In diesem Fall werden Datum und Aufgabeort sowohl von Amtswegen, als auch im Telegramm, wie sie vom Absender angegeben wurden, befördert. Artikel 21. Die Wörter, Zahlen und Zeichen, welche die Station im Interesse des Dienstes hin- zufügt, werden nicht mittaxirt. Artikel 22. Wenn sich bei oder nach der Aufgabe eines Telegrammes ergibt, daß dessen Beför- derung nicht ohne erheblichen Aufenthalt möglich ist, so wird der Absender bievon so weit als thunlich in Kenntniß gesetzt und ihm überlassen, das Telegramm unter Rücknahme der Gebühren zurückzuziehen. Wenn die Telegramme auf verschiedenen Wegen befördert werden können, so sind die Gebühren nach dem billigsten Wege zu berechnen, wofern der Absender nicht ausdrücklich einen andern Weg bezeichnet hat. Wenn eine Station der contrahirenden Staaten ein Telegramm aus irgend einem Grunde, ohne daß es durch eine Dienstnotiz verlangt worden ist, auf einem kostspieligeren Wege weiter gehen läßt, so darf der Mehrbetrag der Gebühren nicht von der Verwaltung der Aufgabestation gefordert werden. Ist der Station bei Aufgabe eines Telegrammes bekannt, daß der billigste oder der von dem Aufgeber bezeichnete Weg in Folge von Störung, Unterbrechung oder Ueber- füllung der Telegraphenlinie nicht benutzt werden kann, so muß der Aufgeber hievon in Kenntniß gesetzt und ihm die Wahl eines andern Weges gegen Bezahlung des entsprechen- den Gebührenbetrages überlassen werden. Die Beförderung des Telegrammes auf einem ungewöhnlichen oder von der Bestim- mung des Absenders abweichenden Wege gewährt keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren. Artikel 23. Wird vom Absender eines Telegrammes die Empfangsanzeige von der Adreßstation gefordert, so ist hiefür die Gebühr eines Telegrammes von zwanzig Worten für die näm- liche Entfernung zu erheben. In solchem Falle muß im Original des Telegrammes nach dem Text und vor der Unterschrift bemerkt werden: „Empfangs-Anzeige bezahlt.“