messen ist, so ist ihm die Erlaubniß zur Wiederverheirathung im Urtheil nicht vorzubehalten, sondern es ist, falls er zu einer andern Ehe schreiten will, ein besonderes Gesuch desselben um Gestattung der Wieververheirathung zu erwarten und bierüber nach eberichterlichem Ermessen zu entscheiden. Gesuche Geschiedener um Gestattung der Wiederverbeirathung sind stets zunächst dem gemeinschaftlichen Unteramte des Orts, in welchem die neue Ehe eingegangen werden will, vorzutragen, von jenem aber mit einer eingehen- den gutächtlichen Aeußerung dem gemeinschaftlichen Oberamtsgerichte und von der letzteren Behörde, welche die ihr nöthig scheinenden Bemerkungen gleichfalls beizufügen hat, dem betreffenden Ebegerichte vorzulegen. Indem diese Grundsätze biemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden, ergeht an die gemeinschaftlichen Unterämter, sowie an die gemeinschaftlichen Oberamtsgerichte die Aufforderung, an ihrem Theile sich künftig nach der Bestimmung unter Nro. 2 zu achten und dabei im Auge zu behalten, daß Geschiedene die Erlaubniß zur Wiederverheirathung jedesmal besonders nachzusuchen haben, außer wenn dieselbe bereits im Scheidungserkennt- niß ausgesprochen worden ist. Stuttgart den 31. Dezember 1860. 2 Wächter. b) Bekanntmachung, betreffend die Anwendbarkeit des Artikels 421 des Strafgesetzbuchs auf die Fälle des Art. 4 des Gesetzes vom 23. Juni 1853 über die Beseltigung der bei biegenschafte- veräußerungen vorkommenden Mißbräuche. Das Strafverbot des Artikels 421 des Strafgesetzbuchs, welches dahin lautet: „Ein öffentlicher Beamter, welcher ohne Ermächtigung der zuständigen Behörde, „sei es offen oder unter irgend einem Vorwand, unmittelbar oder durch Zwischen- „personen, an Verkäufen, Verpachtungen oder andern dergleichen Verhandlungen, „die seiner Leitung oder Aufsicht anvertraut sind, als Partbei „Tbeil nimmt oder nachher in den Kauf, Pacht und dergleichen einsteht, ist zu be- „strafen: „1) mit Dienstentlassung, wenn durch solche Einmischung ein unerlaubter Vor- otheil bezweckt oder erreicht worden ist;