Königreich Württemberg. Leichen pafl. #— Nachdem die Verbringung der in doppeltem Sarge wohlverschlossenen Leicht de am teten zu verstorbenen welche von da mittels über ... nach zur Beerdigung gebracht werden soll, unter Begleitung des mit einer eigenen Reiselegiti- mation versehenen gegen Beachtung der erforderlichen sanitätspolizeilichen Vorschrift bewilligt worden ist/ s- werden hiemit, unter Zusicherung gleicher Gegendienste, alle Civil= und Militärbehörden be- auftragt und beziehungsweise ersucht, dieselbe gegen Vorweisung dieses vom heutigen antn bezeichneten Tage auf einen Monat gültigen Passes frei und ungehindert passiren II lassen. am tten:: K. Württembergisches Oberamt J. (L. S.)