210 1) die Worte in Art. 4: „ . vorausgesetzt, daß ebendieselbe Gleichstellung von Schiffen und Waaren irgend einer anderen begünftigtesten Nation gewährt werde“ — " sich nur auf den diesen Worten vorhergehenden Absatz von den Worten „und dit Produkte“ ab bis zum Ewe des Satzes beziehen sollen; und 2) die Worte im Art. 14: „ und zum localen Schutze des Handels an den Orten ihres Aufent halts“ — den Sinn haben sollen, daß den im Gebiete der contrahirenden Theile refidirendes Consular-Agenten jeden Ranges und besonders denen, welche zugleich Handel tr#b ben, keine andere Vertretung oder Einmischung, als die unumgängliche bei ven Localbehörden ihres respectiven Aufenthaltes gestattet, die Vertretung aber bei ver Regierung des betreffenden Landes den diplomatischen Agenten vorbehalten wird- Die Auswechslung der Ratifications-Urkunden hat zu Mexiko am 31. December 1 stattgefunden. Stuttgart den 11. August 1856. Hügel. Knapp. Freumschafts-, Handels= und Schifffahrts-Vertrag mit der Republik Meriko vom 10. Juli 1855 ratifizirt am 31. December 1855. Im Namen ver hochheiligen Dreieinigkeit. Nachdem die Erfahrung und die gegen- seitigen Handelsbedürfnisse zwischen den Königreichen Preußen und Sachsen einer- seits und der Republik Meriko andererseits die Nothwendigkeit einer Erneuerung der im Jahre 1831 von ihnen abgeschlossenen Verträge und ihrer Ausdehnung auf dieje- nigen souveränen Staaten des Deutschen Zoll- vereins, welche noch in keinen Vertrags-Ver- baltnissen mit Meriko stehen, dargethan ha- En el nombre de la Santisima Trinidad. Habiendo mostrado la esperiencia I necesidades reciprocas comerciales en. la Repüblica Mesicana de una parte los Reinos de Drusia y Sajonia de otnrt due los Tratados celebrados en 1831 "% bian convenientemente ser renovados 4 doles estension d los Estados Sobero- de la Liga aduanera Alemana due ½0 tienen con México, ha parecido uti tender y fomentar los reciprocos intert 1 es-