18 g. 4. Dem Inhaber eines der in §. 1 benannten Geschäfte kann von der betreffenden Kreis- regierung die Concession entzogen werden, wenn derselbe nach erfolgter gerichtlicher Be- strafung oder durch die Kreisregierung ergangener zweimaliger schriftlicher Verwarnung seine Beschäftigung beharrlich zur Verbreitung von strafbaren, insonderheit staatsgefährlichen Druckschriften mißbraucht; doch darf seit der Bestrafung oder der ersten Verwarnung noch nicht die Zeit von zwei Jahren verflossen seyn. Diese Bestimmung findet auch auf dingliche Gewerberechte in der Weise Anwendung, daß der Inhaber des Gewerbes der Befähigung zur persönlichen Ausübung desselben ver- lustig wird. Gegen die Verwarnungen und die Entziehung des Gewerberechts oder des Rechts zum eigenen Gewerbebetrieb steht der Beschwerdeweg an das Ministerium und den Gebeimen Nath offen. F. 5. Die Benützung von Privatpressen zu Hervorbringung und Verbreitung von Druck- sachen unter dem Publikum ist nur mit Erlaubniß der Polizeibehörde gestattet, und es darf diese nur für Gegenstände der in §. 14 genannten Art und nur für den eigenen Gebrauch ertheilt werden. b g. 6. Den Druckern ist der Vertrieb der von ihnen gedruckten Schriften im Wege des Buchbandels gestattet, wenn dieselben die Verleger oder wenn sie von dem Verfasser oder Herausgeber, der Selbstverleger ist, mit dem Vertrieb beauftragt sind. S. 7. Buchbinder als solche sind nur mit Büchern Handel zu treiben befugt, welche sie selbt gebunden und zu diesem Zwecke von einer zum Vertrieb derselben berechtigten Person bezogen haben. F. 8. Den Verfassern oder Herausgebern steht der Handel mit selbstverlegten Schristen frei sie dürfen sich jedoch zum gewerbsmäßigen Absatz der letzteren nur des Druckers (§. 0) oder eines Buchhändlers bedienen.