83 WB. Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. usgegeben Stuttgart Montag den 28. April 1856. Inhalt. n Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Malzsteuer. Verfügungen der Departemente. Verfügung, betreffend die Vollziehung des Malzsteuer-Gesetzes vom 8e. April 1856. (Mit Beilagen Lir. A. bis L) — I. Unmittelbare Königliche Dekrete. Gese 6, betreffend die Malzsteuer. Wilheim, von Gottes Gnaden König von Württemberg. a In Bezug auf die Malzsteuer verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Un- eres Geheimen-Rathes und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: I. Abgabe von Malz und Malzfurrogaten. Art. 1. begr Die Abgabe vom Bier wird in einer Malzsteuer erhoben, welche alles Getreide brcnn das eingeweicht oder im Zustande des Keimens oder Wachsens gedörrt oder ge- e—S Fni und bienach oder mittelst einer anderen Vorrichtung zur Erzeugung von Bier, zum eigenen Verbrauch oder zum Verkauf, verwendet wird.