4 Die Königlich Württembergische und die Großberzoglich Badische Regierung in der Absicht, die Bestimmungen des Artikels 22 des Staats-Vertrags vom 4. Dezember 1850 zum Vollzuge zu bringen, haben zu diesem Zwecke Bevollmächtigte ernannt, welche nach gegenseitiger Anerkennung und Auswechslung ihrer Vollmachten, vorbehältlich der höchsten Ratification, sich über folgenden Vertrag geeinigt haben. Artikel 1. Zur Erfüllung der im Eingang erwähnten Absscht soll eine Eisenbahn von Pforzbeim aus über die Württembergische Grenze geführt und bei der Staiion Mühlacker in die Württembergische Staate-Eisenbahn eingemündet werden. Für die Richtung der Bahnlinie innerhalb des Königlich Württembergischen Gebiets, auf welchem eine Station für Personen= und Güter-Verkehr in der Nähe von Enzberg anzulegen ist, sind die in dem Protokoll der beiderseitigen Techniker, d. d. Pforzheim den 20. Oktober 1858 getroffenen Abreden maßgebend. Die Spurweite der Verbindungsbahn wird in Uebereinstimmung mit derjenigen der beiverseitigen Hauptbahnen auf 4“ 81“" englisches Meß festgesetzt. Artikel 2. Das Königreich Württemberg überläßt, unter ausdrücklicher Wahrung aller seiner Hoheits-Rechte, den Bau und Betrieb der Bahn nebst sammtlichen damit verbundenen Lasten und Vorthellen, auch innerhalb seines Terri##riums, der Großberzoglich Badischen Regierung. Uebrigens behält sich die Königlich Württembergische Regierung das Recht vor, das Eigenthum und den Selbstbetrieb der Bahnstrecke zwischen Mühlacker und der Württem- bergisch-Badischem Grenze nach worausgegangener einjähriger Kündigung an sich zu ziehen, gegen Rückvergütung der von Baden auf jene Babnstrecke aufgewendeten sämmtlichen An- lagekosten nach alleinigem Abzug des Minderwerths der einer Abnutzung und der Fäulniß unterworfenen Theile.