19 S. 9. " Der Haustrhandel mit Druckschriften und Bildern jeder Art kann nur auf den Grund ener staatspolizeilichen, jederzeit widerruflichen Erlaubniß und mit denjenigen Schriften und Bildern betrieben werden, welche in dem von dem Oberamte des Wohnorts beglau- Plen, dem Patent beigefügten Verzeichnisse enthalten sind. Das Sammeln von Pränumeranten und Subseribenten ist nur denjenigen gestattet, welche die Berechtigung hiezu im Allgemeinen von der zuständigen Regierungsbehörde erhalten, und in den einzelnen Gemeinden zur Ausübung ihrer Berechtigung von der Ortspolizeibehörde Erlaubniß erhalten haben (Haustr-Ordnung vom 5. April 1851, 8. 21). 8. 10. Jeder Drucker ist schuldig, über die Erzeugnisse seiner, Presse ein fortlaufendes Ver— zeichniß zu führen, welches der Polizeibehörde auf Verlangen vorzulegen ist. Die gleiche Verbindlichkeit liegt den Verlagsbuchhändlern rücksichtlich der von ihnen verlegten Werke und den Inhabern von Leibbibliotheken und Lesekabineten bezüglich der in ihrer Anstalt aufgenommenen Schriften ob. Diese Verzeichnisse müssen stets vollständig gefuͤhrt seyn. 1I. Allgemeine Bestimmungen über die Ordnung der Presse. K. 11. Auf jeder im Königreich erscheinenden Druckschrift muß der Name und Wohnort des Druckers und, wenn dieselbe für den Buchhandel oder zur öffentlichen Verbreitung auf anderem Wege bestimmt ist, auch der Name und Wohnort Desjenigen, bei welchem die Druckschrift als Verlags= oder Commissions-Artikel erscheint, so wie bei dem Selbslvertriebe er Name und Wohnort des Verfassers oder Herausgebers genannt seyn. Ist der Drucker zugleich der Verleger, so ist dieß ausdrücklich zu erwähnen. » Der Verkauf oder die Verbreitung von Druckschriften, welche den vorstehenden Be— stimmungen nicht entsprechen, ist verboten. Dieses Verbot bezieht sich auch auf alle in dem Bundesgebiet erscheinenden Druck- Fiiften. In Betreff der Preßerzeugnisse aus dem sonstigen Auslande verbleibt es vorerst bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Januar 1817, +. 23, letzter Absatz.