e Seiner Königlichen Majestät vom 13. d. M. verfügt, daß derartige Gesuche demjenigen Oberamte, in dessen Amtsbezirke die Trauung stattfinden soll, einzureichen und der Erlaubnißschein von diesem auszustellen ist. Stuttgart den 16. Dezember 1856. Wächter. Linden. Rümelin. :8) Des Justiz-Departements. Des Justiz-Ministerlums. Verfügung, betreffend die Vertretung des Rabbiners durch den Vorsänger bei den Eidesbelehrn und Eidesabnahmen bezuglich israelitischer Parthieen und Zeugen. Unter Bezugnahme auf die #F. 2, 3 und 11 der durch die Königl. Verordnung 25. Oktober 1832 (Reg. Blatt S. 423 ff.) bekannt gemachten Vorschriften über das fahren, welches bei Eidesleistungen der Israeliten in Rechtssachen zu beobachten ist, hlemit, nach gutächtlicher Vernehmung des K. Obertribunals, verfügt: daß die Beiziehung des Vorsängers zu den Eidesbelehrungen und Eidesabnal bezüglich israelitischer Parthieen und Zeugen nur dann eintreten darf, wenn Rabbiner persönlich verbindert ist, sich der betreffenden Verrlchtung zu unterziel Die Gerichtsstellen haben sich in vorkommenden Fällen hiernach zu achten. Stuttgart den 20. Jannar 1857. Wächter. C) Des Departements des Innern. Des Ministeriums des Innern. ) Bekanntmachung, betreffend die Lebensversicherungs-Gesellschaft zu Leipzig. Nachdem die Lebensversicherungs-Gesellschaft in Leipzig auf den Grund ihrer von K. sächsischen Regierung genehmigten Statuten zum Geschäftöbetrieb in Württemberg lassen und als Hauptagent derselben für Württemberg der Kaufmann Stephan H in Stuttgart bestätigt worden ist, so wird dieß hiemit unter dem Anfägen öffentlich bek gemacht, daß der Hauptagent ermächtigt ist, in allen zur gerichtlichen Entscheidung gee ten Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und Versicherten aus dem Königreiche Würt berg, welche sich auf den Geschäftsbetrieb der Bank bezieben, Namens der letzteren vor diesseitigen Königlichen Gerichten Recht zu nehmen und zu geben, soferne nicht statt