B) Des Finanz-D ep artemente. Des Finanz-Ministeriums. à) Verfügung, betreffend die weitere Einstellung der Erhebung des Eingangsgzolles für Getreide und Hülsenfrüchte, Mehl daraus und andere Mühlenfabrikate. Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät wird hiemit unter Beziehung auf die Verfügung des Finanz-Ministeriums vom 25. September 1855, be- treffend die zollfreie Einlassung von Getreide u. s. w. (Reg. Bl. S. 220) zur öffentlichen Kenntniß und Nachachtung gebracht, daß in Folge einer weiteren Vereinbarung unter den Jollvereinsstaaten die Erbebung des Eingangszolls für Getreide und Hülsenfrüchte, Mebl daraus und andere Mühlenfabrikate, nämlich: geschrotene oder geschälte Körner, Graupe, mie und Grütze, gestampfte oder geschälte Hirse, bis Ende Dezember 1856 eingestellt eibt. Stuttgart, den 12. September 1856. Knapp. b) Verfügung in Betreff der Wasserzollabgaben auf der Enz und der Nagold. Um dem durch die Flößerei auf der Nagold und Enz vermittelten Holzhandel eine weitere Erleichterung zu gewähren, haben Seine Königliche Majestät durch höchste ntschließung vom 10. d. M. genehmigt, daß die Erhebung des Floßconcessionsgelds für Schnittwaaren auf diesen beiden Flüssen, welches schon vermöge der Verfügung vom 16. März 1840 (Reg. Bl. S. 133) auf den sechsten Theil des früheren Betrags berabgesetzt worden ist, vom 1. Oktober 1856 an ganz eingestellt werde; was hiedurch un- ter Beziehung auf jene Verfügung und mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß ge- racht wird, daß in Bezug auf die übrigen von der Flößerei auf den genannten beiden lüssen zu erhebenden Abgaben vorerst eine Aenderung nicht eintritt. Den Erhebungsämtern wird hierüber besondere Weisung zukommen. Stuttgart, den 12. September 1856. Knapp.