86 Am Ende eines Monats ist dieses Register abgeschlossen dem Ortssteuerbeamten zu übergeben. 5) Das in dem Begleitschein angegebene Quantum Malz muß auf Einmal zur Müble und von da zurückgebracht werden. 6) Zur Nachtzeit darf Malz weder zur Mühle, noch von da zurückgebracht werden. Als Nachtzeit werden in dieser Beziehung angesehen in den Monaten Januar und Dezember, die Zeit von 6 Uhr Abends bis 7 Uhr Morgens, Februar, Oktober, November, die Zeit von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens, März, April, August, September, die Zeit von 8 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens, Mai, Juni, Juli, die Zeit von 10 Uhr Abends bis 4 Uhr Morgens. Die Steuerverwaltung ist ermächtigt, unter dringenden Umständen erleichternde Aus- nahmen von diesen näheren Bestimmungen unter Bedingungen eintreten zu lassen, welche sie für nothwendig erachtet. 7) Vor der Rückgabe eines Begleitscheins darf für denselben Malzeigenthümer ein neuer in der Regel nicht ausgestellt werden; Ausnahmen hbievon können nur bei besondern örtlichen Verhältnissen und aus sonstigen dringenden Gründen stattfinden. 8) Niemanden ist gestattet, mehr Malz zur Möhle zu bringen, als der Begleitschein besagt (vergl. übrigens Art. 13, Ziff. 2). Wer weniger Malz zur Müble bringt, als worauf der Begleitschein lautet, pat vie Abgabe von dem ganzen im Begleitschein bemerkten Quantum zu entrichten. Art. 6. Die Versendung von Malz unterliegt auch außer den Fällen des Art. 5 einer Con- trole in der Weise, daß für solches von dem Versender bei dem Ortssteuerbeamten des Versendungsorts ein Begleitschein einzuholen ist, welcher statt des Namens des Müllers den des Empfängers des Malzes enthält, im Uebrigen aber nach den Vorschriften ves vorigen Artikels auszufertigen ist. Der Fuhrmann hat diesen Begleitschein während des Transports stets bei sich zu führen und dem Ortssteuerbeamten des Beslimmungsorts unter Vorzeigung des Malzes vor dessen Berabfolgung an den Empfänger abzulegen, der Ortssteuerbeamte des Bestim- mungsorts hat sich von der Abfolge des Malzes an den bezeichneten Empfänger zu ver- gewissern und hierauf den Schein an den ausstellenden Beamten beurkundet zurückzusenden.