252 Artikel 13. Die freie Hansestadt Bremen verzichtet darauf, von den in dieser Niederlage gelager- ten, aus dem Zollvereine darin eingebrachten und in denselben zurückgehenden Waaren Bremische Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsrechte zu erbeben; dieselben unterliegen jedoch einer Controlegebühr von nicht über Einen Groten für den Centner, sowie einer Lagergebühr, welche die in Bremen übliche nicht übersteigen, und einschließlich sämmtlicher Kosten für die Ein= und Ausbringung (wozu namentlich die Verwägungskosten gehören) höchstens monatlich: « für trockene Waaren ½6 „ nasse „ ½% betragen wird. Ein angebrochener Monat kann dabei für voll gerechnet werden. Rthlr. für den Centner Artikel 14. Die Vorschriften, welche in Beziehung auf vie Zollsicherheit für das Einbringen der Waaren in die Niederlage, für die Lagerung in derselben, sowie für die Abfertigung Be- hufs zollfreier Zurückführung nach dem Zollvereine erforderlich sind, werden von der in Art. 4 erwähnten Vollzugs-Commission festgesetzt werden. So geschehen Bremen, den 26. Januar 1856. (gez.) Friedrich Leopold Henning. Carl Friedrich Lang. Wilhelm Cramel- (L. S.) (I. S.) (L. S.) Arnold Duckwitz. Joh. Heinrich Wilh. Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaub (L. S.) (L. S.) (L. S.) 1