100 des Ortssteuerbeamten mit anderen zum Viehfutter bestimmten Stoffen so zu ver- mengen, daß solches zur Bierbereitung untauglich wird. Ueber die Wahl dieser Stoffe und die Art der Vermengung hat das Umgeldscommissariat dem Orts- steuerbeamten nach Maasgabe der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falls nähere Vorschrift zu ertheilen. Die erfolgte Vermengung ist unter Angabe der Menge und Art der Stoffe auf dem Begleitschein von dem Ortssteuerbeamten und dem Controlepflichtigen zu be- urkunden. . Wer Malz zur Essigbereitung- oder anderen gewerblichen, der Malzsteuer nicht unterliegenden Zwecken verwenden will, hat hievon dem Cameralamt und Umgelds= commissariat Anzeige zu machen, welche nach vorgängigem Benehmen mit dem Controlepflichtigen über die Anwendung der gegebenen allgemeinen Vorschriften oder über die Ertheilung weiterer besonderer Vorschriften die Entschließung des Steuercollegiums einzuholen, in Gemäßbeit derselben die weitere Einleitung zu treffen und dem Controlepflichtigen die geeignete Eröffnung zu machen haben. Erst nach dieser Eröffnung und nur bei genauer Beobachtung der vorgeschrie- benen Controle kann die Befreiung solchen Malzes von der Malgzsteuer angesprochen werden. Der Steuerverwaltung bleibt es vorbehalten, für Essigfabrikanten mit eigen- thümlichem Fabrikationsbetrieb besondere, ibrem Betrieb entsprechende Controle= vorschriften zu ertheilen. Wo solche besondere Vorschriften schon gegeben sind, hat es dabei bis auf Weiteres sein Verbleiben. Die Verwendung des zur Branntweinbereitung bestimmten Malzes wird bei der Branntweinfabrikation nach Maasgabe der Vorschriften zu Vollziehung des Brannt= weinsteuergesetzes controlirt. 3) Von demjenigen Malz, welches unter Beobachtung der vorgeschriebenen besonderen Controle zur Mühle gebracht, geschroten und zu steuerfreien Zwecken verwendet wird, die Malzsteuer zwar nicht anzusetzen, es ist aber solches Malz in der Malzsteuer-Berechnung unter einer besonderen Rubrik mit Beifügung der Art seiner Verwendung aufzufübrem und es sind die Begleitscheine über das steuersreie Malz dem Umgeldbsrevisorat des Steuer“