W3. Regierungs-Blatt Königreich Mürttemberg. Ausgegeben Stuttgart Montag den 19. März 1860. Inhalt. Königliche Dekrete. Gesetz über die Stellung unter pelizeiliche Aufsicht nach erstandener Strafe. Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Behandlung der zur Stellung unter — prelizeiliche Aufsicht oder zur Ortelegränzung verurtheilten Persenen. — Verfügung, betreffend die Maßregeln der Aufsicht und Fürsorge, welche in Beziehung auf die unvermöglichen, sowie die zur Stellung unter volizeiliche Aufsicht eder zur Ortebegränzung verurtbeilren Strafgesangenen unmit= telbar vor und nack ihrer Entlassung aus der Strafanstalt zu treffen sind. — Bekannt- machung, betreffend den Beitritt der freien Stadt Lübeck zu der (Gothaer Convention wegen Ueber- nahme der Heimathlosen. — Verfügung in Betreff der Ausfertigung von Geburtsscheinen über die von Ausländerinnen im Känigreich geborenen Kinder. — Uerfügung, betreffend die Extrapest= und Estafetten- taxe pro 1860 —61. I. Unmittelbare Königliche Dekrete. Gesez über die Stellung unter polizeiliche Aufsicht nach erstandener Strafe. Wilheim, von Gottes Gnaden König von Wöürttemberg. Nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnen Wir wie folgt: Art. I. Die Strafgerichte können, wenn sie einen Inländer zu zeitlicher Freiheitsstrafe ver- urtheilen, zugleich erkennen, daß derselbe nach erstandener Strafe der polizeilichen Aussicht unterworfen sei.