B) Königliche Verordnung, betreffend das fremde Papiergeld. Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Württemberg. In der Absicht, den Nachtheilen zu begegnen, welche die in einigen deutschen Staaten in jüngster Zeit gegen fremdes Papiergeld erlassenen Verbote für Württemberg besorgen lassen, verordnen und versügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimet-Rathes, wie folgt: S. 1. Fremdes Papiergeld des Vierzehn-Tbalerfußes, desgleichen die in einem fremden Staate von Corporationen, Gesellschaften oder Privaten in irgend einem Münzfuße aus- gegebenen Banknoten und sonstige auf den Inhaber lautende unverzinsliche Schuldver- schreibungen dürfen, insoweit der Werthsbetrag des einzelnen Stücks zehn Gulden nicht erreicht, zu Zahlungen im Inlande nicht gebraucht werden. Ausgenommen hievon sind die Großherzoglich Hessischen Grundrentenscheine und die Noten der Herzoglich Nassauischen Landesbank. g. 2. Auf den Umtausch solcher fremder Werthpapiere gegen inländisches oder anderes im gemeinen Verkehre zugelassenes Geld findet die Bestimmung des 8. 1, erster Absatz keine Anwendung. g. 3. Wer dergleichen fremde Werthpapiere zu Leistung von Zahlungen ausgiebt oder an- bietet, unterliegt den in Art. 1 des Polizeistrafgesetzes vom 2. Oktober 1839 bestimmten Strafen. F. 4. Gegenwärtige Verordnung, durch welche das Verbot der Annabme irgend eins aus-