10 C) Der Departements des Innern und der Finanzen. Der Ministerien des Innern und der Finanzen. Verfügung, betreffend die veränderte Festsetzung der Anfangszeit des Langholzflößens auf der Enz und Nagold. Da man für angemessen gefunden hat, den durch die Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 17. November 1848 (Reg. Blatt S. 567) auf den 15. März festgesetzten Anfangstermin der Langholzflößerei auf der Enz und Nagold auf den 1. März zu verlegen, so wird diese Aenderung mit dem Anfügen veröffentlicht, daß, wenn unge- wöhnliche Witterung und Wasserstand oder der Vorfloh des Scheiterholzes eine Ausnahme erfordern, das Geeignete vurch die mit der Beaufsichtigung der Floßeinrichtungen auf der Enz und Nagold beauftragten Forstämter bekannt gemacht werden wird. Stuttgart den 13. Jannar 1860. Linden. Knapp. Am 15. Januar d. J. ist das Reglster des Regierungs-Blatts von 1859 ausgegeben worden. Gedfuckt bei G. Hassel brink.