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        <title>Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855.</title>
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          <msIdentifier>
            <idno>rbl_wuerttemberg_1855</idno>
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        Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg

vom  Jahr  1855.

—####  á

 

Stuttgart.
Gedruckt  bei  Gottlieb  Hasselbrink.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        W  1
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

-*

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  5.  Jamar  1855.
Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  ein  Verbot  der  Aussuhr  von  Pierden  über  die  Zollvereinsgrenze
  betreffend.

Verfügungen  der  Departemento.  Verfügung,  betreffend  die  Anwendung  der  Verfügung  vom  30.  Januar
  1837,  enthaltend  nähere  Bestimmun  über  die  Unterordnung  der  Staatsfinanzverwaltung  unter  die
Bau=  und  Feuerpolizei-Behörden  (Reg.  Blatt  S.  66)  auf  Eisenbahnhöfe.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die
Besitzveränderung  in  der  dem  fürstlich  von  Fürstenbergischen  Hause  zustehenden  Stkandesherrschafk.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
ein  Verbot  der  Ausfuhr  von  Pferden  über  die  Zollvereinsgrenze  betreffend.

Wilheilm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Im  Eicdnverständnisse  mit  andern  Staaten  des  Zolloereins  haben  Wir,  nach  Anhsrung
  Unseres  Geheimen-Rathes,  beschlossen  und  verordnen,  wie  folgt:
S.  1.
Auf  den  Grund  des  Artikels  3  des  Zollgesetzes  vom  15.  Mai  1838  wird  die  Ausfuhr
von  Perden  über  die  Zollvereinsgrenze  auf  sechs  Monate  verboten.
        <pb n="4" />
        2

5S.  2.

Uebertretungen  dieses  Verbots  werden  als  Contrebande  in  Gemäßheit  des  Zollstrafgesetzes
  vom  15.  Mai  1838  geahndet.

Mit  dem  Vollzuge  dieser  Verordnung,  welche  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung  in
Wirksamkeit  tritt,  ist  Unser  Finanzminister  beauftragt.
Stuttgart  den  1.  Januar  1855.

Wilhelm.

Der  Finanz-Minister:
Knapp.
Auf  Befehl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Maueler.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Verfügung,  betreffend  die  Anwendung  der  Verfügung  vom  30.  Januar  1837,  enthaltend  nähere
Bestimmungen  über  die  Unterordnung  der  Staatofinanzverwaltung  unter  die  Bau=  und
Feuerpolizei-Behörden  (Reg.  Blatt  S.  66)  auf  Eisenbahnhöfe.

Da  darüber  Zweifel  entstanden  sind,  ob  und  unter  welchen  Voraussetzungen  die  Vorschrift
  unter  Ziffer  1  der  Verfügung  vom  30.  Januar  1837  auf  Bauten  auf  Eisenbahn,
höfen  sich  beziehen,  so  wird  biemit  folgende  erläuternde  Bestimmung  ertheilt:

Die  Vorschrift  unter  Ziff.  1  der  bezeichneten  Verfügung,  welche  Bauwesen  der  Staatsfinanzverwaltung
  auf  abgesonderten  Höfen  oder  Domänen  behandelt,  die  mit  Gebäuden
anderer  Eigenthümer  in  keinem  Nachbarschafts-Verhältnisse  stehen,  findet  auch  Anwendung
auf  Bauwesen  in  Eisenbahnhöfen,  wenn  letztere  außerhalb  des  Ortsetters  gelegen
  sind  und  der  Ortsbauplan  dadurch  weder  verändert  wird,  noch  Störung  erleidet,  auch

*
        <pb n="5" />
        3

vie  Gebäude,  welche  neu  aufzuführen  oder  in  welchen  neue  Feuerwerke  einzurichten  find,
von  den  Gebäuden  anderer  Eigenthümer  mindestens  200  Fuß  entfernt  sind.

Darüber,  ob  der  Ortsbauplan  Störung  erleidet,  wird  im  Anstandsfalle  von  der  Kreisregierung
  erkannt.

Soweit  jedoch  auf  Bahnhöfen  Gebäude  errichtet  werden,  worin  explodirende  Stoffe
bereltet  werden,  so  ist  dießfalls  besondere  polizeiliche  Erlaubniß  einzuholen.

Sämmtliche  Polizei=  und  Finanzstellen  haben  sich  nach  Vorstehendem  zu  achten.
Stuttgart  den  4.  December  1854.

Linden.  Knapp.

:B)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministeriums  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Besitzveränderung  in  der  dem  fürstlich  von  Fürstenbergischen  Hause
zustehenden  Standesherrschaft.
Da  in  Folge  des  Ablebens  des  bisherigen  Hauptes  des  fürstlich  von  Fürstenbergischen
  Hauses  der  Besitz  des  diesem  Hause  in  Schwaben  angehörigen  Stammguts,  wovon
  ein  Theil  in  Württemberg  liegt,  an  den  ältesten  Sohn,  Herrn  Carl  Egon,  Fürsten

zu  Fürstenberg,  übergegangen  ist,  so  wird  dieses  zur  Kenntnißnahme  und  Nachachtung
bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  23.  December  1854.

Linden.

AACGA33A,

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="6" />
        <pb n="7" />
        W  2.
Negierungs-Blatt

Königreich  Mürttemberg.

 

Ausgegeben  Stuttg  art  Freitag  den  26.  Januar  1855.

 

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Aufhören  des  Vereins  zum  Schutze
württembergischer  Auswanderer  nach  Amerika.  —  Verfügung,  betreffend  eine  Aenderung  in  der  Bezirkgeintbeilung
  der  Straßenbau-Juspektionen  des  Schwarzwalokreises.  —  Bekanntmachung,  die  bestehenden  Zollstellen
  betreffend.

 

I1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  dek  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Aufhören  des  Vereins  zum  Schutze  württembergischer
Auswanderer  nach  Amerika.

Nachdem  der  Verein  zum  Schutze  württembergischer  Auswanderer  in  Reutlingen  sich
aufgelöst  hat,  so  wird  dieß,  unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  31.  März  1848,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  10.  Januar  1855.  Linden.
        <pb n="8" />
        0

h)  Verfügung,  betreffend  eine  Aenderung  in  der  Bezirkseintheilung  der  Straßenbau=  Inspektionen
des  Schwarzwaldkreises.

Vermöge  Höchster  Entschließung  vom  2.  d.  M  ist  in  Betreff  der  Verwaltung  des  Staatsstraßen=
  und  Wasserbaues  und  vder  damit  verbundenen  Besorgung  der  Begutachtung  der  von
Privaten  auszuführenden  Wasserbauten  das  Oberamt  Sulz  von  der  Straßenbau-Inspektion
Rottweil  getrennt  und  der  Inspektion  Obernvorf  zugetheilt,  das  Oberamt  Rottenburg  von

der  Inspektion  Calw  getrep#t  und  der  Inspektion  Reutlingen  zugetheilt  worden,  was  biemit
mit  dem  Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  daß  viese  Aenderung  mit  dem
1.  Mai  d.  J.  in  Wirksamkeit  tritt.
Stuttgart  den  5.  Januar  1855.
Linden.

8)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Bekanntmachung,  die  bestehenden  Zollstellen  betreffend.

Nachdem  mit  Rücksicht  auf  vie  seit  der  Bekanntmachung  vom  18.  Oktober  1838
(Reg.  Blatt  S.  560)  vorgegangenen  Veränderungen  ein  neues  Vergeichniß  der  im  Zollvereine
  bestehenden  Zollämter,  auf  welche  Waaren  mit  Begleitschein  abgefertigt  werden  können,
aufgestellt  worden  ist,  so  wird  dasselbe,  dem  §.  108  der  Zollordnung  gemäß,  in  der  Anlage
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  13.  Januar  1855.
Knapp.
        <pb n="9" />
        Verzeichniß

im  Zollvereine

vorhandenen

Hauptzollämter  (Grenzämter),  Hauptämter  im  Innern  mit  Niederlage
(Packhofsstädte,  Hallämter),  Hauptsteuerämter  im  Innern  ohne  Niederlage
(auch  Steuerämter  oder  Nebenzollämter  im  Innern  genannt)  und  der  Nebenzollämter
  I.  Klasse  an  der  Grenze,

mit  der  Angabe,

welchen  von  letzteren  Aemtern,  in  Bezug  auf  Begleitschein=  Ausfertigung  oder  Erledigung  erweiterte
Befugnisse,  bei  welchen  ein  anderer  Vereinsstaat  betbeiligt  ist,  zustehen.
        <pb n="10" />
        8

 

Zollvereinte

an  der  Grenze

Hauptämter

 

Hauptämter

im  Innern  mit

 

Hauptämter  im  Inner


lag

nohne  Niedere,
  auf  welche  Be-—


Nebenzollämter  im  Innern,  auf  wesche
Waaren  mit  Begleitschein  11.  abgesert#-.

werden  können.

 

 

 

 

 

Staaten.  “  mit  Niederlage  ·  kamt-tausc-(Packhof)j.
  Niederlage.  Fefcheine)  konn  Ort.  Hauptamtsbezirk
1.  2.  3.  r-  5.  |l  6  —
I.  Preußen.  —  —
a.  Provinz  Preußen.  1Pillau.  *  1Königsberg.  1umbinnen.  —  —
Provinzial-Steuer-2|Memel.  2|  Braunsberg.Gutstadt.
Direktor  zu  Königs=  3/Tilsit.“  3  Friedland.
berg.  4  Schmaleningken.

5  Stallupönen.
6Johannisburg.
7  Neidenburg.
b.  Prov.  Westpreußen.]8|Danzig.  -Z  3Elbing.  4  astrow.  —  —  —
Provinzial-Steuer-9Thorn.“  5  Marienwerder
Direktor  zu  Danzig.  6  Stargardt.
(Preuß.)
C.  Povinz  Posen.  10  Strzalkowo.  4  Bromberg.  7  Chodziesen.  —  —  —
Provinzial-Steuer=  11  Pogorzelire.5Hosen.  8  Lissa.
Direktor  zu  Posen.2|Skalmierzpyre.  9  Meseritz.
13|Podzamcze.
d.  Provinz  Pommern.14Stolpmünde.  Stettin.  10/Schievelbein.—  —  —
Provinzial-Steuer-5  Rügenwalde.  11Stargardt.
Direktor  zu  Stettin.16  Colberzermün=17|Swinemünde.

18|Wolgast.
19|Stralsund.
20  Tribsees
21Demmin.
22|Cavelpaß
        <pb n="11" />
        Nebenzollämter  I.  Klasse

an  der  Grenze.  Bemerkungen  4

über  besondere  Befugnisse.

   
  
 

       

Ort.  Hauptamtobezirk.

  

In  20.  Das  Mebenzollamt  I.  Klasse  zu  Greisswalod  is  zur  Begleitschein-Ausfertigung
Erledigung  befugt,  und  hat  vorldusig  bas  Niebderlage-Recht  beibehalten.
        <pb n="12" />
        10

 

Hauptämter  im  In-Mebengollämter  im  Innern,  auf  welche

 

 

 

Hauptämter  Hauptämter  nernohne  Nieder  '  itschei
Waaren  mit  Begleitschein  II.  abgefert###
8  vere  -  te  (6o.  ne  im  Innern  mit  Kage,  auf  welche  Be-  werben  bönnen.  abgefertis
taateh.  (Packhoß)  Niederlage.  gleitscheine  ll.  ausge  -ßû  —
.  stellt  werden  können.  Ort.  Hauptamt  abegit
.  2.  r  .  5.  6.
—
Noch  I.  Preußen.
.  Provinz  Schlefien.  2  tamaberg.  7  Votibor.  13  Ow#eln-  —  —  —
rovinzial-Steuer-  islowitz.  reslau.  Oels.
Drormu  za  Breslau.  25|Neustadt.  9|#Glogau.  14  Liegnitz.
26|Mittelwalde.10Görlitz.  15|Schweidnitz.
27  Liebau.  16|  Wohlau.

 

—  11Berlin.  "6  1

I.  Provinz  Branden-  erlin.  7  Berlin.  —  —  —
burg.  (für  ausländische  (für  inländische
Gegenstände.)  Gegenstände.)

[Hat  blos  die
inneren  Steuern
  zu  verwal- 



ten.]
a)  Regierung  zu  28/Gransee.  12|/Potsdam.  18|Brandenburg.—  —  —
Potsdam.  29Warnow.  19|Neustadt
30|Wittenberge.  Eberswalde.
20  Prenzlow.

21|ossen.
        <pb n="13" />
        11

 

Vehanzollämter  l.  Klasse
an  der  Grenze.

 

Bemerkungen
über  besondere  Befugnisse.

 

 

 

 

Ort.  Hauptamtobezirk.
7.  .  9.
5%½  anowitz.  ..
26  kssakk  "  soandobekgs  Zu  Das  Nebenzollamt  I.  5  Lissau  ist  besugt,  Begleitscheine  über  Transitgüter  nach
dem  Areiche  Polen  zu  erledigen
2  Ostrosnitza.
Neu-Berun.  ...  Zu  Da
a  Nebenzollamt  J.  zu  Neus  Berun  hat  unbeschränkte  Befugniß  zur  Erlebigung
29|Goczalkowitz.  Mislowit.  und  GErtellung  von  Begleitscheinen!
Pawlowig.
31  Deutsch  Odererg.

"b  52.  Das  Nebenzollamt  I.  zu  Oesterreichisch  Oderberg  ist  zur  Aussektigung  von
2  Oestr.  Oder  .  Beglettschrmtn  übte  Cuäüter  und  ¾  den  bsertigungen  nach  Maaßga  belbeg  g.  des  allge
berg.  Ratibor.  meinen  het  attus  Uber  dis  Hezanhan  des  Güter=  und  Effekten=  pabe  auf  den  Essener
33  Hultschin.  nen  (  .  des  t  der  nranen  General-Konferenz  in  Zollvereinsange=34
  Kli  beut  l.  88  r  F  1351  )  t
ingebeute  *  ro  Allnoeventer  hat  unbeschrän'te  Befugniß  zur  Erledi-35
  Tropplowitz.  oung  4%%  näirs  400  8  Begleis  n,
5  ziegenhals.  u  56.  u#  e  Neb  daen  1  u  Ziegenhals  und  Patschkau  bürfen  tranftli-Kalkau
  stadt  rende  1w  re  nach  Oesterreich  aöftrashan  und  die  Beglellscheinc  erledigen.
37  eu  .
38iPatschka
39  Schlaney.
40  Tunschepvors.  Mittelwalde.
41|  Ober-Giers-  ,·
dorf.  Schweidnitz.
42  Friedland.  «
FHSchretberam  iebau.
Schwerta.  (Mrn-  15.  Das  Nctenzollamt  I.  zu  Seidenberg  ist  befu
d  Goͤrlitz.  a)  n  Ausfertigung  von  Beqlettfchemeu  über  alle  dinn  eingehende  Waaren,  die  nach

45  Seidenberg.

 

40Strasburg.
15ê  Wolfshagen.

Furfeenwerder.  Prenzlow.

ychen
3  u
51Bredereiche.
52  Rheinsberg.
53|  Dransee.
54|Wittstock.

7

Gransee.

 

 

eun  Packhofsstädten  Berlin,  Frankfurt  a.  O.,  Stet  ottbus,  Glogan,  Gärlts-  Bauen.
PPd  een  und  Leipzig  oder  zur  direiten  oanöin  onhn  Mmburg  besiimmt  sind
1)  zur  (Erledigung  der  Begleitscheine  Hier  dlolch  ue  Waaren,  wel  on  den  Königlich  Truhii
schen  Hauptämtern  zu  Liebau,  Glo-  eär  Cot  -  Frbon  irt  a.  O.,  Cavelpaß,
Den  Spvoisnse  und  Steuis  s  fmntltchtusuk  Crtlsesluna  von  Heqlelnsuer
efuoten  Königlich  Sächsi  *  brbapssenle  oder  dirert  von  Hamburg  über  Berlin
1½  bmen  r—  werden
        <pb n="14" />
        12

 

Hauptämter  im  In-Nebenzollämter

  im  Innern,  auf  weld

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

«  Hauptimter  Hauptämter  nernohne  Nieder  .  eischei
W  t  Begleitschein  II.
Zollvereinte  an  der  Grenze  in  Innern  mit  H(eg,  an  vorsche  Sr-  aaren  mit  Beglei  geinn  abgeserte
Stgaten  s*  mit  Niederlage  5
.  (Pacho.  Niederlage.  gleitscheine  II.  ausge
stellt  werden  können.  Ort.  Sauptamtsb  ezir
1.  2.  3.  42.  5.  6—
Noch  I.  Preußen.  –
Noch  f.  Prov.  Brandenburg.

a)  Regierung  zu  —  —  —  —  —  —  —  —  –
Potodam.
hp)  Regierung  zu  —  —  13|/Cottbus.  22  Crossen.  —  —  —
Frankfurt.  14  Frankfurta.  O.  2  gandobers.

z.  Provinz  Sachsen.—  —  15  Magdeburg.25|  Mühlberg.  —  —

Provinzial-Steuer-  16  Halle  26  Langensalza.
Direkt  u  Magde-  17Naumburg.27Nordhausen.
üureiter  3  Magde-  18/  Halberstadl.  2  Sorg.

urg.  19|Salzwedel.29|Wittenberg.
30  Stendal.
Außerdem  in

den  Herzogthümern—  —  —  Degau.)  n
Anhalt-Dessau-  hewtn.
Cöthen  und  An-  seueramt.)

halt-Bernburg.

Zolldirektor  in  Magdeburg.


Prov.  n.  131Minden.*  20|  Münster.  31|Dortmund.  1  Corbach.  —.

".  Prov  Westphale  32  Vreden.  21|emgo.  32  Arnsberg  (Untersteueramt
Provinzial-Steuer=  —  ß  im  Walden-Direktor
  zu  Münster.  *  Rheine.  schen.)

i  inprovinz.  33Emmerich.“  4|Cöln.  33Coͤln.  2  Bonn.  Cöln.

i.  RAbeinprooian  "  3  e  erct  (/eoraugländissetür  inländisteUnterener.!  (für  inländishe
Browinzia  -  Siier—  85  Kaldenkirchen.  Gegenstände.)  Gegenstände.)  amt.)  Gegenstänor.)
Direktor  zu  Goln.0  Wassenberg.25  Coblenz.  34  Creuznac.  ·

37AuchenÆ  AsDüsseldorf.  sölElberkeld.
36/Neuwied.
        <pb n="15" />
        13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nebenzollämter  I.  Klasse
an  der  Grenze.  Bemerkungen
über  besondere  Befugnisse.
Ort.  Hauptamtsbezirk.
7.  8.  9.
55  Mepenburg.
56  Buttlig.  Warnow.  Zu  57.  Das  Nebenzollamt  I.  zu  Wendisch-Warnow  ist  zu  den  Wöserzigungen  nach
57  Wendisch  War-  Mabhee  bes  S.  15  fl.  *  Estgemmeinen  Weulative  über  die  Behandlung  des  Güter=  und  Efnow.
  fekten-Trausports  auf  den  Eisenbahnen  (Beilage  I.  zu  5.  7.  des  Kauwtprotokons  der  En
58  Lenzen  Wittenberge.  Konferenz  in  Zollvereins-  Angesppeaboke  vom  Tr  inst!  befug
Zu  te  4.  Das  Laupestenergee  u  Mühlberg  ist  besugt.  Begleitscheine  I.  des
—  alhl  *  Kamt  Nebenzollamtes  I.  i  Bo  vekkach  bach  über  Gewebe,  welche  biev  rikanker  Bou.
  Co.  Eilen  zum  —  aus  Oesterreich  bezlehen,  zu  erlebigen  und  dergleiche
den  die  zum  rern  nd  in  bedr  atenn  Zustande  gestellten  Gewebe  auf  das  gedachte  Mekernzollamt
  l.  auszustell
Zu  26.  Spalte  4.  Das  Hauptsteueramt  zu  Langensalza  ist  befuat,  Begleitscheine  I.
über  Wein.  Rum,  Arrack  und  Thee,  so  wie  Garne  und  Mannfärturwaaren  zu  erledigen.
59|Gronau.  Das  Untersteueramt  zu  Corbach  ist  zur  Erledigung  der  von  dem  Kön
00|Kotten  Vred  lich  Sba  Nen  ollamte  I.  zu  Schiruding  über  rohe  Ennasnell  zur  Sonetpi
1%  chold  reden.  der  Handlung  Wittgenstein  ansgestellten  Begleitscheine  I.  besug
J  ·
62Anholr.  «
·j3Vlothv.  Minden.  Zu  Spalle  1.  Pos.  65.  Das  WMeensolamt  I.  zu  Vlotho  ist  befugt  zur  Ausfertigung
64  Beverungen  un  8  von  Begleitscheinen  I.  und  II.,  jedoch  ausschlietlich  von  Begleltscheinen  über  Ma-·
  nnanevaan
65|Erder.  Lemgo.
06Hörter.
OaiEllten.  Emmerich.  3  Spalte  4.  Das  Hauptsteueramt  zu  Elberfeld  in  ermächti  t,  B
8  u  55.  Spalte  as  Hauptsteueramt  zu  Cu  „Begle
68  Heuneel  Cranenburg.  über  baumwonene.  wollene,  seidene  und  esin  Waaren,  robe  Seide-  Leinen=  —#  1
69  Dammerbruch.  Kaldenkirchen.  arn,  kurze  Waaren,  Glas,  Glas=  und  Töpferwaaren,  feine  E#sene,  Stabl-,  Kupfer,  Messing-,
70|Karken.  inn-,  Holz=  und  Lederwaaren  zu  erlebigen
711Wehr.  iee
2
        <pb n="16" />
        14

 

HHauptämter  im  In-*r

  "  —
Nebenzollämter  im  Innern,  auf  welcke

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

i  Hauptämter  Hauptämter  ##ernone  Rie  der  ·  sWaaren  mit  Begleisschei
s  chemth  -
3  0.  e  tt  inte  zu  di  in  Innern  mitssegewch  re  erdt  jheinn  abgesertigt
taaten.  (Fackpof)l.  Niederlage.  gleitscheine  II.  ausge
stellt  werden  können.  Ort.  Hauptamtsbezir
I.  2.  J  4.6  7.  —  —
Noch  l.  Preußen.  —
Noch  i.  Rheinprovinz.
inzial-Steuer=  38|Malmedy.  27|Duisburg.  —  —  —  —  —
—————J—
29  Trier
30  Uerdingen.
31  Wesel
Außerdem:
Großherzogthum
Luxemburg.
Zolldirektion  zu  Lurem-—[Luremburg.  —  —  —  —  —  —
burg.
II.  Bayern.
General-Zoll-Admi-Waldsassen.  1  Hof.  —  —  1|Ansbach.  «
nistration  zu  München.Waidhaus.  2Baireutb.  2|Erlangen.  Nürnberg.
3/Waldmünchen.3Bamberg.  3  Amberg.  Regens
4|Eschlkam.  4Nürnberg.  4/Straubing.  gensburg.
5  Passau  5  Fürtb.  5[Landshut.  München.
6/Simbach.  6HRegensburg.  6|Nördlingen.  Augsburg.
7  Freilassing.  7München.  Kaufbeuren.  Kempten.
8osenheim.  8|Augsburg.  8  Lndau.  Neuburga.  R.
NMittenwald.  s9sDonauwoͤrth.  O  Kaiserslautern.  Iweibrücken.
10f  Pfronten.  10|Kempten.  10|Frankenthal.]  Ludwighafen
11  Lindau  11  Memmingen.  am  NRhein
12  Neuburg  a.  R.1Aschaffenburg.  11Neustadt.  Speyer.
13|  Zweibrücken.13  Kitzingen.
14|Marktbreit.
15|Marktsteft.
16  Schweinfurt.
17|Würzburg.
18|Miltenberg.
10|Ludwigshafen
am  Rhein.
20|Speyer.
        <pb n="17" />
        Nebenzollämter  I.  Klasse
an  der  Grenze.

 

Ort.  Hauptamtobezirk.

Bemerkungen
über  besondere  Befugnisse.

 

7.  8.

9.

 

 

 

72  Herzogenratg.
tuu-74/Tülje.
  6

Eupen.

    
 
  
 

Trier.
F  Saarbrücken.

l
i
l
Luxemburg.

 

Hof.
Waldsassen.
Eschlkam.

a.

    
 

Passau.

Simbach.

Freilassing.
Rosenheim.

Mittenwald.

Pfronten.

Lindau.

Neuburg  a.  R.

 

Zu  75.  Etdne  8  Das  Nebenzollamt  1.  Klasse  zu  Herbestahl  ist  #den.  den  Aessstiqunge
nach  Maaßgas  6  #.  .  des  allgemeinen  Regulativs  rIa  ber  die  Behandlung  des  Güter=  und
en  *4½4  den  Eisenbahnen  (Beilage  I.  zu  F.  7.  des  Hehanolns  der  9.  General-.
  **-.sr  in  Jollvereins-Angelegenbeiren  vom  Jahre  *  befugt.

7.  8  Nebengollamt  I.  Klasse  zu  Perr  ist  bef
2)  Scetiada  auf  bas  aneloonah  u  Luremburg  nrenn  ustell
b)  die  von  diesem  Ha  bansbrante  und  dem  zu  Trier  auf  #eeh  chuspissaten  Begleitsa  Ancheiner  über  Transitgüter,
  so  wie  ohne  Einschränkung  die  in  Wsroan  *5  den  Waaren-Ausgang  moselwärts,
  auf  baee  gerichteten  Begleilscheine  I.  zu  erle
c)  dic  mit  Dampf-  und  Segelschiffen  eingehenden  Guͤter  anbe  Pasagier-Esenten.  welche  für
Perl,  Saarburg  und  Umgegend,  imgleichen  für  die  Prrußischen,  und  Luremvburgischen  Moselorte
  zwise  61  *  und  Trier  bestimmt  sind,  un  unveschr  altung  ug  Menge  zur
Eingangs-  und  die  übrigen  für  Tr  *#  erur  testinmmtch,  in  Segel-8
  8  1#  ounennn,  Güter  "ans  din  unter  Schiffsbegleitun  idi  resp.  Raumversch
  Grund  vorschriftsmaͤßiger  Detiarationen  oder  Slaliesde  mit  Ansagescheinen  abufertigen

W  K#el  daß  von  der  Französischen  Saline  Dieuze  für  Rechnung  der  Koniglich  Grohherzoglich
Luxemburgischen  Regierung  nach  dem  Salzmayazin  zu  Remich  eingehende  Salz  Uebergangsscheine
  zu  ertheilen.

Zu  Das  Pebentolauet  zu  Frisingen  darf  Begleitscheine  des  HauptzollamteS5  zu  Wassenten
  Ner  tranfitirendes  Vieh  erledigen.

1.  In  Bezug  auf  die  Nevenzollámter  l.  Klasse  an  der  Grenze.
Das  Nebenzollamt  zu  Oberseuhyaus  hat  de  Defuoniß  zum  unbedingten  Begleitscheihuegg
  el  9  allen  bindetenten  Aemtern  des  Zollvere
Zu  2.  s8  Nebenzollamt  zu  Schirnding  hat  bee  f  S
-)snr  Dlnefeulgnng  von  Beglenscheinen  J.  auf  bas  H  hpsn  zu  Cobur  uß;
)  ur  Ausf  ersigung  von  Begleitschelnen  I.  über  rohe  Schaafwolle  auf  die  Kauptämter  zu  Osfenun
  nffurt  a.
WP%ç)  l  #  usfertigung  von  Vegleitscheinen  1.  auf  das  Steueramt  zu  Corbach  im  Forstenthum
r  Schaafwoue  zur  Sortirungsaustalt  der  Kandluntg,  Wittgens
4)  *  Vrelerne  bon  Begleitscheinen  I.  des  Hauptsteneramts  zu  Cob
e)  Erledigung  von  Begleitscheinen  I.  des  Suuptsteneramts  zu  Forn  a.  M.  über  ausländischen
  unverzollten  Wein,  Rum  und  Arrak
1)  zum  Begleitscheinwechsel  mit  dem  Hauptsteueramte  zu  Skuttgart.
Zu  4.  Das  Nebenzollamt  zu  Bärnau  hat  die  Bsuß  zur  Durchgangs-Abfertigung
von  goment  zurf  die  Hauptämter  zu  Magdeburg  und  Wirtenberge
zZug  #  Nebenzollamt  zu  Zwiess!  pat  die  vfemdere  Eibate#senn  zur  Zollabsertigung
von  #  und  Glabwaaren  in  unbeschrän#ten  Quantitten  rom  Inlande  durch's  Ausland
(Böhmen)  nach  n  Vereinsiutande  (Sachsen)  auf  Deklarationsscheine  über  das  Kanztzollam  zu
chandan  und  enzollam  zu  Hellendorf;  dasselte  ist  auch  befunt,  die  ausgehenden  Glasr:
  sporte,  welche  *  Bestimmung  auf  der  Piateh  Eirabe  durch  Böymen  nach  Schlesien  erhalten,
  auf  das  Hauptzollamt  zu  Lieban  mit  Wen  Kansber  abufertigen.
u  5.  Das  Nebenzollamt  zu  Schtratne  .  Th.  hat  die  Befuguiß:
2)  1½  Ausfertigung  von  Begkeitscheinen  1.  9  alle  Aemter  des  Zollvereins,  welche  zur  Erlegung
  von  dergleichen  Begleitscheinen  ermächtigt  sind,  mit  S  der  rechts  der  Oder

h)  zur  Fi  rcn  von  Zesleescheinen  1I.  dieser  Aemter,  insoweit  sie  zur  Ausfertigung  von  Beoleitscheinen!
  Aabeuh

 

—3

Zu  18  zunnn  8  zu  Fuͤñ  en  hat  die  Befugnih:
2)  zur  h  von  Begleitscheinen  I.  auf  hn  ntlich  —  Badische,  Kurfürst-Ke
  nessische  und  Großhergoglich  Hessische  shutetee  und  auf  die  Preußischen  in  der  Prov
  nz  estvlml  n  und  in  Mheinpron  vinz  gelegenen  Hauptzoll=  und  Hauptsteuer=  und  mit
Begleitscheins-  ldigunge  es  versehenen  enzotimmter  1.  Klasse  und  Untersteuermter;
  dann  heueramt  41,  F##  tfu
b)  zu  8  von  Pe  tefer.
Zu  Das  Nebenzollamt  zu  N  W  ist  befugt  zur  Ausstcuung  von  Begleit-S#esien,
  3  Kaͤse  und  Weyhsteine,  von  ruschhunbnbhs  bestimmt  sind,  auf  das  Haupthu
        <pb n="18" />
        16

 

 

 

Hauptämter  im  In-————.


Nebenzollämter  im  Innern,  auf  welche

 

 

 

Zollvereinte  han  E  Hauptämteer  snernobne  Nieder.Waren  mit  Begleilschein  11.  nbgeeuucn
Staaten  I#  mit  Niederlage  im  Innern  mit  ahc  Be.  werden  können.
·  -  -  qeccmcagxss
wackMU  Niederlage.  stellt  werden  tönnen.  Ort.  Hauptamtsbezul.
1.  2.  J3.  r  5.  6.—
—  —
Noch  II.  Bayern.
General-Zoll-Admini-—  —  —  —  —  —  —  —  —
stration  in  München.
III.  Sachsen.
gZoll-  und  Steuer-Di-  1Zittau.  *  1Mirna.  1Freiberg.  —  —
rektion  zu  Dresden.  Schandau.  2Bautzen.  2|Zwickau.
3  Marienberg.  32MDresden.  3|  Grimma.
4  Annaberg.  A  Meißen
5|Eibensto  5Nisa.
6
7
8
        <pb n="19" />
        17

 

 

Nebenzollämter  I.  Klasse
an  der  Grenze.

 

Bemerkungen
über  besondere  Befugnisse.

 

 

 

 

Ort.  Hauptamtsbezirk.

7.  I  B.  9

.  20.  Das  getnn  zu  Oberstaufen  ist  befust  Begleitscheine  l.  auf  das  Hauptzir

  ihrH5  seencsann  zu  Ulm  au  musie
22bkirchen.  Zweibrücken.  1  21.  Das  enzollamt  zu  Neulauterburg  hat  die  Befugnig
4  hwarzbach.  »  s)  zur  Erledigung  kor  Wegasseneh  nn.  ber  Hauptämter  gusnfenben  Pinnefurt  a.  M.,  Leipzig,
25  Melleck.  Freilassing.  Stuttgark,  Ulm,  Cannstatt  und  Hälltrom  über  rohe
6  Schellenb  er  «  I-)  zur  Erledigung  von  egleinliweinen  I.  ohne  Belchräneng  r  kanz  L#genstände  und  Men-“
  -  »  derg.  ,  wuchs-IstzuMaInukanfM-,Ma
27|Reitim  Winkel.  Nosenheim.  c)  9  Abfertigung  kars  D#wollene  auf  aleesae  J.  alt  die  Hanptümm  zu  Mannbeim,

  Frantfurt  a.  M.  und  Mainz  in  unbeschraͤnfter  Mene  ,

4)  zur  Absertigun  von  Baumwollenwaaren  in  ciner  Menge  bis  zu  brei  Zentuern  in  einem
##  auf  Begleitschein  II.  auf  alle  zu  beren  sts  berechtigke  Aemter  des  Zollvere

e)  zum  iuspeimran  mit  dem  Kanptsteueramte  zu  Par#erube  in  unbeschränkter  Weise.
e  22.  #8.  Nebengollamt  zu  Schweigen  hat  die  Besug
2)  zur  aennteschräntter  Anbiri  von  „eie  scheinen  I.  88  zis  Hauptaͤmter  zu  Mannheim,

Frankfurt  a.  M.,  inz.  Cöln  lsruhe
b)  zur  Erledigung  von  e  Sdn  I  ohne  aeschpneung  aus  Wwise  Gegennde  und  Mengen

  von  den  Hauptämtern  zu  Mannheim,  Franefurt  a.  M.,  Mainz  und  Eie  u.

e)  zur  Tbserzig#n  ang  aller  Waarengattungen  bis  auf  Quamitsten  von  500  Gulden  Zollbetrag
in  einer  Post  auf  Meoleun##eln  II.  auf  alle  zu  deren  Erledigung  besugten  E  des  Zoll-4)

  zur  vbcbfenan  von  aus#wollenwgren  bls  zu  12m  Zentner  in  einem  ekransporte  auf  Begleitschein
  11.  auf  die  zu  deren  Erteuihung  besugten.  des  Zollo

Zu  25.  Des  6  Kbetemtellanmn  zu  Habkirchen  hat  die  Befuqniß  zum  eiinwechs  mit
ben  Wärttembergischen.  Badischen  und  Grchtnzuolt  d  Leimf  hen  Hauptzoll=  und  Hauptsteuerämtern,
  so  wie  mit  dem  Hauptsteueramte  zu  Franefurtk  a.

#u.  In  Bezug  auf  r6  „Rebesaeter  n  Innern.

Zu  2.  Das  Nebenzollamt  Er  f.  Begleitscheine  I.  des  Hauptzollamtes  zu
Waldmünchen  über  kuner  olls  e  Bb  W  Sbol  erroigen  8  diese  Spiegelgläser  mit
Begleitschein  I.  auf  das  Ha  aüassehah  zu  Mainz  abfertigen.

Zu  7.  Das  Nebenzollamt  zu  Kaufbeuren  hat  in  Ansehung  der  für  dic  dortigen  Mannsakturisten
  aus  dem  Auslande  iingeoewen  rohen  Baumwollentücher  zur  Veredlung  und  Wiederausfuhr
  im  voredelten  Zustande  die  volle  Befugniß  eines  Kaoup  zekens  im  Innern  mit  Miederlagerecht,
  und  die  unveschránkte  Begleitschein-  Wierienn  Und  Ausfertigung  Tmten  Mitwirkung
des  Geeun#trous  in  Kempten.  —

»  .DasNebenzolliumLzuGoflschdnauisl  betuz  Begleitscheine  I.
1Großschönau.  2)  *  Hauptstenerämter  zu  Dresden,  Berlin.  Cottbus  und  Görlig  uͤber  zum  Durchgange  nach
2Neu  ersdorf.  Zitta  Böhmen  bestimmtes  Baumwouen=  und  Leinengarn,  und

g  Zutau.  5)  ber  usteneroner  zu  Dresden,  Berlin  und  W  über  dergleichen  Schaafwollencarn
3.  Eberöbach.  zu  erledi
Neu  Leie  bei  .  Zu  w  Das  Nebenzollamt  I.  zu  Neugersborf  ist
4  e  Sch  andau  2)  zur  Ausstellung  von  egctescheigen  I.  auf  sämmatliche  Loehe  Erledigung  befugte  er  ee
9  in  den  Känigreichen  Sachsen,  Preußen  und  Hannover,  dem  Kurfärstent  l)  He
*W  *  Annaberg.  Herzogtbum  Braunschweig  und  dem  Großherrogtbum  Oldenburg,  so  wie  auf  die  Groß-6
  Johanngeor-  "  bersoglico.  Kessulchen  aupi  imier  zu  Mainz.  Offenbach  und  Gießen  und  2  Kauptsteueramt
  zu  Fran'furt  a.?
gen  adt.  b)  zur  iern  von  Blaie  itscheinen  I.  derselten  Hauptamtsstellen;
7  Brambach.  Eibenstock.  eh  8  Aussteitung,  Soneglelfschetn  inen  II.  bis  zu  einem  Zoubetrage  von  100  Thirn.  ohne  Be-·
  inuuiineugnl
8|Klingenthal.  4)  zur  W  von  Scharche  für  Sortirungslager  ohne  Beschränkung.
9  Ebmath.  Zu  as  Nebenzollamt  I.  Jzu  Ebersbach  hat  dleselben  Befugnisse  wie  vorstehend  das
10|Bodenbach  (in  rssbete  1.  zu  Neugersdorf.
V  Zu  Das  Nebenzollamt  I.  zu  Neustadt  bei  St.  i  fugt:
t  Böhmen.  Pirna.  a)  zur  Ma  von  Begleitscheinen  I.  auf  Krbschee  "r  vrigt  Erledigung  befugte  Königlich
1  Hellen  orf.  cblische  und  Hannoversche  und  Großherzoglich  Oldenburgische  Hauptzoll=  und  4  auptsteuer-- 



#ter.  hegien  auf  die  Khniglich  Preußischen  Hauptzol=  und  untiraiunh,  car  zwischen

 

r  Oder  und  dem  Rhein,  so  wie  auf  die  Herzoglich  Bra  laischen  Hauptämter  zu
Braunthen  und-  BVeim,  srtr  uf  zoglich  unschwelgischen  H
        <pb n="20" />
        18

 

 

 

 

 

 

Hauptämter  Hauptämter  im  In.  Nebenzollämter  im  Innern,  auf  welch-Zollvereinte
  ch  Hauptämter  „nen  NiederGWaren  mit  Bexgleitschein  II.  abgeserng.
Staaten  l#  mit  Niederlage  im  Innern  mit  lage,  auf  welche  Be-  werden  können.
(Pacoth.  Niederlage.  Kleitscheine  II.  ausge  4
stellt  werden  können.  Ort.  Hauptamtsbezirk.
.  2.  .  4.  5.  —
EIAAöß
Noch  III.  Sachsen.
Zoll=  und  Steuer-Di-—  —  —  —  —  —  —  —  —
rektion  zu  Dreoden.
I!V.  Hannover.  Siturrämter  im
Ober-Zoll-Collegiums  1Nordhorn.  1|  Celle.  —  —  1  Fallersleben.
zu  Hannover.  2  Leer.  2|Hannover.  2Ochsendorf
3|  Emden.  3Hildesheim.  3|Gifhorn.
al(auch  Porto.]  Obüneburg.  4|Soltau
franio.)  5|Münden.  5  Uelzen  Celle.
4|Brinkum.  6Osnabrück  6|Bevensen.
5|Vor  Geeste-  7  Lüchow.
münde.  8  Wustrow.
6|Neuhaus  an  JDannenberg.
der  10  Rehburger
;  Fe  n„  II1  Brumnen.
arburg.  ückeburg.  Pannover.
9Hitzacker.  12|Wunstorf  am
ahnhofe.
13Alfeld
14  Peine.  ,...»
löVockenem..  Hildesheim.
16Goslar.  »
17|Hameln.  Münden.
mit  Zolllager
für  Dampfschiffsgüter.
        <pb n="21" />
        Nebenzollämter  I.  Klasse
an  der  Grenze.

 

Ort.  Hauptamtébezirk.

 

7.  8.

19

Bemerkungen
über  besondere  Befugnisse.

9.

 

 

16  Gildehaus.
bage.

6*  Vemnebrüg.  Nordhorn.
5Zundernenand.


6  Papenburg.  beer.
7  Halte.
8  Hler
lVordenens.


11Carolinensyhl.  Emden.
!2Norderney.
13  Dre  eye.
14Hemelingen.

 

17Oyterdamm.  Brinkum.
18|Burgdamm.

19/Grohn  am  alten

  Tief.

 

5)  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I.  der  vorgedachten  Hauptänter;
Wce)  zur  Ausstellung  von  Begleitschelnen  II.  ohne  Beschrneung,  u
4)  zur  Abfertigung  von  Schaafwolle  für  Forirunglager  *  Besoränzung.
Zu  Das  Nebenzollamt  I.  zu  Brambach  ina  befug
*i  1  Aesteut  von  Begleitscheinen  10  a  sämr  2  t.  beren  Erledigung  befugte  Königlich
Achlische,  K.  Hannoversche  und  Großherzo“  alhh  Oldenburgische  Zoll--  und  Steuerämter,  so#
w%  auni  die  Hauptämter  zu  Altenburg,  #rburg,  Berlin,  Warnew,  Salzwedel,  Braunwelg
  und  Wolfenbüttel;
5)  zu  Erledigung  von  Begleirscheinen  I  der  vorgedachten  Aemter;
e)  zur  Ausstellung  von  Begleitscheinen  II.  über  unbearbeitete  Tabatsblaͤtter  in  rhhr  ntten
Mengen,  #rn  andere  Waaren  dagegen  nur  bis  zu  einem  Zollbetrage  von  100  Thl
4)  zur  Abfertigung  von  Schaafswolle  für  Sorttrunguinger  ohne  Beschränkung.
Zug.  Das  Nebenzollamt  I.  zu  Ebmath  ist  besug
")  zur  Ausstellung  von  Begleitscheinen  auf  dus  nn  seiet  befu  te  Koͤniglich  Bayerische
und  Koͤniglich  Saͤchsische  Aeinter,  auf  die  Koͤniglich  Preußischen  Hauptaͤmter  zu  Witienerge,
  Magdeburg  und  CEoln,  so  wie  auf  die  Wgach,  wreußishen.  Zoll-Abfertligungsstelle

auf  en;
10  zur  Erledigung  von  Begleitschei  Tnen  der  Kbniglich  Baverischen  und  Koniglich  Sächsischen
Lauptämter=  der  Königlich  Preußischen  Hauptäm  zu  Wittenberge  und  Magdeburg,  64
xche  der  Königlich  Hanndverschen  t  auf  dem  Bahnhofe  zu  Bremen.
33  u  10.  Das  Neenzellamt  I.  zu  Bodenbach  (in  Böhmen)  hat  unbeschränkte  Hebe=  und
eferiteunostefug  sse.
Zu##.  Das  Nebenzollamt  J.  zu  Hellendorf  ist  b
)  zur  Anͤsteung  von  degleitscheinen  I.  auf  alle  zu  o  bnnde  besugte  Zoll=  und  Steuerämter
  im  Zollverei
q  zur  Erledigung  von  teiescheinen  J.  in  demselben  Umfange;
3  hur  Ausstellung  von  Begleitscheinen  II.  ohne  Beschránkung.

.  In  Bezug  auf  die  Möbenselnter  1.  Klasse  an  der  Grenze.
Das  Nebenzollamt  zu  Laar  ist  zur  Ausfertigung  und  (Erledigung  von  Begleit-W
  l  überdies-us»RechtertmnspormcndenGümermäch

Zu  6.  Das  —  zu  Papenbura  hat  die  Befugniß  zur  Zitdiguns  von  Begleitscheintn
  im  Algemeinen,  so  wie  auͤch  zur  Ertheilung  von  Begleitscheinen  I.  und  II.  über
Schi  F#ibe’umterahten.

Zu  s  Neb  benzollamt.  u  —  ist  befugt  zum  Be-  güüs  einwechsel  mit  den  Hauptz
  zu  rh  Munnster.  Obnabrück,  Leer,  Eieon.  ums  Nor#  5#  5/

.  Das  Vchenjoln  cu  Nord  en  ist  befugt  zur  M  und  Erledigung=  von
Begtc  cheinen  I.  und  ll.  auf  die  Haupt  mter  zu  Emden  und  Delmenhorst  innerhalb  der  Erl
bungsbesugnisse,  welche  e  W  ein  und  TLüre  in  unbeschränkter  Menge  bestehen,  in  HBezug  auf  de
übrigen  zollpflichisgen  Gegenstände  bis  auf  soo  Thlr.  für  den  einzelnen  Transport  beschränkt  sind.

Zn  19.  Das  Nebenzollamt  zu  Grohn  am  alten  Tief,  ist  zum  Wechsel  von  Begleitbiteer
  mit  den  Hauptzollämtern  zu  Brake  und  Geestemünde,  so  wie  mit  den  an  der  Weser,
Lesum,  Leine  und  Aller  belegenen  Hauptsteuer=  und  Sieneree##cre  besugt.
        <pb n="22" />
        20

 

Zollvereinte
Staaten.

Hauptämter

an  der  Grenze
mit  Niederlage

(Packhof)l.

2.

Hauptämter
im  Innern  mit
Niederlage.

Hauptämter  im  Innernohne
  Nieder--lage,
  auf  welche  Be-Kleitscheine
  II.  ausgestellt
  werden  können.

werde

 

Ort.

Nebenzollämter  im  J
ebenzollämter  im  Innern,  au
Waaren  mit  Begleitschein  IIheesch

n  können.

Hauptamtsbezirk.

 

3.

4.

5

6

 

Noch  IV.  Hannover.
Ober-Zoll-Collegium
zu  Hannover.

V.  Württemberg.

Steuer-Collegium  zu
Stuttgart.

 

 

 

Friedrichohafen.


 

Heilbronn.
Cannstatt.
Stuttgart.
Um.

#—
—

 

Göttingen.
Einbeck.
Northeim.
Osterode.
Duderstadt.

 

Clausthal.
Bodenfelde.

Bassum.
Soke

 

*
Diepholz
7  0

 

Lemförde.

 

 

Wittmund.
Rotenburg.
Beverstedt.
Lingen.
Meppen.
Bremervörd
Verden.

 

Verden  am

 

Nienburg.
Bahnhofe

Hoya

 

—M.
Stolzenau.
Osterholz

 

 

 

—□“

 

Ehlingen.
münd.
Löppingen.
alw.
rübingen
Reutlingen.
Heidenheim.
Biberach.
Tuttlingen.
Ravensburg

(
—
c
9

 

 

S22  —

 

 

Bodenwerder.

Nienburg  am

K—

 

Münden.

Quakenbrück.

Osnabrück.

E—

Vor  Geestemünde.


3  Nordhorn.

Stade.

e.

Bahnhofe.

Brinkum.

Cannstatt.

Stuttgart.

ulm.
bdri
45#  **
        <pb n="23" />
        21

 

Nebenzollämter  1.  Klasse

an  der  Grenze.

 

Bemerkungen
über  besondere  Befugnisse.

 

 

 

 

 

 

 

 

Ort.  Hauptamtsbezirk.
7.  1  8.  9.
20|  Grohn  ana,  der  n.  In  Bezug  auf  die  Steuerämter  im  Innern.
egesacker  :  .  Das  Steueramt  zu  Hamesln  ist  ruͤcksi—  uich  cher  Wesergüter  mit  den  Befugnissen
Legesa  Brinkum.  eines  Nebenzollamtes  l.  versel  snn  und  zur  Ausslellung  von  Begleitscheinen  l.  auf  dekte  *
à  ·  Weser  belegenen  zu  deren  S#leb  ung  W  J0  und.  #Sterkräimger,  so  wie  zur  Salree
21|  Rönnebeck.  von  Begleitscheinen  I.  über  die  Koaok  lichen  Güter  ermöchtigt.
22  Dedesdorf.  we  zu  t  werder  ist  rücksichtlich  der  Wesergüter  die  Befugniß
2
3  gebe.  en  Vor  Scresi=  19.  Das  Steueramt  zu  ödt  tingen  ist  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  J.  ermaͤchtigt.
'-  munde.  5.  Dem  Steueramte  zu  Bodenfelde  sind  räcksichtlich  der  Wesergüter  die  Be
25,Dorumertief.  —4.  0  2—  n  selde  sind  räcsichtlich  der  Wesergüter  die  Befugnisse
26  Altenwalde.  Zu  Das  Steucramt  5„  DQuakenbrück  ist  zur  Heltbigung  von  Begleitscheinen  I.
27Altenbruch.  über  kn  Taback,  Jucer  und  sonstige  Kolonialwaaren  ermächtig
28  Otterndorfer-  Neuhaus  an  Zus9,  41,  45  und  54.  Den  Steuer  Perden,  Neen  enburg,  Ko  und  Stolzenau
der  O  lind  Wlt  der  Wiirir  die  Befugnissc  eines  Nebenzollamtes  I.  beigeleg
schleuse.  er  Oste.
20  Freibur  «  —
30  Hurg.  Von  dem  in  Spalte  2  zu  5  aufgeführten  Kauptteuane:  zu  Brinkum  ressortirt  die
31|Gauensiek.  Zoslabfertigungsstelle  auf  dem  Bahnhofe  zu  Bremen.
3  el.  #eselte  ist  außer  der  Eingangszon=  Eh#n  von  den  Passagieressetten  befugt:
:22A  Abfertigung  von  Frachtgqut  für  den  Transport  auf  der  Eisenbabn  in  das  Zollvereins-33|Brunhausen.
  rrersanf  Ladeverzeichnisse,  oder  Ansagezertel,  oder  auf  Begleitscheine  I.,  so  wie  zur  Erle-34
  Twielenfletb.  Stad  digung  von  Begleitscheinen,  Exportations=  und  Ecshhh  über  Eisenbahngüter;
ade.  b)  auf  den  —  welche  uͤbrigens  den  dort  e  ingeten  enden  Dellaratio  mescheinanten
35  Lühe  an  der  schon  vor  ihrer  Aufgabe  zur  Sfentayn  iirpen  ves  in  müssen,  den  Ausgang  arnses
Westseite  dagegen  die  Gerliusebet  enen  sn  r  solche  au  isenbahn  wieder  in  das  Kreims0iwire.
%  "  zu  versendende  Güter  mit  gi  19  n  a  uubed  eah  zu  versehen.
37  Cranz.
38|Hoopte.  l  Harburg.
39|Artlenburg.
40  Bleckede.
4  Preten.  Higacer.
42  Schnackenburg.
-.--,  DeNebenollümtermIInnernvon-toabenbedmtesNiederlaqereche—A
—Langenakgk«sFkkkduchthk  langen  der  Schrgalen  acaen  dernnach  ee  "8,  zuen  rhn  zu  rkn  u
en.  endenden  Waaren,  nach  verausgegangener  spezi  egle  el  abgel
f  delhr  Mleichwie,  wenn  aus  diesen  zasbenrrht  uisrrlernn  ein  Ausgang  iee  die  eepecoee  des
Zollverelns  stattfindet,  auch  Gveeser  durch  spezielle  #ic  a  eust  ion  an  der  Grenze  ober  bei  einem
vorliegenden  Hauptzollamie  konstatirt  werden  muß.
3
        <pb n="24" />
        Hauptämter

Hauptämter  im  In-⅜——


Nebenzollämter  im  Innern,  auf  welche

 

 

.  HCUNHMMnetnohneRicsdet-W  ltBl«tsch·ll.  .-Zollvereinte
  an  ½#0  en  ze  im  Innern  mit  llage,  auf  welche  Be-  aaten  m  8588  nn  abgefertig
Staaten.  Iönt  ebntage  e  derlage  solelscheine  I.  ausge
5  stellt  werden  können.  Ort.  Hauptamtebezirk
1.  2.  3.  4  5.  6.—
———  —
VI.  Baden.  Steuerämter.
olldirektion  zu  Carls-,  1  Neufreistett?.1  Wertheim.  —  —  Bruchsal.  4
570h  l  2  Kehl.  2  Heidelberg.  2  Pforibeim.  Carlsruhe.
3|Alkbreisach.  3|Mannbeim.  3Nastatt.
4bbei  Schuster-  4  Haden.  Danreifte.
Ansel.  5  Lahr.  5Offenburg.  ebl.
5|b.  Rheinfelden.6  Freiburg.
6  Thiengen.
7Stühlingen.
8Randegg.
9  Constanz.
10fLudwigshafen.

VII.  Kurfürstenthum
Hessen.
Finanzministerium,  1|  Carlshafen..  Cassel.  —  Marburg.  1Fulda.  Hanau.
Äbtheuͤung  für  die  in-]  2Rinteln.“  2  Hanau.  (Provinzialdirekten
  Abgaben  zu  Steueramt.)
Cassel.  2|  Wannfried.  Cassel.
(Untersteueramt.)
VIII.  Großbergog--thum
  Hessen.
Ober-Zoll-Direktion—  —-  1Mainz.  —  —  1|Werms.  «  .
zu  Darmstadt.  2Offenbach.  2  Bingen.  „Mainz.
3Gießen.  3  Darmfstadt.  Offenbach.
4  Alefeld.  Gießen.
        <pb n="25" />
        23

 

Nebenzollämter  I.  Klasse

 

Bemerkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

an  der  Grenze.
4  über  besondere  Befugnisse.
Ort.  Hauptamtsbezirk.
7.  8.  9.
1Au.  Neufreistett.  A.  Fn  Bezug  auf  die  Nebenzollämter  J.  Klasfse  an  der  Grenze.
¾  Zu  La  Nebenzollamt  zu  Au  bat  die  Befugniß  zur  Ausgangsbehaudlung  transitirender
2|  Lorrach.  bei  Schuster-  8
3Grenzacher-  insel.  Zu  2.  5  l  ebenzollamt  zu  Lörrach  hat  die  Befugniß,
Horn.  3  zur  eh  en  #es  über  kanbn  lchenn  i  ine;  der  Greme
«-  iMei—  ")  zum  Begleitscheinwechsel  mit  dem  aubtioh  amse  zu  Ulm;  desgleichen  mit  den  an  der
1Säckingen.  bei  Neinfelden.  #  Oesterreich  gelegenen  Köni  ¾l  glich  B  .  perischen  Hauptzollämtern  unt  dem  Kbniglich
Weleinlaufen-  chsischen  TKanbtote  Aur  Drra  und  Menzoll  amte  I.  zu  Bodenbach  über  -—mti“  Gegenbur
  inte  wesche.  zur  Veredlung  aus  Oesterre#h  ein=  und  in  veredestem  Schaner  dahin  zuruck:
gefi  brt  we
Fdelher.  .  -k.  Nebenzvuamc  »Und-touthmdtthsugmfszur  Beglettschrcnabfemguna
7  Riedern.  Thiengen.  auf  feni  im  Zuuern  mit  Niederlagerecht  in  aernn  Wärttemberg  und  Be
8|Erzgingen  di  :  *  dg  Die  ds  ber  zu  W#d  6  r  ne  ruen  adlR„in  *  un  haben
Al  rnbern  ---  it  "  ¾r  8  uin  efudniũ  zur  Ausstellung  und  Erlei  Inens  von  Bealei#t
Hlumberg-  n  Stüblingen.  44.  Das  Nebenzollamt  zu  Ueberlingen  hat  die  Befugniß  zur  —ise  von  Be-10/Gailingen.
  gleitsttiln  iĩ.
11  Oehningen.  Ranvegg.  u.  In  Bezug?  auf  die  Steuer  mier  im  Innern.
12|Radolfeell.  u  5.  Untersteueramt  zu  Rastatt  hat  bedingtes  Niederlagerecht.  —  Auf  Verlangen
13  Rielasingen  (onnen  "6  die  dabin  an  Fanblungabeuen  un  Gewerotreibende  zu  versendenden  Waaren
1  .  '  nachvorausqeqangenn  spezieller  Revis-onInteBeglettschemelavgelauenwerdelhglecchw  wen
4/Ueberlingen.  Ludwigshafen  aus  dleser  bedingten  Nieberlage  ein  Ausgang  über  die  Grenze  des  Gesammtvereins  stachsind
15Meersburg.  udwigshafen.  auch  dieser  durch  spezieube  F4  gangsrerikon  an  der  Grenze,  oder  bei  einem  vorliegenden  Fen,
wo  konstatirt  werd
1  5#.  Das  H##ereierem  zu  Osfenbury  hat  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitenen
  I.,  welche  über  Rohzucker  für  die  dortige  uclerfabr  ick,  nach  vorheriger  spezieller  Revision,
  ben  ben.  Et  zollämtern  ausgefertigt  worden
-  f-  in  den  Faͤllen,  in  elt  "  bent  renonsbie  Transporte  von  roher
ü  —  von  G#r  gethellt  werden  müssen,  die  betreffenden  Begleitscheine  einzuziehen
und  zu  erledigen,  die  ##iheitten  Ladungen  aber  zum  o  des  Weitertransports  mit  neuen
Beglellscheinen  zu  versehen
.  «  -  DasProvinial-cteuei«eiiiitziiFulbsbinauehdieVefiigiiisiiirAiiefertiimiind  Erle-Veckerhagen.
  Carlshafen.  digung  von  Fbeené  I.  über  rohe  Wolle,  welche  von  dem  Whuforttrungsenn  des  B.  J.
2  Oldendorsf.  Rinteln.  Heßddrfer  zu  Fulda  versendet  wird,  resp.  für  dasselbe  elngeher.

 

 

 

Das  Steueramt  zu  Wannfriek  bat  bedingtes  Niederlagerecht.

—.

Zu  ind  2.  Die  Nebenzouémter  zu  Worms  und  Bin  F  n  haben  Niederlagerecht.  —
Auf  Werlanhen  können  dahin  von  den  dazu  bessschtigt  Aemtern  LSaren  -iistelst  Ist  Begleitschein  I.,
nach  vorhertyer  (pezicuer  Revision,  unter  Verschl  gelassen  w  beichwie  ,  wenn  diesen
  Niederlagen  ein  Ausgang  über  die  Grenze  "rn  (nclaln  uure  auch  dieser  ch  spesiee
  ueggngerevinien  an  der  Grenze  oder  bei  einem  vorliegenden  Wmmß-e2ris  wurchale
werr#

Zu  4.  Das  Nebenzollamt  zu  Alsfeld  darf  Begleitscheine  I.  über  rohen  Tabat  für  die
Privatereditlager  der  dortigen  Tabakssabrikanten  erledigen,  welche,  auf  vor  vausgegangeur  spezielle
ee  von“  den  Hauptämtern  zu  Münden,  Cassel,  Carlshasen  u  Frantfurt  a.  2  ausgeertigt
  wor

-
        <pb n="26" />
        24

 

Hauptämter  im  In- 



 

°ks—GSGS..
Nebenzollämter  im  Innern,  auf  welch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

·  Hauptämter  Hauptämter  nernohne  Nieder-Waaren  mit  Begleitschein  11
8  ..  iussterh  im  Innern  mit  lage,  auf  welche  Be-  *  können.  abgeferus
Pachof)]  N  iederlag  e.  gleitscheine  II.  ausge-  —  ——  —
stellt  werden  können.  Ort.  Hauptamtebezir
1.  2.  3  T  5  6—
——4
IX.  Thüringscher
erein.
General-Inspektion
zu  Erfurt.
Steuerämter.
a.  Im  Preuhischen—  —  1Erfurt.  —  —  —  —
Gebiete.
b.  Im  Kurhessischen—  —  —  —  —  —  1Schmalkalden.
Gebiete.
c.  Im  Großherzog-  —  —  —  —  —  2  Weimar.  —.
thum  Sachsen.  3ena.
A  Weida.
5Neustadt  a.  O.
6Eisenach.  —
7  Vacha.
8Berka  a.  W
d.  Im  Herzogthum  —  —  —  —  —  9Meiningen.
Sachsen-Meiningen.  10  Hildburghausen.

11Römhild.
12  Saalfeld.
13|Sonneberg.
14  Salzungen.
e.  Im  Herzogthum—  —  2  Altenburg.  —  —  15  Roda.
Sachsen-Altenburg.  16  Ronneburg.
s.  Im  Herzogthum—  —  3/Coburg.  —  —  —  —
Sachsen-Coburg-  4  Gotha.
Gotha.
g.  Im  Fürstenthum  —  —  —  —  —  —  17Rudolstadt.
Schwarzburg-  18|Königsee.
Rudolstadt.
h.  Im  Fürstenthum  —  —  —  —  —  —  19|Arnstadt.  —
Schwarzburg-Sondershausen.

i.  Im  Fürstenthum—  —  —  —  —  —  20/Greiz.
Reuß-Greiz.  21|Zeulenroda.
k.  Im  Fürstenthum  —  —  —  —  —  —  22Schleiz.
O  —l.
I.  Im  Fürstenhum  —  —  —  —  —  23Lobenstein.0
Reuß-Lobenfein=  24  Hirschberg
Eberodorf.
m.  Im  Fürstenthum  —  —  —  —  —  25|Gera.  —
Reuß-Gera.
        <pb n="27" />
        25

 

Nebenzollämter  I.  Klasse
an  der  Grenze.

 

Ort.

7.

 

Hauptamtbezirk.

8.

Bemerkungen
über  besondere  Befugnisse.

 

 

 

 

 

Zu  2.  Das  Steucramt  zu  Wei  mar  hat  die  Befugniß,  Begleitscheine  J.  zu  erledigen.

Zu  Dans  Steneramt  zu  Eisenach  ist  ermächtigt,  Begleitscheine  I.  und  II.  auszusertigen
und  zu  Giedigen

Das  Steueramt  zu  Arnstadt  ist  befngt.  Beglettscheine  I.  über  Garne  und  Sütfeachten
  9  Verlehbben.

Zu  rs.  Das  Steueramt  zu  Gera  ist  befugt,  Begleutscheine  I.  zu  erletigen  und  Begleitscheine
  1  auszufertigen.
        <pb n="28" />
        Haubtã  »  [auplämter  im  In-Nebenzollämter  im  Innern,  auf  welch
Zollvereinte  an  ss  Hauptämter  uern  ohne  Nieder-Waaren  mit  Begleitschein  II.  Flwesch
S  1.  mit  Niederlage  im  Innern  mit  age,  auf  welche  Be-  werden  können.
Staaten.  (Pachoh)  Niederlage.  Aeitscheine  II.  ausge  —  —
«  stellt  werden  können.  Ort.  Hauptamtebe  zirk
1.  .  3.  r  5.  6.
X.  Herzogthum
Braunschweig.
Zoll-  und  Steuer—  —  1|Braunschweig.—  —  —  —  —
ürelttn  zu  Braun-  2  73  "6
h  «
XI.  Oldenburg.
Ober-Zoll-Collegium  1  Varel.  —Oldenburg.  —  1  Wildeshausen.
zu  Hannover.  2  Brake.  2.Bechta.
3Delmenhorst.  3|Eloppenburg.Oldenbur  g.
4/Damme.
5  Löningen.
6  Jever.  Varel.
XII.  Nassau.  Steuerämter.
Zolldirektion  zu  Wies-—  —  1  Giebrich.  —  —  1|  Höcht.  »-baden.
  «  2  Limburg.  2Rüdesheim.  Biebrich.
3Wiesbaden.
4Diez.
5Dillenburg.  «
GLIachenburgLnnburg
,  ,  7  Niederlahn-XIII.
  Freie  Stadt  stein.  "
Frankfurta.  M.
Zolldirektion  zu  Frank-  —  —  Frankfurta.  M.—  —  —  —  —
furt  a.  M.  .
        <pb n="29" />
        Nebenzollämter  I.  Klasse
an  der  Grenze.

 

Ort.
7.  l  S.

Hauptamtsbezirk.

27

Bemerkungen
über  besondere  Befugnisse.

9.

 

1|Holzminden.  Braunschweig.

 

 

1|Wangerooge.

2|Horummersiel.
ocksiel.

4  Mariensiel.

5|Rüstersiel.

6|Ellenserdammersiel.


Hederwarder=8

  —  ehl.

9  Strohausen.
10|Braksiel.
11Elsfleth.
12|Berne.
13|Motzen.

14  Lemwerder.
15/Varrelgraben.

Varel.

Brake.

Delmenhorst.

 

 

Das  Nebenzollamt  I.  zu  Holzminden,  mit  welchem  ein  Niederlagerecht  verbunden  ist.
hat  unbeschrinkte  Hebebesugnisse  und  ist  zur  unbeschräncten  Begleitschein-Abserligung  ermächtigt,
hat  daher  die  volle  Befucniß  eines  Hauptamtes  im  Innern  mit  Niederlagerecht.

u  15.  Das  Nebenzollamt  I.  zu  Varrelgraben  ist  zur  Ausstellung  von  Deklaralionsscheimn
  für  die  von  der  Fabrik  des  Dellestamp  u.  Comp.  in  Stickgras  über  Bremen  in  das
Pereinsgebiet  versandten  Cigarren  befugt.

Zu  1.  Das  Steueramt  zu  Höchst  ist  befugt,  Begeltscheine  1.  über  halbgahre  Ziegen=  und

Schaaffelle,  welche  für  inländise  PS  an=  und  Lederfabrikanten  unter  Kontrole  zur  allgemeinen
Eingangsabgabeei  eingeführt  kict  en,  nach  ben  id  spezieller  Revision  bei  einem  Hauplamte,
  zu  erledigen

Zu  5.  Mit  dem  Steneramte  zu  Dillenburg  ist  eine  Niederlage  mit  bedingtem  Niederlagershte
  verbunden;  dasselbe  ist  daher  befugt,  Begleitscheine!.  nach  vorheriger  spezieller  Revision
der  Waaren  bei  einem  Kauptamte,  zu  erlediger
        <pb n="30" />
        <pb n="31" />
        29
3.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  31.  Januar  1855.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Grundsätze  über  die  gegenseitige  Auslieferung
von  Verbrechern  auf  dem  deutschen  Bundeggeblete  und  dao  bei  Auolleferungs-Anträgen  zu  brobachtende  Verfabren.
  —  Königliche  Verordnung,  die  Ermäßigung  des  Eingangsgzolls  für  Talg  betreffend.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  eine  Ergänzung  der  „Vorschriften  für  Mieger“  bezüglich
der  Veräußerung  pflegschaftlicher  Forverungen  betreffend.  —  Verfügung,  betreffend  die  Handhabung  der
Polizei  auf  der  bandesgrenze  gegen  Preußen  (Hohenzollernsche  Fürstentbümer).  —  Bekanntmachung,  betresfend
  die  Württembergische  allgemelne  Privat-Wittwen=  und  Waisen-Penssons-Anstalk.

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Koönigliche  Verordnung,

betreffend  die  Grundsätze  über  die  gegenseitige  Auslieferung  von  Verbrechern  auf  dem  deutschen
Bundesgebiete  und  das  bei  Auslieferungs-Anträgen  zu  beobachtende  Verfahren.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  die  Regierungen  der  deutschen  Bundesstaaten  vermöge  Beschlusses  der  deutschen
  Bundesversammlung  vom  26.  Januar  1854  wegen  gegenseitiger  Auslieferung  von

Verbrechern  auf  dem  deutschen  Bundesgebiete  sich  über  nachstehende  Grundsätze  vereinbart
haben:
        <pb n="32" />
        80

Art.  J.

Die  Bundesstaaten  verpflichten  sich  gegenseitig,  Individuen,  welche  wegen  Verbrechen
oder  Vergehen  (ausschließlich  der  Abgabe-Defraudationen  und  der  Uebertretungen  von  Polizeiund
  Finanz-Gesetzen)  von  einem  Gerichte  desjenigen  Staates,  in  welchem  oder  gegen  welchen
  das  Verbrechen  oder  Vergehen  begangen  worden,  verurtheilt  oder  in  Anklagestand  versetzt
  find,  oder  gegen  die  ein  gerichtlicher  Verhaftsbefehl  vort  erlassen  ist,  diesem  Staate  augzuliefern,
  vorausgesetzt,  daß  nach  den  Gesetzen  des  requirirten  Staates  die  veranlassende  strafbare
  Handlung  gleichfalls  als  Verbrechen  oder  Vergehen  anzusehen  und  die  Strafe  noch
nicht  verjährt  ist.

Ausnahmen  treten  nur  ein,

1)  wenn  das  betreffende  Individuum  ein  Unterthan  des  um  die  Auslieferung  angegangenen
  Staates  ist;

2)  wenn  wegen  derselben  strafbaren  Handlung,  welche  den  Auslieferungsantrag  veranlaßt
  hat,  die  Competenz  der  Gerichte  des  um  die  Auslieferung  angegangenen  Stagtes
  nach  den  Gesetzen  vesselben  begründet  ist;

3)  wenn  der  Auszuliefernde  in  dem  um  die  Auslieferung  angegangenen  Staate  wegen
anderer  Handlungen  einer  Untersuchung  oder  Strafhaft  oder  wegen  Schulden  oder
sonstiger  eivilrechtlicher  Verbindlichkeiten  einem  Arreste  unterliegt.

Art.  II.

In  dem  Falle  des  Art.  I.,  Ziff.  3,  hat  die  Auslieferung  erst  nach  erfolgter  Freisprechung
  oder  erstandener  Strafe,  beziehungswelse  nach  aufgehobenem  Arreste,  Platz  zu  greifen.
Art.  III.

Mit  der  Person  find  alle  Gegenstände,  welche  sich  in  deren  Besttz  befinden,  wie  auch
andere,  die  zum  Beweise  ver  strafbaren  Handlung  dienen  können,  zu  übergeben.
Art.  IV.
Die  Auslieferung  erfolgt  auf  Ansuchen  der  zuständigen  Gerichtsbehörde,  oder,  wenn  es
sich  um  die  Ergreifung  eines  entwichenen  Strafgefangenen  handelt,  der  Verwaltungsbehörde

der  betreffenden  Strafanstalt  an  die  Justiz=  oder  Polizeibehörde  des  Bezirke,  in  welchem
sich  der  Angeschuldigte  befindet.
        <pb n="33" />
        31

In  dem  Ansuchen  ist  das  Verbrechen  oder  Vergehen,  dessen  das  betreffende  Individuum
  beschuldigt  wird,  over  wegen  dessen  dasselbe  verurtheilt  worden,  so  wie  die  Zeit  der
verübten  strafbaren  Handlung,  im  letzteren  Falle  unter  Bezeichnung  des  Gerichtes,  welches
  die  Verurtheilung  ausgesprochen  hat,  und  des  wesentlichen  Inhalts  des  Erkenntnisses
anzugeben.

Die  um  die  Auslieferung  angegangene  Behäörde  hat  sofort  die  nach  den  Landesgesetzen
erforderlichen  Einleitungen  zur  Erwirkung  der  Prüfung  und  Bescheidung  des  Antrags  zu
treffen,  und  es  wird  sodann  die  zugestandene  Auslieferung  an  dem  der  Verhaftung  zunächst
liegenden  Gränzorte,  an  dem  sich  eine  zur  Uebernahme  geeignete  Behörde  befindet,  vollzogen.


Art.  V.

Ist  die  Auslieferung  von  mehreren  Staaten  nachgesucht  worden,  so  erfolgt  dieselbe  an

den  Staat,  welcher  das  desfallsige  Ansuchen  zuerst  gestellt  hat.

Art.  VI.

Die  Kosten  der  Ergreifung  und  die  des  Unterhaltes  des  verhafteten  Individuums,  wie
der  mit  zu  übergebenden  Gegenstände  werden  dem  ausliefernden  Staate  von  dem  Tage  der
Verhaftung  an,  in  den  Art.  I.  3.  erwähnten  Fällen  aber  vom  Tage  der  Freisprechung  oder
beendigten  Straf=  oder  Arresthaft  an  bis  einschließlich  dem  der  Auslieferung,  unmittelbar
nach  erfolgter  Uebersendung  der  Kostenspezifkation  an  das  die  Auslieferung  nachsuchende  Gericht,
  durch  letzteres  erstattet.

Art.  VII.

Der  Transport  solcher  aus  deutschen  Bundesstaaten  oder  auch  aus  andern  Ländern
aus  zuliefernder  Individuen  wird  in  jenen  Bundesstaaten,  welche  sie  als  Zwischengebiet  berühren,
  unbehindert  gestattet  werden;  übrigens  unterliegt  diese  Verbindlichkeit  zur  Durchlieferung
  denselben  Ausnahmen  und  Beschränkungen,  welche  in  Art.  1.  Ziff.  1  bis  3  incl.
für  die  Verpflichtung  zur  Auslieferung  festgesetzt  sind.

Art.  VIII.

Die  Verhafteten  und  die  mit  zu  übergebenden  Gegenstände  werden  auf  dem  Wege
nach  dem  Bundesstaate,  an  welchen  die  Auslieferung  erfolgt,  ebenso  verpflegt  und  behandelt,
und  es  wird  in  gleichem  Maaße  hierfür  Vergütung  geleistet,  wie  dieses  für  die  eigenen
        <pb n="34" />
        32

Unterthanen  in  denjenigen  Staaten  vorgeschrieben  ist,  von  welchen  die  Auslieferung  vollzogen
wird,  oder  durch  welche  der  Transport  führt.  ·

Art.  LX.

Von  der  ausliefernden  Behörde  ist  ein  Transportausweis  auszufertigen  und  mit  dem
Verhafteten  zu  übergeben.  Diejenigen  Staaten,  durch  welche  der  Transport  führt,  haben
die  auf  ihrem  Gebiete  erwachsenen  Kosten  vorschußweise  zu  bezahlen,  dieselben  auf  dem
Transportausweise  quittiren  zu  lassen,  und  so  dem  nächstfolgenden  Staate  in  Anrechnung  zu
bringen,  welcher  letztere  bei  der  Auslieferung  an  die  requirirende  Behörde  durch  diese  den
vollen  Ersatz  erbält.

Art.  X.

Durch  die  vorstehende  Uebereinkunft  werden  die  zwischen  einzelnen  deutschen  Staaten
bestehenden  Auslieferungsverträge  in  soweit  außer  Wirsamkeit  gesetzt,  als  vieselben  Bestimmungen
  enthalten,  welche  mit  den  durch  diese  Uebereinkunft  begründeten  gegenseitigen  Verpflichtungen
  im  Widerspruche  stehen,  oder  nicht  etwa  besondere  Verabredungen  über  den  Vollzug
von  Auslieferungen  und  die  Kosten  derselben  in  sich  fassen.

Die  Erneuerung  der  mit  auswärtigen  Staaten  bestehenden  Auslieferungsverträge  wird
in  einer  mit  dem  Inhalte  dieser  Uebereinkunft  übereinstimmenden  Weise  erstrebt  werden.

Art.  XI.

Auf  das  Gebiet  des  Herzogthums  Limburg  findet  dieser  Bundesbeschluß  keine  Anwendung.


so  machen  Wir  diese  Uebereinkunft,  deren  Bestimmungen  in  Folge  besonderen  Uebereinkommens
  mit  der  K.  K.  Oesterreichischen  Regierung  auch  für  die  nicht  zum  deutschen  Bunde
gehörigen  Länder  der  Oesterreichischen  Monarchie  in  dem  Verhältnisse  zu  Württemberg  gegenseitige
  Geltung  baben  sollen,  zur  Nachachtung  bekannt  und  verordnen  zur  Herstellung
eines  hiemit  übereinstimmenden  Verfahrens  bei  Requisitionen  um  Auslieferung  von  Verbrechern,
  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes,  wie  folgt:  s

8.  1.

In  allen  Fällen,  in  welchen  von  den  Behörden  eines  deutschen  Bundesstaats  (mit  Ausnahme
  des  Herzogthums  Limburg)  oder  eines  dem  deutschen  Bunde  nicht  angehörigen  Kron-
        <pb n="35" />
        33

landes  der  Oesterreichischen  Monarchie  an  eine  inländische  Behörde  ein  Auslieferungs-Begehren
gestellt  wird  oder  diesseits  an  die  Behörden  der  gedachten  Staaten  zu  stellen  ist,  haben  die
Justiz=  und  Polizeistellen  den  Bestimmungen  der  Art.  I.  bis  XN.  gemäß  zu  handeln.

G.  2.

Die  Auslieferung  einer  Württemberg  nicht  angehörigen  Person  ist  bei  hergestellter
Iventität  sogleich  oder  (nach  Art.  II.)  voch  später  zu  verfügen,  wenn

1)  vie  Zuständigkeit  der  ansuchenden  Behörde  keinem  Zweifel  unterliegt;

2)  die  gerichtliche  Verurtheilung,  die  Versetzung  in  den  Anklage=  oder  Anschuldigungsstand
  oder  doch  die  Ausstellung  eines  gerichtlichen  Haftbefehls  auf  die  in  Art.  IV.
Abs.  2.  bezeichnete  Weise  bescheinigt  ist;

3)  kein  Anstand  darüber  obwaltet,  daß  nach  diesseitiger  Gesetzgebung  die  den  Gegenstand
der  Beschuldigung  oder  des  Straferkenntnisses  bildende  Handlung  an  sich  als  Verbrechen
  oder  Vergehen  ftrafbar  und  die  gerichtliche  Verfolgung  derselben  oder  die
noch  ganz  oder  theilweise  unvollzogene  Strafe  nicht  durch  Verjährung  aufgehoben
wäre,  und

4)  die  Zuständigkeit  der  diesseitigen  Gerichte  bezüglich  derselben  Handlung,  welche  das
Ansinnen  um  Auslieferung  begründet  hat,  unzweifelhaft  in  keiner  Richtung  vorhanden
  ist.

8.  3.

Zu  Erledigung  der  Auslieferungs-Begehren  find  die  Polizeibehörden  zuständig,  mit  Ausnahme
  der  in  Art.  I.  Ziff.  3.  Art.  II.  bezeichneten  Fälle,  über  welche  die  Gerichtsstellen
zu  beschließen  haben.

Finden  jevoch  die  Polizeibehörden  bei  Prüfung  eines  Ansinnens,  daß  für  dieselbe  Handlung,
  durch  welche  jenes  veranlaßt  ist,  die  Zuständigkeit  der  diesseitigen  Gerichte,  wäre  es
auch  nur  zu  Verfolgung  der  Handlung  als  ein  weiteres  Vergehen,  begründet  erscheint,  so
haben  sie  gleichfalls  die  Requisition  an  die  Gerichtsstelle  zur  Erledigung  abzugeben.

g.  4.
Die  Auslieferung  wird,  wenn  solche  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  gegen
Personen  oder  Vermögen  begehrt  wird,  von  den  Bezirksbehörden  verfügt,  bei  anderen  Verbrechen
  oder  Vergehen,  oder  wenn  Anstände  vorwalten,  ist  das  Anfinnen  der  vorgesetzten
        <pb n="36" />
        34

Kreisstelle  vorzulegen.  Findet  diese  selbst  Bedenken,  so  bat  sie  die  Entschließung  des  vorgesetzten
  Ministeriums  einzuholen.
8.  5.

Soll  die  Behörde  eines  Bundesstaates  oder  eines  dem  deutschen  Bunde  nicht  angehörigen
  Kronlandes  der  Oesterreichischen  Monarchie  um  die  Auslieferung  eines  Individuums
angegangen  werden,  so  ist  verselben  bei  noch  nicht  verurtheilten  Personen  ein  gerichtlicher
Haftbefehl  oder,  wenn  bereits  die  Versetzung  in  den  Anschuldigungs=  oder  in  den  Anklagestand
  erfolgt  ist,  der  jenen  verhängende  Beschluß  oder  das  Verweisungs-Erkenntniß,  bei
Verurtheilten  aber  das  Straferkenntniß  in  Abschrift  mitzutheilen.

Der  Haftbefehl  und  der  den  Anschuldigungsstand  verfügende  Beschluß  müssen  in  gleicher
  Weise  wie  die  Erkenntnisse  das  Verbrechen  oder  Vergehen  durch  Bezugnahme  auf  das
einschlagende  Strafgesetz  näher  bezeichnen,  und  wo  der  Zeitpunkt  der  That  nicht  schon  aus
der  Urkunde  erhellt,  hat  die  Behörde  denselben  in  dem  Ersuchungsschreiben  besonders  anzumerken.


Auch  ist  diesem  eine  Beschreibung  der  Person  des  Auszuliefernden  beizufügen.

S.  6.

Von  jedem  Fall  einer  bewilligten  oder  verweigerten  Auslieferung  haben  die  Bebörden
dem  vorgesetzten  Ministerium  und  außerdem  die  Bezirksbehörden  den  Kreiestellen  unverzüglich
  Anzeige  zu  machen.

Ebenso  ist  das  vorgesetzte  Ministerium  von  jeder  Bewilligung  oder  Ablehnung  eines
Anfinnens  diesseitiger  Behörden  um  Auslieferung  zu  benachrichtigen.

S.  7.

Wird  den  Polizeistellen  in  Beziehung  auf  Individuen,  die  aus  deutschen  Bundesstaaten
oder  aus  anderen  Ländern  an  einen  Bundesstaat  oder  in  ein  dem  deutschen  Bunde  nicht
angehöriges  Kronland  der  Oesterreichischen  Monarchie  ausgeliefert  werden,  von  der  zuständigen
  Behörde  der  Transport  durch  das  Königreich  angesonnen,  so  haben  sie  sich  auf  die  Prüfung
  zu  beschränken,  ob  nicht  einer  der  Fälle  vorliegt,  in  welchen  nach  Art.  I.  Ziff.  1—3.
des  Bunvesbeschlusses  das  zur  Durchlieferung  übernommene  Individuum  zurückzubehalten  ist,
und  es  muß  dem  Transporte  in  das  Nachbargebiet  Statt  gegeben  werden,  wofern  nicht
vor  oder  nach  Einleitung  desselben  eines  der  vorbezeichneten  Hindernisse  sich  geltend  macht.

8.  8.
Die  Berechnung  und  Erstattung  der  Kosten  hat  von  den  den  Transport  leitenden
        <pb n="37" />
        35

Oberämtern  nach  den  Anhaltspunkten  in  Art.  IX.  der  Uebereinkunft  zu  geschehen,  unbeschadet
  der  fortwährenden  Gültigkeit  der  über  die  Kosten  bestehenden  besonderen  Verträge.

S.  9.

Soweit  mit  einzelnen  deutschen  Bundesstaaten  Verträge  bestehen,  welche  die  gegenseitige
Unterstützung  der  Strafrechtspflege  durch  Auslieferung  von  Individuen  in  einem  oder  dem
anderen  Punkte  weniger  beschränken,  bleiben  vieselben  in  Kraft.

Deßgleichen  werden  die  Bestimmungen  der  allgemeinen  Cartell-Convention  wegen  Auslieferung
  fahnenflüchtiger  Militärpersonen  vom  10.  Februar  1831  und  17.  Mai  1832  nicht
berührt  und  die  Zoll-Cartelle  vom  22.  März  1833  und  vom  19.  Februar  1853  nicht  abgeändert.
  «

S.10.

Requisitionen  nicht  deutscher  Behörden  um  Auslieferung  find,  soweit  besondere
Staatsverträge  abgeschlossen  sind,  nach  Maaßgabe  der  dort  vorgezeichneten  Bestimmungen  zu
behandeln  (vergl.  die  Verordnungen  vom  14.  October  1852,  vom  6.  März  1853,  vom
28.  Mai  1853  und  vom  2.  März  1854).

Soweit  aber  mit  nicht  deutschen  Staaten  keine  Verträge  abgeschlossen  find,  ist  jedes
Anfinnen  einer  Behörde  aus  einem  solchen  Staate  dem  Ministerium  zur  Cutscheidung  vorzulegen.


Mit  der  Vollziehung  der  gegenwärtigen  Verordnung,  welche  an  die  Stelle  Unserer
Verordnung  vom  9.  September  1836  tritt,  sind  die  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen
Angelegenheiten  und  des  Innern  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  18.  Januar  1855.

Wilhelm.

Der  Justiz-Minister:
Plessen.
Der  prov.  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  und  Minister  des  Innern:
Linden.  Auf  Befebl  des  Königs:
Der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Maueler.
        <pb n="38" />
        86

BR)  Koönigliche  Verordnung,

die  Ermäßigung  des  Eingangszolls  für  Talg  betreffend.

Wilheilm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Folge  einer  unter  den  Regierungen  ver  zum  Zollverein  gehörigen  Staaten  getrofsenen
  Vereinbarung  wegen  des  Eingangszolls  für  Talg  verordnen  Wir,  nach  Anhörung
Unseres  Geheimen-Rathes,  was  folgt:

g.  1.

Vom  4.  April  1855  an  wird,  unter  Belassung  des  Zollsatzes  von  3  Thlr.  für  Stearin
Ceinschließlich  Stearinsäure),  der  Eingangszoll  für  Talg  (eingeschmolzenes  Thierfett)  —
Abschnitt  II.  Posttion  30  des  Zolltarifs  —  von  5  fl.  15  kr.  (3  Thlr.)  auf  3  fl.  30  kr.
(2  Thlr.)  für  den  Centner  herabgesetzt.

8.  2.
Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  26.  Januar  1855.

Wilheim.

Der  Finanz-Minister:
Knapp.
Auf  Befehl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabineis:
Maueler.
        <pb n="39" />
        37

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministeriums.

Verfügung,  eine  Ergänzung  der  „Vorschriften  für  Pfeger“  bezüglich  der  Veräußerung

pflegschaftlicher  Forderungen  betreffend.

Im  Hinblick  auf  die  Bestimmung  des  Art.  20  des  Notariatsgesetzes  vom  14.  Juni
1843  (Reg.  Blatt  S.  385)),  wornach  zu  einer  gültigen  Veräußerung,  wie  von  unbeweglichem,
  so  auch  von  bedeutenderem  beweglichem  Vermögen  pflegbefohlener  Personen
das  Erkenntniß  der  vormundschaftlichen  Behörden  erfordert  wird,  und  in  Betracht,  daß  diese
Vorschrift,  insoweit  sie  das  bewegliche  Vermögen  betrifft,  auch  auf  die  Veräußerung
pflegschaftlicher  Forderungen  zu  beziehen,  ebendeßhalb  aber  für  die  Pfleger  eine
nähere  Anleitung  darüber  erforderlich  ist,  welche  pflegschafeliche  Forderungen  sie  im  Falle  der
Veräußerung  als  bedeutendere  anzusehen  haben,  —  wird  zu  Ergänzung  des  §F.  29  der  Vorschriften
  für  Pfleger  (Reg.  Blatt  von  1843,  S.  455  ff.)  auf  den  Grund  der  gutächtlichen
Aeußerungen  des  Civil=  und  Pupillen-Senats  des  K.  Obertribunals,  zufolge  höchster  Entschließung
  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  24.  v.  M.  biemit  verfügt,

„daß  die  Pfleger  (Vormünder  und  Vermögens-Verwalter)  zur  Abtretung  pflegschaft-„licher
  Aktioforderungen  jeder  Art  im  Betrage  von  mehr  als  fünfzig  Gulden,
„gleichviel  ob  nur  eine  einzige  Forderung  oder  ob  eine  im  Gesammtbetrag  jene
„Summe  übersteigende  Mebrzahl  von  Forderungen  zusammen  veräußert  werden
„soll,  die  Genehmigung  der  vormundschaftlichen  Behörde  einzuholen  haben.“
Stuttgart  den  27.  Januar  1855.  Plessen.

B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.
à)  Verfügung,  betreffend  die  Handhabung  der  Polizei  auf  der  Landesgrenze  gegen  Preußen
(Hohenzollernsche  Fürstenthümer).
Zu  wirksamer  Handbabung  der  Polizei  auf  der  Landesgrenze  gegen  Preußen  (Hobenzollernsche
  Fürstenthümer)  ist  in  Ergänzung  der  unterm  23.  Februar  1832  (I1.  Ergänzungs-2
        <pb n="40" />
        38

band  zum  Reg.  Blatt  S.  253)  veröffentlichten  Verabredung  mit  der  Königl.  Preußischen

Regierung  nachstehende  Uebereinkunft  getroffen  und  in  Folge  böchster  Genehmigung  Seiner

Königlichen  Majestät  durch  ausgewechselte  Ministerial-Erklärungen  vollzogen  worden:
Art.  1.

Den  Königl.  Württembergischen  und  den  Königl.  Preußischen  Sicherheitsbeamten  (Sicherheitswachen)
  ist  gestattet,  im  Grenzgebiete  des  anderen  Staates  bezüglich  sicherbeitsgefährlicher.
oder  verfolgter  Individuen  gegenseitig  Erkundigungen  einzuziehen  und  wenn  hierdurch  eine
specielle  Veranlassung  gegeben  wird,  die  Spuren  derselben  weiter  zu  verfolgen.  Diese
Sicherheitsbeamten  (Sicherheitswachen)  sind  jedoch  verbunden,  der  nächsten  Sicherheitsbehörde
des  von  ihnen  betretenen  fremden  Gebietes,  dem  Gemeinde-Vorsteher  oder  dem  zum  polizeilichen
  Einschreiten  berufenen  Organe  den  Sachverhalt  sogleich  mündlich  mitzutheilen  und
dieselben  zur  Unterstützung  oder  zur  ferneren  entsprechenden  Amtshandlung  aufzufordern.

Art.  II.

Wenn  Sicherheitsbeamte  (Sicherheitswachen)  des  einen  Staates  die  in  den  andern  geslüchteten
  Verbrecher  oder  die  zur  Arretirung  bezeichneten  Personen  bei  der  nach  Art.  1.  gestatteten
  Nachforschung  erreicht  haben,  so  sind  sie  zwar  ermächtigt,  den  Verbrecher  festzuhalten,
  jevoch  verpflichtet,  denselben  vor  die  nächste  Polizeibehörde  des  Staates,  in  dessen  Gebiete
  die  Festnahme  erfolgte,  zu  führen.

Art.  III.

In  dringenden  Fällen  find  die  Sicherheitsbeamten  (Sicherheitswachen)  des  einen  Staates
  ermächtigt,  den  Grenzpolizeibehörden  des  andern  mündliche,  die  öffentliche  Sicherheit
  betreffende  Rapporte  zu  erstatten.

Art.  IV.

Den  Einladungen  der  Grenzbehörden  des  einen  Staates  zur  Vornahme  gemeinschaftlicher
  Sicherheitsstreifen  ist  von  den  Grenzbehörden  des  andern  bereitwillig  entgegenzukommen
  und  dabel  der  Uebertritt  der  Sicherheitsbeamten  (Sicherheitswachen)  des  einen  Staates
in  das  Gebiet  des  andern  nach  Maaßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  gestattet.

Art.  V.

Auch  außer  dem  Falle  des  Art.  IV.  sollen  die  Grenzpolizeibehörden  des  einen  Staates
ermächtigt  seyn,  auf  Verlangen  einer  Grenzbehörde  des  andern  Staates,  verselben  die  ent-
        <pb n="41" />
        39

behrlichen  Polizeimannschaften  zur  Disposstion  zu  stellen,  wenn  in  dem  Gebiete  der  requirirenden
  Behörde  entweder  eine  im  Interesse  beider  Staaten  liegende  poligeiliche  Maaßregel  auszuführen
  oder  ein  eingetretener  dringender  Nothstand  schleunige  Hülfeleistung  erfordert.

In  beiden  Fällen  haben  die  überwiesenen  Polizeibeamten  (Polizeimannschaften)  den  Anordnungen
  der  requirirenden  Behörde  Folge  zu  leisten.

Art.  VI.
Die  Diäten  und  Reisekosten  für  die  zur  Dienstleistung  überwiesenen  Beamten  (Mannschaften)
  (Art.  V.)  werden  nach  Maaßgabe  der  im  Bezirke  der  requirirten  Behörde  geltenden
  Normen  festgesetzt  und  von  der  requirirenden  Behörde  erstattet.

Art.  VII.

Den  Polizeibeamten  (Mannschaften),  welche  auf  fremdem  Gebiete  der  getroffenen  Uebereinkunft
  gemäß  polizeiliche  Funktionen  vornehmen,  soll  gegen  Angriffe  auf  ihre  Personen
derselbe  Schutz  wie  den  eigenen  Beamten  (Mannschaften)  des  fremden  Staates  gewährt
und  demgemäß  die  Bestrafung  der  Schuldigen  bewirkt  werden.

Art.  VIII.

Eine  Haussuchung  auf  fremdem  Gebiete  vorzunehmen,  ist  keinem  Sicherheitsbeamten
(Sicherheitswache)  erlaubt;  dieselben  sind  vielmehr  verbunden,  zur  Erreichung  derartiger
Zwecke  die  Localpolizei  in  Anspruch  zu  nehmen,  welche  biebei  nach  den  in  dem  betreffenden
Staate  überhaupt  geltenden  Vorschriften  sich  zu  richten  hat.

Art.  IX.

Jeder  Sicherheitsbeamte  (Sicherheitswache)  hat  sich  vie  Ueberschreitung  ver  Grenze  auf
fremdem  Gebiete  von  ver  betreffenden  Localpolizeibehörde  des  fremden  Staates  mit  kurzer
Angabe  des  Zweckes  derselben  bescheinigen  zu  lassen.

Art.  X.

Die  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  angestellten  Personen  haben  auch  bei
ihren  in  Gemäßheit  ver  gegenwärtigen  Uebereinkunft  jenseits  der  Landesgrenze  vorzunehmenven
  Handlungen  sich  im  Allgemeinen  und  vorbehältlich  der  im  Art.  V.  gemachten  Ausnabmen
  nach  den  Bestimmungen  der  ihnen  von  ihrer  Behörde  gegebenen  Dienstvorschriften  zu
achten  und  sind  für  deren  Beobachtung  nur  der  eigenen  Regierung  verantwortlich.
        <pb n="42" />
        40

Art.  XI.
Den  beiden  K.  Regierungen  steht  jederzeit  frei,  diese  Uebereinkunft  wieder  aufzukündigen.
Dieselbe  läuft  sechs  Monate  nach  der  erfolgten  Kündigung  ab.

Die  Behörden  und  das  Sicherheits-Personal  haben  sich  hiernach  zu  achten.

Stuttgart  den  15.  Januar  1855.
Linden.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Württembergische  allgemeine  Privat-Wittwen=  und  Waisen-Pensions-Anstalt.


Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung  vom  20.  Januar
  v.  J.  der  Württembergischen  allgemeinen  Privat-Wittwen=  und  Waisen-Pensions-Anstalt
  zu  Stuttgart  (früher  Rottenburg  und  Tübingen)  die  Rechte  der  juristischen  Persönlichkeit
  gnävigst  verliehben  haben;  so  wird  dieß  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  23.  Januar  1855.
Linden.

"“
N##A###  —

 

Gedruct  dei  G.  Hasse  lbrink.
        <pb n="43" />
        W4.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  2.  Februar  1855.

In  halt.

Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Erweitlerung  der  oberamtlichen  Strasbefugniß.  —  Gesetz,  betressend
  die  Handbabung  der  Staat#ussicht  über  verwahrloste  Gemeinden.  —  Königliche  Verordnung,  berressend
  die  Regelung  des  Vereinswesens.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Geset,
betreffend  die  Erweiterung  der  oberamtlichen  Strafbefugniß.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
iArt.  1.

Behufs  der  Cntscheidung  über  die  Vergehen  der  Landstreicherei,  des  Bettelns,  der  Rückkehr

  Ausgewiesener,  der  Ueberschreitung  ver  Ortsbegrenzung,  der  Asotie,  der  Handlungen

gegen  die  Sittlichkeit,  der  Beeinträchtigung  fremden  Eigenthume  (Art.  5,  6,  19—21,  24,
        <pb n="44" />
        42

45—47,  52—54,  57,  59,  61,  63  und  64  des  Polizeistrafgesetzes  vom  2.  Oktober  1839),
sodann  der  im  Art.  6  des  Gesetzes  vom  2.  Mai  1852  bezeichneten  Ungebühren  wird  die
oberamtliche  Strafgewalt  auf  Arrest  in  der  Dauer  von  vier  Wochen  mit  den  zuläßigen
Schärfungen  und  auf  Gelobuße  bis  zu  sechszig  Gulden  erstreckt.

Auch  ist  den  Oberamtmännern  Ortsbegrenzung  (Nrt.  25  des  Polizeistrafgesetzes)  zu
verhängen  gestattet.

Art.  2.

Sollte  im  Falle  der  Berufung  gegen  ein  oberamtliches  Straferkenntniß  die  Kreisregierung
  körperliche  Züchtigung  oder  eine  das  Maaß  der  im  Art.  3  bezeichneten  Strafen  übersteigende
  Strafgröße  begründet  finden,  so  bat  sie  mit  Beiseitsetzung  jenes  Erkenntnisses  in
erster  Instanz  zu  entscheiden.

Art.  3.

Durch  die  Bestimmungen  des  Art.  1  wird  das  Verwaltungs-Edict  vom  1.  März  1822
in  den  K§.  98  und  99  und  das  Polizeistrafgesetz  vom  2.  October  1839  in  den  Art.  90
und  91  abgeändert.

Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  24.  Januar  1855.
Wilhelm.

Der  Minister  des  Innern:
Linden.
Auf  Befehl  des  Könige
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Maurler.

-
        <pb n="45" />
        48

B)  Gese",

belreffend  die  Handhabung  der  Staatsaufsicht  über  verwahrloste  Gemeinden.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  der  Absscht,  in  Gemeinden,  wolche  sich  in  sittlichem  und  ökonomischem  Zerfalle  befinden,
  einen  besseren  Zustand  herbeizufübren,  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung
Unseres  Geheimen-Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

Art.  1.

Gemeinden,  welche  der  erforderlichen  ökonomischen  Grundlagen  ermangeln,  insbesondere
nicht  im  Stande  sind,  den  für  Gemeindezwecke  nöthigen  Aufwand  ohne  Unterstützung  aus
Staatsmitteln  zu  bestreiten,  und  zugleich  in  sittlichem  Zerfalle  sich  befinden,  können  durch
eine  von  Uns  zu  erlassende  Verordnung  unter  besondere  Staatsaufsicht  gestellt  werden.

Art.  2.

In  Gemeinden,  welche  unter  besonderer  Staatsaufsicht  stehen,  gehen  alle  Befugnisse  des
ersten  Ortsvorstehers  und  auf  Anordnung  der  Regierungsbehörde  auch  die  des  Rathsschreibers
  auf  von  Uns  zu  ernennende  Beamte  über.  Der  bieherige  erste  Ortsvorsteher,  beziebungsweise
  der  Rathsschreiber,  haben  mit  der  Ernennung  dieser  Beamten  abzutreten.

Der  durch  die  Anstellung  dieser  Beamten  entstehende  Mehraufwand  wird  aus  der
Staatskasse  bestritten.

Mehrere  benachbarte  Gemeinden,  welche  unter  Staatsaufsicht  sichen,  können  Einem
Beamten  untergeordnet  werden.

Art.  3.

Dem  aufzuttellenden  Beamten  kommt  auch  in  Straffällen,  in  welchen  nach  den  Gesetzen
der  Gemeindcrath  zuständig  ist,  die  Untersuchung  und  das  Erkenntniß  zu;  seine  Strafgewalt
erstreckt  sich  unabhängig  von  ver  Klasse,  welcher  die  Gemeinde  angehört,  bis  auf  viertägiges
Gefängniß  mit  Schärfung  durch  schmale  Kost  je  am  zweiten  Tage,  oder  zwölf  Gulden
Geldstrafe.
        <pb n="46" />
        44

Ueberdieß  gehen  die  Rechte  des  Gemeinderaths  bezüglich  der  Ausweisung  Ortsfremder
auf  den  Beamten  über.

Art.  4.

Der  Beamte  ist  berechtigt,  die  von  dem  Gemeinderathe  in  Polizei=  und  Verwaltungssachen
  gefaßten  Beschlüsse  zu  suspendiren  und  der  Entscheidung  des  Oberamts  zu  unterstellen.


Dem  Oberamt  steht  es  in  solchem  Falle  zu,  über  den  Gegenstand  die  geeignete  gesetzmäßige
  Verfügung  zu  treffen.

Gesuchen  um  Bürgeraufnahme  und  um  Zulassung  der  Verehelichung  kann  nur  mit
Zustlmmung  des  Beamten  entsprochen  werden.  Ertheilt  der  Beamte  die  Zustimmung  nicht,
so  ist  das  Gesuch  als  abgelehnt  zu  betrachten,  und  es  tritt  sofort  auf  Anrufen  des  Betheiligten
  das  Verfahren  des  Oberamts  nach  den  sonst  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  ein.

Art.  5.
Die  Ernennung,  Verpflichtung  und  Entlassung  der  zur  Unterstützung  ver  Polizei  zu
bestellenden  Gemeindediener  erfolgt  nach  Maaßgabe  der  bestehenden  Gesetze,  statt  durch  den
Gemeinderath,  durch  den  aufgestellten  Beamten.

Art.  6.

Die  nach  den  bestehenden  Verordnungen  den  weltlichen  Mitgliedern  des  Kirchen-Convents
  zustehende  Befugniß,  Geld=  und  Fretheits-Strafen  zu  erkennen,  geht,  unbeschadet  der
sonstigen  Rechte  und  Verrichtungen  des  Kirchen-Convents,  auf  den  Beamten  über.

Art.  7.

Gegen  Bettler,  Landstreicher  und  solche  Personen,  welche  sich  einer  der  in  den  Art.  5
und  6  des  Gesetzes  vom  2.  Mai  1852  bezeichneten  Uebertretungen  schuldig  gemacht  haben,
kann,  wenn  dieselben  einer  unter  Staatsaufsicht  stehenden  Gemeinde  angehören,  in  den  zum
Erkenntnisse  des  Oberamts  erwachsenen  Straffällen,  wofern  die  Uebertretung  in  beharrlicher
Arbeitsscheu  oder  Genußsucht  ihren  Grund  hat,  oder  einen  höberen  Grad  von  Bosheit  oder
Verdorbenheit  kund  gibt,  durch  das  Oberamt  als  Surrogat  für  verwirkte  Freiheitsstrafe  in
deren  ganzem  Umfange  oder  auch  nur  in  Beziehung  auf  einen  Theil  derselben  auf  körperliche
  Züchtigung  bis  zu  fünfzehn  Streichen  erkannt  werden.
        <pb n="47" />
        45

Art.  8.

Personen,  zumal  jüngere,  welche  sich  dem  Müßiggange  hingeben,  können,  so  lange  sie
in  einer  unter  Staataaussicht  stehenden  Gemeinde  sich  aufhalten,  durch  Zwangsmittel  nach
Maaßgabe  des  Gesetzes  vom  2.  Mai  1852  zu  einer  ihren  Kräften  entsprechenden  Arbeit
angehalten  werden.

Art.  9.

Die  Regierung  ist  befugt,  solche  Gemeinden,  in  welchen  die  Auswanderung  oder  Ueberfiedlung
  ibrer  seitherigen  Einwohner  bewerkstelligt  worden  ist,  aufzubeben  und  den  Grund
und  Boden  benachbarten  Gemeinden  zuzutheilen.

Art.  10.
Die  Vorschriften  des  vorstehenden  Gesetzes  finden  auf  Theilgemeinden  gleichmäßige
Anwendung.
Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  24.  Januar  1855.

Wilhelm.

Der  Minister  des  Innern:
Linden.  ·
Auf  Befehl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Maueler.
        <pb n="48" />
        46

C)  Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Regelung  des  Vereinswesens.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Betreff  des  Vereinswesens  hat  die  deutsche  Bundesversammlung  in  ihrer  XXI.
Sittzung  vom  13.  Jult  v.  J.  folgenden  Beschluß  gefaßt:

„Da  es  im  Interesse  der  gemeinsamen  Sicherheit  und  Ordnung  geboten  erscheint,  allgemeine
  Grundsätze  für  das  Vereinswesen  in  den  sämmtlichen  deutschen  Bundesstaaten  aufzustellen,
  so  haben  sich  die  höchsten  und  hohen  Bundesregierungen  über  nachstehende  Bestimmungen
  vereinigt:

I.

In  allen  deutschen  Bundesstaaten  dürfen  nur  solche  Vereine  geduldet  werden,  die  sich
darüber  genügend  auszuweisen  vermögen,  daß  ihre  Zwecke  mit  der  Bundes=  und  Landes-Gesetzgebung
  im  Einklange  stehen  und  die  öffentliche  Ordnung  und  Sicherheit  nicht  gefährden.

II.

Die  einzelnen  Bundesregierungen  werden  vemnach  die  nöthigen  Anordnungen  treffen,
um  von  der  Einrichtung  und  den  Zwecken  eines  jeden  Vereines,  sowohl  im  Beginne  als  im
Laufe  seiner  Existenz  und  Wirksamkeit  Kenntniß  nehmen  zu  können.

III.

In  Beziehung  auf  politische  Vereine  insbesondere  muß,  sofern  derartige  Vereine  nicht
nach  Maaßgabe  der  Landesgesetzgebung  überhaupt  untersagt  find,  over  voch  einer  für  jeden
Fall  besonders  zu  erthellenden  obrigkeitlichen  Genehmigung  bedürfen,  die  betreffende  Staatsregierung
  sich  in  der  Lage  befinden,  nach  Maaßgabe  der  Umstände,  besondere  vorübergehende
Beschränkungen  und  Verbote  erlassen  zu  können.

IV.

Allgemein  fund  für  politische  Vereine  noch  folgende  Beschränkungen  zur  Geltung  zu
bringen:
        <pb n="49" />
        47

1)  Minderjährige,  Lehrlinge  und  Schüler  dürfen  sich  an  solchen  Vereinen  nicht  betbeiligen.

2))  Jede  Verbindung  mit  anderen  Vereinen  ist  unstatthaft.

V.

In  allen  Bundesstaaten  muß  der  Landesregierung  nicht  nur  das  Recht  zustehen,  die
Versammlungen  solcher  Vereine,  welche,  ohne  im  Besitze  einer  besonderen  staatlichen
Anerkennung,  beziehungsweise  Genehmigung  zu  seyn,  sich  mit  öffentlichen  Angelegenheiten  beschäftigen,
  obrigkeitlich  überwachen  zu  lassen,  sondern  es  muß  den  betreffenden  obrigkeitlichen
Abgeordneten  auch  überall  die  Befugniß  eingeräumt  werden,  jede  Versammlung  eines  solchen
Vereins  aufzulösen,  sofern  entweder  die  ihren  Zusammentritt  bedingenden  Förmlichkeiten  nicht
beobachtet  worden  find,  over  aber  der  Inhalt  der  Verhandlungen  eine  in  der  Nothwendigkeit
  der  Aufrechthaltung  der  Gesetze,  so  wie  der  öffentlichen  Sicherhelt  und  Ordnung  begrünvete
  Veranlassung  darbietet.

VI.

Die  bewaffnete  Macht  darf  sich  nicht  anders  als  auf  Befehl  versammeln  und  weder
in  noch  außer  dem  Dienste  berathschlagen;  Versammlungen  und  Vereine  jedes  Theils  der
stehenden  Heere  und  der  Landwehr  zur  Berathung  oder  Beschlußfassung  über  militärische
Befehle  und  Anordnungen  find  auch  dann,  wenn  dieselben  nicht  zusammenberufen  sind,
untersagt.

VII.  «

Zuwiderhandlungen  gegen  die  aus  Anlaß  vorstehender  Bestimmungen  in  den  einzelnen

Bundesstaaten  getroffenen  Anordnungen  sind  mit  entsprechenden  Strafen  zu  belegen.

VIII.

Im  Interesse  der  gemeinsamen  Sicherbeit  verpflichten  sich  sämmtliche  Bundesreglerungen
ferner,  die  in  ihren  Gebieten  etwa  noch  bestehenden  Arbeiter-Vereine  und  Verbrüderungen
welche  politische,  socialistische  oder  communistische  Zwecke  verfolgen,  binnen  zwei  Monaten
aufzuheben  und  die  Neubildung  solcher  Verbindungen  bei  Strafe  zu  verbeten.“

Näch  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes  verkünden  Wir  diesen  Beschluß  unter
Bezugnahme  auf  den  §.  3  der  Verfassungs-Urkunde  zur  allgemeinen  Nachachtung,  und  verordnen
  zur  Vollziehung  desselben  wie  folgt:
        <pb n="50" />
        48

.  1.

Jeder  bereits  bestehende  oder  künftig  sich  bildende  Verein  ist  gehalten,  auf  Verlangen
des  Polizeiamtes  des  Bezirks  durch  die  Vorlegung  seiner  etwaigen  Statuten,  Mitglieder-Verzeichnisse,
  Correspondenzen,  Verhandlungen  und  sonstigen  Schriftstücke,  in  deren  Ermang-=lung
  aber  auf  andere  genügende  Weise  den  in  Ziffer  I.  des  vorstehenden  Bundesbeschlusses
vorgeschriebenen  Nachweis  zu  geben.

.  S.  2.

Wo  derzeit  ein  politischer  Verein  mit  oder  ohne  Statuten  (Ziff.  III.  und  V.  des  Bundesbeschlusses)
  oder  ein  Verein  besteht,  von  welchem  eine  den  Anforderungen  in  Ziff.  I.  des
Bundesbeschlusses  entsprechende  Richtung  sich  nicht  bereits  mit  Sicherheit  annehmen  läßt,
hat  das  Bezirksamt  unverzüglich  die  Vorsteher  oder  geschäftsführenden  Mitglieder,  in  deren
Ermanglung  aber  sämmtliche  Mitglieder  des  Vereins  aufzufordern,  den  in  §.  1  dieser  Verordnung
  bemerkten  Nachweis  zu  liefern.

Etwaigem  Ungeborsam  ist  durch  Strafe  und  durch  die  Beschlagnahme  der  Papiere  und
sonstigen  Effekten  des  Vereins  (Art.  1  des  Polizeistrafgesetzes.  zu  begegnen.

Bel  künftig  sich  bildenden  Vereinen  hat  erforderlichenfalls  das  gleiche  Verfahren  einzutreten.


8.  3.

Auch  unaufgefordert  ist  jeder  derzeit  bestehende  politische  Verein  (§.  2)  verpflichtet,  der
Polizeistelle  des  Bezirks  unverzüglich  den  in  §.  1  bemerkten  Nachweis  zu  geben,  und  in
gleicher  Weise  hat  jeder  neu  sich  bildende  derartige  Verein  jene  Nachweisung  mit  der  Anzeige
  von  selner  Gründung  zu  verbinden.

8.  4.

Vereinen,  welche  solche  Nachweise  zu  geben  haben,  ist  es  verboten,  bevor  der  Nachweis

geliefert  ist,  ibre  Thätigkeit  fortzusetzen,  beziehungsweise  zu  beginnen.
g.  5.

Wird  der  gelieferte  Nachweis  vom  Polizeiamte  nicht  genügend  gefunden,  so  ist  die  Entscheidung
  der  Kreisregierung  einzuholen  und  jede  Thätigkeit  des  Vereins  einstweilen  zu
untersagen.  Sollte  die  Kreisregierung  die  Aufhebung  des  Vereins  beschließen,  so  hat  das
Polizeiamt  gleichzeitig  mit  der  Eröffnung  des  Verbots  an  die  Mitglieder  die  Papiere  und
Effekten  des  Vereins  zur  Hand  zu  nebmen.
        <pb n="51" />
        49

G.  6.

Minderjährige,  Lehrlinge  und  Schüler  dürfen  weder  selbst  politische  Vereine  bilden,
noch  an  von  Anderen  gebildeten  als  Mitglieder  Theil  nehmen  oder  deren  Zusammenkünften
anwohnen.

Wofern  dieselben  gleichwohl  sich  irgendwie  betheiligen  wollten,  sind  sie  unverzüglich
fortzuweisen.

S.  7.

Jede  Verbindung  eines  politischen  Vereins  mit  anderen,  auch  lcht  politischen  Vereinen
ist  untersagt.

Wird  diesem  Verbot  entgegengehandelt,  so  hat  das  Polizeiamt  mit  der  Außfhebung  solcher
  Vereine  vorzuschreiten.

g.  8.

Politische  Vereine  (8.  2)  baben  mindestens  zwölf  Stunden  vor  jeder  Zusammenkunft
von  dieser  dem  Polizeiamt  Nachricht  zu  geben,  damit  dasselbe  einen  öffentlichen  Diener  in
die  Versammlung  abordnen  kann.

Der  obrigkeitliche  Abgeordnete  hat  viese  aufzulösen,  sobald  die  Verhandlungen  einen
Charakter  annehmen,  daß  jene  Maaßregel  zu  Aufrechthaltung  der  Gesetze  und  der  öffentlichen
Ordnung  und  Sicherheit  nothwendig  erscheint,  oder  wenn  die  Entfernung  Unberechtigter
(§.  6)  erfolglos  verlangt  worden  ist.

Ohne  vorgängige  Anzeige  eröffnete  Versammlungen  sind  sofort  aufzulösen.

.  9.

Auch  von  der  Thätigkeit  anderer  als  der  politischen  Vereine  hat  das  Polizeiamt,  sobald
ihm  hiezu  gegründeter  Anlaß  gegeben  ist,  durch  Einsichtnahme  von  den  etwaigen  Schrift,
stücken  über  die  Verhandlungen,  oder  auch  durch  Abordnung  öffentlicher  Diener  zu  den  letzteren
  Kenntniß  zu  nebmen.

.  §.10.

Die  Bildung  von  Arbeiter-Vereinen  und  Verbrüderungen,  welche  socialistische,  communistische,
  überhaupt  politische  Zwecke  verfolgen,  so  wie  jede  Theilnahme  an  solchen  Vereinen
oder  ihren  Versammlungen  ist  verboten.  Fremde  Arbeiter,  welche  diesem  Verbot  zuwiderhandeln,
  sind  aus  dem  Königreich  auszuweisen.

K.  11.
Die  Hintansetzung  der  in  gegenwärtiger  Verordnung  enthaltenen  Bestimmungen  hat,
        <pb n="52" />
        50

soweit  nicht  Art.  149  des  Strafgesetzbuchs  oder  Art.  18  des  Polizeistrafgesetzes  Anwendung
findet,  neben  den  in  den  88.  7,  8  und  10  bezeichneten  sonstigen  Maaßnahmen  für  die  Vorsteber,
  Geschäftsführer  und  die  Mitglieder  der  Vereine,  so  wie  für  die  in  den  88.  6  und  10
erwähnten  Theilnehmer  an  den  Zusammenkünften  Strafe  zur  Folge,  die  nach  dem  Grade
der  Verschuldung  bis  zu  dreißig  Gulden  Gelobuße  oder  vierzehntägigem  Arrest  und  bei  dem
Rückfall  in  Uebertretungen  derselben  Vorschrift  bis  zu  einhundert  Gulden  Geldbuße  oder
zwei  Monaten  Arrest  ausgemessen  werden  kann  (Art.  1  des  Polizeistrafgesetzes  vom  2.  October
  1839).

Machen  sich  Militärpersonen  der  Uebertretung  eines  der  in  Ziff.  VI.  des  Bundesbeschlusses
  enthaltenen  Verbote  schuldig,  so  wird  gegen  vieselben  nach  Maaßgabe  der  militärischen
  Strafgesetze  verfahren.

Mit  der  Vollziehung  gegenwärtiger  Verordnung  sind  Unsere  Minister  des  Innern  und
des  Kriegswesens  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  25.  Januar  1855.

Wilhelm.

Der  Justiz-Minister:
RPlessen.
Der  prov.  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  und  Minister  des  Innern:
Linden.
Der  Minister  des  Kirchen=  und  Schulwesens:
Wächter-Spittler.
Der  Kriegs-Minister:
Miller.  Auf  Befebl  des  Königs:
Der  Finanz-Minister:  Der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Knapp.  Mauceler.

Ge#dlsuckt  bei  G.  Hasselbrin
        <pb n="53" />
        W5.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  17.  Februar  1855.
Inhalt.

Könlgliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Versfügung,  betreffend  die  Prüsungen  für  ven  Dienst  an  evangelischen
Volksschulen.  —  Verfügung,  betreffend  die  Führung  der  Kaminfeger-Register.  —  Bekanntmachung,  betreffend
den  Beitritt  des  Großberzogthumo  Luremburg  zu  der  Gothaer  Convention  wegen  Uebernahme  der  Heimatb--losen.


 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Verfügung,  betreffend  die  Prüfungen  für  den  Dienst  an  evangelischen  Volksschulen.

An  die  Stelle  der  Ministerial-Verfügung  vom  21.  März  1845,  beziehungsweise  der
Bekanntmachung  des  evangelischen  Consistoriums  vom  5.  April  1842,  betreffend  die  Prüfungen
  für  den  Dienst  an  Volksschulen,  treten,  mit  höchster  Genehmigung  vom  6.  d.  M.,
für  das  evangelische  Volksschulwesen  nachstehende  Bestimmungen:
        <pb n="54" />
        52

8.  1.
Diejenigen,  welche  sich  bei  einem  dazu  ermächtigten  Lehrer  oder  in  einer  Praͤparanden-Anstalt
  für  den  Schulstand  ausbilden  wollen,  haben  sich  einer  Vorprüfung  zu  unterwerfen.
Sie  muͤssen
1)  das  14te  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,
2)  über  Sitten,  Fleiß  und  Fähigkeiten,  so  wie  über  ihre  physische  Tüchtigkeit  befriedigende
Zeugnisse  von  dem  Geistlichen  ihres  Wohnorts  und  ihrem  seitherigen  Lehrer  vorlegen,
3)  bei  der  durch  den  Bezirksschulanfseher  oder  Schulkonferenzdirektor  unter  Zuziehung
eines  Schulmeisters  vorzunehmenden  Prüfung  diejenlgen  Kenntnisse,  welche  von  einem
guten  Schüler  einer  ländlichen  Volksschule  erwartet  werden  können,  so  wie  einige
musikalische  Anlage  nachweisen.
5  .  2.
Diejenigen,  welche  die  Aufnahme  in  ein  öffentliches  Schullehrerseminar
nachsuchen,  müssen
1)  das  16te  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,
2)  über  eine  zweijährige  wohlangewandte  Vorbereitungszeit,  gute  Aufführung  und  pbysische
  Tüchtigkeit  für  den  Lebrerberuf  befriedigende  Zeugnisse  vorlegen,
3)  bei  den  Lehrern  des  betreffenden  Seminars  eine  Concursprüfung  in  den  Fächern  der
Religion,  deutschen  Sprache,  des  Rechnens,  der  Weltkunde  und  Musik  erstehen.
F.  3.
Bei  dieser  Prüfung  wird  verlangt
1)  in  der  Religion:
a)  Keuntniß  der  Ordnung  und  Eintheilung  der  heiligen  Schrift,
b)  Kenntniß  der  biblischen  Geschichte  und  genauere  Kenntniß  des  Lebens  und  der
wichtigsten  Reden  Jesu,
O)  Sicherheit  in  dem  religiösen  Memorirstoff  der  Volksschule  und  Fähigkeit,  von  dem
Auswendiggelernten  Rechenschaft  zu  geben;
2)  in  der  deutschen  Sprache:
ay)fertiges  und  verständiges  Lesen,
b)  eine  regelmäßige  und  geläusige  Handschrift,
Jc)  Vermeidung  gröberer  Verstöße  gegen  die  Regeln  der  Rechtschreibung  und  die
Interpunktionenlehre,
        <pb n="55" />
        53

4)  Fähigkeit,  eine  vorgelesene  oder  schon  bekannte  Erzählung  oder  Schilverung  in  einigen
  zusammenhängenden  Sätzen  ohne  bedeutendere  Sprachfehler  schriftlich  wieder
zu  geben;

3)  im  Rechnen:  Kenntniß  der  vier  Grunvoperationen  mit  reinen  und  benannten,  ganzen
  und  gebrochenen  Zahlen,  mit  Anwendung  auf  praktische  Aufgaben;  Uebung  im
Kopfrechnen;

4)  in  der  Weltkunde:  Kenntniß  der  Geographie  von  Deutschland  und  Palästina,  so
wie  der  Geographie  und  Geschichte  Württembergs,  unter  Beschränkung  auf  den  Inhalt
  der  betreffenden  Stücke  des  Volksschullesebuchs;

5)  in  der  Musik:

a)  Kenntniß  der  Noten  und  Tonarten,

b))  im  Singen  eine  richtige  Unterscheidung  der  Intervalle,  und  Fähigkeit,  einen  leichten
  Choral  nach  Noten  richtig  zu  fingen,

Je)  im  Clavierspiel  die  Fähigkeit,  mit  richtiger  Haltung  und  sicherem  Anschlag  die  Tonleitern,
  eine  Anzahl  zweckmäßiger  Fingerübungen  und  einige  leichtere  Elavierstücke
aus  den  gewöhnlichen  Vorschulen  zu  spielen,

4)  die  Fähigkeit,  auf  der  Violine  die  gebräuchlichsten  Tonleitern  zu  spielen.

8.  4.

Zu  der  ersten  Dienstprüfung,  deren  erfolgreiche  Erstehung  zu  Bekleidung  unständiger
  Lehrstellen  (Lehrgehülfen=  und  Unterlehrer-Stellen)  befählgt,  werden  außer  den  Zöglingen
  der  öffentlichen  Bildungsanstalten,  welche  nach  Vollendung  ihres  Curses  zu  Erstehung
derselben  verpflichtet  sind,  diejenigen  zugelassen,  welche

1)  das  18te  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,

2)  über  eine  mindestens  dreijährige,  woblangewandte  Vorbereitungszeit  bei  einem  Geistlichen
  oder  biezu  ermächtigten  Lehrer  über  Fleiß  und  gutes  Betragen,  so  wie  ihre
physische  Tüchtigkeit  für  den  Lehrerberuf,  befriedigende  Zeugnisse  vorlegen.

S.  5.

Die  Prüfung  erstreckt  sich  auf  Religion,  deutsche  Sprache,  Rechnen  und  Geometrie,
Weltkunde,  Musik  und  Lehrprobe.

1)  In  der  Religlon  wird  verlangt:

a)  Kenntniß  des  Wichtigsten  der  allgemeinen  Bibelkunde;

b)  Bekanntschaft  mit  den  geschichtlichen  Büchern  des  Alten  Testaments,  so  weit  sie  in
        <pb n="56" />
        54

der  Volksschule  gelesen  werden,  so  wie  mit  einigen  Stücken  aus  den  Lehrbuͤchern,
namentlich  den  Psalmen  und  aus  den  Schriften  der  Propheten;

vertrautere  Bekanntschaft  mit  den  vier  Evangelien,  der  Apostelgeschichte  und
einigen  Briefen;

)  Sicherheit  in  dem  religiösen  Memorirstoff  der  Volkeschule;

d)  Kenntniß  der  christlichen  Glaubens=  und  Sittenlehre  nach  Anleitung  ves  württem.
bergischen  Katechismus  und  des  Spruchbuchs;

e)  Bekanntschaft  mit  den  im  Volksschullesebuch  enthaltenen  kirchengeschichtlichen  Abschnitten.


2)  In  der  deutschen  Sprache:

a)  Kenntniß  der  Redetheile,  der  Formenlehre,  der  Satztheile  und  Saparten,  so  wie

der  Regeln  der  Rechtschreibung;

b)  eine  schöne  und  fließende  Handschrift  und  Kenntniß  der  Methode  des  Schreibunterrichts;


J.)  Fähigkeit,  über  einen  im  Unterricht  vorgekemmenen  oder  dem  Candidaten  sonst  bekannten
  Gegenstand  eine  zusammenhängende,  sprachrichtige,  schriftliche  Darstellung,
vorzugsweise  in  erzählender,  beschreibender  over  vergleichender  Form,  zu  geben;

d)  Kenntniß  des  Lehrgangs  und  Verfahrens  bei  Ertheilung  ves  Sprachunterrichts  für
die  verschiedenen  Altersklassen  der  Volksschüler.

3)  Rechnen  und  Geometrie:

a)  Bekanntschaft  mit  der  niederen  Arithmetik,  einschließlich  der  Lehre  von  den  Decimalbrüchen,
  der  Proportionenlehre  und  der  Elemente  der  Potenzen=  und  Wurzellehre:;
Uebung  im  praktischen  Rechnen  mit  Anwenvung  auf  die  verschiedenartigen  Lebensverhältnisse
  (Zins-,  Theilungs-,  Mischungsrechnung);  Fertigkeit  im  Kopfrechnen;

b)  Kenntniß  des  Lehrgangs  und  Verfahrens  beim  Unterricht  im  Rechnen  an  der
Volksschule;

)  Kenntniß  der  wichtigsten  Münzen,  Maaße  und  Gewichte;

d)  Bekanntschaft  mit  den  Hauptsätzen  der  Planimetrie  über  geradlinige  Figuren  und
den  Kreis;

e)  Bekanntschaft  mit  den  Elementen  der  Flächen=  und  Körperberechnung.

4)  Weltkunde:  Geordnete  Kenntniß  der  in  dem  niederen  und  höheren  Lesebuch  vorkommenden
  Gegenstände  und  Personen  aus  der  Weltkunde.
        <pb n="57" />
        55

5)  In  der  Musik:

a)  Kenntniß  der  Harmonielehre,  so  weit  ste  zu  Ertheilung  des  Gesangunterrichts  in
der  Schule  und  zum  Dienst  eines  Organisten  erforderlich  ist;

b))  Fertigkeit  im  Singen,  auch  Auswendigsingen  von  Chorälen;

c)  Fähigkelt,  auf  der  Orgel  sämmtliche  allgemein  bekannten  Choräle  und  sonstige  zum
Gottesdienst  gehörige  Orgelstücke  vorzutragen;

4)  Uebung  im  Vieolinspiel,  so  weit  es  zu  Ertheilung  des  Gesangunterrichts  in  der
Volksschule  erforderlich  ist.

6)  Lehrprobe:  Jeder  Candidat  hat  in  einem  Fache  des  Volksschulunterrichts  mit
Schülern  unterer  oder  mittlerer  Classen  eine  Lehrprobe  über  ein  aufgegebenes  Thema
nach  vorausgegangener  Vorbereitung  abzuhalten.

7)  Außerdem  wird  denjenigen,  die  es  wünschen,  Gelegenheit  gegeben,  eine  Prüfung  im
Zeichnen  zu  erstehen.

S  6.
Zu  der  zweiten  Dienst=  oder  Anstellungsprüfung  werden  diejenigen  zugelassen,
welche

1)  das  24te  Lebensjahr  zurückgelegt,

2)  mindestens  zwei  Jahre  als  unständige  Lehrer  an  einer  Volksschule  in  befriedigender
Weise  Dienste  geleistet  haben,

3)  über  die  nicht  im  öffentlichen  Schulvienst  zugebrachte  Zeit  günstige  Zeugnisse  vorlegen,


4)  den  Besitz  eines  Gemeindebürgerrechts  nachweisen.

S.  7.
Die  Prüfungsfächer  sind  dieselben,  wie  bei  der  ersten  Dienstprüfung;  es  haben  jedoch
die  Candidaten  außer  den  bei  der  ersten  Prüfung  verlangten  Kenntnissen  und  Fertigkeiten
nachzuweisen:
1)  eine  noch  eingehendere  und  umfassendere  Bekanntschaft  mit  der  heiligen  Schrift,  so
wie  mit  den  übrigen  religiösen  Schulbüchern;

2)  eine  Kenntniß  des  Lehrgangs  und  der  Behandlung  sämmtlicher  Schulfächer  durch  alle
Unterrichtsstufen;

3)  eine  größere  und  umfassendere  Uebung  und  Sicherheit  im  Gesang  und  Orgelspiel.
        <pb n="58" />
        56

Dazu  haben  sie

4)  eine  Lehrprobe  mit  Schülern  oberer  Schulklassen  abzuhalten,  und

5)  einige  praktische  Fragen  aus  dem  Gebiet  des  Volkeschullebrerberufs  zu  beantworten.

6)  Lehrern,  welche  sich  in  landwirthschaftlichen  Beschäftigungen  (namentlich  in  der  Obstbaum-,
  Bienen=  und  Seidezucht)  oder  in  Leitung  von  Industrieschulen  besondere
Kenntnisse  und  Erfahrungen  gesammelt  haben,  wird  auf  ibren  Wunsch  Gelegenheit
gegeben  werden,  hievon  in  einer  schriftlichen  Arbeit  eine  Probe  abzulegen.

8.  8.
Diejenigen,  welche  sich  um  Lehrstellen  an  mittleren  oder  oberen  Classen  von  städtischen
Volksschulen  bewerben  wollen,  haben  noch  überdieß  ihre  Befähigung,  Unterricht  im  elementaren
  Zeichnen  zu  ertheilen,  so  wie  umfassendere  Kenntnisse  in  der  Weltkunde  nachzuweisen.

S.  O.
Die  erste  Dienstprüfung  wird  an  dem  Sitze  desjenigen  Schullehrerseminars,  welches  in
dem  betreffenden  Jahr  seine  Zöglinge  entläßt,  die  zweite  in  Stuttgart  vorgenommen.
Für  beide  Prüfungen  besteht  eine  gemeinsame,  je  auf  drei  Jahre  durch  das  Ministerium
des  Kirchen=  und  Schulwesens  zu  bestellende  Prüfungskommission.

8.  10.

Die  Oberschulbehörde  wird

1)  in  einer  Instruktion  für  die  Prüfungskommission  die  Anforderungen  bei  den  verschiedenen
  Prüfungen,  so  weit  sie  durch  Obiges  noch  unbestimmt  gelassen  sind,  näher  im
Einzelnen  bezeichnen,  so  wie  über  die  Feststellung  und  Ausfertigung  der  Jeugnisse,
und  über  das  Prüfungsverfahren  Verfügung  treffen;

2)  über  die  Form  und  Erfordernisse  der  Eingaben,  vie  Termine  ihrer  Einsendung,  so
wie  der  Prüfungen  selbst  die  erforderlichen  Bestimmungen  erlassen.  So  lange  Letzteres
  nicht  geschehen  ist,  bleiben  die  seitherigen  Vorschriften  in  Kraft.

Stuttgart  den  8.  Februar  1855.
Wächter-Spittler.
        <pb n="59" />
        57

B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Führung  der  Kaminfeger-Register.

Hinsichtlich  der  Vorschrift  in  der  Kaminfeger-Instruktion  vom  13.  Oktober  1810  unter
Ziff.  5  über  die  Führung  der  Kaminfeger-Register  wird  unter  Aufhebung  dieser  Vorschrift
biemit  Folgendes  verfügt:

Der  Kaminfeger  bat  über  die  gereinigten  Kamine  ein  Dienstbuch  zu  führen,  welches  zu
enthalten  hat:

1)  den  Namen  des  betreffenden  Ortes,  die  Zeit  des  Beginns  und  der  Vollendung  des
Geschäfts  in  jedem  Orte.

2)  Angabe,  ob  sämmtliche  Kamine  des  Orts  oder  nur  diejenigen,  welche  mebr  als  gewöhnlich
  zu  reinigen  sind,  z.  B.  in  den  Häusern  der  Bäcker,  Wirthe,  in  Malzdörren
u.  s.  w.  gefegt  wurden.

3)  Genaue  Bezeichnung  der  bei  einzelnen  Kaminen  erhobenen  Gebrechen,  unter  Angabe
der  Hausnummern  und  der  Namen  der  Hausbesttzer.

Der  Kaminfeger  hat  bei  dem  Beginn  des  Geschäfts  dem  Ortsvorsteher  hievon  Anzeige
zu  machen,  welcher  hierüber  in  vas  Dienstbuch  Eintrag  zu  machen  hat.

Nach  Vollendung  des  Geschäfts  ist  dem  Ortsvorsteher  das  Dienstbuch  wieder  vorzulegen,
  welcher,  daß  dieß  geschehen,  in  dem  Dienstbuche  zu  beurkunden  hat.

Sind  in  dem  Dienstbuche  Gebrechen  von  Kaminen  angegeben  (Nr.  3),  so  hat  der  Ortsvorsteher
  dieselben  besonders  zu  verzeichnen  und  zur  Beseitigung  des  Mangels  sogleich  Vorkehr
  zu  treffen.

Der  Kaminfeger  bat  jedes  Vierteljahr  sein  Dienstbuch  dem  Oberamte  vorzulegen,  welches
  hierüber  Eintrag  macht.

Dasselbe  hat  zu  gleicher  Zeit  von  den  in  dem  Dienstbuche  angegebenen  Gebrechen  der
Kamine  durch  Auszug  Kenntniß  zu  nehmen  und  für  die  Abbülfe  durch  geeignete  Verfügung
an  die  Ortsvorsteher  und  Oberfeuerschauer  Sorge  zu  tragen.

Den  Polizeistellen  bleibt  es  überlassen,  in  Beziehung  auf  größere  Orte  weitere
sichernde  Anordnung  zu  treffen,  namentlich  in  der  Richtung,  daß  in  dem  Dienstbuche  die
        <pb n="60" />
        58

Häuser,  in  welchen  die  Reinigung  vorgenommen  worden  ist,  genau  genannt  und  aufgefundene
  Gebrechen  frühzeitiger  dem  Oberamte  angezeigt  werden.
Hiernach  ist  von  den  betreffenden  Polizeibehörden  das  Weitere  zu  besorgen.
Stuttgart  den  5.  Februar  1855.
Linden.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Großherzogthums  Luremburg  zu  der  Gothaer
Convention  wegen  Uebernahme  der  Heimathlosen.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  12.  Juli  1853,  betreffend  die  Gothaer
Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Heimathlosen  und  Ausgewiesenen,  wird
Hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  mittelst  Erklärung  vom  10.  Januar  d.  J.  auch
das  Großbherzogthum  Luxemburg  der  gedachten  Uebereinkunft  beigetreten  ist.

Stuttgart  den  6.  Februar  1855.
Linden.

LKK.—————

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="61" />
        G6.
Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stutt  ga  rt  Mi  ttwoch  den  28.  Februar  1855.

Inhal  t.
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Vermehrung  der  Streitmacht  und  die  Rekruten-Aushebung  für
die  Jahre  1855,  1856  und  1857.

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Gese,

betreffend  die  Vermehrung  der  Streitmacht  und  die  Rekruten-Aushebung  für  die  Jahre
1855,  1856  und  1857.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Da  nach  dem  Beschlusse  der  Bundesversammlung  vom  10.  März  1853  die  deutsche
Heeresmacht  um  ½  Procent  oder  um  50,000  Mann  vermehrt  werden  soll,  so  verfügen
und  verordnen  Wir  zu  Erreichung  dieses  Zweckes,  so  wie  zur  Ergänzung  und  Erhaltung
der  Streitmacht  überhaupt,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  mit  Zustimmung
  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:
        <pb n="62" />
        60

Artikel  1.

In  den  Aushebungsjahren  1855,  1856  und  1857  ist  aus  den  entsprechenden  Altersklassen
  von  1834,  1835  und  1836  je  die  Zahl  von  4000  Rekruten  unter  der  Bestimmung
  zum  aktiven  Heere  auszuheben,  daß  die  wegen  Berufs  Zurückgestellten,  die  ungehorsam
  Abwesenden,  so  wie  die  freiwillig  im  Militär  Dienenden,  insofern  sie  die  Ausbebung
trifft,  als  gestellt  in  die  Rekrutenzahl  eingerechnet  werden.

Artikel  2.

Um  sodann  Unser  Truppencorps  auf  die  bundesmäßige  Stärke  zu  bringen,  sind  von
dem  ersten  Aufgebote  der  Landwehr  (Art.  59  des  Kriegsdienstgesetzes)  außer  den  zu  Einjährigem
  Dienste  Zugelassenen,

1)  die  Erkapitulanten  der  beiden  letzten  Jahre,
2)  die  nichtererzirte  Mannschaft  ver  zwei  jüngsten  Altersklassen,  einschließlich  der  vor
beendigter  Dienstzeit  Entlassenen
fortan  zur  Verfügung  des  Kriegsministers  gestellt.  Diese  Mannschaft  bleibt  aber  bis  zum
Eintritt  einer  Felvaufstellung  ves  ganzen  Contingents,  oder  eines  Theils  desselben,  ungestört
  in  ihren  bisherigen  Verhältnissen.

Artikel  3.

Da  diese  Landwehrmannschaft  (Art.  2  des  gegenwärtigen  Gesetzes)  zur  Ergänzung
der  bundesvorschriftmäßigen  drei  Contingente  und  der  Mannschaft  an  Nichtstreitbaren  für
den  Fall  des  Bedürfnisses  einer  Feldaufstellung  bestimmt  ist,  so  richtet  sich  die  Ordnung
des  Aufrufs  der  erxerzirten  und  nichtererzirten  Landwehrmänner  der  zur  Verfügung  gestellten
Abtheilungen  nach  dem  für  jene  Ergänzung  erforderlichen  Bedarf  an  Streitbaren  und
Nichtstreitbaren  des  Königlichen  Truppencorps.  "

Trtikel  4.
Hienach  sind  die  Artikel  10,  11,  14  und  63  des  Kriegsdienstgesetzes  abgeändert.
        <pb n="63" />
        61

Unsere  Ministerlen  des  Innern  und  des  Krlegswesens  find  mit  der  Volhiehung  dieses
  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  24.  Februar  1855.

Wilhelm.
Der  Minister  des  Innern:
Linden.
Der  Kriegs-Minister:
Miller.  Auf  Befehl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Maucler.
Berichtigungen.

In  Art.  7  des  Gesetzes  vom  24.  Januar  d.  J.,  betreffend  die  Handhabung  der  Staatsaufsicht
  über  verwahrloste  Gemeinden,  ist  irrigerweise  nach  den  Worten  „Gegen  Bettler,  Landstreicher“
  das  Wort  „Asoten“  weggeblieben,  was  hiemit  berichtigt  wird,  und  wornach  der  Artikel
lautet:  „Gegen  Bettler,  Landstreicher,  Asoten  und  solche  Personen“  u.  s.  w.

In  der  Königlichen  Verordnung  vom  26.  Januar  d.  J.,  betreffend  die  Ermäßigung  des  Eingangszolls
  für  Talg,  Regierungsblatt  S.  36,  muß  es  in  §.  1  statt:  „vom  4.  April  1855“  heißen:
„vom  1.  April  1855  an.“  «

MMWMM

Am  18.  d.  M.  ist  das  Register  des  Regierungsblatts  vom  Jahr  1854  ausgegeben  worden.

«- 



Gedruckt  bei  G.  Hasselbrintk.
        <pb n="64" />
        <pb n="65" />
        7.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  16.  März  1855.
Inhalt.
Köntgliche  Dekrete.  Gesetz  in  Betreff  der  Aufbringung  des  Bedarfs  an  Perden  für  den  Fall  der  Mobilmachung
  des  Königl.  Truppenkorps.
Verfügungen  ver  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Extrapost-  und  Estafettentare  pro  1855—56.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Geses,

in  Betreff  der  Aufbringung  des  Bedarfs  an  Pferden  für  den  Fall  der  Mobilmachung  des
Königl.  Truppenkorps.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Um  die  vollständige  Aufbringung  des  Bedarfs  an  Reit=  und  Zug-Merden  für  das
Königliche  Truppenkorps  bei  einer  Mobilmachung  vesselben  sicherzustellen,  verordnen  und  verfügen
  Wir,  nach  Anhsrung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände,  wie  folgt:  .
Artikel  1.

Wenn  und  soweit  zur  Zeit  der  erforderlichen  Mobilmachung  des  Königlichen  Truppen-
        <pb n="66" />
        64

korps  die  rechtzeitige  Veroollständigung  der  fuͤr  die  Kriegsstärke  deffelben  erforderlichen  Zahl
von  Reit=  und  Zug-Merden  vurch  freien  Einkauf  nicht  sichergestellt  ist,  kann  diese  Vervollständigung
  im  Wege  der  Zwangsabtretung  gegen  den  vollen  Ersatz  des  Werths  unter  den
nachfolgenden  Bestimmungen  bewirkt  werden.

Artikel  2.

Die  durch  Zwangsabtretung  aufzubringende  Perdezahl  wird  unter  die  Oberamtsbezirke
nach  dem  Verhältniß  der  in  denselben  befindlichen  für  den  Kriegsdienst  tüchtigen  Pferde  im
Alter  von  4½  bis  12  Jahren  auf  den  Grund  einer  deßhalb  vorzunehmenden  Außzeichnung
dleser  Merde  vertheilt.

Artikel  3.

Nach  getroffener  Repartition  wird  von  dem  Kriegs-Ministerium  in  jedes  Oberamt  eine
aus  drei  Personen  bestehende  Militär-Commission  abgeordnet,  welche  unter  der  Leitung  des
Oberamtmanns  die  Erwerbung  der  Pferde  zu  besorgen  hat.

Artikel  4.

Dieser  Commission  sind  alle  in  der  vorgenommenen  Aufzeichnung  enthaltenen  Pferde
vorzuführen,  wozu  die  Besitzer  derselben  bei  Vermeidung  einer  nach  Art.  1  des  Polizeistrafgesetzes
  zu  bemessenden  Strafe  aufzufordern  find.  Unter  den  vorgeführten  Pferden  wählt
sodann  die  Commission  die  für  den  Militärzweck  tauglichsten  aus.

'  Artikel  5.

Der  für  die  ausgehobenen  Pferde  zu  ersetzende  Werth  wird  (sofern  die  Militär-Commission
  und  der  Merde-Eigenthümer  sich  nicht  über  die  Ersatzleistung  einigen)  durch  eine
Commission  ausgemittelt,  welche  aus  drei  Personen  besteht  und  folgendermaßen  zusammengesetzt
  wird:

aus  einem  Mitgliede  der  Militär-Commission,

aus  einem  von  dem  Gemelnderathe  der  Oberamtestadt  zu  ernennenden  Sachverständigen

  bürgerlichen  Standes,
und

aus  einem  dritten,  von  diesen  beiden  gewählten  Mitgliede.

Sollten  ste  sich  hierüber  nicht  zu  vereinigen  wissen,  so  ernennt  dasselbe  das  Oberame
an  ihrer  Stelle.

Die  Mitglieder  der  Schätzungs-Commission,  welche  dem  bürgerlichen  Stande  angehsren,
  werden  von  dem  Oberamtmann  mittelst  Handgelübdes  in  Pflichten  genommen.
        <pb n="67" />
        65

Wenn  fich  die  Mitglieder  der  Commission  über  den  für  jedes  einzelne  Pferd  zu  ersetzenden
  Werth  nicht  vereinigen,  werden  die  Anschläge  ver  einzelnen  Mitglieder  zusammengerechnet
  und  mit  der  Zahl  der  sämmtlichen  Mitglieder  dividirt;  die  sich  pierdurch  ergebende  Zahl
bestlmmt  sodann  den  für  das  einzelne  Pferd  zu  ersetzenden  Werth.

Die  Kosten  dieses  Schätzungs-Verfahrens  werden  von  der  Staatekasse  bestritten.

Artikel  6.

Die  Merde-Eigenthümer  sind  verbunden,  die  ausgehobenen  Perde  gegen  vorangegangene
  Bezahlung  des  von  der  Schätzungs-Commission  (Art.  5)  bestimmten  Preises  an  die
Kriegs-Verwaltung  abzutreten,  vorbehältlich  der  Geltendmachung  eines  höheren  Preises  auf
gerichtlichem  Wege.

Artikel  7.

Findet  der  Pferde-Eigenthümer  ven  von  der  Schätzungs-Commission  bestimmten  Preis
nicht  angemessen,  so  hat  auf  den  Antrag  des  Eigenthümers  oder  der  Militär-Commission
das  Oberamtsgericht  des  Bezirks,  wo  der  Ankauf  der  Perde  vorgenommen  wurde,  unverzüglich
  eine  neue  Schätzung  anzuordnen.

Artikel  8.

Zur  Entscheidung  des  über  die  Cntschädigungsfrage  entstehenden  Rechtestreits  ist  das
bezeichnete  Oberamtsgericht  (Art.  7)  in  erster  Instanz  zuständig.

Unsere  Minister  des  Innern  und  des  Kriegswesens  find  mit  ver  Vollziehung  dieses
Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart  den  11.  März  1855.

Wilhelm.

Der  Minister  des  Innern:
Linden.
Der  Kriegs-Minister:
Miller.
Auf  Befehl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Maucler.
        <pb n="68" />
        II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  die  Ertrapost=  und  Estafettentare  pro  1855-56.

Durch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  19.  d.  M.  ift
die  Extrapost=  und  Estafettentare  auch  für  den  Zeitraum  vom  1.  März  1855  bis  letzten
Februar  1856  auf  45  kr.  für  Merd  und  Meile  bestimmt  worden.

Stuttgart  den  22.  Februar  1855.
Knapp.

#OCS

Am  14.  d.  M.  sind  die  Straf-Erkenntnisse  vom  Aten  Quartal  1854  ausgegeben  worden.

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="69" />
        As.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  26.  März  1855.

 

In  halt.

Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  eines  Anlehens  zu  Bestreitung  außerordentlicher  Militärbedürfnisse.


Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Maahregeln  gegen  die  Verbreitung  der  Krätze
unter  den  Gefangenen.  —  Verfügung,  betreffend  die  Maaßregeln'gegen  die  Verbreitung  der  Krätze  durch
wandernde  Handwerkögehülsen  und  herumziehende  Gewerbsleute.  —  Verfügung,  beireffend  die  polizeilichen
Maaregeln  gegen  die  Krätze.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Gese  6,
betreffend  die  Aufnahme  eines  Anlehens  zu  Bestreitung  außerordentlicher  Militärbedürfnisse.

Wilhemlm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Behufs  der  Herbeischaffung  der  Geldmittel  zu  Vollziehung  des  Bundesbeschlusses  vom
Z.  Februar  d.  J.  in  Betreff  der  Bereithaltung  des  Bundesheeres,  so  wie  zu  Vollziehung
eines  etwaigen  weiteren  Bundesbeschlusses  in  Betreff  der  Aufstellung  desselben,  verordnen  und
verfügen  Wir,  in  Erwägung  der  gegenwärtigen  Lage  des  Staatshaushalts,  nach  Anhörung
Unseres  Geheimen-Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:
        <pb n="70" />
        68

Einziger  Artikel.

Zu  Bestreitung  des  außerordentlichen  Aufwands,  welcher  für  die  Bereithaltung  und
etwaige  Aufstellung  des  diesseitigen  Bundes-Contingents  erfordert  wird,  wird  den  Ministerien
des  Kriegs  und  der  Finanzen  für  Rechnung  des  Militär-Etats  ein  nach  Maaßgabe  des
wirklichen  Erfordernisses  zu  benützender  Kredit  bis  zum  Betrage  von  Drei  Millionen
Gulden  eröffnet,  welcher  durch  ein  Staatsanlehen  unter  möglichst  billigen  Bedingungen  zu
realiffren  ist.

Vorstehendes  Gesetz  ist  durch  vie  ständische  Schuld  liungsbehörde  unter  verfassungsmäßiger
  Mitwirkung  Un  seres  Finanzministeriums,  beziehungsweise  durch  vas  Kriegsministerium
  zu  vollziehen.

Gegeben,  Stuttgart,  den  16.  März  1855.

 

Wilhelm.
Der  Kriegs-Minister:
Miller.
Der  Finanz-Minister:
Knapp.  Auf  Befebl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:

Mauceler.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Der  Departements  der  Justiz  und  des  Innern.
Oer  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Maaßregeln  gegen  die  Verbreitung  der  Krätze  unter  den  Gefangenen.
In  Gemäßheit  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  8.  März
v.  J.  wird  unter  Abänderung  der  Punkte  4  und  5  der  Ministerial-Verfügung  vom  3.  September
  1829  (Reg.  Blatt  S.  384  ff.)  Folgendes  verfügt:
Die  Bezirksbehörden,  welche  eine  Verhaftung  anordnen,  oder  einen  Gefangenen  auf
den  Transport  setzen,  sind  berechtigt,  die  Untersuchung  derselben  in  Absicht  auf  Hautreinheit
dem  Gefangenwärter  zu  übertragen.
        <pb n="71" />
        69

Der  Gefangenwärter  hat  das  Ergebniß  der  Besichtigung  auf  dem  betreffenden  Aktenstücke
  (Protokoll,  Einlieferungsschein,  Gestaltsbegeichnung)  unterschriftlich  zu  beurkunden.

Dafür,  daß  diese  Besichtigung  vorgenommen  und  die  Beurkundung  eingetragen  wird,
ist  ver  Beamte  verantwortlich,  welcher  die  Verhaftung  angeordnet,  beziehungsweise  den  Transportschein
  unterzeichnet  hat.

Im  Uebrigen  wird  den  Gerichts=  und  Polizeibehörden  die  genaue  Vollziehung  der  Verfügungen
  vom  3.  September  1829,  1.  December  1837  und  5.  Januar  1838,  beziehungsweise
  der  Hausordnung  für  die  bezirksgerichtlichen  Gefängnisse  eingeschärft.

Stuttgart  den  11.  März  1855.
Plessen.  Linden.

8)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Maaßregeln  gegen  die  Verbreitung  der  Krätze  durch  wandernde
Handwerkögehülfen  und  herumziehende  Gewerbsleute.

In  Gemäßbeit  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  12.  März
d.  J.  wird  unter  Abänderung  der  Punkte  1  und  2  der  Ministerial-Verfügung  vom  3.  September
  1829  und  der  Verfügung  vom  16.  April  1831  Folgendes  verfügt:

Keinem  Handwerksgehülfen  und  keinem,  welcher  ein  berumziehendes  Gewerbe  betrelbt,
darf  ein  Wanderbuch,  Patent  oder  sonstiger  Reiseausweis  ausgeftellt,  erneuert,  oder  durch
ein  Oberamt  visirt  werden,  ohne  daß  sich  der  Beamte  zuvor  überzeugt  bat,  daß  die  betreffende
  Person  nicht  mit  der  Krätze  bebaftet  ist.

Der  die  Reiseurkunde  ausstellende  oder  visirende  Beamte  hat  sich  von  der  Hautreinheit
stets  durch  die  Besichtigung  des  betreffenden  Individuums  zu  überzeugen,  er  kann  sich  jedoch
hiebei  unter  seiner  Verantwortung  vurch  den  Oberamtsdiener  unterstügen  lassen.

Die  geschebene  Besichtigung  ist  in  der  Reiseurkunde  zu  beurkunden.

Wenn  an  Reisenden  dieser  Kategorie  die  Krätzekrankpelt  entdeckt  wird,  so  ist  hievon
sofort  Demjenigen  Nachricht  zu  geben,  bei  welchem  die  betreffende  Person  zuletzt  übernachtet
  hat.

Stuttgart  den  15.  März  1855.
Linden.
        <pb n="72" />
        70

b)  Verfügung,  betreffend  die  polizeilichen  Maaßregeln  gegen  die  Krätze.

Die  Erfahrungen,  welche  in  den  letzten  Jahren  über  die  Verbreitung  der  Krätze  gemacht
  worden  find,  haben  dem  Ministerium  Anlaß  gegeben,  das  Medicinal-Collegium  mit
der  Auarbeitung  einer  Belehrung  über  diese  Krankheit  und  deren  Heilung  mit  grüner
Selfe  zu  beauftragen,  und  es  wird  nun  diese  Belehrung  im  Anhange  öffentlich  bekannt
gemacht.

Zugleich  wird  in  Gemäßheit  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät
vom  12.  März  d.  J.  Folgendes  verfügt:

1)  Sämmtliche  weltliche  und  geistliche  Bezirks=  und  Ortsbehörden  werden  angewiesen,
in  dem  Kreise  ihres  Berufs  für  die  möglichste  Verbreitung  der  angehängten  Belehrung
Sorge  zu  tragen,  und  auf  Heilung  der  an  diesem  Uebel  Erkrankten  hinzuwirken.

2)  Die  Schullehrer  haben  ein  wachsames  Auge  auf  vie  Hautreinheit  der  Schulkinder
zu  richten,  dieselben  zu  diesem  Zwecke  von  Zeit  zu  Zeit  näher  zu  besichtigen,  auch,  sobald
sie  einen  verdächtigen  Ausschlag  an  den  Händen  bemerken,  das  betreffende  Kind  aus  der
Schule  zu  entlassen  und  dessen  Angehörige  auf  den  Grund  davon  aufmerksam  zu  machen.
Für  den  Fall,  daß  vas  Kind  nicht  spätestens  nach  drei  Wochen  hautrein  in  die  Schule
zurückkommt,  ist  der  Ortsschulbehörde  davon  Anzeige  zu  machen,  damit  die  Heilung  nötbigenfalls
  durch  amtliches  Einschreiten  bewirkt  wird.

Die  Ortsgeistlichen  haben  die  Vollziehung  dieser  Vorschrift  zu  überwachen.

3)  Hausväter,  Handwerksmeister,  Besitzer  von  Fabriken,  Vorsteher  von  Instituten  und
Anstalten,  in  welchen  eine  Mehrzahl  von  Personen  beschäftigt  ist,  sind  gehalten,  wenn  bei
einer  ihrem  Kreise  angehörigen  oder  unter  ihrer  Aufficht  stehenden  Person  der  Verdacht  ver
Behaftung  mit  der  Krätze  entsteht,  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  dieselbe  zum  Zweck  der
Heilung  alsbald  von  anderen  Personen  abgesondert  oder  aus  der  Anstalt  entfernt  und  zum
Umgang  mit  denselben  nicht  früher  zugelassen  wird,  bis  ihre  gänzliche  Heilung  und  die  Reinigung
  ihrer  Kleidungsstücke  nachgewiesen  ist.

4)  Gastwirthe,  welche  wandernde  Handwerksgehülfen,  Hausfrer  und  dergleichen  Personen
  beherbergen,  so  wie  Inhaber  von  Zunftberbergen  sind  verpflichtet,  die  Betten  und
Nachtlager  für  dieselben  stets  in  reinem  Stande  zu  erbalten,  auch  wenn  krätzekranke  Handwerksgehülfen
  oder  Haufirer  bei  ihnen  eintreffen,  dem  Ortsvorsteher  Anzeige  zu  machen,
        <pb n="73" />
        71

vamit  derselbe  nach  Maaßgabe  der  Ministerial-Verfügung  vom  3.  September  1829  einschreiten
  kann.

5)  Zur  Heilung  der  Krätze  sind  wo  immer  thunlich  Aerzte  beizuziehen.  Doch  ist  es
den  Wundärzten  gestattet,  in  Fällen,  in  welchen  die  Anwendung  der  grünen  Seife  genügt,
die  Anwendung  dieser  nach  der  angefügten  Belehrung  zu  verordnen,  auch  die  Behandlung
der  Krankheit  unter  Aufsicht  eines  Arztes  zu  übernehmen.

Die  Verordnung  irgend  welcher  anderer  Mittel  gegen  die  Krätze  ist  den  Wundärzten
untersagt,  und  es  find  dieselben  verbunden,  in  Fällen,  in  welchen  die  Anwendung  der  grünen
Seife  keinen  Erfolg  haben  sollte,  die  Kranken  stets  an  den  inneren  Arzt  zu  verweisen.

6)  Den  Apothekern  ist  verboten,  gegen  die  Krätze  ohne  Verordnung  eines  Arztes
irgend  ein  Mittel  mit  alleiniger  Ausnahme  der  grünen  Seife  abzugeben.

Bei  Abgabe  der  letzteren  ist  den  Empfängern  stets  ein  gedrucktes  Eremplar  der  unten
folgenden  Belehrung  gegen  Aufrechnung  von  1  Kreuzer  unaufgefordert  mitzugeben.

7)  Die  Kosten  der  Heilung  unbemittelter  Krätzekranker  liegt  denjenigen  örtlichen  Kassen
ob,  aus  welchen  die  Armenkosten  überhaupt  zu  bestreiten  sind.

In  allen  öffentlichen  Krankenanstalten  sind  besondere  Zimmer  für  Krätzekranke  mit  den
erforderlichen  Badeinrichtungen  herzustellen.  Soweit  solche  Anstalten  in  größeren  Gemeinden
nur  für  die  Ortsangehörigen  bestimmt  sind,  ist  von  den  Polizeibehörden  darauf  hinzuwirken,
daß  dieselben  durch  Uebereinkunft  mit  den  Nachbargemeinden  die  Verpflichtung  erhalten,
deren  krätzekranke  Angehörige  gegen  eine  angemessene  Entschädigung  zu  verpflegen.

Befindet  sich  in  einer  Gemeinde  keine  öffentliche  Krankenanstalt,  so  hat  dieselbe  jedenfalls
  für  das  Vorhandenseyn  eines  besonderen  zur  Heilung  Krätzekranker  geeigneten  beizbaren
  Zimmers  zu  sorgen,  damit,  wenn  Erkcankungen  unbemittelter  Gemeindeangehöriger
an  der  Kräte  vorkommen,  sie  varin  verpflegt  werden  können.

Jeder  Gemeinde,  in  welcher  nicht  eine  öffentliche  Krankenanstalt  mit  Einrichtung  zur
Aufnahme  Krätzekranker  besteht,  wird  zur  Pflicht  gemacht,  Einleitung  zu  treffen,  daß  armen
Krätzekranken  in  vorkommenden  Fällen  eine  Badwanne  zur  Benützung  überlassen  wird.

8)  Werden  in  einer  Gemeinde  Krätzekranke  von  Gemeindewegen  in  Behandlung  genommen,
  so  hat  deren  Heilung  durch  den  Orts=  oder  Bezirks-Armenarzt  zu  gescheben.

Den  Aerzten  steht  es  jedoch  zu,  ohne  Kostenvermehrung  die  Wundärzte  je  nach  Maaßgabe
  ihrer  Brauchbarkeit  und  Zuverlässigkeit  unter  Ertheilung  der  erforderlichen  Anweisungen
zur  Ueberwachung  der  Kur  zu  verwenden.
        <pb n="74" />
        72

9)  Wenn  in  einer  Gemeinde  die  Krätze  sich  in  einzelnen  Häusern  oder  in  mehreren
verselben  verbreitet,  so  hat  der  Ortsvorsteher  hievon  dem  Oberamte  Anzeige  zu  machen,
und  es  hat  dieses  unter  Rücksprache  mit  dem  Oberamtaarzte  die  geeigneten  Maaßregeln  zur
Heilung  der  Kranken  und  gegen  weitere  Verbreitung  des  Uebels  zu  treffen.  Bei  großer
Ausdehnung  des  Uebels  und  bei  minder  bemittelten  Gemeinden  ist  dem  Medicinal-Collegium
Bericht  zu  erstatten,  welches  wegen  etwaiger  Behandlung  der  Krankheit  unter  Staatsfürsorge
Verfügung  treffen  wird.

10)  Die  Oberamts-Vorstände  und  die  Oberamts-Aerzte  haben  die  Vollzlehung  dieser
Verfügung  zu  überwachen  und  hierauf  bei  jeder  Gelegenheit  hinzuwirken.

Die  Kreismedieinalräthe  haben  bei  ihren  Medieinal-Visitationen  sich  stets  von  dem
Stande  der  Krankheit  Kenntniß  zu  verschaffen,  auch  ist  hierüber  in  den  Medieinal-Jahresberichten
  der  Oberamts-Aerzte  sich  zu  äußern.

11)  Die  Verfügungen  vom  12.  März  1813  und  14.  November  1823,  die  Punkte  12,
17  und  19  der  Verfügung  vom  3.  September  1820  und  der  dritte  Absatz  der  Verfügung
vom  16.  April  1831  sind  aufgehoben.

Stuttgart  den  15.  März  1855.
Linden.

Belehrung

über  die  Krätze  und  deren  Heilung  mit  grüner  Seife,  ausgearbeitet  von  dem  Königl.
Mledicinal-Collegium.

Die  Krätze  ist  ein  ansteckender  Hautausschlag,  bervorgerufen  durch  kleine,  dem  blosen
Auge  kaum  sichtbare  Milben,  welche  sich  unter  die  Oberhaut  des  Menschen  eingraben  und
rasch  vermehren.  Der  Ausschlag  besteht  in  kleinen  Knötchen  oder  Bläschen,  die  meist  zuerst
  an  den  Händen,  zwischen  den  Fingern  und  am  Handgelenke,  zum  Vorschein  kommen,
sich  allmählig  über  den  ganzen  Körper,  mit  Ausnahme  des  Gesichts,  verbreiten  und,  besonders
  bei  Nacht  in  der  Bettwärme,  ein  heftiges  Beißen  und  Jucken  verursachen.  Zuweilen,
vornämlich  bei  Kindern,  gesellen  sich  auch  noch  größere,  mit  Eiter  gefüllte  Blasen  an  Hänven,
  Armen  und  Füßen  hinzu.
        <pb n="75" />
        73

Die  Krätze  entsteht,  so  viel  man  weiß,  immer  nur  durch  Ansteckung,  indem  sie  von
einem  Menschen  auf  den  andern  durch  unmittelbare  Berührung,  am  meisten  durch  Zusammenschlafen,
  oder  mittelbar  durch  die  Benützung  angesteckter  Kleidungs=  oder  Bettstücke  übergetragen
  wird.  Ihre  Verbreitung  wird  aber  ungemein  begünstigt  durch  enges  Beisammenwohnen,
  Schmutz  und  Unreinlichkeit,  weßhalb  sie  in  Famillen  und  ganzen  Ortschaften,  wo  der
einmal  entstandenen  Krankheit  keine  Beachtung  geschenkt  wird,  rasch  eine  große  Verbreitung
gewinnen  kann.

Die  Krätze  ist  eine  Krankheit,  welche  nicht  von  selbst  heilt;  wer  sie  also  hat,  und  sich
keiner  Behandlung  unterzieht,  bleibt  nicht  nur  so  lange  für  sich  selbst  krätiig,  sondern  setzt
auch  Diejenigen,  die  mit  ihm  zusammenleben,  der  unvermeidlichen  Gefahr  aus,  krätzig  zu
werden,  so  daß  von  einem  einzigen  Menschen  eine  ganze  Familie,  ja  ein  ganzer  Ort  angesteckt
  werden  kann.

Heilt  die  Krätze  aber  auch  nicht  von  selbst,  so  ist  sie  voch  sehr  leicht  heilbar,  und  zwar
ebenso  rasch  als  sicher,  wozu  es  in  der  großen  Mehrzahl  der  Fälle,  da  sie  keine  innerliche,
sondern  eine  blos  äußerliche  Krankheit  ist,  nur  gewisser  äußerlicher  Heilmittel  bedarf,  unter
welchen  für  ven  allgemeinen  Gebrauch  die  grüne  Seife  das  empfehlenswertheste  ist.

Um  die  Krätze  mittelst  der  grünen  Seife  bben  so  schnell  als  sicher  zu  heilen,  ist
folgendes  Verfahren  einzuschlagen:

Der  Kranke  muß  über  die  ganze  Dauer  der  Kur  das  Bett  hüten  und  das  Zimmer,
in  welchem  er  liegt,  soll  gut  warm  gehalten  seyn,  um  den  Schweiß  zu  befördern.  Die
Einreibung  mit  der  Seife  geschieht  täglich  dreimal,  Morgens,  Mittags  und  Abends.

Der  Kranke  stellt  sich  zu  diesem  Behuse  nackt  auf  den  Boden,  und  zwar,  wenn  das
Zimmer  gebeizt  ist,  in  die  Nähe  des  Ofens,  jedenfalls  bei  wohl  verschlossenen  Fenstern  und
Thüren,  um  jede  Erkältung  zu  verhüten.  Die  Einreibung  geschiebt  mit  Ausnahme  des
Kopfes  über  den  ganzen  Körper,  und  von  ihrer  richtigen  Ausführung  hängt  vor  Allem  der
Erfolg  der  Kur  ab.  Man  nimmt  eine  kleine  Portion  der  Salbe  aus  dem  Topf  und  zerreibt
  sie  zuerst  etwas  zwischen  den  Händen,  dann  wird  mit  der  flachen  Hand  ein  Theil  des
Körpers  nach  dem  andern  tüchtig  eingerieben  und  die  Salbe  auf  der  Haut  verrieben,  daß
ste  nicht  in  Krusten  darauf  liegen  bleibt,  sondern  sich  zertheilt  und  eindringt.

Diejenigen  Theile  des  Körpers,  welche  am  meisten  mit  Ausschlag  bebaftet  find,  müssen
am  stärksten  bedacht  werden:  die  Hände,  die  Gruben  zwischen  den  Fingern,  die  Handgelenke,
Vorderarme  und  Ellenbogen,  die  Vorfüße,  Fußgelenke  und  Unterschenkel;  aber  kein  Theil,
        <pb n="76" />
        74

wenn  er  auch  ganz  frei  ist  vom  Ausschlag,  darf  übergangen,  und  nur  an  den  Geschlechtstheilen
  soll,  wegen  der  größeren  Feinheit  und  Empfindlichkeic  ihrer  Haut,  eine  ftärkere  Einreibung
  vermieden  werden.

Weil  aber  auf  dem  Rücken  Niemand  sich  selbst  recht  einreiben  kann,  so  bedarf  auch  ein
Erwachsenes  hiezu  der  Beihülfe  eines  Andern,  der  ihm  an  den  Stellen,  welche  mit  den
eigenen  Händen  nicht  wohl  zu  erreichen  find,  die  Einreibung  macht,  wobei  sich  Niemand  der
Gefahr  einer  Ansteckung  aussetzt,  indem  eine  Uebertragung  der  Krankheit  während  des  Einreibens
  nicht  möglich  ist.  Kinder  dürfen  sich,  weil  ihnen  die  nöthige  Kraft  und  Sorgfalt
abgeht,  nie  selbst  einreiben,  es  muß  dies  bei  ihnen  stets  durch  eine  ältere  Person  besorgt
werden.

Der  Einreibung  darf  es,  wie  an  gehörigem  Nachdruck,  so  auch  an  Dauer  nicht  fehlen;
sie  soll  bei  einem  Kinde  nicht  unter  10  Minuten,  bei  einem  Erwachsenen  15—20  Minuten
dauern.  Je  tüchtiger  und  anhaltender  Einer  sich  einreibt,  desto  schneller  wird  er  mit  der
Kur  sertig.

Nach  vollbrachter  Einreibung  zieht  der  Kranke  sein  Hemd  an  und  legt  sich  wieder  ins
Bett,  warm  zugedeckt.

Am  zweiten  oder  dritten  Tage  zeigt  sich  schon  die  Wirkung  der  Salbe:  die  Haut  entzündet
  sich,  wird  roth,  es  schießen  auf  ihr  meist  kleine  Bläschen  auf,  zu  dem  alten  Ausschlag
gesellt  sich  ein  neuer,  den  die  Salbe  hervorgerufen  hat,  dabei  brennt  und  schmerzt  die  Haut,
ein  Schmerz,  der  aber  nur  ausnahmsweise,  bel  Personen  mit  sehr  zarter  und  empfindlicher
Haut,  einen  höheren  und  lästigen  Grad  erreicht.  Dessen  ungeachtet  müssen  die  Einreibungen
fortgesetzt  und  darf  die  volle  Wirkung  des  Mittels  nicht  aus  zu  großer  Weichlichkeit  vereitelt
werden;  wohl  darf  man  aber  jetzt  die  Menge  der  Seife  zu  einer  Einreibung  etwas  vermindern
  und  über  die  empfindlichsten  und  stärker  gerötheten  Stellen  bel  der  Einreibung  leichter
  und  rascher  weggehen.  Mit  dem  vierten  oder  fünften  Tage  fängt  die  Oberhaut  an  zu
springen  und  sich  abzulösen,  und  dieß  ist  das  Zelchen,  daß  die  Einreibungen  ihre  volle  Wirkung
  hervorgebracht  haben.  Sie  werden  nun  noch  etwa  einen  Tag  fortgesetzt,  und  am  sechsten,
  spätestens  flebenten  Tage,  zuweilen  bei  sehr  rascher  Wirkung  auch  schon  am  fünften
Tage,  wird,  nachdem  am  Morgen  dieses  Tages  noch  einmal  eine  Einreibung  gemacht  worden,
  ein  warmes  Bad  genommen,  in  welchem  der  Kranke  eine  halbe  Stunde  sitzen  bleibt
und  am  ganzen  Körper  sich  sorgfältig  abwascht.

Gestatten  die  Verhältnisse  nicht,  ein  Bad  zu  nehmen,  so  kann  dasselbe  im  Nothfall  durch
        <pb n="77" />
        75

eine  zwel  Tage  nach  einander  zu  wiederholende  Abwaschung  des  ganzen  Körpers  mit  warmem
  Seifenwasser  ersetzt  werden.

Hiemit  ist  die  Kur  beendigt  und  der  Gebadete  zieht  jetzt  frische  Leibwäsche  an,  kleidet
sich  warm  und  hütet  sich  sorgfältig  vor  Erkältung,  denn  die  Haut  schuppt  sich  jetzt  am  ganzen
  Körper  ab,  und  verursacht  noch  einige  Tage  ein  Gefühl  von  Spannung.  Wo  Gelegenheit
  vorhanden,  kann,  um  die  Abschuppung  zu  befördern,  und  jene  oft  lästige  Spannung
zu  vermindern,  mit  Vortheil  das  Bad  nach  einem  oder  zwei  Tagen  wiederholt  werden.

Wo  die  Verhältnisse  einer  strengen  Durchführung  der  Kur,  insbesondere  dem  mehrtägigen
  Bettliegen  binderlich  sind,  da  kann  in  leichten  und  frischen  Fällen,  wo  der  Ausschlag
noch  wenig  Verbreitung  gewonnen  hat,  aber  auch  nur  in  solchen,  der  Kranke  versuchsweise
  sich  darauf  beschränken,  daß  er  blos  jeden  Abend  vor  Schlafengehen  am  ganzen  Körper
  in  der  obenangegebenen  Weise  sich  tüchtig  mit  grüner  Seife  einreibt  und  den  andern
Morgen  mit  gewaschenem  Gesicht  und  Händen  und  in  wärmerer,  schützender  Kleidung  wieder
  der  Arbeit  nachgeht.  Dieß  muß,  da  bier  eine  langsamere  Einwirkung  erfolgt,  zum  mindesten
  acht  Tage  lang  bis  zur  Abschälung  der  Haut  fortgesetzt  und  dabei  alle  paar  Tage
frisch  gewaschene  Kleidung  angelegt  werden.  Zum  Schluß  wird  gleichfalls  eine  Abwaschung
mit  warmem  Seifenwasser  oder  ein  warmes  Bad  genommen.  Gelingt  aber  die  völlige  Vertilgung
  des  Ausschlags  in  dieser  Weise  nicht,  oder  zeigen  sich  bald  darauf  neue  Spuren
desselben,  so  wird  zur  sicheren  Heilung  die  strengere  Kur  mit  Bettliegen  unerläßlich.

Um  sich  selbst  vor  einem  Rückfall  und  die  Angehörigen  vor  weiterer  Ansteckung  zu
schützen,  ist  nach  vollendeter  Kur  die  Hauptsorgfalt  auf  Kleidung  und  Betten  zu  verwenden.
Der  Kranke  kann  füglich  die  Kur  in  seinem  bisherigen  Bette  durchmachen  und  soll  während
der  ganzen  Kur  dasselbe  Hemd  auf  dem  Leibe  behalten.  Nach  dem  Reinigungsbade  aber
soll  er,  wo  sich  dieß  machen  läßt,  in  ein  anderes  Bett  liegen,  das  zuvor  weder  von  ihm,
noch  von  einem  andern  Krätzigen  gebraucht  worden;  was  an  Bett-  und  Leibweißzeug  und
Kleidungsstücken  (und  zwar  sämmtliche  während  der  ganzen  Zeit  der  Behaftung  mit  der
Krätze  getragenen  Kleider,  mit  Einschluß  der  Mützen,  Hauben,  Halstücher,  Sonntagskleider)
waschbar  ist,  muß  in  Lauge  besonders  und  mit  Sorgfalt  gewaschen,  die  Bettschleuche  einer
starken  Hitze  im  Backofen  ausgesetzt,  oder  wenigstens  acht  Tage  lang  im  Freien  oder  in  einer
luftigen  Kammer  aufgehängt  werden.

Der  Geheilte  wird  sammt  seiner  Umgebung  die  überstandene  Krankhelt  als  eine  Aufforderung
  zu  größerer  Reinlichkeit  und  Pflege  seines  Körpers  betrachten,  sowie  er  sowohl,

2
        <pb n="78" />
        76

als  seine  Angehörigen,  da  so  leicht  in  Kleidern  oder  Betten  der  Ansteckungssioff  zurückbleibt,
noch  längere  Zeit  nach  der  Heilung  darauf  besonders  aufmerksam  seyn  müssen,  ob  sich  nicht
bei  dem  Einen  oder  Andern  Spuren  neuen  Ausschlags  zeigen.

Die  Portion  grüner  Seife,  die  man  zu  einer  ganzen  Schmierkur  braucht,  beträgt  für
einen  Erwachsenen  im  Durchschnitt  etwa  ein  Mund  (zu  einer  einzelnen  Einreibung  etwa-2—3
  Loth),  für  Kinder  braucht  man  nach  Verhältniß  weniger.  Bei  ganz  kleinen  Kindern,
für  welche  die  grüne  Seife  zu  scharf  ist,  thut  man  gut,  vieselbe  mit  gleichen  Theilen
Schweinfett  in  der  Apotheke  vermischen  zu  lassen.  Bei  Kindern  find  häufig  größere  mit
Eiter  gefüllte  Blattern,  besonders  an  Händen  und  Füßen,  mit  dem  Krätzausschlag  verbunden
  (die  sogenannte  große  oder  fette  Krätze),  zuweilen  auch  bei  Erwachsenen.  In  diesem
Falle  thut  man  gut,  sämmtliche  Blattern  vor  der  Einreibung  mit  einer  Nadel  anzustechen
und  zu  entleeren.

Die  grüne  Seife  hat  einen  etwas  widrigen  Geruch  und  sieht  auf  Körper  und  Weißzeug,
  so  lange  sie  nicht  abgewaschen  ist,  schmutzig  aus;  sie  verderbt  aber  am  Weißzeug  nicht
das  Geringste,  sondern  ist  vielmehr  für  die  Leinwand  sehr  reinigend,  indem  sie  an  vielen
Orten  als  gewöhnliche  Seife  zum  Waschen  benützt  wird.  Die  Kur  selbst  ist  von  der  Art,
daß  sie  Niemanden  in  Schaden  oder  Gefahr  bringen  kann,  vorausgesetzt,  daß  er  sich  nicht
während  derselben  muthwillig  einer  Erkältung  aussetzt,  oder  auch  durch  übermäßige  Erwärmung
  des  Zimmers  sich  allzu  beiß  hält.

###########

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="79" />
        9.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stutt.  g  art  Samstag  den  14.  April  1855.

Inpalt.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Belannimachung,  betreffend  die  Zulassung  des  Ordens  der  barmherzigen
Schwestern  im  Königreich.  —  Verfügung  in  Betreff  des  Eintritts  Minderjähriger  in  den  Orden  der  barmherzigen
  Schwestern.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestätigung  des  von  dem  Freiherrn  August  v.  Hornstein-Orsenhausen
  errichteten  Familienstatuts.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kirchen=  und
Schulwesens.
Der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung  des  Ordens  der  barmherzigen  Schwestern  im  Königreich.
Nachdem  Seine  Königliche  Majestät,  auf  den  Antrag  der  Ministerien  des  Innern
und  des  Kirchen=  und  Schulwesens  und  nach  Vernehmung  Höchst-Ibres  Geheimen-Rathes,
durch  höchste  Entschließung  vom  15.  November  1853  und  vom  14.  December  1854  die
Zulassung  des  Ordens  der  barmherzigen  Schwestern  im  Königreiche,  auf  den  Grund  der
        <pb n="80" />
        78

mit  bischöflicher  Genehmigung  entworfenen  Statuten,  so  wie  die  Errichtung  eines  Mutterhauses
  dieses  Ordens  zu  Gmünd,  mit  der  Befugniß,  unter  den  in  den  Statuten  (8.  3)
ausgedrückten  Voraussetzungen,  in  anderen  Gemeinden,  welche  den  Orden  biezu  berufen,
Filial-Institute  zu  gründen,  gnädigst  zu  genehmigen  geruht  baben;  so  wird  solches  hiemit,
unter  Anfügung  der  gedachten  Statuten,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.  "
Stuttgart  den  30.  März  1855.
Wächter-Spittler.  Linden.

Statuten

·  des

Ordens  der  barmherzigen  Schwestern.

8.  1.

Der  Orden  der  barmherzigen  Schwestern  des  St.  Vincenz  von  Paula  in  Württemberg
ist  eine  religiöse  Genossenschaft,  jedoch  ohne  klösterliche  Verfassung.  Derselbe  steht  in  kirchlicher
  Hinsicht  unter  der  Oberaufsicht  des  Bischofs  von  Rottenburg,  beziehungsweise  des
bischöflichen  Ordinariats  daselbst.

In  seinen  Beziehungen  zum  Staate  und  in  seinen  sämmtlichen  bürgerlichen  Beziehungen
steht  der  Orden  unter  der  Oberaufsicht  der  Staatsregierung.

8.  2.

Die  wesentlichste  Bestimmung  des  Ordens  der  barmherzigen  Schwestern  besteht  in  der
Pflege  der  in  den  Krankenhäusern  befindlichen  Kranken  beiderlei  Geschlechts.

Er  rechnet  aber  zum  Umfange  seiner  Bestimmung  auch  die  Besorgung  von  Waisenhäusern,
  Rettungsanstalten  für  verwahrloste  Kinder,  Correctionsanstalten  für  weibliche  Sträflinge
  und  andere  öffentliche  Anstalten  ähnlicher  Art.

8g.  3.

Der  Orden  soll  ein  Mutterhaus  in  Gmünd,  zugleich  als  seine  Bildungsanstalt,  besitzen.
Dem  Mutterhause  ist  gestattet,  in  denjenigen  Gemeinden,  welche  darum  nachsuchen,  Schwester=
        <pb n="81" />
        79

bäuser  (Filialien)  zu  gründen.  Jedoch  ist  die  Staatsgenehmigung  stets  nachzusuchen,  wenn
von  dem  Orden  Schwesterhäuser  neu  gegründet  werden  sollen,  oder  wenn  in  irgend  einer
Gemeinde  eine  Anstalt  von  demselben  übernommen  werden  soll.  Die  zwischen  dem  Mutterbause
  und  den  Gemeinden  dießfalls  abzuschließenden  Verträge  können  nur  unter  dem  gegenseitigen
  Vorbehalt  der  Aufkündigung  eingegangen  werden.

8.  4.
Die  obere  Leitung  der  Schwesterhäuser  führen  die  auch  dem  Mutterhause  vorstehenden
Ordensobern,  nämlich:
der  Ordenssuperior,  den  der  Bischof  aus  den  am  Sitze  des  Mutterhauses  wohnenden
  definitiv  angestellten  Geistlichen  ernennt;
die  Generaloberin  und  zwei  Asfistenzschwestern.

Letztere  wählt  die  Generaloberin  unter  Zustimmung  des  Bischofs.  Sie  selbst  aber
wird  auf  drei  Jahre  von  den  Oberinnen  der  vom  Mutterhaus  abhängigen  Häuser  gewählt.
Diejenigen  von  den  Oberinnen,  welche  der  Sitzung  nicht  anwohnen  könnten,  sollen  ihre
Abstimmung  versiegelt  einsenden.  Die  austretende  Generaloberin  ist  wieder  wählbar.

Die  übrigen  Mitglieder  des  Ordens  heißen  Institutsschwestern,  nachdem  sie  die  Gelübde
abgelegt,  Probeschwestern,  nachdem  sie  das  geistliche  Kleid  erhalten  haben,  und  Aspirantinnen
  während  ihres  Lehrjabres  im  Orden.

8.  5.

In  geistlichen  Angelegenheiten  stehen  sämmtliche  Ordenshäuser  unter  dem  Diöresanbischofe
  von  Rottenburg,  beziehungsweise  unter  dem  bischöflichen  Ordinariate  daselbst.

In  Bezlehung  auf  Krankenpflege  aber  und  die  skonomischen  Verhältnisse  der  Krankenanstalt
  sind  die  einzelnen  Ordenshäuser  unter  die  Verwaltungsbehörde  der  Krankenpfleganstalt
  gestellt.

S.  6.

Der  Ordenssuperior  wacht  über  die  vurch  die  Statuten  festgesetzte  Disciplin  und  steht
der  Generaloberin  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten  berathend  bei.  Er  bestimmt  mit  derselben
  und  den  beiden  Assistenzschwestern  die  Aufnahme  und  Einkleldung  in  den  Orden,  er
ertheilt  das  geistliche  Kleid  und  nimmt  nach  vollendetem  Probejahr  die  Gelübde  ab.  Er
hat  bei  allen  vorkommenden  Wahlen  den  Vorsitz  und  leitet  vieselben.  Er  vernimmt  und
entscheidet  die  allenfallsigen  Klagen  der  Oberin  gegen  die  Schwestern  oder  dieser  gegen  jene.
        <pb n="82" />
        80

Ohne  seine  Zustimmung  kann  keine  Schwester  entlassen  oder  von  einem  Hause  ins
andere  versetzt  werden.

8.  7.

In  wichtigen  Fällen,  die  den  Orden  als  solchen  betreffen,  haben  die  Oberinnen  der
Schwesterhäuser  sich  mit  den  Ordensobern  zu  benehmen  und  deren  Anordnung  willige  Folge
zu  leisten,  überhaupt  aber  dieselben  von  Allem  in  Kenntniß  zu  setzen,  was  zum  Wohl  und
zur  Förderung  der  Orbenszwecke  dienlich  ist.

8.  8.

Die  Ordensobern  führen  die  von  ihnen  hiezu  bestimmten  Institutsschwestern  in  ein  neu
gegründetes  Schwesterhaus  ein,  bestellen  die  Lokaloberin  und  ordnen  das  Zweckerforderliche.
Der  Ordenssuperior  übergibt  sie  der  geistlichen  Leitung  des  vom  Bischof  ernannten  Beichtvaters;
  die  Generaloberin  aber  sorgt  vafür,  daß  die  eingeführten  Schwestern  sogleich  bei
dem  Eintritt  in  die  von  dem  Schwesterhause  zu  besorgende  Anstalt  in  den  ihnen  daselbst  anzuvertrauenden
  Beruf,  und  in  den  Besttz  der  zu  dessen  Ausübung  erforderlichen  Mittel  unter
der  Aufnahme  von  Inventarien  über  die  ihnen  übergebene  Ausstattung  der  Anstalt  eingesetzt
  werden.

.  9.

Die  Orbensobern  besuchen  abwechselnr,  in  der  Regel  alle  Jahre  einmal,  die  Schwesterhäuser.


.  10.

Bei  der  Visitatlon  sollen  die  Ordensobern  um  die  Aufführung  der  Schwestern  sorgfältig
  sich  erkundigen,  daher  Anfangs  die  Vorgesetzten  eines  jeden  Hauses,  bernach  jede
Schwester  besonders  zur  Reve  stellen,  und  mit  christlicher  Liebe  anhören,  auch  bei  den  Kranken
  mit  Bescheidenheit  nachforschen,  ob  sie  billige  Klage  vorzubringen  haben,  nicht  minder
bei  den  Krankenhaus-Verwaltern  und  Aerzten,  welchen  sie  die  Angelegenheiten  der  Schwestern
  zur  Beförderung  der  Krankenpflege  nachdrücklichst  empfehlen  werden.

Gegen  entdeckte  Fehler  und  Gebrechen  haben  die  Ordensobern  die  geeigneten  Mittel
und  Verfügungen  zu  treffen.

.  11.
In  Fällen  von  großer  Wichtigkeit,  die  eine  persönliche  Anwesenheit  eines  der  Ordens-
        <pb n="83" />
        81

obern  nothwendig  machen,  sind  diese  verpflichtet,  auch  außer  der  Visitationsreise  ein  solches
Haus  zu  besuchen.  Die  Kosten  einer  solchen  Reise  trägt  das  Haus,  wenn  dessen  Verwaltung
  dieselbe  nöthig  macht,  hingegen  trägt  sie  der  Orden,  wenn  die  Schwestern  dieselbe
veranlassen.

7  5S.  12.

In  Fällen,  wo  die  Einwirkung  oder  Dazwischenkunft  der  Königlichen  Regierung  oder
der  oberhirtlichen  Stelle  nothwendig  ist,  wendet  sich  der  Ordenssuperior  berichtlich  an  dieselbe,
  so  wie  er  auch  in  Gegenständen  seines  Wirkungskreises,  die  sich  zur  Kenntnißnahme
der  Verwaltungsbehörde  der  Krankenanstalt  eignen,  derselben  entweder  in  ihren  Sitzungen
Vortrag  erstattet  oder  schriftliche  Mittheilung  macht.

S.  13.

Die  innere  Verwaltung  der  Krankenhäuser,  so  wie  die  Bedienung  und  Pflege  der
Kranken  ist  der  Oberin  und  den  Schwestern  anvertraut.

S.  14.

Die  Oberin  übt  die  Hauspolizei  aus  und  führt  die  Aufsicht  über  alle  im  Hause  befindlichen
  Personen,  mit  Ausnahme  des  ärztlichen  und  Verwaltungs-Personals.

Im  Krankenvienste  haben  die  Schwestern  die  Vorschriften,  wie  die  Arzneien  gereicht
und  wie  die  Diät  und  Lebensordnung  gehalten  und  beobachtet  werden  soll,  von  den  Oberärzten
  des  Hauses,  in  deren  Abwesenheit  aber  von  ihren  Assistenten,  zu  empfangen  und
lediglich  sie  zu  befolgen.

S.  15.

Ergeben  sich  Anstände,  welche  entweder  auf  den  Orden  in  geistlicher  Hinsicht  over  auf
die  Krankenanstalt,  als  solche,  oder  auf  die  Berufsausübung  der  Schwestern  in  derselben
sich  beziehen,  so  werden  sich  die  betheiligten  Behörden  und  Stellen  selbst  in  das  geeignete
Benehmen  zur  schnellsten  Beseitigung  verselben  setzen.

5S.  16.

Ebenso  hat  die  Verwaltungsbehörde  des  Krankenhauses  über  das  ärztliche  und  Verwaltungspersonal
  die  nöthige  Aufsicht  zu  führen,  und  begründete  Klagen  der  Local=  oder
Ocbensoberin  sogleich  abzustellen,  und  alles  zu  beseitigen,  was  eine  Störung  für  die  Ordnung
  des  Ordenshauses  oder  des  Dienstes  verursachen  könnte.
        <pb n="84" />
        K.  17.

Der  Oberin  jeden  Hauses  ist  gestattet,  bei  den  Versammlungen  der  Verwaltungsbehörde
der  Austalt  selbst  zu  erschelnen,  wenn  sie  es  für  nöthig  erachtet  und  sich  mit  derselben  über
dle  Angelegenheiten  ihres  Hauses  zu  besprechen  und  zu  benehmen.  Ebenso  wird  die  Verwaltungsbehörde,
  wenn  ste  es  für  nöthig  erachtet,  sich  über  die  nämlichen  Gegenstände  mit
der  Oberin  zu  benehmen,  vieselbe  zu  ihren  Sitzungen  einladen.

K.  18.

Ueber  die  Bestreitung  der  Bedürfnisse  der  Anstalt,  so  weit  fie  durch  die  Schwestern
besorgt  werden  soll,  die  Rechenschafts-Ablegung  über  Fonds,  welche  die  Anstalt  der  Localoberin
  zur  Verwendung  anvertraut  und  die  Leistung  der  Anstalt  zur  Verpflegung  der  fie
bedienenden  Schwestern  und  zu  Bestreitung  ihres  Kleidungsbedürfnisses,  deßgleichen  über  die
Tragung  der  durch  die  regelmäßigen  Reisen  der  Ordensobern  nach  den  Schwesterhäusern
veranlaßten  Kosten  wird  das  Nähere  durch  Vertrag  zwischen  der  Anstalt  und  dem  Mutterhause
  bestimmt.

–  .  19.

Den  Ordensobern  allein  kommt  es  zu,  Aspirantinnen  aufzunehmen,  welche  die  erforderlichen
  geistigen  und  körperlichen  Eigenschaften  befitzen.  In  der  Regel  ist  das  Aufnahmealter
  zwischen  18  und  24  Jahren  festgesetzt.

Nur  in  dem  Mutterhause  allein  können  diejenigen,  welche  in  den  Orden  der  barmherzigen
  Schwestern  aufgenommen  zu  werden  wünschen,  die  Aufnabme  finden.

Das  Verzeichniß  der  aufgenommenen  Aspirantinnen,  so  wie  jenes  der  einzukleidenden
und  die  Gelübde  ablegenden  Schwestern  hat  der  Ordenssuperior  jeverzeit  der  betreffenden
weltlichen  und  geistlichen  Behörde  vorzulegen,  damit  diese  über  den  jedesmaligen  Personalstand
  in  Kenntniß  gesetzt  sind.

«  §.20.

DESOMUHVVEMkrfokschkvsvrgfältigiene,diesichzurAufuapmemelden,obsievon
rechtschaffenen  katholischen  Eltern  geboren  find,  ob  keine  erbliche  Krankheit  in  ihrer  Familie
berrsche,  ob  sie  in  ihrer  Auffuͤhrung  untadelhaft  und  fest  entschlossen  seyen,  dem  Geiste  der
Welt  zu  entsagen,  und  in  frommer  Zurückgezogenheit  nach  den  Ordensregeln  zu  leben,  ferner
  ob  sie  gründliche  Religionskenntnisse  besitzen,  in  den  nothwendigen  Elementargegenständen
wohl  unterrichtet  seyen,  und  Gesundheit  und  Kraft  zur  Pflege  der  Kranken  haben.
        <pb n="85" />
        88

Obne  diese  Vorbedingungen,  die  durch  die  Vorlage  amtlich  ausgestellter  Tauf-,  Sitten-,
Schul=  und  Gesundheits-Zeugnisse  nachgewiesen  werden  müssen,  wird  in  der  Regel  keine
Jungfrau  aufgenommen.  Ueberdieß  hat  jede  neu  Aufzunehmende,  ihrer  Aufnahme  vorgän-=gig,
  bei  der  Staatsbehörde  über  den  Besitz  eines  Bürgerrechts  im  In=  oder  Auslande  sich
auszuweisen.  Im  Falle  des  Nachweises  eines  ausländischen  Bürgerrechts  ist  zugleich  eine
obrigkeitliche  Urkunde  darüber  beizubringen,  daß  des  Eintritts  in  den  in  Württemberg  befindlichen
  Orden  ungeachtet,  das  Bürgerrecht  des  betreffenden  Staats  fortdaure.

S.  21.
Einer  Novizmeisterin  ist  die  Bildung  dieser  Aspirantinnen  überlassen.
g.  22.

Nachdem  die  Candidatinnen  ungefähr  einen  Monat  im  Hause  zugebracht  haben,  um  zu
sehen,  ob  sie  sich  in  die  Lebensweise  und  die  Berufspflichten  des  Ordens  gewöhnen  können,
beginnt  für  sie  als  Aspirantinnen  die  Lehrzeit,  welcher  nach  Jahresfrist  die  Verleihung  des
geistlichen  Kleives  folgt,  wenn  die  Ordensobern  mit  ihrer  Gesinnungs=  und  Handlungs-=weise
  zufrieden  sind.

g.  23.

Im  Mutterhaus  empfangen  sie  das  geistliche  Kleid  und  legen  nach  vollendetem  Probejahr
  die  Gelübde  ab.

8.  24.

Die  Probezeit  der  Neueingekleideten  dauert  in  der  Regel  zwei  Jahre;  während  dieser
Zeit  werden  die  Probeschwestern  in  dem  innern  geistlichen  Leben,  in  den  Tugenden  und
Mlichten,  die  ihnen  ihr  nunmehriger  Beruf  auferlegt,  geübt,  und  wofern  sie  regen  Eifer  für
jene  bethätigt  und  die  erforderlichen  Fertigkeiten  in  Ausübung  dieser  sich  erworben  haben,
werden  sie,  nach  gehaltener  Berathschlagung  mit  den  Assistenzschwestern,  durch  Ablegung  der
Gelübde  dem  Orden  als  Institutsschwestern  einverleibt.

8.  25.

Die  Gelübde  der  barmherzigen  Schwestern  sind  keine  auf  Lebenszeit  verbindliche,  sondern
  einfache,  die  jährlich  erneuert  werden,  und  bestehen  in  der  Angelobung  der  Armuth,  der
Keuschheit  und  des  Gehorsams.

8.  26.
Die  Ordensobern  konnen,  obwohl  die  Gelübde  nur  einfach  sind  und  jaährlich  erneuert
        <pb n="86" />
        84

werden,  eine  Institutsschwester,  wenn  sie  sonst  ihre  Schuldigkeit  erfüllt  und  jene  Unordnungen
  vermeidet,  welche  die  Ausschließung  aus  dem  Orden  zur  nothwendigen  Folge  haben,
wegen  was  immer  für  Gebrechlichkeiten  nimmer  entlassen.

g.  27.

Die  Ordensobern  senden  nach  eigener  Wahl  in  die  Schwesterhäuser  diejenigen  Institutsschwestern,
  die  sie  für  geeignet  halten,  und  versetzen  dieselben,  wenn  es  die  Umstände  oder
disciplinarische  Rücksichten  ihnen  räthlich  oder  nothwendig  machen,  in  andere  Schwesterhäuser,
oder  rufen  sie  in  das  Mutterhaus  zurück.

g.  26.

Ohne  Vorwissen  und  Genehmigung  der  Ordensobern  darf  keine  Krankenhaus-Verwaltung
  eine  Schwester  entfernen  oder  eine  bestimmte  Schwester  fordern.  Jedoch  find  die  Ordensobern
  verbunden,  oalle  billigen  Wünsche  in  dieser  Beziehung  zu  berücksichtigen.

S.  29.

Beschwerden,  Klagen,  Wünsche,  Vorschläge  find  an  die  Ordensobern  unmittelbar  zu

bringen,  die  verpflichtet  sind,  jederzeit  die  nöthige  Abhülfe  und  Aushülfe  zu  leisten.
5S.  30.

Die  im  Krankendienst  gebrechlich  gewordenen  Schwestern  finden,  wenn  in  einem  Schwesterhause
  nicht  füglich  für  sie  gesorgt  werden  kann,  im  Mutterhause  Aufnahme  und  Verpflegung
aus  den  Mitteln  des  Ordens  für  ihre  Lebensdauer,  woferne  fie  nicht  zu  andern  ihren  Kräf.
ten  entsprechenden  Diensten  verwendet  werden  können.

8.  31.

Die  Ordenshäuser  haben  vorzügliche  Sorgfalt  für  die  kranken  Schwestern  zu  tragen,
und  alles,  was  in  ihrem  geringen  Vermögen  ist,  zu  ihrer  Pflege  zu  verwenden,  so  zwar,
daß  eher  den  Gesunden  als  den  Kranken  etwas  fehlen  soll.

+.  32.

Keine  Ordensschwester  kann  auf  ihr  Vermögen  zum  Vortheil  des  Ordens  unwiderruflich
  verzichten.

K.  33.

Die  eingebrachte  Mitgift,  welche  die  Summe  von  1500  fl.  nicht  übersteigen  darf,  muß
der  austretenden  Ordensschwester  zurückgegeben  werden,  und  der  Orden  hat  nur  das  Recht,
während  ihrer  Angehörigkeit  die  Zinsen  davon  zu  genießen.
        <pb n="87" />
        85

g.  34.

Stirbt  aber  eine  Schwester  als  Angehörige  des  Ordens,  so  fällt  das  von  ihr  als
Mitgift  eingebrachte  Vermögen  dem  Orden  anheim,  mag  dieselbe  mit  oder  ohne  Testament
sterben.

g.  35.

Jede  Ordensschwester  ist  und  bleibt  erb=  und  testamentfähig,  wie  jede  Bürgerin  des
Staats.  Das  ihr  außer  ihrer  Mitgist  gehörige  Vermögen  wird  außerhalb  des  Ordens
administrirt;  den  Ertrag  desselben,  soweit  nicht  Nutznießungs=  oder  andere  Rechte  Dritter
ibn  in  Anspruch  nehmen,  erhält  der  Orden,  so  lange  die  Schwester  in  demselben  bleibt.
In  ihrem  Testament  kann  sie  über  ihr  sämmtliches  Vermögen  vollkommen  frei  verfügen,
nicht  aber  über  ihre  Mitgift.

36.

Das  dem  Orden  als  Körperschaft  gehörige  Vermögen  ist  der  Verwaltung  der  Ordensobern
  ausschließlich  überlassen.

Der  Orden  kann  jevoch  nur  mit  besonderer  Ermächtigung  der  Staatsregierung  Vergabungen
  von  beweglichem  oder  unbeweglichem  Vermögen,  die  durch  Akte  unter  Lebenden
oder  letzten  Willen  an  ihn  gemacht  werden,  annehmen.  Ferner  kann  derselbe  Liegenschaften
oder  liegenschaftliche  Rechte  unter  unentgeldlichem  oder  lästigem  Titel  nur  nach  vorher  der
betreffenden  Landesbehörde  gemachter  Anzeige  und  von  derselben  erhaltener  Ermächtigung
erwerben.

Ueber  die  Verwaltung  des  eigentlichen  körperschaftlichen  Vermögens  ist  jährlich  der
Stagatsbehörde  Rechnung  abzulegen.

8.  37.

Ueber  Alles,  was  die  Neueingetretenen  in  das  Mutterhaus  bringen,  wird  ein  Inventar
aufgenommen,  damit  man  ihnen,  wenn  sie  nicht  eingekleidet  werden  oder  freiwillig  das
Haus  verlassen,  das  Eingebrachte  wiever  zurückgeben  könne.

5.  38.

Wen  eine  Aspirantin  oder  Probeschwester  durch  Austritt  oder  Tod  aus  der  Verbindung
mit  dem  Orden  scheidet,  so  ist  dieser  berechtigt,  für  die  Kosten,  welche  ihm  durch  den  Aufenthalt
  der  Ausgeschiedenen  im  Ordenshaus  verursacht  worden  find,  und  wozu  im  Todesfall

2
        <pb n="88" />
        86

auch  die  Kosten  der  Beerdigung  und  eines  angemessenen  Seelengottesdienstes  gerechnet  werden,
  von  der  Ausstattung  und  dem  sonstigen  Vermögen,  welches  die  Ausgeschiedene  in  das
Haus  eingebracht  hat,  sich  zu  entschädigen.  Das  nach  dem  Abzug  dieser  Entschädigung
übrig  bleibende  Vermögen  ist  der  Ausgeschiedenen  oder  ihren  Erben  binauszugeben.

5.  39.

Ein  Ordensmitglied,  welches  sein  Gelübde  nicht  erneuern  will,  kann  nach  Ablauf  des
Jahres,  für  welches  vasselbe  abgelegt  ist,  seine  Entlassung  aus  dem  Ordensverband  bei  den
Ordensobern  nachsuchen,  welche  ihm  in  diesem  Fall  nicht  zu  versagen  ist.

S.  40.

Aus  dem  Orden  kann  auch  eine  Schwester  wider  ihr  Verlangen  entlassen  werden,
wenn  sie  gegen  eines  der  Ordensgelübde  sich  grob  verfehlt,  und  auf  wiederholte  Ermahnung
  sich  nicht  gebessert,  den  Mitschwestern  Aergerniß  gegeben,  dem  Orden  Unehre  gemacht
  oder  überhaupt  einen  Febler  begangen  hat,  der  nach  übereinstimmendem  Urtheile
der  Institutsschwestern  und  der  Ordensobern  die  Entlafsung  aus  dem  Orden  zur  nothwendigen
  Folge  hat.  .
§.41·

Eine  Schwester,  welche  entweder  freiwillig  aus  dem  Orden  tritt,  oder  von  den  Ordensobern
  entlassen  wird,  welche  das  geistliche  Kleid  dann  mit  dem  weltlichen  zu  wechseln  hat,
kann  von  dem  Orden  für  die  geleisteten  Dienste  keine  Belohnung  oder  Vergütung  unter
was  immer  für  einem  Titel  fordern.

Man  wird  ihr  aber  ihr  eingebrachtes  Geld  nach  Abzug  desjenigen,  was  für  sie  während
der  Zeit,  da  sie  noch  Aspirantin  oder  Probeschwester  war,  verwendet  wurde,  so  wie  die
weltliche  Kleidung  nebst  andern  Geräthen,  welche  sie  ins  Mutterhaus  eingebracht  hat,  wieder
  herausgeben.

K.  42.

Freiwillig  ausgetretene  oder  entlassene  Schwestern  werden  für  antauglih  erklaͤrt,  je

wieder  in  den  Orden  aufgenommen  zu  werden.

5.  43.

Bei  entstehenden  Streitigkeiten  in  zeltlichen  oder  geistlichen  Dingen  entscheiden  die  zuständigen
  Behörden.
        <pb n="89" />
        87

Bei  Abschließung  der  Verträge  des  Ordens  mit  den  Gemeinden  soll  vorgesehen  werden,
daß  Streitigkeiten  zwischen  der  Vorsteherin  und  der  weltlichen  Behörde  durch  die  betreffende
Kreisregierung  unter  Benehmen  mit  der  Kirchenbehörde  entschieden  werden.

8.  44.
Der  Orden  und  jedes  Mitglied  desselben  ist  verpflichtet,  die  vorstehenden  Statuten  in
heiligem  Gehorsam  zu  befolgen.

:B)  Des  Justiz-Departements.
1.  Des  Justiz-Ministeriums.

Verfügung  in  Betreff  des  Eintritts  Minderjähriger  in  den  Orden  der  barmherzigen
Schwestern.

Im  Hinblick  auf  die  landesherrlich  genehmigte  Einführung  des  Ordens  der  barmherzigen
  Schwestern  in  dem  Rottenburger  Bisthums-Sprengel  und  die  durch  einen  bischöflichen
Hirtenbrief  vom  19.  Januar  d.  J.  erfolgte  Bekanntmachung  der  Ordensstatuten  werden  in
Gemäßheit  böchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  14.  December
1854  die  Gerichte  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  nach  Anleitung  der  bestebenden  Gesetze
zur  Aufnahme  Minderjähriger  in  den  genannten  Orden  die  Zustimmung  der  Eltern  oder
Vormünder,  und  wo  letztere  solche  zu  ertheilen  haben,  zugleich  vie  Genehmigung  der  Vormundschafts-Behörde
  erfordert  wird.

Stuttgart  den  27.  März  1855.
Plessen.

2.  Des  K.  Gerichtshofs  für  den  Donarkreis.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestätigung  des  von  dem  Freiherrn  August  v.  Hornstein-Orsenhausen
  errichteten  Familienstatuts.
Der  Freiherr  August  v.  Hornstein-Orsenhausen,  Königl.  Württembergischer
Kammerherr,  hat  am  1..  Ki#.  1854  ein  Familienstatut  errichtet,  zu  Folge  dessen  seine
sämmtlichen  Bestitzungen  ein  nach  den  Grundsätzen  der  Lineal-Erbfolge  und  nach  dem  Rechte
        <pb n="90" />
        88

der  Erstgeburt  zunächst  unter  seinen  männlichen  Nachkommen  sich  vererbendes  Stammgubilden
  sollen.

Nachdem  nun  diesem  Statut  heute  die  richterliche  Bestätigung  ertheilt  worden  ist,  i'
wird  dieß  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

So  gegeben  in  dem  Civilsenat  des  K.  Gerichtshofs  für  den  Donaukreis.

Ulm  den  23.  März  1855.
Zeper.
        <pb n="91" />
        &amp;amp;  10.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  24.  April  1855.

Inhalt.
Köniceliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  einige  Aenderungen  hinsichtlich  des  Maaßes  und  des  Vollzugs  der
Freiheitsstrafen.  —  Gesetz,  betreffend  die  Trennung  ves  Weilers  Rossach  von  dem  Oberamtobezirke  Neckarsulm.


Verfügungen  der  Departements.  Nachträgliche  Erläuterung  hinsichtlich  einiger  Bestimmungen  des  Jurisdictionsvertrags
  zwischen  dem  Königreiche  Würktemberg  und  dem  Großherzogthume  Baden  vom  Jahre  1825.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A.  Gesetz,
betreffend  einige  Aenderungen  binsichtlich  des  Maaßes  und  des  Vollzugs  der  Freiheitsstrafen.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.
Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  unter  Zustimmung  Un  serer  getreuen

Stände  verordnen  und  versügen  Wir,  wie  folgt:
Art.  1.
Die  zeitliche  Zuchthausstrafe  soll  künftig,  die  Fälle  des  Art.  2  ausgenommen,  um  ein
Fünftheil  unter  demjenigen  Betrag,  auf  welchen  nach  dem  bisherigen  Recht  ohne  die  Be-
        <pb n="92" />
        90

stimmung  des  Art.  1  des  Gesetzes  vom  13.  August  1849  über  das  Marimum  der  zeitlichen
Zuchthausstrafe  zu  erkennen  gewesen  wäre,  somit  nur  noch  in  der  Dauer  von  vier  bis  zwanzig
  Jahren  ausgemessen  werden.

Art.  2.

Von  der  Regel  des  Art.  1  werden  folgende  Ausnahmen  festgesetzt:

1)  bleibt  die  Bestimmung  im  Art.  1  des  Gesetzes  vom  13.  August  1849  besteben,  wornach
  die  im  Strafgesetzbuche  mit  lebenslänglicher  Zuchthausstrafe  bedrohten  Verbrechen
  mit  Zuchthaus  von  zwanzig  bis  dreißig  Jahren  bestraft  werden  sollen.

Insbesondere  kann  bis  zu  dreißigjähriger  Zuchthausstrafe  aufgestiegen  werden
a)  beim  Zusammenflusse  von  Verbrechen,  wenn  nach  der  Vorschrift  des  Art.  1
eines  der  zusammentreffenden  Verbrechen  mindestens  mit  sechszehnjährigem  Zuchthause
  zu  bestrafen  ist  und  ver  Betrag  der  durch  die  übrigen  Verbrechen  nach
dieser  Vorschrift  verwirkten  Strafen  zwanzigjähriger  Zuchthausstrafe  sich  nähert:;
b)  beim  Rückfalle,  wenn  nach  der  Vorschrift  des  Art  1  durch  vas  Verbrechen  an
sich  mindestens  sechszehnjähriges  Zuchthaus  verwirkt  ist  und  der  nach  dieser  Vorschrift
  wegen  des  Rückfalls  begründete  Strafzusatz  zwanzigjähriger  Zuchthausstrafe
  sich  nähert.

2)  Ferner  bleibt  die  Bestimmung  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1853  in  Gültigkeit,
  wornach  gegen  Personen,  welche  nach  dem  sechszehnten,  aber  noch  vor  dem
zurückgelegten  achtzehnten  Jahre  ein  mit  Todesstrase  oder  mit  lebenslänglicher  Zuchthausstrafe
  bedrohtes  Verbrechen  begangen  haben,  statt  dieser  Strafe  auf  fünfzehn  bis
fünf  und  zwanzigjährlges  Zuchthaus  zu  erkennen  ist.

3)  verbleibt  es  bei  der  Bestimmung  des  Strafgesetzbuchs  Art.  96,  Ziffer  1,  wornach
gegen  jugendliche  Verbrecher  von  mehr  als  zehn,  aber  noch  unter  sechszehn  Jahren
statt  der  Todes=  und  lebenslänglichen  Zuchthausstrafe  auf  fünf  bis  fünfzebnjähriges
Zuchthaus  erkannt,  die  zeitliche  Freiheitsstrafe  aber  auf  ein  Viertheil  bis  zu  vrei
Vlertheilen  der  sonst  gesetzlich  verwirkten  Zeitdauer  herabgesetzt  werden  soll,  dieselbe
indessen  zwölf  Jahre  nicht  übersteigen  darf.

4)  Der  Versuch  eines  mit  Todesstrafe  bedrohten  Verbrechens  soll  mit  Zuchthaus  von
acht  bis  fünf  und  zwanzig  Jahren  bestraft  werden.  (Vergl.  Schlußsatz  des  Art.  1
des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1853.)

1
        <pb n="93" />
        91

Art.  3.

Die  Arbeitshausstrafe  wird  in  der  Vollziehung,  vorbehältlich  der  nach  Art.  14  des
Strafgesetzbuchs  zulässigen  Verwendung  von  Arbeitshausgefangenen  zu  Arbeiten  außerhalb
der  Strafanftalt,  der  Zuchthausstrafe  gleichgestellt,  dagegen  auf  den  Zeitraum  von  vier
Monaten  bis  zu  vier  Jahren  beschränkt.

Demgemäß  ist  dieselbe  künftig  je  im  Betrage  von  zwei  Drittheilen  der  nach  bisherigem
Recht  verwirkten  Strafdauer  auszumessen.

Art.  4.

Die  Bestimmungen  des  Art.  3  finden  auf  die  Fälle  des  Art.  96,  Ziff.  1  des  Strafgesetzbuchs
  keine  Anwendung.

Art.  5.

Die  Zuchthausstrafe  und  die  Arbeitshausstrafe  soll  nur  nach  Jahren  und  Monaten  ausgemessen
  werden.

Bruchtbeile  unter  Einem  Monat  fallen  weg.

Art.  6.

Die  Verwandlung  der  Arbeitshausstrafe  in  Zuchthausstrafe  hat  die  in  Art.  50  des
Strafgesetzbuchs  bestimmte  Verminderung  der  Strafdauer  ferner  nicht  zur  Folge,  und  es  ist
künftig  Einjähriges  Kreisgefängniß  sechsmonatlichem  Arbeitshause  oder  Zuchthause  gleich
zu  achten.

Deßgleichen  soll  von  nun  an  das  schwerste  zulässsge  Maaß  der  körperlichen  Züchtigung
(vergl.  Gesetz  vom  17.  Juni  1853,  Art.  9)  die  Arbeitshaus=  wie  die  Zuchthausstrafe  nur
bis  zum  Betrag  von  sechs  Monaten  ersetzen  können.

Art.  7.

Die  Vorschriften  der  Artikel  1  und  3  sind  auch  auf  die  bereits  zuvyr  nach  dem  bisherigen
  Recht  erkannten  Strafen,  so  weit  sie  nicht  erstanden  sind,  anzuwenden.

Die  Verminderung  der  Zuchthausstrafe  um  ein  Fünftheil  tritt  mit  dem  Zeitpunkte  der
Wirksamkeit  vieses  Gesetzes  (Art.  12),  die  Verminderung  der  Arbeitshausstrafe  um  ein  Drittheil
  mit  dem  Zeitpunkt  der  Einführung  ver  strengeren  Hausordnung  (Art.  3)  ein.

Die  dieffällige  Berechnung  der  Strafanstalten-Verwaltungen,  auf  welche  die  Vorschrift
des  Art.  5  keine  Anwendung  findet,  unterliegt  ver  Prüfung  des  Gerichts,  welches  die  Strafe
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        rechtskräftig  erkannt  hat,  beziehungsweise,  wo  eln  Schwurgerichtshof  erkannt  hat,  des  Criminalsenats
  des  betreffenden  Kreisgerichts.

Art.  8.

Die  nach  Art.  16  und  25  des  Strafgesetzbuchs  bei  den  einzelnen  Freiheitsstrafen  zulässigen
  Schärfungen  sollen  künftig  nur  für  das  erste  Viertheil  der  Strafbauer,  und,  wenn
solches  Ein  Jahr  übersteigt,  nur  für  das  erste  Jahr  in  der  Art  verfügt  werden,  daß  dieselben
  einzeln  oder  mit  einander  höchstens  viermal  im  Jahr  zur  Anwendung  kommen.

Art.  9.
Strafschärfungen,  welche  vor  der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  gerichtlich  erkannt  worden
find,  dürfen  nicht  vollzogen  werden,  soweit  das  Erkenntniß  sie  für  später  als  das  erste  Viertheil
  der  Strafzeit  oder  das  erste  Jahr  derselben  ausgesprochen  hat.

Art.  10.

Die  einsame  Einsperrung  kann  als  Disciplinarstrafmittel  gegen  Zuchthaus=  und  Arbeitshausgefangene
  von  dem  Vorsteher  der  Strafanstalt  auf  die  Dauer  von  Einem  Monat,  von
der  oberaufsehenden  Behörde  auf  die  Dauer  von  zwei  Monaten  verfügt  werden.

Gegen  Gefangene  in  den  Zuchtpolizeihäusern  und  Kreisgefängnissen  kommt  dasselbe
Diseiplinarstrafmittel  bis  zur  Dauer  von  dreißig  Tagen  in  Anwendung.

Art.  11.

Im  Zuchtpolizeihause  (vergl.  Art.  5  des  Gesetzes  vom  13.  August  1849)  sollen  künftig,
wofern  nicht  die  erkennende  Behörde  wegen  besonderer  mildernder  Umstände  die  ausnahmsweise
  Vollziehung  der  Strafe  in  Kreisgefängniß  beschließen  würde,  auch  diejenigen  Kreisgefängnißstrafen
  vollzogen  werden,  welche

1)  neben  der  zeitlichen  Entziehung  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienstrechte
oder

2)  gegen  einen  Angeklagten,  welcher  dieser  Rechte  durch  ein  früheres  Straferkenntniß
zwar  nur  zeltlich,  aber  zur  Zeit  der  neuen  Verurtheilung  noch  verlustig  ist,  oder

3)  auf  den  Grund  des  Polizelstrafgesetzes  vom  2.  October  1839  wegen  wiederholter
Landstreicherel  (Art.  19,  Abs.  2),  wiederholter  Bettelei  (Art.  21,  Abs.  2),  Asotie
(Art.  24),  gewerbsmäßiger  oder  im  bewußten  Zustand  eines  venerischen  Uebels  ver,
        <pb n="95" />
        93

übter  Unzucht  (Art.  47  und  49),  Kuppelei  (Art.  52),  mit  öffentlichem  Aergerniß
verbundener  unzüchtiger  Handlungen  oder  Reden  (Art.  53),  Diebstahls,  Betrugs
oder  Unterschlagung  (Art.  57,  59,  61),  oder

gemäß  dem  Art.  6,  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  2.  Mai  1852  in  Betreff  einiger  Abänderungen
  und  Ergänzungen  des  Polizeistrafgesetzes  wegen  einer  der  dort  unter
Ziff.  1  bis  3  namhaft  gemachten  Handlungen  erkannt  worden  sind.

Der  Strafvollzug  im  Zuchtpolizeihause  hat  auch  Platz  zu  greisen,  wenn  die  Kreisgesängnißstrafe
  wegen  Zusammentreffens  einer  der  unter  Ziff.  3  und  4  genannten  Handlungen
  mit  anderen  Vergehen  erkannt  worden  ist.

Auch  in  andern  als  den  zuvor  genannten  Fällen  sind  die  Gerichte  den  Vollzug  einer
zu  erkennenden  Kreisgefängnißstrafe  tm  Zuchtpolizeihause  durch  das  Strafurtheil  besonders
anzuordnen  befugt,  wofern  sie  solches  nach  der  Persönlichkeit  des  Verurtheilten  oder  nach
Beschaffenbeit  seines  Vergehens  für  angemessen  erachten.

4

Art.  12.

Dleses  Gesetz  ist  in  allen  Strafsachen  anzuwenden,  welche  an  dem  Tag,  an  welchem
es  in  Wirksamkeit  zu  treten  hat,  noch  nicht  rechtskräftig  entschieden  sind.
Dieser  Tag  wird  im  Verordnungswege  bestimmt.

Unsere  Ministerlen  der  Justiz  und  des  Innern  sind  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes
  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart,  den  14.  April  1855.

Wilhelm.
Der  Justiz-Minister:
Plessen:
Der  Minister  des  Innern:
Linden.
Auf  Befehl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Maueler.
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        94

8)  Gese  ,

betreffend  die  Trennung  des  Weilers  Rossach  von  dem  Oberamtsbezirke  Neckarsulm.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.
Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Ein  ger  Artikel.

Der  bisher  zum  Oberamt  Neckarsulm  gehörige  und  mit  der  Gemeinde  Olnhausen
vereinigte  Weiler  Rossach  wird  hiermit  von  dem  Oberamtsbezirke  Reckarsulm  getrennt
und  dem  Oberamtsbezirke  Künzelsau  zugetheilt.

Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart,  den  12.  April  1855.

Wilhelm.

Der  Minister  des  Innern:
Linden.

Auf  Befehl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Mauceler.
        <pb n="97" />
        95

II.  Verfügungen  der  Departements.

Der  Departements  der  Justiz  und  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

Der  Ministerien  der  Justiz  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Nachträgliche  Erläuterung  hinsichtlich  einiger  Bestimmungen  des  Jurisdictions-Vertrages  zwischen
dem  Köngreiche  Württemberg  und  dem  Großherzogthume  Baden
vom  Jahr  1825.

Die  Königlich  Württembergische  und  die  Großherzoglich  Badische  Regierung  haben  sich
zu  dem  Zwecke,  einige  Zweifel,  die  sich  bei  Anwendung  des  zwischen  ihnen  im  Jahr  1825
abgeschlossenen  Jurisdictions-Vertrages  ergeben  hatten,  zu  beseitigen,  über  nachstehende,  einige
Bestimmungen  des  gedachten  Vertrages  erläuternde  Punkte  verständigt:

1)  der  Artikel  3  des  Staatsvertrags,  wornach  beide  Staaten  sich  zu  gegenseitiger
Rechtshülfe  verpflichten,  soll  keine  Anwendung  finden  auf  Untersuchungen,  welche  in
dem  einen  Staate  gegen  einen  Angehörigen  des  anderen  Staates  eingeleitet  sind
oder  beabsichtigt  werden,  es  wäre  denn,  daß  man  in  dem  einen  Staate  dieses  Angebörigen
  des  anderen  Staates  bereits  habbaft  ist;

2)  der  Artikel  31  soll  weder  auf  Geldstrafen,  die  von  den  Gerichten  des  einen  Staates
gegen  einen  Angebörigen  des  anderen  Staates  auf  den  Grund  eines  Contumacial=Verfahrens
  erkannt  worden  find,  noch  auf  Kosten  eines  gegen  einen  Inländer  auswärts
  gepflogenen  Contumacial-Verfahrens  Anwendung  erhalten;

3)  die  im  Artikel  32  festgesetzte  Verpflichtung  zur  Auslieferung  soll  eine  Ausnahme  erleiden,
  wenn  entweder  ’

a)  wegen  derselben  strafbaren  Handlung,  welche  den  Auslieferungs-Antrag  veranlaßt
  hat,  die  Competenz  der  Gerichte  des  um  die  Auslieferung  angegangenen
Staates  nach  den  Gesetzen  desselben  begründet  ist,  oder  wenn

b)  der  Auszuliefernde  in  dem  um  die  Auslieferung  angegangenen  Staate  wegen
anderer  Handlungen  einer  Untersuchung  oder  Strafhaft,  oder  wegen  Schulden
  oder  sonstiger  civilrechtlicher  Verbindlichkelten  einem  Arreste  unterliegt.
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        In  den  Fällen  unter  a.  hat  die  Auslieferung  gänzlich  zu  unterbleiben,  in  den
Fällen  unter  b.  erst  nach  dem  Wegfall  des  betreffenden  Hindernisses  Platz  zu
greifen.
Nachvem  nun  die  Verständigung  über  die  vorstehenden  Punkte  die  höchste  Genebmigung
erhalten  hat,  so  werden  dieselben  hiermit  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.
Stuttgart  den  4.  April  1855.
Plessen.  Linden.

#N###

 

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="99" />
        97
11.
Regierungs-Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  9.  Mai  1855.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Gesetz  über  einige  Abaänderungen  des  bestehenden  Eherechts.  —  Gesetz  über  die  auf
den  Inhaber  lautenden  Schuloscheine  ver  Ablösungskassen.
Versügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Ablieferung  von  Leichnamen  an  die  anatomischen
  Anstalten.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Gese  6
über  einige  Abänderungen  des  bestehenden  Eherechts.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zu  Beseitigung  einiger  in  Absicht  auf  die  Eingehung  von  Ehen  in  dem  bestehenden
Rechte  begründeten  Hindernisse  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anbörung  Unseres
Gebeimen-Nathes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.
·  Art.  1.
Zur  bürgerlichen  Gültigkeit  einer  Ehe  unter  Christen  wird  in  der  Regel  die  Tranung  durch
den  Geistlichen  einer  vom  Staate  als  Körperschaft  anerkannten  Religionzgesellschaft  erfordert.
        <pb n="100" />
        98

Ist  das  Glaubensbekenntniß  des  Bräutigams  und  dasjenige  der  Braut  ein  verschiedenes,
so  kann  die  Trauung  durch  den  Gelstlichen  des  einen  oder  anderen  Theiles  vorgenommen
werden.

Die  Vorschrift  des  Religionsediktes  vom  15.  Oktober  1806,  S.  VlI.  ist  aufgehoben.
Im  Uebrigen  bleibt  es  begüglich  der  Frage,  welcher  Geistliche  der  betreffenden  Kirche  für
die  Vornahme  der  Trauung  zuständig  sei,  bei  dem  bestebenden  Recht.

Art.  2.

Ausnahmsweise  kann  die  Ebe,  sofern  kein  in  der  Staatsgesetzgebung  anerkanntes  Ehebinderniß
  vorllegt  (Art.  4),  durch  eine  Verhandlung  vor  der  bürgerlichen  Behörde  (Art.  7)
geschlossen  werden:  6

1)  wenn  die  Verlobten  nachweisen,  daß  sie  sämmtliche  Geistlichen,  welche  nach  Art.  1  zu
ihrer  Trauung  zuständig  seyn  würden,  vergeblich  um  solche,  beziehungsweise  um  die
Einleitung  biezu  durch  das  kirchliche  Aufgebot,  angegangen  haben.

Wenn  nach  bestehendem  Recht  das  Aufgebot  in  zwei  Kirchen  stattzufinden  hätte,
und  dasselbe  zwar  von  dem  einen  der  betreffenden  Geistlichen  gestattet,  von  dem  anderen
  aber  verweigert  wird;  so  genügt  es  an  der  Vollziehung  des  Aufgebots  durch
den  Ersteren.

2)  Wenn  die  Verlobten  oder  Eines  von  ihnen  einer  nicht  vom  Staate  als  Körperschaft
anerkannten  Religionsgesellschaft  angehören.

Art.  3.
Geistliche,  welche  die  Vollziehung  einer  Trauung,  beziehungsweise  des  Aufgebots,  verweigern,
  sind  der  ansuchenden  Partei  hierüber  auf  Verlangen  ein  schriftliches  Zeugniß  auszustellen
  gehalten,  in  welchem  der  Grund  der  Weigerung  angegeben  ist.

Art.  4.

Bezüglich  der  Ehehindernisse  bleibt  es  bei  dem  besiehenden  Recht,  jedoch  mit  der  Ausnahme,
  daß  von  dem  GEhehindernisse  der  Schwägerschaft  im  ersten  und  zweiten  Grade  der
Seitenlinie,  sowie  der  Verwandtschaft  im  zweiten  Grade  der  Seitenlinie  landesherrliche  Dispensation
  auch  da  eintreten  kann,  wo  solche  bisher  ausgeschlossen  war.
        <pb n="101" />
        99

Zweiter  Abschnitt.

Besondere  Bestimmungen  für  den  Fall  der  Eheschließung  ohne  kirchliche
Trauung.

I.  Von  Schließung  der  Ehe.
Art.  5.

An  die  Stelle  des  kirchlichen  Aufgebotes  tritt  eine  von  dem  zur  Mitwirkung  bei  Eingehung
  der  Ehe  berufenen  Bezirkorichter  (Art.  7)  zu  erlassende  Bekanntmachung  der  beabsichtigten
  Ehe  mittelst  Anschlags  an  dem  Rathhause  des  Wohnorts  der  Verlobten,  oder  in
dessen  Ermanglung  an  demjenigen  ihres  Geburtsortes,  so  wie  an  dem  Rathhause  ihres  neuen
Niederlassungsortes.

Diese  Bekanntmachung  muß  an  drei  aufeinanderfolgenden  Sonntagen  angeheftet  bleiben
und  verliert  ihre  rechtliche  Wirkung,  wenn  nicht  innerhalb  sechs  Monaten,  vom  letzten  Sonntage
  an  gerechnet,  die  Ehe  geschlossen  wird.

Art.  6.

Die  Einsprache  gegen  die  Schließung  der  Ehe  ist  bei  dem  Bezirksrichter,  welcher  die
Bekanntmachung  unterzeichnet  hat,  anzugeigen.

Derselbe  hat  die  Einsprache,  wenn  sse  auf  erbebliche  Behauptungen  gestützt  wird,  belden
Betheiligten  zu  cröffnen,  und  nöthigenfalls  dem  Bezirksgerichte  des  betreffenden  Verlobten
zur  gerichtlichen  Erledigung  zu  übergeben.

Art.  7.

Die  GEheschließung  geschieht  nach  der  Wahl  der  Verlobten  vor  dem  Bezirkerichter  des
Wohn=  oder  des  Geburtsortes  des  Bräutigams  oder  der  Braut,  oder  auch  vor  dem  Bezirksrichter
  des  neuen  Niederlassungsortes  der  Verlobten,  oder  des  Ortes,  wo  sie  das  Bürgerrecht
  haben,  in  Gegenwart  ves  Gerichts-Aktuars  und  zweier  Gerichts-Beisitzer  öffentlich  in
dem  Rathhause.

Einc  Ehe,  welche  nicht  vor  dem  zuständigen  Bezirksrichter  und  den  weiteren  in  Absatz  1
genannten  Personen  geschlossen  worden,  ist  ungültig.

Art.  8.
Die  Trauung  darf  nicht  vollzogen  werden,  bevor  nicht  dem  Richter  eine  von  der  Ortsobrigkeit
  des  Bräutigams  und  der  Braut  ausgestellte  gehörig  beglaubigte  Beurkundung,  daß
        <pb n="102" />
        100

dem  Abschluß  der  Ehe  kein  ihr  bekanntes,  auf  den  Bestimmungen  des  bürgerlichen  oder  des
öffentlichen  Rechtes  beruhendes  Hinderniß  entgegenstehe,  zugestellt  worden  ist.

Diese  Beurkundung  muß  Vor=  und  Zunamen,  Alter,  Beruf,  Glaubensbekenntniß,  Geburtsort
  und  Wohnsitz  der  Verlobten,  ihrer  Eltern  und  Vormünder,  enthalten.  Ist  einer
dieser  Umstände  nicht  zu  ermitteln  gewesen,  so  ist  dies  in  der  Urkunde  besonders  zu  erwähnen.

Ueberdieß  müssen  wenigstens  zwei  Tage,  von  dem  letzten  Sonntage  der  Bekanntmachung
Man  gerechnet,  verflossen  und  sämmtliche  Anschläge,  so  wie  im  Fall  erhobener  Einsprache  die
Urkunden  über  deren  Erledigung,  im  Falle  der  Ziffer  1  des  Art.  2,  auch  das  nach  Art.  3
erforderliche  Zeugniß  der  betreffenden  Geistlichen,  in  den  Händen  des  die  Verhandlung  leitenden
  Bezirkorichters  seyn.

Art.  9.

Der  Bezirkerichter  eröffnet  die  Handlung  mit  einem  kurzen  Vortrag  über  die  rechtliche
und  stttliche  Bedeutung  der  Ehe.

Hierauf  fordert  er  die  Verlobten  auf,  sich  gegenseitig  die  feierliche  Erklärung  zu  geben,
daß  sie  sich  zur  Ehe  nehmen  wollen,  und  spricht  sofort,  nachdem  diese  Erklärung  gegeben  ist,
aus,  daß  die  Ehe  nunmehr  als  rechtlich  wirksam  zu  betrachten  und  daß  die  Verlobten  von
nun  an  als  Ehegatten  sich  zu  behandeln  verpflichtet  sepen.

Art.  10.
Die  Verlobten  müssen  bei  der  Trauung  in  Person  erscheinen;  eine  Vertretung  vurch
Bevollmächtigte  ist  unstatthaft.
Jede  obne  landesherrliche  Erlaubniß  erfolgte  bürgerliche  Trauung  eines  Württembergers
im  Auslande  ist  ungültig;  im  Uebrigen  finden  auch  auf  sie  die  bezüglich  der  kirchlichen  Trauung
  eines  Württembergers  im  Ausland  bestebenden  Verordnungen  Anwendung.

Art.  11.
Unmittelbar  nach  der  GEheschließung  wird  über  die  Verbandlung  in  Gegenwart  der
Neuverehelichten  vurch  den  Gerichts-Aktuar  ein  Protokoll  in  doppelter  Ausfertigung  aufgenommen,
  von  ihnen  unterzeichnet  und  von  dem  Gerichtspersonal  beglaubigt.

Art.  12.
Eine  Ausfertigung  des  Trauungsprotokolls  ist  den  Chegatten  zu  behändigen.  Auch
hat  der  Bezirksrichter  den  Geiftlichen  derjenigen  Gemeinden,  in  deren  Familienregistern  die
Ehegatten  bisher  eingetragen  waren,  und  im  Fall  eines  Wechsels  des  Wohnortes  neu  ein-
        <pb n="103" />
        101

zutragen  sind,  einen  Protokollauszug  Behufs  der  geigneten  Vormerkung  in  dem  Familienregister
  zu  übersenden.

Ist  mit  landesherrlicher  Erlaubniß  ein  Württemberger  im  Ausland  bürgerlich  getraut
worden,  so  hat  derselbe  die  Trauungsacte  dem  Bezirksrichter  seines  Wohnortes  zu  dem  gleichen
  Behuf  zu  übergeben.

II.  Von  Auflösung  der  Eheverlöbnisse  und  Ehen.
Art.  13.

Für  die  Verhandlung  der  Eheverlöbnißstreitigkeiten  unter  Brautleuten,  welche  einer
vom  Staate  nicht  als  Körperschaft  anerkannten  Religionsgesellschaft  angehören,  sowic  von
Streitigkeiten  über  Ehen,  welche  vurch  bürgerliche  Trauung  geschlossen  worden  find,  ist  ver
Bezirksrichter  des  beklagten  Theils  zuständig.

Die  Entscheidung  steht  dem  Cioilsenat  des  dem  verhandelnden  Bezirksrichter  vorgesetzten
Kreisgerichtes  zu.

Im  Uebrigen  finden  bei  Verhandlung  und  Entscheidung  der  Verlöbniß=  und  Chestreitigkeiten
  die  für  dergleichen  Streitigkeiten  der  Protestanten  geltenden  Grundsätze  und  Vorschriften
  Anwendung.

Das  Urtheil,  welches  die  Ungültigkeit  der  Ehe  ausspricht,  ist  in  das  Familienregister
einzutragen.

III.  Von  Dispensationen.
Art.  14.

Die  Gesuche

1)  um  Dispensation

a)  von  der  öffentlichen  Bekanntmachung  der  bevorstehenden  Ehe  überhaupt,  oder  von

der  Bekanntmachung  im  Auslande,

b)  von  der  Altersungleichheit,

J)  von  der  Verwandtschaft  und  Schwägerschaft,

4)  von  der  geschlossenen  Zeit,

e)  von  der  Trauerzeit,

2)  um  die  Erlaubniß

a)  zur  Wiederverehelichung  nach  vorangegangener  Scheidung  einer  vor  der  bürgerlichen

  Behörde  geschlossenen  Ehe,

60)  zur  Egheschließung  in  einem  Privathause,
        <pb n="104" />
        102

c)  zur  Cheschließung  im  Inlande  vor  einem  anderen,  als  dem  an  sich  zuständigen
Bezirksrichter  (Art.  7),

3)  um  Ergänzung  des  elterlichen  Consenses,
sind  durch  den  zuständigen  Bezirksrichter  (Art.  7)  dem  Civilsenat  des  ihm  vorgesetzten
Kreisgerichtes,  beziehungsweise  in  dem  Falle  von  2.  a.  demjenigen  Ciollsenate,  welcher  zuvor
die  Scheidung  ausgesprochen  hatte,  zur  Entscheidung  vorzulegen.

Bei  Verhandlung  und  Erlevigung  solcher  Gesuche  finden  im  Uebrigen  die  bei  Protestanten
  geltenden  Grundsätze  und  Vorschriften  Anwendung.

IV.  Von  den  Geburts=  und  Sterbe-Protokollen.
Art.  15.

Die  Anzeige  von  der  Geburt  eines  von  nicht  kirchlich  getrauten  Ebeleuten  erzeugten
Kindes,  deßgleichen  von  dem  Tode  eines  solchen  Ehegatten  oder  cines  solchen  Kindes  bat
bei  dem  Ortsvorsteber  des  Geburts=  beziehungsweise  Sterbeortes  zu  geschehen.

Ueber  vie  Anzeige  hat  der  Ortsvorsteher  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  von  demjenigen,
  welcher  vie  Anzeige  gemacht  hat,  zu  unterzeichnen  und  vom  Ortsvorsteher  zu  beglaubigen
  ist.

Bezüglich  der  Personen,  welche  zu  dieser  Anzeige  verpflichtet  sind,  und  der  Zeit,  innerhalb
  welcher  letztere  zu  geschehen  hat,  treten  die  allgemein  geltenden  Vorschriften  ein.

Art.  16.

Der  Ortsvorsteher  hat  das  Geburts=  beziehungsweise  Sterbeprotokoll  dem  Ortsgeistlichen
  vorzulegen,  und,  wenn  dieser  den  erforderlichen  Eintrag  in  dem  Familienregister  gemacht
  hat,  mit  dem  vidlil  des  Geistlichen  versehen,  an  den  ihm  vorgesetzten  Bezirksrichter
einzusenden.

Art.  17.

Sogleich  nach  Empfang  des  Protokolls  hat  der  Bezirksrichter  dessen  wesentlichen  Inhalt

in  ein  für  derartige  Fälle  zu  führendes  Register  einzutragen.

V.  Von  den  Sporteln.
Art.  18.
Hinsichtlich  der  Sporteln  in  Dispensations=  und  Ebestreitsachen  hat  es  bei  den  bestehenden
  gesetzlichen  Bestimmungen  sein  Verbleiben.
        <pb n="105" />
        103
Art.  19.

Für  die  mit  der  Bekanntmachung  der  beabsichtigten  Ehe  und  mit  Schließung  der  E#e
verbundenen  Verhandlungen  und  Ausfertigungen  ist  eine  Sportel  von  fünf  bis  zehn  Gulden
in  die  bezirksgerichtliche  Sportelkasse  zu  bezahlen.

Art.  20.

Für  den  Eintrag  einer  Geburt  oder  eines  Todesfalls  in  das  Geburts=  oder  Sterberegister
  ist  je  Ein  Gulden  in  vie  bezirksgerichtliche  Sportelkasse  zu  bezahlen.

Für  die  Protokollaufnahme  haben  die  Ortsvorsteher  die  regulativmäßigen  Belohnungen
von  den  Betheiligten  zu  erheben.

Unsere  Ministerien  der  Justiz  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens  find  mit  der  Vollziehung
  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  1.  Mai  1855.

Wilhelm.
Der  Justiz-Minister:
Plessen.
Der  Minister  des  Kirchen=  und  Schulwesens:
Wächter-Spittler.  Auf  Befehl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Maueler.
B)  Gesetz

über  die  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldscheine  der  Ablösungskassen.

Wil  helm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände  verordnen  und  verfügen  Wir  wie  folgt:
Einziger  Artikel.
Das  Gesetz  vom  16.  September  1852,  betreffend  die  auf  den  Inhaber  lautenden
Staatsschuldscheine,  findet  auch  auf  die  von  der  Gefäll=  und  Zebent-Ablösungskasse  auf  den
Inhaber  gestellten  Schuldverschreibungen  Anwendung.
        <pb n="106" />
        104

Wo  das  gedachte  Gesetz  von  der  Staatsschuldenzahlungskasse  spricht,  tritt  bei  diesen
Schuldverschreibungen  die  Ablösungskasse,  welche  vieselben  ausgestellt  hat,  an  deren  Stelle.
Unsere  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  dem  Vollzug
dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  22.  April  1855.

Wilhelm.

Der  Justiz-Minister:

Plessen.
Der  Minister  des  Innern:

Linden.

Der  Finanz-Minister:
Knapp.  Auf  Befebl  des  Königs,

der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Maucler.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Ablieferung  von  Leichnamen  an  die  anatomischen  Anstalten.

Auf  den  Grund  von  Klagen,  welche  über  die  Befsrderung  von  Leichnamen  an  die
anatomischen  Anstalten  in  schlecht  verwahrten,  dem  Anblick  des  Publikums  nicht  entzogenen,
Kisten,  erhoben  worden  sind,  werden  die  Oberämter  angewiesen,  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß
derartige  Leichname  nur  in  wohlgefügten  verschlossenen  Kisten,  welche  dem  Anblick  des  Publikums
  durch  eine  Bedeckung  mit  Stroh  oder  auf  andere  Weise  gehörig  entzogen  sind,  befördert
  werden,  und  gegen  etwaige  Uebertretungen  dieser  Vorschrift  nachdrücklich  einzuschreiten.

Stuttgart  den  18.  April  1855.
Linden.

Am  24.  April  ist  das  Register  der  Straferkenntnisse  vom  Jahr  1854  ausgegeben  worden.

 

Gedruckt  bei  G.  Hassel  hrink.
        <pb n="107" />
        12.
RNegierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stu  ttg  art  Dienstag  den  5.  Juni  1855.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Koönigliche  Verordnung,  betreffend  die  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  14.  April  1855
in  Betreff  einiger  Aenderungen  hinsichtlich  des  Maaßes  und  des  Vollzugs  der  Freiheitsstrasen  und  die  Erlassung
  neuer  Hausordnungen  für  die  Zucht=  und  Arbeitshäuser,  so  wie  für  vie  Strasanstalt  auf  der  Festung
Hoben-Asberg.  (2  Beil.  Hausordnungen  mit  Unterbeilagen.)

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  14.  April  1855  in  Betreff  einiger  Aenderungen  hinsichtlich
des  Maahes  und  des  Vollzugs  der  Freiheitsstrafen  und  die  Erlassung  neuer  Hausordnungen  für  die  «
Zucht=  und  Arbeitshäuser,  so  wie  für  die  Strafanstalt  auf  der  Festung  Hohen-Abberg.
(2  Beilagen  Hausordnungen  mit  Unterbeilagen.)

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zu  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  14.  April  1855  in  Betreff  einiger  Aenderungen  hinsichtlich
  des  Maaßes  und  des  Vollzugs  der  Freiheitsstrafen  verordnen  Wir,  nach  Anbörung
Unseres  Geheimen-Rathes,  wie  folgt:
        <pb n="108" />
        106

8.  1.
Der  Tag,  mit  welchem  das  vorgenannte  Gesetz  in  Wirksamkeit  zu  treten  hat  (vergl.
Art.  12  des  Gesetzes,  Absatz  2),  wird  auf
Sonntag  den  1.  Juli  dieses  Jahrs
bestimmt.
8.  2.

Von  dem  gleichen  Tage  an  treten  in  den  Zucht=  und  Arbeitshäusern,  so  wie  in  der
Civilfestungs-Arrest=  und  Strafanstalt  an  der  Stelle  der  bisherigen  Hausordnungen  (  Reg.  Bl.
von  1843,  S.  41  ff.  und  von  1851,  S.  127  f.)  die  nachstebenden  Hausordnungen  in
Kraft.

Unser  Ministerium  der  Justiz  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart,  den  29.  Mai  1855.

Wilhelm.

Der  Justiz-Minister:
Plessen.
Auf  Befehl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Maueler.
        <pb n="109" />
        107

Hausordnung

für  die

Zucht-  und  Arbeitshäuser.

 

 

Erster  Abschnitt.
Aufnahme  der  Gefangenen.
.  Gl-Jeder

  Gefangene  ist  bei  seiner  Einlieferung  dem  Verwalter  vorzuführen,  welcher  sofort,
wenn  kein  Anstand  obwaltet,  dessen  Aufnahme  in  die  Strafanstalt  verfügt  und  die  Abtheilung
  und  Classe  bezeichnet,  welcher  der  Gefangene  angehort  (88.  15,  16).

5S.  2.

Hierauf  ist  eine  genaue  Durchsuchung  des  Gefangenen  und  seiner  Kleider  und  Effekten
anzuordnen.  Diese  Visitation,  vor  welcher  derselbe  sich  ganz  zu  entkleiden  hat,  geschieht  bei
männlichen  Gefangenen  durch  einen  Aufseher,  bei  weiblichen  durch  eine  Aufseherin.  Die  hiebei
  vorgefundenen  Gegenstände  und  die  Kleider,  soweit  sie  nicht  dem  Gefangenen  zum  Gebrauche
  während  der  Strafzeit  belassen  werden  (vergl.  §.  28  und  Nr.  12  der  Hausregeln),
nimmt  für  ihn  ver  Hausmeister  in  Verwahrung,  oder  bringt  sie,  wenn  sie  sich  nicht  wohl
aufbewahren  lassen,  für  Rechnung  des  Gefangenen  zum  öffentlichen  Verkauf  (vergl.  8.  48).

Bei  unreinlichen  Gefangenen  ist  wegen  ihrer  körperlichen  Reinigung  das  Geeignete
anzuordnen.

8.  3.

Hiernächst  hat  der  Unterarzt  der  Anstalt  den  Gesundheitszustand  des  Gefangenen  zu
untersuchen,  und  wenn  er  hiebei  eine  Krankhelt  entveckt,  unter  ungesäumter  Benachrichtigung
des  Hausarztes  die  geeigneten  Maaßregeln  zu  treffen.  Der  Untersuchung  weiblicher  Gefangenen
  hat  stets  eine  Aufseherin  anzuwohnen.

8.  4.

Von  dem  Ergebnifse  der  Vifitation  (88.  2,  3),  welche  in  einem  geeigneten  Lokal,
unter  steter  Beobachtung  des  Anftandes,  vorzunehmen  ist,  wird  dem  Verwalter  Anzeige
erstattet.
        <pb n="110" />
        108

g.  5.

Nach  beendigter  Untersuchung  wird  dem  Gefangenen  die  ausgezeichnete  Hauskleidung
angelegt,  und  er  dem  Hausmeister  und  den  übrigen  Offieianten  der  Strafanstalt  vorgestellt,
auch  ihm  sein  Zimmer  und  seine  Beschäftigung  von  dem  Verwalter  angewiesen.  Zugleich
werden  ihm  die  Hausregeln  (Beil.  Nro.  I.)  eröffnet,  und  ihm  deren  genaue  Befolgung  eingeschärft;
  auch  wird  er  von  den  Strafen  der  Selbstbefreiung  und  der  Meuterei  der  Gefangenen
  in  den  Strafanstalten  (Art.  181,  182  des  Strafgesetzbuchs)  in  Kenntniß  gesegzt.

Zweiter  Abschnitt.
Behandlung  der  Gefangenen.
1.  Allgemeine  Vorschriften.

–.  6.

Alle  Gefangenen  werden  nach  gleichen  Grundsätzen  behandelt.

Eine  willkürliche  Bevorzugung  Einzelner  vor  den  Uebrigen  ist  dem  Verwalter  und  den
Offieianten  der  Strafanstalt  verboten.

8.  7.

Die  Behandlung  der  Gefangenen  soll  im  Allgemeinen  strenge,  aber  gerecht  und  menschlich,
  und  auf  die  sittliche  Befserung  derselben  berechnet  seyn;  auch  ist  auf  die  Gesundheit  ver
Gefangenen  jede  mit  dem  Strafzweck  und  der  innern  Ordnung  und  Diseiplin  der  Strafanstalt
  vereinbare  Rücksicht  zu  nehmen.

5.  S.

Die  männlichen  Gefangenen  sind  von  den  weiblichen,  mit  Einschluß  der  sogenannten
Hofschäffer  und  Hosschäfferinnen  (§.  43)  in  allen  Beziehungen  abgesondert  zu  balten,  so  daf
jeder  Verkehr  zwischen  ihnen  verhütet  wird.

Für  die  unmittelbare  Beauffichtigung  der  weiblichen  Gefangenen  find  ausschließlich  die
Aufseherinnen  zu  verwenden.

s  8.9.

Ununterbrochene  Beausfsichtigung  der  Gefangenen  hat  in  der  Art  stattzusinden,  daß  in
der  Regel  für  jedes  Arbeitszimmer  und  für  jedes  Schlafzimmer  je  ein  Aufseher  (Aufseherin
aufgestellt  it.  «
        <pb n="111" />
        109

Zur  Unterstützung  des  Aufsichtspersonals  werden  für  jedes  Zimmer  aus  den  besseren
Gefangenen  Obleute  ausgewählt.

S.  10.

Die  Gefangenen  haben  sich  aller  Unterredungen  zu  enthalten,  welche  nicht  durch  das
Zusammenleben  überhaupt  oder  durch  die  gemeinschaftliche  Arbeit  nothwendig  werden.

Unsttliche  Gespräche  oder  Erzählungen  über  Verbrechen  sind  ihnen  durchaus  verboten.

Ihr  Verkehr  mit  den  Offieianten  soll  sich  auf  das  Nothwendige  beschränken.

8.  11.

Etwaige  Bitten  und  Anfragen  haben  die  Gefangenen  mündlich  dem  betreffenden  Aufseher
  (Aufseherin),  und  wenn  dieser  die  Sache  nicht  selbst  erledigen  kann,  dem  Hausmeister,
falls  sie  aber  auch  dessen  Befugniß  überschreiten  würde,  dem  Verwalter  unmittelbar  vorzutragen.
  Beschwerden  gegen  das  Aufsichtspersonal  sind  immer  bei  dem  diesem  zunächst  Vorgesetzten
  anzubringen.

Ist  die  Beschwerde  eines  Gefangenen  gegen  den  Vorsteher  der  Strafanstalt  selbst  gerichtet,
  so  hat  vieser  sic  sobald  als  thunlich,  spätestens  aber  binnen  acht  Tagen,  zu  Protokoll
zu  nehmen,  und  der  höheren  Verwaltungsstelle  vorzulegen  (Art.  440  des  Strafgesetzbuchs).

Zu  Eingaben  an  höhere  Behörden,  welche  die  Gefangenen  selbst  verfassen  müssen,  oder
durch  hiezu  befugte  Personen,  nicht  aber  durch  Mitgefangene,  fertigen  zu  lassen  haben,  ist
jedesmal  die  Erlaubniß  des  Verwalters  einzuholen,  welche  jedoch  ohne  triftige  Gründe  nicht
verweigert  werden  darf.

Mit  Ausnahme  der  Eingaben  an  die  Gerichtsbehörden,  und  der  durch  diese  dem  Justiz-Ministerium
  vorzulegenden  Begnadigungsgesuche,  sind  alle  an  höhere  Stellen  gerichteten
Eingaben  dem  K.  Strafanstalten-Collegium  zu  weiterer  Einleitung  vorzulegen.

K.  12.

Den  Gefangenen  ist  der  persönliche  sowohl,  als  der  schriftliche  Verkehr  mit  ihren  Angebörigen
  und  Freunden  unter  folgenden  Bestimmungen  gestattet  (Art.  26  des  Strafgesetzbuchs):


Bei  jedem  Besuche,  wozu  immer  die  Erlaubniß  des  Verwalters  einzuholen  ist,  muß
ein  Aufseher  (Aufseherin)  und  in  wichtigen  Fällen  der  Verwalter  selbst  zugegen  seyn.  Die
Unterredung  findet  in  dem  hiefür  bestimmten  Lokale  statt,  in  welchem  der  Gefangene  und
die  ihn  Besuchenden  durch  ein  Gitter  geschieden  sind,  ste  muß  in  der  gewöhnlichen  Sprache
geschehen  und  darf  nicht  über  eine  Viertelstunde  dauern.
        <pb n="112" />
        110

Besuche  zwischen  ledigen  Personen  verschiedenen  Geschlechts  sind,  mit  Ausnahme  der
nächsten  Verwandten,  nicht  gestattet,  auch  dürfen  in  der  Regel  nicht  mehrere  Gefangene  zugleich
  anwesend  seyn.  Gegenstände,  welche  der  Besuchende  dem  Gefangenen  übergeben  will,
hat  der  Aufseher  (Aufseherin)  dem  Verwalter  zur  Verfügung  vorzulegen.  An  Sonn=  und
Festtagen  dürfen  Besuche,  außer  in  Nothfällen,  nicht  abgestattet  werden.

g.  13.

Ibre  Briefe  haben  die  Gefangenen  in  den  der  Arbeit  nicht  gewidmeten  Stunden  (§.52)
unter  Aufsicht  zu  schreiben,  und  dem  Verwalter  zur  Durchsicht  und  Beförderung  zu  übergeben.
Derselbe  hat  auch  die  ankommenden  Briefe,  Pakete  rc.  zu  öffnen.

Briefe  unsittlichen  oder  sonst  verbotenen  Inhalts  find  zu  unterdrücken,  vorbehältlich  der
gegen  den  Gefangenen  zu  verhängenden  Ahndung.

6S.  14.

Die  Zahl  der  Besuche,  welche  ein  Gefangener  annehmen  darf,  ist  jährlich  auf  zwei
festgesetzt,  und  auf  vie  gleiche-Zahl  sind  die  brieflichen  Mittheilungen  an  seine  Angehörigen
und  Freunde  beschränkt.  »

In  dringenden  Fällen  sind  jedoch  Ausnahmen  zu  gestatten;  auch  darf  der  Verwalter
denjenigen  Gefangenen,  welche  durch  gutes  Betragen  sich  auszeichnen,  zur  Belobnung  die
Bewilligung  ertheilen,  jährlich  einigemal  weiter  Besuche  anzunehmen,  oder  Briefe  zu  schreiben;
  dagegen  steht  ihm  aber  auch  die  Befugniß  zu,  nicht  nur  die  Erlaubniß  zum  Besuche
eines  Gefangenen  aus  triftigen  Gründen  zeitlich  zu  verweigern,  sondern  auch  vem  letzteren
den  mündlichen  und  schriftlichen  Verkehr  mit  Angehörigen  und  Freunden  ganz  zu  verbieten,
wenn  es  versucht  werden  sollte,  diesen  Verkehr  zu  unerlaubten  Zwecken  zu  mißbrauchen.

6.  15.
Die  zu  lebenslänglicher  Zuchthausstrafe  verurtheilten  Gefangenen  sind  in  abgesonderten
Räumen  des  Zuchthauses  zu  verwahren.
Uebrigens  nehmen  dieselben  an  dem  Speisen,  an  dem  Gottesdienst  und  dem  Unterricht,
jedoch  auf  abgesonderten  Plätzen,  zugleich  mit  den  Uebrigen  Theil.

8.  16.
Die  Gefangenen  werden  nach  ihrem  Betragen  in  der  Strafanstalt  in  drei  Classen  getheilt,
  und  zwar:
        <pb n="113" />
        111

die  Besseren  in  die  erste  Classe;
die  Zweifelhaften  in  die  zweite  Classe;
die  Schlechteren  in  die  dritte  Classe.
Gefangene,  welche  schon  früher  eine  Zuchthaus=  oder  Arbeitshausstrafe  erstanden  haben,
sind  immer  zunächst  in  die  dritte  Classe  zu  setzen;  die  übrigen  Gefangenen  kommen  nach
ihrer  Einlieserung  in  der  Regel  vorerst  in  die  zweite  Classe.

.  17.

Nach  diesen  Classen,  welche  durch  besondere  Abzeichen  an  der  Kleidung  sich  unterscheiden,
  werden  den  Gefangenen  die  Plätze  in  den  Arbeits=  und  Schlafzimmern,  bei  dem  Gottesdienste,
  dem  Unterrichte  und  bei  dem  Speisen  angewiesen.

Aus  der  ersten  Classe  werden  in  der  Regel  die  Zimmerobleute  (§.  9)  und,  soweit  es
thunlich,  auch  die  Hofschäffer  (.  43)  und  Krankenwärter  (§.  30)  ausgewählt;  auch  unterliegen
  in  der  Regel  nur  die  Gefangenen  der  dritten  Classe  der  körperlichen  Züchtigung  als
Diseiplinarstrafe.

8.  18.

Ueber  die  Aufnahme  und  Versetzung  in  die  eine  oder  andere  Classe  entscheidet  der
Verwalter.

Jedoch  können  Zuchthausgefangene  nicht  vor  Ablauf  von  sechs  Monaten,  und  Arbeitshausgefangene
  #nicht  vor  Ablauf  von  drei  Monaten,  wenn  aber  die  Arbeitshausstrafe  weniger
als  neun  Monate  beträgt,  nicht  vor  Ablauf  von  einem  Drittheil  der  Strafzeit  in  eine  höhere
Classe  vorrücken.  Dagegen  kann  die  Zurückversetzung  in  eine  niedrigere  Classe  wegen  übeln
Betragens  zu  jeder  Zeit  verfügt  werden.

F.  19.

Das  Verhalten  der  Gefangenen,  sowie  die  Reibenfolge  ihrer  täglichen  Verrichtungen
ist  in  besonderen  Hausregeln  (Beil.  Nro.  I.)  und  in  einer  speciellen,  von  dem  Verwalter
zu  entwerfenden  Tagesordnung  vorgeschrieben.  Diese  Vorschriften  sind  in  allen  Arbeitszimmern
  anzuheften,  und  vierteljährlich  zu  verlesen.

.  20.
Die  näheren  Bestimmungen  über  die  amtlichen  Obliegenheiten  der  an  der  Strafanstalt.
angestellten  Beamten  und  Officianten,  sowie  über  die  Verrichtungen  der  Obleute,  Krankenwärter
  und  Hofschäffer  find  in  besonderen  Instruktionen  enthalten.
        <pb n="114" />
        112

P.  21.

Vermögliche  Gefangene  haben  Beiträge  zu  ihren  Unterhaltungskosten  zu  leisten  (Art.  206
des  Strafgesetzbuchs).

Hinsichtlich  des  Ansatzes  und  des  Einzugs  dieser  Beiträge  find  die  näheren  Bestimmungen
  in  der  Justiz-Ministerialverfügung  vom  2.  November  1825  (Reg.  Blatt  S.  673)
enthalten.

Unter  den  im  Punkt  1  dieser  Verfügung  bezeichneten  Vermögen  oder  Einkommen,  worüber
  sogleich  verfügt  werden  kann,  sind  nicht  bloß  baare  Mittel,  sondern  alle  Vermögensover
  Einkommenstheile  begriffen,  welche  ohne  Verletzung  der  Rechte  Dritter  veräußert  und
zu  Bezahlung  jener  Beiträge  verwendet  werden  können.

II.  Verpflegung  der  Gefangenen.
A.  Nahrung.
5  .  22.

Sämmtlichen  Gefangenen  soll  genügende  und  angemessene  Nahrung  gereicht  werden
(Art.  26  des  Strafgesetzbuchs).

Jeder  Gefangene  erhält  Morgens  und  Abends  eine  von  je  1  Pund  schwarzen
Brodes  zubereitete,  aus  11  Schoppen  bestehende  Wassersuppe,  Mittags  eine  2  Schoppen
betragende  Portion  Rumfordsche  Suppe,  oder  Gemüse,  oder  eine  Mehlspeise,  und  an  Sonnund
  Festtagen  !1  Pfund  Fleisch,  sodann  1  Pfund  gehörig  ausgebackenen  schwarzen  Brodes
von  der  Qualität  eines  guten  Commißbrodes.

Als  Getränke  wird  täglich  dreimal  frisches  reines  Wasser  gereicht.

!23.

Ueber  die  täglich  zu  reichende  Kost  ist  ein  besonderes  Regulativ  zu  fertigen,  welches  in
dem  Speisezimmer  anzuheften  ist.

Söämmtliche  Speisen  müssen  gehörig  zubereitet  und  gekocht  sepn.

Der  Abgabe  der  hiezu  erforderlichen  Victualien  und  Zuthaten  hat  stets  ein  Offteiane
anzuwohnen,  welcher  sich  zu  vergewissern  hat,  daß  die  Zubereitung  nach  den  bestehenden
Vorschriften  und  dem  für  jede  Speise  zu  fertigenden  besonderen  Tarife  geschehe.  Das  Brod,
darf  erst  24  Stunden  nach  dem  Backen  an  die  Gefangenen  abgegeben  werden.

8.  24.
Das  Essen  erfolgt  nach  einzelnen  Abtheilungen  auf  dem  hiezu  bestimmten  Zimmer.  Die
        <pb n="115" />
        118

Speisen  werden  durch  Hofschäffer  (Hofschäfferinnen)  in  geeichten  Gefässen  aufgetragen,  aus
welchen  jedem  Einzelnen  seine  Portlon  abgereicht  wird.

Das  Mitnebmen  von  Speisen  in  die  Arbeits=  und  Schlafzimmer  ist  nicht  gestattet.

8.  25.

Den  zu  schwereren  Arbeiten  verwendeten  Gefangenen  darf  auf  Rechnung  ihres  Nebenverdienstes
  (F.  47)  oder  von  sonst  ihnen  zukommenden  Geldern  eine  Kostzulage,  bestehend
in  Brod  und  süßer  oder  saurer  Milch,  bis  zu  dem  Betrag  von  drei  Kreuzern  für  den  Tag
zu  einer  durch  die  Tagesordnung  bestimmten  Tageszeit  abgereicht  werden.

Kränklichen  Gefangenen,  für  welche  der  Hausarzt  die  gewöhnliche  Kost  nicht  zuträglich
findet,  darf  statt  derselben  eine  nicht  theurere  leichte  Suppe,  übrigens  ohne  Störung  der
Speiseordnung,  verabfolgt  werden.

Die  Gefangenen  israelitischer  Religion  haben  die  gewöhnliche  Hauskost  zu  genießen,
und  nur  während  ibres  Osterfestes  darf  ihnen  ungesäuertes  Brod  und  Wassersuppe  in  angemessener
  Quantität  unter  den  erforderlichen  Vorfichtsmaaßregeln  von  ihren  Glaubensgenossen

  abgereicht  werden.
8.  26.

Zu  dem  Verkauf  des  Brodes  und  der  Milch  als  Kostzulage  (8.  25)  ist  nur  der  aufgestellte
  Kostreicher  ermächtigt.  Die  von  der  Verwaltung  festgestellte  Tare,  welche  von  Zeit
zu  Zeit  zu  berichtigen  ist,  muß  den  Gefangenen  bekannt  gemacht  werden.  Die  Abgabe  stebt
unter  der  genauen  Controle  der  Verwaltung,  welcher  die  hierüber  aufzunehmenden  Listen  täglich

  zur  Durchsicht  vorzulegen  sind.
g.  27.

Beschwerden  der  Gefangenen  über  die  Kost  und  über  die  erlaubten  Genußmittel  (8.  25)
hat  der  Verwalter,  nöthigenfalls  unter  Zuziehung  des  Hausarztes,  schleunig  zu  untersuchen
und  zu  erledigen.

Klagen  über  das  Brod  find,  wenn  sie  nicht  auf  gleiche  Weise  erledigt  werden  können,
an  die  Polizeibehörde  und  die  öffentliche  Brodschau  zur  Cntscheidung  zu  bringen.

Uebrigens  hat  der  Verwalter  von  Amtswegen  für  die  vorschriftsmäßige  Abgabe  dieser
Gegenstände  zu  sorgen,  und  muthwillige  Beschwerden  zu  ahnden.

B.  Kleidung.
–  .  28.
Die  Gefangenen  tragen  eine  ausgezeichnete  Kleldung  (Art.  12  u.  14  des  Strafgesetzbuchs).
2
        <pb n="116" />
        ·  114
Ausnahmsweise  kann  einzelnen  Gefangenen  nach  dem  Gutachten  des  Arztes  gestattet
werden,  unter  der  ausgezeichneten  Kleidung  ihre  eigenen  Unterkleider  anzulegen.
Das  Tragen  des  eigenen  Leibweißzeugs  ist  sämmtlichen  Gefangenen  gestattet.
Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Bestandtbeile  der  Kleidung,  so  wie  über  den
Wechsel  der  Kleider  und  Leibwäsche  find  in  dem  Regulativ  über  die  Bekleidung  der  Gefangenen
  enthalten.  (Beil.  Nro.  II.)

C.  Lagerstätte.
5  .  29.
Jeder  Gesangene  erhält  eine  eigene  einschläfrige  Bettstelle.
Das  Nähere  über  die  Bestandtheile  der  Betten  und  den  Wechsel  derselben  ist  gleichfalls
in  einem  besondern  Regulative  bestimmt.  (Beil.  Nro.  II.)
Der  Gebrauch  eigener  Bettstücke  ist  den  Gefangenen  von  vem  Verwalter  nur  dann
zu  gestatten,  wenn  der  Hausarzt  solches  aus  Gesundheitsrücksichten  für  nothwendig  erklärt.

ßb0.  Körperpflege,  Reinlichkeit.
#.  30.

Wegen  möglichster  Reinhaltung  ihres  Körpers  und  ihrer  Kleider  ist  den  Gefangenen
im  Punkte  6  der  Hausregeln  das  Nähere  vorgeschrieben.  Männlichen  Gefangenen  wird
der  Bart  wöchentlich  einmal  abgenommen.  Das  Beschneiden  der  Haare  und  Nägel  geschieht,
so  oft  es  nöthig  erscheint.

31.

Auch  in  den  Gelassen  der  Strafanstalt  ist  auf  die  möglichste  Reinlichkeit  zu  dringen,
weßhalb  insbesondere  die  Wohn=  und  Schlafzimmer  täglich  zu  lüften,  auszukehren  und
östers  aufzuwaschen  sind.  Sämmtliche  Gelasse  sind  nach  Bevürfniß  zu  weißen,  und  es  dürfen
  alsdann  erst  nach  völliger  Abtrocknung  derselben  die  Gefangenen  in  ihre  Zimmer  zurückgebracht
  werden.

Auch  die  Bettstellen  find  jährlich  mehrmals  abzuwaschen.

g.  32.

Zum  Genusse  der  freien  Luft  werden  die  Gefangenen  täglich  zugelassen  (Art.  26  des
Strafgesetzbuchs).

Hiebei  werden  sie,  sofern  es  die  Witterung  gestattet,  auf  die  bestimmten  Erholungs=
        <pb n="117" />
        115

plätze  in  dem  Hofraume  geführt,  wo  sie  unter  gehoͤriger  Aufsicht  sich  bewegen.  Der  Zeitpunkt
  und  die  Dauer  der  Erbolung  ist  durch  die  Tagesordnung  bestimmt.

Von  dem  Genuß  der  freien  Luft  sind  jedoch  die  zu  Dunkelarrest  verurtheilten  Gefangenen
  ausgeschlossen.

Bei  denjenigen  Gefangenen,  welche  zu  einsamer  Einsperung  verurtheilt  sind,  treten  die
in  §.  60  verordneten  Beschränkungen  ein,  und  die  im  Untersuchungsarrest  befindlichen  Gefangenen
  werden  zur  Bewegung  im  Freien  nicht  öfter,  als  die  bezurkögerichtlichen  Untersuchungsgefangenen
  (vergl.  K.  22  der  Hausordnung  für  die  bezirksgerichtlichen  Gefängnisse),
und  stets  abgesondert  von  den  übrigen  Gefangenen  zugelassen.

#.  33.

Kein  Gefangener,  welchem  seine  Gesundheit  die  Bewegung  im  Freien  gestattet,  varf

sich  derselben  entziehen.

E.  Krankenpflege.
8.  34.

Die  für  jeves  Geschlecht  besonders  einzurichtenden  Krankenzimmer  sind  mit  allem  Nöthigen
  zu  guter  und  regelmäßiger  Verpflegung  der  Kranken  auszustatten;  auch  muß  für
stete  Erhaltung  der  Reinlichkeit  und  reiner  Luft  in  denselben  gesorgt  werden.

8.  35.

Für  die  Erbaltung  der  Ordnung  in  diesen  Zimmern  sorgt,  unter  Mitwirkung  des
Unterarztes,  ein  eigener  Aufseher  (Aufseberin).

8.  36.

Die  unmittelbare  Pfllege  und  Wartung  der  Kranken  wird  unter  Leitung  des  Unterarztes
  durch  die  aus  der  Mitte  der  Gefangenen  hiezu  ausgewählten  Wärter  und  Wärterinnen
besorgt.  Uebrigens  ist  auch  hlebei  jeder  nicht  nothwendige  Verkehr  unter  den  Gefangenen
möglichst  zu  verhüten.

8.  37.

Wenn  ein  Gefangener  erkrankt,  so  ist  hlevon  durch  den  betreffenden  Aufseher  (Aufseherin)
  dem  Hausarzt  Anzeige  zu  machen,  welcher  über  die  Aufnahme  in  das  Krankenzimmer
entscheidet.  In  dringenden  Fällen  kann  auch  vor  der  Ankunft  des  Hausarztes  der  Kranke
dorthin  gebracht  werden.

Geisteskranke  Gefangene  sind  in  eine  Irrenanstalt  zu  versetzen.
        <pb n="118" />
        116

5.  38.

Auf  dem  Krankenzimmer  wird  der  Kranke  in  Absicht  auf  Nahrung,  Arzneien,  Kleidung
und  Lager  nach  den  Vorschriften  des  Arztes  behandelt.  Für  die  Krankenkost,  welche  aus
ver  allgemeinen  Küche  der  Anstalt  geliefert  wird,  find  die  in  der  Beilage  IV.  näher  bezeichneten
  Abstufungen  festgesetzt,  über  deren  Wahl  der  Hausarzt  entscheidet.

8.  39.

Schwangere  Gefangene  haben  ihr  Wochenbett  in  dem  hiefür  eingerichteten  Zimmer  des
Krankenbaues  zu  halten.

Hinsichtlich  der  in  der  Strafanstalt  gebornen  Kinder  kommen  die  Bestimmungen  der  Verfügung
  der  Ministerien  der  Juftiz  und  des  Innern  vom  31.  December  1826  (Reg.  Blatt
von  1827,  S.  5)  zur  Anwendung.  Vergl.  die  Ministerial-Verfügung  vom  4.  Mai  1836
(Reg.  Blatt  S.  208).

F.  Todesfälle.
S.  40.

Ist  ein  Gefangener  gestorben,  so  wird  er  mit  einem  Leichenhemde  bekleidet,  und  sobald
  der  Arzt  es  für  zuläßig  erklärt,  in  die  Todtenkammer  gebracht.  Der  Todesfall  wird
durch  den  betreffenden  Hausgeistlichen  in  das  Todtenregister  eingetragen,  und  zur  Kenntniß
des  zuständigen  Pfarramts  gebracht,  welches  hievon  den  Angehörigen  des  Verstorbenen
Nachricht  zu  geben  hat.

Hat  der  Verstorbene  die  nöthigen  Mittel  zu  seiner  Beerdigung  hinterlassen,  oder  werden
diese  auf  andere  Welse  beigeschafft,  so  wird  der  Leichnam  auf  dem  Kirchhofe  des  Ortes  beerdigt,
  in  dem  entgegengesetzten  Falle  aber  an  die  betreffende  anatomische  Anstalt  abgeliefert.
(Vergl.  Ministerial-Verfügung  vom  23.  April  1829,  Reg.  Blatt  S.  184.)

Der  in  der  Strafanstalt  befindliche  Nachlaß  des  Verstorbenen  wird,  nach  Tilgung  der
Verbindlichkeiten,  an  die  Erben  desselben  ausgefolgt.

III.  Beschäftigung  der  Gefangenen.
5.  41.
Die  Gefangenen  werden  durch  Zwang  zur  Arbeit  angehalten  (Art.  12  und  14  des
Strafgesetzbuchs).
Die  ihnen  auferlegte  Arbeit  soll  übrigens,  nach  Art  und  Dauer,  ihrer  Gesundheit  unnachtheillg
  seyn  (Art.  26  des  Strafgesetzbuchs).
        <pb n="119" />
        117

Zur  Arbeit  werden  die  Gefangenen  jeder  Abtheilung  (vergl.  8.  15)  in  gemeinsamen
Zimmern  vereinigt.

8.  42.

Die  in  der  Strafanstalt  zu  betreibenden  Arbeits-  und  Fabrikatlonszweige,  sowie  die
Größe  der  täglichen  Arbeitsaufgabe  im  Allgemeinen,  worüber  für  die  verschiedenen  Arbeiten
besondere,  in  den  Arbeltszimmern  anzuheftende  Regulative  zu  fertigen  find,  werden  von  dem
Strafanstalten-Collegium  bestimmt.

Dieses  wird  bei  deren  Auswahl  auf  solche  Bedacht  nehmen,  welche  nicht  bloß  einen
ergiebigen  Ertrag  gewähren,  sondern  auch  als  Mittel  der  Zucht  und  zu  Begründung  eines
das  Fortkommen  der  Gefangenen  nach  ihrer  ECntlassung  stchernden  geordneten  Erwerbes  geeignet
  sind.

S.  43.

Soweit  es  thunlich,  sind  die  eigenen  Bedürfnisse  der  Strafanstalt  durch  die  Gefangenen
selbst  anfertigen  zu  lassen,  auch  haben  dieselben  die  häuslichen  Arbeiten  zu  verrichten.

Für  häusliche  Geschäfte  sind  aus  den  besseren  und  zuverläßigeren  Gefangenen,  welche
bereits  einen  bedeutenden  Theil  ihrer  Strafe  erstanden  haben,  eigene  Hofschäffer  und  Hofschäfferinnen
  auszuwählen.

Zur  Besorgung  der  Schreiberei=  und  Rechnungsgeschäfte  können  hiezu  geeignete  Gefangene,
  unter  den  erforderlichen  Vorfichtsmaaßregeln,  gebraucht  werden.

S.  44.

Zu  Arbeiten  außerhalb  der  Strafanstalt  können  die  männlichen  Arbeitshausgefangenen  verwendet
  werden,  wenn  sie  sich  hiezu  erbieten  (Art.  14  des  Strafgesetzbuchs  und  Art.  3  des
Gesetzes  vom  14.  April  1855).  Unzuläßig  ist  übrigens  die  Verwendung  kleinerer  Abtheilungen
  von  Gefangenen  durch  Privatpersonen  zu  häuslichen,  Feld-  oder  Gartengeschäften.

Ueberhaupt  ist  die  Erlaubniß  zu  Arbeiten  außerhalb  der  Strafanstalt  nur  solchen  Gefangenen
  zu  erthellen,  von  welchen  nach  ihrem  bisherigen  Betragen  ein  Mißbrauch,  insbesondere
  der  Versuch  einer  Entweichung,  nicht  zu  besorgen  ist.

Unter  den  sich  meldenden  Gefangenen  trifft  der  Verwalter  die  Auswahl  nach  seinem
pflichtmäßigen  Ermessen,  sowie  er  auch  zur  Zurücknahme  der  ertheilten  Erlaubniß  bei  gegründeter
  Ursache  befugt  und  verpflichtet  ist.

Die  auswärts  arbeitenden  Gefangenen  sind  sorgfältig  zu  beaufsichtigen,  und  bei  Arbei-
        <pb n="120" />
        118

ten  im  Freien,  welche  die  Gefangenen  auf  Bestellung  öffentlicher  Behörden  verrichten,  findet
militärische  Bewachung  statt.

Auch  die  Hofschäffer  des  Zuchthauses  dürfen  mit  ihrer  Einwilligung  zu  Verrichtungen
außerhalb  der  Strafanstalt,  übrigens  stets  nur  in  Begleitung  eines  Aufsehers  und  nur  für
unmittelbare  Anstaltszwecke  verwendet  werden.

g.  45.

Die  Beschäftigung  der  einzelnen  Gefangenen  und  ibre  tägliche  Arbeitsaufgabe  wird
von  dem  Verwalter  unter  Zuziehung  ves  Hausmeisters  bestimmt.  Derselbe  wird  biebei,
soweit  es  thunlich,  auf  die  von  ihnen  bisher  betriebene  oder  eine  gleichartige  Beschäftigung
Rücksicht  nehmen,  auch  die  gehörig  begründeten  Wünsche  derselben,  namentlich  der  jüngeren
Gefangenen,  ein  in  der  Strafanstalt  eingeführtes  Gewerbe  zu  erlernen,  nicht  unbeachtet  lassen.

8.  46.

Die  Arbeitszeit  ist  für  Werktage  auf  eilf,  für  Feiertage  auf  fünf  Stunden  täglich
festgesetzt.  Dieser  entsprechend  wird  die  tägliche  Arbeitsaufgabe  je  nach  der  Tuüchtigkeit  der
einzelnen  Gefangenen  so  bestimmt,  daß  solche  nur  mit  angestrengten  Kräften  vollendet  werden
  kann.

Wer  die  Arbeit  verweigert,  oder  durch  sein  Verschulden  Arbeitsrückstände  anwachsen
läßt,  wird  mit  angemessener  Diseiplinarstrafe  belegt.

Den  fleihigen,  Arbeitern  dagegen  kommt  nach  Maaßgabe  ihres  Fleißes  von  dem  täglichen
  Ertrag  ihrer  Arbeit  ein  Theil  als  Nebenverdienst  zu.  Derselbe  kann  nach  dem  Ermessen
  der  Verwaltung  bis  zum  vierten  Theil  des  Gesammtverdienstes  berechnet  und  auch
da,  wo  der  Letztere  unter  acht  Kreuzern  täglich  beträgt,  bis  zu  zwei  Kreuzern  erhöht  werden.

Bei  Gefangenen,  welche  schon  früher  eine  Zuchthaus-,  Arbeitshaus=  oder  Zuchtpolizeibausstrafe
  erstanden  haben,  ist  der  Nebenverdienst  während  des  ersten  Viertheils  ihrer  Strafzeit
  so  zu  bemessen,  daß  er  nur  etwa  dle  Hälfte  dessen  beträgt,  was  andere  Gefangene  bei
gleichem  Fleiße  erhalten.

.  47.

Von  dem  Nebenverdienst  der  Gefangenen  muß  jedenfalls  soviel  zurückgelegt  werden,
daß  sic  bei  ihrer  Entlassung  eine  Baarschaft  besitzen,  wovon  wenigstens  die  Kosten  der  Heimreise
  bestritten  werden  können.  Von  den  weiteren  Ersparnissen,  soweit  sie  nicht  zu  Tilgung
während  der  Strafzeit  entstandener  Ersatzverbindlichkeiten  nöthig  sind,  oder  zu  Kostzulagen
        <pb n="121" />
        119

(5.  25)  verwendet  werden,  dürfen  die  Gefangenen  nach  dem  Ermessen  der  Verwaltung
nützliche  Gegenstände,  z.  B.  Bücher,  Arbeitswerkzeuge,  für  sich  anschaffen  oder  Unterstützungen
  an  die  Ibrigen  absenden.  Der  Rest  ist  zu  Erleichterung  und  Beförderung  ihres  ehrlichen
  Fortkommens  nach  ver  Entlassung  zu  verwenden.  Eine  Verwendung  derselben  zu
Tilgung  etwaiger  früherer  Verbindlichkeiten  findet  nicht  fiatt.

48.

Ueber  sämmtliche  Ersparnisse  und  sonstige  Geldeinnahmen  jedes  Gefangenen,  sowie  über
seine,  mit  Genehmigung  des  Verwalters  gemachten  Ausgaben  wird  von  dem  Hausmeister
Rechnung  geführt,  deren  Einsicht  dem  Gefangenen  auf  Verlangen  zu  gestatten  ist,  und  wovon
  ibm  ein  —  halbjährlich  zu  ergänzender  Auszug  zugestellt  wird.  Jeder  Gefangene  hat
die  Richtigkeit  der  ihn  betreffenden  Einträge  in  dem  Abrechnungsbuche  zu  beurkunden.  Die
verfügbaren  Gelder  der  Gefangenen  sind  auf  sichere  Weise  verzinslich  anzulegen.

IV.  Mittel  für  die  sittliche  Besserung  der  Gefangenen.
8.  49.

Alle  Sonntage  und  an  confessionellen  Fest=  und  Feiertagen  wird  Vormittags  je  für  die
evangelischen  und  für  die  katholischen  Gefangenen  in  der  Kirche  der  Strafanstalt  Gottesdienst
mit  Predigt,  an  den  Nachmittagen  der  Sonn=  und  Festtage  Christenlehre  von  einem  Geistlichen
  der  Confession  gehalten.  Ueberdieß  findet  wöchentlich  einmal,  abwechselnd  für  die
männlichen  und  weiblichen  Gefangenen  des  betreffenden  Glaubensbekenntnisses,  eine  Catechese
statt.  Vierteljäbrlich  einmal  wird  Veichte  und  Abendmahl  gefeiert.

Alle  nicht  durch  Krankheit  verbinderte  Gefangene  der  betreffenden  Confession,  ohne  Rücksicht
  auf  ihre  abweichenden  religiösen  Meinungen,  sind  bei  diesen  kirchlichen  Uebungen  anzuwohnen
  verbunden.

8.  50.

Den  Anfang  des  Gottesdienstes  verkündigt  ein  kurzes  Geläute  der  Glocke.

Der  Eintritt  in  die  Kirche  geschieht  nach  Abtbeilungen,  unter  Begleitung  des  Aufsichtspersonals,
  wobei  jede  Begegnung  der  männlichen  und  weiblichen  Gefangenen  zu  verbüten  ist.
Die  gleiche  Ordnung  wird  bei  dem  Austritte  beobachtet.  In  der  Kirche  sind  vie  Gefangenen
so  aufzustellen,  daß  alle  den  Geistlichen  im  Gesichte  haben,  die  männlichen  und  weiblichen
Gefangenen  aber  einander  nicht  sehen  können.  Neben  jeder  Abtheilung  nehmen  die  Auf-
        <pb n="122" />
        120

seber  (Aufseberinnen)  den  Platz  ein.  Während  des  Gottesdienstes  bleibt  die  Kirche  geschlossen.
  Der  Eintritt  fremder  Personen  ist  nur  mit  Erlaubniß  des  Verwalters  gestattet.
5.  51.

An  jedem  Tage  werden  von  den  Obleuten  kurze  Morgen-,  Tisch=  und  Abend-Gebete
mit  vernehmlicher  Stimme  gesprochen.

Die  Morgenstunden  der  Sonn=  und  Festtage  sind  zum  Lesen  religiöser  Bücher  und  zu
Erlernung  ver  Schulaufgaben,  die  Nachmitkage  und  Abende  aber  in  der  Regel  zu  gemeinschaftlichen
  Vorlesungen  aus  nützlichen,  für  die  sittliche  Besserung  und  Belehrung  geeigneten
Büchern  zu  verwenden,  welche  nur  mit  Genehmigung  des  Strafanstalten-Collegium  und
unter  Billigung  der  Hausgeistlichen  angeschafft  werden  dürfen.

Dem  Ermessen  der  Verwaltung  ist  jedoch  anheimgestellt,  Gefangenen,  welche  sich  gut
aufführen  und  keine  Arbeitsrückstände  haben,  zu  gestatten,  Nachmittags  in  derjenigen  Zeit,
welche  nicht  zur  Christenlehre  und  zu  den  unter  Leitung  des  Hausgeistlichen  oder  Lehrers
stattfindenden  Erbauungsstunden,  sowie  zu  Erholung  im  Freien  zu  verwenden  ist,  geräuschlose
Arbeiten  zu  verrichten,  wovon  der  Erlös  ihnen  ausschließlich  zufällt.

52.

Die  Gefangenen  sind  bis  zum  zurückgelegten  dreißigsten  Jahre  schulpflichtig,  und  erhalten,
  soweit  sie  es  nöthig  baben,  jeven  Werktag  eine  Stunde  Unterricht  im  Lesen,  Schreiben,
Rechnen,  in  der  Mllichtenlehre  und  biblischen  Geschichte,  womit  auch  Gedächtnißübungen  verbunden
  werden  können,  sowie  im  kirchlichen  Gesange.

Auch  älteren  Gefangenen  ist  auf  ihren  Wunsch  die  Theilnahme  zu  gestatten.

In  dieser  Unterrichtsstunde  können  auch  Briefe  der  Gefangenen  geschrieben  werden
(vergl.  §.  13).

g.  53.

Alle  Halbjahre  findet  in  Gegenwart  des  Verwalters  eine  Schulprüfung  statt.  Sie.
wird  von  den  beiden  Hausgeistlichen  vorgenommen,  und  ist  über  deren  Ergebniß  an  das
Strafanstalten-Collegium  Bericht  zu  erstatten.

5S.  54.

Bei  Todesfällen  wird,  vor  der  Beerdigung  oder  Abführung  des  Leichnams,  in  Gegenwart
  der  Gefangenen  des  betreffenden  Geschlechts,  oder  wenigstens  der  Zimmergenossen  des
Verstorbenen  von  dem  Hausgeistlichen  der  Confession,  welcher  derselbe  angehörte,  eine  kurze
Rede  gehalten  oder  ein  Gebet  gesprochen.
        <pb n="123" />
        121

5.  55.

Jeden  Monat,  sofern  Stoff  vorhanden  ist,  findet  eine  Conferenz  statt,  welcher,  unter
vem  Vorsttz  des  Verwalters,  die  Hausgeistlichen  und  Lehrer,  nach  Umständen  auch  der  Hausarzt
  und  einzelne  Officlanten  anzuwohnen  haben,  worin  die,  die  religiös  sittliche  Besserung
und  den  Unterricht  der  Gefangenen  berührenden  Gegenstände  berathen  und  etwa  Ermahnungen
  und  Warnungen  an  einzelne  Gefangene  ertheilt  werden.

5S.  56.

Hinstchtlich  israelitischer  Gefangenen,  welche  gleich  den  Uebrigen  an  ihren  Sabbathen
und  Feiertagen  zu  arbeiten,  so  wie  an  den  Sonntagen  und  christlichen  Festtagen  zu  feiern
haben,  ist  Fürsorge  zu  treffen,  daß  die  Anstalt  auf  ihren  Wunsch  einigemal  des  Jahrs  vurch
den  Bezirks-Rabbiner  besucht  und  von  ihm  eine  Predigt  abgehalten,  auch  für  die  religiösen
Bedürfnisse  jener  Gefangenen  gesorgt  werde.  Zu  ungestörter  Verrichtung  ihrer  Gebete  ist
ihnen  Gelegenheit  zu  verschaffen.

Uebrigens  haben  sie  sich  bei  den  allgemeinen  Morgen=  und  Abend-Anvachten  mit  Ruhe
und  Anstand  zu  betragen.

V.  Diseiplinarstrafe,  Belohnungen.
§6.  57.

Die  vorgeschriebene  Ordnung  in  der  Strafanstalt  soll  mit  aller  Strenge  gehandhabt
werden.  Verfehlungen  der  Gefangenen  gegen  dieselbe,  auch  wenn  sie  eine  polizeiliche  Uebertretung
  enthalten,  werden  in  leichteren  Fällen  von  dem  Verwalter,  in  schwereren  von  dem
Strafanstalten-Collegium  gerügt  (Strafgesetzbuch  Art.  39).

6  5.

Als  Diciplinarstrafen  kommen  zur  Anwendung.

1)  schmale  Kost,

2)  einsame  Einsperrung,

3)  Dunkelarrest,

4)  Anlegung  von  Fesseln,  und

5)  körperliche  Züchtigung.

(Strafgesetzbuch  Art.  40  und  Gesetz  vom  17.  Juni  1853,  Art.  9,  11,  12).

8.  ö9.

Die  schmale  Kost,  bestehend  in  Wasser  und  Brod  je  um  den  andern  Tag,  darf  auf
nicht  länger  als  acht  Tage  erkannt  werden  (Art.  40  des  Strafgesetzbuchs).

-  3
        <pb n="124" />
        122

Dem  auf  schmale  Kost  gesetzten  Gefangenen  wird  ein  abgesonderter  Platz  angewiesen,

so  daß  er  an  dem  Essen  der  Uebrigen  nicht  Theil  nehmen  kann.
5  .  60.

Die  einsame  Einsperrung,  welche  von  dem  Vorstand  ver  Strafanstalt  auf  die  Dauer
von  einem  Monat,  von  der  oberaufsehenden  Behörde  auf  die  Dauer  von  zwei  Monaten
  verfügt  werden  kann  (Gesetz  vom  14.  April  1855,  Art.  10),  wird  im  bellen  Arrestzimmer
  vollzogen.  Der  Gefangene  wird  zum  Genusse  der  freien  Luft  nur  nach  Bedürfniß
und  nie  in  Gesellschaft  anderer  Gefangenen  zugelassen  (vergl.  8.  33).  Er  hat  seine  Arbeitsaufgabe
  wie  sonst  zu  liefern.

8.  61.

Der  Dunkelarrest,  welcher  ununterbrochen  nicht  auf  länger  als  acht  Tage  zu  erkennen
ist  (Art.  40  des  Strafgesetzbuchs),  wird  in  dem  hiezu  eingerichteten  Arrest-Locale,  mit
Entziehung  der  Lagerstätte  und  des  Bettes  vollzogen.  Arbeit  findet  hier  nicht  statt.

5F.  62.

Bei  der  Anlegung  von  Fesseln  kommen  bei  den  männlichen  Gefangenen  folgende  Abstufungen
  zur  Anwendung:

a)  Anlegung  eiserner  Ringe  an  die  Füße;

b)  Anlegung  der  sogenannten  Spandauer-Eisen  an  die  Füße;

C)  neben  viesen  Eisen  die  Anlegung  von  Ringen  unterhalb  der  Kniee,  wodurch  die
Füsse  mittelst  einer  Kette  so  verbunden  werden,  daß  das  Gehen  nicht  unmöglich  gemacht
  wird;

1)  Kurzschließen  entweder  allein,  oder  in  Verbindung  mit  Dunkelarrest,  während  dreier
Tage,  und  zwar  binnen  24  Stunden  immer  nur  je  acht  Stunden;

e)  Anlegung  einer  eisernen  Hanostange  auf  die  Dauer  von  höchstens  drei  Tagen:

s)  Anlegung  des  eisernen  Hosenträgers  auf  höchstens  acht  Tage;

8)  Anlegung  der  Zwangsjacke  auf  höchstens  vier  Tage;

)  Anschließen  an  die  Wand  auf  die  Dauer  von  höchstens  vierzehen  Tagen.

Die  Anwendung  der  Strafmittel  4  —h  kann,  dringende  Fälle  ausgenommen,  nur  nach

vorgängigem  ärztlichem  Gutheißen  angeordnet  werden.

Sollte  pie  Anlegung  von  Fesseln  bei  weiblichen  Gefangenen  nothwendig  werden,  so
wird  sie  mittelst  Fußschellen,  welche  durch  eine  leichte  eiserne  Kette  verbunden  sind,  in  der
Art  vollzogen,  daß  das  Gehen  nicht  unmöglich  gemacht  wird.
        <pb n="125" />
        123

4  63.

Die  körperliche  Züchtigung  als  Diceiplinarstrafe  findet  in  der  Regel  nur  gegen  Gefangene
  dritter  Classe  Anwendung.  Sie  darf  die  Zabl  von  fünfundzwanzig,  Streichen  niemals
  übersteigen,  und  es  kann  auf  diese  Zahl  nur  von  der  oberaufsehenden  Behörde  erkannt
  werden.  Dem  Verwalter  ist  nur  in  dringenden  Fällen  gestattet,  körperliche  Züchtigung
bis  zur  Zahl  von  fünfzehn  Streichen  zu  verfügen,  sofern  die  abzurügende  Ungebühr  nicht
unmittelbar  gegen  die  Person  des  betreffenden  Beamten  gerichtet  war.  Der  Verwalter  hat
in  den  Fällen,  in  welchen  er  von  jener  ihm  eingeräumten  Befugniß  Gebrauch  gemacht  hat,
unmittelbar  nach  geschehener  Vollziehung  der  körperlichen  Züchtigung  uber  diesen  Act  ein
motivirtes  Protocoll  aufzunehmen  und  der  vorgesetzten  Behörde  vorzulegen  (Gesetz  vom

17.  Juni  1853,  Art.  12).
8.  64.

Die  von  den  Gerichten  erkannten  Schärfungen  (Strafgesetzbuch  Art.  16,  Gesetz  vom
17.  Juni  1853,  Art.  0  und  10  und  Gesetz  vom  14.  April  1855,  Art.  8)  werden  auf
gleiche  Weise  vollzogen.

8.  65.

Dem  Ermessen  des  Verwalters,  beziehungsweise  des  Strafanstalten-Collegium,  bleibt
überlassen,  von  jenen  Disciplinarstrafen  diejenigen  in  Anwendung  zu  bringen,  welche  nach  dem
Charakter  und  der  Sinnesart  der  Gefangenen  ihrem  Zwecke  am  besten  entspricht.  Die  körperliche
  Züchtigung,  als  das  äußerste  Mittel,  darf  niemals  mit  anderen  Diseiplinarstrafen

verbunden  werden.
66.

Die  Gefangenen  können  zwar  gegen  die  von  dem  Verwalter  ihnen  zuerkannten  Diseiplinarstrafen,
  wie  gegen  dessen  Verfügungen  überhaupt,  bei  dem  Strafanstalten-Collegium
sich  beschweren;  die  Erhebung  einer  solchen  Beschwerde  hält  jedoch  den  Strafoollzug  nicht  auf.

Hat  ein  Gefangener  nach  dem  Ablaufe  seiner  Strafzeit  noch  eine  disciplinarische  Freiheitsstrafe
  zu  erstehen,  so  wird  diese  in  dem  einsamen  Arrestlokale  der  Strafanstalt  vollzogen.

S.  67.

Den  Ossfticianten  der  Strafanstalt  steht  keinerlei  Strafbefugniß  zu;  jevoch  ist  der  Hausmeister
  und  der  erste  Aufseher  befugt,  in  Fällen,  welche  eine  augenblickliche  Einschreitung  erfordern,
  die  Abführung  des  Uebertreters  in  das  Gefängniß  der  Strafanstalt  vorläufig  anzuordnen,
  wovon  aber  dem  Verwalter  zu  weiterer  Verfügung  unverzügliche  Anzeige  zu  erstatten
  ist.
        <pb n="126" />
        124

.  68.  -

Gefangenen,  welche  durch  gutes  Betragen  sich  auszeichnen,  ist  nach  Umständen  die  Aussicht
  zum  Vorrücken  in  die  erste  Classe,  zur  Verwendung  als  Hofschäffer  (Hofschäfferin)  und
zur  Aufstellung  als  Obmann  (Obfrau)  eröffnet.

Auch  können  dieselben  zu  einer  Beschäftigung,  welche  einen  größeren  Nebenverdienst
gewährt,  versetzt  werden.

Diejenigen,  welche  sich  längere  Zeit  hindurch  stets  vorzüglich  gut  betragen  haben,  find
in  dem  Jahresberichte  von  dem  Verwalter  Behufs  ihrer  etwaigen  Berücksichtigung  im  Gnaden-=wege
  zu  benennen.  "

8.  69.
In  einem  eigenen  Sittenregister  der  Gefangenen  werden  die  löblichen  Handlungen  eines
Jeden,  wie  dessen  Verfehlungen  und  deßhalb  erstandenen  Strafen,  kurz  aufgezeichnet.
Dieses  Register  ist  hauptsächlich  bei  Entscheidung  der  Frage  über  die  Versetzung  der
Gefangenen  in  eine  höhere  oder  niederere  Classe  zu  benützen.

Dritter  Abschnitt.
Entlassung  der  Gefangenen.
8.  70.

Vier  Wochen  vor  dem  Austritt  jedes  unvermöglichen  Gefangenen  wird  dessen  Ortsobrigkeit
  von  der  bevorstehenden  Entlassung  und  von  der  Arbeitsfähigkeit  desselben  durch  den
Verwalter  schriftlich  benachrichtigt,  um  eine  passende  Unterkunft  für  ihn  ausmitteln  zu  können
(vergl.  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  28.  Juni  1833,  Reg.
Blatt  S.  179).

Zugleich  ist  der  Ortsobrigkeit  die  betreffende  Mittheilung  an  das  Parramt  anzufinnen.

Ueber  diejenigen  Gefangenen,  welche  die  Fürsorge  des  Vereins  für  entlassene  Strafgefangene
  in  Anspruch  nehmen,  werden  einige  Zeit  zuvor  dem  Centralausschusse  dieses  Vereins
  die  erforderlichen  Notizen  mitgetheilt.

8.  71.

Am  Tage  vor  der  Entlassung  wird  der  Gesundheitszustand  des  Austretenden  ärztlich
untersucht,  und  das  etwa  Nöthige  angeordnet;  sofort  mit  ihm  über  sein  Guthaben  abgerechnet,
  die  Richtigkeit  der  Abrechnung  von  ihm  unterschriftlich  anerkannt,  und  werden  seine
Effecten  dem  Ausseher  übergeben.
        <pb n="127" />
        125

Hiernächst  wird  der  Gefangene  dem  Verwalter  vorgeführt,  welcher  ihm  einen  Entlassungs-,
  beziehungsweise  Transportschein,  der  zugleich  ein  Zeugniß  über  sein  Betragen  in  der
Strafanstalt  enthält,  ausfertigt,  ihm  eine  Marschroute  vorschreibt,  und  ihn  vor  einem  Rückfall
  auf  angemessene  Weise  verwarnt.  Zugleich  wird  bei  unbemittelten  Gefangenen  erforderlichen
  Falls  (vergl.  S.  46)  die  tarifmäßige  Reiseunterstützung  verwilligt.

8.  72.

Am  Tage  der  Entlassung,  welche  immer,  ohne  Ruͤcksicht  auf  die  Stunde  der  Einlieferung,
  Morgens  erfolgt,  wird  der  Gefangene,  nach  dem  Genusse  der  Morgensuppe,  von
dem  Aufseher  (der  Aufseherin)  auf  das  Visitatlonszimmer  (§.  4)  gefübrt,  wo  ihm  die  ausgezeichnete
  Hauskleidung  abgenommen,  und  seine  eigene  Kleidung  angelegt  wird.

Ist  der  Gefangene  nicht  mit  einer  brauchbaren  eigenen  Kleidung  versehen,  so  wird  ihm
eine  solche  aus  eigenen  Mitteln,  und  in  deren  Ermanglung  von  der  Kasse  der  Strafanstalt
angeschafft.  Hiebei  ist  er  zu  untersuchen,  ob  ihm  nicht  von  Andern  verbotene  Gegenstände
zugesteckt  worden  sind.  Sodann  wird  ihm  seine  Baarschaft,  soweit  er  solche  zur  Heimreise
bedarf,  und  sein  übriges  Eigenthum,  nebst  dem  Entlassungsscheine  zugestellt.

Die  Umkleidung  und  Durchsuchung  weiblicher  Gefangenen  geschieht  vurch  die  betreffende

Ausfseherin.
5.  73.

Hierauf  erhält  der  Gefangene  seinc  wirkliche  Entlassung,  entweder  durch  freien  Austritt
aus  der  Strafanstalt,  oder  bei  verfügtem  Transporte,  durch  Uebergabe  an  das  Oberamt.

Eine  rechtswidrige  Verzögerung  der  Entlassung  wird  nach  Maaßgabe  der  Art.  432  und
433  des  Strafgesetzbuchs  geahndet.

5.  74.

Besitzt  der  Gefangene  mehr  Geld,  als  er  zur  Heimreise  nöthig  hat,  so  wird  solches  der

Ortsobrigkeit  zur  weiteren  Verfügung  übersenvet.
5S.  75.

Gefangene,  welche  nach  abgelaufener  Strafzeit  vurch  Krankheit  an  ver  Heimreise  gehindert
  find,  werden  bis  zu  ihrer  Genesung  in  der  Strafanstalt  verpflegt,  und  zwar  gegen  Ersatz
  der  Auslagen,  sofern  viese  nicht  unter  einem  Gulden  betragen.  Der  Ersatz  ist  entweder
aus  den  Mitteln  des  Gefangenen,  oder,  in  deren  Ermanglung,  aus  der  Ortzkasse  seiner
Heimathgemeinde  zu  leisten.

Stuttgart  den  29.  Mai  1855.  K.  Justiz-Ministerium:
Plessen.
        <pb n="128" />
        126
Beilage  l.

HFaus-Regeln
für  die

Zucht=  und  Arbeitshausgefangenen.

1)  Jeder  Gefangene  hat  die  Mflicht,  sich  der  Ordnung  des  Hauses  und  allen  bestehenden
  Vorschriften  zu  unterwerfen;  den  Vorgesetzten  mit  Achtung  zu  begegnen,  ibren  Geboten
oder  Verboten  unweigerlich  Gehorsam  zu  leisten,  auch  die  Weisungen  der  Obleute  willig
zu  befolgen.

2)  Die  Gefangenen  haben  sich  aller  Unterredungen  zu  enthalten,  welche  nicht  durch
das  Zusammenleben  überhaupt  oder  durch  die  gemeinschaftliche  Arbeit  nothwendig  werden.

Unsttliche  Gespräche  oder  Erzählungen  über  Verbrechen  sind  ihnen  durchaus  verboten.

Ihr  Verkehr  mit  ven  Offieianten  soll  sich  auf  vas  Nothwenvige  beschränken.

3)  Die  Gefangenen  haben  unter  sich  in  Ruhe  und  Frieven  zu  leben,  alles  Schimpfens,
Zankens,  Fluchens,  aller  Thätlichkeiten  sich  zu  enthalten;  bei  der  Arbeit,  bei  der  Nachtruhe,
beim  Gebete  oder  bei  dem  Lesen  von  Erbauungsbüchern  einander  nicht  zu  stören.

4)  Wenn  sie  ihren  Vorgesetzten  eine  Bitte,  Beschwerde  oder  Anfrage  vorzutragen  wünschen,
  so  baben  sie  vurch  ein  Zeichen  die  Erlaubniß  zum  Sprechen  einzuholen,  und  nachdem
ihnen  diese  ertheilt  worden,  ihr  Anliegen  mit  wenigen  Worten  und  leiser  Stimme  vorzutragen.


5)  Sie  müssen  auf  das  gegebene  Zeichen  Morgens  aufstehen,  und  Abends  ssch  nieverlegen.


6)  Ihren  Körper,  ihre  Kleider  und  Betten,  die  Arbeits=  und  Schlafzimmer,  sowie  die
übrigen  Räume  des  Hauses  haben  sie  stets  reinlich  zu  halten.

Sie  müssen  sich  Morgens  Gesicht  und  Hände  waschen,  den  Mund  ausspülen,  die  Haare
kämmen,  das  Bett  machen,  die  Zimmer  auskehren  und  lüsten,  die  Waschgefässe  leeren  und
reinigen.

7)  Bei  dem  Abführen  in  die  Arbeitszimmer,  in  die  Schlafzimmer,  in  die  Kirche,
Schule,  auf  die  Erholungsplätze  haben  die  Gefangenen  in  der  vorgeschriebenen  Ordnung,
        <pb n="129" />
        127

Einer  hinter  dem  Anderen,  die  Hände  auf  dem  Rücken,  zu  gehen,  und  keiner  darf  aus  dem
Zuge  treten.

Die  gleiche  Ordnung  ist  bei  dem  Zurückführen  zu  beobachten.

8)  Kein  Gefangener  darf  den  ihm  angewiesenen  Platz  ohne  Erlaubniß  oder  Befehl  des
Aufsehers  verlassen,  außer  um  ein  natürliches  Bedürfniß  zu  befriedigen.

Den  Abtritt  darf  immer  nur  ein  Gefangener  betreten.

9)  Die  Arbeit,  welche  ihnen  aufgegeben  wird,  haben  die  Gefangenen  binnen  der  festgesetzten
  Zeit  untadelhaft  zu  liefern.  Keiner  darf  die  ihm  aufgegebene  Arbeit  durch  Andere
sertigen  lassen.

10)  Sie  müssen  die  Zimmer  und  Arbeitsgeräthe,  überhaupt  alle  ihnen  anvertrauten
Gegenstände  mit  Schonung  und  Sorgfalt  behandeln,  und  besondere  Vorsicht  auf  Feuer  und
Licht  verwenden.

Wer  etwas  aus  Bosheit  oder  Leichtsinn  beschädigt,  muß  den  Schaden  ersetzen.

11)  Während  der  festgesetzten  Arbeitsstunden  darf  kein  Gefangener,  wenn  er  auch  seine
Aufgabe  vollendet  hat,  müßig  gehen.

12)  Kein  Gefangener  darf  außer  den  ihm  zum  Gebrauch  überlassenen  Kleidern  und
Geräthen  irgend  etwas  besitzen,  sondern  ist  schuldig,  es  an  den  Hausmeister  abzugeben.

Namentlich  ist  der  Besitz  von  Gelv,  Kostbarkeiten,  Messern,  Feilen,  Hämmern  oder  anderen
  Werkzeugen  untersagt.

13)  Jeder  Handel  mit  Lebensmitteln,  Kleidern  over  anderen  Sachen,  alles  Leihen  und
Entlehnen  ist  den  Gefangenen  sowohl  unter  sich,  als  mit  den  Offjeianten  der  Anstalt,  verboten.


14)  Das  Mitnehmen  von  Speisen  aus  dem  Spelsezimmer  ist  verboten.

Der  Gebrauch  des  Rauchtabaks  sowohl  als  des  Schnupftabaks  ist  den  Gefangenen
untersagt.

15)  Alles  Spielen  (besonders  das  Karten=  und  Würfelspiel)  ist  verboten.

16)  Die  Gefangenen  dürfen  Fremde,  welche  die  Strafanstalt  besuchen,  weder  begrüßen,
noch  anreden,  noch  anbetteln,  und  ohne  Erlaubniß  des  Verwalters  keine  Gabe  von  ihnen
annehmen.

17)  Gefangene,  welche  Mitgefangene  zum  Ungehorsam  gegen  Vorgesetzte  oder  zu
andern  Uebertretungen  der  Hausregeln,  oder  zur  Flucht,  oder  zu  Aufruhr  und  Meuterei
  zu  verleiten  suchen,  haben  die  strengste  Ahndung  zu  gewärtigen,  wogegen  denjeni-
        <pb n="130" />
        128

gen  Gefangenen,  welche  solche  Aufreizungen  und  Anstiftungen  zu  rechter  Zeit  zur  Anzeige
bringen,  angemessene  Belohnung  zu  Theil  werden  wird.

*
2

Die  Uebertretungen  dieser  Vorschriften,  sowie  der  Ordnung  der  Strafanstalt  überhaumn
werden  nach  Maaßgabe  der  Gesetze  bestraft  werden.

Beilage  II.
egulativ
für  die

Bekleidung  der  Zucht=  und  Arbeitshausgefangenen.

1)  Die  von  der  Anstalt  abzugebende  Kleidung  besteht:
a)  für  die  männlichen  Gefangenen  in
Wamms,  von  Zwilch  für  den  Sommer,
Weste,  von  Wollenzeug  für  den  Winter  mit  einem  Futlangen
  Beinkleidern,  ter  von  ungebleichter  abwergener  Leinwand
welche  für  jeden  Gefangenen  voppelt  vorhanden  seyn  müfsen;
3  reustenen  Hemden,
3  Par  Socken,  für  den  Sommer  von  Linnen,
für  den  Winter  von  wollenem  Garn,
2  Halstüchern,
2  Nastüchern,
2  Hosenträgern,
1  Kappe,
1  Paar  Lederschuhen:
b)  für  die  weiblichen  Gefangenen  in

Rock,
Leibchen,  von  Zwilch  für  den  Sommer,

Kittel,  von  Wollenzeug  für  den  Winter.
        <pb n="131" />
        129

Unterrock  von  ungebleichtem  Zwilch,
Schürze  von  Baumwollenzeug,
welche  Gegenstände  für  jeve  Gefangene  doppelt  vorhanden  seyn  müssen;
3  reustenen  Hemden,
3  Paarr  Strümpfen,  für  den  Sommer  von  Linnen,
für  den  Winter  von  wollenem  Garn,
2  Halstüchern,
2  Nastüchern,
1  Haube,
1  Paar  Lederschuhen.

Außerdem  wird  älteren  und  kränklichen  Gefangenen  im  Winter  für  den  Besuch  der
Kirche  und  für  den  Aufenthalt  im  Freien  ein  langer  Zwilchkittel,  und  Weibern  ein  derartiger
  Mantel  abgegeben.

Ferner  erhält  jeder  Gefangene,  wofern  er  fie  nicht  von  E  mitbringt:

3  Waschtücher,

1  Kamm,

1  irdenen  Waschkrug  und  Becken,

1  Kleiderbürste,

2  Schuhbürsten,
1  Fettbüchse,

1  Nachttopf  mit  Deckel.

Zu  gewissen  Beschäftigungen,  namentlich  für  Wollenarbeiter,  Holgarbeiter,  Schuster  rc.
wird  eine  abwergene  Schürze  und  für  die  Hofschäffer  ein  Paar  Handschuhe  abgegeben.

2)  Mit  dem  Leibweißzeug  ist  alle  acht  Tage,  mit  den  Kleidern  von  6  bis  8  Wochen
zu  wechseln.

Die  getragenen  Stücke  werden  jedesmal  der  Wäsche  übergeben.

3)  Sämmtliche  Kleidungsstücke  eines  Gefangenen  werden  mit  der  nämlichen  Nummer,
mit  welcher  er  in  den  Verzeichnissen  der  Anstalt  aufgeführt  ist,  auf  eine  Art  bezeichnet,  daß
die  Nummer  bei  der  Uebertragung  der  Kleidungsstücke  auf  einen  anderen  Gefangenen  ohne
Schwierigkeit  abgeändert  werden  kann.

4)  Von  sämmtlichen  Kleidungsstücken  ist  ein  angemessener  Reserve-Vorrath  zu  halten,
und  bei  entstandenem  Abgang  zu  ergänzen.

—  4
        <pb n="132" />
        130
Beilage  III.

egulativ
für  die
Lagerstätte  der  Zucht=  und  Arbeitshausgefangenen.

Das  Bett  eines  Gefangenen  besteht  in
1  Matraze,  )  von  ungebleichtem  Zwicch,
1  Kopfpolster,)  mit  Stroh  gefülle,
2  Leintüchern  von  gebleichter,  abwergener  Leinwand,
1  wollenen  Decke  für  den  Sommer,
und
2  dergleichen  für  den  Winter.
Die  Leintücher  sind  in  der  Regel  jeden  Monat,  das  Stroh  halbjährlich  zu  wechseln;
wenn  es  nöthig,  wird  dasselbe  in  der  Zwischenzeit  aufgefüllt.
Die  Decken  sind  in  jeder  Woche  auszuklopfen  und  zu  reinigen,  auch  von  Zeit  zu  Zeit
auszuwalken.
Von  sämmtlichen  Bettgeräthschaften  ist  ein  verhältnißmäßiger  Reservevorrath  zu  halten
und  der  Abgang  zu  ergänzen.
Die  Anweisung  der  Lagerstätten  rhet  sich  nach  der  Abtheilung,  welcher  die  Gefangenen
angehören.
Die  zu  einer  Lagerstätte  gehörigen  Stücke  sind  mit  der  gleichen  Nummer,  wie  die
Kleidungsstücke,  zu  versehen,  um  das  Verwechseln  zu  verhüten.
        <pb n="133" />
        131
Beilage  IV.

Uebersicht

über  die

für  Krankenkost  in  den  Zucht-  und  Arbeitshäusern  bestehenden
vier  Abtheilungen.

Für  die  Beköstigung  der  kranken  Gefangenen  sind  vier  Abstufungen  festgesetzt:

In  der  ersten  Abstufung  für  feeberhafte  und  schwere  Kranke  erhalten  diese  dreimal
des  Tags  eine  mit  Abwechslung  zu  reichende,  in  1  Schoppen  bestehende  dünne  Suppe,  gewöhnlich
  Reis  oder  Gerstenschleim,  welcher  Mittags  ein  balber  Schoppen  leichten  Gemüses
beizugeben  ist;  die  Abreichung  einer  Bropportion  findet  biebei  nicht  statt.

Die  zweite  Abstufung  besteht  in  der  hievor  erwähnten  Speise,  jedoch  kommt  hiezu
zweimal  in  der  Woche  je  1  Pfund  Ochsen=  oder  Kalbfleisch,  sowie  täglich  Pfund  weißen
Brodes.  "

In  der  dritten  Abstufung  erhalten  die  Kranken  außer  Suppe  und  Gemüse,  jeden
Tag  Einmal,  entweder  Mittags  oder  Abends  ½  Pfund  Fleisch,  sowie  täglich  1  Pfund  weißen
  Brodes.

In  der  vierten  Abstufung  wird  täglich  zweimal  Fleisch  und  1  Pfund  weißen  Brodes
  gereicht.
        <pb n="134" />
        132

Hausordnung
für  die

Tivil-Festungs-  Arrest-  und  Straf-Anstalt
zu  Hohen-Asberg.

Erster  Abschnitt.
Aufnahme  der  Gefangenen.

K.  1.

In  die  Civil-Festungs-Arrest=  und  Strafanstalt  zu  Hohen-Aebberg  werden  nur  männliche
  Gefangene  aufgenommen.

Dieselben  theilen  sich  ab:

1)  in  Festungsstrafgefangene  (Art.  2  des  Gesetzes  vom  13.  August  1849,  Art.  19  des
Strafgesetzbuchs);  «
2))  Festungsarrestanten  (Art.  23  des  Strafgesetzbuchs)  und  letztere  wieder  (Art.  24
daselbst.
a)  in  Haus-Arrestanten  mit  elner  Strafzeit  über  drei  Monate,
b)  in  Arrestanten  mit  Festungefreiheit  mit  einer  Strafzeit  von  drei  Monaten  und
darunter.
5S.  2.

Jeder  Gefangene  ist  bei  seiner  Einlieferung,  die  nur  an  Werktagen  geschehen  darf,
vurch  seinen  Begleiter  dem  Vorstand  vorzuführen,  der,  wenn  kein  Anstand  obwaltet,  dessen
Aufnahme  in  die  Strafanstalt  verfügt  und  die  Abtheilung  bezeichnet,  welcher  der  Gefangene
angehört.

8.  3.

Bei  Festungsstrafgefangenen  ist  sofort  die  genaue  Durchsuchung  der  Kleider
und  Effekten  anzuordnen.  Diese  Vifitation,  vor  welcher  der  Gefangene  auf  Erfordern  sich
bis  auf  das  Hemd  und  die  Unterhosen  zu  entkleiden  hat,  nimmt  der  Aufseber  vor.  Die
        <pb n="135" />
        133

biebei  vorgefundenen  Gegenstände  und  die  Kleider,  soweit  solche  nicht  den  Gefangenen  zum
Gebrauch  während  der  Strafzeit  belassen  werden  (vergl.  Hausregeln  Pt.  10),  nimmt  der
Aufseher  in  Verwahrung  und  trägt  das  Verzeichniß  verselben  in  das  Abrechnungsbuch  ein,
welchen  Eintrag  der  Gefangene  zu  bescheinen  hat;  nach  Umständen  können  diese  Essekten  auch
in  die  Heimath  des  Gefangenen  zurückgeschickt  oder  für  dessen  Rechnung  (vergl.  §.  38)
öffentlich  zum  Verkauf  gebracht  werden.

Bei  Hausarrestanten  und  Arrestanten  mit  Festungsfreihbelt  genügt  das
Abfordern  der  Gegenstände,  in  deren  Besitz  der  Gefangene  nicht  bleiben  darf  (vergl.  Hausregeln
  Pt.  9).

Auch  diese  Gegenstände  sind  entweder  zurückzusenden  oder  zu  verkaufen,  vder  von  dem
Aufseher  in  Verwahrung  zu  nehmen,  in  welch  letzterem  Fall  der  Eintrag  in  das  Abrechnungsbuch,
  der  von  dem  Gefangenen  zu  bescheinen  ist,  ebenfalls  zu  geschehen  hat.

C.  4.

Der  Unterarzt  der  Anstalt  hat  nach  der  Aufnahme  des  Gefangenen  sich  nach  seinem
Gesundheitszustand  zu  erkundigen  und  denselben,  wenn  er  es  nöthig  finden  sollte,  näher  zu
untersuchen.  Entdeckt  er  eine  Krankheit,  so  hat  er  dem  Oberarzt  ungesäumte  Anzeige  zu
machen,  der  das  Geeignete  zu  verfügen  hat.

8.  5.
Von  dem  Ergebniß  der  Visitation  (88.  3,  4),  welche  in  einem  geeigneten  Lokal  unter
steter  Beobachtung  des  Anstandes  zu  geschehen  hat,  ist  dem  Vorstand  Anzeige  zu  erstatten.

8.  6.

Nach  beendigter  Untersuchung  wird  dem  Gefangenen  von  dem  Vorstand  das  Jimmer
und  der  Platz,  den  er  in  demselben  einzunehmen  hat,  angewiesen.  Zugleich  werden  ihm  die
Hausregeln  (vergl.  §.  13  unten)  gegen  unterschriftliche  Bescheinigung  für  den  Empfang  derselben
  zugestellt,  und  ihm  deren  genaue  Befolgung  zur  Pflicht  gemacht;  auch  wird  er  von
den  Strafbestimmungen  über  die  Selbstbefreiung  und  die  Meuterei  der  Gefangenen  in  den
Strafanstalten  (Art.  181,  182  des  Strafgesetzbuchs)  in  Kenntniß  gesetzt.
        <pb n="136" />
        134

"6  Zweiter  Abschnitt.
Behandlung  der  Gefangenen.
I.  Allgemeine  Vorschriften.“
.  7.

Die  Gefangenen  jeder  Abtheilung  werden  nach  gleichen  Grundsätzen  behandelt.  Eine
willkürliche  Bevorzugung  Einzelner  von  den  Uebrigen  ist  den  Beamten  und  den  Offecianten
der  Anstalt  verboten.

·  §.8.

Die  Behandlung  der  Gefangenen  soll  im  Allgemeinen  strenge,  aber  gerecht  und  menschlich
  und  auf  ihre  sittliche  Besserung  berechnet  seyn;  auch  ist  auf  die  Gesundheit  der  Gefangenen
  jede  mit  dem  Strafzweck  und  der  innern  Ordnung  und  Dlseiplin  der  Anstalt  vereinbare
  Rücksicht  zu  nehmen.

Die  Officianten  haben  gegen  die  Gefangenen  eine  ernste  und  würdige  Haltung  zu  beobachten,
  denselben  stets  mit  Höflichkeit  zu  begegnen,  jevoch  jeden  näheren  Umgang  und  jede
Vertraulichkeit  mit  denselben  zu  vermeiden.

.  9.

Etwaige  Bitten  und  Anfragen  haben  die  Gefangenen  dem  Aufseher,  und  falls  viese
sie  nicht  erledigen  kann,  dem  Vorstand  mündlich  vorzutragen.  Beschwerden  gegen  den  Aufseher
  find  bei  dem  Vorstand  auf  dieselbe  Weise  vorzubringen.

Ist  die  Beschwerde  eines  Gefangenen  gegen  den  Vorstand  ver  Anstalt  gerichtet,  so  hat
dieser  sie  sobald  als  thunlich,  spätestens  aber  binnen  acht  Tagen  (vergl.  Art.  440  des  Strafgesetzbuchs)
  zu  Protokoll  zu  nehmen  und  ver  höhern  Verwaltungsstelle  vorzulegen.

Zu  Eingaben  an  höhere  Behörden,  welche  die  Gefangenen  entweder  selbst  verfassen
oder  durch  hiezu  befugte  Personen,  nicht  aber  durch  Mitgefangene,  fertigen  lassen  können,
ist  die  Erlaubniß  des  Vorstands  einzuholen,  die  jevoch  ohne  triftige  Gründe  nicht  verweigert
  werden  darf.

Mit  Ausnahme  der  Eingaben  an  die  Gerichtsbehörden  und  der  durch  diese  dem  Justiz-Ministerium
  vorzulegenden  Begnadigungsgesuche  sind  alle  an  höbere  Stellen  gerichteten  Ein.
gaben  dem  K.  Strafanstalten-Collegium  zu  weiterer  Einleitung  vorzulegen.

Den  Festungsstrafgefangenen  ist  verboten,  Aufsätze  ohne  Genehmigung  des  Vorstands
der  Anstalt  oder  des  Strafanstalten-Collegium  dem  Druck  zu  übergeben.
        <pb n="137" />
        185

8.  10.

Den  Gefangenen  ist  der  persönliche  Verkehr  mit  ihren  Angehörigen  und  Freunden
unter  folgenden  Bestimmungen  gestattet  (Art.  26  des  Strafgesetzbuchs):

Zu  jedem  Besuch  ist  immer  die  Erlaubniß  des  Vorstands  der  Anstalt  zuvor  einzuholen.

Frauenspersonen  werden  mit  Ausnahme  der  nächsten  Verwandten  in  der  Regel  nicht
zugelassen.

Besuche  verselben  Personen  sollen  nicht  zu  häufig  stattfinden;  Personen,  welche  hiegegen
  anstoßen,  können  zurückgewiesen  werden;  ebenso  solche,  welche  bei  einem  füheren  Besuch
  Ercesse  veranlaßt  haben.

Besuche  von  mehr  als  orei  Personen  zugleich  zu  empfangen,  ist  den  Gefangenen,  Besuche
  von  Familien-Angehörigen  ausgenommen,  in  der  Regel  nicht  gestattet.

Die  Hausarrestanten  und  die  Festungsstrafgefangenen  haben  ihre  Besuche
  in  den  biefür  bestimmten  Localen,  in  welchen  in  der  Regel  nicht  mehrere  Gefangene
zugleich  anwesend  sepn  dürfen,  zu  empfangen.

Den  Strafgefangenen  wird,  bescheinigte  dringende  Fälle  ausgenommen,  nur
einmal  in  einem  Monat  ein  Besuch  zugelassen;  bei  jedem  verselben  muß  der  Aufseher  zugegen
  seyn,  und  es  ist  sich  hiebei  der  gewöhnlichen  Sprache  zu  bedienen.  Der  Ausfseher  hat
darauf  zu  achten,  daß  dem  Gefangenen  nichts  beimlich  zugesteckt  oder  von  demselben  dem
Besuchenden  übergeben  werde.  Gegenstände,  welche  der  Besuchende  dem  Gefangenen  übergeben
  will,  hat  ver  Aufseher  dem  Vorstand  zur  Verfügung  vorzulegen.

An  Sonn=  und  Festtagen  dürsen  Besuche  bei  Hausarrestanten  und  Strasgefangenen,
  außer  in  Notbfällen,  nicht  abgestattet  werden.

Die  Dauer  der  Besuche  ist  bei  Arrestanten  mit  Festungsfreiheit  auf
vier  Stunden,

bei  Hausarrestanten  auf  zwei  Stunden,

bei  Strafgefangenen  auf  eine  halbe  Stunde
beschränkt,  und  auch  diese  Zeiträume  können  abgekürzt  werden,  wenn  Ercesse  irgend  einer
Art  vorkommen.

5.  11.

Ueber  den  schriftlichen  Verkehr  der  Gefangenen  mit  ihren  Angehörigen  und  Freunden

wird  Nachstehendes  festgesetzt:
        <pb n="138" />
        136

Die  Arrestanten  mit  Festungsfreiheit  find  hierin  nicht  beschränkt,  vorbehältlich
  der  für  Fälle  des  Mißbrauchs  zu  treffenden  Maßregeln.

Den  Hausarrestanten  ist  schriftlicher  Verkehr  unter  der  Aufsicht  des  Vorstands
  erlaubt,  welcher  für  Fälle  des  Mißbrauchs  die  nothwendigen  Beschränkungen  eintreten
lassen  kann.

Die  Festun  gsstrafgefangenen  dürfen,  dringende  Fälle  ausgenommen,  nur
Einmal  des  Monats  einen  Brief  absenden;  ihre  Briefe  sind  dem  Vorstand  zur  Durchsicht
und  Beförderung  zu  übergeben;  derselbe  hat  auch  die  an  ste  einlaufenden  Briefe,  Pakete  2c.
zu  eröffnen.  Briefe  unsittlichen  oder  sonst  verbotenen  Inhalts  sind  zu  unterdrücken,  vorbehältlich
der  sonst  gegen  die  betreffenden  Gefangenen  zu  verhängenden  Ahndung.

Der  Verwalter  ist  übrigens  befugt,  nicht  nur  die  Erlaubniß  zum  Besuch  eines  Strafgefangenen
  aus  triftigen  Gründen,  namentlich  bei  schlechter  Aufführung,  zeitlich  zu  verweigern,
  sondern  auch  den  mündlichen  und  schriftlichen  Verkehr  mit  Angehörigen  und  Freunden
ganz  zu  entziehen,  wenn  es  versucht  werden  sollte,  diesen  Verkehr  zu  unerlaubten  Zwecken
zu  mißbrauchen.

8.  12.

Die  Belegung  der  Zimmer  richtet  sich  nach  der  Zahl  der  Gefangenen;  doch  sollen  in
keinem  Zimmer  mehr  als  vier  Gefangene  wohnen.

In  ein  Zimmer  gehört

1  Tisch,

1  Leuchter  samt  Lichtscheere,

1  Spuckkästchen  und

Stühle  nach  der  Zahl  der  Gefangenen,
so  wie  die  erforderlichen  Bettstellen.

Jeder  Gefangene  darf  in  der  Regel  nur  Ein  geschlossenes  Behältniß,  und  zwar  nur
einen  Koffer,  Kiste  oder  derartige  Lade  zur  Aufbewahrung  seiner  Effekten  mit  sich  bringen,
doch  kann  der  Vorstand  der  Anstalt  eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  zulassen,  wo  der  für
die  Unterbringung  eines  Gefangenen  verfügbare  Raum  dieses  gestattet.

K.  13.

Das  Verhalten  der  Gefangenen  ist  in  besondern  Hausregeln  (Beilage  Nro.  I.)  vorgeschrieben.
  «

Diese  Vorschriften  sind  in  allen  Zimmern  anzuheften.
        <pb n="139" />
        137

(.  14.
Vermögliche  Gefangene  haben  Beiträge  zu  ihren  Unterhaltungskosten  zu  leisten  (Strafgesetzbuch
  Art.  26),  worüber  die  näheren  Bestimmungen  in  der  Justiz-Ministerialverfügung
vom  3.  März  1843  (Reg.  Blatt  S.  204)  enthalten  sind.

II.  Verpflegung  der  Gefangenen.
A.  Nahrung.
.  15.

Die  bemittelten  Hausarrestanten  und  Arrestanten  mit  Festungsfreiheit  haben  für  ihre
Verpflegung  selbst  zu  sorgen,  wobei  jedoch  jedes  Uebermaaß  zu  vermeiden  ist.  Insbesondere
ist  den  Ersteren  untersagt,  täglich  mehr  als  drei  Schoppen  Wein  oder  sechs  Schoppen  Bier
sich  reichen  zu  lassen.  Den  unbemittelten  Festungsarrestanten,  sowie  sämmtlichen  Strafgesangenen
  wird  dagegen  auf  Rechnung  der  Anstalt  genügende  und  angemessene  Nahrung
gereicht  (Strafgesetzbuch  Art.  20).

Sämmtliche  zu  verpflegende  Gefangene  erhalten  täglich  1  Mund  gehörig  ausgebackenen
schwarzen  Brodes  von  der  Qualität  eines  guten  Commißbrodes,  sowie  Morgens  und  Abends
eine  von  je  1  Pund  schwarzen  Brodes  zubereitete,  11  Schoppen  betragende  Portion  Wassersuppe.


Die  Mittagskost  besteht  bei  den  unbemittelten  Festungsarrestanten  in  Fleischsuppe  und
Gemüse,  oder  Gemüse  mit  einer  Mehlspeise,  wozu  wöchentlich  fünfmal  je  1  Mund  (RNind-,
Kalb-,  Hammel=  oder  Schweine-)  Fleisch  gereicht  wird;  und  bei  den  Strafgefangenen  in
Rumfordscher  Suppe,  oder  Gemüse,  oder  Mehlspeise,  wozu  wöchentlich  zweimal  je  1  Pfund
Fleisch  gereicht  wird.

Die  tägliche  Portion  der  Mittagskost  soll  der  Quantität  nach  2  Schoppen,  die  der
Morgen=  und  Abendsuppe  11  Schoppen  betragen.

Als  Getränke  wird  täglich  dreimal  frisches,  reines  Wasser  gereicht.

S.  16.
Ueber  die  täglich  zu  reichende  Kost  ist  ein  besonderes  Regulativ  zu  fertigen,  welches
in  jedem  Zimmer  anzuheften  ist.
Sämmtliche  Speisen  müssen  gehörig  zubereitet  und  gekocht  seyn.
Die  Morgensuppe  wird  je  nach  der  Jahreszeit  um  7  oder  8  Uhr  Morgens,  die  Mlt-5
        <pb n="140" />
        188  6

tagskost  um  113  Uhr  Voimittags,  und  die  Abendsuppe  je  nach  der  Jahreszeit  um  6  oder
7  Uhr  Abends  abgegeben.

Jedem  von  der  Anstalt  zu  verpflegenden  Gefangenen  sind  die  ihm  vurch  den  Hofschäffer
  berbeigeschafften  Speisen  im  Beiseyn  des  Aufsehers  zu  übergeben  und  von  ihm  auf  dem
ihm  angewiesenen  Zimmer  einzunehmen.  Die  Speisen,  die  die  Gefangenen  nicht  zu  sich
nehmen,  sind  abzutragen.

Das  Brod  darf  erst  24  Stunden  nach  dem  Backen  an  die  Gefangenen  abgegeben
werden.

S.  17.

Kränklichen  Gefangenen,  für  welche  der  Hausarzt  die  gewöhnliche  Kost  nicht  zuträglich
findet,  darf  statt  derselben  eine  ihren  Umständen  angemessene,  jedoch  nicht  theurere  Kost  verabfolgt
  werden.

Die  von  der  Anstalt  zu  verpflegenden  Gefangenen  israelitischer  Religion  haben  die
gewöhnliche  Hauskost  zu  genießen.  Während  ihres  Osterfesies  ist  ihnen  jedoch  ungesäuertes
Brod  und  Wassersuppe  in  angemessener  Quantität  unter  den  erforderlichen  Vorstchtsmaaßregeln
  von  ihren  Glaubensgenossen  zuzulassen.

5.  18.

Den  unbemittelten  Hausarrestanten  ist  gestattet,  von  ihrem  Nebenverdienst  oder  von
sonst  ihnen  zukommenden  Geldern  die  in  der  Beilage  II.  verzeichneten  Genußmittel  in  dem
Betrag  von  höchstens  fünfzehn  Kreuzern  täglich  sich  anzuschaffen,  oder  auch  in  diesen  Beträgen
  von  ihren  Angehörigen  und  Freunden  zu  beziehen.  Die  Abgabe  bat  der  Aufseber  zu
besorgen.

Dem  Vorstand  der  Strafanstalt  steht  vie  Befugniß  zu,  Gefangenen,  welche  sich  nicht
gut  betragen,  das  Recht  zu  Anschaffung  von  solchen  Genußmitteln  zeitlich  zu  entziehen.

Den  zu  schwereren  Arbeiten  verwendeten  Strafgefangenen  darf  auf  Rechnung  ihres
Nebenverdienstes  oder  von  sonst  ihnen  zukommenden  Geldern  eine  Kestzulage,  bestehend  in
Brod  und  süßer  oder  saurer  Milch  bis  zum  Betrag  von  drei  Kreugern  für  den  Tag  abgereicht
  werden.

Der  Genuß  weiterer  Speisen  und  Getränke,  sowie  der  Gebrauch  des  Rauchtabaks  ist
den  Strafgefangenen  untersagt.

Zu  dem  Verkauf  der  Genußmittel  ist  nur  der  aufgestellte  Kostreicher  ermächtigt,  und
        <pb n="141" />
        139

die  von  der  Verwaltung  festgesetzte  Tare,  welche  von  Zeit  zu  Zeit  zu  berichtigen  ist,  muß
den  Gefangenen  bekannt  gemacht  werden.
Die  Zeit,  während  welcher  solche  Genußmittel  von  den  Gefangenen  bestellt  und  zu
sich  genommen  werden  vürfen,  ist  durch  die  Tagesordnung  bestlmmt.
Das  Anborgen  des  Preises  ist  verboten.

W*i

Beschwerden  der  Gefangenen  über  die  Kost  und  die  erlaubten  Genußmittel  hat  der
Vorstand  nöthigenfalls  unter  Zuziehung  des  Oekonomie-Verwalters  und  des  Hausarztes
schleunig  zu  untersuchen  und  zu  erledigen.

Klagen  über  das  Brod  sind,  wenn  sie  nicht  auf  dieselbe  Weise  erledigt  werden  können,
an  die  Brodschau  zu  bringen.

Uebrigens  hat  die  Verwaltung  von  Amtswegen  für  die  vorschriftmäßige  Abgabe  dieser
Gegenstände  zu  lorgen  und  muthwillige  Beschwerden  zu  ahnden.

B.  Kleidung.
#.  20.

Die  Gefangenen  tragen  ihre  eigene  Kleidung  und  haben  für  dieselbe  selbst  zu  sorgen.
Sie  haben  hiebei  alles  Auffallende  und  Anstößige  (z.  B.  Tragen  politischer  Abzeichen)  zu
vermeiden  und  sowohl  innerhalb  als  außerhalb  der  Anstalt  stets  reinlich  und  in  geordnetem
Anzug  zu  erscheinen.

Sind  vie  Gefangenen  nicht  mit  hinlänglichen  Kleidungsstücken  versehen  und  nicht  vermögend,
  solche  anzuschaffen,  so  wird  ihnen  von  der  Anstalt  der  Bedarf  abgegeben.

Die  näberen  Bestimmungen  bierüber  sind  in  dem  Regulatio  (Nro.  III.)  enthalten.

Das  Leibweißzeug  haben  die  Gefangenen  alle  8  Tage  zu  wechseln;  den  mittellosen  Gefangenen
  wird  die  Reinigung  der  Leibwäsche  auf  Kosten  der  Anstalt  besorgt.

C.  Lagerstätte.
KS.  21.

Jeder  Gefangene  erhält  eine  eigene  Bettstelle.  Den  Hausarrestanten  und  den  Arrestanten
  mit  Festungsfreiheit  ist  der  Gebrauch  eigener  Betten  gestattet,  den  Strafgefangenen
nur  nach  eingeholtem  ärztlichem  Gutachten  über  wirkliches,  durch  die  Gesundheits-Umstände
des  Gefangenen  veranlaßtes  Bedürfmiß.
        <pb n="142" />
        140

Bringt  der  Gefangene  keine  Betten  mit  sich,  so  werden  ihm  solche  von  der  Anstalt  abgegeben.


Das  Nähere  über  die  Bestandtheile  der  Betten  und  den  Wechsel  ist  gleichfalls  in  einem
  besonderen  Regulativ  (Nro.  IV.)  angegeben.

D.  Körperpflege  und  Reinlichkeit.
E.  22.

Wegen  möglichster  Reinhaltung  ihres  Körpers  und  ihrer  Kleider  ist  den  Gefangenen

in  Punkt  5  der  Hausregeln  das  Nähere  vorgeschrieben.
g.  23.

Auch  in  den  Gelassen  der  Anstalt  ist  auf  die  möglichste  Reinlichkeit  zu  dringen,  weßhalb
  insbesondere  die  Zimmer  täglich  zu  lüften,  auszukehren  und  öfters  aufzuwaschen  sind,
was  in  denjenigen  Stunden  vorzunehmen  ist,  während  welcher  die  Gefangenen  sich  außerhalb
des  Zimmers  befinden.

Sämmtliche  Gelasse  find  nach  Bedürfniß  zu  weißen.  Auch  die  Bettstellen  find  jährlich

mehrmals  abzuwaschen.
8.  24.

Zum  Genuß  der  freien  Luft  werden  die  Hausarrestanten  und  Strafgefangenen  täglich
  zugelassen  (Strafgesetztuch  Art.  26).  Sie  werden  zu  dem  Ende  täglich  und  so  oft  es
die  Witterung  erlaubt,  in  angemessenen  Abtheilungen  aus  dem  Gefangenen-Gebäude  geführt.
bezlehungsweise  entlassen.  Die  Strafgefangenen  haben  sich,  sofern  es  die  Witterung  erlaubt.
täglich  eine  Stunde  lang  auf  dem  innern  Wall,  und  zwar  auf  dem  für  sie  von  dem  Vorstand
  bestimmten  Raum,  in  Begleitung  einer  Wache  zu  ergehen.

Die  Hausarrestanten  dürfen  zwei  Stunden  des  Tages  auf  dem  innern  Wall  auf
ven  für  sie  von  dem  Vorstand  bestimmten  Raume  ohne  Begleitung  sich  Bewegung  machen;
jedoch  sind  sie  gehalten,  sich  mit  keinem  Gefangenen  einer  andern  Abtheilung  in
Gespräch  und  Verkehr  einzulassen,  in  kein  Haus  und  keinen  Garten  einzutreten,  und  sich
überhaupt  nach  den  polizeilichen  Vorschriften  der  Festung  genau  zu  richten.

Die  Arrestanten  mit  Festungsfreiheit  können  von  ver  Tagwache  an  zu
jeder  Tageszelt  das  Gebäude  verlassen  und  innerhalb  ver  Festung  sich  bewegen,  soweit  die
Festungspolizei  dieses  gestattet.  Letzterer  haben  fie  pünktlich  nachzukommen.

Sobald  es  dunkel  geworden  ist,  dürfen  sie  nicht  mehr  auf  dem  Wall  gehen,  und
spätestens  um  9  Uhr  haben  fle  sich  auf  ihr  Zimmer  zurückzubegeben.
        <pb n="143" />
        141

Sämmtliche  Gefangene  haben  sich  gestttet  und  ruhig  auf  dem  Spaziergang  zu  verhalten.
  Das  Betreten  der  Mauern,  der  Brustwehr  der  Festung  und  derjenigen  Orte,  wo  sie
sich  der  Aufsicht  entziehen  könnten,  z.  B.  des  Rondels  und  dergl.,  ist  ihnen  verboten.

5.  25.

Kein  Hausarrestant  und  Strafgefangener,  welchem  seine  Gesundheit  die  Bewegung
im  Freien  gestattet,  darf  sich,  sowie  es  vie  Witterung  erlaubt,  derselben  entziehen.  Jedoch
find  hievon  ausgeschlossen:

1)  diejenigen,  die  eine  Disciplinar-Arreststrafe  zu  erstehen  haben,  oder  denen  der  Ausgang
  zur  Strafe  geschmälert  ist;

2)  diejenigen,  die  sich  im  Untersuchungsarrest  befinden.  Diese  werden  zur  Bewegung
im  Freien  nur  gleich  den  bezirksgerichtlichen  Untersuchungsgefangenen,  und  stets  abgesondert
  von  den  übrigen  Gefangenen,  zugelassen.

E.  Krankenpflege.
8.  26.

Das  Krankenzimmer  ist  mit  allem  Nöthigen  zu  guter  und  regelmäßiger  Verpflegung
der  Kranken  auszustatten,  auch  muß  für  stete  Erhaltung  der  Reinlichkeit  und  reinen  Luft
in  demselben  gesorgt  werden.

.  §.27.

Für  die  Erhaltung  der  Ordnung  in  diesem  Zimmer  sorgt,  unter  Mitwirkung  des
Unterarztes,  der  Ausseher.

g.  28.

Die  unmittelbare  Pflege  und  Wartung  der  Kranken  wird  unter  Leitung  des  Unterarztes
  durch  einen  Hosschäffer  besorgt.

Sollte  die  Aufstellung  eines  besondern  Krankenwärters  nöthig  seyn,  so  ist  biefür  von
ver  Verwaltung  Vorsorge  zu  treffen.

8.  29.

Jeder  Gefangene  hat  von  seiner  Erkrankung  dem  Aufseher  Anzeige  zu  machen,  der
bievon  den  Arzt  der  Anstalt  ungesäumt  in  Kenntniß  zu  setzen  bat.  Dieser  hat  sofort  den
Kranken  zu  besuchen  und  das  weitere  Erforderliche  anzuordnen.

8.  30.
Bemittelte  Arrestanten  mit  Festungsfreiheit  werden  nur  bei  bedeutenden  Erkrankungen
        <pb n="144" />
        142

auf  Anordnen  des  Arztes  in  das  Krankenzimmer  gebracht,  wogegen  Hausarrestanten  und
Strafgefangene  auch  bei  leichten  Erkrankungen,  wenn  der  Arzt  es  passend  findet,  dahin  versetzt
  werden  können.

Geisteskranke  Gefangene  find  in  eine  Irrenanstalt  zu  versetzen.

5.  31.

Auf  dem  Krankenzimmer  wird  der  Kranke  in  Absicht  auf  Nahrung,  Arzneien,  Körperpflege
  und  Lager  nach  Vorschriften  des  Arztes  behandelt.  Die  Kranken  sollen  vie  von  dem
Arzt  verordneten  Heilmittel  nach  der  Vorschrift  pünktlich  gebrauchen  und  nicht  verderben,
wegwerfen  oder  ausschütten,  auch  in  dem  Krankenzimmer  Ruhe  und  Stille  beobachten.
Dasselbe  ist  stets  geschlossen  zu  halten.  In  Betreff  der  Bewegung  der  Kranken  im  Freien
sind  die  Weisungen  des  Arztes  vorzugsweise  zu  beachten.  Für  die  Krankenkost,  welche  von
dem  Kostreicher  der  Anstalt  geliefert  wird,  sind  die  in  ver  Beilage  Nro.  V.  näher  bezeichneten
  vier  Abstufungen  festgesetzt,  über  deren  Wahl  der  Hausargt  entscheidet.

5.  32.

Sämmtliche  bemittelte  Gefangenen  haben  in  Krankheitsfällen  die  Kosten  der  ärztlichen
Behandlung  zu  tragen.

F.  Todes  fälle.
*

Ist  ein  Gefangener  gestorben,  so  wird  er,  sobald  es  der  Arzt  für  zulässig  erklärt,  in
die  Todtenkammer  gebracht.  Der  Todesfall  wird  durch  den  Festungsgeistlichen  des  betreffenden
  Glaubensbekenntnisses  in  das  Todtenregister  eingetragen  und  zur  Kenntniß  des  zuständigen
  Pfrramts  gebracht,  welches  hievon  den  Angehörigen  des  Verstorbenen  Nachricht  zu
geben  hat.  Diesen  ist  gestattet,  den  Leichnam  auf  ihre  Kosten  in  den  Heimathsort  des  Verstorbenen
  zu  bringen  und  dort  zu  bestatten.  Treffen  sie  hiezu  nicht  rechtzeitig  Vorkehr,  so
wird  der  Leichnam  auf  dem  Kirchbof  des  Orts  auf  Rechnung  der  Hinterlassenschaft  des
Verstorbenen  bestattet.  Der  in  der  Anstalt  befindliche  Nachlaß  des  Verstorbenen  wird  nach
Tilgung  der  Verbindlichkeiten  an  die  betreffende  Theilungsbehörde  ausgefolgt.

III.  Beschäftigung  der  Gefangenen.
*ii
Die  Strafgefangenen  werden  zu  Arbeiten  innerhalb  der  Strafanstalt  angebalten
(Strafgesetzbuch  Art.  10).  Die  ihnen  auferlegte  Arbeit  soll  übrigens  nach  Art  und  Dauer
        <pb n="145" />
        143

ibrer  Gesundheit  nicht  nachtheilig  und  so  vlel  als  thunlich  ihren  früheren  Verhältnissen  angemessen
  seyn  (Strafgesetzbuch  Art.  19,  26).  4

Hausarrestanten,  bei  denen  die  Kreisgefängnißstrafe  in  Festungsarrest  verwandelt
worden  ist,  können,  wenn  sie  die  Kosten  ihres  Unterhalts  zu  bestreiten  nicht  vermögen,  Bebufs
  der  Deckung  vderselben  zu  einer  angemessenen  Beschäftigung  angehalten  werden  (Strafgesetzbuch
  Art.  24).

Arrestanten  mit  Festungsfreiheit,  bei  denen  eine  Kreisgefängnißstrafe  in  Festungarrest
  verwandelt  wurde,  sind  unter  denselben  Voraussetzungen,  wie  die  Hausarreflanten,
  arbeitspflichtig.  Die  übrigen  Arrestanten  mit  Festungsfreiheit  sind  in  der  Wahl  (brer
Beschäftigung,  insoweit  solche  mit  den  allgemeinen  festungspolizeilichen  Bestimmungen  und
den  in  der  Hausordnung  gegebenen  Vorschriften  vereinbar  ist,  in  keiner  Weise  beschränkt.

K  35.

Die  Beschäftigung  der  arbeitopflichtigen  Gefangenen  und  ihre  tägliche  Arbeitsaufgabe
wird  von  dem  Vorstand  unter  Zuziehung  des  Oekonomie-Verwalters  bestimmt.  Dieselben
sind,  soweit  es  die  Verhältnisse  der  Anstalt  gestatten,  mit  solchen  Arbeiten,  welche  sie  erlernt
haben  und  nach  ihrer  Entlassung  aus  der  Anstalt  fortsetzen  können,  oder  doch  in  einer  möglichst
  gleichartigen  Weise,  zu  beschäftigen.

5.  36.

Die  Arbeitsgeit  ist  bei  den  Strafgefangenen  auf  tägliche  zehn,  bei  den  arbeitspflichtigen
Arrestanten  (vergl.  §.  34)  auf  tägliche  acht,  an  Feiertagen  aber  bei  beiden  Klassen  auf  fünf
Stunden  festgesetzt.

An  Fest=  und  Sonntagen  werden  die  Gefangenen  zur  Arbeit  nicht  angehalten.  Die
tägliche  Arbeitsaufgabe  wird  je  nach  ver  Tüchtigkeit  der  einzelnen  Gefangenen  so  bestimmt,
daß  solche  nur  mit  angestrengten  Kräften  vollendet  werden  kann.

Wer  die  Arbeit  verweigert  oder  durch  sein  Verschulden  Arbeltsrückstände  anwachsen  läßt,
wird  mit  angemessener  Disciplinarstrafe  belegt.  Den  fleihigen  Arbeitern  dagegen  kommt  nach
Maßgabe  ihres  Fleißes  von  dem  täglichen  Ertrag  ibrer  Arbeit  ein  Theil  als  Nebenverdienst
zu.  Derselbe  kann  nach  dem  Ermessen  der  Verwaltung  bis  zum  vierten  Theil  des  Gesammtverdienstes
  berechnet,  und  auch  da,  wo  der  letztere  unter  acht  Kreuzern  täglich  beträgt,
bis  zu  zwei  Kreuzern  erhöht  werden.

Den  Hausarrestanten  und  Strafgefangenen,  welche  sich  auf  eigene  Rechnung  zu  beschäftigen
  wünschen,  ist  dieses  gegen  einen  täglichen  Abtrag  von  zwanzig  Kreuzern  für  die
        <pb n="146" />
        144

Zeit  vom  15.  April  bis  14.  October  einschließlich,  und  von  dreißig  Kreuzern  für  die  Zeit
vom  15.  Oetober  bis  14.  April  einschließlich  gestattet;  fie  haben  jedoch  jedenfalls  die  ganze
vorgeschrlebene  Arbeitszeit  ihren  Geschäften  zu  widmen.

K.  37.
Von  dem  Nebenverdienst  der  unbemittelten  Gefangenen  muß  jedenfalls  soviel  zurückgelegt
  werden,  daß  sie  bei  ihrer  Entlassung  eine  Baarschaft  besitzen,  wovon  wenigstens  die
Kosten  der  Heimreise  bestritten  werden  können.

5  .  38.

Ueber  sämmtliche  Ersparnisse  und  sonstige  Geldeinnahmen  jedes  Gefangenen,  so  wie
über  seine,  mit  Genehmigung  des  Vorstands  gemachten  Ausgaben  wird  von  dem  Aufseher
Rechnung  geführt,  deren  Einsicht  dem  Gefangenen  auf  Verlangen  zu  gestatten  ist,  und  wovon
  ihm  ein  vierteljährlich  zu  ergänzender  Auszug  mitgetheilt  wird.

Jeder  Gefangene  hat  die  Richtigkeit  der  ihn  betreffenden  Einträge  in  dem  Abrechnungsbuch
  zu  beurkunden.

IV.  Mittel  für  die  sittliche  Besserung  der  Gefangenen.
K.  39.

Alle  Sonntage  und  an  confessionellen  Fest=  und  Feiertagen  sindet  in  der  Garnisonskirche
  für  die  evangelischen  und  katholischen  Gefangenen  Gottesdienst  statt.  Die  Strafgefangenen
  und  Hausarrestanten  werden  von  den  Aufsehern  in  die  Kirche  geführt.

Den  Gefangenen  bleibt  es  unbenommen,  den  Besuch  des  Geistlichen  sich  zu  erbitten.

8.  40.

Gefangenen  israelitischer  Religion  sind  auf  ihren  Wunsch  von  Zeit  zu  Zeit  durch  den
Bezirksrabbiner  zu  besuchen,  welcher  hiebei  die  Verpflichtung  hat,  für  ihre  religlösen  Bedürfnisse
  nach  Thunlichkeit  zu  sorgen.  Zu  ungestärter  Verrichtung  ihrer  Gebete  ist  ihnen
Gelegenheit  zu  verschaffen.

8.  41.

Um  den  Gefangenen  die  Mittel  zur  Ausbildung  und  zu  zweckmäßiger  Ausfüllung  iprer
Freistunden  an  die  Hand  zu  geben,  ist  ibnen  die  statutengemäße  Benützung  der  Bibliothek
der  Anstalt  gestattet.
        <pb n="147" />
        145

V.  Disciplinarstrafen.
K.  42.

Die  vorgeschriebene  Hausordnung  soll  mit  Strenge  gehandhabt  werden.  Verfehlungen
der  Gefangenen  gegen  dieselbe,  auch  wenn  sie  eine  polizeiliche  Uebertretung  enthalten,  werden
  in  leichten  Fällen  von  dem  Vorstand,  in  schwereren  von  dem  Strafanstalten-Collegium
gerügt  (Strafgesetzbuch  Art.  39).

5.  43.

Als  Disciplinarstrafen  kommen  zur  Anwendung:

1)  schmale  Kost,
2)  einfame  Einsperrung,
3)  Dunkelarrest  (Strafgesetzbuch  Art.  40).

Auch  können  Ungeböhrlichkeiten  der  Gefangenen  durch  Verweis  und  gegenüber  von
Strafgefangenen  und  Hausarrestanten  durch  Entziehung  des  Rechts  zur  Bewegung  im  Freien
längstens  auf  die  Dauer  von  acht  Tagen  gerügt  werden.

5S.  44.

Die  schmale  Kost,  bestehend  in  Wasser  und  Brod  je  um  den  andern  Tag,  darf  auf
nicht  länger  als  acht  Tage  erkannt  werden  (Strafgesetzbuch  Art.  40).

Den  auf  schmale  Kost  angewiesenen  Festungsarrestanten  ist  während  der  Dauer  dieser
Strafe  die  Anschaffung  der  erlaubten  Genußmittel  (S.  18)  verboten.

5S.  45.

Die  einsame  Einsperrung,  welche  gegen  Festungsarrestanten  nicht  länger  als  auf  vierzehn
  Tage  (Strafgesetzbuch  Art.  40),  gegen  Festungsstrafgefangene  aber  von  dem  Vorstand
der  Strafanstalt  auf  die  Dauer  von  einem  Monat,  von  der  oberaufsehenden  Behörde  auf
die  Dauer  von  zwei  Monaten  verfügt  werden  kann  (Gesetz  vom  14.  April  1855,  Art.  10),
wird  im  hellen  Arrestzimmer  vollzogen.  Der  Gefangene  wird  zum  Genuß  der  freien  Luft
nur  nach  Bedürfniß  und  nie  in  Gesellschaft  anderer  Gefangener  zugelassen;  er  hat  übrigens
seine  Arbeitsaufgabe,  sofern  ihm  eine  solche  obliegt,  wie  sonst  zu  liefern.

FS.  46.

Der  Dunkelarrest,  welcher  ununterbrochen  nicht  auf  länger  als  acht  Tage  (Strafgesetz
duch  Art.  40)  zu  erkennen  ist,  wird  in  dem  hiezu  eingerichteten  Arrestlokal  mit  Entzlehung
der  Lagerstätte  und  des  Bettes  vollzogen.

6
        <pb n="148" />
        146

8.  47.

Die  von  den  Gerichten  und  Polizeibehörden  erkannten  Schärfungen  der  verschiedenen
Strafarten  (Art.  25  des  Strafgesetzbuchs,  Art.  99  des  Polizeistrafgesetzes,  Art.  8  des  Gesetzes
  vom  14.  April  1855)  werden  auf  gleiche  Weise  vollzogen.

K.  48.  «

Dem  Ermessen  der  zuständigen  Disciplinarstrafbehörde  bleibt  überlassen,  von  jenen
Strafen  diejenige  in  Anwendung  zu  bringen,  welche  nach  dem  Charakter  und  der  Sinnesart
  der  Gefangenen  ihrem  Zweck  am  besten  entspricht.  Auch  können  dieselben  gleichzeitig
miteinander  verbunden  werden.

8.  49.

Die  Gefangenen  können  zwar  gegen  die  von  dem  Vorstand  ihnen  zuerkannten  Diseiplinarstrafen,
  wie  gegen  dessen  Verfügungen  überhaupt,  bei  dem  Strafanstalten-Collegium
sich  beschweren;  die  Erhebung  einer  solchen  Beschwerde  hält  jedoch  den  Strafvollzug
nicht  auf.  ·

Hat  ein  Gefangener  nach  dem  Ablauf  seiner  Strafzeit  noch  eine  disciplinarische  Freibeitsstrafe
  zu  erstehen,  so  wird  diese  in  dem  Arrestlokal  der  Anstalt  oder  nach  seinem  Abgang
  in  dem  betreffenden  Bezirksgefängniß  vollzogen.

–.  50.

Außer  dem  Vorstand  hat  kein  Beamter  und  kein  Offieiant  der  Anstalt  das  Recht,  gegen
  einen  Gefangenen  eine  Diseiplinarstrafe  auszusprechen,  jedoch  sind  der  Justitiar  und  der
Oekonomieverwalter  der  Anstalt  befugt,  in  Fällen,  welche  eine  augenblickliche  Einschreitung
erfordern,  die  Abführung  des  Uebertreters  in  das  Gefängniß  der  Anstalt  vorläufig  anzuordnen,
wovon  aber  dem  Vorstand  zu  weiterer  Verfügung  unverzügliche  Anzeige  zu  erstatten  ist.

8.  51.

Dieienigen  Gefangenen,  welche  sich  längere  Zeit  hindurch  stets  vorzüglich  gut  betragen
haben,  sind  in  dem  Jahresbericht  von  dem  Vorstand  Behufs  der  etwaigen  Berücksschtigung
im  Gnadenweg  zu  benennen.

Dritter  Abschnitt.
Entlassung  der  Gefangenen.
g.  52.

Am  Tag  vor  der  Entlafsung  ist  von  dem  mit  der  Fübrung  der  Privatgelder  der  Gefangenen
  betrauten  Officianten  über  die  Gelder,  welche  er  von  den  Gefangenen  zur  Ver-
        <pb n="149" />
        147
wahrung  übernommen  hatte,  Abrechnung  zu  pflegen.  Hierauf  ist  der  Gefangene  dem  Vorstand
vorzuführen,  der  ihm  das  Ergebniß  der  Abrechnung  zu  eröffnen  und  seine  unterschriftliche
Anerkennung  zu  verlangen  hat.  Sollten  Anstände  obwalten,  so  sind  diese  im  Abrechnungsbuch
  zu  bemerken  und  vom  Vorstand  wo  möglich  zu  bereinigen.

Am  Tag  der  Entlassung,  die  nach  der  Tagwache  erfolgt,  hat  der  Gefangene  sein  Guthaben
  und  die  von  ihm  deponirten  Effekten  gegen  Bescheinigung  in  Empfang  zu  nehmen
und  das  ihm  zum  Gebrauch  überlassene  Mobiliar  gut  erhalten  zurückzugeben.

Sodann  erhält  er  den  von  dem  Vorstand  auszufertigenden  Entlassungsschein,  wird  von
dem  Aufseber  vor  das  Thor  hinausgeführt  und  entlassen.

Eine  rechtswiorige  Verzögerung  ver  Entlassung  wird  nach  Maßgabe  der  Art.  432  und
433  des  Strafgesetzbuchs  geahndet.

K.  53.

Unbemittelten  Gefangenen  wird  erforderlichen  Falls  (§F.  37  oben)  die  tarifmaßige
Reiseunterstützung  aus  der  Casse  verwilligt.

Werden  unvermögliche  Gefangene  nach  abgelaufener  Straszeit  vurch  Krankpeit  an  der
Heimreise  verhindert,  so  werden  dieselben  bis  zu  ihrer  Genesung  in  ver  Anstalt  verpflegt,
und  zwar  gegen  Ersatz  der  Auslagen,  welcher  aus  den  Ortskassen  der  Heimathgemeinde  zu

leisten  ist.
Stuttgart  den  20.  Mai  1855.  K.  Justiz-Ministerium:
Plessen.
Bellage  I.

Haus-UNegeln
für  die

Civilfestungsstraf-Gefangenen  und  Festungsarrestanten.

1)  Jeder  Gefangene  hat  die  Pflicht,  sich  der  Ordnung  des  Hauses  und  allen  bestehenden
  Vorschriften  zu  unterwerfen,  den  Vorgesetzten  mit  Achtung  zu  begegnen  und  ihren  Geboten
  oder  Verboten  unweigerlich  Gehorsam  zu  leisten.  Gegen  die  aufgestellten  Schilrwachen
  baben  sich  die  Gefangenen  gebührend  zu  benehmen  und  ibren  instruktionsgemäßen
Weisungen  Folge  zu  leisten
        <pb n="150" />
        148

2)  In  den  Zimmern  haben  die  Gefangenen  jedes  unnöthige  Geräusch  zu  vermeiden,
unter  sich  im  Frieden  und  Ruhe  zu  leben,  alles  Lärmens,  Schimpfens,  Zankens,  Fluchens
und  aller  Thätlichkeiten  sich  zu  enthalten.

Melodisches  Singen  von  Liedern  unanstößigen  Inhalts  ist  ihnen  gestattet.

3)  Ein  Verkehr  zwischen  den  Gefangenen  ist  nur  erlaubt

a)  den  Gefangenen  mit  Festungsfrelheit  unter  sich;
b)  den  Hausarrestanten  unter  sich;
()  den  Strafgefangenen  eines  Zimmers.

Der  Verkehr  mit  Personen,  die  an  den  Fenstern  vorübergehen,  sowie  das  Hinaussprechen
  zum  Fenster  überhaupt,  ist  verboten.  ·

4)  Ihren  Körper,  ihre  Kleider,  Betten,  das  Zimmer  und  dessen  Geräthschaften,  sowie
die  übrigen  Räume  des  Hauses  paben  vdie  Gefangenen  stets  reinlich  zu  halten,  auch  die
ibnen  anvertrauten  Gegenstände  an  Arbeitsgeräthschaften,  Büchern  aus  der  Bibliothek  und
dergleichen,  mlt  Schonung  zu  behandeln.

Das  Hinauswerfen  von  Gegenständen  und  Hinausschütten  von  Flüssigkeiten  zum  Fenster
  ist  untersagt.  ·

5)  Falls  mehrere  Gefangene  ein  Zimmer  bewohnen,  darf  keiner  derselben  Geräthschaften
  ohne  Erlaubniß  an  einen  andern  Ort  bringen  oder  überhaupt  die  Ordnung  im  Zimmer
abändern.

6)  Besondere  Sorgfalt  ist  auf  Feuer  und  Licht  zu  verwenden.  Das  Licht  haben  die
Strafgefangenen  und  Hausarrestanten  um  9  Uhr,  die  Arrestanten  mit  Festungsfreiheit  um
10  Uhr  zu  löschen.

Den  Festungsarrestanten  ist  das  Rauchen  im  Zimmer  aus  Pfeifen  gestattet,  dagegen  dürfen
  Cigarren  von  ihnen  nur  im  Freien,  im  Krankenzimmer  aber  darf  gar  nicht  geraucht  werden.

Den  Strafgefangenen  ist  das  Tabakrauchen  gänzlich  verboten.

7)  Die  Arbeit,  welche  ihnen  aufgegeben  wird,  haben  die  Gefangenen  binnen  der  festgesetzten
  Zeit  untadelhaft  zu  liefern.  Keiner  darf  die  ihm  aufgegebene  Arbeit  durch  einen
Andern  fertigen  lassen.

8)  Während  der  festgesetzten  Arbeitsstunden  darf  kein  Arbeitspflichtiger,  wenn  er  auch
seine  Arbeit  vollendet  hat,  müssig  gehen,  sondern  er  hat  die  ihm  übrige  Zeit  zu  Erwerbung
eines  Nebenverdienstes  oder  sonst  auf  eine  nützliche  Weise  anzuwenden.

9)  Kein  Gefangener  darf  außer  den  ihm  zum  Gebrauch  überlassenen  Kleidern  und  Geräthen
  etwas  besitzen,  sondern  ist  schuldig,  es  dem  Aufseher  abzugeben.
        <pb n="151" />
        149

10)  Jeder  Handel  mit  Lebensmitteln,  Kleidern  und  andern  Sachen,  alles  Leihen
und  Cntlehnen  ist  den  Gefangenen  sowohl  unter  sich,  als  mit  den  Officianten  der  Anstalt,
verboten.

Das  leichtsinnige  Schuldenmachen  ist  ftrenge  untersagt.  Wirthe  und  Händler  find  angewiesen,
  keinem  Gefangenen  Credit  zu  geben.  Nur  den  Festungsarrestanten,  die  für  ibre
Beköstigung  selbst  sorgen,  ist  gestattet,  den  Kostreicher  erst  am  Schluß  einer  Woche  für  die
während  dieser  Zeit  abgegebene  Kost  zu  befriedigen.

11)  Das  Spielen  mit  Karten,  Würfeln  und  dergleichen  in  den  Zimmern  der  Strafanstalt
  ist  verboten.  Auch  außerhalb  derselben  haben  die  Arreflanten  mit  Festungsfreiheit
aller  reinen  Glücksspiele  mit  Karten  und  Würfeln  um  Geldgewinnes  willen  sich  zu  enthalten.

12)  Wenn  in  der  Festung  Feuerlärm  entsteht,  so  sind  die  Arrestanten  mit  Festungsfreiheit
  gehalten,  sich  sogleich  im  Festungshof  einzufinden  und  sich  bei  dem  Vorstand  der  Anstalt
  zu  melden.

Die  Uebertretung  dieser  Vorschriften,  sowie  ver  Ordnung  der  Strafanstalt  überhaupt
wird  nach  Maaßgabe  der  Gesetze  bestraft  werden.

Bellage  II.
Verzeichniß
der  den

Hausarrestanten  zu  Hohen-Asberg
als  Zulage  und  Aufbesserung  zu  der  gewöhnlichen  Kost  erlaubten
Genußmittel.

Diejenigen  Hausarrestanten,  welche  über  eigene  baare  Mittel  zu  verfügen  haben,  oder
sich  einen  Nebenverdienst  erwerben,  dürfen  sich  erlaubte  Genußmittel  in  dem  Betrage  von
fünfzehn  Kreuzern  täglich  anschaffen.

Diese  Genußmittel  bestehen  in

Wein,  Bier  oder  Obstmost,
Brod,  schwarzem,
„  weißem,
        <pb n="152" />
        150

Wassersuppe,

gebrannter  Suppe,

Kartoffeln,  gesotten,

Salat  von  Kartoffeln,

Salat,  grünem,

Gemüse,

Milch,  kalter,  warmer  und  gestandener,
Butter,

Eier,

Kaͤse,

Salz,  Pfeffer,  Kümmel,
Zwiebel,

Rettich,

Obst,  grünem  und  gedörrtem,
Schnupftabak,

Rauchtabak.

Die  gewünschten  Genußmittel  werden  für  den  Mittag  —  des  Morgens,  für  Zwischenbrod
  —  Mittags,  für  den  Abend  —  zur  Zeit  des  Zwischenbrods,  und  für  den  andern
Morgen  —  Abends  angegeben.

Beilage  III.

Uegulativ
für  die

Kleidung  unbemittelter  Gefangenen.

Wamms,  für  den  Sommer  von  Zwilch,
Weste,  für  den  Winter  von  Wollenzeug  mit  einem  Futter
Beinklelder,  von  ungebleichter  abwergener  Leinwand,

3  reustene  Hemden,
3  Paar  Socken,  im  Sommer  leinene,
im  Winter  wollene,
        <pb n="153" />
        151

2  Halstücher,
2  Nastücher,
2  Hesenträger,
1  Kappe,
1  Paar  Lederschuhe:
ferner  erhält  jeder  Gefangene:
3  Waschtücher,
1  Kamm,
1  irdenen  Krug  und  Schüssel,
1  Kleiderbürste,
2  Schuhbürsten,
1  Fettbüchse.
Mit  dem  Leibweißzeug  ist  alle  acht  Tage,  mit  den  Kleidern  nach  6—8  Wochen  zu
wechseln.
Die  getragenen  Stücke  werden  jedesmal  der  Wäsche  übergeben.
An  diesen  Kleidungsstücken  ist  ein  angemessener  Vorrath  zu  halten  und  der  Abgang
zu  ergänzen.

Beilage  IV.
Regulativ
für  die  "
Lagerstätte  der  Strafgefangenen  und  der  Festungsarrestanten
zu  Hohen-Asberg.

Jeder  Strafgefangene  und  Festungsarrestant,  wenn  nämlich  letzterer  kein  eigenes  Bett
mit  sich  bringt,  erhält:
1  Matraze,  »
1  Kopfpolßer,  #  mit  Heu  oder  Stroh  gefüllt,
2  Leintücher  (von  gebleichter  abwergener  Leinwand),
1  Teppich  (im  Winter  deren  zwei).
        <pb n="154" />
        152

Die  Leintücher  sind  in  der  Regel  jeden  Monat,  das  Stroh  palbjährlich  zu  wechseln;
wenn  es  nöthig  ist,  wird  dasselbe  in  der  Zwischenzeit  aufgefüllt.

Die  Teppiche  sind  in  jeder  Woche  auszuklopfen  und  zu  reinigen,  auch  von  Zeit  zu  Zeit
auszuwalken.

An  Bettgeräthschaften  ist  ein  verhältnißmäßiger  Vorrath  zu  balten  und  der  Abgang
zu  ersetzen.

Beilage  V.
Uebersicht
über  die

für  Krankenkost  bestehenden  vier  Abtheilungen.

Die  Krankenkost  zerfällt  in:
A.  Außerordentliche  Kost:
1)  1  Kost:  3  Schoppen  Suppe,  Morgens,  Mittags,  Abends;  soll  leichter  Art  seyn;
2)  1  Kost:  dieselbe  Kost  mit  1  Schoppen  Gemüse  Mittags;
3)  :  Kost:  3  Schoppen  Suppe,  1  Schoppen  Gemüse  und  1  Pfund  Ochsenfleisch;
4)  ganze  Kost:  3  Schoppen  Suppe,  1  Schoppen  Gemüse  und  1  Pfund  Ochsenfleisch.
B.  Außerordentliche  Kost,
welche  je  nach  dem  Bedarfe  besonders  verordnet  werden  kann:
Brod  bis  zu  1  Pfund,
Wein,
Bier,
Fleischbrübe,
Kalbfleisch,  1  Pfund,  gebraten  oder  eingemacht,
Eier,  Milch,  Kaffee,
gekochtes  Obst  und  dergleichen.
Die  leichte  Kost  besteht  darin,  daß  die  warme  Speise  Mittags,  welche  gesunde  Gefangene
  erhalten,  aus  der  Reihe  der  als  Krankenkost  im  Regulatio  bestimmten  Speisen
gewählt  wird.

 

—  —  E—

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrint.
        <pb n="155" />
        153
13.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  9.  Juni  1855.

 

Inhal  t.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departemente.  Bekanntmachung,  betreffend  die  württembergische  Gesellschaft  für
Zuckerfabrikation.  —  Verfücung,  betreffend  den  Steuersatz  vom  inländischen  Rübenzucker  und  die  Eingangs-Zollsätze
  vom  ausländischen  Zucker  und  Syrup.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innerrn.
Des  Ministeriums  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  die  württembergische  Gesellschaft  für  Zuckerfabrikation.

Nachdem  die  im  Jahr  1837  gegründete  württembergische  Gesellschaft  für  Zuckerfabrikation
  in  Folge  verschiedener  ungünstiger  Verhältnisse  im  Jahre  1848  genöthigt  war,  zu
liquidiren  und  nachdem,  auf  den  Grund  eines  damals  getroffenen  Arrangements,  die  Ver-
        <pb n="156" />
        154

waltung  und  der  Betrieb  der  der  Gesellschaft  gehörigen  Fabriken  zu  Altshausen  und  Züttlingen
  seither  auf  Rechnung  der  Gläubiger  weiter  geführt  worden  ist,  so  bat  sich  nunmehr
  die  am  27.  Juli  1854  abgehaltene  General-Versammlung  der  Actionäre,  vermöge
eines  durch  648  gegen  20  Stimmen  gefaßten  Beschlusses,  mit  ver  weit  überwiegenden
Mebrzahl  der  nicht  bevorzugten  Gläubiger  (Inhaber  der  im  Jahr  1848—49  ausgestellten
Schuldbriefe  lit.  B.)  zu  Bildung  einer  neuen  Actiengesellschaft  vereinigt.  Das  Actiovermsgen
  dieses  neuen  Vereins  besteht  in  den  genannten  Zuckerfabriken  nebst  Zubehörden,
veren  Werth  im  Jahr  1848  vurch  gerichtlich  vernommene  Experten  zu  1/114,699  fl.  angeschlagen
  wurde  und  worauf  jetzt  nur  noch  die  Forderungen  der  bevorzugten  Gläubiger
(Inhaber  der  Schulbbriefe  lit.  A.  von  1848—49)  im  Restbetrag  von  —:.  135,000  fl.
hopothekarisch  haften;  während  andererseits  der  vurchschnittliche  Jahresertrag  der  Fabriken
(nach  Abzug  des  Verwaltungs-Aufwandes)  in  den  Jahren  1888  sich  auf  —:  48,233  fl.
23  kr.  belaufen  hat.

Seine  Königliche  Majestät  haben  nun  auf  die  unterthänigste  Bitte  der  Direction
des  neuen  Vereins,  welcher  ebenfalls  die  Firma  „württembergische  Gesellschaft  für  Zuckerfabrikation“
  angenommen  hat,  demselben  vermöge  böchster  Entschließung  vom  28.  April
auf  den  Grund  der  vorgelegten  Statuten  und  unter  dem  Anfügen  die  landesherrliche  Genehmigung
  gnädigst  ertheilt,  daß  hiebei  die  Rechte  Dritter,  insbesondere  derjenigen  Actionäre
und  Gläubiger  der  früheren  Gesellschaft,  welche  dem  neuen  Vereine  nicht  angehören,  beziehungsweise
  ihren  Beitritt  verweigern  zu  können  glauben,  ausdrücklich  vorbehalten  sepn
sollen.  «

Vorstehendes  wird  unter  dem  Anfügen  öffentlich  bekannt  gemacht,  daß  nach  den  Statuten
  Stuttgart  der  gesetzliche  Wohnsitz  der  Gesellschaft  und  daß  in  keinem  Falle  der  Besitzer
  einer  Actie  zu  irgend  einer  Nachzahlung  beigezogen  oder  Dritten  gegenüber  für  haftbar
  erklärt  werden  kann.

Stuttgart  den  7.  Mai  1855.

Linden.
        <pb n="157" />
        155

8)  Des  Finanz-Departement.

Des  Finanz-Ministeriums.

Berfügung,  betreffend  den  Steuersatz  vom  inländischen  Rübenzucker  und  die  Eingangs-Zollsätze
vom  ausländischen  Zucker  und  Syrup.

In  Gemäßbeit  der  Art.  3  und  4  der  Uebereinkunft  zwischen  den  Zollvereinsstaaten
vom  4.  April  1853  (Reg.  Blatt  S.  279)  wird  in  Absicht  auf  die  Steuer  vom  inländischen
Rübenzucker  und  die  Eingangszölle  vom  ausländischen  Zucker  und  Syrup  mit  höchster  Genehmigung
  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  28.  Mai  1855  Folgendes  verfügt:
1)  Während  des  zweljährigen  Zeltraums  vom  1.  September  1855  bis  Ende  August
1857  wird  die  Steuer  vom  inländischen  Rübenzucker  mit  sechs  Silbergroschen

oder  ein  und  zwanzig  Kreuzern  vom  Zolleentner  der  zur  Zuckerbereitung  bestimmten

  rohen  Rüben  erhoben.

2)  Während  des  in  Punkt  1  bezeichneten  Zeitraums  ist  an  Eingangszoll  von  ausländischem

  Zucker  und  Syrup  zu  erheben,  und  zwar  vom

1)  Zucker:
a)  Brod=  und  Hut-,  Candis-,  Bruch=  oder
Lumpen=  und  weißer  gestoßener  Zucker,

vom  Centter

b)  Rohzucker  und  Farin  (Zuckermehl)  vom
Center

c)  Rohzucker  für  inländische  Siedereien  zum
Raffiniren  unter  den  besonders  vorzuschreibenden
  Bedingungen  und  Controlen,
  vom  Cennnern

 

Nach  dem
14  Thaler-Fuß


Na

ch  dem
24½  Gulden-Fuß.


Für  Tara  wird  vergütet
vom  Centner
Bruttogewicht

 

Thaler.

Sgr.

fl.

kr.

Pfund.

 

 

 

17

 

30

45

 

 

14  in  Fässern  mit  Dauben  von
Eichen-  und  anderem  harten
  Holze.

10  in  anderen  Fässern.

13  in  Kisten.

7  in  Körben.

(13  n  Fässern  mit  Dauben  von

Eichen-  und  anderem  harten
  Holze.

10  in  anderen  Fässern.

16  in  Kisten  von  8  Cenknern
und  darüber.

13  in  Kisten  unter  8  Centnern.


10  in  europäischen  Rohrgeflechten
  (Kanafsers,  Kranfans).
7  in  anderen  Körben.
6  in  Ballen.
        <pb n="158" />
        2)  Syrup:

a)  gewoͤhnlicher,  d.  h.  solcher  Syrup,  welcher
  nach  dem  Ergebniß  der  darüber  von
der  Steuerbehörde  anzuordnenden  Ermittelungen
  krystallisirbaren  Zucker  gar
nicht  oder  nur  in  geringer  Menge  enthält,
  vom  Center

b)  anderer  Syrup,  vom  Centner

156

 

 

 

 

 

 

Nach  dem  Nach  dem  Für  Tara  wird  vergütet

14  Thaler--24½  Gulden-  vom  Centner
Fuß.  Fuß.  Bruttogewicht
Thaler.  Sgr.  fl.  kr.  Pfund.
—
2—  3  30
11  in  Fässern.
4—  7—
l

 

 

DieErhebungderRübenzuckersteuekgeschieptuachderKöniglichenVerotdnungvom

25.Ju1i1846(Reg.Bcai-S.341).
Stuttgart  den  1.  Juni  1855.

Knapp.
        <pb n="159" />
        14.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Wiürttemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  18.  Juni  1855.
In  balt.
Königliche  Dekrete.  Geletz,  betreffend  den  Wahl-Modus  bei  gemeinschaftlichen  Wahlen  durch  die  vereinigten
Kammern  der  Ständeversammlung.
Verfsügungen  der  Departements.  Verfügung,  betresfend  ein  Uebereinkommen  zwischen  den  Staasen  des
Zollvereins  und  dem  Königreiche  Belgien  hinsichtlich  der  Besteurung  der  Hanvelsreisenden.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Gese,
betreffend  den  Wahl-Modus  bei  gemeinschaftlichen  Wahlen  durch  die  vereinigten  Kammern
der  Ständeversammlung.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Um  die  Zweisel  darüber,  welche  Mehrheit  bei  den  im  Zusammentritte  beider  Ständekammern
  erfolgenden  Wahlen  erforderlich  sey,  durch  autbentische  Erläuterung  zu  beseitigen,
verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  mit  Zustimmung
  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

Einziger  Artikel.

Bei  den  von  der  Ständeversammlung  im  Zusammentritte  beider  Kammern  vorzunebmenden

  Wahlen  entscheidet  relative  Stimmenmehrheit.
        <pb n="160" />
        148

Unsere  sämmtlichen  Minister  sind  mit  der  Vollziebung  des  gegenwärtigen  Gesetzes
beauftragt.  «
Gegeben,  Stuttgart,  den  6.  Juni  1855.
Wilhelm.
Der  Justiz-Minister:
Plessen.

Der  prov.  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  und  Minister  des  Innern:

Linden.
Der  Minister  des  Kirchen=  und  Schulwesens:

Wächter-Spittler.

Der  Kriegs-Minister:
Miller.

Der  Finanz-Minister:
Knapp.  Auf  Befehl  des  Königs,

der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Maueler.

II.  Verfügungen  der  Departements.

Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
Verfügung,  betreffend  ein  Uebereinkommen  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins  und  dem  Königreiche
Belgien  hinsichtlich  der  Besteurung  der  Handelsreisenden.

Nachdem  binsichtlich  ver  Besteurung  ver  Hanvelsreisenden  zwischen  den  Staaten  des
Zolloereins  und  dem  Königreiche  Belgien,  an  Stelle  der  unterm  1.  April  1847  (Reg.  Blatt
S.  158)  bekannt  gemachten,  mit  Ende  des  Jahrs  1833  erloschenen  Bestimmungen,  eine  neue
Vereinbarung  stattgefunden  hat,  welche  vom  1.  Januar  1855  an  in  Wirksamkeit  getreten  ist,
wird  in  Gemäßheit  böchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  26.  Mai

d.  J.  Folgendes  verfügt.
S.  1.

Inländische  Fabrikanten  und  Kaufleute  so  wie  Handelsreisende  solcher  Fabrikanten  oder
Kaufleute,  welche  im  Inlande  in  einer  dieser  Eigenschaften  Gewerbesteuer  entrichten,  konnen
        <pb n="161" />
        1509

a)  für  die  Bedürfnisse  ihres  Gewerbszweiges  Ankäufe  in  Belgien  machen  und

5))  daselbst  mit  oder  ohne  Waarenmuster  Bestellungen  suchen,  ohne  jedoch  Waaren  mit

sich  führen  zu  dürfen.

Die  gleichen  Rechte  haben  belgische  Fabrikanten,  Kaufleute  und  deren  Handelsreisende
im  Inlande.

S.  2.

Zum  Beweise  der  Erwerbung  des  Rechts  zu  Betreibung  des  einen  oder  andern  der
vorgevachten  Gewerbe  soll  bezüglich  ver  viefseitigen  Staatsangehörigen  die  Vorzeigung  eines
je  für  das  laufende  Jahr  gältigen  Legitimationsscheins  nach  den  angehängten  Mustern

Lil.  A.  für  Fabrikanten  und  Kaufleute,
Litl.  B.  für  Handelsreisende,
bezüglich  der  belgischen  Unterthanen  vie  Vorzeigung  eines  je  für  das  laufende  Jahr  gültigen
Patent-Certifikats  nach  der  Form  unter  Ziffer  1  angesehen  werden.
S.  3.

Die  in  §.  2  erwähnten  Urkunden  haben  vas  Signalement  und  die  Namensunterschrift
des  Inhabers  zu.  enthalten,  und  ssind  mit  dem  Siegel  over  Stempel  der  ausfertlgenden  zuständigen
  Behörde  zu  versehen.

S.  4.

Gegen  Vorzeigung  der  im  §9.  2  genannten  Urkunden  find  denjenigen  Angehörigen  des
einen  oder  andern  Staats,  welche  in  dem  anderen  Staate  die  in  K.  1  bezeichneten  Handelsund
  Gewerberechte  ausüben  wollen,  nach  erfolgter  Anerkennung  ihrer  Identität  Gewerbescheine
  (Patente.)

für  die.  belgischen  Staatsangehörigen
nach  dem  Muster  Uil.  C.
für  die  diesseltigen  Staatsangehörigen
nach  dem  Muster  Ziffer  2.
von  der  zuständigen  Behörde  ausustellen.
8.  5.

Für  den  nach  8.  4  auszustellenden  Gewerbeschein  (Patent)  haben  die  im  Inlande  reisenden
  belgischen  Unterthanen  jährlich  an  Patentaccise  Neun  Gulden  zwanzig  Kreuzer,  die
in  Belgien  reisenden  diesseitigen  Staatsangehörigen  eine  Abgabe  von  pöchstens  zwanzig  Francs
jährlich  einschließlich  der  Steuerzuschläge  zu  entrichten.
        <pb n="162" />
        160

F.  6.

Die  Inbaber  eines  nach  8.  4  ausgestellten  Gewerbescheines  (Patents)  sind  gehalten,
denselben  vorzuzeigen,  so  oft  sie  von  den  zuständigen  Behörden  oder  Beamten  dazu  aufgefordert
  werden.

Zur  Ausstellung  ver  in  §.  2  bemerkten  Gewerbszeugnisse  und  der  in  §K.  4  gedachten
Legitimationsscheine  sind  die  in  Ziffer  5.  b.  der  Verfügung  vom  1.  April  1847  genannten
Behörden  zuständig.  Auch  ist  die  Weisung  am  Schlusse  dieser  Verfügung  von  den  Oberämtern
  bei  Ausstellung  der  Legitimationsscheine  fernerhin  zu  beobachten.

Stuttgart  den  1.  Juni  1855.
Linden.  Knapp.

Formular  A.

Dem  N.,  welcher  als  (Wollfabrikant)  in  J.  wohnhaft  (ansäßig)  ist,  wird
bierdurch  Behufs  seiner  Gewerbslegitimation  bei  den  einschlägigen  Behörden  des  Königreichs
Belgien  bescheinigt,  vaß  er  für  sein  vorgedachtes  Gewerbe  im  diesseitigen  Königreiche  die
gesetzlich  bestehenden  Steuern  zu  entrichten  hat.

Dieses  Zeugniß  ist  gültig  auf  ..  ...  Monat.
Ort.  Datum.  Bezeichnung  der  Behoͤrde.
Personalbeschreibung
und

Unterschrift  des  Reisenden.
        <pb n="163" />
        161

Formular  B.

Dem  N,  welcher  als  Handlungs-Commis  in  Diensten  des  zu  N.  etablirten
Hanvelshauses  (oder  der  Fabrik)  des  Herrn  N.  steht,  wird  hierdurch,  Behufs  seiner  Gewerbelegitimation
  bei  den  einschlägigen  Behörden  des  Königreichs  Belgien  bescheinigt,  daß
das  ebengedachte  Handelshaus  (die  ebengevachte  Fabrikanstalt)  für  seinen  (ihren)  Gewerbebetrieb
  im  viesseitigen  Königreiche  die  gesetzlich  bestehenden  Steuern  zu  entrichten  hat.

Dieß  Zeugniß  ist  gültig  aaf  Monat.

Ort.  Datum.  Bezeichnung  ver  Behörde.

Personalbeschreibung
und
Unterschrift  des  Reisenden.
        <pb n="164" />
        162

Formular  C.

Dem  Herrn  N.,  Fabrikinhaber  zu  N.  (oder  Handelsreisenden  in  Diensten
des  N.  zu  N.)  wird  hierdurch,  auf  den  Grund  des  beigebrachten,  von  der  belgischen  Behörde
  unttenn  ausgefertigten  Gewerbe-Legitimationszeugnisses,  die  Befugniß
  ertheilt:  in  dem  Königreich  Württemberg  für  das  von  ihm  (seinem  obengedachten
Mineipal)  betriebene  Geschäft,  Waarenbestellungen  aufzusuchen  und  Waarenankäufe  zu
machen.

Derselbe  darf  jedoch  von  den  Waaren,  auf  welche  er  Bestellung  suchen  will,  nur  Proben,
  aufgekaufte  Waaren  aber  darf  er  gar  nicht  mit  sich  herumführen,  letztere  muß  er  vielmehr
  frachtweise  an  ihren  Bestimmungsort  befördern  lassen.

Nicht  minder  ist  ihm  verboten,  Commissionen  für  andere,  als  seine  eigene  (seines  vorgedachten
  Prineipals)  Rechnung  aufzusuchen.

 

Gegenwärtige  Ermächtigung  ist  gültig  auf  die  Dauer  vvo  Monaten,  also
bis  zu
Ort.  Datum.  Bezeichnung  der  Behörde.
Personalbeschreibung
und

Unterschrift  des  Reisenden.
        <pb n="165" />
        163
Formular  Ziffer  1.
Royaume  de  Belgique.
Province  d

Commune  de

Certificat  de  patente.

Vuluble  nour  l'aunnde  mtli  suit  eent.  .  ..

Le  Recevreur  des  contrihutions  directes,  ete.  au  hureau  de  .  .  .  .  .  .  certilie,
que  le  Sieur  N.  .  .  .  ..  demeurant  à  .  .  .  .  .  .  &amp;amp;st  imposé  sous  le  N.  au  ròle
des  patentes  de  la  commune  de  .  .  .  .  .  .  .  .  au  a  sait  sa  déclaration  de  patentes),

aux  lins  de  pouvoir  exercer  pendant  lannée  eourante,  la  prosession  de

  

En  son  propre  nom'),  ou  sous  la  raison  sociale  dbe  ...p

%  Présent  Frertilicat  a  été  déelirré  au  dit  Sieur  N.  pour  obtenir  la  patente
  nécessaire  dans  les  Etals  du  ollverein,  en  suite  des  mesures  arrétées  decommun

  accord  au  protocole  du  2.  Janvier  1855.
Fait  a  "  le  18

(Sceau)  Le  Receveur

Signalement  el  signalure
du  patemé.

–

*  Billez,  selon  le  cas,  l’une  des  deng  formules.
        <pb n="166" />
        164
Formular  Ziffer  2.

Royaumo  de  Belgiqueæ.

armoiries
Prorinee  d  )

Commune  d

Patente  valable  pour  l'année  mil  huit  eent.  .  ..  .  HiAelirée  en  suite  des
mesures  arrètées  de  eommun  accord  au  protocole  du  2.  Janvier  1855.
LAdministration  eommunale  de  .  .  .  ..  vu  l'acte  de  légitimation  produit  par
le  Sieur  N.  .  .  .  ..  demeurant  à  ..  .  .  .  ..  lequel  lui  a  été  délivré  par  Lantorit
eompétente  à  .  ...  .  .  .  .  (Etat  du  Zaollverein)  le  .  .  .  ..  .  .  .  dernier
constatant  due  le  dit  Sieur  N.  .  .  .  .  est  patenté  comme  exerçant  la  profession
  de

 

 

 

 

Vu  en  outre  le  récépissé  délivré  en  date  du  .  .  .  .  .  No  par  le  Receveur  du
hureau  de  ...  .  ..  constatant  que  le  dit  Sieur  N.  .  .  ..  acquitté  vingt  francs
comme  droit  de  patente  lixé  par  le  pretocole  du  2.  Janvier  1855.

Llivre  au  dit  Sieur  V..  la  présente  patente  pour  I’autoriser  à  se  livrer
en  Belgique,  aus  achats,  ainsi  du’  la  vente  sur  6chantillons  ou  sur  Ccommande  des
marchandises  de  son  commerce  ou  industrie,  mentionnée  si-dessus.

Le  porteur  de  la  présente  patente  ne  pourra  toute  fois  colporter  avec  lui  due
des  échantillons  et  nullement  des  marchandises,  celles-Cci  devant  eire  transportées  à
leur  destination  par  Hentremise  d’'un  tiers.

II  lui  est  également  interdit  de  prendre  des  commissions  autres  due  pour  Son
Dropre  compte,  ou  suivant  le  cas,  pour  la  maison  de  commerce  du'’il  représente.

Fait  à  le  18

(Sceau.)  Le  Bourgmestre.
Signalement  et  signature
du  patenté.

 

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="167" />
        165
15.

Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  30.  Juni  1855.

 

Inhal  t.
Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Einlieferung  der  zu  Kreisgefängnißstrafe
Verurtheilten  in  die  Strafanstalt  in  Ulm.  —  Verfügung,  betreffend  die  Steuererhebung  vom  1.  Juli  1855
an.  —  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Grenzarciseämter  Holzleute  und  Eglofstbal,  Cameralamts
Wangen.  —  Verfügung,  betreffend  die  Patentabgabe  von  den  Handelsreisenden  aus  der  Schweiz.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfugungen  der  Departements.
A)  ODes  Justisz  -Departementeé.
Des  Justiz-Ministeriums.

Verfügung,  betreffend  die  Einlieferung  der  zu  Kreisgefängnihstrafe  Verurtheilten
in  die  Strafanstalt  in  Ulm.
Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung  vom  heutigen
Tage  zu  versügen  geruht  haben,  daß  künftighin  einzig  die  Strafanstalt  zu  Ulm  als  Kreisgesängniß
  verwendet  werden  soll,  so  sind  vom  1.  Juli  v.  J.  an  alle  Diejenigen,  welche  zu
        <pb n="168" />
        166

Erstehung  einer  Kreisgefängnißstrafe  verurtheilt  sind,  in  das  Kreisgefängniß  zu  Ulm  einzuliefern,
  und  findet  von  diesem  Zeitpunkt  an  die  Einlieferung  von  zu  Kreisgefängnißstrafe
verurtheilten  Personen  in  die  Strafanstalt  zu  Heilbronn  nicht  mehr  statt.
Die  Gerichts=  und  Polizeistellen  haben  sich  hiernach  zu  achten.
Stuttgart  den  28.  Juni  1855.
"5  Plessen.

8)  Des  Finanz-Departementce.
Des  Finanz-Ministeriums.
à)  Verfügung,  betreffend  die  Steuererhebung  vom  1.  Juli  1855  an.

Auf  Grund  des  K.  114  der  Verfaffungs-Urkunde  werden  die  Steuererhebekassen  pievurch
  angewiesen,  sämmtliche  in  dem  Finanzgesetze  vom  20.  September  1852  (Reg.  Blatt
S.  246  ff.)  bezeichneten  directen  und  indirecten  Steuern  in  dem  für  die  Finanzperiode
1.  Juli  1833  festgesetzten  Betrage  vom  1.  Juli  d.  J.  an  für  Rechnung  der  neuen  Verwilligung
  nach  den  bisherigen  Normen  einstweilen  fortzuerheben,  und  zwar,  sofern  die  Verabschiedung
  des  Hauptfinanzetats  pro  1833  nickt  früher  erfolgen  würde,  bis  zum  31.  October
  1855.

Stuttgart  den  23.  Juni  1855.  Knapp.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Grenzacciseämter  Holzleute  und  Eglofsthal,
Cameralamts  Wangen.

Das  nach  der  Bekanntmachung  vom  27.  Januar  1853  (Reg.Blatt  S.  33)  bieber
bestandene  Grenzacciseamt  Holzleute  im  Cameralbezirk  Wangen  wird  vom  1.  Juli  d.  J.
an  aufgehoben  und  dagegen  bestimmt,  daß  die  über  Holzleute  eingehenden  übergangssteuerund
  übergangscontrolepflichtigen  Gegenstände  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkt  an  dem  Grenzaceiseamt
  Ißny  zur  Abfertigung  zu  stellen  sind.

Ferner  wird  das  in  demselben  Cameralbe  irk  gelegene  bisherige  Grenzacciseamt  Eglofsthal
  vom  1.  Juli  d.  J.  an  aufgehoben,  und  der  an  derselben  Straße  nur  etwas  weiter  landeinwärts
  gelegene  Weller  Schaulings  als  Uebergangsstation  und  Grenzacciseamt  bestimmt.

Stuttgart  den  16.  Juni  1855.  Knapp.
        <pb n="169" />
        167

c)  Verfügung,  betreffend  die  Patentabgabe  von  den  Handelsreisenden  aus  der  Schweiz.

Nachdem  der  Canton  Glarus  dem  zwischen  der  diesseitigen  Regierung  und  mehreren
Schweizer  Cantonen  getroffenen  Uebereinkommen  wegen  gegenstitiger  Befreiung  der  Handelsreisenden
  von  den  Patentabgaben  nachträglich  beigetreten  ist  und  die  Württembergischen
Handelsreisenden  in  dem  genannten  Cantone  schon  jetzt  Befreiung  von  solchen  Abgaben
genießen,  wird  mit  Beziehung  auf  die  Verfügung  vom  23.  Februar  1853  (Reg.  Blatt
S.  68)  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  nun  auch  die  Handelsreisenden  aus  dem
Canton  Glarus  die  Befreiung  von  der  diesseitigen  Patentabgabe  (Instruction  zu  dem  Aceisegesetz
  vom  18.  Juli  1824,  K.  2,  letzter  Absatz)  zu  genießen  haben.

Stuttgart  den  13.  Juni  1855.
Knappx.

####c###r#####s#’####s

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="170" />
        <pb n="171" />
        169
16.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  J.  Juli  1855.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfsügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Handels=  und  Gewerbekammer
  in  Stuttgart.  —  Verfügung,  betreffend  ven  geschäftlichen  Verkehr  zwischen  den  Handels=  und  Gewerbekammern
  und  den  Staats-,  Gemeinde=  und  Zunftbehörden.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Lebens-,
Renten-,  Aussteuer=  und  Begräbniß-Versicherungobank  „Vorsicht"  in  Weimar.  —  Bekanntmachung,  betreffend
die  Aushebung  der  Ablösungs-Vollzugs-Commission.  —  Verfügung,  betreffend  die  Trennung  des  Welilers
NRossach  vom  Cameralamtobezirke  Neuenstadt  und  dessen  Zutheilung  zum  Cameralamtsbezirke  Schönthal.

 

 

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Handels=  und  Gewerbekammer  in  Stuttgart.

Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung  vom
10.  März  d.  J.  die  Errichtung  einer  Handels=  und  Gewerbekammer  in  Stuttgart  nach
Maßgabe  der  K.  Verordnung  vom  19.  September  v.  J.  gnädigst  genehmigt  haben,  wird
hiemit  in  Gemäßheit  weiterer  höchster  Entschließung  vom  24.  April  d.  J.  Nachstehendes
ver  fügt:
        <pb n="172" />
        170

8.  1.

In  der  Stadt  Stuttgart  wird  eine  Handels-  und  Gewerbekammer  mit  den  in  der

K.  Verordnung  vom  19.  September  v.  J.  enthaltenen  Befugnissen  errichtet.
·  s.2.

Der  Bezirk  der  Kammer  umfaßt  die  Städte:  Stuttgart,  Cannstadt,  Eßlingen,  Ludwigsburg,

  Gmünd,  Göppingen,  Heidenheim,  Aalen,  Calw,  Kirchbeim.
S.  3.

Die  Handels=  und  Gewerbekammer  in  Stuttgart  besteht  aus  achtzehn  Mitgliedern.
Von  denselben  haben  sechs  dem  Stande  der  Kaufleute,  sechs  dem  der  Fabrikanten  und  sechs
dem  der  kleineren  Gewerbe  anzugehören.

Stuttgart  den  25.  Juni  1855.  Linden.

b)  Verfügung,  betreffend  den  geschäftlichen  Verkehr  zwischen  den  Handels=  und  Gewerbekammern
und  den  Staats-,  Gemeinde=  und  Zunftbehörden.

In  Gemäßheit  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  23.  d.  M.
wird  zu  Vollziehung  des  s.  2  der  K.  Verordnung  vom  19.  September  v.  J.,  betreffend
die  Errichtung  von  Handels=  und  Gewerbekammern,  in  Absicht  auf  den  geschäftlichen  Verkehr
  derselben  mit  den  Staats-,  Gemeinde=  und  Zunftbehörden  Folgendes  verfügt:

8.  1.

Die  Handels-  und  Gewerbekammern  sind  unmittelbar  der  Centralstelle  für  Gewerbe
und  Handel  untergeordnet,  und  es  hat  der  geschäftliche  Verkehr  zwischen  denselben  und  den
Staatsbehörden  in  der  Regel  vurch  Vermittlung  der  Centralstelle  stattzußenden.

K.  2.

In  so  weit  es  sich  um  Erstattung  von  Gutachten  handelt,  bleibt  den  Central-,  Kreisund
  Bezirksbehörden,  so  wie  den  Gemeinvebehörden  vorbehalten,  einzelne  Handels=  und
Gewerbekammern  unmittelbar  darum  anzugehen  und  es  ist  diesen  gestattet,  ihre  gutächtliche
Aeußerung  der  betreffenden  Behörde  gleichfalls  unmittelbar  mittelst  Schreibens,  oder  Protokoll-Auszugs
  mitzutheilen.

8.  3.
Die  Handels=  und  Gewerbekammern  sind  berechtigt,  in  Gegenständen  ihres  Geschäftsg.
        <pb n="173" />
        171

kreises  die  Oberämter,  so  wie  die  Gemeinde=  und  Zunftbehörden  unmittelbar  um  Auskunft-Ertheilung
  anzugehen.

Die  Zunftvorsteher  find  insbesondere  verpflichtet,  die  Handels=  und  Gewerbekammern
in  Verfolgung  ihrer  Zwecke  zu  unterstützen  und  die  von  ibnen  verlangte  Erstattung  von
Gutachten,  Erhebung  statistischer  Rotizen  und  dergleichen  zu  besorgen.

8.  4.

Im  geschäftlichen  Verkehr  zwischen  den  Landeskollegien,  den  Bezirks-,  Gemeinde=  und
Zunftbehörden  und  den  Handels=  und  Gewerbekammern  ist  sich  gegenseitig  der  ersuchenden
Redeweise  zu  bedienen.

Stuttgart  den  25.  Juni  1855.  Linden.

)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Lebens-,  Renten-,  Aussteuer=  und  Begräbniß-Versicherungsbank
„Vorsicht“  in  Weimar.

Nachdem  die  Lebens-,  Renten-,  Aussteuer=  und  Begräbniß-Versicherungsbank  „Vorsicht“
in  Weimar  auf  den  Grund  ihrer  von  der  großherzoglich  sächsischen  Regierung  genehmigten
Statuten  zum  Geschäftsbetrieb  in  Württemberg  zugelassen  und  als  Generalagent  derselben
der  Kaufmann  Carl  Anselm  in  Stuttgart  bestätigt  worden  ist,  so  wird  dieß  hiemit  unter
dem  Anfügen  öffentlich  bekannt  gemacht,  daß  der  Generalagent  ermächtigt  ist,  in  allen  zur
gerichtlichen  Entscheidung  geeigneten  Streitigkeiten  zwischen  der  Bank  und  Versicherten  aus
dem  Königreich  Württemberg,  welche  sich  auf  den  Geschäftsbetrieb  der  Bank  beziehen,  Namens
  der  letzteren  vor  den  diesseitigen  königlichen  Gerichten  Recht  zu  nehmen  und  zu  geben.

Stuttgart  den  25.  Juni  1855.  Linden.

 

 

8)  Des  Finanz-Departemente.
Des  Finanz-Ministeriums.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Ablösungs-Vollzugs-Commission.

Da  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung  vom  25.  d.  M.
gnädigst  verfügt  haben,  daß  die  durch  §.  4  der  K.  Verordnung  vom  21.  November  1849,
betreffend  Vereinfachungen  im  Departement  der  Finanzen,  zum  Vollzug  der  gesetzlich  angeord-
        <pb n="174" />
        172

neten  Grundentlastungen,  bei  welchen  das  Staatskammergut  betheiligt  ist,  als  vorübergehende
Bebörde  niedergesetzte  „Ablösungs-Vollzugs-Commission“  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  aufhöre
  und  die  an  diesem  Tage  noch  unerledigten  Ablösungsfälle,  je  nachdem  es  sich  um  die
Ablösung  von  finanzkammerlichen  Gefällen  und  Zehenten  oder  um  die  Ablösung  von  Leistungsverbindlichkeiten
  der  Forstverwaltung  handelt,  der  Domänen-Abthellung  der  Oberfinanzkammer
beziehungsweise  der  Abtheilung  für  Forste  zur  ferneren  Behandlung  zugewiesen  werden;  so
wird  diese  Veränderung  hiemit  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.
Stuttgart  den  30.  Juni  1855.  Knapp.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Trennung  des  Weilers  Rossach  vom  Cameralamtsbezirke  Neuenstadt
und  dessen  Zutheilung  zum  Cameralamtsbezirke  Schönthal.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  25.  d.  M.
gnädigst  zu  genehmigen  geruht,  daß  der  Weiler  Rossach,  welcher  durch  das  Gesetz  vom
12.  April  d.  J.  von  dem  Oberamtebezirke  Neckarsulm  getrennt  und  dem  Oberamtsbezirke
Künzelsau  zugetheilt  wurde,  vom  1.  Juli  d.  J.  an  von  dem  Cameralamtebezirke  Neuenstadt
getrennt  und  dem  Cameralamtsbezirke  Schönthal  zugetheilt  werde.

Stuttgart  den  30.  Juni  1855.  Knapp.

##  —

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrin  k.
        <pb n="175" />
        &amp;amp;  17.
RNegierungs-Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  18.  Juli  1855.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keinc.  ·
VerfügungenvktDepaktemenw.Bekanntmachnng,betkessendeineneueRedactiondetGkundbestimmangm
der  Württembergischen  Sparkasse.  —  Verfügung,  betreffend  das  Schlachten  unzeltiger  Mllchkälber.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departementé.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  neue  Redaction  der  Grundbestimmungen  der
Württembergischen  Sparkasse.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschliesung  vom  20.  Mai

v.  J.  verschiedene  Aenderungen  in  den  Grundbestimmungen  und  in  der  Organisation  der
Württembergischen  Sparkasse  gnädigst  genehmigt,  und  es  werden  deßbalb  die  hienach  neu
redigirten  Grundbestimmungen  der  Württembergischen  Sparkasse  in  Folgendem  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  2.  Junt  1855.  Linden.
        <pb n="176" />
        174

Grundhestimmnngen

der

Württembergischen  Sparkasfse.

Erster  Abschnitt.
Vom  Begriff  der  Württembergischen  Sparkasse.

Art.  1.

Die  Württembergische  Sparkasse  ist  eine,  ursprünglich  von  der  verewigten  Königin
Catharina  Majestät  mit  Genehmigung  der  Staatsregierung  gegründete,  nach  dem  Ableben
  der  erhabenen  Gründerin  aber  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  Wilbelm  unter
Höchst  Ihre  besondere  Fürsorge  gestellte,  mit  der  Centralleitung  des  Wohlthätigkeits-Vereins
in  Verbindung  gesetzte  Anstalt  zu  Verwaltung  der  von  Einzelnen  aus  den  ärmeren  Volksklassen
  des  Königreichs  ersparten  oder  von  Menschenfreunden  für  dieselben  zurückgelegten  Gelder.

Zweiter  Abschnitt.
Von  der  Theilnahme  an  der  Württembergischen  Sparkasse.

Art.  2.

Die  Benützung  der  Anßalt  fleht  Jedem  und  für  Jeden  ofsen,  der  zu  den  ärmeren
Volksklassen  des  Königreichs  zu  rechnen  ist  (Art.  1),  ohne  Unterschied,  ob  er  im  staatsbürgerlichen
  Verband  mit  Württemberg  stehe,  oder  nur  längere  Zeit  seinen  Aufenthalt  im
Lande  habe.

Art.  3.

Zu  den  ärmeren  Volksklassen  sind  insbesondere  zu  rechnen  nicht  nur  die  Dienstboten
jeder  Art,  sondern  auch  die  im  täglichen  Solde  stebenden  Militärpersonen,  die  Lehr=  und
Schreibereigehülfen,  dieienigen,  die  um  Tag=  oder  Wochenlöhne  arbeiten;  solche,  die  überhaupt
  zu  niedern  Diensten  angestellt  sind,  oder  durch  geringere  Handarbeit  sich  erähren:
        <pb n="177" />
        175

Kinder  solcher  Personen  und  Waisen,  vie  nicht  von  dem  Ertrag  ihres  Vermögens  erzogen
werden  können,  sowie  Alle,  die  mehr  oder  weniger  Unterstützung  aus  öffentlichen  Kassen  genießen,
  oder  anzusprechen  befugt  wären.

Art.  4

Die  Betheiligung  an  der  Anstalt  steht  auch  inländischen  Anstalten  und  Vereinen  zu,
welche  den  Zweck  haben,  die  Ersparnisse  von  Personen  aus  den  ärmeren  Volksklassen  anzunehmen,
  oder  denselben  durch  Abzüge  am  Lohn  für  Zeiten  der  Arbeitsunfähigkeit  oder  für
Unglücksfälle  einen  Nothpfenning  zu  sammeln,  soweit  sic  nicht  Anstalten  des  Staats,  oder
öffentlicher  Körperschaften,  oder  mit  Leihkassen  verbunden  sind,  und  in  soferne  ihre  Statuten
in  Beziehung  auf  die  Berechtigung  und  auf  die  Höhe  der  Jahreseinlagen  von  den  Grundbestimmungen
  für  die  Württembergische  Sparkasse  nicht  abweichen.

Den  Vorstehern  bleibt  jedoch  vorbehalten,  in  Beziehung  auf  den  Umfang  der  Betheiligung
  solcher  Anstalten  und  Vereine,  sowie  binsichtlich  der  Verzinsung  (Art.  10)  und  der
Kündigung  (Art.  11)  ihrer  Einlagen  ausnahmsweise  und  ohne  Räckwirkung  auf  frühere
Einlagen  Beschränkungen  festzusetzen,  wenn  die  Verhältnisse  einer  Anstalt  für  die  Württembergische
  Sparkasse  Nachtheile  befürchten  lassen.

Art.  5.

Die  Gelder,  welche  von  Personen  aus  den  ärmeren  Volksklassen  oder  für  dieselben  der
Anstalt  anvertraut  werden  können,  müssen  Ersparnisse  oder  Geschenke  seyn  (Art.  1).

Den  Ersparnissen  gleich  geachtet  wird  dasjenige  Erbvermögen  derselben,  das  nicht  mehr
als  100  fl.  beträgt.

Geloer,  für  deren  Verwaltung  von  Obrigkeitswegen  Fürsorge  getroffen  ist,  werden  nicht
angenommen;  eine  Ausnahme  hievon  findet  jevoch  statt  zu  Gunsten  derjenigen  Pflegschaften,
deren  Vermögen  im  Ganzen  den  Betrag  von  Zweihundert  Guloen  nicht  übersteigt  (Art.  6).

Art.  6.

Die  kleinste  Summe,  die  der  Anstalt  zur  Verwaltung  übergeben  werden  kann,  ist  Ein
Gulden,  ohne  daß  jedoch  die  in  Art.  4  bezeichneten  Sparanstalten  und  Vereine  gehindert
sind,  für  ihre  Einzeleinlagen  niederere  Beträge  festzusetzen.

Auch  größere  Summen  werden  immer  nur  in  ganzen  Gulden  angenommen.  Eine
Beschränkung  in  Beziehung  auf  die  Höbe  der  Einlagen  findet  nur  in  der  Art  statt,  daß  auf
ven  Namen  eines  Theilnehmers  sowohl  Anfangs,  als  se  im  Laufe  eines  Jahrs,  von  der
letzten  Einlage  an  rückwärts  zu  rechnen,  nicht  mehr  als  Einhundert  Gulden  unter  den  ge-
        <pb n="178" />
        176

wöhnlichen  Bestimmungen  Hinsichtlich  des  Zinsenbezugs  zugelassen,  aus  einem  weiteren  Betrage
  hingegen  weniger  Zinse  vergütet  werden  (Art.  10).

Diese  Bestimmung  gilt  auch  binsichtlich  der  einzelnen  Theilnehmer  an  den  in  Art.  4  genannten
  Sparanstalten  und  Vereinen,  während  für  eine  solche  Anstalt  als  Ganzes,  mit
Ausnahme  des  in  Art.  4,  Absatz  2  vorgesehenen  Falles,  eine  Beschränkung  in  der  Höhe  ihrer
Einlagen  nicht  besteht.

Oritter  Abschnitt.

Von  dem  Verhältnisse  zwischen  der  Württembergischen  Sparkasse  und
ihren  Theilnehmern.

Art.  7.

Durch  die  Annahme  der  Gelver  von  Seite  der  Anstalt  erlangen  diejenigen,  auf  deren
Namen  dieselben  eingelegt  werden,  das  Recht,  die  Erstattung  des  gleichen  Betrags,  und  bis
dahin  seine  Verzinsung  von  der  Anstalt  zu  verlangen.

Art.  8.

Die  Einlagen  von  Sparanstalten  und  Vereinen  (Art.  4)  werden  in  den  Büöchern  der
Württembergischen  Sparkasse  nur  auf  den  Ramen  des  Vereins  oder  dessen  Kassiers  im
Ganzen  eingetragen,  und  es  tritt  die  Sparkasse  nur  mit  dem  Vereine  als  solchem,  nicht  mit
den  einzelnen  Einlegern  und  Mitgliedern  in  ein  Rechtsverhältniß.

Die  Württembergische  Sparkasse  haftet  auch  für  die  Gelder  solcher  Sparvereine  nur,
soweit  sie  ihr  wirklich  übergeben,  d.  b.  wenn  sie  von  ihrem  Hauptkassier  (Art.  27)  oder  von
einem  ibrer  Bezirksagenten  (Art.  32)  in  Empfang  genommen,  und  so  lange  sic  von  diesem
nicht  wieder  ausgefolgt  find,  nicht  aber,  während  sie  sich  in  den  Händen  des  Sparvereinskassiers
  befinden.

Art.  9.

Zum  dießfälligen  Anerkenntnisse  werden  über  die  eingelegten  Gelver  Scheine  auf  den
Namen  des  betreffenden  Theilnehmers  (Art.  7  und  8)  nach  gedruckten  Formularen  ausgestellt,
welche  die  jeweiligen  Monatsvorsteher  (Art.  24)  und  der  Kassier  (Art.  27)  unterzeichnen,
und  welche  bei  jeder  späteren  Einlage  für  denselben  Theilnehmer  wiever  vorzulegen  find,
umletztere,  so  lange  es  der  Raum  gestattet,  darauf  nachtragen  zu  können.

Art.  10.
Die  Zinse,  welche  die  Anstalt  vergütet,  fangen  in  der  Regel  je  mit  dem  ersten  Tage
        <pb n="179" />
        177

des  nächsten  Monats  nach  der  Einlage  zu  laufen  an.  Der  Zinsfuß  wird  unter  Ruͤcksichtnahme
  auf  einen  angemessenen  Reservesonds  von  Zelt  zu  Zeit  im  Verhältniß  zu  dem  im
Verkehr  überhaupt  gewöhnlichen  Zinsfuße  und  zu  dem  Ertrage,  den  hienach  die  Anstalt  selbst
aus  ihren  Vermögenstheilen  bezleht,  mit  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Moajestät
(Art.  1)  besonders  festgesetzt.  Ist  ein  Jahreszins  verfallen,  so  steht  es,  wenn  nichts  anderes
von  dem  Einlegenden  schon  bei  der  Einlage  bestimmt  wurde,  bei  dem  Theilnehmer,  ob  er
ihn  sich  bezahlen  lassen  wolle  oder  nicht.  Wird  ein  Jahreszins  nicht  erhoben,  so  wird  er
von  dem  Zeitpunkte  an,  wo  der  Rückstand  einen  oder  mehrere  Gulden  beträgt,  zum  Kapital
geschlagen,  und  gleich  diesem  verzinst.  Eine  Ausnahme  hievon  findet  in  soweit  statt,  als  die
Einlagen  gleich  Anfangs  oder  im  Laufe  eines  Jahres  die  Summe  von  Einhundert  Gulden
übersteigen  (Art.  6).  Aus  diesem  Mehrbetrage  lauft  der  Zins  zwar  vom  Tage  der  Einlage
an;  er  steht  jevoch  um  einen  je  nach  dem  Ermessen  der  Verwaltungsbehörde  von  Zeit  zu
Zeit  festzusetzenden.  Betrag  niedriger,  als  der  gewöhnliche  Zinsfuß,  und  trägt,  wenn  er  auch
unerhoben  bleibt,  nicht  wieder  Zinse.
Art.  11.

Jede  Einlage  kann,  wenn  nicht  gleich  Anfangs  vom  Einleger  etwas  anderes  festgesetzt
wurde,  auf  Verlangen,  und  so  weit  es  die  baaren  Mittel  der  Kasse  erlauben,  sogleich,
außerdem  innerbalb  4  Wochen  ganz  oder  tbeilweise  zurückgezogen  werden.  Wird  nur  ein
Theil  zurückgenommen,  so  muß  dieser  immer  auf  ganze  Gulden  sich  belaufen.

Mit  jeder  Hauptsumme  wird  auch  der  daraus  noch  schuldige  Zins  (Art.  10)  berichtigt.

Art.  12.

Hört  bei  demjenigen,  dem  eine  Einlage  angehört,  die  Eigenschaft  auf,  die  ihn  zur  Theilnahme
  an  ver  Anstalt  berechtigte  (Art.  2,  3  und  4)  oder  gebt  er  mit  Tod  ab,  so  wird,
wenn  gleich  die  bei  der  Einlegung  des  Geldes  bestimmte  Zeit  noch  nicht  abgelaufen  seyn
sollte  (Art.  10  und  11),  Hauptsumme  und  Zins  nach  vorheriger  vierwöchiger  Aufkündigung
von  Seite  der  Anstalt  abgezahlt.  Wird  übrigens  das  Geld,  von  der  eingetretenen  Veränderung
  an  gerechnet,  nicht  binnen  eines  Vierteljahrs  aus  der  Sparkasse  zurückgegogen,  so
hört  von  da  an  jede  fernere  Zinsreichung  auf.  Sollte  die  Entdeckung  gemacht  werden,  daß
der  Name  einer  Person,  welche  zur  Theilnahme  an  der  Anstalt  berechtigt  gewesen  wäre,
von  einem  dritten  Nichtberechtigten  mißbraucht  worden  sey,  um  die  Annahme  ciner  Einlage
zu  bewirken,  oder  daß  überhaupt  ein  Einleger  durch  falsche  Angaben  Gelder  bei  der  Sparkasse
anzulegen  gewußt  habe,  so  wird  die  Hauptsumme  alsbald,  jevoch  ohne  alle  Zinsreichung  und
unter  Zurückforderung,  bezlehungsweise  Abrechnung  der  bereits  bezahlten  Zinse  zurückbezahlt.
        <pb n="180" />
        178

Art.  13.

Außerdem  hat  die  Anstalt  das  Recht  der  Zurückzahlung  der  Hauptsumme  nebst  Zinsen,
wenn  eine  Aenverung  der  Statuten  beschlossen  wird,  und  der  betreffende  Theilnehmer  auf
erlassene  öffentliche  Bekanntmachung  sich  gegen  die  Aenderung  erklärt,  over  wenn  wegen  außerordentlicher
  Ereignisse  die  ganze  Anstalt  aufgelöst  werden  müßte  (Art.  41).

Art.  14.

Die  Zahlungen  geschehen,  wenn  nicht  sogleich  bei  der  Einlage  eine  vießfällige  Beschränkung
  beigefügt  wurde,  an  Denjenigen,  auf  dessen  Namen  die  Scheine  lauten,  beziehungsweise
ven,  der  sich  als  dessen  Bevollmächtigten  zur  Zahlungserhebung  ausweist;  ferner,  wenn  der
Eigenthümer  gestorben  seyn  sollte,  an  seine  Erben;  und,  wenn  die  Forderungen  als  Executionsmittel
  gebraucht  werden,  an  die  erequirende  Obrigkeit.

Da  der  Vorzeiger  eines  Sparkassenscheins  als  der  Eigenthümer  desselben  vermuthet
wird,  so  kann,  wenn  gegen  Rückgabe  des  ächten  Scheins  an  den  unberechtigten  Besitzer  desselben
  unter  unverdächtigen  Umständen  von  der  Kasse  oder  von  dem  aufgestellten  Agenten
derselben  Zahlung  geleistet  wird,  falls  dem  Kassier  oder  Agenten  biebei  keinc  Verschuldung
nachgewiesen  werden  kann,  die  Kasse  von  dem  wahren  Forderungsberechtigten  nicht  mehr  in
Anspruch  genommen  werden.

Sobald  die  Kasse  Anzeige  erhält,  daß  ein  Sparkassenschein  aus  dem  Besitze  des  Berechtigten
  gekommen  ist,  darf  sie  an  den  Vorzeiger  des  Scheins  keine  Zahlung  mehr  leisten,
bis  er  den  rechtlichen  Besitz  vollständig  nachgewiesen  hat.

Jeder  Einleger  hat  für  die  gute  Verwahrung  seines  Sparkassenscheins  alle  Sorge  zu
tragen,  und  sobald  ihm  derselbe  wegkommt,  sogleich  die  Sparkasse  oder  den  nächsten  Agenten
zur  Anzeige  an  die  Sparkasse  in  Kenntniß  zu  setzen.  Auch  werden  die  Einleger  in  solchen
Fällen  belehrt  werden,  was  sie  in  Beziehung  auf  die  Amortisation  der  verlorenen  Sparkassenscheine
  und  die  Ausstellung  neuer  zu  thun  haben.

Eine  Uebertragung  der  Sparkassenscheine  auf  Dritte  ist  nicht  zuläßig,  ebensowenig  die
Bestellung  als  Faustpfand,  es  wäre  denn,  daß  letztere  zum  Behuf  einer  Dienstkaution  geschähe.
  Wird  nichtsdestoweniger  eine  Abtretung  entdeckt,  so  hoört  die  Zinsschuldigkeit  der
Anstalt  vom  Tage  der  Abtretung  an  auf.

Ist  vie  Einlage  auf  einen  falschen  Namen  geschehen,  so  erfolgt  die  Zahlung  ohne
Zinereichung  (Art.  12)  an  Denjenigen,  der  vor  dem  Gerichte  als  wahrer  Eigenthümer  des
eingelegten  Geldes  erkannt  worven  ist.
        <pb n="181" />
        179

Vierter  Abschnitt.
Von  der  Verwaltung  der  Württembergischen  Sparkasse.
1.  Von  den  Vorstehern.
Art.  15.

Die  Verwaltung  der  Anstalt  ist  einem  Collegium  von  sechszehn  in  Stuttgart  wohnenden
Vorstehern  aus  verschiedenen  Ständen  übertragen,  welche  sich  freiwillig  und  unentgeldlich
diesem  Geschäfte  unterziehen.

Eine  Vermehrung  dieser  Zabl  in  Folge  größerer  Ausdehnung  der  Kasse  bleibt  vorbehalten.


Art.  16.

Die  einzelnen  Vorsteher  werden  je  aus  drei,  mit  ihrer  Zustimmung  von  den  übrigen
Vorstehern  vorgeschlagenen,  tüchtigen  und  rechtschaffenen  Männern  von  Seiner  Majestät
dem  Könige  (Art.  1)  ernannt.

Art.  17.

Ohne  erhebliche  Gründe  und  ohne  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs

kann  eine  einmal  angenommene  Vorstehersstelle  nicht  wieder  niedergelegt  werden.
Art.  18.

Die  Entlassung  eines  Vorstehers  von  seiner  Stelle  wider  seinen  Willen  kann  nur  auf
den  collegialischen  Antrag  der  übrigen  Vorsteher  von  Seiner  Majestät  dem  Könige
verfügt  werden,  wenn  derselbe  entweder,  mehrmaliger  Erinnerungen  ungeachtet,  seine  Obliegenheiten
  als  Vorsteher  vernachläßigt,  oder  sich  solcher  Handlungen  schuloig  gemacht  hat,  die
den  Verlust  des  öffentlichen  Vertrauens  zur  Folge  haben.

Art.  19.

Dieser  collegialische  Antrag  setzt  zwar,  um  gültig  zu  seyn,  keine  vorherige  gerichtliche
Untersuchung,  wohl  aber  die  Mittheilung  der  Gründe  an  den  Angeschuldigten  unter  der
Aufforderung,  sich  binnen  vierzehn  Tagen  darüber  zu  erklären,  den  Abfluß  vieser  Frist  und
die  Einstimmigkeit  von  wenigstens  neun  Vorstehern  bei  dem  hierauf  gefaßten  Beschlusse

voraus.
Art.  20.

Die  sämmtlichen  Vorsteber  wählen  aus  ihrer  Mitte  je  auf  1  Jahr  (vom  1.  Juli  bis
zum  nächsten  30.  Juni)  einen  Collegial-Vorstand  (ersten  Vorsteher).
        <pb n="182" />
        180

Art.  21.

Zur  Beschlußnahme  des  Vorsteher-Collegiums  (Art.  15)  eignen  sich  alle  Gegenstaͤnde,
welche  auf  die  Verhältnisse  der  Sparkasse  im  Allgemeinen  sich  beziehen,  die  Aufstellung  von
Verwaltungs-Grundsätzen  und  überhaupt  alle  Gegenstände  von  besonderer  Wichtigkeit,  welche
nach  den  in  der  Instruktion  zur  Vollzlehung  der  Grundbestimmungen  dießfalls  gegebenen
näheren  Bestimmungen  oder  im  einzelnen  Falle  nach  dem  Ermessen  des  ersten  Vorstehers
(Art.  20)  oder  der  Verwaltungs-Commission  (Art.  23)  vor  das  Gesammt-Collegium  zu
bringen  find.

Art.  22.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  des  Vorsteher-Collegiums  ist  die  Anwesenheit  von
wenigstens  neun,  und  wenn  es  sich  von  der  Entlassung  eines  Vorstehers  handelt  (Art.  18),
von  zehn  Vorstehern,  einschließlich  des  Vorsitzenden,  erforderlich.

Die  Beschlüsse  werden  nach  der  Stimmenmehrheit  gefahßt;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  der  Vorststzende.

Art.  23.

Zur  Besorgung  der  laufenden  Geschäfte,  mit  Ausnahme  der  den  Monats-Vorflehern
(Art.  24)  zugewiesenen  Verrichtungen  wird  eine  Verwaltungs-Commission  bestellt,
welche,  unter  dem  Vorsitze  des  ersten  Vorstehers,  aus  drei,  gleichzeitig  mit  dem  ersten  Vorsteher
  und  für  die  gleiche  Zeitdauer  (Art.  20)  aus  der  Mitte  der  sämmtlichen  übrigen  Vorsteher
  mittelst  schriftlicher  Abstimmung  zu  wählenden  Mitgliedern  besteht.

In  Verhinderungsfällen  der  ordentlichen  Mitglieder  treten  die  übrigen  Vorsteher,  welchen
  jederzeit  die  Einsicht  der  Protokolle  freisteht,  in  einer  zum  Voraus  zu  bestimmenden
Reihenfolge  ein.

Die  Beschlüsse  der  Verwaltungs-Commission  werden  nach  Stimmenmebrheit  gefaßt.
Bei  Stimmengleichbeit  entscheidet  der  erste  Vorsteher  (Art.  20),  wenn  er  nicht  vorzieht,  den
Gegenstand  der  Entscheidung  des  Gesammt-Collegiums  (Art.  21)  zu  unterstellen.  Letzteres  steht
ihm  auch  zu,  wenn  er  bei  einem  Mehrheitsbeschlusse  der  Commisstonsmitglieder  Bedenken  findet.

Art.  24.

Die  übrigen  zwölf  Vorsteher  wechseln  in  Abtheilungen  von  je  zweien  von  Monat  zu
Monat  in  der  Besorgung  der  auf  die  Einlagen  sich  beziehenden  Geschäfte  ab.

Die  Abtheilungen  der  Monats-Vorsteher  werden  je  auf  das  nächstfolgende  halbe
Jahr  in  den  Monaten  Juni  und  December  durch  das  Loos  bestimmt,
        <pb n="183" />
        181

Können  die  jeweiligen  Monats-Vorsteher  über  einen  ihnen  vorliegenden  Gegenstand  sich
nicht  vereinigen,  so  haben  sie  denselben  in  der  Verwaltungs-Commission  (Art.  23)  zur  Verhandlung
  zu  bringen.

2.  Vom  Verwaltungs-TConsulenten.

Art.  25.

Zur  Elntreibung  verfallener  Zinse,  Zieler  und  sonstiger  Ausstände,  zur  Begutachtung
der  Darlehensgesuche  und  Informatioscheine,  zur  Prüfung  der  Pfandscheine  und  sonstigen
Schuldurkunden,  zur  Unterstützung  des  ersten  Vorstehers  (Art.  20)  und  zur  Berathung  des
Vorsteber-Collegiums  (Art.  21),  der  Verwaltungs-Commission  (Art.  23)  und  der  Monats-Vorsteher
  (Art.  24)  in  Verwaltungssachen  und  rechtlichen  Angelegenheiten,  sowie  zur  Ausfertigung
  ibrer  Beschlüsse  wird  ein  Verwaltungs-Consulent  von  dem  Vorsteher-Collegium  in
widerruflicher  Weise  ernannt.

Derselbe  ist  ständiger  Referent  mit  berathender  Stimme  in  dem  Vorsteher-Collegium
(Art.  21),  in  der  Verwaltungs-Commission  (Art.  23)  und  in  den  Monats-Vorsteher-Ausschüssen
  (Art.  24),  wosern  nicht  im  einzelnen  Falle  ein  anderer  Referent  von  dem  ersten
Vorsteher  bestellt  wird.  Auch  hat  er  die  Vorsteher  in  der  Ausübung  der  Kassen-Controle
zu  unterstützen.

Art.  26.

Sein  Gehalt  wird  von  den  Vorstebern  festgesetzt;  seine  Entlaffung  kann  nur  durch  Beschluß

  des  Vorsteher-Collegiums  (Art.  22)  erfolgen.

3.  Vom  Kassier.
Art.  27.

Für  die  nächste  Verwaltung  und  Verrechnung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Anstalt
  ist  ein  Kassier  aufgestellt,  der  von  den  Vorstehern  vorgeschlagen  und  von  Seiner
Majestät  dem  Könige  (Art.  1)  ernannt  wird.

Art.  28.

Derselbe  kann  zu  den  Sitzungen  des  Vorsteher-Collegiums  (Art.  15,  21  und  22),  der
Verwaltungs-Commission  (Art.  23)  und  der  Monats-Vorsteher  (Art.  24)  mit  berathender
Stimme  zugezogen  werden.

Art.  29.
Sein  Gehalt,  sowie  die  von  ihm  zu  leistende  Caution  wird  von  den  Vorstehern  nach
2
        <pb n="184" />
        182

Maaßgabe  des  Umfangs  der  Verwaltung  festgesetzt.  Für  den  Fall  künftiger  unverschuldeter
Dienstuntüchtigkeit  wird  vem  Kasster,  und  ebenso  nach  seinem  Tode  der  hinterbliebenen
Wittwe  und  den  unerzogenen  Kindern  eine  verhältnißmäßige  Unterstützung  aus  der  Sparkasse
in  Aussicht  gestellt.
Art.  30.
Seine  Cntlassung  kann  auf  den  Antrag  ver  Vorsteher  nur  vurch  Entschließung  Seiner
Majestät  des  Königs  erfolgen.

4.  Von  den  Kasse-Gehülfen.
Art.  31.

Zur  Unterstützung  des  Kassiers  werden  je  nach  dem  Erforderniß  des  Dienstes  einer
oder  mehrere  entlaßbare  Kasse-Gehülfen  aufgestellt,  die  nach  Vernehmung  des  Kassiers  von
dem  Vorsteher-Collegium  ernannt,  von  dem  ersten  Vorsteher  verpflichtet  und  von  der  Anstalt
  nach  dem  Umfang  ibrer  Bemühungen  belohnt  werden.  Denselben  wird  nach  mehrjähriger
  befriedigender  Dienstleistung  mit  Rücksicht  auf  ihre  Geschäftstüchtigkeit  und  den  Umfang
  der  ihnen  obliegenden  Geschäfte  verhältnißmäßige  Aufbesserung  ihrer  Gehalte  in  Aussicht
  gestellt.

5.  Von  den  Kasse-Agenten.
Art.  32.

Zu  Erleichterung  des  Verkehrs  zwischen  den  nicht  in  Stuttgart  befindlichen  Einlegern
und  dem  Kasster  wird  von  der  Centralleitung  des  Wohlthätigkeits-Vereins  dafür  gesorgt,
vaß  in  jever  Oberamtsstadt  ein  zuverläßiger  und  vermöglicher  Mann  als  Agent  aufgestellt
werde,  um  einerseits  von  den  Amtsangehörigen  die  Einlagen  zu  empfangen  und  an  den
Kassier  gelangen  zu  lassen,  andererseits  auf  erhaltenen  Auftrag  des  Kassiers  den  Tpeilhabern
ver  Anstalt  Zahlungen  zu  leisten.

Als  Ersatz  für  alle  Auslagen,  namentlich  für  Schreibmaterialien,  Siegellack,  Bindfaden
und  Postgebühren  rsc.  wird  den  Agenten  für  je  100  fl.,  welche  sie  an  die  Kasse  einliefern,
sowie  für  je  100  fl.,  welche  sie  auf  Anweisung  des  Kassiers  an  die  Einleger  bezahlen,  eine
verhältnißmäßige  Gebühr  ausgesetzt,  wogegen  ihnen  jeder  Gebührenbezug  von  den  Theilhabern
  der  Anstalt  sowohl  bei  Einlagen,  als  bei  Heimzahlungen  untersagt  ist,  und  die  Einlagen
  sammt  den  daraus  erwachsenen  Zinsen  den  Theilhabern  ohne  irgend  einen  Abzug
zurückzuzahlen  sind.
        <pb n="185" />
        183

6.  Vom  Sekretär.
Art.  33.

Die  Verrichtungen  des  Sekretärs  bei  dem  Vorsteher-Collegium  (Art.  21  und  22)
und  bei  der  Verwaltungs-Commission  (Art.  23)  hat  ver  Verwaltungs-Consulent  (Art.  25)
zu  übernehmen.

7.  Vom  Revidenten.
Art.  34.

Zu  Prüfung  der  Rechnungen  der  Anstalt  bedienen  sich  die  Vorsteher  eines  besonders
biefür  von  ihnen,  unter  Mitwirkung  der  Centralleitung  des  Wohlthätigkeits-Vereins  (Trt.  36)
ernannten  rechnungsverständigen  Revidenten,  der  für  dieses  Geschäft  eine  angemessene  Belohnung
  von  der  Anstalt  bezieht,  übrigens  zu  jeder  Zeit  seines  Auftrags  wieder  enthoben
werden  kann.

8.  Vom  Aufwärter.
Art.  35.

Als  Aufwärter  sowohl  für  die  Vorsteher,  als  für  den  Kassier  wird  ein  rechtlicher
Mann  durch  Beschluß  des  Vorsteher-Collegiums  gegen  eine  verhältnißmäßige  Belohnung  in
die  Dienste  der  Anstalt  genommen.  Derselbe  kann,  wie  jeder  andere  niedere  Diener,  wieder
entlassen  werden.

Fünfter  Abschnitt.
Von  der  Controle  vder  Verwaltung  der  Württembergischen  Sparkasse.
Art.  36.

Die  Centralleitung  des  Wohlthätigkeits-Vereins  controlirt  die  Verwaltung  der  Anstalt
durch  drei  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  aus  ihrer  Mitte  ernannte  Commissarien.
Art.  37.

Dieselben  nehmen  zu  dem  Ende  Theil  an  der  Durchsicht  und  Abhör  der  Rechnungen,
und  überzeugen  sich  in  bestimmten  Zeitabschnitten  von  dem  Daseyn  der  geeigneten  Urkunden
über  das  Eigenthum  der  Anstalt,  sowie  durch  unvermuthete  Kassenvifitationen  von  der  geordneten
  Kassen=  und  Rechnungs-Führung.

Art.  38.
Sollten  zwischen  ihnen  und  den  Vorstehern  abweichende  Ansichten  über  einen  Gegen-
        <pb n="186" />
        184

stand  vorwalten,  so  unterliegt  er  der  Entscheidung  Seiner  Königlichen  Majestät
(Art.  1).
Art.  39.

Die  Ergebnisse  ihrer  Untersuchung  (Art.  37  und  38),  sowie  alle  Beschlüsse  der  Vorsteher,
  welche  einer  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  bedürfen  (Art.  10,  16,
17,  18,  28  und  30),  werden  durch  die  Centralleitung  Höchst-Denselben  vorgetragen.

Art.  40.

Der  Stand  der  Verwaltung  wird  alljährlich  von  der  Centralleitung  durch  die  öffentlichen

  Blätter  zur  allgemeinen  Kenntuiß  gebracht.

Sechster  Abschnitt.
Auflösung  der  Sparkasse.
Art.  41.
Sollte  im  Verlauf  der  Zeit  durch  unvorhergesehene  Umstände  die  Auflösung  der  Anstalt
  eintreten  (Art.  13),  so  soll  der  vorhandene  Vermögens-Ueberschuß  als  bleibende  Stiftung
  zum  Besten  der  ärmeren  Volksklassen  (Art.  1,  2  und  3)  erhalten  werden.

e

b)  Verfügung,  betreffend  das  Schlachten  unzeitiger  Milchkälber.

In  der  Absicht,  die  Hindernisse,  welche  bisher  dem  freien  Verkehre  mit  Milchkälbern
entgegengestanden  und  die  Belästigungen,  welche  hiedurch  für  das  Publikum  erwachsen  find,
zu  beseitigen,  werden  in  Gemäßheit  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät
vom  30.  Juni  d.  J.  die  polizeilichen  Vorschriften  in  Beziehung  auf  den  Verkauf  und  das
Schlachten  unzeitiger  Milchkälber  und  die  Controle  des  Alters  derselben  (General-Reseript
vom  16.  Mai  1807,  Reg.Blatt  S.  149,  Bekanntmachung  vom  1.  September  1810,
Reg.  Blatt  S.  370,  K.  Verordnung,  betreffend  die  Abstellung  von  Viehurkunden  vom
5.  Juni  1839,  §.  3,  Reg.Blatt  S.  407),  hiemit  außer  Wirkung  gesetzt,  was  den  betreffenden
  Behörden  und  Personen  zur  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  6.  Juli  1855.  Linden.

 

SHS.

Gedruai  beins.  vasselbrint
        <pb n="187" />
        18.
Regierungs=  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  22.  August  1855.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betrefsend  die  Gleichstellung  der  Confessionsschullehrer  mit  den  Volköschullehrern

in  Absicht  auf  Penstonsverhällnisse.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Verlängerung  des  Plerdeausfuhrverbots.


Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betresfend  die  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  auf  den
Inhaber  lautenden  Schuldscheine  der  Ablösungskassen,  vom  22.  April  1855.  Bekannimachung  in  Betreff
eines  Nachtragsvertrags  zum  Jurisdictionsvertrage  zwischen  Würltemberg  und  Bayern  vom  Jahre  1821.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestätigung  des  von  den  Freiherren  v.  Gemmingen-Guttenberg  zu
Bonfeld  unteren  Schlosseo  errlchteten  Familtenstatuto.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Gese6,

betrefsend  die  Gleichstellung  der  Confessionsschullehrer  mit  den  Volkoschullehrern  in  Absicht
auf  Pensionsverhältnisse.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
  Stände  verfügen  und  verordnen  Wir,  wie  folgt:
        <pb n="188" />
        186

Einziger  Artikel.

Die  in  den  Artikeln  52—71  des  Gesetzes  vom  29.  September  1836,  betreffend  die
Volksschulen,  beziehungsweise  in  dem  Gesetze  vom  7.  September  1849,  betreffend  die  Abänderung
  einiger  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Quiescirung  und  Pensionirung  von  Civitstaatsdienern,
  enthbaltenen  Vorschriften  über  die  Unterstützung  der  Volksschullehrer  im  Fal.
unverschuldeter  Dienstuntüchtigkeit  und  über  vie  Unterstützung  der  Wittwen  und  Waisen
der  Volksschullehrer  finden  künftig  auch  auf  die  an  freiwillig  errichteten  Confessionsschulen
(Art.  14  des  erstgedachten  Gesetzes)  angestellten  Schulmeister  Anwendung.

Die  dermals  im  Dienst  befindlichen  Lehrer  dieser  Classe  haben  von  dem  Erscheinen
des  Volksschulgesetzes  vom  29.  September  1836  oder,  wenn  sie  erst  später  bedienstet  wurden,
  von  dem  Zeitpunkt  ihrer  definitiven  Bedienstung  an  die  gesetzlichen  Jahresbeiträge
und  in  letzterem  Falle  noch  außerdem  das  gesetzliche  Eintrittsgeld  zu  der  Wittwen=  und
Waisenkasse  der  Volksschullehrer  nachzubezahlen.

Unser  Minister  des  Kirchen=  und  Schulwesens  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes
  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  8.  August  1855.
Wilhelm.

Der  Minister  des  Kirchen=  und
Schulwesens:
Wächter-Spittler.
Auf  Befebl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Maueler.
        <pb n="189" />
        187

B)  Königliche  Verordnung,
beireffend  die  Verlängerung  des  Pferdeausfuhrverbots.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Wir  haben  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes  beschlossen  und  verordnen,
daß  die  von  Uns  unterm  1.  Januar  dieses  Jahrs  erlassene  Verordnung,  betreffend  das
Verbot  der  Ausfubr  von  Pferden  über  die  Zollvereinsgrenze,  auf  weitere  sechs  Monate
in  Kraft  bleiben  soll.

Unser  Finanz-Minister  ist  mit  dem  Vollzuge  dieser  Verordnung  beauftragt.

Baden  den  11.  Juli  1855.

Wilhelm.

Der  Finanz-Minister:
Knapp.
Auf  Befehl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinetis:
Maueler.  «

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Der  Departements  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.
Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldscheine
der  Ablösungskassen,  vom  22.  April  1855.

Die  Bestimmungen  der  K.  Verordnung  vom  14.  December  1853,  betreffend  die  Vollziehung
  des  Gesetzes  über  die  auf  den  Inbaber  lautenden  Staatsschuldscheine  vom  16.  September
  1852  (Reg.  Blatt  von  1853,  S.  485  ff.),  werden  biemit  auf  das  Gesetz  über  vie
auf  den  Inbaber  lautenden  Schuldscheine  der  Ablösungskassen  vom  22.  April  d.  J.  für
        <pb n="190" />
        188

ebenmäßig  anwendbar  erklärt,  jedoch  in  der  Weise,  daß,  wo  die  Verordnung  von  der
sländischen  Staatsschulden-Verwaltungsbehörde  und  von  der  Staatsschulden-Zahlungskasse
spricht,  an  deren  Stelle  die  K.  Kommissson  für  Verwaltung  der  Ablösungskassen  beziehungsweise
  diese  Kassen  selbst  treten,  und  daß  die  Vorschriften  jener  Verordnung  über  die  Mitwirkung
  der  Agenten  der  Staatsschulden-Zahlungskasse  und  über  die  Zinsleisten  (talons)
bier  keine  Anwendung  finden.

Stuttgart  den  14.  Juli  1855.
"  Plessen.  Linden.  Knapp.

8)  Der  Departements  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  und  des  Innern.

Der  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.

Bekanntmachung  in  Betreff  eines  Nachtragovertrags  zum  Jurisdictionsvertrage  zwischen  Württemberg
und  Bayern  vom  Jahre  1821.

Nachdem  am  22.  December  1845  ein  Nachtragsvertrag  zum  Jurisdietionsvertrage
zwischen  Württemberg  und  Bayern  vom  Jahre  1821  vurch  beiderseitige  Bevollmächtigte
abgeschlossen  worden  ist,  auch  dieser  Nachtragsvertrag,  nach  erfolgter  ständischer  Zustimmung,
die  beiderseitige  höchste  Ratifiration  erhalten  und  die  Auswechslung  der  hierüber  ausgestell
ten  Urkunden  am  24.  Juli  v.  J.  stattgefunden  hat,  so  wird  dieser  Vertrag  nun  hiermit
zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  10.  August  1855.
Plessen.  Linden.

Nachdem  sich  durch  die  bisher  gemachten  Erfahrungen  das  Bedürfniß  ergeben  hat,
bezüglich  des  zwischen  den  Kronen  Württemberg  und  Bayern  zur  Beförderung  der  Justizpflege
  in  den  beiderseitigen  Staaten  über  Festsetzung  der  gegenseitigen  Gerichtsverhältnisse
unterm  7.  Mai  1821  abgeschlossenen  und  von  den  beiden  Allerböchsten  Hofen  ratificirten
Vertrages  einige  Abänderungen  und  Zusatzbestimmungen  zu  treffen,  so  haben  zum  Behufe
einer  vertragsmäßigen  Festsetzung  derselben  als  Bevollmächtigte  ernannt:
        <pb n="191" />
        189

Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg  Höchstdero  Minister  des
Königlichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Geheimen-Rath  und
Generallieutenant,  Grafen  Joseph  von  Beroldingen,

Seine  Majestät  der  König  von  Bayern  Hoöchstdero  Kämmerer,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  am  Königlich  Wörttembergischen
  Hofe,  Conrad  Adolpb  Freiherrn  von  Malzen  —

welche  nach  Auswechslung  ihrer  Vollmachten  und  mit  Vorbebalt  der  Allerhöchsten  Ratisicationen
  folgende  Nachtragsübereinkunft  abgeschlossen  haben:

Artikel  1.

Von  dem  in  §.  25  des  erwähnten  Jurisdictionsvertrags  als  Bedingung  der  Auslieferung
  von  Unterthanen  des  einen  Staates,  welche  wegen  Verbrechen  oder  Vergehen
ihr  Vaterland  verlassen  und  in  den  andern  Staat  sich  geflüchtet  baben,  vorgeschriebenen
Requisit  vder  Bescheinigung  ver  verübten  That  soll  künftighin  beiderseits  Umgang  genommen
werden,  und  es  soll  genügen,  wenn  in  der  vorgängigen  Requisition  das  Verbrechen  oder
Vergeben,  wegen  dessen  die  Auslieferung  verlangt  werden  will,  namentlich  bezeichnet  wird.

Artikel  2.

Die  Bestimmungen  der  §§.  23  bis  einschließlich  27  des  Jurisdictionsvertrages  vom
Jahre  1821  und  zwar  jene  des  §.  25  mit  der  im  vorstehenden  Artikel  festgesetzten  Abänderung
  haben  von  nun  an  nicht  bloß  auf  die  von  den  Gerichten,  sondern  auch  auf  die
von  den  Polizeibehörden  zu  untersuchenden  und  abzuurtheilenden  strafbaren  Handlungen
Anwendung  zu  finden.

Ausgenommen  bleiben  jedoch  von  vieser  Ausdehnung  bloße  Vergehungen  gegen  Finanzund
  Abgabengesetze,  deßgleichen  Forstfrevel,  welche  von  Unterthanen  des  einen  Staates  in
den  Waldungen  des  andern  verübt  werden  und  deren  Untersuchung  und  Bestrafung  sich
nach  der  hierüber  im  Jahre  1826  abgeschlossenen  besonderen  Uebereinkunft  richtet.

Artikel  3.

Unvermögliche  Unterthanen  des  einen  Staates,  welche  vor  den  Gerichten  des  audern
Recht  zu  suchen  oder  zu  nehmen  baben,  werden,  falls  sic  ihre  Armuth  durch  Zeugnisse  der
Polizeibehörde  ihres  Wohnortes  darzuthun  vermögen,  gleich  ven  eigenen  Unterthanen  zum
Armenrechte  zugelassen.
        <pb n="192" />
        190

Artikel  4.
Vorstehende  Bestimmungen,  sowie  der  Jurisdictionsvertrag  vom  Jahre  1821  überhaupt
baben  keine  Geltung  in  Beziehung  auf  den  pfälzischen  Kreis  des  Königreiches  Bayern.
Gegenwärtige  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten  in  zwei  Exemplaren  vollzogene
Nachtrags-Uebereinkunft  wird  unverzüglich  den  beiden  Allerböchsten  Höfen  zur  Genehmigung
vorgelegt  werden  und  es  soll,  sobald  diese  erfolgt  ist,  die  Auswechslung  der  Ratiftcations-Urkunden
  zu  Stuttgart  stattfinden.

So  geschehen,  Stuttgart,  den  22.  December  1845.

(Gez.)  Graf  von  Beroldingen.  (Gez.)  Freiherr  von  Malzen.
-  (L.  S.)  (L.  S.)

C)  Des  Justiz-Departements.
Civilsenat  des  K.  Gerichtshofs  für  den  Neckarkreis.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestätigung  des  von  den  Freiherren  v.  Gemmingen-Guttenberg
zu  Bonfeld  unteren  Schlosses  errichteten  Familienstatuts.

Die  Freiherren  v.  Gemmingen-Guttenberg  zu  Bonfeld,  Linie  ves  unteren  Schlosses,
  haben  am  14.  Lein  Familientut  errichtet,  kraft  dessen  ihre  sämmtlichen  gegenwärtigen,
  so  wie  die  mit  gemeinschaftlichen  Mitteln  künftig  erworbenen  Besitzungen  ein  nach
den  Grundsätzen  der  Linealerbfolge  und  nach  vem  Rechte  der  Erstgeburt  zunächst  unter
ihren  männlichen  Nachkommen  sich  vererbendes  Familien-Fideicommißgut  bilden  sollen.

Nachdem  nun  diesem  Statute  in  Beziehung  auf  die  in  Württemberg  gelegenen  Besitzungen
  der  Freiherren  zu  Bonfeld  und  Nieversteinach  sowohl  von  dem  Civilsenate  des
K.  Gerichtshofes  für  den  Neckarkreis,  als  für  den  Jartkreis  nach  gepflogener  Rücksprache
mit  den  betreffenden  K.  Kreisregierungen  und  unter  Vorbehalt  der  Rechte  dritter  Personen
die  richterliche  Bestätigung  ertheilt  worden  ist,  so  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht-So

  beschlossen  im  Civilsenat  des  K.  Gerichtshofs  für  den  Neckarkreis,  Eßlingen  den
16.  Juli  1855.

Hierlinger.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="193" />
        <pb n="194" />
        <pb n="195" />
        191
N  19.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  20.  September  1855.

Inbal  t.

Königliche  Dekrete.  Newvidiries  Gesetz,  betreffend  den  Schutz  des  Waldeigenthums.

Versügungen  der  Departemento.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vergütungotaren  für  Mililär-Vorspannen
  unr  Quartier-Verpflegung.  —  Versügung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Handels=  und  Gewerbekammer
  in  Heilbronn.  —  Versügung,  betressend  die  Errichtung  einer  Handels=  und  Gewerbekammer  in
Reutlingen.  —  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Handels=  und  Gewerbekammer  in  Ulm.

Versügung,  betreffend  eine  Abänderung  der  Instruktion  zu  Vollziehung  des  Einkommenssteuergesetzes  vom
19.  September  1852.

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Revidirtes  Geses,
betreffend  den  Schutz  des  Waldeigenthums.

Wilheilm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Da  das  am  7.  Juli  1840  zum  Schutze  des  Waldeigenthums  erlassene  Gesetz  (Reg.-Blatt
  S.  289  u.  ff.)  in  einzelnen  seiner  Bestimmungen  sich  unzureichend  erwiesen  hat,  so
verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  unter  Zustimmung
  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:
        <pb n="196" />
        192
Art.  1.

Wenn  glaubhaft  nachgewiesen  ist,  daß  in  einem  Bezirke  Eingriffe  in  das  Waldeigenthum
  in  größerem  Umfange  vorkommen,  so  ist  das  Ministerium  des  Innern  ermächtigt,
für  eine  bestimmte  Zeicdauer  anzuordnen,  daß  sowohl  innerhalb  derjenigen  Bezirke,  in
welchen  die  Holzoiebstähle  vorkommen,  als  auch  innerhalb  derjenigen,  in  welchen  die  entwendeten
  Walderzeugnisse  zum  Verkauf  gebracht  zu  werden  pflegen,  jeder,  welcher  Holz  irgend
einer  Art,  einschließlich  der  Rinde,  Büscheln,  Besen,  Erntewieden,  Bohnenstecken,  Pfähle,
Rechenstiele,  Hopfenstangen,  Dachschindeln  und  dergleichen,  ferner  Holzpflanzen,  rohes  Harz
oder  Waldstreu  zum  Verkaufe  bringt,  mit  einem  auf  acht  Tage  gültigen  Zeugnisse  über
die  rechtmäßige  Erwerbung  der  nach  Art  und  Größe  bestimmten  Waaren  versehen  seyn  muß.

Je  nach  Umständen  kann  die  Vorschrift  auch  auf  einzelne  Arten  von  Walderzeugnissen
beschränkt  werden.

Diese  Verfügung  ist  durch  die  Intelligenzblätter  und  auf  sonstige  geeignete  Art  in
den  betreffenden  Bezirken,  so  wie  in  der  Nachbarschaft  allgemein  bekannt  zu  machen.

Art.  2.

Die  Ausslellung  der  erforderlichen  Zeugnisse  geschiebt  durch  den  Ortsvorsteher.

Ausnahmsweise  kann  aus  dringenden  Gründen  das  Ministerium  des  Innern  dieselbe
einem  Forslolener,  welcher  selnen  Sitz  in  der  betreffenden  Gemeinde  oder  deren  Nähe  hat,
übertragen.

Die  mit  Ausstellung  der  Zeugnisse  beauftragten  Personen  sind  dafür  verantwortlich,
daß  sie  Niemand  das  verlangte  Zeugniß  ausstellen,  welcher  sich  nicht  über  den  rechtmäßigen
Erwerb  ver  Walderzeugnisse,  die  er  zum  Verkauf  bringen  will,  glaubhaft  ausgewiesen  hat.

Die  Ortsbebörden  sind  verbunden,  im  Falle  die  Ausstellung  der  Zeugnisse  an  Forftdiener
  übertragen  ist,  letzteren  auf  Verlangen  vie  etwa  erforderlichen  Notizen  zu  liefern.

Art.  3.

Wer  innerbalb  des  bestimmten  Bezirks  Walderzeugnisse  ohne  ein  derartiges  Zeugniß
(Art.  2)  oder  mit  einem  abgelaufenen  Zeugnisse  zum  Verkaufe  bringt,  ist  mit  einer  Geldbuße
  von  drei  Gulden  zu  belegen,  welche  bei  Rückfällen  bis  auf  fünfzehn  Gulden  erhöht
werden  kann,  und  zu  deren  Erkennung  zunächst  die  Gemeindebehörden  des  Betretungsortes,
soweit  aber  deren  Strafgewalt  nicht  ausreicht,  die  Oberämter  zuständig  sind.

Außerdem  ist  derselbe  wegen  des  vorliegenden  Verdachtes  unrechtmäßiger  Erwerbung
der  Waare  zu  vernehmen  und,  falls  er  hiebei  ven  rechtmäßigen  Erwerb  nicht  sollte  var-
        <pb n="197" />
        193

thun  konnen,  der  zuständigen  Strafbehörde  anzuzeigen;  auch  muß  bis  auf  weitere  Verfügung
  der  Letzteren  die  Waarc  mit  Beschlag  belegt  werden.

Die  Landjäger  in  dem  Bezirke,  für  welchen  die  obige  Vorschrift  gegeben  ist,  sind  anzuweisen,
  ihre  besondere  Aufmerksamkeit  auf  die  Holzhändler  zu  richten  und  den  Ortsvorstehern
  bei  Vollziehung  der  Anordnung  an  die  Hand  zu  gehen.

Art.  4.

Unter  der  in  Art.  1  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bezeichneten  Voraussetzung  kann
außerdem  die  Anordnung  getroffen  werden,  daß  in  einem  bestimmten  Bezirke  kein  Stammholz
  auf  den  Sägmühlen  geschnitten  werden  darf,  das  nicht  durch  den  Förster  des  betreffenden
  Bezirks  mit  dem  Hammer  gezeichnet  ist.

Im  Falle  des  Zuwiderhandelns  trifft  sowohl  den  Sägmüller,  als  denjenigen,  für  welchen
  das  Holz  geschnitten  wurde,  eine  Geldstrafe  von  drei  Gulden  für  jeden  Stamm.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  des  Art.  3  auch  hier  Anwendung.

Art.  5.

Wenn  der  Grund  der  Anordnung  schon  vor  Ablauf  der  anberaumten  Zeit  weggefallen
ist,  so  ist  vieselbe  sogleich  wieder  außer  Wirkung  zu  setzen.  Zu  diesem  Ende  hat  sich  die
verfügende  Regierungsbehörde  von  der  Wirkung  der  Maaßregel  in  Kenntniß  zu  erhalten
und  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Handel  mit  Walderzeugvissen  nicht  mehr  und  nicht  länger
beschränkt  wird,  als  die  Fürsorge  für  die  Sicherung  des  Waldeigenthums  nötbig  macht.

Unsere  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes
  beauftragt.

Gegeben  Vevcy  den  4.  September  1855.

Wilhelm.

Der  Minister  des  Innern:
Linden.
Für  den  Finanz-Minister:
der  Director
Sigel.  Auf  Befehl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Mauceler.
        <pb n="198" />
        194

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens.
Der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Vergütungstaren  für  Militär-Vorspannen  und  Quartier-Verpflegung.

Nachdem  in  Folge  der  ständischen  Verabschiedung  und  böchsten  Genehmigung  des
Haupt-Finanz-Etats  pro  1855—58  auch  für  diese  Periode  die  von  der  Militär-Verwal.
tung  zu  leistenden,  aus  der  Bekanntmachung  vom  30.  Juli  1840  (Reg.  Blatt.  S.  353)
naher  ersichtlichen  Vergütungstaren  für  Militär-Vorspannen  und  Quartier-Verpflegung  wic
ver  unverändert  beibehalten  worden  sind,  so  wird  dieß  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  13.  September  1855.

Für  den  Minister  des  Innern:  Minister  des  Kriegswesens:
Geßler.  Miller.

B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.
a)  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Handels=  und  Gewerbekammer  in  Heilbronn.
In  Gemäßbeit  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  11.  v.  M.
wird  hiemit  Folgendes  verfügt:
8.  1.
In  der  Stadt  Heilbronn  wird  eine  Handels-  und  Gewerbekammer  mit  den  in  der
K.  Verordnung  vom  19.  September  v.  J.  bezeichneten  Befugnissen  errichtet.
8.  2.
Der  Bezirk  der  Kammer  umfaßt  die  Städte  Heilbronn,  Backnang,  Bietigheim,  Hall,

Künzelsau  und  Oebringen.
S.  3.

Die  Handels=  und  Gewerbekammer  in  Heilbronn  besteht  aus  zwölf  Mitgliedern.
Von  denselben  haben  vier  dem  Stande  der  Kaufleute,  vier  dem  der  Fabrikanten,  und  vier
dem  der  kleineren  Gewerbe  anzugehören.

Stuttgart  den  15.  September  1855.  Für  den  Minister:
Geßler.
        <pb n="199" />
        195

4b)  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Handels=  und  Gewerbekammer  in  Reutlingen.

In  Gemäßheit  höchslter  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  11.  d.  M.
wird  Folgendes  verfügt:
K.  1.
In  der  Stadt  Reutlingen  wird  eine  Handels=  und  Gewerbekammer  mit  den  in  der
K.  Verordnung  vom  19.  September  v.  J.  bezeichneten  Befugnissen  errichtet.
8.  2.
Der  Bezirk  der  Kammer  umfaßt  die  Städte  Reutlingen,  Balingen,  Ebingen,  Freudenstadt,
  Metzingen,  Nagold,  Nürtingen,  Rottweil,  Schramberg,  Tuttlingen,  Tübingen

und  Urach.
K.  3.

Die  Handels=  und  Gewerbekammer  in  Reutlingen  besteht  aus  zwölf  Mitgliedern.
Von  denselben  haben  vier  dem  Stande  der  Kaufleute,  vier  dem  der  Fabrikanten,  und  vier
dem  der  kleineren  Gewerbe  anzugebören.

Stuttgart  den  15.  September  1855.  Für  den  Minister:
Geßler.

c)  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Handels=  und  Gewerbekammer  in  Ulm.

In  Gemäßheit  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  11.  d.  M.

wird  Folgendes  verfügt:  1
8.  1.

In  der  Stadt  Ulm  wird  eine  Handels=  und  Gewerbekammer  mit  den  in  der  K.  Verordnung

  vom  19.  September  v.  J.  bezeichneten  Befugnissen  errichtet.
g.  2.

Der  Bezirk  der  Kammer  umfaßt  die  Städte  Ulm,  Biberach,  Blaubeuren,  Friedrichshafen,
  Geislingen,  Inny  und  Ravensburg.

g.  3.

Die  Handels=  und  Gewerbekammer  in  Ulm  besteht  aus  zwölf  Mitgliedern.  Von
venselben  haben  vier  dem  Stande  der  Kaufleute,  vier  dem  der  Fabrikanten,  und  vier  dem
der  kleineren  Gewerbe  anzugehören.

Stuttgart  den  15.  September  1855.  Für  den  Minister:
Geßler.
        <pb n="200" />
        196

C)  Des  Finanz-Departemente.
Des  K.  Steuer-Collegiums.

Verfügung,  betreffend  eine  Abänderung  der  Instruction  zu  Vollziehung  des  Einkommenssteuergesetzes
vom  10.  September  1852.

Da  nach  Art.  1  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1853,  betreffend  die  Besteuerung  des
Einkommens  von  Apanagen,  Kapitalien  2c.  für  die  Zwecke  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden
  (Reg.  Blatt  S.  170%),  die  Körperschaftssteuer  nicht  mehr  nach  dem  Kapitalbetrag
zu  bemessen  ist,  sondern  in  einem  Theile  ves  nach  den  Normen  des  Gesetzes  vom  19.  September
  1852  für  die  Staatsbesteurung  ermittelten  steuerbaren  Jahresertrags  besteht,  so  wird
in  Betreff  der  Fassionen  für  das  Einkommen  aus  Kapitalien  und  Renten,  unter  Abänderung
  des  ersten  und  zweiten  Absatzes  von  §.  18  ver  Verfügung  vom  10.  Juni  1853,
(Reg.  Blatt  S.  184)  mit  Genehmigung  des  K.  Finanz-Ministeriums  folgendes  verfügt:

1)  Wer  aus  Kapitalien  und  Renten  ein  Einkommen  bezieht,  hat,  sofern  er  nicht  die
bienach  bemerkte  specielle  Angabe  seines  Kapitalien=  k.  Besttzes  vorzieht,  mündlich  oder
schriftlich  zu  erklären,  wie  boch  sich  nach  dem  Bestande  vom  1.  Juli  der  Jahresertrag
seiner  eigenthümlichen  oder  nutznießlichen  Kapitalien  und  Renten  (Gesetz  Art.  1,  II.)  im

Ganzen  beläust.

2)  Dem  Steuerpflichtigen  steht  jedoch  auch  frei,  den  Betrag  seiner  Kapitalien,  Zieler
  2c.  nebst  Zinsfuß  nach  dem  der  Verfügung  vom  10.  Juni  1853  beigegebenen  Formular
  CG.  zu  fatiren  und  der  Steuerbehörde  die  Berechnung  des  steuerbaren  Jabresertrags
zu  überlassen.

Hiebei  sind  alsdann  die  in  K.  18  der  erwähnten  Verfügung  Ziffer  1—5  gegebenen
näheren  Vorschriften  wic  bisher  zu  beobachten.

Stuttgart  den  4.  September  1855.
Hefele.

—i  —————9

Am  18.  v.  M.  find  die  Straferkenntnisse  vom  zweiten  Quartal  1855  ausgegeben  worden.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="201" />
        <pb n="202" />
        <pb n="203" />
        107
W  20.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  25.  September  1855.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Bestreitung  des  Aufwands  für  die  Vollendung  unr  Ausrüstung
der  Eisenbabnulinie  zwischen  Heilbronn  und  Friedrichsbasen.  —  Gesetz,  belreffend  den  Fonds  für  Einlosung
des  Staatspapiergelds.  —  Finanz-Gesetz  für  die  drei  Jahre  1.  Juli  1855  58.

Versügungen  der  Departemento.  Verfügung,  betressend  die  Umlage  der  Grund-,  Gesäll-,  Gebäudeund
  Gewerbesteuer  für  das  Etatsjahr  1855—56.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Geset,

betrefsend  die  Bestreitung  des  Aufwands  für  die  Vollendung  und  Ausrüstung  der  Eisenbahnlinie
zwischen  Heilbronn  und  Friedrichshafen.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anbörung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
        <pb n="204" />
        198

Einziger  Artikel.

Der  durch  den  Bau  und  die  Ausrüstung  der  Bahnlinie  zwischen  Heilbronn  und
Friedrichshafen  bis  jetzt  verursachte  Aufwand  wird,  soweit  solcher  nicht  durch  die  biezu
aufgenommenen  Anlehen  und  den  der  Restverwaltung  entnommenen  Zuschuß  gedeckt  erscheint,
  auf  den  Grundstock  übernommen.

Der  Art.  3  des  Gesetzes  vom  18.  April  1843  erleidet  hiedurch  eine  theilweise  Abänderung.


Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  vieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart,  den  17.  September  1855.

Wilhelm.

Für  den  Finanz-Minister:
der  Director
Sigel.  Auf  Befebl  des  Königs,
Für  den  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
der  Geheime  Legationeratb
Gros.

B)  Gese  6,
betreffend  den  Fonds  für  Einlösung  des  Staatspapiergelds.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Da  der  in  dem  Gesetze  vom  10.  Mai  1850  (Reg.Blatt  S.  235)  der  Staatsschuldenzahlungskasse
  zugewiesene  besondere  Baarfonds  zur  Sicherstellung  der  Einlösung  des
Staatspapiergelds  für  diesen  Zweck  nach  den  bisherigen  Erfahrungen  nicht  in  Anspruch
genommen  zu  werden  pflegt,  so  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres
Geheimen-Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:
        <pb n="205" />
        199

Art.  1

Unser  Finanz-Ministerium  ist  ermächtigt,  im  Falle  eintretenden  Bedürfnisses  der
Staatshauptkasse  jenen  Einlösungsfonds  oder  einen  Theil  desselben  als  einen  unver  zinslichen
Vorschuß  der  Staatsschuldenzahlungskasse  an  die  Staatshauptkasse  sich  zeitweise  ausfolgen
zu  lassen.

Art.  2.

Bei  etwa  eintretendem  Mangel  an  Staatskassen-Vorrathen  und  nach  vollständiger
Erschöpfung  des  Fonds  zur  Einlosung  präsentirten  Papiergelds  fsind  die  weiteren  zu  Einlösung
  von  Papiergeld  erforverlichen  Mittel  auf  Rechnung  der  Staatsschuldenzahlungskasse
  von  der  Staatsschuldenver  öbeborde  unter  verfassungsmäßiger  Mitwirkung  des

V

königlichen  Finanzministeriums  durch  Aufnahme  von  verzinslichen  Anlehen  zu  bewirken.

Art.  3.
Die  Verzinsung  des  oben  bezeichneten  Einlösungsfonds  an  den  Zollviener-Alimentirungsfonds
  fällt  für  die  Etatsperiode  pro  1855—58  weg.
Gegenwärtiges  Gesetz  ist  von  Unserem  Finanz-Ministerium  unter  Mitwirkung  der
ständischen  Schuld  liungsbehörde  zu  vollziehen.
Gegeben,  Stuttgart,  den  17.  September  1855.

Wilheim.

Für  den  Finanz-Minister:
der  Dircctor
Sigel.
Auf  Befehl  des  Königs,
Für  den  Chef  des  Geheimen-Cabinetê:
der  Geheime  Legationsrath
Gros.
        <pb n="206" />
        200

C)  Finanz-Gesetz
für  die  drei  Jahre  1.  Juli  1855—1858.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zu  Feststellung  des  Staatshaushalts  für  die  Finanzperiode  vom  1.  Juli  1833  veroronen
  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  unter  Zustimmung
Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

Art.  1.
Der  Staatsbedarf  für  den  ordentlichen  Dienst  ist  nach  dem  beigefügten  Haupt-Finanz-Etat
  feslgesetzt:
für  das  Finanzjahr  1855—1856  auf...  129,880,809  fl.  19  kr.
1856—185555F5  12,522,435  fl.  2  kr.
1857—188  55  129740841  fl.  9  kr.

—..–
zusammen  für  drei  Finanzfahre  —:  38,144,175  fl.  30  kr.

Art.  2.
Zu  Deckung  vdieses  Aufwandes  fin#d  bestimmt:
1)  der  Reinertrag  des  Kammerguts,  einschließlich  der  Verkehrsanstalten,  welcher  nach  dem
Voranschlag  fürdie  gedachtedreijährige  Periode  angenommenist  zu  13,9065,308  fl.  41  kr.
2)  die  in  dem  Etat  namentlich  aufgeführten  Steuern,  welche  sich  für
dieselben  Jahre  zusammen  berechnen  an
a)  direkten  Abgaben  aauf  12,450,000  fl.
b)  indirekten  Abgaben  auf  ..  11,730,  80õ  fl.
24,189,805  fl.  —

—  —  —
zusammen  —  2.  38,155,113  fl.  41  kr
Es  ergibt  sich  somit  ein  Ueberschuß  für  die  ganze  Finanzperiode

von  10,938  fl.  11  kr.
        <pb n="207" />
        201

Art.  3.

Die  direkten  Steuern  aus  Grundeigenthum  und  Gefällen,  aus  Gebäuden  und  aus
Gewerben  werden,  unter  Beibehaltung  des  seitherigen  Vertheilungsmaßstabes  auf  jährlich
3,300,000  fl.  erhöht;  im  Uebrigen  werden  sowohl  die  direkten  alo  vie  indirekten  Abgaben
nach  der  letzten  Finanzverabschievung  fortbezogen,  abgesehen  von  den  Aenderungen,  welche
sich  aus  dem  Gesetze,  betreffend  das  Jagdwesen,  sowie  aus  dem  Gesetze,  betreffend  die
Rechtsmittel  in  Verwaltungs-Justizsachen  ergeben.

Insbesondere  bleibt  die  Bestimmung  des  Satzes  lit.  i.  im  Art.  3  des  Gesetzes  vom
19.  September  1852,  betreffend  die  Besteurung  des  Kapital-,  Renten-,  Dienst=  und  Berufseinkommens,
  auch  für  die  Etatsperiode  von  1855—1858  in  Wirksamkeit,  und  ebenso
wird  die  in  Art.  2  Ziffer  3  des  Gesetzes  vom  19.  September  1852,  betreffend  die  Abgabe
  von  Branntwein,  dem  Finanzministerium  eingeräumte  Befugniß  binsichtlich  der  Feststellung
  des  Steuersatzes  und  der  Controleeinrichtung  für  die  Branntweinfabrikation  aus
Stoffen,  welche  in  den  Ziffern  1  und  2  jenes  Artikels  nicht  genannt  sind,  auf  vie  Finanzperiode
  1855—58  erstreckt.

Art.  4.

Die  Restmittel,  welche  an  den  Etatssätzen  behufs  der  Entschädigung  von  Geistlichen
für  Ablösungsverluste  in  den  Jahren  1840—54  im  Betrag  von  —:.  182,514  fl.  22  kr.
erübrigt  wurden,  sowie  die  an  jenen  Etatssätzen  pro  1854—55  stattfindenden  Erübrigungen,
werden  soweit  sie  nicht  zu  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  14.  August  1849  erforderlich
sind,  in  ihrer  Gesammtsumme  dazu  bestimmt,  Geistlichen,  welche  vor  dem  18.  April  1848
angestellt  wurden,  beziehungsweise  deren  Erben,  sowie  den  Wittwen  und  Waisen  von
Geistlichen  im  Gnadenquartal  und  den  katholischen  Dekanen  während  des  Dekanatsmonats,
für  die  von  ihnen  bis  1.  Juli  1855  vurch  vie  Ablösungegesetze  erlittenen,  nicht  schon  in
Folge  des  erwähnten  Gesetzes  vergüteten  Verluste,  innerhalb  des  böchsten  Einkommensbetrags
  von  1200  fl.  nach  Prozenten  des  Verlusts  Vergütung  zu  leisten.

Die  Vertheilung  wird  unter  der  Leitung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens
  von  den  Oberkirchenbehörden  je  für  die  Geistlichen  ihrer  Confession  vorgenommen.

Art.  5.
Das  durch  Art.  7  des  Finanzgesetzes  vom  11.  März  1852  auf  zwei  Millionen  Gul-
        <pb n="208" />
        202

den  festgesetzte  Betriebs=  und  Vorraths-Kapital  der  Staatshauptkasse  ist  in  folgender  Weise
wieder  zu  ergänzen:

1)  durch  Vorschüsse  aus  dem  bei  der  Staatsschuldenzahlungskasse  baar  vorräthigen
Papiergelv-Einlösungsfonds  von  500,000  fl.  in  Gemäßbeit  des  Gesetzes  vom  heutigen
  Tage,  und

2)  der  Rest  durch  einen  unverzinslichen,  so  bald  als  möglich  wieder  zu  erstattenden
Vorschuß  aus  der  Grundstocksverwaltung.

Unser  Finanzminister  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart,  den  17.  September  1855.

Wilheilm.

Für  den  Finanz-Minister:
der  Director
Sigel.
Auf  Befehl  ves  Königs,
Für  den  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
der  Geheime  Legationsrath
Gros.
        <pb n="209" />
        203
(Beilage  zum  Finanz-Gesetz.)

Haupt-Finanz-Etat
für  die  drei  Jahre  vom  1.  Juli  1855  bis  30.  Juni  1858.

 

 

 

  

 

 

 
  
 

 

  

 

 

 

 

 

 

 

Summe  Durchschnitt
I.  Staatsbedarf.  1855—56.  1856  —57.  1857—58.  der  drei  Jahre  au
1855—58.  Ein  Jahr.
fl.  kr.  fl.  kr.  fl.  kr.  fl.  fr.  fl.  r.
1)  Civillist  71,120  871,120  71,120  ——2,613,3600  —  871,120  —
2)  Apanagen  und  Wittume42,9009  2024209  20|  242,092290  27929
dazu:  ,
Unterhaltung  der  Apanage-Schlösser
  8.323  20  11,323  20  6323  291  25,970  8,656  40
Summe  2.]  251,292  5822  245,292  58  754SF  54  ä  πÑ
3)  „Staatsschuloe  4
.  ..2,103,379182083823482,063,16;)l6,250,368242,083,4568
b)  Tilgungsfonds  ...457,700—82.J00—501,900  1,442,500-—480,83320
UProvsfonfur  Coupons-Einlösung
  4000  —  4000—  4,000  ,  —  4000—
Summe  3.  2565,079  18  2,570,72349,05  —————
4)  Renten:
a)  immerwährende  52,85716  52,857  16  52,8571058,571  52,85710
ß)  lehenfällige  GKammerlebenzinsez
  ..  3041  59  3,041  590  3,041  59  5,125  57  3,041  59
c)  lebenslaͤngliche.  ..  6724  25  G#724  25  6,724  25|  20,173  15  6,724  25
2———————  ———  2—————
5)  uschäigungen:
*n.  dem  Steuerbezuge
aftend:
für  Kammersteuer=  11,960  521  11,960  11,060  4  11900  52
„  Umgelds-  Berech-  33,090  4443  441  33050  411  5950272  121  33000
„Weggelds-  stigungen  1812  17  1812  17  1,812  17  5,436  51  1,812  17
Landgefährts-  125—  125—  5—  375  —  125—
h)  fũr  Theile  der  Kronausstattung
  3.038  39  3,038.  (39  3038  391.  10,915  57  3,038  20
Summe  5.  50,627  82  50,027  82  50,027  32  151,882  50027  32
        <pb n="210" />
        204

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe  Durchschnitt
I.  Staatsbedarf.  1855—56.  1850—  1857—58.  Hder  drei  Jahre  au
1855—58.  Ein  Jahr.
fl.  kr.  fl.  kr.  sl.  kr.  fl.  kr.  .  k
6)  Pensionen:  sn  t
A.  Civil-Pensionen:
a)  vorübergehende  78,500—  74,500—  70,500  —  223,5600  74,500
5)  ständige  315,000  —M  315,000  815,000MH4½
Beiträge  an  ältere
Wittwen-Kassen  650—  650—  650—  1,000—  6560
Summe  A.]  394,150  —  350,150  —)  6,150—7  ,0¼  FSG5
B.  Pensionen  für  Kirchenund
  Schuldiener:
a)  Benst  onenevangellscher
stlicher  33,000—  36,000—  38,0000  0,000  35,666  4
45)  Frichus  an  die  eistliche
  Wittwenkasse  10,6800  ——  10,800—  10800  —  32  400—  10,800
C)  Zuschuß  an  die  Lehrer-Pensionskass
  10,300  1  3o0oM100|,  S300
(1)  Zuschuß  an  ve  Volksschullehrer-Pensions-

  "  s  "  m  "  "  8,700  —  8,700  snse  8,700  –  26,100  *  8,700  —
Summe  B.  6555S  7.556——S5SU□NNI"SDT  W
.  Militär-Pensionen.  232,9600  —232,9600  —+  232,660  698,880  +  960  J
Summe  6.  55910Sö-655°0-—MF  í
7)  Quiescenz-Gehalle.  23,000  —  22,000  —  21,000  —  66,000—  22,  000
8)  Gratialien:
a)  jährliche  Unterstützungen
  s  -  -  .  «  77,300  —  77,300  —  77,300  –  231,900  —  77,300  —
4)  einmalige  15,000  —  15,000  —  15,000—  45,000—  15,000.
——————  N  J————
        <pb n="211" />
        205

 

 

Summe  Durchschnitt
I.  Staatsbedarf.  1855—506.  1856—57.  1857—58.  Der  drei  Jahre  au
1855—58.  Ein  Jahr.
fl.  kr.  fl.  kr.  sB.  kr.  fl.  kr.  fl.  kr.
00  Geheimer  RNattb.31,604  5436455433
10)  Departement  der  Justiz  1,  143,  40027,  490  21  00  27  2
II)  Departement  der  auswär-  «
tigen  Angelegenheiten  121,846  12  121,  846  1121  121,846  121  365,  538  361  121,  846  112
12)  Departement  des  Innern700,  427  311  1,597,  840  43  1,579,  162  153  4,677,  a31  71  1,  625,  810  s22
13)  Departementdee  Kirchen-  ·  -
und  Schulwesens  1,608,  321  301,050,  563006
14)  Departement?  des  K  Krigswesend
  O0
dazu:
Militärordens-Pensionen  35,014—  35,014—  35,014  -1  105,042  -  35,014—
Militärstrafanstalt.  160,0004  -  16,000  —  48,000  —  16,000—
Außerordentliche  Bauten.  15,000  —  —  —  —  —  15,000—  5,000—
Summe  14.T685TTSSSFTT  SBSSTE  BFEHSG’NSWS  STT
15)  Departement  der  Finanzen  707,835  —  619,055,+  621,085  +  1,948,875—M  649,625—
16)  benpßtändische  Sustentaöfasse
  136,0917  44,2028  26  401  364,845  1541  121,  615  18
I7)  Entschädigungen  an  Pribatberechligte
  für  ausgehobene
  Bannrechte  24,000  —  9,  400—  8,800  —  42,200—  14,066  40
18)  Allgemeiner  Reserve-7“
  ......  45,000—  45,000—  45,000  —  135,000—  45,000  —
zumme  des  Staatsbedarfs.  (IöÖ  TÖOTCSNTSSTWTSEBNSTNNSOENEES
        <pb n="212" />
        206

 

 

 

 

 

1855  bis
II.  —  —„  —
Elementar-Aufwand.
Ertrag  des  Kammerguté.  -  -  —
Roheinnahme.  Verwaltungs-  Uebrige  zus
kosten.  Ausgaben.  usammen.
fl.  kr.  kr.  .  kr.  Där
A.  Ertrag  der  Domänen:  sn  s  sl.  kr
1)  bei  den  Cameralämtern  .  1,519,  '70  6.  25,  593  16  400,003
2)  bei  den  Forstverwaltungen:
a)  aus  Forsten,  Floßrechten  und
Jagden  1225362,9005  30  444,  641  29  820,564  11  1,265,205  30
b)  aus  Holzgärten  314,53526  23,.034  264,500  51  —
3)  von  den  Berg=  und  Hütlenwerken,891,8752  90,729  371,501,  6%%  52
4)  von  den  Salinen  1,388,5310  32,222  40  476,308  50  508,53130
5)  von  der  Bleich=  und  Appretur-Anstalt
  in  Weissenau  ..  65,053  54  5,54—  43,14827  48,004
B.  Ertrag  der  Verkehrsanstalten:
1)  Eisenbahnen  EIE  2.707,000  53,000  —  1,506,717  40  1,559,717  40
2)  Posen  11204400  4,310  4  69083,510  —
3)  Telegraphen  o  "  "  "  "  ·  29,500  13,000  —  10,500  —  23,500  —
4)  Bodensee-Dampfschifffahrt38,5600—  7,220  —  129,3820  130540
G.  Ertrag  der  Münggek  —  —  —  —  —  —  —
D.  Verschiedene  Einnahmen  bei  der
Staatskasse  unmittelbeer  20,000  —  —  —  —  —  E
Der  Ertrag  des  Kammerguts  mit  111,568,132  15  959,297  37,000,  7154  6,866,013
reicht  also  zur  Summe  des  Staats-  «
bedarfenichtzuuin....  —  —  —  —  —  —  —  —
welche  durch  Steuern  zu  decken  sind.
        <pb n="213" />
        207

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1856.
,  «  Summe  Durchschnitt
Reinertrag  1850—57.  1857—58.  der  drei  Jahre  auf
nach  der  nach  der  1855  —58  Ein  Jahr.
Berechnung.  Verabschiedung.
fl.  kr.  fl.  kr.  fl.  kr.  fl.  kr.  U  kr.  fl.  kr.
1,058,6627  21  1,058,8667  211,  024,7865  37  o77,  44
1,097,700  –  1,100,000  —  1,100,000  —  1,100,000  –  3,300,000  –  1,100,000  —
27,  000  —  27,  000  —  27,000  —  27,000  —  81,000|  —  27,000  —
300,000—  300,000  —  300,000  —  300,000  —  900,000  —  300,000—
80,000  —  880,000—  880,000—  880,000  —2,640,000—  C  00q
16,359  27  11,000  —  12,000  —  13,000  —  36,000  12,000  —
4,  S22  20  O000  1,135,000  %  —
1360,890  —  136,800  —  141,8000  —  141,800#  40,670  —  140,223
6,000—  6,000  —  6,.500  —  7,000  —  19,5500—  6,500  —
2,020  —  2,020  —  12,620  —  27,120  —  41,760  13,920  —
20,000  20,000  —  20,000  —  20,000  —  60,000  20,0000—
4692,  118  795"  2  113,  965,9068  414,655,  102  54
—  —8204/125½6222  16
        <pb n="214" />
        208

 

 

 

 

 

 

 

 

III.  Deckungsmittel.  Elementar-Nebeinnahme.
  Verwaltungs=  lebrige
kosten.  Ausgaben.
fl.  kr.  fl.  kr.  fl.  kr.
A.  Directe  Steuern:
a)  vom  Grundeigenthnn

b)  von  Gesällen
4  Die  Steuern  lil.  a—dl.  werden  von  den  Oberamtopflegen
c)  von  Gebãäuden..  schie  Aufwand  für  die  Staatskasse  erhoben  und  abgliefert.

d4)  von  Gewerben

e#)  von  Apanagen-,  Kapital=  und  Renten-,
Dienst=  und  Berufs-Einkommen.  .  87l,719—  6,777—  14,942-Zusammen
  A.  —  —  —  —  —  —

B.  Indirecte  Steuern:

a)  Zoll  2,086,000  —  72,7651—  42,500—
b)  Accise..  36400  18,600  —  4,600  —
c)  Auflage  auf  die  Hunde  ..  ..  91,680—  6,680  —  45,  300
4)  Wirthschafts-Abgaben  1,544,100  —  37,  350  —
e)  Sporteln......  350,000  —  2500—  1,500  —
Zusammen  B.  3270—  N4%½  131,2355  —
Summe  der  Deckungsmittel  durch  Steuern  —  —  —  —  —  —
Es  werden  sich  daher  ergeben  —  —  —  —  —  —
        <pb n="215" />
        209

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1856.
Summe  Durchschnitt
Auf  wand.  1850—57.  1857—58.  der  drei  Jahre  auf
Reinertrag.  1855  —58.  Ein  Jahr.
Zusammen.
□Ih  I.  —#  4  —##
(330000—%00000  —%%000%%  %00—%  SwOo0  —
21,710  1à:%  —-  6850,000  —  12,550,0001  —  850,000—
—  —D150000000  —  %  000  —  —
115,266  %  %  —15,892,208  —  1,  964,068  20
23,200  S%%%  %%  %  %  —
51,6800  —  40000  40,000—  400000  +  —  40000  —
284,100  —  O,OC0  —  ZOCOO0  UH  OO00  —OOO000
4,000  —3a46,000  —346,000  —  3aa6,000  —  1,038000  —  346,000  —
48335%%½  20
—  —98,069035  %“3,  208  20
—  —34,  17  1L  197,205  35  52,170  100038  11  36464
Desicit.  Ueberschuß.  Deficit.  Ueberschuß.  Ueberschuß.
        <pb n="216" />
        210

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Finanz-Departementé.
Des  Steuer-Collegiums.

Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer
für  das  Etatsjahr  1855—56.

In  Folge  des  Finanz-Gesetzes  vom  17.  September  1855  find  für  das  Etatsjahr  182
an  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  —:.  3,300,000  fl.
umzulegen  und  zu  erheben.

Hieran  haben  beizutragen:
11.  das  Grundeigenthum  und  die  Gefälle,
nämlich
a)das  Grundeigentthhn  3422054324,220  fl.
b)  die  Gefälle...  13,280  fl.
—:.  2,337,500  fl.
½  die  Gebäanundeee  53950000  fl.
à.  die  Gewerbe..  441294500  fl.
—  :.  3,300,000  fl.

Mit  Berücksichtigung  der  das  Landeskataster  betreffenden  Veränderungen,  worüber
die  Nachweisungen  den  Oberämtern  besonders  zugegangen  sind,  und  nach  welchen  nunmehr
auch  der  Amtskörperschafts=  und  Ortssteuerfuß  richtig  zu  stellen  ist,  berechnet  sich

a)  das  Grundkataster  nach  dem  Reinertrage  aaus  1350,010,920  fl.  53  kr.
und

das  Gefällkataster  aufähßh..  .  102,913  fl.  49  kr.

—:.  18113,834  fl.  42  kr.

demnach  die  Staatssteuer  je  auf  100  fl.  Reinertrag  zu  12  fl.  54  kr.  1  hlr.

b)  das  Gebäudekataster  nach  Kapitalwerthen  aufs  109,405,897  fl.  —

und  die  Staatssteuer  je  auf  100  fl.  Kapitalwerth  zi.  16  kr.  5  blr.
        <pb n="217" />
        211

c)  die  Katasteransätze  für  die  Gewerbesteuer  betragen..  .  .  .  3384,852  fl.  55kr.
Zur  Umlage  der  Steuersumme  von  412,500  fl.  kommen  daher  auf  100  fl.
Katasteransatz  107  fl.  11  kr.  u05hlr.

Nachdem  hienach  die  Jahressteuer  pro  1855.—56  unter  die  Oberamtsbezirke  auf  vdie
aus  der  Beilage  ersichtliche  Weise  vertheilt  worden  ist;  so  werden  die  Oberämter  angewiesen,
  unverweilt  die  Vertheilung  der  Steuern  auf  die  einzelnen  Orte  .  unter  Zugrundlegung
  des  Landeskatasters  vorzunehmen,  und  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Unteraustheilung
auf  die  Steuerpflichtigen  nach  den  verschiedenen  Katasterzweigen,  je  abgesondert  auf  das
Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Kataster  vollzogen  wird.

In  Beziehung  auf  die  instruktionsgemäße  Fortführung  der  Gebäude=  und  Gewerbesteuerrollen,
  die  rechtzeitige  Vornahme  des  Steuersatzes,  die  richtige  Fortfübrung  der  Oberamts-Uebersichten,
  übereinstimmend  mit  den  Kanzlei-Exemplaren,  so  wie  auf  die  Benützungsart  des
Steuerkatasters  zu  der  Umlage  der  Amtskörperschafts-Anlagen,  endlich  binsichtlich  der  rechtzeitigen
  Unteraustheilung,  der  sorgfältigen  Ueberwachung  des  Einzugs  und  der  Ablieferung  der
Steuern,  werden  die  K.  Oberämter  auf  die  ihnen  hierüber  schon  früher  ertheilten  Weisungen,
  insbesondere  auf  die  Verfügung  des  Steuer-Collegiums  vom  30.  Juni  1848  (Reg.  Blatt
S.  301)  verwiesen.

Stuttgart  den  19.  September  1855.
Hefele.

Genehmigt  von  dem  Finanz-Ministerium  den  19.  September  1855.
Für  den  Minister:
Sigel.
        <pb n="218" />
        212

Vertheilung

der  direkten  Staatssteuer  auf  die  Oberämter  des  Königreichs,  die  K.  Hofdomänenkammer
  und  die  Staatskasse-Renten  für  das  Etatsjahr  1855—56.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grund-  efälle  Gebäude=  Gewerbe=Oberämter.
  Steuer.  *  Steuer.  Steuer.  Hauptbetrag.
fl.  fl.  fl.  fl.  fl.  —
I.  Neckarkreis.
Backnag  80,457  18  7,101  5,831  43,407
Besighee  3J32,479  103  9,26002  47,223
Böblingen  32761  145  8,503  6,119  47,528
Brackenheim.  .  .  33,746  201  7,209  3,376  44,532
Cannstaat0,742  63  6  41s,888
Eßlinggen  818369  28  J91910  49,337
Heilbronn.  .  .  .  35,667  155,772  16,  880  67,474
Leonberg.  .  .  .46,121  7000%%  62,025
Ludwigsburg42042  82  13,378229  62,#31
Marbach  44,475  199  7,962  4,474  57,110
Maulbron  3830,817  9110,980  83,254  41,142
Neckarsuum  .  .  .  43,507  60  8,751  5,765  58,083
Stuttgart,  Stadt  8,042  57,78912,040  97,
Stuttgart,  Amt.  .33,314  60  8,339  3,661  45,374
Vaihinggge31,741  92  7,456  4,268  43,557
Waiblingengn3530708  —  7,609  4,390  45,707
Weinsbeg  31,392  52  6,136  3,289  40,869
—:508,380  43189,  O00  130,443  895,803
        <pb n="219" />
        213

 

Grund-Gefäll-









 

Oberämter.  Steuer.  Steuer.  Steuer.  Steuer.  Hauptbetrag.
s.  si.  f.  [#  H#

II.  Schwarzwaldkreis.

Balingen.  30,982  —  7,203  6,311  44,556
Calw  222675  101  8,023  6,161  36,960
Freudenstadt  25,807  —  6,643  5,207  37,657
Herrenberg39348  —  7,775  3,055  50,178
—.  28,166  90  7,864  3,251  39,371
Nagoll  24,536  100  7,993  5,  384  38,013
Neuenbürg  16,325  859  5,260  3,907  25,851
Nürtingen.  31,041  —  7,240  4,512  42,793
Oberndorf  23,843  4  5,872  3,646  33,356
Reutlingen  34,817  464¼  12,6311.3444  61,356
Rottenburg  39,575  15  9,897  4,871  54,358
Rottweil  .  ..  37,990  —  7,575  5,142  50,707
Spaichingeenr1,945  29  3,493  2,815  28,282
Sulls  27,282  10  4,629  2,794  34,715
Tuttlingen.  29,240  18  5,292  4,738  39,288
Tübingen.  31,956  42  11,962  7,443  51,403
Urah  30,402  —  6667  6,678  43,747

—  495,921  1,.23226,070  99,  359  712,591
        <pb n="220" />
        214

 

Grund-Gefäll-









 

 

Oberämter.  Steuer.  Steuer.teuer.  Steuer.  Hauptbetrag.
III.  Jartkreis.  "  "  "  "6  n  —
Aalen  22,756  1  6,115  4,732  33,604
Crailsheim  28,556  95  4,838  4,788  38,277
Ellwangen  39,863  47  6,841  6,132  52,883
Gaildorf  29,875  —  ½%  3,142  37062
Gerabronn  61,574  3  6,876  5,219  73,6072
Gmünd  27,287  1  5,703  8,139  41,130
Hall  50,080  5,204%  60,271
Heidenheim.  38,429  —E  9407  50,157
Künzelsau  45,008  10  6,886  5,292  57,196
Mergentheim  52,317  —  7,211  5,611  65,139
Neresheim  35,180  21  5,159  4,116  44,476
Oehringen  61,794  —  8,563  5,426  75,783
Schorndorf  25,913  —  6,756  3,553  36,222
Welzheim.  24,173  220  42522,2  31,174
5,692  90,213  73,336  712,046

 

:3.542,805
        <pb n="221" />
        215

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grund-  Gefäll-  Gebäude-  Gewerbe-Oberämter.
  Steuer.  Steuer.  Steuer.  Steuer.  Hauptbetrag.
#  fl.  fl.  fl.  fl.
IV.  Donaukreis.
Biberach  59,645  16  10,984  9,614  80,259
Blaubeuren  33,956  5  5,886  4,433  44,280
Ehingen  55,182  —  8,887  5,456  69,525
Geislingen  30,143  112  6,559  6,633  43,447
Göppingen  40,873  24  9,887  1,666  61,450
Kirchheim.  37,384  12  8,539  6,327  52,262
Laupheim  37,575  —  7,468  4,938  49,081
Leutkirch  43,601  —  7,.512138  55,956
Münsingen  31,287  1  5,377  4,097  40,773
Ravensburg  53,444  55  12,626  7,079  73,204
Riedlingen  53,  758  1  11,221  5,445  70,425
Saulgau  54,176  —  8,634  5,785  68,595
Tettnang  36,  655  —  6,457  4,253  47,365
Ulm  ...  .  ...  48,142  102  16,933  23,169  88,  346
Waldsee  52,380  84  9,564  5,118  67,146
Wangen  38,482  2  5,956  5,345  49,785
06,  683  42542,405  113,196  962,799
V.  K.  Hofdomänenkammierr31
  —  1,604  166  12,201
VI.  Staatskasserenten  —  4,500  —  —  4,500
Zusammen  —:  2,324,22  ,000  412,  500  3,300,000

 

Gedruckt  hei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="222" />
        <pb n="223" />
        W  21.  «
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  12.  October  1855.

 

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Stellung  einer  Anzahl  von  Gemeinden  unter  besondere
  Staatsaussicht.

Versügungen  der  Departemento.  Verfügung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Güter-Erpedition  Mühlacker
  zu  Controlirung  und  Abfertigung  der  bei  derselben  zum  Abstoß  gelangenden  übergangssteuer=  und  controleuflichtigen
  Gegenstände.  —  Verfügung,  betreffend  die  fernere  Einstellung  der  Erhebung  des  Eingangszolls  für
Getreide  u.  s.  w.  Bekanntmachung,  betreffend  vie  veränderte  Bezirkseintheilung  zweier  Umgelds-Commissariate.
  Bekanntmachung,  betlresfend  die  Vergollung  der  lackirten  und  der  unächt  vergoldeten  oder  verfilberten
  Waaren  aus  unedlen  Metallen  im  Zwischenverkehr  mit  Oesterreich.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Stellung  einer  Anzahl  von  Gememden  unter  besondere  Staatsaussicht.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  den  Grund  des  Gesetzes  vom  24.  Januar  d.  J.,  betreffend  die  Handhabung  der
Staatsaussicht  über  verwahrloste  Gemeinden  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung
Unseres  Geheimen-Rathes,  wie  folgt:

*
        <pb n="224" />
        setzes

218

8.  1.
Die  nachgenannten  Gemeinden  und  Theilgemeinden  werden  nach  Maaßgabe  des  Gevom
  24.  Januar  d.  J.  unter  besondere  Staatsaufsicht  gestellt:
1)  die  Gemeinde  Baiereck,  Oberamts  Schorndorf,
2)  die  Gemeinde  Thomashardt,  Oberamts  Schorndorf,
3)  die  Gemeinde  Leinzell,  Oberamts  Gmünd,
4)  die  Gemeinde  Rechberg,  Oberamts  Gmünd,
5)  die  Gemeinde  Spreitbach,  Oberamts  Gmünd,
6)  die  Gemeinde  Fachsenfeld,  Oberamts  Aalen,
7)  die  Gemeinde  Heuchlingen,  Oberamts  Aalen,
8)  die  Ortsgemeinde  Burgberg  mit  Ausnahme  von  Schloß  Burgberg,  Oberamts
Heidenheim,
9)  die  Gemeinde  Schloßberg,  Oberamts  Neresheim,
10)  die  Theilgemeinde  Forstweiler,  Gemeindebezirks  Thannbausen,  Oberamts  Ellwangen,

11)  die  Gemeinde  Matzenbach,  Oberamts  Crailsheim,
12)  die  Theilgemeinde  Neidenfels  und  Sattelweiler,  Gemeindebezirks  Satteldorf,
Oberamts  Crailsbeim,
13)  die  Gemeinde  Unterdeufstetten,  Oberamts  Crailsheim,
14)  die  Gemeinde  Altersberg,  Oberamts  Gaildorf,
15)  die  Gemeinde  Untergröningen,  Oberamts  Gaildorf,
16)  die  Gemeinde  Geißelbardt,  Oberamts  Oehringen,
17)  die  Gemeinde  Pedelbach,  Oberamts  Oebringen,
18)  die  Stadtgemeinde  Bartenstein,  Oberamts  Gerabronn,
19)  die  Gemeinde  Hornberg,  Oberamts  Gerabronn,
20)  die  Gemeinde  Althütte,  Oberamts  Backnang,
21)  die  Gemeinde  Ebersberg,  Oberamtse  Backnang,
22)  die  Gemeinde  Jur,  Oberamts  Backnang,
23)  die  Theilgemeinden  Liemersbach  und  Klein-Erlach,  Gemeindebezirks  Groß  Erlach
Oberamts  Backnang,  «
24)  die  Gemeinde  Neufürstenhütte,  Oberamts  Backnang,
25)  die  Gemeinde  Roßsteig,  Oberamts  Backnang,

*
        <pb n="225" />
        219

26)  die  Gemeinde  Sechselberg,  Oberamts  Backnang,

27)  die  Ortsgemeinde  Spiegelberg,  mit  Ausnahme  der  Parzellen  Groß-Höchberg,  Giesbof

  und  Vorderbüchelberg,  Oberamts  Backnang,

28)  die  Gemeinde  Weil  im  Schönbuch,  Oberamts  Böblingen,

29)  die  Thbeilgemeinden  Hasenbof,  Hals  und  Weihenbronn,  Gemeindebezirks  Ammertsweiler,

  Oberamts  Weinsberg,

30)  die  Gemeinde  Brettach,  Oberamts  Weinsberg,

31)  die  Gemeinde  Finsterroth,  Oberamts  Weinsberg,

32)  die  Gemeinde  Neuhütten,  Oberamts  Weinsberg,

33)  die  Gemeinde  Neulautern,  Oberamts  Weinsberg,

34)  die  Gemeinde  Oberheimbach,  Oberamts  Weinsberg,

35)  die  Gemeinde  Unterheimbach,  Oberamts  Weinsberg,

36)  die  Gemeinde  Wüstenroth,  Oberamts  Weinsberg,

37)  die  Gemeinde  Lützenhardt,  Oberamts  Horb,

38)  die  Stadtgemeinde  Wildberg,  Oberamts  Nagold,  und

39)  die  Gemeinde  Sulgen,  Oberamts  Oberndorf.

S.  2.

Die  Ortsvorsteber  und  Rathsschreiber  der  genannten  Gemeinden  haben  ihre  Stellen
mit  den  ihnen  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  zukommenden  Rechten  und  Verpflichtungen
bis  zum  Eintritt  der  von  Uns  zu  ernennenden  Beamten  fortzuversehen.

g.  3.

Die  Artikel  7  und  8  des  Gesetzes  vom  24.  Januar  d.  J.  finden  in  den  in  F.  1  genannten

  Gemeinden  mit  der  Verkündigung  der  gegenwärtigen  Verordnung  Anwendung.

Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart,  den  25.  September  1855.

Wilhelm.
Für  den  Minister  des  Innern:
Oberregierungsrath
Geßler.  Auf  Befebl  des  Königs,

der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Maucler.
        <pb n="226" />
        220

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Finanz-Departemente.
Des  Finanz-Ministeriums.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Güter-Erpedition  Mühlacker  zu  Controlirung  und
Abferligung  der  bei  derselben  zum  Abstoß  gelangenden  übergangssteuer=  und  controle-Pflichtigen
  Gegenstände.

Mit  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  27.  Januar  1853  (Reg.  Blatt  S.  33  f.)
und  das  dort  aufgestellte  Verzeichniß  der  Uebergangsstationen  für  den  Verkehr  mit  den
controlepflichtigen  Gegenständen  und  der  zur  Abfertigung  zuständigen  Gränzaceiseämter,
so  wie  unter  Hinweisung  auf  die  diesfälligen  weiteren  Verfügungen  vom  10.  August  1853
(Reg.  Blatt  S.  310),  vom  22.  December  1853  (Reg.  Blatt  S.  507)  und  4.  Juli  1854
(Reg.  Blatt  S.  62)  wird  Folgendes  zur  allgemeinen  Nachachtung  bekannt  gemacht.

S.  1.

Die  Güter-Expedition  auf  der  Eisenbahnstation  Mühlacker  wird  an  der  Stelle  des
Accifeamts  Mühlacker,  Cameralamts-Bezirks  Maulbronn,  zu  Ausübung  der  Controle  über
die  bei  derselben  zum  Abstoß  gelangenden  übergangssteuer=  und  controlepflichtigen  Gegenstände,
  so  wie  zur  Erhebung  der  Uebergangssteuer  nach  Maaßgabe  der  Eingangs  erwähnten
  Bekanntmachung  ermächtigt.

S.  2.
Diese  Verfügung  tritt  mit  dem  1.  October  d.  J.  in  Wirkung.
Stuttgart  den  21.  September  1855.
Für  den  Minister:
Sigel.

b)  Verfügung,  betreffend  die  fernere  Einstellung  der  Erhebung  des  Eingangszolls  für
Getreide  u.  s.  w.  6
Mit  böchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  wird  andurch  unter
Beziehung  auf  die  Verfügung  des  Finanzministeriums  vom  4.  November  1854,  betreffend
die  fernere  zollfreie  Einlassung  von  Getreide  u.  s.  w.  (Reg.  Blatt  S.  109)  zur  offentlichen.
        <pb n="227" />
        221

Kenntniß  und  Nachachtung  gebracht,  daß  in  Folge  einer  weiteren  Vereinbarung  unter  den
Zollvereinsstaaten  die  Erhebung  des  Eingangszolls  für  Getreide  und  Hülsenfrüchte,  Mehl
daraus  und  andere  Mühlenfabrikate,  nämlich:  geschrotete  und  geschälte  Körner,  Graupe,
Gries  und  Grütze,  gestampfte  oder  geschälte  Hirse,  bis  Ende  Septembers  1856
eingestellt  bleibt.
Stuttgart  den  25.  September  1855.  Für  den  Minister:
Sigel.

c)  Bekanntmachung,  betreffend  die  veränderte  Bezirkseintheilung  zweier  Umgelds-Commissariate.


In  Gemäßheit  böchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  24.  v.  M.
wird  der  Landcameralamtsbezirk  Stuttgart  von  dem  Umgelds-Commissariat  Stuttgart  getreunt
  und  dem  Umgelvs-Commissariat  Cannstatt  zugetheilt,  so  daß  fernerbin  das  Umgelvs-Commissariat
  Stuttgart  nur  noch  den  Bezirk  des  Stadtcameralamts  Stuttgart,  das  Umgelds-Commissariat
  Cannstatt  vagegen  die  Bezirke  des  Cameralamts  Cannstatt  und  des
Landcameralamts  Stuttgart  umfaßt.

Stuttgart  den  2.  October  1855.
Knapp.

4)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verzollung  der  lackirten  und  der  unächt  vergoldeten  oder
versilberten  Waaren  aus  unedlen  Metallen  im  Zwischenverkehr  mit  Oesterreich.

Aus  Anlaß  der  Vollziehung  des  Zoll=  und  Handelsvertrags  zwischen  den  Zollvereinsstaaten
  und  Oesterreich  vom  19.  Februar  1853  (Reg.  Blatt  S.  313  ff.)  ist  die  Vereinbarung
getroffen  worden,  daß  im  Zwischenverkehre  die  mit  einem  kein  Gold  oder  Silber  enthaltenden
  Firniß  oder  Lack  überzogenen,  so  wie  die  unächt  vergoldeten  oder  versilberten  Gegenstände
  aus  unedlen  Metallen,  mit  Ausschluß  der  feinen  Galanterie=  und  Quincailleriewaaren
  —  Herren=  und  Frauenschmuck  —  fernerhin  nicht  unter  Nro.  32.  a.  der  Beilage
  I.  lil.  B.  des  vorgenannten  Vertrags  zu  begreifen,  daß  vielmehr  die  so  gefirnißten
oder  lackirten,  so  wie  die  unächt  vergoldeten  oder  verstlberten  Bleiwaaren  unter  Nro.  5,
Eisenwaaren  unter  Nro.  B.  g.,  Kupfer=  und  Messingwaaren  unter  Nro.  18.  c.,  Zinkwaaren
  unter  Nro.  31.  b.  und  vie  mit  so  gefirnißten  over  lackirten,  unächt  vergoldeten
        <pb n="228" />
        222

oder  versilberten  unedlen  Metallen  in  Verbindung  stehenden  Beinwaaren  unter  Nro.  3.  b.,
Glaswaaren  unter  Nro.  11.  d.,  Holzwaaren  unter  12.  c.,  Korbflechterwaaren  unter  Nro.  16.
und  Thonwaaren  unter  Nro.  28.  e.  zu  subsumiren  sind.

Es  werden  daher  Waaren  aus  unedlen  Metallen,  mit  Ausnahme  von  Neufilber  oder
Packfong,  wenn  sie  allein,  oder  in  Verbindung  mit  Bein,  Glas,  Holz,  Korbgeflechten  oder
Tbon  im  Zwischenverkehr  vorkommen,  den  unter  Nro.  32  der  gedachten  Beilage  I.  B.
vereinbarten  höheren  Zwischenzollsätzen  nur  dann  unterworfen,  wenn  sie,  ganz  oder  theilweise,
  entweder  ächt  vergoldet  oder  versilbert  oder  mit  einem  Lack  überzogen  sind,  welcher
Golo  oder  Silber  enthält,  oder  wenn  sie  zu  den  feinen  Galanterie=  und  Ouirrailleriewaaren
  —  Herren=  und  Frauenschmuck  —  gehören.

Diese  sofort  in  Wirksamkeit  tretende  Vereinbarung  wird  in  Folge  böchster  Genehmigung
  hiemit  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  6.  October  1855.
Knapp.

######A

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="229" />
        <pb n="230" />
        <pb n="231" />
        ea.
Regierungs--Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  2.  November  1855.

Inhal  t.
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Regelung  der  Jagd.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Geset,
betreffend  die  Regelung  der  Jagd.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Wir  baben  die  Nevision  des  vie  Ausübung  der  Jagd  betreffenden  Gesetzes  vom
17.  August  1849  für  nöthig  erachtet  und  verfügen  daher,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Natbes
  und  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:
Art.  1.
In  dem  Grunveigenthum  liegt  die  Berechtigung  zur  Jagd  auf  eigenem  Grund  und
Boden.  Das  Jagdrecht  auf  fremdem  Grund  und  Boden  bleibt  aufgeboeben  und  darf  als
Grundgerechtigkeit  in  Zukunft  nicht  mehr  bestellt  werden.
        <pb n="232" />
        224

Art.  2.

Die  Ausübung  der  Jagd  durch  den  Grundeigenthümer  selbst  ist  nur  zulässig
1)  auf  einem  zusammenhängenden  Grunvbesitz  von  mehr  als  fünfzig  Morgen,  wobei
jedoch  Wege,  Flüsse,  Bäche,  oder  Markungsgränzen  als  den  Zusammenhang  nicht
unterbrechend  angesehen  werden  sollen;
auf  allen  vollständig  mit  einem  dichten  Zaun,  einer  Mauer  oder  einer  wenigstens
  drei  Fuß  hoben  dichten  Hecke  eingefriedigten  Grundstücken;
in  Mlanzungen  und  Anlagen,  welche  in  unmittelbarer  Verbindung  mit  dem  Wohnhause
  des  Eigenthümers  stebend  durch  irgend  eine  Einfriedigung  begränzt  oder
sonst  vollständig  abgeschlossen  sind;

4)  in  Thiergärten.

Den  zur  Ausübung  der  Jagd  berechtigten  Grundeigenthümern  ist  zugelassen,  die  Jagd
durch  dritte  Personen  auszuüben.

*Wil

2

—

3

—

Art.  3.

Ist  ein  einzelnes  oder  sind  mehrere  zusammen  nicht  mebr  als  fünfzig  Morgen  haltende
  Grundstücke  von  einem  oder  mebreren,  nach  Art.  2,  Abfs.  1  zusammenhängenden
Grundstücken  eingeschlossen,  so  steht  dem  Besitzer  der  zusammenbängenden  Grundfläche,  und
wo  es  mehrere  dergleichen  Angränzer  find,  dem  Besttzer  der  größeren  Fläche  das  Recht
zur  Ausübung  der  Jagd  auf  diesen  Enclaven  gegen  Cntrichtung  eines  Pachtschillings  an
den  Grundeigenthümer  zu,  welcher  in  Ermanglung  eines  Uebereinkommens  nach  dem  Verhältniß
  des  jeweiligen  Pachtschillings  der  Gemeindejagd  (Art.  4)  oder,  wo  eine  Verpachtung
  der  Jagd  nicht  eintritt,  nach  dem  Verhältnisse  des  Pachtschillings  der  der  Enclave
nächstgelegenen  Gemeindemarkung  ermittelt  wird.

Art.  4.

In  allen  in  Art.  2  und  3  nicht  genannten  Fällen  übt  die  politische  Gemeinde  und
zwar  bei  zusammengesetzten  Gemeinden  die  Gesammtgemeinde  Namens  der  Grundeigenthümer
  das  Jagdrecht  auf  dem  ganzen  übrigen  Gemeindebezirk  durch  Verpachtung  aus.
Eine  Zerschlagung  dieses  Gemeindejagdbezirks  in  mehrere  Jagddistrikte  ist  nur  zulässig,
wenn  die  einzelnen  Jagddistrikte  vurchschnittlich  2000  Morgen  einschließlich  von  Seen,
Teichen  und  Inseln  enthalten.

Hält  ein  Gemeindejagddistrikt  nicht  wenigstens  500  Morgen,  so  liegt  der  Gemeinde
ob,  mit  den  benachbarten  Gemeinden  sich  zur  Bildung  eines  größeren,  mindestens  500
        <pb n="233" />
        225

Morgen  haltenden  Gemeindejagddistrikts  zu  vereinigen.  In  diesem  Falle  wird,  soweit  nicht  ein

anderes  Uebereinkommen  getroffen  wird,  der  Pachtschilling  des  gemeinschaftlichen  Jagddistrikts

nach  dem  Flächengehalt,  welchen  die  einzelne  Gemeinde  zu  demselben  gestellt  hat,  vertheilt.
Art.  5.

Die  Verpachtung  der  Gemeindejagd  geschieht  für  Rechnung  der  betheiligten  Grundbesitzer
  nach  vorausgegangener  Bekanntmachung  im  Amtsblatte  auf  dem  Wege  des  öffentlichen
  Aufstreichs  und  zwar  mindestens  auf  drei  Jahre.

Von  jener  Regel  kann  nur  aus  besonderen  Gründen  abgewichen  werden.

Art.  6.

Für  einen  Gemeindejagddistrikt  ist  nur  Ein  Pächter  und  Ein  Theilhaber  zulässig,  die
übrigens  die  Jagd  auch  durch  einen  von  ihnen  bezeichneten  Stellvertreter  ausüben  lassen
können;  dem  Pächter  und  Theilhaber  beziehungsweise  ihrem  Stellvertreter  ist  erlaubt,  andere
  Personen  mit  auf  die  Jagd  zu  nehmen.

Uebertragung  des  Gemeindejagdpachts  an  einen  Dritten  (Afterpacht)  kann  nur  mit
Einwilligung  der  Gemeinde  Statt  finden.

Art.  7.

Niemand,  mag  er  die  Jagd  als  Eigentbümer,  Pächter,  Theilhaber,  Stellvertreter,
Verwalter,  Jäger,  oder  Jagdgast  ausüben,  darf  ohne  eine  für  seine  Person  je  auf  die
Dauer  eines  Etatsjahrs  ausgestellte,  übrigens  für  das  ganze  Land  gültige  Jagdkarte,  jagen.

Für  die  Ausstellung  der  Jagdkarte  ist  eine  Sportel  von  vier  Gulden  zu  bezahlen.

Das  Erlegen  von  Raubtbhieren  in  Wohnungen  und  mit  denselben  zusammenbängenden
geschlossenen  Räumen  (Art.  2,  Ziff.  3)  zu  Abwendung  von  Schaden  kann  unter  Beachtung
der  bestebenden  sicherheitspolizeilichen  Vorschriften  durch  den  Eigenthümer  ohne  Lösung
einer  Jagdkarte  geschehen.

Das  erlegte  Thier  gehört  dem  Erleger.

Art.  8.
Die  Ausstellung  von  Jagdkarten  muß  verweigert  werden:
1)  Allen,  welchen  der  Besitz  und  das  Tragen  von  Schießwaffen  nach  Art.  3  des
Gesetzes  vom  1.  Juni  1853  7)  untersagt  ist:
*)  Anmerkung.
Der  Art.  3  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1853  enthält  solgende  Bestimmung:
Der  Besitz  und  das  Tragen  von  Schießwaffen  ist  untersagt

1)  allen  denjenigen  Personen,  welche  der  bürgerlichen  Ehrenrechle  für  immer  oder  für  eine  gewisse  Zeltdauer
verlusiig  find;
        <pb n="234" />
        2)  Geisteskranken  und  unter  Curatel  gestellten  Verschwendern;
3)  Allen,  welche  in  den  letzten  drei  Jahren  Unterstützung  aus  öffentlichen  Kassen  erhalten

  haben.

Art.  9.

Die  Ausstellung  von  Jagdkarten  kann  verweigert  werden
1)  Minderjährigen,  Personen  von  unselbstständiger  Stellung  und  Solchen,  von  denen
ein  unvorsichtiger  oder  gefahrbringender  Gebrauch  von  Schießgewehren  zu  besorgen
  ist;
Jevem,  der  wegen  boshafter  oder  muthwilliger  Beschädigung  von  Bäumen,  Früchten
  auf  dem  Halm  oder  Pflanzungen,  oder  Jagd=  oder  Holzfrevels  bestraft
worden  ist;
Jedem,  dessen  Prädikat  in  der  Weise  mangelhaft  ist,  daß  mit  Grund  angenommen
werden  kann,  derselbe  mache  von  seinem  Vermögen  oder  Erwerbszweig  nicht  den
seinen  oder  seiner  Familie  Unterhalt  sichernden  Gebrauch,  oder  es  fehle  ihm  an
dem  hiezu  nöthigen  Vertrauen  im  Verkehr  mit  Andern,  wozu  namentlich  gehört,
wer  offenkundig  als  schlechter  Haushälter  zu  betrachten  ist,  oder  wegen  Bettelns,
Vagirens,  Asotie,  eines  mit  entehrender  Strafe  bedrohten  Verbrechens  oder  wegen
  Diebstahls,  Unterschlagung  oder  Betrugs  in  der  Absicht,  sich  einen  Vortheil
zu  verschaffen,  oder  Beihülfe  zu  solchen  Verbrechen  in  gerichtlicher  oder  polizeilicher
  Untersuchung  steht,  oder  wegen  eines  der  letztgenannten  Vergeben  polizeilich
  bestraft  worden,  oder  mit  Zahlung  der  öffentlichen  Abgaben  nach  erfolgter
Mahnung  über  ein  Jahr  im  Rückstand  geblieben  ist.

r

2

—

3

 

2)  den  wegen  Wilderei,  Landstreicherei,  Bektelns,  Asotie  oder  wegen  wiederholten  Jagdfrevels  Herichtlich  oder
polizeilich  bestraften,  sowie  solchen  Personen,  welche  bei  Verübung  einer  Contrebande  oder  Zolldefraudation
Wassen  (oder  andere  gleich  gefährliche  Werkzeuge)  zum  Widerstande  gegen  die  Zollbediensteten  mit  sich  geführt
  haben  und  deßhalb  nach  Art.  15  des  Zollstrafgesetzes  vom  15.  Mai  1838  geftraft  worden  find,  wabrend
  der  ersten  sechs  Jahre  nach  ergangenem  Straferkenntnisse;

3)  denjenigen,  welche  unter  polizeilicher  Aufsicht  stehen;

4)  solchen  Personen,  welche  Feuerwaffen  zu  Verbrechen  oder  Vergehen  mißbraucht  haben  und  aus  diesem
Grunde  durch  gerichtliches  Erkenntnit  des  Rechts,  Waffen  zu  besitzen  oder  zu  tragen,  für  eine  gewisse  zeit
verlustig  erklärt  worden  sind.

Wenn  Jemand,  welcher  Schießwaffen  besitzt,  das  Recht  zu  diesem  Besitze  in  den  vorbemerklen  Fällen  verliert,
oder  nach  dem  Verluste  diesec  Rechts  vurch  Erbschaft  oder  Vermächtnih  in  den  Besitz  von  Schießwasfen  kommt,  so
hal  er  die  Wassen  unverweilt  bei  dem  Ortsvorsteher  zu  hinterlegen,  widrigenfalls  er  in  die  in  Art.  11  bezeschnete
Strafse  versällt.
        <pb n="235" />
        227

Art.  10.

Die  Ertheilung  der  Jagdkarten  geschieht  durch  das  Oberamt,  in  der  Regel  bei  In—
ländern  durch  das  Oberamt  des  Wohnorts  des  Bittstellers,  bei  Ausländern  durch  das
Oberamt  des  Bezirks,  in  welchem  sie  die  Jagd  zunächst  ausüben  wollen.

Gegen  die  Verweigerung  derselben  ist  nur  Ein  Rekurs  an  die  dem  Oberamt  vorgesetzte
Kreisbehörde  zulässig.

Art.  11.

Das  Oberamt  ist,  vorbehältlich  des  in  Art.  10  vorgesehenen  Beschwerderechts,  berechtigt
  und  im  Falle  des  Art.  8  verpflichtet,  vie  ausgestellte  Jagdkarte  ohne  Rückerslattung
der  Sportel  einzuziehen,  wenn  nach  der  Ausstellung  gegen  den  Inbaber  verselben  einer
der  in  Art.  8  und  9  ausgeführten  Gründe  eintritt.

Art.  12.

Bei  der  Ausübung  der  Jagd  sind  vie  feld-,  sorst=  und  sicherbeitspolizeilichen  Vorschriften
  zu  beobachten,  und  es  ist  überhaupt  dieselbe  mit  möglichster  Schonung  der  Wald=  und
Feld-Kultur  auszuüben.

Die  Hegezeit,  innerhalb  welcher  Wild  weder  erlegt,  noch  gefangen,  noch  zum  Verkauf
  gebracht  over  angekauft  werden  darf,  sowie  die  Vorschriften  wegen  Schonung  der  für
vie  Land-  und  Forstwirthschaft  nützlichen  Vögel  und  der  Singvögel  werden  durch  Verordnung
  fesigesetzt  werden.

Schwarzwild  soll  außerhalb  der  Thiergärten  ausgerottet  werden.

Art.  13.

Das  Jagen  ist  an  Feiertagen  während  des  Vormittagsgottesdienstes,  an  Sonn=  und
Festtagen  aber  ganz  verboten.

Art.  14.

Anstalten,  welche  für  die  Heranziehung  eines  Wildstandes  dienen,  sind  nur  auf
Grundstücken  erlaubt,  welche  so  eingefriedigt  sind,  daß  das  Wild  weder  ausbrechen  noch
an  fremdem  Eigenthum  Schaden  anrichten  kann.

Wenn  Wild  aus  einem  Parke  ausbricht  und  Schaden  anrichtet,  so  ist  der  Inhaber
vesselben  ersatzpflichtig,  wofern  er  nicht  beweisen  kann,  daß  solches  ohne  sein  oder  seiner
Untergebenen  Verschulden  gescheben  ist;  auch  hat  er  binnen  einer  anzuberaumenden  kurzen
Frist  die  Einfriedigung  in  den  entsprechenden  Zustand  herzustellen.
        <pb n="236" />
        228

Art.  15.

Außerdem  findet  Ersatz  von  Wildschaden  nicht  Statt,  dagegen  hat  neben  der  polizeilichen
  Strafe  ver  die  Jagd  Ausübende  jeden  hiebei  an  ven  Felvern,  Wiesen  over  Weinbergen,
  so  wie  an  Waldungen  angerichteten  Schaden  (Art.  12)  zu  ersetzen.

Bei  constatirtem  erheblichem  Wildschaden  steht,  mit  Ausnahme  von  Thiergärten  (Art.
14),  dem  Oberamt  auf  den  Antrag  des  Gemeinderatbs  das  Recht  zu,  dem  zur  Ausübung
der  Jagd  Berechtigten  die  Vornahme  einer  außerordentlichen  Treibjagd,  nöthigenfalls  auch
innerhalb  der  geschlossenen  Zeit  (Art.  12),  aufzuerlegen  und,  im  Falle  ver  Berechtigte  innerhalb
  des  ihm  zu  gebenden  kurzen  Termins  der  Auflage  nicht  genügend  nachgekommen  ist,
dieselbe  unter  sachverständiger  Leitung  durch  hiezu  befähigte  Personen  auf  Kosten  des
Berechtigten,  welchem  das  erlegte  Wild  gehört,  vornehmen  zu  lassen.

Eine  Beschwerde  gegen  die  Verfügung  des  Oberamts  ist  ohne  aufschiebende  Wirkung.

Art.  16.
Jagdfolge  findet  nicht  Statt.  Das  Wild,  welches  in  einem  andern  Jagpbezirk  angeschossen
  wurde,  gehört  demjenigen,  in  dessen  Bezirk  es  todt  nieverfällt  over  gefunden  wird.

Art.  17.
Neben  der  Verpflichtung  zum  Ersatz  des  angerichteten  Schadens  unterliegt  einer  von
der  Polizeibehörde  auszusprechenden  Geldstrafe  bis  zu  fünf  und  zwanzig  Gulden

1)  wer  die  Jagd  ausübt,  ohne  eine  Jagdkarte  gelöst  zu  haben;

2)  wer  mit  einer  auf  fremden  Namen  auegestellten  over  bereits  abgelaufenen  Jagdkarte
  jagt.

In  diesen  beiden  Fällen  darf  die  Strafe  nicht  unter  zehn  Gulden  betragen.

3)  Wer  seine  Jagdkarte  bei  ver  Ausübung  der  Jagd  nicht  mit  sich  führt;

4)  wer  die  Vorzeigung  der  Jagdkarte  und  bei  sich  ergebenden  Anständen  deren  Abgabe
  an  die  mit  der  Handhabung  dieser  Vorschriften  beauftragten  öffentlichen
Diener  verweigert;

5)  wer  einen  Jagdgast,  welcher  eine  Jagdkarte  nicht  gelöst  hat,  mit  auf  die  Jagd
nimmt;

6)  wer  als  Jagvgast  ohne  Begleitung  des  zur  Ausübung  der  Jagv  Berechtigten
oder  seines  Vertreters  (Art.  2  und  6)  jagt;

7)  wer  gegen  die  Art.  12,  13,  14  und  16  sich  verfeblt:
        <pb n="237" />
        229

8)  wer  in  einem  fremden  Jagdbezirke  todtes  Wild,  Hirschstangen  und  dergleichen

sich  zueignet;

9)  wer  Eier  oder  Junge  von  jagdbarem  Federwild  ausnimmt.

Art.  18.

Wer  unbefugt  in  einem  fremden  Jagddistrikte  dem  Wild  mit  Schießgewehr  oder  in
anderer  Weise  nachstellt,  soll,  wenn  dieß  in  einem  Thiergarten  (Art.  14)  geschab,  wegen
Wilderei  mit  Gefängniß  von  vierzeben  Tagen  bis  zu  drei  Monaten,  anderen  Falls  wegen
Jagdfrevels  mit  Gefängniß  bis  zu  vierzehen  Tagen  oder  mit  Geldbuße  bis  zu  fünf  und
zwanzig  Gulden,  neben  Confiscation  des  Gewehrs  oder  des  sonst  benützten  Jagdgeräths
bestraft  werden.

Bei  Ausmessung  der  Strafe  ist  zu  berücksichtigen,  ob  nur  zur  niederen  Jagd  gehörigem
  Wilde,  oder  ob  Schweinen,  Hirschen,  Rehen,  Auerhahnen,  Fasanen  nachgestellt  worden,
  ob  das  Vergehen  in  oder  außerhalb  der  Waldung,  mit  oder  ohne  gewinnsüchtige  Absicht
  geschehen,  deßgleichen  ob  schon  Wild  erlegt  oder  gefangen  worden  ist,  over  nicht.

Ueber  Versuch,  Theilnahme  und  Rückfall  gelten  die  allgemeinen  Grundsätze.

Der  Wilderer  wie  der  Jagdfrevler  ist  zum  Ersatze  des  gestifteten  Schadens,  insbesondere
  zur  Ablieferung  des  getödteten  Wildes  an  den  Beschädigten,  und,  wenn  dieser
nicht  ermittelt  werden  kann,  an  die  Gemeindekasse  verbunden.

Die  vorbezeichneten  Verfehlungen  werden  von  den  Gerichten  bestraft.

Art.  19.

Hinsichtlich  der  Widersetzung  von  Wilderern  oder  Jagdfrevlern,  sowie  hinsichtlich  des
Rechts  der  mit  dem  Jagdschutz  beauftragten  Personen  gegen  jene  von  ihren  Waffen  Gebrauch
  zu  machen,  kommen  die  allgemeinen  Grundsätze  über  Widersetzung  und  Nothwehr
(Art.  102—105,  171—174  des  Strafgesetzbuchs)  zur  Anwendung.

Art.  20.

Alle  den  vorstebenden  Bestimmungen  entgegenstehenden  Gesetze  und  Verordnungen,
namentlich  das  zur  Hegung  des  Wildstandes  seither  noch  in  Staatswaldungen  bestandene
Waldverbot  (Generalreseript  vom  15.  Oktober  1744  und  17.  März  1798),  die  Bestrafung
ver  Eigenthümer  freijagender  Hunde,  sowie  das  Niederschießen  freilaufender  Hunde  und
Katzen  (Generalreseript  vom  10.  Mai  und  3.  Juni  1702,  1.  November  1735,  20.  Juni
und  18.  December  1792),  die  Verordnung  vom  18.  Januar  und  13.  Juni  1817  (Regierungsblatt
  S.  29  und  305),  die  Verfügung  vom  21.  März  1819,  die  Art.  394—398
        <pb n="238" />
        230

des  Strafgesetzbuchs  vom  1.  März  1839  und  die  Art.  65,  93,  Abs.  1  und  Art.  94,  Ziff.  5

des  Polizeistrafgesetzes  vom  2.  Oktober  1839,  deßgleichen  das  Gesetz  über  das  Jagdwesen

vom  17.  August  1849,  mit  Ausnahme  des  Art.  1,  Abs.  3  und  Art.  2  sind  aufgehoben.
Art.  21.

Die  vor  Verkündigung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  geschlossenen  Jagdpachtverträge
sind  aufgelöst.  Hieraus  erwächst  keinem  Theile  ein  Anspruch;  soweit  jedoch  das  letzte  Pachtjahr
  schon  angetreten,  hat  der  Pächter,  wenn  er  nach  Maaßgabe  der  Schießzeit  den  ganzen
  Nutzen  bezogen,  das  ganze  Pachtgeld,  wenn  er  einen  Tbeil  des  Nutzens  bezogen,
einen  verhältnißmäßigen  Theil  des  Pachtgeldes,  wenn  er  noch  keinen  Nutzen  zu  beziehen
batte,  nichts  an  den  Verpächter  zu  bezahlen,  beziehungsweise  das  etwa  vorausbezahlte
Pachtgeld  in  diesem  Verhältnisse  zurückzuverlangen.

Unsere  Minister  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  find  mit  der  Vollziehung
dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  27.  Oktober  1855.

Wilhelm.

Der  Justiz-Minister:
Plessen.
Der  Minister  des  Innern:
für  denselben  der  Director

Geßler.  Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Finanz-Minister:  für  den  Chef  des  Geheimen  Cabinets,
Knapp.  der  Geheime  Legat#ions-Rath
Gros.
9·93333,O

 

——

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="239" />
        231
Zr  2323.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  6.  November  1855.
Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Kelne.
Versügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  veränderte  Eintheilung  der  Amtsnotariats
Bezirke  Langenau  und  Westerstetten.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Eintritt  des  Grasen  Ludwig  von

Pückler-Limpurg  in  den  Milbestz  der  Slandesherrschaft  Limpurg=  Gaildorf.  —  Versfügung,  betreffend  ein
verändertes  Organisations-Statut  für  das  Osffziersbildungswesen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Depärtements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  die  veränderte  Eintheilung  der  Amtsnotariats-Bezirke  Langenau
und  Westerstetten.

Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  vurch  höchste  Entschließung  vom  25.  d.  M.
vie  Trennung  der  Gemeinden  Jungingen  und  Lehr  von  dem  Bezirke  des  Amtsnotariats
Langenan  und  deren  Zutheilung  zu  dem  Bezirke  des  Amtsnotariats  Westerstetten,  sowie
die  Trennung  ver  Gemeinden  Ballendorf  und  Börslingen  von  dem  Bezirke  des  Amts-
        <pb n="240" />
        S##s
notariatsé  Westerstetten  und  deren  Zutheilung  zu  dem  Bezirke  des  Amtsnotariats  Langenau
zu  genehmigen  geruht  baben;  so  wird  solches  mit  dem  Anfügen  zur  allgemeinen  Kenntniß
gebracht,  daß  diese  veränderte  Eintheilung  sofort  in  Wirksamkeit  tritt.
Stuttgart  den  29.  October  1855.
Plessen.

8)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Eintritt  des  Grafen  Ludwig  von  Päckler-Limpurg  in  den  Milbesitz
der  Standesherrschaft  Limpurg-Gatldorf.

Da  in  Folge  des  Ablebens  des  Grafen  Ludwig  Friedrich  Karl  Maximilian  von
Pückler=  Limpurg  der  Antheil  desselben  an  der  Standesherrschaft  Limpurg-Gaildorf  auf  den
Grasen  Ludwig  August  von  Pückler-Limpurg  übergegangen  und  das  neue  Stammeshaupt
in  den  Mitbesitz  der  Staudesherrschaft  eingetreten  ist;  so  wird  dieses  zur  Kenntnißnahme
und  Nachachtung  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  22.  October  1855.  Für  den  Minister:
der  Director
Geßler.

C)  Des  Departements  des  Kriegswesens.
Des  Ministeriums  des  Kriegswesens.

Verfügung,  betreffend  ein  verändertes  Organisations-Statut  für  das  Offiziersbildungswesen.

An  die  Stelle  des  unterm  5.  Februar  1852,  Neg.  Blatt  Nro.  4,  veröffentlichten
Organisations-Statuts  für  das  Königlich  Württembergische  Offiziersbildungswesen  vom
30.  Januar  genannten  Jahres,  welches  hiemit  nebst  seinen  Beilagen  außer  Wirksamkeit
gesetzt  wird,  treten  die  bienach  festgestellten,  von  Seiner  Königlichen  Majestät
genebmigten  neuen  Bestimmungen.
        <pb n="241" />
        233

Organisatorische  Bestimmungen
für  die
Königlich  Württembergische  Kriegsschule.
Mit  1  Beilage  (Normallehrplan.)

I.  Allgemeine  Einrichtungen.
S.  1.

Die  unter  der  Oberleitung  des  Generalquartiermeisters  stehende  Konigliche  Kriegsschule
  zerfällt  in  zwei  Hauptabtheilungen  zu  je  zwei  Altersklassen  und  ist  somit  auf  vierjährigen
  Curs  eingerichtet.  2

g.  2.

Die  Zahl  der  etatmäßigen,  vom  Staate  präbendirten  Zöglinge  ist  auf  72  festgesetzt.

Ueber  diese  Zahl  können  in  jede  Klasse  noch  4  außeretatmäßige  Zöglinge  (Lehrgenossen)
  gegen  Entrichtung  eines  Pensionsgelds  aufgenommen  werden,  wonach  die  Konigliche
Kriegsschule  einen  Gesammtstand  von  88  Kriegsschülern  und  Lehrgenossen  erreichen  kann.

Die  jährliche  Präbende  eines  etatmäßigen  Kriegsschülers  beträgt  zur  Zeit  150  fl.

Das  Penstonsgeld  eines  Lehrgenossen,  welcher  württembergischer  Staatsangehöriger  i#s,
beträgt  200  fl.,  dasjenige,  welches  ein  Nichtwürttemberger  zu  entrichten  hat,  300  fl.  jährlich.

g.  3.

Die  Kriegsschüler  der  untern  Abtheilung,  sowie  sämmtliche  ausländische  Lehrgenossen
werden  nicht  auf  die  Kriegsvienstgesetze  verpflichtet  und  dic  in  dieser  Abtheilung  (bei  den
ausländischen  Lehrgenossen  in  der  Kriegsschule  überhaupt)  zugebrachten  Jahre  zählen  denselben
  in  keiner  Weise  als  Dienstzeit.

Die  Kriegsschüler  der  obern  Abtbeilung  aber  und  die  inländischen  Lehrgenossen  leisten
beim  Eintritt  in  diese  Abtheilung  den  Fahneneid  und  übernehmen  eine  sechsjahrige  Kapitulation.


Die  beiden  in  der  obern  Abtbeilung  zugebrachten  Jahre  werden  ihnen  als  Dienstzeit

  berechnet.
S.  4.

In  dienstlicher  und  administrativer  Beziehung  bildet  die  Kriegsschule  eine  Compagnic,
welche  von  einem  Hauptmann  als  Commandanten  befehligt  wird.
        <pb n="242" />
        234

11.  Bedingungen  des  Eintritts.
F.  5.
Der  Eintritt  in  die  Kriegsschule  ist  vom  Erstehen  einer  wissenschaftlichen  Prüfung  abbängig,

  welche  in  der  Regel  alljährlich  im  September  slattfindet  und  4  Wochen  zuvor  in
offentlichen  Blättern  bekannt  gemacht  wird.

F.  6.

Um  zu  dieser  Prüfung  zugelassen  zu  werden,  ist  folgenden  Bedingungen  Genüge

zu  leisten:

a)  Beurkundung  durch  Taufschein,  daß  das  16te  Lebensjahr  zurückgelegt,  das  184c

nicht  überschritten  is.

5)  Vorlegen  von  Zeugnissen  über  bisherige  Studien  und  sittliche  Führung,  welche  den
Zeitraum  nach  der  Confirmation  (vollendetes  14tes  Lebensjahr)  umfassen.

c)  Nachweis  der  Militärdiensttüchtigkeit  durch  ein  militär=  oder  oberamtsarztliches
Zeugniß.

d)  Ausstellung  einer  Urkunde  vurch  die  Eltern  oder  Vormünder,  daß  dieselben  im  Falle
der  Aufnahme  des  Bewerbers  sich  verpflichten,  die  Ausrüstungs=  und  Unterhaltungskosten
  für  die  Kriegsschule,  welche  von  der  Bebörde  mit  Beschränkung  auf  das
Nothwendige  geregelt  werden,  sowie  die  Minimal-Ausrüstung  zum  Offizier  der  Infanterie
  zu  bestreiten,  wobei  als  beiläufige  Beträge  dieser  Kosten  festgesetzt  werden:

Ausrüstungskosten  in  die  Kriegsschule  eirrca  10500  fl.

Unterhaltungskosten  in  derselben  mit  *m  der  Präbende
monatlich.  .  ..  16fl.

Egquipirungskosten  zum  Infanterie-Offzer  eirra  300ffl.

e.)  Ausstellung  einer  Urkunde  von  Seiten  der  Eltern  oder  Vormünder,  daß  sie  sich  für
sich  selbst,  sowie  im  Namen  ihres  Sohnes  oder  Pfleglings  im  Falle  des  verschulveten
  oder  freiwilligen  Austritts  ausdrücklich  zur  Bezahlung  der  Erziehungskosten
verpflichten,  welche  dem  Staate  zu  ersetzen  sind  und  für  jedes  in  der  Kriegsschule
zugebrachte  Jahr  200  fl.  betragen.

Nur  im  Falle  der  Austritt  aus  der  untern  Abtheilung  erfolgt,  sind  keine  Erziehungskosten
  zu  ersetzen.
        <pb n="243" />
        235

Bei  sämmtlichen  vorgenannten  Urkunden  ist  die  Unterschrift  des  Betreffenden  und  bei
einem  Pfleger  dessen  Bestellung  als  solcher  amtlich  zu  beglaubigen.

Bei  den  Urkunden  1l.  und  c.  ist  außerdem  die  amtliche  Bestätigung  erforderlich,  daß  die
Vermögens-Umstände  der  sich  Verpflichtenden  die  Einhaltung  der  übernommenen  Verbindlichkeiten
  ermöglichen.

g.  7.

Durch  die  Aushebung  Zugewachsene,  welche  die  Offtzierslaufbahn  betreten  wollen,
konnen  in  die  obere  Abtheilung  der  Königlichen  Kriegsschule  ausgenommen  werden,  wenn
sic  den  an  sie  zu  stellenden  Bedingungen,  welche  durch  Corpsbefehl  bekannt  gemacht  werden,
entsprechen.

g.  8.

Die  Prüfung  zur  Aufnahme  in  die  Königliche  Kriegsschule  erstreckt  sich  nach  Gegenstand

  und  Maaß  über:
1.  Religion.  Ueberslchtliche  Keuntniß  der  biblischen  Bücher  und  der  darin  enthaltenen
  Glaubens=  und  Sittenlehre.
Die  Prüfung  geschieht  nach  Confessionen.
2.  Mathematik:
a)  Arithmetik:
die  4  Grundoperationen  mit  ganzen  und  gebrochenen  Zahlen,
Lehre  vom  Gegensatz  der  Zahlen,
„  von  der  allgemeinen  Zahlen-Verbindung  oder  der  Rechnung  mit  Polynomen,

„  von  den  einfachen  Gleichungen,
„  von  den  Proportionen,
„  von  den  Zahlensystemen  mit  Anwendung  auf  die  Decimalbrüche,
„  von  der  Wurzel-Ausziehung,
„  von  der  allgemeinen  Potenzenrechnung,
„  von  den  Logarithmen;
b)  Geometrie:
die  ebene  Geometrie
(Lehrsätze  und  entsprechende  Aufgaben.)
        <pb n="244" />
        236

Deutsche  Sprache:
Schriftliche  Bearbeitung  eines  dem  Alter  und  dem  Gesichtskreis  der  Bewerber
entsprechenden  Thema's  ohne  Verstöße  gegen  die  Orthographie  und  Satzbildung.
4.  Lateinische  Sprache:
Uebung  im  Uebersetzen  der  in  den  öffentlichen  Anstalten  eingeführten  Claffiker  —
Sallust,  Livius  etc.
Uebertragung  eines  seinem  Inhalt  nach  der  Fassungskraft  dieser  Altersstufe  angemessenen
  deutschen  Thema's  ohne  gröbere  Verstöße  gegen  die  Form  und  den
Geist  der  lateinischen  Sprache.
4.  Französische  Sprache:
Uebung  im  Uebersetzen  leichterer  Themate  aus  dem  Deutschen  ins  Französische  und
umgekehrt.
Kenntniß  der  Hauptregeln  der  französischen  Grammatik  und  einige  Uebung  in
französischer  Explikation  dieser  Regeln.
Geschichte:
Genauere  Kenntniß  der  alten  Geschichte,  insbesondere  der  griechischen  und  romischen.
.  Uebersichtliche  Kenntniß  der  Geschichte  des  Mittelalters  bis  zur  Reformation.
.  Geographie:
Grundlehren  der  mathematischen  Geographie.
Phyfikalische  und  politische  Geographie  der  europaischen  und  der  wichtigsten  außereuropäischen
  Länder.
Speziellere  Kenntniß  von  Deutschland.
8.  Zeichnen  und  Kalligraphie:
a)  Fertigkeit  im  Linearzeichnen,
b)  Fertigkeit  im  Freihandzeichnen  nach  leichten  Vorlegeblättern,  darstellend  Umrisse
von  Köpfen,
Te)  regelmäßige  und  deutliche  deutsche  und  lateinische  Handschrift.
9.  Gymnastik:
Fertigkeit  in  den  leichten  Uebungen  am  Barren  und  Reck,  im  Hoch-  und  Weitsprung,
  im  Klettern.
Die  Fortführung  des  Unterrichts  in  den  4  Jabreskursen  ist  aus  dem  angefügten
Normallehrplan  (Beil.  I.)  ersichtlich.

S#

2

–
        <pb n="245" />
        237

III.  Verhalten  in  der  Kriegsschule.

.  §.9.

Die  Kriegsschüler  der  untern  Abtheilung,  sowie  die  ausländischen  Lehrgenossen,  welche
auf  die  Kriegedienstgesetze  nicht  verpflichtet  sind,  werden  nach  besonderen  Verordnungen
bebandelt.

FS.  10.

Das  Vorrücken  in  eine  höhere  Klasse,  insbesondere  der  Uebertritt  aus  der  untern
Abtheilung  in  die  obere,  ist  von  den  Prüfungen  abhängig,  welche  am  Schlusse  jeden  Stuvienjahres
  (Mitte  Septembers)  zu  erstehen  find,  und  überdieß  von  der  tadellosen  sittlichen
Führung,  welche  bei  der  Beurtheilung  der  Würdigkeit  zum  Vorrücken  in  Rechnung  genommen
  wird.

F.  11.

Mit  dem  Vorrücken  in  eine  höhere  Klasse,  beziehlich  Abtheilung,  ist  eine  böhere
Charge  verbunden  und  zwar  wird  von  den  Kriegsschülern  und  Lehrgenossen,  welche  im
Range  des  Rottenmeisters  in  die  untere  Abtheilung  eintreten,  beim  Uebergang  in  die  obere
Abtheilung  der  Rang  und  die  Auszeichnung  des  Obermanns  und  beim  Vorrücken  in  die
oberste  Klasse,  des  Feldwebels  erworben.

g.  12.

Die  3  Kriegsschüler  der  obersten  Klasse,  welche  nach  ver  Location  in  den  Kenntnissen
die  ersten  sind,  erhalten  als  besondere  Auszeichnung  auf  den  Achselklappen  einen  fllbernen
Lorbeerkranz,  die  3  ersten  dagegen  in  der  Loeation  nach  der  sittlichen  Führung  eine
silberne  Krone.

Solche  Kriegsschüler,  bei  welchen  die  genannten  Loeationen  in  beiden  Beziehungen
zusammenfallen,  erhalten  die  Krone  mit  dem  Lorbeerkranz.

IV.  Austritt  aus  der  Kriegsschule.
8.  13.

Die  Befähigung  in  der  letzten  Haupt-Prüfung  bestimmt  den  Austritt  aus  der  Kriegsschule
  als  Porte-pée-Kadet  und  entscheidet  über  das  Dienstalter.  Mit  dem  Austritt  ersolgt
  die  Wahl  der  Waffe.  Bei  dieser  finden  die  Wünsche  des  Einzelnen  ihre  Berücksichtigung
  —  die  Entscheidung  bleibt  aber  dem  Königlichen  Kriegs-Ministerium  vorbebalten.
        <pb n="246" />
        238

Wer  in  einer  reitenden  Waffe  dienen  will,  hat  nachzuweisen,  daß  er  die  nöthigen
Mittel  besitzt,  um

1)  die  Kosten  für  die  Equipirung  mit  eirca  900  fl.,

2)  für  die  Dienstzeit  als  Lieutenant  einen  monatlichen  Zuschuß  von  15  fl.  zu  bestlreiten.

8.  14.

Kriegsschüler  der  untern  Abtheilung,  welche  bei  der  Prüfung  zum  Uebertritt  in  die
obere  Abtheilung  nicht  bestehen,  werden  in  der  Regel  entlassen.

Wollen  solche  Schüler  als  Lehrgenossen  die  höhere  Klasse  der  untern  Abtbeilung  noch
mals  durchlaufen,  so  kann  ihnen  dieses,  sofern  die  Prüfungs-Commission  sich  dafür  ausspricht,
  Einmal  gestattet  werden.

K.  15.

Ein  Kriegsschüler,  welcher  die  Jahresprüfung  zur  böhern  Klasse  der  obern  Abthei
lung  nicht  genügend  ersteht,  tritt  in  der  Regel  gleichfalls  aus  der  Kriegsschule  aus,  und
nur  ausnahmsweise  kann  einem  solchen  Schüler  gestattet  werden,  die  niedere  Klasse  der
obern  Abtheilung  noch  einmal  —  jedoch  ohne  Präbende  —  zu  durchlaufen.

8.  16.

Diejenigen  Kriegsschüler,  welche  die  Austrittsprüfung  nicht  bestehen,  treten  aus  der
Kriegsschule  aus  und  es  soll  denselben  ein  nochmaliges  Durchlaufen  des  letzten  Jahreskursus
  nicht  gestattet  werden.

Die  aus  den  beiden  Klassen  der  obern  Abtheilung  entlassenen  Kriegsschüler  können
unter  Umständen  als  Unteroffiziere  in  vie  Linie  übertreten,  ohne  jedoch  Anspruch  auf  Vorrücken

  zum  Offfzier  zu  erhalten.
S.  17.

Wenn  ein  Kriegsschüler  oder  Lebrgenosse  fortgesetzt  schlechte  Sitten,  Unfähigkeit,  Trägbeit
  und  Indisciplin  oder  gemeine  —  eines  Offiziers-Candidaten  unwürdige  Gestnnungen
an  den  Tag  legt,  so  wird  derselbe,  wenn  die  Strafmittel  der  Kriegsschule  gegen  ihn  erschöpft
  sind,  aus  der  Kriegsschule  und  dem  Militär-Verbande  vorbehältlich  der  Kriegsvienstpflichtigkeit
  entlassen.

F.  18.

Ausländische  Lehrgenossen,  welche  nach  dem  Durchlaufen  der  Kriegsschule  in  den  diesseitigen
  Militärdienst  als  Porte-épée-Kadetten  eintreten,  haben  mit  diesem  Eintritt  eine
C6jäbrige  Kapitulation  zu  übernehmen.

Stuttgart  den  29.  September  1855.

Miller.
Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.

—.
        <pb n="247" />
        zas
N  24.

Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  13.  November  1855.

Inhal  t.
Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Wabl  der  Abgeorbneten
  zur  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung.
Verfügungen  der  Departemento.  Versügung,  betreffend  die  Vornahme  einer  neuen  Wabl  der  Adgroroneten
  für  die  zweite  Kammer  der  Standeversammlung.  (Mit  einer  Beilage.)

 

I1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Wabl  der  Abgeordneten  zur  zweiten  Kammer  der
Ständeversammlung.

Wilheim,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  die  Ständeversammlung  durch  Unsere  Verordnung  vom  17.  August  l.  J.
aufgelönt  worden  ist,  so  haben  Wir  nach  Ansicht  des  §.  186  der  Verfassungsurkunde  und
nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Rathes  beschlossen,  eine  neue  Wahl  der  Abgeordneten,
welche  nicht  Amtshalber  Sitz  und  Stimme  in  der  zweiten  Kammer  haben,  anzuordnen.
        <pb n="248" />
        240

Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziebung  dieser  Verordnung  be—
auftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  8.  November  1855.

Wilhelm.
Miller.  Wächter-Spittler.  Linden.  Knapp.  Plessen.

Auf  Befehl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Maueler.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Vornahme  einer  neuen  Wahl  der  Abgeordneten  für  die  zweite  Kammer
der  Ständeversammlung.  (Mit  einer  Beilage.)
Unter  Beziehung  auf  die  vorstebende  K.  Verordnung  werden
1)  die  verfassungsmäßig  dazu  berufenen  Behörden  beauftragt,  eine  neue  Wahl  derjenigen
  Mitglieder  der  zweiten  Kagmmer  der  Ständeversammlung,  welche  nicht  Amtehalber
Sitz  und  Stimme  in  dieser  Kammer  haben,  in  sämmtlichen  Wahlbe  zirken  des  Landes  sofort
  einzuleiten  und  demnächst  vorzunehmen.

2)  Bei  Vollziehung  dieses  Auftrags  haben  sich  die  Behörden,  welchen  die  Leitung  des
Wahlgeschäfts  zusteht,  nach  den  Vorschriften  der  88.  133—154  der  Verfassungs-Urkunde,
sodann  nach  den  Instruktionen  vom  6.  und  12.  Dezember  1819  (Reg.Blatt  S.  860—866,
und  879—883),  und  vom  15.  November  1831  (Reg.  Blatt  S.  576—381,  vergl.  jedoch
bernach  Ziffer  3)  nach  dem  letzten  Absatz  der  Ministerialverfügung  vom  209.  Mai  1833
(Reg.  Blatt  S.  88)  und  nach  den  Bestimmungen  unter  Ziffer  3,  Lit,  a-c  der  Ministerialverfügung
  vom  21.  Mai  1851  (Reg.  Blatt  S.  27)  zu  richten.

3)  In  der  wegen  des  Wahltermins  ergebenden  Bekanntmachung  (Verfassungs-Urkunde
§S.  149;  Instruktion  vom  6.  Dezember  1819,  GF.  15—17,  vom  15.  November  1831,  Art.
        <pb n="249" />
        241

6,  15)  ist  neben  dem  Zeitpunkt  des  Beginns  der  Wahl  zugleich  der  für  dieselbe  anberaumte
Zeitraum  anzugeben.  Hiebei  wird  übrigens  die  Bestimmung  des  §.  17,  Abs.  2  der  Instruktion
  vom  6.  Dezember  1819  und  des  Art.  7,  Abs.  2  der  Instruktion  vom  15.  November
  1831,  beziehungsweise  der  Ziff.  4  der  Ministerialverfügung  vom  21.  Mai  1851,  dahin
abgeändert,  daß  es  dem  Ermessen  des  die  Wahlhandlung  leitenden  Beamtr#  überlassen  bleibt,
welche  Zahl  von  Wahlmännern  zur  Abstimmung  auf  einen  Tag  vorzuladen  sei.

4)  Behufs  der  Vornahme  der  Wahlen  des  ritterschaftlichen  Adels  ist  in  der  Beilage
der  dermalige  Stand

a)  der  ritterschaftlichen  Familien  des  Königreichs,

b)  der  in  jedem  Kreise  stimmberechtigten  Rittergutsbesitzer,
wie  er  sich  aus  den  Akten  über  die  Adelsmatrikel  und  aus  den  neuesten  Mittheilungen  der
Gerichtshöfe  ergiebt,  verzeichnet.

Die  Vorstände  der  Kreisregierungen  haben  das  zweite  dieser  Verzeichnisse,  jeder  soweit
es  seinen  Kreis  betrifft,  einer  sorgfältigen  Durchsicht  zu  unterwersen  und  etwaige  Reklamationen
  Einzelner  an  die  Kreisregierung  zur  Entscheidung  zu  bringen.

Stuttgart  den  9.  November  1855.
Linden.
        <pb n="250" />
        242

l.
Verzeichniß

sämmtlicher  immatrikulirter  ritterschaftlicher  Familien.

 

v.  Adelmann,  Graf.

v.  Adelsheim-Wachbach,  Freiherr.
v.
v
v
v

Baldinger.

.Bautz,  genannt  Cappler,  Freiherr.
.Berlichingen,  Freiherr.
.Beroldingen,  Graf.

Besserer  v.  Thalfingen,  freiherrliche  und  adelige  Linie.

v.
v.

v.

v.

Bissingen-Nippenburg,  Graf.
Breitschwerdt,  Freiherr.
Breuning  zu  Kochendorf,  Freiherr.
Brusselle,  Freiberr.

Cotta  v.  Cottenvdorf,  Freiherr.

v.
.  Degenfeld-Schomburg,  Graf.
.  Dillen,  Graf.

6  S  S  S  S  S

Crailsbeim,  Freiherr.

Ellrichsbausen,  Freiherr.

Enzberg,  Freiherr.
.  Eyb,  Freiherr,

Freiberg-Eisenberg-Allmendingen,  Freiherr.

.  Fugger-Kirchberg-Weissenhorn,  Graf.
.  Gaisberg,  Freiherr.

.  Gemmingen,  Freiherr.

.  Görlitz,  Graf.

.  Gültlingen,  Freiherr.

.  Gumppenberg-Pöttmös,  Freiherr.

Hardt  v.  Wellenstein,  Freiherr.
        <pb n="251" />
        v.
v.

243

Hayn  zu  Gerolvseck  und  zu  Dambach,  Freiherren.
Hermann,  Freiherr.

Hiller  v.  Gärtringen,  Freiherr.
Hofer  v.  Lobenstein,  Freiherr.
vom  Holz,  Freiberr.

S

□
——————.

.  Hornstein-Bußmannshausen,  Freiherr.
.  Hornstein-Grüningen,  Freiherr.
4.  Hügel  zu  Eschenau,  Freiherr.

Ifflinger-Granegg,  Freiherr.

Kauffmann.

Kechler,  Freiherr.

Killinger,  Freiherr.

Kolb  zu  Balzheim.

König  zu  Warthausen  und  zu  Mauren,  Freiherren.
Lang,  Freiherr.

.  Leutrum-Ertingen,  Graf  und  Freiherr.
Linden,  Graf  und  Freiherr.

.  Maldegbem,  Graf.

.  Massenbach,  Freiberr.

Mauceler,  Freiherr.

Münch,  Freiherr.
Münchingen,  Freiherr.
Neubronner.
Normann-Eyhrenfels,  Graf.
Ow-Wachendorf,  Freiherr.
Palm,  Freiherr.
Pflummern,  Freiherr.

.  Phull-Rieppur,  Freiberr.
4  der  Planitz  zu  Balzheim.

Podewils  zu  Leinstetten,  Freiherr.
Racknitz  auf  Laibach,  Freiherr.
Raßler,  Freiherr.
        <pb n="252" />
        244

v.  Reichlin-Meldegg,  Freiherr.

v.  Reischach,  Graf  und  Freiherr.

Reuttner  v.  Weyl,  Graf.

v.  Röder,  Freiherr.

v.  Saint-André,  Freiherr.

v.  Salm-Dyk-Reifferscheid,  Fürst.
Schad  v.  Mittelbiberach.

Schertel  v.  Burtenbach,  Freiherr.
Schott  v.  Schottenstein,  Freiherr,  genannt  v.  Hopffer.
Schütz-Pflummern,  Freiherr.
Seckendorf-Gutend,  Freiherr.
Seutter,  Freiherr.

Soden,  Graf.

Spetb,  Freiherr.
Stadion-Stadion-Thannhausen,  Graf.
Stain  zum  Rechtenstein,  Freiberr.
Stetten,  Freiherr.

.  Sturmfeder,  Freiherr.

Taubenheim,  Freiherr.

Tessin,  Freiherr.

Thannhausen,  Freiberr.
Tbumb-Neuburg,  Freiherr.

Troyff  zu  Domeneck,  Freiherr.
Ulm-Erbach-Mittelbiberach,  Freiberr.
Ulm-Werenwag,  Freiherr.
Uerküll-Gyllenband,  Graf.
Varnbüler,  Freiherr.

Vischer  zu  Ihingen.

Wagner  v.  Frommenhausen,  Freiherr.
v.  Wächter  zu  Lautenbach,  Freiherr.

v.  Wächter-Spittler  zu  Horn,  Freiherr.
v.  Weiler,  Freiherr.

*

km22222222  2  2  2  2—
        <pb n="253" />
        2465

Werner  v.  Kreit.

v.  Wiederhold,  Freiherr.
v.  Wölkern  zu  Balzbeim.
v.  Wöllwarth,  Freiherr.
v.  Zeppelin,  Graf.

II.
Verzeichniß
der  stimmberechtigten  Nittergutsbesitzer.
A.  Im  Neckarkreis.

Freiherr  Gustav  Wolfgang  v.  Bautz,  genannt  Cappler,  Nevierförster  in  Söflingen.

Freiherr  Götz  v.  Berlichingen  zu  Jarthausen,  Oberamts  Neckarsulm.

Freiherr  Carl  Ferdinand  v.  Berlichingen,  K.  Kammerherr  und  Oberst,  Adjutant  des
Kronprinzen  K.  Hoheit,  zu  Stuttgart.

Freiherr  Gustav  Imanuel  Friedrich  v.  Berlichingen,  K.  Kammerherr  zu  Stuttgart.

Freiherr  Reinhard  Friedrich  v.  Berlichingen,  K.  Kammerherr  zu  Stuttgart.

Freiberr  Wilhelm  Gustav  v.  Breitschwerdt,  K.  Kammerberr,  Direktor  des  K.  Gerichtshofs
  in  Tübingen.

Freiherr  Friedrich  Wilbelm  Carl  v.  Breuning  in  Stuttgart.

Freiherr  Carl  Ernst  Adolph  v.  Breuning,  Oberlieutenant  im  K.  4ten  Reiter-Regiment
in  Ludwigsburg.

Freiherr  Johann  Georg  Cotta  v.  Cottendorf,  K.  Bairischer  Kämmerer,  in  Stuttgart.

Graf  Friedrich  Wilpelm  Carl  v.  Dillen,  K.  Kammerberr  zu  Dätzingen,  Oberamts
Böblingen.

Freiberr  Wilhelm  Georg  Alfred  v.  Ellrichshausen,  Hauptmann  im  K.  Tken  Infanterie-Regiment
  in  Ulm.  .

Freiherr  Ernst  Ferdinand  Christian  v.  Ellrichshausen  in  Assumstadt,  Oberamts
Reckarsulm.
        <pb n="254" />
        246

Freiberr  Carl  Philipp  Georg  v.  Ellrichshausen,  Oberlieutenant  im  K.  2ten  Reiter-Regiment
  in  Stuttgart.

Freiherr  Carl  v.  Ellrichshausen,  Oberlieutenant  bei  der  Feldjäger-Abtheilung  in
Stuttgart.

Freiherr  Joseph  v.  Ellrichshausen,  Lieutenant  bei  der  K.  Leibgarde  in  Stuttgart.

Freiherr  Ludwig  Albert  Benjamin  v.  Gaisberg,  K.  Oberstlieutenant  a.  D.  in  Stuttgart.


Freiberr  Carl  Ludwig  Friedrich  Hermann  v.  Gaisberg,  Forstamts-Assistent  in  Ellwangen.


Freiherr  Carl  Heinrich  Albrecht  v.  Gaisberg  in  Ludwigsburg.

Freiberr  Ludwig  Georg  Dieterich  v.  Gaisberg,  K.  Kammerberr  und  Generalmajor
a.  D.  in  Ulm.

Freiherr  Wilbelm  Ferdinand  v.  Gaisberg,  Oberlieutenant  und  Schützenoffizier  im
K.  5ten  Infanterie-Regiment  in  Stuttgart.

Freiherr  Carl  Friedrich  v.  Gemmingen,  K.  Kammerherr  und  Kreis-Oberforstmeister
a.  D.  in  Bonfeld,  Oberamts  Heilbronn.

Freiherr  Gustav  Ludwig  Ernst  v.  Gemmingen  in  Guttenberg.

Freiherr  Ludwig  Moriz  v.  Gemmingen,  K.  Kammerherr  und  Ober-Justizrath  bei  dem
K.  Gerichtsbof  in  Ulm.

Freiherr  Ernst  Ludwig  v.  Gemmingen,  K.  Kammerherr  und  Regierungsrath  in  Stuttgart.


Freiberr  Wilpelm  Friedrich  Carl  v.  Gemmingen,  Oberamts-Gerichtsaktuar  in  Rottenburg.


Freiherr  Carl  Reinhard  Wiprecht  v.  Gemmingen,  Herzoglich  Sachsen-Meiningischer
Hofjägermeister  a.  D.,  in  Bonfeld,  Oberamts  Heilbronn.

Freiherr  Friedrich  Wilhelm  v.  Gemmingen  zu  Fürfeld,  Oberamts  Heilbronn.

Freiherr  Carl  Friedrich  Wilhelm  v.  Gemmingen,  Regiments-Quartiermeister  im  K.
D2ten  Infanterie-Regiment  in  Ludwigsburg.

Freiherr  August  Rudolph  Friedrich  v.  Gemmingen,  Großherzoglich  Badischer  Lieutenant
  a.  D.  zu  Fürfeld.

Freiherr  Carl  Heinrich  Otto  Eduard  v.  Gemmingen,  Copist  bei  ver  Oberrechnungs.
kammer  in  Stuttgart.
        <pb n="255" />
        247

Freiherr  Friedrich  Franz  Carl  Dieterich  v.  Gemmingen,  Oberamtsrichter  in  Heilbronn.

Freiherr  Franz  Karl  Wilhelm  Dieterich  v.  Gemmingen,  K.  Lientenant  a.  D.,  in
Stuttgart.

Freiherr  Ernst  Franz  Carl  v.  Gemmingen,  Nevierförster  zu  Lampoldsbausen.

Freiherr  Albert  v.  Hügel,  K.  Kammerherr  und  Nittmeister  a.  D.,  zu  Eschenau,  Oberamts
Weinsberg.

Freiherr  Friedrich  Wilhelm  Ludwig  v.  König,  K.  Kammerberr,  in  Mauren,  Oberamts
Böblingen.

Freiherr  Wilhelm  Paul  Heinrich  August  Eugen  v.  Maueler,  Lieutenant  im  K.  Zlen  Reiter-Negiment
  in  Stuttgart.

Freiherr  Eberhardt  Josepp  Christian  v.  Palm,  K.  Generalmajor  a.  D.,  in  Mühlhausen,
Oberamts  Cannstatt.

Freiberr  Friedrich  August  Wilhelm  Christian  v.  Palm,  K.  Kammerberr  und  Oberforstmeister
  a.  D.,  in  Stuttgart.

Freiherr  Marimilian  v.  Phull-Rieppur,  Vorstpraktikant  in  Stuttgart.

Graf  Georg  Wilbelm  Philipp  Ludwig  Alerander  Ferdinand  v.  Reischach,  pens.  Hauptmann
  des  K.  S8ten  Infanterie-Regiments  in  Ulm.

Graf  Wilpelm  Georg  Hans  Jakob  Ludwig  Rudolph  v.  Reischach,  Nevierförster  in
Simmersfeld.

Graf  Georg  Carl  August  Ludwig  v.  Reischach,  Oberlieutenant  im  K.  6ten  Infanterie-Regiment
  in  Stuttgart.

Freiherr  Julius  Samuel  Carl  Eduard  Ludwig  v.  Reischach,  Oberst  und  Commanvant
des  K.  2ten  Reiter-Regiments  in  Stuttgart.

Freiherr  Eduard  Albert  v.  Reischach,  K.  Kammerherr  und  Land-Oberstallmeister  in
Stuttgart.

Freiherr  Ernst  Hermann  Albert  v.  Reischach,  K.  Kammerherr  und  Major  a.  D.,  in
Stuttgart.

Freiherr  Leo  Ludwig  Rudolph  v.  Reischach,  K.  Kammerberr  und  Oberamtmann  a.  D.,
in  Stuttgart.

Freiherr  Julius  v.  Röder,  Geheimenraths-Sekretär  in  Stuttgart.

Freiherr  Carl  Franz  August  Sebastian  v.  Schertel-Burtenbach,  K.  Oberförster  a.  D.,
in  Stuttgart.

2
        <pb n="256" />
        248

Freiherr  Friedrich  Carl  v.  Sturmfeder,  K.  Kammerherr  und  Oberlieutenant  a.  D.,  in
Stuttgart.  ·

Freiherr  Benjamin  Franz  v.  Tessin,  Major  a.  D.,  zu  Hochdorf,  Oberamts  Vaihingen.

Freiherr  Carl  Franz  v.  Troyff  zu  Domeneck,  Generalmajor  a.  D.,  in  Stuttgart.

Freiherr  Friedrich  Gottlob  Carl  v.  Varnbüler,  K.  Kammerherr  in  Hemmingen,  Oberamts
  Leonberg.

Freiherr  Christoph  Ludwig  v.  Wächter,  K.  Kammerherr  zu  Lautenbach.

Freiherr  Johann  August  v.  Wächter,  K.  Kammerberr  und  Geheimer-Legationsrath.

Freiherr  Wilhelm  Friedrich  Franz  v.  Weiler,  K.  Kammerherr  zu  Weiler,  Oberamts
Weinsberg.

Freiherr  Carl  Ludwig  Christian  Wilhelm  v.  Wöllwarth,  K.  Rittmeister  a.  D.,  in  Esfingen,
  Oberamts  Aalen.

Bl.  Im  Schwarzwaldkreis.

Freiherr  Johann  Georg  Cotta  v.  Cottendorf,  K.  Bayerischer  Kämmerer,  in  Stuttgart.

Graf  Friedrich  Wilhelm  Carl  v.  Dillen,  K.  Kammerherr  zu  Dätzingen,  Oberamts
Böblingen.

Graf  Friedrich  Carl  Theodor  v.  Dillen,  Lieutenant  im  K.  1sten  Reiter-Regiment  in  Ulm.

Freiherr  Nikolaus  Leopold  v.  Enzberg,  in  Mählheim,  Oberamts  Tuttlingen.

Freiherr  Adolph  Wilhbelm  Balthasar  v.  Gültlingen,  K.  Erbkämmerer  und  Hofkammerförster
  in  Feuerbach.

Freiherr  Friedrich  Heinrich  Elias  Christian  v.  Hayn  zu  Geroldseck,  K.  Kammerherr,
Major  und  Kreisforstrath  a.  D.,  in  Stuttgart.

Freiherr  Friedrich  Rudolph  Hiller  v.  Gärtringen,  K.  Kammerherr  und  vormaliger
Fürstlich  Hechingenscher  Oberjägermeister,  in  Gärtringen.

Freiherr  Carl  v.  Ifflinger-Granegg,  Haupimann  im  K.  4ten  Infanterie-Regiment
in  Ludwigsburg.

Freiherr  Emil  August  v.  Kechler,  Hauptmann  im  K.  3ten  Infanterie-Regiment  zu  Stuttgart.

Freiherr  Gustav  v.  Kechler,  Lieutenant  im  K.  öten  Infanterie-Regiment  zu  Stuttgart.

Freiherr  Joseph  v.  Linden,  Minister  des  Innern  in  Stuttgart.
        <pb n="257" />
        249

Freiherr  Friedrich  v.  Münch,  K.  Bayerischer  Kämmerer,  zu  Hohenmühringen,  Oberamts
Horb.

Freiherr  Johann  Nepomuk  Carl  v.  Ow  in  Wachendorf,  Oberamts  Horb.

Freiherr  Edmund  v.  Ow,  Oberjustizrath  a.  D.,  in  Stuttgart.

Freiberr  Franz  Josepb  Adolph  v.  Ow,  Geheimer-Legationsrath.

Freiherr  Evwin  Carl  Friedrich  Bogislaw  v.  Podewils  in  Stuttgart.

Freiberr  Joseph  v.  Raßler,  K.  Oberst  a.  D.,  in  Weitenburg,  Oberamts  Horb.

Freiherr  Gustav  Ferdinand  Avolph  v.  Saint-André,  K.  Rittmeister  a.  D.,  zu  Cresbach,
Oberamts  Tübingen.

Freiherr  Carl  Friedrich  Wilhelm  Schott  v.  Schottenstein,  genannt  v.  Hopfer,  zu
Blästberg,  Oberamts  Tübingen.

Freiherr  Gustav  Heinrich  v.  Stain  zum  Rechtenstein,  K.  Bayerischer  Kämmerer,  in  Lichtenegg,
  Oberamts  Oberndorf.

Freiherr  August  Wilhelm  v.  Taubenheim,  K.  Kammerherr  und  Oberststallmeister  in
Stuttgart.

Freiherr  Friedrich  Leopold  Gottholv  Wilhelm  v.  Tessin  zu  Kilchberg,  Oberamts  Tübingen.


Freiherr  Wilhelm  Friedrich  v.  Tessin,  ebendaselbst.

Freiherr  Alfred  v.  Thumb-Neuburg,  Rittmeister  im  K.  3ten  Reiter-Regiment  in  Ludwigsburg.


Freiherr  Otto  v.  Thumb-Neuburg,  K.  Legationsratb  und  Kammerberr.

Freiherr  Carl  Fidel  Anton  Wagner  v.  Frommenhausen,  K.  Kammerherr  und  Hofjägermeister
  a.  D.,  zu  Frommenhausen,  Oberamts  Rottenburg.

Freiherr  Carl  Friedrich  Cuno  v.  Wiederhold,  Generalmajor  und  Adjutant  des  Königs,
in  Ludwigsburg.

C.  Im  Jartkreis.

Graf  Sigmund  Clemens  Philipp  v.  Adelmann  in  Hohenstadt,  Oberamts  Nalen.
Graf  Honor  Leopold  Clemens  Sigmund  Anselm  Nikolaus  v.  Adelmann,  in  Hohenstadt.
        <pb n="258" />
        250

Graf  Clemens  Philipp  Friedrich  Wilhelm  v.  Adelmann,  Rittmeister  im  K.  2ten  Reiter-Regiment
  in  Stuttgart.

Graf  Carl  Siegfried  Anton  v.  Adelmann,  Forstassistent  in  Mergentheim.

Freiherr  Carl  Joseph  v.  Adelsheim,  Major  des  K.  Ehren-Invalidencorps,  in  Mergentheim.


Freiherr  Götz  v.  Berlichin  gen  zu  Jarthausen,  Oberamts  Neckarsulm.

Freiherr  Carl  Ferdinand  v.  Berlichingen,  K.  Kammerherr  und  Oberst,  Adjutant  des
Kronprinzen  Königl.  Hoheit,  in  Stuttgart.

Freiherr  Gustav  Immanuel  Friedrich  v.  Berlichingen,  K.  Kammerherr  in  Stuttgart.


Freiherr  Reinhard  Friedrich  v.  Berlichingen,  K.  Kammerherr  in  Stuttgart.

Graf  Joseph  v.  Beroldingen,  K.  Staatsminister  in  Stuttgart.

Freiberr  Ludwig  Carl  Robert  v.  Crailsheim,  Rittmeister  im  K.  4ten  Reiter-Regiment
in  Ludwigeburg.

Freiherr  Hugo  Moriz  v.  Crailsheim  in  Morstein,  Oberamts  Gerabronn.

Graf  Cypristoph  Martin  v.  Degenfeld-Schomburg,  in  Stuttgart.

Graf  Götz  Christoph  v.  Degenfeld,  Oberst  a.  D.,  in  Großeißlingen.

Freiherr  Gottfriev  August  v.  Ellrichshausen,  Rittmeister  im  K.  3ten  Reiter-Regiment
in  Ludwigsburg.

Freiberr  Ludwig  Carl  Ernst  Cbristian  Alerander  v.  Eyb,  K.  Hauptmann  und  Straßenbau-Inspektor
  a.  D.,  in  Dorzbach.

Freiherr  Carl  Avolph  Eruard  v.  Eyb,  K.  Revierförster  zu  Dörzbach.

Freiherr  Carl  Friedrich  v.  Gemmingen,  K.  Kammerberr  und  Kreisoberforstmeister
a.  D.,  in  Bonfeld,  Oberamts  Heilbronn.

Freiherr  Gustav  Ludwig  Ernst  v.  Gemmingen,  in  Guttenberg.

Freiberr  Ludwig  Moriz  v.  Gemmingen,  K.  Kammerherr  und  Oberjustizrath  bei  dem
K.  Gerichtshof  in  Ulm.

Freiherr  Ernst  Ludwig  v.  Gemmingen,  K.  Kammerherr  und  Regierungsrath  in
Stuttgart.

Freiherr  Wilhelm  Friedrich  Carl  v.  Gemmingen,  Gerichts-Aktuar  in  Rottenburg.

Freiherr  Carl  Reinhard  Wiprecht  v.  Gemmingen,  Herzogl.  Sächsischer  Hofjagermeister
a.  D.,  in  Bonfeld,  Oberamts  Heilbronn.
        <pb n="259" />
        251

Freiherr  Christian  Philipp  v.  Hayn,  K.  Oberst  a.  D.,  in  Stuttgart.

Freiherr  Ludwig  Carl  Heinrich  Adolph  Hofer  v.  Loben  stein,  in  Stuttgart.

Freiberr  Wilhelm  Gottfried  Carl  vom  Holz,  Oberhofmeister  der  Königin  Majestät  in  Stuttgart.

Freiherr  August  Friedrich  Carl  Julius  Ernst  vom  Holz  zu  Alfdorf,  Oberamts  Welzbeim.

Freiherr  Hermann  Franz  Friedrich  vom  Holz,  K.  Kammerherr,  in  Nippenburg,  Oberamts
Ludwigsburg.

Georg  Cbristoph  Friedrich  Christian  v.  Kauffmann,  K.  Forstrath,  in  Stuttgart.

Freiherr  Carl  Friedrich  Wilbelm  v.  Killinger  in  Oehringen.

Freiberr  Wilbelm  Friedrich  v.  König  zu  Warthausen,  K.  Kammerherr  und  Ober-Tribunalrath
  in  Stuttgart.

Freiberr  Johann  Ernst  Maximilian  Gottfried  v.  Lang  zu  Leinzell.

Freiberr  Albert  Moriz  v.  Lang  zu  Leinzell.

Graf  Eomund  v.  Linden,  Oberst  und  Commandant  des  K.  4ten  Reiter-Regiments  in  Ludwigsburg.


Graf  Carl  Leopold  Ludwig  v.  Maldegbem,  K.  Niederländischer  Kammerberr  zu  Nieverstotzingen,
  Oberamts  Ulm.

Freiberr  Julius  Carl  Jonathan  Ernst  v.  Palm,  K.  Kammerherr  zu  Meßbach,  Oberamts
Künzelsau.

Freiherr  Eduard  Chpristops  Ludwig  Carl  v.  Seckendorf-Gutend,  K.  Kammerhperr,
von  Unterdeufstetten,  Oberamts  Crailsheim.

Freiherr  Albrecht  Friedrich  v.  Stetten  zu  Schloß  Stetten,  Oberamts  Künzelsau.

Freiherr  Ferdinand  August  v.  Stetten,  Oberlieutenant  im  K.  Z2ten  Reiter-Regiment  in
Stuttgart.

Freiherr  Ludwig  Christian  Eduard  v.  Stetten,  Hauptmann  im  K.  3ien  Jnfanteric-Regiment
  in  Stuttgart.

Freiberr  Gustav  Eberhard  Wilhelm  v.  Stetten,  Hauptmann  im  K.  7ten  Infanterie-Regiment
  in  Ulm.

Freiherr  Carl  Wilhelm  v.  Stetten,  Oberlieutenant  im  K.  6ten  Infanterie-Regiment
in  Stuttgart.

Freiherr  Christian  v.  Stetten,  Lieutenant  a.  D.,  in  Schloß  Stetten.

Freiherr  Carl  Heinrich  v.  Stetten,  Buchenbacher  Hauses,  Oberlieutenant  im  K.  lsten
Infanterie-Regiment  in  Ulm.
        <pb n="260" />
        252

Freiherr  Gottfried  v.  Stetten  in  Cannstatt.

Freiherr  Wilhelm  Ernst  v.  Tpannhausen,  K.  Revierförster  in  Ellenberg,  Oberamts
Ellwangen.

Graf  Friedrich  Carl  Wilhelm  v.  Uer  küll-Gyllenband,  K.  Forstratb  in  Stuttgart.


Graf  Rudolph  Carl  August  Wilhelm  v.  Uerküll-Gyllenband,  K.  Hofmarschall.

Freiherr  Carl  Ludwig  Christian  Wilhelm  v.  Wöllwarth,  K.  Rittmeister  a.  D.,  in  Essingen,
  Oberamts  Aalen.

Freiherr  Carl  Reinhard  Heinrich  Wilhelm  v.  Wöllwarth  zu  Laubach,  Oberamts  Aalen.

Graf  Johann  Friedrich  Traugott  v.  Zeppelin.

1)0.  Im  Donaukreis.

Albrecht  Friedrich  v.  Baldinger,  Oberst  und  Commandant  des  K.  7ten  Infanterie-Regiments
  in  Ulm.

Marimilian  Joseph  v.  Baldinger,  Major  und  Bataillons-Commandant  im  K.  kten
Infanterie-Regiment  in  Ludwigsburg.

Wilhelm  v.  Balvinger,  Postassistent  in  Heilbronn.

Sigmund  v.  Baldinger,  Oberlieutenant  im  K.  k2ten  Infanterie-Regiment  in  Ludwigsburg.


Carl  Friedrich  Hans  Sigmund  v.  Baldinger,  Oberlieutenant  im  K.  öten  Infanterie-Regiment
  in  Stuttgart.

Albert  Friedrich  v.  Baldinger,  K.  Revierförster  a.  D.,  zu  Waiblingen.

Irenäus  Germanus  Antonius  v.  Baldinger,  Senator  a.  D.,  in  Stuttgart.

Tbeodor  August  v.  Baldinger,  Oberstlieutenant  und  Bataillons-Commandant  im  K.
ten  Infanterie-Regiment  in  Ludwigsburg.

Graf  Paul  Ignaz  v.  Beroldingen,  K.  Kammerherr,  zu  Ratzenried,  Oberamts
Wangen.

PHilipp  Jakob  Besserer  v.  Thalfingen  zu  Ulm.

Gustav  Adolph  Besserer  v.  Thalfingen,  K.  Lieutenant  a.  D.,  in  Ulm.

Benedikt  Besserer  v.  Thalfingen  in  Ulm.

Albert  Besserer  v.  Thalfingen  in  Ulm.
        <pb n="261" />
        253

Albrecht  Friedrich  Besserer  v.  Thalfingen,  Senator  a.  D.,  in  Ulm.

Georg  Sigmund  Besserer  v.  Thalfingen  in  Ulm.

Freiberr  Marxr  Christoph  Besserer  v.  Thalfingen,  K.  Oberförster  zu  Reichenberg.

Freiherr  Franz  Daniel  Besserer  v.  Thalfingen,  Major  a.  D.,  in  Ludwigsburg.

Graf  Christoph  Martin  v.  Degenfeld-Schomburg  in  Stuttgart.

Graf  Götz  Christopp  v.  Degenfeld-Schomburg,  Ocberst  a.  D.,  in  Großeislingen.

Freiher  Maximilian  Joseph  v.  Freyberg-Eisenberg-Allmendingen  in  Groß-Allmendingen,
  Oberamts  Ehingen.

Freiherr  Ludwig  Georg  Dieterich  v.  Gaisberg,  K.  Kammerberr  und  Generalmajor  a.  D.,
in  Ulm.

Graf  Raimund  v.  Fugger-Kirchberg-Weissenhorn  zu  Oberkirchberg,  Oberamts
Laupheim.

Freiberr  Viktor  Nomuald  Heinrich  Hardt  v.  Wellenstein,  K.  Kammerherr  und  Major
a.  D.,  in  Ulm.

Freiherr  Augüst  v.  Hornstein-Bußmannshausen.

Freiherr  Karl  Theodor  v.  Hornstein-Grüningen,  in  Grüningen,  Oberamts  Riedlingen.

Albrecht  Friedrich  v.  Kolb  in  Ulm.
Freiherr  Wilhelm  Friedrich  Viktor  Wenzeslaus  Joseph  v.  König  zu  Warthausen.
Freiherr  Carl  Friedrich  v.  König  zu  Warthausen,  K.  Kammerberr,  in  Warthausen,  Oberamts
  Biberach.
Graf  Hugo  Carl  Immanuel  Friedrich  Joseph  August  Johann  Eberhard  v.  Leutrum,
K.  Kammerherr,  Obertribunalrath  und  General-Staatsanwalt  in  Stuttgart.

Graf  Carl  Leopold  Ludwig  v.  Maldeghem,  K.  Niederländischer  Kammerherr,  zu  Niederstotzingen,
  Oberamts  Ulm.

Freiherr  Friedrich  Wilhelm  Paul  Emil  v.  Maueler,  K.  Kammerherr,  Vicepräsident  des
K.  Oberhofraths  und  Chef  des  K.  Geheimen-Cabinets  in  Stuttgart.

Freiherr  Friedrich  v.  Münch,  K.  Bayerischer  Kämmerer,  zu  Hohenmühringen,  Oberamts
Horb.

Carl  v.  Neubronner  in  Ulm.

Carl  Friedrich  von  Neubronner,  K.  Oberlieutenant  a.  D.,  in  Ulm.

Graf  Carl  Ludwig  August  Friedrich  v.  Normann-Ehrenfels  zu  Ehrenfels,  Oberamts
Münfingen.
        <pb n="262" />
        254

Freiherr  Carl  August  Eberbard  v.  Palm,  Oberlieutenant  a.  D.,  in  Mühlhausen.

Freiherr  Ernst  v.  Pflummern  zu  Biberach.

Graf  Caspar  Carl  Cäsar  Viktor  Neuttner  v.  Weyl,  K.  Kammerherr,  zu  Achstetten,
Oberamts  Laupheim.

Fürst  Alfred  Joseph  Clemens  v.  Salm-Reifferscheid-Dyk,  zu  Baindt.

Moriz  Schad  v.  Mittelbiberach,  Oberjustiz-Assessor  in  Ellwangen.

Freiherr  Albrecht  Ludwig  v.  Seutter  zu  Arnegg.

Freiherr  Christoph  Heinrich  v.  Seutter,  K.  Oberförster  in  Ellwangen.

Freiherr  Marimilian  v.  Speth-Untermarchthal,  K.  Rittmeister  a.  D.,  in  Zwiefaltenvorf,
  Oberamts  Riedlingen.

Freiherr  Carl  von  Speth-Schülzburg,  zu  Schülzburg,  Oberamts  Münfingen.

Freiherr  Mar  Theodor  v.  Süßkind,  K.  Kammerherr,  in  Schwendi.

Freiberr  Maxrimilian  Marquard  Joseph  Anton  Carl  Ferdinand  Wilhelm  v.  Ulm-Erbach-Mittelbiberach,
  zu  Erbach,  Oberamts  Ehingen.

Freiherr  Carl  v.  Wächter-Spittler,  Minister  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  in
Stuttgart.

Carl  Werner  v.  Kreit,  zu  Greut,  Oberamts  Ravensburg.

Ludwig  Carl  Wilhelm  v.  Wölkern,  K.  Oberstlieutenant  a.  D.,  in  Stuttgart.
        <pb n="263" />
        N  25.
Regierungs=  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  15.  November  1855.

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  ver  Departements.  Verfügung  in  Betreff  der  Vollziebung  des  Gesetes  über  einige  Abänderungen
  des  bestehenden  Eherechts  vom  1.  Mai  1855.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.

Der  Departements  der  Justiz  und  des  Kirchen=  und
Schulwesenes.
Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Verfügung  in  Betreff  der  Vollziehung  des  Gesetzes  über  einige  Abenderungen  des  bestebenden
Eherechts  vom  1.  Mai  1855.

Zu  Vollziehung  des  Gesetzes  über  einige  Abäuderungen  des  bestehenden  Eherechts
vom  1.  Mai  1855  wird  in  Gemäßbeit  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen
Majestät  vom  1.  d.  M.  Nachstehendes  verfügt:
        <pb n="264" />
        256

8.  1.
Zu  Art.  4  des  Gesetzes.

Die  hier  für  dispensabel  erklärten  Ehehindernisse  beziehen  sich  auf  die  Ehen

1)  mit  des  Vaters  Schwester;

2)  mit  der  Mutter  Schwester;

3)  mit  der  Schwester  der  noch  am  Leben  befindlichen  geschiedenen  Ehefrau;

4)  mit  dem  Bruder  des  noch  am  Leben  befindlichen  geschiedenen  Ehemanns:

5)  mit  der  Schwester  oder  dem  Bruder  einer  noch  am  Leben  befindlichen  Person,

zwischen  welcher  und  dem  Nupturienten  außerehelicher  Beischlaf  stattgefunden  hat;:

6)  mit  des  Vaters  Bruders  Wittwe.

Die  Dispensationsgesuche  sind  vurch  die  betreffenden  ehegerichtlichen  Senate,  beziehungsweise
  durch  die  Civil-Senate  (Art.  14  des  Gesetzes)  der  Gerichtshöfe  mit  den
erforderlichen  Urkunden,  bei  welchen  auch  eine  Aeußerung  der  geistlichen  und  weltlichen
Ortsbehörde  nicht  fehlen  darf,  dem  Justiz-Ministerium  vorzulegen.

8.  2.
Zu  Art.  5  des  Gesetzes.

Wenn  die  Ehe  vor  der  bürgerlichen  Behörde  eingegangen  werden  will,  so  haben  die
Verlobten  ihr  Vorbaben  in  Person  oder  durch  Specialbevollmächtigte  einem  der  nach
Art.  7  des  Gesetzes  zuständigen  Bezirksrichter  vorzutragen,  die  Gründe,  aus  welchen  sse
auf  vdiese  Form  der  Ebeschließung  beschränkt  sind,  anzugeben  und  mit  den  geeigneten  Urkunden
  zu  belegen,  deßgleichen  die  nuch  Abs.  1  und  2  des  Art.  8  des  Gesetzes  erforderliche
Beurkundung  vorzulegen.

F.  3.

Kann  dem  Gesuche  entsprochen  werden,  und  ist  nicht  Dispensation  von  dem  Aufgebot
  nachgesucht  und  ertheilt  worden,  so  sind  Bekanntmachungen  für  drei  Sonntage  je
nach  den  Formularen  I.  II.  und  III.  auszufertigen  und  den  betreffenden  Ortsobrigkeiten
(Art.  5  des  Gesetzes)  unmittelbar,  oder  wenn  eine  oder  die  andere  der  letztern  einem
andern  Bezirksgerichte  untergeben  ist,  durch  Vermittlung  dieser  Stelle  zuzufertigen  und
die  Bekanntmachungen  zu  bewerkstelligen.

Ist  in  dem  betreffenden  Orte  kein  Rathhaus,  so  erfolgt  der  Anschlag  an  der  für
amtliche  Bekanntmachungen  sonst  bestimmten  Stelle.

Die  Bekanntmachungen  sollen  an  den  bestimmten  Sonntagen  vor  Beginn  des  Vor-
        <pb n="265" />
        257

mittagsgottesbienstes  angeschlagen  und  nicht  vor  Beendigung  des  Abendgottesdienstes  abgenommen
  werden.

Ist  Dispensation  von  dem  zweiten  und  dritten,  oder  bloß  von  dem  dritten  Aufgebot
erfolgt,  so  wird  hienach  in  den  nach  den  Formularen  1—III.  einzurichtenden  Bekanntmachungen
  die  Ueberschrift  in  „Erste,  Zweite  und  Dritte,“  beziehungsweise  in  „Zweite
und  Dritte“  Bekanntmachung  abgeändert.

F.  4.

Die  Ortsvorsteher  haben  auf  den  Bekanntmachungen  zu  beurkunden,  daß  diese  angeschlagen
  waren,  und  wo  und  an  welchen  Sonntagen  der  Anschlag  erfolgt  ist.

Ist  die  Bekanntmachung  im  Ausland  erfolgt,  so  haben  die  Verlobten  eine  solche  Urkunde,
  welche  von  der  betreffenden  auslandischen  Gerichtsstelle  beglaubigt  seyn  muß,  sich  zu
verschaffen  und  dem  Bezirksrichter  vorzulegen.

Die  beurkundeten  Bekanntmachungen  sind  zu  den  bezirksgerichtlichen  Akten  zu  registriren.

S.  5.

Die  Vorschriften  der  .  2—4  sind  auch  in  dem  Falle  zu  beobachten,  wenn  die
kirchlichen  Aufgebote  erfolgt  sind,  und  die  Schließung  der  Ehe  vurch  kirchliche  Trauung
erst  nachher  auf  Hindernisse  stößt,  welche  die  Verlobten  zu  Angehung  der  bürgerlichen
Beborde  berechtigen.

8.  6.
Zu  Art.  6  des  Gesetzes.

Im  Fall  einer  Einsprache  gegen  die  Schließung  ver  Ehe  hat  der  Bezirksrichter  immer
  zunächst  einen  Versuch  zur  außergerichtlichen  Erledigung  zu  machen.

F.  7.
Zu  Art.  7  des  Gesetzes.

Zu  Begründung  der  Zuständigkeit  des  Bezirksrichters  des  „neuen  Niederlassungsortes“
  der  Verlobten  genügt  es  nicht  an  der  bloßen  Erklärung  der  Letzteren,  daß  sie  sich
an  einem  gewissen  Orte  niederlassen  wollen  oder  werden.

Vielmehr  müssen,  wenn  die  Niederlassung  noch  nicht  wirklich  erfolgt  ist,  Thatumstände
nachgewiesen  seyn,  welche  dieselbe  als  unzweifelhaft  in  Aussicht  stellen.

Ist  der  Bezirkorichter  oder  der  Gerichtsaktuar  verhindert,  an  der  Verhandlung  Theil
zu  nehmen,  so  treten  vie  allgemeinen  Normen  in  Beziehung  auf  die  Stellvertretung  ein.
        <pb n="266" />
        258

Die  Ebeschließung  geschiebt,  sofern  nicht  Disepensation  ertheilt  worden  ist  (Gesetz
Art.  14,  Ziff.  2,  lil.  b.  c.),  in  dem  Rathhaus  des  Amtsitzes  des  Bezirksrichters.

S.  8.
Zu  Art.  8  des  Gesetzes.

Unter  der  Ortsobrigkeit  ist  bier  der  Gemeinderath  des  Wohnortes  oder  in  dessen
Ermanglung  des  Geburtsortes  der  Verlobten  verstanden.

Die  ortsobrigkeitliche  Urkunde  muß  durch  das  vorgesetzte  Bezirkspblizeiamt  beglaubigt
  seyn.

F.  9.
Zu  Art.  9  des  Gesetzes.

Die  Gerichtspersonen  und  Partien  erscheinen  in  feierlicher  Kleidung.

Die  Verlobten  treten  vor  den  Bezirksrichter  und  dieser  eröffnet  den  Akt  mit  einem
der  Wichtigkeit  vesselben  angemessenen  kurzen  Vortrag  über  den  Zweck  der  Verhandlung
und  über  die  rechtliche  und  sittliche  Bedeutung  der  Ehe.  Sofort  richtet  derselbe  an  den
Bräutigam  die  Frage:

Sind  Sie  (Vor=  und  Zunamen  des  Bräutigams)  ernstlich  entschlossen,  die  gegenwärtige
  (Vor=  und  Zunamen  der  Braut)  zur  Ehefrau  zu  nehmen?

Nachdem  ver  Bräutigam  mit  „Ja“  geantwortet  hat,  richtet  der  Bezirksrichter  an  vie
Braut  die  Frage:

Sind  Sie  (Vor=  und  Zunamen  der  Braut)  ernstlich  entschlossen,  den  gegenwärtigen
  (Vor=  und  Zunamen  des  Bräutigams)  zum  Ehemann  zu  nehmen?

Jse  auch  von  der  Braut  die  Antwort  mit  „Ja“  erfolgt,  und  haben  sich  die  Verlobten
  auf  die  an  sie  gerichtete  Aufforderung  die  rechte  Hand  gereicht,  so  spricht  der  Bezirksrichter
  die  Worte:

Kraft  des  Gesetzes  erkläre  ich  hiemit  diese  Ehe  als  rechtsgültig  geschlossen  und
fordere  Sie  auf,  von  nun  an  als  Ehegatten  sich  zu  betrachten.

Dem  ganzen  Akte  haben  die  Anwesenden  stehend  anzuwohnen.

.  10.
Zu  Art.  11  des  Gesetzes.
Das  nach  dem  Formular  IV.  zu  verfassende  Protokoll  ist  vor  dem  Beginn  der  Verhandlung
  in  doppelter  Ausfertigung  vorzubereiten,  alsbald  nach  beendigtem  Akte  durch  den
        <pb n="267" />
        259

Gerichtsaktuar  vorzulesen  und  in  beiden  Ausfertigungen  durch  die  Neuverebelichten  und
die  Gerichtspersonen  zu  unterschreiben.

Eine  der  Protokollausfertigungen  ist  nebst  den  beigebrachten,  dem  Protokoll  beizunumerirenden
  Urkunden  in  der  Registrakur  der  Bezirksgerichts  aufzubewahren.

S.  11.
Zu  Art.  12  des  Gesetzes.

Die  zweite  Ausfertigung  des  Protokolls  muß  den  Ebegatten  sogleich  nach  der  Unterzeichnung
  zugestellt  werden.

Die  für  die  Geistlichen  bestimmten  Protokollauszüge  sind  nach  dem  Formular  V.  zu
fertigen,  und  ist  von  den  Geistlichen  die  geschehene  Vormerkung  in  dem  Familienregister
zu  den  bezirksgerichtlichen  Akten  zu  bescheinigen.

Neuverehelichte,  welche  verschiedenen  Confesssonen  angehören,  werden  in  dem  Familienregister
  eingetragen,  worin  der  Ehemann  bisber  bemerkt  war,  oder  im  Fall  einer  kirchlichen
Trauung  einzutragen  gewesen  wärc.

Ueber  alle  im  Bezirk  vorkommende  bürgerliche  Eheschließungen  ist  bei  dem  Bezirks—
gericht  ein  fortlaufendes  Verzeichniß  nach  dem  Formular  VI.  zu  führen.

8.  12.
Zu  Art.  13  des  Gesetzes.

Etwa  nöthige  Vorverhandlungen  finden  nicht  vor  dem  gemeinschaftlichen  Amte,  sondern
vor  dem  Ortsvorsteher  statt.

Die  Mittheilung  einer  Abschrift  der  die  Ungültigkeit  einer  Ehe  aussprechenden  Entscheidung
  geschieht  durch  den  Civilsenat  von  Amtswegen  an  den  betreffenden  Bezirksrichter,
welcher  die  Abschrift  zu  den  Akten  zu  registriren,  im  Eberegister  Vormerkung  zu  machen
und  eine  Abschrift  der  Abschrift  dem  betreffenden  Ortsgeistlichen  Behufs  des  Eintrags  in
vas  Familienregister  zu  übersenden  hat.

g.  13.
Zu  Art.  15  des  Gesetzes.

Die  Geburtsprotokolle  sind  nach  dem  Formular  VII.  und  die  Sterbeprotokolle  nach
dem  Formular  VIII.  auszufertigen.
        <pb n="268" />
        260

8.  14.
Zu  Art.  16  des  Gesetzes.

Hat  vor  der  Zurückgabe  des  Geburtsprotokolls  an  den  Ortsvorsteher  die  Taufe  des
Kindes  stattgefunden,  so  ist  von  dem  Geistlichen  seinem  vidit  der  Tag  der  Taufe  und,  wenn
die  Vornamen,  welche  das  Kind  in  der  Taufe  erhalten  hat,  mit  den  im  Geburtsprotokoll
enthaltenen  nicht  übereinstimmen  sollten,  die  geeignete  Bemerkung  beizufügen.  Erfolgt  die
Taufe  später,  so  muß  dem  Ortsvorsteher  hierüber  nachträgliche  Mittheilung  gemacht  und
von  diesem  sofort  besondere  Anzeige  an  den  Bezirkorichter  erstattet  werden.

Auf  den  Sterbeprotokollen  ist  vor  der  Einsendung  an  den  Bezirksrichter  auch  der
Beerdigungstag  durch  den  Ortsvorsteher  beizusetzen.

8.  15.

War  der  Gestorbene  ein  Angehöriger  eines  andern  Bezirks,  so  unterbleibt  die  Mit—
theilung  des  Sterbeprotokolls  an  den  Geistlichen  des  Sterbeortes.  Der  Bezirksrich
ter  aber,  an  welchen  der  Ortsvorsteher  das  Sterbeprotokoll  sofort  einzusenden  hat,  ist
gebalten,  eine  Abschrift  vesselben  Behufs  des  Eintrags  in  dem  Familienregister  dem  Geistlichen
  des  Wohnorts  des  Gestorbenen  unverweilt  mitzutheilen,  welcher  die  Protokollsabschrift
  nach  davon  gemachtem  Gebrauch  mit  seinem  vidit  versehen  an  den  Bezirksrichter
zurückzusenden  hat.

8.  16.

In  Orten,  wo  Geistliche  von  verschiedenen  Confessionen  sich  befinden,  ist  derjenige
Ortsgeistliche  der  zuständige,  in  dessen  Familienregister  der  Vater,  bei  unehelichen  Geburten
die  Mutter  des  neugeborenen  Kindes,  beziehungsweise  des  Gestorbenen  bisher  ein—
getragen  war.

8.  17.
Zu  Art.  17  des  Gesetzes.

Die  Geburtsregister  sind  nach  dem  Formular  IX.  und  die  Sterberegister  nach  dem

Formular  X.  einzurichten.
Diesen  Registern  sind  die  Geburts=  beziebungsweise  Sterbeprotokolle  beizunumeriren.
Die  Einträge  hat  der  Bezirksrichter  eigenhändig  zu  machen.
        <pb n="269" />
        261

g.  18.
Zu  Art.  19  des  Gesetzes.
Bei  dem  Sportelansatz  ist  auf  den  Grad  der  Möhewaltung  der  Behörden  und  auf
die  Vermögensverbältnisse  der  Betbeiligten  Rücksicht  zu  nehmen.
Bei  den  Zwischensätzen  von  5  bis  10  fl.  ist  immer  nur  um  Gulden  aufzusteigen.
Baare  Auslagen,  z.  B.  Postporto,  Insertionsgebühren  und  dergleichen,  sowie  etwaige
Reisekosten  sind  von  den  Betheiligten  neben  den  Sporteln  zu  bezahlen.

F.  19.
Zu  Art.  20  des  Gesetzes.

Hinsichtlich  der  baaren  Auslagen  findet  hbier  dasselbe  statt,  wie  zu  F.  18.

Der  Betrag  der  von  dem  Ortsvorsteher  bezogenen  Belohnung  ist  je  auf  dem  betrefsenden
  Protokoll  kurz  anzumerken.

8.  20.
Zu  Art.  13  bis  20  des  Gesetzes.

Haben  Ehegatten,  deren  Ehe  vor  der  bürgerlichen  Behörde  geschlossen  worden  ist,  sich
später  kirchlich  trauen  lassen,  so  finden  nach  vollzogener  kirchlicher  Trauung  die  Bestimmungen
  des  Gesetzes  Art.  13  bis  20  auf  die  betreffende  Ehe  fernerhin  keine  Anwendung.

Stuttgart  den  5.  November  1855.

Plessen.  Vächter.
        <pb n="270" />
        262

Formular  I.

Erste  Bekanntmachung
einer  beabsichtigten  Sheschließung  vor  der  bürgerlichen  Behörde.

Es  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß
(Ver=  und  Zunamen,  Alter,  Beruf,  Wohn=  und  Heimathort  des  Bräutigams)
Sohn  des  (Vor=  und  Zunamen,  Beruf  und  Wohnort  des  Vaters,  beziebungsweise  der  Mutier)
und
(Vor=  und  Zunamen,  Alter,  Wohn=  und  Heimathort  der  Braut)

Tochter  des  (Vor=  und  Zunamen,  Alter,  Beruf  und  Wobnort  des  Vaters,  beziehungsweise  der  Mutter)
eine  Ebe  unter  sich  zu  schließen  Willens  sind.

Etwaige  Einsprachen  sind  bei  dem  unterzeichneten  Bezirksrichter  vorzubringen.

(Ort)  am  (Datum)
Der  Königlich  Württembergische

Bezirkörichter:
(Unterschrift.)

Formular  Il.

Zweite  Bekanntmachung.

(Im  Uebrigen  wie  Formular  I.)

Formular  III.

Dritte  Bekanntmachung.

(IZm  Uebrigen  wie  Formular  I.)
        <pb n="271" />
        263
Formular  IV.

(Ort)
Verhandelt  am  (Tag,  Monat  und  Jahr  mit  Worten  und  Zahlen)  (Vor=  oder  Nach-)  Mittags
...  Uor  in  dem  Rathhause.
Vor  dem  Bezirksrichter  (Namen)
dem  Gerichtsaktuar  (Namen)
und  den  Gerichtsbeisitzern  (Vor=  und  Zunamen)
sind  erschienen:
(Vor=  und  Zunamen  des  Bräutigams).
geboren  am  (Tag,  Monat  und  Jahr)  zu  (Geburtsor)
(evangelischer,  katholischer)  Confession  (ist  er  Angehöriger  einer  nicht  vom  Staat  als  Körperschaft
anerkannten  Religionsgesellschaft,  so  ist  dieses  hier  anzugeben)
Beruf:  wohnhaft  in  bürgerlich  in
Sohn  des  (Vor=  und  Zunamen,  Beruf  und  Wohnort  des  Vaters)
und  der  (Vor=  und  Zunamen  der  Mutter)

und
(Vor=  und  Zunamen,  Geburtstag,  Geburksort,  Confession,  Wohn=  und  Heimathort  der  Braut)
Tochter  des  (Vor=  und  Zunamen,  Beruf  und  Wohnort  des  Vaters)
und  der  (Vor=  und  Zunamen  der  Mutter)

welche  ihre  vorhabende  Ehe  vor  der  bürgerlichen  Behörde  schließen  zu  wollen  erklärt
haben.

Nachdem  die  in  Art.  8  des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1855  genannten  Urkunden  beigebracht
  worden  find,

Beil.  Nr.
und  die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Vorhabens  an  den  Sonntagen
(Daten  der  betreffenden  Sonntage)
in  (Orte,  wo  die  Bekanntmachung  erfolgt  is.  vorschriftmäßig  stattgefunden  hat,
Beil.  Nr.
2
        <pb n="272" />
        264

auch  gegen  die  Eheschließung  keine  Einsprache  gemacht  worden  ist  (würden  Ginsrrachen  gemacht,
so  ist  die  Erledigung  darzuthun)  und  da  der  Ebeschließung  auch  sonst  kein  Hinderniß  im  Wege
steht  (waren  Hindernisse  zu  beseitigen,  so  ist  hier  Nachweis  zu  geben);  so  bat  der  Bezirksrichter  die
Verlobten  vortreten  lassen,  dieselben  auf  den  Zweck  ibres  gegenwärtigen  Erscheinens  vor
Gericht  bingewiesen,  sofort  über  die  rechtliche  und  sittliche  Bedeutung  des  Ehebündnisses
belehrt  und  hierauf  an  den  Bräutigam  die  Frage  gerichtet:
Sind  Sie  (Vor=  und  Zunamen  des  Bräutigams;  ernstlich  entschlossen,  die  gegenwärtige
(Vor=  und  Zunamen  der  Braut)  zur  Ebefrau  zu  nehmen?
Derselbe  antwortete  mit  Ja.
Sofort  wurde  die  Braut  gefragt:
Sind  Sie  (Ver=  und  Zunamen  der  Bram)  ernstlich  entschlossen,  den  gegenwärtigen
(Vor=  und  Zunamen  des  Bräutigams)  zum  Ehemann  zu  nehmen?
und,  nachdem  auch  ste  die  Frage  mit  Ja  beantwortet,  auch  beide  Verlobten  sich  die  rechte
Hand  gereicht  batten,  durch  den  Bezirksrichter  ausgesprochen:
„Kraft  des  Gesetzes  erkläre  ich  hiemit  diese  Ehe  als  rechtsgültig  geschlossen  und
fordere  Sie  auf,  von  nun  als  Ehegatten  sich  zu  betrachten.“

Diese  Eheschließung  beurkunden  nach  Vorlesung  des  gegenwärtigen  Protokolls

Die  Neuverehelichten:  Der  Bezirksrichter:
(Unterschriften  mit  Vor-  (Umeerschrift.)
und  Zunamen.)  Der  Gerichtsaktuar:

(Unterschrift.)
Die  Gerichtsbeisitzer:
(Unterschriften  mit  Vorund
  Zunamen.)
        <pb n="273" />
        265
Formular  V.
Protokoll-Auszug.
(Wie  in  dem  Formular  IV.  bis  „erklärt  haben“"")  —  —
Diese  Eheschließung  #(wie  in  dem  Fermular  IV.  bis  zum  Schluß,  einschließlich  der  sammtlichen
Umerschriften.)
Vorstehenden  Auszug  beglaubigt  zum  Behuf  der  geeigneten  Vormerkung  in  dem  Familien-Register

  nach  Art.  12  des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1855.

(Ort  am  (Datum)
Der  Bezirkerichter:

Formular  VI.
Bezirks-Gericht  (Or)

Bürgerliches  Ehe-Negister.

 

1

Fort-  Registratur-  Namen,  Beruf  und  Wohnort  Tag,  Monat
laufende  fach-Rr.  der  und  Jahr  Bemerkungen.
Nummer.  Fasc.  Nr.  Neuverehelichten.  der  Eheschließung.
        <pb n="274" />
        266
Formular  VII.

Geburts-Protokoll.

Vor  dem  unterzeichneten  Orts-Vorsteher  zu  (Ort)  ist  heute
(Vor=  und  Zunamen,  Beruf  und  Wohnort  der  Person,  welche  die  Anzeige  gemacht  hat,  mit
Angabe  des  Verwandtschafts=  oder  sonstigen  Verhältnisses,  in  welchem  sie  zu  der  Mutter  des
Kindes  steht)
erschienen  mit  der  Anzeige,  daß  am
(Tag,  Monat  und  Jahr  der  Geburt  mit  Worten)
um  (Stunde)  Uhr  (Tageszeit)  dahier  die
(Vor=  und  Zunamen,  Wohn-,  beziehungsweise  Heimathort  der  Mutter,  ist  diese  verehelicht,  mit
Angabe  der  Vor=  und  Zunamen  und  des  Berufs  ihres  Ehemanns;  ist  fie  unverehelicht,  so  ist
dieses  unter  Angabe  der  Vor=  und  Zunamen,  des  Berufs  und  Wohnortes  ihres  Vaters
anzuführen)
mit  einem  Kinde  ..  lichen  Geschlechts,  welchem  die  Vornamen  (einzusetzen)  beigelegt
worden,  niedergekommen  sei.
Diese  Anzeige  beurkunden  nach  Vorlesung  des  Protokolls
(Ort  und  Datum)

Die  anzeigende  Person:  Der  Ortsvorsteher:
(Unterschrift)  (Unterschrift)

Formular  VIII.

Sterbe-Protokoll.

Von  dem  unterzeichneten  Orts-Vorsteher  zu  (Ort)  ist  beute
(Vor=  und  Zunamen,  Beruf  und  Wohnort  der  Person,  welche  die  Anzeige  gemacht  hat,  mit
·  Angabe  des  Verwandtschafts-  oder  sonstigen  Verhältnisses,  in  welchem  sie  zu  dem  Gestorbenen
gesianden  ist)
erschienen  mit  der  Anzeige,  daß  am
(Tag,  Monat  und  Jahr  des  Todes  mit  Worten)

um  (  —  Uhr  (Tageszeit)  dahier
        <pb n="275" />
        267

(Vor=  und  Zunamen,  Alter,  Beruf,  Wohn=  beziehungsweise  Heimathert,  im  Fall  des  ehelichen
Standes  Angabe  von  Ver=  und  Zunamen  des  Ehegatten,  im  entgegengesetzten  Falle  Angabe

der  Vor=  und  Zunamen,  des  Berufs  und  Wohnorts  der  Eltern)
in  Folge  (Benennung  der  Krankheit)  dahier  gestorben  ist.

Diese  Anzeige  beurkunden  nach  Vorlesung  des  Protokolls
(Ort  und  Datum)

Die  anzeigende  Person:

 

 

Der  Orts-Vorsteher:
(Unterschrift)  (Anterschrift)
Formular  IX.
Bezirks-Gericht  (Ort)
Geburts-ANegister.
ort-  Ge-  Tag,  Mo-2
  Bei-  Vor-  und  Zunamen,  shieht  Vornamen  nat,  Jahr  Belagen=
  Gemeinde.  Beruf  und  Wohnort  des  und  Stunde
Num-  N  des  „  der  Geburt  merkungen.
mer.  r.  der  Eltern.  Kindes  Kindes.  e  Kündes.
        <pb n="276" />
        Formular  X.

268

Bezirks-Gericht  (Ort
Sterbe-Negister.

 

Fortlaufende

Nummer.


Beilagen-



Gemeinde.

Vor=  und  Zunamen,
Stand,  Beruf,
Wohn-beziehungsweise
Heimathort
des  Gestorbenen.

Tag,  Monat,

  Jahr  betzte
und  Stunde  Krankbeit.
des  Todes.

l
Tag  der

e-n
erdigung.

Bemerkungen.


 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gedruckt  bei

G.  Hasselbrink.
        <pb n="277" />
        <pb n="278" />
        <pb n="279" />
        26.
RNegierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  17.  November  1855.

Inhal  t.
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Berechtigung  zum  Bierbrauen  und  Branntweinbrennen  und
zum  Betriebe  von  Wirthschaftogewerben.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gese  6,

betreffend  die  Berechtigung  zum  Bierbrauen  und  Branntweinbrennen  und  zum  Betriebe
von  Wirtbschaftsgewerben.

Wilheilm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anbörung  Unseres  Gebeimen-Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir  wie  folgt:

Art.  1.
Die  Fabrikation  von  Bier  und  Branntwein,  so  wie  der  Betrieb  von  Wirtb-
        <pb n="280" />
        270

schaftsgewerben  ist  von  einer  besonderen  Ermächtigung  der  Regierungsbebörden  abhängig.
  Die  Fabrikation  und  der  Verkauf  von  Essig  ist  dieser  Ermächtigung  nicht  mehr
unterworfen.

Art.  2.

Mit  einer  Bierbrauerei  ist  die  Berechtigung  verbunden,  Bier  zu  brauen,  Branntwein
zu  brennen  und  Bier  in  Quantitäten  von  wenigstens  einem  Imi  an  und  Branntwein  in
Quantitäten  von  wenigstens  einer  Schenkmaas  an  zu  verkaufen.

In  der  Befugniß  zur  Branntweinbrennerei  liegt  das  Necht,  Branntwein  auf  eigene
Nechnung  oder  um  den  Lohn  zu  brennen  und  denselben  in  Quantitäten  von  wenigstens
einer  Schenkmaas  an  zu  verkaufen.

Hinsichtlich  des  Kleinverkaufs  von  Branntwein  bleibt  es  bei  den  Bestimmungen  des
Branntweinsteuergesetzes  vom  19.  September  1852,  Art.  14.

Art.  3.

Unter  Ausschank  von  Getränken  wird  deren  Verkauf  in  Quantitäten  verstanden,  welche
bei  dem  Wein,  Obstmest  und  Bier  unter  einem  Imi  von  jeder  Getränkeart,  und  bei  dem
Branntwein  unter  einer  Schenkmaas  betragen.

Art.  4.

Die  Befugnisse  ver  einzelnen  Wirthschaftsgewerbe  sind  folgende:

1)  das  Recht  der  Schildwirthschaft  begreist  die  Befugnigß  in  sich,  Getränke  jeder
Art  auszuschenken,  Gäste  zu  speisen  und  zu  beherbergen,  Pferde  und  anderes  Zugvieh  von
Reisenden  einzustellen  und  zu  verpflegen,  so  wie  Hochzeiten,  Taufmahle  und  andere  Gastmahle
  zu  halten.

2)  Das  Recht  der  Speisewirtbschaft  schließt  in  sich  die  Befugniß,  Getränke  jeder
Art  aus  zuschenken,  Gäste  zu  speisen  und  ihr  Vieh  den  Tag  über  einzustellen.  Das  Recht
der  Beherbergung  hingegen,  sowie  das  Recht,  Hochzeiten  und  Taufmahle  zu  halten,  ist
damit  nicht  verbunden.

3)  Die  Schenkwirthe  sind  befugt,  ein  einzelnes  bestimmtes  Getränke  oder  mehrere
zugleich,  wie  dieses  die  ihnen  ertheilte  Ermächtigung  ausgedrückt  hat,  als:  Wein,  Obstmost,
        <pb n="281" />
        271

Bier  und  Branntwein,  auszuschenken,  jeder  Zeit  kalte  Speisen,  und  am  erslen  Tage  eines
Jahrmarkts  auch  warme  Speisen,  an  Gäste  zu  verabreichen.

4)  Die  Berechtigung  zur  Garküche  enthält  das  Recht,  warme  Speisen  obne  Verbindung
  mit  Getränken  an  Gäste  abzugeben.

5)  Das  Recht  der  Kaffeewirtbschaft  begreift  die  Befugniß,  Kaffec  und  audere
warme  Getränke,  so  wie  gebrannte  Wasser  an  Gäste  abzugeben.

Die  Erlaubniß  zum  Branntweinschank  ohne  gleichzeitigen  Ausschank  eines  anderen
Getränkes  soll  künftig  nur  ausnahmsweise  in  Fällen  besonderen  örtlichen  Bedürfnisses  ertheilt
  werden.

Wo  das  Recht  zum  Branntweinschank  in  Verbindung  mit  dem  Ausschank  anderer
Getränke  ertheilt  worden  ist,  muß  der  Branntweinschank  eingestellt  werden,  wenn  der  Ausschank
  der  übrigen  Getränke  nicht  mehr  betrieben  wird.

Die  Erlaubniß  zu  Abhaltung  von  Tänzen  ist  in  der  Regel  nur  den  Schild=  und  Speisewirthen
  zu  ertheilen.  Ausnahmen  können  für  Schenkwirthschaften  bei  Kirchweihen  und
Jahrmärkten  gemacht  werden.

Im  Uebrigen  und  soweit  nicht  das  gegenwärtige  Gesetz  Ziel  und  Maaß  gibt,  ist  die
Abgrenzung  der  gewerblichen  Befugnisse  ver  einzelnen  Wirthschaften  sowohl  unter  sich,  als
gegenüber  von  andern  zünftigen  oder  unzünftigen  Gewerben  Gegenstand  ver  Verordnung.

Art.  5

Die  Wirthschaftsberechtigung  beschränkt  sich  auf  ven  räumlichen  Umfang  der  Gewerbeanlagen,
  für  welche  dieselbe  ertheilt  wird,  und  es  ist,  wenn  diese  wesentlich  erweitert  werden,
  die  Einholung  einer  besonderen  Bewilligung  zu  Ausdehnung  des  Gewerbes  nothwendig.


Die  Ausübung  derselben  in  einem  zweiten  Lokale  ist  von  besonderer  Ermächtigung
abhängig,  welche  mit  Rücksicht  auf  den  Zweck  der  Nebenwirthschaft  zu  ertheilen,  jedenfalls
aber  nur  in  so  lange  gestattet  ist,  als  der  Berechtigte  zu  Ausübung  seiner  Wirthschafteberechtigung
  in  dem  Hauptlokale  befugt  ist.  Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung
auf  den  Ausschank  von  selbstfabrizirtem  Bier  durch  einen  Bierbrauerei=  und  Ausschanks-Berechtigten
  in  einem  Sommerbierkeller.

Bei  besonderen  Veranlassungen,  z.  B.  Jahrmärkten  u.  dergl.  kann  ein  vorübergehender
        <pb n="282" />
        272
Wirthschaftsbetrieb  ohne  Ansatz  eines  Concessionsgelds  von  der  Bezirkspolizeibehorde  gestattet
  werden.  ·

Art.  6.

Die  Berechtigung  zur  Bierbrauerei  und  Branntweinbrennerei,  so  wie  die  Wirthschaftsberechtigung
  kann  entweder  als  dingliches  oder  als  persönliches  Recht  verliehen  werden.
Bei  der  Ertheilung  einer  persönlichen  Wirthschaftsberechtigung  ist  auch  die  Beschrankung
auf  eine  gewisse  Zeit  oder  auf  Widerruf  zuläßig.

Art.  7.

Die  Uebertragung  eines  dinglichen  Rechts  zur  Bierbrauerei,  zur  Branntweinbrennerei,
oder  zum  Wirthschaftsbetriebe  auf  das  Eigenthum  eines  Dritten  ist  nicht  zuläßig;  will  der
Berechtigte  sein  dingliches  Recht  auf  ein  anderes  ihm  selbst  zugehöriges  Gebäude  übertragen,
  so  ist  hiezu  besondere  Verwilligung  nachzusuchen.

Ebenso  bedarf  der  zum  Wirthschaftsbetriebe  persönlich  Berechtigte  besonderer  Erlaubniß,
wenn  er  seine  Berechtigung  in  einem  andern  als  dem  ursprünglich  bestimmten  Lokale  ausüben
  will.

Art.  8.

Die  Ausübung  einer  dinglichen  Wirthschaftsberechtigung  durch  Andere  als  den  Eigenthümer
  ist  von  einer  besonderen  Cognition  der  Bezirkspolizeibehörde  abhängig.

Eine  Vertretung  ves  zur  Wirtbschaft  personlich  Berechtigten  durch  einen  Dritten  ist
ausnahmsweise  zuläßig,  wenn  die  Berechtigung  einer  moralischen  Person,  einem  Vereine
oder  einer  Gesellschaft  zustebt.

Die  Ausübung  ves  Rechts  durch  solche  Dritte  (Abs.  1  und  2)  kann  nur  dann  untersagt
  werden,  wenn  bei  denselben  einer  derjeulgen  Fälle  vorhanden  ist  oder  eintritt,  wegen
welcher  einem  zum  persönlichen  Wirthschaftsbetriebe  Berechtigten  die  Berechtigung  entzogen
werden  kann.

Die  Wittwe  eines  zu  persönlichem  Wirthschaftsbetriebe  Berechtigten  varf  die  Wirthschaft
  ihres  verstorbenen  Ehemannes  forttreiben,  so  lange  sie  sich  im  Wittwenstande  befindet.

Der  Wittwe  ist  die  böslich  verlassene  Ehefrau  gleich  zu  achten.

Die  gleichen  Rechte  steben  den  Wittwen  und  Ebefrauen  der  persönlich  zum  Bier-
        <pb n="283" />
        273

brauen  oder  Branntweinbrennen  Berechtigten  in  Absicht  auf  diese  Gewerbeberechtigung
  zu.

Art.  9.
Von  der  Regel  des  Art.  1  treten  folgende  Ausnahmen  ein:

1)  den  Weinproduzenten  ist  gestattet,  ihren  in  eigenen  oder  gepachteten  Weinbergen
erzeugetn  Wein  im  Laufe  des  ersten  Jahres  ein  Vierteljahr  lang,  ununterbrochen
  gerechnet,  auszuschenken.  Dieses  Ausschanksrecht  der  Weinproduzenten  kann
nach  Umständen  bis  auf  sechs  Monate  im  Laufe  des  ersten  Jahres  durch  das
Oberamt  erstreckt  werden.  Denjenigen,  welche  außer  ihrem  eigenen  Erzeugnisse
erkauften  oder  sonst  erworbenen  Wein  einlegen,  kommt  das  Ausschanksrecht  nicht
zu  Statten.  Auch  kann  dessen  Ausübung  Jedem,  welcher  in  einem  der  in  Art.  13
bezeichneten  Fälle  sich  befindet,  vom  Gemeinderathe  beziehungsweise  vom  Oberamte
  versagt  werden.

Apotheker  haben  das  Recht,  in  Verbindung  mit  ihrem  Gewerbe  Malaga,  Branntwein

  und  Liqueure  im  Kleinen  zu  verkaufen,  auch  ist  in  gleicher  Weise  den

Zuckerbäckern  der  Verkauf  von  Liqueuren  im  Kleinen  gestattet.

Innerhalb  der  Kasernen,  Lagerplätze,  bei  militärischen  Manövern  u.  s.  w.  dürfen

die  von  den  Militärbehörden  ermächtigten  Personen  (Marketender)  an  Militärpersonen

  Getränke  ausschenken  und  Speisen  verabreichen.

Kostreicher  öffentlicher  Anstalten  dürfen  an  die  Angehörigen  der  Anstalt  nach  den

Bestimmungen  der  Aufsichtsbehörde  Getränke  und  Speisen  abgeben.

5)  Das  Halten  von  Privatkosttischen  für  im  Orte  wohnende  oder  regelmäßig  beschäf
tigte  Personen  und  das  Verabreichen  von  Speisen  über  die  Straße  an  solche,  ohne
Verbindung  mit  Getränkeabgabe  und  mit  Beschränkung  auf  vie  ortsüblichen  Tageszeiten,
  ist  ohne  besondere  Erlaubniß  gestattet,  ebenso

6)  die  Erzeugung  von  Bier  für  den  eigenen  Gebrauch.

Vor  dem  Beginne  der  benannten  Geschäfte  haben  übrigens  die  betreffenden  Personen
hievon  dem  Ortsvorsteher  (Art.  2  der  revidirten  Gewerbeordnung)  beziehungsweise  dem
Ortssteuerbeamten  Anzeige  zu  machen.

2

—

—

3

4
        <pb n="284" />
        274

Art.  10.

Die  persönlichen  Gewerbe-Ermächtigungen  des  Art.  1  werden  von  dem  Oberamte,  die
dinglichen  von  der  Kreisregierung  ertheilt.

Art.  11.

Für  die  Verleihung  der  in  Art.  1  genannten  Berechtigungen  sind  Concessionsgelder
(Sporteln)  nach  folgenden  Bestimmungen  anzusetzen  und,  bevor  von  der  Berechtigung  Gebrauch
  gemacht  wird,  zu  entrichten:

A.  für  die  Verleihung  mit  orfeniie  R  Rechte
1)  bei  Bierbrauereien  20  bis  1920  fl.
2)  „  Branntweinbrennereien3  „  120osl.
3)  „  Schildwirthschafen  20  „  120  fl.

4)  „Speisewirthschaften..w  20  „  100  fl.
5)  „  Schenkwirthschaften,  und  zwar:
a)  beim  Weinschant...  10  „  (ofl.
b)  „SObstmostschaut..  3,  sl.
c)  „  Bierschak  5  „  235  fl.
I)  „  Branntweinschank  und  Verkauf  von  Br—  anntwein  im  nleinen  3  „  15  fl.
6)  für  Kaffeewirthschaften  5  „00fl.
7)  „  Garküchen  .  .1  15fl.

Von  unbeständigen  Weinschenken  (me.  9  Zif.  1)  wird,  wenn  der  Ausschauk,  sofern
eigenes  Gewächs  ausgeschenkt  wird,  in  das  zweite  Ouartal  fortdauert,  an  Conressionsgeld
angesetzt  —.  1  fl.

B.  Im  Falle  der  Verleihung  mit  dinglichem  Rechte  ist  der  fünffache  Betrag
der  vorbenannten  Sporteln  anzusetzen  und,  bevor  von  der  Berechtigung  Gebrauch  gemacht
wird,  zu  entrichten.

Für  Nebenwirthschaften  (Art.  5,  zweiter  Absatz),  sowie  für  die  Uebertragung  einer
dinglichen  Berechtigung  zum  Bierbrauen,  Branntweinbrennen  oder  zum  Wirthschafes.
betriebe  auf  ein  anderes  dem  Berechtigten  gehöriges  Haus  (Art.  7,  erster  Absatz)  ist  ein
Viertheil  desjenigen  Concessionsgeldes,  welches  aus  dem  betreffenden  Gewerbe  zu  bezah-
        <pb n="285" />
        275

len  wäre,  wenn  dasselbe  als  Hauptgewerbe  betrieben  oder  erstmals  concesstonirt  würde,  zu
entrichten.

Die  Größe  des  anzusetzenden  Concessionsgelds  wird  nach  dem  wahrscheinlichen  Umfange
  des  Betriebs  und  den  denselben  bedingenden  Verhältnissen  bemessen.  Auch  ist  wenn
ein  zu  einem  der  im  Vorstehenden  genannten  Gewerbe  Berechtigter  ein  ausgedehnteres
Gewerberecht  erwirbt,  bei  Bemessung  des  Concessionsgelds  für  letzteres  auf  das  für  das
erstere  bezahlte  Rücksicht  zu  nehmen.

Art.  12.

Die  Berechtigung  (Art.  11)  erlischt:

a)  bei  Bierbrauereien  und  Branntweinbrennereien,  sowie  bei  dinglichen  Wirthschaftsberechtigungen
  durch  fünfjährigen,
b)  bei  persönlichen  Wirthschaftsberechtigungen  durch  zweijährigen  Nichtgebrauch.

Eine  Verlängerung  der  Verjährungsfrist  kann,  wenn  dieselbe  vor  dem  Ablauf  derselben
  nachgesucht  wird,  bei  Wirthschaften  mit  persönlicher  Berechtigung  auf  weitere  vier,  in
allen  andern  Fällen  auf  weitere  zehn  Jahre  gegen  Bezahlung  des  vierten  Theils  des  nach
Art.  11  anzusetzenden  Concessionsgelvs  von  der  Bezirkspolizeibehörde  gestattet  werden.
Bei  dinglichen  Berechtigungen  ist  eine  solche  Verlängerung  nicht  zu  erschweren,  wofern
nicht  besonders  dringende  Gründe  dagegen  vorliegen.

Persönliche  Berechtigungen  erlöschen  außerdem  durch  Verlegung  des  Wohnsitzes  des
Berechtigten  in  einen  andern  Ort.

Art.  13.
Durch  die  Kreisregierung  kann  für  immer  oder  auf  bestimmte  Zeit
a)  einem  zum  Wirthschaftsbetriebe  (Art.  4)  dinglich  Berechtigten  die  Ausübung  des
Gewerbes  in  Person  oder  durch  Stellvertreter  untersagt,  ·
Is)einempersönlichzumWirthschaftsbetriebeBerechtigtcndieBerechtigungentzogen
  werden,
wenn  derselbe  der  bürgerlichen  Ehren  und  der  Dienstrechte  verlustig  oder  wegen  Kuppelei
(Art.  52  des  Polizeistrafgesetzes),  wiederholter  Beimischung  gesundbeitsschädlicher  Substanzen
  zu  Nahrungsmitteln  (Art.  41,  erster  Absatz  des  Polizeistrafgesetzes),  oder  wiederholter
        <pb n="286" />
        276

Duldung  verbotener  Spiele  (Art.  81,  letzter  Absatz  des  Polizeistrafgesetzes)  oder  wegen
Asotie  (Art.  24  des  Polizeistrafgesetzes)  polizeilich  gestraft  worden  ist,  unerlaubte  Verbindungen
  und  Gesellschaften  (Art.  149  des  Strafgesetzbuchs)  bei  sich  aufnimmt  oder  polizeilichen
  Vorschriften,  welche  sich  auf  den  Wirthschaftsbetrieb  beziehen,  bebarrlich  nicht  nachkommt
  und  nach  erfolgter  Bedrohung  mit  der  Wirthschafts-Einstellung  oder  Entziebung  innerhalb
  Jahresfrist  einer  ähnlichen  Uebertretung  sich  schuldig  macht.  «

In  dringenden  Fällen  ist  dle  vorläusige  Schließung  der  Wirthschaft  durch  das  Oberamt
  zuläßig.

Art.  14.

Wenn  ein  zur  Bierbrauerei,  Branntweinbrennerei  oder  zum  Wirthschaftsbetriebe  Berechtigter
  mit  der  Bezahlung  der  aus  seinem  Gewerbe  schuldigen  indirekten  Abgaben  länger
als  ein  Jahr,  vom  Tage  der  Anforderung  an,  im  Rückstande  bleibt,  so  ist  vemselben  auf
den  Antrag  der  Steuerbehörde  durch  das  Oberamt  der  Fortbetrieb  seines  Gewerbes  bis
zur  Bezahlung  des  Ausstandes  einzustellen.

Dasselbe  hat  zu  geschehen,  wenn  ein  Ganntmann  während  des  Gantes  eines  der  vorstebenden
  Gewerbe  fortbetreiben  will,  ehe  er  Sicherbeit  für  die  verfallenen  Abgaben  geleistet
  hat.

Art.  15.

Der  unberechtigte  Betrieb  eines  der  in  Art.  1,  2  und  4  aufgeführten  Gewerbe  wird,
unabhängig  von  der  Bestrafung  der  Uebertretung  der  Abgabengesetze,  mit  Geldbuße  von
3  fl.  bis  25  fl.,  in  Wiederholungsfällen  von  6  fl.  bis  50  fl.  bestraft,  soweit  nicht  nach  Art.
15  und  31  des  Branntweinsteuer-Gesetzes  eine  höhere  Strafe  einzutreten  hat.

Sonstige  Verfehlungen  gegen  das  Gesetz  werden  mit  Geldbußen  bis  zu  15  fl.  bestrafe,
welche  in  Wiederholungsfällen  bis  zu  30  fl.  erstreckt  werden  können.

Als  Urheber  ist  der  Hausherr  zu  bestrafen,  wenn  er  nicht  beweisen  kann,  daß  die
Uebertretung  ohne  sein  Wissen  und  gegen  seinen  Willen  von  einem  Hauzgenossen  oder
Gewerbegehülfen  oder  Taglöhner  verübt  worden  sei.

Wird  der  Hausherr  bestraft,  so  ist  die  Mitwirkung  der  Hausgenossen,  Gewerbegenossen,
  Gewerbegehülfen  oder  Taglöhner  nicht  strafbar.  Für  die  diesen  angesetzten  Strafen
hat  jener  zu  haften.
        <pb n="287" />
        277

Vorstehende  Bestimmungen  finden  auf  alle  zur  Zeit  der  Verkündigung  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  noch  nicht  abgeurtheilten  Uebertretungen  der  Wirthschaftsgesetze  Anwendung,
insoferne  sie  milder  sind  als  diese.  ·

Art.  16.

Gesuche  um  Verleihung  der  Berechtigung  zuz  Bierbrauerei,  Branntweinbrennerei
oder  zum  Wirthschaftsbetriebe  sind  vor  der  Entscheidung  bierüber  in  der  betreffenden  Gemeinde
  öffentlich  bekannt  zu  machen,  und  es  sind  Diejenigen,  welche  Einwendungen  dagegen
  zu  machen  haben,  zur  Vorbringung  derselben  innerhalb  einer  angemessenen  Frist  aufzufordern,
  deren  Versäumniß  die  Beachtung  späterer  Einfprachen  ausschließt.

Gegen  die  Verweigerung  einer  Concession,  oder  im  Falle  ihrer  Ertheilung  gegen
ven  Betrag  des  Corcessionsgelds,  sowie  gegen  eine  auf  die  übrigen  Bestimmungen  des
Gesetzes  gegründete  Entscheidung  der  Regierungsbehörde  steht  dem  Bewerber  oder  Berechtigten
  der  Rekurs  an  die  nächstvorgesetzte  Regierungsbehörde  zu,  welche  endgültig  zu  entscheiven
  bat.  Die  Rekursausführung  muß  bei  Verlust  des  Beschwerderechts  binnen  30
Tagen  von  ver  Eröffnung  an  bei  der  eröffnenden  Behörde  schriftlich  eingereicht  oder  mündlich
  zu  Protokoll  gegeben  werden.

Eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  ist  nur  im  Falle  unverschuldeter  Verhinderung
  zuläßig.

Art.  17.

Auf  diejenigen  zur  Bierbrauerei  und  Branntweinbrennerei  oder  zum  Wirtbschaftsbetriebe
  Berechtigten,  welche  bei  Verkündigung  dieses  Gesetzes  bereits  im  Besitze  ihrer  Berechtigung
  sind,  finden  vie  Bestimmungen  desselben,  die  sich  auf  die  Erwerbung  und  den
Umfang  des  Gewerberechts  bezieben,  keine  Anwendung.

Die  Fristen,  welche  der  Art.  12  für  die  Erlöschung  der  Berechtigungen  durch  Nichtgebrauch
  aufstellt,  beginnen  in  den  Fällen,  wo  die  Ausübung  schon  zur  Zeit  der  Verkünvigung
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ruhte,  erst  mit  dieser  zu  laufen.

Art.  18.
Alle  bisherigen  Gesetze  und  Verordnungen  über  die  Berechtigung  zu  den  in  Art.  1
genannten  Gewerben  über  die  Bestrafung  der  unberechtigten  Ausübung  derselben  find  auf-2
        <pb n="288" />
        278
gehoben;  dagegen  bleiben  die  Bestimmungen  der  über  die  Abgaben  von  Getränken  erlassenen
  Gesetze,  insoweit  in  denselben  zu  Sicherung  der  Abgabenentrichtung  Vorschriften  enthalten
  sind,  in  Kraft.

Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Gesetzes
beauftragt.  ·

Gegeben,  Stuttgart  den  3.  November  1855.

Wilhelm.

Der  Minister  des  Innern:
Linden.
Auf  Befehl  des  Königs:
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets,
Mauceler.

W########m#####ss

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="289" />
        <pb n="290" />
        <pb n="291" />
        27.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  21.  November  1855.
Inhalt.
Königliche  Dekrete.  (Lesetz,  betreffend  einige  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Ereentionsgeseßes  und
des  Panggesetzes.
Versügungen  der  Departement's.  Versügung,  betreffend  die  Wabl  von  Ersatzmännern  für  die  Bezirksausschüsse
  zu  Fellstellung  der  Jabreolissen  der  Geschworenen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Gesee,

betreffend  einige  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Erecutionsgesetzes  und
des  Pfandgesetzes.

Wilheim,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  sich  das  Bedürfniß  einiger  Abänderungen  und  Ergänzungen  in  der  bestehenden
  Erecutions=  und  Pfandgesetzgebung  ergeben  hat,  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach
Anbörung  Unseres  Gebeimen-Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände,  wie  folgt:
        <pb n="292" />
        280

Erste  Abtheilung.
Zum  Exerutionsgesetz.

Art.  1.

Ist  eine  Schuldforderung  als  unbestritten  eingeklagt,  oder  auf  Vollziehung  eines  gerichtlichen
  Erkenntnisses  angetragen  worden,  so  ist  dem  Schuldner  sofort  eine  Frist  zu  Befriedigung
  des  Klägers  unter  der  Bedrohung  zu  ertbeilen,  daß,  wenn  er  innerhalb  der
Frist  keine  Einwendung  vorbringe,  die  Erecution  angeordnet  würde.

Art.  2.

Die  Zahlungsfrist  darf  bei  Forderungen  von  fünfzig  Gulden  und  weniger  nicht  über
vierzehn,  bei  größeren  nicht  über  dreißig  Tage  betragen  und  ohne  ausdrückliche  Zustimmung
  des  Gläubigers  nicht  erflreckt  werden.

Die  Uebergabe  oder  Herausgabe  einer  bestimmten  Sache  kann  sogleich  angeordnet
werden.

Art.  3.

Wenn  der  Schuloner  innerhalb  der  Zahlungsfrist  keine  Einwendungen  vorgebracht
bat,  so  ist  nach  Ablauf  der  Frist  alsbold,  und  ohne  ein  erneuertes  Anrufen  des  Gläubigers
abzuwarten,  die  Erecution  von  Amtswegen  zu  verfügen  und  so  lange  fortzusetzen,  bis  die
Befriedigung  des  Gläubigers  erfolgt  ist,  oder  der  Schuloner  eine  von  diesem  erlangte
Borgfrist  darthut.

Art.  4.

Werden  innerhalb  der  Zablungsfrist  Einwendungen  gegen  die  Erecution  eines  rechtskrästigen
  Erkenntnisses  vorgebracht,  so  bemmen  sie  die  Erecution  nur,  wenn  sie  nicht
schon  vor  dem  Erkenntnisse  vorgetragen  werden  konnten  und  außerdem  glaubhaft  bescheinigt
  sind.

Im  Falle  von  Einwendungen  gegen  eine  als  unbestritten  eingeklagte  Forderung  ist
der  Kläger  auf  den  Rechtsweg  zu  verweisen.  Wenn  jedoch  der  Beklagte  ein  von  ihm
dem  Gericht  oder  der  Exreeutionsbehörde  gegenüber  abgelegtes  ausdrückliches  Anerkenntniß
der  Forverung  als  irrig  widerruft,  oder  als  unverbindlich  anficht,  so  wird  hiedurch  die
        <pb n="293" />
        Anordnung  der  Execution  nur  dann  abgewendet,  wenn  er  den  Grund  des  Widerrufs  oder
ver  Anfechtung  binnen  der  Zahlungsfrist  glaubhaft  bescheinigt.

Art.  5.

Durch  bestrittene  (illiquide)  Gegenforderungen,  auch  wenn  sie  innerbalb  der  Zahlungsfrist
  geltend  gemacht  sind,  wird  die  Rechtshülfe  wegen  einer  auf  rechtskräftigem  Erkenntnisse
  beruhenden  Forderung  nicht  gehemmt.

Wird  einer  als  unbestritten  eingeklagten,  an  sich  vom  Schuloner  nicht  beftrittenen  Forderung
  eine  aus  vemselben  Rechtsverhältniß  entstandene,  von  dem  Gläubiger  nicht  anerkannte
  Gegenforderung  binnen  der  Zahlungsfrist  entgegengesetzt,  so  bängt  es  von  dem  Ermessen
  der  Erecutionsbehörde  ab,  ob  vie  Erxccution,  sei  es  ohne  oder  gegen  Sicherheitsleistung
  von  Seiten  des  Gläubigers  (vergl.  Art.  94  des  Erccutionsgesetzes)  anzuordnen,
oder  dieselbe  bis  zur  Klarstellung  der  Gegenforderung  einzustellen  sei.  Die  Behörde  hat
hiebei  theils  den  Grad  der  Wabrscheinlichkeit  der  Gegenforderung,  theils  die  aus  der  Vornahme
  oder  dem  Aufschub  ver  Erecution  dem  einen  oder  anderen  Theil  entstehenden  Nachtbeile
  zu  berücksichtigen.

Art.  6.

Einwendungen,  welche  erst  nach  Ablauf  der  Zahlungsfrist  geltend  gemacht  werden,
halten  die  Erecution  nur  dann  auf,  wenn  sie  innerbalb  ver  Frist  nicht  vorgebracht  werden
konnien  und  zugleich  eine  Bescheinigung  für  dieselben  beigebracht  wird.

Art.  7.

Ist  der  Zeitpunkt  der  Verfügung  der  Execution  eingetreten  (Art.  3—6),  so  bestimmt
vie  Executionsbehörde  sofort  die  Art,  den  Gegenstand  und  die  Zeit  ves  Vollzugs,  und
setzt  hievon,  sofern  kein  besonderes  Bedenken  entgegensteht,  den  Schuldner  in  Kenntniß.
Hiebei  bleibt  Letzterem  unbenommen,  statt  des  obrigkeitlich  bestimmten,  ein  anderes  Ereeutionomittel
  vorzuschlagen.

Die  Art.  23,  87,  88,  Abs.  1  und  2,  89—93  des  Erecutionsgesetzes  sind  aufgehoben.

Art.  8.

Ueber  Einwendungen  gegen  die  Statthaftigkeit  der  Erecution  entscheidet  die
Executionsbehörde  oder,  wenn  es  sich  von  der  Vollziehung  eines  Erkenntnisses  handelt,
viejenige  Behörde,  deren  Erkenneniß  vollzogen  werden  soll.
        <pb n="294" />
        282

Art.  9.

Werden  die  Einwendungen  des  Schuloners  als  unzulässig  oder  als  die  Erecution
nicht  hemmend  verworfen,  so  steht  ihm  das  Recht  cinmaliger  Beschwerdeführung  bei  der
nächst  höhcren  Behorde  zu.  Gegen  Erecutions-Verfügungen  der  Ortsbehörde  jedoch  kann
die  Beschwerde  bis  zum  Kreisgerichtshofc  verfolgt  werden.

Art.  10.

Wird  der  Gläubiger  mit  seiner  Klage  abgewiesen,  so  steht  ihm  ein  Beschwerderecht
bis  zur  obersten  Instanz  zu.

Art.  11.

Ueber  Einwendungen  gegen  die  Art  der  Exerution  entscheidet  die  Erecutionsbehörde.
Finvet  sich  der  Schuldner  oder  der  Gläubiger  hicvurch  beschwert,  so  erkennt  endguluig  die
nächst  höhere  Behörde.

Art.  12.

Durch  die  Erhebung  der  Beschwerde  (Art.  9,  11)  wird  das  Ererutionsverfahren  nicht

gebemmt,  sofern  nicht  die  höhere  Behörde  dessen  Einstellung  anorduct.
Art.  13.

Zustänvdig  ist  der  Oberamtsrichter  bei  Beschwerden  gegen  Verfügungen  der  Ortsobrigkeit
  oder  des  gemäß  dem  Art.  29  von  ihm  aufgestellten  Commissärs;  der  Ciwvilsenat
des  Kreisgerichtshofs  bei  Beschwerden  gegen  Verfügungen  des  Oberamtsrichters,  und  der
Civilsenat  des  Obertribunals  bei  Beschwerden  gegen  Verfügungen  des  Civilsenats  des
Kreisgerichtshofs.

Der  Art.  95  des  Ererutionsgesetzes  und  der  Art.  51  des  Gesetzes  vom  21.  Mai
1828  sind  aufgehoben.

Art.  14.

Mit  dem  Vollzug  der  Erecution  in  Beziehung  auf  baares  Geld,  Naturalvorräthe
oder  andere  bewegliche  Gegenstände,  auf  Beschlagnahme  von  Forderungen  oder  von  Früchten
  des  laufenden  Jahrs  kann  der  Ortsvorsteher  ein  Mitglied  des  Gemeinderaths  oder
einen  anderen  hiefür  verpflichteten  Gemeindebeamten  beauftragen.

Die  Anstalten  zum  Verkauf  der  ausgepfändeten  Gegenstände  trifft  der  Ortsvorsteher.

Die  Art.  36,  37,  39,  43  des  Ereeutionsgesetzes  erleiden  hienach  eine  Modiftcation.

Die  in  Art.  86,  Abs.  2  des  Exerutionsgesetzes  vorgesehene  Mitwirkung  des  Gemeinde-
        <pb n="295" />
        raths  bei  Erecutiv-Verfügungen  hat  sich  künftig  auf  die  Fälle  des  Güterangriffs,  der  Sequestration
  und  der  Immission  zu  beschränken.

Art.  15.

Ohne  Zustimmung  des  botheiligten  Gläubigers  dürfen  bewegliche  Vermäögensstücke,
Naturalvorräthe  und  Früchte  des  laufenden  Jahrs  nicht  anders  als  gegen  baare  Bezahlung
verkauft  werden.

Der  Art.  41  des  Erecutionsgesetzes  ist  aufgehoben.

Art.  16.

Dem  Schuldner  kann  eine  Frist  zum  Selbstverkaufe  von  Liegenschaften  nur  mit  Zustimmung
  des  auf  Erecution  dringenden  Gläubigers  gegeben  werden,  auch  dürfen  ohne
Einwilligung  des  Letzteren  keine  anderen  Verkaufsbedingungen  verabredet  werden,  als
solche,  welche  bei  der  Zwangsversteigerung  zulässig  sind.  Der  abgeschlossene  Verkauf  ist
der  Erecutionsbehörde  zur  Genehmigung  vorzulegen.

Der  Art.  51  des  Erecutionsgesetzes  tritt  außer  Kraft.

Art.  17.

Der  obrigkeitliche  Verkauf  eines  Grundstücks  ist  für  den  Schuldner  sowie  für  den
Gläubiger  nur  vann  verbindend,  wenn  die  Vornahme  des  Verkaufs  und  der  biezu  bestimmte
  Termin  zweimal,  je  nach  einem  Zwischenraum  von  wenigstens  einer  Woche,  auf
übliche  Weise  im  Wohnorte  des  Schuldners  und  in  vem  Orte,  zu  dessen  Markung  das
Grunvstück  gebört,  bekannt  gemacht  worden  ist.

Sollen  Güter  von  größerem  Umfange,  Fabriken,  große  Wirthschaften  u.  dergl.  verkauft
  werden,  so  ist  übervieß  die  zweimalige  Bekanntmachung  in  dem  Amteblatte  des  Bezirks
  und  in  einem  anderen  verbreiteten  öffentlichen  Blatte  erforderlich.  Die  Unterlassung
dieser  letzteren  Bekanntmachung  begründet  jedoch  keine  Ungültigkeit  des  Verfabrens.

Der  Art.  52  des  Ererutionsgesetzes  ist  aufgehoben.

Art.  18.
Jede  Liegenschaft  ist  vor  dem  Erxecutionsverkaufe  obrigkeitlich  anzuschlagen.  Die  Einsicht
  ver  hierüber  gefertigten  Urkunde  steht  jedem  Interessenten  zu.
Die  Unterlassung  der  Taxation  begründet  jedoch  keine  Ungültigkeit  des  Verfahrens.
Der  Art.  54  des  Exerutionsgesetzes  tritt  außer  Kraft.
        <pb n="296" />
        284

Art.  19.

In  dem  Zuschlagsbescheide  sind  die  Art  und  die  Fristen  der  Zahlung  des  Kausfschillings,
  der  Vorbebalt  des  Pfandrechts  bis  zu  vessen  vollständiger  Tilgung,  und  die  etwaigen
  besonderen  Vertragsbestimmungen  aufzunehmen.

Art.  20.

Im  Fall  einer  Vertheilung  des  Kaufschillings  unter  mehrere  Gläubiger  sind,  sobald
ein  Theil  des  Kaufschillings  fällig  geworden,  dice  auf  spätere  Zieler  angewiesenen  Gläubi
ger  berechtigt,  von  dem  Käufer  -zu  verlangen,  daß  er  die  ihnen  verpfändete  Liegeuschaft
von  den  darauf  ruhenden  Pfandansprüchen  der  vorgehenden,  auf  jenen  verfallenen  Theil
des  Kaufschillings  angewiesenen  Gläubiger  befreie.

Art.  21.

Wird  ein  Grundstück  außerbalb  des  Gantverfahrens  im  Erceutionsweg  verkauft,  so  ist
der  Gutanschlag  und  Versteigerungstag  dem  Schuldner  und  sämmtlichen  betheiligten  Gläu—
bigern  (Executionsgesetz  Art.  50)  besonders  bekannt  zu  machen.

Art.  22.  ·

Das  Ergebniß  des  Aufstreichs  ist  dem  Schuldner  und,  wenn  dadurch  Gläubiger  mit
Verkust  bedroht  sind,  auch  diesen  zu  eröffnen,  unter  Anberaumung  einer  Frist  von  fünfzehn
Tagen,  um  innerhalb  derselben  einen  besseren  Käufer  beizubringen.  Als  besserer  Käufer
ist  nur  derjenige  zu  betrachten,  welcher  sich  für  ein  höheres  Anbot  sogleich  verbindlich  erklärt
  und  seine  Zahlungsfähigkeit  nachweist.

Art.  23.

Wird  vom  Schuloner  oder  einem  mit  Verlust  bedrohten  Gläubiger  ein  besserer  Käufer
  beigebracht,  so  ist  eine  wiederbolte  Aufstreichsverbandlung  einzuleiten.

Bei  dem  Ergebnisse  derselben  hat  es  sein  Bewenden.

Art.  24.

Wenn  bei  dem  ersten  Aufstreiche  gar  kein  Anbot  erfolgt  ist,  so  ist  von  Amtswegen
eine  zweite  Aufstreichsverhandlung  einzuleiten  und  sofort  nach  den  Bestimmungen  der  Art.
21  und  22  zu  verfahren.

Wird  nach  diesem  zweiten  Aufstreiche  vom  Schuloner  oder  einem  mit  Verlust  bedroh-=ten
  Gläubiger  ein  besserer  Käufer  beigebracht,  so  ist  zwischen  dem  Letzteren  und,  wenn
mehrere  bessere  Käufer  durch  die  Betheiligten  beigebracht  worden  sind,  zwischen  allen  diesen
        <pb n="297" />
        285
besseren  Käufern  und  dem  Käufer,  welcher  im  Aufstreich  das  böchste  Anbot  auf  das  Gut
gemacht  hat,  solches  noch  besonders  in  Aufstreich  zu  bringen.  Bei  dem.  Ergebnisse  dieses
besonderen  Aufstreichs  hat  es  sein  Bewenven.

Erfolgt  auch  bei  der  zweiten  Aufstreichsverhandlung  kein  Anbot,  so  ruht  in  Ermanglung
  anderer  Executionsmittel  die  Klage  der  Gläubiger,  außer  es  wird  nachträglich  noch
ein  Anbot  gemacht.  Dieses  Anbot  ist  dem  Schuldner  und,  wenn  dadurch  Gläubiger  mit
Verlust  bedroht  sind,  auch  diesen  unter  Anberaumung  der  fünfzehntägigen  Frist  zu  Beibringung
  eines  besseren  Käufers  mitzutheilen.  Wird  ein  oder  werden  mehrere  bessere
Käufer  beigebracht,  so  ist  zwischen  ihnen  und  demjenigen,  der  das  nachträgliche  Anbot  gemacht
  hat,  die  Sache  wieder  zum  besonderen  Aufstreich  zu  bringen,  bei  dessen  Ergebniß  es
sein  Verbleiben  hat.

Art.  25.

Denjenigen  Pfandgläubigern,  zu  deren  voller  Befriedigung  der  bei  dem  letzten  Aufstreiche
  (Art.  23,  Art.  24,  Abs.  2  und  3)  erzielte  Erlös  nicht  binreicht,  steht  das  Recht  zu,
vie  ihnen  verpfändete  Liegenschaft  unter  den  bei  dem  Ausstreich  festgesetzten  Bedingungen
und  gegen  Leistung  gehöriger  Sicherheit  für  den  Fall,  daß  sie  Etwas  an  die  Masse  zurückzuerstatten
  haben,  durch  ein  Nachgebot  zu  erwerben.

Zu  diesem  Behuf  ist  denselben  eine  fünfzehntägige  Frist  zur  Erklärung  unter  dem
Rechtsnachtbeil  anzuberaumen,  daß  sonst  die  Liegenschaft  dem  Käufer,  beziehungsweise  dem
Meistbietenden  unter  mehreren  Pfandgläubigern,  unbedingt  zugeschlagen  würde.

Ein  ohne  diese  Aufforderung  ertheilter  Zuschlag  ist  ungültig.

Art.  26.
In  den  in  Art.  21  bis  25  bezeichneten  Fällen  bleibt  der  Käufer  an  sein  Anbot  gebunden,
  bis  ein  böheres  erfolgt  ist.
Vorstehende  Bestimmungen  treten  an  die  Stelle  der  Art.  57  bis  63  des  Ereeutionsgesetzes.

Art.  27.
Die  Vorschriften  der  vorstehenden  Artikel  sind  auch  auf  die  Güterveräußerungen  im
Coneurswege  anzuwenden,  jevoch  unter  folgenden  näheren  Bestimmungen:
1)  Der  Anschlag  der  Güter  und  der  Versteigerungstag,  sowie  das  Ergebniß  des  Verkaufs
  ist  dem  Gemeinschuldner  und  den  Pfandgläubigern  besonders  zu  eröffnen.  Vom
        <pb n="298" />
        286

Tage  der  Eröffnung  des  Verkaufsergebnisses  an  lauft  ihnen  die  sünfzjehntägige  Frist  zu
Beibringung  eines  besseren  Käufers.

2)  Wenn  der  Liegenschaftoverkauf  vor  der  Liquidation  stattgefunden  hat,  so  ist  das
Ergebniß  bei  der  Liquidation  zu  eröffnen.  Vom  Tage  der  Liguedation  an  lauft  dem  Gemeinschuldner
  und  den  Pfandgläubigern,  wenn  sie  erschienen  sind,  den  sämmtlichen  übrigen
Gläubigern,  auch  wenn  sie  nicht  erschienen  sind,  die  fünfzehntägige  Frist.

3)  Wenn  der  Liegenschaftsverkauf  nach  der  Liquidation  stattfindet,  so  lauft  den  nicht
durch  Unterpfand  versicherten  Gläubigern  die  fünfzehntägige  Frist  vom  Tage  des  Liegenschaftsverkaufs
  an.

4)  Den  letzterwäßnten  Gläubigern  sind  die  Bestimmungen  über  den  Lauf  der  ihnen
zustehenden  Frist  (Ziff.  2  und  3)  bei  der  Vorladung  zur  Liquidation  zu  erröffnen.

5)  Die  den  Pfandgläubigern  in  Gemäßheit  des  Art.  25  zu  ertheilende  Frist  zur  Erklärung
  über  vie  Genehmigung  der  Verkäufe,  beziehungsweise  über  die  Stellung  eines
Nachgebots,  ist  erst  nach  Beendigung  der  Schuldenliquidation  anzuberaumen,  und  hiermit
wo  möglich  die  Eröffnung  des  Locationsurtheils  und  eines  Verweisungsentwurfs  zu  verbinden.


6)  Wenn  zwei  Aufstreichsverhandlungen  stattgefunden  haben,  ohne  daß  ein  Anbot  auf
die  Güter  erfolgt  ist,  so  wird  die  Vertheilung  der  übrigen  Masse  vorgenommen,  und  die
unverkaufte  Liegenschaft  bleibt  im  Genusse  des  Schuldners,  bis  ein  Kaufsliebhaber  sich
zeigt.  In  diesem  Falle  wird  der  öffentliche  Aufstreich  erneuert.  Das  Anbot  sowie  der
Versteigerungstag  ist  dem  Gemeinschuldner  und  den  Pfandgläubigern  besonders  zu  eröffnen.
Bei  dem  Ergebnisse  dieses  Aufstreichs  hat  es  sein  Verbleiben;  inzwischen  kommt  die  Bestimmung
  des  Art.  25  auch  hier  zur  Anwendung,  der  Erlös  aber  wird  nach  Maaßgabe
des  bereits  gefällten  Prioritäts-Erkenntnisses  verwiesen.

Die  entgegenstehenden  Bestimmungen  der  Art.  69  bis  71  des  Ererutionsgesetzes  find
aufgehoben.

Art.  28.

Die  Anfechtung  eines  Erecutionsverkaufs  wegen  verletzter  Förmlichkeiten  oder  wegen
Nichtbeachtung  der  Rechte  der  Gläubiger  oder  des  Schuldners  ist  unstatthaft,  wenn  sie  nicht
innerhalb  sechs  Monaten  von  der  Zeit  der  erlangten  Kenntniß  von  dem  Ergebnisse  der
Aufstreichsverhandlung  an  und  unter  gleichzeitiger  Beibringung  eines  besseren  Käufers
(Art.  22)  angestellt  wird.  Im  Fall  einer  erneuerten  Aufstreichsverhandlung  (Art.  23  und  24)
        <pb n="299" />
        287

kann  der  Verkauf  wegen  Nichtbeobachtung  der  Förmlichkeiten  bei  dem  ersten  Aufstreich  nicht
angefochten  werden.
Eine  Wiedereinsetzung  gegen  den  Ablauf  der  sechsmonatlichen  Frist  findet  nicht  Statt.

Art.  29.

Beschwerden  gegen  die  Ortsobrigkeit  wegen  verzögerter  oder  verweigerter  Rechtsbülse
in  Schuldklag=  und  Executionssachen  sind  bei  dem  Oberamtsrichter  anzubringen.  Dieser
hat  unverweilt  die  geeignete  Verfügung  zu  treffen,  Versäumnisse  mit  Ordnungsstrafen  zu
ahnden  und,  ohne  weiteres  Anrufen  des  Beschwerdeführers  abzuwarten,  die  fernere  Behandlung
  der  Sache  bis  zu  ihrer  gänzlichen  Erledigung  zu  überwachen,  auch,  wenn  er  sich
überzeugt,  daß  jene  der  Ortsobrigkeit  ohne  Nachtheil  für  den  Gläubiger  oder  Schuloner
nicht  wohl  überlassen  bleiben  kann,  die  Erledigung  der  Sache  einem  Commissär  an  Stelle
und  auf  Kosten  der  schuldhaften  Ortsobrigkeit  zu  übertragen.

Beschwerden  gegen  den  Oberamtsrichter  wegen  verzögerter  Rechtshülfe  oder  wegen
versäumten  Einschreitens  auf  die  bei  ihm  erbobenen  Beschwerden  sind  bei  dem  Vorstande
des  Civilsenats  des  vorgesetzten  Kreisgerichtshofs,  und  derartige  Beschwerden  gegen  diesen
bei  dem  Vorstande  des  Civilsenats  des  Obertribunals  anzubringen.

Diese  Vorstände  haben  die  zu  Hebung  der  Beschwerden  geeigneten  Maaßregeln,  und
zwar  die  Vorstände  ver  Civilsenate  der  Kreisgerichtshöse  nöthigenfalls  unter  Androhung
und  Erkennung  von  Ordnungsstrafen  bis  zu  15  fl.  zu  treffen,  sofern  aber  gegen  den  Vorstand
  des  Civilsenats  eines  Kreisgerichtshofs  eine  Ordnungsstrafe  anzudrohen  und  zu  erkennen
  ist,  einen  Beschluß  des  unter  ihrer  Leitung  stehenden  Civilsenats  zu  veranlassen.

Gegen  erkannte  Ordnungsstrafen  findet  eine  einmalige  Beschwerde  mit  hemmender
Wirkung  Statt,  welche  binnen  acht  Tagen  von  der  Eröffnung  an,  und  zwar  gegen  Strafverfügungen
  der  Bezirksrichter  bei  dem  Civilsenate  des  Kreisgerichtshofs,  und  gegen  Strafverfügungen
  des  Vorstandes  dieses  Senats  bei  vem  Civilsenate  des  Obertribunals  schriftlich
anzubringen  ist.  Gegen  die  von  dem  Cioilsenate  des  Obertribunals  erkannten  Ordnungsstrafen
  findet  keine  Beschwerde  Statt.

Art.  30.
Die  Bestimmungen  der  vorstehenden  Art.  1  bis  29  finden  auf  die  Beitreibung  öffentlichrechtlicher
  Forderungen  analoge  Anwendung.
Jedoch  tritt  bei  solchen  an  die  Stelle  des  Oberamtsrichters  (Art.  13  und  29)  der
2
        <pb n="300" />
        288

Oberamtmann,  an  die  Stelle  des  Civilsenats  des  Kreisgerichtshofs,  beziehungsweise  dessen
Vorstandes,  die  Kreisregierung,  beziehungsweise  deren  Vorstand,  und  an  die  Stelle  des
Civilsenats  des  Obertribunals,  beziehungsweise  des  Vorstandes  vesselben,  das  Ministerium
des  Innern.

Art.  31.

Vorstehende  Bestimmungen  kommen  bei  denjenigen  Schuldklagsachen  unbedingt  in  Anwendung,
  in  welchen  die  Behörde  noch  keine  Verfügung  getroffen  bat.

Insbesondere  fallen  diejenigen  Exrecutionsverkäufe  unter  gegenwärtiges  Gesetz,  bei
welchen  eine  öffentliche  Bekanntmachung  noch  nicht  erfolgt  ist.  Ist  diese  schon  erlassen,  so
bleiben  für  das  ganze  fernere  Kaufsverfahren  die  Bestimmungen  des  Erecutionsgesetzes
in  Kraft.

Im  Uebrigen  ist  bei  Fortsetzung  eines  bereits  eingeleiteten  Erecutionsverfahrens  das
gegenwärtige  Gesetz  in  soweit  in  Anwendung  zu  bringen,  als  es  unbeschadet  der  bereits
angeordneten  Schritte  geschehen  kann.

Hinsichtlich  der  vor  dem  Tage,  an  welchem  dieses  Gesetz  in  Wirksamkeit  tritt,  vorgenommenen
  Zwangsversteigerungen  beginnt  die  in  Art.  28  festgesetzte  Verjährungsfrist  mit
diesem  Tage.  Bedarf  es  zur  Vollendung  der  schon  begonnenen  Verjährung  nach  dem  bisberigen
  Rechte  nur  noch  einer  kürgeren  Frist,  als  der  in  Art.  28  bestimmten,  so  hat  es
bei  jener  kürzeren  Frist  sein  Bewenden.

Zweite  Abtheilung.

Zum  Pfandgesetz.
Art.  32.

Der  Beschreibung  eines  Unterpfandes  ist  im  Unterpfandsbuch  und  im  Pfanyschein
beizusügen,  durch  welches  Rechtsgeschäft,  in  welchem  Jahrgang  und  zu  welchem  Preis  oder
Anschlag  der  Verpfänder  das  Pfanvobject  erworben  hat.

Deßgleichen  ist  bei  jedem  Unterpfand  der  Betrag  und  die  Zeit  der  nächst  vorigen
Schätzung,  wo  eine  solche  zum  Zweck  einer  früheren  Verpfändung  stattgefunden  hat,  im
Unterpfandsbuch  und  im  Mandschein  anzugeben.

Bei  der  Verpfändung  von  Waldungen  ist  außer  dem  Gesammtwerthe  von  Holz  und
        <pb n="301" />
        Boden  eine  Schätzung  des  Werthes,  welcher  dem  Grund  und  Boden,  abgeseben  vom  Holzbestande,
  zukommt,  in  das  Unterpfandsbuch  und  in  den  Pfandschein  aufzunehmen.
Hiedurch  werden  die  Art.  187  und  191  des  Pfandgesetzes  ergänzt.

Art.  33.

Die  Unterpfandsbehörde  ist  verpflichtet,  von  jeder  zu  ihrer  amtlichen  Kenntniß  gelangten
  Verschlechterung  eines  Unterpfandes  im  Sinne  des  Art.  52  des  Pfandgesetzes,  oder
Veräußerung  der  mit  einer  Liegenschaft  verpfändeten  beweglichen  Zugehörungen,  oder  Herabsetzung
  des  Brandversicherungsanschlags  eines  verpfändeten  Gebäudes  dem  betreffenden
Pfandgläubiger  unverweilt  Nachricht  zu  geben.

Art.  34.
Versäumnisse  der  Unterpfandsbehörde  in  Beziehung  auf  vie  voranstehenden  Vorschriften
  sind  von  der  vorgesetzten  Behörde  mit  Ordnungsstrafen  zu  ahnden.
Im  Falle  absichtlicher  Täuschung  kommen  vie  Bestimmungen  des  Strafgesetzbucho  zur
Anwendung.
Ueberdieß  sind  die  Mitglieder  der  Unterpfandsbehörde  den  Pfandgläubigern  den  in
Folge  der  Nichtbeobachtung  jener  Vorschriften  entstandenen  Schaden  zu  ersetzen  schuldig.
Hiedurch  werden  die  Art.  223  ff.  des  Pfandgesetzes  ergänzt.
Art.  35.
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1856  in  Wirksamkeit.
Unsere  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  sind  mit  der  Vollziehung  desselben
beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  13.  November  1855.

Wilbeilm.
Der  Justiz-Minister:
Plessen.
Der  Minister  des  Innern:
Linden.
Auf  Befehl  des  Königs:
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets,
Maueler.
        <pb n="302" />
        290

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Departementsê.
Des  Justiz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  die  Wahl  von  Ersatzmännern  für  die  Bezirksausschüsse  zu  Feststellung
der  Jahreslisten  der  Geschworenen.

Da  sich  ergeben  hat,  daß  bei  der  den  Amtsversammlungen  nach  Art.  69  des  Schwurgerichtsgesetzes
  vom  14.  August  1849  obliegenden  Wahl  der  Bezirksausschüsse  zu  Feststellung
  der  Jahreslisten  der  Geschworenen  eine  verschiedene  Behandlungsweise  in  Absscht  auf
die  Wahl  von  Ersatzmännern  stattfindet,  so  werden  hiemit,  um  die  dieffalls  erhobenen
Zweifel  zu  beseitigen  und  die  nöthige  Gleichförmigkeit  herbeizuführen,  in  Betreff  des  gedachten
  Art.  69  nachstehende  Vollziehungsvorschriften  ertheilt:

1)  Die  durch  die  Obmänner  der  Bürgerausschüsse  verstärkte  Amtsversammlung  hat
jedesmal,  nachdem  die  Wahl  der  sieben  ordentlichen  Mitglieder  des  Bezirksausschusses  vollzogen
  und  das  Ergebniß  eröffnet  ist,  zwei  Ersatzmänner  durch  relative  Stimmenmehrbeit
zu  wählen.

2)  Unter  den  beiden  Gewählten  entscheidet  die  Mehrzabl  der  auf  jeden  derselben  ge
fallenen  Stimmen  zugleich  über  die  Ordnung  ihres  etwaigen  Eintritts  in  den  Bezirksausschuß.


Hiebei  versteht  sich  von  selbst,  daß  ein  Ersatzmann  überhaupt  nur  dann  in  den  Bezirksausschuß
  einzutreten  hat,  wenn  und  so  weit  die  zu  dessen  Beschlußfähigkeit  gesetzlich
erforderliche  Zahl  von  fünf  Mitgliedern  ergänzt  werden  muß.

3)  Wenn  unter  den  gewählten  sieben  ordentlichen  Mitgliedern  des  Bezirksausschusses
nicht  mehr  als  drei,  beziehungsweise  vier  Nichtmitglieder  der  (verstärkten)  Amtsversammlung
sich  befinden,  so  sind  im  ersten  Fall  beive,  im  zweiten  wenigstens  einer  der  Ersatzmänner
aus  Nichtmitgliedern  der  Amtsversammlung  zu  wählen.

4)  Ueber  die  Dispensation  von  Mitgliedern  des  Bezirksausschusses,  welche  an  dessen
Verhandlungen  Theil  zu  nehmen  verhindert  sind,  und  über  die  hiedurch  etwa  nöthig  werdende
  Einberufung  eines  Ersatzmanns  entscheidet  der  dem  Ausschusse  vorsitzende  Bezirksrichter.


Stuttgart  den  15.  November  1855.  Plessen.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="303" />
        201
W  28.

Regierungs--Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

—  —

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  27.  November  1855.

In  hal  t.

Königliche  Dekrete.  Geseßz,  betreffend  die  Rechtomittel  in  Verwaltungs-Justigsachen.

Versügungen  ver  Departrments.  Bekanntmachung  in  Betreff  des  Beritritlo  der  Königlich  Württembergischen
  Regierung  zu  dem  zwischen  Oesterreich  und  Bavern  am  2.  Desember  1851  abgeschlossenen  Donauschiffahrtsvertrage.
  6

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Geses,
betreffend  die  Rechtsmittel  in  Verwaltungs-Justizsachen.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anbörung  Unseres  Geheimen-Natbes  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  Wir,  wie  folgt:
Art.  1.
Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  finden  Anwendung  auf  solche  Streitigkeiten,
  in  welchen  über  Ansprüche,  die  sich  auf  das  öffentliche  Recht  gründen,  im  Geschäftskreise
  des  Departements  des  Innern  entschieden  wird,  sei  es,  daß  der  Streit  zwischen
        <pb n="304" />
        Privaten  und  Körperschaften  unter  sich  oder  gegenüber  von  dem  Staat  als  Inhaber  von
Vermögensrechten  entstanden  ist.

Dagegen  istt  diesen  Oesetz  nicht  anwendbar  auf  vas  Verfabren  in  Beschwerrrsachen,

bes  weschen  der  Stant  als  öffentliche  Gewalt  betheiligt  ist.
Art.  2.

Alle  Endentscheidungen  in  Streitigkeiten  dieser  Art  (Art.  1)  sind  mit  Entscheidungs
gründen  zu  versehen,  es  wäre  denn,  daß  ein  Erkenntniß  höherer  Instanz  auf  denselben
Gründen,  aus  welchen  eine  vorige  Entscheidung  ergangen  war,  beruhen  würde,  welchenfalls
eine  Hinweisung  anf  diese  Gründe  geß#gt.

Art.  3.

Den  Partheien  ist  zu  jeder  Zeit  vollständige  Einsicht  der  verhandelten  Akten  gestattet,
und  es  sind  ihnen  anf  Verlangen  von  allen  Aktenstücken  Abschriften  zu  ertheilen.

Auch  find  von  den  amtlichen  Verfügungen  stete  beide  Theile  in  Kenntniß  zu  seuen.

Art.  4.
Gegen  Endentscheidungen  (Art.  1  und  2)  finden  unter  den  hiernach  folgenden  nähern
Bstimmmigen  Stit:
1)  das  ordentliche  Rechtsmittel  des  Rekurses,
2)  die  außerordentlichen  Rechtemittel
a)  der  Nichtigkeitsbeschwerde,  und
h)  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand.
Nrt.  5.

Der  Rekurs  steht  demjenigen  zu,  welcher  sich  durch  das  Erkenntniß  einer  Instanz  für
rechtlich  beschwert  bält,  und  ist  an  die  nächsvorgesetzte  Behörde  zu  richten.  Er  hemmt
den  Vollzug  der  angefochtenen  Entscheidung  bis  zum  Erkenntniß  der  Nekursbehörde:  unbeschadet
  des  Rechts  der  Behörkeh,  die  durch  das  öffentliche  Interesse  gebotenen  vorsorg—
lichen  Anordnungen  zu  treffen.

Art.  6.

In  Fällen,  wo  der  Gegenstand  ves  Streites  seiner  Natur  nach  überbaupt  schätzbar
ist  und  seinem  Werthe  nach  nicht  über  Einbundert  Gulven,  ohne  Einrechaung  der  Kosten
des  Verfahrens,  beträgt,  ist  die  Ausübung  des  Rekursrechtes  jeder  Parthei  nur  Einmal
genauert.

Für  vie  Berechnung  des  Werthes  finden  die  Bestimmungen  des  Civilprozesses  analoge
A#wendung.
        <pb n="305" />
        Als  Rekurs  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  nur  die  Boschwerde  gegen  das  Erkenntniß
einer  Staats-Behörde  zu  betrachten.

Art.  7.

Wer  von  dem  Rekursrecht  Gebrauch  machen  will,  hat  solches  innerhalb  10  Tagen
bei  bem  das  Erkenntniß  eröffnenden  Bezirksamte  mümlich  oder  schriftlich  anzumelden.

Binnen  30  Tagen  hat  der  Rekurrent  verselben  Behörde  entweder  eine  schriftliche
Ausführung  seiner  Beschwerden  zu  übergeben,  oder  zu  Protokoll  zu  erklären,  daß  er  sich
zu  Begründung  seines  NRekurses  leviglich  auf  dic  bisherigen  Verbandlungen  berufe.

Geschieht  die  Eröffnung  durch  Regquisition,  so  kann  die  Anmeldung  und  Ausführung
des  Rekurses  bei  dem  requirirenden  oder  dem  regquirirten  Bezirksamte  gescheben.

Art.  8.

Der  Lauf  beider  Rekursfristen  beginnt  mit  dem  der  Erkenntniß-Eröffnung  solgenden
Tage.

Fällt  der  sich  hiernach  ergebende  letzte  Tag  der  Frifl  auf  einen  Sonntag,  Fesltag
oder  allgemeinen  Feiertag  (K.  Verordnung  vom  28.  Juni  1849,  Reg.  Blatt  S.  233),
so  gebt  die  Frist  erst  mit  dem  nächstfolgenden  Werktage  zu  Ende.

Art.  9.

Die  zur  Anmeldung  und  Ausführung  des  Rekurses  festgesetzten  Fristen  (Art.  7)  sind
unerstrecklich;  die  Versäumung  jever  derselben  zieht  den  Perlust  ves  Rekursrechtes  nach  sich.

Dieselbe  Folge  bat  die  Umgebung  der  eröffnenden  Bebörde  bei  der  Anmelpung  des
Rekurses.

Art.  10.

Ueber  das  Rekursrecht  (Art.  5),  die  Rekursfristen  (Art.  7)  und  die  Folgen  der
Versäumniß  (Art.  9)  sind  die  Parthien  bei  der  Eröffnung  der  Entscheidung  ausdrücklich
zu  belehren.

Diese  Belehrung  gehört  wesentlich  zur  Gülligkeit  der  Eröffnung.

Art.  11.

Zum  Vortheile  des  Rekurrenten  kann  die  Rekursslelle  die  Entscheidung  nur  abändern,
nachdem  zuvor  dem  Gegner  Gelegenbeit  gegeben  worden  ist,  binnen  eincr  angemessenen
Frist  über  das  Vorbringen  des  Rekurrenten  in  der  Rekurs-Jnslanz  sich  zu  außern.

Art.  12.

Wiedereinsetzung  in  ven  vorigen  Stand  gegen  versäumte  Rekursfristen  ist  von  der

Rekursstelle  nur  im  Falle  unverschulveter  Verhinderung  zu  gewähren.
        <pb n="306" />
        294

Das  Wiedereinsetzungsgesuch  ist  in  Verbindung  mit  der  Anmeldung  beziehungsweise
Ausführung  des  Rekurses  bei  der  das  Erkenntniß  eröffnenden  Behörde  (Art.  7,  Absatz  2
und  3)  mündlich  oder  schriftlich  an  zubringen.

Art.  13.

Die  Nichtigkeitsbeschwerde  kann  binnen  eines  Jahres  von  Eroffnung  des  anzufechtenden
  Erkenntnisses  an  bei  der  nächstvorgesetzten  Behörde  erhoben  werden.

Auf  Gesuche  um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  die  Versäumniß  der
genannten  Frist  sind  die  im  Art.  12  enthaltenen  Bestimmungen  anzuwenden.

Art.  14.

Die  Nichtigkeitsbeschwerde  kaun  angestellt  werdven  wegen  wesentlicher  formeller  Mängel
  des  Verfahrens,  wohin  insbesondere  gehoren:  Unzuständigkeit  der  erkennenden  Beborde,
  rechtliche  Unfähigkeit  der  erkennenden  Beamten,  Mangel  an  rechtlichem  Gehör  der
Parthien,  Gründung  des  Erkenntnisses  auf  Thatsachen,  die  nicht  in  den  Akten  liegen.

Gegen  die  Entscheidung  über  eine  Nichtigkeitsbeschwerde  findet  in  keinem  Falle  ein
weiteres  devolutives  Rechtsmittel  Statt.

Art.  15.

Die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  ein  rechtskräftiges  Erkenntniß  ist
nur  auf  ven  Grund  neuaufgefundener  Beweismittel  oder  Thatsachen  zulässig  und  muß.
bei  Verlust  des  Rechtsmittels,  binnen  6  Monaten  von  der  Entdeckung  der  neuen  Beweismittel
  oder  Thatsachen  erhoben  werden.

Auf  Gesuche  um  Restitution  gegen  die  Versäumung  dieser  Frist  sind  die  Bestimmungen
  des  Art.  12  anzuwenden.

Nach  Ablauf  von  vier  Jahren  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  das  Urtheil
die  Rechtskraft  erlangt  hat,  findet  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  überhaupt
nicht  mehr  Statt.

Ueber  das  Wiedvereinsetzungsgesuch  hat  viejenige  Stelle,  welche  das  letzte  materielle
Erkenntniß  gefällt  hat,  zu  entscheiden  und  hiermit  im  Falle  der  Zulassung  der  Reslitution
zugleich  das  Erkenntniß  in  der  Sache  selbst  zu  verbinden.

Art.  16.

Für  alle  Endentscheidungen  sind  den  Parthien  mit  Rücksicht  auf  die  Bedeutung  des

Streitgegenstandes  und  den  Umfang  der  Verhandlungen  Sporteln  anzusetzen,  und  zwar:
Aa)  für  oberamtliche  Erkenntnisse  ein  bis  fünf  und  zwanzig  Gulven,
b)  für  Entscheidungen  von  höhern  Behörden  drei  bis  fünfzig  Gulden.
        <pb n="307" />
        295

Gegen  die  gemachten  Sportelansätze  kann  der  Betheiligte  bei  der,  der  ansetzenden
Stelle  nächstvorgesetzten  Behörde  Beschwerde  erheben:  er  bat  jedoch  in  sedem  Falle  den
Betrag  der  Sportel  zu  bezahlen.

Wider  ein  von  der  nächstvorgesetzten  Behörde  ausgesprochenes,  den  Sportelansatz  beslatigendes
  Erkenntniß  ist  keine  weitere  Beschwerde  zuläßig.

Eine  Beschwerde  über  die  Zuscheidung  der  Sportel  kann  nur  in  Verbindung  mit
cinem  Rechtsmittel  in  der  Hauptsache  an  die  höhere  Behörde  gebracht  werden.

Art.  17.
Muthwillige  Streitsucht  ist  nach  Maaßgabe  der  in  dieser  Hinsicht  für  die  Civilgerichte
geltenden  Bestimmungen  zu  bestrafen.

Art.  18.

Die  Art.  69  und  70  des  Bürgerrechtsgesetzes  vom  4.  Dezember  1833,  die  Art.  162
und  163  des  Gewerbegesetzes  vom  5.  August  1836,  die  Art.  14  und  19  des  Gesetzes  vom
5.  Mai  1852  über  die  Verebelichungs=  und  Uebersiedlungs-Befugnisse,  die  Art.  40  und  47
des  Gesetzes  vom  14.  März  1833,  über  die  allgemeine  Braudversicherungsanstalt,  bleiben
forthin  in  Wirkung;  im  Uebrigen  finden  bei  Verwaltungsfjustigsachen  aus  dem  Bereiche
dieser  Gesetze  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ihre  Anwendung.

Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  13.  November  1855.

Wilhelm.

Der  Minister  des  Innern:
Linden.
Auf  Befebl  des  Königs:
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets,
Maurler.
        <pb n="308" />
        II.  Verfügungen  der  Departements.

Der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
des  Innern  und  der  Finanzen.

Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenbeiten,  des  Innern
und  der  Finanzen.

Bekanntmachung  in  Betreff  des  Beitritts  der  Königlich  Württembergischen  Regierung  zu  dem  zwischen

Oesterreich  und  Bayern  am  2.  Dezember  1851  abgeschlossenen  Donauschiffahrtsvertrage.

Nachdem  die  Regierungen  von  Oesterreich  und  Bayern  unter  dem  2.  Dezember  1851
einen  Vertrag  über  die  Regelung  ver  Schiffahrtsverhältnisse  auf  der  Donau  und  ihren
Nebenflüssen  abgeschlossen,  haben  und  die  Königlich  Württembergische  Regierung  viesem
Vertrage  in  Folge  der  —  in  Gemäßbeit  des  Artikels  16  vesselben  —  an  sie  ergangenen
Einladung  und  unter  ständischer  Zustimmung  beigetreten  ist;  so  wird  ver  gedachte  Vertrag
nach  biezu  erfolgter  höchster  Ermächtigung  hiermit  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  3.  November  1855.
Linden.  Knapp.

Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  Konig  von  Ungarn  und  Böhmen  re.  k.  2#c.
und  Seine  Majestät  der  König  von  Bayern  rc.  2c.  2c.  von  dem  Wunsche  beseelt,  die  Hindernisse,
  welche  bisher  der  freien  Benützung  der,  Ihre  Staaten  verbindenden  und  durchströmenden
  Flüsse  entgegenstanden,  zu  beseitigen  und  dem  Verkehre  auf  diesen  Wasserstraßen
jede  mögliche  Erleichterung  zu  gewähren,  haben  zur  Erreichung  dieses  Zwecks  Unterhandlungen
  eröffnen  lassen  und  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  ver  Kaiser  von  Oesterreich:

Herrn  Felir  Fürsten  zu  Schwarzenberg.  Großkreuz  des  Kaiserlich
Oesterreichischen  Leopold=  und  des  Franz  Joseph-Ordens,  Ritter  des
militärischen  Marien-Theresien-Ordens  2c.  Seiner  K.  K.  Aposlolischen
Majestät  wirklichen  geheimen  Rath  und  Kammerer,  Feldmarschall-Lieutenant,
  Ministerprässdenten  und  Minister  des  Kaiserlichen  Hauses  und
der  auswärtigen  Angelegenbeiten  2c.,  und
        <pb n="309" />
        Herrn  Andreas  Ritter  von  Baumgartner,  Ritter  des  Kaiserlich  Oesterreichischen
  Leopold-Ordens  2c.  Seiner  K.  K.  Apostolischen  Majestät
wirklichen  geheimen  Rath  und  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
  Bauten  2c.,  und

Seine  Majestät  der  König  von  Bayern:

Herrn  Marimilian  Grafen  von  Lerchenfeld-Köfering,  Großkreuz  des

Bayerischen  Verdienstordens  vom  heiligen  Michael,  Großcommenthur  des
Bayerischen  Haus-Ritter-Ordens  vom  heiligen  Georg  und  Commenthur
des  Verdienst--Ordens  der  Bayerischen  Krone,  Ritter  des  Kaiserlich  Russischen
  St.  Annen-Ordens  erster  Classe  in  Brillanten  und  des  Königlich
Preußischen  rothen  Adler-Ordens  erster  Classe  in  Diamanten,  Commandeur-Großkreuz
  des  Königlich  Schwedischen  Nordstern-Ordens,  Großkreuz
des  Königlich  Portugiesischen  Christus-Ordens  und  des  Königlich  Sarbinischen
  Ordens  vom  heiligen  Moriz  und  Lazarus,  dann  Großeommenthur
  des  Königlichen  Griechischen  Erlöser-Ordens,  —  Allerhöchst  ihren
Kämmerer  und  erblichen  Reichsrath  des  Königreiches  Bayern,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  am  Kaiserlich
Oestereichischen  Hofe  rc.,

welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten  gegenseitig  eingeseben  und  in  guter  und  geböriger
Form  befunden,  über  nachstehende  Bestimmungen  sich  geeinigt  haben:
·  Artikel  1.

Die  Schiffahrt  auf  der  Donau  und  ihren  NRebenflüssen  soll  von  den  Punkten,  wo
dieser  Strom  und  seine  Nebenflüsse  schiffbar  werden,  durch  das  ganze  Gebiet  der  contrahirenden
  Staaten  für  Schiffe  aller  Nationen  frei  seyn.

Zu  der  Schiffahrt  aus  einem  der  contrahirenden  Staaten  in  den  anderen  find  gegenseitig
  nur  die  Unterthanen  der  contrahirenden  Staaten  berechtiget,  doch  soll  fremden  Schiffen,
  die  in  der  Fahrt  aus  einem  jenseits  des  Flußgebietes  der  contrahirenden  Staaten
gelegenen  Orte  oder  auf  der  Rückfahrt  dahin  begriffen  sind,  gestattet  seyn,  auch  Güter  von
dem  einen  dieser  Staaten  in  den  andern  zu  verbringen.

Jedem  der  contrahirenden  Staaten  steht  es  frei,  die  Binnenschiffahrt,  d.  i.  die  Befugniß
  zur  Beförderung  von  Personen  und  Waaren  von  einem  Uferplatze  seines  Gebietes
nach  einem  anderen  Uferplatze  desselben  Gebietes  auf  seine  eigenen  Unterthanen  zu  beschränken;
  doch  dürfen  Schiffe  eines  der  contrahirenden  Staaten,  wenn  sie  gelegentlich  größerer,
        <pb n="310" />
        vom  eigenen  Lande  aus=  oder  dahin  zurückgehender  Fahrten,  das  Gebiet  des  anderen
Staates  ganz  oder  theilweise  durchfahren,  in  der  Richtung  ihrer  Fahrt  auch  zwischen  den
Uferplätzen  dieses  letzteren  Gebietes  Personen  und  Waaren  befördern.

Artikel  2.

Alle  ausschließlichen  Berechtigungen,  Schiffahrt  auf  den  genannten  Flüssen  und  Stro
men  zu  treiben,  sowie  alle  wie  immer  gearteten  Begünstigungen,  welche  Schiffergilden  oder
anderen  Körperschaften  und  Personen  bisher  eingeräumt  waren,  sind  hiemit  gänglich  aufgeboben
  und  es  sollen  dergleichen  Berechtigungen  auch  in  Zukunft  Niemanden  ertheilt
werden.

Auf  das  Postregal  so  wie  auf  die  Fähren  und  anderen  Anstalten  zur  Ueberfahrt  von
einem  Ufer  zu  dem  gegenüber  liegenden  bezieben  sich  die  gegenwärtigen  Bestimmungen  nicht.
Artikel  3.

Die  contrahirenden  Staaten  verpflichten  sich,  einverständlich  gleichförmige  Vorschriften
für  die  Ausübung  der  Schiffahrt  und  die  Handhabung  der  Strompolizei  auf  Grundlage
der  in  diesen  Beziehungen  bereits  bestehenden  Anordnungen  und  mit  Berücksichtigung  der
auf  anderen  deutschen  Strömen  durch  Uebereinkunft  festgestellten  Grundsäue  zu  erlassen.

Artikel  4.

Alle  bisher  an  den  genannten  Strömen  und  Flüssen  bestandenen  Stapel-,  Niederlags.,
Umschlags=  und  Vorkaufsrechte  sind  biedurch  ohne  Ausnahme  für  immer  aufgehoben  und  es
kann  aus  diesem  Grunde  künftig  kein  Schiffer  gezwungen  werden,  den  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Vertrages  zuwider,  gegen  seinen  Willen  aus=  oder  umzuladen  oder  eine
bestimmte  Zeit  an  einem  Orte  zu  verweilen.

Artikel  5.

Die  Ausübung  der  Schiffahrt  auf  den  genannten  Strömen  und  Flüssen  innerbalb
der  als  frei  erklärten  Strecken  ist  einem  Jeden  gestattet,  welcher  mit  geeigneten  Fahrzeugen
versehen,  von  seiner  Landesobrigkeit  hiezu  die  Erlaubniß  erhalten  hat.  Es  werden  bierüber
nähere  Anordnungen  vereinbart  werden.

Artikel  6.

Reihefahrten  zwischen  den  Kaufleuten  und  Schiffern  einer  oder  mehrerer  Uferstädte
können  nur  unter  solchen  Bedingungen  gestattet  werden,  welche  zur  Verbinderung  des  Entstehens
  eines  der  freien  Schiffahrt  binderlichen  Monopols  geeignet  sind.

Artikel  7.
Auf  der  Donau  von  der  bayerisch-württembergischen  Gränze  bis  Ungarn,  so  wie  auf
        <pb n="311" />
        299

den  schiffbaren  Nebenflüssen  dieser  Stromstrecke  werden  sämmtliche  bisher  bestandene  Wasserzölle,
  so  wie  alle  anderen  unter  was  immer  für  Namen  bekannten  Abgaben,  womit  die
Schiffahrt  belastet  war,  sodann  von  einem  noch  näher  zu  vereinbarenden  Termine  an,  die
an  einigen  Orten  noch  bestehenden  Communalzölle  aufgehoben.

Die  österreichische  Regierung  wird  die  Schiffahrtsgebühren  auf  der  Donaustrecke  vom
Eintritte  nach  Ungarn  bis  zum  Austritte  in  die  Türkei,  so  wie  auf  den,  in  diese  Donaustrecke
  einmündenden  Nebenflüssen  alsbald  einer  Regulirung  in  dem  Sinne  unterziehen,  daß
dieselben  thunlichst  vereinfacht  und  ermäßigt,  auf  einige  wenige  Einhebungspunkte  beschränkt
und  gleichmäßig  ohne  Rücksicht  auf  die  Herkunft  des  Schiffers,  des  Schiffes  und  der  Ladung
  und  auf  die  Bestimmung  der  letzteren  erhoben  werden.

b)

c

Artikel  8.

Unter  den  im  vorbergehenden  Artikel  erwähnten  Abgaben  find  nicht  begriffen:
a)  die  eigentlichen  Ein-,  Aus=  und  Durchgangsabgaben,  welche  von  den  Schiffen  und

Waaren  nach  den  allgemeinen  Zollgesetzen  zu  entrichten  sind.  Sollte  jedoch  eine
Waare  den  ganzen  Weg  vurch  das  Staatsgebiet  auf  der  Wasserstraße  zurücklegen,
so  ist  sie  vom  Durchgangszolle  frei;

die  Verbrauchsabgaben  (Verzehrungssteuern  und  Verzehrungssteuerzuschläge),  welche
für  vie,  in  den  Gebrauch  übergehenden  Gegenstände  im  ganzen  Lande  oder  an
einzelnen  Orten  zu  entrichten  sind,  unter  der  Bedingung,  daß  die  von  einem  anveren
  Lande  oder  beziehungsweise  von  einem  anderen  Orte  herkommenden  Gegenstände
  nicht  höher  belegt  werden,  als  die  im  Lande  oder  Orte  selbst  erzeugten;

die  Gebühren  für  Benützung  gewisser  öffentlicher  Anstalten,  z.  B.  für  Krahnen,
Wagen,  Bollwerke,  Niederlagen,  dann  jene  für  geleistete  Arbeiten,  z.  B.  für
Schleußen=  und  Brückenöffnung,  Niederlegung  von  Mastbäumen,  Lootsen=  und
Steuermannsdienste.  Doch  find  viese  Gebühren  ohne  Rücksicht  auf  die  Herkunft
des  Schiffers,  des  Schiffes  oder  der  Ladung  gleichmäßig  nach  bestimmten,  öffentlich
kundgemachten  Tarifen  und  nur  für  wirklich  benützte  Anstalten  und  wirklich  geleistete
Arbeiten  ein  zuheben,  für  bereits  bestehende  Einrichtungen  dieser  Art  über  das  gegenwärtige
  Ausmaß  nicht  zu  erhöhen  und  bei  neu  errichteten  nicht  höher  zu  bestimmen,
als  zur  Deckung  der  Zinsen  des  Anlagekapitales  und  der  Unterhaltungskosten  erforderlich
  ist;

4)  die  Regulirung  der  Canalgebühren  bleibt  jever  Regierung  überlassen.  Es  sollen
2
        <pb n="312" />
        300

jedoch  auch  diese  Gebühren  nicht  höber  seyn,  als  zum  Ersatze  der  Zinsen  des  Anlagekapitales
  und  der  Unterhaltungskosten  nothwendig  ist.
Artikel  9.

Jeder  Schiffs-Inhaber  oder  Führer  ist  gehalten,  bei  Ueberschreitung  der  Zollgränze
eines  der  contrahirenden  Staaten  der  hiezu  bestimmten  Behörde  ein  Schiffsmanifest  zu
übergeben.  -

Dort,  wo  eine,  die  gesammte  Schiffsladung  umfassende  Zolldeklaration  vorgeschrieben
ist,  vertritt  dieselbe  die  Stelle  des  Schiffsmanifestes.

Die  näheren  Vorschriften  hierüber,  so  wie  über  ein  erleichtertes  Zollverfahren  bei
Schiffen  unter  Raumverschluß  werden  im  gemeinsamen  Einverständnisse  erlassen  werden.
Artikel  10.

Zur  Handhabung  der  Schiffabrtsordnung  und  der  Flußpolizeivorschriften,  so  wie  zur
Aburtheilung  der  sich  ergebenden  Contraventionen  wird  in  den  contrahirenden  Staaten  die
erforderliche  Anzahl  von  Flußpolizei-Gerichten  bestellt  und  deren  Wirkungskreis,  Verfahren
und  die  Rechtswirkung  ibrer  Entscheidungen  näher  normirt  werden.

Artikel  11.

Die  contrahirenden  Staaten  verpflichten  sich,  ihren  Zoll=  und  Polizeibehörden  die
Weisung  zu  ertbeilen,  den  Beamten  ves  anderen  Staates  bei  den  zur  Handhabung  ver
Flußpolizei  nöthigen  amtlichen  Verrichtungen  gegenseitig  in  aller  Weise  behilflich  zu  sepn,
auch  auf  Verlangen  die  Ergebnisse  eingeleiteter  Untersuchungen  und  überhaupt  jede  andere
gewünschte  Auskunft  bereitwilligst  zu  ertheilen.

Artikel  12.

Die  contrahirenden  Staaten  machen  sich  anbeischig,  eine  besondere  Sorgfalt  darauf
zu  verwenden,  daß  auf  ihrem  Gebiete  der  Leinpfar  überall  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses
  der  Schiffahrt  bergestellt,  in  guten  Stand  gesetzt  unr  varin  erhalten  werde.

Sie  verbinden  sich  ferner,  jeder  in  den  Gränzen  seines  Gebietes,  die  im  Fahrwasser
sich  befindenden  Hindernisse  der  Schiffahrt  auf  ihre  Kosten  wegräumen  unr  jedesmal  bis
dieses  geschehen,  die  im  Fahrwasser  oder  in  dessen  Nähe  befindlichen,  der  Schiffahrt  gefährlichen
  Steine,  Bäume  rc.  mit  Warnungszeichen  verseben  zu  lassen,  auch  keine,  die
Sicherheit  der  Schiffahrt  gefährdenden  Strom=  oder  Uferbauten  zu  gestatten.

Ueber  oder  auf  den  vorhandenen  Brücken  werden  dort,  wo  Segelschiffe  vorzukommen
pflegen,  Vorkehrungen,  um  die  Handhabung  der  Masten  zu  erleichtern,  getroffen.

Es  wird  auch  kräftigst  Sorge  getragen  werden,  daß  durch  Mühlen=  und  andere  Trieb-
        <pb n="313" />
        301

und  Räderwerke,  durch  Hinabrollen  von  Blöcken  aus  den  Steinbrüchen  und  Lagerung  des
Abraumes  hart  am  Ufer  eine  Hemmung  oder  Erschwerung  der  Schiffahrt  nicht  verursacht
  werde.

Die  Anlegung  von  Landungs=  und  Ladeplätzen  und  schützenden  Winterhäfen  soll  nach
Bedürfniß  befördert  werden.  #

An  denjenigen  Flußstrecken,  welche  zwischen  den  contrahirenden  Staaten  vie  Gränze
bilden,  sollen  Uferbauten  und  Stromwerke  nur  im  gemeinsamen  Einverständnisse  angelegt
und  zu  diesem  Ende  die  hierauf  bezüglichen  Pläne  der  anderen  betheiligten  Regierung  mitgetheilt
  werden.  Diese  Mittheilung  liegt  in  Bayern  den  Kreisregierungen,  in  Oesterreich
ven  Kreispräsidenten  oder  den  Kreisregierungen,  und  wo  diese  nicht  bestehen,  den  Statthaltereien
  ob.

Die  Zustimmung  zu  den  beabsichtigten  Anlagen  wird  als  gegeben  erachtet,  wenn  vom
Tage  der  Zustellung  der  betreffenden  Pläne  an  sechs  Wochen  verflossen  sind,  ohne  daß
eine  Rückäußerung  erfolgt  ist.  —  Die  in  Beziehung  auf  gemeinschaftliche  Bauten  oder
Beitragsleistungen  zu  den  Herstellungen  auf  einzelnen  Flüssen  und  Flußstrecken  bestehenden
Verträge  und  Observanzen  bleiben  in  Kraft.

Artikel  13.

Sogleich  nach  Abschluß  des  gegenwärtigen  Vertrags  wird  eine  Commission  von  Sachkundigen
  niedergesetzt  werden,  welche  die  Donau  auf  die  Strecke  von  der  bayerisch-württembergischen
  Gränze  bis  Wien,  dann  den  Inn  unr  die  Salzach  auf  der  Strecke  von  Kufstein
und  Hallein  bis  zu  ihrer  Einmündung  befahren  und  das,  was  zur  Herstellung  und  Erhaltung
  der  geregelten  Schiffahrt  zu  geschehen  bat,  erbeben  und  unter  Hervorhebung  der
Reihenfolge  der  Arbeiten  mit  Hinsicht  auf  ihren  Zusammenhang  unr  ihre  größere  oder
geringere  Dringlichkeit  bezeichnen  wird.

Auf  Grund  des  Gutachtens  dieser  Commission  wird  eine  weitere  Verständigung  der
contrahirenden  Staaten  über  die  zu  übernehmenden  Arbeiten  und  die  Zeit  ihrer  Vollendung
  erfolgen.

Nach  drei  Jahren,  vom  Zeitpunkte  dieser  Verständigung  angefangen,  oder  wenn  es
sich  als  nöthig  erweisen  sollte,  noch  früber,  wird  eine  neuerliche  Befahrung  der  erwähnten
Strom=  und  Flußstrecken  erfolgen,  um  ihre  Beschaffenheit,  die  Wirkung  der  zu  ihrer  Verbesserung
  getroffenen  Maßregeln  und  die  etwa  eingetretenen  neuen  Hindernisse  einer  regelmäßigen
  Schiffahrt  zu  untersuchen  und  festzustellen.

Diese  Befahrung  wird  auch  später  von  drei  zu  drei  Jahren  wiederholt  werden.
        <pb n="314" />
        302

Längstens  sechs  Monate  nach  dieser  periodischen  Befahrung  wird  dann  jedesmal  in
Wien  eine  Revisions-Commission  sich  vereinigen,  zu  welcher  jeder  der  contrahirenden  Stagten
  einen  Bevollmächtigten  delegirt,  um  sich  von  der  vollständigen  Beobachtung  des  Vertrags
  zu  überzeugen,  Beschwerden  abzustellen  und  neuere  Erleichterungen  für  den  Handel
und  Schiffahrt  zu  berathen.

Die  Anträge  der  Commission  unterliegen  der  Genehmigung  der  betreffenden  Regierungen.


Artikel  14.

Sollte  ein  Schiff  oder  dessen  Mannschaft  verunglücken,  so  find  die  Ortsobrigkeiten
verpflichtet,  dafür  zu  sorgen,  daß  die  erforderlichen  Rettungs=  und  Sicherungs-Anstalten  so“
schnell  wie  möglich  getroffen  werden.

Zu  diesem  Ende  werden  die  Localbehörden  mit  den  nöthigen  allgemeinen  Instructionen
  versehen  und  die  bereits  bestehenden  Verordnungen  erneuert  werden.  Sollte  irgendwo
an  den  genannten  Strömen  und  Flüssen  ein  Strandrecht  ausgeübt  werden,  so  wird  solches
für  immer  aufgehoben.

Artikel  15.

Unter  den  Nebenflüssen  ver  Donau  find  im  gegenwärtigen  Vertrage  sowohl  die  natürlichen,
  als  die  künstlichen  Wasserstraßen  zu  verstehen,  welche,  sei  es  unmittelbar  oder  mittelbar,
  in  diesen  Strom  oder  in  einen  seiner  Nebenflüsse  gelangen.

Ebenso  ist  im  gegenwärtigen  Vertrage  unter  Schiffahrt  auch  die  Floßfahrt  begriffen.

Artikel  16.

Die  königlich  württembergische  Regierung  wird  alsbald  nach  Auswechslung  der  Ratisication

  zu  dem  Beitritte  zum  gegenwärtigen  Vertrage  eingeladen  werden.
Artikel  17.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  alsbald  von  jeder  Seite  zur  allerhöchsten  Ratification
vorgelegt  und  die  Auswechslung  ver  Ratifications-Urkunden  längstens  innerhalb  vier  Wochen,
  vom  heutigen  Tage  an,  zu  Wien  vollzogen  werden.

So  geschehen  zu  Wien  am  zweiten  Dezember  des  Jahres  Eintausend  achthundert

fünfzig  und  eins.

F.  Schwarzenberg  m.  p.  F.  M.  L.  Graf  v.  Lerchenfeld  m.  p.
(L.  S.)  (L.  S.)
A.  Baumgartner  m.  p.
(L.  S.)

 

Gedruckt  dei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="315" />
        W29.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  13.  December  1855.
In  halt.
Königliche  Dekrete.  Keine.

Versügungen  der  Departements.  Versügung,  betreffend  den  Abonnementspreis  des  Regierungsblalls.
—  Verfügung,  betreffend  das  Verbot  des  Verkaufs  arsenikhaltiger  Mittel  zur  Vertilgung  von  Rliegen.  —
Verfügung,  betlreffend  die  Gebäude-Bramschadens-Umlage  für  das  Kalenderfahr  1856.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Abänderung  einiger  Beslimmungen  der  Rangorduung.

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  den  Abonnementspreis  des  Regierungöblatts.
Da  der  Abonnementspreis  des  Regierungsblatts  vom  1.  Januar  1856  an  auf  vrei

Gulven  für  den  Jahrgang  perabgesetzt  ist,  so  wird  solches  hiemit  bekannt  gemacht.
Stuttgart  den  23.  November  1855.

Plessen.
        <pb n="316" />
        304

B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Verfügung,  betreffend  das  Verbot  des  Verkaufe  arsenikhaltiger  Mittel  zur  Vertilgung

von  Fliegen.

Nach  Anzeigen  in  den  öffentlichen  Blättern  werden  von  Kaufleuten  nicht  selten  arsenikhaltiges
  Fliegenpapier,  so  wie  andere  Arsenik  enthaltende  Mittel  zur  Vertilgung  der  Fliegen
  angeboten.  Nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  steht  das  Recht  zur  Abgabe
  von  Giften  zur  Vertilgung  schädlicher  Thiere  nur  den  Apothekern  unter  Beobachtung
der  bestehenden  Sicherbeitsmaßregeln  zu.  In  Erwägung,  daß  zur  Vertilgung  von  Fliegen
unschädliche  die  Gesundheit  von  Menschen  nicht  gefährdende  Mittel  vorhanden  sind,  und
es  deshalb  der  Abgabe  arsenikhaltiger  Mittel  zu  diesem  Zweck  nicht  bedarf,  sieht  sich  das
Ministerium  veranlaßt,  den  Behörden  die  Handhabung  der  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften
  wegen  unberechtigten  Giftverkaufs  durch  Nichtapotheker  zu  dem  bezeichneten  Zwecke
einzuschärfen,  zugleich  aber  den  Aerzten  die  Ausstellung  ärztlicher  Erlaubnißscheine  zur  Abgabe
  von  arsenikhaltigen  Mitteln,  namentlich  des  sogenannten  Fliegensteins,  arsenikhaltigen
Fliegenpapiers  #c.  durch  die  Apotheker  zum  Zwecke  der  Vertilgung  von  Fliegen  —  zu
untersagen.

Stuttgart  den  23.  November  1855.  Für  den  Minister:
der  Director

Geßler.

 

b)  Verfügung,  betreffend  die  Gebäude-Brandschadens-Umlage  für  das  Kalenderjahr  1856.

Im  Hinblick  auf  den  gegenwärtigen  Stand  der  Brandversicherungskasse  und  ven
muthmaßlichen  Anfall  von  Brandschäden  im  kommenden  Jahr  ist  auf  den  Antrag  des  K.
Verwaltungsrathes  der  Gebäude-Brandversicherungs-Anstalt  die  Gebäude-Brandschadens-Umlage
  für  das  Jahr  1856  in  der  Weise  bestimmt  worden,  daß  bei  den  Gebäuden  der
dritten  Klasse,  welche  die  Regel  und  die  Grundlage  für  die  Berechnung  des  Betrages
in  den  niederen  und  höheren  Klassen  bildet  (Königl.  Verordnung  vom  14.  März  1853,
#§.  12.  c.),  der  Beitrag  von  Hundert  Gulden  Brandversicherungs-Anschlag

Sechs  Kreuzer
        <pb n="317" />
        305

beträgt,  wovon  je  die  Hälfte  spätestens  bis  1.  April  und  1.  August  1856  an  vie  Brandversicherungskasse
  einzuliefern  ist.

Die  Oberämter  werden  angewiesen,  in  Gemäßheit  der  bestehenden  Vorschriften  für
den  rechtzeitigen  Abschluß  der  Cataster-Revisions-Geschäfte  und  der  Umlage  in  den  einzelnen
Gemeinden,  so  wie  für  den  rechtzeitigen  Einzug  und  die  Ablieferung  der  Beiträge  Sorge
zu  tragen  und  die  zu  fertigenden  Umlage-Urkunden  spätestens  auf  den  1.  März  künftigen
Jahres  an  den  Verwaltungsrath  der  Brandversicherungs-Anstalt  einzusenden.

Stuttgart  den  7.  December  1855.  Für  den  Minister:
der  Director
Geßler.

C)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  Rangordnung.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  8.  v.  M.
vie  K.  Revierförster  von  der  X.  in  die  VIII.  Rangstufe  gnädigst  vorzurücken  geruht  und
vurch  höchste  Entschließung  vom  8.  d.  M.  die  bisher  in  die  IX.  Stufe  der  Rangordnung
eingereihten  Straßen=  und  Hochbau-Inspektoren,  übrigens  ohne  Aenderung  ihrer  bisherigen
Bezüge  für  Dienstreisen,  so  wie  vie  durch  böchste  Entschließung  vom  2.  September  1822
(Reg.  Blatt  S.  639)  in  die  gleiche  Rangstufe  eingetheilten  Hütten=  und  Salinenkassiere
ebenfalls  in  die  VIII.  Rangstufe  gnädigst  vorgerückt;  was  biemit  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht  wird.
Stuttgart  den  20.  November  1855.
Linden.  Knapp.

Vn#a##e#########

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="318" />
        <pb n="319" />
        T
W  30.

Regierungs--Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  24.  December  1855.
Inhal  t.
Königliche  Dekrete.  Keine.  4#
Verfügungen  ver  Departements.  Verfügung  zu  Vollziehung  ves  Gesetzes  vom  13.  November  1855,

betreffend  einige  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Erecutsonsgesetzes  und  des  Pfandgesetzes.  (Mit  Formularien
  1—1yV.)

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.

II.  Verfügungen  der  Departementéê.
Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministeriums.

Verfügung  zu  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  13.  November  1855,  betreffend  einige  Abänderungen
und  Ergänzungen  des  Erecutionsgesetzes  und  des  Pfandgesetzes.
(Mit  Formularien  I—IV.)

Da  das  Gesetz  vom  13.  November  1855,  betreffend  einige  Abänderungen  und  Ergänzungen
  des  Erecutionsgesetzes  und  ves  Pfandgesetzes,  mit  dem  1.  Januar  1856  in
Wirksamkeit  tritt;  so  werden  zu  Vollziehung  desselben  den  betreffenden  Behörden  hiemit
folgende  nähere  Vorschriften  ertheilt:
        <pb n="320" />
        806

Zu  Ari.  1  bis  4.
8.  1.

In  jeder  Gemel#uve  ist  von  dem  Ortsvorsteher  über  die  Schulpklagen  ein  fortlaufendes
Protokoll  in  tabellarischer  Form  nach  dem  Formular  I.  zu  führen,  in  welches  die  einzelnen
Klagen  je  nach  der  Zeit  der  Anmeldung  einzutragen  find;  bei  einem  neuen  Eintrag  ist
für  den  unmittelbar  voranstehenden  je  so  viel  Raum  frei  zu  lassen,  als  nach  den  Verhältnissen
  des  einzelnen  Falls  für  die  Einträge  in  der  dritten  Columne  muthmaßlich  erforderlich
  senn  wird.

Das  Schuloklagprotokoll  ist  mit  einem  alphabetischen  Register  zu  versehen,  in  welches
die  Namen  der  Kläger  und  der  Beklagten  mit  Angabe  der  Numern  einzutragen  find.

8.  2.

Der  Beklagte  ist  in  der  Regel  zunächst  mündlich  über  die  Schuloklage  zu  vernehmen.

Wiro  biebei  die  Schuld  anerkannt,  so  ist  dem  Beklagten  sofort  der  Tag  zu  eröffnen,
bis  zu  welchem  er  bei  Vermeidung  der  Erecution  über  vie  Befriedigung  des  Klägers  sich
auszuweisen  habe,  und  sowohl  das  Anerkenntniß  als  die  Eröffnung  von  ihm  im  Protokoll
unterschriftlich  beurkunden  zu  lassen.

Würde  der  Beklagte  es  ablehnen,  sich  über  die  Schulvklage  gleichbald  zu  erklären,  so
ist  demselben  sofort  ein  dem  Inhalt  des  Formulars  II.  entsprechender  bedingter  Zahlungsbefehl
  zu  ertheilen,  und  die  Eröffnung  entweder  im  Schuldklagprotokoll,  oder  auf  einem
zu  den  Akten  zu  nehmenden  Duplikat  des  behändigten  Zahlungsbefehls  von  ihm  beurkunden
  zu  lassen.

8.  3.

Wofern  eine  Erhebung  von  Einwendungen  nicht  in  Aussicht  zu  nebmen,  auch  bei  dem
Beklagten  nach  seiner  Persönlichkeit  das  genügende  Versländniß  einer  schriftlichen  Eröffnung
vorauszusetzen  ist,  kann  auf  eine  angebrachte  Schuloflage  ohne  vorgängiges  Gehör  des
Beklagten  sofort  nach  Maaßgabe  des  Formulars  II.  ein  Zahlungsbefehl  erlassen,  und  dem
Beklagten  in  doppelter  Ausfertigung  behändigt  werden,  deren  eine  derselbe  mit  seiner  unterschristlichen
  Bestätigung  des  Empfangs  versehen,  der  Ortsbehörde  zurückzugeben  hat.

Im  Uebrigen  wird  auf  die  am  Schlusse  des  Formulars  beigefügte  Bemerkung  verwiesen.
        <pb n="321" />
        809

g.  4
Wenn  der  Beklagte  die  Forderung  bestreitet,  oder  sonst  Einwendungen  oder  Gegenforderungen
  vorbringt,  welche  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  zu  beachten  sind,  und  der  Kläger
  demgemäß  auf  den  Rechtsweg  zu  verweisen  ist,  so  ist  demselben  immer  von  dem  Vorbringen
  des  Beklagten,  auf  welches  die  Verfügung  sich  gründet,  vollsländige  Kenntsiß
zu  geben.  Ueberhaupt  soll  der  Kläger  von  allen  wichtigeren,  in  seiner  Schulvklagsache  getroffenen
  Verfügungen  sofort  benachrichtigt  werden.

g.  5.

Um  sowohl  nach  Ablauf  der  Zahlungsfrist  in  jeder  Schuloklagsache  rechtzeitig  von
Amtswegen  einschreiten  zu  können,  als  auch  den  Ablauf  sonstiger  Termine  im  weiteren
Verfabren  siets  im  Auge  zu  behalten,  ist  jedem  Ortsvorsteher  die  sorgfältige  Führung  eines
besonderen  Terminbuchs  unerläßlich,  welches  für  jeden  Tag  des  Jahrs  im  Voraus  chronologisch
  anzulegen  ist,  und  in  welchem  je  auf  den  Tag,  an  welchem  die  betreffende  Frist
ablauft,  bei  Anberaumung  derselben  die  Numer  des  Schuldklagprotokolls  und  die
Namen  der  Partieen  anzumerken  sind.  ·

s.6.

Wird  die  Ortsobrigkeit  um  die  Vollziehung  des  Erkenntnisses  eines  ausländischen
Gerichts  angerufen,  so  bat  sie  dasselbe  dem  ihr  vorgesetzten  Oberamtsgerichte  mit  der  Anfrage,
  ob  dasselbe  vollstreckt  werden  dürfe,  vorzulegen.

Bei  der  Prüfung  der  Zuständigkeit  des  erkennenden  ausländischen  Gerichts  (Art.  7
ves  Ereeutionsgesetzes)  ist  zunächst  auf  die  bestehenden  Staatsverträge  zu  achten;  liegt  ein
solcher  Vertrag  nicht  vor,  so  ist  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  des  anderen  Staates  nach
ven  in  Württemberg  geltenden  Rechtsgrundsätzen  zu  beurtheilen.

Daß  das  zu  vollstreckende  Erkenntniß  rechtskräftig  sei,  muß  von  dem  auswärtigen
Gerichte,  welches  dasselbe  gefällt  hat,  beurkundet  seyn.

Ist  das  Oberamtsgericht  über  das  Vorhandenseyn  der  Erfordernisse  der  Vollstreckbarkeit,
  namentlich  der  gleichen  Willfährigkeit  der  Gerichte  des  anderen  Staates,  im  Zweifel,
so  hat  es  sich  an  das  Justizministerium  zu  wenden,  und  erst  dann,  wenn  eine  willfährige
Entschließung  desselben  erfolgt  ist,  der  Ortsobrigkeit  die  Ermächtigung  zu  Vollziehung  des
Erkenntnisses  zu  ertheilen.
        <pb n="322" />
        310

8.  7.
Zu  Art.  5  und  9.

Beschwerden  gegen  solche  Verfügungen,  welche  eine  Unterbehörde  in  Gemäßheit  des
Art.  5,  Abs.  2  des  Gesetzes  nach  ihrem  Ermessen  getroffen  hat,  sind  nach  dem  selbstständigen
  Ermessen  der  höheren  Behörde  zu  entscheiden.

g.  8.
Zu  Art.  14.

Die  Auspfändung  oder  Beschlagnahme  kann  auch  von  dem  Ortsvorsteher  selbst  vorgenommen
  werden.  Dabei  wird  übrigens  auf  die  Vorschrift  des  Art.  48  des  Gesetzes
vom  21.  Mai  1828,  wornach  der  Ortsvorstand  in  keinem  Falle,  außer  aus  besonderem
Auftrag  der  Betheiligten,  zum  Einzug  von  Geldern,  welche  im  Executionswege  beigetrieben
werden,  berechtigt  ist,  besonders  hingewiesen.

g.  9.
Zu  Art.  16.

Will  der  Schuldner  eine  Frist  zum  Selbstverkaufe  von  Liegenschaften  vom  Gläubiger
fich  erbitten,  so  hat  er  sich  selbst  an  diesen  zu  wenden;  die  Ortsobrigkeit  ist  nicht  verpflichtet,
  mit  dem  Versuche  der  Auswirkung  einer  derartigen  Frist  vom  Gläubiger  sich  zu  befassen.


S  10.
Zu  Art.  17.

Zwischen  der  ersten  und  zweiten  Bekanntmachung  und  zwischen  dieser  letzteren  und
dem  Verkaufstermine  muß  wenigstens  je  eine  Woche  in  der  Mitte  liegen.

Tragen  im  Falle  des  Abs.  2  dieses  Artikels  die  Gläubiger  over  der  Schuldner  auf
eine  Bekanntmachung  des  Verkaufs  in  einem  weiteren  bestimmten  öffentlichen  Blatte  an,
so  ist  diesem  Ansinnen  in  der  Regel  zu  entsprechen.

In  diesem  Falle  bat  die  Executionsbehörde  besonders  darauf  zu  achten,  daß  der  Verkaufstermin
  in  zureichend  geräumiger  Weise  bemessen  werde.

#S  11.
Zu  Art.  19.

Unter  dem  Zuschlagsbescheid  ist  der  Ausspruch  des  Gemeinderaths  verstanden,  daß

einer  bestimmten  Person  das  zum  Verkauf  gebrachte  Grundstück  endgültig  zugewiesen  werde.
        <pb n="323" />
        311

Derselbe  kann  somit  erst  dann  erfolgen,  wenn  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes
keinerlei  weiterer  Aufstreich  zulässig  ist.  (Vergl.  auch  den  Schlußsatz  des  Art.  25.)

g.  12.
Zu  Art.  20.

Wenn  der  Kaufschilling  unter  mehrere  Gläubiger  vertheilt  wird,  so  ist  in  den  Verweiszetteln
  für  die  nachzusetzenden  Gläubiger  ausdrücklich  anzugeben,  welchen  Gläubigern
und  je  in  welchem  Betrag  das  baare  Geld  und  die  vorgehenden  Zieler  zugewiesen  worden
  sind.

g.  13.
Zu  Art.  21.

Unter  den  betheiligten  Gläubigern  sind  verstanden:  diejenigen,  deren  Klagen  die
Execution  veranlaßt  haben,  und  diejenigen,  welchen  auf  der  zum  Verkauf  gebrachten  Liegenschaft
  ein  Pfandrecht  zusteht.  «

§.14.
Zu  Art.  22.

Die  Eröffnung  an  den  ortsanwesenden  Schuldner  geschieht  mündlich  unter  Belehrung
über  das  ihm  zustebende  Recht  der  Beibringung  eines  besseren  Käufers,  was  von  dem
Schuldner  unter  Beifügung  des  Datum  auf  dem  Verkaufsprotokoll  beurkunden  zu  lassen
ist.  In  gleicher  Weise  kann  es  bei  den  ortsanwesenden  Gläubigern  behandelt  werden.

Die  Eröffnung  an  den  ortsabwesenden  Schuldner,  beziehungsweise  an  die  Gläubiger,
geschieht  schriftlich  in  der  durch  das  Formular  III.  vorgeschriebenen  Weise.

Der  Ablauf  der  Frist  wird  je  von  dem  Eröffnungstage  an  berechnet.

Zu  Art.  23  und  24.
S.  15.
Bei  jeder  erneuerten  Aufstreichsverhandlung  sind  wiederum  die  Vorschriften  der  Art.
17  und  21  zu  beobachten  (vergl.  Art.  64  des  Ererutionsgesetzes).

g.  16.
In  dem  Fall  des  Art.  24,  Abs.  3  ist  das  Formular  III.  zur  Eröffnung  des  neuen
Anbots  an  den  Schuloner,  beziehungsweise  die  Gläubiger  zu  benützen.
Die  Eröffnung  an  den  ortsanwesenden  Schuldner  und  geeigneten  Falls  an  die  ortsanwesenden
  Gläubiger  erfolgt  in  der  in  §.  14,  Abs.  1  vorgeschriebenen  Weise.
        <pb n="324" />
        312

g.  17.
Zu  Art.  25.
Die  im  Abs.  2  vorgeschriebene  Eröffnung  an  die  mit  Verlust  bedrohten  Pfandgläubiger
  hat  nach  dem  Formular  IV.  unter  Mittheilung  einer  Abschrift  der  Verkaufsbedingungen
  zu  gescheben.  Bei  ortsanwesenden  Pfandglänbigern  kann  die  Eröffnung  mündlich  zu

Protokoll  erfolgen.
Zu  Art.  27.

S.  18.
In  die  Vorladung  der  Gläubiger  zur  Schuldenliquidation  ist  Nachstehendes  aufzunehmen:
„das  Ergebniß  des  Liegenschaftsverkaufs  wird  nur  denjenigen  bei  der  Liquidation
  nicht  erscheinenden  Gläubigern  besonders  eröffnet  werden,  deren  Forderungen
durch  Unterpfand  versschert  sind,  und  zu  deren  voller  Befriedigung  der  Erlös  aus
ibren  Unterpfändern  nicht  binreicht.  Den  übrigen  Gläubigern  lauft  die  gesetzliche
fünfzehntägige  Frist  zu  Beibringung  eines  besseren  Käufers  in  dem  Fall,  wenn
der  Liegenschaftsverkauf  vor  der  Liquidationstagfahrt  stattgefunden  hat,  vom  Tag
der  Liquidation  an,  und  wenn  der  Verkauf  erst  nach  der  Liquidationstagfahrt  vor
sich  geht,  von  dem  Verkaufstage  an.
Als  besserer  Käufer  wird  nur  derjenige  betrachtet,  welcher  sich  für  ein  höheres
Anbot  sogleich  verbindlich  erklärt  und  seine  Zahlungsfähigkeit  nachweist."
S.  19.
Bei  der  Liquidationsverhandlung  ist  zutreffenden  Falls  ein  Beschluß  über  die  Räumung
  des  zur  Gantmasse  gehörigen  Hauses  durch  den  Gemeinschuldner  herbeizuführen.
S.  20.
In  allen  bedeutenderen  Gantsachen  sind  die  Gläubiger  zu  veranlassen,  einen  Ausschuß
aus  ihrer  Mitte  zu  ernennen,  welcher  mit  dem  Güterpfleger  die  wichtigeren  Verhandlungen
in  Beziehung  auf  die  Gantmasse  zu  berathen  und  der  Genehmigung  des  Gantgerichts  zu

unterstellen  hat.
g.  21.

Der  von  dem  Gantgericht  vorläufig  ernannte  Güterpfleger  ist  dahin  zu  belehren,  daß
er  für  sichere  Verwahrung  der  Gantmasse  zu  sorgen,  erforderlichen  Falls  hierüber,  sowie
wegen  Vornahme  unaufschieblicher  Veräußerungen  die  nöthigen  Anträge  bei  dem  Gantgerichte
  zu  stellen  und  andere  nothwendige  Verwaltungshandlungen  vorzunehmen  habe,  daß
er  ferner  der  Vermsgensaufnahme  beizuwohnen  und  darauf  zu  achten  habe,  daß  alle  in
den  Händen  des  Gemeinschuldners  befindlichen  Vermögensstücke  aufgenommen  werden.
        <pb n="325" />
        313

§S.  22.

Der  von  den  Gläubigern  erwählte  Güterpfleger  ist  an  der  Liquidationstagfabrt  von
dem  Gantgericht  im  Allgemeinen  anzuweisen,  das  ihm  anvertraute  Vermögen  des  Gemeinschulyners
  mit  dem  größten  Fleiße  zu  verwalten,  insbesondere  aber

1)  sich  zu  bemühen,  alle  diejenigen  Bestandtheile  der  Masse  auszumitteln  und  berbeizuschaffen,
  welche  in  den  Händen  Dritter  sich  befinden  oder  bei  der  Vermögensaufnahme
  übersehen  worden  seyn  sollten;

2)  wenn  Verdacht  vorliegt,  daß  der  Gemeinschuloner  betrüglich  Veräußerungen  oder
andere  Verfügungen  zum  Nachtbeil  seiner  Gläubiger  vorgenommen  habe,  nach
Rücksprache  mit  dem  Gläubigerausschuß  deren  Nichtigerklärung  oder  Aufbebung
und  die  Wiederbeischaffung  der  zur  Masse  gehörigen  Gegenstände  im  gerichtlichen
Wege  zu  bewirken;
sich  einen  Auszug  aus  der  Vermögensuntersuchung  über  die  die  Aktivmasse  bildenden
  Gegenstände  zur  Grundlage  seiner  Verwaltung  ausfertigen  zu  lassen,  und  die
Versteigerung  der  hiezu  geeigneten  Vermögenstheile  zu  betreiben;
darauf  zu  sehen,  daß  bei  Vornahme  der  Versteigerung  des  beweglichen  und  unbeweglichen
  Vermögens  vie  gesetzlichen  Vorschriften  beobachtet  werden;

5)  die  Beitreibung  der  Erlöse  aus  den  Massebestandtheilen,  so  wie  anderer  Ausstände

der  Masse  mit  unausgesetzter  Thätigkeit  zu  besorgen;

6)  wegen  Verwendung  der  eingebenden  Gelder  von  dem  Gantgericht  Weisung  einzubolen;


7)  ohne  ausdrückliche  Weisung  des  Gantgerichts  keine  Zahlung  zu  leisten;

8)  über  Einnahmen  und  Ausgaben  ein  Tagbuch  zu  führen  und,  wenn  die  Verwaltung
länger  als  ein  Jahr  dauern  sollte,  am  Schlusse  jeden  Jahrs,  jedenfalls  aber  am
Schlusse  der  Verwaltung,  ordnungsmäßige  Rechnung  zu  stellen  und  dem  Gantgericht
  zur  Prüfung  und  Genehmigung  zu  übergeben.

Diese  Instruktion  ist  je  nach  den  besonderen  Verhältnissen  der  einzelnen  Gantmasse
in  geeigneter  Weise  zu  ergänzen,  auch  nach  Umständen  eine  Ausfertigung  derselben  dem
Güterpfleger  einzuhänvigen.

3

4

—

Zu  Art.  29.
K.  23.
Zur  Verwendung  als  Commissäre  für  die  Erledigung  von  Schuloklag=  und  Exerutions=
        <pb n="326" />
        314

sachen  in  den  Fällen  des  Abs.  1  des  Gesetzes  eignen  sich  vorzugsweise  die  betreffenden
Bezirksnotare.

Von  der  Bestellung  eines  solchen  Commissärs  sind  Gläubiger  und  Schuldner  jedesmal
in  Kenntniß  zu  setzen.

g.  24.

Auch  außer  dem  Fall  einer  Beschwerde  liegt  dem  Oberamtsrichter  ob,  die  Besorgung
des  Schuldklag=  und  Executionswesens  durch  die  Ortsobrigkeit  sorgfältig  zu  überwachen,
insbesondere  aber  von  Zeit  zu  Zeit  an  seinem  Amtssitze  und  bei  seiner  amtlichen  Anwesenheit
  in  den  Amtsorten  die  Schulpklagprotokolle,  Terminbücher  und  sonstigen  auf  jenen
Geschäftszweig  sich  beziehenden  Akten  seiner  Durchsicht  zu  unterwerfen,  die  erforderlichen
  Erinnerungen  zu  ertheilen  und  wegen  etwaiger  Verzögerungen  oder  anderer  Verfehlungen
  die  angemessenen  Rügen  eintreten  zu  lassen.

Zu  Art.  32.
*i-In

  Ueberwachung  der  pünktlichen  Einhaltung  der  Vorschriften  des  §.  76  der  Verfügung
  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  3.  Dezember  1832,  in  Betreff  der
Anlegung  und  Führung  der  Gemeindegüterbücher,  haben  die  Oberamtsrichter  insbesondere
darauf  zu  sehen,  daß  bei  dem  Ueberschreiben  eines  veräußerten  Grundslücks  auf  den  Namen
  des  neuen  Eigenthümers  stets  der  Namen  des  bisherigen  Eigenthümers,  der  Erwerbgrund,
  die  Quelle  und  der  Jahrgang  des  betreffenden  Rechtsgeschäfts  angegeben  wird.

g.  26.

Die  in  Abs.  1  und  2  des  Art.  32  vorgeschriebenen  Angaben  können  ganz  kurz  gefaßt
werden,  z.  B.  1845  erkauft  für  60  fl.;  1840  ererbt  im  Anschlag  von  200  fl.;  1851
Mandanschlag  100  fl.,  u.  s.  w.

Zur  Schätzung  von  Waldvungen  ist  in  der  Regel  ein  Sachverständiger  beizuziehen.

#.  27.
Zu  Art.  33.

Zu  den  Verschlechterungen  eines  Unterpfandes  sind  zum  Beispiel  zu  zählen:  Beschädigungen
  durch  Feuersbrunst,  Einsturz  oder  Ueberschwemmung,  außerordentliche  Holzhiebe
in  Waldungen,  Fällung  einer  größeren  Anzahl  von  Obstbäumen  auf  Baumgütern,  auffallende
  Vernachlässigung  der  verpfändeten  Grundstücke  u.  dergl.

Stuttgart  den  22.  Dezember  1855.  Plessen.
        <pb n="327" />
        317

 

 

·  Tag  der

Namen  des  Klägers  Anmeldung  Erklärungen  der  Partieen
und  des  Beklagten.  der  Klage  “

t  und  der  ge-  ·

Vrundund-e  ras  troffenen  Verfügungen  der  Behörde.
-  A·  Verfügung.  «
6.
ankier  Walter  in  Stutt-  31.  Januar
Va  1856.

gart
gegen
Kaufmann  Fischer.
Anlehen  —:.  500  fl.
und  Zins  —:.  30  fl.

7.
Jakob  Maier,  Schuster,
gegen
Ernst  Kolb,  Glaser.
Forderung  aus  einem  Gesellschafts-Vertrag


–

"

 

1.  Februar
3.  Februar
2.  März

26.  März

16.  April

10.  Februar
1856.

12.  Februar
fl.

6.  März
7.  März

15.  März
„cod.

 

schriftlicher  Zahlungsbefehl.  Frist  bis  1.  März.

Eröffnungsbescheinigung  des  Beklagten.

gemeinderäthliche  Anordnung  des  Hausverkaufs  auf  den
24.  März.  Die  Eröffnung  T.  (Unierschrift  des  Schuldners.)

Da  kein  Anbot  erfolgt  ist,  wiederholter  Aufstreich  am
15.  April.

Schriftliche  Eröffnung  an  Kläger  und  Beklagten.

Da  wiederum  kein  Anbot  erfolgt  ist,  so  wird  dem  Kläger
eröffnet,  daß  die  Klage  in  Ermanglung  anderer  Erecutionsmittel
  ruhe.

Erlah  des  Oberamtsögerichts,  daß  dem  Beklagten,  welcher
zu  Bezahlung  von  88  fl.  an  den  Kläger  verurtheilt  sei,
bierwegen  eine  Zahlungsfrist  von  20  Tagen  ertheilt  werden
  soll.

Dem  Beklagten  die  Frist  eröffnet  und  die  Eröffnungs=Urkunde
  an  das  Oberamtögericht  abgesendet.

Oberamtsgerichtliche  Anordnung  der  Erccution.

Beschlagnahme  einer  Forderung  des  Beklagten  an  Albert
Breit  bis  zu  dem  Betrag  von  88  fl.

Eröffnet  T.  (Unterschrift  des  Beklagten.)
T.  (Unterschrift  des  Albert  Breit.)

Anzeige  des  Klägers,  daß  er  befriedigt  sei.
Bericht  an  dao  Oberamtsgericht.
        <pb n="328" />
        318
Formular  II.  zu  88.  2  und  3.

Jahlungsbefehl.

Dem
(Name  des  Beklagten)

gegen  welchen  (Name  und  Wohnort  des  Klägers)
Klage  auf  Bezahlung
(Grund  und  Betrag  der  Forderung)
erhoben  hat,  wird  aufgegeben,  bis  zum  .  .  .  Illiletzter  Tag  der  Zahlungefris)
bei  der  unterzeichneten  Stelle  entweder  seine  Einwendungen  gegen  die  Klagforderung
vorzubringen,  oder  über  die  Befriedigung  des  Klägers  sich  auszuweisen,  widrigenfalls  sogleich
  nach  Ablauf  der  Frist  die  Execution  angeordnet  wird.
(Ort  und  Datum.)
«  Schultheißenamt.
(Unterschrift  des  Ortoͤvorstehers.)

Die  geschehene  Eröffnung

Bemerkung.
Der  Bellagte  darf  die  Bescheinigung  der  Eröffnung  in  keinem  Falle  verweigern.
Wenn  er  die  Forderung  nicht  anerkennt,  so  steht  ihm  frei,  solches  bei  Ertheilung  der  Beschei—
nigung  mittelst  eines  Beisatzes  zu  erklären.
Ein  muthwilliges  Bestreiten  der  Forderung  würde  nach  Maßgabe  der  Gesetze  bestraft
werden.
        <pb n="329" />
        319
Formular  III.  zu  S§g.  14  und  16.

Auf  den  Grund  des  Art.  22  des  Gesetzes  vom  13.  November  1855  wird  dem
(Namen  des  Schuldners,  bezlehungsweise  des  mit  Verlust  bedrohten  Gläubigers.)
cröffnet,  daß  aus  den  hienach  beschriebenen  im  Weg  der  Execution  zum  Verkauf  gebrachten
Grundstücken  des  (Namen  des  Schuldners)  die  beigesetzten  Erlöse  erzielt  worden  find.

Zu  etwaiger  Beibringung  eines  besseren  Känfers,  welcher  sich  für  ein  höheres  Anbot
sogleich  verbindlich  erklärt  und  seine  Zahlungsfäbigkeit  nachweist,  wird  eine  Frist  von
fünfzebn  Tagen  anberaumt,  nach  deren  fruchtlosem  Ablauf  der  Zuschlag  an  den  Käufer
  erfolgen  wird.

(Ort  und  Datum.)
Schultheißenamt.
(Unterschrift  des  Ortsvorstehers.)

Die  geschebene  Eröffnung
qm.......
anerkennt

(Unterschrift  des  Schuldners,
beziehungsweise  Gläubigers.)

Das  Schultheißenamt  (Or)  wird  um  Bezeichnung  der  Liegenschaft  und  des
die  Eröffnung  des  Vorstehenden  und  Erlöses:
um  Zurücksendung  mit  Beurkundung  (1/8  Morgen  Ackers  auf  der  Ebene
ersucht.  Erlöas  40V0  fl.
5¾8  Morgen  10  Ruthen  Wiesen  in  der
Au  300  fl.

u.  dergl.)
        <pb n="330" />
        320
Formular  IV.  zu  8.  17.

Auf  den  Grund  des  Art.  25  des  Gesetzes  vom  13.  November  1855  wird  dem
(Namen  des  Pfandgläubigers.)

das  Ergebniß  des  letzten  Aufstreichs  über  die  im  Executionsweg  verkaufte  Liegenschaft  des
(Namen  des  Schuldners)  mit  dem  Anfügen  eröffnet,  daß,  da  der  Erlös  zu  voller  Befriedigung
des  Mandgläubigers  nicht  binreicht,  diesem  das  Recht  zusteht,  die  ihm  verpfändete  Liegenschaft
  unter  den  bei  dem  Ausstreich  festgesetzten  Bedingungen  und  gegen  Leistung  geböriger
Sicherbeit  für  den  Fall,  daß  er  Etwas  an  die  Masse  zurückzuerstatten  hat,  durch  ein  Nachgebot
  zu  erwerben.

Zur  Erklärung  hierüber  wird  eine  Frist  von  fünfzebn  Tagen  unter  dem  Rechtsnachtheil
  anberaumt,  daß  sonst  die  Liegenschaft  dem  Käufer,  beziebungsweise  dem  Meistbietenden
  unter  mehreren  Pfandgläubigern,  unbedingt  zugeschlagen  würde.

(Ort  und  Datum.)

Schultheißenamt.
(Unterschrift  des  Ortsvorstehers.)

Die  geschehene  Eröffnung
an

anerkennt
(Unterschrift  des  Pfandgläubigers.)

Das  Schultheißenamt  (Ort)  wird  um  die  Bezeichnung  der  Liegenschaft,  der
Eröffnung  des  Vorstehenden  und  um  Zurück-  Kaufbedingungen  und  des  Erlöses:
sendung  mit  Beurkundung  ersucht.  (einzusetzen)

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="331" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  29.  December  1855.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Deparlementö.  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Tare  der  Arzneimittel.
  (Mit  einer  Beilage.)  —  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Tare  der  thierärzklichen
  Arzneimittel.  (Mit  einer  Beilage.)  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Aufhören  des  mit  dem  Fürstenthum
  Hohenzollern-Hechingen  abgeschlossenen  Staatsvertrages  über  Theilnahme  an  der  wülttembergischen  Gebäude-Brandversicherungo-Anstalt.
  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erhöhung  des  Grundkapktals  der  in
Heilbronn  bestebenden  Aktiengesellschaft  „Zuckerfabrik  Heilbronn.“  —  Verfügung,  betreffend  das  fremde  Papiergeld
  in  Stücken  unter  zehn  Thalern.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Medicinal-Collegiums.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Tare  der  Arzneimittel.
(Mit  einer  Beilage.)
In  Folge  der  neuestens  vollzogenen  periodischen  Revisson  der  Arzneitare  wird  Folgendes
  verfügt:
1)  Für  die  in  der  Beilage  bezeichneten  Arzneistoffe  gelten  bis  zur  nächstkünftigen  Tare-Abänderung
  vie  beigefügten  Preisbestimmungen.

2)  Für  alle  andern  Artikel  gelten  die  Bestimmungen  der  Arzneitare  vom  27.  Oktober  1847.
3)  Die  abgeänderten  Preisbestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1856  in  Wirksamkeit.
Stuttgart  den  20.  December  1855.  ·  Geßler.

Anmerkung:  Für  den  Bedarf  der  Apotheker  sind  von  gegenwärtigen  Verfügungen  mehr

Abdrücke  als  gewöhnlich  gemacht  worden  und  kann  das  Eremplar  um  den  Preis  von  drei  Kreuzern
bei  der  Expedition  des  Regierungöhlatts  abgelangt  werden.
        <pb n="332" />
        322

 

 

 

 

Beilage.
Medicinal-Gewicht.
—  —  —
Pland.  1  Unze.  1Drachme.  1  Serupel.  1  Gran.
Acidum  benzoken  —  5*5*5½  —  44%  1  5  2.  *  *

—  ec-itricum  erystl.  subt.  pallll.  —  —  18-  3  —  —

—  mitricum  venale  (Adua  sort.  dupl.)y.  —  24  —  3  —  —  —

—  tamienm.....  .  —  —  48  —  8  —  *1

—  tartaricum  ervst.  —.  —  15—  2  —  —

—  —  subt.  pull.  —  —  18  —  3  —  *7
Ambra  grisen.  —  —  —  1  —  —  4
Ammonium  ehloratum  praeprr.1  12—  8  —  —  —
Aqua  Chlori.  5  54—  8  —  2  —  —

—  liliaeæ.  —  —  2  —  —
Baccac  Myrtilln  24—  3  —  —  —
Balsamum  Copawdaaaa  —  —  10—  2  —  —

—  vulnerarium...  —  45—  5  —  —  *
Uantharides  pbulilllrlr.  —  3  6  —  —
Capita  Papaveris  concisa  et  grosso  modo

pulverat  30—  3  —  —  —
Castoreum  anglicum  subt.  bulbr.  —  —  —  48—  20  Gr.  U.  3

—  moscovilicum  oplimum  vel  bavaricum

  subt.  buaulr.  —  —  —  4  30  Gr.  j.  16
Chinium..  .  —  —  2  —  —  45—  3

—  accticum.......  —  —  l  54—  45—  3

—  hydrochlorin  —  —  1  5—  45—  3

—  Saulphuric.  (hasic.)..  .  —  —  1  30—  36  6r.  .  5

—  —  neutrum..  .  —  —  1  54—  45  Gr.  j.  3
Chloroformum  DP.  sb.  1,.480  (+  14%.)  —  —  30—  5
Cinchonium  hydrochloriimmn  -  –  —  —  48—  18

—  sulphurienr  —  —  —  30  —  12  —
Coccionella  subt.  pulv.  .  —  —  —  24  —  4  —
Collodium..  .  —  —  16—  3  —  —
        <pb n="333" />
        323

 

Medicinal-Gewicht.
–.

 

1  Plund.  1  Unze.  1  Drachme.  Scrupel.  4  Gran.

—  sl.  kr.  sl.  kr.  #  kr.  fl.  kr.  kr.
bortefs  Chinsa  regius  gross.  mod.  pullv.  30  36  —  6  —  —
—  —  —  Suht.  pull.  —  —  40—  7  —  —
—  Cinnamomi  ceylon.  gross.  mod.  pulv.  —  —  18  3  —  —
—  —  —  Subt.  pulv.  —  —  244—  4  —  —
—  —  sinensis  gross.  mod.  pulv.  —  —  10  —  —  —
—  —-  —  Subt.  pulv.  —  —  14—  2  —  —
Implastrum  adhaesivum..  5441—  6  —  —  —
—  Cantharidum...  2  42  18  —  3  —  —
—  —  perpet.  (Janini)  —  —  36—  6  —  —
—  dlachplon  (simpler)  54—  6  —  —  —
—  Bdrargir4  48—  12  —  —  —
—  Mlinii..  ..  .  ..11  —  —  6  —  —  —
—  Sahonallo  —  —  8  —  —  —
Emulsio  Amygdalimm  —  15  —  —  —  —

dxtractum  Opii..  ...  ....  —  —  —  32—  12—  1
—  Ratanhle  —  —  —  12  —  —
—  Rhei  .  —  —  —  24  —  —
—  Sencgsggeee  —  —  —  20  —  —

verrum  jodatum  ex  tempore  parandum  —  2  12  21  6-20  gr.  12|1-5  gr.  7  kr.
kklores  Aurantiorum  integri..  .  ..  —  —  18  —  —  —
—  —  conciis.  —  —  22  —  —  —
—  Raosarum  rubrarum  integri  ...  —  —  20  —  —  —
—  —  —  concisi.  ..  —  —  24  —  —  —
—  iliae  integri..  .  .  —  36  —  4  —  —  —
—  —  Conciss  —  48—  5  —  —  —
—  Verhasci  integri..  ...11  20  —  9  —  —  —
—  —  —  .  —  —  10  —  —  —
olia  Sennae  indica  integra..  ..  —  —  4  —  —  —
—  —  —  conc.  et  gross.  mod.  pulv.  —  —  6  —  —  —
ummi  arabicum  subi.  pbulll.  —  —  12—  2  —  —
—  Benzoss  inter.  —  —  42—  2  —  —
        <pb n="334" />
        224

 

Medicinal-Gewicht.
—  —

 

1  Plund.  1  Unge.  1  Drachme.  Scru#pel.  1  Gran.
u#.uc  (.  .  #r.  k#r1#

Gummi  Elemm.  —  —  —  —  —

—  Guttac  subt.  pulv  ......  —  —18—  3  —  —

—  Mastiches  intorr.  —  —  54—  9  —  —

—  —  subt.  paol.  —  1  6  12  —  —
Herba  Menthae  piperitae  integra  ..  —  50—  6  —  —  —

—  —  —onc.  et  gross.  mod.pulv.  6—  8  —  —  —

—  —  —  Subt.  pullv.  —  —  100  2  —  —
Hydrargyrum  depuraum  —  —  22—  3  —  —
Insusum  Sennae  compositum  ..  .  ..  —  —  8  —  —  —
Jobmr  —  —  —  lö-—  6  —
Kali  nitricum  depmal.  zmbt.  buiv.  30  —  10  —  2  —  —

—  —  Venale  gross.  mod.  pualv  36—  4  —  —  —

—  tartaricum  anubt.  pulv.  —  —  14  2  —  —
Kalium  jodatun  .  ....  —-  l  12—  12—  5  —
Lapides  Cancrorum  prneparatt  —  —  —  4  —  —
Macis  gross.  mod.  Dballl.  —  —-  16—-  3  —  —

—  Subt.  pulv.  ....  —  —  20—  4  —  —
Magnesia  ulphurica  depuran—  36—  4  —  —  —
Manna  calabrin  —  —  10  —  2  —  —

—  Canellala  seu  clececl  —  —  188  3  —  —
Olcum  acthereum  Juniperi  c  Paccis  venale

pro  usu  externo  —  —  14—  2  —  —

—  —  Rosanmnn  —  —  —  1  126tt.j.  3

—  Crotois  —  —  —  8—  3tt.  H.  1

—  Joccoris  Asell.—  36—  4  —  —  —

—  Lauri.  ..  36—  10  —  —  —

—  Olivarum  communc  —  361—  4  —  —  —

—  Ricini.  .  .  —  —  7  —  —  —
Opium  smyrnacum  -  bulr.  —  —  —  14  —  6  Sr.  j.  1
Pastilli  c  Sanloniio  stilek  1  kr.  —  —  —  —  —
Pulvis  aörophorus  c  Natro  bicarbonico  —  —  12  —  —  —

—  Doweri..  ....  —  —  —  4—  2  —
        <pb n="335" />
        325

 

 

Medieinal-Gewicht.
–.□

 

—  —

1  Plund.  1  Unze.  1  Drachme.  Scrupel.  Gran.

—  EELIILIIIFI  kr.
Radik  Caincac  conc.  ct  gross.  mod.  pulv.  —  144  —  —  —
—  —  saubt.  puil.  —  —  20  —  3  —  —
—  Ipecacuanhae  gross.  mod.  pulv.  —  —  46—  6—  3  —
—  —  subt.  pullv.  —  1  —  —  9—  4  —
—  Ralanhise  concis.  et  gross.  mod.  pulv.  1418  —  12—  2  —  —
—  —  subt.k)ulv......  —  —16—  3  —  —
—  Rhei  moscovlt.  conc.  et  gross.  mod.  p.  —  —  588—  9  —  —
—  —  —  Saubt.  pulw.  —  1  12  —  10  —  —
—  Sinensis  conc.  ct  gross.mod.pulv.  —  —  42—  7  —  —
—  —  —  subt.  pull.  —  —  48—  8  —  —
—  Sialep  gross.  mod.  pull.  —  —  18—  3  —  —
—  —  Subht.  pul.  ..  —-  —22—  4  —  —
—  Senegac  concls.  et  gross.  wod.  pulv.  —  —26—  4  —  —
—  —  subt.  pull.  —  —32—  5  —  —

—  Serpentariac  (virginianac)  conc.  ei

gross.  mod.  pulv.  —  —  16—  3  —  —
—  —  —  Subt.  pulv.  —  —  225  4  —  —

da  ntoninumm.  —  —  —  40—  16  1
Semen  Anisi  stellati  inter.  —.  —  —  5  —  —
—  Cynae  inter.  —  —  —  6  —  —
—  —  C-ontus,  et  gross.  mod.  pan-.  —  —  —  8  —  —
—  —  Subt.  pull.  —  —  —  12  —  —
—  Hini  intgee.  —  12  Unz.  j.  3  —  —  —
—  —  Contus.  et  gross.  mod.  pulv.  —  20  —  2  —  —  —
—  Sinapis  (nigrac)  gross.  mod.  pulv.  —  24  —  3  —  —  —
Sem  .  —  32—  4  —  —  —
Spiritus  Cochlenrie  11  12%  8  —  —  —
—  Formicaum  1  12  —  8  —  —  —
—  Juniper!  54—  6  —  —  —
—  Lavendulee  —  54—  6  —  —.  —
—  Horis  marini.  541—  6  —  —  —
        <pb n="336" />
        326

 

Medicinal-Gewicht.
–.

—  —

 

 

 

 

 

 

 

Pfund.  1  Unze.  1  Drachme.1  Scrupel.  1  Gran.
kr.  sl.  kr.  sl.  kr.  sl.  kr.  sl.  kr.
Spirilus  Serpyll  5—  6  —  —  —
—  vulncraris  54—  6  —  —  —
Syrupus  Senegae.  ·  —  —  7  —  —  —
Tartarus  ammoniacals  —  —  21—  4  —  —
—  boraxsausJ  —  —  18  —  3  —  —
—  depuralus  gross.  mod.  pulv.4  54Z  6  —  —  —
—  —  subt.  pull.  12—  8  —  —  —
—  I#erratus  gross.  mod.  pulv.  48—  12  —  2  —  —
—  —  subt.  pullv.  —  —  14k  3  —  —
—  nmatronatus  gross.  mod.  pulv.  —  —  12—  2  —  —
—  —  subt.  pulv.  —  —  16—  —  —
Terebinthina  ...  27—  3  —  —  —
Tinctura  Cantharidum  (spirituos  ..  48—  12  Dr.  jj.  3  —  —
—  Castorci  auglici  ..  .  --  —  l)k.j.12  —  —
—  —  moscovitich  —  —  2  481  —  —
—  Clhinae  compositao  48—  12—  2  —  —
—  Opü  crocata  —  —  48—  —1  —
—  —  Simpleern  —  —  30  —  5  —  —
—  Vanilleeee  —  1  48—  16  —  —
Unguentum  basiliem  —  6  —  —  —
—  Cantharidum  commune  .  —  —  16—  3  —  —
—  —  per  inlus.  parat.  —  —  2i4—  4  —  —
—  Elemi..  ..  ....  —  —  6  —  —  —
—  ad  sonticulos.  .  .  ..  —  —  28—  4  —  —
—  Hydrargyri..  ..  40—  10  —  2  —  —
—  Resinac  Pini.  54—  6  —  —  —
Vanillen  ......  .  —  —  —  48—  18.Gr.  ji.  3
Veratrium  ........  —  —  —  —  30r.  j.  2
        <pb n="337" />
        327

b)  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Tare  der  thierärztlichen  Arzneimittel.
(Mit  einer  Beilage.)
In  Folge  der  neuestens  vollzogenen  Revision  der  bestehenden  Tare  der  thierärztlichen
Arzneimittel  wird  verfügt:
1)  Für  die  in  der  Beilage  verzeichneten  Arzneistoffe  gelten  bis  zur  nächstkünftigen  Tare-Abänderung
  die  beigefügten  Preisbestimmungen.
2)  Für  alle  übrigen  Artikel  gelten  die  Bestimmungen  der  Tare  vom  26.  August  1848.
3)  Die  abgeänverten  Preisbestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1856  in  Wirksamkeit.


Stuttgart  den  20.  December  1855.
Geßler.

Beilage.

 

 

Medicinal-Gewicht.
A  1  Plund.  1  Unze.  Drachme.
EEIIIII
Acidum  nitricum  venalc  400  f8ffl.  244  3  —
Aeiher  venalis  600  B.m  ...  —  —  8  —
Alcohol  germanicus  33333.—  24  nz.  B.  5  —
Alo6ß  lucida  pulreran.“  —  Unz.  j.  4  —
Balsamum  Copaignre  —  —  8  –
Cantharides  puler.  —  —  30  5
Emplastrum  arer  —  —  18  —  3
Flores  Sambuci  integr.  ci  cones.  24—  3  —
—  rilae.  ......  —  —  4  —
Herba  Menthac  pip.  inter.  —  —  4  —
—  —  (o0onc.  cl  Pbull.  —  —  5  —
IIFdrargyrum  bichlorat.  corrosiv.  pler.  —  —  144I  3
Johnnnnnnn.  —  1  12  1
        <pb n="338" />
        328

 

Medicinal-Gewiecht.

 

—  ——..##..#B.

 

 

 

1  Plund.  1  Unze.  1  Drachme.

fl.  kr.  sl.  kr.  sl  kr.
Kall  nitricum  raffinalum  venalce  pulver.  —  36—  —
Kalium  jodatum.  —  1  —  —  10
Kreosoonnnrrtt:  —  —  28—  4
Mel  crulnmnmn.e  244—  3  —
Oleum  Lauri.  .....  .  ..  .11  244  9  —

—  Olivarum.w  36—  4  —

—  Rieini.  —  —  5  —
Opium  pulverarr  —  —  —  14
Radik  Ipecacuanhae  subtil.  palrer.  —  —  —  9

—  Leigquiritiae  conc.  ct  pulrer.  —  Unz.  U.  5  —

—  Bhel  sinensis  subtil.  palbben.  —  —  —  8
Semen  Anisi  gross.  mod.  pulver.  ....  —  Unz.  j.  3  —

—  Poeniculi  gross.  mod.  pulbwer.  —  Unz.  1.  5  —

—  Foenugraecc  —  —  —  .  15  Unz.  U.  3  —

—  Lii  —  —  —  618  Unz.j.  2  —

—  —  express--  —  —  .  —  —  1  —
Sinapis  gross.  mod.  pulder.  22—  5  —
Spiritus  Vini  camphoratus..  —  42—  5  —

—  —  rectilicats  —  —  2  —
Tartarus  depuratus  puler.  —  —  5  —
—emcticusvenalispulver......-..  —  —12—  2
Tinetura  Aloäss.  —  —  5  —
—  Arnicae  ral..  —  45—  5  —
—  Canthariucun  —  —  8  —
—  Myvrrhaéa.  —  —  10  —
—  Opliy  simpeess  —  —  30  5
—  Veseratri  alli..  —  —  5  —
Unguentum  basilicum.  —  —  5  —
—  Cantharidum...  ...  —  —  14  —
—  —  acer  —  —  16  —
—  Hydrargyri  einereum...  11  244  9  —
        <pb n="339" />
        329

:8)  Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Aufbören  des  mit  dem  Fürstenthum  Hohenzollern-Hechingen
abgeschlossenen  Staatsverkrags  über  Theilnahme  an  der  württembergischen
Gebäude-Brandversicherungs-Anstalt.

Da  von  Seiten  der  Königl.  preußischen  Regierung  zu  Sigmaringen  der  zwischen  der
württembergischen  Regierung  und  dem  ehemaligen  Fürstenthum  Hohengollern-Hechingen  am
2.  Mai  1838  abgeschlossene  Staatsvertrag  wegen  des  Anschlusses  des  Fürstenthums  an
die  württembergische  Gebäude-Brandversicherungs-Anstalt  (Reg.  Blatt  von  1838,  S.  447)
in  der  Art  gekündigt  worden  ist,  daß  die  Bestimmungen  des  Vertrages  nur  noch  bio  zum
Ablauf  des  gegenwärtigen  Monats  in  Gültigkeit  bleiben,  so  wird  dieses  hiemit  bekannt
gemacht.

Stuttgart  den  15.  December  1855.
Linden.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erhöhung  des  Grundkapitals  der  in  Heilbronn  bestehenden
Aktiengesellschaft  „Zuckerfabrik  Heilbronn.“

Unter  Bezugnahme  auf  die  frühere  Bekanntmachung  vom  4.  November  1853  (Reg.-Blatt
  S.  484),  betreffend  die  landesherrliche  Genehmigung  der  unter  dem  Namen  „Zuckerfabrik
  Heilbronn“  gegründeten  Aktiengesellschaft,  wird  hiemit  weiter  zu  öffentlicher  Kenntniß
gebracht,  daß  der  genannte  Aktienverein  durch  böchste  Entschließung  vom  12.  d.  M.  ermächtigt
  worden  ist,  sein  Grundkapital  von  500,000  fl.  auf  750,000  fl.  zu  erhöhen,  und  zu
diesem  Behufe  zweihundert  und  fünfzig  Prioritäts-Aktien  im  Betrage  von  je  1000  fl.
auszugeben.

Stuttgart  den  15.  December  1855.
Für  den  Minister:
der  Director
Geßler.
        <pb n="340" />
        330

C)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
Verfügung,  betreffend  das  fremde  Papiergeld  in  Stücken  unter  zehn  Thalern.

Nach  einem  von  der  K.  preußischen  Regierung  den  14.  Mai  d.  J.  erlassenen  Gesetze
darf  vom  1.  Januar  1856  an  in  Preußen  fremdes,  auf  Beträge  im  14-Thalerfuß  lautendes
  Papiergeld  in  Stücken  unter  10  Thalern  zu  Zahlungen  nicht  gebraucht  werden,  und
es  werden  dem  fremden  Papiergeld  gleichgeachtet  die  in  einem  fremden  Staate  ausgegebenen
  Banknoten  und  sonstigen  von  Corporationen,  Gesellschaften  oder  Privaten  ausgestellten,
auf  den  Inhaber  lautenden  unverzinslichen  Schuldverschreibungen;  ebenso  darf  nach  einer
im  Königreich  Sachsen  erlassenen  Verordnung  vom  8.  Juli  d.  J.  fremdes  Papiergeld,
mag  der  Werth  in  Thalern  oder  Gulden  u.  s.  w.  ausgedrückt  seyn,  vom  1.  Januar  1856
an  im  Königreich  Sachsen  zu  Zahlungen  nicht  gebraucht  werden,  insofern  vie  einzelnen
Stücke  auf  geringere  Werthbeträge  als  zehn  Thaler  im  14-Thalerfuße  lauten;  endlich  darf
im  Königreich  Bayern  nach  einer  Verordnung  vom  21.  v.  M.  fremdes  Papiergeld  des
14-Thalerfußes,  insoweit  die  einzelnen  Beträge  auf  geringere  Werthsbeträge  als  zehn
Thaler  lauten,  vom  1.  Januar  1856  an  zu  Zahlungen  nicht  gebraucht  werden,  und  es
werden  dem  fremden  Papiergeld  die  in  einem  fremden  Staate  von  letzterem  oder  von
Corporationen,  Gesellschaften  oder  Privaten  ausgegebenen  Banknoten  und  sonstigen  auf
den  Inhaber  lautenden  unverzinslichen  Schuloverschreibungen  gleichgeachtet  und  sind  hievon
nach  einer  Verordnung  vom  24.  v.  M.  nur  die  Königl.  preußischen  und  Königl.  sächsischen
Kassenanweisungen  ausgenommen.

Indem  Vorstehendes  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  wird  das  Publikum  vor
Annahme  des  außer  Kurs  gesetzten  fremden  Papiergelds  unter  dem  Anfügen  verwarnt,  daß
den  öffentlichen  Kassen  des  Landes  die  Annahme  solchen  Papiergelds  untersagt  ist  und  daß
weitere  Verfügung  wegen  des  Umlaufs  desselben  vorbehalten  bleibt.

Stuttgart  den  1.  December  1855.
Linden.  Knapp.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasse  lbrink.
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        Register

über

das  Regierungs-Blatt  für  das  Königreich  Württemberg

vom  Jahr  1855.

 

I.

Chronologisches  Verzeichniß  der  im  Jahrgang  1855  des  Regierungs-Blatts
enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  und  Bekanntmachungen.

December  1854.
4.  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  Anwendung
der  Verfügung  vom  30.  Januar  1837,  enthaltend  nähere  Bestimmungen  über  die  Unterordnung
der  Staatsfinanz-Verwaltung  unter  die  Bau=  und  Feuerpoligei-Behörden,  auf  Eesenbahnhöfc.  2.
23.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Besitzveränderung  in  der  dem
Fürstlich  von  Fürstenbergischen  Hause  zustehenden  Standesherrschaft.  3.

Januar  1855.
1.  Königliche  Verordnung,  ein  Verbot  der  Ausfuhr  von  Pferden  über  die  Zollvereins-=grenze
  betreffend.  1.  6
5.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  eine  Aenderung  in  der  Bezirks-Eintheilung
  der  Straßenbau-Inspektionen  des  Schwarzwaldkreises.  6.
10.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Aufhören  des  Vereins  zum  Schutze  württembergischer
Auswanderer  nach  Amerika.,  5.
        <pb n="344" />
        13.
15.

23.

24

25.
26.
27.

2

2
*

24.

11.

—

332

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  die  bestehenden  Zollstellen  betreffend.  6.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Handhabung  der  Polizei  auf  der
Landesgrenze  gegen  Preußen  (Hohenzollern'sche  Fürstenthümer).  37.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Grundsätze  über  die  gegenseitige  Auslieferung  von

Verbrechern  auf  dem  deutschen  Bundesgebiete  und  das  bei  Auslieferungs-Anträgen  zu  beobachtende
  Verfahren.  20.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Württembergische  allgemeine
Privat-Wittwen=  und  Waisen-Pensions-Anstalt.  40.

Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  der  oberamtlichen  Strafbefugniß.  41.

Gesetz,  betreffend  die  Handhabung  der  Staatsaufsicht  über  verwahrloste  Gemeinden.  43.
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Regelung  des  Vereinswesens.  46.
Königliche  Verordnung,  die  Ermähigung  des  Eingangszolls  für  Talg  betreffend  36.
Justiz-Ministerium.  Verfügung,  eine  Ergänzung  der  „Vorschriften  für  Pfleger“  bezüglich
der  Veräußerung  pflegschaftlicher  Forderungen  betreffend.  37.

Februar.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Führung  der  Kaminfeger-Register.
57.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Großherzogthums  Luremburg  zu  der
Gothaer  Convention  wegen  Uebernahme  der  Heimathlosen.  58.

A.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  die  Prüfungen

für  den  Dienst  an  evangelischen  Volksschulen.  51.

Finanz-Ministertum.  Verfügung,  betreffend  die  Ertrapost=  und  Estafetten-Tare  pro
1855—56.  66.

Geseg,  betreffend  die  Vermehrung  der  Streitmacht  und  die  Rekruten-Auohebung  für  die  Jahre
1855,  1856  und  1857.  59.

März.

Gesetz  in  Betreff  der  Aufbringung  des  Bedarfs  an  Pferden  für  den  Fall  der  Mobilmachung
des  Königlichen  Truppenkorps.  63.

Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Maaßregeln
gegen  die  Verbreitung  der  Krätze  unter  den  Gefangenen.  68.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Maaßregeln  gegen  die  Verbreitung
der  Krätze  durch  wandernde  Handwerksgehülfen  und  herumziehende  Gewerbsleute.  69.

Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  polizeilichen  Maaßregeln  gegen  die  Krätze.  70.

Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  eines  Anlehens  zu  Bestreitung  außerordentlicher  Militärbedürfnisse.
  67.
        <pb n="345" />
        23.

27.

30.

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12.
14.

16.

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1

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*

333
K.  Gerichtshof  für  den  Donaukreis.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestätigung
des  von  dem  Freiherrn  August  v.  Hornstein-Orsenhausen  errichteten  Familienstatuts.  87.
Justiz-Ministerium.  Verfügung  in  Betreff  des  Eintritts  Minderjähriger  in  den  Orden
der  barmherzigen  Schwestern.  87.
Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Bekanntmachung,
betreffend  die  Zulassung  des  Ordens  der  barmherzigen  Schwestern  im  Königreich.  77.

April.

.  Ministerien  der  Justiz  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Nachträgliche

  Erläuterung  hinsichtlich  einiger  Bestimmungen  des  Juriodictions-Vertrages  zwischen  dem
Königreiche  Württemberg  und  dem  Grohherzoglhume  Baden  vom  Jahr  1825.  95.

Gesetz,  betreffend  die  Trennung  des  Weilers  Rossach  von  dem  Oberamtsbezirke  Neckarsulm.  94.
Gesetz,  betreffend  einige  Aenderungen  binstichtlich  des  Maaßes  und  des  Vollzugs  der  Freiheitsstrafen.
  89.  .
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Ablieferung  von  Leichnamen  an  di
anatomischen  Anstalten.  104.

.  Geset  über  die  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldscheine  der  Ablösungskassen.  103.

Mai.

Gesetz  über  einige  Abänderungen  des  bestehenden  Eberechts.  97.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  württembergische  Gesollschaft

für  Zuckerfabrifation.  153.

4|mll  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Vollzichung  des  Gesetzes  vom  14.  April  1855  in

Betreff  einiger  Aenderungen  hinsichtlich  des  Maaßes  und  des  Vollzugs  der  Freiheitöstrafen  und
die  Erlassung  neuer  Haucordnungen  für  die  Zucht=  und  Arbeitshäuser,  so  wie  für  die  Strafanstalt
  auf  der  Festung  Hoben-Abberg.  105.

Juni.

Finanz-Ministerium.  Berfügung,  betreffend  den  Steuersatz  vom  inländischen  Rübenzucker
und  die  Eingangs-Zollsätze  vom  ausländischen  Zucker  und  Syrup.  155.

Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  ein  Uebereinkommen
  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins  und  dem  Königreiche  Belgien  Hinsichtlich  der  Besteurung
  der  Handelsreisenden.  158.  .
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  neue  Redaktion  der  Grundbestimmungen
  der  Württembergischen  Sparkasse.  173.

Gesetz,  betreffend  den  Wahlmodus  bei  gemeinschaftlichen  Wahlen  durch  die  vereinigten  Kammern
  der  Ständeversammlung.  157.
        <pb n="346" />
        —

3.

16.

23.
26.

28.

30.

11.
14.

16.

9

4.

334

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Patentabgabe  von  den  Handelsreisenden
aus  der  Schweiz.  167.  «

Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Grenzacciseämter  Holzleute  und  Eglofsthal,
Cameralamts  Wangen.  166.

Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Steuererhebung  vom  1.  Juli  1855  an.  166.
Ministerium  des  Innern.  Verfägung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Handels=  und  Gewerbekammer
  in  Stuttgart.  169.

Ebend.  Verfügung,  betreffend  den  geschäftlichen  Verkehr  zwischen  den  Handels=  und  Gewerbekammern
  und  den  Staals-,  Gemeinde=  und  Zunft-Behörden.  170.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Lebens-Renten-,  Aussteuer=  und  Begräbniß-Versicherungsbank
  „Vorsicht“  in  Weimar.  171.

Justiz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Einlieserung  der  zu  Kreisgefängnißstrafe
Verurtheilten  in  die  Strafanstalt  in  Ulm.  165.

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Ablösungs-Vollzugs-Commission.
  171.

Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Trennung  des  Weilers  Rossach  vom  Cameralamtsbezirke
Neuenstadt  und  dessen  Zutheilung  zum  Camerglamtobezirke  Schönthal.  172.

Juli.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  das  Schlachten  unzeitiger  Milchkälber.
184.
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Verlängerung  des  Pferdeausfuhrverbots.  187.
Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend
die  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldscheine  der  Ablösungskassen
  vom  22.  April  1855.  187.
Civilsenat  des  K.  Gerichtshofs  für  den  Neckarkreio.  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Bestätigung  des  von  den  Freiherrn  v.  Gemmingen-Guttenberg  zu  Bonfeld  unteren
Schlosses  errichteten  Familienstatuts.  100.

August.

Gesetz,  betreffend  die  Gleichstellung  der  Confessionsschullehrer  mit  den  Volksschullehrern  in  Absicht
auf  Pensionsverhälinisse.  185.
Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheilen  und  des  Innern.
Bekanntmachung  in  Betreff  eines  Nachtragsvertrags  zum  Jurisdictionsvertrage  zwischen  Württemberg
  und  Bayern  vom  Jahr  1821.  188.

September.

Revidirtes  Gesetz,  betreffend  den  Schutz  des  Waldeigenthums.  191.
        <pb n="347" />
        —W

13.

2x-8


S

20.

r

335

.  Steuer-Collegium.  Verfügung,  betreffend  eine  Abänderung  der  Instruktion  zu  Vollziehung

des  Einkommenssteuergesetzes  vom  19.  September  1852.  196.

Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die
Vergütungstaren  für  Militär-Vorspannen  und  Quartier-Verpflegung  194.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Handels=  und
Gewerbekammer  in  Heilbronn  194,  in  Reutlingen  195,  in  Ulm  195.

.  Geset,  betreffend  die  Bestreitung  des  Aufwands  für  die  Vollendung  und  Ausrüstung  der  Eisenbahnlinie

  zwischen  Heilbronn  und  Friedrichshafen.  197.

Gesetz,  betreffend  den  Fonds  für  Einlösung  des  Staatspapiergelds.  198.

Finanz-Gesetz  für  die  drei  Jahre  1.  Juli  1855—58.  200.

Steuer-Collegium.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäudeund
  Gewerbe-Steuer  für  das  Etatsjahr  1855—56.  210.

.  Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Gütererpedition  Mühlacker

  zu  Controlirung  und  Abfertigung  der  bei  derselben  zum  Abstoß  gelangenden  übergangssteuerund
  controlepflichtigen  Gegenstände.  220.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Stellung  einer  Anzahl  von  Gemeinden  unter

besondere  Staatsaufsicht.  217.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  fernere  Einstellung  der  Erhebung  des
Eingangczolls  für  Getreide  u.  s.  w.  220

Ministerium  des  Kricgswesens.  Verfügung,  betreffend  ein  verändertes  Organisations-Statut
  für  das  Offiziersbildungswesen.  232.

Oktober.

.  Fin  anz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  veränderte  Bezirkseintheilung  zweier

Umgeldskommissariate.  221.

.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verzollung  der  lackirten  und  der  unächt  vergoldeten

oder  versilberten  Waaren  aus  unedlen  Metallen  im  Zwischenverkehr  mit  Oesterreich.  221.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Eintritt  des  Grafen  Ludwig

von  Pückler-Limpurg  in  den  Mitbesitz  der  Standeoherrschaft  Limpurg-Gaildorf.  232.
Geset,,  betreffend  die  Negelung  der  Jagd.  223.

20.  Justis-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  dle  veränderte  Eintheilung  der  Amtsnotariatsbezirke

  Langenau  und  Westerstetten.  231.

November.
Gesetz,  betreffend  die  Berechtigung  zum  Bierbrauen  und  Vranntweindrennen  und  zum  Betriebe
von  Wirthschaftsgewerben.  269.
Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und  der  Finanzen.
Bekanntmachung  in  Betreff  des  Beitritis  der  Königlich  Württembergischen  Regierung  zu  dem
        <pb n="348" />
        13.
15.

20.

23.

20.

22

336

zwischen  Oesterreich  und  Bayern  am  2.  December  1851  abgeschlossenen  Donauschifffahrtsvertrag.
  296.

u  Ministerien  der  Justiz  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung  in  Betreff

der  Vollziehung  des  Gesetzes  über  einige  Abänderungen  des  bestehenden  Cherechts  vom  1.  Mai
1855.  255.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Wahl  der  Abgeordneten
zur  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung.  239.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Vornahme  einer  neuen  Wahl  der

Abgeordneten  für  die  zweite  Kammer  der  Ständeversammlung.  240.

Gesetz,  betreffend  einige  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Erecutionsgesetzes  und  des  Pandgesetzes.
  279.

Gesetz,  betreffend  die  Rechtsmittel  in  Verwaltungsjustizsachen.  291.
Justiz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Wahl  von  Ersatzmännern  für  die  Bezirks-Ausschüsse
  zu  Feststellung  der  Jahreslisten  der  Geschworenen.  290.

Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Befanntmachung,  betreffend  die  Abäüinderung
  einiger  Bestimmungen  der  Nangordnung.  305.

Justiz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  den  Abonnementspreis  des  Regierungsblatts.  303.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  das  Verbot  des  Verkaufs  arsenikhaliiger
Mittel  zur  Vertilgung  von  Fliegen.  304.

December.

.  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  das  fremde  Papiergeld

  in  Stücken  unter  zehen  Thalern.  330.,
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Gebäude-Brandschadens-Umlage  für
das  Kalenderjahr  1856.  304.

.  Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Aufhören  des  mit  dem  Fürstenthum  Hohenzollern-Hechingen

  abgeschlossenen  Staatsvertrags  über  Theilnahme  an  der  württembergischen  Gebäude-Brandversicherungs-Anstalt.
  329.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erhöhung  des  Grundkapitals  der  in  Heilbronn  bestehenden
  Aktiengesellschaft  „Zuckerfabrik  Heilbronn“.  329.

Medicinal-Collegium.  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Tare  der
Arzneimittel,  321.  und  der  thierärztlichen  Arzneimittel,  327.

Justiz-Ministerium.  Verfügung  zu  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  13.  November  1855,
betreffend  einige  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Erecutionsgesetzes  und  des  Pfandgesetzes.
307.
        <pb n="349" />
        337

II.
Alphabetisches  Sachregister.

A.

Abgaben,  (.  Aceise-,  Steuern=  und  Zollwesen.
Abgeordnete  zur  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Anordnung
  einer  neuen  Wahl.  239.  Ministerial-Verfügung  biezu.  240.
Ablösungs-Casse-Capitalien.  Gesetz  über  die  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldscheine  der
Ablösungskassen.  103.  Vollziehungs-Verfügung  biezu  187.
—  Vollzugs-Commission.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  derselben.  171.
Accise-Aemter.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Grenz-Acciseämter  Holzleute  und
Eglofsthal.  166.  Verfügung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Güter-Expedition  Mählacker
  zu  Controlirung  und  Abfertigung  der  bei  derselben  zum  Abstoh  gelangenden  übergangssteucr=
  und  controlepflichtigen  Gegenstände.  220.
—  Wesen.  Verfügung,  betreffend  die  Patentabgabe  von  den  Handelsreisenden  aus  der
Schweiz,  167;  aus  Belgien  158.
Anatomische  Anstalten.  Verfügung,  betreffend  die  Ablieferung  von  Leichnamen  an  solche.  104.
Arbeitshäuser.  Neue  Hausordnung  für  dieselben,  107;  mit:  Hausregeln  für  die  Gefangenen
126.  Regulativ:  für  deren  Bekleidung  128.  für  deren  Lagerstätte  130.  Uebersicht  über
die  für  Krankenkost  in  denselben  bestehenden  vier  Abtheilungen.  131.
Arsenikhaltige  Mittel.  Verfügung,  betreffend  das  Verbot  des  Verkaufs  solcher  zur  Vertilgung
  von  Fliegen.  304.
Arzneimittel.  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Tare  der  Arzneimittel  321,
und  der  thierärztlichen  Arzneimütel  327.
Aushebung  der  Rekruten.  Geseß  für  die  Jahre  1855,  1856,  1857.  59.
Auslieferung.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Grundsätze  über  die  gegenseitige  Auslieferung  von
Verbrechern  auf  dem  deutschen  Bundesgebiet  und  das  bei  Auslieferungs-Anträgen  zu
beobachtende  Verfahren.  29.
Auswärtige  Verhältnisse.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Grundsätze  über  die  gegenseltige
Auslieferung  von  Verbrechern  auf  dem  deutschen  Bundesgebiet  und  das  bei  Auslieferungs-Anträgen
  zu  beobachtende  Verfahren.  20.  Verfügung,  betreffend  die  Handhabung  der  Polizei
  auf  der  Landesgrenze  gegen  Preußen.  37.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt
des  Großherzogthums  Luremburg  zu  der  Gothaer  Convention  wegen  Uebernahme  der
Heimathlosen.  58.  Nachträgliche  Erläuterung  hinsichtlich  einiger  Bestimmungen  des  Juris-2
        <pb n="350" />
        dictions-Vertrags  zwischen  dem  Königreiche  Württemberg  und  dem  Großberzogthume  Baden
  vom  Jahr  1825.  95.  Verfügung,  betreffend  ein  Uebereinkommen  zwischen  den  Staaten
  des  Zollvereins  und  dem  Königreiche  Belgien  hinsichtlich  der  Besteurung  der  Handelsreisenden.
  158.  Bekanntmachung  in  Betreff  eines  Nachtragsvertrags  zum  Juricdictionsvertrage
  zwischen  Würktemberg  und  Bayern  vom  Jahre  1821.  188.  Bekanntmachung
in  Betreff  des  Beitritts  der  K.  Württ.  Regierung  zu  dem  zwischen  Oesterreich  und
Bayern  am  2.  December  1851  abgeschlossenen  Donauschifffahrtsvertrage.  200.  Verfägung,
  betreffend  das  fremde  Papiergeld  in  Stücken  unter  zeben  Thalern.  330.  Bekanntmachung,
  betreffend  das  Aufhören  des  mit  dem  Fürstenthume  Hohenzollern-Hechingen  abgeschlossenen
  Staatsoertrags  über  Theilnahme  an  der  württembergischen  Gebäude-Brandversicherungs-Anstalt.
  329.

Auswanderer.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Aufhören  des  Vereins  zum  Schutze  württembergischer
  Auswanderer  nach  Amerika.  5.

B.

Barmherzige  Schwestern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung  des  Ordens  derselben
im  Königreiche.  77.  Verfügung  in  Betreff  des  Eintritts  Minderjähriger  in  den  Orden
derselben.  87.

Baupolizei.  Verfügung,  betreffend  die  Anwendung  der  Verfügung  vom  30.  Januar  1837,  enthaltend
  nähere  Bestimmungen  über  die  Unterordnung  der  Staatsfinanz-Verwaltung  unter
die  Bau=  und  Feuerpolizei-Behörden,  auf  Eisenbahnhöfe.  2.

Bezirks-Veränderungen.  Verfügung,  betreffend  eine  Aenderung  in  der  Bezirkseintheilung  der
Straßenbau-Inspektionen  des  Schwarzwalvkreises.  G.  Gesetz,  betreffend  die  Trennung
des  Weilers  Rossach  von  dem  Oberamtsbezirke  Neckarsulm,  94,  sowie  Verfügung,  betrefsend
  dessen  Trennung  vom  Cameralamtsbezirke  Neuenstadt.  172.  Verfügung,  betreffend
die  Aufhebung  der  Grenz-Acciseämter  Holzleute  und  Eglofsthal.  166.  Bekanntmachung,
betreffend  die  veränderte  Bezirkseintheilung  zweier  Umgelds-Commissariate.  221.  Verfü-=gung,
  betreffend  die  veränderte  Eintheilung  der  Amtenotariats-Bezirke  Langenau  und
Westerstetten.  231.

Bierbrauen.  Gesetz,  betreffend  die  Berechtigung  hiezu.  269.

Branntweinbrennen.  Gesetz,  betreffend  die  Berechtigung  hiezu.  269.

E.
Eherecht.  Gesetz  über  einige  Abänderungen  derselben  97,  und  Vollziehungs-Verfügung  hiezu.  255.
Einkommens-Steuer.  Verfügung,  betreffend  eine  Abänderung  der  Instruktion  zu  Vollziehung
des  Gesetzes  vom  19.  September  1852.  196.
Eisenbahnhöfe.  Verfügung,  betreffend  die  Anwendung  der  Verfügung  vom  30.  Januar  1837,
enthaltend  nähere  Bestimmungen  über  die  Unterordnung  der  Staatöfinanz-Verwaltung
unter  die  Bau=  und  Feuer-Polizeibehörden,  auf  solche.  2.
        <pb n="351" />
        339

Eisenbahnwesen.  Gesetz,  betreffend  die  Bestreitung  des  Aufwands  für  die  Vollendung  und  Ausrüstung
  der  Eisenbahnlinie  zwischen  Heilbronn  und  Friedrichshafen.  197.

Erecutionsgesetz.  Gesetz,  betreffend  einige  Abänderungen  und  Ergänzungen  desselben  270,  mit
Vollziehungs-Verfügung.  307.

Ertrapost=  und  Estafetten-Tare  pro  1855’  —56.  66.

F.

Familienstatute.  Des  Freiherrn  August  von  Hornstein-Orsenhausen.  87.  Der  Freiherren  von
Gemmingen-Guttenberg  zu  Bonfeld  unteren  Schlosses.  190.

Festungs-Arrest=  und  Straf-Anstalt  Hohenasberg.  Neue  Hausordnung  132;  mit
Hausregeln  147.  Verzeichniß  erlaubter  Genußmittel  149.  Regulativ:  für  die  Kleidung
150.  für  die  Lagerstälten  151.  Uebersicht  über  die  für  Krankenkost  bestehenden  vier  Abtheilungen
  152.

Feuerpolizei.  Verfügung,  betreffend  die  Anwendung  der  Verfügung  vom  30.  Januar  1837,  enthaltend
  nähere  Bestimmungen  über  die  Unterordnung  der  Staatofinanz-Verwaltung  unter
die  Bau=  und  Feuer-Polizeibehörden,  auf  Eisenbahnhöse.  2.  Versügung,  betreffend  die
Führung  der  Kaminfeger-Register.  57.

Finanzgesesz  für  die  3  Jahre  1.  Juli  1855—58.  200.

Flußpolizei.  Bekanntmachung  in  Betreff  des  Beitritts  der  K.  Württ.  Regierung  zu  dem  zwischen
Oesterreich  und  Bayern  abgeschlossenen  Donauschifffahrts-Vertrage.  296.

Forstwesen.  Gesetz,  betreffend  den  Schutz  des  Waldeigenthums.  191.  Gesetz,  betreffend  die  Regelung
  der  Jagd.  223.  -

G.

Gebäude-Brandschadens-Umlage  für  das  Kalenderjahr  1856.  304.

—  .  Brandversicherungs-Anstalt.  Bekanntmachung,  betressend  das  Aufhören  des
mit  dem  Fürstenthum  m“–idße??  abgeschlossenen  Staatsvertrags  über  Theilnahme
  an  derselben.  329.

Gefangenc.  Verfügung,  betrefsend  die  Maaßregela  gegen  Verbreitung  der  Krätze  unter  denselben.
68.  Neue  Hausordnungen  für  die  Zucht=  und  Arbeitshäuser,  so  wie  für  die  Strafanstalt
auf  der  Festung  Hohenasberg.  105.  Verfügung,  betressend  die  Einlieferung  der  zu  Kreisgefängnißstrafe
  Verurtheilten  in  die  Strafanstalt  zu  Ulm.  165.

Gemeinden.  Gesetz,  betrefsend  die  Handhabung  der  Staatsaufsicht  über  verwahrloste  Gemeinden.
43.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Stellung  einer  Anzahl  Gemeinden  unter  besondere
Staatsaussicht.  217.  Gesesz,  betreffend  die  Trennung  des  Weilers  Rossach  von  dem
Oberamtsbezirke  Reckarsulm  94,  und  Verfügung,  betreffend  dessen  Trennung  vom  Cameralamtobegirke
  Neuenstadt.  172.

Geschworenc.  Verfügung,  betreffend  die  Wahl  von  Ersatzmännern  für  die  Bezirksausschüfse  zu
Feststellung  der  Jahreslisten  der  Geschworenen.  290.
        <pb n="352" />
        340

Gesundheits-Polizei.  Verfügung,  betreffend  die  Maaßregeln  gegen  die  Verbreitung  der
Krätze  unter  den  Gefangenen  68,  gegen  die  Verbreitung  derselben  durch  wandernde  Handwerksgehülfen
  und  herumziehende  Gewerbsleute  60.  Verfügung,  betreffend  die  polizeilichen
Maaßregeln  gegen  die  Krätze.  70.  Verfügung,  betreffend  das  Schlachten  unzeitiger  Milchkälber.
  184.  Verfügung,  betreffend  das  Verbot  des  Verkaufs  arsenikhaltiger  Mittel  zur
Vertilgung  von  Fliegen.  304.  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Tare
der  Arzneimittel  321,  und  der  thierärztlichen  Arzneimittel  327.

Getraide.  Verfügung,  betreffend  die  fernere  Einstellung  der  Erhebung  des  Eingangszolls  von
solchem.  220.

Gewerbewesen.  Verfügung,  betreffend  ein  Uebereinkommen  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins
  und  dem  Königreiche  Belgien  hinsichtlich  der  Besteurung  der  Handelsreisenden.
158.  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Handels=  und  Gewerbekammer  in  Stuttgart.
  169,  in  Heilbronn  194,  in  Reutlingen  und  Ulm  195.  Verfügung,  betreffend  den
geschäftlichen  Verkehr  zwischen  den  Handels=  und  Gewerbekammern  und  den  Staats-,
Gemeinde=  und  Zunftbehörden.  170.  Gesetz,  betreffend  die  Berechtigung  zum  Bierbrauen
und  Branntweinbrennen  und  zum  Betriebe  von  Wirthschaftsgewerben.  209.

Gewerbliche  Unternehmungen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  württembergische  Gesellschaft
  für  Zuckerfabrikation.  153.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Lebens-,  Renten-,  Aussteuer=
  und  Begräbnih-Versicherungsbank  „Vorsicht““  in  Weimar.  171.  Bekanntmachung,
betreffend  die  Erhöhung  des  Grundkapitals  der  in  Heilbronn  bestehenden  Aktiengesellschaft
„Zuckerfabrik  Heilbronn.“  329.

Gränzpolizei.  Verfügung,  betreffend  die  Handhabung  der  Polizei  auf  der  Landesgränze  gegen
Preußen.  37.  "

H.

Handelsreisende.  Verfügung,  betreffend  ein  Uebereinkommen  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins
  und  dem  Königreiche  Belgien  binsichtlich  der  Besteurung  der  Handelsreisenden.  158.
Verfügung,  betreffend  die  Patentabgabe  von  den  Handelsreisenden  aus  der  Schweiz.  167.

Handelswesen,  s.  Gewerbe=  und  Zollwesen.

Hausordnungen,  neue,  für  die  Zucht=  und  Arbeitshäuser,  sowie  für  die  Strafanstalt  auf  der
Festung  Hohenasberg.  105.

Heimathlose.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Großberzogthums  Luremburg  zu  der
Gothaer  Convention  wegen  Uebernahme  der  Heimathlosen.  58.

Hochbau-Inspektoren,  deren  Vorrückung  in  die  VIII.  Rangstufe.  305.

Hülsen  früchte.  Verfügung,  betreffend  die  fernere  Einstellung  der  Erhebung  des  Eingangezolls  von
solchen.  220.

Hüttenkassiere,  deren  Vorrückung  in  die  VlII.  Nangstufe.  305.
        <pb n="353" />
        341

J.

Jagdwesen.  Gesetz,  betreffend  die  Regelung  der  Jagd.  223.

Jurisdictions-Verträge.  Nachträgliche  Erläuterung  hinsichtlich  einiger  Bestimmungen  des
Juriodictions-Vertrags  zwischen  dem  Königreiche  Württemberg  und  dem  Grohherzogthume
Baden  vom  Jahr  1825.  95.  Bekanntmachung  in  Betreff  eines  Nachtragsvertrags  zum
Jurieèdictionsvertrage  zwischen  Württemberg  und  Bayern  vom  Jahre  1821.  188.

Juristische  Personen.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Aufbören  des  Vereins  zum  Schutze  württembergischer
  Auswanderer  nach  Amerika.  5.  Bekanntmachung,  betreffend  die  württembergische
  allgemeine  Privat-Wittwen=  und  Waisen-Pensionsanstalt.  40.

K.

Kälber.  Verfügung,  betreffend  das  Schlachten  unzeitiger  Milchkälber.  184.

Kaminfeger.  Verfügung,  betreffend  die  Führung  der  Register  derselben.  57.

Krätze.  Verfügung,  betreffend  die  Maaßregeln  gegen  die  Verbreitung  derselben  unter  den  Gefangenen,
  68,  gegen  deren  Verbreitung  durch  wandernde  Handwerksgehülfen  und  herumziehende
Gewerbsleute  69.  Verfügung,  betreffend  die  polizeilichen  Maßregeln  gegen  dieselbe.  70.

Kreisgefängnisse.  Verfügung,  betreffend  die  Einlieferung  der  zu  Kreisgefängnißstrafe  Verurtbeilten
  in  die  Strafanstalt  in  Ulm.  165.

Kriegowesen.  Gesetz,  betreffend  die  Vermehrung  der  Streitmacht  und  die  Rekrutenaushebung  für
die  Jahre  1855,  1856  und  1857.  59.  Gesetz  in  Betreff  der  Aufbringung  des  Bedarfs
an  Pferden  für  den  Fall  der  Mobilmachung  des  K.  Truppenkorps.  63.  Gesetz,  betrefsend
  die  Aufnahme  eines  Anlehens  zu  Bestreitung  außerordentlicher  Militärbedürfnisse.  67.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Vergütungstaren  für  Militärvorspannen  und  Quartierverpflegung.
  194.  Verfügung,  betreffend  ein  verändertes  Organisationsstatut  für  das
Ofsiziersbildungswesen.  232.

L.
Leichname.  Verfügung,  betreffend  die  Ablieferung  solcher  an  die  anatomischen  Anstalten.  104.

M.

Medicinalwesen,  (i.  Gesundheitspolizei.

Militärwesen,  (.  Kriegswesen.

Mühlenfabrikate.  Verfügung,  betreffend  die  fernere  Einstellung  der  Erhebung  des  Eingangszolls
  von  solchen.  220.

N.

Notariatsbezirke.  Verfügung,  betreffend  die  veränderte  Eintheilung  der  Amtsnotariatsbezirke
Langenau  und  Westerstetten.  231.
        <pb n="354" />
        342
O.
Oberämter.  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  der  Strafbesugniß  derselben.  41.

Offiziersbildungswesen.  Verfügung,  betreffend  ein  verändertes  Organisationsstatut  für
dasselbe.  232.
P.

Papiergeld.  Geseg,  betreffend  den  Fonds  für  Einlösung  des  Staatspapiergelds.  198.  Verfügung,
betreffend  das  fremde  Papiergeld  in  Stücken  unter  zehen  Thalern.  330.

Patentabgabe  von  den  Handelsreisenden  aus  Belgien  158,  aus  der  Schweiz  167.

Pensionswesen.  Gesetz,  betreffend  die  Gleichstellung  der  Coxfessionsschullehrer  mit  den  Volksschullehrern
  in  Absicht  auf  Pensionsverhältnisse.  185.

Pfandwesen.  Gesetz,  betreffend  einige  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Pandgesetzes,  279,
mit  Vollziehungs-Verfügung.  307.

Pferde.  K.  Verordnung,  ein  Verbot  der  Auofuhr  solcher  über  die  Zollvereinsgränze  betreffend.  1.
187.  Gesetz  in  Betreff  der  Aufbringung  des  Bedarfs  an  solchen  für  den  Fall  der  Mobilmachung
  des  K.  Truppenkorps.  63.

Pflegschaftswesen.  Verfügung,  eine  Ergänzung  der  „Vorschriften  für  Pfleger“  bezüglich  der  Veräußerung
  pflegschaftlicher  Forderungen  betreffend.  37.

Polizeistrafgesetz.  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  der  oberamtlichen  Strafbefugniß.  41.

Prüfungen.  Verfügung,  betreffend  die  Prüfungen  für  den  Dienst  an  evangelischen  Volksschulen.
51.  Verfügung,  betreffend  ein  verändertes  Organisationsstatut  für  das  Offiziersbildungswesen.
  232.  #

O.

Quartier-Verpflegung.  Vergütungstare  für  solche.  194.

R.
Nang-Ordnung.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  derselben.  305.
Rechtsmittel  in  Verwaltungs-Justizsachen.  Gesetz.  291.
Rechtspflege,  Civil.  Gesetz,  betreffend  einige  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Erecutionsgesetzes
  und  des  Pandgesetzes  279,  mit  Vollziehungsverfügung,  307.
—  Criminal.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Grundsätze  über  die  gegenseitige  Auslieferung
  von  Verbrechern  auf  dem  deutschen  Bundesgebiete  und  das  bei  Auslieferungs-Anträgen
  zu  beobachtende  Verfahren  20.  Gesetz,  betreffend  einige  Aenderungen  hinsichtlich
  des  Maaßes  und  des  Vollzugs  der  Freiheitsstrafen  80,  mit  Vollziehungs-Verordnung.
  105.  Zu  Beiden  siehe  auch  Jurisèdictionsverträge.
—  in  Ehesachen.  Gesetz  über  einige  Abänderungen  des  Eherechts  97,  und  Vollziehungs-Verfügung
  hiezu.  255.
Regierungsblatt.  Verfügung,  betreffend  den  Abonnementspreis  desselben.  303.
Revierförster,  deren  Vorrückung  in  die  VIII.  Nangstufe.  305.
        <pb n="355" />
        343

S.

Salinen-Cassiere,  deren  Vorrückung  in  die  VIII.  Rangstufe.  305.

Schifffahrtswesen.  Bekanntmachung  in  Betreff  des  Beitritts  der  K.  Württemb.  Regierung  zu
dem  zwischen  Oesterreich  und  Bayern  am  2.  Dezember  1851  abgeschlossenen  Donauschifffahrtsvertrage.
  290.

Schulwesen.  Verfügung,  betreffend  die  Prüfungen  für  den  Dienst  an  evangelischen  Volksschulen.
51.  Gesetz,  betreffend  die  Gleichstellung  der  Confessionsschullehrer  mit  den  Volkeschullehrern
  in  Absicht  auf  Pensions-Verhältnisse.  185.

Schwurgerichte.  Verfügung,  betreffend  die  Wahl  von  Ersatzmännern  für  die  Bezirkausschüsse  zu
Feststellung  der  Jahreslisten  der  Geschwornen.  290.

Sparkasse,  württembergische.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  neue  Redaction  ihrer  Grundbestimmungen.
  173.

Sportelwesen.  Ansatz  solcher:  in  Ehesachen  103.  261,  für  die  Verleihung  der  Berechtigung  zu
Fabrikation  von  Bier  und  Branntwein,  so  wie  zum  Betrieb  von  Wirthschaftsgewerben,  274;
in  Verwaltungo-Justizsachen.  294.

Staats-Anlehen.  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  eines  solchen  zu  Bestreitung  auherordentlicher
Militärbedürfnisse.  67.

—  „Papiergeld.  Gesetz,  betreffend  den  Fonds  für  Einlösung  desselben.  198.

Stände-Versammlung.  Gesetz,  betreffend  den  Wahl-Modus  bei  gemeinschaftlichen  Wahlen
durch  die  vereinigten  Kammern  der  Ständeversammlung.  157.  K.  Verordnung,  betrefsend
  die  Anordnung  einer  neuen  Wahl  der  Abgeordneten  zur  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung,
  239,  mit  Vollziehungs-Verfügung,  240.

Standesherren.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Besitzveränderung  in  der  dem  fürstlich  von  Fürstenbergischen
  Hause  zustehenden  Standesherrschaft.  3.  Bekanntmachung,  betreffend  den
Eintritt  des  Grafen  Ludwig  von  Pückler-Limpurg  in  den  Milbesitz  der  Standesherrschaft
Limpurg-Gaildorf.  232.

Steuerwesen.  Verfügung,  betreffend  den  Steuersatz  von  inländischem  Rübenzucker.  155.  Verfügung,
  betreffend  ein  Uebereinkommen  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins  und  dem
Königreiche  Belgien  hinsichtlich  der  Besteurung  von  Handelsreisenden.  158.  Verfügung,
betreffend  die  Steuererhebung  vom  1.  Juli  1855  an.  166.  Verfügung,  betreffend  eine
Abänderung  der  Instruction  zu  Vollziehung  des  Einkommenssteuergesetzes  vom  19.  Sept.
1852.  196.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gebäude-,  Gewerbe=  und
Gefäll-Steuer  für  das  Etatsjahr  1855  —  56.  210.

Strafen.  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  der  Oberamtlichen  Strafbefugniß.  41.  Gesetz,  betresfend
  einige  Aenderungen  hinsichtlich  des  Maahes  und  des  Vollzugs  der  Freiheitsstrafen,  89,
mit  Vollziehungs-Verordnung.  105.

Strafanstalten.  Neue  Haucordnungen  für  die  Zucht=  und  Arbeitshäuser,  so  wie  für  die  Strafanstalt
  auf  der  Festung  Hohenasberg.  105.  Verfügung,  betreffend  die  Einlieferung  der
zu  Kreisgefängnißstrafe  Verurtheilten  in  die  K.  Strafanstalt  zu  Ulm.  105.
        <pb n="356" />
        344

Straßenbau-Inspectionen.  Verfügung,  betreffend  eine  Aenderung  in  der  Eintheilung  der
Bezirke  des  Schwarzwaldkreises.  6.
-Inspectoren,  deren  Vorrückung  in  die  VllI.  Nangstufe.  305.
Streitmacht,  s.  Kriegswesen.
Syrup.  Verfügung,  Petreffeno  die  Eingangszollsätze  von  solchem.  155.

T.
Talg.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Ermähigung  des  Eingangszolls  für  solchen.  36

U.

Uebergangs-Stationen.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Grenz-Acciseämter  Holzleute
und  Eglofsthal.  166.  Verfügung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Güter-Erpedition
Mühlacker  zu  Controlirung  und  Abfertigung  der  bei  derselben  zum  Abstoß  gelangenden
übergangssteuer=  und  controlepflichtigen  Gegenstände.  220.

Umgelds-Commissariate.  Bekanntmachung  die  veränderte  Eintheilung  der  Bezirke  Stuttgart
und  Cannstatt  betreffend.  221.

Unterpfandswesen.  Gesetz,  betreffend  einige  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Mandgesetzes,
279,  mit  Vollziehungs-Verfügung.  307.

V.

Verbrecher,  s.  Criminal-Rechtepflege.

Vereinswesen.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Regelung  desselben.  46.

Verwaltungs=  Justizsachen.  Gesetz  über  die  Rechtsmittel  in  solchen.  291.

Vormünder.  Verfügung,  eine  Ergänzung  der  Porshriften  für  Pfleger“  bezüglich  der  Veräußerung
pflegschaftlicher  Forderungen  betreffend.  37.

Vorspannen.  Vergütungstare  für  Akefen  a  194.

W.

Wahlen.  Gesetz,  betreffend  den  Wahl-Modus  bei  gemeinschaftlichen  Wahlen  durch  die  vereinigten
Kammern  der  Ständeversammlung.  157.

Wald-Eigenthum.  Gesetz,  betreffend  den  Schutz  desselben.  191.

Wirthschaftsgewerbe.  Gesetz,  betreffend  die  Berechtigung  zum  Betrieb  solcher.  269.

Zollwes  en  K.  Verordnung,  ein  Verbot  der  Ausfuhr  von  Pferden  über  die  Zollvereinsgrenze  betreffend.
  1.  187.  Bekanntmachung,  die  bestehenden  Zollstellen  betreffend.  C.  K.  Ver

urnunz,  die  Ermäßigung  des  Eingangszols  für  Talg  betreffend.  36.  Verfügung,  bertreffend
  die  Eingangszollsätze  von  ausländischem  Zucker  und  Syrup.  155.  Verfügung,  betreffend
  die  fernere  Einstellung  der  Erhebung  des  Eingangszolls  für  Getraide  u.  s.  w.
220.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verzollung  der  lackirten  und  der  unächt  vergoldeten
  oder  versilberten  Waaren  aus  unedlen  Merallen  im  Zwischenverkehr  mit  Oesterreich.  221.

Zuchthäuser,  wie  Arbeitshäuser.

Zucker.  Verkü  ung,  betreffend  den  Steuersatz  von  inlindischem  Rübenzucker  und  die  Eingangs-Soulstes
  von  ausländischem  Zucker  und  Syrup.

Auf  Seite  61  sind  Berichtigungen  angezeigt.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrinke.
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