259 schuldeter Zollvergehen (Artikel 14) von Bremischen Gerichten verurtheilten Personen bleibt dem Senate der freien Hansestadt Bremen vorbehalten. Artikel 17. In Folge der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zwischen Hannover, resp. Oldenburg und den dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Gebietstheilen in Beziehung auf die fraglichen Gebietstheile eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-, Ausgangs= und durchgangs-Abgaben, sowie der Rübenzuckersteuer und der Uebergangs-Abgaben von Wein, ost, Tabak und Tabaksblättern stattfinden und der Ertrag dieser Einkünfte nach dem Verhältnisse der Bevölkerung getheilt werden. Bei der Abrechnung unter den Zollvereinsstaaten werden die Antheile an den gemein- saftlichen Abgaben für die dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Gebietstheile nach demselben Verhältnisse gewährt, welches bei der Berechnung der Hannvverschen und Ol- denburgischen Antheile vertragsmäßig zur Anwendung kommt. Artikel 18. Da die in Bremen derzeit bestehenden Abgaben wesentlich niedriger find, als die Ein- hangszölle der im Zollvereine befindlichen Staaten, so verpflichtet sich der Senat der freien Hansestadt Bremen, vor Herstellung des freien Verkehrs zwischen den fraglichen Bremischen hirahelen und dem Gebiete des Zolloereins, diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche korderlich sind, damit nicht die Zolleinkünfte des Vereins durch die Einführung oder An- nanang in Bremen geringer als im Zollverein belasteter Waarenvorräthe beeinträchtigt erden. So geschehen Bremen, den 26. Januar 1856. *)## Friedrich Leopold Henning. Carl Friedrich Lang. Wilhelm Cramer. (L. S.) (L. S.) (L. S.) Arnold Duckwitz. Job. Heinrich Wilb. Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaub. (I. S.) (I. S.) (I. S.)