66 Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen seyn, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 50 Pfund schwere Kisten müssen gut bereift und mit Hand- haben (Handschlingen) versehen seyn. Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt, und an beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt seyn, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist. Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt seyn. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten verpackt seyn. 8. 11. Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände. Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden Gegenstände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang oder Druck und sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten. Dahin gehören z. B. Schießpulver, Feuerwerks-Gegenstände, Reib= oder Streichzünder, Schießbaumwolle, Phos- phor, Knallgold, Knallsilber, Knallquecksilber, Aether oder Naphta, Mineralsäuren u. s. w. Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Declaration oder mit Verschwei- gung des Inhaltes der Sendung zur Post aufgeben, baben — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Landesgesetzen — für jeden daraus entstehenden Schaden zu haften. S 12. Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände. « Flüssigkeiten, deßgleichen Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniß aus- gesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, sowie Bäume, Sträucher und dergleichen, ferner lebende Thiere, können von den Postanstalten zurückgewiesen werden. Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Beförderung angenommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte Sachen, leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhaltes der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung auf dem Transporte eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist. Wenn Flüssigkeiten als solche nicht declarirt sind, so hat der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher in Folge der Beförderung derartiger Sendungen anderen Postgütern verursacht wird. "