182 Jedoch behalten Wir Uns 4to. hiebei ausdrücklich bevor, obig per Testamentum paternum bestimmt= und für immer gül tig seyn sollenden Deputaten und Abfertigungen aus besonderer väterlicher Liebe und Zu- neigung, auch aus eigener Ersparniß Unserm zweitgebornen Pinzen Friederico, und übrigen fürstlichen Kindern einige Verbesserung durch letztwillige Disposttion zukommen 3u lassen. Gleichwie nun durch diese nach dem Vermögen und Umständen des Fürstlichen Hau- ses von Thurn und Taxis abgemessene, durch mehrere vorhandene Constitutionen, und insbesondere durch das väterliche Testament allschon vestgesetzte, auch von des Herrn Vor- munders Unserer sämmtlichen liebsten Geschwistrigen, Fürsten Carl von Fürstenberg# Liebden, anerkannte Verordnung, die Deputaten und Ausstattungen deren nachgebornen Fürstlichen Kinderen reichlich und solchergestalten ausgezeichnet seynd, daß Selbe ihren Standsmäßigen Unterhalt und Versorgung hierbei wohl finden, und sich auf keinerlei Weise zu beschweren Ursache haben moͤgen. So versehen Uns ferner: « Zw. Daß mit weiteren Forderungen der regierende Fuͤrst und Herr unter einigen Vor- wand um da weniger von Selben angegangen und belaͤstiget werde; als Selbem zu Fůb- rung eines Fürstlichen Hofstaats, zu Beibehaltung des Unserm Fürstlichen Haus erwor- benen Lustre und Ansebens, zu Bestreitung so vieler Ihme aufliegenden Bürden, Dep##“ taten, und deren Reichs= und Kreiß-Prastandorum bei erforderlichen Kräften, und Ver- mögen gelassen werden muß, und derselbe mit noch größeren Abgaben und Appanagis ohne gänzlichen des Fürstlichen Hauses Umsturz weiter nicht beschweret werden kann. ꝛc. ꝛc. ꝛc.