250 vie zu dem Ende erforderlichen Anordnungen von der zum Vollzuge des gegenwärtigen Vertrages zu bestellenden gemeinschaftlichen Commission getroffen werden. Hieher gebören insbesondere die Absperrung des nöthigen Raumes auf dem Eisenbahnhofe, die Begleitung der Eisenbahnzüge und der nach dem Zollvereine weseraufwärts abgehenden Schiffe durch Aufsichtsbeamte, und die über die Beaufsichtigung der Eisenbahnstrecke und der oberen We- ser bis zum Eintritte in das Zollvereinsgebiet nöthigen Anordnungen. Artikel 5. « Die Eisenbahn-Beamten in Bremen sollen auf Wahrung des Zollinteresse und Beob- achtung der deshalb ihnen ertheilt werdenden Vorschristen in Eid und Pflicht genommen werden. Eisenbahn-Beamten, welche in dieser Beziehung sich einer Verletzung ihrer Pflich- ten schuldig machen, werden in Strafe genommen und unter Umständen aus dem Dienst entfernt werden. Artikel 6. Auch die Steuerbeamten der freien Hansestadt Bremen werden angewiesen werden soweit es ihre Dienstverrichtungen gestatten, das Zollinteresse des Zollvereins wahrzunef- men, sowie umgekehrt die Zollbeamten des Zollvereins das Bremische Steuerinteresse in gleicher Weise zu befördern haben. Artikel 7. Die Waaren-Abfertigung nach dem Zollvereine unterliegt bei dem Hauptzollamte den allgemeinen Vorschriften der Zollordnung, doch soll bei der Versendung mittelst der Eiser- bahn in der Regel der Wagenverschluß an die Stelle des Colloverschlusses treten. Bei der Abfertigung auf Ansagezettel (Artikel 1, Nr. 1) kommen diejenigen Vorschriften zur Anwendung, über welche sich die Zollvereins-Regierungen für den Verkehr auf Eisenba 6 nen, welche die Zollgrenze überschreiten, verständigt haben oder künftig verständigen werden" unter Beobachtung der dieserhalb allgemein oder für das Hauptzollamt in Bremen eiwa besonders vorgesehenen Bestimmungen. Artikel 8. Mittelst der Eisenbahn nach dem Zollverein abgehende zollpflichtige Passagier-Efferten müssen ohne Ausnahme bei der Aufgabe sofort vezollt werden. Artikel 9. Die im Artikel 4 gedachte Vollzugs-Commission wird nach Maßgabe der Oertlichleit das Abfertigungs-Verfahren ordnen, und insoweit bis zu dem Zeitpunkte, mit welchem vie