256 Verabredungen in Betreff der inneren Steuern, welche in den einzelnen Vereinsstaaten theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar auf den Verbrauch ge- wisser Erzeugnisse, sei es für Rechnung des Staats oder für Rechnung von Communen oder Corporationen gelegt sind, sowie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen Erzeugnissen, werden auch in den laut Artikel 1 an den Zollverein anzuschließenden Bremischen Gebiets- theilen Anwendung erhalten. Demgemäß wird, in Rücksicht auf die Steuern, welche in den gedachten Gebietstheilen von inneren Erzeugnissen nach den in dem besonderen Vertrage zwischen Hannover, sowie Oldenburg und Bremen vom heutigen Tage deshalb getroffenen Verabredungen zur Erhebung kommen, zwischen Hannover resp. Oldenburg und den g nannten Gebietstheilen gegenseitig von sämmtlichen inneren Erzeugnissen bei dem Uebergang in das andere Gebiet weder eine Rückvergütung der Steuern geleistet, noch eine Uebet- gangs-Abgabe erboben werden; dagegen werden, den übrigen Staaten des Zollvereins ge- genüber, solche Gebietstheile hinsichtlich der zu gewährenden Rückvergütungen und der zu er- hebenden Uebergangs-Abgaben in dasselbe Verhältniß wie Hannover und Oldenburg tretet- Artikel 8. Die freie Hansestadt Bremen schließt sich für die mehrgedachten Gebietstheile den Ver abredungen an, welche zwischen den Staaten des Zollvereins wegen Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Rüben bereiteten Zuckers getroffen sind. Wegen der Anwen- dung gleichmäßiger gesetzlicher und administrativer Anordnungen und etwaiger Abänderung solcher Anordnungen sollen für die Rübenzuckersteuer dieselben Verabredungen maßgebend seyn, welche die Artikel 2 und 3 für die Zölle enthalten. Artikel 9. Die freie Hansestadt Bremen tritt, bezüglich der in Frage stehenden Gebietstheile denjenigen Verabredungen bei, welche in den zwischen den Zollvereinsstaaten abgeschlosen-n und dem Senate mitgetheilten Zollvereinigungs-Verträgen über folgende Gegenstände ge troffen worden find: 1) wegen Höhe und Erhebung der Chaussee-, Damm-, Brücken= und Fährgelder, ver Tporsperr= und Pflastergelder, ohne Unterschied, ob alle diese Hebungen für Rech nung der landesherrlichen Kassen oder eines Privatberechtigten, namentlich einer Gemeinde, stattfinden; 2) wegen Annahme gleichförmiger Grundsätze zur Beförderung der Gewerbsamkeit, il- sonderheit