen  werden,  wenn  entweder

1)  der  Schiffer  selbst  dieses  verlangt,  oder

2)  eine  an  der  in  dem  Schiffe  befahrenen  (Neckar=  oder  Rhein-)  Stromstrecke  für  die
Erhebung  von  Flußzoll  bestehende  Stelle  unter  Zustcherung  des  Kostenersatzes  für
den  Fall  des  §.  15,  Ziff.  II.  darum  ansucht,  oder

3)  ein  zureichender  sonstiger  Grund  für  die  von  Amtswegen  vorzunehmende  Prüfung  der
Aiche  eines  Schiffes  sich  ergibt.

Rührt  in  einem  der  zu  1  und  2  aufgeführten  Fälle  die  zu  revidirende  Aichung  von
demselben  Aich-Commissär  her,  welcher  die  Reviston  vornehmen  soll,  so  ist  im  ersten  Fall  ver
Schiffer,  im  zweiten  die  requirirende  Stelle  berechtigt,  die  Beizlehung  eines  weltern  von  dem
Schiffer  oder  der  Stelle  zu  bezeichnenden  Sachverständigen  zu  verlangen.

5.  15.

Für  die  Aichreviston  hat

I.  der  Schiffer  die  vorgeschriebene  Aichgebühr  (§.  10)  zu  entrchten

a)  im  Falle  des  K.  13,  wenn  es  nämlich  in  diesem  Fall  wirklich  zur  Vornahme  einer
neuen  Aiche  kommt;
        <pb n="30" />
        28

5)  bei  einer  von  ihm  selbst  verlangten  Revision  (§.  14,  Ziff.  1),  wenn  das  Ergebniß
der  Revision  nicht  bedeutend  von  dem  der  früheren  Aiche  abweicht,  over  wenn  eine
solche  Abweichung  sich  zwar  herausstellt,  die  frühere  Aiche  aber  nicht  von  einer  württembergischen
  Behörde  herrührt;

c)  in  den  in  g.  14  zu  Ziffer  2  und  3  angeführten  Fällen,  wenn  die  der  Revision
unterworfene  frühere  Aiche  von  einer  nicht  württembergischen  Behörde  herrührte  und
das  Ergebniß  der  Revision  von  dem  der  früheren  Aiche  beveutend  abweicht.

II.  Bei  der  auf  die  Reguisition  einer  Flußzollstelle  vorgenommenen  Revision  (§.  14,
Ziff.  2)  liegt  der  requirirenden  Stelle  die  Entrichtung  der  Aichgebühr  (§.  10),  so  wie  die
Entschädigung  des  Schiffers  für  die  ihm  durch  die  Revision  verursachten  Auslagen  und  Kosten
in  dem  Fall  ob,  wenn  das  Ergebniß  der  Revision  nicht  bedeutend  von  dem  der  früheren
Aiche  abweicht.

Wo  der  Schiffer  oder  die  requirirende  Flußgollstelle  die  Aichgebühr  für  die  Revifion  zu
entrichten  haben,  da  liegt  ihnen  auch  die  Bezahlung  des  auf  ihr  Verlangen  zu  der  Revision
beigezogenen  weitern  Sachverständigen  (F.  14,  Schlußsatz)  ob.

In  den  nicht  unter  die  voranstebenden  Bestimmungen  sich  stellenden  Fällen  einer  Aichrevision
  unterblesbt  nicht  nur  die  Einziehung  einer  Aichgebühr  von  dem  Schiffer  oder  von
der  requirirenden  Flußzollstelle,  sondern  es  werden  auch  dem  Schiffer  die  durch  die  Revision
für  ihn  entstandenen  Auslagen  und  Verluste  von  der  Staatskasse  ersetzt,  wenn

a)  die  von  Amtswegen  oder  auf  Verlangen  des  Schiffers  oder  der  Flußzollstelle  vorgenommene
  Reviston  eine  beveutende  Abweichung  von  der  durch  eine  württembergische
  Behörde  vorgenommenen  früheren  Aiche  heraussiellt,  oder

b)  wenn  die  von  Amtswegen  vorgenommene  Revision  ein  von  der  früheren  Aiche  nicht
bedeutend  abweichendes  Resultat  ergibt.

Als  von  einer  württembergischen  Behörde  herrührend  werden  in  den  voranstehenden
Beziehungen  auch  die  bis  zur  Vollziehung  der  gegenwärtigen  Verfügung  an  der  großherzoglich
  badischen  Aichstätte  zu  Mannheim  vorgenommenen  Aichen  württembergischer  Schiffe
betrachtet.

Darüber,  ob  die  Abweichung  des  Revisionsergebnisses  von  der  früheren  Aiche  als  bedeutend
  zu  betrachten  sei,  so  wie  über  den  Betrag  der  dem  Schiffer  in  den  geeigneten  Fällen
  von  der  Flußzollstelle  oder  der  Staatskasse  zu  ersetzenden  Auslagen  und  Verluste  kommt,
im  Streitfall  die  Entscheidung  der  Hafenverwaltung  Heilbronn  zu.
        <pb n="31" />
        Wird  die  Aichrevision  auf  Verlangen  des  Schiffers  nicht  am  Sitz  des  Aichamts  selbst
vorgenommen,  so  hat  derselbe  in  allen  Fällen  die  dadurch  erwachsende  Diäten=  und  Reisekostenforderung
  des  Aich-Commissärs  zu  bestreiten  (§.  4).

8.  16.

Der  Schiffer,  welcher  die  in  8.  13  vorgeschriebene  Anzeige  rechtzeitig  zu  machen  unterläßt,
  wird  mit  einer  Geldbuße  von  drei  Gulden  bestraft,  welche  auf  zehn  bis  fünfzehn  Gulden
  steigt,  wenn  das  reparirte  Schiff  nicht  spätestens  in  dem  nächsten  ordentlichen  Aichungstermin
  (§.  3)  zur  Revision  gestellt  wird.  «

II.  Bezeichnung  der  höchsten  Ladungsfähigkeit  bei  den  der  Aichung  nicht
unterworfenen  Schiffen.

G  17.

Die  den  Neckar  mit  Gütern  befahrenden  Schiffe,  welche  nach  §.  1  der  Aichung  nicht
unterliegen,  müssen  demungeachtet  mit  der  Bezeichnung  des  Punktes  ihrer  höchsten  Ladungs-(oder
  tiefsten  Einsenkungs-)  Fäbigkeit  versehen  seyn  (vergl.  §#§.  6,  7).

Diese  Bezeichnung  geschieht  durch  die  zu  Heilbronn  und  Cannstadt  bestehenden  Commissionen
  für  die  Untersuchung  des  Zustandes  und  der  Ausrüstung  der  Neckarschiffe  (Schiffsbeklopfungs-Commissionen).
  Dem  Schiffer  steht  frei,  bei  welcher  dieser  beiden  Commissionen
er  die  Bezeichnung  nachsuchen  will.

g.  18.

Die  Untersuchung  der  Ladungsfähigkeit  wird  durch  zwei  von  dem  Vorstand  hiezu  bestimmten
  Mitglieder  der  Commission  vorgenommen.

Die  Linie  der  zuläßigen  tiefsten  Einsenkung  wird  auf  beiden  Seiten  der  äußeren
Schiffswände  in  deren  Mitte  durch  Einschlagung  einer  eisernen  Klamme  von  der  in  §&amp;amp;.  7  bezeichneten
  Größe,  auf  welcher  die  Buchstaben  K.  W.  und  ein  Horizontalstrich  sich  eingepräge

finden,  bezeichnen.
8.  19.

Ueber  die  bezeichneten  Schiffe  wird  von  dem  Commissionsvorstand  ein  Register  geführt.
8.  20.
Für  die  Bezeichnung  hat  der  Schiffer  eine  von  dem  Vorstand  der  Commisston  einzuhebende
  Gebühr  zu  entrichten,  welche
        <pb n="32" />
        80

1)  bei  einem  Schiff  von  50  und  weniger  Centnern  Ladungsfähigkeit  36  kr.,

2)  bel  einem  Schiff  von  größerer  Ladungsfähigkeit  48  kr.
beträgt,  und  mit  welcher  die  Belohnung  der  verwendeten  Sachverständigen  zu  bestreiten  ist.

8.  21.

Der  Schiffer,  welcher  nach  dem  Ablauf  von  sechzig  Tagen  von  der  Verkündigung  der
gegenwärtigen  Verfügung  an  den  Reckar  mit  einem  der  vorgeschriebenen  Bezeichnung  der
höchsten  Ladungsfähigkeit  ermangelnden  Schiffe  befährt,  verfällt  in  eine  Strafe  von  fünf
Gulden,  welche  im  Wiederholungsfall  auf  zehn  Gulden  ansteigt.

Die  durch  die  Einsenkung  des  Schiffs  über  die  bezeichnete  Linie  der  höchsten  Ladungsfähigkeit
  verwirkte  Strafe  ist  im  Artikel  60  der  Neckarschifffahrtsordnung  vorgesehen.

Die  betreffenden  Polizei=  und  Finanz-Behörden  sind  mit  der  Handhabung  vieser  Verfügung
  beauftragt.

Stuttgart  den  28.  Februar  1854.  Linden.  Knapp.

C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
a)  Verfügung,  betreffend  den  Austritt  des  Herzogthums  Holstein  aus  dem  deutsch-österreichischen
Postverein.

Da  nach  einem  zwischen  der  K.  Preußischen  und  der  K.  Dänischen  Regierung  abgeschlossenen
  Postvertrag  das  Herzogthum  Holstein  mit  dem  Oldenburgischen  Fürstenthum
Lübeck  (Eutin)  aus  dem  deutsch-österreichischen  Postverein  ausgeschieden  ist,  so  wird  dieß  unter
  Beziehung  auf  die  Finanzministerialverfügung  vom  22.  August  1851  (Reg.Blatt  S.  200)
hiemit  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  16.  Februar  1854.  Knapp.

p)  Verfügung,  betreffend  die  Festsetzung  der  Ertrapost=  und  Estafettentare.

Durch  böchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  20.  d.  M.  ist
vie  Extrapost=  und  Estafettentare  für  den  Zeitraum  vom  1.  März  1854  bis  letzten  Februar
  1855  auf  45  kr.  pro  PMerd  und  Meile  festgesetzt  worden.

Stutttgart  den  24.  Februar  1854.  Knapp.

Am  9.  Februar  d.  J.  ist  das  Register  zum  Regierungsblatt  ausgegeben  worden.
Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink,  J

 

–
        <pb n="33" />
        5.
Negierungs-Blatt

für  vas

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  16.  März  1854.

 

In  halt.
Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Beitritt  des  Königreichs  Wärttemberg  zu  dem
zwischen  Preußen  und  anderen  Staaten  des  Deutschen  Bundes  einerseits  und  den  Vereinigten  Staaten  von
Nord-Amerika  andererseits  abgeschlossenen  Vertrage  wegen  gegenseitiger  Auslieferung  slüchtiger  Verbrecher.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,

betreffend  den  Beitritt  des  Königreichs  Württemberg  zu  dem  zwischen  Preußen  und  anderen  Staaten
des  Deutschen  Bundes  einerseits  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Nord-Amerika  andererseits
abgeschlossenen  Vertrage  wegen  gegenseitiger  Auslieferung  slüchtiger  Verbrecher.

Wilheim,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  Wir  es  für  angemessen  erachtet  haben,  den  Beitritt  des  Königreichs  Württemberg
  zu  dem  zwischen  Preußen  und  anderen  Staaten  des  Deutschen  Bundes  einerseits
und  den  Vereinigten  Staaten  von  Nord-Amerika  andererseits  unter  dem  16.  Juni  1852  zu
Washington  abgeschlossenen  Vertrage  wegen  gegenseltiger  Auslieferung  flüchtiger  Verbrecher,
        <pb n="34" />
        82

in  Benützung  des  in  Artikel  II.  dieses  Vertrages  für  die  übrigen  Staaten  des  Deutschen
Bundes  gemachten  Vorbehalts,  erklären  zu  lassen  und  demgemäß  die  diesseltige  Beitritts-Erklärung
  gegen  eine  entsprechende  Annahme-Erklärung  der  Regierung  der  Vereinigten
Staaten  von  Nord-Amerika  ausgewechselt  worden  ist,  verordnen  Wir  biemit,  daß  der  Inhalt
  dieses  nunmehr  auch  für  Württemberg  göltigen  Vertrages  zur  allgemeinen  Kenntniß
und  Nachachtung  gebracht  werde.

Stuttgart  den  2.  März  1854.

Wilheimm.

Der  Justiz-Minister:
Plessen.
Der  Minister  der  Auswärtigen  Angelegenheiten:
Neuratbh.

Auf  Befehl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Maueler.
        <pb n="35" />
        Vertrag
zwischen

Preußen  und  andern  Staaten  des  Deutschen
Bundes  einerseits
und  den
Vereinigten  Staaten  von  Nord-Amerika
andererseits
wegen  der  in  gewissen  Fällen  zu  gewährenden
Auslieferung  der  vor  der  Justiz  flüchtigen
Verbrecher.

Da  es  Behufs  besserer  Verwaltung  der  Rechtspflege
  und  zur  Verhütung  von  Verbrechen  innerhalb
  des  Gebietes  und  der  Gerichtsbarkeit
der  kontrahirenden  Theile  zweckmäßig  befunden
worden  ist,  daß  Individuen,  welche  gewisse
schwere  Verbrechen  begehen,  und  vor  der  Justiz
flüchtig  geworden  sind,  unter  Umständen  gegenseitig
  ausgeliefert  werden,  auch  daß  die  betrefsenden
  Verbrechen  namentlich  aufgezählt  werden;
und  da  die  Gesetze  und  Verfassung  Preußens
und  der  anderen  deutschen  Staaten,  welche  diesen
  Vertrag  kontrahiren,  ihnen  nicht  gestatten,
ihre  eigenen  Unterthanen  einer  auswärtigen  Jurisdiction
  zu  überliefern,  also  die  Regierung  der
Vereinigten  Staaten  mit  Rücksicht  darauf,  daß
der  Vertrag  unter  strenger  Reciprocität  geschlossen
  wird,  gleicherweise  von  jeder  Verpflichtung
frei  seyn  soll,  Bürger  der  Vereinigten  Staaten
auszuliefern:  so  haben  einerseits  Seine  Majestät
der  König  von  Preußen,  sowohl  für  Sich,  als
im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von
Sachsen,  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Kurfür-33



Convention
sor  ihe
mittual  deliveri  of  eriminals,  fugitives  from
Jiustice,  in  certain  cuses,
coucluded
between  Prussia  aud  other  States  os  the
Germanie  Consederation  on  the  one  part,

and

the  United  States  on  the  other  part.

Whereas,  it  is  found  expedient  sor  the
better  administration  of  justice  and  the  prevention
  ol  crime,  within  the  territories  and

jjurisdiction  of  the  parties,  respectivel,  that

bersons  committing  certain  heinous  erimes,
belg  lugitives  from  justicc,  should,  under
certam  circumstanccs,  be  reciprocall)  delivered
  upzt  and  also  to  enumerate  such  crimes
  explicitir;  and  whereas  the  laws  and
Constitution  of  Prussia  and  of  the  other  German
  States,  parties  to  this  Convemtion,  forbit
  tüem  to  surrender  their  own  citizens  to
a  loreige  jurisdiction,  the  Government  of  the
Unted  Statcs,  with  a  view  of  making  the
Convention  strictly  reciprocal,  shall  be  held
cduall  free  from  any  obligation  to  surrender
  citizens  of  the  United  States;  therefore,
on  the  one  part  His  Majesty  the  King  of
Prussia,  in  His  own  name,  as  well  as  in
lhe  name  of  His  Majesty  ihe  King  of  Saony,
  His  Royal  Highness  the  Elector  of
Hesse,  HI  Royal  Highness  the  Grand  Duke
        <pb n="36" />
        sten  von  Hessen,  Seiner  Königlichen  Hoheit  des
Großherzogs  von  Hessen  und  bei  Rhein,  Seiner
Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Seiner  Hoheit  des  Herzogs
  von  Sachsen-Meiningen,  Seiner  Hoheit
des  Herzogs  von  Sachsen-Altenburg,  Seiner
Hoheit  des  Herzogs  von  Sachsen-Koburg-Gotha,
Seiner  Hoheit  des  Herzogs  von  Braunschweig,
Seiner  Hoheit  des  Herzogs  von  Anhalt-Dessau,
Seiner  Hoheit  des  Herzogs  von  Anhalt-Bernburg,
  Seiner  Hoheit  des  Herzogs  von  Nassau,
Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  von  Schwarzburg-Rudolstadt,
  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten
von  Schwarzburg-Sondershausen,  Ihrer  Durchlaucht
  der  Fürstin  und  Regentin  von  Waldeck,
Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  von  Reuß  elterer
  Linie,  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  von
Reuß  jüngerer  Linie,  Seiner  Durchlaucht  des
Fürsten  zu  Lippe,  Seiner  Durchlaucht  des  Landgrafen
  von  Hessen-Homburg,  so  wie  der  freien
Stadt  Frankfurt,  und  andererseits  die  Vereinigten
  Staaten  von  Nord-Amerisa,  beschlossen,  über
diesen  Gegenstand  zu  verhandeln,  und  zu  diesem
Behufe  ihre  respectiven  Bevollmächtigten  ernannt,
um  eine  Uebereinkunft  zu  verhandeln  und  abzuschließen,
  nämlich:

Seine  Majestät  der  König  von  Preuben
  in  Seinem  eigenen  Namen  sowohl,  als
Namens  der  anderen,  oben  aufgezählten
Deutschen  Souveräne  und  der  freien  Stadt
Frankfurt,  Allerhöchst  Ihren  Minister-Restdenten
  bei  der  Regierung  der  Vereinigten
Staaten,  Friedrich  Carl  Joseph  von
Gerolt,  und  der  Präsident  der  Vereinigten
  Staaten  von  Nord-Amerika
den  Staats-Sekretär  Daniel  Webster,

welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung  ihrer  respectiven
  Vollmachten,  die  folgenden  Artikel  vereinhart
  und  unterzeichnet  haben:

34

ofl  Hesse  and  on  Rhine,  His  Royal  Highness
  the  Grand  Duke  ol  Saxe-Weimar-Eischach,
  His  Highness  ihe  Duke  ol  Saxe-Meiningen,
  His  Highness  ihe  Duke  ol  Saxc-Altenburg,
  His  Highness  the  Duke  of  Saxe-Coburg-Gotha,
  His  Higlmess  the  Duke  ol
Brunswick,  His  Highness  the  Duke  of  Auhall-Dessau,
  His  Highness  the  Duke  of  Anhall-Bernburg,
  His  Highness  the  Dukc  ol
Nassau,  His  Serene  Highness  the  Prince  or
Schwarzburg-Rudolstadt,  His  Serenc  Highness
  the  Prince  of  Schwarzburg-Sondershausen,
  Her  Serene  Highness  the  Princess
and  Regent  of  Waldeck,  His  Serene  High--ness
  the  Prince  ol  Reuss,  elder  branch,
His  Serene  Highness  the  Prince  of  Reuss,
junior  branch,  His  Serene  Highness  ihe
Prince  of  Lippe,  His  Serene  Highness  the
Landgrave  of  Hesse-Homburg  as  well  as
the  free  city  of  Franefort  and  on  the  other
part,  the  United  States  of  America,  having
resolved  to  treat  on  this  subject,  have  (or
(hat  purpose  appointed  their  respectirc  plenipotentiarics
  to  negociate  and  conclude
Convention;  that  is  1o  say:

#  Altesch  tlie  Ming  os  Prussiu  in  His
own  name  as  well  as  in  the  name  or
#he  other  German  Sovereigus  above  enumerated,
  and  the  frec  city  of  Franctort.
Frederic  Charls  Josensi  ron  Gerolt,
His  said  Majesty's  LEEIIE…t(N
uear  the  Government  os  ihe  United  States,
  and  the  President  os  the  Unttecd
States  os  America,  Dantiel  WVebster,
Secretary  of  State,
who  alter  reciprocal  communicalion  ofl  lheir
respective  powers,  have  agrecd  lo  and  signcd
  the  following.  articles:
        <pb n="37" />
        Artikel  I.

Man  ist  dahin  übereingekommen,  daß  Preußen
  nebst  den  anderen  Staaten  des  Deutschen
Bundes,  die  in  diese  Uebereinkunft  mit  eingeschlossen
  sind  oder  die  derselben  später  beitreten
mögen,  und  die  Vereinigten  Staaten,  auf  gegenseitige
  Requisitionen,  welche  respective  sie  selbst
oder  ihre  Gesandten,  Beamten  oder  Behörden
exlassen,  alle  Individuen  der  Justiz  ausliefern
sollen,  welche  beschuldigt,  das  Verbrechen  des
Mordes,  oder  eines  Angriffs  in  mörderischer
Absicht,  oder  des  Seeraubes,  oder  der  Brandstiftung,
  oder  des  Raubes,  oder  der  Fälschung,
oder  des  Ausgebens  falscher  Documente,  oder
der  Verfertigung  oder  Verbreitung  falschen  Geldes,
  —  sey  es  gemünztes  oder  Papiergeld  —
oder  des  Defects  oder  der  Unterschlagung  öffentlicher
  Gelder,  innerhalb  der  Gerichtsbarkeit  eines
der  beiden  Theile  begangen  zu  haben  —  in  dem
Gebiete  des  andern  Theils  eine  Zuflucht  suchen
oder  dort  aufgefunden  werden:  mit  der  Beschränkung
  jedoch,  daß  dieß  nur  auf  solche  Beweise
für  die  Strafbarkeit  geschehen  soll,  welche  nach
den  Gesetzen  des  Orts,  wo  der  Flüchtling  oder
das  so  beschuldigte  Individuum  aufgefunden  wird,
dessen  Verhaftung  und  Stellung  vor  Gericht
rechtfertigen  würden,  wenn  das  Verbrechen  oder
Vergehen  dort  begangen  wäre;  und  die  respectiven
  Richter  und  andere  Behörden  der  beiden
Regierungen  sollen  Macht,  Befugnih  und  Autorität
  haben,  auf  eidlich  erhärtete  Angabe  einen
Befehl  zur  Verhaftung  des  Flüchtlings  oder  so
beschuldigten  Individuums  zu  erlassen,  damit  er
vor  die  gedachten  Richter  oder  anderen  Behörden
  zu  dem  Znecke  gestellt  werde,  daß  der  Beweis
  für  die  Strafbarkeit  gehört  und  in  Erwägung
  gezogen  werde;  und  wenn  bei  dieser  Vernehmung
  der  Beweis  für  ausreichend  zur  Aufrechthaltung
  der  Beschuldigung  erkannt  wird,  so

Artiele  I.

It  is  agreed  that  Prussia  and  tihe  other
States  of  the  Germanic  Confederation  included
  in,  or  which  may  hercafter  accede  to
#his  Convention,  and  the  United  States,  shall,
ubon  mutual  requisitions  by  tbem  or  their
Ministers,  officers  or  authorities,  respectively
made,  deliver  up  to  justice  all  persons  who.
being  charged  with  the  crime  of  murder,
or  assault  with  intent  to  commit  murder,
or  Diracy,  or  arson,  or  robbery,  or  lorgery,
or  the  utterance  ol  forged  papers,  or  the
labrication  or  circulation  of  counterleit  money,
  wether  coin  or  paper  money,  or  the
embezzlement  of  public  moneys  committed
Within  the  jurisdiction  of  either  party,  shall
seek  an  asylum,  or  shall  be  found  within
lhe  territories  ol  the  other:  provided,  that
this  shall  only  be  done  upon  such  evldence
os  criminality  as,  according  to  the  laws  ol
lhe  place  where  the  fugitive  or  person  so
charged  shall  be  found,  would  juslily  his
Apprehenston  and  commitment  (or  trial,  il
the  cCrime  or  offence  had  there  been  com--mitted
  and  the  respective  judges  and  other
magistrates  of  the  two  Governments  shall
have  power,  jurisdiction  and  authorily,  upon
complaint  made  under  oath,  to  issue  a  warrant
  for  ihe  apprehension  of  the  fugitive  or
person  so  charged,  that  he  may  be  brought
before  such  judges  or  other  magistrates,
respeclively,  to  ihe  end  that  the  evidence
ol  criminalit)  may  be  heard  and  considered;
and  is,  on  such  hearing,  the  eridence  be
deemed  sullicient  to  sustain  the  charge,  is
shall  be  the  dut)  of  the  examining  judge
or  magistrate,  1o  certily  the  same  io  the
proper  Exccutive  authority,  that  a  warrant
may  issue  for  the  surrender  ol  such  fugitive.
        <pb n="38" />
        soll  es  die  Pflicht  des  prüfenden  Richters  oder
der  Behörde  feyn,  selbigen  fuͤr  die  betreffende
executive  Behörde  festzustellen,  damit  ein  Befehl
zur  Auslieferung  eines  solchen  Flüchtlings  erlass#en
  werden  könne.  Die  Kosten  einer  solcher  Verhastung
  und  Auslieferung  sollen  von  dem  Theil
getragen  und  erstattet  werden,  welcher  die  Requisition
  erläßt  und  den  Flüchtling  in  Empfang
nimmt.
Artikel  II.

Die  Bestimmungen  dieser  Uebereinkunst  sollen
auf  jeden  andern  Staat  des  Deutschen  Bundes
Anwendung  finden,  der  später  seinen  Beitritt  zu
derselben  erklärt.

Artikel  III.

Keiner  der  kontrahirenden  Tbeile  soll  gehalten
  seyn,  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  dieser
  Uebereinkunft  seine  eigenen  Bürger  oder  Unterthanen
  auszuliefern.

Artikel  IV.

Wenn  ein  Individuum,  das  eines  der  in
dieser  Uebereinkunft  aufgezählten  Verbrechen  angeklagt
  ist,  ein  neues  Verbrechen  in  dem  Gebiete
des  Staates  begangen  haben  sollte,  wo  er  eine
Zuflucht  gesucht  hat,  oder  aufgefunden  wird,  so
soll  ein  solches  Individuum  nicht  eher  in  Gemäßheit
  der  Bestimmungen  dieser  Uebereinkunft
ausgeliefert  werden,  als  bis  dasselbe  vor  Gericht
gestellt  worden  seyn  und  die  auf  ein  solches
neues  Verbrechen  gesetzte  Strafe  erlitten  haben
oder  freigesprochen  worden  seyn  wird.

Artikel  V.
Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  bis  zum
1.  Januar  1858  in  Kraft  bleiben,  und  wenn  kein
Theil  dem  andern  sechs  Monate  vorher  Mittheilung
  von  seiner  Absicht  macht,  dieselbe  dann  auf-36



The  cxpense  of  such  apprehension  and  deliverr
  shall  be  borne  and  defrayed  by  the
barly  who  makes  the  requisition  and  recei-Vves
  lhe  fugilive.

Article  II.

The  stipulations  of  this  Convention  shall
be  applicl  to  any  other  State  of  the  Germanic
  Confederalion  which  may  hereafter
declare  its  accession  thereto.

Article  III.

None  of  the  contracting  Parties  shall  be
bound  to  deliver  up  ils  own  citizens  or  subjecls
  under  the  stipulations  ol  this  Convention.


Artic  le  IV.

Whenewer  any  person,  accused  ol  an
os  the  crimes  enumerated  in  this  Convention,
Shall  have  committed  a  new  crime  in  the
territories  of  the  State  wherc  he  has  souglit
an  asylum,  or  shall  be  found,  such  person
Shall  not  be  delivered  up  under  the  stipulations
  of  this  Convention,  until!  he  shall
hatc  been  tried,  and  shall  have  received
the  punishment  due  (o  such  new  crime,  or
Shall  have  been  acquitted  thereol.

Artiele  V.

The  present  Convemion  shall  continue
in  force  untill  the  11  of  January  1858,  and
if  neither  party  shall  have  given  to  the  other
sik  months  previous  notice  of  its  intention
        <pb n="39" />
        zuheben,  so  soll  sie  ferner  in  Kraft  bleiben  bis
zu  dem  Ablauf  von  zwölf  Monaten,  nachdem
einer  der  hohen  kontrahirenden  Theile  dem  andern
  von  einer  solchen  Absicht  Kenntniß  gegeben;
  wobei  jeder  der  hohen  kontrahirenden  Theile
sich  das  Recht  vorbehält,  dem  andern  eine  solche
Mittheilung  zu  jeder  Zeit  nach  dem  Ablauf  des
gedachten  ersten  Januars  1858  zugehen  zu  lassen.

Artikel  VI.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  ratificirt
werden  von  der  Preußischen  Regierung  und  von
dem  Präsidenten  unter  und  mit  der  Genehmigung
  und  Zustimmung  des  Senates  der  Vereinigten
  Staaten  und  die  Ratisicationen  sollen  zu
Wasbington  innerhalb  sechs  Monaten  von  dem
heutigen  Datum,  oder  wo  möglich  früher,  ausgewechselt
  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  wir,  die  respectiven
Bevollmächtigten,  diese  Uebereinkunft  unterzeichnet
  und  hierunter  unsere  Siegel  beigedrückt.

In  dreifacher  Ausfertigung  geschehen  zu
Wasbington,  den  sechszehnten  Juni  1852,  im
76sten  Jahre  der  Unabhängigkeit  der  Vereinigten
  Staaten.

(gez.)  Fr.  v.  Gerolt.
(L.  S.

(gez.)  Dan.  Webster.
(L.  S.)

37

then  to  ferminate  the  same,  I#  shall  further
remain  in  force  untill  the  end  of  twelve
months  aller  either  of  the  high  contracting
Darties  shall  have  given  notlice  to  the  other
ol  such  intention,  each  of  the  high  contractiung
  parties  reserving  10  itsell  the  right  ol
glving  such  notice  to  the  other,  at  any  time
alter  the  expiration  of  the  said  first  day  ol
January  1858.

Article  VI.

The  present  Convention  shall  be  ratified
by  the  Government  of  Prussia,  and  by  the
bresident  by  and  with  the  advice  and  consent
  of  the  Senate  of  the  United  States,
and  the  ratifications  Shall  be  exchanged  at
Washington  within  sik  months  Irom  the
date  hercof  or  sooner  i#l  possible.

In  failh  whereof  we,  ihe  respective  Plenipotentiairies,
  have  sigucd  this  Convention
and  have  hereunto  alliked  our  seals.

Done  in  triplicate  at  Washington  the  sirleenth
  day  of  Junc,  one  thausand  eight
hundred  and  fifty-iwo,  and  the  seventysikth
  year  ol  ihc  Independence  of  the  Uniled
  States.

(signed)  Dan.  Webster.
(L.  S.)

(slsned)  Fr.  von  Gerolt.
(L.  S.)

E——

—  —

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselhrink.
        <pb n="40" />
        <pb n="41" />
        G6.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  23.  März  1854.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Bekanntmachung  des  Vertrags  wegen  Fortdauer
des  Anschlusses  des  Großherzogthums  Luremburg  an  den  Zolloerein.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beltritt  des  Großherzogthums  Baden
zu  der  Gothaer  Convention  wegen  Uebernahme  der  Heimathlosen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Bekanntmachung  des  Vertrags  wegen  Fortdauer  des  Anschlusses  des  Großherzogthums
  Luremburg  an  den  Zollverein.

Wilheim,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  der  zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zoll=  und  Handelsvereins  einer=  und
dem  Großherzogthum  Luxemburg  andererseits  über  die  Fortdauer  des  Anschlusses  dieses
Großherzogthums  an  das  Zollsystem  des  Zollvereins  unter  dem  3Kk.  Dezember  1853  geschlossene
  Vertrag  die  Genehmigung  sämmtlicher  Paciscenten  erhalten  hat  und  die  Ratiffcatsons=
        <pb n="42" />
        40

Urkunden  hierüber  gegenseitig  ausgewechselt  worden  find,  so  verordnen  Wir  hiemit,  daß  der
Inhalt  desselben  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  werde.
Stuttgart  den  S.  März  1854.

Wilhelm.
Der  Minister  der  Auswärtigen  Angelegenheiten:
Neurath.
Der  Finanz-Minister:
Knapp.

Auf  Befehl  des  Königes,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Mauceler.

Vertrag
zwischen
Preusten,  Bayern,  Sachsen,  Hannover,  Württemberg,  Baden,  Kurhessen,
dem  Großherzogthume  Hessen,  den  zum  Thüringischen  Joll=  und  Handels-Vereine
  gehörigen  Staaten,  Braunschweig,  Oldenburg,  Nassau  und  der  freien
Stadt  Frankfurt  einerfeits,  und  dem  Großherzogthum  Luxemburg  andrerseits,

wegen

Fortdauer  des  Anschlusses  des  Großberzogthums  Luremburg  an  das  Zollsystem
Preußens  und  der  übrigen  Staaten  des  Zollvereins.

Bei  dem  bevorstehenden  Ablaufe  des  Vertrages  vom  2.  April  1847,  vurch  welchen  der
Anschluß  des  Großherzogthums  Luremburg  an  das  Zollsystem  Preußens  und  der  übrigen
Staaten  des  Zollvereins  über  den  in  dem  Vertrage  vom  8.  Februar  1842  deshalb  verabredeten
Zeitraum  hinaus  aufrecht  erhalten  worden  war,  haben  die  kontrahirenden  Theile  in  Anerkennung
  ver  wohlthätigen  Wirkungen  des  gedachten  Zollanschlusses  für  den  Handel  und
Verkehr  der  beiderseitigen  Unterthanen,  zum  Zweck  der  Verlängerung  jener  Verträge  Unterhandlungen
  eröffnen  lassen  und  deshalb  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
        <pb n="43" />
        41

einerseits:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  für  Sich  und  in  Vertretung  der  übrigen
  Mitglieder  des  Kraft  der  Verträge  vom  22.  und  30.  März  und  11.  Mai
1833,  12.  Mai  und  10.  Dezember  1835,  2.  Jannar  1836,  8.  Mai  und  19.  Oktober
  und  13.  November  1841,  endlich  vom  4.  April  1853,  bestehenden  Zollund
  Handelsvereins,  nämlich  der  Kronen  Bayern,  Sachsen,  Hannover  und  Württemberg,
  des  Großherzogthums  Baden,  des  Kurfürstenthums  Hessen,  des  Großherzogthums
  Hessen,  der  den  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsverein  bildenden
Staaten  —  namentlich  des  Großherzogthums  Sachsen,  der  Herzogthümer  Sachsen-Meiningen,
  Sachsen-Altenburg  und  Sachsen-Koburg-Gotha,  und  der  Fürstenthümer
Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarzburg-Sondershausen,  der  Fürstlich  Reußischen
  Länder  älterer  und  jüngerer  Linie  —,  des  Herzogthums  Braunschweig,
des  Großherzogthums  Oldenburg,  des  Herzogthums  Nassau  und  der  freien  Stadt
Frankfurt:
Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Friedrich  Leopold  Henning
und  "
Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Legationsrath  Alerander  Max  Philipsborn,
und  andererseits
Seine  Majestät  der  König  der  Nlederlande,  Großherzog  von  Luremburg:
Allerhöchst  Ihren  General-Administrator  des  Innern  im  Großberzogthum
Lurxemburg,  Wendelin  Jurion
und
Allerhöchst  Ihren  Rath  am  Obergericht  des  Großherzogthums  Luremburg,
Paul  von  Scherff,
welche,  nach  vorausgegangener  Unterhandlung,  unter  Vorbebalt  der  Ratification,  folgenden
Vertrag  abgeschlossen  haben.
Artikel  1.

Die  wegen  des  Beitritts  Seiner  Majestät  des  Königs  der  Nieverlande,  Großberzogs
von  Luremburg  mit  dem  Großherzogthum  Luremburg  zu  vem  Zollsysteme  Preußens  und  der
übrigen  Staaten  des  Zollvereins  am  8.  Februar  1842  und  2.  April  1847  abgeschlossenen
Verträge  sollen  bis  zum  letzten  Dezember  1865  in  Krast  bleiben.
        <pb n="44" />
        42

Artikel  2.

Soweit  nach  den  bisherigen  Erfahrungen  einzelne  Abänderungen,  Ergänzungen  und
näßere  Bestimmungen  der  bisherigen  Vereinbarungen  erforderlich  erscheinen,  sind  deshalb
besondere  Verabredungen  getroffen  worden.

Artikel  3.

Sofern  der  gegenwärtige  Vertrag  nicht  spätestens  zwei  Jahre  vor  dessen  Ablauf  gekündigt
  wird,  soll  derselbe  auf  zwölf  Jahre  und  so  fort  von  zwölf  zu  zwölf  Jahren  als  verlängert
  angesehen  werden.

Derselbe  soll  alsbald  sämmtlichen  betheiligten  Regierungen  vorgelegt,  und  sollen  die
Ratiffcations-Urkunden  mit  möglichster  Beschleunigung,  spätestens  aber  bis  zum  31.  Jannar
1854  zu  Berlin  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen  Vertrag
unterzeichnet  und  untersiegelt.

So  geschehen  Berlin,  den  26.  Dezember  1853
und  Luxemburg,  den  31.  Dezember  1853.
(gez.)  Friedrich  Leopold  Alerander  Max  Wendelin  Paul
Henning.  Piilipsborn.  Jurion.  von  Scherff.
(L.  S.)  (I.  S.)  (I.  S.)  (L.  S.)

II.  Verfugungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Großherzogthums  Baden  zu  der  Gothaer
Convention  wegen  Uebernahme  der  Heimathlosen.

Unter  Bezugnahme  auf  die  K.  Bekanntmachung  vom  12.  Juli  1853  und  auf  die
Ministerial-Verfügung  vom  3.  September  desselben  Jahres,  betreffend  die  Gothaer  Uebereinkunft
  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Heimathlosen  und  Ausgewiesenen,  wird  hiemit
bekannt  gemacht,  daß  unter  dem  28.  Februar  1854  auch  die  Grohherzoglich  Badische  Regierung
  der  gedachten  Uebereinkunft  beigetreten  ist.

Stuttgart  den  8.  März  1854.  Linden.

–  ——

Gepdruckt  dbei  G.  Hosse  [örisnt!.
        <pb n="45" />
        W  7.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  8.  April  1854.

Inhalt.

Könsgliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Schreibart  der  Prozeßschristen.  —
Verfügung,  betreffend  die  Gesuche  von  Angestellten  des  Departements  des  Innern  um  Dienftstellen  anderer
Departements.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  zur  Anwendung  des  Zolltarlss  beim  Verkehr  mit  Oesterreich
  dienende  Waarenverzeichniß.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Rübenzuckersteuer.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departementê.
Des  Civil-Senats  des  K.  Obertribunals.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Schreibart  der  Prozeßschriften.

Um  den  Mißbrauch  einer  ungebührlichen  Ausdehnung  der  Schriftzüge  in  den  Prozeßschriften
  abzustellen  und  die  Ungleichheit  in  der  Belohnung,  welche  sich  aus  dem  Mangel

eines  sichern  Anhaltspunktes  ergiebt,  möglichst  zu  vermeiden,  sieht  ver  Civil-Senat  des  K.
Obertribunals  in  Uebereinstimmung  mit  den  Civil-Senaten  der  Kreisgerichtshöfe  sich  veranlaßt,

  Folgendes  festzusetzen:
        <pb n="46" />
        44

1)  alle  Schriften,  welche  in  gerichtlichen  oder  außergerichtlichen  Rechtsangelegenheiten
eingereicht  werden,  müssen  der  Regel  nach  auf  jeder  Seite  mindestens  20  Zeilen
enthalten  und  in  jeder  Zeile  ungefähr  12  Sylben;

2)  die  Duplicate  müssen  in  seitengleicher  Ausfertigung  mit  dem  für  die  Gerichtsacten
bestimmten  Eremplar  übergeben  werden;

3)  Verfehlungen  gegen  diese  Vorschrist  werden  gegen  den  Schriftverfasser  —  neben  der
bei  der  Moderation  zu  nehmenden  Rücksicht  —  mit  Ordnungsstrafen  geahndet
werden.

4)  Seviel  die  Belohnung  betrifft,  so  bleibt  cs  zwar  bei  der  bestebenden  Vorschrift,  daß
das  Deservit  hauptsächlich  nach  vem  innern  Gehalt  der  Arbeit  zu  bemessen  sey;  man
wird  jedoch  bei  der  als  Anhaltspunkt  dienenden  Bogenzahl  in  der  Regel  für  den
Bogen  statt  der  bisherigen  Anrechnung  von  1  fl.  künftig  1  fl.  30  kr.  passiren  lassen.

5)  Als  Abschriftgebühr  passirt  für  das  nach  der  obigen  Vorschrift  geschriebene  Blatt
6  kr.

6)  Gegenwärtige  Anordnung  tritt  mit  dem  1.  Mai  d.  J.  in  Vollzug.

Stuttgart  den  17.  März  1854.
Harpprecht.

8)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministeriums  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Gesuche  von  Angestellten  des  Departements  des  Innern
um  Dienststellen  anderer  Departements.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachungen  vom  25.  Juli  1823  und  20.  August
1828  (Reg.  Blatt  S.  578  und  709),  betreffend  die  Form  und  Erfordernisse  der  Dienstanstellungs-,
  Versetzungs=  und  Beförderungs-Gesuche  wird  den  bier  gegebenen  Vorschriften
die  weltere  beigefügt,  daß  Gesuche  von  Angestellten  des  Departements  des  Innern  um
Dienststellen  anderer  Departements  bei  dem  Ministerium  und  zwar  unmittelbar  von
den  Angestellten  desselben,  durch  die  betreffenden  Mittelstellen  von  den  bei  diesen
  und  unter  diesen  Angestellten  einzureichen  sind,  welches  diese  Gesuche  dem  der  nachgesuchten
  Stelle  vorgesetzten  Ministerium  mittheilen  wird.

Stuttgart  den  28.  März  1854.  Linden.
        <pb n="47" />
        45

C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  das  zur  Anwendung  des  Zolltarifs  beim  Verkehr  mit  Oesterreich
dienende  Waarenverzeichniß.

Mit  Rücksicht  auf  die  in  dem  Zoll=  und  Handelsvertrag  mit  Oesterreich  vom  19.  Februar
  1853  zugestandenen  Zollerleichterungen  ist  ein  besonderes  amtliches  Waarenvexzeichniß
zu  den  vom  1.  Januar  1854  an  im  Zollverein  beim  Verkehr  mit  Oesterreich  gültigen
Tarifsbestimmungen  aufgestellt  worden.  Dieses  Waarenverzeichniß,  welches  zur  richtigen  Anwendung
  der  Ein=  und  Ausgangs-Zollsätze  auf  die  Waaren  dient,  die  aus  dem  freien  Verkehr
  Oesterreichs  in  den  Zolloerein,  beziehungsweise  aus  dem  freien  Verkehr  des  Zollvereins
nach  Oesterreich  ausgeführt  werden,  wird  nebst  dem  beigefügten  Abdruck  der  Anlagen  I.  u.  II.
des  vorgedachten  Vertrags  demnächst  den  Zollbehörden  zugehen  und  im  Wege  des  Buchhandels,
  versehen  mit  dem  Stempel  des  Steuer-Collegiums,  zu  erhalten  seyn,  was  hiemit
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  30.  März  1854.
Knapp.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Rübenzuckersteuer.

Nachdem  auf  der  zehnten  General-Conferenz  in  Zollvereins-Angelegenbeiten  eine  Verständigung
  darüber  erfolgt  ist,  daß  auch  die  Verarbeitung  der  Runkelrüben  zu  einer  Zuckerflüsssigkeit,
  oder  zu  einem  Spyrup  der  im  Art.  3  der  Uebereinkunft  vom  4.  April  1853
(Reg.  Blatt  S.  280)  bestimmten  Steuer  unterliege,  wird  mit  höchsier  Genehmigung  Seiner
Königlichen  Majestät  vom  30.  März  1854  Folgendes  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht:

Der  aus  Runkelrüben,  oder  aus  anderen  zuckerhaltigen  Rüben  erzeugte  Rohgucker
unterliegt  der  Besteurung  in  Gemäßheit  des  §.  1  der  K.  Verordnung  vom  25.  Juli  1846
(Reg.  Blatt  S.  341)  und  der  Verfügung  des  Finanz-Ministeriums  vom  2.  Juli  1853,
Prt.  1  (Reg.  Blatt  S.  252)  ohne  Unterschied,  ob  der  Zucker  in  fester  oder  flüssiger  Gestalt
dargestellt  wird,  ob  die  Verarbeitung  der  Rüben  in  eigens  zur  Erzeugung  von  Rübenzucker
bestimmten  Fabrikanstalten,  oder  in  anderer  Weise  erfolgt,  so  wie  ob  der  erzeugte  Zucker
(Sprup)  zur  eigenen  Verzehrung,  oder  zum  Verkauf  bestimmt  ist.  Es  ist  demgemäß  ins-
        <pb n="48" />
        46

besondere  jede  Bereitung  eines  eingedickten  zuckerhaltigen  Saftes  aus  Runkelrüben  oder
anderen  zuckerhaltigen  Rüben,  wie  ste  hier  und  da  in  ländlichen  Haushaltungen  vorkommt,
gleichviel  ob  der  gewonnene  Zuckersaft  in  der  betreffenden  Haushaltung  verbraucht,  oder  ob
er  verkauft  wird,  als  eine  steuerpflichtige  Erzeugung  von  Rübenzucker  anzusehen,  und  es
greifen  daher  hinsichtlich  einer  solchen  Verwendung  von  Rüben  zur  Zuckerbereitung  die  Bestimmungen
  der  K.  Verordnung  vom  25.  Juli  1846  Platz.

Zur  Verbinderung  von  Zuwiderhandlungen  wird  hierauf,  unter  besonderer  Hinweisung
auf  die  Vorschristen  in  §.  8  und  folgende  der  ebengedachten  Verordnung  und  auf  den  Nachtrag
  zum  Zollstrafgesetz  vom  20.  August  1849  (Reg.  Blatt  S.  479)  aufmerksam  gemacht.

Stuttgart  den  31.  März  1854.
Knapp.

Berichtigungen.

In  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  10.  Februar  1854,  Regierungsblatt
Nro.  4,  Seite  23,  soll  es  statt  „Instruktion  vom  1.  Oktober  1849“  heißen:  „Instruktion  vom

8.  September  1849“.
In  der  Nummer  43  des  Regierungêblatts  von  1853,  S.  507,  ist  auf  der  zweiten  Linie  von

unten  statt:  „Horb,  Oberamtsstadt  und  Cameralamt  Sulz“  zu  lesen:  „Horb,  Oberamtsstadt  und
Camerglamts-Sitz.“

##re#ucu#s###s#u#sb#s##ss

Den  18.  März  sind  die  Straf-Erkenntnisse  vom  4ten  Quartal  1853,  und  den  6.  Aprit
das  Register  derselben  vom  Jahrgang  1853  ausgegeben  worden.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="49" />
        47

S8.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  18.  Mai  1854.

In  halt.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  Großherzoglich  Badischen
Regierung  zu  der  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger  Verpflegung  erkrankter  und  Beerdigung  verstorbener
Staatsangehörlger.  —  Verfügung,  betresffend  die  Beaussichtigung  des  Branntwelns.  —  Verfügung,  betreffend
die  Ausstellung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  zu  controlepflichtigen  Getränkesendungen.  —  Bekanntmachung
  in  Betreff  des  Waarenverkehrs  zwischen  den  Zollvereinsstaaten  und  Oesterreich  mittelst  des
Bodensees.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  des  Innern.

Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  Großherzogl.  Badischen  Regierung  zu  der  Uebereinkunft
wegen  gegenseitiger  Verpflegung  erkrankter  und  Beerdigung  verstorbener  Staatsangehöriger.

Nachdem  die  Großherzogl.  Badische  Regierung  der  zwischen  einer  Mehrzahl  deutscher  Regierungen
  abgeschlossenen  Uebereinkunft  wegen  gegenseltiger  Verpflegung  erkrankter  und  Beerdigung
  verstorbener  Staatsangehöriger  gleichfalls  beigetreten  ist,  so  wird  solches  unter  Bezugnahme
  auf  die  Bekanntmachung  vom  17.  November  v.  J.  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  1.  Mal  1854.  Neurath.  Linden.
        <pb n="50" />
        48

8)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.

Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Verfügung,  betreffend  die  Beaufsichtigung  des  Branntweins.

In  Erwägung  der  bei  den  angeordneten  periodischen  Untersuchungen  der  Branntweine
  gemachten  Erfahrungen  wird  vermöge  höchster  Entschließung  vom  29.  v.  M.  Folgendes
  verfügt:

5.  1.

Die  in  §.  4  der  Ministerial-Verfügung  vom  4.  September  1841,  betreffend  die  Verunreinigung
  des  Branntweins  durch  Kupfer,  angeordneten  periodischen  Untersuchungen
der  Branntweine  durch  die  Oberamtsärzte  und  Unteramtsärzte  werden  hiemit  abgestellt;
dagegen  hat  es  bei  der  den  Polizeibehörden  obliegenden  Pflicht  der  Veranstaltung  einer
amtlichen  Untersuchung  des  Branntweins  bei  vorhandenem  Verdacht  einer  Verunreinigung
desselben  durch  Kupfer,  so  wie  bei  der  den  Oberämtern,  Oberamtsärzten  und  Unteramtsärzten
  im  allgemeinen  wie  bei  allen  Nahrungsmitteln  so  auch  bei  dem  Branntwein  obliegenden
  Aufsflcht  auf  ihre  gesundheitsunschädliche  Beschaffenheit  sein  Verbleiben.

8.  2.

Die  Steuerbeamten  und  das  denselben  untergeordnete  Personal  haben  auf  die  den
Branntweinbrennern  obliegende  beständige  Reinhaltung  der  kupfernen  Kühlröhren  von  Grünspan
  gelegentlich  der  ihnen  in  ihrer  amtlichen  Eigenschaft  obliegenden  Controle  ihr  besonderes
  Augenmerk  zu  richten.

–.  3.

Im  Falle  eines  sich  ergebenden  Verdachts  der  Verunreinigung  des  Branntweins  durch
Kupfer  haben  die  Ober=  und  Unteramtsärzte,  so  wie  die  Steuerbeamten  wo  möglich  unter
sofortigem  Anschluß  von  Branntweinproben  dem  Oberamt  Behufs  der  Vornahme  amtlicher
Untersuchung  unverweilt  Anzeige  zu  machen.

Stuttgart  den  2.  Mai  1854.

Linden.  Knapp.
        <pb n="51" />
        49
C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.

à)  Verfügung,  betreffend  die  Ausstellung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  zu  controlepflichtigen
  Getränkesendungen.

Bezüglich  der  Ausstellung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  zu  Wein,  Obstwein-,
  Branntwein=  und  Biersendungen  nach  und  von  andern  Vereinsstaaten  wird  auf  den
Grund  der  über  die  Bedürfnisse  des  Verkehrs  gewonnenen  näheren  Erfahrung,  den  bestebenden
  Zolloereinsbestimmungen  gemäß,  Folgendes  verfügt:

1)  Die  nach  der  diesseitigen  Verfügung  vom  9.  Nevember  1852,  betreffend  die  Controle
des  Verkehrs  mit  Wein  u.  s.  w.  (Reg.  Blatt  S.  385),  §.  16  den  Hauptzollämtern
und  Nebenzollämtern  ister  Klasse  eingeräumte  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Uebergangsscheinen
  wird  hiemit  auch  den  Cameralämtern  zu

Altensteig,  Backnang,  Balingen,  Bietigheim,  Crailsheim,  Dornstetten,  Güglingen,

  Horb,  Kirchheim,  Ludwigsburg,  Maulbronn,  Mergentheim,  Neuffen,

Oehringen,  Oberndorf,  Schönthal,  Schorndorf,  Urach  und  Vaihingen
verliehen.

2)  Die  nach  diesseitiger  Verfügung  vom  27.  Januar  1853  (Reg.  Blatt  S.  33)  (.  2,
zweiter  Absatz,  den  Haupt=  und  Nebenzollämtern  und  den  Grenzaceiseämtern,  an
deren  Sitz  sich  keine  Zollstelle  befindet,  zugestandene  Befugniß  zur  Erhebung  der
Uebergangssteuer  und  Erledigung  der  Uebergangsscheine  wird  hiemit  auch  den  Stadtacciseämtern
  zu

Aalen,  Böblingen,  Crailsheim,  Mergentheim,  Ellwangen,  Künzelsau,  Ludwigsburg,
  Schorndorf  und  Wangen
eingeräumt.

Nach  Bedürfniß  des  Verkehrs  bleibt  vorbehalten,  vorstehende  Ermächtigung  noch  weiteren
  innern  Steuerämtern  einzuräumen.

Gegenwärtige  Anordnung  tritt  mit  dem  1.  Mai  d.  J.  in  Wirksamkeit.

Stuttgart  den  11.  April  1854.
Knapp.
        <pb n="52" />
        50

b)  Bekanntmachung  in  Betreff  des  Waarenverkehrs  zwischen  den  Zollvereinsstaaten  und  Oesterreich
mittelst  des  Bodensees.

In  Gemäsbeit  einer  bei  den  Verhandlungen  über  den  Vollzug  des  Hanvdels=  und  Zollvertrages
  mit  dem  Kaiserstaate  Oesterreich  vom  19.  Februar  1853  (Reg.  Blatt  S.  313)
binfichtlich  des  Waaren-Uebergangs  mittelst  des  Bodensees  getroffenen  Verständigung  wird
mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  Folgendes  zur  Nachachtung
bekannt  gemacht:

1)  Der  Verkehr  zwischen  den  veutschen  Zollvereinsstaaten  einerseits  und  Oesterreich
sammt  den  mit  dessen  Zollgebiete  vereinten  Staaten  andererseits  über  den  Bodensee,
  ohne  Berührung  eines  in  dem  Vertrage  nicht  begriffenen  Landgebietes,  wird
in  Absicht  auf  die  durch  den  genannten  Vertrag  zugesicherten  gegenseitigen  Zollbegünstigungen
  dem  unmittelbaren  Verkehre  über  die  gemeinschaftlichen  Grenzen  beider
  Zollgebiete  (Art.  3,  5,  6  und  7  des  Vertrages)  unter  der  Bedingung  gleichgestellt,
  daß  eine  gegenseitige,  gegen  Austausch  sichernde  Ueberweisung  der  Waarensendungen,
  für  welche  diese  Zollbegünstigungen  in  Anspruch  genommen  werden,
stattfinde.

2))  Diese  Verabredung  tritt  mit  dem  15.  d.  M.  in  Vollzug  und  wird  über  das  dabei
zu  beobachtende  Verfahren  den  Zollbehörden  demnächst  die  nähere  Anweisung  zugehen.


Stuttgart  den  12.  Mai  1854.
Knapp.

ed—————————  —

 

Gedruckt  hel  G.  Hasselbrink.
        <pb n="53" />
        D.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Jusgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  24.  Mai  1854.

In  hakt.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  vder  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Handhabung  der  Polizel  auf  der  Landesgrenze
  gegen  Bayern.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erthellung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die
in  Stultgart  gegründete  Lebensversicherungs-  und  Ersparniß-Bank.  —  Verfügung,  betreffend  die  Uebergangssteuer
  von  Liqueuren  und  ähnlichen  weingeisthaltenden  Flüffigkeiten.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die
Auflösung  der  Schloßhauptmannschaft  Ludwigsburg.

 

 

1I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.
a)  Verfügung,  betreffend  die  Handhabung  der  Polizei  auf  der  Landesgrenze  gegen  Bayern.

Behufs  wirksamer  Handhabung  der  Polizei  auf  der  Landesgrenze  gegen  Bayern  ist  in
Ergänzung  der  unterm  23.  Februar  1832  bekannt  gemachten  Uebereinkunft  (Erster  Ergänzungsband
  zum  Reg.  Blatt  S.  253)  mit  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät
mit  der  K.  Bayerischen  Regierung  nachstebende  Uebereinkunft  getroffen  und  mittelst  ausgewechselter
  Ministerlal.  Erklärungen  vollzogen  worden:
        <pb n="54" />
        52

Artikel  1.

Den  K.  Württembergischen  und  den  K.  Bayerischen  Sicherheitswachen  ist  gestattet,  im
Grenzgebiete  des  andern  Staates  bezüglich  sicherheitsgefährlicher  oder  verfolgter  Individuen
gegenseltig  Erkundigungen  einzuziehen  und  wenn  hierdurch  eine  spezlelle  Veranlafsung  gegeben
wird,  die  Spuren  derselben  weiter  zu  verfolgen.  Diese  Sicherheitsorgane  find  jedoch  verbunden,
  der  nächsten  Sicherbeitsbehörde  des  Auslandes,  dem  Gemeindevorsteher  oder  dem
zur  polizeilichen  Einschreitung  berufenen  Organe  den  Sachverhalt  sogleich  mündlich  mitzutheilen
  und  dieselbe  zur  Unterstützung  over  ferneren  entsprechenden  Amtshandlung  aufzufordern.


Artikel  2.

Wenn  die  Sicherheitswache  des  einen  Staates  die  in  den  andern  geflüchteten  Verbrecher
oder  die  zur  Arretirung  signalisirten  Personen  bei  der  Art.  1  gestatteten  Nachforschung  erreicht,
  so  ist  sie  ermächtigt,  den  Verbrecher  festzuhalten,  ist  jedoch  verpflichtet),  denselben  vor
die  nächste  Polizeibehörde  des  Staates,  in  dessen  Gebiete  die  Festnahme  des  Verbrechers

erfolgte,  zu  führen.
rfolgte,  3  Artikel  3.

Auf  Verlangen  einer  Polizeibehörde  des  einen  ver  beiden  Staaten  sind  vie  Sicherheitsorgane
  des  anderen  befugt,  nicht  blos  bei  Elementar-Erelgnissen,  sondern  im  Interesse  der
Sicherbeit  überhaupt  in  dem  Grenzgebiet  des  Staates  der  requirirenden  Behörde  dienflliche
Functionen,  jedoch  nur  nach  den  Anordnungen  der  leitenden  Polizeibehörde  zu  übernehmen.

Artikel  4.

In  vringenden  Fällen  find  vie  Sicherheitswachen  beider  Staaten  ermächtigt,  den  Grenzpoltzeibehörden
  des  andern  Gebietes  mündliche,  die  öffentliche  Sicherheit  betreffende  Rapporte
  zu  erstatten.

Artikel  5.

Den  Einladungen  der  Grenzbehörden  des  einen  Staates  zu  Vornahme  gemeinschaftlicher
  Sicherheitsstreifen  ist  von  den  Grenzbebörden  des  anderen  bereitwillig  entgegenzukommen
  und  dabei  der  Uebertritt  der  Sicherheitswachen  in  das  Grenzgebiet  des  anderen  Staates
nach  Maaßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  gestattet.

Artikel  6.

Eine  Haussuchung  auf  fremdem  Gebiete  vorzunehmen,  ist  keiner  Sicherbeitswache

erlaubt;  diese  ist  vielmehr  verbunden,  zur  Erreichung  des  Zweckes  die  Localpolizeibehörde
        <pb n="55" />
        53

in  Anspruch  zu  nehmen,  welche  hiebei  nach  den  in  dem  betreffenden  Staate  überhaupt  geltenden
  Vorschriften  sich  zu  richten  hat.

Artikel  7.

Jede  Sicherheitswache  hat  sich  die  Ueberschreitung  des  fremden  Gebietes  und  deren
Erfolg  von  der  Localpolizeibehörde  des  auswärtigen  Staates  bestätigen  zu  lassen.

Artikel  8.

Die  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  aufgestellten  Personen  haben  auch  bei
ihren,  in  Gemäßheit  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  jenseits  der  Grenze  vorzunehmenden
Handlungen  sich  im  Allgemeinen  und  vorbehältlich  der  im  Art.  3  gemachten  Ausnahmen
nach  den  Bestimmungen  der  ihnen  von  ihrer  Behörde  gegebenen  Dienstvorschriften  zu  achten
und  find  für  deren  Beobachtung  nur  der  eigenen  Regierung  verantwortlich.

Artikel  9.
Den  beiden  Königlichen  Regierungen  steht  jederzeit  frei,  diese  Uebereinkunft  wieder  aufzukünden,
  was  jevoch  sechs  Monate  im  Voraus  geschehen  muß.
Die  Behörden,  wie  das  Sicherheitspersonal,  werden  nun  angewiesen,  sich  nach  vorstehenden
  Bestimmungen  zu  achten.

Stuttgart  den  13.  Mai  1854.
Linden.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ertheilung  der  juriftischen  Persönlichkeit  an  die  in  Stuttgart
gegründete  Lebensversicherungs=  und  Ersparniß-Bank.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  22.  März
der  unter  dem  Namen  „Lebensversicherungs=  und  Ersparniß-Bank  in  Stuttgart“  zusammengetretenen
  Lebensversicherungs-Gesellschaft  auf  den  Grund  der  vorgelegten  und  gutgeheißenen
Statuten  die  juristische  Persönlichkeit  gnädigst  verliehen,  auch  zu  genehmigen  geruht,  daß
dieselbe  unter  Staatsaufsicht  gestellt  werde;  was  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
  wird.

Stuttgart  den  18.  Mai  1854.
Linden.
        <pb n="56" />
        54

B)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
à)  Verfügung,  betreffend  die  Uebergangssteuer  von  Liqueuren  und  ähnlichen  weingeisthaltenden
Flüssigkeiten.

Unter  Abänderung  des  zweiten  und  dritten  Absatzes  von  §.  43  ver  Instruction  zum
Branntweinsteuergesetz  vom  27.  September  1852  wird  in  Gemäßheit  der,  nach  Vernehmung
des  K.  Geheimen-Raths  erfolgten  höchsten  Entschließung  vom  10.  Mai  1854  hiemit  bestimmt:

8.  1.

Vom  1.  Juni  d.  J.  an  ist  von  eingehenden  Liqueuren  und  andern  weingeisthaltenden
Flüssigkeiten,  deren  Stärke  wegen  ihrer  Versetzung  mit  andern  Substanzen,  wie  Zucker  und
dergleichen,  durch  den  Alkoholometer  nicht  richtig  ermittelt  werden  kann,  die  Uebergangssteuer
in  Unterstellung  eines  Weingeistgehalts  von  50  ½%  (statt  bisheriger  75  %)  Tralles  zu  berechnen

  und  zu  erheben.
K.  2.

Die  dem  Abgabepflichtigen  bisher  eingeräumte  Befugniß,  zu  verlangen,  daß  die  Steuer
nach  dem  wirklichen  Weingeistgehalt  der  Flüssigkeit  mittelst  einer  auf  seine  Kosten  vorzunehmenden
  technischen  Untersuchung  des  Weingeistgehaltes  berechnet  werde,  findet  künftig
nicht  mehr  statt.

8.  3.

Unter  den  in  §.  1  bemerkten  Ligueuren  und  Flüssigkeiten  sind  Rum,  Arak  und  Cognak,
so  wie  die  schon  in  der  Blase  über  Früchte,  Beeren,  Kräuter  und  Gewürze  abgezogenen
Wasser,  wie  Kirschengeist,  Heidelbeergeist,  Hlmbeergeist  und  dergleichen,  nicht  begriffen,  welche
Getränke  vielmehr  der  Uebergangs-Versteurung  als  eigentliche  Branntweine  unterliegen.

Stuttgart  den  17.  Mai  1854.  Knapp.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auflösung  der  Schloßhauptmannschaft  Ludwigsburg.

Da  durch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  15.  d.  M.
die  bisher  bestandene  Schloßhauptmannschaft  in  Ludwigsburg  aufgelöst  und  das  Apanageschloß
  Ludwigsburg  samt  Zugehörde  unter  die  Aufficht  des  dortigen  Cameralamts  gestellt
worden  ist;  so  wird  dieß  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  20.  Mai  1854.  Knapp.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="57" />
        N  10.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  26.  Juni  1854.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Versügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  19.  September
1852  hinsichtlich  der  Steuer  von  Capital-,  Renten-,  Dienst=  und  Berufs-Einkommen.  —  Bekannmmachung,
betressend  die  Uebereinkunft  zwischen  Württemberg,  Oesterreich,  Bavern  und  Baden  wegen  gemeinsamer
Ueberwachung  der  Bodenseegrenze.  —  Bekanntmachung  in  Betreff  einer  Verständigung  mit  der  K.  Preußischen
  Regierung  wegen  der  nach  Art.  22  des  Bürgerrechtsgesetzes  beizubringenden  Reverse.

 

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Der  Departements  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.
Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  19.  September  1852  binsichtlich  der  Steuer
von  Capital-,  Renten-,  Dienst=  und  Berufs-Einkommen.
Für  den  Vollzug  des  Art.  8,  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  19.  September  1852,  betreffend
die  Steuer  von  Capital-,  Renten-,  Dienst=  und  Berufs-Einkommen,  werden  folgende  nähere
Vorschriften  ertheilt:
        <pb n="58" />
        56

1)  Wenn  sich  bei  der  den  Ortesteuer-Commissionen  und  Cameralämtern  nach  der  Verfügung
  vom  10.  Juni  1853  (Reg.  Blatt  S.  171)  obliegenden  Prüfung  der  jährlichen  Fassionen
  des  Capital-,  Renten-,  Dienst=  und  Berufs-Einkommens  Anstände  ergeben,  so  haben
diese  Steuerbehörden  zunächst  nach  Art.  8  des  Gesetzes  vom  19.  September  1852  (Reg.  Blatt
S.  236)  von  den  Steuer-,  beziehungsweise  Fassionspflichtigen,  den  Ortsbehörden,  Dienstherren
  u.  s.  w.  Auskunft  und  Aeußerung  zu  verlangen.

2)  die  gleiche  Einleitung  (Ziff.  1)  zu  wiederholter  Prüfung  einzelner  Fasstonen  steht
den  Oberämtern  und  Cameralämtern  bezüglich  derjenigen  Anstände  zu,  welche  bei  einzelnen
Fassionen  aus  anderem  Anlaß,  z.  B.  durch  Anzeigen  der  Ortssteuer-Commisstonen  oder  einzelner
  Mitglieder  derselben,  der  Ortssteuerbeamten  und  der  Steueraufseher,  zu  ihrer  Kenntniß
  kommen.

3)  Wenn  die  erpobenen  Anstände  hiedurch  (Ziff.  1,  2)  nicht  genügend  aufgeklärt  werden
können,  so  sind  nach  dem  angeführten  Art.  8  die  Steuerbehörden  ermächtigt  und  verpflichtet,
zu  näherer  Prüfung  dieser  Anstände  von  den  Rechnungen  der  unter  öffentlicher  Aufsicht
stehenden  Verwaltungen  und  Pflegschaften,  von  den  Unterpfands=  und  Theilungsakten  Einsicht
  zu  nehmen.

4)  Zu  vieser  Einsichtsnahme  (Ziff.  3)  sind  neben  den  höheren  Steuerbehörden  die
Oberämter  und  Cameralämter  ermächtigt  und  verpflichtet,  welch'  letztere  hiermit  während  der
Dauer  der  je  mit  dem  Anfang  des  Etatsjahrs  beginnenden  und  mit  Vollendung  der  jährlichen
Aufnahme  sich  schließenden  Funktionen  der  Ortssteuer-Commissionen  (Verfügung  vom  10.  Juni
1853,  8.  Pff.  Reg.  Blatt  S.  177)  auch  diese  Commissionen  beauftragen  können.

5)  Die  Oberämter  und  Cameralämter  haben,  wenn  sie  sich  veranlaßt  sehen,  von  jenen
Rechnungen  und  Akten  (Ziff.  3)  Einsicht  zu  nehmen  oder  nehmen  zu  lassen,  mit  dem  geeigneten
  Ansinnen  an  die  zuständigen  Gerichts=  und  Verwaltungs-,  beziehungsweise  Ortsbehörden
  sich  zu  wenden,  welche  hiermit  angewiesen  werden,  einem  solchen  Anfinnen  unverweilt  zu
entsprechen.

6)  Die  Ortssteuerbeamten  und  Steueraufseher,  welchen  nach  Maaßgabe  ihrer  Dienstanweisung
  Nachforschung  nach  etwaigen  Verfehlungen  gegen  das  Einkommenssteuergesetz  obliegt,
find  zu  Einsichtnahme  von  jenen  Rechnungen  und  Akten  (Ziff.  3)  nicht  ermächtigt,  und  find
die  betreffenden  Behörden  nicht  verpflichtet,  ihnen  zu  diesem  Zweck  aus  solchen  Auskunft
zu  ertheilen.
        <pb n="59" />
        57

Die  Ortssteuerbeamten  und  Steueraufseher  haben  vielmehr  das  Ergebniß  der  ihnen  in
solchen  Fällen  außerdem  obliegenden  Nachforschungen  dem  vorgesetzten  Cameralamt  anzuzeigen,
und  diesem  so  wie  weiterhin  dem  Oberamt  beziehungsweise  der  höheren  Steuerbehörde  das
Erkenntniß  über  diese  Einsichtnahme  und  deren  Einleitung  anheimzugeben.

7)  So  wie  in  einem  Anstandsfall  nach  dem  Ergebnisse  der  nach  Vorstehendem  von  dem
Cameralamt  anzustellenden  Nachforschungen  die  Wahrscheinlichkeit  einer  Steuergefährdung
vorliegt,  zu  deren  Annahme  jevoch  die  bloße  Verschiedenheit  des  Betrags  ver  Fasslonen  eines
Fatenten  in  einzelnen  Jahren  an  sich  nicht  zureicht,  hat  das  Cameralamt  die  weitere  Verhandlung
  dem  Oberamt  anheimzugeben,  und  daher  die  auf  den  Gegenstand  sich  beziehenden
Akten  nebst  den  sonst  in  den  kameralamtlichen  Akten  (Steuerverzeichnissen  u.  s.  w.)  liegenden,
zur  Sache  gehörigen  Notizen  dem  Oberamt  zu  weiterer  Einleitung  in  strafrechtlicher  Beziehung
  zugustellen.

Stuttgart  den  27.  Mai  1854.
Plessen.  Linden.  Knapp.

B)  Der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
des  Innern  und  der  Finanzen.

Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern
und  der  Finanzen.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  zwischen  Würktemberg,  Oesterreich,  Bayern  und  Baden
wegen  gemeinsamer  Ueberwachung  der  Bodenseegrenze.

Nach  Art.  10  des  Handels=  und  Zollvertrags  zwischen  den  Zollvereinsstaaten  und
Oesterreich  vom  19.  Februar  1853  (Reg.  Blatt  S.  319)  sollen  für  Grenzgewässer,  und  für
solche  Grenzstrecken,  wo  die  Gebiete  der  contrahirenden  Theile  mit  fremden  Staaten  zusammentreffen,
  Maßregeln  zur  gegenseitigen  Unterstützung  bei  dem  Ueberwachungsdienste  verabredet
  werden.

Zur  Ausführung  dieser  Vertragsbestimmung  ist  zwischen  den  an  den  Bodensee  grenzenden
  Staaten  Württemberg,  Oesterreich,  Bayern  und  Baden  nachstehende  Vereinbarung  getroffen
  worden:

I.  Die  österreichische  Regierung  wird  zur  wirksamen  Verhinderung  des  Schleichhandels
an  dem  österreichischen  Bodenseeufer  ähnliche  Anordnungen,  wie  sie  bereits  in  Bayern,  Würt-
        <pb n="60" />
        58

temberg  und  Baden  auf  Grund  der  Vereins-Zollordnung  bestehen,  folgenden  wesentlichen
Inhaltes  erlassen:

1)  Längs  der  österreichischen  Grenze  dürfen  auf  dem  Bodensee  beladene  Fahrzeuge  in
einer,  nicht  zu  einem  erlaubten  und  als  solchem  kenntlich  bezeichneten  Landungsplatze
führenden  Richtung  dem  Ufer  auf  einc  weniger  als  fünfzig  Fuß  betragende  Entfernung
  sich  ohne  besondere  Erlaubniß  des  nächsten  Zollamtes  nicht  nähern.

Uebertretungen  dieses  Verbotes  werden  nach  den  Bestimmungen  des  Steasgesetzes
über  Gefällsübertretungen  als  Versuch  des  Schleichhandels  angesehen  und  geahndet
werden.

Ausgenommen  von  dem  hier  festgesetzten  Verbote  find:

a)  unverdeckte  Nachen  (Kähne),  welche  unbedingt  zollfreie  Gegenstände  im  unverpackten

  Zustande  (levig)  geladen  haben;
Fahrzeuge,  welche  durch  Elementarunfälle  oder  durch  die  Uebermacht  eines  anderen.
zfälligen  Ereignisses  gezwungen  sind,  sich  dem  österreichischen  Ufer  des  Vodensees
auf  eine  geringere  als  die  oben  bestimmte  Entfernung  zu  nähern.  Der  Raum,
auf  welchen  das  vorstehende  Verbot  sich  erstreckt,  wird  allgemein  kenntlich  bezeichnet
  und  kundgemacht,  und  hierbei  dort,  wo  die  Beschaffenheit  des  Fahrwassers
eine  gröhere  Annäherung  erforderlich  macht,  auf  vie  ortlichen  Verhältnisse  Rückficht
genommen  werden.

2)  Ein=  und  Ausladungen  —  selbst  von  Gegenständen,  welche  ganz  zollfrei  sind  und
auch  auf  den  erlaubten  Landungsplätzen  —  dürfen  nur  nach  vorgängiger  Anmeldung
  stattfinden.

II.  Die  Grenzaufsichts-Bediensteten  Oesterreichs  einerseits  und  der  an  den  Bovensee
grenzenden  Zollvereinsstaaten  andererseits  werden  angewiesen  werden,  die  Befolgung  der  zur
Verhinderung  des  Schleichhandels  am  Bodensee  beiderseits  getroffenen  Bestimmungen  auch
für  das  andere  Gebiet  zu  überwachen.

III.  Zu  diesem  Zwecke  werden  die  beiderseitigen  Aufsichtsbediensteten  nicht  allein  bei
Wahrnehmung  ihres  Dienstes  am  eigenen  Ufer  die  Bewegung  der  ihnen  verdächtig  scheinenden
  Fahrzeuge  auch  gegen  das  anderseitige  Gebiet  hin  beobachten,  sondern  dieselben  auch  mit.
Benützung  ihrer  Wachtschiffe,  soweit  als  es  thunlich  und  erforderlich  ist,  verfolgen,  um  sich
über  die  Richtung  und  das  Ziel  ihrer  Bewegung  zu  vergewissern.

b
        <pb n="61" />
        59

IV.  Werden  von  den  Aufsichtsbediensteten  des  einen  Theiles  bei  Vollziehung  der  vorstehenden
  Bestimmung  Wahrnehmungen  gemacht,  welche  gegründeten  Verdacht  erregen,  daß
eine  Uebertretung  der  Zollgesetze  des  anderseitigen  Gebietes  im  Zuge  begriffen  oder  verübt
worden  ist,  so  werden  diese  Bediensteten  im  Hinblicke  auf  §K.  2,  3  und  5  des  Zollkartels
vom  19.  Februar  1853  zur  thunlichen  Verhinderung  oder  Entdeckung  einer  solchen  Uebertretung
  alle  ihnen  gesetzlich  zustehenden  Mittel  anwenden  und  von  derselben  in  kürzester  Frist
den  Bediensteten  des  andern  Theiles  Kenntniß  geben.

V.  Die  beiderseitigen  Aufsichtsbediensteten  werden  ermächtigt,  zum  Behufe  der  gemeinschaftlichen
  Uferbewachung  Punkte  des  jenseitigen  Gebietes,  auch  außer  dem  im  8.  6  des  Zollkartels
  vorgesehenen  Falle,  zu  begehen  oder  zu  besetzen,  und  die  am  Ufer  befindlichen  Buchten
  zu  durchstreifen  und  zu  durchsuchen,  wobei  jedoch  ein  vorgängiges  Benehmen  mit  der
Grenzwachmannschaft  des  anderen  Staates,  seyn  es  für  längere  Dauer,  sey  es  in  einzelnen
Fällen,  in  welchen  es  ohne  Beeinträchtigung  des  Zweckes  geschehen  kann,  eintreten  wird.

VI.  Es  wird  Sorge  getragen  werden,  daß  die  an  dem  Seeufer  zum  Privatgebrauche
dienenden  Nachen  (Kähne)  over  Zillen  zur  Ruhezeit  an  bestimmten  Plätzen  angeschlossen
find,  und  es  wird  den  beiderseitigen  Bediensteten  ein  Verzeichniß  dieser  kleineren  Fahrzeuge
und  der  denselben  angewiesenen  Anhängeplätze  mitgetheilt  werden,  damit  dieselben  bei  Gelegenheit
  der  Wahrnehmung  ihres  Dienstes  auch  auf  diese  Fahrzeuge  ihre  Aufmerksamkeit
richten  und  nach  Umständen  die  erforderliche  Einschreitung  veranlassen  können.

Die  Haltung  solcher  Fabrzeuge  wird  von  einer  polizellichen  Bewilligung  abhängig  gemacht
  werden,  bei  deren  Ertheilung  mit  der  Zollbehörde  Rücksprache  zu  pflegen  ist,  damit
Personen,  welche  sich  mit  Schleichhandel  befassen,  davon  ausgeschlossen  werden.

VII.  Als  Ruhezeit,  während  welcher  die  unter  Ziff.  VI.  erwähnten  Fahrzeuge  mit
Ausnahme  des  Falles  einer  besondern,  von  dem  nächsten  Zollamte  ertheilten  Bewilligung  am
Ufer  angeschlossen  seyn  sollen,  wird  als  Regel  in  den  Monaten  Januar  und  Dezember  die
Zeit  von  6  Uhr  Abends  bis  7  Uhr  Morgens,  —  Februar,  Oktober  und  November  die
Zeit  von  6  Uhr  Abends  bis  6  Uhr  Morgens,  —  März,  April,  August  und  September:
von  8  Uhr  Abends  bis  5  Uhr  Morgens  —  endlich  in  den  Monaten  Mat,  Juni  und  Juli:
von  10  Uhr  Abends  bis  4  Uhr  Morgens  angeseben  werden.

VlIII.  Wer  ein  Fahrzeug  der  unter  Ziff.  VI.  erwähnten  Art  obne  die  vorgeschriebene
Bewilligung  hält,  oder  dasselbe  während  der  Ruhezeit  angeschlossen  zu  halten  unterläßt,  wird
in  jedem  Staate  mit  angemessener  Strafe  belegt  werden.
        <pb n="62" />
        60

IX.  Die  Vorschristen  über  Hafenpolizei  und  Schifffahrt  an  ven  verschiedenen  Uferplätzen
  des  Bodensees  werden  soviel  als  thunlich  nach  übereinstimmenden  Grundsätzen  geregelt
  werden.

Da  diese  Bestimmungen  sofort  in  Vollzug  treten  sollen,  so  werden  dieselben  mit  hochster
Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  hievurch  zur  allgemeinen  Kenntniß  und
Nachachtung  gebracht.

Stuttgart  den  8.  Juni  1854.
Neurath.  Linden.  Für  den  Finanz-Minister:  Sigel.

C)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministeriums  des  Innern.

Bekanntmachung  in  Betreff  einer  Verständigung  mit  der  königl.  Preußischen  Regierung  wegen  der
nach  Art.  22  des  Bürgerrechtsgesetzes  beizubringenden  Reverse.

Nachdem  die  königl.  Preußische  Regierung  die  Erklärung  abgegeben  hat,  daß  sie  fortan
in  allen  Fällen,  in  welchen  die  Aufnahme  eines  Preußen  zum  württembergischen  Unterthanen
nach  württembergischen  Gesetzen  für  nichtig  erklärt  werven  sollte  (Art.  71  des  revidirten
Bürgerrechtsgesetzes  und  Art.  19  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1852)  diese  Aufnahme  als
überhaupt  nicht  geschehen  betrachten,  und  mithin  das  betreffende  Individuum  als  einen  ehmaligen
  preußischen  Unterthanen,  welcher  in  keinem  andern  Staate  die  Unterthanschaft  erlangt
hat,  nach  Maaßgabe  ves  §.  1,  lit.  b.  der  Gothaer  Convention  in  Betreff  der  Uebernahme
der  Heimathlosen  (es.  Seite  290  des  Reg.  Blatts  von  1853)  unweigerlich  wiever  übernehmen
werde;  so  wird  dies  mit  dem  Anfügen  öffentlich  bekannt  gemacht,  daß  hiernach  in  Bezug
auf  preußische  Unterthanen,  welche  in  einer  württembergischen  Gemeinde  um  Zusicherung  des
Börgerrechts  bitten,  die  im  Art.  22  des  Bürgerrechtsgesetzes  vorgesehene  Erklärung  ihrer  bisherigen
  Obrigkeit  im  einzelnen  Fall  nicht  mehr  zu  verlangen  ist.

Stuttgart  den  10.  Juni  1854.  Linden.

Am  12.  d.  M.  sind  die  Straferkenntnisse  vom  ersten  Quartal  1854  ausgegeben  worden.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="63" />
        61
11.

RNegierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  20.  Juli  1854.

In  halt.
Königliche  Dekrete.  Königl.  Verordnung,  betressend  die  Erhöhung  des  Eingangszolls  für  Hefe.

Berfügungen  der  Departemento.  Verfügung,  betreffend  die  Eröffnung  weiterer  Uebergangsstraßen  für
Wein  und  Obstmost,  Branntwein,  Bier  und  Malz.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Erhöhung  des  Eingangszolls  für  Hefe.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.
In  Folge  einer  unter  den  Regierungen  der  zum  Zollverein  gehörenden  Staaten  getrofsenen

  Vereinbarung  wegen  des  Eingangszolls  für  Hefe  verordnen  Wir,  nach  Anhörung
Unseres  Geheimen-Rathes,  was  folgt:

S.  1.
Vom  1.  August  d.  J.  an  wird  der  Eingangszoll  für  Hefe  aller  Art,  mit  Aus-
        <pb n="64" />
        62

nabme  der  Bier-  und  Weinhefe,  von  14  fl.  (8  Thaler)  —  Abschn.  II.  Pos.  25  b.  des
Zolltarifs  —  auf  den  Sag  von  19  fl.  15  kr.  (11  Thaler)  für  den  Centner  —  Pos.
25  p.  —  erhöht.
8.  2.
Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  13.  Juli  1854.
Wilhelm.

Der  Finanz-Minister:
Knapp.
Auf  Befehl  des  Könige,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Maueler.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Finanz-Departementsé.
Des  Finanz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  die  Eröffnung  weiterer  Uebergangsstraßen  für  Wein  und  Obstmost,
Branntwein,  Bier  und  Malz.

Mit  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  27.  Januar  1853  (Reg.  Blatt  S.  33  ff.)
und  das  dort  aufgestellte  Verzeichniß  der  Uebergangsstationen  für  den  Verkehr  mit  controlepoflichtigen
  Gegenständen  und  ver  zur  Abfertigung  zuständigen  Grenzaceiseämter,  so  wie  unter
Hinweisung  auf  die  durch  die  Verfügungen  vom  10.  August  1853  (Reg.  Blatt  S.  310)  und
22.  Dezember  1853  (Reg.  Blatt  S.  507)  versffentlichten  weiteren  Uebergangsstraßen  wird
Folgendes  zur  allgemeinen  Nachachtung  bekannt  gemacht.

8.  1.
Das  Acciseamt  Bonfeld  im  Cameral--  und  Oberamts-Bezirke  Heilbronn  wird  zu
        <pb n="65" />
        63

Ausübung  der  Uebergangs-Controle  nach  Maßgabe  der  Eingangs  erwähnten  Bekanntmachung
ermächtigt.
KG  2.

Ebenso  werden  dem  Aceiseamt  Großgartach,  gleichen  Bezirks,  die  Befugnisse  einer
Uebergangsstelle  ertheilt.

8.  3.
Diese  Verfügung  tritt  mit  dem  15.  Juli  d.  J.  in  Wirkung.

Stuttgart  den  4.  Juli  1854.

Knapp.
        <pb n="66" />
        <pb n="67" />
        12.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  27.  Juli  1854.

 

In  halt.
Königliche  Dekrete.  Keine.
VBerfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäudeund
  Gewerbe-Steuer  für  das  Etatsjabr  1854—55.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Finanz-Departement.
Des  Steuer  -Collegiumé.

Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer
für  das  Etatssahr  1854—55.
Nach  dem  Finanz-Gesetze  vom  20.  September  1852  (Reg.  Blatt  S.  246)  sind  für
das  Etatsjahr  1854  an  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  —  :.  2,600,O00  fl.
zu  erheben.
        <pb n="68" />
        Hieran  haben  beizutragen:
12.  das  Grundeigenthum  und  die  Gefälle,
nämlich
a)  das  Grundeigenthum..  14830,575  fl.
b)  die  Gefälle...  ....  ...  11,092  fl.
—:.  1,841,667  fl.
zu.  die  Gebäude.  4338333  fl.
#l.  die  Gewerbe..  3325,000  fl.
—:.  2,600,000  fl.
Mit  Berücksichtigung  der  das  Landeskatasler  betreffenden  Veränderungen,  worüber
die  Nachweisungen  den  Oberämtern  besonders  zugegangen  sind,  und  nach  welchen  nunmehr
auch  der  Amtskörperschafts=  und  Ortsstenerfuß  richtig  zu  stellen  ist,  berechnet  sich
a)  das  Grundkataster  nach  dem  Reinertrage  aif  17,999,064  fl.  51  kr.
und
das  Gefällkataster  auaufß..  109,064  fl.  22  kr.
—  .  1,108,129  fl.  13  kr.
demnach  die  Staatssteuer  je  auf  100  fl.  Reinertrag  zu  10  fl.  10  kr.  1/##  V  hlr.
b)  das  Gebäudekatasler  nach  der  auf  den  1.  Juli  1853  vorgenommenen  periodischen

Ergänzung  im  Kapitalwerth  aufßf  194388,311  fl.  —
und
die  Staatssteuer  je  auf  100  fl.  Kapitalwerth  13  kr.  2  95  hlr.
c)  die  Katasteransätze  für  die  Gewerbesteuer  betragen  nach  der  periodischen  Kataster-Ergänzung
  pro  1.  Juli  1003  384,741  fl.  24  kr.
Zur  Umlage  der  Steutrsumne  von  323000  f.  kommen  daher  auf  00  fl.
Katasteransaszs  8441dfl  28  kr.  2730  hlr.

Nachdem  hienach  die  Jahressteuer  pro  1854—55  unter  die  Oberamtsbezirke  auf  die
aus  der  Beilage  ersichtliche  Weise  vertheilt  worden  ist;  so  werden  die  Oberämter  angewiesen,
  unverweilt  die  Vertheilung  der  Steuern  auf  die  einzelnen  Orte  w.  unter  Zugrundlegung
  des  Landeskatasters  vorzunehmen,  und  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Unteraustbeilung
        <pb n="69" />
        67

auf  die  Steuerpflichtigen  nach  den  verschiedenen  Katasterzweigen,  je  abgesondert  auf  das
Grund-,  Gefäll-,  Gebäudc=  und  Gewerbe-Kataster  vollzogen  wird.

In  Beziehung  auf  die  instruktionsgemäße  Fortfübrung  der  Gebäuve=  und  Gewerbesteuerrollen,
  die  rechtzeitige  Vornahme  des  Steuersatzes,  die  richtige  Fortführung  der  Oberamts-Uebersichten,
  übereinstimmend  mit  den  Kanzlei-Eremplaren,  so  wie  auf  die  Benützungsart  des
Steuerkatasters  zu  der  Umlage  der  Amtskörperschafts-Anlagen,  endlich  hinsichtlich  der  rechtzeitigen
  Unteraustheilung,  der  sorgfältigen  Ueberwachung  des  Einzugs  und  der  Ablieferung  der
Steuern,  werden  die  Oberämter  auf  die  ihnen  bierüber  schon  früher  ertheilten  Weisungen,
  insbesondere  auf  die  Verfügung  des  Steuer-Collegiume  vom  30.  Juni  1848  (Reg.Blett
S.  301)  verwiesen.

Stuttgart  den  14.  Juli  1854.

Für  den  Direktor:
Autenrieth.

Genehmigt  von  dem  Finaonz-Ministerium  den  20.  Juli  1854.
Knapp.
        <pb n="70" />
        68

Vertheilung

der  direkten  Staatssteuer  auf  die  Oberämter  des  Königreichs,  die  K.  Hofdomänenkammer
  und  die  Staatskasse-Renten  für  das  Etatsjahr  1854—55.

 

 

 

 

—
Grund=  efäll=  Gebäude=  Gewerbe-Oberämter.
  Steuer.  GSebr-  Steuer.  Steuer.  Hauptbettag.
fl.  fl.  fl.  s.  sfl.  —
I.  Neckarkreis.

Backnag3,934  3  5,595  4,596  34,128
Besigheeen5,586  97  7,294  4,  233  37,210
Böblingen50.769  157  6,705  4,741  37,372
Brackenbeim.  .  .  26,595  194  5,681  2,661  35,131
Cannstaddt.10029  51  7,429  4,353  32,862
Eßlingen.  .  .  .1  24,727  22  6,240  7,898  38,887
Hellbron81116  124  18,303  53,151
Leonberg  86,  351  71  8,667  3,804  48,893
Ludwigsburg.  .  .33,085  98  10540  5,697  49,420
Marbacch34,  860  297  6,274  3,526  44,957
Maulbronn4243  112  5,499  2,565  32,419
Neckarsulm  .  .  .  34,665  35  6,924  4,546  46,170
Stuttgart,  Stadt  6,331  637,62633),132  77,095
Stuttgart,  Anmt26224  48  6,566  2,885  35,723
Vaihingen24924  156  5,875  3,364  34,319
Waiblingen6,465  —  5,992  3,460  35,917
Weinsbeerrgg,271  60  4,835  2,592  32,203

—447620  1,.5311149,35ö007,356  705,857
        <pb n="71" />
        69

 

 

 

msttrt
fl.  sf.  al.  fl.  fl.
II.  Schwarzwaldkreis.
Balingen  24,423  —  5,723  4,974  35,120
Calw.  1704  18  6,322  4,856  29,100
Freudenstadt  20,309  22  5,226  4,104  29,661
Herrenberg  31,041  —  6,126  2,439  39,606
Horb  22,205  43  6,193  2,562  31,003
Nagold  19,219  131  6,296  4,243  29,889
Neuenbürg  12,869  297  4,143  3,079  20,  388
Nürtingen.  24,486  —  5,702  3,556  33,744
Oberndorf.  18,790  3  4,627  2,874  26,294
Reutlingen  27,412  381  9,053  596  48,342
Rottenburg  31,190  9  7,784  3,839  42,822
Rottweil.  29,935  —  5,069  4,053  39,957
Spaichingen.  17,270  29  2,750  2,218  22,267
Sulz  21,499  26  3,647  2,202  27,374
Tuttlingen.  23,034  34  4,170  3,734  30,972
Tübingen.  25,168  33  9,425  5,866  40,492
Urach  28,935  335253  34,484
—  390,689  1,059  99.,300  70,  458  561,515
        <pb n="72" />
        70

 

 

 

 

 

—
III.  Jaxtkreis.  n  t  ";  n  v  n  n  E
Aalen  17,928  5  4,830  3,743  26,506
Crailshein  22,505  77  3,813  3,773  30,168
Ellwangen  31,401  3714583833  4  41,520
Gaildorf  23,573  —  3,188  2,476  29,237
Gerabronn  48,540  3  5,418  4,109  58,070
Gmünd.  21,496  8  4,494  6,415  32,413
Halll  39,453  4,173  5,057  4,993  54,576
Heidenheim.  30,279  2  7,404  6,558  44,243
Künzelsau  35,068  11  65,3954,168  44,042
Mergentheim.  41,230  —-  5,682  4,422  51,334
Neresheim  27,750  18  4,065  3,244  35,077
Oehringen  48,692  —  6,747  4,278  59,717
Schorndorf  20,422  2  5,323  2,800  28,547
Welzheim.  18,932  173  3,350  1,993  24,448

—-  427,269  4,50971,05957,661  560  aos
        <pb n="73" />
        71

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grund-  Gefäll-  Gebaäude--  Gewerbe-Oberämnter.
  Stener.  Steuer.  Steuer.  Steuer.  Hauptbetras.
fl.  fl.  sl.  fl.  fl.

IV.  Donaukreis.
Biberach  .  ..  46,986  12  8.704  7,577  63,279
Blaubeuren  26,  758  13  4,638  3,494  34,903
Ehingen  43,469  —  7,002  4,299  54,770
Geislingen  23,729  101  5,168  5,227  34,225
Göppingen  32,209  20  7,812  8,577  48,618
Kirchheim.  29,449  46  6,729  4,9086  41,210
Laupheim.  29,589  —  5,887  3,892  39,368
Leutkirch  -  34,372  —  5,923  3,813  44,108
Münsingen  24,647  22  4,238  3,229  32,136
Ravensburg  42,119  48  9,948  5,579  57,694
Riedlingen  42,411  1  8,842  4,291  55,545
Saulgau  4,634  3  6,803  4,559  53,999
Tettnang  28,  887  7  5,088  3,352  37,334
Ulm  37,933  8S8  13,343  1,  259  69,623
Waldsce  41,263  84  7,531  4,033  52,911
Wangen  30,315  2  4,693  4,232  39,242
1356,770  447112,34089,399  758,965

V.  K.  Hofdomänenkammiernr
  8,227  —  1,266  126  9,619
VI.  Staatskasserenten  —  3,546  —  —  3,546

Zusammen  —  „830,5751,00233,0  2,600,000
s————————

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="74" />
        <pb n="75" />
        13.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  5.  September  1854.  *

In  hal  t.
Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Berfügung,  betreffend  die  Handhabung  ver  Polizel  auf  der  Landesrenze
  gegen  Baden.  —  Verfügung,  betreffend  die  Handhabung  der  Pollzei  auf  ver  Grenze  gegen  das
Großherzogtbum  Hessen.

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Handhabung  der  Polizei  auf  der  Landesgrenze  gegen  Baden.

Zu  wirksamerer  Handhabung  der  Polizei  auf  der  Landesgrenze  gegen  Baden  ist  in
Ergänzung  der  unterm  23.  Februar  1832  bekannt  gemachten  Uebereinkunft  (I.  Ergänzungs-Band
  zum  Reg.  Blatt  S.  253)  mit  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät
mit  der  Großherzoglich  Badischen  Reglerung  nachstehende  Uebereinkunft  getroffen  und  mittelst
ausgewechselter  Ministerial-Erklärungen  vollzogen  worden:
        <pb n="76" />
        74
Art.  1.

Den  Königlich  Württembergischen  und  den  Großherzoglich  Badischen  Sicherheitswachen
ist  gestattet,  im  Grenzgebiete  des  andern  Staates  bezüglich  sicherheitsgefährlicher  oder  verfolgter
  Individuen  gegenseitig  Erkundigungen  einzuziehen,  und  wenn  hierdurch  eine  spezielle
Veranlassung  gegeben  wird,  die  Spuren  verselben  weiter  zu  verfolgen.  Diese  Sicherheitsorgane
  sind  jedoch  verbunden,  der  nächsten  Sicherheitsbehörde  des  Auslandes,  dem  Gemeindevorsteher
  oder  dem  zur  polizeilichen  Einschreitung  berufenen  Organe  den  Sachverhalt  sogleich
  mündlich  mitzutheilen  und  dieselbe  zur  Unterstützung  oder  ferneren  entsprechenden
Amtsöhandlung  aufzufordern.

Art.  2.

Wenn  die  Sicherheitswache  des  einen  Staates  die  in  den  andern  geflachteten  Verbrecher
  oder  die  zur  Arretirung  signalisirten  Personen  bei  der  Art.  1  gestatteten  Nachforschung
  erreicht,  so  ist  sie  ermächtigt,  den  Verbrecher  festzuhalten,  ist  jedoch  verpflichtet,  denselben
  vor  die  nächste  Polizeibehörde  des  Staates,  in  dessen  Gebiete  die  Festnahme  des
Verbrechers  erfolgte,  zu  führen.

Art.  3.

Auf  Verlangen  einer  Polizeibehörde  des  einen  der  beiden  Staaten  sind  die  Sicherheits.
organe  des  andern  befugt,  nicht  blos  bei  Elementar-Ereignissen,  sondern  im  Interesfse  der
Sicherheit  überhaupt  in  dem  Grenzgebiet  des  Staates  der  requirirenden  Behörde  dienstliche
  Funktionen,  jedoch  nur  nach  den  Anordnungen  der  leitenden  Polizeibehörde  zu  übernehmen.


Art.  4.

In  dringenden  Fällen  sind  die  Sicherbeitswachen  beider  Staaten  ermächtigt,  den
Grenzpolizelbebörden  des  andern  Gebietes  mündliche,  die  öffentliche  Sicherhett  betreffende
  Rapporte  zu  erstatten.

Art.  5.

Den  Einladungen  der  Grenzbehörden  des  einen  Staates  zur  Vornahme  gemeinschaftlicher
  Sicherheitsstreifen  ist  von  den  Grenzbehörden  des  andern  bereitwillig  entgegenzu-
        <pb n="77" />
        75

kommen  und  dabei  der  Uebertritt  der  Sicherheitswachen  in  das  Grenzgebiet  des  andern
Staates  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  gestattet.

Art.  6.

Elne  Haussuchung  auf  fremdem  Gebiete  vorzunehmen,  ist  keiner  Sicherheitswache
erlaubt,  diese  ist  vielmehr  verbunden,  zur  Erreichung  des  Zweckes  die  Lokalpolizei  in  Anspruch
  zu  nehmen,  welche  hiebei  nach  den  in  dem  betreffenden  Staate  überhaupt  geltenden
  Vorschriften  sich  zu  richten  hat.

Art.  7.

Jede  Sicherheitswache  hat  sich  die  Ueberschreitung  des  fremden  Gebletes  und  deren
Erfolg  von  der  Lokalpolizelbehörde  des  auswärtigen  Staates  bestätigen  zu  lafsen.

Art.  8.

Die  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  aufgestellten  Personen  haben  auch  bei
ihren  in  Gemäßheit  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  jenseits  der  Grenze  vorzunehmenden
Handlungen  sich  im  Allgemeinen  und  vorbehältlich  der  in  Art.  3  gemachten  Ausnahme
nach  den  Bestimmungen  der  ihnen  von  ihrer  Behörde  gegebenen  Dienstvorschriften  zu  achten
und  sind  für  deren  Beobachtung  nur  der  eigenen  Regierung  verantwortlich.

Art.  9.

Den  beiden  hohen  Regierungen  steht  jederzelt  frei,  diese  Uebereinkunft  wieder  aufzukünden,
  was  jedoch  sechs  Monate  im  Voraus  geschehen  muß.

Die  Behörden  wie  das  Sichecheitspersonal  haben  sich  nach  vorstehenden  Bestimmungen
  zu  achten.

Stuttgart  den  17.  August  1854.

Linden.
        <pb n="78" />
        76

b)  Verfügung,  betreffend  die  Handhabung  der  Polizei  auf  der  Grenze  gegen  das  Großherzogthum
  Hessen.

Zu  wirksamerer  Handhabung  der  Pollzei  auf  der  Grenze  gegen  das  Großberzogthum
Hessen  ist  mit  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  mit  der  Großberzoglich
  Hessischen  Regierung  nachstehende  Uebereinkunft  getroffen  und  mittelst  ausgewechselter.
Ministerial-Erklärungen  vollzogen  worden:

Art.  1.

Den  Königlich  Württembergischen  und  den  Großberzoglich  Hessischen  Sicherheitsorganen
  ist  gestattet,  im  Grenzgebiete  des  andern  Staates  bezüglich  sicherheitsgefährlicher
oder  verfolgter  Individuen  gegenseitig  Erkundigungen  einzuziehen  und  wenn  hierdurch  eine
spezielle  Veranlassung  gegeben  wird,  die  Spuren  derselben  weiter  zu  verfolgen.  Diese
Sicherheitsorgane  sind  jedvoch  verbunden,  der  nächsten  Sicherheitsbehörde  des  Auslandes.
dem  Gemeindevorsteher  oder  dem  zur  polizeilichen  Einschreitung  berufenen  Organe  ven
Sachverhalt  sogleich  mündlich  mitzutheilen  und  dieselbe  zur  Unterstützung  der  ferneren
entsprechenden  Amtshandlung  aufzufordern.

Art.  2.

Wenn  die  Sicherheitsorgane  des  einen  Staates  die  in  den  andern  geflüchteten  Verbrecher
  oder  die  zur  Arretirung  signalifirten  Personen  bei  der  durch  Art.  1  gestatteten
Nachforschung  erreichen,  so  sind  sie  ermächtigt,  den  Verbrecher  festzuhalten;  find  jedoch  verpflichtet,
  denselben  vor  die  nächste  Polizeibehörde  des  Staates,  in  dessen  Gebiet  die  Festnahme
  des  Verbrechers  erfolgte,  zu  führen.

Art.  3.

Auf  Verlangen  einer  Polizelbehörde  des  einen  der  beiden  Staaten  find  die  Sicherbeitsorgane
  des  andern  befugt,  nicht  blos  bei  Elementar-Ereignissen,  sondern  im  Interesse
der  Sicherheit  überhaupt  in  dem  Grenzgebiet  des  Staates  der  requirirenden  Behörde
vienstliche  Funktlonen,  jedoch  nur  nach  den  Anordnungen  der  leitenden  Polizeibehörde
zu  übernehmen.
        <pb n="79" />
        77

Art.  4.

In  dringenden  Fällen  sind  die  Sicherheitsorgane  beider  Staaten  ermächtigt,  den
Grenzpolizelbehörden  des  andern  Gebiets  mündliche,  die  öffentliche  Sicherheit  betreffende
  Rapporte  zu  erstatten.

Art.  5.

Den  Einladungen  der  Grenzbehörden  des  einen  Staates  zur  Vornahme  gemeinschaftlicher
  Sicherheitsstreifen  ist  von  den  Grenzbehörden  des  andern  bereitwillig  entgegenzukommen
  und  dabei  ver  Uebertritt  der  Sicherheitsorgane  in  das  Grenzgebiet  des  andern  Staates
  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  gestattet.

Art.  6.

Eine  Haussuchung  auf  fremdem  Gebiete  vorzunehmen,  ist  keinem  Sicherheitsorgane
erlaubt;  dieses  ist  vielmehr  verbunden,  zur  Erreichung  des  Zweckes  die  Lokalpolizei  in  Anspruch
  zu  nehmen,  welche  biebei  nach  den  in  dem  betreffenden  Staate  überhaupt  geltenden
  Vorschriften  sich  zu  richten  hat.

Art.  7.

Jedes  Sicherheitsorgan  hat  sich  die  Ueberschreitung  des  fremden  Gebietes  und  deren
Erfolg  von  der  Lokalpolizelbehörde  des  auswärtigen  Staates  bestätigen  zu  lassen.

Auch  wird  in  den  Fällen  der  Art.  1,  2  und  6  vorausgesetzt,  daß  der  im  fremden
Gebiete  auftretende  Offiziant,  wofern  ihn  nicht  schon  seine  Dienstkleidung  kenntlich  macht,
zu  seiner  Legitimation  mit  einem  schriftlichen  Vorweise  versehen  seyn  müsse.

Art.  8.

Die  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  aufgestellten  Personen  haben  auch
bei  ihren  in  Gemäßheit  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  jenseits  der  Grenze  vorzunehmenden
  Handlungen  sich  im  Allgemeinen  und  vorbehältlich  der  in  Art.  3  gemachten
Ausnahme  nach  den  Bestimmungen  der  ihnen  von  ihrer  Behörde  gegebenen  Dienstvorschriften
  zu  achten  und  find  für  deren  Beobachtung  nur  ver  eigenen  Regierung  verantwortlich.
        <pb n="80" />
        78

Art.  9.

Den  beiden  hohen  Regierungen  steht  jederzeit  frei,  diese  Uebereinkunft  wieder  aufzukünden,
  was  jevoch  sechs  Monate  im  Voraus  geschehen  muß.

Die  Behörden,  wie  das  Sicherheitspersonal  werden  angewiesen,  sich  nach  diesen  Bestimmungen
  zu  achten.

Stuttgart  den  17.  August  1854.

Linden.

WVOOSO

Am  1.  September  d.  J.  sind  die  Straf-Erkenntnisse  vom  zweiten  Quartal  1854  ausgegeben
  worden.
        <pb n="81" />
        79

14.

ngs-Blat

für  das

Königreich  Würltemberg.

Negiern

#

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  27.  September  1854.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Königl.  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  von  Handels=  und  Gewerbe-Kammern

Verfügungen  der  Departementée.  Verfügung,  betreffend  Nachtragsbestimmungen  zu  der  revidirten  Instructlon

  zu  Vollziehung  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  vom  20.  März  1851.  —  Versügung,  betreffend
die  Vereinigung  mehrerer  bisher  getrennter  zünftiger  Gewerbe.

Neckarzölle.

Berfügung,  betreffend  das  Verfahren  bei
Ertheilung  gewerblicher  Concessionen.  —  Verfügung,  betreffend  die  Vornahme  der  Kassenuntersuchungen  bei
den  Mittel-  und  Spezialkassen  des  Staats.  —  Bekannimachung,  betreffend  die  Ermäßigung  der  Rhein=  und

1I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Errichtung  von  Handels=  und  Gewerbe-Kammern.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.
In  der  Absicht,  dem  Gewerbestande  bei  Berathung  der  auf  die  Gewerbe  sich  beziehenden

  Angelegenheiten  eine  größere  Mitwirkung  einzuräumen,  verordnen  und  verfügen  Wir,
nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Ratbes,  wie  folgt:
        <pb n="82" />
        80

5S.  1.
In  den  gewerbreichen  Städten  ves  Landes,  welche  die  diesfälligen  Vorbedingungen
zu  erfüllen  im  Stande  sind,  werden  Handels=  und  Gewerbe-Kammern  errichtet.
Für  die  Wirksamkeit  jeder  Kammer  wird  im  Wege  der  Verfügung  ein  bestimmter
Bezirk  festgestellt.
g.  2.
Die  Handels=  und  Gewerbe-Kammern  haben  als  Organe  des  Gewerbe=  und  Handelsstandes
  ihres  Bezirks  den  Beruf:

1)  Wünsche  und  Anträge  in  Absicht  auf  die  Förderung  der  Gewerbe  und  des  Handels
den  Gemeinde=  und  Staatsbehörden,  insbesondere  auch  der  Centralstelle  für  Gewerbe
  und  Handel  vorzutragen;

2)  statistische  Notizen  über  Gegenstände  der  Gewerbe  und  des  Handels  zu  sammeln,
auch  zu  diesem  Zwecke  von  den  Zunftvorstehern  und  Gewerbetreibenden,  so  wie  von
ven  Gemeindebehörden  sich  Auskunft  zu  verschaffen;

3)  alljährlich  dem  Ministerium  des  Innern  über  den  Zustand  der  gewerblichen  Industrie
und  des  Handels,  über  wünschenswerthe  Verbesserungen  und  die  Mittel  zur  Ausführung
  verselben  Bericht  zu  erstatten;

4)  gegen  die  Staatsbehörden  auf  deren  Verlangen  Fragen  über  Gegenstände  der  Gewerbe
  und  des  Handels  zu  begutachten;

5)  bei  beabsichttgten  Veränderungen  in  der  Bildung  der  Zunftvereine  und  ihrer  Bezirke
gutächtliche  Aeußerung  abzugeben;

6)  die  Staats=  und  Gemeindebehörden  bei  Ausführung  von  Maaßregeln  zur  Förderung
der  Gewerbe  und  des  Handels  zu  unterstützen  und  die  ihnen  von  den  ersteren  etwaübertragene
  Aufsicht  über  hiezu  dienende  Anstalten  und  Einrichtungen  zu  übernehmen;


7)  in  Gewerbe=  und  Handelsstreitigkeiten  privatrechtlicher  Natur  auf  Anrufen  der  Betheiligten
  eine  schiedsgerichtliche  Entscheidung  zu  geben.

8.  3.

Jede  Handels=  und  Gewerbe-Kammer  hat  in  der  Regel  zwölf  bis  achtzehn  Mit—
glieder.
        <pb n="83" />
        81

Die  Zahl  derselben  wird  bei  Bildung  der  Kammer  festgesetzt,  sie  kann  jedoch  später
nach  Maaßgabe  des  Bedürfnisses  und  der  gemachten  Erfahrungen  abgeändert  werden.
5S.  4.
Das  Amt  eines  Mitglieds  der  Kammer  ist  ein  Ebrenamt  und  wird  nur  mit  Zustimmung
  der  biezu  Berufenen  übertragen  und  versehen.
Die  Dienstleistung  der  Mitglieder  ist  unentgeldlich.  Für  ihre  Auslagen  an  Zehrung
und  Reisekosten  erhalten  sie  bei  Dienstreisen  eine  angemessene  Entschädigung.

8.  5.

Mitglied  einer  Handels=  und  Gewerbe-Kammer  kann  nur  Derjenige  seyn,  welcher  unbescholtenen
  Rufes  ist,  in  guten  Vermögensverhältnissen  sich  befindet  und  für  eigene  Rechnung
  allein  oder  als  Gesellschafter  ein  Handelsgeschäft  oder  Gewerbe  von  bedeutenderem
Umfange  betreibt  oder  betrieben  hat,  oder  ein  solches  als  technischer  oder  kaufmännischer
Vorstand  leitet  oder  geleitet  hat.

S.  6.

Die  Mitglieder  der  Handels=  und  Gewerbe-Kammern  werden  durch  Uns  ernannt.

Die  erste  Bildung  derselben  erfolgt  unter  Leitung  des  Ministeriums  des  Innern  nach
vorgängiger  Vernehmung  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel.

Die  Mitglieder  versehen  ihre  Stelle  sechs  Jahre.

Je  nach  zwei  Jahren  tritt  am  Ende  des  Monats  December  ein  Drittbeil  derselben
aus,  worauf  durch  die  Zurückbleibenden  mindestens  zweimal  so  viele  Personen  vorgeschlagen
werden  als  ausgetreten  sind.  Die  Austretenden  können  sogleich  nach  ihrem  Austritte  wieder
vorgeschlagen  und  ernannt  werden.

In  den  ersten  sechs  Jahren  nach  Bildung  der  Kammer  wird  über  die  Reihenfolge  des
Austritts  durch  das  Loos  entschieden.

S.  7.

Die  Handels=  und  Gewerbe-Kammern  wählen  je  für  zwei  Jahre  einen  Vorsitzenden
und  einen  Stellvertreter  desselben  aus  ihrer  Mitte,  welcher  der  Regierung  anzugeigen  ist.

Für  die  Fälle,  wo  die  Kammer  sich  als  Schiedsgericht  constituirt,  wird  ein  rechtsgelehrter
  Vorsitzender  bestimmt.  Die  Kammer  schlägt  hiefür  drei  Personen  vor,  aus  welchen  Wir
den  Vorsitzenden  je  auf  sechs  Jahre  ernennen.
        <pb n="84" />
        82

g.  8.
Die  Beschlüsse  der  Kammer  werden  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  der  Vorsitzende.
Zu  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses  ist  die  Theilnahme  von  wenigstens  fünf  Mitgliedern
  einschließlich  des  Vorsitzenden  erforderlich.

5.  9.
Die  Geschäftsordnung  der  Kammer  unterliegt  der  Bestätigung  des  Ministeriums  des
Innern.
.  10.
Die  Schreib=  und  Registratur-Geschäfte  versteht  ein  Sekretär,  welcher  auf  Vorschlag
der  Kammer  durch  das  Ministerium  des  Innern  ernannt  wird.

5S.  11.

Die  Bureaukosten,  der  Ersatz  etwaiger  Auslagen  für  die  Mitglieder,  die  Belohnung
des  Sekretärs  u.  s.  w.  werden  zunächst  aus  den  Einnahmen  der  Kammer,  insbesondere  den
für  deren  schievsrichterliche  Thätigkeit  anzusetzenden  Sporteln,  im  Uebrigen  theils  aus  den
Mitteln  der  Gemeinde,  in  welcher  die  Kammern  ihren  Sitz  haben,  tbeils  aus  den  für  vie
Gewerbebeförderung  bestimmten  Staatsmitteln  bestritten.  Das  Nähere  binsichtlich  der  Leistungen
  der  Gemeinden  ist  durch  besondere  Uebereinkunft  festzustellen.

Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  der  gegenwärtigen  Verordnung
bcauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  19.  September  1854.

Wilhelm.

Der  Minister  des  Innern:
Linden.
Auf  Befehl  des  Königs:
Für  den  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
der  Geheime  Cegationsrath
Gros.
        <pb n="85" />
        83

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Verfügung,  betreffend  Nachtragsbestimmungen  zu  der  revidirten  Instruktion  zur  Vollziehung
der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  vom  20.  März  1851.

Zur  Ergänzung  der  revidirten  Instruktion  zur  Vollziehung  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung
  vom  20.  März  1851  wird  in  Gemäßheit  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen
  Majestät  vom  17.  Mai  d.  J.  folgendes  verfügt.

S.  1.

Bei  allen  zünftigen  Gewerben,  bei  welchen  zur  Erwerbung  des  Meisterrechts  die  Erstehung
  einer  Prüfung  unbedingt  gefordert  wird  (Instruktion  §.  40),  kann  diese  Prüfung
schon  vor  der  beabsichtigten  Gewerbenlederlassung  an  Ladensitzen,  welche  für  die  einzelnen
Gewerbe  besonders  werden  bezeichnet  werden,  dann  erstanden  werden,  wenn  der  zu  Prüfende
das  Ein  und  zwanzigste  Lebensjahr  zurückgelegt  und  wenigstens  zwei  Jahre  zuvor  die  Lehrlingsprüfung
  mit  Erfolg  erstanden  hat.

Gewerbetreibende,  welche  die  Meisterprüfung  in  vorstehender  Weise  genügend  erstanden
  haben,  find  berechtigt,  bei  ihrer  künftigen  gewerblichen  Niederlassung  den  Nachweis
  über  ihre  persönliche  Befähigung  durch  schriftlichen  Ausweis  über  eine  dem  Art.  46
des  Gesetzes  entsprechende  Vorbereitung  zu  liefern.

g.  2.

In  gleicher  Weise  ist  es  angehenden  Kaufleuten  gestattet,  die  Prüfung  für  die  Aufnahme
  in  die  Handlungsinnung  vor  ihrer  Gewerbeniederlassung  zu  erstehen;  sie  erlangen
jedvoch  das  Recht  zum  selbstständigen  Gewerbebetriebe  erst  durch  die  Erfüllung  der  Vorschriften
  des  Art.  106  der  Gewerbe-Ordmung.

8.  3.
Die  Meisterprüfungen  bei  allen  zünftigen  Gewerben,  mit  Einschluß  der  zünftigen  Kauf-
        <pb n="86" />
        84

leute,  find  periodisch  vorzunehmen.  Die  Prüfungstermine  find  durch  die  Oberämter  des
Ladensttzes  festzusetzen  und  gehörig  bekannt  zu  machen.

Die  Bestellung  der  zwei,  den  Zunftmeistern  von  Amts  wegen  beizugebenden  Mitglieder
  der  Prüfungs-Commissionen  erfolgt  durch  die  Oberämter  des  Ladensitzes  unter  Rücksprache
  mit  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel.

8.  4.

Für  die  Ausstellung  eines  Zeugnisses  über  eine  nach  Maßgabe  der  88.  1  und  2  der
gegenwärtigen  Verfügung  erstandene  Prüfung  ist  eine  Gebübr  von  Einem  Gulden  zur  Zunftkasse
  zu  entrichten;  auch  haben  die  zu  Prüfenden  an  Bezahlung  der  Kosten  für  die  nicht
dem  Zunftvorstande  angehörigen  Mitglieder  der  Prüfungs-Commission  in  gleicher  Weise,  wie
andere  Meisterrechts-Bewerber,  Theil  zu  nehmen.

S.  5.

Bei  der  Bildung  und  Abänderung  der  Zunftvereine  und  ihrer  Bezirke  ist  als  Regel
festzuhalten,  daß,  so  weit  es  immer  thunlich  ist,  solche  Orte  zu  Ladensitzen  zu  wählen  find,
an  welchen  ein  schwunghafter  Gewerbebetrieb  Statt  findet.

Mit  Genehmigung  des  Ministeriums  kann  auch  zwischen  Meistern  aus  verschiedenen
Kreisen  eine  Zunftverbindung  Statt  finden.

S.  6.

Bei  Bestellung  der  Obmänner  der  einzelnen  Zunftvereine  haben  die  Oberämter  darauf
zu  sehen,  daß  wo  möglich  solche  Männer  bestellt  werden,  welche  mit  den  erforderlichen  Geschäftskenntnissen
  auch  Interesse  für  das  Gewerbewesen  und  die  Volkswirthschaft  und  Be,
kanntschaft  mit  denselben  verbinden.

S.  7.

Inhaber  unzünftiger  Gewerbe  können  mit  Genehmigung  der  Regierung  unter  sich  gesellschaftliche
  Vereine  mit  einer  den  Zunftvereinen  analogen  Einrichtung  schließen.  Sie  er,
halten  hiedurch  die  den  Zunftvereinen  gesetzlich  zustehenden  Befugnisse  in  Beziehung  auf
Jurisdiktionsverhältnisse  und  Abgabepflichtigkeit,  insbesondere  für  ihre  Vorsteher  die  in  Art.
86  und  87  der  Gewerbe-Ordnung  bestimmten  Berechtigungen  einschließlich  des  Rechts,  Lehr-
        <pb n="87" />
        85

lings=  und  Meisterprüfungen  vorzunehmen,  auch  Meisterbriefe  auszustellen,  so  wie  das  Recht,
neben  ihrem  eigenen  auch  fremde  Fabrikate  ihres  Gewerbes  zu  verkaufen.
Ausschließungsrechte  gegen  Andere  sind  jedoch  hiemit  nicht  verbunden.
Gesuche  um  Gestattung  solcher  Vereinlgungen  sind  bei  den  Oberämtern  anzubringen.

g.  8.

Die  Inhaber  unzünftiger  Gewerbe,  welche  sich  den  Vereinen  eines  verwandten  zünftigen
  Gewerbes  anschließen,  haben  bei  ihrem  Eintritt  die  gleichen  Gebühren  an  die  Zunfkkasse
zu  entrichten,  welche  von  Meisterrechts-Bewerbern  für  die  Aufnahme  in  das  Meisterrecht
(Meisterbrief)  zu  entrichten  sind;  auch  haben  sie  an  den  Zunftumlagen,  wie  die  übrigen
Zunftgenossen,  Theil  zu  nehmen.

8.  9.
Durch  den  Eintritt  in  einen  Zunftverein  erhalten  die  Inhaber  unzünftiger  Gewerbe
1)  die  Befugniß,  ihre  Lehrlinge  mit  der  Wirkung  einschreiben  zu  lassen,  daß  dieselben
nach  beendigter  Lehre  und  Erstebung  der  Lehrlingsprüfung  einen  Lehrbrief  erhalten,  und
2)  die  Berechtigung,  neben  ihren  Fabrikaten  auch  fremde  Fabrikate  ihres  Gewerbes
zu  verkaufen.

Für  das  Einschreiben  und  Ausschreiben  der  Lehrlinge  und  den  Lehrbrief  find  die  in

70  der  Instruktion  festgesetzten  Gebühren  an  die  Zunftkasse  zu  entrichten.
.  10.

Bei  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Meistern,  Lehrlingen,  Gesellen  und  Arbeitern  eines
Zunftvereins,  einer  Handlungsinnung  oder  eines  nach  8.  7  der  gegenwärtigen  Verfügung
geblldeten  Vereins  über  ihre  Verhältnisse  als  solche  entstanden  find,  hat  ver  Zunft-  oder
Vereinsvorstand,  wenn  er  von  den  Partheien  darum  angerufen  wird,  zuerst  einen  friedensrichterlichen
  Ausspruch  zu  thun;  auch  ist  es  überhaupt  Pflicht  für  ihn,  Rechtsstreitigkeiten
durch  den  Versuch  einer  gütlichen  Beilegung  vorzubeugen  und  er  hat  zu  diesem  Zwecke,  wo
solches  nöthig  ist,  regelmäßige  Sitzungen  zu  halten.

Stuttgart  den  21.  September  1854.
Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  besondern  Befehl,
Der  Minister  des  Innern:
Linden.
        <pb n="88" />
        86

b)  Verfügung,  betreffend  die  Vereinigung  mehrerer  bisher  getrennter  zünftiger  Gewerbe.

In  Gemssheit  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  4.  August
v.  J.  wird  hiemit  verfügt:
8.  1.
Nachstehende  bisher  getrennte  zünftige  Gewerbe  werden  je  zu  einem  einzigen  zünftigen
Gewerbe  vereinigt:
1)  die  Schmide,  Schlosser  und  Wendenmacher,  Nagelschmide,  Büchsenmacher,  Messerschmide
  und  die  Schwertfeger;
2)  die  Flaschner,  Spengler,  Kupferschmide,  Gürtler  und  die  Zinngießer;
3)  die  Gold=  und  Silberarbelter;
4)  die  Drechsler,  Glaser  und  die  Schreiner;
5)  die  Leineweber,  Wollweber  (Tuchmacher  und  Zeugmacher)  Tuchscheerer,  Bortenwirker
und  Knopfmacher  und  die  Strumpfweber.
6)  die  Roth=  und  Weißgerber;
7)  die  Kürschner,  Seckler  und  die  Schneider.

S.  2.

Die  Leinwandweberei  kann  als  unzünftiges  Nebengewerbe  auch  fernerhin  in  dem  in
Art.  72  der  Gewerbe-Ordnung  bezeichneten  beschränkten  Umfange  betrieben  werden.

Die  polizeilichen  Vorschriften  in  Absicht  auf  die  Aechtheit  und  Güte  gewisser,  in  den
Arbeitskreis  der  vereinigten  Gewerbe  fallender  Waaren  sind  von  allen  denjenigen  zu  beobachten,
  welche  solche  Waaren  verfertigen.

Die  Bestimmungen  über  die  Prüfung  im  Hufbeschläge  bleiben  in  Kraft.

G.  3.
Die  dermaligen  Meister  des  einen  oder  des  andern  der  in  §.  1  genannten  Gewerbe  erbalten
  gleiche,  je  das  Gebiet  des  vereinigten  Gewerbes  umfassende  Rechte.
Die  Berechtigung  zu  einem  der  vereinigten  Gewerbe  wird  künftig  durch  eine  einfache
Meisterrechts-Erwerbung  mit  einfacher  Gebühren-Entrichtung  erlangt.

S.  4.
Das  Meisterrecht  zu  allen  in  §.  1  genannten  Gewerben  kann  nur  durch  genügende  Erstehung
  einer  förmlichen  Meisterprüfung  erlangt  werden.
        <pb n="89" />
        87

Wenn  bei  dieser  der  Bewerber  in  Einem  der  verelnigten  Fächer  meistermäßige  Kenntniß
  und  Uebung  beweist,  so  kann  gegen  ihn  die  mindere  Vertrautheit  in  den  andern  Fächern
nicht  als  Grund  der  Meisterrechtsversagung  dienen.

8.  5.

Bei  den  in  §.  1  genannten  Gewerben  ist  dle  Bildung  der  Zunftvereine  und  die  Eintheilung
  der  Zunftbezirke  in  der  Richtung  einer  Revision  zu  unterwerfen,  daß,  soweit  solches
nicht  der  Fall  ist,  sämmtliche  Genossen  der  bisher  getrennten,  nun  vereinigten  Gewerbe  zu
Einem  Zunftvereine  verbunden  werden.

Wenn  in  einem  Bezirke  aus  besonderen  Gründen  das  Fortbestehen  getrennter  Zunftvereine
  der  Genossen  einzelner  der  vereinigten  Gewerbe  von  der  Regierungsbehörde  gestattet
wird,  so  sind  für  die  Vornahme  der  Meisterprüfungen  besondere  Prüfungskommisssonen  zu
bestellen,  zu  welchen  wenigstens  zwel  Mitglieder  der  Zunftvorstände  jener  besonderen  Vereine
beizuziehen  sind.

S.  6.

Bis  zu  Vollziehung  des  §.  5  der  gegenwärtigen  Verfügung  versehen  die  bisherigen
Vorsteher  der  Zunftvereine  ihre  Stellen  fort  und  es  werden  die  Prüfungs-Commissionen
in  der  bisherigen  Weise  gebilvet,  es  ist  jedoch  bei  Berufung  der  von  Amtswegen  beizugebenden
  Mitglieder  derselben  auf  den  erweiterten  Arbeitskreis  des  vereinigten  Gewerbes  Rücksicht
zu  nehmen.

Stuttgart  den  21.  September  1854.

Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  besondern  Befehl,
Linden.

)  Verfügung,  betreffend  das  Verfahren  bei  Ertheilung  gewerblicher  Concessionen.

In  Folge  allerhöchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom

3.  August  wird  hiemit  in  Betreff  des  Verfahrens  bei  Ertheilung  gewerblicher  Concesflonen
Folgendes  verfügt:

-.
Das  hiernach  vorgeschriebene  Verfahren  ist  in  folgenden  Fällen  einzuhalten:
1)  bei  der  Erthellung  von  Kram-Concessionen  (rev.  Gewerbe-Ordnung  Art.  113  u.  114);
2
        <pb n="90" />
        Knochenbleichen,  Knochensiedereien,  Knochenbrennereien,  Abdeckereien,  Dungpulver-88



D  bei  dem  polizeilichen  Erkenntniß  über  die  Errichtung  von  Verlags-  und  Sortiments-Buchhandlungen,
  von  Kunst-,  Musikalien-  und  Antiquariats-Handlungen,  von  Leih.
bibliotheken  und  Buchdruckereien  einschließlich  sonstiger  gewerblichen  Anstalten  Behufs
  der  Erzeugung  von  Vervielfältigungen  von  Schriften  und  bildlichen  Darstellungen
  durch  mechanische  Mittel  (Gewerbe-Ordnung  Art.  123);

3)  bei  der  Anlegung  und  Erweiterung  von  Getreidemühlen  für  Mahlgäste  mit  oder
ohne  Benützung  von  Wasserkräften  (Gewerbe-Ordnung  a.  a.  O.);

4)  bei  dem  polizeilichen  Erkenntniß  über  Anlegung  und  Veränderung  von  Wasserwerken
jeder  Art  (Art.  4.  1.  daselbst);

5)  bei  der  Bewilligung  zu  Errichtung  von  Schifffahrts-Gewerben  (Gewerbe-Ordnung
Art.  123);

6)  bei  dem  polizellichen  Erkenntniß  über  die  Errichtung  oder  Veränderung  von  solchen
gewerblichen  Anlagen,  welche  durch  vie  örtliche  Lage  oder  die  Beschaffenheit  der  Betriebsstätte
  für  die  Besitzer  oder  Bewohner  benachbarter  Grundstücke  oder  für  das
Publikum  überhaupt  erhebliche  Nachtheile  oder  Belästigungen  herbeiführen  können
(Art.  4.  b.  und  c.  daselbst).

#S.  2.

Zu  den  in  §.  1,  Ziffer  6  genannten  gewerblichen  Anlagen  gehören  insbesondere:

Schießpulver-Fabriken,  Einrichtungen  zur  Feuerwerkerei  und  zur  Bereitung  von  Zünd.
stoffen  aller  Art,  Gasbereitungs=  und  Aufbewahrungs-Anstalten,  Anlagen  zu  Bereitung  von
Theer,  Harz,  Pech  und  Terpentin,  Rußhütten,  Coaks-Oefen,  Glashütten,  Anstalten  zu
Fertigung  von  Porzellan,  Steingut  und  anderen  Thonwaaren,  Kalk=  und  Epps-Oefen
Eisen-,  Messing-,  Bronce=  und  Zink-Gießereien,  Hammer-,  Walz=  und  Stampf.Werke  mit
Wasser=  oder  Dampfkraft,  Kesselschmieden,  Zuckerstedereien,  Papierfabriken,  Firnißfiedereien
Fabriken  zu  Bereitung  von  Wachstuch  und  lackirtem  Leder,  Anstalten  zur  Oeldestillation,

und

Träberkäs-Fabriken,  Spinnereien  und  Fabriken,  bei  welchen  giftige,  flüchtige,  leicht  entzündbare
  oder  übelriechende  Stoffe  angewendet  oder  ausgeschieden  werden.

KS.  3.
Wer  eines  der  in  88.  1  und  2  bezeichneten  Gewerbe  zu  errichten  beabsichtigt,  hat  sein
        <pb n="91" />
        89

Gesuch  dem  Oberamte  schriftlich  einzureichen  und,  soweit  es  sich  von  gewerblichen  Anlagen
bandelt,  mit  den  erforderlichen  Zeichnungen  und  Beschreibungen  in  doppelter  Ausfertigung
zu  versehen.  Wenn  mit  dem  Gesuch  um  Ermächtigung  zu  dem  Gewerbebetrieb  ein  Baugesuch
  zusammentrifft,  so  sind  beide  Gesuche  gleichzeitig  je  von  der  zuständigen  Behörde
zu  verhandeln.

g.  4.

Wenn  der  beabsichtigte  Gewerbebetrieb  sich  unzweifelhaft  als  unzuläßig  darstellt,  so
hat  das  Oberamt  entweder  das  Gesuch  sogleich  abzuweisen,  soweit  es  zur  Entscheidung
  darüber  zuständig  ist,  oder  es  der  Kreisregierung  mit  dem  geeigneten  Antrag  vorzulegen.


Trifft  dagegen  jene  Voraussetzung  nicht  zu,  so  hat  das  Oberamt  das  Vorhaben  des
Unternehmers  auf  Kosten  desselben  mit  der  Aufforderung  öffentlich  bekannt  zu  machen,  daß,
wer  Einwendungen  gegen  den  beabsichtigten  Gewerbebetrieb  zu  machen  haben  sollte,  dieselben
binnen  15  Tagen  bei  dem  Oberamt  schriftlich  vorzubringen  habe.

Diese  Veröffentlichung  erfolgt  mittelst  einmaligen  Einrückens  in  das  für  die  amtlichen
Bekanntmachungen  des  betreffenden  Oberamts  überhaupt  bestimmte  Anzeigeblatt,  sowie  mittelst
  öffentlichen  Anschlags  an  dem  Rathhause  desjenigen  Ortes,  in  welchem  das  Gewerbe
betrieben  werden  soll.

Die  15tägige  Frist  beginnt  zu  laufen  mit  dem  Tage,  an  welchem  das  die  Bekanntmachung
  enthaltende  Anzeigeblatt  ausgegeben  wird.  ·

Während  des  Laufes  derselben  hat  das  Oberamt  denjenigen,  welche  Einwendungen
anmelden,  von  dem  Gesuch  und  dessen  Beilagen  auf  Verlangen  Einsicht  zu  gestatten.

5.  5.

Neben  der  öffentlichen  Bekanntmachung  des  beabsichtigten  Unternehmens  (§.  4)  sind
auch  künftig  diejenigen  bekannten  Betheiligten,  deren  spezielle  Vernehmung  bisber  vorgeschrieben
  war,  von  dem  Concessionsgesuch  besonders  in  Kenntniß  zu  setzen  und  zu  ihrer  Erklärung
  über  dasselbe  zu  veranlassen.  Namentlich  ist,  wenn  eine  der  in  §.  1,  Ziffer  6  genannten
  gewerblichen  Anlagen  in  der  Nähe  einer  öffentlichen  Straße  oder  eines  Waldes
errichtet  werden  will,  die  Aeußerung  der  Straßenbau-Inspektion,  beziehungsweise  des  Forstamts
  einzuholen.
        <pb n="92" />
        90

S.6.

Nach  Abfluß  des  anberaumten  Termins  hat  das  Oberamt  den  betreffenden  Gemeinderath
  über  das  Gesuch  zu  hören,  auch  erforderlichen  Falls  auf  den  Antrag  der  Parthieen
oder  von  Amtswegen  das  Gutachten  Sachverständiger  einzuholen,  überhaupt  aber  sowohl
das  Gesuch  des  Unternehmers,  als  die  gegen  dasselbe  vorgebrachten  Einwendungen  vollständig
  zu  erörtern.

Die  etwa  bei  dem  Oberamt  vorgebrachten  privatrechtlichen  Einwendungen  sind  zu
richterlicher  Entscheidung  zu  verweisen  und  ist,  je  nach  Beschaffenheit  des  einzelnen  Falls,
die  Ertheilung  der  Concession  bis  nach  erfolgter  rechtskräftiger  Entscheidung  im  Anstande
zu  belassen.

S.  7.

Nach  geschlossener  Verhandlung  wird  von  der  zuständigen  Behörde  über  den  beabsschtigten
  Gewerbebetrieb  entschieden.

Dieselbe  hat,  wenn  sie  eine  willfährige  Entschließung  faßt,  in  das  Concessionsdekretstets
  die  Bestimmung  aufzunehmen,  daß  die  ertheilte  Ermächtigung  erlösche,  wenn  der  Inhaber
  nach  Empfang  derselben  ein  ganzes  Jahr  verstreichen  lasse,  ohne  davon  Gebrauch
zu  machen.

Eine  Verlängerung  dieser  Frist  kann  nur  aus  erheblichen  Gründen  von  der  concesstonirenden
  Behörde  bewilligt  werden,  wenn  vor  deren  Ablauf  darum  gebeten  wird.

S.  8.

Das  Coneesssonsdekret  ist  sowohl  dem  um  Concession  Nachsuchenden,  als  den  rechtzeitig
  (8.  4)  widersprechenden  Dritten  durch  das  Oberamt  mit  dem  Bemerken  zu  eröffnen,
daß  Diejenigen,  welche  nur  wegen  angeblicher  bedrohter  Interessen  Einsprache  erhoben  baben,
die  höhere  Behörde  binnen  15  Tagen  anrufen  und  ihre  dießfallsigen  Eingaben  dem  Oberamt
  zu  übergeben  haben,  widrigenfalls  sie  eine  Beachtung  ihrer  Einsprachen  nicht  weiter
zu  erwarten  hätten;  von  denjenigen  aber,  welche  ihre  Einsprache  auf  die  behauptete  Verletzung
  eines  ihnen  zustehenden  Rechtsanspruchs  gründen,  sich  hinscchtlich  eines  einzulegenden
  Rekurses  nach  Maaßgabe  der  Art.  162  und  163  der  Gewerbe-Ordnung  zu  verhalten
  sei.

Sogleich  nach  Umfluß  jenes  15tägigen  Termins,  beziehungswelse  der  Rekursfristen  des
        <pb n="93" />
        91

Art.  162  der  Gewerbe-Ordnung  hat  das  Oberamt  den  Corncessionirten  davon  in  Kenntniß
  zu  setzen,  ob  die  Widersprechenden  das  Einschreiten  der  höhern  Behörde  angerufen,  beziehungsweise
  Rekurs  eingelegt  haben  oder  nicht.

Sowohl  die  Verhandlung  über  das  Gesuch  und  die  gegen  dasselbe  vorgebrachten  Einwendungen
  (§&amp;amp;.4—6)  als  die  Entscheidung  über  vasselbe  ist  stets  möglichst  zu  beschleunigen.

G.  9P.

Nach  vollzogener  Gewerbe-Einrichtung  in  den  Fällen  des  §.  1,  Ziffer  3—6  hat
der  Inhaber  bei  Vermeidung  der  Zurücknahme  der  Concession  Anzeige  bei  dem  Bezirksamt
  zu  machen,  welches  sofort  eine  technische  Untersuchung  darüber  anzuordnen  hat,  ob
die  Ausführung  der  Einrichtung  dem  Plane  und  den  polizzeilichen  Vorschriften  gemäß
erfolgt  sei.

Nach  Umständen  kann  auch  eine  technische  Ueberwachung  im  Laufe  der  Herstellung  der
Einrichtung  angeordnet  werden,  wie  dieß  bei  dem  Gebäudebauwesen  eingeführt  ist.

Stuttgart  den  9.  September  1854.
Linden.

B8)  Des  Finanz-Departementé.
Des  Finanz-Ministeriums.
a)  Verfügung,  betreffend  die  Vornahme  der  Kassenuntersuchungen  bei  den  Mittel=  und
Spezialkassen  des  Staats.

Mit  böchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  11.  d.  M.  wird
biedurch  verfügt,  daß  bei  den  rücksichtlich  der  Rechnungsprüfung  von  der  Oberrechnungskammer
  unmittelbar  abhängigen,  nicht  in  Stuttgart  befindlichen  Kassenämtern  die  unvermutheten
  Kassenuntersuchungen,  welche  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  in  der  Regel
gelegenheitlich  der  Cameralamts-Visitationen  stattfanden,  und  ebenso  die  ordentlichen
jährlichen  Kassenrevisionen,  soweit  diese  seither  den  Oberämtern  aufgetragen  waren,  künftig
auf  jedesmalige  besondere  Anordnung  der  Oberrechnungskammer  von  dem  Cameralverwalter
des  Bezirks  oder  seinem  Stellvertreter  vorzunehmen  sind.

Stuttgart  den  16.  September  1854.
Knapp.
        <pb n="94" />
        92

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermäßigung  der  Rhein=  und  Neckarzölle.

Unter  Hinweisung  auf  den  unterm  29.  September  1851  (Reg.  Blatt  Nro.  24,  S.  243)
bekannt  gemachten  Tarif  über  die  Rheinzölle  ab  1.  October  1851  und  die  darauf  eingetretene
  Ermäßigung  der  badischen  Neckarzölle  von  6  kr.  für  die  Bergfahrt  auf
3,8  kr.  und  von  4kr.  für  die  Thalfahrt  auf  2,7  kr.  wird  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht,  daß  seitdem  unter  die  von  dem  ganzen  Tarifbetrag  ausgenommenen  Artikel
nachträglich  aufgenommen  worden  find:

a)  in  die  Classe  zur  Viertheils-Gebühr:

die  Berberiswurzel,  gleich  Curcuma.

Roher  Schwefel  —  in  Folge  des  Vertrags  mit  den  Niederlanden  vom  31.  Dezember
  1851,  Reg.  Blatt  1852,  S.  162.  Art.  14,  Abth.  III.  nun  auch  für
die  Bergfahrt.

Weberkarden  —  desgleichen.

b)  In  die  Classe  zur  Zwanzigst-theils-Gebühr.

Krapp  nach  demselben  Vertrage  von  1851  nun  auch  für  die  Bergfahrt.

Garancine  —  deogleichen.

Rauhe  Quader  und  andere  Steine,  welche  nur  mit  Hammer  und  Zweispiz  eine
Zurichtung  für  den  Transport  erhalten  haben.

Roher  unverpackter  Feldspath.

Diese  Ermäßigungen  sind  für  den  Rhein  wie  für  den  Neckar  gleichmäßig  in  Vollzug
  gesetzt.

Stuttgart  den  21.  September  1854.

Knapp.
        <pb n="95" />
        93
N15.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  S  tutt  gar  t  Donnerstag  den  12.  October  1854.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departemento.  Bekanntmachung  der  Bestätigung  des  von  dem  Freiherrn  Wilhelm
Victor  Joseph  Friedrich  Wenzislaus  von  König  zu  Rnsgee  errichteten  Famtlienstatuts.  —
Verfügung  in  Betreff  des  gegenseitigen  Gewerbebetriebs  der  Angehörigen  der  Zollvereinsstaaten  und  Oesterreichs.
  —  Verfügung,  betreffend  die  zwischen  den  Gyppsern  und  Zimmerleuten  streitige  Befugniß  zu  Anbringung
  hölzerner  Verschaalungen.  —  Verfügung,  betreffend  die  Erweiterung  des  Termins  für  die  zollfreie
Einlassung  von  ausländischem  Getreide,  Hülsenfrüchten,  Mehl  daraus,  und  anderen  Mühlenfablkaten.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Justiz-Departements.

Civilsenat  ves  Gerichtsbofs  für  den  Donaukreis.
Bekanntmachung  der  Bestätigung  des  von  dem  Freiherrn  Wilhelm  Victor  Joseph  Friedrich
Wenzislaus  von  König  zu  Königshofen  errichteten  Familienstatuts.

Der  Freiherr  Wilhelm  Victor  Joseph  Friedrich  Wenzislaus  von  König  zu
Königshofen  hat  am  28.  März  d.  J.  ein  Familienstatut  errichtet,  kraft  dessen  das  Rittergut
  Königshofen  nebst  allen  gegenwärtigen  und  künftigen  Zubehörden  an  Grundstücken  auf
auswärtigen  Markungen,  unter  Vorbehalt  der  Widerruflichkelt  für  den  Stifter,  ein  nach  den
        <pb n="96" />
        94

Grundsätzen  der  Linealerbfolge  und  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  zunächst  unter  seinen
männlichen  Nachkommen,  beziehungsweise  Agnaten  sich  vererbendes  Stammgut  bilden  soll.
Nachdem  diesem  Statut  die  richterliche  Bestätigung  ertheilt  worden  ist,  so  wird  solches
andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
So  gegeben  im  Civilsenate  des  K.  Gerichtshofs  für  den  Donaukreis,
Ulm  den  26.  September  1854.  Zeyer.

8)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
Verfügung  in  Betreff  des  gegenseitigen  Gewerbebetriebs  der  Angehörigen  der  Zollvereinsstaaten
und  Oesterreichs.

In  Folge  des  Handels=  und  Zollvertrages  mit  Oesterreich  vom  19.  Februar  1853,
Artikel  18,  finden  vie  gleichen  Grundsätze  hinsichtlich  des  Gewerbe=  und  Handelsbetriebo,
welche  bisher  in  dem  gegenseitigen  Verkehr  unter  den  Zollvereinsstaaten  bestanden,  nunmehr.
auch  gegenüber  von  den  Kaiserlich  Oesterreichischen  Unterthanen  ihre  Anwendung,  und  haben
demnach  auch  die  Württembergischen  Unterthanen  vie  gleiche  Behandlung  in  Oesterreich  zu
erwarten,  sofern  sie  den  in  den  Ministerial-Verfügungen  vom  Z.  December  1835,  Reg.  Blatt
S.  460  und  vom  18.  Mai  1837,  Reg.  Blatt  S.  258  gegebenen  Bedingungen,  insbesondere
hinsichtlich  der  dort  vorgeschriebenen  Legitimationspapiere  nachkommen.

Als  Nachtrag  zu  ebenerwähnten  Verfügungen  werden  nun  im  Interesse  des  Handelsund
  Gewerbestandes  folgende  neuere  Vereinbarungen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht:

1)  Zu  Durchführung  des  Grundsatzes:  daß  von  den  Unterthanen  des  einen  Staates,
welche  in  dem  Gebiete  des  anderen  Handel  und  Gewerbe  treiben  oder  Arbeit  suchen,
keine  Abgabe  entrichtet  werden  solle,  welcher  nicht  gleichmäßig  die  in  demselben
Gewerbsverhältnisse  stehenden  eigenen  Unterthanen  unterworfen  sind  —  wird  verfügt,
daß  wenn  etwa  in  einzelnen  Orten  bezüglich  der  Höhe  des  Marktstandgeldes  eine  Ungleichheit
  zwischen  Inländern  und  Ausländern  bestehen  sollte,  eine  solche  gegenüber  von
den  Angehörigen  des  Zollvereins  wie  nun  auch  Oesterreichs  fortan  unzulässig  ist.

2)  Fabrikanten  und  Gewerbetreibende  ves  einen  Staates,  welche  in  dem  andern  entwever
  selbst  oder  durch  ihre  Reisende  blos  für  das  von  ihnen  betriebene  Geschäft  Ankäufe
  machen  oder  für  dasselbe  Bestellungen  suchen,  und  nicht  Waaren  selbst,  sondern
  nur  Muster  derselben  bei  fich  führen,  sollen  hiefür  in  diesem  anderen  Staate
        <pb n="97" />
        95

für  sich  und  ihre  Reisenden  von  Entrichtung  einer  Steuer  befreit  seyn,  wenn  fie
erweislich  in  ihrem  Heimathlande  die  Berechtigung  zu  ihrem  Gewerbebetriebe  erworben
  haben  und  die  gesetzlichen  (gleichviel  ob  directen  oder  indirecten)  Abgaben  von
demselben  entrichten.

Diese  Steuerfreiheit  kommt  in  Württemberg  auch  denjenigen  Handelsreisenden
zu,  welche  Aufträge  für  mehr  als  Ein  Handlungshaus  besorgen.

3)  Namentlich  sollen  auch  die  Unterthanen  des  einen  Staates,  welche  das  Frachtfuhrgewerbe,
  die  See=  oder  Flußschifffahrt  zwischen  Pätzen  verschiedener  Staaten  betreiben,
  für  diesen  Gewerbsbetrieb  in  dem  Gebiete  des  andern  Theils  einer  Gewerbesteuer
  nicht  unterworfen  werden,  sofern  nemlich  ein  solcher  Gewerbtreibende  in  dem
Lande  seiner  Staatsangehörigkeit  wohnt  und  von  vort  aus  das  Frachtfuhr=  oder  Schifffahrts-Gewerbe
  betreibt,  für  welches  er  daselbst  die  Berechtigung  erlangt  haben  muß
und  die  gesetzliche  Gewerbesteuer  oder  die  deren  Stelle  vertretende  Abgabe  entrichtet.

Schließlich  werden  die  Behörden  genannt,  welche  zur  Ausstellung  der  für  die  Nachsuchung
der  steuerfreien  Erlaubniß=  (Gewerbe-)  Scheine  erforderlichen  Gewerbelegitimations-Zeugnisse,
  (Formulare  s.  Reg.  Blatt  1835,  S.  463)  competent  find:

In  Preußen  —  die  Landräthe  und  Magistrate  größerer  Städte;

In  Oesterreich  —  vie  Bezirksämter  und  die  unmittelbar  den  Statthaltereien  oder  Kreisämtern
  unterstehenden  Stadtmagistrate;

In  Modena  —  die  Comunalbehörden  in  den  betreffenden  Bezirken;

In  Parma  —  die  Governatori  und  Preletti  di  Provincia;

In  Bayern  —  die  Distrietspolizeibehörden  und  die  unmittelbaren  Magistrate;

In  Sachsen  —  die  Amtshauptleute  und  die  Magistate  der  größeren  Städte;

In  Hannover  —  die  Aemter  und  die  Magistrate  de  selbstständigen  Städte;

In  Wüörttemberg  —  die  Oberämter;

In  Baden  —  die  Aemter:;

Im  Kurfürstenthum  Hessen  —  die  Landräthe;

Im  Großberzogthum  Hessen  —  die  Kreis=  und  Landräthe;

In  den  einzelnen  Staaten  des  thüringen'schen  Zoll=  und  Sandelsvereins  —  die  den  für
die  übrigen  Zollvereinsstaaten  bezeichneen  gleichstehenden  Behörden;

In  Braunschweig  —  die  Kreisdirectoren  und  Stadtmagistrat;

In  Nassau  —  die  Aemter;
        <pb n="98" />
        96

In  Oldenburg")  —  die  Aemter  und  die  Magistrate  ver  Städte  Oldenburg  und  Jever;
In  Frankfurt  a.  M.  —  das  Polizeiamt.
Stuttgart  den  25.  September  1854.  Linden.  Knapp.

C)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  die  zwischen  den  Gypsern  und  Zimmerleuten  streitige  Befugniß  zu
Anbringung  hölzerner  Verschaalungen.

Es  ist  zwischen  den  zünftigen  Gewerben  der  Zimmerleute  und  Gypser  Streit  darüber
entstanden,  ob  die  Befugniß  zu  Anbringung  hölzerner  Verschaalungen  eine  ausschließliche  Befugniß
  des  Zimmerhandwerks  bilde.

In  Erwägung,  daß  bei  beiden  Gewerben  das  technische  Geschick  zur  Vornahme  dieser
Arbeit  vorauszusetzen  ist,  wird  hiemit  auf  den  Grund  des  Art.  11  ver  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung
  verfügt,  daß  das  Anbringen  hölzerner  Verschaalungen  eine  den  zünftigen  Gewerben
der  Gypser  und  der  Zimmerleute  gemeinschaftlich  zuständige  Arbeit  sei.

Stuttgart  den  25.  September  1854.  Für  den  Minister:
Oberregierungsrath  Geßler.

)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  die  Erwelterung  des  Termins  für  die  zollfreie  Einlassung  von  ausländischem
Getreide,  Hülsenfrüchten,  Mehl  daraus,  und  anderen  Mäühlenfabrikaten.

Mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  wird  hiedurch
unter  Beziehung  auf  die  Verfügung  des  Finanz-Ministeriums  vom  18.  October  1853
Reg.  Blatt  S.  424  —  zur  öffentligen  Kenntniß  und  Nachachtung  gebracht,  daß  nach  einer
weiteren  Verabredung  unter  den  Zcllvereins-Regierungen  die  Einstellung  der  Erhebung  des
Eingangszolls  für  Getreide  und  Hilsenfrüchte,  Mehl  daraus,  und  andere  Müblenfabrikate
nämlich:  geschrotene  und  geschälte  Körner,  Graupe,  Gries  und  Grütze,  gestampfte  oder  ge.
schälte  Hirse  —  bis  Ende  Decembers  d.  J.  ausgedehnt  wird.

Stuttgart  den  30.  Sptember  1854.  Knapp.

*)  Da  in  dem  Herzogtbum  Oldenburg  elne  Gewerbesteuer  nicht  besteht,  so  tritt  die  Bescheinigung  über.  di
Berechtigung  zum  Gewerbebetriebe  an  die  Stelle  der  Beschelnigung  über  die  Abgaben-Entrichtung.

Georuckt  bei  G.  Hasselbrink.

 

 

 

—d
        <pb n="99" />
        N  16.
Negierungs-  Blatt

Königreich  Würtlemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  24.  October  1854.

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  revidirte  Beschälordnung.
Verfügungen  der  Departements.  Gemeinbescheid  in  Betreff  der  Zulassung  von  zur  Rechtspraris  nicht
ermächtigten  Personen  zur  Vertretung  und  Vertheidigung  Dritter  in  den  bei  den  Bezirksgerichten  anhängigen
Civilprozeßsachen.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Königliche  Verordnung,

betreffend  die  revidirte  Beschälordnung.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  der  Absicht,  den  Perdezüchtern  die  Benützung  der  Landgestütsanstalt  zu  erleichtern
und  den  laut  gewordenen  Klagen  über  den  Beschälbetrieb  der  Privatbeschälhalter,  der  von
der  Kammer  der  Abgeordneten  angebrachten  Bitte  entsprechend,  abzuhelfen,  ist  die  Beschälordnung
  vom  10.  April  1839  einer  Revision  unterworfen  worden.  Wir  haben  der  bienach
folgenden  revidirten  Beschälordnung,  nach  Anbörung  Unseres  Geheimen-Rathes,  Unsere
        <pb n="100" />
        98

Genehmigung  ertheilt  und  Unser  Ministerium  des  Innern  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung
  beauftragt.
Stuttgart  den  14.  October  1854.

Wilhelm.
Der  Minister  des  Innern:
Linden.  Auf  Befebl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Maueler.

Revidirte  Beschälordnung.

I.  Allgemeine  Bestimmung.
F.  1.
Zur  Beförderung  der  Pferdezucht  besteht  unter  der  Leitung  einer  besondern  Commission
die  Landgestütsanstalt.
Den  Stutenbesitzern  steht  unter  den  nachfolgenden  Bestimmungen  frei,  zur  Nachzucht
entweder  die  Hengste  der  Landgestütsanstalt  oder  die  von  der  Staatsbehörde  für  tüchtig  erkannten
  Zuchthengste  von  Privaten  zu  benützen.

II.  Vom  Beschälbetrieb  der  Landgestütsanstalt.
S.  2.

Zum  Zweck  der  Marung  werden  die  Zuchthengste  der  Landgestätsanstalt  auf  Beschälplatten
  vertheilt,  deren  Oertlichkeit  und  Zahl  durch  den  Umfang  und  die  Betriebsart  ver
Pierdezucht  in  den  verschiedenen  Landesgegenden  bestimmt  wird.  Die  Absendung  der  Hengste
nach  diesen  Matten  geschieht  in  der  Regel  zu  Anfang  des  Monats  März,  die  Zurückbringung
im  Laufe  des  Monats  Juni.

S.  3.

Mit  Hengsten  der  Landgestütsanstalt  dürfen  nur  Stuten  gepaart  werden,  welche  im

Alter  von  mindestens  vier  Jahren  stehen  und  mit  keinem  erblichen  Gebrechen  behaftet  find.
        <pb n="101" />
        99

S.  4.

Die  von  Landbeschälern  zu  bedeckenden  Stuten  werden,  nachdem  sich  die  Zelchen  der
Rossigkeit  eingestellt  haben,  auf  die  Beschälplatte  gebracht,  dort  von  dem  Beschälaufseher
(5.  8)  untersucht,  und,  wenn  sie  gesund  und  zur  Zucht  tauglich  erfunden  worden  find,  zugelassen,
  in's  Beschälregister  ausgenommen  und  vorläufig  in  eine  der  in  diesem  Register
vorgesehenen  Classen  eingetbeilt.

Die  Zutheilung  der  Stuten  zu  den  Hengsten  geschleht  durch  den  Beschälaufseher.  Die
Besitzer  von  vorzüglicheren  Stuten  haben  die  Wahl  unter  den  Hengsten  der  Station,  wie
denn  überhaupt  bei  der  Hengstzutheilung,  soweit  es  ohne  Nachtheil  geschehen  kann,  auf  die
Wünsche  der  Perdezüchter  Rücksicht  zu  nehmen  ist.

Die  einzelnen  Stuten  sind  nach  der  Zeit  ihres  Erscheinens  auf  der  Beschälstation  abzufertigen.


8.  5.

Zum  Beschälen  find  die  Tagesstunden,  Morgens  von  6  bis  8  Uhr,  Mittags  von  11
bis  12  Uhr  und  Abends  von  4  bis  6  Ubhr  bestimmt.  Zu  andern  Tagezzeiten  dürfen  keine
Stuten  angenommen  und  beschält  werden.  Ueber  die  geschehene  Bedeckung  ist  dem  Stutenbesitzer
  ein  Beschälschein  auszustellen.

Der  Stutenbesitzer,  welcher  seine  —  von  einem  Landbeschäler  bedeckte  Stute  in  der
nämlichen  Beschälperiode  auch  von  einem  Privatzuchthengst  bedecken  läßt,  wird  dadurch  des
Beschälscheins  verlustig.

S.  6.

Das  festgesetzte  Beschälgeld  ist  bei  dem  ersten  Bedecken  der  Stuten  an  den  Beschälaufseher
  zu  entrichten  und  kann  nur  in  dem  Falle  zurückverlangt  werden,  wenn  die  Stute
den  Hengst  nicht  angenommen  hat,  nachdem  in  angemessenen  Zwischenräumen  wenigstens
drei  Beschälversuche  gemacht  worden  sind.

8  7.

Ausländern  darf  nur,  wenn  es  ohne  Beeinträchtigung  inländischer  Stutenbesitzer  und
ohne  Nachtheile  für  die  Hengste  geschehen  kann,  gegen  Entrichtung  einer  erhöhten  Beschälgebühr
  gestattet  werden,  ihre  Stuten  von  Hengsten  der  Landgestütsanstalt  bedecken  zu
lassen.  Die  Erlaubniß  dazu  muß  bei  dem  Lanvoberstallmeisteramte  eingeholt  werden.
        <pb n="102" />
        100

g.  8.

Für  jede  Beschälplatte  wird  von  der  Landgestüts-Commissson  nach  Vernehmung  des
Oberamts  ein  Beschälaufseher  in  widerruflicher  Weise  aufgestellt,  der  den  Beschälbetrieb  zu
leiten,  das  Verhalten  der  Beschälknechte  und  die  Behandlung  und  Verpflegung  der  Perde.
zu  überwachen,  die  Beschällokalitäten  zu  beaufsichtigen,  die  Bedürfnisse  der  Landbeschäler
anzuschaffen,  aufzubewahren  und  abzugeben  und  die  Verrechnung  der  vorkommenden  Einnahmen
  und  Ausgaben  zu  besorgen  hat.

Die  Beeidigung  des  Beschälaufsehers  wird  unter  Hinweisung  auf  die  Vorschriften  seiner
Dienstinstruction  von  dem  Oberamte  vorgenommen.

Die  Beschälaufseher  erhalten  ihre  Belohnung  aus  der  Landgestütskasse.  Ihnen,  wie
den  Knechten  ist  strenge  verboten,  den  einen  Merdebesitzer  vor  dem  andern  ungebührlich  zu
begünstigen  und  Geschenke  over  Belobnungen  anzunehmen.

8.  9.

Die  Oberaufsicht  über  die  Beschälaufseher  und  Beschälknechte  und  ihr  Benehmen  im
Dienste  wird  von  dem  Oberamtmann,  und  wenn  die  Platte  nicht  am  Amtssitze  eines  solchen
sich  befindet,  von  dem  Ortsvorsteher  geführt.  Bei  Platten,  welche  auf  Gestütshöfen  angelegt
  find,  steht  sie  dem  Gestütsbeamten  zu.

#  .  10.

Um  dem  Landoberstallmeister  Gelegenheit  zu  geben,  die  zur  zweckmäßigen  Besetzung
der  Beschälplatten  mit  Landbeschälern  erforderliche  Kenntniß  von  der  Beschaffenheit  der
Stuten  in  den  verschiedenen  Gegenden  des  Landes  zu  erlangen,  sich  mit  den  Pferdezüchtern
über  Pferdezucht  und  die  Bedingungen  eines  günstigen  Erfolgs  zu  besprechen,  ihre  Wüns  che
und  Desiderien  zu  vernehmen  und  sie  auf  Fehler  der  Merde  und  ihre  Folgen  für  die  Na  4.
zucht  aufmerksam  zu  machen,  wird  das  Ministerium  des  Innern  jedes  Jahr  auf  den  Antrag
der  Landgestüts-Commission  die  Stationen  bezelchnen,  wo  die  Stuten  einer  Musterung  zu
unterwerfen  find.

Bei  dieser  Musterung,  die  in  einer  die  Pferdezüchter  möglichst  wenig  belästigenden
Jahreszeit  vorzunehmen  ist  und  welcher  der  Oberamtmann  und  der  Oberamtsthierarzt,
so  wie  der  Beschälaufseher  anzuwohnen  haben,  müssen  alle  Stuten,  welche  in  der  letztvor  an-
        <pb n="103" />
        101

gegangenen  Beschälperiode  von  Landbeschälern  bedeckt  wurden,  vorgeführt  werden,  so  weit
sie  noch  im  Beschälbezirk  befindlich  sind  und  ohne  Gefahr  für  ihre  Gesunwheit  transportirt
werden  können.

IIII.  Vom  Beschälbetrieb  der  Privatbeschälhalter.
8.  11.

Die  Privatbeschälhalterei  ist  durch  die  Erlangung  eines  Patents  bedingt.

Duich  das  Patent  erlangt  der  Privatbeschaͤlbalter  die  Berechtigung,  vom  1.  Maͤrz  bis
letzten  Juni  in  bestimmten  Orten  die  im  Patent  bezeichneten  Hengste  als  Beschäler  aufzustellen
  und  Stuten  innerhalb  des  Beschällokals  bedecken  zu  lassen.

Wenn  ein  Hengst  für  mehrere  Stationen  bestimmt  ist,  so  ist  im  Voraus  anzugeben,
wo  er  sich  im  Laufe  der  Beschälperiode  an  jedem  Tage  der  Woche  befinden  wird.  Am
nämlichen  Tage  darf  mit  dem  Hengst  nicht  auf  mehreren  Stationen  beschält  werden.

8.  12.

Die  Ertheilung  des  Patents  setzt  voraus:

1)  daß  der  Bittsteller  nach  obrigkeitlichem  Zeugniß  nicht  ohne  Vermögen  sei  und  die
Behandlung  vder  Perde  selbst  verstehe,  oder  hiefür  befähigte  Knechte  unterhalte;

2)  daß  er  in  den  Stationsorten  ein  Beschällokal  mit  einer  den  Anblick  des  Beschälbetriebs
abwehrenden  Umfassung  besitze,  und

3)  daß  der  Hengst,  für  welchen  das  Patent  gelten  soll,  nicht  unter  vier  Jahren  alt
sei  und  keine  erblichen  Fehler  habe.

S.  13.

Die  Patentsertheilung  geschieht  durch  Commissionen,  welche  auf  Anordnung  des  Ministeriums
  des  Innern  jedes  Jahr  an  mehreren  Orten  des  Landes  zusammentreten  und  in
Stuttgart  aus  den  technischen  Mitgliedern  der  Landgestüts-Commission,  in  den  übrigen
Orten  aber  aus  dem  Lanvoberstallmeister,  dem  Oberamtmann  und  dem  Oberamtsthierarzte
  bestehen.

Findet  eine  der  in  der  zuletzt  bemerkten  Weise  zusammengesetzten  Commissionen  bei
der  Ertheilung  eines  Patents  Anstand,  so  hat  sie  auf  das  Verlangen  des  Bittstellers
        <pb n="104" />
        102

die  Sache  an  die  Landgestüts-Commission  zu  bringen,  welche  darüber  zu  entscheiden
und  zu  diesem  Behufe  nach  Umständen  eine  anderweite  Untersuchung  des  Hengstes  anzuordnen
  hat.

Den  für  tüchtig  erkannten  Hengsten  wird,  sofern  die  Ausstellung  des  Patents  an  deren
Besitzer  keinem  sonstigen  Anstande  unterliegt,  ein  Hirschhornzeichen  aufgebrannt.

Das  dem  Hengstbesitzer  auszustellende  Patent  muß  den  Namen  des  Hengfsteesitzere,
eine  genaue  Bezeichnung  des  Hengstes,  der  Stationsorte  und  Beschällokale,  auf  welche  fich
das  Patent  bezieht,  enthalten.

Ueber  die  Verhandlung  ist  ein  von  den  Commissions-Mitgliedern  zu  unterzeichnendes
Protokoll  aufzunehmen.

Die  Patentertheilungen  find  öffentlich  bekannt  zu  machen.

g.  14.

Das  Patent  gilt  nur  fuͤr  die  Beschälzeit  Eines  Jahres;  seine  Erneuerung  setzt  die
wiederholte  Erörterung  der  Bedingungen,  von  welchen  die  erstmalige  Patentirung  abbängt,
namentlich  also  auch  die  Wiederholung  der  Untersuchung  des  Zuchthengstes  und  weiter  den
Nachweis  voraus,  daß  der  Bewerber  das  Beschälgeschäft  in  der  vorhergegangenen  Zeit
ordnungemäßig  betrieben  hat.

Ergibt  sich  bei  der  wiederholten  Untersuchung,  daß  der  Hengst  die  erforderliche  Brauchbarkeit
  für  die  Zucht  nicht  mehr  besitzt,  so  wird  das  demselben  aufgebrannte  Patentzeichen
durch  einen  eingebrannten  Querstrich  für  ungültig  erklärt.

g.  15.
Der  patentirte  Beschälhalter  hat  über  die  Stuten,  welche  von  seinen  Hengsten  bedeckt

werden,  ein  Beschälregister  zu  führen  und  dieses  nach  der  Beschälzeit  Behufs  der  Einsendung
  desselben  an  die  Landgestüts-Commisston  dem  Oberamt  zu  übergeben.

g.  16.

Wer  sich  gegen  die  Vorschriften  der  Beschälordnung  verfehlt,  namentlich  wer  einen
nicht  patentirten  Hengst  fremde  Stuten  belegen  läßt  oder  mit  einem  patentirten  Hengste
außerhalb  des  Beschällokals  oder  der  festgesetzten  Beschälperiode  beschält,  wird  mit  einer
nach  den  Bestimmungen  des  Art.  1  des  Polizeistrafgesetzes  vom  2.  October  1839  zu  be-
        <pb n="105" />
        103

messenden  Geldstrafe,  womit  nach  Umständen  die  Entziehung  des  Patents  verbunden  seyn
kann,  belegt.

Die  Strafen  find  von  den  Oberämtern,  beziehungsweise  Kreisregierungen  zu  erkennen.
6.  17.

Die  Belohnung  der  Prioatbeschälhalter  hängt  von  der  Uebereinkunft  der  Betheiligten  ab.
8.  18.

Ueber  die  Dauer  der  Beschälzeit  (§.  11)  genießt  der  Privatbeschälhalter  für  seinen
patentirten  Hengst  Befreiung  von  Fuhrfrohndiensten,  zu  denen  ihm  die  Verbindlichkeit  nicht
wegen  seiner  Feldgüter,  sondern  wegen  seines  Zugviehs  obliegt.

IV.  Gebrauch  ausländischer  Zuchthengste.
S.  19.

Ein  im  Ausland  wohnender  Zuchthengstbesitzer,  der  ohne  ein  hiezu  erhaltenes  Patent
seinen  Hengst  im  Königreich  zur  Stutenbedeckung  verwendet,  wird  für  jeden  Fall  einer
solchen  Uebertretung  mit  einer  Strase  von  vierzehn  Gulven  belegt.

V.  Weiden  von  Hengstfohlen  mit  Stuten.

.  20.

Bei  Strafe  von  drei  Gulden  ist  verboten,  Hengstfohlen,  welche  das  zweite  Altersjahr
zurückgelegt  baben,  gemeinschaftlich  mit  Stuten  zu  weiden.

Stuttgart  den  14.  October  1854.

Linden.
        <pb n="106" />
        104

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Departements.
Civilsenat  des  K.  Obertribunals.

Gemeinbescheid  in  Betreff  der  Zulassung  von  zur  Rechtspraris  nicht  ermächtigten  Personen  zur
Vertretung  und  Vertheidigung  Dritter  in  den  bei  den  Bezirksgerichten  anhängigen
Civilprozeßsachen.

Die  Frage,  ob  und  in  wie  weit  zur  Rechtspraxis  nicht  ermächtigte  Personen  befugt
sind,  in  Civilrechtsstreitigkeiten  bei  den  Bezirksgerichten  für  Dritte  als  Fürsprecher  oder  Bevollmächtigte
  zu  handeln  und  Schriften  für  sie  zu  verfassen,  ist  bei  dem  Obertribunal  schon
mehrfach  zur  Erörterung  gekommen,  und  es  sind  biebei  die  nachstehenden  Beschlüsse  gefaßt
worden,  welche  Behufs  der  Herbeiführung  einer  gleichförmigen  Behandlungsweise  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht  werden.

I.  Zur  Rechtspraris  nicht  ermächtigte  Personen  sind  schon  aus  dem  Grunde  dieser
mangelnden  Ermächtigung  bezüglich  ver  Vertretung  oder  Vertbeidigung  Dritter  in  deren
Prozessen  bei  den  Bezirksgerichten  beschränkt.

A.  Bei  mündlichen  Verhandlungen  werden

1))  andere  als  zur  Rechtspraris  ermächtigte  Personen  oder  Mitglieder  der  betreffenden
Gemeinderäthe  der  Regel  nach  nur  als  Bevollmächtigte  einer  Partei,  nicht  aber  als
bloße  Fürsprecher  oder  Beistände  neben  derselben  zugelassen.  (IV.  Edikt  Sg.  75
und  76.)

2)  Ausländische  Advokaten  stehen  in  dieser  Beziehung  den  zur  Rechtspraxis  nicht  ermäch.
tigten  Personen  gleich,  und  können  daher  wie  diese  nur  in  der  Eigenschaft  von  Bevollmächtigten
  im  Gegensatz  von  bloßen  Fürsprechern  oder  Beiständen,  vor  den  Bezirksgerichten
  erscheinen.  Auch  diese  beschränkte  Zulassung  der  ausländischen  Advokaten
  findet  jedoch  nur  Statt,  insoferne  bei  den  Gerichten  derjenigen  Staaten,  welchen
sie  angehören,  die  württembergischen  öffentlichen  Rechtsanwälte  gleichfalls  in  solcher
Weise  zugelassen  werden.  Wo  aber  dieses,  wie  z.  B.  in  Bayern,  nicht  der  Fall
ist,  find  die  ausländischen  Advokaten  auch  als  Bevollmächtigte  von  den  Gerichten
zurückzuweisen.
        <pb n="107" />
        105

3)  Frauenspersonen  ist  es  gestattet,  auch  andere  als  dle  in  Ziff.  1  genannten  Personen,
soferne  sie  die  allgemeine  Fählgkeit  haben,  vor  Gericht  zu  stehen,  als  Fürsprecher
oder  Beistände  zu  den  gerichtlichen  Verhandlungen  mitzubringen.  (Pfandentw.Gesetz
vom  21.  Mai  1828,  Art.  3.)

B.  Was  die  Verfassung  von  Schriften  für  Dritte  betrifft,  so  dürfen  Personen,
welche  zur  Rechtspraris  nicht  ermächtigt  sind,  nur

1)  einfache  schriftliche  Erklärungen,  als  Grundlage  der  mündlichen  Verhandlungen  (Justiz-Novelle
  vom  15.  September  1822,  §&amp;amp;.  18  und  30),  also  ohne  Ausführung,

2)  die  in  dem  §.  13  der  Justiz-Novelle  erwähnten  Schriftsätze,  also  die  Klage,  die  Vernehmlassung
  darauf,  die  Replik  und  die  Duplik  ohne  Ausführung,  mithin  als  bloße
Geschichts-Erzählungen  in  Verbindung  mit  den  Gesuchen  der  Partelen,

3  schriftliche  Beweismittelanzeigen  (IV.  Edikt  §.  105)  gleichfalls  ohne  Ausführung

verfassen.

Schriftsitze,  mit  welchen  Rechtsausführungen  verbunden  find,  dürfen  nur  von  der
Partei  selbst  oder  einem  zur  Rechtspraris  ermächtigten  Rechtsfreunde  derselben  verfaßt
  werden  (IV.  Enikt  §.  121,  Justig-Novelle  §.  18).  Unter  Rechtsausführung
wird  aber  hier  nicht  bloß  die  Erörterung  und  Anwendung  von  Rechtssätzen,  —
rechtliche  Deductionen  im  engeren  Sinne,  —  sondern  jede  Ausführung  und  Begründung
  des  Anspruchs  der  Partei,  sowohl  in  thatsächlicher  als  rechtlicher  Beziehung
oder  je  nach  Beschaffenbeit  ver  Sache  in  der  einen  oder  anderen  dieser  Bezlehungen
verstanden.

5)  Eine  weitergehende  Befugniß  zur  Schriftverfassung  für  Dritte  kommt  den  zur  Rechtspraris
  nicht  ermächtigten  Personen  auch  dann  nicht  zu,  wenn  sie  als  deren  Bevollmächtigte
  vor  Gericht  handeln.

Letzteres  gilt  insbesondere  auch  von  ausländischen  Advokaten,  welche,  mögen  sie  bevollmächtigt
  seyn  oder  nicht,  gleich  den  zur  Rechtspraris  nicht  ermächtigten  Personen
auf  die  Verfassung  der  in  Ziff.  1—3  genannten  Schriften  beschränkt  sind.  Soferne
jedoch  in  dem  Staate,  welchem  ver  auswärtige  Advokat  angehört,  die  württembergischen
  Rechtsanwälte  von  der  Schriftverfassung  für  Dritte  in  den  vor  den  dortigen
Gerichten  verhandelten  Civilprozessen  gänzlich  ausgeschlossen  sind,  wie  z.  B.  in  Bayern,
sollen  die  von  einem  Advokaten  dleses  Staats  verfaßten  Schriften  ohne  Rücksicht  auf
ihren  Inhalt  auch  von  den  württembergischen  Gerichten  nicht  angenommen  werden.

4

E—

6

—
        <pb n="108" />
        106

II.  Neben  den  vorangeführten  Beschränkungen  besteht  das  in  dem  Landrecht  Thl.  1.
Tit.  17,  §.  5  ausgesprochene,  und  in  dem  Prozeßreskript  vom  31.  Dezember  1781,  Ziff.  5
wiederholte  unbedingte  Verbot  der  Einmischung  der  sogenannten  Entenmaper  in  prozessualische
  Angelegenheiten  Dritter  unverändert  in  Kraft,  und  es  sind  demgemäß  diejenigen
zur  Rechtspraris  nicht  ermächtigten  Personen,  welche  sich  die  Vertretung  und  Vertheidigung
  Dritter  vor  Gericht  zum  Geschäfte  machen  und  daher  unter  den,  in  den  angeführ.
ten  Gesetzesstellen  erörterten  Begriff  eines  Entenmayers  fallen,  auch  als  Fürsprecher  von
Frauenspersonen,  so  wie  als  Bevollmächtigte  einer  Partei  von  gerichtlichen  Verhandlungen
gänzlich  auszuschließen,  und  die  von  ihnen  für  Dritte  verfaßten  Schriften,  ohne  Rücksicht
auf  deren  Inhalt,  unbedingt  zurückzuweisen.  Daß  ein  Entenmayer  in  einer  der  in  dem
Gesetze  gedachten  Richtungen  erweislich  bereits  schädlich  gewirkt  hat,  wird  zur  Anwendung
dieser  Gesetzesbestimmungen  nicht  erfordert.

Beschlossen  im  Civilsenat  des  K.  Obertribunals.

Stuttgart  den  29.  September  1854.

Harpprecht.
        <pb n="109" />
        107
17.

Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  10.  November  1854.

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Handelsbefugnisse  des  vereinlgten  Gewerbes
der  Weber.  —  Verfügung,  betreffend  die  weitere  Einstellung  der  Erhebung  des  Eingangszolls  für  Getreide
und  Hülsenfrüchte,  Mehl  daraus  und  andere  Mühlenfabrikate.

 

1I.  Unmittelbare  Köntgliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departementé.
A)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministeriums  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Handelsbefugnisse  des  vereinigten  Gewerbes  der  Weber.
Nachdem  die  zünftigen  Gewerbe  der  Leineweber,  Wollweber,  Tuchscheerer,  Bortenwirker,
Knopfmacher  und  Strumpfweber  durch  die  Ministerial-Verfügung  vom  21.  September  d.  J.
in  Ein  zünftiges  Gewerbe  vereinigt  worden  find,  wird  in  Absicht  auf  die  Berechtigung  der
Angebörigen  derselben  zum  Handel  mit  Garnen  und  Geweben  Folgendes  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht:
        <pb n="110" />
        108
Jeder  zünftige  Meister  des  vereinigten  Gewerbes  der  Weber  darf  ohne  Rücksicht

  darauf,  ob  er  selbst  over  sonst  Jemand  die  Gegenstände  verfertigt  oder  veredelt  bat,

handeln

A.  mit  folgenden  Erzeugnissen  der  Linnen-Industrie:

nach  Art.  111  der  Gewerbe-Ordnung  mit  rohem  oder  gebleichtem  Leinengarn,
  mit  jeglichen  gestrickten,  gehäkelten  und  geklöppelten  Leinenwaaren;

nach  Art.  62  der  Gewerbe-Ordnung  mit  rohen  und  gebleichten  leinenen  Geweben,
  Bortenwirker=  und  Strumpfweber-Waaren;  desgleichen  mit  gefärbten  und
bedruckten,  weil  der  Verfertiger  auch  zum  Handel  mit  solchen  Erzeugnissen,  die
er  veredeln  läßt,  befugt  ist.

.  Mit  Erzeugnissen  der  Woll-Industrie:

nach  Art  111  der  Gewerbe-Ordnung  (vergl.  §#.  99  der  Instruktion)  mit  ge-n
färbtem  und  ungefärbtem  wollenem  Garn,  auch  gestrickten,  gehäkelten  und  geklöppelten
  Waaren;

nach  Art.  62  der  Gewerbe-Ordnung  mit  weißen  und  gefärbten  oder  bedruckten.
wollenen  Geweben,  Bortenwirker=  und  Strumpfweber-Waaren.

.  Mit  Erzeugnissen  ver  Seide-Industrie:

nach  Art.  111  der  Gewerbe-Ordnung  mit  roher,  weißgemachter  und  gefärbter
Näh=  und  Web-Seide,  mit  seidenen,  gestrickten,  gehäkelten  over  geklöppelten
Waaren;

nach  Art.  62  der  Gewerbe-Ordnung  mit  seidenen  Bortenwirker=  und  Strumpf.
weber-Waaren.

.  Mit  Erzeugnissen  der  Baumwollen-Induftrie:

nach  Art.  72  der  Gewerbe-Orvnung  mit  rohen,  gebleichten  und  gefärbten
Baumwollgarnen,  indem  dieses  den  Leinewebern  ausnahmsweise  ertheilte  Handelsrecht
  nach  völliger  Verschmelzung  des  Arbeitskreises  der  Leineweber  mit  andern
zünftigen  Gewerben  auch  auf  das  vereinigte  Gewerbe  übergeht;

nach  Art.  62  mit  baumwollenen  Bortenwirker=  und  Strumpfweber-Waaren.

4.  Mit  gemischten  Waaren:

nach  Art.  111  der  Gewerbe-Ordnung  (vergl.  §.  99  der  Instruktion)  mit
rohen  und  veredelten  Garnen,  welche  neben  Seide  oder  Wolle  Leinen  enthalten:
1
        <pb n="111" />
        109

mit  gestrickten,  gehäkelten  und  geklöppelten  Waaren,  welchen  keine  Baumwolle
beigemischt  ist;

nach  Art.  72  mit  Garnen,  welche  neben  Seide  oder  Wolle  oder  Leinen  Baumwolle
  enthalten;

nach  Art.  62  mit  jeglichen  Bortenwirker=  und  Strumpfweber-Waaren,  Geweben,
  welche  aus  Leinen  und  Wolle  oder  aus  Leinen  und  Seide  gemischt  find,
welch'  letztere  Gewebe  nach  der  Weber-Ordnung  bisher  den  Leinewebern  allein
zustanden.

II.  Mit  folgenden  Erzeugnissen  der  unzünftigen  Baumwolle=  und  Seide-Weberei
darf  nur  der  Verfertiger  der  Gewebe  handeln:

nach  Art.  129  der  Gewerbe-Ordnung  mit  rohen,  gebleichten,  gefärbten  und
bedruckten  Geweben,  welche  Baumwolle  allein  oder  in  Verbindung  mit  Leinen,
Wolle  oder  Seide  enthalten;

desgleichen  mit  allen  gestrickten,  gehäkelten  und  geklöppelten  Waaren  aus
Baumwolle,  oder  aus  Baumwoll=  und  andern  Gespinnsten;

nach  Art.  112  und  8.  11  der  Verfügung  vom  20.  Februar  1830  mit  Seide-Geweben,
  so  wie  mit  den  aus  Seide  und  Wolle  gemischten  Geweben.

III.  Ganz  ausgeschlossen  ist  diese  Gruppe  vom  Handel  mit  ganz  leinenen  gefärbten
Garnen,  mit  welchen  außer  den  Kaufleuten  nur  zünftige  Färber  zu  bandeln  befugt  sind.
Stuttgart  den  30.  October  1854.

Linden.

8)  Des  Finanz-Departement.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  weitere  Einstellung  der  Erhebung  des  Eingangszolls  für  Getreide  und
Hülsenfrüchte,  Mehl  daraus  und  andere  Mühlenfabrikate.

Mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  wird  andurch  unter
Bezlehung  auf  die  Verfügung  des  Finanz-Ministeriums  vom  30.  September  d.  J.,  betreffend
  die  Erweiterung  des  Termins  für  die  zollfreie  Einlassung  von  Getrelde  u.  s.  w.
        <pb n="112" />
        110

(Reg.  Blatt  Seite  96),  zur  offentlichen  Kenntniß  und  Nachachtung  gebracht,  daß  nach  einer
weiteren  Verabredung  unter  den  Zollvereinsftaaten  die  Erhebung  des  Eingangszolls  für
Getreide  und  Hülsenfrüchte,  Mehl  daraus  und  andere  Müuühlenfabrikate,  nemlich:  geschrotene
und  geschälte  Körner,  Graupe,  Gries  und  Grütze,  gestampfte  und  geschälte  Hirse  bis
Ende  Septembers  1855  eingestellt  bleibt.

Stuttgart  den  4.  November  1854.

Knapp.
        <pb n="113" />
        18.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  23.  November  1854.
Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung  in  Betreff  der  Einführung  von  Diöcesanspnoden  in  der  evangelischen
  Landeskirche.

Berfügungen  ver  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Erstehung  der  Meisterprüfung  vor  der  beabsichtigten
  Gewerbe-Niederlassung.

I.  Unmirtelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
in  Betreff  der  Einführung  von  Diöcesansynoden  in  der  evangelischen  Landeskirche.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  der  Absicht,  die  Wirksamkeit  der  kirchlichen  Gemeinde-Vertretung  durch  eine  geordnete
  Verbindung  unter  den  einzelnen  Marrgemeinderäthen  einer  Diöcese  zu  befördern  und
zu  befestigen,  und  den  Dekanen  in  der  kirchlichen  Bezirksleitung  eine  wünschenswerthe  Unterstützung
  durch  ein  aus  jenen  hervorgehendes  Organ  zu  verschaffen,  verordnen  und  verfügen

Wir,  auf  den  Antrag  der  evangelischen  Synode  und  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes,
  wie  folgt:
        <pb n="114" />
        112

8.  1.

In  jeder  Diöcese  wird  alljährlich  einmal  (in  der  Zeit  vom  Mai  bis  September)  auf
Berufung  des  Dekans  eine  Diöcesansynode  gebalten.

In  demjenigen  Jahre,  in  welchem  die  Visitation  der  Diöcese  stattfindet,  ist  die  Diöcesan-=spnode
  wo  möglich  in  Gegenwart  des  General-Superintendenten  abzuhalten.

Die  Berufung  einer  außerordentlichen  Synode  ist  von  der  Anorvnung  oder  Genehmigung
  der  Oberkirchenbehörde  abhängig.

bt

Die  Discesansynode  besteht  aus  sämmtlichen  ordentlichen  Geistlichen  und  eben  so  vielen
Kirchen-Aeltesten  jeder  Pfarrgemeinde.

Die  Letzteren  werden  von  dem  Pfarrgemeinderathe  aus  der  Zabl  der  jeweiligen  oder
früheren  Kirchen-Aeltesten,  soferne  diese  die  Eigenschaften  der  Wahlfähigkeit  zu  Kirchen-Aeltesten
  noch  besitzen,  in  geheimer  Stimmgebung  erwählt.

Wenn  für  zwei  kirchlich  getrennte  Gemeinden  Ein  Geiftlicher  gemeinschaftlich  angestellt
ist,  so  wählt  von  den  für  dieselben  bestehenden  Pfarrgemeinderäthen  jeder  seinen  besonderen
weltlichen  Abgeordneten.

Neben  den  Ortsgeistlichen  kommt  auch  den  Geistlichen  oͤffentlicher  Anstalten  (Waisenbäuser,
  Hospitäler,  Strafanstalten  u.  dergl.),  welche  sich  in  einer  Diöcese  befnden,  Sitz  und
Stimme  in  der  Synode  zu.

Die  Mitgliedschaft  der  Diöcesansynode  ist  ein  Ehrenamt  und  mit  keinerlei  Geldentschädigung
  verbunden.

K.  3.

Die  Abgeordneten  werden  je  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  erwählt.

*“

Vorstand  der  Discesansynode  ist  der  Dekan.

Ihm  sind  zwei  Beisttzer,  ein  Geistlicher  und  ein  Aeltester,  so  wie  ein  Schriftführer  beigegeben,
  welche  von  der  Dliöcesanspnode  je  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  aus  iprer
Mitte  gewählt  werden.

Die  beiden  Beisitzer  bilden  mit  dem  Dekan  den  Ausschuß  der  Diöcesanspnode.
        <pb n="115" />
        113

6  .  5.

Der  Zusammentritt  der  Discesansynode  und  die  Namen  der  dazu  erwählten  Abgeordneten
  jeder  Gemeinde  werden  an  dem  vorhergehenden  Sonntage  von  sämmtlichen  Kanzeln
der  Diöcese  verkündigt  und  in  die  Fürbitte  der  Gemeinde  befohlen.

S.  6.
Die  Diccesanspnode  versammelt  sich  an  einem  würdigen  Ort  und  dauert  in  der  Regel
einen  Tag.  Sie  wird  durch  Gottesdienst  in  der  Kirche  mit  Gesang,  Gebet  und  Ansprache

eröffnet  und  mit  Gebet  beschlossen.
Die  Beschlüsse  der  Diöcesansynode  werden  durch  einfache  Stimmenmehrheit  gefaßt.

S.  7.

Zu  den  Verhandlungen  der  Diöcesansynode  erhalten  auch  die  zu  derselben  nicht  abgeordneten
  Kirchen-Aeltesten  und  die  Pfarrgehülfen  der  Discese  Zutritt;  sie  haben  jedoch  auf
Anordnung  des  Vorstands  abzutreten.

F.  8.

Zum  Wirkungskreis  der  Diöcesansynode  gehört:

1)  Wahrnehmung  des  kirchlichen  und  fittlichen  Zustands  der  Diöcese  und  ihrer  eingelnen
Gemeinden,  Förderung  christlicher  Gottesfurcht  und  Sitte,  so  wie  allgemeine  Fürsorge
für  Arme,  Kranke  und  Verwahrloste;

2)  Aufsicht  über  die  Geistlichen  und  Aeltesten  in  der  Diöcese,  mit  dem  Recht,  auf  Antrag
  des  Ausschusses  Ermahnungen  an  dieselben  zu  erlassen;

3)  Berathung  und  Begutachtung  der  von  ihr  selbst  over  von  einzelnen  Parrgemeinderäthen
  der  Discese  an  die  höhere  Kirchenbebörde  zu  richtenden  Wünsche  und  Beschwerden,
  so  wie  Beantwortung  der  von  der  Oberkirchenbehörde  an  fle  ergangenen
Fragen  und  Vollziehung  ver  von  derselben  ertheilten  Aufträge.

Die  Frage  wegen  Zuweisung  der  Aufsicht  über  die  Verwaltung  des  Kirchenvermögens
und  die  kirchlichen  Armenstiftungen  in  dem  Bezirke  an  die  Discesansynode  blelbt  auf  künftige
Abänderung  der  gesetzlichen  Normen  über  die  Verwaltung  und  Beaufsfchtigung  der  Stiftungen
  ausgesetzt.
        <pb n="116" />
        114

8.  9.

Der  Ausschuß  der  Diöcese  besorgt

a)  die  Vorbereitung  der  Versammlung  und  die  Vollziehung  des  Synodal-Protokolls,
das  sofort  der  Dekan  an  den  General-Superintendenten  einsendet;

b)  die  Leitung  der  Diöcesan-Angelegenheiten  in  der  Zwischenzeit  bis  zur  nächsten  ordentlichen
  Jahressitzung.

S.  10.

Insbesondere  liegt  dem  Ausschuß  der  Diöcesansynode  ob:

1)  der  letzteren  einen  Bericht  über  seine  Wirksamkeit  im  verflossenen  Jahre  zu  erstatten
und  nach  jeder  ordentlichen  Sitzung  der  Diöcesanspnode  das  Ergebniß  derselben  in
einer  kurzen  Ansprache  an  die  Gemeinden  der  Diöcese  zusammenzufassen;

2)  den  Verkehr  der  Diöcesansynode  sowohl  mit  den  Pfarrgemeinderätben  der  Dißcese
und  der  Oberkirchenbehörde,  als  mit  andern  kirchlichen  und  mit  den  bürgerlichen  Behörden
  zu  vermitteln;

3)  vor  Wiederbesetzung  einer  geistlichen  Stelle  in  der  Diöcese  die  Aeußerung  des  Pfarrgemeinderaths
  nach  §.  32  Unserer  Vererdnung  vom  25.  Januar  1851  einzufordern
  und  der  Oberkirchenbehörde  gutächtlich  vorzulegen;

4)  dem  Dekan  auf  dessen  Verlangen  bei  Untersuchungen  gegen  Geistliche  und  Aelteste
jedoch  bis  auf  Weiteres  nur  in  solchen  Fällen,  welche  bisher  der  Dekan  allein  zu
besorgen  hatte,  bei  Ertheilung  von  Erinnerungen  und  Zurechtweisungen,  so  wie  zur
Ausgleichung  von  Streitigkeiten  zwischen  Geifllichen,  Aeltesten  und  Gemeinden  beizufteben;


5)  wenn  es  sich  von  Anwendung  strengerer  Maßregeln  der  Kirchenzucht  handelt,  die
geeigneten  Anträge  an  die  Oberkirchenbehörde  zu  stellen;

6)  über  ausnahmsweise  Zulassung  zur  Consirmation  vor  dem  vorgeschriebenen  Alter,
so  wie  über  die  Entlassung  von  Kirchen-Aeltesten  in  erster  Instanz,  über  Beanstandungen
  des  Wablverfahrens  oder  der  Befähigung  bei  Pfarrgemeinderaths-  Wahlen
in  letzter  Instanz  zu  entscheiden;

7)  das  kirchliche  Armenwesen  des  Bezirks  und  die  Erzlehung,  besonders  der  Verwahrlosten,
  zu  überwachen.

Die  Geschäftsleitung  im  Ausschusse  der  Diöcesansynode  steht  dem  Dekan  zu.
        <pb n="117" />
        115

S.  11.
Die  Aufsicht  über  die  Diöcesansynoden  und  deren  Ausschüsse  wird  von  der  Oberkirchenbehörde,
  unter  Mitwirkung  der  General-Superintendenten  geführt.
8.  12.

Durch  die  Bestimmung  des  8.  10,  Ziff.  6,  find  die  Schlußsätze  der  88.  14  und  16
Unserer  Verordnung  vom  25.  Januar  1851,  betreffend  die  Einführung  von  Parrgemeinderäthen
  in  ver  evangelischen  Landeskirche,  abgeändert.

Unser  Minister  des  Kirchen=  und  Schulwesens  ist  mit  Vollziehung  gegenwärtiger
Verordnung  beauftragt.

Stuttgart  den  18.  November  1854.

Wilhelm.

Der  Minister  des  Kirchen=  und  Schulwesens:
Wächter.

Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Mauceler.
        <pb n="118" />
        116

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministeriums  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Erstehung  der  Meisterprüfung  vor  der  beabsichtigten  Gewerbe-Niederlassung.


Unter  Bezugnahme  auf  die  SF.  1  und  2  der  Nachtrags-Bestimmungen  vom  21.  September
  d.  J.  zur  revidirten  Instruction  zur  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  werden  bis  auf
Weiteres  folgende  Ladensitze  als  diejenigen  bezeichnet,  an  welchen  die  Meisterprüfung  vor
der  beabsichtigten  Gewerbe-Niederlassung  in  der  daselbst  bezeichneten  Weise  und  mit  der
dort  angeführten  Wirkung  erstanden  werden  kann.

1)  Maurern,  Steinhauern,  Zimmerleuten,  Gypsern  und  Hafnern  ist  die  Erstehung  einer
frübzeitigen  Meisterprüfung  an  allen  venjenigen  Laden-Orten  gestattet,  wo  eine
Prüfung  mit  Bewerbern  um  ein  Meisterrecht  erster  over  zweiter  Stufe  im  Maurerund
  Steinhauer=  oder  Zimmermanns-Gewerbe  stattfindet.

Für  die  frühzeitige  Erstehung  der  Meisterprüfung  bei  den  andern  Gewerben,
  bei  welchen  eine  Prüfung  unbedingt  gefordert  wird,  find  folgende  Orte
bestimmt:  ·

2)  fũr  das  vereinigte  Gewerbe  der  Schmide,  Schlosser  und  Wendenmacher,  Nagelschmide,
  Büchsenmacher,  Messerschmide  und  Schwertfeger:

Biberach,  Calw,  Eßlingen,  Freudenstadt,  Göppingen,  Hall,  Heivenheim,  Heilbronn,

  Reutlingen,  Stuttgart,  Tuttlingen,  Ulm;

3)  für  das  vereinigte  Gewerbe  der  Flaschner  und  Spengler,  Kupferschmide,  Gürtler  und
Zinngießer:
Biberach,  Eßlingen,  Göppingen,  Hall,  Heidenheim,  Heilbronn,  Reutlingen,
Stuttgart,  Ulm;
4)  für  das  vereinigte  Gewerbe  der  Gold=  und  Silberarbeiter:
Gmünd,  Heilbronn,  Stuttgart,  Ulm;
        <pb n="119" />
        117

5)  für  das  vereinigte  Gewerbe  der  Drechsler,  Glaser  und  Schreiner:
Biberach,  Gmünd,  Göppingen,  Hall,  Heilbronn,  Reutlingen,  Stuttgart,
Ulm;
6)  für  das  vereinigte  Gewerbe  der  Leineweber,  Wollweber,  Tuchscheerer,  Bortenwirker,
Knopfmacher  und  Strumpfweber:
Aalen,  Biberach,  Calw,  Ebingen,  Eßlingen,  Göppingen,  Hall,  Heilbronn,
Ravensburg,  Reutlingen,  Stuttgart,  Tuttlingen,  Ulm;

7)  für  das  vereinigte  Gewerbe  der  Roth=  und  Weißgerber:
Backnang,  Biberach,  Calw,  Göppingen,  Hall,  Heilbronn,  Künzelsau,  Reutlingen,
  Stuttgart,  Tuttlingen,  Ulm;

8)  für  das  vereinigte  Gewerbe  der  Kürschner,  Schneiver  und  Seckler:
Biberach,  Eßlingen,  Göppingen,  Hall,  Heilbronn,  Reutlingen,  Stuttgart,
Tuttlingen,  Ulm;

9)  für  vas  vereinigte  Gewerbe  der  Kübler  und  Küfer:
Biberach,  Eßlingen,  Gmünd,  Göppingen,  Hall,  Heilbronn,  Reutlingen,  Stuttgart,
  Tuttlingen,  Ulm;

10)  für  Färber:
Biberach,  Calw,  Göppingen,  Reutlingen,  Stuttgart;

11)  für  Hutmacher:
Hall,  Reutlingen,  Stuttgart,  Ulm;

12)  für  Sattler:
Biberach,  Göppingen,  Hall,  Heilbronn,  Reutlingen,  Stuttgart,  Tuttlingen,
Ulm;

13)  für  Schuhmacher:
Balingen,  Biberach,  Göppingen,  Hall,  Heidenheim,  Heilbronn,  Ravensburg,
Reutlingen,  Stuttgart,  Tuttlingen,  Ulm;
        <pb n="120" />
        118

14)  fuͤr  Seifensieder:
Hall,  Heilbronn,  Reutlingen,  Stuttgart,  Ulm;

15)  für  Sailer:

Biberach,  Göppingen,  Hall,  Heivenheim,  Heilbronn,  Ravensburg,  Reutlingen,
  Stuttgart,  Tuttlingen,  Ulm;

16)  für  Wagner:  ebenso;

17)  für  Kaufleute:
Heilbronn,  Reutlingen,  Stuttgart,  Ulm.

Vorstehende  Verfügung  wird  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  9.  November  1854.

Linden.
        <pb n="121" />
        L
19.

Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  20.  December  1854.

 

Inhal  t.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Versügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Gebäude-Brandschadens-Umlage  für  das
Kalenderjahr  1855.  —  Verfügung,  betreffend  die  Berechnung  ver  von  der  allgemeinen  Brandversicherungs-Anstalt
  den  Gemeindepflegen  für  Verwaltungskosten  zu  leistenden  Aversal-Vergütungen.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die  evangelische  Diakonissen-Anstalt  in  Stuttgart.
—  Verfügung,  betreffend  eine  Veränderung  in  der  Einrichtung  der  evangelisch-theologischen  Seminare.  —
Verfügung,  betreffend  die  Ermäßigung  der  Floßabgaben  auf  der  Kinzig  und  Schiltach.

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Gebäude-Brandschadens-Umlage  für  das  Kalenderjahr  1855.

Im  Hinblick  auf  die  bei  der  Brandversicherungskafse  bereits  angefallenen  Entschädigungen
und  den  muthmaßlichen  Anfall  von  Brandschäden  im  kommenden  Jahre  ist  die  Gebäude-Brandschadens-Umlage
  für  das  Jahr  1855  in  der  Weise  bestimmt  worden,  daß  bel  den
        <pb n="122" />
        120

Gebäuden  der  dritten  Klasse,  welche  die  Regel  und  die  Grundlage  für  die  Berechnung  des
Beitrages  in  den  niederen  und  höheren  Klassen  bildet  (K.  Verordnung  vom  14.  März  1853,
S.  12.  c.)  der  Beitrag  von  hundert  Gulden  Branvversicherungs-Anschlag

Sechs  Kreuzer
beträgt,  wovon  je  die  Hälfte  spätestens  bis  1.  April  und  1.  August  1855  an  die  Brandversicherungskasse
  ein  uliefern  ist.

Die  Oberämter  werden  angewiesen,  in  Gemähheit  der  bestehenden  Vorschriften  für  den
rechtzeitigen  Abschluß  der  Kataster-Revisionsgeschäfte  und  der  Umlage  in  den  einzelnen  Gemeinden,
  so  wie  für  ven  rechtzeitigen  Einzug  und  die  Ablieferung  der  Beiträge  Sorge  zu
tragen,  und  die  zu  fertigenden  Umlage-Urkunden  spätestens  auf  den  1.  März  k.  J.  an  den
Verwaltungsrath  der  Branvversicherungs-Anstalt  einzusenden.

Stuttgart  den  1.  December  1854.
Linden.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Berechnung  der  von  der  allgemeinen  Brandversicherungs-Anstalt  den
Gemeindepflegen  für  Verwaltungskosten  zu  leistenden  Aversal-Vergütungen.

Nachdem  sich  bei  der  in  Folge  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853  vorgenommenen.
allgemeinen  Classifikation  der  Gebäude  für  die  Brandversicherung  in  manchen  Gemeinden  ein
erheblicher  Zuwachs  der  bisherigen  Gebäudezahl  ergeben  hat,  so  werden  die  Oberämter  und
Gemeindeversteher  unter  Beziehung  auf  die  Ministerial-Verfügung  vom  9.  October  1828
(Reg.  Blatt  S.  791)  hiemit  angewiesen,  bei  Berechnung  der  den  Gemeindepflegen  bienach
gebührenden  Aversalvergütung  für  die  nach  Art.  52,  Ziff.  5,  Lit.  a  und  b.  des  Geseges
vom  14.  März  1853  von  der  Branoversicherungs-Anstalt  zu  tragenden  Kosten  der  Anlegung
und  Revision  der  Cataster,  der  Umlage,  der  Beltreibung  und  Ablieferung  der  Jahresbeiträge
u.  s.  w.  vom  1.  Januar  1855  an  während  der  nächsten  10  Jahre  die  Gesammtzahl  der  an
dem  gedachten  Tage  im  Brandversicherungs-Cataster  einer  Gemeinde  aufgeführten  Haupt-  und
Nebengebäude  zu  Grunde  zu  legen.

Stuttgart  den  4.  December  1854.
Linden.
        <pb n="123" />
        121

c)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die  evangelische
Diaconissen-Anstalt  in  Stuttgart.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  28.  November
  d.  J.  der  zu  Bildung  von  Diaconissen  für  christliche  Krankenpflege  in  Stuttgart
gegründeten  evangelischen  Diaconissen-Anstalt  auf  den  Grund  der  vorgelegten  Statuten  die
juristische  Persönlichkeit  gnävigst  verliehen,  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
  wird.

Stuttgart  den  30.  November  1854.
Linden.

8)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesené.
Des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Verfügung,  betreffend  eine  Veränderung  in  der  Einrichtung  der  evangelisch  =  theologischen
Seminare.

Gemäß  Hböchster  Entschließung  vom  21.  d.  M.  wird  im  Hinblick  auf  die  dermalige,
das  Bedürfniß  des  Dienstes  übersteigende  Anzahl  von  verfügbaren  Candidaten  der  erangelischen
  Theologie  und  die  hiedurch  veranlaßten  ungünstigen  Anstellungs-Verhältnisse  verselben
zeitweise  und  unter  dem  Vorbehalt  eines  Wiederaufsteigens  zu  der  seitherigen  Aufnahmezahl,
sobald  das  Bedürfniß  des  Dienstes  es  erfordern  wird,  nach  Vernehmung  der  evangelischen
Synode,  verfägt:

1)  daß,  unter  Abänderung  des  §.  1.  der  Ministerial-Verfügung  vom  15.  November
1829.  die  Zahl  der  in  die  theologischen  Seminare,  sowohl  in  die  niederen  als  in
das  höhere,  aufzunehmenden  Zöglinge  bis  auf  Weiteres  auf  Fünf  und  zwanzig
beschränkt  werde,

2)  daß  diese  Verminderung  bei  den  im  Herbst  des  Jahres  1855  stattfindenden  Aufnahmen
  in  das  niedere  und  höhere  Seminar  erstmals  in  Kraft  trete.

Stuttgart  den  23.  November  1854.
Wächter.
        <pb n="124" />
        122

C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  die  Ermäßigung  der  Flohabgaben  auf  der  Kinzig  und  Schiltach.

Um  den  durch  die  Flößerei  auf  der  Kinzig  und  Schiltach  vermittelten  Holzbandel  zu
erleichtern,  haben  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom
11.  d.  M.  genehmigt,  daß  vom  1.  Januar  1855  an  bis  auf  Weiteres  das  von  der  Langbolzflößerei
  auf  der  Kinzig  und  Schiltach  zu  erhebende  Concessionsgeld  auf  den  vierten  Pheil
seines  bisherigen  Betrags  ermäßigt  und  vie  auf  der  Kinzig  bestehende  Floßaufnahmegebühr
ganz  aufgehoben  werde;  was  hiedurch,  unter  Bezugnahme  auf  die  Verfügung  des  Finanz=Ministeriums
  in  Betreff  der  Wasserzollabgaben  vom  16.  März  1840  (Reg.Blatt  S.  133)
und  mit  dem  Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  daß  in  Bezug  auf  die  neben
den  vorgenannten  Abgaben  bestehenden  Wasserzölle  auf  der  Kinzig  und  Schiltach  vorerst
eine  Aenderung  nicht  eintritt.

Stuttgart  den  15.  December  1854.
Knapp.

dNS

Den  19.  December  find  die  Straf-Erkenntnisse  vom  Zten  Quartal  1854  ausgegeben  worden.

 

—

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrinkk.
        <pb n="125" />
        J2%.
Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  29.  December  1854.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Taxe  der  Arzneimettel.
  (Mlt  einer  Beilage.)  —  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Tare  der  tbierärztlichen
  Arzneimittel.  (Mit  einer  Beilage.)

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Medicinal-Collegiums.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Tare  der  Arzneimittel.
(Mit  einer  Beilage.)
In  Folge  der  neuestens  vollzogenen  periodischen  Revision  der  Arzneitare  wird  Folgendes
  verfügt:
1)  Für  die  in  der  Beilage  bezeichneten  Arzneistoffe  gelten  bis  zur  nächstkünftigen  Tare-Abänderung
  die  beigefügten  Preisbestimmungen.

2)  Für  alle  andern  Artikel  gelten  die  Bestimmungen  der  Arzneltare  vom  27.  Oktober  1847.
3)  Die  abgeänderten  Preisbestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1855  in  Wirksamkeit.
Stuttgart  den  19.  December  1854.  Ludwig.

Anmerkung:  Für  den  Bedarf  der  Apotheker  sind  von  gegenwärtigen  Verfügungen  mehr

Abdrücke  als  gewöhnlich  geacht  worden  und  kann  das  Eremplar  um  den  Preis  von  drei  Kreuzern
bei  der  Expedition  des  Regierungsblatts  abgelangt  werden.
        <pb n="126" />
        124

 

 

Beilage.
Medicinal-Gewicht.  —
—  —  —
4  Plund.  1  Unze.  1  Drachme.  1  Scrupel.  1  Gran
fl.  kr.  a#  kr.  fl.  kr.  si.  kr.  Sl
Acidum  benzoicum.  ..  .  —  —  —30—12«««
—  citricum  eryst.  bubt.  pulv.  —  —  18—  3  —  —
—  tannicum  —  —  48—  8  —  —
—  tartaricum  cryst.  *  —  —  15—  2  —  —
—  —  subt.  pull.  —  —  18—  3  —  —
Ammonium  chloratum  praepar.  ..  1  12  8  —  —  —
Aqua  Chlori..  .  —  54  —  8  —  2  —  —
–  Tillie  —  —  2  —  —  —
Baccae  Dlyrtillorum...  .  ..  —  24—  3  —  —  —
Balsam.  Copalvae..  .  —  —  10—  2  —  —
—  Fulnerariiinn  —  45—  5  —  —
Cantharides  pulveral.  .  —  —  36-—  6  —  —
Castoreum  anglicum  sublil.  pulv.  —  —  —  4—  20  Gr.  jj
—  moscoviticum  optimum  vel  bava.
ricum  subt.  pulv.  —  —  —  4  30  Gr..1
Chloroformum  D.  sp.  1,480  (+  14%#.)  —  —  30—  5  —  *
Cinchonium  hydrochloricunm  .  —  —  —  48—  18
—  sulphurieegcen  —  —  —  30—  12  —
Coccionella  subt.  Dball.  —  —  24—  4  —  —
Collodium..  .··  ..  —  —  168—  3  —  —
Cortex  Chinæ  regius  gross.  mod.  puiv.  .5  —  —  328—  5  —  —
—  —  —  Subt.  puluv.  .  —  —  38—  6  —  —
—  Cinnamomi  ceylon.  gross.  mod.  pulv.  —  —  18  —  3  —
—  —  —  Ssubt.  pulv.  —  —  24—  4  —  F
—  —  sinensis  gross.  mod.  pulv.  —  —  10  —  —  2
—  —  —  Subt.  pulv.  —  —  14  2  —  I
Elaeosaccharum  Vanille  ·  —  —  —  5  —  —
Emplastrum  adhaesivuoum...  .  —  64  —  6  —  —
—  Cantharidum..  13  —1—  201  —  3  —  —
        <pb n="127" />
        125

Medicinal-Gewicht.
–.

 

1  Plund.  1  Unze.  1  Drachme.  4  Scrupel.  1  Gran.

si.  kr.  si.  kr.  n.  kr.  l#  kr.  1  kr.
Enplastrum  Cantharidum  perbet.  (Janini)  —  —  36—  6  —  —
—  (dlachylon  (simpler)  —  544—  6  —  —  —
—  Hydrargrri  48  —  12  —  —  —
—  Minil.  ...  —  —  6  —  —  —
—  Saponatn  —  —  8  —  —  —
Emulsio  Amygdalaaauum  —  15  —  —  —  —

Extractum  Opii..  ..  ..  —  —  —  32—  12—  1
—  Ratanhia  —  —  —  12  —  —
—  Rhei  —  —  —  24  —  —
—  Senegae  —  —  —  20—  8  —

Ferrum  jodatum  es  tempore  parandum)  —  2  12  24  6-20  gr.  121-6  gr.  7  kr
Flores  Tiliae  integri..  ..·  —  —  6  —  —  —
—  —  onces.  6  12—  7  —  —  —
—Vokbasciintogki.  20—  9  —  —  —
—  —  concisi..  ...  —  —  10  —  —  —
Folla  Sennae  indica  interre  —  —  4  —  —  —
—  —  —  C0onc.  et  gross.  mod.  pulv.  —  —  6  —  —  —
Gummi  arabic.  subt.  pulver.  —  —  12  —  2  —  —
—  Benzoes  integr.  —  —  12—  2  —  —
—  —  Subt.  pulver.  —  —  18  —  3  —  —
—  LHlemi.  .  ..  ..  —  —  8  —  —  —
—  Guttae  subtil.  pulver,  ....  —-  —-  18—  3  —  —
—Masttchesmtogk..«....  —  1  —  10  —  —
—  —  subt.  pulvwer.  —  1  12—  12  —  —
Hydkargyrumdepuratum.......  —  —22—  3  —  —
lnkusumsennaecompositum.....  —  —  8  —  —  —
Jodum  —  —  —  15—  6  —
Kali  nitricum  depurat.  sobt.  *-  12  8  —  —  —
—  tartaricum  subt.  pulver.  —  —  14—  2  —  —
Kalium  jodatum  ....  —  1  12—  12—  5  —
Lapides  cancrorum  praeparau:  —  —  2444  4  —  —
        <pb n="128" />
        126

 

 

Medicinal-Gewicht.  —
—  Ô  —  —
1  Plsund.  4  Unze.  1  Drachme.Scrupel.  1  Gran
——————————
Macis  gross.  mod.  pulb.  —  —  16—  3  —  —
—  Suht.  puirlr.  —  —  20—  4  —  —
Magnesia  sulphurica  depurata.  .  —  436  —  4  —  —  —
Manna  calabrliaa  —  —  10  —  2  —  —
—  Canellala  seu  electo  .  —  —  188—  3  —  —
Oleum  aethereum  Junip.  e  baccis  venale  cpi.
pro  usu  externo  —  —  144—  2  —  —
—  —  Rosarum.  ..  ....  —  —  —  1  126tt.  j.  3
—  Crotois  —  —  —  88—  36tt.  j.  1
—  Jecoris  Asell  —  30—  3  —  —  —
—  Lauri..  ..  .  ...  —  56—  6  —  —  —
—  Olivarum  commiuenn  —  36|  —  4  —  —  —
Opium  smyrnacum  Subt.  pulll.  —  —  —  14t#  6  Gr.  J.  1
Pastilli  e  Santonino  .  .  .  1  Stuck  1  kr.  —  —  —  —  —
Pulvis  abrophorus  c  Natro  bicarbonico  —  —  12—  2  —
—  Dowerili.  ..-  —  —  —  4—  2  —
Radix  Caincac  conc.  et  gros.  ned.  pull.2  —  144  —  —  —
—  —  Saubt.  pulprver.  —  —20——  3  —  —
—  lnpecacuanhae  gross.  mod.  puly.  —  —  46—  6  —  3  —
—  —  subtil.  pulver.  ..  —  1  —  9  —  4  —
—  Ratanhiae  concis.  et  gross.  mod.  pulv  1  48  12—  2  —  —
—  —  subtil.  pulveer.  —  —  16—  3  —  —
—  Bheimoscovit.  onc.  et  gross.  mod.  p.  —  —  581—  9  —
—  —  —  Sauabtil.  pulvvter.  —  1  12  —  10  —  —
—  —  sinensis  Concis.  et  gross.  mod.  p.  —  —  42—  7  —
—  —  —  Subtil,  pulvbber.  —  —  48—  8  —
—  Salep  gross.  mod.  pbulbber.  —  —  18—  3  —  —
—  —  Subt.  pulver.  —  —  22—  4  —  *7
—  Senegac  concis.  et  gross.  mod.  hur  —-  —  26—  4  —
—-  —subttl  polka  ...  —  —  32—  5  —  —
Santenim.  ....  —  —  —  40—  16  1
Semen  Anisi  stellati  uegr.  ....  —  —  5  —  —
        <pb n="129" />
        127

 

Medicinal-Gewicht.
–

 

 

–—4  —
1  Psuud.  1  Unze.  1  Drachme.Scrupel.  1  Gran.
#  #kr..  kr..  #tr.1  kr..  kr.
Semen  Cynac  integr.  —  —  6  —  —
—  contus.  et  gros.  nod.  pulv.  —  —  8  —  —  —
—  —  subt.  pulv..  —  —  12—  2  —  —
Spiritus  Cochlearie  12—  8  —  —  —

—  Formicarum  6  11  12  8  —  —  —

—  Juniperi  .  ....  —  54—  6  —  —  —

—  Lavendulae  .  —  544—  6  —  —  —

—  Roris  marini  —  54—  6  —  —  —

—  Gerpylli.  ..  .  .  —  54  6  —  —  —

—  vulerarius  ..  ..—54—  6  —  —  —
Syrupus  Senegae  "#  .  .  —  —  7  —  —  —
Tartarus  ammoniacalis  .  .  —  —  24—  4  —  —

—  boraxkatus.  .  ...  —  —  18—  3  —  —

—  depuratus  gross.  mod.  pulver.  —  544—  6  —  —  —

—  —  subtil.  pulver.  ..  1  12—  8  —  —  —

—  serratus  gross.  mod.  pulver.  ..  48  —  12—  2  —  —

—  —  azubt.  pulver.  ..  .  —  —  14  3  —  —

—  natronatus  gross.  mod.  hulver.  .  —  —  12  2  —  —

—  subtil.  pulvor..  ..  —  —  16—  3  —  —
rerebinthina  —  27—  3  —  —  —
Tinctura  Cantharidum  (spirktuoss)  1  20  —  12  Dr.  H.  3  —  —

—  Castorei  anglici.  .  —  —  Dr.  j.  12  —  —

—  —  moscovitici....  —  —  481  —  —

—  Chinae  composita..  .  .  .  1  48  —  12  —  2  —  —

—  Opyü  crocata  ..  —  —48—  8  —  —

—  —  simplex.  ....  —  —30—  5  —

—  Vianillae  Q„m„  —  12—  12  —  —
Unguentum  basilicum  .  .11  —  —  6  —  —  –

—  Cantharidum  commune  —  —  16  —  3  —  —

—  —  per  infus.  parat.  —  —  24—  4  —  —

—  Elemi  ·  ......1  ——  6  —  —  —

—  ad  fonticulos.  ...  —  —  22—  4  —  —

—  Hydrargyri..  .  .  .  .  11  40  10  2  —  —

—  Resinae  Pini..  .  .  —  54  —  6  —  —  m
Vanilla  ...  —  —  —  28—  12Gr.  15.  2
Veratrin  .  ...  —-  —  —  —  ao  Gr.  j.  2
        <pb n="130" />
        128

b)  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Tare  der  thierärztlichen  Arzneimittel.
(Mit  einer  Beilage.)

In  Folge  der  neuestens  vollzogenen  Revision  der  bestehenden  Tare  der  thierärztlichen
Arzneimittel  wird  verfügt:
1)  Für  die  in  der  Beilage  verzeichneten  Arzneistoffe  gelten  bis  zur  nächstkünftigen  Tare-Abänderung
  die  beigefügten  Preisbestimmungen.
2))  Für  alle  übrigen  Artikel  gelten  die  Bestimmungen  der  Taxe  vom  26.  August  1848.
3)  Die  abgeänderten  Preisbestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1855  in  Wirksamkeit.


Stuttgart  den  19.  December  1854.

 

 

Ludwig.
Beilage.
Medieinal-Gewicht—
1  Plund.  1  Unze.  Drachme.
fl  kr.  #  kr.  sl.  kr.
Aether  venalis  00  ff.  —  —  8  —
Alcohol  Vini  german.  33090533.  -  224  nr.  jj.  5  —
Aloc  lucida  pulveran  —  Unz.  j.  4  —
Balsamum  Cobaieeeee  —  —  8  —
Cantharides  pulker.  —  —  32—  5
Emplastrum  are  ..........  —  —18—  3
Flores  Sambuci  integr.  *  —-—  3  —

—  Tiliae  —  .  —  —  5  —
Hydrargyrum  bichlorat.  corrosiv.  aais  .....  —  —14—  3
Jodum.....  ...  .  —  1  12—12
Kali  nitricum  rassinatum  venale  pulr-  ce.  30  3  —
Kalium  jodatum..  ..  ...  —  1  —  —  10
Kreosotum.  ...  .  ...  —  —  288  4
        <pb n="131" />
        129

 

 

Mediein  al-Gewicht.
——  ———
1  Pfund.  1  Unze.  1  Drachme.
ul.  kr.  fl.  kr.  l.  kr.
Oleum  Lahllll  54  6  —
—  Olv7rarrrrrrme  36—  4  —
01iiumpulvcmlum..............  —  —  —-  14
Radix  Ipecacuanhae  subtil.  pulver..  ...  —  —  —  9
—  HBhel  sinensis  subtil.  palen.  —  —  —  7
Semen  Anisi  gross.  mod.  pulkrer.  —  —  3  —
—Focaiculigross.mo(l.j)ulvek........  —  Utiz.jj.5  —
spikitusvinicampliokatus..........—  42Ullz.j.5  —
—-—kcctilicatus...........  —  —  2  —
Tarlarus  depuratus  pulber  —  —  5  —
—  enmeticus  venalis  Duler.  —  —  12  2
Tinciura  Alo]äss.w  —  —  5  —
—  Arnicae  rdde.  45—  5  —
—  Canthariin  —  —  8  —
—  Myrraenh  —  —  10  —
—  OVpii  simplex.  —  —  30—  5
—  Veratri  allll  -  —  —  5  —
Unguentum  basiliciummm..  .  —  —  5  —
—  Canthariinnn  ..  .  —  —  14  —
—  —  —D5Y  —  —  16  —
—  Hydrargyri  cinereum  .  11  24  9  —
        <pb n="132" />
        <pb n="133" />
        Register

über

das  Regierungs-Blatt  für  das  Königreich  Württemberg

vom  Jahr  185  1.

 

J.

Chronologisches  Verzeichniß  der  im  Jahrgang  1854  des  Regierungs-Blatte

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  und  Bekanntmachungen.

December  1853.
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Verkündigung  des  Vertrags  über  die  Fortdauer
des  Anschlusses  des  Fürstenthums  Pyrmont  an  den  Zollverein.  1.  «
Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Eingangs-Verzollung  des  ausländischen
Syrups.  4.  ·

Januar  1854.

.  Justiz-Ministerium.  Verfuͤgung,  betreffend  die  Vorladungen  ꝛc.  von  Inländern  durch

ausländische  Behörden  in  Untersuchungssachen.  §.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  polizeiliche  Aussicht  auf  den  Verkehr

mit  Brod.  7.

.  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.  Bekanntmachung,

  betreffend  den  Beitritt  der  K.  Bayerischen  Regierung  zu  der  Uebereinkunft  wegen
gegenseitiger  Verpflegung  erkrankter  und  Beerdigung  versterbener  Staatbangehdriger.  6.

.  Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  eine  Aenderung  in  der  Bezirks-Eintheilung

der  Umgelds-Commissariate.  8.
        <pb n="134" />
        1.

132

Februar.

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  im  Königreiche  Hannover  bestehenden
  Zollstellen.  41.

Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  eine  veränderte
  Einrichtung  der  Maturitäts-Prüfung  für  den  Besuch  der  Universität.  9.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Entscheidung  über  die  Baulast  an
sogenannten  Cameralstraßen.  23.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  den  Austritt  des  Herzogthums  Holstein
aus  dem  deutsch-österreichischen  Postvereine.  30.

Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Festsetzung  der  Ertraposl=  und  Estafettentare.  30.

.  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verkügung,  betreffend  die  Aichung

und  die  Bezeichnung  der  höchsten  Ladungsfähigkeit  der  Neckarschiffe.  24.
März.

4.  Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Beitritt  des  Königreichs  Wurttemberg  zu  dem

zwischen  Preufien  und  anderen  Staaten  des  deutschen  Bundes  einerseits  und  den  Vereinigten
Staaten  von  Nordamerika  andererseits  abgeschlossenen  Vertrage  wegen  gegenseitiger  Auslieferung
flüchtiger  Berbrecher.  51.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Bekanntmachung  des  Vertrags  wegen  Foridauer

des  Anschlusses  des  Großherzogthums  Luremburg  an  den  Zollverein.  39.

Minisiterium  des  Innern.  Bekannimachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Großher,
thums  Baden  zu  der  Gothaer  Convention  wegen  Uebernahme  der  Heimathlosen.  42.
Eivilsenat  des  K.  Obertribunals.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Schreibart  der
Mrozeßschriften.  43.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Gesuche  von  Angestellten  des.
Departements  des  Innern  um  Dienstflellen  anderer  Departements.  44.
Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  das  zur  Anwendung  des  Solltarifs
beim  Verkehr  mit  Oesterreich  dienende  Waarenverzeichniß.  45.

Edend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Rübenzuckersteuer.  45.

April.
Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Ausstellung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen
  zu  controlepflichtigen  Getränkesendungen.  49.

Mai.

Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.  Be—
kanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  Grohherzoglich  Badischen  Regierung  zu  der  Ueberéog-
        <pb n="135" />
        #

13.
14.

133

einkunft  wegen  gegenseitiger  Verpflegung  erkrankter  und  Beerdigung  verstorbener  Staatsangehöriger.
  47.

.  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  Beaufsichtigung

  des  Branntweins.  48.

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung  in  Betreff  des  Waarenverkehrs  zwischen  den
Zollvereinsstaaten  und  Oesterreich  mittelst  des  Bodensees.  60.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Handhabung  der  Polizei  auf  der
Landesgrenze  gegen  Bayern.  51.  ·
Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Uebergangssteuer  von  Liqueuren  und
ähnlichen  weingeisthaltenden  Flüssigkeiten.  54.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ertheilung  der  juristischen
Persönlichkeit  an  die  in  Stuttgart  gegründete  Lebensversicherungs=  und  Ersparnißbank.  53.

.  Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auflösung  der  Schloßhauptmannschaft

  Ludwigsburg.  54.

.  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betrefsend

  den  Vollzug  des  Gesetze5  vom  19.  September  1852  hinsichtlich  der  Steuer  von  Capital-,
Renten-,  Dienst=  und  Berufs-Einkommen.  55.

Juni.

4AF  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und  der

Finanzen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  zwischen  Württemberg,  Oesterreich
Bayern  und  Baden  wegen  gemeinsamer  Ueberwachung  der  Bodenseegrenze.  57.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung  in  Betreff  einer  Verständigung  mit  der

K.  Preußischen  Regierung  wegen  der  nach  Art.  22  des  Bürgerrechtsgesetzes  beizubringenden
Reverse.  60.

Juli.

.  Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Eröffnung  weiterer  Uebergangsstraßen

für  Wein  und  Obstmost,  Branntwein,  Bier  und  Malz.  62.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Erhöhung  des  Eingangszolls  für  Hefe.  61.
Steuer-Collegium.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäudeund
  Gewerbe-Steuer  für  das  Etatsjahr  1854—55.  65.

August.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Handhabung  der  Polizei  auf  der
Landesgrenze  gegen  Baden  73.  und  gegen  das  Großherzogthum  Hessen.  76.
        <pb n="136" />
        30.

G'—
ES
——

9

134

September.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  das  Verfahren  bei  Ertheilung  gewerblicher
  Concessionen.  87.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Vornahme  der  Cassenuntersuchungen
bei  den  Mittel=  und  Spegialkassen  des  Staats.  91.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  von  Handels=  und  Gewerbe-Kammern.
79.

Ministerium  des  Innern.  WVerfügung,  betreffend  Nachtragsbestimmungen  zu  der  revidirten
  Instruktion  zur  Vollziehung  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  vom  20.  Märg  1851.  83.
Ebend.  Verkfügung,  betreffend  die  Vereinigung  mehrerer  biöher  getrennter  zünftiger  Gewerbe.
  86.

Finanz-Ministerium.  Bekanntwachung,  betressend  die  Ermäßigung  der  Rhein=  und
Neckarzölle.  92.

5.  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung  in  Betreff  des  gegenseitigen

  Gewerbebetriebs  der  Angehörigen  der  Zollvereinsstaaten  und  Oesterreichs.  95.

25.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  zwischen  den  Gypsern  und  Zimmerleuten

  streitige  Befugniß  zu  Anbringung  hölzerner  Verschaalungen.  96.

Civilsenat  des  Gerichtshofs  für  den  Donaukreis.  Bekauntmachung  der  Bestätigung
  des  von  dem  Freiherrn  Wilhelm  Bicter  Joseph  Friedrich  Wenzislaus  ven  König  zu
Königshofen  errichteten  Familienstatuts.  93.

Civilsenat  des  K.  Obertribunals.  Gemeinbescheid  in  Betreff  der  Zulassung  von  zur
Rechtspraris  nicht  ermächtigten  Personen  zur  Vertretung  und  Vertheidigung  Dritter  in  den  bei
den  Bezirksgerichten  anhängigen  Civilprozeßsachen.  104.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Erweiterung  des  Termins  für  die  zollfreie
Einlassung  von  ausländischem  Getreide,  Hülsenfrüchten,  Mehl  daraus  und  anderen  Mühlen,
fabrikaten.  96.

Oktober.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  revidirte  Beschäl-Ordnung.  97.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Handelsbefugnisse  des  vereinigten
Gewerbes  der  Weber.  407.

November.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  weitere  Einstellung  der  Erhebung  des

Eingangszolls  für  Getreide  und  Hülsensrüchte,  Mehl  daraus  und  andere  Mühlenfabrikate.  109.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Erstehung  der  Meisterprüfung  vor

der  beabsichtigten  Gewerbe-Niederlassung.  116.
        <pb n="137" />
        135

18.  Königliche  Verordnung  in  Betreff  der  Einführung  von  Diöcesansynoden  in  der  evangelischen
  Landeskirche.  111.

23.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  eine  Veränderung
  in  der  Einrichtung  der  evangelisch-theologischen  Seminare.  121.

30.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen
Persönlichkeit  an  die  ovangelische  Diakonissen-Anstalt  in  Stuttgart.  121.

December.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Gebäude-Brandschadens-Umlag
für  das  Kalenderjahr  1855.  119.

Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Berechnung  der  von  der  allgemeinen  Brandversicherungs-Anstalt

  den  Gemeindepflegen  für  Verwaltungskosten  zu  leistenden  Aversalvergütungen.  120.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Ermägigung  der  Floßabgaben  auf  der

Kinzig  und  Schiltach.  422.

19.  Medicinal-Collegium.  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Taxe  der

Arzneimittel.  123.
19.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Tare  der  thierärztlichen  Arzneimittel.
  128.  ·

*

*—

1

II.
Alphabetisches  Sachregister.
A.

Abgaben.  Verfügung,  betreffend  die  Ermäßigung  der  Floßabgaben  auf  der  Kinzig  und  Schiltach.
  122.

s.  auch  Steuern.

Advocatentarxe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Schreibart  der  Prozeßschriften.  43.

Arzneimittel.  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Taxe  der  Arzneimittel.
125.  und  der  Tare  der  thierärztlichen  Arzneimittel.  128.

Ausland.  Bekanntmachung,  betrefsend  den  Beitritt  zu  der  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger  Verpflegung
  erkrankter  und  Beerdigung  verstorbener  Staatsangehöriger  von  Seite  der  K.
Bayernschen  Regierung,  6.,  und  der  Großberzoglich  Badenschen  Regierung.  57.  Versügung,
  betreffend  die  Vorladungen  sc.  von  Inländern  durch  ausländische  Behörden  in
Untersuchungssachen.  5.  K.  Verordnung,  betreffend  den  Beitritt  des  Königreichs  Württemberg
  zu  dem  zwischen  Preußen  und  anderen  Staaten  des  deutschen  Bundes  einerseits
und  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  andererseits  abgeschlossenen  Vertrage

r
        <pb n="138" />
        136

wegen  gegenseitiger  Auslieserung  flüchtiger  Verbrecher.  31.  Bekanntmachung,  betreffend
den  Beitritt  des  Grohherzogthums  Baden  zu  der  Gothaer  Convention  wegen  Uebernahme
der  Heimathlosen.  42.

Ueber  Handels=  und  Zollwesen  s.  unten.

B.

Berufs-Einkommen.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  19.  September  1852
binsichtlich  der  Steuer  von  solchem.  55.  «

Beschäl-Ordnung.  K.  Verordnung,  betreffend  die  revidirte  Beschäl-Ordnung.  97.

Bezirks-Veränderungen.  WVerfügung,  betreffend  eine  Aenderung  in  der  Bezirks-Eintheilung
der  Umgelds-Commissariate.  8.

Bier.  Verfügung,  betreffend  die  Eröffnung  weiterer  Uebergangsstraßen.  62.

Brandschadens-Umlage.  Verfügung,  betreffend  dieselbe  für  das  Jahr  1855.  119.

Brandversicherungs-Anstalt,  allgemeine.  Verfügung,  betreffend  die  Berechnung  der
von  derselben  den  Gemeindepflegen  für  Verwaltungskosten  zu  leistenden  Aversalvergütungen.
  120.

Branntwein.  Verfügung,  betreffend  die  Beaufsichtigung  desselben.  48.  Verfügung,  betreffend
die  Eröffnung  weiterer  Uebergangsstraßen  für  solchen.  62.

Brod.  Verfügung,  betreffend  die  polizeiliche  Aufsicht  auf  den  Verkehr  mit  solchem.  7.

Bürgerrechts-Gesetz.  Bekanntmachung  in  Betreff  einer  Verständigung  mit  der  K.  Preußischen
  Regierung  wegen  der  nach  Art.  22  desselben  beizubringenden  Reverse.  60.

C.

Capital-Einkommen.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  19.  Sept.  1852
hinsichtlich  der  Steuer  von  solchem.  55.

Cassen-Untersuchungen.  Verfügung,  betreffend  die  Vornahme  solcher  bei  den  Mittel=  und
Specialkassen  des  Staats.  91.  ·

Civilprozeßsachen.  Gemeinbescheid  des  K.  Obertribunals  in  Betreff  der  Zulassung  von  zur
Rechtspraxis  nicht  ermächtigten  Personen  zur  Vertretung  und  Vertheidigung  Dritter  in
solchen  bei  den  Bezirksgerichten.  105.

Concessionen.  Verfügung,  betreffend  das  Verfahren  bei  Erthellung  gewerblicher  Concessionen.

87.
D.
Diakonissen-Anstalt,  evangelische  in  Stuttgart.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Berleihung
der  juristischen  Persönlichkeit  an  dieselbe.  421.
Dienst-Einkommen.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  19.  Sept.  1852
binsichtlich  der  Steuer  von  solchem.  55.
Gesuche.  Verfögung,  betreffend  die  Gesuche  von  Angestellten  des  Departements  des
Innern  um  Dienststellen  anderer  Departements.  44.
        <pb n="139" />
        137

Diöcesan-Synoden.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  solcher  in  der  evangelischen
Landeskirche.  111.

E.

Einkommenssteuer.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  19.  September  1832
hinsichtlich  der  Steuer  von  Capital-,  Renten-,  Dienst=  und  Berufs-Einkommen.  55.

Ersparnißbank  in  Stuttgart.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ertheilung  der  juristischen  Persönlichkeit
  an  dieselbe.  53.

Extrapoest=  und  Estafettentaxe.  Verfügung,  betreffend  deren  Festsetzung.  30.

F.
Familienstatute.  Bekanntmachung  der  Bestätigung  des  von  dem  Freiherrn  Wilhelm  Victor
Joseph  Friedrich  Wenzislaus  von  König  zu  Königöhofen  errichteten  Familienstatuts.  95.
Floßabgaben.  Verfügung,  betreffend  die  Ermäßigung  derselben  auf  der  Kinzig  und  Schiltach.

122.
G.
Gebäude-Brandschadens-Umlage.  Verfügung,  betreffend  dieselbe  für  das  Jahr  1885.
119.

.Brandversicherungs-Anstalt,  allgemeine.  Verfügung,  betreffend  die  Berechnung
  der  ven  derselben  den  Gemeindepflegen  für  Verwaltungskosten  zu  leistenden  Aversalvergütungen.
  420.

Gerichte.  Verfügung,  betreffend  die  Verladungen  2c.  von  Inländern  durch  ausländische  Behbrden
in  Untersuchungssachen.  5.

Getreide.  Verfügung,  betreffend  die  Erweiterung  des  Termins  für  die  zollfreie  Einlassung  von
ausländischem  Getreide  2c.  96.  109.

Gewerbewesen.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  von  Handels=  und  Gewerbekammern.
79.  Verfügung,  betreffend  Nachtragsbestimmungen  zu  der  revidirten  Instruktion  zur
Vollziehung  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  vom  20.  März  1851.  83.  416.  Verfügung,
  betreffend  die  Vereinigung  mehrerer  bisher  getreunter  zünftiger  Gewerbe.  86.
Verfügung,  betreffend  das  Verfahren  bei  Ertheilung  gewerblicher  Concessionen.  87.
Verfügung  in  Betreff  des  gegenseitigen  Gewerbebetriebb  der  Angehörigen  der  Zollvereinsstaaten
  und  Oesterreichs.  95.  Verfügung,  betreffend  die  zwischen  den  Gypsern  und  Zimmerleuten
  streitige  Befagniß  zu  Anbringung  hölzerner  Verschaalungen.  96.  Verfügung,
betreffend  die  HandelSbefugnisse  des  vereinigten  Gewerbes  der  Weber.  107.

Gränzpolizei.  Verfügung,  betreffend  die  Handhabung  der  Polizei  auf  der  Landesgrenze  gegen
Bayern  54.  gegen  Baden  75.  gegen  das  Großherzogkhum  Hessen  76.  Bekanntmachung,
betreffend  die  Uebereinkunft  zwischen  Württemberg,  Oesterreich,  Bayern  und  Baden  wegen
gemeinsamer  Ueberwachung  der  Bodenseegrenze.  57.

2
        <pb n="140" />
        138

Gypser.  Verfügung,  betreffend  die  zwischen  den  Gypsern  und  Zimmerleuten  streitige  Befugniß  zu
Anbringung  hölzerner  Verschaalungen.  96.

H.
Handelswesen,  l.  Gewerbe=  und  Zollwesen.
Hese.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Erhöhung  des  Eingangszolls  für  solche.  61.
Heimathlose.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Großherzogthums  Baden  zu  der
Gothaer  Convention  wegen  Uebernahme  der  Heimathlosen.  32.
Hülsenfrüchte.  Verfügung,  betreffend  die  Erweiterung  des  Termins  für  die  gollfreie  Einlassung
von  ausländischen  Hülsenfrüchten  u.  dergl.  96.  109.

J.

Jurisdictions-Verträge.  K.  Verordnung,  betreffend  den  Beitritt  de5  Königreichs  Württemberg
  zu  dem  zwischen  Preußen  und  anderen  Staaten  des  deutschen  Bundes  einerfeits
und  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  andererseits  abgeschlossenen  Vertrage  wegen
  gegenseitiger  Auslieferung  fremder  Verbrecher.  31.

Juristische  Personen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ertheilung  der  juristischen  Persönlichkeit
  an  die  in  Stuttgart  gegründete  Lebensversicherungs=  und  Ersparnißbank  53.  und  an
die  evangelische  Diakonissen-Anstalt  in  Stuttgart.  121.

K.
Kameralstraßen.  Verfügung,  betreffend  die  Entscheidung  über  die  Baulast  an  solchen.  23.
Kirchenwesen.  K.  Verordnung  in  Betreff  der  Einführung  von  Diöbcesansynoden  in  der  evangelischen
  Landeskirche.  111.
L.
Lebensversicherungsbank  in  Stuttgart.  Bekanmmachung,  betreffend  die  Ertheilung  der  juri.
stischen  Personlichkeit  an  dieselbe.  53.
Liqueure.  WVerfügung,  betreffend  die  Uebergangssteuer  von  solchen.  54.

M.
Malz.  Verfügung,  betreffend  die  Eröffnung  weiterer  Uebergangsstraßen  für  solches.  62.
Medicinalpolizei,  f.  Arzneimittel.

Meisterrechts-Erwerbung.  Nachtragsbestimmungen  zu  der  revidirten  Instruktion  zur  Vollziehung
  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  vom  20.  März  1851.  85.  116.
Mühlenfabrikate.  Verfügung,  betreffend  die  Erweiterung  de5  Termins  für  zollfreie  Einlassung

  von  ausländischem  Mehl  und  Mühlenfabrikaten.  96.  109.
N.
Neckar  schifffahrt.  Verfügung,  betreffend  die  Aichung  und  die  Bezeichnung  der  höchsten  Ladungsfähigkeit
  der  Neckarschiffe.  24.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermäßigung  der  Rheinund
  Neckarzölle.  92.
        <pb n="141" />
        189

O.
Obstmost.  Verfügung,  betreffend  die  Eröffnung  weiterer  Uebergangsstraßen  für  solchen.  62.

P.

Postwesen.  Verfügung,  betreffend  den  Austritt  des  Herzogthums  Holstein  aus  dem  deutsch-österreichischen
  Postvereine.  30.  Verfügung,  betreffend  die  Festsetzung  der  Ertrapost=  und
Estafettentare.  30.

Prozeßschriften.  Bekanmmachung,  betreffend  die  Schreibart  derselben.  43.  Gemeinbescheid  des
K.  Obertribunals  in  Betreff  der  Verfassung  solcher  von  zur  Rechtspraris  nicht  ermächtigten
  Personen.  10é.

Prüfungen.  Verfügung,  betreffend  eine  veränderte  Einrichtung  der  Maturitäts-Prüfung  für  den
Besuch  der  Universität.  9.

R.

Rechtspflege,  Civil.  Gemeinbescheid  des  K.  Obertribunals  in  Betreff  der  Zulassung  von  zur
Rechtspraxis  nicht  ermächtigten  Personen  zur  Vertretung  und  Vertheidigung  Dritter  in
den  bei  den  Bezirksgerichten  anhängigen  Prozeßsachen.  104.

—  Criminal.  Verfügung,  betreffend  die  Vorladungen  2c.  von  Inländern  durch  ausländische
  Behörden  in  Untersuchungssachen.  5.  K.  Verordnung,  betreffend  den  Beitritt
des  Königreichs  Württemberg  zu  dem  zwischen  Preußen  und  anderen  Staaten  des  deutschen
  Bundes  einerseits  und  den  Vereinigten  Seaaren  von  Nordamerika  andererseits  abgeschlossenen
  Vertrage  wegen  gegenseitiger  Auslieferung  flüchtiger  Verbrecher.  31.

Renten-Einkommen.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  19.  September
1852  hinsichtlich  der  Steuer  von  solchem.  55.

Rübenzucker.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Steuer  von  solchem.  45.

S.

Schifffahrtswesen.  Verfügung,  betreffend  die  Aichung  und  die  Bezeichnung  der  höchsten  Ladungsfähigkeit
  der  Neckarschiffe.  24.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  zwischen
  Württemberg,  Oesterreich,  Bayern  und  Baden  wegen  gemeinsamer  Ueberwachung
der  Bodenseegrenze.  57.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermäßigung  der  Rhein=  und
Neckarzölle.  92.

Schleichhandel.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  zwischen  Württemberg,  Oesterreich,
  Bayern  und  Baden  wegen  gemeinsamer  Ueberwachung  der  Bodenseegrenze.  57.

Schloßhauptmannschaft  Ludwigs  burg.  Aufhebung  derselben.  54.

Seminare.  Verfügung,  betreffend  eine  Veränderung  in  der  Einrichtung  der  evangelisch-theologischen
  Seminare.  121.

Steuern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Rübenzuckersteuer.  45.  Verfügung,  betreffend  die
Uebergangssteuer  von  Liqueuren  und  ähnlichen  weingeisthaltenden  Flüssigkeiten.  54.  Ver-
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        140

fügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  19.  September  1852  hinsichtlich  der
Steuer  von  Capital-,  Renten=  Dienst=  und  Berufs-Einkommen.  55.  Verfügung,  betrefsend
  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  für  das  Etatsjahr
1854—55.  5.

Straßen.  Verfügung,  betreffend  die  Entscheidung  über  die  Baulast  an  sogenannen  Kameralraßen.

  25.
Syrup.  WVerfügung,  betreffend  die  Eingangs-Verzollung  des  ausländischen  Syrups.  4.

U.

Uebergangs-Steuern  und  -Straßen.  Verfügung,  betreffend  die  Ausstellung  und  Erledigung
  von  Uebergangsscheinen  zu  controlepflichtigen  Getränkese  dungen.  49.  Verfügung
betreffend  die  Uebergangssteuer  von  Liqueuren  und  ähulichen  weingeisthaltenden  Flüssigkeiten.
  54.  Verfügung,  betreffend  die  Eröffnung  weiterer  Uebergangsstraßen  für  Wein
und  Obstmost,  Branntwein,  Bier  und  Malz.  62.

Umgelds-Commissariate.  Verfügung,  betreffend  eine  Aenderung  in  deren  Bezirks-Eintheiung.

  8.
Universitäl.  Versügung,  betreffend  eine  veränderte  Einrichtung  der  Maturitäts-Prüfung  für  den
Besuch  derselben.  9.

W.

Weber.  Verfügung,  betreffend  die  Handelsbefugnisse  des  vereinigten  Gewerbes  der  Weber.  107
Wein.  Verfügung,  betreffend  die  Eröffnung  weiterer  Uebergangsstraßen  für  solchen.  62.  "
Weingeist.  Verfügung,  betreffend  die  Uebergangssteuer  von  Liqueuren  und  andern  weingeisthaltenden
  Flüssigkeiten.  55.
3.

Zimmerleute.  Berfügung,  betreffend  die  zwischen  den  Gypsern  und  Zimmerleuten  streitige  Besugniß
  zu  Anbringung  hölgerner  Verschaalungen.  96.  ·

Zollwesen.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Verkündigung  des  Vertrags  über  die  Fortdauer  des
Anschlusse5  des  Fürstenthums  Pyrmont  an  den  Zollverein.  41.  ebenso  von  Seite  des
Großherzogthums  Luremburg.  39.  Berfügung,  betreffend  die  Eingangs-Verzollung  des.
ausländischen  Syrups.  4.  Bekanntmachung,  die  im  Königreiche  Hannover  bestehenden
Zollstellen  betreffend.  11.  Bekanntmachung,  betreffend  das  zur  Anwendung  des  Zolltarifs
  beim  Verkehr  mit  Oesterreich  dienende  Waarenverzeichniß.  45.  Bekanntmachun
betreffend  die  Rübenzuckersteuer.  45.  Bekanntmachung  in  Betreff  des  Waarenverkehrs
zwischen  den  Zollvereinsstaaten  und  Oesterreichs  mittelst  des  Bodensees.  50.  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Uebereinkunft  zwischen  Württemberg,  Oesterreich,  Bayern  und
Baden  wegen  gemeinsamer  Ueberwachung  der  Bodenseegrenze.  57.  K.  Verordnung
betreffend  die  Erhöhung  des  Eingangsgzolls  für  Hefe.  61.  Bekanntmachung,  betreffend
die  Ermäßigung  der  Rhein=  und  Neckarzölle.  92.  Verfügung,  betreffend  die  Erweiterung.
des  Termins  für  zollfreie  Einlassung  von  ausländischem  Gctreide,  Hülsenfrüchten,  Mehl
daraus  und  anderen  Mühlenfabrikaten.  96.  109.

Jucker.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Rübenzuckersteuer.  45.

In  der  Nummer  7.  sind  am  Ende  Berichtigungen  angezeigt.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
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