102 8g. 5. Zu Art. 3. 1) Die im Schlußsatz dieses Gesetzesartikels zugelassene Borgfrist ist von dem Came- ralamt ohne vorgängige Einholung höherer Genehmigung in der Regel zu ertheilen, wenn die darum ansuchenden Bräuer in geordneten ökonomischen Verhältnissen stehen, als wor- über erforderlichen Falls der Gemeinderath zu vernehmen ist, wenn dieselben ferner mit Be- zahlung keiner sonstigen verfallenen Schuldigkeit irgend einer Art gegen das Cameralamt im Rückstand sich befinden und im Laufe der letzten drei Jahre zu keiner Strafe wegen Malzsteuergefährdung nach Art. 13 und 14 des Gesetzes verurtheilt worden sind. Würde jedoch die Schuldigkeit, für welche Borgfrist nachgesucht wird, den Betrag von 300 fl. für ein Quartal übersteigen oder sonst ein besonderer Anstand obwalten, so ist das Borgfristgesuch dem Steuercollegium zur Entschließung vorzulegen. "5“ 2) Sowie gegen eine Verweigerung der Anborgung von Seiten des Cameralamts dem betreffenden Bierbrauer der Beschwerdeweg an das Steuercollegium offen steht, so ist auch letzteres befugt, wenn ihm aus irgend einem Anlasse Grund zu einer abändernden Verfügung vorzuliegen scheint, diese eintreten zu lassen. S. 6. s Zu Art. 4, Ziff. 1. 1) Auf die den Betheiligten im Falle des Gesetzes-Artikels 4, Ziff. 1 obliegende Be- weisführung finden die allgemeinen Regeln über das Beweisverfahren Anwendung. 2) Wenn indeß der Betheiligte von einem solchen Verlust oder Verderben von Malz oder Bier, wegen dessen er auf Nachlaß oder Rückvergütung Anspruch machen zu können glaubt, dem Ortssteuerbeamten so zeitig Anzeige macht, daß der eingelretene Verlust und dessen Größe noch vollständig erboben werden kann, so hat der Ortssteuerbeamte auf Ver- langen des Betheiligten zum Zweck dieser Beweisführung in der Art mitzuwirken, daß er unter Zuziehung des Betheiligten und einer von demselben berbeizurufenden Urkundsper- son, welche der Ortssteuerbeamte zu bezeichnen hat, die näheren Umstände, Entstehungsart und Größe des Schadens, bei verdorbenem Bier namentlich auch dessen Qualität und muthmaßlichen Malzgehalt, erhebt und die urkundliche Vernichtung des verdorbenen Mal- zes oder Biers anordnet, auch hierüber ein von den Anwesenden zu unterzeichnendes Pro- tokoll verfaßt, welches sofort an das Umgelds-Commissariat einzusenden ist. 3) Die urkundliche Verwendung unbrauchbaren Biers zur Annetzung von Viehfutter i#t bezüglich der Malzsteuerrückvergütung dem Ausschütten des Biers gleich zu achten.