278 geordnet, sofern nicht einem Mitgliede der Centralstelle oder dem Verwalter des Muster—- lagers besondere Vollmacht zu Anschaffungen auf auswärtigen Plätzen ertheilt worden ist. g. 24. Die Verwendung des der Centralstelle beigegebenen Personals, insbesondere der Be- diensteten beim Musterlager, der Wander= und anderer technischen Lebrer u. s. w. steht unmittelbar zum Ermessen des Vorstands. Handelt es sich um technische Weisungen an die- ses Personal, so ist das Votum des betreffenden technischen Beamten einzuholen. Für Ab- weichungen von demselben bleibt der Vorstand verantwortlich. g. 25. Der Vorstand ist befugt, vorbereitende Untersuchungen anstellen zu lassen und Vorbe- rathungen durch Commissionen anzuordnen, und hiezu tbeils Mitglieder und Beiräthe der Centralstelle, theils andere Sachverständige zu berufen. Auch kann er solche Sachverständige in einzelnen Fällen zur Theilnahme an den Ver- bandlungen des Verwaltungs-Ausschusses oder des gesammten Collegiums mit berathender Stimme beiziehen. g. 26. » JnsoweitbinsichtlichderCollegial-Verbandlungen,derBureau-Neferateundder Kanzlei- geschäfte keine besonderen Vorschriften gegeben sind, kommen die für andere Landes-Colle- gien, namentlich aber die in der Instruktion für die Kreisregierungen ertheilten Bestim- mungen zur Anwendung. IV. Verhältniß zu anderen Stellen. 8g. 27. Die Centralstelle orrkehrt mit den Landes-Collegien in Form von Noten. An die Oberämter erläßt dieselbe in ihrem Geschäftskreise Verfügungen und zieht Berichte von ihnen ein. 8. 28. Gegenstände, welche in das Gewerbefach und in den Geschäftskreis der landwirthschaft- lichen Centralstelle zugleich eingreifen, können durch Abgeordnete beider Stellen vorberatben oder durch vollständigen Zusammentritt beider Collegien behandelt werden. g. 209. Der Centralstelle ist gestattet, in Gegenständen ihres Geschäftskreises auch im Aus- lande Nachforschungen und Erkundigungen einzuziehen und zu diesem Zwecke mit auslaͤn- dischen Stellen in unmittelbare Communication zu treten, auch, wo dieses nicht angenese, erscheint, mit Genehmigung des Ministeriums des Innern durch einzelne ihrer Mitgliede Erhebungen an Ort und Stelle eintreten zu lassen. - « Stuttgart den 26. September 1856. - « —.L—in-v'e!-