16 Druckschriften, welche wegen strafbaren Inhalts oder wegen Uebertretung der §#F. 4 u. 7 mit Beschlag belegt wurden, dürfen, so lange die Beschlagnahme nicht wieder aufgehoben ist, weder verbreitet, noch durch anderweiten Aboruck vervielfältigt werden. S. 24. Veröffentlichung von Gerichtsakten, Gerichtsverhandlungen und Abstimmungen von Verhandlungen anderer Behörden oder politischen Körperschaften, dann über Truppenbe- wegungen und Vertheidigungsmittel des Landes oder des deutschen Bundes in Zeiten von Kriegsgefahr oder inneren Unruhen können von der zuständigen Behörde aus Rücksichten für den öffentlichen Dienst oder die Staatsinteressen, unter Androhung angemessener Stra- fen, verboten oder beschränkt werden. Die Namen der Geschwornen dürfen in Zeitungen nur bei der Mittheilung über die Bildung des Schwurgerichts genannt werden. Ebenso darf die Anklageschrift oder ein anderes Schriftstück eines Criminalprozesses nicht eher veröffentlicht werden, als bis die mündliche Verhandlung stattgefunden oder der Prozeß auf anderem Wege sein Ende er- reicht hat. g. 25. Sämmtliche Bundes-Regierungen werden dafür Sorge tragen, daß die vorstehenden allgemeinen Grundsätze in Wirksamkeit treten, und daß ihre Preß= und Strafgesetze mit denselben in Uebereinstimmung gebracht werden; sie werden davon, wie dieses geschehen, der Bundesversammlung in möglichst kurger Frist Anzeige erstatten lassen. 8. 26. Der politische Ausschuß wird beauftragt, nach Umfluß von zwei Jahren, unter Be- rücksichtigung der bis dahin gemachten Erfahrungen, in nähere Erwägung zu zieben, ob die in gegenwärtigem Beschlusse enthaltenen Bestimmungen sich zur Verhütung des Mif' brauchs der Preffreiheit als genügend erwiesen haben, und hierüber der Bundes-Ver sammlung, unter Begutachtung der etwa für nöthig erachteten weiteren Anträge, Be- richt zu erstatten.