71 Vereinsgebietes wohnenden Empfänger eingezahlt werden (baare Einzahßlungen), muß ein einfacher gewöhnlicher Brief oder ein lediges Couvert beigegeben werden. Baare Einzahlungen auf Sendungen unter Band, Sendungen mit Waarenproben, auf recommandirte Briese, auf Briefe mit derlarirtem Werthe und auf Begleitbriefe zu Packeten mit und ohne Wertbsdeclaration zu leisten, ist unzulässig. Auf der Adresse des Briefes oder Couverts muß der Empfänger genau bezeichnet, und der Betrag der baaren Einzahlung mit den Worten: „Hierauf eingezahltt vermerkt, die Thaler= oder Guldensumme auch in Zahlen und in Buchstaben ausge- drückt seyn. » Die Gebühr wird erhoben nach der Währung der Postanstalt des Ortes der Einzahlung. Die Vergütung der Baarzahlung von einer Vereins-Postanstalt an die andere erfolgt n den Karten wie die Vergütung von Weiterfraneco. g. 23. Vorschußsendungen. Briefe und sonstige Sendungen, auf welchen eine Nachnahme baftet (Vorschußsen- dungen, Postvorschüsse), müssen auf der Adresse den Vorschußbetrag mit den Worten: „Vorschuß oder Nachnahnen und die Thaler= oder Guldensumme in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt enthalten. g. 24. Frankirungs-Vermerk. Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungs-Vermerk (frei, franco, fr. ꝛc.) durchstrichen, radirt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen; werden Briefe mit einem solchen oder mit einem nicht durchstrichenen u. s. w. Frankirungs-Vermerke im Briefkasten vorgefunden, ohne daß das Porto dafür durch Freimarken oder gestempelte riescouverts entrichtet worden ist, so wird die Ungültigkeit des Frankirungs-Vermerkes emtlich attestirt. S. 25. Mit fremden Freimarken versehene Briefe. Wenn in einem Vereinsgebiete Briese mit Francomarken oder gestempelten Couverts eines anderen Gebietes zur Post kommen, so sind solche Briefe wie unfrankirte Briefe zu behandeln, und die sremden Marken als ungültig zu bezeichnen.