244 Verschluß dem zu vereinbarenden Regulative nicht entsprechend befunden werden und über dessen Vervollständigung sofortige Verständigung nicht erfolgen, so ist der Abgang ves Schiffes nicht aufzuhalten, vielmehr das Weitere der Verständigung der vorgesetzten Be- hörden zu überlassen. Auf Dampfschiffe, sowie auf Leichterschiffe mit Auswanderern und deren Effekten findet der Verschluß keine Anwendung. Die im Eingange dieses Artikels gedachten Fluß= und Leichterschiffe (mit Ausnahme von Dampfschiffen), welche auf der Unterweser bis zur Rhede von Bremerhaven, letztere ausgeschlossen, an einer Stelle auf dem offenen Strome, woselbst nicht beide Ufer zum Bremischen Gebiete gehören, Kaufmannswaaren aus anderen Schiffen übernehmen oder an dieselben abliefern, sind der Verschluß-Anlegung ebenfalls unterworfen und müssen den Be- amten, welche den Verschluß anzulegen oder abzunehmen haben, durch Aufbissung einer Flagge ein Zeichen geben. Wenn binnen einer halben Stunde nach Aufhissung einer Flagge kein Beamter erscheint, so ist den Schiffern gestattet, ohne Anlegung des Verschlus- ses abzufahren oder den angelegten Verschluß zum Zwecke der Ausladung selbst abzuneh- men. Schiffe, welche durch Sturm, Eisgang oder ähnliche Umstände verhindert sind, ohne dringende Gefahr die Ankunft eines Beamten zum Zwecke der Anlegung des Verschlusses abzuwarten, sollen nicht verpflichtet seyn, die Frist von einer halben Stunde inne zu halten- Artikel 22. 2) Ueber das Verhalten dieser Schiffe während der Fahrt auf der im Eingange des Art. 21 bezeichneten Strecke der Unterweser ist Folgendes anzuordnen: a) Jedes Schiff hat, sowie es den Hafen oder Ladeplatz verläßt, einen seine Staats= angehörigkeit bezeichnenden Wimpel aufzuziehen und während der ganzen Folrt zu führen. b) Wenn es Güter geladen bat, damit von dem Ladungsplatze abgegangen ist und vem- nächst innerhalb einer Entfernung von 300 Fuß von dem Punkte des Ufers eine der kontrahirenden Staaten angerechnet, bis zu welchem die gewöhnliche Flut reicht, vor Anker geht oder anlegt, so hat es während der Nachtzeit, und zwar vo Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang eine brennende Laterne, mindestens in ve Höhe von 8 Fuß in der Art auszuhängen, daß sie von allen Seiten gesehen wer- den kann. » . , , r c) Die Schiffer dürfen während der Fahrt nach ihrem Bestimmungsorte nur dann vo