Grund gegenseitiger Anordnungen anderer der gedachten Convention angehörigen Regie- rungen zu der Verfügung veranlaßt, daß das betreffende Pfarramt jeves Mal einen Ge- burtsschein kostenfrei auszustellen und dem K. Oberamte vorzulegen hat, welches sodann verpflichtet ist, denselben direkt an die auswärtige Heimathbehörde des Vaters (bei Un- ehelichen der Mutter) des Kindes zu übersenden. Ebenso werden die K. Oberämter angewiesen, jede ihnen zukommende Mittbeilung einer auswärtigen Behörde über die auf ihrem Gebiete erfolgte Geburt eines dem diessei- tigen Staate angehörigen Kindes sofort an das betreffende inländische Pfarramt weiter zu befördern. Stuttgart den 13. Februar 1860. Linden. Rümelin. D) Des Finanz-Departements. Des Finanz-Ministeriums. Verfügung, betreffend die Ertrapost= und Estafettentare pro 1860—61. Vermöge höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 27. v. M. ist die Ertrapost= und Estafettentare auch für den Zeitraum vom 1. März 1860 bis letzten Februar 1861 auf 48 kr. pro Pferd und Meile festgesetzt worden. Stuttgart den 29. Februar 1860. Knapp. #om##u##s Am 9. März d. J. ist die Nummer 4 der Straf-Erkennmisse pro 1859 samt Register aus- gegeben worden. Gedruct bei G. Hasselbrin