73 g. 30. Wiegen der Postsendungen. Es werden gewogen und mit dem Gewichte bezeichnet: 1) die portopflichtigen Briefe, Briefe mit Waarenproben oder Mustern und Sen- dungen unter Band, soferne das Gewicht dieser Gegenstände das einfache Briefgewicht übersteigt; 2) Briefe mit Geld oder declarirtem Werthe, und 3) sonstige Fahrpoststäcke jeder Art. Das ermittelte Gewicht wird auf den Brief oder Begleitbrief oben links in der Ecke mit Tinte notirt; das Gewicht mehrerer Stücke zu einem Begleitbriefe wird neben oder uiter einander in der vom Absender bei Aufzählung der einzelnen Stücke beobachteten eihenfolge notirt. Pfundtheile werden in Lothen, Lotbtheile in förmlichen Brüchen aus- gedrückt. In denjenigen Vereinsstaaten, in welchen das Zollgewicht nicht in Anwendung ist, wird das ermittelte Landesgewicht auf den Adressen (bei Geld- und Werthsendungen so genau wie möglich) in Zollgewicht reducirt. S. 31. Stempeln der Briefe rc. Gestempelt werden: 1) die Briefe, Briefe mit Waarenproben, Sendungen unter Band, kleinere Fahrpost- endungen ohne Begleitbriefe, und die Begleitbriefe uf mit dem Aufgabestempel des Ortes und Datums der Einlieferung der Adresse oben rechts; 2) die recommandirten Briefe, Briefe mit Waarenproben und Kreuzband-Sendungen in mit dem Stempel „Necommandirt (Chargé, recomm.)“ rother Farbe (deßgleichen auch beim Eingange dieser Sendungen vom Auslande); 3) dieselben Gegenstände wie ad 1. und 2. so weit als thunlich bei der Uebernahme um Auslande over von der Postanstalt eines anderen Vereinsstaates uf *m# dem Stempel des Ortes und Datums der übernehmenden Postanstalt er Rückseite; 4) die Freimarken mit dem landesüblichen Entwerthungsstempel.