253 III. Uebereinkunft zwischen Peußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und Bremen andererseits wegen des Anschlusses Bremischer Gebietstheile an den Zollverein. Artikel 1. » in Die freie Hansestadt Bremen tritt, unbeschadet ihrer Hoheitsrechte, in Gemäßheit der Hauptvertrage vom heutigen Tage getroffenen Verabredung mit 1) den hollerländischen Außendeichsländereien an der rechten Seite des längs des Deichs fließenden Zuggrabens (Deichschlot) von Tenöver an, sowie an der rechten Seite der Wumme, wo diese an den Hollerdeich tritt, 2) dem am rechten Ufer der Wumme belegenen Theile des Gerichts Borgfeld, nament- lich Warf, Butendieck, Timmerslohe, Borgfelder Moor, Borgfelder Weide, sowie sämmtlichen Borgfelder Wiesen, 3) der Wumme und Lesum oberhalb Burg, so weit Bremen die Landeshoheit darüber zusteht, 4) den am linken Ufer der Ochum belegenen Bremischen Ortschaften und Feldmarken, Kirchhuchting, Mittelshuchting, Brookßuchting, Varrelgraben und Grolland, ein- schließlich des Ochumflusses, ollvereine bei. # Ab Die Zollgrenzen an den anzuschließenden Gebietstheilen sollen, den Bedürfnissen der lnben-Controle und des Verkehrs entsprechend, durch beiderseits zu ernennende Commis- len festgestellt werden. dem 3 4