48 K. 4. Das auf die Einbindstätten gebrachte Langbolz ist auf großen Beugen aufzulagern über welche Querhölzer von entsprechender Länge zu legen sind, welche mittelst Ketten an die untersten Stämme befestigt werden müssen. · S. 5. Zu dem Anbinden der Flöße an der Einbindstaätte sind künftig sogenannte rheinischt Ketten zu verwenden, welche an jeder Einbindstätte vorhanden seyn müssen und von den Floßeigenthümern anzuschaffen und zu unterbalten sind. Dasselbe gilt für das Anbinden des aufgepolterten Holzes in der Einbindstätte. Die Ketten dürfen nicht durch die Bindweiden der Flöße geschläuft, sondern müssen um 2—3 Floßstämme geschlungen oder durch die Floßlöcher gezogen werden. Auch * kein Floß an dem andern befestigt werden. S. 6. Sind an einer Einbindstätte mehrere Flöße zugleich anzubinden, so hat dieses in der Art zu gescheben, daß der zunächst am Ufer befindliche Floß an die unteren Stangen befesligt wird, der zweite und die folgenden Flöße aber je um 60 bis 100 Fuß oberbalb des ersten angebunden. werden, so daß die unteren Flöße durch die oberen gedeckt sind. « Auf den Einbindstätten etwa übrig bleibende einzelne Holzstämme sind vor der Ab fahrt des Floßes so auf festen Boden zu bringen, daß solche von dem Hochwasser nics erreicht werden können. « Sind es aber der Stämme so viele, daß daraus ein Gestör gebildet werden kanm so find ste in ein solches einzubinden, welches am Ufer in gleicher Weise, wie ein Flof, genügend zu befestigen ist. K. 7. Das Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen der §#§. 4, 5 und 6 ist mit einer Geld- buße von 5—5 fl. zu bestrafen. S. 8. Hinsichtlich der Linge und Breite der auf dem Neckar von Jaxtfeld abwärts in das Ausland gehenden Flöße hat es bei der Bestimmung des 8. 1 der Ministerial-Verfuͤguns vom 184 (Reg. Blatt S. 122) sein Verbleiben. . —