260 IV. Uebereinkunft zwischen Hannover für Sich und in Vertretung Oldenburgs einerseits und Bremen andererseits wegen der Besteurung innerer Exzeugnisse in den, nach der Uebereinkunft III. dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Gebietstheilen. Im Zusammenhange mit der zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für * und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Han "% stadt Bremen andererseits heute abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Anschlusses Bremischer Gebietstheile an den Zollverein, sind von den Bevollmächtigten Seiner Majestät des nigs von Hannover, zugleich in Vertretung Seiner Königlichen Hoheit des Großberzog von Oldenburg, und des Senats der freien Hansestadt Bremen noch die folgenden, zund nur auf Verhältnisse zwischen Hannover, Oldenburg und Bremen Bezug habenden Ver- abredungen unter dem Vorbehalte der Ratifikation getroffen worden. Artikel 1. 6 Um gleichzeitig mit dem mittelst der betreffenden Uebereinkunft vom heutigen F erfolgten Anschlusse Bremischer Gebietstheile an den Zollverein auch mit denjenigen int - ren Erzeugnissen, bei welchen eine Verschiedenbeit der Besteuerung noch die gegenseith Erhebung einer Uebergangs-Abgabe und die Anwendung besonderer Controle-Maßreg, nothwendig machen würde, sowie mit dem Salze eine völlige Freiheit des Verkehrs zwis „Q den gedachten Bremischen Gebietstheilen und Hannover, resp. Oldenburg, so wie den " n vereinten Staaten, unter welchen eine Uebereinstimmung der Besteuerung der innet Erzeugnisse vereinbart ist, herzustellen, wird von Seiten der freien Hansestadt Bremen