108 4) Der Ortssteuerbeamte am Bestimmungsort hat sich durch Revision und nöthigen- falls urkundliches Nachmeß der Uebereinstimmung der Ladung mit den Einträgen im Be- gleitschein, und ferner der Richtigkeit der Abfolge an den Empfänger zu vergewissern, auch hierüber in sein Malzregister (K. 10, Ziff. 2) Eintrag zu machen und von dem Empfänger sowohl in dem acciseamtlichen Malzregister, als auch auf dem Begleitschein, bevor solcher beurkundet an den ausstellenden Beamten zurückgesendet wird, den Empfang anerkennen zu lassen. 5) Der Empfänger des Malzscheins Hat, wenn er gewerbsmäßiger Bräuer ist, das empfangene Malz in seinem Malzregister (Ges.Art. 5, Ziff. 4) vorzumerken, welcher Ein- trag von dem Ortssteuerbeamten zu prüfen und zu beurkunden ist. 8. 14. Zu Art. 7, Ziff. 1. 1) Wenn aus dem Inland Malz auf auswärtige Mühlen zur Schrotung gebracht und nach erfolgter Schrotung wieder eingeführt wird, so finden die Vorschriften des Ge- setzesartikels 5 und dieser Verfügung §. 10 Anwendung und tritt daneben eine Controle an der Grenze bei der Ausfuhr und Wiedereinfuhr nach Gesetzesartikel 7 ein, zu welchem Zweck der Fuhrmann bei der Ausfuhr und Wiedereinfuhr das Malz nebst Begleitschein zur Revision dem Grenzsteuerbeamten (Grenzaceiser) vorzuzeigen hat. 2) Der Grenzsteuerbeamte hat jedesmal die Ladung mit dem Eintrag in dem Begleit- schein zu vergleichen und die geschebene Anmeldung bei der Aus= und Wiedereinfuhr auf dem Schein zu beurkunden. Wenn sich dabei der Verdacht ergibt, daß die Ladung mit dem Eintrag in dem Begleitschein nicht übereinstimmt, so hat der Grenzsteuerbeamte unter Beiziehung einer Urkundsperson und des Fuhrmanns sogleich eine Nachmessung des Mal- zes vorzunehmen, den Erfund auf dem Begleitschein zu beurkunden, auch über solchen ein kurzes, von diesen dreien zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen und an das Umgelds- commissariat einzusenden, übrigens, wenn sich ein weiterer Anstand nicht ergibt und nament- lich der Waarenführer eine Einwendung gegen das Ergebniß der Nachmessung nicht vor- bringt, die Waare freizugeben. * 3) Daneben liegt dem Grenzsteuerbeamten ob, über diese Ausfuhren und Wieder- einfuhren von Malz in den dießsälligen Controleregistern (Beil. Lit. E.) die vorschrifts- mäßigen Einträge zu machen. 4) Bezüglich des Transports und der Schrotung des Malzes im Ausland istt sich