110 In Folge dieser Vereinbarung hat der päbstliche Stuhl unter dem 22. Juni 1857 die in der Beilage angeschlossene Bulle erlassen, welche mit den Worten „Cum in Sublimi Principis“ beginnt und in dreizehn Artikeln das Hauptstück der getroffenen Vereinbarung genau und vollständig enthält. Da die in jenen Artikeln der katholischen Kirche eingeräumten Rechte und Freiheiten theils in den, in besonderen Beilagen zu dem Hauptvertrage vereinbarten näheren Fest= setzungen über deren Ausübung, theils in der Lanvesgesetzgebung, so weit sie von der Vereinbarung unberührt bleibt, diejenige Umgränzung finden, unter welcher die in der Verfassungs-Urkunde der katholischen Kirche zugestandene Autoenomie in ihren inneren An- gelegenheiten mit Unserem ebenfalls verfassungsmäßigen und unveräußerlichen oberst= hoheitlichen Schutz= und Aussichts-Rechte im Einklange steht, so ist die genannte päpslliche Bulle von Uns angenommen worden und bringen Wir nunmehr dieselbe andurch zur allgemeinen Kenntniß. Hinstchtlich der Vollziehung der Vereinbarung sind die betheiligten Ministerien, jeves in seinem Geschäftskreise, beauftragt, das Erforderliche einzuleiten oder anzuordnen. Gegeben, Stuttgart den 21. December 1857. Wilhelm. Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: Hügel. Der Departements-Chef des Kirchen= und Schulwesens: Rümelin= Auf Befebl des Königs, der Chef des Geheimen-Cabinets; Maucler.