30 2) die nach dem Gesetze vom 29. Juli 1849. Art. 4 von der Grundstocks-Verwal- tung zu dem Betriebskapital der Staatshauptkasse abgegebene, nun von der Rest- verwaltung dem Grundstocke wieder zu ersetzende Summe von 1,040,797 fl. 18 kr., wofür die Staatsschuldenzahlungskasse Schuldscheine nach denselben Bedingungen, wie fie für das aufzunehmende Staatsanlehen (Ziff. 4) werden eingegangen wer- den, an die Staatshauptkasse auszufolgen hat. Die Kaufschillinge für die Bauplätze der zu der gedachten Eisenbahn nothwendigen Gebäude und für die Grundflächen zu den Bahnhöfen werden dem Grundstocks- vermögen des Staats entnommen. « Soweit diese Mittel zu dem Bau jener Linie nicht zureichen, sind 4) Staatsanlehen unter möglichst billigen Bedingungen aufzunehmen. 3 — Unser Finanz-Ministerium ist mit Vollziehung vieses Gesetzes, bezüglich der Anlehen unter verfassungsmäßiger Mitwirkung der ständischen Schuld altungsbehörde be- auftragt. Gegeben, Stuttgart, den 6. Mai 1857. Wilhelm. Der Finanz-Minister: Knapp. Auf Befehl des Königs, der Chef des Gcheimen-Kabinets Maueler.